Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 22. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Gesuchstellerin
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 13. Juni 2025 (zugestellt am 24. Juni 2025) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, am 19. Mai 2025 habe sie in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen auf der Poststelle Post Olten 1 den Zahlungsbefehl erhalten. Auf Nachfrage, wie sie gegen den Zahlungsbefehl vorgehen könne, sei ihr von einer Postangestellten mitgeteilt worden, dass sie den Rechtsvorschlag erst einreichen könne, wenn die dazugehörige Rechnung per Post eintreffe. Infolge dieser fehlerhaften Information habe sie die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Rechtsvorschlag nun nicht mehr möglich sei. Sie bitte um Unterstützung bei der Klärung, welche Möglichkeiten ihr nun noch blieben, um gegen diese ungerechtfertigte Forderung vorzugehen und die drohende Pfändung abzuwenden.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der Zustellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 30. Mai 2025 (unter Berücksichtigung des Auffahrt-Feiertages am 29. Mai 2025) unbenutzt abgelaufen.
2.
2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 24. Juni 2025 um die verpasste Rechtsvorschlagsfrist Bescheid wusste. Die am 26. Juni 2025 erhobene Beschwerde, welche sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegenzunehmen ist, wurde somit rechtzeitig erhoben bzw. das Gesuch rechtzeitig gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Zudem kann auch eine falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Vorweg ist festzuhalten, dass es nur wenig glaubhaft erscheint, dass eine Angestellte der Post der Beschwerdeführerin gegenüber die Aussage gemacht haben soll, die Beschwerdeführerin könne den Rechtsvorschlag erst einreichen, wenn die dazugehörige Rechnung per Post eintreffe. Grundsätzlich sind falsche Rechtsauskünfte durch Mitarbeiter der Post durchaus möglich. Jedoch ist die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin mutmasslich getätigte Aussage der Postmitarbeiterin derart realitätsfern, dass diese nur wenig glaubhaft ist. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Mitarbeiterin der Post diese Auskunft tatsächlich so gegeben hätte, hätte die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit dieser Aussage leicht feststellen können. So wird auf Seite 2 des Zahlungsbefehls unmissverständlich dargelegt, dass der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt zu erheben ist. Es konnte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie den ihr zugestellten Zahlungsbefehl durchliest und sich nicht auf eine mutmassliche Falschauskunft einer Postmitarbeiterin verlässt.
Da somit kein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn vorliegt, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ohne Weiteres abzuweisen.
3. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Pfändungsankündigung vom 13. Juni 2025 mangelhaft sein sollte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch