Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rötistrasse 6, Postfach 463, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Trüb,
beschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger
betreffend versuchte sexuelle Nötigung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 5. November 2024:
1. Jugendanwältin B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin
2. A.___, als beschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger
3. Rechtsanwältin Sarah Trüb, als amtliche Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen
4. C.___, Untersuchungsbeamter Jugendanwaltschaft, als Zuschauer
5. D.___, Rechtspraktikantin Jugendanwaltschaft, als Zuschauerin
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des beschuldigten Jugendlichen sowie in Bezug auf die von der Jugendanwaltschaft und der Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme), die schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den Anträgen und den Plädoyers in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Jugendanwältin B.___ für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin:
1. A.___ sei im Sinne der Anklageverfügung vom 26. April 2022 schuldig zu sprechen wegen versuchter sexueller Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021 in [Ort 1], zum Nachteil von E.___.
2. Auf die Anordnung einer Schutzmassnahme sei zu verzichten.
3. A.___ sei mit einem Freiheitsentzug von 4 Wochen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 1 Jahr.
4. Für den Fall des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen anzurechnen.
5. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe für A.___ anzuordnen, wobei die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn mit deren Durchführung zu beauftragen sei.
6. Es sei festzustellen, dass Ziff. 5-7 und 10 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
7. Es sei nach richterlichem Ermessen über die von E.___ gestellten Zivilforderungen zu entscheiden.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.___ durch Rechtsanwältin Sarah Trüb, sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Geraldine Walker, seien gerichtlich festzusetzen, wobei festzustellen sei, dass die amtliche Verteidigerin für die Aufwendungen bis 25. Januar 2022 mit Jugendverfügung vom 26. Januar 2022 bereits mit CHF 2' 169.85 entschädigt worden sei. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ sei zu verzichten.
9. A.___ sei ein angemessener Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sarah Trüb für den beschuldigten Jugendlichen und Berufungskläger:
1. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv festzustellen.
2. A.___ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Eventualiter sei zufolge der festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Bestrafung von A.___ abzusehen und demnach auch auf die Anordnung von Bewährungshilfe zu verzichten, unter Anrechnung der Haft.
3. Die Zivilklage der Privatklägerin (E.___) sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualiter seien die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich abzuschreiben.
Subeventualiter sei eine reduzierte Gebühr festzusetzen und ein angemessener Teil der Verfahrenskosten abzuschreiben.
5. Es sei A.___ für den erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 17. Oktober 2021, um 01:18 Uhr, ging eine telefonische Meldung einer Drittperson bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein, welche in der Folge mehrere Patrouillen zum Ereignisort in der Nähe des [Nachtclubs] in einem Industriegebiet in [Ort 1] schickte. Vor dem Haupteingang des Clubs traf die Polizei auf E.___ (nachfolgend: Privatklägerin) sowie mehrere weitere Personen. Die Privatklägerin musste von den anwesenden Personen gestützt werden und war nur begrenzt ansprechbar (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 17.10.2021, Aktenseite [AS] 403). Sie gab jedoch gegenüber der Polizei an, der Cousin einer Kollegin habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Privatklägerin wurde in der Folge durch die Sanität ins Universitätsspital Zürich überführt.
Vor Ort wurden durch die Polizei die beiden Auskunftspersonen F.___ und G.___ mündlich befragt (vgl. Rapport, AS 402 f.).
2. Um 02:50 Uhr wurde der beschuldigte Jugendliche A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) vor Ort durch die Polizei vorläufig festgenommen. Ein durchgeführter Atemlufttest ergab einen Wert von 0,42 mg/l, was 0,84 Promille entspricht.
3. Ab 04:30 Uhr wurde H.___, die Cousine des Jugendlichen, durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 476 ff.).
4. Die Privatklägerin wurde auf Anordnung der polizeilich informierten Jugendanwältin ab 06:10 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 534 ff.) und ab 07:27 Uhr polizeilich einvernommen (AS 468 ff.).
5. Ab 12:58 bzw. 17:46 Uhr wurde der Jugendliche im Beisein der aufgebotenen Pikett-Verteidigerin durch die Polizei als Beschuldigter befragt (AS 436 ff., 461 ff.). Zudem wurde er auf Anordnung der Jugendanwältin ab 20:20 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 571 ff.). Im Anschluss an die Hafteinvernahme durch die Jugendanwältin wurde der Jugendliche am 18. Oktober 2021, um 14:30 Uhr, aus der Haft entlassen (AS 479 ff.). Gleichzeitig wurden ihm als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot für den Kanton Zürich und ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin auferlegt (AS 643 ff.).
6. Am 2. November 2021 fand eine Einvernahme der Privatklägerin durch die Jugendanwältin unter Gewährung des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin statt (AS 491 ff.).
7. Am 4. November 2021 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich geführte Verfahren zuständigkeitshalber von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen (AS 771 ff.). Die neu zuständige Jugendanwältin des Kantons Solothurn befragte den Jugendlichen am 25. Januar 2022 im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin zur Sache und zur Person (AS 173 ff.) und erliess am 26. Januar 2022 eine Jugendverfügung (Strafbefehl), mit welcher sie den Jugendlichen wegen versuchter sexueller Nötigung zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilte (AS 004 ff.).
8. Gegen diese Jugendverfügung (Strafbefehl) erhob der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 1. Februar 2022 Einsprache (AS 066 ff.). In der Folge verfügte die Jugendanwältin am 2. Februar 2022 die forensische Auswertung der ab den Mobiltelefonen des Jugendlichen und der Privatklägerin sichergestellten Daten (AS 063 f.) und befragte am 10. März 2022 die bereits vor Ort durch die Polizei befragten Auskunftspersonen F.___ und G.___ als Zeugen unter Wahrung des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin (AS 147 ff., AS 164 ff.). Am 11. April 2022 folgte eine Schlusseinvernahme des Jugendlichen in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin (AS 140 ff.).
9. Mit Anklageverfügung vom 26. April 2022 (AS 001 ff.) überwies die Jugendanwältin die Akten dem Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen wegen versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
10. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 wurden durch das Kantonale Jugendgericht H.___ als Zeugin sowie die Privatklägerin und der Jugendliche mit audiovisueller Aufzeichnung befragt (Aktenseiten Kantonales Jugendgericht [ASKJ] 089 ff.). Das Kantonale Jugendgericht fällte im Anschluss folgendes Urteil (ASKJ 175 ff.):
1. A.___ hat sich der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig gemacht (Vorhalt gemäss Anklageverfügung vom 26. April 2022).
2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 1 Jahr.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.
4. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn wird mit deren Durchführung beauftragt.
5. Folgende sichergestellten Gegenstände werden E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind zu vernichten.
6. Folgende sichergestellten Gegenstände werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider (Unterhose, Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).
7. Die durch die Kantonspolizei Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten Daten (Geschäfts-Nr. [...]) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. A.___ wird verurteilt, E.___ Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich vorbehalten.
9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2021, zu bezahlen.
10. Die [Versicherung] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, wird auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
12. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird auf CHF 12'910.25 (52,57 und 10,74 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 509.90 und CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90 und CHF 155.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 2'169.85 verbleibt eine Restanz von CHF 10'740.40 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
13. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 6'190.00, hat A.___ CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
11. Mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 29. September 2022 meldete der Jugendliche die Berufung an (ASKJ 166).
12. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. Februar 2024 erklärte der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 18. März 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch der versuchten sexuellen Nötigung inkl. Bemessung der Strafe und Bewährungshilfe (Dispositivziffern 1-4), die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 11-13).
13. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2024 auf eine Anschlussberufung (ASB 012). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtanwältin Géraldine Walker, verzichtete auf das Stellen von Anträgen (ASB 015 ff.).
14. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde die amtliche Verteidigung des Jugendlichen durch Rechtsanwältin Sarah Trüb für das Berufungsverfahren bestätigt (ASB 015).
15. Am 5. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt.
II. Anwendbares Recht und Übergangsbestimmungen
1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen werden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.
2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 51 Abs. 1 JStPO.
3. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
4. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO bzw. Art. 51 Abs. 1 JStPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
Das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 ist einzig bezüglich der Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 5 und 6), der Anordnung der Löschung der auf den sichergestellten Mobiltelefonen gesicherten Daten (Dispositivziffer 7), der Verweisung der [Versicherung] auf den Zivilweg (Dispositivziffer 10) sowie bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Dispositivziffer 11 teilweise) und der amtlichen Verteidigerin (Dispositivziffer 12 teilweise) in Rechtskraft erwachsen.
2. Bestrittener Vorhalt
Das Berufungsgericht hat somit folgenden Vorhalt gemäss Anklageverfügung vom 26. April 2022 (AS 001 ff.), verbunden mit den entsprechenden Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen, zu beurteilen:
Versuchte sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB
Tatort: [Ort 1], [Adresse], in unmittelbarer Umgebung des Clubs [Nachtclub]
Tatzeit: 17. Oktober 2021, zwischen 00:20 und 01:18 Uhr
Geschädigt: E.___, geb. 1. August 2002
Vorgehen:
A.___ und E.___, die sich vorher nicht kannten, befanden sich am 16. /17. Oktober 2021 beide im Club [Nachtclub] und trafen dort wegen gemeinsamer Bekannter bzw. Verwandter aufeinander. Während des Aufenthalts im Club konsumierten beide Alkohol. Nach Mitternacht verliessen sie zusammen den Club, um an die frische Luft zu gehen. E.___ wurde dabei aufgrund ihres alkoholisierten Zustands von A.___, der ebenfalls alkoholisiert war, beim Gehen gestützt. Die Beiden begaben sich via [Strasse] an der [Firma] [Ort 1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten Wegs, wobei A.___ E.___ küsste und zu sich zog. E.___ teilte ihm verbal mit, dass sie dies nicht wolle. Bei der Wiese fiel die sichtlich alkoholisierte E.___ auf dem Gras hin und A.___ mit ihr mit. Am Boden liegend zog A.___ zweimal die Hose von E.___ herunter, zumindest um sie gegen ihren Willen im Schambereich zu berühren und damit unter Gewaltanwendung zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. E.___ zog ihre Hose jeweils wieder hoch und teilte verbal mit, dass sie dies nicht wolle. Sie konnte sich aufgrund ihres alkoholisierten Zustands und der körperlichen Überlegenheit von A.___ jedoch nicht aus der Situation befreien. Als E.___ lauter zu schreien begann, schlug A.___ sie mit der flachen Hand ins Gesicht. Daraufhin konnte sich E.___ lösen. A.___ entfernte sich, als sich zwei ihm und E.___ unbekannte Personen genähert hatten, die durch das Schreien von E.___ aufmerksam geworden waren.
Weil E.___ sich schlussendlich doch noch aus der Situation befreien konnte, ohne dass A.___ die beabsichtigte sexuelle Handlung vornehmen konnte, blieb es beim Versuch.
IV. Formelles
1. Verwertbarkeit der Einvernahmen von Auskunftspersonen
Wie bereits vor der Vorinstanz lässt der Jugendliche auch im Berufungsverfahren einwenden, die Aussagen von G.___, F.___ und H.___ im Rahmen des Polizeirapports seien nicht verwertbar (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand in ihrem Urteil (Urteil Vorinstanz Seite [nachfolgend: US] 8 f.) im Detail befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die entsprechenden Aussagen und Angaben verwertbar sind. Auf die entsprechenden Erwägungen inkl. Zitierung der Rechtsprechung kann vollumfänglich verwiesen werden.
Die Angaben von G.___ und F.___ wurden im Polizeirapport (AS 402) aufgeführt. Es handelte sich dabei um Erstaussagen bzw. Angaben gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort und nicht um eine formelle schriftliche Einvernahme. Die Polizei musste sich einen ersten Überblick über das Geschehen verschaffen und nahm von den anwesenden Personen die entsprechenden Angaben zu den klassischen W-Fragen «Wer? Was? Wann? Wo? etc.» auf. In dieser Phase bestehen keine Teilnahmerechte. Hinweise darauf, dass im Polizeirapport etwas nicht korrekt wiedergegeben wäre, gibt es keine. Der Rapport mit den darin wiedergegebenen Angaben der Auskunftspersonen stellt demnach grundsätzlich ein verwertbares Beweismittel dar.
F.___ und G.___ wurden zudem am 10. März 2022 jeweils im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme bzw. Konfrontationseinvernahme durch die zuständige Jugendanwältin ausführlich als Zeuge bzw. Zeugin befragt. Bei diesen Einvernahmen hatten der Jugendliche und seine Verteidigerin ein Teilnahmerecht, womit der Konfrontationsanspruch gewahrt wurde. Der Konfrontationsanspruch beinhaltet, dass die einvernommene Person sich in Anwesenheit der beschuldigten Person inhaltlich nochmals zur Sache äussert, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass die früheren Angaben von der einvernommenen Person wortwörtlich wiederholt werden. Werden durch diese Angaben zur Sache gemacht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Nur wenn die früheren Aussagen im Wesentlichen lediglich formal bestätigt werden bzw. keine substanzielle Äusserung zur Sache erfolgt, ist die frühere Befragung nicht verwertbar (vgl. u.a. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2). Seitens des Jugendlichen konnten im Rahmen der betreffenden Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt werden, wobei auf die Ausübung des Fragerechts verzichtet wurde. Die ersten Angaben der Auskunftspersonen gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort sind damit verwertbar.
Dasselbe gilt auch für die polizeiliche Einvernahme von H.___ vom 17. Oktober 2021. Die betreffende Einvernahme fand unmittelbar nach dem Vorfall um 04:03 Uhr statt. Die zuständige Jugendanwältin der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde gemäss den polizeilichen Unterlagen erst in der Zeit von 04:35 bis 04:45 Uhr über den Fall informiert und erteilte erste Anweisungen (AS 583, 587, 402). Die Einvernahme von H.___ als Auskunftsperson erfolgte damit noch im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, in welchem keine Teilnahmerechte existieren. H.___ ist zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals als Zeugin befragt worden und hat sich frei und eingehend zur Sache geäussert. Seitens des Jugendlichen haben dabei Ergänzungsfragen gestellt werden können, womit dessen Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Einvernahme vom 17. Oktober 2021 ist folglich verwertbar.
2. Verwertbarkeit der Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung
Der Jugendliche lässt – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – einwenden, die von ihm gemachten Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar, da die untersuchende Person die Belehrung betreffend sein Aussage- und Mitwirkungsrecht unterlassen habe (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 4 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass es sich bei einer durch die Verfahrensleitung angeordneten körperlichen Untersuchung um eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme (Art. 249 ff. StPO) handelt, der sich eine beschuldigte Person nach Art. 113 Abs. 1 StPO zu unterziehen hat und bezüglich derer kein Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht. Die körperliche Untersuchung fand am 17. Oktober 2021 um 20:20 Uhr und damit nach den beiden polizeilichen Einvernahmen um 12:58 Uhr sowie um 17:46 Uhr statt. Im Rahmen der beiden polizeilichen Einvernahmen wurde der Jugendliche in Anwesenheit seiner Verteidigerin im Detail über seine Rechte belehrt. Zudem fand im Vorfeld ein Instruktionsgespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin statt. Der Jugendliche war also bereits mehrfach über seine Rechte aufgeklärt worden, als die körperliche Untersuchung vorgenommen wurde. In Kenntnis dieser Rechte äusserte er sich freiwillig und legte seine Sicht des Geschehens dar (insbesondere in Zusammenhang mit einem Sturz, einer Hautabschürfung am linken Oberschenkel und einem Faustschlag gegen den Hinterkopf). Eine eigentliche Befragung fand indes nicht statt. Zudem ist festzuhalten, dass sich die relevanten Erkenntnisse aus der körperlichen Untersuchung nicht aus den dortigen Angaben des Jugendlichen ergeben. Das fragliche Gutachten über die körperliche Untersuchung des Jugendlichen – inklusive seiner Angaben – ist damit uneingeschränkt verwertbar.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, entt.schten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Strittiger Sachverhalt
Unbestritten ist, dass die Privatklägerin und der Jugendliche sich am späteren Abend des 16. Oktober 2021 (bzw. in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021) im [Nachtclub] aufhielten. Sie hatten einander zuvor nicht gekannt. Der Jugendliche war über das Wochenende mit seiner Familie bei der Familie seiner Cousine zu Besuch. Er fuhr mit dieser zum Club, traf sich dann dort jedoch zuerst mit Kollegen. Die Privatklägerin kam mit zwei Kolleginnen zum Club und traf sich dort mit H.___, der Cousine des Jugendlichen. Auf dem Parkplatz kam es dabei zu einem kurzen ersten Begrüssungskontakt zwischen der Privatklägerin und dem Jugendlichen (AS 441 f., 446 f., 174, 469, 493, 495; ASKJ 090). Nach erfolgtem Einlass in den Club fand die Kolleginnengruppe keinen freien Tisch bzw. keine Lounge. Der Jugendliche bot seiner Cousine mit ihren Kolleginnen per WhatsApp-Chat einen Platz an dem von ihm und seinen Kollegen bereits belegten Tisch an, worauf sich die Kolleginnengruppe dazugesellte. In der Folge hielten sich die Privatklägerin und der Jugendliche, wie auch die weiteren Personen, im Club auf, tanzten und tranken Alkohol (AS 446 ff., 175, 469, 495 f.; ASKJ 109, 090, 094). Die Privatklägerin war nach Mitternacht relativ stark alkoholisiert. Sie hatte Mühe, sich selbstständig auf den Beinen zu halten und zeitweise war ihr schwindlig. H.___ schlug vor, mit der Privatklägerin an die frische Luft zu gehen. Der Jugendliche ging mit der Privatklägerin voraus und stützte sie beim Gehen, H.___ und die weitere Kollegin I.___ folgten nach, beim Hinausgehen verlor man sich aber offenbar aus den Augen. Draussen angekommen, begab sich der Jugendliche mit der Privatklägerin, die er nach wie vor stützte, via [Strasse] an der [Firma] [Ort 1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten Wegs, wo es u.a. Parkplätze hatte (AS 442, 452, 483, 175, 469, 472, 476, 496 f., 501; ASKJ 109, 090 f., 097; Pläne AS 459, 188, ASKJ 119).
Hinsichtlich der Gründe für die örtliche Verschiebung und der weiteren Begebenheiten liegen voneinander abweichende Angaben der beiden Direktbeteiligten vor. Der angeklagte Sachverhalt ist damit bestritten und zu beweisen.
2.3 Objektive Beweismittel
Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Jugendlichen vorgeworfene und von diesem bestrittene Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen. Ergänzend liegen jedoch verschiedene objektive Beweismittel wie die Auswertung der Mobiltelefone der Beteiligten, die körperliche Untersuchung und Analyse des Blutalkoholgehalts, die Sicherung von DNA-Spuren sowie die fotografische Dokumentation der Örtlichkeiten vor. Auch wenn diese Beweismittel für sich alleine jeweils keinen Tatbeweis zu erbringen vermögen, so handelt es sich gleichwohl um gewichtige Indizien, mit deren Hilfe sich insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten vertiefter beurteilen lässt.
2.4 Subjektive Beweismittel
2.4.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme fand am 17. Oktober 2021 um 07:27 Uhr – also wenige Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 469 ff.). Am 2. November 2021 wurde die Privatklägerin von der Jugendanwältin des Kantons Zürich ein weiteres Mal befragt (AS 491 ff.). Die Vorinstanz befragte die Privatklägerin zudem im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 (ASKJ 104 ff.).
Zusammengefasst ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin folgender Ablauf der Geschehnisse (vgl. US 16 f.): Sie und der Jugendliche seien, als sie draussen angekommen seien, zunächst etwas von den Leuten, die dort am Anstehen gewesen seien, weg- und von dort dann noch etwas nach hinten gegangen. Sie selbst habe da zum Club zurückgehen wollen. Der Jugendliche habe ihr gesagt, dass ihre Kolleginnen kommen würden, er hätte mit diesen geschrieben. Er habe sie dann immer weiter nach hinten gezogen. Sie habe ihn weggestossen, weil er immer zu ihr hingekommen sei; er habe sie dann fest zu sich gezogen und habe sie geküsst, auch auf den Hals. Sie sei immer so von ihm weggegangen und habe gesagt, er solle sie nicht anfassen, sie wolle dies nicht und wisse, was er am machen sei. Dann sei dort hinten diese Wiese gewesen. Die Wiese sei hinauf- und wieder hinuntergegangen, dort sei sie hinuntergefallen; sie habe High Heels getragen. Dann habe er versucht, ihre Hose auszuziehen. Er habe die Hose bis zu ihren Knien hinuntergezogen und sie habe sie wieder hochgezogen. Sie habe ihm dabei gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe versucht, sie zu küssen und an den Hals zu kommen (mit dem Mund). Sie habe sich gegen ihn gewehrt, habe ihn weggestossen. Sie habe auch geschrien. Dann habe sie weggehen können und sei nochmals hingefallen. Er habe nochmals ihre Hose hinuntergezogen; sie habe ihn weggestossen und habe die Hose wieder hochgezogen. Sie habe geschrien. Sie sei dann von ihm weggerannt und habe wieder geschrien. Andere Personen seien auf sie aufmerksam geworden und zu ihr gekommen und sie habe sich hingesetzt; er sei da gleich weggegangen. Er habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen und geschrien habe, auch «eine Flättere» (Ohrfeige) gegeben. Er habe zudem wiederholt gesagt, sie solle warten, ihre Kolleginnen kämen bald. Die Frauen, die zu ihr gekommen seien, hätten Fragen gestellt. Sie habe erzählt, was vorgefallen sei. Später sei sie dann zur Strasse gebracht worden, dort sei die Ambulanz gekommen (AS 469 ff., 494 ff., ASKJ 109 ff.; Plan ASKJ 119).
Die Vorinstanz hat in ihrem schriftlichen Urteil die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin sehr ausführlich und eingehend dargelegt und gewürdigt (vgl. US 18-30), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie hat die Aussagen zudem auch auf geltend gemachte angebliche Widersprüche zu Aussagen von Drittpersonen oder anderen Beweismitteln hin geprüft. Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass in den Ausführungen der Privatklägerin ein quantitativer Detailreichtum und weitere Realkennzeichen auszumachen seien, so insbesondere eine logische Konsistenz, räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (vgl. US 29). Die Angaben erschienen in der Gesamtschau stimmig, nachvollziehbar, differenziert und nicht unnötig belastend; zudem zeige die Aussageweise, dass die Privatklägerin sich nicht strategisch verhalten habe. Dies alles spreche gegen die Lügenhypothese und lasse stattdessen auf einen Erlebnisbezug der Aussagen schliessen.
Den Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. So erweisen sich insbesondere bereits die Aussagen der Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme (AS 469 ff.) wenige Stunden nach dem Vorfall als in sich stimmig. Soweit in dieser Einvernahme teilweise etwas unpräzise Angaben in Bezug auf die Häufigkeit einzelner Handlungen («immer wieder») enthalten sind, dürfte dies in der Tat in erster Linie dem noch gegebenen Alkoholeinfluss und der Aufregung geschuldet gewesen sein. Effektive Widersprüche in der Schilderung des Tatablaufs sind hingegen nicht auszumachen. Dies bestätigte sich insbesondere in der zweiten Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft, in welcher die Privatklägerin sehr konkrete Angaben machte, indem sie von einer Ohrfeige und von zweimaligem Hinunterziehen der Hose sowie von zweimaligem Hinfallen sprach (AS 496 ff.) – nota bene Präzisierungen, welche sich zugunsten des Jugendlichen auswirken. Entgegen der Einwendungen des Jugendlichen trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin in dieser Einvernahme praktisch nur Antworten auf geschlossene bzw. Suggestivfragen der einvernehmenden Jugendanwältin gegeben hat. Die Privatklägerin schilderte vielmehr im freien Bericht erneut den gesamten Ablauf und erwähnte ohne Nachfrage die Ohrfeige und das zweimalige Hinunterziehen der Hosen sowie ein zweimaliges Umfallen. Die Privatklägerin machte entsprechend auch detaillierte Angaben zum Kerngeschehen, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass das Kerngeschehen (Umfallen, Runterziehen der Hose, Ohrfeige) im vorliegenden Fall sehr überblickbar ist. Die Privatklägerin machte indes auch von sich aus ausführliche Angaben zum «erweiterten Kerngeschehen», welches den gesamten Zeitraum ab Verlassen des Clubs bis zum Auffinden durch die beiden Auskunftspersonen beinhaltet. Die Privatklägerin schildert in sämtlichen Einvernahmen inhaltsgleich detailliert und mit räumlich-zeitlicher Verknüpfung, wie es dazu kam, dass sie überhaupt mit dem Jugendlichen nach draussen ging, wie sich im Anschluss das Fortbewegen weg vom Club gestaltete, was sich im Bereich der Wiese abspielte und wie es schliesslich dazu kam, dass andere Personen auf sie aufmerksam wurden. Zudem schildert die Privatklägerin detailliert Gespräche zwischen ihr und dem Jugendlichen, welche nachvollziehbar aufzeigen, dass sie selber kein gutes Gefühl hatte und zurück zum Club wollte («Dann lief ich immer so weg von ihm und sagte laut, dass er mich nicht anlangen soll, dass ich dies nicht will und dass ich weiss, was er am Machen ist.», AS 496 ff.), während der Jugendliche mit ihr offensichtlich weiter weg vom Club gehen wollte und ihr gegenüber wahrheitswidrig angab, dass ihre Kolleginnen kommen würden, er habe ihnen den Standort geschickt. Den Aussagen ist aber auch klar zu entnehmen, dass die Privatklägerin es offenlegte, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder unsicher war (vgl. Beispiele US 22). Weiter ist festzuhalten, dass sich Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der zweiten Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft in ihre ersten Aussagen einfügen lassen, ohne dass es zu Widersprüchen oder unplausiblen Ergebnissen käme. Ergänzende Fragen konnte die Privatklägerin jeweils ebenfalls nachvollziehbar und ohne Widersprüche entstehen zu lassen beantworten. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Aussagequalität als hoch zu werten ist, Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin oder relevante suggestive Einflüsse sind keine erkennbar. Zudem ist auch nirgends ein Motiv für eine absichtliche Falschbezichtigung des Jugendlichen bezüglich des umstrittenen Kerngeschehens auszumachen.
Die Vorinstanz hat sich zudem eingehend mit diversen Einwendungen des Jugendlichen zu den Aussagen der Privatklägerin befasst und diese allesamt verworfen (vgl. US 24 ff.). Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So ist insbesondere der Einwand nicht ansatzweise plausibel, die Privatklägerin habe wahrheitswidrig einen Angriff auf ihre sexuelle Integrität geltend gemacht, um aufgrund des kulturellen Hintergrunds mögliche Konsequenzen zu Hause wegen des Clubbesuchs und des Alkoholkonsums abmildern zu können. Die Privatklägerin legte vielmehr grossen Wert darauf, dass ihre Eltern von allem nichts erfahren (ASKJ 107). Aktenwidrig ist zudem die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die Privatklägerin habe Personen, die ihre Aussagen, dass sie nicht in ein Auto eingestiegen sei, bestätigen könnten, nicht bezeichnet. Das Gegenteil ist der Fall: Die Privatklägerin hat die Personen F.___ und G.___ bezeichnet, wobei diese bekanntlich der Polizei von Anfang an bekannt waren (AS 628 ff., AS 402 f.). Offensichtlich ist zudem, dass irgendwelche Äusserungen von Polizeibeamten oder Handnotizen der diensthabenden Jugendanwältin noch während des laufenden Polizeieinsatzes bzw. unmittelbar danach nicht geeignet sind, spätere detaillierte, nachvollziehbare und gleichlautende Aussagen der Privatklägerin in mehreren schriftlichen Einvernahmen in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält (US 25), liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass sich die Privatklägerin via Handy mit anderen Personen hinsichtlich des Sachverhalts abgesprochen haben könnte. Was die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Schreien angeht, ist zum einen festzuhalten, dass zwischen Schreien, lautem «Brüelen» und lautem Weinen im Rahmen einer nachträglichen Schilderung durch verschiedene Personen eine Differenzierung schwierig erscheint. Fakt ist andererseits, dass es just die Wort- und Lautäusserungen der Privatklägerin waren, welche G.___ und F.___ auf die Privatklägerin aufmerksam werden liessen. Beide sagten bereits vor Ort gegenüber der Polizei übereinstimmend aus, sei hätten das «Geschrei» von einer Frau gehört (AS 402 f.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern leicht abweichende Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen Einfluss auf deren grundsätzliche Glaubhaftigkeit haben sollten. Dasselbe gilt für die weiteren angeblichen Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin. Es kann dazu vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (US 26 - 28). Abschliessend ist festzuhalten, dass insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___ die Angaben der Privatklägerin bestätigen: Sie hielt sich auf dem bezeichneten Wiesenstück auf, schrie, dass eine andere Person aufhören solle, sie wolle das nicht, worauf sich eine männliche Person entfernte, welche wie der Jugendliche einen weissen Pullover und ein schwarzes Gilet trug; die Privatklägerin selber war bei ihrem Auffinden völlig aufgelöst. Dass die Privatklägerin sodann zuerst abweisend auf die beiden Zeugen reagierte, zeugt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht von einer Realitätsverkennung, sondern erstaunt unter Berücksichtigung des damals gerade Geschehenen überhaupt nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall nicht von Fremden angefasst werden wollte, auch wenn diese ihr nur helfen wollten.
Schliesslich konnte am Hals der Privatklägerin auch noch eine DNA-Mischspur abgenommen werden, welche die DNA des Jugendlichen enthält (AS 539 ff.). Hierzu ist indes anzumerken, dass der Jugendliche die Privatklägerin bereits beim Verlassen des Clubs stützen musste und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann und unter welchen Umständen die Spur an den Hals der Privatklägerin gelangte.
Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass die umfassenden und detaillierten Aussagen der Privatklägerin ohne realen Erlebnishintergrund nicht vorstellbar sind. Dies hat umso mehr zu gelten, als keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ausmachbar sind und die Aussagen punktuell durch die Angaben von G.___ und F.___ sowie das Gutachten über die körperliche Untersuchung gestützt werden.
2.4.2 Aussagen des Jugendlichen
Der Jugendliche wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme zur Sache fand am 17. Oktober 2021 um 12:58 Uhr – also einige Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 436 ff.). Gleichentags um 18:36 Uhr fand eine polizeiliche Befragung zur Person statt. Am 18. Oktober 2021 fand die Hafteinvernahme durch die Jugendanwaltschaft Winterthur statt (AS 479 ff.). Am 25. Januar 2022 wurde der Jugendliche durch die neu zuständige Jugendanwältin des Kantons Solothurn zur Sache und zur Person befragt (AS 173 ff.). Am 11. April 2022 erfolgte eine erneute Befragung durch die Jugendanwältin des Kantons Solothurn zur Sache und zur Person (AS 140 ff.). Die Vorinstanz befragte den Jugendlichen zudem im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei er dort nur Fragen zur Person beantworten wollte (ASKJ 120 ff.; Erklärung amtliche Verteidigerin Zeile 16 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe und keine Aussagen machen möchte. Auf Vorhalt, wonach die Rechtsmedizin keine von einem Schlag auf den Hinterkopf herrührenden Verletzungen habe feststellen können, gab er an, dass er Verletzungen am Hinterkopf gehabt habe, wollte dann aber keine weiteren Aussagen machen. In Bezug auf die vorgehaltenen Angaben der Auskunftspersonen betreffend Kleidung der weglaufenden Person gab der Jugendliche an, er habe ein weisses Oberteil und ein schwarzes Gilet getragen, aber das würden viele Leute tragen, es hätte auch jemand anderes dies tragen können, nicht nur er. Auf Vorhalt der festgestellten DNA-Spuren am Hals der Privatklägerin gab der Jugendliche an, dass es sein könnte, dass er sie beim Reden im Club ein bisschen angespuckt habe oder so. Auf Vorhalt der Chatmitteilungen, wonach er «noch eine bumsen» möchte und er «diese Türkin» wolle, gab er an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er habe mit seiner Cousine öfters aus Spass solche Sprüche gemacht, aber dass er das vorgehabt hätte, sei nicht so. Er wisse nicht mehr, ob mit der Türkin die Privatklägerin gemeint gewesen sei. Nach einem kurzen Unterbruch zwecks Besprechung mit seiner Verteidigerin, gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er keine Aussagen mehr machen möchte, er wolle nichts dazu sagen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Aussagen des Jugendlichen folgender Ablauf (vgl. US 17 f.): Nachdem sie draussen gewesen seien, seien sie spazieren gegangen. Die Privatklägerin habe nach hinten gehen wollen, damit man sie in ihrem alkoholisierten Zustand nicht sehe. Sie habe fast nicht stehen können, er habe sie stützen müssen. Weiter hinten beim Parkplatz und der Wiese habe sie ins Gras sitzen wollen. Auf seinen Hinweis hin, dass so die Kleider grün würden, habe sie versucht, sich dort auf den Randstein zu setzen. Sie sei dann mit einem Bein ins Gras getreten und sie seien ca. 1,5 Meter den Abhang hinuntergerutscht. Er habe sich dabei die Wunde am Bein zugezogen und zudem kleine Schnittwunden. Als er aufgestanden sei, habe er sie zum Sitzen bringen wollen. Beim Randstein oben habe ein BMW mit albanischen Nummernschildern gestanden. Zwei Männer seien ausgestiegen und einer der Männer habe zu ihm gesagt, sie würden die Privatklägerin mitnehmen. Er habe sie nicht mitgehen lassen wollen. Der Mann sei zu ihm gekommen und hässig geworden. Dieser habe versucht, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, aber er sei ausgewichen. Er habe dann von hinten irgendetwas bzw. einen Schlag bekommen und sei ohnmächtig geworden. Nachdem er aufgewacht sei, sei er aufgestanden und habe sich umgeschaut. Die Privatklägerin habe er nicht mehr gesehen und der BMW sei auch nicht mehr dort gewesen. Er habe dann seiner Cousine ein Video sowie Sprach- und Textnachrichten geschickt, dass er nicht wisse, wo die Privatklägerin sei, sie sei mitgenommen worden. Weiter vorne habe er sich übergeben müssen. Andere Personen hätten ihm dann geholfen und seien mit ihm die Strasse nach vorne gelaufen, wo er seinen Kollegen J.___ mit zwei Kolleginnen getroffen habe. Sie seien dann die Treppe beim Club hochgegangen, wo er erneut habe erbrechen müssen. Später sei er zur vor Ort anwesenden Polizei gegangen. Er sei der Privatklägerin nur insofern körperlich nahegekommen, als er sie habe halten müssen. Sie müsse ihn mit jemandem verwechseln, sie habe ja auch auf jemanden gewartet (AS 442 ff., 480 ff., 175 ff., Pläne AS 459, 188).
Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil ebenfalls festhält (US 30), wirken die Aussagen des Jugendlichen auf den ersten Blick konstant. Allerdings beinhalten sie zahlreiche Unstimmigkeiten, Widersprüche und nicht nachvollziehbare bzw. tatsachenwidrige Schilderungen. Die Vorinstanz hat diese in ihrem Urteil auf den Seiten 30 bis 39 sehr ausführlich und überzeugend aufgezeigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits die Aussagen des Jugendlichen zu den aufgesuchten Örtlichkeiten nach Verlassen des Clubs wecken erste Zweifel. So ist an der von ihm bezeichneten Stelle bei den Parkplätzen mit dem Randstein kein eigentlicher Abhang vorhanden, den man hinunterrutschen bzw. -rollen könnte, wie dies der Jugendliche ausgesagt hat (AS 442 f., 483). Auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen Verteidigerin eingereichten Fotos ist zwar anschliessend an die Parkfelder und den Randstein unmittelbar abfallendes Wiesland zu erkennen, jedoch nicht im Sinne eines eigentlichen Abhangs. Letztlich ist aber auch nicht entscheidend, ob die Privatklägerin und der Jugendliche dort über den Randstein hinaus um- und ins Gras gefallen oder anschliessend auf dem Gras noch weiter runtergefallen sind. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin soll sich das Hinfallen denn auch nicht genau an dieser Stelle ereignet haben, sondern einige Meter weiter rechts vorbei an dem mit hellen Wänden eingekleideten Autounterstand auf der Rückseite der [Firma] [Ort 1] (ASKJ 119). Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Ort, an welchem die Privatklägerin durch G.___ und F.___ aufgefunden wurde (AS 168, 171). Dieser Ort unterscheidet sich jedoch vom Ort, an welchem der Jugendliche gemäss seinen Angaben der Privatklägerin vorgeschlagen haben will, sich auf den Randstein zu setzen, während dort gleichzeitig auch ein BMW [Modell] mit albanischen Kontrollschildern gestanden haben soll, aus welchem dann die beiden Männer ausgestiegen sein sollen (AS 443). Auch die Schilderungen des Jugendlichen im Zusammenhang mit diesem BMW und seinen Insassen wirken alles andere als glaubhaft. So gibt er an, er habe nach einem ersten Faustschlag, dem er habe ausweichen können, einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, der zu einer Ohnmacht geführt habe (AS 443). Im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin konnten jedoch keinerlei Verletzungen oder Spuren festgestellt werden, welche sich mit einem solchen Schlag vereinbaren liessen (ASKJ 017 ff.). Weitere von ihm angegebene Verletzungen bzw. Spuren an einzelnen Körperstellen können zudem nicht vom Ereigniszeitpunkt stammen bzw. haben einen anderen Ursprung (ASKJ 020 f.). Damit ist die Version des Jugendlichen, er sei von zwei Männern angegriffen worden, als widerlegt zu betrachten. Dazu kommt, dass der Jugendliche nach dem Geschehen gegenüber seiner Cousine diesen angeblichen Angriff, welcher immerhin zu einer Ohnmacht geführt haben soll, in etlichen Text- und Sprachnachrichten mit keinem Wort erwähnte (vgl. Ausführungen US 32). Die Cousine erfuhr davon gemäss ihren Aussagen vor der Vorinstanz erst am folgenden Tag vom Vater des Jugendlichen (ASKJ 092). In einer Sprachnachricht an seine Cousine um 00:56:05 Uhr sagt der Jugendliche zudem, der Mann habe gesagt, er nehme sie, es sei besser, weil er… – er (der Jugendliche) habe gesagt, ok, er (der Mann) solle sie nehmen, aber er solle auf sie aufpassen (AS 375, US 33). Diese Schilderung eines einvernehmlichen Ablaufs steht in direktem Widerspruch zu den späteren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, wonach er niedergeschlagen und die Privatklägerin von den Männern sozusagen «entführt» worden sei. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die ganze Geschichte mit den zwei Männern im BMW mit den albanischen Kontrollschildern völlig unglaubhaft erscheint und in direktem Widerspruch zu zahlreichen Aussagen von weiteren Beteiligten und sachlichen Beweismitteln wie Sprachnachrichten oder den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung steht. Als ebenso unglaubhaft erscheinen die Aussagen des Jugendlichen, wonach er sich, nachdem er aus der Ohnmacht wieder zu sich gekommen sei, zurück zum Club begeben und sich in der Folge bei der dortigen Treppe aufgehalten habe, bis er draussen zur Polizei gegangen sei (AS 176). Aufgrund der absolut glaubhaften Aussagen seiner Cousine (AS 476, ASKJ 091, 097 ff.) und auch eines Selfie-Bildes (AS 316) kann vielmehr als erstellt gelten, dass er sich nach dem Ereignis wieder im Club aufgehalten hat, bis eine Kollegin die Cousine angerufen und mitgeteilt hat, sie sollen rauskommen, die Polizei sei hier. Die Aussagen des Jugendlichen lassen sich auch nicht mit dem zeitlichen Ablauf, der durch die Aussagen der beiden Zeugen G.___ und F.___ bestätigt wird, in Einklang bringen: Sie schilderten, sie hätten jemanden Schreien gehört, gingen hin, sahen jemanden weglaufen und fanden sodann sie die aufgelöste Privatklägerin auf. Wann sich die behauptete «Entführung» abgespielt haben sollte, erschliesst sich in keiner Weise. Es gibt keinerlei Indizien, dass die Privatklägerin zu irgendeiner Zeit um den Vorfall herum weg gewesen wäre, im Gegenteil, sie wurde ja durch die beiden Zeugen aufgefunden.
Grundsätzlich ins Bild passen zudem verschiedene Äusserungen des Jugendlichen in Chats und Textnachrichten am gleichen Abend. So schrieb er beispielsweise, er gehe nachher noch ins [Nachtclub], was wolle man mehr, nur noch eine bumsen (AS 221 f., 253 f.). Seiner Cousine schrieb er zudem zweimal, er wolle diese Türkin (AS 310 f.). Diese Äusserungen zeigen klar, dass sich der Jugendliche an diesem Abend gedanklich mit Geschlechtsverkehr und der Privatklägerin befasste, und er offenbar auch das Bedürfnis hatte, diese Gedanken mit Dritten zu teilen. Ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin im Vorfeld des Ereignisses ist demnach zweifellos zu bejahen.
Klar widerlegt ist im Übrigen, dass es sich bei den beiden Männern, welche angeblich zum Ereigniszeitpunkt mit einem BMW mit albanischen Kontrollschildern vor Ort gewesen sein sollen, um den Bekannten der Privatklägerin, K.___, und dessen Kollegen L.___ gehandelt haben könnte. Die Beiden waren um 00:32 Uhr nachweislich noch am Testen im Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen, wie sich aus einem an die Privatklägerin geschickten Foto ergibt (AS 350 ff.). Plausibel erscheint indes vor diesem Hintergrund und der erwähnten Angaben bzw. Sprachnachricht des Jugendlichen, dass die Cousine vorderhand nicht weiter beunruhigt war ob der Abwesenheit der Privatklägerin – was angesichts der Version des Niederschlagens und der anschliessenden Entführung durch die zwei Albaner mit dem BMW mit Sicherheit der Fall gewesen wäre – , sondern dass sie im Club weitergefeiert hat – nota bene zusammen mit dem Jugendlichen –, in der Annahme, die Geschädigte sei mit ihren beiden Kollegen mitgegangen.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Version des Jugendlichen angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie der Behauptungen, welche sich mit objektiven Beweismitteln widerlegen lassen, völlig unglaubhaft ist.
2.4.3 Aussagen weiterer Personen
Für die Aussagen der im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten G.___, F.___ und H.___ wird auf die entsprechenden Einvernahmen in den Akten verwiesen. Soweit relevant, wurden ihre Aussagen vorstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten bereits berücksichtigt.
2.5 Fazit
Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Diese werden zusätzlich durch weitere Beweismittel bzw. Indizien – insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___, aber auch die Mobiltelefonauswertungen und die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen – gestützt. Eine Falschbezichtigung bzw. Verwechslung von Personen durch die Privatklägerin kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Der auf den Angaben der Privatklägerin basierende Anklagesachverhalt kann damit grundsätzlich als erstellt erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die Jugendanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung), womit für den vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot gilt.
2. Anwendbares Recht
2.1 Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) haben mit der auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige Änderungen erfahren.
2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Jugendliche die hier zu beurteilende Straftat am 17. Oktober 2021 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
2.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.2.2 Die sexuelle Nötigung im Sinne des alten Rechts (mit Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt. Die Sanktion nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) entspricht der Sanktion der sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe).
Da der Beschuldigte versucht hat, die Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, worauf zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB wie auch des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (US 40 f.). Darauf kann verwiesen werden.
4. Subsumtion
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Jugendliche der am Boden liegenden, körperlich unterlegenen und ausserdem stark alkoholisierten Privatklägerin zweimal gewaltsam die Hosen bis zu den Knien hinunterzog. Der Privatklägerin gelang es jedoch beide Male, die Hose wieder hochzuziehen, wobei sie dem Jugendlichen gleichzeitig verbal und durch körperliche Abwehrhandlungen zu verstehen gab, dass sie damit nicht einverstanden war. Bereits im Vorfeld hatte die Privatklägerin auf dem Weg nach dem Verlassen des Clubs die sexuellen Annäherungsversuche des Jugendlichen verbal und körperlich abgewiesen. Sie wehrte sich gegen das Hinunterziehen der Hosen verbal durch Schreien und physisch durch Wegstossen und Abwehren der Hände, was dazu führte, dass der Jugendliche ihr eine Ohrfeige gab – offensichtlich mit dem Ziel, ihre Gegenwehr zu bremsen und das Erregen von Aufmerksamkeit durch die Schreie zu verhindern. Das Ziel des zweimaligen Herunterziehens der Hose gegen den ausdrücklichen Willen der körperlich unterlegenen Privatklägerin kann dabei nur gewesen sein, sich Zugang zu ihrem Intimbereich zu verschaffen und sie dort mindestens berühren zu wollen. Dabei hätte es sich zweifellos um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB gehandelt (vgl. Praxiskommentar StGB-Trechsel/Bertossa 2021, Art. 189 N 8). Ebenso erfüllen das zweimalige gewaltsame Herunterziehen der Hose und die Ohrfeige in der konkreten Situation das Tatmittel der Gewalt. Klar erkennbar war für den Jugendlichen aufgrund der körperlichen und verbalen Abwehr, dass die Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Der Jugendliche versuchte gleichwohl, seine beabsichtigten Handlungen weiterzuführen, was ihm letztlich aber nicht gelang, weil die Privatklägerin sich lösen und aufstehen konnte und in der Folge andere Personen auf sich aufmerksam machte. Die subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung sind vollumfänglich erfüllt. In objektiver Hinsicht kam es aufgrund der erfolgreichen Abwehr jedoch nicht zur Duldung einer sexuellen Handlung. Es liegt daher ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
Der Jugendliche hat sich der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) regelt das JStG die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
1.2 Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht.
1.3 Nach Art. 11 JStG verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das Jugendstrafrecht kennt als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) sowie den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr kann ein Jugendlicher bestraft werden, der nach der Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 25 Abs. 1 JStG).
Gemäss Art. 35 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den Aufschub von Strafen gelten die Art. 29 bis 31 JStG sinngemäss. Gemäss Art. 29 JStG beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Zudem können Weisungen erteilt und eine begleitende Bewährungshilfe angeordnet werden.
1.4 Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verschulden nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB); dieses soll aber nicht das entscheidende Kriterium sein. Im Vordergrund steht der Gedanke der Erziehung und Besserung. Die Strafe muss dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen angepasst werden, und zwar so, dass sie sich auf die Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt. Die Wahl der Sanktion beurteilt sich nach dem, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint. Dies wiederum beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild und Erziehungszustand. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014 S. 351, mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Hauptziel des Jugendstrafrechts ist die Legalbewährung durch Ausfällung einer erzieherisch ausgerichteten Sanktion. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 1 JStG verankerte Erziehungs- und Schutzgedanke zu berücksichtigen. Zusätzlich ist nach Abs. 2 der Bestimmung den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen der Wahl der Sanktion fallen u.a. folgende Faktoren als zu berücksichtigende Punkte in Betracht: das Alter, die familiären Verhältnisse, die geistige Reife, die körperliche Verfassung, Vorstrafen, Vollzugsverhalten, gezeigte Reue, eine Einlassung auf den Tatvorwurf, die Wirkung einer gleichzeitig anzuordnenden Schutzmassnahme, die persönliche Entwicklung in der Vergangenheit und die sozialen Perspektiven in der Zukunft. Insbesondere ist auch einer positiven Entwicklung des Jugendlichen seit der Tatbegehung Rechnung zu tragen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist danach zu fragen, mit welcher Strafe sich zukünftige Taten vermeiden lassen. Doch hat auch das Jugendstrafrecht die Aufgabe, Werte und Normen zu schützen. Das Verschulden des Jugendlichen ist daher bei der Strafwahl ebenfalls mitzuberücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Strafen im Regelfall diejenige gewählt werden, die den Jugendlichen am wenigsten hart trifft. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, die für den Jugendlichen geeignetste Sanktion anzuordnen. Der Richter hat demnach den Nutzen jeder Strafe im Hinblick auf die künftige Legalbewährung des Jugendlichen kritisch zu überprüfen. Lassen weder eine Busse noch eine persönliche Leistung eine positive Reaktion des Jugendlichen erwarten, kann bei Verbrechen oder Vergehen die eingriffsschwerste Sanktion des Freiheitsentzugs angeordnet werden (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 351 bis 353).
Bei der Bestimmung der Strafhöhe ist das methodische Vorgehen bei der Strafzumessung im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 47 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Das Verschulden, das die Komponenten Schwere der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (Tatkomponenten) aufweist, dient als Bemessungsansatz, wobei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe (Täterkomponenten) zu berücksichtigen sind. Der Erziehungsgedanke soll bei der Bestimmung der Strafhöhe aber ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden. Abschliessend ist stets zu prüfen, ob die Strafe in einem vernünftigen Verhältnis zum Erziehungsziel steht (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 353).
1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Was die Schwere der Rechtsgutsverletzung angeht, ist festzuhalten, dass – ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung – Berührungen im Intimbereich nicht als lediglich leicht einzustufende sexuelle Handlungen betrachtet werden können. Der Jugendliche verletzte durch sein Vorgehen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Privatklägerin in erheblicher Weise, was bei ihr zu psychischen Folgen wie Ängsten und Vertrauensverlust führte, welche sich auch auf ihre Arbeitstätigkeit und Freizeitgestaltung auswirkten (ASKJ 106 f.). Der Jugendliche nahm zweimal einen Anlauf, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen und reagierte mit einer Ohrfeige auf ihren körperlichen und verbalen Widerstand. Auch wenn deutlich stärkere Nötigungshandlungen denkbar wären, so ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns doch eine gewisse Hartnäckigkeit im Vorgehen zu erkennen – dies hat umso mehr zu gelten, als der Jugendliche bereits auf dem Weg zum späteren Ereignisort mehrfach versuchte, sich der Privatklägerin in sexueller Absicht zu nähern, von dieser aber jeweils abgewiesen wurde. Letztlich liess er nur von der Privatklägerin ab, weil es dieser gelang, wieder auf die Beine zu kommen und auf sich aufmerksam zu machen. Der Jugendliche handelte zweifelsohne mit direktem Vorsatz, wobei aufgrund der vorgängigen Textnachrichten an seine Cousine auch nicht einfach von einem spontanen Tatentschluss unter Alkoholeinfluss auszugehen ist. Vielmehr hatte er offensichtlich bereits im Club ein Auge auf die Privatklägerin geworfen und ging in der Folge mit der alkoholisierten Privatklägerin nicht bloss «an die frische Luft», sondern geleitete sie gezielt weg vom Club in einen abgelegenen, dunklen Bereich und bedrängte sie bereits auf dem Weg dorthin. Sein eigener Alkoholisierungsgrad ist unter diesen Voraussetzungen höchstens in sehr geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu berücksichtigen. Der Jugendliche stand zum Tatzeitpunkt überdies wenige Tage vor dem Übertritt ins Erwachsenenalter bzw. die Volljährigkeit, weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Lage ist, sich einer Frau gegenüber mit dem angezeigten Respekt zu verhalten. Hätte er die Tat lediglich kurze Zeit später begangen, wäre er nach Erwachsenenstrafrecht mit ungleich härteren Konsequenzen konfrontiert gewesen. In Anbetracht der gesamten denkbaren Bandbreite der Handlungen, welche den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen, ist vorliegend objektiv noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint das von der Vorinstanz – ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung vor Berücksichtigung des Versuchs – festgesetzte Strafmass von sechs Wochen (US 45) als zu milde. Bei vollendeter Tatbegehung erschiene ein Freiheitsentzug von 12 Wochen als angemessen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, weshalb es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam. Der Jugendliche brach die Tathandlungen nicht von sich aus ab, sondern weil die Privatklägerin sich von ihm loslösen und verbal auf sich aufmerksam machen konnte. Überdies erfolgte der Abbruch erst kurz vor Vollendung der Tat und die bis dahin vorgenommenen Tathandlungen stellten für die Privatklägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge ein einschneidendes Erlebnis dar, welches sie erheblich belastete und lange dauernde Verhaltensänderungen nach sich zog (vgl. Einvernahme ASKJ 106 ff.). Es erscheint daher aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion von einem Viertel auf neun Wochen als angemessen.
2.2 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Jugendliche bestreitet den Vorhalt, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit der hier zu beurteilenden Tat wurde der inzwischen als Erwachsener geltende Jugendliche mit Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. März 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'300.00 verurteilt. Diese erneute Delinquenz während laufendem Verfahren ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Strafe ist aufgrund der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens um eine Woche auf zehn Wochen zu erhöhen.
2.3 Die auszufällende Strafe ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 45) bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf ein Jahr festzusetzen.
2.4 Seit der Tatbegehung sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen. Beim vorliegenden Delikt handelte es sich um einen einzelnen Vorfall, welcher nicht im Zusammenhang mit einer mangelnden sozialen Integration oder Defiziten in der Bewältigung des Alltags steht. Zudem ist der Jugendliche zwischenzeitlich volljährig, hat zwei Lehren abgeschlossen und steht im Berufsleben. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann insofern verzichtet werden.
3. Verletzung des Beschleunigungsgebots
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Dem Beschleunigungsgebot kommt im Jugendstrafrecht sogar besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Es zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht als «Tatstrafrecht», sondern als «Täterstrafrecht» ausgestaltet ist. Damit eine Sanktion gegenüber Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten kann, muss sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren soll daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist deshalb ein generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 Vorliegend ist eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 23. September 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 27. Februar 2024 ist angesichts des überblickbaren Sachverhalts und der nicht sehr umfangreichen Verfahrensakten mit rund 17 Monaten deutlich zu lang.
Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 23. September 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist indes eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Wochen auf sieben Wochen vorzunehmen, zumal es sich um ein Jugendstrafverfahren handelt.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.
4. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann indes keine härtere Sanktion als ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen bei einer Probezeit von 1 Jahr verhängt werden. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz ausgefällten Strafmass.
VIII. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Schadenersatz wie auch die konkrete Prüfung der geltend gemachten Forderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 47 f.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird der Jugendliche gegenüber der Privatklägerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 91.80 verurteilt. Vorzubehalten bleibt zudem antragsgemäss die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch die Privatklägerin.
2. Genugtuung
Auch in Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist für die rechtlichen Voraussetzung wie auch die Ausführungen zur konkreten Bemessung vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2021, erscheint als angemessen und ist demzufolge zu bestätigen.
IX. Entschädigungen und Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Jugendlichen war weitestgehend erfolglos, es wurde einzig auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet. Entsprechend hat er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 4’700.00, im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 4'230.00) zu tragen.
2.2 Die amtliche Verteidigerin des Jugendlichen, Rechtsanwältin Sarah Trüb, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 41,52 Stunden geltend, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 5. November 2024 geschätzt wurde. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in mehreren Punkten als überhöht: Die von der Verteidigerin geschätzte Dauer der Verhandlung erfasst sie inkl. mündlicher Eröffnung und Wartezeit sowie Nachbesprechung mit insgesamt 9,5 Stunden. Die Berufungsverhandlung inklusive der mündlichen Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich rund 3 Stunden. Die Wartezeit während der geheimen Beratung des Gerichts ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, womit 6,5 Stunden zu kürzen sind. Am Tag der Verhandlung und dem folgenden verrechnet die Verteidigerin wiederum insgesamt 3,25 Stunden für Besprechungen mit dem Jugendlichen und das Studium des begründeten Urteils. Auch dieser Aufwand ist überhöht. Praxisgemäss wird eine Stunde für die Nachbearbeitung entschädigt. Somit sind 2,25 Stunden nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht die Rechtsanwältin insgesamt 21,67 Stunden geltend, wobei am 1. November 2024 auch ein Telefonat und diverser E-Mailaustausch mit dem Jugendlichen erfasst sind. Im Ergebnis erweist sich dieser Aufwand als zu hoch für ein Plädoyer im Rahmen einer amtlichen Verteidigung. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Positionen vom 1. November 2024, die kaum den übermässigen Teil der insgesamt 6,17 Stunden an diesem Tag beansprucht haben dürften, erscheinen insgesamt 15 Stunden für die Erarbeitung des Plädoyers angemessen, die restlichen 6,67 Stunden sind zu streichen. Damit sind der amtlichen Verteidigerin 26,1 Stunden zu je CHF 190.00 (anstelle der geltend gemachten CHF 180.00 pro Stunde) zu vergüten. Ihre Entschädigung beträgt für das Berufungsverfahren somit CHF 5'572.55 (26,1 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von CHF 417.55) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird wiederum verzichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 1 Abs. 2, Art. 11, Art. 25 Abs. 1, Art. 29, Art. 35 JStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 40, Art. 44 JStPO; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 138 Abs. 1 und 1bis, Art. 267 Abs. 3, Art. 422 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 1 Jahr.
3. A.___ werden im Erstehungsfall 2 Tage Haft an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 (Urteil der Vorinstanz) werden folgende sichergestellten Gegenstände E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind zu vernichten.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider (Unterhose, Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die durch die Kantonspolizei Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten Daten (Geschäfts-Nr. [...]) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. A.___ wird verurteilt, E.___ Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich vorbehalten.
9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2021, zu bezahlen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz wird die [Versicherung] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'910.25 (52,57 und 10,74 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 509.90 und CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90 und CHF 155.15) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'572.55 (26,1 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von CHF 417.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
14. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 6'190.00, hat A.___ CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
15. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahren total CHF 4'700.00, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 4'230.00, zu bezahlen. Der Rest geht zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid