Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rötistrasse 6, Postfach 463, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Marfurt,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Zivilforderungen sowie Entschädigungsfolgen
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Der Strafanzeige vom 2. Mai 2023 der Polizei Kanton Solothurn ist zu entnehmen, dass B.___ (nachfolgend: Privatkläger) am 7. April 2023 an den Rettungsdienst 144 gelangte und die Meldung machte, soeben von mehreren vermummten Personen am Uferweg in Derendingen zusammengeschlagen worden zu sein (Aktenseiten Verfahren JA.2023.1115 [nachfolgend: AS] 091 ff.). Im Nachgang konnten als Mittäter C.___, D.___, E.___ sowie A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) ermittelt werden. Der Privatkläger erlitt anlässlich des Angriffs einen komplexen Bruch des Oberarmknochens, welcher operativ behandelt werden musste (AS 078 ff.).
2. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich namens des Privatklägers die folgenden Anträge (AS 019 ff. i.V.m. Aktenseiten Verfahren KTJUG.2024.1 [nachfolgend: ASKJ] 033 f., 035 ff.):
«
1. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 2'146.70 nebst Zins zu 5 % seit 10.7.2023 zu bezahlen. Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ ersatzpflichtig zu erklären.
2. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit mit Casaba Elias, D.___ und E.___ zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7.4.2023 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger unter solidarischer Haftbarkeit mit seinen Eltern eine Parteientschädigung gemäss Kostennote, welche bei Abschluss des Verfahrens eingereicht wird, zu bezahlen.»
3. Mit Jugendverfügung vom 13. März 2024 erkannte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) Folgendes (AS 006 ff.):
«
1. A.___ hat sich folgendermassen fehlbar gemacht:
Angriff und versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 7. April 2023, ca. 18:00 Uhr, in Derendingen, Uferweg, zum Nachteil von B.___, indem er sich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit D.___, C.___, E.___ und einer weiteren Person an einem Angriff auf B.___ beteiligte, der dessen Körperverletzung zur Folge hatte. Konkret erlitt B.___ einen Bruch des Oberarmknochens, der operativ versorgt werden musste. Der Tatbeitrag von B.___ bestand darin, dass er mehrfach gegen den Oberkörper-Bereich wie auch gegen den Kopf von B.___ trat, als dieser wehrlos am Boden lag. Mit den Tritten gegen den Kopf von B.___ nahm A.___ zumindest in Kauf, dass dieser lebensgefährlich verletzt werden könnte.
2. Er wird dafür - im Sinne einer Zusatzstrafe zur Jugendverfügung JA.2023.597 vom 20. November 2023 - bestraft mit einem Freiheitsentzug von 6 Wochen bedingt. Die Probezeit beträgt 1 Jahr und dauert bis zum 13. März 2025.
3. Zugunsten von A.___ wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Diese führt der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft.
4. A.___ erhält die Weisung, die Termine im Rahmen der Bewährungshilfe lückenlos und pünktlich einzuhalten.
5. Die Zivilforderungen von B.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, bezüglich des Strafpunkts eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Die Höhe wird mit separater Verfügung festgesetzt. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich wird bis Montag, 8. April 2024 Frist gesetzt, eine Kostennote für die entsprechenden Aufwendungen einzureichen. Es sind die Aufwendungen im Strafpunkt im Verfahren gegen A.___ auszuscheiden. Im Unterlassungsfall wird die Entschädigung ermessensweise festgesetzt.
7. A.___ hat folgende Kosten zu tragen:
Gerichtsgebühr CHF 200.00
Polizeikosten CHF 240.00
Total CHF 440.00»
4. Mit Eingabe vom 19. März 2023 (recte: 2024) erhob Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich namens des Privatklägers Einsprache gegen Ziff. 5 und 6 der Jugendverfügung vom 13. März 2024 (AS 003 f.).
5. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. März 2024 wurde u.a. festgehalten, die in Ziff. 6 der Jugendverfügung vom 13. März 2024 gesetzte Frist zur Einreichung einer Kostennote gelte als hinfällig. Weiter hielt die Jugendanwaltschaft an Ziff. 5 der Jugendverfügung vom 13. März 2024 fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonale Jugendgericht (ASKJ 001 f.).
7. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte die Jugendanwaltschaft eine Stellungnahme ein und machte Ausführungen dazu, weshalb die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden seien (ASKJ 013 f.).
8. Mit Verfügung vom 12. August 2024 erfolgte die Einsetzung von Rechtsanwalt Beat Marfurt als amtlicher Verteidiger des Jugendlichen. Es wurde u.a. Frist gesetzt, zu den mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gestellten Zivilforderungen des Privatklägers detailliert Stellung zu nehmen (AS 022 f.).
9. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 führte Rechtsanwalt Beat Marfurt aus, er beantrage namens des Jugendlichen die Abweisung der Zivilforderung für den Fall, dass diese nicht auf den Zivilweg verwiesen werde (ASKJ 030 f.).
10. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich erneut die bereits zuvor gestellten Rechtsbegehren und präzisierte Ziff. 1 bezüglich der Höhe des geltend gemachten Betrags wie folgt (ASKJ 092 ff.):
«
1. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 1'866.70 nebst Zins zu 5 % seit 10.7.2023 zu bezahlen. Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ ersatzpflichtig zu erklären.»
11. Mit Stellungnahme vom 14. März 2025 beantragte Rechtsanwalt Beat Marfurt abermals die Abweisung der Zivilforderung für den Fall, dass diese nicht auf den Zivilweg verwiesen werde (ASKJ 103 f.).
12. Das begründete Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 7. Juli 2025 wurde Rechtsanwalt Beat Marfurt am 9. Juli 2025 bzw. dem Jugendlichen am 16. Juli 2025 zugestellt. Es wurde Folgendes erkannt (ASKJ 132 ff., 145, 148):
«
1. A.___ hat, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, B.___, Schadenersatz von CHF 1'866.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juli 2023 zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 7. April 2023 wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt, soweit ihm die Tatfolgen zuzurechnen sind.
2. A.___ wird verurteilt, B.___ unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2023, zu bezahlen.
3. A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, eine Parteientschädigung von CHF 4’235.45 (2,43 Stunden zu CHF 250.00 und 7,7 % MWST von CHF 46.80 bis Ende 2023 sowie 12,64 Stunden zu CHF 250.00, inkl. Auslagen von CHF 152.80 und 8,1 % MWST von CHF 268.35 ab 2024) zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Marfurt, wird auf CHF 1'532.85 (7,25 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 40.50 und 8,1 % MWST von CHF 114.85 ab 2024) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
5. Die Kosten des Verfahrens von pauschal CHF 500.00 gehen zulasten des Staates.»
13. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 29. Juli 2025 die Berufung anmelden und zeitgleich erklären. Es wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten Berufungsverfahren STBEJ.2025.2 [nachfolgend ASB] 001 f.):
«
1. Das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 7. Juli 2025 (Dossiernummer KTJUG.2024.1-JUGALT) sei aufzuheben.
2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Eventualiter: Die Zivilklage sei abzuweisen.
4. Subeventualiter: Die Zivilklage sei nur dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers.«
15. Mit Eingabe vom 25. August 2025 teilte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich namens des Privatklägers mit, es würden weder eine Anschlussberufung erhoben noch Beweisanträge gestellt (ASB 013).
16. Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde mitgeteilt, es werde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (ASB 015).
17. Mit Eingabe vom 24. September 2025 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (ASB 016 ff.).
18. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 teilte die Jugendanwaltschaft mit, es werde mit Verweis auf die Eingabe vom 21. Mai 2024 im Verfahren vor dem Kantonalen Jugendgericht auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichtet (ASB 022).
19. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich die folgenden Rechtsbegehren (ASB 026 ff.):
«
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 1'866.70 nebst Zins zu 5 % seit 10.07.2023 zu bezahlen. Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ ersatzpflichtig zu erklären.
3. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit mit C.___, D.___ und E.___ zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7.4.2023 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für die erste Instanz von CHF 4'235.45 und – unter solidarischer Haftbarkeit mit seinen Eltern – eine Parteientschädigung (zzgl. MwSt) für das Berufungsverfahren gemäss Kostennote, welche bei Abschluss des Verfahrens eingereicht wird, zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.»
20. Mit Eingaben vom 17. November 2025 bzw. 24. November 2025 reichten Rechtanwältin Andrea Stäuble Dietrich sowie Rechtsanwalt Beat Marfurt ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren zu den Akten (ASB 069 ff., 074 ff.).
II. Anwendbares Recht
1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen werden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.
2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 7. Juli 2025 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Vorbemerkung
Der Jugendliche wurde am […] geboren und ist somit im jetzigen Zeitpunkt 18 Jahre alt. Obwohl er damit inzwischen als Erwachsener gilt, wird im Urteil der Einfachheit halber dennoch stets der Begriff «Jugendlicher» verwendet.
2. Rechtskraft
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Mit Berufungserklärung vom 29. Juli 2025 teilte die Verteidigung mit, das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 7. Juli 2025 werde vollumfänglich angefochten (ASB 001). Ob und inwiefern Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils angefochten ist, ist indessen fraglich. So äusserte sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 24. September 2025 mit keiner Silbe zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Vielmehr legte sie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen lediglich dar, die Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung für beide Instanzen zu bezahlen (ASB 019). Eine amtlich verteidigte beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Privatklägerschaft, da die Entschädigung der amtlichen Verteidigung direkt durch den Staat erfolgt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass Ziff. 4 nicht angefochten wurde und somit sowohl bezüglich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als auch des Verzichts auf den Rückforderungsanspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
IV. Zivilforderungen
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 6 JStPO kann das Jugendgericht auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. Die auch bereits für das Strafbefehlsverfahren in Art. 32 Abs. 3 JStPO statuierte Möglichkeit des Entscheids über Zivilforderungen erleichtert der Privatklägerschaft die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche. Gleichzeitig kann dem Jugendlichen in der gleichen Sache ein Zivilverfahren erspart bleiben. Das Jugendstrafverfahren soll einfach und erzieherisch ausgerichtet sein, weshalb die Behandlung von Zivilforderungen nur eingeschränkt vorgesehen ist bzw. umfangreiche zivilrechtliche Auseinandersetzungen diesem Zweck widersprechen. Zivilforderungen werden nur beurteilt, wenn dies das Verfahren nicht unverhältnismässig belastet. Andernfalls erfolgt eine Verweisung auf den Zivilweg. Keine Voraussetzung ist, dass die Zivilforderung unbestritten ist, jedoch müssen die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend geklärt sein. Voraussetzung für einen Entscheid über die Zivilforderung ist gemäss Gesetzestext, dass der Entscheid «ohne besondere Untersuchung möglich» ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Entscheid über geltend gemachte Zivilforderungen immer einen gewissen Mehraufwand generiert. Dies bedeutet jedoch keine «besondere Untersuchung». Auch die Höhe der geltend gemachten Zivilforderung ist nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist, dass die Forderung rechtsgenüglich substantiiert und belegt ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Untersuchungsbehörde verpflichtet, über die Zivilansprüche zu entscheiden (Caroline Engel / Lukas Bürge, BSK JStPO, Art. 32 N 16 f.).
Obwohl Art. 34 Abs. 6 JStPO ausdrücklich vom «Jugendgericht» spricht, dürfte diese Beschränkung auch für die Berufungsinstanz bzw. generell für das Jugendstrafverfahren relevant sein, wobei in Art. 32 Abs. 3 JStPO die Möglichkeit des Entscheids über Zivilforderungen bzw. deren Beschränkung wie bereits dargelegt für das Strafbefehlsverfahren explizit auch erwähnt wird. Selbst wenn Art. 34 Abs. 6 JStPO konkret das Jugendgericht nennt, dürfte er Ausdruck des allgemeinen Prinzips sein, dass Zivilforderungen im Jugendstrafverfahren nur behandelt werden, wenn sie ohne aufwendige zusätzliche Abklärungen spruchreif sind. Dieses Prinzip dürfte sozusagen mit dem Verfahren «mitwandern» und daher für das ganze Jugendstrafverfahren und damit auch für die Berufungsinstanz leitend sein.
1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 angesetzten Frist zu erfolgen (Abs. 2).
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind also zu beziffern. Auch Zins und Kosten sowie Entschädigungen müssen nach dem Dispositionsgrundsatz beantragt werden, damit sie zugesprochen werden können. Im Falle der Beweislosigkeit muss die Zivilklägerschaft damit rechnen, dass ihre Klage abgewiesen wird. Sie hat deshalb ein Interesse daran, dass die für die Zivilklage erforderlichen Beweismittel im Strafverfahren abgenommen werden. Die Zivilklägerschaft kann Beweisanträge bereits mit der Klageanmeldung oder jederzeit später im Vorverfahren stellen. Beweismittel, welche sie selbst in den Händen hält, hat sie – wie im Zivilprozess – einzureichen. Auch im gerichtlichen Hauptverfahren kann die Zivilklägerschaft – wie die anderen Parteien – Beweisanträge stellen und somit zur Begründung der Zivilansprüche notwendige Beweismittel noch ins Verfahren einbringen. Sie hat dies jedoch vor Abschluss des Beweisverfahrens zu tun. Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Ablauf der Frist nach Art. 123 Abs. 2 StPO nicht hinreichend erfolgt, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklägerschaft erleidet keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen. Die im Zivilprozessrecht übliche und einschneidende Folge der Klageabweisung bei mangelnder Substantiierung tritt im Adhäsionsprozess nicht ein. Ist die Klage rechtzeitig genügend beziffert und begründet worden, konnte aber der Beweis der Anspruchsgrundlagen durch die Zivilklägerschaft nicht erbracht werden, ist die Klage abzuweisen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen mangelhafter Substantiierung und fehlendem Beweis schwierig sein. Im Zweifel ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen (Annette Dolge, BSK StPO, Art. 123 N 3a ff.).
1.3 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Abs. 2).
Art. 50 Abs. 1 OR setzt zunächst voraus, dass mehrere Beteiligte einen Schaden adäquat kausal und gemeinsam verursachen. Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des andern weiss oder jedenfalls wissen konnte. Eine gemeinsame Verursachung liegt dann vor, wenn das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens ist. Bei einer Mehrheit von Handlungen ist nicht der möglicherweise getrennte Ablauf dieser Handlungen entscheidend, sondern der gemeinsame Wille zum Zusammenwirken. Solidarität setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der gemeinsam verschuldeten Ursache und dem Schaden voraus, also ein «schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung». Wenn eine Gefahr gemeinsam geschaffen worden ist, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Gegenüber dem Geschädigten spielt es keine Rolle, ob jemand als Täter, Anstifter oder Gehilfe gehandelt hat. Die Art der Beteiligung mehrerer Personen sowie die Schwere des Verschuldens sind lediglich für die interne Abrechnung unter den Mitverantwortlichen relevant. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich keine Solidarität ohne (externe) Haftung besteht. Die Haftungsvoraussetzungen müssen deshalb bei jedem Solidarschuldner erfüllt sein. Nach Lehre und Rechtsprechung verlangt Art. 50 Abs. 1 OR neben der gemeinsamen Verursachung eines Schadens auch ein gemeinsames Verschulden. Im Vordergrund steht die Absicht zur gemeinsamen Schädigung. Es genügt aber auch, wenn die Beteiligten den eingetretenen Schaden i.S. eines Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen haben. Die Beteiligung eines Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung der andern und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben. Als Verschuldensform kommt auch Fahrlässigkeit in Frage, wobei bereits fahrlässige Gehilfenschaft solidarische Haftung begründet. Generell gilt, dass wenn einen Täter (z.B. ein Kind) kein Verschulden trifft, dieser von der Solidarhaftung ausgenommen ist. Alle Beteiligten haften im Aussenverhältnis solidarisch, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OR erfüllt sind. Solidarität bedeutet, dass die Haftenden den Geschädigten gegenüber je einzeln für den ganzen Schaden einzustehen haben. Der Geschädigte kann von allen Solidarschuldnern je einen Teilanspruch geltend machen oder auch Ersatz des gesamten Schadens verlangen. Entsprechend kann ein belangter Solidarschuldner nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben. Mit der Feststellung, dass der Geschädigte im Aussenverhältnis jeden der Ersatzpflichtigen in Anspruch nehmen kann, ist noch nicht entschieden, wer im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander den Schaden endgültig zu tragen hat. Das Prinzip der Solidarität kann dazu führen, dass ein Solidarschuldner gemessen an seinem Tatbeitrag und seinem Verschulden einen zu hohen Anteil am Schaden ersetzen musste. Der vom Gesetz vorgesehene Regressanspruch der Solidarschuldner untereinander dient dazu, dieses unerwünschte, weil unbillige Ergebnis zu korrigieren. Der in Anspruch genommene Ersatzpflichtige soll deshalb berechtigt sein, den Schaden via Regress ganz oder teilweise auf einen oder mehrere andere Ersatzpflichtige abzuwälzen (Christoph K. Graber/Gion Christian Casanova, BSK OR, Art. 50 N 6 ff.).
1.4 Im Adhäsionsprozess gibt es keine passive Streitgenossenschaft. Beklagte Partei kann stets nur die beschuldigte Person sein, gegen die sich das Strafverfahren richtet. Eine solidarische Haftung mehrerer Mittäter oder Teilnehmer (Art. 50 OR) erlaubt keine passive Streitgenossenschaft. Zwar werden Straftaten grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Aus sachlichen Gründen sind aber Ausnahmen zulässig (Art. 30 StPO). Die Adhäsionsansprüche gegen den betreffenden Mittäter können daher jeweils nur in dem gegen diesen geführten Strafverfahren geltend gemacht werden. Der Einbezug von Mittätern im Zivilpunkt ist ausgeschlossen (Annette Dolge, BSK StPO, Art. 122 StPO N 59).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Getrennte Verfahrensführung
Der in Art. 29 StPO statuierte Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt wie bereits ausgeführt zwar, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Art. 30 StPO lässt allerdings Ausnahmen zu, indem ausgeführt wird, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (oder vereinen) können.
Da sowohl Jugendliche wie erwachsene Personen beschuldigt sind, mussten vorliegend getrennte Verfahren durch zwei verschiedene Behörden (Jugendanwaltschaft/Kantonales Jugendgericht, Staatsanwaltschaft/Amtsgericht) geführt werden. Gerade bei Verfahren, welche einerseits Jugendstrafrecht (JStPO/JStG), andererseits Erwachsenenstrafrecht (StPO/StGB) betreffen, ist eine Trennung der Verfahren gesetzlich vorgebeben. Dass es aufgrund der verschiedenen Strafbehörden zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen könnte, ist eine Folge der getrennten Verfahren. Die Rechtsordnung nimmt solche Divergenzen in Kauf; jedenfalls gehört das Risiko unterschiedlicher Entscheide nicht zu den gesetzlichen Verweisungsgründen nach Art. 126 Abs. 2 StPO. Im vorliegenden Fall durfte die Jugendanwaltschaft angesichts der zivilrechtlichen Natur der geltend gemachten Forderungen sowie der Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit deren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen den Privatkläger aber auf den Zivilweg verweisen, weshalb der Verweis grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
2.2 Solidarhaftung
2.2.1 Bei mehreren Mittätern haften diese zivilrechtlich regelmässig von Gesetzes wegen nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Das Gericht kann die beschuldigte Person somit solidarisch mit anderen verpflichten, selbst wenn diese in einem separaten Verfahren verurteilt wurden oder ihr Verfahren noch läuft und noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Voraussetzung muss aber sein, dass das Gericht überzeugt ist, dass sie gemeinsam den Schaden verursacht haben. Es muss die Beteiligung der anderen Personen damit genügend feststellen können. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt (insb. die Beteiligung sämtlicher Mittäter) im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung gestützt auf die vorliegenden Beweismittel (Aussagen Beteiligter, Videoüberwachung, Handyvideoaufzeichnung etc.) erstellt. Die Mittäter schlugen bewiesener- und zugestandenermassen vorsätzlich gemeinsam auf den Privatkläger ein, weshalb sämtliche Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OR im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils als erfüllt angesehen werden konnten (gemeinsame Schadensverursachung, gemeinsames Verschulden) und von Gesetzes wegen die Solidarhaftung nach Art. 50 Abs. 1 OR griff.
Im Übrigen geht aus dem Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 7. Juli 2025 betreffend das Strafverfahren gegen C.___ (KTJUG.2024.2, ASB 032 ff.) hervor, dass dieser die Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. März 2024 im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt – wie der Jugendliche – nicht anfocht, weshalb seine Beteiligung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur unbestritten war, sondern diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges Urteil vorlag. Dass gegen die zwei weiteren Mittäter D.___ und E.___, bei welchen das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt und der Fall zur Anklage vor Gericht gebracht werden musste, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch keine (rechtskräftigen) Urteile vorlagen, bedeutet nicht automatisch, dass das erstinstanzliche Gericht nicht über die Zivilforderungen hätte entscheiden dürfen. Vielmehr muss eine adhäsionsweise Beurteilung auch ohne ein entsprechendes Urteil bzw. unabhängig davon, ob andere separat geführte Verfahren bereits abgeschlossen sind, möglich sein, wenn die Beteiligung der Mittäter wie im vorliegenden Fall genügend klar feststeht.
2.2.2 Die Formulierung der Vorinstanz im Dispositiv („unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern“) ist zwar wenig präzise, aber grundsätzlich vertretbar, wenn die Mittäter in separaten Verfahren beurteilt wurden bzw. werden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Urteils noch nicht bei allen (rechtskräftig) feststand. Eine ausdrückliche namentliche Bezeichnung anderer Solidarschuldner ist keine zwingende Voraussetzung der Solidarhaft. Problematisch wäre eher, wenn das Gericht andere als Mittäter und solidarisch haftbar erklären würde, obwohl deren Verfahren separat laufen und ihre Schuld noch nie beurteilt wurde. Dies könnte die Unschuldsvermutung tangieren und den Eindruck einer Vorverurteilung erzeugen. Die Vorinstanz hätte mit einer namentlichen Nennung Gefahr gelaufen, den Ausgang der Parallelverfahren vorwegzunehmen. So lag bei zwei der insgesamt vier Mittäter im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch kein Urteil vor. Die Vorinstanz wählte wohl angesichts dieser Tatsache sowie der getrennten Verfahren zulässigerweise eine offene Formulierung. Da inzwischen gegen alle Mittäter (teils rechtskräftige) Urteile vorliegen und die Beteiligung an der Tat auch von D.___, bei welchem das Strafverfahren noch hängig ist, unbestritten ist (s. Ziff. 2.2.4 nachfolgend), rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren eine Präzisierung des Solidarverhältnisses im Dispositiv mit namentlicher Nennung der Mittäter. Am Rande sei erwähnt, dass die Vorinstanz die Dispositionsmaxime entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht verletzte, indem sie die solidarisch haftenden Mittäter nicht wie beantragt namentlich im Dispositiv nannte. So blieben Schuldner (Jugendlicher), Forderungen, Höhe derselben sowie der Rechtsgrund dieselben.
2.2.3 Dass es im Adhäsionsverfahren keine passive Streitgenossenschaft gibt, bedeutet indes nicht, dass getrennte adhäsionsweise Entscheide unzulässig wären oder zwingend auf den Zivilweg verwiesen werden müssten. Vielmehr bedeutet es, dass die anderen Mittäter nicht Partei im Strafverfahren gegen den Jugendlichen sind, in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör haben und das Urteil ihnen gegenüber grundsätzlich keine materielle Rechtskraft entfaltet bzw. sie betreffend kein vollstreckbarer Titel darstellt. Die anderen Mittäter werden nicht «mitverurteilt», das Urteil verpflichtet letztlich nur den Jugendlichen und entscheidet nicht verbindlich über die Verpflichtung der anderen Mittäter. Die Rechtsgrundlage der Solidarität entsteht denn auch nicht durch das Urteil, sondern direkt durch Art. 50 OR. Das Urteil stellt diese Solidarität nur fest bzw. berücksichtigt sie. Im jeweiligen Strafverfahren kann die geschädigte Person zivilrechtlich nur gegen die dort beschuldigte Person vorgehen. Daraus geht hervor, dass der Verurteilte voll haftet; ob und wer daneben ebenfalls haftet, wird in den anderen parallellaufenden Verfahren definitiv geklärt. Die Ansprüche gegen jeden anderen Mittäter können somit jeweils nur in dem gegen diesen separat geführten Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden. Die vorliegende Zivilklage betrifft denn auch nur das sog. Aussenverhältnis. Der individuelle Verschuldensgrad sowie der jeweilige Tatbeitrag der Mittäter ist hierfür unerheblich. Die beschuldigte Person kann für den gesamten Schaden belangt werden, auch wenn andere beteiligt waren. Sie hat aber einen Rückgriffsanspruch gegen die Mitverantwortlichen. Der Tatbeitrag sowie das jeweilige Verschulden spielen erst im Innenverhältnis eine Rolle, wo zu klären sein wird, wer der Ersatzpflichtigen wieviel des Schadens zu tragen hat. Allfällige Einwendungen der Mittäter sind daher erst zu diesem späteren Zeitpunkt, und nicht im Aussenverhältnis relevant, weshalb die Gewährung des rechtlichen Gehörs der anderen Mittäter nicht notwendig ist.
2.2.4 Die Berufungsinstanz beurteilt den Fall neu und kann neue Entwicklungen berücksichtigen sowie zusätzliche Beweise würdigen. Noch klarer gestaltet sich die Situation deshalb vor dem Berufungsgericht, da inzwischen gegen sämtliche Mittäter strafgerichtliche Urteile vorliegen und die Zivilforderungen des Privatklägers – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs für jeden der Mittäter – in sämtlichen Urteilen in jeweils gleicher Höhe zugesprochen wurden. So wurden sowohl D.___ als auch E.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. September 2025 (BWSAG.2025.1, ASB 042 ff.) u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sowie zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1'866.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juli 2023 zu Handen des Privatklägers, unter solidarischer Haftung mit dem jeweils anderen sowie allfälligen Mittätern, verurteilt. Für weitergehende Folgen wurden sie bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt, soweit ihnen die Tatfolgen zuzurechnen seien. Beide wurden ausserdem zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2023, unter solidarischer Haftung mit dem jeweils anderen sowie allfälligen Mittätern, verurteilt. Die Urteilspunkte betreffend E.___ blieben von diesem unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. D.___ meldete Berufung an (STBER.2026.9, derzeit hängig bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn) und liess in der Berufungserklärung beantragen, er sei betreffend den Vorfall vom 7. April 2023 bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, stattdessen des Angriffs schuldig zu sprechen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei überdies abzuweisen. Aus den Anträgen im Berufungsverfahren gegen D.___ lässt sich erkennen, dass er die haftungsbegründende Beteiligung am Vorfall vom 7. April 2023 anerkennt. Allenfalls bestehende Restzweifel an einer Tatbeteiligung dürften nun mit Vorliegen dieses weiteren Urteils beseitigt sein, weshalb eine Solidarhaftung auch im Berufungsverfahren bejaht werden kann. Dass D.___ den Antrag stellte, die Genugtuungsforderung sei abzuweisen, ändert daran nichts.
2.3 Schadenersatz
2.3.1 Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind vorliegend klar erfüllt. Indem der Jugendliche durch seine Handlung die körperliche Integrität bzw. die Gesundheit des Privatklägers verletzte, bzw. diesem eine Körperverletzung zufügte, handelte er widerrechtlich. Der Jugendliche handelte zudem vorsätzlich, weshalb auch das Verschulden zu bejahen ist.
2.3.2 Der Jugendliche wurde mit Jugendverfügung vom 13. März 2024 wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung den Vorfall vom 7. April 2023 betreffend rechtskräftig schuldig gesprochen. An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass die Schadenersatzforderungen in Höhe von total CHF 1'866.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juli 2023, bzw. die einzelnen geltend gemachten Positionen allesamt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. April 2023 stehen; für den daraus resultierenden Schaden ist der Jugendliche damit grundsätzlich zu 100 % schadenersatzpflichtig. Zu prüfen gilt, ob die einzelnen Positionen beziffert und begründet wurden, und auch als bewiesen gelten können. Im Folgenden wird auf die einzelnen geltend gemachten Posten eingegangen:
- CHF 90.00 / Spitalbeitragskosten für sechs Tage (AS 032): Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (ASB 053) anerkannte der Privatkläger, dass dieser Posten als sog. «Ohnehin-Kosten» nicht zu ersetzen sei und deshalb nicht mehr geltend gemacht werde. Entsprechend reduzierte sich die Höhe der Zivilforderung um diesen Betrag. Dies wurde von der Vorinstanz in ihrem Urteil so berücksichtigt und es erschliesst sich dem Berufungsgericht nicht, wieso dieser Posten von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut vorgebracht wird.
- CHF 180.95 / (einmalige) Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Mutter (AS 057): Zum Nachweis des eingetretenen Schadens reichte der Privatkläger eine Twint-Quittung vom 13. April 2023 über den Betrag von CHF 180.95 ein, welche eine entsprechende Zahlung an die Solothurner Spitäler AG belegt. Zwar ist festzuhalten, dass seitens des Privatklägers keine detaillierte Spitalabrechnung eingereicht wurde, welche die einzelnen Kostenpositionen separat ausweist. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Beweiskraft des Belegs: Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Privatkläger am Ende seines Spitalaufenthalts der Solothurner Spitäler AG ohne Sinn und Zweck, bzw. ohne rechtliche Verpflichtung einen Geldbetrag überwiesen hätte. Der finanzielle Schaden von CHF 180.95 ist mit dieser erfolgten Zahlung hinreichend nachgewiesen. Der Spitalaufenthalt des Privatklägers war zudem die direkte Folge des deliktischen Verhaltens des Jugendlichen. Die durchgehende Anwesenheit und Begleitung durch die Mutter im Spital war medizinisch und psychologisch angezeigt. Die für die Mutter angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten stellen daher einen direkten und adäquat kausalen Folgeschaden des Ereignisses vom 7. April 2023 dar. Die Position über CHF 180.95 ist vollumfänglich gutzuheissen.
- CHF 777.00 / Autospesen, CHF 72.00 / Parkkosten (AS 058, ASB 053 f.): Weiter fordert der Privatkläger Schadenersatz für Autospesen und Parkgebühren, die im Zusammenhang mit den Spitalbesuchen seiner Eltern sowie nachfolgenden Arztterminen entstanden sind. Hierzu wurde eine detaillierte Aufstellung eingereicht, welche insgesamt 15 Fahrten auflistet: Sieben Fahrten während des einwöchigen Spitalaufenthalts, fünf Fahrten zu anschliessenden Spitalterminen (Schiene austauschen, Fäden ziehen, Kontrollen) sowie drei Fahrten zu den Terminen beim behandelnden Psychiater. Zudem werden Parkgebühren für sechs Tageskarten à CHF 12.00 für die Zeit während des Spitalaufenthalts geltend gemacht.
Hinsichtlich der sieben Fahrten während des Spitalaufenthalts sowie der fünf Fahrten zu den Spitalkontrollen ist festzuhalten, dass für die Parkgebühren zwar keine physischen Quittungen eingereicht wurden und auch keine Belege vorliegen, die die Autonutzung irgendwie dokumentieren würden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger während seines einwöchigen Spitalaufenthalts unzweifelhaft in hohem Masse auf die persönliche Betreuung, Begleitung und moralische Unterstützung seiner Eltern angewiesen war. Dass die Eltern ihren Sohn täglich besuchten und auch zu den medizinisch indizierten Nachkontrollen begleiteten, ist absolut nachvollziehbar und für den Heilungsprozess als förderlich zu erachten. Die Glaubwürdigkeit der detaillierten Fahrtenaufstellung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Eltern im Besitze eines Generalabonnements sind (AS 059) und darlegten, dass sie zu den Psychotherapie-Terminen standardmässig den öffentlichen Verkehr nutzen und das Auto spezifisch nur für die hier geltend gemachten drei Fahrten beanspruchten. Diese differenzierte Abrechnung erscheint äusserst plausibel. Die geltend gemachten Autospesen sowie die Parkgebühren für die sechs Tageskarten erscheinen insgesamt angemessen und stehen in direktem, adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. April 2023. In diesem Umfang (12 Fahrten à je 74 km, entsprechend 888 km zum praxisüblichen Ansatz von CHF 0.70/km, entsprechend CHF 621.60, sowie Parkspesen 6 x CHF 12.00, entsprechend CHF 72.00, total CHF 693.60) ist die Forderung gutzuheissen.
Anders verhält es sich mit den drei Fahrten zum Psychiater Dr. F.___. Hier fehlt es am Nachweis der adäquaten Kausalität zum Tatereignis. Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich der Privatkläger aufgrund der vorbestehenden Entwicklungsstörungen bereits lange vor dem Vorfall in konstanter psychotherapeutischer Behandlung bei diesem Arzt. Die fraglichen Termine dürften folglich auch ohne das deliktische Verhalten des Jugendlichen im Rahmen der regulären Behandlung wahrgenommen worden sein. Ein adäquater Kausalzusammenhang lässt sich gestützt auf die Akten nicht rechtsgenüglich erstellen, weshalb dieser Teil der Forderung nicht liquid ist und die Mehrforderung in Höhe von CHF 155.40 (3 x 74 km zum praxisüblichen Ansatz von CHF 0.70/km, entsprechend CHF 155.40) auf den Zivilweg zu verweisen ist.
- CHF 93.70 / Kosten Apotheke (AS 055 f.): Die Vertreterin des Privatklägers macht geltend, diese Auslagen seien auf den Leistungsabrechnungen der [Krankenkasse] nicht enthalten und somit durch die Krankenkasse nicht gedeckt worden (ASB 028 f.). Der Vergleich mit den Leistungsabrechnungen der [Krankenkasse] (AS 026 ff.) zeigt, dass die Kosten für die Duschschutzfolie (CHF 24.40, Quittung vom 28.04.2023) von der Krankenkasse nicht übernommen wurden, da solche Leistungen nicht versichert werden könnten (AS 043). Dieses Hilfsmittel war für die Genesung des Privatklägers erforderlich und ist deshalb durch den Jugendlichen zu bezahlen. Bezüglich der übrigen Apothekenbelege ist festzuhalten, dass diese auf den Leistungsabrechnungen der [Krankenkasse] überhaupt nicht aufgeführt sind. Dies lässt nur den Schluss zu, dass diese Quittungen gar nicht erst zur Rückerstattung bei der Krankenkasse eingereicht wurden. Es bleibt mithin ungeklärt, ob eine Deckung durch die Versicherung stattgefunden hätte. Einzig für die Quittung vom 15. April 2023, welche den Kauf einer identischen Duschschutzfolie dokumentiert, kann analog gesagt werden, dass eine Deckung ebenfalls verwehrt geblieben wäre. Trotz der unterlassenen Einreichung der weiteren Belege bei der Krankenkasse ist der Schaden allerdings als erstellt zu betrachten. So belegen die eingereichten Apotheke-Quittungen rechtsgenüglich, dass die entsprechenden Zahlungen effektiv geleistet wurden. Die angeschafften Utensilien (Verbandsmaterial) stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit den Verletzungen aus dem Ereignis vom 7. April 2023. Da keine andere plausible Ursache für den zeitnahen Kauf dieser medizinischen Hilfsmittel ersichtlich ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zur Tat zu bejahen. Dem Privatkläger ist durch die Begleichung dieser ungedeckten Rechnungen ein Schaden entstanden. Die Forderung für die Apothekenkosten im Betrag von CHF 93.70 ist damit vollumfänglich gutzuheissen.
- CHF 743.05 / Selbstbehalt und Franchise (AS 025 ff.): Die Vertreterin des Privatklägers reichte hierzu eine detaillierte Liste der jeweils zu berücksichtigenden Positionen ein, wobei der Betrag von CHF 560.05 neu CHF 470.05 ist, da bei Ersterem die CHF 90.00 für den täglichen Spitalbeitrag für sechs Tage, der nicht mehr geltend gemacht wird (s. oben), dazugerechnet wurde. Den eingereichten Leistungsabrechnungen der [Krankenkasse] ist zu entnehmen, dass der Privatkläger im Zusammenhang mit der Tat vom 7. April 2023 unter dem Titel Selbstbehalt und Franchise insgesamt CHF 743.05 selber bezahlen musste, weshalb diese Position, welche beziffert, begründet und belegt ist, zu ersetzen ist.
2.3.3 Zusammenfassend ist der Jugendliche zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von CHF 1'711.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juli 2023 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mittätern C.___, D.___ und E.___. Die darüber hinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird der Jugendliche gegenüber dem Privatkläger, ebenfalls unter solidarischer Haftung mit den Vorgenannten, bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 7. April 2023 anfallenden Kosten verpflichtet, wobei der Privatkläger zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg verwiesen wird.
2.4 Genugtuung
2.4.1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
2.4.2 Gemäss Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 11. April 2023 erlitt der Privatkläger anlässlich des Angriffs vom 7. April 2023 eine dislozierte, partiell intaartikuläre distale Humerusfraktur (AO 13-B2.2) links (dominant) und musste am 9. April 2023 operiert werden (AS 103 ff.). Er befand sich insgesamt eine Woche im Spital (7. – 14. April 2023). Danach erfolgten diverse Nachkontrollen sowie eine engmaschige Physiotherapie, dies insbesondere aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit des Ellenbogens (AS 062 ff., 103 ff.). Dem Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 23. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger seit vielen Jahren wegen angeborener komplexer Entwicklungsstörungen und deren Folgen bei ihm in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Das Ereignis habe den Privatkläger völlig überrumpelt. Er habe Todesängste erlitten. Seine unmittelbaren psychischen Reaktionen seien in den ersten Tagen sehr heftig gewesen. Trotz Medikation während des Spitalaufenthalts habe er jeweils höchstens zwei bis drei Stunden Schlaf am Stück gefunden, habe dabei unter Alpträumen, Schwitzen, Zittern, Um-sich-Schlagen, Zuckungen und Aufschreien gelitten. Er sei verängstigt, reizbar und enorm schreckhaft gewesen und habe Flashbacks und Intrusionen in enger zeitlicher Abfolge geschildert. Das fremde Umfeld des Spitals habe sich als zusätzlicher Stressor erwiesen. Die Rückkehr nach Hause habe er als Erleichterung erlebt, aber die Trauma-Folgesymptome hätten über die folgenden Wochen und Monate nur langsam abgenommen. Tagsüber habe er täglich mehrfach an das Ereignis denken müssen, habe immer wieder versucht sich in den Schlaf zu retten vor diesen Gedanken, in den Träumen seien die Bilder aber wieder aufgetaucht. Auch die Schreckhaftigkeit sei lange Zeit erhöht geblieben. Das Martinshorn, welches an seinem Wohnort wegen der Spitalnähe oft zu vernehmen sei, habe immer wieder Intrusionen ausgelöst. Eine zusätzliche Reaktivierung der Symptome habe sich im September 2023 durch die Einvernahme als Zeuge ergeben. Auch wenn gegen Ende 2023 die Schlafstörungen milder geworden seien und etwas mehr Gelassenheit gegenüber der Thematik wahrnehmbar geworden sei, habe der Privatkläger bis zu diesem Zeitpunkt eine tiefsitzende Angst, das Haus zu verlassen, geschildert. Es würden ihn Angstgefühle befallen, wenn er Menschen in Gruppen begegne, und er schaffe es nicht, wie früher abends in den Ausgang zu gehen. Zusammenfassend sei der Privatkläger durch den gewaltsamen Angriff vom 7. April 2023 nicht nur körperlich, sondern auch psychisch schwer traumatisiert worden. Er habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, welche bis zu diesem Tag nicht verheilt sei und ihn voraussichtlich noch über längere Zeit beeinträchtigen werde. Die vorbestehende Vulnerabilität gegenüber psychischen Belastungen habe das Ausmass der Folgen des Traumas verstärkt (AS 073 f.). Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ und lic. Phil H.___ vom 14. Mai 2025 sei der Privatkläger in der Verarbeitung des Traumas vorangeschritten, aber es bestehe im Zusammenhang mit der Traumatisierung eine ernst zu nehmende Vulnerabilität. Von einer erneuten Befragung des Privatklägers als Zeuge werde deshalb dringendst abgeraten, da er dieser Herausforderung nicht gewachsen sei. Er stehe weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung (ASB 065). Gemäss Bericht vom 9. Juli 2025 ist die Ellbogenbeweglichkeit trotz Metallentfernung immer noch leicht limitiert (Flexion/Extension von 130-25-0°).
Das Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme als Wiedergutmachung ist angesichts der durch den Privatkläger erlittenen körperlichen und seelischen Unbill infolge des gewalttätigen Übergriffs des Jugendlichen und seinen Mittätern grundsätzlich gerechtfertigt. Der Privatkläger erlitt infolge des Angriffs einen Bruch des linken Oberarms, der eine operative Versorgung sowie einen siebentägigen Spitalaufenthalt erforderte. In der Folge war eine längere und engmaschige physiotherapeutische Nachbehandlung notwendig. Darüber hinaus entwickelte der Privatkläger eine posttraumatische Belastungsstörung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger aufgrund seiner angeborenen komplexen Entwicklungsstörungen bereits vor dem Tatereignis besonders vulnerabel war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme naheliegend, dass er durch das Tatgeschehen in besonderem Masse belastet wurde und die Verarbeitung der Tat zusätzlich erschwert war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Privatkläger auch Tritte und Schläge gegen den Oberkörper und Kopf erdulden musste, weshalb er auch sichtbare Hämatome im Gesichtsbereich hatte (AS 092). Bei der Bemessung der Genugtuung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Tat für den Privatkläger völlig überraschend erfolgte und von mehreren vermummten Tätern gemeinschaftlich verübt wurde, wodurch das Bedrohungs- und Ohnmachtserleben erheblich verstärkt wurde. Die Tat war für den Privatkläger mit erheblichen körperlichen Schmerzen, Einschränkungen im Alltag sowie einer beträchtlichen psychischen Belastung verbunden. Die körperlich erlittene Verletzung ist zwar mittlerweile verheilt; dem Wissen des Gerichts entzieht sich allerdings, ob die Beweglichkeitseinschränkung auch im jetzigen Zeitpunkt noch besteht. Auch das Ausmass der gegenwärtig noch bestehenden psychischen Beeinträchtigungen lässt sich anhand der Akten nicht zuverlässig feststellen. Da der Privatkläger schon seit längerer Zeit aufgrund der angeborenen komplexen Entwicklungsstörungen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist, d.h. auch schon vor dem Vorfall vom 7. April 2023, dürfte die höchstwahrscheinlich immer noch andauernde Behandlung zumindest nicht allein auf die Straftat, sondern auch auf die Vorbelastung des Privatklägers zurückzuführen sein. Aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Umstände der Tat erscheint es jedoch naheliegend, dass die psychischen Folgen auch im jetzigen Zeitpunkt noch fortwirken. Insgesamt rechtfertigt die Schwere der erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen die Zusprechung einer Genugtuung. Die dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00 erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und ist demzufolge zu bestätigen. Der Jugendliche wird folglich verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. April 2023, unter solidarischer Haftung mit den Mittätern C.___, D.___ und E.___, zu bezahlen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Erstinstanzlich wurden dem Jugendlichen – zu seinem Schutze, bzw. um seine finanzielle Situation nicht mehr als erforderlich zu belasten – keine Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Kostenentscheid ist – nicht zuletzt auch wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zu bestätigen.
1.2 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers ist festzuhalten, dass die Genugtuung von CHF 8'000.00 vollständig bestehen bleibt und die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 1'711.30 gutgeheissen und die darüberhinausgehende Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung und der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid ist zu bestätigen.
Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Privatklägers. Dem steht jedoch die Rechtsnatur der amtlichen Verteidigung entgegen. So wird die amtliche Verteidigung direkt durch den Staat entschädigt. Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Ausrichtung einer Parteientschädigung beziehungsweise ein direkter Anspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber der Privatklägerschaft besteht folglich nicht. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
1.3 Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Verzicht auf den Rückforderungsanspruch sind wie bereits in Ziff. III. 2. ausgeführt in Rechtskraft erwachsen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.1.2 Mit Eingabe vom 25. August 2025 teilte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich mit, es werde auf eine Anschlussberufung verzichtet (ASB 013). Das Berufungsverfahren fand also einzig wegen der Berufung des Jugendlichen statt. Die Berufung des Jugendlichen blieb grossmehrheitlich erfolglos, bzw. war lediglich insofern erfolgreich, als dass die seitens des Privatklägers geltend gemachte Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 1'866.70 nur teilweise, d.h. im Umfang von CHF 1'711.30, gutgeheissen und die darüberhinausgehende Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich wiederum keine Kostenausscheidung. Entsprechend hat der Jugendliche die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 1'570.00, zu tragen.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung des Rechtsbeistands des Privatklägers 1 nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt es den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2.2.2 Wie bereits ausgeführt, verzichtete der Privatkläger auf eine Anschlussberufung, das Berufungsverfahren fand einzig wegen der Berufung des Jugendlichen statt. Dass der Privatkläger zur Berufung Stellung nahm bzw. darauf reagieren und sich einbringen musste, ist nachvollziehbar. Seine Anwaltskosten können daher als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO angesehen werden. Der Privatkläger stellte im Berufungsverfahren den Antrag, die Berufung sei vollständig abzuweisen. Im Berufungsverfahren wird die Berufung nun teilweise gutgeheissen – die Schadenersatzforderung wird lediglich im Umfang von CHF 1'711.30 gutgeheissen und die darüberhinausgehende Forderung auf den Zivilweg verwiesen –, weshalb der Privatkläger in diesem Umfang unterliegt bzw. eben nicht vollständig obsiegt. Nichtsdestotrotz erhält der Privatkläger letztlich mehr als 90 % des beantragten Gesamtbetrags zugesprochen und ist damit überwiegend obsiegend. Der Privatkläger hat vor diesem Hintergrund analog dem erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich macht mit Eingabe vom 17. November 2025 eine Parteientschädigung von CHF 2'080.70 (Honorar CHF 1'858.90, Auslagen CHF 65.90 und 8,1 % MwSt. CHF 155.90) geltend (ASB 070 f.). Dieser Betrag ist nachvollziehbar und erscheint nicht überhöht, weshalb dem Antrag entsprochen werden kann. Der Jugendliche hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren demnach eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'080.70 zu bezahlen.
2.2.3 Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gegenüber der Privatklägerschaft besteht analog zum erstinstanzlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren nicht (s. Ziff. V. 1.2 vorstehend). Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
2.3 Entschädigung amtliche Verteidigung
2.3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.3.2 Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte Rechtsanwalt Beat Marfurt seine Honorarnote ein (ASB 075 f.). Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt im Kanton Solothurn CHF 190.00. Die Honorarnote ist deshalb entsprechend anzupassen bzw. zu kürzen, erscheint aber ansonsten angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Marfurt ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'260.55 (Honorar CHF 1'092.50, Auslagen CHF 73.60, 8,1 % MwSt. CHF 94.45) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Jugendlichen wird wiederum verzichtet.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 41 ff., Art. 47 ff., Art. 50 OR; Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 44 JStPO; Art. 126 Abs. 1 und 2, Art. 135, Art. 391 Abs. 2, Art. 406 Abs. 1 lit. b, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:
2. A.___ wird verurteilt, B.___, unter solidarischer Haftung mit C.___, D.___ und E.___, eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2023, zu bezahlen.
3. a) A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'235.45 (2,43 Stunden zu CHF 250.00 und 7,7 % MwSt. von CHF 46.80 bis Ende 2023 sowie 12,64 Stunden zu CHF 250.00, inkl. Auslagen von CHF 152.80 und 8,1 % MwSt. von CHF 268.35 ab 2024) zu bezahlen.
b) A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'080.70 (Honorar CHF 1'858.90, Auslagen CHF 65.90 und 8,1 % MwSt. CHF 155.90) zu bezahlen.
4. a) Das Begehren von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Marfurt, um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
b) Das Begehren von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Marfurt, um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Kantonalen Jugendgerichts vom 7. Juli 2025 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Marfurt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'532.85 (Honorar CHF 7,25 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 40.50 und 8,1 % MwSt. von CHF 114.85 ab 2024) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wurde verzichtet.
Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.
6. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von pauschal CHF 500.00 gehen zulasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter