Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 15. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Gesuchstellerin
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) stellt A.___ als Schuldnerin das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wieder herzustellen. Hierzu führte die Tochter als Vertreterin der Schuldnerin im Wesentlichen und sinngemäss aus, die Betreibung sei an ihre Mutter, A.___, adressiert gewesen, jedoch versehentlich von ihrem Vater entgegengenommen worden. Ihr Vater habe nach einer Hirnblutung erhebliche Gedächtnisprobleme und sei sich der Bedeutung der Zustellung nicht bewusst gewesen. Deshalb habe die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden können. Sie bitte daher um Wiederherstellung der Frist. Als Nachweis könnten bei Bedarf medizinische Unterlagen eingereicht werden.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf das Gesuch sei nicht einzutreten.
II.
1.1 Gemäss Angaben im Betreibungsprotokoll und dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls wurde der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. […]) vom 5. Juni 2026 gleichentags am 5. Juni 2026 zugestellt. Gemäss den Angaben auf dem Zahlungsbefehl wurde dieser an den «Adressaten» und somit der gesuchstellenden Schuldnerin persönlich zugestellt. Die Gesuchstellerin stellt sich nun aber auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht an sie, sondern an ihren Ehemann zugestellt worden, welcher nach einer Hirnblutung erhebliche Gedächtnisprobleme habe und sich der Bedeutung der Zustellung nicht bewusst gewesen sei.
1.2 Die Schuldnerin stellt zwar ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, macht aber sinngemäss Umstände geltend, welche die Frage aufwerfen, ob der mutmassliche Empfänger des Zahlungsbefehls im Zeitpunkt der Zustellung urteilsfähig war. Sollte dies verneint werden, wäre die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich nichtig. Wenn eine Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG), hat die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen und die Nichtigkeit festzustellen, wie das auch bei allen übrigen Verfügungen der Fall ist. Wie vom Betreibungsamt aber korrekt ausgeführt wird, wurde die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] der Gesuchstellerin am 6. Juli 2026 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie somit spätestens vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt. Somit wäre die Zustellung nicht nichtig, sondern lediglich mittels Beschwerde anfechtbar (Angst/Rodriguez in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 64 N 23). Demnach gilt diesbezüglich die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG. Diese Frist hat mit Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls durch die Gesuchstellerin am 6. Juli 2026 zu laufen begonnen und ist am 16. Juli 2026 abgelaufen. Die Gesuchstellerin hat die vorgenannten Umstände betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls jedoch erst mit dem am 31. Juli 2026 erhobenen Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist geltend gemacht. Damit hat sie diese Frist fraglos verpasst. Dementsprechend kann im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht überprüft werden.
2. Das in E. II. 1 hiervor Gesagte gilt sodann auch hinsichtlich der Frage, ob die Gesuchstellerin gegen die Betreibung Nr. [...] allenfalls bereits gültig Rechtsvorschlag erhoben hatte. Im Track & Trace – Auszug der Post wurde betreffend den Zahlungsbefehl Nr. [...] festgehalten, dieser sei der Schuldnerin am 9. Juni 2026 zugestellt worden und sie habe Rechtsvorschlag auf die gesamte Forderung erhoben. Dagegen wurde im Schuldnerdoppel und im Betreibungsprotokoll kein Rechtsvorschlag protokolliert und – wie bereits erwähnt – als Zustelldatum der 5. Juni 2026 eingetragen. Die Schuldnerin hätte diese möglichen Mängel spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 6. Juli 2026 feststellen können und gegen diese innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde erheben müssen. Da sie dies unterlassen hat hat, können auch die vorgenannten Ungereimtheiten im vorliegenden Verfahren nicht weiter überprüft werden.
3. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie oben ausgeführt, erhielt die Gesuchstellerin spätestens am 6. Juli 2026 Kenntnis vom Zahlungsbefehl, womit das vorliegend mit Eingabe vom 31. Juli 2026 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet ist. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.
4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch