Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Mai 2023   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. A.___ wurde in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 24. Januar 2023 der Zahlungsbefehl zugestellt. Mit Eingabe vom 21. März 2023 gelangte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und erklärte, er möchte nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Diese Eingabe wurde gemäss Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 23. März 2023 als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegengenommen.

 

2. Der Gesuchsteller bringt vor, der Zahlungsbefehl sei ihm von Handen gekommen, weil er in dieser Zeit vier Operationen gehabt habe, weshalb er keine Stellung zu diesem Fall habe nehmen können.

 

3. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es werde in diesem Betreibungsverfahren einen Verlustschein ausstellen und die Lohnpfändungsanzeige sei am 21. März 2023 zurückgezogen worden. Es fehle an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. In materieller Hinsicht bringt es vor, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei an den Gesuchsteller persönlich erfolgt. Es sei ihm in diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen, sofort Rechtsvorschlag zu erheben.

 

4. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Versäumnis an der Einhaltung der Frist ist dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen (Francis Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 33 N 11). Davon ist nicht auszugehen, da der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl ja persönlich entgegennehmen konnte. Darüber hinaus hätte er zum Zahlungsbefehl gar nicht Stellung nehmen müssen, sondern lediglich das Kästchen mit der Erklärung «Rechtsvorschlag» ankreuzen müssen. Zudem legt der Gesuchsteller keinerlei Belege für die von ihm geltend gemachten vier Operationen vor. Zudem werden Operationen in der Regel geplant. Weiter behauptet der Gesuchsteller auch gar nicht, dass er infolge dieser Operationen dauerhaft handlungsunfähig gewesen wäre. Schliesslich äussert sich der Gesuchsteller auch nicht dazu, ab welchem Zeitpunkt er denn wieder hätte handeln können. Ob der Gesuchsteller die Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs eingehalten hat, kann daher ebenfalls offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Eine Prüfung, ob an der Beschwerdeführung überhaupt noch ein aktuelles Interesse besteht, erübrigt sich.

 

5. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller