Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Dezember 2016
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
3. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
4. C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
5. D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
6. E.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Privatanschlussberufungskläger
1. F.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
2. G.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 12. Dezember 2016:
1. Staatsanwalt J.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. F.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung von Assistentin K.___;
4. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von G.___;
5. Rechtsanwalt Marc Aebi, Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, in Begleitung von A.___ sowie C.___ und E.___;
6. Rechtsanwältin Renate Senn, Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;
7. N.___, Dolmetscher.
Zudem erscheinen:
- Angehörige der Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___;
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;
- Vertreter der Presse sowie
- weitere Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Der Dolmetscher wird vom Vor-sitzenden auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf seine Geheimhaltungspflicht sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung hingewiesen. Er weist auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 hin, mit welchem F.___ wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt worden seien. Beide Beschuldigten hätten dagegen die Berufung erklärt.
Es werde im Weiteren festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger G.___ heute nicht persönlich anwesend sei. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, habe dies am 9. Dezember 2016 in Aussicht gestellt und die Parteien seien darüber vom Gericht noch gleichentags per Fax orientiert worden.
Es werde vorab zu thematisieren sei, ob die Hauptverhandlung vor Obergericht überhaupt wie vorgesehen stattfinden könne. Diesbezüglich werde zuerst dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___ das Wort erteilt. Anschliessend werde den anderen Parteivertretern Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers G.___ folgende Verfahrensanträge:
« 1. Die heutige Berufungsverhandlung sei zu verschieben.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht zu dispensieren.»
Diese Anträge werden wie folgt begründet: Der Beschuldigte G.___ sei vorgeladen und habe die Pflicht, persönlich zu erscheinen. Es sei auch vorgesehen, ihn zu befragen. Hierzu sei zu ergänzen, dass von der Verteidigung keine persönliche Befragung beantragt worden sei. Die letzte Besprechung mit seinem Mandanten habe am 8. November 2016 stattgefunden. Es seien noch 2 bis 3 weitere Besprechungen vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung geplant gewesen. Sein Mandant sei dann, wie vorgängig angekündigt, in die Ferien gereist. In der Folge habe ihm die Familie von G.___ mitgeteilt, dass er (= G.___) in den Ferien im Kosovo erkrankt sei. Das Schreiben des Notfalldienstes eines Spitals habe ihm heute Morgen die Familie von G.___ per E-Mail zugestellt. Es handle sich um eine schlecht lesbare Fotokopie. Womöglich sei Herr N.___ in der Lage, das Schreiben zu lesen und zu übersetzen. Es bestünden zwei Möglichkeiten: Entweder werde die Hauptverhandlung verschoben oder es erfolge eine Dispensation. Das Arztzeugnis sei als entschuldigtes Fernbleiben an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu interpretieren.
Die Nachfrage des Vorsitzenden an Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob der Eventualantrag also bedeute, dass der Beschuldigte G.___ ausdrücklich die Dispensation von der heutigen Hauptverhandlung wolle, wenn das Gericht zum Schluss komme, es brauche seine persönliche Anwesenheit nicht, wird von Rechtsanwalt Alexander Kunz bejaht.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der amtliche Verteidiger wisse, an welcher Erkrankung sein Mandant leide und wo sich dieser in Behandlung befinde: G.___ leide schon seit längerer Zeit an verschiedenen Gebrechen, es sei ihm aber von O.___ telefonisch mitgeteilt worden, dass bei G.___ neu auch ein Blutdruck von über 200 sowie Herzbeschwerden hinzugetreten seien und dies auch der Grund gewesen sei, weshalb er im Kosovo den Notfalldienst aufgesucht habe.
Hierauf bittet der Vorsitzende den Übersetzer, das Schreiben des Notfalldienstes zu übersetzen. Herr N.___ führt aus, dass viele Ausdrücke nur auf Lateinisch wiedergegeben seien. Er könne sagen, dass das Schreiben vom Notfalldienst des Regionalspitals [Gemeinde im Kosovo] ausgestellt sei und darin von einem hohen HTA-Gehalt, Schwindel und Kopfschmerzen die Rede sein. Unter Punkt 4 seien Herzbeschwerden vermerkt, ihm sei aber nicht klar, was genau gemeint sei. Der Rest sei kaum lesbar oder ausschliesslich auf Lateinisch verfasst.
Der Vorsitzende gewährt in der Folge den Parteivertretern die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Zugleich fordert er den Übersetzer auf, das eingereichte Schreiben des Notfalldienstes weiter zu studieren und insbesondere abzuklären, ob darin auch Angaben über die Reisefähigkeit des Beschuldigten gemacht werden.
Stellungnahme von Staatsanwalt J.___:
Es könne vor Obergericht normal verhandelt werden, wenn man die Eingabe als Dispensationsgesuch werte. Wenn sich das Schreiben des Notfalldienstes nicht besser entziffern lasse, bleibe unklar, wie es tatsächlich um die Gesundheit des Beschuldigten stehe. Die zweite Möglichkeit sei das Abwesenheitsverfahren. Das Dispensationsgesuch gehe aber vor, denn die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten, der in diesem Verfahren bereits mehrfach befragt worden sei, sei nicht erforderlich. Er könne auch nicht erkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert habe.
In der Folge erörtert der Vorsitzende die verschiedenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Beschuldigten an der Hauptverhandlung:
Sofern man von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten ausgehe und sich zudem die Verteidigung ausser Stande sehe, für den Beschuldigten zu plädieren, so liege eine sog. Doppelsäumnis vor mit der gesetzlichen Rechtsfolge, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gelte. Eine solche Konstellation sei aber zu verneinen, da Rechtsanwalt Alexander Kunz seine Bereitschaft signalisiert habe, im Namen und Auftrag von G.___ zu plädieren. Ein Abwesenheitsverfahren sei im Berufungsverfahren bei der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen. Wenn demgegenüber das eingereichte Arztzeugnis als genügend qualifiziert werde, so sei zu entscheiden, ob der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert oder ob letztere verschoben werde.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Marc Aebi für die Privatanschlussberufungskläger und -klägerinnen:
Der Beschuldigte G.___ bleibe nach seiner Auffassung der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Es habe kein objektiver Grund bestanden, im Wissen um die angesetzte Hauptverhandlung ins Ausland zu reisen. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, da G.___ bereits vor Antritt seiner Reise krank gewesen sei. Über die Reisefähigkeit des Beschuldigten, die ein wichtiges Element darstelle, sage das Arztzeugnis nichts aus. Im Weiteren sei dieses auch nicht objektiv überprüfbar, da es nicht von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt worden sei. Für seine Mandanten sei es schwer zu ertragen, dass G.___ so lange auf freiem Fuss gewesen sei und es sei ihnen ein Anliegen, dass die Sache nun einen Abschluss finde. Es sei deshalb der Verfahrensantrag auf Verschiebung der obergerichtlichen Hauptverhandlung abzuweisen und Letztere sei durchzuführen.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Renate Senn für die Privatkläger L.___ und M.___:
Ihren beiden Klienten spiele es keine Rolle, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werde und ob G.___ an dieser überhaupt anwesend sei.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger für den Beschuldigten F.___:
Es werde beantragt, das Verschiebungsgesuch abzuweisen und das Dispensationsgesuch gutzuheissen. Es könne offengelassen werden, ob das Arztzeugnis ausreichend sei. Entscheidend sei, dass die Anwesenheit von G.___ nicht unabdingbar sei. Dieser sei nach seiner Ansicht bereits ausführlich befragt worden und es sei nicht erforderlich, ihn vor Obergericht erneut zu befragen. Die Situation sei auch deshalb klar, weil G.___ selbst eine solche Befragung auch gar nicht beantragt habe.
Auf die entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden hin führt der Übersetzer N.___ aus, er habe dem Arztzeugnis nun auch entnehmen können, dass die medikamentöse Behandlung (mit Aspirin) 7 Tage dauern werde. Über die Reisefähigkeit stehe nichts im Dokument. Auf die entsprechenden Fragen des Vorsitzenden ergänzt der Übersetzer, dass das Dokument vom 11. Dezember 2016 datiere und vom Regionalspital [Gemeinde im Kosovo] ausgestellt worden sei.
Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und das Berufungsgericht zieht sich in einen Nebenraum zurück, um geheim über die gestellten Verfahrensanträge zu beraten.
In der Folge eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden folgenden Beschluss mündlich:
« Der Beschuldigte G.___ wird von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.»
Dieser Beschluss wird vom Vorsitzenden wie folgt begründet: Es sei zwar einzuräumen, dass das Arztzeugnis gewisse Mängel aufweise. So sei die eingereichte Kopie sehr dunkel, schlecht lesbar und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung blieben unklar. Nichtsdestotrotz sei aber damit genügend glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschuldigte G.___ aus gesundheitlichen Gründen heute nicht vor Obergericht erscheinen könne. G.___ sei bereits mehrfach und einlässlich befragt worden. Eine einlässliche Befragung des Beschuldigten G.___ vor Obergericht sei weder erforderlich noch geplant gewesen. Zudem habe auch keine Partei beantragt, G.___ zu befragen. In Bezug auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach der Beschuldigte G.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei Folgendes zu sagen: G.___ habe im Vorfeld der Hauptverhandlung ins Ausland reisen dürfen, ihm seien keine Einschränkungen auferlegt worden. Es werde der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Die Hauptverhandlung könne deshalb nun fortgesetzt werden.
Der Vorsitzende erörtert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten wird:
F.___ verlange mit der Berufung zur Hauptsache, er sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ und des Mordes zum Nachteil von H.___ freizusprechen und es sei stattdessen ein Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages sowie wegen versuchten Totschlages auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren auszufällen. Eventuell sei ein Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren auszufällen. Am 9. November 2016 habe F.___ die Berufung betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückgezogen.
G.___ verlange zur Hauptsache, von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden. Angefochten seien auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen.
Die Staatsanwaltschaft habe sowohl auf eine Berufung als auch auf eine Anschlussberufung verzichtet, es gelte somit für die Beschuldigten das Verschlechterungsverbot.
Rechtsanwalt Marc Aebi habe für alle von ihm vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen die Anschlussberufung erhoben. Er verlange die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen. Er könne sich vor Obergericht zur Frage äussern, ob die Anschlussberufung in Bezug auf F.___ aufrechterhalten bleibe. So oder so könne er sich zu den Zivilforderungen gegenüber G.___ äussern.
Rechtsanwältin Renate Senn vertrete in diesem Verfahren die beiden Söhne des getöteten I.___. Der Beschuldigte F.___ habe deren Zivilansprüche mit einer Vereinbarung anerkannt, die von der Vorinstanz genehmigt worden sei. Demgegenüber habe G.___ die Zivilansprüche von L.___ und M.___, zu deren Zahlung er verurteilt worden sei, ebenfalls mit Berufung angefochten. In diesem Punkt wird das Berufungsgericht ebenfalls einen Entscheid zu fällen haben und Rechtsanwältin Renate Senn werde sich dazu äussern können; eine Anschlussberufung liege von ihrer Seite nicht vor.
Das Berufungsgericht habe also zur Hauptsache die Fragen zu entscheiden,
- ob der Beschuldigte G.___ bei den Tötungen von H.___ und I.___ mitgewirkt und sich strafbar gemacht habe;
- ob es sich bei der Tötung von H.___ um Mord, um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;
- ob es sich bei der Tötung von I.___ um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;
- ob es sich beim Schuss auf A.___ um einen versuchten Mord, eine versuchte vorsätzliche Tötung oder nur um einen versuchten Totschlag handle, und
- ob im Falle eines Schuldspruches die ausgefällten Strafen herabgesetzt werden müssen.
Der Vorsitzende erklärt den weiteren Verhandlungsablauf, wonach zuerst der Beschuldigte F.___ vom Gericht befragt werde. Vor dem Hintergrund, dass dieser bereits mehrfach und ausführlich befragt worden sei, sei keine einlässliche Befragung vorgesehen. Den Parteien werde hierauf die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen. Die Befragung werde auf Tonträger aufgezeichnet, wobei das Wesentliche von der Gerichtsschreiberin mitgeschrieben werde, es werde aber kein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Falls das Beweisverfahren anschliessend geschlossen werden könne, würden die Plädoyers in folgender Reihenfolge angehört: 1. Staatsanwalt J.___, 2. Rechtsanwalt Marc Aebi, 3. Rechtsanwältin Renate Senn, 4. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 5. Rechtsanwalt Alexander Kunz. Hierauf habe jede Partei das Recht auf einen 2. Parteivortrag. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Plädoyernotizen gerne zu den Akten genommen werden, sofern diese jeweils vor dem Vortrag dem Gericht abgegeben werden. Er bittet die amtlichen Verteidiger, ihre Honorarnoten gleich anschliessend dem Staatsanwalt auszuhändigen, damit sich dieser dazu im Parteivortrag äussern könne.
Die Parteivertreter werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Hierauf wird der Beschuldigte F.___ vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht auf den Beistand des Dolmetschers angewiesen. Er spreche und verstehe Deutsch. Der Dolmetscher wird deshalb vom Vorsitzenden entlassen. Es folgt die Befragung des Beschuldigten F.___ zur Person und Sache. Rechtsanwalt Alexander Kunz macht von der Möglichkeit Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu stellen (vgl. auch Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 12.12.2016 in den obergerichtlichen Akten).
Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 9:30 Uhr geschlossen.
Staatsanwalt J.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. F.___ sei wegen Mordes, Mordversuchs und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verurteilen.
3. Die vom 6. Juli 2012 bis 5. September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. September 2012 seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. G.___ sei wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.
5. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.
6. Die vom 6. Juli bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
7. Gegen G.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei gestützt auf die eingereichten Kostennoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
9. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien den Angeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.»
Mitten im Plädoyer von Staatsanwalt J.___ verlässt Rechtsanwalt Alexander Kunz den Obergerichtssaal, ohne zuvor über den Grund zu orientieren. Der Vorsitzende bittet den Staatsanwalt, sein Plädoyer kurz zu unterbrechen, da gewährleistet sein müsse, dass der amtliche Verteidiger mitbekomme, was in Bezug auf seinen Mandanten G.___ von Seiten der Anklägerin vorgebracht werde. Nach einer kurzen Unterbrechung von fünf Minuten kehrt Rechtsanwalt Alexander Kunz wieder in den Gerichtsaal zurück und Staatsanwalt J.___ setzt seinen Parteivortrag für die Anklägerin fort.
Nach einer Pause folgt um 10:35 Uhr der Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi. Im Namen und Auftrag für die Privatanschlussberufungskläger und -klä-gerinnen A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ stellt und begründet er folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):
« A. Betr. A.___
1. F.___ sei wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Privatklägers A.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 11. und 12. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Dem Privatkläger A.___ sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien dem Beschuldigten F.___ aufzuerlegen.
B. Betr. B.___, C.___, D.___ und E.___
1. F.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. G.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. G.___ sei zur Leistung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR in der Höhe von
CHF 100‘000.00 für B.___,
CHF 50‘000.00 für E.___,
CHF 35‘000.00 für C.___ und
CHF 35‘000.00 für D.___
zu verurteilen.
4. Es sei festzustellen, dass F.___ im Umfang von
CHF 80‘000.00
CHF 35‘000.00
CHF 25‘000.00
CHF 20‘000.00
solidarisch mit G.___ haftet für die Genugtuungsansprüche gemäss Ziff. 3. hiervor.
5. Es sei im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass G.___ gegenüber
a) B.___,
b) E.___,
c) C.___ und
d) D.___
grundsätzlich haftbar ist für deren Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR, jeweils solidarisch haftend mit F.___.
6. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 13. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 bezüglich F.___ in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Den Privatklägern sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.
8. Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien den Beschuldigten F.___ und G.___ je unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Renate Senn stellt und begründet im Namen und Auftrag der beiden Privatkläger L.___ und M.___ folgende Anträge:
« 1.1 Die Berufungsanträge der Beschuldigten F.___ und G.___ seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit sie überhaupt die Privatkläger betreffen.
1.2 Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19.02.2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Parteikosten von Rechtsanwältin Senn für das zweitinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 4‘236.40 seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, wobei nebst den aufgelisteten Kosten der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht nebst Urteilseröffnung zu vergüten ist.»
Um 11:20 Uhr wird die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden für eine Mittagspause bis 13:00 Uhr unterbrochen.
Um 13:00 Uhr stellt der Vorsitzende fest, dass dieselben Parteien mit ihren Vertretern wie am Vormittag wieder anwesend sind und erteilt Rechtanwalt Dr. Roland Winiger das Wort für den Parteivortrag. Dieser stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten F.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):
« 1. F.___ sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes z.N. von A.___, des Mordes z.N. von H.___ und der vorsätzlichen Tötung z.N. von I.___ (Urteil der Vorinstanz Ziffer 1.1.) freizusprechen.
2. F.___ sei wegen mehrfachen Totschlages z.N. von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages z.N. von A.___ schuldig zu sprechen.
Eventualiter
sei F.___ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung z.N. von A.___ und wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung z.N. von H.___ und I.___ schuldig zu sprechen.
3. F.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
4. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote festzulegen und auf eine Rückforderung bei F.___ zu verzichten.
5. Die Kosten des Verfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens zu verteilen.»
Der Vorsitzende greift anschliessend die Ausführung im Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger auf, wonach er (der Vorsitzende) festgehalten habe, zufolge der zurückgezogenen Berufung von F.___ bezüglich der Genugtuungsforderungen falle auch die Anschlussberufung von A.___ sowie von B.___, C.___, D.___ und E.___ weg. Klarzustellen sei, dass dies so nicht zutreffe. Er habe lediglich festgestellt, dass sich Rechtsanwalt Marc Aebi zur Frage äussern könne, ob mit dem erklärten Teilrückzug der Berufung von F.___ auch die entsprechende Anschlussberufung hinfällig werde.
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten G.___ folgende Anträge:
« 1. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 sei in Bezug auf G.___ vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Beschuldigte G.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. Es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 6. Juli 2012 bis 27. August 2012 eine Genugtuung im Betrag von pauschal CHF 11‘000.00 zuzusprechen;
4. Die Zivilforderungen der Klägerschaft seien abzuweisen;
5. Die erstinstanzlichen Parteientschädigungen der Zivilkläger sowie die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und das Honorar gerichtlich festzulegen, ohne Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten;
7. Die Kosten des Verfahrens seien anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen.»
Die Parteivertreter machen in der Folge vom Recht auf einen zweiten Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt Gebrauch:
2. Parteivortrag von Staatsanwalt J.___:
Die Behauptung, wonach F.___ eine «Dublette» abgegeben habe, könne aufgrund der am Tatort vorgefundenen Patronenhülsen nicht zutreffen. Insgesamt seien 8 Sturmgewehrhülsen vorgefunden worden. H.___ sei sechs Mal getroffen worden, ein Sturmgewehrschuss habe A.___, ein weiterer I.___ getroffen. Damit habe es sich bei den 8 Schüssen ausnahmslos um Treffer gehandelt. Es seien folglich von F.___ nicht vorgängig Warnschüsse abgegeben worden. Möglich sei, dass es sich bei dem Schuss, der in Richtung von A.___ abgegeben worden sei, um einen Abpraller gehandelt habe.
2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi:
Es müsse in Bezug auf die Ausführungen der beiden Verteidiger Folgendes klargestellt werden: Die Familienfehde sei einseitig geführt worden, denn die Gewalt sei von der Familie von F.___ und G.___ ausgegangen. Man habe repetitiv behauptet, Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ seien bewaffnet gewesen, was aber nicht stimme. Die geltend gemachte Behauptung von F.___, man habe die Nerven verloren, sei für die Opferfamilie nicht nachvollziehbar, gerade auch wenn man berücksichtige, dass F.___ als Mitarbeiter für eine Sicherheitsfirma tätig gewesen sei. Es habe sich vorliegend um eine gezielte und schwer bewaffnete Aktion gehandelt, bei welcher pro Person eine Waffe zum Einsatz gekommen sei. Dabei habe die Täterschaft sehr schnell bemerkt, dass die andere Seite unbewaffnet gewesen sei, da von dieser gar nie eine Reaktion gekommen sei. Auch wenn man heftig diskutiert habe, so sei festzuhalten, dass die Situation nicht hätte eskalieren müssen. Klarzustellen sei auch, dass nicht von einer schummrigen Situation die Rede sein könne, denn der Vorplatz sei beleuchtet gewesen, es habe mehrere Lichtquellen gehabt. Der äussere Ablauf habe ein gezieltes Vorgehen zum Ausdruck gebracht, nämlich die Elimination der Anwesenden. Es habe bei F.___ auch keinerlei Anzeichen für eine emotionale Ausnahmesituation gegeben. Ebenso wenig habe es Anzeichen für eine akute Bedrohungslage bei O.___ gegeben, dies habe G.___ selber ausdrücklich so ausgeführt, er verweise in diesem Zusammenhang auf AS 164. Wenn nun vor Obergericht behauptet werde, man habe das Sturmgewehr erneut, d.h. ein weiteres Mal, aus dem Auto geholt, so sei bezeichnend, dass weder F.___ noch G.___ dies so ausgesagt hätten. Es sei schlicht und einfach nicht so gewesen. An ein derart spezielles Detail hätte man sich nämlich sicherlich erinnert. Es sei zynisch von F.___ zu behaupten, er habe sich in einer Gefahrensituation befunden. Ebenso zynisch sei die Behauptung, man habe O.___ holen wollen, wenn man zwei vollgeladene Waffen mit sich führe. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, wonach A.___ glimpflich davon gekommen sei. Es müsse darin erinnert werden, dass dieser nach wie vor nicht arbeitsfähig sei.
Betreffend G.___ müsse festgehalten werden, dass seine Aussagen keinen Sinn ergäben. Dieser könne weder die DNA-Spuren an der Tatwaffe noch die Schmauchspuren erklären. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» komme man zum Schluss, dass G.___ selber die Waffe eingesetzt habe. Dieser habe den Tatentschluss mitgeteilt und auch klar die Tatherrschaft inne gehabt, indem er auf H.___ geschossen habe und dies alles, obwohl von der Familie von H.___ und I.___ keine Gefahr ausgegangen sei.
Hinsichtlich der Genugtuungsfrage habe er den Antrag gestellt, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, welche F.___ den Privatanschlussberufungsklägern zu bezahlen habe, zu bestätigen seien. Er teile somit in diesem Punkt die von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger dargelegte Auffassung.
Rechtanwältin Renate Senn verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger:
Es sei hervorzuheben, dass Staatsanwalt J.___ in seinem zweiten Parteivortrag eingeräumt habe, es könne sich bei dem Schuss in Richtung von A.___ um einen Abpraller handeln. Es könne sich dabei somit ebenso gut um einen Warnschuss gehandelt haben, was ein anderes Licht auf die ganze Geschichte werfe.
Der Behauptung von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach bei der Familie von H.___ und I.___ nie eine Waffe gefunden worden sei, sei entgegenzuhalten, dass anlässlich einer früheren polizeilichen Hausdurchsuchung bei der Familie von H.___ und I.___ im Mai 2011 ein Schlagstock konfisziert worden sei. Die Annahme, es hätten sich bei der Familie zu Hause Waffen befunden, sei aber auch vor dem Hintergrund der Aussagen von O.___ und W.___ nicht abwegig gewesen.
2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Alexander Kunz:
Er wolle klarstellen, dass G.___ von sich aus die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe, das funktionsfähige Gewehr entladen und die Munition unter dem Blumentopf deponiert zu haben. Nur dank den Angaben seines Mandanten habe die Polizei diese Munition überhaupt finden können.
In der Folge macht der Beschuldigte F.___ von der Möglichkeit auf ein letztes Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er bitte das Gericht um Milderung der Strafe und er wolle sich bei der Familie von H.___ und I.___ nochmals entschuldigen.
Damit endet um 15:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 um 15:00 Uhr:
1. Staatsanwalt J.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. F.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung des Assistenten Q.___ und der Assistentin R.___;
4. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von G.___;
5. Rechtsanwalt Marc Aebi, Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, in Begleitung von A.___ sowie C.___;
6. Rechtsanwältin Renate Senn, Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;
Zudem erscheinen:
- Angehörige der Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___ sowie
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;
- Vertreter der Presse sowie
- weitere Zuschauer.
Nicht anwesend ist der Beschuldigte und Berufungskläger G.___, der vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert worden ist.
Der Vorsitzende stellt die an- und abwesenden Personen fest und gibt die Be-setzung des Gerichts bekannt. Er erklärt, dass die mündliche Urteilseröffnung nur die wesentlichen Punkte umfasse, während die Einzelheiten später im schriftlichen Urteil nachgelesen werden könnten. Im Weiteren wird vom Vorsitzenden kurz der weitere Ablauf der Urteilseröffnung skizziert.
Der Vorsitzende fasst die Beweiswürdigung zusammen und trägt das Beweisergebnis vor. Im Anschluss nimmt Oberrichter Marti die rechtliche Würdigung vor und Oberrichter Kiefer orientiert über die Strafzumessung. Hierauf werden vom Vorsitzenden die Hauptpunkte des Urteilsdispositivs verlesen. Im Weiteren erörtert er, wann G.___ im vorliegenden Verfahren bereits in Haft genommen und weshalb er aus dieser wieder entlassen worden sei. Er eröffnet und begründet den Beschluss des Berufungsgerichts, gegen G.___ Sicherheitshaft anzuordnen. Es werde, so der Vorsitzende weiter, zum Vollzug dieser Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl gegen G.___ erlassen. In der Folge erhalten die Parteivertreter von der Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige sowie den begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft. Damit endet die öffentliche Urteilseröffnung.
I. Prozessgeschichte
1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in Oensingen zwei Personen erschossen und eine weitere Person angeschossen. Die Ereignisse fanden vor dem Hintergrund einer schon länger andauernden Auseinandersetzung zwischen zwei Familien aus dem Kosovo statt, der Familie von F.___ und G.___ und der Familie von H.___ und I.___. Bei den Verstorbenen handelt es sich um H.___ und seinen Sohn I.___, beim Verletzten um A.___, einen Bekannten der Familie. Kurz nach der Tat meldete sich F.___, der Schwager von I.___, telefonisch bei der Polizei und gestand seine Täterschaft. Die umgehend ausgerückte Polizei konnte F.___ um 23:17 Uhr an seinem Wohndomizil in [Gemeinde 2] verhaften (AS 23). Bei F.___ befand sich sein Vater G.___. Aufgrund seiner Angabe, mit dem Sohn am Tatort gewesen zu sein, wurde er ebenfalls vorläufig festgenommen. Ebenso wurden beide Tatwaffen, eine Pistole SIG 225 und ein Sturmgewehr 90, sichergestellt.
2. Am 27. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen F.___ und G.___. Die Anklage lautet wie folgt:
« 1. Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, F.___)
begangen am 5. Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___ laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___ weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation, verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.
Dieser Schussabgabe vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater G.___ vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.
Es war dem Beschuldigten klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.
Der Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch.
2. Mord (Art. 112 StGB, F.___ und G.___)
begangen am 5. Juli 2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___ vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.
Nach dem Schuss von F.___ auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.
Die Beschuldigten handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.
3. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, F.___ und G.___)
begangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90 einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des Geschädigten.»
3. Am 19. Februar 2015 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:
« 1.1. F.___ hat sich schuldig gemacht
- des versuchten Mordes z.N. von A.___,
- des Mordes, z.N. von H.___,
- der vorsätzlichen Tötung, z.N. von I.___,
alles begangen am 5. Juli 2012.
1.2. F.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
1.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 5. September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. September 2012 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
1.4. Der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.
2.
2.1. G.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Mordes, z.N. von H.___,
- der vorsätzlichen Tötung, z.N. I.___,
beides begangen am 5. Juli 2012.
2.2. G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.
2.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.4. Der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.
3. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
- Pistole SIG P225 inkl. Magazin
- 12 lose Patronen Remington Kal. 5.6x45
- 1 Patrone Pretoria Metal Pressings Kal. 9x19
- 8 Hülsen Remington Kal. 5.6x45
- 7 Hülsen Pretoria Metal Pressings Kal. 9x19
- Pfefferspray Bodyguard KO/FOG.
4. Das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90 (Nr. 2329693) inkl. Bajonett ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee zurückzugeben.
5. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:
- diverse Kleidungsstücke von A.___,
- diverse Kleidungsstücke von (†) H.___,
- diverse Kleidungsstücke von (†) I.___,
- diverse Kleidungsstücke von F.___,
- diverse Kleidungsstücke von G.___,
- übrige am Tatort sichergestellte Gegenstände (Baseball-Mütze, Kleiderknöpfe, Geschossteile, Klebebandresten, Aluteile, Fensterladen)
- 1 Mobiltelefon iPhone schwarz (F.___)
- 1 Trägerkarte mit Pin, Pin 2, PUK und PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).
6. Über die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div. Munition und Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1 Bajonett zu Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.
7. Die Zivilforderung von S.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 wird genehmigt. Sie lautet:
„ 1. Unter der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […], amtl. verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die Gerichtsverhandlung ist auf den 18.02.2015 angesetzt.
2. Die Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___ verstorbenen I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein strafbares Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet sich, L.___ und M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.
3. F.___ anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht (Versorgerschaden) gegenüber den Zivilklägern.
4. [...]
5. Die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.“
9. F.___ und G.___ sind gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich und solidarisch haftpflichtig.
10. F.___ und G.___ haben L.___ und M.___, unter solidarischer Haftbarkeit, eine Genugtuung von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.
11. F.___ ist gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftpflichtig.
12. F.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 60‘000.00 zu bezahlen.
13. F.___ und G.___ sind gegenüber
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich und solidarisch haftpflichtig.
14. F.___ und G.___ haben B.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 zu bezahlen.
15. F.___ und G.___ haben C.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen.
16. F.___ und G.___ haben D.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen.
17. F.___ und G.___ haben E.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 zu bezahlen.
18. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
19. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen von total CHF 23‘000.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF 21‘550.65. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8‘535.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
21. A.___ wird mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt.
22. F.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
24. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
26. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
27. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:
- CHF 63‘259.40 F.___,
- CHF 47‘740.60 G.___.»
4. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien wie folgt Berufung:
4.1 F.___ (Beschuldigter 1)
Die Berufung beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 7. August 2015 auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziff. 1.1. des Urteils, das Strafmass gemäss Dispositivziff. 1.2., Dispositivziff. 12 (Genugtuung A.___), Dispositivziff. 14 (Genugtuung B.___), Dispositivziff. 15 (Genugtuung C.___), Dispositivziff. 16 (Genugtuung D.___) und Dispositivziff. 17 (Genugtuung E.___) des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beschuldigte 1 verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ (AKS Ziff. 1) und des Mordes zum Nachteil von H.___ (AKS Ziff. 2). Es sei ein Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages zum Nachteil von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages zum Nachteil von A.___ auszufällen.
Es sei eventualiter ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des A.___ und mehrfacher vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von H.___ und I.___ auszusprechen.
Es sei eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahre, im Eventualantrag von max. 10 Jahren auszusprechen und es seien die zugesprochenen Genugtuungssummen zu reduzieren.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 liess der Beschuldigte 1 die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückziehen.
4.2 G.___ (Beschuldigter 2)
Der Beschuldigte 2 ficht das Urteil vollständig an. Er verlangt von Schuld und Strafe freigesprochen und für die ausgestandene Untersuchungshaft entschädigt zu werden.
4.3 Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, verzichteten darauf, das erstinstanzliche Urteil anzufechten.
4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger.
Nachdem der Beschuldigte 1 die von ihm gestützt auf das erstinstanzliche Urteil zu leistenden Genugtuungszahlungen ausdrücklich anerkannt und diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hatte, beantragte Rechtsanwalt Marc Aebi anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nur noch zu Lasten des Beschuldigten 2 höhere Genugtuungen.
5. In Bezug auf die Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). F.___ zog seine Berufung in Bezug auf die von ihm zu zahlenden Genugtuungen ausdrücklich zurück. Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Aebi darauf, in Bezug auf den Beschuldigten 1 höhere Genugtuungen für seine Mandanten zu verlangen. Er beantragte vielmehr in diesem Punkt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dies kommt einem faktischen bzw. impliziten Teilrückzug der Anschlussberufung gleich. Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit es den Beschuldigten 1 betrifft, somit wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. 1.3 und 1.4., Ziff. 3. - 18., Ziff. 18 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie Ziff. 20., 22. - 26.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zur Vorgeschichte
1. O.___, Jahrgang 1990, war seit 2009 mit I.___ verheiratet. Es war dies offenbar eine problembeladene Beziehung, dem Ehemann wurde immer wieder vorgehalten, seine junge Ehefrau schlecht zu behandeln. So hatte ihr Vater (G.___) am 17. Mai 2011 der Polizei gemeldet, seine Tochter wolle bei ihrem Ehemann ausziehen und dieser wolle das 12 Monate alte Kind nicht herausgeben und habe gedroht, sich und das Kind umzubringen (separate Strafakten). Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Tochter die Aussage, regelmässig von ihrem Mann geschlagen und mit dem Tod bedroht zu werden. Sie habe nach einem Streit mit der Schwiegermutter die ganze Familie des Ehemannes gegen sich. I.___ wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 3. August 2011 (STA.2011.2119) der Tätlichkeiten und Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie der Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Sie habe dann nach diesen Ereignissen für 2 Monate bei ihren Eltern gewohnt. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2012 führte sie zu ihrer Beziehung zum getöteten Ehemann befragt (AS 847), aus, dieser habe immer auf seine Familie gehört, die ihm gesagt habe, man müsse eine Frau hart schlagen, damit sie zum Schweigen gebracht werde. Er habe ohnehin seit der Geschichte vom Mai 2011 eine grosse Wut auf ihre Familie gehabt. Er sei immer wieder ausgerastet und habe sie geschlagen. Als sie im 8. Monat schwanger gewesen sei, habe er sie mit dem Gürtel, mit der Schnalle, geschlagen. Sie denke, ihr Mann hätte ihr früher oder später etwas angetan. In der staatsanwaltlichen Befragung führte sie aus, ihre Familie habe bei der Trennung erfahren, wie schlecht sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei. Als sie nach der Trennung zu ihm zurückgekehrt sei, sei alles nur noch schlimmer geworden (AS 865). Sie habe ihrer Familie nichts mehr sagen dürfen. Ihr Vater habe zwar immer wieder gefragt, sie habe ihn aber angelogen und gesagt, es laufe gut. Sie habe Angst gehabt, wenn ihr Vater mit ihrem Ehemann würde sprechen wollen, dass dieser ihn erschiessen würde. Er und seine Familie hätten sie kontrolliert. Sie habe ihre Familie über die Geburt des zweiten Kindes (das wenige Tage vor der Tat zur Welt gekommen war) nicht orientieren dürfen. Er habe ihr Handy kaputt gemacht und sie habe das Haustelefon nicht benutzen dürfen. Ihre Familie habe dann von der Geburt erfahren, weil ihre Schwester mit der Schwester ihres Mannes zusammen arbeite.
Auch der Beschuldigte 1 schilderte in der Befragung vom 18. Juli 2012 (AS 577) die schlechte Behandlung seiner Schwester. Sie habe nie rausgehen, nicht einkaufen und nicht telefonieren dürfen. Sie habe gar nichts machen dürfen. Selbst sein Hund habe mehr Auslauf. I.___ habe sie auch geschlagen, wenn er schlechte Laune gehabt habe.
Es war offensichtlich auch im Bekanntenkreis der Familie von H.___ und I.___ bekannt, dass es zwischen den beiden Familien Spannungen gab. So sagte der ebenfalls durch die Schüsse verletzte Besucher A.___ am 6. Juli 2012 aus, es habe schon früher Probleme zwischen den Parteien gegeben (AS 810 F 20) und er sei am 5. Juli 2012 I.___ nachgegangen, um zu verhindern, dass dieser noch mehr Probleme bekomme; er habe schon Probleme mit seiner eigenen Frau gehabt (AS 811 F 24).
2. Zum Geschehen unmittelbar vor der Tat schilderte der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 11. Juli 2012, wie er am Abend des 5. Juli 2012 (AS 561 ff.) von seinem Vater erfahren habe, dass seine Schwester einen Sohn geboren habe, sie es ihrer Familie aber nicht habe mitteilen können, weil sie kein Telefon mehr habe. Sein Vater habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren, da sein Auto defekt gewesen sei. Von dort aus habe er dann I.___ angerufen, um zu fragen, was los sei, weshalb sie von anderen Leuten erfahren müssten, dass seine Schwester ein Kind bekommen habe. Dieser habe sich sehr arrogant benommen und habe ihm gesagt, er habe keine Angst vor ihm; es sei seine Frau und mit der könne er machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Es sei ihm scheissegal, er habe vor niemandem Angst (AS 562). Er habe das so verstanden, dass dieser das sogleich machen werde, weshalb er seinen Vater angerufen und diesem gesagt habe, er solle zurückkommen und ihn abholen, I.___ wolle seine Schwester kaputt machen. Noch bevor sein Vater eingetroffen sei, habe er den Entschluss gefasst, mit den Waffen nach Oensingen zu fahren und seine Schwester herauszuholen (AS 652). Er habe sich dann zuerst nach Hause fahren lassen. Dort habe er in seinem Zimmer eine Pistole in die rechte Hosentasche und das Magazin dazu in die rechte Beintasche gesteckt. Es habe sich um eine P 225 deutsche Version gehandelt. Unter seinem Bett habe er das Sturmgewehr 90 hervorgenommen und dieses in ein weisses Badetuch gelegt. Es habe im Magazin schon einige Schüsse gehabt, er habe noch einige Schüsse zusätzlich eingesetzt. Es sei aber nicht voll gewesen, glaublich 10 - 15 Schüsse (AS 563). Er habe das Sturmgewehr in den Kofferraum des Mercedes gelegt, mit dem er dann zusammen mit seinem Vater, der das Auto gelenkt habe, nach Oensingen gefahren sei. In der staatsanwaltlichen Befragung vom 18. Juli 2012 erklärte der Beschuldigte dann, weshalb er zuerst nach Hause gefahren sei und dort Waffen geholt habe (AS 571). Er habe aus einem Gespräch mit I.___ gewusst, dass dieser Waffen gekauft habe; er habe damit angegeben. Und es habe so ziemlich jeder eine Waffe zu Hause. Er habe die Waffen zum Schutz mitgenommen, sein Vater sei dabei gewesen und seine Schwester sei dort gewesen. Er habe etwa 15 Minuten zum Einpacken der Waffen gebraucht und dann seien sie losgefahren.
Sein Vater, der Beschuldigte 2, bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2012 (AS 715 ff.) die Angaben zur Vorgeschichte. Seine Frau habe dem Sohn (Beschuldigter 1) von der Geburt dieses Kindes erzählt und er habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gebracht. Von dort aus habe sein Sohn mit I.___ telefoniert. Später habe er ihn dann angerufen und gesagt, er solle ihn von der Arbeit abholen. Er habe vom Telefon erzählt. I.___ habe zu ihm gesagt, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig machen. Sie seien dann zu I.___ gefahren, um die Sache zu klären. Sie seien zuerst nach Hause gefahren. Er habe mit seiner Frau diskutiert und sein Sohn sei auf die Toilette gegangen. Er habe nicht gesehen, dass er Waffen eingeladen habe. Danach seien sie nach Oensingen gefahren. Er habe auf der Fahrt zu seinem Sohn gesagt, er wolle mit H.___ sprechen, sie seien nach Oensingen zu H.___ gefahren. In der Befragung vom 12. Juli 2012 (AS 724 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, sie seien etwa eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien (AS 732 F 46). F.___ sei die ganze Zeit im Haus hin und her marschiert, er habe auch ausgerufen. Er (Beschuldigter 2) sei die ganze Stunde im Wohnzimmer gewesen, er habe sich dort um die weinenden Frauen (Ehefrau und Tochter) gekümmert. Dann sei sein Sohn mit dem Mercedes nach Oensingen gefahren, er sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2012 (AS 749 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei nach dem Ausladen des Sohnes in [Gemeinde 1] bereits wieder kurz vor [Gemeinde 2] gewesen, als dieser ihn wieder angerufen und gebeten habe, in [Gemeinde 1] abzuholen. Sein Sohn habe danach direkt nach Oensingen fahren wollen, er selber habe aber die Sache zuerst zu Hause besprechen wollen. Er habe schon Angst um seine Tochter gehabt. I.___ habe immer wieder gedroht, nicht nur gegenüber der Tochter. Er habe beispielsweise gesagt, er müsse nur ein Telefon machen und sein Sohn F.___ werde getötet. Er sei aber auf der Fahrt nach [Gemeinde 2] nicht von einer unmittelbaren Bedrohung seiner Tochter ausgegangen. Sie hätten sich in [Gemeinde 2] dann vielleicht eine Stunde aufgehalten. Wenn im nun der Staatsanwalt vorhalte, er sei von seinem Sohn aufgrund der Anrufauswertung um 22:07 Uhr angerufen worden und sie seien daher um ca. 22:25 Uhr wieder in [Gemeinde 2] gewesen und die ersten Schüsse seien um 22.43 in Oensingen festgestellt worden, also könnten sie nur kurze Zeit in [Gemeinde 2] gewesen sein, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien, sagte er, das sei unmöglich. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Sohn auf der Fahrt nach Oensingen Waffen mitgeführt habe (AS 754). Er bestritt ausdrücklich, dass sie vorerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien, um Waffen zu holen. Er habe nur gewusst, dass sein Sohn ein Sturmgewehr habe, nicht auch eine Pistole; diese habe er erst gesehen, als er in Oensingen damit geschossen habe. Von [Gemeinde 2] nach Oensingen sei sein Sohn gefahren, nicht er selber (das hatte er schon in der früheren Befragung so ausgesagt, vgl. AS 734 oben). In der Befragung vom 2. August 2012 wurde der Beschuldigte 2 mit verschiedenen Vorhaltungen konfrontiert. Sein Sohn F.___ habe ausgesagt, er habe ihn (seinen Vater) nach dem Ausladen in [Gemeinde 1] wieder angerufen und gebeten, ihn schnell abzuholen, weil I.___ O.___ kaputt machen wolle, und zwar jetzt im Moment (F 13 AS 763). Dazu die Antwort des Beschuldigten 2 (AS 764 oben); «Das kann schon sein, dass der F.___ das gesagt hat. Ich weiss es aber nicht mehr konkret.» Es könne sein, dass er ihm das vielleicht mit dem zweiten Anruf mitgeteilt habe. Er wurde mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert, wonach er an diesem Abend von F.___ um 22:07 Uhr als auch um 22:12 Uhr angerufen worden sei. Er blieb aber dabei, er sei trotz der Gefahr für seine Tochter zuerst nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen (F 16 AS 764). Er habe diese Gefahr nicht ernst genommen, sie habe schon seit drei Jahren bestanden. Es stimme, er habe schon gewusst, dass H.___ zu Hause einen Revolver habe. Es sei aber so, dass sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen. Es wurde anschliessend dem Beschuldigten 2 der zeitliche Ablauf der Ereignisse aufgrund der objektiven Fakten dargelegt (AS 765 f.): Der erste Anruf von F.___ mit der Aufforderung zur Rückkehr nach [Gemeinde 1] erfolgte um 22:07 Uhr und die ersten Schüsse in Oensingen fielen um 23:45 Uhr, also 38 Minuten später. Das Mobil-Telefon von F.___ hatte sich um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in in Oensingen angemeldet. Auf Vorhalt, er habe gelogen, als er ausgesagt habe, sie seien vor der Fahrt nach Oensingen noch eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (F26 AS 766), sagte der Beschuldigte 2: «Ich habe das gesagt. Ich habe das vermutet. Genau weiss ich das nicht. Ich weiss nicht, wie lange es war, 10 oder 20 Minuten. Auch wenn seine Söhne aussagten, sie seien nur kurz zu Hause gewesen und F.___ als Grund das Holen von Waffen genannt habe, bleibe er dabei, nicht gesehen zu haben, dass dieser Waffen genommen habe. Er sei zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren, weil er das Problem zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter habe besprechen und sie habe beruhigen wollen (Merke: In der gleichen EV [AS 764 F 16] sagte er noch aus, er sei nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen). Er sei dann mit nach Oensingen gefahren, weil er mit H.___ habe reden wollen.
3. Zur Vorgeschichte und insbesondere zur Situation unmittelbar vor der Tat konnten die übrigen Mitglieder der Familie der beiden Beschuldigten Aussagen machen.
3.1 T.___, die Ehefrau des Beschuldigten 2 und Mutter des Beschuldigten 1, wurde am 6. Juli 2012 befragt (AS 907 - 914). Auch sie schilderte die schlechte Lebenssituation ihrer Tochter bei der Familie von H.___ und I.___. Sie sei dort wie eine Sklavin gehalten worden, I.___ habe sie geschlagen, mit einem Gürtel, als sie im achten Monat schwanger gewesen sei, er habe ihr Mobiltelefon zerstört, damit sie ihre Familie nicht mehr anrufen könne (AS 912). Es sei im Nachgang zu dem Gerichtsverfahren zu einer Aussprache der Familien gekommen. Dabei habe I.___ gedroht, ihre drei Söhne zu töten. An jenem Abend des 5. Juli 2012 habe der Beschuldigte 1 erfahren, dass seine Schwester vor ca. einer Woche einen Sohn geboren habe. Er sei verwundert gewesen, davon nichts erfahren zu haben; nur verwundert, nicht wütend. Anschliessend sei der Beschuldigte 1 von seinem Vater zur Arbeit gefahren worden. Danach habe sie die Beiden erst wieder gesehen, als der Beschuldigte 1 vor dem Haus gestanden sei und gesagt habe, er werde nun die Polizei rufen und ihr Mann gesagt habe: «Jetzt ist es passiert». Sie habe nicht mitbekommen, dass die Beiden vorher noch einmal nach Hause gekommen seien (F 21 AS 912/913).
3.2 U.___, der Sohn des Beschuldigten 2, führte in seiner Befragung vom 6. Juli 2012 ebenfalls aus, wie sein Bruder, der Beschuldigte 1, am Vorabend von seinem Vater erfahren habe, dass die Schwester O.___ einen Knaben geboren habe. Diese Schwester habe sich auch schon von ihrem Mann getrennt, sie sei oft von diesem geschlagen worden. Deshalb hätten die Familien untereinander Gespräche geführt. Er habe dann später gehört, dass F.___ den Mann der Schwester angerufen und zur Rede gestellt habe und dieser dann Drohungen ausgestossen habe, er mache die Schwester kaputt. Sein Vater sei dann mit dem Beschuldigten 1 weggefahren und er sei ins Bett gegangen. Nach 10 – 20 Minuten seien die Beiden kurz zurück nach Hause gekommen. Er habe sich zu dieser Zeit in seinem Zimmer aufgehalten. Sie seien nur hinein und dann gleich wieder hinausgegangen. Er denke, sie hätten das Sturmgewehr geholt, weil nach der Tat habe … ja … sein Bruder die Polizei gerufen. Die sei dann auch gekommen und habe ihn festgenommen (F 3 AS 918). Es habe unten ein «Gestürm» gegeben und er sei nach unten gegangen. Sein Bruder und sein Vater seien aber bereits wieder weggefahren. Er sei dann mit seiner Mutter und der Schwester unten gestanden und sie hätten sich Sorgen gemacht (F 5 AS 919). – In der späteren Befragung vom 10. August 2012 versuchte U.___, diese Aussagen zu relativieren; er habe die beiden nicht gesehen, als sie zurückgekommen seien, er habe ein Auto gesehen, er wisse aber nicht mehr, ob es ihr Auto gewesen sei (F 20 AS 925). Auf die Frage (F 22 AS 925), wie er denn wissen könne, dass Vater und Bruder zurückgekommen seien, wenn er sie nicht gesehen habe: «Ich weiss es nicht. Also die sind ja mit Waffen dorthin, denke ich mal, also mein Bruder. Woher hätten sie diese Waffen sonst nehmen sollen, das Sturmgewehr vom Militär war ja zu Hause verstaut.»
3.3 V.___, die Tochter des Beschuldigten 2, hielt sich gemäss ihren Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 939 ff.) am Tatabend ebenfalls zu Hause auf. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten und von dort gehört, wie ihr Bruder, der Beschuldigte 1, wütend gewesen sei, weil sich die Schwester nach der Niederkunft ihres Kindes nicht bei ihnen gemeldet habe (AS 941). Es sei so, dass diese sich gar nicht habe melden können, da ihr Ehemann ihr Natel kaputt gemacht habe. Es habe schon immer Probleme gegeben. Sie sei in ihrem Zimmer geblieben und wisse nicht, ob ihr Vater und ihr Bruder zusammen weggegangen seien. Sie habe einfach bemerkt, dass die beiden nicht zu Hause gewesen seien. Als nächstes sei dann plötzlich die Schwester O.___ dort gewesen, obwohl es ihr doch verboten gewesen sei, zu ihnen zu kommen. Sie habe dann ihren Bruder draussen telefonieren gesehen. Er habe, so viel sie wisse, mit der Polizei telefoniert.
4. Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat
Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, soweit diese glaubhaft sind, und auf die Aussagen der Angehörigen der Familie der Beschuldigten, die an jenem Abend mit ihnen zusammen waren. Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in dubio pro reo» zu beachten.
Die Tochter des Beschuldigten 2 und Schwester des Beschuldigten 1 lebte mit ihrem Mann in der Familie der beiden getöteten Personen in einer konfliktbeladenen Situation. Die junge Frau war körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Die entsprechenden Aussagen werden auch durch die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 3. August 2011 gegen I.___ gestützt. Der Beschuldigte 1 führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen. Seine Schwester sei ja dann wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und er habe gedacht, diesem sei vielleicht einmal die Hand ausgerutscht und jetzt sei der Streit beigelegt. Er habe in der Folge seine Schwester auch immer besucht, etwa ein- bis zweimal im Monat. Er habe es gut gehabt mit der Familie seines Schwagers. Er habe vor der Tat nie Streit mit ihnen gehabt. Er sei auch mit seinem Schwager in den Ausgang gegangen, letztmals etwa einen Monat vor der Tat.
Am Abend des 5. Juli 2012 hielt sich der Beschuldigte 1 bei seiner Familie auf, wo er erfuhr, dass seine Schwester ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe, dies der Familie aber nicht habe mitteilen können. Nachdem ihn sein Vater kurz vor 22 Uhr zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren hatte, telefonierte er mit seinem Schwager und stellte diesen zur Rede. Dieser antwortete, er habe keine Angst vor ihm, er habe vor niemandem Angst, er könne mit seiner Frau machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Dies schilderte auch W.___, ehemals Ehegattin von C.___, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2013 so (AS 1054). Der Beschuldigte 1 verstand das so, dass für seine Schwester aktuell eine Gefahr bestehe, weshalb er sie dort herausholen wollte. Er rief deshalb um 22:07 Uhr seinen Vater an, er solle ihn wieder abholen. Der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, bewaffnet nach Oensingen zu fahren. Sein Vater war zum Zeitpunkt dieses Anrufs bereits wieder kurz vor dem Zuhause in [Gemeinde 2] und drehte sofort um. Anlässlich eines weiteren Anrufes, der um 22:12 Uhr registriert wurde, erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei seinem Vater, wo er gerade sei (vgl. Strafanzeige vom 6.7.2012, S. 28/AS 38). Er war somit zu jenem Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen. Ausgehend von einer Abfahrtzeit, die zeitlich (kurz) nach 22:12 Uhr liegen muss, sowie einem Zeitbedarf von 7 Minuten für die Strecke [Gemeinde 1] - [Gemeinde 2] müssen sie zusammen um ca. 22:20 Uhr (frühestens) in [Gemeinde 2] eingetroffen sein. Nachdem sich das Natel des Beschuldigten 1 bereits um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in Oensingen angemeldet hat und man für die Fahrstrecke von [Gemeinde 2] nach Oensingen ca. 14 Minuten benötigt, können die beiden Beschuldigten maximal von 22:20 Uhr bis 22:25 Uhr einen Zwischenstopp in [Gemeinde 2] eingelegt haben. In dieser kurzen Zeit holte der Beschuldigte 1 im ersten Obergeschoss seines Zimmers das Sturmgewehr und spitzte noch Munition ins Magazin ab. Er nahm aus diesem Zimmer zudem eine Pistole mit Magazin und Munition und steckte diese in den Hosensack bzw. in die Beintasche. Das Sturmgewehr wickelte er in ein Tuch und legte es im Auto seines Vaters auf den Rücksitz.
Die Ausführungen des Beschuldigten 2, wonach sie nach dem Abholen seines Sohnes in [Gemeinde 1] zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien und er dort zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter darüber habe sprechen wollen, weshalb sie noch rund eine Stunde dort in [Gemeinde 2] geblieben seien und er nichts von der Bewaffnung seines Sohnes gewusst habe, erweisen sich aus folgenden Gründen als falsch:
- Es ist aufgrund der Datenauswertungen des Handys des Beschuldigten 1 erstellt, dass sich die beiden Beschuldigten höchstens 5, wahrscheinlich eher 3 Minuten und nicht eine Stunde in [Gemeinde 2] aufhielten.
- Der Beschuldigte 2 hatte nach den Aussagen seiner Frau und seiner Tochter mit diesen gar keinen Kontakt, als sie für kurze Zeit in [Gemeinde 2] waren.
- Sein Sohn beordete seinen Vater zurück nach [Gemeinde 1], weil er Angst um seine Schwester hatte und die Aussage seines Schwagers, er könne seine Frau kaputt machen, als aktuelle Bedrohung für sie interpretierte. Er war auch bereits vor dem Eintreffen seines Vaters entschlossen, vor der Fahrt nach Oensingen zu seiner Schwester in [Gemeinde 2] die Waffe zu holen. Es kann nun völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 seinem überraschend zurückbeorderten Vater zwar die befürchtete aktuelle Gefahr für die Schwester geschildert haben sollte (das gab der Beschuldigte 2 zu), aber nichts darüber gesagt haben sollte, weshalb er zuerst den Umweg nach [Gemeinde 2] fahren wolle, statt direkt nach Oensingen zu gelangen. Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung.
- Es können aber auch die kurze Aufenthaltsdauer von 3 - 5 Minuten in [Gemeinde 2] sowie die Lüge des Beschuldigten 2, das habe eine Stunde gedauert und er habe das mit seiner Frau und seiner Tochter besprochen, nur den Schluss zulassen, dass er bereits im Zeitpunkt der Abfahrt von [Gemeinde 2] (nach Oensingen) um die Bewaffnung seines Sohnes wusste. Weshalb sollte der Beschuldigte überhaupt über die tatsächliche Aufenthaltsdauer in [Gemeinde 2], einen auf den ersten Blick nebensächlichen Aspekt, wahrheitswidrig aussagen? Damit wollte er einzig und allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen.
Demnach waren die beiden Beschuldigten, als sie mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie mit Munition nach Oensingen fuhren, in der Absicht, dort ihre Schwester/Tochter von der Familie von H.___ und I.___ wegzuholen, in der Erwartung, Mitglieder dieser Familie könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen.
Die Frage, ob der Beschuldigte 2 auf der Fahrt nach Oensingen das Pistolenmagazin abgespitzt habe, wovon die Polizei in der Anzeige ausging (AS 30), wird unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen und der objektiven Beweismittel unter nachstehender Ziff. III.8.8 thematisiert.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum unmittelbaren Tatgeschehen
1. Aussagen des Beschuldigten 1
1.1 Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 549 ff.; vor der Staatsanwaltschaft im Beisein des amtlichen Verteidigers): In Oensingen hätten zuerst die beiden Väter (H.___ und Beschuldigter 2) miteinander geredet. Es sei dann I.___ dazu gekommen und sein Vater habe mit beiden geredet und I.___ ein bisschen «zusammen geschissen». Dieser sei dann laut geworden und ins Haus gerannt. Er habe sich gedacht, der hole jetzt eine Waffe, weshalb er das Sturmgewehr geholt habe. Dabei sei ihm H.___ nachgerannt. Er habe diesen neben ihrem Auto niedergeschlagen. Er habe dann aus dem Auto das Sturmgewehr genommen und auf die Beiden, die rausgekommen seien, geschossen (AS 551). Es seien I.___ und ein Mann gewesen, den er nicht gekannt habe. Als H.___ aufgestanden sei, habe er auf ihn geschossen. Er habe dann keine Munition mehr gehabt und das Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen. Er habe dann die Pistole aus der hinteren Gesässtasche genommen und auf I.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Er wisse nicht, ob dieser etwas in den Händen gehabt habe, er habe keine Ahnung. Danach sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester weggefahren. – Er habe das Sturmgewehr geholt, weil er Angst um sein Leben und das seines Vaters gehabt habe. Ob I.___ wirklich eine Waffe im Haus geholt habe, wisse er nicht, es sei dunkel gewesen. Es habe nur wenig Licht von einem Fenster gehabt. Er habe geschossen, weil er gedacht habe «lieber er als ich», d.h. «lieber stirbt er als ich» (AS 553 Z. 136 und 138). Er habe ihn nicht töten wollen, aber als er aus dem Haus gekommen sei, habe er geschossen. Weil er nicht gewusst habe, ob er eine Waffe habe (AS 553 Z. 141). Und dann sei der Vater H.___ wieder aufgestanden, den er ja vorher «abgeprügelt» habe. Warum er das gemacht habe, wisse er nicht … «aus Wut?» (AS 553 Z. 153). Danach habe er im Sturmgewehr keine Munition mehr gehabt, weshalb er es in den Kofferraum geworfen und die Pistole geladen habe. Er wisse nicht, wieviele Schüsse er auf I.___ abgegeben habe, 4 oder 5, auf dessen Vater 3 oder so und noch auf eine dritte Person. Er habe geschossen, bis er keine Munition mehr gehabt habe (AS 554). Er habe aus Distanzen von 3, 5 und 2 Metern geschossen. Sie seien auf ihn zugekommen und nicht still gestanden. Er wisse nicht, wie oft er getroffen habe, es sei dunkel gewesen, er habe nur gesehen, wie sie am Boden gelegen seien.
1.2 Aussagen vom 11. Juli 2012 bei der Polizei, in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 559 ff.): Als sie in Oensingen eingetroffen seien, seien er und sein Vater zur Tür gegangen, sein Vater habe geklingelt und H.___ sei nach unten gekommen und habe mit seinem Vater gesprochen. Dann sei auch I.___ herausgekommen und sie seien sich gegenüber gestanden. Dann sei I.___ ausgerastet und habe gesagt, er mache sie kaputt und er sei ins Haus gerannt. Er (Beschuldigter 1) sei dann zum Auto gegangen und habe hinter sich eine Person gehört, die ihm nachgerannt sei. Er habe sich umgedreht und H.___ gesehen. Er habe mit Fäusten auf diesen eingeschlagen. H.___ habe wie benommen vor ihm gekniet und sich mit den Händen am Boden abgestützt. Er habe den Kofferraum geöffnet und das bereits eingefügte, aber noch nicht korrekt eingerastete Magazin ins Sturmgewehr hineingedrückt und dieses arretiert. H.___ sei dabei immer noch ca. 2 – 2,5 Meter entfernt kniend und wie ein Hund dagelegen. Es seien dann I.___ und eine weitere Person, die er noch nie gesehen habe, aus der Liegenschaft gekommen. Er habe gedacht, sie seien bewaffnet. Er habe dann 2 Schüsse in den Boden etwa 2 Meter vor den auf ihn zulaufenden Personen abgegeben. Das habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, der Unbekannte sei direkt auf ihn zugelaufen und I.___ vor ihm von links nach rechts aus seiner Sichtweise (recte wohl Sichtweite). Er habe mit dem Sturmgewehr zwei Schüsse (eine «Dublette») auf den Unbekannten abgegeben (AS 564). Dabei habe er extra auf die Beine gezielt, weil er den Mann nicht gekannt habe und dieser nichts mit allem zu tun gehabt habe. Er habe sich dann gedreht und H.___ sei aufgestanden und auf ihn zugetorkelt und er habe mit dem Sturmgewehr 2 oder mehrere Schüsse gezielt auf dessen Oberkörper abgegeben (AS 565). Nach den Schüssen habe er von der Motorhaube des Mercedes aus auf I.___ gezielt und «100 %» zwei oder mehrere Schüsse auf diesen abgegeben, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei, er also keine Munition mehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob er I.___ getroffen habe, da es dunkel gewesen sei. Danach habe er das Sturmgewehr in den Kofferraum geschmissen, die Knarre hervorgenommen, eine Ladebewegung gemacht und auf H.___ geschossen. Dieser habe zuvor schon Schüsse abbekommen und sei wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen. Er sei hervorgebeugt und stöhnend vor Schmerz auf ihn zugelaufen. Mit der Knarre habe er «zu 100 %» 4 Mal in dessen Brust geschossen. Wie oft er getroffen habe, wisse er nicht, da er sehr aufgeregt gewesen sei. Dann sei I.___ von rechts her gekommen. Er wisse nicht, ob der etwas in den Händen gehabt habe und er wisse auch nicht, ob er auf ihn mit etwas gezielt habe. Für ihn sei das so rüber gekommen, deshalb habe er geschossen, bis das Magazin leer gewesen sei, so ca. 4 Mal. Es seien 8 Schüsse im Magazin gewesen und wenn er 4 Mal auf H.___ geschossen habe, seien noch 4 Schüsse übrig gewesen. Er wisse nicht, ob er I.___ in dieser Phase getroffen habe. I.___ habe sich aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen. Dann seien die Mutter von I.___ und seine Schwester aus dem Haus gekommen. Auch der jüngste von H.___s Söhnen sei hinausgekommen und habe sich alles anschauen müssen, das tue ihm leid (AS 565). Er habe dann seine Schwester aufgefordert, ins Auto zu steigen. In [Gemeinde 2] angekommen, sei er hinter das Auto gegangen und sein Vater habe ihm das Sturmgewehr übergeben. Er (Beschuldigter 1) habe es arretiert und auf den Kofferraumdeckel gelegt, er habe auch das Magazin herausgenommen. Wie sein Vater an das Sturmgewehr gekommen sei, wisse er nicht, er (Beschuldigter 1) habe es ja in Oensingen schon in den Kofferraum geschmissen. Ob der Vater es in Oensingen schon genommen habe, als er (Beschuldigter 1) am Schiessen gewesen sei, wisse er nicht. In [Gemeinde 2] habe es der Vater nicht aus dem Kofferraum nehmen können, da er (Beschuldigter 1) sofort ausgestiegen und nach hinten gegangen sei. Er habe das Sturmgewehr auseinandergenommen bzw. aufgeklappt und es bei der Strassenverzweigung auf den Boden gelegt. Die Pistole habe er ebenfalls dorthin gelegt, nachdem er das Magazin herausgenommen habe. Auf die Frage, warum er das zweite Mal mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, antwortete F.___: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut» (AS 566).
1.3 Aussagen vom 18. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 571 ff.): Er machte hier vorerst Aussagen zur Zeit unmittelbar vor der Tat. Er sei davon ausgegangen sei, seine Schwester würde nun nach diesem Telefongespräch von ihrem Mann geschlagen, weshalb er zum Schutz für sich, seinen Vater und seine Schwester die Waffen in [Gemeinde 2] geholt habe. Sie seien nur kurz dort gewesen («Ich bin wirklich schnell ins Zimmer, habe geladen, eingepackt und fertig»), es seien maximal 15 Minuten gewesen. Zu den Ereignissen in Oensingen: Nachdem er H.___, der ihm nachgegangen sei, beim Auto zu Boden geschlagen habe, habe er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen und das Magazin reingedrückt, als die Beiden (I.___ und A.___) auf ihn zugekommen seien. Er habe zweimal Warnschüsse in den Boden gegeben. I.___ sei dann rechts an ihm vorbeigegangen und als der Andere weiter auf ihn zugekommen sei, habe er auf seine Beine geschossen. Dann habe er sich gedreht und gesehen, dass H.___ aufgestanden sei. Er habe dann 2 oder mehr Schüsse auf ihn abgegeben. Der sei dann weitergetorkelt. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, worauf er keine Munition mehr gehabt habe. Er habe das Sturmgewehr in den noch offenen Kofferraum geworfen und die Pistole geladen. Dann habe er zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen, welcher langsam auf ihn zugekommen sei und von dem er gedacht habe, er sei bewaffnet. Er habe die Pistole gerade auf Augenhöhe gehalten und damit gezielt. Er habe mit dem Gewehr aufgehört zu schiessen, weil er keine Munition mehr gehabt habe. Sein Vater habe das Gewehr zu Hause in den Händen gehabt, als er es ihm gegeben habe. Er habe nicht gesehen, wie er es genommen habe. Er müsse es vorher herausgenommen haben. Auf Vorhalt: Nein, es sei nicht so, dass sein Vater ihm das Gewehr in Oensingen aus den Händen gerissen hätte (AS 575).
1.4 Aussagen bei der Polizei am 25. Juli 2012, in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 642 ff.): Er habe bereits in [Gemeinde 1], bevor sein Vater eingetroffen sei, den Entschluss gefasst, Waffen mitzunehmen. Er habe 2 Schusswaffen und eine grosse Anzahl Munition mitgenommen, weil er mit mehreren Leuten gerechnet habe. Er sei in [Gemeinde 2] in sein Zimmer gegangen und habe die Waffen geholt. Dann habe er seinen Vater gerufen und sie seien wieder abgefahren. Sein Vater habe die Waffen erst in Oensingen gesehen, kurz bevor er geschossen habe.
Es wurden dem Beschuldigten 1 seine Aussagen am Telefon gegenüber der Polizei vorgespielt, als er mitteilte, er habe 3 Leute «verschossen». Auf Nachfrage der Polizei, ob die Leute noch am Leben seien, sagte er: «Wenn diese noch am Leben sind, gehe ich sofort zurück.» Weiter sagte er am Telefon, dass es dort in Oensingen noch 2 Kinder von ihm habe, die man unbedingt holen solle, ansonsten ginge er zurück, um die Kinder zu holen und er werde alle kaputt machen. Diese Aussagen (AS 655) begründete er damit, er habe bei der Polizei Druck machen wollen, dass sie schnell die Kinder holen gingen.
1.5 In der polizeilichen Befragung vom 31. Juli 2012 wurde der Beschuldigte 1 ohne Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 658 ff.) mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, wonach die DNA seines Vaters G.___ am Sturmgewehr am Griffstück, am Abzugsbügel, am Sicherungshebel links und rechts, am Handschutz, am Ladehebel und an der Magazinlippe und an der Pistole am Abzugbügel, am Pistolengriff, am Verschlussstück sowie an der Magazinlippe festgestellt worden sei (AS 669). Er konnte sich das nicht erklären und auf den Vorhalt, dieses Spurenbild weise darauf hin, dass sein Vater die Waffen schussbereit gemacht habe, sagte er, das sei zu 100 % nicht so gewesen (AS 671). Auf den Hinweis, dass neben ihm selber auch sein Vater an den Händen Schmauchspuren aufgewiesen habe, konnte er keine Aussagen machen (AS 672).
1.6 In der Einvernahme vom 8. August 2012 (AS 674 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers mit den Aussagen von B.___ konfrontiert, wonach nicht nur er, sondern auch sein Vater auf H.___ eingeschlagen hätte, was er aber bestritt (AS 681 F 42). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von ihm und H.___ gestanden. Wieder beteuerte der Beschuldigte, er sei der Einzige gewesen, der «herumgeballert, also geschossen» habe, ausser ihm habe niemand geschossen. (AS 681). Auf den Vorhalt der Aussage von B.___, wonach sie gesehen habe, wie G.___ mit der Pistole auf den am Boden liegenden H.___ geschossen habe, was sich auch mit dem Spurenbild der gesicherten DNA an der Pistole und den gesicherten Schmauchspuren beim Vater decke, antwortete der Beschuldigte 1: «Nein, das stimmt zu 100 % nicht! Nein 1000%» (AS 682 F 51). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von H.___ gewesen, er habe gar keine Waffe in den Händen gehabt und zudem sei diese Frau erst später hinausgekommen. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf den Unbekannten, I.___ und H.___ geschossen. Dreimal auf den Unbekannten, also mit Warnschüssen 5 Mal, danach 1-2 auf H.___ und dann habe er in Richtung von I.___ «in die Nacht hinein» geschossen, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei (AS 682 F 53). Auf Frage, was denn eigentlich sein Vater während der Tat gemacht habe, antwortete der Beschuldigte 1, er habe mit H.___ geredet und danach sei er wie im Schockzustand oder wie in Trance dagestanden.
1.7 In der Einvernahme vom 14. August 2012 (AS 692 ff.) wurden dem Beschuldigten 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers insbesondere diverse Fragen gestellt zu den Waffen und deren Bestandteilen, welche am Domizil der Beschuldigten in [Gemeinde 2] vorgefunden wurden. Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe vor der Tat in seinem Zimmer das Magazin der Pistole ganz abgespitzt und zwar mit 8 Schüssen (AS 695). Die Frage, ob das Sturmgewehr, als er damit auf H.___ und I.___ sowie den Unbekannten geschossen habe, irgendwelche Störungen aufgewiesen habe, verneinte der Beschuldigte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, aber soviel er wisse, habe es keine Störung gehabt (AS 696 F 27). Die konkrete weitere Frage hingegen, ob er mit dem Sturmgewehr sämtliche abgespitzte Munition verschossen habe, bejahte der Beschuldigte (AS 697). Weiter wurde der Beschuldigte 1 gefragt, wieso die Polizei am Tatort eine nicht verschossene 9mm Pistolenpatrone gefunden habe, nachdem er ja in einer vorherigen Einvernahme erklärt habe, er habe das Magazin der Pistole leergeschossen. Darauf antwortete er, er habe keine Ahnung. Er habe das Magazin eingeführt und die Waffe in Oensingen geladen. Er könne es sich nur so vorstellen, dass eine Patrone bereits im Lauf gewesen sein müsse, als er die Waffe in [Gemeinde 2] an sich genommen habe. Auf Frage, ob er nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] am Sturmgewehr ein Entladen durchgeführt habe, sagte der Beschuldigte, er habe es gar nicht machen müssen, weil wenn man mit dem Sturmgewehr ausgeschossen sei, bleibe ja der... wie sage man diesem, hinten arretiert. Er habe nur noch das Magazin herausnehmen müssen. Auf Vorhalt, er solle erklären, wieso im sichergestellten Sturmgewehr im Lauf noch eine ganze Patrone vorgefunden worden sei, sagte er, das könne nicht sein, das könne er nicht erklären (AS 697 F 33). Ob sein Vater nach der Rückkehr von Oensingen noch Manipulationen am Sturmgewehr und/oder der Pistole vorgenommen habe, wisse er nicht. Er wisse auch nichts davon, dass sein Vater in [Gemeinde 2] vor dem Eintreffen der Polizei noch 10 Gewehrpatronen unter einem Blumentopf versteckt haben solle (AS 698 F 36).
1.8 In der Einvernahme vom 21. August 2012 (AS 701 ff.) erklärte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erneut, von der Alukiste mit rund 600 Schuss Munition nichts gewusst zu haben (AS 702). Er habe keine Ahnung, wo sein Vater diese Kiste, die im Rahmen der Hausdurchsuchung am 6. Juli 2012 am […] in [Gemeinde 2] in einer Nische hinter dem Öltank gefunden worden sei, aufbewahrt habe. Die von ihm verwendete Munition habe er aus seinem Zimmer genommen. Das Sturmgewehr sei nach der Tat ausgeschossen gewesen, das heisse, der Bügel sei hinten gewesen und es habe nicht mehr geschossen. Zum Sturmgewehr habe er ein 20er Magazin aus dem Militär mitgeführt (AS 706). Auf die Gewehrpatrone angesprochen, die er bei der Anhaltung im Hosensack mit sich geführt hatte (AS 706 F 39), sagte er, die habe er vielleicht in den Sack genommen, weil sie beim Laden des Magazins keinen Platz mehr gehabt habe. Es könne nicht sein, dass sein Vater in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen habe, es sei ausgeschossen gewesen. Auf Frage, weshalb sich beim Sicherstellen des Gewehrs noch eine ganze Patrone im Lauf befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dann werde es so gewesen sein, dass es einen Klemmer gehabt habe, keine Ahnung. Er könne es sich nur so erklären (AS 707). Auf den Vorhalt der Polizei (AS 708 F 49), aufgrund der Spurenbilder sehe es so aus, dass er (Beschuldigter 1) mit dem Sturmgewehr und der Vater mit der Pistole geschossen habe und der Vater dann in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen habe: Nach seinem Wissen habe der Vater während der Tat die Waffen nicht angefasst, vielleicht nach der Tat. Er verneinte auch die Vermutung der Polizei (AS 708 F 50), aufgrund der DNA des Vaters auf den Magazinlippen der Pistole habe der Vater auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen die Magazine gefüllt.
1.9 In der Schlusseinvernahme vom 27. August 2013 (AS 1062 ff.) blieb der Beschuldigte 1 dabei, dass alle Schüsse von ihm abgefeuert worden seien. Er habe A.___ mit dem Sturmgewehr verletzt und H.___ sowie I.___ mit dem Sturmgewehr und der Pistole getötet (AS 1065). Er habe zwei Warnschüsse abgegeben, einer habe A.___ getroffen. H.___ sei auf ihn losgekommen, er habe ihn mit den Fäusten zu Boden geschlagen (AS 1066). Er sei zu seinem Auto gegangen, wo das Sturmgewehr und das Magazin getrennt im Kofferraum gelegen hätten. Er habe das Magazin einsetzen müssen. Es stimme nicht, dass er seinem Vater eine Waffe in die Hand gegeben habe, dieser habe an jenem Abend nie eine Waffe in der Hand gehabt, soviel er wisse. Er habe nur auf A.___ und I.___ geschossen, damit seiner eigenen Familie nichts passiere, nicht, um die beiden umzubringen. Er habe gedacht, dass I.___ eine Waffe hole, als er ins Haus gelaufen sei. Er habe aus dem Hüftanschlag geschossen, da sei es Zufall, wen man treffe. Es sei einfach über ihn gekommen. Mit dem Schuss habe er erreichen wollen, dass I.___ und A.___ stehen blieben (AS 1067). Betreffend den Vorhalt des Mordes an H.___, sagte der Beschuldigte 1 wiederum, sein Vater habe keine Waffe in der Hand gehabt. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen, da sei irgendetwas hängen geblieben, es habe nicht mehr geschossen. Deshalb habe er die Waffe in den Kofferraum geschmissen, die Pistole zur Hand genommen, sie geladen (Magazin eingesetzt und Ladebewegung gemacht) und auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Dann sei I.___ hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen, worauf er zu Boden gefallen sei. Mit dem Sturmgewehr habe er vorher auf I.___ geschossen, als er in Richtung Tank gelaufen sei. Am Schluss habe er nur mit der Pistole auf I.___ geschossen (AS 1068).
1.10 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 (AS 2394 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Aussagen. Er habe mit dem Sturmgewehr auf A.___ geschossen. Ebenso habe er jeweils mit dem Sturmgewehr und mit der Pistole auf H.___ und I.___ geschossen. Sein Vater habe nicht geschossen. Er wurde im Rahmen dieser Befragung mit den folgenden Widersprüchen und Unklarheiten konfrontiert:
- Wer von [Gemeinde 2] nach Oensingen zum Tatort gefahren sei? Er habe gesagt, sein Vater sei gefahren, während dieser gesagt habe, der Beschuldigte 1 sei gefahren. - Er sei sich sicher, dass sein Vater gefahren sei. Er wisse nicht, warum der sage, er (Beschuldigter 1) sei gefahren.
- Er habe in der ersten Schilderung des Tatablaufs (AS 551, Befragung durch Staatsanwaltschaft am 6.7.2012) mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen habe. – Keine Ahnung. Er habe es von Anfang an so gesagt, wie er es immer gesagt habe.
- Wieso habe er nach den Treffern mit dem Sturmgewehr auf H.___ auch noch mit der Pistole auf ihn schiessen sollen, dieser wäre ja kaum mehr in der Lage gewesen, auf ihn zuzugehen. – H.___ sei nach den Schüssen mit dem Sturmgewehr noch auf ihn losgegangen. Irgendwie .. keine Ahnung.
- Sein Vater habe ausgesagt, er habe ihm (Beschuldigter 1) nach den Schüssen das Sturmgewehr weggenommen und es auf dem Rücksitz verstaut. Er habe demgegenüber ausgesagt, er selber habe das Sturmgewehr nach den Schüssen im Kofferraum verstaut. - Er wisse nicht, weshalb sein Vater das sage, es stimme nicht.
- Gemäss IRM-Gutachten sei I.___ von einem Gewehrschuss getötet worden, während er gesagt habe, er habe ihn mit der Pistole erschossen. – Keine Ahnung. Er wisse, der sei umgefallen, als er mit der Pistole auf ihn geschossen habe.
- Er habe gemäss AS 707 ausgesagt, es könne nicht sein, dass sein Vater nach der Tat das Sturmgewehr entladen habe, das sei ausgeschlossen. Der Vater habe aber ausgesagt, er habe beide Waffen entladen und die Sturmgewehrmunition im Blumentopf versteckt. – So viel er wisse, habe er von Anfang an gesagt, sein Vater habe nach der Tat zu Hause noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht, das Magazin herausgenommen, als er (Beschuldigter 1) mit der Polizei telefoniert habe. Die Pistole wie auch das Sturmgewehr seien im Kofferraum gewesen. Er wisse nicht, weshalb er AS 707 ausgesagt habe, es könne nicht sein, es sei ausgeschlossen, dass der Vater das Sturmgewehr in [Gemeinde 2] entladen habe.
- Seine Schwester habe ausgesagt, sie habe ihn nach den Schüssen «mit etwas Langen in den Händen» gesehen. Nach seiner Schilderung habe er aber das Sturmgewehr bereits in den Kofferraum gelegt gehabt. – Keine Ahnung, er könne sich das nicht erklären.
1.11 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2016 wollte der Beschuldigte 1 von sich aus keine Stellungnahme zu den Ereignissen vom 5. Juli 2012 abgeben. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob er – in Abweichung zum forensischen Ergänzungsgutachten – ausschliesse, dass I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort. Er könne und wolle sich hierzu nicht mehr äussern (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
2. Aussagen des Beschuldigten 2
2.1 Die erste Einvernahme fand wenige Stunden nach der Tat durch die Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt (AS 715 ff.) Dabei schilderte der Beschuldigte 1 die Kernereignisse wie folgt: Sie seien zur Familie von H.___ und I.___ gegangen und er habe die Sache mit dem Vater, H.___, klären wollen. Dieser sei aus dem Haus gekommen. Sie hätten normal leise geredet. H.___ habe dann gesagt, auf seinem Grundstück hier entscheide er, und habe angefangen zu schreien. I.___ habe gesagt, er habe keine Angst vor ihnen, er mache mit seiner Frau, was er wolle, und sei ins Haus gegangen. Der Beschuldigte 1 sei zum Auto gegangen und habe aus dem Kofferraum ein Sturmgewehr genommen. Es sei dunkel gewesen. Plötzlich sei eine Person, nicht I.___, aus dem Haus gekommen. F.___ habe sofort geschossen. H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) von hinten gepackt, aber nicht so fest, und F.___ habe ihn geschlagen und auf ihn geschossen. Nachher sei I.___ aus dem Haus gekommen und in den Hof gegangen. F.___ habe auf I.___ geschossen. Er habe das Sturmgewehr gezogen und auch eine andere Waffe dabei gehabt. Er (Beschuldigter 2) habe F.___ das Sturmgewehr weggenommen, der habe dann aber mit der Pistole weitergeschossen. Er wisse nicht, ob er getroffen habe. Dann sei die Tochter hinausgekommen, sei mit ihnen ins Auto gekommen und sie seien Richtung [Gemeinde 2] gefahren. Es sei alles ganz schnell gegangen. I.___ habe gesagt, er mache mit der Frau, was er wolle, und dann sei es eskaliert. I.___ sei ins Haus gegangen und H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) am Bauch gehalten, dann sei eine dritte Person herausgekommen und F.___ habe geschossen. Er habe ihm dann die Waffe weggenommen, der habe aber einfach eine Pistole hervorgenommen. F.___ habe auf alle drei geschossen, die drei seien dann am Boden gelegen (AS 718). Das Gewehr habe er (Beschuldigter 2) ins Auto geschmissen, nicht in den Kofferraum, sondern vorne. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn Waffen dabei gehabt habe.
2.2 An der Haftverhandlung vom 9. Juli 2012 (AS 1249 ff.) sagte G.___ in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers im Wesentlichen, das Ganze sei so schnell gegangen, er habe es nicht ganz genau gesehen. Er habe nicht gemerkt, dass sein Sohn Waffen mitgenommen habe. Die Person, welche aus dem Haus gelaufen sei, sei zuerst erschossen worden. Ob er zuerst auf H.___ oder I.___ geschossen habe, könne er nicht sagen. I.___ sei von der rechten Seite her gekommen und F.___ habe geschossen. Es sei unglaublich schnell gegangen. Er habe ihm dann die Waffe aus der Hand gerissen. Das sei das Sturmgewehr gewesen, er habe aber noch eine andere Waffe gehabt. F.___ sei aufgewühlt gewesen, ja auch wütend. Er habe nicht gewollt, dass seine Schwester nochmals geschlagen werde. Sie habe nicht mit ihnen sprechen oder telefonieren dürfen. Das Ganze laufe schon seit drei Jahren so (AS 1250). Er habe über drei Jahre versucht, dass es nicht eskaliere. Er habe gehofft, dass es besser werde, aber es sei immer schlimmer geworden (AS 1251). Er selber habe zu 100 % nie geschossen an diesem Abend.
2.3 Am 12. Juli 2012 wurde G.___ erneut befragt (AS 724 ff.). Er schilderte dabei die Situation unmittelbar vor der Fahrt nach Oensingen. Zu den Ereignissen in Oensingen selber wurde er an diesem Tag nicht befragt.
2.4 In der Einvernahme vom 16. Juli 2012 (AS 736 ff.) sagte der Beschuldigte 2 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zu den Ereignissen am Tatort aus. Es sei seiner Tochter verweigert worden, ihre Familie zu besuchen oder zu kontaktieren. Er habe den Streit mit der Familie von H.___ und I.___ friedlich lösen wollen. Der Vorplatz des Bauernhofes der Familie von H.___ und I.___ sei nur mit dem Licht aus einem Zimmer im oberen Stockwerk ein Stück weit erhellt worden. Er denke, ansonsten sei es dunkel gewesen. F.___ sei im Auto geblieben und er habe geklingelt (AS 738). Zunächst sei I.___ an die Haustüre gekommen. Er habe nur den Kopf geschüttelt und sei wieder gegangen. Kurz darauf sei H.___ alleine an die Haustüre gekommen. Er habe mit ihm über die Streitigkeiten ihrer Familien gesprochen. Auf einmal sei I.___ erschienen und habe sich zwischen ihn und H.___ gestellt. I.___ habe gesagt, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle. H.___ habe I.___ gesagt, er solle ins Haus gehen. F.___ sei zu dieser Zeit neben dem Mercedes gestanden. Sie hätten weiter diskutiert und I.___ habe sich wieder in das Gespräch eingemischt, er habe gefragt, ob sie ihm Angst machen wollten, er pfeife auf alles. Nach dieser Aussage sei auch F.___ dazugekommen, sodass sie zu viert da gestanden seien (AS 739). H.___ habe I.___ wieder gesagt, er solle ins Haus gehen. Fluchend sei I.___ nach drinnen gegangen. H.___ habe dann angefangen, F.___ zu beschimpfen, wobei die Diskussion zwischen den beiden hitzig geworden sei. F.___ habe H.___ mit beiden Händen von sich weggestossen, sodass dieser ein paar Schritte nach hinten gemacht habe, aber nicht umgefallen sei. Er (Beschuldigter 2) habe sich dazwischen gestellt. H.___ habe ihn von hinten um den Bauch gepackt und habe ihn wegschieben wollen. H.___ habe nach I.___ geschrien, es habe getönt, wie wenn er um Hilfe gerufen hätte. F.___ habe nun H.___ zu Fall gebracht und ihn auch geschlagen (AS 740). Währenddem H.___ wieder aufgestanden sei, habe er eine Person aus der Wohnung kommen sehen, ohne zu erkennen, wer das gewesen sei. Dann habe er 2-3 Schüsse gehört und gesehen, wie die Person, die aus der Wohnung gekommen sei, zu Boden gefallen sei. F.___ habe ein Sturmgewehr in der Hand gehabt. (Auf Frage; AS 741 F 26) Er selbst habe die Person, die aus der Wohnung gekommen sei, nicht als Bedrohung wahrgenommen, er habe auch nicht bemerkt, dass diese Person vor den Schüssen F.___ bedroht hätte. Anschliessend habe er erneut mehrere Schüsse gehört (AS 741). Er habe gesehen, dass F.___ mit dem Sturmgewehr geschossen habe, wisse aber nicht, auf wen. H.___ sei wieder aufgestanden und da habe er auch I.___ bemerkt, welcher dem Stall entlang gerannt und hinter diesem verschwunden sei. Nach wenigen Sekunden sei I.___ wieder hervorgekommen. F.___ habe mehrmals mit dem Sturmgewehr auf jenen geschossen. Er selbst habe bei I.___ keine Waffe festgestellt, dieser habe auch keine Zeit gehabt, jemanden zu bedrohen. Er sei um die Ecke gekommen und unmittelbar darauf von F.___ niedergeschossen worden. In diesem Moment habe er F.___ das Sturmgewehr aus den Händen genommen und es im Wageninnern deponiert, vorne oder hinten, aber nicht im Kofferraum. Dann habe er Pistolenschüsse gehört, er habe aber nicht gesehen, wer auf wen geschossen habe (AS 742). Damals habe er noch nicht gewusst, dass es Pistolenschüsse gewesen seien, er habe es im Nachhinein erfahren. Was H.___ in diesem Moment gemacht habe, wisse er nicht. Er habe B.___ und O.___ auf dem Vorplatz gesehen, wisse aber nicht, wann diese nach draussen gekommen seien. O.___ sei in den Mercedes gestiegen, F.___ habe sich hinter das Steuer gesetzt und er habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Das Ganze habe nur wenige Minuten gedauert (AS 743). Sie seien auf direktem Weg nach Hause gefahren. Das Sturmgewehr habe F.___ vor der Tat aus dem Kofferraum geholt; ob er die Pistole auf sich getragen habe, wisse er nicht. Nach den Schüssen habe er sie zwischen dem Fahrersitz und der Mittelkonsole verstaut. Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2, er habe F.___ das Sturmgewehr aus der Hand gerissen, nachdem er H.___ blutend am Boden gesehen habe. Er habe ihn nur blutend am Boden gesehen, aber nicht, wie er niedergeschossen worden sei. Zurück in [Gemeinde 2] seien sie alle ins Haus gegangen, «das heisst ich, F.___ und O.___ (…). Ich vernahm später, dass F.___ vom Haus zur Hauptstrasse marschierte und dort auf die Polizei wartete. Ich selber hielt mich vor unserem Haus auf. Dort traf ich dann die Polizei» (AS 744 F 53). Er habe nicht gewusst, dass F.___ eine Pistole habe. Er habe die Pistole im Haushalt auch noch nie gesehen. Vom Sturmgewehr habe er gewusst. Die Frage, ob er wisse, wie man mit Waffen umgehe, bejahte G.___. Im Kosovo habe jeder Waffen zu Hause, das sei auch bei ihnen so gewesen. Hier habe er aber keine Waffe (AS 745).
2.5 Am 26. Juli 2012 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 749 ff.). Hierbei sagte er zur Situation vor der Tat aus, F.___ habe ihm keinen Grund genannt, weshalb er ihn wieder von der Arbeit abholen sollte. F.___ habe nach Oensingen gewollt, er habe vorgeschlagen, zunächst nach [Gemeinde 2] zu fahren, um über die Sache zu sprechen. Sie hätten schon lange gewusst, dass es der Tochter nicht gut gehe. Die ganze Familie habe Angst gehabt, I.___ habe die ganze Familie bedroht, nicht nur die Tochter (AS 751). Während der Fahrt von [Gemeinde 1] nach [Gemeinde 2] habe er aber nicht konkret Angst gehabt, dass der Tochter unmittelbar etwas passieren könnte. Sie seien dann ca. eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (AS 752). Er selbst habe mit seiner Frau gesprochen. Auf Vorhalt, dass er um ca. 22:25 Uhr zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen sei und rund 18 Minuten später bereits in Oensingen Schüsse gehört worden seien, meinte der Beschuldigte 2, dies sei unmöglich und könne nicht sein (AS 754). Er habe nicht gewusst, dass F.___ bewaffnet nach Oensingen gefahren sei. Er sei nur mitgegangen, um Schlimmeres zu verhindern (AS 755). Er könne nicht sagen, ob F.___ Widerstand geleistet habe, als er ihm das Sturmgewehr weggenommen habe, es sei ein kurzer Moment gewesen. Es sei F.___ gewesen, welcher von [Gemeinde 2] nach Oensingen gefahren sei (AS 756). Es stimme nicht, dass F.___ das Sturmgewehr nach den Schüssen in den Kofferraum geworfen habe. Zurück in [Gemeinde 2] habe F.___ das Sturmgewehr aus dem Fahrzeug genommen, er selbst sei sofort zum Hauseingang gegangen, wo die übrige Familie gewesen sei. Auf weitere Fragen sagte der Beschuldigte 2 aus, er kenne sich mit Waffen aus, da er 1996 oder 1997 im Schützenverein gewesen sei. Die Pistole sei nach der Tat, als sie in der Mittelkonsole des Autos gelegen habe, offen gewesen, habe also keine Munition drinnen gehabt. Das Rohr sei draussen gewesen (AS 757). Auf Frage, ob das Sturmgewehr entladen worden sei, bevor es der Polizei ausgehändigt worden sei, sagte der Beschuldigte 2, er wisse es nicht, F.___ habe das Gewehr genommen. Er selbst habe nicht am Gewehr manipuliert («nein, nein»). Auf Vorhalt, dass spurenkundlich festgestellt sei, dass er die Pistole auch in den Händen gehabt haben müsse, sagte der Beschuldigte 2, es könne sein, dass er sie im Auto, als sie in einer Kurve auf seine Seite gerutscht sei, zurückgeschoben habe, ansonsten habe er sie nicht in der Hand gehabt. Er denke, er habe die Pistole nur einmal angefasst und sie danach in der Mittelkonsole abgelegt. Zu Hause habe er sie nicht angefasst. Auf Vorhalt, dass sich seine DNA-Spuren am Abzugsbügel, dem Pistolengriff, am Verschlussstück und am Magazin befunden hätten, sagte er, das könne nicht sein (AS 758). Er habe mit beiden Waffen nie geschossen. Es könne sein, dass die Schmauchspuren, welche auf seinen Händen festgestellt worden seien, vom Sturmgewehr stammen würden, als er dieses F.___ weggenommen habe (AS 759).
2.6 Eine Woche später, in der Einvernahme vom 2. August 2012 (AS 761 ff.), sagte der Beschuldigte 2 nun völlig anders aus. Betreffend seine DNA-Spuren auf dem Sturmgewehr sagte er nun, er habe das Sturmgewehr in der Hand gehabt, als er es F.___ weggenommen habe und weiter, als sie von Oensingen herkommend in [Gemeinde 2] eingetroffen seien. Dort habe er beide Waffen in der Hand gehabt und entladen. Er habe die Munition des Sturmgewehrs bei einem Blumentopf versteckt. Er habe «zu 100 Prozent» das Sturmgewehr nach den Schussabgaben in Oensingen im Auto deponiert. Wo genau, wisse er nicht mehr. Auf Frage, wie seine DNA an den Sicherungshebel des Abzugsbügels gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dies sei wohl zu Hause in [Gemeinde 2] passiert, als er das Gewehr entladen habe. G.___ gab weiter an, er wisse, wo sich die Magazinlippe befinde. Auf Vorhalt, dass seine DNA beim Gewehrmagazin, an der Lippe, habe sichergestellt werden können, erklärte der Beschuldigte 2, als er das Gewehr zu Hause entladen habe, habe er auch die restliche Munition aus dem Gewehrmagazin genommen und beim Blumentopf deponiert (AS 767 F 36). Er könne nicht sagen, wie viele Patronen er herausgenommen habe. Er habe die Tat auf sich nehmen wollen. Er habe das Gewehr der Polizei aus Sicherheitsgründen ohne Munition übergeben wollen. Er habe seine Fingerabdrücke auf der Waffe hinterlassen wollen, um die Schuld auf sich zu nehmen (AS 768 F 40). Auf die Frage, wie genau er das Gewehr entladen habe, antwortete er, er habe das Magazin entfernt und dann den Verschluss nach hinten gezogen. Ob hierbei noch eine Patrone hervorgekommen sei, wisse er nicht. Er habe dann abgedrückt. Er wisse nicht, ob er das Gewehr entsichert habe. Es habe keine Sicherung gehabt. Auf den Hinweis, dass jedes Sturmgewehr eine Sicherung habe, und auf die Frage, ob er das Sturmgewehr wirklich selbst entladen habe, sagte G.___: «Ja. 100 Prozent.» Mit seiner Aussage, dass das Gewehr keine Sicherung gehabt habe, habe er gemeint, es sei offen, also nicht gesichert, gewesen. Er habe nach dem Entladen abgedrückt, es habe aber keinen Schuss ausgelöst. Auf Vorhalt, dass noch eine Patrone im Patronenlager des Sturmgewehrs gewesen sei, sagte der Beschuldigte, er habe das Gewehr entladen und den Abzug auch betätigt (AS 768). Er habe am 5. Juli 2012 weder mit dem Sturmgewehr geschossen noch dieses geladen. Auf die Frage, warum er erst jetzt gesagt habe, er habe das Sturmgewehr zu Hause entladen, sagte G.___, F.___ sei nicht einverstanden gewesen, dass er die Tat auf sich habe nehmen wollen (AS 769 F 52). Auf erneute Frage: Es sei ihm erst mit der Zeit ins Gedächtnis zurückgekommen (AS 769, merke: Er hat dies nicht erst jetzt erstmals gesagt, er hat es noch in der letzten Befragung ausdrücklich bestritten) Auch die Sache, dass er die verrutschte Pistole im Auto zurückgeschoben habe, sei ihm vorher nicht in den Sinn gekommen. Es seien für ihn Details. Auch die Pistole habe er nach der Tat in [Gemeinde 2] entladen, wie auch das Sturmgewehr. Der Lauf sei draussen gewesen, der Verschluss hinten. Er habe das Magazin entnommen. Er habe den Verschluss zurückgleiten lassen und einmal abgedrückt. Es sei kein Schuss mehr gefallen (AS 770). Auf Vorhalt, es handle sich bei der Geschichte mit dem Entladen der Waffe nach der Tat um Schutzbehauptungen, da er dies erst nach Vorhalt der DNA-Spuren erzählt habe: Er habe diese Details vorher nicht erwähnt, um die Sache nicht komplizierter zu machen. Nachdem F.___ nicht gewollt habe, dass er die Tat auf sich nehme, habe er es nicht für nötig gehalten, zu erwähnen, dass er beide Waffen zu Hause entladen habe (AS 771 F 61). (Merke: Er hat es nicht nur nicht erwähnt, er hat es vorher ausdrücklich bestritten: AS 757 und 758 – und: Es war offensichtlich ein Thema zwischen Vater und Sohn, dass der eine die Tat des anderen übernehmen solle). Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage seiner Tochter vorgehalten, wonach sie nach den Schüssen auf den Vorplatz hinaus getreten sei und dort F.___ mit etwas «Langem», einer Waffe, gesehen habe. Das bedeute, dass F.___ am Schluss der Schussabgabe das Gewehr in den Händen gehalten habe und es der Beschuldigte 2 gewesen sein müsse, der mit der Pistole geschossen habe. - Seine Tochter habe nichts gesehen, sie sei im Haus gewesen. Er habe mit beiden Waffen nicht geschossen (AS 772).
2.7 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten 2 fand am 16. August 2012 durch die Polizei in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers statt (AS 775 ff.). Ihm wurde vorgehalten, seine Aussage, wonach er das Sturmgewehr entladen und nach dem Entladen den Abzug betätigt habe, stehe in krassem Widerspruch zur Tatsache, dass bei der Sicherstellung des Sturmgewehres noch eine Patrone im Patronenlager gewesen sei. Weiter habe er in der Einvernahme vom 26. Juli 2012 die Frage des Staatsanwaltes, ob er das Sturmgewehr entladen oder daran manipuliert habe, zweimal mit «nein» beantwortet. Und auf die Eröffnung in der gleichen Einvernahme, es sei seine DNA nicht nur auf der Pistole, sondern auch auf dem Sturmgewehr inklusive der Magazinlippe gefunden worden, habe er damals gesagt, er könne sich das nicht erklären. Erst in der darauf folgenden Einvernahme habe er dann gesagt, er habe das Gewehr entladen. – Der Beschuldigte 2 konnte dazu keine plausiblen Aussagen machen (AS 777): «Ich wollte das Ganze nicht kompliziert machen, ich wollte kein Durcheinander, das Ganze ist schnell passiert.» Auf den weiteren Vorhalt, es mache doch überhaupt keinen Sinn, wenn er das Gewehr mit dem Magazin der Polizei habe übergeben wollen, dass er dann die angeblich aus dem Magazin entfernten 10 Schuss Munition unter einem Blumentopf verstecke. – «Ich habe die Munition einfach weggenommen. Weshalb, kann ich nicht erklären.» Auf den weiteren Vorhalt, er habe auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen das Sturmgewehr geladen und die restliche Munition noch in der Hosentasche gehabt und diese dann nach der Rückkehr unter dem Blumentopf versteckt, sagte der Beschuldigte 2, das stimme überhaupt nicht (AS 778). Konfrontiert mit den Aussagen seines Sohnes, wonach dieser das Sturmgewehr leergeschossen habe, sagte er, er habe «100 prozentig die Gewehrpatronen zu Hause, nach der Tat, aus dem Gewehrmagazin genommen.» Die ihn belastenden Aussagen von B.___ verneinte er allesamt als unwahr (AS 780 ff.). Er bestätigte seine bisherige Aussage, keine Waffen oder Waffenbestandteile zu besitzen (AS 782). Auf Vorhalt, dass in seinem Schlafzimmer im Wandschrank ein Pistolenmagazin gefunden worden sei, welches zur Tatpistole passe, antwortete der Beschuldigte 2, das Magazin passe nicht zur Tatpistole, sondern sei für eine SIG 210. Er habe das Magazin für einen Verwandten im Kosovo gekauft (AS 784). Auf Vorhalt der Waffenbestandteile und Munition in der Alukiste sagte der Beschuldigte 2, die Munition sei für den Krieg im Kosovo gedacht gewesen. Er habe teilnehmen wollen, dies sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Die Munition habe er trotz ausdrücklicher Frage nach Waffen verschwiegen, weil er das Ganze nicht habe kompliziert machen wollen (AS 785). Die Alukiste habe er unter Zeitdruck hinter den Öltank geworfen, aber sie habe mit der Tat überhaupt nichts zu tun gehabt (AS 786). Es wurde dem Beschuldigten 2 konkret vorgeworfen, sämtliche im Haus befindliche Munition sei in diesem Alukoffer gewesen (neben einem Pack Gewehrmunition neben dem Koffer hinter dem Öltank). In der Alukiste hätten sich 600 Patronen für Gewehr und Pistolen befunden, auch 9 mm Patronen für die verwendete Pistole. Es sei daher naheliegend, dass er und sein Sohn vor der Fahrt nach Oensingen die mitgeführte Munition aus diesem Alukoffer genommen hätten, der nach seinen eigenen Aussagen ihm (dem Beschuldigten 2) gehöre und in seinem Schlafzimmer gestanden habe. – Das stimme überhaupt nicht, der Alukoffer habe mit der Tat in Oensingen nichts zu tun, der sei für den Krieg im Kosovo gedacht gewesen.
2.8 In der Einvernahme vom 22. August 2012 (AS 794 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers nochmals zu den Geschehnissen nach der Tat befragt. Er sagte, nach der Ankunft in [Gemeinde 2] habe er F.___ das Sturmgewehr und die Pistole aus den Händen genommen. Wahrscheinlich habe der die Waffen vorgängig aus dem Auto genommen (AS 796 F11). Mit den Waffen habe er sich in die Küche begeben und dort das leere Magazin aus der Pistole genommen. Er habe zweimal den Verschluss nach hinten gezogen. Das Magazin sei leer gewesen. Anschliessend habe er das Sturmgewehr nach draussen genommen und dort entladen (AS 796). Dann sei er wieder ins Haus gegangen, habe die Alukiste aus dem Schlafzimmer genommen und sie im Keller über den Öltank geworfen, ehe er nach draussen gegangen sei (AS 797).
2.9 An der Schlusseinvernahme vom 27. August 2013 (AS 1074 ff.) sagte der Beschuldigte 2, es sei F.___ gewesen, der auf A.___ geschossen habe (AS 1076). Wer H.___ erschossen habe, habe er nicht gesehen, er sei aber der Meinung, es sei das Maschinengewehr eingesetzt worden, um ihn zu töten. Heute habe er gehört, dass auch eine Pistole verwendet worden sei. Er sei aber der Meinung, es sei mit dem Maschinengewehr passiert. Er habe aber nicht gesehen, wer geschossen habe. Es sei dunkel gewesen. Er habe F.___ das Maschinengewehr aus der Hand genommen und in das Auto gelegt, auf die rechte Seite des Rücksitzes (AS 1077). I.___ sei von F.___ getötet worden, er denke mit dem Sturmgewehr. F.___ habe aber gesagt, es sei mit der Pistole gewesen. Auf die Vorhaltungen an den Beschuldigten 1, F.___ sei vor den Schüssen zum Mercedes gegangen, habe auf dem Rücksitz aus einem weissen Tuch das Sturmgewehr genommen und das mit 19 Schuss geladene Magazin eingerastet, eine Ladebewegung gemacht, sei zu ihm (dem Beschuldigten 2) zurückgekommen und habe ihm die mit 8 Schüssen durchgeladene Pistole übergeben, sagte er, das Sturmgewehr sei im Kofferraum gewesen und es sei ihm keine Pistole gegeben worden. Er habe nicht gesehen, wer mit einer Pistole geschossen habe. Er habe F.___ das Gewehr aus der Hand genommen und ins Auto gelegt. Er habe die Pistole gar nie gesehen (AS 1078).
2.10 Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 (AS 2401 ff.) bestritt der Beschuldigte 1 jegliche Tatbeteiligung. Es seien alle Schüsse von F.___ gefallen, er habe nach seiner Meinung alle mit dem Sturmgewehr erschossen, er selber habe ganz sicher nicht geschossen (AS 2403 oben). Als er F.___ das Sturmgewehr weggenommen habe, habe der die Pistole genommen, für den Letzten habe der die Pistole gebraucht (AS 2403 Z. 53 und 54). Dann: Er wisse nicht, ob F.___ die Pistole gebraucht habe, er habe nur den Schuss gehört, er wisse, es seien noch Pistolenschüsse gefallen, nachdem er ihm das Sturmgewehr weggenommen habe, er wisse aber nicht, wer geschossen habe (AS 2403 Z. 57 – 60). Er selber habe die Pistole nicht in der Hand gehabt, bis im Auto auf dem Heimweg. F.___ habe geschossen, nur mit dem Sturmgewehr. Er wisse nicht, ob er die Pistole gebraucht und jemanden getroffen habe (AS 2403 Z. 65 – 69). Auch wenn F.___ das anders aussage: Er halte daran fest, F.___ sei nach Oensingen, hin und zurück, gefahren und er habe ihm das Gewehr weggenommen und im Auto auf den Rücksitz gelegt.
Der Beschuldigte 2 wurde dann mit seinem bisherigen Aussageverhalten konfrontiert (AS 2404): Er habe in der Einvernahme vom 26. Juli 2012 (AS 758) noch ausdrücklich ausgesagt, er habe am Sturmgewehr und an der Pistole keine Manipulationen vorgenommen, er habe nichts an den Waffen gemacht, was auch sein Sohn so ausgesagt habe (AS 707). Und auf den ersten Vorhalt seiner DNA-Spuren auf den beiden Waffen habe er ausgesagt, sich das überhaupt nicht erklären zu können. Und dann, in der nächsten Einvernahme, eine Woche später, sage er plötzlich aus, beide Waffen entladen zu haben. – Der Beschuldigte 2 konnte dies nicht erklären: Es sei ein schwieriger Fall, man könne nicht alles im Moment erklären. Auch auf die Frage, weshalb er die Gewehrpatronen unter einem Blumentopf versteckt hatte, sagte er, es sei ein schwieriger Fall. Er habe nicht gewusst, was machen. Er habe auch Angst gehabt, F.___ würde vielleicht etwas mit der Waffe machen.
3. Aussagen des Privatklägers A.___ (Privatkläger 1)
3.1 Der Privatkläger 1 wurde ein erstes Mal am Morgen des 6. Juli 2012 im Bürgerspital Solothurn einvernommen (AS 806 ff.). Die Verteidiger waren nicht anwesend. Er sagte zu Beginn der Einvernahme, es gehe ihm soweit gut und er könne ein Gespräch mit der Polizei führen (AS 807). Er habe zwei Schüsse erwischt, einen am Handgelenk und einen am Bein. Er habe die beiden Personen, welche bei H.___ vorgefahren seien, vorher noch nie gesehen. Als er aus dem Haus gekommen sei, habe er gesehen, wie die beiden Unbekannten auf H.___ und I.___ eingeprügelt hätten. Plötzlich hätten die beiden auf H.___ und I.___ geschossen. Er habe sich dazwischen gestellt und sei getroffen worden. Auf die konkrete Frage, ob beide Täter geschossen hätten, sagte er, er habe nur gesehen, wie der jüngere, der Sohn, geschossen habe. Er (Privatkläger 1) sei getroffen worden und zu Boden gefallen. Ob dann auch noch der ältere geschossen habe, wisse er nicht, er habe dies nicht sehen können. Er sei angeschossen worden und habe ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mitbekommen (AS 808). Dann schilderte der Privatkläger 1 die Situation anders: Vor den Schüssen sei H.___ draussen gewesen und I.___ drinnen. Er habe versucht, I.___ zurückzuhalten, was ihm aber nicht gelungen sei. Draussen seien I.___ und er auf die beiden zugerannt. I.___ habe wohl gesehen, wie die beiden auf seinen Vater eingeschlagen hätten und sei wohl deshalb direkt auf sie zugestürmt. Er sei I.___ gefolgt und habe ihn daran hindern wollen, einzugreifen. Er schliesse nicht aus, dass die Schussabgaben erfolgt seien, weil I.___ und er dahinter auf die beiden zugerannt seien. Es sei umgehend auf sie geschossen worden (AS 809). Bei den Schüssen sei er ca. 3-4 Meter vom Schützen entfernt gewesen. Er könne nicht sagen, wohin der Schütze gezielt habe, es sei dunkel gewesen. Dieser habe einhändig geschossen, aber er könne nicht sagen, ob es eine Faustfeuerwaffe oder ein Gewehr gewesen sei (AS 810). Auf die weitere Frage, ob er wisse, wer die Schüsse abgegeben habe (AS 811 F 29), sagte er «der Jüngere».
3.2 Am 9. Juli 2012 wurde der Privatkläger 1 erneut und in Anwesenheit der beiden Verteidiger (bzw. deren Vertretung) einvernommen (AS 814 ff.), wiederum im Bürgerspital Solothurn. I.___ habe an jenem Abend einige Telefonate geführt und sei aufgeregt gewesen, er wisse aber nicht, warum. Dann hätten diese Leute geläutet oder geklopft. H.___ sei aufgestanden und runtergegangen, ebenso I.___ (AS 816). Sie hätten etwas besprochen, irgendwie geschrien. H.___ habe zu I.___ gesagt, er solle reingehen, er werde sich mit den Leuten verständigen. Dann habe es ein Geschrei gegeben. I.___ habe wieder raus gewollt, er habe ihn gepackt, habe ihn aber nicht zurückhalten können (AS 817). I.___ habe seinen Vater am Boden liegend gesehen und wie die Anderen auf ihn eingeprügelt hätten (AS 818 F 17). Auf die Nachfrage (F 18), wer auf H.___ eingeschlagen habe und wie, sagte der Privatkläger 1, es habe der alte Mann mit Füssen und der Faust auf H.___ eingeschlagen, der Jüngere sei daneben gestanden und habe nicht auf ihn eingeschlagen. Er habe I.___ nicht mehr zurückhalten können. Er selbst sei dann auch zu ihnen gelaufen, um sie auseinanderzubringen. Da habe der junge Mann seine Pistole gezogen und auf sie geschossen. Die Kugeln hätten ihn selbst und I.___ getroffen. Er habe mit dem Handrücken nach oben geschossen, also nicht so, wie wenn man auf jemanden ziele (AS 818). Auf konkrete Frage: Er könne nicht sagen, ob die Waffe auch ein Gewehr gewesen sein könnte. Er habe eine Kugel abgekriegt und I.___ angewiesen zu flüchten. Vor diesen Schüssen habe er ganz klar keine Schüsse gehört. Er sei zu Boden gefallen und habe nicht mehr geschaut, was passiere. Er habe Angst gehabt, dass er noch einen Schuss abkriege. Er habe weitere Schüsse gehört, könne aber nicht sagen, wohin diese abgegeben worden seien. Bevor die Männer weggegangen seien, habe sich der Klang der Schüsse verändert und sei dumpfer geworden (AS 819). H.___ habe nicht mehr aufstehen können, weil er fest geschlagen worden sei, der ältere Mann sei die ganze Zeit oberhalb von ihm gewesen, der jüngere habe geschossen. Die Frage, ob er einmal eine lange Waffe gesehen habe bei dieser Schiesserei, verneinte er (AS 820). Es habe nur der jüngere Mann Schüsse abgefeuert (AS 821 F 48), er habe nur den jüngeren Mann schiessen sehen, seine Augen hätten den älteren nicht schiessen gesehen. Der Ältere habe auf H.___ eingeschlagen. Der Jüngere habe H.___ zweimal in die Brust geschossen, mit einer Pistole (AS 821). Auch die Frage, ob der ältere Mann jemals im Besitz einer Waffe gewesen sei, verneinte der Privatkläger 1 (AS 822).
3.3 In der nächsten Einvernahme vom 22. August 2012 (AS 827 ff.) sagte der Privatkläger 1 in Anwesenheit der beiden Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft aus. Er könne sich an die vorherigen Einvernahmen nicht mehr erinnern. Seit dem Vorfall habe er mit der Familie von H.___ und I.___ Kontakt gehabt, er habe C.___ den Ablauf des Vorfalles geschildert, B.___ habe auch mitdiskutiert. Er habe damals mitbekommen, dass I.___ ein Telefongespräch im WC geführt habe und danach nervös gewesen sei. Davon, dass er gesagt haben solle, er könne sie blutig schlagen, habe er nichts gehört. Soweit er sich erinnern könne, hätten sowohl der jüngere als auch der ältere Mann auf H.___ eingeschlagen, er sei sich aber nicht sicher. Angesprochen auf seine bisherigen Aussagen, wonach der ältere der Besucher auf H.___ eingeschlagen habe, der jüngere aber nicht, was denn nun richtig sei (AS 832 unten), sagte der Privatkläger 1, «bei Gott ich habe beide gesehen, so wie ich mich erinnere». I.___ habe versucht, zu seinem Vater zu gehen und er sei hinterher gerannt. Der Jüngere habe ihn zuerst getroffen. Sie hätten zwei Waffen gehabt. Der Junge habe mit der Pistole geschossen, die andere Waffe habe er gesehen, als der alte Mann H.___ erschossen habe (AS 833 Z. 213). Es sei eine so lange Waffe (ca. 1 Meter gewesen, mit einem Magazin für die Patronen, eine Kalaschnikow oder ein anderes Gewehr). Der jüngere Mann habe ohne Warnschüsse direkt auf ihn geschossen, mit der Pistole. Er wisse nicht, ob beide oder nur einer geschossen habe. Die Schüsse auf ihn seien die ersten dieses Abends gewesen. Der Alte habe H.___ erschossen, der Junge habe ihn und I.___ angeschossen. Er sei nicht sicher, ob dieser mit der Pistole oder der Kalaschnikow geschossen habe. Es stimme nicht, dass der Jüngere mit einer Pistole zwei Schüsse in die Brust von H.___ abgegeben habe, bei der polizeilichen Einvernahme sei er durcheinander gewesen (AS 834); es sei der Alte gewesen, ein Glatzkopf. Es sei nicht so, dass er jetzt die Version von B.___ erzähle. Er habe nicht gesehen, wie I.___ erschossen worden sei, wohl aber wie H.___ erschossen worden sei (AS 835). Auf den Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Polizei angesprochen, wonach er den älteren Besucher nicht mit einer Waffe gesehen habe und nun heute erzähle, er habe gesehen, wie dieser den H.___ erschossen habe, sagte er, er sei damals im Stress und unter Schmerzen gewesen. Jetzt sei sein Erinnerungsvermögen besser. Wenn B.___ sage, der Ältere habe mit einer Pistole auf H.___ geschossen, so stimme das nicht. Er habe ihn mit der Kalsh gesehen, mit einer längeren Waffe (AS 836). Der Ältere habe zum Jüngeren gesagt: «Bring ihn ganz um, fick ihm die Mutter, lasse diesen auch nicht am Leben». Damit habe er ihn gemeint. Dann sei zuletzt der alte Mann mit der Pistole auf ihn zugekommen und habe dreimal abgedrückt, aber es habe sich kein Schuss gelöst. Der Alte und der Junge hätten zuvor die Waffen getauscht, d.h. der Alte habe dem Jungen die längere Waffe gegeben und die Pistole genommen (AS 836). Als I.___ am Boden gelegen habe, habe er B.___ gesehen, danach sei noch in die Luft geschossen worden (AS 837). Er habe aber nicht gesehen, ob sie schon auf dem Vorplatz gewesen sei, als auf ihn geschossen worden sei (AS 838). Er habe gesehen, dass die ersten Schüsse, die auf ihn abgegeben worden seien, vom Jüngeren abgegeben worden seien. Es sei eine Pistole gewesen, der Jüngere habe einhändig geschossen (AS 839). Nachdem der Junge auf ihn geschossen habe, habe er nichts mehr gesehen. Er habe um sein Leben gekämpft (AS 839 Z. 411).
3.4 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Privatkläger 1 (AS 2413 ff.), die ersten Schüsse habe F.___ auf ihn abgegeben. Als er nach draussen gekommen sei, sei der Vater von G.___ (recte F.___) daran gewesen, H.___ zusammenzuschlagen. Er habe versucht, sie auseinanderzubringen und dann habe er Schüsse bekommen. Liegend habe er gesehen, dass der Vater von F.___ den H.___, der da gelegen sei, getötet habe. Danach habe F.___ den I.___ umgebracht. Das sei so, das sei, was er gesehen habe (AS 2415 Z. 66 – 76). Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Befragung nichts davon gesagt, dass die ältere Person auch geschossen habe, sagte der Privatkläger 1, dass er im Spital gewesen sei und eine Infusion gehabt habe, er sei sich das erst im Nachhinein bewusst geworden. Er habe gesehen, wie die ältere Person geschossen habe. Sowohl als er auf H.___ geschossen habe, als auch, als er auf ihn (?) geschossen habe. Er habe mit der Pistole auf ihn geschossen. Auf I.___ sei mit einer Kalaschnikow geschossen worden. Sie hätten die Waffen umgetauscht, mal habe der eine mit der Kalaschnikow und der andere mit der Pistole geschossen und dann sei es umgekehrt gewesen. Er selber habe angeschossen am Boden gelegen, da habe der Vater zu F.___ gesagt: «Geh zu ihm und mach ihn fertig, fick ihm seine Mutter». F.___ sei zu ihm gekommen, habe eine Ladebewegung gemacht, es habe aber geklemmt. Dies sei mit der Pistole gewesen.
4. Aussagen der Privatklägerin B.___ (Privatklägerin 2)
4.1 Erstmals wurde die Privatklägerin 2, die Ehefrau bzw. Mutter der Verstorbenen, zwei Stunden nach der Tat von der Polizei und im Beisein einer Dolmetscherin in ihrem Wohnzimmer befragt. Dabei habe sie die Frage, ob sie bezüglich der Tat etwas gesehen habe, ganz klar verneint (AS 58). Sie habe sich während der ganzen Zeit im Wohnzimmer im 1. OG aufgehalten und sich nicht nach draussen gewagt, als sie Schüsse gehört habe. Nachdem sie mehrfach in Tränen ausgebrochen sei, habe man entschieden, ihr vorerst etwas Ruhe zu gönnen und sie dann im Verlaufe des Morgens unterschriftlich zu befragen. Dann habe sich aber ihr Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass die Ambulanz habe aufgeboten werden müssen. Sie sei dann während einiger Zeit nicht mehr einvernahmefähig gewesen und sie habe dann vorerst nicht mehr befragt werden können, da sie am 7. Juli 2012 mit der Familie nach Kosovo zur Beerdigung gereist sei.
4.2 Das nächste Mal wurde die Privatklägerin 2 am Morgen des 2. August 2012 polizeilich ohne Anwesenheit der Verteidiger befragt (AS 870 ff.). Sie führte aus, sie habe an besagtem Abend gehört, wie I.___ mit F.___ telefoniert habe (AS 872). Das Telefongespräch sei beendet worden und I.___ sei wieder ins Wohnzimmer gekommen, er sei aufgeregt gewesen (AS 872 unten). Als es danach geklingelt habe, sei ihr Mann ans Fenster gegangen und habe gesagt: «Kommt herein». Die andere Person habe nicht hereinkommen wollen und habe gesagt, er solle nach draussen kommen. Ohne Schuhe anzuziehen sei H.___ nach draussen gegangen. Anschliessend habe sie laute Stimmen gehört, worauf I.___ und A.___ nach draussen gerannt seien. Sie selbst sei auch nach draussen gerannt und habe ihren Mann am Boden liegen sehen und wie er von den beiden Anderen geschlagen worden sei. A.___ habe versucht, sie auseinanderzubringen, und sei ebenfalls geschlagen worden. Sie habe sich bei der Eingangstüre befunden. Es sei dunkel und Nacht gewesen (AS 873). A.___ sei dann angeschossen worden und habe I.___ zugerufen, er solle flüchten. Als O.___ die Schüsse gehört habe, sei sie schreiend nach draussen gerannt und habe gedacht, dass I.___ ihren Bruder erschiesse. Man habe viele Schüsse gehört und es habe im ganzen Hof Rauch gehabt. Sie habe sich F.___ genähert, ohne zunächst zu wissen, wer er sei, welcher eine grosse Waffe, wie eine aus der Armee, in den Händen gehabt habe. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch am Leben gewesen, er habe sich hinter dem Tank befunden und sich in ihre Richtung bewegt. Dabei habe F.___ auf ihn geschossen. I.___ habe noch 2-3 Meter laufen können und sei dann zu Boden gefallen. G.___ und O.___ hätte zu diesem Zeitpunkt schon im Auto gesessen. Sie sei sofort zu I.___ gerannt (AS 874). Auf Frage, wer denn die Schüsse abgefeuert habe, antwortete B.___, dass «100 Prozent sicher» G.___ und F.___ geschossen hätten. G.___ habe eine kleine Waffe in der Hand gehabt und habe auf ihren Mann geschossen. F.___ habe auf I.___ geschossen. G.___ habe zu seinem Sohn gesagt: «Fick ihm die Mutter, er ist noch am Leben, schiess auf ihn». Er habe damit A.___ gemeint. F.___ habe sich dem Kopf von A.___ genähert und darauf habe es Klick gemacht, zu einem Schuss sei es aber nicht gekommen. Ihr Mann habe am Boden gelegen, als G.___ auf ihn geschossen und ihn auch getroffen habe (AS 875). Auf Vorhalt, dass sie vor Ort zur Polizei gesagt habe, sie habe nichts von der Tat gesehen, führte die Privatklägerin 2 aus, sie wisse nicht einmal mehr, dass sie mit irgendjemandem darüber gesprochen habe oder dass sie jemand etwas gefragt habe. Sie habe Beruhigungsmittel erhalten. Es sei ein grosses Durcheinander gewesen und viele Leute seien ein- und ausgegangen. Sie könne sich auch nicht an die Aussagen erinnern, welche sie gegenüber den Medien gemacht habe (AS 876).
4.3 Am Nachmittag des 2. August 2012 wurde die Privatklägerin 2 in Anwesenheit der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 879 ff.). Sie sagte, sie und ihre Familie hätten sich nicht mit A.___ über die Tat unterhalten (AS 881). Als sie draussen laute Stimmen gehört hätten, seien A.___, I.___ und sie nach draussen gerannt. Die seien schon dabei gewesen, auf ihren Mann einzuschlagen. A.___ habe versucht, sie auseinanderzubringen, worauf sie Schüsse gehört und gesehen habe, wie dieser getroffen worden sei. Der Alte (das sei G.___) habe dann auf ihren Mann geschossen, als dieser am Boden gelegen habe (AS 883). F.___ sei beim Baum gestanden und habe ein Gewehr in den Händen gehalten, G.___ habe die Pistole gehalten. Als sie auf den Platz gekommen sei, seien noch keine Schüsse gefallen (AS 884). Der Alte habe zuerst geschossen, und zwar auf ihren Mann. Der Gast sei auch verletzt gewesen (AS 885). Als I.___ getroffen worden sei, habe O.___ bereits im Auto gesessen. Auf A.___ hätten beide, G.___ und F.___, geschossen, auf I.___ habe F.___ geschossen (AS 886). Und alle Beide hätten auf H.___ eingeschlagen (AS 886). Der Alte habe den Wagen gefahren (AS 887), O.___ habe hinten gesessen, F.___ entweder vorne oder hinten. H.___ habe am Boden gelegen, als auf ihn geschossen worden sei. Der Alte habe dem Sohn eine kleine Waffe übergeben und ihn angewiesen, A.___ kaputt zu machen. Dies sei gewesen, bevor F.___ auf I.___ geschossen habe. F.___ habe die Pistole genommen und sei zu A.___ hingegangen. Es habe klick gemacht. I.___ sei zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Versteck gewesen (AS 887). G.___ habe auf A.___ und dann auf ihren Mann geschossen. Der letzte sei I.___ gewesen (AS 889).
5. Aussagen der Zeugin O.___ (AS 841 ff.) (Zeugin 1)
5.1 Die Zeugin 1 ist die Ehefrau des verstorbenen I.___, die Tochter des Beschuldigten 2 und die Schwester des Beschuldigten 1. Sie sagte in der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2012 (AS 841 ff.) folgendes aus: Gestern Abend um ca. 22 Uhr habe sie gehört, wie ihr Mann telefoniert habe. Er habe auf Albanisch laut gerufen «F.___, was willst Du?». Weiter habe er gerufen, er könne mit ihr machen, was er wolle, sie auch zusammenschlagen, wenn er möchte, und noch etwas von einer blutigen Nase. Sie habe sich gedacht, dass ihr Bruder F.___ am Telefon sei. Sie habe zusammen mit B.___ das Wohnzimmer betreten, in welchem sich der Besucher (A.___) und ihr Schwiegervater aufgehalten hätten. Sie habe dann ihren Vater nach H.___ rufen hören und dieser sei dann nach draussen gegangen (AS 843). Sie selbst sei in das Schlafzimmer zu ihrem Sohn gegangen. Von da aus habe sie durch das offene Fenster das Gespräch hören können. Anfangs hätten sie ruhig miteinander geredet. Ihr Vater habe gefragt, wieso er auf Umwegen von der Geburt ihres zweiten Sohnes habe erfahren müssen. Irgendwann habe sie ein weiteres Gespräch zwischen F.___ und I.___ gehört. F.___ habe zu I.___ gesagt, dass er nicht so mit ihr (Zeugin 1) umspringen dürfe. I.___ habe laut umhergeschrien und gesagt, dass er sich das nicht anhören müsse. Er könne mit ihr machen, was er wolle. Die Zeugin 1 erzählte betreffend den Tatabend weiter, sie habe plötzlich mehrere Schüsse gehört. Sie sei aufgesprungen und hinuntergeeilt. Die Haustüre sei weit offen gestanden, ein paar Meter vor der Stufe zur Haustüre habe A.___ regungslos am Boden gelegen. Ein paar Meter davon entfernt habe ihr Mann in Seitenlage am Boden gelegen, er habe noch gezuckt. Rechts daneben sei H.___ gestanden. Etwas weiter vorne auf der rechten Seite habe sie F.___ stehen sehen. Er habe etwas Langes in beiden Händen gehabt (AS 845 F 7). Es sei ihr sofort klar gewesen, dass es eine Waffe sein müsse. Als sie zuvor in der Wohnung die Schüsse gehört habe, sei sie sicher gewesen, dass ihr Mann auf jemanden geschossen habe. Als sie draussen ihren Bruder mit der Waffe gesehen habe, habe sie es kaum glauben können. Ihr Mann habe ihr unzählige Male gedroht, sie und ihre Familie umzubringen. Sie habe grosse Angst vor ihm gehabt und sei nur noch wegen der Kinder mit ihm zusammen gewesen (AS 845). Sie könne nicht sagen, wo sich ihr Bruder draussen aufgehalten habe, es sei sehr dunkel gewesen. Sie wisse irgendwie nichts mehr, sie sei voll weggetreten gewesen. Sie wisse nur noch, wie sie plötzlich auf der Rückbank im Fahrzeug gesessen habe. Der Bruder sei am Steuer gesessen, der Vater daneben. In [Gemeinde 2] angekommen, sei sie sofort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und ins Haus gegangen, wo die gesamte Familie anwesend gewesen sei. Nach dem Verlassen des Fahrzeuges habe sie den Vater und den Bruder nicht mehr gesehen (AS 846). O.___ schilderte weiter detailliert, wie sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Sie denke, dass er ihr früher oder später sowieso etwas angetan hätte (AS 847 F 17).
5.2 Am 16. August 2012 (AS 850 ff.) sagte die Zeugin 1 in Anwesenheit der beiden Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft aus. Als die ersten Schüsse gefallen seien, sei sie im Wohnzimmer gewesen. B.___ sei zu diesem Zeitpunkt nicht draussen gewesen, sondern drinnen bei der WC-Türe (AS 856/857). Sie sei dann einfach rausgerannt, ohne ihren zweijährigen Sohn mitzunehmen. Sie habe draussen A.___ reglos am Boden liegen sehen, bei den Schläuchen sei ihr Mann gelegen und etwas rechts von A.___ sei H.___ gestanden, mit roten Flecken auf dem hellen Hemd. Er sei gestanden, er sei aber erschossen gewesen, er sei mehrmals angeschossen worden, aber noch gestanden (AS 858 Z. 336 f.). Ihr Bruder sei vor ihm gestanden (sie zeigt vor, wie F.___ die Waffe mit zwei Händen gehalten habe, AS 858 Z 340 ff.). Ihren Vater habe sie nie gesehen, nur ihren Bruder; sie sei schockiert gewesen, diesen mit der Waffe gesehen zu haben. Der Zeugin wurde vorgehalten, sie habe ausgesagt, ihr Bruder habe etwas Langes in seinen beiden Händen gehalten und es sei ihr klar gewesen, dass es sich um eine Waffe gehandelt habe; ob sie den Unterschied zwischen einer Pistole und einem Gewehr kenne? (AS 859 Z. 369 – 371) Ihre Antwort: Nein. Ich kenne mich nicht aus. Ich habe mich damit nie auseinandergesetzt. Dass eine Pistole klein ist, weiss ich. Ich weiss, dass es eine Militärwaffe war. Es war lang. Er ist einfach so … keine Ahnung. Es war etwas Langes (AS 859 Z. 372 – 375). Sie habe sich auf die roten Punkte auf dem Hemd von H.___ konzentriert. Bei F.___ habe sie gesehen, dass er etwas Langes in den Händen gehalten habe (AS 859 Z. 383 f.). Sie könne sich erinnern, dass sie im Auto gewesen sei und B.___ rausgekommen sei. Sie könne nicht sagen, ob noch Schüsse gefallen seien, als sie (die Zeugin 1) aus dem Haus gekommen sei. Ausgerechnet ihren Vater habe sie nicht gesehen, das sei komisch. Sie habe ihn sprechen gehört, aber erst wieder gesehen, als sie im Auto gesessen seien (AS 860). Sie sei freiwillig ins Auto gestiegen. Als sie aus dem Haus gerannt sei, sei B.___ noch oben gewesen (AS 861). Im Fahrzeuginnern habe sie weder eine Pistole noch ein Gewehr gesehen (AS 863). Sie wisse nicht, was ihr Vater und ihr Bruder nach der Ankunft in [Gemeinde 2] gemacht hätten. Sie sei drinnen gewesen und habe bei ihrer Festnahme zugeschaut (AS 864). Auf weitere Fragen erzählte die Zeugin, sie habe ihre Familie nicht über die Geburt ihres zweiten Sohnes informieren dürfen. Ihre Schwester habe mit I.___s Schwester zusammengearbeitet, so habe es ihre Familie erfahren. I.___ habe ihr Handy kaputt gemacht und das Haustelefon habe sie nicht gebrauchen dürfen (AS 867).
5.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Zeugin 1 vorab ihre Situation bei der Familie von H.___ und I.___ (AS 2407 ff.). Auf Fragen nach dem Tatabend sagte sie aus, sie sei rausgerannt, nachdem sie die Schüsse gehört habe. Als sie draussen gewesen sei, sei glaublich alles vorbei gewesen. Sie sei aus Angst rausgerannt, als sie die Schüsse gehört habe. Sie habe erwartet, ihr Mann und ihr Bruder seien tot, ihr Mann sei so gewalttätig. Als sie rausgerannt sei, sei B.___ ganz klar noch im Haus gewesen, im 2. Stock (AS 2410). Auf Vorhalt ihrer Aussage in einer früheren Einvernahme, wonach sie F.___ mit etwas Langem in den Händen gesehen habe, als sie hinausgekommen sei, sagte die Zeugin 1, das könne sein. Sie glaube, sie habe ihn mit etwas Langem, also mit einer Waffe oder so in der Hand gesehen. Damals sei das frisch gewesen und sie habe es einfach erzählen können, wie es gewesen sei. Auf die Nachfragen des Verteidigers des Beschuldigten 2 sagte die Zeugin 1, er habe einfach eine lange Waffe in der Hand gehabt, sie habe gesehen, dass F.___ ein Gewehr in der Hand gehabt habe (AS 2411).
6. Objektive Beweismittel
6.1 Rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID)
Mit den haftrichterlichen Verfügungen vom 26. Juli 2012 wurden rückwirkende Teilnehmeridentifikationen der auf die Beschuldigten registrierten Mobilfunktelefone angeordnet (AS 1414 ff. und 1430 ff.; Daten-CDs in AS 1406 und 1423). Die Kantonspolizei Solothurn erstellte anhand dieser Daten eine Übersicht (Zeitachse) aller ein- und ausgehenden Anrufe sowie der Antennenstandorte der Mobilfunktelefone vom 4. Juli 2012, 12:00 Uhr, bis 5. Juli 2012, 23:27 Uhr (AS 100). Wie dies bereits vorne erörtert wurde, liegt die Haupterkenntnis dieser Auswertung darin, dass sich die beiden Beschuldigten zweifellos nur sehr kurz (maximal 5 Minuten) in [Gemeinde 2] aufgehalten haben.
6.2 Spuren- und Untersuchungsberichte KAPO Solothurn, KTD
6.2.1 Der Kriminaltechnische Dienst (KTD) der Kantonspolizei Solothurn erstellte verschiedene Spuren- und Untersuchungsberichte. Der Spurenbericht Nr. 469314 vom 6. September 2012 (AS 230 ff.) äussert sich insbesondere zur Sicherstellung der Tatwaffen. Die von der Polizei angetroffene Situation bei der Sicherstellung der Tatwaffen ist aus der Strafanzeige (AS 46) ersichtlich: Die Polizeipatrouille traf um 23:17 Uhr in [Gemeinde 2] ein, wo sie den Beschuldigten 1 auf dem Trottoir stehend antrafen, neben sich am Boden ein Gewehr und eine Pistole, beide Magazine lagen neben den Waffen. Im Spurenbericht wird festgehalten, dass bei der Sicherstellung des Sturmgewehrs das Verschlussgehäuse beim hinteren Abzuggehäusebolzen geöffnet war, der hintere Abzuggehäusebolzen jedoch arretiert war. Der Verschluss sei entspannt und der Sicherungshebel in Position «1» (1-Schuss-Stellung) gewesen. Weiter fiel bei der Ladekontrolle eine Patrone Kal. 5.6x45 (.223 Rem), Marke Remington, aus dem Verschlussgehäuse zu Boden, welche sich im Patronenlager befunden haben dürfte. Der Bericht hält weiter fest, dass die Pistole bei der Sicherstellung entladen war. Der Verschluss sei offen gewesen und es sei keine Patrone im Patronenlager gewesen. Bei beiden Tatwaffen sei das Magazin leer und nicht in die Waffe eingesetzt gewesen (AS 231).
6.2.2 Es ist in der Strafanzeige der Kantonspolizei (AS 47) dargelegt, wie es zur Sicherstellung von 10 Schuss (Patronen) Munition für das Sturmgewehr 90 unter einem Blumentopf bei der Liegenschaft [... in [Gemeinde 2] kam: Aus dem Büro des Verteidigers von G.___ wurde mit einer E-Mail eine Lageskizze übermittelt, wo der Beschuldigte 2 die Muntion versteckt haben soll. Dort wurde sie dann von der Polizei auch gefunden (AS 47). Im Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2012 (AS 456 ff.) kommt der KTD zum Schluss, dass diese unter dem Blumentopf sichergestellten Patronen in einem Magazin für ein Sturmgewehr 90, wie dem sichergestellten, abgefüllt gewesen sein müssen. Auf Grund der Herstellung der Magazine und den dynamischen Abläufen bei der Entstehung der Spuren, welche sich nicht reproduzieren liessen, sei eine eindeutige Identifizierung der Magazinlippe des sichergestellten Magazins als Spurengeber nicht möglich (AS 464). Es könne einzig nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest eine Patrone (Nr. 2) im untersuchten Magazin abgefüllt gewesen sei.
6.2.3 Mit dem zweiten Untersuchungsbericht des KTD vom 21. Oktober 2012 (AS 465 ff.) wurden 3 Patronen untersucht:
- 1 Patrone Kaliber .223 aus dem sichergestellten Sturmgewehr 90, wo sie sich noch im Patronenlager befunden hatte.
- 1 Patrone Kaliber .223, passend zu Sturmgewehr 90, die in der Hosentasche des Beschuldigten 1 gefunden worden war.
- Patrone Kaliber 9 mm, die am Tatort gefunden worden war.
Es wurde auf die Fragen der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass sich die nach der Tat im Sturmgewehr sichergestellte Patrone bei geschlossenem Waffenverschluss im Patronenlager der Waffe befunden hat. Es hätten sich jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass der Zündstift durch die Kraft des Schlaghammers auf das Zündhütchen geschlagen habe.
Die in den Effekten des Beschuldigten 1 sichergestellte Patrone zum Sturmgewehr 90 weise die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität auf wie die Patrone, welche aus der Waffe entladen worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Patrone ebenfalls einmal in einer gleichartigen Waffe geladen gewesen sei. In Bezug auf die Schlussfolgerungen, die Staatsanwalt J.___ vor Obergericht aus diesen Angaben zog, wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziffer III.8.4 verwiesen.
Die am Tatort sichergestellte Pistolenpatrone weise Spuren auf der Hülse auf, wie sie beim Laden in eine Waffe entstehen würden. Auf dem Zündhütchen fänden sich keine objektiven Hinweise darauf, dass der Zündstift mit dessen Oberfläche Kontakt gehabt hätte, resp. durch den ausgelösten Schlaghammer auf dieses geschlagen worden sei (AS 472).
6.2.4 Der KTD erstellte noch in der Tatnacht sowie am 6. und 10. Juli 2012 fotografische Aufnahmen (AS 102a – 174) und erstellte gestützt darauf einen massstabgerechten Lageplan mit Legende, worin die Lage der aufgefundenen Munitionshülsen und Projektileile sowie die Lage der getöteten Personen eingezeichnet sind (AS 101). Hervorzuheben ist bereits an dieser Stelle das Geschossmantelteil Kaliber 9 mm Pos. 26 (12.03575). Dieses aus der Pistole stammende Geschossteil befand sich in unmittelbarer Nähe der Leiche I.___. Dieses Geschossmantelteil ist auf den Bildern 67 und 68 (AS 171 und 172) festgehalten. In der Legende dazu steht, dass dieses Kleinteil erst am 10. Juli 2012 aufgefunden und sichergestellt wurde (AS 171).
6.3 Rechtsmedizinische Gutachten und Berichte des IRM Bern
6.3.1 Das IRM Bern hat Legalinspektionen, Obduktionsberichte sowie rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall über die beiden Verstorbenen sowie ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung über den Verletzten erstellt. Bei Letzterem wurden Projektilfragmente in den Weichteilen des linken Daumenballens sowie in den Weichteilen des linken Oberschenkels festgestellt (AS 366). Aufgrund der Fotografien sei am ehesten davon auszugehen, dass sich der Einschuss links im Bereich des Gesässes und der Ausschuss am Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite befinden würde. Bei dem in der Hand sichtbaren Geschossteil handle es sich offensichtlich um eine Geschossspitze. Rekonstruktiv sei somit anzunehmen, dass der Oberschenkeldurchschuss und die Verletzung der mutmasslich auf dem Oberschenkel liegenden Hand durch die Spitze eines Geschosses verursacht worden sei, das zuvor bereits einen Körper durchschlagen habe und darin entzwei gebrochen sei (AS 367).
6.3.2 Die Obduktion des Leichnams von H.___ ergab mehrere Schussverletzungen, darunter zahlreiche Ein- und Ausschussverletzungen sowie Steckschüsse. Die Schüsse stammen gemäss Gutachter aus beiden Tatwaffen, wobei 3 Schüsse aus der Pistole (Einschusswunden Nrn. 3, 4 und 9) und 6 Schüsse mit dem Sturmgewehr (Einschusswunden Nrn. 7, 12, 13, 14, 15 und 19) abgegeben worden seien (AS 278 f., 304, 306 und 328). Es habe insbesondere der Schuss, der bei der Verletzung Nr. 12 eingetreten sei, zu einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz geführt. Die Verletzung des Herzens aber auch die zahlreichen anderen Schussverletzungen dürften zu einem ausgeprägten Blutverlust geführt haben. Die Todesursache sei eine Kombination von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und äusseren Erstickens infolge einer Behinderung der Atemmechanik. Aufgrund der Aufsplitterung des Projektils in zahlreiche kleinste Fragmente sowie aufgrund der ausgedehnten Zerstörung im Rahmen einer primären Wundhöhle dürfte es sich beim todesursächlich relevanten Schuss um eine Schussabgabe aus dem Sturmgewehr 90 gehandelt haben (AS 278). Die festgestellten Hautabschürfungen und die Einblutungen in die Kopfschwarte seien durch den Sturz auf den Boden erklärbar. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine der Schiesserei vorangegangene massive körperliche Auseinandersetzung (AS 279).
6.3.3 Der Leichnam von I.___ wies gemäss Gutachten vom 23. Oktober 2012 eine einzige Einschusswunde im Rücken auf, mit Steckenbleiben des Projektils bzw. von Projektilsplittern in der rechten Bauchhaut. Aufgrund des Aufsplitterns des Projektils in mehrere Teile gehen die Gutachter von einem Schuss aus dem Sturmgewehr 90 aus (AS 338). Gemäss Aktengutachten vom 30. Januar 2013 sei aufgrund der Verletzungen an der Wirbelsäule eine Bewegung bzw. ein sich Verstecken, abgesehen von einem letzten bereits eingeleiteten Einzelschritt, nicht denkbar. Es dürfte vielmehr zu einer unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine gekommen sein (AS 363).
6.4 Untersuchungsbericht des IRM Bern (DNA-Vergleich)
Dem IRM Bern, Abteilung forensische Molekularbiologie, wurden verschiedene Abstrichtupfer ab den Tatwaffen sowie die Wangenschleimhautabstriche der Beschuldigten mit dem Auftrag zugestellt, DNA-Profile zu erstellen und mit den Spuren ab den Tatwaffen zu vergleichen (AS 372). Gemäss Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2012 (AS 377 ff.) fand sich jeweils die DNA von beiden Beschuldigten an folgenden Waffenbestandteilen:
- Abzugsbügel Pistole SIG P225 (AS 378);
- Pistolengriff SIG P225:
Hauptkomponente von G.___, Nebenkomponente von F.___ sowie zusätzliche vereinzelte Merkmale einer unbekannten Drittperson (AS 378 f.);
- Verschlussstück hinten SIG P225:
Hauptkomponente von G.___, Nebenkomponente von F.___ (AS 379);
- Magazin einreihig zu SIG P225 (Magazinlippe, AS 237):
Hauptkomponente von G.___, Nebenkomponente von F.___ sowie zusätzliche vereinzelte Merkmale einer unbekannten Drittperson (AS 379);
- Griffstück zu Sturmgewehr 90 (AS 379);
- Abzugbügel zu Sturmgewehr 90:
Hauptkomponente von einer unbekannten männlichen Person, vermutlich ein Verwandter der Beschuldigten (AS 379);
- Sicherungshebel links und rechts zu Sturmgewehr 90
Hauptkomponente von G.___, Nebenkomponenten von F.___ (AS 380);
- Handschutz zu Sturmgewehr 90,
wobei vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380);
- Ladehebel Sturmgewehr 90,
wobei vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380);
- Magazinlippe Sturmgewehr 90,
wobei vereinzelte Merkmale einer unbekannten dritten Person vorhanden sind (AS 380).
Zusammenfassend hielten die Gutachter folgendes fest (AS 380):
«Aus diesen Spuren wurden (komplexe) Mischprofile erstellt, die meist sowohl die Merkmale von G.___ wie auch Merkmale von F.___ mehr oder weniger komplett aufweisen. Aufgrund der engen Verwandtschaft und der darauf begründeten Überlagerung der Merkmale lässt sich nicht immer schlüssig feststellen, wer von den beiden der Hauptspurengeber ist.»
6.5 Forensische Untersuchungsberichte der Kantonspolizei St. Gallen
6.5.1 Der Forensische Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. August 2012 (AS 415 ff.) kommt zum Ergebnis, dass die sichergestellte Pistole SIG Sauer sowie das Sturmgewehr 90 die Tatwaffen sind (AS 424). Ebenso steht fest, dass die acht am Tatort sichergestellten Patronenhülsen 223 Rem vom sichergestellten Sturmgewehr und die sieben Patronenhülsen 9 mm von der sichergestellten Pistole SIG P225 abgefeuert wurden. Weiter seien sämtliche am Tatort und aus den Opfern sichergestellten Projektilteile aus den zwei Tatwaffen abgefeuert worden, soweit sie waffenkausale Spuren enthielten (AS 425). Festgehalten wird ebenfalls, dass sich jeweils an beiden Händen der Beschuldigten Schmauchpartikel fanden, ebenso an der Jacke von F.___, nicht aber an G.___s Kleidung (AS 423 f. und 426). Es stehe damit fest, dass die Beschuldigten mit Schmauch in Kontakt gekommen seien, nicht aber, dass sie die Tatwaffen abgefeuert hätten (AS 426). Für die Schmauchspuren würden mindestens vier Möglichkeiten sprechen: a) Die Person habe mit einer Schusswaffe geschossen; b) die Person habe einen mit Schmauch behafteten Gegenstand berührt; c) die Person habe sich in der Nähe einer Waffe befunden, während diese abgefeuert worden sei; d) die Person habe einen Raum betreten, kurz nachdem darin geschossen worden sei (AS 424).
6.5.2 Gemäss Untersuchungsbericht vom 22. August 2012 (AS 430) befanden sich an der Hose von G.___ keine Schmauchspuren. An der Hose von F.___ seien im Bereich der linken Seite des Hosenbundes, an der vorderen linken Hosentasche sowie der obersten rechten Hosentasche Schmauchspuren gefunden worden, wobei diese aufgrund ihrer geringen Menge nicht einer Tatwaffe hätten zugeordnet werden können (AS 433).
6.5.3 Im dritten forensischen Untersuchungsbericht der KAPO St. Gallen vom 21. September 2012 (AS 436 ff.) wurde die Schussdistanz anhand der Schmauchspuren auf †H.___s Hemd ermittelt. Die untere Grenze liege unterhalb eines Meters, die obere bei drei bis vier Metern. Sie liege unterhalb der Schmauchgrenze, d.h. unterhalb der Distanz, bis zu welcher Schmauch nachgewiesen werden könne. Die Schmauchgrenze hange von der verwendeten Waffe ab und betrage für ein Sturmgewehr 90 drei bis vier Meter und für eine Pistole SIG Sauer P225 zwei Meter (AS 440).
6.5.4 Ein weiterer Untersuchungsbericht vom 20. September 2012 (AS 441 ff.) stellte fest, dass die 10 unter dem Blumentopf versteckten Patronen anhand der davon gesicherten Fasern den vorderen Hosentaschen beider Beschuldigten zugeordnet werden können (AS 446).
6.5.5 Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 2 geltend machen, die Vor-instanz habe zu seinen Lasten bei ihrer Beweisführung den Schluss gezogen, es sei I.___ als Letzter von einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr tödlich getroffen worden. Nach den Aussagen beider Beschuldigter sei aber zum Zeitpunkt des Todes von I.___ nur noch die Pistole im Gebrauch gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht erstellt, dass I.___ mit einem Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden sei. Das Gutachten des IRM Bern habe lediglich festgehalten, «die Befunde sprechen für die Entstehung durch ein Geschoss aus dem Sturmgewehr 90» (AS 338). Das sei kein Beweis; es könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass I.___ durch ein Projektil aus der Pistole ums Leben gekommen sei, womit der Beschuldigte 1 als Urheber des tödlichen Schusses feststehen würde (was dieser auch nie bestritten habe).
Das Berufungsgericht beauftragte in der Folge den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit der Beantwortung der Frage, ob die bei der Obduktion von I.___ festgestellten Projektilteile der Munition des Sturmgewehrs oder der Munition der Pistole zugeordnet werden könnten (Verfügung vom 27.10.2015). Mit dem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2016 und den Ergänzungen dazu vom 21. März 2016 und vom 17. Mai 2016 schloss diese Gutachterstelle, die Projektilteile könnten nicht von der Pistolenmunition stammen, wohl aber von der Sturmgewehrmunition.
7. Am 23. August 2012 führte die Staatsanwaltschaft Tatrekonstruktionen vor Ort durch und hielt diese fotografisch fest (AS 473 – 548). Es wurden 4 Versionen dokumentiert:
- Version 1 nach den Angaben der Privatklägerin 2;
- Version 2 nach den Angaben des Privatklägers 1;
- Version 3 nach den Angaben des Beschuldigten 1;
- Version 4 nach den Angaben des Beschuldigten 2.
8. Beweisergebnis zum Tatablauf
8.1 Allgemeine Ausführungen zur Beweisführung
Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht führt konstant aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffe sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet er, dass der Richter den Angeklagten freisprechen muss, wenn er nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für nachgewiesen erachtet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Ebenso gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend ist einzig, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüssen zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen diese auch objektivierbar und nachvollziehbar sein.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist, noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt.
Der Gutachter teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 1444 E. 1c S. 145). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.)
8.2 Wie das schon die Vorinstanz festgestellt hat, kann für das Beweisergebnis zu diesem Kerngeschehen kaum auf die Aussagen der beiden Beschuldigten abgestellt werden, sind diese doch viel zu widersprüchlich und offensichtlich darauf ausgerichtet, sich den jeweils erlangten objektiven Beweismittel anzupassen. An Stelle vieler seien nachfolgend einige dieser Widersprüche und offensichtlichen Lügen aufgezeigt:
- Wie vorne schon dargelegt, hat der Beschuldigte 2 gelogen, als er ausführte, sie seien, nach der Mitteilung seines Sohnes, seine Tochter werde von ihrem Mann kaputt gemacht, vorerst noch eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen und er habe mit der Ehefrau und der Tochter darüber gesprochen. Ebenso falsch waren seine Aussagen, wonach er von den mitgeführten Schusswaffen nichts bemerkt haben will.
- Der Beschuldigte 2 will dem Beschuldigten 1 das Sturmgewehr weggenommen haben, einmal nachdem dieser auf I.___ geschossen hatte, dann wieder nach den Schüssen auf H.___. Er blieb bei der Version, nach der Wegnahme des Sturmgewehrs habe sein Sohn mit der Pistole weiter geschossen. Nach der Wegnahme will er das Gewehr im Auto auf den Rücksitz gelegt haben. Nach der Version des Beschuldigten 1 hat dieser das Sturmgewehr selbst in den Kofferraum gelegt, nachdem er es leergeschossen habe. Er hat auf entsprechende Frage der Staatsanwältin (AS 575 Z. 193 – 194) ausdrücklich bestritten, dass sein Vater ihm das Gewehr in Oensingen aus den Händen gerissen habe. - Der Beschuldigte 2 sagte wiederholt aus, er habe das Gewehr in der Hand gehabt, als er es seinem Sohn weggenommen und im Auto auf den Hintersitz gelegt habe. Als er in der Befragung vom 26. Juli 2012 durch den Staatsanwalt gefragt wurde, wer in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr aus dem Auto genommen habe, sagte er, «F.___» (AS 757 Z 267). Er selber sei sofort zum Hauseingang gegangen, zur Familie. Er könne zum Zustand des Gewehres nichts sagen, er habe es nur genommen und ins Auto geworfen. Er wisse nicht, ob es entladen gewesen sei. F.___ habe es genommen, bei der Strasse, dieser sei mit der Polizei am Telefon gewesen (AS 758). Frage (AS 758 Z. 299 f.): «Sie selber haben am Sturmgewehr nichts gemacht, also nicht entladen oder manipuliert?» A: «Nein, nein» (AS 758 Z. 301). In derselben Befragung sagte er zur Pistole, er habe diese nur in der Mittelkonsole des Autos gesehen, er habe aber gar nicht richtig geschaut (AS 757). Und dann auf den Vorhalt, die Pistole sei spurenkundlich untersucht worden, er habe sie in den Händen gehabt (AS 758 Z. 304 – 306). Die Pistole sei in einer Kurve auf seine Seite gerutscht und er habe sie zurückgeschoben. «Sonst habe ich es nicht in der Hand gehabt» (AS 758 Z. 308). Dann auf Vorhalt, das Spurenbild sei ein anderes, es hätten sich an der ganzen Pistole Spuren von ihm gefunden, meinte er, das könne nicht sein, er habe sie zu Hause nicht angefasst (AS 758 Z. 317 – 324). Auf Vorhalt, seine DNA sei auf dem Abzugsbügel, was darauf hindeute, dass er mit der Pistole geschossen habe: «Nein, ich habe mit beiden Waffen nie geschossen» (AS 759 Z. 329). Für die gefunden DNA auf dem Sturmgewehr habe er nur die Erklärung, dass er das Sturmgewehr seinem Sohn entrissen habe.
Und dann, eine Woche später (am 2.8.2012), hat er sich das offenbar alles überlegt und sagte nun völlig anders aus: Er habe nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] beide Waffen in der Hand gehabt und diese entladen. Die DNA auf dem Gewehrmagazin stamme von daher, dass er die restliche Munition aus dem Magazin genommen und diese unter einem Blumentopf versteckt habe. – Der Beschuldigte 2 passte damit nicht nur seine Aussagen den ihm vorgelegten Beweismitteln an und behauptete das Gegenteil seiner bisherigen Aussagen, er widersprach damit auch vollständig seinem Sohn, der ausgesagt hatte, er habe das Gewehr leergeschossen gehabt und er sei nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] sofort ausgestiegen, sei nach hinten gegangen und habe die Waffen genommen. Er habe das Sturmgewehr auseinandergenommen und bei der Strassenverzweigung auf den Boden gelegt, ebenfalls die Pistole, bei der er das Magazin herausgenommen habe. Dort bei der Strassenverzweigung wurde der Beschuldigte 1 von der Polizei auch tatsächlich so mit den Waffen neben sich angetroffen und verhaftet.
- Es war aber auch das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 lügenhaft und widersprüchlich, geprägt vom Bemühen, glaubhaft zu machen, nur er habe mit beiden Waffen geschossen. Konstant sagte er lediglich aus, in welcher Reihenfolge (1. A.___, 2. H.___, 3. I.___) er auf die Opfer Schüsse abgab. Hinsichtlich der Frage, welche Waffen bei den jeweiligen Opfern zum Einsatz gebrachten wurden, lassen sich erhebliche Unterschiede ausmachen: In der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2012 sagte er bereits aus, mit dem Gewehr und der Pistole geschossen zu haben. Er habe mit dem Sturmgewehr auf den ihm unbekannten Mann geschossen, der rausgelaufen sei, und dann auf H.___. Dann habe er keine Patronen mehr gehabt, das Gewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole hervorgenommen und damit auf I.___ geschossen (AS 551 und 553). Hier sagte er noch nichts davon, dass er mit der Pistole auch noch auf H.___ geschossen haben will; es blieb unerwähnt, obwohl er diesen Ablauf, das Schiessen auf H.___, hier gleich zweimal schilderte und nur mit Mühe erklären konnte (AS 553), weshalb er denn überhaupt H.___, den er ja gerade zuvor ohne Mühe niedergeschlagen hatte, nun auch noch erschiessen musste. «Keine Ahnung … aus Wut?» – «Dann hatte ich keine Munition mehr im Sturmgewehr. Ich warf es in den Kofferraum und lud meine Pistole. Dann ist I.___ auf mich zugekommen und ich habe auf ihn geschossen» (AS 553 Z. 153 - 157).
- Erst in der nächsten Befragung (AS 565) schob der Beschuldigte 1 in diesen Sachverhalt dann ein, er habe mit der Pistole auch noch auf den bereits von den Gewehrschüssen mehrfach getroffenen H.___ geschossen, der wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen und auf ihn zugekommen sei. – Diese Schilderung ist aufgrund des im Obduktionsbericht festgestellten Verletzungsbildes aufgrund der Gewehrschusstreffer schlicht ausgeschlossen. Nach den Aussagen des Beschuldigten 1 (AS 565) gab er auf H.___, den er zuvor mit Faustschlägen niedergeschlagen hatte, mit dem Sturmgewehr gezielt zwei oder mehrere Schüsse auf den Oberkörper ab. Es waren gemäss dem erwähnten Obduktionsbericht 6 Treffer mit dem Sturmgewehr, die massivste Verletzungen, unter anderem auch von Lunge und Herz, hervorriefen. Der Beschuldigte 1 war denn auch nicht in der Lage, diese angeblich von ihm abgegebenen zusätzlichen Pistolenschüsse irgendwie zu erklären (AS 566 F 13).
- Es ist aber auch seine wiederholte Aussage nachweislich falsch, er habe am Schluss mit der Pistole auf I.___ geschossen. Das hat er erwiesenermassen mit dem Sturmgewehr gemacht.
Nach dieser beweismässigen Erkenntnis trug der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 vor Obergericht eine neue Sachverhaltsversion vor: Der Beschuldigte 1 habe zuerst mit dem Sturmgewehr A.___ getroffen, dann bei der Tötung von H.___ nicht nur das Sturmgewehr, sondern in der Folge auch die Pistole benutzt. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe er erneut das Sturmgewehr verwendet und damit I.___ erschossen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziffer III.8.7).
F.___ selbst hat diesen von Rechtsanwalt Alexander Kunz erstmals vorgebrachten Geschehensablauf nie geschildert, auch nicht in der Berufungsverhandlung. Er verzichtete zudem ausdrücklich darauf, zu den Erkenntnissen des forensischen Ergänzungsgutachtens, wonach I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden war, Stellung zu nehmen.
- Es liegt schliesslich auch der Nachweis seiner Falschaussage vor, er habe das Sturmgewehr leergeschossen (was er in den ersten Aussagen wiederholt deponiert hatte). Erst als man ihm vorhielt, es habe sich im Lauf noch eine unverschossene Patrone befunden, ging er in der Folge zur Behauptung über, das Gewehr habe geklemmt. Indes ist auch dies nachweislich falsch. Die umfangreichen Untersuchungen haben keinerlei Hinweise für einen Defekt am Gewehr bzw. an dessen Lademechanismus geliefert (vgl. AS 472).
- Auffallend unklar sind die Aussagen des Beschuldigten 1, wenn es um Fragen ging, wie sein Vater allenfalls mit den Waffen in Berührung kommen konnte. Wie oben ausgeführt, hat er mehrfach ausdrücklich die Aussage seines Vaters bestritten, wonach ihm dieser bereits in Oensingen das Sturmgewehr weggenommen haben will. Trotzdem sagte er dann dazu folgendes aus (AS 566): «Wir gingen dann nach Hause, ich war mit der Polizei immer noch am Telefon, als [er] am Domizil in [Gemeinde 2] aus dem Auto stieg. Ich ging danach hinter das Auto und mein Vater übergab mir das Sturmgewehr. Ich arretierte es und legte es auf den Kofferraumdeckel, ich nahm das Magazin heraus. Wie mein Vater an das Gewehr kam, weiss ich nicht. Ich hatte ja das Sturmgewehr in Oensingen in den Kofferraum geschmissen, ich weiss nicht, ob er es in Oensingen schon genommen hatte, als ich am Schiessen [war]. Weil in [Gemeinde 2] konnte er es nicht aus dem Kofferraum nehmen, weil ich sofort ausstieg und nach hinten ging.» – F 43 AS 707: «Herr F.___, wieso sagt dann ihr Vater aus, dass er noch in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen hätte?» Antwort: «Das kann nicht sein, es war ausgeschossen.» – Aussage des Beschuldigten 1 an der erstinstanzlichen HV: «Soviel ich weiss, habe ich von Anfang an gesagt, dass mein Vater, als ich nach der Tat zu Hause war und mit der Polizei telefoniert habe, noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht hat. Die 9mm hatte ich im Kofferraum des Autos und das Sturmgewehr war auch im Kofferraum.» – Als der Beschuldigte am 31. Juli 2012 mit den DNA-Spuren seines Vaters auf beiden Waffen konfrontiert wurde (AS 668 f.), sagte er, er habe keine Ahnung, wie das möglich sei. Vielleicht habe sein Vater die Waffen angefasst, als er in [Gemeinde 2] mit der Polizei telefoniert habe. Er habe die Waffen auf dem Kofferraumdeckel deponiert. Das seien aber reine Vermutungen. Er habe aber das Magazin sowohl aus dem Gewehr als auch aus der Pistole genommen (AS 670).
- Der Beschuldigte 1 machte auch unterschiedliche Aussagen über die Abfolge der verwendeten Waffen bei den Schussabgaben auf die einzelnen Opfer:
In der ersten Einvernahme (AS 551) führt er aus, mit dem Sturmgewehr auf die zwei herausrennenden Männer geschossen und einen getroffen zu haben, der andere (I.___) sei an ihm vorbeigerannt. Dann sei dessen Vater aufgestanden und er habe auf diesen geschossen. Dann habe er keine Munition mehr im Sturmgewehr gehabt, habe dieses in den Kofferraum geworfen und die Knarre aus dem Hosensack genommen. Als dann I.___ auf ihn zugekommen sei, habe er mit dieser auf ihn geschossen. – Also: Nur Schüsse aus dem Sturmgewehr auf H.___, nur Schüsse aus der Pistole auf I.___.
In der zweiten Aussage (AS 565) sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe, nachdem er den Unbekannten mit dem Sturmgewehr getroffen habe, mit dem Sturmgewehr zwei oder mehrere Schüsse auf den Oberkörper von H.___ abgegeben. Dann sei er zur Motorhaube des Mercedes gelaufen und habe von dort mit dem Sturmgewehr auf I.___ geschossen, er habe zu 100 % zwei Schüsse auf ihn abgegeben, vielleicht auch mehr, er habe das Sturmgewehr leergeschossen. Ob er ihn getroffen habe, wisse er nicht. Er habe dann das Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole geladen und damit auf H.___ geschossen, 4 Mal zu 100 %. Danach sei I.___ von rechts aufgetaucht und er habe auf diesen mit den anderen vier Schüssen aus der Pistole geschossen. Ob er ihn in dieser Phase getroffen habe, wisse er nicht. Er habe aber danach sehen können, wie I.___ sich aufgerichtet habe und wie erstarrt zu Boden gegangen sei. - Also: Auf H.___ soll der Beschuldigte 1 sowohl mit dem Sturmgewehr als auch anschliessend noch mit der Pistole geschossen haben, ohne dies erklären zu können (AS 566 F 13). Auch auf I.___ will er nun zuerst mit dem Sturmgewehr und dann mit der Pistole geschossen haben und dieser sei erst nach den Schüssen aus der Pistole zusammengebrochen.
Ähnlich lautete die Version bei der Staatsanwaltschaft: Als I.___ und der Unbekannte herausgerannt seien, habe er mit dem Sturmgewehr zuerst zwei Schüsse auf den Boden abgegeben und als sie weiter auf ihn zugekommen seien, habe er auf die Beine des Unbekannten geschossen, I.___ sei rechts an ihm vorbeigerannt. Dann habe er sich umgedreht und mit dem Sturmgewehr zwei oder mehr Schüsse auf H.___ abgegeben. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, bis er keine Munition mehr gehabt habe. Dann habe er das Gewehr in den Kofferraum geworfen, die Pistole geladen und damit zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen.
In der Schlusseinvernahme schilderte er den Ablauf seiner Schüsse wie folgt: Er habe aus dem Hüftanschlag auf die herausrennenden I.___ und den Unbekannten geschossen (AS 1067). Dann habe er mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen. Irgendetwas sei dann hängen geblieben und er habe das Gewehr im Kofferraum versorgt und die Pistole geladen (AS 1068 Z. 228 – 232). Mit der habe er dann auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Er wisse nicht, wie oft er auf ihn geschossen habe, H.___ sei dann zu Boden gefallen. Dann sei I.___ hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen. Dann sei dieser zu Boden gegangen (AS 1068 Z. 239/240). Er habe schon zuvor mit dem Sturmgewehr auf I.___ geschossen, als er auf ihn (Beschuldigter 1) zugelaufen und als er in Richtung Tank gelaufen sei. Als er ihn mit der Pistole getroffen habe, sei er zu Boden gegangen, er habe am Schluss nur mit der Pistole auf I.___ geschossen.
8.3 In Bezug auf die weitere Ereignisse ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Die beiden Beschuldigten erreichten gegen 22:40 Uhr das Domizil der Familie von H.___ und I.___ in Oensingen. Der Beschuldigte 2 stieg aus und läutete an der Haustüre mit der Glocke, während der Beschuldigte 1 anfänglich beim Auto blieb. Es sprachen vorerst die beiden Väter miteinander. Nach kurzer Zeit kam I.___ dazu, der zuvor kurz die Türe geöffnet und wieder geschlossen hatte. Daraufhin begab sich auch der Beschuldigte 1 zu dieser Runde. Das Gespräch wurde lauter und hitziger, H.___ schickte seinen wütenden Sohn ins Haus. Der Beschuldigte 1 ging davon aus, I.___ könnte mit einer Waffe wieder auftauchen, weshalb er aus dem wenige Meter entfernt parkierten Mercedes sein Sturmgewehr holen wollte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass er seine Pistole SIG P225 schon zu Hause in seine Hosentasche gesteckt hatte und sie – nach seinen eigenen Angaben – in diesem Moment auf sich getragen haben soll, er also bereits bewaffnet war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 angekündigt hat, sein Sturmgewehr zu behändigen. Denn nur dies lässt plausibel erklären, weshalb er auf dem Weg zum Auto von H.___ verfolgt wurde. In der Folge schlug der Beschuldigte 1 H.___ mit mehreren Faustschlägen auf den Kopf zu Boden. Während diesen Schlägen schrie H.___ nach I.___, er solle ihm helfen (AS 740). Während H.___ nach diesen Schlägen benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte, holte der Beschuldigte 1 vom Rücksitz des Mercedes das Sturmgewehr hervor und setzte das Magazin ein. Der Beschuldigte 1 sagte wiederholt aus, das Sturmgewehr in ein weisses Frotteetuch gehüllt und dieses in den Kofferraum gelegt zu haben. Nach der Sicherstellung des Fahrzeuges befand sich dieses Frotteetuch allerdings auf dem Rücksitz des Mercedes (AS 195 Bild Nr. 108), weshalb von diesem Beweisergebnis auszugehen ist.
8.4 In Bezug auf das verwendete Sturmgewehr 90 und die Munition ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten:
- Der Beschuldigte 1 hatte in [Gemeinde 2] die Absicht, das 20 Schuss fassende Magazin vollumfänglich abzuspitzen, was ihm aber nicht ganz gelang. Er drückte 19 Schuss in das Magazin, brachte den letzten Schuss offensichtlich nicht mehr hinein und steckte diesen in die linke hintere Hosengesässtasche, wo sie dann nach seiner Anhaltung sichergestellt werden konnte. Er sagte selbst aus, diese Patrone vielleicht in den Sack genommen zu haben, weil sie im Magazin keinen Platz mehr gehabt habe (AS 706). Darauf ist abzustellen. Aus dem Umstand, dass diese Patrone die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität wie die Patrone aufwies, welche aus der Waffe entladen worden war, zog der Staatsanwalt vor Obergericht hingegen folgenden Schluss: F.___ habe eine erste Ladebewegung bereits zu Hause ausgeführt, eine weitere schliesslich, als er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen habe. Es sei somit nicht so, dass diese Patrone vom Beschuldigten 1 nicht habe abgespitzt werden können, sondern diese sei am Tatort aufgrund der nochmaligen Ladebewegung ausgeworfen und vom Beschuldigten 1 wieder in den Hosensack genommen worden. Diese Version erweist sich aber nicht als glaubhafter. Aus dem Spurenbild lässt sich lediglich folgern, dass die Patrone bereits einmal ins Magazin abgespitzt worden ist, ohne dass sich dieser Vorgang dem 5. Juli 2012 zuordnen lässt.
- Der Beschuldigte 1 gab am Tatort mit dem Sturmgewehr 8 Schüsse ab, es wurden 8 leere Patronen aufgefunden.
- Der Beschuldigte 2 «spitzte» nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] die sich im Magazin befindlichen 10 Schuss «zurück» und versteckte diese unter einem Blumentopf.
- Bei der Sicherstellung des Sturmgewehrs durch die Polizei in [Gemeinde 2] befand sich noch eine Patrone im Lauf, die nicht abgefeuert worden war.
- Es steht also fest, dass das Sturmgewehr am Tatort nicht ausgeschossen, sondern noch mit 11 Schüssen geladen war.
- Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen steht im Weiteren fest, dass kein Ladehemmer bestand. Das Gewehr funktionierte einwandfrei. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 unfreiwillig, d.h. aufgrund von äusseren, ihm aufgezwungenen Umständen die Schussabgabe mit dem Sturmgewehr einstellen und auf die Pistole als Schusswaffe wechseln musste.
8.5 Nachdem der Beschuldigte 1 das Sturmgewehr behändigt hatte, rannten I.___ und A.___ aus dem Haus in seine Richtung. Um sie am Weiterlaufen zu hindern, schoss der Beschuldigte 1 aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen (späteren) Ausführungen gab er vorgängig keine Warnschüsse in diese Richtung ab: Es steht fest, dass aus dem Sturmgewehr je ein Schuss auf A.___ und (in der letzten Phase des Tatablaufes) auf I.___ abgegeben wurde; 6 Sturmgewehrschüsse trafen H.___. Dementsprechend wurden am Tatort auch 8 Sturmgewehrmunitionshülsen gefunden. Der Beschuldigte 1 erwähnte zudem in seiner ersten Aussage nie Warnschüsse. Erst später machte er solche geltend. In Bezug auf den einen Treffer ist ein Warnschuss ebenso wie ein Abpraller klar zu verneinen. Der Beschuldigte gab zu, gegen die Beine gezielt zu haben und der Schussverlauf – leicht von oben nach unten führend, mit einem Einschuss beim Gesäss, einem Durchschuss auf der Höhe des linken Oberschenkels sowie einem Steckschuss in der linken Hand – sprechen gegen einen Warnschuss bzw. Abpraller. Für Letzteren fehlen schliesslich auch jegliche objektive Beweismittel (Spuren). Der Beschuldigte 1 gab einen einzigen Schuss ab und traf den ihm unbekannten A.___ von hinten. Dieser musste sich folglich, kurz bevor ihn der Schuss traf, abgewandt haben. Er ging sogleich zu Boden und blieb dort liegen. Die Aussage des Beschuldigten 1 (AS 565 oben), er habe auf die Beine des Unbekannten gezielt, lässt sich in Anbetracht des Treffers im Oberschenkel nicht widerlegen. I.___ rannte weiter und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/Metalltank.
8.6 Bevor nun über die mittlere Tatphase, die Tötung von H.___, das Beweisergebnis festgelegt wird, ist die Tötung von I.___ beweismässig zu bestimmen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten steht die Reihenfolge der Schüsse auf die Opfer insofern fest, als I.___ als letzter getroffen wurde, als er aus dem Versteck kam, offensichtlich um seinem Vater zu helfen, auf den zuvor gerade mehrere Schüsse abgegeben worden waren. So war es insbesondere der Beschuldigte selber, der immer ausgesagt hat, I.___ habe sich vorerst versteckt und sei dann, nachdem er (der Beschuldigte 1) H.___ 4 Mal in die Brust geschossen habe, plötzlich von rechts aufgetaucht und er habe auf ihn geschossen, da er nicht gewusst habe, ob der etwas in den Händen gehabt habe (AS 565). I.___ habe sich dann aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen. Dann seien die Mutter von I.___ und seine Schwester herausgekommen. Es habe ihm leidgetan, dass nun auch der jüngste Sohn von H.___ herausgekommen sei und alles habe anschauen müssen. Er sei daraufhin mit seinem Vater und seiner Schwester weggefahren. Der Beschuldigte 1 hat allerdings auch immer ausgesagt, er habe am Schluss mit seiner Pistole auf I.___ geschossen, da er zuvor das Sturmgewehr leer geschossen und keine Munition mehr gehabt habe bzw. da dieses (gemäss seiner späteren Version) geklemmt habe.
Diese Aussage ist in der Zwischenzeit gleich mehrfach widerlegt. Gemäss Gutachten wurde I.___ nicht mit der Pistole, sondern mit dem Sturmgewehr erschossen und dabei mit einem einzigen Schuss so schwer verletzt, dass er sich nicht mehr bewegen konnte. Es erweisen sich bereits damit die Angaben des Beschuldigten 1, er habe am Schluss nur noch mit der Pistole auf I.___ geschossen und dieser sei aufgrund dieser Schüsse zusammengebrochen, das Gewehr sei bereits im Kofferraum gewesen, als klare Falschaussagen. Dass der Beschuldigte 1 auf dieser nachweislich falschen Version beharrte, obwohl er die Tötung von I.___ an sich gar nie bestritt, konnte nur ein Ziel haben: Um seinen Vater umfassend zu entlasten, wollte er alle Schussabgaben am Tatort auf sich nehmen. Er musste deshalb glaubhaft machen, dass er nicht nur mit dem Gewehr, sondern auch und insbesondere am Schluss mit der Pistole schoss.
Das eindeutige gutachterliche Ergebnis stimmt auch mit den Aussagen seiner Schwester, O.___, überein, die – so die Aussage des Beschuldigten 1 – unmittelbar nach dem Schuss auf I.___ aus dem Haus kam und dort ihren Bruder – so ihre wiederholte Aussage, auch noch vor der Vorinstanz – mit dem Gewehr in der Hand sah.
Es ist also das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 ganz am Schluss der Ereignisse mit dem Sturmgewehr einen einzigen Schuss auf I.___ abgab, der diesen von hinten traf. Auch I.___ musste sich folglich im letzten Moment noch abgewandt haben. Das Sturmgewehr war danach noch mit 11 Schüssen geladen und funktionstüchtig. Weder die technische Untersuchung des Gewehrs noch Spuren an der Munition noch die ersten Aussagen des Beschuldigten 1 gaben für eine Funktionsstörung des Sturmgewehrs auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Er hatte damit ganz einfach aufgehört zu schiessen, weil seine Kontrahenten am Boden lagen. Seine dann spätere vorgetragene Version, das Sturmgewehr sei defekt gewesen, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung (zur Entlastung des Vaters), konnte doch mit dem Gewehr bis zum Schluss, also bis zum Treffer auf I.___, geschossen werden.
8.7 Was nun die Tötung von H.___ betrifft, liegen ausserordentlich widersprüchliche Aussagen vor. Es ist bei der Würdigung dieser Aussagen ein wesentliches objektives Beweismittel immer klar vor Augen zu halten:
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten (AS 275 ff.) wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und von 3 Schüssen aus der Pistole getroffen. Und mindestens einer dieser Schüsse mit dem Sturmgewehr, der bei der Verletzung Nr. 12 eintrat, führte zu einer Verletzung von Rippen, Lunge und Herz (AS 278). Die Verletzung des Herzens führte zu einem Blutverlust nach innen in den Brustraum, wo sich insgesamt 440 ml Blut fand. Es wurden neben dieser Verletzung Nr. 12 zudem die Verletzungen 7, 10, 13, 14 und 19 verursacht (AS 279). So führte auch die Einschusswunde Nr. 7 mit Eintritt am Rumpf seitlich links und Austritt am Rücken zu einem Durchschuss der linken Niere (AS 277). Bereits vor dem Hintergrund dieser massiven Verletzungen durch die Schüsse mit dem Sturmgewehr erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1, er habe nach den Schüssen auf A.___ als nächstes mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen und als dieses leer gewesen sei (später die Version, es sei defekt gewesen), habe er mit der Pistole weiter geschossen, als reine Schutzbehauptungen. So führte er aus (AS 565), nachdem er H.___ niedergeschlagen und er auf den Unbekannten geschossen habe, sei H.___ wieder aufgestanden und auf ihn zugetorkelt, weshalb er mehrere Schüsse mit dem Sturmgewehr auf seine Brust abgegeben habe. Danach habe er mit dem Sturmgewehr mehrere Schüsse auf I.___ abgegeben, bis das Gewehr leer gewesen sei. Danach sei er zum Auto gesprintet, habe das Gewehr in den Kofferraum geworfen, habe die Knarre (Pistole) hervorgenommen, eine Ladebewegung gemacht und auf H.___ geschossen. Er habe ihm sicher 4 Mal in die Brust geschossen. H.___ sei (wie aus dem Obduktionsbericht bekannt: von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr getroffen!) wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen und dann stöhnend vor Schmerzen auf ihn (Beschuldigten 1) zugelaufen. Daraufhin habe er H.___ mit der Pistole sicher 4 Mal in die Brust geschossen, «4 mal habe ich zu 100 % geschossen». Danach sei I.___ von rechts gekommen und er habe auf diesen geschossen, bis das Magazin der Pistole leer gewesen sei.
Diese nachweislichen Falschaussagen können nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht, seinen Vater zu entlasten, glauben machen wollte, er allein habe sowohl mit dem Sturmgewehr als auch mit der Pistole geschossen. Die Falschheit dieser Aussagen steht fest: Er hatte am Anfang und am Schluss der Schussabgaben immer das Sturmgewehr in der Hand, schoss damit auf alle drei Personen und traf diese auch. Das Sturmgewehr funktionierte die ganze Zeit und war auch am Schluss noch einsatzfähig. Es gab demnach für den Beschuldigten 1 nie einen Anlass, die Pistole zu behändigen und selber zum Einsatz zu bringen. Er traf H.___ mit dem Sturmgewehr aus kurzer Distanz 6 Mal und verletzte ihn auf schwerste Weise. Abgesehen davon, dass er auf H.___ mit dem Sturmgewehr weitere Schüsse hätte abgeben können, ist ausgeschlossen, dass dieser weiter auf ihn zugegangen wäre und ihm Anlass gegeben hätte, auch noch mit der Pistole auf ihn zu schiessen. Das muss zwingend eine andere Person gewesen sein, die – nach den 6 Treffern mit dem Sturmgewehr völlig überflüssig, oder allenfalls vorher – auch noch mit der Pistole mehrmals auf H.___ schoss. Bezeichnenderweise konnte auch der Beschuldigte 1 selbst für die hohe Anzahl der auf H.___ abgegebenen Schüsse keinen Grund nennen. Der Beschuldigte 1 gab auf die Frage (AS 566 F 13), weshalb er denn auch noch mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, zur Antwort: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut». Seine Ausführungen sind auch sonst völlig unlogisch: Wenn das Sturmgewehr wirklich ausgeschossen gewesen wäre (was es nachweislich nicht war) und er die Pistole in der Hosentasche hatte, weshalb hätte er denn vor dem Behändigen der Pistole zum Auto sprinten und das Gewehr in den Kofferraum werfen sollen?
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 machte vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass die tödliche Schussverletzung zum Nachteil von I.___ nicht von einer Pistole herrühren kann, vor Obergericht erstmals folgende abgewandelte Sachverhaltsversion geltend: F.___ habe zuerst mit dem Sturmgewehr geschossen und dabei A.___ getroffen. Es sei schliesslich wahrscheinlich, dass H.___ aufgrund der Sturmgewehrschüsse nicht einfach zu Boden gegangen sei, sondern dies erst der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte 1 anschliessend mit der Pistole auf diesen geschossen habe. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe der Beschuldigte 1 auf I.___ mit dem Sturmgewehr geschossen, das er entweder noch bei sich gehabt oder im Auto geholt habe. Es sei somit denkbar und nicht auszuschliessen, dass F.___ die Wahrheit gesagt habe. Er habe sich lediglich in Bezug auf die von ihm zuletzt verwendete Waffe getäuscht, was sich aber mit dem dynamischen, explosionsartigen Ablauf der Ereignisse erklären lasse.
Es ist aber auch diese weitere Sachverhaltsversion klar zu verwerfen. Aufgrund der objektiven Beweise, dass der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr zuerst einen Schuss auf I.___ und A.___ (Letzterer getroffen), dann 6 Schüsse (alles Treffer) auf H.___ und dann am Schluss den tödlichen einzigen Treffer auf I.___ abgegeben hat, lässt sich die Variante, wonach er zwischendurch auch noch mit der Pistole geschossen hätte, ausschliessen. Sie kann ebenso wenig wie die Behauptung des Beschuldigten 1, das Sturmgewehr habe sich bereits im Kofferraum befunden, als H.___ und I.___ tödlich getroffen worden seien, der Realität entsprechen.
Als zweite Person, die mit der Pistole geschossen hat, kommt nur der Beschuldigte 2 in Frage. Es gibt dafür, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen hat, neben dem soeben Dargelegten auch noch weitere Beweismittel und Indizien:
- Die DNA des Beschuldigten 2 war auf den wesentlichen Bestandteilen der Pistole (AS 378 f.); sie war einerseits auch auf dem Abzugsbügel und andererseits auf den meisten Bestandteilen der Pistole als Hauptkomponente vorhanden.
- Der Beschuldigte 2 wies an der linken und an der rechten Hand Schmauchspuren auf (AS 414).
- Die Lage der Munitionshülsen (Lageplan: AS 101 mit Legende auf AS 102) weist zusammen mit dem kurzen Zeitraum, in dem die Schüsse abgegeben worden sind, auf 2 Personen hin, die geschossen haben müssen (AS 40).
- Zwei Personen – zwei Waffen: Der naheliegende Verteilschlüssel (pro Person eine Waffe) stellt ein weiteres Indiz dar. Jede andere Verteilung der Waffen macht keinen Sinn. Es ist auch in diesem Zusammenhang nochmals die mehrfach von O.___ zu Protokoll gegebene Aussage zu erwähnen (AS 845, AS 858 sowie vor 1. Instanz: AS 2411): Sie habe nach den Schüssen draussen F.___ mit etwas Langem in seinen beiden Händen gesehen. Ihr sei sofort klar gewesen, dass es sich dabei um eine Waffe gehandelt habe.
- Inmitten der leeren Munitionshülsen der Pistole wurde auch eine (ganze) Patrone zu der Pistole gefunden (Lageplan AS 101 Pos. 17), was darauf hinweist, dass die Person, die mit der Pistole geschossen hat, nicht gewusst hat, dass die Pistole bereits durchgeladen war und deshalb (nochmals) eine Ladebewegung ausführte, mit der Folge, dass diese Patrone ausgeworfen wurde.
- Der Beschuldigte 2 sprach selber wiederholt davon, sie (er und sein Sohn) hätten überlegt und besprochen, dass er (der Beschuldigte 2) alle Taten auf sich nehmen solle; er habe aus diesem Grund auf den Waffen seine DNA hinterlassen (AS 768 F 40; AS 769 F 52). Sein Sohn habe das aber nicht gewollt. – Es war nach dieser Aussage zwar in Bezug auf die Rollenverteilung umgekehrt, aber im Kern genau das, was nun das Beweisergebnis ergibt: Es sollen nach der Idee der Beschuldigten für diese Taten nicht der Vater und der Sohn ins Gefängnis, sondern nur einer der Beiden.
Nicht einmal als stützendes Indiz taugen hingegen die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, die beide gesehen haben wollen, wie der Beschuldigte 2 auf H.___ geschossen habe. Der Privatkläger 1 sagte zuerst ganz anders aus und kam erst in späteren Aussagen zu dieser Version, die mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmt. Die Privatklägerin 2 war aber zur Zeit der Schussabgabe auf H.___ noch im Haus. – Das ändert allerdings nichts an der Eindeutigkeit des Beweisergebnisses.
8.8 Es steht somit fest, dass der Beschuldigte 2 mit der Pistole auf H.___ schoss und diesen drei Mal traf. Nicht geklärt ist hingegen die Frage, wann der Beschuldigte 2 die Pistole von seinem Sohn erhielt. Möglich und plausibel ist, dass der Beschuldigte 2 diese bereits während der Fahrt nach Oensingen auf sich trug und im Auto abgespitzt hat, wovon die Polizei in der Anzeige ausging, denn auf der Magazinlippe der Pistole fand sich die DNA-Hauptkomponente von G.___ (vgl. AS 237). Dies setzt allerdings voraus, dass sein Sohn den Mercedes von [Gemeinde 2] nach Oensingen fuhr, wie dies der Beschuldigte 2 ausführte, während nach der Version des Beschuldigten 1, der aber generell alle tatrelevanten Handlungen mit den Waffen auf sich nahm, bei dieser Fahrt sein Vater am Steuer war. Möglich ist aber auch, dass der Beschuldigte 2 die Pistole erst am Tatort, als er zum Hof der Familie von H.___ und I.___ ging, behändigte. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, weil sie zur Festlegung des massgeblichen Sachverhaltes – zumindest was die Tötung von H.___ betrifft – nicht von Relevanz ist. Gleiches gilt für die Frage der Reihenfolge der Schüsse. Entscheidend ist, dass nicht nur der Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 auf H.___ schoss.
Nachdem 3 Pistolenschüsse H.___ getroffen hatten und am Tatort eine ganze Patrone und 7 Patronenhülsen gefunden wurden, muss G.___ noch 4 weitere Schüsse abgegeben haben. Wem die Fehlschüsse gegolten haben, ist unbekannt (vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. III.8.10 in fine).
8.9 Es ist zusammenfassend in Bezug auf den einzigen noch umstrittenen Teil des Sachverhaltes, die Tötung von H.___, von folgendem Beweisergebnis auszugehen:
Nachdem sich H.___, der zuvor vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen worden war, wieder aufgerappelt hatte, schossen der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr und der Beschuldigte 2 mit der Pistole aus einer Distanz von weniger als 1 m bis max. 4 m auf ihn (AS 440). Dabei wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und 3 Pistolenkugeln getroffen, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Beschuldigte zuerst auf ihn geschossen hat. Durch die mehrfachen Treffer wurden innere Organe wie Lunge, Leber, Herz usw. verletzt und auch Rippen gebrochen. H.___ verstarb an einer Kombination von innerem Ersticken infolge massiven Blutverlustes und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik (AS 278).
8.10 Die anschliessende Tötung von I.___, der aus seinem Versteck beim alten Schweinestall bzw. den vorgelagerten Bewässerungsrohren hervorgerannt kam, wohl um seinem Vater zu Hilfe zu eilen, ist in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten 1 unbestritten und erstellt sowie in Bezug auf die verwendete Waffe, das Sturmgewehr, nunmehr ebenfalls bewiesen. I.___ wurde von hinten erschossen, er musste sich demnach dem Beschuldigten 1 noch abgewandt haben. F.___ wusste zudem, dass I.___ unbewaffnet war. Dieser Schluss drängte sich bereits nach der ersten Tatphase auf: Als A.___ aufgrund der Schussverletzung am Boden liegen blieb, zog sich I.___ in ein Versteck zurück und eine Reaktion von seiner Seite auf diesen ersten Schuss blieb gänzlich aus, was sich nur damit plausibel erklären lässt, dass er keine Schusswaffe auf sich trug. I.___ wurde von einem einzigen Treffer aus dem Sturmgewehr im unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen. Das Projektil durchdrang den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine (AS 338 und 363), so dass I.___, wie vom Beschuldigten 1 geschildert, sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete (AS 339).
Die Polizei und dann auch die Staatsanwaltschaft gingen aufgrund des in unmittelbarer Nähe des Leichnams von I.___ gefundenen Geschossmantelteils der Pistole (Nr. 26 auf dem Situationsplan AS 101) davon aus, es habe auch noch der Beschuldigte 2 den letzten Schuss aus der Pistole auf den aus dem Versteck rennenden I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Auch vor Obergericht griff der Staatsanwalt diesen Aspekt auf und machte geltend, aufgrund der aussergewöhnlichen Fundstelle (in der Ecke zwischen dem Tank und den Bewässerungsrohren) lasse sich ausschliessen, dass das Geschossmantelteil in den Tagen nach der Tat (beispielsweise durch einen Sanitäter oder die Witterungsverhältnisse) verschoben worden sei. Auch wenn die Polizei keine Abprallstelle habe lokalisieren können, müsse davon ausgegangen werden, dass der Schuss auf einen festen Gegenstand geprallt und anschliessend liegengeblieben sei. Es ist einzuräumen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Tatvariante spricht. Insbesondere war in Anbetracht der geringen Distanz zwischen G.___ und H.___ kaum damit zu rechnen, dass der Beschuldigte 2 diesen verfehlte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass dieses Geschossmantelteil erst 4 oder 5 Tage nach der Tat aufgefunden wurde und auf den in der Tatnacht gemachten Aufnahmen nicht ersichtlich ist (siehe Ziff. 6.2.4 hiervor in fine). Es lässt sich deshalb nicht mit genügender Sicherheit sagen, dieses Geschossmantelteil stamme aus einem Pistolenschuss, der auf I.___ abgegeben worden ist. Mit der Vorinstanz (US 47 und 48) muss diese Frage unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» offenbleiben.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen zum Mordtatbestand
Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (US 50) verwiesen werden.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Tatbestand des Mordes verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist stets eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles vorzunehmen: Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.4.2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger in: Alexander Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachstehend zit. «BSK StGB II», Art. 112 StGB N 7).
Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a).
Mord ist gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei eventualvorsätzlicher Begehung möglich. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen aus: «Dass der Täter den Tod des Opfers ,nur‘ in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können.»
2. Hintergründe sowie die äusseren und inneren Umstände der Taten
Wie vorne unter II.4 als Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat festgehalten, bestand seit Jahren ein Konflikt zwischen den Familien von F.___ und G.___ und von H.___ und I.___ vor dem Hintergrund der Ehe zwischen I.___ und O.___. Als der Beschuldigte 1 am Abend des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr, seine Schwester habe ein zweites Kind geboren, habe aber der eigenen Familie keine Mitteilung machen können, löste das bei ihm Wut aus. Er stellte noch am gleichen Abend seinen Schwager telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv und sagte, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig schlagen, er könne sie kaputt machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die Angst des Beschuldigten 1, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, nun die Schwester dort bei der Familie von H.___ und I.___ herauszuholen, nachvollziehbar. Es ist also für den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse von einer schon seit einiger Zeit bestehenden familiären Konfliktsituation auszugehen, die an diesem Abend erneut aufgeflammt ist.
Weder nachvollziehbar noch einfühlbar ist allerdings das Vorgehen der beiden Beschuldigten: Zuerst nach Hause zu fahren und sich derart schwer zu bewaffnen, um gegen einen – allenfalls auch bewaffneten – Widerstand der Familie von H.___ und I.___ gewappnet zu sein, erscheint als skrupellos und völlig unverhältnismässig. Es erscheint als verwerflich, nicht nur mit einer grosskalibrigen Pistole und Munition, sondern auch noch mit einem Sturmgewehr, einer durchschlagkräftigen und somit gefährlichen Militärwaffe, mit Munition dorthin zu fahren. Es stand den Beschuldigten in dieser Konfliktsituation jener Weg uneingeschränkt offen, den jeder mit Vernunft begabte Mensch in einer solchen Situation beschreitet: Man ruft die Polizei und ersucht um Schutz der Schwester bzw. der Tochter. Genau dieses Vorgehen wählte der Beschuldigte 2 auch ein Jahr zuvor: O.___ verliess aufgrund der konfliktbeladenen Situation die eheliche Wohnung und als hierauf ihr Ehemann, I.___, damit drohte, den 12-monatigen Sohn und sich selber umzubringen, orientierte ihr Vater umgehend die Alarmzentrale der Polizei, worauf der Sohn von der Polizei in die Obhut der Mutter gebracht und gegen I.___ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches schliesslich mit dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten und Drohungen (während der Ehe) sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schlagstockes) abgeschlossen wurde (vgl. separate Strafakten). Es wäre zudem dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner körperlichen Fähigkeiten (er war im Sicherheitsbereich tätig, machte intensives Krafttraining, ist nach eigenen Angaben im Nahkampf ausgebildet und wird vom Gutachter als «körperlich gross und massig-kräftig» beschrieben) auch möglich gewesen, unbewaffnet der Familie von H.___ und I.___ gegenüber zu treten. Seine Behauptung, die hätten Waffen gehabt, hat sich in der Begegnung nicht bewahrheitet. Auch nach dem 5. Juli 2012 konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Domizil der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden werden.
Wenn der Gutachter (AS 2176) ausführte, es habe sich der Beschuldigte 1 in einer Kultur des Umgangs mit Gewalt bewegt, bei der man Konflikte – auch wenn man beim Gegner mit Waffen rechnet – selber regelt, so führte dies – wenn denn dem so wäre – keinesfalls zu einer Entlastung des Beschuldigten. Eine solche Geisteshaltung wäre völlig inakzeptabel.
Es kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses auch nicht nur vom Motiv für die Fahrt nach Oensingen ausgegangen werden, man habe die Schwester/Tochter aus einer Gefahr herausholen wollen. Dagegen und für eine hohe Tötungsbereitschaft sprechen neben der Unterlassung, die Polizei beizuziehen, auch:
- Die Art der Bewaffnung und der Umfang der Munition;
- Die Art der Tötung von H.___;
- Die Aussagen des Beschuldigten 1 beim Anruf an die Polizei nach der Tat, er gehe sofort dorthin zurück, wenn die 3 erschossenen Leute noch am Leben seien.
Es ist den Beschuldigten immerhin zu Gute zu halten, dass sie in Oensingen angekommen, nicht sofort bewaffnet in das Haus stürmten, sondern zuerst das Gespräch suchten. Dieses hatte dann vorerst zwischen den beiden Vätern auch stattgefunden, bevor sich dann auch die beiden Söhne dazugesellten und die Diskussion offenbar gehässig wurde. Nachdem daraufhin I.___ wieder ins Haus zurückgegangen war, rechnete offenbar der Beschuldigte 1 mit einem bevorstehenden Angriff, weshalb er sich zum Auto begab, um das Sturmgewehr zu holen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Absicht auch äusserte, denn nur so lässt sich erklären, dass ihm H.___ nachrannte und ihn aufzuhalten versuchte (und dann vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen wurde).
Es ist hier schliesslich auch festzuhalten, dass es von Seiten der Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu keinem Zeitpunkt einen Angriff mit einer Waffe gab. Wie bereits erwähnt, wurden auch im Nachhinein am Wohnort der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden.
3. AKS Ziff. 1: Versuchter Mord zum Nachteil von A.___ (Beschuldigter 1)
3.1 Vorhalt
« Versuchter Mord begangen am 5. Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___ laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___ weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation, verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.
Dieser Schussabgabe vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.
Es war dem Beschuldigten klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.
Der Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch.»
3.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz
Mit dem angeschossenen A.___ habe es jemanden getroffen, der mit dem bestehenden Familienzwist nichts zu tun gehabt habe. Damit habe der Beschuldigte 1 bewusst auch fremde Opfer in Kauf genommen. Zudem sei A.___ unbewaffnet gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte 1 vorher keine Warnschüsse abgegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe (AS 1067), ebenso habe der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen. Das Ziel des Beschuldigten sei es gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern; er habe aber stattdessen A.___ getroffen. Mit Blick auf den genannten Zweck müsse die Schussabgabe des Beschuldigten 1 als besonders verwerflich angesehen werden. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos. Das Leben von A.___ sei dem Beschuldigten in dem Moment, als er abgedrückt habe, völlig egal gewesen. Er habe um jeden Preis I.___ aufhalten bzw. unschädlich machen wollen. Insgesamt zeuge der Schuss des Beschuldigte 1 auf A.___ von extremer Geringschätzung des Lebens. Es sei somit von einem versuchten Mord auszugehen.
3.3 Der Schuss auf A.___
3.3.1 Wie vorne unter Ziff. III.8.5 ausgeführt, rannten I.___ und A.___ unbewaffnet aus dem Haus in die Richtung des Beschuldigten 1, der zuvor das Sturmgewehr behändigt hatte. Um sie beide am Weiterlaufen zu hindern und weil er sich bedroht fühlte, schoss der Beschuldigte 1 auf dem schlecht beleuchteten Hausvorplatz aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen Ausführungen und wie dies vorne bereits erörtert worden ist, gab er vorgängig keine Warnschüsse ab. Er gab einen Schuss in die Richtung der herbei eilenden Männer ab und traf den ihm unbekannten A.___, welcher sogleich zu Boden ging und dort liegen blieb. Er erlitt von diesem einen Schuss einen Durchschuss des linken Oberschenkels (Einschuss links im Bereich des Gesässes und Ausschuss am Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite) und einen Steckschuss in der linken Hand. Der Beschuldigte traf ihn folglich von hinten.
3.3.2 Der Tod der geschädigten Person als objektives Tatbestandsmerkmal eines Tötungsdeliktes ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachstehend zit. «PK StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).
3.3.3 In subjektiver Hinsicht erfordern die Art. 111 - 113 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Art. 111 StGB N 7).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor-aussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen. Dass der Beschuldigte 1 beim vorliegenden Sachverhalt mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod eines der Geschädigten sein direktes Handlungsziel gewesen wäre – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm mit der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, wenn dort steht, er habe den möglichen Tod «in Kauf genommen».
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; 134 IV 26, E. 3.2.2).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5).
Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4.4.2014 E. 2.4 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).
Nach dem Beweisergebnis lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 auf die Beine eines der Männer gezielt hat. Ein zuverlässiges bzw. genaues Zielen ist aber mit einem Sturmgewehr auf zwei heranrennende Personen und dies aus der Hüfte und einer Distanz von max. 10 Metern bei zudem schlechten Lichtverhältnissen nicht möglich. Eine solche Schussabgabe lässt im Licht der oben zitierten Rechtsprechung nur den Schluss zu, dass der Tod einer der betroffenen Personen als derart wahrscheinlich erscheint, dass auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden muss. Das Opfer hatte keine Abwehrchancen und der Beschuldigte 1 hatte als Schütze auch keine Möglichkeit, das Todesrisiko zu kalkulieren. Er überliess es dem Zufall, ob durch seinen Schuss aus dem Sturmgewehr jemand getötet wird. Es ist denn auch von der Verteidigung der Eventualvorsatz auf Tötung unbestritten geblieben.
3.3.4 Strittig ist hingegen, welches versuchte Tötungsdelikt der Beschuldigte 1 begangen hat. Ein (versuchter) Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB kann ausgeschlossen werden: Der Beschuldigte 1 handelte vorab nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne dieser Bestimmung. Es waren bei ihm aufgrund der Behandlung seiner Schwester bei der Familie von H.___ und I.___ zwar durchaus Gefühle von Wut und Zorn vorhanden. Diese wurden durch das kurz zuvor geführte Telefongespräch mit seinem Schwager aufgrund der ausgebliebenen Information über die Niederkunft seiner Schwester ausgelöst. Er handelte aber anschliessend planmässig, strukturiert und kontrolliert. Er besprach sich mit seinem Vater, fuhr nach Hause, um sich zu bewaffnen, und setzte vor Ort die Waffen nach seinem Plan ein. Nach einem verbalen Streit schlug er den Schwiegervater seiner Schwester mit seinen Fäusten nieder und ergriff das Sturmgewehr in der Annahme, Angehörige würden H.___ zu Hilfe eilen – was dann auch genauso geschah. Und der Beschuldigte handelte auch jetzt planmässig, kaltblütig und kalkuliert: Er gab einen Schuss in die Richtung der herbeieilenden Männer ab, worauf einer getroffen zu Boden fiel und der andere flüchtete. Es handelte sich um einen Handlungsablauf, wie er ihn im Vorfeld erwartet und auf den er sich dementsprechend auch vorbereitet hatte. Es gab keine plötzlich aufwallende Wut oder Furcht, die zu einer Trübung seines Bewusstseins geführt hätte (s. dazu Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 113 StGB N 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung, vorgetragen an der Hauptverhandlung vor erster und zweiter Instanz, ist auch die grosse seelische Belastung, der asthenische Affekt (Stefan Techsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 113 StGB N 4), klar zu verneinen. Die seit Jahren andauernde Situation der Schwester führte zwar zu Spannungen mit der Familie von H.___ und I.___ und das Verhalten und die Drohungen des Schwagers riefen tatnah durchaus auch Gefühle von Angst und Wut beim Beschuldigten hervor. Von Angst und Verzweiflung, die sich störend auf seine Willensbildung oder Willensbetätigung ausgewirkt und damit das nach Art. 113 StGB erforderliche Ausmass erreicht hätten, kann aber keine Rede sein. Der Beschuldigte 1 hat planmässig und kaltblütig sein Vorhaben, die Schwester von der Familie von H.___ und I.___ unbedingt wegzuholen und allfällige Widersacher zu erschiessen, in die Tat umgesetzt. Wie vorne die vom Beschuldigten 1 anlässlich der diversen Befragungen gemachten Angaben zur Tat aufzeigen, hatte er nie irgendwelche Erinnerungslücken. Bemerkenswert ist auch, wie offensichtlich unbeeindruckt der Beschuldigte nach der Tat von seinen Handlungen war: Er rief die Polizei, schilderte was geschehen war, antwortete auf deren Frage, ob die Leute noch am Leben seien, wenn dem so wäre, würde er sofort dorthin zurückgehen, und wartete mit den entladenen Waffen auf die Polizei. Danach meldete er sich bei seinem Arbeitgeber und Kollegen telefonisch für die nächste Zeit ab. Auch zeigte der Beschuldigte 1 in der ersten Befragung, als ihm eröffnet wurde, zwei Menschen getötet zu haben, keinerlei Anzeichen einer Erschütterung oder auch nur einer Betroffenheit (AS 554 f., Z. 207 – 212); er sagte «ja», nickte und schwieg. Bemerkenswert ist im vorliegenden Zusammenhang auch, dass jeder von Beschuldigten 1 abgegebene Schuss ein Treffer war.
Ganz ähnlich waren auch die Einschätzungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit (Gutachten vom 14.4.2014, AS 2114 ff.). Auch er sieht in der Wut über das Verhalten der Familie von H.___ und I.___ und der Angst um die Schwester normalpsychologisch motiviertes Handeln (AS 2175), was sich insbesondere aus dem planvollen und geordneten Vorgehen des Beschuldigten 1 ergebe, der zunächst noch seine Vertretung am Arbeitsplatz klärte, bevor er sich von seinem Vater abholen liess, die Waffen holte und zusammen mit diesem zum Wohnort der späteren Opfer fuhr. Auch der Gutachter – der allerdings die höhere Schwelle der Schuldfähigkeit zu prüfen hatte – sieht keine Anhaltspunkte für eine Affekttat.
Für die Annahme eines versuchten Totschlages fehlt es somit bereits am Tatbestandsmerkmal der heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung. Doch selbst wenn man – entgegen der soeben dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – von einer (versuchten) Affekttat ausginge, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Qualifikation im Sinne von Art. 113 StGB, denn das zusätzliche Kriterium für den privilegierten Tatbestand, die Entschuldbarkeit des Affekts, wäre klar zu verneinen.
3.3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Tat als versuchter Mord zu qualifizieren ist, der entgegen der Verteidigung und wie bereits vorne erörtert, auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Es ist auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB unter vorstehender Ziff. IV.1 zu verweisen. Die Vorstellungen der Anklagebehörde und der Vorinstanz, weshalb diese Kriterien beim Schuss auf A.___ erfüllt sein sollen, sind vorne unter Ziff. IV.3.1 und IV 3.2 abgehandelt worden. Bemerkenswert ist in Bezug auf die Anklageschrift, dass der Schuss auf A.___ als versuchter Mord (AKS Ziff. 1), der tödliche Schuss auf I.___ hingegen nur als vorsätzliche Tötung (AKS Ziff. 3) überwiesen wurde. Die Vor-instanz ging in beiden Fällen von Mord aus, sah sich aber aufgrund der Bindung an die Anklageschrift in Bezug auf AKS Ziff. 3 ausser Stande, ihn des Mordes schuldig zu sprechen (US 53).
Die Vorinstanz und die Anklagebehörde sehen eine besondere Skrupellosigkeit im besonders verwerflichen Beweggrund und Zweck: Es sei das Ziel gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern, der Schuss habe aber einen Dritten getroffen, der mit dem Familienzwist gar nichts zu tun gehabt habe und der unbewaffnet gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe keine Warnschüsse abgegeben und es sei reiner Zufall gewesen, wer getroffen werde. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos.
Den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist die Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren vorzunehmen. Es können dabei besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann aber auch erst das Zusammentreffen mehrere belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1.). Belastend ist vorliegend sicherlich der Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zur Familie von H.___ und I.___ fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch einzusetzen. Und es war in der Folge dann der Beschuldigte 1, der als erster körperliche Gewalt (gegen H.___) anwendete und auf die Reaktion des Sohnes von H.___ und eines Familienfreundes sofort und ohne Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch machte. Es gibt aber auch entlastende Momente: Obwohl zwei Männer auf den Beschuldigten 1 zurannten, gab er nur einen Schuss ab. Dass er auf die Beine eines der Männer gezielt habe, wie er geltend macht, lässt sich angesichts des Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen, auch wenn ein eigentliches Zielen beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem Licht und auf ein rennendes Opfer nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel war in diesem Moment, das «auf ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm das mit einem Schuss gelungen war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu Boden ging und der andere an ihm vorbeirannte und sich versteckte, war dies für den Moment erledigt und er schoss nicht weiter auf sie. Entgegen der Vorinstanz lässt der Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit dem Schuss das Bein des ihm unbekannten A.___ und nicht seinen Schwager traf, die Handlung nicht als besonders skrupellos erscheinen. Es handelt sich dabei nicht einmal um einen erschwerenden Umstand. Die übrigen von der Vorinstanz für die Begründung der Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände, wonach es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe und dass auch der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen habe (AS 51 unten), begründen den Eventualvorsatz der Tötung und führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.
3.3.6 Es ist damit zusammenfassend in Bezug auf AKS Ziff. 1 auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung zu schliessen und der Beschuldigte 1 entsprechend schuldig zu sprechen. Der in der AKS enthaltene Lebenssachverhalt lässt diese andere rechtliche Würdigung ohne weiteres zu. Eine vorgängige Eröffnung durch das Gericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO) ist nicht nötig, da diese andere rechtliche Würdigung vom Beschuldigten 1 mit der Berufung (im Eventualantrag) ausdrücklich beantragt worden ist.
3.3.7 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 einen Sachverhaltsirrtum zu: Dieser sei von einem vermeintlichen (bewaffneten) Angriff von A.___ und I.___ ausgegangen, in Wirklichkeit seien diese aber unbewaffnet gewesen und hätten nur H.___ zu Hilfe eilen wollen. Allerdings sei der Einsatz des Sturmgewehrs unverhältnismässig gewesen und es habe der Beschuldigte 1 die Grenzen der Notwehr überschritten. Es liege ein Putativnotwehrexzess vor, in dessen Folge die Strafe in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (US 52). Die Vorinstanz hat diesen von ihr festgestellten Putativnotwehrexzess auch tatsächlich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. US 60).
Bevor das Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes geprüft wird, ist zu entscheiden, ob das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, das in diesem Verfahren gilt, im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282) es überhaupt zulässt, diesen Strafmilderungsgrund wegfallen zu lassen. Für die Frage, ob der Wegfall eines Strafmilderungsgrundes das Verschlechterungsverbot verletzt, ist gemäss E. 2.6 des genannten Bundesgerichtsentscheides allein das Dispositiv massgeblich. Vorliegend kam der Putativnotwehrexzess im Dispositiv betreffend den Beschuldigten 1 nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht kann sich daher zur Frage des Putativnotwehrexzesses äussern.
A.___ und I.___ rannten nach draussen in die Richtung des Beschuldigten 1, weil H.___ zuvor vom Beschuldigten 1 zusammengeschlagen worden war und seinen Sohn um Hilfe herbeigerufen hatte. Der Angriff des Beschuldigten 1 auf H.___ war rechtswidrig und die beiden Herausrennenden waren dabei, ihm Notwehrhilfe zu leisten (wozu sie berechtigt waren: vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 12). Der Angriff der Herausrennenden war nicht rechtswidrig, er war berechtigt. Gegen Notwehr (oder hier eben Notwehrhilfe) gibt es kein Notwehrrecht (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 8). Der Beschuldigte 1 war sich selbstverständlich bewusst, dass die Beiden H.___ zu Hilfe eilen wollten, weshalb er nicht irrtümlich von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen konnte. Es war ihm klar, dass nicht er, sondern der von ihm angegriffene H.___ sich in einer Notwehrlage befand, als dieser I.___ zu Hilfe rief. Er unterlag damit nicht dem Irrtum, er werde rechtswidrig angegriffen. Es lag keine Putativnotwehr vor und damit auch kein Putativnotwehrexzess.
4. AKS Ziff. 2: Mord zum Nachteil von H.___ (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)
4.1 Vorhalt
« Mord, begangen am 5. Juli 2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___ vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.
Nach dem Schuss von F.___ auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.
Die Beschuldigten handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.»
4.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53)
Die beiden Beschuldigten hätten mit direktem Vorsatz aus einer Distanz von einem bis vier Metern gezielt auf den Oberkörper von H.___ geschossen, welcher von einem Faustschlag benommen und wehrlos am Boden gelegen und unbewaffnet gewesen sei. Die beiden Beschuldigten hätten ihn regelrecht durchlöchert, die Schusswaffen seien in einer völlig übermässigen Gewaltanwendung zum Einsatz gekommen. Diese konsequente Tötung habe eine absolute Gefühlskälte offenbart. F.___ habe aus Wut geschossen, also aus einem niedrigen Beweggrund, während das Motiv von G.___ unbekannt geblieben sei. Insgesamt zeuge die Tat hinsichtlich beider Beschuldigter von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und es sei gerade das Zusammenspiel der zwei Waffen als besonders skrupellos zu bezeichnen. Die Tötung sei als Mord zu qualifizieren.
4.3 Allgemeine Ausführungen zur Mittäterschaft
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, nachstehend zit. «BSK StGB I», 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 24 StGB N 8).
Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 9, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Im Sinne einer erweiterten Tatherrschaftslehre auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 17): «Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehungen zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukommen.»
In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde.
Im Urteil 6S.135/2005 vom 1. September 2005 hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine passive Rolle in der Planungsphase und bei der Tatausführung eine Mittäterschaft nicht ausschliesst, wenn der Mittäter beim Tatentschluss sowie vor oder nach der Tat massgeblich mitwirkte. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe weder bei der Entschliessung noch der Planung oder der Ausführung des Delikts im massgebender Weise mit den Haupttätern zusammengewirkt. Er habe einzig im Vorfeld der Tat die Waffe geladen und das nachträgliche Reinigen der Waffe und das Ausschäumen des Fahrzeuges seien nicht Teil des vorgefassten Planes gewesen und stellten lediglich Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 305 StGB dar (E. 1.). Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er habe zwar in der Tat während den Tagen vor der Tatplanung eine passive, untergeordnete Rolle gespielt, sei aber bei den Besprechungen anwesend gewesen und habe keine Einwendungen gegen die von den Kollegen geschmiedeten Pläne erhoben. Spätestens am Tag vor der Tat habe er gewusst, worum es gehe. Er sei dann bei der Beschaffung der Munition dabei gewesen, habe bei der Entwendung des zweiten Fluchtautos mitgewirkt und habe die Waffe geladen. Nach der Tat habe er die Waffe entladen sowie innen und aussen geputzt. Zusammen mit einem der Kollegen habe er nach der Tat zwecks Spurenvernichtung das gestohlene Fahrzeug mit einem Feuerlöscher ausgeschäumt. Damit habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat Beiträge geleistet, die für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Mit der Beschaffung der Munition, dem Laden der Waffe und der Entwendung des zweiten Fluchtautos habe er den konkreten Tatablauf mitgeprägt und entscheidend zum Gelingen der Tat beigetragen. Zudem sei der Beschwerdeführer während des ganzen Tatgeschehens unmittelbar dabei gewesen und habe dadurch fraglos die gruppendynamischen Mechanismen unter den Beteiligten wesentlich unterstützt (E. 1.2.2). Das Bundesgericht stellt hierauf (E. 1.2.3) auch klar, dass der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters nicht notwendigerweise kausal zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit für den Erfolg kausal sind. Das Bundesgericht bezeichnet weiter das fehlende Eigeninteresse an der Tat als irrelevant. Zwar könne das Interesse an der Tat ein Indiz für Mittäterschaft sein, es könne aber eben auch in einem Fall einer grundlosen Exekution bedeutungslos sein (E. 1.2.5). Schliesslich stellt das Bundesgericht auch das Reinigen der Waffe und des Fluchtfahrzeugs nach der Tat als Begünstigung in Abrede. Der Beschwerdeführer habe damit vielmehr gezeigt, dass er sich auch nachträglich in keiner Art und Weise von der Tat distanziert habe. Ob diese Tathandlungen zum Plan gehört hätten oder nicht, sei unerheblich, da auch spontane bzw. ungeplante Handlungen als vom gemeinsamen Plan mitumfasst angesehen werden könnten (E. 1.2.6).
Auch im Urteil 6B_735/2011 vom 3. April 2012 schützte das Bundesgericht die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens als Mittäterschaft zu mehrfachem Mord. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mangels Tatherrschaft nicht Mittäter, sein Tatbeitrag sei von untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe die tödliche Schussabgabe nicht gefördert, es handle sich dabei um einen Exzess, für den er nicht hafte. Er selber habe nicht skrupellos gehandelt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm besorgte Waffe nur zur Abschreckung eingesetzt werde. Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft seien. Mittäter könne auch sein, wer an der Tatausführung nicht beteiligt gewesen sei oder diese nicht zu beeinflussen vermocht habe. Da sich der Beschwerdeführer ohne nachfühlbares Motiv der Vergeltungsaktion anschloss, war sein Verhalten auch skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.
Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7). Das Institut der Mittäterschaft schneidet somit einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5).
4.4 Konkrete Qualifikation
Mit ihrem Vorgehen (siehe Beweisergebnis vorne Ziff. III.8.9) haben die beiden Beschuldigten bei der Tötung von H.___ die Mordqualifikation als Resultat einer Gesamtwürdigung klar erfüllt:
- Auch wenn die Gewaltbereitschaft und die Drohungen von I.___ gegenüber seiner Ehefrau in der Vergangenheit zu Spannungen zwischen den Familien geführt hatten, am Tattag aktuell die unterbliebene Mitteilung der Niederkunft nach einer Aussprache verlangte und I.___ am Telefon Drohungen ausstiess, können sie als Hintergründe der Tat die Beschuldigten nicht entlasten. Schon die vor dem Besuch in Oensingen vorgenommene Bewaffnung mit einer grosskalibrigen Pistole, einer durchschlagkräftigen Militärwaffe (Sturmgewehr 90) und mit viel Munition für beide Schusswaffen war völlig unverhältnismässig und in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist für das Fehlen einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 zu verweisen. Die beiden mitgeführten und schussbereiten Waffen wurden von den Beschuldigten sofort und gnadenlos mehrmals gegen H.___ eingesetzt. Sie handelten entschlossen, planmässig und mit nüchterner Kaltblütigkeit.
- Die Tötung des H.___ kommt einer eigentlichen Hinrichtung gleich: Das damals 51-jährige Opfer war zuvor vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 mit den Fäusten niedergeschlagen worden, so dass dieser in der Folge benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte, oder – wie es der Beschuldigte 1 in der Befragung vom 11. Juli 2012 (AS 564) ausgedrückt hat – «wie ein Hund» dagelegen habe. Der Beschuldigte 1 hatte zwischenzeitlich auch die beiden zu Hilfe eilenden A.___ und I.___ ausser Gefecht gesetzt, indem er mit dem Sturmgewehr auf sie geschossen, den einen niedergestreckt und den anderen in ein Versteck verjagt hatte. Es ging also in diesem Moment für die beiden Beschuldigten von den drei ihnen «gegenüberstehenden» Männern keinerlei Gefahr aus. Da von diesen bis zu diesem Zeitpunkt und trotz der Schussabgabe des Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr kein einziger Schuss abgegeben worden war, war ihnen auch klar, dass diese Männer – zumindest mit Schusswaffen – unbewaffnet waren. In jenem Moment stand der benommene, unbewaffnete und hilflose H.___ auf und wurde von den beiden Beschuldigten mit 3 Schüssen aus der Pistole (Beschuldigter 2) und mit 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr (Beschuldigter 1) getroffen. Darin liegt eine Tat, die geprägt ist von ausserordentlicher Gefühlskälte, von einem konsequenten zu Ende führen, von einem ausgeprägten Vernichtungswillen und einer krassen Geringschätzung menschlichen Lebens; es muss von einer eigentlichen Vernichtung – oder wie eingangs formuliert – von einer Hinrichtung ausgegangen werden. Auch wenn das Motiv für diese Tötung nicht bis ins letzte Detail erkenntlich gemacht werden kann und die Antwort des Beschuldigten 1 am 11. Juli 2012 auf die entsprechende Frage nach dem Grund für diese Schüsse auf H.___ auch keinen wirklichen Hinweis auf ein Motiv gibt (AS 566 F 13: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut»), war es auf jeden Fall geprägt von krassem und primitivem Egoismus. Die Anklageschrift nennt kein Motiv, aus den wenigen Äusserungen des Beschuldigten 1 ist am ehesten Vergeltung für das der Tochter/Schwester Angetane zu vermuten. Wenn der Gutachter bei der Auseinandersetzung mit dem Motivspektrum auch eine Art «Befreiungsaktion» für die Schwester bzw. Tochter nennt (AS 2175), so kann dies in Bezug auf die Tötung von H.___ ausgeschlossen werden. Zwischen dem Vorhaben, O.___ vor der drohenden Gewalt ihres Ehemannes zu schützen und sie in Sicherheit zu bringen, und der Tötung ihres Schwiegervaters fehlt es schlicht an einem nachvollziehbaren Konnex: H.___ zeigte sich in der Tatnacht gesprächsbereit und bemühte sich gar darum, die Situation zu beruhigen, indem er seinen Sohn I.___ wieder ins Haus zurückschickte. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die beiden Beschuldigten auch nie behaupteten, H.___ habe sich in irgendeiner Weise der «Herausgabe» der Schwiegertochter widersetzt. Nicht ausgeschlossen werden kann, was der Gutachter (AS 2175) als weiteres Element innerhalb des Motivspektrums aufführt, nämlich eine gewalttätige Antwort der Familie von F.___ und G.___ an die Familie von H.___ und I.___ für die erlittenen Kränkungen, ausgedrückt durch die schlechte Behandlung der Tochter oder eben – aus demselben Grund – schlicht Rache. Dafür spricht auch der Inhalt des aufgezeichneten Telefonats des Beschuldigten 1 mit der Polizei nach der Tat: Nachdem er gegrüsst und seinen Namen genannt hatte, erklärte er, 3 Leute erschossen zu haben. Auf Nachfrage, ob die vielleicht noch leben würden, erklärte er sinngemäss, wenn die noch lebten, fahre er gleich wieder zurück.
- Offen bleiben kann in rechtlicher Hinsicht, in welcher Reihenfolge die Beschuldigten auf das Opfer geschossen haben. Entscheidend ist, dass beide den Willen hatten, H.___ zu töten. Sie handelten beide ohne jeden Zweifel mit direktem Vorsatz. Ihre Vorgehensweise dokumentiert einen ausgeprägten Vernichtungswillen: Beide gaben aus kurzer Distanz gleich eine Vielzahl von Schüssen auf das Opfer H.___ ab; sie haben damit als Mittäter im oben beschriebenen Sinne in massgebender Weise zusammengewirkt und jeder Tatbeitrag war derart wichtig, dass sie beide als Hauptbeteiligte erscheinen.
Es müssen die beiden Beschuldigten wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, begangen durch die vorsätzliche und besonders skrupellose Tötung von H.___, schuldig gesprochen werden.
5. AKS Ziff. 3: Vorsätzliche Tötung von I.___
(Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)
5.1 Vorhalt
« 1. Vorsätzliche Tötung, begangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90 einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des Geschädigten.»
5.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53 ff.)
Der Beschuldigte 1 habe im Wissen, dass sein Schwager unbewaffnet gewesen sei, auf diesen geschossen und dessen Tod gewollt. Es läge auch bei dieser Tötung ein Mord vor, eine Affekttat könne ausgeschlossen werden. Es sei aber aufgrund der Bindung an die Anklage von vorsätzlicher Tötung auszugehen.
I.___ sei von einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden. Dass auch der Beschuldigte 2 auf I.___ gezielt (und wohl auch geschossen) habe, sei nicht erwiesen. Er habe aber seinem Sohn bei den Vorbereitungshandlungen geholfen und gebilligt, dass bei einer Auseinandersetzung bei der Familie von H.___ und I.___ wenn nötig Waffen eingesetzt würden, unabhängig davon, ob diese den Tod von Angehörigen dieser Familie zur Folge haben könnte oder nicht. Es sei von einem spontanen konkludenten Willen der beiden Beschuldigten auszugehen, Angehörige oder Bekannte dieser Familie zu töten, wenn es hart auf hart komme. In dem der Beschuldigte 2 mit der Pistole in den Kugelhagel des Beschuldigten 1 eingestimmt und sieben Schüsse aus der Pistole abgegeben habe, habe er sich der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen. Von dem Moment an, als sich der Beschuldigte 2 selbst mit den drei Schüssen auf H.___ am Massaker beteiligt habe, sei er mit allem, was danach gefolgt sei, einverstanden gewesen. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 selbst zur Waffe gegriffen und geschossen habe, habe er seinen Tötungswillen manifestiert. Dass sich dieser nur auf H.___ bezogen hätte, erscheine als lebensfremd.
5.3 Rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 1
Für die Verneinung des von der Verteidigung beantragten milderen Tatbestandes gemäss Art. 113 StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 verwiesen werden. Auch bei der hier zu beurteilenden Schussabgabe waren weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung im Sinne dieser Bestimmung erkennbar. Der Beschuldigte 1 beendete vielmehr in dieser 3. Tatphase konsequent, was er mit dem ersten Schuss auf A.___ angefangen hatte: Er tötete den vorerst geflüchteten und sich versteckten I.___ mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr, nachdem dieser nach den Schüssen auf seinen Vater wieder aufgetaucht war und sich im letzten Moment wieder abgewandt haben musste: Der Schuss traf I.___ von hinten. Die Handlungsweise des Beschuldigten 1 manifestiert das Gegenteil eines Affekts, nämlich die Tötung, ausgeführt durch einen zielsicheren Schützen mit kaltblütiger Gelassenheit. Alle von ihm abgegebenen 8 Schüsse aus dem Sturmgewehr waren Treffer. Ein Schuss traf A.___, 6 Schüsse trafen H.___ und der letzte Schuss traf schliesslich I.___.
Die Anklagebehörde sieht im vorliegenden Sachverhalt eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (vgl. AKS Ziff. 3); eine Überweisung wegen Mordes fand nicht statt. Die Vorinstanz erwog, es könne auch bei dieser Tötung von Mord gesprochen werden, verzichtete aber darauf, der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben. Der ausgesprochene Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung blieb von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten. Nachdem Rechtsmittel nur zu Gunsten der Beschuldigten ergriffen worden sind (von den Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgesehen), gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282 E. 2.5) darf der Beschuldigte 1 von der Berufungsinstanz nicht wegen eines Tatbestandes, der eine höhere Strafdrohung vorsieht, schuldig gesprochen werden, auch wenn die Sanktion im konkreten Fall nicht verschärft würde. Es bleibt damit beim Beschuldigten 1 beim Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung von I.___.
5.4 Rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 2
Hier ist vorab ein Fragezeichen in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil festzustellen: Mit der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 2 betreffend diese vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ ein ganz konkreter Tatbeitrag als Lebenssachverhalt vorgeworfen: G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervorkommenden unbewaffneten I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Dies ist aber auch nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz (siehe vorstehende III.8.10 sowie US 47 und 48) nicht erstellt. Trotzdem kommt die Vorinstanz zu einem Schuldspruch, weil sich der Beschuldigte 2, nachdem er selbst mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, der Tötungsabsicht seines Sohnes angeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er seinen Tötungswillen manifestiert. Nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der Frage, ob dieser Lebenssachverhalt dem Beschuldigten mit der Anklageschrift überhaupt vorgehalten wird. Das ist hier nachzuholen.
In Ziff. 3 geht die Anklageschrift vorab vom Lebenssachverhalt aus, G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten Schuss aus der Pistole auf I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Anschliessend wird der tödliche Schuss aus dem Sturmgewehr, abgefeuert vom Beschuldigten 1, geschildert. Und dann wird ausgeführt, «aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu Eigen) und wollten den Tod des Geschädigten». Es muss wohl tatsächlich – und damit mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass mit den «vorangegangenen Geschehnissen» nur die gemeinsame Tötung des H.___ gemeint sein kann, was sich insbesondere auch aus der Klammerbemerkung ergibt. Der von der Vor-instanz angenommene Lebenssachverhalt, es habe sich der Beschuldigte 2 mit der gemeinsamen Tötung von H.___ auch der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen und es sei die Tötung von I.___ von beiden Beschuldigten getragen worden, ist damit von dem zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt abgedeckt, was auch von der Verteidigung unbestritten blieb. Diese hat in Bezug auf die Anklageschrift keinerlei Beanstandungen geltend gemacht.
Eine andere Frage ist, ob dieser gemeinsame Tatentschluss auch tatsächlich zum Beweisergebnis gehört und ob er für die Bejahung der Mittäterschaft ausreicht. Klar ist, dass zum Zeitpunkt der Erschiessung von H.___ I.___ noch irgendwo auf dem Gelände versteckt lauerte. Klar ist aber auch, dass dieser dann unmittelbar nach der Erschiessung seines Vaters aus dem Versteck gerannt kam und vom Beschuldigten 1 mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr niedergestreckt wurde. Einen Tatbeitrag des Beschuldigten 2 im Sinne einer direkten Beteiligung an der Ausführung gab es nach dem Beweisergebnis der Vor-instanz und dieses Gerichts – im Unterschied zur Anklagebehörde – nicht. Wie vorne unter Ziff. IV.4.3 zur Mittäterschaft dargelegt, braucht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme der Mittäterschaft keine tatbestandsmässige Ausführungshandlung. So führte das Bundesgericht im Urteil 6B_735/2011 in E. 3.4.2. aus, auch wer an einer Vergeltungsaktion, an der dann ein tödlicher Schuss von einem Mitbeteiligten abgegeben worden sei, im Wissen um die mitgeführten Waffen teilnehme und damit rechne, der Einsatz der Pistole könne tödlich enden, erscheine als Mittäter, auch wenn er an der Schussabgabe nicht beteiligt gewesen sei und diese auch nicht hätte verhindern können.
Der gleiche Vorhalt muss vorliegend auch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Er wusste vorab um die schwere Bewaffnung seines Sohnes bei dieser konfliktträchtigen Begegnung mit der Familie von H.___ und I.___. Spätestens nach der Schussabgabe seines Sohnes auf A.___ war dem Beschuldigten 2 auch dessen Bereitschaft klar, die Waffen einzusetzen. Er stimmte diesem Waffeneinsatz nicht nur konkludent zu, er machte ihn sich auch tatsächlich – wie vorgehalten – zu eigen, indem er zur Pistole griff und bei der Erschiessung des H.___ mitmachte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war manifest, dass sich Vater und Sohn gemeinsam und skrupellos entschlossen hatten, diese Konfrontation mit Waffen auszutragen und auch auf unbewaffnete Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu schiessen. Der Beschuldigte 2, der ja nicht nur zuvor drei Schüsse auf H.___ abgegeben, sondern sich mit vier weiteren Schüssen aus der Pistole in unbekannte Richtung an dieser einseitigen Beschiessung unbewaffneter Personen beteiligt hatte, erscheint vor dem Hintergrund der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich als Mittäter an der Tötung des I.___, auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, direkt in dessen Richtung geschossen zu haben. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte 2 die vom Beschuldigten 1 ausgeführte Tathandlung (Erschiessung von I.___) zurechnen lassen. Es ist somit auch der Beschuldigte 2 der vorsätzlichen Tötung im Sinne von AKS Ziff. 3 schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2. F.___
2.1 Strafrahmen
F.___ wird des Mordes, der vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen beträgt bereits aufgrund von Art. 112 StGB für die schwerste Straftat, den Mord, eine Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren bis lebenslänglich.
2.2 Tatkomponenten
2.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung
Es geht bei diesem Kriterium sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB N 92). Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut in der Schweizerischen Rechtsordnung und die Tötung mit den Qualifikationsmerkmalen des Mordtatbestandes dessen massivste Beeinträchtigung.
Es ist dabei aber grundsätzlich das Doppelverwertungsverbot zu beachten: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Richter nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender (oder privilegierender) Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b; 6B_454/2011 vom 21.10.2011 E. 5.4.4).
Wendet man diesen Grundsatz auf die Mordtat an, so heisst dies folgendes: Die Beweggründe, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Zulässig ist allerdings ein Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder Tatausführungen und eine damit einhergehende Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 28). Um nicht gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen, sind deshalb in Bezug auf die Tatschwere nicht andere (gewöhnliche) Tötungsdelikte, sondern andere Morde als Vergleichsgrösse heranzuziehen.
2.2.2 Verwerflichkeit des Handelns
Hier geht es um die Art der Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BKS StGB I, Art. 47 StGB N 107).
Die Verwerflichkeit des Handelns von F.___ muss als gross qualifiziert werden. Er hat in Mittäterschaft mit seinem Vater einen Menschen ermordet und dabei das qualifizierende Tatbestandselement des Mordes, die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt erfüllt:
- Er hat aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, aus Rache, gehandelt (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 11); auch wenn das Motiv nicht bis ins Letzte beleuchtet werden konnte, steht doch das vom Gutachter festgestellte Motiv, die Rache für die der eigenen Familie gezeigte Respektlosigkeit, im Vordergrund, da es das Oberhaupt der Familie war, das hier in dieser Art und Weise getötet wurde. Für diese Tötung hat eine Angst um die Schwester keine Rolle gespielt; zum Schutz der Schwester war sie überflüssig.
- Die Tatausführung zeugt von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 17). Das von den Schlägen des Beschuldigten 1 noch immer benommene, hilflose und unbewaffnete Opfer wurde von den beiden Beschuldigten, vom Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr und vom Beschuldigten 2 mit der Pistole, mit zahlreichen Schüssen durchsiebt, richtiggehend hingerichtet.
Die von der Verteidigung vor der Vorinstanz und vor Obergericht vorgetragenen Argumente hinsichtlich eines entschuldbaren Notwehrexzesses resp. Putativnotwehrexzesses (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht S. 16) brauchen vor diesem Hintergrund bei der Erschiessung des hilflosen und unbewaffneten H.___ nicht weiter diskutiert zu werden. Gleiches gilt für den von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (Handeln in schwerer Bedrängnis).
Es kann diese Tötung auch nicht dadurch in einem milderen Licht erscheinen, dass ihr ein jahrelanger Familienstreit und an diesem Abend eine Drohung von I.___ vorausgegangen sind. Es war ja offensichtlich gerade H.___, der sich auch an diesem Abend gesprächsbereit zeigte und seinen aggressiv auftretenden Sohn ins Haus zurückschickte. Ihn zu erschiessen – und das noch in einer Art Hinrichtung – steht in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Konflikt um die Schwester.
2.2.3 Subjektive Seite
Was die Intensität des verbrecherischen Willens betrifft, ist vorab eine gewisse Planung und Vorbereitung der Tat festzustellen. Die Beschuldigten fuhren nicht einfach unverzüglich nach Oensingen, um das Verhalten gegenüber ihrer Schwester/Tochter mit der Familie von H.___ und I.___ zu besprechen oder diese dort herauszuholen, sondern sie fuhren vielmehr zuerst nach Hause, um sich umfassend mit Schusswaffen und Munition auszurüsten. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, das Vorgehen war aber ab dem Zeitpunkt, als man sich zur Fahrt nach Oensingen entschloss, durchaus planmässig und zielgerichtet. Im internen Verhältnis der beiden Beschuldigten war zudem F.___ die treibende Kraft.
Die Ermordung von H.___ muss ab einem gewissen Zeitpunkt der Begegnung in Oensingen das Ziel der Beschuldigten gewesen sein. Es gab sonst keinen Grund, auf ihn zu schiessen, schon gar nicht in dieser einer Hinrichtung ähnlichen Art und Weise. Diese Schüsse fielen nämlich in einem Zeitpunkt, als bereits klar war, dass von der «gegnerischen Seite» kein einziger Schuss gefallen war und von ihrem Opfer keinerlei Gefahr ausging, dieses im Gegenteil völlig hilflos war. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz, als er mit seinem Sturmgewehr die 6 Schüsse auf H.___ abgab. Dies manifestiert auch seine Aussage am Telefon gegenüber der Polizei und seine ausgebliebene Betroffenheit bei der späteren Eröffnung, dass er zwei Menschen getötet hat. Auch die Verteidigung anerkannte vor beiden Instanzen in Bezug auf die Tötung von H.___ – wie im Übrigen auch in Bezug auf die Tötung von I.___ – ausdrücklich den direkten Vorsatz (vgl. obergerichtliche Plädoyernotizen RA Dr. Winiger, Ziff. 3.1.7 S. 17 sowie AS 2375).
Es ist auf eine uneingeschränkte Freiheit des Beschuldigten 1 zu erkennen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, im Falle einer befürchteten Gefährdung seiner Schwester die Polizei zu orientieren und um Mithilfe zu ersuchen. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, Schweizer Bürger und er kennt diese Alarmierungsmöglichkeit bestens, was er ja mit der Alarmierung nach der Tat auch manifestiert hat; er wusste auch, dass im Verfahren 2011 sein Vater die Polizei beizog, nachdem er von seiner Tochter von den Übergriffen des I.___ erfahren hatte (AS 2159 unten).
Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten 1 für diese Tötung sind dem normalpsychologischen Bereich zuzuweisen und haben seine Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt: Wut, Rache, verletzte Ehre der Familie. Noch einmal ist folgender Aspekt hervorzuheben: Keine Rolle hat hier die Angst um die eigene Schwester gespielt. Diese Art der Tötung des Schwiegervaters der Schwester steht in keinem Zusammenhang mit der Absicht, sie vor allfälligen Übergriffen ihres Ehemannes zu schützen.
2.2.4 Zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit
Art. 19 StGB (aArt. 11 StGB) spricht davon, die Strafe sei bei verminderter Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) zu mildern. Dabei geht es – so ausdrücklich BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. – zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136 f.) nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden könne, sei verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4). Das Schuldprinzip verlange deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein müsse, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (Urteil 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5). Es ist deshalb im Rahmen der Tatkomponenten zu prüfen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
F.___ lässt geltend machen, seine Schuldfähigkeit sei zufolge Übermüdung, Testosteronkuren, der Zurückweisung durch den Vater seiner Freundin und durch seine Verschuldungssituation eingeschränkt gewesen. Das Gutachten hat sich mit diesen Fragen umfassend auseinandergesetzt und legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (AS 2174 - 2178). Es konnten in seinem Umfeld, aber auch in seinem Verhalten zur fraglichen Zeit keinerlei Anzeichen von Übermüdung oder übersteigerter Aggressivität festgestellt werden. Er verhielt sich vielmehr in allen Phasen ruhig, zielgerichtet und planvoll: Ganz zu Beginn, als er sich um einen Ersatz am Arbeitsplatz kümmerte, über die Vorbereitung und Ausführung der Tat bis hin zum Stellen bei der Polizei und der detaillierten Schilderung und Erinnerung des Erlebten mit Einschluss der Vertuschung der Beteiligung seines Vaters.
2.3 Die Einsatzstrafe: Die Vorinstanz hat das Tatverschulden vor den Täterkomponenten auf schwer bis sehr schwer festgelegt. Es ist aus Sicht des Berufungsgerichts allerdings zu beachten, dass es innerhalb des Spektrums von Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende Fälle gibt, wenn beispielsweise zu den besonders verwerflichen Beweggründen und der von Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine besonders grausame Behandlung des Opfers hinzu tritt. Es ist daher der Grad des Verschuldens auf mittelschwer herabzustufen. Dies führt allerdings bei richtiger Zuordnung zum Strafrahmen (10 Jahren - lebenslänglich) zu einer nur leicht tieferen Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 16 Jahre).
2.4 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, da mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die weiteren Delikte sind die (direkt)vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ und die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A.___. Der Strafrahmen beträgt hier nach Art. 111 StGB Freiheitsstrafe von 5 - 20 Jahre. Weshalb die Vorinstanz, welche noch von einem Mordversuch anstatt von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war, auf eine Erhöhung des Strafmasses um lediglich 5 Jahre kam (US 60), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Bei der Festsetzung dieses Strafmasses ist vorab klarzustellen, dass es bei diesen Tötungen (bzw. dem Versuch dazu) nicht um Mord geht, diese 2 Fälle sind also hinsichtlich des Ausmasses des Verschuldens mit Fällen von vorsätzlichen Tötungen und nicht mit Mordfällen zu vergleichen. Berücksichtigt man den direkten Tötungsvorsatzes, die kaltblütige und gezielte Schussabgabe auf I.___, von welchem der Beschuldigte 1 wusste, dass er unbewaffnet war, so führt dies ebenfalls zu einem mittelschweren Verschulden. Auch die Schussabgabe auf A.___ führt noch zu einem mittleren Verschulden. Für die weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen vorne zum Mordfall H.___ verwiesen werden. Schon nur die direkt vorsätzliche Tötung von I.___ müsste, alleine beurteilt, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren geahndet werden, jene von A.___ mit etwas tieferem Verschuldensgrad und unter Berücksichtigung des eventualvorsätzlichen Versuchs würde zu einem Strafmass von etwa 7 Jahren führen. Damit ist klar, dass auch unter Anwendung des Asperationsprinzips das Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren deutlich überschritten werden müsste, um eine dem Verschulden angemessene Strafe – vor Berücksichtigung der Tatkomponenten – ausfällen zu können. Es ist bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat – hier also Mord – vorgesehen ist. Es muss daher die Einsatzstrafe für den Mord von 15 Jahren unter Einbezug des vollendeten und des versuchten Tötungsdeliktes auf lebenslänglich erhöht werden.
2.5 Täterkomponenten
2.5.1 Vorleben
Für das Vorleben des Beschuldigten 1 kann auf das Gutachten und das angefochtene Urteil (US 58) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass er bereits im Alter von 2 Jahren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen ist und sich offensichtlich gut integriert hat. Es gibt keine Vorstrafen, die auf ein Gewaltproblem hinweisen würden. Es gibt eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen eines Strassenverkehrsdelikts und damit zusammenhängend fahrlässiger Körperverletzung. Die hier zu beurteilenden Straftaten haben auch nichts mit einem Kulturkonflikt zu tun. Der Beschuldigte ist hier mit den Wertvorstellungen in der Schweiz aufgewachsen und die Tötung von Menschen ist auch in seinem früheren Heimatland strafbar. Es ist damit das Vorleben mit der Vorinstanz neutral zu werten.
2.5.2 Strafempfindlichkeit
Es gibt keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit.
2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
Der Beschuldigte rief sofort nach der Tat die Polizei und stellte sich. Er legte ein Geständnis ab. Das ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ausmass wird das etwas reduziert durch sein nicht umfassend kooperatives Verhalten, indem er bemüht war, eine Mitwirkung seines Vaters bei den Tötungsdelikten zu verschleiern; er machte dementsprechend widersprüchliche Aussagen. Auch lassen seine schon mehrfach zitierte Aussage beim Anruf an die Polizei (er gehe noch mal zurück, wenn die nicht tot seien), seine ersten Aussagen und Reaktionen auf die Mitteilung, dass I.___ und H.___ tot seien, und sein Auftreten an der Tatrekonstruktion (AS 51 und 66) auf die völlige Absenz von Einsicht und Reue schliessen; ein Eindruck, der durch die Entschuldigung vor der Vorinstanz kaum mehr korrigiert werden könne, wie die Vorinstanz im Urteil (US 59) festhielt. Dem steht allerdings die Einschätzung des Gutachters (AS 2180) gegenüber, wonach der Beschuldigte 1 die Verantwortung für sein Tathandeln übernehme, sein Handeln bedaure und auch erste Ansätze einer kritischen Auseinandersetzung zur Gewaltbereitschaft und zum Waffenbesitz zeige. Er weist auch positive Führungsberichte auf, er verhält sich gemäss aktuellem Bericht vom 27. Oktober 2016 anständig und kooperativ, zeigt ein gutes Arbeitsverhalten, musste nie diszipliniert werden und pflegt Kontakt zur Familie und zu Freunden. Günstig wirkt sich aus, dass er die Zivilforderungen der Hinterbliebenen und von A.___ akzeptiert hat. In der Befragung vor Obergericht bezeichnete er den Familienzusammenhalt als Wertvorstellung aus dem Kosovo, die aus seiner Sicht im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten gestanden habe. Er räumte aber auch ein, dass es im Nachhinein besser gewesen wäre, von Anfang an die Polizei einzuschalten und diese zur Familie von H.___ und I.___ zu schicken. Dann wäre niemand gestorben und er nun in Freiheit. Das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren sind zusammenfassend spürbar strafmindernd zu berücksichtigen.
2.6 Konkretes Strafmass
Zusammenfassend ist bei F.___ zu prüfen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der für ihn positiven Täterkomponenten gesenkt werden kann. Die Vorinstanz hat das im Umfang von einem Jahr (US 59) gemacht. Das erscheint als zu gering. Insbesondere der Zeitpunkt des Geständnisses unmittelbar nach der Tat sowie der Umstand, dass er selber die Polizei gerufen und sich gestellt hat, aber auch das oben geschilderte Nachtatverhalten rufen nach einer stärkeren Strafminderung im Bereich von etwa 3 Jahren. Fraglich ist, ob damit das Strafmass von lebenslänglich auch tatsächlich gesenkt werden kann, da im Bereich einer lebenslänglichen Einsatzstrafe Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe nicht zwingend zu einer tatsächlichen Strafreduktion führen müssen (BGE 116 IV 300; Urteile des Bundesgerichts 6B_862/2015 und 6B_949/2015 vom 7.11.2016). Angesichts des in diesem Berufungsverfahrens zu beachtenden Verschlechterungsverbotes braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, da das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf. Fest steht allerdings auf der anderen Seite, dass eine Unterschreitung dieses Strafmasses – trotz der weniger schweren Qualifikation des Vorhaltes nach AKS Ziff. 1 – ausgeschlossen ist, da – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.4) – unter alleiniger Berücksichtigung der gewichtigeren Tatkomponenten die Strafe deutlich über 20 Jahren liegen würde. Es ist damit das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen.
2.7 Die von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 - 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 - 16.12.2016) sind an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.8 Schliesslich ist festzustellen, dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.
3. G.___
3.1 Strafrahmen
G.___ hat sich des Mordes zum Nachteil von H.___ und der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___ schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahre bis lebenslänglich. Die Vorinstanz hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Dieses Strafmass kann aufgrund des schon mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden. Es ist nachfolgend vorab die Einsatzstrafe für den Mord zu bestimmen.
3.2 Objektive und subjektive Tatschwere/Einsatzstrafe
Hier kann vorab weitgehend auf die Ausführungen bei F.___ (Ziff. IV.2.2 hiervor) verwiesen werden. Auch für ihn gilt, dass das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit durch den besonders verwerflichen Beweggrund einerseits und die von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte geprägte Tatausführung andererseits gleich doppelt erfüllt ist. Ab einem gewissen Zeitpunkt im Ablauf dieser Ereignisse hat sich der Beschuldigte 2 dem Tatentschluss seines Sohnes angeschlossen und mit der Pistole SIG 225 drei Mal auf den benommenen, hilflosen und unbewaffneten H.___ geschossen. Auch er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann auch für ihn nur das Motiv der Rache oder der Wut gegeben sein, da die Ermordung von H.___ nicht mit der Angst um die eigene Tochter erklärt werden kann. Auch er hatte die uneingeschränkte Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Als Oberhaupt der Familie hätte er sich gegen die Bewaffnung des Sohnes aussprechen, den Transport nach Oensingen mit diesen Waffen verweigern und für den Schutz der Tochter die Polizei einschalten können und müssen. Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist eingebürgert und mit den Gebräuchen hier bestens vertraut. Er war es offenbar auch, der 2011 die Polizei rief, nachdem er von seiner Tochter von der häuslichen Gewalt erfahren hatte (AS 2159 unten), worauf ein Strafverfahren eingeleitet und I.___ auch bestraft wurde. Statt erneut diesen Weg zu wählen, hat er nicht nur den Entscheid, bewaffnet nach Oensingen zu fahren, mitgetragen, sondern er hat nach Eröffnung des Feuers durch seinen Sohn gleich mehrmals mit der Pistole eigenhändig auf H.___ geschossen. Die Intensität des verbrecherischen Willens war bei ihm allerdings insofern kleiner als bei seinem Sohn, als er nicht der Initiant für das Geschehen in Oensingen war, sondern sich seinem Sohn schliesslich angeschlossen hat. Es ist damit das Tatverschulden für diesen Mord aufgrund der Tatkomponenten und innerhalb des Spektrums möglicher Mordfälle beim Beschuldigten 2 etwas tiefer anzusetzen als bei seinem Sohn, nämlich bei knapp mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist allerdings – trotz der deutlich tieferen Gradierung des Verschuldens (die Vorinstanz ging von schwerem bis sehr schwerem Verschulden aus) – nur leicht tiefer, nämlich auf 13 Jahre Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14 Jahre) festzusetzen. Dies kommt daher, dass das Strafmass der Vorinstanz nicht dem von ihr festgestellten Verschuldensgrad entspricht.
3.3 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB
Auch hier kann vorab auf die Ausführungen vorne unter Ziff. 2.3 verwiesen werden. Ausgehend vom Strafrahmen von 5 - 20 Jahren für die vorsätzliche Tötung ist das Tatverschulden des Beschuldigten 2 zu bestimmen. Er erscheint zwar, wie vorne dargelegt, als Mittäter an dieser Tötung, eine Mitwirkung an der Tatausführung selbst ist aber nicht bewiesen; der Vorhalt in der Anklage, auch selber mit der Pistole auf I.___ geschossen zu haben, ist nicht erstellt. Daher erweist sich sein Tatverschulden im Vergleich zu seinem Sohn (mittelschwer) als deutlich tiefer. Im Quervergleich zu anderen möglichen Straftaten, die als vorsätzliche Tötung qualifiziert werden, kann das Verschulden des Beschuldigten 2 gerade noch als leicht eingestuft werden. Wäre alleine diese Straftat zu beurteilen, würde beim Beschuldigten 2 das Strafmass auf eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren festgelegt. In Beachtung des Asperationsprinzips ist sie auf 4 ½ Jahre zu reduzieren und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen, sie lautet vor den Täterkomponenten auf 17 ½ Jahre Freiheitsstrafe.
3.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 2 lebt seit 1991 in der Schweiz und ist seit 1997 IV-Rentner. Er leide an einer Knochenentzündung und habe deshalb Schmerzen an der Wirbelsäule, im Rücken und Becken (AS 2193). Er wurde 2009 mit seiner Familie in [Gemeinde 2] eingebürgert. Er ist verheiratet und Vater von 5 Kindern.
Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung (AS 2187) schuldig gesprochen und deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Er streifte beim Überholen eines Motorrades dieses zufolge ungenügenden Abstandes und geriet anschliessend mit dem Motorradfahrer in Streit, worauf er aus seinem Mercedes Benz einen Wagenheber holte, mehrfach auf den Motorradfahrer einschlug und diesen leicht verletzte.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist trotz der Krankheit nicht ersichtlich. Wie er 2011 mit einem Wagenheber auf einen Motorradfahrer losging und sein Auftritt im vorliegenden Fall lassen keine körperlichen Einschränkungen erkennen, die hier als besondere Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden müsste. Das Nachtatverhalten ist aufgrund der Bestreitung der Tat neutral zu werten, sein korrektes Verhalten darf erwartet werden.
Zusammenfassend gibt es mit der Vorstrafe aus den Täterkomponenten einen leicht negativen Faktor, der sich aber nicht auf das Strafmass auswirkt.
3.5 Konkretes Strafmass
Zusammenfassend würde es mit der in diesem Berufungsverfahren vorgenommenen Strafzumessung zu einer leicht höheren Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren kommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist das vorinstanzliche Strafmass von 17 Jahren Freiheitsstrafe jedoch zu bestätigen.
3.6 Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) ist an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft ist dementsprechend abzuweisen.
3.7 Es ist festzustellen, dass der dem Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.
V. Sicherheitshaft
1. Anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte G.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu versetzen.
2. G.___ wurde bereits am 5. Juli 2012 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem das Haftgericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (AS 1343 ff.), wurde er am 27. August 2012 wieder aus der Haft entlassen. Zur Begründung führte das Haftgericht aus, es bestünden zwar Verhältnisse, die dem Beschuldigten 2 ein Leben im Kosovo ermöglichen würden. Seine IV-Rente sei aber die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie, was er mit einer Flucht aufs Spiel setzen würde. Er habe eine Liegenschaft in der Schweiz gekauft, was ein Indiz dafür sei, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er gehe zudem noch immer davon aus, selber nicht geschossen zu haben, weshalb er ein grosses Interesse daran habe, weiterhin den Untersuchungsbehörden und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stehen.
Es kam in der Folge zu keiner neuen Prüfung einer Haftanordnung mehr. Weder beantragte die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung von Sicherheitshaft, noch prüfte die Vorinstanz, die dem Beschuldigten 2 am 19. Februar 2015 wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilte, von Amtes wegen diese Frage.
3. Art. 232 StPO regelt die Anordnung der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. In erweiternder Anwendung dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht Sicherheitshaft gegen eine nicht in Haft befindliche beschuldigte Person auch erst mit dem Berufungsurteil anordnen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 232 StPO N 4).
4. Es ist vorliegend einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden. Eine in Aussicht stehende lange Freiheitsstrafe bildet allerdings einen starken Fluchtanreiz. In einem Urteil sprach das Bundesgericht bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren von einem starken Fluchtanreiz. Vom Berufungsgericht wird G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Vorliegend ist demnach dieser Fluchtanreiz vergleichsweise noch ausgeprägter.
Neben diesem starken Fluchtanreiz sind die konkreten Umstände dieses Falles und insbesondere die persönlichen Umstände der verurteilten Person in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2013 vom 10.12.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 2 lebt seit 1982 in der Schweiz (AS 1349). Mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2009 wurde ihm das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen, womit er Schweizer Bürger und Bürger von [Gemeinde 2] wurde (Einbürgerungsakten). Er lebt mit seiner Familie in einem Eigenheim in [Gemeinde 2]. Er bezieht seit 1997 eine IV-Rente. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die 5 Kinder sind alle erwachsen. Er hat noch nahe Verwandte im Kosovo, insbesondere einen Bruder, der dort ein Haus besitzt und bei dem er auch wohnen könnte (AS 2189).
Der Beschuldigte 2 begab sich kurz vor dieser Verhandlung in den Kosovo und ist – aus gesundheitlichen Gründen, wie er mitteilen liess – nicht zur Verhandlung erschienen. Er liess ein Arztzeugnis einreichen, weshalb er auf Antrag seines Verteidigers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde. Es war allerdings diesem Gericht nicht möglich, die Frage der Verhandlungsfähigkeit von G.___ wirklich überprüfen zu lassen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich vorsorglich, nämlich für den Fall, dass er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, in den Kosovo abgesetzt hat. Das allein vermag die Fluchtgefahr noch nicht zu begründen. Aber mit dem Urteil des Berufungsgerichtes ist sein Fluchtanreiz nun ungleich höher geworden, da sich seine Hoffnung, mit dem Berufungsurteil einen Freispruch vom Vorhalt der Tötungen erreichen zu können, nun zerschlagen hat. Nachdem sich seine Hoffnung mit einem letztinstanzlichen kantonalen Urteil nicht realisiert hat, fallen die Gründe für G.___, weiterhin in der Schweiz zu bleiben (bzw. wieder in die Schweiz zurückzukehren), grösstenteils weg: Er würde mit dem Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Jahren für sehr lange Zeit von seiner Familie getrennt, seine IV-Rente und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage für seine Ehefrau wird durch den Strafvollzug ohnehin eingestellt. Der Anreiz, sich durch Flucht ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, dürfte daher bei einer Interessensabwägung des Beschuldigten 2 überwiegen. Die Sicherheitshaft ist damit die einzige taugliche Massnahme, um den Vollzug der Freiheitsstrafe sicherzustellen. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Diese Sicherheitshaft ist angesichts der ausgefällten langen Freiheitsstrafe von 17 Jahren auch verhältnismässig; sie ist deshalb anzuordnen.
Der Entscheid des Berufungsgerichts über die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten 2 ist – den Vorgaben gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5 entsprechend – bereits als separater schriftlicher Beschluss mit Begründung ausgefertigt und den Parteien im Rahmen der Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 ausgehändigt worden.
Des Weiteren ist zum Vollzug der Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl erlassen worden.
VI. Zivilforderungen
1. Prüfungsgegenstand
Die Zivilforderungen von M.___ und L.___ sind vom Beschuldigten 1 anerkannt. Er schloss mit den Geschädigten am 22./29. Januar 2015 eine Vereinbarung ab, die in der Folge von der Vorinstanz genehmigt wurde (vgl. Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Auch alle weiteren Zivilforderungen, welche der Beschuldigte 1 zu bezahlen hat, sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. I.5 sowie die nachfolgenden Feststellungen).
Zu prüfen bleiben die von der Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissenen Schadenersatzansprüche (Dispositivziff. 5, 9) und die von ihr zugesprochenen Genugtuungen (Dispositivziff. 6, 10 - 13), soweit diese den Beschuldigten 2 betreffen.
2. Zivilforderungen M.___ und L.___
Bestritten sind diese Zivilforderungen vom Beschuldigten 2 nur deshalb, weil er die Tat bestreitet. Aufgrund seiner Verurteilung ist er, jeweils solidarisch haftend mit dem Beschuldigten 1, gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar zu erklären. Des Weiteren haftet er solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für die L.___ und M.___ zu bezahlenden Genugtuungen von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00. Für die Begründung der Angemessenheit dieser Forderungen wird auf das angefochtene Urteil (US 65 Ziff. VI.3.a) verwiesen.
3. Genugtuungen der Angehörigen der Getöteten
3.1 Die Anspruchsvoraussetzungen nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E. 1.3.2) lauten wie folgt:
«Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).
Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR ‚besondere Umstände‘. Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch kann die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts ‚durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden‘. Der Genugtuungsanspruch kann ganz wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen ‚so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann‘ (Urteil 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 ff.)
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).»
3.2 Genugtuung für B.___
3.2.1 B.___ hat durch die Taten der beiden Beschuldigten sowohl ihren Ehemann als auch ihren Sohn verloren. Sie verlangt mit der Anschlussberufung vor Obergericht eine Genugtuung von CHF 100‘000.00. Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 (Dispositivziff. 14) zugesprochen und dies in den Erwägungen auf US 67 begründet. Sie hat sich dabei allerdings nicht auf die neusten Zahlen der Basisgenugtuung abgestützt. Gemäss Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, 2013) beträgt die Basisgenugtuung für den Verlust eines Ehegatten CHF 30‘000.00 - 50‘000.00 (S. 100) und für den Verlust eines Kindes CHF 15‘000.00 - 35‘000.00 (S. 105).
3.2.2 Die Ehegatten lebten in einer intakten, langandauernden Ehe. Sie hatten 4 Kinder grossgezogen, ein Sohn war zur Tatzeit noch unmündig. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Ehemann und unter Berücksichtigung der Beziehung zum erwachsenen Sohn, der zwar nicht mehr im selben Haushalt lebte, aber in der Nähe wohnte und häufig bei den Eltern auf Besuch weilte, sind die Basisgenugtuungen wie folgt festzulegen: Für den Verlust des Ehemannes CHF 45‘000.00, für den Verlust des Sohnes CHF 15‘000.00.
Aufgrund der weiteren besonderen Bemessungsgründe, nämlich der besonderen Tragik des schädigenden Ereignisses, auf einen Schlag den Ehemann und ein Kind zu verlieren und dies auch noch hautnah miterleben zu müssen, rechtfertigt es sich, diese Basisgenugtuung von insgesamt CHF 60‘000.00 um CHF 20‘000.00 (= 1/3) auf CHF 80‘000.00 zu erhöhen. Ein Zins wird von der Privatanschlussberufungsklägerin nicht verlangt und ist dementsprechend auch nicht zuzusprechen.
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil B.___ eine Genugtuung von total CHF 80‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.
3.3 Genugtuung für C.___
3.3.1 C.___ hat seinen Vater und seinen Bruder verloren. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00, ein Zins wird wiederum nicht beantragt. Die Vorinstanz hat ihm für den Verlust des Vaters eine Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 zugesprochen und diese um CHF 5‘000.00 erhöht, weil er offenbar die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen müsse. Für den Verlust des Bruders wurde eine Genugtuung abgelehnt.
3.3.2 Die Basisgenugtuung für den Verlust eines Elternteils beträgt CHF 10‘000.00 - 30‘000.00 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 108). Der Anspruchsteller (geb. 19.4.1984) war zur Tatzeit erwachsen, verheiratet und selbst Vater eines Kindes, wohnte allerdings an der gleichen Adresse wie seine Eltern, weshalb ohne weiteres von einer engen Bindung an den Vater ausgegangen werden kann. Das Alter ist aber ein wichtiger Faktor, denn der Verlust des Vaters ist für einen erwachsenen Mann mit einer eigenen Familie genugtuungsrechtlich weniger gravierend als für ein unmündiges Kind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, die Basisgenugtuung auf einen mittleren Wert von CHF 20‘000.00 festzusetzen, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte für besondere Bemessungsgründe. Der Anspruchsteller war zur Tatzeit nicht anwesend, musste also die tragischen Ereignisse nicht persönlich miterleben. Inwiefern die Rolle als Familienoberhaupt übernommen werden müsse und was dies mit der Bemessung der Genugtuung zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Was den Verlust des Bruders betrifft, wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits für die Basisgenugtuung (CHF 5‘000.00 - 8‘000.00) eine Hausgemeinschaft vorausgesetzt (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 113 f.). Bei getrennt lebenden Geschwistern – wie das hier der Fall war – müssten aussergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, die eine Genugtuung gewissermassen aufdrängen würde. Solche Umstände liegen nicht vor. Es kann für den Verlust des Bruders keine zusätzliche Genugtuung zugesprochen werden.
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil C.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 gemäss den vorgenannten obergerichtlichen Erwägungen im Umfang von CHF 20‘000.00 solidarisch mit dem Beschuldigten 1.
3.4 Genugtuung für D.___
3.4.1 Auch D.___ (geb. 20.10.1991) hat durch die Ereignisse vom 5. Juli 2012 ihren Vater und ihren Bruder verloren. Sie verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 (ohne Zins). Die Vorinstanz hat ihr eine solche im Umfang von CHF 20‘000.00 zugesprochen.
3.4.2 Es kann für den Anspruch und die Bemessung auf die vorgängigen Ausführungen beim Bruder C.___ unter Ziff. V.3.3 verwiesen werden. Auch sie lebte mit dem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft, nicht aber mit ihrem Bruder. Es sind keine erhöhenden besonderen Umstände ersichtlich.
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz D.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen hat. Der Beschuldigte 2 haftet für diese Genugtuung solidarisch.
3.5 Genugtuung für E.___
3.5.1 E.___ hat den Vater und einen Bruder verloren. Er war zur Tatzeit noch unmündig, nämlich knapp 14 Jahre alt. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 50‘000.00. Ein Zins wird wiederum nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat eine Genugtuungssumme von CHF 35‘000.00 für den Verlust des Vaters zugesprochen, für den Verlust des Bruders eine solche hingegen abgelehnt.
3.5.2 Es ist von einer intensiven Familiengemeinschaft auszugehen: Der Vater war für den 14-jährigen Sohn eine wichtige Bezugsperson. E.___ war ausserdem während diesen schrecklichen Ereignissen zu Hause und erlebte alles sehr nahe mit. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von total CHF 35‘000.00 an E.___ ist für den Verlust des Vaters angemessen und zu bestätigen.
In Bezug auf seinen Bruder fehlt es an der Hausgemeinschaft. Alleine das jugendliche Alter des Anspruchstellers ist kein aussergewöhnlicher Umstand, der trotzdem eine Genugtuung rechtfertigen würde. Andere solche Umstände sind weder belegt noch ersichtlich.
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil E.___ eine Genugtuung von total CHF 35‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.
4. Schadenersatzansprüche der Angehörigen der Getöteten
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber B.___, C.___, D.___ und E.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist.
Der Beschuldigte 2 ist beim vorgenannten Verfahrensausgang für diese Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR solidarisch haftbar zu erklären.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidiger und die unentgeltlichen Rechtsbeistände, vgl. hierzu die nachstehenden Ziffern VI.1.2 und 1.3, sowie exkl. Dolmetscherkosten) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00 total CHF 111‘000.00 aus. Der Beschuldigte 1 hat CHF 63‘259.40, der Beschuldigte 2 CHF 47‘740.60 zu bezahlen.
1.2 Bereits rechtskräftig sind die von der Vorinstanz zugesprochenen und vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtanwalt Dr. Roland Winiger: CHF 13‘663.60, Rechtanwalt Alexander Kunz: CHF 44‘550.65).
Da die beiden Beschuldigten zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, sind sie verpflichtet, diese Entschädigungen (F.___: CHF 13‘663.60; G.___: CHF 44‘550.65) dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Des Weiteren hat der Beschuldigte 2 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (= CHF 8‘535.35) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, hat keine Differenz zum vollen Honorar geltend gemacht, so dass kein Nachzahlungsanspruch vorzubehalten ist.
1.3 Der Beschuldigte 1 hat ausdrücklich anerkannt, den beiden Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht des Verfahrensausganges haftet der Beschuldigte 2 solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für diese Parteientschädigung.
Rechtskräftig ist die dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten 1, welche die anwaltlichen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 abdeckt. Ab dem 16. Februar 2015 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ab diesem Zeitpunkt zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in ihrer Höhe (CHF 1‘117.90) ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Marc Aebi, im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Rechtskräftig sind des Weiteren die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen an die Privatklägerinnen und Privatkläger B.___, C.___, D.___ und E.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu Lasten des Beschuldigten 1 (vgl. hierzu Dispositivziff. 23, 24, 25 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).
In Anbetracht des Verfahrensausganges haftet G.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO solidarisch für diese Parteientschädigungen, welche betragen:
- CHF 5‘290.90 an B.___;
- CHF 3‘576.95 an C.___;
- CHF 3‘015.95 an D.___;
- CHF 1‘763.65 an E.___.
B.___, C.___ und E.___ wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen Rechtsanwalt Marc Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Dispositivziff. 23, 24 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).
F.___ und/oder G.___ haben folgende Entschädigungen dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):
- CHF 3‘076.55 (= erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerin B.___);
- CHF 4‘417.90 (= erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger C.___);
- CHF 1‘025.50 (= erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger E.___).
Ebenso haben F.___ und/oder G.___, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, nämlich:
- CHF 680.40 (unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für B.___);
- CHF 1‘053.00 (unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für C.___);
- CHF 226.80 (unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für E.___).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens – exkl. Kosten für die die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft, vgl. hierzu die nachstehenden Ziff. VI.2.2 – 2.5) sowie exkl. Dolmetscherkosten – betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00, den Gutachterkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen total CHF 22‘120.00. Die Berufungskläger blieben mit ihren Begehren im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte (je CHF 11‘060.00) zu tragen.
2.2 Rechtsanwalt Marc Aebi macht für die Vertretung der Privatanschlussberufungskläger im Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von 26,65 Stunden sowie Auslagen von CHF 325.90 (zuzüglich 8 % MWST) geltend. In Abzug zu bringen sind die Positionen vom 13. Juli 2015 (Studium Schreiben Versicherung Frankreich) sowie vom 7. Dezember 2016 (Schreiben an A.___ betr. Rechtskraft für Behörden in Frankreich) von insgesamt 1 ½ Stunden, da es sich um prozessfremde Aufwendungen handelt. Die Positionen vom 22. und 30. September, 14. und 28. Oktober 2015, 3. und 12. Februar, 7. März, 19. April, 27. Mai, 29. Juni, 13. September, 29. September, 13. Oktober, 2., 11. und 15. November sowie vom 6. und 7. Dezember 2016 (insgesamt 3 Stunden) sind ebenfalls abzuziehen, da sie allesamt Kanzleiaufwand umfassen, der im Stundenansatz von CHF 180.00 für den unentgeltliche Rechtsbeistand bereits berücksichtigt und nicht separat zu entschädigen ist. Im Weiteren erweisen sich die beiden Aufwandpositionen vom 13. August 2015 (Aktenstudium Berufungseingaben und Verfügung: 1 Stunde) und vom 2. September 2015 (Aktendstudium, Redaktion Anschlussberufung, 2 Stunden) als übersetzt (Abzug von 30 Minuten und 60 Minuten). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 6 Stunden beantragt. Angesichts der weitgehend gleichlautenden Ausführung wie vor erster Instanz erscheinen 4 Stunden als angemessen (Abzug von 2 Stunden). Da im Berufungsverfahren keine neuen Themen zu besprechen waren, erweisen sich für die Instruktion mit den Klienten 4 Stunden als angemessen, was in Anbetracht des in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandes einer Kürzung von 3,75 Stunden entspricht. Damit sind insgesamt 11,75 Stunden in Abzug zu bringen, was 14,9 Stunden ergibt (= 26,65 Stunden – 11,75 Stunden). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und an der Urteileröffnung sowie für die Nachbearbeitung sind insgesamt 6½ Stunden hinzu zu zählen, so dass ein Total von 21,4 Stunden resultiert, welches zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Auslagen sind im beantragten Umfang gutzuheissen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatanschlussberufungskläger, Rechtsanwalt Marc Aebi, ist für das Berufungsverfahren somit auf CHF 4‘512.15 (Aufwand: CHF 3‘852.90, Auslagen: CHF 325.90, 8 % MWST: CHF 334.25) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Marc Aebi, macht insgesamt CHF 1‘155.60 aus und berechnet sich wie folgt: 21,4 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz zwischen dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 und dem für den unentgeltlichen Rechtsbeistand geltenden Stundenansatz von CHF 180.00) zuzüglich 8 % MWST.
Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 als auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘155.60 bleiben vorbehalten.
In Bezug auf den staatlichen Rückforderungsanspruch von insgesamt CHF 4‘512.15 ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der anwaltlichen Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausschliesslich A.___ betrafen, wobei dessen Zivilforderung anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war (Teilrückzug der Berufung von F.___ sowie impliziter Rückzug der Anschlussberufung von A.___). Dieser Anteil ist mit 1/10 (somit CHF 451.20) zu veranschlagen und allein vom Beschuldigten 1 zu tragen. 1/2 der gesamten Aufwendungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, betrafen ausschliesslich die Zivilklagen gegen den Beschuldigten 2. Dementsprechend trifft G.___ für die Hälfte von CHF 4‘512.15 (= CHF 2‘256.05) allein die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Staat. Im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften Beide solidarisch für den Rückforderungsanspruch.
Für die Differenz zwischen dem Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar, welche CHF 1‘155.60 ausmacht, müssen die beiden Beschuldigten wie folgt aufkommen. Im Umfang von 4/10 (= CHF 462.25) haften Beide solidarisch, während eine Quote von ½ (= CHF 577.80) allein der Beschuldigte 2 und eine Quote von 1/10 (= CHF 115.55) allein der Beschuldigte 1 zu tragen hat.
2.3 Den Privatklägern L.___ und M.___ wurde im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Renate Senn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Sie macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von 20,20 Stunden sowie Auslagen von CHF 286,60 und 8 % MWST geltend.
Berücksichtigt man, dass Rechtsanwältin Renate Senn nur noch die Zivilforderungen der beiden Söhne von I.___ gegenüber dem Beschuldigten 2 vor Obergericht vertrat und ihre Ausführungen hierzu im Parteivortrag dementsprechend knapp ausfielen, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als deutlich übersetzt. Ermessensweise sind die Aufwendungen für das Berufungsverfahren (ohne HV) mit 5 Stunden zu veranschlagen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung (6 ½ Stunden) sowie den Reiseweg (2x Baden – Solothurn retour) von 5 Stunden sind insgesamt 11 ½ Stunden hinzu zu zählen, so dass 16 ½ Stunden resultieren, welche zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF 2‘970.00).
Bei den Auslagen sind einzig CHF 33.00 in Abzug zu bringen, da die öffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bereits am 12. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte, so dass am 13. Dezember 2016 entgegen der Annahme in der Honorarnote keine Reisekosten mehr anfielen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___, Rechtsanwältin Renate Senn, wird unter Berücksichtigung dieser Korrekturen für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (Aufwand: CHF 2‘970.00, Auslagen: 253.60, 8 % MWST: CHF 257.90) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. G.___ ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Solothurn zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten von Rechtsanwältin Renate Senn ist nicht vorzubehalten, da sie die Differenz zum vollen Honorar nicht geltend gemacht hat.
2.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Reisekosten) einen zeitlichen Aufwand von 38.1667 Stunden geltend.
In Anbetracht der ausserordentlich grossen Bedeutung des Falles für seinen Klienten – angefochten wurde eine 20-jährige Freiheitsstrafe – sind die 6 durchgeführten persönlichen Besprechungen mit dem Klienten (inkl. Reiseweg zu den jeweiligen Vollzugsanstalten) von insgesamt 13 Stunden ebenso vertretbar wie der getätigte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 12 Stunden. Auch der gesamte Aufwand erscheint gerade noch als angemessen. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung, der Nachbearbeitung, welche für den amtlichen Verteidiger mit einer Stunde zu veranschlagen ist, sowie dem Reiseaufwand resultiert ein Total von 49,1667 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8‘850.00). Die Auslagen sind im beantragten Umfang von CHF 633.20 gutzuheissen. Inkl. 8 % Mehrwertsteuer ist für das Berufungsverfahren die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
2.5 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. HV) von 25,42 Stunden geltend, was in Anbetracht des umfangreichen Prozessthemas und der Tragweite des Falles für den Klienten angemessen erscheint. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie der Nachbearbeitung von einer Stunde resultieren 32,42 Stunden, welche zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind. Die Auslagen machen gemäss Honorarnote CHF 1‘363.00 aus. Neben der Position «Fotokopien» von CHF 130.00 (= 260 Kopien) werden weitere «Fotokopien URP-Tarif» von CHF 1‘036.50 geltend gemacht, die sich nicht erklären lassen und auch in keiner Weise näher dargelegt werden, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssen. Somit ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (Aufwand: CHF 5‘835.60, Auslagen: CHF 326.50, 8 % MWST: CHF 492.95) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6‘655.05 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
- Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 111, Art. 112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und 5, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (F.___)
- Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111, Art. 112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, lit. b und 5, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (G.___)
beschlossen und erkannt:
I.
1. Der Beschuldigte F.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___,
- des Mordes zum Nachteil von H.___,
- der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___,
alles begangen am 5. Juli 2012.
2. F.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
3. Die von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 – 16.12.2016) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) nicht widerrufen wird.
5. Der Beschuldigte G.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Mordes zum Nachteil von H.___,
- der vorsätzlichen Tötung zum Nachteill von I.___,
beides begangen am 5. Juli 2012.
6. G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.
7. Die von G.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Der Antrag von G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft wird abgewiesen.
9. Gegen G.___ wird Sicherheitshaft angeordnet.
10. Es wird festgestellt, dass der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.
II.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen werden und durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:
- Pistole SIG P225 inkl. Magazin
- 12 lose Patronen Remington Kal. 5.6x45
- 1 Patrone Pretoria Metal Pressings Kal. 9x19
- 8 Hülsen Remington Kal. 5.6x45
- 7 Hülsen Pretoria Metal Pressings Kal. 9x19
- Pfefferspray Bodyguard KO/FOG.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90 (Nr. 2329693) inkl. Bajonett durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee zurückzugeben ist.
3. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben bzw. im Verzichtsfall zu vernichten sind:
- diverse Kleidungsstücke von A.___,
- diverse Kleidungsstücke von (†)H.___,
- diverse Kleidungsstücke von (†)I.___,
- diverse Kleidungsstücke von F.___,
- diverse Kleidungsstücke von G.___,
- übrige am Tatort sichergestellte Gegenstände (Baseball-Mütze, Kleider-knöpfe, Geschossteile, Klebebandresten, Aluteile, Fensterladen)
- 1 Mobiltelefon iPhone schwarz (F.___)
- 1 Trägerkarte mit Pin, Pin 2, PUK und PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).
4. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils über die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div. Munition und Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1 Bajonett zu Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden hat.
III.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung von S.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 vom Amtsgericht Thal-Gäu genehmigt worden ist. Sie lautet wie folgt:
« 1. Unter der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […], 4629 [Gemeinde 2], amtl. Verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die Gerichtsverhandlung ist auf den 18.02.2015 angesetzt.
2. Die Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___ verstorbenen I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein strafbares Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet sich, L.___ und M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.
3. F.___ anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht (Versorgerschaden) gegenüber den Zivilklägern.
4. [...]
5. Die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.»
3. G.___ wird, jeweils solidarisch haftend mit F.___, gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar erklärt.
4. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die L.___ und M.___ zu bezahlenden Genugtuungen von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00.
5. Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist.
6. Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils A.___ eine Genugtuung von total CHF 60‘000.00 zu bezahlen hat.
7. Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist.
8. G.___ ist, solidarisch haftend mit F.___, gegenüber
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar.
9. a) Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss den diesbezüglich rechtskräftigen Ziffern 14, 15, 16 und 17 des erstinstanzlichen Urteils folgende Genugtuungen zu bezahlen hat:
- CHF 80‘000.00 für B.___;
- CHF 25‘000.00 für C.___;
- CHF 20‘000.00 für D.___;
- CHF 35‘000.00 für E.___.
b) G.___ haftet mit F.___ wie folgt solidarisch für diese Genugtuungen:
- CHF 80‘000.00 für B.___;
- CHF 20‘000.00 für C.___;
- CHF 20‘000.00 für D.___;
- CHF 35‘000.00 für E.___.
IV.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13‘663.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 44‘550.65 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8‘535.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.
3. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 20 des erstinstanzlichen Urteils F.___ den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
4. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST).
5. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des erstinstanzlichen Urteils mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt worden ist.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 23 des erstinstanzlichen Urteils F.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘076.55 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.
8. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST).
9. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 24 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.
Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘417.90 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.
10. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MWST).
11. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 25 des erstinstanzlichen Urteils G.___ der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
12. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST).
13. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 26 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘025.50 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.
14. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST).
15. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘512.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘155.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben. In Bezug auf den Rückforderungsanspruches des Staates hat G.___ CHF 2‘256.05 (= 1/2) und F.___ CHF 451.20 (= 1/10) allein zu tragen; im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften beide solidarisch. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat G.___ CHF 577.80 (= 1/2) und F.___ CHF 115.55 (= 1/10) allein zu tragen; im Umfang von CHF 462.25 (= 4/10) haften beide solidarisch.
16. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___, Rechtsanwältin Renate Senn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘481.50 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.
17. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10‘268.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
18. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6‘655.05 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.
19. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben F.___ CHF 63‘259.40 und G.___ CHF 47‘740.60 zu bezahlen.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00, den Gutachtenkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen von CHF 220.00 total CHF 22‘120.00 aus. Diese Kosten haben F.___ und G.___ je zur Hälfte (= je CHF 11‘060.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi De Bruycker