Obergericht

Strafkammer

 

 

 
 

 

 

 

 

 


Urteil vom 21. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 

Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

 

betreffend     einf. Körperverletzung mit gef. Gegenstand (Neubeurteilung nach Revision - Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011)


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.  für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin: Oberstaatsanwalt B.___;

2.  der Beschuldigte und Anschlussberufungskläger: A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Matthias Brunner;

3.  als Zeugin: C.___,

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Er gibt ferner bekannt, dass die Befragungen des Beschuldigten und der Zeugin auf einen Tonträger aufgezeichnet werden (§ 78 Abs. 5bis StPO). Er fordert den Verteidiger auf, seine Honorarnote dem Oberstaatsanwalt zu unterbreiten.

 

Seitens der Parteien werden keine Vorfragen unterbreitet.

 

Es erfolgen die Befragungen des Beschuldigten und der Zeugin C.___, wobei die Parteien Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (siehe separate Protokolle).

 

Die Zeugin nimmt am weiteren Verlauf der Verhandlung teil.

 

Rechtsanwalt Brunner gibt das Original des Briefes vom 6. September 2016 der Familie des Beschuldigten betreffend die an diesen geleistete Unterstützungszahlungen zu den Akten.

 

Oberstaatsanwalt B.___ gibt sein Plädoyer schriftlich zu den Akten. Ergänzungen werden eingefügt. Er stellt folgende Anträge:

1.  Es sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss der nicht aufgehobenen Ziffern 2 und 3b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 schuldig gemacht hat

     a.  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10. Juni 2008 bis 13. Juli 2010;

     b.  der mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12. Februar 2009 und am 8. November 2009;

     c.  der groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22. Mai 2008;

     d.  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand; begangen am 8. November 2009;

     e.  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7. September 2007;

     f.   der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 alt BetmG, begangen vom 7. August bis 7. September 2007 durch den Verkauf von 20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs von 96 g Marihuana.

2.  A.___ sei der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007, schuldig zu erklären.

3.  A.___ sei zu verurteilen zu

     a.  einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;

     b.  einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

     Es sei festzustellen, dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und die Busse bezahlt ist.

4.  Der A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Gefängnisstrafe von 10 Tagen als vollstreckbar zu erklären, unter Feststellung, dass die Strafe bereits vollzogen ist.

5.  Der A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2001 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar zu erklären, unter Feststellung, dass die Strafe bereits vollzogen ist.

6.  Auf den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

7.  Es sei festzustellen, dass gemäss der nicht angefochtenen Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. Verwertung eingezogen wurden.

8.  Es sei festzustellen, dass gemäss dem nicht angefochtenen Satz 1 der Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 die im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 festgelegte Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 4‘240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00 und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 103.05 und zu 8 % von CHF 206.05) rechtskräftig festgesetzt wurde.

     Es sei hierfür der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘044.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 21.45 und zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), vorzubehalten.

9.  Es sei festzustellen, dass gemäss dem nicht angefochtenen Satz 1 der Ziff. 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 die für das oberinstanzliche Verfahren festgelegte Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 2‘100.05 (CHF 1‘890.00 Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) rechtskräftig festgesetzt wurde.

     Es sei hierfür der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 567.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 42.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) vorzubehalten.

10.  A.___ sei zur Bezahlung folgender Kosten zu verurteilen:

       a.  Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 von CHF 9‘000.00;

       b.  Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 von CHF 3‘100.00);

       c)  Kosten des gesamten wieder aufgenommenen Verfahrens, auf gerichtliche Bestimmung hin.

11.  Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt bezüglich der Abweisung der Entschädigungsforderungen in

     -    Ziffer II. 1. (Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der Kosten des Electronic Monitorings im Zusammenhang mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 28. November 2011);

     -    Ziffer II. 4. (Abweisung des Antrags auf Entschädigung und Genugtuung für die Verbüssung einer zehntägigen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005)

     -    Ziffer II. 5. (Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteils vom 28. November 2011 bezahlten Geldstrafe).

12.  Sämtliche weiteren Entschädigungsforderungen von A.___ seien abzuweisen.

13.  Es seien die Kosten des amtlichen Verteidigers des wieder aufgenommenen Verfahrens gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates und des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen Verteidigers.

 

 

Nach einer Pause gibt Rechtsanwalt Brunner sein Plädoyer ebenfalls schriftlich zu den Akten. Ergänzungen werden eingefügt. Vorbemerkungen separat protokolliert. Er stellt folgende Anträge:

1.  Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 14./19. Januar 2016 sei in allen Teilen, in welchen es nicht mittels Anschlussberufung von A.___ angefochten ist, zu bestätigen.

2.  Die Anschlussberufung von A.___ sei gutzuheissen und es sei ihm eine

     a)  Entschädigung von CHF 28‘601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen Verfahren;

     b)  Entschädigung von CHF 3‘500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;

     c)  Entschädigung von mindestens CHF 40‘000.00 für Verdienstausfall;

     d)  Genugtuung von mindestens CHF 40‘000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene erhebliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.

     eventualiter sei die Sache zur materiellen Entscheidung über die vorgenannten Anträge, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, an diese zurückzuweisen.

 

Der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger nehmen je in einem zweiten Vortrag Stellung (Art. 346 Abs. 2 StPO).

 

A.___ führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er wolle sagen, dass er nicht gelogen habe. Er habe diese Tat nicht begangen. Er habe diesen Menschen nicht verletzt.

Rechtsanwalt Brunner ersucht das Gericht, das Urteil wenn möglich früher zu eröffnen und ihm per Fax mitzuteilen, damit er mit dem Migrationsamt betreffend der Rückreise des Beschuldigten in den Kosovo Kontakt aufnehmen könne. Er würde in diesem Fall auf eine mündliche Eröffnung verzichten.

 

Der Oberstaatsanwalt wendet sich nicht gegen dieses Vorgehen.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass es ein grosses Problem darstellte, die Hauptverhandlung auf Wunsch des Beschuldigten vorzuverlegen. Es bestehe keine Sicherheit, dass die Urteilsberatung vor dem vorgesehenen Urteilseröffnungstermin beendet werden könne. Es müsse deshalb am Termin der mündlichen Urteilseröffnung von Montag, 26. September 2016, 16.30 Uhr, festgehalten werden.

 

Die Verhandlung wird um 11.40 Uhr geschlossen.

 

Montag, 26. September 2015, 16.30 Uhr

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung:

- B.___, Oberstaatsanwalt;

- der Beschuldigte A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Matthias Brunner;

- C.___ (Schwester des Beschuldigten).

 

Der Vorsitzende begründet das Urteil in den wesentlichen Punkten.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

 

Es ist für die Vorgeschichte/Prozessgeschichte auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil, Seiten 6 bis 15 zu verweisen. Es sind nachfolgend die wesentlichen Entscheide und ihre Gründe festzuhalten:

 

1.    Das Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011

 

1.1  Das Dispositiv

 

1.  Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurde A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 22. Mai 2007 (Ziff. 6.1 der Anklageschrift) freigesprochen.

2.  Gemäss der in diesen Punkten rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 hat sich A.___ schuldig gemacht

a)  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10.6.2008 – 13.7.2010;

b)  der mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12.2.2009 und am 8.11.2009;

c)  der groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22.5.2008;

d)  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 8.11.2009;

e)  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7.9.2007.

3.  A.___ hat sich schuldig gemacht

a)  der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 22.5.2007;

b)  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, begangen vom 7.8. – 7.9.2007 durch den Verkauf von 20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs von 96 g Marihuana.

4.  A.___ wird verurteilt zu

a)  einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

5.  a)  Der A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmenthal-Oberaargau vom 23.5.2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Gefängnisstrafe von 10 Tagen als vollstreckbar erklärt.

b)  Der A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.1.2007 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt.

c)  Auf den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.4.2008 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6.  Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurden sämtliche gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9.7.2010 beschlagnahmten Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. Verwertung eingezogen.

7.  Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurde die vom Staat zu auszurichtende resp. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 4'240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00 und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 103.05 und zu 8 % von CHF 206.05) festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'044.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 21.45 und zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), wurden vorbehalten.

8.  Die vom Staat Solothurn auszurichtende, bzw. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'100.05 (CHF 1'890.00 Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 567.00 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 42.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.  a)  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

b)  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

1.2.    Die wesentlichen Urteilsgründe

 

Das damalige Berufungsgericht ging von folgendem Beweisergebnis aus (US 15 ff.):

 

«Am späten Abend des 22. Mai 2007 war der angetrunkene E.___ in Solothurn mit einer unbekannten Anzahl Kolleginnen und Kollegen unterwegs, als er auf der Kreuzackerbrücke in eine Auseinandersetzung geriet, an der auf der anderen Seite F.___ beteiligt war, der stark angetrunken war und unter Drogeneinfluss gestanden hatte. Es ist unklar, ob bereits im Anfangsstadium auf Seiten F.___ noch weitere Personen beteiligt waren. Fest steht aber auf der anderen Seite, dass E.___ in Begleitung von G.___ und weiterer Kollegen unterwegs war. Nach einer ersten Auseinandersetzung zwischen dem kleingewachsenen F.___ und dem deutlich grösseren E.___ rief F.___ seine Kollegen telefonisch zu Hilfe, welche dann kurze Zeit später vom Restaurant «Chutz» herkommend am nördlichen Ende der Kreuzackerbrücke auf die beiden Kontrahenten trafen. In dieser Kollegengruppe befand sich auch der Beschuldigte. Seine Aussagen, wonach er alleine in der Stadt unterwegs gewesen und zufällig auf F.___ getroffen sei, ist durch die Aussagen seiner eigenen Kollegen, die in Bezug auf den Telefonanruf des F.___ mit den Aussagen der Zeugin G.___ übereinstimmen, widerlegt. Vor Obergericht hat er eingeräumt, dass es so gewesen sein könne, wie vorstehend dargelegt. Der Beschuldigte hat dann sofort in die vor ihm stattfindende Auseinandersetzung F.___/E.___ eingegriffen.

 

Damit ist zum Beweisergebnis zu erheben, dass nunmehr am nördlichen Ende der Kreuzackerbrücke sich der ebenfalls grossgewachsene Beschuldigte dem grossgewachsenen E.___ und dem kleinen Kollegen F.___ näherte, die sich in einer tätlichen Auseinandersetzung gegenüberstanden. Es hatte zwar auf beiden Seiten der Kontrahenten weitere Personen vor Ort, die aber nicht in die Auseinandersetzung eingriffen und von denen auch nicht im Einzelnen bekannt ist, wo sie gestanden hatten. In Bezug auf G.___ steht allerdings beweismässig fest, dass sie unmittelbar bei der Auseinandersetzung gestanden hatte. Der Kollege des Beschuldigten, H.___, bestätigte, die Kollegin des Opfers sei unmittelbar beim Opfer gestanden und müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. In Bezug auf das Eingreifen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Beschuldigten, der wahrheitswidrig von einem zufälligen Dazukommen gesprochen hatte, abzustellen. Seine Aussagen, wonach er seinen Kollegen zufällig in einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem deutlich grösseren Mann angetroffen, diesen Kollegen an den Schultern gepackt, zur Seite gezogen und zu beruhigen versucht haben will, sind völlig unglaubhaft. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine Schilderung des weiteren Ablaufs, wie er sich unmittelbar danach, weil sich sein Kollege F.___ nicht beruhigt haben will, sofort wieder entfernt habe und dann aus einiger Entfernung die Frau habe schreien hören, worauf er sich umgedreht habe und er den unbekannten Mann, mit dem F.___ die Auseinandersetzung gehabt habe, habe stark bluten sehen, worauf dann F.___ an ihm vorbei gerannt sei. Es steht vielmehr fest, dass der Beschuldigte seinem Kollegen F.___ zu Hilfe eilte und selbst in die Auseinandersetzung eingriff. I.___, Wirt eines in der Liegenschaft [...] befindlichen Lokals, erfuhr denn auch, dass A.___ und F.___ weggerannt seien. Anschliessend seien die Polizei und ein Rettungsfahrzeug des Spitals gekommen. A.___ habe ihm einen Tag später gesagt, F.___ habe plötzlich ein Messer hervorgeholt und habe mehrfach auf den unbekannten Mann eingestochen. Daraufhin sei er – A.___ – dazwischen gegangen und habe F.___ angesprochen, was das solle und er habe ihn weggeschubst. Danach seien beide weggerannt. Diese Darstellung widerspricht diametral dem, was G.___ gesehen hatte, nämlich dass der grössere Mann zugestochen hatte. A.___ hat das bis anhin im Übrigen nie so gesagt.

 

Damit ist davon auszugehen, dass sich die drei Männer F.___, E.___ und der Beschuldigte gegenüber standen, in unmittelbarer Nähe der Zeugin G.___. Es steht ebenfalls fest, dass entweder F.___ oder der Beschuldigte auf E.___ eingestochen hatte. Eine weitere, bislang unbekannte Person kann als Täterschaft ausgeschlossen werden.

 

Der Beschuldigte hatte von Anfang an seinen Kollegen F.___ als Täter bezeichnet, wenn er schilderte, er habe diesen nicht beruhigen können und dann habe die Frau geschrien und er habe das stark blutende Opfer gesehen, worauf dann F.___ weggerannt sei. F.___ wiederum war bereits am Tag nach dem Ereignis davon überzeugt, der Täter gewesen zu sein, erzählte er doch seiner (damaligen) Ehefrau, gestern jemanden niedergestochen zu haben. Er räumte allerdings auch in allen Befragungen ein, sich aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht wirklich erinnern zu können. Nach den Aussagen der Zeugin G.___ waren nach den Messerstichen der Beschuldigte mit seinen Kollegen und der Kleine (F.___) verschwunden. Die Version der Vorinstanz, dass F.___ eingeredet worden sei, die Tat begangen zu haben, wäre damit möglich; das könnte der Beschuldigte noch in der Tatnacht gemacht haben.

 

Die sorgfältigen Wertungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage G.___ sind nachvollziehbar und zu übernehmen; es kann darauf verwiesen werden. Soweit sie widersprüchlich aussagte, ist das auf die erste Phase des Streites beschränkt. G.___ hatte keine Veranlassung, sich diese Vorgänge, die dem Kerngeschehen vorgelagert waren, zu merken. Sie ist der festen Überzeugung, den Beschuldigten als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt zu haben. Eine bewusste Falschaussage oder Lüge der Zeugin kann ausgeschlossen werden. Dafür wäre auch kein Motiv ersichtlich. Die Zeugin und der Beschuldigte hatten sich vor diesem Vorfall nicht gekannt, ebenso wenig die Zeugin und F.___.

 

Damit bleibt noch zu prüfen, ob sich die Zeugin geirrt haben könnte:

«Soll ein Augenzeuge einen Täter in einer Reihe von nebeneinander stehenden Personen identifizieren, so tut er dies in 36 Prozent der Fälle auch, wenn der wahre Täter gar nicht unter den Anwesenden ist» (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09). Ferrari führt weiter aus, es gebe bei Zeugenaussagen zwei wesentliche Fehlerquellen: Zum einen nehme ein Zeuge einen Sachverhalt meistens unter suboptimalen Bedingungen wahr. Zum anderen erhalte der Zeuge später suggestive Informationen, wodurch sich der Inhalt der gespeicherten Information verändere.

 

Die Zeugin nahm das Ereignis mit dem Auge wahr, die Beleuchtung war konstant und gut, also keine Hell-Dunkel Wechsel. Sie befand sich unmittelbar neben beziehungsweise hinter den Kontrahenten. H.___ bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Freundin oder Kollegin des Opfers unmittelbar neben diesem gestanden sei und ihn am Arm gehalten habe. Er denke, dass diese Frau sicher gesehen habe, wer gestochen habe. Sie sei viel näher gestanden. G.___ wurde weder verletzt noch erlitt sie einen Schock. Sie stand auch nicht unter Alkohol oder Drogen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 28. September 2010 hat sie diesbezüglich ausgesagt, dass sie schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Bevor sie 2004 damit aufgehört habe, habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine retrograde Amnesie. Es kann also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Zeugin das Ereignis ohne Einschränkungen wahrnehmen konnte.

 

Die Zeugin gibt ebenfalls grundsätzlich ein Ereignis wieder, das nachweislich auch stattgefunden hat: Es wurde auf das Opfer, ihren Kollegen, eingestochen. Damit bleibt einzig noch die mögliche Fehlerquelle in der Verwechslung der Person des Täters. Für die Beschreibung des Täters ist einzig und allein auf ihre erste Aussage vom 23. Mai 2007 abzustellen. Diese Aussage wurde unmittelbar nach dem Ereignis gemacht und das Risiko, die Schilderung einer nachträglich erhaltenen Information anzupassen, bestand noch nicht. Die späteren Aussagen sind denn auch nur noch von geringem Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später statt oder sie begannen mit dem Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt hatte (so vor dem Gerichtspräsidenten in Bern).

 

Die Täterbeschreibung im Rahmen dieser ersten Aussage vom 23. Mai 2007 lässt einzig auf den Beschuldigten schliessen. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis kommen als Täter nur der 163 cm kleine F.___, gebürtiger Schweizer, oder der 185 cm grosse Beschuldigte, von Serbien, in Frage. Mit der Beschreibung, «ca. 180 bis 185 cm gross, Militärhosen (so auch vom Kollegen des Beschuldigten beschrieben), Ausländertyp, jugoslawischer Akzent» kann von den beiden möglichen Tätern nur der Beschuldigte beschrieben sein, auch wenn einige Details (Ohrläppchen, Frisur) nicht ganz zutreffen mögen. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen. Es ist also von der absolut sicheren Überzeugung der Zeugin auszugehen, dass der Beschuldigte – und nicht F.___ – mit einem Messer zugestochen hat.

 

Aufgrund ihrer ersten Schilderung der Ereignisse, die entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft sind, kann aber auch ein Irrtum in der Wahrnehmung (F.___ stach zu, der Beschuldigte schlug nur dem Opfer auf die Schulter, Zeugin glaubte irrtümlich, er steche zu) ausgeschlossen werden. Sie sah, wie der Beschuldigte vor dem Zustechen das Messer zückte und sie ist nach dem Zustechen dazwischen gegangen und hat den Beschuldigten angesprochen und ihm gesagt, er solle abhauen.

 

Damit bleibt noch das vorne abgehandelte Geständnis von F.___ zu würdigen. Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen gegenüber seiner Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches Geständnis. Diese Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen Straftaten manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf der anderen Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und Drogenkonsum an jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass er sich an die Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar nie realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb – auch im Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht beteiligt gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___ dann später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen der Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und wovon er ausgegangen war.

 

Wollte man allein auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS 40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.»

 

Der Schuldspruch der Strafkammer vom 28. November 2011 stützte sich also schwergewichtig auf die als glaubhaft und überzeugend eingeschätzten Aussagen von G.___. In Bezug auf das Geständnis von F.___ (Aussagen gegenüber der Ehefrau, Geständnis und Wiederholung des Geständnisses in den beiden nachfolgenden Einvernahmen) war davon ausgegangen worden, dieser habe sich aufgrund seiner schlechten Verfassung nicht wirklich erinnern können; es seien Drittpersonen gewesen, die ihm dann nach dem Ereignis gesagt hatten, er habe auf das Opfer eingestochen. So hatte denn F.___ in den späteren Einvernahmen auch argumentiert.

 

 

2.    Der Beschluss der Strafkammer vom 13. April 2015 über das zweite Revisionsgesuch

 

2.1  Das Dispositiv

 

1.   Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, die Ziffern 3a, 4, 5, 7 (zweiter Satz), 8 (zweiter Satz) und 9 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 werden aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich an das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird auf 5‘022.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

3.   Die Kosten des Revisionsverfahrens gehen zulasten des Staates.

 

2.2  Die wesentlichen Entscheidungsgründe

 

Der Verurteilte reichte mit seinem 2. Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 ein Schreiben von J.___ an Rechtsanwalt Brunner (Poststempel 8. Januar 2015) und eine Erklärung von F.___ vom 19. Dezember 2014 ein.

 

J.___ führt in seinem Schreiben aus, er habe im Juli 2007 mit der Berufsschule [...] einen Ausflug nach Solothurn unternommen. Im Ausgang am Abend habe seine Gruppe einen Koch kennen gelernt, der früher kriminell gewesen sei und auch mit Drogen zu tun gehabt habe. Der Abend sei schön verlaufen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine ca. 1,70 m gross mit gegelten Haaren, seitlichem Dreitagebart und Kapuzen-Jacke. Der andere sei rund 1,80 m gross gewesen, habe auch gegelte Haare gehabt und den fast gleichen Look, aber ohne Kapuze an der Jacke. Der Koch bei ihnen sei leicht aggressiv geworden und sei mit den zwei Typen etwas weggegangen auf eine Brücke. Dort sei es auf einmal losgegangen. Der 1,70 m grosse Mann habe ein Messer gezückt und bestimmt sechs oder sieben Mal das Messer dem Koch (dessen Name habe er leider vergessen, es sei aber ein ausländischer Name gewesen) in den Körper gerammt. Der Koch habe gar nichts gespürt, vermutlich sei der etwas auf Drogen gewesen. Kollegen vom Koch hätten versucht, sie auseinander zu halten, bis K.___ angefangen habe zu schreien. Da sei die Polizei gekommen. Der Koch habe ins Spital gehen müssen. Herr Brunner (Anwalt von A.___) habe zuerst seiner (J.___) Mutter angerufen und dann ihn selber und gesagt, einer der beiden Typen werde ausgeschafft, ob er (J.___) noch irgendetwas wisse. Tatsächlich wisse er noch so ziemlich alles, denn der Vorfall habe ihn ziemlich geprägt. Die drei Namen derjenigen, die auch noch dabei gewesen seien, seien K.___, G.___ und L.___. So hätten sie zumindest damals geheissen. Leider habe er keinen Kontakt mehr.

 

F.___ führt in seiner «Erklärung» aus, sein Anwalt [...] sei von Rechtsanwalt Brunner kontaktiert worden und er (F.___) habe die Ausgangslage intensiv mit seinem Anwalt besprochen. Dabei sei er zum Schluss gelangt, die vorliegende Erklärung abgeben zu wollen. Weil ihm die letzten Jahre im Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten und er sich mit seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe, sei es ihm wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen und die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos zu anerkennen. Er erkläre deshalb in Bezug auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 22. Mai 2007 um 23.40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil von E.___ Folgendes: Er habe im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zunächst seinen Tatbeitrag genannt, später aber geltend gemacht, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat verantwortlich sei und das Messer geführt und damit dem Opfer die entsprechenden Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft, habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedaure er, nicht bereits damals die volle Verantwortung dafür übernommen zu haben. Selbstverständlich sei er bereit, diese Erklärung auch im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und dazu weitere Fragen zu beantworten.

 

Am 22. Januar 2015 liess der Gesuchsteller eine zusätzliche schriftliche Erklärung von F.___ vom 16. Januar 2015, erhalten von Rechtsanwalt [...], zu den Akten geben. Darin bekräftigt F.___ seine Angaben vom 19. Dezember 2014 und macht detailliertere Angaben zum fraglichen Vorfall: Nach einem Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner Messerattacke sei er von der Gruppe, angeführt von E.___, davon gelaufen. Als er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe gefolgt sei, habe er mittels seines Mobiltelefons Herrn A.___, der sich unweit des Geschehens aufgehalten habe, kontaktiert. Als er die Gruppe seiner Kollegen habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und Herrn E.___ attackiert mit einem roten, von ihm mitgeführten Springmesser. Die Wunden habe er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die Schulter eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die Schulter als Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer habe verletzen wollen, habe er gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu keiner gravierenden Verletzung führen. Da er das Messer mit der rechten Hand geführt habe, sei die linke Schulter des Opfers traktiert worden. Nach seiner Attacke hätten er und seine Gruppe sich rasch zurückgezogen. Er habe gedacht, seine Gruppe habe seine Attacke bemerkt, Herr A.___ habe jedenfalls von seiner (F.___) Tat gewusst. Auf dem Rückzug habe er das Messer in die Aare geworfen. Er sei mit seiner Gruppe in eine Bar gegangen. Dort habe er Frau M.___ angerufen, welcher er die Tat gestanden habe und die er gebeten habe, ihn heim zu holen. Er wolle nicht, dass A.___ für seine Tat gerade stehen und büssen müsse.

 

 

 

Die Strafkammer kam zusammenfassend bei der Würdigung der mit dem Revi-sionsgesuch geltend gemachten neuen Tatsachen zu folgendem Ergebnis (US 21):

 

«Wenn man nun die beiden neu vorliegenden schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung unterzieht – mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___–, liegt angesichts der Beweiswürdigung vom 28. November 2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe Aussage von G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging, eine Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin eine genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei einer Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»

 

2.3  Gegen dieses Urteil erhob der Oberstaatsanwalt am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte geltend, es sei die Zeugin G.___ mit den beiden in Frage kommenden Männern konfrontiert worden und sie habe eindeutig A.___, den Grösseren, als Täter erkannt. Ihre Aussagen seien durch alle Gerichtsinstanzen als derart glaubhaft beurteilt worden, dass es zur rechtskräftigen Verurteilung und zur Abweisung des ersten Revisionsgesuchs vom 6. Oktober 2014 gekommen sei. Das zweite Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 habe sich einerseits auf die bereits mit dem ersten Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel und andererseits auf schriftliche Aussagen von J.___ und F.___ abgestützt. Das Obergericht habe diese schriftlichen Aussagen als neu im Sinne von Art. 410 StPO bezeichnet und habe die Anträge der Staatsanwaltschaft um Befragung von J.___ und dessen Mutter als Zeugen abgewiesen, obwohl es festgehalten habe, die neuen Beweismittel seien mit Fragezeichen behaftet. Mit dieser Beschwerde wurde dann die Neuheit bzw. Erheblichkeit der Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wie sie mit dem Revisionsgesuch angerufen und eingereicht worden waren, bestritten. Das Revisionsgesuch hätte mit einer willkürfreien Beweiswürdigung und korrekten Rechtsanwendung abgewiesen werden müssen.

 

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Allein die Tatsache, dass ein Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und das Verfahren wieder neu aufgenommen werde, bedeute keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es stehe der Staatsanwaltschaft frei, den Zwischenentscheid (Revisionsurteil) mit dem Endentscheid in der Sache anzufechten.

 

 

3.    Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015 und 14./19. Januar 2016 betreffend Neubeurteilung nach Revisionsentscheid:

 

 

 

 

 

3.1  Das Dispositiv

 

I.   Schuld und Strafe / Widerrufe

 

1.   A.___ wird vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 22. Mai 2007, freigesprochen (aufgehobene Ziff. 3a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

2.   Es wird festgestellt, dass A.___ rechtskräftig wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher einfacher Verletzung einer Verkehrsregel, grober Verletzung einer Verkehrsregel, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) verurteilt ist (Ziff. 2 und 3b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011, teilweise mit Verweis auf Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).

3.   A.___ wird für die Straftaten gemäss I. Ziff. 2 hiervor wie folgt verurteilt (aufgehobene Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011):

a)  Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren (mit Beginn der Probezeit ab Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011); hieran wird die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Freiheitstrafe von 9 Monaten (Teilstrafe) im Umfang von 120 Tagen bzw. Tagessätzen angerechnet;

b)  Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe; hieran wird die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 erfolgte Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 angerechnet, womit die Busse bereits bezahlt ist.

4.   Es wird festgestellt, dass nicht mehr über die Widerrufe der A.___ mit Urteilen des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 und vom 18. April 2008 gewährten bedingten Strafvollzüge zu befinden ist (aufgehobene Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

 

II.  Entschädigungen / Genugtuungen / Rückerstattungen und Kosten

 

1.   Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 im Rahmen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe entstandenen Kosten des Electronic Monitoring von CHF 1'957.50 wird abgewiesen.

2.   In teilweiser Gutheissung des Antrages von A.___ wird diesem für die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Freiheitstrafe eine Genugtuung von CHF 7'440.00 zugesprochen (ungerechtfertigter Freiheitsentzug bzw. ungerechtfertigte Freiheitsbeschränkung aus der Teilstrafe von 9 Monaten; siehe auch I. Ziff. 3a hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

3.   In teilweiser Gutheissung des Antrages von A.___ werden diesem von der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Busse von CHF 800.00 CHF 300.00 zurückerstattet (siehe auch I. Ziff. 3b hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

4.   Für die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen aus dem Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 (Widerruf) werden A.___ keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

5.   Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF 1'000.00) aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 (Widerruf) wird abgewiesen.

6.   In teilweiser Gutheissung der Anträge von A.___ in Zusammenhang mit Nachforderungsansprüchen der amtlichen Verteidigung wird diesem für das erste Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'166.40 zugesprochen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11.12.2014; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

7.   Für die Prozesskosten des ersten Revisionsverfahrens wird A.___ eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen, wobei diese, soweit die Prozesskosten noch nicht bezahlt sind, mit der offenen Forderung verrechnet wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11.12.2014; bereits bezahlte Kosten auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

8.   Auf folgende Anträge von A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung wird nicht eingetreten:

a)  Entschädigung von CHF 28'601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen Verfahren;

b)  Entschädigung von CHF 3'500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;

c)  Entschädigung von mindestens CHF 50'000.00 für Verdienstausfall;

d)  Genugtuung von mindestens CHF 30'000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene erhebliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.

9.   a)  Bezüglich der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von CHF 4'240.70 aus dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/5, somit CHF 1'696.30, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/5, somit CHF 417.70 (ursprünglich CHF 1'044.20), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 mit Verweis auf Ziff. 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).

b)  Bezüglich der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von CHF 2'100.05 aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/5, somit CHF 420.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 1/5, somit CHF 113.40 (ursprünglich CHF 567.00), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

10.   a)  Von den Kosten des Verfahrens aus dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 in Höhe von CHF 9'000.00 gehen die auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Auslagen von CHF 2'047.60 und 2/5 der allgemeinen Kosten (CHF 5'466.80), somit CHF 2'186.70, total CHF 4'234.30, zulasten von A.___. Die auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 1'485.60 und 3/5 der allgemeinen Kosten (CHF 5'466.80), somit CHF 3'280.10, total CHF 4'765.70, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch lit. c hiernach).

b)  Von den Kosten des Verfahrens aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Höhe von CHF 3'100.00 geht 1/5, somit CHF 620.00, zulasten von A.___. 4/5, somit CHF 2'480.00, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch lit. c hiernach).

c)   Nach Verrechnung der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Verfahrenskosten aus den Urteilen des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 und des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Höhe von CHF 5'500.00 werden A.___ CHF 645.70 zurückerstattet (siehe auch lit. a und b hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

11.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ im vorliegenden Verfahren, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird auf CHF 13'163.05 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 278.00 und MWST zu 8 % von CHF 975.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

12.   Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 21'280.00, gehen zulasten des Staates.

III. Weitere Anordnungen

 

1.   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft registerrechtlich so zu behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt worden.

2.   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 ergangenen Widerrufsentscheide bezüglich der Urteile des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 (Widerruf) sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 (Widerruf) und vom 18. April 2008 (Verzicht auf Widerruf, Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr) mit Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. April 2015 aufgehoben wurden (Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

 

3.2     Die wesentlichen Urteilsgründe

 

3.2.1  Die Beweismassnahmen der Vorinstanz

 

Das Gericht hatte mit Verfügung vom 21. August 2016 mitgeteilt, es würden an der Hauptverhandlung die folgenden Personen einvernommen:

- M.___ als Zeugin

- J.___ als Zeugen

- F.___ als Auskunftsperson

 

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Befragung weiterer Personen als Zeugen bewilligt:

- die Mutter von J.___,

- G.___,

- L.___,

- K.___.

 

Die Befragungen der obgenannten Personen waren an den Verhandlungen vom 10. November 2015 und am 14. Januar 2016 durchgeführt worden.

 

3.2.2  Die Vorinstanz hat ihre abschliessende Beweiswürdigung in US 114 – 121 festgehalten.

 

3.2.2.1   Das Geständnis von F.___

 

Für die Vorinstanz kam dem «nunmehr nachvollziehbar und glaubhaft erneuerten Geständnis von F.___» ein sehr grosses Gewicht zu, auch wenn dies zufolge eingetretener Verjährung zu keiner Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mehr führen könne (US 114). Wesentlich sei dabei, dass dieses Geständnis nicht erstmals nach dem Verjährungseintritt aus heiterem Himmel sondern bereits am Anfang seiner Befragungen abgelegt worden sei. Ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim anfänglichen Geständnis, das F.___ gegenüber seinem Umfeld und gegenüber den Strafbehörden ablegt und mehrfach wiederholt habe, um ein bewusst falsches Geständnis gehandelt hätte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den wahren Täter hätte schützen sollen, eine solche Tat hätte auf sich nehmen sollen, ohne diese begangen zu haben. Es sei damals ja auch das schwerste bzw. gewalttätigste Delikt gewesen, für welches er sich zu verantworten hatte, womit nicht habe gesagt werden können, auf ein Delikt mehr oder weniger sei es ihm nicht angekommen. Wäre sein anfängliches Geständnis von der Intention getragen gewesen, den Beschuldigten zu schützen, wäre er im Übrigen ja wohl auch bei seinem Geständnis geblieben, als dieser dann tatsächlich der Tat verdächtigt bzw. von G.___ als Täter identifiziert worden sei.

 

Die Vorinstanz geht davon aus, von einem unbewusst falschen Geständnis könne nach der jetzigen Beweislage nicht mehr ausgegangen werden, wofür sie sich vor allem auf die glaubhaften Aussagen von M.___ abstützt (US 116). M.___ zufolge sei sie in der Tatnacht des 22./23. Mai 2007 um ca. Mitternacht von F.___ angerufen und von ihm gebeten worden, ihn sofort bei der blauen Post abzuholen, wobei er ausser sich gewesen sei, sich ganz anders als sonst angehört habe, wie in einer Notlage. Der Ton seiner Stimme sei derart beängstigend gewesen, dass sie sich, ohne sich umzuziehen, im Pyjama ins Auto gesetzt und ihn abgeholt habe. Die Messerstecherei habe sich kurz davor um ca. 23:40 Uhr ereignet. Der Notruf an die Alarmzentrale der Polizei sei um 23:42 Uhr erfolgt. F.___ sei seinen glaubhaften Angaben zufolge nach der Messerstecherei mit seinen Kollegen vom Tatort in Richtung Landhausquai weggerannt, habe das mitgeführte Messer in die Aare geworfen und in einem Restaurant/Nachtclub die Herrentoilette aufgesucht und sich die Hände gewaschen, da er aufgrund der Schnittverletzung blutige Hände gehabt habe. Dann habe er M.___ telefoniert. Zwischen der Tat und dem Telefonanruf seien folglich nur ca. 20 Minuten vergangen; hierauf habe sich M.___ sofort ins Auto gesetzt und F.___ abgeholt, welcher sich in dieser Zeit seinerseits noch zur blauen Post habe begeben müssen. Die Strecke von ihrer Wohnung in [...] bis zur blauen Post habe M.___ in ca. 10 Minuten zurücklegen können. Damit habe für eine Suggestion der Tat durch den Beschuldigten oder andere allenfalls anwesende Personen lediglich ein Zeitfenster von ca. 30 Minuten bestanden, in welchem noch die angeführten übrigen Handlungen stattgefunden hätten; zudem sei F.___ ja bereits völlig ausser sich gewesen, als er M.___ telefoniert habe, womit die Suggestion da bereits hätte erfolgt sein müssen.

Durch die glaubhaften Ausführungen von M.___ werde die Zeitspanne für eine Suggestion massiv eingeschränkt, was eine solche als kaum realistische Möglichkeit erscheinen lasse. Nachdem M.___ F.___ abgeholt habe, habe es zu keiner relevanten Suggestion mehr kommen können, da dieser, noch bevor er erschöpft eingeschlafen sei, ihr gegenüber gesagt habe, der andere sehe schlimmer aus als er, und weinend erklärt habe, er habe einen Menschen auf dem Gewissen.

F.___ sei also schon in der Tatnacht der festen Überzeugung gewesen, einen Menschen niedergestochen zu haben, was ihn psychisch entsprechend belastet habe. In gleicher Weise habe er sich dann am nächsten Tag seiner damaligen Ehefrau gegenüber geäussert. Durch diese unmittelbar nach der Tat in seinem Umfeld gemachten selbstbelastenden Angaben werde der Beweiswert des gegenüber den Strafbehörden abgelegten und mehrfach wiederholten und nunmehr erneuerten Geständnisses massiv erhöht. Ein ursprünglich unbewusst falsches Geständnis durch eine Suggestion der Täterschaft erweise sich folglich nach der aktuellen Beweislage als nicht mehr plausibel, sondern ausgesprochen unwahrscheinlich.

 

Die Vorinstanz setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob sich F.___ mit der Erneuerung des Geständnisses noch immer in einem Stadium der Selbsttäuschung befinden könnte oder ob er dieses Geständnis bewusst und fälschlicherweise erneuert haben könnte. Das Erstere wurde mit der oben dargelegten Begründung verworfen, für das Zweitere sieht die Vorinstanz kein Motiv.

 

Es sprächen auch die nach dem Beweisergebnis vorliegenden Umstände für die Täterschaft F.___: Er sei an jenem Abend sehr unglücklich und wegen des Geburtstags seiner Tochter am nächsten Tag, zu dem er nicht eingeladen worden sei, stark frustriert gewesen, weshalb er sich an dem Abend besonders streitlustig gezeigt habe. Er habe dem Beweisergebnis zufolge am fraglichen Abend ein Messer auf sich getragen, habe eine Schnittverletzung davon getragen und habe Blut an seinen Händen und Kleidern gehabt; auch am Messer habe es Blut gehabt. Er habe das Messer entsorgt. Zudem hat die Nachstellung gezeigt, dass er E.___ trotz des Grössenunterschieds die Messerstiche ohne Schwierigkeiten habe zufügen können. Hinweise, dass noch ein zweites Messer im Spiel gewesen wäre oder jemand anderes Blut an sich gehabt hätte, bestünden nicht.

 

Weiter sei F.___ derjenige, der von seiner Persönlichkeit her schnell gekränkt sei und auf Frustrationen impulsiv und mit Gewalt reagiere. Der Beschuldigte, der in den vorangegangenen Streit nicht involviert gewesen sei, dürfte demgegenüber, als er am Ort des Geschehens eintraf, emotional deutlich weniger beteiligt gewesen sein als F.___ und dadurch viel ruhiger und besonnener. Entsprechend erscheine es schwer nachvollziehbar, dass er sogleich zu einem Messer gegriffen und zugestochen haben sollte, vielmehr hätte er auch einfach zuschlagen können; immerhin sei er ja gross und kräftig, die Gegenseite unbewaffnet und weitere Kollegen seien ebenfalls vor Ort gewesen. Die Bemerkungen des Beschuldigten, denen sich entnehmen lasse, dass er sich im Nachhinein über F.___ Verhalten aufgeregt und sich von diesem distanziert habe, würden denn auch plausibel wirken.

 

Das erneute Geständnis von F.___ werde zusätzlich gestützt durch die Angaben von M.___ und O.___.

 

 

 

3.2.2.2   Das Zeugnis G.___

 

Die Aussagen der Zeugin G.___ aufgrund der frühen Erstbefragung werden von der Vorinstanz als im Vordergrund stehend und grundsätzlich glaubhaft gewürdigt. Es lasse sich daraus aber der relevante Geschehensablauf mit der Zufügung der Messerstiche bei Berücksichtigung der gesamten neuen Beweislage nicht mehr mit der nötigen Sicherheit rekonstruieren bzw. es bestünden mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu vereinbarende Unsicherheiten bezüglich der Person des Täters. Gewisse Eckpunkte des Geschehens könnten nach G.___ Ausführungen als erstellt angesehen werden, zumal sie auch von weiteren Personen wie F.___, L.___, E.___ oder auch dem Beschuldigten bestätigt würden, die zentralen Punkte betreffend die Zufügung der Messerstiche aber nicht. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit dem durch F.___ glaubhaft erneuerten Geständnis, das durch die Angaben anderer Personen gestützt werde, lasse sich eine irrtumsfreie Wahrnehmung und/oder Speicherung bei G.___ – wie im Übrigen auch bei L.___ – nun nicht mehr mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit annehmen. So erscheine es durchaus möglich, dass G.___ im Rahmen des bedrohlichen, dynamischen und hektischen Geschehens auf das Messer beim Zustechen und nicht auf den Täter fokussiert gewesen sei und den sich gleichzeitig mehr oder minder tätlich einmischenden Beschuldigten nachträglich fälschlicherweise für den Messerstecher gehalten habe. Ebenso sei denkbar, dass sie auf den sich mehr oder minder tätlich einmischenden Beschuldigten fokussiert gewesen sei und dann das Opfer habe bluten sehen, woraus sie geschlossen habe, der Beschuldigte sei auch der Messerstecher gewesen.

 

Es erweise sich denn auch als eher unwahrscheinlich, dass sich G.___ in diesem Geschehen auf den gesamten relevanten Ablauf vom Herausnehmen des Messers aus der Hosentasche über die Annäherung an das Opfer bis hin zum mehrfachen Zustechen geachtet habe, wie sie dies anfänglich zu Protokoll gegeben habe. Darin dürfe – in dem Sinne, dass das Messer ja nicht aus dem Nichts gekommen sein konnte, sondern vom Täter hervorgenommen worden sein musste – eine interpretative, lückenfüllende Aussage zu sehen sein.

 

Der zentrale Punkt liege also letztlich nicht darin, dass sich F.___ und der Beschuldigte aufgrund ihres unterschiedlichen Aussehens nicht hätten verwechseln lassen. Wesentlich erscheint vielmehr die nicht mit der notwendigen Sicherheit zu verneinende Möglichkeit, dass G.___ aufgrund selektiver Wahrnehmung und eigener Interpretation des bedrohlichen, dynamischen und hektischen Geschehens eine falsche Schlussfolgerung gezogen und dies rückblickend für effektive Wahrnehmung gehalten habe, dass sie mit anderen Worten von mindestens zwei mehr oder minder tätlichen Akteuren dem Falschen die Messerstiche zugeordnet habe. G.___ habe in sämtlichen Befragungen fraglos nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt und sie sei subjektiv überzeugt gewesen, dass sich das Geschehen ihren Angaben entsprechend abgespielt habe. Dies schliesse aber keineswegs eine irrtumsfreie Wahrnehmung und Speicherung des Geschehens in allen wesentlichen Einzelheiten aus.

Als anschauliches Beispiel für eine falsche Wahrnehmung oder das Übertragen einer Wahrnehmung von einer Person auf eine andere Person sei im Übrigen noch der Hinweis von G.___ auf die gepiercten Ohren anzuführen, die der Täter gehabt haben soll, was aber nicht auf den von ihr nachträglich als Täter identifizierten Beschuldigten zugetroffen habe. Dies müsse umso mehr gelten, als es sich dabei um ein besonders signifikantes Detail gehandelt habe.

Vergleichbares gelte für die von G.___ und L.___ jeweils beschriebenen, aber unterschiedlichen Personen zugeordneten Militärhosen. Die Angaben zweier Zeugen könnten sich demnach auch in Punkten diametral unterscheiden, die auffällig und gut wahrnehmbar seien und damit eine korrekte Wahrnehmung und unverfälschte Erinnerung nahelegen würden. Dies verdeutliche einmal mehr die Begrenztheit der menschlichen Wahrnehmung und Erinnerung – insbesondere bei Geschehen der vorliegenden Art.

 

Schliesslich habe G.___ in der letzten Befragung vor dem erkennenden Gericht interessanterweise die – ab der Befragung vor dem Gerichtspräsidenten in Bern – zentrale und sich wiederholende Frage, ob der Grössere oder der Kleinere zugestochen habe, nicht mehr angesprochen; in ihrer Erinnerung habe nur noch der Körperbau der agierenden Personen im Vordergrund gestanden.

 

Auch L.___ sei, wie hiervor dargelegt, in seinen Aussagen nachweislich nicht irrtumsfrei.

 

Folglich lasse sich abschliessend vermerken, dass ein Mensch nicht wie ein technisches Gerät funktioniere, das eine Situation oder ein Geschehen bzw. zumindest einen Ausschnitt davon objektiv und vollständig auf einem Datenträger festhalten und das Aufgenommene alsdann unverändert und beliebig oft wiedergeben könne; vielmehr bestünden in der Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase zahlreiche Fehlerquellen. Bei einer derart besonderen und komplexen Ausgangslage wie der vorliegenden liessen sich diese zudem nachträglich auch kaum mehr eruieren und beheben.

 

Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum Schluss, es gäbe gewichtige Faktoren, die für die Täterschaft von F.___ sprechen würden. An der Täterschaft des Beschuldigten bestünden massgebliche Zweifel, weshalb dieser freizusprechen sei.

 

 

4.       Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz

 

- Es sei das Urteil vom 28. November 2011 nach einer umfassenden Prüfung und Bewertung einer nicht einfachen Beweislage ergangen. Diese Beweisführung sei mit dem Revisionsentscheid nicht aufgehoben, alle Beweismassnahmen seien nach wie vor verwertbar.

- Das Urteil vom 28. November 2011 stütze sich auf die Aussagen einer sehr guten Zeugin, G.___: Sie habe ihre erste Aussage noch in der Tatnacht gemacht und später trotz Bedrohung durch den Beschuldigten aufrecht erhalten, sie habe die zwei als Täter in Frage kommenden Personen nicht gekannt, sie sei im Vollbesitz ihres Wahrnehmungsvermögens gewesen, sie habe einen optimalen Standort gehabt, sie habe ganz konkrete Beobachtungen schildern können, es sei eine Personenverwechslung aufgrund ihrer Personenbeschreibung ausgeschlossen.

- Dem Obergericht sei das Geständnis von F.___ und dessen Äusserungen gegenüber seinem Umfeld schon damals bekannt gewesen. Dieser sei aber in der Tatnacht massiv unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln gestanden, habe zu keiner Zeit eine einigermassen präzise Beschreibung des Messereinsatzes abgeben können, habe von Anfang an ausgesagt, nicht genau zu wissen, was geschehen sei und er habe nach der Konfrontation mit G.___ angegeben, es seien Leute an ihn herangetreten, die ihm das Gefühl gegeben hätten, für die Messerstiche verantwortlich zu sein.

- F.___ habe sein Geständnis, wie es dem Obergericht am 28. November 2011 bekannt gewesen sei, kurz nach der Tat abgelegt und nie wiederrufen. Er sei trotzdem für diese Tat rechtskräftig freigesprochen worden. Dass er das Geständnis nun – nach mehrmaligem Kontakt mit dem Anwalt des Beschuldigten – nach sieben Jahren wiederhole und zu präzisieren versuche, nachdem die Tat für ihn verjährt sei, in der offensichtlichen Absicht, seinem Kollegen A.___ einen Gefallen zu tun, könne nicht dazu führen, das Urteil von 2011 in Frage zu stellen.    

- Es seien die nun neu eingereichten Beweismittel weitgehend wertlos. Es seien nun Zeugenbeweise acht Jahre nach den Ereignissen geführt worden.

- In Bezug auf die Zeugin M.___ habe das Obergericht mit seiner Abweisung des ersten Revisionsgesuchs mit Beschluss vom 11. Dezember 201 zu ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 29. September 2014 schon festgehalten, sie würde nichts Neues zur Beweislage beitragen. Es stehe fest, dass diese Zeugin beeinflusst worden sei. So soll ihr F.___ gesagt haben, die Messerstecherei sei schon vorbei gewesen, als die telefonisch herbeigerufenen Kollegen eingetroffen seien – obwohl F.___ selber sich ja nie habe präzise erinnern können. Sie habe als Zeugin befragt bestätigt, den Beschuldigten vor ihrer eidesstattlichen Erklärung zweimal getroffen zu haben. Sie versuche, dem Beschuldigten mit ihrer Aussage zu helfen.

- In Bezug auf die «eidgenössische Bestätigung» von N.___ könne auf Seite 9 des Obergerichtsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 verwiesen werden, wonach die Ausführungen nicht glaubhaft und nicht geeignet seien, die Erwägungen des Obergerichts vom 28. November 2011 in Frage zu stellen.

- Es handle sich bei der Zeugin K.___ um eine äusserst glaubhafte Zeugin – und deren in freier Rede vorgetragenen Schilderungen würden die aktuellen Behauptungen von J.___ und F.___ fundamental widerlegen, da nach ihrer Aussage feststehe, dass es eben nicht zutreffe, dass die Messerstecherei schon stattgefunden habe, bevor die beiden Gruppen aufeinander gestossen seien.

- Es stehe auch nach der Aussage des Zeugen L.___ fest, dass es erst zur Messerstecherei gekommen sei, als die beiden Gruppen aufeinander getroffen seien und dass nicht der gleiche Mann zugestochen habe, der vorher von E.___ Schläge erhalten habe.

- Es handle sich bei G.___ um eine unabhängige Zeugin, die keinerlei eigene Interessen verfolge und nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Sie habe auch im vorliegenden Verfahren das wesentliche Geschehen in groben Zügen bestätigt. Zwar habe sich auch bei ihr, die bereits zum fünften Mal von den Strafbehörden befragt worden sei, die Erinnerung im Laufe der Zeit verändert und es sei zu abweichenden Aussagen und zu Unsicherheiten gekommen. Das sei aber nichts als normal und ändere nichts daran, dass sie in der Tatnacht die Wahrheit gesagt und das Obergericht 2011 zu Recht auf ihre Angaben abgestellt habe.  

 

 

II.       Die Neubeurteilung/Die erneute Beweiswürdigung

 

1.       Formelles

 

1.1     Die Folgen der Gutheissung des zweiten Revisionsgesuches mit Beschluss vom 13. April 2015

 

Es waren mit diesem Beschluss die folgenden Ziffern des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 aufgehoben worden:

 

- Ziff. 3a (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand);

- Ziff. 4 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe;

- Ziff. 5 (Widerrufe des gewährten bedingten Strafvollzuges bzw. Verlängerung Probezeit);

- Ziffern 7, 8 und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

 

Zur Begründung dieses Beschlusses hatte die für das zweite Revisionsgesuch zuständige Strafkammer Folgendes erwogen (US 21):

 

«Wenn man nun die beiden neu vorliegenden schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung unterzieht – mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___ –, liegt angesichts der Beweiswürdigung vom 28.11.2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe Aussage von G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging, eine Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin eine genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei einer Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»

 

Mit der Berufungserklärung vom 18. Mai 2016 hatte die Staatsanwaltschaft verlangt, dass das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. November 2011 nicht abgeändert wird, weder bezüglich der Schuldsprüche noch bezüglich der Sanktionen oder der Widerrufe. Vor dem Berufungsgericht hat die Staatsanwaltschaft dazu ausgeführt, es könne nicht sein, dass ein Verurteilter die Existenz von relevanten neuen Beweismitteln nur glaubhaft machen und damit also nicht beweisen müsse, um sich dadurch schon bleibende Vorteile wie etwa eine Strafminderung zufolge Zeitablaufs zu erwirken.

 

Es sind im Stadium des Entscheids des Berufungsgerichts über das Revisionsbegehren an den Nachweis der Revisionsgründe keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt tatsächlich, die Noven glaubhaft zu machen, damit das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und (so vorliegend) an das Sachgericht zum neuen Entscheid zurückweist. Wenn nun das neu urteilende Gericht nach einlässlicher Prüfung den Nachweis der Revisionsgründe und deren Erheblichkeit verneint, muss dann trotzdem eine Neubeurteilung stattfinden oder ist das vom Berufungsgericht aufgrund der nur glaubhaft gemachten Revisionsgründe aufgehobene Urteil wieder einzusetzen, nicht durch ein neues Urteil zu ersetzen, wie das vorliegend die Staatsanwaltschaft verlangt?

 

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid (ganz oder teilweise) auf, wenn es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet. Und das Gericht, an welches die Sache zurückgewiesen worden ist, hat die notwendigen Beweisergänzungen vorzunehmen und ein neues Urteil zu fällen (Art. 414 Abs. 2 StPO). Dieses Gericht kann nicht nur eine einlässliche Prüfung der vor dem Berufungsgericht glaubhaft gemachten Revisionsgründe vornehmen und bei der Verneinung des Nachweises auf die Ausfällung eines neuen Urteils verzichten und das angefochtene Urteil bestätigen. Dies hätte zwar durchaus seine Logik und müsste eigentlich bei grundsätzlicher Respektierung der Rechtskraft eines Urteils auch so gemacht werden. Der Gesetzgeber hat aber einen anderen Weg gewählt und gegenüber diesem Respekt vor der Rechtskraft eines Urteils der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang gegeben: Wenn das Berufungsgericht aufgrund glaubhaft gemachter Revisionsgründe ein Urteil aufhebt und an das Sachgericht zur neuen Beurteilung zurückweist, hat dieses unter freier Würdigung aller alten und neuen Beweismittel ein neues Urteil zu fällen, auch wenn es in Abweichung zum Berufungsgericht die neu eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich weder als neu noch als relevant qualifiziert. Es kann nicht einfach das ursprüngliche Urteil bestätigen, wie das vorliegend von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Selbst wenn der Schuldspruch vollständig bestätigt werden sollte, ist dies neu und unter Berücksichtigung aller Verhältnisse ex nunc zu begründen und es ist eine Strafzumessung aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Verurteilten vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und wird in der Lehre ausdrücklich so festgehalten (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 414 N. 11 und 12; Thomas Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 414 N. 3 und 4). Es lässt aber auch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen anderen Schluss zu:

 

BGE 141 IV 145 E. 6.3.: «Das Gericht hat im wieder aufgenommenen Verfahren ex nunc zu entscheiden. Dabei sind alle alten und neuen Beweise und Vorbringen, also jene des Bewilligungsverfahrens sowie die in der neuen Hauptverhandlung vorgebrachten, zu berücksichtigen und frei zu würdigen (Schmid, a.a.O., N. 11 zu § 454 StPO/ZH). Das Gericht muss im wieder aufgenommenen Verfahren auf der Grundlage des aktuellen Stands der Tatsachen entscheiden und nicht, wie im Beschwerdeverfahren, auf der Basis des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts (BGE 107 IV 133 E. 2a). Dem Sachrichter im wieder aufgenommenen Verfahren ist es nicht verwehrt, Tat- und Rechtsfragen anders zu entscheiden als der Sachrichter im aufgehobenen Urteil, wenn ihm die Überzeugung vom Vorhandensein der früher angenommenen Tatsachen fehlt oder ihre seinerzeitige rechtliche Würdigung als unrichtig erscheint (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 1976, in: ZR 75/1976, Nr. 98). Im wieder aufgenommenen Verfahren muss das Gericht nicht das aufgehobene Urteil überprüfen, sondern die Sache neu und selbständig verhandeln und entscheiden.»

 

Die sich theoretisch stellende Frage, ob es im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren eine Bindung an unangefochtene Teile des ersten Urteils gäbe (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 12), spielt hier keine Rolle, da der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mit der Begründung vollständig aufgehoben worden ist, es sei mit den neu vorliegenden Beweismitteln, die sich einzig auf die Zeugenaussage von G.___ abstützende Beweiswürdigung und der sich darauf stützende Schuldspruch erschüttert worden. Es muss in Bezug auf den Vorfall vom 22. Mai 2007 ein neues Urteil gefällt werden, auf der Grundlage des aktuellen Standes des beweismässig erstellten Sachverhaltes. 

 

Die Vorinstanz war als neues Gericht also frei in seiner Beurteilung. Es hatte eine endgültige Würdigung der Beweissituation unter Würdigung der Verhältnisse ex nunc vorzunehmen. Es gilt im Neubeurteilungsverfahren auch wiederum die Unschuldsvermutung (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 13).

 

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Verjährung: Es kann im wieder aufgenommenen Verfahren die Verfolgungsverjährung nicht eintreten; sie lebt auch dann nicht wieder auf, wenn im neuen Verfahren Beweisergänzungen durchgeführt werden (BGE 141 IV 145 E. 2.4.). Es kann gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB aufgrund des vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenen erstinstanzlichen Urteils im zweitinstanzlichen Verfahren die Verjährung ohnehin nicht mehr eintreten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 14).

 

1.2     Die Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme von G.___

 

Nach der Meinung des Beschuldigten sei die protokollierte erste Einvernahme dieser Zeugin durch die Polizei vom 23. Mai 2007 nicht verwertbar, weil es keine Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses im Sinne von § 68 Abs. 5 der damals gültigen Solothurnischen StPO gegeben habe. Aussagen ohne diese Belehrung seien gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

Wie die Vorinstanz im Urteil auf den Seiten 17 bis 20 korrekt dargelegt hat, handelte es sich bei dieser Befragung nicht um eine Zeugeneinvernahme im eigentlichen Sinne sondern um eine polizeiliche Ersteinvernahme noch in der Tatnacht. Diese Befragung war in der damals gültigen SO-StPO in § 75 Abs. 3 vorgesehen und sie ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 142 Abs. 2 StPO geregelt. Damals wie heute war eine förmliche Zeugeneinvernahme durch die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen. Das von der Kantonspolizei 2007 verwendete Formular (Befragungsprotokoll) sah eine Befragung als «Beschuldigter», als «Geschädigter» oder als «Zeuge» vor. Es handelte sich bei den «Zeugen» untechnisch um jenen Personenkreis, die Auskunft über ein Ereignis geben konnten, ohne als Beschuldigter oder als Geschädigter infrage zu kommen. Für die Befragung dieser Personen sah § 75 Abs. 3 SO-StPO nur – aber immerhin – den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vor. Dementsprechend war denn das Befragungsformular der Polizei auch ausgestaltet; diese Hinweise erfolgten auch bei der Befragung dieser Zeugin. Es war dies eine nach damaligem Prozessrecht gültige Befragung. Das vom Polizisten handschriftlich ausgefüllte Befragungsprotokoll war von der Zeugin unterschrieben worden. Diese Verfahrenshandlung behielt auch nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

 

Es handelt sich aber auch im Licht der Schweizerischen Strafprozessordnung um eine gültige Befragung: Es war eine im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO originäre Polizeieinvernahme in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren. Solche erste Einvernahmen erfolgen oftmals überhaupt ohne jegliche Präliminarien im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StPO (Daniel Häring in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 142 N. 6) und sie sind verwertbar, sofern sie nicht in einer nachfolgenden förmlichen Einvernahme widerrufen werden.

 

Vorliegend fand immerhin ein Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht statt und es wurde über diese Erstaussage ein Protokoll erstellt und von der Zeugin unterschrieben. Nachdem die Zeugin in den nachfolgenden förmlichen Befragungen auch noch die Richtigkeit dieser Erstaussage bestätigt hatte und am 28. September 2010 auch eine Konfrontation stattfand, steht ihrer Verwertbarkeit nichts entgegen.

 

2.       Die Beweiswürdigung

 

2.1     Die Aussagen der Zeugin G.___

 

2.1.1  Die Bedeutung dieser Zeugin

 

Es ist erstellt, dass es am 22. Mai 2007, um ca. 23.40 Uhr, auf der Kreuzackerbrücke zu einer Auseinandersetzung kam, nach welcher das Opfer E.___ folgende Verletzungen aufwies:

-     eine Stichwunde von 1 cm am Rücken kaudal links, 10 cm tangential nach medial reichend,

-     eine kleine Stichwunde von 1 cm am Rücken lateral links,

-     eine V-förmige Wunde von je 2 cm Länge, rund 4 cm nach medial reichend,

-     eine Stichwunde von 2 cm am M. supraspinatus, rund 4 cm nach medial reichend

 

Ebenfalls zum Beweisergebnis gehört, dass nur F.___ und der Beschuldigte direkt in die Handgreiflichkeit mit E.___ verwickelt waren und damit nur einer dieser beiden als Täter in Frage kommen kann. Es ist weiter erstellt, dass die Verletzungen des Opfers von einem Messer herrühren, welches aber nicht sichergestellt werden konnte. Das Verletzungsbild beim Opfer trägt nichts zur Klärung bei, insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, ob der Täter eher gross oder klein war. Auch bei den beim Beschuldigten aus anderem Anlass sichergestellten Messern – die aber ohnehin nicht als Tatwaffe identifiziert werden konnten – konnten keine DNA-Spuren des Opfers nachgewiesen werden.

 

Es gibt also vorliegend keinerlei objektive Beweismittel zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden infrage kommenden Personen mit dem Messer zugestochen hat. Und es hat vorliegend eine der beiden Personen – F.___ – grundsätzlich ein Geständnis abgelegt und trotzdem hatten sowohl das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit seinem Urteil vom 10. Juni 2011 als auch das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. November 2011 den Beschuldigten verurteilt – und das ganz überwiegend auf die als glaubhaft eingeschätzten Aussagen der Zeugin G.___.

 

 

2.1.2  Die Befragung vom 23. Mai 2007 (Tatnacht)

 

Sowohl das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt als auch das Berufungsgericht hatten in ihren im Jahr 2011 gefällten Urteilen diese Aussagen von G.___ wiedergegeben (Urteil B-W S. 9 und Urteil Strafkammer S. 12). Sie erklärte unmittelbar nach dem Vorfall, sie seien in einer Gruppe über die Kreuzackerbrücke in Richtung Gewerbeschulhaus gegangen. Am Ende der Brücke seien sie von 3 Jugendlichen angesprochen worden, es seien Ausländer gewesen, zwischen 18 und 24 Jahre alt. Diese hätten ihnen Marihuana verkaufen wollen, sie hätten jedoch abgelehnt. Anschliessend sei es aus unbekannten Gründen zu Streitigkeiten zwischen ihnen und den 3 Albanern gekommen. Sie seien zurück zum Klosterplatz gegangen. Die anderen seien ihnen jedoch nachgekommen und so sei es beim Klosterplatz zu einer Schlägerei gekommen. Es hätten sich immer mehr Ausländer dazu gesellt. Auf einmal habe sie gesehen, wie ein Typ mit Glatze, einer Militärhose und einem schwarzem T-Shirt ein Sackmesser gezückt und auf E.___ eingestochen habe. Dieser habe zweimal zugestochen. Danach sei sie dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Sie habe dem Täter gesagt, er solle abhauen, und habe sich um den Verletzten gekümmert. Dann habe sie die Polizei angerufen. Sie könne eigentlich nur den Messerstecher genauer beschreiben: ca. 180–185 cm gross, schlank, sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepierct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut, sprach Solothurner-Dialekt mit jugoslawischem Akzent.

 

2.1.3  Befragung von G.___ vor dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 18. Juni 2008 als Zeugin

 

Im Rahmen der Befragung vor dem Gerichtspräsidenten vom 18. Juni 2008 im Verfahren gegen F.___ in Bern (vgl. BWSAG.2010.14, 10.2.7/003 ff., bzw. BWSAG.2009.7, 5/000740 ff.) wurden der Zeugin unmittelbar nach ihrer Belehrung A.___ und F.___ nebeneinander gegenübergestellt. Hierauf gab sie zu Protokoll, der Grössere der beiden (A.___) sei der Typ gewesen, der zugestochen habe. Es seien noch ein paar andere um die Ecke gekommen. Sie sei sich sicher, dass es der grössere Herr gewesen sei und nicht der kleinere.

 

Anschliessend hatte der Beschuldigte den Gerichtssaal verlassen und die Zeugin erklärte, nachdem ihr ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen vorgelesen worden waren, sie könne diese als richtig bestätigen. Weiter gab sie zu Protokoll, beim Gespräch sei es um Drogen/Marihuana gegangen. Der Typ habe Drogen verkaufen wollen, jedoch habe niemand von ihnen Drogen kaufen wollen. E.___ habe vielleicht am heftigsten reagiert; er habe die Drogen nicht kaufen wollen. Das sei vor der Brücke gewesen. E.___ und ein kleinerer Typ hätten sich herumgeschubst. Es könne gut sein, dass der Kleinere der hier anwesende F.___ gewesen sei. Von der Grösse her könnte es gehen, sie sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Sie hätten sich dann zurückgezogen. Der Kleinere sei über die Brücke gegangen und habe ein Natel in der Hand gehabt. E.___ sei zu ihnen gekommen, habe gesagt, er lasse sich das nicht bieten, und sei dem Kleineren nachgegangen. Sie seien E.___ nachgegangen. Plötzlich seien weitere Personen, welche sie der Albaner-Gruppe zuordne, dazugekommen. Unter diesen habe sich auch derjenige befunden, den sie vorhin im Gerichtssaal gesehen habe. Zuerst hätten sie sich wieder herumgeschupft und E.___ sei an eine Wand geschupft worden. Er sei zu Boden gegangen. Sie hätten ihm aufgeholfen und schon habe er zweimal ein Messer im Rücken gehabt. Sie hätten die Streitenden einfach trennen wollen. Weil sie nicht die Kraft dazu gehabt habe, seien zwei bis drei Leute aus ihrer Gruppe dazugekommen. Als die andere Gruppe gehört habe, dass die Polizei komme, seien diese Leute abgehauen.

 

Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin an, sie habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Täter das Messer hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse nur, dass er das Messer aus der Hosentasche genommen habe. E.___ habe mit dem Rücken zum Täter gestanden. Er habe versucht, die anderen von sich wegzuschupfen, damit ihm diese nichts machten. Zuerst habe der Täter das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten gehalten, habe von oben in die Schulter gestochen und es gleich wieder herausgezogen. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter zustande gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie denke, der Stich, den sie gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein Klappmesser gewesen, sie habe es jedoch nicht genau gesehen. Nein, sie denke nicht, dass der Täter in Bedrängnis gewesen sei. Ihrer Meinung nach sei er überhaupt nicht in Bedrängnis gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, auf E.___ einzustechen. Dieser habe ja nur mit dem Kleineren etwas zu tun gehabt, alle anderen, die gekommen seien, hätten nichts damit zu tun gehabt. Sie sei sich ganz sicher, dass der Typ mit dem Messer nicht F.___ gewesen sei, dazu sei er zu klein. Es sei hundertprozentig nicht F.___ gewesen. Dieser könnte der kleinere Typ sein, mit dem E.___ das Gestürm gehabt habe. Der Täter habe etwa die gleiche Grösse wie E.___ gehabt und dieser sei relativ gross. Sie selbst habe an dem Abend nichts getrunken, E.___ jedoch schon, man habe es ihm aber nicht angemerkt. Er habe vielleicht ein bis zwei Bier getrunken. Sie denke, die anderen seien schon ein bisschen angetrunken gewesen. Sie habe den Täter zur Seite genommen und ihm gesagt, er solle verschwinden, da es nicht besser werde. Zwei seiner Kollegen hätten ihn mitgenommen, sie seien gegangen. Es sei richtig, dass E.___ zuerst nicht gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde. Er habe die Person, welche die Polizei alarmiert habe, auch «zusammengeschissen».

Auf ergänzende Fragen des Verteidigers erklärte die Zeugin hierauf, der Kleinere sei mit dem Natel über die Brücke gegangen und sei schon fast drüben gewesen; E.___ sei noch in der Mitte der Brücke gewesen und schon seien die anderen um die Ecke gekommen. Der Kleinere und E.___ hätten nur vor der Brücke eine Auseinandersetzung gehabt, danach nicht mehr, da seien schon die anderen gekommen. Kaum seien die anderen dazugekommen, sei der Kleinere verschwunden gewesen. E.___ dürfte zwischen 1,80 m und 1,90 m gross sein. Als er von der Auseinandersetzung mit dem Kleineren zurückgekommen sei, habe er keine Verletzungen aufgewiesen. Nachdem der Täter zugestochen habe, sei das Blut herausgespritzt. Sie habe ihren Pullover ausgezogen und auf die Wunde gedrückt.

 

2.1.4  Einvernahme von G.___ durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 als Zeugin

 

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 im Verfahren gegen den Beschuldigten (vgl. BWSAG.2010.14, 10.2.7/010 ff.) sagte G.___ als Zeugin zunächst aus, ihr seien am Gericht in Bern schon zwei Typen gegenübergestellt worden. Der Grössere der beiden sei der Messerstecher gewesen. Wegen des kleineren Typen sei es damals zum Streit mit E.___ gekommen. Sie könne sich nicht mehr an alle Details erinnern, es sei ja auch schon 3 Jahre her.

 

Auf Frage, woran sie sich noch erinnern könne, führte die Zeugin aus, puh, wie gesagt, es sei schon so lange her … Sie versuche sich zu erinnern, mindestens in den Grundzügen. Sie seien an diesem Tag mit der Berufsschule in Solothurn gewesen. Am Abend hätten sie bis ca. Mitternacht Ausgang gehabt. Vier Kollegen, eine Kollegin und sie seien auf der anderen Seite der Brücke gewesen. Da sei es zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen E.___ und dem kleineren der beiden Typen, die sie in Bern vor Gericht gesehen habe, gekommen. Dieser habe E.___ Drogen verkaufen wollen, was der aber nicht gewollt habe. In diesem Zusammenhang sei es irgendwie zu einem Gerangel gekommen. Der kleinere Typ habe sich dann entfernt und sei über die Brücke gegangen. Weil sie ohnehin zur Unterkunft hätten gehen müssen, sei ihre Gruppe auch über die Brücke gegangen. Der kleine Typ sei wenige Meter vor ihnen gewesen. Dabei habe sie mitbekommen, dass er mit dem Natel jemanden angerufen und gesagt habe, er solle kommen, weil es Ärger gebe. Ein paar Minuten später seien am anderen Ende der Brücke ein paar Typen aufgetaucht, darunter der grosse Typ, den sie in Bern vor Gericht gesehen habe. Diese Typen hätten gepöbelt und dann E.___ angerempelt und ihn geschlagen. Sie, K.___, J.___ und noch andere, an deren Namen sie sich jetzt nicht mehr erinnere, hätten versucht, E.___ zu helfen. Es sei dann so gekommen, dass sie quer hinter diesem gestanden habe. Da habe sie gesehen, dass der grosse Typ plötzlich ein Messer in der Hand gehabt und damit E.___ in die Schulter gestochen habe.

 

Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin an, sie habe, wie bereits gesagt, in Bern den Grösseren der beiden als Täter identifiziert. Dieser (der Beschuldigte) habe auf ihre damaligen Aussagen in Bern vor Gericht reagiert. Als sie aus dem Gerichtssaal gekommen sei, habe er zusammen mit einer Frau auf einem Stuhl gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht lügen. Er habe ihr gedroht, sie werde noch ihr blaues Wunder erleben und sie solle sich schon einmal einen Anwalt suchen. Seine Worte hätten ihr Angst gemacht, denn man wisse ja nie, was diesen Leuten einfalle. Sie habe diese Aussage auch ernst genommen, weil ihr ja aufgrund der Messerstecherei bekannt gewesen sei, dass er gewalttätig sei. Von F.___ sei keine Reaktion gekommen. Sie könne ihre damalige Aussage, sie sei sich sicher, dass der grössere der beiden Typen zugestochen habe, bestätigen. Sie sei sich ganz sicher, dass es sich beim grösseren der beiden Tatverdächtigen (dem Beschuldigten) um den Messerstecher gehandelt habe. Es überrasche sie nicht, dass er die Tat abstreite. Dass sie bei ihrer Aussage in Bern unter Drogeneinfluss gestanden haben solle, sei ein Witz. Sie konsumiere schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr. Bis ca. 2004 habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Sie nehme zur Kenntnis, dass sie dem Beschuldigten nun noch einmal gegenübergestellt werde. Sie wisse allerdings nicht, ob sie ihn heute noch erkenne, schliesslich seien seit der Tat über 3 Jahre vergangen. Sie könne aber noch einmal sagen, dass sie den Messerstecher damals in Bern vor Gericht mit hundertprozentiger Sicherheit erkannt und identifiziert habe. Es sei der grössere der beiden Typen gewesen.

 

In der anschliessenden Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2010 (vgl. BWSAG.2010.14, 10.1/034 ff.) erkannte G.___ den Beschuldigten wiederum als Messerstecher des fraglichen Vorfalls und gab als Zeugin auf entsprechende Fragen zu Protokoll, sie kenne diesen auch von der Gerichtsverhandlung in Bern. Seinen Namen habe sie vor der Gerichtsverhandlung nicht gekannt. Es sei korrekt, dass sie ihn in Bern vor Gericht als diejenige Person identifiziert habe, die E.___ mit einem Messer verletzt habe. Er sei mit Sicherheit der Messerstecher gewesen. Sie erkenne ihn auch heute wieder. Es sei damals ja nicht dunkel gewesen. Nur habe er zu diesem Zeitpunkt, so glaube sie, noch ein wenig Haare gehabt und nicht eine vollständige Glatze wie heute.

 

Auf ergänzende Fragen des Beschuldigten bzw. von dessen damaligem Verteidiger, erklärte die Zeugin sodann, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte auf E.___ mit dem Messer eingestochen habe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie ihn mit dem Täter verwechsle. Sie könne sich Gesichter sehr gut merken. Heute wisse sie mit Sicherheit noch, dass er einmal zugestochen habe. Ob er mehrmals zugestochen habe, könne sie jetzt nicht mehr sagen. Es sei damals schon mitten in der Nacht gewesen, aber dort, wo die Messerstecherei gewesen sei, sei es beleuchtet gewesen. Es habe Lampen gehabt.

 

2.1.5  Befragung von G.___ vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015 als Zeugin

 

Im Rahmen der gerichtlichen Befragung vom 10. November 2015 (vgl. BWSAG.2015.13, Verfahren vor Amtsgericht / 086 ff.) hat G.___ auf Frage, ob sie sich heute noch an die Auseinandersetzung vom 22. Mai 2007 erinnern könne, zunächst als Zeugin ausgeführt, sie könne sich schon noch erinnern, es sei nicht mehr so klar, wie vor ein paar Jahren. Sie hätten einen Ausflug gehabt mit der Berufsschule. Sie seien in der Jugendherberge gewesen und hätten Ausgang erhalten. Sie sei mit J.___, K.___ und L.___ dort gewesen. Sie seien zu viert losgegangen, um Alkohol zu holen. Sie seien zu einer Tankstelle gegangen. Sie sei mit J.___ früher retour zur Brücke gegangen. L.___ und E.___ seien mit jemandem aneinandergeraten, dann seien sie zusammen nach vorne gegangen. Die Auseinandersetzung dort habe sie nicht richtig mitbekommen, weil sie mit den anderen geredet habe. Kaum seien sie nach vorne gegangen, sei eine Gruppe gekommen; sie hätten zurück in die Jugendherberge gewollt. Nachher habe es Handgreiflichkeiten gegeben, sie sei dazwischen gegangen und andere auch, um E.___ zu helfen. Es sei ein Messer zum Zug gekommen, E.___ habe geblutet, er sei dann irgendwie an die Wand gestossen worden und umgefallen, sie hätten ihm aufgeholfen. Es sei noch nicht fertig gewesen, es sei noch weitergegangen schlägereimässig bis die Polizei gekommen sei. Dann sei der Notarzt gekommen; die anderen seien da aber schon weg gewesen. Sie seien dann zurück in die Jugendherberge gegangen und jemand habe bestimmt, dass sie zur Polizei gehen solle.

 

Auf weiterführende Fragen hat die Zeugin zu Protokoll gegeben, sie habe indirekt zu der Gruppe gehört, der jemand habe Kokain verkaufen wollen. E.___ und L.___ seien mit dieser Person dort gewesen. (Auf Frage, ob sie die dritte Person bei E.___ und L.___ beschreiben könne:) Sie könne sich nur an die Militärhosen erinnern, die er angehabt habe. (Auf Frage, ob ihr bei der Grösse oder bei den Haaren etwas aufgefallen sei:) Da habe sie sich nicht geachtet; die Hosen seien grün gewesen, es habe Licht gehabt, sie habe es gut erkennen können. (Auf Frage, ob es da schon handgreiflich geworden sei bei den dreien:) Sie wisse nur, dass etwas gewesen sei, sie habe es nicht richtig wahrnehmen können. Sie hätten sich angeschrien oder laut geredet. Ja, verbal einfach. Nein, dass geboxt oder «gemüpft» worden sei, könne sie nicht sagen. Ja, es sei nicht ganz friedlich gewesen. Der andere sei dann weggegangen über die Brücke. Er habe das Handy hervorgenommen und telefoniert; sie habe nur verstanden, dass er gesagt habe, sie kämen nach vorne. (Auf Frage, ob die Person mit den Militärhosen Solothurner-Dialekt, ausländisch oder Schweizerdeutsch mit fremden Akzent gesprochen habe:) Er habe sicher kein Solothurner-Deutsch gesprochen; Thurgau, «Zürich-Deutsch» eher, eher ihre Region. … Sie seien gar nicht richtig über die Brücke gekommen. (Auf Frage, die Person mit den Militärhosen sei vorausgegangen, was dann passiert sei:) Kurz vor dem Ende der Brücke seien auf einmal zwei Gruppen gekommen, also von zwei Seiten seien sie gekommen, eine von links und eine von rechts. Sie wisse nicht, ob die zu der gleichen Gruppe gehört hätten. Sie seien von rechts und links auf die Brücke gekommen und eine Gruppe geworden. (Auf Frage, ihre Gruppe sei auf diese Gruppe zugegangen, was dann passiert sei:) Die ersten von der anderen Gruppe seien direkt auf E.___ zugegangen. Er sei der Grösste gewesen ihrer Gruppe und sei etwa ein Meter vor ihnen gegangen. (Auf Frage, ob es gleich losgegangen sei, ob man nicht noch geredet habe:) Es sei ein Geschrei gewesen von ihrer Seite und von der anderen Seite her. E.___ sei herumgeschupft worden, er habe dann einmal auf dem Boden gelegen und sei wieder aufgestanden. Dann seien es immer mehr Leute geworden. Sie wisse nicht wieso, wahrscheinlich weil andere das Geschrei gehört hätten. Bei der Brücke könne man rechts hinunter, da habe es, so glaube sie, eine Bar, da sei wohl eine Party gewesen. Es habe eine Rangelei gegeben. E.___ habe geblutet, vorher habe sie kurz das Messer gesehen. Er sei umgefallen, dann hätten sie ihm aufgeholfen. Jemand habe ihr ein T-Shirt und einen Pulli gegeben, damit sie die Blutung stoppen könne. Es sei irgendwie weitergegangen, bis die Polizei gekommen sei. (Auf Frage, ob vor dem Messerstich, bei der Rangelei, der Mann mit den Militärhosen auch noch da gewesen sei:) Sie habe sich nicht geachtet, es seien dann viele Personen dort gewesen. (Auf Frage, ob es unmittelbar vor dem Messerstich ein Gerangel gewesen sei oder es eine Distanz zwischen den beiden Gruppen gehabt habe:) Ihre Gruppe habe etwa zwei Meter Abstand zu E.___ gehabt, er sei zuvorderst gegangen, meistens sei er zuvorderst gewesen. Sie hätten hinter ihm gestanden im Halbkreis. Ja, man sei statisch gewesen. Sie hätten zuerst schauen wollen, was los sei. … An Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Zu E.___ seien es etwa zwei Meter gewesen, zur Gruppe könne sie es nicht genau sagen. Ja, als E.___ das zweite Mal auf dem Boden gelegen habe und sie ihm hätten aufhelfen müssen, habe er die Verletzungen schon gehabt. Wenn sie sich noch richtig erinnern könne, habe er gesagt, er habe Schmerzen in der Schulter. Sie hätten ihm, so glaube sie, zu dritt aufgeholfen. Die Messerstiche habe er da schon gehabt, er habe 3 Messerstiche bekommen, so wie sie sich erinnern könne. (Auf Frage, ob sie den Stich gesehen habe:) Sie könne sich nur erinnern, dass er, bevor er am Boden gelegen habe, schon Stichverletzungen gehabt habe, da sei er an die Wand gedrückt worden, dann sei er auf den Boden gefallen. Sie könne sich nicht mehr wirklich erinnern, ob sie das Messer gesehen habe, wie der Stich ausgeführt worden sei, so sehr sie sich auch anstrenge.

 

Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes sagte die Zeugin, sie sei seit 04:30 Uhr auf den Beinen, sie habe eine Reise von fast 2 1/2 Stunden hinter sich. Es ziehe sich jetzt hin, sie sei müde. Sonst gehe es ihr noch einigermassen. Sie sei froh, wenn es vorbei sei. (Auf Frage, bezüglich des Kerngeschehens, wer mit dem Messer zugestochen habe, ob sie da immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe:) Ja, das habe sie. Sie habe nur das Geschrei gehört; wie die Person, die das Messer geführt habe, gesprochen habe, habe sie gar nicht heraushören können, weil alle zusammen geschrien hätten. (Auf Frage, ob sie es aus der heutigen Optik als möglich erachte, dass der Messerstecher identisch sei mit der Person, die am Anfang auf der anderen Seite der Brücke mindestens eine verbale Auseinandersetzung mit L.___ und E.___ gehabt habe und dann weggegangen sei und mit dem Natel telefoniert habe; der Kokainverkäufer, der mit den Militärhosen:) Nein, der mit den Militärhosen sei schlanker und sportlicher gewesen, der andere sei etwas breiter gewesen. An das Aussehen könne sie sich nicht genau erinnern. (Auf Frage, ob es die gleiche Person gewesen sein könne, die die Auseinandersetzung auf der anderen Seite gehabt und dann das Messer geführt habe:) Sie könne es nicht mehr sagen, sie wisse es nicht mehr, es sei so lange her. Sie könne sich einfach noch daran erinnern, dass der bei der Brücke schlanker gewesen sei und der mit dem Messer etwas breiter, nicht fett, aber irgendwie muskulöser.

 

Auf ergänzende Fragen des amtlichen Verteidigers hat die Zeugin hierauf erklärt, es könne gut sein, dass sie die von E.___ erwähnte Kollegin gewesen sei, die ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er blute; sie habe es ihm auch gesagt, er habe es in dem Moment gar nicht realisiert. Das werde da gewesen sein, als sie den Pulli und das T-Shirt erhalten habe, um das Blut zu stillen, da habe sie es ihm gesagt.

 

Auf eine weitere ergänzende Frage des Oberstaatsanwaltes hat G.___ schliesslich noch dargelegt, sie habe mit J.___ nicht darüber geredet, wie der Täter ausgesehen habe. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Vor einem Monat habe er sie über Facebook gefragt, ob sie auch hierher kommen müsse. Sie habe mit Ja geantwortet, weiter hätten sie sich nicht ausgetauscht. Erst heute, sie habe ihn mit dem Handy angeschrieben, ob er auch unterwegs sei. Er habe lange nicht geschrieben. Dann habe er gefragt, wohin. Sie habe gesagt, dass sie Gerichtsverhandlung hätten. Er habe geschrieben, «ou» vergessen. Sie habe gesagt, er könne noch kommen bis 13:00 Uhr. Dann sei nichts mehr von ihm gekommen. Er habe dann kurz vor 17:00 Uhr geschrieben, ob sie alle schon drangekommen seien. Sie habe ihm gesagt, der L.___ sei dran, K.___ sei schon dran gewesen; sie müsse noch warten. Er habe gefragt, wann er hätte kommen müssen. Sie habe geschrieben, das stehe auf seinem Zettel. Er habe dann geschrieben, er warte jetzt ab, lasse es auf sich zukommen. Sie habe ihm noch geschrieben, er bekomme wohl eine Busse.

 

2.1.6  Die Würdigung der Aussagen von G.___

 

Im langen bisherigen Verfahren waren die Aussagen dieser Zeugin wiederholt analysiert und die Frage der Glaubhaftigkeit anhand der Realkennzeichen überwiegend bejaht worden. Es wurden diese Analysen nie beanstandet und sie haben grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Zeugin hatte den Beschuldigten zweimal in einer Gegenüberstellung zweifelsfrei als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt. Es konnte aufgrund einer sorgfältigen Analyse ihrer Aussagen und der Umstände (sie kannte keinen der als Täter in Frage kommenden Personen; sie blieb trotz Geständnis der anderen Person und trotz des Gefühls vom Beschuldigten bedroht zu werden, bei ihrer Identifizierung) eine bewusste Falschaussage oder Lüge der Zeugin ausgeschlossen werden. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Signalemente der beiden möglichen Täter wurde auch eine Verwechslung ausgeschlossen. Sie war beiden Personen gegenüber gestellt worden und sie identifizierte ohne jeden Zweifel den Beschuldigten. Sie hielt ausdrücklich fest, F.___ könne es zu 100 Prozent nicht gewesen sein, der sei zu klein (AS 10.2.7. S. 4 Zeile 36).

 

Wie schon das Berufungsgericht im Urteil vom 28. November 2011 festgehalten hatte, stimmen viele der Aussagen von G.___ mit jenen von Drittpersonen überein: So etwa der Telefonanruf des Kleinen, mit dem er Verstärkung herbeirief. Auch sagte ein Kollege des Beschuldigten ausdrücklich, es sei eine Freundin/Kollegin des Opfers unmittelbar hinter diesem gestanden und diese müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. Die Zeugin befand sich tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Opfers. Sie beschrieb den Beschuldigten in den wesentlichen Punkten zutreffend (US 14). Es war aber auch schon damals an jener Stelle auf Abweichungen in den Aussagen der Zeugin hingewiesen worden. Und es sind auch im Zusammenhang mit der Befragung Unterlassungen festzustellen:

 

- Die zeitliche Abfolge der Befragung erstaunt: Fand die erste polizeiliche Befragung noch in der Tatnacht (23. Mai 2007) statt, dauerte es bis zur ersten formellen Zeugeneinvernahme mehr als ein Jahr, bis am 18. Juni 2008. Diese erfolgte nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch den Gerichtspräsidenten 11 des Gerichtskreises VIII Bern – Laupen im Strafverfahren gegen F.___. Dort wurden der Zeugin vorab A.___ und F.___ vorgeführt und sie identifizierte A.___ als die Person, die damals zugestochen hatte. Bevor ihr anschliessend Fragen gestellt wurden, wurden ihr die Aussagen vor der Polizei vorgelesen. Und bis zur ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin sollte es in der Folge nahezu 3 1/4 dauern, bis am 28. September 2010. Und letztmals war sie dann erst wieder am 10. November 2015 im vorliegenden Verfahren vor der Vorinstanz befragt worden, also wiederum mehr als 5 Jahre später und 8 ½ Jahre nach dem Ereignis.

 

- Nach der ersten Aussage waren sie als Gruppe am Ende der Kreuzackerbrücke von drei jugendlichen Ausländern im Alter von 18 bis 24 Jahren angesprochen worden, die ihnen Marihuana verkaufen wollten. Es kam zum Streit mit diesen drei Albanern. Sie lief mit ihrer Gruppe zurück zum Klosterplatz. Sie folgten ihnen und es kam beim Klosterplatz zu einer Schlägerei. Es gesellten sich mehr Ausländer dazu. Die Zeugin sah dann, wie ein Typ mit Glatze, Militärhose und schwarzem T-Shirt ein Sackmesser zückte und auf E.___ einstach. Er habe zweimal zugestochen. Die Zeugin sei dann dazwischen gegangen, habe die beiden getrennt und habe dem Täter gesagt, er solle abhauen. Beschreibung des Täters: ca. 180 bis 185 cm, gross schlank, sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepierct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut Solothurner Dialekt mit jugoslawischem Akzent.

Stellt man dieser Täterbeschreibung die Signalemente der beiden in Frage kommenden Männer gegenüber, kann tatsächlich nur der Beschuldigte in Frage kommen:

F.___ 163 cm Schweizer

 

A.___ 185 cm Serbe (bzw. Kosovare)

In den Akten befindet sich ein Foto des Beschuldigten (AS 10.2.3. S 5). Das Fotoblatt trägt das Datum 8. Juli 2008 und zeigt den Beschuldigten mit braunen etwas längeren als von der Zeugin beschriebenen Haaren. Das sagt nichts aus, da nicht bekannt ist, wie der Beschuldigte die Haare zur Tatzeit getragen hatte. Es steht indessen fest, dass er keine gepearcten Ohrläppchen hatte. Aber er trug ab und zu Militärhosen.

 

- Die Zeugin schilderte die Situation vor der Messerattacke widersprüchlich:

Waren sie als Gruppe nach der ersten Aussage noch von drei jugendlichen Albanern angesprochen worden und in einen Streit geraten, war es in der zweiten Aussage nur noch ein kleinerer Typ, bei dem es sich um den ihr soeben gegenübergestellten F.___ hätte handeln können. Und in der ersten Aussage waren ihnen beim Weitergehen die drei Albaner bis zum Klosterplatz gefolgt, während es nach der zweiten Aussage E.___ war, der dem Kleinen folgte und sie seien ihrem Kollegen nachgelaufen. Der Kleine sei über die Brücke vorausgelaufen und habe mit dem Handy telefoniert.

 

In der Befragung durch den Staatsanwalt am 28. September 2010 blieb die Zeugin bei dieser Version des «Kleinen», der mit E.___ in Streit geraten sei. Diesmal bezeichnete sie diese Person eindeutig als «den kleineren der beiden Typen, die ich in Bern sah». In Bern am 18. Juni 2008 hatte sie allerdings noch nicht sicher sagen können, dass es sich bei dem Kleinen um F.___ gehandelt hatte; es hätte einfach von der Grösse her sein können. Im Rahmen dieser staatsanwaltlichen Befragung ergänzte die Zeugin ihre Beobachtungen dahingehend, dass sie, als sie dem Kleinen über die Brücke gefolgt seien, mitbekommen habe, dass dieser jemandem am Telefon gesagt habe, er solle kommen, weil es Ärger gäbe.

 

Zu diesen Widersprüchen hatte das Berufungsgericht am 28. November 2011 (US 17 oben) erwogen, es handle sich dabei um die erste Phase des Streits, die dem Kerngeschehen vorgelagert gewesen sei und wofür es weniger Anlass gegeben habe, sich dies zu merken. Davon ist weiterhin auszugehen.

 

- Es ist allerdings hinsichtlich dieses Kerngeschehens festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin wenig detailliert und auch nicht vollkommen übereinstimmend erfolgten:

Nach der ersten Aussage hatte der Typ mit der Militärhose ein Sackmesser gezückt und auf das Opfer eingestochen. Er habe zweimal zugestochen.

Im Rahmen der zweiten Aussage in Bern nach über einem Jahr sagte die Zeugin, der Mann, welchen sie vorhin im Gerichtssaal identifiziert habe, sei in einer Albanergruppe gewesen, welche E.___ an eine Wand geschupft habe, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Sie hätten ihm dann aufgeholfen und schon habe er ein Messer zweimal im Rücken gehabt. Sie habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe gesehen, wie er das Messer hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse, dass er das Messer aus der Tasche gezogen habe. Das Opfer sei mit dem Rücken zum Täter gestanden. Der Täter habe das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten gehalten und von oben in die Schulter gestochen und gleich wieder herausgezogen. Wie der weitere Schnitt zustande gekommen sei, wisse sie nicht, das habe sie nicht gesehen. Der Stich, den sie gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein Klappmesser gewesen, sie habe es aber nicht genau gesehen.

 

In der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde die Zeugin zum Kerngeschehen nicht mehr befragt. Sie bestätigte lediglich, dass der grosse Typ, der ihr in Bern gegenüber gestellt worden sei, plötzlich ein Messer in der Hand gehalten und damit auf E.___ eingestochen habe.

 

Durchaus zum Kerngeschehen gehört auch das Einschreiten der Zeugin: Nach der ersten Aussage war sie dazwischen gegangen und hatte Täter und Opfer getrennt. Sie habe dem Täter gesagt, er solle abhauen und sie habe sich um das Opfer gekümmert. Nach der zweiten Aussage vor dem Gerichtspräsidenten sei E.___ zweimal zu Boden gegangen und es hätten ihm mehrere Personen aus ihrer Gruppe aufhelfen müssen. Weil sie allein nicht die Kraft gehabt habe, die Streitenden zu trennen, seien noch zwei bis drei Leute aus der Gruppe dazu gekommen. Sie bestätigte aber auch in dieser zweiten Aussage, sie habe den Täter auf die Seite genommen und ihm gesagt, er solle verschwinden (10.2.7. S. 5).

 

- Die jüngste Aussage der Zeugin vom 10. November 2015 fördert weitere Widersprüche zu Tage, was aber angesichts des grossen dazwischen liegenden Zeitraums als unvermeidlich erscheint. Die Zeugin deponierte, sich an den Vorfall vom 22. Mai 2007 zu erinnern, aber nicht mehr so klar, wie vor ein paar Jahren. Sie seien unterwegs gewesen, als L.___ und E.___ mit jemandem aneinander geraten seien. Es sei eine Person gewesen, die Kokain habe verkaufen wollen. Sie könne zu dieser Person in Bezug auf Grösse und Haare nichts mehr sagen, könne sich aber erinnern, dass sie eine Militärhose getragen habe. Sie habe das nicht richtig mitbekommen, der Typ mit der Militärhose sei über die Brücke gelaufen und habe mit dem Handy telefoniert. Der habe sicher kein Solothurner-Deutsch gesprochen, eher Thurgau, Zürideutsch. Sie seien danach weiter in Richtung Jugendherberge gelaufen, als zwei weitere Gruppen dazu gekommen seien. Nachher habe es Handgreiflichkeiten gegeben und sie und andere auch seien dazwischen gegangen, um E.___ zu helfen. Plötzlich sei ein Messer zum Zug gekommen, er habe geblutet, sei an die Wand gestossen worden und sei umgefallen; sie hätten ihm dann aufgeholfen. Ob der Mann mit der Militärhose bei der Rangelei noch dabei gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Rangelei sei zwischen E.___ und einem oder zwei aus der Gruppe losgegangen. Die anderen seien auf sie losgegangen, hätten sie geschupft. E.___ sei zweimal zu Boden gegangen, er habe nach ihrer Erinnerung drei Messerstiche bekommen, er habe schon Stichverletzungen gehabt, bevor er am Boden gelegen habe. Sie könne sich nicht daran erinnern das Messer und die Ausführung der Stiche gesehen zu haben. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob es sein könne, dass die Person, die sie damals identifiziert habe, zwar dabei gewesen sei, aber nicht das Messer gehabt habe, sagte die Zeugin: «Es sind mittlerweile acht Jahre verstrichen. Es kann sein, jeder verändert sich. Ich weiss hundertprozentig, dass er dort gewesen ist.» Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes: Sie habe immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt. Sie habe nicht hören können, was die Person, die das Messer geführt habe, für einen Dialekt gesprochen habe, da alle zusammen geschrien hätten und eine Stimme nicht habe herausgehört werden können. Sie erachte es nicht als möglich, dass der Kokainverkäufer mit der Militärhose die Person mit dem Messer gewesen sei. Der mit der Militärhose sei schlanker und sportlicher gewesen, der andere etwas breiter, etwas muskulöser. Es sei zu lange her, um noch sagen zu können, ob auch der Kokainverkäufer das Messer hätte geführt haben können.

 

Fazit 1:

 

Es erweist sich auch heute als eine unverständliche Unterlassung der Strafverfolgungsbehörden, G.___ nicht in zeitlicher Nähe zu der Tat und zur polizeilichen Erstbefragung als Zeugin formell zu befragen und zwar detailliert zum Ablauf der Ereignisse. Die erstmalige und oberflächliche Befragung der Staatsanwaltschaft 3 ½ Jahre nach der Tat, konnte zur Klärung nichts mehr beitragen.

 

Eines steht allerdings beweismässig noch immer fest: Es handelt sich bei G.___ um eine glaubwürdige Person, die in Bezug auf die beiden in Frage kommenden Täter keinerlei Beziehungen hatte und es ist weit und breit kein Motiv für eine bewusste Falschaussage ersichtlich. Sie war später auch bereit, weiterhin Aussagen zu machen, obwohl sie Angst vor dem Beschuldigten hatte. Sie hatte unmittelbar nach der Tat mit einem Signalement den Beschuldigten als Täter beschrieben und F.___ ausgeschlossen. Sie hatte den Beschuldigten im Rahmen je einer Konfrontation zweimal klipp und klar als diejenige Person identifiziert, die das Messer geführt hatte und sie hatte wiederum F.___ als Täter zu 100 Prozent ausgeschlossen. Sie war von der ersten Minute an der sicheren Überzeugung, es habe der Beschuldigte zugestochen. Und sie hatte das mit Sicherheit nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, eine wissentlich falsche Anschuldigung kann nach wie vor ausgeschlossen werden.

 

Es bleibt damit noch immer die Frage, ob sie sich hätte geirrt haben können. Diese Frage ist aufgrund der in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unzureichenden Befragungen noch einmal kritisch zu prüfen:

 

Das Berufungsgericht hatte schon in seinem Urteil vom 28. November 2011 auf die grundsätzliche Unsicherheit einer Zeugenaussage unter Verweis auf einen Aufsatz von Marco Ferrari hingewiesen (US 17). Allerdings ist es noch immer so, dass hier eine sehr gute Ausgangslage dafür vorlag, eine irrtumsfreie Aussage von der Zeugin erhalten zu haben:

 

- Sie befand sich unmittelbar neben den Kontrahenten, was von weiteren Zeugen bestätigt worden war.

- Sie stand weder unter Alkohol- noch unter Drogeneinfluss und war in der Lage, die Ereignisse wahrzunehmen. Der Ort der Auseinandersetzung war beleuchtet.

- Die Zeugin schilderte ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat.

- Die zwei in Frage kommenden Täter unterscheiden sich deutlich, indem A.___ aus Serbien stammt und 185 cm gross ist, während F.___ gebürtiger Schweizer und lediglich 163 cm gross ist.

 

«Auf Grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die akribische Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besondere Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse. Deshalb ist ein bloss stichwortartiges oder zusammenfassendes Protokoll der Erstaussage ungenügend. …» ( Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2009, E. 2.1.; BGE 129 I 49 E. 6.1.). Und in diesem Sinne hatte das Berufungsgericht denn in seinem Urteil 2011 für die von der Zeugin abgegebenen Beschreibung des Täters einzig und allein auf die erste Aussage vom 23. Mai 2007 abgestellt: «Diese Aussage wurde unmittelbar nach dem Ereignis gemacht und das Risiko, die Schilderungen einer nachträglich erhaltenen Information anzupassen, bestand noch nicht. Die späteren Aussagen sind denn auch nur von geringem Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später statt oder sie begannen mit dem Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt hatte» (US 17).

 

Zur Erstaussage am 23. Mai 2007: Abgesehen von der festen subjektiven Überzeugung von G.___, die wie oben dargelegt glaubhaft und ehrlich ist, dass es der Beschuldigte war, der zugestochen hatte, ist die Schilderung des Kerngehaltes über das Zustechen näher zu betrachten:

 

-«Auf einmal sah ich, wie ein Typ … ein Sackmesser zückte und auf E.___ einstach.»

- «Er stach zweimal zu.»

- «Danach bin ich dazwischen und habe beide getrennt. Ich sagte dem Täter, dass er abhauen soll und ich habe mich um den Verletzten gekümmert.»

 

Es ist nicht ersichtlich, wie diese Aussagen zustande gekommen sind. Sie wurden vom befragenden Polizisten handschriftlich protokolliert, als Zeugenaussage in Anführungs- und Schlusszeichen, ohne die allenfalls gestellten Fragen. Es ist also nicht ersichtlich, ob diese Aussage in freier Rede oder auf Fragen zustande gekommen war.

 

In der zweiten  Befragung vor dem Gerichtspräsidenten über ein Jahr später (am 18. Juni 2008) hatte die Zeugin diesen Kerngehalt des Messereinsatzes wie folgt geschildert:

 

- (In freier Rede) «… Plötzlich sind weitere Personen, welche ich der Albaner-Gruppe zuordne, dazugekommen. Unter diesen Personen ist auch der Herr, welcher vorhin noch im Gerichtssaal war (E.___). Zuerst haben sie sich wieder herumgeschupft und E.___ wurde an die Wand geschupft. Er ging zu Boden, wir halfen ihm auf und schon hatte er ein Messer zweimal im Rücken. Wir wollten die Streitenden einfach auseinandertrennen. Weil ich nicht die Kraft dazu hatte, kamen zwei bis drei Leute aus meiner Gruppe dazu. ….»

- (Auf Frage wie das mit dem Messer war): «Ich habe es nur kurz gesehen. Ich habe nur gesehen, wie er das Messer hineingestochen hat und gleich wieder hinauszog. Ich weiss nur, dass er das Messer aus der Hosentasche genommen hat. E.___ stand mit dem Rücken zum Täter. E.___ versuchte, die anderen von sich wegzuschupfen, damit ihm diese nichts machen.

Zuerst hielt er das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten und stach von oben in die Schulter und zog das Messer gleich wieder raus. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter zustande kam, habe ich nicht gesehen. Ich denke, dass der Stich, welchen ich gesehen habe, mit mittlerer Kraft ausgeführt wurde. Ich denke, es war ein Klappmesser, ich habe es jedoch nicht genau gesehen.»

-«Auf Frage kann ich sagen, dass ich mir ganz sicher bin, dass der Typ mit dem Messer nicht Hr. F.___ war, dazu ist er zu klein. Es war 100% nicht Herr F.___. ….»

- «Ich habe den Täter auf die Seite genommen und habe ihm gesagt, dass er verschwinden soll, da es nicht besser werde. …»

 

Diese Aussagen haben den Makel, dass der Zeugin vorgängig ihre Erstaussage bei der Polizei vorgelesen worden war. Es kann aber angesichts der ihr attestierten Glaubwürdigkeit auch davon ausgegangen werden, dass sie auf allfällige Fehler in der protokollierten Erstaussage hingewiesen hätte, wenn es sie gegeben hätte. Und sie hatte den Beschuldigten im Rahmen einer Gegenüberstellung eindeutig als Täter identifiziert, bevor ihr diese Erstaussage (mit dem Signalement) vorgelesen worden war.

 

In der dritten Befragung (die erste vor dem Staatsanwalt) am 28. September 2010, also 3 ¼ Jahre nach dem Ereignis:

 

-  «… versuchten E.___ zu helfen. Es kam dann so, dass ich quer hinter ihm stand. Da sah ich, dass der grosse Typ, der mir in Bern gegenüber gestellt wurde, plötzlich ein Messer in der Hand hatte und damit E.___ in die Schulter stach.»

 

Es gab keine weiteren Fragen zu der Tatausführung. Es blieb bei der Identifizierung des Beschuldigten als Messerstecher, den die Zeugin «mit hundertprozentiger Sicherheit» erkannt haben will.

 

Die vierte Aussage der Zeugin vor der Vorinstanz am 10. November 2015 (mehr als 8 Jahre nach dem Ereignis und damit praktisch bedeutungslos):

 

- «… Nachher hat es Handgreiflichkeiten gegeben, ich bin dazwischen und andere auch, um E.___ zu helfen. Es ist ein Messer zum Zug gekommen, er hat geblutet, er ist dann irgendwie an die Wand gestossen worden und umgefallen, wir haben ihm aufgeholfen. …»

- «Es ist ein Geschrei gewesen von unserer Seite und von der anderen Seite her. E.___ ist herumgeschupft worden, er ist dann mal auf dem Boden gelegen und dann ist er wieder aufgestanden. Dann sind wir immer mehr geworden. Ich weiss nicht wieso, wahrscheinlich, weil andere das Geschrei gehört haben. … Es hat eine Rangelei gegeben. E.___ hat geblutet, vorher habe ich kurz das Messer gesehen. Er ist umgefallen, dann haben wir ihm aufgeholfen. …»

- (Er ist das zweite Mal am Boden gewesen und verletzt gewesen, da hat er die Messerstiche also schon gehabt.) «Drei hat er bekommen, soweit ich mich erinnern kann.»

- (Haben Sie den Stich gesehen?) «Ich kann mich nur erinnern, bevor er am Boden gelegen hat, hat er schon Stichverletzungen gehabt, da ist er an die Wand gedrückt worden, dann ist er auf den Boden gefallen.»

- (Haben Sie das Messer gesehen, wie der Stich ausgeführt worden ist?) «Ich kann mich nicht mehr wirklich erinnern, so sehr ich mich auch anstrenge.»

 

Fazit 2:

 

Es muss mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 28. November 2011 nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Zeugin G.___ während den ersten drei Befragungen der ehrlichen und festen Überzeugung war, es habe der Beschuldigte zugestochen. Die Frage nach der Irrtumsmöglichkeit kann auch nach einer erneuten kritischen Überprüfung mit jener Klarheit verneint werden, wie es das Berufungsgericht schon 2011 gemacht hatte. Es ist die erste Befragung der Zeugin entscheidend. Es muss aufgrund ihres Standortes davon ausgegangen werden, dass sie gesehen hat, wer zugestochen hatte. Sie hat nach dieser Aussage nicht nur den Täter gesehen sondern auch, wie er das Messer gezückt und auf E.___ eingestochen hat. Es waren aber ihre Schilderungen in Bezug auf das «Zücken des Messers» und auf das «Zustechen» nur sehr kurz. Sie sind noch einmal aufzulisten:

 

Erste Aussage: Er hat ein Sackmesser gezückt und zweimal auf E.___ eingestochen.

 

Zweite Aussage: Ich habe das Messer nur kurz gesehen. Ich habe gesehen, wie er das Messer hineingestochen und wieder herausgezogen hat. Ich weiss nur, dass er das Messer aus der Hosentasche gezogen hat. E.___ stand mit dem Rücken zum Täter und er versuchte, die anderen von sich wegzuschupfen. Zuerst hielt er das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten und stach von oben in die Schulter und zog das Messer wieder raus. Wie der weitere Schnitt auf seine Schulter kam, habe ich nicht gesehen.

 

Dritte Aussage: Es kam dann so, dass ich quer hinter ihm stand. Da sah ich, dass der grosse Typ, der mir in Bern am Gericht gegenüber gestellt wurde, plötzlich ein Messer in der Hand hatte und damit E.___ in die Schulter stach.

Vierte Aussage: (Auf Frage, ob sie das Messer gesehen hat, wie der Stich ausgeführt worden ist): Ich kann mich wirklich nicht mehr erinnern, so sehr ich mich auch anstrenge (zufolge des grossen Zeitablaufs unbeachtlich).

 

Aufgrund der grossen Sicherheit, mit der die Zeugin den Beschuldigten als Messerstecher identifizieren konnte, ihrer noch in der Tatnacht abgegeben Personenbeschreibung und der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kommt dieser Aussage nach wie vor ein sehr hohes Gewicht zu, womit die Täterschaft des Beschuldigten wiederum feststehen würde. Es erscheint aufgrund der oben dargelegten Umstände auch nach wie vor als unwahrscheinlich, dass die Zeugin sich in der Person geirrt haben könnte. Aber – auch das wurde vorne dargelegt – völlig ausgeschlossen ist das nicht. Es ist daher nachfolgend besonders sorgfältig zu prüfen, ob es – Stand heute – Beweismittel gibt, welche die Möglichkeit eines solchen Irrtums der Zeugin in den Vordergrund rücken und damit das Beweisergebnis von 2011 erschüttern würden.

 

2.2     Die Würdigung des Geständnisses von F.___

 

2.2.1  Das Urteil des Berufungsgerichts vom 28. November 2011

 

Das Gericht kam damals zum folgenden Schluss: «Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen gegenüber seiner Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches Geständnis. Diese Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen Straftaten manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf der anderen Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und Drogenkonsum an jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass er sich an die Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar nie realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb – auch im Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht beteiligt gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___ dann später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen der Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und wovon er ausgegangen war.

 

Wollte man allein auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS 40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.» (US 18)

 

Es war also ausschliesslich die Zeugenaussage von G.___ welche damals zum Beweisergebnis geführt hatte, es sei der Beschuldigte und nicht F.___ gewesen, der mit dem Messer zugestochen habe.

 

2.2.2      Die Würdigung aus heutiger Sicht

 

2.2.2.1   Die Aussagen von F.___ sind im angefochtenen Urteil auf den Seiten 72 ff. korrekt und vollständig wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden. Es begann mit einer polizeilichen Befragung am 7. Juli 2007, nachdem er versucht hatte, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Er hatte schon damals in der ersten Aussage dargelegt, er sei in einem schlechten Zustand gewesen, er habe draussen geschlafen, sich zugeschüttet und auch Ecstasy und Kokain konsumiert. Er könne sich erinnern, dass er ein Messer aus seiner Tasche gezogen habe, als er die Fäuste ins Gesicht bekommen habe. Er habe es geöffnet, weil er sich habe verteidigen wollen. Er habe den anderen abwehren wollen. Wahrscheinlich habe er diesen irgendwie getroffen. Er sei so gedemütigt und gekränkt gewesen, weil er nicht zum Geburtstag seiner Tochter eingeladen worden sei, und dann komme da noch einer, der auf ihn losgehe.

 

Am 9. Juli 2007 war F.___ durch die Kantonspolizei Solothurn formell als Beschuldigter befragt worden. Auch hier schilderte er, wie er sich an den Vorfall erinnern konnte: An dem Abend habe er ein Messer in seiner Hosentasche gehabt. Zu seiner Verteidigung habe er dieses Messer gezückt. Er wisse dann nicht mehr ganz genau, was passiert sei. Er könne sich nur noch erinnern, dass rechts und links von ihm Personen gestanden hätten und er mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Kurze Zeit später habe er gesehen, dass an seinen Händen und am Messer Blut gewesen sei. Er habe es dann mit der Angst zu tun bekommen und sei in Richtung Landhausquai weggerannt. Er wies aber auch bei dieser Befragung darauf hin, er habe vor diesem Ereignis Alkohol getrunken, Drogen konsumiert und die letzten Tage wenig geschlafen.

 

Auch in der ersten Befragung vor dem Gerichtspräsidenten Bern am 18. Januar 2008 schilderte er als Beschuldigter den Vorfall vom 22. Mai 2007 nach seiner Erinnerung. Er sei von dieser Gruppe angegriffen worden, einer habe ihn ca. fünfmal ins Gesicht geschlagen. Er habe diesem gesagt, er solle aufhören, was er aber nicht gemacht habe. Dann habe er sich verteidigt. Es sei eine ziemliche «Blatere» von Leuten gewesen und er sei alleine gewesen. Derjenige, auf welchen er dann eingestochen habe, habe ihn geschlagen gehabt. Also, soviel er wisse, habe er auf den Angreifer eingestochen. Er sei an dem Abend ziemlich voll gewesen, er könne es nicht genau sagen. … Er könne nicht gross sagen, wie er das Messer in der Hand gehalten und geführt habe. Er glaube schon, dass er es in der Faust mit der Klinge nach oben gehalten habe. Es habe sich um ein Spickmesser gehandelt und er habe es dann so gehalten. Er habe auf einen Knopf drücken müssen und dann sei die Klinge herausgekommen. Er habe eigentlich schon geschaut, dass er den anderen nicht verletze, es sei ihm mehr ums Abwehren gegangen. Er könne auch nicht sagen, wo er ihn getroffen habe. Er glaube, er habe ihn am Rücken und an der Vorderseite getroffen. Ihm sei gesagt worden, er habe ihn ca. dreimal getroffen. Er habe nicht mit viel Kraft gestochen. Es sei ihm einfach ums Verteidigen gegangen. Er habe nichts kaputt machen, kein Tötungsdelikt begehen wollen. Er habe die anderen der Gruppe auch abschrecken wollen, sodass diese nicht auch noch auf ihn loskämen. (Auf Vorhalt der von G.___ gemachten Aussagen:) Das Signalement stimme ja überhaupt nicht mit ihm überein. Auch die ganze Situation stimme nicht. Er sei 1,63 m gross. Er wisse, wen sie beschreibe, sie beschreibe A.___. Das habe er gar nicht mitbekommen, A.___ habe kein Messer dabeigehabt. Sie hätten später einmal darüber gesprochen. Dieser sei über das Ganze sehr enttäuscht gewesen. (Auf Frage, ob er A.___ decke:) Und dann nehme er das Ganze auf sich? Habe E.___ denn keine Beschreibung gemacht? Er selbst trage keine Militärhosen. A.___ habe keine gepiercten Ohren. Alles andere stimme schon mit diesem überein. Er könnte jetzt auch alles kompliziert machen und irgendetwas erzählen. Er sei die Person gewesen, die sich mit dem Messer gegen E.___ gewehrt habe. Wenn A.___ selber etwas gemacht hätte, hätte dieser ihm das auch erzählt. Dieser habe ihm gesagt, er sei darüber schockiert gewesen. Es sei hundertprozentig er selbst gewesen. Er habe eine Frau wahrgenommen, die sich eingemischt habe. Zuerst habe es auch einmal geheissen, er hätte eine Frau getroffen. Das habe ihn sehr schockiert. Aber das habe ja gar nicht gestimmt. Nein, nein, das sei er selbst gewesen, das habe nicht A.___ gemacht. Er wisse es ganz genau. Er sei unzurechnungsfähig gewesen und habe aus Notwehr gehandelt, niemand anderes habe es gemacht. Der Typ sei viel grösser und viel älter gewesen als er und sie seien eine ganze Gruppe gewesen. Was solle man dieser Zeugin denn glauben, wenn sie ihn nicht einmal richtig beschreiben könne.

 

Es kam dann im Rahmen dieser Befragung vom 18. Juni 2008 nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger zu einer Änderung seiner Aussagen im Zusammenhang mit den Aussagen von G.___: Er könne sich nicht richtig an etwas erinnern. Es seien Leute an ihn herangetreten und die hätten ihm das Gefühl gegeben, dass er dafür verantwortlich sei. Es habe ihm nie jemand etwas Genaues sagen können und er habe es sich selber zusammengefügt. … . Er könne nicht sagen, wer der Täter gewesen sei. Er könne sagen, dass es möglich sei, dass er an dem Abend ein Messer bei sich gehabt habe. Er sei mehrere Tage unterwegs gewesen.

 

In diesem Stil ging es in der Folge weiter. Am 29. April 2009 war F.___ als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft Solothurn befragt worden. Er wisse es nicht mehr, ob er es gewesen sei oder nicht. Er wisse, dass er zuerst ein Messer bei sich gehabt habe, welches ihm dann abgenommen worden sei. (Auf Vorhalt, die Zeugin G.___ habe in Bern ausgesagt, nicht er, sondern A.___ sei der Messerstecher gewesen:) Sie seien ein paar Leute gewesen, die an diesem Abend zusammen gewesen seien. A.___ sei sicher dort gewesen. Wer zugestochen habe, könne er nicht sagen. (Auf Frage, ob er mit A.___ seither einmal über diesen Vorfall gesprochen habe:) Ja, vielleicht kurz, aber nicht wirklich. (Auf Vorhalt, er habe seiner Ehefrau kurz nach der Tat erzählt, er habe in Solothurn einen niedergestochen und wisse nicht, ob er diesen getötet habe, und auf Frage, was er dazu sage:) Keine Ahnung; die hätten ihn schon dort immer «dreinhängen» wollen.

 

Auch in der Befragung von F.___ vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2010 als Beschuldigter gab er an, er habe sich damals wiederum in einem relativ schwierigen Zustand befunden. Ihm sei gesagt worden, er hätte zugestochen, selber wisse er es aber nicht mehr.

 

Und das war die Ausgangslage, welche dazu führte dass in der Folge für die Messerstiche vom 22. Mai 2007 nicht F.___ sondern der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden war.

 

2.2.2.2   Es ist nun darzulegen, was F.___ nach der Rechtskraft des Urteils deponiert hatte.

 

Mit dem ersten Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 (STREV.2014.21) waren zwei neue Beweismittel eingereicht worden: Eine «eidgenössische Erklärung» von N.___ vom 4. Juli 2014 und eine notariell beglaubigte «eidesstattliche Erklärung» von M.___ vom 29. September 2014. Die Strafkammer des Obergerichts kam mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 zur Erkenntnis, es handle sich weder um neue Tatsachen noch seien sie geeignet, die Sachverhaltswürdigungen des Obergerichts in Zweifel zu ziehen. Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.

 

Bereits am 15. Januar 2015 ging das zweite Revisionsgesuch des Beschuldigten ein. Rechtsanwalt Brunner legte dar, er habe sich an den Anwalt von F.___ (Rechtsanwalt [...]) mit der Bitte gewandt, er möge mit seinem Klienten die Ereignisse vom 22. Mai 2007 intensiv besprechen, was offenbar gemacht worden sei. Daraus habe die Erklärung von F.___ vom 19. Dezember 2014 resultiert, welche wie auch ein Schreiben von J.___ neue Beweismittel darstellen würden. Er führte darin aus:

 

Weil ihm die letzten Jahre im Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten und er sich mit seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe, sei es ihm wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen und die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos anzuerkennen.

 

Sodann liess F.___ betreffend den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 22. Mai 2007 um 23:40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil von E.___, Folgendes erklären: Im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe er zunächst seinen Tatbeitrag genannt, später dann aber geltend gemacht, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat verantwortlich sei, das Messer geführt und dem Opfer die entsprechenden Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedauere er, nicht bereits damals die Verantwortung dafür übernommen zu haben. Selbstverständlich sei er bereit, das vorliegend Ausgeführte auch im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und diesbezüglich weitere Fragen zu beantworten.

 

Mit Kurzbrief vom 21. Januar 2015 schickte Rechtsanwalt [...] eine weitere Erklärung von F.___ vom 16. Januar 2015 an Rechtsanwalt Brunner, welche dieser als weiteres neues Beweismittel der Strafkammer des Obergerichts einreichte.

 

Betreff: «Verurteilung von Herrn A.___ zu einer von mir begangenen Tat». Hierauf führte er aus, aus Gründen, welche ihm bis zum heutigen Tag unerklärlich seien, sei A.___ für eine von ihm begangene Tat verurteilt worden. Als er das erste Mal zum Vorwurf der leichten Körperverletzung mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.___, begangen am 22. Mai 2007 auf der Kreuzackerbrücke in Solothurn, befragt worden sei, habe er dem zuständigen Richter seine Schuld gestanden. Seinem Schuldgeständnis sei aus Gründen von nicht zutreffenden Zeugenaussagen keine Beachtung geschenkt worden. Auf einmal habe A.___ im Mittelpunkt der Untersuchungen gestanden. Als er gemerkt habe, dass man ihn aus dem Fokus der Untersuchung verloren habe, habe er sein Schuldgeständnis zurückgezogen und gesagt, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Es sei nicht in seinem Sinne gewesen, dass A.___ für seine Tat verurteilt werde. Er habe im Glauben gehandelt, dass, wenn die falsche Person angeklagt werde, es zu keiner Verurteilung kommen würde. A.___ habe ihn betreffend die Ermittlungen auf dem Laufenden gehalten. Dieser habe ihm gesagt, dass er verurteilt werden würde, habe ihn aber nicht verraten wollen und so die Schuld gewissermassen auf sich genommen.

 

Zur Tat legte F.___ dar, nach einem Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner Messerattacke sei er von der Gruppe, angeführt von E.___, davon gegangen. Als er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe gefolgt sei, habe er mittels seines Mobiltelefons A.___ kontaktiert, der sich unweit des Geschehens aufgehalten habe. Als er die Gruppe, welche aus seinen Kollegen bestanden habe, gesehen habe, habe er sich umgedreht und E.___ mit einem roten Springmesser, das er mitgeführt habe, attackiert. Die Wunden habe er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die Schulter eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die Schulter als Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer habe verletzen wollen, habe er sich gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu keiner sehr gravierenden Verletzung führen und nicht Spätfolgen nach sich ziehen. Da er das Messer mit der rechten Hand geführt habe, sei die linke Schulter des Opfers traktiert worden. Nach seiner Attacke hätten er und seine Gruppe sich rasch zurückgezogen. Er glaube, die Personen aus seiner Gruppe hätten seine Attacke bemerkt, A.___ habe jedenfalls von seiner Tat gewusst. Auf dem Rückzug habe er das Messer in die Aare geworfen. Seine Gruppe und er seien nach der Tat in eine Bar gegangen. Er habe dann M.___ angerufen, welcher er die Tat gestanden habe, und habe von ihr verlangt bzw. sie gebeten, ihn zu sich nach Hause zu nehmen. Nach dieser Tat sei er aus Angst vor den Konsequenzen untergetaucht.

Zum Abschluss bemerkte F.___, als er dann in [...] seine Ex-Frau habe besuchen wollen und er von der Polizei verhaftet worden sei, welche von seiner Ex-Frau über sein Auftauchen informiert worden sei, habe er seine Tat gestanden. Heute sei er sich über das Ausmass seines Fehlverhaltens sehr bewusst. Er könne es nicht ignorieren und sich selbst gegenüber nicht tolerieren, dass A.___ für seine Tat geradestehen und büssen müsse. Er sei bereit, die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Somit gestehe er, dass die Tat, welche A.___ vorgeworfen worden sei, in Wirklichkeit von ihm begangen worden sei. Er hoffe, dass er mittels seines Schuldgeständnisses der Wahrheit besser spät als nie ans Licht zu kommen verhelfe.

 

Und schliesslich wurde F.___ am 10. November 2015 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen sind im angefochtenen Urteil Seiten 82 bis 86 vollständig wiedergegeben. Er erläuterte vorab, wie es zu seinen zwei schriftlichen Geständnissen gekommen war. Als er vom Anwalt von A.___ gehört habe, dass dieser verurteilt worden sei und gehen müsse, habe er gewusst, was Sache sei, und gemerkt, dass er die Katze aus dem Sack lassen müsse, dazu stehen müsse; daher sei er heute hier.

 

Sein Anwalt habe mit Herrn [...] Kontakt aufgenommen, Herr [...] habe mit ihm Kontakt aufgenommen. Einmal habe er selber auch mit Herrn Brunner telefoniert. Das erste Geständnis sei zu wenig genau gewesen, dann habe er selbst noch das zweite gemacht. Herr [...] habe das erste verfasst, damit er sich nicht zu fest belaste. Er habe zwei Geständnisse abgelegt, eines habe er noch selbst verfasst. Herr Brunner habe mit ihm Kontakt aufgenommen; das Geständnis sei etwas zu wenig genau, ob er noch eines machen könne, damit die Chance bestehe, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde. Die weitere vorgelegte Urkunde vom 16. Januar 2015 sei das zweite Geständnis, das er nach dem Telefon mit Herrn Brunner verfasst habe, damit nicht das Risiko bestehe, dass die Revision abgelehnt werde. Ja, er stehe heute immer noch zu diesen Geständnissen. (Auf Vorhalt, er habe anfänglich ein Geständnis abgelegt, relativ detaillierte Angaben über den Vorfall gemacht, diese Aussagen wiederholt und bestätigt, in den anschliessenden Einvernahmen aber seine Aussagen immer mehr relativiert und gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern, und auf Frage, was da in ihm vorgegangen sei:) Er habe die Tat anfangs zugegeben. Ihm sei klar gewesen, dass er dafür bestraft werde. Er habe nicht gewollt, dass jemand anders dafür bestraft werde. Dann sei es ein Selbstläufer geworden. Wenn keiner mehr glaube, dass er es gemacht habe, habe er gedacht, er komme daran vorbei. (Auf Frage, er habe gesagt, er habe mit A.___ während seines Strafvollzugs Kontakt gehabt, ob das ein Thema gewesen sei:) Das sei nicht das Hauptthema gewesen. A.___ habe ihm nicht gesagt, er solle dazu stehen. Er wisse, worauf es hinausgehe, ob dieser ihn habe überreden können, er solle sagen, er (F.___) sei es gewesen, obwohl es nicht so gewesen sei. So sei es nicht, er sei es gewesen. (Auf Frage, die Tat sei heute verjährt, er könne dafür nicht mehr belangt werden, ob das auch ein Grund gewesen sei, dass er im Dezember 2014 ein Geständnis abgelegt habe:) Es sei vorher nie zur Sprache gekommen. Im Dezember 2014 sei Herr Brunner an ihn herangetreten, wäre dieser früher an ihn herangetreten, hätte er früher ein Geständnis abgelegt. (Auf Frage, ob er sich erinnern könne, was er unmittelbar nach der Tat gemacht habe:) Sie seien eine Gruppe gewesen, als Gruppe seien sie weg vom Tatort. Er habe als erstes das Messer weggeworfen. A.___ und ein paar andere Kollegen seien dabei gewesen. Sie seien in einen Nachtclub gegangen, da habe er M.___ angerufen. Er habe da ein paar Tage bei ihr gewohnt, er habe sich versteckt. (Auf Frage, ob er sich erinnern könne, wann er das letzte Mal Kontakt mit ihr gehabt habe:) Sie habe ihm einmal eine Karte auf den Thorberg geschrieben. Gesprochen habe er sie wohl das letzte Mal im Untersuchungsgefängnis Solothurn, da habe sie ihn wohl besucht, er glaube, so sei es gewesen. (Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass M.___ eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe zu der Begegnung mit ihm unmittelbar nach dem Vorfall:) Er wisse, dass seine Ex-Freundin mal dazu befragt worden sei und M.___ auch, er könne das zeitlich nicht einordnen. Wenn es etwas Neueres sei, könne er nichts dazu sagen. (Auf Frage, diese habe am 29. September 2014 eine Erklärung abgegeben, ob ihm das bekannt sei:) Hm, Nein. Er habe aber eigentlich viel mit Akten zu tun, er wisse nicht mehr alles genau, was gegangen sei. (Auf Frage, ob es einen Grund gegeben habe, dass er damals gerade M.___ angerufen habe:) Nicht einen tiefsinnigeren Grund; er habe gewusst, dass er dort untertauchen könne. Sie sei eine offenherzige Person, die Leuten in Not helfe, das habe er gewusst, sie sei altruistisch. (Auf Frage, ob er sich daran erinnern könne, ob er mit ihr darüber geredet habe:) Sie habe seines Wissens Bescheid gewusst. Sie habe gewusst, dass er der Täter sei.

 

Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes hat F.___ sodann dargelegt, bevor er mit dem Messer zugestochen habe, sei ihm die Gruppe des Opfers nachgekommen, er habe sich bedroht gefühlt. Er habe seine Kollegen mit dem Natel gerufen, er habe gewusst, dass die in der Nähe seien. Als er seine Gruppe habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und sei mit dem Messer auf den anderen losgegangen. Er habe sich sogar noch überlegt, wie er das Messer einsetze, damit er diesen nicht allzu fest verletze, aber die Situation beenden könne. – In der Folge stellten F.___ und der Oberstaatsanwalt diese Situation mit den Stichbewegungen nach.

 

2.2.2.3   Fazit 3 in Bezug auf das Geständnis von F.___

 

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, es handle sich bei den schriftlichen Geständnissen vom 19. Dezember 2014 und vom 16. Januar 2015 um Gefälligkeits-Geständnisse. Es gibt in der Tat einige Anhaltspunkte, die für eine solche Motivlage sprechen:

 

- Der Beschuldigte und F.___ sind gute Kollegen.

- Der Beschuldigte wurde als Folge seiner Verurteilung ausgeschafft und leidet aktuell unter dieser Situation, nicht mehr in die Schweiz einreisen zu können. Er versucht zusammen mit seinem Anwalt alles, um das dieser Situation zugrunde liegende Urteil revisionsweise aufheben zu lassen und einen Freispruch zu erreichen.

- Es kann F.___ im heutigen Zeitpunkt sein Geständnis ablegen, ohne selber strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, da die Tat verjährt ist.

- Während F.___ in den tatnahen mündlichen Geständnissen noch Erinnerungslücken geltend machte und nichts Konkretes über seinen Messereinsatz sagen konnte und ausführte, er habe einfach herumgefuchtelt und dann sei plötzlich Blut am Messer und an der Hand gewesen, konnte er sich mit seinem schriftlichen Geständnis vom 16. Januar 2015 plötzlich ganz genau erinnern: «Als ich die Gruppe, welche aus Kollegen von mir bestand, sah, kehrte ich mich um und attackierte E.___  mittels eines roten, von mir mitgeführten Springmessers. Die Wunden welche das Opfer aufwies habe ich ihm zugeführt als ich über seine linke Seite auf die Schulter einstach. Ich erinnere mich noch genau, weshalb ich die Schulter als Ziel meiner Attacke wählte ….»

 

Auch noch am 10. November 2015 in der Befragung als Auskunftsperson vor der Vorinstanz war F.___ in der Lage, auf die Frage des Oberstaatsanwaltes die Situation unmittelbar vor seinem Messereinsatz genau zu beschreiben: «Als ich meine Gruppe habe sehen kommen, habe ich mich umgedreht und bin mit dem Messer auf ihn losgegangen. Ich habe mir sogar noch überlegt, wie ich das Messer einsetze, damit ich ihn nicht allzu fest verletze, aber die Situation beenden kann.»

 

Es gibt aber auf der anderen Seite auch Anhaltspunkte, welche tatsächlich für eine Täterschaft F.___ sprechen:

 

- Er war schon zu einem Zeitpunkt von seiner Täterschaft ausgegangen, als die oben dargelegte Motivlage noch gar nicht zu erkennen war: Er beschrieb in den Einvernahmen vom 8. und 9. Juli 2007 von sich aus und spontan, wie er ein Messer aus der Tasche gezogen und damit zu seiner Verteidigung herumgefuchtelt habe. Er beschrieb das Messer auch in den späteren Einvernahmen immer gleich als «Spickmesser».

- Es gab bei diesen Schilderungen durchaus Realitätskennzeichen, wenn er beschrieb, wie er sich dabei selber geschnitten hatte, wie am Messer ziemlich viel Blut gewesen sei und wie er die anderen Personen, von denen er befürchtete, sie würden ebenfalls auf ihn losgehen, mit dem Zustechen abschrecken wollte.

- Es passte dazu auch seine einheitliche Schilderung, wie er nach der Tat weggerannt war und das Messer entsorgt hatte, wie er danach in ein Restaurant ging, um sich zu waschen und wie er schliesslich eine Kollegin angerufen hatte, um ihn abzuholen.

- Er war auch von Anfang an versucht, sich zu entlasten, indem er geltend machte, wegen dem bevorstehenden Geburtstag seiner Tochter in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen zu sein, kaum geschlafen zu haben und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu haben.

- Er schilderte den Messereinsatz in den ersten beiden Einvernahmen wenig konkret. Er wollte damit vor allem zu seiner Verteidigung herumgefuchtelt haben und es seien das Messer und seine Hand voller Blut gewesen. Er hat aber die konkrete Erinnerung geschildert, wie er das Messer hervorgenommen hat. Er war dann überzeugt, das Opfer getroffen zu haben und er anerkannte den ihm gemachten Vorhalt der einfachen Körperverletzung, allerdings ohne wirklich mit Sicherheit sagen zu können, dass er auch tatsächlich zugestochen hat. So schilderte er in den polizeilichen Befragungen vom 7. und 9. Juli 2007 die konkrete Erinnerung, das Messer hervorgenommen zu haben. Sein Zustechen war aber immer nur als seine Annahme festgehalten worden: «Wahrscheinlich» habe er das Opfer getroffen (7.7.2007); er wisse nicht genau, was nach dem Messer zücken passiert sei; er habe damit herumgefuchtelt und dann seien Hände und Messer voller Blut gewesen (9.7.2007).

- Auch seine späteren Schilderungen im Januar 2008 vor dem Gerichtspräsidenten in Bern waren vorerst gekennzeichnet von Hinweisen auf seine Erinnerungslücken: Er «glaube schon», dass er das Messer in der Faust mit der Klinge nach oben gehalten habe. Er habe «eigentlich» schon geschaut, dass er niemanden verletzen würde. Er könne nicht sagen, wo er ihn getroffen habe, er habe ihn «glaublich» am Rücken und an der Vorderseite getroffen. Man habe ihm gesagt, er habe ihn dreimal getroffen.

- Als ihm dann ein erstes Mal an dieser Einvernahme die Aussagen von G.___ vorgelesen worden waren, sagte er, er wisse dass sie von A.___ spreche. Er könnte ja jetzt alles kompliziert machen und irgendetwas erzählen. Er sei aber die Person, die sich mit dem Messer gegen E.___ gewehrt habe. Er sei es zu 100 Prozent. Er habe das gemacht, er wisse das ganz genau, er sei unzurechnungsfähig gewesen und habe aus Notwehr gehandelt, niemand anderes habe das gemacht.

 

Nach Rücksprache mit seinem Anwalt begann er dann, sein Geständnis insofern zu relativieren, als er nun geltend machte, sich gar nicht wirklich erinnern zu können, er sei in einer so schlechten Verfassung gewesen. Es seien Leute an ihn herangetreten, die ihm das Gefühl gegeben hätten, dafür verantwortlich zu sein. Er könne aber nicht sagen, wer der Täter gewesen sei; es sei möglich, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Er blieb dann ab diesem Zeitpunkt und bis zur Abgabe der schriftlichen Geständnisse dabei, nicht wirklich zu wissen, wer der Täter gewesen sei.

 

Es geht aus den ersten Aussagen von F.___ – und auch aus den nachfolgend noch aufzuzeigenden Zeugenaussagen von Personen, die unmittelbar nach der Tat mit ihm Kontakt hatten – hervor, dass er sowohl im Zeitpunkt seiner Aussagen im Juli 2007 als auch im Juni 2008 davon überzeugt war, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Messer gezogen und jemanden verletzt zu haben. Er schilderte zwar von Anfang an seinen Alkohol- und Drogenkonsum und seine schlechte psychische Verfassung, ohne daraus aber Zweifel an seiner Täterschaft abzuleiten. Sie muten vielmehr so an, als ob diese Angaben seiner Entlastung dienen sollten, indem er seine Schuldfähigkeit in Frage stellte. Mit seinem Geständnis vom 16. Januar 2015 erläuterte er dann, wie es in der Befragung vom 18. Juni 2008 zum Umschwenken gekommen war. Es habe auf einmal A.___ im Mittelpunkt gestanden. Als er bemerkt habe, dass er nicht mehr im Fokus der Untersuchung gestanden sei, habe er sein Schuldgeständnis zurückgezogen und gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er sei sicher gewesen, dass A.___, der ja die falsche Person gewesen sei, nicht verurteilt werde. Das habe er auch nicht gewollt.

 

Das schriftliche Geständnis habe er dann verfasst, als er über die Anwälte erfahren habe, dass A.___ doch verurteilt worden sei und ausgeschafft werden solle.

 

Ausgehend von der Hypothese, es sei F.___ der Täter gewesen und er sei sich der Täterschaft auch immer bewusst gewesen, erscheint seine Argumentation tatsächlich grundsätzlich nicht als unplausibel: Er hatte am Anfang seine Schuld eingestanden, ohne dass irgendwo ein Motiv vorgelegen hätte, jemanden damit entlasten zu wollen. Er hatte sich dabei von Anfang an auf seinen schlechten Zustand, den Alkohol- und Drogeneinfluss  und auf ein daraus folgendes schlechtes Erinnerungsvermögen berufen. Das wäre dann bei dieser Hypothese mit dem nachvollziehbaren Motiv geschehen, sich zu entlasten und seine Schuld als etwas weniger gross erscheinen zu lassen.  Dass er sich dann noch weiter zurückzog, als ihm wiederholt die Aussagen von G.___ vorgehalten worden waren, wonach nicht er sondern ein Mann mit dem Signalement des Beschuldigten zugestochen habe, ist unter dieser Hypothese auch nachvollziehbar. Er musste dabei gar nicht viel korrigieren; er hatte sein ohnehin geltend gemachtes schlechtes Erinnerungsvermögen lediglich insofern verstärkt, als er neu geltend machte, er wisse eigentlich überhaupt nicht, ob er wirklich zugestochen habe, dies hätte ihm Drittpersonen nachträglich so gesagt. Es könne sein, dass er es gewesen sei, es könne aber auch nicht sein.

 

Einen ersten Riss bekommt diese Hypothese allerdings, wenn er geltend macht, dass er in Bezug auf seinen Kollegen A.___, der nun neu im Fokus der Strafverfolger gestanden hatte, darauf vertraut habe, dieser werde nicht verurteilt. Es war ihm aufgrund der Befragungen bis zu jener am 18. Januar 2008, als er aussagte, nicht zu wissen, ob er selber wirklich zugestochen habe, völlig klar (er sagte das nämlich selber so aus), dass nun A.___ im Zentrum des Tatverdachts stehen würde, nachdem es eine völlig unabhängige Zeugin gab, die A.___ als Täter identifiziert hatte, was ihm mitgeteilt worden war. Nicht glaubhaft ist auch seine Aussage am 10. November 2015 vor der Vorinstanz, als er ausführte, er habe A.___ während des Strafvollzuges getroffen, aber es sei kein Hauptthema gewesen, dass er die Tat auf sich nehme solle.

 

Was nun die Geständnisse von 2014 und 2015 betrifft, sind diese, mit einer exakten Erinnerung, auf wen und wie er zugestochen haben will, völlig unglaubhaft, wie das nachfolgend in der Gegenüberstellung zu der Zeugenaussage M.___ aufzuzeigen sein wird.

 

2.2.3 Die Aussagen von O.___

 

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil auf den Seiten 94 bis 96 diese Aussagen vollständig aufgeführt und anschliessend gewürdigt. Sie beginnen mit den rapportierten Aussagen ihres Vaters, welcher am 2. Juni 2007 der Polizei mitgeteilt hatte, der von seiner Tochter getrennt lebende Ehemann F.___ habe in Solothurn jemanden niedergestochen. Er sei am 23. Mai 2007 bei seiner Tochter gewesen, das sei ein Tag vor dem Geburtstag der gemeinsamen Tochter. Da habe er seiner Ehefrau auf Nachfrage nach dem Grund, weshalb er gedanklich abwesend sei, gesagt, er habe am Vortag in Solothurn jemanden niedergestochen. Er habe vier- bis fünfmal mit einem Messer auf jemanden eingestochen und wisse nun nicht, ob diese Person schwer verletzt oder gar tot sei. Im Rahmen einer Befragung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt als Zeugin bestätigte O.___ am 5. Juli 2010 diese Angaben. Sie wisse zwar nicht mehr, ob er gesagt habe, er habe ein Messer eingesetzt, er habe aber gesagt, er habe eine Messerstecherei gehabt, weshalb sie ihm gesagt habe, er müsse sich der Polizei stellen.

 

Diese Zeugenaussage stützt das oben dargelegte Beweisergebnis nur insofern, als F.___ am Tag nach der Tat der Überzeugung war, einen Menschen mit einem Messer niedergestochen zu haben. Davon war aber auch schon die Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 28. November 2011 ausgegangen; sie stellte auf US 18 fest, seine Aussagen gegenüber seiner Ehefrau am Tag nach der Tat und sein anfängliches Geständnis sowie seine bei anderen Straftaten manifestierte Persönlichkeitsstruktur (er war mit dem Urteil der Strafkammer Solothurn vom 15. Juni 2011 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in einem anderen Fall zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden) sprächen für die Täterschaft von F.___. Es war aber davon ausgegangen worden, diese Überzeugung sei bei ihm durch die Aussagen von Drittpersonen entstanden.

 

2.2.4  Die Aussagen von M.___

 

M.___ war am [...] 44 Jahre alt und Mutter einer damals 10-jährigen Tochter. Sie war eine gute Kollegin von F.___. Sie war im vorliegenden Verfahren bisher nie befragt worden. Es ist anzunehmen, dass es sich um die Person handelt, die F.___ in der Einvernahme vom 9. Juli 2007 als Kollegin erwähnt hatte, die ihn am späteren Abend nach diesen Ereignissen abgeholt und bei der er übernachtet habe. Er habe dieser Frau nur erzählt, er sei zusammengeschlagen worden, mehr habe er ihr nicht gesagt. Er wolle zu dieser Person keine Angaben machen. M.___ erschien im ersten Revisionsverfahren (STREV.2014.21), indem dort ihre eidesstattliche Erklärung als neues Beweismittel eingereicht worden war, welche sie am 29. September 2014 gegenüber Notar [...] abgegeben hatte. Die Vorinstanz hat sowohl den Inhalt dieser Erklärung als auch ihre Aussagen vom 10. November 2015 als Zeugin im Urteil auf den Seiten 96 bis 102 vollständig und korrekt aufgeführt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann.

 

Mit der eidesstattlichen Erklärung hatte M.___ deponiert, F.___ habe in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2007, ca. um Mitternacht, telefonisch mit ihr Kontakt aufgenommen. Er habe sie gebeten, ihn sofort abzuholen. Der Ton seiner Stimme sei so beängstigend gewesen, dass sie sich, ohne sich umzuziehen, sofort ins Auto gesetzt habe und losgefahren sei. Er habe sie beim Parkplatz bei der blauen Post in Solothurn erwartet. Sein Anblick sei erschreckend gewesen; seine Kleider seien voller Blut gewesen, sein Gesicht habe Verletzungen aufgewiesen, ein Auge sei geschwollen und die Lippen seien aufgeplatzt gewesen, er habe Blut gespuckt und kaum sprechen können. Er habe geweint oder vielmehr geschluchzt und ihr mitgeteilt, er habe einen Menschen auf dem Gewissen, sie solle für ihn beten. Er werde sich der Polizei stellen, wolle vorher aber noch seine Tochter sehen. Sie habe ihn nicht richtig gut verstanden, er habe sehr undeutlich gesprochen und gelallt. Gegen 04.00 Uhr morgens sei er eingeschlafen. Der geplante Besuch der Tochter in [...] habe wegen seines Zustands nicht stattfinden können. Er habe sie gebeten, neue Kleider und Schuhe zu organisieren, da alles voller Blut gewesen sei. Die Ereignisse des «Vortags» habe er ihr nach und nach erzählt. Es sei zu einem Streit mit Jugendlichen, zu einem Handgemenge und schliesslich zu einer Schlägerei gekommen. Er habe noch seinen Kollegen am «Aaremürli» telefonieren und mitteilen können, dass er Hilfe brauche. Er habe sich mit einem Messer gewehrt, mit welchem er auf einen ihm unbekannten Dritten eingestochen habe. Als seine Kollegen eingetroffen seien, sei es schon zu spät gewesen, der Dritte sei schon verletzt gewesen.

 

Im Rahmen der Befragung vor der Vorinstanz als Zeugin schilderte M.___ vorab, wie es zu der eidesstattlichen Erklärung gekommen war. Sie habe den Beschuldigten am Ostersonntag 2014 per Zufall an einer Tankstelle in Bellach getroffen und sie seien zusammen etwas trinken gegangen. Dort habe er ihr erzählt, was passiert sei, dass er verurteilt worden sei und ausgeschafft werden würde. Sie habe dann mit seinem Anwalt, Herrn Brunner, Kontakt gehabt. Der habe sie gefragt, ob sie eine eidesstattliche Erklärung machen könne. Sie sei dafür zu Rechtsanwalt [...] gegangen, der die Aufnahme der Erklärung aber abgelehnt und ihr unterstellt habe, sie wolle lediglich dem Beschuldigten helfen. Dann sei sie zu Rechtsanwalt [...] gegangen. Sie wurde gefragt, wie sie Ereignisse, die 7 ½ Jahre zurückliegen, so detailliert habe schildern können. Sie legte dar, so etwas erlebe man nur einmal im Leben. Er habe sie damals mitten in der Nacht angerufen, er habe geschluchzt, sie solle ihn abholen. Er habe so anders getönt als sonst. Sie sei im Pyjama und in den Finken ins Auto gestiegen und habe ihn bei der blauen Post geholt. Er sei voller Blut gewesen, habe eine geschwollene Lippe gehabt. In die Notaufnahme habe er nicht gewollt. Sie habe versucht, seine Verletzungen zu versorgen; er habe sich selbst die Zähne wieder gerichtet, indem er auf eine «Röstischaufel» gebissen habe. Sie habe immer wieder die Wunden desinfiziert. Sie habe gefragt, was passiert sei, und habe gesagt, das sei ja schlimm, wie er aussehe. Zuerst habe er gelacht und gesagt, der andere sehe schlimmer aus, dann habe er angefangen zu weinen und habe gesagt, er habe einen Menschen auf dem Gewissen. Das sei alles erst nach und nach gekommen. Dann sei er einmal erschöpft eingeschlafen. Die Kleider seien voller Blut gewesen. Ein Teil seiner Kleider sei noch bei A.___ gewesen. Sie habe mit diesem abgemacht, dass sie den Rucksack und die Jacke bei ihm hole, weil die noch bei ihm gewesen seien. A.___ habe gleich gesagt, wieso sie diesem «Pissgring» noch helfe, der reite jeden «in die Scheisse». F.___ habe immer wieder Bruchstücke erzählt, die sie herausgebracht habe. Er habe mit Jugendlichen eine Auseinandersetzung gehabt. Die hätten nicht damit gerechnet, dass er sich so wehre, weil er sich das Leben lang habe wehren müssen. Er habe noch eine SMS, einen Hilferuf schicken können. Er habe gesagt, die hätten schon auf der Mitte der Brücke auf ihn eingeschlagen, zur Übergabe sei es gar nie gekommen. Da müsse er das Messer gezogen und reingesteckt haben. (Auf Hinweis, sie müsse nicht das sagen, was sie denke, sondern das, was er ihr gesagt habe:) Er habe das Messer hervorgenommen und zugestochen, er habe aber in dem Moment nicht gewusst, wie oft er zugestochen habe. Er habe auch noch gemeint, er hätte noch eine Frau getroffen, und habe gemeint, der andere sei tot. Er habe sich stellen wollen, er habe ihr das alles erzählt. 

 

Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.___ im Urteil auf den Seiten 102 bis 106 ausführlich und zutreffend gewürdigt, darauf kann verwiesen werden. Es ist in der Tat erklärlich, wie sie nach 7 ½ bzw. 8 ½ Jahren die Ereignisse vom 22./23. Mai 2007 noch so schildern kann, wie sie sie erlebt hat: Es war für sie ein eindrückliches Erlebnis, zu später Stunde von ihrem Kollegen F.___ einen eigentlichen Notruf bekommen zu haben, den dieser mit einer für sie derart beängstigenden Stimme abgesetzt hatte, dass sie sofort im Pyjama losgefahren war und ihn bei der blauen Post in Solothurn in schlimmem Zustand abgeholt hatte. Ebenso der plötzliche Übergang vom lachenden Witzemachen über das Erlebte zum weinenden Geständnis, er habe einen Menschen auf dem Gewissen, prägt sich im Gedächtnis ein. Die Vorinstanz hatte der Zeugin auch Widersprüche in ihren Aussagen zur schriftlichen Erklärung vorgehalten (Zeitpunkt des Besuchs bei der Tochter in [...]) und sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich bei der Schilderungen ihrer Erinnerung auch nachträgliche Informationen von Drittpersonen eingeschlichen haben konnten. Sie hat aber auch das gänzlich fehlende Motiv, dem Beschuldigten mit einer falschen beschönigenden Aussage zu helfen und die in sich stimmigen, plausiblen, räumlich-zeitlich verknüpften und detailreichen Äusserungen der Zeugin festgestellt.

 

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht in Ergänzung zu den Feststellungen der Vorinstanz auch ihre Schilderung, wie es zur eidesstattlichen Erklärung gekommen war. Sie sagte offen aus, vom Beschuldigten selber darum gebeten worden zu sein und mit seinem Anwalt diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben. Auch ihre offene Schilderung, wie sich der von ihr zuerst kontaktierte Notar [...] geweigert habe, ihre Aussage aufzunehmen, mit der Begründung, er glaube ihr nicht, sie wolle nur dem Beschuldigten helfen, spricht sehr deutlich gegen eine bewusste Falschaussage zu Gunsten des Beschuldigten.

 

Inhaltlich ist aber abschliessend zu dieser Zeugenaussage auch klarzustellen, dass damit lediglich das bestätigt wird, was ohnehin schon festgestellt worden war, nämlich dass F.___ in diesem Zeitpunkt, als er M.___ angerufen hatte, der festen Überzeugung war, auf jemanden mit dem Messer eingestochen und diesen und möglicherweise auch noch eine Frau verletzt (den Angreifer möglicherweise getötet) zu haben. 

 

 

 

2.2.5  Die Gegenüberstellung der Aussagen von M.___ mit denjenigen von F.___

 

Ausgehend von der oben dargelegten und auch von der Vorinstanz vertretenen Hypothese, es sei F.___ der Täter gewesen, was dieser immer gewusst habe, aber in den ersten Einvernahmen beschönigend (eingeschränkte Erinnerung) und ab dem 18. Juni 2008 auch falsch (überhaupt keine Erinnerung, wer der Täter sei) ausgesagt zu haben, der dann 2014 und 2015 endlich ein ehrliches Geständnis abgelegt habe, müsste es sich also bei seinen jüngsten Schilderungen um die Wahrheit gehandelt haben, die ihm immer bekannt gewesen war. Wenn das aber so war, dann müsste dieses Geständnis mit seinen Aussagen gegenüber M.___ im Kernpunkt übereinstimmen, denn unmittelbar nach der Tat und gegenüber seiner guten Kollegin hatte er keinen Grund, beschönigende oder übertriebene Aussagen zu machen.

 

Der Kerngehalt der jüngsten Aussagen von F.___ mit und nach seinen schriftlichen Geständnissen von 2014 und 2015 ist:

 

Er erinnerte sich nach den Ereignissen ganz genau: Er attackierte E.___ mit einem roten, von ihm mitgeführten Springmesser. Er stach bewusst nur in die Schulter, weil er ihn nicht schwer verletzen wollte, er dachte sich, eine Attacke auf die Schulter würde keine gravierenden Verletzungen zur Folge haben (so das schriftliche Geständnis vom 16. Januar 2015 (STREV.2015.1 S. 64). Dies bestätigte er auch als Auskunftsperson am 10. November 2015 vor der Vorinstanz: Er schilderte eine klare Erinnerung an den Moment des Zustechens (AS 62; Protokoll S. 6): Als er seine Gruppe habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und er sei mit dem Messer auf ihn (E.___) losgegangen. Er habe sich sogar noch überlegt, wie er das Messer einsetze, damit er ihn nicht allzu fest verletze. Er habe zwei- bis dreimal auf seine Schulter eingestochen.

 

Und die Aussagen gegenüber M.___, die er nach der Tat, während seines Aufenthalts bei seiner Kollegin gemacht hatte (mit den Worten der Zeugin):

 

«Er hat das Messer hervorgenommen und zugestochen, er hat aber in dem Moment nicht gewusst, wie oft er zugestochen hat, er hat auch gemeint, er habe noch eine Frau getroffen und hat gemeint, der andere sei tot.»

 

Das lässt sich nun beim besten Willen nicht mehr miteinander vereinbaren. Wenn F.___ heute eine klare Erinnerung daran hätte, wie er damals zugestochen hatte, so wusste er dies selbstverständlich auch unmittelbar nach der Tat. Wenn er sich während dem Zustechen Gedanken darüber machte (und machen konnte), das Messer so zu führen, um seinen Gegner nicht ernsthaft zu verletzen, so wäre er bei weitem nicht in einer so schlechten Verfassung gewesen, wie er ursprünglich angegeben hatte. Wenn er sich aber seines zurückhaltenden Messereinsatzes bewusst war, weshalb sollte er dann seiner Kollegin, die ihn abgeholt hatte, unter Tränen sagen, er habe möglicherweise einen Mann getötet und vielleicht auch noch eine Frau verletzt?

Der Vorderrichter hatte F.___ auf diesen Widerspruch angesprochen (AS 63 Zeilen 258 bis 262). Seine Antwort trug nichts zur Erhellung bei: M.___ habe gesagt, was sie von ihm gehört habe. … Es sei normal, dass er damals nicht genau gewusst habe, was er gemacht habe. Er sei zugeschüttet gewesen und es sei auch schnell gegangen. Er habe über die Jahre gesehen, welche Verletzungen er ihm zugefügt habe. Das sei nicht Fantasie sondern Realität, wenn er schnell zusteche und der sich bewege, habe er nicht genau gewusst, wo er zusteche. Das habe er im Nachhinein gesehen.

 

Mit dieser Aussage lösen sich die oben aufgeführten Aussagen von F.___ in seinen neuen Geständnissen geradezu in Luft auf. Er selber sagt nun wieder wie am Anfang aus, nicht gewusst zu haben, wo er hingestochen habe, nachdem er zuvor und in seinem schriftlichen Geständnis noch behauptet hatte, eine klare Erinnerung daran zu haben, gezielt nur auf die Schulter eingestochen zu haben, um keine schweren Verletzungen zu verursachen. Die Wahrheit ist vielmehr, dass F.___ unmittelbar nach der Tat keine Ahnung hatte, was er mit dem Messer gemacht hatte. Wie oben dargelegt, hatte er M.___ nach deren glaubhaften Aussagen nicht nur nach und nach gestanden, möglicherweise einen Mann getötet zu haben sondern auch, eine Frau verletzt zu haben. Beides traf ja nicht wirklich zu. Von wesentlicher Bedeutung ist aber, dass es nach den wiederholten Aussagen von F.___ unbekannte Drittpersonen waren, die ihm erzählt hatten, er habe eine Frau getroffen. Das sagte er so bereits am 7. Juli 2007 bei der Kantonspolizei Bern (Protokoll S. 6) und bei der Einvernahme durch den Berner Gerichtspräsidenten am 18. Januar 2008 aus (Protokoll S. 4) wo er ausführte: «Ich habe eine Frau wahrgenommen, die sich eingemischt hat. Zuerst hat es auch einmal geheissen, dass ich eine Frau getroffen hätte. Das hat mich sehr schockiert. Aber es stimmte ja gar nicht. …»

 

Damit steht aber – im Unterschied zur Einschätzung der Vorinstanz – fest, dass in dem Zeitpunkt, als F.___ M.___ den Vorfall schilderte, ihm jemand schon gesagt hatte, er habe auf einen Mann eingestochen und möglicherweise eine Frau verletzt. Er war aber selber auch der festen Überzeugung, mit seinem Spickmesser, das er zur Verteidigung gezogen hatte, auf einen grösseren Angreifer eingestochen zu haben. Als F.___ in seinem zweiten schriftlichen Geständnis und als Auskunftsperson seine klare Erinnerung an sein – zurückhaltendes – Zustechen beschrieben hatte, hat er gelogen. Er hat damit versucht, sich mit Sicherheit als Täter und eben nicht nur als weiteren möglichen Täter zu präsentieren. Dies hat er in der Absicht gemacht, seinem Kollegen A.___ zu helfen, damit gegen diesen die fremdenpolizeiliche Massnahme aufgehoben wird.

 

Zu diesem Beweisergebnis führt auch die Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs des vorliegenden Verfahrens: Der Beschuldigte war mit Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011 verurteilt worden. Er war an dieser Verhandlung persönlich anwesend und er war anwaltlich vertreten. Er hat den Schuldspruch nicht angefochten und die Strafe verbüsst. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war im Rahmen von Electronic-Monitoring vom 3. Oktober 2012 bis am 12. Juli 2013 vollzogen worden. Erst als ihm die migrationsrechtlichen Konsequenzen gewahr wurden, reagierte er und besorgte die nun in diesem Verfahren vorliegenden schriftlichen Erklärungen. Der Beschuldigte hatte gegen seinen Wegweisungsentscheid vom 9. August 2013 per 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese wurde am 5. Februar 2014 abgewiesen und es wurde seine Wegweisung per 31. März 2014 angeordnet. Die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 28. Oktober 2014 abgewiesen und es wurde erneut Frist zur Ausreise bis am 30. November 2014 gesetzt. Am 6. Oktober ging das erste Revisionsgesuch mit schriftlichen Erklärungen vom 4. Juli 2014 und vom 29. September 2014 ein. Nachdem dieses erste Revisionsgesuch mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 abgewiesen worden war, verfasste F.___ am 19. Dezember 2014, also 8 Tage später, sein erstes schriftliches Geständnis, welches zusammen mit einem Schreiben von J.___ vom 8. Januar 2015 und dem zweiten schriftlichen Geständnis von F.___ vom 16. Januar 2015 die Grundlage für das zweite, erfolgreiche Revisionsgesuch bilden sollte.

 

Damit erweisen sich die von F.___ ab Dezember 2014 abgegebenen schriftlichen und mündlichen Aussagen als nicht geeignet, das Beweisergebnis in Bezug auf die Frage nach der Täterschaft zu beeinflussen.

 

Es bleibt aber immerhin beim Beweisergebnis, wonach F.___ unmittelbar nach dem Ereignis der Überzeugung war, jemanden mit seinem Messer verletzt möglicherweise gar getötet zu haben, ohne allerdings aufgrund seines Zustandes eine genaue Erinnerung zu haben.

 

Es sind daher nachfolgend die weiteren Beweismittel in diese Beweiswürdigung miteinzubeziehen, allen voran jene, die im Rahmen der Gutheissung des zweiten Revisionsgesuches vom 13. April 2015 von der Strafkammer als geeignet hervorgehoben wurden, den Schuldspruch vom 28. November 2011 zu erschüttern.

 

2.3     Die Aussagen und Angaben von J.___

 

2.3.1  J.___ tauchte im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem von Rechtsanwalt Brunner am 15. Januar 2015 eingereichten zweiten Revisionsgesuch auf, dem ein Schreiben von ihm, bei Rechtsanwalt Brunner am 9. Januar 2015 eingegangen, beigelegt worden war. Der Inhalt dieses Schreibens ist im angefochtenen Urteil S. 51 f. korrekt und vollständig wiedergegeben. Er habe am Ende der LAP mit der Berufsschule [...] einen Ausflug nach Solothurn gemacht. Ihre Gruppe habe einen Koch kennengelernt, der früher kriminell gewesen sei und auch mit Drogen etwas zu tun gehabt habe. Der Abend habe sehr schön angefangen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine etwa 1,70 m gross mit «gegelten» Haaren, so seitlich, Dreitagebart und Kapuzen-Jacke. Der andere sei etwa 1,80 m gross gewesen, habe auch «gegelte» Haare gehabt, fast der gleiche Look ausser ohne Kapuze an der Jacke. Der Koch bei ihnen sei leicht aggressiv geworden; dieser und die zwei Typen seien etwas fortgegangen auf eine Brücke. Auf einmal sei es losgegangen. Der 1,70 m grosse Mann habe ein Messer gezückt und habe bestimmt sechs- bis siebenmal das Messer dem Koch in den Körper gerammt (dessen Namen habe er leider vergessen, es sei aber ein ausländischer Name gewesen). Der Koch habe gar nichts gespürt, vermutlich sei er etwas auf Drogen gewesen.

 

2.3.2  Am 14. Januar 2016 wurde dann J.___ durch die Vorinstanz formell als Zeuge befragt; er war zur Hauptverhandlung vom 10. November 2015 nicht erschienen. Auch diese Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgeführt (AS 52 bis 569). Darauf kann verwiesen werden. Es werden nachfolgend die wesentlichsten Aussagen angeführt. Er könne sich an den Vorfall vom 22. Mai 2007 hier in Solothurn, bei dem ein junger Mann mit einem Messer verletzt worden sei, erinnern. (Auf Frage, er habe Rechtsanwalt Brunner einen Brief geschrieben, nachdem dieser ihn angerufen habe, ob er sich daran erinnern könne, was dieser ihm am Telefon gesagt habe:) Ja, ob er noch etwas wisse vom Vorfall und dass es wichtig sei, dass er ihm einen Brief über den Vorfall schreibe. (Auf Frage, ob dieser ihm gesagt habe, was in dem Brief stehen müsse:) Das, was er noch wisse, das solle er aufschreiben. (Auf Frage, dieser habe zuerst seine Mutter angerufen, ob ihm seine Mutter gesagt habe, was sie mit diesem am Telefon besprochen habe:) Nein, sie habe ihm nicht viel gesagt. Sie habe ihn angerufen und gesagt, Herr Brunner habe sie angerufen, dieser suche ihn.

 

Das Opfer sei bei ihnen gewesen; da seien zwei Typen gewesen und hätten ihnen Drogen verkaufen wollen. Das Opfer habe sie etwas beschützen wollen und sei mit diesen auf die Seite gegangen, dann habe es Streit gegeben. Sie seien noch vier andere gewesen und seien dazugekommen und hätten das gesehen. Dann habe es eine Messerstecherei gegeben, das Opfer habe Schnittwunden gehabt; dieser habe die ganze Zeit geblutet, er habe überhaupt nichts gemerkt.

 

(Auf die Frage, ob er das Zustechen gesehen habe): Ja, das habe er gesehen. (Auf Frage, ob er die Person, die mit dem Messer zugestochen habe, beschreiben könne, ob ihm an dieser etwas besonders aufgefallen sei:) Dieser habe einen Kapuzen-Pullover getragen, die Haare habe er aufgestellt gehabt, Ja, mit Gel, an der Seite rasiert, mehr wisse er nicht mehr. (Auf Frage, ob ihm etwas an der Statur aufgefallen sei, dick, dünn, gross oder klein:) ein Kopf grösser als er und schlank. Er sei 1,70 m gross. (Auf Vorhalt der im Brief abgegebenen Beschreibungen der beiden Personen, und auf Frage, ob er sich daran noch erinnern könne, ob er das noch vor Augen habe:) Die zweite Person sehe er nicht mehr so genau vor sich, aber die erste, die er jetzt beschrieben habe. (Auf Vorhalt, im Brief habe er geschrieben, die eine Person sei 1,80 m gewesen, die andere kleiner, 1,70 m, und auf Frage, ob er sich daran noch erinnern könne, an den Grössenunterschied:) Ja. (Auf Frage, welche Person das Messer gehabt und zugestochen habe:) Die kleinere Person, die mit 1,70 m. (Auf Nachfrage:) Ja, da sei er sicher.

(Auf Frage, ob er erklären könne, weshalb er im Brief an Herrn Brunner den Kleineren mit 1,70 m beschrieben habe, währenddem er heute ausgesagt habe, er sei selbst etwa 1,70 m und der andere sei etwa 1 Kopf grösser als er gewesen:) Dieser sei etwas grösser gewesen als er und er sei damals noch etwas kleiner gewesen. Es sei vor neun Jahren passiert, da sei er noch nicht 1,70 m gross gewesen. (Auf Frage, er wolle also sagen, der andere sei damals einen Kopf grösser gewesen als er dies damals gewesen sei, nicht wie er dies heute sei:) Ja.

Er wisse nicht, weshalb nur G.___ von der Polizei befragt worden sei. (Auf Frage, der Vorfall liege nun fast neun Jahre zurück, ob es einen Grund gebe, dass er sich noch relativ gut daran erinnern könne:) Er könne sich gut an Sachen erinnern, auch an solche, die neun Jahre zurücklägen; er könne sich auch an viele Sachen erinnern, die er als Kind erlebt habe. (Auf Frage, was er mit der Aussage in seinen Schreiben meine, das Ganze habe ihn sehr geprägt:) Es habe ihn einfach sehr mitgenommen. Das habe er damit sagen wollen. (Auf Frage, ob er vor dem Verfassen seines Schreibens mit jemand anderem über das Ereignis gesprochen habe, der allenfalls auch dabei gewesen sei:) Nein, er habe mit gar niemandem geredet. Er habe keine Kontakte mit A.___ gehabt, einfach in Solothurn, als sie da gewesen seien. Er kenne ihn nicht. Er habe nie Kontakte zu dessen Umfeld gehabt. Auch Telefonate oder Schreiben oder so etwas habe er nicht erhalten. (Auf Aufforderung zu sagen, was er von dem kleineren der beiden Typen, die er beschrieben habe, mitbekommen habe:) Der Kleinere sei fragen gekommen wegen Drogen und er habe ein Messer in der Hand gehabt. Um was für Drogen es gegangen sei, wisse er nicht mehr. Dieser habe Deutsch, Schweizerdeutsch, gesprochen; Solothurner-Dialekt. Nachdem er ihnen das habe verkaufen wollen, sei das Opfer etwas weiter weg mit ihm reden gegangen und dann sei es zum Streit gekommen. Als es den Streit gegeben habe, seien noch G.___, L.___ und K.___ und die restlichen von der Jugendherberge, die auf der Abschlussreise gewesen seien, da gewesen. Er habe schon gesehen, dass er (der Täter) das Messer in der Hand gehabt und gestochen habe, mehr habe er auch nicht gesehen. Um was für ein Messer es sich gehandelt habe, wisse er nicht. Wie der Täter das Messer in der Hand gehabt habe, das habe er auch nicht gesehen. (Auf Frage, wie der Täter zum Opfer gestanden habe, als er zugestochen habe:) Gegen vorne, er habe zu diesem geschaut. Ja, frontal vor ihm, Gesicht zu Gesicht. (Auf Frage, wo der Stich, den er gesehen habe, das Opfer getroffen habe:) Auf der linken Schulter und auf der anderen Seite auch, auf beiden Schultern. Er habe zwei Stiche gesehen, also diese zwei. (Auf Frage, aus welcher Distanz er das gesehen habe:) Sehr nahe von ihm (dem Opfer); etwa 200 Meter. (Auf Frage, wie lange die Phase der Messerstiche gedauert habe:) 5 Minuten. Der Grössere sei ihm zum ersten Mal aufgefallen, als er zusammen mit dem Kleineren auf sie zugekommen sei. Sie seien dort am Sitzen gewesen und da seien diese auf sie zugekommen und hätten gerade angefangen zu reden. Diese hätten gefragt, ob sie Drogen wollten. Nein, der Grössere habe nicht geredet, nur der Kleinere. Der Grössere sei einfach mit dem Kleineren mitgegangen und dann auch mit dem Opfer mitgegangen. Ja, der Grössere sei dabei gewesen, als sich das Opfer mit dem Kleineren von der Gruppe entfernt habe.

 

Es zeigen sich dann Widersprüche in den Aussagen des Zeugen zu den Kontakten mit Rechtsanwalt Brunner: Dieser habe ihm am Telefon gesagt, er solle einen Brief schreiben und möglichst genau erzählen, was passiert sei. Er sei dann bei ihm in Zürich gewesen und er habe den Brief dort abgegeben. Rechtsanwalt Brunner habe ihn orientiert, dass A.___ wegen der Messerstecherei verurteilt worden sei und die Schweiz verlassen müsse. Rechtsanwalt Brunner habe ihm auch gesagt, dass die Grösse der beteiligten Personen wichtig sei. Er sei dort persönlich vorbei gegangen, um den Brief abzugeben. Es sei dort über die Messerstecherei gesprochen worden. Er habe Rechtsanwalt Brunner erzählt, was er geschrieben habe. Der Brief sei nach dem Gespräch nicht mehr verändert worden. – In der Folge konnte indessen eruiert werden, dass die Besprechung mit Rechtsanwalt Brunner am 6. Januar 2015 stattgefunden hatte und der Brief erst zwei Tage später bei der Post abgegeben worden war. Der Zeuge hatte also seinen Brief erst nach der Besprechung mit Rechtsanwalt Brunner in Zürich per Post geschickt.

 

Es stellte sich schliesslich auch heraus, dass der Zeuge in Bezug auf sein Fernbleiben an der ersten Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nach der Einschätzung derselben (US 59/60) nicht die Wahrheit gesagt hatte.

 

2.3.3 Fazit 4 in Bezug auf J.___

 

Es ist angesichts der langen Zeitdauer zum vorneherein von einem grossen Risiko verfälschter Aussagen auszugehen, wobei immerhin – wie auch bei M.___ – von einem speziellen Ereignis auszugehen ist, das besser im Gedächtnis haften bleibt. Es ist in Bezug auf die Person des Zeugen aber auch von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit auszugehen, hat er doch im Zusammenhang mit seinem Nichterscheinen als Zeuge unrichtig ausgesagt, ebenfalls, was das Verfassen seines Briefes im Nachgang zur Besprechung mit Rechtsanwalt Brunner betrifft. Es muss denn auch in Bezug auf dieses Schreiben nach einem Telefongespräch und einer persönlichen Besprechung mit Rechtsanwalt Brunner in dessen Büro von einer grossen Suggestionsgefahr ausgegangen werden. Sonst hätte er sich in seinen Schilderungen über rund acht Jahre zurückliegende Ereignisse in den paar Zeilen kaum derart über die Grösse der beiden Beteiligten als Täter in Frage kommenden Männer ausgelassen und betont, es habe der Kleinere das Messer gezückt und sechs- bis siebenmal zugestochen (als Zeuge befragt sprach er von zwei gesehenen Stichen). Diese Grössenangaben werden dann endgültig konfus, wenn er als Zeuge aussagte, der Täter, der zugestochen habe, sei etwa einen Kopf grösser gewesen als er selber und er sei 1.70 Meter gross. Die nachträgliche Erklärung dazu, er sei eben damals kleiner gewesen (er war 19 Jahre alt), ist nicht plausibel. Und endgültig unbrauchbar wird diese Zeugenaussage dann aufgrund seiner Aussagen, er sei bei den Messerstichen etwa 200 Meter vom Opfer entfernt gestanden und die Stiche hätten etwa fünf Minuten gedauert. Daraus lassen sich entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (US 59) nicht nur «gewisse Zweifel an den Darstellungen von J.___ aufkommen», sondern diese Aussage als wertlos erscheinen. Es kann dies auch nicht einfach mit schwierigen Schätzungen nach langer Zeit erklärt werden. Sollte der Zeuge – und so macht es den Eindruck – überhaupt Mühe im Umgang mit Zahlen haben, kann eben auch nicht auf seine Grössenangaben abgestellt werden (die dann aber andererseits doch wieder als auffällig präzise erscheinen).

 

2.4     Die Aussagen und Angaben von N.___

 

Auch diese Person taucht erstmals mit dem Revisionsgesuch von Rechtsanwalt Brunner vom 15. Januar 2015 auf, mit dem eine «Eidgenössische Erklärung» von N.___ eingereicht worden war. Er beschreibt darin, wie er aufgrund eines Anrufes von F.___ diesem zusammen mit A.___ und weiteren Leuten zu Hilfe geeilt sei. Als F.___ (F.___) sie habe kommen sehen, habe er ein Messer gezogen und dem Anderen in den Oberkörper gestochen. Er habe dies mit eigenen Augen gesehen und das sei 100% die Wahrheit.

 

Die Vorinstanz hat im Urteil auf den Seiten 71/72 korrekt dargelegt, weshalb auf diese schriftliche Eingabe überhaupt nicht abgestellt werden kann. Einerseits wäre nach dieser Version der Beschuldigte noch gar nicht beim Tatort gewesen (was allen anderen Erkenntnissen widerspricht) und andererseits erklärte N.___ im Verfahren gegen F.___ anlässlich einer Befragung durch den Staatsanwalt vom 9. Dezember 2008 im Zusammenhang mit dem Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung (mit einer Schusswaffe) vom 26. Oktober 2008 als Zeuge – auf Frage, ob er von früheren Vorfällen mit Schusswaffen und/oder Messern wisse, bei welchen F.___ andere Leute bedroht und verletzt habe – er habe gehört, dass einmal eine Sache mit einem Messer gewesen sei; das habe er von anderen Leuten gehört, nicht selber mitbekommen. Weiter fügte er noch bei, er sei nie dabei gewesen, als F.___ jemanden mit der Waffe bedroht habe, das sei das erste Mal gewesen (vgl. BWSAG.2009.7, 1/ 000424). Aus diesen Gründen hatte auch die Strafkammer des Obergerichts im Beschluss vom 11. Dezember 2014 das Revisionsbegehren des Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, soweit es sich auf die «eidgenössische Erklärung» von N.___ abstützte (STREV.2014.21, AS 103; Beschluss S. 9).

 

2.5     Die weiteren Zeugenaussagen

 

2.5.1  Die Strafkammer des Obergerichts hatte im Urteil vom 28. November 2011 (S. 11 f). die Aussagen der Zeugen P.___(Aussagen angefochtenes Urteil, Seiten 63 bis 65) und H.___ (angefochtenes Urteil, Seiten 66 bis 68) gewürdigt, die beide gesehen hatten, wie der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung zwischen F.___ und E.___ dazwischen gegangen war. Beide hatten den Messereinsatz nicht gesehen. H.___ hatte allerdings gesehen, dass nach dieser Intervention der andere blutete, dass A.___ eine Militärhose getragen und eine Glatze gehabt habe und dass eine Kollegin des Opfers unmittelbar daneben gestanden sei, die sicher gesehen habe, wer zugestochen habe. Diese Personen sind seither nicht mehr befragt worden, auf ihre Aussagen kann weiterhin abgestellt werden.

 

Auch die Aussagen des Kollegen des Beschuldigten, Q.___, waren im obgenannten Urteil (S. 12) gewürdigt worden. Die Vorinstanz hat die Aussagen in ihrem Urteil auf den Seiten in 68 bis 70 nochmals aufgeführt und ebenfalls gewürdigt. Es gibt dazu keine neuen Erkenntnisse. Dieser Zeuge hatte versucht, den Beschuldigten zu entlasten, indem er behauptete, er habe mit diesem zusammen das Zustechen aus einer Distanz von 30 – 40 m beobachtet. Dies widerspricht auch den Aussagen des Beschuldigten selber, der ja nicht bestritten hat, bei der Messerstecherei dabei gewesen zu sein.

 

 

2.5.2  Angaben von L.___

 

Die Vorinstanz hatte L.___ an der Hauptverhandlung als Zeugen befragt und dessen Aussagen im Urteil auf den Seiten 40 bis 44 vollständig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Er war einer aus der Gruppe der Gewerbeschüler aus [...], der beste Kollege des Opfers E.___. Er war erstmals am 10. November 2015 zum Vorfall vom Mai 2007 befragt worden, niemals zuvor. Er sei von der Polizei nie angesprochen worden. Er habe damals den Lehrern gesagt, er sei ganz nahe gestanden. Es habe aber geheissen, er solle aufs Zimmer gehen, G.___ habe mehr gesehen als er. Er sagte vor der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Beim Zurückkommen von der Tankstelle, wo sie Alkohol gekauft hätten, habe sie eine Person angesprochen, ob sie Kokain kaufen wollten. Er habe verneint. E.___ habe wissen wollen, wie der Preis sei. Das habe ihm nicht gepasst, dann habe es ein Handgemenge gegeben und schon seien die ersten Fäuste geflogen. Die Person, die sie angesprochen habe, sei dann etwas voraus gegangen, habe das Natel hervorgenommen und habe in einer fremdländischen Sprache etwas gesagt. Eine Kollegin von ihnen sei gekommen und habe gesagt, jetzt müssten sie aufpassen; diese habe alles verstanden. Sie seien weiter über die Brücke gegangen, dann sei eine Gruppe Jugendlicher gekommen, mit einem Kampfhund, und habe ihnen den Weg versperrt. Er habe etwa einen halben Meter von E.___ entfernt gestanden, dann sei alles sehr schnell gegangen, das Messer sei aus dem Hosensack gekommen, aufgeklappt und zugestochen. Ohne Vorwarnung. Er habe gesehen, wie das Messer in das Schulterblatt gegangen sei; der Täter habe das Messer in der Schulter noch gedreht, so habe es ein Fünfliber grosses Loch gegeben. (Auf Frage, ob die Person, die in einer fremdländischen Sprache telefoniert habe, identisch gewesen sei mit der Person, die dann das Messer in der Hand gehabt habe:) Nein, das seien zwei verschiedene Personen gewesen. Die Person, die mit dem Messer zugestochen habe, könne er nicht beschreiben; dazu könne er nichts sagen. K.___ habe auf den Täter losgehen wollen. Ja, G.___ und J.___ seien auch dabei gewesen.

 

Trotz seiner Aussage, die Person, die mit dem Messer zugestochen habe, könne er nicht beschreiben, macht L.___ dann später doch Aussagen zu dessen Grösse: Der Angreifer sei kleiner gewesen als E.___. Dieser sei der Grösste von allen gewesen, sei einen Kopf bis zwei Köpfe grösser gewesen als alle anderen. Er denke, E.___ sei 1,95 bis 2 m gross. Der Täter sei etwa gleich gross gewesen wie er selbst; er sei 1,80 m gross. (Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes) Er habe das Messer nicht genau gesehen. Es sei entweder ein Spickmesser gewesen oder ein Einhand-Klappmesser, eher Letzteres, da der Täter einen Schwung gemacht habe. So wie ein Sackmesser habe er es nicht geöffnet. Es sei etwa 20 cm gewesen inklusive Griff, silbrig. (Auf Frage, an wie viele Stiche er sich erinnern könne:) Zwei Stiche habe er konkret gesehen, vier Stiche seien es gewesen. Den ersten Stich auf die Schulter habe er genau gesehen, wo der Täter das Messer noch so gedreht habe, den anderen habe er hinten unten reingemacht (zeigt auf den Rücken, Lendenbereich, linke Seite). (Auf Frage, ob er sicher sei, dass die Person, die das Kokain angeboten habe, nicht identisch mit der Person sei, die zugestochen habe:) Ja, hundertprozentig. Er sei sich so sicher, weil es zwei unterschiedliche Personen gewesen seien. Der, der ihnen das Kokain habe verkaufen wollen, habe Militärhosen getragen. Er habe krauses Haar gehabt, nicht Afro, aber so Wellen. Der andere sei dunkel angezogen gewesen, wie die anderen auch. Die aus der anderen Gruppe seien alle dunkel angezogen gewesen, auch derjenige, der das Messer geführt habe. Bei dem, der das Messer geführt habe, sei er sich nicht mehr ganz sicher. Ihm sei vor allem derjenige mit der Glatze geblieben, der den Hund geführt habe. Der Kokainverkäufer sei kleiner gewesen als er selbst, so einen halben Kopf kleiner, 1,70 oder 1,75 m. Der Messerstecher sei etwa gleich gross wie er selbst gewesen, aber kleiner als E.___, der etwas über 1,90 m sei. (Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes) Der Dialekt des Täters sei Solothurner-Dialekt gewesen. Ob er einen fremdländischen Akzent gehabt habe, könne er nicht hundertprozentig sagen. Dieser sei aber kein Schweizer gewesen. Der Mann mit der Glatze sei der einzige Schweizer gewesen. Der Kokainanbieter habe auch einen Solothurner-Dialekt gehabt, aber mit ausländischem Akzent. Ja, er sei sicher, dieser habe einen leicht ausländischen Akzent gehabt.

 

Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen dem Ereignis und der ersten Befragung nach über 8 Jahren kommt dieser Aussage nur eine geringe Bedeutung zu. Sie trägt auch inhaltlich nichts zur Klärung bei. Es werden einerseits die Aussagen der Hauptzeugin von der Tatnacht gestützt (zweiteilige Auseinandersetzung, ein kleinerer Kokainverkäufer, der dann voraus über die Brücke gegangen ist und Verstärkung per Telefon gerufen hat, der Messerstecher, der grösser und nicht mit dem Drogenverkäufer identisch gewesen sei). Andererseits macht er auch abweichende Aussagen, indem der kleinere Drogenanbieter Solothurner Dialekt mit ausländischen Akzent gesprochen und Militärhosen getragen haben soll; er habe in einer Balkansprache telefoniert. Beim Messerstecher (den er gemäss Aussagenbeginn eigentlich gar nicht beschreiben kann) stimmen die Aussagen zur Grösse und zur Haarfarbe mit der Hauptbelastungszeugin überein und schliessen F.___ als Täter aus. Gewisse Abweichungen gibt es bei der Kleidung und der Haarlänge.

 

Die Vorinstanz schloss aus dieser Aussage Folgendes (US 47): «Die Abweichungen zwischen den Ausführungen von G.___ und L.___ verdeutlichen im Übrigen in anschaulicher Weise, dass die Wahrnehmung eines jeden Menschen subjektiv, selektiv und interpretativ ist und in der Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase vielfältige Fehler auftreten können.» Dem kann nicht gefolgt werden, wenn die eine Person bereits in der Tatnacht und in der Folge nach grösseren Zeitabständen noch mehrfach befragt worden ist und die andere Person erstmals nach 8 ½ Jahren, hat das wenig mit unterschiedlicher Wahrnehmung und viel mit der Verfälschung der Erinnerung nach langem Zeitablauf zu tun.

 

 

 

 

2.5.3  Angaben von K.___

 

Ihre Aussagen sind im angefochtenen Urteil auf den Seiten 48 bis 51 wiedergegeben und gewürdigt worden. Auch sie war mit der Berufsschule [...] am 22. Mai 2007 in Solothurn und bei den hier zu analysierenden Ereignissen mit dabei. Sie war erstmals am 10. November 2015 vor der Vorinstanz und damit nach mehr als acht Jahren befragt worden. Es war ihr nicht mehr möglich, Aussagen zu den Ereignissen zu machen, die zur Klärung beitragen konnten. Sie wusste nicht einmal mehr, ob sie den Moment, als mit einem Messer zugestochen worden sei, überhaupt mitbekommen habe. Sie sei dann später durch Rechtsanwalt Brunner angerufen worden, der sie gefragt habe, ob sie noch etwas wisse.

 

2.5.4  Angaben von I.___

 

I.___ war damals Geschäftsführer einer Bar und wurde am 18. Juni 2007 als Auskunftsperson durch die Polizei und am 5. Juli 2010  als Zeuge vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt befragt. Die Aussagen sind im Urteil auf den Seiten 60 bis 62 aufgeführt. Er kannte A.___ und F.___ schon seit einigen Jahren, war aber bei den hier interessierenden Auseinandersetzungen nicht dabei. Zum fraglichen Abend deponierte er, F.___, den er als F.___ gekannt habe, habe bei ihm Hausverbot gehabt und er habe am 22. Mai 2007 bei ihm Gäste angepöbelt und auch vor die Füsse gespuckt. Er habe dann auch beobachtet, wie das im [...] nebenan auch so abgelaufen sei, er sei auch dort weggewiesen worden. Am nächsten Tag haben ihm A.___ erzählt, F.___ habe einen Mann niedergestochen. Als Zeuge im Jahr 2010 nochmals dazu befragt, konnte er sich an das Meiste nicht mehr erinnern.

 

Es ist auch hier festzustellen, dass es keinerlei Aussagen gibt, die zur Klärung der Frage beitragen könnten, wer denn nun am 22. Mai 2007 zugestochen hatte. Allein seine Aussage bei der ersten polizeilichen Einvernahme einen Monat nach den Ereignissen, was ihm der Beschuldigte selber erzählt haben soll, trägt dazu gar nichts bei; der Beschuldigte hatte immer bestritten, der Täter zu sein.

 

2.6     Die Aussagen des Beschuldigten

 

Im angefochtenen Urteil sind die Aussagen des Beschuldigten auf den Seiten 106 bis 111 vollständig und korrekt aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann.

 

Es ist bei der Würdigung seiner Aussagen vorab auf die spezielle Situation hinzuweisen, indem bereits zu einem frühen Zeitpunkt entweder er selber oder sein guter Kollege oder Freund F.___ als Täter in Frage kamen. Er hatte ja bis zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vor Obergericht immer geltend gemacht, F.___ zufällig getroffen zu haben und er war erst an dieser Verhandlung auf die Schilderungen der weiteren beteiligten Personen eingeschwenkt, wonach er von F.___ telefonisch zu Hilfe gerufen worden sei. Er bestritt aber in sämtlichen Einvernahmen, mit einem Messer auf das Opfer eingestochen zu haben. Im Rahmen der tatnächsten ersten Befragung hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, er habe F.___ in einem Streit mit einem grösseren Mann gesehen und er sei dazu gegangen und er habe F.___ gepackt und weggezogen. Der sei aber ausser sich vor Wut gewesen, weshalb er von ihm abgelassen habe und weggegangen sei. Nur Augenblicke später habe er gehört, wie eine Frau laut geschrien habe. Daraufhin habe er sich umgedreht und gesehen, wie der unbekannte Mann stark geblutet habe. Kurze Zeit später sei F.___ in Richtung Landhausquai an ihm vorbeigerannt. Er sei schockiert gewesen und habe sich nur noch gedacht, F.___ habe eine grosse Dummheit begangen. Mit dieser ersten Aussage hatte er also F.___ vorerst stark belastet. Später schwenkte der Beschuldigte um und sagte aus, er habe F.___ weggezogen, später dann auch, es hätten ihn andere Personen weggezogen. Er sei dann zusammen mit ihm weggegangen. Er habe nicht gesehen, was passiert sei, dass der Kontrahent gestochen worden sei.

 

 

3.       Die abschliessende Beweiswürdigung

 

3.1     Die Strafkammer des Obergerichts hatte das vorbehaltlose Geständnis von F.___ vom Dezember 2014 und Januar 2015 und die schriftliche Aussage von J.___ im Beschluss vom 13. April 2015 als Noven bezeichnet, die zusammen mit den im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und N.___ geeignet seien, den Schuldspruch vom 28. November 2011 des Beschuldigten zu erschüttern. Das ist nicht das Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens.

 

In Bezug auf F.___ erweisen sich gerade diese schriftlichen Aussagen, mit denen er eine klare Erinnerung schilderte, wie er sich umgedreht habe, als er seine Kollegen, die er zu Hilfe gerufen hatte, kommen sah, das mitgeführte Springmesser hervornahm und damit E.___ attackierte, als Lüge. Er schilderte nämlich weiter eine klare Erinnerung, wie er sich gedacht habe, er wähle die Schulter als Ziel seiner Messer-Attacke, weil dadurch das Opfer nicht schwer verletzt werde. Er habe das Messer gegen die rechte Schulter des Opfers geführt und er habe sich danach rasch zurückgezogen. Das erweist sich deshalb als klare Lüge, weil es auf der anderen Seite das Beweisergebnis ist, dass F.___ unmittelbar nach der Tat glaubte, einen Angreifer möglicherweise schwer verletzt oder gar getötet und auch noch eine Frau möglicherweise verletzt zu haben. Dies entspricht nicht nur den eigenen ersten Aussagen des Beschuldigten, sondern insbesondere auch derjenigen von M.___ und O.___. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, sich nach acht Jahren noch genau zu erinnern, das Messer gezielt und zurückhaltend eingesetzt zu haben und auf der anderen Seite unmittelbar nach der Tat völlig aufgelöst zu glauben, einen Mann möglicherweise getötet und eine Frau verletzt zu haben. Es ist bei F.___ nach wie vor das Beweisergebnis, dass er unmittelbar nach der Tat in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war und aufgrund der festgestellten Spuren (Blut) und den Aussagen von Drittpersonen (insbesondere was die Verletzung einer Frau betraf) der festen Meinung war, er habe mit einem Messer herumgefuchtelt und dabei Menschen verletzt. Was er aber genau gemacht hatte, wusste er nie. Es kann aber noch immer – wie schon zur Zeit des Urteils vom 28. November 2011 – seine Täterschaft nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit ist aber zwischenzeitlich nicht stärker geworden, da seine neuen schriftlichen Geständnisse und Aussagen vor der Vorinstanz wahrheitswidrig sind und die neuen Aussagen von M.___ das Gegenteil beweisen, wonach er eben überhaupt keine klare Erinnerung hatte.

 

Es ist aber auch das Beweisergebnis, dass die Angaben und Aussagen von J.___ völlig wertlos sind, hat er sich doch nicht nur als Person mit seinen Falschaussagen vor Gericht zu seinem Nichterscheinen unglaubwürdig gemacht, sind sie doch auch inhaltlich völlig unglaubhaft, wenn er aus einer Entfernung von 200 Metern den «Kleineren» gesehen haben will, er ein Kopf grösser war als er selber (der 1.70 cm gross ist), wie der während 5 Minuten auf das Opfer eingestochen hat.

 

Weshalb die Strafkammer mit diesem Beschluss auch den Einbezug der schriftlichen Aussage von N.___ in die Gesamtwürdigung verlangt hatte, nachdem die Strafkammer diese Aussage noch im Beschluss vom 11. Dezember 2014 als völlig wahrheitswidrig eingeschätzt und deren Vorbringen als Revisionsgrund sogar als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hatte, ist nicht ersichtlich. Diese Aussage ist auf jeden Fall noch immer unbeachtlich.

 

Dagegen liegt neu eine glaubhafte Zeugenaussage von M.___ vor, welche aber lediglich das bisherige Beweisergebnis erhärtet, wonach F.___ nach der Tat glaubte, der Täter zu sein, ohne genau zu wissen, was denn geschehen war. Es ist dank ihrem Zeugnis auch klar, dass er schon so kurze Zeit auch unter dem Eindruck von Aussagen von Drittpersonen stand, indem er schon bei ihr von der Möglichkeit sprach, er habe auch noch eine Frau verletzt, was ihm offenbar jemand (wahrheitswidrig) gesagt hatte.

 

3.2     Und es ist damit noch die gleiche Ausgangslage, wie beim Urteil vom 28. November 2011: Dieser theoretischen Möglichkeit, es könnte tatsächlich F.___ der Täter gewesen sein, steht die Zeugenaussage G.___ gegenüber, welche noch in der Tatnacht ein Signalement des Täters abgegeben hatte, welches weitestgehend auf den Beschuldigten zutraf und F.___ ausschloss. Es handelte sich um eine glaubwürdige Person die sehr glaubhafte Aussagen machte. Sie hatte auch gesehen, wie dieser grossgewachsene Täter das Messer gezückt und zugestochen hatte. Sie hatte also nicht einfach diesen Mann gesehen und aufgrund der Verletzung des Opfers auf diesen als Täter geschlossen, sondern sie hatte ihn das Messer einsetzen sehen. Der tatsächliche Mangel, dass sie nicht in zeitlicher Nähe zur Tat auch noch formell als Zeugin befragt worden war, wird dadurch ausgeglichen, dass sie auch noch etwas mehr als ein Jahr später den Täter wiedererkannte und identifizieren konnte. Sie konnte bei der gleichen Gegenüberstellung F.___ als Täter ausschliessen. Und auch in der späteren Einvernahme, am 28. September 2010, sagte sie als Zeugin aus, sie könne den Beschuldigten mit hundertprozentiger Sicherheit als Täter identifizieren; sie habe gesehen, wie er auf E.___ eingestochen habe. Dieses klare Ergebnis lässt sich nicht mit einer nochmaligen Befragung der Zeugin am 10. November 2015 – nunmehr also 8 ½ Jahre nach dem Ereignis und 5 Jahre nach der letzten Befragung – relativieren. Dass nach so langer Zeit einige Angaben (z. B. wer die Militärhosen getragen hatte) anders ausfallen würden, war zwingend. Wichtig ist vielmehr, dass es auch nach dieser Befragung nicht das geringste Motiv für eine Falschaussage zu erkennen gab. Sie bestätigte noch einmal ausdrücklich, immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt zu haben.

 

Es hat aber auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Zeugin in Bezug auf die Ausführung der Messerstiche geirrt haben könnte. Es gibt eine solche theoretische Möglichkeit nach wie vor, wie das schon im aufgehobenen Urteil der Fall war. Es könnte der Beschuldigte in die Auseinandersetzung (ohne Messer) eingegriffen und dafür F.___ zugestochen haben. Nachdem aber auch Drittpersonen (H.___, der Kollege des Beschuldigten) bestätigten, G.___ sei unmittelbar daneben gestanden und müsse gesehen haben, wer zugestochen habe, sie dies mehrfach und mit grosser Sicherheit bestätigte, sie mehrfach aussagte, sie habe den Täter angesprochen und aufgefordert zu gehen, ihre Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkt war, ist diese Wahrscheinlichkeit klein, so klein, dass es beim bisherigen Beweisergebnis bleiben muss. Dazu führt auch eine erneute Berücksichtigung sämtlicher heute bekannten Beweismittel.

 

 

II.       Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und rechtskräftige Schuldsprüche

 

Es besteht kein Anlass, den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders einzuordnen als es im Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011 geschehen ist. A.___ ist der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007 schuldig zu befinden. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 des erwähnten Urteils rechtskräftig sind.

 

 

III.      Strafzumessung

 

1.       Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1     Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

 

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

 

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.2     Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 

1.3     Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

 

2.       Konkrete Strafzumessung

 

2.1     Mit dem Revisionsentscheid sind auch alle Strafen aufgehoben worden. Es ist nun eine neue Strafzumessung aufgrund der Verhältnisse «ex nunc» vorzunehmen und es sind auch alle Umstände zu berücksichtigen, die nach dem ursprünglichen Urteil und nach dem Revisionsentscheid entstanden sind (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 414 N. 11).

 

2.2     Es ist einzig mit der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe verwirkt, die maximal 3 Jahre betragen kann. Anders als im Urteil vom 28. November 2011 ist für die Vergehen eine Geldstrafe (und für die Übertretungen eine Busse) auszufällen.

 

2.3     Der Beschuldigte wurde in einer tätlichen Auseinandersetzung zu Hilfe gerufen und hat bei seinem Eingreifen ohne erkennbaren Grund ein Messer eingesetzt. Er hat zwar nicht mit voller Kraft, aber immerhin viermal zugestochen. Dabei ist mit einem dieser Stiche eine massive Schnittwunde verursacht worden. Es wäre dem Beschuldigten aufgrund seiner Körperkraft und der Unterstützung von Kollegen auch möglich gewesen, F.___, hätte dieser tatsächlich der Hilfe bedurft, zu helfen, ohne zum Einsatz eines Messers zu greifen und ohne dadurch jemanden zu verletzen. Es ist wohl dem Glück zuzuschreiben, dass es bei relativ geringfügigen Verletzungen blieb. Hätte er mit grösserer Kraft zugestochen, hätten schwerwiegendere Delikte zur Beurteilung stehen können. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten und die Streithähne trennen können. Sowohl der Messereinsatz wie auch die Bereitschaft, für F.___ als «Eingreiftruppe» zur Verfügung zu stehen, zeigen eine latente Gewaltbereitschaft, für welche im Übrigen auch der illegale Besitz verschiedener Waffen in Indiz darstellt. Immerhin kann festgestellt werden, dass es sich um eine ungeplante Aktion handelte, zu welcher der Beschuldigte sich in fremdem Interesse hatte hinreissen lassen.

 

Es ist aufgrund der Tatkomponenten und der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren Verschulden und einer Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen.

 

2.4     Der Beschuldigte weist aktuell noch zwei Vorstrafen aus: Am 18. Januar 2007 war er durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00, und einer Busse von CHF 50.00 verurteilt worden, wobei für die Geldstrafe, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren, der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Dann wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2008 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Januar 2007. Die nunmehr zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zum Teil in den Probezeiten dieser Urteile (siehe nachstehend zu den Widerrufen). Zum Teil hat er auch während des laufenden Strafverfahrens delinquiert. Einsicht und Reue hat er nicht bekundet, was sich aber angesichts der Bestreitung der Tat neutral auswirkt.

 

Der Beschuldigte ist in der Schweiz aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als Sanitärmonteur absolviert. Seine Kindheit war normal und unauffällig. Trotzdem gelang es ihm vorerst nicht, beruflich richtig Fuss zu fassen. Er war immer nur temporär angestellt, oft arbeitslos und wurde teilweise vom Sozialamt unterstützt. Es gelang ihm aber dann immerhin in der Zeit von April 2012 bis November 2013 in einer Festanstellung zu bleiben, die ihm dann 2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Die hier zu beurteilenden Delikte betreffen die Jahre 2007 bis 2010. Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten Er ist zwischenzeitlich verheiratet und Vater eines Sohnes.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit ist in der erfolgten fremdenpolizeilichen Ausweisung kein Anlass für eine Minderung der Strafe zu erblicken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine drohende Wegweisung keinen zwingenden Strafminderungsgrund dar (Urteile 6B_203/2010, E. 5.5.3; 6B_892/2010, E. 3.3). Das ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschuldigte in ausländerrechtlicher Hinsicht möglicherweise vom Zeitablauf bis zum Erlass des vorliegenden Urteils profitieren kann. Eine Strafminderung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Vollzug der fremdenpolizeilichen Massnahme bereits im Gange ist und die Beschuldigte Einschränkungen unterworfen ist, welche ihn erheblich belasten. Auch das sind Folgen, welche ausländische Straftäter in gleichem Masse treffen.

 

Es ist damit unter den Täterkomponenten von einem Ausgleich der belastenden und entlastenden Faktoren auszugehen und es sind diese zusammenfassend neutral zu behandeln. Es bleibt auch nach den Täterkomponenten bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

 

2.5  Es sind nunmehr über 9 Jahre her, seit es zum heute (erneut) zu beurteilenden Körperverletzungsdelikt gekommen war. Es ist die Dauer der Verjährungsfrist bereits deutlich überschritten, weshalb der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen ist. Dieser setzt neben der verstrichenen Zeit auch ein Wohlverhalten in dieser Zeit voraus. Dieses ist insofern nicht gegeben, als der Beschuldigte  sich bis zum 13. Juli 2010 diverser Vergehen und Übertretungen schuldig gemacht hatte. Nachdem aber seit jenem Zeitpunkt ein langandauendes Wohlverhalten zu verzeichnen ist, ist die Strafe vorliegend um 4 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

 

2.6  Als Vergehen mit Geldstrafe zu ahnden sind die grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 41 km/h), Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.61 ‰, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch den Erwerb verschiedener Messer, und mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch den Verkauf von 20 Gramm Marihuana und den Kauf von 96 Gramm Marihuana zwecks Wiederverkaufs. Im angefochtenen Urteil wurde für diese Vergehen eine asperierte Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen. Diese erscheint unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe angeführten Täterkomponenten als angemessen.

 

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte ist heute verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Verurteilung hatte zur Folge, dass er aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Gemäss seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung kann er im Kosovo kaum Einkommen erzielen und er wird von seiner in der Schweiz lebenden Familie unterstützt, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, was von seiner Schwester als Zeugin bestätigt wurde. Seine Frau und das Kind leben zeitweise beim Vater der Frau, wenn die Einkommensverhältnisse das Zusammenleben verunmöglichen. Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 10.00 (BGE 135 IV 180) festzusetzen.

 

2.7  Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

 

Im Urteil vom 28. November 2011 wurde ausgeführt, es würden Bedenken in Bezug auf die Legalprognose bestehen, dass im Sinne einer Warnwirkung nur der teilbedingte Strafvollzug gewährt werde. Zwischenzeitlich wurden die damals ausgesprochenen Strafen vollzogen und es scheint beim Beschuldigten eine Reifung eingetreten zu sein. Die Ausweisung aus der Schweiz und sein Leben im Kosovo bedeuten für ihn offensichtlich eine tiefgreifende Einschränkung und scheinen ebenfalls dazu geführt zu haben, dass er sich verändert hat. Es ist heute eine lange deliktsfreie Zeit zu verzeichnen, der Beschuldigte ist verheiratet und Vater eines Kindes. Es kann ihm unter diesen Umständen eine gute Prognose gestellt werden, jedenfalls besteht keine Anlass für eine Schlechtprognose, welche den bedingten Strafvollzug verunmöglichen würde. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren, die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

2.8     Für die Strafanrechnung bereits verbüsster Strafen gemäss Art. 415 Abs. 2 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 135 ff. verweisen werden. Es sind die vom Beschuldigten als Teilstrafe mit Electronic Monitoring verbüssten 9 Monate Freiheitsstrafe an die die hier nun ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten im Gestehungsfalle anzurechnen (Art. 51 StGB).

 

An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist auch die zehntägige Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005, welche der Beschuldigte in der Folge des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 zufolge Widerrufs verbüsst hat.

 

Die vom Beschuldigten in der Folge des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 bezahlte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF 1‘000.00) ist ihm im Erstehungsfalle an die im vorliegenden Urteil verhängte Geldstrafe anzurechnen.

 

Schliesslich ist dem Beschuldigten die aufgrund des Urteils vom 28. November 2011 bezahlte Busse von CHF 800.00, im Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten bzw. mit den von ihm zu bezahlenden Kosten zu verrechnen (siehe nachfolgende Ziffer 2.9).

 

2.9. Es erscheint auch die von der Vorinstanz für die Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Busse von CHF 500.00 (im Urteil vom 28. November 2011 wurde eine Busse von CHF 800.00 verhängt) als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen entspricht der Praxis.

 

 

3.    Mit Urteil des Obergerichts vom 28. November 2011 waren unter Ziff. 5 des Dispositivs drei Widerrufsentscheide gefällt worden, die mit dem Revisionsentscheid ebenfalls aufgehoben wurden und nun ebenfalls «ex nunc» darüber zu befinden ist.

 

Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Im angefochtenen Urteil wurde auf den Seiten 140 – 143 überzeugend dargelegt, weshalb der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass auf die Widerrufe nicht zurückzukommen sei, nicht zutrifft. Über die Widerrufe ist zufolge Zeitablaufs nicht mehr zu befinden.

 

 

IV.   Entschädigungansprüche

 

Die vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungsansprüche beruhen auf der Annahme, er werde freigesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb seine Entschädigungsansprüche abzuweisen sind. Falls das vorliegende Urteil zu einem anderen Migrationsentscheid führen sollte, wären allfällige Ansprüche jedenfalls nicht strafprozessual begründet.

V.    Verfahrenskosten

 

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im wesentlichen Punkt des Schuld- oder Freispruchs wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Dass er im Strafpunkt wesentlich besser fährt als im Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011 ist auf den Zeitablauf seit jenem Urteil und die damit veränderten Umstände zurückzuführen. Die Voraussetzungen für dieses «Obsiegen» wurden im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen. Die Kosten sind deshalb trotz der im Strafpunkt erfolgten Besserstellung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es sind dies die Kosten von CHF 21‘280.00 des erstinstanzlichen Verfahrens, welches zum Urteil vom 19. Januar 2016 geführt hat, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9‘000.00, welches zum Urteil vom 10. Juni 2011 geführt hat (siehe Ziffer 9a des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011), und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘100.00, welches zum Urteil vom 28. November 2011 geführt hat (Ziffer 9b dieses Urteils).

 

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer auf CHF 4‘000.00 festzusetzenden Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT), mit den Auslagen total 4‘101.00, sind dem Beschuldigten unter Berücksichtigung des nur teilweisen Erfolgs der Berufung der Staatsanwaltschaft zu zwei Dritteln (= CHF 2‘734.00) aufzuerlegen.

 

 

VI.   Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen

 

Der Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 4‘240.70 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___ von CHF 1‘044.20 gemäss Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 bzw. gemäss Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bleiben unverändert.

 

Unverändert bleiben auch der Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 2‘100.05 und der Nachzahlungsanspruch von CHF 567.00 des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___ aus dem Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011.

 

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Matthias Brunner wurde im Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 auf CHF 13‘163.05 festgesetzt. Bezüglich dieser Entschädigung besteht der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seitens des amtlichen Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

 

Für das vorliegende Berufungsverfahren ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Matthias Brunner, aufgrund der eingereichten Honorarnote und des Zeitbedarfs von 10 Stunden für Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (zuzüglich Reisezeiten) wie folgt festzusetzen:

 

28.08333 Std. x CHF 180.00                                         CHF       5‘055.00

Auslagen                                                                         CHF          222.00

                                                                                        CHF       5‘277.00

8 % MwSt.                                                                      CHF          422.15

                                                                                        CHF       5‘699.15

                                                                                        ==============

Der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von zwei Dritteln beträgt CHF 3‘799.45. Seitens des amtlichen Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

 

 

VII.      Strafregister

 

Die registerrechtlichen Hinweise gemäss dem erstinstanzlichen Urteil sind im vorliegenden Urteil zu wiederholen.

 

 

Demnach wird der Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 123 Ziff. 2 StGB, 19 Ziff. 1 und 19a aBetmG, Art. 27 Abs. 1 in Verb. mit 90 Ziff. 1, Art. 27 Abs. 1 in Verb. mit 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Art. 33 Abs. 1 WG, Art.414 Abs. 2, Art. 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 5 StPO

 

erkannt:

1.  Gemäss der rechtskräftigen Ziffer I. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Buch-eggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 hat das Amtsgerichts festgestellt, dass A.___ rechtskräftig verurteilt ist wegen

-   mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-   mehrfacher einfacher Verletzung einer Verkehrsregel;

-   grober Verletzung einer Verkehrsregel;

-   Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

-   mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen);

-   mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen).

2.   A.___ hat sich schuldig gemacht der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007.

 

 

 

3.   A.___ wird verurteilt zu

      a)   einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 28. November 2011 zu laufen begann;

      b)   einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 28. November 2011 zu laufen begann;

      c)   einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

4.   Es wird festgestellt, dass über den Widerruf der A.___ in den Urteilen des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2008 nicht mehr zu befinden ist.

5.   a)   Die aufgrund des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 28. November 2011 ausgestandene Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist A.___ im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

b)   Die aufgrund des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 28. November 2011 (Widerrufsentscheid) ausgestandene Gefängnisstrafe von 10 Tagen ist A.___ im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.   a)   Die von A.___ aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF 1‘000.00), welche aus dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 resultierte, ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe gemäss Ziffer 3 lit. b hiervor anzurechnen.

      b)   Die von A.___ aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlte Busse von CHF 800.00, ist ihm im Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten bzw. mit den von ihm zu bezahlenden Kosten zu verrechnen (siehe Ziffer 13 hernach).

7.   Die Anträge des Beschuldigten, es seien ihm gestützt auf Art. 429 StPO Entschädigungen auszurichten, werden abgewiesen.

8.   a)   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 19. Januar 2016) von CHF 21‘280.00 hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen.

        b)   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2011) von CHF 9‘000.00 gemäss Ziffer 9a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2016 hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen.

        c)   Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘100.00 gemäss Ziffer 9b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen

9.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘101.00, hat A.___ zu zwei Dritteln (= CHF 2‘734.00) zu bezahlen.

10.   a)   Hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___, gemäss Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 bzw. Ziffer 7 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 beträgt der Rückforderungsanspruch des Staates CHF 4‘240.70 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 1‘044.20.

        b)   Hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___, gemäss Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2015 beträgt der Rückforderungsanspruch des Staates CHF 2‘100.05 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 567.00.

11.   Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer II. /11. des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 wurde die durch den Staat Solothurn auszurichtende (sofern noch nicht erfolgt) Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, auf CHF 13‘163.05 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.   Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5‘699.15 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3‘799.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.   Gemäss den Ziffern 8 und 9 hiervor hat A.___ Kosten von insgesamt CHF 36'114.00 zu bezahlen. Damit sind folgende Beträge zu verrechnen:

        a)   CHF        300.00          Busse gemäss Ziffer 6b hiervor

        b)   CHF     5‘500.00          bereits bezahlte Kosten gemäss Ziffer II. / 10c des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016

              CHF     5‘800.00          Total zu verrechnen

              ============

14.   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft registerrechtlich so zu behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt worden.

15.   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass die Widerrufe gemäss Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 mit dem vorliegenden Urteil entfallen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             von Arx

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2016 vom 22. Mai 2017 bestätigt.