Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A,___        amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     einfache Körperverletzung (leichter Fall), mehrfache Drohung, Tätlichkeiten (teilweise häusliche Gewalt), mehrfache Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG, Ungehorsam gegen amtl. Verfügung sowie Widerrufsverfahren


 

Die Berufung wird auf Antrag des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 wurde A.___ (im Folgenden: der Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014. Für 90 Tagessätze Geldstrafe wurde der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren. Bezüglich der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Der mit Urteil vom 19. Februar 2014 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wurde widerrufen. Weiter wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer Gewalttherapie zu unterziehen, vermittelt durch die Bewährungshilfe. Schliesslich wurde ein sichergestelltes Küchenmesser zur Vernichtung eingezogen (Akten Voruntersuchung Seite 245 ff. [im Folgenden: AS 245 ff.].

 

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, mit Schreiben vom 9. November 2015 fristgerecht Einsprache (AS 253).

 

3. Mit Anklageschrift vom 18. November 2015 wurden die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten gemachten Vorhalte sowie zum Entscheid in Sachen Widerrufsverfahren überwiesen (AS 1 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge entsprechen dem Erkanntnis im angefochtenen Strafbefehl.

 

4. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2016 eröffnete der Vorsitzende (Akten Vorinstanz Seite 53 [im Folgenden: S-L 53]):

-        der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 werde auch unter dem Aspekt der Tätlichkeiten gewürdigt;

-        bezüglich der Tätlichkeiten vor dem 13. September 2013 (Anklageziffer 3) werde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt;

-        bei Anklageziffer 8 komme das Hochdrehen des Motors im Stillstand / im Leerlauf dazu;

-        bei Anklageziffer 9 sei statt Art. 36 Abs. 4 SVG Art. 31 Abs. 1 SVG zu prüfen.

 

5. Am 13. September 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 112 ff.):

1.      Das Strafverfahren gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, begangen vor dem 13. September 2013, wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

 

2.      A.___ wird freigesprochen:

-       von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 25. Juli 2014;

-       vom pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall, angeblich begangen am 25. Juli 2014.

 

3.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

-     der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), begangen am 21. August 2014;

-     der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), begangen ca. Mitte Juli 2014 sowie am 21. August 2014;

-     der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe), begangen in der Zeit vom 13. September 2013 bis ca. anfangs August 2014 sowie am
21. August 2014;

-     der mehrfachen Beschimpfung, begangen ca. Mitte Juli 2014, am 21. August 2014, am 1. November 2014 und am 29. Mai 2015;

-     der Sachbeschädigung; begangen am 21. August 2014;

-     der Tätlichkeiten, begangen am 25. Juli 2014;

-     der mehrfachen Drohung, begangen ca. Mitte Juli 2014, am 25. Juli 2014, am 21. August 2014 sowie am 1. November 2014;

-     der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Belästigung von vermeidbarem Lärm, begangen am 25. Juli 2014 sowie am 29. Mai 2015;

-     der Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges und zu schnelles Rückwärtsfahren, begangen am 25. Juli 2014;

-     des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 25. Juli 2014;

-     des Fahrens ohne Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, begangen am 25. Juli 2014;

-     des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 8. Mai 2015.

 

4.      A.___ wird verurteilt:

a)  zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 90 Tagessätze unbedingt und 90 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  zu einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
14 Tagen (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014).

 

5.      A.___ werden im Erstehungsfall 11 Tage Polizeigewahrsam an die Geldstrafe angerechnet.

 

6.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
19. Februar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

 

7.      Das polizeilich sichergestellte Küchenmesser (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) verbleibt als Beweismittel in den Akten und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

 

8.      A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 200.00 nebst Zins zu 5% seit dem
21. August 2014 zu schulden. 

 

9.      A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin B.___ eine Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 21. August 2014 zu bezahlen.

 

10.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf CHF 6‘989.95 (Honorar 8.64 Stunden à CHF 90.00, ausmachend CHF 777.60 und 29.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 5‘340.60, Auslagen CHF 354.00 und 8% MWST CHF 517.75) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘835.45 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 115.00 bzw. CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

11.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 7‘590.45 (Honorar 37 Stunden à
CHF 180.00, ausmachend CHF 6‘660.00, Auslagen CHF 368.20 und 8% MWST CHF 562.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

12.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 1‘500.00, total CHF 2‘150.00, zu bezahlen.

 

 

6. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. September 2016 die Berufung an (S-L 193 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 9. Januar 2017. Es werden folgende Anträge gestellt:

 

1.    Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 21.8.2014, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten zu verurteilen.

2.    Die Verurteilung wegen Drohung (während der Ehe), angeblich begangen ca. Mitte Juli 2014 und wegen mehrfacher Tätlichkeiten (während der Ehe), angeblich begangen in der Zeit vom 13.9.2013 bis ca. Anfang August 2014, sei aufzuheben.

3.    Die Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen am 1.11.2014 sowie am 29.5.2015, sei aufzuheben.

4.    Die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, angeblich begangen ca. Mitte Juli 2014, 21.8.2014 sowie am 1.11.2014, sei aufzuheben.

5.    Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen.

6.    Es sei Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und auf den Widerruf des mit Urteil vom 19.2.2014 gewährten bedingten Vollzuges der Geldstrafe zu verzichten. 

7.    In Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei die Genugtuungssumme auf höchstens CHF 1'000.00 festzusetzen.

8.    In Abänderung von Ziffer 12 des angefochtenen Urteils sei über die Kostenregelung der Vorinstanz neu zu entscheiden.

9.    Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin zu bestätigen.

10.  U.K.u.E.F.

11.  Prozessualer Antrag: Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und der Unterzeichnenden eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen.

 

7. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2017 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

8. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 teilte Rechtsanwältin Sabrina Palermo namens der Privatklägerin B.___ mit, es werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und auf eine Anschlussberufung verzichtet. Der Privatklägerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 16. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden sind (Art 406 Abs. 2 StPO). B.___ wurde zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Sabrina Palermo und dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin Clivia Wullimann gewährt. Die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn wurde über die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche betr. die SVG-Delikte informiert und mit den entsprechenden Auszügen aus dem erstinstanzlichen Urteil bedient.

 

10. Am 6. Juli 2017 wurden die Akten auf entsprechendes Gesuch hin dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, zugestellt. Die Akten wurden im Zusammenhang mit dem dort hängigen Ehescheidungsverfahren angefordert.

 

11. Die Berufungsbegründung datiert vom 21. Juli 2017.

 

12. Die Stellungnahme der Privatklägerin B.___, nunmehr anstelle von Rechtsanwältin Sabrina Palermo durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vertreten, ging nach dreimaliger Fristerstreckung am 11. Oktober 2017 ein (datiert vom 10.10.2017). Beantragt wird die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

13. Die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin zur Eingabe der Privatklägerin B.___ (vgl. Ziff. 12) ging innert einmal erstreckter Frist ein. Sie datiert vom 13. Dezember 2017.

 

14. Nach einer entsprechenden Vernehmlassung der amtlichen Verteidigerin (die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ verzichtete auf eine Stellungnahme) steht fest, dass auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung z.Nt. der Ehefrau, angeblich begangen am 21. August 2014, angefochten wird (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 29.5.2018 und Parteieingaben vom Juni 2018).

 

15. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

      - Ziff. 1:     Verfahrenseinstellung

      - Ziff. 2:     Freisprüche

      - Ziff. 3:     betreffend Schuldsprüche wegen:

- Tätlichkeiten, begangen am 21.8.2014; (Schlag ins Gesicht)

- mehrfacher Beschimpfung, begangen ca. Mitte Juli 2014 und

  am 21.8.2014;

- Sachbeschädigung, begangen am 21.8.2014;

- Tätlichkeiten, begangen am 25.7.2014;

- Drohung, begangen am 25.7.2014;

- sämtliche Widerhandlungen gegen das SVG;

- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen am 8.5.2015.

     - Ziff. 5:      Anrechnung Polizeigewahrsam;

     - Ziff. 7:      Entscheid über Sicherstellung;

     - Ziff. 8:      Anerkennung Schadenersatzforderung;

     - Ziff. 10:    Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, soweit die Höhe betreffend;

     - Ziff. 11:    Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe

betreffend.

 

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse wurde nicht angefochten. Da die Strafzumessung jedoch im Übrigen angefochten wird, ist praxisgemäss auch die Busse als Teil der Strafe nicht in Rechtskraft erwachsen und daher Gegenstand des Berufungsverfahrens.  

 

 

 

 

 

 

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

 

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich folgender Vorhalte rechtskräftig verurteilt (Hinweise auf die Anklageziffern [im Folgenden: AKS Ziff.]:

 

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; Würdigungsvorbehalt der

Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 1 der Anklage)

begangen am 21. August 2014, nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung seiner Ehefrau mit der offenen Hand gegen das Gesicht schlug.

 

Mehrfache Beschimpfung (Art. 177  StGB; AKS Ziff. 4 Abs. 1 - 3)

begangen ca. Mitte Juli 2014, in [...], z.Nt. von C.___, indem der Beschuldigte diese als „Schlampe“ und „Abschaum“ beschimpfte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff;

 

begangen am 21. August 2014, nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte sie als „Loch zum figgen“ betitelte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff;

 

begangen am 21. August 2014, in [...], z.Nt. von C.___, indem der Beschuldigte ihr eine SMS sendete, in welcher er sie als „Schlampe“ und „Abschaum“ beschimpfte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff.

 

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 5)

begangen am 21. August 2014, nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte ihr hinterher ging, als sie in das Zimmer flüchtete, und ihr das Mobiltelefon aus den Händen riss, es mehrfach auf den Boden warf bis es kaputt war. Die Höhe des Sachschadens ist nicht bekannt.

 

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1  StGB; AKS Ziff. 6)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], Vorplatz, z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte diesen am Kragen packte und dieser dadurch ein paar Kratzer am Hals erlitt. Als der Geschädigte sich lösen konnte und sich umdrehte, um von der Werkbank noch seine Sonnenbrille in die Hand zu nehmen, schlug der Beschuldigte in diesem Moment so stark gegen seine linke Hand, dass die Brille auf den Boden fiel, wobei das Glas aus der Brille heraus fiel und ein Bügel abbrach (der Geschädigte verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung).

 

Drohung (Art. 180  Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 7 Abs. 2)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], Vorplatz, z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte diesem drohte, dass er ihn kaputt machen werde. Konkret drohte er mit den Worten, „warte Junge, du musst jetzt aufpassen“, wodurch er D.___ in Angst versetzte.

 

SVG-Delikte gemäss AKS Ziff. 8, 9, 12 und 13:

 

Verletzung der Verkehrsregeln durch Belästigung von vermeidbarem Lärm (Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 33 lit. b und c VRV)

-        begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], indem der Beschuldigte den Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], zu stark beschleunigte, wodurch die Räder durchdrehten und quietschten. Er verursachte dadurch vermeidbaren Lärm;

 

-        begangen am 29. Mai 2015, um ca. 19:30 Uhr, in [...], beim Fussgängerstreifen, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Opel Corsa, SO [...], den Motor im Stillstand mehrfach hochdrehte.

 

Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges und zu schnelles Rückwärtsfahren (Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 17 Abs. 2 VRV)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], indem der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren den Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], zu stark beschleunigte und dabei mit dem rechten hinteren Heck mit der Leitmarke auf der Verkehrsinsel kollidierte.

 

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b  SVG)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], auf der Strecke [...], indem der Beschuldigte den Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis für die Zeit vom 10. Juni 2014 bis 9. September 2014 entzogen worden war.

 

Fahren ohne Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], auf der Strecke [...], indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], ohne Kontrollschilder, fuhr, obwohl dieser nicht immatrikuliert war und er daher weder über eine Haftpflichtversicherung noch über gültige Kontrollschilder oder einen gültigen Fahrzeugausweis verfügte.

 

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; AKS Ziff. 14))

begangen am 8. Mai 2015, zwischen 17:00 und 18:00 Uhr, in [...], Stadtzentrum, z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte dem unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB erlassenen Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen des Richteramtes Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, vom 14. Januar 2015, in welchem ihm weiterhin untersagt wurde, sich der Ehefrau auf weniger als 200 Meter anzunähern, oder mit ihr in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, keine Folge leistete und dadurch gegen Ziffer 12 des genannten Urteils verstiess.

 

 

 

III. Die angefochtenen Schuldsprüche

 

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Weiteren wegen folgender Vorhalte schuldig, welche vom Beschuldigten bestritten werden (die Vorhalte werden entsprechend den Beweissätzen 2 - 4 der Berufungsbegründung vom 21. Juli 2017 gruppiert und abgehandelt):

 

1. Einfache Körperverletzung, leichter Fall (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 Abs. 3 StGB, AKS Ziff. 1),

angeblich begangen am 21. August 2014, nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___ (Ehefrau), indem der Beschuldigte anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung seine Ehefrau mit beiden Händen gewürgt habe. Dazu habe er die Privatklägerin abgehoben, so dass sie nur noch auf den Zehenspitzen habe stehen können. Die Privatklägerin habe sich gewehrt, ihn am Arm gekratzt, ihn anschliessend wegstossen und sei in ihr Zimmer geflohen. Zudem habe er mit der offenen Hand gegen ihr Gesicht (diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wegen Tätlichkeiten), den Kopf, die Arme und Oberkörper geschlagen. Zufolge der leichten bis mässigen Strangulationshandlung habe die Privatklägerin folgende Verletzungen erlitten:

-       Druckempfindlichkeit am Hals im Bereich des Trapezius-Muskels und der Muskelansätze am Schlüsselbein,

-       Diskrete Druckempfindlichkeit am Kehlkopf, 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten Schulterpartie,

-       ca. 2x1.5 cm messendes Areal einer lividen Hauteinblutung über der Delta-Region mit diskreter Druckschmerzhaftigkeit (vgl. dazu auch Bericht betreffend rechtsmedizinische Untersuchung von Dr. med. […] vom 22. August 2014).

 

1.1 Die Vorinstanz sah den vorgeworfenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Opfers B.___, die fotografische Dokumentation der erlittenen Verletzungen und den Bericht der rechtsmedizinischen Untersuchung als erwiesen an. Die Aussagen des Opfers zum vorgeworfenen Würgen würden durch die Aussagen von E.___ bestätigt und durch die beiden Videoaufnahmen, welche F.___ zur Tatzeit vor dem Gebäude [...] erstellt habe, untermauert. Die aufgezeichneten Hilferufe würden von Todesangst des Opfers und einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einer Frau und einem Mann zeugen. Unter Berücksichtigung dieser Beweismittel müssten die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er bestreite, B.___ gewürgt zu haben, als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden (US 14 ff.).

 

1.2 Im Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, die Privatklägerin gewürgt bzw. ihr an den Hals gegriffen zu haben. Es wird lediglich geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als sie annehme, die (würgebedingten) blauen Flecken seien über mehrere Wochen sichtbar gewesen und hätten Schmerzen verursacht, was zur Qualifikation als einfache Körperverletzung geführt habe. Dies sei jedoch beweismässig nicht erstellt. Hätten die blauen Flecken derart lange angedauert, hätte die Geschädigte mit Sicherheit weitere ärztliche Konsultationen gehabt. Es sei aber nur eine ärztliche Konsultation am Folgetag des Vorfalls aktenkundig. Weitere Beweismittel, welche die Aussagen der Geschädigten diesbezüglich untermauern würden, lägen nicht vor. Die Geschädigte habe durch den Griff an den Hals keinerlei ernsthafte Verletzungen erlitten, welche eine ärztliche Behandlung erfordert hätten (Beweissatz 2 der Berufungsbegründung).

 

1.3 Seitens der Geschädigten wird in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2017 ausgeführt, die Behauptung, die Geschädigte habe durch das Würgen keinerlei ernsthafte Verletzungen erlitten, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Beschuldigte die Geschädigte nicht mit einer, sondern mit beiden Händen gewürgt, was nebst der Geschädigten auch E.___ entsprechend ausgesagt habe. Er habe ihren Hals mehrfach mit beiden Händen festgehalten und ihr die Finger vorne in den Hals gedrückt. Einmal habe er sie derart hochgehoben, dass sie nur noch auf den Zehenspitzen habe stehen können. 

 

1.4 Auf den fotografischen Aufnahmen des Opfers sind eine 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten Schulterpartie (AS 53) und eine 2x1.5 cm grosse livide Hauteinblutung über der Delta-Region rechts über dem Schultergelenk (AS 52) abgebildet. Es ist davon auszugehen, dass diese Befunde den vom Opfer erwähnten blauen Flecken entsprechen. Die auf AS 53 abgebildete Abschürfung war minimal und wies einige sehr kleine bläulich-rote Punkte auf. Die Abschürfung war am hinteren rechten Halsansatz situiert. Die auf AS 52 abgebildete livide Hauteinblutung war etwas stärker. Die Geschädigte hielt in der Voruntersuchung fest, die Flecken hätten mehrere Wochen bestanden, vor der Vorinstanz sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie lange diese bestanden hätten, aber es seien sicher einige Tage gewesen (AS 61 Z 166). Mit der Verteidigung muss festgehalten werden, dass nicht erstellt ist, dass die blauen Flecken mehrere Wochen lang bestehen blieben. Die Geschädigte bestätigte ihre diesbezügliche ursprüngliche Aussage vor der Vorinstanz nicht bzw. vermochte sich nicht mehr daran erinnern und aufgrund der fotografischen Aufnahmen ist

eher davon auszugehen, dass die minimen blauen Punkte im Bereich der Abschürfung (AS 53) in der Tat nicht von langer Dauer waren und auch das Hämatom über der Schulter eher harmlos war, zumal davon nicht eine sensible Körperstelle wie beispielsweise die Kehle betroffen war.

 

Mit der Vorinstanz ist im Weiteren als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden Händen würgte, wie dies die Geschädigte konstant ausgesagt hat. Dass der Zeuge E.___ nur ein Würgen mit einer Hand beobachten konnte (AS 169 f.), ist wohl darauf zurückzuführen, dass er den Vorfall nur von Weitem, d.h. von der Strasse her durch das Fenster hat beobachten können. Jedenfalls war das Opfer im Gegensatz zum Zeugen in unmittelbarer Nähe bzw. Teil des Geschehens und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie wahrheitswidrig statt einem einhändigen ein zweihändiges Würgen behaupten sollte. Die Berufungsbegründung äussert sich im Übrigen nicht zu diesem Punkt der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Punkt – wie auch die übrige Sachverhaltsfeststellung – nicht bestritten wird.

 

Demnach ist der rechtlichen Würdigung das Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 zugrunde zu legen; in Abweichung vom Beweisergebnis der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, die blauen Flecken hätten mehrere Wochen lang bestanden.

 

 

1.5 Rechtliche Würdigung

 

Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB)

 

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Das Antragserfordernis entfällt, wenn, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wird (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB).

 

Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB; gemäss Würdigungsvorbehalt der Vor-instanz)

 

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Das Antragserfordernis entfällt, wie vorliegend, wenn die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 126 Ziff. 1 und 2 lit. b StGB).

 

1.5.1 Art. 123 StGB erfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folgen haben als vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzung in einen Rausch- oder Betäubungszustand) ist eine einfache Körperverletzung gegeben (Trechsel/Geth in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel-Pieth [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 123 StGB N 2). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (Andreas Roth/Tornike Keshelava in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 StGB N 2). Die Abgrenzung der Tätlichkeit zur einfachen Körperverletzung ist fliessend, wobei in der jüngeren Rechtsprechung eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 123 StGB festzustellen ist. So hat das Bundesgericht Schläge an den Kopf eines Kindes, die noch am nächsten Tag feststellbare Spuren am linken Kiefer und beim rechten Ohr hinterlassen hatten, als Körperverletzung eingestuft, weil derartige Schläge nach der Lebenserfahrung nicht geringe Schmerzen verursachen würden (BGE 119 IV 1). Dies gilt nach BGE 119 IV 25 auch für einen Faustschlag ins Gesicht, wenn dieser einen Bluterguss unter der linken Augenhöhle mit Schmerzen beim Berühren des Wangenknochens zur Folge hat. Das Bundesgericht hat eine einfache Körperverletzung sodann bejaht bei einem Faustschlag ins Gesicht, der eine starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte. Das Opfer erhielt zur Schmerzlinderung Nasentropfen für maximal eine Woche (6B_151/2011 E. 3.2 - 3.4).

 

Demgegenüber wurden in der Rechtsprechung als Tätlichkeit qualifiziert leichte Hämatome an beiden Unterarmen oder eine Prellung am Schulterblatt und eine leichte Schürfung am Hals, die noch zwei Tage nach der Auseinandersetzung sichtbar war (Andreas Roth/Tornike Keshelava, a.a.O., N 19). Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (Andreas Roth/Tornike Keshelava, a.a.O., N 5).

 

1.5.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Sie hielt fest, es handle sich zwar um einen Grenzfall zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung, die Geschädigte habe aber in der Einvernahme vom 21. April 2015 ausgeführt, nach dem Vorfall mehrere Wochen lang noch blaue Flecken am Hals gehabt zu haben, und gemäss rechtsmedizinischem Bericht von Dr. med. […] seien diese Flecken auf eine leichte bis mässige Strangulationshandlung zurückzuführen (US 41).

 

1.5.3 Seitens des Beschuldigten wird in der Berufungsbegründung (S. 5) gegen diese rechtliche Würdigung eingewandt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie

-        einerseits einen Grenzfall zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung festgestellt, anderseits aber in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) schuldig gesprochen habe;

-        auf eine einfache Körperverletzung erkannt habe, obwohl die Geschädigte keinerlei ernsthafte Verletzungen erlitten habe, welche eine ärztliche Behandlung notwendig gemacht hätten.

 

Blaue Flecken und Druckempfindlichkeiten seien typische Anhaltspunkte und Indizien für eine Qualifikation als Tätlichkeit. Der von der Vorinstanz diesbezüglich zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_517/2008 vom 27. August 2008 sei mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen (intensive Beeinträchtigung / Bluten der rechten Nasenschleimhaut etc.).

 

1.5.4 Es ist vorab zu bemerken, dass es zwar im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens, kaum aber zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten eine umfangreiche Rechtsprechung zum Würgen einer Person gibt. Dies dürfte daran liegen, dass die entsprechende Gewalteinwirkung, welche typischerweise Vitalfunktionen beeinträchtigt und daher mit einer Lebensgefährdung verbunden sein kann, nicht unbedingt tatbestandsmässige Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 f. StGB hinterlassen muss. (vgl. dazu Ulrich Weder und Wolf Schweitzer in «Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht», forum poenale 1/2017 S. 25 ff.: «Dagegen ist ein typisches Beispiel für Schädigungen, bei denen Vitalfunktionen gerade nicht über einen beobachtbaren Folgebereich einbrechen, die komprimierende Gewalt gegen den Hals, also die Strangulation durch Würgen, Drosseln oder Erhängen etc. Hier liegt die Gewalteinwirkung, die mit oft nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, sehr dicht am tödlichen Ausgang, weswegen alleine aufgrund der nach überlebtem Würgen vorliegenden Verletzungen kaum je der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB angeklagt werden kann: die äusseren Verletzungen übersteigen bei der Strangulation auch im Todesfalle selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken. Gerade auch bei Erwürgten können Stauungsblutungen oder äusserlich sichtbare Würgemale fehlen.») Das Verhängnisvolle beim Würgen liegt mit anderen Worten vorab im drohenden Einbruch der Vitalfunktionen. Verletzungen sind mit einem Würgen, so (lebens-)gefährlich diese Gewalteinwirkung auch sein kann, oft nicht verbunden.

 

1.5.5 In casu würgte der Beschuldigte die Geschädigte gemäss Beweisergebnis leicht bis mässig stark. Gemäss Anklage und Beweisergebnis konnten beim Opfer

-       eine Druckempfindlichkeit am Hals im Bereich des Trapezius-Muskels und der Muskelansätze am Schlüsselbein,

-       eine diskrete Druckempfindlichkeit am Kehlkopf, 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten Schulterpartie,

-       ein ca. 2x1.5 cm messendes Areal einer lividen Hauteinblutung über der Delta-Region mit diskreter Druckschmerzhaftigkeit (vgl. dazu auch Bericht betreffend rechtsmedizinische Untersuchung von Dr. med. […] vom 22. August 2014)

diagnostiziert werden. Objektive Befunde wie Stauungsblutungen oder Eigenangaben über eine erlittene Bewusstlosigkeit mit Urinabgang gab es nicht. Hinweise für eine relevante Unterbrechung der Blutzirkulation zum Hirn lagen nur in der Angabe des Opfers einer Sehstörung (weisse Pünktchen) vor (medizinischer Bericht AS 27).

Nicht vorgeworfen werden dem Beschuldigten in der Anklage die Zufügung psychischer Verletzungen, obwohl es durchaus Anhaltspunkte gab für deren Vorliegen (das Opfer lebt in ständiger Angst vor dem Beschuldigten etc.).

 

Wie den fotografischen Aufnahmen (AS 52 f.) vom 21. August 2014 zu entnehmen ist, war die 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten Schulterpartie nur minim (AS 53) und die 2x1.5 cm grosse livide Hauteinblutung über der Delta-Region rechts (AS 52) war über dem Schultergelenk. In casu weist das äussere Verletzungsbild in der Tat eher auf Tätlichkeiten hin und die mehrheitlich diskreten Druckempfindlichkeiten reichen nicht aus, um auf eine einfache Körperverletzung zu schliessen, welche nach der Rechtsprechung, wie dargelegt, Schädigungen oder Verletzungen voraussetzt, welche zumindest eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Wie dargelegt, kann entgegen der Vorinstanz auch nicht von einige Wochen lang bestehenden blauen Flecken ausgegangen werden. Es ist auch nicht erstellt, dass die Geschädigte unter erheblichen Schmerzen litt. Damit entfällt das Hauptargument, auf welches die Vorinstanz den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung stützte. Zusammenfassend handelte es sich vorliegend eher um harmlose Beeinträchtigungen, die in kurzer Zeit vorübergingen und ausheilten und die eher geringen äusseren Beeinträchtigungen werden auch nicht durch umso grössere Schmerzen kompensiert. Gemäss rechtsmedizinischem Untersuchungsbericht bestand lediglich eine «diskrete Druckschmerzhaftigkeit» über der Deltaregion.

 

Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_517/2008 vom 27. August 2008. Das betreffende Verletzungsbild war aber intensiver als im vorliegenden Fall (infolge zweier Ohrfeigen konnten beim Opfer noch 24 Stunden nach dem Vorfall Schmerzen beim Abtasten und Bewegen der Nase, Schmerzen an den Schläfen und unter dem linken Augenbogen sowie Bluten der rechten Nasenschleimhaut diagnostiziert werden). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass in Grenzfällen der Umfang des Schmerzes zu berücksichtigen sei, um festzustellen, ob es sich um eine einfache Körperverletzung oder eine Tätlichkeit handle (BGE 119 IV 25 E. 2a). Wie erwähnt, sind im vorliegenden Fall keine erheblichen Schmerzen erstellt. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich des Würgens lediglich wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

 

 

2. Vorhalte der mehrfachen Drohung und der Tätlichkeiten z.Nt. der Ehegattin während der Ehe (AKS Ziff. 2 und 3)

 

Der Beschuldigte bestreitet im Weiteren folgende ihm vorgeworfenen Delikte, welche er z.Nt. seiner (damaligen) Ehefrau begangen haben soll und für welche ihn die Vorinstanz schuldig gesprochen hat:

 

Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; AKS Ziff. 2) z.Nt. der Ehegattin während der Ehe, angeblich begangen am 21. August 2014, nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach gedroht habe, er werde die Privatklägerin umbringen. Konkret habe er gesagt, dass er sie und die Kinder aufschneiden und Säure über sie giessen würde. Weiter habe er ihr gedroht, dass, wenn er aus dem Land gewiesen werde, er nicht lange in Pakistan bleiben werde, er würde wieder zurückkommen und sie finden, sie könne sich nicht vor ihm verstecken. Er würde den gemeinsamen Sohn G.___ vor ihren Augen töten. Anschliessend habe der Beschuldigte ein Küchenmesser geholt und dieses seiner Ehefrau an den Hals gedrückt. Er habe gesagt, sie solle doch die Polizei verständigen, die würden ihn zwar mitnehmen, er würde jedoch morgen zurückkommen und er habe weiter gedroht, er werde ihre Augen ausstechen und Säure über sie giessen. Dann würde sie von niemandem mehr angeschaut werden und sei nur noch ein Loch zum «Figgen». Der Beschuldigte habe in der Küche erneut das Küchenmesser in die Hand genommen und weiter gedroht, dass wenn ihn die Polizei wieder hinauslasse, er das Messer nehmen werde und „zack zack“ mache. Dabei habe er das Messer so gegen sie gehalten, als wollte er auf sie einstechen;

 

sowie begangen ca. Mitte Juli 2014, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte seiner Ehefrau gedroht habe, er werde sie aus dem Fenster werfen und sie aufschlitzen.

 

Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt.

 

 

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, AKS Ziff. 3), z.Nt. der Ehegattin während der Ehe, angeblich begangen in der Zeit von 13. September 2013 (weiter zurückliegende Widerhandlungen bereits verjährt) bis ca. Anfang August 2014, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte seine Ehefrau mehrfach mit der flachen Hand gegen ihr Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin habe dabei blaue Flecken erlitten.

 

 

2.1 Formeller Einwand der Verteidigung

 

2.1.1 Seitens des Beschuldigten wird gerügt, der Vorhalt der Tätlichkeiten genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. So werde keine konkrete Handlung vorgeworfen und es werde nicht dargelegt, zu welchem konkreten Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang er gegen die Privatklägerin tätlich geworden sein solle und inwiefern allfällige Handlungen den Tatbestand von Art. 126 StGB hätten erfüllen sollen (Beweissatz 3 der Berufungsbegründung).

 

Seitens der Geschädigten wird geltend gemacht, es liege keine Verletzung des Anklageprinzips vor, wie dies in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten geltend gemacht werde. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten seien offensichtlich aktenwidrig und im Übrigen sei diese Rüge, weil erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht, unzulässig. Das Anklageprinzip schreibe nicht vor, dass die Tatzeiten auf den Tag genau umschrieben werden müssten. Es sei nachvollziehbar, dass die Geschädigte sich bei einer Zeitspanne von rund vier Jahren nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können (Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 10.10.2017, S. 4).

 

Die amtliche Verteidigerin replizierte mit Eingabe vom 13. Dezember 2017, entgegen der Behauptung der Berufungsgegnerin müsse das Berufungsgericht auf neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen eingehen, welche erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht würden. Es werde hinsichtlich des Vorhalts der Tätlichkeiten an der Rüge der Verletzung des Anklageprinzips festgehalten.

 

2.1.2 Grundsätzlich verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände – wie vorliegend – vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (u.a. Urteil des Bundesgerichts 143 IV 397 E 3.4.2). Vorliegend besteht aber Anlass, von Amtes wegen die Anklageziffer 3 zu überprüfen.

 

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr ausdrücklich in Art. 9 der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; zur Anwendbarkeit vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO) kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Angeklagten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 mit Hinweisen).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die inhaltlichen Anforderungen, welche durch die Strafprozessordnung an die Anklageschrift gestellt werden. Nach Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift den Ort und das Datum, die anklageerhebende Staatsanwaltschaft, das Gericht, an welches sich die Anklage richtet, die beschuldigte Person und ihre Verteidigung, die geschädigte Person, sowie möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

 

Unter Umständen fehlen indes Informationen zu Ort, Datum und Zeit von Tatausführungen, weil keine Untersuchungsergebnisse dazu existieren, etwa weil ein inkriminiertes Verhalten vor längerer Zeit über einen bestimmten Zeitraum stattfand und eine genaue zeitliche Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen müssen die entsprechenden Punkte approximativ umschrieben werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt es etwa bei weit zurückliegenden Taten, wenn der Tatzeitraum auf die Jahreszeit eines bestimmten Jahres oder auf drei Monate eingegrenzt werden kann. Für ein einzelnes Delikt erscheint ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt. Dasselbe gilt hinsichtlich nur saisonal bestimmbarer Zeitpunkte innerhalb dreier Jahre. Bei Kollektivdelikten, wie gewerbsmässig begangenen Taten, reicht u.U. die Angabe eines Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht bezüglich jedes einzelnen Teilaktes sämtliche Vorgänge im Detail vorgehalten werden. Allerdings sind eine hinreichende Anzahl Einzeltaten und die übrigen für die Qualifikation erforderlichen Elemente anzuführen, die eine Subsumtion unter die betreffende qualifizierte Tatbestandsvariante ermöglichen. Bei übrigen mehrfachen Delikten (wie etwa häuslicher Gewalt) gegen denselben Rechtsgutträger sind indessen die einzelnen Handlungen auch zeitlich zu spezifizieren (BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 20). Letzteres wurde zwar vom Bundesgericht im Entscheid 6B_528/2007 E. 2.1.5 offengelassen, aber nahegelegt. Es erwog dazu: «Ob sich die Einschränkungen des Anklageprinzips bei Kollektivdelikten sinngemäss auch auf die ebenfalls oft in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende und gegen das gleiche Rechtsgut gerichtete Beziehungsgewalt übertragen lässt, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Auch wenn zutreffen mag, dass bei häuslicher Gewalt eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe oft nicht möglich ist, entbindet dies die Anklagebehörde nicht von ihrer Pflicht, die konkreten Vorwürfe möglichst detailliert zu schildern und zur Häufigkeit der vorgeworfenen Übergriffe zahlenmässige Angaben zu machen. Aus Gründen der Verfahrensfairness und um sich wirksam verteidigen zu können, muss der Angeklagte genau wissen, was ihm vorgeworfen wird. Die genaue Spezifizierung der angeklagten Taten ist jedoch nicht nur Grundvoraussetzung für eine wirksame Verteidigung, sie ist auch im Hinblick auf die drohende Strafe von Bedeutung, zumal die Tatumstände und insbesondere auch die Anzahl begangener Taten wesentliche Strafzumessungsfaktoren sind.»

 

Unbestimmtheiten oder Ungenauigkeiten in der Anklageschrift müssen jedoch nicht zwingend zu einer Rückweisung oder Einstellung in einzelnen Punkten führen. Nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels einer Anklageschrift verletzt den Anklagegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis - in einer darauf basierenden Verurteilung - keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Diese laxe bundesgerichtliche Auslegung des Anklageprinzips und der Vorgaben von Art. 325 StPO ist dahingehend zu relativieren, dass die sachverhaltsmässigen Elemente, welche die Grundlage für die Subsumtion unter die Kernelemente des betreffenden Tatbestandes bilden, unabdingbar sind (BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 7).

 

In Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18. November 2015 werden Zeitraum, Ort, Geschädigte, Art der Handlung sowie der Verletzungserfolg geschildert. Der Beschuldigte soll seine Ehefrau am damaligen Ehedomizil im Zeitraum von Oktober 2012 bis Anfang August 2014 mehrfach mit der flachen Hand gegen ihr Gesicht geschlagen haben. Der angegebene Zeitrahmen beträgt 22 Monate. Infolge teilweisen Verjährungseintritts ist nunmehr noch der Zeitraum zwischen dem 13. September 2013 bis Anfang August 2014 angeklagt. Nicht bestritten wird ein entsprechender Vorfall am 21. August 2014 (umfasst von Anklageziffer 1). Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte konkret weiss, was ihm in Anklageziffer 3 vorgeworfen wird. Es war immer dasselbe Handeln, welches er sich während den letzten Ehejahren soll zuschulden haben kommen lassen, nämlich das Schlagen seiner Ehefrau ins Gesicht mit der offenen Hand, wobei die Geschädigte blaue Flecken erlitten habe. Korrekterweise müsste in der Anklage konkreter umrissen sein, wann und wie oft solche Handlungen erfolgt sein sollen. Dies ist aber vorliegend kaum möglich, weil die konkreten Daten von der Geschädigten nicht näher eingegrenzt werden konnten. Da in der Anklageschrift aber, abgesehen von der näheren zeitlichen Präzisierung, konkrete Angaben zu den vorgeworfenen Handlungen genannt werden, insbesondere dass die Übergriffe an der damaligen Wohnadresse und mithin am Ehedomizil sollen geschehen sein, genügt die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz noch knapp. Der Beschuldigte konnte der Anklage entnehmen, dass er seine damalige Ehefrau im genannten Zeitraum in der ehelichen Wohnung mehrfach mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen haben soll. Gestützt auf diese Angaben war es ihm ohne weiteres möglich, sich zu verteidigen. Dass ihm dies möglich war, zeigt mitunter die Berufungsbegründung, in welcher gegen die Vorhalte diverse Argumente vorgebracht werden, so insbesondere, allfällige durch häusliche Gewalt bedingte blaue Flecken wären engsten Familienmitgliedern bzw. dem Freundeskreis aufgefallen (S. 7 der Berufungsbegründung). Im Übrigen äusserte sich die Verteidigung vor der Vorinstanz ausführlich zu den vorgeworfenen Tätlichkeiten (AS 86 f.), was ebenfalls zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, was ihm vorgeworfen wird. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Opfer häuslicher Gewalt bezüglich der erlittenen Übergriffe nicht Buch führt und diese jeweils säuberlich auflistet, um sie dann zu gegebener Zeit der Strafverfolgungsbehörde vorlegen zu können. Vielmehr ist Realität, dass ein Opfer das Geschehene verdrängt und hofft, dass sich ein Übergriff nicht wiederholen würde. Diese Hoffnung besteht in aller Regel auch nach einem zweiten und einem x-ten Übergriff. Hinzu kommt in vielen Fällen auch Scham. Wenn ein Opfer dann aber doch Hilfe bei der Polizei beanspruchen muss, liegen Monate hinter ihm, in welchen es oftmals zu zahlreichen Übergriffen gekommen war. Es ist nicht ersichtlich – und dies wird vom Beschuldigten auch nicht substantiiert –, inwiefern er sich schlechter sollte verteidigen können, nur weil die genauen Daten der Tätlichkeiten und deren Vorgeschichte im Einzelfall in der Anklageschrift nicht genannt sind. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten enthält die Anklageschrift konkrete Handlungen, die vorgehalten werden (Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht), den Tatort und den Zeitraum. Diese Angaben genügen dem Informationszweck der Anklage, der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt.

 

 

2.2 Beweiswürdigung

 

2.2.1 Der Beschuldigte rügt bezüglich den vorgehaltenen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie sich nur auf die Aussagen von B.___ gestützt habe. Entlastende Punkte seien nicht gewürdigt worden. Es sei aktenkundig, dass die Privatklägerin in einer erbitterten Ehestreitigkeit mit dem Berufungskläger stehe. Sie habe grosses Interesse daran, dass der Berufungskläger aus der Schweiz ausgewiesen werde. Sie sei selber bei der Migrationsbehörde vorstellig geworden, um dessen Ausweisung zu bewirken. Es gebe also sehr wohl Motive für eine Falschbeschuldigung, welche die Vorinstanz aber ausser Acht gelassen habe. Auch die Aussagen des Vaters der Privatklägerin, welcher den Berufungskläger entlaste, seien nicht berücksichtigt worden. Falls die Privatklägerin tatsächlich infolge häuslicher Gewalt wiederholt blaue Flecken gehabt hätte, wären diese den Angehörigen aufgefallen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Beweissatz 3 der Berufungsbegründung).

 

Seitens der Geschädigten wird gegen diese Einwände vorgebracht, die Vorinstanz habe alle vorhandenen Beweismittel ausführlich gewürdigt und sie sei zum Schluss gekommen, die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft. Es könne auf die Ausführungen auf den Urteilsseiten 16 ff. und 42 ff. verwiesen werden. Gegen den Einwand, die Angehörigen hätten die geltend gemachten blauen Flecken nicht festgestellt, sei auf die Aussage der Privatklägerin hinzuweisen, wonach sie jeweils versucht habe, die blauen Flecken zu überschminken (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2017, S. 3 ff.).

 

2.2.2 Bezüglich der vorgehaltenen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.___ liegen keine objektiven Beweismittel vor. Es sind die Aussagen der Beteiligten und – in Abweichung zur Vorinstanz – auch die Aussagen des Vaters der Geschädigten, H.___, zu würdigen. Dass die Vorinstanz dessen Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der einfachen Körperverletzung (AKS Ziff. 1) nicht würdigte mit dem Hinweis, dieser sei damals nicht am Ort des Geschehens gewesen, seine Aussagen würden daher nicht auf selbst Erlebtem basieren und seien daher hinsichtlich der Beweisführung über das Würgen nicht relevant, ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau, welche sich teilweise (Tätlichkeiten) über einen längeren Zeitraum zugetragen haben sollen und bezüglich welcher keine anderen Beweismittel als die Aussagen der Direktbeteiligten vorliegen, sind die Aussagen des Vaters der Geschädigten, welcher aussagte, seine Tochter lüge diesbezüglich, demgegenüber zu würdigen.

 

2.2.3 Die Aussagen

 

Aussagen von B.___

 

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2014 führte B.___ als Auskunftsperson aus (AS 16 ff.), dass ihr Mann anlässlich der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 betrunken gewesen sei. Er habe ihr vorgeworfen, sie würde einem Typen schreiben und habe mit diesem Telefonsex. Sie kenne den Typ von einem Online-Game und mehr sei da nicht. Sie habe ihrem Mann gesagt, sie wolle die Trennung. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen bzw. sie und die Kinder aufzuschneiden und Säure über sie zu giessen. Er habe auf verschiedene Arten gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen. Er habe gesagt, wenn sie ihn aus dem Land schmeissen würden, würde er nicht lange in Pakistan bleiben. Er würde kommen und sie finden. Sie könne sich nicht vor ihm verstecken. Im gleichen Atemzug habe er gedroht, dass er G.___ vor ihren Augen töten werde. Er habe sie mit beiden Händen gewürgt. Er habe sie losgelassen und ein Messer geholt, welches er ihr an den Hals gehalten habe. Er habe das Messer gegen ihren Hals gedrückt. Das sei alles in der Küche passiert. Er habe gesagt, sie solle doch die Polizei anrufen. Die würden ihn dann mitnehmen, er würde dann morgen zurückkommen. Er habe ihr gedroht, ihre Augen auszustechen und Säure über sie zu giessen. Dann würde sie niemand mehr anschauen, sie sei nur noch ein Loch zum figgen. Vom Würgen her habe sie keine Luft mehr bekommen. Sie habe sich gewehrt und ihn am Arm gekratzt. Sie habe ihn dann wegstossen und in ihr Zimmer rennen können. Sie habe ihr Natel aus der Tasche nehmen können. Er habe weiter gedroht. Er habe mit den gleichen Sachen gedroht wie zuvor. Als er sie gewürgt habe, habe er in der Küche ein Messer genommen und ihr die Klinge an den Hals gehalten. Nachdem er ihr das Natel weggenommen habe, habe er sie auf den Boden geworfen und auf sie eingeschlagen. Er habe mit der offenen Hand gegen ihr Gesicht, den Kopf, die Arme und den Oberkörper geschlagen. Sie habe versucht, sich mit den Füssen zu wehren. Er habe sie dann in die Küche gezerrt. Er habe unzählige Male gedroht, sie umzubringen. Er habe dann das Messer wieder genommen. Er habe gesagt, wenn ihn die Polizei wieder hinauslasse, nehme er das Messer und mache zack zack. Er habe mit dem Messer gegen sie gezeigt, so als wolle er auf sie einstechen. Sie habe grosse Angst wegen der Drohungen. Er habe ihr bereits letzten Monat gedroht. Er habe ihr gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen und sie aufzuschlitzen. Sie sei mit den Kindern wegen ihm 10 Tage lang weggegangen. Sie sei am 19. Juli weggegangen und am 28. Juli 2014 zurückgekommen. Sie sei in das Wohnmobil ihres Vaters in [...] gegangen. Sie sei weggegangen, weil sie es bei ihm nicht mehr ausgehalten habe (Fragen 2, 3, 4, 6 und 8).

Zu den Tätlichkeiten führte sie aus, dass ihr der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 das Natel weggenommen, sie auf den Boden geworfen und auf sie eingeschlagen habe. Er habe mit der offenen Hand gegen ihr Gesicht, den Kopf, die Arme und den Oberkörper geschlagen. Er habe sie auch schon früher, vor ein paar Wochen geschlagen. Er schlage immer mit der flachen Hand gegen ihr Gesicht, so dass man nichts sehe. Sie habe blaue Flecken gehabt, sei aber nie zum Arzt gegangen. Er schlage sie, seit er von Pakistan zurück sei, d.h. seit über vier Jahren (AS 18 f.; Fragen 4 und 10-12).

 

Auch anlässlich der Befragung vom 21. April 2015 gab B.___, als Auskunftsperson befragt (in Anwesenheit u.a. des Beschuldigten und seines Verteidigers im Nebenraum; AS 175 ff.), zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrmals gesagt, er bringe sie um und nehme ihr G.___ weg. Er habe sie damit immer psychisch verletzen wollen. Er habe das Geld nicht im Griff gehabt, einen BMW gekauft und alleine nach England in die Ferien reisen wollen. Sie sei immer an allem schuld gewesen. Er habe immer wieder gedroht, sie umzubringen. Das Allerschlimmste, was er ihr gesagt habe, sei gewesen, dass er G.___ nehme, ihn an den Haaren packe, ihm die Kehle durchschneide und ihr Säure ins Gesicht leere und sie dann nur noch ein Loch zum Figgen sei. Diesen Satz werde sie in ihrem Leben nicht mehr vergessen. In der Küche habe er dann hinter ihr aus dem Messerblock ein Messer gezogen. Von da aus sei alles verschwommen, sie wisse nicht mehr, wie sie es geschafft habe, aus der Küche zu kommen. Sie wisse, dass er ihr das Messer an den Hals gehalten und sie gewürgt habe. Sie habe gedacht, sie sterbe, sie habe gedacht, er bringe sie um. Auf die Frage, wie sie diese Drohungen aufgefasst habe, antwortete B.___, dass sie Angst gehabt habe vor ihm, sie habe Panik gehabt. Sie traue ihm dies alles zu. Auf die Aufforderung, sie solle den Vorfall mit dem Messer noch einmal detailliert schildern, führte B.___ aus, dass der Beschuldigte ihr das Messer ein Mal an den Hals gehalten habe. Das sei länger gegangen, wobei er ihr dazu alles Mögliche erzählt habe. Ein anderes Mal habe er es in den Fingern gehabt und habe vorgeführt, als würde er G.___ die Kehle durchschneiden. Das Messer habe er mit der Klinge an ihren Hals gehalten. Dabei habe die Klinge den Hals berührt, er habe sie reingedrückt. Sie sei nicht verletzt worden. Man habe nichts gesehen, es sei kein scharfes Messer gewesen. Es sei ein Schwarzes, mit einem schwarzen Griff mit einem weissen Muster und einer schwarzen Klinge gewesen. Es sei ein grosses Fleischermesser. Mit dem Griff sei das Messer 20 cm gross. Die Klinge sei etwas mehr als die Hälfte (Fragen 8, 14, 16, 17, 18, 37-44).

Auf die Frage, ob sie der Meinung sei, der Beschuldigte müsse die Schweiz verlassen (Frage 59 f.): Es sei nicht an ihr, dies zu entscheiden. Aber wenn er weggehen müsse, könne sie wieder in Ruhe leben. Sie laufe jeweils mit zwei Pfeffersprays rum und schaue ständig rum, wenn sie durch die Stadt gehe. Sie habe Angst. Sie sei auf das Migrationsamt gegangen, weil sie dort habe melden wollen, dass der Beschuldigte wegen ihr Familiennachzug «bekomme» (recte wohl: bekommen habe). Sie habe damals einen Zettel unterschrieben und bestätigt, dass sie für alles verantwortlich sei, was er mache. Sie werde nun in Deutschland gesucht, weil er mit ihrem Auto gefahren sei und einen Strafzettel «gemacht» habe. Sie habe gedacht, es höre auf, wenn sie weg sei. Aber dann habe er wieder irgendwie für CHF 700.00 auf ihre Kosten nach Pakistan telefoniert. Sie «ertrinke» in Rechnungen von ihm. Sie habe sich also selber schützen wollen vor ihm (AS 185, Ergänzung zu Frage 60).

Zu den vorgeworfenen Tätlichkeiten sagte sie aus, dass es kurz nach der Rückkehr ihres Mannes aus Pakistan das erste Mal zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Es habe auch eine längere Zeit gegeben, während welcher er nicht mehr versucht habe, sie zu schlagen. Dann habe er wieder angefangen. Je mehr er getrunken habe, desto schlimmer sei es gewesen. Im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 habe er sie auf den Boden geworfen, sich über sie gebeugt und immer wieder auf sie eingeschlagen und seine Psychosachen erzählt. Sie habe wahnsinnig Angst gehabt. Er habe dann gewollt, dass sie aufstehe. Sie habe zuerst nicht gewollt. Er habe dann seine Hände hingehalten und gesagt «Komm B.___, du musst folgen». Der Beschuldigte schlage sie seit über vier Jahren, seit er aus Pakistan zurück sei, immer wenn es ihm nicht gut gehe. Manchmal sei ein bis zwei Monate nichts gewesen oder drei bis vier Wochen gut. Er sei immer wieder vor ihr auf die Knie gegangen und habe gesagt, er liebe sie, trinke nicht mehr und mache es nicht mehr. Irgendwann sei es immer wieder von vorne losgegangen. Die Schläge hätten immer zu Hause stattgefunden. Sie habe von den Tätlichkeiten öfters ein blaues Auge gehabt. In eine ärztliche Untersuchung sei sie nicht gegangen, weil sie sich geschämt habe. Sie habe jeweils alles überschminkt (AS 177 ff., Fragen 5, 14, 17, 46-51).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2016 bestätigte B.___ als Auskunftsperson ihre früheren Aussagen bezüglich den Drohungen (S-L 57 ff.) und den Tätlichkeiten (S-L 59 ff., Zeilen 77 ff., 113 ff., 168 ff.).

 

 

 

 

Aussagen des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte bestritt demgegenüber im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2014, seiner Frau jemals gedroht zu haben (AS 31, Frage 14). Er und seine Frau seien am Vorabend zu Hause gewesen und hätten geredet und gewartet, bis die Kinder eingeschlafen seien. Er habe zusammen mit ihr eine Lösung finden wollen für Probleme, welche sie hätten. Er habe gesehen, dass sie über Facebook einem anderen Mann in Amerika schreibe. Dies mache ihn wütend und deshalb habe er mit ihr sprechen wollen. Sie hätten sich beide angeschrien. Danach habe das Problem angefangen, dass sie habe die Polizei rufen wollen. Während des Streits habe er ihr das Handy weggenommen und kaputt gemacht. Er wisse nicht mehr genau, was passiert sei, er sei besoffen gewesen. Sie seien handgreiflich geworden, d.h. sie hätten sich gestossen und so. Danach sei sie auf dem Boden gesessen und habe geweint. Später sei sie ins Badzimmer gegangen und habe sich eingeschlossen, weil sie Angst gehabt habe (AS 30).

 

Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2016 verneinte er, B.___ mehrfach gedroht zu haben, sie umzubringen. Auch habe er ihr Mitte Juli 2014 nicht gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen. Er habe ihr nie gedroht (S-L 72, Zeilen 111 ff.). Zu den vorgeworfenen Tätlichkeiten führte der Beschuldigte vor der Vorinstanz am 13. September 2016 aus, er habe B.___ am 21. August 2014 ein Mal mit der Hand geschlagen. Hingegen treffe es nicht zu, dass er seine Frau seit Oktober 2012 regelmässig geschlagen habe. Sie hätten zwar oft Streit gehabt, geschlagen habe er sie aber nie ausser am 21. August 2014 (S-L 72 f., Zeilen 102 ff. und 119 ff.).

 

Aussagen von H.___

 

H.___, der Vater der Privatklägerin, wurde am 12. September 2014 von der Polizei als Auskunftsperson befragt, nachdem er am 2. September 2014 mit dem Beschuldigten beim Posten […] der Kantonspolizei vorgesprochen und gesagt hatte, seine Tochter habe die Geschichte vom 21. August 2014 erfunden gehabt (AS 58 ff.). Etwa zwei Wochen vor diesem Tag habe sie ihm erzählt, wie wunderbar es in ihrer Ehe laufe. Dies habe man auch gesehen, wenn die zwei miteinander gewesen seien. Sie hätten sich geküsst. H.___ hatte die Vorladung vom Richteramt Solothurn-Lebern betr. A.___ / Eheschutzgesuch bei sich. Die Unterlagen habe er vom Beschuldigten. Weiter hatte er die Verfügung betr. Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams für den Beschuldigten bei sich. Seine Tochter habe ihm am 22. August 2014 am Morgen am Telefon gesagt, A.___ (der Beschuldigte) habe sie zusammengeschlagen. Er sei jetzt in der Kiste. Sie habe die Polizei gerufen. Sie werde schon dafür sorgen, dass A.___ eine Weile in der Kiste bleiben müsse. Sie sei überall blau. Als er, H.___, sie gesehen habe, habe er diesbezüglich aber nichts gesehen. Das einzige, was er gesehen habe, sei ein kleiner Kratzer am Hals gewesen. Seine Tochter habe ihm erzählt, sie hätten Streit gehabt. Sie sei nun richtig wütend gewesen auf A.___. Er habe dann mit ihr auf das Ausländeramt gehen müssen, wo sie die pakistanische Identitätskarte von G.___, ihrem älteren Kind, habe abgeben wollen. Sie habe verhindern wollen, dass A.___ mit dem Sohn nach Pakistan gehen könnte.

 

B.___ könne laut werden und ein Theater machen. Sie könne noch so lange erzählen, sie sei von A.___ mit der flachen Hand geschlagen worden. Dies würde einen blauen Fleck geben. Es könne nicht sein, dass A.___ dafür büssen müsse, wenn B.___ lüge. Er habe Angst, dass B.___ die Kinder nicht erziehen könne. Wenn A.___ am Abend um 8 Uhr nach Hause gekommen sei, habe jeweils noch kein Kind gegessen gehabt. A.___ habe dann das Essen zubereiten und die Kinder ins Bett bringen müssen. B.___ komme mit seiner (Auskunftsperson) Exfrau sehr gut aus. Seine Exfrau sei wütend auf ihn (die Auskunftsperson). Auf die Frage, weshalb er sagen könne, dass seine Tochter gelogen habe: A.___ sei nicht so. Er (die Auskunftsperson) habe gute Menschenkenntnisse. B.___ habe so viel gelogen.

 

H.___ wurde am 3. Februar 2015 abermals von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 157 ff.), weil seine Tochter, die Privatklägerin, am 22. August 2014 ausgesagt hatte, sie sei Ende Juli 2014 nach [...], wo er, der Aussagende, ein Wohnmobil habe, geflüchtet, weil ihr Ehemann, der Beschuldigte, sie bedroht haben soll. Er führte aus, er müsse dies berichtigen. Der Beschuldigte und er hätten B.___ dorthin in die Ferien gebracht. Sie lüge. Die beiden seien ein Herz und eine Seele zusammen gewesen. Deshalb sei er vom Stuhl gefallen, als sie ihn angerufen und gesagt habe, A.___ habe sie umbringen wollen. (auf Frage): Er habe bei A.___ nie Alkoholprobleme festgestellt. Wenn dieser bei ihm ein Glas Wein getrunken habe, sei dies viel gewesen. Er habe damals bei seiner Tochter nur einen blauen Punkt am Nacken festgestellt. Den linken Unterarm habe sie eingebunden gehabt. Sie habe aber selber eine Binde um den Arm gelegt gehabt und gesagt, es tue ihr weh.

 

Mit Eingabe vom 21. November 2014 gab die amtliche Verteidigerin einen Brief von H.___ vom 12. September 2014 an die Zivilabteilung des Richteramtes Solothurn-Lebern zu den Akten, worin er dieselben Aussagen machte. Die zahlreichen schweren Anschuldigungen seiner Tochter gegen seinen Schwiegersohn entsprächen nicht der Wahrheit (AS 271 f.).

 

B.___ wurde am 15. September 2014 von der Polizei als Beschuldigte befragt, weil aufgrund der Aussagen ihres Vaters gegen sie ein Vorverfahren wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eröffnet worden war (AS 65 ff.). Sie dementierte die Aussagen ihres Vaters. Sie habe ihrem Vater erzählt, dass ihr Mann sie gewürgt und ihr mit einem Messer gedroht habe und es nicht das erste Mal vorgekommen sei. Sie habe ihm aber nicht gesagt, dass A.___ nun eine Weile in die Kiste müsse. Angesprochen auf den Aufenthalt im Juli 2014 auf dem Camping von [...] sagte sie, ihr Mann sei damals nicht dort gewesen. Er habe sie und die Kinder mit einem Kollegen zusammen dorthin gebracht. Er habe damals kein «Billet» gehabt. Er sei 1 - 2 Stunden geblieben und sei dann abgereist. Sie sei dorthin gegangen, weil Ferien gewesen seien und sie ihren Mann nicht den ganzen Tag habe anschauen wollen. Ihr Vater sei damals nicht vor Ort gewesen, sondern ihre Schwester. Ihr Vater sei gegenüber ihrer Mutter gewalttätig gewesen, sei auf sie losgegangen und habe sie gewürgt. Die Eltern seien seit 1999 geschieden.

 

(Das Vorverfahren gegen B.___ wurde offenbar danach nicht weitergeführt; jedenfalls findet sich diesbezüglich nichts in den Akten.)

 

2.2.4 Würdigung der Aussagen

 

2.2.4.1 Allgemeines zur Aussagewürdigung

 

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen):

-          innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-          konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-          individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-          Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-          Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-          Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,

-          Strukturgleichheit der Aussage,

-          enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-          Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

 

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.

 

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

 

Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, «Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie», Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

 

Schliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen.

 

2.4.4.2 Konkrete Würdigung der Aussagen

 

Zur Entstehungsgesichte der Aussage der Geschädigten ist zu bemerken, dass B.___ nicht selber die Polizei avisierte, sondern diese aufgrund der Wahrnehmung des Ehestreits durch die Nachbarn gerufen wurde. Weiter bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr, die Geschädigte im Rahmen des Vorfalls vom 21. August 2014 geschlagen und gewürgt zu haben. Der Vorfall wurde zudem von Dritten von der Strasse her wahrgenommen und es liegt ein medizinischer Untersuchungsbericht über die Folgen des Übergriffs vor. Die eheliche Auseinandersetzung mit entsprechenden lauten Misstönen und lauten Schreien der Frau ist insbesondere auch aufgrund der Videoaufnahmen von F.___ (Datenträger bei AS 155) erstellt. Unter diesen Umständen kann für die angeblich am 21. August 2014 ausgesprochenen Drohungen die Nullhypothese verworfen werden. Die Aussagen der Geschädigten zu den Drohungen und den Tätlichkeiten weisen denn auch viele Realkennzeichen auf. Sie gab in ihrer ersten und umfangreichsten Aussage konkrete Gesprächsinhalte wieder, schilderte sowohl das Kerngeschehen als auch nebensächliche Punkte anschaulich und konkret, ihre Darstellung war nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet. Ihre Aussage war denn auch eng verknüpft mit bewiesenen Tatsachen. Ihre Aussagen blieben in den folgenden Befragungen vom 21. April 2015 und vom 13. September 2015, als beide Male auch der Beschuldigte anwesend war, konstant. In diesen Einvernahmen entlastete sie den Beschuldigten teilweise. So gab sie zu verstehen, das Messer, welches der Beschuldigte ihr an den Hals gedrückt habe, sei nicht scharf gewesen. Sie sei dadurch nicht verletzt worden. Bezüglich der Tätlichkeiten führte sie aus, es habe auch eine längere Zeit gegeben, während der er sie nicht geschlagen habe. Er schlage jeweils, wenn es ihm nicht gut gehe. Es ist von einer hohen Strukturgleichheit der Aussage auszugehen. Ihre Aussagen sind widerspruchsfrei, insbesondere im Kerngeschehen. Lügenmerkmale wie zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Gegebenheiten oder Abschweifungen sind keine festzustellen.

 

Wie dargelegt, wirft die Verteidigung der Geschädigten vor, sie habe ein grosses Interesse daran, dass der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie selber sei schliesslich auch bei der Migrationsbehörde vorstellig geworden, um dessen Ausweisung zu bewirken. Es gebe also sehr wohl Motive für eine Falschbeschuldigung. Es sei aktenkundig, dass die Privatklägerin in einer erbitterten Ehestreitigkeit mit dem Berufungskläger stehe.

 

In der Einvernahme vom 21. April 2015 (F 59 f.) wurde die Geschädigte gefragt, ob sie der Meinung sei, der Beschuldigte müsse die Schweiz verlassen. Ihre entsprechende Antwort war schlüssig und legt nicht nahe, Ursprung des Strafverfahrens sei ihr Ziel, ihren Ehegatten ausser Lande zu haben. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie infolge der hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnisse einer allfälligen Wegweisung mit Erleichterung entgegensah. Wie bereits dargelegt, lautete ihre Antwort: Es sei nicht an ihr, dies (über die Wegweisung) zu entscheiden. Aber wenn er weggehen müsse, könne sie wieder in Ruhe leben. Sie laufe jeweils mit zwei Pfeffersprays rum und schaue ständig rum, wenn sie durch die Stadt gehe. Sie habe Angst. Sie sei auf das Migrationsamt gegangen, weil sie dort habe melden wollen, dass er wegen ihr Familiennachzug «bekomme» (recte wohl: bekommen habe). Sie habe damals einen Zettel unterschrieben und bestätigt, dass sie für alles verantwortlich sei, was er mache. Sie werde nun in Deutschland gesucht, weil er mit ihrem Auto gefahren sei und einen Strafzettel «gemacht» habe. Sie habe gedacht, es höre auf, wenn sie weg sei. Aber dann habe er wieder irgendwie für CHF 700.00 auf ihre Kosten nach Pakistan telefoniert. Sie «ertrinke» in Rechnungen von ihm. Sie habe sich also selber schützen wollen vor ihm (AS 185, Ergänzung zu Frage 60). Ihre Antwort auf die Frage, wie sie zu einer allfälligen Wegweisung ihres Ehemannes eingestellt sei, war offen, transparent, nachvollziehbar, wie ihre übrigen Aussagen strukturgleich und mithin glaubhaft. Eine Falschbeschuldigung zum Zwecke der Wegweisung des Beschuldigten kann demnach ausgeschlossen werden. Es ist an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass nicht die Geschädigte die Polizei rief, sondern eine Drittperson, was wiederum mit einer Falschbeschuldigung zum Zwecke einer Wegweisung nicht vereinbar ist.

 

Der Beschuldigte bestreitet in grundsätzlicher Weise die vorgeworfenen Drohungen und Tätlichkeiten (mit Ausnahme des Schlagens am 21.8.2014). Er zog den Vater der Geschädigten, H.___, bei, welcher wiederholt und mit Nachdruck die Unschuld von A.___ beteuerte und im Gegenzug seine Tochter als Lügnerin bezeichnete.

 

H.___ will von seiner Tochter zwei Wochen vor dem Vorfall vom 21. August 2014 erfahren haben, wie wunderbar es in der Ehe B.___/A.___ laufe. Er habe dies auch gesehen. Denn sie hätten sich geküsst. Die Geschädigte bestreitet, entsprechende Aussagen gemacht zu haben. Dazu kann festgehalten werden, dass, selbst wenn die Geschädigte dem Vater dies gesagt hätte, nicht widerlegt wäre, dass es zwei Wochen später zu gewalttätigen und verbalen Übergriffen kam. Die Geschädigte sagte selber aus, dass es immer wieder Phasen gegeben habe, in welchen der Beschuldigte ihr gegenüber nicht aggressiv gewesen sei und zudem kann als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Aussagen gegenüber Dritten über das Eheleben oft nicht transparent sind, nicht unbedingt der Realität entsprechen müssen und es dabei oft darum geht, gegen aussen den guten Schein zu bewahren. Auch die Aussage, welche die Geschädigte angeblich ihrem Vater gegenüber gemacht habe, sie werde schon dafür sorgen, dass Ali eine Weile in der Kiste bleiben müsse, wird von der Geschädigten bestritten. Auch hier kann aber festgehalten werden, dass selbst wenn sie diese Aussage gemacht hätte, dies nicht bedeuten würde, die Geschädigte hätte die gewalttätigen und verbalen Übergriffe erfunden. Denn es ist gut nachvollziehbar, dass die Geschädigte am Tag nach dem Würgeübergriff allenfalls ziemlich aufgebracht war über ihren Ehemann und allfällige entsprechende Bemerkungen Ausdruck ihrer Wut waren. H.___ sagte denn auch, seine Tochter sei nun richtig wütend gewesen. Nicht näher einzugehen ist auf seine allgemeine Darstellung seiner Tochter als (notorische) Lügnerin. Im Übrigen ist immerhin unbestritten, dass der Beschuldigte am 21. August 2014 die Geschädigte würgte und schlug - ein Beweis dafür, dass die Geschädigte diesbezüglich nicht log, wie dies ihr Vater aussagte.

 

Was den Aufenthalt im Wohnmobil ihres Vaters in [...] anbelangt, sagte die Geschädigte nie aus, sie sei dorthin «geflüchtet», weil ihr Ehemann sie bedroht habe. Sie sagte vielmehr am 22. August 2014 aus, sie sei wegen ihrem Ehemann weggegangen, weil sie es bei ihm nicht mehr ausgehalten habe (AS 18 Frage 8). Von einer regelrechten Flucht vor ihrem Ehemann sprach sie somit nicht. Auch diesbezüglich lassen sich also keine Widersprüche in ihren Aussagen ausmachen. Nicht stichhaltig ist die Aussage von H.___, er habe bei Ali nie Alkoholprobleme feststellen können. Wenn er ein Glas Wein getrunken habe, sei dies viel gewesen. Der Beschuldigte wies am 21. August 2014 einen Atemalkoholgehalt von 1,24 Promille auf und er gab am 22. August 2014 selbst zu Protokoll, am 21. August 2014 «besoffen» gewesen zu sein (AS 30 Frage 4). Nicht einmal der Beschuldigte selbst behauptet also, mit Alkohol nichts am Hut zu haben.

 

Die Aussagen von H.___ hinterlassen im Kontext der übrigen Aussagen und erstellten Tatsachen den Eindruck, er sei seinem Schwiegersohn etwas gar wohlwollend und gutgläubig gegenübergestanden, nach dem Motto, es ist nicht, was nicht sein darf.  Seine Aussagen vermögen jedenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht zu relativieren, welche im Übrigen hinsichtlich des Vorfalls vom 21. August 2014 auch durch die Feststellungen der Polizei vor Ort untermauert wird: die Polizei hörte bereits vor der geschlossenen Wohnungstür, dass eine Frau weinte. Der Beschuldigte öffnete die Wohnungstür, war ruhig und überrascht, dass die Polizei erschien. Im Badezimmer war die Frau bitterlich am Weinen. Als sie die Anwesenheit der Polizei bemerkte, öffnete sie die zuvor geschlossene Tür. Die Frau wirkte völlig aufgelöst und verstört. Sie konnte kaum etwas erzählen, begann immer wieder zu weinen. Die Frau zeigte der Patrouille im Schlafzimmer das auf dem Boden zerschlagene Natel und in der Küche das Messer, welches ihr Mann ihr an den Hals gehalten habe (AS 10 f.). Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschuldigte eine entsprechende Konfliktsituation schilderte, in deren Verlauf sich die Geschädigte schliesslich im Badzimmer eingeschlossen habe, weil sie Angst gehabt habe. Er schilderte die Situation weitgehend ähnlich, einzig dass er die Geschädigte nicht bedroht haben will. Er nannte dabei auch den Grund für den Konflikt: seine Frau soll angeblich via Facebook mit einem anderen Mann in Kontakt gewesen sein.

 

Die Anklagesachverhalte gemäss den Ziffern 2 und 3 sind gestützt auf die Aussagen der Geschädigten erstellt. Der Beschuldigte drohte am 21. August 2014 der Geschädigten mehrfach, er werde sie und die Kinder umbringen. Konkret sagte er ihr, er werde sie und die Kinder aufschneiden und Säure über sie giessen. Weiter sagte er ihr, wenn er des Landes verwiesen würde, würde er wieder kommen und sie finden. Er würde den gemeinsamen Sohn G.___ vor ihren Augen töten. Mit einem ihr an den Hals gedrückten Küchenmesser sagte er ihr, wenn sie die Polizei rufe, werde er am nächsten Tag zurückkehren und ihre Augen ausstechen und Säure über sie giessen, dann sei sie nur noch ein Loch zum «Figgen». Wenn die Polizei ihn wieder herauslassen würde, nehme er das Messer und «zack-zack». Bei dieser Aussage zeigte er mit dem Messer gegen sie, als wollte er auf sie einstechen. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte ca. Mitte Juli 2014 seiner Ehefrau drohte, er werde sie aus dem Fenster werfen und aufschlitzen. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit diesen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt hat.

 

Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in der Zeit vom 13. September 2013 bis Anfang August 2014 mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch die Geschädigte blaue Flecken erlitt.

 

Aufgrund der Aussagen der Geschädigten, manchmal habe er sie auch während 1 bis 2 Monaten nicht geschlagen, wird zugunsten des Beschuldigten von sechs Vorfällen (von September 2013 bis Juli 2014 alle zwei Monate) ausgegangen. Wie dargelegt, ist ein weiterer Schlag mit der Hand ins Gesicht der Geschädigten am 21. August 2014 (Anklageziffer 1) unbestritten und der entsprechende Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen.

 

 

2.5 Rechtliche Würdigung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann umfassend auf die Erwägungen der Vor-instanz auf den Urteilsseiten 42 ff. verwiesen werden. Die Verteidigung brachte dagegen keine Einwände vor.

 

Die Drohungen mit dem Tode bzw. mit schweren Körperverletzungen stellen zweifelsohne einen schweren Nachteil bzw. schwere Drohungen dar. B.___ führte am 21. April 2015 aus, dass sie Angst und Panik vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie traue ihm dies alles zu (Frage 18). Sie trage jeweils zwei Pfeffersprays auf sich und könne nicht durch die Stadt gehen, sie schaue sich ständig um und habe Angst (Frage 59). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie überdies aus, sich weder in […] noch in […] noch in […] sicher zu fühlen (Zeilen 357 ff.). Des Weiteren waren diese Drohungen aufgrund der Umstände, insbesondere wegen der seit Jahren von Gewalt geprägten Ehe geeignet, B.___ in Angst und Schrecken zu versetzen.

 

Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur Drohungen aussprach, sondern sich eines Küchenmessers bediente und das Messer mit der Klinge an den Hals von B.___ hielt, wodurch er die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen untermauerte. Dadurch hat der Beschuldigte nicht nur gewollt, sondern auch gewusst, dass B.___ durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wird. Dem Beschuldigten war zudem aufgrund der damaligen Situation und der verschiedenen Vorkommnisse der vergangenen Monate bewusst, dass B.___ durch seine jeweiligen Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzt wird.

 

Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Weil der Beschuldigte im Zeitpunkt des Aussprechens der Drohungen mit B.___ verheiratet war, sind die Taten von Amtes wegen zu ahnden. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

 

Die vom Beschuldigten ausgeteilten Schläge ins Gesicht mit der flachen Hand sind unter den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren, hatten diese doch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit von B.___ zur Folge, gingen aber von der Intensität her über eine beleidigende Geste im Sinne einer Beschimpfung hinaus und verursachten auch blaue Flecken. A.___ schlug seine Ehefrau mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Da die Tätlichkeiten während der Dauer der Ehe ausgeführt wurden, hat sich A.___ gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht (Verfolgung von Amtes wegen).

 

 

3. Drohung z.Nt. von C.___ (Art. 180  Abs. 1 StGB, AKS Ziff. 7 Abs. 1)

 

Der Beschuldigte bestreitet im Weiteren, ca. Mitte Juli 2014 und am 21. August 2014, in […], gegenüber B.___ geäussert zu haben, er werde über C.___ Säure giessen und ihr die Augen ausstechen, wodurch er C.___ in Angst und Schrecken versetzt habe.

 

Die Vorinstanz sah diesen Vorhalt gestützt auf die Aussagen von B.___ und C.___ als erwiesen an.

 

 

3.1 Beweiswürdigung

 

Die Verteidigung rügt diesbezüglich dieselben Punkte wie zu den soeben abgehandelten Vorhalten gemäss Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift. Die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt und die Beweise einseitig bzw. willkürlich gewürdigt.

 

Es liegen bezüglich dieses Vorhaltes wiederum keine objektiven Beweismittel vor. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten zu eruieren.

 

3.1.1 Die Aussagen

 

B.___ führte im Rahmen der Einvernahme vom 22. August 2014 als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe anlässlich ihrer Auseinandersetzung vom 21. August 2014 gesagt, C.___ sei eine Schlampe, er steche ihr die Augen aus und giesse Säure über sie (AS 17, Frage 2). Der Beschuldigte habe sie in die Küche gezerrt, das Messer genommen und gesagt, wenn ihn die Polizei wieder rauslasse, nehme er das Messer und mache zack zack. Er habe dabei mit dem Messer gegen sie gezeigt, als wolle er auf sie einstechen. Er werde dann seinen BMW nehmen, zu C.___ fahren und ihr die Augen ausstechen (AS 18, Frage 4).

 

Vor der Vorinstanz vermochte sich B.___ auf die Frage, ob der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 auch eine C.___ betreffende Drohung ausgesprochen habe, nicht mehr an die vorgeworfene Äusserung des Beschuldigten ihr gegenüber erinnern (Akten Vorinstanz Seite 62 [im Folgenden: S-L 62], Zeilen 214 ff.). Sie könne sich nur erinnern, dass er gesagt habe, C.___ sei keine Muslimin wegen dem und diesem. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber einmal Drohungen in Bezug auf Frau C.___ ausgesprochen habe, führte B.___ Andregg aus, ja, dies sei öfters geschehen, auch Beschimpfungen. (auf Frage) Ja, sie habe Frau C.___ über die Drohungen informiert. Diese hätten C.___ bestimmt auch Angst gemacht (S-L 62 Zeile 215 ff.). Auch auf die Frage nach den Vorkommnissen Mitte Juli 2014 erwähnte B.___ diese angebliche Drohung z.Nt. von C.___ nicht mehr.

 

C.___ gab bei der Polizei am 29. August 2014 als Auskunftsperson zu Protokoll, B.___ habe ihr mehrmals erzählt, dass der Beschuldigte Säure über sie giessen und ihr die Augen ausstechen wolle. Direkt gedroht habe er ihr nicht. Er habe jedoch mehrmals gegenüber B.___ geäussert, dass er ihr (C.___) die Augen ausstechen wolle und solche Sachen. Am Anfang habe sie dies lächerlich gefunden. Sie habe Angst, dass er die Drohungen umsetzen könnte. Sie habe nun jeweils einen Pfefferspray bei sich (AS 121, Fragen 13 ff.).

 

Der Beschuldigte sagte im Rahmen der Einvernahme vom 4. September 2014 aus, er habe C.___ überhaupt nicht gedroht. Er habe nicht gewusst, was Säure sei. Nicht in Deutsch und nicht in Englisch, das sei eine grosse Lüge (AS 122 f., Frage 1). Auf den Vorhalt, er habe C.___ schon früher gedroht, die Augen auszustechen, gab er zu Protokoll, dass er dies nie gesagt habe. Er habe C.___ nicht gerne. Sie sei eine Frau, welche Drogen verkauft habe. Ob sie jetzt noch verkaufe, wisse er nicht. Sie sei wegen Drogen im Gefängnis gewesen. Sie nehme selber auch Drogen. Sie habe zu Hause in ihrer Wohnung Leute, die illegal in der Schweiz seien. Jedes Mal, wenn seine Frau mit C.___ unterwegs sei, würden die Leute fragen, weshalb sie mit einer Drogendealerin unterwegs sei. Das gefalle ihm nicht. Er wolle nicht, dass die Polizei zu ihm nach Hause komme wegen C.___. Er habe C.___ gesagt, dass sie nicht zu ihm in die Wohnung kommen dürfe. C.___ probiere immer, ihre Familie kaputt zu machen. Diese wolle, dass sie, der Beschuldigte und B.___, auseinandergehen würden (AS 123 f., Fragen 4 f.).

 

3.1.2 Würdigung der Aussagen

 

Die Aussagen von B.___ und C.___, welche diese bei der Polizei machten, sind grundsätzlich glaubhaft. Doch muss festgehalten werden, dass sich B.___ vor der Vorinstanz nicht mehr konkret an die vorgeworfenen Drohungen erinnern konnte. Sie bestätigte lediglich auf entsprechende (etwas suggestive) Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber einmal Drohungen in Bezug auf Frau C.___ ausgesprochen habe, ja, es sei öfters geschehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf C.___ gedroht habe. Bei dieser nicht näher konkretisierten Erinnerung der Befragten konnte der Beschuldigte sein Fragerecht nicht wirksam ausüben, d.h. er konnte die Richtigkeit der früheren Aussagen der Geschädigten nicht hinterfragen, weil diese sich gar nicht mehr konkret zu erinnern vermochte. C.___ wurde von der Vorinstanz nicht mehr befragt.

 

Abgesehen davon ergibt sich aufgrund der Aussagen von C.___ nicht klar, ob sie gegebenenfalls zunehmend Angst bekam wegen den Drohungen, die sie zuerst als lächerlich empfand, oder auf Grund der Streitereien zwischen B.___ und dem Beschuldigten, die zunehmend eskalierten. Es ist auch nicht klar, ob sie mit ihrer Aussage, sie habe Angst, dass der Beschuldigte seine Drohungen umsetzen könnte, die Drohungen gegenüber B.___ oder die Drohung ihr gegenüber meinte. So sagte C.___ aus: «Am Anfang fand ich es lächerlich» (AS 121). Später stellte sie fest, dass B.___ vor dem Beschuldigten Angst hat. Diese habe gestern, als sie bei C.___ gewesen sei, die Tür abgeschlossen, das habe sie noch nie gemacht. Sie (C.___) habe Angst, dass er seine Drohungen umsetzen könne. Sie habe jetzt einen Pfefferspray bei sich (AS 121).

 

Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorhalt der mehrfachen Drohung z.Nt. von C.___ freizusprechen (AKS Ziff. 7 Abs. 1).

 

 

4. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177  StGB, AKS Ziff. 4 Abs. 4) und Drohung (Art. 180  Abs. 1 StGB, AKS Ziff. 7 Abs. 3) z.Nt. von I.___

 

Der Beschuldigte bestreitet, am 1. November 2014, um 19:45 Uhr, in [...], I.___ im Chat „Lovoo“ mit den Worten „ich ficke dich du hure“ beschimpft zu haben.

 

Weiter bestreitet er, am 1. November 2014, um 19:48 Uhr, in [...], z.Nt. I.___ im Chat „Lovoo“ mit folgenden Worten gedroht zu haben: „sag keine scheise wort sonst ich komme in […] und fick dick dich dort mit scheisse hund […] ok“.

 

Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte gestützt auf die Aussagen der Geschädigten, welche sich mit den in den Akten befindlichen Textnachrichten deckten (AS 139 ff.), als erstellt.

 

4.1 Formeller Einwand des Beschuldigten

 

4.1.1 In Beweissatz 4 der Berufungsbegründung wird eingewendet, die Vorinstanz habe die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 11 seien unzutreffend. Der Konfrontationsanspruch sei von Amtes wegen und nicht bloss auf Antrag der Verteidigung zu gewähren. Auf eine Konfrontation könne nur verzichtet werden, wenn der Beschuldigte selbst förmlich und unzweideutig verzichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014). Im Entscheid 6B_529/2014 (E. 4.4.3) schreibe das Bundesgericht eine unmittelbare Beweisabnahme u.a. vor, wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestehe und es sich bei der belastenden Aussage um das Hauptbeweismittel handle. Vorliegend seien die Aussagen der Privatklägerschaft bzw. von I.___ nicht verwertbar, da nie eine Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Genannten stattgefunden habe.

 

4.1.2 Die Geschädigte meldete sich am 5. November 2014 bei der Polizei (AS 129) und wurde am 6. November 2014 polizeilich einvernommen (AS 131). Zu diesem Zeitpunkt war noch kein diesbezügliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet; dies erfolgte erst am 9. Januar 2015 (AS 238). Vor diesem Zeitpunkt bestanden noch keine Teilnahmerechte des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 E. 1.3). Abgesehen davon, dass vorliegend ohnehin keine reine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt – massgeblich sind vor allem das in den Akten dokumentierte Chat-Profil und die dokumentierten Chat-Nachrichten (AS 139 ff.) – sind die Ausführungen der Verteidigung zum Konfrontationsanspruch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stichhaltig. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen verzichtet werden. Dies ist auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, seinen Konfrontationsanspruch verunmöglicht zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht seine persönliche Teilnahme an einer angesetzten Einvernahme einer ihn belastenden Person zu beantragen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_422/2017 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 125 I 127 E. 6c/bb).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im laufenden Verfahren nie beantragt, mit I.___ konfrontiert zu werden, im Berufungsverfahren hat er explizit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und mithin den Verzicht auf eine Beweisabnahme beantragt. Nun lässt der Beschuldigte ausführen, die genannten Aussagen unterlägen wegen Nichtgewährung der Teilnahmerechte (bzw. des Konfrontationsanspruchs) einem Verwertungsverbot. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte konkludent auf den Konfrontationsanspruch verzichtet und sich zudem wider Treu und Glauben verhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Die Aussagen von I.___ sind demnach verwertbar.

 

 

4.2 Beweiswürdigung

 

4.2.1 Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, der Inhaber des entsprechenden Chat-Profils sei der Beschuldigte. Die Vorinstanz habe selber festgehalten, dass die Angaben im Profil nicht auf den Beschuldigten zutreffen würden. Sie stelle sich dann aber ohne weitere Begründung auf den Standpunkt, es sei notorisch, dass bei derartigen Profilen nicht ausschliesslich korrekte Angaben gemacht würden. Weiter habe sie nicht gewürdigt, dass sich ein Pakistaner nie als Inder ausgeben würde, weil diese Volksgruppen seit Jahren verfeindet seien. Es gebe keine stichhaltigen Beweise dafür, dass das Profil dem Beschuldigten zugeordnet werden könne.

 

4.2.2 Neben den Aussagen der Beteiligten liegt, wie erwähnt, ein objektives Beweismittel vor: die Dokumentation des Chat-Profils und der abgefassten Chat-Nachrichten (AS 139 ff.).

 

4.2.2.1 Aussagen

 

I.___ gab bei der Polizei am 6. November 2014 zu Protokoll (AS 131 ff.), sie sei seit ca. 1 - 2 Jahren im Chat «Lovoo» dabei. Es handle sich um eine Plattform für Singles. Sie trete dort unter dem Namen «J.___» auf.  Letzten Samstag habe ihr ein «G.___» in diesem Chat mit folgenden Worten gedroht: „sag keine scheise wort sonst ich komme in […] und fick dick dich dort mit scheisse hund […] ok.“. Weiter habe er ihr geschrieben „ich fike dich du hure“ und „du bisch hure“. Sie habe das Profil und das Foto angeschaut, es handle sich um den Mann von B.___ (Fragen 6 f.). Sie habe Angst, dass der Mann von B.___ etwas gegen sie mache, dass er sie verprügle oder gewalttätig gegen sie werde. Sie befürchte, dass wenn er betrunken sei und sie sehe, er durchdrehe. Er wisse, wo sie wohne. Sie habe Angst und schaue sich oft um, wenn sie hinaus gehe, sie habe richtig Angstzustände (Fragen 10 ff.). Sie habe einen Hund, einen […] Mischling, der […] heisse. Sie befürchte, dass der Beschuldigte dem Hund etwas antun könnte. Sie habe Angst, den Hund bei einem Laden draussen anzubinden (Fragen 19 ff.).

 

Der Beschuldigte führte demgegenüber bei der Polizei am 14. November 2014 aus (AS 143 ff.), dass er nicht in einem Chat namens „Lovoo“ sei. Er räumte zwar ein, auf dem Profilfoto sei er abgebildet. Er habe aber keine Ahnung, wie das Foto in den Chat komme, man könne dieses aber von Facebook kopieren. Das sei nicht sein Profil, das sei nicht sein Name. G.___ sei der Name seines Sohnes. Er sei nicht Inder und habe keinen Hochschulabschluss gemacht. Das Bild sei einmal sein Profilbild bei Facebook gewesen (Fragen 1-5). Im Facebook habe er seinen Namen auf G.___ A.___ geändert, weil er so habe verhindern wollen, dass Bekannte seiner Frau ihn finden würden. Der Name „J.___“ sage ihm nichts, den kenne er nicht (Frage 9). Eine I.___ kenne er nicht (Frage 14). Er habe einen PIN-Code. Seit einem Monat habe er ein neues Telefon. Sein Natel benutze niemand. Er kenne eine Kollegin seiner Frau, die einen Hund namens […] habe und in [...] wohne. Diese kenne er unter dem Namen K.___ (Fragen 15 ff.). Das neue Natel habe er am
10. Oktober bekommen, seit zwei Wochen habe er den Code (Frage 20).

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2016 gab A.___ zu Protokoll, dass es sich im Chat „Lovoo“ um ein Fakeprofil handle. Das Bild sei zwar von ihm, dort stehe aber, er sei ein indischer Mann, habe an der Universität studiert und so, das sei total ein Fakeprofil. Er wisse nicht, wer ein solches Profil gemacht habe. Seine Frau habe aber sein altes Handy gehabt, als sie gezügelt sei. Dort seien mehr als 300 Fotos drauf. Das könne jede Person nehmen. Wenn man ein falsches Profil mache bei Lovoo, müsse man das verifizieren mit dem Gesicht und einem Code. Man müsse ein Foto machen und das beweisen, dann sei es ein verified Profil. Und das Profil in Lovoo, das Foto sei von ihm, das Profil sei nicht verified (Zeilen 139 ff.).

 

4.2.2.2 Dokumentation des Chat-Profils (Prints auf AS 139 ff.)

 

Das fragliche Chat-Profil weist unbestrittenermassen das Portrait des Beschuldigten auf. Der Beschuldigte sagte aus, er habe bei seinem Facebook-Profil seinen Vornamen gewechselt in «G.___». Dass er diesen Vornamen nun auch in einem Chat-Profil einsetzte, ist nachvollziehbar. Der Beschuldigte lieferte die Begründung dafür gleich selbst: er wollte dadurch – aus naheliegenden Gründen – verhindern, dass Bekannte seiner Frau ihn in Online-Plattformen wie Facebook oder gegebenenfalls eben einer Chat-Plattform finden würden. Wie bereits die Vorinstanz erwog, können in der Tat solche Profile gefälscht bzw. das Profilbild kopiert und missbraucht werden. Aufgrund der Vorgeschichte, des konkreten Texts, des Umstands, dass die Geschädigte einen Hund namens «[…]» hat und in [...] wohnt, was dem Beschuldigten offenbar bekannt war, der Tatsache, dass der Vorname «G.___» relativ einfach mit der Person des Beschuldigten in Zusammenhang gebracht werden kann, die in der Textnachricht verwendete Ausdrucksweise sehr wohl dem Jargon des Beschuldigten entspricht (vgl. die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Beschimpfung etc.) und insbesondere der Motivlage, Freundinnen seiner Frau schlecht zu machen und zu beleidigen, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Urheber dieser Äusserungen war. Seine Mutmassung, seine Frau habe dieses Profil erstellt und die Texte verfasst, ist in der Tat abstrus, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat (US 25). Hätte diese ihrem Mann wirklich schaden wollen, hätte sie ihn direkt und einschneidender wahrheitswidrig belasten können. Zudem hätte sie dann gleich den richtigen Namen und die richtigen weiteren Angaben für das Profil verwenden können, damit der gefälschte Beweis makellos gewesen wäre. Insbesondere wegen den nicht korrekten Angaben im Profil (Name, Abstammung, Ausbildung) kann ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau hinter dem Chat-Profil steckte. Weitere Täter können aufgrund der sehr spezifischen personellen und sachlichen Verknüpfung der Textmessage ausgeschlossen werden. Dass die Angaben im Profil zum Teil nicht den wahren Gegebenheiten entsprachen, ist mit der Aussage des Beschuldigten, er habe verhindern wollen, dass ihn die Bekannten der Frau auf Facebook finden würden, begründet. Wenn er dies für Facebook so plante, dann galt dasselbe umso mehr für eine Single-Plattform wie «Lovoo». Dass das Profil allenfalls nicht verifiziert war, wie dies der Beschuldigte geltend macht (was aber nicht dokumentiert worden ist), bedeutet nicht, dass das Profil nicht vom Beschuldigten stammte. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

 

4.2.2.3 Die Vorhalte zum Nachteil von I.___ sind demnach insbesondere gestützt auf das dokumentierte Chat-Profil und den darin verzeichneten Nachrichten an die Geschädigte erstellt.

 

 

4.3 Rechtliche Würdigung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Handlungen zum Nachteil von I.___ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 45 und 49), zu denen sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung nicht äussert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von I.___ (AKS Ziff. 4 Abs. 4 und Ziff. 7 Abs. 3) sind zu bestätigen.

 

 

5. Beschimpfung z.Nt. von L.___  (Art. 177  StGB, AKS Ziff. 4 Abs. 5)

 

Der Beschuldigte bestreitet, am 29. Mai 2015, um ca. 19:30 Uhr, in [...], Fussgängerstreifen, L.___, den Sohn von C.___, angespuckt zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte, welche der Beschuldigte zum Nachteil von L.___ begangen haben soll, gestützt auf die Aussagen von C.___, der Mutter des Geschädigten, und von I.___ als erstellt (US 27 f.).

 

 

5.1 Formeller Einwand des Beschuldigten

 

5.1.1 In Beweissatz 4 der Berufungsbegründung wird auch bezüglich dieses Vorhalts eingewendet, die Vorinstanz habe das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt. Vorliegend seien die Aussagen von I.___, L.___ bzw. C.___ nicht verwertbar, da nie eine Konfrontation mit dem Beschuldigten stattgefunden habe.

 

Als C.___ und I.___ zu diesem Vorhalt befragt wurden (1. und 23.6.2015), war noch kein entsprechendes Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden. Der Strafantrag von L.___ (AS 227) ging bei der Staatsanwaltschaft erst am 7. September 2015 ein (AS 236). Der Beschuldigte hatte somit kein Teilnahmerecht an diesen Einvernahmen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zum demselben Einwand betr. die Delikte z.Nt. von I.___ verwiesen werden. Es liegt auch hier ein konkludenter Verzicht auf das Konfrontationsrecht vor und es ist demnach auch diebezüglich von der Verwertbarkeit der Aussagen der Genannten auszugehen.

 

 

5.2 Beweiswürdigung

 

Seitens des Beschuldigten werden dieselben Einwände erhoben wie zu den Vorhalten zum Nachteil von I.___ (Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» und einseitige bzw. willkürliche Beweiswürdigung).

 

Es liegen keine objektiven Beweismittel vor. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten zu eruieren.

 

5.2.1 Aussagen

 

Am 1. Juni 2015 führte C.___ bei der Polizei aus, dass sie letzten Freitag mit A.___ Probleme gehabt habe. Sie sei ihm in [...], beim Fussgängerstreifen oberhalb der Stadtverwaltung, begegnet und sei Richtung Bahnhof gegangen. Er habe angehalten und sie mit ihren zwei Kindern und der Kollegin I.___ über den Fussgängerstreifen gelassen. Als sie in der Mitte des Streifens gewesen seien, habe er den Motor des Autos hochgedreht. Ines sei im Wägeli gewesen und L.___ habe sich neben ihr am Wägeli gehalten. Ihre Kollegin sei rechts von ihr gewesen und L.___ links. Sie hätten A.___ bereits im Coop gekreuzt, dort aber keinen Kontakt gehabt. Er sei vom Parkhaus des Coops hergekommen. Er habe etwa einen oder zwei Meter vor dem Streifen angehalten. Als sie noch ein Stück auf dem Streifen gewesen seien, sei er wieder losgefahren und hinter ihnen durch. Er habe den Motor drei oder vier Mal hochgedreht. Sie habe ein Spucken gehört. L.___ habe zur ihr gesagt, warum dieser Mann ihn anspucke. Sie habe gesehen, dass L.___ bespuckt worden sei. Er habe auf seinem Pulli dunkle Flecken auf der linken Brustseite gehabt. Sie sei sicher, dass der Fahrer, A.___, gespuckt habe und nicht der Beifahrer. Es sei passiert, als sie fast auf der anderen Seite der Strasse gewesen seien. Sie habe gefragt, ob er den Mann kenne. L.___ habe gesagt, dass es der Papi von G.___ gewesen sei, der ihn angespuckt habe. Das mit dem Anspucken sei passiert, nachdem er den Motor hochgedreht habe. Sie habe nicht reagiert gegenüber A.___. Als sie es bemerkt habe, dass er ihren Sohn angespuckt gehabt habe, sei er schon weg gewesen. Ihre Kollegin I.___ habe es auch nicht mitbekommen. Gesagt habe A.___ nichts. L.___ habe auf das Anspucken traurig reagiert. Er habe von ihr gehört, dass man das nicht machen solle. Er habe nicht verstehen können, dass er von diesem Mann angespuckt worden sei (Fragen 1-9, 15-19 und 23).

 

I.___ gab am 23. Juni 2015 zu Protokoll, dass sie A.___ im Coop [...] gesehen hätten. Er sei an ihnen vorbeigegangen, wobei niemand etwas gesagt habe. Sie seien zu Fuss Richtung Bahnhof und über den Fussgängerstreifen gegangen. A.___ sei von links mit dem Auto gekommen. Er habe vor dem Streifen angehalten und provoziert, indem er etwa drei Mal Gas gegeben habe. Er habe noch einen Beifahrer dabei gehabt. A.___ habe dann L.___ angespuckt. Sie habe nicht gesehen, wie A.___ den Jungen angespuckt habe, L.___ habe aber gesagt, dass der Mann ihn angespuckt habe. Später habe A.___ ihr gesagt, dass er das nicht mit Absicht gemacht habe, er habe auf den Boden spucken wollen und sie solle Frau C.___ ausrichten, dass es ihm leid tue (Fragen 1, 2, 4, 7, 8, 9 und 17).

 

A.___ führte am 11. Juni 2015 aus, dass er C.___ am 29. Mai 2015 im Coop in [...] gesehen habe. Sie habe ihn beschimpft. Er wisse nicht, weswegen. Sie habe ihm „Hurensohn“ gesagt. Er habe sie ignoriert und sei weiter zum Parkhaus gegangen. Er habe das Auto aus der Tiefgarage geholt und sei dann nach rechts gefahren. Gegenüber des Gemeindehauses sei ein Fussgängerstreifen. C.___ sei dort mit den Kindern und einer Kollegin Richtung Bahnhof gelaufen. Er habe angehalten. C.___ habe ihn gesehen und geraucht. Sie habe die Zigarette gegen sein Auto geschmissen. Diese sei auf die Motorhaube und dann auf den Boden gefallen. Frau C.___ sei mit einer Kollegin, I.___, über den Fussgängerstreifen gegangen. Er habe den Motor nicht mehrmals hochgedreht. Er habe auch den 5-jährigen Sohn von Frau C.___ nicht angespuckt. Er habe einen Kollegen dabei gehabt und ihn nach [...] gebracht (Fragen 1, 5, 6, 10, 12 und 13).

 

5.2.2 Würdigung der Aussagen

 

Der Beschuldigte bestreitet nicht mehr, den Motor vor dem Fussgängerstreifen im Stillstand mehrfach hochgedreht zu haben. Der entsprechende Schuldspruch (bezüglich Anklageziffer 8 Abs. 2) der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Übereinstimmend mit den Frauen C.___ und I.___ schilderte er, wie Frau C.___ damals mit den Kindern und einer Kollegin über den Fussgänger gegangen sei. Abweichend ist nur sein Bestreiten, L.___ angespuckt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Anspucken von C.___ und I.___ wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben worden wäre. Hätten sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollen, hätte die Schilderung viel einfacher und belastungsorientierter erfolgen können. Die Schilderung ist zu umständlich, als dass sie in der Absicht einer Falschbeschuldigung erfolgt wäre: Das Spucken wurde von C.___ und I.___ nicht direkt beobachtet. C.___ hat das Spucken lediglich gehört. I.___ hat das Spucken nur aufgrund der Schilderung von L.___ und den entsprechenden Spuren mitgekriegt. Opfer des Spuckangriffs waren nicht sie selber, sondern L.___. L.___ habe nicht verstanden, weshalb er angespuckt worden sei, und sei deshalb traurig gewesen. Aufgrund des mehrfachen Hochdrehens des Motors im Stillstand ist dokumentiert, dass der Beschuldigte in einer aggressiven Verfassung war. Das Anspucken des Kindes fügt sich in die Reihe der übrigen als erwiesen erachteten Vorhalte wegen Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen ein.

 

I.___ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr später bestätigt, gespuckt und den Jungen getroffen zu haben und es tue ihm leid. Es muss der Beschuldigte und nicht der Beifahrer gewesen sein, der gespuckt hat, was sich (nebst den persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zu den zwei Frauen) auch aufgrund der örtlichen Situation ergibt: Das Auto kam aus der Sicht der Fussgänger von links (Aussage I.___) und liess die Fussgänger passieren. Sie gingen also vor dem Auto vorbei und befanden sich anschliessend auf der Fahrerseite, als der Junge angespuckt worden ist.  

 

Es bestehen keine vernünftigen Zweifel am vorgeworfenen Sachverhalt. Dieser ist gestützt auf die Aussagen von C.___ und I.___, aber auch aufgrund der aggressiven Grundstimmung, welche vom Beschuldigten indirekt zugestanden ist (mehrfaches Hochdrehen des Motors im Stillstand vor dem Fussgängerstreifen) erwiesen.

 

 

5.3 Rechtliche Würdigung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Handlungen zum Nachteil von L.___ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 46), zu denen sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung nicht äussert. Die Vor-instanz nahm auch zum Einwand des Beschuldigten Stellung, er sei zuvor im Coop von C.___ als Hurensohn beschimpft worden und diese habe eine Zigarette gegen sein Auto geworfen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, gegebenenfalls hätte es an der Unmittelbarkeit und der Identität der involvierten Personen gemangelt, um gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (recte wohl: Abs. 2, also Provokation statt Retorsion) von Strafe Umgang zu nehmen (vgl. US 46).

 

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Beschimpfung zum Nachteil von L.___ (AKS Ziff. 4 Abs. 5) ist zu bestätigen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz ausgegangen wird. Der Beschuldigte spukte in Richtung der Fussgänger und musste damit rechnen, jemanden zu treffen. Der Getroffene empfand dies als Herabsetzung und Ehrverletzung, auch das musste dem Beschuldigten bewusst sein.

 

 

6. Zusammenfassung

 

Demnach sind die angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz mit Ausnahme der angeblichen Drohungen zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7 Abs. 1) zu bestätigten, wobei bezüglich der vorgeworfenen einfachen Köperverletzung (AKS Ziff. 1), wie dargelegt, lediglich ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten erfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Strafzumessung

 

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tages-sätzen zu je CHF 70.00 und gewährte ihm für 90 Tagessätze den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter sprach sie eine Busse von CHF 1'000.00 aus, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen; als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014.

 

2. Der Beschuldigte beantragt, zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen verurteilt zu werden, wobei der Tagessatz auf max. CHF 50.00 festzulegen sei. Ihm sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen. Es sei zudem eine Busse von CHF 1'000.00 auszusprechen. Im Übrigen setzt sich die Verteidigung mit der Strafzumessung der Vorinstanz nicht auseinander und begründet auch das konkret beantragte Strafmass und die Höhe der Busse nicht weiter.

 

3. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 56 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn diese die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung festlegt (und dabei noch feststellt, es handle sich um einen sehr leichten Fall). Die schwerwiegendsten Delikte sind vorliegend zweifelsohne die Drohungen, welche sich der Beschuldigte seiner Ehefrau gegenüber zuschulden kommen liess (Strafrahmen von Art. 180 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Es handelte sich um massive Todesdrohungen, denen teilweise mit entsprechenden Handlungen (Messer an Hals, Messer präsentieren, Würgen) Nachdruck verliehen worden ist. Die Drohungen erfolgten zudem in einem von Gewalt geprägten Eheleben, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt. Der Ernst der Drohungen war eminent. Leicht entlastend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht planmässig, sondern spontan handelte. Es ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Nur schon für diese Delikte wäre eine Einsatzstrafe von sechs bis acht Monaten Freiheitsstrafe angemessen, was jedoch infolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe ist mithin bei weitem zu milde, muss aber wegen des Verschlechterungsverbots bestätigt werden. Unter diesen Umständen ist auf die Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Delikte sowie die Täterkomponenten nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

 

4. Der Beschuldigte ist gemäss den eingereichten Unterlagen arbeitslos. Laut Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung erhielt der für August 2017 netto CHF 3'447.45 und für September 2017 netto CHF 3'086.80 Arbeitslosengeld. Ausgehend vom Mittelwert von CHF 3'267.00 ergibt sich nach einem Pauschalabzug von 20 %, welcher angesichts des eher geringen Einkommens angemessen erscheint, ein Einkommen von CHF 2'613.60. Nach Abzug der gemäss den eingereichten Unterlagen regelmässig bezahlten Kinderalimenten von CHF 560.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 2'053.60 bzw. ein Tagessatz von CHF 68.45. Der Tagessatz wird demnach abgerundet auf CHF 60.00 festgelegt.

 

5. Nicht zu beanstanden ist auch die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Busse von CHF 1'000.00. Diese ist angesichts der Tatsache, dass mit ihr nunmehr auch das Würgen der Ehefrau abgegolten wird, eher zu tief. Es gilt aber auch hier das Verschlechterungsverbot. Die Busse ist zu bestätigen (so auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014.

 

 

6. Bedingter Strafvollzug / Widerrufsverfahren

 

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die Geldstrafe lediglich den teilbedingten Vollzug und widerrief den bedingten Strafvollzug, welcher mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014 gewährt worden war. Die heute beurteilten Delikte fallen grösstenteils in die Probezeit, welche damals festgesetzt worden war. Der Beschuldigte war damals wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, verbunden mit einer Busse von CHF 1‘000.00, verurteilt worden.

 

Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug (US 64 f.) und zum Widerruf (US 68) verwiesen werden. Die Vorinstanz verneinte eine günstige Prognose und begründete dies eingehend. Die Verteidigung geht auf diese Begründung nicht ein und macht stattdessen im Sinne einer appellatorischen Kritik geltend, nachdem sich der Beschuldigte nun zwei Jahre wohlverhalten habe, sei es unverhältnismässig, lediglich eine teilbedingte Strafe auszusprechen und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Vorstrafe zu widerrufen. Der Beschuldigte habe sich beruflich und familiär stabilisiert. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte jedoch arbeitslos und für stabile familiäre Verhältnisse liegen keinerlei Dokumentationen vor. Es ist lediglich belegt, dass der Beschuldigte Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zahlt.

 

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, delinquierte A.___ während der laufenden Probezeit und während laufendem Strafverfahren wiederholt und zum Teil massiv. Im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zudem festzuhalten, dass er einschlägig vorbestraft ist, weshalb nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass A.___ vom 20. Mai 2015 bis am 3. Februar 2016 bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt absolvierte. Der Teilnahmebestätigung vom 10. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte aufgrund diverser Autoprobleme eher unregelmässig erschien, sich jedoch stets abmeldete und diesbezüglich verbindlich blieb. Gleichwohl ist mit der Vorinstanz aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere gestützt auf das uneinsichtige Verhalten, welches auch anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2016 erneut ersichtlich wurde, indem der Beschuldigte pauschal praktisch sämtliche Vorwürfe abstritt, die Taten bagatellisierte und sich als Opfer einer Verschwörungstheorie darstellte, nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren respektive das heutige Urteil mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie der Gewaltkurs genügend Warnwirkung auf A.___ haben und dieser nicht erneut gegen das Gesetz verstossen wird. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Widerruf des bedingten Strafvollzuges und der Vollzug der damals verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Beschuldigten eine hinreichende Lehre sein werden und ihm deshalb für die neue Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Probezeit ist dabei auf 3 Jahre festzulegen.

 

 

 

V. Zivilforderungen

 

1. Der Entscheid der Vorinstanz ist bezüglich der Schadenersatzforderung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils).

 

2. Genugtuung

 

Die Vorinstanz sprach B.___ zulasten des Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. August 2014 zu. Der Beschuldigte beantragt, es seien ihr lediglich CHF 1'000.00 zuzusprechen. In ähnlichen Fällen würde die Praxis Genugtuungen zwischen CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 zusprechen, wie dies einer im «Jusletter» vom 1. Juni 2015 veröffentlichten Genugtuungspraxis bei Opferhilfe entnommen werden könne.

 

Seitens der Geschädigten wird eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt.

 

Die von der Verteidigerin eingereichte Dokumentation betrifft nicht die nach Obligationenrecht zulasten des Beschuldigten zuzusprechende, sondern die opferhilferechtliche Genugtuung, welche die Kantone gegebenenfalls leisten (Art. 22 ff. OHG). Weiter geht die Verteidigung nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein.

 

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurde B.___ wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg Opfer häuslicher Gewalt. Die Taten haben sich jeweils in den eigenen vier Wänden ereignet, womit ihr Sicherheitsgefühl in erheblichem Masse herabgesetzt wurde. Erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Täter um ihren Ehemann und damit um eine sehr nahestehende Person handelte, mit welchem sie die ganze Zeit über die Wohnung teilen und entsprechend auf engem Raum zusammenleben musste. Weiter hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und ist nicht davor zurückgeschreckt, B.___ mit einem Messer zu bedrohen. Darüber hinaus hat er mehrfach Drohungen ausgesprochen. Konkret äusserte er, sie umzubringen, die Kinder aufzuschneiden und Säure über sie zu giessen. Dabei handelte es sich um einschneidende Drohungen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie auch aus, sich weder in […] noch in […] noch in […] sicher zu fühlen (Zeilen 357 ff.). Am 21. April 2015 gab sie überdies zu Protokoll, jeweils zwei Pfeffersprays auf sich zu tragen. Sie könne nicht durch die Stadt gehen, sie schaue sich ständig um und habe Angst (Frage 59). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch noch auf das Würgen hinzuweisen, welches die Geschädigte erlitten hat. Auch wenn es sich dabei rechtlich lediglich um eine Tätlichkeit handelte, da kein Verletzungserfolg eintrat, war dies ein latent die Vitalfunktionen bedrohender Akt und dementsprechend für das Opfer sehr einschneidend. Eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. August 2014 ist unter diesen Voraussetzungen keinesfalls zu hoch. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

 

 

VI. Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz von zwei SVG-Delikten (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) und vom Berufungsgericht vom Vorhalt der Drohung zum Nachteil von C.___ freigesprochen. Es handelt sich dabei eher um Nebenpunkte, die wenig Aufwand verursachten. Im Übrigen wurde der Beschuldigte umfassend schuldig gesprochen. Für die genannten Freisprüche erscheint eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 10 % angemessen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

 

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, total CHF 2‘150.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___  90 %    entspr.            CHF 1'935.00

Staat               10 %    entspr. CHF   215.00

 

 

1.2 Berufungsverfahren

 

Die Berufung war insofern erfolgreich, als das Würgen der Ehefrau nunmehr als Tätlichkeit eingestuft, der Beschuldigte vom Vorhalt der Drohung z.Nt. von C.___ freigesprochen und ihm der bedingte (statt teilbedingte) Strafvollzug gewährt worden ist. Der Berufungskläger unterlag hingegen mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorhalten der mehrfachen Drohungen und Tätlichkeiten z.Nt. seiner Ehefrau, der mehrfachen Beschimpfung z.Nt. von L.___ und I.___, der Drohung z.Nt. von I.___, den Anträgen auf Reduktion des Strafmasses und der Genugtuung zugunsten von B.___ (die Reduktion der Tagessatzhöhe erfolgte lediglich aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse und entspricht daher nicht einem Obsiegen in der Sache) sowie in der Widerrufsfrage. Eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 20 % erscheint angemessen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'500.00 festgesetzt.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'700.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___  80 %    entspr. CHF    2'160.00

Staat               20 %    entspr. CHF       540.00

 

 

2. Entschädigungen

 

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

2.1.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘989.95 (Honorar 8.64 Stunden à CHF 90.00, ausmachend CHF 777.60 und 29.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 5‘340.60, Auslagen CHF 354.00 und 8% MWST CHF 517.75) festgesetzt.

 

Der Beschuldigte wurde wegen sämtlicher Delikte, welche er zum Nachteil von B.___ begangen haben soll, schuldig gesprochen und die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Die Privatklägerin hat somit zu 100 % obsiegt und der Beschuldigte hat daher gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerin zu entschädigen. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von B.___ dem Staat vollumfänglich zu erstatten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar von CHF 115.00 bzw. CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8% MWST, entsprechend CHF 1'835.45, nachzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).

 

2.1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘590.45 (Honorar 37 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6‘660.00, Auslagen CHF 368.20 und 8% MWST CHF 562.25) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem Kostenentscheid – im Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 6'831.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

 

2.2 Berufungsverfahren

 

2.2.1 Für das Berufungsverfahren weist Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf einen Arbeitsaufwand von 10.97 Stunden aus. Davon sind sämtliche Kurzaufwände in Abzug zu bringen, da es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, welcher mit dem Stundenansatz des Anwaltes bereits abgegolten wird. Es sind dies 10 Aufwände zu 0.08 h, entsprechend 0.8 h. Es resultieren 10.17 Stunden. Dazu kommt pauschal eine halbe Stunde für die Stellungnahme vom Juni 2018. Vergütet werden demnach 10.67 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 1'920.60, zuzüglich Auslagen von 78.55 und Mehrwertsteuer von 8 % auf 10.17 Stunden und von 7.7 % auf 0.5 Stunden sowie den Auslagen, total CHF 159.45. Demnach wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'158.60 festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

 

Auch diese Kosten hat der Beschuldigte infolge seiner grundsätzlichen Entschädigungspflicht gegenüber der Privatklägerin dem Staat zu erstatten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST, entspr. CHF 576.30, nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

2.2.2 Rechtsanwältin Clivia Wullimann weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 18.08 Stunden aus. Auch diese Kostennote ist um die aufgeführten Kurzaufwände zu kürzen (vgl. Begründung weiter oben). Es sind dies 7 x 0.08 h, 11 x 0.05 h, 1 x 0.03 h und 2 x 0.17 h, total 1.48 h. Es verbleiben 16.6 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 2'988.00. Für die Stellungnahme vom Juni 2018 wird kein Zuschlag aufgerechnet, da diese wegen einer Unklarheit seitens der amtlichen Verteidigung erfolgen musste (unklare Formulierung der Anträge). Zu vergüten sind hingegen die Auslagen von CHF 147.50 sowie die Mehrwertsteuer: 8 % auf den Auslagen und 16.35 Stunden, 7.7 % auf 0.25 Stunden, entsprechend CHF 250.70.

 

Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'386.20 festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Entsprechend dem Kostenentscheid hat der Beschuldigte diese Kosten zu 80 % (CHF 2'708.95) dem Staat zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

 


 

Demnach wird in Anwendung der Art. 126 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art. 292 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, aArt. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69 StGB;

Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Ziff. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG; Art. 17 Abs. 2, Art. 33 lit. b und c VRV; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, begangen vor dem 13. September 2013, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

 

2.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 25. Juli 2014;

-       pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, angeblich begangen am 25. Juli 2014.

 

3.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-     der Tätlichkeiten, (Ehegatte während der Ehe), begangen am
21. August 2014 z.Nt. von B.___,

-     der mehrfachen Beschimpfung, begangen ca. Mitte Juli 2014 und am 21. August 2014 z.Nt. von C.___ und B.___,

-     der Sachbeschädigung; begangen am 21. August 2014 z.Nt. von B.___,

-     der Tätlichkeiten, begangen am 25. Juli 2014 z.Nt. von D.___,

-     der Drohung, begangen am 25. Juli 2014 z.Nt. von D.___;

-     der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Belästigung von vermeidbarem Lärm, begangen am 25. Juli 2014 sowie am 29. Mai 2015,

-     der Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges und zu schnelles Rückwärtsfahren, begangen am 25. Juli 2014,

-     des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 25. Juli 2014,

-     des Fahrens ohne Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, begangen am 25. Juli 2014,

-     des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 8. Mai 2015.

 

4.      A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Drohung, angeblich begangen ca. Mitte Juli 2014 und am 21. August 2014 z.Nt. C.___, freigesprochen.

 

5.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

 -    der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe), begangen am 21. August 2014 z.Nt. von B.___,

-     der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), begangen ca. Mitte Juli 2014 sowie am 21. August 2014 z.Nt. von B.___,

-     der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe), begangen in der Zeit vom 13. September 2013 bis ca. Anfang August 2014 z.Nt. B.___,

-     der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 1. November 2014 und am 29. Mai 2015 z.Nt. von I.___ und L.___,

-     der Drohung, begangen am 1. November 2014 z.Nt. von I.___.

 

6.      A.___ wird verurteilt:

-       zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;

-       zu einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
14 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014.

 

7.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 werden A.___ im Erstehungsfall 11 Tage Polizeigewahrsam an die Geldstrafe angerechnet.

 

8.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
19. Februar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je CHF 50.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

 

9.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 verbleibt das polizeilich sichergestellte Küchenmesser (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) als Beweismittel in den Akten und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

 

10.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wird A.___ bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 200.00 nebst Zins zu 5% seit dem 21. August 2014 zu schulden. 

 

11.   A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin B.___ eine Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 21. August 2014 zu bezahlen.

 

12.   Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘989.95 (Honorar 8.64 Stunden à CHF 90.00, ausmachend CHF 777.60 und 29.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 5‘340.60, Auslagen CHF 354.00 und 8% MWST CHF 517.75) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘835.45 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 115.00 bzw. CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8% MwSt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

13.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf total CHF 2'158.60 (Honorar CHF 1'920.60, Auslagen CHF 78.55, MwSt CHF 159.45) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

 

Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Staat zu erstatten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar, entsprechend CHF 576.30, nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).

 

14.   Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘590.45 (Honorar 37 Stunden à
CHF 180.00, ausmachend CHF 6‘660.00, Auslagen CHF 368.20 und 8% MWST CHF 562.25) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 6'831.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

    

15.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf total CHF 3'386.20 festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (entsprechend CHF 2'708.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

16.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, total CHF 2‘150.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___        90 %    entspr.            CHF 1'935.00

Staat                     10 %    entspr. CHF   215.00

 

17.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'700.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___        80 %    entspr. CHF    2'160.00

Staat                     20 %    entspr. CHF       540.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher