Obergericht

Strafkammer

 

Urteil vom 26. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___ vertreten durch Advokat Reto Gantner,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung


Das Verfahren wird schriftlich geführt.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1.1 Anlässlich der Geschwindigkeitsmessung mit Radar vom 4. September 2015 auf der Hauptstrasse in Holderbank, Fahrtrichtung Langenbruck, wurde der Lenker des PW mit dem Kennzeichen BL [...] um 19:38 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h gemessen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergab dies bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Messbereich von 50 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h (AS 7 ff.). Am 19. Oktober 2015 wurde A.___ in Waldenburg über die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kenntnis gesetzt.

 

1.2 Am 27. Oktober 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___ als beschuldigter Person und A.___ als Anzeigesteller statt. Anlässlich dieser Einvernahme soll A.___ B.___ als Psychopathen und als «nicht normal» bezeichnet haben. B.___ stellte deswegen während der Einvernahme Strafantrag gegen A.___ wegen Ehrverletzung und beantragte eine Genugtuung von CHF 500.00 (AS 31 ff.).

 

2. Am 21. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und wegen Beschimpfung (AS 5).

 

3. Am 21. Februar 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 192 ff.):

 

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 31 km/h, begangen am 4. September 2015, und

-       der Beschimpfung, begangen am 27. Oktober 2015.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    zu einer Busse von CHF 2‘000.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Die Zivilforderung von B.___ wird abgewiesen.

4.    Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘250.00.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

5.    Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 1‘000.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 1‘250.00 zu bezahlen.

 

4. Mit Eingabe vom 6. März 2017 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 188). In der Berufungserklärung vom 18. April 2017 wird eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.

 

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Mai 2017 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Verfahren.

 

6. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter der Strafkammer die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge ab und gab ihm Gelegenheit, sich zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern. Am 11. August 2017 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und ersuchte um Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Am 22. August teilte B.___ (nachfolgend: Privatkläger) mit, er halte an seinem Strafantrag (A.___ Beschimpfung) fest und wolle am Verfahren weiter teilnehmen. Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Berufungsbegründung datiert vom 6. November 2017. Der Privatkläger äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2017. Er fühle sich von den Beschimpfungen nicht betroffen, sehe aber keinen Grund, weshalb er solche Gewohnheiten von einer dritten Person dulden sollte. Der Beschuldigte nahm dazu am 18. Januar 2018 Stellung.

 

II. Sachverhalt/Beweiswürdigung

 

A. Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung

 

1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Ergebnis (US f.):

 

Die Geschwindigkeitskontrolle vom 4. September 2015 sei mit einem zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt worden. Daran ändere nichts, dass sich die Zulassungsbewilligung für das Radargerät nicht in den Akten befinde. Die Messung selbst sei durch einen für diese Arbeiten ausgebildeten Beamten durchgeführt worden, der die Anlage lege artis installiert und vor Inbetriebnahme kontrolliert habe. An der Messung bestünden keine Zweifel. Die Messung sei auch nicht mit der semistationären Anlage durchgeführt worden, wie es der Beschuldigte ständig behaupte, sondern mit dem mobilen Radargerät Bredar. Das Radargerät sei auf einem Kasten mit 4 Füssen gestanden, wovon 3 Füsse höhenverstellbar seien, um die Anlage zu nivellieren. Im Geschwindigkeitsmessprotokoll sei festgehalten, dass das Radargerät einen Abstand von 4 m zum Strassenrand gehabt habe, was der Zeuge glaubhaft bestätigt habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geräts und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Anforderungen an das Kontrollpersonal nicht eingehalten worden wären. Folglich sei davon auszugehen, dass das Gerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das Fahrzeug des Beschuldigten innegehabt habe.

 

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 4. September 2015 um 19:38 Uhr mit dem PW [...], BL [...], auf der Hauptstrasse in Holderbank, Fahrtrichtung Langenbruck, unterwegs gewesen zu sein. In der Berufungsbegründung bringt er gegen das erstinstanzliche Urteil folgende Einwände vor:

 

-       das Radargerät verfüge über keine Zulassung;

-       es gebe keinen objektiven Beweis dafür, dass mit dem mobilen Radarmessgerät GATSO RS-11 gemessen worden sei;

-       das Messprotokoll sei falsch, weil das Radargerät nicht in einem Abstand von 4 m von der Strasse her installiert habe sein können und weil das Messprotokoll falsch ausgefüllt worden sei;

-       das Radargerät sei nicht richtig installiert und während der Messung sei nicht kontrolliert worden, ob die Installationsvorschriften eingehalten worden seien;

-       für die Messung sei ein falscher resp. ungeeigneter Standort gewählt worden.

 

3.1 Es befinden sich zu der hier zu prüfenden Geschwindigkeitsmessung die folgenden Beweismittel in den Akten:

 

3.1.1 Datenblatt zur Geschwindigkeitsmessung

 

Das Datenblatt enthält die Registernummer (2775388), die Messnummer (34909), die Filmnummer (0099715), die Fotonummer (75247) und gibt Aufschluss über den Mess-Standort ([...]), das Datum und den Zeitpunkt der Messung (4. September 2015, 19:38 Uhr), die Fahrtrichtung (Langenbruck) und die Fahrzeugart (Personenwagen), die zulässige Geschwindigkeit (50 km/h), die gemessene Geschwindigkeit (86 km/h), die Sicherheitsmarge (5 km/h) sowie die daraus resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung (31 km/h), die dann mit Fotos dem Personenwagen BL [...] zugeordnet wurde (AS 8).

 

3.1.2 Formular Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Radar Bredar

 

Dieses Formular enthält diverse Informationen zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle: Datum und Zeitraum der Kontrolle (4. September 2015, 18:45 bis 21:30 Uhr), den Ort (Holderbank, Hauptstrasse, ca. Höhe LG Nr. 122), die Fahrtrichtung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und das verwendete Gerät (Tower RS-GS 11). Es ist die METAS NR. des verwendeten Gerätes (15552/4), das Datum der Eichung (21.11.2014) sowie die Funktionskontrolle der Gerätebedienung («Gerätetest i.O.») mit der Unterschrift des kontrollierenden Beamten C__ enthalten. Schliesslich finden sich Angaben zum Abstand des Radargerätes zum Strassenrand (4 m), zur Messung (LA), zur Anzahl der gemessenen Fahrzeuge (228) und zu den Sichtverhältnissen (AS 16).

 

 

3.1.3 Eichzertifikat zum Radar Geschwindigkeitsgerät Gatso RS-GS 11

 

Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR. 15552, wie sie auch im Messprotokoll festgehalten ist. Das Gerät war nach diesem Zertifikat nach den vom METAS festgelegten Eichvorschriften geprüft worden (Datum der Eichung: 21. November 2014). Die Eichung war bis am 30. November 2015 gültig (AS 15).

 

3.1.4 Zertifikat

 

Mit diesem Zertifikat vom 6. September 2011 wird bestätigt, dass C__, Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn, der die hier zu prüfende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, die Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 mit Erfolg absolviert hat (AS 113).

 

3.1.5 Ermittlungsbericht Polizei Kanton Solothurn vom 2. Februar 2016

 

In diesem Bericht bestätigt […], dass C__ auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar ausgebildet und befähigt sei, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Das Messsystem sei korrekt aufgestellt worden und die Mess-, Auslöse- sowie Fotoposition des gemessenen Fahrzeugs seien in Ordnung. Das Messgerät sei geeicht und die Eichung gültig gewesen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät, welches während der Messung von einem Beamten betreut werde, ermittelt worden. Das Messgerät, welches der Beschuldigte in der Einsprache erwähnt habe, sei der Radaranhänger (Semista). Diese semistationäre Anlage werde unbemannt betrieben, es handle sich somit um ein anderes Messinstrument (AS 13 f.).

 

3.1.6 Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 29. Dezember 2016

 

Ergänzend zu den bisherigen Unterlagen reichte C__ einen Auszug aus der Bedienungsanleitung («Aufstellen der Anlage») des Radargeräts RS-GS 11 ein (AS 107 f.).

 

3.1.7 Stellungnahme des Polizeikommandanten vom 31. Januar 2017

 

Mit dieser Stellungnahme reichte […], Kommandant, die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr sowie die gesamte Bedienungsanleitung für das Radargerät RS-GS 11 ein. Zusätzlich wies er im Hinblick auf die Vorbringen des Beschuldigten auf die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) sowie die Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (SR 941.2619) hin, welche die gesetzlichen Grundlagen zur Genehmigung und Zulassung entsprechender Messanlagen bildeten. Über weitere Unterlagen, insbesondere «Installationsinstruktionen des Herstellers und der Zulassungsbehörde des am 4. September 2015 verwendeten Messsystems», verfügten sie nicht (AS 115 ff.).

 

3.2 Das Zeugnis von C__

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte C__, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge befragt (AS 174 ff.).

 

Er gab zu Protokoll, er könne sich nicht explizit an den Tag der Messung erinnern. Nachdem er die Vorladung erhalten habe, habe er das Datenblatt mit dem Foto angeschaut. Die Aufschrift auf dem Auto «[...]» sei ihm irgendwie bekannt vorgekommen. Explizit an die Messung könne er sich nicht mehr erinnern. Gemessen habe er mit dem mobilen Radarmessgerät Bredar RS-GS 11. Dieses könne man entweder auf einen Kasten oder auf ein Stativ aufstellen. Er habe das Gerät lege artis entsprechend den Vorschriften aufgestellt. Das Gerät justiere sich selbst, der Selbsttest sei o.k. gewesen. Er sei für dieses Gerät geschult und befähigt.

 

Auf die Frage des Verteidigers, im Messprotokoll stehe, das Gerät sei gegenüber der Liegenschaft Nr. 122 gestanden, führte der Zeuge aus, er sei ca. dort gewesen, ein wenig neben dem 122 (der Zeuge zeichnete den Standort auf). Der Strahl sei in diese Richtung gegangen. Er habe noch ein Bild. Es sei gerade vor dem dort sich befindenden Fussgängerstreifen gewesen. Das Gerät sei ausserhalb des Fussgängerstreifens gewesen, aber die Messung, mit der das Fahrzeug erfasst worden sei, sei gerade im Bereich des Fussgängerstreifens gewesen. Auf die weitere Frage, im Messprotokoll stehe, der Radar sei 4 m vom Strassenrand weg gewesen, er nehme an, es handle sich dabei um eine Zirka-Angabe, sagte der Zeuge, ja, das sei sehr genau. Anhand der Angaben richte er das Radargerät aus, damit es schön parallel zur Strasse stehe. Das Stativ sei auf einem Kiesweg gestanden. Nach der Strasse komme ein Bereich mit Gras und nachher komme eine Art Kiesweg. Es sei ein typischer Flurweg mit eher festem Untergrund. Er habe ja auch das Fahrzeug dort gehabt und dieses stelle er nicht absichtlich in den Schlamm.

 

Der Radar sei separat auf einen Sockel gestellt worden. Das sei ein Kasten mit 3 Punkten, die man nivellieren könne, damit er einigermassen schön stehe und auf diesem sei der Radar gestanden. Selbstverständlich habe er eine Nivellierung gemacht. Der Primärfaktor für die Messung sei, dass man parallel zur Strasse messe. Die Nivellierung, damit man zum Beispiel auch Fahrzeuge erfassen könne, in denen der Fahrer höher sitze und man ihn auch im Bild habe, sei meistens etwas «vorne hinauf». Auf der Seite versuchten sie, dass es im Blei sei, einfach damit das Ganze stimme. Aber das sei nicht explizit eine Vorgabe. Die einzige Vorgabe sei, dass man parallel zur Strasse sei und das richte man eigentlich auch mit einem Fernrohr aus, damit die Angaben, der Winkel stimmten. Man justiere eigentlich nicht nach. Das Gerät sei zusammen mit der Kiste vielleicht 30 kg schwer, das verändere sich nicht relevant. Man nehme keine Anpassung vor, weil die Parallelität zur Strasse weiterhin genau gleich sei. Auf Nachfrage des Verteidigers sagte er aus, das leichte Gerät sei sehr unempfindlich für Veränderungen. Von da her sei er nie aufgefordert gewesen, das anpassen zu müssen, weil es vorhanden gewesen sei, weil schön ausnivelliert gewesen sei. Das sei nie ein Thema gewesen. Sie hätten nie Anlass dazu gehabt, die Nivellierung zu kontrollieren. Wenn man es auf Schnee stellen würde, könnten relevante Veränderungen vorliegen, aber sie stellten es ja nicht auf Schnee.

 

Auf den Einwand des Verteidigers, der Zeuge habe im Geschwindigkeitsmessprotokoll beim Gerätetest «i.O.» angegeben, er denke aber, entweder in der Bedienungsanleitung oder in den Weisungen des ASTRA stehe, dass man 3 Kontrollen vornehmen müsse (Messposition, Auslöseposition, Fotoposition), sagte der Zeuge aus, das mache im Prinzip das Gerät. Sie müssten keine Kontrollen vornehmen. Das Gerät kontrolliere selber, es mache mehrere Fotos, Selbsttest-Fotos und dann heisse es «selftest successfull». Das sähen sie und kreuzten es entsprechend an.

 

Er kontrolliere dort mehrere Male pro Jahr, d.h. 3 – 4 Mal pro Jahr.

 

3.3 Die Aussagen des Beschuldigten

 

Auf dem Formular «Personalien der verantwortlichen Person» gab der Beschuldigte unter der Rubrik «Bemerkungen» an, er sei überrascht (AS 9).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus (AS 164 ff.), die Strecke dort sei ihm bekannt, er fahre sie eigentlich jeden zweiten Tag. Er kenne die Signalisation, es seien keine besonderen Verhältnisse dort, es sei eine Route wie eine andere auch. Er habe von der Geschwindigkeitskontrolle nichts bemerkt. Der Polizeichef habe ihn angerufen und gesagt, er solle auf den Posten kommen. Dort habe er ihm dann gesagt, er sei zu schnell gefahren. Er (der Beschuldigte) habe den Einwand gemacht, dass es ihn erstaune, dort zu schnell gefahren zu sein. Es sei an diesem Tag nichts Spezielles vorgefallen, das ihn beschäftigt hätte und es sei auch nicht so gewesen, dass er nicht aufgepasst hätte. Auf dieser Strecke habe es nie viel Verkehr.

 

Auf Frage, ob er das semistationäre Messgerät Semista dort habe stehen sehen, antwortete er, das sei ihm nicht aufgefallen. Später sei er dorthin gefahren und habe es fotografiert, es sei ein Anhänger gewesen. An diesem Anhänger habe ihn gestört, dass er auf vier Füssen gestanden sei und die Füsse seien auf Platten gestanden, welche nicht gerade gestanden seien, sie seien «scheps» gestanden. Es sei morastig gewesen.

 

4. Beweiswürdigung

 

4.1 Geschwindigkeitsmessungen haben möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und sie dürfen nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu beachten. Die Weisungen des ASTRA lassen indessen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile 6B_612/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.4, 6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 f. [fehlendes Messprotokoll]; 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3; 6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4; 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 [unvollständiges Messprotokoll]; s. auch Andreas Roth in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 32 N 46).

 

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall mit dem mobilen Messgerät Gatso RS-GS 11 gemessen wurde und nicht mit der semistationären Anlage Semista, auf welche sich der Beschuldigte wiederholt bezieht und die er in einem späteren Zeitpunkt gesehen haben will.

 

4.3 Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für ein nicht richtig funktionierendes Radarmessgerät oder für eine nicht fachgerechte Bedienung desselben.

 

Es ist mit den vorliegenden Unterlagen belegt, welches Radarmessgerät verwendet worden ist und es geht aus einem gültigen Eichzertifikat hervor, dass das Gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR. 15552, wie sie auch im Messprotokoll enthalten ist. Es kann also die Zugehörigkeit dieses Zertifikats zu jenem Gerät festgestellt werden, mit dem die hier zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Dass auf dem Protokoll nach der METAS Nr. noch die Zahl 4 steht und auf dem Eichzertifikat nicht, lässt an dieser Zuordnung keine Zweifel aufkommen. Denn entgegen der Vorbringen der Verteidigung muss die Zahl 4 nicht auf eine Serie 4 hinweisen, so dass aus dem Eichzertifikat keine Zulassung des verwendeten Messgeräts abgeleitet werden könnte. Bei den METAS Nrn. im Messprotokoll findet hinter den jeweiligen Nummern eine fortlaufende Aufzählung von 1 – 4 statt, die METAS Nrn. sind nicht identisch und nur eine Nummer enthält die 4 nach dem Schrägstrich.

 

Dass die Zulassungsbewilligung für das Radargerät nicht in den Akten ist, bedeutet ebenso wenig, dass die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt abgelaufen wäre. Das Radargerät wurde geeicht und ist zugelassen worden. So geht aus dem Eichzertifikat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS hervor, dass das Messmittel – das Radarmessmittel Gatso RS-GS 11, METAS 15552 – die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Es dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Es wurde am 21. November 2014 geeicht, die Eichung war bis zum 30. November 2015 gültig und es wurde durch […], Bereichsleiter Bereich Verkehr, Akustik und Vibration, freigegeben.

 

Im Weiteren ist festzuhalten, dass das Gerät vor der Messung von einem Polizeibeamten, welcher dafür speziell ausgebildet worden war, getestet wurde. C__ hat bereits im Messprotokoll, welches er drei Tage nach der Geschwindigkeitsmessung unterzeichnet hatte, bestätigt, der Gerätetest sei «i.O.» gewesen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er als Zeuge ausgesagt, er habe das Gerät lege artis entsprechend den Vorschriften aufgestellt. Das Gerät justiere sich selbst (was gerichtsnotorisch ist), der Selbsttest sei o.k. gewesen. Sie müssten keine Kontrollen vornehmen. Das Gerät kontrolliere selber, es mache mehrere Fotos, Selbsttest-Fotos und dann heisse es «selftest successfull». Das sähen sie und kreuzten es entsprechend an. Er sei für dieses Gerät geschult und befähigt. Dass sich der Zeuge an der Hauptverhandlung nicht mehr an die Einzelheiten der Messung erinnern konnte, ändert daran nichts. Er ist als für Geschwindigkeitsmessungen zuständiger Polizist ständig mit Messungen beauftragt und es ist daher nachvollziehbar, dass er nach knapp 1 ½ Jahren zuerst im Messprotokoll nachsehen musste, um sagen zu können, mit welchem Gerät er damals dort gemessen hatte.

 

Zu Unrecht bringt die Verteidigung ferner vor, der Standort für die Messung resp. die Aufstellung des Gerätes seien ungeeignet gewesen. So hat der Zeuge ausgesagt, das Stativ der Anlage sei auf einem Kiesweg mit eher festem Untergrund gestanden. Er habe ja auch das Fahrzeug dort gehabt und dieses stelle er nicht absichtlich in den Schlamm. Diese Angaben sind glaubhaft, ist es doch logisch, ein Radargerät auf einem Kiesweg, mit festem Untergrund, aufzustellen und nicht in einer danebenliegenden Grasnarbe. Auf dem Geoportal des Kantons Solothurn kann auch nachmessen werden, dass der Weg an der fraglichen Stelle in einer Distanz von knapp 4 m zum Strassenrand verläuft. Dafür, dass das Verkehrsschild «Fussgängerstreifen» reflektiert hätte und deshalb von einer Fehlmessung auszugehen wäre, wie die Verteidigung zusätzlich vorbringt, gibt es keine Anhaltspunkte.

 

Schliesslich hat der Zeuge auch glaubhafte Angaben zur Nivellierung des Gerätes gemacht. Der Radar sei separat auf einem Sockel gestanden, selbstverständlich habe er eine Nivellierung gemacht, er habe parallel zur Strasse gemessen, man justiere eigentlich nicht nach, das Gerät sei zusammen mit der Kiste vielleicht 30 kg schwer, das verändere sich nicht relevant und man nehme keine Anpassung vor, weil die Parallelität zur Strasse weiterhin genau gleich sei.

 

Abschliessend ist somit festzuhalten, dass weder das Messprotokoll noch die Strafanzeige einen Vermerk aufweisen, welcher auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen würde. Es darf vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht des Polizeibeamten hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA) auf ein funktionstüchtiges Messgerät geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11.1.2011 E 2.6). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Polizeibeamte solche Vorkommnisse hätte verschweigen und dann unter Strafdrohung als Zeuge falsch aussagen sollen, nur um den Beschuldigten mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Insgesamt liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor, weshalb von einer korrekten Messung auszugehen ist.

 

5. Es ist damit zusammenfassend erstellt, dass der Beschuldigte am 4. September 2015 um 19:38 Uhr in Holderbank Hauptstrasse, Fahrtrichtung Langenbruck, als Lenker des PW […] BL [...], die allgemeine Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 31 km/h überschritten hat.

 

 

B. Vorhalt der Beschimpfung

 

1. Am 27. Oktober 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___ als beschuldigter Person und A.___ als Anzeigesteller statt. Anlässlich dieser Einvernahme soll A.___ B.___ als Psychopathen und als «nicht normal» bezeichnet haben. B.___ stellte deswegen während der Einvernahme Strafantrag gegen A.___ wegen Ehrverletzung und beantragte eine Genugtuung von CHF 500.00 (AS 31 ff.).

 

2. Die Vorinstanz ging davon aus, die Äusserung «Psychopath» könne nicht als straflose Bezeichnung einer vorbestehenden Krankheit bezeichnet werden. Damit stelle der verwendete Begriff «Psychopath» in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar und der Beschuldigte habe den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Nicht ehrverletzend sei hingegen der Ausdruck «nicht normal», sei dies doch heute Teil der Alltagssprache.

 

Der Privatkläger hat gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. Zu prüfen ist daher nur, ob der Beschuldigte zu Recht infolge der Bezeichnung des Privatklägers als «Psychopathen» wegen Beschimpfung verurteilt worden ist. Ob der Ausdruck «nicht normal» ehrverletzend gewesen ist, ist nicht mehr zu prüfen. Nicht zur Diskussion steht aus diesem Grund auch die Abweisung des vom Privatkläger geltend gemachten Antrags auf Zusprechung einer Genugtuung.

 

3. Wie aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2015 hervorgeht, fand diese im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung statt. Anzeigeerstatter war der Beschuldigte. Grundlage des Verfahrens war ein Nachbarschaftsstreit. Die Äusserung «Psychopath» ist nicht protokolliert, es findet sich lediglich in Rz 276 ff. die Aussage des Vertreters des Privatklägers, wonach A.___ seinen Mandanten als Psychopathen und als nicht normal betitelt habe und dieser daher Strafantrag gegen ihn stelle. In Rz 281 ff. findet sich eine Anmerkung der Untersuchungsbeauftragten […], die Worte «Psychopath» und die Bezeichnung «nicht normal» seien von A.___ an die Adresse von B.___ anlässlich der Einvernahme geäussert worden. Sie seien jedoch nicht im Protokoll vermerkt worden.

 

In einer Aktennotiz zur Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2015 hielt die Untersuchungsbeauftragte ergänzend fest, die Stimmung zwischen den beiden Parteien sei von Beginn an sehr «geladen» gewesen. Die Einvernahme sei geprägt gewesen von gegenseitigen Sticheleien und Provokationen. Diese seien von beiden Seiten gekommen und seien deshalb nicht explizit im Einvernahmeprotokoll erwähnt worden. Beide Parteien hätten während der Einvernahme mehrfach zu Ordnung und Anstand ermahnt werden müssen.

 

4. Vor der Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, sie seien damals zu fünft in diesem kleinen Saal gewesen, der Anwalt von B.___, B.___, Frau […], Herr Ganter und er. Sie hätten über das geredet und man rede so, wie man spreche. Nachher habe […] gesagt, er dürfe das nicht sagen. Dann habe er sich entschuldigt. Auf die Frage der Amtsgerichtsstatthalterin, was nicht sagen, meinte er «Psychopath». Auf die weitere Frage, ob er das gesagt habe, meinte er, anscheinend ja. Er habe sich entschuldigt und sie hätten das angenommen, der Anwalt und B.___. Später hätten die zwei eine Auszeit genommen und als sie wieder zurückgekommen seien, hätten sie gesagt, sie würden wegen Ehrverletzung klagen oder wegen Beschimpfung, was auch immer. Er habe das daneben gefunden. Er habe gesagt, er habe ihn nicht beschimpfen wollen in diesem Sinn. Er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, wenn er sage, es sei nicht normal, dass das nicht auf die Person bezogen sei, sondern das Verhalten sei nicht normal. Vielleicht dürfe er darauf hinweisen, dass sie seit x Jahren einen Nachbarschaftsstreit hätten. Er habe sich entschuldigt und das sei wahrgenommen worden. Es habe ihn erstaunt, dass sie nachher gesagt hätten, sie würden ihn jetzt einklagen. Er müsse noch sagen, B.___ habe sich später gebrüstet, das werde ihn etwa CHF 2'000.00 kosten diese Beschimpfung und dieses und jenes. Was er damit gemeint habe, wisse er nicht.

 

Der Privatkläger gab vor der Vorinstanz zu Protokoll, während der Aussagen von A.___ habe dieser ihn zweimal als Psychopathen beschrieben und mehrmals als nicht normal. Als er ihn das zweite Mal Psychopath genannt habe, habe ihn sein (des Privatklägers) Anwalt gewarnt und irgendwann einmal habe es eine Pause gegeben. In der Pause habe er mit seinem Anwalt gesprochen und nach der Pause habe dieser der Staatsanwältin gesagt, sie würden Anzeige erstatten. Sofort nach dieser Anzeige habe sich der Beschuldigte entschuldigt. Er habe sich für die Verwendung des Wortes «Psychopath» entschuldigt, nicht aber für die Verwendung der Worte «nicht normal».

 

5. Der Beschuldigte führte in der Berufungsbegründung zu diesem Vorhalt aus, dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang er das Wort «Psychopath» verwendet habe. Ziehe man die Gesamtsituation der beiden Parteien in Betracht, so wäre die geschilderte Handlungsweise des Beschuldigten äussert unverständlich und müsste als sehr unbeherrscht bezeichnet werden. Demnach wäre die Verwendung des Begriffs eher beschreibend zu verstehen gewesen. Von der Untersuchungsbeamtin sei nicht der Schluss gezogen worden, die Äusserung sei strafrechtlich relevant, sei die Äusserung doch nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Die Untersuchungsbeamtin habe sich auch nicht veranlasst gesehen, den Beschuldigten zu befragen und entsprechend den Kontext der Äusserungen zu ermitteln. Der Beschuldigte habe sich sofort entschuldigt. Dies zeige, dass er keine Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu beleidigen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen. Für ehrbetreffende Äusserungen von Parteien und deren Vertreter im Rahmen von Verfahren gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass solche dann gerechtfertigt seien, wenn die Äusserungen sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden. Der Beschuldigte habe sich sachbezogen geäussert, seine Äusserung sei sachlich nachvollziehbar gewesen und auch nicht unnötig verletzend. Der Beschuldigte habe auch nur das Verhalten des Privatklägers beschreiben wollen.

 

6. In der Eingabe vom 29. November 2017 bestätigte der Privatkläger seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Zusätzlich erwähnte er, er sei überzeugt, dass der Beschuldigte seine Beschimpfungen gegen ihn nach der Pause weitergeführt hätte, wenn sein Anwalt ihn nicht angezeigt hätte. Die Entschuldigung wegen der Verwendung des Wortes «Psychopath» sei alles andere als spontan gewesen. Der Beschuldigte habe sich auch nicht sachbezogen geäussert. Er habe zweimal gesagt, er sei ein «Psychopath». Er fühle sich von diesen Beschimpfungen nicht betroffen, sehe aber keinen Grund, weshalb er solche Gewohnheiten von einer dritten Person dulden sollte.

 

7. Dazu liess der Beschuldigte in der Eingabe vom 18. Januar 2018 ausführen, wenn sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Anzeige entschuldigt und der Privatkläger die Entschuldigung entgegengenommen habe, wäre wohl keine Verurteilung möglich. Es könne nicht sein, dass eine vom Privatkläger akzeptierte Entschuldigung trotzdem noch zu einer Strafbarkeit des Beschuldigten führe. Zu beachten sei auch, dass der Privatkläger in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 ausdrücklich festgehalten habe, der Beschuldigte habe die Aussage betreffend «Psychopath» zurückgezogen, wenn auch nicht diejenige betreffend «nicht normal». Der Freispruch betreffend die Aussage «nicht normal» sei in Rechtskraft erwachsen. Mit der Aussage des Privatklägers, er habe sich durch die Äusserung des Beschuldigten nicht betroffen gefühlt, sei der beste Beweis erbracht, dass die Verwendung des Begriffs «Psychopath» nicht auf die Verletzung der Ehre des Privatklägers gerichtet gewesen sei.

 

8. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme im Zusammenhang mit dem Privatkläger den Begriff «Psychopathen» verwendet hat. Im Protokoll der Einvernahme hat die Untersuchungsbeauftragte festgehalten, der Beschuldigte habe das Wort «Psychopath» an die Adresse des Privatklägers anlässlich der Einvernahme geäussert. Auch in der Strafanzeige hat die Untersuchungsbeauftragte beim Tatvorgehen festgehalten, anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte den Privatkläger als «Psychopathen» und als «nicht normal» betitelt.

 

III. Rechtliche Würdigung

 

A. Verkehrsregelverletzung

 

1. Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

 

Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

 

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

 

2. In Bezug auf die Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht einen einfachen Schematismus eingeführt. So sind bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h oder mehr die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 6B_742/2011 vom 1.3.2012, E 3.3. und dort zit. Rechtsprechung).

 

Im Entscheid 1C_144/2011 vom 26.10.2011 hat das Bundesgericht diesen Schematismus mit der Gewährleistung der rechtsgleichen Anwendung begründet. Es hat in E. 3.3 zudem präzisiert, die Rechtsprechung, wonach es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) «ungeachtet der konkreten Umstände» immer um eine schwere Widerhandlung gegen das SVG handelt, bedeute, dass z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund nicht geeignet seien, von der Einschätzung einer objektiv und grundsätzlich auch subjektiv groben Verkehrsregelverletzung abzusehen. Die übersetzte Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar.

 

3.1 In subjektiver Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» also immer erfüllt. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGE 1C_144/2011, E. 3.3). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht von der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Es ist insbesondere die Frage zu prüfen, ob es besondere Umstände gibt, welche in Beachtung des Schuldprinzips den Grund des Versagens im Strassenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen, obwohl die objektiven und eben auch grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt sind (BGE 6B_893/2010, E. 3.1 a.E. und dort zitierte Rechtsprechung sowie E. 3.3.3 a.E.).

 

3.2 Derartige Umstände sind vorliegend nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten war die Strecke bekannt, er befuhr sie jeden zweiten Tag, er kannte die Signalisation und wusste somit, dass er sich an der fraglichen Stelle noch im Innerortsbereich befand. Er konnte denn auch keine Erklärung dafür liefern, weshalb er trotz dieser Umstände mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit dort vorbeigefahren war.

 

3.3 Es liegen damit keine besonderen Umstände vor, welche die grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht einzig im Entscheid 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 25 km/h als einfache (und nicht grobe) Verkehrsregelverletzung qualifiziert. In diesem Fall ging es um ein Teilstück der N5 bei Alfermée entlang des nördlichen Bielerseeufers, wobei die Innerorts-Zone lediglich 400 m lang war und es sich um eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse handelte; die optische Erscheinung der Strasse entsprach einer Ausserortsstrecke. Das ist hier nicht der Fall.

 

3.4 Nach dem oben Dargelegten muss vorliegend in Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung auf grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, womit sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.

 

B. Beschimpfung

 

1. Wer jemanden in anderer Weise (als nach Art. 173 oder 174) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).

 

Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 177 N 1, 4).

 

Erforderlich ist Vorsatz. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist. Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 auch in Fällen von Art. 177 zum Zuge kommt, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist. Dies ist praktisch aktuell bei einer Ehrverletzung unter vier Augen, nicht hingegen bei einer Formalinjurie. Dort können Tatsachen nicht zum Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Beschimpfung vertretbar war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch Prozesse über Lebenswandel und Charakter einer Person eine Begründung zu suchen. Entscheidend ist, ob eine Formalinjurie oder ein gemischtes Werturteil vorliegt (Franz Riklin in BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 14, 15).

 

Bei der Provokation und Retorsion nach Art. 177 Abs. 2 und 3 handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Nach dem Grundsatz ex maiore minus können Provokation und Retorsion auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden. Eine Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier wird Unmittelbarkeit verlangt. Ein Strafantrag für die Provokationstat muss nicht gestellt worden sein (Franz Riklin in BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 19 ff.).

 

2. Der Beschuldigte hat in der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Privatkläger als «Psychopathen» bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Verbalinjurie, um ein reines Werturteil. Dass der Beschuldigte keine Absicht gehabt hatte, den Privatkläger zu beschimpfen oder zu beleidigen, mag sein, in subjektiver Hinsicht ist indessen beim Tatbestand der Beschimpfung keine spezielle Beleidigungsabsicht gefordert. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz wie erwähnt nur darauf beziehen, dass die Äusserung ehrenrührig ist und dies ist sie. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.

 

Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen. Für ehrbetreffende Äusserungen von Parteien und deren Vertreter im Rahmen von Verfahren gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass solche dann gerechtfertigt seien, wenn die Äusserungen sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden.

 

Im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, die Äusserung «Psychopath» sei sachbezogen gewesen, selbst wenn das Verhalten des Privatklägers dem Beschuldigten unverständlich erschienen sein mag. Ein angebliches Fehlverhalten eines Nachbarn ist nicht mit einer Verbalinjurie zu umschreiben. Die Äusserung ist eindeutig über das Notwendige hinausgegangen und sie war auch verletzend. Es kann der Vorinstanz somit nicht vorgehalten werden, sie habe es zu Unrecht unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen.

 

Zu den Entlastungsbeweisen ist der Beschuldigte ebenfalls nicht zuzulassen, kommen diese doch wie erwähnt nur zum Zuge, wenn eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil Gegenstand der Beschimpfung war. Hier geht es indessen um ein reines Werturteil.

 

Es rechtfertigt sich aber eine Strafbefreiung infolge Retorsion. In der Aktennotiz der Untersuchungsbeauftragten zur Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2015 erwähnt diese, die Stimmung zwischen den beiden Parteien sei von Beginn an sehr «geladen» gewesen. Die Einvernahme sei geprägt gewesen von gegenseitigen Sticheleien und Provokationen. Diese seien von beiden Seiten gekommen und seien deshalb nicht explizit im Einvernahmeprotokoll erwähnt worden. Beide Parteien hätten während der Einvernahme mehrfach zu Ordnung und Anstand ermahnt werden müssen. Es kann aufgrund dieser Notiz zwar nicht gesagt werden, mit welchen Äusserungen der Privatkläger den Beschuldigten provoziert hat und wer von den Parteien mit den Provokationen und Sticheleien angefangen hat, ein Absehen von Strafe rechtfertigt sich aber, da davon auszugehen ist, die streitenden Teile hätten sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Streit ist auch zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Zudem hat sich der Beschuldigte beim Privatkläger entschuldigt und dieser hat ausgeführt, er fühle sich durch die Beschimpfung nicht betroffen, wenn er sie auch nicht dulden wolle.

 

IV. Strafzumessung

 

1. Bezüglich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nur mehr eine Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, das Tatverschulden bezüglich des Verkehrsdeliktes wiege nicht leicht. Der Beschuldigte hat im Innerortsbereich ohne Not eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h zu verantworten. Er war überdies zu einem Zeitpunkt unterwegs, wo er mit weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen musste, befuhr er doch einen Streckenabschnitt mit Einfahrten und einem Fussgängerstreifen. Die von der Vorinstanz auf 35 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erscheint daher angemessen. Diesbezüglich erfolgten im Berufungsverfahren denn auch keine Einwände seitens des Beschuldigten. Dieses Strafmass erscheint auch unter Berücksichtigung der administrativrechtlichen Folgen des vorliegenden Strafurteils und aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten, welche die Benützung eines PW mit sich bringt, einerseits und angesichts des stark belasteten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten (vgl. ADMAS-Auszug) andererseits als angemessen. Bei dieser Strafe hat es – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen zur Verbindungsbusse – zu bleiben, da für die Beschimpfung keine Strafe festzulegen ist.

 

Für die Tagessatzhöhe ist gemäss der letzten definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2015 von einem jährlichen Einkommen des Beschuldigten von CHF 107‘810.00 (CHF 81‘458.00 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und CHF 26‘352.00 AHV/IV-Rente) auszugehen. Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 8‘984.00. Bei einem Pauschalabzug von 25 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung der Ehefrau (diese erzielt lediglich ein Renteneinkommen von CHF 23‘107.00 pro Jahr und der Beschuldigte ist offenbar unterhaltspflichtig – auch wenn der Beitrag noch nicht festgelegt ist –, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebt) ergibt dies einen Tagessatz von CHF 190.00 (das Vermögen ist nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen [vgl. Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 34 N 14], was hier bei einem Vermögen von CHF 174‘431.00, gestützt auf die Steuerwerte der Liegenschaften, nicht der Fall ist).

 

2. Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

 

Ausgehend von einer schuldangemessenen Strafe von 35 Tagessätzen beträgt die Obergrenze der Verbindungsstrafe 7 Tagessätze. Es erscheint daher angemessen, die Geldstrafe auf 30 Tagessätze und die Verbindungsbusse bzw. die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzusetzen.

 

3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte folglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 190.00 und zu einer Busse von CHF 950.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

V. Kosten und Entschädigung

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Verfahrenskosten von total CHF 2‘250.00; vgl. aber nachfolgend Ziff. 3).

 

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte bezüglich der Schuldsprüche vollständig, hingegen wird er hinsichtlich der Beschimpfung von Strafe befreit, was zu einer Reduktion der Geldstrafe führt, und der Tagessatz wird tiefer angesetzt. Es ist deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00, total CHF 1‘550.00, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit CHF 1‘240.00 zu bezahlen (vgl. aber nachfolgend Ziff. 3).

 

Gemäss eingereichter Honorarnote macht der Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gantner, für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 18,333 Stunden geltend. Dies erscheint mit Ausnahme von Kanzleiaufwendungen, die nicht zu entschädigen sind, und gewisser Aufwendungen, die aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden können, angemessen (die Kürzung macht 125 Minuten aus und betrifft die Aufwendungen vom 19. und 25. April 2017, 25. August 2017, 30. September 2017, 11. und 17. Oktober 2017, 7. und 13. November 2017). Für das Jahr 2017 würden die 895 Minuten resp. 14.91 Stunden zu je CHF 230.00, die Auslagen von CHF 145.60 und die Mehrwertsteuer von 8 % somit zu einer Entschädigung von CHF 3‘862.55 führen. Für das Jahr 2018 würden die 1,333 Stunden zu je CHF 230.00, die Auslagen von CHF 15.30 und die Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 346.70 führen. Insgesamt würde die Entschädigung folglich CHF 4‘209.25 betragen. Dem Beschuldigten ist als Parteientschädigung ein Fünftel zuzusprechen, d.h. CHF 841.85. Diese Entschädigung ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3).

 

3. Insgesamt hat der Beschuldigte folglich noch Kosten von CHF 2‘648.15 zu tragen (CHF 2‘250.00 plus CHF 1‘240.00 minus CHF 841.85).

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 177 Abs. 1 und 3 StGB; Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

 

 

erkannt:

 

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 4. September 2015,

-       der Beschimpfung, begangen am 27. Oktober 2015.

2.    Bezüglich des Schuldspruchs wegen Beschimpfung wird A.___ zufolge Retorsion von einer Strafe befreit.

3.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 190.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 950.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 21. Februar 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist die Zivilforderung von B.___ abgewiesen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘250.00.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

6.    Dem Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 841.85 zuzusprechen (vgl. Ziff. 8).

7.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'550.00, hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1'240.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates.

8.    Die dem Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 841.85 ist mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 3'490.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 2'648.15 zu tragen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier