Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. April 2025  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben an das Betreibungsamt Olten-Gösgen vom 7. März 2025 erhob A.___ Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 12. Februar 2025. Diesen Rechtsvorschlag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 10. März 2025 als verspätet zurück. Der genannte Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 zugestellt worden, womit der Rechtsvorschlag vom 7. März 2025 verspätet sei.

 

2. Mit Eingabe vom 12. März 2025 stellt A.___ in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, aufgrund der in den beiden Briefkopien vom 28. Februar 2025 und 5. März 2025 beschriebenen versuchten Körperverletzungen habe er die Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können. Er habe Zeit für die Regeneration nach den Vorfällen gebraucht. Zudem sei die Forderung selbst aufgrund solcher Körperverletzungen entstanden, weshalb die Gläubigerin die Forderungen zurückzuziehen habe.

 

3. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

 

4. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025 lässt sich der Gesuchsteller abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 20. Februar 2025 entgegen. Der Gesuchsteller reichte den Rechtsvorschlag erst am 7. März 2025 und damit nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG ein. Die diesbezügliche Frist ist am 3. März 2025 abgelaufen.

 

2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer reichte den Rechtsvorschlag am 7. März 2025 ein, womit spätestens an diesem Datum vom Wegfall des genannten Hindernisses auszugehen ist.

 

Demnach ist das am 12. März 2025 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

 

 

3.

3.1 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2021, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 33 N 10 f) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

 

3.2 Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, aufgrund der in den beiden Briefkopien vom 28. Februar 2025 und 5. März 2025 beschriebenen versuchten Körperverletzungen habe er die Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können. Er habe Zeit für die Regeneration nach den Vorfällen gebraucht. In den genannten, vom Gesuchsteller selbst verfassten Schreiben, bezieht er sich auf ein Schreiben seines Arztes, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. November 2024, worin Dr. med. B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen mitteilte, der Gesuchsteller könne aus medizinischen Gründen eingeschriebene Briefe wegen der offiziellen Formulierung nicht unterschreiben. Der Gesuchsteller sei deshalb jeweils aufzufordern, allfällige Unterlagen selbst abzuholen. In den vorgenannten Schreiben vom 28. Februar 2025 und 5. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer sinngemäss darüber aus, dass sich die Behörden nicht an die Empfehlung des Hausarztes gehalten hätten, was eine Körperverletzung darstelle.

 

Wie vorgehend ausgeführt, wäre das Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist aufgrund des Schreibens von Dr. med. B.___ auch nicht erstellt. Zudem stellen organisatorische Mängel keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden können.

 

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist demnach abzuweisen.

 

Im Übrigen können weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über die Begründetheit von Forderungen entscheiden.

 

4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch