Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 19. November 2025  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Gesuchsgegner

 

 

 

 

 

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

 

1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 stellt die A.___ GmbH als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung Nr. [...] sei die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, sie seien im Zeitraum für die Erhebung des Rechtsvorschlags 10 Tage an der [...] tätig gewesen und sehr unter Druck gestanden. Sie hätten die Betreibung am 25. September 2025 erhalten und seien dann bis am 28. September 2025 an der [...] gewesen. Ab Montag, den 29. September 2025, hätten sie eine Woche Betriebsferien gehabt.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2025 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 6. Oktober 2025 abgelaufen. Der am 12. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach verspätet.

 

2.

2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.

 

2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

 

Organisatorische Mängel, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, sind zum Vornherein nicht geeignet, ein unverschuldetes Versäumnis anzunehmen. So wäre es ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, während der [...] und den nachfolgenden Betriebsferien einen Vertreter zu bestimmen, welcher für sie Rechtsvorschlag hätte erheben können. Somit ist ein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.

 

3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch