Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 stellte das Betreibungsamt Region Solothurn fest, dass der in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Das Betreibungsamt hielt dazu fest, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 6. Juni 2025 abgelaufen. Der am 10. Juni 2025 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet.
2. Mit Datum vom 12. Juni 2025 ging beim Betreibungsamt ein von B.___ verfasstes, nicht unterzeichnetes Gesuch um Wiederherstellung des versäumten Rechtsvorschlags ein. Dieses wurde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) wurde auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin eine von A.___ unterzeichnete Vollmacht für ihre Tochter B.___ nachgereicht. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Postaufgabe) reichte B.___ schliesslich noch ein eigenhändig unterzeichnetes Gesuch ein. Dieses kann nunmehr behandelt werden.
3. Der auf der Rückseite des Zahlungsbefehls von A.___ erklärte Rechtsvorschlag ist mit dem 4. Mai 2025 datiert. Diese Zeitangabe kann nicht stimmen. Es liegt nahe, dass der Rechtsvorschlag am 4. Juni 2025 auf dem Zahlungsbefehlsdoppel erklärt und datiert worden ist. Wann diese der Post übergeben worden ist, lässt sich indessen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, worauf das Betreibungsamt seine Erkenntnis stützt, dass der Rechtsvorschlag am 10. Juni 2025 erhoben worden ist. Denn in den Akten fehlt das Postkuvert. Hinzu kommt, dass ab Samstag, 7. Juni 2025, bis Montag, 9. Juni 2025, das verlängerte Pfingstwochenende war. Unter diesen Umständen kann es nicht als erstellt betrachtet werden, dass der Rechtsvorschlag nicht doch schon am 6. Juni 2025 der Post übergeben oder in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden ist. Der Rechtsvorschlag ist daher als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Juni 2025 ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben. Damit wird das Wiederherstellungsgesuch gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung in der Betreibung Nr. [...] erlassene Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn, mit welcher der erhobene Rechtsvorschlag als verspätet erklärt wird, wird aufgehoben.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle Kontrolle abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller