Urteil vom 9. November 2016
(Berufungsverhandlung am 7. November 2016)
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
1. A.___, , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwalt C.___, i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
- B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin von B.___,
- Rechtsanwalt Jürg Wernli, amtlicher Verteidiger von A.___,
- D.___, Englisch-Dolmetscherin,
- [...], Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,
- [...], Kantonspolizei, Zuhörer.
Die Beschuldigte A.___ wurde auf Gesuch hin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2016 vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar. D.___ wird auf die Dolmetscherpflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen.
B.___ wird nach Hinweise auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter zur Person befragt. Die Einvernahme wird übersetzt und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Aufnahme in den Akten).
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ (gibt vorab seinen Parteivortrag zu den Akten)
1. Die Beschuldigte sei wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 30.3.2009 bis zum 29.7.2009, schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 127 Tagen Auslieferungshaft zu verurteilen.
3. Die seitens der Beschuldigten anstelle der Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100’000.00 sei der Berechtigten erst freizugeben, wenn die Beschuldigte ihre Freiheitsstrafe angetreten hat.
4. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz betr. den Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Bezug auf Ziff. 2.1 lit. a und b (recte: b und c) der Anklageschrift vom 16.12.2013 sowie Ziff. 1 der erweiterten Anklageschrift vom 1.4.2015 und der Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Ziff. 2 der erweiterten Anklageschrift in Rechtskraft erwachsen seien.
5. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs, Urkundenfälschung (Ziff. 2.1. lit. a der Anklageschrift vom 11.6.2015), mehrfacher Geldwäscherei und Veruntreuung (z.Nt. von E.___) schuldig zu sprechen.
6. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.
7. Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Wohnmobil in der Höhe von CHF 36‘131.50 sei dem Privatkläger F.___ zuzusprechen.
8. Die Kosten des Strafverfahrens seien vollumfänglich den Angeklagten aufzuerlegen und nach richterlichem Ermessen auf die beiden aufzuteilen.
Rechtsanwältin Selig (gibt die Anträge und ihre Honorarnote vorab zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Betrugs z.Nt. von F.___, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Geldwäscherei und der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
3. Die Zivilforderungen von F.___ und E.___ seien abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Der Beschuldigte sei bei seiner Anerkennung zu behaften, F.___ Euro 150‘000.00 Schadenersatz zu schulden.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten entsprechend dem Anteil seines Unterliegens – maximal in Höhe von 10 % – aufzuerlegen und mit dem Verwertungserlös aus dem Verkauf des Wohnmobils zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss sei dem Beschuldigten auszuzahlen.
6. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und vom Staat zu zahlen.
Die Verhandlung wird von 12:10 – 13:30 Uhr unterbrochen.
Rechtsanwalt Wernli (er gibt vorab seine Plädoyernotizen und seine Honorarnote zu den Akten)
1. Die Beschuldigte sei vom Vorhalt des Betruges, evtl. der Veruntreuung, freizusprechen.
2. Die auf das Verfahren gegen die Freigesprochene entfallenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien auszuscheiden und dem Staat aufzuerlegen.
3. Der Freigesprochenen sei wie folgt eine Entschädigung auszurichten:
- Für die Haft pro Tag CHF 200.00, ausmachend CHF 25‘400.00,
- Für die Reisekosten CHF 1‘000.00,
- Für die Anwaltskosten erster Instanz gemäss Honorarnote,
- Für die Anwaltskosten zweiter Instanz gemäss Honorarnote.
Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass an die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bereits CHF 15‘353.50 bezahlt worden sind.
4. Die von der [...] [...]., Malta, für die Freigesprochene gestellte Sicherheit von CHF 100‘000.00 sei zu Gunsten der Sicherheitsleisterin freizugeben.
5. Die Zivilklage des F.___ sei auf den Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen.
6. Im Falle der Abweisung der Zivilklage seien die Kosten der Beurteilung der Zivilklage dem Privatkläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Freigesprochenen für die im Zusammenhang mit der Behandlung der Zivilklage entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung auszurichten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers werden dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt.
Es folgen eine Replik des Staatsanwaltschaft sowie je eine Duplik der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Schluss der Berufungsverhandlung: 14:30 Uhr.
Das Urteil wird nach der geheimen Urteilsberatung am 14. November 2016, um 10 Uhr, mündlich eröffnet. Es erscheinen Staatsanwalt C.___, Rechtsanwältin Selig, Rechtsanwalt Wernli, [...], [...]. Der Beschuldigte hat sich krankheitshalber entschuldigen lassen. Das Urteil wird kurz begründet. Anschliessend wird den anwesenden Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Schluss der mündlichen Urteilseröffnung: 10:30 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.1 Mit E-mail vom 7. April 2010 leitete das Bundesamt für Polizei ein Ersuchen von Interpol Reykjavik an die Polizei Kanton Solothurn mit dem Ersuchen um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Anlagebetrug betreffend der Firma [...] AG bzw. B.___ (Akten Voruntersuchung Register 2 Seiten 1 ff. [im Folgenden: 2/1 ff.]).
1.2 Am 19. April 2010 leitete die Bundespolizei weitere Unterlagen, die von Interpol Reykjavik eingegangen waren, an die Polizei Kanton Solothurn weiter, so u.a. eine Strafanzeige von Rechtsanwalt F.___ (Kanzlei [...]) gegen B.___ und A.___ vom 10. November 2009 mit Beilagen (2.1.1/31 ff.; 3.1.19-3.1.20/44 ff).
2. Am 5. Mai 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (12.1.1/1).
3. Der Beschuldigte B.___ wurde am 25. August 2010 in Solothurn angehalten und befand sich in der Folge bis am 24. September 2010 in Untersuchungshaft (3.1.16/53).
4. A.___ wurde am 1. April 2011 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in London angehalten, als sie unter dem Namen [...] mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte in England einreisen wollte. Am 30. September 2011 wurde die Beschuldigte in die Schweiz überführt. Im Anschluss an die Hafteinvernahme vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte gegen Hinterlegung eines in bar geleisteten Betrages von CHF 100‘000.00 aus der Haft entlassen (3.1.16/53 f.; 12.3.2/136 ff.).
5.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 reichte Dr. G.___ beim Bundesamt für Polizei gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Betrug und weitere Delikte, begangen in Bern und Genf. Als einer der Hauptverdächtigen wurde B.___ bezeichnet (2.1.3/2 ff.).
5.2 Die weitere Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB datiert vom 2. Juli 2013 (12.1.1/002).
6. Die Anklageschrift datiert vom 16. Dezember 2013. Am 16. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte („erweiterte“) Anklageschrift (Akten Vorinstanz S. 16 ff. [im Folgenden: S-L AS 16 ff.]).
7. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern fand am 8./9. Juni 2015 statt (S-L 158 ff.). Am 11. Juni 2015 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 306 ff.):
I.
1. B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- Urkundenfälschung, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d);
- unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November 2014 bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).
2. B.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009;
- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2012;
- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 18. Dezember 2009;
- der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011;
- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 1. Dezember 2014.
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren;
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. B.___ sind 31 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
3. A.___ sind 127 Tage Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Die anstelle von Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...] [...]. in Malta ([...]) freigegeben, wenn A.___ ihre Freiheitsstrafe angetreten hat.
III.
1. Der Erlös aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 ist dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
2. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten für den weitergehenden aus dem Betrug bzw. der Veruntreuung unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil wird zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.
IV.
1. B.___ und A.___ werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, F.___, [...], EUR 450‘000.00 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf EUR 150‘000.00 ab dem 9. Juli 2009 und 5 % Verzugszins auf EUR 350‘000.00 ab dem 29. Juli 2009. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatzforderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
2. Das Begehren von F.___, [...], um Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.
3. B.___ wird verurteilt, E.___, [...], EUR 125‘000.00 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
4. B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:
- CHF 3‘584.00 anH.___, [...];
- CHF 5‘616.00 an das Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;
- CHF 991.25 an die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502 Solothurn.
V.
1. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
- B.___: 2/3 entsprechend CHF 28‘600.00;
- A.___: 1/3 entsprechend CHF 14‘300.00.
2. a) Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger wird auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen ist.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF 15‘801.90 (Honorar inkl. 13 Stunden Hauptverhandlung CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, 8.0 % Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘235.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse B.___ erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli wird auf CHF 30‘773.20 (Honorar à CHF 180.00/Stunde inkl. 13 Stunden Hauptverhandlung CHF 27‘180.00, Auslagen CHF 1‘313.70, 8.0 % Mehrwertsteuer CHF 2‘279.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 19‘569.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 300.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
8.1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 323).
8.2 Am 19. Juni 2015 meldete B.___ gegen das Urteil die Berufung an (S-L AS 327).
9. Gemäss Berufungserklärung von A.___ vom 1. Oktober 2015 richtet sich ihre Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, soweit sie betreffend. Angefochten sind von der Beschuldigten somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. II./1: Schuldspruch wegen Betrugs
- Ziff. II./2: Sanktion
- Ziff. II./3: Anrechnung Auslieferungshaft
- Ziff. II./4: Sicherheitsleistung
- Ziff. IV./1: Zivilforderung F.___
- Ziff. V./1: Verfahrenskosten
- Ziff. V./4: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und Nachforderung betreffend
10. Gemäss Berufungserklärung von B.___ vom 12. Oktober 2015 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. I./2: Schuldsprüche wegen Betrugs (Anklageschrift Ziff. 1), Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. a), mehrfacher Geldwäscherei (Anklageschrift Ziff. 2.2) und Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 2.3)
- Ziff. I./3: Sanktion
- Ziff. IV./1: Zivilforderung F.___
- Ziff. IV./3: Zivilforderung E.___
- Ziff. V./1: Verfahrenskosten
- Ziff. V./2 lit. a und 3: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und Nachforderung betreffend
Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel erhoben.
11. Es sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. I./1: Freisprüche B.___ betr. Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d) und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3)
- Ziff. I./2: Schuldsprüche B.___ wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. b und c sowie erweiterte Anklageschrift Ziff. 1) und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (erweiterte Anklageschrift Ziff. 2)
- Ziff. I./4: Anrechnung Untersuchungshaft
- Ziff. III./1: Herausgabe des Erlöses des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils an F.___
- Ziff. III./2: Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung
- Ziff. IV./2: Abweisung einer Genugtuung für F.___
- Ziff. IV./4: Anerkannte Zivilforderungen von B.___
- Ziff. V./5: Nichteintreten Entschädigungsbegehren von E.___
12. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bezüglich beider Beschuldigten die Prüfung von Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten werde.
II. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1: Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug; B.___ und A.___)
„Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB
A) Übersicht
B.___ und A.___ haben sich des Betruges schuldig gemacht, begangen zwischen dem 30. März 2009 und dem 29. Juli 2009, in den damaligen Geschäftsräumlichkeiten der [...] AG in Solothurn und anderswo, indem sie im Namen der Firma [...] AG die Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ in Mittäterschaft arglistig darüber täuschten, durch Vorleistung von EUR 500‘000.00 zur Beschaffung eines Darlehens in der Höhe von EUR 40 Millionen in der Lage zu sein. In Wirklichkeit verfügten jedoch B.___ und A.___ weder über die Möglichkeit noch über den Willen diese EUR 40 Millionen zu beschaffen. Vielmehr beabsichtigten die beiden von Anfang an, die vorgeleisteten EUR 500‘000.00 nicht zur Darlehensbeschaffung, sondern zu privaten Zwecken oder zur Bereicherung Dritter zu verwenden. Die arglistige Täuschung bewirkte, dass die obgenannte Personengruppe in die Irre geführt wurde und F.___ Vermögensdispositionen in der Höhe von insgesamt EUR 500‘000.00 tätigte. Einzig EUR 50‘000.00 wurden an ihn zurückbezahlt. Sein Vermögensschaden beläuft sich folglich auf EUR 450‘000.00.
B) Arglistige Täuschung
B.___ und A.___ täuschten die Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ wie folgt:
a) Konkrete Vorgehensweise
- Am 30. März 2009 verfasste B.___ ein Schreiben zu Handen der Firma [...] ehf, worin er sinngemäss festhielt, dass die [...] AG in der Lage sei, der Firma [...] ehf eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotelprojekts zu liefern.
- Am 1. April 2009 eröffnete B.___ bei der [...] Landesbank eine Kontobeziehung. In den Kontoeröffnungsunterlagen ist die [...] als Firma im Bereich „Investmentbanking“ aufgeführt. Die entsprechenden Dokumente wurden zumindest F.___ zugestellt.
- Ende Juni 2009 fand in Zürich ein Treffen zwischen B.___ sowie den Vertretern der Gruppe des „[...] Hotel“-Projekts, F.___ und I.___, statt. Bei diesem Treffen wurden Einzelheiten zur Darlehensfinanzierung besprochen. Das Besprochene wurde von der [...] Investmentbank am 29. Juni 2009 in einem „Memorandum“ festgehalten.
- Am 30. Juni 2009 schloss die [...] AG, vertreten durch B.___ und die Firma [...] ehf, vertreten durch J.___, einen Darlehensvertrag („loan agreement“) über EUR 40 Millionen ab. B.___ versicherte darin vertraglich, dass seine Firma in der Lage sei, die Darlehenssumme bis am 15. Oktober 2009 vollständig der Firma [...] ehf zu überweisen. Konkret sollten bis spätestens am 15. Juli 2009 EUR 8 Millionen, bis am 15. August 2009 EUR 12 Millionen, bis am 15. September 2009 weitere EUR 10 Millionen sowie bis am 15. Oktober 2009 die letzten EUR 10 Millionen ausbezahlt werden.
- Am 1. Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG kurzfristig per E-Mail Rechnung an die [...] ehf für einen Teil der vereinbarten Vorleistung. Gemäss dem Rechnungstext seien raschestmöglich EUR 150‘000.00 für „service cost for pre advice“ einzuzahlen. Der Betrag war direkt auf das Konto der [...] AG – und nicht wie in Ziffer 8 des Darlehensvertrages vom 30. Juni 2009 vereinbart, auf ein Treuhandkonto – einzuzahlen.
- Am 6. Juli 2009 bestätigte B.___ in einem E-Mail-Schreiben in Namen der [...] AG unterschriftlich sinngemäss, dass die vorzuleistenden EUR 150‘000.00 zurückbezahlt werden, sofern die Darlehensauszahlung scheitern sollte.
- Am 7. Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, löste F.___ die Zahlung über EUR 150‘000.00 zu Handen der [...] AG aus.
- Mit Vertragsergänzung vom 17. Juli 2009 zum Darlehensvertrag vom 30. Juni 2009 („amendment to loan agreement“) vereinbarten B.___, als Vertreter der [...] AG, und die Firma [...] ehf, dass die fehlenden EUR 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen sind. Des Weiteren hielten sie in diesem Vertrag fest, dass im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die Rückzahlung der vorgeleisteten EUR 500‘000.00 bis spätestens am 5. August 2009 zu erfolgen hat.
- Am 23. Juli 2009 ging die Firma [...] ehf, vertreten durch J.___ und die zypriotischen Firma [...] Finance Limited, einen Vertrag über ein Treuhandkonto („escrow account agreement“) ein. Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich die [...] Finance Limited resp. A.___ als „Trustee“ bei der Bank of [...] ein Treuhandkonto einzurichten, damit die noch vorzuleistenden EUR 350‘000.00 durch die Firma [...] ehf darauf einbezahlt werden können. Des Weiteren wurde in der Vereinbarung sinngemäss festgehalten, dass diese EUR 350‘000.00 ausschliesslich für die Absicherung der Finanzierung des „[...] Hotel“-Projekts verwendet werden dürfen und nur wenn von einer Bank konkret bestätigt wird, dass eine Bankgarantie über EUR 40 Millionen zu Gunsten der Firma [...] ehf vorliegt. Zudem wurde vereinbart, dass die Firma [...] ehf jeglicher Verwendung der EUR 350‘000.00 zustimmen muss. Ebenfalls wurde nochmals separat festgehalten, dass die EUR 350‘000.00 im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung zurückbezahlt werden.
- Ebenfalls
am 23. Juli 2009 stellte A.___ per E-Mail Rechnung an I.___ über die EUR
350‘000.00. Die dem
E-Mail angehängte Rechnung enthielt den Briefkopf der [...] Finance Limited und
war an die Firma [...] ehf resp. J.___ adressiert. A.___ ersucht die Adressaten
darum, sofort „zu handeln“, in dem Sinne, dass sie eine rasche Begleichung der
Rechnung verlangte.
- Am 27. Juli 2009 löste F.___ die Zahlung der EUR 350‘000.00, mit Valuta vom 29. Juli 2009, aus.
- Am 28. Juli 2009 hielt A.___ in einem per Mail an I.___ gesendeten Schreiben unterschriftlich sinngemäss fest, dass die [...] AG in den letzten Wochen an der Beschaffung der Darlehensgelder gearbeitet habe, dass grosse Fortschritte gemacht worden seien, dass sie kurz vor dem Zustandekommen der Finanzierung stehen und dass sie die erste Auszahlung innerhalb von 10 Bankentagen garantieren würden.
b) Tatsächliche Verhältnisse
Entgegen den Ausführungen und schriftlichen Zusicherungen von B.___ und A.___ sind folgende Angaben der beiden unwahr und erfolgten in täuschender Absicht:
- Weder die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen verfügten jemals über EUR 40 Millionen noch waren sie in der Lage, diese im angegebenen Zeitraum zu beschaffen.
- Weder die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen waren je in der Lage, die vorgeleisteten EUR 500‘000.00 zurückzubezahlen.
- Beim angeblichen Treuhandkonto der Firma [...] Finance Limited, worauf F.___ am 29. Juli 2009 die EUR 350‘000.00 einbezahlt hat, handelt es sich in Wirklichkeit um ein normales Konto und nicht um ein Treuhandkonto. Einziger Bevollmächtigter an diesem Konto ist K.___, der Eigentümer der [...] Finance Limited. Weder B.___ noch A.___ oder die [...] AG waren an diesem Konto bevollmächtigt. Dadurch konnten sie nicht sicherstellen, dass die Gelder wie vereinbart, auf dem Konto verbleiben oder nur zur Beschaffung der Darlehenssumme verwendet werden.
- Im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der isländischen Landesbank gab B.___ am 1. April 2009 auf dem Antragsformular an, dass er, als Vertreter der [...] AG, im Bereich „Investmentbanking“ tätig sei. Tatsächlich verfügt B.___ über keine Ausbildung in diesem Bereich und war bisher auch nicht auf diesem Gebiet tätig. Er machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und anschliessend eine Ausbildung zum Kaufmann. Ab Mitte 2004 war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma [...] GmbH, welche im Getränke- und Lebensmittelhandel tätig war. Über diese Firma wurde am 18. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet. Ab dem 5. September 2007 war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma [...] Group GmbH. Diese handelte gemäss Handelsregister mit Waren aller Art und machte Unternehmens-, Finanzierungs- und Investitionsberatungen. Auch über diese Firma wurde am 6. April 2009 der Konkurs eröffnet.
c) Fazit
B.___ und A.___ erstellten diverse Schreiben und unterzeichneten Verträge, obwohl ihnen jeweils bewusst war, dass sie deren Inhalt weder einhalten können noch wollen. So gaben sie insbesondere vor, EUR 40 Millionen beschaffen oder die einbezahlten EUR 500‘000.00 zurückzahlen zu können und die aus dieser Einzahlung stammenden EUR 350‘000.00 auf einem Treuhandkonto sicher zu verwahren resp. nur bestimmungsgemäss und mit allseitiger Zustimmung zu verwenden. Insgesamt waren sämtliche Zusicherungen leere Versprechungen und erfolgten in täuschender Absicht. Des Weiteren setzten sie die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt bewusst unter Zeitdruck, indem sie die erste Zahlung über EUR 150‘000.00 unerwartet früh (einen Tag nach Vertragsschluss) resp. beide Zahlungen (EUR 150‘000.00 und EUR 350‘000.00) „so bald als möglich“ oder „sofort“ einforderten. Zudem waren sie stets darum besorgt, ein Bild von erfolgreichen Investmentbankern abzugeben, welche sie in Wahrheit nicht waren.
Durch ihre planmässige und koordinierte Vorgehensweise haben B.___ und A.___ die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ arglistig getäuscht.
C) Irrtumserweckung
Durch das vorgängig aufgeführte arglistige Verhalten von B.___ und A.___ gegenüber der Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ gingen letztere in irriger Weise insbesondere davon aus, dass die [...] AG ihr – nach einer Vorleistung von EUR 500‘000.00 – ein Darlehen über EUR 40 Millionen beschaffen werde. Ausserdem irrten sie darüber, dass sie im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die vorgeleisteten EUR 500‘000.00 vollständig von der [...] AG zurück erhalten würden.
D) Freiwillige Vermögensentäusserung / Schaden
Aufgrund der Irrtumserweckung löste F.___ jeweils über die NYI Kaupping Banki HF, Iceland, die vereinbarten Zahlungen über insgesamt EUR 500‘000.00 aus. Die NYI Kaupping Banki HF ihrerseits wies zur Auszahlung jeweils die [...] Chase Bank, Frankfurt am Main, an.
Im Detail fanden diese Transaktionen wie folgt statt:
- Am 1. Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG Rechnung über EUR 150‘000.00 an die Firma [...] ehf, zu Handen von J.___. Gestützt darauf löste F.___ am 7. Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, die Zahlung über EUR 150‘000.00 zugunsten des UBS-Kontos Nr. [...], lautend auf die [...] AG, aus. Dieser Betrag wurde am 9. Juli 2009 auf dem Konto der [...] AG gutgeschrieben.
- Am 23. Juli 2009 sendete A.___ eine Rechnung mit dem Briefkopf der [...] Finance Limited in der Höhe von EUR 350‘000.00 als E-Mail-Anhang an I.___. Die Rechnung selber war zu Handen der Firma [...] ehf, J.___, adressiert. Die Zahlung über EUR 350‘000.00 löste F.___ am 27. Juli 2009 aus, mit Valuta vom 29. Juli 2009. Die Überweisung erfolgte zugunsten des Firmenkontos der Firma [...] Finance Limited bei der Bank of Cyprus (IBAN [...]). Dieser Betrag wurde am 29. Juli 2009 dem Konto der [...] Finance Limited gutgeschrieben.
Trotz dem anschliessenden Scheitern der Darlehensbeschaffung wurden entgegen der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 anstatt der gesamten EUR 500‘000.00 einzig EUR 50‘000.00 mit Valutadatum 3. September 2009 ab dem obgenannten Konto der [...] Finance Limited bei der Bank of Cyprus an F.___ auf dessen Konto Nr. [...] bei der Liechtensteinischen Landesbank zurückbezahlt. Insgesamt entstand F.___ ein Vermögensschaden in der Höhe von EUR 450‘000.00.
E) Bereicherungsabsicht
Gestützt auf folgende Punkte ist davon auszugehen, dass B.___ und A.___ von Anfang an beabsichtigten, die von F.___ vorgeleisteten EUR 500‘000.00 für eigene Zwecke oder zur Weitergabe an Dritte zu verwenden und dadurch sich selber oder Dritte zu bereichern:
- B.___ verwendete die von F.___ am 9. Juli 2009 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG, einbezahlten EUR 150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke und für die Geschäftstätigkeit seiner Firma [...] AG und nicht, wie vereinbart, für die Beschaffung eines Darlehens. Von den EUR 150‘000.00 bezog B.___ insgesamt EUR 142‘504.40 in bar. Davon alleine CHF 90‘000.00 am 9. Juli 2009, an dem Tag an dem die EUR 150‘000.00 gutgeschrieben wurden. Im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 11. Juli 2009 kaufte B.___ für CHF 86‘600.00 ein neues Wohnmobil.
- Des Weiteren wirkten B.___ und A.___ spätestens ab dem 23. Juli 2009 darauf hin, dass die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ EUR 350‘000.00 auf das Konto der zypriotischen Firma [...] Finance Limited (IBAN [...]) bei der Bank of Cyprus überwiesen. Dabei waren sich beide bewusst, dass es sich nicht, wie vereinbart, um ein Treuhandkonto handelte und der an diesem Konto einzig bevollmächtigte Inhaber der [...] Finance Limited, K.___, vollumfänglich über die Vermögenswerte verfügen konnte. Indem B.___ und A.___ gegenüber den involvierten Personen rund um das „[...] Hotel“ das Bankkonto der [...] Finance Limited zur Überweisung der EUR 350‘000.00 angegeben haben, haben sie diese Firma, resp. K.___, unrechtmässig bereichert. Ausserdem hat sich mittelbar auch A.___ an diesen Geldern bereichert, da am 29. Juli 2009, unmittelbar nach dem Eingang der Gelder, EUR 15‘042.50 sowie am 10. August 2009 EUR 5‘018.50 auf ihr Konto bei der Banca di Credito Siracusa überwiesen wurden. Des Weiteren erfolgte aus diesen EUR 350‘000.00 ebenfalls am 29. Juli 2009 eine Zahlung in der Höhe von EUR 10‘040.00 anL.___, den Ex-Freund von A.___.
F) Mittäterschaft
Bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses zur Darlehensfinanzierung vom 30. Juni 2009 arbeitete die [...] AG, vertreten durch B.___, mit A.___ resp. deren Firma [...] Trading Ltd. zusammen. In Bezug auf das „[...] Hotel“-Projekt kommunizierten B.___ und A.___ mindestens seit dem 30. März 2009 miteinander. Am 10. Juli 2009 wurde A.___ im Handelsregister als Mitglied der [...] AG mit Einzelunterschrift eingetragen. Während des ganzen „[...] Hotel“-Projektes hatten sowohl B.___ als auch A.___ Kontakt mit den beteiligten Personen des „[...] Hotels“. B.___ korrespondierte mit ihnen und traf sie vereinzelt persönlich. A.___ unterhielt mit ihnen telefonischen oder schriftlichen Kontakt. Bei Mailkorrespondenzen mit der Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ bezogen B.___ und A.___ einander jeweils durch Zustellung einer Mailkopie in den Gesprächsverlauf mit ein und hielten dadurch den anderen über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden. Jeder übernahm die Rolle, welche seinen Fähigkeiten besser entsprach. So war B.___ für die Koordination des Vorgehens und den Auftritt der [...] AG verantwortlich, währendem A.___ vorgab, über das Wissen und die Kontakte in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen. Beide waren von Anfang an gleichermassen und arbeitsteilig damit beschäftigt, die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ vom Gelingen der Darlehensbeschaffung zu überzeugen resp. darauf hinzuwirken, dass die Vorleistung von insgesamt EUR 500‘000.00 überwiesen wurde. Somit haben beide bei der Entschliessung, Planung und Ausführung des vorgeworfenen Betrugs vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen.“
1. Der unbestrittene Sachverhalt
1.1. Rechtsanwalt F.___, isländischer Staatsangehöriger, war alleiniger Inhaber der isländischen Gesellschaft [...] Ehf. Diese Gesellschaft war Eigentümerin der dänischen Gesellschaft [...] Aps. Die [...] Aps war Eigentümerin des Hotels [...], welches sich in [...] in Dänemark befand. F.___ war somit faktisch und wirtschaftlich Eigentümer des Hotels [...].
1.2. F.___ beabsichtigte im Jahr 2009, das Hotel [...] zu verkaufen. Für dieses Verkaufsprojekt zog er die isländische Bank [...] Investment Bank bei, welche durch I.___ vertreten war.
1.3. Als Kaufinteressentin trat die Firma [...] Ehf auf, die durch J.___ vertreten wurde.
Am 30. März 2009 verfasste B.___ ein Schreiben an die [...] Ehf, worin er mitteilte, dass die [...] AG in der Lage sei, eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotel-Kaufs zu organisieren (4.1/286).
Am gleichen Tag schrieb B.___ eine weitere E-mail an die [...] [...], mit welcher er [...] mitteilte, dass eine weitere Bankgarantie benötigt würde (4.1/3785).
F.___ und die [...] Ehf schlossen am 25. Mai 2009 einen Kaufvertrag betreffend der Anteile an der [...] Ehf ab (Share Purchase Agreement; 9.1/13 ff.): Diese sollten für den Kaufpreis von 40 Mio Euro an die [...] Ehf übertragen werden. Da die [...] Ehf Eigentümerin der [...] Aps und diese Eigentümerin des Hotels [...] war, war das Hotel somit Gegenstand dieses Kaufvertrages.
1.4. Die [...] Investment Bank wurde beauftragt, die Finanzierung des Kaufgeschäfts zu organisieren. In diesem Zusammenhang trat die Firma [...] AG auf den Plan, welche durch den isländischen Staatsangehörigen M.___ vermittelt wurde, der für die [...] AG tätig war.
1.5. Die [...] AG wurde am 30. Dezember 2008 im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Sie hatte ihr Domizil bei einem Treuhänder in [...]; es handelte sich um eine Briefkastenfirma, die im Kanton Obwalden nie über operative Geschäftsräumlichkeiten verfügte und dort keinerlei Geschäftstätigkeiten ausübte. Die Gesellschaft wurde am 10. März 2010 zufolge Einbusse des Domizils von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und Handel mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Finanzierung von Projekten im In- und Ausland sowie Treuhandgeschäfte aller Art. Verwaltungsräte waren B.___ (seit dem 29. Dezember 2008) und A.___ (seit dem 17. Juli 2009; vgl. 1.7.1/1 f. und 2.1.1/23).
Eine Buchhaltung der Firma wurde nie geführt (10.1.1/870). Die Gesellschaft hatte auch keine Angestellten (10.1.2/460).
1.6. Im Mai/Juni 2009 trafen sich B.___ und F.___ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes in Zürich. In einem E-mail vom 16. März 2012 an die Staatsanwaltschaft sprach F.___ von zwei Treffen (5.8/6).
An anderer Stelle sprach F.___ von einer einzigen Besprechung (10.2.4/ 19). An diesem Treffen nahmen ausserdem I.___ (Vertreter der [...] Investment Bank) undN.___, ein Vertrauter und Berater von F.___, teil (10.2.4/8).
Ein Memorandum vom 29. Juni 2009 der [...] Investment Bank hält die besprochenen Punkte fest (2.1.1/37 f.).
1.7. Als Resultat dieser Besprechungen kam es am 30. Juni 2009 zum Abschluss eines „Loan-Agreements“ (Darlehensvertrag) zwischen der [...] AG (Darlehensgeberin) und der [...] Ehf (Darlehensnehmerin), gemäss welchem sich die [...] AG verpflichtet, der [...] ehf ein Darlehen über den Betrag von Euro 40 Mio zur Verfügung zu stellen (2.1/39-54; 4.1/4831-4846). Im Vertrag sind die Fälligkeiten für die Ausbezahlung des Darlehens festgehalten (8 Mio per 15. Juli; 12 Mio per 15. August; 10 Mio per 15. September; 10 Mio per 15. Oktober). Der Vertrag regelt im Weiteren die Zinspflicht der Darlehensnehmerin: Gemäss Ziff. 1.1 des Vertrages wurde ein Euribor-Zinssatz festgelegt (Euro Interbank Offered Rate). Die Rückzahlung des Darlehens sollte nach 6 Jahren erfolgen (Ziff. 2.3). Schliesslich ist in Ziff. 8 festgehalten, dass der Darlehensnehmer unter dem Titel „front and fee“ (Gebühren) Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der UBS oder der LLB überweisen muss. In Ziff. 3 des Vertrages werden diverse Sicherheiten für die Darleiherin festgehalten. So gewährleistet die Borgerin u.a., dass sie sich in einer wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Situation befindet (Ziff. 3.1), dass der Darlehensvertrag vollstreckbar sei (Ziff. 3.2), dass keine gerichtlichen Auseinandersetzungen hängig sind (Ziff. 3.4) und dass das Darlehen zum Erwerb der Anteile an der [...] ehf verwendet würde und es sich dabei um werthaltige Papiere mit einzig erlaubten Lasten handle. Am Eigentum würden keine „aussenstehenden“ Rechte (Rechte Dritter) und Vorkaufsrechte bestehen (Ziff. 3.6). Die Borgerin verpflichtete sich zudem zum Abschluss einer Versicherung mit „akzeptablen Deckungssummen“, welche der Darleiher genehmigen musste (Ziff. 5.1).
Der Vertrag ist für die [...] AG von B.___ unterzeichnet (2.1/54).
Der Vertrag wurde sowohl gemäss Aussagen von F.___ als auch des Beschuldigten durch F.___ bzw. durch die von ihm beigezogenen Berater und Fachleute ausgearbeitet. B.___ führte aus, F.___ habe eine Vorlage gehabt (vgl. Aussagen F.___ 10.2.4/5 f.; Aussagen B.___ 10.1./139 f.).
1.8. Am 1. Juli 2009 stellte die [...] AG der [...] Ehf den Betrag von Euro 150‘000.00 in Rechnung (2.1/56 f.), welche auf ein Konto der [...] AG zu überweisen waren, für welches B.___ einzelzeichnungsberechtigt war. Mit E-mail vom 6. Juli 2009 bestätigte B.___, dass die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht gelingen würde (2.1/58 f.).
1.9. Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___ stellvertretend für die [...] Ehf Euro 150‘000.00 auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG (6.2/28). Entgegen den vertraglichen Abmachungen erfolgte die Überweisung nicht auf ein Treuhandkonto.
1.10. Am 17. Juli 2009 kam es zu einer Änderung des Loan-Agreements (4.1/4816-4841). Geändert wurde das Datum der Fälligkeit der ersten Rate des auszubezahlenden Darlehens (31.7. statt 15.7.). Vereinbart wurde sodann, dass der noch nicht überwiesene Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen war; der Betrag von Euro 350‘000.00 war von der [...] AG gemäss Vereinbarung ausschliesslich für die Ausstellung einer Bankgarantie zu verwenden und war innert 5 Arbeitstagen zurückzubezahlen, sofern die Finanzierung des Kaufprojektes nicht realisiert werden könnte. Das Dokument ist für die [...] AG vom Beschuldigten unterzeichnet (9.2/8-10). Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschuldigte das Dokument per E-mail an M.___ (10.1.1/544, 747).
1.11. Am 23. Juli 2009 wurde zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd, einer zypriotischen Gesellschaft, für welche A.___ als Vertreterin und „trustee“ (Treuhänder) handelte, das „Escrow-Account-Agreement“ geschlossen. In der Vereinbarung werden zudem die E-mail-Adresse von A.___ [...] und ihre Handy-Nummer [...]) aufgeführt (2.1.1/62-66). Dieser Vertrag bezieht sich auf die beiden Loan-Agreements vom 30.6./17.7.2009 (vgl. Ziff. 7 und 10 hiervor) und bestimmte, dass der Betrag von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und diese Gelder ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens bzw. für die Ausstellung einer Bankgarantie verwendet werden dürfen. Es wird ebenfalls festgehalten, dass das Geld zurückzuzahlen ist, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könne (S. 1, Erster Absatz am Ende; 2.1.1/62).
Die Unterzeichnung des Escrow Account Agreement erfolgte durch einen Stempel der [...] Finance Ltd, der mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist und unter welchem „A.___“ angefügt ist (2.1.1/66).
Gemäss Polizeibericht vom 3. Mai 2012 stammt diese Unterschrift allerdings nicht von A.___, sondern vom Inhaber der [...] Finance Ltd, K.___ Dies ergibt sich gemäss Polizeibericht aus Vergleichsunterschriften, welche aus Sicherstellungen vorliegen. Stempel und Unterschrift wurden aus der ebenfalls am 23. Juli 2009 erstellten Rechnung an die [...] Ehf (2.1.1/68; vgl. Ziff. 12 hiernach) herauskopiert und beim Escrow-Account-Agreement hinzugefügt; ersichtlich ist dies aus der Tatsache, dass die auf der Rechnung ersichtliche Doppellinie auch beim Escrow-Account-Agreement erkennbar ist (3.1.16/6 und 25).
Eine beglaubigte Unterschrift von A.___ findet sich in den Akten unter 5.1 AS 26/27. Ein Vergleich dieser Unterschrift mit derjenigen auf dem Dokument „Escrow Account Agreement“ zeigt, dass die Unterschrift unter diesem Dokument offensichtlich nicht von A.___ stammt.
1.12. Am gleichen Tag, dem 23. Juli 2009, stellte die [...] Finance Ltd an die [...] Ehf eine Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00 aus. Die Rechnung wurde per e-mail von der Adresse [...] an I.___, den Vertreter der [...] Investment Bank, M.___ und B.___ gesandt (2.1.1/67 f.; 4.1/4294-4296). Die e-mail war mit „A.___“ unterzeichnet.
1.13. Am 27. Juli 2009 schickte I.___ eine e-mail an B.___ und die [...], mit welcher die Überweisung von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus per 29. Juli 2009 bestätigt wurde (4.1./4976 -4978).
1.14. Am 28. Juli 2009 wurde von der Adresse [...] eine E-mail an I.___ von der [...] Investment Bank geschickt, welcher als Beilage eine Bestätigung der [...] AG gleichen Datums beigefügt war. Laut dieser Bestätigung wurde die Auszahlung der ersten Rate gemäss abgeschlossenem Loan Agreement innerhalb von 10 Arbeitstagen garantiert. Die Bestätigung ist mit der Unterschrift von A.___ versehen (10.1.2 AS 197 und 198; eine beglaubigte Unterschrift der Beschuldigten findet sich in 5.1/26 f.).
1.15. Mit Valuta per 29. Juli 2009 überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus (2.1.1/71; 6.13/62).
Bei diesem Konto handelte es sich – entgegen den Ausführungen im Loan-Agreement vom 17. Juli 2009 (Ziff. 10 hiervor) – nicht um ein Treuhandkonto, sondern um ein Konto, über welches der Inhaber der [...] Finance Ltd, K.___, einzelzeichnungsberechtigt war (3.1.16/6; 6.13/11).
1.16. Die Überweisung der ersten Rate von Euro 8 Mio per 31.7.2009 erfolgte nicht. In einer E-mail vom 12. August 2009 teilte B.___ M.___ mit, dass er das Bankinstrument letzte Woche gehabt hätte, die Bestätigung aber nicht bekommen habe. Es sei schwierig, Druck auf die Bank zu machen, diese sei jedoch gewillt, die Abwicklung mit «uns» durchzuführen (4.1/3856).
B.___ erstellte am gleichen Tag zwei inhaltlich fiktive E-mails an I.___ und O.___ (4.1/ 4947 f.; 4950 f.). Beiden Adressaten wurde die Auszahlung erheblicher Euro-Beträge durch die EFG-Bank für den folgenden Tag in Aussicht gestellt, in der E-mail an I.___ handelte es sich um Euro 8 Mio für das Hotel-Projekt.
B.___ wurde in diesem Zusammenhang vom erstinstanzlichen Gericht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen; diese zwei Schuldsprüche blieben unangefochten (Anklageschrift vom 16.12.2013, Ziff. 2.1 lit. b und c).
1.17. Am 23. August 2009 schrieb B.___ eine E-mail an I.___ mit Kopie an J.___ und M.___ (2.1/88 f.). Er teilte mit, dass die [...] AG in Bank-Prozeduren zwischen Käufer und Verkäufer stehe und morgen alle benötigten Antworten haben werde.
1.18. Mit E-mail vom 27. August 2009 kündigte Rechtsanwalt [...] als Vertreter von J.___ ([...] Ehf) und F.___ mit, dass das Vertragsverhältnis mit der [...] AG gekündigt werde und er die Rückzahlung der Euro 500‘000.00 fordere (2.1/90).
1.19. Am 31. August 2009 teilte B.___ mit E-mail an M.___ mit Kopie an I.___ mit, dass er kein Problem damit habe, das Geld zurückzubezahlen (2.1/ 94 f.).
Am 1. September 2009 teilte der Beschuldigte F.___ mit E-mail mit, dass er die Euro 150‘000.00 zurückbeordert habe und hoffe, diese in Kürze zurückzuerhalten. Das Geld sei für ein Bankinstrument verwendet worden (4.1/3876).
1.20. Von den von F.___ überwiesenen Euro 500‘000.00 wurden in der Folge, nachdem die Finanzierung des Kaufprojektes nicht realisiert werden konnte, Euro 50‘000.00 mit Valuta per 3. September 2009 zurückbezahlt (6.13/1 ff.). Am gleichen Tag wurde von der E-mail-Adresse [...] an B.___, I.___ und M.___ einen entsprechenden Transaktionsbeleg der Bank of Cyprus gesandt (4.1/4510-4512).
1.21. Mit E-mail vom 8. September 2009 teilte „A.___“ mittels des Absenders [...]I.___ mit, dass die Euro 450‘000.00 innerhalb von 4 Banktagen überwiesen würden (10.1.2/324).
1.22. Die Auswertung des I-phone des Beschuldigten ergab, dass er den Kontakt „A.___“ mit einer italienischen und einer englischen Rufnummer gespeichert hatte. Mit beiden Nummern bestand in der Zeit zwischen Juni – Oktober 2009 ein reger Kontakt (10.1.2/455 ff.; 513 ff.).
2. Der bestrittene Sachverhalt
2.1. Nicht verwertbare Aussagen
2.1.1 In den Akten findet sich ein von der Staatsanwaltschaft vorbereiteter Fragenkatalog an I.___ (10.2.5/1 ff.). Der Fragenkatalog wurde offenbar I.___ am 15. Juni 2012 in Reykjavik zur Beantwortung in seiner Muttersprache vorgelegt; in den Akten liegt eine englische Übersetzung der Einvernahme vor (10.2.5/80 ff.: „Translatet from Icelandic“). Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist. Auf der ersten Seite ist das Dokument zwar vom Dolmetscher unterzeichnet, wobei es sich bei diesem um einen gerichtlich anerkannten Übersetzer handelt (10.2.5/80). Unklar ist hingegen, ob dieser auf seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen worden ist.
Die Aussage kann deshalb nicht verwertet werden.
2.1.2 Dasselbe gilt für den Fragenkatalog, welcher M.___ vorgelegt worden ist (10.2.6/1 ff.).
2.2. Die Aussagen von F.___
F.___ wurde am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (10.2.4/1 ff.). F.___ studierte Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig.
F.___ führte aus, dass er für den Verkauf von Immobilien Spezialisten beigezogen habe, so die [...] Investment Bank sowie die Anwaltskanzlei [...]. Diese hätten die Verträge und Unterlagen zu dem Hotel erstellt.
F.___ führte aus, dass er davon ausgegangen sei, dass B.___ ein Investmentbanker gewesen sei, er habe über entsprechende Unterlagen verfügt (10.2.4/3). I.___ habe dies auch gedacht, vielleicht weil er dies von M.___ gehört habe (10.2.4/8). Er habe die [...] Investment Bank, v.d. I.___, beauftragt, für das [...]-Hotel einen Käufer zu suchen. Die [...] Investment Bank habe den Kauf nicht selber finanziert, weil sie damals in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei (10.2.4/5). Es habe in Zürich eine Besprechung mit B.___ I.___ und N.___, seinem Berater, gegeben. Er habe J.___, dem Vertreter der Kaufinteressentin [...] Efh, ein Darlehen von Euro 500‘000.00 gegeben, damit dieser die Finanzierung des Kaufes sicherstellen konnte.
Der Vertrag vom 30. Juni 2009 sei nach dem Treffen in Zürich zu Stande gekommen, er denke, dass dieser durch die [...] Anwaltskanzlei in Island, die [...] Investment Bank oder in Zusammenarbeit zwischen diesen Gesellschaften erstellt worden sei (10.2.4/5).
B.___ habe ihm in Zürich gesagt, dass Euro 500‘000.00 erforderlich seien, um die Banklinie bzw. das Konto zu eröffnen. Das Geld würde innerhalb von 4 Tagen zurückbezahlt, falls die Finanzierung nicht zu Stande kommen sollte. Das Geld sei auf ein Escrow-Account-Konto («escrow-account“: Treuhandkonto) einbezahlt worden, niemand habe es anfassen können, es sei geschützt gewesen. Tatsache sei, dass man das Geld von einem Escrow-Account nicht abziehen könne. A.___ habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, dass kein Risiko bestehe, weil die Bank of Cyprus das Geld nicht auszahlen dürfe. Er denke, dass die [...] Investment Bank die entsprechenden Überprüfungen vorgenommen habe. Für ihn sei B.___ ein Investment Banker, der gemäss seinen Unterlagen dem schwedischen und schweizerischen Bankgesetz unterstanden sei. Dies stehe so in den Unterlagen, die er habe. B.___ habe ihnen gesagt, dass ein Projekt mit Windmühlen annulliert worden sei und deshalb Geld für das Hotelprojekt vorhanden sei. Das Finanzierungssystem habe B.___ vorgestellt, er habe aber keine Ahnung, wofür die Euro 500‘000.00 genau verwendet würden.
Er denke, dass die [...] Investment Bank die entsprechenden Überprüfungen gemacht habe, er wisse es aber nicht genau. I.___ habe ihm gesagt, dass die Finanzierung so möglich sei und das Geld zurückbezahlt würde, sofern die Finanzierung nicht zu Stande komme. Er habe keine Abklärungen über die [...] AG vorgenommen, er habe ja Profis, die ihm zur Seite gestanden seien, die [...] Investment Bank und die [...] (10.2.4/8).
Er sei nach dem Treffen in Zürich sehr zufrieden gewesen, es habe kurzfristig und mit viel Kompetenz abgewickelt werden können. B.___ habe die Sprecherrolle übernommen, als es um das Geld gegangen sei. Er sei sehr aktiv gewesen und habe teilweise den Lead übernommen. Er habe gesagt, dass es kein Problem sei, die Gelder innerhalb kurzer Frist zu bekommen. Er könne das Projekt realisieren, da Geld „herumliege“, welches nicht mehr für das Windmühlengeschäft benötigt werde. Es sei deshalb Geld für andere Projekte vorhanden gewesen. (10.2.4/8).
B.___ habe ihm gesagt, dass er über viele Jahre Erfahrung im Investmentbanking verfüge. Er habe aber nicht nachgefragt, über welche Diplome er verfüge.
A.___ und B.___ hätten zusammengearbeitet. Er wisse nicht, wie viele Leute bei der [...] gearbeitet hätten. Er habe A.___ nie persönlich gesehen. Er glaube, dass sie von Anfang an in das Hotelprojekt involviert gewesen sei. Sie habe E-mails mit der [...]-Adresse versandt, ihr Name sei früh in Erscheinung getreten, so wie er sich erinnere, kurz nach dem ersten Treffen in Zürich (10.2.4/9, 10).
Es sei klar gewesen, dass das Geld zurückbezahlt werden müsse, falls die Finanzierung nicht zustande kommen würde (10.2.4 /11). Es habe die Abmachung bestanden, dass die Gelder zurückbezahlt würden, wenn die Finanzierung nicht zu Stande kommen würde (10.2.4/12). B.___ habe ihm bestätigt, dass die Gelder diesfalls zurückbezahlt würden (10.2.4/13).
F.___ führte aus, dass er gewusst habe, dass die zweite Zahlung von Euro 350‘000.00 auf ein Konto in Zypern zu leisten war. Er habe gedacht, dies sei so, weil A.___ dort gearbeitet habe (10.2.4/12). Er hätte weder die Euro 150‘000.00 noch die Euro 350‘000.00 bezahlt, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte (10.2.4/13). Das Treuhandkonto sei zuerst bei O.___ in der Schweiz und nicht bei A.___ vorgesehen gewesen. Er wisse nicht, warum dies geändert habe. Die Einzelheiten seien dann von A.___ initiiert worden, er nehme an, dass der Escrow-Vertrag von ihr stamme (10.2.4/14). Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow Account Agreement, das man durch eine Bank lassen mache, das Geld nicht verschoben werden könne (10.2.4/17).
Mit A.___ habe er lediglich einmal telefoniert; es sei in diesem Telefongespräch um das Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 gegangen (2.1/62-66; 10.2.4/13 f.). A.___ habe darüber Bescheid gewusst. Vor der Überweisung der Euro 350‘000.00 habe er mit A.___ keinen Kontakt gehabt. Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow-Account-Agreement die Gelder erst verschoben werden können, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt seien; er habe die Euro 350‘000.00 überwiesen, weil es ein Escrow-Account-Agreement gegeben habe (10.2.4/16, 17).
Er habe über die [...] Finance Ltd. keine Abklärungen vorgenommen; I.___ habe ihm gesagt, es handle sich dabei um eine rechtmässige Gesellschaft (10.2.4/16 f.).
Bezüglich der Änderung der Überweisung der Euro 350‘000.00 nach Zypern führte F.___ aus, dass B.___ I.___ darüber informiert habe. I.___ habe ihm dann mitgeteilt, dass neu die [...] Finance Ltd involviert sei (10.2.4/20).
Er habe den Eindruck gehabt, dass B.___ und A.___ auf demselben Level zusammengearbeitet hätten. A.___ habe offenbar noch für eine Firma auf Zypern gearbeitet.
2.3. Die Aussagen des Beschuldigten B.___
2.3.1 Bei seiner Anhaltung führte der Beschuldigte am 26. August 2010 aus, dass er die 150‘000.00 für die Bezahlung von A.___ habe verwenden müssen. Die 350‘000.00 seien an A.___ gegangen (10.1.1/001 b).
2.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2010 (10.1.1/1 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er bezüglich der „Alternativfinanzierung“ mit A.___ zusammengearbeitet habe. Bei der Alternativfinanzierung müsse der Kunde eine Gebühr bezahlen. Mit dieser Gebühr werde eine Bankgarantie ausgestellt und in der Folge für ein Jahr geleast. Die Bankgarantie werde dann in einem Tradeprogramm platziert, wobei der Gewinn anschliessend geteilt werde: Die Plattform nehme einen Teil, der Vermittler der Finanzierung erhalte eine Provision und der Kunde, der die Finanzierung suche, erhalte seinen Teil. Die Euro 500‘000.00 wären für die Ausstellung der Bankgarantie benötigt worden.
Die erste Zahlung von Euro 150‘000.00 sei die Gebühr für die Herstellung einer sogenannten Pre-Advice gewesen, d.h. die Erstellung einer Absichtserklärung. Er sei nach der Bezahlung dieser Euro 150‘000.00 in die Ferien gefahren und A.___ habe begonnen, mit diesem Geld zu arbeiten. A.___ habe die Euro 150‘000.00 für die Finanzierung verbraucht. Die Kommunikation betreffend der Euro 350‘000.00 sei zwischen A.___, M.___ und I.___ erfolgt, er habe dies nur am Rande mitbekommen. Dieses Geld hätte nur für die Ausstellung der Bankinstrumente verwendet werden sollen. Er wisse nicht, was mit den Euro 350‘000.00 passiert sei.
Zur Auszahlung der Euro 40 Mio sei es nie gekommen. Von den von F.___ bezahlten Euro 500‘000.00 seien Euro 50‘000.00 zurückbezahlt werden. F.___ habe somit Anspruch auf die Rückzahlung der restlichen Euro 450‘000.00.
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass das System der „Alternativfinanzierung“ die Idee von A.___ gewesen sei. Er sei damals zum ersten Mal mit diesem System in Berührung gekommen.
Zu seinem Verhältnis zu A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er diese Anfang 2009 über einen Kollegen kennengelernt habe. A.___ habe in Finanzierungssachen eine grosse Erfahrung gehabt. Er sei für die Kundenkontakte zuständig gewesen, A.___ für die Finanzierungen.
F.___ wäre so lange an den von ihm bezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären (10.1.1/7). Aus diesem Grund sollten die Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden.
Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Daten zur Ausbezahlung der Darlehensraten gemäss Informationen von A.___ von der Tradingplattform zugesichert gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, bei welcher Bank diese Plattform gewesen sei (10.1.1/8 f.). Er sei nicht mehr sicher, aber er gehe davon aus, dass die Euro 40 Mio von F.___ nicht hätten zurückbezahlt werden müssen, es habe sich dabei um den Gewinn gehandelt, welcher durch den Einsatz der Gebühren erwirtschaftet worden sei (10.1.1/10).
Mit der ersten Rate von Euro 150‘000.00, die er am 1. Juli 2009 in Rechnung gestellt habe, hätten „Drafts“ und „Pre-Advice“ für die Bankinstrumente besorgt werden sollen. Er habe in der Zeit dieser Überweisung A.___ oft am Flughafen in Zürich getroffen und er habe ihr von diesem Geld gegeben, total rund Euro 120‘000.00. Ob A.___ die „Pre Advice“ erworben habe, wisse er nicht.
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die von ihm am 6. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung, wonach die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht zustande kommen sollte, verlangt worden sei. Es treffe zu, dass F.___ die Zahlung in der entsprechenden Annahme geleistet habe (10.1.1/11 f.).
Zum „Escrow-Account-Agreement“ vom 23. Juli 2009 zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd. (2.1.1/62-66) führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts sagen könne, er habe damit nichts zu tun. Er wisse aus Gesprächen mit F.___, I.___ und M.___, dass die Euro 350‘000.00 bezahlt worden seien, weitere Einzelheiten wisse er aber nicht (10.1.1/14). Mit dem Konto in Zypern habe er nichts zu tun (10.1.1/24).
2.3.3 Am 3. September 2010 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (10.1.1/137 ff.).
Der Beschuldigte konnte nichts dazu sagen, wie sich der von der [...] AG in Rechnung gestellte Betrag von Euro 500‘000.00 berechnete; A.___ habe dies so festgesetzt. Er konnte auch nicht begründen, warum der Betrag in zwei Raten in Rechnung gestellt wurde, auch dies habe A.___ vorgegeben.
Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass dieses von F.___ ausgearbeitet worden sei. Er habe eine Vorlage für diesen Vertrag gehabt, aus welchem sich das Prozedere für die Finanzierung ergeben habe. Diese Vorlage, welche als Anhang dem Vertrag vom 30. Juni 2009 angefügt worden sei, sei von A.___ unterzeichnet (10.1.1/139 f.).
Die Euro 150‘000.00 seien dazu gedacht gewesen, mit den Arbeiten anfangen zu können. Es sei nicht vorgeplant gewesen, von den Euro 150‘000.00 Gelder für den Kauf des Wohnmobils zu verwenden. Wenn die Euro 150‘000.00 nicht überwiesen worden wären, hätte er das Wohnmobil geleast (10.1.1/142). Er bestätigte, dass er am Flughafen Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 bezogen und die Euro sowie CHF 40‘000.00 an A.___ weitergegeben habe. Er wisse nicht, was sie mit dem Geld gemacht habe, es bestehe für diese Beträge jedoch eine Quittung.
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er von der Finanzierung, wie sie vorgesehen gewesen sei, damals nur gehört, aber nicht gewusst habe, ob sie funktioniere. Heute wisse er, dass es funktioniere (10.1.1/154).
2.3.4 Am 9. September 2010 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/333 ff.).
Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass das Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009, von welchem er am 3. September 2009 aussagte, dass er es nicht kenne, auf seinem PC abgespeichert gewesen und von der Polizei gefunden worden sei. Der Beschuldigte führte aus, dass er dieses wahrscheinlich von A.___ zugestellt erhalten habe; er habe es nie gelesen.
2.3.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) führte der Beschuldigte Folgendes aus:
Es sei zuerst vorgesehen gewesen, ein Treuhandkonto in der Schweiz einzurichten. Er habe von O.___, der bei der CS in Genf über ein Treuhandkonto verfügt habe, einen entsprechenden Vertragsentwurf erhalten (10.1.1/539; Entwurf 4.1/3569 – 3577). In einer ersten Version sei denn auch vorgesehen gewesen, dass die Euro 350‘000.00 auf das Treuhandkonto bei der CS in Genf einbezahlt würden (10.1.1/540; Vertrag 4.1/3603 – 3613). O.___ habe dann mitgeteilt, dass es mit der CS nicht gehen würde.
Dem Beschuldigten wurde in der Folge vorgehalten, dass ihm am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___ zugestellt worden sei, welcher das schliesslich gültige Escrow Agreement angefügt gewesen sei, in dem A.___ als Treuhänderin bei der Bank of Cyprus vorgesehen gewesen sei (4.1/3578), was dieser nicht bestritt. Er bestätigte auch, das Escrow Agreement am 24. Juli 2009 an M.___ per E-mail weitergeleitet und von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto bei der Bank in Zypern Kenntnis genommen zu haben (10.1.1/544; E-mail 10.1.1/747 ff.).
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er überzeugt sei, dass er die Euro 150‘000.00 hätte zurückzahlen können, er hätte es von der Familie lehnen können. Betreffend der Euro 350‘000.00 sei er überzeugt gewesen, dass diese auf ein Treuhandkonto überwiesen würden. Der Beschuldigte bestätigte, dass er vor der Überweisung der Euro 150‘000.00 den Entschluss gefasst habe, das Geld zu verwenden (10.1.1/550). Bezüglich dieses Betrages habe es keine Abmachung gegeben, wie man es brauche.
2.3.6 Am 11. Februar 2011 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/852 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte der Beschuldigte aus, innert 3-4 Wochen diverse Belege einzureichen (finanzielle Verhältnisse zur vorgehaltenen Tatzeit, Kontoauszüge von Konti in Schweden, Belege betr. vorhandener Barschaft von CHF 100‘000.00; vgl. 10.1.1/870).
2.3.7 Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er an das Finanzierungsmodell geglaubt habe, es habe logisch getönt. Er habe jedoch das Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen. Dies habe er den Geschäftspartnern vor Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 mehrmals gesagt (S-L AS 194).
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er damals das Geld nicht gehabt habe, um F.___ die Euro 150‘000.00 zurückzubezahlen.
Es sei A.___ gewesen, welche die Lösung für das [...]-Projekt gehabt habe. Sie habe den Vorschlag gemacht, wie es funktionieren könnte (S-L AS 199).
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die Sicherheit der Bank beim vorgesehenen Finanzierungsmodell darin bestanden hätte, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200).
2.4. Aussagen zur Verwendung der Euro 150‘000.00
Am 9. Juli 2009 bezog B.___ vom Konto der [...] AG bei der UBS AG den Betrag von CHF 90‘000.00 und Euro 30‘000.00 (6.2/30 und 31). Am 11. Juli 2009 holte er ein Wohnmobil, welches er am 3. Juli 2009 bei der [...] gekauft hatte, ab und bezahlte den Kaufpreis von CHF 86‘600.00 bar (4.1/211).
Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang am 25. August 2010 aus, dass er dafür von der Schwiegermutter ca. CHF 15‘000.00 erhalten habe; ca. CHF 10‘000.00 habe er vom Konto der [...] AG bei der Schwyzer Kantonalbank bezogen und der Rest des Geldes habe von ihm gestammt (10.1.1/13).
In der gleichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er vom abgehobenen Geld Euro 30‘000.00 an A.___ weitergegeben habe. Von den CHF 90‘000.00 habe er CHF 40‘000.00 ebenfalls an A.___ weitergegeben, CHF 50‘000.00 habe er für den Kauf eines Wohnmobils verwendet (10.1.1/13).
In den Einvernahmen vom 10./11. Februar 2010 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er mit den Euro 150‘000.00 Ausgaben der Firma bezahlt habe. Euro 80‘000.00 habe er an A.___ in bar übergeben, damit sie den Prozess beginnen konnte (10.1.2/446). Die Beschuldigte bestritt diese Aussage und führte aus, lediglich 2‘000.00 oder 3‘000.00 Euro erhalten zu haben, dies seien private Schulden gewesen.
Der Beschuldigte bezahlte am 9. Juli 2009 offenbar einen Betrag von Euro 10‘000.00 an P.___ (10.1.1/551, 817, 818). Aus dem von der Polizei ausgewerteten SMS-Verkehr des Beschuldigten unmittelbar vor dem 9. Juli 2009 ergibt sich, dass dieser P.___ am 7. Juli 2009 bestätigte, am 9. Juli über das Geld zu verfügen (4.1/4981 – 4985).
2.5. Die Aussagen der Beschuldigten A.___
2.5.1 Die Beschuldigte wurde erstmals am 30. September 2011, nach ihrer Überführung in die Schweiz, durch die Staatsanwaltschaft befragt. Die Beschuldigte konnte über den Verbleib der beiden von F.___ überwiesenen Raten keine Auskunft geben, da sie über die entsprechenden Konten keine Verfügungsberechtigung gehabt habe und sie keine Dokumente unterzeichnet habe. Sie bestritt auch, von den ihr vorgelegten E-mails, aus deren Absender eine A.___» hervorgeht und die von der Adresse [...] trading“ versandt wurden, etwas zu wissen (10.2.1/4,28, 31).
Sie räumte jedoch ein, dass sie der [...] die zypriotische Firma vorgestellt habe, auf deren Konto die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden (10.2.1/5).
Die Überweisungen, die sie von der [...] Finance Ltd erhalten habe, seien für Übersetzungen gewesen, die sie für diese Firma gemacht habe. Sie habe die Firma per Anwalt auffordern müssen, ihr Schulden zu bezahlen. Die Firma würde ihr immer noch Geld schulden. Aus diesem Grund sei auch ein Teil des Geldes an ihren Ex-Mann L.___ geflossen.
2.5.2 Am 27. Februar 2012 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (10.1.2/44 ff.).
Die Beschuldigte führte aus, dass sie der [...] AG die [...] Finance Ltd vorgestellt habe, weil diese Finanzierungen beschaffe. Sie habe vom [...]Projekt nicht viel gewusst, sie habe nur den Kontakt hergestellt zwischen der [...] und der [...] Finance Ltd.
Die Beschuldigte führte aus, von B.___ kleinere Beträge mit Western-Union-Überweisungen und in bar erhalten zu haben, weil er ihr Geld geschuldet habe. Von den überwiesenen Euro 150‘000.00 habe sie jedoch nichts erhalten (10.2.1/57). Auf Vorhalt der SMS vom 10. Juli 2009 an B.___ mit dem Wortlaut „Don’t forget the money“ (3.3/275) führte die Beschuldigte aus, dass damit die erwähnten kleineren Beträge („die paar Tausend“) gemeint gewesen seien (10.2.1/58).
Sie kenne B.___ seit ca. Sommer 2008. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, sie hätten fast täglich über persönliche Dinge gesprochen, meistens am Telefon oder über Skype.
Die Beschuldigte bestritt, das Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 zu kennen. Sie sei nie Vertreterin der [...] gewesen. Sie kenne K.___ seit ca. 9 Jahren; sie betrachte ihn als einen Freund (10.1.2/60). Sie habe auch die Rechnung über Euro 350‘000.00 vom 23. Juli 2009 nie gesehen. Die E-mail von I.___ vom 27. Juli 2009, mit welcher die Überweisung der Euro 350‘000.00 bestätigt worden sei (4.1/4976 ff.), habe sie nicht erhalten.
2.5.3 Am 29. Februar 2012 wurde zwischen den Beschuldigten in Anwesenheit ihrer Vertreter eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.1.2/434 ff.).
Beide Beschuldigten führten aus, dass sie nicht in der Lage seien und das entsprechende Know-how nicht hätten, um eine Kapitalbeschaffung von mehreren 10 Millionen Euro zu organisieren (10.1.2/437). A.___ führte aus, dass sie nur die Kontakte herstelle. Im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt [...] habe sie die [...] eingebracht, welche die Bankgarantie geleast habe (10.1.2/441). B.___ bestritt diese Aussage. A.___ habe das Loan Agreement akzeptieren und entscheiden müssen, ob dies machbar sei. Er konnte aber nicht sagen, welche weiteren Arbeiten sie unternommen hatte. A.___ habe aber die Idee für die Finanzierung des Hotels gehabt (10.1.2/442).
Der Beschuldigte führte aus, dass der Entscheid, die Euro 500‘000.00 in zwei Raten in Rechnung zu stellen, gemeinsam mit A.___ getroffen worden sei; A.___ bestritt dies, sie habe nicht gewusst, dass Euro 150‘000.00 im Voraus verlangt worden seien (10.1.2/445).
Zur Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 führte der Beschuldigte aus, dass er die entsprechenden Änderungen von M.___ erhalten habe.
Die Beschuldigte führte aus, sie sei nie Vertreterin und Trustee der [...] Finance Ltd gewesen, das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 kenne sie nicht. Auch der Beschuldigte B.___ führte aus, dass er nicht wisse, wie diese Vertragsänderung entstanden sei. Er habe in der Schweiz versucht, ein Treuhandkonto zu eröffnen (10.1.2/449). Er habe nicht gewusst, dass A.___ für die [...] nicht bevollmächtigt gewesen sei und über das Konto, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen worden waren, habe er keine Verfügungsberechtigung gehabt (10.1.2/450).
Die Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass sie nicht gewusst habe, wie die Bankinstrumente funktionieren würden; sie habe nur die richtigen Leute gekannt, wenn es darum gegangen sei, ein Finanzinstrument zu besorgen (10.1.2/459).
2.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein Treuhandkonto benötigt worden sei. Sie habe mit der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] und der Verwendung dieses Geldes nichts zu tun.
Die Beschuldigte bestritt, mit der E-mail-Adresse [...] etwas zu tun zu haben.
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu erbringen hat. Andererseits sind sie nicht zu Aussagen verpflichtet und unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5). Eine Verurteilung darf demnach nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d. h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen (a. a. O., § 54 N 11).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c; 127 I 38, E. 2a) betrifft der Grundsatz in dubio pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, a. a. O., § 59 N 18 ff.). Neben dem direkten Beweis können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (a. a. O., N 12 ff. mit Hinweisen).
3.1.1 Berufliche Qualifikation von B.___
Der Beschuldigte machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und Verkäufer und anschliessend eine Ausbildung zum Kaufmann (10.1.1/5).
Ab Mitte 2004 war er Geschäftsführer der Firma [...] GmbH mit Sitz in [...], welche einen Handel mit Getränken und Lebensmitteln betrieb. Am 18. Oktober 2005 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.2/1 f.).
Am 5. September 2007 wurde die [...] Group GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte den Handel mit Waren aller Art, Unternehmensberatung sowie die Finanzierungs- und Investitionsberatung. Der Beschuldigte war Geschäftsführer dieser Firma. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 6. April 2009 wurde auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.3/1 f.).
Am 1. April 2009 – somit also zur Zeit der Konkurseröffnung der [...] Group GmbH – eröffnete der Beschuldigte bei der isländischen Landesbank eine Kontobeziehung für die [...] AG, die im Bereich „Investment Banking“ tätig und deren Vertreter er sei (9.1/416).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Firma [...] in Schweden einmal ein Fundraising für eine Firma von ca. CHF 150‘000.00 bis 200‘000.00 gemacht habe (S-L AS 192).
Es ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte im Banken- und Investmentwesen weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrung verfügte.
3.1.2. Berufliche Qualifikation von A.___
Wie B.___ hat auch die Beschuldigte keine vertieften Kenntnisse im Bankenwesen. Sie absolvierte zwar auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Bereich, sondern als Übersetzerin und verfolgte Projekte mit anderen Inhalten. Über eine eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen im Allgemeinen und im Investmentbanking im Besonderen verfügt die Beschuldigte damit nicht.
3.1.3. Berufliche Qualifikation von F.___
Wie bereits erwähnt, studierte F.___ Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2012 führte er aus, er sei Anwalt beim Obergericht in Reykjavik gewesen, er habe im Bereich Liegenschaftsverwaltung Weiterbildungen gemacht. Er sei auf mehreren Gebieten spezialisiert. Er verweise diesbezüglich auf seine Homepage. Im Bereich des Konkursrechts sei er auch als Richter tätig (10.2.4/2).
3.2. Die finanzielle Situation der [...] AG und von B.___
Die [...] AG verfügte im Jahr 2009 bei mehreren Bankinstituten über Kontokorrente und Geschäftskonten, so bei der UBS AG, der Schwyzer Kantonalbank und der Crédit Suisse. Den von der Polizei erstellten Auflistungen kann entnommen werden, dass die [...] AG im vorliegend relevanten Zeitraum (Juni – Oktober 2009) über keine wesentlichen Guthaben verfügte. Am 13. Mai 2009 erfolgte bei der Schwyzer Kantonalbank eine Gutschrift von Euro 50‘000.00 von [...]; bis am 6. Juli 2009 sank der Saldo dieses Kontos jedoch auf Euro 1‘815.00. Am 9. Juli 2009 erfolgte auf ein Konto bei der UBS AG eine Gutschrift von F.___ von Euro 150‘000.00. Weitere Gutschriften oder andere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Der Saldo des Kontos sank nach dem 9. Juli 2009 bis am 30. September 2009 auf Euro 46.80; per 26. Oktober 2009 betrug der Saldo Null. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht handelte es sich beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft wohl um die erste Geschäftstätigkeit der Firma [...] AG.
Das gleiche gilt für B.___: Auch er verfügte bei der UBS AG und der Crédit Suisse über mehrere Privat- und Sparkonten, die jedoch keine wesentlichen Guthaben aufwiesen (2.2.1/1 ff.).
3.3. Die Beziehung zwischen den Beschuldigten
Die Beziehung zwischen B.___ und A.___ lässt sich gestützt auf die Akten nicht eindeutig festlegen. Einigermassen übereinstimmende Aussagen liegen bezüglich der Dauer der Bekanntschaft vor: Gemäss A.___ kennen sie sich seit Sommer 2008, gemäss B.___ seit Anfang 2009. Ein Kontakt bestand vor der vorliegend relevanten Zeit also noch nicht sehr lange.
Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass es sich aus seiner Sicht um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt habe, während A.___ von einer persönlichen Beziehung sprach: Sie hätten fast täglich am Telefon oder über Skype über persönliche Dinge gesprochen.
Im SMS-Verkehr sprach die Beschuldigte B.___ oft als „angel“ an (z.B. am 28.6.2009, 10.1.2/515; 3.7.2009, 10.1.2/516; 18.7.2009, 10.1.2/517). Der Beschuldigte führte dazu aus, dass diese Bezeichnung im Geschäftsleben normal sei, wenn man eng zusammenarbeite (10.1.2/458). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den allgemeinen Erfahrungen im Geschäftsleben. Entsprechend den Aussagen von A.___ ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durchaus ein freundschaftliches Verhältnis bestand, die Beziehung aber auch geschäftlicher Natur war: So trat die Beschuldigte in den Verwaltungsrat der [...] AG ein, wobei die Aussage des Beschuldigten, wonach Geschäftspartner diesen Schritt verlangt hätten (10.1.2/439), plausibel erscheint und auf eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit hinweist. Auch Q.___ sagte aus, dass die Beschuldigte einen amerikanischen Kunden mit einer grösseren Kapitalsumme in die [...] habe einbringen wollen (10.1.2/438) und die Beschuldigte selbst hat eingeräumt, dass sie den Kontakt zur [...] Finance Ltd vermittelt habe.
Das Verhältnis zwischen den Beschuldigten enthielt somit sowohl eine freundschaftliche als auch eine geschäftliche Ebene; beide Beschuldigten sagen diesbezüglich nicht vollumfänglich wahrheitsgemäss aus.
3.4. Die Vorleistung von Euro 500‘000.00
Gemäss loan agreement vom 30. Juni 2009 musste die [...] ehf als Borgerin einen Betrag von Euro 500‘000.00 als „front end fee“, d.h. eine Gebühr bezahlen. Wofür diese Gebühr bezahlt werden musste, blieb jedoch unklar. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Gebühr für die Aufwendungen der [...] AG handelte. Der Beschuldigte machte dagegen Aussagen, dass dieses Geld für die Besorgung der Bankinstrumente hätte verwendet werden müssen; an einer Stelle sprach er von der Herstellung von „pre-advices“, sogenannten Absichtserklärungen, an anderer Stelle von „drafts“. Der Beschuldigte führte dazu aus, man hätte mit den Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie ausstellen lassen. Es muss bei diesen unterschiedlichen Hinweisen und Aussagen offen bleiben, zu welchem Zweck die Euro 500‘000.00 bezahlt werden mussten bzw. welche genaue Verwendung mit ihnen geplant war. Feststeht und unbestritten ist aber klar, dass bis zur Ausstellung der Bankinstrumente bzw. bis zur Auszahlung des Darlehens F.___ an den Euro 500‘000.00 wirtschaftlich berechtigt war und blieb. Das ist auch die klare Aussage von B.___. So sollte dieser Betrag gemäss loan agreement auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden, am 6. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte, dass die erste Rate von Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte, und auch bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 wurde im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 festgehalten, dass das Geld zurückbezahlt wird, wenn die Finanzierung nicht klappen sollte. Die Beschuldigten hatten also die Verpflichtung, den Betrag von Euro 500‘000.00 in seinem Wert zu erhalten, bis das Darlehen von Euro 40 Mio. zur Auszahlung kam.
3.5. Die Rolle von B.___
3.5.1 Die geschäftlichen Kontakte zwischen F.___ bzw. den von ihm beigezogenen Beratern und Partnern ([...] Investment Bank, [...] ehf) und den Beschuldigten sind ab dem 30. März 2009 dokumentiert. Aus den Akten ergibt sich eine Intensivierung der Kontakte ab Mai/Juni 2009, als F.___, I.___ und N.___ in Zürich eine Besprechung mit dem Beschuldigten B.___ hatten.
Am 30. Juni 2009 kam es zum Abschluss des Loan-Agreements zwischen der [...]l AG und der [...] ehf. Die Ausarbeitung des Loan-Agreements vom 30. Juni 2009 erfolgte durch F.___ bzw. seine Berater, dies offenbar gestützt auf Vorlagen, die ihnen die Beschuldigten, von denen auch das Finanzierungsmodell kam, zur Verfügung stellten.
Dieses Dokument ist von Seiten der [...] AG von B.___ unterzeichnet. B.___ unterzeichnete in der Folge auch die Bestätigung vom 6. Juli 2009, wonach die Euro 150‘000.00, die am 1. Juli 2009 der [...] ehf in Rechnung gestellt worden waren, zurückbezahlt würden, sofern die Finanzierung gemäss Loan-Agreement nicht gelingen würde. B.___ unterzeichnete auch die Änderung des Loan-Agreements vom 17. Juli 2009, in welcher vorgesehen war, dass die auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einzubezahlenden Euro 350‘000.00 für die Ausstellung der Bankgarantie zu verwenden seien und die Rückzahlung dieses Betrages innert fünf Arbeitstagen erfolge, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Schliesslich ist erstellt, dass B.___ auch vom Escrow-Agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd vom 23. Juli 2009 Kenntnis hatte. Das Escrow-Agreement wurde dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 von I.___ per E-mail zugestellt und er hat es am 24. Juli 2009 an M.___ weitergeleitet. Das Escrow-Agreement enthielt ebenfalls die Verpflichtung, die Euro 350‘000.00 für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden und sie umgehend zurückzuerstatten, falls die Finanzierung nicht zustande kommen sollte.
Es kann somit als erstes Fazit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass das von F.___ überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie verwendet werden musste und dass F.___ nur unter dieser Voraussetzung die Vorleistung von Euro 500‘000.00 zu überweisen bereit war. Der Beschuldigte sagte entsprechend selbst aus, dass das Geld bis zum Moment, da alle Voraussetzungen für die Ausstellung der Bankgarantie vorliegen, wirtschaftlich F.___ zusteht. Dem Beschuldigten war auch klar, dass die Euro 500‘000.00 umgehend, d.h. innert weniger Arbeitstage, an F.___ zurückzubezahlen waren, sofern die Bankgarantie nicht ausgestellt werden sollte. Angesichts der am 17. Juli 2009 fixierten Auszahlungsdaten des Darlehens sollte die erste Rate am 31. Juli 2009 freigegeben werden. Die Euro 500‘000.00 hätten somit in der ersten Hälfte August 2009 zurückbezahlt werden müssen, sofern die erste Rate nicht fristgerecht ausgelöst würde (was ja dann auch der Fall war).
3.5.2 Es ist sodann erstellt, dass B.___ keine Ahnung davon hatte, wie denn nun die Beschaffung der Euro 40 Millionen, für die sich die [...] AG am 30. Juni 2009 verpflichtet hatte, eigentlich funktionieren sollte. Der Beschuldigte wusste nicht, von welcher Bank die Bankgarantie ausgestellt werden sollte, er wusste nicht, ob die [...] efh bzw. F.___ die Euro 40 Mio wieder zurückbezahlen mussten oder ob dieser Betrag einen Gewinn darstellt und er wusste nicht, wie sich die Vorleistung von Euro 500‘000.00 zusammensetzt und aus welchem Grund diese Vorleistung in zwei Raten zu erbringen und auf zwei verschiedene Konti einzubezahlen war. Der Beschuldigte hatte auch keine Veranlassung, auf die berufliche Kompetenz von A.___ zu vertrauen, weil er nach eigenen Aussagen über ihre Ausbildung nichts wusste (10.1.2/435). Es ist gestützt auf die Akten zudem klar, dass weder B.___ als Privatperson noch die [...] AG mit Ausnahme der von F.___ überwiesenen Euro 500‘000.00 in der vorliegend relevanten Zeit ab Juni 2009 über weitere Einnahmen oder Vermögenswerte verfügten. Es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass im damaligen Zeitraum die begründete Erwartung auf weitere Einnahmen oder Vermögenswerte bestand. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er damals nicht in der Lage war, die Euro 150‘000.00 an F.___ zurückzubezahlen (S-L AS 198).
Als zweites Fazit ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Geschäftspartner über seine Fähigkeiten und Möglichkeiten, gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen beschaffen zu können, täuschte. Der Beschuldigte verfügte weder über Kenntnisse noch Beziehungen, um eine solche Leistung erbringen zu können; trotzdem schloss er ihm Namen der [...] AG einen entsprechenden Vertrag ab.
3.5.3 Der Beschuldigte hat den überwiesenen Betrag von Euro 150‘000.00 nicht für die Beibringung eines Darlehens, sondern für andere Zwecke verwendet. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2009 vom UBS-Konto der [...] AG CHF 90‘000.00 sowie Euro 30‘000.00 in bar bezog. Der Beschuldigte verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Einkommensquellen, so dass erstellt ist, dass er die in diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben mit diesem Geld vorgenommen hat. Es sind dies einmal die Ausgaben für das Wohnmobil von CHF 86‘600.00, das der Beschuldigte am 11. Juli 2009 bar bezahlte. Der Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme vom 25. August 2010 zuerst aus, die erste Überweisung von Euro 150’000.00 sei an A.___ gegangen und sie habe damit gearbeitet (10.1.1/3). Später räumte er in derselben Einvernahme ein, dass er davon CHF 50‘000.00 für den Kauf eines Wohnmobils verwendet habe (10.1.1/13). Von den Euro 150‘000.00 seien Euro 30‘000.00 sowie ca. CHF 40‘000.00 an A.___ gegangen. Am 3. September 2010 sagte er ebenfalls aus, an A.___ habe er Euro 30‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 weitergegeben. In den Einvernahmen vom 10./11. Februar 2011 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten will er A.___ Euro 80‘000.00 übergeben haben. Der Beschuldigte führte aus, dass bezüglich der Geldübergaben an A.___ Quittungen bestehen würden. Solche wurden jedoch anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht sichergestellt. Auch bei einer in Anwesenheit des Beschuldigten am 15. September 2009 durchgeführten weiteren Hausdurchsuchung wurden keine solchen Quittungen gefunden (10.1.1/432). Aus den Sicherstellungen ergeben sich Überweisungen des Beschuldigten an A.___ von insgesamt Euro 1‘808.00, wobei ein Teil davon vor dem Erhalt der Euro 150‘000.00 überwiesen wurde (10.1.1/558). A.___ schrieb dem Beschuldigten am 10. Juli 2009 eine SMS mit dem Inhalt „Don’t forget the money“. Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...] AG überwiesen. Es ist unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am Flughafen Kloten trafen, wenn A.___ auf der Durchreise war. Es ist deshalb erstellt, dass sich die erwähnte SMS-Nachricht auf die erfolgte Überweisung vom 9. Juli bezog und der Beschuldigte A.___ entsprechend seinen Aussagen von diesem Geld einen Teil in bar weitergab. Die Höhe dieses Betrages ist jedoch nicht bestimmbar.
Dasselbe gilt für die Zahlung an P.___ von Euro 8‘000.00 – 10‘000.00 vom 9. Juli 2009. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte bezahlen können (10.1.1/817, 818).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er zwischen dem 9. Juli – 31. Dezember 2009 Barzahlungen von mindestens CHF 113‘528.00 vornahm (inkl. Camper von CHF 86‘600.00 und Zahlung an P.___ von CHF 8‘000.00). Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu haben (10.1.1/554 f.).
Es ist somit zusammenfassend erstellt, dass der Beschuldigte den gesamten Betrag von Euro 150‘000.00, der von F.___ auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG überwiesen worden ist, zweckfremd bzw. für private Zwecke verwendet hat.
Die Verwendung des Betrages der Euro 150‘000.00 ergibt sich im Einzelnen aus dem Polizeibericht vom 5. Dezember 2010 (3.1.12/20 ff.). Bis am 26. Oktober 2009 sank der Saldo des UBS-Kontos auf Null. Die Euro 150‘000.00 wurden nicht für die Beibringung eines Darlehens, sondern ausschliesslich für private Zwecke eingesetzt; Bemühungen, eine Bankgarantie oder ein Darlehen beizubringen, sind nicht ersichtlich.
3.5.4 Es ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte den Entschluss, das von F.___ überwiesene Geld für eigene Zwecke zu verwenden und damit die mehrfach geäusserte Verpflichtung, das Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden, nicht einzuhalten, bereits vor dessen Erhalt gefasst hat:
3.5.4.1 Diese Tatsache ergibt sich einmal aus dem Kaufvertrag für das Wohnmobil, welchen der Beschuldigte am 3. Juli 2009 abschloss. Am 3. Juli 2009 war das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 unterzeichnet und am 1. Juli 2009 war die erste Rate von Euro 150‘000.00 in Rechnung gestellt worden. Am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages für das Wohnmobil wusste der Beschuldigte deshalb, dass in Kürze auf das Konto der [...] AG, über welches er verfügungsberechtigt war, Euro 150‘000.00 überwiesen würden. Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag somit im Bewusstsein unterzeichnet, das Wohnmobil mit diesem Geld zu bezahlen. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Vermögenswerte.
3.5.4.2 Sodann ergibt sich dieser Entschluss des Beschuldigten aus dem SMS-Verkehr mit P.___: Am 7. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte diesem, dass er am 9. Juli 2009 über Geld verfügen würde; am 9. Juli 2009, als die Euro 150‘000.00 von F.___ eintrafen, übergab der Beschuldigte an P.___ einen Betrag zwischen Euro 8‘000.00 und 10‘000.00. Auch dieser Sachverhalt belegt, dass der Beschuldigte vor der Überweisung des Geldes durch F.___ entschlossen war, dieses entgegen seinen Zusicherungen für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat am 11. Februar 2011 denn auch eingeräumt, den Entschluss für die Verwendung des Geldes von F.___ bereits vor dessen Erhalt gefasst zu haben (10.1.1 AS 550).
3.5.5 Der Beschuldigte verfügte weder privat noch beruflich über Einnahmen und Vermögen und ging ein Finanzgeschäft ein, von dem er keine Ahnung hatte, ob und wie es funktionieren würde. Der Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein, dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte. Obwohl er zusicherte, das im Zusammenhang mit diesem Geschäft überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung einer Bankgarantie zu verwenden, gab er mit seinem Verhalten gegenüber Dritten bereits vor der Überweisung bzw. vor dem Erhalt des Geldes klar zu erkennen, dass er es für private Zwecke und damit zweckwidrig verwenden würde (Abschluss Kaufvertrag Wohnmobil, Zusicherung an P.___, am 9. Juli über Geld zu verfügen). Der Beschuldigte täuschte somit F.___ über seinen Leistungs- und Erfüllungswillen. Er war entgegen seinen schriftlichen Zusicherungen nicht bereit und willens, die überwiesenen Euro 150‘000.00 für die Beibringung des Darlehens zu verwenden, sondern er war gewillt, den Betrag von Euro 150‘000.00 nach dessen Erhalt für private Zwecke zu verbrauchen und er hat dies in der Folge denn auch getan. Mit einer kurzfristen Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte. Schliesslich wusste der Beschuldigte auch, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (S-L AS 200), dass beim vorgesehenen Finanzierungsmodell die Sicherheit der Bank darin bestand, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200). Damit musste ihm aber auch klar sein, dass das Geschäft nie realisiert werden kann, wenn das Geld nicht auf die Bank überwiesen, sondern für andere Zwecke verwendet wird. Aus dem äusseren Verhalten des Beschuldigten ergibt sich der klare Schluss, dass er bezüglich der ersten Rate von Euro 150‘000.00 seine Verpflichtungen nicht einhalten wollte und mit direktem Schädigungsvorsatz handelte.
3.5.6 Mit Valuta per 29. Juli 2009 überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus (2.1.1/71; 6.13/62).
Die Überweisung dieses Betrages auf das genannte Konto erfolgte gestützt auf das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009.
3.5.7 Der Beschuldigte führte am 25. August 2009 aus, dass er vom Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009 nichts wisse.
Auf dem PC des Beschuldigten wurden die S. 2 und 3 der Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 sichergestellt (9.2/9 und 10). In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto („escrow account“) bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und mit der [...] Finance Ltd. eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen würde. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten unterzeichnet. Das Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich erwähnt.
Der Beschuldigte hat somit entgegen seinen Aussagen vom Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis gehabt. Er wusste, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern bezahlt würde. Anlässlich der Einvernahmen vom 15. September 2009 und 10. Februar 2011 hat er dies denn auch zugegeben (10.1.1/433; 543). Er bestätigte auch, dass er von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus Kenntnis genommen habe (10.1.1/544).
Die Kenntnis des Beschuldigten von diesem Escrow Account Agreement ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___ zugestellt wurde, welcher das Agreement angehängt war (4.1/3578). Am nächsten Tag leitete der Beschuldigte diese E-mail an M.___ weiter. Der Geschädigte F.___ sagte am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson aus, dass es der Beschuldigte war, welcher I.___ darüber informiert habe, dass neu die [...] Finance Ltd. involviert sei (10.2.4/20).
Der Beschuldigte wusste damit, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd auf Zypern überwiesen werden würde.
3.5.8 Gemäss polizeilichem Analysebericht vom 7. Februar 2011 (3.1.13/1 ff.) betrug der Saldo des Kontos, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, vor der Überweisung Euro 398.82. Von dem am 29. Juli 2009 überwiesenen Betrag von Euro 350‘000.00 flossen am gleichen Tag Euro 146‘198.83 wieder ab; bis am 10. August 2009 waren es rund Euro 264‘750.00, wobei Euro 20‘061.00 unter dem Titel „Provision“ am 29.7./10.8.2009 an A.___ gingen (6.13/37,39). Euro 10‘040.00 wurden am 29. Juli 2009 an L.___ mit der Bezeichnung „Provision“ überwiesen. L.___ ist der ehemalige Lebenspartner von A.___ und Vater der gemeinsamen Tochter (6.13/37; 3.1.1/29; Einvernahme vom 27. Februar 2012, Zeilen 833-843). Am 3. September 2009 gingen weitere Euro 5‘018.50 unter dem Titel „Lohn“ an die Beschuldigte.
Gemäss Auflistung der Polizei konnten insgesamt Euro 314‘844.33 bestimmten Zwecken zugeordnet werden; die Verwendung von Euro 35‘155.67 blieb unklar (3.1.13/3 f.).
Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 27. Februar 2012 führte A.___ aus, dass die Euro 30‘000.00, die von der [...] Finance Ltd an sie bzw. ihren Ex-Ehemann überwiesen worden seien, Provisionen für Übersetzungen und Vermittlungen gewesen seien. Die [...] habe ihr dieses Geld geschuldet. Die Euro 30‘072.50, welche am 29. Juli 2009 an einen Mr. [...] ausbezahlt worden seien, seien ebenfalls ihr anzurechnen. Es handle sich hier ebenfalls um einen Betrag, den die [...] ihr geschuldet habe. Die [...] habe das Geld an den ihr bekannten Mr. [...] zu ihren Handen überwiesen (10.1.2/65 f.).
3.5.9 Der Beschuldigte hatte im Gegensatz zum Konto der [...] AG bei der UBS AG über das Konto der [...] Finance Ltd. bei der Bank of Cyprus keine Verfügungsberechtigung. Als Verwaltungsrat der [...] AG unterzeichnete er die Änderung des Loan Agreements vom 17. Juli 2009, wonach der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einbezahlt werden musste und der Betrag ausschliesslich für die Verwendung einer Bankgarantie zu verwenden war.
Vom Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 hatte der Beschuldigte Kenntnis. Das Escrow Account Agreement ist die eigentliche Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd, welche die Treuhandfunktion für die Euro 350‘000.00 übernehmen sollte. Dem Beschuldigten muss vorgeworfen werden, dass er sich nicht um das weitere Schicksal des überwiesenen Betrages von Euro 350‘000.00 kümmerte. Nach eigenen Aussagen wusste er nichts über die Einzelheiten der Überweisung nach Zypern. Er selber war weder fachlich noch persönlich in der Lage, das Darlehen bzw. die Bankgarantie zu beschaffen. Wie erwähnt, hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, darauf zu vertrauen, dass A.___ in der Lage sein würde, die Bankgarantie zu organisieren. Er wusste nach eigenen Aussagen nichts über ihre Ausbildung und es lagen bis zum 29. Juli 2009 keinerlei Dokumente vor, welche darauf hingewiesen hätten, dass überhaupt Schritte eingeleitet waren, um das Darlehen bzw. eine Bankgarantie erhältlich zu machen (Korrespondenz mit Banken etc.). Der Beschuldigte wusste auch nicht, ob die Euro 350‘000.00 ausreichen würden, um eine Bankgarantie zu erhalten; immerhin hatte die [...] AG ja eine Vorleistung von Euro 500'000.00 in Rechnung gestellt. Von der ersten Rate von Euro 150‘000.00 waren Ende Juli 2009 von B.___ bereits Euro 32‘000.00 sowie CHF 101‘000.00 bezogen worden und standen nicht mehr zur Verfügung (3.1.12/21). Falls für die Bankgarantie Euro 500‘000.00 nötig gewesen wären, hätte diese selbst beim Vorliegen der erforderlichen Fähigkeiten und Beziehungen gar nicht mehr erworben werden können.
Der Beschuldigte handelte deshalb auch bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 mit dem direkten Vorsatz, dass diese nicht vereinbarungsgemäss für die Beibringung des Darlehens, sondern für private Zwecke verwendet und dadurch die isländischen Geschäftspartner über die Verwendung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 getäuscht werden sollen.
3.5.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Darlehens von Euro 40 Mio. fehlten. Trotzdem schloss er als Organ der [...] AG mit der [...] ehf das loan agreement vom 30. Juni und dessen Änderung vom 17. Juli 2009 ab. Der Beschuldigte wusste, dass F.___ nur zur Vorleistung von Euro 500‘000.00 bereit war, wenn dieses Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens verwendet würde und er die Vorleistung zurückerhält, wenn diese Finanzierung nicht klappen sollte. Es ist das Beweisergebnis des Gerichts, dass der Beschuldigte die erste Rate von 150‘000.00 für eigene Zwecke verbraucht hat, u.a. für den Kauf eines Wohnmobils. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis vom escrow account agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd. vom 23. Juli 2009, gemäss welchem die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern zu überweisen war. Er selbst hatte die entsprechende Änderung des Loan Agreements vom 17. Juli 2009 unterzeichnet. Der Beschuldigte hat sich in der Folge in keiner Weise um diese zweite Rate gekümmert. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass A.___ nun mit diesem Geld das Darlehen organisieren würde, da er einen Teil der Vorleistung schon privat verbraucht hatte und er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass Frau A.___ ihrerseits über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für ein solches Geschäft verfügte.
Der Beschuldigte hat deshalb F.___ über seine Fähigkeiten, ein Darlehen von Euro 40 Mio. besorgen zu können, und über seinen Willen, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vertragsgemäss zu verwenden und im Wert zu erhalten, für den Fall, dass die Finanzierung nicht realisiert werden könnte, getäuscht.
3.6. Die Rolle von A.___
Es ist in diesem Zusammenhang als Erstes zu prüfen, ob der Beschuldigten die Benutzung der E-mail [...] zuzuordnen ist oder nicht, da diese Adresse im Geschäftsverkehr mit den isländischen Geschäftspartnern regelmässig auftaucht.
3.6.1 Der Beschuldigte B.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2009 aus, dass [...] trading Ltd“ die Firma von A.___ sei (10.1.1/341). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2012 führte er aus, dass er im E-mail-Verkehr immer nur diese Adresse verwendet habe. Diese Adresse sei von A.___ benutzt worden (10.1.2/437, 440). Wenn er mit A.___ über Skype gesprochen habe, habe sie ihm 10 Sekunden später Dokumente von dieser Adresse zugeschickt (10.1.2/458). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er jeden Tag mehrmals mit A.___ Kontakt gehabt habe und dass alle ihre Antworten über die E-mail-adresse gekommen seien (S-L AS 199).
3.6.2 Gemäss Aussagen von A.___ anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft[...]“ und hatte sie früher auch benutzt. Dies sei jedoch ca. 6 Jahre her; sie wisse nicht, ob sie diese Adresse alleine benutzt habe oder nicht (10.1.2 / 47).
Die[...] ltd war gemäss weiteren Aussagen von A.___ im Import/Export tätig. Sie habe in der [...] gearbeitet und die [...] sei für Import/Export benutzt worden. Sie habe diese E-mail-Adresse wahrscheinlich benutzt, weil sie Übersetzungen gemacht habe; sie könne sich nicht erinnern. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob und welche Funktion sie in dieser Firma gehabt habe (10.1.2/47).
3.6.3 Der Beschuldigten wurden anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 mehrere E-mails vor[...]“ versandt worden sind oder an die genannte Adresse versandt wurden:
- E-mail vom 20.8.2009 an den Beschuldigten und I.___ (10.1.2/64, 288 ff.);
- E-mail vom 1.9.2009 von I.___ an die [...] (10.1.2/66, 306);
- E-mail vom 2.9.2009 an den Beschuldigten (10.1.2/66, 310);
- E-mail vom 3.9.2009 an den Beschuldigten (10.1.2/66, 313);
- E-mail vom 3.9.2009 an den Beschuldigten, I.___ und M.___ (10.1.2/67, 316);
- E-mails vom 16.10.2009 mit dem Beschuldigten (10.1.2/67, 319 ff.);
- E-mails vom 8.9.2009 an I.___ (10.1.2/67, 322 f., 324)
Die E-mails sind alle mit «A.___» oder «d» gezeichnet bzw. beginnen mit „Dear A.___“, wenn sie an die [...]-Adresse gerichtet sind. Die Beschuldigte führte aber aus, zu diesen E-mails nichts sagen zu können, da sie sie nicht kenne (10.1.2/65 ff.).
3.6.4 Zum E-mail von B.___ vom 30. März 2009, welches an die [...] geschickt wurde (4.1/3785), führte die Beschuldigte aus, dass B.___ mitteile, dass für ein Hotelprojekt eine Bankgarantie benötigt würde. Aus diesem Grund habe sie die [...] vorgestellt (10.1.2/53). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ am 29. Februar 2012 führte sie aus, dass sie die E-mail vom 30. März 2009, worin dieser mitteilte, dass eine weitere Bankgarantie benötigt würde, erhalten habe (10.1.2/443).
Ebenfalls am 27. Februar 2012 wurde der Beschuldigten eine E-mail vom 27. Mai 2009 an B.___ vorgelegt, die von der Adresse [...] versandt und mit A.___ unterzeichnet war. In dieser E-mail wird u.a. ausgeführt, dass das Geld direkt nach Zypern überwiesen werden müsse. Die Beschuldigte führte aus, dass es möglich sei, dass sie diese E-mail geschrieben habe, dies sei aber vor Jahren gewesen (10.1.2/51 f.; 142).
3.6.5 Die [...] Trading Ltd ist in [...], domiziliert (4.1 AS 1965). Die [...] Finance Ltd, deren Inhaber K.___ ist ist an derselben Adresse domiziliert (2.1/66). Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigte und der Inhaber der [...] Finance Ltd persönlich bekannt sind. Die Beschuldigte führte denn am 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft auch aus, dass sie bei der[...] Finance Ltd gearbeitet habe und sie K.___ seit 9 Jahren kenne; sie betrachte ihn als ihren Freund (10.2.1/47, 60).
3.6.6 In den Akten findet sich ein Briefbogen der Firma[...]“, auf welchem die Beschuldigte A.___ als Vertreterin/Inhaberin aufgeführt ist (4.1/4882: 10.1.1/386).
3.6.7 Es ist von Seiten der Beschuldigten unbestritten, dass sie den Kontakt zwischen der [...] AG und der [...] Finance Ltd herstellt hat. Im „Escrow Account Agreement“ vom 23. Juli 2009, welches zwar nicht von der Beschuldigten unterzeichnet ist, in welchem sie aber als Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt wird, wird (neben ihrer Handy-Nummer) auch die E-mail-Adresse [...] als Kontaktadresse der Beschuldigten angegeben. Aus dieser Sicht kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass A.___ diese Adresse im vorliegend relevanten Zeitraum ab März 2009 benutzt hat.
3.6.8 Es sprechen aber weitere Hinweise dafür, dass die Beschuldigte diese E-mail-Adresse benutzte:
- Der E-mail vom 28. Juli 2009, welche von der Adresse [...] an I.___ verschickt wurde, war eine Bestätigung der [...] AG beigefügt, welche von der Beschuldigten unterzeichnet ist und auf welcher ihre Handy-Nummer vermerkt ist (10.1.2/197 f.).
- Der E-mail vom 3. September 2009, welche von der Adresse [...] an B.___, I.___ und M.___ verschickt wurde, war eine Bestätigung der Bank of Cyprus beigefügt, gemäss welcher Euro 50‘000.00 an F.___ vergütet worden waren (4.1/4510-4512).
Diese E-mail-Nachricht ist im Zusammenhang mit einer SMS zu sehen, welche ab der englischen Handy-Nummer der Beschuldigten am 26. August 2009 an B.___ ging und in der die Bezahlung von 50 in Aussicht gestellt wurde (10.1.2 /456, 520).
3.6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der vorliegenden E-mails, aus den Aussagen von B.___, aber auch von A.___ selbst, die den Erhalt einzelner E-mails nicht bestritt, ergibt, dass die Beschuldigte A.___ in der vorliegend relevanten Zeit zwischen März – Oktober 2009 die E-Mail [...] benutzt und mit dieser Adresse sowohl mit dem Beschuldigten B.___ als auch mit den Parteien aus Island korrespondiert hat.
3.7. Wenn nun erstellt ist, dass die Beschuldigte die genannte E-mail-Adresse benutzte, ergibt sich im Weiteren Folgendes:
3.7.1 Die Beschuldigte war spätestens ab dem 30. März 2009 an den Verhandlungen mit der isländischen Geschäftsgruppe beteiligt. Die E-mail-Nachricht von B.___ von diesem Tag, wonach eine Bankgarantie benötigt würde, hat die Beschuldigte unbestrittenermassen erhalten. F.___ sagte denn auch aus, er habe A.___ zwar nie persönlich gesehen und nur einmal – im Zusammenhang mit dem Escrow Account Agreement – mit ihr telefoniert. Ihr Name sei aber früh, nach dem Treffen in Zürich, in Erscheinung getreten, und sie habe E-mails von der [...]Adresse versandt. Gemäss Aussagen von F.___ war A.___ von Anfang an in das Hotel-Projekt involviert und arbeitete mit B.___ auf einer Stufe zusammen.
3.7.2 Das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009, welches zwischen der [...] ehf und der[...] Finance Ltd abgeschlossen worden war und gemäss welchem der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank of Cyprus zu überweisen war, ist unter entscheidender Mitwirkung der Beschuldigten abgeschlossen worden:
Unbestritten ist, dass die Beschuldigte den Kontakt zu der [...] Finance Ltd, mit deren Inhaber sie befreundet war, vermittelt hat. Bereits am 27. Mai 2009 hat sie B.___ in einer E-mail angewiesen, das Geld betreffend „iceland“ nach Zypern zu schicken. Die Vereinbarung vom 23. Juli 2009 nennt die Beschuldigte als Vertreterin der [...] Finance Ltd, wobei sowohl ihre E-mail-Adresse als auch ihre Handy-Nummer im Vertrag aufgeführt sind. Das Escrow Account Agreement nimmt Bezug auf die früheren von der [...] AG abgeschlossenen Vereinbarungen (Loan Agreements vom 30.6./17.7.2009) und setzte damit deren Kenntnis voraus. F.___ sagte aus, dass er im Zusammenhang mit dem Escrow Account Agreement mit der Beschuldigten telefoniert und sie darüber Bescheid gewusst habe; die Beschuldigte habe die Einzelheiten des Escrow initiiert. Für den Geschädigten war die Änderung des Loan Agreements bzw. die Überweisung der zweiten Rate nach Zypern plausibel, weil die Beschuldigte nach seiner Wahrnehmung dort für eine Firma gearbeitet habe.
Es ist somit erstellt, dass das Escrow Account Agreement, auch wenn es von der Beschuldigten nicht unterzeichnet ist bzw. die Unterschrift über ihrem Namen nicht von ihr stammt, von ihr veranlasst und mit ihrer entscheidenden Mitwirkung entstanden ist.
3.7.3 An die E-mail-Adresse der [...] bzw. von dieser Adresse wurden jedoch auch weitere Informationen und Mitteilungen verschickt, welche wichtige Tätigkeiten der Beschuldigten belegen:
- Am 23. Juli 2009 versandte sie die Rechnung von Euro 350‘000.00 an I.___
- Am 27. Juli 2009 ging die Bestätigung von I.___, wonach die Euro 350‘000.00 überwiesen worden sind, an die Beschuldigte;
- Am 28. Juli 2009 bestätigte die Beschuldigte unterschriftlich die Überweisung der ersten Rate des Darlehens an I.___ innert 10 Banktagen;
- Am 3. September 2009 schickte die Beschuldigte ein Bankbeleg an B.___ I.___ und M.___ betreffend der Überweisung von Euro 50‘000.00 an F.___;
- Am 8. September 2009 bestätigte die Beschuldigte die Rücküberweisung von Euro 450‘000.00 an F.___ innerhalb von 4 Banktagen.
3.7.4 Schliesslich ergibt sich auch aus dem SMS-Verkehr zwischen den Beschuldigten, dass A.___ betreffend das [...]Hotel-Projekt mit dem Beschuldigten zusammenarbeitete:
- Am 24. Juni 2009 schreibt der Beschuldigte von einem „escrow“ (10.1.2/515);
- Am 25. Juni 2009 und damit kurz vor dem Abschluss des Loan Agreements korrespondieren die Beschuldigten im Zusammenhang mit „500“ (10.1.2/515);
- Ebenfalls am 25. Juni 2009 schreibt der Beschuldigte von „iceland“ (10.1.2/515)
3.7.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschuldigte, die seit dem 17. Juli 2009 als Verwaltungsrätin der [...] AG im Handelsregister eingetragen war, ab Beginn der Verhandlungen mit den Vertretern des [...]-Projektes in dieses Geschäft involviert war. Sowohl B.___ als auch F.___ haben dies bestätigt. Die Beschuldigte wusste, dass am 9. Juli 2009 eine Überweisung auf das Konto der [...] AG erfolgt ist, forderte sie doch den Beschuldigten mit SMS vom 10. Juli 2009 auf, das Geld nicht zu vergessen („Don’t forget the money“ 10.1.2 AS 517).
Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bankkontos bei der Bank of Cyprus für die Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 spielte sie eine entscheidende Rolle, indem sie die Firma [...] Finance Ltd vermittelte und im Escrow Account Agreement als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt war. Gestützt auf die Aussagen von F.___ ist erstellt, dass sie vom Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis hatte (10.2.4/14).
Dass die Beschuldigte nicht «nur» Kenntnis von der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus hatte, ergibt sich aus der E-mail vom 28. Juli 2009 an I.___, mit welcher sie die Auszahlung der ersten Rate des Darlehens innert 10 Banktagen bestätigte; diese Auszahlung setzte die Vorleistung von 500‘000 Euro voraus. Aber auch die E-mails vom 3./.8. September 2009, in welchen die Beschuldigte die erfolgte Rückzahlung von Euro 50‘000.00 bzw. die bevorstehende Rückzahlung von Euro 450‘000.00 bestätigte, belegen diese Kenntnis, weil die dort vorgenommenen Bestätigungen die Kenntnis der erfolgten Überweisung von insgesamt Euro 500‘000.00 ebenfalls voraussetzten. Die Beschuldigte vermittelte sodann den Kontakt zur [...] Finance Ltd in Zypern und trat als deren Vertreterin auf, als es darum ging, ein auf den Namen dieser Firma lautendes Konto zu eröffnen. Die Beschuldigte stellte in der Folge Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00 und bestätigte am 28. Juli 2009 die unmittelbar bevorstehende Auszahlung der ersten Rate des Darlehens.
Wie B.___ hatte auch die Beschuldigte A.___ keine Kenntnisse von Bankgeschäften. Sie absolvierte auf Malta zwar eine Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge als Übersetzerin, unternahm diverse Reisen und verfolgte andere Projekte. Über eine eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen oder Investment verfügte die Beschuldigte also nie. Sie führte denn auch selber aus, nicht über das Know-how zu verfügen, wie man 40 Millionen organisiere; sie habe auch nicht gewusst, wie die Bankinstrumente funktionieren würden. Entsprechend hat sie auch nie irgendwelche Aktivitäten unternommen, um zu einem solchen Darlehen zu kommen. Sie hat denn auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, um eine solche Bankgarantie abzuschliessen.
Mit ihrer Mitwirkung als Verwaltungsrätin der [...] AG an den Verhandlungen über die Finanzierung des [...]-Projektes und insbesondere mit dem Abschluss des Escrow Account Agreements vom 23. Juli 2009 erweckte sie bei den isländischen Geschäftspartnern aber gerade diesen Eindruck, über die fachlichen Fähigkeiten und das erforderliche Beziehungsnetz zu verfügen, um eine Bankgarantie beibringen zu können, und hat diese entsprechend getäuscht.
3.7.6 Wenn die Beschuldigte nicht über die Fähigkeiten und über kein Beziehungsnetz verfügte, um gegen eine Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen zu beschaffen, so stand eine Verwendung der Vorleistung im Sinne des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 auch gar nie ernsthaft zur Diskussion. Die Anlage der Euro 500‘000.00 auf einem Treuhandkonto war sinnlos, wenn es nicht der Beschaffung eines Darlehens dienen sollte. Die Beschuldigte, die ab Beginn in die Verhandlungen mit den isländischen Partnern involviert war, täuschte diese deshalb über die Verwendung der Vorleistung von Euro 500‘000.00. Für F.___ war die Verwendung des Geldes für die Beschaffung der Bankgarantie bzw. die sofortige Rücküberweisung, falls das Darlehen nicht beigebracht werden konnte, Bedingung für die Überweisung. Dies war den Beschuldigten klar, da die Überweisungen auf ein Treuhandkonto erfolgen sollten und im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 ausdrücklich vereinbart war, dass das Geld zurückzuzahlen ist, falls die Finanzierung nicht realisiert werden könne. Demgegenüber war die Beschuldigte nie in der Lage und sie hatte auch nicht die Absicht, ein solches Darlehen zu beschaffen; die Verwendung des Geldes zu diesem Zweck war deshalb gar nicht möglich und nie beabsichtigt.
3.7.7 Im Zusammenhang mit der Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 ergibt sich diese Täuschungsabsicht der Beschuldigten mit aller Deutlichkeit:
Die Überweisung auf das Konto der Bank of Cyprus erfolgte am 29. Juli 2009. Am gleichen Tag erfolgten von diesem Konto Zahlungen von Euro 15‘042.50 an A.___, Euro 30‘072.50 an Mr. [...]i und Euro 10‘040.00 an L.___. Insgesamt wurden somit am gleichen Tag, da die Überweisung aus Island erfolgte, Zahlungen von über Euro 55‘000.00 vorgenommen, die der Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen sind. Der Inhaber der [...] Finance Ltd, der mit der Beschuldigten befreundet ist, bezog am gleichen Tag einen Lohn von Euro 35‘082.50 sowie Spesen von Euro 5‘874.33 (3.1.13/2). Es ergibt sich aus den Akten klar, dass es sich beim Konto, auf welche die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, um dasselbe Konto handelt, von welchem die erwähnten Beträge abflossen. Es handelt sich dabei um das Konto der [...] bei der Bank of Cyprus [...]. Dieses Konto ist im Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 aufgeführt (2.1/63). Da die Begünstigten einer Zahlung jeweils die Mitteilung erhalten, woher die Zahlung kommt, war für die Beschuldigte klar, dass die Überweisungen zu ihren Gunsten von diesem Konto erfolgten (3.1.13/8).
Aus dem Umstand des praktisch zeitgleichen Geldein- und Geldausganges kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte bereits vor der Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 den Entschluss gefasst hatte, dieses Geld entgegen den vertraglichen Abmachungen für private Zwecke einzusetzen. Auch wenn die Beschuldigte über das Konto keine Verfügungsbefugnis hatte, ist offensichtlich, dass die Zahlungen auf ihre Anweisung hin erfolgten. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber der [...] Finance Ltd tatsächlich Guthaben hatte, ändert dies nichts daran, dass die Zahlungen an die Beschuldigte vom Konto erfolgten, auf welches F.___ die Euro 350‘000.00 überwies, welche ausschliesslich für die Darlehensbeschaffung hätten verwendet werden dürfen. Angesichts der vorliegenden Unterlagen (Rechnungsstellung von der E-mail-Adresse der Beschuldigten, Zahlungsbestätigung an die E-mail-Adresse der Beschuldigten) ist erstellt, dass der Beschuldigten dieser Umstand bewusst war.
3.7.8 Die Beschuldigte hat damit F.___ bezüglich der gesamten überwiesenen Summe von Euro 500‘000.00 hinsichtlich deren Verwendung als Vorleistung für die Beschaffung einer Bankgarantie bzw. eines Darlehens getäuscht. Die Beschuldigte war nicht in der Lage, ein solches Darlehen zu beschaffen und hatte nie die Absicht, das Geld zu diesem Zweck einzusetzen.
3.8. Die beiden Beschuldigten wirkten bei der Vorbereitung des Darlehensgeschäfts, bei dessen Abschluss und bei seiner Abwicklung eng zusammen. In der ersten Phase war es vor allem der Beschuldigte, der gegen aussen auftrat, in der zweiten Phase war es die Beschuldigte, die die Vorbereitung und Realisierung der Überweisung der zweiten Rate organisierte. Bei der Planung und Konzeption des Geschäfts hatte die Beschuldigte die führende Rolle inne. Sie war „Master Mind“ des hier zu beurteilenden Geschäfts. Und die beiden hatten nie den Willen, die Euro 500‘000 im Sinne des vereinbarten Geschäfts zu verwenden. Es war vielmehr von Anfang an klar, dass sie dieses Geld für eigene Zwecke verbrauchen wollten. Das vereinbarte Geschäft konnte gar nicht erst funktionieren und dies war beiden Beschuldigten sehr wohl bewusst. Sie wollten schlicht und einfach an das Geld herankommen, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden.
Zur Verdeutlichung des Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten sei auf folgende Kommunikation zwischen den Beteiligten verwiesen, welche dem Abschlussbericht der Polizei vom 4. Mai 2012 zu entnehmen sind:
- 27.3.09 (S. 7): Mail von A.___ ([...]) an B.___ mit dem Betreff „leasing … from y [...]“. Der Mail war ein Dokument „Text Draft sample.txt“ angehängt mit Bezug zu Bankgarantien. B.___ könne dies gemäss Beilage seinen Kunden offerieren. Es ist von 8% Kosten die Rede, davon die Hälfte vorgängig zu leisten. Unterzeichnet mit A.___/[...] Holdings (4.1./4275-4278).
- 30.3.09 (S. 7/8): Mail von B.___ an [...]. B.___ informiert über die Möglichkeit einer Finanzierungsbeschaffung/Beschaffung einer Bankgarantie für das [...]-Hotel. Es ist von einer Bankgarantie von Euro 15 Mio die Rede.
- 16.4.09: Mail von [...] an [...], unterzeichnet von „A.___“. Es wird Bezug genommen auf eine Mail mit Fragen an B.___ und es werden Antworten geliefert. Es wird detailliert ein Finanzierungsprozedere für das Beschaffen bzw. Leasen von Bankinstrumenten erklärt, wofür im Voraus Kosten zu bezahlen sind. Es ist dabei von einem „no risk Faktor“ die Rede. Die vollen Leasing-Kosten seien normalerweise 20%, sie würde sich ausnahmsweise mit einem Drittel begnügen. Die CHF 100‘000.00 seien sehr gering im Vergleich. Sie verfüge über gute Referenzen und sei über 11 Jahre mit guter Reputation im Finanzgeschäft tätig. Es wird zeitlicher Druck aufgesetzt. Solche Möglichkeiten stünden nicht jedem zur Verfügung. [...] befasst sich mit Windkraftprojekten und zahlte später nach einem Vertragsabschluss Euro 50'000.00 an [...] (von dieser ohne Gegenleistung verbraucht für private Zwecke, teilweise ging das Geld an A.___, vgl. S. 11, 12.5.09 und S. 15: Anweisung mit Mail [...] an B.___, sofort Euro 3‘130 davon [...] Ltd zu überweisen).
- 20.4.09 (AS 9): Mail von B.___ an [...] mit Formularen der [...], die J.___ handschriftlich ausgefüllt hatte inkl. eingescannten Pass von J.___ und HR-Auszug der [...] ehf.
- 30.4.09 (S 10 f): Mehrere Mails von [...] an M.___ und cc an B.___ betr. [...] ehf mit Bezugnahme auf eine Bankgarantie von Euro 15 Mio. und Schreiben von zwei Banken (eine Slowakei und eine Zypern) an J.___ mit Bezugnahme auf eine Bankgarantie über Euro 15 Mio. Die Bank in Zypern ([...] Ltd) hat die gleiche Adresse wie die [...] und die [...] und unterschrieben hat K.___. Alle Mails sind mit „A.___“ unterzeichnet.
- 18.5.09 (S. 12): [...] verlangt von B.___ raschmöglichste Antwort betr. den „Cyprus-Deal“. Unterzeichnet mit A.___.
- 27.5.09 (S 13): Mail von [...] an B.___ mit Bezugnahme auf „Cyprus-Deal“, [...], Island und [...]. Es gehe nicht an, dass die Gelder auf das Konto der [...] und dann nach Zypern überwiesen würden; entweder würden die Gelder direkt nach Zypern überwiesen oder das Geschäft komme nicht zu Stande. Unterzeichnet mit „A.___“. Offenbar brauchte sie dringend Geld.
- 9.6.09 (S. 13 f): Mail von [...] an B.___ mit Erklärung eines Finanzprozederes im Zusammenhang mit Bankgarantien und [...]. Zudem wurde in diesem Zusammenhang eine Offerte gemacht. Beigefügt war das Dokument „Bank Guarantee Format“. Unterzeichnet durch „A.___“.
- 9.7.09 Mail von [...] am B.___ mit Betreff „Lease“ und dem beigelegten Dokument „LOI to Lease Bank Instrument April 09.doc“. Darin wird ein Prozedere auf mehreren Seiten geschildert, wie Bankinstrumente oder Standby Letters of Credit geleast werden können. B.___ solle das für sich behalten.
- 10.7.09 (S. 20) SMS der italienischen Telefon-Nr. von A.___ an B.___ „Don’t forget the money :-)“.
- 10.7.09 (S. 21) Wahl von A.___ in den Verwaltungsrat von [...].
- 20.7.09 (S. 23) E-mail von [...] an M.___ und B.___ in anderer Sache (Rechnung [...] an [...] über Euro 45‘000) mit Angabe der gleichen Kontonummer bei der Bank of Cyprus, auf die dann die Euro 350‘000 am 29.7.09 eingezahlt wurden. Als telefonische Erreichbarkeit wurde die ital. TelNr von A.___ angegeben.
- 23.7.09 (S. 23) Mail von O.___ an B.___: bezieht sich auf die Euro 350‘000 und Euro 40 Mio und sagt, die CS werde diese Vorgehensweise niemals akzeptieren. O.___ listet diverse Ungereimtheiten auf, u.a. dass die CS nicht mit Kosten für Bankgarantien in Verbindung gebracht werden will. Die Kosten von 350‘000 würden nach Leasing riechen, was nicht hinnehmbar sei.
- 23.7.09: Mail von B.___ an [...] mit der Version des E-A-A vom 20.7.09.
- 23.7.09 (S 24): Mail [...] an I.___, M.___ und B.___ mit Rechnung der [...] vom 23.7.09 an [...] ehf über Euro 350‘000 für „Kosten für Ausstellung einer Prime Bank Garantie für den Verkauf des [...]-Hotels“. Auf der Rechnung findet sich der Stempel der [...] und die Unterschrift von K.___. Es wird um „sofortiges Handeln“ gebeten. Unterzeichnet durch „A.___“.
- 23.7.09 (S 24): Mail von I.___ an B.___ mit neuem E-A-A „gemäss Besprechung“ mit A.___ als Treuhänderin. B.___ solle dafür sorgen, dass A.___ die Leerstellen ausfüllt (Kontodaten) und die Vereinbarung abgestempelt und unterzeichnet zurücksende. Erreichbarkeiten der [...]: E-mail [...] und ital. TelNr von A.___.
- 24.7.09 (S. 26) E-mail von B.___ an M.___ mit der Vertragsänderung vom 17.7.09, von B.___ wohl am 24.7.09 unterzeichnet.
- 27.7.09 (S. 28) Bestätigung der Kaupping Bank Island an I.___ betr. Überweisung der 350‘000 an Bank of Cyprus. I.___ leitet dies weiter an B.___, [...] und cc an M.___.
- 28.7.09 (S. 26) E-mail von [...] an B.___ mit Anhang: „Euroclear mit einem Bank Draft der Deutschen Bank über Euro 250 Mio“.
- 28.7.09 (S- 26) E-mail von [...] an I.___ mit Schreiben der [...] vom 28.7.09 mit Unterschrift von A.___, die erste Auszahlung aus dem Loan-Agreement sei garantiert. Erreichbarkeit: ital. Tel-Nr von A.___. I.___ leitet diese Bestätigung weiter an M.___ und N.___ (Berater von F.___).
- 30.7.09 (S 30) Mail von I.___ an B.___ und M.___, man sei unter extremem Zeitdruck. Er habe heute Morgen mit A.___ gesprochen. Diese habe ihm erklärt, sie habe gestern eine Bankgarantie über 100 Mio Euro erhalten und arbeite daran, eine Kreditlinie gegen diese Garantie zu stellen.
- 3.8.09 (S 30): E-mail von [...] am B.___ undQ.___: Beilgelegt ein eingescannter Bank Draft der Deutschen Bank über Euro 250 Mio. Diese würden in den nächsten Tagen an die [...] transferiert. Zweite E-mail von A.___ an B.___ und Q.___ mit Euroclear-Dokumenten betreffend dem Bank Draft der DB über Euro 250 Mio, die in den nächsten Tagen an die [...] transferiert würden.
- Ab 5.8.09 (S 30 f) Diverse Mails von I.___ an B.___ betr. Überweisung der 8 Mio., zunehmend besorgt. Antworten von B.___ mit Versprechen baldiger Zahlung.
- 18.8.09 (S. 35) VR-Sitzung der [...] (ohne A.___): A.___ hat nur noch Kollektivunterschrift.
- 19.8.09 (S 37) Mail von [...] an B.___ und I.___. Beigelegt ist ein Schreiben der [...] Investments Ltd an die [...]/A.___, in dem es um einen Bank Time Draft der DB über Euro 100 Mio geht. Dieser werde der [...] exklusiv zur Verfügung gestellt. SEHR VERTRAULICH. Unterzeichnet mit A.___. Gleichentags Mail von [...] an [...] mit diversen Euroclear-Ausdrucken, sehr vertraulich, es geht betr. [...] um 3,7 Milliarden Euro, erste Tranche 250 Mio., zweite Tranche 450 Mio.
- 20. und 22.8.09 (S 38): Zwei neue Loan-Agreements der [...], vertreten durch B.___, mit [...] (2,5 Mio, Front and Fees* 400’000) und Q.___ über 1 Mio; kamen nie zur Auszahlung.
- 25.8.09 (S. 40): Per Mail verlangt [...] von B.___ unter Beilage der Rechnung über die 150‘000.00 vom 1.7.09 die Überweisung von 50‘000.00.
Es folgen diverse Mails von B.___ an die isländische Seite, die mehr und mehr Druck aufsetzt:
- [...] schickt am 3.9.09 eine Mail an B.___, M.___ und I.___ mit Bankbeleg über Rückzahlung von Euro 50‘000.
- 4.9.09 (S. 43): SMS von I.___ an B.___, er habe mit A.___ gesprochen und diese habe gesagt, ihr Konto in Zypern sei gesperrt.
- 7.9.09 (S. 44): Mailverkehr [...]/I.___, alles mit „A.___“ unterzeichnet und mehrfachen Versprechen, die 450‘000 zu bezahlen.
- 9.9.09 (S. 45): Mail [...] (unterzeichnet A.___) am B.___, mit Beilage, in der von Euro 50 Milliarden, 500 Mio. und weiteren hohen Summen die Rede ist.
- 16.9.09 (S. 46 ): Mailverkehr zwischen [...] (A.___) und B.___. B.___ wirft A.___ vor, die Euro 350‘000 „gestohlen“ zu haben. Sie entgegnet, sie habe das Geld, im Gegensatz zu dem, was er getan habe, nicht gestohlen.
- 1.10.09 (S 47) Mail von I.___ an B.___ mit ultimativer Forderung nach den Euro 450‘000.
- 1.10.09 (S 48): Schreiben [...] (B.___), bei dem der geplante Geschäftsablauf ähnlich geschildert wird wie von B.___ in der Einvernahme (Leasing Bankgarantie über ein Jahr). Die von der [...] beigebrachte Bankgarantie sei von der Tradingplattform nicht akzeptiert worden. Er zahle heute die 500‘000 anF.___ aus.
4. Anklageprinzip
Rechtsanwalt Wernli machte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklageschrift werde beim Vorhalt des Betrugs als Getäuschte eine unbestimmte Personen-Mehrheit genannt, was zu wenig bestimmt sei. Weiter würden die angeblichen Tathandlungen nicht präzis umschrieben. Auch in zeitlicher Hinsicht seien die Angaben betreffend die Beschuldigte mangelhaft.
Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 ff.) verwiesen werden. Gemäss Wortlaut der Anklage werden sämtliche Tathandlungen, die unter dem Titel „Konkrete Vorgehensweise“ ab S. 3 aufgelistet werden, beiden Beschuldigten angelastet, unabhängig davon, wer im Einzelfall gegen aussen auftrat. Auch auf Seite 6 der Anklageschrift wurden beiden Beschuldigten unter dem Titel „Fazit“ konkrete Vorhalte gemacht. Damit ist klar, dass sämtliche vorgehaltenen Tathandlungen auch der Beschuldigten A.___ vorgeworfen werden. Unter dem Titel „Mittäterschaft“ (S. 8 der Anklageschrift) wird dann weiter ausgeführt, dass beide Beschuldigten während des [...]-Hotel-Projektes mit den beteiligten Personen Kontakt gehabt hätten und A.___ mit ihnen telefonisch und schriftlich kommuniziert habe. Gestützt auf die Anklageschrift ist klar, was der Beschuldigten vorgehalten wird, so dass eine Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten nicht ersichtlich ist.
5. Rechtliche Subsumtion
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
5.1. Nach dem Grundtatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die Merkmale des Betrugs sind objektiv die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stephan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2013, Art. 146 StGB N 1 ff.).
Eine Täuschung ist jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163).
Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Entscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine einfache falsche Angabe arglistig sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich sei, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten habe nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgehe (E. 2.2.2).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit verlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist.
Im Entscheid BGE 118 IV 359 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB) sei, weil sie eine innere Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüfbar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne auch keinen Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt habe, ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3; 6B_419/2014 E. 1.2.3; 6B_120/2013 E. 2.4).
Weiter wird verlangt, dass das Verhalten des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum führen.
Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert wird (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a; BGE 121 IV 104, E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O., Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler Kommentar StGB II [BSK StGB II], 3. Aufl. 2013, Art. 146 StGB N 144 ff.).
Subjektiv muss sich der Vorsatz des Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E. 7.8.1). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E. 3.1). Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor allem als Beweishilfe zum Schluss vom Willen auf das Wollen, „wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften“ (Trechsel, a.a.O., Art. 12 StGB N 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto eher darauf auf Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden (BGE 119 IV 3, 134 IV 29).
Mit der weiter verlangten Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel) gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist ausgeschlossen.
5.2.1 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner darüber täuschten, diesen gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen beschaffen zu können und zu wollen. Weder B.___ noch A.___ verfügten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um ein solches Geschäft abschliessen zu können. Obwohl sie im Bankenwesen im Allgemeinen und im Investmentbanking im Besonderen über keine vertiefte Ausbildung und über keine Berufserfahrung verfügten, traten sie als Vertreter einer Gesellschaft auf, welche u.a. die Finanzierung von Projekten bezweckte und im Internet mit einem grossspurigen Auftritt auf sich aufmerksam machte (3.1.18/1 ff.). Die [...] AG war in Tat und Wahrheit jedoch eine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräumlichkeiten und ohne operative Geschäftstätigkeit.
5.2.2 Die Täuschung erfolgte im Vorfeld des Abschlusses des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 durch die Zusicherung mit E-mail vom 30. März 2009, wonach die [...] AG in der Lage sei, eine Bankgarantie für die Finanzierung des [...] Hotels beizubringen, die nachfolgenden Verhandlungen und anlässlich des Treffens in Zürich, von welchem F.___ beeindruckt war, weil es so „kurzfristig und mit viel Kompetenz“ abgewickelt werden konnte (10.2.4/8). Die isländischen Partner wurden aber auch durch den Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 selbst getäuscht, weil sich die [...] AG mit diesem Vertrag verpflichtete, innert kurzer Zeit ein Darlehen von Euro 40 Millionen auszubezahlen.
5.2.3 Das Beweisergebnis führte im Weiteren zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner über ihre Absicht, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden, täuschten.
Da die Beschuldigten fachlich und persönlich nicht in der Lage waren, ein solches Darlehen zu beschaffen, war es auch nie ihre Absicht, die Vorleistung entsprechend zu verwenden. Es sind denn auch keine Bemühungen aktenkundig, welche auf den Abschluss einer Vereinbarung der [...] AG mit einer Bank hinweisen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten der Beschuldigten, dass sie von Anfang an die Absicht hatten, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vereinbarungswidrig für private Zwecke zu verwenden. So flossen nach der Überweisung von beiden Raten von Euro 150‘000.00 und Euro 350‘000.00 noch am gleichen Tag wesentliche Beträge wieder ab: B.___ bezog Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 in bar und verwendete diesen Betrag für private Zwecke, A.___ veranlasste Zahlungen von rund Euro 55‘000.00 an sich selbst und von ihr begünstigte Drittpersonen.
5.2.4 Die gemäss Anklageschrift den Beschuldigten vorgehaltene Täuschungsabsicht ist damit erstellt.
5.3.1 Zwischen dem Geschädigten und den Beschuldigten bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis. Es handelte sich beim [...]-Projekt um den ersten geschäftlichen Kontakt, der zwischen den isländischen Geschäftspartnern und den Beschuldigten zustande kam. F.___ hatte vor der Überweisung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 einen einzigen persönlichen Kontakt mit B.___; A.___ traf er gar nie persönlich.
Es kann nicht von der Errichtung eines ganzen Lügengebäudes oder von besonderen Machenschaften, derer sich die Beschuldigten bedient hätten, gesprochen werden. Die Beschuldigten traten zwar als Verwaltungsräte einer Gesellschaft auf, welche die Finanzierung von Projekten bezweckte. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, wonach die Beschuldigten den Geschädigten bzw. seine Partner mit weiteren Unterlagen (z.B. Prospekte, Referenzen, Hinweise auf frühere erfolgreiche Projekte etc.) eingedeckt hätten, um diese von ihren Fähigkeiten und erfolgreichen geschäftlichen Aktivitäten zu überzeugen bzw. sie darüber zu täuschen. Es ist auch nicht ganz klar, wer schliesslich das Loan Agreement vom 30. Juni 2009 formulierte. Gemäss Aussagen von F.___ ging er davon aus, dass die von ihm beigezogenen Partner und Fachpersonen diesen Vertrag erstellt hatten.
5.3.2 Die Täuschung seitens der Beschuldigten, wonach sie in der Lage seien, gegen Leistung einer Zahlung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, hat damit eher den Charakter einer einfachen Lüge. Da zwischen den Beschuldigten und dem Geschädigten kein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, konnten diese nicht davon ausgehen, dass ihre falschen Angaben nicht überprüft würden. Es wird den Beschuldigten auch nicht vorgehalten, dass sie den Geschädigten an einer Überprüfung gehindert hätten.
Gemäss eigenen Aussagen fragte F.___ nicht nach Diplomen oder Referenzen, er wusste nicht, wie viele Leute bei der [...] AG arbeiteten, und er hat den Beschuldigten lediglich einmal, die Beschuldigte gar nie gesehen. F.___ wusste auch nicht, warum die zweite Rate von Euro 350‘000.00 plötzlich nach Zypern überwiesen werden musste; dies war im Loan Agreement vom 30. Juni 2009 noch nicht so vorgesehen. F.___ hat auch keinerlei Abklärungen im Zusammenhang mit der Firma [...] Finance Ltd. vorgenommen.
Zu prüfen ist, ob es F.___ möglich und zumutbar war, die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Was hätte F.___ unternehmen können, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen?
Ein Blick in den Handelsregisterauszug der Firma [...] hätte gezeigt, dass diese Firma kaum Euro 40 Mio. erhalten würde. Die [...] musste auch keinerlei Sicherheiten vorweisen. Zudem ist der Euribor ein sehr tiefer Interbank-Zinssatz. Die Beschuldigten traten ihren Geschäftspartnern auch nicht etwa mit einem undurchsichtigen Firmenkonstrukt entgegen. Die angebliche Bankgarantie hätte dann darüber hinaus noch verleast werden sollen – mit dem Geschäft wurde schlicht eine wundersame Geldvermehrung suggeriert, die es so nicht gibt. Das Grundgeschäft war absolut untauglich zur Beschaffung eines solchen Darlehens. Das gesamte – wohlbemerkt professionelle – Beraterteam von F.___ hat sich um all diese suspekten Punkte nicht gekümmert. Das Verhalten der Personengruppe um F.___ wurde im Verlaufe der Zeit immer wie fahrlässiger, bis am Schluss sogar eine Zahlung auf ein Konto bei einer zypriotischen Bank akzeptiert wurde. Es wurde bei den betreffenden Banken auch keine Bestätigungen eingeholt, dass es sich um Treuhandkonti handelte, auf welche die Beträge überwiesen werden sollten. Es erfolgte diesbezüglich weder eine Doppelunterschrift noch wurde ein Dritter als Treuhänder eingesetzt, was aber alternativ die Voraussetzung gewesen wäre für das Vorhandensein eines Treuhandkontos. Es wurden schlicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen. Stattdessen liessen sich die involvierten Personen auf ein völlig realitätsfremdes Geschäft ein.
Naheliegend wäre der Beizug eines Anwalts vor Ort gewesen, welcher die Interessen des Geschädigten in der Schweiz vertreten und die Verhältnisse der [...] AG hätte abklären und prüfen können. Es ist in Fällen internationaler Geschäftstätigkeiten durchaus üblich, über die Botschaftsvertretung des Heimatstaates eine Liste von Vertrauensanwälten erhältlich zu machen, welche eine verlässliche Vertretung im Partnerland gewährleisten. Diese Prüfung hätte ergeben, dass es sich bei der [...] AG um eine Briefkastenfirma handelte, die ihren Sitz bei einem Treuhänder im Kanton Obwalden hatte, dort aber nie eine Geschäftstätigkeit ausübte.
Weiter wäre es möglich und zumutbar gewesen, von den Beschuldigten Referenzen über bereits finanzierte Projekte zu verlangen. Solche Anfragen sind im Geschäftsleben durchaus üblich und hätten im vorliegenden Fall ohne Weiteres gezeigt, dass der Beschuldigte B.___ die Gesellschaft nur wenige Monate vor Beginn der Verhandlungen mit den isländischen Geschäftspartnern übernahm und von dieser noch kein einziges Projekt finanziert worden war.
Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, sich das Finanzierungsmodell genau erklären zu lassen. Der Geschädigte führte zwar aus, dass sie anlässlich des Treffens in Zürich vom Beschuldigten informiert worden seien. Der Beschuldigte selbst sagte demgegenüber aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe, wie die Beschaffung einer Bankgarantie funktionieren würde. Er wusste auch nicht, mit welcher Bank das Geschäft hätte abgewickelt werden sollen und warum die Vorleistung gerade Euro 500‘000.00 betrug. Seine Auskünfte konnten entsprechend nicht sehr substantiiert gewesen sein. Dem Geschädigten wäre es auch hier ohne weiteres möglich gewesen, Unterlagen zu verlangen, welche das Finanzierungsmodell erläutert hätte. Naheliegend wäre gewesen, den Namen der Partnerbank zu erfahren, welche das Darlehen schliesslich zur Verfügung hätte stellen sollen, um dort weitere Nachfragen zu machen und allfällige Unterlagen einzuholen.
5.3.3 Das Loan Agreement vom 30. Juni 2009 sah die Vorleistung der Borger von Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto vor. Die Borger hatten das Darlehen innert sechs Jahren zurückzubezahlen. Der Darlehensvertrag sah aber keinerlei Sicherheiten vor, welche die Borger zu leisten hatten. So waren im Darlehensvertrag insbesondere keine grundpfandrechtlichen Sicherheiten, Abtretungen oder Bürgschaften vorgesehen, welche die Borger für das Darlehen von Euro 40 Mio. beibringen mussten. Wie der Verteidiger der Beschuldigten bereits vor der Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte es sich bei diesem Konstrukt um ein völliges Hirngespinst. Keine Bank stellt eine Bankgarantie für Euro 40 Mio. aus, ohne für das Ausstellen dieser Garantie ihrerseits Sicherheiten zu erhalten. Bankgarantien sind auch keine Wertpapiere, mit welchen man handeln kann. Ein solches Fantasiekonstrukt kann nicht funktionieren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Bank bereit sein sollte, für Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie über Euro 40 Mio. auszustellen. Dadurch würde sie Euro 39.5 Mio. ohne jede Sicherheit zur Verfügung stellen. Darüber hinaus hätte die Bankgarantie noch geleast werden sollen, was aufgrund der fehlenden Wertpapierqualität gar nicht möglich ist. Dies musste auch den fachkundigen Beratern von F.___ bekannt gewesen sein. Weder die [...] noch die [...] ehf hatten Geld. Aufgrund des geplanten Geschäfts hätte die [...][...] AG nach einem Jahr zu Euro 40 Mio. kommen sollen, bei einer Vorleistung von Euro 500‘000.00, was einer Rendite von 8000 % entspräche. Dass dies reiner Unsinn ist, war für die Berater rund um F.___ und auch für diesen selbst erkennbar.
Das Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_970/2015 vom 5. April 2016 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Dem Beschuldigten X wurde vorgeworfen, er habe wahrheitswidrig Investitionskredite der Y AG bis zu CHF 10 Mio zu einem Jahreszins von 1-2% in Aussicht gestellt. X habe den Geschädigten vorgetäuscht, dass sie für die Kredite keinerlei Sicherheiten leisten, sondern lediglich eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen müssten, über welche die Kredite abgewickelt werden könnten. Weiter habe er ihnen vorgespiegelt, dass sie nebst dem Gründungskapital von je CHF 100‘000.00 für Gründungskosten bzw. für entsprechende Honorare aufzukommen hätten. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass es Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% weder in der Schweiz noch in Deutschland gebe. Bei den Geschädigten handle es sich nicht um unbedarfte Personen, sondern um Geschäftsleute, die in Finanz- und Bankangelegenheiten nicht unerfahren seien. Sie seien völlig untätig geblieben und hätten die Angaben des Beschuldigten nicht überprüft, obwohl es hierzu Anlass gegeben hätte und eine solche Überprüfung auch möglich gewesen wäre; eine Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte die Inszenierung des Beschuldigten als Schwindel entlarvt. Die Geschädigten hätten deshalb ihre elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt (E. 2.5). Das Bundesgericht hat in diesem Fall das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint.
Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall: F.___ und seine Berater konnten nicht wissen, wie die Finanzierung des Darlehens von Euro 40 Mio funktionieren sollte, weil es ihnen der Beschuldigte gar nicht richtig erklären konnte. Entsprechend verliessen sie sich auf oberflächliche und vage Angaben. Sie hätten sich über das vorgeschlagene Finanzierungsmodell weiter informieren und abklären müssen, mit welcher Bank die Finanzierung realisiert werden würde. Anlass zu weiteren Abklärungen hätte auch bestanden, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 plötzlich und kurzfristig nicht mehr auf ein Konto der UBS AG in der Schweiz, sondern auf ein Konto einer Bank auf Zypern einzubezahlen war, ohne dass hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestand. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 30. Juni 2009 (Abschluss des Loan Agreements) und dem 17. Juli 2009 (Änderung des Loan Agreements) Umstände eingetreten wären, welche die Notwendigkeit einer Überweisung nach Zypern erklären würden. Anlass zu Nachfragen haben sich auch aus dem Umstand ergeben, dass sich die [...] AG zu einer Darlehensgewährung von Euro 40 Mio. zu einem geschäftsüblichen Zins ohne jede Sicherheiten verpflichtete. Eine Darlehensgewährung zu solchen Konditionen ist – wie auch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid apodiktisch festhielt – in der Schweiz und mit aller Sicherheit auch in Island nicht denkbar. Nachfragen nach der Partnerbank, nach dem Finanzierungsmodell oder nach Referenzen über bisherige Projekte und die Geschäftstätigkeit der [...] hätten allesamt sofort die Realität schonungslos aufgezeigt, dass nämlich die Beschuldigten nicht in der Lage sein würden, das versprochene Darlehen zu beschaffen. Der Geschädigte und seine Berater blieben jedoch völlig untätig und haben deshalb ihre elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung muss unter diesen Umständen verneint werden.
5.3.4 Die weitere Täuschung durch die Beschuldigten betraf eine innere Tatsache, indem sie nicht die Absicht hatten, den überwiesenen Betrag von Euro 500‘000.00 vereinbarungsgemäss für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden, da sie hierzu gar nicht in der Lage waren. Vielmehr hatten sie die Absicht, das überwiesene Geld für private Zwecke zu verwenden. Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht direkt überprüfen.
Dieser Umstand vermag jedoch die Arglist nicht zu begründen. Die in Ziff. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor erwähnten möglichen und zumutbaren Überprüfungen, Nach- und Rückfragen hätten ergeben, dass die Beschuldigten nicht in der Lage sind, ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, ohne dass hierfür irgendeine Sicherheit geleistet werden muss. Die möglichen und zumutbaren Prüfungen seitens der isländischen Geschäftspartner hätten deshalb dazu geführt, dass die Euro 500‘000.00 gar nie überwiesen worden wären (6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.4.2).
5.4. Bei einer Verneinung des objektiven Tatbestandsmerkmales der Arglist sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht mehr zu prüfen. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt.
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB)
6.1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2, Delikt gegen den Vermögenswert), wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich schuldig, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist (Ziff. 2). Der Strafrahmen bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist.
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 27 f mit Hinweisen).
Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat.
Der subjektive Tatbestand erfordert für beide Tatvarianten der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen.
6.2. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 133 IV 21 mit dem Verhältnis zwischen Betrug und Veruntreuung auseinandergesetzt und dabei im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins von Vermögenswerten“ auf einen Teil der Lehre hingewiesen, welcher verlange, dass die Begründung der Verfügungsmacht des Täters, d.h. das Grundgeschäft zwischen Treugeber und Treuhänder rechtlich gültig zustande kommen müsse. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Praxis, wonach ein Vermögenswert nicht anvertraut sei, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder eine Gewahrsamsbruch notwendig war. Beziehe sich die Täuschung indes gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräume, sei die Sache bzw. der Vermögenswert nach der Rechtsprechung anvertraut (BGE 111 IV 130; 117 IV 429).
6.3. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 19. Juli 2016 eine Prüfung des in Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 umschriebenen Lebenssachverhaltes unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten (Art. 344 StPO).
In der Anklageschrift ist festgehalten, dass F.___ die Zahlung von insgesamt Euro 500‘000.00 am 7. bzw. 27. Juli 2009 auf ein Konto der [...] AG, v.d. B.___ bzw. der [...] Finance Ltd, v.d. A.___, auslöste und dieser Betrag in der Folge nur im Umfang von Euro 50‘000.00 zurückbezahlt wurde. Die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 hält weiter fest, dass der Beschuldigte B.___ mit E-mail vom 6. Juli 2009 sinngemäss bestätigt habe, dass die vorzuleistenden Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, sofern die Darlehensauszahlung scheitern sollte. Am 23. Juli 2009 habe sich die [...] Finance Ltd im „escrow account agreement“ verpflichtet, bei der Bank of Cyprus ein Treuhandkonto einzurichten, und es sei festgehalten worden, dass die Euro 350‘000.00 ausschliesslich für die Absicherung der Finanzierung des Hotelprojektes verwendet werden dürften. Es sei in dieser Vereinbarung zudem festgehalten worden, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden müssten, sofern die Darlehensbeschaffung scheitern würde. B.___ wird vorgehalten, Euro 150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke sowie für die Geschäftstätigkeit seiner Firma [...] AG verwendet zu haben. Beiden Beschuldigten wird schliesslich vorgehalten, die Firma [...] Finance Ltd bzw. deren Inhaber K.___ sowie die Beschuldigte A.___ unrechtmässig bereichert zu haben, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd überwiesen wurde. Beide Beträge seien schliesslich statt auf Treuhand- auf normale Konten überwiesen worden.
Es kann damit festgestellt werden, dass die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 die wesentlichen Sachverhaltselemente, welche für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung erforderlich sind, umschreibt.
Zentrale Frage bei der Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung ist jene des Anvertrautseins der vorgeleisteten Euro 500‘000.00. B.___ hat ausgesagt, dass F.___ an den Euro 500‘000.00 solange berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. B.___ sicherte am 6. Juli 2009 die Rückzahlung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 zu, falls die Finanzierung des Hotel-Verkaufs nicht realisiert werden könnte. Am 23. Juli 2009 wurde im escrow account agreement die Rückerstattung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 zugesichert, sofern die Bankgarantie nicht beigebracht werden könnte. Für die Beschuldigten bestand somit eine Werterhaltungspflicht der Euro 500‘000.00 bis zur Auslösung des Darlehens von Euro 40 Mio. Was mit dem geleisteten Vorschuss von Euro 500‘000.00 geschehen wäre, wenn das Darlehen ausbezahlt worden wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Verträgen nicht eindeutig. Die Vorleistung wäre entweder bei der finanzierenden Bank oder der [...] verblieben. Klar ist aber, dass die Vorleistung hätte zurückfliessen müssen, sollte das Darlehen nicht zur Auszahlung kommen. Damit waren Euro 150‘000.00 dem Beschuldigten B.___ und Euro 350‘000.00 der Beschuldigten A.___ anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid 133 IV 21 zu Grunde lag, handelte es sich bei den fraglichen Euro 500‘000.00 nicht um eine reine Vermittlungsgebühr, d.h. nicht um eine Gegenleistung für die von den Beschuldigten vorgetäuschten Bemühungen. Im erwähnten Entscheid hielt das Bundesgericht u.a. fest, aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen würden nur Ansprüche auf Gegenleistungen entstehen, nicht aber auf Werterhaltung (E. 7.2). Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem, wie dargelegt, vertraglich eine temporäre Werterhaltungs- bzw. Rückgabepflicht festgeschrieben wurde für den Fall, dass die Bankgarantie bzw. das Darlehen nicht beigebracht werden könnte.
6.4. B.___
6.4.1 Der Beschuldigte stellte für die erste Rate von Euro 150‘000.00 am 1. Juli 2009 eine Rechnung aus, wobei der Betrag entgegen der Vereinbarung im Loan Agreement nicht auf ein Treuhandkonto, sondern auf das Konto der [...] AG einzubezahlen war. Die Überweisung der ersten Rate erfolgte sodann am 9. Juli 2009. Einziger Verwaltungsrat der [...] AG war zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte B.___. A.___ trat erst am 17. Juli 2009 in den Verwaltungsrat ein und hatte über dieses Konto nie Verfügungsberechtigung. Das Beweisergebnis führte denn auch zum Schluss, dass der Betrag von Euro 150‘000.00 ausschliesslich von B.___ bezogen und für private Zwecke verwendet worden war.
6.4.2 Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 25. August 2010, dass der Geschädigte so lange an den von ihm einbezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. Entsprechend bestätigte er ihm am 6. Juli 2009 per E-mail, dass der Betrag zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte. Es bestand somit für den Beschuldigten die klare Verpflichtung, den überwiesenen Betrag ausschliesslich für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden bzw. das Geld zurückzubezahlen. Den Beschuldigten traf somit in Bezug auf die Euro 150‘000.00 eine Werterhaltungspflicht, die Euro 150‘000.00 waren damit der [...] AG bzw. dem Beschuldigten als dessen Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt i.S. von Art. 138 StGB anvertraut. Der Betrag stand rechtlich zwar im Eigentum der [...] AG, weil er auf deren Konto bei der UBS AG gutgeschrieben wurde, blieb aber wirtschaftlich fremd, weil er zu einem bestimmten Zweck verwendet werden bzw. zurückbezahlt musste, falls die Finanzierung des Darlehens nicht realisiert werden konnte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten bestand in der Rechnungsstellung vom 1. Juli 2009, in welcher der Beschuldigte den Geschädigten aufforderte, die Euro 150‘000.00 auf ein Konto der [...] AG (und nicht auf ein Treuhandkonto) einzubezahlen und im anschliessenden Verbrauch des Geldes zu privaten Zwecken. Mit diesen Handlungen hat der Beschuldigte eindeutig manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht nachzukommen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz: Er wusste, dass die Euro 150‘000.00 nur für die Beschaffung des Darlehens verwendet werden durften, verbrauchte das Geld aber für private Zwecke. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit in der Lage und gewillt, den Betrag zurückzubezahlen, so dass er auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch subjektiv erfüllt.
Zu beachten ist jedoch, dass nur die Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 bezog B.___ einen Betrag von Euro 110‘924.51. Deshalb kann ihm nur dieser Betrag angelastet werden.
6.4.3 Art. 138 Ziff. 2 StGB sieht eine höhere Strafdrohung vor, wenn der Täter (u.a.) als berufsmässiger Vermögensverwalter auftritt.
Der Beschuldigte trat als Vertreter einer Gesellschaft auf, welche den Handel mit Beteiligungen, die Finanzierung von Projekten sowie Treuhandgeschäfte aller Art bezweckte. Das vorliegende Projekt bezweckte die Finanzierung eines grossen Kaufgeschäftes und hatte nichts mit Vermögensverwaltung zu tun. F.___ führte denn auch aus, der Beschuldigte sei für ihn ein Investment-Banker gewesen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist deshalb nicht erfüllt.
6.4.4 Im Zusammenhang mit der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten B.___ der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut war. Er war nie über das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt und es sind auch keine Tathandlungen ersichtlich, die dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten. Im Zusammenhang mit der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 hat der Beschuldigte den Tatbestand deshalb nicht erfüllt.
6.5. A.___
6.5.1 Der Beschuldigten A.___ wurde die erste Rate von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut. Im Zeitpunkt der Überweisung am 9. Juli 2009 war sie noch nicht Mitglied des Verwaltungsrates der [...] AG. Sie war nie über das Konto bei der UBS AG verfügungsberechtigt, so dass ihr auch keine Tathandlung nachgewiesen werden kann. Sie hat sich deshalb im Zusammenhang mit dieser ersten Rate nicht strafbar gemacht.
6.5.2 Die Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 erfolgte am 27. Juli 2009 durch den Geschädigten auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus. Einzelzeichnungsberechtigt über dieses Konto war der Inhaber dieser Gesellschaft, K.___. Das Beweisergebnis führte aber zum Schluss, dass die Beschuldigte A.___ im Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und am gleichen Tag Rechnung für den Betrag von Euro 350‘000.00 stellte. Es ist ebenfalls erstellt, dass ab diesem Konto mehr als Euro 60‘000.00 an die Beschuldigte selbst sowie Personen aus ihrer Umgebung ausbezahlt worden sind (Ex-Ehemann L.___, [...]). Die zweite Rate von Euro 350‘000.00 wurde nur deshalb ausgelöst, weil die Beschuldigte als Vertreterin und Treuhänderin der [...] Finance Ltd auftrat. Gemäss Escrow Account Agreement musste das Geld für die Ausstellung der Bankgarantie verwendet werden. Auch bezüglich dieses Betrages bestand eine Werterhaltungspflicht, war doch im Escow Account Agreement vorgesehen, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden mussten, wenn die Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Der Betrag war somit der Beschuldigten anvertraut i.S. von Art. 138 Ziff. 1 StGB Die Tathandlung der Beschuldigten bestand darin, dass der überwiesene Betrag zweckwidrig nicht für die Beschaffung des Darlehens verwendet wurde. Die Beschuldigte manifestierte diese Absicht bereits mit der Rechnungsstellung vom 23. Juli 2009, welche nicht die Überweisung auf ein Treuhandkonto, sondern auf ein Konto mit Einzelzeichnungsberechtigung vorsah. Auch wenn die Beschuldigte selbst formell nicht über das Konto bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt war, ändert dies nichts daran, dass sie für die zweckwidrige Verwendung verantwortlich gemacht werden muss, nachdem sie als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und das Geld dann zu einem erheblichen Teil an sie selbst und ihr vertraute Personen floss, was nur darauf zurückgeführt werden kann, dass der Kontoinhaber entsprechend angewiesen worden ist und die Beschuldigte damit materiell über das Konto verfügungsberechtigt war. Der Tatbestand der Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sie wusste, dass das Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens verwendet werden durfte; trotzdem veranlasste sie die Überweisung von mehr als Euro 60‘000.00 an sich selbst und an Personen aus ihrer Umgebung. Die Beschuldigte handelte mit der Absicht, sich bzw. die [...] Finance Ltd unrechtmässig zu bereichern, dies im Umfang von Euro 300‘000.00, nachdem es am 3. September 2009 zu einer Rückzahlung von Euro 50‘000.00 kam. Die Beschuldigte war nicht in der Lage und auch nicht willens, den darüber hinausgehenden Betrag von Euro 300‘000.00 zurückzubezahlen. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zu beachten ist, dass nur die Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 wurden ab dem Konto bei der Banc of Cyprus Euro 146‘168.83 bezogen. Nur dieser Betrag kann der Beschuldigten angelastet werden.
6.6. Die Frage einer Mittäterschaft stellt sich nicht: Die Beschuldigten handelten jeweils ohne Mitwirkung ihres Partners.
III. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.2: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; B.___)
1. Vorhalt
„Mehrfache Geldwäscherei, begangen zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 in Solothurn, Zürich, Pfäffikon, Seewen, Basel, Olten, Lyssach sowie im asiatischen Raum, indem B.___ mittels 16 Barbezügen am Bankschalter und 36 Bancomatbezügen Gelder im Gesamtbetrag von EUR 134‘715.05 sowie CHF 11‘906.04 in bar bezog, im Wissen darum, dass diese Gelder aus einem Verbrechen stammen. Dadurch nahm er 52 Handlungen vor, welche geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Gelder zu vereiteln.
Konkret wird B.___ vorgeworfen, dass er zunächst ab dem 30. März 2009, mittäterschaftlich mit A.___, im Namen seiner Firma [...] AG, die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt arglistig täuschte, um sich und Dritte, im Umfang von EUR 500‘000.00 unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund dieser arglistigen Täuschungshandlung überwies F.___ per 9. Juli 2009 EUR 150‘000.00 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG.
Von den in betrügerischer Weise erlangten EUR 150‘000.00 tätigte B.___ folgende 14 Barbezüge in der Höhe von insgesamt EUR 129‘866.35:
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Datum |
Betrag (EUR) |
Ort |
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Barbezug |
09.07.2009 |
30'300.00 |
Zürich |
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Barbezug |
09.07.2009 |
60'265.17 |
Zürich |
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Barbezug |
10.07.2009 |
2'020.00 |
Zürich |
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Barbezug |
10.07.2009 |
3'339.34 |
Zürich |
|
Barbezug |
31.07.2009 |
3'963.80 |
Solothurn |
|
Barbezug |
06.08.2009 |
2'646.03 |
Solothurn |
|
Barbezug |
06.08.2009 |
9'927.86 |
Solothurn |
|
Barbezug |
13.08.2009 |
6'000.00 |
Zürich |
|
Barbezug |
19.08.2009 |
667.02 |
Zürich |
|
Barbezug |
20.08.2009 |
4'003.47 |
Solothurn |
|
Barbezug |
26.08.2009 |
2'020.00 |
Solothurn |
|
Barbezug |
02.09.2009 |
519.77 |
Solothurn |
|
Barbezug |
02.09.2009 |
1'668.89 |
Solothurn |
|
Barbezug |
18.09.2009 |
2'525.00 |
Solothurn |
|
Total Bargeld |
129'866.35 |
Ausserdem überwies er von den deliktisch erlangten EUR 150‘000.00 am 23. Juli 2009 sowie am 23. Oktober 2009 insgesamt EUR 15‘033.37 auf das Konto Nr. [...], lautend auf die [...] AG, bei der Schwyzer Kantonalbank. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte B.___ folgende 2 Barbezüge in der Höhe von insgesamt EUR 4‘848.70:
|
Barbezug |
Datum 01.09.2009 |
Betrag (EUR) 4'660.45 |
Ort Pfäffikon |
|||||||||
|
Barbezug |
18.12.2009 |
188.25 |
Seewen |
|
|
|
||||||
|
Total Bargeld |
4'848.70 |
|
||||||||||
Nebst diesen zwei Barbezügen machte B.___ ab dem vorgenannten Konto Nr. [...] am 24. Juli 2009 sowie am 22. September 2009 je einen Kontoübertrag auf das CHF-Konto Nr. [...], ebenfalls bei der Schwyzer Kantonalbank, wiederum lautend auf die [...] AG, in der Höhe von insgesamt EUR 12‘000.00. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte er folgende 36 Bancomatbezüge in der Höhe von insgesamt CHF 11‘906.04:
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Bancomatbezug |
Valuta-Datum 03.08.2009 |
Betrag (CHF) 1'002.00 |
Ort Solothurn |
|
Bancomatbezug |
04.08.2009 |
102.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
05.08.2009 |
102.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
17.08.2009 |
302.00 |
Zürich |
|
Bancomatbezug |
18.08.2009 |
400.00 |
Zürich |
|
Bancomatbezug |
25.08.2009 |
302.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
26.08.2009 |
500.00 |
Zürich |
|
Bancomatbezug |
31.08.2013 |
52.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
01.09.2009 |
502.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
06.09.2009 |
168.65 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
08.09.2009 |
321.70 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
08.09.2009 |
321.70 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
08.09.2009 |
789.80 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
09.09.2009 |
102.70* |
Asien |
|
Bancomatbezug |
11.09.2009 |
319.25 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
11.09.2009 |
319.25 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
12.09.2009 |
102.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
13.09.2009 |
200.00 |
Basel |
|
Bancomatbezug |
15.09.2009 |
102.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
16.09.2009 |
302.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
19.09.2009 |
1'002.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
19.09.2009 |
102.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
28.09.2009 |
633.80 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
28.09.2009 |
633.80 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
28.09.2009 |
633.80 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
01.10.2009 |
208.45 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
01.10.2009 |
411.90 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
01.10.2009 |
547.50 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
02.10.2009 |
105.74 |
Asien |
|
Bancomatbezug |
03.10.2009 |
102.00 |
Zürich |
|
Bancomatbezug |
14.10.2009 |
102.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
15.10.2009 |
202.00 |
Zürich |
|
Bancomatbezug |
16.10.2009 |
202.00 |
Solothurn |
|
Bancomatbezug |
17.10.2009 |
402.00 |
Olten |
|
Bancomatbezug |
19.10.2009 |
102.00 |
Lyssach |
|
Bancomatbezug |
20.10.2009 |
202.00 |
Solothurn |
|
Total Bargeld |
11'906.04 |
*Korrektur zu Bancomatbezug CHF 0.30, wegen Bezugsstornierung“
2. Sachverhalt
2.1 Der Sachverhalt ist unbestritten: Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___ stellvertretend für die [...] ehf gestützt auf das am 30. Juni 2009 abgeschlossene Loan Agreement Euro 150‘000.00 auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG. Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat der [...] AG über dieses Konto einzelzeichnungsberechtigt.
2.2 Der Beschuldigte wurde zu den gemäss Anklageschrift vorgehaltenen 14 Barbezügen von diesem Konto von total Euro 129‘866.35, die zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. September 2009 vorgenommen wurden, zu den 2 Barbezügen von dem Konto der [...] AG bei der Schwyzer Kantonalbank von Euro 4‘848.70 sowie zu den 36 Bancomatbezügen zwischen dem 3. August 2009 und dem 20. Oktober 2009 von total CHF 11‘906.04 am 10. Februar 2011 (10.1.1/547 ff.), am 15. November 2013 (10.1.1/116 f.) sowie (kurz) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 205) befragt. Der Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahmen nicht, die vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, dass er sich bewusst war, Gelder zu beziehen, die von F.___ überwiesen worden waren.
3. Rechtliche Subsumtion
3.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
3.2 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a).
Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung der "paper trail" d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als Vereitelungshandlungen hat die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von aus Betäubungsmitteln herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2.), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB 2. Auflage, Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf- oder Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362 zu Art. 305bis StGB).
Nach der Rechtsprechung kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3; 6B_1046/2015 vom 28.4.2016 E. 3.3).
3.3 Im Entscheid 6B_209/2010 vom 2.12.2010, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17.5.2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom 29.10.2009, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet.
3.4 Die Begehung eines Anschlussdelikts, wie es die Geldwäscherei darstellt, setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. u.a BGE 122 IV 211 E. bd; Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 StGB N 9). Die Veruntreuungen waren erst vollendet, als der Beschuldigten jeweils die Gelder zweckwidrig verwendet bzw. von den Konten abgehoben hatte. Die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen fallen vorliegend zeitlich mit den Veruntreuungshandlungen zusammen und können daher nicht Anschlussdelikte zu separaten Vortaten im Sinne des Geldwäschereiartikels darstellen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
IV. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.1 lit. a: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; B.___)
1. Vorhalt
„Urkundenfälschung begangen zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 4. Juli 2009 in Solothurn oder anderswo, indem B.___ in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde gefälscht und zur Täuschung gebraucht hat.
Konkret hat B.___ einen inhaltlich fiktiven Darlehensvertrag zwischen der Firma [...] ehf, vertreten durch J.___, als Darlehensgeberin, und der [...] AG, vertreten durch ihn, als Darlehensnehmerin, erstellt und dabei die Unterschrift von J.___ nachgeahmt. Anschliessend übermittelte er diesen Vertrag als Anhang zur E-Mail vom 4. Juli 2009 an O.___. Die Herstellung des Vertrages und die Übermittlung der E-Mail erfolgten in der Absicht, O.___ darüber zu täuschen, dass die [...] AG von der Firma [...] ehf ein Darlehen über EUR 4 Millionen erhalten wird und dieses Geld anschliessend, gemäss einer Vereinbarung zwischen ihm und O.___ resp. dessen Frau R.___, diesem für den Kauf von Land in Lettland zur Verfügung stellen kann. Dies alles tat B.___ in der Absicht, sich zu seinem Vorteil gegenüber O.___ als solvente Person auszugeben und ihn von sich als Geschäftspartner zu überzeugen, obwohl er in Wirklichkeit über keine entsprechende finanzielle Mittel verfügte.“
2. Sachverhalt
2.1 Gemäss Darlehensvertrag vom 30. Juni 2009 zwischen der [...] efh und der [...] AG („loan agreement“) verpflichtete sich die [...] ehf, der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Mio zu gewähren. Der Vertrag ist unterzeichnet von J.___ als Vertreter der [...] ehf und vom Beschuldigten als Vertreter der [...] AG (4.1/4175 ff.).
2.2 Mit E-mail vom 4. Juli 2009 sandte der Beschuldigte eine Kopie dieses Vertrages an O.___ (4.1/4172 - 4190).
2.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde die letzte Seite dieses Vertrages in Papierform mit den Originalunterschriften von J.___ und dem Beschuldigten sichergestellt (4.1/1631). Auf dem Dokument ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Unterschrift von J.___ gefälscht ist. Auf dem Original ist deutlich zu sehen, dass eine bestehende Unterschrift mit Kugelschreiber verstärkt wurde; der Schriftzug entspricht zudem der echten Unterschrift von J.___, die sich unter dem Loan Agreement vom 30. Juni 2009 mit der [...] ehf als Borgerin befindet (4.1/4846), in keiner Weise.
2.4 Am 11. Februar 2011 wurde der Beschuldigte zu diesem Vorhalt polizeilich befragt (10.1.1/853 ff.). Er führte aus, dass O.___ in Lettland eine Fabrik mit Land habe verkaufen wollen und die [...] AG die Finanzierung hätte organisieren sollen. Das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 zwischen der [...] ehf und der [...] AG, in welchem es um ein Darlehen von Euro 4 Mio der [...] ehf (Darlehensgeberin) an die [...] AG (Darlehensnehmerin) geht, betreffe dieses Kaufgeschäft (10.1.1/854). Der Beschuldigte bestritt, die Unterschrift von J.___ gefälscht zu haben.
2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, diese Unterschrift gefälscht zu haben. Er wisse nicht, weshalb diese Unterschriften gefälscht sein sollten. Man habe das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift bei ihm gefunden, weil Herr O.___ tagsüber sein Büro benutzt habe. Herr O.___ sei mit einer reichen Frau verheiratet gewesen, habe aber daneben eine neue Frau und ein Kind gehabt, was die Ehefrau nicht gewusst habe. Er habe deshalb Land verkaufen müssen, um an Geld zu gelangen.
Die Frage des Gerichtspräsidenten, warum Herr O.___ einen Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG fälschen sollte, wenn er eine Liegenschaft verkaufen wolle, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig beantworten (S-L AS 201 f.).
2.6 In den Akten findet sich eine vom Beschuldigten am 10. Juli 2009 unterzeichnete Vollmacht, gemäss der er Rechtsanwalt O.___ bevollmächtigt, ihn bei einem Kauf von Liegenschaften in Lettland zu vertreten (4.1/4092). In den Akten findet sich ebenfalls ein Kaufvertrag zwischen […], bei der es sich offenbar um die Ehefrau von O.___ handelt, und dem Beschuldigten, vertreten durch O.___, betreffend vier Liegenschaften in Lettland zu einem Preis von Euro 4 Millionen (4.1/4087 ff.). Beide Dokumente wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt.
3. Beweiswürdigung
3.1 Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorhalt sind wirr und entbehren jeder Logik. So ist nicht nachvollziehbar, warum O.___, der offenbar ein Doppelleben führte und seine Ehefrau betrog, ein Darlehen der [...] benötigen sollte, um Land zu verkaufen. Als Verkäufer von Land war er nicht auf Euro 4 Millionen angewiesen. Der sich in den Akten befindliche Kaufvertrag führt zudem als Verkäuferin der Grundstücke […], also die Ehefrau von O.___, und nicht diesen selbst als Verkäufer auf. Als Käufer wird in diesem Kaufvertrag der Beschuldigte als Privatperson aufgeführt und nicht die [...] AG. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag miteinander zu tun haben sollen.
3.2 Der Beschuldigte hat aber den von ihm im Namen der [...] unterzeichneten Vertrag tatsächlich an O.___ gesandt und das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift von J.___ und seiner eigenen Unterschrift wurde bei ihm gefunden. Falls der Beschuldigte den Darlehensvertrag für die [...] AG unterschrieben hätte, also die (echte) Unterschrift von J.___ schon vorlag, müsste ihm dieser Vertrag entsprechend von der [...] ehf so zugestellt worden sein und es müssten der Unterzeichnung dieses Vertrages Verhandlungen vorausgegangen sein. Ein Darlehensvertrag über Euro 4 Millionen wird nicht einfach „blind“ unterschrieben, sondern setzt Vertragsverhandlungen voraus.
Für solche Verhandlungen besteht aber nicht der geringste Hinweis. Es wurden keinerlei weitere Dokumente oder Korrespondenzen sichergestellt, welche darauf hinweisen würden. Zudem hat die [...] ehf am 30. Juni 2009, also am gleichen Tag, mit der [...] AG das Loan Agreement im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt über den Betrag von Euro 40 Millionen abgeschlossen, in diesem Vertrag jedoch als Darlehensnehmerin. Es mutet – gelinde gesagt – einigermassen eigentümlich an, dass dieselbe Gesellschaft, welche zwecks Kaufabsichten eines Hotelkomplexes Euro 40 Millionen benötigt, nun ihrerseits als Darlehensgeberin für immerhin Euro 4 Millionen auftreten soll.
3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass beim Beschuldigten das Originalblatt mit einer Unterschrift von J.___ sichergestellt wurde, die offensichtlich nicht echt ist. Das Blatt mit dieser Unterschrift sandte der Beschuldigte als letzte Seite eines Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...] AG am 4. Juli 2009 an O.___. Hinweise oder Belege, welche auf die Entstehung dieses Darlehensvertrages hindeuten würden (Korrespondenzen, Vertragsentwürfe etc.), bestehen nicht.
Es ist deshalb erstellt, dass die [...] ehf mit der [...] AG nie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem sie der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Millionen gewährt. Der Beschuldigte hat die Unterschrift von J.___ gefälscht und unter den Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG gesetzt. Der Darlehensvertrag enthält eine Darlehenssumme von Euro 4 Millionen, welche dem Kaufpreis für die 4 Grundstücke in Lettland gemäss Entwurf des Kaufvertrages zwischen R.___ und dem Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag anschliessend an O.___, der ihn beim Kauf der vier Grundstücke in Lettland als Käufer vertreten sollte. Der Darlehensvertrag konnte damit nur den Zweck haben, die Liquidität des Beschuldigten zu belegen.
In diesem Zusammenhang ist zudem Folgendes festzustellen: Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. c akzeptiert. Dort wurde ihm vorgeworfen, er habe eine E-mail an O.___ gefälscht, wonach die EFG-Bank bereit sei, im Rahmen des [...]-Projektes umgehend 3,7 Mio zu bezahlen. Es ging in diesem Vorhalt somit um das gleiche [...]-Projekt. Der Beschuldigte ist hier geständig, im Interesse des Liquiditätsnachweises für dieses Projekt eine Urkunde gefälscht zu haben. Es ist deshalb auch aus dieser Sicht erstellt, dass der Beschuldigte bei vorliegend gleicher Interessenlage auch den Darlehensvertrag gefälscht hat.
4. Rechtliche Subsumtion
4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 129 IV 53, 58 E. 3.3.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Urkunde erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt schliesslich eine Beweisfunktion (Boog in: Basler Kommentar Strafrecht I [im Folgenden: BSK StGB I], Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Urkunden im Rechtssinn sind nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB n.F./Art. 110 Ziff. 5 StGB a.F.).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (sog. materielle Fälschung).
Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und trotzdem handelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung (BGE 129 IV 58). Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 87).
4.2 Das Loan Agreement vom 30. Juni 2009 legte die gegenseitigen verbindlichen Rechte und Pflichten von Darleiher ([...] ehf) und Borger ([...] AG) fest und war bestimmt und geeignet, diese rechtlich erheblichen Tatsachen zu beweisen; der Darlehensvertrag hat deshalb Urkundenqualität. Der Darlehensvertrag weist als Darleiher die [...] ehf, v.d. J.___, aus, was nicht der Realität entspricht, weil die Unterschrift von J.___ durch den Beschuldigten gefälscht wurde. Es liegt somit eine unechte Urkunde i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag mit der gefälschten Unterschrift am 4. Juli 2009 O.___ in der Absicht, diesen über das Bestehen eines gültigen Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...] AG zu täuschen. Er bezweckte damit, im Hinblick auf einen allfälligen Grundstückkauf seine finanzielle Leistungskraft bzw. diejenige der [...] AG als besser darzustellen, als sie effektiv ist, was einen unrechtmässigen Vorteil i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellt. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im engeren Sinne schuldig gemacht.
V. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.3: Veruntreuung z.Nt. von E.___ (Art. 138 Ziff. 1 StGB; B.___
1. Vorhalt
„Veruntreuung begangen zwischen dem 8. September 2011 und dem 14. November 2011 in Solothurn und anderswo, indem B.___ als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm von E.___ am 8. September 2011 zwecks Tätigung einer Vermögensinvestition anvertrauten EUR 125‘000.00 unrechtmässig für eigene private Zwecke verwendete.
Konkret gab sich B.___ gegenüber E.___ seit dem ersten Treffen im März 2011 als professioneller Investmentbanker aus. Er gab E.___ vor, durch eine Vorleistung von EUR 125‘000.00 eine lukrative Investition tätigen zu können, woraus für E.___ EUR 2 Millionen resultieren würden. Am 7. September 2011, mit Valuta vom 8. September 2011, löste E.___ die Zahlung über EUR 125‘000.00 zu Gunsten des UBS-Kontos [...], lautend auf B.___, aus. Diese eingegangenen Gelder verbrauchte B.___ bis zum 14. November 2011 in Bereicherungsabsicht abredewidrig für seine eigenen privaten Zwecke. Die Schuld anerkannte B.___ am 24. Januar 2013 schriftlich, zahlte den Betrag bisher jedoch nicht zurück. Dadurch erlitt E.___ einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 125‘000.00.“
2. Sachverhalt
2.1 Am 7. September 2011 teilte die „komercni banka a.s“ E.___ mit, dass ab seinem Konto Euro 125‘000.00 zu Handen von B.___ an die UBS AG in Solothurn angewiesen worden seien (2.1.3/62 f.). Auf der entsprechenden Mitteilung ist unter „remittance information“ (Überweisungsinformation) in tschechischer Sprache angeführt: „Investice“ (Investition).
2.2 Auf dem auf den Namen von B.___ lautenden Privatkonto [...] wurden per 8. September 2011 CHF 150‘421.95 gutgeschrieben. Vor dieser Gutschrift wies das Konto einen Negativsaldo von CHF 219.32 auf (6.2/72).
2.3 Der Beschuldigte bezog ab diesem Konto bis zum 1. November 2011 Bargeld von insgesamt CHF 111‘848.09 (2.2/6). Weitere Bezüge erfolgten unter den Titeln Shopping (CHF 9‘864.09; 2.2/7), Hotel/Restaurant (CHF 1‘823.78; 2.2/8) und Diverses (CHF 26‘666.67; 2.2/9). Per 14. November 2011 wurde das Konto saldiert (6.2/94).
2.4 Am 19. Oktober 2011 bat der Beschuldigte E.___ um einen „small favor“: Er brauche für die Bank eine Erklärung, zu welchem Zweck die Euro 125‘000.00 überwiesen worden seien und er schicke ihm deshalb ein „consultancy agreement“, welches E.___ unterzeichnete (10.1.1/1137-1142).
2.5 Gemäss E-mail vom 14. November 2013 von Rechtsanwalt G.___, Vertreter von E.___, erfolgte die Überweisung von Euro 125‘000.00 an den Beschuldigten, weil dieser versprochen habe, diesen Betrag zu investieren und den Verlust von Euro 2 Mio dadurch zu kompensieren. Einen schriftlichen Vertrag gebe es aber nicht (10.1.1/1136).
Im gleichen E-mail führte Rechtsanwalt G.___ aus, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2012 E.___ in Prag getroffen habe. Nachdem dieser die Rückzahlung der Euro 125‘000.00 verlangt habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt, dass er eine schriftliche Weisung benötige, um die getätigte Investition zu kündigen. Diese Weisung habe der Beschuldigte E.___ am nächsten Tag per E-mail zugestellt (10.1.1 AS 1143), E.___ habe sie jedoch nicht unterzeichnet.
Die E-mail und Beilagen wurden dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. November 2013 vorgelegt (10.1.1/1123 ff.). Er hat deren Echtheit bzw. die Ausführungen von Rechtsanwalt G.___ nicht bestritten.
2.6.1 Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt am 8. November 2013 (10.1.1/1106 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er E.___ ca. dreimal getroffen habe. Er habe ihn über [...] kennengelernt. E.___ sei ein Kunde von [...] gewesen, der Geld habe anlegen wollen. Der Beschuldigte habe eine Anlage bei der Julius Bär-Bank empfohlen, was dann aber nicht geklappt habe. In der Folge habe er empfohlen, bei [...] ([...]) in London anzulegen. Es sei dann bei einem Treffen in Genf zu einem Anlagevertrag zwischen [...] und E.___ über Euro 2 Millionen gekommen. Er habe das Geschäft vermittelt, sei aber nicht als Vertreter oder Agent der [...] aufgetreten. Er kenne [...] nicht persönlich, sondern wisse von diesem über seine Kontakte in England. Er sei als „Consult“ aufgetreten.
Gemäss dem Vertrag hätte eine Bankgarantie von Euro 100 Mio ausgestellt werden sollen, die Euro 2 Mio wären die Kosten dafür gewesen. E.___ bezahlte die Euro 2 Mio am 16. März 2011 an die [...] LLC, um die Bankgarantie zu erhalten. [...] unternahm in der Folge nichts, so dass E.___ sein Geld zurückwollte.
Der Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang aus, dass er E.___ gesagt habe, dass er mit einem Betrag von Euro 125‘000.00 die Möglichkeit habe, mit einem normalen Projekt Geld zu verdienen. Er habe ihm gesagt, er gebe das Geld zurück, wenn es nicht klappe (10.1.1/1110). Er habe gedacht, dass er E.___ helfen wolle, ein bisschen Schaden wieder gut zu machen.
Er habe total 500‘000.00 in Währungen investieren wollen, die 125‘000.00 von E.___ waren Bestandteil dieser 500‘000.00. Er habe die 125‘000.00 für sich verbraucht. Ein Klient in Irland habe aber die 500‘000.00 investiert, 100‘000.00 davon seien in seinem Namen gewesen, 20% bzw. 25‘000.00 sei sein Anteil gewesen.
Der Beschuldigte führte aus, dass es einen Consultingvertrag mit E.___ betreffend der Euro 125‘000.00 gebe, wonach er die Gelder verbrauchen dürfe. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er das Geld für sich brauchen werde.
2.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 205 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er E.___ bei der Anklage gegen [...] geholfen habe. Es handle sich dabei um einen laufenden Prozess, er wolle dazu nichts sagen.
Betreffend der Euro 125‘000.00 habe er mit E.___ vereinbart, dass er das Geld platzieren und damit Geld verdienen solle. Er habe jemanden gekannt, S.___, dieser habe Geld von ihm gehabt. Mit diesem habe er abgemacht, dass er mit diesem Geld für E.___ arbeite, anstatt dass sie Geld hin- und her überweisen würden. Er selbst habe dann das Geld von E.___ verbraucht. Das Geld sollte aber bei S.___ sein. Es sei ihm geraten worden, dieses Geld nicht einzufordern, da es diesfalls beschlagnahmt würde. E.___ sollte das Geld direkt bekommen.
2.7 Der Beschuldigte reichte eine Bestätigung von S.___ vom 11.11.2013 ein, gemäss welcher der Beschuldigte an einer Anlage von total Euro 500‘000.00 mit 20% beteiligt sei. Das aktuelle Guthaben von B.___ betrage Euro 130‘000.00 und werde innert der nächsten 15-20 Arbeitstage ausbezahlt (11.1/17).
2.8 Der Beschuldigte hat gegenüber E.___ am 24. Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt (2.1.3/83).
3. Beweisergebnis
3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind auch zu diesem Vorhalt nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte gegenüber S.___ einen Anspruch von Euro 130‘000.00 gehabt haben sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde trotz mehrfachem Nachfragen von Seiten des Gerichts nicht klar, ob der Beschuldigte diesem R.___ überhaupt jemals Geld übergeben hat oder nicht und wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Bedingungen. Anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2013 sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Klient in Irland die ganzen 500‘000.00 bezahlt habe (und somit nichts von ihm stamme; vgl.10.1.1/1111). Es liegen denn auch keine Dokumente vor (Verträge, Quittungen etc.), welche eine Geldübergabe des Beschuldigten an S.___ belegen würden. Entgegen der „Bestätigung“ vom 11. November 2013 von S.___ (11.1/17) ist es auch nie zu einer Zahlung dieser Person an den Beschuldigten gekommen.
3.2 All die vom Beschuldigten gemachten Aussagen zur Thematik „S.____“ sind reine, wirre Schutzbehauptungen. Als Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei S.___ kein Guthaben hatte, welches quasi anstelle der Euro 125‘000.00, welche E.___ an den Beschuldigten überwiesen hatte, für den Letzteren hätte investiert werden können. Ein Verrechnungsanspruch des Beschuldigten gegenüber S.___ bzw. eine Anrechnung einer bei S.___ bereits vorgängig getätigten Investition ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die Euro 125‘000.00, welche er von E.___ überwiesen erhielt, für private Zwecke verbraucht und dies entgegen der unbestrittenen Vereinbarung mit E.___, diesen Betrag gewinnbringend zu investieren bzw. die Euro 125‘000.00 an E.___ zurückzugeben, wenn „es“, d.h. die Investition, nicht klappen sollte.
4. Rechtliche Subsumtion
4.1 Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf II.6.1 ff. hiervor verwiesen werden.
4.2 Der Beschuldigte nahm von E.___ Euro 125‘000.00 mit der Verpflichtung entgegen, diesen Betrag gewinnbringend anzulegen. Entsprechend wurde der Betrag von der Bank mit der Mitteilung „Investition“ überwiesen. Dem Beschuldigten wurden somit Euro 125‘000.00 zu einem ganz bestimmten Zweck überwiesen und in diesem Sinne gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB „anvertraut.“ Der Beschuldigte erlangte durch die Überweisung des Geldes auf sein Privatkonto Eigentum an diesen Vermögenswerten, war jedoch verpflichtet, dieses in seinem Wert zu erhalten bzw. durch Anlagetätigkeit zu vermehren und an den Treugeber zurückzugeben, sofern die Investition nicht klappen sollte. Gemäss eigenen Aussagen verpflichtete er sich zur Rückgabe der Investition, falls mit dem investierten Betrag kein Geld zu verdienen war. Insofern blieben die Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd und es traf den Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Beschuldigte hat den gesamten Betrag unbestrittenermassen und verabredungswidrig für private Zwecke verbraucht, ohne in der Lage zu sein, diesen Betrag zu ersetzen. Er hat damit den obligatorischen Anspruch von E.___ auf Werterhaltung und Rückgabe des Vermögenswertes endgültig vereitelt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, das von E.___ überwiesene Geld zu verbrauchen, wies doch das betreffende UBS-Konto vor der Überweisung einen Negativsaldo auf. Der Beschuldigte handelte deshalb vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hatte keinen Anspruch auf private Verwendung der Euro 125‘000.00, und dies war dem Beschuldigten bewusst.
Der Beschuldigte hat sich deshalb der Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB). Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).
Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:
- Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,
- die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
- die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat
und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).
Die Täterkomponente umfasse:
- das Vorleben,
- die persönlichen Verhältnisse
- sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.
Und weiter (a.a.O, S. 114): „Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.
Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel „durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass der Gefährdung“ berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).
Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).
Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen „vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“
Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters im Querschnitt“, wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.
Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.
Die neu in Art. 47 StGB geregelten Kriterien für die Strafzumessung geben im Wesentlichen den bisherigen Stand der Lehre und Praxis wieder und beinhalten keine materiellen Neuerungen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht II, 2006, § 6 N 18).
2. Konkrete Strafzumessung B.___
2.1. Ausgangslage
Das schwerste Delikt stellt die Veruntreuung in Zusammenhang mit dem [...]-Hotel-Projekt dar, für den Art. 138 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzusetzen.
2.2. Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
Der Beschuldigte verursachte einen beträchtlichen Vermögensschaden von Euro 150‘000.00, wobei ihm, wie dargelegt, wegen der beschränkt vorgeworfenen Deliktszeit strafrechtlich lediglich ein Betrag von Euro 110‘124.51 vorgehalten werden kann. Das Geld stammte von F.___, welcher finanziell in Schwierigkeiten war und deshalb unter einem gewissen Druck stand, seine Anteile an der Gesellschaft [...] zu verkaufen, was den Beschuldigten aber nicht davon abhielt, dessen Geld zu veruntreuen.
Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges
Der Beschuldigte drängte auf eine rasche Überweisung der Euro 150‘000.00. Er setzte
F.___ zeitlich unter Druck. Unmittelbar nach der Überweisung hob er das Geld vom Konto ab und verwendete die Gelder ohne jeden Skrupel für private Zwecke wie z.B. das Wohnmobil.
Willensrichtung
Der Beschuldigte handelte von Anfang an mit direktem Vorsatz.
Beweggründe des Schuldigen
Es muss von ausschliesslich finanziellen, materiellen und mithin egoistischen Beweggründen ausgegangen werden.
Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird auf 20 Monate Freiheitsstrafe festgelegt.
2.3. Straferhöhung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
2.3.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode; 6B_370/2013, E.3.2.5 vom 16.1.2014).
Auch für die Urkundenfälschungen (AKS Ziff. 2.1 lit a – c; erweiterte AKS Ziff. 1) und die Veruntreuung z.Nt. von E.___ (AKS Ziff. 2.3) erscheint eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Mit diesen Delikten verfolgte der Beschuldigte letztendlich dieselben Ziele wie mit der Haupttat. Er täuschte Menschen zum Zweck der unrechtmässigen Bereicherung. Diese Delikte haben zusammen mit der Haupttat einen inneren Zusammenhang, weshalb dafür eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Es ist dabei die Skrupellosigkeit zu beachten, mit welcher der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens zum Nachteil von E.___ nochmals dasselbe strafbare Verhalten an den Tag legte. Der Deliktsbetrag betrug Euro 125‘000.00 und war damit erheblich. Das Vorgehen des Beschuldigten war insofern perfid, als er E.___ nach der gescheiterten Investition von Euro 2 Millionen bei [...] in Aussicht stellte, einen Teil dieses Verlustes durch eine erneute Investition von Euro 125‘000.00 kompensieren zu können, nach getätigter Überweisung das Geld dann aber für private Zwecke verbrauchte.
Der Beschuldigte handelte auch bei diesen Delikten mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe waren ausschliesslich materieller und damit egoistischer Natur. Eine Straferhöhung nach dem Asperationsprinzip von 14 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe erscheint für diese Delikte angemessen.
2.3.5 Täterkomponenten
Vorleben
Der Beschuldigte ist mit seiner Mutter und deren Partner sowie zwei Geschwistern in Schweden aufgewachsen. Er besuchte dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine kaufmännische Ausbildung sowie eine Ausbildung als Schreiner in Schweden. Er arbeitete in der Folge als Verkäufer von Radio- und TV-Geräten sowie in einem eigenen Sportgeschäft. Im Jahr 2002 zog der Beschuldigte in die Schweiz und arbeitete zuerst in einer Bar in [...] (S-L AS 182). Anschliessend versuchte er zusammen mit seiner Ehefrau schwedische Produkte in die Schweiz zu importieren, was aber scheiterte. Sodann arbeitete er auf dem Bau als Hilfsarbeiter. Ca. 2007 begann der Beschuldigte mit der Firma [...], im Finanz- und Investitionsbereich zu arbeiten, indem er für kleinere Geschäfte Investoren suchte (10.1.1/1105). Vor dem Berufungsgericht sprach er stattdessen von einer Firma [...].
Vorstrafen
Gemäss Auskunft von Interpol Schweden wurde der Beschuldigte im Jahr 2003 in Schweden wegen Betrugs verurteilt (10.1.16/56). Aus den Akten ergeben sich keine Angaben zu Strafmass, Sanktion und Vollzugsform. Bei dieser Ausgangslage muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihm diese Vorstrafe nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. auch Ausführungen zu den Vorstrafen von A.___). Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz während des Strafverfahrens fort. So beging er zwischen September bis Mitte November 2011 die Veruntreuung z.Nt. von E.___, fälschte Ende November/Anfang Dezember 2012 einen Betreibungsregisterauszug und vernachlässigte von September bis Dezember 2014 seine Unterhaltspflichten. Unterdessen erging am 25. Juli 2016 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten in der Zeit von Januar 2015 bis 15. April 2016. Der Beschuldigte ist kaum einsichtig, er leistete bis anhin auch keine Rückzahlung und anerkannte lediglich – aber immerhin – eine Rückzahlungsschuld von Euro 150‘000.00.
Persönliche Verhältnisse
Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2010 war der Beschuldigte bei keinem Arbeitgeber mehr angestellt. Er arbeitete seither als Berater bei Projekten und Finanzanlagen, das Einkommen betrug 2012 ca. CHF 45‘000.00 (10.1.1/1104). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite nun bei der Firma [...]; er bezifferte sein Einkommen auf CHF 4‘000.00 pro Monat (S-L AS 186), was er auch vor dem Berufungsgericht bestätigte. Er habe sich in Schweden von seiner Frau scheiden lassen, in der Schweiz brauche es aber noch ein Verfahren. Er hat zwei Kinder mit den Jahrgängen [...] und [...] und eine Partnerin, mit welcher er nicht zusammenwohnt. Die Wohnungsmiete beträgt CHF 3000.00, wobei er sich den Mietzins mit seinem Partner teile. Es erhellte sich vor dem Berufungsgericht nicht, wie diese Miete effektiv bezahlt wird. Der Beschuldigte leidet offenbar insofern unter der familiären Situation, als ihm durch die Ex-Frau der Kontakt zu den Kindern verwehrt wird. Dies jedenfalls nach den Ausführungen des Beschuldigten. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus C. Ein anderes Strafverfahren, welches gegen ihn geführt werde, gebe es nicht. Er habe nie eine Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. Denn in Schweden sei dies nicht üblich. Er könne die Kinderalimente nicht bezahlen, weil er das nötige Geld dazu nicht habe.
Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu gewichten, dies zu Folge der Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens sowie des erneuten Strafurteils wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 2 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4 Bedingter Strafvollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
Wie dargelegt, gilt der Beschuldigte als nicht vorbestraft, da die Strafe aus dem Jahr 2003 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Damit fällt ein für die Frage des bedingten Strafvollzuges belastender Aspekt weg. Gegen eine gute Prognose spricht das Nachtatverhalten und die Sozialisation des Beschuldigten, welche sich nicht verbessert hat. Er wohnt noch immer in einer teuren Wohnung (CHF 3‘000.00 pro Monat!) und gibt irgendwelche undurchsichtigen Mietbeteiligungen vor. Diese luxuriösen Ausgaben stehen in einem völligen Missverhältnis zu seiner finanziellen Situation. Zu beachten ist andererseits, dass die Haupttat nun schon sieben Jahre zurückliegt. Seit der Veruntreuung zu Lasten von E.___ sind 5 Jahre und seit der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug 4 Jahre vergangen. Der Beschuldigte ist seit 2014 bei der Firma [...] angestellt, so dass diesbezüglich stabile Verhältnisse vorliegen. Insgesamt ist das Vorliegen einer schlechten Prognose zu verneinen. Dies auch in Anwendung der Stützungstheorie, d.h. unter Berücksichtigung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils, welcher vermutlich seine eindrückliche und belehrende Wirkung haben wird. Angesichts des Verschuldens und der Schwere der Taten ist der unbedingte Anteil der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Dabei sind 31 Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 27 Monaten Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es ist eine Probezeit von 3 Jahren festzulegen.
2.5 Geldstrafe
Für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist eine Geldstrafe angemessen. Es handelt sich hierbei um eine Delinquenz auf einem anderen Gebiet, welche nicht im Zusammenhang mit den übrigen Delikten steht. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betrifft einen relativ kurzen Zeitraum mit einem entsprechend tiefen Deliktsbetrag. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 erscheint angemessen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Es ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016 auszusprechen, da dieses Urteil nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erging (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 StGB N 13).
3. Konkrete Strafzumessung A.___
3.1. Tatkomponenten
Durch die Veruntreuung, welche die Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, entstand ein Schaden von Euro 300‘000.00. Wie dargelegt, ist ihr strafrechtlich wegen der beschränkten Deliktszeit in der Anklage lediglich ein Betrag von Euro 146‘168.83 vorwerfbar. Die Beschuldigte war die eigentliche Drahtzieherin der deliktischen Machenschaften von ihr und B.___. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatkomponenten, welche bezüglich B.___ gemacht wurden, auch für die Beschuldigte. Es ist insgesamt auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden zu schliessen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3.2. Täterkomponenten
Zum Vorleben: Die Beschuldigte wuchs auf Malta auf. Sie verlor ihre Mutter früh, wuchs zum Teil in einem Waisenheim auf (S-L AS 219) und absolvierte auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau. Seit ihrem 21. Altersjahr arbeitete die Beschuldigte als Selbständigerwerbende als Übersetzerin mit ihrem Partner zusammen (10.1.2/3). Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 (10.1.2/73) führte die Beschuldigte aus, dass sie ab 1997, als ihr Vater gestorben sei (die Beschuldigte war damals 21 Jahre alt), viel gereist sei. 2004 sei ihre Tochter zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihr und dem Kindsvater (L.___) bis 2009 in Sizilien gelebt. Sie sei mit ihrer Tochter nach England gegangen, nachdem die Beziehung mit dem Kindsvater gescheitert sei. Sie habe sich dort mit [...] verlobt und begonnen, mit diesem Wein aus Italien nach England zu importieren. Die Tochter ging zurück nach Italien zum Vater, nachdem die Beschuldigte in England verhaftet und in die Schweiz ausgeliefert wurde. Im Jahr 2012 verdiente die Beschuldigte in der Firma ihres Verlobten ([...]) Euro 2‘700 pro Monat. Die Beschuldigte ist auf Malta Eigentümerin einer Liegenschaft, welche sie von ihrem Vater geerbt hat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 219 ff.) lebte die Beschuldigte wieder in Sizilien. Am 31. Juli 2013 gebar sie ihr zweites Kind, einen Sohn. Vater dieses Kindes ist nicht [...], sondern ein Kenianer. Sie führte aus, sich mit diesem in Afrika bei einer NGO für Kinder, die krebskrank sind, einzusetzen. Sie verdiene monatlich zwischen Euro 800.00 – 1‘200.00. Am 18. April 2016 brachte sie offenbar ein weiteres Kind zur Welt.
Gemäss Abschlussbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 4. Mai 2012 ist A.___ wie folgt vorbestraft:
- 30.10.2001: Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz von Kokain, Cannabis und Ecstasy), Haftstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschobener Strafvollzug (Urteil in Malta, Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.).
Die Beschuldigte bestätigte, im Jahr 2001 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Drogenbesitz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden zu sein.
- 7.12.2004: Fälschung von Bankdokumenten, Haftstrafe von 2 Jahren (Urteil in Malta, Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.). Es wurde ihr der bedingte Strafvollzug gewährt mit einer Probzeit von 2 Jahren (3.1.19/321).
- Die Beschuldigte wurde im Weiteren in England mit zwei Monaten Haft bestraft, weil sie am 1. April 2011 unter einer falschen Identität in England einreisen wollte. Sie trug eine gefälschte italienische Identitätskarte, lautend auf den Namen [...], auf sich. Die Strafe hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben abgesessen (10.1.2/46).
Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB).
Es erscheint angezeigt, ein im Ausland ergangenes Urteil entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers für Urteile, die in der Schweiz ergangen sind, zu behandeln. Es sind deshalb die beiden Urteile, die in den Jahren 2001 und 2004 in Malta ausgefällt wurden, der Beschuldigten nicht mehr entgegen zu halten. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB fällt deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausser Betracht. Die Einreise nach England mit einem gefälschten Identitätsausweis ist im Rahmen des Nachtatverhaltens zu würdigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch das Aussageverhalten der Beschuldigten negativ zu werten. Obwohl die Beschuldigte die eigentliche Drahtzieherin der verbrecherischen Machenschaften war, spielte sie stets die Angelegenheit herunter und stritt alles kategorisch ab. Weder Einsicht noch Reue waren von der Beschuldigten zu vernehmen.
Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3.3. Bedingter Strafvollzug
Die Beschuldigte ist als nicht vorbestraft zu behandeln. Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr sieben Jahre zurück. Die versuchte Einreise mit unechter ID in England im Jahr 2011 ist nicht einschlägig. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Im Vollzugsfall sind 127 Tage Auslieferungshaft anzurechnen.
VII. Zivilforderungen
1. Zivilforderung F.___
Der Beschuldigte B.___ hat sich bezüglich der ersten überwiesenen Rate von Euro 150‘000.00 teilweise der Veruntreuung schuldig gemacht. Der Beschuldigten A.___ konnte in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, da ihr der Betrag von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut war. Die Beschuldigte A.___ hat sich bezüglich der zweiten überwiesenen Rate von Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus teilweise der Veruntreuung schuldig gemacht. Dem Beschuldigten B.___ konnte in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, da ihm der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut war. Zu beachten ist, dass der Privatkläger F.___ der Kaufinteressentin des Hotels, der [...] ehf., die Euro 500‘000.00 als Darlehen vorschoss, da diese Firma als Vertragspartnerin der [...] AG offenbar nicht in der Lage war, diesen Betrag selbst aufzubringen. Dies sagte F.___ so aus und dies ist auch im Loan Agreement entsprechend festgehalten. Geschädigt ist somit rechtlich diese Käuferfirma, der Privatkläger F.___ hat sich zur Rückforderung seines Darlehens an diese Firma zu halten. Mangels Aktivlegitimation kann F.___ die geltend gemachte Zivilforderung nicht zugesprochen werden. B.___ wird aber bei seiner Anerkennung behaftet, F.___ Euro 150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderungen gegen die beiden Beschuldigten wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
2. Zivilforderung E.___
Der Beschuldigte hat gegenüber E.___ am 24. Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt. Er macht geltend, diese Anerkennung sei unter Druck erfolgt, weshalb die Forderung nun bestritten werde. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 89). Die angeblich vereinbarten Verzugszinsen und entstandenen Anwaltskosten sind in der Eingabe des Privatklägers nicht hinreichend ausgewiesen, so dass deren adhäsionsweise Beurteilung im vorliegenden Strafverfahren nicht möglich ist. Erstellt ist hingegen die seitens des Beschuldigten begangene Veruntreuung und folglich – unabhängig von der Schuldanerkennung vom 24. Januar 2013 – die Schadenssumme von Euro 125‘000.00, weshalb der Beschuldigte dazu verurteilt wird, E.___ diesen Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. September 2011 (Eingangszeitpunkt des Geldes auf dem Konto des Beschuldigten). Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
VIII. Sicherheitsleistung A.___
1. Die Kaution von CHF 100‘000.00, welche die Beschuldigte anlässlich ihrer Haftentlassung hinterlegen musste, finanzierte gemäss ihren ersten Aussagen ihr damaliger Verlobter [...]. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen ein Beleg zu den Akten, wonach die Sicherheitsleistung von einer Firma [...] Consultants Ltd aus Malta geleistet wurde.
2. Die Sicherheitsleistung wurde als Ersatzmassnahme anstelle Untersuchungshaft angeordnet (Art. 238 StPO). Da der Strafvollzug nun bedingt ausgesprochen wird, fällt der Haftgrund weg und die Sicherheitsleistung ist freizugeben (Art. 239 StPO). Eine Verrechnung mit Verfahrenskosten ist vorliegend ausgeschlossen, da die Sicherheit von dritter Seite, der Firma [...] Consultants Ltd, geleistet worden ist (Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 239 StPO N 10).
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Kostenauferlegung
1.1 Entsprechend den Verfahrensaufwänden werden die Kostenanteile für beide Instanzen im Verhältnis 2/3 (B.___) zu 1/3 (A.___) festgelegt. Infolge der teilweise ergangenen Freisprüche und des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Freispruch Geldwäscherei, Strafmass, teilbedingter Vollzug, Verweis Zivilforderung von F.___ auf Zivilweg, soweit nicht anerkannt) hat B.___ von seinem Anteil für das erstinstanzliche Verfahren lediglich 3/4 und für das Berufungsverfahren 2/3 zu bezahlen. A.___ hat infolge ihrer Verurteilung für das erstinstanzliche Verfahren die gesamten Kosten und für das Berufungsverfahren infolge des teilweisen Obsiegens (Gewährung des bedingten Strafvollzuges, Verweis Zivilforderung von F.___ auf den Zivilweg) lediglich 3/4 der Verfahrenskosten zu tragen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 20‘000.00 festgelegt.
1.2 Demnach werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 3/4 CHF 21‘450.00
Staat: 1/4 CHF 7‘150.00
A.___: 1/1 CHF 14‘300.00
1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF 20‘190.00, werden zu 2/3 (CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 2/3 CHF 8‘973.35
Staat: 1/3 CHF 4‘486.65
A.___: 3/4 CHF 5‘047.50
Staat: 1/4 CHF 1‘682.50
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat im Umfang von 3/4 (CHF 14‘060.00) zu erstatten.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen war.
2.2 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ entsprechend dem Kostenentscheid im Umfang von 3/4:
- dem Staat diese Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),
- der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.
2.3 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers wurde auf der Basis von CHF 300.00 pro Stunde berechnet, obwohl Rechtsanwalt Wernli nur CHF 200.00 beantragt hatte. Dieser Fehler wird durch das Berufungsgericht korrigiert und der Nachforderungsanspruch auf der Basis von CHF 200.00 berechnet.
Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) nachzuzahlen.
2.4 Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
2.5 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote, abzüglich einer Stunde, welche ihr durch die Vorinstanz für die Nachbearbeitung vergütet wurde, zuzüglich 4,66 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die Urteilseröffnung, total somit 53,64 Stunden à CHF 180.00, auf total CHF 10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 813.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten. Die amtliche Verteidigerin macht keine Nachforderung geltend.
2.6 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, wird für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich 6,66 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. 2 Stunden Fahrzeit) und 3 Stunden für die Urteilseröffnung (inkl. 2 Stunden Fahrzeit), total somit 41,66 Stunden à CHF 180.00, auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80, Auslagen CHF 103.20, Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Für die Nachforderung macht der amtliche Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. Ohne Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung wird die Nachforderung praxisgemäss jedoch lediglich auf der Basis eines Stundenansatzes von max. CHF 230.00 berechnet.
Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, hat die Beschuldigte entsprechend dem Kostenentscheid im Umfang von 3/4:
- dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu erstatten (CHF 6‘171.10),
- ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.
Demnach wird in Anwedung der
- Art. 138 Ziff. 1, 217 Abs. 1, 251 Ziff. 1; Art. 34, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 70 StGB; Art. 122 ff., 135, 267, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; § 158 GT (B.___)
- Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 51 StGB; Art. 122 ff., 135, 239, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; § 158 GT (A.___)
festgestellt und erkannt:
I.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde B.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- Urkundenfälschung, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.1 lit. d);
- unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November 2014 bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).
2. Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer I.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 hat sich B.___ wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen am 12. August 2009 und vom 26. November 2012 bis 2. Dezember 2012 (AKS Ziff. 2.1 lit. b und c; erweiterte AKS Ziff. 1);
- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis 1. Dezember 2014 (erweiterte AKS Ziff. 2).
3. B.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.
4. B.___ hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis 29. Juli 2009 (AKS Ziff. 1) und vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011 (AKS Ziff. 2.3);
- der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis 4. Juli 2009 (AKS Ziff. 2.1 lit a).
5. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Dauer von 27 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren.
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 werden B.___ 31 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. A.___ hat sich der Veruntreuung, begangen am 29. Juli 2009, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. A.___ werden im Falle des Vollzuges der Strafe 127 Tage Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Die anstelle von Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...] Consultants Ltd. in Malta () nach Rechtskraft dieses Urteils freigegeben.
III.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 ist der Erlös aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.
IV.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde B.___ bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:
- CHF 3‘584.00 an H.___, , 4500 Solothurn;
- CHF 5‘616.00 an das Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;
- CHF 991.25 an die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502 Solothurn.
2. B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, F.___, , EUR 150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
3. B.___ wird verurteilt, E.___, , EUR 125‘000.00 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
4. Zur Geltendmachung seiner Zivilforderung gegen A.___ wird der Privatkläger F.___, , an den Zivilrichter verwiesen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde das Begehren von F.___, , um Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung abgewiesen.
V.
1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, werden zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 3/4 CHF 21‘450.00
Staat: 1/4 CHF 7‘150.00
A.___: 1/1 CHF 14‘300.00
2. a) Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, , für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im Umfang von ¾ (CHF 14‘060.00) zu erstatten.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen war.
3. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ im Umfang von ¾:
- dem Staat diese Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),
- der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.
4. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) zu erstatten.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF 20‘190.00, werden zu 2/3 (CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:
B.___: 2/3 CHF 8‘973.35
Staat: 1/3 CHF 4‘486.65
A.___: 3/4 CHF 5‘047.50
Staat: 1/4 CHF 1‘682.50
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 813.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80, Auslagen CHf 103.20, Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, hat sie im Umfang von 3/4:
- dem Staat diese Kosten (CHF 6‘171.10) zu erstatten,
- ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher
Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_284/2017 vom 31. August 2017 nicht ein.