Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti    

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

1.    A.___       vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,    

2.    B.___         vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,   

3.    C.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,    

Beschuldigte und Berufungskläger

4.    D.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Martina Heilinger,   

Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

   

betreffend     A.___: vers. Betrug, versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

                     B.___: Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung

                     C.___: vers. Betrug, versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung

                     D.___: vers. Betrug, mehrf. Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

 

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 22. Januar 2019, 08:30 Uhr:

-          Staatsanwalt E.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin

-          A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger

-          Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater Verteidiger von A.___ mit einem Rechtspraktikanten

-          B.___, Beschuldigter und Berufungskläger

-          Rechtsanwalt Rolf Liniger, privater Verteidiger von B.___

-          C.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin

-          Rechtsanwalt Thomas Biedermann, amtlicher Verteidiger von C.___ mit einem Rechtspraktikanten

-          D.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

-          Rechtsanwältin Martina Heilinger, amtliche Verteidigerin von D.___

-          ein Dolmetscher

-          ein Pressevertreter

 

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und stellt die anwesenden Personen fest. Er ermahnt den Dolmetscher zur wahrheitsgemässen Übersetzung und weist ihn auf die Straffolgen falscher Übersetzung hin. Die Zusammensetzung des Gerichts wird den Anwesenden bekannt gegeben.

 

Das Gericht gibt Rechtsanwalt Jeker und Rechtsanwältin Heilinger eine Kopie der Aktennotiz vom 18. Januar 2019 sowie die ihre Klienten betreffenden eingeholten Steuerunterlagen ab.

 

C.___ gibt an, dass sie an der [...] in [...] wohne.

 

Rechtsanwältin Heilinger erhält Gelegenheit, zu dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 Stellung zu nehmen. Rechtsanwältin Heilinger stellt den Antrag, es sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Dieser betreffe unerhebliche Tatsachen. Es sei kein Einfluss auf die Beweiswürdigung möglich.

 

Staatsanwalt E.___ führt aus, der Beweisantrag sei sehr wichtig, da der Inhalt der Beiträge nicht allgemein bekannt sei. Dem Normalbürger seien diese Informationen über Autobumser und manipulierte Verkehrsunfälle nicht bekannt. Das Gericht fällt den Beschluss, die eingereichten Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Deren Relevanz sei dann eine Frage der Beweiswürdigung.

 

Die Beschuldigten werden zur Person befragt, soweit sie überhaupt Auskunft geben und die Aussage nicht verweigern. Es wird für die Aussagen auf die separat erstellten Protokolle und die Audioaufnahmen verwiesen.

 

Es folgt die Einvernahme von F.___ als Zeuge. Es wird für die Aussagen auf das separat erstellte Protokoll und die Audioaufnahme verwiesen.

 

Die Beschuldigten verweigern anschliessend die Aussage zu Fragen zur Sache. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

 

Der Vorsitzende stellt den Anwesenden die Frage, ob jemand etwas dagegen hat, dass der Dolmetscher an dieser Stelle verabschiedet wird. Es werden keine Einwände erhoben.

 

Daraufhin stellen und begründen die Parteien folgende Anträge:

 

Staatsanwalt E.___:

1.    Der Beschuldigte A.___ sei entsprechend den in der Anklageschrift vom 8. August 2016 gemachten Vorhalte auch bezüglich den Vorhalten 1.1. und 1.2. zu verurteilen und die Verurteilung bezüglich Vorhalt 1.3. sei zu bestätigen.

2.    Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der gesamten erstandenen Untersuchungshaft.

3.    Der Beschuldigte B.___ sei entsprechend dem in der Anklageschrift vom 8. August 2016 gemachten Vorhalt 2.1. zu verurteilen.

4.    Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung der gesamten erstandenen Untersuchungshaft.

5.    Die Beschuldigte C.___ sei entsprechend den in der Anklageschrift vom 8. August 2016 gemachten Vorhalte auch bezüglich Vorhalt 3.1. zu verurteilen und die Verurteilung bezüglich Vorhalt 3.2. sei zu bestätigen.

6.    Sie sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der gesamten erstandenen Untersuchungshaft.

7.    Der Beschuldigte D.___ sei entsprechend den in der Anklageschrift vom 8. August 2016 gemachten Vorhalte bezüglich den Vorhalten 4.1., 4.2. und 4.3.1. zu verurteilen und die Verurteilung bezüglich den Vorhalten 4.4.4. und 4.5. seien zu bestätigen.

8.    Er sei zu bestrafen mit einer Freistrafe von 7 ½ Jahren, unter Anrechnung der gesamten erstandenen Untersuchungshaft.

9.    Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. November 2017 zu bestätigen.

10.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

Rechtsanwalt Jeker namens und im Auftrag von A.___:

1.    A.___ sei von sämtlichen Anklagepunkten der Anklageschrift vom 8. August 2016 freizusprechen.

2.    Es sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

3.    A.___ sei eine angemessene Genugtuung für 39 Tage ungerechtfertigter Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 7’800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2014 zuzusprechen.

4.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

5.    Dem Freigesprochenen seien die Kosten der Verteidigung gemäss Kostennote zuzusprechen.

6.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsanwalt Liniger namens und im Auftrag von B.___:

1.    B.___ sei vom Vorwurf der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB freizusprechen.

2.    Die Zivilklagen gegen B.___ seien abzuweisen.

3.    B.___ sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen und für das über vierjährige Strafverfahren eine Entschädigung von CHF 16’500.00 zu bezahlen.

4.    Der Staat Solothurn habe B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22’153.25 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

5.    Der Staat Solothurn habe B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8’611.35 (26.42 Stunden à CHF 290.00 plus Kanzleikosten CHF 348.80 plus Mehrwertsteuer) zuzüglich Aufwendungen für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung auszurichten.

6.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwalt Biedermann namens und im Auftrag von C.___:

C.___ sei freizusprechen von den Anschuldigungen:

-          der versuchten qualifizierten Brandstiftung und der Brandstiftung, respektive der evtl. Anstiftung zur versuchten qualifizierten Brandstiftung und der Anstiftung zur Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 4. März 2014;

-          des versuchten Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 4. März und dem 24. April 2014.

 

Eventualiter sei C.___ schuldig zu sprechen:

-          des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 4. März und dem 24 April 2014;

-          und zu einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu verurteilen.

 

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.    Die Verfahrenskosten sind im Umfang der ausgesprochenen Freisprüche dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

2.    Der Staat Solothurn ist zu verurteilen, C.___ für den angeordneten Freiheitsentzug, dauernd vom 13. Mai 2014, 13:45 Uhr, bis zum 27 Oktober 2014, 18:28 Uhr, eine Entschädigung und eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen.

3.    Die adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklagen sind abzuweisen.

4.    Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzusetzen.

 

 

Rechtsanwältin Heilinger namens und im Auftrag von D.___:

1.    Der Beschuldigte D.___ sei freizusprechen von den Vorhalten:

-          der versuchten qualifizierten Brandstiftung und der Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 4. März 2014 (Anklageschrift Ziff. 4.1);

-          des versuchten Betrugs, eventualiter der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, angeblich begangen zwischen dem 4. März 2014 und dem 24. April 2014 (Anklageschrift Ziff. 4.2);

-          des Betruges, angeblich begangen zwischen dem 18. Mai 2014 und dem 30. Juni 2014 (Anklageschrift Ziff. 4.3.1);

-          des missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern durch Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen in der Zeit ca. ab dem 30. September 2014 (Anklageschrift Ziff. 4.4.4);

-          der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung oder Hilfe zur Vorbereitung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen am 2. April 2015 (Anklageschrift Ziffer. 4.5).

2.    Das am 3. April 2015 geleistete Bussen-/Kostendepositum in der Höhe von CHF 1’016.50 sei dem Beschuldigten D.___ zurückzuerstatten.

Eventualiter sei das geleistete Bussen-/Kostendepositum in der Höhe von CHF 1'016.50 mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten und mit der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Geldstrafe zu verrechnen, wobei die Verrechnung mit einer allfälligen Geldstrafe der Verrechnung mit einem allfälligen Rückforderungsanspruch des Staates vorzugehen hat.

3.    Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten D.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10. Juli 2014 bis am 4. August 2014 (26 Tage), vom 15. September 2014 bis am 27 Oktober 2014 (43 Tage) sowie vom 2. April 2015 bis am 3. April 2015 (zwei Tage) eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 14'200.00, 71 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

4.    Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’790.50 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) für den Aufwand betreffend Haftverfahren vor Einsetzung von Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin auszurichten.

5.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 24'316.40 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen und sei zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten D.___ und kein Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Martina Heilinger, gegenüber dem Beschuldigten D.___ besteht.

6.    Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei vollumfänglich durch den Staat Solothurn zu tragen.

7.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, für das Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 8’904.65 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festzulegen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten D.___ und kein Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Martina Heilinger, gegenüber dem Beschuldigten D.___ besteht.

 

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik. Den Beschuldigten wird Gelegenheit zum letzten Wort gegeben. Sie möchten nichts weiter sagen.

 

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wird am 25. Januar 2019 mündlich eröffnet. An der mündlichen Urteilseröffnung sind alle Verteidiger, die Rechtspraktikanten und der Pressevertreter sowie die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ anwesend. Der Beschuldigte D.___ ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 4. März 2014, 21:45 Uhr, meldete G.___, wohnhaft an der [...] in [...], auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass er Rauch rieche. Die darauf ausgerückte Polizei nahm in einer 1,5-Zimmerwohnung im 6. Stock eine starke Rauchentwicklung wahr und evakuierte in der Folge den 5. und 6. Stock des Mehrfamilienhauses, welches insgesamt 12 Wohnungen umfasst (ein Foto der Liegenschaft findet sich auf AS 168). Gleichzeitig wurde über die Alarmzentrale die Feuerwehr aufgeboten (AS 30 ff.).

 

2. Die Polizei stellte nach der Löschung durch die Feuerwehr eine komplett ausgebrannte Wohnung fest. Die Wohnung war gemietet von C.___, welche ca. 5-7 Minuten nach dem Aufgebot der Feuerwehr auf dem Platz erschien (AS 32).

 

3. Als Brandursache stand auf Grund des Spurenbildes und der eruierten Brandherdzonen schnell ein vorsätzliches Ausschütten eines unbekannten Brandbeschleunigers im Vordergrund (AS 23).

 

4. Die ersten Ermittlungen richteten sich gegen die Wohnungsinhaberin C.___ und deren getrennt lebenden Ehemann H.___, der in der Folge angehalten und einvernommen wurde (AS 26).

 

5. Am 13. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen C.___ eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB; AS 1062).

 

Am 16. September 2014 dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.___ wegen versuchtem Betrug aus (AS 1438).

 

6. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen C.___ für die Dauer von 2 Monaten Untersuchungshaft an (AS 1087 f.). Mit Verfügungen vom 23. Juli 2014 und 17. September 2014 wurde die Untersuchungshaft gegen C.___ jeweils verlängert (AS 1223 f.; 1461 f.).

 

Die Beschwerdekammer hiess am 27. Oktober 2014 eine Beschwerde von C.___ gut und ordnete die Haftentlassung an (AS 1898).

 

7. Gestützt auf die Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2014 eine Strafuntersuchung gegen D.___ wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB; AS 1135).

 

8. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen D.___ für die Dauer von 3 Wochen Untersuchungshaft an (AS 1188 f.).

 

Am 4. August 2014 wurde D.___ aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 1247).

 

Mit Verfügung vom 17. September 2014 wurde gegen D.___ durch das Haftgericht erneut Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet (AS 1463 f.). Die Beschwerdekammer hiess am 27. Oktober 2014 eine Beschwerde von D.___ gut und ordnete die Haftentlassung an (AS 1894).

 

9. Am 8. September 2014 wurde gegen B.___ eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung eröffnet (Art. 221 Abs. 2 StGB; AS 1284).

 

10. Mit Verfügung vom 12. September 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen B.___ für die Dauer von 3 Wochen Untersuchungshaft an (AS 1386 f.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 18. November 2014 (AS1687 f.).

 

Am 18. November 2014 wurde B.___ aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 2069).

 

11. Am 16./18. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich gegen A.___ eine Strafuntersuchung wegen versuchtem Betrug und qualifizierter Brandstiftung (AS 1438, 1485).

 

12. Mit Verfügung vom 22. September 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen A.___ für die Dauer von 3 Monaten Untersuchungshaft an (AS 1521 ff.). Die Beschwerdekammer hiess am 27. Oktober 2014 eine Beschwerde von A.___ gut und ordnete die Haftentlassung an (AS 1896).

 

13. Die Anklageschrift datiert vom 8. August 2016 (Ordner 1, am Anfang, nicht paginiert).

 

14. Am 16. November 2017 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 284 ff.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     der versuchten qualifizierten Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 1.1.);

-     des versuchten Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 04.03.2014 und dem 24.04.2014 (AnklS Ziff. 1.2.).

2.    Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 2.1.).

3.    Die Beschuldigte C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der versuchten qualifizierten Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 3.1.).

4.    Der Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     der versuchten qualifizierten Brandstiftung und der Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 4.1.);

-     des versuchten Betrugs, eventualiter der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, angeblich begangen zwischen dem 04.03.2014 und dem 24.04.2014 (AnklS. Ziff. 4.2);

-     des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 18.05.2014 und dem 30.06.2014 sowie am 20.01.2014 (AnklS. Ziff. 4.3.1. und 4.3.2.);

-     des mehrfachen missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern durch Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen in der Zeit ab dem 14.05.2014, in der Zeit ab dem 01.06.2014 sowie in der Zeit ab dem 18.07.2014 (AnklS. Ziff. 4.4.1., 4.4.2. und 4.4.3.).

5.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des Rechtsüberholens auf der Autobahn als Lenker eines Personenwagens, begangen am 22.09.2015 schuldig gemacht (AnklS. Ziff. 1.3.).

6.    Die Beschuldigte C.___ hat sich des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 04.03.2014 und dem 24.04.2014 schuldig gemacht (AnklS. Ziff. 3.2.).

7.    Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:

-     des missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern durch Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, begangen in der Zeit ca. ab dem 30.09.2014 (AnklS. Ziff. 4.4.4.);

-     der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung oder Hilfe zur Vorbereitung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen am 02.04.2015 (AnklS. Ziff. 4.5.).

8.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    zu einer Busse von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

9.    Die Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 192 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 13.05.2014 bis 09.09.2014 - total 120 Tage - ist der Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

10.  Auf den Widerruf des der Beschuldigten C.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21.01.2014 bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00) wird verzichtet, hingegen wird die Beschuldigte verwarnt.

11.  Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

Die Untersuchungshaften vom 10.07.2014 bis am 04.08.2014 (26 Tage) sowie vom 02.04.2015 bis am 03.04.2015 (1 Tag) - total 27 Tage - sind dem Beschuldigten an die Geldstrafe anzurechnen.

12.  Der Antrag der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, um Löschung des erhobenen DNA-Profil des Beschuldigten D.___ aus den Datenbanken, wird abgewiesen.

13.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend die versuchte qualifizierte Brandstiftung durch die Polizei Kanton Solothurn aufzubewahren:

-     1 Schlüssel SEA 3;

-     1 Etikette / Aufkleber;

-     1 Schraubverschlussdeckel;

-     1 Teppichvorleger;

-     1 angesengtes Buch;

-     1 Plastikflasche, zum Teil geschmolzen.

Sämtliche Gegenstände befinden sich bei der Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate, Lager Nr. 2012-5-2558.

14.  Das vom Beschuldigten D.___ geleistete (Verfügung vom 03.04.2015, Staatsanwalt [...], Untersuchungsamt Altstätten) und am 08.08.2016 beschlagnahmte Bussen-/Kostendepositum in Höhe von CHF 1'016.50 wird mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten sowie mit dem Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten verrechnet (vgl. Ziff. 34).

15.  Die Zivilforderungen der Privatklägerin I.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'468.65) sowie der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00), gegenüber dem Beschuldigten A.___ werden abgewiesen.

16.  Die Zivilforderung der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00), gegenüber dem Beschuldigten B.___ wird abgewiesen.

17.  Die Privatklägerin I.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'468.65) gegenüber der Beschuldigten C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

18.  Die Zivilforderung der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00) gegenüber der Beschuldigten C.___ wird abgewiesen.

19.  Die Zivilforderungen der Privatklägerin I.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'468.65), der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00) sowie der Privatklägerin K.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'250.00) gegenüber dem Beschuldigten D.___ werden abgewiesen.

20.  Der Beschuldigte D.___ hat der Privatklägerin L.___, die Zivilforderung, Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'578.95, zu bezahlen.

21.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 19.09.2014 bis am 27.10.2014 eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 7'800.00, 39 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

22.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10.09.2014 bis am 18.11.2014 eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 14’000, 70 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

23.  Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten C.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10.09.2014 bis am 27.10.2014 eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 9'600.00, 48 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

24.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 15.09.2014 bis am 27.10.2014 (43 Tage) eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 8'600.00, 43 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

25.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 17'008.80 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Roland Geiger, und den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, auszurichten.

Es wird festgestellt, dass die Aufwände des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, im Zusammenhang mit den Entscheiden des Obergerichts vom 27./30.10.2014 (Verfahren um Haftentlassung) und 18.11.2014 (Verfahren um Akteneinsicht) dem Beschuldigten A.___ in der Höhe von CHF 2'441.30 und CHF 1'004.40 (je inkl. 8% MwSt und Auslagen) durch den Staats Solothurn getragen und entschädigt wurden.

26.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 18'126.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Bachmann, und den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, auszurichten.

27.  Es wird festgestellt, dass die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Tonino Iadanza, Küng Rechtsanwälte, [...], auf CHF 201.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn getragen und entschädigt wurde.

Es wird festgestellt, dass kein Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten B.___ und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Tonino Iadanza, gegenüber dem Beschuldigten B.___ besteht.

28.  Die Kostennote (17.04.2014 – 16.11.2017) des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, [...], wird auf CHF 32'370.45 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Aufwand für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann im Zeitraum vom 17.04.2014 bis am 01.05.2015 wurde vom Staat Solothurn in der Höhe von CHF 18'794.95 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und am 11.06.2015 entschädigt. Durch den Staat Solothurn ist dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Biedermann noch CHF 13'575.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/10 = CHF 3'237.00 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8% MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Es wird festgestellt, dass die Aufwände des Verteidigers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, im Zusammenhang mit dem Entscheid des Obergerichts vom 27./30.10.2014 (Verfahren um Haftentlassung) in der Höhe von CHF 2'593.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) durch den Staat Solothurn getragen und entschädigt wurden.

29.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'790.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) für den Aufwand betreffend das Haftverfahren vor der Einsetzung von Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin auszurichten.

30.  Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, [...], wird auf CHF 24'316.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/24 = CHF 1'000.00 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 190.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

31.  Es wird festgestellt, dass die Kostennoten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, betreffend die Beschwerdeverfahren am Obergericht des Kantons Solothurn mit nachfolgenden Entscheiden wie folgt festgesetzt, durch den Staat Solothurn getragen und entschädigt wurden:

-     CHF 2'582.30 (inkl. 8% MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27./30.10.2014 betreffend dem Verfahren um Haftentlassung;

-     CHF 1’796.65 (inkl. 8% MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 08.12.2014 betreffend dem Verfahren um Hausdurchsuchung und Beschlagnahme;

-     CHF 1'568.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 15.12.2014 betreffend dem Verfahren um Akteneinsicht.

Die durch die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, im Zusammenhang mit den bezeichneten Beschwerdeverfahren am Obergericht beantragten Nachforderungsansprüche werden abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Staat Solothurn im Zusammenhang mit den bezeichneten Beschwerdeverfahren am Obergericht gegenüber dem Beschuldigten D.___ keine Rückforderungsansprüche zustehen.

32.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, belaufen sich auf total CHF 31'000.00.

a)    Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 9'300.00 festgesetzt (3/10); davon hat der Beschuldigte A.___ 1/20 = CHF 465.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 8'835.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

b)    Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 3'100.00 festgesetzt (1/10). Die Kosten in der Höhe von CHF 3'100.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

c)    Der auf die Beschuldigte C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 6'200.00 festgesetzt (2/10); davon hat die Beschuldigte C.___ 1/10 = CHF 620.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'580.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

d)    Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 12'400.00 festgesetzt (4/10), davon hat der Beschuldigte D.___ 1/24 = CHF 516.60 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 11'883.40 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

33.  Der Anspruch des Beschuldigten A.___ gegenüber dem Staat Solothurn auf reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'008.80 (inkl. 8% MwSt und Auslagen / vgl. Ziff. 25) wird mit den durch den Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 465.00 (vgl. Ziff. 32) verrechnet. Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten A.___ auf reduzierte Parteientschädigung gegenüber dem Staat Solothurn in der Höhe von CHF 16'543.80 (inkl. 8% MwSt und Auslagen).

34.  Der Anspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten D.___ auf die durch diesen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 516.60 (vgl. Ziff. 32) sowie der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten D.___ in der Höhe von CHF 1'000.00 (vgl. Ziff. 30) wird mit dem am 08.08.2016 beschlagnahmten Bussen-/Kostendepositum in der Höhe von CHF 1'016.50 verrechnet (vgl. Ziff. 14).

 

 

15. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten die Berufung angemeldet bzw. erklärt. Im Einzelnen wurde gegen das Urteil betreffend der einzelnen Beschuldigten wie folgt ein Rechtsmittel erhoben:

 

15.1 A.___

 

15.1.1 Die Staatsanwaltschaft meldete am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 312).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 1 (Freispruch von den Vorhalten der versuchten qualifizierten Brandstiftung und Brandstiftung und des versuchten Betrugs).

 

-       Ziff. 8 (Sanktion)

 

-       Ziff. 21 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 25 (Parteientschädigung)

 

-       Ziff. 32 lit. a und 33 (Verfahrenskosten und Verrechnung)

 

 

15.1.2 Der Beschuldigte meldete ebenfalls am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 322).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 27. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das SVG)

 

-       Ziff. 8 (Sanktion)

 

-       Ziff. 25 (Parteientschädigung)

 

-       Ziff. 32 lit. a und 33 (Verfahrenskosten und Verrechnung)

 

 

15.2 B.___

 

15.2.1 Die Staatsanwaltschaft meldete am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 310).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 2 (Freispruch vom Vorhalt der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung).

 

-       Ziff. 22 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 26 (Parteientschädigung)

 

-       Ziff. 27 (Kostennote amtlicher Verteidiger)

 

-       Ziff. 32 lit. b (Verfahrenskosten und Verrechnung)

 

 

15.2.2 Der Beschuldigte meldete ebenfalls am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 325).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 22 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 26 (Parteientschädigung)

 

 

15.3 C.___

 

15.3.1 Die Staatsanwaltschaft meldete am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 308).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 3 (Freispruch vom Vorhalt der versuchten qualifizierten Brandstiftung und Brandstiftung).

 

-       Ziff. 9 (Sanktion)

 

-       Ziff. 23 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 28 (Kostennote des amtlichen Verteidigers)

 

-       Ziff. 32 lit. c (Verfahrenskosten und Verrechnung)

 

 

15.3.2 Die Beschuldigte meldete am 1. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 316).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 19. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 6 (Schuldspruch betr. versuchtem Betrug)

 

-       Ziff. 9 (Sanktion)

 

-       Ziff. 17 (Zivilforderung I.___)

 

-       Ziff. 23 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 28 (Rückforderung Kosten amtliche Verteidigung)

 

-       Ziff. 32 lit. c (Verfahrenskosten)

 

Da die Strafzumessung angefochten ist, muss auch Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils (Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 21. Januar 2014, aber Verwarnung) überprüft werden.

 

 

15.4 D.___

 

15.4.1 Die Staatsanwaltschaft meldete am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 314).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 4 (Freisprüche von den Vorhalten der qualifizierten versuchten Brandstiftung, versuchtem Betrug (AKS Ziff. 4.2) und Betrug (AKS Ziff. 4.3.1)

 

-       Ziff. 11 (Sanktion)

 

-       Ziff. 24 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 29 (Parteientschädigung)

 

-       Ziff. 30 (Kostennote amtliche Verteidigerin)

 

-       Ziff. 31 (Kostennoten amtliche Verteidigerin in Beschwerdeverfahren)

 

-       Ziff. 32 lit. d und 34 (Verfahrenskosten und Verrechnung)

 

 

15.4.2 Der Beschuldigte meldete ebenfalls am 4. Dezember 2017 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 319). Mit Eingabe vom 6. März 2018 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. Mai 2018 wurde die Berufung von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

 

 

15.4.3 Mit Eingabe vom 27. März 2018 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 7 (Schuldsprüche SVG und AuG)

 

-       Ziff. 11 (Sanktion)

 

-       Ziff. 14 und 34 (Verrechnung geleistetes Bussendepositum mit Verfahrenskosten)

 

-       Ziff. 24 (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft)

 

-       Ziff. 30 (Rück- und Nachforderungsansprüche)

 

-       Ziff. 32 lit. d (Verfahrenskosten)

 

16. Das erstinstanzliche Urteil ist bezüglich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

 

-       Ziff. 4 Alinea 3 (soweit den Freispruch von D.___ gemäss Vorhalt AKS Ziff. 4.3.2 betreffend)

 

-       Ziff. 4 Alinea 4 (Freispruch von D.___ gemäss Vorhalt AKS Ziff. 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.3)

 

-       Ziff. 12 (Ablehnung der Löschung des erhobenen DNA-Profils von D.___)

 

-       Ziff. 13 (Einziehungen)

 

-       Ziff. 15, 16 sowie 18 und 19 (Abweisung diverser Zivilforderungen)

 

-       Ziff. 20 (Gutheissung Zivilforderung L.___ betr. D.___)

 

 

17. Die Hauptverhandlung fand am 22./23. Januar 2019 in Solothurn statt.

 

 

 

II. Anklageschrift Ziff. 1.1 (A.___), Ziff. 2.1 (B.___), 3.1 (C.___) und 4.1 (D.___): Versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

A. Formelle Vorbemerkungen

1. Am 1. und 8. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen zwei Personen als Zeugen befragt und diesen die Wahrung ihrer Identität zugesichert. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Haftgericht sodann am 10. September 2014 Antrag auf Genehmigung der zugesicherten Anonymität gemäss Art. 150 StPO (AS 1344 ff.; 1352 ff.). Mit Verfügungen vom 22. September 2014 hat das Haftgericht diese Anträge abgewiesen; die Zusicherung der Anonymität wurde nicht genehmigt (AS 1535 f.; 1537 f.). Bei den beiden Personen handelte es sich um F.___ und M.___.

Bei einer Verweigerung der Genehmigung dürfen die unter Zusicherung der Anonymität erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Es ist somit klar, dass die Einvernahmeprotokolle vom 1. und 8. September 2014 einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Diese Protokolle befinden sich denn auch nicht in den Akten.

2. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die nur dank eines nicht verwertbaren Beweises erhoben werden konnten, ebenfalls nicht verwertbar. Dies trifft im vorliegenden Fall auf die Einvernahme von D.___ vom 16. September 2014 zu. D.___ wurde in dieser Einvernahme mit den Aussagen des Ehepaars F.___ und M.____ konfrontiert und machte dabei Aussagen, mit denen er sich selbst belastete. Weil die Aussagen des Ehepaars F.___ und M.___ nicht verwertbar sind, sind es deshalb auch die Aussagen von D.___ nicht.

3. Am 4. Juli und 18. November 2014 wurde D.___ von der Polizei bzw. dem Staatsanwalt mit dem Vorhalt konfrontiert, dass auf dem in der Wohnung sichergestellten Schlüssel seine DNA habe festgestellt werden können. Dieser Vorhalt war nicht zutreffend, weil das Gutachten des IRM Bern zum Schluss kam, dass die DNA-Spur zwar Übereinstimmungen in der Nebenkomponente mit D.___ ergab, aber keine sichere Aussage machen konnte, ob die Spur tatsächlich von ihm stammte. D.___ wurde deshalb mit diesem Vorhalt getäuscht und es dürfen seine Aussagen zu diesen Vorhalten in den genannten Einvernahmen gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden.

 

4. Schliesslich ist auch die erste Einvernahme von F.___ als Zeuge vom 13. November 2014 nicht verwertbar, weil die Beschuldigten von dieser Einvernahme keine Kenntnisse hatten und ihre Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO dadurch verletzt wurden.

 

 

 

B. Der Sachverhalt

 

1. Das Brandereignis

 

1.1 Am 4. März 2014 ereignete sich an der [...] in [...] ein Brand. Beim Brandobjekt handelte es sich um eine 1 ½-Zimmerwohnung im 6. Stock in einem Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnungen. Wohnungsmieterin war C.___.

 

1.2 Die Polizei stellte diverse Brandherde fest, so im Bereich der Wohnungstüre (AS 169-171), im Bereich der Wohnzimmertüre (AS 169, 174, 175), im rechten oberen Bereich des Kleiderschrankes (AS 177) sowie bei der Armlehne der Polstergruppe (AS 179; 23). Die in der Wohnung von der Polizei vorgenommenen Messkontrollen ergaben Hinweise auf Überreste eines flüssigen Brandbeschleunigers in den erwähnten Bereichen der Brandherde. Als Brandursache stand damit ein vorsätzliches Ausschütten eines unbekannten Brandbeschleunigers und ein anschliessendes Entzünden der Dämpfe klar im Vordergrund (AS 23).

 

1.3 Die Feuerwehr wurde von der Alarmzentrale Solothurn um 22:00 Uhr aufgeboten; das erste Fahrzeug der Feuerwehr traf um 22:07 Uhr bei der Liegenschaft [...] ein (AS 294). Gemäss Schätzungen der Solothurnischen Gebäudeversicherung beträgt der Schaden ca. CHF 50'000.00 – CHF 100'000.00 (AS 22).

 

1.4 Die Polizei fand bei ihrem Eintreffen beim Brandobjekt im 6. Stock an der [...] (1 ½-Zimmer Dachwohnung) folgende Situation vor: Im Bereich der Eingangstüre zur Wohnung konnten Rückstände von einem Flüssigkeitsbrand festgestellt werden. Der Teppichvorleger und die Wohnungstüre im unteren Bereich wiesen Brandbeschädigungen auf. An der Türe und am Türrahmen waren Schartenspuren eines Flachwerkzeuges vorhanden, wobei nach der Ausprägung der Spuren keine Hebelwirkung auf die Türe ausgeführt worden war. Die Verschlusselemente (Fallenkopf und Schliessblech) waren unbeschädigt (Bilder ASA 171, 172).

 

Innseitig bei der Wohnungstüre steckte ein Wohnungsschlüssel. Das Schloss war nicht verriegelt (Bild AS 173).

 

Die Polizei stellte den Wohnungsschlüssel sicher. Im Weiteren wurde eine zum Teil geschmolzene Plastikflasche, welche in der Wohnung vor dem Kleiderschrank am Boden lag, sowie ein Schraubverschlussdeckel, welcher im Treppenhaus auf der 5. Etage festgestellt werden konnte, sichergestellt (AS 25, 27).

 

 

2. Die Aussagen

 

Zum Brandereignis liegen von den involvierten Personen folgende Aussagen vor:

 

2.1 C.___

 

2.1.1 Anlässlich der polizeilichen Kurzbefragung am 4. März 2014 (AS 44 ff.) führte C.___ aus, dass sie die Wohnung um ca. 15:00 Uhr verlassen und die Türe abgeschlossen habe. Sie sei um 22:00 Uhr zurückgekommen, da sei ein Polizist vor dem Haus gestanden und habe gesagt, sie solle warten. Ihr Ex-Mann, H.___, habe noch einen Wohnungsschlüssel, sonst niemand.

 

C.___ führte im Weiteren aus, dass sie zur Zeit keinen neuen Freund habe.

 

2.1.2 Anlässlich der Befragung vom 5. März 2014 (AS 48 ff.) sagte C.___ aus, dass sie am 4. März 2014 gegen 15:00 Uhr mit dem Zug nach Langenthal gefahren sei. Sie sei bei der Gemeinde, auf dem Betreibungsamt, auf der Post und an einem Vorstellungsgespräch bei der der Firma [...] gewesen. Ein Kollege habe sie anschliessend abgeholt und zurück nach Olten gefahren. Als sie nach Hause zurückgekehrt sei und der Polizist ihr gesagt habe, dass sie nicht in die Wohnung gehen könne, habe sie diesen Kollegen angerufen und dieser sei zu ihr zurückgekommen und noch ca. 2 Stunden bei ihr geblieben.

 

2.1.3 Anlässlich der Befragung vom 13. Mai 2014 (AS 52 ff.) führte C.___ aus, dass sie in Langenthal zusätzlich auf dem RAV gewesen sei; sie habe dies an der letzten Einvernahme vergessen.

 

In dieser Einvernahme erwähnt C.___ erstmals, dass ihr Freund Herr A.__ sei. Sie habe ihn in Langenthal angerufen und habe ihn bei den Parkplätzen beim [...] getroffen. Sie sei dann mit ihm in dessen PW nach Olten gefahren.

 

2.1.4 Am 15. Mai 2014 sagte C.___ anlässlich der Haftverhandlung Folgendes aus (AS 1096 ff.):

 

Sie sei am 4. März 2014 nach Köniz gegangen, wo ihr Freund sie abgeholt habe. Sie habe dies nicht gesagt bisher, weil die Familie des Freundes mit ihr Probleme habe. Von Langenthal nach Köniz sei sie mit zwei Freunden ihres Freundes gefahren, deren Namen sie nicht kenne. Sie habe sich mit ihrem Freund und dem Fahrer im [...] in Köniz aufgehalten. Anschliessend sei sie mit ihrem Freund von Köniz nach Olten gefahren.

 

2.1.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 (AS 64 ff.) bestätigte C.___, dass sie um 15:00 Uhr von Olten nach Langenthal gegangen sei, wo sie verschiedene Besorgungen verrichtet habe. Ihr Freund habe sie angerufen und habe ihr mitgeteilt, dass zwei Kollegen sie auf dem Parkplatz abholen würden. Dies sei um ca. 20:00 Uhr gewesen. Anschliessend sei sie mit den zwei Kollegen ihres Freundes nach Köniz gefahren, wo sie im [...] ihren Freund getroffen habe. Die Kollegen ihres Freundes habe sie nicht gekannt. Diese seien in den [...] gekommen, hätten sich umgesehen und seien dann zu ihr gekommen.

 

Auf Vorhalt der Aussagen von D.___, der aussagte, dass er C.___ kenne, sagte diese aus, es könne sein, dass sie ihn vom Sehen gekannt und ihn deshalb angesprochen habe.

 

Sie habe mit Herrn A.___ ein Problem gehabt. Sie sei von ihm schwanger gewesen und sie hätten sich deshalb in Köniz treffen wollen.

 

2.1.6 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2014 (AS 74 ff.) schilderte C.___ in freier Rede detailliert die Fahrt von Langenthal nach Köniz. Die Fahrt sei ihr lange vorgekommen und habe über eine Stunde gedauert. Sie hätten einen Halt bei einer Tankstelle eingelegt, der ca. 5 – 10 Minuten gedauert habe.

 

Auf dem Rückweg von Köniz nach Olten habe sie mit ihrem Freund über das Problem ihrer Schwangerschaft gesprochen. Als sie in Olten angekommen seien, hätten sie die Polizei gesehen. A.___ sei darauf nach Hause gefahren. Da die Polizei sie nicht in die Wohnung gelassen habe, habe sie ihren Freund angerufen, der zurückgekommen und noch ca. eine Stunde bei ihr geblieben sei.

 

2.1.7 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 12. September 2014 (AS 98 ff.) führte C.___ aus, dass sie D.___ nicht kenne und ihn am 4. März 2014 zum ersten Mal gesehen und mit ihm gesprochen habe.

 

B.___ habe sie im Januar 2014 einmal beim Arbeiten gesehen; A.___ habe ihn ihr als seinen Freund vorgestellt. Danach habe sie ihn bis zum 15. März 2014, als er ihr beim Transport von Möbeln geholfen habe, nicht mehr gesehen.

 

2.1.8 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. Mai 2016 (AS 946 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 202 ff.) machte C.___ keine weiteren Aussagen zur Sache.

 

 

2.2 D.___

 

2.2.1 D.___ wurde polizeilich erstmals am 12. Juni 2014 als Auskunftsperson befragt (AS 107 ff.). Er führte aus, dass ihm der Name C.___ nichts sage. Auf Vorhalt einer Foto erkannte er sie als die Freundin von A.___. Dieser sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn von der albanischen Musik. Auf die Frage, wie er C.___ kennengelernt habe, schilderte D.___, dass er sie einmal im [...] in Langenthal getroffen habe. Sie seien ins Gespräch gekommen und sie habe ihn gefragt, ob er sie nicht kennen würde, sie sei die Freundin von A.___. Sie habe ihn gefragt, ob er sie mit nach Bern mitnehmen würde, sie wolle zu A.___ gehen. Er habe ihr vorgeschlagen, sie zum [...] in Köniz zu bringen, da er nur diesen kenne. Dort sei dann A.___ zu ihnen gekommen. Er vermute, dass er noch jemanden dabei gehabt habe, seinen Cousin oder seinen Bruder.

 

A.___ sei ziemlich sauer gewesen, als er gekommen sei, vielleicht weil er eifersüchtig gewesen sei.

 

A.___ sei mit einem BMW gekommen. Dieses Auto habe er A.___ im März oder April für CHF 35'000.00 abgekauft.

 

2.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2014 als Auskunftsperson (AS 111 ff.) führte D.___ aus, dass er ohne Umwege von Langenthal nach Köniz gefahren sei.

 

2.2.3 Die Einvernahme von D.___ vom 16. September 2014 (AS 120 ff.) ist nicht verwertbar (vgl. oben II./A./2.).

 

2.2.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt (AS 960 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 194 ff.) machte D.___ keine weiteren Aussagen zur Sache.

 

 

2.3 B.___

 

2.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2014 nach vorläufiger Festnahme (AS 1324 ff.) bestritt B.___, mit der Brandstiftung etwas zu tun zu haben. Er wisse davon, weil ihm ein Kollege einmal davon erzählt habe. Er habe diese Frau einmal gesehen, als er dem Kollegen geholfen habe, ein paar Möbel zu zügeln. Er wisse, dass es in der Wohnung dieser Frau gebrannt habe. Der Kollege, von welchem er wegen dem Brand erfahren und dem er geholfen habe, sei A.___.

 

2.3.2 Am 17. September 2014 wurde B.___ vom Staatsanwalt befragt (AS 133 ff.). B.___ bestritt, von der Planung einer Brandstiftung etwas gewusst zu haben.

 

2.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. Mai 2016 (AS 942 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 209 ff.) machte B.___ keine weiteren Aussagen zur Sache.

 

 

2.4 A.___

 

2.4.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2014 als Auskunftsperson (AS 139 ff.) führte A.___ aus, dass er am 4. März gearbeitet und anschliessend nach Hause gefahren sei. Zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr habe Frau C.___ angerufen und gesagt, sie sei in Bern, ob er sie nach Hause fahren könne. Er habe seiner Familie gesagt, dass er noch kurz einen Kollegen besuchen müsse und habe Frau C.___ beim [...] in Köniz getroffen. Sie seien auf direktem Weg nach Olten gefahren. Als Frau C.___ vor ihrer Liegenschaft ausgestiegen sei, habe er ein Fahrzeug der Polizei gesehen. Er sei dann wieder weggefahren Richtung Bern; Frau C.___ habe ihn aber nach ca. einer Minute, nachdem er sie abgesetzt hatte, angerufen und ihn gebeten, zurückzukommen. Er sei dann bis ca. Mitternacht bei ihr geblieben.

 

Er habe bis ca. vor 2-3 Wochen mit Frau C.___ eine Affäre gehabt. Nach dem Brand habe er Frau C.___ CHF 3'000.00 für eine neue Wohnungseinrichtung und CHF 1'000.00 für die Kosten im [...] in Wangen an der Aare gegeben, weil sie von der Versicherung noch kein Geld erhalten hatte.

 

2.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2014 (wiederum als Auskunftsperson) führte A.___ aus, er gehe davon aus, Frau C.___ sei mit dem Zug nach Köniz gekommen. Er habe keinen Kollegen beauftragt, sie nach Köniz zu bringen. Es komme ihm nun in den Sinn, dass sie mit einem gewissen D.___ nach Köniz gefahren sei, den er auch kenne. Er habe dies nicht von Anfang an gesagt, weil er D.___ nicht in die Sache habe hineinziehen wollen.

 

Er kenne D.___ von einem [...] Club in [...]. Er habe ihm seinen [...] BMW verkauft.

 

Er habe C.___ und D.___ im [...] getroffen. Er habe sie nur kühl begrüsst und sei dann mit C.___ weggefahren. D.___ sei zurückgeblieben. Er habe D.___ nicht beauftragt, C.___ nach Köniz zu fahren.

 

A.___ schilderte im Weiteren, dass ihm C.___ kurz vor seinen Osterferien mitgeteilt habe, dass sie vermutlich schwanger sei (Im Jahr 2014 war Ostern am 20. April). Ein Schwangerschaftstest sei dann negativ ausgefallen. C.___ habe ihm mitgeteilt, dass sie vermutlich eine Fehlgeburt gehabt habe.

 

2.4.3 Anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2014 als Auskunftsperson (AS 151 ff.) schilderte A.___, dass er mit C.___ eine rein sexuelle Beziehung gepflegt habe, sich C.___ aber dann in ihn verliebt habe. Er habe eine Familie mit drei Kindern und sei nicht bereit gewesen, diese aufzugeben. Auf der Fahrt von Köniz nach Olten hätten sie Beziehungsstress gehabt.

 

Nachdem er C.___ in Olten abgeladen und wieder Richtung Köniz zurückgefahren sei, habe ihn C.___ angerufen und ihn gebeten, zurückzukommen, weil ihr die Polizei gesagt habe, dass es in ihrer Wohnung brenne. Als er zurückgekommen sei, sei das Polizeifahrzeug immer noch vor dem Haus gestanden. Erst später sei dann die Feuerwehr gekommen.

 

2.4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2014 wurde A.___ nach seiner vorläufigen Festnahme durch den Staatsanwalt erstmals als Beschuldigter befragt (AS 1507 ff.). Er bestritt, mit der Brandstiftung und einem versuchten Versicherungsbetrug etwas zu tun zu haben.

 

2.4.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. Mai 2016 (AS 957 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 189 ff.) machte A.___ keine weiteren Aussagen zur Sache.

 

 

2.5 Konfrontationseinvernahmen

 

2.5.1 Am 15. August 2014 wurde zwischen C.___ und A.___ in Anwesenheit ihrer Vertreter eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 88 ff.). Dabei sagten beide übereinstimmend aus, dass sie sich am 4. März bereits am Nachmittag um ca. 14:00 Uhr am Domizil von C.___ getroffen hätten, allerdings aus verschiedenen Gründen: Gemäss C.___ ging es um einen Schwangerschaftstest, gemäss A.___ half er C.___ beim Ausfüllen diverser Formulare für die Arbeitssuche.

 

Bezüglich der bisher unterschiedlichen Aussagen behielten beide Beschuldigten ihren Standpunkt bei (Initiative für die Fahrt von C.___ nach Köniz; Thema Schwangerschaft am 4. März 2014).

 

2.5.2 Am 20. Oktober 2014 erfolgte in Anwesenheit ihrer Vertreter eine zweite Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und A.___ (AS 344 ff.).

 

Anlässlich dieser Einvernahme belastete C.___ A.___ in diverser Hinsicht: Er habe sie geschlagen, er würde ihre Familie bedrohen, er sei für den Verlust ihres Kindes verantwortlich und er sei für den Brand verantwortlich. Er habe Herr D.___, den sie vorher noch nie gesehen habe, zu ihr nach Hause geschickt. Dieser habe sie an einen Ort gebracht, damit die Polizei auf sie kommen würde. C.___ führte weiter aus, dass A.___ Schwarzarbeiter beschäftige.

 

2.5.3 Am 14. November 2014 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen D.___ und B.___ (AS 378 ff.). D.___ verweigerte die Aussagen. B.___ führte aus, dass er D.___ seit ca. einem Jahr kenne und insgesamt vielleicht dreimal gesehen habe. Er wisse nicht, dass er mit D.___ einmal in einer Bar in [...] gewesen sei. Er habe mit D.___ nie über eine Brandstiftung gesprochen.

 

2.5.4 Am 18. November 2014 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen D.___ und A.___ (AS 383 ff.). Auch hier verweigerte D.___ die Aussagen. A.___ führte aus, dass er D.___ seit ca. einem Jahr kenne. Er sei zweimal in seiner Wohnung gewesen wegen dem Auto, das er ihm verkauft habe. Dieser schulde ihm noch CHF 15'000.00.

 

 

3. Die weiteren Beweismittel

 

3.1 Das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM Bern

 

Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellte im Auftrag des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei diverse forensisch-molekularbiologische Gutachten zwecks Auswertung von sichergestellten DNA-Spuren. Dabei ergaben sich folgende gutachterliche Schlussfolgerungen (AS 180 ff.):

 

-           Sichergestellte DNA-Spur ab dem Wohnungsschlüssel und der Plastikflasche (AS 186 f.): Die Person PCN 29 508301 15 (A.__, vgl. AS 289) kann als Spurengeber ausgeschlossen werden.

 

-           Sichergestellte DNA-Spur ab dem Wohnungsschlüssel (AS 188 f.): C.___ (die Wohnungsinhaberin) kann als Hauptspurengeberin nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch AS 289).

 

-           Sichergestellte DNA-Spur ab dem Wohnungsschlüssel (AS 191 f.): Der Direktvergleich der sichergestellten DNA-Spur mit dem DNA-Profil von D.___ zeigte Übereinstimmungen der Nebenkomponente. Es kann sich dabei um zufällige Übereinstimmungen handeln, so dass keine sichere Aussage bezüglich Mitspurengeberschaft von D.___ gemacht werden kann (vgl. auch AS 289).

 

 

3.2 Die Aktivitäten C.___ vom 4. März 2014

 

3.2.1 Abklärungen der Polizei ergaben, dass C.___ am 4. März 2014 auf dem Betreibungsamt in Langenthal persönlich einen Betreibungsauszug abholte. Die genaue Uhrzeit konnte nicht eruiert werden. Weitere Abklärungen beim RAV Langenthal ergaben, dass C.___ bei diesem Amt am 4. März 2014 keinen offiziellen Termin hatte. Eine Anfrage bei der Unia in Langenthal ergab, dass C.___ entweder am 4. oder am 6. März 2014 bei der [...] vorsprach, wobei sie erwähnt haben soll, dass es in ihrer Wohnung gebrannt habe. Eine weitere Anfrage bei der [...] ergab, dass C.___ entsprechend ihren Aussagen dort ein Vorstellungsgespräch für eine Arbeitsstelle führte, dies jedoch Mitte März 2014; C.___ habe erwähnt, dass ihre Wohnung gebrannt habe (Erledigungsrapport Polizei Kanton Solothurn vom 27. August 2014, AS 290).

 

3.2.2 Das Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigte mit Verfügung vom 19. Mai 2014 die rückwirkende Überwachung der Rufnummer [...], eingelöst auf C.___, für den 4. März 2014 (AS 1108 ff.).

 

C.___ hielt sich am Nachmittag des 4. März 2014 in Langenthal auf. Zwischen 15:35 Uhr und 19:36 Uhr wies ihr Natel diverse Standorte in Langenthal auf. Sie hatte während dieser Zeit mehrfach telefonischen Kontakt mit A.___.

 

Nach 19:36 Uhr brach C.___ in Langenthal auf und hielt sich um ca. 20:50 Uhr in Bern auf. In dieser Zeit wurden folgende Standorte des Natels von C.___ festgestellt:

 

-       20:09 Uhr:   Pfaffnau

-       20:28 Uhr:   Wiedlisbach

-       20:52 Uhr:   Wankdorf Bern

 

In dieser Zeit hatte sie ebenfalls mehrmals telefonisch Kontakt mit A.___.

 

Zwischen 20:52 Uhr und 22:03 Uhr hatte C.___ weder mit A.___ noch mit anderen Personen telefonischen Kontakt. Um 22:03 Uhr erhielt C.___ von A.___ einen Anruf (AS 286 f.; 291).

 

 

3.3 Forensische Datensicherungen

 

3.3.1 Die Polizei Kanton Solothurn wertete diverse elektronisch gespeicherte Daten von beschlagnahmten Geräten der Beschuldigten aus. Diese ergaben keine fallrelevanten Hinweise.

 

3.3.2 Bei der Auswertung der Mobiltelefone der Beschuldigten fanden sich bei D.___, B.___ und C.___ vom Brandtag keine Daten (AS 290 f., 317). Auf dem Mobiltelefon von A.___ konnten erst ab dem 15. Mai 2014 Daten festgestellt werden (AS 291).

 

3.3.3 Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummern der Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ ergab Folgendes:

 

-      Am 4. März 2014 telefonierte A.___ zwischen 12:00 Uhr und 22:50 Uhr 13 Mal mit B.___ (AS 280 – 282);

 

-      Am 3. März 2014 telefonierte A.___ zwischen 12:48 Uhr und 22:51 Uhr 13 Mal mit C.___ (AS 280 – 282).             

 

 

 

 

 

3.4 Das Zeugnis von F.___

 

Am 29. August 2014 meldete sich M.___ bei der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass sie Informationen über den Brandfall vom 4. März 2014 in Olten habe. Sie machte geltend, in Gefahr zu sein, so dass in der Folge am 1. September 2014 eine Zeugeneinvernahme unter Zusicherung der Wahrung der Anonymität durchgeführt wurde. Am 8. September 2014 wurde auch ihr Ehemann F.___ unter Zusicherung der Wahrung der Anonymität als Zeuge einvernommen (AS 314).

 

Wie bereits ausgeführt, wurde die gemäss Art. 150 StPO erforderliche Genehmigung vom Haftgericht nicht erteilt, so dass diese Einvernahmen unverwertbar sind.

 

3.4.1 Die am 13. November 2014 vom Staatsanwalt mit F.___ durchgeführte Einvernahme als Zeuge ist zu Folge Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. vorne Ziff. II./A./4.).

 

3.4.2 Am 17. November 2014 wurde zwischen dem Zeugen F.___ und D.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 362 ff.).

 

F.___ führte aus, dass er D.___ seit ca. einem Jahr kenne. Er habe ihn in einem Restaurant in Olten kennengelernt. D.___ bestätigte, den Zeugen seit ca. einem Jahr zu kennen, wobei er ihn in einem Restaurant in Flamatt kennengelernt haben will.

 

F.___ bestätigte, dass ihm D.___ erzählt habe, er habe an der [...] eine Wohnung verbrannt. Dies habe er Ende März 2014 in seiner Wohnung – ebenfalls an der [...] in Olten – von D.___ erfahren.

 

Die Einvernahme wurde in der Folge abgebrochen. Gemäss Protokoll sei der Zeuge seit mehreren Tagen bedroht und in der letzten Nacht angegriffen worden und müsse sich deshalb dringend in Spitalpflege begeben.

 

3.4.3 Am 18. November 2014 erfolgte in Anwesenheit sämtlicher Parteivertreter eine weitere Konfrontationseinvernahme von F.___ mit D.___ durch den Staatsanwalt (AS 367 ff.).

 

Der Zeuge bestätigte seine Aussagen vom Vortag. D.___ habe ihm gesagt, dass er den Brand mit einer Flüssigkeit gelegt habe. Er habe sich dabei fast das Gesicht verbrannt. Er habe aber keine Verletzungen bemerkt.

 

Der Zeuge führte weiter aus, D.___ habe den Auftrag für den Brand vom Freund der Frau, welche in der Wohnung gewohnt habe, erhalten. Er habe das für CHF 5'000.00 oder 6'000.00 gemacht. D.___ habe sicher einen Schlüssel gehabt, aber er wisse nicht, wie das gegangen sei. Die CHF 5'000.00 – 6'000.00 seien auf D.___, den Freund der Frau und B.___ aufgeteilt worden. B.___ habe diesen Job für D.___ gefunden. Er wisse nicht, wer die CHF 6'000.00 bezahlt habe.

 

D.___ bestritt die Aussagen von F.___. Auf Frage von D.___ erklärte der Zeuge, dass er früher einen anderen Namen hatte: N.___. Dieser Name habe ihm nicht mehr gefallen, deshalb habe er nun einen anderen Namen.

 

Auf die Frage des Vertreters von B.___, woher er diesen kenne, gab F.___ keine Antwort.

 

Der Zeuge führte im Weiteren aus, dass er in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2014 von drei maskierten Männern angegriffen und verletzt worden sei.

 

3.4.4 F.___ wurde vor Obergericht als Zeuge einvernommen. Er führte im Wesentlichen aus, es stimme, dass er früher N.___ geheissen habe. Wegen alten Geschichten habe er den Namen ändern wollen. Er wolle ein neues Leben anfangen. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, da er einen Unfall in Mazedonien gehabt habe. Das, was er gesagt habe, das bleibe so. D.___ sei ein paar Mal bei ihm gewesen, sie hätten eine Freundschaft gehabt. Er (D.___) sei bei ihm gewesen in der Wohnung, als er an der [...] gewohnt habe. Als es dort gebrannt habe, habe er nicht dort gewohnt, erst nachher. Damals habe er am [...] in Olten gewohnt. B.___ kenne er nicht persönlich. Auch A.___ und C.___ kenne er nicht. D.___ habe ihm gesagt, er selber habe die Brandstiftung gemacht. Er (F.___) sei darüber schockiert gewesen. Er habe auch gesagt, dass er es so mit einem Mittel gemacht habe, dass er es angezündet habe und dann weggegangen sei. Und auch, dass er sich ein bisschen verbrannt habe. Er wisse nicht, was für ein Mittel es gewesen sei, das er reingespritzt habe zum Anzünden. Er habe gesagt, dass er eine Seite des Gesichts verbrannt habe. Das habe er aber nicht gesehen, dass es verbrannt gewesen sei. Er habe es für Geld gemacht. Mehr wisse er nicht. Er könne sich nicht erinnern, ob er das mit einer Gruppe oder alleine gemacht habe. Als er ihm das gesagt habe, habe er ihn ca. ein Jahr gekannt. Er habe es ihm in seiner (F.___) Wohnung gesagt. Er habe damals an der [...] gewohnt. Seine Frau sei damals nicht dabei gewesen, als er das gesagt habe. Bei ihnen sei es eine Tradition, wenn Männer sitzen, habe die Frau dort nicht zu sitzen. Er sei dann nicht zur Polizei gegangen. Es sei anders gewesen. In diesem Block sei auch ein Mord begangen worden und er sei am schlafen gewesen, dann sei die Polizei gekommen und habe ihn befragt, wegen dem, ob er das gemacht habe. Dies sei dann geklärt worden und er habe angefangen, der Polizei das (wegen der Brandstiftung) zu sagen. Das sei in seinem Haus gewesen. Und dann sei er befragt worden bei der Polizei. Er wisse nicht mehr, wieso er ihn (D.___) belastet habe. Aber er bereue es nicht, dass er das gemacht habe. Eine Woche, nachdem er ihm das gesagt habe, habe er ein bisschen Abstand gehabt von ihm. Er habe selber mit ihm nichts zu tun haben wollen. Deshalb habe er Abstand von ihm genommen. Er sei im Zusammenhang mit dieser Geschichte nicht nur bedroht, sondern auch angegriffen worden. Er sei im Café [...] gewesen und habe nach Hause gewollt. Dann sei er wohl verfolgt und angegriffen worden vor seiner Türe. Es seien zwei bis drei maskierte Männer gewesen. Er sei mit einem Messer angegriffen worden. Er habe Telefonate bekommen. Sie hätten gesagt, er werde leiden. Seine Familie in Mazedonien sei ein paar Mal bedroht worden. D.___ habe ihn nicht finanziell unterstützt. Es habe keinen Grund gegeben, über ihn wütend zu sein. Auf die Frage, es erstaune, dass seine Frau zur Polizei gegangen sei, da sie beim Gespräch gar nicht dabei gewesen sein soll, gab F.___ zu Protokoll, er habe es seiner Frau erzählt, nachher.

 

3.4.5 Auf Antrag der Verteidigerin von D.___ holte die Vorinstanz Strafregisterauszüge von F.___ bzw. N.___ ein (O-G 89, 97). Der entsprechende Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. April 2017 weist folgende Eintragungen auf (O-G 122 f.):

 

-      10. Januar 2003: Kriminalgericht Luzern (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Drohung, In Umlaufsetzen falschen Geldes, Vergehen gegen das Waffengesetz)

       18 Monate Zuchthaus, Landesverweisung 3 Jahre, bedingt vollziehbar

 

-        7. November 2013: Amtsgericht Olten-Gösgen (Raub, begangen am 28. Oktober 2004)

       12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre

 

 

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde das begründete Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern eingeholt (O-G 136, 138 ff.). Den Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen kann entnommen werden, dass F.___ 1991 wegen des Kriegsausbruchs in Ex-Jugoslawien in die Schweiz kam und hier ein Asylgesuch stellte. 1993 heiratete er eine Schweizerin und erhielt dadurch die Niederlassungsbewilligung C.

 

F.___ wurde zwischen 1994 und 2000 insgesamt 7 Mal strafrechtlich verurteilt, wobei es sich in drei Fällen um SVG-Delinquenz im Bagatellbereich handelt. In einem Fall erfolgte aber eine Verurteilung wegen Fälschens von Ausweisen, in einem anderen Fall wegen Veruntreuung und gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (O-G 168 f.).

 

Das Kriminalgericht Luzern ging von einer erheblichen kriminellen Energie von F.___ aus. Er habe die Sozialhilfeleistungen mittels Vermögensdelikten (Gesamtdeliktsbetrag Diebstähle knapp CHF 23'000.00) aufgebessert und gemäss Leumundsbericht der Polizei dort ausgeführt, sich nicht an die Schweizerische Rechtsordnung halten zu wollen (O-G 170). Das Gericht ging von einer grossen Portion Arroganz und Unverfrorenheit des Beschuldigten aus.

 

 

 

 

 

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

4.1 Auf Grund der von der Polizei bei ihrem Eintreffen am 4. März 2014 beim Brandobjekt getätigten Feststellungen ist erstellt (vgl. oben Ziff. II./1.1-1.4), dass der Brand in der 1 ½ Zimmerwohnung von C.___ auf eine vorsätzliche Verursachung mittels Ausschütten eines unbekannten Brandbeschleunigers an mehreren Stellen zurückzuführen ist. Diese Schlussfolgerung ist im gesamten Verfahren denn auch von keiner Seite in Frage gestellt worden.

 

 

4.2 C.___ hatte im Zeitpunkt des Brandereignisses vom 4. März 2014 mit A.___ eine Liebesbeziehung. A.___ war verheiratet und Vater von drei Kindern und lebte mit seiner Familie in […]; seine Ehefrau wusste zu diesem Zeitpunkt nichts von der Affäre ihres Ehemannes.

 

 

4.3 Es finden sich in den Akten einige Hinweise, die dafür sprechen, dass sich der Lebenssachverhalt so abgespielt hat, wie er den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird:

 

4.3.1 C.___ soll im Treppenhaus die Polizei als erstes gefragt haben, wer das getan habe (AS 32). Dass die Beschuldigte sofort an eine vorsätzliche Brandstiftung dachte und andere Brandursachen offenbar ausschloss, fällt auf. Weiter gibt es Fragezeichen, was den Ablauf des Nachmittags des 4. März 2014 betrifft: Sowohl die [...] als auch der Arbeitgeber, bei dem C.___ ein Vorstellungsgespräch gehabt haben will, bestätigten keinen Termin. Sodann sind die Umstände, wie C.___ im [...] in Langenthal D.___ getroffen haben will, sonderbar und es ist nicht nachvollziehbar, warum C.___ nach Köniz fuhr, um dann sofort mit A.___ wieder zurück nach Olten zu fahren.

 

4.3.2 C.___ sagte in vielen Punkten widersprüchlich und wahrheitswidrig aus. So verschwieg sie zuerst die Beziehung mit A.___, sie verschwieg zuerst auch, überhaupt in Köniz gewesen zu sein. Sie sagte aus, sie habe, als sie den Brand realisiert habe, A.___ angerufen und dieser sei dann zu ihr zurückgekehrt. Effektiv war es aber umgekehrt: Um 22:03 Uhr hat A.___ C.___ angerufen (AS 280). C.___ machte schliesslich, wie sie dann im Verlauf des Verfahrens selber zugab, gegenüber der Versicherung und der Polizei wahrheitswidrige Angaben bezüglich Bargeld und Schmuck, der sich in der Wohnung befunden haben soll. Nicht plausibel waren auch die Aussagen von C.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ am 20. Oktober 2014, wo sie plötzlich ihren früheren Freund im Zusammenhang mit dem Brand schwer belastete, ihm aber auch erstmals vorwarf, sie geschlagen und bedroht zu haben und Schwarzarbeiter zu beschäftigen.

 

4.3.3 Auch A.___ sagte widersprüchlich aus: So sagte er bezüglich der angeblichen Schwangerschaft von C.___ einmal aus, er habe davon erst eine Woche nach dem Brand erfahren, dann waren es zwei Wochen, ein drittes Mal war es kurz vor Ostern, und diese war 2014 mehr als 6 Wochen nach dem Brand. Auffallend ist, dass A.___ zuerst versuchte, die Rolle von D.___ zu verschweigen. Zuerst führte er aus, dass C.___ mit dem Zug nach Köniz gefahren sei, dann kam es ihm in den Sinn, dass sie mit D.___ gekommen sei. Warum er D.___ nicht von Anfang an erwähnte, konnte A.___ nicht plausibel erklären. Im Gegensatz zu den Aussagen von C.___ will er D.___ auch nicht beauftragt haben, seine Freundin nach Köniz zu fahren.

 

4.3.4 Hinzu kommen weitere Unstimmigkeiten: Auf den Handys von C.___, D.___ und B.___ waren alle Daten vom 4. März gelöscht. Auf dem Mobiltelefon von A.___ fanden sich erst ab dem 15. Mai 2014 Daten. Zudem gab es sowohl zwischen A.___ und C.___, aber auch zwischen A.___ und B.___, am 4. März 2014 zahlreiche telefonische Kontakte, die alle von A.___ ausgingen.

 

 

4.4 Ein sich aus all diesen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten ergebender Tatverdacht wird aber durch keinerlei objektive Beweise gestützt. Insbesondere ergab auch die DNA-Analyse des IRM Bern bezüglich der gesicherten Spuren ab dem Wohnungsschlüssel keine eindeutigen Hinweise auf eine Täterschaft eines Beschuldigten.

 

 

4.5 Trotz dieser Vorbehalte betreffend der Glaubhaftigkeit der involvierten Personen muss der rechtsrelevante Sachverhalt deshalb weitestgehend gestützt auf ihre Aussagen festgelegt werden:

 

4.5.1 Es ist erstellt, dass C.___ am Nachmittag des 4. März 2014 in Langenthal war. Sie hat dort einen Betreibungsauszug auf dem Betreibungsamt geholt und ging nach 19:36 Uhr von Langenthal weg und befand sich um 20:52 Uhr im Bereich des Antennenstandortes Wankdorf Bern, wie dies die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ihrer Handy-Nummer ergeben hat.

 

4.5.2 Es stellt sich die Frage, wie C.___ von Langenthal nach Köniz fuhr. C.___ selbst sagte zuerst gar nicht, dass sie in Köniz war, dann sagte sie aus, sie sei auf Initiative ihres Liebhabers A.___ nach Köniz gefahren, und zwar mit einem Kollegen, den A.___ geschickt habe. Dabei habe es sich um D.___ gehandelt. Demgegenüber sagte A.___ aber, C.___ sei von sich aus nach Köniz gekommen, wobei er zuerst sagte, sie sei mit dem Zug gekommen. Erst später sagte er, D.___ habe sie nach Köniz gefahren. Und D.___ schliesslich sagte, er habe C.___ zufällig in Langenthal getroffen und dann auf ihren Wunsch nach Köniz gefahren.

 

Die Umstände der Fahrt nach Köniz sind somit nicht geklärt und es ist sogar möglich, dass die vom Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version zutreffen könnte, dass C.___ gar nicht mit D.___ nach Köniz fuhr. Da die Handy-Daten von D.___ nicht erhoben wurden, bleibt diese Frage aber ungeklärt.

 

Bei dieser Beweislage und zu Gunsten der Beschuldigten muss das Gericht auf die Aussagen der Beteiligten abstützen und davon ausgehen, dass C.___ tatsächlich mit D.___ von Langenthal nach Köniz fuhr und dort im [...] A.___ traf. Wie erwähnt, passierten C.___ und D.___ um 20:52 Uhr den Antennenstandort Wankdorf Bern, so dass sie ca. 10-15 Minuten später in Köniz gewesen sind. Um ca. 21:15 Uhr fuhren C.___ und A.___ Richtung Olten weg und kamen kurz vor 22:00 Uhr am Domizil von C.___ an. Dieser Zeitablauf passt zu den Angaben im Polizeirapport, gemäss welchem C.___ kurz nach 22:00 Uhr im Treppenhaus erschien.

 

4.5.3 Um 21:45 Uhr wurde der Brand bei der Alarmzentrale der Polizei gemeldet. Er muss also vor 21:45 Uhr ausgebrochen und damit auch vor 21:45 Uhr gelegt worden sein, wobei sich in den Akten keine Abklärungen zu dieser Frage finden. Wenn D.___ aber erst nach 21:00 Uhr in Köniz war, kann er unmöglich vor 21:45 Uhr wieder in Olten zurück gewesen, dort in die Wohnung von C.___ an der [...] gegangen sein und dort einen Brand gelegt haben.

 

4.5.4 Wie erwähnt, haben C.___ und A.___ am 4. März 2014 sehr oft miteinander telefoniert. Sämtliche Anrufe gingen dabei von A.___ aus. Es lassen sich aber aus diesen zahlreichen Verbindungen keine zwingenden Rückschlüsse zu Gunsten oder zu Lasten der beiden Beschuldigten ziehen. Gleich verhält es sich mit den 13 Telefonverbindungen zwischen B.___ und A.___ an diesem Tag. Gemäss Anklageschrift soll B.___ zusammen mit A.___ D.___ gefragt haben, ob er jemanden kenne, der den Brand legen würde. Bei diesem Vorhalt ist nicht ersichtlich, was für eine tatrelevante Bedeutung die 13 dokumentierten Telefonverbindungen haben könnten.

 

 

4.6. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass trotz zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist.

 

 

4.7 Zum Belastungszeugen F.___ ist Folgendes festzuhalten:

 

Der Zeuge machte bezüglich zweier Sachverhaltselemente Aussagen, welche glaubhaft sind und damit darauf hinweisen, dass der Täter dem Zeugen tatsächlich Angaben über die Brandlegung machte: So führte er aus, dass in der Wohnung mit Flüssigkeit gespritzt und diese dann angezündet worden sei. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass der Brand mit einem flüssigen Brandbeschleuniger gelegt wurde; diese Aussage trifft somit zu. Im Weiteren trifft es zu, dass im Schloss der Wohnungstüre ein Schlüssel steckte, den der Brandstifter offensichtlich zurückgelassen hat.

 

Andererseits gibt es aber auch Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen sprechen:

-       Warum ist es die Ehefrau des Zeugen, welche die Polizei als Erste anrief, obwohl der Zeuge sagte, dass Frauen nichts zu suchen hätten, wenn die Männer miteinander sprechen und sie demzufolge gar nicht dabei war, als sich D.___ F.___ anvertraut haben soll?

 

-       Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Zeuge in diesem Zusammenhang eine neue Version vor. Er führte aus, es sei in einem Mordfall an der [...] ermittelt worden und er habe bei dieser Gelegenheit die Aussagen wegen dem Brand gemacht. Diese Version widerspricht der Aktenlage.

 

-       Warum wartete der Zeuge fünf Monate zu, bis er sich zum Gang zur Polizei entschloss? Gemäss eigenen mehrfachen Aussagen erfuhr er im März 2014 vom Brand, ging aber erst im August zur Polizei.

 

-       Nicht nachvollziehbar ist auch, warum D.___ einem eher flüchtigen Bekannten, den er erst seit kurzer Zeit kannte, derart detaillierte Informationen über ein begangenes Verbrechen hätte anvertrauen sollen.

 

-       Nicht nachvollziehbar ist auch, warum F.___, der ja mit D.___ kollegial verbunden war, diesen verraten sollte.

 

-       Ungeklärt ist auch der angebliche Vorfall in der Nacht vom 16./17. November 2014, in der der Zeuge von drei Unbekannten angegriffen worden sein will. Am 17. November 2014 machte er dies während der Einvernahme plötzlich geltend und sagte, er müsse ins Spital. Die Einvernahme wurde abgebrochen und am 18. November 2014 weitergeführt. Es liegt aber kein Spitalbericht vor und es gibt auch keine anderen Hinweise auf irgendwelche Verletzungen des Zeugen.

 

-       Schliesslich hat der Zeuge an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er den Kontakt zu D.___ eine Woche nach dem Gespräch über die Brandstiftung – also anfangs April 2014 – abgebrochen habe. Trotzdem war er aber in der Lage, Angaben über den angeblichen Betrugsversuch von D.___ im Zusammenhang mit dem Autounfall in Österreich zu machen. Dieser Unfall ereignete sich aber erst im Mai 2014.

 

Nebst diesen Fragen, die sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.___ ergeben, stellen sich auch Fragen zu seiner Glaubwürdigkeit als Person: F.___ ist massiv vorbestraft, dies teilweise zu Folge der Verübung von schweren Delikten. Im Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 10. Januar 2003 wurde ihm in persönlicher Hinsicht ein ausserordentlich schlechtes Zeugnis ausgestellt und eine gute Prognose bezüglich zukünftiger Delinquenz abgesprochen. Auch wenn diese Einschätzung längere Zeit zurückliegt und den Zeugen nicht lebenslänglich begleiten soll, ergeben sich unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere des langen Zuwartens bis zum Gang zur Polizei, doch Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Motiv für die Aussage nach fünf Monaten mit Umständen zusammenhängt, die im vorliegenden Verfahren nicht aufgedeckt worden sind, und es kann deshalb auch eine Täterschaft durch einen Dritten nicht ausgeschlossen werden.

 

4.8 Zusammenfassend ergeben sich bei der Zeugenaussage von F.___ sowohl bezüglich seiner Glaubwürdigkeit als auch der Glaubhaftigkeit Zweifel und Fragezeichen in einem Ausmass, welche dazu führen, dass sich gestützt auf seine Aussagen nicht genügend verlässliche Hinweise für eine Täterschaft der Beschuldigten ergeben.

 

Damit muss als Fazit festgehalten werden, dass D.___ der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann. Er muss deshalb vom Vorhalt der versuchten qualifizierten Brandstiftung freigesprochen werden. Damit ist der angeklagte Lebenssachverhalt aber auch bezüglich der drei anderen Beschuldigten nicht erstellt und auch sie müssen von diesem Vorhalt freigesprochen werden.

 

Folglich kann auch offen gelassen werden, ob die Anklageschrift den Anklagegrundsatz verletzt, wie dies Rechtsanwalt Liniger im Plädoyer geltend gemacht hat.

 

 

 

III. Anklageschrift Ziff. 1.2 (A.___), Ziff. 3.2 (C.___), 4.2 (D.___): Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

 

1. Vorhalte

 

1.1 A.___ wird Folgendes vorgeworfen in AnklS. Ziff. 1.2:

 

Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 4. März 2014, 21:49 Uhr (Brandmeldung) bis am 24. April 2014 (Einreichung Schadensmeldung) in Olten und anderswo, zum Nachteil der I.___ (Versicherung), vertreten durch [...], indem der Beschuldigte in der Absicht, sich und C.___ unrechtmässig zu bereichern, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irrezuführen und diese so zu einer selbstschädigenden Vermögensdisposition zu bestimmen versuchte. Konkret organisierte der Beschuldigte zusammen mit C.___ und D.___, dass der Letztere einen Schlüssel zur Wohnung von C.___ in Olten, [...], erhielt und dort am 4. März 2014 einen Brand legte. In der Folge reichte C.___ bei ihrer Versicherung, der I.___, eine von A.___ verfasste Schadensmeldung ein, in welcher die beiden unter anderem den Verlust von Hochzeitsschmuck in Gold und Silber im Wert von CHF 11‘000.00 sowie von Bargeld im Wert von CHF 6‘000.00 geltend machten, obwohl C.___ über diese Gegenstände gar nicht verfügt hatte. Diese Schadensmeldung tätigten die beiden in der Absicht, Versicherungsleistungen von der Hausrat-Versicherung von C.___, der I.___, zu erwirken, wodurch sie sich unrechtmässig zu bereichern versuchten. Dabei haben die beiden Beschuldigten durch die Meldung bei der Versicherung, die schriftliche Schadensmeldung, die Zusammenstellung des angeblich gestohlenen Materials unter Beilage entsprechender Kaufbelege und die Strafanzeige bei der Polizei vom 5. März 2014 zusätzliche Massnahmen ergriffen, um ihre für die Hausrat-Versicherung ohnehin nicht überprüfbare Behauptung betreffend den Verlust von Schmuck und Bargeld in einem unverschuldeten Schadenfeuer zu untermauern und die Geschädigte über den Anspruch von C.___ auf Versicherungsleistungen zu täuschen respektive in die Irre zu führen. Im Rahmen der am 14. Mai 2014 in der neuen Wohnung von C.___ in [...], durchgeführten Hausdurchsuchung konnte im Schlafzimmer ein Schmuckschrank mit dem effektiv bereits vor dem Brand vorhandenen Schmuck von C.___ gefunden werden, wobei sich keine besonders wertvollen Schmuckstücke darunter befanden.

Da die I.___ bis heute keine Auszahlung tätigte, blieb es beim versuchten Betrug.

 

 

1.2 C.___ wird in AnklS. Ziff. 3.2 Folgendes vorgeworfen:

 

Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 4. März 2014, 21:49 Uhr (Brandmeldung) bis am 24. April 2014 (Einreichung Schadensmeldung) in Olten und anderswo, zum Nachteil der I.___ (Versicherung), vertreten durch [...], indem die Beschuldigte in der Absicht, sich und A.___ unrechtmässig zu bereichern, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irrezuführen und diese so zu einer selbstschädigenden Vermögensdisposition zu bestimmen versuchte. Konkret organisierte die Beschuldigte zusammen mit A.___ und D.___, dass der Letztere einen Schlüssel zur Wohnung von C.___ in Olten, [...], erhielt und dort am 4. März 2014 einen Brand legte. Am 6. März 2014, als durch den Schadeninspektor der I.___ die Schadenbesichtigung stattfand, äusserte sich die Beschuldigte mündlich gegenüber demselben und gab an, dass sich Gold und CHF 6‘000.00 (Ersparnisse) in der Wohnung befunden haben sollen. Diese Aussage tätigte sie zu einem Zeitpunkt, als noch gar keine Schadenliste erstellt war. Eine solche wollte sie nämlich zuerst gar nicht erstellen (dies gemäss Angaben der I.___). In der Folge reichte C.___ bei ihrer Versicherung, der I.___, eine von A.___ verfasste Schadensmeldung ein, in welcher die beiden unter anderem den Verlust von Hochzeitsschmuck in Gold und Silber im Wert von CHF 11‘000.00 sowie von Bargeld im Wert von CHF 6‘000.00 geltend machten, obwohl C.___ über diese Gegenstände gar nicht verfügt hatte. Diese Schadensmeldung tätigten die beiden in der Absicht, Versicherungsleistungen von der Hausrat-Versicherung von C.___, der I.___, zu erwirken, wodurch sie sich unrechtmässig zu bereichern versuchten. Dabei haben die beiden Beschuldigten durch die Meldung bei der Versicherung, die schriftliche Schadensmeldung, die Zusammenstellung des angeblich gestohlenen Materials unter Beilage entsprechender Kaufbelege und die Strafanzeige bei der Polizei vom 5. März 2014 zusätzliche Massnahmen ergriffen, um ihre für die Hausrat-Versicherung ohnehin nicht überprüfbare Behauptung betreffend den Verlust von Schmuck und Bargeld in einem unverschuldeten Schadenfeuer zu untermauern und die Geschädigte über den Anspruch von C.___ auf Versicherungsleistungen zu täuschen respektive in die Irre zu führen. Im Rahmen der am 14. Mai 2014 in der neuen Wohnung von C.___ in [...], durchgeführten Hausdurchsuchung konnte im Schlafzimmer ein Schmuckschrank mit dem effektiv bereits vor dem Brand vorhandenen Schmuck von C.___ gefunden werden, wobei sich keine besonders wertvollen Schmuckstücke darunter befanden. Da die I.___ bis heute keine Auszahlung tätigte, blieb es beim versuchten Betrug.

 

 

1.3 In AnklS. Ziff. 4.2 wird D.___ folgender Vorhalt gemacht:

 

Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Gehilfenschaft zu versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 StGB)

begangen am 4. März 2014, vor 21:49 Uhr (Brandmeldung), in Olten, [...], zum Nachteil der I.___ (Versicherung), vertreten durch [...], indem der Beschuldigte in der Absicht, C.___ und A.___ unrechtmässig zu bereichern, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irrezuführen und diese so zu einer selbstschädigenden Vermögensdisposition zu bestimmen versuchte. Konkret legte der Beschuldigte im Auftrag von A.___ und C.___, nachdem er einen Schlüssel zur Wohnung von C.___ in Olten, [...], erhielt, dort am 4. März 2014 einen Brand, damit C.___ in der Folge bei ihrer Versicherung, der I.___, eine von A.___ verfasste Schadensmeldung einreichen konnte, in welcher die beiden unter anderem den Verlust von Hochzeitsschmuck in Gold und Silber im Wert von CHF 11‘000.00 sowie von Bargeld im Wert von CHF 6‘000.00 geltend machten, obwohl C.___ über diese Gegenstände gar nicht verfügt hatte. Diese Schadensmeldung tätigten die beiden in der Absicht, Versicherungsleistungen von der Hausrat-Versicherung von C.___, der I.___, zu erwirken, wodurch sie sich unrechtmässig zu bereichern versuchten. Dabei haben die beiden Beschuldigte durch die Meldung bei der Versicherung, die schriftliche Schadensmeldung, die Zusammenstellung des angeblich gestohlenen Materials unter Beilage entsprechender Kaufbelege und die Strafanzeige bei der Polizei vom 5. März 2014 zusätzliche Massnahmen ergriffen, um ihre für die Hausrat-Versicherung ohnehin nicht überprüfbare Behauptung betreffend den Verlust von Schmuck und Bargeld in einem unverschuldeten Schadenfeuer zu untermauern und die Geschädigte über den Anspruch von C.___ auf Versicherungsleistungen zu täuschen respektive in die Irre zu führen. Im Rahmen der am 14. Mai 2014 in der neuen Wohnung von C.___ in [...], durchgeführten Hausdurchsuchung konnte im Schlafzimmer ein Schmuckschrank mit dem effektiv bereits vor dem Brand vorhandenen Schmuck von C.___ gefunden werden, wobei sich keine besonders wertvollen Schmuckstücke darunter befanden. Da die I.___ bis heute keine Auszahlung tätigte, blieb es beim versuchten Betrug.

 

 

2. Die Aussagen der Beschuldigten

 

2.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2014 (AS 52 ff.) führte C.___ aus, dass sie das auf der Schadenliste erwähnte «Hochzeit Gold komplett plus Silber» (AS 63) im Badezimmer, unter dem Lavabo in einer weissen Tasche, aufbewahrt habe. In dieser Tasche sei noch Geld gewesen. Diese Tasche habe nach dem Brand gefehlt. Ob sie verbrannt oder gestohlen worden sei, wisse sie nicht. Der Schmuck habe aus Weissgold und einem Swarovski bestanden. Es seien diverse Ringe, eine Uhr, eine breite Goldkette gewesen. Der Swarovski-Schmuck habe aus einer Hals- und Handketten, Ohrringen und einem Ring bestanden.

 

Die CHF 6'000.00, die sie aufgelistet habe, hätten sich in einer schwarzen Jacke befunden, welche sie nicht gefunden habe. Sie habe sich im Schrank befunden. Es seien 100er, 200er und 1000er-Noten gewesen.

 

2.1.2 Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2014 (AS 74 ff.) wurde C.___ darauf angesprochen, dass an ihrem Domizil in Langenthal ein grösserer Schmuckkasten mit verschiedenen Schmuckgegenständen festgestellt worden sei (AS 77). C.___ führte aus, es handle sich dabei um alten und billigen Schmuck. Sie habe diesen Schmuck in der alten Wohnung im Keller aufbewahrt. Sie trage diesen Schmuck nur im Sommer und habe ihn deshalb seit September oder Oktober im Keller aufbewahrt.

 

C.___ wurden in der Folge mehrere Fotos vorgehalten, die Personen zeigen, welche den in Langenthal festgestellten Schmuck tragen (Fotos AS 81 ff.). Diese Fotos seien im Februar 2014 – also nicht im Sommer – erstellt worden. C.___ führte daraufhin aus, dass die Fotos nicht im Februar 2014 erstellt worden seien; dies sei das Datum der Speicherung und Versendung über Whats App.

 

2.1.3 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. September 2014 (AS 98 ff.) führte C.___ aus, dass A.___ die Liste für die I.___ zusammengestellt habe. Er habe ihr die Liste nur vorgelesen. Der Schmuck habe nicht den Wert von CHF 11'000.00 gehabt. Dies habe Herr A.___ angegeben. Er habe auch das Bargeld von CHF 6'000.00 aufgeschrieben. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Herr A.___ habe mit diesem Vorgehen die Versicherung betrügen wollen. Sie habe später die Liste ihrem Anwalt gebracht und erst dort habe sie verstanden, dass zu viel auf der Liste gestanden sei. Sie habe dann der I.___ nicht mitgeteilt, dass auf der Liste zu viele Sachen aufgeführt seien.

 

2.2.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (AS 139 ff.) sagte A.___ aus, dass er die Liste für die Versicherung geschrieben habe. Er habe sie gemeinsam mit C.___ ausgefüllt, sie habe ihm gesagt, was er aufschreiben solle. Er habe vorher weder den Schmuck noch das Bargeld gesehen.

 

2.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2014 bestätigte A.___ als Beschuldigter (AS 156 ff.), dass er aufgeschrieben habe, was ihm C.___ gesagt habe.

 

 

3. Die weiteren Beweismittel

 

3.1 Die Schadenliste wurde der I.___ am 12. März 2014 von C.___ zugestellt (AS 769).

 

3.2 Mit Schreiben vom 8. April 2014 gelangte der Anwalt von C.___ an die I.___ und teilte dieser mit, dass seine Klientin festgestellt habe, dass sich das angesparte Taschengeld von CHF 6'000.00, welches sich in der Jackentasche befunden habe, nicht mehr vorhanden sei. Sie müsse deshalb davon ausgehen, dass bei ihr nicht nur ein Brand gelegt, sondern auch ein Diebstahl verübt worden sei (AS 781).

 

3.3 Am 13. Mai 2014 wurde am Domizil von C.___ in Langenthal eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher im Schlafzimmer ein Schmuckschrank festgestellt wurde (AS 203 ff.; 207). Von dem sich darin befindlichen Schmuck wurden Fotos erstellt (AS 208 ff.).

 

3.4 Mit Schreiben vom 23. März 2015 teilte die I.___ der Staatsanwaltschaft mit, dass C.___ am 6. März 2014 anlässlich der Schadenbesichtigung gegenüber dem Schadeninspektor der Versicherung mündlich angegeben habe, dass sich in der Wohnung Gold und ein Barbetrag von CHF 6'000.00 befunden habe. In diesem Zeitpunkt sei die Schadenliste noch nicht erstellt gewesen (AS 397 f.).

 

 

4. Das Beweisergebnis

 

4.1 Die Aussagen von C.___ im Zusammenhang mit der Erstellung der Schadenliste für die I.___ sind nicht glaubhaft. So machte sie anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2014 auf entsprechende Vorhalte Aussagen zu den Aufbewahrungsorten von Schmuck und Bargeld, ohne die auf der Liste angegebenen Werte von CHF 11'000.00 bzw. 6'000.00 in Frage zu stellen. Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 12. September 2014 sagte sie dann aus, der Schmuck habe nicht den angegebenen Wert gehabt und auch das Bargeld habe sie der Versicherung nicht angeben wollen; sie sei nicht einverstanden gewesen, dass A.___ dies aufschreibe.

 

C.___ führte aber auch aus, A.___ habe ihr die Liste vorgelesen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum sie nicht schon bei der Erstellung der Liste hätte bemerken können, dass die angegebenen Werte nicht der Wahrheit entsprechen; C.___ machte denn auch nie geltend, A.___ habe ihr andere Zahlen vorgelesen, als er aufgeschrieben habe. Wenn C.___ tatsächlich erst nach der Absendung der Liste an die Versicherung anlässlich eines Gesprächs mit ihrem Anwalt realisiert hätte, dass die Angaben auf der Liste nicht zutreffen, hätte sie – oder ihr Anwalt – mit Sicherheit sofort die Versicherung entsprechend informiert. Offensichtlich ist dies aber nicht geschehen.

 

Das Aussageverhalten von C.___ weist deshalb darauf hin, dass die unzutreffenden Angaben auf der Schadenliste von ihr selbst stammen.

 

4.2 Für diese Schlussfolgerung spricht auch das Schreiben der I.___ vom 23. März 2015, wonach C.___ bereits am 6. März 2014 anlässlich der Schadenbesichtigung von Gold und einem Bargeldbetrag von CHF 6'000.00 gesprochen haben soll; in diesem Zeitpunkt war die Schadenliste noch nicht erstellt.

 

4.3 Auch die sich in den Akten befindlichen Fotos von Personen, die den in Langenthal festgestellten Schmuck von C.___ tragen (AS 81 ff.), sprechen für diesen Schluss: C.___ führte aus, dass sie den Schmuck, der anlässlich der Hausdurchsuchung in Langenthal festgestellt worden ist, nur im Sommer trage und er deshalb seit September/Oktober im Keller deponiert gewesen sei. Die Fotos, auf welchen Personen zu sehen sind, die diesen Schmuck tragen, stammen jedoch zumindest teilweise aus der Zeit des Winters 2013/2014. Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 12. September 2014 führte C.___ aus, dass die Fotos auf AS 82, 85 und 86 während dieser Zeit aufgenommen wurden. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass C.___ diesen Schmuck eben doch ganzjährig trug und es sich deshalb dabei um den einzigen Schmuck handelte, den sie besass.

 

4.4 Schliesslich sind die Aussagen von A.___ im Zusammenhang mit der Erstellung der Schadenliste glaubhaft.

 

A.___ führte wiederholt aus, dass er C.___ geholfen habe, die Liste zu erstellen, weil diese schlecht deutsch spreche. C.___ habe ihm die Positionen angegeben und Preisangaben gemacht (AS 159).

 

Diese Aussage ist glaubhaft: Die Einvernahmen von C.___ erfolgten jeweils im Beisein eines Dolmetschers, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache sind somit mangelhaft und es ist plausibel, dass sie für die Erstellung der Schadenliste auf Unterstützung angewiesen war. A.___ hat der Liste zudem handschriftlich seine Handy-Nummer angefügt und geschrieben, dass er bei allfälligen Fragen kontaktiert werden könne.

 

Dieses Vorgehen weist auf die Entstehung der Liste hin, wie sie A.___ geschildert hat: A.___ hat C.___, die sich mit der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich genügend ausdrücken kann, bei der Erstellung der Liste unterstützt und diese ihren Angaben entsprechend erstellt. Für den Fall, dass sich beim Adressaten der Liste weitere Fragen ergeben sollten, fügte er seine Handy-Nummer an und stellte sich damit als Übersetzer für weitere Fragen zur Verfügung.

 

4.5 Das Vorgehen von A.___ weist aber auch darauf hin, dass er die Liste gestützt auf die Angaben von C.___ erstellt hat. Er hätte andernfalls kaum seine Handy-Nummer auf der Liste angefügt und sich anerboten, bei allfälligen Fragen Auskunft geben zu können. Wenn A.___ bewusst und in Eigeninitiative falsche Schadenpositionen aufgeführt hätte, wäre er dem Risiko, bei Rückfragen der Versicherung ebenfalls ins Visier der Abklärungen zu geraten, mit Sicherheit ausgewichen und hätte die Nennung seiner Telefonnummer weggelassen. Letztlich sollte «der Profit» der Aktion auch bei C.___ anfallen.

 

4.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass auf der Schadenliste, welche der I.___ am 12. März 2014 zuging, bezüglich den Positionen «Hochzeit Gold komplett plus Silber CHF 11'000.00» sowie «Taschengeld gespart CHF 6'000.00» falsche Angaben gemacht wurden. Dies hat auch C.___ im Verlauf des Verfahrens zugestanden. Die Liste wurde von A.___ geschrieben, wobei er diese gestützt auf die Angaben von C.___ erstellt hat. Die Aussagen von C.___, A.___ habe diese Positionen von sich aus aufgeschrieben und sie habe dies erst später realisiert, muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. In diesem Fall hätte sie bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. Mai 2014 ausgesagt, dass diese Werte nicht zutreffen und sie hätte sich nach der Entdeckung ihres Irrtums mit der I.___ in Verbindung gesetzt, um die Sache zu klären oder sie hätte ihren Anwalt beauftragt, dies zu erledigen.

 

 

5. Rechtliche Subsumtion

 

5.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

 

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).

 

5.1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

 

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

 

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

 

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016 E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).

 

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

 

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

 

5.2.1 C.___ hat die Versicherung mit der Geltendmachung der Schadenpositionen «Hochzeit Gold komplett plus Silber CHF 11'000.00» sowie «Taschengeld gespart CHF 6'000.00» getäuscht. Im Verlauf des Strafverfahrens hat sie selbst zugegeben, dass der Wert des Schmucks nicht CHF 11'000.00 betragen habe und sie auch mit der Angabe des Bargeldes auf der Liste nicht einverstanden gewesen sei. Das Beweisergebnis führte allerdings zum Schluss, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung von C.___ handelte und sie die Versicherung bewusst täuschte.

 

5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige zuhanden der Versicherung zur betrügerischen Erlangung von Versicherungsleistungen grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht zumutbar. Dies gilt grundsätzlich immer, wenn blosse Bagatellschäden geltend gemacht werden, zumal in diesen Fällen eine Überprüfung oftmals einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, der in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr steht (6B_725/2017 E.2.3.2).

 

Das Bundesgericht hatte im genannten Entscheid eine Schadenanzeige zu beurteilen, die der Beschuldigte der Versicherung einreichte, nachdem er sein Fahrzeug mit darin befindlichen Musikinstrumenten im Wert von knapp CHF 10'000.00 in Brand gesteckt hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei dieser Schadenhöhe nicht mehr um einen reinen Bagatellschaden handeln würde und für die Versicherung deshalb Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden habe. Dieser Umstand bedeute jedoch nicht, dass der Täter in einem Fall mit grösserer Schadenssumme stets mit einer Überprüfung durch die Versicherung rechnen müsse mit der Folge, dass für ihn der Versuch, diese zu schädigen, mit keinem Risiko mehr behaftet sei, weil Arglist von vorneherein ausscheide. Es sei vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war, d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erschienen sei (a.a.O. E. 2.4).

 

 

5.3 Im vorliegenden Fall betrug die der Versicherung fälschlicherweise angegebene Schadenssumme CHF 17'000.00. Es handelte sich dabei somit nicht um einen Bagatellschaden und die Versicherung hatte Anlass, weitere Abklärungen zu treffen, was sie denn auch tat und eine Auszahlung verweigerte. C.___ erstellte im Zusammenhang mit den falschen Angaben gegenüber der Versicherung einzig die inhaltlich unwahre Liste; sie bediente sich jedoch nicht weiterer Machenschaften, insbesondere können ihr (im Gegensatz zum Sachverhalt im Entscheid 6B_725/2017) im Zusammenhang mit der Brandlegung keine entsprechenden Vorhalte gemacht werden.

 

Im Rahmen der vom Bundesgericht geforderten hypothetischen Prüfung ist jedoch festzustellen, dass C.___ bei ihrem Vorgehen davon ausging, dass ihre Angaben nur sehr schwer zu überprüfen seien. So liess sie gegenüber der Versicherung offen, ob die von ihr angegebenen Vermögenswerte dem Brand zum Opfer fielen oder vom Brandstifter vorgängig gestohlen wurden: Sie führte aus, dass sowohl die weisse Tasche, in der sich der Schmuck befunden habe, und die schwarze Jacke mit dem Bargeld fehlen würden. Der Einbezug der Version «Diebstahl durch den Brandstifter», den sie gegenüber der I.___ im Schreiben ihres Anwalts vom 8. April 2014 geltend machen liess (AS 781), manifestiert den Willen von C.___, der Versicherung jegliche Überprüfung ihrer Angaben zu verunmöglichen: Wenn sich in der Wohnung keine brandbeschädigten Überreste der weissen Tasche und der schwarzen Jacke finden, sind auch keine brandbeschädigten Überreste von Schmuck oder Bargeld auffindbar und damit ist jegliche Prüfung durch die Versicherung unmöglich.

 

C.___ hat mit diesem Verhalten die Grenze einer einfachen Lüge und eines plumpen Vorgehens überschritten. Ihr Verhalten zeugt von einer erhöhten Gefährlichkeit und stellt eine qualifizierte Täuschung dar. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist muss deshalb bejaht werden.

 

5.4 Das Verhalten von C.___ führte angesichts der getroffenen weiteren Abklärungen der Versicherung zu keiner Vermögensdisposition und zu keinem Vermögensschaden der Versicherung. Es liegt deshalb eine versuchte Tatbegehung vor: C.___ ist wegen des versuchten Betruges schuldig zu sprechen.

 

5.5 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass A.___ die Schadenliste gestützt auf die Angaben von C.___ ausfüllte und ihm in diesem Zusammenhang kein Täuschungswille nachgewiesen werden kann. Er ist deshalb vom Vorhalt des versuchten Betrugs freizusprechen.

 

5.6 Die Anklageschrift wirft D.___ im Zusammenhang mit dem versuchten Betrug einzig vor, den Brand in der Wohnung von C.___ gelegt zu haben, damit diese in der Folge bei der Versicherung eine unwahre Schadenmeldung habe einreichen können. Von diesem Vorhalt wird D.___ freigesprochen (vgl. vorne Ziff. II./4.8). D.___ ist deshalb auch vom Vorhalt des versuchten Betrugs, evtl. Gehilfenschaft zu versuchten Betrugs, freizusprechen.

 

IV. Anklageschrift Ziff. 1.3 (A.___): Rechtsüberholen auf Autobahn als Lenker eines Personenwagens (Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 2 SVG)

 

 

1. Vorhalt

 

A.___ wird in Ziff. 1.3 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen:

 

Rechtsüberholen auf Autobahn als Lenker eines Personenwagens (Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG)

begangen am 22. September 2015, um 08:28 Uhr, in Utzenstorf, A1, Ost L Utzenstorf (19.070-22.120, Km 021.300), Fahrtrichtung Kirchberg, indem der Beschuldigte während der Fahrt mit dem Personenwagen VW [...], zwei Personenwagen, konkret [...] und [...], welche den Überholstreifen aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht freigeben konnten, rechts überholte, wobei dem Beschuldigte – aufgrund seines rücksichtslosen bzw. schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens – zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

 

 

2. Sachverhalt

 

2.1 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2015 (AS 938 f.) waren die zwei Polizisten O.___ und P.___ am 22. September 2015 mit einem zivilen Dienstfahrzeug, welches mit dem Videoverkehrsüberwachungssystem «VDistA» ausgerüstet ist, auf der Autobahn A1 in Utzenstorf Richtung Kirchberg unterwegs. Dabei zeichneten sie folgendes Fahrmanöver von A.___, der mit dem PW VW [...] unterwegs war, auf:

 

A.___ fährt auf der linken Überholspur im Kolonnenverkehr hinter anderen Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Die rechte Normalspur ist frei. A.___ stellt den rechten Blinker und wechselt auf die Normalspur. Mit etwas geringerer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h fährt er auf dem rechten Fahrstreifen an einem Personenwagen und einem Lieferwagen rechts vorbei. Dieses Manöver dauert 30 Sekunden. In der Folge stellt A.___ den linken Blinker und fährt vor dem Lieferwagen wiederum auf die Überholspur, auf welcher er die Fahrt fortsetzt.

 

Die nachfahrenden Polizisten hielten A.___ in Folge an und unterzogen ihn einer Kontrolle. Dabei soll er gesagt haben, er habe es eilig, weil er notfallmässig zu einem Kunden nach Lyss fahren müsse.

 

2.2 Der Beschuldigte äusserte sich weder anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt am 13. Mai 2016 (AS 959) noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 191) oder vor Obergericht zu diesem Vorhalt.

 

2.3 Der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist gestützt auf die Videoaufnahme erstellt. Es ist auch erstellt, dass A.___ den PW gelenkt hat, wurde er doch unmittelbar nach dem vorgehaltenen Fahrmanöver von den anzeigenden Polizisten angehalten und einer Kontrolle unterzogen.

 

 

3. Rechtliche Subsumtion

 

3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG bestimmt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

 

In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile 6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen).

 

3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wiegt das Rechtsüberholen auf der Autobahn in der Regel schwer. Das Verbot des Rechtsüberholens wird aus Art. 35 Abs. 1 SVG abgeleitet, bei welchem es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift handelt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen, zusammengefasst im Entscheid 6B_374/2015 vom 3. März 2016).

 

Im Entscheid 6B_374/2015 hat das Bundesgericht die Definition des Kolonnenverkehrs (bei welchem ein Rechtsvorbeifahren erlaubt ist) relativiert und ausgeführt, dass die Annahme von Kolonnenverkehr nicht voraussetze, dass sich die Fahrzeugkolonnen auf allen Fahrspuren permanent mit identischer Geschwindigkeit und gleichgrossen Abständen bewegen (E. 5.2).

 

Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht aber auch festgehalten, dass ein Wechsel auf den Normalstreifen, ein anschliessendes Vorbeifahren rechts an zwei Fahrzeugen und ein darauffolgender Wechsel auf die Überholspur zurück ein klassisches verbotenes Rechtsüberholen darstelle (E. 5.1).

 

3.3 In objektiver Hinsicht hat A.___ somit Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt. Der Beschuldigte fuhr nach seinem Wechsel auf die Normalspur zwar während ca. 30 Sekunden auf dieser Spur weiter, bevor er wieder auf die Überholspur wechselte. Dieser Zeitablauf ändert aber nichts am Charakter eines Rechtsüberholens: Einerseits fuhr der Beschuldigte rechts an zwei Fahrzeugen vorbei und benutzte die erste Gelegenheit, um wieder auf die linke Spur zu wechseln, so dass das Manöver «aus einem Guss» erscheint; sodann ist es für den Fahrzeuglenker, vor welchem der Beschuldigte wiederum auf die Überholspur wechselte (im vorliegenden Fall der Lenker des grünen Lieferwagens) unerheblich, wie lange der Beschuldigte vorher auf der Normalspur fuhr, weil die Gefahrenlage für ihn unabhängig davon die gleiche ist: Der Lenker musste nicht damit rechnen, dass von rechts ein Fahrzeug auftaucht und er von rechts überholt wird.

 

Der Beschuldigte sagte gegenüber den Polizisten aus, er sei in Eile, weil er von einem Kunden erwartet würde. Der Beschuldigte handelte damit grobfahrlässig, weil er in der gegebenen Situation die Sorgfalt ausser Acht liess, die jedem verständigen Menschen in dieser Situation als beachtlich hätte einleuchten müssen, war doch das Überholmanöver angesichts der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten mit einer erheblichen Gefährdung verbunden.

 

3.4 Der Beschuldigte hat sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

 

 

 

V. Anklageschrift Ziff. 4.3.1 (D.___): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

 

1. Vorhalt

 

D.___ wird in Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift Folgendes vorgehalten:

 

Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit zwischen dem 18. Mai 2014 (Verkehrsunfall in Österreich) und dem 30. Juni 2014 (Datum Abrechnung der K.___), in Linz, Österreich, und anderswo, zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich und A.___ unrechtmässig zu bereichern, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irrezuführen und diese so zu einer selbstschädigenden Vermögensdisposition zu bestimmen versuchte.

 

Konkret verursachte der Beschuldigte mit dem auf A.___ eingelösten Personenwagen BMW [...], in Linz, Österreich, absichtlich einen Verkehrsunfall, damit A.___ gegenüber der Geschädigten eine Schadenanzeige machen konnte und diese die Q.___, welche das besagte Fahrzeug A.___ im Rahmen eines Leasingvertrags überliess, mit CHF 24‘740.00 entschädigt hat (AS 519). Der Beschuldigte, welcher das Fahrzeug von A.___ „abgekauft“ hatte, jedoch den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, hat sich mit diesem Vorgehen seiner Schulden im Umfang von CHF 35‘000.00 (Kaufpreis CHF 40‘000.00 abzüglich Anzahlung CHF 35‘000.00) gegenüber A.___ entledigt. A.___, welcher dadurch aus dem Leasingvertrag aussteigen konnte, hat sich die Bezahlung der weiteren Leasingraten von monatlich CHF 658.80 sparen können.

 

Da der besagte Unfall in Österreich inszeniert wurde und selbst für die beigezogene Polizei nicht erkennbar war, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde, waren die im Rahmen der Schadenmeldung (AS 450 ff.) gemachten Sachverhaltsdarstellungen für die geschädigte Versicherungsgesellschaft gar nicht überprüfbar.

 

 

 

2. Sachverhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in Linz (Österreich) als Lenker des auf A.___ eingelösten Personenwagens BMW [...], absichtlich einen Verkehrsunfall verursacht zu haben mit dem Ziel, von der Geschädigten, der K.___, Versicherungsleistungen zu seinem Vorteil zu erwirken.

 

Es ist somit zu prüfen, ob auf Grund der Akten der Beweis, dass mit Absicht ein Verkehrsunfall herbeigeführt worden ist, erbracht werden kann.

 

2.1 Wie der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 12. Januar 2015 entnommen werden kann, stützte sich der Anfangsverdacht auf Aussagen von F.___, der am 13. November 2014 im Rahmen der Ermittlungen zum Brandereignis vom 4. März 2014 aussagte, D.___ würde mit vorsätzlich inszenierten Verkehrsunfällen Versicherungen betrügen (AS 402). In der Strafanzeige wird ausgeführt, dass keine weiteren Hinweise hätten erhoben werden können, welche auf einen vorsätzlich verursachten Verkehrsunfall hinweisen würden.

 

2.2 D.___ bestritt den Vorhalt in sämtlichen Einvernahmen (AS 405 ff.; 962).

 

2.3.1 Die Akten, die bei der K.___, bei welcher für das verunfallte Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung bestand, eingeholt wurden, enthalten folgende Unterlagen:

 

-           Protokoll der Einvernahme von D.___ vom 21. Mai 2014 durch die Landespolizeidirektion Linz als Zeuge. D.___ schildert in dieser Einvernahme den Unfallhergang: Er habe an einer Kreuzung aufgrund eines PW, der die Fahrbahn plötzlich überquert habe, auf 10 – 20 km/h abbremsen müssen. Plötzlich habe er einen heftigen Aufprall im Heckbereich seines Fahrzeugs gespürt. Er habe anschliessend starke Schmerzen im Brust- und Nackenbereich verspürt und sei aus diesem Grund von der Rettung in das AKH (allg. Krankenhaus der Stadt Linz) verbracht worden. Er habe das AKH am 20. Mai 2014 wieder verlassen können (AS 455).

 

-           Abschlussbericht des Verkehrsunfalls vom 6. Juni 2014 der Landespolizeidirektion Oberösterreich (AS 475 ff.).

 

-           Protokoll der Einvernahme von R.___ vom 21. Mai 2014 als Beschuldigter (AS 483 ff.). R.___ führte aus, dass er mit seinem Autoradio gespielt und plötzlich bemerkt habe, dass vor ihm ein PW auf der Fahrbahn sei. Er habe einen Zusammenstoss nicht mehr verhindern können. Er sei bei der Kollision nicht verletzt worden. Er wisse, dass er den Unfall verschuldet habe.

 

-           Bilder der beteiligten beschädigten Fahrzeuge sowie der örtlichen Verhältnisse finden sich in den Akten unter AS 492 ff..

 

-           Kurzbericht des AKH Linz vom 26. Mai 2014 (AS 497): D.___ hielt sich am 19./20. Mai 2014 im AKH Linz auf. Der behandelnde Arzt stellte eine Verletzung leichten Grades fest.

 

-           Protokoll der kontradiktorischen Zeugenvernehmung des Landesgerichts Wels vom 7. Juli 2015 zwischen D.___ und R.___ (AS 511 ff.). Dem Protokoll ist u.a. zu entnehmen, dass R.___ ein Serbe ist und er mit D.___, der Albaner ist, nicht sprechen wollte, weil «Serben und Albaner sind nicht so gut, wegen dem Krieg» (AS 514).

 

 

2.3.2 Den Unfallakten lässt sich kein Hinweis auf einen absichtlich herbeigeführten Unfall durch D.___ entnehmen, und auch die von der Staatsanwaltschaft kurz vor der Hauptverhandlung noch eingereichten Unterlagen ändern daran nichts, weil es sich dabei um allgemeine Informationen und Abhandlungen über absichtlich herbeigeführte Verkehrsunfälle handelt. Ein gemeinsamer Tatplan mit dem auffahrenden PW-Lenker R.___ wird D.___ nicht vorgehalten und es liegen auch dafür keinerlei Hinweise vor. So gibt es einerseits keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden Personen kannten, andererseits bestand von Seiten des Serben R.___ gegen D.___ offensichtlich eine Aversion, weil dieser Albaner ist. Aber auch für ein Herbeiführen des Unfalls durch D.___ durch ein absichtliches und nicht erforderliches Abbremsen seines Fahrzeugs («Schikanestopp») gibt es keine Anhaltspunkte.

 

 

2.4 Schliesslich sind auch kein Motiv und keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht erkennbar, weil die Haftpflichtversicherung des aufgefahrenen Fahrzeuglenkers den Schaden der Leasinggesellschaft ausbezahlte.

 

All diese Umstände sprechen gegen einen vorsätzlich inszenierten Unfall, ist doch weder aus Sicht von D.___ noch von A.___ ein wirtschaftlicher Vorteil als Folge eines Unfalls zu erkennen.

 

 

2.5 Als Fazit ist somit festzuhalten, dass der Vorhalt, der Verkehrsunfall vom 18. Mai 2014 in Linz sei von D.___ absichtlich herbeigeführt worden, nicht bewiesen ist. Unter diesen Umständen ist aber auch keine Täuschungshandlung von D.___ bewiesen. D.___ ist vom Vorhalt des Betrugs freizusprechen.

 

 

 

VI. Anklageschrift Ziff. 4.4.4 (D.___): Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern durch Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)

 

1. Vorhalt

 

D.___ wird weiter in Ziff. 4.4.4 der Anklageschrift vorgehalten:

 

Mehrfaches missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern durch Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)

begangen in der Zeit ab ca. 30. September 2014, in [...], indem der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis seines Personenwagens Mitsubishi SpaceRunner MPI, [...], eingelöst auf die [...], Luzern, trotz behördlicher Aufforderung nicht abgab, obwohl diese infolge erloschener Haftpflichtversicherung mit Verfügungen des Strassenverkehrssamtes des Kantons Luzern vom 26. August 2014 und vom 15. September 2014 entzogen worden waren und diesem innerhalb von 5 Arbeitstagen hätten abgegeben werden müssen.

 

 

 

 

 

2. Sachverhalt

 

2.1 Am 26. August 2014 verfügte das Strassenverkehrsamt Luzern die Einziehung der Kontrollschilder [...]. Verfügungsadressat war die Firma [...]. Diese wurde aufgefordert, die Kontrollschilder innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung abzugeben (AS 874).

 

2.2 D.___, der sich seit dem 17. September 2014 in Untersuchungshaft befand, wurde am 17. Oktober 2014 im Regionalgefängnis Burgdorf polizeilich zum Vorhalt befragt (AS 884 ff.). Dabei führte er aus, dass er die [...] gekauft habe und Geschäftsführer sei. Er habe sich die Post von Luzern, wo die Firma ihren Sitz habe, an sein Domizil nach […] umleiten lassen. Er sei von einem Polizisten telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er die Kontrollschilder abgeben müsse. Vom Brief vom 26. August 2014 habe er keine Kenntnis (Frage 5, AS 886). Kurz darauf (Frage 8) führte D.___ dann aber aus, «die Briefe» (vorgehalten wurde ihm das Schreiben des Strassenverkehrsamtes Luzern) gelesen zu haben. Er habe das Fahrzeug einem Mitarbeiter gegeben, es sei möglich, dass dieser das Fahrzeug nach Serbien überführt habe.

 

 

 

 

 

 

3. Rechtliche Subsumtion

 

3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt.

 

3.2 D.___ hatte gemäss eigenen Aussagen vom 17. Oktober 2014 Kenntnis von der behördlichen Aufforderung, die Kontrollschilder […] abzugeben. Er führte aus, das entsprechende Schreiben des Strassenverkehrsamtes Luzern zur Kenntnis genommen zu haben; zudem habe er einmal einen Anruf eines Polizisten erhalten.

 

Es ist unbestritten, dass die Kontrollschilder nicht abgegeben wurden. Unbestritten ist auch, dass D.___ von der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern vom 26. August 2014, wonach er die Kontrollschilder innert 30 Tagen abgeben müsse, Kenntnis hatte.

 

3.3 In der Anklageschrift wird D.___ als Zeitpunkt der Tatbegehung vorgehalten: «ab ca. 30. September 2014». D.___ befand sich jedoch seit dem 17. September 2014 in Untersuchungshaft. Er konnte sich somit ab dem 30. September nicht um die Abgabe der Kontrollschilder kümmern. Eine schuldhafte Nichtabgabe der Kontrollschilder kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden.

 

3.4 D.___ hat sich damit des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S. von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. Eine Prüfung einer anderen Tatbestandsvariante von Art. 97 SVG erübrigt sich, da kein entsprechender Vorhalt vorliegt.

 

 

 

VII. Anklageschrift Ziff. 4.5 (D.___): Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung, Hilfe zur Vorbereitung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)

 

1. Vorhalt

 

In Ziff. 4.5 der Anklageschrift wird D.___ folgender Vorhalt gemacht:

 

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung, Hilfe zur Vorbereitung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)

begangen am 2. April 2015, um 19:40 Uhr, in Au SG, Zollstrasse 67, Strassenzollamt, Einreise, festgestellt anlässlich einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps St. Gallen, indem der Beschuldigte vier kosovarische Staatsangehörige, nämlich die vier Mitbeschuldigten S.___, T.___, U.___ und V.___, mit seinem Personenwagen BMW, [...], Österreich, in die Schweiz transportierte (die vier Kosovaren verfügten über kein gültiges Visum und reisten illegal in die Schweiz ein) und damit deren rechtswidrige Einreise in die Schweiz erleichterte. Die vier mitbeschuldigten Autoinsassen wurden alle mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, bereits abgeurteilt.

 

 

 

2. Sachverhalt

 

2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2015 (AS 895 ff.) führte D.___ aus, dass er die vier Personen nicht gekannt habe. Er habe nicht einmal gewusst, dass sie aus dem Kosovo kämen. Er habe seit Januar 2015 in Österreich ein Baugeschäft. In der Folge führte der Beschuldigte aus, dass er eine der vier Personen schon mal gesehen habe; dieser heisse vermutlich W.___. Er habe ihn vielleicht vor 15 Jahren zum ersten Mal gesehen. Ein Bekannter dieses W.___, der in Österreich wohne, habe ihn gefragt, wann er das nächste Mal in die Schweiz fahre. Er habe dann W.___ und dessen drei Begleiter bei einer Tankstelle in Passau einsteigen lassen und ihnen gesagt, er würde sie mit nach Bern nehmen. Er habe für seine Fahrdienste kein Geld erhalten. Er habe von den vier Personen keine Ausweise verlangt.

 

2.2 Am 3. April 2015 wurde auch S.___ polizeilich befragt (AS 900 ff.). Er bestätigte, in Passau in den PW von D.___ gestiegen zu sein. Er kenne diesen von früher. Ein Kollege von ihm, der im Kosovo wohne, habe D.___ gefragt, ob er sie mitnehmen würde. Er habe ihm kein Geld bezahlt. Er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum, er habe nach Frankreich reisen und die Schweiz nur durchqueren wollen.

 

2.3 Die drei weiteren Personen, die in Passau in das Fahrzeug von D.___ stiegen (T.___, AS 907 ff.; V.___, AS 912 ff.; U.___, AS 919) führten ebenfalls aus, dass sie für die Schweiz keine gültigen Reisepapiere gehabt hätten. T.___ und U.___ führten zudem aus, dass sie sich gegenüber dem Fahrer nicht hätten ausweisen müssen und ihm für seine Fahrdienste nichts bezahlt hätten.

 

2.4 D.___ hinterlegte bei der Kantonspolizei St. Gallen am 2. April 2015 ein Bussen- und Kostendepositum von EUR 1'000.00 (AS 925).

 

2.5 Die vier Personen, die im PW von D.___ an der Grenze angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden sind, wurden mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 3. April 2015 wegen rechtswidriger Einreise zu Freiheitsstrafen (T.___, S.___) bzw. Geldstrafen (U.___, V.___) bestraft (AS 926 ff.).

 

 

 

 

3. Rechtliche Subsumtion

 

3.1 Gemäss Art. 116 lit. a AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.

 

3.2 Der Beschuldigte wollte mit 4 Kosovaren, welche über keine Reisepapiere und keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügten, in die Schweiz einreisen und mit diesen bis nach Bern fahren. D.___ fragte seine vier Begleiter nicht nach gültigen Reisepapieren; er wusste aber auf Grund der Umstände, dass diese nicht berechtigt waren, in die Schweiz einzureisen, und er wusste auch, dass sich diese illegal im Schengen-Raum aufhalten würden. In geradezu klassischer Weise wiesen die gesamten Umstände nämlich auf diesen Sachverhalt hin. So meldete sich bei D.___ ein Dritter, der gemäss Aussagen von D.___ in Österreich, gemäss S.___ im Kosovo lebte, ob er die vier Personen in Passau übernehmen und mitnehmen könne. Offensichtlich reisten sie also etappenweise und wurden von unterschiedlichen Fahrern jeweils eine bestimmte Strecke weit mitgenommen. D.___ war für die Etappe ab Passau bis in die Schweiz vorgesehen, was für ihn ohne Weiteres erkennbar war. Offensichtlich handelte es sich beim Transport der vier Männer um eine abgesprochene Aktion, in welcher der Beschuldigte eine Teilaufgabe übernahm. Da er sich trotz dieser klaren Ausgangslage gemäss eigenen Aussagen in keiner Weise um das Vorhandensein von Reisepapieren seiner weitgehend unbekannten Begleiter kümmerte, hat er deren rechtwidrige Einreise in die Schweiz erleichtert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen: Das Handlungsziel von D.___ bestand darin, seine vier Begleiter, die über keine gültigen Reisepapiere verfügten, in die Schweiz zu bringen.

 

3.3 Betreffend dem vom Beschuldigten geltend gemachten Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hinzuweisen (US 87 f.).

 

3.4 D.___ hat sich damit der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S. von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gemacht.

 

 

 

VIII. Zusammenfassung

 

1. A.___

 

A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

 

-       Versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung (AKS Ziff. 1.1);

-       Versuchter Betrug (AKS Ziff. 1.2).

 

A.___ wird schuldig gesprochen wegen:

 

-       Rechtsüberholen auf der Autobahn (AKS Ziff. 1.3).

 

 

2. B.___

 

B.___ wird von folgendem Vorhalt freigesprochen:

 

-       Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung (AKS Ziff. 2.1).

 

 

3. C.___

 

C.___ wird von folgendem Vorhalt freigesprochen:

 

-       Versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung (AKS Ziff. 3.1).

 

C.___ wird schuldig gesprochen wegen:

 

-       Versuchtem Betrug (AKS Ziff. 3.2).

 

 

4. D.___

 

D.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

 

-       Versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung (AKS Ziff. 4.1);

-       Versuchter Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (AKS Ziff. 4.2);

-       Mehrfacher Betrug (AKS Ziff. 4.3.1 und 4.3.2 [in diesem Punkt bereits rechtskräftig freigesprochen]);

-       Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und Ausweisen (AKS Ziff. 4.4.1, 4.4.2, 4.4.3 [in diesen Punkten bereits rechtskräftig freigesprochen] und 4.4.4).

 

D.___ wird schuldig gesprochen wegen:

 

-       Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. 4.5).

 

 

 

 

IX. Strafzumessung

 

A. Allgemeine Ausführungen

 

1. Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzogen. Seit diesem Datum sind Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe vorsah.

 

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

 

2. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

3. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

4. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

 

6. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

 

7. Vollzugsform

 

7.1 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

 

7.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von aArt. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von aArt. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. aArt. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

 

8. Bezüglich der Strafzumessungen kann grundsätzlich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (US 88 ff., mit Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen).

 

 

B. Strafzumessung A.___

 

1. A.___ muss gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG wegen Rechtsüberholen auf der Autobahn bestraft werden. Als Strafdrohung ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

 

 

2. Tatkomponenten

 

Zur Tatzeit herrschte dichter Verkehr, auf dem Video ist allerdings nicht zu erkennen, dass das Überholmanöver von A.___ den Lenker des überholten Lieferwagens zu einer unbedachten Reaktion veranlasst hätte, welche zu einer konkreten Gefahr führte. Es sind auch keine wesentlichen Geschwindigkeitsdifferenzen während des Überholmanövers, welche oftmals dazu führen, dass der überholte Lenker stark erschrickt, zu erkennen. A.___ war aus geschäftlichen Gründen in Eile und wollte deshalb möglichst schnell vorwärts kommen, was das Fahrmanöver aber in keiner Weise rechtfertigt oder entschuldigt. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 120 Tagessätze entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil sind angemessen.

 

 

3. Täterkomponenten

 

Der Beschuldigte ist 1979 geboren und kam als Elfjähriger 1990 in die Schweiz. Er hat in der Schweiz keine Berufsausbildung absolviert. Seit dem 1.1.2012 führte der Beschuldigte eine eigene Firma, die [...] GmbH, die in der Baubranche tätig ist. An der obergerichtlichen Verhandlung bestätigte er, dass er nach wie vor selbstständig tätig ist im Bereich der […]branche. Weitere Aussagen zur Person hat er verweigert. Somit ist auf die bisherigen Angaben abzustellen. Danach ist er verheiratet und Vater von 3 Kindern. […]. Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2007 ist zwischenzeitlich nicht mehr im Strafregister verzeichnet, weshalb sie unbeachtet bleibt. Schon die Vorinstanz hat diese aufgrund des Umstandes, dass sie lange zurückliegt und sich der Beschuldigte seither nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, ausser Acht gelassen (US 89). Reue und Einsicht hat der Beschuldigte nicht zu erkennen gegeben. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Eine Entzugsempfindlichkeit betreffend dem drohenden Führerausweisentzug kann vermutet werden, war er doch im Zeitpunkt der Tat auch geschäftlich mit dem Auto unterwegs.

 

Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Es bleibt damit bei 120 Tagessätzen Geldstrafe. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde nicht verhältnismässig erscheinen. Weder wiegt das objektive Verschulden schwer, noch ist erforderlich, den Beschuldigten durch eine besonders einschneidende Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

 

Der Verteidiger von A.___ stellte an der Hauptverhandlung vor Obergericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn beging der Beschuldigte am 22. September 2015, somit vor etwas über drei Jahren. Weder sind übermässig lange Lücken zwischen den Verfahrenshandlungen in der Strafuntersuchung oder den Gerichtsverfahren festzustellen, noch ist die Gesamtdauer des Verfahrens unter den vorliegenden Umständen mit mehreren Beschuldigten und zahlreichen Einvernahmen sowie Abklärungen als übermässig lang zu bezeichnen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht festzustellen.

 

 

4. Auf die Berufungsverhandlung hin wurden die Steuerunterlagen von A.___ eingeholt, damit die Tagessatzhöhe bestimmt werden kann. Gemäss Lohnausweis vom 11. Januar 2018 verfügt A.___ über einen Nettolohn von CHF 103'456.00, was monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 8'621.00 ergibt. Aufgrund der familiären Situation mit drei Kindern sind für Ausgaben wie der Krankenkasse und Steuern 30 % Prozent abzuziehen. Eine weitere Reduktion von 15 %, 12.5 % und 10 % sind für Unterstützungsbeiträge für die Kinder vorzunehmen. Die Ehefrau hat selber ein Einkommen, weshalb hier keine weiteren Abzüge zu tätigen sind. Es verbleibt somit ein Betrag in der Höhe von CHF 3'771.00 zur Berechnung der einzelnen Tagessatzhöhe. Es resultiert ein Grundtagessatz von CHF 125.00 (CHF 3'771.00 : 30), abgerundet CHF 120.00.

 

 

5. Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2018, STBER.2017.30, E. IV. 2).

 

Entgegen der Vorinstanz ist die Verbindungsbusse aber nicht auf die Geldstrafe «aufzupfropfen», da die 120 Tagessätze angemessen erscheinen. Deshalb sind 100 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 120.00 sowie 20 Tagessätze in Form der Busse, d.h. 20 x CHF 120.00, somit CHF 2'400.00, auszusprechen. Wird die Busse nicht bezahlt, sind ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen.

 

 

6. Da der Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt, ist ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (aArt. 42 Abs. 1 und Art. 44 StGB).

 

 

 

C. Strafzumessung C.___

 

1. C.___ muss wegen versuchtem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden. Als Strafdrohung ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

 

 

2. Tatkomponenten

 

Die Deliktssumme von CHF 17'000.00 stellt zwar keine Bagatelle dar, bewegt sich aber im Bereich der Betrugsdelikte am unteren Rand. Die Tathandlung von C.___ beschränkte sich auf das Erstellen einer falschen Schadenanzeige und dem Offenlassen gegenüber der Versicherung, ob die Vermögenswerte dem Brand zum Opfer fielen oder gestohlen wurden. Die Tathandlung war weder von langer Hand vorbereitet noch mit besonderer Raffinesse verbunden. Beweggründe waren finanzieller und damit egoistischer Art, was aber dem Tatbestand des Betrugs ebenso immanent ist wie der direkte Vorsatz, mit welchem C.___ handelte. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen.

 

Es ist deshalb eine Geldstrafe auszufällen. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe auf 120 Tagessätze zu reduzieren.

 

 

 

 

3. Täterkomponenten

 

C.___ wurde 1986 im Kosovo geboren. 2005/2006, 19-jährig, kam sie in die Schweiz und heiratete einen Landsmann. Der Ehemann schickte sie jedoch zurück in den Kosovo. Nach einem Jahr kehrte C.___ zurück in die Schweiz. Sie gab an, am […] erneut in der Schweiz geheiratet zu haben (H.___, AS 2708). Auch in dieser Ehe gab es offensichtlich erhebliche Probleme; C.___ ist wegen Drohung gegenüber dem Ehemann vorbestraft (21.1.2014, AS 2704). Auf Grund der ehelichen Probleme sowie des Verlustes der Arbeitsstelle unternahm C.___ am 5. Februar 2014 einen Suizidversuch, ohne dass aber die eingenommene Menge an Tabletten lebensgefährlich gewesen wäre (AS 2711 ff.).

 

Gemäss ihren Angaben an der obergerichtlichen Verhandlung ist C.___ Mutter zweier Töchter. Nach der Geburt der ersten Tochter im Jahr […] kam die zweite Tochter am […] zur Welt. Sie wohnt mit dem Vater ihrer Töchter zusammen, ohne aber verheiratet zu sein. Momentan geht sie keiner Arbeit nach.

 

Offensichtlich stand C.___ kurz vor dem Brand unter starkem Druck: Die Ehe war sehr problembeladen und sie verlor im Februar 2014 die Arbeitsstelle. Trotzdem ist festzustellen, dass sie nur gerade drei Monate nach dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2014, als sie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt worden war, wieder straffällig wurde. Dieses erneute Delinquieren in der Probezeit und der Umstand, dass sie die Verantwortung auf A.___ abschieben wollte, führt insgesamt zu einer leichten Erhöhung der Strafe bei der Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 130 Tagessätze Geldstrafe. Sie hat weder Reue noch Einsicht gezeigt, was somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist festzustellen, dass C.___ nicht erhöht strafempfindlich ist.

 

 

4. Die Höhe des Tagessatzes ist mit der Vorinstanz auf CHF 10.00 festzulegen, da die Beschuldigte aufgrund der Kinderbetreuung kein Erwerbseinkommen generiert. Ihr aktueller Lebenspartner arbeitet im […]bau und ist im Stundenlohn angestellt. Ihr stehen somit nebst dem Bedarf für den unbedingten Lebensunterhalt kaum finanzielle Mittel zur Verfügung (vgl. US 94).

 

 

5. C.___ ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2014 steht dem nicht entgegen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

 

An die Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 10.00 ist im Vollzugsfall die während der Zeit vom 13. Mai 2014 – 15. September 2014 ausgestandene Untersuchungshaft (125 Tage) anzurechnen.

 

 

6. Widerruf

 

C.___ wurde am 21. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges von 2 Jahren. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug dieser Vorstrafe nicht widerrufen, jedoch eine Verwarnung ausgesprochen.

 

Gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB können zu Folge Fristablaufs weder der Widerruf der Vorstrafe noch die Anordnung von Ersatzmassnahmen geprüft werden. Die dreijährige Frist nach Ablauf der Probezeit ist am 21. Januar 2019 abgelaufen.

 

 

 

D. Strafzumessung D.___

 

1. D.___ ist wegen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts zu bestrafen. Als Strafdrohung sieht Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

 

 

2. Tatkomponenten

 

D.___ erleichterte einer Mehrzahl (vier) kosovarischer Staatsangehöriger die Einreise in die Schweiz. Die Hintergründe sind unbekannt. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen einmaligen Kollegendienst von D.___ handelte und er keinerlei materielle Vorteile aus seinem Handeln zog. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Sein Tatbeitrag beschränkte sich auf eine kurze Fahrt ab Passau ohne jegliche weitere Unterstützung. Unter diesen Umständen ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Es ist eine Geldstrafe auszufällen. 40 Tagessätze erscheinen angemessen.

 

3. Täterkomponenten

D.___ wurde 1982 in Mazedonien geboren. 1983 reiste er mit der Familie in die Schweiz. Er ist in der Schweiz aufgewachsen und gelernter Metallbauer. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Zu seinen Einkommensverhältnissen wollte der Beschuldigte an der obergerichtlichen Hauptverhandlung keine Auskunft geben. Auch wurde für das Steuerjahr 2017 keine Steuererklärung eingereicht. D.___ weist zwischen 2012 und 2014 vier Vorstrafen aus, einmal Missbrauch von Ausweisen und Schildern, dreimal Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern (AS 2684). Angesichts dieser Vorstrafen wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus, es ist somit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszufällen.

 

 

4. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 98). Sie hielt fest, der Beschuldigte müsse offensichtlich über finanzielle Mittel verfügen, andererseits er nicht hätte eine GmbH kaufen können. Dafür spreche ebenso die Tatsache, wonach es für den Beschuldigten trotz erheblicher finanzieller Verpflichtungen offensichtlich nicht nötig sei, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Unter diesen Umständen sei eine Reduktion des Tagessatzes auf das absolute Minimum nicht angemessen. Der Tagessatz wurde daher auf CHF 30.00 festgelegt. Damit ging die Vorinstanz von einem Betrag von CHF 900.00 pro Monat aus, welcher dem Beschuldigten tatsächlich zur Verfügung steht. Dies erscheint unter den genannten Umständen zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte und seine Verteidigerin haben denn auch anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung nichts dagegen eingewendet.

 

 

5. Angesichts der mehrfachen Vorstrafen muss von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

 

6. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10.7.2014 bis am 4.8.2014 sowie vom 2.4.2015 bis am 3.4.2015, total 27 Tage, sind D.___ an die Geldstrafe anzurechnen.

 

Zu vollziehen sind somit noch 23 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00.

 

 

 

X. Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen

 

1. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

 

2. Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder bei Überhaft. Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die Haft per se. Von der rechtswidrigen Haft zu unterscheiden ist die ungerechtfertigte Haft, wenn eine inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird; diesfalls gelangt Art. 429 StPO zur Anwendung, die Haft wird erst im Nachhinein ungerechtfertigt (Wehrenberg/Frank in: BSK, 2. Auflage, Art. 431 StPO N 3).

 

3. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff. StPO) nicht erfüllt sind, also z.B. kein Haftgrund nach Art. 221 StPO gegeben ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO durchgeführt wird (BSK, a.a.O., Art. 431 StPO N 5; Schmid Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Art. 431 StPO N 1).

 

 

4. C.___

 

4.1 Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 15. Mai 2014 gegen C.___ für die Dauer von 2 Monaten Untersuchungshaft an (AS 1087 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die Untersuchungshaft für zwei Monate bis am 15. September 2014 verlängert (AS 1223 f.).

 

Mit Verfügung vom 17. September 2014 hat das Haftgericht die Untersuchungshaft gegen C.___ für die Zeit vom 16. September bis zum 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert (AS 1475 ff.).

 

4.2 Das Haftgericht führte zur allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung aus, dass widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten zum Ablauf des Nachmittags vom 4. März 2014 sowie zur Schadenliste, welche sie der Versicherung eingereicht habe, bestünden. Zudem bestünden zwei Zeugenaussagen, wonach D.___ den Brand gelegt habe und diese Aussagen würden zur Annahme führen, dass D.___ und C.___ bezüglich des Ablaufs des Tatabends gelogen hätten. Die beiden Zeugenaussagen würden den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung erhärten; der Vorhalt wegen versuchtem Betrug spielte bei diesem Entscheid noch keine Rolle, da die entsprechende Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft erst am Vortag erging (AS 1438).

 

Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr führte das Haftgericht aus, dass, sofern die beiden Zeugenaussagen vom 1./8. September zuträfen und D.___ den Brand gelegt habe, «erst recht» Kollusionsgefahr bestehen würde. Zudem hätten auf dem sichergestellten Wohnungsschlüssel neben dem DNA-Profil von C.___ und (allenfalls) von D.___ auch Teile eines Profils einer Drittperson festgestellt werden können.

 

4.3 Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat die Haftbeschwerde von C.___ mit Entscheid vom 27./30. Oktober 2014 gutgeheissen und die Haftentlassung per 27. Oktober 2014 angeordnet (AS 1991 ff.). Die Beschwerdekammer verneinte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unter Hinweis auf den Umstand, dass die vom Haftgericht zitierten Zeugenaussagen nicht verwertbar seien, weil die Zusicherung ihrer Anonymität nicht genehmigt worden sei (Art. 150 Abs. 3 StPO).

 

4.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft, welche das Haftgericht am 17. September 2014 anordnete, war somit ungerechtfertigt. Das Haftgericht stützte die Begründung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung auf Beweismittel ab, die nicht verwertbar waren (vgl. hierzu vorne Ziff. II lit. A). Die Aussagen der beiden Zeugen M.___ und F.___ durften nicht verwertet werden, weil die Zusicherung ihrer Anonymität durch die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht genehmigt war und auch in der Folge nicht genehmigt worden ist. Das Haftgericht ist zudem bei der Begründung der Kollusionsgefahr von unzutreffenden Annahmen bezüglich der am Wohnungsschlüssel festgestellten DNA-Spuren ausgegangen, weil auf diesem Schlüssel weder das Profil von C.___ noch dasjenige von D.___ zweifelsfrei sichergestellt werden konnte.

 

4.5.1 Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Sinn und Zweck eines Instanzenzuges, dass die Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch eine obere Instanz dazu führen kann, dass diese zu einem anderen Ergebnis kommt und einen erstinstanzlichen Entscheid aufhebt. Die Aufhebung einer Haftanordnung oder –verlängerung führt nicht dazu, dass diese in jedem Fall als «rechtswidrig» i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO einzustufen ist. Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nur bei qualifiziert rechtswidriger Haft (6B_747/2016 E. 3.3.5 und 3.5).

 

4.5.2 Im vorliegenden Fall stellte sich die Haftverlängerung bei der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz aber nicht als ungerechtfertigt heraus, weil sich im Beschwerdeverfahren neue Aspekte ergaben oder die Beschwerdeinstanz den vorhandenen Beweismitteln ein anderes Gewicht beimass als das Haftgericht. Die Beschwerdekammer verneinte den dringenden Tatverdacht vielmehr, weil

 

-           zwei Zeugenaussagen, auf welche sich das Haftgericht abstützte, nicht verwertbar waren und deshalb eine Erhärtung des Tatverdachts nicht vorlag (C.___ befand sich im Zeitpunkt des Haftentscheides bereits vier Monate in Untersuchungshaft);

 

-           das Haftgericht bei der Aussagekraft der DNA-Analyse des Wohnungsschlüssels von unzutreffenden Voraussetzungen ausging.

 

Das Haftgericht ist damit bei der Verlängerung der Untersuchungshaft sowohl bezüglich des allgemeinen als auch des besonderen Haftgrundes von falschen Voraussetzungen ausgegangen und es hat seinen Entscheid auf nicht verwertbare Beweismittel abgestützt. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Haftverlängerung a priori nicht gegeben waren. Die ab dem 16. September (nicht, wie die Vorinstanz feststellte, ab dem 10. September) bis am 27. Oktober 2014 aufrecht erhaltene Untersuchungshaft von C.___ war deshalb rechtswidrig.

 

Es kommt in einem Strafverfahren immer wieder vor, dass ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wird, aber dann ganz oder teilweise freigesprochen wird. Im «Normalfall» ist die Untersuchungshaft in diesen Fällen nicht rechtswidrig, sondern – im Nachhinein gesehen – ungerechtfertigt, weil sich ein Verdacht nicht bestätigt hat oder weil die Untersuchungshaft zu lange dauerte. In diesen Fällen wird die ausgestandene Untersuchungshaft, soweit dies möglich ist, an die Strafe angerechnet. Es fragt sich nun, ob auch eine rechtwidrige Untersuchungshaft, wie sie hier vorliegt, an die ausgesprochene Strafe angerechnet werden kann.

 

Eine solche Anrechnungsmöglichkeit ist zu verneinen. Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO sehen zwar vor, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Bestimmung ist aber – entgegen der Marginale von Art. 431 StPO – einzig auf die ungerechtfertigte Haft ausgerichtet, also nur für den Fall, da die Haft nicht von Anfang an rechtwidrig war. Im vorliegenden Fall waren die angeordneten Freiheitsentzüge aber von Anfang an rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO, weil sie auf nicht verwertbare Beweise abgestützt wurden. Eine Anrechnung dieser Haft ist deshalb nicht möglich, die Entschädigungen müssen ausbezahlt werden. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigten somit für die Zeitdauer von 42 Tagen eine Genugtuung zuzusprechen.

 

4.6 Das Bundesgericht erachtet grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen bei ungerechtfertigter Haft, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände, die eine höhere oder niedrigere Entschädigung rechtfertigen, vorliegen (6B_506/2015 E. 1.3.1). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Betrag von CHF 200.00 pro Tag ist denn von C.___ auch nicht bestritten. C.___ ist deshalb für die Zeit vom 16. September 2014 – 27. Oktober 2014 eine Genugtuung von CHF 8'400.00 (42 Tage zu je CHF 200.00) zuzusprechen.

 

4.7 Die Beschuldigte verlangt die Bezahlung eines Zinses von 5 % ab Schadensdatum. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Sofern – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wird, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vergleiche BGE 131 III 12 E. 9.5; 6B_1404/2016 E. 2.2). Es ist der Beschuldigten somit 5 % Zins seit 8. Oktober 2014 auf die Genugtuungssumme von CHF 8’400.00 auszurichten.

 

4.8 C.___ fordert auch für die Zeit vom 13. Mai 2014 bis zum 15. September 2014 ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung.

 

Da C.___ wegen versuchtem Betrug schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt wird, liegt für die Zeit vom 13. Mai 2014 bis 15. September 2014 keine ungerechtfertigte Haft vor. Die Haftanordnung stützte sich während dieser Zeitperiode auf einen hinreichenden Tatverdacht und konkrete Haftgründe, so dass eine Haftentschädigung nicht in Frage kommt.

 

4.9 Es ist ihr auch keine Entschädigung für die Wohnungsmiete, Krankenkasse oder andere wiederkehrenden Rechnungen während der Untersuchungshaft zuzusprechen. Soweit überhaupt von einem Schaden gesprochen werden kann, wurde dieser nicht genügend substantiiert und belegt. Ausserdem wären die genannten Ausgaben auch angefallen, wenn sich die Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft befunden hätte. Die geltend gemachten Kosten stehen in keinem Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft.

 

 

5. D.___

 

5.1 D.___ war im Verlauf der Strafuntersuchung ein erstes Mal inhaftiert vom 10. Juli 2014 bis zum 4. August 2014 (AS 1129 ff., 1172, 1188 f.; 1247).

 

5.2 Am 16. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht einen zweiten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Dabei verwies sie bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf die Aussagen von zwei anonymen Zeugen, welche ausgesagt hätten, dass D.___ den Brand gelegt habe. Zudem habe dieser in der Einvernahme vom 16. September 2014 zugegeben, den Wohnungsschlüssel berührt zu haben (AS 1431 ff.).

 

5.3 Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 17. September 2014 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 1465 ff.). Dabei begründete es den dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis, dass bezüglich des Ablaufs des Abends vom 4. März 2014 (Tattag) zahlreiche Widersprüche bestehen würden. Im Weiteren wurden die Aussagen von D.___ anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2014 nach seiner vorläufigen Festnahme, wonach er bei einem Gespräch, bei welchem es um eine mögliche Brandstiftung gegangen sei und während dem er den Wohnungsschlüssel berührt habe, zur Begründung des dringenden Tatverdachts angeführt.

 

Als besonderen Haftgrund bejahte das Haftgericht die Kollusionsgefahr. Diese sei angesichts der zahlreichen Widersprüche gegeben. Sie bestehe erst recht, sofern die Aussagen der anonymen Zeugen, deren Genehmigung noch ausstehe, zutreffen sollten.

 

5.4 Am 27./30. Oktober 2014 hiess die Beschwerdekammer die Haftbeschwerde von D.___ gut und ordnete per 27. Oktober 2014 seine Haftentlassung an (AS 1981 ff.). Die Beschwerdekammer führte aus, dass sich die neuen Verdachtsmomente weitgehend auf die Aussagen der anonymen Zeugen stützen würden. Da deren Anonymität nicht genehmigt worden sei, könne jedoch nicht auf diese Aussagen abgestützt werden. Die Aussagen, die D.___ am 16. September 2014 gemacht habe, würden für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht genügen.

 

5.5 Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausführte, können die Aussagen der Zeugen, deren Anonymität nicht genehmigt wurde, gestützt auf Art. 150 Abs. 3 StPO nicht verwertet werden.

 

Das Haftgericht stützte den Haftentscheid zudem auf die Einvernahme von D.___ nach seiner vorläufigen Festnahme vom 16. September 2014 ab (AS 120 ff.). Diese Einvernahme stützte sich ihrerseits auf die Erkenntnisse, welche die Staatsanwaltschaft den Aussagen der anonymen Zeugen entnahm. So wird D.___ (in fetter Schrift) unter dem Titel «Dringender Tatverdacht» vorgehalten, dass «der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mitgeteilt wurde, dass Sie den Brand vom 4. März 2014 im Auftrag von B.___ gelegt haben» (AS 122).

 

Weil sich die Aussagen von D.___ vom 16. September 2014 somit auf nicht verwertbare Beweismittel stützen, sind auch diese Aussagen nicht verwertbar. Damit bejahte das Haftgericht am 17. September 2014 den dringenden Tatverdacht gegen D.___ und ordnete Untersuchungshaft an, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich deshalb auch in diesem Fall als rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO.

 

5.6 D.___ befand sich vom 15. September (Anhaltung) bis zum 27. Oktober 2014, somit 43 Tage, in Untersuchungshaft. Der Ansatz von CHF 200.00 ist vom Beschuldigten anerkannt (vgl. Berufungserklärung vom 27. März 2018). Es ist ihm für diese Zeit eine Genugtuung von CHF 8'600.00 (43 x CHF 200.00) festzusetzen. Eine Zinszahlung wurde nicht geltend gemacht.

 

5.7 D.___ fordert auch für ausgestandene Untersuchungshaft für die Zeit vom 10. Juli 2014 – 4. August 2014 sowie vom 2. April 2015 – 3. April 2015 eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag.

 

Die Inhaftierung am 10. Juli 2014 erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Brandstiftung, von welchem D.___ in der Folge freigesprochen wurde. Der dringende Tatverdacht bestand zu dieser Zeit auf Grund der Tatsache, dass D.___ am Tattag mit C.___ zusammen war und unterschiedliche Aussagen über den Ablauf dieses Tages vorlagen. Auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr war bei dieser Ausgangslage erstellt. Ein nachträglicher Freispruch vom Vorhalt der Brandstiftung begründet keinen Anspruch auf eine Haftentschädigung, weil der Grundsatz der Tatidentität aufgehoben wurde. Entscheidend ist einzig, ob die Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (Trechsel, Praxiskommentar 3. Auflage Art. 51 StGB 12). Dies ist vorliegend der Fall, wird D.___ doch wegen Widerhandlung gegen das AuG bestraft, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet wird (vgl. Ziff. IX. / lit. D hiervor). Die Anhaltung vom 2./3. April 2015 erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Widerhandlung gegen das AuG, der zu einem Schuldspruch führte. Auch hier fällt eine Entschädigung deshalb ausser Betracht.

 

 

6. A.___

 

6.1 Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 22. September 2014 gegen A.___ für die Dauer von 3 Monaten, d.h. vom 22. September bis zum 21. Dezember 2014, Untersuchungshaft an (AS 1521 ff.).

 

6.2 Den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung begründete das Haftgericht mit Unklarheiten und Widersprüchen bezüglich des Tattages und des Tatabends. Zudem habe D.___ am 16. September 2014 ausgesagt, dass es ein Gespräch gegeben habe, an welchem u.a. auch A.___ anwesend gewesen sei, bei welchem es um die Suche nach einem Brandstifter gegangen sei. Das Haftgericht bejahte auch den dringenden Tatverdacht wegen versuchtem Betrug, weil auch diesbezüglich widersprechende Aussagen vorliegen würden.

 

Das Haftgericht bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und begründete dies mit dem Hinweis, dass sich nicht alle Beteiligten an dem von D.___ erwähnten Gespräch in Haft befinden würden und deshalb Absprachemöglichkeiten bestünden.

 

6.3 Mit Entscheid vom 27./30. Oktober 2014 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts die Haftbeschwerde von A.___ gut und ordnete per 27. Oktober 2014 dessen Haftentlassung an (AS 1999 ff.; 1896). Die Beschwerdekammer führte aus, dass gegen A.___ gestützt auf die Aussagen von D.___ betreffend das über eine Brandstiftung geführte Gespräch ein «gewisser» Tatverdacht entstanden sei. Die Beschwerdekammer kam aber gestützt auf die Bewegungsdaten des Abends des 4. März 2014 sowie weiterer Umstände zum Schluss, dass dieser Tatverdacht in Frage gestellt sei.

 

6.4 Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft gegen A.___ erfolgte einzig auf Grund der neuen Erkenntnisse, welche sich aus der Einvernahme der anonymen Zeugen und der anschliessend erfolgten Einvernahme von D.___ ergeben hatten. Die geltend gemachten Widersprüche und Unklarheiten bezüglich des Ablaufs des Tattages und der Erstellung der Schadenliste waren allesamt bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens bekannt, führten aber nicht zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A.___, geschweige denn zu einem Haftantrag. Die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A.___ und dessen Anhaltung erfolgten erst nach der Einvernahme von D.___ vom 16. September 2014.

 

6.5 Das Haftgericht hat die Anonymität der beiden Zeugen mit Verfügung vom 22. September 2014 nicht genehmigt (AS 1535 f.; 1537 f.). Trotzdem hielt es A.___ am gleichen Tag Aussagen von D.___ vor, welche dieser gestützt auf die (nicht verwertbaren) Aussagen der anonymen Zeugen machte, und begründete mit diesen den dringenden Tatverdacht.

 

Dieses Vorgehen war rechtswidrig: Wenn ein Beweis, der nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich deshalb auch in diesem Fall als rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO.

 

6.5 A.___ befand sich vom 19. September (Anhaltung) bis zum 27. Oktober 2014, somit 39 Tage, in Untersuchungshaft. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von CHF 200.00 pro Tag blieb vom Beschuldigten unbestritten. Es ist ihm damit eine Genugtuung von CHF 7'800.00 (39 x CHF 200.00) zuzusprechen. Wie beantragt ist auch ein Zins von 5 % seit 8. Oktober 2014 zuzusprechen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1404/2016 E. 2.2).

 

 

7. B.___

 

7.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Brandstiftung am 8. September 2014 und damit unmittelbar nach der Einvernahme der anonymen Zeugen (AS 1284). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht am 12. September für die Dauer von drei Wochen Untersuchungshaft an (AS 1394 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die Untersuchungshaft bis am 18. November 2014 verlängert (AS 1698 ff.). An diesem Tag wurde B.___ aus der Haft entlassen (AS 2069).

 

7.2 Das Haftgericht stützte den dringenden Tatverdacht gegen B.___ wegen Brandstiftung ausschliesslich auf die Aussagen der zwei anonymen Zeugen, welche B.___ beschuldigt hätten, er habe D.___ den Auftrag zur Brandstiftung gegeben. Das Haftgericht bejahte den dringenden Tatverdacht gestützt auf diese Zeugenaussagen, obwohl die Genehmigung der Anonymisierung in diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Das Haftgericht führte aus, dass diese Aussagen einen Tatverdacht «im heutigen Zeitpunkt» begründen würden, auch wenn die Verwertbarkeit der Aussagen noch nicht feststehe (AS 1396).

 

Das Haftgericht bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr mit dem Hinweis auf die zahlreichen Widersprüche, die in den Aussagen der vier Beschuldigten bestehen würden.

 

7.3 In der Verfügung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. Oktober 2014 (AS 1698 ff.) begründete das Haftgericht den dringenden Tatverdacht schwergewichtig mit den Aussagen von D.___ vom 16. September 2014. Im Weiteren führte das Haftgericht aus, dass zwischen A.___ und B.___ am Tattag acht Verbindungen ihrer Rufnummern bestanden hätten, welche B.___ nicht habe erklären können.

 

7.4 Es kann auf Ziff. 6.5 hiervor verwiesen werden: Die Aussagen von D.___ vom 16. September 2014 wurden ermöglicht durch die nicht verwertbaren anonymen Zeugenaussagen vom 1./8. September 2014 und sind deshalb gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertbar. Da sich sowohl die Anordnung der Untersuchungshaft als auch deren Verlängerung primär auf diese Zeugenaussagen und die Einvernahme von D.___ stützt, erweisen sie sich als rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO.

 

7.5 B.___ befand sich vom 10. September (Anhaltung) bis zum 18. November 2014, somit 70 Tage, in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 16'500.00, was einem Ansatz von CHF 235.71 pro Tag entspricht.

 

7.6 Der Beschuldigte anerkennt eine Basis-Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft. Der Beschuldigte macht eine Erhöhung geltend, da er sich einem schwerwiegenden Vorhalt (qualifizierte Brandstiftung) ausgesetzt gesehen habe und das Verfahren unverhältnismässig lange gedauert habe.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Basisgenugtuung von CHF 200.00 pro Tag erhöht werden bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung (6B_506/2015 E. 1.3.1).

 

Art. 221 Abs. 2 StGB (qualifizierte Brandstiftung mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe) stellt einen schwerwiegenden Vorhalt dar. Da die zitierte Rechtsprechung aber eine «sehr» schwerwiegende Verdächtigung voraussetzt, sind Erhöhungen der Basisgenugtuung aus diesem Grund mit einer gewissen Zurückhaltung vorzunehmen. Immerhin haben drei der vier Beschuldigten, die alle vom gleichen Vorhalt betroffen waren, den Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen akzeptiert. Diese Akzeptanz lässt gewisse Rückschlüsse auf das Ausmass der Betroffenheit, welches der Vorhalt bei den Beschuldigten auslöste, zu. B.___ führte keine Umstände auf, aus welchem Grund er stärker betroffen sein sollte als die anderen Beschuldigten. Vielmehr wurde ihm nur die Teilnahmeform der Anstiftung vorgeworfen und nicht eine Mittäterschaft. Eine Erhöhung der Basisgenugtuung ist deshalb nicht vorzunehmen.

 

Auch die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft rechtfertigt keine Erhöhung der Basisgenugtuung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei längerer Untersuchungshaft eher eine Tendenz zur Senkung des Tagessatzes feststellbar, da die erste Haftzeit jeweils besonders erschwerend ins Gewicht fällt (6B_111/2012 E. 4.2).

 

Es ist deshalb eine Genugtuung von CHF 14’000.00 (70 x CHF 200.00) festzusetzen. Eine Zinszahlung wurde nicht beantragt.

 

 

 

XI. Zivilforderungen

 

1. Die Zivilforderung der I.___ im Umfang von CHF 2'468.65 gegen C.___ wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 17 Dispositiv).

 

Der Schuldspruch des versuchten Betrugs gegenüber C.___ wird im Berufungsverfahren bestätigt. Von Seiten der Privatklägerin wurde der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg nicht angefochten und ist deshalb ebenfalls zu bestätigen, nachdem die Zusammensetzung der Forderung im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann. Eine Zusprechung der Forderung wäre im Übrigen auch auf Grund des Verbots einer reformatio in peius nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

 

 

XII. Parteientschädigungen

 

1. Erste Instanz

 

1.1 A.___

 

1.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

 

Die A.___ erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung (Ziff. 25) wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschuldigten angefochten. Da sowohl die erstinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche als auch der Schuldspruch bestätigt wird, ist der Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung grundsätzlich zu bestätigen.

 

1.1.2 A.___ verlangte anlässlich der Berufungsverhandlung als Parteientschädigung die Zusprechung der Kosten der Verteidigung gemäss Kostennote. Insbesondere seien auch die Aufwände des vormaligen Verteidigers, Rechtsanwalt Roland Geiger, zu entschädigen. Zudem seien die Kosten im Zusammenhang mit dem Mandatswechsel zu entschädigen.

 

Die Vorinstanz hat den vorprozessualen Aufwand nicht entschädigt (US 105). Die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind nachvollziehbar und wurden nicht substantiiert gerügt. Die vorprozessualen Aufwendungen sind nicht zu entschädigen, da A.___ zu diesem Zeitpunkt nicht Beschuldigter war. Er wurde nur als Auskunftsperson befragt, eine Privatverteidigung war somit nicht notwendig. Auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wechsel der Privatverteidigung hat nicht der Staat zu bezahlen. Geschuldet ist eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, somit im vorliegenden Fall der Aufwand eines Verteidigers. Zusätzliche Aufwendungen durch einen vom Beschuldigten gewünschten Wechsel des privaten Verteidigers sind nicht vom Staat zu verantworten und gehen somit zu dessen Lasten.

 

Die Kürzungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und wurden nicht weiter substantiiert gerügt. Es sind damit 13 Stunden Aufwand von Rechtsanwalt Roland Giger plus CHF 386.00 Auslagen + 8 % MwSt zu entschädigen. Verlangt wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00. Gemäss § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 GT ist analog anwendbar. Dieser hält fest, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind (§ 3 Abs. 1 GT). Handelt es sich nicht um einen ganz einfachen Fall, so wird ein geltend gemachter Stundenansatz eines Privatverteidigers bis zu CHF 250.00 praxisgemäss als angemessen erachtet, womit sich eine Entschädigung von CHF 3'926.90 (13 Stunden à CHF 250.00 + CHF 386.00 Auslagen + 8 % Mehrwertsteuer) ergibt. Der Vorderrichter hat nur einen Stundenansatz von CHF 230.00 zugestanden mit der Begründung, es sei keine spezielle Honorarvereinbarung eingereicht worden. Dazu ist festzuhalten, dass eine Honorarvereinbarung bei privater Verteidigung nicht notwendig ist zur Festsetzung der Entschädigung eines Privatverteidigers mit einem Stundenansatz von mehr als CHF 230.00. Eine Honorarvereinbarung wird aber bei einer amtlichen Verteidigung zur Festsetzung des Differenzanspruchs des Anwalts zum vollen Honorar verlangt, dies zum Schutz des Beschuldigten, der ja durch seinen Anwalt vertreten wird und hier bei der Festsetzung des Differenzanspruchs gegenläufige Interessen bestehen.

 

Zu der Entschädigung für Rechtsanwalt Roland Giger kommen noch die von der Vorinstanz festgelegten 68.33 Stunden plus CHF 494.80 Auslagen + 8 % MwSt für die angemessenen Aufwendungen von Rechtsanwalt Konrad Jeker (US 106). Dieser verlangt einen Stundenansatz von CHF 280.00. Aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall erscheint dieser Ansatz gerade noch angemessen.

 

Es resultiert somit bei Kosten für den zeitlichen Aufwand in der Höhe von CHF 19'133.30 (68.33 x CHF 280.00) und Auslagen von CHF 494.80, inklusive 8 % Mehrwertsteuer von CHF 1'570.30 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 21'198.40. Davon in Abzug zu bringen sind CHF 3'445.70, welche dem Beschuldigten bereits im Rahmen der Beschwerdeverfahren (Haftentlassung CHF 2'441.30, Akteneinsicht CHF 1'004.40) vor der Beschwerdekammer des Obergerichts vergütet wurden. Es verbleibt dem Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen von RA Konrad Jeker in der Höhe von CHF 17'752.70. Diese Entschädigung ist aufgrund des Schuldspruchs betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu kürzen. Aufgrund des Aufwandverhältnisses zwischen den einzelnen Vorhalten hat die Vorinstanz eine Reduktion von CHF 700.00 als angemessen bezeichnet, was einem Aufwand von rund 3 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 entspricht. Der Aufwand von 3 Stunden erscheint angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 280.00 CHF 840.00 entspricht. Dieser Betrag ist somit von der Entschädigung in Abzug zu bringen, was eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'912.70 ergibt.

 

Nach Gesagtem steht dem Beschuldigten A.___ ein Anspruch auf Entschädigung durch den Staat Solothurn in der Höhe von CHF 20'839.60 zu. Dieser ergibt sich aus den Parteientschädigungen für die anwaltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Roland Geiger in der Höhe von CHF 3'926.90 und durch Rechtsanwalt Konrad Jeker in der Höhe von CHF 16'912.70.

 

Der Anspruch auf Entschädigung des Beschuldigten A.___ wird mit den durch diesen zu tragenden Verfahrenskosten und mit der Busse verrechnet.

 

 

 

1.2 B.___

 

1.2.1 B.___ wurde vom Vorhalt der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung freigesprochen, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er wurde bis am 3. August 2016 von Rechtsanwalt Markus Bachmann wahlverteidigt. Ab dem 22. August 2016 übernahm diese Aufgabe Rechtsanwalt Rolf Liniger.

 

B.___ beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 22'153.25; zugesprochen hat ihm die Vorinstanz den Betrag von CHF 18'126.20 (Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils).

 

Der Beschuldigte bestreitet einzig den von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von CHF 230.00 pro Stunde. Geltend gemacht wird von Rechtsanwalt Bachmann ein Ansatz von CHF 285.00, bzw. ein solcher von CHF 290.00 gemäss Forderung von Rechtsanwalt Liniger.

 

Wie bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers von A.___ ergibt sich auch bei der Festlegung der Entschädigung des Verteidigers von B.___, dass ein Stundenansatz von CHF 280.00 gerade noch als angemessen erscheint. Im vorliegenden Verfahren stellten sich schwergewichtig Fragen der Beweiswürdigung, welche in sachverhältlicher Hinsicht wohl eine gewisse Komplexität aufweisen, eine Erhöhung des Stundenansatzes auf mehr als CHF 280.00 aber nicht rechtfertigen. In teilweiser Gutheissung des Antrags von B.___ ist der Stundenansatz auf CHF 280.00 pro Stunde zu erhöhen.

 

1.2.2 Die Entschädigung ist somit wie durch die Vorinstanz festzulegen, aber mit einem Stundenansatz von CHF 280.00. Dies ergibt eine Entschädigung von 1'695 Minuten, Fahrspesen von CHF 483.00 und Auslagen von CHF 55.50, welche für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Bachmann zu entschädigen sind (US 107). Es resultiert ein Betrag von CHF 8'448.50, inklusive der Mehrwertsteuer von CHF 675.90 eine Parteientschädigung zugunsten von B.___ in der Höhe von CHF 9'124.40.

 

Für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwalt Rolf Liniger sind 2’175 Minuten zu entschädigen (US 107). Bei einem Stundenansatz von CHF 280.00 ergibt dies einen Betrag von CHF 10'150.00. Mit Kanzleikosten in der Höhe von CHF 1'410.00 und der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 924.80 ergibt dies eine Entschädigung in der Höhe von CHF 12'484.80.

 

Schliesslich hat der Staat Solothurn dem Beschuldigten B.___ für die Aufwände von RA Markus Bachmann (CHF 9'124.40) und von RA Rolf Liniger (CHF 12'484.80) eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 21'609.20 zu bezahlen.

 

1.2.3 Rechtsanwalt Tonino Iadanza wurde zunächst als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt, weil dessen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Markus Bachmann vorerst nicht zur Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2014 aufgeboten werden konnte. Der Aufwand des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 201.40 wurde bereits durch den Staat Solothurn vergütet (vgl. AS 1370 und 1403). Aufgrund des Freispruchs gegenüber B.___ gehen die Kosten definitiv zulasten des Staates Solothurn und ein Nachforderungsanspruch für den amtlichen Verteidiger ist nicht festzusetzen.

 

 

 

1.3 C.___

 

1.3.1 Die von der Vorinstanz festgesetzte Kostennote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten C.___ ist zu bestätigen. Die Höhe wurde nicht beanstandet. Die Kostennote (17.04.2014 – 16.11.2017) wird damit für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 32'370.45 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (US 108). Der Aufwand für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann im Zeitraum vom 17.04.2014 bis am 01.05.2015 wurde vom Staat Solothurn in der Höhe von CHF 18'794.95 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und am 11.06.2015 entschädigt. Durch den Staat Solothurn sind dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Biedermann für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 13'575.50 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) zu bezahlen, was inzwischen geschehen ist.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/10 = CHF 3'237.00 (Anteil von C.___ an den erstinstanzlichen Prozesskosten, vgl. Ziff. XIII 1.1 hinten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. 8 % MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Rechtsanwalt Thomas Biedermann macht zwar einen Nachzahlungsanspruch basierend auf einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend. Da bei der Festsetzung des Differenzanspruchs des amtlichen Verteidigers gegenläufige Interessen zwischen der Vertretenen und dem Vertreter bestehen, wird zum Schutz der Vertretenen eine Honorarvereinbarung verlangt, wenn ein Differenzanspruch zu einem höheren als dem ordentlichen Stundenansatz von CHF 230.00 verlangt wird. Da es an einer expliziten Honorarvereinbarung zwischen dem Verteidiger und der Beschuldigten fehlt, ist die Differenz zu einem Stundenansatz zu CHF 280.00 nicht zuzusprechen. Zur Anwendung gelangt der minimale Stundenansatz in der Höhe von CHF 230.00 (vgl. § 158 Abs. 2 GT).

 

Der Nachforderungsanspruch eines amtlichen Verteidigers kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig auf Schuldsprüche beziehen. Gesamthaft werden durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann 154 Stunden geltend gemacht. Von diesem zeitlichen Aufwand hat die Vorinstanz rund 1/10 bzw. 15 Stunden dem Vorwurf des versuchten Betrugs zugeschrieben, was nicht beanstandet wurde. Bei einer Differenz von CHF 50.00 pro Stunde besteht somit ein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 810.00 inklusive Mehrwertsteuer gegenüber C.___.

 

1.3.2 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass Rechtsanwalt Thomas Biedermann für die Aufwände im Zusammenhang mit der Haftbeschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts (Entscheid vom 27./30. Oktober 2014) bereits mit CHF 2'593.40 abgegolten worden ist. Der Betrag ist definitiv durch den Staat Solothurn zu tragen, weil sich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft richtete, welche auf dem Vorwurf im Zusammenhang mit der Brandstiftung basierte und sich diese als ungesetzlich herausstellte.

 

 

1.4 D.___

 

1.4.1 Der Beschuldigte D.___ war vom 7. Juli 2014 bis am 21 Juli 2014 durch die spätere amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Martina Heilinger, privat verteidigt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung in der Höhe von CHF 2'790.50 ist zu bestätigen. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'790.50 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) für den Aufwand betreffend das Haftverfahren vor der Einsetzung von Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin auszurichten (vgl. US 108).

 

1.4.2 Die für die amtliche Verteidigerin von D.___ von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung in der Höhe von CHF 24’316.40 für das erstinstanzliche Verfahren wurde durch die Verteidigerin nicht angefochten (vgl. US 109). Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird für das erstinstanzliche Verfahren somit auf CHF 24'316.40 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (bereits geschehen).

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/24 = CHF 1'000.00 (Anteil von D.___ an den erstinstanzlichen Prozesskosten, vgl. Ziff. XIII 1.1 hinten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 190.00 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Auch hier wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht, die einen höheren Stundenansatz als CHF 230.00 nachweisen würde, weshalb die Differenz zum vollen Honorar mit diesem Stundenansatz festgelegt wurde (vgl. Ausführungen XII. 1.3.1 vorne).

 

1.4.3 Es wird festgestellt, dass die Kostennoten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, betreffend die Beschwerdeverfahren am Obergericht des Kantons Solothurn mit nachfolgenden Entscheiden wie folgt festgesetzt, durch den Staat Solothurn getragen und entschädigt wurden:

-          CHF 2'582.30 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27./30.10.2014 betreffend dem Verfahren um Haftentlassung;

 

-          CHF 1’796.65 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 08.12.2014 betreffend dem Verfahren um Hausdurchsuchung und Beschlagnahme;

 

-          CHF 1'568.20 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 15.12.2014 betreffend dem Verfahren um Akteneinsicht.

 

Die durch die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, im Zusammenhang mit den bezeichneten Beschwerdeverfahren am Obergericht beantragten Nachforderungsansprüche werden abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Staat Solothurn im Zusammenhang mit den bezeichneten Beschwerdeverfahren am Obergericht gegenüber dem Beschuldigten D.___ keine Rückforderungsansprüche zustehen.

 

 

 

2. Zweite Instanz

 

2.1 A.___

 

Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Jeker macht 14,42 Stunden geltend. Dazu kommen 4,5 Stunden für die Hauptverhandlung und 1 Stunde für die Eröffnung sowie 0,5 Stunden Nachbearbeitung, total 20,42 Stunden. Dies ist angemessen und zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen. Dies ergibt gemäss der eingereichten Honorarnote ein Honorar für Aufwendungen bis 31. Dezember 2017 von CHF 82.40 (Honorar CHF 70.00, Auslagen CHF 6.30 und 8 % MwSt CHF 6.10) und für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2018 von CHF 6'091.50 (Honorar CHF 5’646.70, Auslagen CHF 9.30 und 7,7 MwSt CHF 435.50), somit insgesamt CHF 6'173.90.

 

Analog zu der Kostenverteilung (s. hinten XIII 2.3) ist A.___ eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von 85 %, somit CHF 5’247.80 (inkl. MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, auszurichten.

 

 

 

 

 

2.2 B.___

 

Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Liniger macht 1585 Minuten, somit 26,42 geltend, inkl. 3 Stunden Abschlussarbeiten. Dazu kommen 5,5 Stunden Hauptverhandlung (inkl. Eröffnung) und zwei Mal Weg zu 1 Stunde: total somit 33,92 Stunden.

 

Davon sind 2,5 Stunden für Abschlussarbeiten abzuziehen, da eine halbe Stunde ausreichend ist. B.___ war auch nur vom Vorhalt der Anstiftung zu Brandstiftung betroffen, andere Delikte standen bei ihm nicht im Raum. Für die Berufungserklärung mit drei Seiten Begründung (höhere Genugtuung, höherer Stundenansatz) werden 180 Minuten geltend gemacht, was vergleichsweise hoch ist (Rechtsanwalt Jeker ohne Begründung: 0,83 Stunden, Rechtsanwalt Biedermann 0,5 Stunden). Es ist somit ein Abzug von 1,5 Stunden vorzunehmen, zumal die Berufungserklärung nicht begründet eingereicht werden muss (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Zeugenfragen werden 645 Minuten geltend gemacht (Rechtsanwalt Jeker: 8,17 Stunden). Dies ist um drei Stunden zu kürzen, da gegenüber der Vorinstanz neben den Zeugenfragen überhaupt nichts Neues dazu kam, auch keine Schuldsprüche anzufechten waren. Somit verbleiben nach Abzug von 7 Stunden 26,92 Stunden, die zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen sind. Dazu kommen Auslagen von CHF 281.30 (CHF 57.50 und CHF 10.00 wurden abgezogen, da der Weg nur zweimal gemacht werden musste, inkl. Parking) und Mehrwertsteuer von CHF 602.10. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 8'421.00.

 

Analog zu der Kostenverteilung (s. hinten XIII 2.3) ist B.___ eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von 95 %, somit CHF 8'000.00 (inkl. MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, auszurichten.

 

 

2.3 Rechtsanwalt Biedermann macht als amtlicher Verteidiger von C.___ für das Berufungsverfahren ohne Berufungsverhandlung und ohne Abschlussarbeiten 20,25 Stunden geltend. Es kommen noch 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. Eröffnung) und zweimal Weg zu 1 Stunde dazu, was mit 0,5 Stunden für Abschlussarbeiten 28,25 Stunden ergibt. Hauptposten ist die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit 15 Stunden (darunter 2 Stunden für «Rechtsabklärung in Sachen versuchtem Betrug»). Davon sind 5 Stunden abzuziehen, da gegenüber der Vorinstanz neben den Zeugenfragen nichts Neues dazu kam. Es sind somit 23,25 Stunden vom Staat für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt für amtliche Verteidiger CHF 180.00, was zusammen mit Auslagen von CHF 193.00 und MwSt von CHF 337.10 ein Total von CHF 4'715.10 ergibt.

 

Analog zu der Kostenverteilung (s. hinten XIII 2.3) bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 20 % = CHF 943.00 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 250.40 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 [da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, die einen höheren Ansatz ausweist], inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

 

2.4 Rechtsanwältin Heilinger macht als amtliche Verteidigerin von D.___ 45,1 Stunden geltend, inkl. Hauptverhandlung/Eröffnung mit 13 Stunden, aber ohne Abschlussarbeiten. Davon sind 7,5 Stunden für die zu viel veranschlagte Dauer für die Hauptverhandlung abzuziehen sowie 0,5 Stunden für die Abschlussarbeiten hinzuzurechnen. Dies ergibt 38,1 Stunden. Für die Anschlussberufungserklärung mit 1 ½ Seiten werden 180 Minuten geltend gemacht. Hier sind zwei Stunden abzuziehen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 1'605 Minuten, somit 26,75 Stunden, geltend gemacht. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mehr Vorhalte als bei den anderen Beschuldigten vorzubereiten waren, als übersetzt und ist um 13 Stunden zu kürzen. Damit sind insgesamt 23,1 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen.

 

 

Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird somit für das Berufungsverfahren auf CHF 4'643.00 (inkl. CHF 332.00 MwSt und CHF 153.00 Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Analog zu der Kostenverteilung (s. hinten XIII 2.3) bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 10 % = CHF 464.30 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 124.40 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz wie verlangt von CHF 230.00, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

 

 

XIII. Kosten

 

1. Erste Instanz

 

1.1 Mit Ausnahme des Freispruchs von D.___ vom Vorhalt der Nichtabgabe der Kontrollschilder werden die erstinstanzlichen Freisprüche und Schuldsprüche bestätigt. Der zusätzliche Freispruch ist im Vergleich zu den anderen Vorhalten als marginal zu bezeichnen und rechtfertigt keine weitergehende Kostenausscheidung. Es ist deshalb der erstinstanzliche Kostenentscheid als angemessen zu bestätigen (Ziff. 32 des vorinstanzlichen Urteils). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 31'000.00 sind somit wie folgt zu verteilen (vgl. US 110 f.):

 

-       Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 9'300.00 festgesetzt (3/10); davon hat der Beschuldigte A.___ 1/20 = CHF 465.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 8'835.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

-       Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 3'100.00 festgesetzt (1/10). Die Kosten in der Höhe von CHF 3'100.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

-       Der auf die Beschuldigte C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 6'200.00 festgesetzt (2/10); davon hat die Beschuldigte C.___ 1/10 = CHF 620.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'580.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

-       Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 12'400.00 festgesetzt (4/10), davon hat der Beschuldigte D.___ 1/24 = CHF 516.60 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 11'883.40 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

1.2 Entsprechend sind auch die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen von B.___, C.___ und D.___ bezüglich Rück- und Nachforderungsansprüchen zu bestätigen (Ziff. 27, 28, 30 und 31 erstinstanzliches Urteil).

 

 

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Die grundsätzliche Aufteilung der Verfahrenskosten gemäss den Vorhalten kann analog der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren übernommen werden, somit:

 

-       A.___:                     3/10

-       B.___:                     1/10

-       C.___:                     2/10

-       D.___:                     4/10

 

2.2 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sind erfolglos. Die Berufung von A.___ war bezüglich des Vorhalts des Rechtsüberholens ebenfalls erfolglos, hingegen wurde ein höherer Stundenansatz des Verteidigers zugestanden und die Strafe leicht reduziert. Da der Vorhalt des Rechtsüberholens im Vergleich mit dem Vorhalt der Brandstiftung viel leichter wiegt und viel weniger Aufwand verursacht hat, ist dem Beschuldigten A.___ bloss 15 % des auf ihn fallenden Anteils aufzuerlegen.

 

B.___ hat im Berufungsverfahren eine höhere Genugtuung verlangt und ist damit nicht durchgedrungen. Hingegen wurde ihm für den Aufwand der Verteidiger ein höherer Stundenansatz gewährt, wenn auch nicht so hoch wie verlangt. Unter diesen Umständen ist es angemessen, B.___ 5 % des auf ihn fallenden Anteils tragen zu lassen.

 

C.___ ist mit ihrer Berufung betreffend dem Vorhalt des versuchten Betruges unterlegen. Es ist ein Schuldspruch resultiert, der einiges Gewicht hat, wenn auch der Vorhalt der Brandstiftung schwerer wiegt, bei dem ein Freispruch resultierte. Die Strafe wurde ausserdem reduziert. Es ist somit angemessen, die Beschuldigte 20 % des auf sie fallenden Anteils der Kosten tragen zu lassen.

 

D.___ ist mit seiner Berufung gegen die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz unterlegen. Da dies aber im Vergleich mit den von der Staatsanwaltschaft verlangten weiteren Schuldsprüchen einen kleinen Teil ausmacht, hat er nur 10 % des auf ihn fallenden Anteils der Kosten zu tragen.

 

2.3 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich mit Auslagen auf CHF 21'200.00. Es resultiert damit folgende Kostenverlegung:

 

-       Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 6’360.00 festgesetzt (3/10); davon hat der Beschuldigte A.___ 15 % = CHF 954.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'406.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

-       Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 2'120.00 festgesetzt (1/10); davon hat der Beschuldigte B.___ 5 % = CHF 106.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 2'014.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

-       Der auf die Beschuldigte C.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 4’240.00 festgesetzt (2/10); davon hat die Beschuldigte C.___ 20 % = CHF 848.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 3’392.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

-       Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 8'480.00 festgesetzt (4/10), davon hat der Beschuldigte D.___ 10 % = CHF 848.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 7'632.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

 

3. Verrechnungen

 

3.1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

 

3.2 Der Anspruch des Beschuldigten A.___ gegenüber dem Staat Solothurn auf reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'839.60 (vgl. Dispositiv Ziff. 25) und CHF 5'247.80 (vgl. Ziff. 32) wird mit den durch den Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 465.00 (vgl. Ziff. 36) und CHF 954.00 (vgl. Ziff. 37) sowie mit der Busse von CHF 2'400.00 (vgl. Ziff. 8) verrechnet. Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten A.___ auf reduzierte Parteientschädigung gegenüber dem Staat Solothurn in der Höhe von CHF 22’268.40 (inkl. MwSt und Auslagen).

 

3.3 Der Anspruch des Beschuldigten B.___ gegenüber dem Staat Solothurn auf reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 21'609.20 (vgl. Ziff. 26) und CHF 8'000.00 (vgl. Ziff. 33) wird mit den durch den Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 106.00 (vgl. Ziff. 37) verrechnet. Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten B.___ auf reduzierte Parteientschädigung gegenüber dem Staat Solothurn in der Höhe von CHF 29'503.20 (inkl. MwSt und Auslagen).

 

3.4 Betreffend D.___ ist Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen: Das vom Beschuldigten D.___ geleistete (Verfügung vom 03.04.2015, Staatsanwalt […], Untersuchungsamt Altstätten) und am 08.08.2016 beschlagnahmte Bussen-/Kostendepositum in Höhe von CHF 1'016.50 ist mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen. Ebenso ist der Anspruch des Beschuldigten D.___ auf Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'790.50 (vgl. Ziff. 29 des Dispositivs) mit folgenden Posten zu verrechnen:

-       mit den durch D.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 516.60 (vgl. Ziff. 36) und CHF 848.00 (vgl. Ziff. 37);

-       den Kosten des Abschreibungsbeschlusses der Berufung D.___ vom 15. Mai 2018 in der Höhe von CHF 180.00 (wurden von ihm nicht bezahlt und resultierten aus dem gleichen Strafverfahren, können somit nach Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet werden);

-       der zu bezahlenden Geldstrafe von CHF 690.00 (vgl. Ziff. 11);

-       mit den Rückforderungsansprüchen des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten D.___ in der Höhe von CHF 1'000.00 (vgl. Ziff. 30) und CHF 464.30 (vgl. Ziff. 35).

 

Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten D.___ auf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 108.10, welche durch den Staat auszubezahlen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Demnach wird in Anwendung von

-          Art. 90 Abs. 2 SVG; aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 4, Art. 147 Abs. 1, Art. 150, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO (A.___)

-          Art. 122 ff., Art. 135, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 4, Art. 147 Abs. 1, Art. 150, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO (B.___)

-          Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, aArt. 51, Art. 46 Abs. 5 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 4, Art. 147 Abs. 1, Art. 150, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO (C.___)

-          Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG; aArt. 34, Art. 47, aArt. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 4, Art. 147 Abs. 1, Art. 150, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO (D.___)

 

erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     der versuchten qualifizierten Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 1.1.);

-       des versuchten Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 04.03.2014 und dem 24.04.2014 (AnklS Ziff. 1.2.).

2.    Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 2.1.).

3.    Die Beschuldigte C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der versuchten qualifizierten Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter der Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, angeblich begangen im Januar/Februar 2014 und am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 3.1.).

4.    Der Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-       der versuchten qualifizierten Brandstiftung und der Brandstiftung, angeblich begangen am 04.03.2014 (AnklS. Ziff. 4.1.);

-       des versuchten Betrugs, eventualiter der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, angeblich begangen am 4. März 2014 (AnklS. Ziff. 4.2);

-       des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 18.05.2014 und dem 30.06.2014 (AnklS. Ziff. 4.3.1.) sowie am 20.01.2014 (AnklS. Ziff. 4.3.2., in diesem Punkt bereits rechtskräftig freigesprochen gemäss Ziffer 4 Alinea 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017);

-       des mehrfachen missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern durch Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen in der Zeit ab dem 14.05.2014, in der Zeit ab dem 01.06.2014, in der Zeit ab dem 18.07.2014 (AnklS. Ziff. 4.4.1., 4.4.2. und 4.4.3., in diesen Punkten bereits rechtskräftig freigesprochen gemäss Ziffer 4 Alinea 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017) sowie in der Zeit ab ca. 30.09.2014 (AnklS. Ziff. 4.4.4.).

5.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des Rechtsüberholens auf der Autobahn als Lenker eines Personenwagens, begangen am 22.09.2015, schuldig gemacht (AnklS. Ziff. 1.3.).

6.    Die Beschuldigte C.___ hat sich des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 04.03.2014 und dem 24.04.2014, schuldig gemacht (AnklS. Ziff. 3.2.).

7.    Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen am 02.04.2015 (AnklS. Ziff. 4.5.).

8.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    zu einer Busse von CHF 2’400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

 

9.    Die Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 13.05.2014 bis 15.09.2014 – total 125 Tage – ist der Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

10.  Es wird festgestellt, dass über einen allfälligen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21.01.2014 C.___ bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00) nicht mehr entschieden werden kann.

11.  Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

Die Untersuchungshaften vom 10.07.2014 bis am 04.08.2014 (26 Tage) sowie vom 02.04.2015 bis am 03.04.2015 (1 Tag) - total 27 Tage - sind dem Beschuldigten an die Geldstrafe anzurechnen.

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 ist der Antrag der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, um Löschung des erhobenen DNA-Profil des Beschuldigten D.___ aus den Datenbanken, abgewiesen.

13.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 eingezogen und sind bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend die versuchte qualifizierte Brandstiftung durch die Polizei Kanton Solothurn aufzubewahren:

-     1 Schlüssel SEA 3;

-     1 Etikette / Aufkleber;

-     1 Schraubverschlussdeckel;

-     1 Teppichvorleger;

-     1 angesengtes Buch;

-     1 Plastikflasche, zum Teil geschmolzen.

Sämtliche Gegenstände befinden sich bei der Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate, Lager Nr. 2012-5-2558.

14.  Das vom Beschuldigten D.___ geleistete (Verfügung vom 03.04.2015, Staatsanwalt [...], Untersuchungsamt Altstätten) und am 08.08.2016 beschlagnahmte Bussen-/Kostendepositum in Höhe von CHF 1'016.50 wird mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 40).

15.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 sind die Zivilforderungen der Privatklägerin I.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'468.65) sowie der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00), gegenüber dem Beschuldigten A.___ abgewiesen.

16.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 ist die Zivilforderung der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00), gegenüber dem Beschuldigten B.___ abgewiesen.

17.  Die Privatklägerin I.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'468.65) gegenüber der Beschuldigten C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

18.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 ist die Zivilforderung der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00) gegenüber der Beschuldigten C.___ abgewiesen.

19.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 sind die Zivilforderungen der Privatklägerin I.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'468.65), der Privatklägerin J.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.00) sowie der Privatklägerin K.___ (Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'250.00) gegenüber dem Beschuldigten D.___ abgewiesen.

20.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. November 2017 hat der Beschuldigte D.___ der Privatklägerin L.___, die Zivilforderung, Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'578.95, zu bezahlen.

21.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 19.09.2014 bis am 27.10.2014 eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 7'800.00, 39 Tage à CHF 200.00, zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2014, auszurichten.

22.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10.09.2014 bis am 18.11.2014 eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 14'000.00, 70 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

23.  Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten C.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 16.09.2014 bis am 27.10.2014 eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 8'400.00, 42 Tage à CHF 200.00, zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2014, auszurichten.

24.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 15.09.2014 bis am 27.10.2014 (43 Tage) eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 8'600.00, 43 Tage à CHF 200.00, auszurichten.

25.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 20'839.60 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Roland Geiger, und den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, auszurichten.

Es wird festgestellt, dass die Aufwände des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, im Zusammenhang mit den Entscheiden des Obergerichts vom 27./30.10.2014 (Verfahren um Haftentlassung) und 18.11.2014 (Verfahren um Akteneinsicht) dem Beschuldigten A.___ in der Höhe von CHF 2'441.30 und CHF 1'004.40 (je inkl. 8% MwSt und Auslagen) durch den Staat Solothurn getragen und entschädigt wurden.

26.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 21'609.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Bachmann, und den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, auszurichten.

27.  Es wird festgestellt, dass die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Tonino Iadanza, [...], auf CHF 201.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn getragen und entschädigt wurde.

Es wird festgestellt, dass für das erstinstanzliche Verfahren kein Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten B.___ und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Tonino Iadanza, gegenüber dem Beschuldigten B.___ besteht.

28.  Die Kostennote (17.04.2014 – 16.11.2017) des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 32'370.45 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Aufwand für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann im Zeitraum vom 17.04.2014 bis am 01.05.2015 wurde vom Staat Solothurn in der Höhe von CHF 18'794.95 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und am 11.06.2015 entschädigt. Durch den Staat Solothurn ist dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Biedermann für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 13'575.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen, was inzwischen geschehen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/10 = CHF 3'237.00 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8% MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Es wird festgestellt, dass die Aufwände des Verteidigers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, im Zusammenhang mit dem Entscheid des Obergerichts vom 27./30.10.2014 (Verfahren um Haftentlassung) in der Höhe von CHF 2'593.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) durch den Staat Solothurn getragen und entschädigt wurden.

29.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'790.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) für den Aufwand betreffend das Haftverfahren vor der Einsetzung von Rechtsanwältin Martina Heilinger als amtliche Verteidigerin auszurichten.

30.  Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 24'316.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (bereits geschehen).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/24 = CHF 1'000.00 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 190.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

31.  Es wird festgestellt, dass die Kostennoten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, betreffend die Beschwerdeverfahren am Obergericht des Kantons Solothurn mit nachfolgenden Entscheiden wie folgt festgesetzt, durch den Staat Solothurn getragen und entschädigt wurden:

-       CHF 2'582.30 (inkl. 8% MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27./30.10.2014 betreffend dem Verfahren um Haftentlassung;

-       CHF 1’796.65 (inkl. 8% MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 08.12.2014 betreffend dem Verfahren um Hausdurchsuchung und Beschlagnahme;

-       CHF 1'568.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen), Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 15.12.2014 betreffend dem Verfahren um Akteneinsicht.

Die durch die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, im Zusammenhang mit den bezeichneten Beschwerdeverfahren am Obergericht beantragten Nachforderungsansprüche werden abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Staat Solothurn im Zusammenhang mit den bezeichneten Beschwerdeverfahren am Obergericht gegenüber dem Beschuldigten D.___ keine Rückforderungsansprüche zustehen.

32.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 5’247.80 (inkl. MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, auszurichten.

33.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 8'000.00 (inkl. MwSt und Auslagen) für den Aufwand des privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, auszurichten.

34.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas Biedermann,[...], wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'715.10 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 20 % = CHF 943.00 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 250.40 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

35.  Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger,[...], wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'643.00 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 10 % = CHF 464.30 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 124.40 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

36.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, belaufen sich auf total CHF 31'000.00.

a)    Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 9'300.00 festgesetzt (3/10); davon hat der Beschuldigte A.___ 1/20 = CHF 465.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 8'835.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

b)    Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 3'100.00 festgesetzt (1/10). Die Kosten in der Höhe von CHF 3'100.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

c)    Der auf die Beschuldigte C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 6'200.00 festgesetzt (2/10); davon hat die Beschuldigte C.___ 1/10 = CHF 620.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'580.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

d)    Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 12'400.00 festgesetzt (4/10), davon hat der Beschuldigte D.___ 1/24 = CHF 516.60 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 11'883.40 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

37.  Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, belaufen sich auf CHF 21'200.00.

a)    Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 6’360.00 festgesetzt (3/10); davon hat der Beschuldigte A.___ 15 % = CHF 954.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'406.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

b)    Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 2'120.00 festgesetzt (1/10); davon hat der Beschuldigte B.___ 5 % = CHF 106.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 2'014.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

c)    Der auf die Beschuldigte C.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 4’240.00 festgesetzt (2/10); davon hat die Beschuldigte C.___ 20 % = CHF 848.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 3’392.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

d)    Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten wird auf CHF 8'480.00 festgesetzt (4/10), davon hat der Beschuldigte D.___ 10 % = CHF 848.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 7'632.00 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

 

38.  Der Anspruch des Beschuldigten A.___ gegenüber dem Staat Solothurn auf reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'839.60 (vgl. Ziff. 25) und CHF 5'247.80 (vgl. Ziff. 32) wird mit den durch den Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 465.00 (vgl. Ziff. 36) und CHF 954.00 (vgl. Ziff. 37) sowie mit der Busse von CHF 2'400.00 (vgl. Ziff. 8) verrechnet. Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten A.___ auf reduzierte Parteientschädigung gegenüber dem Staat Solothurn in der Höhe von CHF 22’268.40 (inkl. MwSt und Auslagen).

39.  Der Anspruch des Beschuldigten B.___ gegenüber dem Staat Solothurn auf reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 21'609.20 (vgl. Ziff. 26) und CHF 8'000.00 (vgl. Ziff. 33) wird mit den durch den Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 106.00 (vgl. Ziff. 37) verrechnet. Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten B.___ auf reduzierte Parteientschädigung gegenüber dem Staat Solothurn in der Höhe von CHF 29'503.20 (inkl. MwSt und Auslagen).

40.  Der Anspruch des Beschuldigten D.___ auf Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'790.50 (vgl. Ziff. 29) sowie das am 08.08.2016 beschlagnahmte Bussen-/Kostendepositum in der Höhe von CHF 1'016.50 (vgl. Ziff. 14) werden mit folgenden Posten verrechnet:

-       mit den durch D.___ zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 516.60 (vgl. Ziff. 36) und CHF 848.00 (vgl. Ziff. 37);

-       den Kosten des Abschreibungsbeschlusses der Berufung D.___ vom 15. Mai 2018 in der Höhe von CHF 180.00;

-       der zu bezahlenden Geldstrafe von CHF 690.00 (vgl. Ziff. 11);

-       mit den Rückforderungsansprüchen des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten D.___ in der Höhe von CHF 1'000.00 (vgl. Ziff. 30) und CHF 464.30 (vgl. Ziff. 35).

       Es verbleibt ein Anspruch des Beschuldigten D.___ auf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 108.10, welche durch den Staat auszubezahlen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Haussener