Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Juni 2017
(Hauptverhandlung am 20. Juni 2017)
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Anstiftung dazu, versuchte Erpressung, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerrufsverfahren
Es erscheinen am 20. Juni 2017 zur Verhandlung vor Obergericht:
um 8:30 h:
- Staatsanwalt B.___, i.A. der Staatsanwaltschaft, Anklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater Verteidiger von A.___,
- Advokatin Yvonne Pieles, Vertreterin der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG, in Begleitung ihres Volontärs […],
- […], Solothurner Zeitung,
- […], Sachbearbeiterin Kantonspolizei, Zuhörerin;
um 8.45 h:
C.___, Zeuge;
um 9:00 h:
E.___, Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt den Gegenstand des Verfahrens, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist Advokatin Pieles darauf hin, dass die von ihr vertretenen Firmen nicht mehr Privatklägerinnen sind, da sie im Berufungsverfahren keine Parteirechte mehr ausgeübt haben. Er fordert die Parteien auf, allfällige Einwände gegen die geplante Einvernahme von C.___ und E.___ als Zeugen vorab geltend zu machen. Die Parteien erheben dagegen keine Einwände.
Advokatin Pieles bringt ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck, dass die von ihr vertretenen Firmen nicht mehr als Privatklägerinnen behandelt werden. Schliesslich hätten diese sich in der Voruntersuchung als solche konstituiert, und zwar im Straf- und Zivilpunkt. Sie habe beabsichtigt, heute im Strafpunkt Anträge zu stellen. Advokatin Pieles wird darauf hingewiesen, dass die von ihr vertretenen Firmen vor der Vorinstanz keine Anträge im Strafpunkt gestellt und den Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen nicht angefochten haben.
Vorfragen der Parteien
Staatsanwalt B.___ hat keine Vorfragen.
Rechtsanwalt Jeker legt die folgenden drei Dokumente vor, welche zu den Akten zu nehmen und den Zeugen vorzulegen seien:
- Urkunde A: „Beispiel für die Zusammenstellung der angefangenen Arbeiten, wie sie gemäss Herrn C.___ aufgestellt und gerechnet werden muss“
- Urkunde B: „Aufträge/Umsatz 2005 D.___ [3] AG“ vom 27.2.2006
- Urkunde C: E-Mail von P.___ an E.___ vom 23.7.2007
Staatsanwalt B.___ hat keine Einwände gegen diesen Beweisantrag. Die drei Dokumente werden zu den Akten genommen.
C.___ wird als Zeuge zur Sache befragt. Nach der Einvernahme verlässt er den Saal, E.___ wird in den Saal gebeten und als Zeuge zur Sache befragt. Anschliessend verlässt er den Saal und es folgt die Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und zur Person. Die Einvernahmen erfolgen jeweils nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Befragten und werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Pause von 10:15 bis 10:35 Uhr.)
Advokatin Pieles meldet sich zu Wort. Nach ihrer Meinung seien die von ihr vertretenen Firmen immer noch als Privatklägerinnen zu behandeln. Schliesslich hätten diese sich nicht nur im Zivil-, sondern auch im Strafpunkt als Privatklägerinnen konstituiert. Das Gericht verweist auf seine bereits vorgetragene Begründung, weshalb die beiden Firmen nicht mehr als Privatklägerinnen zu behandeln seien.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge vorab zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Ziffern 1, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen
a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2004 und 12. Dezember 2008 in [Firmendomizil], z.Nt. der D.___ [3] AG und der F.___ AG (Deliktsbetrag von CHF 99‘739.65);
b) der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 4. August 2005 und dem 31. Dezember 2008 in [Firmendomizil];
c) der Anstiftung zu Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem Sommer 2005 und März 2007 in [Firmendomizil];
d) der versuchten Erpressung, begangen zwischen dem 6. Juli 2007 und dem 20. August 2007 in [Firmendomizil], z.Nt. der D.___ [1] AG, der D.___ [3] AG und deren Verantwortlichen;
e) der Veruntreuung, begangen zwischen dem 20. März 2008 und dem 22. Juli 2009 in [Firmendomizil], z.Nt. von E.___ (Deliktsbetrag von CHF 35‘939.05);
f) des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzuges des Führerausweises, mehrfach begangen am 18. Oktober 2014 in [Firmendomizil] und am 19. Oktober 2014 zwischen [Firmendomizil] und Balsthal.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 6 Monate unbedingt zu vollziehen seien und für 24 Monate der bedingte Vollzug zu gewähren sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien ermessensgemäss festzulegen und A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
(Mittagspause von 12:00 bis 12:45 Uhr)
Rechtsanwalt Jeker (gibt die schriftlichen Anträge und die Kostennote zu den Akten)
1. Der Berufungskläger sei in Abweichung von Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei.
2. Auf den beantragten Widerruf des A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Strafvollzuges sei nicht einzutreten.
3. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen zuzusprechen.
4. Dem Berufungskläger seien die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit der rechtskräftigen Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ersetzt worden seien.
5. Die Kosten des Verfahrens seien in Abweichung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
Es folgen eine Replik des Staatsanwalts und eine Duplik des Verteidigers.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Schluss der Verhandlung: 14:20 Uhr
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
Das Urteil wird am 22. Juni 2017, um 16:30 Uhr, mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen Staatsanwalt B.___, Rechtsanwalt Jeker, […] (KaPo) und […] (Solothurner Zeitung). Der Beschuldigte erscheint unentschuldigt nicht zur mündlichen Urteilsverkündung.
Schluss der Urteilseröffnung: 16:55 Uhr
____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 liessen die D.___ [1] AG, [Ort der Buchhaltungsstelle], und die D.___ [3] AG, [Firmendomizil], gegen den Beschuldigten A.___ Strafanzeige einreichen wegen Betrugs, versuchter Erpressung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und -unterdrückung (Akten Staatsanwaltschaft Register 2.1.1. Seiten 001 ff, im Folgenden: 2.1.1./001 ff.). Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschuldigte sei vom 1. März 1998 bis zum 31. Oktober 2005 für die D.___-Gruppe tätig gewesen, zunächst angestellt bei der D.___ [1] AG. Ab dem 1. Januar 2004 sei er auch formell bei der D.___ [3] AG angestellt gewesen, sei aber schon seit dem 1. Januar 2000 deren Geschäftsführer und damit der Leiter des „Bereichs D.___ [3]“ gewesen. Ende 2004 habe sich die D.___-Gruppe entschieden, sich vom Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen. Man habe schliesslich vier Mitarbeitern, darunter der Beschuldigte, die Gründung eines eigenen Unternehmens ermöglichen wollen. Deshalb habe man die wesentlichen Aktiven der D.___ [3] AG an diese vier früheren Arbeitnehmer verkauft, welche die Vermögenswerte als einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erworben hätten. Der entsprechende Kaufvertrag sei am 28. Oktober 2005 mit Wirkung per 31. Oktober 2005 abgeschlossen worden. In der Folge sei es zu zivilprozessualen Auseinandersetzungen unter den Parteien gekommen. Bei der deswegen erfolgten Überprüfung der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten seien Unregelmässigkeiten festgestellt worden, so bezüglich der Kundin Hotel [G.___] AG, der H.___, der I.___ AG und von J.___. Im Sommer 2007 habe dann der Beschuldigte versucht, von den Strafanzeigerinnen eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht habe, bei Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen publik machen. Am 17. November 2009 wurde eine ergänzende Strafanzeige eingereicht (2.1.1./178 ff.). Darin wird u.a. geltend gemacht, der Beschuldigte habe zwischen August und November 2005 Arbeiten an seinem Einfamilienhaus sowie am Einfamilienhaus von E.___ durch die K.___ AG verrichten und durch die Firmen D.___ [3] AG und GHF Elektro AG bezahlen lassen.
Am 21. September 2009 liess E.___ eine Strafanzeige gegen A.___ einreichen wegen Veruntreuung, ev. unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischem Konkurs und Misswirtschaft (2.1.2./001 ff.). Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschuldigte habe immer wieder Privataufwand durch die F.___ AG zahlen lassen. Solche habe er ab März 2007 veranlasst, darunter Rechnungen der K.___ AG und seines privaten Anwalts AI.___.
2.
Die Staatsanwaltschaft leitete mit Eröffnungsverfügung vom 19. August 2009 (und damit gut 14 Monate nach Einreichung der Strafanzeige: 12.1.1.1./001 f.) eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden und Erpressung ein. Am 12. April 2010 erfolgte eine Ausdehnung auf die Tatbestände des betrügerischen Konkurses sowie der Misswirtschaft (12.1.1.1./003 ff.). Am 28. Juni 2010 wurde die Polizei mit Ermittlungshandlungen beauftragt (12.1.2./001 f., erweitert am 26. Januar 2011: 12.1.2./003 f.), am 22. Februar 2011 wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (10.1./001 ff.). Am 27. März 2013 wurde auch gegen E.___ eine Strafuntersuchung wegen Erpressung eingeleitet (12.1.1.1./005). Es folgte am 9. August 2013 eine Eröffnungsverfügung gegen L.___, Geschäftsführer der Firma K.___ AG, wegen mehrfacher Urkundenfälschung (12.1.1.1./006 ff.). Die Strafuntersuchung wurde am 7. Januar 2014 in Bezug auf A.___ und E.___ nochmals ausgedehnt betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung (12.1.1.1./009 f.). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2014 das Strafverfahren gegen A.___ auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung zur Urkundenfälschung ausgedehnt (12.1.1.1./011 f.).
3.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen L.___ wegen Urkundenfälschung infolge Wiedergutmachung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. e StPO ein. Dieser hatte CHF 10‘000.00 an die D.___-Gruppe überwiesen (1.5./008 ff.).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen E.___ wegen Erpressung und Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ein (1.5./015 ff.). Er habe sich bei den Gesprächen betr. der mutmasslichen versuchten Erpressung lediglich passiv verhalten und der Tatverdacht habe sich – gleich wie bei den Urkundendelikten – nicht erhärtet.
Ebenso wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung am 10. Dezember 2014 eingestellt (1.5./022 ff.). Weitergeführt wurde hingegen die Untersuchung gegen A.___ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, sowie Anstiftung dazu, Erpressung und Veruntreuung. Diesbezüglich wurde am 17. Dezember 2014 Anklage erhoben beim Amtsgericht von Thal-Gäu (1.5./038 ff.).
4.
Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Akten Richteramt Thal-Gäu Seiten 047 f., im Folgenden: TG /047 f.). Der Beschuldigte liess am 9. April 2015 form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt das Verfahren zur Beurteilung an das Richteramt Thal-Gäu. Am angefochtenen Strafbefehl werde festgehalten (TG/019). Mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Juni 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt (TG/091).
5.
Am 3. Dezember 2015 erliess das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
„
1. A.___ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in [Firmendomizil], zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 [der Anklageschrift] AS/Rechnung [...] AG) freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
- begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. a AS/Hotel [G.___]);
- begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. b AS/H.___);
- begangen am 11. August und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. c AS/I.___ AG);
- begangen am zwischen 13. Juli 2005 und 25. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. c AS/J.___);
- begangen im Sommer/Herbst 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. e AS/K.___ AG);
- begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006, zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung K.___ AG);
- begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008, zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung AI.___);
- angeblich begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008, zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung [...]);
b) der mehrfachen Urkundenfälschung
- begangen zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.2 AS/Rechnung K.___ AG);
- begangen am 19. Dezember 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.3.1 AS/Rechnung K.___ AG);
- begangen zwischen 3. September 2008 und 31. Dezember 2008, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.3.2 AS/weitere Privatbezüge);
c) der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und März 2007, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.1 AS);
d) der versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007, in [Firmendomizil] (Ziff. 3 AS);
e) der Veruntreuung, begangen zwischen 20. März 2008 und 22. Juli 2009, in [Firmendomizil] (Ziff. 4 AS);
f) des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises
- begangen am 18. Oktober 2014, in [Firmendomizil];
- begangen am 19. Oktober 2014, in [Firmendomizil].
3. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
5. Auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG wird nicht eingetreten.
6. Auf die Zivilforderung von E.___ wird nicht eingetreten.
7. Dem Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
8. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.“
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 4. Februar 2016 die Berufung anmelden (TG/354). Mit der Berufungserklärung vom 11. August 2016 wurde beantragt, der Beschuldigte sei von allen Vorhalten frei zu sprechen, auf die Widerrufsfrage sei nicht einzutreten und dem Beschuldigten seien eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wurde der Antrag gestellt, es sei die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zu prüfen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. September 2016 auf eine Anschlussberufung, ebenso die Privatklägerinnen D.___ [1] AG und D.___ [2] AG gemäss Schreiben ihrer Vertreterin vom 7. September 2016. Auch der Privatkläger E.___ reichte keine Anschlussberufung ein.
7.
Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. November 2016 wurde der sinngemässe Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen.
8.
Rechtskräftig sind damit folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziffer 1: Freispruch von einem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (AS Ziffer 1.2, [...] AG);
- Ziffer 5: Nichteintreten auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___[2] AG;
- Ziffer 6: Nichteintreten auf die Zivilforderung von E.___;
- Ziffer 7: Parteientschädigung an A.___ für das eingestellte Strafverfahren.
9.
Die Privatkläger sind nicht mehr Partei im Berufungsverfahren: Die beiden D.___-Firmen haben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur Anträge im Zivilpunkt gestellt. Gleiches gilt für E.___. Auf die Zivilansprüche wurde rechtskräftig nicht eingetreten.
II. Vorbemerkungen zur Anklage und Sachverhaltsübersicht
1. Vorbemerkungen zur Anklage
1.1 Die Verteidigung hat vor dem Berufungsgericht einleitend kritisiert, dass die Anklageschrift mit Fussnoten versehen ist und die entsprechenden Beweisdokumente in einem separaten Ordner als „Beilagen zur Anklageschrift“ abgelegt sind. Zudem seien es zumeist von den Privatklägern eingereichte Dokumente. In der Literatur sei dazu nichts zu finden, die Botschaft äussere sich aber kritisch (S. 1276 f.). Es fänden sich dabei auch keine entlastenden Beweismittel wie zum Beispiel die Einvernahme von Herrn G.___.
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 führt auf S. 1276 aus, die vereinheitlichte Strafprozessordnung folge dem Konzept einer auf das Wesentliche beschränkten Anklageschrift. Es sei nicht Aufgabe der Anklage, die (insbes. nach Bst. f und g) vorgebrachten Behauptungen in irgendeiner Weise zu belegen oder zu beweisen. Ob diese Behauptungen zuträfen, sei im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund der dort präsentierten Beweise, der Akten der Voruntersuchung und der Parteivorträge zu entscheiden. In die Anklage gehörten deshalb keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, die die Anklagebehauptungen in sachverhältlicher Hinsicht oder bezüglich der Schuld- oder Rechtsfragen stützten. Kritisch zu diesen Erörterungen hat sich Martin Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 173 ff geäussert („Praktische Probleme der Konkretisierung des Akkusationsprinzips“): Bisher sei es in gewissen Kantonen und im Bund üblich gewesen, in Grossverfahren in der Anklageschrift mittels Fussnoten auf die wichtigsten Stellen in den Akten des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen. Von Seiten der Gerichte sei dies sehr geschätzt worden, weil dies die Instruktion des Prozesses erleichtere und wesentlich beschleunige. Es sei nicht einzusehen, was gegen eine Anklageschrift mit Fussnoten, die auf die Ermittlungsakten verwiesen, sprechen könnte. Ob es sich um eine unzulässige Beeinflussung des Gerichts handle? Ob die Gefahr bestehe, dass entlastende Momente weggelassen würden? Dies seien kaum überzeugende Einwände. Wenn das Gericht sehe, worauf sich die Anklage im Detail stütze, dann sei es auch leichter, den Gegengesichtspunkten nachzugehen (S. 178).
Den Darlegungen von Schubarth ist zu folgen. Die Anklageschrift ist grundsätzlich eine Parteischrift und wird vom Gericht auch so verstanden und behandelt. Diese Fussnoten sind seit Jahren in umfangreichen Verfahren des Kantons Solothurn Praxis und diese Praxis ist auch noch nie kritisiert worden, weder vom Gericht noch von einer Partei. Im Gegenteil: Einmal wurde von einem Verteidiger in einem Wirtschaftsstraffall bis vor Bundesgericht gerügt, die Anklageschrift enthalte zu wenig konkrete Hinweise auf die belastenden Aktenstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht zitiert in seinen Entscheiden regelmässig Fussnoten von Anklageschriften, ohne diese Praxis je in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat keine Einwände gegen diese Art der Anklage und erachtet sie als Dienstleistung für Gericht und Parteien. Auch für die Verteidigung ist es einfacher, wenn sie – ohne zuerst die ganzen Akten durchstöbern zu müssen – gleich weiss, worauf ein Vorhalt im Wesentlichen gestützt wird. Dies dient nicht zuletzt der Informationsfunktion der Anklageschrift. Das Gericht hat dabei die Aufgabe, Wert und Unwert der zitierten Beweisstücke in freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen. Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft angelegten Beilagen-Ordner zu Anklageschrift, welcher in Kopie die in den Fussnoten erwähnten Aktenstücke umfasst. Auch hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Gericht und den Parteien die Arbeit erleichtert, das Gericht aber nicht von einer umfassenden Prüfung sämtlicher Akten entbindet.
Dass es sich im vorliegenden Fall bei den betreffenden Aktenstücken mehrheitlich um Dokumente handelt, welche von den Privatklägerinnen eingereicht worden sind, liegt in der Natur der Sache, da diese umfangreich dokumentierte Strafanzeigen erstatten liess. Entscheidend ist nicht die Herkunft eines Beweismittels, sondern dessen Beweiswert.
1.2 Generell bemängelt wurde von der Verteidigung weiter, aus der Anklage werde nicht klar, welche Handlung den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung konkret erfülle. Dazu ist vorweg zu sagen, dass die Anklage die hier streitigen Sachverhalte ausführlich und konkret schildert und die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anwendbaren Straftatbestände nennt. Es ist dann Sache des Gerichts zu beurteilen, ob sich der vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat und ob gestützt darauf die Straftatbestandsmerkmale als erfüllt erachtet werden können. Wie unten zu zeigen sein wird, hat der Einwand bei zwei Vorhalten seine Berechtigung, eine grundsätzliche Unzulänglichkeit der Anklageschrift kann hingegen nicht erkannt werden. Dass die Anklage nicht jedes Mal explizit aufführt, welche Vermögensfürsorgepflicht vom Beschuldigten verletzt worden sein solle, kann nur als überspitzte und damit ungerechtfertigte Anforderung bezeichnet werden, da der Beschuldigte Arbeitnehmer und – nach Darstellung der Anklage – Geschäftsführer der angeblich geschädigten Firmen war. Daraus ergibt sich ohne weiteres seine Vermögensfürsorgepflicht.
2. Sachverhaltsübersicht
Bevor auf die einzelnen Vorhalte eingegangen wird, ist vorweg der Hintergrund der vorgehaltenen Delikte darzustellen.
2.1 Zur fraglichen Zeit war die D.___ [3] AG eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.___ [1] AG. Sie erbrachte Dienstleistungen in der Kommunikations-, Elektroinstallations- und Computerbranche. Die beiden Firmen arbeiteten eng zusammen und die D.___ [1] AG erbrachte gewisse Dienstleistungen für die D.___ [3] AG, darunter das Finanz- und Rechnungswesen.
2.2 Der Beschuldigte war als ausgebildeter Elektromonteur und -installateur ab dem 1. März 1998 bei der D.___ [1] AG angestellt, war aber von Anfang an überwiegend für die D.___ [3] AG tätig, deren Leitung im Tagesgeschäft er am 1. Januar 1999 übernahm (mit Zeichnungsberechtigung ab 15. Februar 2000: 2.1.1./036 und 039 ff.; in seinem Lebenslauf bezeichnete sich der Beschuldigte als „Geschäftsführer“ der D.___ [3] AG vom 1.2.1998 bis 31.10.2005: 5.2./051). Diese Stellung wurde per 1. Januar 2004 mit einem Anstellungsvertrag mit der D.___ [3] AG bestätigt (2.1.1./044 ff.). Damit war der Beschuldigte spätestens ab dem 1. Januar 2004 verantwortlich für den operativen Betrieb der D.___ [3] AG samt Einstellung (nach Rücksprache mit M.___, dem Verwaltungsratsdelegierten der D.___ [3] AG und Geschäftsführer der D.___ [1] AG) und Entlassung von Personal. Insbesondere vertrat er die Firma als Geschäftsführer nach aussen, organisierte intern die Arbeitseinteilung, erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er war weiter verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der Planung über Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Arbeitsvertrag, Präsentation A.___ an VR D.___ [3] AG vom 6. April 2004 und Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und 049 ff.). Gleiches geht aus dem Organigramm vom 1.1.2004 (TG/274) hervor.
2.3 Ende 2004 entschied sich die D.___-Gruppe, sich vom Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen und sich auf ihr Kerngeschäft, die Entwicklung und Installation von Software, zu konzentrieren. Abgewickelt wurde dies in der Folge so, dass die D.___ [3] AG ihre Geschäftsaktivitäten einer Gruppe von vier Mitarbeitern (der Beschuldigte, E.___, N.___, O.___) verkaufte, welche die Vermögenswerte mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 per 1. November 2005 als einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erwarben (2.1.1./056 ff.). Der Kaufvertrag sah namentlich die Übernahme des Mietvertrags der Räumlichkeiten in [Firmendomizil], des Fahrzeugparks, das Materials und Werkzeugs sowie der laufenden Aufträge vor. Die laufenden Aufträge waren gemäss Kaufvertrag per Stichtag 31. Oktober 2005 abzugrenzen. Danach stand der D.___ [3] AG der Gegenwert der bis zum Stichtag ausgeführten Arbeiten zu. Umgekehrt durfte die F.___ AG die laufenden Aufträge, für die von ihr nach dem Stichtag selbst erbrachten Leistungen im eigenen Namen selbst abrechnen (2.1.1./059). Kleinstaufträge wurden in einer Sammelposition zusammengefasst und pauschal mit CHF 5‘000.00 bewertet. Der Kaufvertrag sah bezüglich Bezahlung des Kaufpreises vor, dass die erste Rate am 30. Juni 2006 und die zweite Rate am 31. Dezember 2006 zu bezahlen war. Bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrages gab es erste Unstimmigkeiten. Die vom Beschuldigten abgegebene Aufstellung der angefangenen Arbeiten bewertete das Guthaben der D.___ [3] AG mit CHF 135‘200.00 (Abgrenzungsliste angefangene Arbeiten vom 28. Oktober 2005: 2.1.1./066, erstellt von E.___). Die abgegrenzten Beträge hätte die D.___ [3] AG gemäss Kaufvertrag ihren Kunden in Rechnung stellen sollen, was sich nicht als opportun erwies. Man einigte sich deshalb darauf, dass einzig die F.___ Rechnung stellt und dafür sorgt, dass die der D.___ [3] AG zustehenden Beträge dieser bezahlt würden. Konkret sollten nach Vorschlag des Beschuldigten einzelne Kunden nach Abschluss der entsprechenden Aufträge angehalten werden, die gesamte Rechnung an die D.___ [3] AG zu bezahlen und zwar im Umfang ihres Anspruches von CHF 135‘200.00. Die D.___ [3] AG erhielt in der Folge aber nur einen Bruchteil dieses Betrages und leitete danach rechtliche Schritte ein, um die Ausstände einzutreiben. Die D.___ [3] AG verbuchte in der Folge für das Geschäftsjahr 2005 einen Verlust von CHF 711‘000.00 (10.2.8./038). Der von der D.___ [3] AG angehobene Zivilprozess wurde wegen des im Juli 2009 über die F.___ AG eröffneten Konkurses eingestellt.
2.4 Im Sommer 2006 bei Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate machten drei der vier Käufer (A.___, E.___, N.___) aus Arbeitsvertrag erhebliche Guthaben gegenüber den beiden Strafanzeigerinnen geltend. Der Beschuldigte und E.___ machten ihre Ansprüche in der Folge gerichtlich geltend, wobei es mit E.___ rasch eine Einigung gab. Bei der Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen für diese Zivilprozesse stiessen die Strafanzeigerinnen nach ihren Angaben auf mehrere Ungereimtheiten, die nun teilweise Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe bei der Hotel [G.___] AG Rechnungsstellungen unterlassen und den Gegenwert von der Schuldnerin in Form von Gratisbewirtungen für sich und andere Angestellte bezogen. Ein weiterer Vorwurf betrifft die Kundin H.___, dort sollen zu Gunsten von Barzahlungen an den Beschuldigten persönlich Rechnungsstellungen ausgeblieben sein. Bei den Kunden I.___ AG und J.___ soll der Beschuldigte die Abgrenzung unterlassen und die von der D.___ [3] AG vor dem 31. Oktober 2005 erbrachten Leistungen durch die F.___ AG vereinnahmt haben. Letztlich habe der Beschuldigte im Sommer 2007 versucht, von den Strafanzeigerinnen eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht habe, bei Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen publik machen.
2.5 Die F.___ AG wurde am 26. Oktober 2005 vom Beschuldigten (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00), E.___ (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00), N.___ (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00) und O.___ (10 Aktien zu je CHF 1‘000.00) mit einem voll liberierten Aktienkapital von CHF 100‘000.00 gegründet (2.1.2./017 ff.). Der Beschuldigte war ab Gründung Präsident des Verwaltungsrates und Leiter Personal, Controlling und Finanzen, E.___ war Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Leitung Planung, Finanzen und Administration (2.1.2./024). Zunächst zeichnete der Beschuldigte mit E.___ kollektiv zu zweien, ab dem 23. Dezember 2005 hatte er Einzelzeichnungsberechtigung. Per 30. November 2007 schied E.___ aus dem Verwaltungsrat der F.___ AG aus und klagte im Frühling 2008 gegen sie diverse Ausstände ein, worauf die Beklagte Widerklage erhob (2.1.2./026 ff.). Im Verlaufe dieses Prozesses deponierte die F.___ AG die Bilanz und am 22. Juli 2009 wurde der Konkurs über sie eröffnet (2.1.2./088). Kurz vorher, am 25. Juni 2009, hatte A.___ die A.___ [...] GmbH gegründet (2.1.2./089 f.).
III. Vorhalte der ungetreuen Geschäftsbesorgung
1. Vorhalt generell
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift [AS] vor, sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er in fünf Fällen zwischen dem 3. Juni 2005 und dem 31. Oktober 2005 zum Nachteil der D.___ [3] AG pflichtwidrig bewirkt, dass diese im Umfang von insgesamt CHF 72‘844.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich und/oder teilweise Dritte dadurch unrechtmässig bereichert habe (AS Ziff. 1.1.).
In vier weiteren Fällen habe A.___ zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 zum Nachteil der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt, dass diese im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert habe (AS Ziff. 1.2.). Diesbezüglich erfolgte durch die Vorinstanz in einem Fall - Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25 - ein rechtskräftiger Freispruch, so dass noch drei Vorhalte zu beurteilen sind.
Angesichts der Mehrzahl von Vorhalten ist es gerechtfertigt, für einmal zunächst die Anforderungen des Straftatbestandes darzulegen.
2. Straftatbestand
Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Qualifikationsgrund nach Abs. 3 mit einem erhöhten Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögenswerte sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 ff. E. 2., vgl. auch BGE 123 IV 17 ff: Geschäftsstellenleiter einer Gesellschaft). Im Übrigen kann zur Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite [US] 24 ff. verwiesen werden.
3. Vorhalt betreffend Hotel [G.___] AG (D.___ [3] AG)
3.1 Sachverhalt und die Maxime „in dubio pro reo“
3.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
3.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.2 In AS Ziff. 1.1. fasst die Staatsanwaltschaft fünf Sachverhalte zusammen, bei deren angeblicher Begehung A.___ für die D.___ [3] AG gearbeitet hatte. Ab dem 1. Januar 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er Bereichsleiter der D.___ [3] AG gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er zudem Mitglied der Geschäftsleitung geworden. Die Anklägerin geht davon aus, der Beschuldigte habe durch seine Funktion beträchtliche Kompetenzen in der Abwicklung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Geschäfte gehabt. Insbesondere sei er zuständig für die Vertriebsaufgaben, Wareneinkäufe, konkreten Auftrags- und Projektabwicklungen sowie für die Personalführung und -ausbildung gewesen. So habe er in selbständiger und verantwortlicher Stellung für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex innerhalb der D.___ [3] AG gesorgt.
3.3.1 Im Falle der Hotel [G.___] AG sei A.___ gemäss Anklage als Bereichsleiter der D.___ [3] AG mit der Aufsicht über die Arbeiten in der Hotel [G.___] AG in [Firmendomizil] betraut gewesen. Zwischen dem 9. Februar 2005 und dem 31. Oktober 2005 seien im Zusammenhang mit Arbeiten im Hotel [G.___] bei der D.___ [3] AG Materialkosten in der Höhe von CHF 6‘131.85 sowie Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 4‘769.15 (exkl. MwSt.) angefallen. Für diese Leistungen seien von E.___, Mitarbeiter der D.___ [3] AG, fortlaufend Rechnungen, lautend auf die Hotel [G.___] AG, ausgestellt worden. Diese Rechnungen seien anschliessend zur Visierung und Weiterleitung an die Buchhaltungsstelle an den Beschuldigten gegangen. Dieser habe jedoch pflichtwidrig lediglich die Rechnung vom 31. März 2005 in der Höhe von CHF 3‘000.00 an die Buchhaltungsstelle weitergeleitet, so dass nur diese Rechnung der Hotel [G.___] AG zugestellt und von dieser am 11. April 2005 bezahlt worden sei. Sämtliche übrigen Rechnungen an die Hotel [G.___] AG im Umfang von CHF 7‘901.00 seien vom Beschuldigten nicht weitergeleitet worden. Dadurch sei die D.___ [3] AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt worden. In Absprache mit dem Inhaber der Hotel [G.___] AG habe der Beschuldigte mindestens für einen Teil des ausstehenden Betrages insbesondere Mitarbeitern der D.___ [3] AG und D.___ [1] AG im Hotel [G.___] Essen und Getränke offeriert. Durch sein Verhalten hätten sich der Beschuldigte, seine Begleitpersonen, die entsprechenden Mitarbeiter der D.___-Gesellschaften sowie die Hotel [G.___] AG unrechtmässig bereichert.
3.3.2 Der Vorhalt ist bestritten. Bei der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2011 hat der Beschuldigte dazu zusammengefasst verlauten lassen (10.1.1./004 ff.), die Rechnungen habe E.___ geschrieben. Es sei wohl vorgekommen, dass er sich am Freitagabend mit der Belegschaft oder Teilen davon im Hotel [G.___] getroffen habe. Manchmal habe er diese auch auf eigene Kosten eingeladen und etwas offeriert. Wenn er dann früher weggegangen sei, habe er die Rechnung am Folgetag bei Herrn G.___ beglichen. Zwischen Januar und August 2005 habe er zudem in Bern eine Weiterbildung besucht und sei dann erst um ca. 19:30 Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Zu den Vorhalten könne er mangels Kenntnissen nichts sagen.
3.3.3 Vorweg zu klären ist die berufliche Befassung des Beschuldigten innerhalb der D.___ [3] AG mit dem Finanz- und Rechnungswesen. Diesbezüglich widersprechen sich der Beschuldigte und E.___. Unbestritten ist, dass er die Aufträge akquiriert und auch die Offerten erstellt hat. In Bezug auf die Abrechnung machte er von Beginn weg geltend, das Arbeitsrapportwesen sei Sache von Herrn E.___ gewesen. Dieser habe die Rapporte auch visiert. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Auch die Rechnungen habe Herr E.___ geschrieben (10.1.1./004). Wie bei der Sachverhaltsübersicht dargestellt, vertrat der Beschuldigte die Firma als Geschäftsführer nach aussen, organisierte intern die Arbeitseinteilung, erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er war weiter explizit verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der Planung über Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Arbeitsvertrag, Präsentation und Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und 049 ff.). Eindeutig ergibt sich aus allen Aussagen, dass der Beschuldigte in der D.___ [3] AG klar „das Sagen“ hatte (vgl. […], Kunde: 10.2.2./003 Rz. 74 f.; O.___: 10.2.6./015 Rz. 127; N.___: 10.2.7./016 Rz. 129; Q.___, Mitarbeiter: 10.2.10./006 Rz. 222 ff.; R.___, Mitarbeiter: 10.2.11./002 Rz. 64 f. und 202 f.; S.___, Mitarbeiter: 10.2.12./005 Rz. 193 f.; U.___, Mitarbeiter: 10.2.13./005 Rz. 193 f.; V.___, Mitarbeiter: 10.2.14./005 Rz. 167, W.___, Mitarbeiterin D.___ [1] AG: TG AS 134 Rz. 81 ff.). Wenn der Beschuldigte vor Amtsgericht ausführen liess, er habe ja gar keinen Einfluss gehabt, auch wenn er Bereichsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung genannt worden sei (TG/145), ist das nicht glaubhaft.
Zu den Abläufen betreffend Rapportierung und Rechnungsstellung wurden folgende Angaben gemacht:
- L.___, Geschäftsführer der K.___ AG, gab am 6. November 2013 als damals Beschuldigter in Bezug auf die von ihm falsch ausgestellten Rechnungen an, A.___ habe ihm vorgegeben, wie die an den Privatliegenschaften ausgeführten Arbeiten an die Firmen abzurechnen seien. Auf Veranlassung von A.___ habe er auf den Rechnungen auch falsche Angaben gemacht (10.1.2./003 f., Rz. 89 ff. und 139 f.). Diese Angaben bestätigte er vor der Vorinstanz als Zeuge (TG AS 129 ff.)
- M.___, damaliger Gesamtleiter der D.___-Gruppe, erläuterte am 15. Oktober 2009 als Auskunftsperson, für die D.___ [3] AG hätten sie eine spezielle Software gehabt, die in [Firmendomizil] gelaufen sei. Dort sei das Rechnungswesen bis und mit Rechnungsstellung durch die Herren A.___ und E.___ abgewickelt worden. Die Buchhaltung sei dann von Frau W.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gemacht worden. [Firmendomizil] habe Folgendes gemeldet: Debitorenrechnungen sowie einmal pro Monat die Abgrenzungsdaten für angefangene Arbeiten. Das Mahnwesen sei auch von den Herren E.___ und A.___ bewirtschaftet worden (10.2.1./003 Rz. 74 ff.). Vor Amtsgericht gab er als Auskunftsperson an, Herr A.___ habe das Geschäft in [Firmendomizil] geführt, das Elektrogeschäft und das Telefoniegeschäft. Er habe den ganzen operativen Bereich geleitet, das ganze Angebotswesen gemacht, Offertwesen, Verhandlungen mit Kunden und Mitarbeitern geführt. Sie seien ja nicht Spezialisten gewesen im Elektrobereich, sondern hätten Software entwickelt für die Lebensmittelindustrie. Er selbst sei gelernter […] und habe sich im Lebensmittelgeschäft weitergebildet (TG/145 Rz. 47 ff.). Herr A.___ habe mit seinem Team den Einkauf für die Projekte gemacht. Die Lieferanten-Rechnungen seien zur D.___ [3] AG gekommen und dort überprüft und visiert worden. Dann seien sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet worden, wo er überprüft habe, ob die Rechnungen vom Bereichsleiter visiert worden seien. Ab und zu habe er eine Stichprobe gemacht und nachgefragt, um was es gehe. Die Kreditoren seien in [Firmendomizil] von Herrn A.___ visiert worden. Es sei vorgegeben gewesen, dass auf jeder Rechnung das Projekt vermerkt werden müsse. Die Debitorenrechnungen seien vollumfänglich in [Firmendomizil] gemacht worden, mit dem eigenen Softwareprogramm für ein Elektrogeschäft. Auf diesem System seien die Arbeitsrapporte abgerechnet worden. Danach seien die Rechnungen erstellt und verschickt worden. Diese Abläufe kenne Frau W.___ (Rz. 221 ff.).
- T.___, damaliger Mitarbeiter, gab am 17. März 2011 als Auskunftsperson bezüglich der Arbeiten für die H.___ an, A.___ habe ihn angewiesen, auf den Arbeitsrapporten einen anderen Namen aufzuführen, zum Beispiel „[…]“ (10.2.3./004 Rz. 147 ff.). Das Ganze habe der Beschuldigte in den Händen gehabt, die anderen Herren, die ebenfalls eine leitende Stellung innegehabt hätte, hätten seiner Meinung nach dabei nichts zu sagen gehabt. Er gehe davon aus, dass diese auch nichts davon gewusst hätten (Rz. 240 ff.).
- X.___, ebenfalls ein damaliger Mitarbeiter, gab am 31. März 2011 als Auskunftsperson an, er wisse nichts von falschen Rapportierungen. Es habe ein Wochenformular gegeben, auf dem die Arbeitsstunden aufgeschrieben worden seien. Dieses sei dann von E.___ oder dessen Lehrtochter Y.___ kontrolliert worden (10.2.5./006 Rz. 203 ff und 231 ff.).
- O.___ sagte am 7. April 2011 als Auskunftsperson aus, A.___ sei seit seinem Eintritt im Jahr 2002 der Chef gewesen in [Firmendomizil] (10.2.6./002 Rz. 61 ff.). N.___ und er seien als Handwerker auf den Baustellen tätig gewesen, E.___ sei im Büro tätig gewesen und A.___ habe sich um den Rest wie Kundenakquisition etc. gekümmert (Rz. 90 ff.).
- N.___ gab am 14. April 2011 als Auskunftsperson an, E.___ habe administrative Arbeiten gemacht wie Planungen, Zeichnungen, Offerten und ev. Rechnungen an Kunden. Das Rapportwesen müsse logischerweise auch E.___ kontrolliert haben, die entsprechenden Ordner seien in dessen Büro gestanden (10.2.7./012 Rz. 561 ff.).
- W.___ sagte vor Amtsgericht als Zeugin aus, sie arbeite heute noch für die Firma D.___ und mache noch die gleiche Arbeit wie früher. Die Eingangsrechnungen (Kreditoren) seien an die D.___ [3] AG in [Firmendomizil] adressiert gewesen. Dort habe sie Herr A.___ visiert und an sie geschickt, meist mit einem handschriftlichen Vermerk, um welches Projekt es sich handle. Dies sei manchmal auch schon auf der Rechnung gestanden. Sie habe dann einen Stempel darauf gemacht und die Rechnung z.B. als Wareneinkauf verbucht. Vor der Bezahlung habe sie die Rechnungen dann noch Herrn M.___ vorgelegt, der sie visiert habe. Bei den Ausgangsrechnungen (Debitoren) der D.___ [3] AG wisse sie nicht mehr genau, wer diese geschrieben habe. Da sei ein Kürzel darauf gewesen, von Herrn Z.___ oder Herrn E.___. Diese Rechnungen seien in [Firmendomizil] im eigenen Softwaresystem geschrieben worden. Dort sei für sie (in [Ort der Buchhaltungsstelle]) ein „post-it“-Zettel auf die Rechnung geklebt worden mit dem Hinweis, auf welches Ertragskonto dies zu verbuchen sei (Starkstrom, Verkabelung etc.). Die Rechnungen seien im Original zu ihr gekommen. Sie habe diese kopiert und verbucht, einen Einzahlungsschein zum Original gelegt und verschickt. Die Kopie sei bei ihnen abgelegt worden. Auf dem Original sei kein Visum drauf gewesen, nur die Adresse des Empfängers, die Arbeit und die Referenz von demjenigen, der die Rechnung im System geschrieben habe, also z.B. […] oder […] etc. (auf Frage) Ob Herr A.___ selber Rechnungen geschrieben habe, wisse sie aus dem Bauch heraus nicht. Man müsste das in den Belegen nachschauen, ob irgendwo sein Kürzel drauf sei. In der Regel hätten Herr Z.___ und Herr E.___ die Rechnungen geschrieben. Was sie erhalten habe, habe sie alles verschickt. Sie habe die verschickten Rechnungen kontiert. (aF) Ja, alle Debitorenrechnungen seien von der D.___ [3] AG fixfertig erstellt und anschliessend zu ihr geschickt worden. Sie habe diese nur noch kopiert, kontiert und mit einem Einzahlungsschein verschickt (TG/134 f.)
- Y.___ wurde vor der Vorinstanz als Zeugin befragt. Sie sei ab 2004 Lehrtochter gewesen, zuerst bei der D.___ [3] AG, dann bei der F.___ AG. Herr A.___ sei der Geschäftsleiter gewesen und habe das Personal geführt. Herr E.___ habe die Administration geleitet. Sie habe im Auftrag von Herrn E.___ manchmal die Rechnungen geschrieben, Regierapporte und Material verrechnet. Die Rechnungen habe dann Herr E.___ erhalten. Dann seien sie in ein Fächli gekommen und von dort zur D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle]. Dort seien sie verbucht und weiter verschickt worden. Sie denke, Herr A.___ habe die Rechnungen am Schluss schon angeschaut, grundsätzlich habe aber Herr E.___ die Administration gemacht. (aF) Herr E.___ sei für die Administration zuständig gewesen, er habe die Rechnungen, Zeit und Material eingebucht. Sie glaube, die Herren E.___ und A.___ hätten schon zusammen kommuniziert. Sie glaube aber nicht, dass Herr A.___ Herrn E.___ Weisungen erteilt habe. Die Aufgaben seien klar verteilt gewesen. Bei der F.___ seien die Funktionen dann gleichgeblieben. Herr A.___ habe das Personal geführt und die Einteilungen gemacht. Herr E.___ habe die ganze Buchhaltung geführt und mit der AH.___ die Revisionen gemacht. Über private Leistungen, die vom Geschäft bezahlt worden seien, wisse sie nichts.
- Der Beschuldigte selbst hat die von W.___ und Y.___ geschilderten Abläufe bestätigt (vgl. Ziff. 3.3.4 hiernach). Wie die Abwicklungen in den hier angeklagten Vorgängen im Detail verliefen, ist bei den einzelnen Vorhalten zu klären.
- Gemäss Arbeitsvertrag mit der D.___ [3] AG vom Oktober 2001 wurde E.___ als Elektroplaner und Projektleiter angestellt (11.1./002 f.). Im Handelsregister war er nie eingetragen. Gemäss Organigramm der D.___ [3] AG „Stand 1.1.04“ war der Beschuldigte der Vorgesetzte von E.___ (TG/274).
- Aus dem Auszug aus einer Diplomarbeit vom 1. Oktober 2004 ergeben sich weitere Hinweise auf die Abwicklung von Aufträgen, namentlich des Rapportwesens (2.1.1/048).
3.3.4 Zum Vorhalt betreffend die Hotel [G.___] AG gibt es folgende Beweismittel:
Zwischen dem 9. Februar 2005 und dem 31. Oktober 2005 fielen im Zusammenhang mit den Arbeiten bei der Hotel [G.___] AG Materialkosten von insgesamt CHF 6‘131.85 an. Diese Kreditorenrechnungen wurden allesamt vom Beschuldigten visiert und waren vom Rechnungssteller ausnahmslos mit „Kommission G.___“ oder „Bestellung G.___“ gekennzeichnet (2.1.1./072 ff.). Dazu wurden gemäss Auswertung der Arbeitsrapporte durch die Privatklägerinnen Leistungen im Wert von CHF 4‘769.15 erbracht (2.1.1./069). Der Hotel [G.___] AG wurde aber einzig am 31. März 2005 eine Rechnung über CHF 3‘000.00 zugestellt (Rechnung 057120, Ref. J. E.___: 2.1.1./070). Die übrigen Rechnungen soll E.___ nach seinen Angaben zwar ausgestellt und an A.___ zur Visierung und Weiterleitung an die Buchhaltungsstelle weitergegeben haben. Der Beschuldigte habe diese aber pflichtwidrig nicht weitergeleitet. Dabei fällt auf, dass die D.___ [1] AG am 25. Februar 2005 der D.___ [3] AG Material im Betrag von CHF 4‘630.05 in Rechnung stellte (2.1.1./077). Das genau gleiche Material wurde dann am 31. März 2005 für nur CHF 3‘000.00 in Rechnung gestellt! Bei all diesen Umständen kann nur von einer bewusst falschen/unvollständigen Rechnungsstellung an die Hotel [G.___] AG ausgegangen werden. Naheliegend ist, dass der verbleibende Betrag in Form von (nicht bezahlten resp. verrechneten) Konsumationen ausgeglichen wurde.
Zu diesem Vorhalt wurden zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:
T.___ (10.2.3./003 ff.): Ein Teil der Belegschaft der D.___ [3] AG habe sich praktisch jeden Freitagabend nach Feierabend im Hotel [G.___] in [Firmendomizil] getroffen, pro Mal zwischen 5 und 10 Personen. Dies sei ca. zwischen 2003 und dem 31. Oktober 2005 so gewesen. Dabei sei klar gewesen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen, solange Herr A.___ im Restaurant gewesen sei. Meist habe es Pizza und Bier gegeben. Seines Wissens seien diese Konsumationen in der Regel auf Kosten der D.___ [3] AG gegangen. Nach seinem Wissen seien die Konsumationen von G.___ aufgeschrieben und dann am Schluss mit durchgeführten Arbeiten der D.___ [3] AG verrechnet worden. Anfänglich sei noch der Chef, M.___, ab und zu gekommen und habe etwas bezahlt. Pro Abend seien das wohl so Kosten zwischen CHF 50.00 und 300.00 gewesen. Zum Gesamtbetrag könne er keine Angaben machen. Was konkret zwischen wem abgemacht worden sei, wisse er nicht. Dies sei einfach so gewesen und sei den Mitarbeitern auch so gesagt worden, wenn sie neu gekommen seien.
N.___ (10.2.7./003 f.): Er könne die regelmässigen Zusammenkünfte am Freitagabend im Hotel [G.___] bestätigen. Diese Konsumationen seien entweder aufgeschrieben oder durch A.___ bezahlt worden. Bezahlt habe dieser meist mit einer Kreditkarte, wobei er nicht wisse, ob dies eine private oder eine geschäftliche Karte gewesen sei. Bei den aufgeschriebenen Konsumationen vermute er, dass damit Arbeiten der D.___ [3] AG abgegolten worden seien. Er nehme an, dass dies die befreundeten Herren A.___ und G.___ so abgemacht hätten. Er nehme an, dies sei aus Spargründen so gemacht worden. Den Profit habe die Belegschaft gehabt, die Mindereinnahmen die Firma. Dies sei ab ca. 2004 oder erst 2005 so gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen.
E.___ (10.2.9./006): Er wisse, dass beim Hotel [G.___] von der D.___ [3] AG Arbeiten erledigt worden seien, die dann nie verrechnet worden seien. Im Gegenzug sei dann A.___ mit seiner Familie oder mit Kollegen oder Vereinskameraden essen gegangen. Er selbst habe zwar pro forma Rechnungen für die geleisteten Arbeiten erstellt, diese „Rechnungen“ habe aber dann A.___ mitgenommen und mit G.___ „abgerechnet.“ Diese Rechnungen seien dann nie an die Buchhaltung der D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Ab und zu sei eine Rechnung weitergeleitet worden, damit es nicht auffalle, da ja das D.___-Auto regelmässig beim Hotel [G.___] gestanden sei. Er habe keine Beweise für diese Angaben, weil die Unterlagen bei der Überführung der D.___ in die F.___ an die D.___ übergeben worden seien. Er wisse das einfach und würde dies auch vor Gericht bestätigen. Die Beschreibungen für die Freitagabende seien korrekt. Das hätten alle Mitarbeiter gewusst, es hab ja nie einer sein eigenes Portemonnaie zücken müssen. Er selbst sei nur vereinzelt dabei gewesen, weil er nach Feierabend nicht mit Arbeitskollegen zusammen sein wolle. Die genaue Abmachung zwischen A.___ und G.___ kenne er nicht. Er habe ja sämtliche Rechnungen erstellt und dann zum Visum an A.___ weitergeleitet. Danach seien die Rechnungen nach [Ort der Buchhaltungsstelle] zu Frau W.___ in die Buchhaltung gekommen. Anschliessend habe diese ihm eine Aufstellung der gebuchten Rechnungen zugestellt. Anhand dieser Aufstellungen habe er bemerkt, dass nicht alle Rechnungen an das Hotel [G.___], die er erstellt gehabt habe, gebucht worden seien. Deshalb sei ihm klar gewesen, dass A.___ etwas manipuliert haben müsse, resp. er habe später festgestellt, dass gewisse Rechnungen an das Hotel [G.___] - nicht alle, das wäre aufgefallen - verschwunden seien. Da er sie nicht gelöscht habe, könne dies nur A.___ gemacht haben. Den weiteren (Teilzeit-)Angestellten im Büro – Herrn Z.___ – schliesse er als Täter aus.
G.___ sagte als Auskunftsperson u.a. aus (10.2.4/003 f.): Den Vorhalt, dass die Belegschaft der D.___ [3] AG auf Kosten der Firma bei ihm verpflegt worden sei, könne er so nicht bestätigen. Er sei ja auch nicht immer da gewesen. Es sei aber vorgekommen, dass der eine oder andere eine Runde gezahlt habe. Es sei aber lange her und er wisse es nicht mehr so genau. Er meine, die regelmässigen Treffen seien erst zu Zeiten der F.___ AG gewesen. Dann sei immer bar oder mit Karte bezahlt worden. Er habe nie eine Monatsrechnung erstellt. Eine Abmachung, wie vorgehalten, habe er mit A.___ nie getroffen, das wüsste er. Zu M.___s Zeiten habe ihm dieser etwa gesagt, er solle ihm die Rechnung schicken. Über den Vorhalt müsse er lachen: wie könne man an einem Freitagabend für CHF 10‘000.00 essen? Die Aussage von T.___ sei gelogen. Eine solche Abmachung habe es nie gegeben. Es sei vorgekommen, dass A.___ gesagt habe, er würde später vorbeikommen und bezahlen, weil er früher habe gehen müssen.
A.___: Der Vorhalt stimme nicht. Januar bis Oktober 2005 seien ja 40 Wochen und das mit 30 Mitarbeitern. Dazu sei er ja von Januar bis August in Bern an der Weiterbildung gewesen und erst ab 19:30 Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Er habe auf eigene Kosten die Belegschaft ab und zu eingeladen. Dies habe er mit G.___ so vereinbart. Wenn er früher habe heimgehen müssen, habe er am Folgetag bezahlt (Aussage vom 22. Februar 20011, 10.1./005, am 23. Juni 2014 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich die Aussage). Vor Amtsgericht gab er an, die ihm vorgehaltenen Abläufe betr. Kreditoren- und Debitorenrechnungen seien korrekt. Die Debitorenrechnungen seien erstellt worden und ihm zur Kontrolle bereitgelegt worden. Es sei so, dass das durchgehende Rechnungsnummern gewesen seien. So habe man beispielsweise im Jahr 2006 ab Nr. 001 durchgehend aufwärts nummeriert. Da habe nie eine Rechnung gefehlt zwischendurch. Das wäre bei der D.___ aufgefallen. Die Nummern seien dort aufgelistet worden. Es habe keine Rechnung verloren gehen können. Er habe aber sicher nicht jede Rechnung und jeden Regierapport gesehen und visiert. Über die grossen Rechnungen habe er Bescheid gewusst. Das seien ja Akontorechnungen gewesen. Das Meccano sei wie folgt gewesen: Herr E.___ und Frau Y.___ hätten das aufgearbeitet und die Rechnungen an ihn weitergeleitet. Er habe dann sein OK gegeben und die Rechnungen seien dann nach [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Er habe nie eine Rechnung an G.___ abgeändert oder unterschlagen. Er habe die Rechnungen mit einer Liste verglichen, auf der Material und Arbeit aufgeführt gewesen sei. Wenn auf der Liste CHF 2‘600.00 und auf der Rechnung CHF 3‘000.00 gestanden sei, sei das für ihn in Ordnung gewesen, nicht aber, wenn auf der Liste CHF 6‘000.00 gestanden wäre. So habe er das quer verglichen und dann die Rechnungen, die er gesehen habe, visiert. Es habe aber sicher auch Aufträge gegeben, die nicht rentiert hätten, indem man zu viel Zeit gebraucht habe oder wo falsch kalkuliert worden sei. Die Offertstellung habe ja auch die Abteilung Planung mit Herrn E.___ (verantwortlich) und Frau Y.___ gemacht. Wegen der Nummerierung könne es gar nicht sein, dass Rechnungen fehlen würden. Andernfalls hätte auch Frau W.___ reklamiert. An den Freitagabenden sei er ja ohnehin bis 18:30 Uhr in Bern in der Schule gewesen im Jahr 2005, vorher in Biel.
3.3.5 Aus den Beweismitteln ergibt sich folgendes Beweisergebnis:
Zu den generellen Abläufen und zur Stellung des Beschuldigten erweist sich das Beweisergebnis der Vorinstanz als korrekt und kann hier wiederholt werden (US 30 f.): „In Bezug auf die internen Abläufe bei der D.___ [3] AG ist ausgehend von den Zeugen- und Parteiaussagen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte für die D.___ [3] AG Offertengespräche mit Kunden und holte Aufträge für die Firma herein. Bei grösseren Baustellen wurde Rücksprache mit M.___ genommen. Ebenso wurden die Einsätze der Mitarbeiter und die ganze Abwicklung der Arbeiten von A.___ koordiniert. Materialeinkäufe und Meldungen über den Arbeitsaufwand wurden via den Beschuldigten an die Administration weitergeleitet. A.___ war somit nicht nur ‚Frontsau‘ auf den Baustellen, sondern – was hier entscheidend ist – einziges und alleiniges Verbindungsglied zwischen den Arbeiten auf den Baustellen und denjenigen in der Administration. Aufgrund dieser Schlüsselposition des Beschuldigten wurden im Büro Arbeiten und Materialeinkäufe für die Baustellen auf seine Weisung hin projektbezogen erfasst. Anschliessend wurden Kreditoren nach seiner Genehmigung zur Zahlung nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet. Debitorenrechnungen wurden auf Veranlassung des Beschuldigten finalisiert und mit der betriebseigenen Software geschrieben. Dies erledigten entweder E.___ oder Herr Z.___ aufgrund der bei jedem Projekt eingebuchten Angaben. Teilweise wurde diese Arbeit auch an Frau Y.___ delegiert. Die Rechnungen wurden anschliessend wiederum A.___ zur Kontrolle und Visierung bereitgelegt. Nachdem sie der Beschuldigte durchgesehen hatte, wurden sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] überbracht, dort mit einem Einzahlungsschein versehen, nach den Angaben der D.___ [3] AG kontiert und eine Kopie in der Buchhaltung abgelegt. Diese Aufgabe erledigte Frau W.___. Eine übergeordnete inhaltliche Kontrolle der Debitorenrechnungen durch die Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] erfolgte nicht. Der Beschuldigte führte die D.___ [3] AG demnach nicht nur gemäss Arbeitsvertrag und Organigramm der D.___ Gruppe als Bereichsleiter. Auch die tatsächlichen, faktischen Umstände – insbesondere die Wahrnehmung der Mitarbeiter, der Kunden und Lieferanten – sprechen eine klare Sprache. A.___ führte in leitender und vor allem alleiniger Position die D.___ [3] AG. Insofern war der Beschuldigte auch für sämtliche Vermögensinteressen der D.___ [3] AG verantwortlich. Es lag zusammenfassend in seiner Entscheidkompetenz, ob und welcher Kreditor einem Projekt zugeordnet wurde. Ebenso wieviel Zeitaufwand eines Mitarbeiters einem Projekt belastet und in welchem Umfang dem Kunden schliesslich aufgrund der erfassten Daten eine Rechnung gestellt wurde. In diesem Sinne ist auch die nach Art. 158 StGB geforderte Selbständigkeit beim Beschuldigten klar erfüllt.“. Gerade an letzterer Feststellung ändern auch die Entscheide des Obergerichts vom 22. März 2010 (ZKAPP.2009.14) und des Bundesgerichts vom 23. August 2010 (4A-258/2010) in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit nichts (TG/257 ff.), im Gegenteil: Darin wurde festgehalten, dass der Beschuldigte für den Materialeinkauf und die Auftragsabwicklung, das sog. Tagesgeschäft, zuständig gewesen sei. Er habe aber keine Anstellungskompetenz gehabt und auch die Lohnfestsetzung sei M.___ oblegen. Nach der Genehmigung der Vorschläge des Beschuldigten habe dieser schliesslich die Anstellungsverträge der ihm unterstellten Mitarbeiter unterzeichnen können. Der Beschuldigte habe als Teilbereichsleiter zwar eine sehr wichtige, teilweise (Installationen, Tagesgeschäft) mit Entscheidkompetenz versehene und verantwortungsvolle Stelle innegehabt. Indessen hätten ihm die für eine oberste Entscheidungsebene nötigen Entscheidungsbefugnisse gefehlt (Obergericht: TG/264). Das Bundesgericht sprach von einer „sehr wichtigen, mit Entscheidkompetenz versehenen Stelle“. Zudem ist anzumerken und wesentlich, dass sich diese Beurteilung auf die Zeit vor dem 1. Januar 2004 (und damit auf einen Zeitraum vor dem hier fraglichen) bezog, nur für diesen Zeitraum hatte der Beschuldigte vor Obergericht noch Überzeitentschädigungen eingeklagt. Letztlich ist anzumerken, dass sich die Anforderungen an die Geschäftsführerqualität gemäss Art. 158 StGB nicht mit den von den Zivilgerichten damals zu klärenden Fragen decken.
In Bezug auf den konkreten Fall Hotel [G.___] AG gilt Folgendes: Die Materialeinkäufe und die verrichteten Arbeiten für die Hotel [G.___] AG wurden im Jahr 2005 bei weitem nicht vollständig in Rechnung gestellt. Die einzige gestellte Rechnung vom 31. März 2005 war um einen guten Drittel tiefer als der Einkaufspreis für die in Rechnung gestellten Geräte (dies ohne Einbezug einer Verkaufsmarge). Die Aussagen von T.___, bei dem keinerlei Interesse an einer - zudem strafbaren - Falschaussage erkennbar ist und dessen Aussagen detailliert und glaubhaft erscheinen, erklären diese Differenzen auf plausible Art. Sie werden gestützt von den Angaben von E.___, wobei bei ihm nicht klar ist, ob seine Aussagen vollumfänglich der Wahrheit entsprechen oder er sich mit dem Hinweis auf das Ausstellen von „Pro-forma“-Rechnungen, die der Beschuldigte dann für sich behielt, nicht auch selbst entlasten wollte (zumindest, dass die Rechnung vom 31.3.2005 nicht korrekt war, müsste er als Aussteller gewusst haben, sofern sie nicht vom Beschuldigten im System abgeändert worden wäre). Letztlich kann das aber offenbleiben, da der angeklagte Sachverhalt in den relevanten Zügen (bewusstes Unterlassen der korrekten Rechnungsstellung durch den Beschuldigten gegen Bezug in Naturalien für den Beschuldigten und die Mitarbeiter) rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Deshalb muss auch nicht abschliessend geprüft werden, ob der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz angenommen (US 32) – in der Lage war, eine Rechnung im System zu löschen bzw. zu ändern, auch wenn das als gut möglich erscheint. Da der Beschuldigte die absolut führende Person in der D.___ [3] AG war und – vor allem – nach allen Aussagen die Bezahlung der Konsumationen mit G.___ „regelte“, war die unterlassene Rechnungsstellung dem Beschuldigten jedenfalls bestens bewusst und von ihm zumindest mitveranlasst. Die Aussagen von G.___ müssen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden, welche sich durch seine Interessenlage begründen.
Man könnte sich allenfalls fragen, ob der Anklagegrundsatz verletzt sei, wenn auch die Sachverhaltsvariante nicht ausgeschlossen werden kann, dass E.___ gar nie Rechnungen ausgestellt hat und der Beschuldigte damit solche auch nicht hätte weiterleiten können. Das ist zu verneinen: der Vorhalt an A.___ ist klar darauf ausgerichtet, dass der Beschuldigte pflichtwidrig dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG nur ein kleiner Teil der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wurde und dadurch der D.___ [3] AG ein entsprechender Schaden entstanden ist. Ob er dies erreicht hat, indem er dafür besorgt war, dass schon gar keine Rechnungen erstellt wurden, oder dass solche nicht weitergeleitet wurden, ist dabei nicht von relevanter Bedeutung. Der Beschuldigte wusste klar, gegen was er sich zu verteidigen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.1, 6B_884/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.3, 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3, 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Aus den Schilderungen in der Anklageschrift lässt sich eine genügende Konkretisierung der strafrechtlichen Vorwürfe ableiten. Es kann hinsichtlich überspitzter Anforderungen an die Anklage auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2009 vom 30. März 2010 E. 3 verwiesen werden.
3.4 Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanz auf US 32 f. ist korrekt: der Beschuldigte hatte bei der D.___ [3] AG, wie bereits festgestellt, eine Geschäftsführerstellung im Sinne des Gesetzes inne. Indem der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG die erbrachten Leistungen grösstenteils nicht in Rechnung gestellt wurden, hat er seine Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Der D.___ [3] AG ist durch die fehlende Rechnungstellung ein Vermögensschaden im Umfang von mehreren tausend Franken entstanden, der Beschuldigte und die Mitarbeiter waren durch die „kostenlosen“ Konsumationen ungerechtfertigt bereichert und der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es handelt sich um ein nachgerade beispielhaftes Vorgehen im Rahmen des Treuebruchtatbestandes. Der Schuldspruch ist zu bestätigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte alleine gehandelt oder mit E.___ zusammengewirkt hat.
4. Vorhalt betr. H.___ (D.___ [3] AG)
4.1 Im Zusammenhang mit den Arbeiten im H.___ sollen gemäss Anklage zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 Materialkosten in der Höhe von CHF 13‘134.10 (ohne Marge) sowie Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 26‘610.55 (exkl. Mehrwertsteuer) angefallen sein. E.___ soll dabei laufend Rechnungen ausgestellt haben und diese zur Visierung und Weiterleitung nach [Ort der Buchhaltungsstelle] an A.___ übergeben haben. Gemäss Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte in der Folge nur Rechnungen im Umfang von CHF 11‘640.75 an den Kunden weitergeleitet. Diese seien vom Betreiber des H.___ bezahlt worden. Hingegen habe er mehrere Rechnungen in der Gesamthöhe von CHF 28‘116.05 bewusst und willentlich vernichtet, wodurch die D.___ [3] AG am Vermögen geschädigt worden sei.
4.2 Der Vorhalt basiert vorweg auf den Aussagen von T.___: dieser gab an, man habe einerseits im H.___ die bestehenden Geräte unterhalten und andererseits Neuinstallationen vorgenommen. Er sei häufig dort beschäftigt gewesen. Wenn er alleine oder mit einem Lehrling auf der Baustelle gewesen sei, habe er den Wochenrapport ausgefüllt. Bei Neuinstallationen, wenn also mehrere Mitarbeiter vor Ort gewesen seien, habe man den Rapport gemeinsam ausgefüllt. Auf Anweisung von A.___ habe er auf den Wochenrapporten nicht das Projekt “H.___“ aufgeführt, sondern beispielsweise das Projekt „[…]“. Die Wochenrapporte habe jeder Mitarbeiter persönlich ausfüllen müssen; daraus sei ersichtlich gewesen, wo und wie lange er für welchen Kunden gearbeitet habe. Die Regierapporte hingegen seien korrekt ausgefüllt worden; aus diesen sei ersichtlich gewesen, welches Material verbraucht worden und wie lange insgesamt für einen Kunden gearbeitet worden sei. Dem Kunden […] sei dies nicht verrechnet worden, dies sei einfach so hingeschrieben worden. Er habe für sich bei diesen Änderungen ein oder zwei Sterne hinzugefügt, um die Übersicht zu behalten, wann er tatsächlich bei […] tätig gewesen sei. Ob man hier von einer Manipulation der Arbeitsrapporte sprechen könne, könne er nicht beurteilen. Die Regierapporte seien ja korrekt ausgefüllt worden. Weshalb die Wochenrapporte falsch hätten ausgefüllt werden müssen, wisse er nicht. Die Anweisung sei von A.___ gekommen. Zum Umfang der falsch ausgefüllten Wochenrapporte könne er nichts sagen. Es sei aber so, dass er dann, um selbst die Übersicht behalten zu können, den Namen „[…]“ mit einem oder zwei Kreuzen versehen habe. So habe er selber noch gewusst, für wen er gearbeitet habe. Er könne sich vorstellen, warum die Arbeitsrapporte abgeändert worden seien. Er sei einmal dabei gewesen, als der Betreiber des H.___ für gewisse Arbeiten Barzahlung gewünscht habe. Er habe die betreffenden Arbeitsrapporte bei sich gehabt und A.___ telefoniert und diesem gesagt, er müsse selber vorbeikommen, es werde Barzahlung gewünscht. A.___ sei darauf umgehend erschienen und ins Büro zum Verantwortlichen des H.___ gegangen. Die Barzahlung habe er selber nicht gesehen, A.___ habe aber nachher davon erzählt, vom Betreiber Geld aus einem Köfferchen erhalten zu haben. (aF) Seiner Meinung nach sei das so gehandhabt worden, damit das Ganze nicht durch die offizielle Buchhaltung habe gehen müssen. Er sei ja nur einmal vor Ort gewesen, als Barzahlung gewünscht worden sei, damals sei es aufgrund der Rapporte um ca. CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 gegangen, das Geld selber habe er nicht gesehen. Dies sei aber sicher nicht die einzige Barzahlung gewesen, A.___ habe ihm sicher noch ein-/zweimal gesagt, er gehe in den H.___ wegen einer Barzahlung. Den effektiven Aufwand für Arbeit und Material schätzte T.___ auf rund CHF 50‘000.00 bis 80‘000.00, allein die Klima-Geräte hätten einen Wert von gegen CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 gehabt. (auf Vorhalt, im Zusammenhang mit den falschen Arbeitsrapporten sollen auch die Reisekostenabrechnungen manipuliert worden sein) Nein, das stimme seines Wissens nicht. Damit hätten sie sich ja selbst geschadet. (aF) Seiner Meinung nach habe der Kunde H.___ insgesamt nicht weniger bezahlt als effektiv geleistet worden sei, er habe aber mit der Buchhaltung und Fakturierung nichts zu tun gehabt. Nach seiner Meinung sei dem Kunden schon alles verrechnet worden, aber es sei durch die Geschäftsführung, also durch Herrn A.___, nicht so an die Buchhaltung der D.___ weitergegeben worden. Die anderen Herren, die ebenfalls eine leitende Stellung gehabt hätten, hätten dabei seiner Meinung nach nichts zu sagen gehabt. Er gehe auch davon aus, dass diese nichts davon gewusst hätten. Er wisse auch nicht, was mit dem Bargeld danach gemacht worden sei, da könne er nur Vermutungen anstellen. Seines Wissens habe niemand sonst Bargeld von AA.___ entgegengenommen (aF) (10.2.3./004 ff.).
Der Mitarbeiter X.___ sagte aus, er habe nur einmal dort gearbeitet. Im H.___ hätten vor allem T.___ und S.___ gearbeitet. Von einer Manipulation der Arbeitsrapporte wisse er nichts (10.2.5./004 f.). Gleiche Angaben machte O.___. Er habe nur am Anfang bei den Arbeiten mitgeholfen, in erster Linie organisatorische Angelegenheiten. Die eigentlichen Elektroarbeiten hätten die Mitarbeiter T.___ und S.___ erledigt. Es seien die Installationen erneuert und später auch Reparaturen durchgeführt worden. Auch sei überall eine Klimaanlage installiert worden. Da man nur habe arbeiten können, wenn der H.___ nicht in Betrieb gewesen sei, sei man dort von frühmorgens bis spätestens um elf Uhr vormittags tätig gewesen. Er selber habe nie Arbeitsrapporte gefälscht und sei auch nie dazu aufgefordert worden. Er habe aber von T.___ gehört, dass er falsche Angaben auf Rapporten habe machen müssen. Weiter wisse er von A.___, dass die Betreiber des H.___ Barzahlung verlangt hätten. A.___ oder E.___ seien jeweils zum Chef des Betriebs gegangen und hätten das Geld entgegengenommen. Es habe sich seines Wissens um Akontozahlungen gehandelt, die A.___ in bar kassiert habe. Mit den Rechnungsstellungen habe er nichts zu tun gehabt. A.___ habe ihm mal erzählt, dass der Betreiber AA.___ jede Menge Bargeld in einem Köfferchen im Büro habe. Ob jedoch Bargeld zwischen den Beiden geflossen sei, wisse er nicht (10.2.6./004 ff.). Auch N.___ bestätigte, dass in erster Linie T.___ und eventuell S.___ im H.___ gearbeitet hätten. Er selber habe nie Arbeitsrapporte abgeändert oder verfälscht. Dies habe er aber von O.___ gehört, auch von den „Kennzeichnungen“ bei den Angaben „[…]“ oder “[…]“, er könne dazu aber nichts sagen. Mit den Rechnungen habe er nichts zu tun gehabt. Er wisse aber, dass Jetons im Umlauf gewesen seien, welche einen gewissen Geldbetrag dargestellt hätten. T.___ und S.___ hätten ihm gesagt, sie hätten solche erhalten, er wisse aber nicht, ob von A.___ oder von AA.___ (10.2.7./004 ff.). E.___ konnte sich nicht erinnern, dass es zwischen AA.___, dem Betreiber des H.___, und A.___ eine Absprache gegeben habe. Er selber habe nie Bargeld erhalten und wisse auch nichts solches von A.___. Er habe damals die Fakturierung gemacht, dies anhand der ihm vorgelegten Arbeitsrapporte. Er wisse auch nicht mehr, ob die in Rechnung gestellten Beträge mit den effektiv geleisteten Arbeiten übereingestimmt hätten. Die Rechnungen für das Material, das auf den Baustellen gebraucht worden sei, seien nicht über seinen Tisch gelaufen. Er habe nur Gerüchte über nicht fakturierten Aufwand gehört. Von manipulierten Rapporten wisse er nichts, das wäre aber problemlos möglich gewesen, wenn das jemand hätte tun wollen. „[…]“ sei ein Grosskunde von ihnen gewesen, bei dem die Stunden pauschal abgerechnet worden seien. (auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er - E.___ - habe mit dem Betreiber AA.___ verhandelt) Da müsse er lachen. A.___ habe über alles Bescheid gewusst, was in der D.___ [3] AG gelaufen sei. A.___ habe mit AA.___ privat verkehrt, nicht er (10.2.9./007 ff.). Der Mitarbeiter Q.___ gab an, er habe in diesem […] (H.___) gearbeitet, glaublich mit T.___. Er habe Arbeitsrapporte abändern müssen: es sei ihm befohlen worden, anstelle von „H.___“ zum Beispiel „[…]“ aufzuschreiben. Wer ihm dies befohlen habe und wieso er dies habe machen müssen, wisse er nicht mehr. Er habe das aber so gemacht, weil dies alle so hätten machen müssen. T.___ und S.___ hätten dort mehr gearbeitet als er. Er könne sich aber noch erinnern, dass er anstelle von „H.___“ das Projekt „[…]“ haben hinschreiben müssen, so wie dies auf dem ihm nun vorgelegten Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2004 ersichtlich sei (10.2.10./151). Warum er dabei zwei Sterne hingesetzt habe, wisse er nicht mehr, dies habe aber sicher mit der Abrechnung zu tun gehabt: damit sie im Büro gewusst hätten wie abrechnen. Zur Rechnungsstellung könne er nichts sagen. Ansprechperson der Betreiber des H.___ sei A.___ gewesen. Er habe einmal mitbekommen, wie der Chef des H.___ ein Köfferchen mit viel Bargeld hervor genommen habe. Da sei glaublich A.___ auch da gewesen. Zudem habe er gehört, dass andere Mitarbeiter Jetons bekommen hätten, um damit gratis ins […] gehen zu können, dies als Lohnbestandteil. Das sei ihm auch angeboten worden (10.2.10./003 ff.). R.___ sagte aus, er habe neben T.___, S.___ und anderen im H.___ gearbeitet. Ob er an Arbeitsrapporten etwas habe manipulieren müssen, wisse er nicht mehr, könne es aber auch nicht ausschliessen. Die ihm vorgelegten Rapporte aus den Arbeitswochen 5 bis 7/2005 habe er nach seiner Erinnerung richtig ausgefüllt (10.2.11./153 ff.). Was die Sterne bei „[…]“ bedeuteten, könne er nicht sagen, die seien nicht von ihm. Andere hätten Jetons erhalten für Dienstleistungen im […], er habe keine solchen genommen. Er habe seine Arbeitsrapporte im Büro ins Fächli gelegt, wo sie vermutlich von E.___ für die Verrechnung verwendet worden seien. Er wisse aber nicht, ob E.___ etwas mit den Sternen zu tun habe. Mit der Fakturierung habe er nichts zu tun gehabt (10.2.11./003 ff.). S.___ sagte aus, er habe im H.___ gearbeitet. Meistens mit T.___, der dort am meisten gearbeitet habe und dem er geholfen habe. Er wisse nichts von manipulierten Arbeitsrapporten. Er habe höchstens eine Vermutung, das bringe aber nichts. Sie hätten dort Mängel behoben, die von einem Kontrolleur der Elektroinstallationen beanstandet worden seien. Die Liste sei über 20 Seiten lang gewesen. Entsprechend gross sei der Arbeitsaufwand gewesen. Neben T.___ und ihm seien aber auch noch andere Mitarbeiter im H.___ tätig gewesen. Er schätze den totalen Arbeitsaufwand für das Projekt H.___ auf über CHF 100‘000.00. Von Bargeldzahlungen habe er nur gehört, selbst habe er nie so etwas gesehen. Seine Arbeitsrapporte müssten noch in den Archiven der D.___ [3] AG sein (10.2.12./003 ff.). Die Mitarbeiter U.___ (10.2.13.) und V.___ (10.2.14.) konnten sich zusammenfassend nur daran erinnern, dass sie im H.___ aushilfsweise gearbeitet haben. U.___ blieb dabei speziell in Erinnerung, dass er dort einmal ab nachts um 01.00 Uhr einen Nachthimmel habe installieren müssen, das sehe man ja auf dem vorgelegten Arbeitsrapport. Von falsch ausgefüllten Arbeitsrapporten sei ihnen nichts bekannt. Wieso die beiden auf den ihnen vorgelegten Arbeitsrapporten das Projekt „H.___“ durchstrichen und durch „[…]“ ersetzt hätten, wüssten sie nicht mehr. Auch zu den dabei angebrachten Sternen könnten sie nichts mehr sagen (10.2.13./007 und 10.2.14./006). U.___ gab noch an, A.___ sei von Seiten der D.___ [3] AG die Ansprechperson im H.___ gewesen. Von Barzahlungen wisse er nichts, hingegen seien Gutscheine abgegeben worden für Dienstleistungen im H.___. Dies habe A.___ erzählt und er selbst habe dann auch solche Gutscheine erhalten und eingelöst.
Auch bei diesem Vorhalt hat sich der Beschuldigte darauf berufen, dass E.___ für die Rechnungsstellung verantwortlich gewesen sei. Dieser habe auch mit den Herren […] verhandelt. Er selbst habe keine Detailkenntnisse zu diesen Abrechnungen und auch keine Absprachen mit den Herren […] getroffen. Er wisse auch nichts davon, von den Herren […] je Barzahlungen erhalten zu haben. Herr E.___ habe die Rechnungen mit diesen Herren besprochen. Auch mit den Arbeitsrapporten habe er nichts zu tun gehabt, diese sei Sache von Herrn E.___ gewesen. Er habe Rapporte weder kontrolliert noch manipuliert (10.1.1./004 f.). Vor Amtsgericht gab er an, von Barzahlungen wisse er nichts. Die Mitarbeiter hätten Jetons vom Betreiber erhalten, er habe da nichts sagen wollen. Das habe keinen Zusammenhang mit den Rechnungen gehabt, sondern sei ev. eine Akquisition des Betreibers gewesen.
4.3 Für die H.___ liegen vom Beschuldigten visierte Materialrechnungen von total CHF 13‘134.10 vor (2.1.1./108 ff.), wobei die von T.___ erwähnten Klima-Geräte dabei nicht enthalten sind. Die nachträgliche Auswertung der Privatklägerin der geleisteten Arbeiten ergab eine Summe von mindestens CHF 26‘610.55 (2.1.1./097). Dies ergibt ohne Marge einen Betrag von mindestens CHF 39‘744.65, der in Rechnung hätte gestellt werden müssen. Das von den Mitarbeitern geschätzte Auftragsvolumen liegt mit CHF 50‘000.00 bis über CHF 100‘000.00 sogar noch deutlich höher und deckt sich insoweit mit dem, was beim Hinzurechnen der Marge auf den errechneten Nettowert erwartet werden konnte. Das effektiv in Rechnung gestellte Total liegt hingegen mit CHF 11‘640.75 weit unter diesem Betrag (2.1.1./098 ff.). Angesichts der Materialkosten, die bereits ohne Klimageräte und ohne Marge bei rund CHF 13‘000.00 liegen und der Tatsache, dass gleich mehrere Mitarbeiter über eine längere Zeit mit diesem Auftrag beschäftigt waren, muss wie bereits beim Projekt G.___ davon ausgegangen werden, dass auch hier vom Beschuldigten bewusst Rechnungen nicht an den Kunden gestellt worden sind. Die plausible Begründung dafür liefern die detaillierten, differenzierten Aussagen von T.___, die von anderen Mitarbeitern – insbesondere von Q.___ – gestützt werden und im Weiteren auch durch die erwähnten Arbeitsrapporte, die genau mit den von T.___ geschilderten Abänderungen (Sterne) versehen sind. T.___ war nach den Aussagen anderer Mitarbeiter auch am meisten bei der H.___ tätig. Auf die Aussagen von T.___, bei dem kein Motiv für eine strafbare Falschbezichtigung erkennbar ist (und der sich mit seinen Aussagen nicht unwesentlich selbst belastet hat) kann abgestellt werden. Dazu kann in Bezug auf den Ablauf der Rechnungstellung auf die vorstehenden Ausführungen und die dort beschriebene Schlüsselposition von A.___ verwiesen werden. Aus den vorliegenden Aussagen geht darüber hinaus klar hervor, dass auf Geheiss des Beschuldigten sogar bewusst Arbeitsrapporte abgeändert worden sind, um den effektiv noch weit höheren Arbeitsaufwand für dieses Projekt zu vertuschen. Als Gegenleistung für das Nichtstellen der Rechnungen liess sich der Beschuldigte hier offenbar teilweise Bargeld vom Betreiber des H.___ auszahlen. Er hat selbst nie behauptet, von den Betreibern des H.___ Barzahlungen entgegen genommen zu haben - im Gegenteil - und schon gar nicht, solche in die D.___ [3] AG eingebracht zu haben. Es kann letztlich aber offenbleiben, ob er sich selbst bereichert hat, da ihm dies nicht vorgehalten wird und diese Sachverhaltsannahme für den Beschuldigten schwerwiegender wäre als der Vorhalt der Anklage (ungerechtfertigte Bereicherung eines Dritten). Als Verantwortlicher für die unterbliebene Rechnungsstellung kommt aufgrund der Beweislage nur A.___ in Frage. Ob und welcher Weise allenfalls E.___ dabei mitbeteiligt war, kann auch hier offengelassen werden, da die massgeblichen Tatbeiträge durch den Beschuldigten nachgewiesen sind. Eine Beteiligung von E.___ erscheint allerdings auf den ersten Blick eher als unwahrscheinlich, da die vom Beschuldigten veranlassten Manipulationen durch die Mitarbeiter bereits an den Rapporten und damit vor der Auswertung der Rapporte und Rechnungserstellung durch E.___ erfolgten.
4.4 Auch bei der rechtlichen Würdigung ist der Vorinstanz zu folgen. Indem der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der H.___ die erbrachten Leistungen grösstenteils nicht in Rechnung gestellt wurden, hat er seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Durch das Unterlassen der vollständigen Rechnungsstellung an die H.___ ist der D.___ [3] AG ein Schaden in Höhe von mehreren CHF 10‘000.00 entstanden. Im gleichen Umfang war die H.___ ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
5. Vorhalt betr. I.___ AG und J.___ (D.___ [3] AG)
5.1 In Ziffer 1.1. lit. c der Anklage wird zunächst in einem Vorspann ausgeführt, mit Statuten vom 26. Oktober 2005 habe der Beschuldigte zusammen mit E.___, N.___ und O.___ die F.___ AG gegründet. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005, abgeschlossen zwischen der F.___ AG und der D.___ [3] AG sowie der D.___ [1] AG, habe die F.___ AG per 1. November 2005 das Mobiliar, das Werkzeug, das Material und den Kundenstamm der D.___ [3] AG übernommen. Im Kaufvertrag, den der Beschuldigte mitunterzeichnet habe, sei vereinbart worden, dass die angefangenen Arbeiten der D.___ [3] AG per Stichtag 31. Oktober 2005 abgegrenzt und mit den Kunden abgerechnet würden. A.___ sei noch bis zum 31. Oktober 2005 Bereichsleiter der D.___ [3] AG gewesen, weshalb die Vornahme dieser Abgrenzung Aufgabe und Pflicht von A.___ gewesen sei. In der Folge werden dem Beschuldigten zwei konkrete Projekte vorgehalten (I.___ AG und J.___), bei denen er seine Pflichten verletzt habe (nachfolgend Ziffern 5.2 und 5.3).
5.2.1 Gemäss Vorhalt Ziff. 1.1 lit. c)aa) sei das Projekt „I.___“ nach den vorhandenen Arbeitsrapporten und Materialrechnungen im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 17. August 2005 durch die D.___ [3] AG abgewickelt worden. Der daraus erzielte Ertrag sei damit gemäss Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 der D.___ [3] AG zugestanden und hätte per 31. Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Am 11. November 2015 habe A.___ im Namen der F.___ AG Rechnung an die I.___ AG in der Höhe von CHF 6‘899.85 stellen lassen. Dieser Betrag sei im Umfang von CHF 6‘412.50 im Hauptbuch der F.___ AG auf dem Konto 3000 als Ertrag sowie im Umfang von CHF 487.35 auf dem Konto 2200 als Umsatzsteuer verbucht worden. Am 13. Dezember 2005 habe die I.___ gemäss Auszug aus dem Hauptbuch der F.___ AG die offene Rechnung bezahlt und den Rechnungsbetrag von CHF 6‘899.85 auf deren Raiffeisenkonto überwiesen. Eine Erstattung dieses Betrages an die D.___ [3] AG habe nicht stattgefunden.
Als damaliger Bereichsleiter der D.___ [3] AG habe A.___ die in Bezug auf das Projekt „I.___“ bei der D.___ [3] AG eingegangenen Materialrechnungen vom 15. und 23. August 2005 in der Höhe von insgesamt CHF 2‘117.85 visiert. In Kenntnis des Projektes und trotz seiner bekannten Pflichten als Bereichsleiter der D.___ [3] AG sowie der Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe er im Hinblick auf die spätere Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___ AG per Ende Oktober 2005 keine Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3] AG den Projektertrag in der Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und diese so am Vermögen geschädigt. Dadurch, dass A.___ später den Rechnungsbetrag im Namen der F.___ AG in Rechnung gestellt habe und die Zahlung auf deren Konto eingegangen sei, habe er die F.___ AG im Umfang von CHF 6‘899.85 unrechtmässig bereichert.
5.2.2 Gemäss Kaufvertrag Ziffer 5 sollte die F.___ AG die angefangenen Arbeiten weiterführen. Die D.___ [3] AG rechne die angefangenen Arbeiten per 31. Oktober 2005 mit den Kunden ab. Ab 1. November 2005 führe die Käuferin die Aufträge weiter und rechne diese selber ab (2.1.1./059). Diese Abmachung wurde unbestrittenermassen dahingehend ergänzt, dass nicht die D.___ [3] AG den Kunden per 31. Oktober 2005 eine Zwischenabrechnung zustellte, sondern dass die Käuferin F.___ AG nach Vollendung des Auftrages den betreffenden Kunden eine Gesamtrechnung zustellen werde und den auf die Zeit vor dem 1. November 2005 entfallenden Anteil an die D.___ [3] AG abliefern sollte.
5.2.3 Hier ist die Anklage in der Tat nicht klar abgefasst: Während man aus dem Vorspann (lit. c) auf die Pflicht zur Abgrenzung und Rechnungsstellung dieser abgegrenzten und bis 31. Oktober 2015 erbrachten Leistungen hinweist und darauf, A.___ sei für diese Abgrenzung bis zum 31. Oktober 205 verantwortlich gewesen, wird i. c) aa) zunächst erneut vorgehalten, es hätte der bis 31. Oktober 2005 erbrachte Aufwand per 31. Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Der Beschuldigte habe aber am 11. November 2005 namens der F.___ AG Rechnung stellen lassen. Eine Erstattung des Betrages an die D.___ [3] AG habe aber nicht stattgefunden. A.___ habe als damaliger Bereichsleiter die Materialrechnungen für das Projekt „I.___“ visiert und ihn Kenntnis des Projekts und der Ihm bekannten Pflichten als Bereichsleiter und der Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe er im Hinblick auf die spätere Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___ AG per Ende Oktober 2005 keine Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3] AG dem Projektertrag in der Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und sie so am Vermögen geschädigt.
Es wird nun nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgehalten wird,
- er habe – analog zu den beiden bereits behandelten Vorhalten – das Inkasso der von der D.___ [3] AG erbrachten Leistungen verhindert, oder
- er habe es pflichtwidrig unterlassen, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste aufzunehmen, oder
- er habe das Entgelt durch die F.___ AG vereinnahmen lassen, ohne der D.___ [3] AG den ihr zustehenden Anteil zukommen zu lassen.
- Die Anklage ist in Bezug auf den Auftrag „I.___“ zudem insofern unzutreffend, als sie dem Beschuldigten vorwirft, diesen Auftrag nicht abgegrenzt zu haben, obwohl dieser Auftrag bei genauer Betrachtung bereits im August 2005 abgeschlossen und demnach ausschliesslich von der D.___ [3] AG ausgeführt worden war. Folglich stellte sich bei diesem Auftrag die Abgrenzungsfrage nicht.
Vorweg kann darauf hingewiesen werden, dass man gemäss der von den Privatklägerinnen eingereichten Strafanzeige von der ursprünglichen Vereinbarung, die D.___ [3] AG stelle den Bestellern eine Abrechnung per 31. Oktober 2005 zu, im beidseitigen Einvernahmen abgekommen ist. Vielmehr sollte die F.___ AG den gesamten Ertrag (Leistungen vor und nach dem 31. Oktober 2005) in Rechnung stellen und dafür sorgen, dass der D.___ [3] AG der ihr zustehende Anteil zukommt. Soweit dem Beschuldigen aber ein Fehlverhalten nach dem 31. Oktober 2005 vorgehalten würde, käme eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Frage (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2005). Das kann aber dahingestellt bleiben, da die Anklage in diesem Punkt – wie die Verteidigung zu Recht moniert – derart unklar formuliert wird, dass es dem Beschuldigten hinsichtlich der Tathandlung nicht klar sein kann, wogegen er sich zu verteidigen hat. Es hat somit bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu ergehen.
Ein Freispruch müsste aber auch bei materieller Beurteilung erfolgen: Die Erstellung der Debitorenrechnungen oblag E.___. Im Gegensatz zu den beiden behandelten Vorhalten (Hotel [G.___] AG und H.___) finden sich hier keine Beweismittel, dass der Beschuldigte persönlich dafür gesorgt haben könnte, das Inkasso dieses Auftrages zu verhindern. Es handelte sich zudem um einen vergleichsweise kleinen Auftrag, der dem Beschuldigten auch ohne bösen Willen unters Eis hätte geraten können. Gleiches würde gelten, wenn man die Tathandlung darin sehen möchte, dass der Beschuldigte es unterlassen hätte, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste zu setzen. Auch hier war es in erster Linie Aufgabe von E.___, die Abgrenzungsliste zu erstellen, wie sich auch aus der in den Akten befindlichen Liste vom 28. Oktober 2005 mit dem Kürzel von E.___ zeigt. Bei diesem kleinen Auftrag könnte dem Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden.
Damit ist der Anklage, der Beschuldigte habe seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG insoweit verletzt, als er als Bereichsleiter der D.___ [3] AG pflichtwidrig nicht eine Zwischenrechnung gestellt habe per 31. Oktober 2005, der Boden entzogen. Allenfalls könnte der Vorhalt lauten, der Beschuldigte habe später als Verantwortlicher der F.___ AG der D.___ [3] AG den ihr zustehenden Anteil an der Schlussrechnung nicht zukommen lassen; da zu dieser Zeit aber der Beschuldigte nicht mehr für die D.___ [3] AG gearbeitet hat, könnte dies keine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen.
Bezüglich des Vorhaltes „I.___“ hat somit ein Freispruch zu erfolgen.
5.3 Die gleichen Erwägungen gelten für den analogen Vorhalt „J.___“, bei dem es um einen noch geringeren Betrag handelte. Auch hier hat aus den gleichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen.
6. Vorhalt betr. K.___ AG (Privatbezug, D.___ [3] AG)
6.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, im Sommer/Herbst 2005 habe die K.___ AG diverse Arbeiten an den Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. In Bezug auf die Rechnungsstellung habe A.___ als Bereichsleiter der D.___ [3] AG den Geschäftsführer der K.___ AG, L.___, im Sommer 2005 angewiesen, die Rechnungen nicht an ihn oder E.___, sondern an die D.___ [3] AG zu adressieren und dieser zuzustellen. Ausserdem habe A.___ L.___ gebeten, die Rechnungen inhaltlich so abzuändern, dass daraus Leistungen für die Projekte der D.___ [3] AG anstelle von privaten Aufwendungen zugunsten von A.___ und E.___ hervorgegangen seien. Diese Änderungen habe A.___ vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG nicht bemerkt habe, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beträgen tatsächlich um private Ausgaben von A.___ und E.___ gehandelt habe.
Die K.___ AG habe der D.___ [3] AG insgesamt drei inhaltlich unwahre Rechnungen, datierend vom 4. August 2005 über CHF 8‘177.60, vom 18. August 2005 über CHF 8‘177.60 sowie vom 26. Oktober 2005 eine Rechnung über CHF 9‘350.00 geschickt. Die eingegangenen Rechnungen habe A.___ bei der D.___ [3] AG persönlich visiert und - im Wissen darum, dass es sich eigentlich um Privataufwand gehandelt habe - an die Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG zur Verbuchung als Gesellschaftsaufwand weitergeleitet. Die Buchhaltungsstelle habe die Rechnungen im Umfang von CHF 7‘600.00, CHF 7‘600.00 und CHF 8‘689.60 jeweils im Aufwandkonto 5002 (Wareneinkauf) sowie im Umfang von CHF 577.60, CHF 577.60 und CHF 660.40 im entsprechenden Mehrwertsteuerkonto verbucht. Am 6. und 21. September 2005 sowie am 30. November 2005 habe sie die einzelnen Rechnungsbeträge an die K.___ AG überwiesen.
Durch sein Vorgehen habe A.___ die D.___ [3] AG insgesamt in der Höhe von CHF 25‘705.20 an ihrem Vermögen geschädigt. Ausserdem habe er sich und E.___ im selben Umfang unrechtmässig bereichert, da sie beide die Kosten für die von der K.___ AG an ihren privaten Liegenschaften erbrachten Arbeiten nicht selber hätten bezahlen müssen.
6.2 Im Sommer/Herbst 2005 führte die K.___ AG diverse Arbeiten bei den Privatliegenschaften von A.___ und E.___ aus. Der Gesamtwert ergibt sich wohl aus der Rechnung vom 1. Dezember 2005, adressiert an „C. + U. A.___“ über CHF 39‘404.20, wobei der Anteil an den Arbeiten bei E.___ nur knapp 10% ausmachte. Der weitaus grössere Anteil betraf Arbeiten bei A.___ („Rechnung Nr. 9900…“: 2.1.1./186 ff.). Auf dieser Rechnung aufgeführt sind auch drei Akontozahlungen vom 26. Juli 2005 (CHF 8‘177.60), 18. August 2005 (CHF 8‘177.60) und vom 26. Oktober 2005 (CHF 9‘350.00). Diese Akontozahlungen waren aber der D.___ [3] AG in Rechnung gestellt worden und enthielten die Aufschrift „Komm.: 3479, […]/NDL in […]/Logistikzentrum“ bzw. „Komm. Hauptauftrag Polizei, […]“ (2.1.1./190 bis 192). Alle drei Rechnungen sind visiert von A.___. Es ist unbestritten, dass diese Rechnungen die Arbeiten an den Privatliegenschaften A.___ und E.___ betreffen und von der D.___ [3] AG bezahlt worden sind.
Zu diesem Vorhalt wollte sich der Beschuldigte bereits bei der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2005 nicht äussern, er müsse dazu zuerst noch Abklärungen treffen (10.1.1./007). Bei der Einvernahme vor dem Staatsanwalt vom 23. Juni 2014 hat er wie bereits erwähnt generell die Aussage verweigert (10.1.1./089). Vor Amtsgericht wurde vom Beschuldigten anerkannt, der Vorhalt sei richtig, das hätten sie so gemacht. Sie hätten das in Absprache mit Herrn M.___ und Herrn E.___ so gemacht. Dies sei im Zusammenhang mit dem Verkauf gewesen. Herr M.___ habe die D.___ [3] AG zunächst an die AB.___ verkaufen wollen, damit hätte er einen höheren Gewinn erzielt. Die AB.___ habe die D.___ [3] AG aber nur kaufen wollen, wenn Herr E.___ und er mitgegangen wären. Herr M.___ habe ihnen also gesagt, dass sie das so machen dürften, die Rechnung abändern. Deshalb hätten sie die Adresse abändern lassen, in Absprache mit Herrn M.___. Es sei richtig, dass Herr L.___ die Adresse auf ihre Anweisung hin abgeändert habe. Ihm sei bewusst und bekannt, dass sie die Adresse hätten ändern lassen; ihm sei nicht präsent, dass auch der Projektname abgeändert worden sei. Sie hätten Herrn L.___ gesagt, dass er die Adresse ändern solle. Er könne nicht sagen, ob Herr L.___ auch noch den Text geändert habe. Herr M.___ habe das x-mal so gemacht. Sie hätten immer auch Sachen, die die D.___ [3] AG gemacht habe, über die D.___ [1] AG abgerechnet. Dies habe Herr M.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma machen wollen. Das sei aus dem Gespräch heraus geschehen. Sie hätten damals ein paar Gespräche mit Herrn M.___ gehabt, nachdem sie gewusst hätten, dass verkauft werden solle. Dieser hätte mehr Provisionen bekommen, wenn er es der AB.___ hätte verkaufen können. Die AB.___ hätte viel mehr bezahlt, als sie schlussendlich bezahlt hätten. Es habe mehrere Gespräche mit Herrn M.___ gegeben. Dabei habe man auch über Privates geredet. Beide hätten schon Aufträge an Herrn L.___ gegeben. Herr M.___ habe gesagt, sie könnten dort ein Goodie machen, damit sie den Verkauf an die AB.___ unterstützen würden. So sei das über die Bühne gegangen. Sie hätten Herrn L.___ gesagt, er solle den Adresskopf ändern. Die AB.___ hätte etwa das Dreifache bezahlt, aber nur, wenn er und E.___ geblieben wären. Die Verhandlungen über den Verkauf an sie seien erst im September von statten gegangen. Vorher habe man gar nie mit ihnen reden können. Er und Herr E.___ hätten es Herrn L.___ beide mitgeteilt, dass dieser die Adresse ändern lassen solle. Als sie in die F.___ gegangen seien, sei das abgegrenzt und entsprechend verbucht worden (TG AS 120).
Vor Amtsgericht auf diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen, gab M.___ an, dies sei eine interessante Darstellung. Sie stimme aber überhaupt nicht. Er arbeite seit 27 Jahren in der Firma und habe das Vertrauen der Eigentümerfamilie. Er würde sicher nicht wegen so etwas einen „Chnorz drehen“. Einen solchen Deal mit Herrn A.___ würde er nie machen. Sie hätten erst später davon erfahren. Herr L.___ habe ihnen das geschildert. Er habe absolut nichts gewusst von diesem Deal (TG/246).
L.___ liess sich am 6. November 2013 als Beschuldigter wie folgt einvernehmen (10.1.2./003 ff.): Sie hätten in den fraglichen Jahren einige grössere Aufträge für die D.___-Firmen ausgeführt. Seine Ansprechpersonen seitens der D.___ sei immer Herr A.___ gewesen und am Anfang noch Herr […]. Er habe dann einmal sowohl für A.___ als auch E.___ Offerten für Arbeiten in ihren Privatliegenschaften an sie privat erstellt. Sie hätten dann die Aufträge bekommen. Für die Verrechnung habe ihn A.___ vorgängig ins Büro der D.___ [3] AG gebeten und habe ihm gesagt, dass die Rechnungen für die Arbeiten in den Privatliegenschaften über die Firma, also die D.___ [3] AG laufen sollten. Er habe sich nichts dabei gedacht und gemeint, das sei mit der Geschäftsleitung in [Ort der Buchhaltungsstelle] so vereinbart worden, so quasi als Bonus für die Herrn A.___ und E.___. Die Schlussabrechnung vom 1. Dezember 2005 habe den Tatsachen entsprochen. Dass er die Rechnung mit demselben Betrag von CHF 13‘699.65 am 13. Dezember 2005 dann noch einmal an die neue F.___ AG gestellt habe, sei ein reiner Gefallen für A.___ gewesen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er selbst sich damit strafbar machen könnte. Er sei von A.___ um diesen Gefallen gebeten worden und er habe das getan, weil dieser und die Firma D.___ immer gute Kunden gewesen seien. Er habe auch gehofft, so noch weitere Aufträge von A.___ und der neuen Firma F.___ zu erhalten. Die Kundennamen „Komm. […]“ und „Polizei […]“ habe er auf Wunsch von A.___ auf die Rechnungen geschrieben. Er habe nie jemanden täuschen oder schädigen wollen. Vor Amtsgericht bestätigte L.___ diese Angaben als Zeuge (TG/129 f.). Er habe die Offerte für die Herren A.___ und E.___ erstellt. Ein paar Tage später habe ihn A.___ angerufen und gesagt, sie könnten das machen. Er (L.___) solle eine Akontorechnung an die Firma machen. A.___ habe ihm die Anschrift, die Kundennummer und die Bezifferung genannt. Auf der Rechnung seien ja die Offertennummer und die Projekte vermerkt. Die internen Nummern der D.___ habe er ja nicht gekannt. Ja, es sei speziell, dass auf den Rechnungen andere Projekte vermerkt worden seien. Er sei davon ausgegangen, dies sei intern abgesprochen als eine Form des Bonus. Herr A.___ habe ihn gefragt, ob er das so machen könne. Er habe diesem gesagt, das könne er schon so machen, wenn dies intern so abgesprochen sei. Als er von der D.___ kontaktiert worden sei, habe er alles offengelegt. Da habe er vernommen, dass die D.___ davon nichts gewusst gehabt habe. Er habe von Herrn A.___ einen Zettel erhalten mit den zu verwendenden Projektnummern. (aF) Er habe vor der Einstellung des Verfahrens gegen sich CHF 10‘000.00 als Wiedergutmachung an die D.___ bezahlt. Für Herrn E.___ habe er separat eine Offerte gemacht gehabt. Die zwei Aufträge habe man dann zusammengelegt in eine Rechnung, dies auf Anweisung der beiden Herren. Er habe damals nur von A.___ erfahren, wie man das abrechnen solle und dass man das zusammen legen solle. Er habe angenommen, dass Herr E.___ gewusst habe, dass über die D.___ abgerechnet worden sei. Dieser habe ja nicht bezahlen müssen für eine erbrachte Leistung. Folglich müsse dieser das gewusst haben. Er habe angenommen, A.___ sei der Geschäftsführer der D.___ [3] AG.
6.3 Der Sachverhalt ist vom Beschuldigten somit weitgehend anerkannt. Wenn er aber behauptet, dieses Vorgehen sei mit der D.___ - konkret mit Herrn M.___ - abgesprochen gewesen, ist dies angesichts der folgenden Umstände völlig unglaubhaft:
- Dass die Rechnungen von Herrn L.___ nebst dem Umadressieren mit einem anderen (grundsätzlich bestehenden) Auftrag versehen werden mussten, zeigt allein schon mit letzter Klarheit auf, dass es sich bei den Vorbringen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt. Hätte es sich um eine Art „Bonus“ oder „Goodie“ gehandelt, hätte man nicht die Rechnungen noch inhaltlich fälschen müssen. Dies war nur nötig, damit ein aussenstehender Dritter nicht mehr erkennen konnte, dass mit den Rechnungen eigentlich Schreinerarbeiten in den Privatliegenschaften von A.___ (hauptsächlich) und E.___ abgerechnet wurden. Dies allein genügt, um die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu entlarven, es gibt aber noch weitere klare Anhaltspunkte in diese Richtung.
- Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist ebenso vielsagend: in der ersten Einvernahme gab er grundsätzlich Auskunft, wollte sich aber zu diesem Vorhalt nicht äussern, bei der zweiten Einvernahme verweigerte er grundsätzlich die Aussage. Erst vor Amtsgericht gab er dann an, dies sei alles im besten Einvernahmen mit Herrn M.___ erfolgt. Das hätte er zweifellos schon in der ersten, deutlich zeitnäheren Einvernahme so gesagt, würde es stimmen.
- M.___ hat dieses Einverständnis vehement bestritten, was glaubhaft ist. Wenn schon, hätte man einen Bonus für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen mit der AB.___ vereinbart, keinesfalls aber im Voraus eine derartige „Nummer abgezogen“. Schon gar nicht hätte man dazu dem Lieferanten die Verwendung falscher Kommissionsangaben aufgezwungen.
- Hätte es sich um ein „Goodie“ gehandelt, hätte die D.___ dieses nach dem Scheitern der Verhandlungen zurückgefordert. Dies wurde wohl auch dem Beschuldigten im Laufe der Befragung vor Amtsgericht klar, so dass er schliesslich angab, dies sei abgegrenzt und entsprechend verbucht worden. Dies stellt nichts als eine haltlose Behauptung dar, es kann dabei auch auf die entsprechenden Erwägungen bezüglich analogen Behauptungen unter Ziffer 7.2. hiernach verwiesen werden.
- Nicht einmal E.___ hat je von einer derartigen Abmachung gesprochen.
- Bei der F.___ AG ist der Beschuldigte wenig später genau gleich vorgegangen (nachfolgend Ziffer 8.2).
6.4 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Bereichsleiter der D.___ [3] AG die Adresse und den Inhalt der Rechnungen ohne Wissen von M.___ abändern liess. So konnte von der Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] nicht mehr nachvollzogen werden, dass die D.___ [3] AG hier private Aufwendungen des Beschuldigten bezahlte. Mit seinem treuwidrigen Verhalten hat er seiner Arbeitgeberin einen Schaden in der Höhe von CHF 25‘705.20 zugefügt und gleichzeitig sich und E.___ in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit Vorsatz und der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehandelt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber sei auch hier angefügt, dass es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob allenfalls auch E.___ von diesen Vorgängen Kenntnis hatte. Es ist so oder so nachgewiesen, dass der Beschuldigte A.___, der auch ungleich viel mehr profitiert hat als E.___, die massgeblichen Tatbeträge geleistet hat.
7. Ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG
7.1 Unter Ziffer 1.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG vorgehalten:
A.___ habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG in vier Fällen schuldig gemacht, begangen zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als Verwaltungsratspräsident der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt habe, dass die F.___ AG im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert habe.
Konkret sei A.___ ab Gründung am 27. Oktober 2005 bis zur Konkurseröffnung am 22. Juli 2009 Verwaltungsratspräsident gewesen und habe als Mitaktionär der F.___ AG 30% des Aktienkapitals besessen. Als Verwaltungsratsmitglied habe A.___ gemäss den Statuten der Gesellschaft und gestützt auf das Obligationenrecht u.a. die Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und –planung gehabt. A.___ habe zudem gemäss Handelsregistereintrag ab 23. Dezember 2005 generell für sämtliche Rechtsgeschäfte und ab 17. Januar 2006 auch explizit an allen Konten der F.___ AG Einzelzeichnungsberechtigung gehabt. A.___ habe somit in selbständiger und verantwortlicher Stellung über das gesamte Vermögen der F.___ AG verfügen können.
Durch die in der Folge aufgeführten, von A.___ getätigten Privatbezüge habe er seine Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der F.___ AG verletzt und bewirkt, dass diese am Vermögen geschädigt worden sei.
A.___ habe die folgenden vier privaten Rechnungen durch die F.___ AG bezahlen und die jeweiligen Beträge im Hauptbuch der F.___ AG auf den entsprechenden Aufwandkonten verbuchen lassen:
- Rechnung der K.___ AG über CHF 13‘699.65 vom 13. Dezember 2005. Die K.___ AG habe Arbeiten an den privaten Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. Auf Anweisung von A.___ habe L.___, Geschäftsführer der K.___ AG, die Rechnung inhaltlich abgeändert und diese an die F.___ AG adressiert, so dass daraus neu ein bestehendes Projekt der F.___ AG hervorgegangen sei. A.___ habe diese inhaltliche Änderung vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der F.___ AG bei der Verbuchung nicht habe feststellen können, dass es sich bei der Rechnung nicht um Unternehmensaufwand gehandelt habe. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am 19. Dezember 2005 per 13. Dezember 2005 auf dem Aufwandkonto 6101 als „URE Mobiliar und Einrichtungen“ verbucht und den geforderten Rechnungsbetrag gemäss Eintrag im Hauptbuch am 3. Januar 2006 über das Konto der F.___ AG bei der Raiffeisenbank bezahlt (nachfolgend Ziffer 7.2).
- Rechnung von Rechtsanwalt AI.___ über CHF 11‘511.05 vom 2. September 2008. Dieser habe A.___ in einer privaten Lohnstreitigkeit zwischen ihm und seiner früheren Arbeitgeberin - der D.___ [3] AG - vertreten. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am 3. September 2008 per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto 6535 „Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“ verbucht und den geforderten Betrag gemäss Eintrag im Hauptbuch am 17. November 2008 über das Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank bezahlt (nachfolgend Ziffer 7.3).
- Auftragsbestätigung/Rechnung der Gesellschaft [...] über CHF 1‘684.00 vom 26. August 2008 für eine Massageliege, wobei A.___ diese privat verwendet habe. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 im Umfang von CHF 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 als „Wareneinkauf“ sowie die CHF 118.95 im Konto 1170 „Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen“ verbucht. Laut Eintrag im Hauptbuch seien die CHF 1‘684.00 mit der Bezeichnung „[...]“ am 12. Dezember 2008 dem Konto der F.___ AG bei der Raiffeisenbank belastet worden (nachfolgend Ziffer 7.4).
- Rechnung der [...] AG über CHF 437.25 vom 18. Dezember 2008. Diesbezüglich erfolgte vor Amtsgericht ein Freispruch, der rechtskräftig ist.
- Dadurch, dass A.___ in den vier genannten Fällen jeweils bewusst und willentlich private Aufwendungen als Unternehmensaufwand habe verbuchen lassen, habe er die F.___ AG in der Höhe von insgesamt CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt und dadurch sich und im Falle des Sachverhaltes betreffend „K.___ AG“ auch E.___ unrechtmässig bereichert.
7.2 Rechnung K.___ AG:
Wie oben dargelegt, hat die K.___ AG am 1. Dezember 2005 den Restsaldo von CHF 13‘699.00 (nach Abzug der durch die D.___ [3] AG geleisteten Aktontozahlungen: 2.1.1./186 ff.) für die Arbeiten an den Privatliegenschaften A.___ und E.___ dem Ehepaar A.___ in Rechnung gestellt. Am 13. Dezember 2005 stellte sie der F.___ AG den Betrag von CHF 13‘699.65 für „Projekt Büroeinrichtungen“, „Büroeinrichtungen gemäss Offerte, 6 Oberbauschränke, 6 Unter-Bauschränke, 2 Einbauschränke“ in Rechnung (5.2./003). Die Rechnung war adressiert an die F.___ AG, „zH A.___“.
Innerhalb der F.___ AG hatte der Beschuldigte eine dominierende Stellung inne: er war Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung. Dass A.___ die entscheidende Stimme in der Firma war, zeigen die Aussagen der anderen Mitinhaber: O.___: „A.___ liess sich von uns anderen nie gross etwas sagen. Was er machte, wussten wir andern nicht immer alles. – Es war schon so, dass A.___ eindeutig das Sagen in der F.___ AG hatte, wenn wir anderen etwas vorschlugen, wurde es am Schluss trotzdem so gemacht, wie A.___ es wollte.“ (10.2.6./010 Rz. 482 ff.). N.___: „A.___ hat immer gesagt, schaut ihr, dass es draussen auf den Baustellen läuft, um alles andere kümmere ich mich schon. - Wir konnten uns nicht gegen A.___ durchsetzen, wenn er einmal etwas entschieden hatte für sich, dann wurde es so gemacht und fertig.“ (10.2.7./011 Rz. 525 f.). E.___ äusserte sich genauso und auch andere Mitarbeiter wie die Herren Q.__, R.___, U.___ und V.___. Die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist damit erstellt und ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Wie bereits beim Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.___ [3] AG anerkennt der Beschuldigte auch hier, dass er Herrn L.___ von der K.___ AG angewiesen habe, die Adresse für die geleisteten Arbeiten in den Privatliegenschaften von E.___ und ihm auf die F.___ AG abzuändern. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L.___ kann auch als erstellt betrachtet werden, dass Letzterer von A.___ instruiert worden ist, Objekt- und Projektnamen sowie die Bezeichnung der geleisteten Arbeiten nach seinen Wünschen anzupassen. Es ist nicht ersichtlich, warum Herr L.___ von sich aus eine inhaltlich völlig andere, fiktive Rechnung erstellen sollte, notabene mit Bezeichnungen, die ihm nicht bekannt waren. Der Grund für diese Art der Rechnungsstellung konnte nur darin liegen, dass es einer nicht involvierten Drittperson nicht möglich sein sollte, den Hintergrund zu erkennen. Es muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass die F.___ AG damals eigene Umbauten in Arbeit hatte.
Die nachträgliche Behauptung des Beschuldigten, man habe die Rechnung zunächst unter „URE Mobiliar und Einrichtungen“ gebucht, sie dann später wieder ausgebucht und mit seinem Kontokorrentguthaben verrechnet, ist frei erfunden. In diesem Fall hätte es schon gar keiner inhaltlichen Abänderung der Rechnung vom 13. Dezember 2005 an die F.___ AG zur Vertuschung des wahren Sachverhaltes bedurft. Die Rechnung der K.___ AG in der Höhe von CHF 13‘699.65 wurde am 13. Dezember 2005 dem Konto 6101 (URE Mobiliar und Einrichtungen, 5.6./379) verbucht und am 3. Januar 2006 von der F.___ AG über das Konto bei der Raiffeisenbank bezahlt (5.6./013). Das von der Verteidigung an der Hauptverhandlung eingereichte Buchhaltungsblatt mit der entsprechenden Umbuchung am 31. März 2006 (TG/315, datiert 22.12.2006/12.00) ist nicht identisch mit dem aktenkundigen Kontoblatt 6101, das von der AH.___ ediert worden ist (5.6./379, datiert 16.02.2007/14.45). Es enthält bei Weitem nicht alle Buchungen auf dem Konto 6101 im Geschäftsjahr vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Beim Gegenkonto „1520“ der Buchung auf dem vom Beschuldigten eingereichten Kontoblatt handelt es sich denn auch nicht um ein Kontokorrentkonto des Beschuldigten, sondern um das Konto “Büromobiliar/Büro-/EDV-Geräte“, auf dem im ganzen Geschäftsjahr nur eine Abschreibung per Ende 2006 verbucht wurde (5.6./173). Ein Kontokorrentkonto des Beschuldigten ist aus dem Jahresabschluss auch gar nicht ersichtlich, nur ein solches von E.___ (5.3.1./016). Von einer Abgrenzung und Verrechnung, wie sie A.___ behauptet, kann also keine Rede sein.
Es kann, auch bezüglich der rechtlichen Würdigung, auf die Ausführungen unter Ziffer 6.3 und 6.4 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat durch die Verletzung seiner Treuepflicht die F.___ AG geschädigt und sich und E.___ unrechtmässig bereichert. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
7.3 Rechnung Rechtsanwalt AI.___:
Am 2. September 2008 stellte Rechtsanwalt AI.___ Rechnung in Sachen „Rechtsstreitsache D.___ AG“ (5.2./127). Rechtsanwalt AI.___ hat den Beschuldigten vertreten in dessen arbeitsrechtlichem Zivilstreitverfahren gegen die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG. Adressiert war die Rechnung an „F.___ AG, Herr A.___“. Es ging um eine Zwischenabrechnung des Honorars vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 „i.S. D.___-[3] etc.“. In der F.___ AG wurde die Rechnung am 3. September 2008 per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto „6535 „Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“ verbucht. Der geforderte Betrag wurde gemäss Hauptbuch am 17. November 2008 über das Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank bezahlt (5.6./1015 und 525).
Der Beschuldigte anerkennt, dass die von Rechtsanwalt AI.___ gestellte Rechnung die Lohnstreitigkeit zwischen ihm und seiner ehemaligen Arbeitgeberin D.___ [3] AG betraf und diese Anwaltskosten von der F.___ AG bezahlt wurden. Dies sei mit den anderen Gesellschaftern der F.___ AG so abgemacht gewesen und über das persönliche Kontokorrent abgerechnet worden. Dies hätten die anderen ebenso gemacht. AI.___ habe auch sonst Rechnungen an ihn geschickt. Die Rechnung habe ja auch auf ihn gelautet (TG/124). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Gegenkonto der Buchung war das Konto 2000 (Debitoren). Im Kontokorrentkonto 1190 des Beschuldigten findet sich keine solche Buchung (5.6./669): Die entlastende Angabe des Beschuldigten erweist sich einmal mehr als haltlose Schutzbehauptung. Auch über eine Absprache mit den übrigen Gesellschaftern, dass die Anwaltskosten von der F.___ AG übernommen werden, ist nichts belegt, im Gegenteil: N.___ gab auf Nachfrage an, es sei ihm nichts davon bekannt, dass A.___ durch die F.___ AG private Rechnungen habe bezahlen lassen. Er habe zwar viel darüber gehört, aber er könne nichts beweisen. Wenn es so gewesen wäre, sei ja eigentlich er auch der “Beschissene“ (10.2.7./010 Rz. 462 ff.). Auch O.___ gab an, er habe nichts solches gewusst (10.2.6./009 Rz. 427).
Im Parteivortrag vor Amtsgericht wurde überdies geltend gemacht, dieser Prozess sei auch für die F.___ AG taktisch von absoluter Priorität gewesen, insbesondere, um die Front im Streit um die Abgrenzungen zwischen der D.___ [3] AG und der F.___ AG zurücknehmen zu können (TG AS 324). Auch diese Argumentation hat das Amtsgericht zu Recht verworfen. Im Prozess zwischen A.___ und der D.___ [3] bzw. der D.___ [1] AG klagte dieser ausschliesslich persönliche Forderungen gestützt auf seinen Arbeitsvertrag ein. So etwa Guthaben aus Überzeit, Provisionen sowie die Auszahlung von Ferien. Widerklageweise machten die Beklagten – ebenfalls gestützt auf Arbeitsrecht (Art. 321e OR) – Schadenersatz gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter A.___ geltend. Weiter wurde eine Restschuld aus einem privaten Darlehen eingeklagt, was aber von A.___ vollumfänglich anerkannt wurde. Aus welchem Grund sich hier die F.___ AG in irgendeiner Form an diesen Prozesskosten hätte beteiligen müssen, bzw. wie der Ausgang des Prozesses für sie von besonderer Bedeutung hätte sein können, ist nicht nachvollziehbar.
Somit ist erstellt, dass die Rechnung von Rechtsanwalt AI.___ in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der F.___ AG stand. Trotzdem veranlasste der Beschuldigte pflichtwidrig die Bezahlung der Privatschuld durch die F.___ AG. Weiter sind sowohl der subjektive Tatbestand als auch das Qualifikationsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfüllt. A.___ hat sich diesbezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht.
7.4 Rechnung [...]:
Am 28. August 2008 sandte die [...] eine Auftragsbestätigung für eine Massageliege zum „Spezialpreis“ von CHF 1‘684.00, bar zahlbar bei Lieferung, an „Herrn A.___, F.___“ (5.2./134). Die Barzahlung wurde am 11. Dezember 2008 quittiert (5.2./135). Die F.___ verbuchte am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 Fr. 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 („Warenaufwand“) und den Restbetrag von CHF 118.95 im Konto 1170 („Vorsteuer auf Materialeinkauf und Dienstleistungen“, 5.6./969 und 638). Die CHF 1‘684.00 wurden am 12. Dezember 2008 mit dem Vermerk „[...]“ dem Konto der F.___ AG bei der Raiffeisenbank belastet (5.6./490).
Unklar ist, wieso einerseits die Barzahlung auf der Auftragsbestätigung quittiert wurde, gleichzeitig aber auch eine Zahlung über das Raiffeisenkonto erfolgte. Buchhaltungsrelevant und strafrechtlich massgebend ist hier aber einzig und alleine die Überweisung an die [...] in der Höhe von CHF 1‘684.00 durch die F.___ AG am 12. Dezember 2008. Eine Massageliege steht ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der F.___ AG bzw. der Tätigkeit der Beschuldigten für die F.___ AG. Es ist davon auszugehen, dass diese von A.___ zu rein privaten Zwecken verwendet wurde, die Auftragsbestätigung lautete denn auch auf ihn persönlich. Demnach hat der Beschuldigte die Massageliege für sich bestellt, die Rechnung aber an seine Firma stellen und dann auch durch die F.___ AG bezahlen lassen. Eine Rückerstattung des Rechnungsbetrages durch A.___ an die F.___ AG ist nie erfolgt, insbesondere gab es keine Belastung auf seinem Kontokorrent (5.6./669). Dadurch hat der Beschuldigte der F.___ AG pflichtwidrig einen Vermögensschaden zugefügt, um sich gleichzeitig unrechtmässig bereichern zu können. Der Beschuldigte hat sich somit bezüglich der Rechnung [...] der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht.
IV. Vorhalte der mehrfachen Urkundenfälschung und Anstiftung dazu
1. Straftatbestand
1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 ff., 169 E. 2.3.1).
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem betreffenden Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 138 IV 209 E. 5.3).
Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Rechnungen z.B. sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 131 IV 125 E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c). In den Regesten zu BGE 138 IV 130 hat das Bundesgericht aber ausgeführt: „Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden soll (E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsempfängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen“ (E. 3.2.4).
Nach ständiger Rechtsprechung wird der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt (BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4.). Bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 138 IV 130 E.3.2.2).
1.2 Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann (BGE 127 IV 122 E. 2).
In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein. Wer einen anderen nur fahrlässig zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (BGE 127 IV 122 E. 4).
2. Anstiftung von L.___ (K.___ AG)
2.1 Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2.1. der Anklageschrift vorgehalten, er habe sich der mehrfachen Anstiftung zu mehrfacher Urkundenfälschung (korrekt wohl: mehrfache Anstiftung zu Urkundenfälschung) schuldig gemacht, begangen zwischen Sommer 2005 und März 2007 am Geschäftssitz der K.___ AG in [Firmendomizil], indem er L.___, Geschäftsführer der K.___ AG, wissentlich und willentlich zu mehrfacher, vorsätzlich und rechtswidrig begangener Urkundenfälschung bestimmt habe.
Konkret habe A.___, als Bereichsleiter der D.___ [3] AG, L.___ im Sommer 2005 in sein Büro bestellt und ersucht, die Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 sowie vom 26. Oktober 2005 inhaltlich so darzustellen, dass daraus nicht Arbeiten an den privaten Einfamilienhäusern von ihm und E.___, sondern Projekte der D.___ [3] AG hervorgehen würden. Des Weiteren habe er L.___ gebeten, die abgeänderten Rechnungen an die D.___ [3] AG zu adressieren und sie dieser zuzustellen. Nachdem Ende Oktober 2005 die neue Gesellschaft F.___ AG gegründet worden und A.___ deren Verwaltungsratspräsident geworden sei, habe er L.___ aufgefordert, eine weitere, auf ein Projekt der F.___ AG abgeänderte Rechnung, datierend vom 13. Dezember 2005, an die F.___ AG zu adressieren und dieser zuzustellen. Schliesslich habe A.___ L.___ Anfang 2007 erneut ersucht, eine private Rechnung, datierend vom 29. März 2007, inhaltlich auf ein Projekt der F.___ AG abzuändern und an die F.___ AG zu adressieren und dieser zuzustellen. L.___ habe jeweils sämtliche Anweisungen wie von A.___ gewünscht ausgeführt.
L.___, selbst Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, habe es dabei mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die Buchhaltungsstellen der D.___ [3] AG und der F.___ AG über den eigentlichen Grund der Rechnungsstellung getäuscht und daher die privaten Rechnungen bezahlen würden sowie, dass die abgeänderten Rechnungen als Belege für die Buchhaltung der beiden Unternehmungen dienen und diese verfälschen würden, wodurch die Rechnungen rechtlich erhebliche Tatsachen dargestellt hätten. Des Weiteren habe L.___ auch den unrechtmässigen Vermögensvorteil von A.___ in der Höhe von CHF 43‘526.85 und von E.___ in der Höhe von CHF 3‘378.00 sowie den Vermögensschaden bei der D.___ [3] AG in der Höhe von CHF 25‘705.20 und bei der F.___ AG in der Höhe von CHF 21‘199.65 mindestens für möglich gehalten und ihn in Kauf genommen. Für sich selbst habe er sich durch das Leisten dieses Gefallens weitere Aufträge von A.___ sowie von der D.___ [3] AG und der F.___ AG erhofft.
A.___ seinerseits habe L.___ offen dazu aufgefordert, die Rechnungen inhaltlich abzuändern, und habe dazu bewusst und willentlich L.___ ausgewählt, da er damit gerechnet habe, dass L.___ aufgrund der mit ihm seit längerem bestehenden Zusammenarbeit diesen Gefallen tun würde, um auch in Zukunft weitere Aufträge von ihm zu erhalten. Ausserdem habe A.___ um die kaufmännischen und buchhalterischen Kenntnisse von L.___ als Geschäftsführer der K.___ AG gewusst. A.___ sei deshalb klar gewesen, dass L.___ bei anweisungsgemässem Handeln die Herstellung falscher Urkunden und die Täuschung der Buchhaltungsstellen der D.___ [3] AG und der F.___ AG sowie die Schädigung dieser Gesellschaften mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen würde.
2.2 Der vorgehaltene Sachverhalt ist gemäss obiger Beweiswürdigung in Ziffer III. 6./7.2 hinsichtlich der Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 und vom 26. Oktober 2005 an die D.___ [3] AG sowie hinsichtlich der Rechnung der K.___ AG vom 13. Dezember 2005 an die F.___ AG erstellt.
Weiter vorgehalten wird die Rechnung vom 29. März 2007 an die „F.___ AG, z.H. Herr A.___“ (2.1.2./091). Die mit „Komm. Büroschränke“ bezeichnete Rechnung über CHF 7‘500.00 habe eine Kinderzimmereinrichtung der Familie A.___ privat betroffen. Der entsprechende Beleg wurde mit der Strafanzeige von E.___ vom 21. September 2009 eingereicht, die Rechnung betreffe Möbel für das Kinderzimmer der Familie A.___. L.___ wurde dazu nie befragt. Ebenso wenig war die konkrete Rechnung, soweit ersichtlich, je Gegenstand von Befragungen des Beschuldigten. E.___ vermochte sich vor Obergericht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern. Der Staatsanwalt führte vor Amtsgericht aus, es sei unklar, ob diese Rechnung an die Buchhaltungsstelle der F.___ AG weitergeleitet und verbucht worden sei, da von der AH.___ kein Hauptbuch aus dem Jahr 2007 habe beigebracht werden können (TG/185). Auch die Vorinstanz hat sich – soweit erkennbar – nicht mit dieser Rechnung konkret auseinandergesetzt. Bezüglich dieser Rechnung fehlt es somit an einem rechtsgenüglichen Beweis des vorgehaltenen Sachverhaltes und es hat ein Freispruch zu erfolgen.
2.3 Der Beschuldigte hat L.___ dazu bestimmt, inhaltlich falsche Rechnungen (an die Firmen statt an sich und E.___ privat) auszustellen. Dem erfahrenen Geschäftsführer L.___ war klar, dass diese falschen Rechnungen Eingang in die kaufmännische Buchhaltung der D.___ [3] AG und der F.___ AG finden und als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht werden würden. Wenn er sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, dies sei mit den Verantwortlichen der beiden Firmen abgesprochen, kann ihm das nicht geglaubt werden: zu diesem Zweck hätten die Rechnungen inhaltlich in keiner Weise abgeändert werden müssen, eine Änderung der Adresse hätte – wenn überhaupt nötig – genügt. Damit ist klar, dass L.___ zumindest in Kauf genommen hat, eine falsche Urkunde für die Buchhaltung der beiden Firmen zu erstellen und damit den Herren A.___ und E.___ einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu Lasten der beiden Firmen zu verschaffen. Die Motive dafür hat L.___ offengelegt (Erwartung weiterer Aufträge von A.___) und dies war auch für den Beschuldigten der Hintergrund, gerade von Herrn L.___ die Ausstellung der falschen Rechnungen zu verlangen. L.___ hat sich somit gemäss der in BGE 138 IV 130 publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig gemacht und der Beschuldigte ist bezüglich dieser vier Rechnungen der mehrfachen Anstiftung von L.___ zur Urkundenfälschung schuldig zu befinden. Selbstverständlich kann daran auch nichts ändern, dass sich der vorliegende Sachverhalt vor der Praxisänderung des Bundesgerichts im BGE 138 IV 130 zugetragen hat, sonst hätte es gerade auch in jenem Fall auch keine Schuldsprüche geben dürfen. Bei den vom Verteidiger am 18. September 2012 (12.6.3./016) und vor Obergericht angegebenen Urteilen des Bundesgerichts zur lex mitior (6B_1152, 1179 und 1187 /2013, alle den gleichen Fall betreffend) ist die lex mitior aber nur im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage von Belang. Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen allenfalls implizit die Frage eines Rechtsirrtums zur Disposition stellen sollte, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: es konnte schon damals nicht zweifelhaft sein, dass das Ausstellen inhaltlich falscher Rechnungen zum Verschaffen eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils und zum Schaden eines Dritten rechtswidrig ist (Art. 21 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt ein Verbotsirrtum schon dann ausser Betracht, wenn der Betreffende das unbestimmte Empfinden hat, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist, wobei dieses Bewusstsein vorliege, wenn der Täter wisse, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft widerspricht, in der er lebt (BGE 104 IV 218 f., dazu kritisch Donatsch, Jenny und Stratenwerth; vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N 4).
3. Buchhaltung 2005 der D.___ [3] AG (Rechnungen K.___ AG)
3.1 Unter Ziffer 2.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung vorgehalten, begangen zwischen dem 4. August 2005 und dem 8. November 2005 am Geschäftssitz der D.___ [3] AG in [Firmendomizil], indem er als Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleiter der D.___ [3] AG, in der Absicht, die D.___ [3] AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich und E.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die D.___ [3] AG am Vermögen zu schädigen, rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig habe beurkunden lassen.
Konkret habe er dies getan, indem er die auf seine Anweisung hin durch L.___ bewusst inhaltlich unwahr ausgestellten privaten Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 und 27. Oktober 2005, in der Höhe von insgesamt CHF 25‘705.20, durch die Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG am 5. August 2005, am 23. August 2005 sowie am 8. November 2005 als Unternehmensaufwand auf dem Hauptbuchkonto Nr. 5002 (Wareneinkauf) und dem entsprechenden Mehrwertsteuerkonto habe verbuchen lassen. Am 6. September 2005, am 21. September 2005 sowie am 30. November 2005 seien ab dem Konto bei der Baloise Bank SoBa die jeweiligen Rechnungen bezahlt und die Zahlungen am 8. September 2005, am 23. September 2005 sowie am 2. Dezember 2005 auf dem Hauptbuchkonto Nr. 1750 (SoBa) verbucht worden.
Dadurch, dass A.___ die Rechnungsinhalte habe abändern lassen, habe er bezweckt, die Rechnungen anschliessend der Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG einreichen zu können sowie, dass diese die Rechnungen in der Annahme, es handle sich um Aufwände der D.___ [3] AG, entsprechend verbuchen und bezahlen würde.
Durch das bewusste und willentlich falsche Verbuchenlassen der drei Rechnungen als Unternehmensaufwand habe A.___ die Buchhaltungsabteilung der D.___ [3] AG ohne deren Wissen rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch, Erfolgsrechnung und Bilanz des Jahres 2005) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für möglich gehalten, dass dadurch die D.___ [3] AG sowie deren Revisionsstelle, die C.___ Treuhand AG, über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht würden.
Die Handlungen von A.___ hätten bei der D.___ [3] AG zu einem von ihm beabsichtigten Vermögensschaden in der Höhe von CHF 25‘705.20 geführt und bei sich und E.___ zu einem ebenfalls beabsichtigten unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang.
3.2 Der vorgehaltene Sachverhalt ist unter Verweis auf die obigen Beweiswürdigungen in Ziffer III.6. erstellt. Auch bei der rechtlichen Würdigung kann der Anklage vollumfänglich gefolgt werden. Wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt ausweist oder wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht, verstösst gegen Art. 662a und Art. 663 OR bzw. gegen die Buchhaltungs- und Bilanzprinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit (vgl. BGE 122 IV 25 Regest, Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.5.5, Pra 95 (2006) Nr. 71). Die Buchhaltung der D.___ [3] AG wurde verfälscht, und darin liegt der Unterschied zum eben behandelten Vorhalt der Anstiftung zur Urkundenfälschung: dort ging es um die inhaltlich falschen Rechnungen und einen anderen Täter. Es liegt echte Konkurrenz vor. Dass es dabei um die gleiche Handlung ging, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
4. Buchhaltung 2005 der F.___ AG (Rechnungen K.___ AG)
4.1 A.___ habe sich gemäss Ziffer 2.3.1 der Anklage der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 19. Dezember 2005 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als Präsident des Verwaltungsrates der F.___ AG, in der Absicht, die Mitaktionäre der F.___ AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich und E.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die F.___ AG am Vermögen zu schädigen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig habe beurkunden lassen.
Konkret habe er dies getan, indem er die auf seine Anweisung hin durch L.___ inhaltlich unwahr ausgestellte private Rechnung der K.___ AG vom 13. Dezember 2005, in der Höhe von CHF 13‘699.65, durch die Buchhaltungsstelle der F.___ AG am 19. Dezember 2005 per 13. Dezember 2005 als Unternehmensaufwand auf dem Aufwandkonto Nr. 6101 (URE Mobiliar und Einrichtungen) verbuchen und die Überweisung gemäss Hauptbuch am 3. Januar 2006 ab dem Raiffeisenbankkonto der F.___ AG habe tätigen lassen.
Dadurch, dass A.___ den Rechnungsinhalt habe abändern lassen, habe er bezweckt, die Rechnung anschliessend der Buchhaltungsstelle der F.___ AG einreichen zu können sowie, dass diese die Rechnung in der Annahme, es handle sich um Aufwand der F.___ AG, entsprechend verbuchen und bezahlen würde.
Durch das bewusste und willentlich falsche Verbuchenlassen dieser Rechnung als Unternehmensaufwand habe A.___ die Buchhaltungsstelle der F.___ AG ohne deren Wissen eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch und Erfolgsrechnung des Jahres 2005) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für möglich gehalten, dass dadurch die Mitaktionäre sowie die Revisionsstelle der F.___ AG über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht würden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor Obergericht spielt es keine Rolle, ob das Gegenkonto ein Aufwand- oder ein Bestandeskonto gewesen ist: so oder so war beim Jahresabschluss entweder die Jahresrechnung oder die Bilanz falsch.
Die Handlungen von A.___ hätten bei der F.___ AG zu einem von ihm beabsichtigten Vermögensschaden in der Höhe von CHF 13‘699.65 und bei sich und E.___ zu einem ebenfalls beabsichtigten unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang geführt.
4.2 Der Sachverhalt ist gemäss obiger Beweiswürdigung unter Ziffer III.7.2 erstellt. Im Übrigen kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist korrekt.
5. Buchhaltung 2008 der F.___ AG (weitere Privatbezüge)
5.1 A.___ wird unter Ziffer 2.3.2 der Anklage Urkundenfälschung vorgehalten, begangen zwischen dem 3. September 2008 und dem 31. Dezember 2008 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als Präsident des Verwaltungsrates der F.___ AG in der Absicht, die Mitaktionäre der F.___ AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die F.___ AG am Vermögen zu schädigen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig habe beurkunden lassen.
Konkret habe er dies getan, indem er folgende Rechnungen gegenüber der Buchhaltungsstelle der F.___ AG als Geschäftsaufwände ausgegeben und von dieser als solche in den Geschäftsbüchern der F.___ AG habe verbuchen lassen, obwohl die in Rechnung gestellten Kosten allesamt private Aufwände von A.___ dargestellt hätten:
- Rechnung von Rechtsanwalt AI.___ vom 2. September 2008 über CHF 11‘511.05. Die F.___ AG habe die Rechnung am 3. September per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto 6535 als „Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“ gebucht und die Überweisung des geforderten Betrags gemäss Eintrag im Hauptbuch am 17. November 2008 über das Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank getätigt.
- Auftragsbestätigung/Rechnung für eine Massageliege der Gesellschaft [...] vom 26. August 2008 über CHF 1‘684.00. Die F.___ AG habe die Rechnung am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 im Umfang von CHF 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 als „Wareneinkauf“ sowie die CHF 118.95 im Konto 1170 „Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen“ verbucht. Der Rechnungsbetrag von CHF 1‘684.00 sei gemäss der Notiz auf der Auftragsbestätigung am 11. Dezember 2008 durch A.___ in bar bezahlt worden. Laut Eintrag im Hauptbuch sei derselbe Betrag mit der Bezeichnung „[...]“ am 12. Dezember 2008 dem Raiffeisenbankkonto der F.___ AG belastet worden.
- Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25. Die F.___ AG habe die Rechnung am 31. Dezember 2008 per 18. Dezember 2008 auf dem Aufwandkonto 5289 „sonstiger Personalaufwand“ und habe die Überweisung des geforderten Betrags gemäss Eintrag im Hauptbuch am 24. Februar 2009 über das Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank getätigt.
- Durch das bewusste und willentlich falsche Verbuchen-Lassen dieser Rechnungen als Unternehmensaufwand habe A.___ die Buchhaltungsstelle der F.___ AG ohne deren Wissen rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch, Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2008) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für möglich gehalten, dass dadurch die Mitaktionäre und die Revisionsstelle der F.___ AG über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht worden seien.
- Die Handlungen von A.___ hätten bei der F.___ AG zu einem von ihm beabsichtigen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 13‘632.30 und bei sich zu einem beabsichtigten unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang geführt.
5.2 Der Sachverhalt ist gemäss obiger Beweiswürdigung unter Ziffer III.7.3 und III.7.4 erstellt, wobei festzuhalten ist, dass die Rechnung der [...] AG möglicherweise Geschäftsaufwand betraf und es daher bezüglich dieser Rechnung zu einem Freispruch vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gekommen war. Diesbezüglich waren nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ somit auch die Buchhaltung und der Jahresabschluss 2008 der F.___ AG nicht falsch. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einem Freispruch, weil diese aufgrund der anderen erwähnten Verbuchungen von Privataufwand als Geschäftsaufwand falsch waren. Vor Obergericht wurde eingewendet, der Beschuldigte habe die Verbuchungen sicher nicht selbst vorgenommen. Dies wird ihm auch gar nicht vorgehalten, sondern es wird ihm vorgeworfen, er habe die Verbuchungen (vorsätzlich) veranlasst, was ausreicht. Im Übrigen kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist korrekt.
V. Versuchte Erpressung
1. Vorhalt
Unter Ziffer 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht, begangen zwischen dem 6. Juli 2007 und 20. August 2007 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er in der Absicht sich und die F.___ AG unrechtmässig zu bereichern, durch Androhung ernstlicher Nachteile für die Verantwortlichen der D.___ [1] AG und D.___ [3] AG diese zum Verzicht auf zivile Forderungen in unbekannter Höhe sowie zur Zahlung von CHF 1.5 Millionen genötigt habe, worauf sich die Bedrohten jedoch nicht eingelassen hätten.
Konkret habe der Beschuldigte C.___ von der C.___ Treuhand AG, der Revisionsstelle der D.___ [1] AG und der D.___ [3] AG, am 6. Juli 2007 telefonisch durch E.___ zu einer Unterredung bestellt, welche gleichentags in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ AG in [Firmendomizil] stattgefunden habe. Bei diesem Gespräch habe A.___ C.___ dahingehend informiert, dass er im Besitz von „sensitiven Unterlagen“ sei, welche die D.___ [1] AG und die D.___ [3] AG „in schwerer Weise kompromittieren würden“. Er sei jedoch bereit, die Unterlagen nicht zu verwenden, wenn die D.___ [1] AG und die D.___ [3] AG auf die Geltendmachung sämtlicher bestehender Forderungen gegen ihn resp. die F.___ AG verzichten würden. C.___ habe daraufhin mitgeteilt, dass er die Angelegenheit mit AC.___, dem Verwaltungsratspräsidenten der beiden Unternehmungen, besprechen und sich wieder melden würde.
Als einige Zeit keine Rückmeldung seitens C.___ gekommen sei, habe A.___ E.___ am 13. August 2007 erneut aufgefordert, ein weiteres Treffen mit C.___ zu vereinbaren. C.___ sei am 16. August 2007 bei der F.___ AG erschienen, wo A.___ ihm mitgeteilt habe, dass er mittlerweile im Besitz weiterer Unterlagen sei, an welchen die Staatsanwaltschaft und die Steuerbehörden Interesse hätten. Er bewahre gegenüber den Behörden jedoch Stillschweigen, wenn die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3] AG CHF 1.5 Millionen bezahlen würden.
Die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3] AG hätten eine Frist bis zum 20. August 2007 erhalten um diesem Vorschlag zuzustimmen, andernfalls hätte A.___ die Dokumente den Behörden zustellen wollen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 habe C.___ der F.___ AG mitgeteilt, dass die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG nicht auf die Forderungen eingingen.
Das Einreichen der genannten Dokumente bei den Behörden hätte für die D.___ [1] AG und die D.___ [3] AG ein Straf- und/oder Zivilverfahren gegen sie zur Folge haben können und dazu führen können, dass Untersuchungen der Steuerbehörden angestanden wären, was nebst negativen Schlagzeilen einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Gesellschaften verursacht hätte. Die Drohung mit dem Einreichen dieser Unterlagen könne somit als ernstlicher Nachteil bezeichnet werden. Das gesamte Verhalten von A.___ habe ausserdem darauf abgezielt, die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG dazu zu bestimmen, von der Geltendmachung der finanziellen Forderungen gegenüber der F.___ AG abzusehen sowie A.___ weitere CHF 1.5 Millionen für sein Stillschweigen auszuzahlen, wodurch den D.___-Gesellschaften ein erheblicher Vermögensschaden entstanden wäre.
Da die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3] AG auf die Forderungen nicht eingegangen seien, diese sich somit nicht nach dem Willen von A.___ verhalten hätten und kein Vermögensschaden entstanden sei, sei es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben.
2. Sachverhalt
2.1 Der Vorhalt gründet auf der Strafanzeige vom 11. Juni 2008, Ziffer 6.: „Forderung von Schweigegeld in der Höhe von CHF 1,5 Mio“ (2.1.1./020 ff.). Beigelegt worden waren als Beilage 42 zwei von C.___, damaliger Revisor der D.___-Gesellschaften, erstellte Aktennotizen über Besprechungen vom Freitag, 6. Juli 2007, und Montag, 16. August 2007, in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ AG in [Firmendomizil]. Teilgenommen hätten die Herren A.___, E.___ und C.___ (2.1.1./174 ff.). Einleitend hielt der Verfasser fest, bei der telefonischen Einladung habe ihm Herr E.___ angedroht, wenn er nicht bei ihnen vorbeikomme, werde am Montag die Nachsteuerabteilung informiert. Zu Beginn der Sitzung vom 6. Juli 2007 hätten die Herren A.___ und E.___ eine Aussprache mit Herrn Dr. AC.___ und ihm (C.___) verlangt betreffend die Angelegenheit Rechtsstreit D.___/F.___. Diese Aussprache müsse unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden. Die Herren Dr. AD.___ und M.___ dürften daran nicht teilnehmen. Sollte Herr M.___ über die heutige Sitzung orientiert werden, hätte dies für die D.___ und auch für die AE.___ (C.___ Treuhand AG) schwerwiegende Folgen. Man habe ihm gesagt, sie (A.___ und E.___) verfügten über vertrauliche Geschäftsunterlagen wie Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc. Auf Frage hätten sie gesagt, diese seien ihnen jede Woche anonym zugespielt worden. Zudem wüssten sie über alle Vorgänge innerhalb der D.___ genauestens Bescheid. Auf den Provisionsabrechnungen sei als Absender (e-mail?) die AE.___ aufgeführt. Wenn nötig würden sie von diesen Unterlagen und Informationen Gebrauch machen und z.B. die Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, die bis zu CHF 70‘000.00 ausmachen würden und nie versteuert worden seien, der Nachsteuerabteilung melden. Gemäss Herrn E.___ könne dies für die D.___, Herrn M.___ und die AE.___ sehr teuer werden, flössen diese Zahlungen doch schon seit über 10 Jahren. Zudem hätten sie noch weitere Unterlagen und Informationen, welche für die D.___ sehr unangenehme Folgen hätten. Er habe den beiden Herren gesagt, er äussere sich nicht zu diesen Anschuldigungen, werde aber die Angelegenheit „Provisionen“ intern prüfen. Die Herren E.___ und A.___ hätten ihm daraufhin das Angebot gemacht, sie würden auf ihre Forderungen aus dem Rechtsstreit verzichten und die D.___ habe ebenfalls auf ihre Forderungen zu verzichten. Auf seine Nachfrage, wie das genau zu verstehen sei, habe Herr A.___ geantwortet, wenn Herr AC.___ mit diesem Vorschlag einverstanden sei, würden sie keinen Gebrauch machen von den Unterlagen und Informationen und auch eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Voraussetzung für dieses Vorgehen sei eine Aussprache mit Herrn AC.___ und ihm (C.___) an einem neutralen Ort. Er habe geantwortet, er nehme dies alles zur Kenntnis und werde Herrn AC.___ nach seinen Ferien orientieren.
Einleitend zur zweiten Aktennotiz hält der Verfasser C.___ fest, Herr E.___ habe ihn am 31. Juli 2007 angerufen und gefragt, ob Herr AC.___ orientiert sei und wann die Sitzung nun stattfinde. Er habe geantwortet, er habe Herrn AC.___ orientiert und dessen Sekretärin habe ihm den 23. August 2007 als provisorisches Datum für die Sitzung genannt. Herr AC.___ habe aber noch nicht definitiv zugesagt. Am 13. August 2007 habe ihn Herr E.___ erneut angerufen und diesmal in sehr freundlichem Umgangston gefragt, ob er nicht vor dem 23. August 2007 noch einmal bei ihnen vorbeikommen könnte, damit sie ihm noch zusätzliche Informationen geben könnten, die später für die Sitzung mit Herrn AC.___ sicher dienlich wären. Eingangs der Sitzung vom 16. August 2007 habe er die Herren E.___ und A.___ orientiert, dass sie bezüglich der Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, aus welcher Quelle sie diese auch hätten, nicht vollständig orientiert und dokumentiert worden seien. Weiter habe er ihnen mitgeteilt, dass der Termin vom 23. August 2007 von Herrn AC.___ noch nicht bestätigt worden sei. Die beiden hätten danach geantwortet, sie hätten dann auch kein Interesse mehr an einer Aussprache. Sie seien im Besitz von Unterlagen und Informationen, welche sie ihm an der ersten Sitzung noch nicht genannt hätten und die der D.___ Millionenschäden verursachen würden. Sie hätten bereits alles so vorbereitet, dass der Staatsanwalt sofort aktiv werden könnte. Es wäre sicher äusserst unangenehm, wenn bei der D.___ der Staatsanwalt auftauchen und zum Beispiel die EDV-Anlage auf den Kopf stellen würde (Äusserungen Herr A.___). Auf seine Frage, von welchen zusätzlichen Unterlagen, Dokumenten und Informationen hier die Rede sei, hätten sie ihm Folgendes mitgeteilt:
- Stundenrapporte und sonstige Nachweise, die es 15 ehemaligen Angestellten der D.___ ermöglichen würden, Überzeit-Entschädigungen in Millionenhöhe gegenüber der D.___ geltend zu machen. In dieser Sache habe man bereits die Gewerkschaft Unia orientiert.
- Unterlagen bezüglich Steuererleichterungen der D.___-Gruppe, die zum Schaden der D.___ verwendet werden könnten.
- Kopien eines Briefes an das Finanzamt in Deutschland, in dem AE.___ die Besitzverhältnisse des D.___ bestätige. Nach Auffassung von Herrn A.___ entsprächen die bestätigten Besitzverhältnisse aber nicht den Tatsachen.
- Neun bis zehn Ordner mit Geschäftsdokumenten der D.___-Gruppe (Arbeitsrapporte etc.).
- Dass Herr M.___ seinerzeit das Geld aus der Kasse der D.___ [3] AG entnommen habe, ca. CHF 4‘000.00, und dass dies Herr AF.___ jederzeit bezeugen würde.
Er habe daraufhin geantwortet, obwohl er kein Jurist sei, erachte er die Beschaffung und das Zurverfügungstellen solcher Unterlagen als strafrechtlich relevant. Zu den einzelnen Punkten habe er sich nur kurz hinsichtlich der Steuererleichterungen und des Briefes an das Finanzamt geäussert. Er habe dann aber von ihnen wissen wollen, was das Ganze eigentlich solle und auf was alles hinauslaufe. Sie sollten ihm konkret sagen, was sie von Herrn AC.___ und der D.___ genau wollten. Herr A.___ habe ihm drauf zur Antwort gegeben, sie wollten den Aufwand ersetzt haben (Anwaltskosten etc.), der bis heute für die F.___ entstanden sei, die Überzeitentschädigungen für A.___ und E.___, inklusive Verzugszinsen ca. CHF 500.000.00 und die Überzeitentschädigungen für die ehemaligen Mitarbeiter (keine genaue Summe genannt), alles in allem wären dies so ca. 1,2 bis 1,5 Mio. Er habe da nochmals nachgehakt mit der Frage, ob er richtig verstanden habe, dass die F.___ für das Stillschweigen bis CHF 1,5 Mio verlange von der D.___ und er solle dies Herrn Dr. AC.___ mitteilen. Diese Frage hätten beide bejaht. Die F.___ würde der D.___ eine Aufwandrechnung über CHF 1,5 Mio stellen. Darauf habe er ihnen geantwortet, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sich Herr Dr. AC.___ auf so etwas einlasse. Herr A.___ habe darauf ziemlich erbost geantwortet, er habe nun genug von dieser Sache. Er und Herr E.___ kämen so oder so zu ihrem Recht und Geld. Er habe sowieso das Gefühl, dass Herr AC.___ gar nie ein ernsthaftes Interesse gehabt habe, sich mit ihnen zu treffen. Er verlange nun – und dem habe Herr E.___ beigepflichtet – dass die D.___ 1,5 Mio zahle. Er (C.___) solle diese Forderung unverzüglich an Herrn AC.___ weiterleiten. Diese Forderung sei nicht mehr verhandelbar und er erwarte zwingend eine Antwort bis zum 20. August 2007. Sollte eine positive Antwort eintreffen, dann sei bereits eine entsprechende Erklärung vorbereitet worden, dass von den Unterlagen und Informationen kein Gebrauch gemacht würde und die Staatsanwaltschaft und die Unia diese nie zu sehen bekämen. Sollte die Erklärung aber nicht eintreffen, so würden sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die Unia Gewerkschaft einschalten. Er habe abschliessend geantwortet, er nehme dies zur Kenntnis und werde Herrn AC.___, aber auch Herrn Dr. AD.___ als juristischen Berater der D.___-Gruppe, informieren.
Am 20. August 2007 schrieb C.___ an die F.___ AG, Herren A.___ und E.___, er komme zurück auf die Besprechungen vom 6. Juli 2007 und 16. August 2007. Er habe zwischenzeitlich Gelegenheit gehabt, Herrn Dr. AC.___ in dessen Funktion als Verwaltungsrat der D.___ [1] AG auch über das Gespräch vom 16. August zu informieren: Er habe Dr. AC.___ darüber informiert, dass sie im Besitz von umfangreichen Geschäftsunterlagen der D.___-Gruppe seien (9 bis 10 Ordner), unter anderem über
- Stundenrapporte und sonstige Nachweise, die es rund 15 ehemaligen Angestellten der D.___-Gruppe ermöglichen würde, Überstundenentschädigungen in substanzieller Höhe geltend zu machen.
- Unterlagen bezüglich Steuererleichterungen der D.___-Gruppe, die der D.___ [1] AG nach ihren (A.___ und E.___) Ausführungen zum Schaden gereichen würden.
- Unterlagen über unzutreffende Besitzverhältnisse an der D.___-Gruppe.
Er habe Herrn AC.___ weiter mitgeteilt, dass sie gegen die Leistung einer Zahlung von CHF 1,5 Mio bereit wären, darauf zu verzichten, die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zum Nachteil der D.___ [1] AG zu verwenden. Die D.___ [1] AG und Herr Dr. AC.___ hätten ihre Forderung geprüft. Die D.___ [1] AG sehe aus grundsätzlichen Überlegungen davon ab, auf eine derartige Vereinbarung einzutreten. Zudem bestehe für die D.___ [1] AG auch inhaltlich kein Anlass, auf ihre Forderungen einzugehen. Er bitte um Kenntnisnahme (2.1.1./177).
2.2 Gestützt auf die Strafanzeige der D.___ [1] AG und der D.___ [3] AG vom 11. Juni 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Erpressung. Anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2011 als Auskunftsperson gab C.___ zu Protokoll, er sei seit 24. September 2009 Mitglied des Verwaltungsrates der D.___ [1] AG. Vorher sei seine Firma – C.___ Treuhand AG – bis ins Geschäftsjahr 2007 Revisionsstelle der gesamten D.___-Gruppe gewesen. Am 6. Juli 2007 und am 16. August 2007 habe er an einer Sitzung mit A.___ und E.___ im Geschäftsdomizil der F.___ AG in [Firmendomizil] teilgenommen. Er könne seine damals erstellten Aktennotizen voll bestätigen. An diesen Sitzungen sei klar A.___ derjenige gewesen, der gesprochen habe. E.___ sei einfach dabeigesessen. A.___ habe dabei gesagt, er habe Unterlagen von der D.___ [1] AG in [Ort der Buchhaltungsstelle] und zwar Provisionsabrechnungen von M.___, die belegen würden, dass ein Steuerbetrug stattgefunden habe. Er habe mehrere Ordner mit Unterlagen, die dies alles bestätigen würden. Zur Quelle habe sich der Beschuldigte nicht geäussert, nur, dass er diese jede Woche anonym zugestellt erhalte. Bei der zweiten Sitzung habe A.___ dies dann etwas präzisiert bzw. nochmals widerholt, dass es um Provisionsabrechnungen gehe und dass vor allem M.___ und auch Herr AC.___ und seine Familie in Schwierigkeiten kommen würden. Konkreter sei er nicht geworden. Es sei damals so gewesen, dass gewisse Differenzen bei der Jahresrechnung 2005 der D.___ [3] AG vorgekommen seien. Er resp. die C.___ Treuhand AG habe deswegen eine Sonderprüfung bei der D.___ [3] AG vornehmen müssen. Dies habe dann zur zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht geführt. Er habe jedenfalls den Eindruck gehabt, dass mit dieser Aktion von Herrn A.___ und Co. etwas gesucht worden sei, um in jenem Verfahren weiter zu kommen. (aF) Er könne nicht sagen, ob jemandem dadurch ein Nachteil oder Schaden entstanden wäre und wem. Das habe er damals nicht abschätzen können, er habe auch nicht alles gewusst. Er habe nach dem 6. Juli 2007 sicher Herrn M.___ informiert, obwohl ihm das von A.___ verboten worden sei. Auch Herrn AC.___ habe er telefonisch in Kenntnis gesetzt. Nach dem zweiten Treffen habe er die aktenkundige Aktennotiz erstellt und an die beiden Herren weitergegeben. (aF, ob er Nachforschungen angestellt habe, woher die Herren A.___ und E.___ ihre angeblich für die D.___ nachteiligen Informationen gehabt hätten) Ja, und zwar hätten sie von der C.___ Treuhand AG aus die Lohnbuchhaltung bei der D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] überprüft. Dies habe sein Bruder […] Peter gemacht. Er selbst habe dann mit der zuständigen Buchhalterin, Frau W.___, gesprochen und sie hätten das Kontokorrent der privaten Aufwendungen der Familie AC.___ und auch von M.___ überprüft und nichts festgestellt. Es sei dann ja auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gemacht worden, diese habe die Sache überprüft und dann eingestellt. (aF, um was es dabei konkret gegangen sei) Es sei schon um Steuerbetrug und Urkundenfälschung etc. gegangen, das sei ihnen klar gewesen, sie hätten jedoch keinerlei Nachweise finden können. Über die Höhe der Summe sei nie verhandelt worden, er sei ja nur der „Meldeläufer“ gewesen. Er sei total perplex gewesen und habe diesen Betrag einfach zur Kenntnis genommen. Er wisse nicht genau, wie die beiden auf diese Summe gekommen seien. Herr A.___ habe zwar etwas vorgerechnet, aber es sei ziemlich hektisch gewesen und er habe verstanden, dass dies eine Abgeltung für die noch offenen Überstunden etc. sowie den Schaden sei, der ihnen – auch durch die Prozesskosten – entstanden sei. Diese Summe sei für ihn jenseits von Gut und Böse gewesen. Nach seiner Einschätzung sei es eher so gewesen, dass die F.___ AG der D.___ [3] AG noch etwas hätte zahlen müssen, also umgekehrt. Es sei auch so gewesen, dass später gewisse Unterlagen einfach gefehlt hätten (10.2.8./001 ff.). C.___ brachte zur Einvernahme eine Chronologie (10.2.8./066) und diverse Unterlagen mit (10.2.8./007 ff.)
Vor Obergericht bestätigte C.___ seine bisherigen Angaben. Es sei eine hektische und für ihn auch bedrohliche Situation gewesen bei diesen Gesprächen.
2.3 Bei der Einvernahme vom 22. Februar 2011 gab A.___ zu Protokoll, er habe in der F.___-Zeit zusammen mit Herrn E.___ Strafanzeige gegen M.___ eingereicht. Sie hätten diesen bei der Staatsanwaltschaft der Falschbuchungen etc. beschuldigt. Nach seinem Wissen habe sich Herr M.___ diesbezüglich auch selber angezeigt. Vorher habe er sich zusammen mit E.___ mit C.___ getroffen. Dieses Treffen mit C.___ habe auf Anraten von Rechtsanwalt AI.___ stattgefunden. Bei diesem Treffen habe er jedoch nie Gelder gegen Herausgabe von Unterlagen gefordert. Er habe auch keine Erklärung, weshalb Herr C.___ dies so vermerkt habe. Damals seien sie in einem Rechtsstreit mit der D.___ gewesen. Es habe ein einziges Treffen mit Herrn C.___ gegeben, zu dem Herr E.___ eingeladen habe. Sie hätten auch nie ein Treffen mit Herrn AC.___ verlangt. Mit M.___ habe man ab Dezember 2005 nicht mehr reden können. Auf Anraten von Rechtsanwalt AI.___ habe man dann den Weg über Treuhänder C.___ gewählt. Man sei im Streit gewesen, da sich Herr M.___ nicht an die vertraglichen Abmachungen betreffend Überstundenauszahlungen, Ferien und Provisionen gehalten habe (10.1.1./011 f.)
Vor Amtsgericht bestritt der Beschuldigte weiterhin den ihm vorgeworfenen Vorhalt. Da man mit Herrn M.___ nicht mehr richtig habe diskutieren können, habe man das Gespräch mit Herrn C.___ gesucht, so dass man mit Herrn AC.___ an einen Tisch hätte sitzen und das Ganze vernünftig abhandeln können. Von einer Erpressung sei nie die Rede gewesen. Er könne sich nicht erklären, wieso Herr C.___ so etwas aufgeschrieben habe, sie hätten ihn sicher nicht erpresst. Herr E.___, Herr C.___ und er hätten ein Gespräch geführt wegen der Abgrenzungen. Sie hätten das Gespräch mit C.___ gesucht, damit dieser hätte vermitteln können. Ihm sei nichts solches bewusst, er habe sicher nie so etwas gesagt. Ihm sei auch nicht bewusst, dass Herr E.___ so etwas gesagt habe. (aF) Das Schreiben von Herrn C.___ sage ihm nichts (TG/125 f.).
Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen, räumte jedoch ein, es habe sich um zwei Gespräche gehandelt.
2.4 E.___ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 als Auskunftsperson, er könne sich an die beiden Treffen mit dem Treuhänder der Firmen D.___ [1] AG und D.___ [3] AG erinnern. Die Initiative zu diesem Treffen sei eindeutig von A.___ gekommen. Dieser habe Kontakt zu einem guten Kollegen gehabt, der Systemberater bei der Firma D.___ [1] AG in [Ort der Buchhaltungsstelle] gewesen sei. Dieser AF.___ habe A.___ ein ominöses Dokument zugespielt mit einer Spesenabrechnung von M.___. Es habe sich dabei vorerst um eine Fotoaufnahme auf einem Mobiltelefon gehandelt. (aF) Er selbst habe zu diesem Treffen telefonisch eingeladen. Das sei typisch gewesen: A.___ habe nie selber etwas gemacht, dieser habe immer machen lassen. Der Zweck des Treffens sei eindeutig gewesen, Herrn C.___ darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein solches Dokument vorhanden sei. (aF, warum Herr C.___ quasi als Zwischenhändler eingeschaltet worden sei) Weil Herr C.___ der Treuhänder der D.___ [Ort der Buchhaltungsstelle] sei und über alles, was M.___ betreffe, Kenntnis habe. Zudem habe sich A.___ mit M.___ überworfen gehabt und ein Gespräch zwischen diesen beiden sei nicht mehr möglich gewesen. C.___ sei seines Wissens auch gut bekannt mit dem Besitzer der D.___ Deutschland, Herrn AC.___. (aF) Es habe keinen Rechtsstreit zwischen der D.___ und der F.___ gegeben. Der Rechtsstreit habe zwischen A.___ und ihm als Angestellten der D.___ [3] AG und der D.___ [3] AG stattgefunden. Es sei richtig, dass sie deswegen eine Aussprache mit Herrn AC.___ gewollt hätten, Der zweite Grund sei aber sicher auch das erwähnte Dokument über die Spesenabrechnung von M.___ gewesen. (auf Vorhalt) Die Darstellung von Herrn C.___ sei schon richtig. Es sei darum gegangen, dass man habe übermitteln wollen, dass die vorliegenden Dokumente, also die Spesenabrechnungen von M.___ und glaublich auch von Herrn AC.___, an die zuständigen Steuerbehörden weitergeleitet würden. Es stimme schon, dass diese Dokumente quasi als Druckmittel benutzt worden seien, um sich im Rechtsstreit zu einigen. (aF) Die Idee dazu sei von A.___ gekommen. Dr. AC.___ sei der alleinige Besitzer und Entscheidungsträger der D.___. (aF nach den Informationen bzw. Unterlagen, die ihnen vorgelegen seien, damit sie gedacht hätten, die D.___ würde eine so hohe Summe von CHF 1,5 Mio bezahlen). Es sei seiner Meinung nach nur ein einziges Dokument mit Spesenabrechnungen der beiden Herren M.___ und AC.___ gewesen. Er selbst habe dieses nur auf dem Handy von diesem Kollegen AF.___ gesehen, nie in Papierform. Es sei aber schon um relativ hohe Summen gegangen. (aF) Man habe diese Information eben von diesem Kollegen von A.___, AF.___, gehabt. Er könne noch sagen, dass dieser Kollege dies nicht gratis gemacht habe, sondern Geld dafür gewollt habe, nach seiner Erinnerung habe dieser CHF 15‘000.00 gewollt für das Zurverfügungstellen dieses Originaldokuments. (aF) Wie sie auf den Betrag von CHF 1,5 Mio gekommen seien, wisse er nicht mehr. Es sei einfach eine Summe gewesen, die in den Raum gestellt worden sei. Es tue ihm leid, er könne es heute wirklich nicht mehr angeben. (aF, wie sie dazu gekommen seien, anzunehmen, die D.___ würde bereit sein, auf diese Forderung einzugehen) Sie hätten sich vorgestellt, dass dies für Herrn AC.___ schon belastend sein könnte und dieser deshalb auf die Forderung eingehen würde. (aF) Es sei ihm damals schon klar gewesen, dass sie sich da auf ganz heiklem Gebiet bewegten und ihre Forderung in gewisser Weise als Erpressung im strafrechtlichen Sinne hätte verstanden werden können. Ob dies für A.___ auch klar gewesen sei, könne er nicht sagen. (aF, was sie unternommen hätten nach dem abschlägigen Bericht von Herrn C.___) Wenn er sich richtig erinnere, habe man die Unterlagen an die zuständige Steuerbehörde in Solothurn geschickt. Er wisse nicht, ob dann von Seiten der Steuerbehörden etwas gegangen sei, da er ja ab September 2007 nicht mehr in der F.___ AG tätig gewesen sei. Er habe mit A.___ nur noch über seinen Anwalt Kontakt gehabt. Er habe jetzt alles so geschildert, wie es gewesen sei (10.2.9./004 ff.) Am Schluss dieser Einvernahme gab Rechtsanwalt Jeker bekannt, er werde den Antrag stellen, dass E.___ im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beschuldigter befragt werde (10.2.9./012).
Am 27. Januar 2014 bestätigte E.___ als Beschuldigter gegenüber der Staatsanwaltschaft, A.___ sei der Initiant des Ganzen gewesen. Er habe ihn ins Büro gerufen, wo auch Herr AF.___ anwesend gewesen sei. Auf dem Mobiltelefon von Herrn AF.___ sei ein Dokument abgebildet gewesen, worauf irgendeine Spesenabrechnung von Herrn M.___ und Herrn AC.___ ersichtlich gewesen sei. Daraufhin habe ihm A.___ gesagt, er solle Herrn C.___ anrufen und einen Termin für ein Treffen vereinbaren. Dies habe er dann auch gemacht. Anschliessend sei er wieder gegangen. A.___ und AF.___ hätten sich weiter unterhalten und sich später nochmals zwei oder drei Mal getroffen. Er sei nicht involviert gewesen und habe nicht gewusst, um was es gehen sollte. Als dann C.___ gekommen sei, habe A.___ diesem eröffnet, er sei im Besitz von Dokumenten, welche die Spesenabrechnung von M.___ und AC.___ enthalten würden. Es sei bei diesem Gespräch immer um diese beiden Personen gegangen. A.___ habe C.___ eröffnet, dass das Ganze eine Geldfrage sei. Bei dieser Unterredung habe er zum ersten Mal gemerkt, auf was A.___ hinaus wollte. Es sei ihm dann ein wenig warm ums Herz geworden und er habe nichts mehr gesagt. A.___ habe dann das ganze Gespräch mit C.___ geführt. Als er A.___ danach gefragt habe, was er vorhabe, habe er sich fünf Minuten lang anhören müssen, dass ihn das nichts angehe und er zu tun habe, was er (A.___) sage. So sei dies eigentlich immer gewesen. Wie das Ganze danach weitergelaufen sei, dazu wisse er eigentlich nicht mehr viel. (aF) Ein zweites Gespräch sei möglich. Dieses sei aber nur kurz gegangen und dann habe C.___ gesagt, macht doch, was ihr wollt, und sei wieder gegangen. Er wisse nur noch, dass es um Geld gegangen sei, und die Höhe kenne er aus der Anzeige, das hätte er sonst nicht mehr gewusst. (Auf Vorhalt seiner Aussagen vom Mai 2011) Während des Gesprächs sei ihm dann schon klar geworden, was A.___ wolle. AF.___ und A.___ seien die Initianten gewesen und hätten ihn als „Dummen“ dazu genommen, der C.___ habe anrufen müssen. Bei der ganzen Sache sei er ein passiver Teilnehmer gewesen. Als er widersprochen habe danach, habe ihm A.___ wie gewohnt einen Vortrag gehalten. Ob sich die Forderung von A.___ gegen eine Privatperson gerichtet habe oder gegen die D.___-Firmen, wisse er nicht mehr. (Auf Vorhalt, A.___ gebe an, es sei nie um Geld gegen Aktenherausgabe gegangen) Also er habe im Nachhinein ein anderes Gefühl gehabt. Wie es genau gelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Ja, er habe einfach noch das Gefühl, es sei damals um „Erpressung“ gegangen. Er habe dies bei der Polizei auch ehrlich so gesagt. Er habe ja eben A.___ gefragt, was er da mache, als er (E.___) das gemerkt habe (10.1.3./001 ff.).
Vor Obergericht konnte sich E.___ weitgehend nicht mehr an die damaligen Vorgänge erinnern, gab aber an, seine früheren Aussagen im Verfahren seien korrekt gewesen.
2.5 M.___ wurde am 15. Oktober 2009 von der Polizei als Auskunftsperson befragt und gab an, er sei damals in den Ferien gewesen. Nach den Ferien habe ihn Herr C.___ wie folgt orientiert: Herr C.___ hätte ihm gar nichts sagen dürfen, das Ganze hätte via C.___ zu Herrn AC.___ laufen sollen. Zuerst sei es um einen geringeren Betrag gegangen, schliesslich seien CHF 1,5 Mio gefordert worden. Diesen hätte die D.___-Gruppe bezahlen müssen. (aF) Bei den sensiblen Daten habe es sich nach seiner Vermutung um die Grundlage für die Anzeige wegen Steuerbetrugs gehandelt. Er kenne die Sache aber nur vom Hörensagen, die Gespräche hätten zwischen den Herren C.___, A.___ und E.___ stattgefunden. Herr C.___ könne dazu Auskunft geben. Er selbst habe Herrn E.___ darauf angesprochen und dieser habe das bestätigt. Er habe mit Herrn E.___ aber nicht über den Betrag oder andere Details gesprochen, nur pauschal über diese Erpressung (10.2.1./010).
Vor Amtsgericht bestätigte M.___ als Auskunftsperson seine Angaben. Nach den Ferien seien er und der Verwaltungsrat von Herrn C.___ orientiert worden. Sie hätten gesagt, das komme nicht in Frage. Herr C.___ habe gesagt, er sei von den Herren E.___ und A.___ aufgeboten worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, wenn man nicht auf die Forderungen verzichte und zusätzlich noch einen Betrag bezahle – zuerst seien das glaublich CHF 1,2 Mio, später dann CHF 1,5 Mio gewesen – würden sie eine Anzeige erstatten. Sie hätten genug Material gegen ihn und Dr. AC.___ für eine Anzeige. (aF RA Jeker) Ja, es habe bei ihm private Rechnungen gegeben, die über die Firma abgerechnet worden seien. Das sei folgendermassen gegangen: Die D.___ [1] AG befinde sich in seinem Gebäude, das er geerbt habe. Er habe dieses nachher umgebaut zu Büros. Nachher seien dort Sachen erledigt worden, die teilweise er als Vermieter habe bezahlen müssen und teilweise die D.___ als Mieterin, so z.B. Malerarbeiten. Dafür hätten sie in der Verwaltung eine ganz klare Liste gehabt. Dort sei immer eingetragen worden, was das Geschäft für ihn bezahlt habe. Dies sei dann zwei Mal jährlich mit seinem Lohn verrechnet worden. Die Liste sei ja auch überprüft worden. Sie seien ja schliesslich angezeigt worden. Es habe eine Untersuchung gegen ihn gegeben. Diese Sachen seien alle überprüft worden. Da habe man gesehen, dass das sauber ablaufe (TG AS 147 f.)
2.6 AF.___ wurde vom Amtsgericht als Zeuge befragt. Er sei einmal bei der D.___ [1] AG IT-Consultant gewesen. Seit zehn Jahren arbeite er nicht mehr dort. Als sich Herr A.___ selbständig gemacht habe, habe er diesen nur noch zufällig gesehen. Über die D.___ hätten sie dabei nicht speziell gesprochen. Das sei zehn Jahre her, Konkretes wisse er nicht mehr. (AF) Nein, er habe mit Herrn A.___ nicht über belastende Interna gesprochen, damals habe er ja gar noch nicht dort gearbeitet. (aF) Er habe von 2001 bis 2006 bei der D.___ gearbeitet. Als es die F.___ gegeben habe, wisse er nicht, ob er noch einmal bei der F.___ vor Ort gewesen sei. Er wisse nicht, ob er im Jahr 2007 noch einmal vor Ort in [Firmendomizil] gewesen sei. Nein, er habe Herrn A.___ nie Unterlagen der D.___ gegeben, auch nicht solche über Herrn M.___. Mit Herrn C.___ habe er nie Kontakt gehabt. Nach dem Verkauf der D.___ [3] AG habe er keinen Kontakt mehr zu Herrn A.___ gehabt (TG/142).
2.7 Im Sommer 2007 liefen zwei juristische Auseinandersetzungen: Einerseits machte die D.___-Gruppe gegenüber der F.___ AG den Kaufpreis aus der Geschäftsübernahme geltend und monierte unkorrekte Abgrenzungen per 31. Oktober 2005 (der Prozess wurde zuletzt eingestellt wegen des Konkurses der F.___ AG), andererseits hatten die Herrn A.___ und E.___ die D.___ [3] AG im Sommer 2006 wegen ausstehender Forderungen aus Arbeitsvertrag, insbesondere Überzeitentschädigungen, eingeklagt (vgl. dazu auch die Aussage AD.___ vor Amtsgericht: TG/152 ff.).
Ausschlaggebend bei der Beweiswürdigung sind die Angaben von C.___. Dieser hat unmittelbar nach den beiden Treffen mit den Herren A.___ und E.___ ein ausführliches und detailliertes Protokoll darüber niedergeschrieben und diese Angaben später mehrfach bestätigt, zuletzt als Zeuge vor Obergericht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Zeuge C.___ solche Vorgänge erfinden und sich mit falschen Anschuldigungen strafbar machen sollte. Daran ändert auch nichts, dass die Aktennotizen weder datiert noch unterzeichnet waren. Dies wurde vom Zeugen C.___ plausibel erklärt. Herr C.___ selbst war von den Streitigkeiten zwischen der D.___-Gruppe und dem Beschuldigten bzw. der F.___ AG ja nicht betroffen, hatte also keinerlei persönliches Interesse an einer falschen Belastung des Beschuldigten. Der Vorwurf würde auch niemandem einen finanziellen Gewinn bringen. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht denn auch sein Schreiben vom 20. August 2007, in dem der Vorgang genauso wiedergegeben wird. Auch wenn die Zustellung dieses Schreibens nicht nachgewiesen ist und sich der Beschuldigte über acht Jahre später nicht mehr daran erinnern konnte, gibt es keinen Grund, dem Zeugen C.___ zu unterstellen, er habe das Dokument im Jahr 2007/2008 (vor der Anzeige) mit falschem Inhalt nachträglich erstellt. Für seine Darstellung spricht auch die grosse zeitliche Nähe zur Anzeigenerstattung des Beschuldigten gegen Herrn M.___. Auf die Angaben des Zeugen C.___ in seinen Aktennotizen über die beiden Gespräche vom 6. Juli 2007 und 16. August 2007 ist deshalb vorbehaltlos abzustellen. Die Sachverhaltsdarstellung von Herrn C.___ wurde von M.___ bestätigt. Dieser hat auch die Strafuntersuchung gegen ihn wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten betreffend Privataufwänden bestätigt. Ebenso hat E.___ die Vorgänge im Grundsatz bestätigt, auch wenn seine Aussagen angesichts seiner möglichen Beteiligung mit Vorsicht genossen werden müssen. Er brachte AF.___ als Zudiener ins Spiel. Dessen Aussage ist wenig hilfreich: Er hat bestätigt, bis 2006 als IT-Consultant bei der D.___ [1] AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus konnte er einzig noch angeben, dass er sicher keine belastenden Unterlagen an Herrn A.___ weitergegeben habe, was angesichts seines eigenen Interesses an solchen Aussagen nicht erstaunt. Im Übrigen erschöpfte sich seine Aussage in fehlender Erinnerung. Dieser Aussage kommt kein Beweiswert zu. Immerhin fällt auf, dass AF.___ auch von C.___ in der Aktennotiz als Zeuge für angeblich belastende Informationen genannt wird.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, der den Vorhalt bestreitet. Immerhin räumt er ein, sich zusammen mit Herrn E.___ mit dem Zeugen C.___ getroffen zu haben, um das Gespräch über die Streitigkeiten mit der D.___-Gruppe zu suchen. Weshalb er dazu die Revisionsstelle ausgesucht hat, ist schwer nachzuvollziehen. Dass ihm Rechtsanwalt AI.___ im laufenden Zivilprozess dazu geraten haben soll, ist nicht glaubhaft. Viel plausibler ist es, den Revisor zu kontaktieren, wenn es um Unregelmässigkeiten bei der Buchführung geht. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte nach eigener Aussage Herrn M.___ „wegen Falschbuchungen“ angezeigt hat. Zudem sind die Angaben von A.___ zum Inhalt des Treffens widersprüchlich: soll es gemäss erster Aussage um die von ihm geforderten Überzeitentschädigungen gegangen sein, waren gemäss zweiter Aussage die Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen der F.___ AG und der D.___ [3] AG der Grund. Viel wahrscheinlicher ist die Angabe des Zeugen C.___, dass beide Streitthemen nebst einer Zahlung durch die D.___ Thema waren. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich des Herrn AC.___: hatte er zunächst gesagt, sie hätten nie ein Treffen mit Herrn AC.___ verlangt, war es nach der zweiten Aussage das Ziel des Kontaktes mit Herrn C.___, eine Aussprache mit Herrn AC.___ zu suchen. Gleiches gilt für seine Aussagen zur Anzahl der Treffen.
Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist damit nachgewiesen.
3. Tatbestand
3.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
Erpressung ist somit die Vermögensschädigung durch Nötigung des Opfers in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Die Norm schützt die persönliche Freiheit und das Vermögen (vgl. dazu und zum Folgenden: Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 156 N 1).
Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor: die Gewalt oder – im vorliegenden Fall relevant - die Androhung ernstlicher Nachteile. Der Begriff der ernstlichen Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB überein. Es gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand entwickelt haben (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachteile umfasst auch die sog. „Chantage“ oder Schweigegelderpressung. Dabei droht der Täter dem Opfer an, er selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten. Gleichgültig ist, ob die Tatsache wahr oder falsch ist, ob sie ein strafbares oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter seine Drohung wahrzumachen bereit ist oder dazu auch nur in der Lage ist. Endscheidend ist nur, dass die Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer ernsthafte Nachteile mit sich bringen würde. Der Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Weissenberger aaO N. 14 ff.)
Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und –betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer Strafanzeige stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Androhung ernstlicher Nachteile dar. Ein Strafverfahren bedeutet für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung, selbst wenn das Verfahren schliesslich mit einer Einstellung oder einem Freispruch seinen Abschluss findet. Die beschuldigte Person wird geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E.2a/aa, 101 IV 47 E. 2b, 96 IV 58 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2, 6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.3).
Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bedarf einer besonderen Begründung. Sie ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E 3.4). Bei Art. 156 StGB ergibt sich hingegen die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch vorliegen kann, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind. Dies trifft etwa zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht – wie zum Beispiel Strafanzeige zu erstatten – der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Besteht ein rechtlich begründeter Anspruch auf den Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung vor, sondern allenfalls Nötigung etwa infolge einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Mittel/Zweck-Relation (Urteile des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.3, 6B_402/2008 vom 6. November 2008 E. 2.4.2.3)
3.2 Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein – was vorliegend der Fall ist – ist zu prüfen, ob ein Versuch vorliegt. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 22 N 1 f.; BGE 137 IV 113). In subjektiver Hinsicht ist also zu prüfen, worauf sich der Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Die Erpressung erfordert in allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Eventualvorsatz genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei die blosse Eventualabsicht genügt, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal will denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen andern mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt, wobei dann Art. 181 StGB in Betracht kommt (Weissenberger aaO N 32). Die erstrebte Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem Täter kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch öffentlich-rechtlichen Massstäben (Weissenberger aaO N 33 mit Verweis auf BGH 3 StR 137/03, Urteil vom 7. August 2003: Durchsetzung der Bezahlung von Betäubungsmitteln mit Nötigungsmitteln).
4. Rechtliche Würdigung
Nach dem Beweisergebnis drohte der Beschuldigte mit Anzeigen gegen Herrn M.___ und die D.___-Firmen bei den Strafverfolgungsbehörden und bei den Steuerbehörden. Dies stellt nach den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB dar. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorbrachte, über eine grosse Menge an belastendem Material – neun bis zehn Ordner voll – zu verfügen, weshalb man gegebenenfalls auf eine umfangreiche Anzeige und ebenso umfangreiche Untersuchungen schliessen musste. Es wurde vom Beschuldigten auch anschaulich dargelegt, was diese für die D.___-Firmen für Folgen habe könnte, wenn zum Beispiel der Staatsanwalt bei ihnen auftauchen und die EDV-Anlage auf den Kopf stellen würde. Er sprach von Millionenschäden, welche aus der Bekanntgabe der Unterlagen für die D.___-Firmen resultieren würden. Der Beschuldigte drohte somit Herrn M.___ als Verantwortlichem für die beiden Schweizer D.___-Firmen und den beiden Firmen selbst ernstliche Nachteile im Sinne des Gesetzes an.
Ebenso offensichtlich ist, dass der Beschuldigte mit der Forderung nach einer Zahlung von CHF 1,5 Mio durch die D.___-Firmen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebte. Er selbst hat ja auch nie geltend gemacht, dass ihm (auch nicht zusammen mit Herrn E.___) eine derartige Summe auch nur annähernd zugestanden wäre. Im arbeitsrechtlichen Zivilprozess gegen die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG hatte er vor erster Instanz rund CHF 390‘000.00 eingeklagt, vor Obergericht dann noch gut CHF 200‘000.00 (TG/231 und 258), zugesprochen wurden ihm dann rund CHF 170‘000.00 (TG/273). E.___ einigte sich mit der D.___ [3] AG am 14. November 2014 auf einen Pauschalbetrag von CHF 17‘000.00 brutto (11.1./004 f.). Daraus folgt, dass sich die D.___-Firmen massiv finanziell geschädigt hätten, wären sie der Forderung nachgekommen. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. Damit ist die Rechtswidrigkeit nach den obigen Darlegungen gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hingewiesen, dass die angedrohte Weitergabe kompromittierender interner Geschäftsunterlagen überhaupt nichts mit den vom Beschuldigten geforderten Ansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis zu tun hatten, ein sachlicher Zusammenhang mithin fehlte. Deshalb läge sogar im Umfang seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche eine versuchte Nötigung vor. Da die geforderte Summe nicht bezahlt worden ist, liegt ein Versuch der Erpressung vor. Auch hier ist erneut festzuhalten, dass es für die Beurteilung des Verhaltens von A.___ unerheblich ist, ob und – gegebenenfalls in welcher Weise – sich E.___ auch strafbar gemacht haben sollte: A.___ war nach dem Beweisergebnis jedenfalls der Initiator und hat die Tatbestandsmerkmale durch seine eigenen Handlungen erfüllt.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Beschuldigten vor Amtsgericht eingewendet, die angebliche Drohung sei ja von Herrn C.___ nicht ernst genommen worden, was aber Voraussetzung für einen Schuldspruch sei. Dem kann nicht gefolgt werden: eine solche Voraussetzung für den Schuldspruch besteht nicht, schon gar nicht für den Versuch der Erpressung. Möglicherweise liegt eine Verwechslung vor mit der Frage der Anforderungen an eine „schwere“ Drohung gemäss Art. 180 StGB, was hier aber nicht von Bedeutung ist.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
VI. Veruntreuung
1. In Ziffer 4 der Anklage wird dem Beschuldigten Veruntreuung vorgehalten, begangen zwischen dem 20. März 2008 und dem 22. Juli 2009 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als Verwaltungsratspräsident und faktischer Geschäftsführer der F.___ AG, der Gesellschaft anvertraute SUVA-Taggelder in der Höhe von CHF 35‘939.05 nicht an E.___ weitergeleitet, sondern unrechtmässig zu Unternehmenszwecken verwendet habe.
Konkret habe die F.___ AG aufgrund eines Nichtberufsunfalles von E.___ vom 30. September 2007 am 20. März 2008, rückwirkend für den Zeitraum vom 3. Oktober 2007 bis zum 2. März 2008, die Taggelder von E.___ in der Höhe von CHF 35‘939.05 von der SUVA Solothurn auf das Konto bei der Raiffeisenbank [Firmendomizil] ausbezahlt erhalten. Durch das Auszahlen der SUVA-Taggelder an die F.___ AG und den Umstand, dass die F.___ AG E.___ den Lohn nicht weiter bezahlt gehabt habe, sei für die F.___ AG die Pflicht entstanden, die von der SUVA erhaltenen Gelder an den Berechtigten E.___ zu überweisen. Da A.___ als faktischer Geschäftsführer der F.___ AG E.___ seit seinem Unfall keinen Lohn mehr ausbezahlt habe, die von der SUVA erhaltenen Taggelder nicht abgeliefert habe und auch bis zum Konkurs der F.___ AG am 22. Juli 2009 keine entsprechende Zahlung an E.___ geleistet habe, habe er anvertraute Gelder im Umfang von CHF 35‘939.05 unrechtmässig zugunsten der F.___ AG verwendet und E.___ in demselben Umfang am Vermögen geschädigt.
2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21; 121 IV 23). Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Niggli/Riedo, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 25 und N 29).
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21). Als Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt jedes Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden.
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21; 118 IV 27).
3.1. Der Beschuldigte hat sich an der Verhandlung vor Amtsgericht erstmals zum Vorhalt der Veruntreuung geäußert, nachdem er vorgängig dazu jeweils die Aussage verweigert hatte (10.1.1./008 f. und 086 ff.). Er gab vor Amtsgericht an, die beiden Firmenmitinhaber O.___ und N.___ hätten damals E.___ gekündigt. Dies nach telefonischer Absprache mit ihm, da er zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei. Am gleichen Tag habe E.___ von einem Firmenkonto unrechtmässig CHF 20‘000.00 abgehoben. Da man anschliessend in einem Rechtsstreit mit ihm gelegen sei, habe man auf Anraten von Rechtsanwalt Jeker und der AH.___ die Taggelder vorderhand nicht an E.___ ausbezahlt. Später sei es zum Konkurs gekommen. Wie die Unterschriftsberechtigungen von ihm und E.___ bei den Konti damals gewesen seien, wisse er nicht mehr (TG/126).
Im Parteivortrag vor Amtsgericht liess der Beschuldigte ausführen, der desolate Zustand der F.___ AG sei darauf zurückzuführen gewesen, dass E.___ seinen Job nicht gemacht habe. E.___ habe noch Schulden bei der F.___ AG gehabt. Dies ergebe sich aus seinem Kontokorrentstand. Die Firma habe nicht an ein Organ Zahlungen leisten dürfen, das der Aktiengesellschaft damals noch Geld geschuldet habe. Er verweise auf die edierten Akten beim Konkursamt und bei der AH.___. Darüber hinaus habe der Instruktionsrichter der SUVA verboten, die Taggelder direkt an E.___ auszubezahlen. Die F.___ AG habe sich deshalb berechtigt gefühlt, die Gelder zurückzubehalten. Rechtlich seien die Taggelder der SUVA im Übrigen gar nicht dem Beschuldigten anvertraut gewesen, sondern der F.___ AG. Der Beschuldigte habe gar nicht darüber verfügen dürfen, solange ein Prozess genau über dieses Geld hängig gewesen sei. Zuletzt sei eine blosse Nichterfüllung einer Zahlungspflicht keine tatbestandsmässige Handlung oder Unterlassung. Die unrechtmässige Verwendung müsse sich vielmehr in einer eindeutigen Absicht manifestieren, den Anspruch des Treugebers – etwa durch Verbrauch, Verstecken, oder Verfügen etc. – zu vereiteln. Darum sei es aber nicht gegangen: die Parteien hätten sich um den Anspruch gestritten und zwar Herr E.___ und die F.___ AG und nicht Herr E.___ und der Beschuldigte (TG/328 f.).
3.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 meldete die F.___ AG der SUVA einen Unfall, den ihr Mitarbeiter E.___ am 30. September 2007 durch einen Sturz auf der Kellertreppe erlitten hatte. Dieser habe die Arbeit ausgesetzt und sei voraussichtlich bis ca. 26. Oktober 2007 arbeitsunfähig (5.9./112). Die Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge am 26. Oktober 2007 wegen „Krankheit“ „bis auf Weiteres“ bestätigt (5.9./104). Gemäss den Akten hat der Verunfallte in der Folge seine Arbeit nicht wieder aufgenommen. Am 15. Januar 2008 teilte die F.___ AG der SUVA telefonisch mit, man habe E.___ gekündigt und ihn gleichzeitig freigestellt (5.9./106). Am 13. Februar 2008 teilte E.___ der SUVA telefonisch mit, die Behandlung sei nur am Anfang unfallkausal gewesen. Das Arztzeugnis ab dem 26. Oktober 2007 laute ja auf „Krankheit“. Deshalb müsse seiner Meinung nach die Basler Versicherung ein Krankentaggeld ausrichten (5.9./101). Mit Datum vom 11. März 2008 informierte A.___ die SUVA telefonisch, man beharre auf einer Betriebszahlung durch die SUVA, da E.___ nach dem 30. September 2008 (recte: 30. September 2007) noch gewisse Lohnbezüge getätigt habe. Die SUVA werde dem nachkommen. Sie werde die Firma und den Versicherten nach der Untersuchung vom 13. März 2008 schriftlich über die Versicherungsleistungen informieren (5.9./089). Mit Schreiben vom 7. März 2008 (Eingangstempel vom 12. März 2008) teilte E.___ der SUVA mit, er bestehe darauf, dass die Taggelder direkt an ihn ausbezahlt würden. Seit der Lohnzahlung für den September 2007 (mit Ausnahme des Dezembers 2007 gemäss Kopie) habe er keine Lohnabrechnung der F.___ AG mehr erhalten (5.9./085). Nach der Untersuchung vom 13. März 2008 bei der SUVA nahm E.___ zur Kenntnis, dass eine Auszahlung an die Firma erfolgen müsse. Er wünschte aber Kopien der Taggeldabrechnungen (5.9./077). Mit superprovisorischer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. März 2008 wurde die SUVA angewiesen, die Taggelder ab sofort direkt an E.___ auszubezahlen (5.9./074 f.). Diese Verfügung wurde am 13. Mai 2008 entgegen dem Antrag von E.___ aufgehoben (5.9./055). Das Gericht hielt eine solche Verfügung nicht für notwendig (Verfügung vom 13. Juni 2008: TG/312). Die SUVA bezahlte die Taggelder ab dem 3. März 2008 direkt an E.___. Für die Abrechnungsperiode vom 3. Oktober 2007 bis 2. März 2008 hatte die SUVA insgesamt CHF 35‘939.05 an die F.___ AG ausbezahlt. Diese Taggelder wurden von der F.___ AG nie an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
4.1 A.___ war ab der Gründung der F.___ AG bis zu deren Konkurs Verwaltungsratspräsident der Firma. Er hatte in dieser Zeit rechtlich und faktisch eine herausragende Stellung und war ab dem 30. Dezember 2005 wie E.___ einzelzeichnungsberechtigt. Die beiden anderen Firmenmitinhaber, N.___ und O.___, hatten dagegen lediglich Kollektivunterschrift zu zweien. Am 30. Oktober 2007 wurde die Zeichnungsberechtigung von E.___ gelöscht. A.___ war ab diesem Zeitpunkt einziges verbleibendes Organ mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die F.___ AG hätte diese Leistungen der SUVA an den Verunfallten weiterleiten müssen, soweit sie nicht selbst Lohnzahlungen an den Verunfallten geleistet hatte, da die Gelder der F.___ AG als reiner Zahlstelle anvertraut worden waren. Der Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht, selbst dafür gesorgt zu haben, dass die SUVA-Taggelder nicht an E.___ weitergeleitet wurden. Die F.___ AG hat die Taggelder - zumindest zu einem guten Teil - nicht als Entgelt für Leistungen erhalten, die sie selber erbracht hat. Ob damit das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins erfüllt ist, kann aber offenbleiben, da es offensichtlich an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt.
4.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Taggelder wegen Schulden von E.___ bei der F.___ AG zurückbehalten dürfen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. In casu ist dem Arbeitnehmer ab dem 30. September 2007 der Lohn maximal noch teilweise ausbezahlt worden (siehe unten 4.3). Insofern hätte A.___ die Taggeldleistungen der SUVA weitgehend an E.___ weiterleiten müssen. Ansprüche von Seiten des Arbeitgebers, wie sie von A.___ behauptet werden, sind nicht belegt worden. Darüber hinaus ist die Verrechnung der an die Arbeitgeberin ausbezahlten SUVA Taggelder auch ausgeschlossen (analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 323 b OR).
Die SUVA hat die Taggelder bis zum 2. März 2008 in der Höhe von CHF 35‘939.05 an die F.___ AG überwiesen. Diese Taggelder hat A.___ als Geschäftsführer der F.___ AG weder an den Arbeitnehmer E.___ weitergeleitet, noch hat er diesem an Stelle der Taggelder den Lohn vollständig ausbezahlt. Der Beschuldigte machte denn auch nie geltend, der Lohn an E.___ sei ab Ende September vollständig 2007 bezahlt worden. Vorgebracht wurde einzig, E.___ habe den Lohn pro Oktober und November 2007 durch einen Barbezug von CHF 20‘000.00 eigenmächtig bezogen und im Dezember 2007 sei auch eine Lohnzahlung erfolgt (s. unten). Keinerlei Lohnzahlungen erfolgten unbestrittenermassen ab dem 1. Januar 2008. Der Beschuldigte hat die Taggelder der SUVA damit – zu einem guten Teil - pflichtwidrig zurückbehalten. Wie die Gelder genau verwendet worden sind, ist nicht bekannt. Spätestens mit Eröffnung des Konkurses über die Firma F.___ AG im Juli 2009 muss aber von einer unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt stand definitiv fest, dass die anvertrauten Vermögenswerte anderweitig verbraucht worden sind und nicht mehr an E.___ ausbezahlt werden konnten. Dieser wurde durch die Nichtauszahlung der Taggelder geschädigt. Am Faktum des Vermögensschadens ändert auch eine allfällige Rückforderungsmöglichkeit nichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2007 vom 24. Januar 2008).
4.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257). Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen (und damit zugleich auf die Vermögensschädigung) beziehen (Niggli/Riedo, aaO., Art. 138 N 112). Es genügt, wenn der Beschuldigte die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).
Nachdem A.___ E.___ bei der SUVA wegen eines Unfalls angemeldet hatte, wurden die Lohnzahlungen seitens der Arbeitgeberin aufgrund der ausgesprochenen Kündigung eingestellt. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Geschäftsmann. Ein Blick ins Gesetz hätte bereits genügt, die Pflichtwidrigkeit seines Tuns zu erkennen. Aufgrund der Einstellung der Lohnzahlung sowie der gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 19 f. ATSG hätte er also wissen müssen, dass die Arbeitgeberin die von der SUVA bis zum 13. März 2008 ausbezahlten Taggelder nicht tel quel behalten und mit irgendwelchen Gegenforderungen verrechnen darf, sondern – soweit keine Lohnzahlungen erfolgt waren – zwingend an den verunfallten Arbeitnehmer weiterleiten muss. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten zumindest in Kauf genommen, also eventualvorsätzlich gehandelt. Allerdings kann im Hinblick auf die nicht liquiden Verhältnisse bezüglich gegenseitiger Ansprüche (die Akten des Zivilprozesses liegen nicht vor, er wurde auch nicht zu Ende geführt) nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte davon ausging, der Firma stünden höhere Ansprüche gegenüber E.___ zu als die von der SUVA zurückbehaltenen CHF 35‘939.05. Immerhin liess E.___ selbst im Zivilverfahren am 28. April 2008 verlauten, die Löhne pro Oktober und November 2007 seien „in fragwürdiger Weise“ mit einem Barbezug von CHF 20‘000.00 verrechnet worden und pro Dezember 2007 habe er CHF 8‘463.35 erhalten (5.9./057). Der Barbezug von CHF 20‘000.00 ist unbestritten und nachgewiesen (TG/306). In der Bilanz per 31.12.2007 wies die F.___ AG gegenüber E.___ aus Kontokorrent ein Guthaben von CHF 25‘500.00 aus (5.6./418). Das entsprechende Kontoblatt 1191 pro 2007 befindet sich nicht bei den Akten, nur diejenigen der Jahre 2006 und 2008. Dieser Betrag übersteigt – nach Abzug der aufgeführten „Lohnzahlungen“ – jedenfalls den zurückbehaltenen Betrag. Die AH.___ bestätigte am 22. Oktober 2007 die ungenügende Arbeit von E.___ im Buchhaltungswesen (TG/307 f.). Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung – und somit die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes – ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, es hat ein Freispruch zu ergehen. Ob ein Rechtsirrtum vorlag (geltend gemachte Einholung einer Rechtsauskunft bei Rechtsanwalt Jeker), braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.
VII. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises
1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten A.___ wegen mehrfachen, fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises am 18. und 19. Oktober 2014 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt (TG/047 ff.). A.___ erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Schreiben vom 9. April 2015 frist- und formgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (TG/051). Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren am 18. Mai 2015 dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung. Am Strafbefehl wurde festgehalten (TG/019). Die Verfahren wurden vom Richteramt Thal-Gäu in der Folge vereinigt.
2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen wurde.
Fahrlässige Begehung ist bei Handlungen nach Art. 95 SVG strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn sich der Sachverhaltsirrtum bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte vermeiden lassen (Abs. 2). Es kann ihm als strafrechtliche Fahrlässigkeit nur das angerechnet werden, was unter den Tatumständen von ihm bei Anwendung der gebotenen Vorsicht und bei Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden darf.
3. Am Sonntag 19. Oktober 2014, 03.50 Uhr, führte eine Polizeipatrouille an der Mühlefeldstrasse in [Firmendomizil] eine Standortkontrolle durch (Strafanzeige: TG/021 ff.). Ein Audi […] passierte die Kontrollstelle. Dabei beobachteten die beiden Polizisten, dass das Fahrzeug hinten links einen platten Reifen aufwies. Nach kurzer Nachfahrt konnte das Fahrzeug angehalten und kontrolliert werden. Beim Fahrer handelte es sich um A.___. Dieser konnte lediglich den Fahrzeugausweis vorweisen und erklärte bei der Einvernahme vom folgenden Abend (TG/024 ff.), er besitze zurzeit keinen Führerausweis. Diesen habe er am 24. September 2014 aufgrund seines bevorstehenden Ausweisentzuges an die Motorfahrzeugkontrolle in Bellach eingeschickt. Anschliessend sei er bis am 18. Oktober 2014 im Ausland in den Ferien gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt (24.09.2014) sei er von der MFK nicht über das Urteil betreffend den Führerausweisentzug informiert worden. Während seines Auslandaufenthaltes sei die Korrespondenz der MFK an seinen Anwalt und ihn selber gesandt worden. Rechtsanwalt Jeker habe ihm dann per Email die Dauer des Entzuges und den Beginn mitgeteilt. Leider sei nun anscheinend die Korrespondenz nicht übereinstimmend mit der Mail von Herrn Jeker und der Urkunde der MFK. Da er nur die Information von Herrn Jeker gehabt habe, sei er davon ausgegangen, er dürfe noch bis zum 23. Oktober 2014 Auto fahren. Den eingeschriebenen Brief der MFK müsse er am kommenden Tag, Montag, 20. Oktober 2014, bei der Post abholen. Dann wisse er definitiv, ab wann der Entzug laufe. Nach Angaben der Polizei sei dies bereits ab dem 24. September 2014 der Fall gewesen. Diese Information habe er leider noch nicht, weil er den eingeschriebenen Brief der MFK noch nicht habe. Somit müsse das noch geklärt und allenfalls der Entzugstermin geändert werden. Aus der Mail von Rechtsanwalt Jeker sei ersichtlich gewesen, dass er noch bis zum 24. Oktober 2014 fahren dürfe. Andere Informationen habe er keine erhalten. Er sei schon am 18. Oktober 2014 mit dem Auto zur Landi gefahren.
4. Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte am 24. September 2014 seinen Führerausweis im Hinblick auf den bevorstehenden Entzug an die MFK eingeschickt hatte. Kurz darauf ist er in die USA verreist, wo er rund drei Wochen Ferien verbrachte. Mit dem Einschicken des Ausweises an die Entzugsbehörde im Hinblick auf einen erwarteten Entzug musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er nun nicht mehr mit einem Motorfahrzeug fahren durfte. Dies hätte ihm erst recht klar sein müssen, weil er seinen Führerausweis bereits einmal hatte abgeben müssen und ihm die MFK damals mit Verfügung vom 29. August 2008 mitgeteilt hatte, die vorzeitige Abgabe würde voll an die Entzugsdauer angerechnet. Dementsprechend hat er den Zeitpunkt des Entzuges bewusst so gelegt, dass durch die mehrwöchige Ferienabwesenheit die Entzugszeit verkürzt wird. Also musste er davon ausgehen, dass die Entzugsdauer mit dem Einsenden des Ausweises beginnen würde. Dies völlig unabhängig von einer allfälligen Email seines Anwalts, die im Übrigen nicht vorliegt. Selbst wenn Rechtsanwalt Jeker sich in einer solchen Email vertippt haben sollte, hätte dies dem Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auffallen und er hätte sich vor dem Führen des Wagens nach dem Entzugsbeginn erkundigen müssen. Dieser Vorhalt der Pflichtwidrigkeit ist im Strafbefehl, der als Anklage dient, umfassend und korrekt dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Abholungsfrist für die Verfügung der MFK vom 25. September 2014 betreffend den Führerausweisentzug (laufend vom 24.09.2014 bis 23.12.2014, TG/028 ff.) am 2. Oktober 2014 vom Empfänger verlängert worden war. Zugestellt wurde das Einschreiben schliesslich am 14. Oktober 2014 am Schalter (TG/031). Der Beschuldigte hat also nicht die Wahrheit gesagt, als er bei der Polizei behauptete, das Schreiben der MFK befinde sich noch zur Abholung bei der Poststelle und sei noch nicht abgeholt worden. Er hätte daher auch aus diesem Grund die Möglichkeit gehabt und wäre auch verpflichtet gewesen, sich über den Beginn der Entzugsdauer zu vergewissern.
Demnach hat sich A.___ des wegen mehrfachen, fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18. und 19. Oktober 2014, schuldig gemacht.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.4 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).
1.5 Die Delikte wurden vor und nach dem 1. Januar 2007, als das neue Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches in Kraft trat, begangen. Da das neue Recht die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs bis 24 Monate Freiheitsstrafe und die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs bis 36 Monate Freiheitsstrafe ermöglicht, ist – was von den Parteien unbestritten ist – das neue Sanktionenrecht anzuwenden.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Grundsätzlich könnten alle vom Beschuldigten begangenen Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Allerdings wird sich zeigen, dass die für die Vermögensdelikte und die eng mit ihnen zusammenhängenden Urkundendelikte verwirkte Strafe die für die Ausfällung einer Geldstrafe maximal möglichen 360 Strafeinheiten deutlich übersteigt. Für diese Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen, für die SVG-Widerhandlungen hingegen eine Geldstrafe.
2.2 Der Strafrahmen bei allen vorliegenden Straftaten beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Unter den Delikten ist die versuchte Erpressung zweifellos die verschuldensmässig am schwersten wiegende Straftat. Für sie ist die Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte drohte der D.___-Gruppe mit der Übermittlung kompromittierender Dokumente an die Straf- und Steuerbehörden, sollten die D.___-Firmen nicht CHF 1.5 Mio bezahlen. Es handelt sich dabei um einen - auch für einen kleinen bzw. mittelgrossen Geschäftsbetrieb (KMU) - sehr hohen Geldbetrag, der nur zu einem kleinen Teil durch effektiv bestehende Forderungen des Beschuldigten gedeckt gewesen wäre. Und auch im Umfang der ihm zustehenden Forderungen wäre die Verknüpfung von Zweck (Forderungen aus Arbeitsvertrag) und Mitteln (Drohung mit Anzeige von Unregelmässigkeiten von Abrechnungen Dritter) unzulässig gewesen. Gedroht wurde mit der Verwendung angeblich belastender Dokumente im Umfang von mehreren Ordnern, was auf umfangreiche und belastende Untersuchungen schliessen liess, selbst wenn sich dabei keine Vorhalte hätten erhärten lassen. Andererseits sind bei einer Erpressung weitaus schwerwiegendere Drohungen denkbar. Weiter wurde das Vorgehen wenig durchdacht und nicht mit letzter Konsequenz ausgeführt, auch wenn es zu zwei dafür anberaumten Sitzungen mit Herrn C.___ kam. Auf die Absage vom 20. August 2007 stellte man den Erpressungsversuch ein und reichte die Strafanzeige ein. Bei den Beweggründen ist von rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen auszugehen, was allerdings bei der Erpressung den Normallfall darstellt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte der Meinung war, es stünden ihm noch erhebliche finanzielle Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zu: Erstens machten diese nur einen kleinen Teil der geforderten Summe aus und zweitens war es ohnehin nicht zulässig, das Geld auf diese Art und Weise einzutreiben. Letztlich ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen wäre, sich gesetzmässig zu verhalten: er verfügte über ein gutes Einkommen und zur Durchsetzung seiner Forderungen stand ihm der gerichtliche Weg offen, den er zur Tatzeit ja bereits eingeschlagen hatte. Er handelte mit direktem Vorsatz.
Insgesamt kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Bei einem leichten bis mittelschweren Verschulden wäre die Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und bei vollendetem Delikt auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da den Forderungen eine Absage erteilt wurde, ist diese Strafe zufolge Versuchs zu mildern. Dabei ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte alles gemacht hat, was zur Vollendung der Tat nötig war. Andererseits war der Taterfolg nie in greifbare Nähe gerückt, die D.___-Gruppe erteilte innert vier Tagen eine klare Absage, sie erlitt auch keinen Schaden. Es ist damit eine deutliche Strafreduktion um einen Drittel angebracht, so dass sich die Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe reduziert.
2.3 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Verbrechen zu erhöhen, wobei zu den einzelnen Straftaten Folgendes auszuführen ist:
- Mit den abgeänderten Rechnungen der K.___ AG wurde die D.___ [3] AG um mindestens CHF 25‘000.00 geschädigt. Das mag angesichts eines Jahresumsatzes von ca. CHF 4.1 Mio auf Seiten der Geschädigten kein immenser Betrag sein. Der Beschuldigte ging dabei aber höchst planmässig vor und profitierte zum grössten Teil persönlich von seinen Machenschaften. Belastend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zur Erreichung seiner Bereicherung auch einen Dritten, L.___, miteinbezog und diesen so der Strafverfolgung aussetzte. Im Hinblick auf die Veranlassung von gefälschten Urkunden und deren Verwendung ist die Straftat mit einem Betrug vergleichbar, wie sich auch der Verteidiger vor der Vorinstanz äusserte (TG/321). Auch bei dieser Straftat waren rein egoistische Motive die Triebfeder des Beschuldigten, er handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden kann angesichts des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrages gerade noch als leicht bewertet werden. Beim vorgegebenen Strafrahmen wäre dafür eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Asperation im Sinne von Art. 49 StGB ist eine Straferhöhung um vier Monate angezeigt.
- Analoge Erwägungen gelten hinsichtlich der H.___: auch hier ging es um eine Schädigung um mehrere zehntausend Franken. In diesem Fall wurden Mitarbeiter, T.___ und Q.___, aufgefordert, inhaltlich verfälschte Stundenrapporte zu erstellen und damit der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt. Auch zur Abgeltung dieser Straftat ist eine Straferhöhung um vier Monate angezeigt.
- Etwas tiefer ist der Deliktsbetrag mit mehreren Tausend Franken bei der Hotel [G.___] AG. Auch hier wurde mit G.___ eine Drittperson involviert. Die Bereicherung kam nebst dem Beschuldigten auch anderen Mitarbeitern der D.___ [3] AG zu. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.
- Etwas schwerer wiegt die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG mittels der falschen Rechnung der K.___ AG im Umfang von rund CHF 13‘000.00. Erneut wurde von L.___ verlangt, eine Privatrechnung inhaltlich verändert auf die Firma auszustellen. Immerhin war der Beschuldigte an dieser geschädigten Firma zu 30% beteiligt. Eine Straferhöhung um zweieinhalb Monate ist angemessen.
- In Bezug auf die Rechnung von Rechtsanwalt AI.___ über ca. CHF 11‘500.00, welche Privataufwand betraf, ist eine Straferhöhung um zwei Monate gerechtfertigt und für die Rechnung der [...] über Ca. CHF 1‘680.00 eine Erhöhung um einen halben Monat.
- In Bezug auf die Urkundendelikte ist in erster Linie wesentlich, dass es sich bei allen um Begleit- oder Folgedelikte der Vermögensdelikte handelt, deren Unrechtsgehalt teilweise schon mit der Strafe für die Vermögensdelikte abgegolten ist. Obwohl es sich um eine Vielzahl von Delikten handelt, erscheint im Rahmen von Art. 49 StGB eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt drei Monate zur Abgeltung aller Urkundendelikte als angemessen.
- Aufgrund des Tatverschuldens ergibt sich damit eine Gesamteinsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Diese scheint auch angesichts der langen Deliktszeit insgesamt als angemessen.
2.4 Zum Vorleben des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten nur wenig. Aus dem Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2015 ist Folgendes bekannt (TG/045 f.): A.___ kam am […] zur Welt. Nach der Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als Elektromonteur. In der Elektro-Branche schloss er zudem weitere Ausbildungen erfolgreich ab. Die beruflichen Stationen sind – soweit bekannt – in den vorstehenden Ausführungen bereits erwähnt worden. Am 26. Juni 2009 gründete der Beschuldigte die A.___ [...] GmbH, welche er bis heute als einziger Gesellschafter führt. A.___ ist verheiratet und hat vier unterstützungspflichtige Kinder im Alter zwischen acht und sechzehn Jahren. Die Familie A.___ wohnt seit 2003 in [Firmendomizil], zurzeit in einem Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von CHF 1‘600‘000.00. Die Hypothekarschulden betragen CHF 950‘000.00. Der Beschuldigte schätzte sein monatliches Nettoeinkommen am 19. Oktober 2014 auf CHF 13‘000.00, dasjenige seiner Ehefrau auf CHF 5'000.00. Aus den vom Berufungsgericht von Amtes wegen eingeholten Steuerbelegen ergibt sich Folgendes: Im Jahr 2015 bezog der Beschuldigte bei der A.___ [...] GmbH einen Bruttolohn von CHF 119‘600.00, seine Ehefrau von CHF 90‘000.00. Die amtliche Einschätzung der Ehegatten A.___ nach Ermessen pro 2015 ergab ein steuerbares Einkommen von CHF 186‘578.00 (darunter ein Wertschriftenertrag von CHF 71‘861.00) und ein steuerbares Vermögen von CHF 761‘176.00. An der Hauptverhandlung vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte diese Zahlen als zutreffend, er verdiene zusammen mit seiner Ehefrau jährlich durchschnittlich CHF 200‘000.00.
Im Strafregister ist der Beschuldigte nur mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln am 31. März 2012 verzeichnet (Urteil vom 9. Januar 2014). Die Strafempfindlichkeit ist zusammen mit der Vorinstanz neutral zu veranschlagen. Keine Strafminderung ergibt sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten: er hat sämtliche ihm vorgehaltenen Delikte bestritten und dabei zum Teil ausgesprochen fadenscheinige Ausflüchte vorgebracht.
Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Straftaten begangen hat. Die Straftaten wurden ab Juni 2004 bis Ende 2008 begangen, mithin vor rund 13 Jahren bzw. vor etwas mehr als acht Jahren. Für sämtliche Straftaten findet die 15-jährige Verjährungsfrist Anwendung (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Die Zeitspanne von zwei Dritteln dieser Verjährungsfrist ist im Falle der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.___ [3] AG und teilweise zum Nachteil der F.___ AG sowie teilweise in Bezug auf die Urkundenfälschungen und die Anstiftungen dazu bereits überschritten. Die zweite Voraussetzung, das Wohlverhalten in der verstrichenen Zeit, ist hingegen nicht erfüllt: Der Beschuldigte hat bis Ende 2008 weiter delinquiert und hat sich in den Jahren 2012 und 2014 mehrfach eines SVG-Vergehens schuldig gemacht. Insgesamt ist aber im Hinblick auf die lange Zeitdauer seit den Delikten eine Strafreduktion um drei Monate angebracht.
2.5 Zu prüfen ist zuletzt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses Beschleunigungsgebot gebietet den Behörden, das Strafverfahren von dem Augenblick an, in dem der Beschuldigte über den auf ihm lastenden Verdacht in Kenntnis gesetzt ist, ohne vermeidbare Verzögerung durchzuführen und möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen, um ihn nicht unnötigerweise verfahrensbedingten Ängsten auszusetzen (BGE 133 IV 158). Dabei handelt es sich um eine an die Strafverfolgungsbehörde gestellte (An-)Forderung, die sich vom mildernden Umstand der verhältnismässig langen Zeit nach Art. 48 lit. e StGB unterscheidet. Über die Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist separat zu entscheiden (BGE 130 IV 54). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. So führt die Verletzung dieses Grundsatzes in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, bisweilen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe, oder auch zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158). Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände gebieten im Allgemeinen eine Gesamtbetrachtung, die insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes, der Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen der zuständigen Behörden Rechnung trägt; finden sich keine Phasen gravierender Untätigkeit, so kommt es auf die Gesamtdauer des Verfahrens an (BGE 130 IV 54; Pra 2005 Nr. 10).
Im vorliegenden Fall wurde am 11. Juni 2008 von der D.___ [1] AG und der D.___ [3] AG eine umfangreiche Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen den Beschuldigten eingereicht. Formell eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. August 2009 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Am 21. September 2009 reichte E.___ eine Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen A.___ ein. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter der vorgenannten Firmen am 17. November 2009 eine weitere Strafanzeige ein, worauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ mit Verfügung vom 12. April 2010 ausdehnte. Am 17. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, mithin mehr als fünf Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens. Für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz mit gut sieben Monaten auch zu viel Zeit. Nicht dokumentiert ist, wann der Beschuldigte Kenntnis erhielt von der Strafuntersuchung. Seine erste Befragung fand am 25. Februar 2011 statt, die Kostennote des Verteidigers weist am 15. Februar 2011 die Mitteilung des Verfahrens durch den Beschuldigten aus (TG/333). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Februar 2011 vom Verfahren Kenntnis erlangte, mithin vor mehr als sechs Jahren. Es handelt sich dabei sicher um ein aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, der Beschuldigte leistete dabei keinerlei Kooperation. So wurden auch Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Allerdings fällt auf, dass die Verfahrensleitung zweimal neu zugeteilt wurde, was zu Verzögerungen geführt hat. Aus dem Journal (1.4./001 ff.) ergibt sich eine längere Zeit ohne ersichtliche Aktivitäten zwischen dem 17. Juni 2011 und dem 23. Januar 2013. Darin liegt ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Für die festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der Strafe um fünf Monate auf nunmehr noch 22 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.6 Der Beschuldigte verlangt eine weitere Strafmilderung wegen der Medienberichterstattung: Der Bericht vom 4. Dezember 2015 von […] in der Solothurner Zeitung habe eine Vorverurteilung bedeutet.
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 128 IV 97 (sexuelle Nötigung von Kindern mittels psychischem Druck) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Medienberichterstattung für die Strafzumessung relevant sein kann. Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwei Fallkonstellationen:
a) Der Beschuldigte wird durch die Medienberichterstattung vorverurteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine solche Vorverurteilung von Tatverdächtigen je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB (bzw. neu Art. 47 StGB) zu gewichten. Gemäss 6B_1110/2014, E. 4.3, hat der Beschuldigte darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat. Für die Beurteilung der Schwere einer Vorverurteilung ist gemäss BGE 128 IV 97 zu berücksichtigen, ob die Vorverurteilung von den Strafverfolgungsbehörden selbst (z.B. durch eine Medienkonferenz der Staatsanwaltschaft) oder von anderer Seite ausging. Relevant dürften weiter Aspekte wie Namensnennung oder andere Hinweise in der Berichterstattung, welche Rückschlüsse auf die Identität des Beschuldigten erlauben, sein.
b) Eine Strafminderung kommt sodann in Frage bei einer überdurchschnittlich hohen Belastung eines Tatverdächtigen durch eine intensive Berichterstattung in den Medien.
c) Im Entscheid BGE 128 IV 97 war der Beschuldigte folgenden medialen Aktivitäten ausgesetzt:
- Tele Züri bezeichnete ihn in einem Beitrag als „X“ und leuchtete sein gesamtes damaliges Umfeld aus.
- Journalisten der Rundschau versuchten, vom Beschuldigten in Anwesenheit seiner Kinder eine Stellungnahme zu erhalten. Sie seien zu diesem Zweck in die Tiefgarage des Hauses, in dem er gewohnt habe, eingedrungen.
- Im Fernsehen SF SRG wurde in der Tagesschau über den Prozess berichtet und zwei Mal während mehreren Sekunden sein nicht abgedecktes Bild gezeigt.
- In Tele Züri und Tele 24 wurde in den Nachrichten sein voller Vor- und Nachname genannt und sein nicht abgedecktes Bild gezeigt.
- In der Tagespresse (Aargauer Zeitung, Berner Zeitung) ist ebenfalls ein nicht abgedecktes Bild erschienen.
Das Bundesgericht liess die Frage, ob damit der Beschuldigte und seine Familie überdurchschnittlich stark belastet und deren Rechte erheblich verletzt worden seien, offen, fügte aber an, dass sich eine solche Belastung, wenn sie bejaht würde, nur wenig strafmindernd auswirken könnte.
In Bezug auf den vorliegenden Fall ist Folgendes zu erwägen:
Der Artikel von […] entspricht nicht der Vorstellung des Gerichts von einer sachlichen Berichterstattung. Er ist insofern pointiert verfasst, als gut herausgelesen werden kann, dass die Sympathien des Autors für den Beschuldigten nicht sehr gross sind. Dies macht der Autor vor allem auch mit der äusserlichen Aufmachung des Artikels mit dem Bild der PW-Rechnung und dem Post-it «bezahlen» deutlich. Die Geschichte mit dem PW-Kauf hat denn auch überhaupt nichts mit dem Prozess zu tun, sondern dient offensichtlich dazu, die angebliche Grossspurigkeit des Beschuldigten zu schildern. Zudem dürften Informationen aus dritter Hand, vermutungsweise von Herrn E.___, eingeflossen sein. Andererseits handelt es sich um eine Berichterstattung über eine Gerichtsverhandlung und die eigentlichen Vorhalte werden im Konjunktiv geschildert und nach dem Zwischentitel «Verteidiger fordert Freispruch» wird im Zusammenhang mit dem schwersten Vorhalt (versuchte Erpressung) darauf hingewiesen, dass es Aussage gegen Aussage steht, und dass ein vollumfänglicher Freispruch verlangt wird. Eine Vorverurteilung liegt deshalb durch den Zeitungsartikel nicht vor. Die Berichterstattung in den Medien beschränkt sich auf den vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel. Der Beschuldigte wird weder namentlich genannt noch erfolgen im Artikel sonstige Hinweise, welche klare Rückschlüsse auf seine Person oder seine Familie zulassen würden. Von einer überdurchschnittlich hohen Belastung durch die Medienberichterstattung kann deshalb – auch mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung gemäss BGE 128 IV 97 – nicht die Rede sein. Folglich ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf eine weitere Strafminderung noch auf Genugtuung.
2.7 Die Gesamtfreiheitstrafe von 22 Monaten erscheint auch bei Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Umstände als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.8 Bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt es sich, wie bereits erwähnt, um vergleichsweise geringfügige Delikte, die der Beschuldigte fahrlässig begangen hat. Allerdings ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrten trotz entzogenem Führerausweis während der Probezeit des bedingten Vollzugs einer – ebenfalls wegen einer SVG-Widerhandlung ausgefällten – Geldstrafe fielen. Es ist für beide Delikte eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. Die Tagessatzhöhe beläuft sich auf CHF 210.00 (monatliches Nettoeinkommen mit Einschluss des Wertschriftenertrags geschätzt CHF 15‘000.00, abzüglich 30% Pauschalabzug und 40 % Abzug für vier Kinder ergeben CHF 6‘300.00 oder CHF 210.00 pro Tag).
2.9 Die Vermögens- und Urkundendelikte betreffen eine Episode im Leben des Beschuldigten, die nun neun oder mehr Jahre zurückliegt. Seither hat er sich keine vergleichbaren Delikte mehr zu Schulden kommen lassen. Einzig im Bereich des Strassenverkehrsrechts ist er in jüngerer Zeit wiederholt negativ in Erscheinung getreten. Dem ist mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe Rechnung zu tragen, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass solche Delikte nicht folgenlos bleiben. Im Übrigen ist dem Beschuldigten aber für die Freiheitsstrafe von 22 Monaten und die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00 der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00 betragen zuzüglich der allgemeinen Kosten von CHF 3'000.00 total CHF 9'000.00. Die Vorinstanz hat die gesamten Gerichtskosten dem Beschuldigten auferlegt. Dieser wird nun von insgesamt fünf Vorhalten freigesprochen: Anklageschrift Ziffern 1.1. lit c (I.___ und J.___), 1.2. lemma 4 (Rechnung […]), 2.1. bezüglich der Anstiftung von L.___ zur Urkundenfälschung betr. Rechnung vom 29. März 2007 sowie 4. (Veruntreuung zum Nachteil von E.___). Es handelt sich dabei zwar um eher untergeordnete Vorhalte, trotzdem ist dafür eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Zudem erfolgten durch die Staatsanwaltschaft mehrere Teileinstellungen, welche in Rechtskraft erwachsen sind. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfertigt, für die Teileinstellungen durch die Staatsanwaltschaft von den allgemeinen Kosten von CHF 3‘000.00 vorab pauschal CHF 1‘000.00 dem Staat zu überbinden. Von den verbleibenden Kosten von CHF 8'000.00 hat der Beschuldigte 80 % (CHF 6'400.00) zu bezahlen. Der Staat hat 20% (CHF 1'600.00), zuzüglich der ausgeschiedenen CHF 1'000.00 somit total 2'600.00 zu übernehmen.
1.2 Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht eine Kostennote im Umfang von CHF 25‘966.60 (98.82 Stunden ohne Aufwand für die Hauptverhandlung, Stundenansatz CHF 280.00) geltend machen. Davon wurde ihm ein Betrag von CHF 13‘711.15 für den Aufwand betreffend die eingestellten Delikte rechtskräftig zugesprochen (43,10 Stunden zu CHF 280.00 zuzüglich geltend gemachte Auslagen von CHF 627.50 und 8% MWSt). Vom verbleibenden Aufwand von 55 Stunden zu einem hier angemessenen Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde (es handelt sich nicht um ein besonders komplexes Verfahren, bei dem ein höherer Ansatz zu vergüten wäre) und einem Aufwand von 10 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung ergibt sich eine volle Parteienschädigung von CHF 18‘252.00 (CHF 16‘900.00 zuzüglich 8% MWSt). Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich zu der bereits rechtskräftig festgelegten Entschädigung von CHF 13'711.15 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (20 % der vollen Parteientschädigung) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise: wie oben dargelegt, sind vier zusätzliche Freisprüche erfolgt, dazu wird die Strafe um gut einen Viertel reduziert, insbesondere ist kein unbedingter Anteil an der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Bei diesem Verfahrensausgang ist es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 25'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 25‘290.00, wovon demnach CHF 16‘860.00 durch den Beschuldigten und CHF 8‘430.00 durch den Staat zu tragen sind.
2.2 Rechtsanwalt Jeker weist für das Berufungsverfahren 46,42 Stunden Arbeitsaufwand aus. Dazu kommen für die Hauptverhandlung 5, für die Urteilseröffnung 0,5 Stunden und für die Nachbearbeitung eine Stunde, insgesamt somit 6,5 Stunden. Eine Kürzung der Kostennote ist bezüglich des Aufwandes für die Verfassung der Berufungserklärung angezeigt. Der Verteidiger weist dafür insgesamt 18,6 Stunden aus, was im Verhältnis zum Umfang der Berufungserklärung und der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aus dem erstinstanzlichen Verfahren unangemessen hoch erscheint. Eine Kürzung um pauschal 6 Stunden auf 12,6 Stunden erscheint angemessen. Demnach würden bei einer vollen Parteientschädigung aufgerundet 47 Stunden vergütet. Wie dargelegt, erscheint hier ein Stundenansatz von CHF 260.00 angemessen (in Rechnung gestellt: CHF 280.00). Zuzüglich der Auslagen von CHF 96.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 985.30 beträgt die volle Parteientschädigung CHF 13'301.80, die auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung demnach CHF 4‘433.95, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
3. Verrechnung
Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO werden die A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 mit den von ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.
4. Begehren um Zusprechung einer Genugtuung
Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung, da er durch die Berichterstattung der Solothurner Zeitung vorverurteilt worden sei. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, kann die monierte Vorverurteilung aber nicht bejaht werden, weshalb auch keine Genugtuung zuzusprechen ist. Das Begehren wird demnach abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 251 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG (Anklageschrift [AS] Ziff. 1.2/Rechnung [...] AG) freigesprochen.
2. A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung,
- angeblich begangen zum Nachteil der D.___ [3] AG (AS Ziff. 1.1 lit. c /I.___ AG);
- angeblich begangen zum Nachteil der D.___ [3] AG (AS Ziff. 1.1 lit. c /J.___);
- Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1/Rechnung K.___ AG vom 29.3.2007 an F.___ AG);
- Veruntreuung (AS Ziff. 4).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,
- zum Nachteil der D.___ [3] AG, begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. a/Hotel [G.___]);
- zum Nachteil der D.___ [3] AG, begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. b/H.___);
- zum Nachteil der D.___ [3] AG, begangen im Sommer/Herbst 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. e/K.___ AG);
- zum Nachteil der F.___ AG, begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006 (AS Ziff. 1.2 /Rechnung K.___ AG);
- zum Nachteil der F.___ AG, begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008 (AS Ziff. 1.2/Rechnung AI.___);
- zum Nachteil der F.___ AG, begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 (AS Ziff. 1.2/Rechnung [...]);
b) der mehrfachen Urkundenfälschung,
- begangen zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005 (AS Ziff. 2.2/Buchhaltung 2005 der D.___ [3] AG);
- begangen am 19. Dezember 2005 (AS Ziff. 2.3.1/Buchhaltung 2005 der F.___ AG);
- begangen zwischen 3. September 2008 und 31. Dezember 2008 (AS Ziff. 2.3.2/Buchhaltung 2008 der F.___ AG);
c) der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und Dezember 2005, (AS Ziff. 2.1/Rechnungen K.___ AG an D.___ [3] AG und F.___ AG);
d) der versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007 (AS Ziff. 3);
e) des mehrfachen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18./19. Oktober 2014.
4. A.___ wird verurteilt zu
- einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten,
- einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00.
5. A.___ wird für die beiden ausgesprochenen Strafen der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG nicht eingetreten.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderung von E.___ nicht eingetreten.
9. Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
10. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
b) Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
11. Für das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘433.95 zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
12. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 9'000.00, gehen infolge der Teil-Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft pauschal CHF 1‘000.00 der allgemeinen Kosten zu Lasten des Staates. Die verbleibenden Kosten von CHF 8‘000.00 werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 80 % entspr. CHF 6‘400.00
Staat 20 % entspr. CHF 1‘600.00
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF 25‘290.00, werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 16‘860.00
Staat 1/3 entspr. CHF 8‘430.00
14. Die A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 werden mit den von ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1042/2017 vom 16. April 2018 aufgehoben.