Obergericht

Strafkammer

 

 

Urteil vom 16. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

                                                                                   Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Werner

                                                                       Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG


 

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. Mai 2018:

 

-       Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin;

-       A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

-        Rechtsanwalt Christian Werner, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;

-        […] Thailändisch-Dolmetscherin.

 

Zudem erscheinen zwei Vertreterinnen der Presse sowie eine Zuhörerin.

 

Der Vorsitzende eröffnet die auf 8:30 Uhr angesetzte Verhandlung aufgrund einer verspäteten Zuführung der Beschuldigten um 9:10 Uhr. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge gibt er bekannt, dass sich die Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, aus dem Strafverfahren als Privatklägerin zurückgezogen habe. Alle weiteren Privatklägerinnen und deren Rechtsvertreterinnen und -vertreter hätten auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Anträge im Berufungsverfahren schriftlich einzureichen. Die gestern eingegangene Eingabe von Rechtsanwalt Marcel Haltiner für die Privatklägerinnen D.___ und E.___ werde nun der Staatsanwältin und dem amtlichen Verteidiger in Kopie ausgehändigt. Der Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil vom 6. April 2017 des Amtsgerichts von Thal-Gäu zusammen, gegen welches die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Mai 2017 die Berufung anmelden liess. Die Berufungserklärung vom 3. Oktober 2017 richte sich gegen Ziff. 3 (Schuldspruch), Ziff. 4 (Strafe), die Ziff. 11 - 19 (Zivilforderungen) sowie die Ziff. 20 - 30 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung richte sich gegen Dispositivziff. 4 lit. a. Beantragt werde eine höhere Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende hält fest, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I.5.2) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Befragung der Beschuldigten;

2. Abschluss des Beweisverfahrens;

3. Parteivorträge;

4. letztes Wort der Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. mündliche Urteilseröffnung.

 

Das Berufungsgericht werde sich des Weiteren vorbehalten, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. In der Folge wird der amtliche Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht auszuhändigen.

 

Der Vorsitzende weist die Beschuldigte auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt deren Befragung unter Mitwirkung der Dolmetscherin (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

 

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

 

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklären sich die Parteivertreter ausdrücklich damit einverstanden, dass das letzte Wort der Beschuldigten aufgrund der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin vorgezogen wird.

 

Die Beschuldigte führt in ihrem letzten Wort sinngemäss Folgendes aus: Sie habe mit der AHV-Stelle telefoniert. Sie habe sich dort von sich aus gemeldet.

 

Der Vorsitzende unterbricht die Ausführungen der Beschuldigten mit dem Hinweis, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um AHV-rechtliche Belange gehe, und fragt die Beschuldigte, ob sie in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens ein letztes Wort an das Gericht richten wolle, was von ihr verneint wird.

 

Um 9:45 Uhr verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.

 

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):

 

« 1.    A.____ sei schuldig zu sprechen

-     des mehrfachen Menschenhandels gemäss Anklageziffer 1.1.und 1.2.;

-     der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Anklageziffer 2.1. bis 2.19.;

-     der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss Anklageziffer 3.;

-     der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss Anklageziffer 4.;

-     der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel gemäss Anklageziffer 5.;

-     der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklageziffer 7.

2.       A.____ sei zu verurteilen zu:

              a)      einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten;

              b)      einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c)       einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 25. August 2015 bis am 23. Juni 2016 sowie der vorzeitige Strafvollzug sei A.____ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös sowie die beschlagnahmten Gelder seien an die Verfahrenskosten anzurechnen.

5.    Das beschlagnahmte Schmetterlingsmesser sei einzuziehen und zu vernichten.

6.    Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel einzuziehen und bei den Akten resp. bei den jeweiligen Aufbewahrungsorten zu belassen.

7.    Im Falle eines Entlassungsgesuchs sei Sicherheitshaft anzuordnen.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss A.____ aufzuerlegen.

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____, Rechtsanwalt Christian Werner, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

13.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.»

 

Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Werner, im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Berufungsklägerin folgende Anträge:

 

 «1.    A.____ sei von den Vorhalten

-     des mehrfachen Menschenhandels (Vorhalt 1);

-     der mehrfachen Förderung der Prostitution (Vorhalt 2);

-     der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

          (Vorhalt 5)

     freizusprechen.

2.  A.____ sei der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Vorhalt 3) schuldig zu sprechen.

3.  A.____ sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen.

4.  Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5.  Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Geldstrafe anzurechnen.

6.  A.____ sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

8.  Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

9.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Rechtsmittelverfahrens seien anteilsmässig dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

10.  Die ins Recht gelegte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.

       Auf eine Rückforderung bei A.____ sei zu verzichten.»

 

Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag.

 

Um 11:20 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 23. Mai 2018 um 11:00 Uhr:

 

-        Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-        A.____, Beschuldigte und Berufungsklägerin, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

-        Rechtsanwalt Christian Werner, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;

-        […], Thailändisch-Dolmetscherin.

 

Zudem erscheinen zwei Pressevertreterinnen sowie eine Zuhörerin.

 

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent weist vorab darauf hin, dass er das Urteil nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches die Parteien in den nächsten Wochen erhalten würden und ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe. In der Folge legt er dar, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten formellen Einwände entschieden hat. Darauf nimmt er für die angefochtenen Schuldsprüche die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung vor und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die ausgefällten Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse). Er nennt die Genugtuungsbeträge, welche die Beschuldigte den vier Privatklägerinnen zu bezahlen hat, und erläutert den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft. Schliesslich gibt er bekannt, dass die Beschuldigte von den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich 80 % zu bezahlen habe und 20 % vom Staat Solothurn zu tragen seien. Für die Einzelheiten der Kosten- und Entschädigungsfolgen werde auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In der Folge fasst der Referent die zentralen Punkte des Berufungsurteils in Kernsätzen zusammen, die von der Dolmetscherin für die Beschuldigte eins zu eins übersetzt werden. Der Vorsitzende verliest in der Folge die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs. Abschliessend weist er die Parteien auf den unterschiedlichen Fristenlauf hin: Die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den separat begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft beginne am Tag nach dessen Empfang, für alle anderen Urteilspunkte hingegen am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen. Die Beschuldigte sei nun von den Polizisten zurück in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank zu führen, aus welcher sie unter Berücksichtigung der Hausordnung umgehend zu entlassen sei. Damit endet um 11:45 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.    Prozessgeschichte

 

1. A.____ (thailändische Staatsangehörige, im Folgenden: Beschuldigte) betrieb seit ca. 2004 bis zur polizeilichen Intervention am 25. August 2015 an der [Strasse] in Balsthal den Salon «[...]», in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste anboten.

 

2. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Luzern führten seit 2014 mehrere Verfahren wegen Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft. Nach deren Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher potentiellen Opfern die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum, sowie den Flug. Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50 %, zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre Familie in Thailand verwenden könne. Im Zuge der genannten Ermittlungen gab es auch Aussagen und Verdachtsmomente gegen den Salon [...] und dessen Betreiberin, die Beschuldigte. Gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und einen Vorführbefehl wurde der Salon [...] am 25. August 2015 polizeilich durchsucht. Die Beschuldigte wurde in der Folge verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Ausführungen in der Strafanzeige vom 31. August 2015: Register 2.1. der Staatsanwaltschaft Seiten 001 ff. insbesondere 015 f.; im Folgenden 2.1./001 ff.).

 

3. Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2016 (1.4./001 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu überwiesen zur Beurteilung der Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall, des Verbrechens und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

 

4. Am 6. April 2017 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

 

«1.   Das Verfahren gegen A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit August 2013 bis 5. April 2014, wird infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Anklageziffer 7.).

 

2.  A.____ wird vom Vorhalt des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, angeblich begangen zwischen Juli 2015 und August 2015, freigesprochen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Anklageziffer 6.).

 

3.  A.____ hat sich schuldig gemacht

-     des mehrfachen Menschenhandels, begangen ca. im März / April 2011 und ca. Mitte / Ende Juni 2014 (Anklageziffer 1.1. und 1.2.);

-     der mehrfachen Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 2.1. bis 2.19.);

-     der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 3.);

-     der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 4.);

-     der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen zwischen Oktober 2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 5.);

-     der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von 6. April 2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 7.).

 

4.  A.____ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten;

b)  einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c)  einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

 

5.  Der von A.____ vom 25. August 2015 bis zum 6. April 2017 ausgestandene Freiheitsentzug von 590 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

6.  A.____ wird zur Sicherung des weiteren Strafvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

 

7.  Die nachstehenden bei A.____ sichergestellten Vermögenswerte werden eingezogen und sind, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten:

Anzahl                    Objekt                                               Aufbewahrungsort

     1                             Roter Stoffbeutel mit Uhr                    KAPO SO

                                    Goldschmuck, Uhr TAG Heuer           

                                    etc. (HD-Nr. 9e/6)                              

                                   

8.  Die bei A.____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird eingezogen und der Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.

 

9.  Die nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl                    Objekt                                               Aufbewahrungsort

1                             Schmetterlingsmesser                        KAPO SO

                                    (HD-Nr. 18/6a)                                  

                

10. Die nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel eingezogen und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort belassen:

Anzahl                    Objekt                                               Aufbewahrungsort

diverse                    Papierware mit diversen Notizen         KAPO SO

                                    (HD-Nr. 3/5a)                                    

     1                             Notizblock mit Ziffern und Beträgen     KAPO SO

                               (HD-Nr. 4/4)                                      

     1                             Agenda/Kalender (HD-Nr. 9d/6)          KAPO SO

     1                             Couvert, lautend auf A.____,               Bei den Akten

                                    mit Kündigungsandrohung

     Mietobjekt (HD-Nr. 3/1)                                                     

     1                             Krankenbescheinigung Brust-OP, lautend auf A.____,

     in thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6)                                  Bei den Akten

     diverse                    Quittungen betreffend Zahlungen Mietzins

                                    (aus PW [...],Honda, rot)                     Bei den Akten

 

11.   A.____ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zu bezahlen.

 

12.   A.____ wird für den Schaden, der F.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

13.   A.____ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar 2015 zu bezahlen.

 

14.   A.____ wird für den Schaden, der D.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

15.   A.____ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Sol

       othurn, eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November

       2013 zu bezahlen.

 

16.   A.____ wird für den Schaden, der E.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

17.   A.____ hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2014 zu bezahlen.

 

18.   A.____ wird für den Schaden, der G.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

19.   A.____ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2011 zu bezahlen.

 

20.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____ für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015, Rechtsanwalt Matthias Miescher, Solothurn, wird auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 28. Oktober 2015). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

21.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____ für den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016, Rechtsanwalt Andreas Miescher, Solothurn, wird auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 1. Februar 2016). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

22.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____ seit dem 7. Januar 2016, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, wird auf CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

23.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, wird auf CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘404.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

24.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___ für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis 22. November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘886.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

25.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4‘042.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

26.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___ für den Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 22. November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf CHF 2‘645.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

27.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4.41.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

28.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

29.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, wird auf CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2‘733.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

30.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.____ zu bezahlen.»

 

5.1 Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 24. Mai 2017 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Thal-Gäu Seiten 380 f., im Folgenden: TG AS 380 f.). Gemäss Berufungserklärung vom 3. Oktober 2017 werde das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise angefochten: Sie sei von den Vorhalten des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG freizusprechen. Das Strafmass sei entsprechend anzupassen. Angefochten seien auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsforderungen und die Haftbarerklärungen für Schadenersatz. Letztlich seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen.

 

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf das Strafmass, beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

 

5.2 Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

 

-        Ziffer 1: Teileinstellung des Vorhalts der Übertretung des BetmG wegen Verjährung;

-        Ziffer 2: Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das BetmG ohne Kostenausscheidung gemäss AKS Ziffer 6;

-        Ziffer 3 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss AKS Ziffer 4 zwischen März 2011 und 25. August 2015 und wegen Übertretung des BetmG gemäss AKS Ziffer 7 vom 6. April 2014 bis 25. August 2015;

-        Ziffern 7 (Einziehung und Verwertung), 8 (Sicherstellung von CHF 1'500.00 und Anrechnung an die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten), 9 (Einziehung und Vernichtung) und 10 (Einziehungen als Beweismittel);

-        Ziffern 20 bis 29 (teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugesprochenen Entschädigungen.

 

In Bezug auf Ziffer 5 der Anklage (Abgabe von Methamphetamin an die Privatklägerin 1 und «H.___») erfolgte kein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (US 33), woran das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

 

6. Mit Schreiben vom 9. März 2018 liess die Privatklägerin C.___ mitteilen, sie wolle nicht weiter am Verfahren teilnehmen und verzichte auf ihre Stellung als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt.


 

II.   Übersicht

 

1.   Beteiligte Personen

 

Im vorliegenden Verfahren gibt es folgende Personen, die beteiligt sind (mit Angabe ihrer Rollen gemäss Strafanzeige, verwendet werden im Folgenden die verwendeten Spitznamen):

 

-        Die Beschuldigte A.____;

-        I.___, Freund der Beschuldigten;

-        J.___, soll den Salon «[...] Massage» in der [...] geführt und von «[...]» Sexarbeiter/innen bezogen haben;

-        K.___, Transsexuelle: Soll in [...] zwei Salons betrieben und Sexarbeiter/innen an die Beschuldigte weitergegeben haben;

-        L.___, soll einen Salon in [...] betrieben und eine Sexarbeiterin an die Beschuldigte abgegeben haben;

-        M.___, soll einen professionellen Betäubungsmittelhandel aufgezogen und solche an die Beschuldigte verkauft haben;

-        N.___, soll Crystal Meth an die Beschuldigte verkauft haben;

-        Privatklägerinnen:

·                F.___, Transvestit/Transsexuelle (Privatkläger 1 bzw. Privatklägerin 1, von der Polizei am 18.2.2015 im Salon [...] angetroffen);

·                D.___, (Privatklägerin 2, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);

·                E.___, (Privatklägerin 3, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);

·                G.___, (Privatklägerin 4, am 25.8.2015 im Salon von «J.___» angehalten);

·                C.___, (Privatklägerin 5, in den Verfahren anderer Kantone als ehemalige Sexarbeiterin im Salon [...] ermittelt, hat sich im Berufungsverfahren als Privatklägerin zurückgezogen);

-        Weitere, nicht identifizierte Sexarbeiter/innen:

«H.___» (Transvestit), «EE.___», «T.___»; «V.___», «Z.___» (Ladyboy), «Y.___», «BB.___», «OO.___», «X.___», «AA.___2», «AA.___3», «DD.___», «CC.___», «LL.___».

 

2. Rechtskräftige Schuldsprüche

 

Neben der mehrfachen Übertretung des BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum von Thai-Pillen (Methamphetamin) und Crystal/Ice (Methamphetamin) ist die Beschuldigte wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall betreffend die folgenden Personen rechtskräftig schuldig gesprochen (Tatzeit zwischen ca. März/April 2011 und 25.8.2015):Die fünf Privatklägerinnen «E.___», «D.___», «F.___», «G.___» und «C.___» sowie folgende Sexarbeiter/innen: «Z.___», «DD.___», «Y.___», «T.___», «V.___», «X.___», AA.___2», «AA.___3», «O.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___», «H.___» und «LL.___».

 


 

III.    Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB

 

1.      Vorhalt (generell)

 

Unter Ziffer 2. der Anklagschrift wird der Beschuldigten vorgehalten, sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab ca. März/April 2011 bis zum 25. August 2015 mehrfach der Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben, indem sie als Geschäftsführerin des Salon [...] das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatkläger/innen sowie weiterer, namentlich nicht mehr näher identifizierbarer weiblicher und männlicher Personen (insgesamt 19 Personen), welche weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt habe, als sie die Geschädigten verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen habe. Diese Regeln hätten üblicherweise gelautet,

 

-        der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regelung);

-        der Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für      die Verpflegung von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;

-        sich allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);

-        eine fixe Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;

-        im Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einzuhalten;

-        zumindest teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.

 

Die Sexarbeiter/innen hätten zwar (zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den von ihr diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es sich dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung gehandelt, welche unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiter/innen im Sex-Studio der Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.

 

Die seit vielen Jahren in der Schweiz fest ansässige, mit einer Niederlassungsbewilligung C ausgestattete und in der hiesigen Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin gut etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten Sexarbeiter/innen, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und legalen Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw. ausgeliefert gewesen seien, befunden. Die betreffenden Prostituierten hätten – einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der (illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend komme hinzu, dass die fraglichen Sexarbeiter/innen aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.

 

Aus diesen Gründen hätten die fraglichen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der Beschuldigten zu befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie in einem anderen Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien die betreffenden Sexarbeiter/innen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten die Prostitution ausüben wollten, nicht mehr vollständig frei und somit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe folglich wissentlich und willentlich den Ort, die Zeit sowie diverse weitere Umstände der Prostitution bestimmt und somit die Handlungsfähigkeit der Sexarbeiter/innen beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.

 

Anschliessend werden die Vorhalte unter den Ziffern 2.1 bis 2.19 der Anklage bezüglich der einzelnen Sexarbeiter/innen konkretisiert.

 

2. Straftatbestand

 

Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

 

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

 

Der Tatbestand der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 369 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277, der für Bordelle auf BGE 126 IV 82 bzw. auf BGE 126 IV 82 für Sauna-Clubs Bezug nimmt).

 

Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).

 

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

 

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.

 

3. Würdigung

 

3.1 Privatkläger 1 (F.___)

 

3.1.1 Beweiswürdigung

 

3.1.1.1 Unter Ziffer 2.18 der Anklageschrift wird hinsichtlich des Privatklägers 1 präzisiert, dieser habe zwischen ca. Mitte Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 im Salon [...] gearbeitet und habe weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügt. Zu den von ihm einzuhaltenden Prostitutionsmodalitäten hätten die aufgeführten Regeln gehört, so:

 

-        der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regelung);

 

-        der Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für die Verpflegung von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;

 

-        sich allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);

 

-        eine fixe Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;

 

-        im Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einzuhalten;

 

-        zumindest teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.

 

Darüber hinaus habe der Privatkläger 1 unmittelbar nach seiner Ankunft mit der Arbeit beginnen müssen, keine Freitage und Pausen nur beziehen dürfen, wenn keine Freier zugegen gewesen seien. Aus dem hälftigen Anteil aus dem erzielten Einkommen habe er neben CHF 150.00 für die Verpflegung pro Woche zusätzlich CHF 100.00 für Internetwerbung abgeben müssen. Freier habe er nicht ablehnen dürfen. Er habe zusätzlich unentgeltlich Hausarbeiten verrichten müssen, habe keinen Kontakt zu Sexarbeiter/innen ausserhalb des Etablissements der Beschuldigten pflegen dürfen und auf privaten Kontakt mit Freiern verzichten müssen.

 

3.1.1.2 Die Beschuldigte liess vor Amtsgericht die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen, darunter auch Einvernahmen der Privatklägerinnen, wegen Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO geltend machen.

 

3.1.1.2.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Parteien oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Abs. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4).

 

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_217/2015 vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; ferner Urteil 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

 

Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220 E. 4 f. S. 227 ff.; 140 IV 172 E. 1.2.1 S. 174 f.; 139 IV 25 E. 4.2 S. 30). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f. mit Hinweis auf Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 824; Dorrit/Schleiminger/Mettler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N 11; Olivier Thormann, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 147 StPO N 14). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 

 

Die Partei- und Teilnahmerechte der Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie sind im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen. Danach kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229; 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 34, mit zahlreichen Hinweisen). 

 

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).

 

Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Dies hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 172 E. 1.2 klargestellt und in den Urteilen 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2 bestätigt. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur – aber immerhin – das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 143 IV 220 E. 4.5 und 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht).

 

3.1.1.2.2 Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten mit Verfügung vom 22. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geboten wurde, bis zum 15. Juni 2016 zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen (12.1.1./003). Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (12.1.1./015 f.) habe der amtliche Verteidiger einzig die Beweisanträge gestellt, es seien zwischen der Beschuldigten und O.___ resp. zwischen der Beschuldigten und P.___ direkte Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Zur Wiederholung von Einvernahmen habe sich der amtliche Verteidiger hingegen nicht geäussert. Er habe damit von der Möglichkeit, eine Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht. Wenn nun an der Hauptverhandlung geltend gemacht werde, diverse Einvernahmen seien nicht verwertbar, weil die Teilnahmerechte verletzt worden seien, er aber zuvor, als ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, eben diese Einvernahmen wiederholen zu lassen oder aber Ergänzungsfragen zu stellen, darauf verzichtet habe, seien diese Vorbringen nicht mehr zu hören. Die Unverwertbarkeit von Einvernahmen setze denn auch voraus, dass die Wiederholung von Einvernahmen verlangt worden sei, diese aber abgelehnt worden sei. Vorliegend sei gar keine Wiederholung verlangt worden, weshalb auch keine Unverwertbarkeit vorliegen könne. Infolgedessen seien sämtliche sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle etc., unabhängig davon, aus welchem Verfahrens sie stammten (z.B. aus dem Verfahren vor dem Obergericht Bern), ohne Einschränkung verwertbar (Urteilsbegründung S. 11).

 

Dieser Auffassung ist im Ergebnis weitgehend zu folgen:

 

-        Die ersten beiden Befragungen der Privatklägerin 1 vom 26. Mai 2015 und 12. Juni 2015 als Zeugin im Verfahren wegen Menschenhandels gegen unbekannte Täterschaft (mit einer anderen Verfahrensnummer: STA.2015/1774; das Verfahren gegen die Beschuldigte trägt die Nummer STA.2015.2723) fanden vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte am 24. Juli 2015 (12.1.1/001) statt, so dass sich diesbezüglich die Frage der Teilnahmerechte nicht stellen kann. Ebenso wurde die Befragung der Privatklägerin 1 als Zeugin am 24. Juli 2015 im Verfahren STA.2015.1774 durchgeführt. Am 7. März 2016 erfolgte ihre Befragung als Privat-klägerin und somit Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers.

 

-        Die Privatklägerin 2 wurde zunächst am 25. September 2015 und am 7. Oktober 2015 als Beschuldigte im Verfahren gegen sie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (STA.2015.3199) befragt, wobei der Beschuldigten keine Parteistellung zukam. Als sie im Verfahren gegen die Beschuldigte am 8. Februar 2016 als Privatklägerin (Auskunftsperson) befragt wurde, waren die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger anwesend.

 

-        Gleiches gilt hinsichtlich der Privatklägerin 3: Befragungen vom 30. Oktober 2015 und 27. November 2016 im eigenen Verfahren STA.2015.3348 als Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das AuG, später erfolgte eine Befragung als Privatklägerin am 8. Februar 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.

 

-        Ebenso verfahren wurde bei der Privatklägerin 4: Befragung als Beschuldigte im eigenen Verfahren STA.2015.3185 wegen Widerhandlung gegen das AuG am 11. September 2015, 9. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015; Befragung als Privatklägerin am 7. März 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.

 

-        Die ersten Befragungen der Privatklägerin 5 fanden in den Jahren 2011 und 2012 statt, als noch kein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet war. Am 9. Dezember 2015 wurde die Privatklägerin 5 im Verfahren gegen die Beschuldigte als Zeugin befragt, wobei der Beschuldigten die Teilnehmerechte nicht gewährt wurden (zumindest geht weder aus dem Journal – 1.3./010 f. – noch aus der Vorladung –12.5./002 – etwas Anderes hervor). Diese Einvernahme ist damit unverwertbar. Am 29. März 2016 wurde sie als Privatklägerin befragt, wobei die Teilnehmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden.

 

Alle Privatklägerinnen wurden im Verfahren gegen die Beschuldigte somit unter Wahrung der Teilnahmerechte als Zeuginnen und Auskunftspersonen – durch die Staatsanwaltschaft, aber auch vom erstinstanzlichen Gericht – befragt. Das der Beschuldigten zustehende Konfrontationsrecht wurde gewahrt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass die unverwertbare Einvernahme der Privatklägerin 5 als Zeugin vom 9. Dezember 2015 die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht hätte, welche ohne die unverwertbare Befragung nicht hätten erlangt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.1). Beweiserhebungen im Strafprozess dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1).

 

Der Vollständigkeit halber sei aber auch angemerkt, dass die betroffenen Frauen und Privatklägerinnen in den auch vom Verteidiger als verwertbar anerkannten Aussagen keine anderen Angaben gemacht haben als in den vorherigen Befragungen und die belastenden Angaben wiederholt haben. Zudem gibt es objektive Beweismittel, die bei der nachfolgenden Beweiswürdigung darzulegen sein werden. Das nachfolgende, eindeutige Beweisergebnis wäre somit auch unter Weglassung der vom Verteidiger kritisierten Einvernahmen nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte genau gleich zustande gekommen.

 

3.1.1.3 Rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 in der Zeit von Oktober 2014 bis zum 15. Februar 2015 ohne Bewilligung beschäftigt hat. Bestritten werden teilweise die Modalitäten der Ausübung der Prostitution.

 

Der Vorhalt gründet im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers 1, die sich mit den Aussagen aller weiteren befragten Sexarbeiter/innen, die im Salon [...] unter der Beschuldigten gearbeitet haben, grösstenteils decken. Der Privatkläger 1 war bei der polizeilichen Kontrolle am 18. Februar 2015 im Salon [...] ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung angetroffen worden. Am 19. Februar 2015 bestritt er eine illegale Erwerbstätigkeit, er sei erst am Vortag im Salon [...] angekommen und habe nur seine Bekannte «A.___» besuchen wollen (AS 10.2.1./001 ff.).

 

Am 26. Mai 2015 wurde der Privatkläger 1 vom Staatsanwalt als Zeuge befragt (10.2.1./006 ff., wobei er vorweg angab, er möchte als Transsexuelle als Frau angesprochen werden), wobei F.___ (nachfolgend Privatklägerin 1) sehr detaillierte Aussagen dazu machte, wie sie nach Europa und in die Schweiz kam, Personen, Geldzahlungen und Orte beschrieb und angab, wo sie bereits gearbeitet habe. Sie habe in der Schweiz ab 16. September 2013 in verschiedenen Bordellen gearbeitet – zuerst bei «K.___» in [...] –, bevor sie Mitte Oktober 2014 in den Salon [...] gekommen sei. Gewechselt habe sie jeweils nach Streit mit den Betreiberinnen, die ihr das zustehende Geld gar nicht oder zu spät oder unvollständig gegeben hätten. Wenn sie reklamiert habe, seien ihr weniger Kunden zugeteilt worden. Sie habe dann nie gesagt, wohin sie wechsle, dies aus Angst, dass sie sie verfolgen oder der Polizei melden würden, womit auch gedroht worden sei. Sie sei ja illegal in der Schweiz.

 

Am 12. Juni 2015 gab sie erneut als Zeugin (10.2.1./027 ff.) ausführlich Auskunft über ihre erste Prostitutionstätigkeit in der Schweiz im Studio von «K.___» in Oensingen. Ihren Pass habe sie nie abgeben müssen. Sie habe dort entgegen der üblichen 50/50%-Regel sogar 60 % ihrer Einkünfte an «K.___» abgeben müssen, dafür nichts für Essen und Internetwerbung. Sie habe sonst niemanden gekannt in der Schweiz. Sie habe gewusst, dass sie illegal der Prostitution nachgehe, aber sie habe ja Geld verdienen müssen und wollen. Wenn man sich in dieser Spirale befinde, komme man nicht mehr heraus und könne nicht mehr viel selbst entscheiden. Das heisse, wenn man in diesem Metier arbeite, habe man keine Alternativen oder Wahlmöglichkeiten. Man müsse es so hinnehmen, wie es sich einem präsentiere (a.a.O. S. 35 Z. 274 ff.). Man habe dort immer bereit sein müssen, um kommende Kunden zu bedienen. Es sei verboten gewesen, das Studio alleine und ohne Erlaubnis zu verlassen. Man habe das Studio nur in Begleitung des Freundes von «K.___» verlassen dürfen und man habe keinen Kontakt mit Freiern ausserhalb des Studios haben dürfen. Freie Tage habe sie keine einziehen dürfen, sie habe immer arbeiten müssen, wenn es Kundschaft gehabt habe. Pausen seien nur dann möglich gewesen, wenn keine Kundschaft da gewesen sei. Kunden hätten sie nicht ablehnen dürfen, die Preise und Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, sie habe nicht selber entscheiden können. So habe sie auch ungeschützten Oralverkehr machen müssen, wenn das die Kunden verlangt hätten. «K.___» habe auch den 40%-Anteil nicht bar ausbezahlt, diese habe das Geld direkt nach Thailand geschickt zur Abzahlung der Schulden bei ihrer Mutter oder zurückbehalten. Alle anderen Bordellbetreiber nachher hätten ihr das ihr zustehende Geld bar ausbezahlt. «K.___» habe ihnen am Anfang gesagt, dass sie illegal hier seien und keine Rechte hätten. Damit habe «K.___» sie in der Hand gehabt, sie habe Angst gehabt, zur Polizei oder auch nur zu einem Arzt zu gehen (a.a.O. S. 044 Z. 579 ff.).

 

Am 16. Juni 2015 wurde Privatklägerin 1 als Zeugin zu den Geschäftspraktiken in den nächsten Etablissements – einer Kontaktbar in Solothurn und Salons in Horw und Luzern – befragt (10.2.1./047 ff.).

 

Am 30. Juni 2015 gab die Privatklägerin 1 als Zeugin erneut Auskunft (10.2.1./064 ff.), dieses Mal zu einem Salon in Trimbach und zu den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in diesem Salon unter dem Regime von «L.___» und später von deren Sohn «Q.___».

 

Am 7. Juli 2015 wurde die Privatklägerin 1 als Zeugin zu ihrer Arbeit in einem Studio in Solothurn befragt (10.2.1./085 ff.).

 

Am 24. Juli 2015 gab die Privatklägerin 1 gegenüber dem Staatsanwalt als Privatklägerin Auskunft zu ihrer Arbeit bei der Beschuldigten im Salon [...] (0.2.1./100 ff.). Sie habe «A.___» angefragt, ob sie bei ihr arbeiten könne, nach einer Bedenkzeit habe diese zugesagt und habe sie am Bahnhof Oensingen abgeholt. Auf der Fahrt ins Studio habe ihr die Beschuldigte die Arbeitsmodalitäten erklärt: Abgabe von 50 % der Einnahmen, dazu CHF 150.00/Woche für das Essen und CHF 100.00/Monat für das Internet. Zudem müsse sie jeden Morgen bis 10:00 Uhr das Badezimmer, das Schlafzimmer und die Küche putzen. Danach müsse sie fixfertig für mögliche Kunden bereit sein. Aber auch vorher hätte sie Kunden zu bedienen, da das Studio jeden Tag 24 Stunden geöffnet sei. Sie habe somit an 24 Stunden jeden Tag pro Woche für mögliche Kunden bereit sein müssen (a.a.O. S. 104 Z. 143 ff.). Nach der Ankunft habe sie sich umgezogen und sofort mit der Arbeit begonnen, da ein Kunde gekommen sei. «A.___» habe mit dem Kunden den Preis verhandelt und das Geld entgegengenommen. Ihr habe «A.___» dann gesagt, wie lange sie den Kunden bedienen müsse und was dieser wolle. Später habe sie auch direkt Kunden an der Türe abholen und mit ihnen verhandeln können. Über die Dauer der Anstellung sei nicht gesprochen worden. Sie hätte das Studio auch verlassen können, wenn sie eine andere Arbeit zugesagt gehabt hätte. (Auf Frage) Sie habe jeden Tag während 24 Stunden bereit sein müssen, Kunden zu bedienen, sie habe denn auch jeden Tag mindestens einen Kunden gehabt, Freitage habe sie nie gehabt. Sie hätte auch bei Krankheit arbeiten müssen, sei aber nie krank gewesen. Wenn kein Kunde da gewesen sei, habe man Pause machen können. Das Geld von den Kunden habe man in eine Kassette gelegt und den Betrag in einem Buch eingetragen. Jede Woche habe die Beschuldigte am Sonntag mit den Sexarbeiterinnen abgerechnet. Die Preise seien vorgegeben gewesen, je nach Dauer des Service. Man habe keinen Kunden ablehnen können, weil sie ja Geld habe verdienen wollen. Was passiert wäre bei einer Ablehnung wisse sie nicht, sie habe es nie getan. Sie habe bei «A.___» nie ungeschützte sexuelle Praktiken anbieten müssen. Mindesteinnahmen seien nie gefordert worden. Sie habe pro Woche nach allen Abzügen rund CHF 1‘500.00 bis 2‘000.00 bar auf die Hand erhalten und davon rund die Hälfte in Drogen, Crystal Ice, investiert, damit sie die Arbeit gut habe machen können. Das Studio habe sie nicht verlassen dürfen, nur einmal habe sie einkaufen dürfen und einmal kurz auf den Parkplatz, um im Schnee ein Foto zu machen. (Auf die Frage, wie es gewesen sei, unter diesen Bedingungen für «A.___» zu arbeiten) Sie habe ja keine Wahl gehabt, sie habe es machen müssen. Sie habe sich zwar eingeengt gefühlt und nicht wohl. Sie habe aber Angst gehabt, Probleme zu bekommen, wenn sie opponiere. Nebst dem Putzen am Morgen habe sie auch kochen müssen. Die Blätter mit den eingetragenen Einnahmen habe «A.___» nach der Abrechnung immer vernichtet, da dies für die Polizei ein Beweismittel hätte sein können. (Auf Frage) Die hohen Abgaben habe sie akzeptieren müssen, da sie nun mal illegal in der Schweiz gewesen sei und gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als diese Bedingungen zu akzeptieren. Für die Abgaben habe sie bei «A.___» wohnen, arbeiten und schlafen können. (Auf Frage) Sie habe sich schon immer unter Druck gefühlt und sich bei «A.___» noch weniger getraut etwas zu sagen. Dies, weil sie schon in so vielen Studios gearbeitet gehabt habe und gedacht habe, sie finde wohl kein anderes Studio mehr zum Arbeiten. Die Betreiberinnen würden einander kennen und sich über die Frauen austauschen. Wenn man in einem Studio negativ auffalle, spreche sich das rasch herum und man finde keine Arbeit mehr. (Auf Frage) Im Falle einer Polizeikontrolle habe man sagen müssen, man sei gerade zu Besuch gekommen. Es habe auch einen Ausgang durch den Keller gegeben. Es sei nie etwas angedroht worden für den Fall, dass man zur Polizei gehe und Anzeige mache. (Auf Frage) Mit ihren Eltern habe sie Kontakt haben dürfen. «A.___» habe aber nicht gewollt, dass sie mit Prostituierten von anderen Studios Kontakt habe. Wenn sie telefoniert habe, habe «A.___» immer wissen wollen, wer am Telefon sei. Mit Freiern hätten sie gar keinen Kontakt haben dürfen. (Auf Frage) Das Crystal Ice habe sie bei «A.___» bezogen, diese habe es bei einer Thailänderin namens «M.___» oder bei einem Mann, «N.___», bezogen. Ein Gramm zu CHF 300.00 habe für ein/zwei Tage gereicht. Sie habe das benötigt, weil sie jeden Tag habe arbeiten müssen und es auch viele Kunden gegeben habe. So sei sie nie müde gewesen.

 

Am 7. März 2016 wurde die Privatklägerin 1 in Anwesenheit der Beschuldigten als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.1./158 ff.). Sie bestätigte, die Beschuldigte habe ihr auf der Fahrt ins Studio die Bedingungen erklärt. Es sei richtig, dass der Verteiler 50/50% allen bekannt sei. «A.___» sei die Betreiberin gewesen und habe sie gefragt, ob sie eine Bewilligung habe. Das habe sie verneint. Die Privatklägerin 1 bestätigte auch die übrigen in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen zu den Arbeitsmodalitäten im Salon [...]: Man habe Tag und Nacht immer für Kunden bereit sein müssen. Das sei auch in den anderen Studios so. Freitage habe sie nicht einziehen können, sie sei hierhergekommen, um zu arbeiten, nicht um frei zu haben. Sie sei nie krank gewesen, somit wisse sie nicht, was dann gewesen wäre. Zu den Arbeitszeiten habe sie nichts zu sagen gehabt. Wenn sie nicht gearbeitet hätten, hätte das «A.___» genervt. Diese habe sie aber bei der Arbeit nicht kontrolliert. Sie hätten die Kunden – je nachdem, wer an der Reihe gewesen sei – an der Türe begrüsst. Wer mit dem Kunden ins Zimmer gegangen sei, habe mit ihm Preis und Arbeit vereinbart. (Auf Frage) Sie habe keinen Kunden ablehnen können. (Auf Frage, warum nicht) Sie sei hierhergekommen, um zu arbeiten und habe nie einen Kunden abgelehnt. Deshalb wisse sie nicht, wie «A.___» darauf reagiert hätte. Sie habe keine ungeschützten Praktiken anbieten müssen. Die Preise seien festgelegt gewesen: CHF 100.00 für 15 Minuten, CHF 150.00 bis 200.00 für 30 Minuten und CHF 300.00 für eine Stunde. Das sei in allen Studios so gewesen. Sie habe das Geld abgegeben und aufgeschrieben, später habe dann «A.___» abgerechnet. Sie habe 50 % an «A.___» abgeben müssen, dazu seien CHF 150.00/Woche für das Essen und CHF 100.00/Monat für die Internetwerbung abgezogen worden; dies jedes Mal. Es habe keine Preislisten gegeben und sie hätten mit dem Kunden selbst verhandelt, die Preise seien aber klar gewesen. Das Haus geputzt und gekocht habe sie, weil es ihre Pflicht gewesen sei, sie wohne ja auch dort. Dafür habe sie Arbeit und Wohnung gehabt. (Auf Frage) Sie sei dort nicht sie selbst gewesen, sie habe sich unter Druck gefühlt und verändert. Crystal Ice habe sie konsumiert, um arbeiten zu können. Die Drogen habe sie ausschliesslich von der Beschuldigten bezogen, der Preis sei von ihrem Verdienst abgezogen worden. Sie habe täglich konsumiert, drei bis vier Gramm pro Woche zu CHF 300.00 oder 400.00 pro Gramm, je nach Lieferant. (Auf Frage) «H.___» habe mindestens einen bis zwei Monate bei der Beschuldigten gearbeitet und ebenfalls von dieser Crystal Ice gekauft, allerdings etwas weniger als sie. (Auf Frage) Beide hätten sie die Drogen nur bei «A.___» gekauft, sie hätten ja nicht nach draussen gehen dürfen, das habe «A.___» nicht zugelassen. Sie habe mit Bekannten telefonieren dürfen, aber sagen müssen, wer am Telefon sei. «A.___» habe nicht gewollt, dass jemand von ihnen wisse. (Auf Frage) Sie habe die Arbeitsbedingungen nicht als fair empfunden, sie habe aber nicht so einfach gehen können, da es schwierig gewesen sei, einen anderen Arbeitsort zu finden. (Auf Frage) Schulden aus den Drogenkäufen habe sie keine bei «A.___». (Auf Frage) Sie seien bei der Arbeit von der Beschuldigten nie überwacht oder kontrolliert worden. (Auf Frage) Wenn eine Sexarbeiterin rausgegangen sei, habe sie mit der Beschuldigten dann Probleme gehabt. (Auf Frage) Es sei richtig, dass «A.___» sie immer gefragt habe, ob sie zufrieden sei. Das habe sie bejaht, weil sie gar nichts anderes habe sagen können, sonst hätte sie Probleme gehabt.

 

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin 1 ihre Angaben aus der Voruntersuchung (TG AS 184 ff.): Das Geld sei 50/50 % aufgeteilt worden; am Morgen sei sie aufgestanden und habe geputzt und gekocht. Man habe während 24 Stunden bereit sein müssen für allfällige Kunden. Die Preise habe sie gewusst, weil es überall in etwa so gewesen sei; schriftlich habe man nichts abgemacht. Kunden habe sie nicht ablehnen können und Freitage habe sie keine gehabt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Von der Beschuldigten habe sie Crystal Ice gekauft, das Geld dafür sei von ihrem Verdienst abgezogen worden.

 

Die Beschuldigte gab zu den Arbeitsmodalitäten im Salon [...] im Allgemeinen und zur Privatklägerin 1 im Besonderen zusammengefasst Folgendes an:

 

Am 19. Februar 2015 erklärte sie, der Privatklägerin 1 sei bei ihr zu Besuch gekommen. Sie wisse nicht, was dieser arbeite und dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte (10.1./001 ff).

 

Am 26. August 2015 (Hafteinvernahme) sagte sie aus, die beiden bei ihr angetroffenen Thailänderinnen seien nicht immer bei ihr. Manchmal gingen diese weg und sie wisse nicht wohin. Von diesen nehme sie manchmal CHF 1‘000.00 für eine Woche, manchmal auch gar nichts. Manchmal seien sie auch nur dort und arbeiteten nicht. Sie habe mit diesen bezüglich Arbeit (Lohn, Arbeitszeiten) keinerlei Vereinbarungen. Das Etablissement sei von 12:00 bis 02:00 Uhr geöffnet. Die Privatklägerin 2 sei seit rund einem Jahr bei ihr, sei aber nicht immer da; sie komme und gehe. Diese habe für sie gearbeitet, habe aber keine Bewilligung. Sie bekomme von den Einnahmen der Privatklägerin 2 gemäss Abmachung 50 %, putze und mache aber den Haushalt dafür. Die Anderen müssten nichts machen. (Auf Fotovorlage) Sie erkenne den Privatkläger 1 (dieser wird anschliessend als Frau angesprochen). Sie habe die Privatklägerin 1 im letzten Oktober in Olten abgeholt und sie sei bis im Februar bei ihr geblieben. Sie seien Freundinnen. Die Privatklägerin 1 habe bei ihr als Prostituierte gearbeitet, angemeldet habe sie die Privatklägerin 1 bei den Behörden nicht. Auch mit ihr habe sie 50/50 % abgemacht und CHF 150.00 pro Woche, als diese alleine bei ihr gearbeitet habe. Das Studio habe von 12:00 Uhr bis 02:00 Uhr geöffnet gehabt, aber wenn ein Kunde ausserhalb dieser Zeiten gekommen sei, habe man ihn genommen. Für das Internet habe diese nichts bezahlen müssen. Sie habe der Privatklägerin 1 nicht gesagt, wie sie bei den Verhandlungen mit den Kunden vorgehen müsse (Preise, Reihenfolge etc.). Es sei richtig, dass sie ihr gesagt habe, Kontakte nach aussen seien nicht gut, sie habe sie aber zu nichts gezwungen. «H.___» sei ein Transvestit und nur eine Woche bei ihr gewesen und er habe davon rund zwei Tage gearbeitet, dieser habe viel getrunken. Es sei richtig, «E.___» und «D.___» hätten auch bei ihr gearbeitet, aber nicht alle vier gleichzeitig. Diese hätten auch nicht immer gearbeitet, sondern viel Alkohol getrunken, gegessen und geschlafen. Sie hätten es schön bei ihr gehabt und sie habe alles putzen müssen. (Auf Frage nach den Drogenverkäufen an die Privatklägerin 1 und «H.___») «H.___» habe ja nur drei Wochen bei ihr gelebt und kaum gearbeitet. Sie habe ihm dann halt doch etwas Crystal Ice verkauft. Ebenso habe sie der Privatklägerin 1 Drogen verkauft, die habe ja auch gearbeitet. Sonst habe sie an niemanden verkauft. Sie selbst habe auch Drogen genommen. Sie habe die Drogen von einem jungen Thai mit Spitznamen «N.___» gehabt. Sie wisse, dass es falsch sei, was sie mache. Sie brauche aber das Geld der Frauen, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Und wenn sie jemand um Hilfe bitte, könne sie nicht nein sagen. Sie habe ihnen helfen wollen. Dann wohnten sie gut bei ihr und seien schwierig wieder los zu werden.

 

Am 7. September 2015 wurde sie zum Drogenkonsum befragt (10.1./020): Sie beziehe das Crystal Ice von «N.___» (CHF 300.00 pro Gramm) oder von «M.___» (CHF 400.00). Sie habe für die Frauen auch Crystal Ice gekauft, diese hätten ihr Geld aus der Arbeit ja bei ihr gelagert. Dies seien die Privatklägerin 1 und «H.___» gewesen.

 

Gegenüber der Polizei gab die Beschuldigte am 24. September 2015 an (10.1./066 ff.): Die Öffnungszeiten seien von 10:00 bis 02:00 Uhr gewesen, sie habe aber immer geöffnet, wenn jemand gekommen sei. Die ihr jetzt vorgelegte Werbung aus dem Internet mit durchgehenden Öffnungszeiten sei nicht mehr korrekt. Arbeitsregelungen habe es bei ihr nicht gegeben. Die Frauen hätten 50 % des Verdienstes abgegeben und CHF 50.00 bis 100.00 pro Woche für den Aufenthalt. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin 1 habe als Spezialregelung CHF 150.00 pro Woche abgeben müssen. Zudem habe diese geputzt, wenn sie selbst keine Kraft mehr dazu gehabt habe. (Auf Frage) Ja, es sei richtig, dass sie CHF 100.00 pro Monat für Internetwerbung verlangt habe. Sie habe für die bei ihr arbeitenden Frauen aber keine spezielle Internetwerbung gemacht, nur für den Salon. (Auf Frage) Die Privatklägerin 1 habe freiwillig manchmal geputzt und habe auch freiwillig ausserhalb der Öffnungszeiten Kunden bedient. (Auf Frage) Den Aufenthaltsstatus der bei ihr arbeitenden Frauen habe sie nie überprüft. (Auf Frage) Die Arbeitsregelungen habe sie der Privatklägerin 1 nicht erklären müssen, die habe sie gekannt. Sie habe keine Preislisten gehabt, die Frauen hätten mit den Kunden selbst verhandelt. Die Preise hätten sich herumgesprochen gehabt, sie habe dazu nichts mehr sagen müssen. Die Frauen hätten das Geld selbst eingezogen und dann in eine Büchse gelegt. Sie hätten das Geld freiwillig bei ihr deponiert. (Auf Frage) Die Frauen hätten sich bei ihr frei bewegen können, sie habe es sogar befürwortet, wenn diese ab und zu aus dem Haus gegangen seien. (Auf Frage) Es sei richtig, die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert. Sie hätten das gemeinsam eingekauft. (Auf Frage) Die Frauen hätten jeden Freier ablehnen können, das hätte keine Konsequenzen gehabt. Die Privatklägerin 1 habe sich sicher andernorts unter Druck gefühlt, aber nicht bei ihr. Sie sei wie eine Mutter zur Privatklägerin 1 gewesen. Das habe diese auch so gesagt. Diese sei auch mit «E.___» und «D.___» zusammen im Ausgang gewesen. Die Frauen hätten das Studio immer verlassen können. (Auf Frage) Die Preise seine davon abhängig gewesen, was die Frauen mit dem Freier abgemacht hätten. Die Abgabe von 50 % werde überall so gehandhabt. Ja, sie habe es den Frauen überlassen, ob und wann sie arbeiten wollten. (Auf Frage) Sie habe nicht nur von den Abgaben der Frauen gelebt, ihr Freund habe sie auch unterstützt und sie habe auch Möbel verkauft. (Auf Frage) Abgerechnet worden sei in der Regel einmal pro Woche, manchmal auch zweimal pro Woche, je nach finanziellen Verhältnissen der Frauen.

 

Am 8. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte zur Privatklägerin 2 befragt (AS 093 ff.) und gab u.a. an, es sei nicht richtig, von einem 24-Stunden-Betrieb zu reden. Wenn jemand ausserhalb der Öffnungszeiten geläutet habe, habe sie die Frauen gefragt, ob sie Lust hätten. Auch habe sie die Reihenfolge der Frauen bei der Bedienung und die Leistungen nicht bestimmt. Das hätten die Frauen abgemacht. Sie selbst sei allenfalls auf der Treppe gesessen und habe mitgeholfen wegen der Sprache. (Auf Frage) Es sei gelogen, wenn von einem 24 Stunden-Standby während sieben Tagen geredet werde. Die Frauen hätten jederzeit weggehen können. Sie habe das auch befürwortet, weil es viele Leute auf engem Raum gewesen seien. Sie selbst habe auch die ganze Hausarbeit gemacht. Nach 02:00 Uhr habe sie die Frauen immer gefragt, ob sie wollten. Sie habe diese auch nie geweckt. Die Privatklägerin 2 habe nie um Erlaubnis fragen müssen, um wegzugehen. (Auf Frage) Bezüglich der Preise habe sie nur bei Stammkunden Vorgaben gemacht. Auch falsch sei die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe Oralsex machen müssen. Sie habe immer gesagt, die Frauen sollten die Kunden mit Kondom bedienen. Sie habe die Frauen auch nie beschimpft, wenn ein Kunde reklamiert habe. (Auf Frage) Die Frauen hätten auch nichts an Internetwerbung und Essen zahlen müssen. Sie habe einfach die 50 % bezogen, damit habe sie Steuern, Miete, Strom, Rechnungen bezahlt. (Auf Frage) Jede Frau habe ihr eigenes Zimmer gehabt. Diese hätten aber keine Sorge getragen, sondern sogar Eier an die Fenster geworfen. (Auf Frage) Die Privatklägerin 2 hätte jederzeit das Studio wechseln können, diese habe aber immer gesagt, es sei nirgends so gut wie bei ihr. Die Privatklägerin 1 habe ihr am 18. Februar 2015 befohlen, falsch auszusagen: Sie habe sagen müssen, die Privatklägerin 1 sei nur zu Besuch da.

 

Am 13. November 2015 (AS 146 ff.) bestätigte die Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihr 50 % des Verdienstes habe abgeben müssen. Für Essen und Internetwerbung habe diese nur etwas bezahlen müssen, wenn keine anderen Frauen da gewesen seien, ab und zu so CHF 50.00. Sie habe die Privatklägerin 1 gern gehabt, von «H.___» habe sie gar nichts verlangt. Sie habe für die Privatklägerin 1 nicht konkrete Internetwerbung gemacht. Die Privatklägerin 1 habe ihr in vier Monaten rund CHF 10‘000.00 eingebracht.

 

Am 7. Dezember 2015 erfolgte eine Befragung zur Privatklägerin 3 (AS 180 ff.). Die Aussage der Privatklägerin 3, sie habe CHF 150.00 für das Essen bezahlen müssen, sei falsch, sie habe nicht bezahlen müssen. Ebenso falsch sei die Aussage, die Privatklägerin 3 habe beim zweiten Aufenthalt ungeschützten Oralverkehr machen müssen, währenddem das beim ersten Aufenthalt noch habe abgelehnt werden können. Sie habe immer gesagt, es müsse ein Kondom benutzt werden. Das seien alles nur Lügen. Diese sei sicher an schlimmeren Orten gewesen als bei ihr. Dort hätten diese Frauen schlechte Erfahrungen gemacht, bei ihr hätten sie es gut gehabt. Das hätten ihr die Privatklägerin 2 und Privatklägerin 3 auch so gesagt. (Auf Frage) Ja, sie habe die Frauen benötigt, um die laufenden Kosten zu bestreiten.

 

Anlässlich der Schusseinvernahme am 2. März 2016 gab die Beschuldigte zu den allgemeinen Bedingungen Folgendes an (AS 225 ff.): Ihre bisherigen Aussagen seien richtig gewesen. Sie habe 50 % des Verdienstes behalten, dazu CHF 100.00/Woche für das Essen. Der Salon sei nicht rund um die Uhr geöffnet gewesen, die Frauen hätten selbst während 24 Stunden bedienen wollen. Sie habe den Frauen dazu nichts sagen müssen. Wenn ein Freier behaupte, der Salon sei 24 Stunden offen gewesen, wisse dieser das ja gar nicht, der sei ja nicht 24 Stunden lang da gewesen. Die Aussagen, sie habe die Frauen geweckt, wenn ein Kunde gekommen sei, seien falsch. (Auf Frage) Wenn in der Internetwerbung von einer 24-Stunden-Öffnung geschrieben worden sei, dann sei das nicht vor ihr. (Auf Frage) Die Preise hätten die Frauen mit den Freiern selbst abgemacht. Sie habe nie jemandem gesagt, was er machen müsse, sie sei diesbezüglich vorsichtig. Sie habe zwar ab und zu verhandelt, die Frauen hätten sich aber auch weigern können, das zu machen, was sie ausgehandelt gehabt habe. Wenn ein Freier behaupte, es sei immer sie gewesen, die Preis und Leistung ausgehandelt habe, sei das gelogen. Die Preise seien CHF 100.00 für 15 oder 20 Minuten gewesen, CHF 150.00 oder 200.00, das sei überall so. Tiefer wäre für das Geschäft nicht gut. Die Praktiken hätten die Frauen verhandelt. Ob es ungeschützte Praktiken gegeben habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Es könne sein, dass sie den Frauen einen Preis angegeben habe, die Frauen hätten dann aber mit dem Freier verhandeln können. Wenn ein Freier behaupte, sie habe mit ihm CHF 1‘000.00 für eine ganze Nacht verhandelt, dann lüge er. (Auf Frage) Die Frauen hätten machen können, was sie gewollt hätten. Jede habe jederzeit gehen können, das wäre für sie selbst eine Erleichterung gewesen. (Auf Frage) Alle Frauen hätten die 50 % abgegeben, für das Essen hätten nicht alle Geld abgegeben. Ebenso nicht alle für die Internetwerbung. Die Frauen hätten den Verdienst selbst eingetragen, sie habe das nie kontrolliert. Wenn alle Frauen behaupteten, sie hätten Geld für das Essen abgeben müssen, sei das falsch, man habe einander einfach geholfen. Weshalb sie von den Frauen falsch belastet werde, wisse sie nicht. Sie habe die Frauen gern gehabt. (Auf Frage) Die Frauen hätten immer Freitage beziehen können, sie hätten sie fragen können. Die Reihenfolge der Bedienung hätten die Frauen unter sich selbst festgelegt. Sie habe den Frauen gesagt, sie sollten nicht weiter erzählen, dass sie nicht selbst die Türe öffne und das Geld entgegen nehme, weil das an anderen Orten nicht so sei. Das Geld sei auch im Zimmer der Frauen gewesen, die hätten das Geld immer in ihrem Zimmer unter etwas versteckt aufbewahrt. Manchmal für eine ganze Woche und sie habe ihnen vertraut. Die Frauen hätten machen können, was sie gewollt hätten.

 

Am 8. April 2016 (weitere Schlusseinvernahme) gab sie zu den konkreten Vorhalten betreffend die Privatklägerin 1 an (AS 374 f.), sie habe diese nie nach einer Bewilligung gefragt. Die geschilderten Arbeitsmodalitäten seien falsch, sie habe nie Internetkosten von der Privatklägerin 1 verlangt. Diese habe die Türe selbst geöffnet und mit den Kunden verhandelt und habe immer frei nehmen und jederzeit rausgehen können. Sie sei dumm, die Frauen illegal beschäftigt zu haben. Sie habe den Frauen einfach helfen wollen. Ja, sie habe das Geld der Frauen benötigt, um ihre Rechnungen zahlen zu können. Sie habe ja auch leben müssen. Ja, sie habe diese benötigt, da sie selbst auch krank gewesen sei.

 

Vor Amtsgericht bliebt die Beschuldigte bei ihren Angaben (TG AS 167 ff.). Sie sei wie eine Mutter zu den Frauen gewesen, habe für sie geputzt, eingekauft etc.. Natürlich habe sie Geld von ihnen benötigt, um die Rechnungen zu bezahlen. Für das Essen hätten sie nicht jede Woche bezahlen müssen, nur wenn wenige Kunden gekommen seien. Das Internet habe alles in allem CHF 400.00 gekostet pro Monat. Das müsse man aufteilen. (Angesprochen auf den Unterschied der Darstellungen zwischen den fünf Privatklägerinnen und ihr) Sie verstehe deren Aussagen nicht, sie sei keine so schlechte Person. Warum seien die Frauen dann immer wieder gekommen? (Auf Frage) Sie habe nie mit den Kunden verhandelt, das hätten die Frauen alleine gemacht. Die Preise seien allgemein bekannt gewesen, da habe sie nichts sagen müssen. Ob sie auch ungeschützten Oralverkehr angeboten hätten, hätten die Frauen selbst entschieden. Es sei so, dass sie den Frauen das Haus zur Verfügung gestellt habe, um zu arbeiten, und dafür die Hälfte des Verdientes genommen habe. Sonst habe sie gar nichts gemacht, sie sei ja im oberen Stock gewesen.

 

3.1.1.4 Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorweg anzumerken, dass bezüglich der Privatklägerin 1 folgendes unbestritten ist:

 

-        Die Beschäftigungsdauer vom Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 ohne Bewilligung (rechtskräftiger Schuldspruch);

 

-        Die Abgabe von 50 % des Verdienstes; der Betrag musste zu Kontrollzwecken in ein Heft eingetragen werden und das gesamte von den Kunden erhaltene Geld in eine Büchse der Beschuldigten gelegt werden, so dass die Sexarbeiterinnen keinen Zugriff mehr auf ihren Verdienst hatten. Die Beschuldigte rechnete zeitlich verzögert – in der Regel jeweils einmal wöchentlich, manchmal aber auch noch später – mit den jeweils beschäftigten Frauen ab.

 

-        Die zusätzliche Abgabe von CHF 150.00 pro Woche für das Essen und CHF 100.00 pro Monat für die Internetwerbung ist auch von Seiten der Beschuldigten mehr oder weniger eingestanden und kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und der anderen Privatklägerinnen ohnehin als erstellt gelten.

 

Zu den weiteren bezüglich der Privatklägerin 1 in der Anklage vorgehaltenen Arbeitsmodalitäten kann aus folgenden Erwägungen grundsätzlich auf deren Aussagen abgestellt werden:

 

-        Sie hat sehr detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Etablissements, in denen sie gearbeitet hatte; dabei waren die Schilderungen der Modalitäten im Salon [...] weniger belastend als hinsichtlich anderer Bordelle wie zum Beispiel bei «K.___» in Oensingen. Es wäre im Fall einer Falschaussage um einiges Leichter und auch Naheliegender, zu allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die gleiche Schuld zuzuweisen anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher Betreiberin erlebt wurde. Es scheint auch ohne persönliches Erleben der Privatklägerin 1 wie auch der anderen Privatklägerinnen als höchst fraglich, ob ihre kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt hätten, um bei dieser komplexen und facettenreichen Fallkonstellation mit zahlreichen verschiedenen involvierten Personen/Bordellen derart differenziert und konstant falsch auszusagen. Es kann dazu auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag vor Amtsgericht zur Herkunft und Ausbildung der Privatklägerinnen verwiesen werden (TG AS 226). Eine Falschaussage wäre nie derart komplex und differenziert vorgetragen, sondern möglichst einfach gehalten worden.

 

-        Die Privatklägerin 1 hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten: So gab sie an, sie habe keine Schulden zurückbezahlen müssen, sie habe den Pass behalten können, sie habe nach einiger Zeit auch selbst mit den Freiern verhandeln dürfen, sie habe ungeschützte Praktiken aus eigenem Antrieb erbracht, um Geld zu verdienen.

 

-        Bezüglich des Betriebs rund um die Uhr gibt es viele objektive Beweismittel neben den Aussagen der Privatklägerinnen: So wurde noch zur Zeit des behördlichen Ein-greifens entsprechende Werbung gemacht («Durchgehend geöffnet»: 10.1./080 f.,2.2.3/001; aber auch Meldung eines Freiers am 20.9.2014 um 04:42 Uhr bei der Polizei, weil er unsanft hinaus befördert worden sei nach Ablauf der 30 Minuten:2.2.1/004; Aussage eines Freiers: 10.2.11/004). Gleiches gilt hinsichtlich des ungeschützten Oralverkehrs: Solcher wurde in den damaligen Veröffentlichungen beworben («Französisch PUR», «Naturfranzösisch»: 10.1./ 166, 173, 5.2.1/009; siehe aber auch entsprechende Foreneinträge von Freiern auf «sexy-tipp.to»: […] und […]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Salon [...] ungeschützter Oralverkehr angeboten wurde und von den Frauen auch erwartet wurde, dass sie diesen praktizierten.

 

-     Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen von Gefühlen und Selbstbelastungen (wie hinsichtlich der vorsätzlichen illegalen Erwerbstätigkeit) und auch Selbstkorrekturen.

 

-        Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin 1 mit falschen Beschuldigungen strafbar machen sollte: Es ist kein Nutzen erkennbar bei einer Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Hätten die Frauen falsche Belastungen vorbringen wollen, um sich Vorteile zu verschaffen, hätten sie solche wohl eher gegen Personen erhoben, die nicht identifizierbar gewesen wären und die nicht hätten widersprechen können, von denen hätte es im vorliegenden Fall einige gegeben. Damit hätte keine Gefahr der Aufdeckung einer Falschaussage bestanden. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des Zeugen R.___ – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer Botschaft in Thailand – vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.1./001 ff): Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen gegenüber gebildeten städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine Falschbezichtigung nicht nahe.

 

-        Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden von den weiteren Frauen, die bei der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten (Privatklägerinnen 2 - 5), und den Aussagen von Freiern gestützt. Die Arbeitsmodalitäten wurden weitgehend übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen Zeiten bei der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu verschiedenen Zeitpunkten befragt wurden.

 

-        Die grundsätzlichen Arbeitsbedingungen (50/50%-Regel, 24/7-Standby, Abgaben für Essen und Internetwerbung, Bestimmung des Preises und Dienstleistungen) wurden auch von der Bordellbetreiberin «J___» bestätigt, vgl. Einvernahme vom 9. September 2015 (10.2.9./012 f.): Sie habe es so gemacht, «wie es alle tun» resp. «Das ist in allen Thai-Salons so.». «Ja, das ist so. Es ist überall gleich.» Dementsprechend wurden von den Sexarbeiterinnen auch jeweils praktisch die gleichen Preise genannt.

 

 

Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten teilweise widersprüchlich (Abgaben für Essen und Internetwerbung), ausweichend und erscheinen aus verständlichen Gründen bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als treusorgende Mutter der Sexarbeiter/innen beschreibt. Sie widersprechen bezüglich der 24/7-Standby-Regelung und dem Angebot des ungeschützten Oralverkehrs den objektiven Beweismitteln wie der von ihr veranlassten Werbung und den oben genannten Forumseinträgen von Freiern. Obwohl sie auf die Einnahmen aus der Arbeit der Frauen angewiesen war, sollen diese nach ihren Angaben gemacht haben, was sie wollten. Bezüglich der Arbeitsbewilligung der Privatklägerinnen 2 und 3 gab sie bei der Hafteinvernahme an, sie habe gewusst, dass diese Bewilligungen benötigt hätten und keine gehabt hätten (10.1./011), später nahm sie dieses Zugeständnis wieder zurück (10.1./097).

 

Insgesamt kann bezüglich der weiteren Arbeitsmodalitäten, die der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 1 vorgehalten werden, folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:

 

-        Beginn mit der Arbeit unmittelbar nach der Ankunft: Dies ist gemäss Aussage der Privatklägerin 1 erstellt, aber wie sie selbst angab, war dies auch in ihrem eigenen Interesse.

 

-        24/7-Standby-Regelung (24-Stunden-Betrieb): Diese ist nach den obigen Erwägungen aufgrund der Aussagen und der entsprechenden Werbung nachgewiesen.

 

-        Keine Freitage: Diesbezüglich sind die Angaben der Privatklägerin 1 überzeugend, konnte sie doch genau schildern, wie sie zwei Mal das Haus verlassen durfte. Auch die Beschuldigte liess durchblicken, sie habe den Kontakt der Frauen nach aussen – insbesondere zu anderen Sexarbeiterinnen – nicht gewünscht. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigte nicht wollte, dass sich die illegal anwesenden und arbeitenden Sexarbeiterinnen in Balsthal blicken liessen und allenfalls die Polizei auf sich aufmerksam machten. Das gaben denn auch viele der Frauen entsprechend zu Protokoll. Alle Frauen geben an, sie hätten nur nach vorgängiger Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können und nur, wenn zumindest eine andere Frau anwesend gewesen sei. Man habe dann möglichst weit weg von [...] gehen sollen. Auch die Betreiberin «J.___» hat dies so zu Protokoll gegeben (10.2.9./013 f.). Der Vorhalt ist nachgewiesen.

 

-        Pausen nur, wenn kein Freier zugegen: Das ist grundsätzlich unbestritten, aber auch logisch.

 

-        Bestimmte Reihenfolge bei der Bedienung der Freier: Aufgrund der Angaben aller Frauen ist dies als erstellt zu erachten. Etwas Anderes ist angesichts der Hierarchie im Salon [...] mit der Beschuldigten als unbestrittener Chefin, ältester Person und bei den häufigen Wechseln der Frauen auch nicht vorstellbar.

 

-        Halten an festgelegte Preise: Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer des Services). Die umfangreichen Akten zeigen eindrücklich, dass die Preise in den Thai-Salons fast kartellartig gleich waren: CHF 100.00 für 15 bis 20 Minuten, CHF 150.00 bis 200.00 für 30 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde. Dies ergibt sich auch aus Foreneinträgen von Freiern: 2.2.3/014, 020, 021, 026.

 

-        Verhandlungen mit den Freiern mindestens teilweise von der Beschuldigten geführt: Dies ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 – aber auch von Freiern (z.B. 10.2.11/004: Er habe zwischen 2012 und 2014 immer mit der Beschuldigten verhandelt, nie mit den Frauen direkt) – nachgewiesen (von der Beschuldigten teilweise auch eingestanden).

 

-        Keine Freier ablehnen: Die Privatklägerin 1 gab selbst an, nie einen Freier abgelehnt zu haben, da sie auf das Geld angewiesen gewesen sei.

 

-        Verrichten von unentgeltlich Hausarbeiten: Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt und wurde von der Beschuldigten teilweise auch eingeräumt.

 

-        Kein Kontakt zu Sexarbeiter/innen ausserhalb des Etablissements: Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 erstellt und auch zugestanden (s. oben).

 

Der angeklagte Sachverhalt ist nachgewiesen.

 

3.1.2 Rechtliche Würdigung

 

Wenn nun diese nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

 

-        Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die Privatklägerin 1 mit dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte. Die Sexarbeiterinnen waren bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte – wenn noch andere Frauen für die Bedienung der Freier anwesend waren – das Etablissement überhaupt verlassen. Bei der Privatklägerin 1 wurde dies im Vergleich mit anderen Frauen besonders einschränkend gehandhabt, möglicherweise weil die Beschuldigte für sie als «Transsexuelle/Transvestitin», welche einen anderen Typ Freier anzog, kaum Alternativen hatte im Salon [...]. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.

 

-        Die von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie gemäss öffentlicher Publikation insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, teilweise wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten geführt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Ablehnung eines Kunden zu keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die Beschuldigte die Privatklägerin 1 bei «Regelverstössen» ihren Unmut deutlich spüren. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.

 

-        Die Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen (Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben, welche dann mehr oder weniger regelmässig mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Zudem kann die Abgabe von 50 % der Einnahmen nebst CHF 150.00 wöchentlich für die Verpflegung und CHF 100.00 monatlich für Internetwerbung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerin 1 musste dafür überdies noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten und durfte keinen Kontakt pflegen zu Sexarbeiterinnen ausserhalb des Salons [...].

 

-        Wohl ging die Privatklägerin 1 vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, ebenso verkehrte sie gegen den eigenen inneren Widerstand, aber ohne sich aufzulehnen, ungeschützt oral, wenn die Kunden dies «bestellten»; aber wie oben ausgeführt, war sie als mittellose und illegal anwesende Person aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und die Niederlassungsbewilligung C besass, in einer Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 einzuschränken, war demnach offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin 1 machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.

 

-        Die Beschuldigte kannte alle diese Umstände, welche es ihr erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin 1 einzuschränken und nutzte dies – über Jahre hinweg gegenüber einer Vielzahl von Sexarbeiterinnen – zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.

 

Insgesamt sind die Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist zu bestätigen. Wenn es – auch nach den Aussagen der Privatklägerinnen – sehr wohl auch Etablissements gab, in denen sie von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation (vgl. vorstehende Ziff. III.2.) bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

 

3.2 Privatklägerin 2 («D.___»)

 

3.2.1 Beweiswürdigung

 

3.2.1.1 Bezüglich der Privatklägerin 2 wird der Beschuldigten in Ziffer 2.12 der Anklage für die Tatzeit zwischen ca. Ende Juni 2014 bis 25. August 2015 neben den üblichen Arbeitsmodalitäten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach vorgängiger Einwilligung, Pausen nur wenn kein Freier zugegen, bestimmte Reihenfolge, Einhalten der festgelegten Preise, teilweise Verhandlungen mit Freiern durch Beschuldigte, Abgabe von 50 % des Verdienstes, Abgabe von CHF 150.00/Woche für Essen und CHF 100.00/Monat für Internetwerbung) zudem die Verpflichtung, den Freiern ungeschützten Oralverkehr anzubieten, vorgehalten.

 

3.2.1.2 Die Privatklägerin 2 gab in ihren Befragungen zusammengefasst Folgendes an: Am 25. September 2015 als Beschuldigte im Verfahren betr. Widerhandlungen gegen das AuG (10.2.2./001 ff.): Sie habe am 25. August 2015 im Salon [...] bei Eintreffen der Polizei durch das Fenster flüchten wollen, weil sie illegal dort gearbeitet habe. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle flüchten. Sie sei am 13. Juni 2014 in die Schweiz gekommen und habe da schon gewusst, dass sie bei der Beschuldigten arbeiten würde. Dies durch die Freundin ihres älteren Bruders, die schon dort gearbeitet habe: «E.___» (Privatklägerin 3). Sie habe für Visum und Reisekosten etwas mehr als 400'000.00 Baht bezahlt. Die Familie habe das Geld zusammengelegt. Zuerst sei sie zu «K.___» gekommen für eine Woche. Dort habe sie die Beschuldigte abgeholt. Bei «K.___» habe sie nicht gearbeitet. Bei «K.___» habe sie eine Woche warten müssen, weil der Schleuser «S.___» noch mehr Geld, CHF 1'500.00, verlangt habe. Dieser und «K.___» seien Geschäftspartner. Sie habe warten müssen, bis die Beschuldigte diese CHF 1'500.00 an «S.___» bzw. an «K.___» bezahlt gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass sie das Geld an die Beschuldigte zurückzahle von ihrem Anteil von 50 % aus ihrem Verdienst. Vor der Zahlung durch die Beschuldigte hätte sie nirgendwo hingehen können, sie habe nichts gekannt. Wenn die Beschuldigte diese CHF 1'500.00 nicht bezahlt hätte, hätte sie selbst bei «K.___» arbeiten und das abbezahlen müssen. Sie sei dann die ganze Zeit bei der Beschuldigten gewesen. Nach «K.___» habe sie vor der Arbeit bei der Beschuldigten noch eine Woche lang Ausflüge gemacht mit der Privatklägerin 3. Die Beschuldigte habe sie beim ersten Mal gut empfangen und habe sich anfänglich auch nicht bei den Frauen eingemischt; sie sei meist oben gewesen. Sie habe selber die Türe geöffnet und eine Kollegin – «OO.____»– habe wegen der Sprache mit dem Freier verhandelt. Neben der 50/50%-Regelung habe sie noch CHF 150.00 pro Woche für das Essen und CHF 150.00 pro Monat für Internetwerbung bezahlt. Das Studio hätte sie jederzeit verlassen können, wenn sie gefragt hätte und mindestens eine andere Frau da gewesen wäre. Dies aber erst, nachdem sie die Schulden von CHF 1'500.00 zurückbezahlt gehabt habe. Nach etwas mehr als einem Monat habe sie die Schulden zurückbezahlt gehabt. Sie habe gewusst, dass sie illegal arbeite, sie habe das machen müssen, damit sie ihre Familie unterstützen könne. (Auf Frage) Wenn ein Kunde gekommen sei, habe man den nehmen müssen. Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen. Sie hätten eine Warteschleife gehabt und wer an der Reihe gewesen sei, habe das auch machen müssen. Wenn ein Kunde beispielsweise betrunken gewesen sei, habe man ihn ablehnen können. Das habe sie einmal gemacht. Sie habe bei Bedarf frei nehmen können, wenn andere Frauen da gewesen seien, und habe während der Periode nicht arbeiten müssen. Sie habe die Beschuldigte um Erlaubnis fragen müssen, wenn sie das Haus verlassen habe. Sie hätten die Kunden in der genannten Reihenfolge an der Türe abgeholt und die «OO.___» oder die Beschuldigte habe dann mit dem Kunden gesprochen, wenn sie sich nicht selbst mit ihm habe verständigen können. Alle vier Personen hätten dort gewohnt und im gleichen Zimmer geschlafen. Die Preise seien vorgegeben gewesen, CHF 100.00, 150.00, 200.00 oder 300.00, je nach den Wünschen des Kunden. CHF 100.00 seien es gewesen für 15 Minuten mit Oralsex ohne Kondom (spätere Korrektur: Ohne Kondom seien es CHF 150.00 und 200.00 gewesen). Die Beschuldigte habe das festgelegt, aber beim Geschlechtsverkehr hätten sie sich schützen können. Sie sei damit einverstanden gewesen. Sie seien bei der Prostitutionstätigkeit nicht überwacht worden. Wenn sie mit einer vom Kunden gewünschten Praktik nicht einverstanden gewesen wäre, wäre einfach die nächste in der Reihe dran gekommen. Oralsex hätte sie aber nicht gemacht, wenn es nicht von der Beschuldigten vorgegeben gewesen wäre. Diese habe gesagt, sie müssten es machen, weil sie sonst Kundschaft verlieren würden. Über die Preise habe man mit den Kunden manchmal schon verhandeln können. Vorgaben bezüglich Mindesteinnahmen habe es nicht gegeben. Das Geld hätten sie in eine Kasse getan und diese am folgenden Tag der Beschuldigten übergeben. In einem Heft hätten sie das aufgeschrieben. Die Beschuldigte habe selbst nichts aufgeschrieben, habe aber gesehen, welche Kunden gekommen seien und was diese bezahlt hätten, vor allem bei Stammkunden. Abgerechnet habe die Beschuldigte je nach Lust und Laune ein bis zwei Mal im Monat. Sie habe dann die Hälfte erhalten abzüglich je CHF 150.00 für Essen und Internet. Pro Woche habe sie durchschnittlich etwa CHF 1'000.00 verdient vor den Abzügen. Einmal habe die Beschuldigte für sie Geld an ihren Bruder geschickt. Sie habe gefunden, das seien hohe Abzüge, die Beschuldigte habe ja nichts dafür gemacht. Sie habe einmal wegen der Essenskosten vergeblich reklamiert. Die Beschuldigte habe sie nicht überwacht bei der Arbeit, habe sie aber beschimpft bei Reklamationen von Kunden. Das habe sie wohl gemacht, damit sie Respekt zeigten und gehorchten. Sie habe schon manchmal heim gewollt, sie habe aber das Studio nicht wechseln können, da sie nichts Anderes gekannt habe. So habe sie halt dort ausgeharrt. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie in der Schweiz sonst keine Kontakte gehabt habe. (Auf Frage) Die Beschuldigte habe Ice konsumiert, sie selbst nicht. Das Ice sei von einer Frau und einem Mann geliefert worden. Wenn die gekommen seien, hätten sie im Zimmer bleiben müssen. Die Beschuldigte habe telefonisch bestellt und die Verkäufer seien einmal bis zweimal pro Woche gekommen. (Auf Frage) Sie habe sich bei der Arbeit bei der Beschuldigten sehr eingeengt gefühlt und habe sehr Angst gehabt vor dem Auftauchen der Polizei. Sie habe auch immer Angst gehabt, die Beschuldigte schicke sie fort, wenn sie die Arbeit nicht gut mache. Deshalb habe sie auch nie bei der Beschuldigten reklamiert.

 

Am 7. Oktober 2015 ergänzte die Privatklägerin 2 – immer noch als Beschuldigte – Folgendes (10.2.2/024 ff.): Sie habe vorher schon in Malaysia und Bangkok als Prostituierte gearbeitet. In die Schweiz habe sie gewollt, weil die wirtschaftliche Situation in Thailand nicht gut und ihre Familie arm gewesen sei. Da habe sie Kontakt aufgenommen mit «S.___», von dem sie gehört gehabt habe. Dieser habe für 450'000.00 Baht das Visum und die Reise organisiert, nicht aber die Stelle, das hätte Millionen von Baht gekostet. Das Geld sei von der Familie zusammengelegt worden und sie habe nicht zurück gewollt, bevor das abbezahlt gewesen sei. Die Beschuldigte habe sie bei «K.___» wohl nicht sofort abgeholt, weil sie die CHF 1'500.00 noch habe bereit stellen müssen von den Frauen, die bei ihr gearbeitet hätten. «K.___» habe ihr gesagt, «S.___» wolle noch CHF 1'500.00. Sie habe das dann der Beschuldigten gesagt. Wenn die Beschuldigte das nicht bezahlt hätte, hätte sie das Geld bei «K.___» abarbeiten müssen. Als die Privatklägerin 3 sie im Auftrag der Beschuldigten bei «K.___» abgeholt habe, habe diese das Geld bar an «K.___» übergeben.

 

Am 8. Februar 2016 gab die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) in Anwesenheit der Beschuldigten Auskunft (10.2.2./045 ff): Zunächst bestätigte sie die Umstände der Anreise und die von «K.___» zusätzlich geforderten CHF 1'500.00. Die Beschuldigte habe das Geld dann der Privatklägerin 3 gegeben für «K.___». Sie wisse nicht, weshalb die Beschuldigte das bestreite, sie wisse das ja ganz genau. Als sie dann bei der Beschuldigten gearbeitet habe, habe sie die CHF 1'500.00 abbezahlen müssen. Wenn die Beschuldigte sage, sie habe für sie (die Privatklägerin 2) einmal 30'000.00 Baht, also etwa CHF 1'500.00, nach Thailand überwiesen, sei dies richtig, aber etwas Anderes: Das sei von ihr verdientes Geld gewesen und habe mit den anfänglichen Schulden von CHF 1'500.00 nichts zu tun gehabt. Die in früheren Befragungen beschriebenen Arbeitsmodalitäten bestätigte die Privatklägerin 2, insbesondere den 24-Stunden-Betrieb. Wenn ein Kunde gekommen sei, sei dieser bedient worden. Sie hätten immer bereit sein müssen. So hätten sie auch geschminkt schlafen gehen müssen, damit sie jederzeit bereit gewesen wären. Dass die Frauen abwechselnd in Reihenfolge bedient hätten, sei immer so gewesen und von der Beschuldigten als Chefin des Betriebs sicher vorgegeben worden. Sie habe frei nehmen können, wenn andere Frauen dort gewesen seien. Sonst habe sie durchgehend arbeiten müssen. Sie habe die Beschuldigte aber immer fragen müssen, wenn sie hinaus gewollt habe. Die Aussage der Beschuldigten, sie sei öfters im Ausgang gewesen, sei völlig falsch. Sie hätten gemäss Reihenfolge dem Kunden die Türe geöffnet und mit ihm den Preis ausgemacht, manchmal habe dies die Beschuldigte gemacht. Ja, sie habe Kunden und spezifische Kundenwünsche ablehnen können. Sie habe das auch getan und die Beschuldigte habe nichts gesagt und eine andere Frau gefragt. Sie mache aber alles, ausser Analverkehr. Je nach Preis sei auch ungeschützter Oralverkehr angeboten worden. Das habe die Beschuldigte angeordnet, weil ihr ja das Studio gehöre. Für sie sei das in Ordnung gewesen, sie habe das ja tun müssen. Wenn die Beschuldigte sage, sie habe nie verlangt, dass ungeschützte Praktiken angeboten werden müssten, sei das falsch. Nur ungeschützten Verkehr hätten sie nicht machen müssen. Die Preise habe die Beschuldigte festgelegt. Sie habe mit dem Kunden den Preis nach oben handeln können. Das Geld hätten sie in einen Behälter getan und in einem Heft aufgeschrieben. Neben den 50 % habe sie jede Woche CHF 150.00 für das Essen bezahlen müssen und CHF 150.00 pro Monat für Internetwerbung, wenn solche gemacht worden sei. Bei den Abrechnungen habe sie das ihr zustehende Geld immer erhalten. Mit diesen Bedingungen habe sie einverstanden sein müssen, da sie bei der Beschuldigten gewohnt habe, das seien ihre Regeln. Während der Menstruation und bei Krankheit hätten sie nicht arbeiten müssen. (Auf Frage) Von den CHF 1'500.00 habe noch die andere «[…]» gewusst. Ja, sie hätten auch die Hausarbeit machen müssen. Ja, während der Arbeit seien sie nicht kontrolliert worden. Ja, wenn die Beschuldigte Drogen konsumiert habe, sei sie nicht nach unten gekommen. Ja, wenn keine andere Frau dort gewesen sei, habe man nicht raus gehen dürfen.

 

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin 2 erneut ihre Angaben (TG AS 179 ff.), so insbesondere zur «Ablösesumme» von CHF 1’500.00, die sie bei der Beschuldigten dann habe abarbeiten müssen. Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen: Wenn ein Kunde gekommen sei, habe man ihn bedienen müssen. Die Beschuldigte habe ihr erklärt, dass sie 50 % sowie Kosten für Essen und Internetwerbung abgeben müsse. Die Preise seien vorgegeben und bekannt gewesen. Diese habe wohl die Beschuldigte als Betreiberin vorgegeben. Man habe den läutenden Kunden an der Türe abgeholt, mit ihm je nach Zeitdauer den Preis abgemacht, das Geld entgegengenommen und ins «Kässeli» getan. Wenn man einen Kunden nicht verstanden habe, habe man die Beschuldigte oder eine andere Frau beigezogen. Nachts habe sie die Beschuldigte beim Eintreffen von Kunden auch aufgeweckt. Ob man einen Kunden auch habe ablehnen können, sei auch von der Laune der Beschuldigten abhängig gewesen, meist habe sie gesagt, wenn ein Kunde komme, sei er zu bedienen, es habe schon nur wenige.

 

3.2.1.3 Der Vorhalt der Beschäftigung der Privatklägerin 2 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig; sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Vorweg kann weiter auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.3 hievor zur Privatklägerin 1 verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 sind detailliert und imponieren keineswegs durch Belastungseifer. Sie hat auch zahlreiche entlastende Angaben zur Beschuldigten gemacht. Ihre Angaben decken sich weitgehend mit den Angaben der anderen Frauen und vor allem auch mit den objektiven Beweismitteln (Werbung für 24/7-Betrieb und für ungeschützten Oralverkehr). Zu den Modalitäten der Arbeitsausübung kann auf die vorstehende Beweiswürdigung betreffend die Privatklägerin 1 verwiesen werden, ergänzend ist – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 und die objektiven Beweismittel – davon auszugehen, dass ungeschützter Oralverkehr auch gegen geäusserte Ablehnung von den Frauen verlangt wurde, nicht hingegen ungeschützter Geschlechtsverkehr. Im Übrigen waren die üblichen Sexdienstleistungen anzubieten, wie sie auch in der Werbung des Salons [...] angepriesen wurden, gewünschte spezielle Praktiken konnten im Einzelfall abgelehnt werden.

 

3.2.2 Rechtliche Würdigung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin 1 verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 2 Geltung haben. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB sind erfüllt. Ein Schuldspruch ergeht, sofern nicht eine Konsumation durch einen allfälligen Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen hat (vgl. nachfolgend Ziffer IV.).

 

3.3 Privatklägerin 3 («E.___»)

 

3.3.1 Beweiswürdigung

 

3.3.1.1 Bezüglich der Privatklägerin 3 wird der Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklage neben den üblichen Arbeitsmodalitäten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach vorgängiger Einwilligung der Beschuldigten und bei Anwesenheit anderer Sexarbeiterinnen, Pausen nur wenn kein Freier zugegen, bestimmte Reihenfolge, Einhalten festgelegter Preise, teilweise Verhandlungen mit Freiern durch Beschuldigte, Abgabe von 50 % des Verdienstes, Abgabe von CHF 100 bzw. 150.00/Woche für Essen und CHF 100.00/Monat für Internetwerbung) die Verpflichtung, den Freiern ungeschützten Oralverkehr anzubieten, vorgehalten. Als Tatzeit werden zwei Perioden genannt: ca. Ende Dezember 2011/Anfang 2012 bis Ende Februar 2012 und zwischen ca. Dezember 2012 bis am 25. August 2015.

 

3.3.1.2 Die Privatklägerin 3 wurde erstmals am 30. Oktober 2015 als Beschuldigte wegen AuG-Widerhandlungen befragt (10.2.3./001 ff.). Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 25. August 2015, als die Polizei gekommen sei, im Salon [...] als Prostituierte gearbeitet. Damit die Beschuldigte keine Probleme bekomme, weil sie ohne Bewilligung gearbeitet hätten, hätten sie der Polizei sagen müssen, sie seien auf Zimmersuche gewesen und würden die Beschuldigte nicht kennen. Aber eigentlich hätten sie 50/50 geteilt. Sie habe dort länger gearbeitet als die anderen, habe den Neuen sagen müssen, sie sollten nicht betrügen, und habe im Internet nach Fotos für die Werbung suchen müssen. Habe sie das nicht getan, habe die Beschuldigte mit ihr geschimpft. Für die Reise in die Schweiz am 1. November 2011 habe sie dem Visum-Beschaffer – den ihr «T.___» vermittelt habe – und der ersten Bordellbetreiberin je CHF 30'000.00 bezahlen müssen bzw. das abarbeiten müssen. Wenn es keine Arbeit gegeben habe, habe sie das Bordell wechseln und der neuen Betreiberin die restlichen Schulden bezahlen müssen. Für den Fall, dass sie das nicht eingehalten hätte, habe ihr der Visums-Beschaffer mit der Tötung ihrer Eltern gedroht. Sie habe dafür rund anderthalb Jahre gebraucht und in dieser Zeit wöchentlich nur etwa CHF 50.00 bis 60.00 erhalten. Der Visums-Beschaffer habe jeweils das Bordell bestimmt, in dem sie zu arbeiten gehabt habe. Nach rund zwei Monaten habe sie wegen einer Polizeikontrolle mit «T.___» zur Beschuldigten gewechselt, diese habe damals nichts von ihren Schulden gewusst. Als die Beschuldigte von ihren Schulden bei der Organisation erfahren habe, habe diese von ihr verlangt, wegzugehen. Anfangs habe sie ihren Anteil von 50 % an «T.___» zuhanden der Organisation gegeben. Nach zwei Monaten habe sie dann eben nach Basel wechseln müssen. Nach einem Monat sei dort auch die Polizei gekommen. Nach weiteren Salons sei sie dann im Herbst 2013 zurück zur Beschuldigten gegangen und habe dort gearbeitet bis zum 25. August 2015. Beim ersten Mal sei es bei der Beschuldigten ok gewesen, etwas unordentlich. Man habe zu Buddha geloben müssen, sie nicht zu betrügen. Jede Woche sei das verdiente Geld geteilt worden, zudem habe sie CHF 100.00 für die Verpflegung abgeben müssen. Wenn die Beschuldigte schlechte Laune gehabt habe, habe sie geschimpft und sie teilweise auch weggeschickt. Manchmal sei sie dann auch tatsächlich weggegangen, zu ihrem Freund. Für die Werbung habe sie die Hälfte, also CHF 200.00 pro Monat bezahlen müssen. Den Reisepass habe man ihr im ersten Salon abgenommen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie illegal in der Schweiz sei. (Auf Frage nach den Arbeitsbedingungen) Im Salon [...] habe es eine Reihenfolge gegeben, auch die Preise seien festgelegt gewesen, je nach Service und Dauer. Grundsätzlich sei immer mit Kondom gearbeitet worden. Je nach Laune und Geldbedarf der Beschuldigten habe man aber bei entsprechendem Wunsch des Kunden auch ungeschützt mit ihm arbeiten müssen: Dieser habe dann bis zum Erguss an der Vagina reiben können ohne einzudringen. Sie habe das mal abgelehnt, dann sei es zum Streit mit dem Kunden gekommen, der handgreiflich geworden sei, und die Beschuldigte habe sie nicht beschützt. Die Preise seien von der Beschuldigten festgelegt worden, sie hätten aber auch selber mit den Kunden reden müssen und hätten dann auch andere Preise abmachen können. Sehr oft habe aber die Beschuldigte mit den Kunden abgemacht, ohne sie zu fragen (später gab die Privatklägerin 3 dann an, das sei nicht so oft der Fall gewesen). Diese habe dann gesagt, man habe zu tun, was sie sage. Sie habe dann trotzdem einmal ungeschützten Oralsex abgelehnt. Darauf habe die Beschuldigte mit Schimpfen reagiert: So verliere man Kunden. (Auf Frage) Sie sei nicht unter Druck gesetzt worden, ungeschützte sexuelle Praktiken auszuüben. (Auf Frage) Sie hätten während 24 Stunden durchgehend die Kunden bedienen müssen. Bei Krankheit oder Menstruation habe sie nicht arbeiten müssen. Wenn genug Frauen da gewesen seien, habe man mit Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können. Sie hätten unter sich manchmal auch die Reihenfolge geändert, das habe der Beschuldigten aber nicht gefallen und sie habe reklamiert. Wenn die Beschuldigte oben gewesen sei, habe man machen können, was man gewollt habe. Wenn sie unten gewesen sei, habe man sich an die Regeln halten und arbeiten müssen. Einkaufen habe man nach Erlaubnis der Beschuldigten gehen dürfen, aber nur in Solothurn und nicht in der Nähe des Salons. Pause machen im Haus sei nicht erlaubt gewesen, Kunden hätten bedient werden müssen. Sie habe aber weggehen können, so einmal für zwei Wochen. Es hätten bis zu vier Personen gleichzeitig für die Beschuldigte gearbeitet und diese hätten in einem Schlafzimmer geschlafen. Als Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen: Bodymassage, Oralsex bis zum Orgasmus im Mund, Geschlechtsverkehr. Das habe man machen müssen und das sei für sie ok gewesen. Vorgaben zu ungeschütztem Verkehr habe die Beschuldigte nicht gemacht. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen und der Kunde reklamiert habe, habe sie es machen müssen. Mindesteinnahmen seien keine vorgegeben worden. Das Geld habe man in eine Büchse gelegt und den Betrag in ein Büchlein eingetragen, sie mit Abkürzung «E». Die Büchse habe man der Beschuldigten gegeben und diese habe in der Regel einmal pro Woche am Sonntag abgerechnet. Von ihren 50 % seien pro Woche noch CHF 150.00 abgezogen worden für Essen und Strom. Die Internetwerbungskosten hätten sie unter sich aufgeteilt. Eine genaue Kontrolle habe die Beschuldigte nicht ausgeübt; wer gut gearbeitet habe oder viele Kunden gehabt habe, sei gelobt worden, die anderen seien beschimpft worden. Sie habe so pro Woche zwischen CHF 800.00 und 1'200.00 verdient, vor der Teilung. Einmal habe die Beschuldigte ihr Geld an die Schwester in Thailand überwiesen. Es sei schon sehr viel gewesen, was sie habe abgeben müssen, aber das sei in der Branche einfach die Regel und man müsse das dann so machen. Sie habe vor allem wegen dem Essensgeld reklamiert: drei Mal CHF 150.00 sei viel Geld und sie hätten manchmal kaum etwas Gutes zu essen gehabt. So hätten sie halt auch mal selber Essen eingekauft. (Auf Frage) Die Vorschriften von «A.___» habe man halt einhalten müssen, da habe man ja keine Wahl gehabt als illegal Arbeitende. Sie habe auch gedroht, das Haus zu schliessen, dann hätten sie keine Arbeit mehr. Oder sie habe gedroht, andere Frauen zu holen. Gemacht habe sie das nie, gedroht habe sie vor allem bei schlechter Laune. Im Vergleich mit anderen Bordellen sei es bei der Beschuldigten besser gewesen. Nicht gut sei gewesen, dass die Beschuldigte mit den Kunden selbst gesprochen habe. Wenn sie um 04:00 oder 05:00 Uhr gegen einen betrunkenen Kunden protestiert habe, habe das «A.___» nicht interessiert. Anfänglich habe sie schon an eine Rückkehr in die Heimat gedacht, habe das aber wegen dem Visums-Beschaffer nicht gewagt. Nachher habe sie aus Angst vor der Polizei nicht gewechselt, das Haus von «A.___» sei sicherer gewesen als andere Bordelle. Beim ersten Aufenthalt sei die Beschuldigte freundlicher und lockerer gewesen, beim zweiten Mal ab Herbst 2013 sei sie geiziger gewesen, habe mehr Geld gewollt und habe mehr mit den Kunden selbst abgemacht. Das hätten sie dann zu befolgen gehabt. (Auf Frage) Die Beschuldigte habe Ice und Thaipillen konsumiert, zwei Mal pro Woche habe jemand Drogen geliefert, eine Frau und später auch ein Mann. «FF.___» auf dem vorgelegten Bild sei die Lieferantin gewesen. Den Mann auf dem vorgelegten Foto kenne sie, das sei aber nicht der Drogenlieferant am Schluss gewesen, das sei gemäss «A.___» ein Vietnamese gewesen. Bei diesem Mann habe «A.___» «Glühbirnen» bestellt und dann nach der Lieferung manchmal über die schlechte Ware geschimpft. Der Mann wohne in Bern. Sie und «D.___» hätten keine Drogen konsumiert. Anderen Frauen habe «A.___» schon Drogen abgegeben. «D.___», die Privatklägerin 2, sei ihre Ex-Schwägerin und wie eine Schwester für sie. Sie habe dieser empfohlen, zu «A.___» zu gehen, als sie in der Schweiz bei «K.___» gewesen sei und CHF 1'500.00 habe bezahlen müssen. Sie selbst habe dann «A.___» gefragt und diese habe gesagt, sie gebe das Geld. Sie sei dann mit einem Kunden zu «D.___» gefahren und habe das Geld übergeben. Es seien CHF 1'750.00 gewesen, die Person habe noch CHF 100.00 für Verpflegung und Geld für die Überweisung verlangt. Sie habe aber nur CHF 1'700.00 dabei gehabt - CHF 1'500.00 davon von «A.___» der Rest von ihr selbst - und das sei dann akzeptiert worden. Das auf dem Bild sei «K.___», ein Transvestit.

 

Am 27. November 2015 bestätigte die Privatklägerin 3 als Beschuldigte ihre Angaben (10.2.3/034 ff.). Die Beschuldigte habe sich bei ihren beiden Aufenthalten im Salon [...] unterschiedlich verhalten: Die Essenskosten seien beim zweiten Mal höher geworden, sie sei brutaler gewesen und habe das Geld gebraucht, man habe ungeschützten Oralverkehr für weniger Geld anbieten müssen. Sie habe weniger Essen eingekauft, so dass sie selber noch hätten Essen einkaufen müssen. Das habe zu viel Streit geführt. (Auf Frage) Beim ersten Mal habe sie noch keinen ungeschützten Oralverkehr verlangt, beim zweiten Mal schon und dass der Kunde sich ungeschützt mit dem Penis an ihrem Geschlechtsteil habe reiben können. Das habe die Beschuldigte beim Kunden auch ohne ihr Einverständnis abgemacht und dann gesagt, es werde schon niemand daran sterben, der Kunde dringe ja nicht ein. Sie habe sich dann schon unter Druck gefühlt, wenn die Beschuldigte runter gekommen sei und mit den Kunden so etwas abgemacht habe. Auch deswegen habe sie oft Streit mit «A.___» gehabt. Diese sei in der letzten Zeit brutal gewesen. (Auf Frage) Beim ersten Mal habe diese nichts von ihren Schulden gewusst und sie fortgeschickt, als sie davon erfahren habe. Die Beschuldigte habe keinen Ärger haben wollen. Zurückgekehrt sei sie, weil die Beschuldigte damals gut gewesen sei, nachher aber eine «Hitzige». (Auf Frage zu den Drogengeschäften) Der von ihr erwähnte Vietnamese sei ziemlich neu gewesen. Drogen geliefert hätten «FF.___», «N.___» und «GG.___». «FF.___» sei schon bei ihrem ersten Aufenthalt vorbei gekommen mit Drogen, aber nicht so oft; beim zweiten Mal sei sie bis zwei Mal pro Woche gekommen. «N.___» sei anfänglich oft gekommen und habe glaublich Ice gebracht. Ihr Freund sei auch aus Bern und habe «N.___» auch schon gesehen. Wenn die Beschuldigte ihre Bekanntschaft mit «N.___» auf eine Sexarbeiterin namens «HH.___» im Jahr 2014 zurückführe, sei das falsch: Eine solche habe nie im Salon [...] gearbeitet und eine ältere Frau hätte die Beschuldigte auch nicht genommen. Frauen mit Bewilligung habe sie meistens nicht genommen, weil diese zu viel wüssten. Ihr habe die Beschuldigte gesagt, sie kenne «N.___» von dessen Mutter in Bern, als sie selbst dort ein Restaurant eröffnet habe. In der Folge und in der Befragung am 14. Dezember 2015 (10.2.3./090 ff.) gab die Privatklägerin 3 Auskunft über ihre Tätigkeit in anderen Salons. Dabei schilderte sie in vielen Belangen gleiche Arbeitsmodalitäten wie im Salon [...], aber auch strengere Regeln wie Arbeitspflicht trotz Krankheit oder während der Periode.

 

Am 8. Februar 2016 wurde die Privatklägerin 3 als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.3./125 ff.). Nach Angaben über ihre Herkunft bestätigte sie ihre bisherigen Angaben zur Arbeit bei der Beschuldigten. Bei der ersten Ankunft habe die Beschuldigte nichts von ihren Schulden gewusst. Diese habe keine Frauen gewollt, die von der Organisation gekommen seien. Das von der Beschuldigten erhaltene Geld habe sie dann «T.___» gegeben, die es an den Visums-Beschaffer überwiesen habe. Das zweite Mal sei sie von Herbst 2012 bis zum Schluss im August 2015 geblieben. Zwischendurch sei sie mehrfach für ein/zwei Wochen bei ihrem Freund gewesen. Das Studio sei 24 Stunden offen gewesen, Oralverkehr habe immer angeboten werden müssen. Meist hätten sie die Türe geöffnet, wenn die Beschuldigte nicht unten gewesen sei. Die Preise seien klar gewesen: CHF 100.00 für Oralverkehr mit Kondom 15 bis 20 Minuten, CHF 150.00 für Oralverkehr ohne Kondom ohne Erguss im Mund und Massage 30 Minuten, CHF 200.00 dasselbe mit Erguss im Mund und 45 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde, dabei zwei Mal Sex mit dem Kunden plus Massage sowie Oralverkehr ohne Kondom. Zu ungeschütztem Oralverkehr wäre man nicht gezwungen worden, aber das hätte der Beschuldigten nicht gefallen. Sie habe es zum Beispiel für CHF 100.00 abgelehnt, der Beschuldigten habe es dann nicht gefallen, wenn der Kunde wieder gegangen sei. Das Reiben am Geschlechtsteil ohne Kondom habe man ablehnen können. Nicht gut sei gewesen, wenn die Beschuldigte mit den Kunden etwas von der Regel abweichendes abgemacht habe und es ihnen nicht gesagt habe. Weggehen habe man mit dem Einverständnis der Beschuldigten nur dann dürfen, wenn noch andere Frauen da gewesen seien. Einmal sei sie ohne Einwilligung gegangen, weil sie ihre Tage bekommen habe und von der Mutter ihres Freundes zum Essen eingeladen worden sei. Das habe grossen Streit mit der Beschuldigten gegeben, die sie danach nicht mehr habe einlassen wollen. Eine andere Frau habe ihr dann trotzdem aufgemacht und sie habe sich bei «A.___» entschuldigt. Dann habe sie trotzdem bleiben dürfen. Sie habe bleiben wollen, weil es für sie dort sicherer gewesen sei, weil sie schon lange dort gewesen sei und es dort besser gewesen sei als an anderen Orten. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe gewollt, dass immer nur mit Kondom gearbeitet werde, stimme nicht. Entgegen der Beschuldigten sei es so gewesen, dass sie neben den 50 % noch CHF 150.00 pro Woche für das Essen habe abgeben müssen, dazu monatlich etwas für Internetwerbung. Auch wenn sie dagegen gewesen wären, hätte die Beschuldigte es so oder so abgezogen. Die Beschuldigte habe von dem Geld Lebensmittel gekauft und einmal auch Geschenke gebracht von Thailand. Mit CHF 100.00 pro Woche beim ersten Mal sei sie einverstanden gewesen. Als es beim zweiten Mal dann CHF 150.00 gewesen seien, habe sie reklamiert. Die Beschuldigte habe dann gesagt, das sei auch für Strom und Wasser. Das gehe sie nichts an. Sie hätten dann trotzdem die CHF 150.00 bezahlen müssen. Die Beschuldigte sei beim ersten Mal auch viel freundlicher gewesen mit einem guten Herz. Wenn die Beschuldigte die Bezahlung von CHF 1'500.00 für «D.___» bestreite, sei das falsch, diese habe ihr diese CHF 1’500.00 gegeben, damit «D.___» bei «K.___» weg könne. Insgesamt habe «K.___» CHF 1'700.00 gewollt, sie habe aber nur CHF 1'650.00 gehabt. (Auf Frage) Drogen an die Beschuldigte hätten «FF.___», ein Vietnamese und ein Thailänder namens «N.___» verkauft. Von der Beschuldigten hätten dann die Privatklägerin 1, «H.___» und «II.___» Drogen genommen. Wenn die Beschuldigte Drogen konsumiert gehabt habe, habe sie ein grosses Herz gehabt. Sobald die Wirkung nachgelassen habe, habe sie sie stark geschimpft, alle Frauen hätten sich davor gefürchtet. Mit ihr habe sie dann am meisten geschimpft, weil sie schon am längsten dort gewesen sei. (Auf Frage des Verteidigers) Im Vergleich zu anderen Bordellen habe sie sich bei «A.___» in Sicherheit gefühlt. Wenn keine anderen Frauen dort gewesen seien, habe sie nicht weggehen dürfen. Es sei richtig, dass die Beschuldigte sie bei der Arbeit nicht kontrolliert bzw. überwacht habe. Die Preise seien allen klar gewesen, das hätten sie den Kunden selbst sagen können. Das hätten sie im Zimmer mit dem Kunden abgemacht. Sie hätten rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen. Wenn sie aber nicht mehr gekonnt habe, habe eine andere Frau übernommen. Doch, die Beschuldigte habe ihr die CHF 1'500.00 für die Privatklägerin 2 gegeben, sie selbst habe kein Geld gehabt und der Beschuldigten noch Geld geschuldet.

 

Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin 3 als Auskunftsperson an (TG AS 188 ff.), sie habe sich bei der Beschuldigten sehr eingeengt gefühlt und ohne deren Erlaubnis auch nicht hinausgehen dürfen. Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen und man habe Kunden «fast nicht» ablehnen dürfen. Das heisse, wenn «A.___» mit dem Kunden verhandelt gehabt habe, habe man nicht mehr ablehnen können. Aber meist habe sie selber mit dem Kunden abgemacht. Wenn ein Kunde beim Geschlechtsverkehr kein Kondom gewollt habe, habe sie das abgelehnt. Wenn die Beschuldigte oben gewesen sei, habe das keine Folgen gehabt, sonst habe sie mit dem Kunden gesprochen. (Auf Frage des Verteidigers) Sie habe das Geld damals «K.___» gegeben, damit ihre jüngere Schwester zu «A.___» habe kommen können. Das Geld habe sie von der Mutter (der Beschuldigten) erhalten, genau genommen CHF 1'500.00. Nach ihrer Erinnerung habe «K.___» dann für das Essen noch CHF 150.00 gewollt. Sie habe das Geld persönlich zu «K.___» gebracht. (Nach einiger Verwirrung um die Übersetzung) Sie sei damals bei ihrem Freund gewesen und habe eine andere Sexarbeiterin, die gleich wie die Beschuldigte geheissen habe, gebeten, das Geld zu «K.___» zu bringen. Diese habe den Taxidienst gemacht. Vorher habe sie mit der Beschuldigten telefoniert und um das Geld gebeten. Ihre jüngere Schwester habe dann Schulden gehabt bei der Beschuldigten. Ja, sie habe das Studio mit Erlaubnis von «A.___» verlassen dürfen. Sie sei immer wieder zurückgekommen, weil sie sonst nirgends hätte hingehen können. Sie sei einmal eine Zeitlang beim Freund gewesen, weil die Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht mehr zurückkommen.

 

3.3.1.3 Der Vorhalt der Beschäftigung der Privatklägerin 3 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig. Sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Vorweg kann weiter auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1.1.3 hievor zur Privatklägerin 1 verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin 3 sind glaubhaft: Sie sagte detailliert und differenziert aus, namentlich unterschied sie bei der Schilderung des Verhaltens der Beschuldigten zwischen dem ersten und dem zweiten Aufenthalt. Sie schilderte ganz konkret mit Einschluss von Gesprächen den Vorfall, bei dem sie mit einem Kunden in tätlichen Streit geriet wegen einer ungeschützten Form der Befriedigung und wie sich die Beschuldigte nicht darum gekümmert hatte. Ebenso den Vorfall, als sie einmal ohne Erlaubnis bei der Beschuldigten wegging. Ein Belastungseifer ist auch bei der Privatklägerin 3 nicht erkennbar, im Gegenteil: Sie gab beispielsweise an, als die Beschuldigte von ihren Schulden bei der Organisation erfahren habe, habe diese sie weggeschickt, da sie damit nichts zu tun haben wolle. Sie beschrieb auch, wie die anderen Bordellbetreiberinnen ihre Schulden direkt von den Einkommen abzogen und weiterleiteten, beim ersten Aufenthalt bei der Beschuldigten habe hingegen die Mitprostituierte «T.___» das erledigt nach der Auszahlung durch die Beschuldigte. Die Privatklägerin 3 schilderte auch teilweise deutlich strengere Arbeitsbedingungen in anderen Salons als im Salon [...] der Beschuldigten. Ihre Angaben stimmen in den wesentlichen Elementen mit den Aussagen der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln überein. Es kann auch bei ihren Arbeitsbedingungen von den in der Anklage und oben umschriebenen Modalitäten ausgegangen werden, insbesondere auch davon, dass ungeschützter Oralsex angeboten wurde, wobei sich die Privatklägerin 3 dem unterzog und nur reklamierte, wenn es in Richtung eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs ging oder zu wenig dafür bezahlt werden sollte. Das führte dann zum Streit mit der Beschuldigten, nicht aber zu direkten Konsequenzen. Der Vorhalt der Anklage ist nachgewiesen.

 

 

3.3.2 Rechtliche Würdigung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin 1 verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 3 Geltung haben. Daran ändert nichts, dass es der Privatklägerin 3 aufgrund ihres langen Aufenthalts bei der Beschuldigten gelang, von dieser hin und wieder die Erlaubnis für eine längere Abwesenheit zu erhalten. Das von der Beschuldigten aufgestellte Regime bedeutete trotzdem eine wesentliche Einschränkung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

 

3.4 Privatklägerin 4 («G.__»)

 

3.4.1 Beweiswürdigung

 

3.4.1.1 Unter Ziffer 2.16 der Anklage werden der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 4 für die Zeit von ca. Mitte September bis Mitte Oktober 2014 die üblichen Arbeitsmodalitäten vorgehalten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach Einwilligung, Pausen nur wenn kein Freier anwesend, vorgegebene Preise und bestimmte Reihenfolge, Verhandlungen teilweise durch die Beschuldigte, Anbieten von ungeschütztem Oralverkehr, Abgabe von 50 % des Einkommens, zusätzliche Abgabe von CHF150.00 wöchentlich für Verpflegung).

 

3.4.1.2 Die Aussagen der Privatklägerin 4 entsprechen weitgehend den zitierten Angaben der Privatklägerinnen 1 - 3, weshalb nachfolgend nur noch einzelne Auszüge wiedergegeben werden:

 

Am 11. September 2015 wurde die Privatklägerin 4 als Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das AuG befragt (10.2.4./001 ff.). Sie sei am 22. März 2015 via Milano in die Schweiz nach Balsthal in das Studio «[…] Massage» von «J.___» gekommen. Das habe der Visums-Beschaffer so organisiert. Der sei in Thailand dafür zuständig. Für Visum und Flug habe sie 150'000.00 Baht bezahlt. Das habe sie sich von der früheren Prostitutionstätigkeit zusammengespart gehabt. Sie habe sich erhofft, in der Schweiz mehr Geld zu verdienen. Sie habe dann bis zur Polizeikontrolle am 25. August 2015 dort gearbeitet. Weil sie sich geweigert habe, ungeschützten Oralverkehr bis zum Erguss im Mund und Analverkehr anzubieten, habe sie mit «J.___» Streit bekommen. «J.___» habe sie aber nicht wegschicken können, weil sie die einzige Sexarbeiterin gewesen sei damals.

 

Am 9. Oktober 2015 gab die Privatklägerin 4 als Beschuldigte Auskunft zu einem ersten Aufenthalt in der Schweiz ab dem 15. November 2013 (10.2.44/043 ff.). Nach vier Monaten in Solothurn und Luzern sei sie einen Monat bei der Beschuldigten gewesen. Damals habe sie sich für CHF 25'000.00 verschulden müssen bei der Organisation. Die Salonbetreiberin von Solothurn – «KK.___» – habe dann CHF 10'000.00 für sie bezahlt und sie so heraus gekauft. Von ihr habe die Betreiberin aber dann wieder CHF 15'000.00 verlangt. Am 13. Oktober 2015 (10.2.4./072 ff.) gab sie ergänzend an, sie habe die Zustände in Solothurn nicht mehr ausgehalten und sei abgehauen, als sie noch CHF 10'000.00 Schulden gehabt habe.

 

Am 2. Dezember 2015 gab die Privatklägerin 4 als Beschuldigte zur Tätigkeit während eines Monats im Salon [...] im Herbst 2014 Auskunft (10.2.4./147 ff.). Als sie mit dem Freund der Betreiberin in Luzern Streit gehabt habe, habe sie «A.___» angerufen, von der sie Gutes gehört gehabt habe. Diese habe sie dann abgeholt. Sie habe nebst 50 % noch CHF 150.00 pro Woche für das Essen abgeben müssen, das Studio habe sie nicht verlassen dürfen, weil es eine kleine Stadt gewesen sei und die Polizei präsent gewesen sei. Die Preise habe ihr «A.___» gesagt. Sie habe rund um die Uhr Kunden bedienen müssen, sie habe also auch Kunden bedienen müssen, wenn sie gerade geschlafen habe. Ja, sie hätte Kunden auch ablehnen können. Die Beschuldigte habe gesagt, sie müsse sofort mit der Arbeit beginnen, sie sei damals die einzige Sexarbeiterin im Haus gewesen. Internetwerbung habe man damals gerade keine machen können, weil die Polizei das überwacht habe. Essen habe man genug gehabt. Man habe zwar um 02:00 Uhr das rote Licht am Eingang gelöscht, spätere Kunden habe man aber trotzdem bedienen müssen. Die Beschuldigte habe ihr aus Angst vor der Polizei verboten, den Salon zu verlassen; wenn diese aber von den Drogen betäubt gewesen sei, sei sie vereinzelt schnell zum Kiosk gegangen. Sie habe auch während der Periode arbeiten müssen und habe dann ein Schwämmchen benutzt. Es habe eine feste Reihenfolge gegeben bei der Bedienung der Kunden. Sie habe «A.___» jeweils die Hälfte der Einnahmen abgegeben, das habe sie so mit dieser vereinbart, damit sie immer gleich ihre Hälfte gehabt habe. Sie habe zwar Kunden ablehnen können, damit sei «A.___» aber nicht einverstanden gewesen und habe sich beschwert. Die Beschuldigte habe entschieden, welchen Praktiken sie zu machen habe: ungeschützten Oralverkehr ab CHF 150.00 bis 200.00. Das sei ein Gesetz von «A.___» gewesen. Sie habe das am Anfang nicht machen wollen, die Beschuldigt habe aber gesagt, das müssten alle machen, sonst kämen keine Kunden. Auch die Preise habe die Beschuldigte vorgegeben, eine Preisliste habe es nicht gegeben, auch keine Vorgaben betr. Mindestumsatz. Sie habe auch putzen müssen, zumindest ihr gemeinsames Zimmer und das WC. Sie seien zu Dritt in einem Zimmer gewesen. Die Beschuldigte habe ihnen alles vorschreiben können, weil sie ja keine Bewilligung gehabt habe und dann sei es ihr natürlich auch ums Geld gegangen. Insgesamt habe sie sich zwar sehr eingeengt gefühlt, aber das Essen sei gut gewesen und es sei nicht allzu schlimm gewesen bei der Beschuldigten. Es sei einer der besseren Salons gewesen. Insgesamt habe sie in diesem Monat ca. CHF 5'000.00 bis 6'000.00 gehabt vor allen Abzügen. Wenn sie die Vorgaben von «A.___» nicht eingehalten hätte, hätte diese sie rausgeschmissen. So habe sie wenigstens ein Dach über dem Kopf gehabt, einen Arbeitsplatz und etwas zu essen. Sie sei von «A.___» bei der Arbeit nie kontrolliert oder überwacht worden, die Einnahmen habe man immer gleich abgegeben. Die Arbeitskleidung habe sie frei wählen können. Für den Fall eines Polizeibesuchs habe ihr «A.___» einen Fluchtweg gezeigt. Sie hätten der Polizei sagen müssen, sie seien erst gerade angekommen. (Auf Frage, ob «A.___» Konsequenzen angedroht habe für den Fall, dass sie zur Polizei gehe und Anzeige mache?) Diese habe gesagt, ihr würde sowieso nichts passieren, weil sie den Schweizer Pass habe. Aber sie (die Privatklägerin 4) würde Probleme bekommen, da sie ja illegal da sei. Die Arbeitsbedingungen seien für alle Sexarbeiterinnen gleich gewesen. Ja, man habe den Salon mit der Erlaubnis von «A.___» verlassen dürfen, wenn man weit weg gegangen sei, z.B. nach Bern oder Zürich, nicht aber um nach Basthal zu gehen. Den Pass habe «A.___» ihr nicht weggenommen. Sie hätte somit jederzeit weggehen können.

 

Am 7. März 2016 gab die Privatklägerin 4 als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) zur Arbeit im Salon [...] Auskunft (10.2.4./180 ff.): Entgegen der Aussage der Beschuldigten sei sie von dieser abgeholt worden, zusammen mit deren Freund. Die gemachten Aussagen zu den Arbeitsbedingungen könne sie bestätigen. Es habe keine Zeiten gegeben, in denen das Studio geschlossen gewesen sei: Wenn Kunden gekommen seien, hätten sie arbeiten müssen. Sie hätten 24 Stunden bereit sein müssen, das habe «A.___» so festgelegt. Sie selbst habe die Arbeitszeiten nicht beeinflussen können. Freitage habe man frühzeitig ankündigen und dafür das Einverständnis der Beschuldigten einholen müssen. Dabei habe sie sich nicht in [...] aufhalten dürfen, weil die Polizei sie hätte kontrollieren können und sie ja keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt habe. Einmal sei sie drei/vier Tage zu ihrem Geliebten gegangen. (Auf Frage) Es sei klar ein 24/7-Betrieb gewesen. Ja, sie habe von sich aus mit der Menstruation weitergearbeitet. (Auf Frage) Kunden habe sie nicht ablehnen können. Als sie das einmal getan habe, habe sie Probleme bekommen. Einmal habe es wegen einem Kunden einen grossen Streit gegeben, die Beschuldigte habe sie zum Salon hinausgeworfen und gesagt, sie könne nicht bleiben, wenn sie die Regeln nicht einhalte. «A.___» habe dann noch Geld für das Abholen am Anfang verlangt. Wenn «A.___» aussage, sie hätten jeden Kunden ablehnen können, sei das nicht richtig: Wenn sie das gemacht hätten, sei «A.___» nicht zufrieden gewesen. Praktiken habe sie nicht ablehnen können, da «A.___» diese Regeln aufgestellt gehabt habe. Diese habe klar ungeschützten Oralverkehr verlangt bei bestimmten Preisen. Die Preise seien überall gleich. Wenn die Beschuldigte behaupte, sie habe kein Essensgeld genommen, dann sei das falsch: Sie habe das von jeder genommen. Wenn sie das nicht bezahlt hätte, wäre sie rausgeflogen. Sie habe das nicht in Ordnung gefunden, habe aber zahlen müssen. (Auf Frage des Verteidigers) Die Regeln seien gleich gewesen in allen Studios. Es sei richtig, dass bei ihrer Ankunft keine andere Sexarbeiterin da gewesen sei. Ob die Regel des ungeschützten Oralverkehrs auch für «D.___» und «E.___» gegolten habe, könne sie nicht sagen.

 

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin 4 als Auskunftsperson ihre Angaben zu den Arbeitsbedingungen in Salon [...] (TG AS 195 ff.). Man habe rund um die Uhr die Kunden bedienen müssen, die Beschuldigte habe eine Reihenfolge unter den Frauen vorgegeben. Man habe den Kunden selber die Türe geöffnet, habe aber Kunden nicht ablehnen können. Wenn sie um Erlaubnis gefragt habe, habe sie den Salon verlassen können. Ja, «A.___» habe ungeschützten Oralverkehr und Küsse auf den Mund vorgegeben. Sie habe das auch mal abgelehnt, was zum Streit geführt habe. Dann sei sie auch nach einem Streit rausgeworfen worden. Als sie angekommen sei, seien keine anderen Sexarbeiterinnen dort gewesen, diese seien nach rund zwei Wochen gekommen. Das seien die Privatklägerin 2 und Privatklägerin 3 gewesen, «D.___» und «E.___».

 

3.4.1.3 Der Vorhalt der Beschäftigung der Privatklägerin 4 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig, sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Auch die Aussagen der Privatklägerin 4 sind glaubhaft, es kann dazu auf die obigen Ausführungen zu den Privatklägerinnen 1 - 3 verwiesen werden: Die Angaben sind differenziert und konstant, sie stimmen mit den Aussagen der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln überein. Ein Belastungseifer ist nicht ersichtlich, im Gegenteil hat sie die Arbeitsverhältnisse bei der Beschuldigten als eher überdurchschnittlich beschrieben. Die Privatklägerin 4 hat die Verhältnisse in den verschiedenen Clubs differenziert geschildert und auch konkrete Vorfälle bzw. Konflikte mit der Beschuldigten beschrieben, wenn sie sich nicht an die Regeln bzw. die Vorgaben der Beschuldigten habe halten wollen. Der Vorhalt der Anklage ist nachgewiesen.

 

3.4.2 Rechtliche Würdigung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin 1 verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 4 Geltung haben. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

 

3.5 Privatklägerin 5

 

3.5.1 Beweiswürdigung

 

3.5.1.1 Unter Ziffer 2.1 der Anklage werden der hinsichtlich der Privatklägerin 5 – sie wird weiterhin als Privatklägerin 5 bezeichnet, obwohl sie sich vor Obergericht aus dem Verfahren zurückgezogen hat – für die Zeit von ca. März/April 2011 die üblichen Arbeitsmodalitäten vorgehalten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach Einwilligung, Pausen nur wenn kein Freier anwesend, vorgegebene Preise und bestimmte Reihenfolge, Verhandlungen teilweise durch die Beschuldigte, Anbieten von ungeschütztem Oralverkehr, Abgabe von 50 % des Einkommens, zusätzliche Abgabe von CHF 150.00 wöchentlich für Verpflegung). Dazu habe die Privatklägerin 5 keine Freier ablehnen dürfen und sie habe ihren Anteil am Einkommen – nach Abzug des 50 %-Anteils der Beschuldigten sowie den Abgaben für Verpflegung und Internetwerbung – nicht ausbezahlt erhalten: Vielmehr habe die Beschuldigte das Geld direkt an P.___, ev. an O.___ zwecks Abzahlung der Schulden der Privatklägerin 5 übergeben.

 

3.5.1.2 Am 29. März 2016 wurde die Privatklägerin 5 als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.5./020 ff.) und erklärte, eine Person habe für sie für CHF 30'000.00 oder CHF 20'000.00 Visum und Flugticket besorgt, das sei lange her. Auf dem Fotowahlbogen mit acht Frauen erkenne sie die Nummer 6 (die Beschuldigte) als «A.___». Dies sei die «A.___», die sie in der Einvernahme vom 25. November 2011 (Fragen 126 ff.) als eine der Bordellbetreiberinnen genannt habe, bei denen sie gearbeitet habe. «P.___» habe sie im Auftrag von «O.___» zu «A.___» gefahren. (Auf die Frage warum?) Sie habe wahrscheinlich keine gute Figur, deswegen habe man sie dorthin gefahren. Man habe sie nicht gut verkaufen können. (Auf Frage) «O.___» habe das angeordnet. Sie selbst habe dazu nichts zu sagen gehabt. (Auf Frage) Das Studio sei ein zweistöckiges Haus gewesen. Sie könne sich noch an ein rotes Herz vor oder neben dem Haus erinnern. Sie habe die Beschuldigte «A.___» vorher nicht gekannt. «A.___» habe gewusst, dass sie komme, sie habe sicher mit «O.___» gesprochen. Damals habe die Beschuldigte die Türe geöffnet und sie (die Privatklägerin 5) sei hinein absitzen gegangen. Die Beschuldigte habe noch mit «P.___» gesprochen. An Details erinnere sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Besitzerin des Salons [...] sei, ganz sicher sei diese aber die Puffmutter. «A.___» habe ihr die Regeln und das Haus erklärt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und hätte das in einem fremden Land auch nicht gewollt. Sie hätte ja nicht gewusst, wem sie begegnet wäre. Die Beschuldigte habe ihr auch sofort erklärt, wo man sich bei einer Polizeikontrolle verstecken müsse. Nach ihrer Erinnerung habe man dort immer geöffnet gehabt, man habe den ganzen Tag bereit sein müssen. Sie habe schlafen können, wenn keine Kunden gekommen seien. Wenn sie geschlafen habe und ein Kunde gekommen sei, habe sie aufstehen müssen, damit der Kunde habe auswählen können. Sie könne sich nicht genau an die Regeln bei «A.___» erinnern, glaube aber, dort sei immer offen gewesen. Die Arbeitszeiten habe sie nicht selber bestimmen und auch keine Freitage beziehen können. Bei den Befragungen im Jahr 2011 habe sie sich besser erinnern können und genau über die Arbeit bei «A.___» Auskunft geben können. An «Taan» könne sie sich jetzt nicht mehr erinnern. Kunden und Wünsche von Kunden habe sie nicht ablehnen können; das seien die Regeln in jedem Haus, sie sei ja dort, um Schulden abzubezahlen. Sie habe ja Angst gehabt in einem fremden Land. Die Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, darunter ungeschützter Oralverkehr. Das sei in jedem Haus so gewesen. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sie das machen müssen, wenn die Kunden ungeschützten Oralverkehr gewünscht hätten. Auch die Preise seien überall gleich gewesen. Es sei aber lange her. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, wer das Geld vom Kunden entgegengenommen habe. Das Geld sei zusammengetan worden und dann sei mal abgerechnet worden. Nach dem 50 %-Abzug seien die Abzüge für Essen und Internetkosten erfolgt, mit dem Rest seien Schulden abbezahlt worden. Dazu habe sie CHF 600.00 bis 700.00 nach Hause schicken können. An die Höhe der Abgaben für Essen und Internet könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Bordellbetreiberin/Puffmutter habe jeweils die Abrechnung gemacht, sie habe aber nur die Zahlen gesehen, kein Geld. […] habe das Geld abgeholt. Oder auch «O.___». «A.___» habe diesen das Geld direkt übergeben. (Auf Frage) «A.___» habe von diesen Schulden wissen müssen. (Auf Frage, ob sie bei «A.___» je Geld aus der Prostitutionstätigkeit erhalten habe, das sie für sich habe behalten können?) Nein, sie habe nichts behalten können. Wenn die Beschuldigte bestreite, sie zu kennen, dann sei das falsch. Es hätten viele Frauen bei «A.___» gearbeitet, so sei es auch nicht merkwürdig, dass diese sich nicht erinnern könne. Von 2011 bis zu ihrer Verhaftung seien das viele Frauen gewesen. (Auf Frage) Sie habe im Jahr 2011 Aussagen gemacht; ob sie im 2010 bei «A.___» gewesen sei oder nicht, könne sie nicht mehr sagen. (Auf Frage des Verteidigers, der vorweg betont, die Beschuldigte bestreite nach wie vor, die Privatklägerin 5 zu kennen) Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie lange sie genau bei der Beschuldigten gearbeitet habe, wohl nicht einmal einen Monat. Genaue Angaben könne man wohl den ersten Aussagen entnehmen. Sie wisse nun nicht mehr viel von damals, was sie noch wisse, habe sie gesagt. Sie habe sicher bei der Beschuldigten gearbeitet. Bei den ersten Befragungen habe sie noch alles gewusst. Für Details müsse man die ersten Einvernahmen anschauen. Aber die Beschuldigte sei damals sicher im Studio gewesen. Diese habe oben im zweiten Stock ihr Zimmer gehabt, sie selbst sei mal oben gewesen. (Auf Frage, sie habe gesagt, «O.___» habe die Beschuldigte über ihre Ankunft informiert. Ob sie das selber gehört habe?) Nein. «O.___» sei diejenige, welche sie (die Privatklägerin 5) betreut und dorthin geschickt habe. Diese sei im Hintergrund gewesen. Als sie angekommen sei, habe die Beschuldigte jedenfalls von ihrem Kommen gewusst. Ob «A.___» mit «O.___» oder «P.___» gesprochen gehabt habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Die Beschuldigte habe ihr nie Geld ausbezahlt. Wenn den anderen Privatklägerinnen nach dem Abzug von 50 % und dem Geld für Essen und Internet der Rest ausbezahlt worden sei, hätten diese wohl keine Schulden mehr gehabt wie sie. Nach den Abzügen sei ihr Geld an «O.___» abgegeben worden, um die Schulden abzubezahlen. (Auf Frage) Sie sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte von ihren Schulden gewusst habe. Aber was sie sicher wisse: Die Beschuldigte habe Geld an «O.___» schicken müssen, da sie (die Privatklägerin 5) die Frau von «O.___» gewesen sei.

 

Vor Amtsgericht wurde die Privatklägerin 5 als Auskunftsperson befragt (TG AS 175 ff.) und gab zu Protokoll, sie sei damals kaum einen Monat bei «A.___» gewesen. Ein Thai-Mann namens «P.___» habe sie hingebracht. Von wo sie gekommen sei, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage) Ja, sie habe noch Schulden gehabt, als sie zu «A.___» gekommen sei. Das habe diese gewusst. Sie habe das Geld von den Kunden entgegengenommen, habe es abgegeben, dann sei abgerechnet worden, was sie schuldig gewesen sei, und am Schluss habe sie nichts mehr gehabt. Ja, mit dem Geld seien die Schulden bezahlt worden, das Essen, die Miete. Die Schulden habe sie bei «O.___» gehabt. (Auf die erneute Frage, ob die Beschuldigte von den Schulden gewusst habe und auch gewusst habe, wo sie die Schulden begleichen müsse) Also, von «O.___» habe jemand das Geld von «A.___» abgeholt. An die Bedingungen im Übrigen könne sie sich nicht mehr gut erinnern, es sei fünf Jahre her. Sie sei an so vielen Orten gewesen, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo was gewesen sei.

 

Für die ersten Aussagen der Privatklägerin 5 in den Jahren 2011 und 2012 – insbesondere den Vorhalt des Menschenhandels betreffend – wird auf die Darlegung unter Ziffer IV.1.2.2 hiernach verwiesen.

 

3.5.1.3 Der Vorhalt der Beschäftigung der Privatklägerin 5 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig, sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Die Angaben der Privatklägerin 5 zu den Arbeitsbedingungen decken sich mit den Angaben der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln. Auf die Frage der Verwendung des ihr zustehenden Geldes nach den üblichen Abzügen ist weiter unten bei der Beurteilung des Vorhalts des Menschenhandels näher einzugehen. Im Übrigen ist der Vorhalt der Anklage rechtsgenüglich nachgewiesen.

 

3.5.2 Rechtliche Beurteilung

 

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer 3.1.2 hievor zur Privatklägerin 1 verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 5 Geltung haben. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB sind erfüllt, ein Schuldspruch ergeht, sofern nicht eine Konsumtion durch einen allfälligen Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen hat (vgl. nachfolgend Ziffer IV.).

 


 

3.6 Weitere Sexarbeiterinnen

 

Unter Ziffer 2. der Anklageschrift wird der Beschuldigten bezüglich 14 weiterer Sexarbeiterinnen, die nur nach ihren Spitznamen identifiziert werden konnten, eine Verletzung von Art. 195 lit. c StGB vorgehalten. Die vorgehaltenen allgemein geltenden Modalitäten (24/7-Standby-Regelung, Abwesenheit nur mit Einverständnis der Beschuldigten, Abgabe von 50 % der Einnahmen mit zusätzlichen Abgaben für Verpflegung und Internetwerbung, fixe Reihenfolge, vorgegebene Preise und Dienstleistungen, teilweise Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte) sind aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen und der objektiven Beweismittel für alle Sexarbeiterinnen rechtsgenüglich nachgewiesen. Die illegale Beschäftigung der 14 Prostituierten während der vorgehaltenen Zeit ist durch die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, sodass für dieselbe Zeitperiode nach den vorstehenden Ausführungen auch ein Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution zu erfolgen hat.

 

 

IV. Menschenhandel

 

Unter Ziffer 1. der Anklageschrift wird der Beschuldigten mehrfacher Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerinnen 5 (Ziffer 1.1.) und 2 (Ziffer 1.2.) vorgehalten.

 

1.1 Straftatbestand

 

Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1 StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).

 

Geschütztes Rechtsgut sind die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern (BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E. 4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d). Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes vorliegen, dies insbesondere wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).

 

1.2 Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 5

 

1.2.1 Vorhalt

 

Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1.2. der Anklage vorgeworfen, sich ca. im März/April 2011 des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 5 schuldig gemacht zu haben, indem sie wissentlich und willentlich mit der Privatklägerin 5 insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben evtl. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe, indem sie die Vorgenannte von O.___ als Sexarbeiterin übernommen habe, obschon die Privatklägerin 5 in jenem Zeitpunkt bei O.___ noch verschuldet gewesen sei, worum die Beschuldigte gewusst habe.

 

Die Privatklägerin 5 sei in Thailand von uF […] unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden, indem sie über den effektiven Verdienst wie auch über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen getäuscht worden sei. Für die Organisation des Visums sowie die Reise in die Schweiz habe sie sich in der Höhe von CHF 30‘000.00 verschulden und diese Schulden anschliessend in der Schweiz abarbeiten müssen. Dabei sei sie zunächst durch U.___ in Thailand besorgt und schliesslich von O.___ für CHF 12‘000.00 gekauft worden. In der Folge habe O.___ die Privatklägerin 5 als Sexarbeiterin zum Zweck der Abarbeitung der Schulden von CHF 28‘000.00 in verschiedene Studios verbringen lassen. Als Fahrer der Privatklägerin 5 und Abholer des jeweils verdienten Geldes habe u.a. P.___ fungiert. So sei die Privatklägerin 5 auch – nach vorheriger Absprache zwischen O.___, ev. unter Zuhilfenahme von P.___ und der Beschuldigten – als Sexarbeiterin in den Salon [...] verbracht worden zum Zweck der Schuldenabarbeitung und von der Beschuldigten für einen vom Willen von «O.___ » abhängigen Zeitraum zum Zweck der sexuellen Ausbeutung übernommen worden.

 

Die Sexarbeiterin habe zu diesem Zeitpunkt durch die Organisation des Visums resp. den Verkauf an «O.___» erhebliche Schulden von mehreren tausend Franken gehabt, weshalb sie zu dieser in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Für die Schuldentilgung sei der Sexarbeiterin jedoch nicht einmal die Hälfte der Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zur Verfügung gestanden, zumal die Beschuldigte 50 % der Einkünfte für sich beansprucht habe und vom Anteil der Prostituierten noch weitere Abzüge für Verpflegung etc. vorgenommen habe, wobei der der Sexarbeiterin verbleibende Anteil zum Zweck der Schuldenrückzahlung direkt von der jeweiligen Studiobetreiberin – so auch von der Beschuldigten – an O.___ resp. an P.___ übergeben worden sei und die Privatklägerin 5 kein Bargeld ausgehändigt erhalten habe. Dadurch wie auch aufgrund des Geschäftsganges sei es der Privatklägerin 5 bis zu ihrer letzten Station, von der sie schliesslich geflohen und an die Polizei gelangt sei, nicht gelungen, die gesamten Schulden während der Arbeitsdauer von rund 8 Monaten abzuarbeiten.

 

Abgesehen vom finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu O.___ sei die Privatklägerin 5 überdies in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden. Erwähntermassen sei sie auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen gewesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc. aufzutreiben und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie in Thailand unterstützen zu können. Erschwerend komme dazu, dass die Sexarbeiterin aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status‘ (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im Untergrund ihre einzige Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre Position zusätzlich dadurch, dass die betreffende Prostituierte sozial isoliert gewesen sei, keine der Landessprachen beherrscht und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten und der geltenden Rechtsordnung nicht ausgekannt habe und ihr von O.___, P.___ und U.___ vorgegaukelt worden sei, dass die Polizei ihr nicht helfen würde. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die aufgezählten Faktoren der Sexarbeiterin verunmöglicht, die von der Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen bzw. sich dagegen zu wehren. Infolgedessen sei der Sexarbeiterin nichts anderes übrig geblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.

 

Aufgrund der augenscheinlichen Verletzlichkeit der fraglichen Prostituierten liege somit keine echte Einwilligung in die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich vor diesem Hintergrund um eine nach den Umständen geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der Privatklägerin 5 nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert gewesen.

 

Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den bestehenden Schulden bei O.___ gehabt habe – die Beschuldigte habe das der Privatklägerin 5 theoretisch zustehende Geld dem Fahrer P.___, ev. direkt an O.___ übergeben – und auch Kenntnis vom Abhängigkeitsverhältnis ihrer Sexarbeiterin gehabt habe resp. zumindest gehabt haben müsse, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zunutze gemacht, indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie ein Objekt über die wehrlose Sexarbeiterin verfügt habe. Somit seien auch die Übernahme bzw. die Anstellung der Privatklägerin 5 (eventual-)vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt.

 

1.2.2 Beweiswürdigung

 

1.2.2.1 Der Vorhalt basiert grundsätzlich auf den ersten Aussagen der Privatklägerin 5 im Jahr 2011 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern (5.1.2.3/001 ff.).

 

Am 18. Oktober 2011 machte die Privatklägerin 5 Aussagen, wie sie am 26. Dezember 2010 in die Schweiz gekommen sei, dies gestützt auf teilweise falsche Angaben von […] (sie könne den Geschlechtsverkehr auch verweigern und nur massieren, sie habe die Schulden in einem bis drei Monaten abverdient etc.). In den folgenden sieben Monaten habe sie mehrfach das Bordell wechseln müssen. Im letzten Bordell sei sie immer zu ungeschütztem Oralverkehr und Zungenküssen gezwungen worden, da sei sie dann ins FIZ geflüchtet. Für Reise und Visum habe sie ihrer Zuhälterin U.___ nach der Reise CHF 30'000.00 geschuldet, später seien noch CHF 12'000.00 dazu gekommen für einen gefälschten britischen Pass. Diese habe Ende jeden Monats dann bei der Salonbetreiberin ihr Geld geholt: «U.___» und die Betreiberin hätten sich ihre Einnahmen je zur Hälfte aufgeteilt. In den nachfolgenden Befragungen machte die Privatklägerin 5 Angaben über die Etablissements, in denen sie habe arbeiten müssen: Vom Flughafen Zürich sei sie nach Luzern ins erste Bordell gekommen (Befragungen vom 25. und 29.10.2011, 5.1.2.3./017 ff.). Dort habe sie nie Geld ausbezahlt erhalten, die Lebensmittel und Kleider seien ihr besorgt worden. «U.___» habe sie dann anfangs März 2011 ins zweite Bordell nach Romanshorn gebracht. Das Geld habe wiederum «U.___» abgeholt. Sie selbst habe nie Geld erhalten. Nach rund einer Woche sei sie für drei Tage nach Bern gekommen. Erneut habe «U.___» sie dahin gefahren. Die Betreiberin sei «O.___» gewesen. Danach habe sie «U.___» zu «A.___» gefahren (a.a.O. S. 027 ff.). Diese sei nett gewesen, sie habe sogar einmal mit den anderen Frauen ausgehen dürfen, was vorher nie erlaubt worden sei. Auch dort habe sie kein Geld selber erhalten. Verdient habe sie dort schätzungsweise CHF 600.00 bis 700.00 im Tag. Wenn sie Geld gebraucht habe, habe sie von «A.___» Geld bekommen, sie habe dann mit Begleitung einkaufen gehen können. Danach sei sie mit «U.___» in einem Taxi in ein Bordell in Rothrist gebracht worden. Auch dort habe sie kein Geld ausbezahlt erhalten und habe zwischen CHF 600.00 und CHF 1'500.00 pro Tag eingenommen. Danach sei sie mit dem Taxifahrer – ohne «U.___» – für drei Wochen nach Luzern gekommen. Das Bordell habe wie einige andere der «Tante O.___» gehört. Nach Rothrist habe sie «U.___» nicht mehr gesehen, sie habe jedoch gehört, dass diese jeweils Ende Monat das Geld abgeholt habe. Bargeld habe sie nicht erhalten, sie nehme an, dass «U.___» das jeweils Ende Monat abgeholt habe. Verdient habe sie ca. CHF 500.00 bis 600.00 pro Tag. Wenn sie etwas gebraucht habe, habe sie nach Geld gefragt. Später habe sie das Taxi nach Rickenbach gebracht. Dieses Bordell gehöre glaublich auch «Tante O.___». Da sei sie zwei Monate gewesen. Auch dort habe sie kein Geld ausbezahlt bekommen und ca. CHF 300.00 pro Tag verdient. Wenn sie etwas benötigt habe, habe sie um Geld gefragt bei der Betreiberin. Ins nächste Bordell sei sie mit dem zweiten Taxi von «P.___» gekommen. Dieser sei im Auftrag von «Tante O.___» gefahren. Wo genau das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sie seien etwa 45 Minuten gefahren. «Tante O.___» könnte Teilinhaberin des dortigen Bordells sein. Vom Geld habe sie nichts bekommen, täglich habe sie ca. CHF 100.00 bis 300.00 verdient. Der Taxifahrer «P.___» habe ihr in diesen zwei/drei Wochen das Essen gebracht. Schliesslich habe «P.___» sie wieder nach Rickenbach gefahren. Dort sei sie einen Monat geblieben. Erneut habe sie kein Geld erhalten bei einem Umsatz von ca. CHF 300.00 pro Tag. Ende September sei sie für drei Tage von «P.___» in ein anderes Bordell gefahren worden. Besitzerin sei «Tante O.___» gewesen. Sie habe kein Geld ausbezahlt erhalten und pro Tag zwischen CHF 200.00 und CHF 500.00 verdient. «P.___» habe sie danach wieder zurück nach Rickenbach gefahren. Geld habe sie nie erhalten, pro Tag habe sie rund CHF 100.00 bis 200.00 verdient. Dort sei sie dann geflüchtet im September 2011. «P.___» habe seither mehrfach versucht, sie anzurufen, «U.___» habe ihr zwei Mal geschrieben, weil die Leute der Meinung seien, sie («U.___») habe die Flucht für sie (Privatklägerin 5) geplant. (Auf Frage) Sie sei immer von zwei thailändischen Taxifahrern gefahren worden: bis zu «A.___» vom ersten, danach von «P.___». Bezahlt hätten diesen die jeweiligen Geschäftsführer/innen, er habe CHF 250.00 bis 300.00 für die Hin- und Rückfahrt erhalten.

 

Am 26. Juni 2012 wurde in Luzern eine Videoeinvernahme in Anwesenheit von drei Beschuldigten, darunter U.___, durchgeführt (5.1.2.3./059 ff.). Die Privatklägerin 5 gab dabei im Wesentlichen an, sie erkenne auf den Fotos Schwester «U.___», die sie am 26. Dezember 2010 am Flughafen Zürich abgeholt habe. Sie habe bei der Polizei gewisse Sachen noch nicht erwähnt, die sie heute gerne ergänzen würde. Es sei ihr schon klar gewesen, dass sie sich in der Schweiz prostituieren müsse, nicht aber, dass sie 24 Stunden am Tag arbeiten müsse und nicht nach draussen dürfe. «U.___» und die Betreiberin in Luzern hätten ihr dann erklärt, wie sie arbeiten müsse. Wenn es ihr irgendwo nicht mehr gefallen habe, habe sie «U.___» anrufen können und diese habe sie an einen neuen Ort bringen lassen. Diese habe auch immer Ende Monat bei der Bordellbesitzerin das Geld abgeholt, das sie (Privatklägerin 5) verdient gehabt habe. Sie selbst habe kein Geld erhalten. Deshalb habe sie «U.___» als ihre Zuhälterin bezeichnet. Wem sie genau das Geld für die Reise etc. geschuldet habe, habe man ihr nie gesagt. Man habe ihr gesagt, das von ihr verdiente Geld müsse sie mit der Bordellbetreiberin teilen. Von ihrer Hälfte habe sie dann noch Kosten zahlen müssen wie Internetwerbung und Lebensmittelkosten. Monatlich habe sie CHF 700.00 bis 800.00 nach Hause schicken können. Mit dem Rest habe sie Schulden abbezahlen können, das Geld habe «U.___» abgeholt. Die Leute vom Bordell hätten das Geld an ihre Familie überwiesen, sie habe das Geld nie erhalten. Mit «U.___» habe sie eigentlich ein gutes Verhältnis gehabt, ein geschäftsmässiges. Diese habe aber mit ihr (der Privatklägerin 5) Geld verdient und habe deshalb nett zu ihr sein müssen. «U.___» habe ihr den gefälschten britischen (EU-)Pass besorgt, das habe CHF 12'000.00 gekostet. Die Formulare habe sie mit Frau W.___ ausgefüllt. «Tante O.___, W.___ und Schwester «U.___» seien wohl Geschäftspartnerinnen gewesen und seien gut befreundet. (In der anschliessenden Aufzählung der Bordelle kommt der Salon [...] nicht vor) Zunächst sei «U.___» zuständig gewesen, in welches Bordell sie komme, dann ab Rickenbach «Tante O.___». Das habe glaublich mit dem gefälschten Pass zu tun gehabt, das habe «Tante O.___» bezahlt. Danach habe sie (Privatklägerin 5) für «Tante O.___» arbeiten müssen. «P.___» habe sie transportiert. Bei der Auswahl der Bordelle habe sie nicht mitreden können, sie habe es einfach «U.___» sagen können, wenn sie in einem Bordell nicht zufrieden gewesen sei. Das Geld Ende Monat habe jeweils Schwester «U.___» geholt. Diese habe auch jeweils das nächste Bordell bestimmt. Ungeschützten Oralverkehr habe sie in allen Bordellen machen müssen, das sei eine feste Regel gewesen. Sie habe sich aus Angst nicht gewehrt: «P.___» habe ihr einmal von einem Gefängnis erzählt, in das Prostituierte, die Probleme machten, eingesperrt würden. Sie sei ja auch illegal hier gewesen. Sie wisse nicht, was sie sonst hätte machen können. Sie habe – vor allen Abgaben – insgesamt wohl so CHF 70'000.00 verdient, ohne hälftige Teilung hätte sie die Schulden damit zurückgezahlt gehabt. Sie habe zwar einmal nach Hause gehen wollen, sei aber wegen den Schulden geblieben, die Bordellbesitzerin in Luzern habe ihr das gesagt, sie müsse bleiben, bis die Schulden abbezahlt seien. Sie habe nicht gewusst, zu was die Leute fähig wären und habe deshalb Angst gehabt. Damit sie nicht abhaue, habe man ihr mit der Polizei, die sie verhaften würde, gedroht. Sie denke, dass Schwester «U.___» zu den Grossen in der Organisation gehöre, mit Kontakten zu den Leuten in Thailand. Vom Strafverfahren erhoffe sie sich, dass sie das Geld, das sie verdient habe, auch bekomme. (Auf Frage) Zu den ersten Aussagen habe sie vor allem ergänzen wollen, dass sie in Thailand schon gewusst habe, dass sie sich in der Schweiz werde prostituieren müssen. Tante O.___ kenne sie nicht persönlich. Deshalb habe sie auch keine Beweise, dass diese Geld von den Bordellchefinnen genommen habe. Das hätten diese so erzählt; in jedem Bordell hätten die Chefinnen gesagt, Schwester «U.___» komme das Geld abholen. Diese habe jeden Monat das Geld abgeholt.

 

Am 23. August 2012 wurde von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern eine Befragung der Privatklägerin 5 als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) durchgeführt (5.1.2.3./101 ff.). Im Wesentlichen gab sie zu Protokoll, von ihren Einkünften von beispielsweise CHF 3’000.00 in einem Monat seien zuerst CHF 1'500.00 an die Bordellbetreiberin gegangen, von den anderen CHF 1'500.00 seien CHF 700.00 abgezogen worden für ihre Familie in Thailand, dann CHF 200.00 für Internetwerbung und CHF 200.00 für das Essen. Den Rest habe man gebraucht, um ihre Schulden von CHF 30'000.00 abzubezahlen. Zuerst habe ihr «U.___» alles erklärt, diese habe sie am Flughafen abgeholt. Sie habe in jedem Bordell ungeschützten Oralverkehr ausführen müssen. Die Preise seien auch überall die Gleichen gewesen. An das Bordell mit «A.___» erinnere sie sich nicht mehr. (Auf Vorhalt ihrer Erstaussagen, von dort sei sie nach Rothrist gekommen; «P.___» habe angegeben, dieses sei in [...]) Das wisse sie nicht mehr. Aber was sie damals gesagt habe, stimme alles, «P.___» habe sie dort abgeholt. Heute sei es zwei Jahre her und sie erinnere sich nicht mehr. «U.___» habe entschieden, dass sie danach nach Rothrist gekommen sei. Dort habe sie erfahren, dass «O.___» die Salonbesitzerin sei. «U.___» habe ihr erst dann mitgeteilt, dass sie (Privatklägerin 5) eine Frau der Organisation von «O.___» sei und die Schulden «O.___» zurückbezahlen müsse. «U.___» habe ihr gesagt, «O.___» habe viele Frauen und sie sei eine davon. Es sei richtig, dass sie ab dem vierten Bordell – dem von «A.___» – von «P.___» gefahren worden sei. (Nach Identifikation von «O.___» auf Fotos) Diese habe sie in Rothrist das erste Mal gesehen. «O.___» habe da «U.___» für den gefälschten englischen Pass Geld gebracht. Später habe sie sie in Rickenbach gesehen und erstmals mit ihr gesprochen. Ja, sie habe für die Einreise CHF 30'000.00 und für den gefälschten Pass CHF 12'000.00 zahlen müssen. Sie habe «O.___» gehört. (Nach Identifikation von «P.___» auf Fotos) Sie seien sich nahe gestanden, sie habe oft mit ihm telefoniert. Er sei wie ein Bruder für sie gewesen. Er habe sie auf Wunsch jeweils zum Einkaufen gefahren und auch überall in die Studios hingebracht und wieder abgeholt. «P.___» sei Taxichauffeur und transportiere alle Frauen von «O.___». Weiter kassiere er Geld für «O.___» ein, wenn sie das selbst nicht könne. «O.___» habe sicher ab Rothrist entschieden, wohin sie komme. Das habe ihr «P.___» gesagt. Es sei vorgekommen, dass sie es erst beim Abholen erfahren habe, dass sie wechseln müsse. Ja, «P.___» habe ihr von dem geheimnisvollen Gefängnis erzählt. Sie habe dann Angst gehabt, sie würden sie dorthin bringen, wenn sie etwas nicht gut mache. «P.___» habe ihr nicht damit gedroht, er habe es ihr einfach erzählt. Dazu habe sie ja keine Papiere gehabt. Sie habe einfach die Schulden abzahlen und dann heimkehren wollen. Sie habe aber wie gratis gearbeitet. (Auf Frage) In der Hierarchie sehe sie zuoberst «O.___», dann «U.___», dann «W.___», dann «P.___» und dann die Studiobetreiberinnen. «P.___» sei so etwas wie die rechte Hand und Helfer von «O.___». Er sei einfach ihr Taxichauffeur. Von «O.___» fühle sie sich um ihr Geld betrogen. An ihre Familie seien pro Monat CHF 700.00 überwiesen worden.

 

Bezüglich ihren Aussagen als Privatklägerin vor den Solothurner Behörden kann auf die Zusammenfassung unter Ziffer III.3.5.1.2 verwiesen werden. Sie hat dabei die früheren Aussagen bestätigt.

 

1.2.2.2 O.___ bestätigte am 5. Juni 2012 (5.1.2.1./006 ff.), sie habe mehrere Bordelle besessen. Eine Thailänderin habe sie gefragt, ob sie thailändische Frauen brauche. Diese habe ihr dann Frauen gebracht und sie habe dafür bezahlt. Eine Frau koste CHF 10’000.00 bis 15'000.00. Sie habe bar bezahlt, die Organisation habe die Frauen dann aber wieder weggeholt ohne Bezahlung. Oder die Frauen seien rasch abgehauen. Die Organisation habe ihr ca. sieben Frauen gebracht. In den Salons gebe es Aufpasserinnen, die ihr das Geld dann gegeben hätten, wenn sie vorbeigekommen sei. Die Frauen müssten auch Geld erhalten für ihre persönlichen Bedürfnisse. Wenn sie bei den Aufpasserinnen das Geld abgeholt habe, hätten diese ihr jeweils gesagt, wie viel Geld von welcher Frau gewesen sei. Die Frauen hätten sich alle freiwillig prostituiert. Sie habe keinen direkten Kontakt zur Organisation. Ein Taxichauffeur habe die Frauen jeweils in ihrem Auftrag am Flughafen abgeholt. Eine Frau namens «U.___» habe ihr jeweils das Geld abgenommen. (Auf Vorhalt der Aussagen von «U.___» vom 11. Mai 2012, wonach wöchentlich abgerechnet worden sei und bei den Frauen von «Tante O.___» diese die Einnahmen erhalten habe, bis die Schulden abbezahlt worden seien) Die Bestellung laufe so, dass pro Frau CHF 10’000.00 bis 12'000.00 bezahlt würden. Diesen Betrag zahle «O.___» der Organisation. Die meisten Salons würden «O.___» gehören. O.___ sei bei der Organisation in Thailand sehr beliebt, weil sie sehr pünktlich bezahle. Man stelle O.___ Fotos zu, aus denen sie auslesen könne. Sie habe die Salons nicht selbst gemietet, sie sei die Geldgeberin gewesen. Sie habe gewusst, dass die Frauen keine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten. Am 6. Juni 2012 gab sie an (5.1.2.1./025), «P.___» sei ihr Chauffeur gewesen, sie habe ihm gesagt, wohin er die Frauen bringen müsse. Er habe die Frauen von Salon zu Salon gefahren und habe ab und zu auch das Geld bei den Salons eingesammelt, wenn sie keine Zeit gehabt habe. Er sei einfach das Taxi gewesen. Die Mädchen seien freiwillig zu ihr gekommen; diese seien arm und sie habe diesen nur helfen wollen. Sie wisse, dass das illegal sei. «U.___» habe sie auch belogen und betrogen. Die Frauen seien verschwunden und sie habe ihr Geld verloren. Am 25. Juni 2012 gab sie zu Protokoll (5.1.2.1./062 ff.), sie habe für die Frauen CHF 12'000.00 bis 15'000.00 bezahlt und dann von den Frauen das Doppelte verlangt, um daran etwas zu verdienen. In der Folge wurde sie auf die Privatklägerin 5 (genannt «C.___») angesprochen und sagte aus, diese sei von «U.___» gekommen. Sie habe für diese den Preis alleine bezahlt, die Einnahmen aus deren Tätigkeit aber mit «U.___» geteilt. Die Privatklägerin 5 habe zunächst für «U.___» in den Salons gearbeitet und «U.___» habe später teilweise auch das Geld abgeholt. «U.___» habe ihr pro Mal von der Privatklägerin 5 CHF 300.00 bis 400.00 gebracht. Sie habe für die Privatklägerin 5 an «U.___» CHF 12'000.00 bezahlt und habe der Privatklägerin 5 dann gesagt, sie müsse ihr noch CHF 28'000.00 zurückbezahlen. Die Privatklägerin 5 schulde ihr noch Geld, noch etwa CHF 8'000.00 bis 9'000.00.

 

«O.___» gab am 2. Juli 2012 (5.1.2.1./068 ff) an, «P.___» wisse alles, habe aber nichts damit zu tun. Er habe die Frauen in ihrem Auftrag chauffiert, zum Einkaufen oder von einem Salon zum anderen. Er habe auch für sie Geld bei den Betreiberinnen in Couverts einkassiert. Sie habe die Privatklägerin 5 gegen Bezahlung von CHF 10'000.00 bis 12'000.00 von «U.___» gekauft und danach in Studios bringen lassen zwecks Abarbeitung der Schulden. Diese habe aber nicht alles abbezahlt. Die Privatklägerin 5 sei ein Liebling von ihr gewesen, sie habe für diese jeweils CHF 700.00 an deren Familie bezahlt. Am 20. Juli 2012 gab sie zur Privatklägerin 5 ergänzend an, sie habe diese nach dem ersten Bordell in Luzern von «U.___» übernommen (5.1.2.1./099). Es sei richtig, dass sie für die Privatklägerin 5 einen gefälschten Pass bei «U.___» bezahlt habe (5.1.2.1./102). Bei der Befragung vom 17. August 2012 (5.1.2.1./118 f.) bestätigte «O.___», dass von den Einnahmen der Privatklägerin 5 grundsätzlich die Hälfte für die Studiobetreiberin gewesen seien und 50 % für sie. Normalerweise sei sie wöchentlich einkassieren gegangen. In weiteren Befragungen bestätigte «O.___» Folgendes: Sie habe die Kosten für den gefälschten Pass der Privatklägerin 5 vorbezahlt, organisiert habe das «U.___» (5.1.2.1./244); «U.___» habe die Privatklägerin 5 hierhergebracht und alles organisiert. Anfänglich habe «U.___» auch das Geld der Privatklägerin 5 einkassiert. «U.___» habe die Privatklägerin 5 bei der Organisation in Thailand beschafft, sie habe dieser dafür das Geld gegeben (5.1.2.1./233).

 

Vor Amtsgericht wurde «O.___» als Auskunftsperson befragt (TG AS 199 ff.) und gab dabei an, sie kenne die Beschuldigte nicht persönlich, sie habe dieser aber einmal eine Sexarbeiterin gebracht. Es sei schon lange her und sie erinnere sich nicht genau. Es sei aber glaublich so gewesen, dass ihr jemand gesagt habe, die Beschuldigte brauche Sexarbeiterinnen, sie habe niemanden. Deshalb habe sie ihr eine Frau gebracht. Jemand habe ihr die Telefonnummer der Beschuldigten gegeben und sie hätten miteinander telefoniert. (Auf die entsprechende Frage, vgl. Rz. 70 ff. AS 201) Ja, sie habe der Beschuldigten eine Sexarbeiterin gegeben, die bei ihr («O.___») Schulden gehabt habe und diese bei der Beschuldigten weiterhin abgearbeitet habe. Wie es genau gelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, ob sie das Geld dann selbst abgeholt habe. Sie sei so zwei bis drei Mal dort gewesen. (Auf die Frage, ob die Beschuldigte Kenntnis gehabt habe von dieser Schuldengeschichte, dass die Frau noch Schulden bei ihr [«O.___»] abarbeiten müsse) Ja, sie glaube, sie hätten darüber gesprochen, aber die Beschuldigte habe den «Kindern», also den Sexarbeiterinnen 50 % gegeben und sie («O.___») habe nichts erhalten. (Auf Frage) Sie sei sich nicht mehr sicher, aber wenn sie dorthin gegangen sei, hätten ihr die Sexarbeiterinnen glaublich das Geld gegeben. Aber sie wisse es nicht mehr. (Auf Nachfrage) Ob A.___ von den Schulden der Frau gewusst habe, wisse sie nicht mehr, es sei zu lange her. Diese Sexarbeiterin habe nicht lange bei der Beschuldigten gearbeitet. Und es sei ihr, als habe die Frau ihr das Geld selber gegeben. Ob die Beschuldigte ihr einmal Geld gegeben habe, das wisse sie nicht mehr.

 

P.___ gab ab dem 5. Juni 2012 Auskunft (Register 5.1.2.2.). Zunächst gab er an, er habe «O.___» nur ins Casino chauffiert, er habe keine Frauen für sie von einem Salon zum andren gefahren oder gar Gelder der Frauen für O.___» einkassiert; er werde da falsch beschuldigt (5.1.2.2./ 008, 028, 030). Unter der erdrückenden Beweislast gab er dann am 28. Juni 2012 zu, ja er habe Geld für «O.___» bei den Frauen in den Studios von den Salonbetreiberinnen einkassiert und er habe auch Prostituierte im Auftrag von «O.___» von einem Salon zum anderen gefahren (5.1.2.2./061 f.). «O.___» habe ihn pro Fahrt bezahlt, teilweise auch die Salonbetreiberinnen. Am 18. Juli 2012 gab er auf Vorlage eines Fotos an, er erkenne darauf die Privatklägerin 5 (5.1.2.2./078). Er habe diese mehrfach gefahren, auch zum Einkaufen. Er habe auch Geld im Zusammenhang mit der Privatklägerin 5 einkassiert.

 

Am 10. August 2012 (5.1.2.2./103 ff.) ergänzte er, er habe der Privatklägerin 5 von dem von ihr geschilderten Gefängnis erzählt, er habe das von anderen so mitbekommen. Auf die Aussagen der Privatklägerin 5 zu «A.___» angesprochen, gab «P.___» an, «A.___» sei eine Salonbetreiberin. Der Salon sei in [...], den Namen des Salons wisse er nicht mehr. Er habe über eine Bahnlinie fahren müssen und das Haus stehe an der rechten Seite (was genau mit den Örtlichkeiten des Salons [...] übereinstimmt). «A.___» sei eine dicke thailändische Frau, sie sei wohl über 40 Jahre alt und konsumiere Thaipillen. Diese wohne im Salon (5.1.2.2./106). «A.___» habe die Privatklägerin 5 damals in Empfang genommen. Ob er noch weitere Frauen zu «A.___» gefahren habe, wisse er nicht mehr. Er habe die Privatklägerin 5 im Auftrag von «O.___» zur Beschuldigten gebracht. Ob er bei dieser auch Geld einkassiert habe für «O.___», wisse er nicht mehr. Das Studio gehöre «A.___» selber. In der Folge bestätigte «P.___» auch die von der Privatklägerin 5 geschilderten weiteren Bordelle, in die er sie geführt hatte. Es sei richtig, dass er von «O.___» alles über die Frauen und «U.___» etc. wisse. Er sei der Kontaktmann zwischen «O.___» und den Frauen gewesen. «O.___» habe ihm jeweils gesagt, welche Frau er von wo nach wo zu transportieren habe. Die Frauen hätten nicht ohne Einverständnis von «O.___» von sich aus den Salon wechseln dürfen. Man habe das ja vorher mit den Betreiberinnen vereinbaren müssen. Am 12. September 2012 ergänzte «P.___» (5.1.2.2./128), er habe betreffend die Privatklägerin 5 für «O.___» zwei Mal Geld einkassiert, bei «A.___» sei er sich nicht mehr sicher. «O.___» habe jeweils vorher mit den Betreiberinnen gesprochen, bevor er einkassieren gegangen sei. Ob ihm «A.___» den Auftrag erteilt habe, die Privatklägerin 5 zu bringen oder «O.___», wisse er nicht mehr (5.1.2.2./211).

 

Vor Amtsgericht sagte «P.___» als Auskunftsperson aus, er habe einmal als Taxifahrer den Auftrag erhalten, eine Person abzuholen und zur Beschuldigten zu bringen. Er habe weder nach dem Namen gefragt, noch habe die Frau den Namen gesagt. Sie hätten miteinander gesprochen, und dann sei ein Name «X.___» gewesen. Er habe die Frau zur Beschuldigten nach [...] gebracht. Geld habe er dort nie abgeholt. (Auf Vorlage eines Fotos der Privatklägerin 5) Die Frau, die er damals zur Beschuldigten gebracht habe, sei klein und dick gewesen. (Auf Nachfrage) «Das Foto ist eben schwarz/weiss» (TG AS 204 ff.).

 

1.2.2.3 Die Beschuldigte liess vor erster Instanz die Verwertbarkeit der Aussagen von «O.___» und «P.___» bestreiten mit der Begründung, ihre Teilnahmerechte bezüglich dieser Personen seien verletzt worden (US 10). Dabei berief sie sich auf eine Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO, zu denen grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.2 verwiesen werden kann.

 

Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Die Befragungen der genannten beiden Personen, O.___ und P.___, erfolgten im Rahmen ausserkantonaler Strafuntersuchungen gegen angeschuldigte Drittpersonen. Ein Verfahren gegen die Beschuldigte war zu jener Zeit noch gar nicht eröffnet worden, weshalb sich die Frage nach einer Verletzung ihrer Teilnahmerechte mangels Parteistellung nicht stellen kann: Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gemäss Art. 309 StPO wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 eröffnet (12.1.1./001). Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine allfällige Unverwertbarkeit der genannten Aussagen allenfalls aus der Verletzung ihre konventionsrechtlichen Konfrontationsrechts ergibt.

 

1.2.2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Bilden die Aussagen einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (6B_98/2014 E. 3.6). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (6B_529/2014 E. 5.2). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2).

 

Vor Amtsgericht wurden «O.___» und «P.___» als Auskunftspersonen befragt, die Beschuldigte stellte ihnen dabei keine Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten wurde damit gewahrt. Selbst wenn man wegen der nur noch teilweise vorhandenen Erinnerung der beiden Auskunftspersonen von einer mangelhaften Konfrontation ausgehen müsste, ergäbe sich die Verwertbarkeit der Aussagen trotz gegebenenfalls fehlender Konfrontation aus anderen Gründen: Die Aussagen von «O.___» und «P.___» sind keineswegs ausschlaggebende Beweismittel in Bezug auf den vorliegenden Vorhalt des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 5. Grundlage bei der Beweiswürdigung sind – wie hiernach zu zeigen ist – in erster Linie die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 5 selbst und das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschuldigten. Den Aussagen von «O.___» und «P.___» kommt dabei einzig die Bedeutung zu, dass sie die Aussagen der Privatklägerin 5 noch stützen. Der vorgehaltene Sachverhalt liesse sich aber auch ohne die Aussagen von «O.___» und «P.___» rechtsgenüglich nachweisen.

 

1.2.2.5 Die Beschuldigte erklärte am 15. Dezember 2015, sie könne sich nicht an die Privatklägerin 5 erinnern, sie kenne diese nicht (10.1.201 ff.) Eine Frau namens «O.___» habe sie schon gesehen, sie kenne diese aber nicht gut. Diese sei zwei/drei Mal bei ihr gewesen und habe ihr eine Frau und einen Transvestiten gebracht. Die Privatklägerin 5 sei keine der von «O.___» gebrachten Frauen. Sie habe «O.___» nichts für die Frauen bezahlen müssen. Einen «P.___» kenne sie nicht. In Bezug auf «O.___» gab sie am 2. März 2016 an, sie habe im Mai 2011 mit thailändischen Sexarbeiterinnen begonnen: Eine Frau habe ihr im Mai 2011 einmal zwei Personen gebracht, nämlich «Y.___» und «Z.___»; die Frau heisse «O.___» (10.1./232). Sie habe «O.___» kein Geld für die Beiden gegeben, «O.___» habe dann mit den beiden Frauen Streit gekriegt, weil sie kein Geld von ihnen bekommen habe. «O.___» sei dann noch einmal gekommen, nachdem die Beiden geflohen seien und habe im Haus nach den Beiden gesucht. Am 12. April 2011 gab sie – auf die Privatklägerin 5 angesprochen – an (10.1./362 ff.), man solle diese fragen, ob sie selbst dort gewesen sei, als sie gekommen sei. Auf dem Bild habe sie die Privatklägerin 5 nicht erkannt. Es könnte sein, dass die Privatklägerin 5 eine ganz kurze Zeit bei ihr daheim gewesen sei. Deshalb habe sie sie wohl nicht erkannt. (Auf Vorhalt der Aussagen von «P.___») Wieso habe der das gesagt? Der könne alles behaupten, ob es nun wahr sei oder nicht. Es geben nur wenige Menschen, die es gut mit einem meinten. (Auf Frage) Sie habe keinen Kontakt mit ihm gehabt. (Auf Nachfrage) Sie kenne ihn nicht so… sie habe ihn gesehen, ja. «O.___» kenne sie nicht. (Auf die Frage: gar nicht?) Gesehen habe sie diese, ja, aber sie habe mit dieser keinen Kontakt gehabt. (Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen) Sie habe mit dieser wirklich keinen Kontakt gehabt. Nachdem die beiden Frauen gegangen seien, sei «O.___» zu ihr gekommen, sie sei selber erschrocken darüber. Von einer Schuldenabzahlung der Privatklägerin 5 wisse sie nichts. Die Aussagen der Privatklägerin 5 seien falsch.

 

Vor Amtsgericht räumte sie dann ein, die Privatklägerin 5 sei ein paar Tage bei ihr gewesen (TG AS 158 ff.). Als diese gekommen sei, sei sie selbst nicht dort gewesen. Wäre sie selbst dort gewesen, hätte sie die Privatklägerin 5 gleich wieder weggeschickt. Also habe sie ihr die Türe nicht geöffnet und sie habe die Privatklägerin 5 auch nicht eingeladen, zu kommen. Nach ein paar Tagen sei dies wieder gegangen, ohne etwas zu sagen, das habe sie gar nicht gern. Diese habe gearbeitet und betrunken sei sie auch gewesen (was in den Akten in Bezug auf die Privatklägerin 5 mehrfach behauptet wird). Eine Abmachung hätten sie nicht gehabt zusammen, da sie diese ja gar nicht gewollt habe. Das Geld sei halbiert worden, ihren Teil habe die Privatklägerin 5 behalten können. Das hätten sie nicht abmachen müssen, das sei überall so. «O.___» habe sie zwei Mal bei sich gesehen. Diese habe ihr zwei Personen gebracht und sie selbst habe am Anfang gar nicht gewusst, worum es gehe. Sie habe gar nicht gedacht, dass irgendjemand Geschäfte so machen könne. Sie habe die Beiden dann genommen aus Mitleid, weil sie es anderswo wohl schwieriger gehabt hätten. Sie habe auch Angst gehabt. Die Privatklägerin 5 sei keine dieser Frauen gewesen. Sie habe auch mit diesen Beiden halbe-halbe gemacht. Sie habe nie Geld von diesen Sexarbeiterinnen an «O.___» überwiesen, auch nicht von der Privatklägerin 5. Von Schulden der Privatklägerin 5 habe sie nichts gewusst, darüber hätten sie nicht gesprochen. Die Frauen seien generell einfach zu ihr gekommen, sie habe nie jemanden angefragt. Das sei herumgesprochen worden. Die Frauen seien einfach plötzlich da gewesen. Sie habe auch keine Telefone abgenommen, so hätten die Frauen vorher gar nicht mit ihr sprechen und sie fragen können. Sie habe dann auch Mitleid mit ihnen gehabt. (Auf Vorhalt) Ja, sie streite ab, für die Privatklägerin 5 Geld an jemanden gegeben zu haben.

 

Vor Berufungsgericht führte die Beschuldigte schliesslich aus, sie kenne gar keine Person namens «O.___». (Auf Vorhalt ihrer früheren anderslautenden Aussage) Sie habe «O.___» nicht gekannt, sondern nur einmal gesehen und die Aussagen von «P.___» seien nicht wahr (vgl. Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

 

1.2.2.6 Die Aussagen der Privatklägerin 5 sind auch in Bezug auf diesen Vorhalt höchst glaubhaft, hat sie doch im Jahr 2011 bezüglich der Salons, in denen sie kurz vorher gearbeitet hatte, sehr detaillierte und differenzierte Angaben gemacht. Daran ändert auch nichts, dass sie sich später nicht immer an den eher kurzen Aufenthalt in Balsthal zu erinnern vermochte. Bezüglich der Beschuldigten fand sie durchgehend vergleichsweise wohlwollende Worte und es gibt auch von daher keinen Grund, von einer Falschbezichtigung auszugehen, im Gegenteil. Ihre Aussagen werden gestützt durch die Angaben von «O.___» - die sich vor Amtsgericht zwar nicht mehr an die Einzelheiten erinnern konnte, aber die Kenntnis der Beschuldigten über die Schuldengeschichte der Privatklägerin 5 nie bestritt, sondern als Möglichkeit in den Raum stellte (vgl. Rz. 89 AS 202: «Ja, ich glaube, wie haben darüber gesprochen) - und von P.___, der die Privatklägerin 5 zur Beschuldigten geführt hat und sowohl diese wie auch die Örtlichkeiten exakt beschreiben konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte und ausgerechnet die ihm nur am Rand bekannte Beschuldigte falsch beschuldigen sollte. Er hat sich zudem mit seinen Aussagen auch selbst belastet. Dass die Beschuldigte nichts von den bestehenden Schulden gewusst haben soll, kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 5 ausgeschlossen werden. Dass die Privatklägerin 5 selbst nie Geld ausbezahlt erhielt, zeigt auf, dass die Beschuldigte von der Situation der Privatklägerin 5 genaue Kenntnis hatte. Aus diesem Grund wollte sich die Beschuldigte wohl zuerst auch nicht an die Privatklägerin 5 erinnern bzw. diese nicht erkennen. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen sind erneut nicht glaubhaft: Sie widersprach sich mehrfach selbst, wich bei konkreten Vorhalten immer wieder aus und beschönigte die Situation. Nachdem sie zunächst die Privatklägerin 5 nicht hatte erkennen wollen, räumte sie schliesslich doch noch ein, diese habe während ein paar Tagen bei ihr gearbeitet. Die Angaben, diese sei völlig unangemeldet und in ihrer Abwesenheit aufgetaucht, sind angesichts ihrer alles dominierenden Stellung im Salon [...] lebensfremd und nicht glaubhaft. Der in der Anklage dargelegte Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

 

1.3. Rechtliche Würdigung

 

Der vorliegende Sachverhalt entspricht einem beispielhaften Fall eines Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin 5 im Sinne des Gesetzes. Sie legte nach den obigen Feststellungen fest, wann und wie sich die Privatklägerin 5 in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Die Übernahme erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten tätigen thailändischen Sexarbeiterinnen und die damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Ungültigkeit ihrer Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter Ziffer III. hievor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Im Besonderen trifft das für die Privatklägerin 5 zu: Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die Privatklägerin 5 in einem Abhängigkeitsverhältnis von «O.___», die Privatklägerin 5 bezeichnete sich denn auch als «eine Frau von «O.___». Diese bestimmte, wo die Privatklägerin 5 ihre Sexarbeit leisten musste und beauftragte «P.___» mit den entsprechenden Transporten zwischen den Bordellen: Über die Privatklägerin 5 wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie an einen bestimmten Ort gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26. März 2010. Die Beschuldigte hatte genaue Kenntnis aller geschilderten Umstände und handelte direkt vorsätzlich. Der Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 5 ist zu bestätigen. Dieser konsumiert allerdings die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 5 und der entsprechende Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt wäre, wenn die Beschuldigte die Beträge für die Schuldenabzahlung der Privatklägerin 5 nicht direkt an «O.___» oder P.___ ausgehändigt hätte, sondern dies via Privatklägerin 5 erfolgt wäre: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «O.___» wurde der Einsatz der Privatklägerin 5 als Sexarbeiterin im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und ausgeführt.

 


 

1.3 Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 2

 

1.3.1 Vorhalt

 

In Ziffer 1.2. der Anklageschrift wird der Beschuldigten Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgehalten, begangen ca. Mitte/Ende Juni 2014, indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich mit der Privatklägerin 2 insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben habe bzw. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe, als die Beschuldigte als Abnehmerin eine Summe von CHF 1'500.00 an eine andere Studiobetreiberin bezahlt habe, damit die Privatklägerin 2 in ihr Studio habe wechseln können und sie diese entsprechend den bei ihr geltenden Modalitäten sexuell habe ausbeuten können.

 

Die Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 von einer Sex-Studio-Betreiberin in Oensingen, «K.___», als Sexarbeiterin übernommen. Hierfür habe sie, im Wissen darum, dass die Privatklägerin 2 ansonsten im Studio von «K.___» hätte verbleiben müssen und nicht in ihrem Studio hätte anschaffen können, CHF 1'500.00 an die Privatklägerin 3 zwecks Aushändigung an «K.___» übergeben. Dies, damit die Privatklägerin 2 als Sexarbeiterin in ihr Studio habe wechseln können. Die entsprechenden Kosten habe sie in der Folge der Privatklägerin 2 auferlegt, welche diese Schulden im Studio der Beschuldigten mit den dort geltenden Arbeitsmodalitäten habe abarbeiten müssen.

 

Die Privatklägerin 2 sei zwar vordergründig damit einverstanden gewesen, im Studio der Beschuldigten unter dem dort herrschenden Arbeitsregime anzuschaffen. Allerdings sei mit Bezug auf die Ausübung der Sexarbeit unter diesen Bedingungen keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Prostituierte zu diesem Zeitpunkt gar keine Handlungsalternativen gehabt habe und darum in ihrer Ausweglosigkeit besonders verletzlich gewesen sei.

 

Diese ausgeprägte Vulnerabilität, welche die (faktische) Einwilligung im Ergebnis als hinfällig erscheinen lasse, gehe zum einen auf die Tatsache zurück, dass die fragliche Sexarbeiterin resp. deren Angehörigen zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beschuldigte bereits erhebliche Kosten in Thailand auf sich genommen gehabt hätten und sich die Privatklägerin 2 verpflichtet gefühlt habe, diese ihrer Familie zurück zu erstatten. Der thailändische Drahtzieher «S.___» habe in Thailand der Privatklägerin 2 mit Hilfe von gefälschten Dokumenten zu einem Touristenvisum für Italien – und somit für den Schengenraum –, zu einem Flugticket sowie für die Begleitung in die Schweiz zum Studio von «K.___» verholfen. Für diese Dienstleistung habe er ca. 400'000.00 Baht (THB) verlangt. In der Schweiz angelangt und im Studio in Oensingen zwischenplatziert, habe der Drahtzieher resp. die Studiobesitzerin «K.___» von der Privatklägerin 2 weitere CHF 1'500.00 verlangt, damit die Privatklägerin 2 in das Studio der Beschuldigten habe wechseln können.

 

Die aus ärmlichen Verhältnissen aus dem Norden Thailands stammende und schlecht ausgebildete Sexarbeiterin habe in diesem Zeitpunkt, als sie bei «K.___» in Oensingen zwischenstationiert worden sei, aber in keiner Weise über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihr erlaubt hätten, diese weitere Forderung der Organisation begleichen zu können. Insofern habe sie sich schliesslich bei der Beschuldigten, welche die Ablösesumme bezahlt habe, indem sie CHF 1'500.00 an die Privatklägerin 3 zwecks Aushändigung an die Studiobetreiberin übergeben habe, verschulden müssen. Für die Schuldentilgung sei der Privatklägerin 2 jedoch nicht einmal die Hälfte der Prostitutionseinnahmen zur Verfügung gestanden, zumal die Beschuldigte 50 % der Einkünfte für sich beansprucht habe und vom Anteil der Privatklägerin 2 noch weitere Abzüge für Verpflegung etc. vorgenommen habe. Die Schulden, welche die Privatklägerin 2 eingegangen sei, hätten abbezahlt werden müssen, bevor diese Geld von ihrem eigenen Anteil nach Thailand habe schicken können, um damit die dortigen Angehörigen zu unterstützen resp. bevor sie – wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte – das Studio hätte wechseln können.

 

Abgesehen vom finanziellen Abhängigkeitsverhältnis sei die Privatklägerin 2 überdies in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden. Erwähntermassen sei sie auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen gewesen, um das geschuldete Geld für die Ablösesumme aufzutreiben und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie, die sich in einer prekären finanziellen Situation befunden habe, unterstützen zu können. Erschwerend sei dazu gekommen, dass die Privatklägerin 2 aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status’ (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit ihre einzige Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre Position zusätzlich noch dadurch, dass die betreffende Prostituierte sozial isoliert gewesen sei, keine der Landessprachen beherrscht und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht ausgekannt und auch keinerlei Verbindungen zu anderen Studiobetreiberinnen gehabt habe. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die aufgezählten Faktoren der Privatklägerin 2 verunmöglicht, die von der Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen bzw. sich dagegen zu wehren. Infolgedessen sei der Sexarbeiterin nichts Anderes übriggeblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.

 

Aufgrund der augenscheinlichen Verletzlichkeit der fraglichen Prostituierten liege auch insofern keine echte Einwilligung in die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich auch vor diesem Hintergrund um eine den Umständen geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der betreffenden Sexarbeiterin nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert gewesen.

 

Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den bestehenden Umständen gehabt habe, in denen sich die Privatklägerin 2 befunden habe, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zu Nutze gemacht, indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf die eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie Objekte über die wehrlose Prostituierte verfügt habe. Somit sei die Übernahme bzw. die Anstellung der fraglichen Sexarbeiterin vorsätzlich zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung erfolgt.

 

1.3.2 Beweiswürdigung

 

Die Aussagen der Privatklägerin 2 und der Privatklägerin 3 zu diesem Vorgang sind unter Ziffer III.3.2.1.2 und III.3.3.1.2 hievor dargelegt. Da diese glaubhaft sind und auf sie abgestellt werden kann, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Die Privatklägerin 3 war die Freundin des Bruders der Privatklägerin 2 und damit für sie wie eine Schwester. Sie war zudem die einzige Bekannte der Privatklägerin 2 in der Schweiz, zu dieser wollte sie denn auch gehen, obwohl ihr die Privatklägerin 3 die Arbeitsbedingungen geschildert und ihr davon abgeraten hatte, in die Schweiz zu kommen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin 2 schon im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (13.6.2014) wusste, dass sie bei der Beschuldigten arbeiten würde (vgl. ihre Antwort auf die entsprechende Frage in der Einvernahme vom 25.9.2015, 10.2.2. AS 6 Rz. 147: «Ja, ich wusste, dass es bei der A.___ sein wird»). Das Geld für die Visums- und Reisekosten von ca. 400'000.00 Baht konnte die Privatklägerin 2 mithilfe der Familie finanzieren. Bei «K.___» angekommen, verlangten der Drahtzieher und «K.___», die Geschäftspartner seien, noch zusätzliche CHF 1'500.00. Sie hätte dieses Geld von ihrem hälftigen Anteil ihrer Einnahmen aus der Arbeit bei «K.___» abbezahlen müssen. Vor der Abzahlung hätte sie nicht weggehen können, sie habe ja auch niemanden gekannt. Via die Privatklägerin 3 nahm sie dann mit der Beschuldigten Kontakt auf und bat diese, ihr die CHF 1'500.00 zu leihen, damit sie dann bei ihr – wo die Privatklägerin 3 schon gearbeitet hat – arbeiten und die Schuld abbezahlen könne. Das hat die Beschuldigte dann gemacht und die CHF 1'500.00 «K.___» zukommen lassen. Die Privatklägerin 3 bestätigte, sie habe der Privatklägerin 2 empfohlen, bei der Beschuldigten arbeiten zu kommen und diese um das Geld zu fragen. Die Beschuldigte habe dann auch zugestimmt. Sie selbst habe zu den CHF 1'500.00 der Beschuldigten auch noch etwas dazu legen müssen, damit die Privatklägerin 2 von «K.___» wegkönne. Es hätten zwar noch CHF 50.00 gefehlt, die Privatklägerin 2 habe aber dann doch zur Beschuldigten kommen können. Die CHF 1'500.00 wurden dann zunächst von ihrem hälftigen Anteil der Einkünfte aus ihrer Sexarbeit bei der Beschuldigten abgezogen.

 

Die Aussagen der Beschuldigten ändern an diesem Beweisergebnis nichts, sie sind auch zu diesem Vorgang widersprüchlich: Am 24. September 2015 gab sie an, sie habe der Privatklägerin 2 Geld ausgeliehen und dieser damit geholfen, da sie an einem anderen Ort nicht gut habe wohnen können. Die CHF 3'000.00 seien je hälftig von ihr und von der Privatklägerin 3 gewesen (10.1./096). Dies bestätigte sie grundsätzlich am 13. November 2015, indem sie aussagte, die Privatklägerin 3 habe sie angefragt, ob sie Geld habe. Sie habe die CHF 1'500.00 gegeben, habe aber gemeint, es sei für die Privatklägerin 3. Sie habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 2 von «K.___» gekommen sei. Wenn sie gewusst hätte, dass das Geld für die Privatklägerin 2 gewesen wäre, hätte sie es nicht gegeben. Sie räumte in der Folge aber ein, dass die Privatklägerin 2 dann die CHF 1'500.00 bei ihr habe abarbeiten müssen, sie habe das Geld ja von ihr ausgeliehen gehabt (10.1./153 ff.). Vor Amtsgericht schliesslich gab sie an, die CHF 1'500.00 seien nicht von ihr (der Beschuldigten), sondern von der Schwester gewesen. Das Geld sei von der Privatklägerin 3 gewesen, sie sei die Schwester der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 3 habe sie angerufen und sie beauftragt, die CHF 1'500.00 einem Taxifahrer zu geben, sie selbst habe gar kein Geld gegeben. (Auf die Frage, wofür das Geld für den Taxifahrer gewesen sei) Sie habe gesagt, sie brauche das Geld, weil sie in der Schweiz in die Ferien wolle. Die Privatklägerin 3 habe für dieses Geld gearbeitet bei ihr, habe das Geld aber nicht mitgenommen. Diese sei zu einem Freund gegangen, habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle das Geld einem Taxifahrer mitgeben. Die Privatklägerin 3 sei die Schwester der Privatklägerin 2 und die Privatklägerin 3 habe diese Geld gewollt für Ferien in der Schweiz. Die Privatklägerin 3 habe dem Taxifahrer auch gesagt, er solle das Geld bei ihr (der Beschuldigten) holen kommen. Die Privatklägerin 2 sei gekommen und habe gesagt, sie sei die Schwester der Privatklägerin 3 und so habe sie dieser helfen wollen. Hätte sie gewusst, von wo, d.h. von welchem Studio die Privatklägerin 2 gekommen sei, hätte sie diese nicht bei sich aufgenommen. Das habe sie ihr dann erst nach etwa zwei Wochen gesagt, als die Polizei kontrollieren gekommen sei (TG AS 163 ff.). Diese letzte Darstellung ist – soweit überhaupt verständlich – wiederum völlig lebensfremd und steht überdies in klarem Widerspruch zu den ersten Aussagen der Beschuldigten. Auch vor Obergericht blieb sie schliesslich bei dieser Version, wonach das Geld nicht von ihr, sondern von «E.___» (Privatklägerin 3) gewesen sei. Sie bestritt zudem, eine Person namens «K.___» zu kennen (vgl. Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

 

1.3.3 Rechtliche Würdigung

 

Die Beschuldigte wird wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt (Ziffer III.3.2 hievor). Der vorliegende Vorhalt unterscheidet sich davon einzig durch die Zahlung von CHF 1'500.00 für die «Übernahme» der Privatklägerin 2 von «K.___». Eine «Übernahme» wie in der Anklage dargelegt im Sinne einer Vereinbarung zwischen der Beschuldigten und «K.___» zwecks Übergabe der Privatklägerin 2 gab es vorliegend jedoch nicht. Die Privatklägerin 2 fädelte den Wechsel zur Beschuldigten alleine bzw. mit Hilfe der Privatklägerin 3 ein, die Initiative ging alleine von ihr aus. Dabei hatte sie schon in Thailand genaue Kenntnis über die Arbeitsmodalitäten und der Entscheid, in der Schweiz bei der Beschuldigten als Sexarbeiterin zu arbeiten, stand im Zeitpunkt ihrer Abreise aus Thailand bereits fest (vgl. hierzu die Angaben der Privatklägerin 2 im Rahmen der Einvernahme vom 25.9.2015, 10.2.2). Wäre der Wechsel von «K.___» zur Beschuldigten so von diesen beiden Bordellbetreiberinnen über den Kopf der Privatklägerin 2 hinweg beschlossen und vollzogen worden, wäre zweifellos nach den obigen Ausführungen zum Straftatbestand des Menschenhandels von einer Tatbestandsmässigkeit auszugehen. Dem ist aber nicht so: Es war die Privatklägerin 2 selbst, welche den Wechsel ins Studio der Beschuldigten und damit auch zu ihrer Vertrauten Privatklägerin 3 anstrebte. Davon versprach sie sich eine Verbesserung ihrer Situation (die anhand ihrer Aussagen denn auch eintrat), die Schuld von CHF 1'500.00 und die Verpflichtung, diese mit den Einkünften aus ihrer Sexarbeit abbezahlen zu müssen, bestand zu diesem Zeitpunkt schon. Somit kann bezüglich dieses Entscheides, von sich aus zur Beschuldigten zu wechseln, nicht von einem rein faktischen, aber ungültigen Entscheid der Privatklägerin 2 gesprochen werden. Die Ausführungen in der Anklageschrift hinsichtlich der Verletzlichkeit der Situation der Privatklägerin 2 sind wohl grundsätzlich richtig und führen denn auch zum Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution durch die Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 2, allein deswegen ist aber nicht jeder Entscheid der Privatklägerin 2 ungültig. Anders zu entscheiden, hiesse, es den betroffenen Sexarbeiterinnen zu verunmöglichen, eine bessere Lösung für sich selbst zu suchen und allenfalls auch zu finden. Über die Privatklägerin 2 wurde nicht wie über ein Objekt verfügt und es wurde nicht über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden soll, während sie sich nicht wehren konnte. Ein über den erfolgten Schuldspruch der Förderung der Prostitution hinausgehender Handlungs- und Erfolgsunwert ist bei diesem Vorgang nicht zu erkennen.

 

Die Beschuldigte ist somit in diesem Punkt (AKS Ziff. 1.2) vom Vorhalt des Menschenhandels frei zu sprechen.

 

 

V. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht

 

1. Vorhalt

 

Der Beschuldigten wird unter Ziffer 3. der Anklage mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorgehalten, indem sie die Privatklägerinnen und die weiteren – nur mit dem Spitznamen bekannten – Sexarbeiterinnen während deren illegaler Beschäftigung im Salon [...] in ihrem Etablissement auch beherbergt habe, dies in der Absicht, sich von den Sexarbeiterinnen unrechtmässig zu bereichern, indem sie für deren Beherbergung zusätzlich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 pro Woche verlangt habe.

 

2. Beweiswürdigung

 

Die illegale Beschäftigung der betroffenen Sexarbeiterinnen ist rechtskräftig festgestellt. Auch die Beschuldigte hat immer anerkannt, dass die bei ihr arbeitenden Frauen in dieser Zeit auch im Etablissement gewohnt haben. Dass die Frauen wöchentlich CHF 100.00 bis CHF 150.00 an die Beherbergung abzugeben hatten, ist aufgrund der obigen Beweiswürdigung zum Vorhalt der Förderung der Prostitution rechtsgenüglich nachgewiesen.

 

3. Rechtliche Würdigung

 

3.1 Wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechts-widrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum früheren ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) sollen bezüglich des Erleichterns und Vorbereiten-Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts dabei nur jene Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf die Person einschränken (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Reihe SHK – Stämpflis Handkommentar, 2010, S. 1182 – 1196, Art. 116 AuG N 9). Wer einen rechtswidrig im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009 E. 2.2 mit Hinweisen und 6B_426/2014 vom 18.9.2014 E. 4). Ausreichend ist gemäss Bundesgericht etwa das Beherbergen während drei Monaten (BGE 130 IV 77). In einem anderen Entscheid genügte das Überlassen von Wohnraum «für die Dauer von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten» (Urteil des Bundesgerichts 6S.615/1998 vom 18.8.2000). BGE 131 IV 174 E. 5 liess eine Dauer von 3 Wochen bzw. von 20 Tagen genügen. Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar (Vetterli/ D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 12). Erleichtert werden muss der rechtswidrige Aufenthalt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 13). Subjektiv ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der Förderungshandlung und Kenntnis der Haupttat, also des illegalen Aufenthalts. Eventualvorsatz genügt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 17).

 

Handelt der Täter mit der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG). Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23). Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei nicht aus der Tat selber, sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Bereicherung im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Der Mietvertrag etwa wird nicht nichtig, weil die eine Partei kein Aufenthaltsrecht hat, weshalb der Verdienst aus einem solchen Vertrag auch nicht unrechtmässig ist. Einen widerrechtlichen Inhalt hat der Vertrag erst dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, so dass Wucher vorliegt. Insofern spielt das spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Person eine Rolle (VetterIi/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23).

 

3.2 Die Beschuldigte liess diesbezüglich einen Schuldspruch betreffend den Grundtatbestand beantragen. Dabei wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass sie verschiedene Sexarbeiterinnen bei sich beherbergt habe. Damit habe sie den Grundtatbestand mehrfach erfüllt. Teilweise seien es aber nur wenige Tage gewesen, was nach der Rechtsprechung den Tatbestand noch nicht erfülle. Sie habe aber gemäss eigenen Angaben nie in der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung gehandelt. Sie habe die Frauen aus Mitleid aufgenommen und habe ihnen helfen wollen. Sie habe durch die Beherbergung als solche keine wirtschaftliche Besserstellung angestrebt. Der qualifizierte Tatbestand liege daher nicht vor. Sie habe sich objektiv auch nicht bereichert durch die Abgaben für die Beherbergung. Für die CHF 100.00 bis 150.00 habe sie unbestrittenermassen Essen gekauft und die entsprechenden Personen effektiv beherbergt. Das ergebe maximal CHF 20.00 pro Person für Verpflegung und Beherbergung pro Tag und Person. Damit habe sie – wenn überhaupt – gerade mal knapp die Essenseinkäufe bezahlen können. Für Kost und Logis seien aber wesentlich höhere Kosten angefallen. Wenn sie sich hätte bereichern wollen, hätte sie zweifellos viel höhere Beträge verlangt. Bezüglich die unbekannten «X.___», «AA.___» (2), «AA.___» (3), «OO.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___» und «LL.___» werde ein Beherbergen bestritten. Es seien keine verwertbaren Beweismittel vorhanden, welche dies belegen könnten.

 

3.3 In der Anklageschrift wird der Beschuldigten unter Ziff. 3. vorgehalten, sie habe für die «Beherbergung» von den Frauen «zusätzlich» CHF 100.00 bis 200.00 pro Woche verlangt. Im Gesamtzusammenhang und insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbar zuvor in der Anklageschrift unter Ziff. 2. gemachten Ausführungen, ist damit zweifellos gemeint, diese weitere Abgabe habe sie zusätzlich zur grundsätzlichen Abgabe von 50 % der Einnahmen verlangt. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift beschränkt sich demnach nicht auf eine Abgabe von CHF 100.00 bis 200.00 für die Beherbergung. Vielmehr waren diese 50 % und die CHF 100.00 bis 200.00 pro Woche die effektiven Gegenleistungen, welche die Sexarbeiterinnen für die Beherbergung zu entrichten hatten. Diese hohen Abgaben stehen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen zu den Gegenleistungen der Beschuldigten (gemeinsames Schlaf- und Badezimmer, Küche, Arbeitszimmer). Es ist somit grundsätzlich von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes auszugehen.

 

Hinsichtlich des vor Obergericht zwar nicht mehr explizit (wohl aber über den zu Beginn erfolgten Verweis auf die Ausführungen vor Amtsgericht) vorgebrachten Einwandes, gewisse – von der Beschuldigten namentlich benannte – Frauen seien nur ganz wenige Tage von ihr beherbergt worden, womit die bundesgerichtlich formulierten Voraussetzungen für einen Schuldspruch nicht erfüllt seien, ist Folgendes festzuhalten: Soweit die Anklage bei diesen Frauen von einer «unbekannten Zeitdauer» ausgeht, was vom Amtsgericht so übernommen wurde, kann kein rechtsgenüglicher Nachweis der vom Bundesgericht mehrfach geforderten Mindestbeherbergungsdauer geleistet werden. Es hat deshalb bezüglich der von der Beschuldigten erwähnten Sexarbeiterinnen «X.___», «AA.___(2)», «AA.___(3)», «OO.___», «BB.___», «CC.___», und «LL.___» ein Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Förderung des illegalen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht zu erfolgen. Gleiches gilt für die Sexarbeiterinnen «Z.___ ». «Y.___» und «DD.___», bei denen ebenfalls nur eine «unbekannte Zeitdauer» des Aufenthalts vorgehalten wird. Bei «EE.___» ist rechtskräftig von einer illegalen Beschäftigung über mindestens drei Wochen auszugehen (von Ende August bis 20. September 2014). Die Beherbergung während dieser Zeitspanne erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 116 AuG. Die Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Es hat deshalb sowohl in Bezug auf «EE.___» als auch auf die weiteren Sexarbeiterinnen – es sind dies die Privatklägerinnen 1 - 5, «H.___», «T.___» und «V.___» ein Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht zu erfolgen.

 

 

VI. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

1. Vorhalt

 

Unter Ziffer 5. der Anklageschrift wird der Beschuldigten eine (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten, indem sie zwischen Oktober 2014 und dem 25. August 2015 folgende Widerhandlungen gegen das BetmG auf eine Menge von Methamphetamin bezogen hätten, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, worum die Beschuldigte auch gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen:

 

a)     Kauf von insgesamt mindestens 50 Gramm Methamphetamin: Sie habe in mehreren Malen von unterschiedlichen Lieferanten mindestens ca. 50 Gramm Ice/Crystal (= ca. 38 Gramm reines Methamphetamin) gekauft, so:

 

-        Zwischen Oktober 2014 und dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt zwischen 24 und 48 Gramm Ice/Crystal zum Preis von CHF 500.00 pro Gramm von M.___;

 

-        Zwischen Ende Oktober 2014 und Mitte/Ende Februar 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt 10 Gramm Ice/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro Gramm von N.___;

 

-        Zwischen Anfang 2015 und dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen eine unbekannte Menge an Ice/Crystal von einer bis anhin nicht identifizierbaren männlichen Person mit dem Spitznamen «MM.___»;

 

-        Zwischen Anfang 2015 und dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen eine unbekannte Menge an Ice/Crystal von einer bis anhin nicht näher identifizierbaren weiblichen Person mit dem Spitznamen «NN.___» alias […].

 

b)     Verkauf bzw. auf andere Weise verschaffen von mind. 42 Gramm Methamphetamin: Sie habe in mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt mindestens ca. 42 Gramm Ice/Crystal (= ca. 32 Gramm Methamphetamin) zum Preis von CHF 300.00 bis 400.00 verkauft bzw. auf andere Weise verschafft, so:

 

-        Zwischen ca. Mitte Oktober 2014 und dem 18. Februar 2015 an die Privatklägerin 1 unter verschiedenen Malen und in unterschiedlichen Portionen zwischen 2 und 3 Gramm Ice/Crystal pro Woche, d.h. total mindestens 36 Gramm Ice/Crystal;

 

-        Zwischen Mitte Oktober 2014 und Mitte/Ende Dezember 2014 an den nicht näher identifizierbaren Sexarbeiter mit dem Spitznamen «H.___» unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionen ca. ein Gramm Ice/Crystal pro Woche, d.h. total mindestens 6 Gramm Ice/Crystal.

 

Weiter habe die Beschuldigte gemäss Ziffer 6. der Anklage zwischen Juli und August 2015 an eine nicht mehr näher identifizierbare weibliche Person mit dem Spitznamen «LL.___» eine unbekannte Menge an Ice/Crystal verkauft bzw. ev. auf andere Weise verschafft.

 

2. Urteil der Vorinstanz

 

Die Vorinstanz hat die die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes verneint, da die Beschuldigte nur an zwei bereits süchtige Sexarbeiterinnen Ice/Crystal abgegeben habe. Dies ist für das Berufungsgericht im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot verbindlich (Urteil des Bundesgerichte 6B_772/2013 vom 11.7.2014 E. 1.4; 6B_375/2013 vom 13.1.2014 E. 5.1.1). Ein Freispruch erfolgte hinsichtlich des Vorhaltes in Ziffer 6. der Anklageschrift, der in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen hat das Amtsgericht den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachtet und einen Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehen (Verkauf/Abgabe von Methamphetamin) gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt.

 

3. Beweiswürdigung

 

3.1 Die Beschuldigte bestritt vor Amtsgericht in erster Linie die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, was nunmehr nicht mehr zur Debatte steht. Weiter liess sie ausführen, da eine entsprechende Eventualanklage nicht vorliege, könne kein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt werden. Die Beschuldigte sei geständig, wiederholt Drogen gekauft und selber konsumiert zu haben. Sie bestreite aber, Drogen an Prostituierte verkauft zu haben, und erst recht bestreite sie, dies in der ihr vorgeworfenen Menge getan zu haben. Es dürfte zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 1 und allenfalls auch dieser «H.___» Drogen gekauft und konsumiert hätten, allerdings sei ihnen dieses Ice, welches diese Personen konsumiert hätten, nicht durch die Beschuldigte weiterverkauft worden. Die Beschuldigte habe die Drogen, welche sie selber bzw. mit ihrem eigenen Geld gekauft habe, ausschliesslich selber konsumiert. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, die ihr in der Anklageschrift vorgehaltenen Mengen, welche sie gekauft haben solle, seien viel zu hoch. Von den Beweismitteln seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht verwertbar, diese habe auch nie eine konkrete Mengenangabe gemacht. Bei den Aussagen von «M.___» seien die Teilnahmerechte der Beschuldigten nur bei der Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2016 gewahrt worden, sonst seien sie immer verletzt worden. Am 8. April 2016 habe «M.___» angegeben, sie habe an mindestens drei oder zwei Frauen mit dem Spitznamen «[…]» verkauft. Welcher  sie wie viel verkauft habe, habe sie nicht sagen können. Die Beschuldigte selbst habe schon früh ausgesagt, «M.___» habe an verschiedene mit dem selben Spitznamen «[…]» verkauft. Aus den Akten ergebe sich ein Verkauf von maximal 20 Gramm Ice an die Beschuldigte und davon sei zu deren Gunsten auszugehen. Dazu komme der Kauf von 10 Gramm von «N.___», der unbestritten sei. Auch die Aussagen von «N.___» könnten nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden, weil die Teilnahmerechte verletzt worden seien. Von den Personen mit Spitznamen «MM.___» und «NN.___» habe die Beschuldigte, wenn überhaupt, nur Kleinstmengen gekauft. Sie habe mehrfach bestätigt, diese nur ein- oder zweimal gesehen zu haben, es könnten also gar nicht so grosse Mengen gewesen sein. Insgesamt ergebe sich ein Kauf von rund 30 Gramm Ice im relevanten Zeitraum, die sie ausschliesslich selber konsumiert habe. Es sei zwar so, dass sie den Eigenkonsum im Laufe des Verfahrens als geringer angegeben habe, als dies effektiv der Fall gewesen sei. Das sei aber nur der Fall gewesen, weil sie sich geschämt habe, dass sie relativ grosse Mengen an Ice konsumiert habe. Es sei wohl unbestritten, dass die Beschuldigte mehr selbst konsumiert habe, als sie im Vorverfahren angegeben habe. So habe es schlicht keinen Stoff mehr gegeben zum Weitergeben. Wenn man diese 30 Gramm Ice auf die Wochen herunterbreche, ergebe das weniger als ein Gramm pro Woche. Auch sei der Reinheitsgrad nie geklärt worden, sodass selbst bei einem Nachweis des Verkaufs der vorgehaltenen Mengen an Ice kein Beweis der reinen Menge geführt werden könne.

 

3.2 Dass die Vorinstanz statt eines Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehen gegen das BetmG verurteilt hat, verstösst nicht gegen das Anklageprinzip: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient zugleich dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz an den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt gehalten und eine andere rechtliche Würdigung – zu Gunsten der Beschuldigten notabene – vorgenommen. Ein Verstoss gegen das Anklageprinzip ist nicht erkennbar. Selbst eine Mitteilung einer allfälligen abweichenden Würdigung gemäss Art. 344 StPO war im vorliegenden Fall nicht nötig, hielt doch die Anklageschrift explizit fest, der Beschuldigten würden die «folgenden, unter Ziffer 5.1 und 5.2 dargelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz» vorgehalten, welche sich auf eine Menge von Methamphetamin bezögen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt zwingend voraus, dass der Grundtatbestand von Art. 19. Abs. 1 BetmG erfüllt ist, womit letzterer mit der Anklage wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohnehin mitumfasst ist. Dass man allenfalls zu Gunsten der Beschuldigten auf die mehrfache, nicht qualifizierte Tatbegehung schliessen könnte, muss diesem nicht noch explizit angekündigt werden. Und selbst wenn man diesbezüglich eine abweichende Meinung vertreten und eine Mitteilung gemäss Art. 344 StPO als notwendig erachten würde, wäre diese Kenntnis der abweichenden rechtlichen Würdigung mit dem erstinstanzlichen Urteil gegeben und der Mangel im Berufungsverfahren mit voller Kognition des Berufungsgerichts geheilt.

 

3.3 Zur bestrittenen Verwertbarkeit der Aussagen wegen geltend gemachter Verletzung der Teilnahmerechte kann hinsichtlich der hier interessierenden Personen Folgendes festgehalten werden:

 

-        Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.2.2 hievor verwiesen werden. Die sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle sind verwertbar.

 

-        M.___ wurde bis zum 4. März 2016 als Beschuldigte in dem gegen sie geführten Verfahren STA.2015.3932 befragt, wobei der Beschuldigten A.___ keine Parteistellung zukam (alle Protokolle finden sich unter der Registernummer 10.2.7.), sodass der Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Konfrontationsrecht zustand. Am 8. April 2016 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten und M.___ (10.1./290 ff.). Die Aussageprotokolle von M.___ sind damit ebenfalls verwertbar.

 

-        Die Befragungen von N.___ (Register 10.2.6.) als Beschuldigter erfolgten in dem gegen ihn geführten Verfahren STA.2015.3929, sodass auch in diesem Fall keine Teilnahmerechte der Beschuldigten bestanden. Eine Konfrontationseinvernahme fand in der Folge zwar nicht statt, wobei die Beschuldigte auch nie einen entsprechenden Antrag gestellt hat, womit von einem Verzicht auszugehen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den entsprechenden Vorhalt – Kauf von 10 Gramm Ice/Crystal von N.___ ohnehin anerkennt.

 

3.4 Die Privatklägerin 1 hat in ihren Befragungen zusammengefasst folgende Aussagen gemacht hinsichtlich Erwerb, Konsum und Abgabe von Ice/Crystal durch die Beschuldigte:

 

-        24. Juli 2015 (10.2.1./113 ff.): Sie habe während der Arbeit bei «A.___» Ice/Crystal konsumiert, ein Gramm habe für ein bis zwei Tage gereicht. «A.___» habe das Ice jeweils bestellt, diese habe sie dann jeweils gefragt, ob sie (Privatklägerin 1) auch wieder welches brauche und habe dann bei M.___ und bei N.___ bestellt. Bei M.___ habe die Beschuldigte öfters bestellt als bei N.___. Sie hätten sich dann jeweils verstecken müssen, wenn die Beiden mit den Drogen vorbeigekommen seien. «A.___» habe nicht gewollt, dass jemand die Lieferanten sehe. «A.___» habe jeweils ein grosses Säckchen bestellt, sie wisse aber nicht, wie viel Gramm das gewesen seien. Die Beschuldigte habe für sich, für sie (Privatklägerin 1) und für «H.___» bestellt. «D.___» und «E.___» hätten nie konsumiert, die hätten getrunken. «A.___» habe ihr jeweils etwa ein Gramm vom Ice aus dem Minigripsäckchen gegeben, ohne abzuwägen. Dafür habe sie CHF 300.00 bezahlt. Das Geld habe ihr «A.___» entweder von ihrem Anteil abgezogen und sie habe vor der Bestellung das Geld eingesammelt und dann die nächste Lieferung bestellt. Sie (Privatklägerin 1) habe täglich Ice konsumiert. Andere Drogen habe sie bei «A.___» nicht konsumiert. (Auf Frage) «H.___» habe nicht so viel konsumiert wie sie, die Beschuldigte habe meist im oberen Stock konsumiert, daher könne sie zur Menge nichts sagen. Die Qualität des Ice von M.___ sei deutlich besser gewesen als die bei N.___. Das Ice von N.___ sei gelblich gewesen, dasjenige von M.___ sei durchsichtig gewesen. Ice habe sie gegen die Müdigkeit genommen, mit dem Ice habe sie tagelang ohne Schlaf durcharbeiten können.

 

-        7. März 2016 (10.2.1./169 ff.): Ja, sie habe bei «A.___» Ice konsumiert, damit sie habe arbeiten können. (Auf Frage) Sie habe das Ice von «A.___» erhalten. Das Geld dafür habe diese von ihrem Verdienst abgezogen. Der Preis sei verschieden gewesen: je nachdem, wer die Drogen gebracht habe CHF 300.00 oder CHF 400.00 pro Gramm. Sie habe pro Woche so drei bis vier Gramm konsumiert in der Zeit bei «A.___». Wenn sie Ice benötigt habe, habe sie die Beschuldigte fragen können, die habe immer Ice bei sich gehabt und sonst habe sie bestellt. Die Beschuldigte habe bei «M.___» und bei «N.___» bestellt. «M.___» habe sie selbst nie gesehen, «N.___» etwa zwei/drei Mal. Zu jener Zeit habe sie Ice ausschliesslich von «A.___» bezogen. (Auf Vorhalt, die Beschuldigte bestreite, ihr Ice verkauft zu haben; bzw. sie hätten das Geld zusammengesammelt bzw. sie hätten die Drogen selber verteilt) Sie (Privatklägerin 1) habe ja von «A.___» gekauft. Sie habe nicht mit der Beschuldigten Geld zusammengelegt, um Drogen zu kaufen. Von wem diese die Drogen gehabt habe, habe sie selbst vorher ja gar nicht gewusst, sie habe die Drogen bei der Beschuldigten gekauft. Sie bestätige auch ihre Aussage, dass «H.___» mit ihr zusammen bei «A.___» gearbeitet habe und auch Ice konsumiert habe. «H.___» habe nicht so viel konsumiert wie sie selbst. Diese habe das Ice auch bei A.___ gekauft. Diese habe wohl den gleichen Preis bezahlt, habe aber weniger gekauft, so für CHF 100.00. «H.___» habe auch nur von der Beschuldigten bezogen, sie hätten ja nicht rausgehen dürfen. (Auf Frage) Sie habe den Konsum immer bezahlen können und nie bei «A.___» Schulden machen müssen. (Auf Frage) Sie habe «N.___» gesehen, weil sie da die Türe geöffnet habe. Es sei aber richtig, dass die Beschuldigte nicht gewollt habe, dass sie die Drogenlieferanten sähen.

 

-        Auch vor Amtsgericht (TG AS 186) bestätigte die Privatklägerin 1, sie habe während der Zeit, als sie bei der Beschuldigten gearbeitet habe, Ice konsumiert und dieses von der Beschuldigten gekauft. Das sei ihr vom verdienten Geld abgezogen worden. An die Menge könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe aber jeden Tag konsumiert.

 

«M.___» gab zusammengefasst bezüglich der Beschuldigten an, sie kenne den Salon in Balsthal, die Betreiberin heisse «A.___». Sie spielten zusammen Karten und sie selbst habe bei «A.___» auch ab und zu geputzt. Ja, sie habe dieser auch «Ice» abgegeben, zu CHF 400.00 das Gramm. «A.___» sei ihre Freundin, aber keine enge Freundin. Sie habe «A.___» aber nicht sehr oft und nicht sehr viel Ice verkauft, so ein halbes bis ein ganzes Gramm pro Mal. Dies gelte auch für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015. Bestellt habe diese telefonisch, so alle zwei bis drei Monate, wenn die anderen Verkäufer nicht erreichbar gewesen seien (Einvernahme vom 16.11.2015, 10.2.7./004 ff.). Es sei richtig, dass «A.___» bei ihr ab Mitte 2014 Ice gekauft habe. Monatlich habe sie ihr ein bis zwei Mal verkauft, manchmal auch gar nie. «A.___» habe noch andere Quellen gehabt. Die Privatklägerin 1 (Foto) kenne sie nicht. «A.___» habe nicht gewollt, dass sie («M.___») ins Studio reingehe, sie hätten das immer vor der Haustüre abgewickelt. Sie bleibe dabei, ein bis zwei Mal monatlich dort Ice abgeliefert zu haben. Die Privatklägerin 2 (Foto) erkenne sie auch nicht: Wenn auch diese sage, sie («M.___») habe sicher ein bis zweimal wöchentlich Ice geliefert, sei das falsch. Entgegen den vorliegenden Aussagen habe sie nie mehr als ein Gramm geliefert. Was «A.___» danach weitergegeben habe, wisse sie nicht. Sie anerkenne für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 höchstens 20 Gramm (Einvernahme vom 17.11.2015, 10.2.7./020 ff.). Sie habe ein bis drei Mal pro Woche Ice an «A.___» geliefert, manchmal ein halbes Gramm, manchmal mehrere (Einvernahme vom 19.11.2015, 10.2.7./035 f.). An «A.___ habe sie so 48 bis 50 Gramm verkauft (Einvernahme vom 26.11.2015, 10.2.7./052). Sie bestätige, an «A.___» 48 Gramm Ice verkauft zu haben, die Qualität sei immer etwa so gewesen wie beim beschlagnahmten Ice (78 - 79 % Methamphetamin, Einvernahme vom 11. Januar 2016, 10.2.7./147). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2016 bestätigte «M.___» ihre Aussagen, sie habe «A.___» Thaipillen und Ice verkauft. Der Umfang von 48 bis 50 Gramm zwischen 2014 und Februar 2015 sei in etwa richtig. Genau könne sie sich nicht erinnern. An «A.___» habe sie am häufigsten verkauft (10.2.7./290 ff.).

 

«N.___» bestritt zunächst jeden Verkauf von Drogen. Am 9. November 2015 (10.2.6./022) anerkannte er, unter anderem an «A.___» Thaipillen und Ice geliefert zu haben, so ca. ab Dezember 2014 bis Februar 2015. Er habe dieser 10 Gramm Ice verkauft. Bei «A.___» hätten noch ein bis zwei Frauen gearbeitet, die gemäss «A.___» auch konsumiert hätten. Diese Frauen habe er nie gesehen. Immer wenn er zu «A.___» gekommen sei, hätten sich die Frauen versteckt. Sein Ice sei gelblich gewesen. Er habe «A.___» insgesamt 10 Gramm Ice verkauft und ihr 5 Gramm Ice gegen Thaipillen abgegeben (10.2.6./025 ff.). «A.___» habe ihm gesagt, sie verkaufe das Ice an ihre Sexarbeiterinnen weiter, sie selbst habe nicht so gerne Ice. Erstmals habe er ihr im Dezember 2014, zuletzt im Februar 2015 verkauft. Diese habe ihm jedes Mal erzählt, sie habe noch andere Lieferanten. Sie habe auch oft wegen der Qualität reklamiert (Einvernahme vom 2.12.2015, 10.2.6./038 ff.). Mit den Mitarbeiterinnen von «A.___» habe er keinen Kontakt gehabt. Diese hätten allenfalls kurz die Türe geöffnet und seien dann weggegangen. «A.___» habe gesagt, sie sollen sich verstecken. Diese habe nicht gewollt, dass er die Frauen dort sehe. Er anerkenne den Vorhalt des Verkaufs von 10 Gramm Ice an «A.___» zu CHF 300.00 das Gramm (EV vom 7. Dezember 2015, 10.2.6./056 ff.).

 

Die Beschuldigte selbst gab am 26. August 2015 an (10.1./014), es sei richtig, sie habe Drogen an «H.___» und an die Privatklägerin 1 verkauft, weil diese solche gewollt hätten und bei ihr gearbeitet hätten. Sie habe nur an diese Beiden verkauft, sonst an niemanden. Ice habe sie von «N.___» und «M.___» bezogen. Am 7. September 2015 bestätigte sie das: Wenn die Frauen bei ihr gearbeitet hätten, hätten diese Geld bei ihr gelagert. Sie habe dann von diesem Geld für die Frauen auch Ice oder Thaipillen gekauft. Dies für die Privatklägerin 1 und für «H.___», der sei aber nur etwa drei Wochen bei ihr gewesen. Dies sei so einmal pro Woche der Fall gewesen. Am 22. September 2015 erklärte sie (10.1./050 ff.), die Privatklägerin 1 habe ihr Geld gegeben und sie habe dann auch für diese Ice gekauft. Auch für «H.___» habe sie Ice eingekauft mit dessen Geld. «N.___» habe pro Gramm CHF 300.00 verlangt, «M.___» CHF 400.00 pro Gramm. Die beiden Sexarbeiterinnen hätten das Ice selber gekauft. Sie habe es einfach weitergegeben. Am 24. September 2015 gab sie an (10.1./076 ff.), die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert. Sie hätten das Ice zusammengekauft. Sie habe daneben Ice von «MM.___» und einem Vietnamesen «[…]» gekauft, sowie ein wenig von «NN.___» (Einvernahme vom 3.11.2015, 10.1./120). Wenn die Privatklägerin 1 auch Ice gewollt habe, hätten sie das Geld zusammengelegt. Die beiden Sexarbeiterinnen hätten aber auch selbst bestellen können (10.1./125). Schliesslich wollte sie zu den Verkäufen an die Privatklägerin 1 keine Mengenangaben mehr machen. Dieser habe sie Ice verkauft, diese habe es dann selber noch weiterverteilt. Wie oft sie Ice an die beiden Sexarbeiterinnen verkauft habe, wisse sie nicht mehr. Ebenso wenig, wie viel es gewesen sei. Sie hätten einfach Geld zusammengelegt und dann gemeinsam gekauft. Manchmal habe sie die Türe aufgemacht und «N.___» das Geld gegeben, manchmal die Privatklägerin 1 (10.1./130). An der Schlusseinvernahme vom 8. April 2016 (10.1./340 ff.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe nur für sich gekauft, nie für Dritte. Sie habe nie ausgesagt, sie habe für die Privatklägerin 1 je Ice gekauft. (Auf Vorhalt ihrer ersten Aussagen) Nein, sie habe nie solche Sachen gesagt. Zusammen Geld gesammelt und zusammengekauft: ja. Wenn die Frauen Geld gehabt hätten, hätten sie es ihr gegeben, dann hätten sie gekauft und danach verteilt. Sie habe nichts dazu verdient. Sie habe nur für sich gekauft. Wie die anderen Beiden an die Drogen gekommen seien, wisse sie nicht. Die hätten Geld gesammelt und gekauft. (Auf Frage) Niemand habe es gekauft. Die Verkäufer seien zu ihnen gekommen. Da habe sie selber die Drogen entgegengenommen. Aber das Geld sei nicht nur vor ihr alleine gekommen. An die Privatklägerin 1 habe sie davon abgegeben, aber nie an «H.___». (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin 1 habe von den Drogen erhalten, die sie (die Beschuldigte) gekauft gehabt habe, aber die Mengen seien nicht so hoch, wie die Privatklägerin 1 angebe. Vor Amtsgericht bestätigte sie, mit der Privatklägerin 1 Geld zusammen gelegt zu haben, dann habe sie die Drogen gekauft und verteilt. An «H.___» habe sie nie Drogen abgegeben. Vor Obergericht räumte die Beschuldigte schliesslich ein, das bei «M.___» und «N.___» eingekaufte Ice an «F.___» (= Privatklägerin 1) und «H.___» zum gleichen Preis weitergegeben zu haben (vgl. Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

 

3.5 Auch diesbezüglich erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft, sie sind konstant und es sind keine Übertreibungen zu finden. Die Privatklägerin 1 hatte entgegen der Beschuldigten bei ihrer Ankunft keinerlei Beziehungen zu den genannten Drogenverkäufern und lernten diese auch nie näher kennen. Auch die Drogenverkäufer «M.___.und «N.___» beschrieben nur Verkäufe an die Beschuldigte und keine an deren Sexarbeiterinnen. Sie erkannten die Sexarbeiterinnen auf Fotos denn auch nicht. Die häufigen Besuche der Drogenlieferanten wurden auch von der Privatklägerin 2 (10.2.2./176) und der Privatklägerin 3 (10.2.3./194) bestätigt: Es seien jede Woche zwei bis drei Mal Drogen geliefert worden. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen sind erneut nicht glaubhaft und völlig widersprüchlich. Zunächst räumte sie ein, Ice an die Privatklägerin 1 und «H.___» verkauft zu haben, um das im Laufe des Verfahrens mit teilweise abstrusen Wendungen zu dementieren. Es kann durchaus sein, dass die Sexarbeiterinnen und die Beschuldigte zusammen das Geld für die insgesamt benötigte Drogenmenge zusammengelegt haben. Danach hat aber die Beschuldigte das Ice sowohl bei den Lieferanten bestellt als auch bezahlt. In der Folge hat sie an die Privatklägerin 1 und «H.___» die von denen bestellten Mengen abgegeben und allenfalls mit deren Verdienst verrechnet. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 ist aber davon auszugehen, dass die Beschuldigte von den Sexarbeiterinnen nur den Einkaufspreis verlangt hat und keinen Gewinn aus dem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe an die Sexarbeiterinnen zog. Selbstverständlich kann es rückblickend nur um die Bestimmung einer Grössenordnung der abgegebenen Drogenmengen gehen; eine exakte Feststellung ist nicht mehr möglich, ist aber auch nicht nötig. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist rechtsgenüglich erstellt, dass ihr die Beschuldigte während der rechtskräftig festgestellten Anstellungsdauer von Mitte Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015, also während rund 18 Wochen wöchentlich mindestens zwei Mal ein Gramm Ice abgegeben hat, was insgesamt mindestens 36 Gramm entspricht. Der Vorhalt der Anklageschrift ist diesbezüglich folglich erstellt. Der Reinheitsgrad ist dabei nicht von relevanter Bedeutung. Ebenso kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 als nachgewiesen erachtet werden, dass die Beschuldigte während der rechtskräftig festgestellten Anstellungsdauer von «H.___» zwischen Mitte Oktober und Mitte/Ende Dezember 2014 mehrfach Ice an diesen abgegeben hat. Geht man nach den Angaben der Privatklägerin 1 bei «H.___» von einem tieferen Konsum aus als bei ihr selbst, sind die in der Anklage genannten 6 Gramm Ice (in einem Zeitraum von neun Wochen) durchaus realistisch, aber letztlich nicht von entscheidender Bedeutung.

 

4. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder auch wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).

 

Ob man das Handeln der Beschuldigten nun als «Veräussern» von Drogen an die Privatklägerin 1 und «H.___» oder als «Verschaffen» von Drogen bezeichnen will, kann dahin gestellt bleiben, da es weder für die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung von Belang ist. Jedenfalls erfüllen die vorgehaltenen und nachgewiesenen Tathandlungen der Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG ist zu bestätigen.

 

 

VII. Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

 

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

 

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird grundsätzlich neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Schwerste Straftat – gemessen an der Strafdrohung – ist der Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 5, der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen. Die Beschuldigte hat sich mit «O.___» abgesprochen, dass die Privatklägerin 5 zum Zwecke der Prostitution in ihren Salon [...] gebracht werde. Von der Arbeit der Privatklägerin 5 profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem sie von deren Verdienst 50 % für sich abzog und zusätzlich Anteile an den Kosten für Essen und Internetwerbung einzog. Vom Rest konnte die Privatklägerin 5 nach ihren Angaben CHF 600.00 bis 700 an ihre Familie überweisen lassen, bevor ein allfälliger Betrag zur Schuldenabzahlung bei «O.___» verwendet wurde. Die Beschuldigte behandelte die Privatklägerin 5 im Übrigen wie alle anderen Sexarbeiterinnen. Zu Gunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass die Beschäftigung der Privatklägerin 5 nur kurze Zeit – wenige Wochen – dauerte und die Arbeitsverhältnisse bei ihr nach den Aussagen der befragten Sexarbeiterinnen als eher überdurchschnittlich zu gelten haben. Andererseits ist mit der Strafe auch die Erfüllung des (konsumierten) Tatbestandes der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 5 abzugelten (vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach), die Privatklägerin 5 befand sich dabei in einer vergleichbar speziell verletzlichen Situation. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Initiative zur Verlegung der Privatklägerin 5 in ihren Salon nicht von ihr, sondern von «O.___» ausging und die Beschuldigte nicht mehr von der Privatklägerin 5 profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei ihr von sich aus um eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit den Prostituierten stand sie hierarchisch an der untersten Position, vergleichbar mit einem Gassenverkäufer im Betäubungsmittelhandel. Gestaltungsmacht O.___ ihr kaum zu, die massgebenden Personen handelten in erster Linie in Thailand, dann kamen hierarchisch übergeordnete Händlerinnen in der Schweiz wie «O.___» und «U.___», welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und sie auch finanziell abhängig machten. Andererseits handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven (was allerdings dem Straftatbestand inhärent ist). Letztlich war es auch ein einmaliges Begehen dieses Delikts durch die Beschuldigte, geht doch aus anderen Aussagen der Privatklägerinnen auch hervor, dass die Beschuldigte es sp.er abgelehnt hat, verschuldete Frauen zu beschäftigen. Die Umstände sprechen somit klar für ein leichtes Tatverschulden der Beschuldigten, weshalb eine Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Eine Geldstrafe kann für die Delikte im Zusammenhang mit dem Betrieb des Salons [...] zum Vorneherein ausgeschlossen werden, da mit den Strafen für die Straftaten die Obergrenze von 360 Tagessätzen deutlich überschritten wird.

 

2.2 Für die vorliegende Hauptdelinquenz der Förderung der Prostitution ist es angebracht, die Taten bezüglich aller betroffenen 18 Sexarbeiterinnen als einheitlichen Tatkomplex zu behandeln und mit einer Gesamtstrafe – asperiert zur Einsatzstrafe für den Menschenhandel – abzugelten. Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es in vergleichbaren Fällen als angezeigt und zulässig erklärt, solche Delikte im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.1 - 4.4; 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8; 6B_849/2016 vom 9.12.2016 E. 1.2). Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Sexarbeiterinnen in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt waren, durften sie doch den Salon nur mit Zustimmung der Beschuldigten im Einzelfall verlassen und mussten allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Dazu mussten die Frauen genau Rechenschaft über ihren Verdienst ablegen und diesen für die Beschuldigte hinterlegen, worauf diese periodisch (in der Regel wöchentlich) abrechnete und vorweg jeweils die Hälfte für sich beanspruchte. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen – darunter auch ungeschützter Oralverkehr bei entsprechendem Wunsch des Freiers – und Preise waren ihnen grösstenteils vorgegeben. Allerdings gab es keinerlei physische Gewalt gegen die Sexarbeiterinnen und es wurde auch nicht damit gedroht. Die Dauer der Beschäftigung der Frauen war sehr unterschiedlich, zahlreiche arbeiteten nur eine kurze oder gar unbekannte Zeitdauer bei der Beschuldigten, die Privatklägerin 3 hingegen gegen drei Jahre. Die psychischen Folgen für die sexuell ausgebeuteten Frauen sind zweifellos erheblich, entsprechende Berichte sind aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen Etablissements durchaus auch erheblich strengere Regimes gab und die Frauen die Beschuldigte im Vergleich mit anderen Bordellbetreiberinnen als gutmütig erlebten. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Ihr deliktisches Verhalten wurde nur dank dem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden beendet. Wenn auch das Tatverschulden im Einzelfall leicht wiegen mag, ist doch festzuhalten, dass die Tatzeit sich über vier Jahre hinzog, während denen die Beschuldigte ihr Leben aus der Arbeit der betroffenen Frauen finanziert hat, und es insgesamt 18 angestellte Prostituierte betraf. Sie hat das Geschäft nachgerade berufsmässig betrieben. Von einem leichten Fall kann damit in der Gesamtschau nicht mehr gesprochen werden und für die mehrfache Förderung der Prostitution wäre gesamthaft eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren auszufällen, nach Asperation – die im Hinblick auf die vergleichsweise tiefe Einsatzstrafe von 10 Monate für Menschenhandel nur beschränkt erfolgen kann – ist eine Straferhöhung um drei Jahre auf drei Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

 

2.3 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung der mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz (mehrfache illegale Beschäftigung im Wiederholungsfall, mehrfache Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht) zusätzlich zu erhöhen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diesbezüglich der Unrechts- und Schuldgehalt durch die Strafe für die Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist, ist doch der illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der Sexarbeiterinnen ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Gültigkeit bzw. eben Ungültigkeit der Zustimmung der betroffenen Frauen zur Sexarbeit bei der Beschuldigten. Da aber die Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter schützt, ist dennoch eine Straferhöhung vorzunehmen. Auch bei diesen Delikten drängt sich eine gemeinsame Behandlung auf. Ebenso ist dabei der langen Deliktsdauer und der grossen Anzahl betroffener Frauen verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Bei beiden Delikten ist zudem zu berücksichtigen, dass der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte liess sich weder von der früheren Verurteilung noch von der Polizeikontrolle am 15. Februar 2015 von ihrem deliktischen Handeln abbringen und erst die Razzia vom 25. August 2015 beendete das strafbare Tun. Es rechtfertigt sich für die mehrfache illegale Beschäftigung und die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts insgesamt eine Straferhöhung um sechs Monate auf nunmehr vier Jahre und vier Monate.

 

2.4 Da für den Menschenhandel ebenso wie für die illegale Beschäftigung im Widerholungsfall neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszufällen ist, wird anstelle von vier Monaten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen, womit eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verbleibt.

 

2.5 Die Tagessatzhöhe ist dabei angesichts des schon bald drei Jahre dauernden Strafvollzugs der Beschuldigten auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.

 

2.6 Ebenfalls eine Geldstrafe ist für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen. Ice/Crystal ist eine sehr gefährliche Droge. Dabei ist für die Beschuldigte entlastend zu berücksichtigen, dass sie einzig an zwei bereits süchtige Sexarbeiterinnen auf deren Bestellung hin Ice abgegeben hat während eines eher kurzen Zeitraumes von einigen Wochen und selbst nichts dabei verdient hat. Sie war selbst süchtig und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte die Drogen zwecks besonderer Ausnutzung der Arbeitskraft der Privatklägerin 1 und von «H.___» an diese abgegeben hätte. Zur Abgeltung des leichten Tatverschuldens ist unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu je CHF 10.00 angemessen.

 

2.7 Bei den Täterkomponenten sind keine Umstände erkennbar, die sich merklich auf die Strafzumessung auswirken würden. Es kann diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 43 ff. zu Vorleben und persönlichen Verhältnissen, Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit verwiesen werden:

 

-        Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich mit Ausnahme der Vorstrafe vom 21. Juli 2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) keine erwähnenswerten Umstände. Die Vorstrafe wirkt sich nur leicht aus, wurde sie doch bezüglich der illegalen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern bereits bei der Anwendung des erhöhten Strafrahmens berücksichtigt.

 

-        Das Nachtatverhalten wird von der Vorinstanz treffend beschrieben: Die Beschuldigte war in ihrem Aussageverhalten widersprüchlich und lässt kaum Reue oder Einsicht erkennen. Sie sieht sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten. Im Strafvollzug wird ihr ein gutes Führungszeugnis ausgestellt, sie konnte sich vom Drogenkonsum distanzieren.

 

-        Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist auch vor dem Hintergrund der Diabetes-Erkrankung, bei welcher sich im Vollzug gemäss Führungsberichten eine Besserung einstellte, nicht erkennbar.

 

-        Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Wenn moniert wird, die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Urteilseröffnung sei mit gut neun Monaten überlang, dann muss dem widersprochen werden: Es handelt sich vorliegend um einen komplexen Fall mit insgesamt 13 Bundesordnern an Akten, vielen Beteiligten und einer Anklageschrift von 23 Seiten. Nach Fristansetzung für Beweisanträge wurde unverzüglich über die gestellten Anträge entschieden und zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht vorgeladen, was angesichts der grossen Anzahl Parteivertreter (fünf Anwältinnen und Anwälte, eine Staatsanwältin) eine längere Vorlaufzeit in Anspruch nahm. Die gleiche Erfahrung musste auch im Berufungsverfahren gemacht werden, das insgesamt ebenfalls knapp acht Monate in Anspruch nahm und zügig geführt wurde. Eine leichte, unnötige Verzögerung kann einzig in der Zeitdauer von mehr als vier Monaten für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch das Amtsgericht erkannt werden (Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO).

 

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten letztlich nicht auf die Strafen aus, indem einem leicht straferhöhenden Umstand ein leicht strafreduzierender Umstand gegenübersteht. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00. Diese Bestrafung erscheint auch bei einer Gesamtwürdigung des strafbaren Geschehens als angemessen.

 

2.8 An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist in Anwendung von Art. 51 StGB der seit dem 25. August 2015 dauernde Freiheitsentzug, der nun nahezu 33 Monate ausmacht, jedoch die vom Berufungsgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren nicht überschreitet. Das Begehren der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist deshalb abzuweisen.

 

2.9 Zu bestätigen ist die im Übrigen unbestritten gebliebene Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung der Übertretungen.

 

2.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).

 

Für die Freiheitsstrafe von vier Jahren ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Hingegen kann nach dem mehrjährigen Strafvollzug erwartet werden, dass sich die Beschuldigte in Zukunft vom Rotlichtmilieu fernhalten und so auch nicht mehr straffällig werden wird. Für die Geldstrafe ist ihr somit der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

 

2.11 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 15. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei im Falle eines Entlassungsgesuchs Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte anzuordnen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten verlangte in seinem Parteivortrag vor Obergericht die unverzügliche Entlassung der Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

 

Die Beschuldigte wurde vom 25. August 2015 bis 23. Juni 2016 in Untersuchungshaft genommen. In der Folge befand sie sich im vorzeitigen Strafvollzug (zuerst im Regionalgefängnis Burgdorf, seit dem 6.9.2016 in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs eingehend geprüft und schliesslich verneint. Es hat deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen und den Antrag der Beschuldigten auf unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gutgeheissen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Begründung des separaten Beschlusses vom 16. Mai 2018 verwiesen werden, der den Parteivertretern im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 23. Mai 2018 ausgehändigt worden ist (vgl. auch Verfahrensprotokoll).

 

 

VIII. Zivilforderungen

 

1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

 

2.1 Höchstrichterliche Präjudizien zur Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige. Das Bundesgericht hat sich im noch nicht lange zurückliegenden Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur vorliegend beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in Brasilien rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis 2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen Frauen dann die Schulden abverdienen. Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.

 

Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen (E. 2) folgende Grundsätze aufgestellt:

 

-        Die Tatsache, dass sich einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten, schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die konkreten Umstände seien die Frauen einen starken und anhaltenden Druck ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht mehr frei gewesen (E. 2.4.1).

 

-        Unklar sei, ob die angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von vornherein vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).

 

-        Genugtuungen von CHF 10'000.00 und 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden seien, und die schweren psychische Folgen von der Prostitution davon getragen hätten, erschienen angemessen bzw. lägen nicht ausserhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums (E. 2.4.4). Ob auch die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 an eine weitere Privatklägerin (mit einer Aufenthaltsdauer von rund 2 -3 Monaten) angemessen war, liess das Bundesgericht in diesem Entscheid offen, da die Vorinstanz die konkrete Höhe der Genugtuung wegen der falschen Gewichtung der konstitutionellen Prädisposition ohnehin neu festzusetzen hatte (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.4).

 

Weitere Ausführungen zur Frage der Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00, CHF 6'000.00 und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert. Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer des Aufenthalts in der Kotaktbar, der zwischen einer Woche und rund drei Monaten lag, der Schwere der Tat, des leichten Verschulden des Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt bemessen (E. 2).

 

2.2 In den tabellarischen Übersichten von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage 2005, finden sich folgend Beispiele:

 

-        X/6 Nr. 6: CHF 2'000.00 für Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung der Prostitution (OGer Bern 8.4.2002);

 

-        X/16 Nr. 23 d: CHF 15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat, als er es mit in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz zwang er sie zur Prostitution. Er zwang die Geschädigte während vier Monaten unter Anwendung von Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld bei sich und gab ihr nur ein Taschengeld (BezGer ZH 30.8.1999).

 

2.3 Aus der Praxis des Solothurner Obergerichts kann auf den Entscheid STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015 i.S. C. [nicht zu verwechseln mit C.___] verwiesen werden: Gemäss Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Geschädigte in die Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie sich auf der Strasse prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu, überwachte sie eng und bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution den eigenen Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF 50.00 ihrer Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der Zeit auch Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die Einnahmen sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zugesprochen.

 

2.4 Weiter ist auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die Beschuldigten führten in ein Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Prostituierte und Transvestiten beschäftigten. Die Person A. [nicht zu verwechseln mit A.___] organisierte diese in Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. [nicht zu verwechseln mit B.___] die (übersetzten) Einreisekosten von CHF 30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte bezahlen, sowie für Miete, Essen, «Betreuung» und Internetwerbung. Die Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die «thailändischen Belange» des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich um die «schweizerischen Belange» wie Behördengänge, Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Zwei geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell der Beschuldigten gearbeitet hatte, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00 zugesprochen (für Menschenhandel und Förderung der Prostitution).

 

3. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsbeträge an die Privatklägerinnen durch einen Vergleich mit Genugtuungen bei Vergewaltigung festgesetzt (US 50 f.). Weshalb sich das «aufdrängt», wird nicht ausgeführt. Tatsächlich aber kann sich der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bei der Förderung der Prostitution – je nach den konkreten Umständen – deutlich von jenem des gewaltsam erzwungen Beischlafs bei einer Vergewaltigung unterscheiden. Dies gilt namentlich auch für die vorliegenden Umstände.

 

4. Allen vier noch verbliebenen Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren ist gemeinsam, dass sie nicht durch die Beschuldigte im Ausland angeworben wurden, dass sie sich selbst bei der Beschuldigten meldeten, um im Salon [...] der Sexarbeit nachzugehen und ihnen keine Abzüge von den Einnahmen getätigt wurden, um damit bestehende Schulden abzuzahlen (mit einer nicht relevanten Ausnahme bei der Privatklägerin 2). Bei allen Privatklägerinnen wurden erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich in ihrer verletzlichen Situation und der Abhängigkeit von der Beschuldigten nicht wehren konnten, ihre persönliche Freiheit wurde durch das rigide System der Beschuldigten (insbesondere 24/7-Standby-Regelung; keine Freitage) deutlich eingeschränkt und sie mussten sich bei ihren Dienstleistungen an Vorgaben halten, dabei namentlich teilweise an den Wunsch nach ungeschütztem Oralverkehr (beischlafsähnliche Handlung), was mit Blick auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders schwer wiegt. Gewalt wurde in keinem Fall angewendet, es wurde auch nie damit gedroht und der Weggang bzw. die Aufgabe der Sexarbeit wurde den Frauen nicht mit weiteren Massnahmen (z.B. Einziehen von Pässen) erschwert. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher zweifellos erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung der Beträge im Folgenden für jeden Einzelfall zu beurteilen sind.

 

5. In Bezug auf die Privatklägerin 1, welche vor erster Instanz eine Genugtuung von CHF 16'000.00 beantragen liess und nun im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (= Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins) verlangt (vgl. schriftliche Eingabe von Rechtsanwalt Marcel Haltiner vom 14.5.2018), sind folgende Umstände zu beachten:

 

-        Die Privatklägerin 1 ging nach ihren Angaben in Thailand der Prostitution nach. Durch einen Freund, der in der Schweiz gearbeitet gehabt und von grossen Verdiensten geredet habe, sei sie an die Adresse eines Vermittlers für Visa gelangt. Dafür und für die Reise habe sie 110'000.00 Baht bzw. CHF 30'000.00 bezahlt. Sie habe 50'000.00 Bath von ihrer Mutter ausgeliehen und den Rest zusammengespart gehabt. Das sei für sie wohl zu viel gewesen, aber sie habe es dann doch gemacht. Sie sei am 16. September 2013 in [...] im Betrieb von «K.___» angekommen. Nach rund einem Monat habe sie die Schulden bei der Mutter abbezahlt gehabt. Sie habe «K.___» nicht wie üblich 50 % ihrer Einnahmen abgeben müssen, sondern 60 %. Nach Problemen mit «K.___» habe sie gewechselt und habe dann in der Folge in diversen Bordellen in der Schweiz gearbeitet. Sie habe so oft gewechselt, weil sie Streit um Geld gehabt habe mit den Betreiberinnen. Sie habe dann jeweils auf der Webseite and6.ch nachgeschaut, entsprechende Telefonnummern angerufen und nachgefragt, ob die Betreiberin jemanden brauchen könne. Oder sie habe frühere Arbeitskolleginnen nach Tipps gefragt. Wenn ein Studio sie habe nehmen wollen, habe sie gewechselt. Sie habe auch immer Ice konsumiert, damit sie habe arbeiten können (10.2.1./001 ff.). Ca. Mitte Oktober 2014 sei sie zu «A.___» nach [...] gekommen. Sie habe «A.___» angerufen und diese habe sie zunächst nicht gewollt und viele Fragen gestellt, z.B. ob sie Schulden habe und warum sie von bisherigen Bordell weggehen wolle. Nach einer Woche habe «A.___» ihr zugesagt und sie sei mit dem Zug nach Balsthal gefahren, wo «A.___» sie abgeholt habe (10.2.1./100 ff.). In Thailand habe sie eine glückliche Jugend gehabt. Das Problem sei gewesen, dass sie sich nie als Junge gefühlt habe. Sie habe die Familie dann nach der Schule mit 14 Jahren aus eigenem Antrieb verlassen und sei nach Bangkok gereist. Sie habe ihr Leben als Frau leben wollen und habe als Serviererin und als Prostituierte gearbeitet. Mit 21 Jahren habe sie sich zur Frau umoperieren lassen können (10.1.2./116 ff.). Im Übrigen kann auf die Darlegung der Aussagen der Privatklägerin 1 in Ziffer III.3.1.1.3 hievor verwiesen werden.

 

-        Zu den Arbeitsmodalitäten der Privatklägerin 1 bei der Beschuldigten während des Aufenthaltes von rund vier Monaten kann auf die Beweiswürdigung unter Ziffer III.3.1.1.4 ff. hievor verwiesen werden. Zusammengefasst waren diese wie folgt: 24/7-Standby-Regelung; keine Freitage, kaum Verlassen des Salons und wenn, dann nur mit Zustimmung der Beschuldigten; Abgabe von 50 % des Verdienstes nebst CHF 150.00 pro Woche für das Essen und CHF 10.00 monatlich für Internetwerbung; die Dienstleistungen und Preise waren vorgegeben, ungeschützten Oralverkehr erbrachte sie aus eigenem Antrieb, um möglichst gut zu verdienen; unentgeltliche Leistung von Hausarbeiten; Einschränkung des Kontakts nach aussen; Abgabe von Ice/Crystal durch die Beschuldigte. Immerhin kann festgestellt werden, dass keinerlei körperliche Gewalt und keine Drohungen angewendet wurde, womit die schon mehrfach umschriebene bestehende psychische Drucksituation aufgrund ihrer Verletzlichkeit sowie die kulturelle Besonderheit der Unterwürfigkeit gegenüber der älteren Beschuldigten für die Privatklägerin 1 nicht bagatellisiert werden sollen.

 

-        Der Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (nachfolgend FIZ) vom 12. Oktober 2016 (TG AS 062 ff.) zeigt auf, dass die Zeit als Prostituierte bei der Privatklägerin 1 nicht spurlos vorbeigegangen ist, fänden sich doch latente Folgen bei der Privatklägerin 1. Sie zeige Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Drohungen und einer permanenten ausbeuterischen Situation: grosse Stimmungsschwankungen, repetitive depressive Verstimmungen mit ständiger Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit mit Untergewicht. Selbstverständlich trägt die Beschuldigte dafür nicht die volle Verantwortung, wohl aber eine Mitverantwortung.

 

Die Zeit und die Arbeitsbedingungen bei der Beschuldigten haben zweifellos ihren Teil zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen beigetragen, nach den Angaben der Privatklägerin 1 und auch anderer Privatklägerinnen gehörte die Beschuldigte aber eher zu den angenehmeren Bordellbetreiberinnen. Vor dem Hintergrund der möglichen Varianten der Förderung der Prostitution ist das Verschulden der Beschuldigten im unteren, leichteren Bereich einzuordnen. Nach der Rechtsprechung ist geringfügig auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 wusste, dass sie in der Schweiz der Prostitution nachgehen würde und sich auch bei der Beschuldigten gemeldet hat, um bei ihr zu arbeiten. Auch wenn die Beschuldigte innerhalb des gesamten Geschäftssystems der Prostitution und des Menschenhandels nicht an der Spitze, sondern im unteren Bereich anzusiedeln war (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Strafzumessung) und insbesondere der Schlepperorganisation, welche die Privatklägerin 1 in die Schweiz gebracht und dabei mit CHF 30'000.00 einen grossen und ungerechtfertigten finanziellen Gewinn erzielt hatte, ein noch grösserer Vorwurf zu machen ist, ist Folgendes entscheidend: Dieses System, welche das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Sexarbeiterinnen verletzte und diese nachhaltig in ihrer Gesundheit schädigte, wurde von der Beschuldigten als Bordellbetreiberin massgeblich mitgetragen und mitgestaltet. Ausgehend von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 beim Tatbestand der Förderung der Prostitution (vgl. auch 6B_1284/2016 vom 12.6. 2017 E. 2), erscheint im vorliegenden Fall namentlich angesichts der Zeitdauer von vier Monaten und der konkreten Arbeitsumstände eine Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2015 als angemessen. Dies gilt auch im Vergleich zu den oben erwähnten Genugtuungszusprachen (Bundessstrafgericht, Obergerichte Schwyz, Bern und Solothurn).

 

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte für den Schaden, der der Privatklägerin 1 durch ihre strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.

 

6. Die Privatklägerin 2 liess erstinstanzlich eine Genugtuung von CHF 25'000.00 beantragen. Die Vorinstanz sprach ihr CHF 20'000.00 zu, wobei sie noch einen Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2 ausgefällt hatte. Die Privatklägerin 2 beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt Marcel Haltiner vom 14.5.2018). Es kann auf die Erwägungen zur Privatklägerin 1 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

 

-        Die Privatklägerin 2 ist nach ihren Angaben im Juni 2013 in die Schweiz gekommen und zu «K.___» gefahren. Sie habe 400'000.00 Baht für Reise und Visum bezahlen müssen, den Kontakt habe ihr ihre Freundin, die Privatklägerin 3, vermittelt. Das benötigte Geld habe sie gespart und von der Familie gehabt. «K.___» habe dann noch zusätzliche CHF 1'500.00 verlangt. Diesen Betrag habe «A.___» bezahlt, weil sie diese darum gebeten habe. Bei «A.___» habe bereits ihre Freundin, die Privatklägerin 3, gearbeitet. Sie sei dann bis im August 2015 im Salon [...] geblieben. In der ersten Woche bei «K.___» habe sie nicht gearbeitet und mir ihrer Freundin Ausflüge in der Schweiz gemacht (10.2.2./001 ff.). Sie habe vorher in Malaysia und Bangkok als Prostituierte gearbeitet. In die Schweiz habe sei gewollt, weil die wirtschaftliche Situation in Thailand nicht gut und ihre Familie arm gewesen sei. Deshalb habe sie sich an den Schlepper gewandt (10.2.2./024 ff.) Sie stamme aus einer armen Familie und sei dann mit 15 Jahren zu einem Mann gegangen, der sie als Frau genommen und ihre Familie dafür finanziell unterstützt habe. Mit 18 Jahren sei sie dann nach Bangkok arbeiten gegangen und mit 23 Jahren in die Schweiz. Sie habe das unbedingt gewollt, auch wenn ihre Freundin ihr davon abgeraten habe (10.2.2./045 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 bereits vor der Abreise in die Schweiz von den hier in Thai-Salons geltenden Arbeitsmodalitäten Kenntnis hatte. Im Übrigen kann auf die Darlegung der Aussagen der Privatklägerin 2 unter Ziffer III.3.2.1.2 hievor verwiesen werden.

 

-        Auch für die Privatklägerin 2 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.3.2.1.3 verwiesen werden.

 

-        Auch bei der Privatklägerin 2 hat der belastende Lebensweg mit Einschluss der Arbeit bei der Beschuldigten gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich gezogen: Aus dem Bericht des FIZ vom 18. Oktober 2016 geht hervor, dass sie unter Migräne und Schlafstörungen leide, dazu kämpfe sie mit Depressionen und Ängsten vor Begegnungen mit Thaipersonen aus dem Umfeld des Milieus. Eine Psychotherapie habe sie aber nicht in Anspruch nehmen wollen. Sie sei gut akzeptiert in der Familie ihres Freundes mit thailändischen Wurzeln und fühle sich in der Schweiz sicher und möchte gerne als Köchin arbeiten (TG AS 075 ff.).

 

Die Privatklägerin 2 verbrachte fast 14 Monate im Etablissement der Beschuldigten, sodass eine höhere Genugtuung als bei der Privatklägerin 1 angebracht ist. In dieser Zeit hat die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt durch die sexuelle Ausbeutung unter anderem der Privatklägerin 2 bestritten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie von ihrer guten Freundin, der Privatklägerin 3, die damals schon bei der Beschuldigten gearbeitet hatte, genau über die Arbeitsbedingungen im Salon [...] orientiert und sie demnach nicht mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden war. Dort konnte sie immerhin mit ihrer Freundin zusammen sein. Im Übrigen kann hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung auf die vorstehenden Ausführungen zur Privatklägerin 1 verwiesen werden. Eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2015 (mittlerer Verfall) erscheint angemessen.

 

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte für den Schaden, welcher der Privatklägerin 2 durch ihre strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.

 

7. Die Privatklägerin 3 liess erstinstanzlich eine Genugtuung vom CHF 30'000.00 beantragen. In zweiter Instanz wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt verlangt, d.h. eine Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2013 sowie Haftbarerklärung der Beschuldigten zu 100 % für den durch die strafbaren Handlungen entstandenen Schaden. Grundsätzlich kann auf die Erwägungen zu den Privatklägerinnen 1 und 2 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

 

 

-        Nach ihren Angaben kam die Privatklägerin 3 am 1. November 2011 in die Schweiz und musste zunächst je CHF 30'000.00 Schulden beim Visumsbeschaffer und bei ihrer ersten Bordellbetreiberin abarbeiten. Dazu habe sie rund anderthalb Jahre benötigt. Für den Fall, dass sie das nicht getan hätte, habe ihr der Visums-Beschaffer mit der Tötung ihrer Eltern gedroht. Dieser habe auch immer das Bordell bestimmt, in dem sie zu arbeiten gehabt habe. Ein erstes Mal habe sie dann zur Beschuldigten gewechselt, ohne dass diese von ihren Schulden gewusst habe. Als die Beschuldigte davon erfahren habe, habe diese sie weggeschickt. Nach weiteren Salons sei sie im Herbst 2013 – nach Abzahlung der Schulden – zur Beschuldigten zurückgekehrt und sei bis im August 2015 dort geblieben. Im Vergleich mit anderen Bordellen sei es bei der Beschuldigten besser gewesen, wobei diese beim ersten Aufenthalt freundlicher und lockerer gewesen sei. Sie habe der Privatklägerin 2 empfohlen, auch zur Beschuldigten zu kommen (10.2.3./001 ff.). Sie sei in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen und sei nach der Schule vergewaltigt worden. Danach habe sie als Prostituierte gearbeitet. Am meisten verdient habe sie in Malaysia. Weil es ihr finanziell sehr schlecht gegangen sei, habe sie in die Schweiz gewollt. Eine Frau habe ihr gesagt, man könne hier gut verdienen. In der Schweiz hätten ihr andere Prostituierte empfohlen, zur Beschuldigten zu gehen. Beim zweiten Mal sei sie von Herbst 2012 bis zum Schluss dort geblieben (10.2.3./125 ff.). Im Übrigen kann auf die Darlegung der Ausführungen der Privatklägerin 3 unter Ziffer III.3.3.1.2 hievor verwiesen werden.

 

-        Auch für die Privatklägerin 3 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.3.2.1.3 verwiesen werden.

 

-        Gemäss FIZ-Bericht vom 10. Oktober 2016 leide die Privatklägerin 3 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen und Alpträumen. Früher habe sie auch noch unter starker Migräne gelitten. Sie werde immer wieder von Existenzängsten und Sorgen um die Sicherheit ihrer Eltern überwältigt. Der Bericht hält fest, die Privatklägerin bräuchte dringend eine Traumatherapie, was leider nicht in das Weltbild der Privatklägerin passe. Sie beschäftige sich sehr intensiv mit Kochen und Hausarbeiten, damit sie nicht an ihre Situation und an die Vergangenheit denken müsse. Verdrängen sei ihre Art, mit dem Trauma und ihren Verletzungen umzugehen. Aktuell wohne sie mit zwei anderen Frauen und zwei Männern zusammen, wobei sie sich unter Männern unwohl fühle und den Kontakt vermeide. Sie koche sehr gerne, dürfe aber leider noch nicht arbeiten (TG AS 072 ff.).

 

Die Privatklägerin 3 verbrachte insgesamt fast drei Jahre im Etablissement der Beschuldigten, sodass eine höhere Genugtuung als bei den beiden Privatklägerinnen 1 und 2 angebracht ist. In dieser Zeit hat die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt durch die sexuelle Ausbeutung unter anderem der Privatklägerin 3 bestritten. Die Privatklägerin 3 hat aus ihrem schwierigen Leben gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen. Allerdings waren andere Vorgänge im Leben der Privatklägerin 3 noch weitaus einschneidender als der Aufenthalt bei der Beschuldigten, so die Vergewaltigung und die Abarbeitung der hohen Schulden mit dem Verschieben in andere Bordelle über ihren Kopf hinweg (verbunden mit Drohungen gegen das Leben ihrer Eltern), und dürften sich schwerwiegender auf den heutigen Gesundheitszustand ausgewirkt haben. Zur Beschuldigten kam sie auf eigenen Wunsch und sie hatte dank ihres langen Aufenthalts zunehmend auch gewisse Freiheiten, so verbrachte sie auch immer wieder Zeiten bei ihrem Freund und arbeitete zuletzt über längere Zeit mit ihrer Freundin, der Privatklägerin 2, zusammen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung auf die vorstehenden Ausführungen zu den Privatklägerinnen 1 und 2 verwiesen werden. Eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2014 (mittlerer Verfall) erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der sehr langen Dauer im Salon der Beschuldigten als angemessen.

 

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte für den Schaden, welcher der Privatklägerin 3 durch ihre strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.

 

8. Die Privatklägerin 4 liess eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins beantragen, welche ihr erstinstanzlich auch zugesprochen wurde. Grundsätzlich kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den Privatklägerinnen 1 - 3 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

 

-        Die Privatklägerin 4 stammt aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater starb, als sie noch jung war. Sie musste in der Folge mithelfen, für den Unterhalt der Familie aufzukommen und kam nach Tätigkeiten in der Gastronomie und als Masseuse in die Prostitution. Sie kam dafür zwei Mal in die Schweiz, im Herbst 2013 und im Frühling 2015. Beim ersten Mal hatte sie zunächst Schulden von CHF 25'000.00 abzahlen müssen. Im Herbst 2014 sei sie für rund einen Monat in den Salon [...] gekommen. Sie habe damals die Beschuldigte angerufen, von der sie Gutes gehört gehabt habe. Es sei denn auch einer der besseren Salons gewesen. Im Übrigen kann auf die Darstellung ihrer Aussagen unter Ziffer III.3.4.1.2 hievor verwiesen werden.

 

-        Auch für die Privatklägerin 4 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.3.4.1.3 verwiesen werden.

 

-        Gemäss dem Bericht des FIZ vom 29. November 2016 leidet auch die Privatklägerin 4 an psychischen Beeinträchtigungen: sie zeigt Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Schlafprobleme. Sie kann nicht über das Erlebte reden und ist nicht bereit, eine Therapie zu absolvieren. Immerhin konnte sie sich auffangen: Sie hat geheiratet, hat die B-Bewilligung erhalten und konnte ihre beiden Kinder aus Thailand in die Schweiz holen. Sie ist als Masseurin (nicht mehr im Milieu) erwerbstätig. Ende 2017 gebar sie ein weiteres Kind (TG AS 104 ff.).

 

Die Privatklägerin 4 verbrachte einen Monat im Etablissement der Beschuldigten und hatte dort selbst angefragt. Auch sie erlebte andernorts wesentlich einschneidendere Vorgänge, als dies im Zeitabschnitt bei der Beschuldigten der Fall war. Sie war während ihres Aufenthaltes im Salon [...] bereits Mutter zweier Kinder, was sie besonders verletzlich machte. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Privatklägerin 1 bis Privatklägerin 3 erscheint eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2014 als angemessen.

 

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte für den Schaden, welcher der Privatklägerin 4 durch ihre strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.

 

 

IX. Kosten und Entschädigungen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00 – exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IX.1.2 und 1.3) sowie exkl. Dolmetscherkosten, welche vom Staat getragen werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – CHF 22‘000.00 aus. Es gibt einige wenige Freisprüche: Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1.2) sowie in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (in Bezug auf 10 Sexarbeiterinnen) freigesprochen. In Bezug auf den Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 6 und die Verfahrenseinstellung zufolge Eintritt der Verjährung (BetmG-Übertretungen, soweit den Zeitraum August 2013 bis 5. April 2014 betreffend) erfolgt hingegen gemäss den rechtskräftigen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 und 2 keine Kostenausscheidung. Zudem sind die Genugtuungen deutlich weniger hoch ausgefallen als von der Privatklägerschaft vor erster Instanz beantragt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO zu 80 % (= CHF 17'600.00) der Beschuldigten aufzuerlegen. CHF 4'400.00 (= 20 % von CHF 22'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

1.2 Entschädigungen für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten

 

Die amtliche Verteidigung für die Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren anfänglich von Rechtsanwalt Matthias Miescher, dann von Rechtsanwalt Andreas Miescher und schliesslich von Rechtsanwalt Christian Werner wahrgenommen. Die Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger wurden gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Ziff. 20 - 22 wie folgt festgesetzt:

 

Rechtsanwalt Matthias Miescher

CHF 10‘569.80
(inkl. Auslagen und MwSt.)

(für den Zeitraum vom 26.8.2015 bis 14. 10.2015)

Rechtsanwalt

Andreas Miescher

CHF 5‘992.95

(inkl. Auslagen und MwSt.)

(für den Zeitraum vom 14.10.2015 bis 7.1.2016)

Rechtsanwalt

Christian Werner

CHF 37‘298.40

(inkl. Auslagen und MwSt.)

(für den Zeitraum ab 7.1.2016)

 

Entsprechend der Kostenverlegung gemäss vorstehender Ziff. IV.1.1 beschränkt sich der Rückforderungsanspruch des Staates auf 80 %. Folglich ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton folgende Entschädigungen zurück zu zahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):

 

-        CHF 8'455.85 (= 80 % von CHF 10'569.80);

-        CHF 4'794.35 (= 80 % von CHF 5'992.95);

-        CHF 29'838.70 (= 80 % von CHF 37'298.40).

 

Diese Ansprüche des Kantons verjähren gemäss Art. 135 Abs. 5 StPO in 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils.

 

Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von den vorgenannten Rechtsvertretern nicht geltend gemacht worden.

 

1.3 Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft

 

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 8’8764.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Claudia Trösch zu Lasten der Beschuldigten macht insgesamt CHF 3'235.70 aus – 42.80 Stunden x CHF 70.00 (= Differenz zu vollem Honorar), somit CHF 2'996.00, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 239.70) – und ist ebenfalls vorzubehalten.

 

Die Entschädigungen für die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Serife Can, die die Vertretung vom 29. September 2015 bis 22. November 2016 wahrnahm, sowie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Marcel Haltiner (Zeitraum ab 22.11.2016), sind (jeweils inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 5'061.95 bzw. auf CHF 4'042.40 festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 und 25 des erstinstanzlichen Urteils). Vorzubehalten sind die Rückforderungsansprüche des Staates gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 lit. a StPO, die aufgrund des erfolgten Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1.2) umfangmässig nur 80 % der zugesprochenen Entschädigungen ausmachen, somit CHF 4'049.55 und CHF 3'233.90. 20 % von CHF 5'061.95 (= CHF 1'012.40) und 20 % von CHF 4'042.40 (= CHF 808.50) gehen endgültig zu Lasten des Staates. Ebenso vorzubehalten ist der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can zu Lasten der Beschuldigten, der ausgehend von der Differenz zu vollem Honorar von CHF 1'886.25 (= 24.95 Stunden x CHF 70.00 zuzüglich 8 % MwSt. auf CHF 1’746.50), betragsmässig auf 80 % (= CHF 1'509.00) zu beschränken ist.

 

Die erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen an Rechtsanwältin Serife Can von CHF 2'645.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Marcel Haltiner von CHF 4'141.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 3 (vgl. hierzu die diesbezüglich rechtskräftigen Ziffern 26 und 27 des erstinstanzlichen Urteils) sind im vollen Umfang von der Beschuldigten an den Staat Solothurn zurück zu zahlen, sobald es deren wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

 

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can, vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, der CHF 1'008.50 (= 13.34 Stunden x CHF 70.00, zuzüglich 8 % MwSt. auf CHF 933.80) ausmacht.

 

Rechtsanwalt Marcel Haltiner machte vor erster Instanz für die Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 keinen Nachzahlungsanspruch geltend.

 

Auch in Bezug auf die Rechtsanwältin Eveline Roos erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 4 vor erster Instanz ist der Rückforderungsvorbehalt im vollen Umfang (= CHF 7'918.80) festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden.

 

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 5, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, ist von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden (vgl. Dispositivziffer 29). Die Privatklägerin 5 hat sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen und auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet (vgl. Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I.6). Eine Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten fällt damit ebenso ausser Betracht wie ein Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Erbini im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zu Lasten der Beschuldigten.

 

Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Strafverfahrens. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor (BGE 141 IV 262 E. 2 und 3). Der Betrag von CHF 10'425.40 geht folglich endgültig zu Lasten des Staates.

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der Dolmetscherkosten) CHF 12'210.00 aus und werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte konnte mit ihrer Berufung zumindest einen Teilerfolg verbuchen. Sie wird vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1.2) sowie in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (in Bezug auf 10 Sexarbeiterinnen) freigesprochen. Zudem wird die Freiheitsstrafe um knapp einen Drittel, nämlich von 5 Jahren und 10 Monaten (70 Monaten) gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf 4 Jahre (48 Monate) reduziert und die an die Privatklägerinnen zu leistenden Genugtuungen werden mit einer Ausnahme (Bestätigung der Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins an die Privatklägerin 4) reduziert. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung, mit welcher die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt wurde, blieb erfolglos, was sich aber auf die Kostenverlegung nicht auswirkt, da das Strafmass ohnehin zu überprüfen war. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind 20 % von CHF 12'210.00 (= CHF 2'442.00) zu Lasten des Staates Solothurn auszuscheiden. 80 % von CHF 12'210.00 (= CHF 9'768.00) hat die Beschuldigte zu bezahlen.

 

2.2 Rechtsanwalt Christian Werner macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Urteilseröffnung, jedoch inkl. zweimalige Hin- und Rückreise) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 44.96 Stunden sowie Auslagen (inkl. Reiseauslagen für HV und Urteilseröffnung) von CHF 1'129.35 geltend.

 

Der amtliche Verteidiger besuchte die Beschuldigte dreimal in der JVA Hindelbank. Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweismittel zu besprechen waren, sondern der gleiche Prozessstoff vorlag, erweisen sich zwei Instruktionen (einmal zwecks Besprechung des Umfangs der Berufung und einmal zwecks Vorbereitung der Hauptverhandlung) als ausreichend. Es ist deshalb eine Instruktion (Position vom 11.5.2018 mit 3.25 Stunden) in Abzug zu bringen. Der amtliche Verteidiger macht achtmal einen Zeitaufwand von je 0.17 Stunden unter dem Titel «Eingang und Studium Verfügung, Weiterleiten an Klientin» (Positionen vom 20.10.2017, 3.11.2017, 13.11.2017, 1.2.2018, 2.3.2018, 15.3.2018, 28.3.2018, 11.4.2018) geltend. Dieser Aufwand ist bereits im Stundenansatz von CHF 180.00 mitberücksichtigt, weshalb insgesamt weitere 1.36 Stunden zu streichen sind. Für die Nachbearbeitung erweist sich ein Zeitaufwand von einer Stunde als angemessen (Kürzung gegenüber der Honorarnote um 2.5 Stunden), so dass ein Zeitaufwand von 7.11 Stunden in Abzug zu bringen ist und ein Aufwand von 37.85 Stunden (= 44.96 Stunden – 7.11 Stunden) verbleibt. Zuzüglich 2.8333 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung resultiert ein Aufwand von 41.68333 Stunden zum Stundenansatz von je CHF 180.00 (= CHF 7'503.00). Bei den Auslagen sind einmal die Reisekosten (Olten – Hindelbank – Olten) von CHF 77.00 zu streichen, so dass CHF 1'052.35 resultieren. Vom Zwischentotal von CHF 8'555.35 sind CHF 3'329.50 der Zeitperiode bis 2017 zuzurechnen und mit 8 % MwSt. (= CHF 266.35) zu entschädigen. CHF 5’225.85 betreffen die Periode ab 2018 mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (= CHF 402.40). Demnach ist die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, für das Berufungsverfahren auf total CHF 9'224.10 (Aufwand: CHF 7'503.00, Auslagen: CHF 1'052.35; MwSt.: CHF 668.75) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'379.30 (= 80 % von CHF 9'224.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten nicht geltend gemacht.

 

Die von den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerinnen1 - 4 ins Recht gelegten Honorarnoten für das Berufungsverfahren sind im beantragten Umfang gutzuheissen. Es sind folgende Entschädigungen festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen:

 

-        CHF 1'041.90 (Aufwand: CHF 941.40, Auslagen: CHF 24.90, MwSt.: CHF 31.85 und CHF 43.75) an Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1;

-        CHF 696.25 (Aufwand: CHF 612.00, Auslagen: CHF 33.60, MwSt.: CHF 23.90 und CHF 26.75) an Rechtanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2;

-        CHF 771.05 (Aufwand: CHF 681.00, Auslagen: CHF 34.10, MwSt.: CHF 23.50 und CHF 32.45) an Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 3;

-        CHF 981.70 (Aufwand: CHF 870.00, Auslagen: CHF 40.90, MwSt.: CHF 17.30 und CHF 53.50) an Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4;

 

Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs. StPO verpflichtet, dem Staat Solothurn die vorgenannten Entschädigungen vollumfänglich bzw. jene an Rechtsanwalt Marcel Haltiner für die Vertretung der Privatklägerin 2 im Umfang von CHF 557.00 (= 80 % von CHF 696.25, vgl. hierzu die Begründung unter vorstehender Ziff. IX.1.3) – zurückzuzahlen, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Zudem ist die Beschuldigte verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, an Rechtsanwältin Claudia Trösch, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, die Differenz zum vollen Honorar, welche CHF 394.75 ausmacht (= CHF 1'436.65 abzüglich CHF 1'041.90, vgl. die beiden ins Recht gelegten Honorarnoten von Rechtsanwältin Claudia Trösch), zu erstatten.

 

Rechtsanwältin Eveline Roos und Rechtsanwalt Marcel Haltiner haben keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

 

Die der Privatklägerin 5 erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Prozesspflege lief im Berufungsverfahren weiter und endete erst mit dem erklärten Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin und der entsprechenden Mandatsniederlegung von Rechtsanwältin Claudia Erbini am 9. März 2018. Die eingereichte Honorarnote ist unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 180.00 gutzuheissen. Die Entschädigung ist auf insgesamt CHF 284.35 (Aufwand: CHF 253.80, Auslagen: CHF 9.75, MwSt.: CHF 13.25 und CHF 7.55) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Ein Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beschuldigten besteht nicht. Dieser Betrag geht in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OHG endgültig zu Lasten des Staates (vgl. auch BGE 141 IV 262 E. 2 und 3).

 

 

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 106, Art. 182 Abs. 1 und 3, Art. 195 lit. c StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a, Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 30 Abs. 3 OHG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

I.

1.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 6. April 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen die Beschuldigte A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 7, soweit den Zeitraum August 2013 bis 5. April 2014 betreffend, zufolge Verjährungseintritts ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt worden ist.

2.      Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 6 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen worden ist.

3.      Die Beschuldigte wird zudem freigesprochen:

-     vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss AKS Ziff. 1.2;

-     vom Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss AKS Ziff. 3, soweit «Z.___», «Y.___», «DD.___», «X.___», «AA.___ (2)» und «AA.___ (3)», «OO.___», «BB.___», «CC.___» sowie «LL.___» betreffend.

4.      Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-     der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss AKS Ziff. 4, begangen zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015;

-     der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss AKS Ziff. 7, begangen vom 6. April 2014 bis 25. August 2015.

5.      Die Beschuldigte hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

-     des Menschenhandels gemäss AKS Ziff. 1.1, begangen im März/April 2011;

-     der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss AKS Ziff. 2.1 - 2.11 sowie Ziff. 2.13 - 2.18, begangen zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015;

-     der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss AKS Ziff. 3, soweit C.___, E.___, «T.___», «V.___», D.___, «EE.___», G.___, «H.___», F.___ betreffend, begangen in der Zeit zwischen März 2011 bis am 25. August 2015;

-    der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 5, begangen zwischen Oktober 2014 bis 25. August 2015.

6.    Die Beschuldigte wird verurteilt zu:

-     einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren;

-     einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-     einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

7.    Der Beschuldigten wird die seit dem 25. August 2015 erstandene Zeit in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8.    Der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird abgewiesen.

9.    Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft für die Beschuldigte wird abgewiesen. Der Antrag der Beschuldigten auf unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wird gutgeheissen: Sie ist unverzüglich unter Berücksichtigung der Hausordnung der JVA Hindelbank aus der Haft zu entlassen.

 

II.

 

1.    Die Beschuldigte hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, eine Genugtuung von CHF 9'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen.

2.    Die Beschuldigte wird für den Schaden, der F.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

3.    Die Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2015 zu bezahlen.

4.    Die Beschuldigte wird für den Schaden, der D.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

5.    Die Beschuldigte hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2014 zu bezahlen.

6.    Die Beschuldigte wird für den Schaden, der E.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

7.    Die Beschuldigte hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.

8.    Die Beschuldigte wird für den Schaden, der G.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

9.    Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, mit Eingabe vom 9. März 2018 auf ihre Stellung als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt verzichtet hat.

 

 

 

III.

 

1.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die nachstehenden, bei der Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte eingezogen worden und dass diese – soweit möglich – zu verwerten sind und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen ist. Ansonsten sind sie zu vernichten.

 

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Roter Stoffbeutel mit Uhr

KAPO SO

 

Goldschmuck, Uhr TAG Heuer

 

 

etc. (HD-Nr. 9e/6)

 

 

 

 

2.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die bei der Beschuldigten sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 1‘500.00 eingezogen worden und der Beschuldigten an die Verfahrenskosten anzurechnen ist.

3.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils der nachstehende sichergestellte Gegenstand eingezogen worden und zu vernichten ist:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Schmetterlingsmesser

KAPO SO

 

(HD-Nr. 18/6a)

 

 

 

 

4.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die nachstehenden sichergestellten Gegenstände als Beweismittel eingezogen worden und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort zu belassen sind:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

diverse

Papierware mit diversen Notizen

KAPO SO

 

(HD-Nr. 3/5a)

 

1

Notizblock mit Ziffern und Beträgen

KAPO SO

 

(HD-Nr. 4/4)

 

1

Agenda/Kalender (HD-Nr. 9d/6)

KAPO SO

1

Couvert, lautend auf A.____,

Bei den Akten

 

mit Kündigungsandrohung

Mietobjekt (HD-Nr. 3/1)

 

1

Krankenbescheinigung Brust-OP, lautend auf A.____,

in thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6)

Bei den Akten

diverse

Quittungen betreffend Zahlungen Mietzins (aus PW [...],N.___, rot)

Bei den Akten

 

IV.

 

1.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Matthias Miescher, Solothurn, für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist (vgl. Verfügung vom 28.10.2015).

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'455.85 (= 80 % von CHF 10'569.80) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, Solothurn, für den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016 auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist (vgl. Verfügung vom 1.2.2016).

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'794.35 (= 80 % von CHF 5'992.95) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

3.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 7.1.2016) auf CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 29'838.70 (= 80 % von CHF 37'298.40) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

4.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'864.00 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘235.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

5.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis 22. November 2016 auf CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'049.55 (= 80 % von CHF 5'061.95) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'509.00 (= 80 % der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

6.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 22.11.2016) auf CHF 4‘042.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'233.90 (= 80 % von CHF 4'042.40) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

7.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, für den Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 22. November 2016 auf CHF 2‘645.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'645.80 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

8.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 27 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 22.11.2016) auf CHF 4‘141.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘141.55 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

9.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 28 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, auf CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'918.80 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

10.  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskr.tigen Ziff. 29 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, auf CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist. Dieser Betrag geht endgültig zu Lasten des Staates.

11.  Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 9'224.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'379.30 (= 80 % von CHF 9'224.10) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, wird für Berufungsverfahren auf total CHF 1'041.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'041.90 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 394.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

13.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 696.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 557.00 (= 80 % von CHF 696.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

14.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 771.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 771.05 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

15.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 981.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 981.70 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

16.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, wird für das Berufungsverfahren (bis zur Mandatsniederlegung am 9.3.2018) auf CHF 284.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

       Dieser Betrag geht endgültig zu Lasten des Staates.

17.  Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie exkl. Dolmetscherkosten) mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat die Beschuldigte CHF 17'600.00 (= 80 % von CHF 22'000.00) zu bezahlen. CHF 4'400.00 (= 20 % von CHF 22'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

18.  Von den Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie exkl. Dolmetscherkosten) mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'210.00, hat der Beschuldigte CHF 9’768.00 (= 80 % von CHF 12'210.00) zu bezahlen. CHF 2'442.00 (= 20 % von CHF 12'210.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker