Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 stellt A.___ als Schuldner sinngemäss das Gesuch, es sei in den Betreibungen Nr. [...] sowie Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es liege ein unverschuldetes Hindernis vor. So habe er sich auf die Erledigungsbestätigung des Inkassounternehmens verlassen, wonach sämtliche bekannten Forderungen beglichen seien. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass dennoch zwei Betreibungen ausschliesslich wegen angeblicher Verzugszinsen eingeleitet worden seien. Die Hauptforderung sei schon lange vollständig beglichen. Die geltend gemachten Verzugszinsen und Inkassokosten würden vollumfänglich bestritten. Das Hindernis sei erst weggefallen, als er von den erneuten Zahlungsaufforderungen und dem Bestehen der Betreibungen Kenntnis erhalten habe. Das vorliegende Gesuch werde innert der gesetzlichen 10-Tages-Frist seit Kenntnisnahme eingereicht.

 

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, wurde der Zahlungsbefehl vom 11. August 2025 in der Betreibung Nr. [...] aufgrund erfolgloser postalischer Zustellversuche am 17. November 2025 polizeilich zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt zehn Tage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist begann somit am 18. November 2025 zu laufen und endete am 27. November 2025. Sodann datiert der Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. [...] vom 4. September 2025 und wurde dem Gesuchsteller am 24. September 2025 zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in dieser Betreibung begann somit am 25. September 2025 zu laufen und endete am 6. Oktober 2025. Beide Rechtsvorschlagsfristen sind unbenutzt abgelaufen, zumal der Gesuchsteller die Rechtmässigkeit der Zustellung nicht bestreitet.

 

2.

2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden.

 

Der Gesuchsteller bringt vor, das Hindernis sei weggefallen, als er von den erneuten Zahlungsaufforderungen und dem Bestehen der Betreibungen Kenntnis erhalten habe. Weiter ist der Eingabe zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller erst kürzlich bekannt geworden sei, dass zwei Betreibungen wegen angeblicher Verzugszinsen eingeleitet worden seien. Aus dem Gesuch geht aber nicht hervor, wann der Hinderungsgrund konkret weggefallen sein soll. Eine Beurteilung der Einhaltung der zehntägigen Frist ist daher nicht möglich. Aber selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre dieses abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.

 

2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

 

Dem Gesuch vom 18. Dezember 2025 ist nicht zu entnehmen, dass der Gesuchsteller während den in E. II. 1 hiervor genannten zehntägigen Fristen bei der Erhebung des Rechtsvorschlages verhindert gewesen wäre, bzw. dass ein unverschuldetes Hindernis im oben beschriebenen Sinne vorlag. Insbesondere stellen die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe keine Hinderungsgründe dar. Zudem können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden. Wie das Betreibungsamt sodann zurecht angemerkt hat, datieren die vom Beschwerdeführer angeführten Ferienabwesenheiten vom 24. Juni 2025 bis 10. August 2025 sowie vom 18. August 2025 bis 31. August 2025 vor der Zustellung der Zahlungsbefehle bzw. vor dem Fristenlauf und haben entsprechend keinen Einfluss auf die in Frage stehenden Rechtsvorschlagsfristen.

 

Da somit kein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn vorliegt, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen abzuweisen.

 

3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch, es sei in den Betreibungen-Nr. [...] sowie Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach die Fristen zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch