Obergericht

Strafkammer

 

Beschluss vom 17. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Marti   

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

 

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Anordnung Sicherheitshaft


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 17. März 2017 wird A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Raubes, räuberischer Erpressung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruches und Bruch amtlicher Beschlagnahme zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

 

2. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers am 17. März 2017 mündlich eröffnet worden. Hierauf ordnete das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 232 StPO die polizeiliche Vorführung bzw. die vorläufige Festnahme des Beschuldigten zur Anhörung betreffend Sicherheitshaft an (separater Beschluss vom 17.3.2017).

 

2.1 In der Folge nahmen der Beschuldigte und sein Verteidiger die Möglichkeit wahr, sich zu einer kurzen Besprechung zurückzuziehen.

 

2.2 Anschliessend stellte und begründete Staatsanwältin B.___ den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen.

 

Sie verwies in ihrem Vortrag auf die nicht geringe Dauer der ausgefällten Strafe von 24 Monaten, die zu vollziehen sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer Einreisesperre nicht in der Schweiz aufhalten dürfe, er im Kosovo lebe, ohne dort einer Arbeit nachzugehen. Er erziele kein eigenes Einkommen, sondern werde von seiner Familie finanziell unterstützt. Es müsse bei dieser Ausgangslage damit gerechnet werden, dass sich der Beschuldigte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehe. Es sei deshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

 

2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Müller, stellte und begründete den Antrag, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen. In seiner Begründung führte er Folgendes aus: Der erforderliche dringende Tatverdacht sei vorliegend unbestritten gegeben. Hingegen sei der im vorliegenden Fall einzig relevante Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen. Sein Klient habe im Rahmen der soeben erfolgten persönlichen Besprechung seine Bereitschaft und sein Interesse erklärt, die ausgefällte Strafe möglichst bald zu verbüssen. Das Kind des Beschuldigten lebe in der Schweiz und ihm sei bewusst, dass später eine gemeinsame Zukunft mit diesem nur in Frage komme, wenn er diese Strafe verbüsse. Als Ersatzmassnahme könne die Abgabe des Passes und des Flugtickets angeordnet werden. Sein Klient sei bereit, diese Dokumente abzugeben. Als separater Punkt sei aufgrund der gesundheitlichen Verfassung seines Klienten auch dessen Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen.

 

2.4 Der Beschuldigte gab in seiner persönlichen Anhörungen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er wolle die Strafe vollziehen. Er bleibe lieber hier, wo seine Ehefrau und sein Kind leben, als im Kosovo. Er sei auch bereit, seinen Pass abzugeben. Auch erkläre er sich bereit, die Strafe anzutreten, er wolle aber vorher noch zwei, drei Tage mit seinem Sohn verbringen. Er wolle sich an die Regeln halten und er wolle nicht nach Kosovo zurück. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er nicht zu einer Flucht im Stande. Sofern er hier bleiben müsse, wolle er unbedingt mit einem Arzt sprechen.

 

2.5 Damit wird die Anhörung beendet und der Beschuldigte wird von der Polizei ins Untersuchungsgefängnis gebracht. Der Vorsitzende teilt den Parteien mit, dass die ärztliche Betreuung des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis gewährleistet sei, und dass die Strafkammer noch heute über die Anordnung der Sicherheitshaft entscheiden werde (Mitteilung vorab per Fax).

 

3.1 Zu prüfen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden. Eine in Aussicht stehende lange Freiheitsstrafe bildet allerdings einen starken Fluchtanreiz.

 

3.2 Das Obergericht hat eine zweijährige Freiheitsstrafe (24 Monate) ausgefällt, die zwingend zu vollziehen ist. Es hat damit als letzte kantonale Instanz die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten erheblich erhöht. Die Dauer der Strafe stellt vorliegend einen gewichtigen Fluchtanreiz dar.

 

3.3 Neben diesem Aspekt sind die konkreten Umstände der Falles und insbesondere die persönlichen Umstände der verurteilten Person in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2013 vom 10.12.2013 E. 3.1 mit Hinweisen):

 

Über die persönlichen Umstände des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Ehefrau und das im Jahre 2015 geborene Kind des Beschuldigten leben in der Schweiz. Der Beschuldigte selbst darf sich nicht in der Schweiz aufhalten, da ihm gegenüber ein Einreiseverbot verhängt wurde (inkl. entsprechender Suspensionsverfügung für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung). Er ist Staatsbürger von Mazedonien und lebt seit seiner Wegweisung aus der Schweiz im Kosovo ([…]) in einer Wohnung. In seiner persönlichen Befragung anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2017 führte der Beschuldigte aus, dass die Familie noch eine Liegenschaft in Mazedonien habe, er aber dort nicht leben könne und wolle. Er habe gesundheitliche Probleme und fühle sich psychisch schnell überfordert, so dass es ihm nicht gelungen sei, im Kosovo eine Arbeit zu finden und ein Einkommen zu generieren. Er lebe von der finanziellen Unterstützung seines Vaters, der ihm aus der Schweiz monatlich einen fixen Betrag für seinen Lebensunterhalt im Kosovo überweise.

 

In Anbetracht dieser Umstände muss die erhöhte Fluchtgefahr bejaht werden. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem drohenden mehrjährigen Strafvollzug entzieht, indem er im Staat Kosovo, der seit seiner Wegweisung aus der Schweiz im Jahre 2015 sein Lebensmittelpunkt ist, oder in sein Heimatland Mazedonien, wo noch eine familiäre Unterkunft besteht, untertaucht. Dabei kann er, wie er selbst vor Obergericht ausführte, auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie aus der Schweiz zählen. Die Hinterlegung des Flugtickets und/oder des Reisepasses stellen keine tauglichen Ersatzmassnahmen dar. Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten ein Einreiseverbot verfügt worden ist und die entsprechende Suspensionsverfügung am Samstag, 18. März 2017, um 24:00 Uhr, endet. Zudem könnte der Beschuldigte die kommende Zeit nutzen, um in der Schweiz bei Freunden oder Familienmitgliedern unterzutauchen.

 

Die Sicherheitshaft ist auch in Anbetracht der Dauer der ausgefällten Strafe und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, er wolle die ausgefällte Strafe baldmöglichst verbüssen, verhältnismässig. Die Sicherheitshaft ist deshalb anzuordnen.

 

Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist vom Straf- und Massnahmenvollzug zu prüfen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 232 StPO beschlossen:

Gegen den Beschuldigten A.___ wird zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheides zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Lupi De Bruycker

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_114/2017 vom 28. April 2017 bestätigt.