Obergericht

    Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 7. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

 A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,    

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, ev. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Angriff, versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Raub, versuchter Raub, ev. versuchter Diebstahl und mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, ev. mehrfache versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerrufsverfahren


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 7. November 2018:

1.    B.___, Leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

Zudem erscheinen eine Zuschauerin und ein Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zusammen, welches in Bezug auf die Mitbeschuldigten C.___, D.___ und E.___ bereits in Rechtskraft erwachsen ist und gegen welches der Beschuldigte am 11. April 2017 die Berufung anmelden liess. In der Folge nennt der Vorsitzende die vom Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 23. März 2018 angefochtenen Urteilsziffern, die Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, und die bereits rechtskräftigen Urteilsziffern (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.10.-12.). Er skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 12. November 2018, um 11:00 Uhr.

 

Des Weiteren wird die amtliche Verteidigerin gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.

 

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

 

Die amtliche Verteidigerin hat ebenfalls keine Vorfragen und Vorbemerkungen. Sie bedient den Staatsanwalt und das Gericht mit ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren.

 

In der Folge wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 7.11.2018).

 

Nachdem von beiden Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

1.    A.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, mehrfacher Sachbeschädigung, Raubs, versuchten Raubs und Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu:

       -    einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;

       -    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren;

3.    Die erstandene Untersuchungshaft vom 5. April 2014 bis 2. Mai 2014 sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Es sei festzustellen, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 nicht mehr widerrufen werden kann.

5.    Über die Kosten der amtlichen Verteidigung sei von Amtes zu befinden, wobei der Beschuldigte in Anwendung der Vorgaben von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten sei, dem Kanton die Entschädigung zurückzuerstatten.

6.    Es sei von Amtes wegen über die Zivilforderungen zu entscheiden.

7.    Dem Beschuldigten seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens im Umfang von ¾ aufzuerlegen.

 

Nach einer Pause stellt und begründet Rechtsanwältin Eveline Roos im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

 

1.    A.___ sei von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.

2.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

3.    Es sei A.___ für die von ihm zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von total CHF 5'600.00 (28 Tage zu je CHF 200.00) vom Staat Solothurn auszurichten.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und es sei auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars beim Beschuldigten zu verzichten.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei in Anwendung von Art. 135 StPO in Höhe der eingereichten Kostennote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars beim Beschuldigten sei zu verzichten.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

 

Beide Parteivertreter halten einen kurzen zweiten Parteivortrag.

 

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.

 

Die Parteivertreter verzichten ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende teilt den Anwesenden mit, dass die Urteilseröffnung schriftlich erfolge und die Gerichtsschreiberin die Parteivertreter vorab telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde.

 

Damit endet um 10:55 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 5. April 2014, ab 01:07 Uhr, gingen auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen ein, wonach im Bereich des «Aaremürli», vor dem Restaurant […], eine tätliche Auseinandersetzung zwischen vier Personen erfolge und auch Glasflaschen eingesetzt würden. In der Folge gingen weitere Meldungen ein, wonach eine Gruppe Männer in der «Y.___-Bar» in Solothurn alles klaue und zu Boden schmeisse sowie im Restaurant «Z.___» am Amthausplatz eine Schlägerei im Gange sei (AS 568 ff.).

 

2. Im Zusammenhang mit diesen Meldungen, bei denen bald klar war, dass hinsichtlich der Täterschaft ein Zusammenhang bestand, rückten mehrere mobile Patrouillen aus. Der Beschuldigte wurde am 5. April 2014, 01:35 Uhr, in der Altstadt Solothurn polizeilich angehalten (AS 722 f.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 8. April 2014 für die Dauer von einem Monat gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft an (AS 743 f.).

 

Gleichzeitig mit dem Beschuldigten wurde auch E.___ angehalten.

 

3. Am 6. April 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen E.___ und den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), evtl. mehrfache einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), mehrfachem Angriff (Art. 133 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 286 StGB) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; AS 627).

 

4. Am 9. April 2014 wurde für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 914).

 

5. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2. Mai 2014 wurde der Beschuldigte unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen (Anordnung von Bewährungshilfe, Absolvierung eines «Anti-Gewalt»-Programms) aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 784 f.). Diese Verpflichtungen wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 sistiert (AS 809).

 

6. Die Anklageschrift gegen den Beschuldigten sowie gegen E.___, D.___ und C.___ als weitere Beschuldigte datiert vom 24. Juli 2015 (AS 1 ff.).

 

7. Am 31. März 2017 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern, soweit den Beschuldigten betreffend, folgendes Urteil (Ordner Vorinstanz, nachfolgend zit. «S-L», AS 244 ff.):

«III.

1.   A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-     der mehrfachen Drohung (AS Ziffer 9),

-     der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 11),

-     der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziffer 12),

-     der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 17),

            alles angeblich begangen am 5. April 2014.

2.   A.___ hat sich schuldig gemacht:

-          der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 8)

-          des Angriffs (AS Ziffer 10),

-          des Raubes (AS Ziffer 13),

-          der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziffer 14 und 19)

-          des versuchten Raubes (AS Ziffer 16),

-          der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS Ziffer 17),

-          der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziffer 23),

alles begangen am 5. April 2014.

3.   A.___ wird verurteilt zu:

a)    24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Teilstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren,

b)    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.   A.___ sind 27 Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

 

IV. (…)

V.

1.- 5. (…)

6. E.___ und A.___ werden verurteilt, der Privatklägerin Restaurant Z.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘338.10 zu bezahlen. Für die Geltendmachung der darüberhinausgehenden Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin an den Zivilrichter verwiesen.

7. - 10. (…)

11.       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 15‘023.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.       (…)

13. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, total CHF 27‘500.00, sind wie folgt durch die Verurteilten zu bezahlen:

-          E.___: CHF 17‘662.45

-          A.___: CHF 5‘320.85.

Die übrigen Kosten von CHF 4‘516.70 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

8. Betreffend der drei Mitbeschuldigten (C.___, D.___ und E.___) wurde von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb bezüglich der Mitbeschuldigten per 31. März 2017 in Rechtskraft erwachsen (S-L AS 266a).

 

9. Am 11. April 2017 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 267).

 

10. Gemäss Berufungserklärung vom 23. März 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. III./2: Sämtliche Schuldsprüche;

-       Ziff. III./3: Sanktion;

-       Ziff. III./4: Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe;

-       Ziff. III./5: Verlängerung der Probezeit betreffend Vorstrafe vom 11. September 2012;

-       Ziff. V./13: Verfahrenskosten.

 

Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten, die Ausrichtung einer Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger ergriffen bezüglich des Beschuldigten ein Rechtsmittel.

 

11. Zu überprüfen ist ebenfalls Ziff. V./11. des erstinstanzlichen Entscheides (Entschädigung der amtlichen Verteidigerin), soweit den Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates betreffend.

 

12. Das erstinstanzliche Urteil ist somit, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, einzig in Bezug auf die ausgefällten Freisprüche (Ziff. III./1.), die Zivilforderung des «Z.___» (Ziff. V./6.) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend (Ziff. V./11.), in Rechtskraft erwachsen.

 

13. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 7. November 2018 statt.

 

 

II. Tatbeteiligung des Beschuldigten

 

1. Die in der Anklageschrift umschriebenen Ereignisse vom 5. April 2014 lassen sich in drei Phasen an drei verschiedenen Orten unterteilen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgehalten, sich in einer ersten Phase am Landhausquai in Solothurn aufgehalten und sich in der Folge mit E.___ in die «Y.___-Bar» in die Solothurner Altstadt begeben zu haben, wo sich die zweite Phase abspielte. Schliesslich soll er sich sodann in das Restaurant «Z.___» am Amthausplatz verschoben haben, wo sich die Geschehnisse der dritten Phase ereigneten.

 

2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung vor Obergericht bestreiten, an den ihm zur Last gelegten Ereignissen vom 5. April 2014 am Landhausquai, in der «Y.___- Bar» und im Restaurant «Z.___» in Solothurn überhaupt beteiligt gewesen zu sein. Die durchgeführten Fotowahlkonfrontationen – so die Ausführungen der Verteidigung – seien nicht aussagekräftig und die Schwachstelle der gesamten Beweiswürdigung, was im Wesentlichen sinngemäss wie folgt begründet wird: In Bezug auf die Ereignisse am Landhausquai habe Herr F.___ im Rahmen seiner ersten Befragung zu Protokoll gegeben, er könne die Täterschaft nicht identifizieren. Auf Vorlage des Fotoblattes habe er auf die Nr. 2 oder Nr. 4 getippt. Bei der zweiten Fotowahlkonfrontation habe man einzig zwei Fotos wiederverwendet, dabei habe es sich um die Bilder von A.___ und E.___ gehandelt, was dem Befragten auch gleich aufgefallen sei (er kenne die Personen von der letzten Fotowahlkonfrontation). Im Rahmen dieser zweiten Befragung sei dann F.___ nur E.___ ein Begriff gewesen. Zum Beschuldigten habe er hingegen nichts sagen können, was als Entlastung zu werten sei. Auch G.___ seien diverse Fotos vorgelegt worden. Es falle auf, dass dieser anlässlich der zeitnahen ersten Fotowahlkonfrontation nur die Nr. 2 (= E.___) als Täter genannt habe, während er im Rahmen der zweiten Fotowahlkonfrontation und demnach mit zunehmender zeitlicher Distanz sowohl E.___ als auch A.___ als Täter identifiziert habe. Wiederum seien nur deren Fotos bei der 2. Fotowahlkonfrontation wiederverwendet und die restlichen Fotos ausgetauscht worden. Eine solche Vorgehensweise habe einen Wiedererkennungseffekt entfaltet und sei geeignet gewesen, das Aussageverhalten der befragten Personen zu steuern und letztlich ein verzerrtes Bild zu erzeugen. In Bezug auf den Beschuldigten habe G.___ schliesslich das auf dem Bild ersichtliche Piercing als Erkennungskriterium für die Nr. 4 (= A.___) genannt. Auch hier sei wiederum die Durchführung der Fotowohlkonfrontation zu bemängeln, da aus allen ihm vorgelegten Bilder nur eine Person mit auffälligem Ohrschmuck heraussteche. Die Vorinstanz habe zudem die Aussagen jener Auskunftspersonen, die den Beschuldigten nicht hätten identifizieren können und ihn demnach indirekt entlastet hätten (so insbesondere H.___, I.___, J.___, K.___), unberücksichtigt gelassen. Angesichts dieser Ausgangslage sei die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Ereignissen am Landhausquai vom 5. April 2014 nicht erstellt. Ebenso wenig lasse sich eine Tatbeteiligung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ereignissen in der «Y.___-Bar» nachweisen. Aus den Aussagen von L.___ gehe hervor, dass ihr bereits am Tatort die Fotos von E.___ und A.___ vorgelegt worden seien. Die Polizei sei mit diesen Fotos im Vorfeld der Befragungen regelrecht hausieren gegangen; die offiziellen Fotowahlkonfrontationen, welche später mit L.___ und M.___ durchgeführt worden seien, seien auf diese Weise zur Alibiübung verkommen. Die gestützt darauf erfolgten Belastungen seien nicht aussagekräftig und demnach auch nicht geeignet, die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu beweisen. Auch in Bezug auf die Vorfälle im Restaurant «Z.___» lasse sich der Nachweis der Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht erbringen. In Bezug auf diese Tatphase seien sämtliche Fotowahlkonfrontationen negativ verlaufen. Dass der Beschuldigte in der Stadt in der Nähe des Restaurants «Z.___» angehalten worden sei, könne viele Gründe haben. So sei es denkbar, dass er in der Stadt im Ausgang gewesen sei und sich auf dem Heimweg befunden habe. Mit den vorgehaltenen Delikten müsse dies nichts zu tun haben.

 

3. In Anbetracht dieser Einwände ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Vorfällen vom 5. April 2014 nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August 2016 hat das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dargelegt und hierzu Folgendes festgehalten (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

 

4. Vorliegend sind drei sehr kurze Tatphasen zu beurteilen, die sich zudem unmittelbar nacheinander abspielten und deren Handlungsablauf alle anwesenden Personen, die zum Teil auch unter erheblichem Alkoholeinfluss standen, unvorbereitet traf. Aufgrund dieser Ausgangslage erstaunt es nicht, dass einige der Befragten (so H.___, I.___, J.___, K.___) nicht in der Lage waren, die Tatbeteiligten anhand der ihnen vorgelegten Fotos zu identifizieren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann unter diesen Umständen die generell unterbliebene Belastung (d.h. auch die ausgebliebene Belastung von Drittpersonen) im Rahmen der Fotowahlkonfrontation nicht mit einer Entlastung des Beschuldigten gleichgesetzt werden.

 

5. Näher zu prüfen sind die Aussagen jener Personen, die konkrete Angaben zu den Tatbeteiligten machten. Ihre Ausführungen, im Besonderen ihre Angaben im Rahmen der Fotowahlkonfrontation, erlangen mangels objektiver Beweismittel entscheidende Bedeutung.

 

5.1 G.___ führte im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 7. April 2014 auf Konfrontation eines Fotoblattes mit insgesamt 8 Fotos aus, er würde sagen, die Nr. 2 (= E.___) sei dabei gewesen (AS 225 f.). Den Mann, der geraucht habe, würde er nicht wiedererkennen (AS 225). Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2014 wurden G.___ jeweils 8 grossformatige Fotos einzeln vorgelegt, wobei sämtliche Bilder bis auf diejenigen von E.___ und A.___ ausgewechselt wurden. G.___ ordnete nun auch ein Foto (PPCN 29 508 283 88) dem Beschuldigten zu (Vermerk: «Das ist der, der im AA.___ geraucht hat», AS 242). Der Rechtspraktikant, der die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an dieser Einvernahme vertrat, erwirkte, dass im Protokoll folgender Passus festgehalten wurde: G.___ sei sich beim letzten Mal nicht ganz sicher gewesen, habe sich aber heute an dieses Bild erinnern können, weil es das letzte Mal schon dabei gewesen sei (vgl. AS 232). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2015 wurde G.___ ausdrücklich danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er bei der ersten Einvernahme nur einen, dann aber bei der zweiten Einvernahme auch den zweiten Teilnehmer der Auseinandersetzung erkannt habe (AS 247), worauf er ausführte, er habe schon bei der ersten Befragung zwischen Nr. 4 und 8 tendiert, ohne sich aber sicher gewesen zu sein. Auf die Frage, was der springende Punkt für die Erkennung gewesen sei, nannte er das Piercing des Beschuldigten. Der Raucher habe dieses Piercing gehabt und sei kleiner gewesen als der andere. Wenn er heute die Bilder sehen würde, könne er wahrscheinlich nicht mehr sagen, wer es gewesen sei (AS 247).

 

Die Aussagen von G.___ sind hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Beschuldigten mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Einerseits konnte er mit dem Piercing ein charakteristisches äusseres Erkennungsmerkmal der tatbeteiligten Person nennen. Andererseits ist festzuhalten, dass er im Rahmen der tatnächsten Befragung nicht in der Lage war, den Beschuldigten auf dem Foto zu identifizieren. Zudem lässt sich vor dem Hintergrund der unterbliebenen Belastung anlässlich der tatnächsten Einvernahme nicht ausschliessen, dass die bereits dargelegte konkrete Durchführung der 2. Fotowahlkonfrontation die Identifikation des Beschuldigten begünstigt hat.

 

5.2 Die Angaben der Auskunftsperson F.___ führten nicht zu einer Belastung des Beschuldigten. Dieser tippte zwar anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2014 auf die Nr. 2 (E.___) oder Nr. 4 (Beschuldigter), räumte jedoch ein, anhand der Fotos die Täterschaft nicht eindeutig zu erkennen (AS 200) und sah dementsprechend davon ab, auf dem Fotoblatt eine tatbeteiligte Person zu bezeichnen (vgl. AS 202 ohne jegliche Kennzeichnung). Anlässlich der zweiten Befragung vom 23. April 2014 vermochte er nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wer nun E.___ sei, weil sich beide ähnlich seien (der Befragte schwankte zwischen dem Bild, das tatsächlich E.___ abbildete, und jenem mit dem Foto des Beschuldigten, vgl. AS 315). Zur zweiten Person könne er nichts sagen, ausser dass sie ziemlich klein gewesen sei (AS 315).

 

5.3 Anders verhält es sich hingegen, wenn die Aussagen von N.___ zur ersten Tatphase sowie die Aussagen von L.___ und M.___, die in der 2. Tatphase in der «Y.___-Bar» mit der Täterschaft konfrontiert wurden, gewürdigt werden. Die Auskunftsperson N.___ gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2014 von sich aus zu Protokoll, die kleinere Person, welche in der Bar geraucht habe, habe Piercings an den Ohren gehabt. Er sei der Meinung, es könnten die Nr. 2 (= E.___) und Nr. 4 (= der Beschuldigte) gewesen sein (AS 259), was er auf dem Fotoblatt mit seiner Unterschrift schliesslich auch bekräftigte (AS 261). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24. April 2014 identifizierte er dieselben beiden Personen (AS 271, 275). Den Beschuldigten bezeichnete er als die «kleinere Person» (AS 271). Wie bei G.___ wurden auch ihm im Rahmen der Zweitbefragung 8 Einzelbilder vorgelegt, wobei wiederum auf dieselben, nun aber stark vergrösserten Aufnahmen von E.___ und A.___ zurückgegriffen wurde. Im Unterschied zu G.___ konnte N.___ aber bereits im Rahmen der tatnächsten Einvernahme den Beschuldigten auf dem Foto als Tatbeteiligten bezeichnen und im Rahmen der zweiten Fotowahlkonfrontation, bei welcher er sich bei jedem Einzelbild für oder gegen die Täteridentifikation entscheiden musste, was den Direktvergleich der Bilder ausschloss (vgl. AS 277), bestätigte er diese Angabe.

 

5.4 Besonders deutlich sind schliesslich die Angaben von L.___ zur Täterschaft ausgefallen. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 10. April 2014 bezeichnete sie mit Sicherheit die Nr. 2 (= E.___) und die Nr. 4 (= A.___) auf dem ihr vorgelegten Fotoblatt als die tatbeteiligten Personen (AS 371 sowie AS 372 mit dem handschriftlichen Kommentar «ganz sicher»). Sie führte aus, beide sofort wieder zu erkennen, und sie machte spezifische Angaben zum Erscheinungsbild der Tatbeteiligten (vgl. die Antworten auf die Fragen 10 und 11). Dasselbe Fotoblatt war L.___ bereits am 6. April 2014 um 11:30 Uhr vorgelegt worden, wobei sie bereits damals die beiden gleichen Personen (Nr. 2 und Nr. 4) «ganz sicher» als Tatbeteiligte nannte (AS 368 und 369). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2015 führte L.___ aus, die Polizei sei nach ihrem Anruf noch mit zwei Autos mit je einer festgenommenen Person vorbeigekommen und denjenigen mit Glatze (= E.___), der von der Polizei aus dem Auto rausgezogen worden sei, habe sie vor Ort erkannt. Offenbar waren ihr auch schon damals Fotos vorgelegt worden (vgl. hierzu AS 377). Ausserhalb einer formellen Befragung erfolgte Fotowahlkonfrontationen können sich als problematisch erweisen, nicht aber in der vorliegenden Konstellation, denn L.___ identifizierte am 10. April 2015 im Rahmen einer formellen Befragung als Auskunftsperson nach zutreffender vorgängiger Belehrung zweifelsfrei dieselben Personen wie bereits am 6. April 2015, nämlich den bereits rechtskräftig verurteilten E.___ und den Beschuldigten als die beiden Tatbeteiligten. Diese Zuordnung bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2015 («Ja, hundert Prozent», Z. 119 AS 377). Auch ein Suggestionspotential lässt sich bei ihr nicht ausmachen, zumal ihr sowohl am 6. April als auch am 10. April 2014 das identische Fotoblatt vorgelegt wurde (vgl. AS 368 und AS 371).

 

5.5 Auch M.___ war sich sicher, die Tatbeteiligten identifizieren zu können. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2014 bezeichnete er auf Vorlage des bereits erwähnten Fotoblattes mit 8 Abbildungen die Nr. 2 (= E.___) und Nr. 4 (= A.___) als die Tatbeteiligten (Antwort auf Frage 15 AS 392, AS 394, AS 395 «ich bin mir sicher»). Er legte offen, dass bereits am 9. April 2014 eine Polizeipatrouille in der Bar gewesen sei und sie (M.___ und L.___) mit der gleichen Fotodokumentation konfrontiert worden seien (AS 393). Anlässlich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Januar 2015 – nun in der prozessualen Stellung als Zeuge – bestätigte er seine Angaben zu den Tatbeteiligten (vgl. AS 399). Es kann in diesem Zusammenhang zwar nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich L.___ mit M.___ über diese Frage ausgetauscht hat und die von L.___ zum Ausdruck gebrachte Überzeugung letztlich auch M.___ mitbeeinflusst hat. Gleichwohl haben seine Aussagen in Bezug auf die Täteridentifikation eigenständige Bedeutung, konnte er doch mit dem auf Foto Nr. 4 abgebildeten Beschuldigten ganz spezifische Erlebnisse verknüpfen, die in seiner Erinnerung haften blieben. So führte er in der Zeugenbefragung vom 21. Januar 2015 – auf Nr. 4 (A.___) auf dem Fotoblatt zeigend – aus, dieser habe gesagt, wenn sie die Bullen rufen würden, lege er ihn um. Das habe sich bei ihm eingebrannt wie ein Tattoo (Z. 100 f. AS 400).

 

5.6 Zusammengefasst wurde der Beschuldigte von mehreren Personen (L.___, M.___, N.___) und von diesen gleich mehrfach (d.h. im Rahmen von unterschiedlichen Einvernahmen) als Tatbeteiligter zweifelsfrei identifiziert. Als Erkennungsmerkmal wurde von vielen Auskunftspersonen das Piercing des Beschuldigten genannt. Es handelt sich hierbei um ein auffälliges und seltenes Merkmal, das herausstach und sich die Befragten deshalb gut einprägen konnten. Solche Besonderheiten im Erscheinungsbild muss sich der Beschuldigte anrechnen lassen. Es ist mit anderen Worten entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden, dass die Befragten auch anhand dieses äusseren Merkmals auf den Beschuldigten schlossen. Dabei steht ausser Zweifel, dass die für die Fotowahlgegenüberstellung ausgewählten Selektionskriterien (vgl. AS 277) geeignet waren, in Bezug auf die präsentierten 8 Personen eine hohe Ähnlichkeit zu erreichen. Neben dem Beschuldigten sind gleich drei weitere Personen mit Ohrschmuck auf dem Foto abgebildet (vgl. AS 235, 236, 239 bzw. 269, 270, 274). Mit Blick auf diese Auswahl verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach jede beliebige männliche Person mit auffälligem Piercing von den Befragten als Täter belastet worden wäre, nicht. Wie ein roter Faden zieht sich zudem durch die Einvernahmen die Angabe, es habe sich beim zweiten um den kleineren der beiden Tatbeteiligten gehandelt. Der andere, mithin der grössere der beiden Täter, wurde von mehreren Auskunftspersonen im Rahmen der Fotowahlkonfrontationen klar erkannt. Dieser hat die gegen ihn ausgefällten Schuldsprüche, welche alle drei vorgenannten Tatphasen (Phase 1: Landhausquai, Phase 2: «Y.___-Bar», Phase 3: «Z.___») umfassen, akzeptiert. Auch dies ist als gewichtiges Indiz zu werten.

 

Für die Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen aber auch Ort und Zeit seiner Verhaftung: Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der polizeilichen Strafanzeige vom 27. Mai 2015 (AS 512 ff.) und dem polizeilichen Feststellungsbericht zur Intervention vom 5. April 2014 (AS 524 ff.) ergriffen mehrere Personen im Bereich des Friedhofplatzes in den frühen Morgenstunden des 5. April 2014 getrennt voneinander die Flucht, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Der bereits rechtskräftig verurteilte E.___ konnte im Bereich der Verzweigung Lagerhausstrasse/Westringstrasse angehalten und arretiert werden (AS 514). Ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Restaurant «Z.___», im Raum Stalden, konnte eine weitere Polizeipatrouille den Beschuldigten anhalten (vgl. AS 514, AS 525). Diese Anhaltung erfolgte bereits um 01:35 Uhr, nur wenige Minuten nachdem der Alarmzentrale um 01:23 Uhr und um 01:30 Uhr der Vorfall im Restaurant «Z.___» gemeldet worden war (vgl. AS 569, AS 722).

 

5.7 Diese dargelegten Indizien lassen in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 5. April 2014 sowohl in der 1. Phase am Landhausquai als auch in der darauffolgenden 2. Phase in der «Y.___-Bar» als Tatbeteiligter in Erscheinung trat.

 

In der 3. Tatphase, welche sich im Restaurant «Z.___» ereignete, verdeckten sich alle Tatbeteiligten gemäss den übereinstimmenden Aussagen der befragten Gäste ihr Gesicht. Dies führte – im Unterschied zu den beiden vorgenannten Tatphasen – dazu, dass die durchgeführten Fotowahlkonfrontationen negativ verliefen. Vergegenwärtigt man sich aber, dass das Verhalten der Täterschaft im Restaurant «Z.___» jenem in der «Y.___-Bar» in hohem Masse gleicht, sich beide Vorfälle unmittelbar nacheinander abspielten und der Beschuldigte, wie bereits erörtert, wenige Minuten nach den Ereignissen im Restaurant «Z.___» und in unmittelbarer Nähe zum dritten Tatort angehalten werden konnte, so steht auch für diese letzte Tatphase die Tatbeteiligung des Beschuldigten ausser Zweifel.

 

 

III. Sachverhalt

 

Nachdem die Tatbeteiligung des Beschuldigten für alle drei Tatphasen erstellt ist, sind nachfolgend die ihm konkret zur Last gelegten Vorhalte einzeln zu prüfen. Die Vorhalte werden entsprechend den einzelnen Tatphasen dargestellt.

 

A. Phase 1: Landhausquai Solothurn (Vorhalte AKS Ziff. 8: Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und AKS Ziff. 10: Angriff i.S.v. Art. 134 StGB)

 

1. Vorhalte

 

AKS Ziff. 8:

 

«begangen am 5. April 2014, kurz nach ca. 01:00 Uhr, in Solothurn, Landhausquai im Bereich zwischen der AA.___-Bar und der X.___-Bar, zum Nachteil von G.___ und N.___.

 

Im Nachgang zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung schlug E.___ den nunmehrigen Privatkläger G.___ mit der offenen Hand und einiger Wucht in den Bereich des linken Ohrs, beziehungsweise der dortigen Wange. Während sich in der Folge N.___ in eine Rangelei mit E.___ verwickeln liess, teilte A.___ mehrere Faustschläge gegen den Kopf von G.___ und gegen denjenigen von N.___ aus. Aus dieser Konstellation entwickelte sich eine veritable Schlägerei, in deren Rahmen jeder der vier Beteiligten jeden schlug, wobei E.___ und A.___ wissentlich und willentlich leere Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von ca. 0.33 l gegen die Köpfe von G.___ und N.___ einsetzten, wobei zumindest eine Flasche auf dem Kopf von N.___ zerbrach.

 

Dass kein rechtsgenüglicher Nachweis erbracht werden kann, dass G.___ und N.___ im Rahmen der hier interessierenden Phase i.S.v. Art. 123 StGB verletzt wurden, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten E.___ und A.___ Kopfverletzungen der nunmehrigen Privatkläger, allenfalls sogar im Ausmass einer schweren Körperverletzung (Beeinträchtigung des Augenlichts oder von Hirnfunktionen), billigend in Kauf genommen haben.»

 

AKS Ziff. 10:

 

«begangen am 5. April 2014, kurz nach ca. 01:00 Uhr, wenige Minuten nach Beendigung der ersten Phase der Auseinandersetzung gemäss vorstehenden Ziffern 8 und 9, in Solothurn, Landhausquai 13, im Bereich der X.___-Bar, zum Nachteil von G.___ und N.___.

 

Nachdem sich E.___ und A.___ vorübergehend zurückgezogen hatten, begaben sich G.___ und N.___ zunächst in die X.___-Bar und dann in den Bereich unmittelbar vor dieser. Zu diesem Zeitpunkt kehrten E.___, A.___ und mindestens eine weitere, unbekannte Person zurück, beziehungsweise begaben sich ebenfalls dorthin, wobei sie erneut leere Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von 0.33 l mit sich führten.

 

Unmittelbar, nachdem die nunmehrigen Privatkläger das Lokal verlassen hatten, schlug E.___ eine der mitgeführten Flaschen gegen den Kopf von N.___. A.___ und die unbekannte dritte Person beteiligten sich am durch diesen Schlag eingeleiteten Angriff, indem sie, gemeinsam mit E.___, sowohl mit Fäusten, als auch mit Flaschen auf die nunmehrigen Privatkläger einwirkten, wobei alle die Flaschen sowohl als Schlag- als auch als Wurfgegenstände einsetzten.

 

N.___ erlitt eine ca. 5 mm grosse Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes.»

 

2. Aussagen

 

2.1 G.___ wurde erstmals am 7. April 2014 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 225 ff.). Es sei in der Nacht von Freitag auf Samstag (4./5. April 2014) am Landhausquai in Solothurn zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er habe in der AA.___-Bar einen rauchenden Mann auf das Rauchverbot hingewiesen. Dieser habe genervt reagiert und ihn ignoriert. Das Personal habe die Person dann aus der Bar gewiesen. Er (G.___) sei dann mit dem an der Bar bestellten Bier zu seinem Kollegen N.___ nach draussen gegangen und habe ihm die Geschichte mit dem Raucher an der Bar erzählt. In diesem Moment sei der Raucher mit einem Begleiter hinter ihnen vorbei gegangen und habe das gehört. Ohne Vorwarnung habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen. Beide Männer hätten ihn voll ins Gesicht geschlagen. Er habe anfänglich nicht gewusst, wie er reagieren solle. Sein Kollege sei mit den Männern bereits am Kämpfen gewesen. Er habe in der Folge seinen Kollegen und die Männer trennen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Es sei ein Gerangel gewesen. Er habe mehrere Schläge abbekommen und es sei beim ersten Angriff mindestens eine Flasche eingesetzt worden. Die Männer seien dann noch einmal mit mehreren Flaschen in den Händen zurückgekommen. Es seien nach seiner Meinung nun vier Personen gewesen. Die Flaschen hätten sie ihnen über die Köpfe geschlagen. Auch mit den Fäusten sei er geschlagen worden. Dieser zweite Angriff sei direkt vor dem Eingang der «X.___-Bar» passiert. Es sei bereits beim ersten Mal eine Flasche im Spiel gewesen. Sie hätten nach diesem Vorfall in die neue Bar (= «X.___-Bar») gehen wollen, um das Gesicht zu waschen. Sein Kollege N.___ habe bereits am Kopf geblutet. Das müsse von einer Flasche gewesen sein (AS 225).

 

2.2 G.___ wurde am 25. April 2014 in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (AS 227 ff.). Er führte aus, er sei mit seinem Kollegen N.___ vor der AA.___-Bar gestanden, als ihm ein Kollege dieses Typen, der zuvor aus der AA.___-Bar geworfen worden sei, mit der flachen Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Sein Kollege N.___ habe den Angreifer dann gepackt und es habe sich eine tätliche Auseinandersetzung unter den vier Personen entwickelt. Sowohl er als auch N.___ seien mit leeren Flaschen (Bierflaschen 0,33 l) geschlagen worden. In der ersten Phase (nachfolgend in Abgrenzung zu den unter Ziff. II.1. umschriebenen Tatphasen als Teilphase bzw. als 1. Teil der Auseinandersetzung bezeichnet), also bevor die Täter weggegangen seien, sei sicher mindestens eine Flasche N.___ über den Kopf geschlagen worden, nachher sicherlich noch mehr als eine. Bei ihm sei keine Flasche kaputt gegangen, bei Raphael aber schon.

 

Die beiden seien dann weggegangen und sie seien zu viert wieder gekommen und erneut auf sie losgegangen.

 

2.3 Am 21. Januar 2015 wurde G.___ von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten einvernommen (AS 244 ff.).

 

G.___ führte aus, es könne sein, dass er vor der A.___-Bar zu seinem Kollegen gesagt habe, dass sie Glatzen hätten und er das Wort «Nazi» verwendet habe, als der Beschuldigte und sein Begleiter hinter ihnen gewesen seien (AS 248). G.___ bestätigte, dass ihnen leere 0.33 l - «Bierfläschli» auf den Kopf geschlagen worden seien. Die Flaschen seien zum Teil kaputt gegangen. Sein Begleiter habe den Grösseren auf den Boden legen können und die beiden seien dann weggegangen. N.___ habe Schnittwunden am Kopf gehabt. Sie seien in die «X.___-Bar» gegangen, weil er seinen Kollegen dort habe verarzten wollen. Deshalb sei er sich sicher, dass diese Flaschen bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung eingesetzt worden seien (AS 249).

 

G.___ bestätigte auch den zweiten Teil der Auseinandersetzung: Es seien mindestens drei oder vier Personen erneut auf sie losgegangen. Die Angreifer hätten wiederum Flaschen verwendet, dies hauptsächlich gegen N.___. Diese seien teilweise kaputt gegangen.

 

Der Beschuldigte habe im ersten Teil auch Flaschen eingesetzt, im zweiten Teil sei er sicher auch dabei gewesen, was alles passiert sei, könne er aber nicht sagen.

 

2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 229 ff.) führte G.___ als Auskunftsperson aus, dass er eine Ohrfeige erhalten habe, als er N.___ erzählt habe, dass A.___ drinnen (in der A.___-Bar) geraucht habe. Es seien E.___ und A.___ gewesen. Dann seien alle auf alle losgegangen. Sie (d.h. er und N.___) hätten Bierflaschen auf den Kopf bekommen. Bei N.___ sei eine Flasche auf dem Kopf zerbrochen. Sie seien in die Bar gegangen, um sich zu waschen. Als sie hinausgegangen seien, sei es wieder losgegangen. In der zweiten Teilphase seien sie mit den Fäusten auf sie losgegangen.

 

3.1 N.___ wurde am 24. April 2014 polizeilich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (AS 262 ff.).

 

N.___ führte aus, er glaube, dass das Wort «Nazi» gefallen sei (AS 264). Er sei eingeschritten, nachdem der Grössere seinem Kollegen «eis brätscht» habe. Darauf habe ihm der Kleinere (der Beschuldigte) einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Anschliessend wisse er nur noch einzelne Eckpunkte. Er erinnere sich, dass er mit der Faust zurückgeschlagen habe. Er glaube, dass er einen Schlag mit einer Flasche auf den Kopf erhalten habe. Er habe dies aber nicht mitbekommen, es sei ihm erst bewusst geworden wegen der Rissquetschwunde am Hinterkopf. Dieser Schlag mit der Flasche sei nach seiner Meinung in der zweiten Teilphase erfolgt (AS 266); In diesem 2. Teil habe er noch mehrere Faustschläge ins Gesicht erhalten.

 

3.2 N.___ wurde am 21. Januar 2015 ebenfalls vom Staatsanwalt in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (AS 279 ff.).

 

N.___ führte aus, dass nach dem ersten Schlag, den er erhalten habe, für ihn alles diffus gewesen sei. Nach seiner Erinnerung seien die Bierflaschen erst im zweiten Teil eingesetzt worden (AS 283). Er könne sich nicht erinnern, dass er nach der ersten Teilphase verletzt gewesen sei.

 

3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 232 ff.) bestätigte N.___, dass sich die Geschehnisse in zwei Teile abgespielt hätten. Er habe nicht mitbekommen, dass er eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen erhalten habe.

 

4. Die Polizei befragte diverse Personen, die sich zur Zeit der Ereignisse am Landhausquai aufhielten:

 

4.1 H.___ führte am 7. Mai 2014 (AS 289 ff.) aus, dass der ihm bekannte E.___ zusammen mit zwei weiteren Personen auf zwei andere Personen zugegangen und es darauf losgegangen sei. Er gab zu Protokoll, dass es zwei Teilphasen gegeben habe; Oliver und seine Begleiter seien nach der ersten Schlägerei Richtung Restaurant […] gegangen und sie seien nach ca. zwei Minuten mit Glasfläschli in den Händen zurückgekommen und es sei wieder losgegangen. Auf Vorhalt der Polizei, wonach H.___ eine der Personen gewesen sei, welche die Polizei alarmiert habe und er bereits während der ersten Auseinandersetzung angerufen und Glasflaschen erwähnt habe, führte er aus, dass die Flaschen in diesem Fall bereits zu diesem Zeitpunkt eingesetzt worden seien. Ein grosser Teil der Gewalt sei von E.___ ausgegangen. Er (E.___) sei derjenige gewesen, welcher mit den Glasflaschen zurückgekommen sei. Er habe gesehen, wie er zwei Flaschen geworfen habe. Er habe dagegen nicht gesehen, dass mit den Flaschen geschlagen worden sei.

 

4.2 F.___, Betreiber der «X.___-Bar» am Landhausquai, führte in der polizeilichen Befragung vom 23. April 2014 (AS 311 ff.) aus, dass E.___, dessen Namen er von einem Kellner der AA.___-Bar erfahren habe, im ersten Teil der Auseinandersetzung einer Person zwei Flaschen auf dem Kopf zerschlagen habe. Er habe der geschädigten Person angeboten, sich auf der Toilette der «X.___-Bar» aufzufrischen (AS 314). Im zweiten Teil der Auseinandersetzung habe E.___ dieser Person erneut eine Flasche auf dem Kopf zerschlagen. Er sei in Begleitung einer zweiten Person gewesen, er habe aber nicht gesehen, ob diese Person auch geschlagen habe.

 

5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2014 (AS 351 ff.) führte E.___ aus, dass er an einer Schlägerei am Landhausquai beteiligt gewesen sei. Er habe mit den Fäusten «ausgeteilt», mit einer Bierflasche habe er aber nicht geschlagen.

 

5.2. E.___ verzichtete auf eine Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (AS 936).

 

5.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er keinem eine Glasflasche über den Kopf geschlagen habe. Möglich sei, dass er eine Glasflasche geworfen habe (S-L AS 217).

 

6.1 Der Beschuldigte machte in diversen polizeilichen Einvernahmen keine Aussagen zur Sache (AS 588, 591). Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft (AS 645) teilte die Verteidigerin des Beschuldigten am 27. Februar 2015 mit, dass auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt verzichtet werde (AS 924). Er machte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht keine Aussagen zur Sache (S-L AS 219 f.).

 

7. Objektive Beweismittel

 

N.___ wurde in der gleichen Nacht auf der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn untersucht und behandelt. Gemäss Arztbericht vom 6. April 2014 erlitt er eine kleine, ca. 5 mm grosse, nicht klaffende Rissquetschwunde okzipital (Hinterkopf). Der Arzt stellte im Haar multiple feinste Glasscherben fest (AS 215).

 

8. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

8.1 Den ersten Einvernahmen von G.___ und von N.___ ist zu entnehmen, dass beide im Zeitpunkt des Geschehens erheblich alkoholisiert waren. G.___ hatte gemäss eigenen Aussagen 2 Liter Bier sowie zwei Drinks konsumiert (AS 225), bei N.___ war es die gleiche Menge (AS 263). Im Bericht des Bürgerspitals vom 6. April 2014 ist denn auch festgehalten, dass N.___ unter Alkoholeinfluss gestanden sei (AS 215).

 

Dieser erhebliche Alkoholkonsum muss bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass sich die Geschehnisse in sehr kurzer Zeit ereigneten, die Geschädigten in keiner Weise darauf vorbereitet waren und ein «Riesenghetto» (AS 230; Aussage G.___) entstand. N.___ führte denn auch aus, dass seine Erinnerungen diffus seien; seine Aussagen seien deshalb vielleicht mit Vorsicht zu geniessen (AS 268).

 

8.2 Auch bei den Aussagen der anwesenden Gäste muss berücksichtigt werden, dass sich die Ereignisse völlig unvorbereitet und sehr schnell abspielten. So sagte H.___ in der Einvernahme vom 7. Mai 2014 aus, die Glasflaschen seien erst in der zweiten Teilphase zum Einsatz gelangt und sie seien von E.___ geworfen worden, er habe nicht gesehen, dass er damit geschlagen habe. Als H.___ die Alarmzentrale der Polizei anrief, führte er dagegen aus, die Flaschen seien schon in der ersten Phase eingesetzt worden, und dies als Schlagwerkzeuge.

 

8.3 Die Aussagen von G.___ sind glaubhaft. Er sagte konstant aus, indem er in den Einvernahmen den Ablauf der Ereignisse in den wesentlichen Zügen gleich schilderte. Er differenzierte stets, dass sich die Geschehnisse in zwei Teilphasen abspielten, wobei er und sein Kollege sich im ersten Teil zwei und im zweiten Teil der Auseinandersetzung drei oder vier Personen gegenübersahen. G.___ benutzte nicht jede Gelegenheit, um die Angreifer zu belasten. So führte er aus, dass er von E.___ mit der offenen, flachen Hand (und nicht mit einem Faustschlag) geschlagen worden sei. Ebenso stellte er klar, dass nach seiner Auffassung niemand versucht habe, ihn in die Aare zu werfen. Womöglich habe es von aussen so ausgesehen, es sei aber nicht so gewesen, zumindest habe er es nicht so empfunden und nicht so wahrgenommen (AS 224, 252). In Bezug auf den zeitlichen Ablauf erweisen sich seine Angaben als besonders detailreich und glaubhaft. So hielt er nicht bloss fest, dass die Angreifer bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung zu leeren Glasflaschen griffen und diese ihnen (G.___ und N.___) über den Kopf schlugen, sondern er verknüpfte dieses Ereignis mit einer spezifischen Erinnerung, welche ihm die zeitliche Einordnung ermöglichte: N.___ habe Schnittwunden am Kopf gehabt. Man habe die «X.___-Bar» aufgesucht, um seinen Kollegen dort zu verarzten. Deshalb sei er sich sicher, dass diese Flaschen bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung eingesetzt worden seien (AS 249). Auch schon in der tatnächsten Einvernahme vom 7. April 2014 stellte G.___ in zeitlicher Hinsicht diese Verbindung her (vgl. AS 225 sowie vorstehende Ziff. III.A.2.1), ebenso F.___ (vgl. AS 314 sowie vorstehende Ziff. III.A.4.2), der an diesem Abend in der «X.___-Bar» arbeitete und deshalb nicht wegen Alkoholkonsums in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war.

 

8.4 Demgegenüber sind die Angaben von N.___, was die Chronologie der Ereignisse betrifft, nicht gleichermassen aussagekräftig, führte doch dieser aus, seine Wahrnehmungsfähigkeit sei nach dem ersten Schlag eingeschränkt gewesen, und er räumte mehrmals ein, in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mehr sicher zu sein. Bezüglich dem Einsatz der Bierflaschen durch den Beschuldigten und E.___ lässt der Wortlaut der Antworten darauf schliessen, dass er den Schlag im ersten Moment gar nicht realisiert hatte (AS 264: «Bezüglich der Flaschen ist es glaub so, dass ich beim zweiten Mal mit einer Flasche geschlagen worden sein soll»). Entsprechend sagte er es auch aus (Fragen 23, 25 und 26 der Einvernahme vom 24.4.2014, AS 265 f.).

 

8.5 E.___ hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche, welche die Ereignisse des 5. April 2014 am Landhausquai betreffen, akzeptiert. Er ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) und wegen Angriffs (Art. 134 StGB).

 

8.6 Es ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: G.___ machte am 5. April 2014, kurz nach 01:00 Uhr, in der AA.___-Bar in Solothurn den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass im Lokal nicht geraucht werden dürfe. Der Beschuldigte wurde vom Personal der Bar darauf aus dem Lokal gewiesen, und auch G.___ verliess das Lokal und gesellte sich zu seinem Kollegen N.___, der sich draussen vor dem «Aaremürli» aufhielt.

 

G.___ erzählte seinem Kollegen das Vorgefallene; in diesem Moment verabreichte ihm E.___, der mit dem Beschuldigten unterwegs war, mit der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht. Offenbar hatten sie gehört, was G.___ erzählte und empfanden dies als Provokation. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass von Seiten von G.___ und N.___ der Begriff «Nazi» verwendet wurde.

 

N.___ packte den Angreifer und es entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den vier Personen. Von sämtlichen anwesenden Personen wurde bestätigt, dass sich das Geschehen in zwei Teilphasen abspielte. Nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung zogen sich G.___ und N.___ in die «X.___-Bar» zurück. Als sie diese wieder verliessen, gingen der Beschuldigte, E.___ sowie mindestens eine weitere Person erneut auf die beiden los und leiteten auf diese Weise den zweiten Teil der Auseinandersetzung ein. Während beiden Phasen schlugen E.___ und der Beschuldigte mit den Fäusten auf G.___ und N.___ ein, diese setzten sich zur Wehr und schlugen ihrerseits auf E.___ und den Beschuldigten ein.

 

E.___ selbst räumte ein, es sei möglich, dass er eine Glasflasche geworfen habe; auch wenn er das Zuschlagen mit einer Flasche bestritt, schloss er immerhin einen andersartigen Einsatz einer Flasche (Werfen) nicht aus. Dass es nicht nur beim Werfen der Flaschen blieb, sondern die Angreifer sowohl im ersten als auch im zweiten Teil der Auseinandersetzung mit leeren Bierflaschen zugeschlagen und diese insbesondere auch gegen den Kopf von G.___ und N.___ eingesetzt haben, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.___, die von F.___ sowie von H.___ (vgl. dessen Benachrichtigung der Alarmzentrale) bestätigt wurden, als erstellt zu betrachten.

 

Erstellt ist des Weiteren, dass eine als Schlagwerkzeug eingesetzte leere Bierflasche (0,33 l) beim Aufprall an den Hinterkopf von N.___ zerbrach. Hierzu liegt ein objektives Beweismittel vor: Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 6. April 2014 wurden am Hinterkopf von N.___ im Bereich der Rissquetschwunde feinste Glassplitter festgestellt. Ob dieser Schlag mit der Bierflasche von E.___ oder vom Beschuldigten ausgeführt wurde, muss dabei offen bleiben. In zeitlicher Hinsicht steht gestützt auf die klaren Aussagen von G.___ (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. III.A.8.3), welche durch die Angaben von F.___ gestützt werden, fest, dass N.___ diese Rissquetschwunde im ersten Teil der Auseinandersetzung erlitt.

 

9. Rechtliche Subsumtion

 

9.1  AKS Ziff. 8: Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

 

9.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

 

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 11).

 

9.1.2 Tatbestände

 

Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

 

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Das Antragserfordernis entfällt, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

 

9.1.3 Direkter Vorsatz und Eventualvorsatz

 

«Vorsätzlich» gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem Vorsatz (ersten Grades; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: BSK StGB I, Art. 12 StGB N 44). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden.

 

Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg «billigt», ist nicht erforderlich. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

9.1.4 Konkreter Fall

 

9.1.4.1 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung (= AKS Ziff. 8) die Angreifer leere Bierflaschen gegen die Köpfe von N.___ und G.___ einsetzten und dabei auch Flaschenglas zerbrach und zersplitterte. E.___ versetzte G.___ zudem einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht; sowohl E.___ als auch der Beschuldigte versetzten den beiden Geschädigten zudem mehrere Faustschläge an den Kopf. Der Beschuldigte wirkte in diesem Teil der Auseinandersetzung mit E.___ in massgebender Weise zusammen, so dass er als Hauptbeteiligter dastand und nach den unter Ziff. III.A.9.1.1 dargelegten Grundsätzen als Mittäter zu qualifizieren ist.

 

Im Zusammenhang mit den unter Ziff. 8 AKS vorgehaltenen Ereignissen zogen sich weder G.___ noch N.___ schwere oder auch nur einfache Körperverletzungen zu. In Bezug auf N.___ kann auf das Arztzeugnis des Bürgerspitals Solothurn vom 6. April 2014 verwiesen werden, wonach bei ihm abgesehen von einer Rissquetschwunde von 5 mm – die aber nicht Gegenstand des Vorhaltes gemäss AKS Ziff. 8 bildet – keine sonstigen Verletzungen, Dolenzen oder Kopfschmerzen festgestellt worden seien. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB bzw. Art. 123 StGB ist damit nicht erfüllt.

 

9.1.4.2 Zu prüfen ist, welches Ziel der Beschuldigte mit den von ihm und E.___ verabreichten Faustschlägen und den Schlägen mit den Flaschen verfolgte bzw. mit welchen Folgen er sich abfand: Wollte er den Geschädigten schwere Verletzungen i.S. von Art. 122 StGB zufügen oder nahm er solche in Kauf? Es ist somit die Frage des Vorsatzes und damit des subjektiven Tatbestandes zu beantworten.

 

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass Faustschläge an den Kopf eines Menschen eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und mit einer Gefahr von Verletzungen verbunden ist. Dies gilt erst recht bei der Verwendung von leeren Flaschen als Schlaggegenstände. Die Tatsache, dass dabei auch Flaschenglas zerbrach, lässt den Rückschluss zu, dass wuchtig zugeschlagen wurde. Als weiteres erschwerendes Element ist zu berücksichtigen, dass die Schläge mit den Fäusten und den Flaschen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier Personen und damit während eines dynamischen Geschehens erfolgten, was mit einem Kontrollverlust einherging: Ob die als Schlaggegenstände verwendeten Bierflaschen die Angegriffenen am Hinterkopf, seitlich oder gar vorne im Gesicht trafen, war mitten in einem Gerangel mit einer Vielzahl von Akteuren vom Beschuldigten nicht mehr zu steuern, sondern entzog sich seiner Kontrollmöglichkeit und war letztlich dem Zufall überlassen. Für den Beschuldigten war es ohne weiteres erkennbar, dass wuchtig ausgeführte Schläge mit einem harten Gegenstand wie einer Flasche gegen den sensiblen Körperteil Kopf zu schweren, allenfalls gar lebensbedrohlichen Verletzungen (insbesondere Beeinträchtigung des Augenlichts, Schädel-Hirn-Trauma, Hirnblutungen, bleibenden Entstellungen im Gesicht durch tiefe Schnittverletzungen) führen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11.11.2015 E.2.1). Das Ausmass der Pflichtverletzung wog unter den konkreten Umständen derart schwer und die Wahrscheinlichkeit von schweren Körperverletzungen war derart gross, dass sich in subjektiver Hinsicht der Schluss auf deren Inkaufnahme aufdrängt. In subjektiver Hinsicht ist deshalb der Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung zu bejahen.

 

9.1.4.3 Schuldausschliessungs- sowie Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich folglich der versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht.

 

9.1.4.4 Die zur Anklage gebrachte «mehrfache» Tatbegehung ist nicht mehr zu prüfen, da die erste Instanz einzig wegen einfacher Tatbegehung schuldig gesprochen hat (vgl. erstinstanzliche Dispositivziff. III.2. Alinea 1) und das im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation untersagt (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

 

9.2 AKS Ziff. 10: Angriff (Art. 134 StGB)

 

9.2.1 Tatbestand

 

Gemäss Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, «wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat».

 

Ein Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines (oder mehrerer) Menschen (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK StGB, Art. 134 StGB N 2). Das strafbare Verhalten besteht in der Beteiligung an einem solchen Angriff. Liegt die Voraussetzung einer körperlichen Attacke durch zwei Aggressoren vor, kann die Beteiligung auch in einer psychischen oder verbalen oder einer sachlich unterstützenden Mitwirkung bestehen (z.B. Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerung, Warnung vor Gefahren; vgl. Stefan Maeder in: BSK StGB II, Art. 134 StGB N 8). Der Angriff muss als objektive Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 134 StGB Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf den Angriff, nicht aber auf das Eintreten des Todes oder der Körperverletzung des Angegriffenen beziehen (Stefan Maeder in: BSK StGB II, Art. 134 StGB N 9).

 

9.2.2 Gemäss dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts und entgegen dem Lebenssachverhalt gemäss Anklageschrift erlitt N.___ bereits während des ersten Teils der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde von 5 mm im Bereich des Hinterkopfes, die auf einen Schlag mit einer leeren Bierflasche zurückzuführen ist. In der Folge suchten N.___ und G.___ die «X.___-Bar» auf. In der zweiten Teilphase, die Gegenstand von AKS Ziff. 10 bildet, wirkten der Beschuldigte und E.___ erneut mit Fäusten und leeren Bierflaschen auf G.___ und N.___ ein, ohne dass sich aber Letzterer davon die in AKS Ziff. 10 genannte Rissquetschwunde zuzog. Diese Verletzung ist, wie bereits erörtert, dem ersten Teil der Auseinandersetzung zuzuordnen. Auch andere körperliche Verletzungen blieben aus. Es fehlt damit an einem Verletzungserfolg im Sinne von Art. 123 StGB. Die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134 StGB ist folglich nicht erfüllt und der Beschuldigte muss deshalb vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen werden.

 

9.2.3 Ob in Bezug auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch von E.___ im Sinne von Art. 134 StGB (AKS Ziff. 10) Art. 392 StPO anzuwenden ist, wird in einem separaten Nachverfahren nach Rechtskraft dieses Urteils zu prüfen sein.

 

 

B. Phase 2: «Y.___-Bar» (Vorhalte AKS Ziff. 13: Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und AKS Ziff. 14: Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB)

 

1. Vorhalte

 

1.1 AKS Ziff. 13:

 

«begangen am 5. April 2014, ca. 01.20 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der ‘Y.___-Bar’, zum Nachteil der Y.___ GmbH, beziehungsweise der damaligen Geschäftsführerin L.___ und M.___.

 

Nachdem sich die beiden Beschuldigten und ihre beiden unbekannten Begleiter zunächst vergleichsweise unauffällig verhielten, bis die beiden Gäste O.___ und P.___ das Lokal vorübergehend verlassen hatten, begab sich zumindest E.___ in den Bereich hinter der Bar. E.___, A.___ und mindestens einer der beiden unbekannten Begleiter begingen in diesem Moment mehrere Sachbeschädigungen, namentlich indem sie Flaschen, Gläser und Dekorationsgegenstände zu Boden warfen. Darüber hinaus warfen sie einander Flaschen zu, wobei solche ebenfalls zu Bruch gingen (vgl. nachstehende Ziffer 14). In eben dieser Situation, begleitet von laustarken linksextremen Äusserungen, behändigten die Beschuldigten im inneren Bereich der Bar insgesamt rund zehn Flaschen mit alkoholischem Inhalt (namentlich Wein, Jägermeister und Wodka).

 

Aus Angst, dass sich die Gewaltbereitschaft und die Aggression der Beschuldigten nicht nur gegen Sachen, sondern auch gegen sie richten könnte, begab sich L.___, die damalige Geschäftsführerin des Lokals, in einen dem Publikum nicht zugänglichen hinteren Bereich der Bar.

 

Indem mindestens einer der Beschuldigten eine Flasche im Sinne einer drohenden Geste gegen die Gäste O.___ und P.___ erhob und indem die Beschuldigten sowohl die nunmehrige Privatklägerin L.___, als auch den Stammgast M.___ durch ihr lautes und aggressives Auftreten gezielt einschüchterten, drohten sie sowohl jener, aber auch allenfalls intervenierenden Gästen, die eine faktische Schutzposition hinsichtlich der zu stehlenden Flaschen hätten einnehmen können, eine gegenwärtige Gefahr für ihre jeweilige physische Integrität an. Im Rahmen eines gemeinsam getragenen und ausgeführten Plans und daher in Mittäterschaft handelnd, nahmen sie, unter dem Eindruck dieser Androhung, die vorstehend genannten rund zehn Flaschen mit alkoholischem Inhalt in einem Wert von rund CHF 250.00 zur Aneignung weg. Dabei handelten sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und vorsätzlich, wobei sie die Wegnahme von Ware in einem höheren, als im genannten Wert, in Kauf genommen haben.

 

Bevor die Beschuldigten das Lokal mit der Beute verlassen hatten, sagte A.___ zu M.___, der eine faktische Schutzposition hinsichtlich der zu stehlenden Flaschen hätte einnehmen können, dass er ihn umlegen werde, wenn die Polizei gerufen würde. In Form der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, mithin in Form eines für ihn erkennbar rechtswidrigen Mittels, beging A.___ Nötigungshandlungen, getragen von der Absicht, dadurch die Beute behalten zu können, wobei sein Verhalten E.___ so zuzurechnen ist, wie wenn er selber gehandelt hätte.»

 

1.2 AKS Ziff. 14:

 

«begangen am 5. April 2014, ca. 01.20 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der Y.___-Bar und unmittelbar vor der Bar, zum Nachteil der Y.___ GmbH.

 

Im Rahmen des unter vorstehender Ziffer 13 umschriebenen Vorfalls warfen die Beschuldigten mehrere Dekorationsgegenstände, Flaschen und Gläser zu Boden. Dadurch verursachten sie an erkennbar fremdem Eigentum vorsätzlich einen Sachschaden in Höhe von rund CHF 200.00, wobei sie einen höheren Schaden billigend in Kauf nahmen.»

 

2.1 L.___, die damalige Geschäftsführerin der «Y.___-Bar», führte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2014 (AS 363 ff.) aus, dass vier Personen die Bar betreten und Getränke bestellt hätten. Darauf seien sie hinter die Bar gegangen und hätten diverse Flaschen und Getränke kaputt geschlagen. Sie hätten 10 Flaschen Wein und Wodka an sich genommen und das Lokal verlassen. Dies sei etwas vor 01:20 Uhr gewesen. Die vier Personen seien hektisch in die Bar gekommen und hätten von «Koks» gesprochen, vor allem bei zwei Personen sei das Verhalten extrem gewesen.

 

Die Vier hätten zuerst Getränke bestellt und diese auch bezahlt. Es seien dann zwei Personen hinter die Bar gekommen und hätten begonnen, sich gegenseitig Flaschen zuzuwerfen. Dabei hätten sie mehrere Gläser vom Regal geschmissen. Sie sei in den Personalbereich gegangen und habe sich versteckt, weil sie Angst gehabt habe. Dort habe sie die Polizei angerufen.

 

2.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2015 (AS 374 ff.) führte L.___ aus, dass die Männer alles, was auf der Bar gestanden habe, Flaschen und Gläser, heruntergeschmissen hätten. Sie seien hinter die Bar gegangen und hätten Gläser geschmissen und sich gegenseitig Flaschen zugeworfen. Am Schluss hätten Weinflaschen und ein ganzer Kasten Jägermeister sowie eine Wodka-Flasche gefehlt. Sie habe Angst gehabt, dass sie ihr etwas tun würden. Die Männer seien unter Drogen gestanden und seien aggressiv gewesen, deshalb sei sie weggerannt.

 

3. O.___ war zur Tatzeit Gast in der «Y.___-Bar». In der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2014 (AS 381 ff.) führte er aus, dass er mit einem Kollegen vor der Bar geraucht habe, als sie bemerkt hätten, dass sich in der Bar eine Auseinandersetzung abgespielt habe. Sie seien ins Lokal gegangen und hätten gesehen, dass sich eine Person im Innenbereich der Bar aufgehalten habe und drei Personen vor der Bar gestanden seien. Er habe gesehen, dass eine Person eine Flasche in ihre Richtung aufgezogen habe.

 

4.1 M.___ war zur Zeit der Ereignisse als Gast in der «Y.___-Bar» anwesend. Der Beschuldigte habe ihm, als dieser die Bar verlassen habe, gesagt, er würde ihn umlegen, falls er jetzt die Polizei alarmiere, was er ernst genommen habe.

 

4.2 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 21. Januar 2015 (AS 397 ff.) führte M.___ als Zeuge aus, dass vier Personen in die Bar gekommen seien. Es habe sich jemand hinter dem Tresen bewegt, der dort nichts zu suchen gehabt habe. Diese Person habe Flaschen genommen und dann seien sie wieder gegangen. Der Beschuldigte habe ihm beim Rausgehen gedroht, dass er ihn umlege, falls sie (d.h. M.___ und die Geschäftsführerin L.___) die Bullen rufen würden. Die vier Männer hätten Gläser nach draussen genommen und dort kaputt geschlagen.

 

M.___ führte weiter aus, dass er gesehen habe, wie alle vier Männer Flaschen weggetragen hätten, dafür lege er seine Hand ins Feuer. Er sei angesichts der Überzahl der Männer eingeschüchtert gewesen.

 

5. P.___ hielt sich zur Tatzeit mit O.___ als Gast in der «Y.___-Bar» auf. Am 27. Januar 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 404 ff.). Er führte aus, dass 3 oder 4 Personen in die Bar gekommen seien und sich ganz normal verhalten hätten. Sie seien an der Bar gesessen und hätten Bier bestellt. Er sei dann mit seinem Kollegen raus gegangen, um zu rauchen. Es seien dann ein oder zwei dieser Typen hinter die Bar gegangen und hätten Flaschen hervorgenommen. Sie seien wieder in die Bar gegangen und hätten gesagt, dass sie aufhören sollen. Darauf seien sie leicht aggressiv geworden. Er glaube, sie hätten zwei Flaschen mitgenommen, er sei aber nicht sicher. Sie hätten dann noch Gläser zu Boden geschmissen.

 

Beim Hinausgehen habe einer der Männer die Hand mit der Flasche aufgezogen. Die Situation sei kontrollierbar gewesen, bis sie raus gewollt hätten. Als er die Flasche gesehen habe, sei für ihn klar gewesen, dass er einen Schritt zurück müsse.

 

Er habe nicht mitbekommen, dass Flaschen in der Bar geworfen worden seien. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Männer unter Drogeneinfluss gestanden seien.

 

6. E.___ und der Beschuldigte machten zu diesem Vorfall keine Aussagen.

 

7. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

7.1 Es ist kein Grund ersichtlich, der gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.___ spricht. L.___ machte zweimal in Anwesenheit der Verteidigungen von E.___ und dem Beschuldigten weitgehend gleiche und zudem differenzierte Aussagen, indem sie ausführte, dass sich die vier Männer zu Beginn anständig und normal benommen hätten und das bestellte Bier noch bezahlt hätten. Es hätten sich in der Folge dann vor allem zwei der vier Männer «extrem» verhalten. Ihre Aussage, wonach die Männer die Flaschen genommen und sich zugeworfen hätten, beschreibt im Zusammenhang mit der Verübung eines Vermögensdelikts ein aussergewöhnliches Verhalten und entspringt nicht ihrer Fantasie. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen teilweise von M.___ und P.___ bestätigt werden. So führten beide aus, dass sich einer der Männer hinter die Theke begab und Flaschen hervornahm; beide bestätigten auch die Zerstörung von Gläsern. M.___ bestätigte auch, dass die Männer Flaschen mitgenommen hätten.

 

7.2 Auch die Aussagen von M.___ und P.___ sind glaubhaft. P.___ hielt sich zeitweise vor der Bar auf, wo er mit seinem Kollegen am Rauchen war. Er betrat jedoch die Bar wieder, als er bemerkte, dass sich dort eine Auseinandersetzung abspielte. M.___ sagte mit Bestimmtheit, dass die vier Männer Flaschen hinausgetragen hätten, als sie die Bar verliessen. Auch P.___, der allerdings erst am 21. Januar 2015 erstmals befragt wurde, bestätigte diesen Sachverhalt, war sich allerdings diesbezüglich nicht ganz sicher. Beide bestätigten zudem, dass die Männer Gläser zu Boden geschmissen und zerstört hätten.

 

Schliesslich beschrieben beide, beim Hinausgehen der Männer bedroht worden zu sein: M.___ sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte habe gedroht, ihn umzulegen, falls er die Polizei rufe. Auch P.___ beschrieb eine drohende Geste von einem der vier Männer, als diese die Bar verliessen, indem dieser seine Hand mit einer Flasche aufgezogen habe.

 

7.3 E.___ hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche, welche die Ereignisse des 5. April 2014 in der «Y.___-Bar» betreffen, akzeptiert. Er ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB).

 

7.4 Es ist damit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:

 

E.___, der Beschuldigte und zwei weitere unbekannte Männer betraten am 5. April nach 01:00 Uhr die «Y.___-Bar» in Solothurn. Sie bestellten Getränke, setzten sich an die Bar und verhielten sich vorerst normal und unauffällig. In der Folge begab sich einer der Männer hinter die Theke und begann, Flaschen ab den Regalen zu nehmen und sie seinen Kollegen zuzuwerfen. Die Männer warfen sich in der Folge die Flaschen gegenseitig zu. Gleichzeitig schmissen die Männer Gläser ab der Theke, so dass diese am Boden zerbrachen. Die Geschäftsführerin L.___ hatte den Eindruck, dass die Männer unter Drogeneinfluss standen, zwei von ihnen benahmen sich nach ihrer Wahrnehmung «extrem». Angesichts der Überzahl der Männer und ihres lauten und aggressiven Auftretens flüchtete sie in den Personalbereich der Bar und alarmierte die Polizei.

 

Mindestens einer der beiden Beschuldigten zog im Sinne einer drohenden Geste gegenüber den Gästen O.___ und P.___ eine Falsche auf. Die vier Männer behändigten schliesslich einige Flaschen Alkohol (Wodka, Wein) und verliessen das Lokal.

 

Beim Hinausgehen drohte der Beschuldigte M.___, ihn umzulegen, falls er die Polizei alarmiere.

 

8. Rechtliche Subsumtion

 

8.1 AKS Ziff. 13: Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)

 

8.1.1 Tatbestand

 

8.1.1.1 Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen worden ist, welche die Duldung des Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 16). Die Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den Körper, dann die Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde, und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 4 f.).

 

8.1.1.2 Gestützt auf die Aussagen von M.___ und L.___ ist erstellt, dass die vier Männer diverse Alkoholflaschen entwendet und somit einen Diebstahl begangen haben; ob der Beschuldigte selbst eine Flasche hinausgetragen hat, ist angesichts des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Männer nicht entscheidend. Der Beschuldigte muss sich auch das Verhalten seiner Begleiter als Tatbeitrag anrechnen lassen.

 

Die vier Männer wandten gegen die anwesenden Personen keine Gewalt an. Mit ihrem Verhalten bauten sie jedoch eine beachtliche Drohkulisse auf, die ein Klima der Angst erzeugte und die im Barlokal anwesenden Personen einzuschüchtern wusste. Das laute und zerstörerische Auftreten der Täterschaft veranlasste die Geschäftsführerin, sich in den Personalbereich der Bar zurückzuziehen, und hielt die anwesenden Gäste davon ab, die Polizei zu alarmieren und die Männer zu stoppen und aufzuhalten. Die Männer traten als Gruppe auf und stellten bereits auf Grund ihrer Anzahl eine gewisse Bedrohung dar. Mindestens zwei von ihnen fielen durch ein «extremes» Verhalten auf und die Männer erbrachten mit ihrem Verhalten den Tatbeweis, dass sie vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckten. So begab sich einer der Männer hinter die Theke, nahm Flaschen aus den Regalen und sie begannen, sich diese gegenseitig zuzuwerfen. Gleichzeitig schmissen sie Gläser, die am Boden zerschellten. Auch wurde im Sinne einer drohenden Geste eine Glasflasche gegen die Gäste erhoben, womit diesen signalisiert wurde, dass auch mit Gewalt gegen Leib und Leben zu rechnen war. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass weder die Geschäftsführerin noch die anwesenden Gäste das Treiben der vier Männer zu unterbrechen versuchten; dieses Verhalten war gar ratsam, weil ein Eingreifen die Gefahr einer Gewalteskalation in sich barg. Auf Grund der konkreten Umstände muss deshalb die für einen Raub erforderliche Intensität des drohenden Verhaltens des Beschuldigten und seiner Begleiter bejaht werden.

 

Die gegenüber M.___ beim Verlassen des Lokals ausgesprochene Drohung («er lege ihn um, falls er die Polizei alarmiere») verdeutlicht die drastische verbale Ausdrucksweise des Beschuldigten, ihr kommt aber keine selbständige Bedeutung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu, denn der Beschuldigte und seine Begleiter wurden von M.___ nicht bei einem Diebstahl «ertappt», vielmehr hielt sich dieser während des gesamten Geschehens in der Bar auf und er kam nicht überraschend hinzu, als die Flachen gestohlen wurden. Er hatte sich auf Grund der vorangehenden Drohungen (Gläser zerstören, Flaschen werfen, numerische Überzahl) dem Willen der Täter bereits unterzogen und entschieden, nicht einzugreifen. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass M.___ die Täter am Verlassen der Bar hätte hindern wollen und die Drohung des Beschuldigten aus diesem Grund erfolgt wäre. Die Drohung erfolgte deshalb nicht, um die gestohlene Sache (diverse Flaschen Alkohol) zu behalten; das Deliktsgut war in diesem Moment in keiner Weise gefährdet.

 

In objektiver Hinsicht ist der Raub in der Tatbestandsvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

 

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz; Handlungsziel war die Wegnahme von diversen alkoholischen Getränken unter Anwendung von Drohungen.

 

Der Beschuldigte hat sich – in Mittäterschaft mit E.___ und zwei unbekannten Männern – des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

8.2 AKS Ziff. 14: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

 

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

 

In Bezug auf das Beweisergebnis kann auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.7.1 verwiesen werden: Der Beschuldigte hat in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seinen drei Begleitern in der «Y.___-Bar» am 5. April 2014 kurz nach 01:00 Uhr diverse Gläser und Flaschen ab der Bartheke zu Boden geschmissen und zerbrochen. Auch in diesem Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschuldigte selber einen direkten Tatbeitrag leistete, indem er Gläser selbst zu Boden schmiss, denn er muss sich das Verhalten seiner Mittäter anrechnen lassen.

 

Neben dem objektiven Tatbestand ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich das vorgenannte Material zerstört.

 

Ein Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügiges Vermögensdelikt) ist zu verneinen. In der polizeilichen Strafanzeige vom 26. Mai 2014 wird der von der Täterschaft verursachte Sachschaden für Trinkgläser und Weinflaschen mit insgesamt CHF 200.00 beziffert. Diese Schadenssumme liegt zwar unter dem vom Bundesgericht für das geringfügige Vermögensdelikt festgesetzten Grenzwert von CHF 300.00 (vgl.  BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Massgebend für die Privilegierung ist jedoch nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Im vorliegenden Fall wollte der Beschuldigte einen erheblichen Schaden anrichten. Sein Vorsatz war mit anderen Worten nicht auf den tatsächlich erzielten, sondern auf einen höheren, den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigenden Schaden gerichtet, so dass die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB ausscheidet.

 

Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

 

C. Phase 3: «Z.___» (Vorhalte AKS Ziff. 16: Versuchter Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchter Diebstahl i.S. von Art. 149 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB und mehrfache Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 17: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter mehrfache versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 19: Sachbeschädigung)

 

1. Vorhalte

 

1.1 AKS Ziff. 16:

 

«begangen am 5. April 2014, kurz vor 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5, beziehungsweise Westringstrasse, in und vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum Nachteil des Restaurants Z.___, Q.___.

 

In unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse gemäss vorstehenden Ziffern 13 und 14 vermummten E.___, A.___ und eine dritte, bis dato unbekannte Person, ihre Gesichter und betraten das Lokal - zügigen Schrittes und unter lautem Geschrei. Sogleich machte sich einer der drei an der Kasse zu schaffen, während die beiden anderen hinter der Bar Flaschen mit alkoholischen Getränken an sich nahmen und sich anschickten, das Lokal wieder zu verlassen.

 

Als sie, bei der Begehung des Diebstahls auf frischer Tat ertappt, zunächst von R.___ und in der Folge auch von S.___ am Verlassen des Lokals und am Wegbringen der Flaschen (namentlich Aperol) gehindert wurden, gingen die Beschuldigten dazu über, Gewalt in Form von Schlägen und Schubsereien gegenüber den genannten Personen, die eine faktische Schutzposition hinsichtlich des Deliktsguts einnahmen, anzuwenden – schon zuvor und danach auch gegenüber von T.___ und U.___. Darüber hinaus wurde R.___ an den Haaren zu Boden gerissen und liegend, an den Haaren, über eine Distanz von mehreren Metern über den Boden geschleift. Die Beschuldigten handelten dabei im Rahmen eines gemeinsam getragenen Tatplans, den sie gemeinsam ausführten, mithin in Mittäterschaft. Zudem handelten sie vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wobei sie im Sinn hatten, alkoholische Getränke und Bargeld aus der Kasse, beides in einem nicht näher bezifferbaren, aber jedenfalls nicht mehr geringfügigen Wert, zur Aneignung wegzunehmen, was an der Intervention von Gästen des Lokals scheiterte. Die Anwendung von Gewalt erfolgte getragen von der Absicht, die gestohlenen Flaschen behalten zu können.»

 

1.2 AKS Ziff. 17:

 

«begangen am 5. April 2014, ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5, beziehungsweise Westringstrasse, vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum Nachteil von T.___ und S.___.

 

Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und Gästen des Lokals schlug einer der Beschuldigten eine leere Flasche dergestalt gegen den Kopf- / Schulterbereich von S.___, dass die Flasche zerbrach. Eigentliche Verletzungen trug er indessen keine davon. Zudem warfen die Beschuldigten mit beträchtlichem Kraftaufwand Tische, Stühle und andere Gegenstände (beispielsweise Aschenbecher) in Richtung von S.___ und T.___, als diese dabei waren, sich in das Innere des Lokals zurückzuziehen. Ein Stuhl traf T.___ am Kopf, wobei er keine eigentlichen Verletzungen, sondern lediglich eine Beule erlitt.

 

Die Beschuldigten handelten im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans, an dem sich alle in gleicher Weise beteiligten, mithin in Mittäterschaft. Im Rahmen des Tatplans bestand Einigkeit darüber, dass eine enorme Gewaltbereitschaft gegenüber von Personen und Sachen an den Tag gelegt wird. Durch ihr Verhalten nahmen sie schwere Körperverletzungen (beispielsweise Kopfverletzungen mit einhergehender Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen, Verletzungen des Auges oder eine bleibende Entstellung des Gesichts) billigend in Kauf, wobei die Tatbeiträge jedes Beschuldigten allen anderen Beschuldigten zuzurechnen sind.»

 

1.3 AKS Ziff. 19:

 

«begangen am 5. April 2014, ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5, beziehungsweise Westringstrasse, vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum Nachteil des Restaurants Z.___,Q.___.

 

Indem die Beschuldigten, im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans, der gemeinsam ausgeführt wurde, Tische, Stühle und andere Gegenstände (beispielsweise Aschenbecher) in Richtung des Eingangs des Lokals warfen, beschädigten sie, vorsätzlich und in Mittäterschaft handelnd, erkennbar fremdes Eigentum, namentlich das Mobiliar, aber auch die Eingangstüre und ein Fenster. Die Türe und das Fenster mussten fachmännisch repariert werden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mindestens CHF 1‘338.10.»

 

2. U.___ befand sich als Gast im Restaurant «Z.___». Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2014 (AS 455 ff.) führte er aus, dass er am Buffet gestanden sei, als plötzlich drei Personen das Restaurant betreten hätten. Sie seien vermummt gewesen, man habe das Gesicht nicht richtig gesehen. Einer sei auf die Kasse «losgegangen». Er denke deshalb, er habe an Geld kommen wollen (AS 460). Er sei geradewegs auf die Kasse zugegangen und habe sie nehmen wollen. Er habe die Kasse gepackt, sie aber dann nicht wegnehmen können. Ein Zweiter sei hinter das Buffet gegangen und habe Flaschen nehmen wollen. R.___, die Freundin des Barkeepers, und zwei weitere Gäste hätten ihn daran gehindert. Dieser habe R.___ an den Haaren gerissen und auf die Terrasse gezogen. Die Täter hätten von der Terrasse aus Stühle und Tische gegen die Fenster geworfen. Er glaube, die Täter hätten randalieren wollen. Sie hätten geschrien, aber sie hätten nicht Geld gefordert. Als sie ins Restaurant gekommen seien, hätten sie die Tische und Stühle beiseite gestossen, die Stühle seien teilweise umgefallen.

 

Wie aus der Befragung hervor geht, wurde bei U.___ vor Ort ein Alkoholtest vorgenommen, der einen BAK-Wert von 1,37 ‰ ergab.

 

3.1 S.___ befand sich als Gast zur Tatzeit im Restaurant «Z.___» zusammen mit R.___ und T.___ auf der Terrasse (auf der Westseite des Restaurants zum Amthausplatz hin gelegen). Er führte aus, es seien plötzlich drei vermummte Personen über die Terrasse gerannt. Zwei Personen hätten sich an der Bar mit alkoholischen Getränken bedient. Der dritte Täter habe sich angeblich bei der Kasse bedienen wollen. Alle drei Personen seien dann wieder auf die Terrasse gekommen und er habe einem der Täter zwei Flaschen, evtl. Wein, abnehmen können. Darauf sei er geschubst und umgestossen worden, sein T-Shirt sei zerrissen. Darauf hätten die Täter die ganze Terrasse auseinandergenommen, Stühle und Tische seien herumgeworfen worden und sie hätten versucht, Scheiben einzuschlagen. Einer der Täter habe ihm eine Glasflasche über den Kopf gezogen. Die Flasche habe ihn über dem rechten Ohr und dann an der rechten Schulter getroffen. Er gehe davon aus, dass die Flasche dabei zerbrochen sei. R.___ sei an den Haaren gezerrt und zu Boden gerissen worden. Er habe gesehen, wie seinem Kollegen T.___ ein Stuhl über den Kopf gezogen worden sei.

 

Wie sich aus der Befragung erschliesst, wurde bei S.___ vor Ort ein Alkoholtest vorgenommen, der einen BAK-Wert von 1,11 ‰ ergab.

 

3.2 Am 29. Januar 2015 wurde S.___ vom Staatsanwalt als Zeuge befragt (AS 475 ff.). Der Zeuge bestätigte den Ablauf der Ereignisse, wie er ihn bereits am 5. April 2014 geschildert hatte. In Bezug auf die Kasse führte er aus, er sei dort nicht anwesend gewesen, er habe das nur vom Hörensagen mitbekommen. Er gab an, dass er mit einer Flasche geschlagen worden sei und es sich dabei nicht um einen Wurf der Flasche gehandelt habe. Die Flasche sei leer gewesen. Betreffend R.___ führte er aus, er wisse nicht, wie sie zu Boden gefallen sei; sie sei an den Haaren gezogen worden, als sie bereits am Boden gelegen sei. Am Schluss sei auf der Terrasse nichts mehr so wie vorher gestanden. Soweit er sich erinnere, seien alle drei Täter in gleichem Mass aktiv gewesen.

 

4.1 T.___ hielt sich zur Tatzeit als Gast mit R.___ und S.___ auf der Terrasse des Restaurant «Z.___» auf. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2014 (AS 483 ff.) führte er aus, dass plötzlich drei Personen beim Gartentor der Terrasse gestanden seien, welche sich maskiert hätten, indem sie Kapuzen über ihre Köpfe gezogen hätten. Sie hätten sie fast umgerannt und hätten das Lokal betreten. Kurz darauf seien sie wieder im Gartenbereich gewesen. Die drei Männer hätten volle oder angefangene Alkoholflaschen in den Händen gehalten. R.___ habe einem der Männer die Flaschen abnehmen können. Dieser habe sich gewehrt und R.___ zu Boden geworfen und an den Haaren gerissen. Da seien er und sein Kollege S.___ dazwischen gegangen und hätten R.___ geholfen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, die drei Täter hätten mit Fäusten und Händen auf ihn und seinen Kollegen eingeschlagen. S.___ sei mit einer Flasche über den Kopf geschlagen worden. Sie hätten sich in das Restaurant zurückziehen können, wobei einer der Täter einen Stuhl gegen sie geworfen habe, der ihn am Hinterkopf getroffen habe. Während ihres Rückzuges in das Restaurant hätten die drei Täter alles gegen sie geworfen, was ihnen in die Finger gekommen sei.

 

4.2 Am 29. Januar 2015 wurde T.___ vom Staatsanwalt als Zeuge befragt (AS 491 ff.). Als Zeuge bestätigte er seine Aussagen vom 6. April 2014. Im Unterschied zur ersten Einvernahme führte er aber aus, dass er nicht gesehen habe, wie sich die Männer maskiert hätten. Er gab zu Protokoll, ein Geräusch gehört und gesehen zu haben, wie S.___ die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen habe und zu Boden gegangen sei. Daraus habe er die Schlussfolgerung gezogen, dass er mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei. Er habe es «schärbelen» gehört, die Flasche müsse dabei kaputt gegangen sein. Soweit er sich erinnern könne, sei ihm ein Stuhl an den Kopf geworfen worden, er könne dies aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.

 

5.1 Die erste polizeiliche Einvernahme von R.___ erfolgte am 7. April 2014 (AS 498 ff.). Sie gab zu Protokoll, drei maskierte Personen seien ungefähr um 01:15 Uhr vom Amthausplatz her auf die Terrasse des «Z.___» gestürmt und hätten sich unverzüglich ins Restaurant an die Bar begeben. Sie sei ebenfalls in die Bar gegangen und habe versucht, einer der maskierten Täter aufzuhalten und ihm die Maskierung abzunehmen, was ihr aber nicht gelungen sei. Alle drei seien dann wieder auf die Terrasse gestürmt, einer habe sie an den Haaren gerissen und bis zur Mitte der Terrasse gezogen. Die beiden Männer, mit welchen sie anfangs auf der Terrasse gesessen sei, hätten sich dazwischen gestellt und ihr helfen wollen. Sie habe sich schliesslich wieder ins Restaurant begeben können. Die drei maskierten Täter hätten dann Stühle und Tische behändigt und gegen die zwei Männer geworfen, auch seien Stühle und Tische gegen die Fensterscheibe des Restaurants geworfen worden. Schliesslich hätten sich die zwei Männer von den Tätern lösen können und sich ebenfalls ins Restaurant begeben. Die drei maskierten Täter hätten dann zu Fuss über die Terrasse die Flucht ergriffen. Sie habe gesehen, wie Stühle und Tische gegen die beiden Männer geflogen seien. Sie habe sich eine leichte Schürfwunde am linken Knie zugezogen. Die Täterschaft habe ihr auch einen ganzen Büschel Haar vom Hinterkopf gerissen. Sie habe an diesem Abend Alkohol (Weisswein) konsumiert. Der am 5. April 2014 um 02:32 Uhr durchgeführte Atemlufttest habe 2.32 ‰ ergeben.

 

5.2 Am 29. Januar 2015 wurde R.___ von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (AS 505 ff.). Sie führte aus, dass drei Männer maskiert und zielstrebig über die Terrasse gekommen und in das Restaurant hineingegangen seien. Weil sie den Barkeeper (V.___) gut kenne, sei sie hinterher und habe einem die Maske wegziehen wollen, was ihr nicht gelungen sei. Einer der Täter habe sie an den Haaren gerissen und über die halbe Terrasse gezogen. Die Maskierten hätten draussen Zeugs herumgeschmissen, Stühle und Tische, und teilweise die Gegenstände in das Innere des Lokals geworfen. Sie wisse nicht mehr, ob einer der Täter hinter der Bar eine Flasche erwischt habe. Sie wisse aber, dass einer der Täter draussen eine Flasche an die Wand «gjätet» habe. Sie habe weder mitbekommen, ob einem Täter eine Flasche habe abgenommen werden können, noch dass jemand mit einer Flasche geschlagen worden sei. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass jemand mit einem Stuhl getroffen worden sei. Die Kasse befinde sich hinter der Bar. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Kasse eine Rolle gespielt habe.

 

Auf die Frage, was sie in der fraglichen Nacht konsumiert habe, antwortete R.___: «genügend».

 

6. In den Akten finden sich Fotos, welche die Terrasse des Restaurants «Z.___» (…) zeigen, mit gekippten Tischen und umgeworfenen Stühlen (AS 464 ff.). Gemäss Strafanzeige vom 10. April 2014 wurden die Fotos von der Polizei erstellt (AS 425, 524 ff.).

 

7. E.___ hat die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen versuchtem Raub, versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung akzeptiert; diese sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

8. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

8.1 Auch bezüglich dieser Phase ist festzustellen, dass die Ereignisse sehr schnell und für alle Beteiligten unvorbereitet abliefen. Zudem hatten die anwesenden Gäste im Zeitpunkt der Ereignisse bereits einige Mengen Alkohol konsumiert.

 

8.2 Einige Sachverhaltselemente wurden von sämtlichen anwesenden Personen bestätigt. So kann deshalb als erstellt gelten, dass R.___, S.___ und T.___ auf der Terrasse des Restaurants «Z.___» standen und miteinander sprachen, als die Täter vom Amthausplatz her die Terrasse betraten. Es handelte sich um drei Personen, die ihre Gesichter bedeckt hatten. Die Gäste bezeichneten sie teilweise als «vermummt», teilweise als «maskiert».

 

8.3 Erstellt ist im Weiteren, weil auch diesbezüglich übereinstimmende Aussagen vorliegen, dass die drei Täter mit raschem Schritt über die Terrasse gingen und sich ins Restaurant begaben. Nur ganz kurze Zeit später verliessen sie das Restaurant ebenfalls wieder über die Terrasse, wo sich die Gäste immer noch aufhielten.

 

8.4 Gestützt auf die Aussagen von R.___ und U.___ ist davon auszugehen, dass R.___ den drei Tätern in das Restaurant folgte, weil ihr Partner dort als Barkeeper tätig war, sie aber sofort wieder auf die Terrasse zurückkam.

 

8.5 Sämtliche anwesenden Gäste erwähnten Flaschen: U.___, der sich im Lokal aufhielt, führte aus, einer der Täter habe hinter dem Buffet Flaschen nehmen wollen. Er führte zwar weiter aus, R.___ habe ihn daran gehindert. Sowohl S.___ als auch T.___ bestätigten dann aber, dass die Täter (bzw. einer der Täter) Flaschen in den Händen getragen hätten, als sie aus dem Restaurant gekommen seien. Auch R.___ gab zu Protokoll, sie wisse, dass einer der Täter eine Flasche an die Wand geschlagen habe.

 

Es ist deshalb erstellt, dass einer oder mehrere der Täter im Restaurant diverse Flaschen Alkohol behändigten, mit denen sie das Lokal sofort wieder verliessen.

 

Gestützt auf die Aussagen von U.___ ist ebenso erstellt, dass einer der Täter im Restaurant sofort zur Kasse hinter der Bar schritt, um an Geld zu kommen. Es gelang dem Täter aber nicht, die Kasse weg zu transportieren.

 

8.6 R.___, die sich inzwischen auch wieder auf der Terrasse befand, T.___ und S.___ stellten sich den Tätern in den Weg und es gelang ihnen, einem Täter die Flaschen zu entreissen, was sowohl von S.___ als auch von T.___ bestätigt wurde. In der Folge entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf nach übereinstimmenden Aussagen R.___ von einem Täter an den Haaren gerissen und am Boden gezogen wurde. Ein Täter schlug S.___ von hinten eine leere Flasche knapp am rechten Ohr vorbei auf die Schulter, wobei unklar ist, ob die Flasche dabei zerbrach. S.___ konnte es nicht mit Bestimmtheit sagen, während T.___ den Schlag nicht sah, es aber «schärbelen» hörte. Die drei Gäste versuchten, sich von der Terrasse weg in das Restaurant zurückzuziehen. Die drei Täter warfen dabei Stühle und Mobiliar in Richtung der Gäste. Ein Stuhl traf T.___ am Hinterkopf. Es entstand ein Sachschaden an den Fenstern und der Türe des Restaurants. In den Akten finden sich zwei Rechnungen (Rechnung der […] Solothurn AG im Betrag von CHF 907.30 für Türe und Fenster zum Garten, AS 430; Rechnung der […] AG im Betrag von CHF 430.80 für Schloss und Schilder Türe West, AS 431 f.).

 

9. Rechtliche Subsumtion

 

9.1 AKS Ziff. 16: Versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

 

9.1.1 Der Beschuldigte war in Begleitung von E.___, der die das Restaurant «Z.___» betreffenden Schuldsprüche akzeptiert hat, und einem Dritten. Die drei Männer waren «in gleichem Masse aktiv» (Aussage S.___), alle drei traten mit verdeckten Gesichtern auf, was auf eine vorherige Absprache schliessen lässt. Der Beschuldigte handelte demzufolge in Mittäterschaft mit seinen beiden Begleitern. Er muss sich deshalb die Handlungen bzw. Tatbeiträge seiner Begleiter anrechnen lassen.

 

9.1.2 Es ist erstellt, dass das Tätertrio im Restaurant «Z.___» gelang, Flaschen mit alkoholischen Getränken zu entwenden. Demgegenüber scheiterte der Versuch eines Mittäters, im Restaurant an Geld zu kommen und die Kasse wegzunehmen. Als der Beschuldigte mit E.___ und dem unbekannt gebliebenen Begleiter das Restaurant über die Terasse Richtung Amtshausplatz verlassen wollte, stellten sich ihnen auf der Terrasse die dort anwesenden drei Gäste des Restaurants in den Weg und schickten sich an, den Männern die entwendeten Flaschen zu entreissen. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf S.___ eine leere Flasche auf die Schulter geschlagen, T.___ ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und R.___ an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen wurde. Der Beschuldigte und seine Begleiter wandten somit Gewalt gegenüber den drei Gästen an. Grund und Anlass dieser Gewaltanwendung war die Intervention der Gäste mit der Absicht, die entwendeten Flaschen zu «retten». Es mag dem Beschuldigten und seinen Begleitern durchaus auch darum gegangen sein, einfach nur Radau zu machen und einen Krawall zu veranstalten, wie dies U.___ aussagte. Die Reaktion der Männer auf die Intervention der Gäste erscheint denn auch unverhältnismässig, weil sie mit dem gesamten Mobiliar auf der Terrasse auch noch nach diesen warfen, als diese sich in das Restaurant zurückziehen wollten. All diese Umstände ändern aber nichts daran, dass der Gewaltausbruch des Beschuldigten und seiner Begleiter durch die Intervention der Gäste und deren Absicht, die von ihnen im Lokal behändigten Flaschen wieder zu entreissen, ausgelöst wurde. Die Gewaltanwendung als Reaktion auf diese Intervention diente deshalb primär dazu, die Flaschen zu behalten. Der objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb erfüllt. Da es den Tätern nicht gelang, die entwendeten Flaschen zu behalten, liegt ein versuchter räuberischer Diebstahl vor.

 

9.1.3 Das Handlungsziel der Täter war es – neben allfälliger Lust auf Radau – Geld aus der Geschäftskasse zu behändigen, was aber scheiterte, und mit den im Restaurant erfolgreich entwendeten Flaschen unter Anwendung von Gewalt gegenüber den Gästen die Lokalität zu verlassen. Der Beschuldigte handelte damit sowohl in Bezug auf die Wegnahme der Sachen als auch in Bezug auf das eingesetzte Nötigungsmittel der Gewalt zur Sicherung der Beute mit direktem Vorsatz.

 

9.1.4 Der Beschuldigte hat sich damit in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und einem unbekannten Dritten des versuchten räuberischen Diebstahls i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

 

9.2 AKS Ziff. 17: Mehrfache versuchte schwere, eventualiter qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

 

9.2.1 Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten die mehrfache Tatbegehung einer versuchten schweren, eventualiter einer qualifizierten einfachen Körperverletzung vorgehalten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen.

 

Sowohl die mehrfache Tatbegehung als auch der Vorhalt einer versuchten schweren Körperverletzung stehen zu Folge des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zur Diskussion (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

 

9.2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, weil einer der drei Täter einen Stuhl warf, den T.___ am Kopf traf, diesen allerdings nicht verletzte.

 

In Bezug auf den weiteren in AKS Ziff. 17 enthaltenen Vorhalt (Schlag mit einer leeren Flasche gegen den Kopf-/Schulterbereich von S.___) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keiner der Beschuldigten zur Rechenschaft gezogen werden könne. Dieser Tatbeitrag lasse sich keinem der drei Tatbeteiligten zuordnen (vgl. US 58/AS 328). In Bezug auf diesen Vorhalt wurden die Beschuldigten implizit freigesprochen. Auch darauf ist nicht zurückzukommen.

 

9.2.3 Der Wurf des Stuhles an den Hinterkopf von T.___ ereignete sich während der tätlichen Auseinandersetzung, die zufolge der Intervention der Gäste auf der Terrasse erfolgte und aus der Sicht des Beschuldigten und seiner Begleiter den Zweck hatte, die entwendeten Flaschen mit alkoholischen Getränken zu «sichern». Der Beschuldigte hat sich zu Folge seiner Beteiligung an dieser Auseinandersetzung des versuchten räuberischen Diebstahls i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

 

Körperverletzungen, die wie in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation im Rahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfolgen, werden nach herrschender Lehre konsumiert (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 27; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 140 StGB N 186). Damit erfolgt kein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, allerdings auch kein Freispruch.

 

Diese von der Vorinstanz abweichende rechtliche Beurteilung hat keine Auswirkungen auf das Urteil in Sachen E.___ (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).

 

9.3  AKS Ziff. 19: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

 

9.3.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte und seine Begleiter das Mobiliar, welches sich auf der Terrasse des Restaurants «Z.___» befand, gegen die Gäste warfen, und dies auch noch in einem Zeitpunkt, als sich diese ins Restaurant zurückzogen. Die Wurfgegenstände zielten damit Richtung Fassade, Fenster und Türe des Restaurants.

 

9.3.2 In den Akten finden sich je eine Rechnung der […] Solothurn AG und der […] AG, welche sich auf Reparaturarbeiten an Glasscheibe, Türe und Schloss beziehen (AS 430 f.) und betragsmässig etwas mehr als CHF 1'300.00 ausmachen, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verneinen ist. Ein Sachschaden als Folge des Verhaltens des Beschuldigten und der beiden Mittäter ist damit erstellt. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich.

 

9.3.3 Ein Strafantrag der Geschädigten, der vorliegend Strafbarkeitsvoraussetzung bildet, liegt ebenfalls vor (AS 427).

 

9.3.4 Der Beschuldigte hat sich damit der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

 

D. AKS Ziff. 23: Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

 

1. Vorhalt

 

AKS Ziff. 23:

 

«begangen am 5. April 2014, ca. 01.40 Uhr, in Solothurn, Region Schmiedengasse / Friedhofplatz / Stalden.

 

Im Nachgang zu den Ereignissen am Landhausquai, in der Y.____-Bar und im Restaurant Z.___ leitete die Polizei Nahfahndungsmassnahmen ein, in deren Rahmen die Polizeibeamten [...] und [...] im Bereich der Schmiedengasse drei Personen, unter ihnen E.___ und A.___, ansprachen und mittels Rufen im Sinne von ‘Halt, Polizei’ aufforderten, zum Zwecke der Durchführung einer Personenkontrolle stehen zu bleiben. Indem A.___ dieser Aufforderung vorsätzlich keine Folge leiste und zu Fuss wegrennend flüchtete, hinderte er die Beamten und in der Folge auch deren zwischenzeitlich vor Ort eingetroffene Kollegen an der Durchführung einer Personen- und Effektenkontrolle, mithin an einer Handlung, die für den Beschuldigten erkennbar innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.»

 

2. Gemäss dem unbestritten gebliebenen Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 24. April 2014 (AS 530 ff.) begaben sich die Polizisten [...] und [...] der Repo West zu Fuss in Richtung «Söitöri», um die Polizeipatrouille von [...] und [...] (Repo Mitte) zu unterstützen. Dabei sei ihnen der Beschuldigte und eine weitere männliche Person entgegengekommen. Die beiden Männer hätten sofort die Flucht Richtung Landhausquai ergriffen, als sie die Patrouille erblickt hätten. Der Beschuldigte habe in der Folge durch die Repo West angehalten werden können. Er habe sich dabei sehr unkooperativ verhalten, allerdings keine Beschimpfungen oder Drohungen ausgesprochen und sich auch nicht gewalttätig verhalten.

 

3. Die weitere Polizeipatrouille (Repo Mitte), die am frühen Morgen des 5. April 2014 ausrückte und in der Folge von der Polizeipatrouille West unterstützt wurde, bestand aus den Polizisten [...] und [...]. Die beiden Polizisten wurden am 5./6. Mai 2014 polizeilich befragt (AS 532 ff.; 544 ff.). Beide schilderten übereinstimmend, dass sie mit dem Patrouillenfahrzeug in der Schmiedengasse (diese verläuft unmittelbar nach dem Bieltor und dem Restaurant «Z.___» Richtung Süden) gefahren seien, als sie drei Personen bemerkt hätten, auf welche das ihnen bekannte Signalement gepasst habe. Die beiden Polizisten seien ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen. [...] führte aus, er habe sich mit «Haut [Halt] Polizei» unmissverständlich als Polizei zu erkennen gegeben, wobei eine Reaktion der Gruppierung ausgeblieben sei. [...] habe daraufhin noch einmal mit «Haut oder Stopp Polizei» interveniert. Jedenfalls habe dieser die Gruppe nochmals angesprochen, worauf sich die drei Personen gedreht, in ihre Richtung geblickt und unmittelbar darauf die Flucht ergriffen hätten (AS 535). [...] gab ebenfalls zu Protokoll, wie zuerst sein Kollege [...] die drei Personen mit «Halt Polizei» angesprochen habe, worauf diese nicht reagiert hätten. Erst als er dann «Stopp Polizei!» gerufen habe, hätten alle drei zu rennen begonnen (AS 547).

 

4. E.___ führte in der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2014 (AS 556 ff.) aus, dass sich die Polizisten während der Kontrolle als solche zu erkennen gegeben hätten und uniformiert gewesen seien. Es treffe zu, dass er Richtung «Söi-töri» davongerannt sei.

 

5. A.___ machte zu diesem Vorhalt keine Aussagen (AS 588 ff.).

 

6. Beweisergebnis

 

Es ist gestützt auf die vorgenannten Beweismittel erstellt, dass die Polizisten [...] und [...] der am frühen Morgen des 5. April 2014 in der Region Schmiedengasse/Friedhofplatz/Stalden in Solothurn auf den Beschuldigten, den bereits rechtskräftig verurteilten E.___ sowie auf eine weitere Person trafen, worauf die beiden Polizisten in Uniform die Gruppierung mittels Rufen («Halt/Stopp Polizei!) aufforderte, stehen zu bleiben, um eine Personenkontrolle durchzuführen. Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden anderen Personen leisteten dem Anhaltebefehl der Polizisten keine Folge und ergriffen die Flucht.

 

7. Rechtliche Subsumtion

 

7.1 Die Tathandlung von Art. 286 StGB ist mit «Hindern» umschrieben, eine Verhinderung der Amtshandlung ist aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Amtshandlung aktiv gestört wird (Stefan Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 286 StGB N 2). Die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung ist aktives Verhalten und wird in der Praxis unter Art. 286 StGB subsumiert, sofern in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingegriffen wird (BGE 133 IV 106); andernfalls handelt es sich um eine straflose Selbstbegünstigung (Stefan Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 286 StGB N 4; Stefan Heimgartner in: BSK StGB II, Art. 286 StGB N 13).

 

7.2 Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid BGE 133 IV 97 mit der Abgrenzung zwischen einer strafbaren Handlung gemäss Art. 286 StGB und einer straflosen Selbstbegünstigung gemäss Art. 305 StGB auseinandergesetzt. Dabei hat es ausgeführt, dass sich der Schutz von Art. 286 StGB auf die staatliche Autorität beziehe, die sich auf Verfassung und Gesetz und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe stütze. Wenn die rechtmässige Konkretisierung des Staatswillens geschützt werde, so folge daraus, dass die Amtsperson zunächst einmal physisch anwesend sein und bestimmte Anordnungen getroffen haben müsse, damit der Täter sich strafbar machen könne. Der Täter bleibe straflos, wenn er die Flucht ergreife, bevor sich die Polizei ihm mit ihren Absichten entgegenstelle. Der Flüchtige komme diesfalls der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen. Dies gelte auch, wenn der Täter im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle tätig werde, um diese zu vereiteln, ihm aber die Kontrollabsichten noch nicht angezeigt worden seien.

 

Wenn der Täter dagegen in eine Amtshandlung eingreife, die sich bereits im Gang befinde und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richte, erschöpfe sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung und vermöge ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB danach vorzunehmen sei, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife oder aber einer solchen nur zuvorkomme (E. 6.2.3).

 

Im zu beurteilenden Fall bestand die Amtshandlung in der Überprüfung des Fahrzeuges auf seinen vorschriftsgemässen bzw. betriebssicheren Zustand. Nachdem den Polizeibeamten am Fahrzeug des Beschwerdeführers die Abdunklung der Fensterscheiben aufgefallen sei, seien sie dem Beschwerdeführer nachgefahren, hätten diesen zum Anhalten veranlasst, seien zur konkreten Kontrolle geschritten und hätten ihn aufgefordert, die (bereits gesenkten) Fensterscheiben hochzukurbeln. Das Bundesgericht hielt fest, ein Eingriff in eine konkret in Gang befindliche und gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung könne nur angenommen werden, wenn sein Handeln (Senken der Fensterscheiben) zeitlich erst nach der polizeilichen Aufforderung zum Anhalten erfolgt sei. Da die Vorinstanz hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hatte, wies das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung zurück (E. 6.3).

 

7.3 Gestützt auf das Beweisergebnis richteten sich die Polizeibeamten […] und […] am Morgen des 5. April 2014 mittels Rufen im Sinne von «Halt, Polizei» gezielt an den Beschuldigten. Damit wurde dem Beschuldigten die polizeiliche Absicht, ihn nun einer Personenkontrolle zu unterziehen, unmissverständlich angezeigt. Mit Blick auf die unter vorstehender Ziff. 7.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die polizeilichen Aufforderung zum Anhalten eine hinreichend konkretisierte und bereits in Gang befindliche Amtshandlung dar. Indem der Beschuldigte dieser Aufforderung keine Folge leistete, sondern als Reaktion darauf zu Fuss die Flucht ergriff, hinderte er durch ein aktives Tun die Polizeibeamten wissentlich und willentlich an der Durchführung der Personenkontrolle. Er ist deshalb im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

 

 

IV. Zusammenfassung

 

1.1 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig von folgenden Vorhalten freigesprochen:

 

-       Mehrfache Drohung (AKS Ziff. 9);

-       Versuchte schwere Körperverletzung (AKS Ziff. 11);

-       Mehrfache Sachbeschädigung (AKS. Ziff. 12);

-       Versuchte schwere Körperverletzung (AKS Ziff. 17).

 

1.2 Der Beschuldigte ist zudem von folgendem Vorhalt freizusprechen:

 

-       Angriff (AKS Ziff. 10).

 

2. Dagegen muss der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen werden:

 

-       Versuchte schwere Körperverletzung (AKS Ziff. 8);

-       Einfacher Raub (AKS Ziff. 13);

-       Mehrfache Sachbeschädigung (AKS Ziff. 14 und 19);

-       Versuchter Raub (AKS Ziff. 16);

-       Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 23).

 

 

V. Strafzumessung

 

A. Allgemeine Ausführungen

 

1. Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzogen. Seit diesem Datum sind Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.

 

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

 

2. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

3. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

4. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

 

6. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

 

7.2 Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

 

B. Konkrete Strafzumessung

 

1. Strafart

 

Der Beschuldigte weist zwischen 2009 - 2013 insgesamt 6 Vorstrafen auf. Es handelt sich dabei in keinem Fall um schwerwiegende Kriminalität, in sämtlichen Fällen wurden Geldstrafen ausgesprochen. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und dem Umstand, dass die jeweiligen Geldstrafen den Beschuldigten nicht vor einer erneuten Delinquenz abhielten und ihn deshalb nicht beeindruckten, müssen die begangenen Taten (mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.6) mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

 

2. Einsatzstrafe

 

2.1 Die schwerste Tat, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, bestimmt sich nach der abstrakten Strafandrohung. Vorliegend ist dies der einfache Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 13) mit einem Strafrahmen nach altem Recht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

 

2.2 Tatkomponenten

 

In Bezug auf die konkrete Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe sind die nachfolgenden Tatkomponenten massgebend.

 

-     Ausmass des verschuldeten Erfolges

 

Das erbeutete Deliktsgut – einige Flaschen mit alkoholischen Getränken – ist ausgesprochen gering.

 

-     Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges

 

Der Beschuldigte trat mit drei weiteren Begleitern auf, was ein erhöhtes Gefährdungspotential mit sich brachte und erschwerend zu gewichten ist. Die Täter wendeten keine Gewalt gegen Personen an. Die Nötigung der Geschäftsführerin und der anwesenden Gäste ergab sich aus dem lauten und aggressiven drohenden Auftreten, dem unverfrorenen Verhalten (Behändigen von Flaschen und gegenseitiges Zuwerfen, zu Boden Schmeissen von Gläsern) und aus der drohenden Gestik (direkt gegen die Gäste erhobene Flasche). Der Tat ging keine Planung voraus, es macht vielmehr den Eindruck, als hätten die Täter aus dem Moment heraus gehandelt.

 

-     Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

 

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz

 

-     Beweggründe

 

Es waren materielle Gründe, welche den Beschuldigten zur Raubtat bewogen. Hinzu kamen aber auch weitere Motive. Wenn es ausschliesslich um materielle Gründe gegangen wäre, hätten die Täter die Kasse geleert und von den anwesenden Personen die Herausgabe von Geld verlangt. Offensichtlich ging es auch um den «Kick» einer Machtdemonstration und um die Lust am Radau machen.

 

Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können.

 

Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Die Strafe wird damit nicht am ganz untersten Rand (6 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt, weil der Beschuldigte mit drei Mittätern auftrat, was – wie erwähnt – ein gewisses Gefährdungspotential in sich barg.

 

3. Asperation aufgrund der weiteren Delinquenz

 

3.1 Versuchter räuberischer Diebstahl (AKS Ziff. 16)

 

Wie bereits in der «Y.___-Bar» zielte auch im Restaurant «Z.___» das Verhalten der Täter auf die Entwendung von alkoholischen Getränken ab, wobei bei diesem Vorfall zudem versucht wurde, Geld aus der Kasse zu behändigen, was die materiellen Beweggründe unterstreicht. Auch bei diesem Vorfall schwangen daneben auch die Lust am Krawallschlagen und an einer Machtdemonstration als Tatmotiv mit. Neben diesen offenkundigen Parallelen zum Raub in der «Y.___-Bar» treten erschwerend folgende Aspekte hinzu: Alle Täter bedeckten bei diesem Vorfall ihr Gesicht, was auf eine vorgängige Absprache schliessen lässt und ein ganz spontanes, lediglich aus dem Moment heraus entstandenes Vorgehen ausschliesst. Im Weiteren wendeten die Täter als Nötigungsmittel auch Gewalt gegen Personen an, wurde doch T.___ ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und R.___ an den Haaren gepackt und so mehrere Meter über den Boden geschleift.

 

Unter Berücksichtigung des gesamten Tatspektrums, das unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fällt, ist das vorliegende Tatverschulden zwar immer noch als leicht einzustufen, aber nicht am untersten Rand anzusiedeln.

 

Für das vollendete Delikt wäre die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Strafe um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich schliesslich eine Straferhöhung um 3 ½ Monate Freiheitsstrafe.

 

3.2 Versuchte schwere Körperverletzung (AKS Ziff. 8)

 

Der Beschuldigte und E.___ schlugen N.___ und G.___ leere Bierflaschen über den Kopf. Die Schläge waren von einer solchen Wucht, dass das Flaschenglas auch zu Bruch ging. Erstellt ist ebenfalls, dass die Täter N.___ und G.___ Faustschläge an den Kopf versetzten.

 

Die Tatausübung erfolgte ohne vorherige Planung. Vielmehr handelten E.___ und der Beschuldigte aus dem Moment heraus, weil sie sich provoziert fühlten. Hinsichtlich der Intensität des deliktischen Willens ist entlastend festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die schwere Körperverletzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Beide Geschädigten erlitten keine Verletzungen. Der tatbestandsmässige Erfolg blieb aus, was letztlich dem Zufall zuzuschreiben war. Als tatbestandsmässiger Erfolg hätten auch ein Schädel-Hirn-Trauma, eine schwere Beeinträchtigung der Sehkraft oder bleibende Entstellungen im Gesicht resultieren können. Eine in diesem Sinne vollendete schwere Körperverletzung wäre mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu sanktionieren gewesen. Zufolge der versuchten Tatbegehung ist die Strafe um einen Drittel auf 10 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich schliesslich eine Straferhöhung um 5 Monate Freiheitsstrafe.

 

3.3 Mehrfache Sachbeschädigung (AKS Ziff. 14, 19)

 

Die Sachbeschädigungen stehen in engem Zusammenhang mit dem vollendeten Raub und dem versuchten räuberischen Diebstahl und bilden Teil des von den Tätern eingesetzten Nötigungsmittels. Auf Grund dieses engen Zusammenhangs ist ein erheblicher Teil des mit den Sachbeschädigungen einhergehenden Unrechtsgehalts mit den für die Raubdelikte ausgefällten Sanktionen bereits abgegolten. Die Freiheitsstrafe ist deshalb – unter Berücksichtigung der Asperation – um einen halben Monat zu erhöhen.

 

Insgesamt ergibt sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

 

4. Täterkomponenten

 

-        Vorleben

 

Der Beschuldigte machte zu seinem Vorleben einzig anlässlich der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen (S-L AS 219 sowie separates Einvernahmeprotokoll vor Obergericht), aus welchen Folgendes hervorgeht: Der Beschuldigte mit Jahrgang 1990 hat zwei Halbgeschwister und wuchs in [...] im Kanton [...] bei seiner Mutter auf. Er hatte nach seinen eigenen Angaben eine gute Jugendzeit. Im Jahre 2010 schloss er die Lehre als [...] ab. Darauf folgten verschiedene Temporäranstellungen im [...] in Bern. In der Folge liess er sich zum [...] weiterbilden. Diese berufsbegleitende Weiterbildung nahm 4 Jahre in Anspruch und wurde vom Beschuldigten im Oktober 2017 erfolgreich abgeschlossen.

 

Der Beschuldigte ist wie folgt vorbestraft:

 

-       6.3.2009          Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Übertretung BetmG; Sanktion: Geldstrafe von 10 Tagessätze zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

Der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil vom 24. Februar 2011 widerrufen.

 

-       24.2.2011        Regionalgericht Bern-Mittelland

Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Sanktion: Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 50 Tagessätze bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2013 widerrufen.

 

-       30.9.2011        Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Landfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Sanktion: Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren, Busse von CHF 800.00.

Der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2013 widerrufen.

 

-       11.9.2012        Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Beschimpfung; Sanktion: Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

-       18.10.2012      Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn

Sachbeschädigung, Beschimpfung; Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie Busse von CHF 300.00.

 

-       11.12.2013      Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Landfriedensbruch; Sanktion: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00.

 

-       28.7.2015        Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen (D)

Versuchte Körperverletzung, strafbarer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, begangen am 6. Juni 2015; Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro 90.00.

 

-     Persönliche Verhältnisse

 

Hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse ist Folgendes bekannt (S-L AS 219 sowie separates Einvernahmeprotokoll vor Obergericht): Nach der abgeschlossenen Weiterbildung zum [...] arbeitete der Beschuldigte in der Buchhandlung und Papeterie «[...]» in [...]. Aktuell befindet sich der Beschuldigte in einer stationären Behandlung (Traumatherapie) in der Klinik Königsfelden in Brugg (Kanton Aargau). Der Beschuldigte führte hierzu vor Obergericht aus, er sei freiwillig am 13. August 2018 in die Klinik eingetreten aufgrund einer bei ihm diagnostizierten komplexen Trauma-Folgestörung. Näheres wollte der Beschuldigte nicht ausführen. Der Klinikaustritt sei auf den 21. November 2018 festgelegt worden, wobei für die Zeit danach bereits eine ambulante Nachbetreuung durch eine Psychiaterin und die Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert sei. Er werde wiederum in der Buchhandlung «[...]» arbeiten können, dies zu einem reduzierten Arbeitspensum von etwa 50 % (d.h. ca. 3 - 4 Stunden pro Tag). Bei der IV sei er bereits für eine Wiedereingliederung angemeldet. Er werde wieder in die Wohngemeinschaft in [...] zurückkehren können.

 

-     Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

 

Der Beschuldigte wurde während des laufenden Strafverfahrens und nachdem er annähernd einen Monat in Untersuchungshaft verbracht hat, am 6. Juni 2015 erneut straffällig. Seit nun knapp 3 ½ Jahren ist der Beschuldigte nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten.

 

Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Vor Obergericht hinterliess der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zur Person einen gefassten und positiven Eindruck. Zur Sache selbst wollte er sich nicht äussern, was sein gutes Recht ist und ihm nicht zum Nachteil gereichen darf.

 

-     Strafempfindlichkeit

 

Vor Obergericht führte der Beschuldigte mit Blick auf die Möglichkeit einer teilweise zu vollziehenden Freiheitsstrafe aus, er habe dieses Thema mit seiner Therapeutin besprochen und es würden sich im Falle des Strafvollzuges aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Empfindlichkeiten ergeben. Konkretisierende Ausführungen wollte der Beschuldigte hierzu nicht machen.

 

Zusammengefasst fällt die Vielzahl von Straftaten auf, die der Beschuldigte alle in jungen Jahren (im Alter zwischen 19 und 25 Jahren) beging. Seit nun knapp 3 ½ Jahren lebt der Beschuldigte aber deliktsfrei. Die im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten liegen gar über 4 ½ Jahre zurück. Ebenso ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er in jüngster Vergangenheit erfolgreich die Weiterbildung zum [...] abschloss und sich beruflich wie sozial in die Gesellschaft zu integrieren wusste. All dies spricht für einen beim Beschuldigten eingesetzten Reifeprozess. Die von ihm angetretene stationäre Therapie ist neutral zu gewichten, zumal über deren Einzelheiten, Verlauf und Erfolg schlicht nichts bekannt ist und den Beschuldigten keine Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht trifft. Aufgrund der vielen Vorstrafen und der erneuten Delinquenz im Jahre 2015 während des laufendem Strafverfahrens und trotz erstandener Untersuchungshaft überwiegen die belastenden die entlastenden Elemente leicht. Es ist deshalb die Freiheitsstrafe von 17 Monaten um einen Monat auf 18 Monate zu erhöhen.

 

-     Verhalten des Staates/Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

 

Das gerichtliche Verfahren wurde mit Eingang der Anklageschrift beim Richteramt Soloturn-Lebern am 27. Juli 2015 rechtshängig (vgl. S-L AS 1). Bis zur Urteilseröffnung am 31. März 2017 verstrichen annähernd 32 Monate (2 2/3 Jahre). Dabei bewegte sich die Komplexität des Falles im üblichen Rahmen und das Verhalten des Beschuldigten selbst zog keine ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerungen nach sich. Auch wenn berücksichtigt wird, dass eine Tätermehrheit sowie eine Vielzahl von Einzelvorhalten zu beurteilen war, erweist sich die vorgenannte Zeitspanne als zu lange. Zudem nahm die Ausfertigung des begründeten vorinstanzlichen Urteils knapp ein Jahr in Anspruch. Es wurde am 31. März 2017 eröffnet und dem Beschuldigten in begründeter Form am 12. März 2018 zugestellt. Damit wurden die in Art. 84 Abs. 4 StPO verankerten, das Beschleunigungsgebot konkretisierenden Ordnungsfristen (Zustellung der Urteilsbegründung innert 60 bzw. ausnahmsweise innert 90 Tagen seit der Urteilseröffnung) deutlich überschritten.

 

Die Vorinstanz hat mit Blick auf die von ihr zu verantwortende zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt, was im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Strafreduktion um zwei Monate, so dass eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.

 

5. Bedingter Strafvollzug

 

Prognostisch negativ fällt die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten mit 7 Vorstrafen im Zeitraum 2009 - 2015 ins Gewicht. Die letzte Tat, welche mit Urteil vom 28. Juli 2015 im Strafregister Eingang fand, beging der Beschuldigte am 6. Juni 2015 während des laufenden Strafverfahrens und nachdem er bereits knapp einen Monat in Untersuchungshaft verbracht hatte. Relativierend ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich darunter auch Bagatelldelikte (Beschimpfung) befinden und alle ausgefällten Strafen vergleichsweise tief (Geldstrafen von 10 bis maximal 70 Tagessätzen) ausgefallen sind. Zum anderen war der Beschuldigte noch sehr jung (19- bis 25-jährig), als er die Taten beging, und die aktuellen persönlichen Verhältnisse deuten darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Reifeprozess stattgefunden hat und sich der Beschuldigte persönlich weiterentwickelt hat. Es gelang ihm, die Weiterbildung als [...] abzuschliessen und beruflich Fuss zu fassen. Er wird nach Abschluss der stationären Behandlung in der Klinik Königsfelden in Teilzeit (50 % Pensum) wieder seine Arbeit in der Buchhandlung aufnehmen. Er verfügt zudem über intakte soziale Bindungen, gab er doch vor Obergericht an, sich auf einen guten Kollegenkreis abstützen zu können. Der vom Beschuldigten freiwillig angetretene, insgesamt drei Monate dauernde stationäre Aufenthalt in der Klinik Königsfelden zur Behandlung einer Trauma-Folgestörung lässt mangels näherer Angaben keine prognostischen Rückschlüsse zu. Die Sozialisationsbiographie ist, soweit bekannt, positiv zu werten. Der Beschuldigte selbst verwies auf eine gute Jugendzeit und auf die von ihm erreichten Ziele (Lehrabschluss). Es bestehen zwar Vorstrafen wegen Übertretung des BetmG, doch konkrete Hinweise für eine aktuelle Suchtgefährdung liegen nicht vor, so dass sich dieser Aspekt nicht negativ auf die Legalprognose auswirkt.

 

In einer Gesamtschau überwiegen die positiven die negativen Faktoren. Hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte bislang mit Geldstrafen sanktioniert wurden. Er sieht sich nun erstmals in seinem Leben mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, die zudem auch in Bezug auf die Strafhöhe von 16 Monaten deutlich höher als die bisherigen Sanktionen ausfällt. Es ist deshalb zu erwarten, dass der drohende Vollzug dieser Freiheitsstrafe eine ausreichende Warnwirkung entfalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint unter den konkreten Umständen nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die gesamte Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren.

 

Die Probezeit ist angesichts der Vorstrafen auf 3 Jahre festzulegen.

 

Die erstandene Untersuchungshaft (5.4.2014 - 2.5.2014) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft von total CHF 5'600.00 (28 Tage zu je CHF 200.00) ist abzuweisen.

 

6. Geldstrafe

 

6.1 Die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung, welche mit einer Geldstrafe bedroht ist, wurde vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Juli 2015 (Schuldspruch wegen versuchter Körperverletzung und strafbarem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90.00 Euro) begangen, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Dabei ist die Zusatzstrafe in der Weise auszufällen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Im vorliegenden Fall liegt der Grundstrafe und nicht dem neu zu beurteilenden Delikt die schwerste Straftat zugrunde. Die rechtskräftige und damit unabänderliche Grundstrafe von 30 Tagessätzen, die aufgrund der Tatmehrheit ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, ist nachfolgend um die Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt (Art. 286 StGB) asperierend zu schärfen.

 

Für die Hinderung einer Amtshandlung erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips, das eine Kumulation der Einzelstrafen untersagt, resultiert eine (gedankliche) Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen. Die auszufällende Zusatzstrafe macht demnach 10 Tagessätze aus.

 

6.2 Mit Blick auf die Hauptsanktion (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten) und auf die erhebliche Warnwirkung, die vom drohenden Vollzug dieser Strafe ausgeht, erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist folglich auch in Bezug auf diese Sanktion der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.

 

6.3 Zur Bemessung der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt der Berechnung bildet vorliegend das aktuell von der Krankenkasse ausbezahlte Taggeld von monatlich CHF 2'300.00. Auf diesen Betrag ist ein Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassenbeiträge von 30 % (= CHF 690.00) zu gewähren, so dass der Tagessatz abgerundet CHF 50.00 ausmacht (= CHF 1'610.00 : 30).

 

Demzufolge ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

 

7. Widerruf

 

7.1 Die Vorinstanz hat den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 gewährten bedingten Strafvollzug (16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00) nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert.

 

7.2 Seit Ablauf der Probezeit sind zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB, der auch für Ersatzmassnahmen gilt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: PK StGB, 3. Auflage, Art. 46 StGB N 16), ist deshalb festzustellen, dass ein Widerruf bzw. die Ausfällung von Ersatzmassnahmen zu Folge Zeitablaufes nicht mehr möglich ist.

 

 

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00 total CHF 27'500.00 aus. Dem bereits rechtskräftig verurteilten E.___ wurde davon ein Anteil von CHF 17'662.45 zur Zahlung auferlegt. Für die gegen C.___ und D.___ er geführten Strafverfahren, die mit Freisprüchen endeten, wurde ein Kostenanteil von CHF 3'516.70 zu Lasten des Staates ausgeschieden.

 

Es verbleiben damit CHF 6'320.85 (= CHF 27’500.00 – CHF 17'662.45 – CHF 3'516.70) die dem gegen den Beschuldigten geführten erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen sind. Von diesem Betrag hat die Vorinstanz CHF 5'320.85 dem Beschuldigten auferlegt und CHF 1'000.00 auf die Staatskasse genommen (vgl. US 122/S-L AS 392 sowie erstinstanzliche Dispositivziff. V.13.).

 

Gemäss Anklageschrift waren erstinstanzlich insgesamt 11 Vorhalte zu beurteilen. Neben den vier rechtskräftigen Freisprüchen (vgl. hierzu die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. IV.1.1) kommen ein weiterer Freispruch (AKS Ziff. 10: Angriff) sowie 5 Schuldsprüche hinzu. In einem Fall (AKS Ziff. 17, erstinstanzlicher Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung) erfolgt zufolge echter Konkurrenz weder ein Schuld- noch ein Freispruch. Werden die einzelnen Vorhalte in Bezug auf den verursachten Aufwand gewichtet, so rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ermessensweise CHF 3'792.50 (= 3/5 von CHF 6'320.85) zur Zahlung aufzuerlegen. CHF 2'528.35 (= 2/5 von CHF 6'320.85) gehen zu Lasten des Staates.

 

1.2 Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist, soweit die Höhe von CHF 15'023.55 betreffend, in Rechtskraft erwachsen.

 

Vorzubehalten ist während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 9'014.15 (= 3/5 von CHF 15'023.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

 

2. Zweitinstanzliches Verfahren

 

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'260.00 aus und werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Das Urteil der Vorinstanz wurde vom Berufungsgericht im Schuldpunkt weitgehend bestätigt. Der Beschuldigte, der einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, konnte lediglich einen weiteren Freispruch (AKS Ziff. 10: Angriff) im Rechtsmittelverfahren erzielen. In Bezug auf den Strafpunkt erreichte der Beschuldigte hingegen eine deutliche Strafreduktion um einen Drittel sowie für die gesamte Strafe die Gewährung des bedingten Vollzuges. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte von den Kosten des Berufungsverfahrens ermessensweise CHF 2'840.00 (= 2/3 von CHF 4'260.00) zu tragen. CHF 1'420.00 (= 1/3 von CHF 4'260.00) gehen zu Lasten des Staates.

 

2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin setzt sich für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) aus 20.75 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 57.80 sowie 7.7 % MWST zusammen. Die Position vom 7. November 2018 («künftiger Fallabschlussaufwand», 60 Minuten) ist um eine halbe Stunde zu kürzen. Für die Hauptverhandlung vor Obergericht sind 2,5 Stunden hinzuzuzählen, so dass 22.75 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 4'095.00) resultieren. Inkl. den Auslagen (CHF 57.80) sowie 7.7 % MWST auf CHF 4'152.80 (= CHF 319.75) ist die Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, auf total CHF 4'472.55 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorzubehalten ist während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'981.70 (= 2/3 von CHF 4'472.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

 

 

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 286 StGB sowie Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

I.

1.      Es wird festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil), soweit C.___, D.___ und E.___ betreffend (im Einzelnen Ziff. I., II., IV.1. - 7, V.1. - 2., teilweise V.6., V.7., teilweise V.13.), in Rechtskraft erwachsen ist.

2.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden ist:

-     der mehrfachen Drohung (AKS Ziff. 9);

-     der versuchten schweren Körperverletzung (AKS Ziff. 11);

-     der mehrfachen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 12);

-     der versuchten schweren Körperverletzung (AKS Ziff. 17).

3.    A.___ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf

       -    des Angriffs (AKS Ziff. 10).

4.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

       -    der versuchten schweren Körperverletzung (AKS Ziff. 8);

       -    des Raubes (AKS Ziff. 13);

       -    der mehrfachen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 14 und 19);

       -    des versuchten Raubes (AKS Ziff. 16);

       -    der Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 23);

            alles begangen am 5. April 2014.

5.    A.___ wird verurteilt zu:

       -    einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren;

       -    als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren.

6.    A.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (5.4.2014 – 2.5.2014) im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.    Das Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft von total CHF 5'600.00 (28 Tage zu je CHF 200.00) wird abgewiesen.

8.    Es wird festgestellt, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für 16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00 zufolge Zeitablauf nicht mehr widerrufen werden kann.

 

II.

 

1.    Es wird festgestellt, dass der Privatkläger W.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzforderungen an den Zivilrichter verwiesen worden ist.

2.    Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin Y.___ GmbH (in Liquidation) gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung an den Zivilrichter verwiesen worden ist.

3.    Es wird festgestellt, dass das Begehren der Privatklägerin Y.___ GmbH (in Liquidation) auf Zusprechung von CHF 500.00 als Genugtuung gemäss rechtskräftiger Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen worden ist.

4.    Es wird festgestellt, dass A.___ und E.___ (vgl. zu Letzterem vorstehende Ziff. I.1.) gemäss rechtskräftiger Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden sind, der Privatklägerin Restaurant «Z.___» unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘338.10 zu bezahlen. Für die Geltendmachung der darüberhinausgehenden Schadenersatzforderung ist die Privatklägerin Restaurant «Z.___» an den Zivilrichter verwiesen worden.

 

III.

 

1.    Es wird festgestellt, dass gemäss den rechtskräftigen Ziff. V.8 - 10 sowie V.12. des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote des amtlichen Verteidigers von E.___ sowie die Kostennoten der amtlichen Verteidigerinnen von C.___, D.___ und E.___ für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt worden sind und dass gegenüber E.___ ein Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten worden ist.

2.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.11 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'023.55 festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

       Vorbehalten bleibt während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 9'014.15 (= 3/5 von CHF 15'023.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

3.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'472.55 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

       Vorbehalten bleibt während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'981.70 (= 2/3 von CHF 4'472.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

4.    Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.13. des erstinstanzlichen Urteils von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 27'500.00, E.___ CHF 17'662.45 und der Staat Solothurn CHF 3'516.70 (Kostenanteil für die ergangenen Freisprüche betreffend C.___ und D.___) zu bezahlen haben.

       Es verbleiben damit CHF 6'320.85 (= CHF 27’500.00 – CHF 21'179.15). Von diesem Betrag hat A.___ CHF 3'792.50 (= 3/5 von CHF 6'320.85) und der Staat Solothurn CHF 2'528.35 (= 2/5 von CHF 6'320.85) zu bezahlen.

5.    Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'260.00, hat der Beschuldigte CHF 2'840.00 (= 2/3 von CHF 4'260.00) zu bezahlen. CHF 1'420.00 (= 1/3 von CHF 4'260.00) gehen zu Lasten des Staates.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker