Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. März 2019
Es wirken mit:
a.o. Ersatzrichter von Felten, Vorsitz
Ersatzrichter Hagmann
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung, Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27. März 2019 um 8:30 Uhr:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von FwmbA […];
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. David Gibor, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
- Die Lebenspartnerin sowie die Mutter und der Bruder des Beschuldigten;
- eine Schulklasse der Rudolf Steiner Schule Solothurn mit ihrem Lehrer.
Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge verweist er auf das vom Beschuldigten mit der Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. November 2017. Er nennt die nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern 1, 6, 8, 9, 10 (teilweise, soweit die Höhe der Kostennote betreffend), sowie Dispositivziff. 11 (teilweise, soweit die Höhe der Kostennote betreffend) und hält fest, dass die Vorinstanz den Beschuldigten von diversen Vorhalten freigesprochen habe, ohne dass dies im Urteilsdispositiv Eingang gefunden habe. Das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass auch diese bloss impliziten Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. 1.4.1 (5. Lemma), Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4, Ziff. 1.4.5, Ziff. 1.4.7 (6. Lemma), Ziff. 1.4.8 (1. Lemma), Ziff. 1.4.9 (1., 2. und 4. Lemma), Ziff. 1.4.11 (1. Lemma), 1.4.12 (2. Lemma), 1.4.15, 1.4.16, Ziff. 1.4.17 (teilweise: in Bezug auf den Verkauf), sowie Ziff. 1.4.18 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Parteivertreter hätten sich zu dieser Frage nachfolgend zu äussern. Des Weiteren weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Berufungsgericht neben den angefochtenen Urteilspunkten auch die Weiterführung der Sicherheitshaft zu prüfen habe. Auch hierzu könnten die Parteien Stellung nehmen.
Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorfragen und Anträge der Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. Parteivorträge;
4. letztes Wort des Beschuldigten;
5. geheime Urteilsberatung;
6. mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen am 28. März 2019, um 16:00 Uhr.
Der Vorsitzende bittet Rechtsanwalt Dr. David Gibor, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und stellt vorab keine Anträge. Des Weiteren gibt er bekannt, dass er die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch die implizit erfolgten Freisprüche in Rechtskraft erwachsen seien, teile.
Rechtsanwalt Dr. David Gibor wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und stellt keine Anträge. Er bedient das Gericht und den Staatsanwalt mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren und gibt bekannt, dass sein Mandant vor Berufungsgericht zur Sache keine Aussagen mehr machen werde.
In der Folge weist der Vorsitzende den Beschuldigten ausdrücklich auf sein Recht hin, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. (Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden) Ja, es treffe zu, dass er zur Sache überhaupt keine Aussagen mehr machen wolle. Sein Verteidiger habe ihm dies empfohlen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, wonach die Befragung Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei, und ob er es richtig verstehe, dass er überhaupt keine Aussage zur Sachen mehr machen wolle: Ja, das treffe zu. In der Folge weist der Vorsitzende den Beschuldigten darauf hin, dass er auch im Rahmen der Befragung zur Person – generell oder auch nur hinsichtlich einzelner Fragestellungen – vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne.
In der Folge wird der Beschuldigte zur Person befragt (vgl. hierzu auch das separate Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019 sowie das Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier).
Nach der Befragung zur Person werden von den Parteivertretern keine weiteren Beweisanträge gestellt und das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es sei festzustellen, dass der Freispruch betreffend Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen sei.
2. A.___ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 4. Juli 2013, zu verurteilen. Er sei in Sicherheitshaft zu behalten.
4. Es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Nach einer Pause von 9:40 bis 10:00 Uhr stellt und begründet Rechtsanwalt Dr. David Gibor im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
Hauptanträge
«1. Der Beschuldigte A.___ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 52'248.82 sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben:
- Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)
- Armbanduhr Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5)
- Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)
- Armbanduhr Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7)
5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.»
Für den Fall, dass das Berufungsgericht den vorgenannten Hauptanträgen nicht entsprechen sollte, stelle die Verteidigung aus der Gründen der anwaltlichen Sorgfalt die folgenden
Eventualanträge
« 1. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 schuldig zu sprechen
- der qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG hinsichtlich folgender Anklageziffern:
o Anklageziffer 1.1, unbefugter Besitz von 1,6 kg Heroingemisch und 575 g Kokaingemisch
o Anklageziffer 1.2, unbefugter Besitz von 250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel
o Anklageziffer 1.3, Anstalten Treffen zur Veräusserung von 1 kg He-roingemisch
o Anklageziffer 1.4.1, Veräusserung von 2 kg Heroingemisch an C.___, begangen zwischen Ende 2008 und 4.7.2013
o Anklageziffer 1.4.7, Veräusserung von 2 kg Heroingemisch an K.___
o Anklageziffer 1.4.8, Veräusserung von 2 kg Heroingemisch an N.___
o Anklageziffer 1.4.10, Veräusserung von 500 g Heroingemisch an X.___
o Anklageziffer 1.4.11, Veräusserung von 180 g Heroingemisch an P.___
o Anklageziffer 1.4.12, Veräusserung von 350 g Heroingemisch an Q.___
o Anklageziffer 1.4.13, Veräusserung von 200 g Heroingemisch an AA.___
o Anklageziffer 1.4.14, Veräusserung von 100 g Heroingemisch an Z.___
o Anklageziffer 1.4.17, unentgeltliche Abgabe von 5 g Heroingemisch an T.___
- der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (= Anklageziffer 3)
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG (= Anklageziffer 4)
2. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 4,5 Jahren sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen, aus dem andauernden Strafvollzug zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen.
3. Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Berufungsverfahren inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung seien anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.»
Und schliesslich stelle die Verteidigung, für den Fall, dass das Berufungsgericht den Eventualanträgen nicht folge und der Beschuldigte gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 2 schuldig gesprochen werde, noch den folgenden
Subeventualantrag
« Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen.»
Nach einer kurzen Pause halten sowohl Staatsanwalt B.___ und in der Folge Rechtsanwalt Dr. David Gibor einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte erklärt hierauf, dass er von seinem Recht auf das letzte Wort keinen Gebrauch machen wolle.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Parteien Anspruch auf eine mündliche Urteilseröffnung hätten und bittet die Parteien um eine Stellungnahme in Bezug auf die Form der Urteilseröffnung.
Staatsanwalt B.___ erklärt, aus Sicht der Anklägerin sei der Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung unproblematisch. Selbstverständlich richte er sich aber nach dem Wunsch des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Dr. David Gibor führt aus, er überlasse die Entscheidung seinem Mandanten, um dessen Sache es vorliegend gehe.
Der Beschuldigte wünscht eine mündliche Urteilseröffnung.
Mit dem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Urteilseröffnung vom 28. März 2019 auf Wunsch des Verteidigers neu auf 16:15 Uhr angesetzt sei, endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:50 Uhr und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 28. März 2019 um 16:15 Uhr:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. David Gibor, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
Die Lebenspartnerin sowie mehrere Personen aus dem (familiären) Umfeld des Beschuldigten.
Der Vorsitzende begrüsst die Parteien zur öffentlichen Urteilsverkündung und verliest das Dispositiv des Berufungsurteils.
Er hält fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde und verweist auf die massgebliche und ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil. In der Folge erörtert der Vorsitzende die prozessrechtlichen Themen (Grundsatz der Verfahrenseinheit und Ausnahmefall der Verfahrenstrennung, Teilnahmerecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen, Konfrontationsanspruch des Beschuldigten mit Belastungszeugen, Anklagegrundsatz, rechtsgenüglicher Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme) und erklärt die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten prozessualen Rügen. Der Vorsitzende nimmt in der Folge auf die massgeblichen Beweismittel Bezug und fasst die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung der Vorhalte zusammen. Hierauf äussert er sich zu den Strafzumessungsfaktoren und nennt die ausgefällten Sanktionen. Der Vorsitzende weist auch darauf hin, dass das Berufungsgericht aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr beschlossen habe, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu behalten. Abschliessend äussert sich der Vorsitzende zur Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes und der beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit endet die öffentliche Urteilsverkündung um 17:15 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. C.___ gab in einem seit Juli 2010 gegen ihn im Kanton Aargau geführten Strafverfahren zu Protokoll, er habe zwischen März 2008 und Juli 2010 gesamthaft 5,5 kg Heroin bei einem Lieferanten albanischer Abstammung aus dem Raum Olten bezogen. Mit diesem Lieferanten habe er zuletzt über die Mobiltelefonnummer [Nr. 1] kommuniziert, wobei ihm dieser Kontakt über D.___ vermittelt worden sei.
Am 14. September 2010 führte die Kantonspolizei Solothurn eine Einvernahme mit D.___ durch. Dieser gab zu Protokoll, es sei möglich, dass er C.___ die genannte Rufnummer des Lieferanten gegeben habe. Bei dem Lieferanten handle es sich um einen ca. 30-jährigen Albaner aus […] namens «a.___».
2. Gestützt auf diese Ausgangslage eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend zit. Staatsanwaltschaft) am 11. Oktober 2010 gegen uM «a.___» eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen das BetmG (12.1.1 AS 1 ff., nachfolgend zit. 12.1.1/1 ff.). Noch gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (nachfolgend zitiert «RTID») bezüglich der Mobiltelefonnummer [Nr. 1] für die Dauer von 6 Monaten (3.2.1/5 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese Überwachungsmassnahme am 13. Oktober 2010 vom Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigt (3.2.1/35 ff.).
3. Die polizeilichen Ermittlungen führten am 1. Februar 2011 zur Identifikation des bislang unbekannten «a.___» als A.___, so dass fortan offiziell gegen diesen ermittelt wurde und eine neue Eröffnungsverfügung erging (12.1.1/2 ff.). Ebenfalls am 1. Februar 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Observation von A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger), die insgesamt 9 Mal verlängert wurde und bis zu dessen Verhaftung am 4. Juli 2013 andauerte (vgl. 3.5.8/3-4).
Des Weiteren ordnete die Staatsanwaltschaft diverse RTID, Echtzeitüberwachungen von Rufnummern (TK) (vgl. «Übersicht Telefonüberwachungen»: 3.2/1, 3.5.8/1-2) sowie geheime Video- sowie Audioüberwachungen (vgl. 3.5.2; 3.5.4, 3.5.6, 3.5.7) an und holte hierfür die erforderlichen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts ein (siehe hierzu sowie zu der erhobenen Beschwerde betreffend Überwachungsmassnahmen auch die nachfolgende Ziff. II.7.).
4. Am 4. Juli 2013 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (12.3.1/1) und erstmals in Anwesenheit seines Pikettanwaltes, Rechtsanwalt Beat Muralt, einvernommen (12.3.1/5 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Haft wurde von der Haftrichterin am 8. Juli 2013 gutgeheissen (12.3.1/27 ff.). Ebenso wurden die von der Staatsanwaltschaft mehrfach beantragten Haftverlängerungen jeweils bewilligt (vgl. im Einzelnen 12.3.1), letztmals mit Verfügung der Haftrichterin vom 15. Januar 2015 (12.3.1/214 ff.).
5. Am 23. Juli 2013 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB eröffnet (12.1.1/6). Eine weitere Eröffnungsverfügung erging am 29. April 2014 betreffend Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (12.1.1/9).
6. Der Beschuldigte beauftragte ab dem 28. August 2013 Rechtsanwalt Max Birkenmaier, mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen im Strafverfahren (vgl. 12.1.3/10), so dass die Staatsanwaltschaft noch gleichentags das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt als Offizialverteidiger einstweilig sistierte (12.1.3/11). Auf den entsprechenden Antrag von Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde dieser per 8. Januar 2015 als amtlicher Verteidiger eingesetzt und das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt definitiv widerrufen (12.1.2/114 ff.).
7. Am 26. Januar 2015 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (12.3.1/228 ff.).
8. Im Untersuchungsverfahren wurde der Beschuldigte letztmals am 16. September 2015 befragt (10.1/1143 ff.). Auf die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme wurde – auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung vom 29. Oktober 2015 (12.1.2/140 f.) – verzichtet (sowie 12.1.2/148 f. sowie 10.1.1/1150). Anstelle der mündlichen Schlusseinvernahme erfolgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung (vgl. nachfolgende Ziff. I.10).
9. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wies die Haftrichterin das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab (12.3.1/355 ff.).
10. Am 15. Dezember 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft die polizeiliche Strafanzeige vom 13. Dezember 2016 ein (2.1.2/1 – 155). Am darauf folgenden Tag erliess die Staatsanwaltschaft eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1/12 ff.), zu welcher der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Januar 2017 ausführlich Stellung nahm (12.1.1/26 ff.).
11. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig erachtet werde. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. Februar 2017 erklären, er verzichte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens darauf, Beweisergänzungsanträge zu stellen (12.1.1/45).
12. Am 22. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG (Ordner Richteramt Olten-Gösgen AS 6 ff., nachfolgend zitiert Ordner Vorinstanz AS 6 ff.).
13. Die öffentliche Hauptverhandlung vor erster Instanz fand am 27. und 28. November 2017 statt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte sowie als Auskunftspersonen C.___, E.___ und F.___ befragt. Die von der Amtsgerichtspräsidentin ebenfalls vorgeladenen Auskunftspersonen G.___ und H.___ (vgl. Ansetzungsverfügung vom 3.5.2017, Ordner Vorinstanz AS 25) wurden am 24. August 2017 wieder wegverfügt (Ordner Vorinstanz AS 43 f.), da Ersterer seit seiner Wegweisung aus der Schweiz per 13. April 2016 und Letzterer seit seiner Ausreise nach Italien per 14. Oktober 2015 unbekannten Aufenthalts waren.
Am 30. November 2017 erging folgendes Urteil der Vorinstanz:
« 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der Geldwäscherei, angeblich begangen zwischen mind. ca. 2008 bis 04.07.2013, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen 2006 und 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 1)
- der Urkundenfälschung, begangen am 02.11.2012 (AnklS. Ziff. 3)
- der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen Juli/Sept. 2012 bis 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 4).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 04.07.2013 bis 25.01.2015 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.01.2015 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten.
5. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 52'248.82 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Coop-Plastiksack mit div. Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2] (HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3] (HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Schlosszylinder Haustüre (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Plastiksack mit Zeitungspapier und Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage, Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver (HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc. (HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Quittungen (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div. lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 7 Ordner (HD-Nr. U1-U7) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr. U8) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Verpackung Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr. 2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr. 2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Bundesordner (Effekten) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Staat Solothurn verfällt:
- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
8. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:
- 1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Credit Suisse I.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Kreditkarte Cornercard (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Portemonnaie mit div. Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
9. Der beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, (HD-Nr. 1/2; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen.
10. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, auf Fr. 3'878.30 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr. 3'102.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
11. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird auf Fr. 49'465.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der bereits Akonto ausbezahlte Betrag von Fr. 23'000.-- enthalten, wodurch sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 26'465.55 beläuft.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr. 39'572.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 3'746.30 (4/5 der Differenz zu vollem Honorar à Fr. 200.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--, total Fr. 80'850.--, hat der Beschuldigte A.___ zu 4/5 = Fr. 64'680.-- zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
14. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden.
15. Das begründete Urteil der ersten Instanz (Ordner Vorinstanz AS 212 ff.) wurde den Parteien am 5. Juni 2018 zugestellt (Ordner Vorinstanz AS 303). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte Rechtsanwalt Dr. David Gibor, im Namen und Auftrag des Beschuldigten beim Berufungsgericht die Berufungserklärung ein, mit welcher ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten verlangt wird. Angefochten werden die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 12 des erstinstanzlichen Urteils.
Zugleich ersuchte Rechtsanwalt Dr. David Gibor um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger.
16. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ersuchte Rechtsanwalt Max Birkenmaier aufgrund der erheblichen Differenzen zwischen ihm und seinem Mandanten um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger.
17. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde neu Rechtsanwalt Dr. David Gibor als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt und Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen. Seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ging am 25. Juli 2018 beim Berufungsgericht ein.
18. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung, so dass im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt.
19. Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 31. August 2018 für das Berufungsverfahren weitergeführt.
20. Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren wurde auf den 27. März 2019 angesetzt.
21. Rechtskräftig und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die folgenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei gemäss AnklS. Ziff. 2;
- Ziff. 6: Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände;
- Ziff. 8: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an die Berechtigten;
- Ziff. 9: Herausgabe des beschlagnahmten albanischen Ausweises, lautend auf J.___, an das Migrationsamt des Kantons Solothurn;
- Ziff. 10 (teilweise): soweit die Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, betreffend;
- Ziff. 11 (teilweise): soweit die Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, betreffend.
22. Die erste Instanz sprach den Beschuldigten zudem implizit von den folgenden Vorhalten frei:
- AnklS. Ziff. 1.4.1, 5. Lemma: Veräusserung von 2 -3 Mal 5 g und 1 Mal 50 g, total ca. 60 - 65 g Heroingemisch an C.___, Auslieferung durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 22);
- AnklS. Ziff. 1.4.3: Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an L.___ (vgl. US 31);
- AnklS. Ziff. 1.4.4: Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an G.___ sowie Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung von 1 kg Heroingemisch zum Preis von CHF 50'000.00 bzw. CHF 45'000.00 an G.___ (vgl. US 32);
- AnklS. Ziff. 1.4.5: Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an M.___ (vgl. US 33);
- AnklS. Ziff. 1.4.7, 6. Lemma: Anstaltentreffen zur Veräusserung von 500 g Heroingemisch durch Entgegennahme einer Vorauszahlung von CHF 30’0000.00 von K.___ (US 38 f.);
- AnklS. Ziff. 1.4.8, 1. Lemma: Veräusserung einer unbekannten Menge He-roingemisch im Umfang von mindestens mehreren hundert Gramm an N.___, Auslieferung der Kleinmengen von 10 - 15 g durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 40);
- AnklS. Ziff. 1.4.9, 1., 2. und 4. Lemma: Veräusserung von 20 g Heroingemisch im Jahre 2008 und 50 g Heroingemisch im November 2010 an H.___ sowie Veräusserung einer unbekannten Menge an O.___ zwischen November 2011 und 15. Juni 2012 (US 44);
- AnklS. Ziff. 1.4.11, 1. Lemma:
Veräusserung einer unbekannten Menge in
5 g - Portionen Mitte 2004 an P.___ (vgl. US 46);
- AnklS. Ziff. 1.4.12, 2. Lemma: Veräusserung von ca. 6 Mal 10 - 15 g Heroingemisch zwischen Anfang Juni 2013 und 4. Juli 2013 an Q.___ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (US 47 f.);
- AnklS. Ziff. 1.4.15: Veräusserung von total ca. 220 – 250 g Heroingemisch an R.___ (vgl. US 51 f.);
- AnklS. Ziff. 1.4.16: Veräusserung (unter 10 Malen und Portionen von mindestens 5 g) von ca. 50 g Heroingemisch an S.___ (vgl. US 52);
- AnklS. Ziff. 1.4.17 (teilweise): soweit die Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an T.___ betreffend (US 53);
- AnklS. Ziff. 1.4.18: Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserungen von 200 g Heroingemisch an U.___ sowie Veräusserung von 20 g Heroingemisch an U.___ (US 53 f.).
Diese Freisprüche hätten sich formell korrekt nicht nur in den Urteilserwägungen, sondern auch explizit im Urteilsdispositiv niederschlagen müssen. Auch diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
II. Prozessuales
1. Grundsatz der Verfahrenseinheit
1.1 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger im Berufungsverfahren die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO rügen. Im Wesentlichen führte die Verteidigung hierzu vor Obergericht Folgendes aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor S. 4 ff.): Art. 29 StPO regle den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach seien Straftaten grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die Ausnahme bilden. Als sachlicher Grund werde etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelne beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele würden sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorliegend sei der Verhaftungswelle der verschiedenen, angeblich in einen organisierten Drogenhandel verwickelten Personen eine über zwei Jahre dauernde, gross angelegte polizeiliche Ermittlungsaktion mit dem Namen «Mailbox» vorausgegangen (Ordner Vorinstanz AS 133 ff.). Obwohl die Verhaftungen allesamt in einem sehr kurzen Zeitraum erfolgt und die Verfahren gegen sämtliche Personen ebenfalls beinahe zeitgleich eröffnet worden seien, seien hernach dennoch gegen sämtliche beteiligten Personen je separate Strafverfahren geführt worden. Eine solche Verfahrenstrennung möge allenfalls gerade noch gegen die diversen Endabnehmer gerechtfertigt gewesen sei, ganz sicher aber nicht gegen die schon von den Untersuchungsbehörden in verschiedenen Einvernahmen klar als Mittäter bezeichneten E.___ oder F.___ und angesichts der hierarchischen Stellung als Weiterverkäufer sicher auch nicht gegen C.___ und K.___.
Die prozessual gewichtige Auswirkung der getrennten Verfahren sei dann die Nichtgewährung der ansonsten üblichen Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung an den Einvernahmen der den Beschuldigten teilweise erheblich belastenden Drittpersonen gewesen. Als weitere Auswirkung sei aber auch über die längste Zeit der Verfahrensdauer die Einsicht in die Verfahrensakten der Mitbeschuldigten verweigert worden. Als Folge der verweigerten Teilnahmerechte sei es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht möglich gewesen, den Mitbeschuldigten kritische Ergänzungsfragen zu ihren bisweilen konfusen Aussagen bezüglich Lieferanten, Häufigkeit der Lieferungen und der gelieferten Grössenmenge zu stellen. Auch die letztlich noch durchgeführten Konfrontationseinvernahmen seien zur prozessualen Farce verkommen, weil die Befragten doch kaum mehr etwas aus eigener Erinnerung hätten aussagen können, sondern weitgehend nur ihre bisherigen Aussagen und vorgehaltenen Gesamtmengen an Drogen bestätigt hätten.
1.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie muss die Ausnahme bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das Bestreben der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.2, abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4.4.2018 E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom 25.4.2017 E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).
1.3 Fehl geht die Rüge der verletzten Verfahrenseinheit in Bezug auf das getrennt geführte Strafverfahren gegen C.___, da in diesem Zusammenhang der von der Verteidigung angerufene Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, der Mittäterschaft oder Teilnahme voraussetzt, nicht einschlägig ist.
C.___ soll gemäss Anklageschrift als Abnehmer einer Grossmenge von Heroingemisch in Erscheinung getreten sei. In AnklS. Ziff. 1.4.1 wird dem Beschuldigten vorgehalten, C.___ ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch veräussert zu haben. Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gelten jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten. Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen «nur» Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht auch Mittäter des Lieferanten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1.6.2018 E. 1.2.2 mit diversen Hinweise auf die die Lehre).
Nicht zu berücksichtigen sind nachfolgend zudem jene Fälle, bei welchen sich die Anklageschrift mit dem Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung begnügt («in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit […]»), ohne aber den konkreten Tatbeitrag des namentlich genannten Mittäters zu umschreiben. In diesen Fällen (AnklS. Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___ sowie AnklS. Ziff. 1.4.13 betreffend V.___) fehlt es bereits an einem rechtsgenüglichen Vorhalt der Mittäterschaft.
1.4 Es verbleiben insgesamt vier Konstellationen, bei welchen die Anklageschrift dem Beschuldigten mit der erforderlichen Bestimmtheit vorhält, zusammen mit Mittätern delinquiert zu haben, nämlich mit E.___, F.___, W.___ und K.___.
Nachfolgend ist einzeln zu prüfen, ob die getrennte Verfahrensführung gegen die mutmasslichen Mittäter – im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO – sachlich gerechtfertigt und damit zulässig war.
1.4.1 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte in erheblichem Umfang mit E.___ mittäterschaftlich zusammengewirkt haben (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 1.4.2 [6. Lemma]: Auslieferung von ca. 7,5 - 9 kg Heroingemisch an C.___ durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten).
Das gegen E.___ geführte Strafverfahren wurde (wie im Übrigen auch alle anderen Verfahren gegen Personen im Rahmen der Grossaktion «Mailbox») von Anfang an getrennt geführt. E.___ wurde am gleichen Tag wie der Beschuldigte verhaftet. Die Betrachtung der Verteidigung, welche den Zeitpunkt der Verhaftung und der Verfahrenseröffnung ins Zentrum rückt, greift indes wesentlich zu kurz. Von massgeblicher Bedeutung ist vielmehr, welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die jeweilige Untersuchung erforderlich war und diesbezüglich zeigen sich erhebliche Unterschiede. Die polizeiliche Strafanzeige gegen E.___ erging am 18. Februar 2015 (5.1.19/1 ff.). Anklage wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG und mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde am 31. März 2016 erhoben (5.1.19/92 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten noch am Laufen waren und deren Abschluss noch nicht absehbar war. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten konnte die Polizei erst am 13. Dezember 2016 vorlegen (2.1.2/1) und die Anklageschrift datiert vom 22. Februar 2017. Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren ist einerseits hinsichtlich der BetmG-Delinquenz (Anzahl und Schwere der Vorhalte, vorgehaltener Deliktszeitraum) weit umfassender und gestaltete sich wesentlich aufwändiger. Andererseits standen in Bezug auf E.___ auch andere Delikte (insbesondere ein vorgehaltener Raub aus dem Jahre 2012) zur Beurteilung, die in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten standen. Die Strafbehörden standen in der Pflicht, das Strafverfahren gegen E.___, der sich bis am 6. Oktober 2014 in Untersuchungshaft und ab dem 7. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befand, vordringlich voranzutreiben. Ein Zuwarten, welches bei einer gemeinsamen Beurteilung unausweichlich gewesen wäre, hätte das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit Blick auf diesen wichtigen strafprozessualen Grundsatz war die Verfahrenstrennung erforderlich und sachlich gerechtfertigt. Eine Verletzung von Art. 29 StPO ist demnach zu verneinen.
1.4.2 F.___ soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2 mit dem Beschuldigten mittäterschaftlich zusammengewirkt haben, indem er in dessen Auftrag 500 g Heroingemisch nach Freiburg befördert und schliesslich dort an den Abnehmer übergeben haben soll.
Die F.___ zur Last gelegten Taten wurden in einem abgekürzten Verfahren beurteilt, was für sich allein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Verfahrenstrennung zu rechtfertigen vermag.
Entscheidend ist auch in dieser Konstellation, dass sich die Verfahrenstrennung aufgrund des Beschleunigungsgebots bzw. des Anspruches des inhaftierten F.___ auf Aburteilung innert angemessener Frist aufdrängte. Die zeitlichen Diskrepanzen sind hier noch offenkundiger als im Fall E.___, konnte doch gegen F.___ bereits in einem abgekürzten Verfahren am 4. März 2015 Anklage erhoben (5.1.15/1 ff.) und dieser am 19. Mai 2015 gerichtlich beurteilt werden (5.1.15/15 ff.).
1.4.3 In Bezug auf W.___ ist vorab festzuhalten, dass nicht von einem bedeutenden Mittäter die Rede sein kann. Er soll gemäss Vorhalt (AnklS. Ziff. 1.4.8, letztes Lemma) im Auftrag des Beschuldigten einmalig Ende Juni 2013 120 g Heroingemisch an N.___ ausgeliefert haben. Vergegenwärtigt man sich die dem Beschuldigten gesamthaft zur Last gelegte Menge Heroingemisch (ca. 42 - 46,5 kg gemäss AnklS. Ziff. 1), ging es hierbei um eine marginale Kleinmenge. Im Weiteren hätten die gemeinsame Strafverfolgung und die gemeinsame gerichtliche Beurteilung dem Beschleunigungsgebot widersprochen, denn die polizeiliche Strafanzeige gegen W.___ erging bereits am 28. Februar 2014 (vgl. 5.1.5/1 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die gegen den Beschuldigten geführten polizeilichen Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen waren. Hinzu kommt, dass dieser Teilvorhalt von AnklS. Ziff. 1.4.8 – zumindest im Vorverfahren umfassend (vgl. schriftliche Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung 12.1.1/365) und vor der ersten Instanz im Grundsatz (Ordner Vorinstanz Z, 431 ff. AS 71) – anerkannt wurde.
1.4.4 In Bezug auf K.___ liegt eine mit W.___ insofern vergleichbare Konstellation vor, als sich die mittäterschaftliche Tatbegehung ebenfalls auf einen Vorhalt von geringer Tragweite beschränkt. K.___ soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.10 als Mitttäter des Beschuldigten in dessen Auftrag insgesamt 4 x 50 g Heroingemisch an X.___ ausgeliefert haben.
Hingegen wurde K.___ vorgehalten, in relativ grossem Umfang als selbständiger Unterhändler agiert zu haben, indem er das vom Beschuldigten gekaufte Heroingemisch in Eigenregie weiterverkauft haben soll (vgl. hierzu die Anklageschrift in Sachen K.___ vom 13.9.2016 [5.1.3/49 ff.] sowie AnklS. Ziff. 1.4.7). In Bezug auf diese letztgenannte Konstellation ist auf die Ausführungen betreffend C.___ unter vorstehender Ziff. II.1.3 zu verweisen: Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gelten als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten.
In Bezug auf den mittäterschaftlichen Vorhalt (Auslieferung von 4 x 50 g Heroingemisch) war die Verfahrenstrennung mit Blick auf den wichtigen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sachlich gerechtfertigt. Die Strafanzeige erging im Fall von K.___ bereits an 30. Mai 2014 (5.1.3/1 ff.) und auf der Grundlage der Anklageschrift vom 13. September 2016 (im abgekürzten Verfahren) wurde das Strafurteil gegen K.___ am 21. Oktober 2016 ausgefällt (5.1.3/57 ff.). Auch dieser Teilvorhalt war weitestgehend – zumindest im Vorverfahren (vgl. 10.1.1/56 und 10.1/499) sowie vor erster Instanz (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71) – vom Beschuldigten anerkannt.
1.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in allen vier Konstellationen gewichtige sachliche Gründe vorlagen, um ausnahmsweise vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abzuweichen.
2. Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und Konfrontationsanspruch des Beschuldigten
2.1 Der Beschuldigte liess vor Obergericht durch seinen Verteidiger eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. II S. 6 - 9). Zusammengefasst machte die Verteidigung geltend, Art. 147 StPO statuiere den Grundsatz der obligatorischen Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen. Teilnahmeberechtigt sei einerseits der Beschuldigte und andererseits kumulativ dessen Verteidigung. Die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Beweise dürften gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nicht zu Lasten der abwesenden Partei verwertet werden. Es handle sich dabei um eine absolute Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Gegen sämtliche Drittpersonen seien getrennte Verfahren geführt worden und sämtliche Einvernahmen dieser Drittpersonen als beschuldigte Personen hätten ausnahmslos ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung stattgefunden. Folglich sei diesen in ihren jeweils eigenen Verfahren gemachten Aussagen jegliche Verwertbarkeit im Verfahren gegen den Beschuldigten abzusprechen. Zufolge Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes habe dies auch für die Aussagen der Auskunftspersonen N.___, C.___, K.___ und F.___ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten sowie anlässlich ihrer Einvernahmen vor erster Instanz zu gelten.
2.2 Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt, wie dies bereits auch unter Ziff. II.1. dargelegt wurde, nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden (vgl. BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).
Unter vorstehender Ziff. II.2. wurde erörtert, dass sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorlagen, um vorliegend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO abzuweichen. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen und seine Rüge ist unbehelflich.
Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – davon ausginge, der Beschuldigte hätte zwingend im selben Verfahren wie die Mittäter E.___, K.___, F.___ und W.___ verfolgt und beurteilt werden müssen und er hätte sich deshalb auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können, führt dies nicht zu der von der Verteidigung postulierten Unverwertbarkeit der Einvernahmen, denn der Beschuldigte hätte in diesem Fall die Wiederholung von Einvernahmen nicht nur beantragen können, sondern auch müssen. Ein solcher Antrag blieb aber aus. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2017 mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft erachte die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig und ihm wurde Frist gesetzt, vor der Anklagerhebung allfällige Beweisanträge zu stellen und zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (12.1.1/43). Auf diese Möglichkeit verzichtete die Verteidigung jedoch (vgl. Eingabe vom 16.2.2017: 12.1.1/45) und auch vor erster und zweiter Instanz machte sie von der Möglichkeit, eine Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen, keinen Gebrauch. Soweit sich nun der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor Berufungsgericht gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Ebenfalls wird von der Verteidigung eine Verletzung des Konfrontationsanspruches geltend gemacht (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, insbesondere Ziff. 2.7 S. 15). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiere, dass dem Beschuldigten wenigstens ein einziges Mal im Verfahren Gelegenheit gegeben werde, das Zeugnis eines Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und dem Zeugen direkt Fragen zu stellen. Der Beschuldigte sei jedoch nur mit C.___, K.___, F.___, N.___ und schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit E.___ konfrontiert worden. Mit allen weiteren befragten Personen (insbesondere mit Y.___, H.___, O.___, P.___, Z.___, AA.___ und W.___) hätten jedoch keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden. Ihre Aussagen seien deshalb, soweit sie den Beschuldigten belasten würden, nicht verwertbar.
2.4 Auch diese Rüge geht fehlt. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2. S. 481 mit Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren mit allen Hauptbelastungszeugen, nämlich mit C.___, K.___, F.___ und N.___ im Vorverfahren einlässliche Konfrontationseinvernahmen stattfanden (vgl. hierzu Register 10.1.1.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde schliesslich auch E.___ sowie ein weiteres Mal C.___ und auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung auch F.___ mit dem Beschuldigten konfrontiert.
Zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit den weiteren Belastungszeugen nicht konfrontiert wurde. Indes kann auch diesbezüglich nicht auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen geschlossen werden. Zum einen ist der Argumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass dem Zeugnis der meisten dieser Belastungszeuge gerade nicht eine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das gilt insbesondere für jene Vorhalte, welche die Verteidigung vor Obergericht selbst hervorhob, nämlich AnklS. Ziff. 3 (Urkundenfälschung) und AnklS. Ziff. 1.4.9 (Veräusserung von Heroingemisch an H.___). Beide Vorhalte stützen sich massgeblich auf Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen ab, was im Einzelnen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgezeigt wird. Zum anderen dringt die Verteidigung mit dieser Rüge auch deshalb nicht durch, weil der Beschuldigte weder im Untersuchungsverfahren noch vor erster und zweiter Instanz die Konfrontation mit Belastungszeugen beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es – wie vorliegend – unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; ferner Urteile 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016 vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
3. Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO)
3.1 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vor Obergericht im Wesentlichen Folgendes vorbringen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. III. S. 9 - 19): Die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sei gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.3 lit. a EMRK verfassungskonform auszulegen. Demzufolge müsse dem Beschuldigten gemäss dem jeweils aktuellen Verfahrensstand ein genauer tatsächlicher Vorwurf gemacht werden. Vorzuhalten seien dem Beschuldigten – neben dem Deliktsvorwurf (Straftatbestand) – die vorgeworfenen Tathandlungen samt Ort, Zeit und Umständen, d.h. ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt. Die alleinige Mitteilung von juristischen Begriffen, allgemein umrissenen Vorwürfen oder nur die Erwähnung des Tatbestands genügten diesen Anforderungen nicht, vielmehr müssten bestimmte Handlungen vorgehalten werden. Werde der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme nicht oder nur ungenügend bzw. unvollständig über die vorgeworfenen Taten informiert, sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar, und zwar unabhängig vom Inhalt der Aussagen, also egal, ob ein Geständnis vorliege oder nicht. Erfolge in einer früheren Einvernahme kein rechtsgenüglicher Tatvorhalt, so habe die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten und es müsse folglich dem Beschuldigten in dieser zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt gemacht werden, andernfalls auch diese Einvernahme erneut als insgesamt absolut unverwertbar gelte, denn eine bloss partielle Unverwertbarkeit einer Einvernahme sei unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere 6B_646/2017 vom 1.5.2018) nicht möglich.
Im vorliegenden Fall seien die Auskunftspersonen N.___, E.___, C.___, K.___, F.___ und Y.___ in den separat gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte befragt worden, ohne dass ihnen jemals ein Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung tragender Anfangsvorhalt gemacht worden sei. Es sei nämlich zu Beginn der jeweils ersten Einvernahme lediglich die Gesetzesmarginale (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Urkundenfälschung in Bezug auf Y.___) wiedergegeben oder ein viel zu vager Vorhalt gemacht worden, ohne dass konkrete Handlungen und die erforderlichen Angaben zu Ort, Zeit und den weiteren Umständen genannt worden seien. Ein konkreter Lebenssachverhalt sei demnach nicht vorgehalten worden und auch in den nachfolgenden Einvernahmen habe ein solcher gefehlt. Entweder sei gar kein Vorhalt erfolgt oder der schon ursprünglich ungenügende Vorhalt sei einfach nochmals wiederholt worden, oder aber es sei darauf verwiesen worden, dass der (eben ungenügende) Vorhalt bereits früher erfolgt sei und daher künftig ausbleibe.
In Bezug auf den Beschuldigten selbst rügte die Verteidigung vor Obergericht ebenfalls eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 5. Juli 2013 sei lediglich der Hinweis erfolgt, ob er zu Kenntnis nehme, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Nachdem er in der fraglichen Einvernahme in der Folge zunächst zu seiner Person befragt worden sei, sei auch zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme zur Sache kein prozessrechtskonformer Anfangsvorhalt gemacht worden, sondern der Beschuldigte sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Polizei seit langen gegen ihn wegen Drogenhandel im grossen Stil ermittle. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vom 16. Juli 2013 habe ein konkreter Tatvorhalt bzw. ein Lebensvorgang gefehlt und in allen nachfolgenden Einvernahmen sei der Beschuldigte bloss darauf hingewiesen worden, dass er bereits anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 über seine Verfahrensrechte orientiert worden sei, welche unverändert für sämtliche weiteren Einvernahmen gelten würden, mit der Folge, dass sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten (auch dessen vermeintliche Eingeständnisse) als absolut unverwertbar erwiesen.
Auch in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz habe ein rechtskonformer Vorhalt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gefehlt. In der formell ersten Einvernahme zu diesem Tatvorwurf am 17. Juli 2013 sei nämlich zu Beginn der Einvernahme hinsichtlich dieses neuen Vorwurfes (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) gar kein Vorhalt erfolgt, vielmehr sei der Beschuldigte mitten in der laufenden Einvernahme, welche sich zuvor noch um den Heroinhandel gedreht habe, ab Frage 41 zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz befragt worden (vgl. 10.1/17). Zu Beginn der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sei dem Beschuldigten schliesslich lediglich in nicht prozesskonformer Frageform vorgehalten worden, ob er zur Kenntnis nehme, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen illegalem Glücksspiel und Internetwetten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingeleitet worden sei (10.1/23).
Zusammenfassend zieht die Verteidigung das Fazit, der Beschuldigte sei bis zum Abschluss der Untersuchung nie in formell verwertbarer Weise einvernommen worden. Es fehle demnach an einem ordentlich durchgeführten Vorverfahren, so dass weder eine Anklage noch eine Verurteilung erfolgen könne.
3.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Verlangt wird, dass dem Beschuldigten ein – nach dem aktuellen Verfahrensstand – möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird. Ein leidglich pauschaler Vorwurf (z.B. der nicht näher umschriebene Hinweis auf den Betäubungsmittelhandel oder gar allgemein der Verstoss gegen das BetmG) kann hingegen, wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte, nicht genügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1; 6B_976/2015 vom 27.9.2016 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; diese ist indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.2). Bei Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen. Es kann sich folglich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten beschränken, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1 mit Hinweis auf die Literatur). Der Vorhalt muss – so die Quintessenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Die beschuldigte Person ist nur dann über den Prozessgegenstand ausreichend orientiert, wenn sie dessen Umfang und Tragweite («den Ernst der Lage») abschätzen und dementsprechend über die Ausübung ihrer Verfahrensrechte entscheiden kann (Gunhild Godenzi in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 158 StPO N 20 f.). Unzulässig wäre es demnach, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganze andere Straftat (z.B. ein am angeblichen Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1 mit Hinweis auf die Lehre).
3.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz kein isoliertes Einzelereignis (z.B. «X. fügt Z. mit einem Faustschlag eine Kopfverletzung zu») zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt beinhaltete vielmehr mehrere Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige Tatbegehungen), die sich teilweise über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren erstreckten. Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ausdrücklich gedeckt (vgl. insbesondere 6B_1021/2013 vom 29.9.2014). Ein erhobener Generalvorwurf, dem zu Beginn der Befragung zur Sache mit konkreten Angaben Konturen verleiht wird, ist demnach nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass die befragte beschuldigte Person zu Beginn der Einvernahme zur Sache erfassen kann, worum es in der Befragung geht. Sie darf nicht im Ungewissen gelassen werden, welcher Vorwurf ihr gemacht wird und muss vor einem «im Trüben fischen» geschützt werden. In Bezug auf die erforderliche Informationsdichte darf der aktuelle Verfahrensstand nicht aus dem Blick geraten. Zu Beginn der ersten Einvernahme sind viele Umstände noch ungeklärt; die Ermittlungen stehen am Anfang und die Befragung zielt gerade darauf ab, die näheren Umstände zu erhellen. Es darf deshalb bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung, ob der Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung getragen wurde, keine «ex post»-Betrachtung greifen, wozu insbesondere die Anklageschrift, welche den vorgehaltenen Lebenssachverhalt mit allen Einzelheiten darlegen muss (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO: «Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung»), verleiten könnte. Diese ist das Resultat der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und markiert den Abschluss des Vorverfahrens, während die erste Einvernahme des Beschuldigten – zeitlich weit vorgelagert – im Anfangsstadium der Untersuchung erfolgt.
3.3.2 Unterzieht man die Einvernahmen einer näheren Prüfung, so bestätigt sich in Bezug auf den BetmG-Komplex das von der Verteidigung gezeichnete Bild nicht, wonach zu Beginn der jeweiligen Befragungen ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs.1 lit. a StPO gefehlt habe. Dies zeigen die nachfolgenden Beispiele:
C.___ wurde am 22. Oktober 2013 um 06:45 Uhr an seinem Domizil polizeilich angehalten. Unmittelbar nach seiner Anhaltung wurde – in seinem Beisein – eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher u.a. eine Waage und diverses Verpackungsmaterial (Minigrips) sichergestellt werden konnten (5.1.2.1/2, 5), bevor er von der Staatsanwaltschaft um 11:00 Uhr in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erstmals befragt wurde (vgl. Einvernahme nach vorläufiger Festnahme, 10.2.3/1 ff.). Er wurde zu Beginn der Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) eröffnet worden sei. Die Befragung zum Tatverdacht wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass er im Jahre 2010 von der Kantonspolizei Aargau wegen des Verdachts des Heroinhandels verhaftet worden sei und anschliessend in Untersuchungshaft gewesen sei. Es bestehe nun der Verdacht, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – das heisse in den Jahren 2011 - 2013 – erneut dem Heroinhandel nachgegangen sei (10.2.3/3 f.). Diese Angaben erlaubten es C.___, den Vorhalt sowohl in zeitlicher (2011 – 2013) als auch inhaltlicher Hinsicht (erneut dem Heroinhandel nachgehen) zu erfassen, auch wenn einzuräumen ist, dass der Begriff des Heroinhandels als Sammelbegriff diverse geschäftliche Bemühungen umfasst. Entscheidend ist, dass C.___ die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs erfassen konnte in Anbetracht der Bezugnahme auf seine im Kanton Aargau beurteilten Handlungen und vor allem aufgrund der Tatsache, dass unmittelbar darauf dieser Heroinhandel konkretisiert wurde, indem ihm eine konkrete Einzelhandlung, nämlich die Entgegennahme einer Heroinlieferung von 200 g - 300 g von F.___ (letzterer im Auftrag von A.___ handelnd) sowie die hierzu vorliegenden Verdachtsgründe (Aussagen von F.___ vom 16.10.2013) vorgehalten wurden.
In Bezug auf den Beschuldigten K.___ ist die von der Verteidigung behauptete Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte wurde in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers am 16. Juli 2013 erstmals befragt (staatsanwaltliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme). Gemäss Einvernahmeprotokoll verwies der Staatsanwalt nach der Befragung zur Person unter dem Titel «Tatverdacht» einleitend darauf, dass die Polizei seit Längerem gegen den organisierten Drogenhandel im Raum Trimbach/Olten ermittle und in diesem Zusammenhang auch auf ihn gekommen sei, weshalb aufgrund des Verdachtes auf Drogendelikte eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Hausdurchsuchung angeordnet worden sei. Der Fragekomplex zur Sache bezog sich für den befragten K.___ erkennbar auf die Gegenstände und Substanzen, die - in seiner Anwesenheit (vgl. 10.2.4/4 und 5.1./6) – anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Mutter sichergestellt werden konnten (10.2.4/4 ff.). Auch hier wurde der befragte Beschuldigte nicht im Ungewissen gelassen, worum es bei der Befragung ging.
F.___ wurde nach seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2012 auf das eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG hingewiesen und im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b und c StPO belehrt, worauf er ohne weitere Konkretisierungen zum Tatvorhalt, zum Grund seines Aufenthaltes in Zollikofen im Zeitpunkt der Anhaltung und zu seiner Natelnummer befragt wurde. Dies vermag den Anforderungen an Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu genügen, weshalb diese Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Einvernahme vom 8. Juli 2012 («audition en arrestation de F.___, vgl. 10.2.5/17 ff.), anlässlich welcher dem Beschuldigten (wie bereits am 7. Juli 2012) noch kein amtlicher Verteidiger zur Seite stand. Auch in dieser Einvernahme wurde in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der Befragung zur Sache auf jegliche Konkretisierung verzichtet, weshalb auch diese Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung finden darf. Anders verhält es sich in Bezug auf die Einvernahme vom 15. August 2012, der ersten von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahme zur Sache (10.2.5/24 ff.). Der Beschuldigte F.___ wurde in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers eingangs nicht nur über das gegen ihn eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz orientiert, sondern es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er des qualifizierten Drogenhandels verdächtigt werde (10.2.5/25); auch der Protokollbetreff nennt neben der Widerhandlung gegen das BetmG explizit den Verdacht des banden- und gewerbsmässigen Heroinhandels (vgl. 10.2.5/24). Die von F.___ ganz zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gegebenen Aussagen gründen einzig und allein auf der Initiative des Beschuldigten (vgl. hierzu 10.2.5/25 Z. 20 ff.: «F.___, Sie meldeten sich bei der Untersuchungsbehörde in der Absicht, freiwillig Aussagen zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen machen zu können. Was haben Sie zu sagen?»). Es folgten detaillierte Angaben des Beschuldigten F.___ zu einem von ihm getätigten Herointransport nach Freiburg, der in den beiden bisherigen und als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen nicht thematisiert wurde. Die hierauf erfolgten polizeilichen Fragen knüpften an dieses vom Beschuldigten F.___ (ohne Zutun des Befragers) abgelegte Geständnis an. In der Folge wurde er – unter Vorlage der erstellten Fotodokumentation (vgl. 10.2.5/35) – mit den in seinem temporären Domizil an der […] sichergestellten Substanzen und Gegenständen konfrontiert und danach gefragt, wem diese gehören würden und worum es sich handle (vgl. 10.2.5/28 Z. 177 ff.). Diese Einvernahme erweist sich als unproblematisch und ist, wie die weiteren Einvernahmen von F.___, verwertbar.
N.___ wurde erstmals durch den Staatsanwalt am 5. Juli 2013 (13:40 Uhr) befragt. Dieser Einvernahme ging seine Anhaltung um 11:20 Uhr an seinem Domizil sowie eine Hausdurchsuchung voraus, anlässlich welcher er freiwillig Heroin, Drogengeld sowie von ihm benutzte Natels und Betäubungsmittelutensilien herausgab (vgl. Strafanzeige gegen N.___ 5.1.1.1/6). Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschuldigte N.___ in Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin über das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) orientiert und nach Fragen zur Person wurde ihm vor der Befragung zur Sache (bzw. zum Tatverdacht) mitgeteilt (vgl. Frage 26), dass er verdächtigt werde mit Heroin zu handeln. Dieser Vorhalt ist knapp ausgefallen. Indes folgte auch hier unmittelbar darauf eine Konkretisierung, indem N.___ zu A.___ und E.___ (Frage Nr. 27), zu dem in seiner Wohnung aufbewahrten Heroin (Frage Nr. 29) und schliesslich zu einem Hauptvorhalt des Heroinhandels (Frage Nr. 30: Kauf von 600 g Heroin bei A.___ und E.___ für CHF 15'600.00 vor dem 18.4.2013) befragt wurde und ihm hierzu das massgebliche Beweismittel (das Protokoll eines abgehörten Gespräches zwischen A.___ und E.___ vom 18.4.2013) vorgelegt wurde (vgl. 10.2.1/4). In Anbetracht der gesamten Umstände kann auch diesbezüglich den Strafverfolgungsbehörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten vorhandenes Wissen gegenüber dem befragten Beschuldigten zurückgehalten. Der Beschuldigte wusste, worum es ging. Er konnte den Tatvorhalt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfassen. Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu verneinen.
Auch in Bezug auf E.___ lässt sich der von der Verteidigung gerügte prozessrechtswidrige Mangel des Anfangsvorhalts nicht ausmachen: Nach den Belehrungen zur Verfahrensrolle und der Frage nach allfälligen Ergänzungen oder Berichtigungen zu seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2013 und der Haftverhandlung (beide Protokolle liegen den Akten in Sachen A.___ nicht bei) wurde der ihm vorgehaltene «Drogenhandel im grossen Stil» (Frage Nr. 2) mit einem Hauptbeispiel unterlegt: Der Befrager wies E.___ in Frage Nr. 3 auf ein «eindeutiges Drogengeschäft» hin, nämlich auf das – bereits erwähnte (vgl. Ausführungen zum Tatvorhalt betreffend N.___) – von der Polizei mittels Audio-Überwachung mitgehörte Gespräch aus dem Fahrzeug von A.___ vom 18. April 2013 hin und forderte diesen auf, zu den in der Folge Gesprächssequenzen und den von der Polizei daraus gewonnenen Erkenntnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen (10.2.2/3 ff). Auch in diesem Kontext ist den Strafverfolgungsbehörden nicht vorzuwerfen, sie hätten den befragten Beschuldigten E.___ über den Tatvorhalt im Ungewissen gelassen und bereits vorhandenes Wissen bewusst zurückgehalten.
Fehl geht die Rüge der Verteidigung auch in Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme von Y.___ vom 9. September 2014 (10.2.27/1 ff.). Dieser wurde nicht, wie von der Verteidigung behauptet, zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme lediglich darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB eröffnet worden sei. Vielmehr folgten nach zwei Fragen zur Person und vor der Befragung zur Sache diverse Konkretisierungen. So wurde ihm eröffnet, es gehe im Detail um sein Treuhandmandat betreffend die BB.___ GmbH respektive A.___. Die Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass er die Buchhaltung der BB.___ GmbH führe sowie die jährlichen Abschlüsse inkl. Steuererklärung erstelle. Die erste Frage zur Sache (Frage Nr. 3) lautete schliesslich, ob es zutreffe, dass er diese Arbeiten seit der Gründung der BB.___ GmbH erledige. Die 2. Frage zur Sache (Frage Nr. 4) nannte die in seinem Treuhandbüro anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Buchhaltungsakten der BB.___ GmbH und bezog sich explizit auf den für die BB.___ GmbH erstellten «Geschäftsabschluss per 31.12.2011, umfassend Bilanz und Erfolgsrechnung»). Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO kann darin nicht erblickt werden (vgl. den ähnlich gelagerten Fall 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 20 E. 1.3.4 S. 30). Zweifellos wusste der Beschuldigte Y.___ aufgrund der erfolgten Hinweise zu Beginn der Einvernahme zur Sache, welches seiner Treuhandmandate (BB.___ GmbH) in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten war und um welche konkreten Urkundendokumente (Geschäftsabschluss 2011 für die BB.___ GmbH) es im Kontext mit dem eröffneten Verfahren wegen Urkundenfälschung ging. Damit konnte der Beschuldigte Y.___ den Tatvorhalt in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht klar erfassen.
3.3.3 Der Beschuldigte wurde erstmals am 5. Juli 2013 befragt (staatsanwaltschaftliches Einvernahmeprotokoll nach vorläufiger Festnahme: 12.3.1/5 ff.), wobei er im Rahmen der Belehrungen ausdrücklich auf die eröffnete Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verbrechen gegen das BG über Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) hingewiesen wurde. Bevor er in Bezug auf den Tatverdacht zur Sache Stellung bezog, wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn im grossen Stil wegen Drogenhandels ermittelt werde (12.3.1/9 Z. 122 f.). Dieser zusammenfassende Vorhalt (Drogenhandel) wurde dann aber sogleich mit konkreten Beispielen unterlegt, indem der Beschuldigte mit zwei gewichtigen konkreten Lebenssachverhalten konfrontiert wurde (vgl. 12.3.1/9 Z. 127 ff.): 1. Verkauf von 600 g Heroin für CHF 15’600.00 an N.___, wobei dem Beschuldigten hierzu das Protokoll eines am 18. April 2013 mitgehörten Gespräches zum Lesen vorgelegt wurde; 2. Sicherstellung von braunem Pulver (mehrere Kilos) in der Wohnung seiner Eltern am 4.7.2013 (12.3.1/9 Z. 135 ff). Der Beschuldigte wurde folglich mit zwei klar umrissenen Vorhalten konfrontiert und nicht im Ungewissen gelassen, was ihm vorgeworfen wird. Auch dieser Tatvorhalt erweist sich deshalb als genügend.
Einzuräumen ist hingegen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2013 erstmals zu den sichergestellten Waffen befragt wurde, ohne dass er zu Beginn der Einvernahme auf den Deliktsvorwurf (Straftatbestand) hingewiesen worden war. Als mitten in der der Befragung zum vorgehaltenen Heroinhandel ab Frage 41 neu der Themenkomplex «Waffen» aufgegriffen wurde, konnte der Beschuldigte nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass die Fragestellungen nun auf eine ganz anders Delikt (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) zielten. Diesbezüglich ist eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, weshalb die von ihm erfolgten Aussagen zum Waffenerwerb und Waffenbesitz in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind. In der Einvernahme vom 19. Juli 2013 wurde der Beschuldigte zwar zu Beginn der Einvernahme davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn wegen illegalem Glückspiel und Internetwetten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Vorverfahren eingeleitet worden sei (10.1./23). Darauf wurden ihm aber lediglich konkretisierende Angaben in Bezug auf den erstgenannten Vorwurf gemacht (Verdacht des Betreibens von illegalem Glücksspiel und dem illegalen Anbieten von Internetwetten im CC.___-Lokal, Sicherstellung von Automaten und Bargeld im CC.___-Lokal am 4.7.2013, vgl. Vorspann zu Frage 1, 10.1.24) und auch ausschliesslich Fragen zu diesem Themenkomplex gestellt. Sein abschliessend zu Protokoll gegebenes Geständnis (vgl. 10.1.28, nach Frage 46: er anerkenne die Tatbestände) konnte deshalb für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz keine Wirkung entfalten.
Nachfolgend wird unter Ziff. V zu prüfen sein, ob der dem Beschuldigten in AnklS. Ziff. 4 zur Last gelegte unrechtmässige Erwerb und Besitz von Waffen auch ohne die Einvernahmen vom 17. und 19. Juli 2013, d.h. aufgrund anderer Beweismittel nachgewiesen werden kann.
4. Anklagegrundsatz
4.1 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vor Obergericht mit folgender Begründung die Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. IV. S. 18 – 20): Die vorliegende Anklageschrift vom 22. Februar 2017 sei derart unübersichtlich aufgebaut und der Sachverhalt werde auf ganzen zehn Seiten über so viele Anklageziffern, Unterziffern, Unter-Unterziffern und Lemmata aufgedröselt, dass man nicht klar erkennen könne, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten denn schliesslich genau vorgeworfen werde. Damit verfolge die Anklagebehörde augenscheinlich die Taktik, einerseits die Verteidigungsrechte einzuschränken und andererseits dem Gericht ein Bild des Beschuldigten als grossen Drogenboss zu vermitteln, was schlicht nicht der Realität entspreche.
Weiter umschreibe die Anklage weder die dem Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge noch den Zeitraum, über welchen er mit Heroin gehandelt haben soll, in genügend konkreter Weise. So sei von «total mindestens ca. 42 - 46,5 kg Heroingemisch», begangen «zwischen mindestens 2004 und 4. Juli 2013» die Rede, was den Anklagegrundsatz verletze. Nicht viel genauer werde der dem Beschuldigten vorgeworfene Gewinn sowie Umsatz umschrieben (mindestens ca. CHF 500'000.00 bis CHF 900'000.00).
Auch die einzelnen Anklageziffern würden trotz dem erwähnten Unterteilungsgrad (bis zu vier Unterziffern) kein anderes Bild zeichnen, sondern mehr zur Verwirrung als zur Klarheit bezüglich der konkreten Vorwürfe beitragen.
AnklS. Ziff. 1.2 spreche vom Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch, ohne dieses mit einem konkreten Lebensvorgang zu umschreiben. Auch hinsichtlich Menge und Zeitraum sei diese Anklageziffer viel zu vage. Anklageziffer 1.3 sei eine Aneinanderreihung von Annahmen, wobei die Angabe von einer Bandbreite von immerhin +/- 100 % an Heroin und eines ganzen Jahres als möglichen Tatzeitraum für einen einzigen Streckvorgang dem Anklageprinzip ebenfalls nicht genüge. Auch die einzelnen Unterziffern in Anklageziffer 1.4 umschrieben den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Zeitraums, der Örtlichkeiten, der Anzahl Lieferungen sowie der Mengen in eklatant ungenügender Weise. Rechne man die erwähnten Parameter jeweils hoch, ergebe dies derart weit auseinanderliegende Ergebnisse, dass diese Anklage keinerlei Umgrenzungsfunktion mehr habe.
Bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz könne deshalb der Beschuldigte auch zufolge Verletzung des Anklageprinzips nicht verurteilt werden.
4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
4.3.1 Bereits vorne wurde erörtert, dass der blosse Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung («in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit […]» ohne konkretisierende Umschreibung des vom Mittäter geleisteten Tatbeitrages den Anklagegrundsatz verletzt. In diesen Fällen – AnklS. Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___ sowie AnklS. Ziff. 1.4.13 betreffend V.___ – fehlt es bereits an einem rechtsgenüglichen Vorhalt, so dass eine mittäterschaftliche Tatbegehung von vornherein ausser Betracht fällt.
4.3.2 AnklS. Ziff. 1.2 wirft dem Beschuldigten das Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch den Besitz von 1 kg Streckmittel vor. Der Erwerb und der Besitz von Streckmitteln, die keine der in der Betäubungsmittelverordnung (SR 812.121.11) aufgeführten Stoffe enthalten, sind als solche nicht strafbar (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 106). Hat hingegen der Täter die Streckmittel in der Absicht erworben, sie selber oder mit Mittätern Betäubungsmitteln beizumischen und das Produkt dann zu verkaufen, macht er sich wegen Anstaltentreffen zu einer BetmG-Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a (= unbefugtes Herstellen/Verarbeiten) und/bzw. lit. c (= unbefugtes Veräussern) strafbar (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 106).
Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2 beschränkt sich darauf, dem Beschuldigten den Besitz von Streckmitteln anzulasten und verzichtet, wie dies die Verteidigung vor Obergericht dargelegt hat, auf jede weitere Konkretisierung. Welche Absichten der Beschuldigte mit diesem Besitz verfolgte, erschliesst sich nicht aus der Anklageschrift. Das Anklageprinzip verbietet es, den Sachverhalt zu Lasten des Beschuldigten mit weiteren tatrelevanten Elementen zu erweitern. Vielmehr fixiert der Anklagesachverhalt abschliessend den Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Der alleinige Besitz von Streckmitteln erfüllt nicht den Tatbestand des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Heroingemisch, so dass der Beschuldigte – in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil – von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
4.3.3 Im Übrigen verfängt die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift nicht. Die Verteidigung griff einleitend einzelne Elemente aus der Anklageschrift heraus, die – isoliert betrachtet – den Anschein erwecken könnten, dem Beschuldigten werde lediglich ein pauschaler, d.h. zu wenig präziser Vorhalt gemacht. Die von der Verteidigung zitierten Formulierungen (Veräusserung von total mindestens ca. 42 - 46,5 kg Heroingemisch, begangen zwischen mindestens 2004 und 4. Juli 2013, Angaben zum gesamten Gewinn und Umsatz) finden sich unter Ziff. 1 der Anklageschrift. Dort wird im Sinne einer zusammenfassenden Übersicht und als Vorspann die Rollenverteilung und der modus operandi dargestellt. In der Folge werden dann aber in Bezug auf die BetmG-Delinquenz unter den Unterziffern 1.1 - 1.4. (1.4.1 - 1.4.18) sämtliche Vorhalte einzeln und ausführlich abgehandelt. In Bezug auf jeden dieser Vorhalt geht einwandfrei hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Zeitphase zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Dass sich die Anklagebehörde in Anbetracht der Vielzahl der vorgehaltenen Veräusserungen (= AnklS. Ziff. 1.4), des langen Deliktszeitraums und der vielen involvierten Personen für eine weitere (dreistellige) Gliederungsebene sowie mehrere Lemmata entschied, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr erfuhr der Prozessstoff dadurch eine systematische Gliederung nach sachlichen Kriterien (Abnehmer, Tatzeitpunkt), die der Verteidigung jederzeit die Orientierung ermöglichte. Ebenso wenig ist der Anklagebehörde anzulasten, dass die Anklageschrift in Bezug auf die Stoffmenge auf Grössenordnungen verwies. Sie legte damit offen, dass nachträglich eine exakte Mengenbestimmung nicht in jedem Einzelfall mehr möglich war, so insbesondere nicht in Bezug auf die Veräusserungen an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1), die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten. Die massgebliche Bandbreite (Mindest- und Maximalmengen), sowie die den Mengenangaben zu Grunde liegende Faktoren (Einzelgeschäfte) waren bekannt, weshalb auch diesbezüglich die Verteidigungsrechte nicht geschmälert wurden und die Anklageschrift ihre Umgrenzungsfunktion erfüllte.
5. Beschleunigungsgebot
5.1 Der Beschuldigte liess im Beschwerdeverfahren BKBES.2016.61 sowie vor erster Instanz durch seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, rügen (vgl. 12.4.3/2 ff. und Ordner Vorinstanz AS 186 f.), die Staatsanwaltschaft habe das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt. Auf die entsprechende Rüge der Verteidigung hin habe die Beschwerdekammer des Obergerichts festgestellt, dass eine 8-monatige Bearbeitungslücke und mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Im weitere Verlauf der Untersuchung habe sich dieser Umstand noch akzentuiert: Trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung habe es noch lange gedauert, bis schliesslich die Strafanzeige der Kantonspolizei am 13. Dezember 2016 ediert worden sei. Es müsse in diesem Verfahren von einer klaren Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen werden.
Vor Obergericht liess der Beschuldigte im Eventualantrag – im Hauptantrag wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt – geltend machen, die überlange Verfahrensdauer sei strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 10 S. 38).
5.2 Die Beschwerdekammer kam mit Urteil vom 19. Juli 2016 zum Schluss, dass im September 2015 die letzten sechs polizeilichen Einvernahmen stattgefunden hätten, in der Folge aber seit Oktober 2015 für den Beschwerdeführer kein Verfahrensfortgang ersichtlich geworden sei. Damit müsse im Sinne des Beschwerdeführers eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden (vgl. auch die entsprechende Feststellung in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), welche im Gesamtrahmen der Untersuchung aber noch nicht erheblich sei (12.4.3/30 ff.). Dieses Urteil der Beschwerdekammer erwuchs in Rechtskraft.
5.3 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).
Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Zu differenzieren sind zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebotes: Zu prüfen ist jeweils, ob weder die Gesamtheit (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.1) noch einzelne Abschnitte des Verfahrens (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.2) übermässig viel Zeit in Anspruch genommen haben, denn das Beschleunigungsgebot wird nicht nur bei einer per se zu langen Verfahrensdauer verletzt, sondern auch dann, wenn bloss ein Teil des Verfahrens schneller hätte erledigt werden müssen (Sarah Summers in: BKS StPO, Art. 5 StPO N 8 ff., ebenso Wolfgang Wohlers in: StPO Komm., Art. 5 StPO N 5).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO gilt in Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches verlangt, dass besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass solche Verfahren vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder missbrauchen. Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage gestellt, wenn die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung bereits in der Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 4 - 6).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.
5.4.1 Gesamtdauer des Verfahrens
Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013 verhaftet und über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt. Ausgehend von diesem Zeitpunkt nahm das gesamte Strafverfahren bis zur mündlichen Urteilseröffnung im Berufungsverfahren am 28. März 2019 annähernd 5 Jahre und 9 Monate in Anspruch.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Deliktsvorwürfe, der vorgehaltenen Deliktsdauer, des Aktenumfanges (52 Bundesordner), des aufwändigen Beweisverfahrens und der Komplexität des Verfahrens erweist sich die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens zwar als lang, nicht aber als übermässig lang. Sie ist gerade noch vertretbar.
5.4.2 Einzelne Verfahrensabschnitte
Hingegen ist im Vorverfahren in der Zeit von Mitte September 2015 bis Mitte Dezember 2016 eine Überlänge festzustellen, die der Beschuldigte mit seinem Verhalten weder verursacht noch beeinflusst hat. Letztmals wurde dieser im Vorverfahren am 16. September 2015 ausführlich befragt. Entgegen der Beschwerdekammer vermag zwar allein der Umstand, dass der Beschuldigte in den darauffolgenden Monaten nicht mehr einvernommen wurde und er auch nicht in andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei direkt involviert war, keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu begründen. Entscheidend ist allein, ob das Verfahren durch Handlungen der Strafbehörden (darunter fällt auch die Erstellung von Berichten) mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wurde und nicht, ob diese gegenüber dem Beschuldigten unmittelbar Aussenwirkung entfaltet haben. Zu kurz greift aber ebenso die Auffassung der Vorinstanz, welche zur Begründung der erbrachten Verfahrensbeschleunigung einzig auf die vielen aus dem Verfahrensjournal ersichtlichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft abstellt, dabei aber die entscheidende Frage, ob diese Verfügungen denn auch massgeblich zur Weiterführung des Verfahrens beigetragen haben, ausklammert. Auffallend ist, dass ab Mitte September 2016 vor allem der Beizug von Akten im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren der Aktion «Mailbox» verfügt wurde (vgl. Verfahrensjournal). Zudem wurden die Akten noch drei Monate (Juli 2016 bis September 2016, vgl. Verfahrensjournal: 1.3/59) wegen des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung von der Beschwerdekammer des Obergerichts beansprucht. Die Polizeibeamten waren in dieser Zeitphase mit der Ausarbeitung des Berichts zu den Finanzermittlungen und der polizeilichen Strafanzeige beschäftigt, wobei der Bericht «Finanzermittlungen (inkl. 3 Bundesordner Beilagen) am 19. Februar 2016 vorlag und die polizeiliche Strafanzeige am 13. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte und am 15. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft einging (vgl. Verfahrensjournal: 1.3/57 und 63).
Auch wenn der Staatsanwaltschaft beizupflichten ist (vgl. 12.4.3/13 sowie Plädoyernotizen vor erster und zweiter Instanz), dass die Erstellung der polizeilichen Strafanzeige aufgrund des Umfangs der getätigten Überwachungsmassnahmen und der sich daraus ergebenden Zusammenhänge aufwändig war, lässt sich die hierfür in Anspruch genommene Zeit von rund 15 Monaten (Mitte September 2015 bis Mitte Dezember 2016) nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot in Haftfällen vereinbaren, zumal eine hohe Geschäftslast und knappe bzw. fehlende personelle Ressourcen nie eine Rechtfertigung für Verzögerungen des Verfahrens bieten können (vgl. Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 8b und 14). Es ist deshalb in Bezug auf diesen Verfahrensabschnitt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 30. November 2017 ausgefällt und den Parteien am 6./7. Dezember schriftlich eröffnet (Ordner Vorinstanz AS 218 f.). Bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 5. Juni 2018 verging ein halbes Jahr. Damit wurde die das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO, welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60 Tagen und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Auch in diesem Kontext ist festzuhalten, dass eine unzweckmässige Organisation oder eine unzureichende personelle Ausstattung des Gerichts eine Verzögerung nie zu entschuldigen vermag.
Den festgestellten Überlängen ist mit einer Reduktion des Strafmasses Rechnung zu tragen (zu deren Umfang vgl. die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. VI.3.3).
6. Verwertbarkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen
Im vorliegenden Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen angeordnet, so insbesondere RTID, Echtzeitüberwachungen, Audioüberwachungen des BMW M3 (SO-[…]), des BMW M6 (SO-[…]), des Hinterzimmers im CC.___-Lokal in […], Videoüberwachungen des Eingangsbereichs der Wohnung an der […] (= mutmassliches Drogendepot des Beschuldigten) sowie des Eingangsbereichs der Wohnung an der […] (vgl. die Übersichten unter 3.5.8/1 - 4 und 12.4.2/41 - 44).
Sowohl für die jeweiligen Anordnungen der Überwachungsmassnahmen als auch für deren Verlängerungen holte die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Genehmigungen beim Haftgericht ein.
Die vom Beschuldigten bei der Beschwerdekammer des Obergerichts erhobene Beschwerde betreffend Überwachungsmassnahmen (12.4.2/19 ff.), mit welcher die Aufhebung von insgesamt 24 haftrichterlichen Entscheiden beantragt wurde, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Januar 2015 zurückziehen (12.4.2/76 ff.).
Die in Bezug auf die geheimen Überwachungsmassnahmen ergangenen Entscheide (die Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Haftgerichts) sind aufgrund des erfolgten Beschwerderückzuges in Rechtskraft erwachsen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheide kann die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung der Überwachungsmassnahmen weder erstmals (ohne Entscheid der Beschwerdeinstanz) noch erneut (nach einem bereits durchlaufenen Beschwerdeverfahren) vor dem Sachrichter aufgeworfen werden (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42, bestätigt in den Urteilen 1B_59/2014 vom 28.7.2014 E. 1.1 sowie 1B_191/2018 vom 16.10.2018 E. 1.1; ebenso die Lehre: Thomas Hansjakob in: StPO Komm., Art. 279 StPO N 32 sowie Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: BSK StPO, Art. 279 StPO N 14).
Die aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse sind – was vor zweiter Instanz gänzlich unbestritten blieb – verwertbar. Welcher Beweiswert diesen zukommt, ist nachfolgend vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
III. BetmG-Delinquenz
A. Beweiswürdigung
1. Vorbemerkung
Bezüglich der Beweiswürdigung der einzelnen Vorhalte ist vorab festzuhalten, dass es bei der (rückblickenden) Beurteilung des Umfangs von Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung von Grössenordnungen und nicht um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei selbstverständlich der Nachweis von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden Fall von Geschäften mit mind. 12 g reinem Heroin bzw. 18 g reinem Kokain, rechtsgenüglich erbracht werden muss.
2. AnklS. Ziff. 1.1
2.1 Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.1 lautet wie folgt:
« Unbefugter Besitz von total ca. 1,6 kg Heroingemisch und 575g Kokaingemisch, begangen am 4. Juli 2013, indem der Beschuldigte
- 1‘599 g Heroingemisch (8x je ca. 200 g; Reinheitsgrad ca. 16 %) in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ lagerte,
- 21,8 g Heroingemisch (1 Säcklein 17,8 g Reinheitsgrad ca. 16 % / 1 Säcklein 4 g Reinheitsgrad ca. 9,5 %) in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ lagerte,
- 575 g Kokaingemisch (1x 472 g Reinheitsgrad ca. 39 % / 1x 103 g Reinheitsgrad ca. 35 %) in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ lagerte»»
2.2 Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft (12.2.1/1 ff.) wurde die Wohnung der Eltern des Beschuldigten am 4. Juli 2013 durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung fand die Polizei die in der Anklageschrift genannten Drogenmengen in einem Rucksack sowie in der Geschirrspülmaschine (12.2.1/15 ff., vgl. hierzu die fotografischen Aufnahmen: 7.2/13-19). Die sichergestellten Mengen wurden anschliessend im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom IRM Bern einer forensisch-chemischen Laboruntersuchung unterzogen. Die in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrade stellen auf die vom IRM ermittelten Werte ab (vgl. IRM Untersuchungsbericht vom 3.9.2013: 7.1/6 f.).
2.3 Der Beschuldigte räumte bereits anlässlich der Haftverhandlung vom 8. Juli 2013 ein, er habe die sichergestellten Drogen in die Wohnung seiner Eltern gebracht. Als Begründung führte er aus, er habe kein anderes Versteck für die Drogen gehabt. Er habe sie von «J.___» erhalten (12.3.1/30). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2013(10.1./9) führte er des Weiteren aus, «J.___» habe ihm gesagt, er solle die Drogen für ihn (= «J.___») bunkern. Dieser habe ihm auch gesagt, er solle es ruhig verkaufen, wenn er Abnehmer finde. «J.___» habe die Drogen ihm sozusagen in die Hände gelegt und ihm dafür etwas Geld gegeben.
Auch vor erster Instanz bestätigte dies der Beschuldigte, indem er ausführte, er habe die sichergestellten Drogen für J.___ gebunkert. Er sei von diesem angefragt worden, ob er das Material für ihn verstecken könne, was er dann auch gemacht habe, als seine Eltern in den Kosovo gefahren seien (Ordner Vorinstanz AS 63 Z. 1 ff.).
2.4 Der Beschuldigte hatte die Herrschaftsmöglichkeit über diese Drogen (er hatte jederzeit Zugang zur Sache), die von einem Herrschaftswillen getragen war. Dass er den Besitz für eine Drittperson ausgeübt haben will, ist dabei nicht von Relevanz (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen unter Ziff. III.B.2).
2.5 Damit ist der Besitz von 1'599 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 16 % (netto demnach 255,84 g), von 17,8 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 16 % (netto 2,85 g) und 4 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 9,5 % (netto 0,38 g) sowie von Kokaingemisch im Umfang von 472 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 39 % (netto 184 g) und von 103 g mit einem Reinheitsgrad von ca. 35 % (netto 36 g) erstellt.
3. AnklS. Ziff. 1.2
3.1 Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorhalt lautet folgendermassen:
« Unbefugter Besitz von total ca. 250 g Heroingemisch und unbefugtes Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch Besitz von 1 kg Streckmittel, begangen zwischen September 2012 und Oktober 2012, in […], indem der Beschuldigte während ca. 4 bis 6 Wochen einen Koffer mit 250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel in der Wohnung von K.___ lagerte.»
In Bezug auf das Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch den Besitz von 1 kg Streckmittel wird auf die Ausführungen zum Anklagegrundsatz unter vorstehender Ziff. II.5.3.2 verwiesen.
3.2 K.___ führte anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2013 als Beschuldigter aus (1.2.4/258 f.), A.___ haben ihn (K.___) angefragt, ob er ihm einen Koffer geben könnte. Es habe sich um einen alten, grossen Reisekoffer gehandelt, der sicher einen Monat bis 6 Wochen bei ihm geblieben sei, so lange sei er nämlich in den Ferien gewesen. In der Einvernahme vom 13. November 2013 ergänzte K.___, er habe zwei Mal während seiner Ferien einen Koffer für den Beschuldigten bei sich zuhause gelagert, wobei sich aber nur beim 2. Mal darin auch Heroin und Streckmittel befunden hätten. Diesen zweiten Vorfall ordnete K.___ der Zeit vom September 2012 bis Oktober 2012 zu. Er habe A.___ auch den Wohnungsschlüssel überreicht (10.2.4/278). Diese Aussage bestätigte er auch in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17.12.2013: 10.1.1/54).
3.3 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme (10.1.1/59, Antwort auf Frage 102) und vor erster Instanz (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 106 ff. AS 64) gestand der Beschuldigte diesen Vorhalt ausdrücklich ein.
3.4 In Bezug auf diesen Lebenssachverhalt wurde gegen K.___ Anklage erhoben wegen unbefugter Lagerung von total ca. 250 g Heroingemisch und unbefugter Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch Lagerung von 1 kg Streckmittel (vgl. Anklageschrift vom 13.9.2016, AnklS. Ziff. 1.4 5.1.3/54). Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 wurde K.___ im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (5.1.3/57 ff.)
3.5 Es steht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die vorgenannten Aussagen fest, dass der Beschuldigte an 250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel Besitz erlangte. Ihm wurde von K.___ der Wohnungsschlüssel zur Verfügung gestellt, wodurch er auf das gelagerte Material stets zugreifen konnte. Ob dieser Stoff J.___ gehörte, wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz erstmals vorbrachte, ist für die Frage des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht von Relevanz (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen unter nachfolgender Ziff. III.B.2).
3.6 In Bezug auf den Reinheitsgrad ist auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend zitiert «SGRM») abzustellen, wonach der durchschnittliche Reinheitsgrad im Jahr 2012 von Heroinbase in Bezug auf Konfiskate in der Grössenordnung von 100 g < 1'000 g (in casu 250 g unportioniert) ca. 18 % betrug. Folglich besass der Beschuldigte 45 g reines Heroin und 1 kg Streckmittel.
4. AnklS. Ziff. 1.3
4.1 Vorhalt
« Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung von mindestens ca. 4 - 5 kg Heroingemisch, begangen im Jahre 2010, in der Wohnung seiner Eltern DD.___ und I.___ in […], indem der Beschuldigte ca. 1 - 2 kg Heroingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad (Annahme ca. 45 %) mit ca. 2 - 3 kg Streckmittel vermischte und damit Anstalten traf zur Veräusserung von mindestens ca. 4 - 5 kg Heroingemisch mit einem tieferen Reinheitsgrad (Annahme ca. 15 %).»
4.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme K.___/A.___ vom 17. Dezember 2013 führte Ersterer aus, er sei vom Beschuldigten angefragt worden, ob er ihm beim Strecken von Heroin helfen könnte. Das Heroin sei bei der Mutter des Beschuldigten zuhause gestreckt worden (10.1.1/55). (Auf die Frage, um welche Menge es sich am Schluss gehandelt habe) Er könne es nicht genau sagen. Er habe am Schluss den Sack mit dem gestreckten Heroin gesehen, vielleicht 4,5 kg.
4.3 Der Beschuldigte gab in dieser Konfrontationseinvernahme zu Protokoll, es sei nicht ganz so gewesen, wie es K.___ geschildert habe. Es habe sich maximal um 1 kg Heroin gemischt gehandelt (10.1.1/57). Auch vor erster Instanz blieb der Beschuldigte dabei, dass die Mengenangabe von K.___ deutlich zu hoch ausgefallen sei (Ordner Vorinstanz AS 645 Z. 120 ff.): 4 - 5 kg seien unmöglich, denn er wisse, dass es zuerst 500 g gewesen seien, die sie dann gemischt hätten. Er habe das Material vorher gewogen. Es sei eine 500er-Platte gewesen. Das Streckmittel sei in einem durchsichtigen Sack gewesen, das seien ebenfalls 500 g gewesen, auch das habe er gewogen.
Gestützt auf die vorgenannten Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern Heroin mit Streckmittel vermischte. Der Nachweis, dass nach dem Strecken 4,5 kg Heroingemisch resultierten, ist hingegen nicht erbracht, wenn man berücksichtigt, dass auch K.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme in Bezug auf die konkrete Menge seine Unsicherheit zum Ausdruck brachte. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten auf seine Angaben abzustellen.
Demnach ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern im Jahre 2010 500 g Heroin mit 500 g Streckmittel vermischt hat.
5. AnklS. Ziff. 1.4.1
5.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe zwischen 2006 und dem 4. Juli 2013, in Oftringen und z.T. Olten, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ und E.___, insgesamt ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %) an C.___ veräussert, welche dieser teilweise im Raum Oftringen/Zofingen in Kleinportionen an Endabnehmer weiterveräussert haben soll.
5.2 Wie alle BetmG-Vorhalte liess der Beschuldigte vor Obergericht auch diesen Vorhalt durch seinen Verteidiger bestreiten. Lediglich im Eventualantrag führte sein Verteidiger aus, es sei auf das Geständnis des Beschuldigten in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach dieser C.___ von Ende 2008 bis zu seiner Verhaftung insgesamt 3 - 5 kg Heroingemisch geliefert habe. Dabei sei zu seinen Gunsten des Beschuldigten von insgesamt 3 kg Heroingemisch auszugehen (vgl. Plädoyernotizen RA Gibor S. 28).
5.3 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte nahm erstmals im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 zu den Geschäften mit C.___ inhaltlich Stellung. In den Einvernahmen zuvor machte er hingegen zum Themenkomplex «C.___» konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Er führte aus, er habe C.___ im Zeitraum von 2008 - 2013 ungefähr 3 bis 5,5 kg Heroingemisch verkauft. Erstmals habe er ihn Ende 2008 (zum Test) mit 5 g beliefert, anschliessend sei es dann sofort mit 5x 100 g losgegangen. Auch 2009 sei es immer mit 100 g weitergegangen. Anschliessend (2010) habe er beschlossen aufzuhören. Kurz vor dessen Verhaftung habe er C.___ 1 - 1,5 kg (Heroingemisch) vorbeigebracht. Weiter gegangen sei es schliesslich ab Januar 2011, dann seien es immer 200 g gewesen. Ende 2011 habe es noch einen Unterbruch von etwa 5 Monaten gegeben (10.1.1/45; Antworten auf die Fragen 133 – 135).
Vor erster Instanz bestätigte der Beschuldigte, dass C.___ von Ende 2008 bis 2013 sein Kunde gewesen sei. In aller Regel habe er persönlich den Stoff an C.___ übergeben. E.___ sei vielleicht 2 - 4 Mal auch dabei gewesen, ansonsten sei er alleine zu ihm nachhause gegangen (Ordner Vorinstanz AS 66 f.). In Bezug auf die veräusserten Mengen machte er ähnliche, wenn auch nicht identische Aussagen wie anlässlich der Konfrontationseinvernahme: 2009 habe er immer 100 g pro Monat gegeben. Das Kilo im Jahr 2010 sei einmalig gewesen. Ab 2011 seien es so 200 g pro Monat gewesen, das sei aber nicht bis zu seiner Verhaftung im Jahre 2013 so weitergegangen, sondern nur bis ca. August 2011, dann habe es eine Unterbrechung gegeben bis Ende Jahr, da C.___ weiter Schulden gemacht habe. Ab 2012 habe er dann 100 g pro Monat an C.___ geliefert (Ordner Vorinstanz AS 65 f. Z. 194, 198, 222 ff.).
Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die von der Verteidigung eventualiter anerkannten 3 kg Heroingemisch nicht wie behauptet dem erstinstanzlichen Geständnis des Beschuldigten entsprechen, sondern die vom Beschuldigten selbst eingestandenen Teilmengen in ihrer Summe deutlich höher ausgefallen sind.
5.4 Die Aussagen des Beschuldigten divergieren in Bezug auf die Mengenangaben erheblich mit den Angaben des Abnehmers C.___, auf welche die Vor-instanz abstellte.
Die Verteidigung zog vor Obergericht die generelle Glaubwürdigkeit von C.___ in Zweifel, indem sie auf dessen langjährigen intensiven Drogenkonsum verwies: Im Zeitpunkt seiner Gerichtsverhandlung am 28. Mai 2015 habe C.___ bereits seit 29 Jahren Heroin konsumiert. Dies habe sich negativ auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt (mit Hinweis auf den ins Recht gelegte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung «So gefährlich ist der Konsum von Heroin» vom 14. März 2018). Sein Aussageverhalten sei von erheblichen Erinnerungslücken geprägt. Das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2014 habe zudem ergeben, dass C.___ im Denken verlangsamt sei, verarmt und einfach wirke, kaum Initiative zeige, nachgiebig und leicht beeinflussbar sei.
Auch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wurde von der Verteidigung in Abrede gestellt. Das Aussageverhalten von C.___ erweise sich in weiten Teilen als widersprüchlich. Seine (belastenden) Aussagen seien insgesamt unglaubhaft. Er habe seine Aussagen – insbesondere zur Menge des angeblich gelieferten Heroins – während der Untersuchungsdauer immer wieder revidiert und erst auf Vorhalt der Untersuchungsbehörde stetig gegen oben korrigiert. Er habe keine eigenständigen Angaben aus eigener Erinnerung gemacht, sondern lediglich die ihm vorgehaltenen und nicht nachvollziehbaren Hochrechnungen der Untersuchungsbehörde pauschal bestätigt. Neben dem Beschuldigten hätten diverse weitere Personen (z.B. D.___) C.___ mit Heroin beliefert. C.___ habe jedoch einfachheitshalber (und immer erst auf entsprechenden Vorhalt) nur den Beschuldigten belastet. Des Weiteren lasse sich eine Belieferung von C.___ vor Ende 2008 nicht nachweisen. Zugunsten des Beschuldigten und gemäss seinen eigenen Zugaben sei davon auszugehen, dass dieser erst ab Ende 2008 Heroin an C.___ verkauft habe. Höchst unglaubhaft erscheine schliesslich die Aussage von C.___, wonach sich die Lieferungen des Beschuldigten automatisch erhöht hätten, auch wenn dieser den Beschuldigten nicht einmal danach gefragt habe.
5.5 Diesen Ausführungen der Verteidigung ist Folgendes entgegen zu halten: Das von der Verteidigung zitierte psychiatrische Gutachten hatte nicht die Glaubwürdigkeit von C.___ als Person zum Gegenstand, sondern befasste sich u.a. eingehend mit dessen Schuldfähigkeit. Die Gutachterin charakterisierte den Exploranden als eher naiv sowie nachgiebig und leicht beeinflussbar und stellte eine langjährige Heroinsucht und einen mit der Suchterkrankung einhergehenden Finanzierungsdruck fest. Ebenso attestierte die Gutachterin dem Exploranden kognitive Beeinträchtigungen sowie einen ausgeprägten Mangel an Selbstreflexion, Unbedarftheit und Gutmütigkeit. Sie schloss auf eine leichte bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, die schliesslich auch im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung verschuldensmindernd berücksichtig wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts Zofingen vom 28.5.2015: 5.1.2.2/306 f., sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.1.2016: 5.1.2.2/334). Indes lässt sich die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nicht mit der Aussagetüchtigkeit gleichsetzen. Es liegen keine Anzeichen vor, dass die Aussagetüchtigkeit von C.___ nicht gegeben war. Seine Aussagen zeigen vielmehr, dass er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage war, den Sachverhalt wahrzunehmen, im Gedächtnis in den wesentlichen Zügen abzuspeichern und selber in Worte zu fassen und vor den Strafverfolgungsbehörden und gerichtlichen Instanzen wiederzugeben. Das von der Verteidigung gezeichnete Bild, wonach C.___ bloss die von der Polizei vorgerechneten Mengen stereotyp bejaht bzw. «abgesegnet» habe, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr machte dieser von sich aus nachvollziehbare, klare und plausible Aussagen. So schilderte er stringent, wie sein bisheriger Lieferant D.___ nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihn mit Heroin zu beliefern und deshalb der Kontakt zum Beschuldigten entstanden sei. Die Angaben von C.___ zu den einzelnen Lieferungen wie auch zum Lieferumfang fielen besonders detailliert und lebhaft aus, was die nachfolgenden Aussagen belegen.
Erstmals schilderte C.___ in der Einvernahme vom 4. August 2010 (Aargauer Verfahren), «D.___» habe ihm die Rufnummer [Nr. 1] eines Dealers gegeben (5.1.2.2/51). (Auf Frage) Mit dem Handel habe er ca. Mitte des Jahres 2009 wieder begonnen (C.___ wurde bereits im Zeitraum 1996 - 1997 und 2002 - 2005 wegen Heroinhandel zur Anzeige gebracht und am 17.11.2005 verurteilt). Er machte detailreiche Angaben zu den jeweiligen Lieferungen: Er habe stets in Folien verpackte Päckchen, wie ein Art Wurst, bekommen. In dieser Alufolie seien jeweils 10 Minigrip-Säcklein mit einem ungefähren Inhalt von 4,5 – 5 g eingerollt gewesen. Solche Lieferungen habe er in Abständen von ca. 3 - 4 Monaten erhalten. Bereits in dieser Einvernahme räumte C.___ ein, später mit grösseren Mengen Heroin beliefert worden zu sein, nämlich mit Lieferungen von 250 g und schliesslich mit Lieferungen von 500 g. Bei der bei ihm zuhause sichergestellten Menge habe es sich ursprünglich um eine Lieferung von 1 kg Heroin gehandelt (vgl. 5.1.2.2./60 f.).
In der Einvernahme vom 6. August 2010 nannte er als Beginn seines erneuten Heroinhandels nun Januar 2009 (5.1.2.2/58). Dann habe er erstmals eine «Wurst»-Lieferung erhalten. Eine Lieferung habe 5 Stück «Würste» umfasst und in einer «Wurst» seien immer 10 Minigrip-Säcklein à 5 Gramm gewesen. Er habe insgesamt zwei solche Lieferungen erhalten, in einem Abstand von 1 bis 2 Monaten (5.1.2.2/59 f.). Dann seien ab März/April 2009 plötzlich grössere Lieferungen gekommen, nun aber nicht mehr portioniert in Minigrip-Säcklein, sondern lose in einem Sack.
In einer weiteren Einvernahme vom 6. August 2010 führte C.___ aus, sein Lieferant habe für eine «Wurst» jeweils CHF 1'600.00 verlangt, für 5 «Würste» somit CHF 8'000.00. Er selber habe dann seinen Abnehmern einen 5 g-Sack für CHF 180.00 weiterverkauft. Er denke, für eine grosse Lieferung (500 g) habe der Lieferant CHF 15'000.00 und bei der letzten Lieferung (1'000 g) CHF 30'000.00 verlangt (5.1.2.2/68).
In der Einvernahme vom 8. September 2010 bestätigte C.___, dass ihm sein aktueller Heroinlieferant von D.___ vermittelt worden sei. Dieser habe immer gute Kontakte zu den Heroindealern in Olten gehabt, doch ihm müsse ein Fehler unterlaufen sei. D.___ habe nämlich den Stoff nicht mehr beziehen können und habe ihm deshalb die Nummer [Nr. 1] bekannt gegeben. Seine erste telefonische Bestellung über diese Nummer habe 5 g Heroin für CHF 180.00 umfasst und die Übergabe habe in Olten hinter dem Bahnhof stattgefunden. (Auf Frage nach dem Zeitpunkt dieser Übergabe) führte C.___ aus, er glaube, dies sei im Jahre 2006 gewesen (5.1.2.2/164). Ab dem Zeitpunkt, als er von D.___ die besagte Mobiltelefonnummer erhalten habe, habe er das Heroin nur noch bei diesem Lieferanten bezogen (5.1.2.2/165). Der Dealer habe seit dem Beginn im Jahre 2006 bis 2010 3 Läufer gehabt, alle albanischer Abstammung. Die ersten Lieferungen seien immer im Raum Olten erfolgt. Er habe dann bei einer Heroinübergabe mehr Heroin als von ihm bestellt erhalten. Er habe insgesamt 2 «Würste» (100 g) Heroin zusätzlich zu seiner Bestellung erhalten. Das sei so im März 2008 gewesen. In der Folge machte C.___ ausführliche Angaben, wie sich die gelieferten Mengen kontinuierlich erhöht hätten.
Auch in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten – zum einen anlässlich der polizeilichen Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 (10.1.1./28 ff.) und zum anderen anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 27. November 2017 (Ordner Vorinstanz AS 76 ff.) – gab C.___ auf die entsprechende Frage ausdrücklich zu Protokoll, dass er ab dem Jahr 2006 bis anfangs Juli 2013 jeweils vom Beschuldigten mit Heroin beliefert worden sei und er sonst in dieser Zeitperiode keine weiteren Heroinlieferanten gehabt habe (vgl. 10.1.1/31, Antwort auf die Fragen 15 und 116; Ordner Vorinstanz AS 77 Z. 35 ff.). Den Beschuldigten bezeichnete er ausdrücklich als «a.___» bzw. «Chef».
Die von den Untersuchungsbehörden vorgelegten Mengenberechnungen beruhen auf den Angaben, die von C.___ in den tatnächsten Einvernahmen in freier Rede selbst zu Protokoll gegebenen wurden. Dass dieser die erworbenen Heroinmengen zu Unrecht vergrössert und die Belieferung in zeitlicher Hinsicht erheblich ausgedehnt haben sollte, ist nicht plausibel, hat sich doch C.___ damit selbst massiv belastet. Ein Belastungseifer von C.___ gegenüber dem Beschuldigten ist nicht auszumachen. So verneinte C.___ die Frage, welche ein erhebliches Suggestionspotenzial barg, nämlich ob er von seinem Dealer unter Druck gesetzt worden sei, ausdrücklich (vgl. Einvernahme vom 8.9.2010 (5.1.2.2/168). Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte selbst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 dargelegt hat, wie die Liefermengen in der Tendenz zugenommen haben und auch der Beschuldigte räumte eine Einzellieferung von 1 kg Heroingemisch explizit ein.
Dass C.___ vor erster Instanz nicht mehr in der Lage war, im Einzelnen aus seiner Erinnerung heraus darzulegen, wie die Zahl von insgesamt 20 kg Heroingemisch zu Stande kam (vgl. Ordner Vorinstanz AS 81 Z. 213) und – in Bezug auf diese spezifische Einvernahme – auch eine gewisse Gleichgültigkeit zum Ausdruck brachte, stellt die Glaubhaftigkeit seiner früheren Angaben nicht in Frage, vielmehr erweist sich dies in Anbetracht der zeitlichen Distanz und des gegen ihn bereits seit längerem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nachvollziehbar.
Entgegen der Verteidigung weckt auch die Tatsache, dass C.___ den Beschuldigten als seinen einzigen Lieferanten für den Zeitraum von 2006 bis Mitte 2013 bezeichnete, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr ist dieser Umstand als Beleg zu werten, dass C.___ vom Beschuldigten zuverlässig und zufriedenstellend beliefert wurde; er mit anderen Worten überhaupt keine Veranlassung hatte, auf einen anderen Lieferanten auszuweichen.
C.___ schilderte auch, wie es in der geschäftlichen Beziehung zu seinem Lieferanten im März/April 2009 zu einer überraschenden Wendung gekommen war: Die «Wurst»-Lieferungen seien (ohne sein Zutun) plötzlich von grösseren Mengen abgelöst worden. Diesen Wechsel veranschaulichte C.___ auch mit weiteren detaillierten Angaben zur (neuen) Verpackung des Stoffes (vgl. hierzu 5.1.2.2/60 sowie die weiteren Ausführungen unter nachfolgender Ziff. 5.6.3). C.___ schilderte einen Vorgang, der sich ihm selber nicht erschloss bzw. für den er keine Erklärung hatte. Gerade dieses ungewöhnliche Element lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Erfundene Geschichte folgen demgegenüber meist einem klaren «Drehbuch», die Aussagen verfolgen ein konkretes Ziel und das Aussageverhalten wirkt schematisch und berechnend. Schilderungen hingegen, welche eigenartige Einzelheiten hervorheben (wie eben der plötzliche und nicht erwartete Zuwachs der Heroinlieferungen), sind als Realkennzeichen zu werten.
Hinzu kommt, dass der von C.___ geschilderte Ablauf vor dem Hintergrund seiner im psychiatrischen Gutachten umschriebenen Charaktereigenschaften (naiv, nachgiebig und leicht beeinflussbar) durchaus Sinn macht: Der Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass die mengenmässig grösseren Lieferungen (und die damit einhergehende grössere finanzielle Bürde) von C.___ nicht kritisch hinterfragt würden, sondern dieser sich als williger Abnehmer erwies. Zudem war C.___ aufgrund seiner langjährigen Heroinsucht in der regionalen Drogenszene gut vernetzt und er konnte für den Weiterverkauf die erforderlichen (End)Abnehmer finden.
Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen von C.___ als glaubhaft zu qualifizieren ist. Ob sich gestützt auf diese Aussagen von C.___ und die weiteren Beweismittel die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalte nachweisen lassen, ist nachfolgend für jeden Teilvorhalt einzeln zu prüfen.
5.6.1 AnklS. Ziff. 1.4.1, 1. Lemma (1. Untervorhalt)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit von Anfang 2006 bis März 2008 an C.___ monatlich 5 g Heroingemisch zu einem Preis von CHF 180.00, total somit ca. 135 g, veräussert zu haben.
Der Vorhalt gründet auf den glaubhaften Aussagen von C.___, wonach er anfänglich vom Lieferanten mit der Nr. [Nr. 1] mit jeweils 5 g Heroingemisch beliefert worden sei (vgl. 5.1.2.2/164 sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.A.5.4). In der oberstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. September 2013 (Aargauer Verfahren) bestätigte C.___ den konkreten Vorhalt von 2006 bis März 2008 monatlich 5 g Heroin für CHF 180.00 in Olten gekauft zu haben (5.1.2.2/201). C.___ wurde schliesslich mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2015 rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (im darauffolgenden Berufungsverfahren vor Obergericht war einzig noch die Frage der Strafzumessung zu beurteilen).
Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen von C.___ nicht den Nachweis zuliessen, die erste Lieferung des Beschuldigten sei bereits anfangs 2006 erfolgt. Auch das Bezirksgericht Zofingen siedelte die erste Erwerbshandlung von C.___ im Jahre 2006, nicht jedoch bereits anfangs 2006 an (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28.5.2015, Dispositivziff. 1, Alinea a, abgelegt unter 5.1.2.2/312).
Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte ab dem Jahre 2006 (und nicht bereits anfangs 2006) bis März 2008 eine unbekannte Menge in jeweils 5 g-Portionen an C.___ veräusserte.
5.6.2 AnklS. Ziff. 1.4.1, 2. Lemma (2. Untervorhalt)
Der Beschuldigte soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2 (2. Lemma) in der darauffolgenden Zeitphase zwischen März 2008 und März 2009 unter 12 Malen 40x «Würste» à 50g Heroingemisch zu einem Preis von CHF 160.00 pro 5g, total 2 kg, an C.___ veräussert haben.
Auch in Bezug auf diesen Vorhalt liegen detaillierte
und glaubhafte Aussagen von C.___ vor. Dieser schilderte in der Einvernahme vom
8. September 2010, wie er ab März 2008 plötzlich insgesamt 2 «Würste» mehr als
bestellt, also 100 g
Heroingemisch zusätzlich, erhalten habe. Der Dealer habe ihm gesagt, wie viel
er für die Menge wolle. Der Dealer habe ihm auch mitgeteilt, er (C.___) solle den
Erlös aus dem Verkauf bei der nächsten Übergabe mitbringen und den Gewinn für
sich zu verbuchen. Das habe er dann auch so gemacht (5.1.2.2/166). Hierauf
konkretisierte er den kontinuierlichen Anstieg der gelieferten Mengen wie folgt
(5.1.2.2/167): Er habe von März 2008 bis März 2009 diese «Wurst»-Lieferungen in
Olten bei den Übergaben erhalten. Anfänglich habe er zusammengefasst wohl etwa
5 Lieferungen à 100 g Heroin (Inhalt: 2 «Würste» à je 50 g), somit insgesamt
500 g Heroin erhalten, danach eine Lieferung à 150 g Heroin (Inhalt: 3 «Würste»
à je 50 g), dann ca. 3 Lieferungen à 200 g Heroin (Inhalt: 4 «Würste» à 50 g),
somit insgesamt 600 g, und schliesslich 3 Lieferungen à 250 g Heroin (Inhalt: 5
«Würste» à 50 g), somit insgesamt 750 g. Gestützt auf diese von C.___ frei
getätigten Aussagen, die ihn selbst erheblich belasteten und zu seiner
rechtskräftigen Verurteilung führten, und die er anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 bestätigt
hat (10.1.1./28 ff.), ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte im
Zeitraum zwischen März 2008 bis März 2009 insgesamt 2 kg Heroingemisch an C.___
veräussert hat.
5.6.3 AnklS. Ziff. 1.4.1, 3. Lemma (3. Untervorhalt)
Dem Beschuldigten wird des Weiteren vorgehalten, in der Zeit zwischen April 2009 und Juni 2010 5x 500 g Heroingemisch zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g, total 2,5 kg, an C.___ veräussert zu haben.
Auch hierzu liegen plausible Aussagen von C.___ vor, die einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen. Am 6. August 2010 führte er aus, wie im März/April [2009] die «Wurst»-Lieferungen (ohne sein Zutun) plötzlich von grösseren Mengen abgelöst worden seien. Diesen neuen Lieferinhalt veranschaulichte er mit Angaben zur Verpackung: Das Heroin sei nun nicht mehr in Minigrip-Säcklein verpackt gewesen, sondern lose in einem Sack, in einem Sack seien jeweils 500 g Heroin gewesen (5.1.2.2/60). Er habe sich dann selber Minigrip-Säcklein besorgt, bei den grösseren Mengen habe es sich teilweise um Hauslieferungen gehandelt (vgl. Einvernahme vom 8.9.2010: 5.1.2.2/168). Die Lieferungen von 500 g Heroin seien in jeweils zwei transparenten Plastiksäcken übereinander verpackt gewesen, bei der Öffnung zusammengebunden (5.1.2.2/63). Gerade diese detaillierten Angaben sprechen für einen realen Erlebnishintergrund und wären nicht zu erwarten gewesen, wenn es C.___ darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht mit grösseren Mengen zu belasten.
Insgesamt seien es so 5 Lieferungen gewesen, immer jeweils 500 g Heroin, die letzte dieser Lieferungen ordnete C.___ in zeitlicher Hinsicht Ende Juni 2010 zu (5.1.2.2/61). Er habe das Heroin verkauft (er habe an 6 Tagen in der Woche Abnehmer beliefert) und einen Teil selber konsumiert. Den Geldwert der Lieferung von 500 g Heroin bezifferte C.___ mit CHF 15'000.00 (5.1.2.2/168).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 mit dem Beschuldigten bestätigte C.___ die genannten 5 Lieferungen zu je 500 g Heroin (10.1.1./33, Antwort auf Frage 33). Dass C.___ die vom Beschuldigten gelieferten Drogenmengen zu Unrecht in die Höhe getrieben hätte, kann ausgeschlossen werden, wenn man sich vergegenwärtigt, welche massive Selbstbelastung für ihn als Abnehmer und Weiterverkäufer des Stoffes damit einherging.
Neben den Aussagen von C.___ belasten den Beschuldigten auch die Erkenntnisse aus der RTID erheblich: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ordnete am 28. Juli 2010 eine RTID auf dessen Mobiltelefon für die vergangenen 6 Monate an, welche noch gleichentags von der Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts genehmigt wurde (vgl. 3.2.2/2). Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn genehmigte die Haftrichterin mit Verfügung vom 2. November 2010 die Verwertung der Zufallsfunde aus dieser RTID (3.2.2/23). Die erhobenen Daten belegen einen regen telefonischen Kontakt von C.___ mit dem Beschuldigten, so insbesondere am 12. März, 7. Mai, 24. Mai und 30. Juni 2010 (vgl. 5.1.2.2/67).
Zusammengefasst ist auch dieser Untervorhalt (Veräusserung von total 2,5 kg He-roingemisch an C.___) rechtsgenüglich erstellt. In Bezug auf den Verkaufspreis ist auf die Aussage von C.___ abzustellen, wonach der Beschuldigte für eine Lieferung von 500 g Heroingemisch CHF 15'000.00 verlangt habe (5.1.2.2/168), insgesamt folglich CHF 75'000.00.
5.6.4 AnklS. Ziff. 1.4.1, 4. Lemma (4. Untervorhalt)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, an C.___ im Juli 2010 1 kg Heroingemisch zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5g veräussert zu haben, wobei von dieser Menge am 21. Juli 2010 noch 750 g Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %) bei C.___ hätten sichergestellt werden können.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2010 konnten am Wohnort von C.___ rund 750 g Heroingemisch sichergestellt werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 19.11.2010: 5.1.2.2/11). Zwei Minigrip des sichergestellten Heroins wurden in der Folge dem IRM Bern zur Untersuchung zugestellt.
C.___ sagte hierzu am 6. August 2010 aus, dass dieses Heroin ursprünglich 1 kg umfasst habe (5.1.2.2/61). Der Dealer habe für diese letzte grosse Lieferung CHF 30'000.00 verlangt (5.1.2.2/168). Er habe dieses Kilo aber nicht im Voraus bezahlen müssen, sondern auf Kommission erhalten (vgl. Konfrontationseinvernahmen C.___/A.___ vom 17.12.2013: 10.1.1/30, Antwort auf Frage 8).
Vom Beschuldigten ist anerkannt, dass er C.___ im Jahre 2010 einmalig mit 1 kg Heroingemisch beliefert hat. C.___ sei ja dann verhaftet worden, so dass deswegen CHF 30'000.00 gefehlt hätten. Er (A.___) habe das Heroin auf Kommission gehabt und nach der Verhaftung von C.___ den Leuten noch Geld geschuldet (10.1.1./45 und Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 198/199 sowie 10.1.1/45, Antwort auf Frage 135).
Der Vorhalt, wonach der Beschuldigte im Juli 2010 an C.___ auf Kommission 1 kg Heroingemisch veräussert hat, ist damit erstellt. In Bezug auf den Reinheitsgrad ist auf die forensisch-chemische Untersuchung des IRM Bern vom 2. September 2010 abzustellen (5.1.2.2/27), die einen Durchschnittswert von ca. 20 % ergab (= 200 g reines Heroin).
5.6.5 AnklS. Ziff. 1.4.1, 6. Lemma (6. Untervorhalt)
5.6.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen ca. Ende 2010 und 4. Juli 2013 1 - 2 Mal monatlich, in Portionen zwischen 200 g und 1 kg, durchschnittlich ca. 500 g Heroingemisch pro Monat zu einem Preis von CHF 160.00 pro 5 g, total ca. 15 – 18 kg, an C.___ veräussert zu haben. Dabei soll gemäss AnklS. ca. die Hälfte dieser Menge durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten ausgeliefert worden sein.
5.6.5.2 C.___ wurde in dem vom Kanton Aargau geführten Strafverfahren am 21. Juli 2010 vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. Am 15. September 2010 erfolgte seine Haftentlassung (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 19.11.2010: 5.1.2.2/159).
C.___ sah sich im Zeitpunkt seiner Haftentlassung mit Schulden aus dem Drogenhandel konfrontiert. Es ist unbestritten, dass er die letzte Lieferung vor seiner Verhaftung (= 1 kg Heroingemisch, davon rund 750 g sichergestellt) vom Beschuldigten auf Kommissionsbasis erhielt. C.___ gab denn auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 22. Oktober 2013 zu Protokoll, er habe mit Blick auf das in seiner Wohnung sichergestellte Heroin von 750 g bei seinem Dealer noch Schulden von ca. CHF 32'000.000 gehabt. Um seine Schulden zu tilgen, habe er wieder Heroin verkauft (10.2.3/4). Das Heroin habe er stets für CHF 160.00 pro 5 g bezogen (10.2.3/5). In den darauffolgenden Einvernahmen erörterte C.___ die von ihm bezogenen Mengen und die weiteren Einzelheiten: Es habe nach seiner Entlassung aus der Haft ca. 3 Monate gedauert, bis der Beschuldigte wieder auf ihn zugekommen sei. Der Beschuldigte sei meistens, aber nicht immer dabei gewesen, wenn er das Heroin erhalten habe. Der Stoff sei ihm aber immer vom Begleiter des Beschuldigten übergeben worden. Er habe das Heroin erhalten, ohne dass er es vorher habe bezahlen müssen. Der Preis, den er habe abrechnen müssen, sei immer CHF 160.00 für 5 g gewesen, das habe sich nie geändert. Der Beschuldigte habe ihm ein Natel gebracht und ihm mitgeteilt, er solle ihn (den Beschuldigten) nur noch über diese Nummer anrufen. Beim ersten Mal habe er 200 g Heroin erhalten (10.2.3/11 f.). (Befragt nach der Qualität des Heroins, das er vom Beschuldigten bekommen habe) Das sei ungefähr von der gleich guten Qualität gewesen wie dasjenige, welches die Polizei im Aargauer Verfahren sichergestellt habe (10.2.03/AS 14 f.). Für die neuen Lieferungen habe er immer jeweils CHF 15'000.00 bereithalten müssen (10.2.3/14).
(Auf den Vorhalt, dass die von ihm genannten CHF 15'000.00 – ausgehend von CHF 160.00 pro 5 g Heroin – der Preis für ca. 470 g Heroin gewesen seien, er demnach jedes Mal ca. ein halbes Kilo bezogen habe) Ja, das sei ungefähr so gewesen, mehr auf jeden Fall nicht (vgl. Einvernahme vom 25.10.2013: 10.2.3/15).
In der Einvernahme vom 4. November 2013 wurde C.___ mit diversen Notizen konfrontiert (abgelegt unter 10.2.3/42 -53), die in seiner Wohnung sichergestellt werden konnten und die den Verdacht auf wesentlich umfangreichere He-roinbezüge nährten. C.___ räumte hierauf ein, dass es mehr als 200 g gewesen seien. Für die grösste erhaltene Menge habe er CHF 32'000.00 bezahlen müssen. Das sei auf der Grundlage des Preises von CHF 160.00 für 5 g dann 1 kg Heroingemisch gewesen (10.2.3/37). (Danach befragt, wie oft er im Durchschnitt in den letzten ca. 2 ½ Jahren vom Beschuldigten Heroin erhalten habe und in welchen Mengen) Meistens sei ein halbes Kilo gekommen, einige Mal sicherlich auch 1 kg. Die gesamte Menge könne er aber beim besten Willen nicht mehr sagen, sicherlich insgesamt 15 kg, evtl. aber auch gegen 18 kg (10.2.3/38, Antwort auf Frage 13).
In direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte C.___ diese Schätzung am 17. Dezember 2013 (10.1.1/39, Antwort auf Frage 85).
C.___ belastete sich mit diesen Angaben massiv selbst. Sie führten im Aargauer Verfahren zu einer Zusatzanklageschrift vom 18. November 2014 (vgl. 5.1.2.2/284 ff.) und in der Folge zu seiner rechtskräftigten Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (unbefugter Erwerb und Besitz von 15 – 18 kg Heroingemisch sowie Verkauf von 9.75 – 12.75 kg Heroingemisch, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen) sowie wegen mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. 5.1.2.2/302 - 312). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die von C.___ erfolgten Belastungen zu Unrecht erfolgten. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass C.___ differenzierte Aussagen machte und nichts auf eine Falschbezichtigung hindeutet. Vielmehr fällt auf, dass er auch Angaben zu Protokoll gab, die den Beschuldigten entlasteten. So führte C.___ in der Einvernahme vom 4. November 2013 aus, er habe das Geld aus dem Verkaufserlös jeweils in ein Couvert gepackt und bei der neuen Lieferung überbracht. Meistens sei der Beschuldigte mit dem abgelieferten Geld zufrieden gewesen. Ab und zu habe er gesagt, dass es zu wenig sei und er ihm noch Geld schulde. Es sei gelegentlich aber sogar vorgekommen, dass der Beschuldigte ihm sogar noch etwas Geld zurückgegeben habe. Es habe funktioniert und für ihn sei wichtig gewesen, dass er immer noch genügend Heroin für den Eigenkonsum gehabt habe. Offensichtlich sei er ein guter Kunde des Beschuldigten gewesen und dieser sei mit seinem Verkauf zufrieden gewesen (10.2.3/37).
Die vom Beschuldigten selbst vor erster Instanz eingestandenen, erheblich tieferen Mengen, nämlich ca. 200 g pro Monat ab 2011 und ab 2012 dann jeweils 100 g (vgl. Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 222 – 224, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.A.5.3) finden ebenso wenig eine Stütze in den weiteren Akten wie der von ihm geltend gemachte Lieferunterbruch von ungefähr 5 Monaten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17.12.2013: 10.1.1/AS 45, Ordner Vorinstanz AS 66 Z 223). Der Beschuldigte begründete den Lieferstopp von 5 Monaten Ende 2011 mit Schulden von C.___, was wenig glaubhaft ist, denn der Beschuldigte fing ja nach seinen eigenen Angaben anfangs 2012 wieder mit Lieferungen an, ohne dass davon ausgegangen werden kann, sein Hauptabnehmer habe zwischenzeitlich tatsächlich alle Schulden tilgen können.
Die in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben von C.___ vom 4. November 2013 und 17. Dezember 2013 sind zum Beweisergebnis zu erheben. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen ca. Ende 2010 und 4. Juli 2013 total ca. mind. 15 kg Heroingemisch an C.___ veräussert hat und der von C.___ mehrfach genannte Verkaufspreis von CHF 160.00 pro 5 g zur Anwendung gelangte.
5.6.5.3 Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die Hälfte der Lieferung die Auslieferung durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt ist.
C.___ wurde in der Einvernahme vom 29. Oktober 2013 eine Fotodokumentation zur Aktion «Mailbox» vorgelegt (10.2.3/19 f.). In der Folge identifizierte C.___ den «M21» (= E.___), ohne dessen Namen zu nennen, als jene Person, die sehr oft Heroin gebracht habe. Wie oft, könne er aber wirklich nicht sagen. In der Einvernahme vom 4. November 2013 gab C.___ zu Protokoll, er könne die Anzahl der Lieferungen, welche E.___ überbracht habe, nicht beziffern. Er schätze aber, dass er die Hälfte der Lieferungen gebracht habe. Nach seiner Erinnerung sei er praktisch immer mit «a.___» gekommen, das Heroin habe dann aber E.___ übergeben, während das Geld der a.___ einkassiert habe, sofern dieser dabei gewesen sei (10.2.3/36, Antwort auf Frage 8.).
Am 22. Januar 2014 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und E.___ statt (10.2.3/70 ff.), in welcher C.___ ausführte, E.___ habe ihm auch Heroin gebracht, es habe sich dabei um das Heroin gehandelt, das er bei A.___ bestellt habe. (Auf Frage) Nein, das Geld für die Drogen habe er nicht auch E.___, sondern a.___ gegeben (10.2.3/72). Es seien während der gesamten Bezugszeit (2006 bis Juli 2013) ca. 5 – 7 verschiedene Personen als Läufer oder Überbringer des Heroins für den Beschuldigten tätig gewesen. Von all diesen Personen habe E.___ (auf ihn zeigend) am häufigsten Heroin übergeben. E.___ habe die Hälfte des gelieferten Heroins überbracht (10.2.3/73). Er sei in Begleitung von a.___ gekommen.
E.___ bestritt in dieser Konfrontationseinvernahme, C.___ zu kennen. Er habe diesem kein einziges Gramm übergeben (10.2.3/80).
Der Beschuldigte selbst räumte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2014 ein, dass E.___ schon ein paar Mal mit ihm zu C.___ gekommen sei (10.1/263). Vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, E.___ sei nur einige Male einfach so dabei gewesen. E.___ habe dabei keine Aufgabe gehabt. Es treffe nicht zu, dass die Auslieferungen durch E.___ in seinem Auftrag erfolgt seien (Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 235 ff.).
Auch in Bezug auf diesen Aspekt ist auf die glaubhaften Aussagen von C.___ abzustellen. Demnach lieferte E.___ in der Hälfte der Fälle (= 7,5 kg Heroingemisch) den Stoff im Auftrag des Beschuldigten an C.___ aus.
5.7 Zusammenfassung
Zusammengefasst ist hinsichtlich AnklS. Ziff. 1.4.1 von folgenden Mengen Heroingemisch auszugehen, die der Beschuldigte an C.___ veräussert hat:
- Lemma 1: eine unbekannte Menge
- Lemma 2: 2'000 g
- Lemmas 3: 2'500 g
- Lemma 4: 1'000 g
- Lemma 6: mindestens 15'000 g
Eine Teilmenge des bei C.___ sichergestellten Heroingemisches wurde vom IRM Bern untersucht. Der ermittelte Reinheitsgrad von ca. 20 % kann sämtlichen Teilmengen zu Grunde gelegt werden, da C.___ zu Protokoll gab, das im Zeitraum Ende 2010 bis anfangs Juli 2013 gelieferte Heroin sei von der gleich guten Qualität gewesen wie dasjenige, welches die Polizei im Aargauer Verfahren sichergestellt habe (10.2.03/AS 14 f.). Auch die Tatsache, dass gemäss den Aussagen von C.___ der Kaufpreis über die gesamte Bezugszeit konstant blieb (der Beschuldigte habe CHF 160.00 oder CHF 150.00 pro 5 g Heroingemisch verlangt), spricht für eine gleichbleibende Qualität des Stoffes.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss der Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGMR) der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin-Base bei der hier massgeblichen Einheit (=zwischen 100 g und 1'000 g) im Tatzeitraum zwischen 17 % und 28 % (= Durchschnittswert von 22,5 %) lag. Der gestützt auf die Sicherstellung herangezogene Reinheitsgrad von durchschnittlich 20 % für sämtlich Jahre wirkt sich demnach im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten aus.
Es resultieren somit folgende Nettomengen Heroin:
- Lemma 2: 400 g
- Lemma 3: 500 g
- Lemma 4: 200 g
- Lemma 6: 3'000 g
Der Beschuldigte generierte mit diesen Geschäften einen erheblichen Umsatz und Gewinn. Ausgehend von den Aussagen von C.___, wonach der Beschuldigte für 5 g Heroingemisch CHF 160.00 bzw. in Bezug auf die 5 Lieferungen zu je 500 g CHF 150.00 pro 5 g (vgl. hierzu 5.1.2.2/168) verlangt habe, ist von einem Umsatz in der Grössenordnung von CHF 619'000.00 ([2'000 g : 5] x CHF 160.00 + [2'500 g : 5] x CHF 150.00 + [15'000 g : 5] x CHF 160.00) auszugehen.
Ausgehend von der Aussage des Beschuldigten, wonach er selber für 5 g Heroin CHF 100.00 bezahlt habe (Ordner Vorinstanz AS 66 Z. 225), ist der erzielte Gewinn mit CHF 229'000.00 zu veranschlagen.
Unberücksichtigt bleiben muss bei dieser Berechnung das vom Beschuldigten auf Kommission übergebene Kilo Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4.1, 4. Lemma), da C.___ verhaftet wurde, bevor dieser das Heroin an Dritte weiterverkaufen konnte. Es fehlte dementsprechend ein Verkaufserlös, den C.___ an den Beschuldigten hätte abliefern können.
6. AnklS. Ziff. 1.4.2
6.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. Ziff. 1.4.2 zur Last gelegt, zwischen ca. September 2011 und Mai 2012 in Trimbach, Schönenwerd und Biel unter mehreren Malen total mindestens ca. 6,3 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 8%) an F.___ veräussert zu haben. Vorgehalten werden dem Beschuldigten im Einzelnen folgende Geschäfte:
- Veräusserung von mindestens ca. 500 g zwischen September 2011 und November 2011, welche F.___ in der Folge im Raum Olten unter ca. 50 Malen und in verschieden grossen Portionen zu mindestens 5 Gramm an EE.___, FF.___, GG.___ sowie an zahlreiche weitere unbekannte Endabnehmer weiterveräussert habe;
- Veräusserung von mindestens ca. 5,8 kg zwischen Ende 2011 und Mai 2012, in Trimbach und Biel, von welchen F.___ in der Folge im Raum Biel ca. 2 kg weiterveräussert habe und von welchen am 7. Juli 2012 bei F.___ noch ca. 3,76 kg (Reinheitsgrad ca. 8%) hätten sichergestellt werden können.
Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgehalten, ca. im Februar/März 2012, in Freiburg in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F.___ 500 g Heroingemisch (Annahme Reinheitsgrad ca. 15 %) für CHF 15‘000.00 an einen unbekannten Albaner veräussert zu haben, wobei F.___ im Auftrag des Beschuldigten die Betäubungsmittel nach Freiburg befördert und dort im Parking hinter der Disco […] an den Abnehmer übergeben habe.
6.2 Der Beschuldigte selbst stellte stets in Abrede, mit F.___ Drogengeschäfte getätigt zu haben.
6.3 Die Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht zielten darauf ab, die Glaubwürdigkeit von F.___ als Person sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Abrede zu stellen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 28 - 31): F.___ sei als Person so wenig glaubwürdig wie C.___. Er sei vorbestraft und konsumiere nach seinen eigenen Angaben täglich Heroin (mit Hinweis auf 10.2.5/237). Gegen seine Glaubwürdigkeit führte die Verteidigung einen angeblichen Schusswaffengebrauch sowie die von F.___ selbst eingeräumte Fälschung eines Passes ins Feld. In seinen Aussagen sei die klare Tendenz erkennbar, seine Belastungen in Bezug auf die Heroinmenge und die Schulden gegenüber dem Beschuldigten Mal für Mal zu steigern. Es hätten sich bei ihm deutliche Übertreibungsmerkmale bzw. Dramatisierungstendenzen gezeigt. Es falle an seinen Aussagen auf, dass er stets anderen die Schuld zuschiebe, um selbst besser wegzukommen. So hätten Spielschulden gegenüber dem Beschuldigten gar nie bestanden, im CC.___-Lokal seien im fraglichen Zeitraum gar keine Spielautomaten gestanden und die Drogenschulden stammten aus der Zeit, als F.___ noch in Biel gewesen sei und damit nicht für den Beschuldigten mit Drogen gehandelt habe. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei auch seine Aussage, im Februar/März 2013 im Auftrag des Beschuldigten ein halbes Kilogramm Heroin nach Freiburg transportiert zu haben. Das gleiche gelte für seine Aussage, das bei ihm zuhause am 7. Juli 2012 sichergestellte Heroin habe dem Beschuldigten gehört, habe doch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Streites mit F.___ gar keinen Kontakt mehr gepflegt. In Tat und Wahrheit habe F.___ völlig eigenständig Drogen verkauft, ohne jegliche Zulieferungen durch den Beschuldigten.
6.4 Die Vorinstanz gab die Aussagen von F.___ unter Ziff. III.1.4.2.1 auf den US 26 – 29 zusammengefasst wieder. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Die Angaben von F.___ gingen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 31) – weit über das hinaus, was man als Besucher des CC.___-Lokal wissen konnte. F.___ machte detailreiche Ausführungen zum modus operandi des Beschuldigten und schilderte anschaulich Einzelheiten, so unter anderem auch diverse Komplikationen, die den Beschuldigten zu neuen Massnahmen veranlassten (vgl. hierzu näheres unter nachfolgender Ziff. III.A.6.10). Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz seine Kenntnisse als Insiderwissen.
6.5 Der Hauptthese der Verteidigung, wonach F.___ ohne jegliche Beteiligung des Beschuldigten eigenständig Drogen verkauft haben soll, stehen nicht nur die Aussagen von F.___ entgegen. Sie lässt sich auch durch objektive Beweismittel widerlegen, was mit dem nachfolgenden Beispiel dargelegt werden soll:
- Diverse Telefonverbindungen zwischen F.___ und der Heroinendabnehmerin X.___ alias «x.___» wurden in Echtzeit überwacht. Die Aufzeichnungen machen deutlich, dass «x.___» mit der Qualität des gelieferten Heroinstoffes nicht zufrieden war und deswegen gegenüber F.___ verlangte, mit dem «Chef» zu sprechen. Es sind diverse Gespräche zwischen «x.___» und F.___ über den «Chef» dokumentiert. Dass mit dem «Chef» nur der Beschuldigte gemeint sein konnte, wird durch das Treffen vom 22. November 2011 zwischen dem Beschuldigten, F.___ und «x.___» belegt. Gemäss den polizeilichen Observationen fuhren der Beschuldigte und F.___ am 22. November 2011 abends zu einer Bushaltestelle in Wangen bei Olten, wo «x.___» zustieg. Zu dritt fuhren sie nach […] in die […]strasse, wo sich das CC.___-Lokal befindet. Der Beschuldigte stieg in der Folge aus, während F.___ mit «x.___» weiterfuhr. Die Tatsache, dass der BMW um 22:37 Uhr gemäss den polizeilichen Beobachtungen rasant weiterfuhr und gar ausser Kontrolle geriet, lässt nur den Schluss zu, dass die polizeiliche Überwachung bemerkt wurde, was genauso auch von F.___ geschildert wurde. Ab diesem Zeitpunkt blieben die bislang überwachten Rufnummern [Nr. 5] (A.___) und [Nr. 12] (F.___) ausser Betrieb (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2016: 2.1.2/123 sowie Polizeibericht vom 25.11.2011: 3.2.14/15 ff.).
6.6 Auch die von der Verteidigung ins Feld geführte Tatsache, dass F.___ vorbestraft und selber Drogenkonsument sei, führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Die Ausrichtung der Beweiswürdigung auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gilt in der Beweislehre als überwunden. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen ergeben in einer Gesamtbetrachtung ein in sich schlüssiges Bild. Dabei soll nicht ausgeblendet werden, dass F.___, wie von der Verteidigung auch vorgebracht, im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben über die Höhe seiner Schulden gemacht hat. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass F.___ plausibel und stringent darzulegen vermochte, dass er mit erheblichen Schulden gegenüber dem Beschuldigten konfrontiert war. Er begründete dies zum einen damit, dass er für den Eigenkonsum, aber auch für den Verkauf an Dritte vom Beschuldigten Heroin auf Kommissionsbasis bezog. Dass grössere Abnehmer und insbesondere die Unterhändler vom Beschuldigten auf Kommission mit Heroin beliefert wurden, zieht sich wie ein roter Faden durch die Polizeiaktion «Mailbox» und deckt sich mit dem obergerichtlichen Beweisergebnis in Bezug auf den Abnehmer C.___, aber auch in Bezug auf die Abnehmer K.___ (vgl. nachfolgende Ziff. III.A.8. zu AnklS. Ziff. 1.4.7) und N.___ (vgl. nachfolgende Ziff. III.A.9. zu AnklS. Ziff. 1.4.8). Zum anderen führte F.___ immer wieder in seinen Einvernahmen aus, dass er Geld, welches er im Auftrag des Beschuldigten bei Kunden eingezogen habe und deshalb auch seinem Auftraggeber hätte abliefern sollen, bei Wettspielen (insbesondere im Casino Bern) verspielt habe und er spielsüchtig sei.
Hinzu kommt, dass im Rahmen der geheimen Audioüberwachung des BMW M3 des Beschuldigten am 5. März 2012 (21:25 Uhr bis 21:37 Uhr) ein Gespräch aufgezeichnet werden konnte, das ebenfalls für die Schulden von F.___ gegenüber dem Beschuldigten spricht. Das abgehörte Gespräch wurde auf der Hin- und Rückfahrt zur Wohnung von F.___ an der […] geführt. Der Beschuldigte unterhielt sich mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in verschlüsselter Form über die Geldschulden und Heroinbezüge von F.___ beim Beschuldigten – beides Aspekte, die der Beschuldigte immer kategorisch in Abrede stellte. Die einzelnen Gesprächspassagen sind in der Strafanzeige wiedergegeben (vgl. 2.1.2/95), das gesamte Gespräch findet sich in den Akten unter 10.1/357-362, Beilage zur Einvernahme vom 18.2.2014, 10.1/349 ff. In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte mit allen Einzelheiten dieses Gespräches und der polizeilichen Interpretation der codierten Begriffe konfrontiert, wobei er hierzu nichts sagen wollte.
6.7 Auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, F.___ habe in Bezug auf den Beschuldigten einen deutlichen Belastungseifer gezeigt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er in seinen ersten polizeilichen Befragungen im Kanton Solothurn gestand, an diverse Abnehmer (EE.___ und FF.___, «x.___») Heroin ausgeliefert zu haben. Fragen, die darauf abzielten, in Erfahrung zu bringen, von wem er das Heroin bezogen habe und wer sein Chef sei, beantwortete F.___ hingegen nicht. Er machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und brachte wiederholt vor, er habe Angst um sein Leben. Weder nannte er den Namen seines Chefs noch machte er andere Angaben (z.B. Wohnort und äusseres Erscheinungsbild etc.), die Rückschlüsse auf die Identität seines Chefs zuliessen (vgl. 10.2.5/244; 258). Erst in der Einvernahme vom 16. Oktober 2013 konnte sich F.___ dazu durchringen, den Beschuldigten als seinen Chef zu bezeichnen (10.2.5/326).
Auch die nach der Benennung von A.___ erfolgten Aussagen von F.___ erwecken nicht den Verdacht, er habe den Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen. So machte F.___ auch ausführlich Angaben zu Geschehnissen, die mit den Tatvorwürfen im engeren Sinne gar nichts zu tun hatten und die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn es F.___ darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu diskreditieren. Beispielsweise schilderte er, wie er zusammen mit dem Beschuldigten im Conforama die gesamte Wohnungsausstattung für die Wohnung in […] ausgesucht habe und dass der Beschuldigte die gesamten Kosten übernommen habe (einen Teilbetrag gleich vor Ort «cash» und den Restbetrag bei der Lieferung und Montage der Möbel, vgl. 10.2.5/371). Auffallend ist auch, dass F.___ in Bezug auf das an seinem Bieler Domizil sichergestellte Material angab, das Heroin sei vom Beschuldigten gewesen, nicht aber das ebenfalls sichergestellte Streckmittel, das sei von HH.___ gewesen (vgl. Einvernahme vom 29.10.2013: 10.2.5/377). Wäre es F.___ tatsächlich darum gegangen, den Beschuldigten zu diffamieren, hätte er gewiss nicht diese Differenzierung vorgenommen.
6.8 Ein Befreiungsschlag in eigener Sache konnten die Angaben von F.___ zum Beschuldigten nicht sein. Indem F.___ die Entgegennahme einer Grossmenge Heroingemisch (5 kg, mithin mehr als überhaupt sichergestellt werden konnte), diverse Weiterverkäufe von Heroin an Endabnehmer sowie die Auslieferung von 500 g Heroingemisch im Auftrag des Beschuldigten einräumte, belastete er sich vielmehr massiv selber. Von seinen Ausführungen zu seinem «Chef» konnte er sich keine massgebliche Entlastung in eigener Sache erhoffen. F.___ wurde denn auch mit Urteil des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 wegen Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt (5.1.15/15 ff.).
6.9 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen von F.___ als glaubhaft zu qualifizieren sind und nachfolgend darauf abgestellt werden kann.
6.10 AnklS. Ziff. 1.4.2 (2. Lemma): Veräusserung von ca. 5,8 kg Heroingemisch
F.___ gab in Bezug auf diesen Vorhalt mehrfach zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm 5 kg Heroingemisch übergeben habe (vgl. 10.2.5/348, 377). Von dieser Menge konnte der Löwenanteil (= 3,76 kg) anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von F.___ in Biel sichergestellt werden.
F.___ konnte die Entgegennahme dieser Grossmenge Heroingemisch, mit welcher er sich als Empfänger erheblich selber belastete, in einen zeitlichen Kontext einbetten und auch die Hintergründe dieser Übergabe benennen. In der Einvernahme vom 29. Oktober 2013 schilderte er, weshalb er nach nur gerade 4 ½ Monaten (= anfangs November 2011 bis Mitte März 2012) […] verliess und wiederum in Biel eine Wohnung bezog (10.2.5/348). Der Beschuldigte habe bemerkt, dass die Polizei beim Auto von E.___, einem Peugeot 206, ein GPS «dran» gemacht habe. Der Beschuldigte habe das Gerät abgenommen und irgendwo in den Fluss geworfen. Seit diesem Moment habe der Beschuldigte ihn angewiesen, sich von Olten zu entfernen und die Drogen bei sich zu Hause zu deponieren. Es seien 5 kg gewesen. Er habe die 5 kg auf Kommission erhalten. Er habe den Stoff zum Aufbewahren und zum Verkaufen bekommen. Der Beschuldigte habe ihm die 5 kg im Haus der Mutter in […] übergeben. Auch in der darauffolgenden Einvernahme schilderte F.___ diesen Konnex: Zur Entgegennahme der 5 kg Heroingemisch sei es nur gekommen, weil der Beschuldigte am Auto von E.___ dieses GPS entdeckt habe. Der Beschuldigte habe Angst gehabt, die Ware weiterhin bei seiner Mutter zu deponieren (10.2.5/377 f.).
Diese Angaben erweisen sich als plausibel: Der Beschuldigte ergriff – als Reaktion auf das festgestellte GPS am Auto von E.___ eine ganze Reihe von Massnahmen. Dazu gehörte insbesondere, dass sich F.___ aus dem Raum Olten zurückziehen musste und er eine Grossmenge Heroin von 5 kg vom Domizil seiner Eltern wegschaffen wollte, weil ihm die weitere Aufbewahrung dort zu riskant erschien. Die Übergabe des Stoffes an F.___, der das Heroin in seinem Bieler Domizil aufbewahrte, hatte folglich Sicherungscharakter und der mit dem Verkauf erzielte Erlös hatte F.___ zwecks Schuldentilgung – die Abgabe erfolgte auf Kommissionsbasis – abzuliefern.
Die von F.___ gemachten Aussagen können zum Beweisergebnis erhoben werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte auf Kommission an F.___ 5 kg Heroingemisch veräusserte, wovon in dessen Wohnung in Biel noch 3,76 kg sichergestellt werden konnten.
6.11 AnklS. Ziff. 1.4.2 (in fine): Veräusserung von 500 g Heroingemisch nach Freiburg (Auslieferung durch F.___)
Auch in Bezug auf diesen Teilvorhalt liegen glaubhafte Aussagen von F.___ vor. Bereits in der Einvernahme vom 15. August 2012 schilderte F.___ von sich aus (ohne Zutun des Befragers), dass er einen Transport für seinen Auftraggeber ausgeführt habe. Es sei um ein Paket gegangen, das er für diesen nach Freiburg gebracht habe. Für das Paket habe er CHF 15'000.00 erhalten. Er schätze, im Paket seien 500 g Heroin gewesen. Die Leute hätten noch CHF 45’000.00 Schulden beim Auftraggeber gehabt, so dass er insgesamt CHF 60'000.00 in Empfang genommen habe. Dieses Geld hätte er dann dem Auftraggeber bringen sollen, jedoch im Casino verspielt. Das Paket habe er ungefähr 4 ½ Monate vor seiner Festnahme nach Freiburg geliefert (10.2.5/25).
Diese Angaben bestätigte F.___ im weiteren Verlauf des Strafverfahrens mehrfach, so insbesondere anlässlich der Einvernahmen vom 16. und 29. Oktober 2013 (vgl. 10.2.5/327 und 10.2.5/378). Auch in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte er diesen Transport im Auftrag des Beschuldigten (10.1.1/4). Ein Grund, weshalb F.___ – zu seinen Lasten – diese Übergabe im Auftrag des Beschuldigten hätte erfinden sollen, ist nicht auszumachen. Auch diese Aussagen sind zum Beweisergebnis zu erheben.
6.12 Die Vorinstanz ging in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2, der sich aus drei Teilvorhalten zusammensetzt, von einer veräusserten Gesamtmenge von 5,5 kg Heroingemisch aus (vgl. Ziff. III. 1.4.2.3 US 30). Diese Gesamtmenge ist in Anbetracht des Verschlechterungsverbotes auch für die Berufungsinstanz beachtlich und ist vorliegend gestützt auf das vorgenannte Beweisergebnis (Veräusserung von 5 kg Heroingemisch an F.___ und Veräusserung von 500 g Heroingemisch an einen unbekannten Albaner in Freiburg) bereits erreicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschuldigten auch der Teilvorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2 (1. Lemma) nachgewiesen werden kann, braucht folglich vorliegend nicht vertieft zu werden.
6.13 Es ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.4.2 insgesamt 5 kg Heroingemisch veräussert hat. Das in der Wohnung von F.___ sichergestellte Heroin wies einen Reinheitsgrad von 8 % auf. Bezogen auf die massgebliche Menge von 5 kg sind dies netto 400 g Heroin.
In Bezug auf das letzte Geschäft (Veräusserung von 500 g im Jahre 2012 in Freiburg) geht die Anklageschrift von einem Reinheitsgrad von 15 % aus (netto somit 75 g). Gemäss Statistik SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin-Base für Mengen von 100 g < 1’000 g im Jahre 2012 18 %. Es kann mit Blick auf den Anklagegrundsatz jedoch nicht auf einen höheren Wert abgestellt werden, der nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 15 % veräusserte der Beschuldigten folglich auch noch 75 g reines Heroin.
Bei der Berechnung des erzielten Umsatzes gilt es zu zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf das von F.___ in Freiburg ausgelieferte Heroingemisch von 500 g kein Umsatz erzielen konnte, gab doch F.___ zu Protokoll, den ihm überreichte Betrag vollständig im Casino verspielt zu haben.
Von den 5 kg Heroingemisch in der Bieler Wohnung von F.___ konnte eine Teilmenge von 3,76 kg sichergestellt werden. Der Beschuldigte veräusserte das Heroin an F.___ auf Kommission. Im Umfang von mindestens 3,76 kg konnte F.___ folglich keinen Verkaufserlös einnehmen und demnach auch keinen Betrag an den Beschuldigten abliefern. Es ist demnach von einem maximalen Umsatz von CHF 37'200.00 ausgehen, der sich wie folgt berechnet: (5'000 g -3'760 g) : 5 x CHF 150.00.
Vergegenwärtigt man sich, dass F.___ immer wieder auf seine Schulden gegenüber dem Beschuldigten und den Umstand verwies, eingetriebene Geldbeträge verspielt statt abgeliefert zu haben, drängt sich zu Gunsten des Beschuldigten ein weiterer Abzug auf. Es ist ermessensweise in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.4.2 von einem Umsatz von rund CHF 30'000.00 und einem Gewinn von rund CHF 10'000.00 auszugehen.
7. AnklS. Ziff. 1.4.6
7.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen ca. Oktober 2010 und 4. Juli 2013, in Trimbach/Olten total mindestens ca. 770 – 1‘210 g Heroingemisch an E.___ veräussert zu haben, welche dieser im Rahmen von Kleinverkäufen im Raum Olten an K.___, II.___, S.___, JJ.___, KK.___, LL.___, MM.___, NN.___, OO.___, PP.___ sowie weitere unbekannte Endabnehmer weiterveräussert habe.
7.2 Der Beschuldigte nahm vor erster Instanz zum Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.6 wie folgt Stellung (Ordner Vorinstanz Z. 415 AS 70): Er habe E.___ nie etwas verkauft. Das sei eine Lüge. Jeder habe gewusst, dass E.___ praktisch nur «Scheiss» erzähle und Leute «linke». (Auf den Vorhalt, dass E.___ mehrmals ausgesagt habe, das Material und die Kundenkontakte von ihm zu haben) Das stimme nicht. (Ordner Vorinstanz Z. 421 ff. AS 70).
7.3 Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte Heroingemisch im Umfang von rund 300 g an E.___ veräussert habe. E.___ habe das Heroin stets vom Beschuldigten bezogen, unabhängig davon, ob E.___ es bloss im Auftrag des Beschuldigten an Zwischenhändler ausgeliefert oder – wie vorliegend – in Eigenregie an verschiedene Endabnehmer weiterveräussert habe. Es sei als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte zuvor mindestens dieselbe Menge Heroingemisch (= 300 g) an E.___ verkauft habe (US 34). In Bezug auf die Heroinmengen stützte sich die Vorinstanz «tel-quel» auf das gegen E.___ ergangene Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 17. Januar 2017 ab, ohne aber dieses sowie die ihm zu Grunde liegende Verfahrensakten beizuziehen.
7.4 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zu Recht vor, mit dem blossen Verweis auf das ergangene und nicht einmal in den Akten liegende Urteil vom 17. Januar 2017 im Verfahren betreffend E.___ sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Begründung eines Entscheids müsse sich aus dem Entscheid selbst ergeben (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 32).
7.5 Gestützt auf die wenigen in den Akten liegenden Beweismittel lässt sich jedoch der in AnklS. Ziff. 1.4.6 vorgehaltene Lebenssachverhalt nicht nachweisen.
Wie bereits dargelegt, bestritt der Beschuldigte diesen Vorhalt stets vehement.
E.___ wurde in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren mehrfach befragt, wobei diese Akten nur fragmentarisch Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden haben (vgl. 10.2.2): Die Einvernahmeprotokoll Nr. 2 – 20, welche den Zeitraum nach dem 18. Juli 2013 bis unmittelbar vom dem 7. Februar 2014 erfassen, wurden nicht beigezogen und anhand der in den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle lässt sich der Vorhalt nicht beweisen.
In dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wurde E.___ von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt, wobei in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein weiterer Erkenntnisgewinn gänzlich ausblieb. Danach befragt, ob es zutreffe, dass er an Kleinabnehmer (wie beispielsweise S.___, LL.___, Q.___ et al.) direkt Heroin veräussert habe, welches er zuvor vom Beschuldigten bezogen habe, begnügte er sich mit dem Hinweis, er habe dies vergessen, er wisse es nicht. (Auf die weitere Frage, woher das Heroin gekommen sei, welches er weiterverkauft habe) Er habe andere Probleme, er habe es vergessen (Ordner Vorinstanz Z. 75 und 78 AS 85).
Auch die Durchsicht der weiteren Einvernahmeprotokolle – zu erwähnen sind jene von K.___ (10.2.4), II.___ (10.2.29), S.___ (10.2.31), KK.___ (10.2.32), LL.___ (10.2.33) und OO.___ (10.2.38), denn von den weiteren vier namentlich genannten Endabnehmern befinden sich keine Einvernahmeprotokolle in den Akten – führt ebenfalls nicht zu einem klaren Schluss. Der Beschuldigte ist deshalb in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss AnklS. Ziff. 1.4.6 freizusprechen.
8. AnklS. Ziff. 1.4.7
8.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe zwischen Mitte 2010 und Juli 2013, in Trimbach/Olten, total ca. 3 kg Heroingemisch (ca. 2 kg Reinheitsgrad ca. 15 %, ca. 500 g Reinheitsgrad ca. 30 %, ca. 500 g Reinheitsgrad ca. 40 %) an K.___ veräussert, welche dieser in der Folge teilweise im Raum Olten in Kleinportionen an Endabnehmer weiterveräussert haben soll.
Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Geschäfte zur Last gelegt:
- Veräusserung von 35 – 40 g zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g im zweiten Halbjahr 2010;
- unentgeltliche Abgabe von ein paar Mal 5 g im zweiten Halbjahr 2010;
- Veräusserung von total ca. 2 kg zu einem Preis von CHF 100.00 – 110.00 pro 5 g (Annahme Reinheitsgrad ca. 15 %) zwischen dem zweiten Halbjahr 2010 und Sommer/Herbst 2011;
- Veräusserung von 2x 250 g zu einem Preis von je CHF 10‘000.00 (CHF 200.00/5 g, Annahme Reinheitsgrad ca. 30 %) ab ca. Mitte Februar 2012;
- Veräusserung von 500 g zu einem Preis von CHF 30‘000.00 (CHF 300.00/5 g) im Dezember 2012, wobei von dieser Menge am 15. Juli 2013 noch 262,6 g (Reinheitsgrad ca. 40 %) bei K.___ hätten sichergestellt werden können.
8.2 Vor der Vorinstanz führte sein damaliger Verteidiger aus, der Beschuldigte sei geständig, maximal 1,5 kg Heroingemisch an K.___ verkauft zu haben. Zudem habe er K.___ Ende 2012 500 g Heroingemisch vermittelt, denn selber habe der Beschuldigte in dieser Zeit über kein Heroin mehr verfügt.
Vor Obergericht führte die Verteidigung im Eventualantrag aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 33), es sei gemäss der Zugabe des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser insgesamt 2 kg Heroingemisch an K.___ verkauft habe. Diese Anerkennung beziehe sich auf die dem Beschuldigten insgesamt vorgeworfene Menge an verkauftem Heroin und nicht bloss auf den Untervorhalt «lit. c» (= 3. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7).
8.3 1. und 2. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von 35 - 40 g zu einem Preis von CHF 150.00 pro 5 g im zweiten Halbjahr 2010 sowie unentgeltliche Abgabe von ein paar Mal 5 g im zweiten Halbjahr 2010
8.3.1 K.___ führte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus (10.2.4/253), dass er aufgrund von Problemen mit seiner damaligen Frau wieder auf den Gedanken gekommen sei, «etwas» zu kaufen. Er habe aber niemanden mehr gekannt, der Heroin verkauft habe und in den Pubs etc. hätten die Leute gedacht, er sei ein Polizist (10.2.4 /253). Schliesslich habe er A.___ getroffen und diesem mitgeteilt, dass er Heroin suche. A.___ habe ihn ins CC.___-Lokal bestellt, das müsse 2009 oder 2010 gewesen sein, gekannt habe er ihn aber schon seit 2007. Er habe von ihm 5 g Heroin für CHF 150.00 gekauft, später habe er dann auf seinen Vorschlag hin nur noch CHF 100.00 für 5 g bezahlen müssen.
In der Einvernahme vom 18. November 2013 (10.2.4/284) und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 (vgl. 10.1.1/50 und 54) führte K.___ aus, er habe damals 7 - 8 Mal 5 g Heroin beim Beschuldigten gekauft. (Auf die Frage, wie viele Male er noch gratis Heroinportionen von 5 g vom Beschuldigten erhalten habe) Das könne er nicht mehr sagen, es seien ein paar Portionen gewesen.
8.3.2 Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme mit K.___ im Vorverfahren, dass die vorgehaltenen Kleinmengen zutreffen würden (10.1.1./56).
8.3.3 Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.7 (1. Lemma: Veräusserung von total 35 g Heroingemisch an K.___) ist gestützt auf diese Aussagen rechtsgenüglich erstellt. Der Reinheitsgrad von Heroin-Base für Mengen von 1 g < 10 g betrug gemäss der Statistik SGRM im Jahre 2010 durchschnittlich 17 %. Es ist demnach netto von 5,95 g Heroin auszugehen.
Gestützt auf die Aussagen von K.___, wonach er bei der ersten Lieferung einen Kaufpreis von CHF 150.00, dann aber bei den weiteren Lieferungen nur noch CHF 100.00 habe bezahlen müssen, ist der erzielte Umsatz bei CHF 750.00 (CHF 150.00 + 6 x CHF 100.00) und der Gewinn bei ca. CHF 170.00 (1x CHF 50.00 + 6 x CHF 20.00) anzusiedeln.
8.3.4 Die Aussagen von K.___, wonach er auch ein paar Mal unentgeltlich 5 g-Portionen beim Beschuldigten habe beziehen können, sind glaubhaft. K.___ schilderte, wie er vereinzelt 5 g unentgeltlich beim Beschuldigten habe beziehen können, er dann aber kurz darauf für dessen Vorhaben eingespannt worden sei (Tätigkeit als Läufer, Übergabe von 3 Heroin-Päcklein an eine Frau [= X.___] während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten, vgl. hierzu die näheren Ausführungen zu AnklS. Ziff. 1.4.10). Auch dieser Vorhalt ist demnach zum Beweisergebnis zu erheben, wobei die genaue Menge unbekannt blieb.
8.4 3. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von total ca. 2 kg zu einem Preis von CHF 100.00 – 110.00 pro 5 g (Annahme Reinheitsgrad ca. 15 %) zwischen dem zweiten Halbjahr 2010 und Sommer/Herbst 2011
8.4.1 K.___ führte hierzu in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, wie er selber in den Heroinverkauf eingestiegen sei und ihn E.___ in diese Aufgabe eingeführt habe. Es sei ihm auch ein Natel überreicht worden, es wisse nun aber nicht mehr, ob er dieses von A.___ oder E.___ bekommen habe. E.___ habe ihm die Leute vorgestellt und diesen mitgeteilt, dass sie ab nun ihn (= K.___) kontaktieren müssten (10.2.4/255). K.___ schilderte in der Folge, wie es immer wieder zu Problemen mit den Kunden (Endabnehmern) gekommen sei. Zudem habe es immer ein «Gstürm» wegen des Materials gegeben, weil dieses so «scheisse» gewesen sei. Er habe dann mit ganzen Mist aufgehört und sei in die Ferien verreist (10.2.4/255 f.).
In der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2013 wurden erneut die Verkaufshandlungen in dieser Zeitphase thematisiert. (Auf die Frage, wieviel Heroin er ungefähr in der Zeit ab der Einführung durch E.___ in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 bis zu seinen Ferien verkauft habe) Das wisse er nicht mehr genau. Am Anfang habe er vom Verkauf für sich selber absolut kein Geld gebraucht und am Schluss habe er dann die CHF 19'000.00 zusammen gehabt, mit welchen er nach seinen Ferien bei der «QQ.___» ein halbes Kilo Heroin habe bezahlen können. Er schätze, dass er in dieser Zeit ca. 700 g verkauft habe. Auf den Einwand, dass er mit dem Verkauf von 700 g Heroingemisch zu den von ihm genannten Konditionen (vgl. 10.2.4/287: 5g Heroin habe er vom Beschuldigten für CHF 110.00 erhalten, verkauft habe er es für CHF 150.00) keinen Reinerlös von CHF 19'000.00 habe erzielen können, blieb er dabei, dass er im Zeitraum von der 2. Jahreshälfte 2010 bis im Sommer 2011 700 g Heroingemisch von A.___ erhalten habe (10.2.4/288).
In der Einvernahme vom 28. November 2013 räumte K.___ schliesslich ein, dass er sicherlich mehr als die von ihm genannten 700 g vom Beschuldigten bezogen habe, bevor er zu QQ.___ gewechselt habe. So wie er es überschlage, seien es 1 - 1,5 kg Heroingemisch gewesen (10.2.4/296).
In der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 bestätigte er schliesslich – auf Vorhalt einer längeren Bezugsdauer (bis Herbst 2011) – den Bezug von 2 kg Heroingemisch (vgl. 10.2.4/305 und 306). Im Sinne einer Korrektur fügte er an, er habe bei den ersten Bezügen der total 2 kg Heroingemisch während ca. einem Monat CHF 110.00 bezahlen müssen, anschliessend nur noch CHF 100.00 (10.2.4/306).
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 17. Dezember 2013 nannte K.___ eine Menge von 1,5 bis 2 kg und bestätigte die Angaben zu den Preiskonditionen (10.1.1/53 und 54).
8.4.2 Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K.___ vom 17. Dezember 2013 diesen Untervorhalt wie folgt: Es seien nicht 2 kg, sondern 500 g gewesen, und dies zum Preis von CHF 100.00 pro 5 g (1.1.1/56).
8.4.3 Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf diesen Vorhalt eine Menge von total 1,5 kg Heroingemisch als erstellt. Darauf ist abzustellen: K.___ gestand den Bezug von 1,5 - 2 kg Heroingemisch auf Vorhalt des ihn belastenden Beweismaterials und dies auch in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1/54). Damit belastete sich K.___ erheblich selber (vgl. hierzu auch seine rechtskräftige Verurteilung: 5.1.3/57 ff.). Die Annahme, er habe die von ihm bezogene Menge unbegründet in die Höhe getrieben, kann vor diesem Hintergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch ist kein Belastungseifer von K.___ gegenüber dem Beschuldigten erkennbar. Vielmehr fiel sein Aussageverhalten differenziert aus und er machte auch entlastende Angaben. So verwies er von sich aus darauf, dass er vom Beschuldigten einige Male unentgeltlich 5 g-Portionen erhielt. Ebenso schilderte er die Bereitschaft des Beschuldigten, ihm in Bezug auf den Preis entgegenzukommen, und schliesslich widersprach er dezidiert den Ausführungen von E.___, der behauptete, er sei vom Beschuldigten gezwungen worden, Heroin zu verkaufen. Das sei nicht der Fall gewesen. E.___ habe nie verkaufen müssen, er habe dies freiwillig gemacht und es fürs Geld gemacht (vgl. 10.2.4/296).
Hinzu kommt – wie ihm dies in der Untersuchung zu Recht auch vorgehalten wurde – dass sich K.___ mit dem Weiterverkauf der Drogen und der genannten Gewinnmarge von CHF 40.00 bzw. CHF 50.00 pro 5 g (vgl. hierzu seine eigenen Aussagen: 10.2.4/287 und 306) den eingestandenen Kauf von 2x 500 g Heroingemisch bei QQ.___ zum Preis von CHF 19'000.00 nicht hätte finanzieren können.
8.4.4 Es ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte K.___ in dieser 1. Phase (= 2. Halbjahr 2010 - Sommer/Herbst 2011) insgesamt rund 1,5 kg Heroingemisch verkauft hat. K.___ gab zu Protokoll, die Qualität sei sehr schlecht gewesen und habe immer wieder zu Reklamationen Anlass gegeben. Er habe den Stoff von einem Kollegen getestet und dabei seien 3 % herausgekommen (10.1.1/53). Die Anklageschrift nimmt einen Reinheitsgrad von 15 % an, was dem durchschnittlichen Bereich zuzurechnen ist und mit Blick auf die von K.___ geschilderten Beanstandungen der Endabnehmer zu hoch erscheint. Indes weckt auch die Aussage von K.___ gewisse Zweifel. K.___ berief sich auf einen Freund, der ihm die schlechte Qualität des Stoffes auch gleich im exakten Prozentbereich attestieren konnte. Es ist im Ergebnis von einem deutlich unterdurchschnittlichen, d.h. qualitativ schlechten Stoff mit einem Reinheitsgrad von 5 % auszugehen, so dass das veräusserte reine Heroin 75 g ausmacht. Gestützt auf die Aussage von K.___, wonach er für 5 g meistens CHF 100.00 habe bezahlen müssen, ist der erzielte Umsatz mit CHF 30'000.00 zu veranschlagen. Geht man im Sinne einer Annahme von einem Einkaufpreis von ca. CHF 80.00 pro 5 g aus, so erzielte der Beschuldigte, der von K.___ in der Regel CHF 100.00 pro 5 g verlangte, einen Gewinn von maximal CHF 6'000.00 und abgerundet CHF 5'000.00.
8.5 4. und 5. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.7: Veräusserung von 2x 250 g zu einem Preis von je CHF 10‘000.00 (CHF 200.00/5 g, Annahme Reinheitsgrad ca. 30 %) ab ca. Mitte Februar 2012 sowie von 500 g zu einem Preis von CHF 30‘000.00 (CHF 300.00/5 g) im Dezember 2012
8.5.1 Auch hierzu liegen glaubhafte Aussagen von K.___ vor: Er gab zusammengefasst am 28. November 2013 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn immer wieder angefragt habe, ob er (K.___) von ihm Heroin beziehen wolle. Dass er bei QQ.___ bezogen habe, habe dem Beschuldigten nicht gepasst. Das sei schlecht für sein Geschäft gewesen. Der Beschuldigte habe ihm dann versichert, nun gutes Material zu haben, worauf er (K.___) wieder bei ihm Heroin bezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm im CC.___-Lokal eine ganze Platte Heroin übergeben. Das hätten 250 g sein müssen (tatsächlich sei die Menge etwas kleiner gewesen, z.B. 215 g). Der Beschuldigte habe dafür CHF 10'000.00 verlangt. Er (K.___) habe die Platte auf Kommission erhalten. Nachdem er das Heroin verkauft gehabt habe, habe er wieder eine solche Platte zu denselben Konditionen bezogen, das habe bis im September 2012 gereicht. Als er ca. Mitte Oktober 2012 aus den Ferien zurückgekommen sei, habe er von der zweiten Platte noch etwas übrig gehabt, das er habe verkaufen können. Schliesslich habe er noch 500 g beim Beschuldigten gekauft. Weil die Qualität wesentlich besser gewesen sei, habe er dafür auch mehr bezahlen müssen, nämlich CHF 30'000.00. Von diesem Heroin sei dann auch noch ein Teil sichergestellt worden. Die Heroinplatten von 250 g habe er von einem Kollegen bezüglich der Qualität kontrollieren lassen. Diese Kontrolle habe einen Reinheitsgrad von 20 % ergeben (10.2.4/298).
In der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 nannte K.___ – in Übereinstimmung mit der Einvernahme vom 28. November 2013 – folgende Bezüge: 2x 250 g (CHF 10'000.00 pro Platte) und 1x 500 g zum Preis von CHF 30'000.00 (10.1.1/49, 52 und 53).
8.5.2 Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2013 in der 2. Phase K.___ mit 2x 200 g und 1x 450 g beliefert zu haben (10.1.1/56). Am Ende dieser Einvernahme machte er die Ergänzung, die Heroinplatten (2x 200 g) hätten nicht je CHF 10'000.00 gekostet. Dies sei der Preis für beide Platten gewesen. Für ein «5i» [= 5 g] habe er je CHF 125.00 berechnet (10.1.1/58).
8.5.3 Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die beiden Heroinplatten auf die Angaben des Beschuldigten ab und legte nicht die späteren Aussagen von K.___, die in Bezug auf die konkrete Heroinmenge und den verlangten Preis höher ausfielen, dem Beweisergebnis zu Grunde. Dieser Entscheid zu Gunsten des Beschuldigten ist im Berufungsverfahren zu bestätigen.
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte K.___ in dieser zweiten Phase zwei Heroinplatten von je 200 g zum Preis von je CHF 5'000.00 (vgl. A.___: CHF 125.00 pro «5i») veräusserte (Umsatz von CHF 10'000.00, Gewinn von CHF 2'000.00, bei einer angenommenen Gewinnmarge von CHF 25.00 pro 5 g). Der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroin Base (für Mengen von 200 g) betrug im Jahr 2012 18 %. Darauf ist – wiederum zu Gunsten des Beschuldigten – abzustellen. Die Annahme der Anklageschrift, es habe sich um Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30 % gehandelt, findet keine ausreichende Stütze. Es resultiert demnach ein Verkauf von 72 g reinem Heroin.
8.5.4 In Bezug auf die letzte Lieferung ist auf die Aussagen von K.___ vom 28. November 2013 und 17. Dezember 2013 abzustellen, wonach ihm der Beschuldigte 500 g Heroingemisch zu CHF 30'000.00 veräussert habe. Davon konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von K.___ und in der Wohnung seiner Mutter diverse Teilmengen sichergestellt werden (insgesamt rund 262 g). Das IRM Bern ermittelte einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 40 % (vgl. Strafanzeige gegen K.___: 5.1.3/3). Darauf ist abzustellen. Bringt man von den 500 g Heroingemisch die sichergestellten 262 g in Abzug, verbleiben 238 g. Bei dieser Menge resultiert – bei dem von K.___ genannten Preis von CHF 300.00 pro 5 g (vgl. 10.1.1/49) – ein Gesamtumsatz von CHF 14'280.00. Wie aus der polizeilichen Konfrontationseinvernahme K.___/A.___ vom 17. Dezember 2013 hervorgeht, bezahlte K.___ dem Beschuldigten in der Regel nicht gleich beim Bezug des Heroins den Kaufpreis, sondern in Tranchen von je CHF 5'000.00 (10.1.1/53: Die Bezahlung sei erfolgt, wenn er CHF 5'000.00 zusammen gehabt habe). Aufgrund dieser Angabe ist in Bezug auf dieses Geschäft von einem tatsächlich erzielten Umsatz von CHF 10'000.00 (zwei Tranchen zu je CHF 5’000.00) auszugehen. Der Gewinn ist gestützt auf einen angenommenen Einkaufspreis des Beschuldigten von CHF 200.00 pro 5 g und einer Gewinnmarge von CHF 100.00 pro 5 gbei etwa einem Drittel von CHF 10'000.00 (= CHF 3'300.00) anzusiedeln.
9. AnklS. Ziff. 1.4.8
9.1 Dem Beschuldigten wird in AnklS. Ziff. 1.4.8 (2. Lemma ) – hinsichtlich Lemma 1 erfolgte ein impliziter Freispruch (vgl. Prozessgeschichte) – vorgehalten, er habe zwischen ca. November 2012 und Ende Juni 2013, in Trimbach und Schönenwerd, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und W.___, total insgesamt ca. 2‘120 g Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 16 %) zu einem Preis von CHF 120.00 pro 5 g an N.___ N.__ veräussert, welche dieser in der Folge teilweise in Schönenwerd in Kleinportionen an einzelne Endabnehmer weiterveräussert habe.
9.2 Vor erster Instanz wurde eine Gesamtmenge von rund 2 kg anerkannt (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 431 f. AS 71 sowie AS 176).
Die vorgehaltenen ca. 2'120 g Heroingemisch setzen sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Veräusserungen (Ziff. 9.3- 9.7) zusammen:
9.3 Veräusserung von 3x 50 g, total 150 g, zwischen ca. Mitte November 2012 und ca. Mitte Dezember 2012
N.___ erkannte nach seiner Festnahme vom 5. Juli 2013 anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 im Rahmen einer Fotokonfrontation «M21» als E.___ (10.2.1/16). Des Weiteren führte er aus, nach einer längeren Phase ohne Drogenkonsum habe er etwa vor einem halben Jahr wieder angefangen und bei E.___ ein «5i» für CHF 150.00 bezogen. In der Folge habe ihm E.___ vorgeschlagen, auf Kommission 50 g zu beziehen. Dieses Heroin sei ihm dann von a.___ auf der Damentoilette im CC.___-Lokal übergeben worden (10.2.1/16 f.). In der Folge schilderte N.___, wie er ca. 2 Wochen später, wiederum in der Damentoilette im CC.___-Lokal, dem a.___ CHF 1'200.00 überreicht und diesem mitgeteilt habe, er wolle wiederum 50 g Heroingemisch auf Kommission haben. Nach ca. 5 Minuten sei a.___ wieder zurückgekommen und habe ihm erneut 50 g Heroin übergeben.
Auch in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte er diese Angaben: Insgesamt habe er 2 oder 3 Mal vom Beschuldigten 50 g Heroingemisch im CC.___-Lokal bezogen (Einvernahme vom 21.11.2013: 10.1.1/22).
Der Beschuldigte führte anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme aus, dass es zu genau zwei Lieferungen gekommen sei von je 50 g. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr (10.1.1/24).
In Anbetracht dieser übereinstimmenden Aussagen ist der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte N.___ 2x 50 g Heroingemisch veräussert hat. Die vorgehaltene dritte Lieferung von 50 g ist demgegenüber nicht nachgewiesen.
9.4 Veräusserung von 250 g ca. Anfang Januar 2013 (Auslieferung durch E.___)
N.___ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2013 aus, E.___ habe ihm zwischen den 2x 50 g und den 600 g, welche auf dem Audio-Gespräch thematisiert worden seien (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III.A.9.5), noch ein weiteres Mal Heroin nachhause gebracht (10.2.1/33). Er habe bisher nicht die ganze Wahrheit erzählt. Wie viel es war, wisse er aber nicht mehr genau. Auch den Zeitpunkt wisse er nicht mehr genau, er glaube, das sei irgendeinmal im Februar [2013] gewesen. (Auf den Vorhalt, dass E.___ von CHF 6'000.00 gesprochen habe, was bei CHF 120.00 pro 5 g folglich 250 g wären): Ja, das sei richtig. Auch in direkter Konfrontation mit E.___ (vgl. 10.2.1/107) und in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1/22) gab er dieses Geschäft zu.
Auch der Beschuldigte gab dieses Geschäft anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit N.___ vom 21. November 2013 im Grundsatz zu: Er habe zusammen mit E.___ 200 g an N.___ geliefert. Es seien genau 200 g gewesen, nicht 250 g und auch nicht 230 g (10.1.1/24).
Es ist gestützt auf diese Aussagen der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte mind. 200 g Heroingemisch an N.___ veräusserte. Geschäftspartner von N.___ war der Beschuldigte, während E.___ die Auslieferung im Auftrag des Beschuldigten übernahm. Er händigte N.___ an dessen Wohnsitz in Schönenwerd das Heroin aus.
9.5 Veräusserung von 600 g ca. Anfang März 2013 (Auslieferung durch E.___)
N.___ erwähnte erstmals in der Einvernahme vom 16. Juli 2013 diese Lieferung. Geliefert habe das Heroin E.___. Dieser habe ihm einen Plastiksack mit 600 g auf dem Parkplatz vor seiner Wohnung übergeben (10.2.1/17).
Auch in den weiteren Einvernahmen gestand N.___ die Entgegennahme dieser Lieferung, so insbesondere auch in direkter Konfrontation mit E.___ am 21. November 2013 (10.2.1/109) und in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten (10.1.1./23).
Auch der Beschuldigte gestand dieses Geschäft anlässlich der Konfrontation mit N.___ (10.1.1/24).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein mittels Audio-Überwachung dokumentiertes Gespräch den Rückschluss auf dieses Geschäft zulässt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde im BMW M 6 des Beschuldigten am 18. April 2013 geführt. Der gesamte Wortlaut dieses Gespräches wird in den Akten unter 3.5.9/81 ff. wiedergegeben.
Auf Vorhalt dieser Audio-Überwachung räumte der Beschuldigte bereits in der Befragung vom 30. Juli 2013 (10.1/38) ein, dass es hier um einen geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 15'600.00 gegangen sei und N.___ für diesen Betrag von ihm 600 g Heroin erhalten habe.
Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte 600 g Heroingemisch an N.___ veräusserte, wobei E.___ wiederum für die Auslieferung zuständig war und den Plastiksack mit dem Heroingemisch N.___ aushändigte.
9.6 Veräusserung von 1‘000 g am 18. April 2013 (Auslieferung durch E.___)
Auch in Bezug auf dieses Geschäft liegen hinsichtlich der bezogenen Menge übereinstimmende Aussagen von N.___ und A.___ vor.
N.___ gab erstmals in der Einvernahme vom 20. August 2013 diesen Bezug zu (vgl. hierzu 10.2.1/76) und auch in Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigte N.___ diese Übergabe (10.1.1/20, ebenso in der Konfrontation mit E.___: vgl. 10.2.1/105). Er habe dafür CHF 24'000.00 bezahlt. Das Geld dafür habe er ca. eine Woche vor seiner Verhaftung «a.___» übergeben (10.1.1/23).
Auch der Beschuldigte selbst gab zu, N.___ mit einem Kilo Heroin beliefert zu haben (10.1.1/24). Dass er ein solch gewichtiges Geschäft zugeben würde, ohne dass dieses auch tatsächlich vollzogen wurde, lässt sich ausschliessen.
Auch dieser Untervorhalt ist folglich erstellt.
9.7 Veräusserung von 120 g am 29. Juni 2013 (Auslieferung durch W.___),
N.___ führte am 16. Juli 2013 als Beschuldigter hierzu aus, ein Mann, ungefähr 50 Jahre alt, sei in einem blauen Auto gekommen und habe ihm dann ein Plastiksäcklein übergeben. Darin seien knapp 120 g Heroin gewesen. In der Einvernahme vom 30. Juli 2013 wurde N.___ mit einem aufgezeichneten Telefongespräch vom 29. Juni 2013 konfrontiert (vgl. TK-Protokoll vom 29.6.2013, abgelegt unter 10.2.1/59). Die (vom einvernehmenden Polizisten genannte) Nummer sage ihm gar nichts. Er wisse nicht, wer angerufen habe. Das sei jemand von «a.___». «a.___» habe ihm mitgeteilt, dass sich jemand bei ihm melden und diese Person dann auch vorbeikommen werde. (Auf Frage) Ja, dieser Anrufer sei 15 Minuten nach dem Anruf auch tatsächlich bei ihm gewesen (10.2.1/48). Auch diesen Heroinbezug bestätigte N.___ in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten am 21. November 2013 (10.1.1/23).
Der Beschuldigte räumte dieses Geschäft anlässlich der vorgenannten Konfrontationseinvernahme im Umfang von 100 g ein. Auch in der schriftlichen Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung wurde die Heroin-Auslieferung vom 26. Juni 2013 von W.___ im Auftrag des Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (12.1.1/36).
Auch dieser Vorhalt ist gestützt auf die zitierten Aussagen und das abgehörte Telefongespräch vom 29. Juni 2013 nachgewiesen. In Bezug auf die veräusserte Menge ging die Vorinstanz von 100 g Heroingemisch aus, was zu bestätigen ist.
9.8 Zusammenfassung
9.8.1 Erstellt sind folglich Veräusserungen des Beschuldigten an N.___ im Umfang von 2 kg Heroingemisch, was der Beschuldigte vor erster Instanz vollumfänglich (Ordner Vorinstanz AS 71 Z. 431 f.) und vor zweiter Instanz zumindest eventualiter eingestand (Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 1 Ziff. 6 S. 34), nämlich:
- 2x 50 g Heroingemisch, wobei der Beschuldigte den Stoff selber im CC.___-Lokal überbrachte;
- drei weitere Lieferungen (nämlich 1x 200 g, 1x 600 g und 1x 1‘000 g) auf Kommissionsbasis, wobei die Auslieferung jeweils durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgte;
- eine letzte Veräusserung von 100 g Heroingemisch, wobei der Stoff von W.___ ausgeliefert wurde.
9.8.2 Die bei N.___ sichergestellte Menge Heroin wies gemäss der Untersuchung einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 16 % auf. N.___ gab zu Protokoll, das Heroin sei immer von gleicher Qualität gewesen. Zudem wurde vom Beschuldigten von N.___ stets CHF 120.00 für 5 g verlangt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es in Bezug auf die Qualität nicht zu massgeblichen Schwankungen kam. Es ist deshalb der gesamten Menge von 2 kg ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 16 % zu Grunde zu legen, womit 320 g reines Heroin resultieren.
Der mit diesen Veräusserungen erzielte Umsatz des Beschuldigten betrug CHF 48‘000.00 ([2‘000 g : 5] x CHF 120.00). Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte habe 5 g zu CHF 100.00 einkaufen können, ist der Gewinn mit CHF 8'000.00 zu veranschlagen.
10. AnklS. Ziff. 1.4.9
10.1 Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, unter mindestens 11 Malen in Mengen von 100 g, 200 g und 500 g, total ca. 3 kg Heroingemisch an H.___ zwischen März 2011 und Mai 2011 (so mindestens am 1., 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26. März 2011, 2. und 13. April 2011 und 6. Mai 2011) veräussert zu haben, wobei die Auslieferungen ins Tessin jeweils durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt seien.
10.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2014 wurde dem Beschuldigten ein Foto von O.___ vorgelegt. Der Beschuldigte wollte nichts zu ihm sagen. Diese Leute würden so viel lügen. Auch weitere Fragen zu O.___ beantwortete der Beschuldigte nicht. Er wisse nicht, wer E.___ ins Tessin geschickt habe (10.1/723) und auch einen H.___ kenne er sicher nicht (10.1/728). Vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe E.___ in keinem Fall beauftragt, an H.___ und O.___ Drogen zu liefern. Er kenne keine H.___ und O.___ (Ordner Vorinstanz AS 71 Z. 450 f.).
10.3 Die Verteidigung machte in Bezug auf diesen Vorhalt vor Obergericht geltend, E.___ habe eigenmächtig und ohne jegliches Zutun des Beschuldigten mit Heroin gehandelt. E.___ sei, wenn überhaupt, dann aus eigenem Antrieb und ohne dazu vom Beschuldigten beauftragt worden zu sein, ins Tessin gefahren, um Vater und Sohn H.___ und O.___ Heroin zu verkaufen. Zudem sei aufgrund der Aussagen von H.___ belegt, dass sich E.___ diesem gegenüber zur Vertuschung seiner eigentlichen Identität und wohl um die Schuld im Falle seiner Verhaftung auf den Beschuldigten schieben zu können, als «a.___» ausgegeben habe. Gemäss TK-Randdaten habe lediglich der Aufenthalt von E.___ im Tessin nachgewiesen werden können. Auch der Umstand, dass H.___ einmal im CC.___-Lokal gewesen sein soll, lasse keineswegs den Schluss zu, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art in die Drogentransporte von E.___ an Vater und Sohn H.___ und O.___ verwickelt gewesen sei. Die Aussagen von H.___ bezüglich der jeweils bezogenen Heroinmengen seien inkonstant ausgefallen und seine Aussagen dürften ohnehin nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, da eine Konfrontationseinvernahme ausgeblieben sei (vgl. Plädoyernotizen, Eventualantrag 1, Ziff. 5 S. 33 f.).
10.4 H.___ wurde am 11. Januar 2012 in Lugano (Strafanstalt La Stampa) als Auskunftsperson von Solothurner Polizeibeamten befragt (10.2.18/1 ff.). Er gab bereits gegenüber der Tessiner Polizei anlässlich früherer Befragungen zu Protokoll, sein Heroinlieferant habe die Rufnummer [Nr. 4] verwendet. Die Person habe sich «a.___» genannt, sein richtiger albanischer Name sei A.___. Den Chef habe er nicht gekannt. a.___ habe ihm gesagt, er sei der Untertan von seinem Boss. (Auf den Vorhalt, dass die von ihm bereits genannte Nummer [Nr. 4] unter dem Namen «e.___» abgespeichert gewesen sei, was er dazu sage) Das könne sein. (Auf die Frage nach einer Beschreibung von «e.___») Dieser sei gross, d.h. grösser als er selber, also grösser als 185 cm, kräftig, ca. 100 kg schwer und habe schwarze Haare und fast schwarze Augen. Sein richtiger Name sei A.___. «e.___» sei der Name gewesen, den er zum Arbeiten gebraucht habe. «e.___» und «a.___» seien die gleiche Person (10.2.18/3 f. und 8: Antwort auf Frage 60). Von Solothurn habe er nur mit dem «e.___» Kontakt gehabt. (Auf Vorlage des Fotoblattes und auf die Frage, ob er darauf «e.___» erkenne) Nr. 5 [= E.___] und Nr. 6 seien ihm ähnlich. Einer der beiden könnte «e.___» sein. Auf die Vorlage eines weiteren Fotoblattes der Aktion «Mailbox» erkannte H.___ G.___ (Foto Nr. 4 und 9), das sei ein Kollege von «e.___» gewesen. Den Beschuldigten (= Foto Nr. 5) erkannte H.___ jedoch nicht auf dem Fotoblatt (10.2.18/10 sowie 15).
«e.___» habe er am Bahnhof in Olten getroffen, dann habe dieser ihn zu einer Bar gebracht, an deren Name er sich nicht erinnern könne. «e.___» sei aber meistens zu ihm nach Lugano gekommen, die Heroinübergaben hätten dann in seinem Zuhause in Lugano stattgefunden (10.2.18/6). Er habe «e.___» einmal pro Woche getroffen, d.h. vier, fünf Mal pro Monat. Sie seien immer in Kontakt gewesen. Im Jahre 2008 habe er etwa 20 g bei «e.___» gekauft (10.2.18/5). Im November 2010 habe er dann 50 g gekauft und ab März bis zu seiner Verhaftung insgesamt 3 kg Heroin. Er habe 100 g, 200 g oder 50 g Heroin gekauft, wobei er CHF 150.00 für 5 g bezahlt habe. Der Preis sei immer gleich gewesen, auch für grosse Mengen (10.2.18/6). (Auf Frage nach der Qualität) 15 %. Es könne sein, dass er ebenfalls zur Rufnummer [Nr. 13] Kontakt gehabt habe. Er könne sich an diese Nummer jedoch nicht mehr erinnern (10.2.18/9). (Auf Frage) Ja, er habe in der letzten Zeit das Heroin auch auf Kommission bekommen. Als ihm ein halbes Kilo gebracht worden sei, habe er dann dieses erst eine Woche später bezahlt, als ihm bereits wieder 500 g Heroin gebracht worden seien. Er habe keine Schulden mehr bei «e.___» gehabt, als er verhaftet worden sei. Ins Tessin sei immer nur einer gekommen, nämlich der «e.___» (10.2.18/8). (Auf den Vorhalt, es sei aufgrund der erhobenen Randdaten der Rufnummern [Nr. 4] und [Nr. 14] erkannt worden, dass zwischen den von ihm verwendeten Rufnummern und den Rufnummern des uM «e.___» fast täglich Verbindungen zustanden gekommen seien) Das könne schon sein. Die meisten Verbindungen seien wegen des Heroins gewesen, manchmal habe er auch angerufen, um zu reklamieren, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Der Grund für den Kontakt sei aber stets das Heroin gewesen. Sie seien nicht enger befreundet gewesen (10.2.18/9).
10.5 In Bezug auf den Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen unter vorstehende Ziff. II.2.3 und 2.4 verwiesen. Die von der Verteidigung gezogene Schlussfolgerung, wonach die belastenden Aussagen von H.___ nicht verwertbar seien, ist aus den folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen bestehen diverse sachliche Beweismittel, die Aussagen der Belastungsperson H.___ stellen folglich nicht das alleinige oder ausschlaggebend Beweismittel dar. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass vor erster Instanz eine direkte Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und H.___ vorgesehen war, die Durchführung dann aber daran scheiterte, dass Letzterer sich aus der Schweiz bereits abgemeldet hatte und gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen in Italien unbekannten Aufenthalts war. Die Konfrontation blieb folglich aus einem Grund aus, den die Behörden nicht zu vertreten haben. Die Aussagen von H.___ zu Lasten des Beschuldigten sind deshalb verwertbar.
10.6 O.___, der Vater von H.___, wurde am 2. Oktober 2012 von den Solothurner Polizeibehörden in der Strafanstalt La Stampa in Lugano ebenfalls als Auskunftsperson befragt (10.2.19/1 ff.). Auf den Vorhalt, dass der Polizei bekannt sei, dass er sich am 1. März 2011 in Olten mit der Person «M21» auf dem Fotoblatt «Mailbox» [= E.___] getroffen haben, lautete seine Antwort Nein. (Auf den Einwand, dass dies nicht stimme) Er wolle sich korrigieren und darauf nicht antworten (10.2.19/6). Auch weitere Fragen (insbesondere zu E.___ alias «e.___» sowie zu den erhobenen rückwirkenden Randdaten, die ihm anlässlich der Befragung vorgelegt und erläutert wurden) wollte O.___ nicht beantworten. Er führte aus, er sei bedroht worden (10.2.19/7 ff.).
10.7 E.___ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson, er habe im Auftrag des Beschuldigten im November 2010 1x 50 g im CC.___-Lokal an H.___ übergeben und ihm 3x Heroin ins Tessin geliefert, nämlich 1 x 50 g, 1x 100 g und 1x 250 g (Ordner Vorinstanz AS 85 Z. 64 ff.). Der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten griff diesen Aspekt nochmals auf und stellte die Ergänzungsfrage, ob es richtig sei, dass er im Auftrag des Beschuldigten H.___ und O.___ beliefert habe. E.___ bestätigte dies ausdrücklich: 2 oder 3 Mal habe er dies im Auftrag des Beschuldigten gemacht (Ordner Vorinstanz AS 86 Z. 149).
10.8 In Bezug auf den Themenkomplex «H.___ und O.___» wurden viele Daten aus den Überwachungsmassnahmen ausgewertet und auch polizeiliche Observationen getätigt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zwischen den von E.___ verwendeten Rufnummern und den von H.___ verwendeten Rufnummern kam es in der Zeit vom 28. Februar 2011 bis 15. Mai 2011 nahezu täglich zu telefonischen Verbindungen (vgl. 5.1.19/49 und 2.1.2/106).
- Aus den dokumentierten Antennenstandorten geht hervor, dass sich die von E.___ verwendete Rufnummer [Nr. 4], im März 2011 7 Mal (= 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26.3.2011), im April 2011 2 Mal (= 2. und 13.4.2011) und ein letztes Mal am 6. Mai 2011 in Lugano einloggte (5.1.19/49 und 2.1.2/106). E.___ gab an, das Natel mit dieser Rufnummer vom Beschuldigten erhalten zu haben.
- Am 1. März 2011 konnten gestützt auf die RTID-Verbindungsdaten diverse telefonische Verbindungen zwischen E.___ und H.___ sowie zwischen H.___ und seinem Vater O.___ dokumentiert werden. Die polizeilichen Observationen ergaben, dass in der Folge um 15:49 Uhr O.___ und E.___ gemeinsam in einem Mercedes mit Tessiner Kennzeichen zum Restaurant YY.___ in […] fuhren und dort parkierten. Während sich O.___ ins Restaurant YY.___ begab, suchte E.___ die vis-à-vis gelegene Liegenschaft an der […]strasse auf, wo sich seine Wohnung, zugleich aber auch das mutmassliche Drogendepot des Beschuldigten befand. Anschliessend betrat auch E.___ das Restaurant. Wenig später (15:53 Uhr) verliessen sie es gemeinsam wieder, wobei E.___ drei Minuten später ausstieg und O.___ die Fahrt alleine fortsetzte (5.1.19/52; 2.1.2/108).
- Die Behauptung der Verteidigung, dass die TK-Randdaten keine Rückschlüsse auf den Beschuldigten zuliessen, ist unzutreffend, konnten doch aufgrund der durchgeführten TK am 15. und 19. November 2011 SMS-Verbindungen zwischen der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer [Nr. 5] und der von O.___ benutzten Rufnummer [Nr. 6] registriert werden (2.1.2/106 und 108). Des Weiteren ist dokumentiert, dass der Beschuldigte mehrmals versuchte, über die von ihm ebenfalls verwendete Rufnummer [Nr. 7] O.___ auf der Rufnummer [Nr. 8] zu erreichen, wobei diese Versuche stets fehlschlugen, weil O.___ im Kanton Tessin bereits in Untersuchungshaft genommen wurde, ohne dass der Beschuldigte davon Kenntnis erhielt (2.1.2/107 f.).
- Erstellt ist des Weiteren, dass der Beschuldigte am 13. August 2011 über seine weitere Rufnummer [Nr. 5] versuchte, H.___ auf den Rufnummern [Nr. 9] und [Nr. 10] zu erreichen (2.1.2/108 f.)
10.9 Gestützt auf die Angaben der Auskunftsperson H.___ bestehen keine Zweifel, dass ihm das Heroin in Lugano jeweils von E.___ überbracht wurde. Er konnte diesen zutreffend beschreiben, er hob im Rahmen der Fotokonfrontation die Ähnlichkeiten seiner Kontaktperson mit der Person auf dem ihm vorgelegten Bild Nr. 5 (= E.___) hervor und er wies auf den von E.___ stets verwendeten Aliasnamen «e.___» hin. Die Aussage, wonach «e.___» auch a.___ sei, muss entweder auf eine Verwechslung von H.___ zurückgehen oder – so die Mutmassung der Verteidigung – eine bewusst falsche Bezeichnung von E.___ darstellen.
10.10 Die Aussage von E.___, wonach es in Lugano lediglich zu drei Heroinübergaben gekommen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dagegen spricht die Tatsache, dass E.___ im Zeitraum vom 8. März bis 6. Mai 2011 10 Mal den Antennenstandort Lugano aufwies, was mit den Angaben von H.___ übereinstimmt, der eine hohe Kadenz an Heroinlieferungen («4 - 5 Mal pro Monat») schilderte und zudem ausführte, es sei stets «e.___» ins Tessin kommen und er habe mit diesem eine rein geschäftliche Beziehung (= Heroinbezüge) gehabt.
10.11 Es ist aufgrund der Aussagen von H.___ sowie aufgrund der Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen der Nachweis erbracht, dass sich E.___ am 8., 14., 18., 21., 23., 24. und 26. März 2011, am 2. und 13. April sowie am 6. Mai 2011 für kurze Zeit in Lugano aufhielt, um dort H.___ Heroin auszuliefern. Ein anderer Grund, weshalb E.___ innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Monaten gleich 10 Mal ins Tessin hätte reisen sollen, ist nicht erkennbar.
Die erste Instanz ging willkürfrei und zu Gunsten des Beschuldigten – H.___ räumte mengenmässig höhere Bezüge ein – von einer durchschnittlichen Mindestmenge von 100 g pro Lieferung aus. Darauf ist abzustellen.
10.12 Rechtsgenüglich erstellt ist gestützt auf die Telefonnachweise und die polizeilichen Feststellungen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.A.10.8, 3. Lemma) ebenfalls, dass E.___ am 1. März 2011 in Trimbach eine weitere Heroinlieferung an O.___ überbrachte. Dieser Sachverhalt bildet indes nicht Teil des Vorhaltes gemäss AnklS. Ziff. 1.4.9 (3. Lemma), zumal dort ausschliesslich H.___ als Abnehmer der Lieferung vom 1. März 2011 genannt wird. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass an diesem Tag O.___ beliefert wurde, während H.___ in Trimbach gar nicht vor Ort war, sondern lediglich telefonisch zu E.___ Kontakt aufnahm und als Vermittler und Schaltzentrale zwischen E.___ und seinem Vater O.___ in Erscheinung trat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die tatsächliche Auslieferung des Stoffes in Trimbach durch E.___ (im Auftrag des Beschuldigten) in der Anklageschrift ebenfalls keine Erwähnung findet. Gemäss Anklageschrift sollen nämlich nur die Auslieferungen ins Tessin durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sein.
Zwischen dem angeklagten Sachverhalt und dem tatsächlich nachgewiesenen Sachverhalt bestehen demnach beträchtliche und letztlich unüberbrückbare Divergenzen. Aufgrund des Anklagegrundsatzes darf dieses Drogengeschäft in Trimbach vom 1. März 2011 nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es ist deshalb von insgesamt 10 Lieferungen zu je 100 g Heroingemisch auszugehen.
10.13 Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte die Heroinmengen an H.___ veräusserte und E.___ bloss mit der Auslieferung betraut wurde. Ob mit anderen Worten mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass E.___ diese Geschäfte in Eigenregie abgewickelt hat.
Hierzu liegen folgende Beweismittel und Indizien vor:
E.___ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor seiner Befragung als Auskunftsperson ausdrücklich auf die Strafbestimmungen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung hingewiesen (Ordner Vorinstanz AS 84). In der Folge sagte er – in Konfrontation mit dem Beschuldigten und auf die ausdrückliche Nachfrage des vormaligen Verteidigers hin – aus, er habe die Heroinlieferungen nach Lugano im Auftrag des Beschuldigten ausgeführt (Ordner Vorinstanz Z. 69 AS 85 und Z. 144 ff. AS 86).
Im Weiteren kamen die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen der Grossaktion «Mailbox» zu einem klaren Ergebnis in Bezug auf die Rollen- und Kompetenzverteilung: E.___ war der engste und treuste Wegbegleiter des Beschuldigten. Er war täglich im CC.___-Lokal anzutreffen und nahm vor Ort in der Abwesenheit des Beschuldigten dessen Stellvertretung wahr (vgl. hierzu auch die Angaben von P.___ in der Einvernahme vom 2.4.2014: 10.2.8/7). E.___ hatte diverse Schlüsselaufgaben: Auslieferungen von Grossmengen an gute Kunden des Beschuldigten (vgl. das Beweisergebnis betreffend C.___, AnklS. Ziff. 1.4.1), Verteilung von SIM-Karten und Mobiles im Auftrag des Beschuldigten, Einführung der neuen Heroinverkäufer in die geschäftliche Tätigkeit (vgl. die Aussagen von K.___ und das Beweisergebnis in Sachen F.___), Anwerben von neuen Kunden (so die Angaben von K.___). Er war dem Beschuldigten aber in hierarchischer Hinsicht klar untergeordnet, was bereits seine diversen Einsätze an der «Front» als Läufer im Auftrag des Beschuldigten zeigen. Des Weiteren ist erstellt, dass gewisse Läufer des Beschuldigten auch als selbständige Unterhändler agierten (so insbesondere auch K.___, F.___ und auch E.___). Diese Verkaufshandlungen in Eigenregie beschränkten sich allerdings auf den Raum Olten und betrafen ausnahmslos nur den Kleinhandel (Verkaufseinheiten bis maximal 20 – 25 g Heroingemisch, mithin Klein- und Kleinstmengen), dies belegen diverse Aussagen der Endabnehmer (vgl. Einvernahme von P.___ vom 26.3.2014: 10.2.8/39 f.; Einvernahme vom 26.7.2013 von Q.___: 10.2.7/40 sowie die Einvernahme von N.___ vom 16.7.2013: 10.2.1/16 f.). Grössere Geschäfte lagen hingegen in der Kompetenz des Beschuldigten, der die entsprechenden Geschäftskonditionen festlegte und für die Auslieferung Läufer (wie eben auch E.___) beizog, die im Auftrag des Beschuldigten die Drogenmengen an die Käufer überbrachten und zum Teil auch das Geld für den Beschuldigten einzogen. Die vorliegend überbrachten Mengen von jeweils mindestens 100 g Heroingemisch waren klar nicht mehr dem Kleinhandel zuzurechnen und wurden nicht im Raum Olten, sondern in Lugano überbracht. Dieser Umstand spricht klar gegen die These der Verteidigung, wonach E.___ in Bezug auf diese Geschäfte als eigenständiger Verkäufer in Erscheinung getreten sei.
Auch H.___ machte Aussagen, die zum Schluss führen, dass E.___ hier nicht in eigener Kompetenz Heroingeschäfte abwickelte, sondern in einer hierarchisch untergeordneten Stellung tätig war («e.___» habe ihm gesagt, er sei der Untertan von seinem Boss).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die erhobenen Verbindungsdaten zwar nicht für den Zeitraum März - Mai 2011, jedoch für die darauffolgende Zeit (Sommer 2011) belegen, dass der Beschuldigte mehrmals versuchte, mit H.___ telefonisch in Kontakt zu treten (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.A.10.8, 4. Lemma).
In ihrer Summe lassen diese Beweismittel und Indizien keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der insgesamt 1'000 g Heroingemisch (10 Lieferungen zu je 100 g) an H.___ veräusserte und E.___ bei diesen Geschäften lediglich als Läufer fungierte, indem er die Heroinmengen in Lugano im Auftrag des Beschuldigten H.___ überbrachte.
Den Reinheitsgrad bezeichnete H.___ mit 15 %, ohne näher zu erörtern, worauf diese Einschätzung beruhte. Im Vorhalt selbst wird keine Angabe zum Reinheitsgrad gemacht. Es ist bei dieser Ausgangslage auf die Statistik SGRM abzustellen, gemäss welcher der mittlere Reinheitsgrad bei Heroin-Base im Jahre 2011 für Mengen von 100 g < 1000 g 17 % betrug. Demnach veräusserte der Beschuldigte rund 170 g reines Heroin.
Gestützt auf die Angaben von H.___, wonach er für 5 g stets CHF 150.00 habe bezahlen müssen und er vor seiner Verhaftung auch die auf Kommission bezogenen Mengen bezahlt habe, ist von einem erzielten Umsatz von CHF 30’000.00 ([1'000 g : 5] x CHF 150.00] und – wiederum auf der Basis von einem Einkaufpreis von CHF 100.00 – von einem Gewinn von CHF 10'000.00 auszugehen.
11. AnklS. Ziff. 1.4.10
11.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe zwischen März 2011 und März 2012, in Trimbach/Olten, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ und F.___, in Portionen von mindestens 50 g, total mindestens ca. 1 - 1,5 kg Heroingemisch unbefugt an X.___ veräussert, welche diese in der Folge teilweise in Kleinportionen an Endabnehmer weiterveräussert habe, so konkret
- ca. 10 – 20 g alle ein bis zwei Wochen zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g zwischen März 2011 und Juni 2011, total mindestens ca. 150 – 300 g,
- ca. 50 g pro Woche zu einem Preis von CHF 150.00 für 5g zwischen Anfang Juni 2011 und Ende November 2011, total mindestens ca. 1 – 1,5 kg,
darunter 3x mindestens 50 g zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 30. Juli 2011 sowie einmal 50 g am 29. August 2011, wobei diese Auslieferungen durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt seien,
- eine unbekannte Menge, jedoch mindestens 50 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g im Zeitraum zwischen 7. Dezember 2011 und März 2012, wobei die Auslieferung durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei,
Die vorgehaltenen Mengenangaben beruhen auf Hochrechnungen der Strafbehörden (vgl. die polizeiliche Strafanzeige vom 13.12.2016: 2.1.2/140 ff.; zu den einzelnen Faktoren dieser Hochrechnung vgl.: 10.1/498 ff.).
11.2 Mit Strafbefehl vom 18. April 2016 wurde X.___ wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Abgabe von mehreren Dutzend Gramm Heroingemisch an verschiedene unbekannte Abnehmer zwischen Juni 2011 und Februar 2014) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (täglicher Konsum zwischen 0,4 g und 5 g Heroingemisch in der Zeit zwischen 18.4.2013 und 12.2.2014, weiter zurückliegende Taten verjährt) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (5.1.6/16).
11.3 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K.___ vom 17. Dezember 2013 gestand der Beschuldigte, 3x 50 g Heroingemisch für CHF 1'500.00 für X.___ bereit gestellt zu haben. Die Auslieferungen seien dann durch K.___ erfolgt (10.1.1/56, Antwort auf Frage 73).
11.4 In der Einvernahme vom 28. März 2014 wurde der Beschuldigte schliesslich mit diversen weiteren Beweismitteln konfrontiert, so insbesondere mit den Aussagen von X.___ zu ihrem Eigenkonsum und den Aussagen von K.___. Ebenso wurden dem Beschuldigten die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung und der Echtzeitüberwachung präsentiert, wonach er vom 2. Juni 2011 bis 22. November 2011 mehr oder weniger regelmässig telefonischen Kontakt mit X.___ gehabt habe. Hierauf räumte der Beschuldigte ein, X.___ insgesamt etwa 500 g Heroingemisch verkauft zu haben (10.1/499).
11.5 In der Einvernahme vom 28. Mai 2014 nahm der Beschuldigte hierzu nochmals Stellung: Er habe 350 g bis 400 g an X.___ verkauft und nicht wie von ihm ausgesagt 500 g (10.1/602). Auch vor der Vorinstanz gestand er eine Menge von total 350 g – 400 g Heroingemisch in Portionen von 10 - 50 g, wobei während seiner Ferien K.___ 3 Mal das Heroin übergeben habe (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71). Letzteres wurde auch von K.___ eingestanden (vgl. 10.1.1/50 f. und 10.2.4/254).
11.6 Die Angaben von X.___ (abgelegt unter 10.2.6) sind von geringer Aussagekraft. Sie bestritt vieles (so anfänglich auch mit Vehemenz ihren Aliasnamen «x.___»). In Bezug auf die bezogenen Mengen berief sie sich oft auf ihr Aussageverweigerungsrecht oder darauf, sich überhaupt nicht mehr erinnern zu können.
11.7 Die Vorinstanz (vgl. US 45) stellte auf die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. März 2014 ab (= Veräusserung von insgesamt 500 g an X.___). Diese Menge ist zu bestätigen, zumal gänzlich unklar blieb, was den Beschuldigten zu seiner späteren Korrektur nach unten (auf 300 - 450 g) bewog. Eine Erklärung hierfür gab er nicht ab.
Zumindest eventualiter – im Hauptpunkt wurde vor Obergericht ein vollumfänglicher Freispruch beantragt – blieb zudem die Gesamtmenge von 500 g Heroingemisch auch von der Verteidigung unbestritten (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, S. 34).
Demnach ist von einer Veräusserung von insgesamt 500 g Heroingemisch auszugehen, wovon 3 «Päckli» zu je 50 g von K.___ im Auftrag des Beschuldigten ausgeliefert wurden.
Gemäss der SGRM-Statistik betrug der Reinheitsgrad für Heroin-Base im Jahre 2011 für die hier massgebliche Einheit (Portionen von 10 – 50 g) 12 %. Der Beschuldigte veräusserte demnach 60 g reines Heroin.
Gemäss den Angaben des Beschuldigten musste X.___ für 50 g Heroingemisch stets CHF 1'500.00 bezahlen. Demnach ist für die veräusserten 500 g Heroingemisch der Umsatz mit CHF 15'000.00 und der Gewinn mit CHF 5'000.00 zu veranschlagen.
12. AnklS. Ziff. 1.4.11
12.1 Dem Beschuldigten wird in AnklS. Ziff. 1.4.11 zur Last gelegt, zwischen ca. Mitte 2004 und 4. Juli 2013, in Trimbach, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen total mindestens ca. 180 - 255 g Heroingemisch an P.___ unbefugt veräussert zu haben, konkret
- eine unbekannte Menge in 5 g-Portionen für jeweils CHF 150.00 oder 160.00 ca. Mitte 2004,
- total ca. 100 – 150 g in 5g-Portionen für jeweils CHF 150.00 im Jahr 2009,
- total ca. 50 – 55 g in 5 g-Portionen für jeweils CHF 150.00 zwischen 25. Juli 2012 und 4. Juli 2013,
- 1 - 2x wöchentlich ca. 5 g, total ca. 30 – 50 g, zum Preis von CHF 150.00 pro 5 g, welche P.___ in der Folge an RR.___ weiterveräusserte, zwischen dem 25. Juli 2012 und dem 12. September 2012, wobei die Kleinportionen zu je 5 g in der Regel durch E.___ für den Beschuldigten veräussert worden seien und die grösseren Portionen durch den Beschuldigten selber.
12.2 Vor erster Instanz anerkannte der Beschuldigte ausdrücklich, P.___ im Jahre 2009 ca. 100 g in 5 g - «Säckli» verkauft zu haben. Von Juli 2012 bis Juli 2013 seien nochmals ca. 30 g hinzugekommen. Den Vorhalt, bereits Mitte 2004 ein Drogengeschäft mit P.___ getätigt zu haben, wies er von sich (Ordner Vorinstanz Z. 482 ff. AS 72).
12.3 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – soweit die Veräusserung von einer unbekannten Menge Heroingemisch Mitte 2004 betreffend – implizit frei (vgl. US 47: Es könne kein Schuldspruch ergehen, da der Vorhalt mit Blick auf den Anklagegrundsatz zu unbestimmt formuliert sei).
12.4 P.___ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2014 aus, dass Z.___ nach der Verhaftung von AA.___ mit der Frage an ihn gelangt sei, ob er (= P.___) ihm Heroin besorgen könnte. Hierauf habe er den Kontakt mit dem Beschuldigten vermittelt. Es habe am 7. August 2012 ein Treffen am Domizil von Z.___ in Lenzburg stattgefunden. An diesem Treffen hätten neben ihm (P.___) und Z.___ auch E.___ und der Beschuldigte teilgenommen. Man sei mit zwei Autos dorthin gefahren, er mit «a.___» in einem Auto, E.___ im anderen Auto. Gesamthaft seien bei diesem Treffen 50 g Heroingemisch ausgehändigt worden, wovon er selber aber 25 g gleich wieder mit nachhause genommen habe, denn Z.___ habe nur 25 g gewollt (10.2.8/39). Diese Angaben bestätigte P.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2014 mit E.___ ausdrücklich (10.2.8/123 f). In dieser Konfrontationseinvernahme äusserte sich P.___ auch zu den kleineren Bezügen (vgl. 10.2.8/123): Für die kleineren Heroinbezüge sei man an E.___ verwiesen worden, denn der Beschuldigte selbst sei an kleineren Geschäften unter 25 g Heroin nicht interessiert gewesen.
12.5 Zwischen den vorgehaltenen und den vom Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingestandenen Mengen gibt es keine ins Gewicht fallende Differenzen.
12.5.1 Abzustellen ist für das Jahr 2009 auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz, wonach er 100 g Heroingemisch an P.___ veräussert habe.
Gemäss der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroin-Base bei der vorliegend massgeblichen Einheit von 1 g < 10 g – erstellt ist der Verkauf von 5 g-Portionen – 20 %. Damit ist von der Veräusserung von netto 20 g im Jahre 2009 auszugehen.
12.5.2 Der Beschuldigte führte vor erster Instanz aus, 2012/2013 nochmals insgesamt 30 g Heroingemisch an P.___ veräussert zu haben, was gestützt auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad von 12,5 % (= Mittelwert aus den Jahren 2012 [11 %] und 2013 [14 %]) netto 3,75 g Heroin ergibt.
12.5.3 P.___ beschrieb detailreich und in freier Rede, wie er als Kontaktvermittler zwischen dem Beschuldigten und Z.___ in Erscheinung trat, wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten zu Z.___ fuhr und wie sich das Treffen vom 7. August 2012 abspielte (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.A.12.4). Es bestehen gestützt auf diese glaubhaften Angaben von P.___, mit denen er sich selber belastet hat, keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. August 2012 weitere 50 g Heroingemisch ausgeliefert hat, wovon 25 g an P.___ gingen. Diese 25 g (netto 3,5 g, vgl. SGRM-Statistik) sind in den vom Beschuldigten erstinstanzlich bereits zugestandenen 30 g, die sich auf eine Lieferzeit von einem Jahr (Juli 2012 bis Juli 2013) beziehen und mehrere Teillieferungen umfassen, noch nicht enthalten und deshalb hinzuzurechnen.
12.6 Demnach hat der Beschuldigte insgesamt 155 g Heroingemisch (netto 27,75 g) an P.___ veräussert und damit einen Umsatz von CHF 4'650.00 ([155 g : 5] x CHF 150.00) und einen Gewinn von CHF 1'550.00 erzielt.
12.7 Gestützt auf die glaubhaften und konstanten Aussagen von P.___, die er auch in direkter Konfrontation mit E.___ bestätigte, ist als weiteres Beweisergebnis festzuhalten, dass im Zeitraum vom 25. Juli 2012 bis 12. September 2012 die Kleinportionen von 5 g in aller Regel von E.___ im Auftrag des Beschuldigten überbracht wurden.
13. AnklS. Ziff. 1.4.12
13.1 Dem Beschuldigten wird gemäss AnklS. Ziff. 1.4.12 (1. Lemma) folgender Vorhalt gemacht:
- Veräusserung von monatlich ca. 50 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, zwischen Anfang August 2012 und Ende Mai 2013, total ca. 550 g, wobei am 25. September 2012 50 g (Reinheitsgrad ca. 10 %) bei Q.___ hätten sichergestellt werden können.
13.2 In Bezug auf das 2. Lemma von AnklS. Ziff. 1.4.12 (Veräusserung von ca. 6x 10 - 15 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, zwischen Anfang Juni 2013 und 4. Juli 2013, total ca. 65 - 75 g, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___) erfolgte vor erster Instanz ein impliziter Freispruch: Dem Beschuldigten könne der Verkauf von Kleinmengen (d.h. Mengen von 10 – 15 g) nicht zugerechnet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass E.___ diese Geschäfte in Eigenregie getätigt habe.
13.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 machte der Beschuldigte Angaben zu den Verkäufen an Q.___: Dieser habe von ihm das Heroin nie auf Kommission bekommen. Q.___, der ihm von P.___ vorgestellt worden sei, habe CHF 150.00 für 5 g bezahlen müssen (10.1./602). Gesamthaft habe er ihm 300 - 350 g Heroingemisch zu Portionen von 10, 15, 25 und 50 g verkauft (10.1/601 f.).
Vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe 350 - 400 g Heroingemisch an Q.___ verkauft. (Auf Frage) Ja, er habe Q.___ direkt beliefert.
13.4 Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle konnten bei Q.___ am 12. September 2012 ein Minigrip mit 2,7 g Heroin und ein Plastiksack mit 48 g Heroin sichergestellt werden (10.2.7/9). In der anschliessenden Befragung gab er zu Protokoll, er benötige das Heroin für den Eigenkonsum. Heute habe er um die 50 g gekauft und dafür CHF 1'500.00 bezahlt (10.2.7/10). Gleiche Angaben zum Kaufpreis machte er in der Einvernahme vom 25. März 2014 (10.2.7/39).
13.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nur der vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannte Verkauf von insgesamt 350 g bewiesen sei (vgl. US 47 f.).
13.6 Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen. Die Annahme einer höheren Menge fällt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. Gemäss der Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz ist beweismässig als erstellt zu betrachten, dass dieser im Zeitraum von anfangs August 2012 bis Ende Mai 2013 Q.___ insgesamt rund 350 g Heroingemisch verkauft hat (vgl. auch Eventualantrag 1 der Verteidigung vor Obergericht in den Plädoyernotizen RA Dr. Gibor S. 34).
13.7 Das bei Q.___ sichergestellte Heroin wurde zwecks Auswertung dem IRM Bern weitergeleitet (vgl. entsprechende Bemerkung in der polizeilichen Strafanzeige vom 7.11.2012 gegen Q.___, 5.1.9/2). Der festgestellte Reinheitsgrad von 10 % ist der Gesamtmenge (350 g Heroingemisch) zugrunde zu legen, so dass netto 35 g resultieren.
Gemäss den Angaben des Beschuldigten erhielt Q.___ die vergleichsweise kleinen Mengen nie auf Kommission, sondern nur gegen Bezahlung, womit auch das polizeilich sichergestellte Heroin bereits bezahlt war. Demnach ist von einem Umsatz von insgesamt CHF 10'500.00 ([350 g : 5] x CHF 150.00) und einem Gewinn von CHF 3'500.00 auszugehen.
14. AnklS. Ziff. 1.4.13
14.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen Mitte Mai 2012 und 25. Juli 2012 in Olten, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit V.___, unter 5 Malen und in Portionen zwischen 25 und 100 g, total ca. 250 g Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 10%) an AA.___ veräussert zu haben, welche dieser teilweise im Raum Olten in Kleinportionen an Endabnehmer weiterveräussert habe, so konkret
- 1x 50 g, 2x 25 g, 1x 50 g und 1x 100 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g, wobei von den letzten 100 g am 25. Juli 2012 noch 67,7g (Reinheitsgrad 10%) bei AA.___ hätten sichergestellt werden können.
14.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2013 bestritt der Beschuldigte, AA.___ mit Heroin beliefert zu haben. Das habe V.___ gemacht (10.1/57). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 vollzog der Beschuldigte eine Kehrtwende. Er gab zu Protokoll, er wolle nun sagen, wie es gewesen sei. P.___ habe ihm AA.___ vermittelt. Er sei dann zu AA.___ gegangen und habe ihm 50 g Heroingemisch geliefert. Das habe dieser gleich bezahlt (CHF 1'500.00). Darauf habe er nochmals 2 Mal 25 g vorbeigebracht und gesagt, er würde in die Ferien gehen. Darauf habe sich AA.___ erkundigt, wie es aufgrund der Ferienabwesenheit weitergehen werde, ob er (A.___) ihm auch etwas mehr Material vorbeibringen könnte. Er habe ihm deshalb 100 g gebracht. Das Heroin habe immer er selber AA.___ übergeben. Als er von den Ferien nachhause gekommen sei, habe ihm P.___ mitgeteilt, AA.___ sei verhaftet worden, was er anfänglich gar nicht geglaubt habe (10.1/599). Danach befragt, welche Mengen er AA.___ auf Kommission gegeben habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Lieferungen von 25 g und 100 g habe AA.___ noch nicht bezahlt gehabt (10.1/599).
Vor erster Instanz gestand der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zur Sache, 200 g Heroingemisch an AA.___ veräussert zu haben (Ordner Vorinstanz Z. 488 f. AS 72). Vor Obergericht wurde dieser Vorhalt – zumindest eventualiter – anerkannt (vgl. Eventualantrag 1, Plädoyernotizen RA Dr. Gibor).
14.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juli 2012 wurden am Domizil von AA.___ neben anderen Drogen auch 67,6 g Heroin sichergestellt (vgl. 5.1.4/2 ff. und 22).
AA.___ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren mehrfach befragt (10.2.10/1 - 79). In Bezug auf seine Heroinlieferanten gab er am 30. Juli 2009 zu Protokoll, er habe nach der Verhaftung von M.___ ca. Mitte – Ende Mai 2012 «v.___» kenngelernt und über diesen mehrmals Heroin bezogen. Er anerkannte, insgesamt 225 g bzw. 250 g Heroingemisch bezogen zu haben (vgl. 10.2.10/17, 24,29,51, 68 f., 73). Von der letzten Lieferung von 100 g habe die Polizei nun noch den Rest [= 67.6 g] sichergestellt (10.2.10/17).
Als seinen Lieferanten nannte AA.___ stets «v.___» und vermied jegliche Bezugnahme zum Beschuldigten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigte selbst war, der einräumte, AA.___ direkt beliefert zu haben und die Präsenz des Beschuldigten am Domizil von AA.___ wurde im Rahmen einer geheimen Überwachung fotografisch dokumentiert (vgl. 10.2.10/30). Auch die Aussagen von P.___, der dem Treffen vom 27. Juni 2012 bei AA.___ zuhause beiwohnte, lassen keinen Zweifel in Bezug auf die Rollenverteilung: Nicht «v.___», sondern der Beschuldigte habe am 27. Juni 2012 AA.___ das Heroin und das Natel überreicht. Nach der Verhaftung von M.___ sei AA.___ von «a.___» beliefert worden (vgl. 10.2.10/70 f.). Dieser habe als «Chef» die Geschäfte mit AA.___ geregelt und nicht V.___ alias «v.___».
14.4 Es ist gestützt auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz als erstellt zu betrachten, dass dieser an AA.___ in der Zeit von Mitte Mai 2012 bis 25. Juli 2012 insgesamt 200 g Heroingemisch veräussert hat.
14.5 Das bei AA.___ sichergestellte Heroingemisch (= 67,7 g) wurde vom IRM Bern ausgewertet (vgl. polizeiliche Strafanzeige gegen AA.___ vom 20.11.2012: 5.1.4/5). Gemäss der Anklageschrift vom 13. Januar 2016 in Sachen AA.___ wies es einen Reinheitsgrad von 10 % auf (5.1.4/21). Dieser Reinheitsgrad ist – in Übereinstimmung mit dem Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.4.13 – der gesamten Menge von 200 g zu Grunde zu legen, so dass netto 20 g resultieren.
Auch bei diesen Geschäften verlangte der Beschuldigte stets CHF 150.00 pro 5 g (vgl. 10.1/600).
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten erfolgten zwei Heroinlieferungen an AA.___ auf Kommission, die unbezahlt blieben (1x 25 g und die letzte Lieferung von 100 g, wovon 67,6 g bei AA.___ zuhause sichergestellt werden konnten). Der Umsatz berechnet sich demnach auf der Grundlage von 75 g (= 200 g – 125 g) und betrug CHF 2’250.00 ([75 g : 5] x CHF 150.00), der Gewinn ist mit CHF 750.00 zu veranschlagen.
15. AnklS. Ziff. 1.4.14
15.1 Der Beschuldigte soll gemäss Vorhalt zwischen dem 7. August 2012 und Ende November 2012, in Lenzburg, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und einem unbekannten SS.___, Z.___ unter 5 Malen und in Portionen zwischen 25 g und 50 g, total ca. 150 g Heroingemisch veräussert haben, nämlich im Einzelnen:
- 25 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g am 7. August 2012,
- 25 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g Ende August 2012, wobei die Auslieferung durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;
- 25 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g Ende September 2012, wobei die Auslieferung durch E.___ und einen unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;
- 25 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g Ende Oktober 2012, wobei die Auslieferung durch einen unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei;
- 50 g zu einem Preis von CHF 150.00 für 5 g Ende November 2012, wobei die Auslieferung durch einen unbekannten SS.___ im Auftrag des Beschuldigten erfolgt sei.
15.2 Anfänglich bestritt der Beschuldigte kategorisch, einen Z.___ jemals gesehen zu haben und einen Heroinkunden in Lenzburg zu haben (vgl. 10.1/539). In der Einvernahme vom 28. Mai 2014 gestand der Beschuldigte dann, Z.___ gesamthaft 100 g verkauft zu haben und bei der ersten Auslieferung vor Ort gewesen zu sein (10.1/601). Diese Menge anerkannte er auch vor erster Instanz. Bei SS.___ handle es sich aber um den Lieferanten von E.___ (Ordner Vorinstanz Z. 498 AS 72).
Vor erster Instanz anerkannte der Beschuldigte, an Z.___ insgesamt 100 g Heroingemisch verkauft zu haben. Bei SS.___ handle es sich aber um den Lieferanten von E.___ (Ordner Vorinstanz AS 72 Z. 498). Sein Verteidiger führte im Parteivortrag aus, sein Mandant habe in geringem Masse Heroin an Z.___ verkauft. Es hätten drei Übergaben von je 25 g, total somit 75 g, stattgefunden (Ordner Vorinstanz AS 181).
15.3 Z.___ sagte in dem gegen ihn geführten Verfahren anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2014 aus, er habe ca. 1 - 2 Jahre von AA.___ Heroin bezogen, nach dessen Verhaftung habe er das Heroin bei «p.___» bezogen. «p.___» habe ihm mitgeteilt, er könne schon etwas auftreiben. Er (Z.___) habe darauf gesagt, er solle schauen, dass es auf Kommission sei, denn er habe nur Ende Monat Geld gehabt. Die Menge sei zu diesem Zeitpunkt noch offen gewesen. Ihm sei aber klar gewesen, dass er mehr als 25 g gar nicht habe finanzieren können. «p.___» habe ihm gesagt, er mache das nur einmal, er wolle damit eigentlich nichts zu tun haben. (Auf Frage) P.___ habe ihm einmal Heroin gebracht, danach seien die anderen noch etwa 3 - 4 Mal gekommen. Inkl. der Lieferung von «p.___» hätten sie ihm 4 oder 5 Mal etwas gebracht (10.2.9/3). Die erste Lieferung habe sich wie folgt abgespielt: «p.___» sei zu seiner Wohnung gekommen und habe ihm diese Leute vorgestellt, an die Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Der eine sei so ein Godzilla, ein «Fätzen» gewesen. Es sei nicht viel geredet worden. Scheinbar seien die Konditionen bereits klar gewesen, CHF 150.00 für 5 g. Es sei bereits zuvor zwischen ihm und «p.___» abgemacht gewesen, dass diese 50 g Heroin halbiert würden und man habe separat abgerechnet. Auf einmal sei dann mit dem «Godzilla» ein anderer gekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass von nun an der Neue, der kleine «Cheib», kommen werde.
Auf Vorlage einer 10-seitigen Fotodokumentation «Fotoblatt Mailbox Männer» bezeichnete Z.___ M38 und M21 [= E.___] als den grossen «Kasten», den «Godzilla», der ihm das Heroin gebracht habe und der dann auch den Kleinen vorgestellt habe.
Abschliessend gab er zu Protokoll, bei der ersten Lieferung von 25 g seien «p.___», der Boss und E.___ dabei gewesen, wobei er nicht mehr sagen könne, von wem er das Heroin erhalten habe. Bei der zweiten Lieferung Ende August sei E.___ alleine gekommen, darauf E.___ und «SS.___» und die weiteren Lieferungen habe dann «SS.___» alleine gebracht (10.2.9/5).
15.4 Die anschaulichen und in freier Rede zu Protokoll gegebenen Schilderungen von Z.___ zur ersten Lieferung decken sich exakt mit den Ausführungen von P.___ (vgl. vorne), der die Angaben zudem in direkter Konfrontation mit E.___ bestätigte. Auch die weiteren Angaben von Z.___ zu den involvierten Personen und den Heroinlieferungen sind detailreich und als glaubhaft zu qualifizieren. Er konnte zudem E.___ beschreiben und ihn im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig identifizieren. Gestützt darauf bestehen keine Zweifel, dass für diese Geschäfte der Beschuldigte, der von Z.___ ausdrücklich als «Chef» bezeichnet wurde, zuständig war. Der Beschuldigte ging lediglich dazu über, nach der ersten Auslieferung die weiteren Auslieferungen durch Personen seines Vertrauens (E.___ und «SS.___») erledigen zu lassen.
15.5 Die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es sich bei «SS.___» um einen Lieferanten von E.___ gehandelt haben soll, entzieht sich einer plausiblen Erklärung: E.___ war gemäss den polizeilichen Erkenntnissen aus den Observationen und geheimen Überwachungsmassnahmen der treuste und engste Wegbegleiter des Beschuldigten (vgl. 2.1.2/135 f.). Seine Bezugsquelle für den Stoff war der Beschuldigte, so auch ausdrücklich K.___ (vgl. 10.2.4./297): Alles Heroin, welches E.___ verkauft habe, sei vom Beschuldigten gekommen. Dass nun plötzlich E.___ auf dem Markt-Terrain des Beschuldigten über einen anderen Lieferanten (angeblich «SS.___») verfügt haben soll, der dann auch gleich noch selber die Auslieferung an einen Endabnehmer übernommen haben soll, kann ausgeschlossen werden.
Es ist gestützt auf die Aussagen von AA.___ als erstellt zu betrachten, dass die zweite Auslieferung durch E.___, die dritte Auslieferung durch E.___ und «SS.___» und die beiden letzten Auslieferungen (4. und 5. Auslieferung) durch «SS.___» alleine erfolgten, all dies im Auftrag des Beschuldigten, der der Veräusserer war.
15.6 Hinsichtlich der veräusserten Menge ist auf die Zugabe des Beschuldigten vor erster Instanz abzustellen (100 g abzüglich der 25 g, die in der Lieferung an P.___ bereits mitenthalten sind). Gestützt auf die Angaben der SGRM betrug der durchschnittliche Heroinbase-Reinheitsgrad bei Portionen von 10 g < 100 g im Jahre 2012 14 %, so dass 10,5 g reines Heroin verkauft wurden. Damit erzielte der Beschuldigte einen Umsatz von CHF 2'250.00 (= [75 :5] x CHF 150.00) und einen Gewinn von CHF 750.00.
16. AnklS. Ziff. 1.4.17
16.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten im August 2011 einmalig 5 g Heroingemisch unentgeltlich an T.___ veräussert zu haben.
16.2 Der Beschuldigte gestand diesen Vorhalt zumindest vor erster Instanz (vgl. Ordner Vorinstanz AS 73 Z. 540 ff.): Er habe T.___ einmal unentgeltlich Heroin gegeben, da sie gesagt habe, sie würde ihm Leute bringen. Sie habe aber gelogen und habe niemanden gebracht, weshalb es bei diesen 5 Gramm geblieben sei.
16.3 Auch T.___ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr im CC.___-Lokal einfach so einen Sack Heroin übergeben. Er habe sie bei dieser Gelegenheit aufgefordert, den Stoff zu probieren und ihm Leute zu bringen (10.2.22/7).
16.4 Aufgrund dieser im Kern deckungsgleichen Aussagen ist der angeklagte Lebenssachverhalt erstellt. In Bezug auf den Reinheitsgrad ist wiederum auf die SGRM-Statistik abzustellen: Für das Jahr 2011 betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad für Heroin Base (bei Mengen zwischen 1 g < 10 g) 10 %. Folglich gab der Beschuldigte 0,5 g reines Heroin unentgeltlich an T.___ ab.
B. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht
Per 1. Juli 2011 trat die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft, mit welcher auch die Strafbestimmungen von Art. 19 ff. BetmG abgeändert wurden. Da der Beschuldigte die Handlungen, die nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind, teilweise vor und teilweise nach dem 1. Juli 2011 begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.
Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Das neue Recht gelangt aber nach Art. 2 Abs. 2 StGB dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Dies gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Vorschriften des Nebenstrafrechts.
Die Bestimmungen von aArt. 19 BetmG wurden teilweise wortwörtlich übernommen und nur neu gegliedert (vgl. insbesondere den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Andere Bestimmung erfuhren leichte sprachliche Anpassungen (vgl. die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mit welcher die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG enthaltenen Tathandlungen des Verteilens, Verkaufens oder des Abgebens durch die Tathandlung des Veräusserns ersetzt wurden). In Bezug auf den Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) lehnt sich die neue Formulierung grösstenteils an die altrechtliche Bestimmung (aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) an. Der Mengenbezug wird nun nicht mehr explizit genannt, weil nicht allein die Betäubungsmittelmenge für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll, sondern auch andere Risiken (z.B.: problematische Applikationsform oder Mischkonsum) ebenfalls in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. Botschaft BBl 2206 8612). Damit hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der qualifizierten Menge – ergeben könnte. Das Qualifikationsmerkmal der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das Wissen oder Annehmen müssen um diese Gefahr, gilt unverändert weiter. Die vom Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar.
Die ab 1. Juli 2011 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 19 BetmG erweist sich nicht als milder, womit das jeweils zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist. Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden alt- und neurechtlichen Normen keine inhaltlich massgeblichen Änderungen erkennbar sind, sowie im Sinne einer besseren Lesbarkeit werden jedoch nachfolgend einzig die neurechtlichen Bestimmungen zitiert.
2. Unbefugter Besitz von Heroin- und Kokaingemisch (AnklS. Ziff. 1.1 und AnklS. Ziff. 1.2)
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt.
Besitz im Sinne des BetmG ist nicht mit dem Besitz im Sinne von Art. 919 ff. ZGB gleichzusetzen, sondern entspricht dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl und setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, nachfolgend zit. «OFK-BetmG, Art. 19 N 68 mit Hinweis auf BGE 119 IV 269, Urteil des Bundegerichts 6B_539/2009 vom 8.9.2009 E. 1.3).
Auch der Besitzdiener hat in diesem Sinne Gewahrsam. Wer folglich Betäubungsmittel auf Anweisung eines anderen für diesen aufbewahrt, besitzt zwar kein Betäubungsmittel im Sinne des ZGB, wohl aber im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (OFK-BetmG, Art. 19 N 71).
Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel selbst mit sich führt, es genügt vielmehr, dass er etwa den Schlüssel zu einem Versteck oder den Gepäckschein bei sich trägt (Peter Albrecht, Stämpflis Handkommentar, Art. 19 – 28 BetmG, 2. Aufl., Bern 2007, nachfolgend zit. «Albrecht, Komm. BetmG», Art. 19 BetmG N 79). Bloss untergeordnete Hilfstätigkeiten für eine andere Person begründen keinen Besitz, auch wenn der Betreffende in unmittelbaren Kontakt mit Betäubungsmitteln kommt. Als Beispiele solcher nicht tatbestandsmässigen Handlungen werden der Transport von Betäubungsmitteln über eine Strecke von wenigen Metern oder eine Aufbewahrung für eine kurze Zeitdauer genannt (vgl. OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 72).
2.2 Gemäss dem Beweisergebnis zu AnklS. Ziff. 1.1 hatte der Beschuldigte jederzeit die Möglichkeit auf die in der Wohnung der Eltern gelagerten Drogen zuzugreifen und er hatte auch den Willen, den dort gelagerten Stoff zu beherrschen.
Ob er diesen Besitz für einen Dritten ausübte, wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz ausgeführt hat (er will den Stoff für J.___ gebunkert haben), ist rechtlich ohne Belang, denn wie sich aus den allgemeinen Ausführungen ergibt, wird von der Strafnorm gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG auch der Besitzdiener erfasst.
Demnach hat sich der Beschuldigte wegen unbefugten Besitzes von rund 1,6 kg Heroingemisch (exakt 1'620,8 g, netto 259,07 g) und 575 g Kokaingemisch (netto 220 g) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht.
2.3 Auch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.2 sind sowohl die Herrschaftsmöglichkeit als auch der Herrschaftswille in Bezug auf das in der Wohnung von K.___ gelagerte Heroingemisch zu bejahen. Dem Beschuldigten wurde der Schlüssel zur Wohnung von K.___ übergeben, so dass er jederzeit auf die Drogen Zugriff hatte. Auch diesbezüglich braucht nicht näher vertieft zu werden, ob der Stoff J.___ gehörte, da auch der Besitz für einen Dritten unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG fällt. Die Zeitdauer der Aufbewahrung war nicht mehr kurz, sondern erstreckte sich über 4 bis 6 Wochen.
Der Beschuldigte ist folglich auch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1.2 wegen des unbefugten Besitzes von 250 g Heroingemisch (netto 45 g Heroin) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
3. Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung von Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.2)
Es ist auf die Ausführungen zum Anklagegrundsatz unter vorstehender Ziff. II.4.3.2 zu verweisen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
4. Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung von Heroingemisch (AnklS Ziff. 1.3)
4.1 Die Beweiswürdigung zu AnklS. Ziff. 1.3 führte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte insgesamt 500 g Heroin mit 500 g Streckmitteln vermischte.
4.2 Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB als auch darüber hinaus gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuches (BGE 130 IV 135, 138 IV 102) zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 97).
Die strafbaren Vorbereitungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden durch die Tathandlungen der lit. a – f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 162 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ebenso Albrecht, Komm. BetmG, Art. 19 BetmG N 188).
4.3 Genau eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das deliktische Vorhaben des Beschuldigten blieb nicht im Stadium der Vorbereitungen stecken, sondern das von ihm gestreckte Material wurde schliesslich auf dem Schwarzmarkt vom Beschuldigten erfolgreich veräussert (vgl. hierzu im Einzelnen AnklS. 1.4). Davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft: Ordner Vorinstanz AS 103; detaillierte Eröffnungsverfügung vom 16.12.2016: 12.1.1/14, Fussnote 3): Die in AnklS. Ziff. 1.3 vorgehaltenen Mengen seien schlussendlich in den Verkäufen wieder enthalten und dürften deshalb nicht doppelt gerechnet werden.
Zufolge Konsumtion hat folglich in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.3 ein Schuldspruch zu unterbleiben. Ebenso wenig hat bei einer solchen Konstellation ein expliziterFreispruch zu erfolgen.
5. Unbefugtes Veräussern von Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4)
5.1 Die Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person. Unter diese Tatbestandsvariante fallen die entgeltlichen Abgaben, die Abgaben auf Kommissionsbasis, aber auch die unentgeltlichen Abgaben. Mit der Übergabe des Stoffes an den Erwerber ist die Tat vollendet (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 51).
5.2 Sämtliche der unter Ziff. III.A.5. – 16. abgehandelten und nachgewiesenen Geschäfte sind unter die Tatbestandsvariante des Veräusserns zu subsumieren. Diese Geschäfte basierten auf einem einheitlichen Willensakt. Der Beschuldigte ging einer dauerhaften Handelstätigkeit nach, die von einem generellen Vorsatz getragen war. Es sind folglich die Mengen, die der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vorsätzlich unbefugt veräussert hat, zu addieren. Gesamthaft hat der Beschuldigte rund 32 kg Heroingemisch bzw. über 5 kg reines Heroin veräussert (vgl. nachfolgende Tabelle).
|
AnklS. Ziff. |
Heroingemisch |
reines Heroin |
|
1.4.1 |
20'500 g |
4'100 g |
|
1.4.2 |
5'500 g |
475 g |
|
1.4.7 |
2'435 g |
352,95 g |
|
1.4.8 |
2’000 g |
320 g |
|
1.4.9 |
1’000 g |
170 g |
|
1.4.10 |
500 g |
60 g |
|
1.4.11 |
155 g |
27,25 g |
|
1.4.12 |
350 g |
35 g |
|
1.4.13 |
200 g |
20 g |
|
1.4.14 |
75 g |
10,5 g |
|
1.4.17 |
5 g |
0,5 g |
|
Total
|
rund 32 kg (32'720 g) |
über 5 kg (5'571,2g) |
5.3 Mittäterschaftliche Tatbegehung
5.3.1 Gemäss dem Beweisergebnis wickelte der Beschuldigte nicht alle Drogenschäfte selber ab, sondern er zog zum Teil auch Dritte bei. Deren Tatbeitrag bestand jeweils darin, als Läufer im Auftrag des Beschuldigten das Heroingemisch an die Abnehmer auszuliefern. Im Einzelnen waren dies:
- E.___:
Auslieferung von Heroingemisch an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1, 6. Lemma, soweit 7,5 kg Heroingemisch betreffend);
Auslieferung von Heroingemisch an N.___ (AnklS. Ziff. 1.4.8, soweit 1'800 g betreffend);
Auslieferung von Heroingemisch an H.___ (AnklS. Ziff. 1.4.9, 3. Lemma, soweit 10x 100 g betreffend);
Auslieferungen von Heroingemisch an P.___ (AnklS. Ziff. 1.4.11, soweit insgesamt 100 g, zu Portionen von je 5 g betreffend);
Auslieferungen von Heroingemisch an Z.___ (AnklS. Ziff. 1.4.14, soweit 2 Teillieferungen betreffend)
- F.___:
Beförderung und Übergabe von 500 g Heroingemisch (AnklS. Ziff. 1.4.2, 3. Lemma);
- W.___:
Auslieferung von Heroingemisch an N.___ (AnklS. Ziff. 1.4.8, soweit 100 g betreffend)
- K.___:
Auslieferung von Heroingemisch an X.___ (AnklS. Ziff. 1.4.10, soweit 3x 50 g betreffend);
- Unbekannter SS.___:
Auslieferungen von Heroingemisch an Z.___ (AnklS. Ziff. 1.4.14, soweit drei Teillieferungen betreffend).
5.3.2 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob aufgrund dieser Tatbeiträge eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorliegt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 11).
5.3.3 Vorliegend handelte es sich um ein aufeinander abgestimmtes, arbeitsteiliges, d.h. koordiniertes Vorgehen zwischen dem Beschuldigten einerseits und seinen Läufern andererseits. Der Beschuldigte entschied die strategischen Fragen und war auf operativer Ebene der Chef. Er war der Verkäufer, der den Heroinstoff bei seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten besorgte, den Lieferumfang festlegte und die Preispolitik bestimmte, während seine Läufer im Stadium der Tatausführung in Erscheinung traten, indem sie die Drogen an die Abnehmer auslieferten. Die Verwirklichung der Straftat hing von diesem Tatbeitrag der Läufer ab. Erst mit dem Übergabeakt, der Übertragung der Verfügungsmacht, ist die Straftat des Veräusserns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vollendet. Ihrem Tatbeitrag kam folglich nicht bloss eine untergeordnete, sondern eine massgebliche Bedeutung zu. Es ist in den unter vorstehender Ziff. III.B.5.3.1 genannten Konstellationen eine mittäterschaftliche Tatbegehung zwischen dem Beschuldigten und dem jeweiligen Auslieferer/Läufer zu bejahen.
6. Qualifikationsgründe
6.1 Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
Der Täter wird gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Das Bundesgericht hat für Heroin den Grenzwert, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen, d.h. von mindestens 20 Personen, gefährdet ist, auf 12 g festgesetzt (BGE 109 IV 145). Bei Kokain beträgt der Grenzwert 18 g (ebenfalls BGE 109 IV 145). Diese Grenzwerte basieren auf dem reinen Drogenwirkstoff.
Im vorliegenden Fall ist dieser Grenzwert beim Heroin um ein Vielfaches überschritten worden. Der Beschuldigte veräusserte über 5 kg reines Heroin (vgl. Tabelle unter Ziff. III.B.5.2) und besass rund 300 g reines Heroin (vgl. Ziff. III.B.2.2, 2.3 [Besitz von Heroin]). Auch beim Kokain wurde der massgebliche Grenzwert von 18 g vom Beschuldigten klar überschritten (Besitz von 220 g reinem Kokain, vgl. Ziff. B.2.2).
Auch in subjektiver Hinsicht ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass die von ihm insgesamt veräusserte und besessene Drogenmenge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar und mittelbar zu gefährden.
6.2 Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG)
6.2.1 Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Nach der vom Bundesgericht bis 1990 vertretenen Formel handelte gewerbsmässig, wer in der Absicht delinquierte, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele Geschädigte oder in unbestimmt vielen Fällen die Tat wiederholt zu verüben (BGE 116 IV 325 f.). Inzwischen ist diese Definition durch den Gesichtspunkt des berufsmässigen Handelns erweitert worden. Berufsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch die deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Grundlegend BGE 116 IV 329 ff., ferner BGE 116 IV 337; BGE 117 IV 160 f. und BGE 119 IV 132 f.).
Im Gegensatz zu vergleichbaren qualifizierten Tatbeständen des allgemeinen Strafrechts wie beim Diebstahl oder Betrug ist der Tatbestand beim Betäubungsmittelhandel durch zwei zusätzliche alternative Erfordernisse enger gefasst (sog. qualifizierte Gewerbsmässigkeit). Mit der berufsmässigen Tätigkeit muss nämlich ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt worden sein. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des schweren Falles bewusst einschränken und «kleine Fische» ausscheiden (BGE 106 IV 234; BGE 116 IV 327 und BGE 117 IV 65).
Das Bundesgericht hat einen «grossen Umsatz» bei einem Betrag ab CHF 100'000.00 anerkannt (BGE 129 IV 192; 129 IV 255 f.; 117 IV 66). «Erheblich» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist ein Gewinn, der CHF 10‘000.00 erreicht (BGE 129 IV 253).
6.2.2 Auch dieser Qualifikationsgrund ist klar zu bejahen: Der Beschuldigte hat über Jahre einen professionellen Heroinhandel betrieben. Die Zeit und die Mittel, die er für die deliktische Tätigkeit verwendet hat, sowie die Häufigkeit der Einzelakte lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Heroinhandel berufsmässig betrieben hat.
Das Erfordernis des grossen Umsatzes oder des erheblichen Gewinns sind klar erfüllt. Gemäss der nachfolgenden Tabelle erzielte der Beschuldigte mit dem Heroinhandel einen Umsatz von über CHF 800'000.00 und einen Gewinn von annähernd CHF 280'000.00.
|
Vorhalt |
Umsatz |
Gewinn |
|
AnklS. Ziff. 1.4.1 |
CHF 619'000.00 |
CHF 229'000.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.2 |
ca. CHF 30'000.00 |
ca. CHF 10'000.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.7 1. und 2. Lemma 3. Lemma 4. Lemma 5. Lemma |
CHF 750.00 CHF 30'000.00 CHF 10'000.00 CHF 10'000.00 |
CHF 170.00 CHF 5'000.00 CHF 2'000.00 CHF 3'300.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.8 |
CHF 48'000.00 |
CHF 8'000.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.9 |
CHF 30'000.00 |
CHF 10'000.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.10 |
CHF 15'000.00 |
CHF 5'000.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.11 |
CHF 4'650.00 |
CHF 1'550.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.12 |
CHF 10'500.00 |
CHF 3'500.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.13 |
CHF 2'250.00 |
CHF 750.00 |
|
AnklS. Ziff. 1.4.14 |
CHF 2'250.00 |
CHF 750.00 |
|
|
|
|
|
Total |
über CHF 800'000.00 (CHF 812'400.00) |
rund CHF 280'000.00 (CHF 279'000.00) |
7. Fazit
Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG, begangen in der Zeit von 2006 bis 4. Juli 2013, schuldig gemacht.
IV. Urkundenfälschung
1. Vorhalt (AnklS. Ziff. 3)
« Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),
begangen am 2. November 2012 in […] bzw. […], indem der Beschuldigte durch seinen Buchhalter Y.___ betreffend das Geschäftsjahr 2011 der BB.___ GmbH eine inhaltlich unwahre Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen liess, wobei
- in der Erfolgsrechnung der effektive Betriebsertrag (Umsatz / Einnahmen) der BB.___ GmbH ohne realen Geschäftsvorfall um CHF 45‘000.00 auf CHF 265‘823.10 erhöht und zudem einen fiktiven Leasingaufwand von CHF 19‘596.00 ausgewiesen wurde, und diese Manipulationen dazu führten, dass die BB.___ GmbH für das Geschäftsjahr 2011 anstatt eines Verlustes von CHF 3‘721.02 einen Erfolg von CHF 21‘682.98 auswies,
- in der Bilanz der BB.___ GmbH per 31.12.2011 der Kassensaldo in den Aktiven per 31.12.2011 von CHF 7‘078.90 auf CHF 32‘482.90 und das Eigenkapital von CHF 7‘526.33 auf CHF 32‘930.33 erhöht wurde, ohne dass jeweils ein realer Geschäftsvorfall vorhanden war,
weil er beabsichtigte, bei der TT.___ AG einen BMW M6 zu leasen und die BB.___ GmbH als Leasingnehmerin in Erscheinung treten zu lassen, und die manipulierte Bilanz und Erfolgsrechnung noch am 2. November 2012 vom Faxgerät der Fahrzeuglieferantin UU.___ AG in an die TT.___ AG faxte, um die Leasinggeberin über die Bonität der BB.___ GmbH als Voraussetzung für ein Fahrzeugleasing zu täuschen und sich auf diese Weise durch das Zustandekommen des Leasingvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.»
2. Beweiswürdigung
2.1 Es liegen zu diesem Vorhalt die nachfolgenden objektiven Beweismittel vor. Es ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach dieser Vorhalt einzig auf den belastenden Aussagen von Y.___ beruhe (vgl. Plädoyernotizen RA Fr. Gibor, Ziff. 2.6 S. 14 f.) widerlegt.
- Im Rahmen einer Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten benutzen Rufnummer [Nr. 11] konnten zwei am 2. November 2012 geführte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Treuhänder Y.___ gesichert werden. Diese Echtzeitüberwachung wurde im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das BetmG angeordnet und vom Haftgericht genehmigt. Die Staatsanwaltschaft holte deshalb beim Haftgericht eine Zufallsfundgenehmigung im Sinne von Art. 278 StPO ein (vgl. 3.2.27/1 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 erteilte die Haftrichterin diese Genehmigung (3.2.27/72 ff.).
- Der genaue Wortlaut der beiden Gespräche findet sich in den Akten unter 3.2.27/53 f. und 58). Die Kernaussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte teilt Y.___ mit, dass er eine Jahresbilanz für ein neues Auto brauche, er habe mit seinem Auto einen Unfall gehabt. Er bekomme einen neuen Wagen erst, wenn er die Jahresbilanz für 2011 vorlege. Ob er (Y.___) diese nicht etwas «rauf schrauben» könne, sonst müsse er noch mehr Papiere einreichen. Es müsse einfach ein wenig mehr Geld drauf sein und er müsse das Dokument noch heute per Fax abschicken. Y.___ ruft zwei Stunden später zurück und erklärt dem Beschuldigten, dass es schwierig sei, am Abschluss etwas zu ändern, dass es noch Sinn mache. Das könne er nicht in 10 Minuten machen. Schliesslich vereinbaren beide ein Treffen im Büro von Y.___.
- Im Rahmen der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten von Y.___ konnten diverse Unterlagen sichergestellt und ausgewertet werden, darunter auch zwei unterschiedliche Versionen des Geschäftsabschlusses der BB.___ GmbH: Einerseits die offizielle und definitive Version, datierend per 10. Mai 2012, welche als Beilage zur Steuererklärung der Steuerverwaltung eingereicht wurde und gemäss den Angaben des Treuhänders (10.2.27/3) die tatsächliche finanzielle Situation der BB.___ GmbH wiedergab und andererseits eine zweite Version, welche vom Treuhänder unter dem Dateinamen «BB.___ GmbH CC.___-Lokal Jahresrechnung 2011 Leasing» abgespeichert wurde und über die Fahrzeuglieferantin (= UU.___ AG) an die TT.___ AG zur Bonitätsprüfung gelangte. Die beiden Versionen sind unter 4.5 abgelegt sowie als Beilage zur Einvernahme von Y.___ (Version 1: 10.2.27/18 – 22; Version 2: 10.2.27/27 – 30). Die in der Anklageschrift im Einzelnen dargelegten unterschiedlichen Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung gehen daraus klar hervor.
2.2 Y.___ anerkannte in seiner polizeilichen Befragung vom 9. September 2014 in der Verfahrensrolle des Beschuldigten den ihm zur Last gelegten Vorhalt (Herstellung inhaltlich unwahrer Urkunden) und belastete den Beschuldigten wie folgt (10.2.27/1 ff.): Er habe die zweite Version der Jahresbilanz und Erfolgsrechnung 2011 erstellt, dies auf Wunsch des Beschuldigten. Mit den Originaldokumenten wäre das vom Beschuldigten beabsichtigte Leasing für das Auto nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte habe ihn eindringlich um die Erstellung der Dokumente gebeten. Für die von ihm veränderten Positionen gebe es keine Belege.
Y.___ wurde mit Strafbefehl vom 6. Mai 2015 wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (5.1.24/7).
2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte Folgendes ein: Ja, er habe das machen lassen. Wenn er Geld gehabt hätte, dann hätte er das Auto bar bezahlt und nicht solche Sachen gemacht. Der BMW M6 sei sein Traumauto gewesen und ja, er habe diesen BMW M6 schliesslich auch bekommen (Ordner Vorinstanz Z. 591 ff. AS 74).
2.4 Es ist somit das Beweisergebnis festzuhalten, dass Y.___ auf die entsprechende Aufforderung des Beschuldigten hin zwei inhaltlich falsche Dokumente (Bilanz und Erfolgsrechnung 2011 für die BB.___ GmbH) ausstellte: Die Erfolgsrechnung wies für das Geschäftsjahr 2011 anstatt eines Verlustes von CHF 3‘721.02 einen Erfolg von CHF 21‘682.98 aus und in der Bilanz wurden der Kassensaldo in den Aktiven und das Eigenkapital um rund je CHF 25'000.00 erhöht, ohne dass jeweils ein realer Geschäftsvorfall vorhanden war. Diese Dokumente wurden im Rechtsverkehr verwendet, indem sie vom Beschuldigten an die UU.___ AG (Fahrzeuglieferantin) gelangten und von dort per Fax der TT.___ AG zugestellt wurden, die gestützt auf diese Dokumente die Bonitätsprüfung vornahm. Schliesslich kam der Leasingvertrag zustande (vgl. Kopie in den Akten: 10.2.27/).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Für die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Vor Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 12 f. und 15 f.; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).
3.2 Sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Bilanz 2011 der BB.___ GmbH, welche der TT.___ AG zur Bonitätsprüfung vorgelegten wurden und die von Y.___ als Buchhalter ausgestellt wurden, waren inhaltlich falsch: In der Erfolgsrechnung 2011 wurde statt eines zutreffenden Verlustes von CHF 3‘721.02 ein Erfolg von CHF 21‘682.98 ausgewiesen und in der Bilanz 2011 wurde ohne realen Geschäftsvorfall der Kassensaldo in den Aktiven per 31. Dezember 2011 von CHF 7‘078.90 auf CHF 32‘482.90 und das Eigenkapital von CHF 7‘526.33 auf CHF 32‘930.33 erhöht.
3.3 Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Es handelt sich demnach bei der Bilanz und der Erfolgsrechnung um zwei unwahre Dokumente mit Urkundenqualität, die vom Buchhalter Y.___ vorsätzlich hergestellt wurden und die zu seiner Bestrafung wegen mehrfacher Urkundenfälschung führten.
3.4 Die Tathandlung des «Falschbeurkunden-Lassens» erfasst die Fälle der mittelbaren Täterschaft (mittelbare Falschbeurkundung). In diesen Konstellationen benützt der mittelbare Täter einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Typisch ist das Fehlen des Vorsatzes beim Tatmittler durch das Versetzen in einen Sachverhaltsirrtum. Wenn aber – wie vorliegend – die beurkundende Person um die Unwahrheit der beurkundeten Tatsachen weiss, kann die veranlassende Person nicht als mittelbarer Täter verantwortlich gemacht werden.
3.5 Die massgebliche Tathandlung ist vorliegend nicht Art. 251 Ziff. 1 Alinea 2 StGB (falschbeurkunden lassen), sondern der Gebrauch der Urkunde zur Täuschung nach Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB, der in AnklS. Ziff. 3 wie folgt umschrieben wird: Der Beschuldigte habe die manipulierte Bilanz und Erfolgsrechnung noch am 2. November 2012 vom Faxgerät der Fahrzeuglieferantin (UU.___ AG in […]) an die TT.___ AG gefaxt, um die Leasingnehmerin über die Bonität der BB.___ GmbH als Voraussetzung für ein Fahrzeugleasing zu täuschen und sich auf diese Weise durch das Zustandekommen des Leasingvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Im Wissen um die unwahren Angaben in den beiden Urkunden verwendete er diese im Rechtsverkehr. Auch die erforderliche Täuschungsabsicht ist zu bejahen: Der Beschuldigte zielte mit der Einreichung von Bilanz und Erfolgsrechnung darauf ab, bei der Adressatin (Leasinggesellschaft) mit den falschen Angaben (Erfolg statt Verlust, vermeintlich höheres Eigenkapital und höheres Kassensaldo) eine Fehlvorstellung über die tatsächliche wirtschaftliche Lage und damit über die Kreditwürdigkeit der BB.___ GmbH, die Voraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrages war, zu erzeugen. Ebenso ist die Vorteilsabsicht gegeben. Mit den falschen Angaben wollte sich der Beschuldigte das Leasing für das luxuriöse Auto (BMW M6) ermöglichen. Hätte er die tatsächlichen Geschäftszahlen der BB.___ GmbH gegenüber der Leasinggesellschaft offengelegt, wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Leasingvertrag über ein Leasingobjekt mit einem Nettopreis von CHF 158'000.00 und monatlichen Leasingraten von CHF 2'074.00 abzuschliessen, sondern der Vertragsabschluss wäre an der fehlenden Bonität der BB.___ GmbH gescheitert. Damit sind auch alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt.
Der Beschuldigte ist wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB schuldig zu sprechen.
V. Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum zwischen Juli und September 2012 bzw. im nachfolgenden Zeitraum bis zum 4. Juli 2013 als kosovarischer Staatsangehöriger ohne Ausnahmebewilligung von einem unbekannten Serben namens «VV.___» zwei Pistolen SIG Sauer P220, Kaliber 9mm (W.-Nrn. […] und […]) inkl. eingesetzten Magazinen, wovon ein Magazin mit 8 Patronen bestückt, sowie ein Sturmgewehr Kalaschnikow AK47 (W.-Nr. […]) inkl. Magazin mit 27 Schuss Munition für total CHF 2‘500.00 erworben und in der Folge besessen.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
2.1 Die vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2013 zu diesem Vorhalt gemachten Aussagen sowie die «Anerkennung des Tatbestandes» im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sind nicht verwertbar (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II. 4.3.2).
2.2 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Erwerb und Besitz von Waffen gründet aber nicht im Sinne einer «conditio sind qua non» auf den unverwertbaren Aussagen vom 17. und 19. Juli 2013.
Die in tatsächlicher Hinsicht massgeblichen Schlüsse sind bereits aus der Hausdurchsuchung, welche am 4. Juli 2013 in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten an der […]strasse durchgeführt wurde, zu ziehen: Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung konnten zwei Pistolen (SIG Sauer P220, Kaliber 9mm) mit Magazin, ein Sturmgewehr (Kalaschnikow AK47) sowie div. Munition sichergestellt werden (vgl. 12.2.1/4 ff., 15 ff.). Die Eltern des Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht vor Ort, sondern weilten unbestrittenermassen bereits mehrere Wochen in ihrem Heimatstaat Kosovo in den Ferien. Sie waren gemäss den Erkenntnissen der Strafbehörden und dem vorgenannten Beweisergebnis zur BetmG-Delinquenz in keiner Weise in den Drogenhandel des Beschuldigten involviert. Der Beschuldigte nutzte aber deren Abwesenheit aus, um die elterliche Wohnung an der […] als Drogendepot zu gebrauchen: Der im Rahmen der Hausdurchsuchung auf dem Küchenboden vorgefundene Rucksack (vgl. fotografische Aufnahme: 7.2/10) enthielt im Hauptfach sechs mit Heroin gefüllte Säcklein (vgl. fotografische Aufnahmen: 7.2/14 sowie Untersuchungsbericht: 7.2/2 f.). Diese Drogensäcklein konnten (wie im Übrigen auch das in der elterlichen Wohnung sichergestellte Kokain) einwandfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. die Beweiswürdigung zur BetmG-Delinquenz). Die beiden Pistolen sowie die dazu gehörenden Magazine befanden sich ebenfalls in genau diesem Rucksack: Sie kamen in dessen Vorfach zum Vorschein (vgl. fotografische Aufnahme: 7.2/12). Ebenfalls in der elterlichen Wohnung (im Schlafzimmerschrank) stiess die Polizei auf die dritte Waffe (Kalaschnikow AK47, 12.2/4). Diese konkreten Umstände lassen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die Wohnung seiner Eltern nicht nur als Drogen- sondern auch als Waffendepot diente und es sich um seine Waffen handelte.
2.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst diesen Vorhalt nicht bloss im Juli 2013 anerkannte, sondern auch im weiteren Verlauf des Verfahrens und dies, ohne selber an die als unverwertbar bezeichneten Aussagen vom 16. und 19. Juli 2016 anzuknüpfen: Im Vorverfahren erging am 16. Dezember 2016 die detaillierte Eröffnungsverfügung (vgl. 12.1.1/12 ff.). Anstelle einer mündlichen Schlusseinvernahme, auf welche auf den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hin (12.1.2/140 f.) verzichtet worden war (vgl. auch 10.1./1150), liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den einzelnen Vorhalten einreichen. (12.1.1/26 ff.). Der in der Eröffnungsverfügung vorgehaltene Erwerb und Besitz der vorgenannten drei Waffen wird darin ausdrücklich eingeräumt (12.1.1/42). Schliesslich wurde auch der Beschuldigte selber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Vorhalt (AnklS. Ziff. 4) befragt. Er gab dabei zu Protokoll, der Vorhalt stimme. Er habe ‘das’ gekauft, weil er die Schweizer Waffen gerne habe und die Kalaschnikow, eine ungarische Waffe, habe er weiterverkaufen wollen (womit er seinen Erwerb und Besitz implizit einräumt), doch niemand habe diese Waffe gewollt (Ordner Vorinstanz Z. 597 ff. AS 74, ebenso Plädoyernotizen RA Birkenmaier, Ordner Vorinstanz AS 184).
2.4 Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) ist u.a. der Erwerb und der Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen kosovarischen Staatsbürgern verboten. Dies war auch dem Beschuldigten bekannt. Er machte denn auch nie geltend, er habe nicht um das entsprechende Verbot gewusst.
Indem der Beschuldigte die genannten drei Waffen ohne Berechtigung vorsätzlich besass, hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart gilt es, die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und die Materialien).
1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.3 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E. 2.2) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.
Strafzumessungsmodelle, welche sich an der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 32 f.). Die letztgenannten Autoren unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe, mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe 3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken, kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten, Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4: Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12 Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 – 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5 Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre. Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OKF-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2018 trat eine Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Seit diesem Datum beträgt die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze, während das StGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Version noch eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe vorsah.
Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist sich für den Täter als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres ist vorliegend – gerade auch mit mit Blick auf die auszufällende Geldstrafe (vgl. hierzu Ziff. VI.2.2) nicht der Fall. Anzuwenden sind folglich die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Sanktionenrechts.
2.2 Wahl der Sanktionsart
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG sind zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen wegen Urkundenfälschung auf und ist nun auch erstmals mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten. Weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen erscheint für diese Delinquenz die gegenüber der Geldstrafe eingriffsintensivere Freiheitsstrafe geboten. Es ist demnach (im Sinne einer Gesamtstrafe) eine Geldstrafe auszufällen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VI.4).
3. Bestimmung der Freiheitsstrafe für die BetmG-Delinquenz
3.1 Tatkomponente
Unter der Tatkomponente sind folgende Kriterien zu prüfen und gewichten:
- Ausmass der Gefährdung des Rechtsgutes, insbesondere Drogenmenge
Die grosse Drogenmenge, mit welcher der Beschuldigte gehandelt hat, hat bereits zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geführt, d.h. zu einer drastischen Erhöhung des Strafrahmens sowohl in Bezug auf das Strafminimum als auch das Strafmaximum. Dieser Umstand darf nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Andernfalls würde dem Täter der gleiche Umstand gleich zweimal zur Last gelegt. Das Gericht darf aber das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes (also das «Wie» der Erfüllung) berücksichtigen. Die relevante Vergleichsgrösse bilden folglich nicht andere BetmG-Fälle, sondern nur die ebenfalls mengenmässig qualifizierten Fälle. Der Beschuldigte handelte mit mindestens 30 kg Heroingemisch bzw. mit über 5 kg reinem Heroin. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 12 g reinem Heroin für den schweren Fall wurde folglich um ein Vielfaches überschritten und erscheint geradezu verschwindend klein. Die mit dieser Menge einhergehende Gesundheitsgefährdung muss als besonders hoch eingestuft werden und ist deshalb innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu gewichten.
Auch in Bezug auf den unbefugten Besitz von 220 g reinem Kokain wurde der mass-gebliche Grenzwert von 18 g reinem Kokain deutlich überschritten. In der Gesamtschau tritt dieser Drogenbesitz jedoch im Vergleich mit dem vom Beschuldigten betriebenen Heroinhandel in den Hintergrund.
Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei Heroin als auch bei Kokain um harte Drogen mit einem erheblichen Sucht- und Gefährdungspotenzial handelt.
- Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel/Hierarchiestufe
Die Funktion, welche dem Beschuldigten im Heroinhandel zukam, lässt sich am ehesten mit derjenigen eines Regionalvertreters vergleichen. Der Beschuldigte betrieb über mehrere Jahre erfolgreich einen regionalen Heroinhandel, wobei das von ihm geführte CC.___-Lokal als Dreh- und Angelpunkt diente. Die Verkaufsgeschäfte tätigte der Beschuldigte in der Region Olten: Seine Heroinabnehmer wohnten hauptsächlich im Raum Olten sowie in Aargauer Gemeinden (z.B. Oftringen) im Einzugsgebiet von Olten. Der Heroinabnehmer H.___, der in Lugano lebte und auch dort den Stoff in Empfang nahm, blieb die Ausnahme. In hierarchischer Hinsicht verfügte der Beschuldigte nach «unten» über ein ausgesprochen gutes Beziehungsnetz zu Läufern und Abnehmern, wobei die personelle Zusammensetzung immer wieder wechselte und kein bandenmässiges Konstrukt vorlag. Er belieferte – oft über seine Läufer – eine Vielzahl von Personen. Der von ihm betriebene Handel war eher auf Endkunden ausgerichtet. Sein Kundenstamm bestand aus heroinabhängigen Personen, aber auch selbständigen Unterhändlern. In diesem regionalen Tätigkeitsfeld kam ihm eine Führungsfunktion zu und die Bezeichnung als «Chef» weist darauf hin, dass er im Raum Olten von Läufern und Abnehmern als Autorität wahrgenommen wurde. Der von ihm veräusserte Heroingemisch war je nach Abnehmer von unterschiedlicher Qualität: Während die Endabnehmer vom Beschuldigten mit durchschnittlicher Ware beliefert wurden, konnten auch grössere Einheiten sichergestellt werden, die für die Unterhändler bestimmt waren und einen deutlich überdurchschnittlichen Reinheitsgrad aufwiesen.
Abzugrenzen ist der Beschuldigte von einem klassischen Zwischenhändler, der ausschliesslich Grosseinheiten im Bereich von 500 g an professionelle Dealer bzw. Dealerorganisationen weiterverkauft. Ein solcher war der Beschuldigte nicht, was auch der Anklage vertretende Staatsanwalt im gerichtlichen Verfahren hervorhob (vgl. auch Plädoyernotizen, Ordner Vorinstanz AS 120). Der Beschuldigte hatte zwar zweifellos auch Zugriff auf grössere Mengen und auch Grossmengen, belieferte aber auch standardmässig Endverbraucher. Mit der Auslieferung des Stoffes betraute er oft Läufer. Er trat aber auch regelmässig selber direkt mit Endabnehmern in Kontakt. Gerade dieser Aspekt spricht klar gegen die oberste Hierarchiestufe, zumal deren Vertreter typischerweise ausschliesslich im Hintergrund agieren und alle risikobehafteten Tätigkeiten an der Front durch Drittpersonen ausführen lassen.
Ebenso wenig kann der Beschuldigte im Sinne der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen Dr. Gibor, S. 36) bloss als Unterhändler auf unterer Hierarchiestufe qualifiziert werden. Er setzte Dritte (z.B. K.___, F.___) als seine Unterhändler ein, belieferte diese mit Stoff (darunter auch grössere Mengen), stattete sie mit Natels und Kundendaten aus und instruierte sie auch. Er hob sich damit hierarchisch klar von diesen ab.
Vergegenwärtigt man sich die im Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht definierten Hierarchiestufen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.7), so lässt sich der Beschuldigte mit Blick auf seine Funktion und seine Tätigkeiten nicht leicht einordnen. Vielmehr fällt auf, dass in seinem Fall unterschiedliche Elemente zusammentreffen, die nach dem vorgenannten Modell ganz unterschiedlichen Hierarchiestufen zugerechnet werden (z.B. Zuständigkeit für bestimmte Region als Kennzeichen der 2. Hierarchiestufe; Kontakt zu und Verkauf an Endkunden als charakteristisches Element der 4. Hierarchiestufe). Der Fall lässt sich dementsprechend nicht in das vorgenannte Schema zwängen. In einer Gesamtschau sind die deliktischen Handlungen des Beschuldigten im Spektrum der mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln.
Hinsichtlich der Beziehungen des Beschuldigten nach «oben» ist wenig bekannt. Von wem der Beschuldigte selbst das Heroin und Kokain bezog, blieb trotz mehrjähriger Untersuchung und einer Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen im Dunkeln. Er selber wollte hierzu nie Angaben machen. Fest steht lediglich, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Lieferanten bzw. seiner Lieferanten genoss und gut organisiert war, war er doch nach seinen eigenen Angaben und auch nach den Angaben seiner Kunden in der Lage, diese jeweils kurz nach Eingang der Bestellungen verlässlich zu beliefern, von Lieferengpässen war nie die Rede.
- Erzielter Umsatz/Gewinn
Der vom Beschuldigten mit der BetmG-Delinquenz erzielte Umsatz beläuft sich auf rund CHF 800‘000.00 und der Gewinn liegt über CHF 250‘000.00. Die von der Rechtsprechung definierten Grenzwerte (Bruttoumsatz ab CHF 100'000.00, Gewinn von mindestens CHF 10'000.00) für die Annahme des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit sind folglich deutlich überschritten.
Das Tatverhalten des Beschuldigten erfüllte somit auch einen zweiten Qualifikationsgrund, was aber nicht dazu führt, dass die obere Strafrahmengrenze ein weiteres Mal erhöht wird (BGE 120 IV 332 f.; 122 IV 267 f.). Der zweite Qualifikationsgrund wirkt sich jedoch innerhalb des bereits nach oben erweiterten Strafrahmens verschuldenserhöhend aus.
- Intensität des verbrecherischen Willens/kriminelle Energie
Die Intensität des verbrecherischen Willens war besonders gross und wirkt sich stark zu Lasten des Beschuldigten aus. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die besonders lange Deliktsdauer, die im Jahre 2006 begann und bis anfangs Juli 2013 fortdauerte, wobei die Beendigung seiner deliktischen Tätigkeit durch die Verhaftung erzwungen wurde, demnach nicht auf einem freien Entscheid des Beschuldigten beruhte. Die lange Deliktsdauer und die enorme Anzahl an Drogengeschäften zeugen von einer beachtlichen Hartnäckigkeit. Verhaftungen in seinem geschäftlichen Umfeld (beispielsweise von Unterhändlern) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte von gewissen Überwachungsmassnahmen Kenntnis erlangte (beispielsweise die polizeiliche Observation eines Treffens mit der Kundin X.___ am 22.11.2011) bewirkten beim Beschuldigten keine Zäsur. Vielmehr ergriff er sofort Massnahmen (z.B. Einführung von neuen Unterhändlern, Anschaffung eines neuen Autos, Abgabe des Autonummernschildes) und setzte mit unverändert hoher Intensität seine deliktische Tätigkeit fort.
Der Beschuldigte ging professionell vor, was sich insbesondere an seinen planerischen Vorkehrungen zeigt: Er kaufte eine Vielzahl von gleichen Natels (Standardtyp Natel Samsung GT E1050) und stellte diese mit den SIM-Karten seinen Vertrauenspersonen zur Verfügung. Er erteilte die Instruktion, dass die Kommunikation mit ihm nur über diese «Arbeitstelefone» laufen dürfe. Im Hinblick auf eine mögliche geheime Telefonüberwachung kommunizierte der Beschuldigte, wie in der Drogenszene üblich, vielfach in codierter Sprache. Die SIM-Karten wurden auf fiktive Personen registriert. Darüber hinaus verwaltete er Kundenlisten mit den Kontaktdaten der Abnehmer und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Natels waren die Rufnummer der Abnehmer teilweise bereits abgespeichert. Auf diese Weise konnten die Nachfolger im Falle einer Verhaftung mühelos einspringen und von sich aus die Abnehmer kontaktieren und die weitere Belieferung der Drogenkonsumenten gewährleisten. Die Selbstverständlichkeit und hohe Kadenz, mit welcher der Beschuldigte seine Kunden mit Heroingemisch beliefern liess, erinnert an einen gut organisierten Pizzakurier.
Für eine geschickte und professionelle Vorgehensweise des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass trotz der vielen geheimen Überwachungsmassnahmen bis zuletzt im Dunkeln blieb, von wem der Beschuldigte das Heroin bezog.
- Beweggründe, Verwerflichkeit seines Handelns
Der BetmG-Delinquenz lagen monetäre und damit rein egoistische Motive zu Grunde. Der Beschuldigte war selber nicht süchtig. Es ging folglich nicht darum, mit dem Erlös aus der Delinquenz, die eigene Sucht zu finanzieren. Eine wirtschaftliche Notsituation ist nicht erkennbar. Vielmehr war es der Wunsch nach einem hohen materiellen Lebensstandard, der den Beschuldigten dazu bewog, einen Heroinhandel aufzuziehen. Sein Lebensstil, insbesondere die Anschaffung von mehreren Autos der Luxusklasse, war nur möglich, weil er gewerbsmässig einen lukrativen Heroinhandel betrieb und die damit einhergehende schwere Gefährdung suchtkranker Drogenkonsumenten skrupellos hinnahm. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, das Gesetz zu respektieren, d.h. deliktsfrei zu leben.
- Willensrichtung des Beschuldigten
Der Beschuldigte beging die BetmG-Delinquenz mit direktem Vorsatz.
Insgesamt ist gestützt auf die Tatkomponenten von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen.
Diese Einsatzstrafe erweist sich auch im Quervergleich mit anderen obergerichtlichen Urteilen als gerechtfertigt. Am ehesten lässt sich der vorliegende Fall mit STBER.2014.65 vergleichen: Zu sanktionieren war der Verkauf von 6‘100 g reinem Heroin und 117 g reinem Kokain sowie der Besitz von 4‘000 g reinem Heroin. Der Beschuldigte belieferte in einem deutlich überregionalen Gebiet als Rayonchef ausschliesslich Zwischenhändler mit grösseren Mengen Heroingemisch, das einen hohen Reinheitsgrad von 30 - 40 % aufwies. Während jener Beschuldigte in der Hierarchie eine deutlich höhere Position (nämlich mittleres bis oberes Kader) als A.___ einnahm, fallen vorliegend die ausgesprochen lange Deliktsdauer, die enorm hohe Anzahl an Geschäften sowie die hohe kriminelle Energie deutlich stärker ins Gewicht.
3.2 Täterkomponente
Folgende täterbezogene Umstände gilt es zu berücksichtigen:
- Vorleben
Der Beschuldigte kam am […] in […] (Kosovo) zur Welt. Er ist kosovarischer Staatsbürger mit einer Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Gemäss der polizeilichen Befragung zur Person vom 29. September 2013 (1.5/7 ff.) ist seine Zwillingsschwester kurz nach der Geburt gestorben. Sein Vater kam bereits ca. 1983 in die Schweiz als Saisonier. Der Familiennachzug erfolgte dann im Jahre 1990, als der Beschuldigte 9-jährig war. Die Familie wohnte zuerst in […] und in der Folge in […]. In […] besuchte er zwei Jahre die Grundschule, dann in der Schweiz die Primar- und schliesslich die Sekundarschule. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Anlehre als […], die er nach zwei Jahren erfolgreich abschloss. Es folgten mehrere Anstellungen in verschiedenen Branchen (Lagermitarbeiter/Lagerist). Bei der […] wurde er Lagerchef, erlitt aber einen Arbeitsunfall mit einem beladenen Stapler (Verschiebung der Wirbelsäule). Danach folgten nur noch temporäre Arbeitseinsätze und der Beschuldigte geriet in die Arbeitslosigkeit. In der Zeit von ca. 2006 – 2009 betrieb er zusammen mit seinem Bruder ein Clublokal (Dart- und Kartenspiele). 2008 gründete er die BB.___ GmbH, über welche das CC.___-Lokal geführt wird (nach der Verhaftung übernahm seine Lebenspartnerin die Führung des CC.___-Lokal). Ab Frühling 2012 bis Januar 2013 kam als weiterer Gesellschaftszweck zusätzlich der Betrieb der Diskothek «WW.-__» in […] hinzu. Den Autohandel betrieb der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben als Hobby.
Die familiäre Situation des Beschuldigten präsentiert sich wie folgt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019 und Audioaufzeichnung): Der Beschuldigte hat mit seiner Lebenspartnerin XX.___ drei Kinder: […] (Jahrgang […]), […] (Jahrgang […]) und […] (Jahrgang […]). Gemäss seinen Angaben vor Obergericht lernte der Beschuldigte XX.___ anfangs 1999 kennen, zog im Jahre 2007 erstmals mit ihr zusammen und lebte, abgesehen von einem kurzen zeitlichen Unterbruch, bis zu seiner Verhaftung mit ihr zusammen.
- Vorstrafen
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2017 gehen die folgenden (nicht einschlägigen) Vorstrafen hervor (vgl. Ordner Vorinstanz AS 19):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2010: Verurteilung wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.000, Busse von CHF 300.00;
- Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14.12.2016: Übertretung des Spielbankengesetzes, Busse von CHF 13'250.00.
Aus dem Vorleben des Beschuldigten gehen keine Auffälligkeiten hervor.
- Verhalten im Strafverfahren
Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt. Im strafgerichtlichen Verfahren (zur Aufarbeitung der Delinquenz im Strafvollzug vgl. nachfolgendes Lemma) brachte er keine Reue und tiefgreifende Einsicht zum Ausdruck, was sein gutes Recht ist. Strafminderungsgründe ergeben sich daraus aber keine. Sein Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten.
- Führungsberichte
Der Führungsbericht Thorberg vom 3. August 2018 (abgelegt im obergerichtlichen Dossier) attestiert dem Beschuldigten ein freundliches und kommunikatives Verhalten: Er teile sich mit und befolge grundsätzlich die ihm erteilten Anweisungen. Er erbrachte gute Arbeitsleistungen in der Sattlerei (Verpackungs- und Konfektionierungsarbeiten). Während seines Aufenthaltes im Thorberg (insgesamt 3 Jahre) musste er aber auch insgesamt 5 Mal diszipliniert werden (u.a. wurde er mit einem Arrest von 5 Tagen wegen des Besitzes und Gebrauchs eines Handys sanktioniert). Den im Bericht der JVA Thorberg geäusserten Verdacht, wonach ihm ein massgeblicher Einfluss im anstaltsinternen (Drogen)Händlergeschäft zugekommen sei, wies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden von sich. Es handelt sich hierbei um einen nicht näher untersuchten und schon gar nicht erstellten Vorwurf, der nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf.
Nachdem der Beschuldigte von der Justizvollzugsanstalt Thorberg per 7. August 2018 zur Verfügung gestellt worden war, konnte er nach rund drei Monaten im Untersuchungsgefängnis Olten am 19. November 2018 in die Strafanstalt Zug versetzt werden. Der Führungsbericht dieser Institution vom 5. März 2019 lautet durchwegs positiv: Der Beschuldigte werde als unauffälliger, ruhiger und angenehmer Insasse erlebt, der ein regelkonformes und konfliktfreies Verhalten zeige und nicht gegen die Anstaltsregeln verstosse. Es seien keine regelwidrige und/oder sicherheitsrelevante Funde im Rahmen der Zellenkontrollen gemacht worden. Dem Beschuldigten wird ein gewissenhaftes, sorgfältiges, zuverlässiges und selbständiges Arbeitsverhalten attestiert. Er zeige in den Gesprächen im Rahmen der Tatbearbeitung Einsicht in das Unrecht seiner Taten und er habe im Sinne einer symbolischen Wiedergutmachung einen ersten Betrag von CHF 30.00 zugunsten der Gassenarbeit überwiesen. Wie vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeführt, habe er diese Zahlungen fortgesetzt, da auch sein Fall mit Drogen zu tun gehabt habe und er den Beitrag als sinnvoll erachte. Dies ist zwar nicht als Schuldgeständnis, zumindest aber als Schritt in die richtige Richtung zu werten.
Der Beschuldigte verhielt sich im Strafvollzug weitgehend korrekt, dies wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch vorausgesetzt und wirkt sich nicht strafmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010).
- Strafempfindlichkeit
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd auswirken (Urteil 6B_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.3.1 sowie 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E. 3.4.5).
Der Beschuldigte ist Vater von drei Kleinkindern mit Jahrgang […], […] und […]. Seine jüngste Tochter kam am Tag seiner Verhaftung zur Welt.
Der Beschuldigte schilderte vor Obergericht sichtlich bewegt, dass ihm die Trennung von seiner Familie und im Besonderen von seinen drei noch kleinen Kindern in den vergangenen Jahren zugesetzt hat (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019 S. 3 und Audioaufzeichnung). Gleichwohl wäre es verfehlt, vorliegend ausnahmsweise von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Geburt seiner Kinder hat den Beschuldigten nicht davon abgehalten, über einen ausgesprochen langen Zeitraum und gewerbsmässig mit Heroin zu handeln. Wer sich so verhält, weiss, dass ihm im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und damit einhergehend die belastende Trennung von der eigenen Familie droht.
Zusammenfassend wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, so dass es – vor Berücksichtigung des staatlichen Verhaltens (vgl. hierzu die nachfolgende Ziffer) – bei einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren bleibt.
3.3 Verhalten des Staates
Wie bereits unter vorstehender Ziff. II.5 ausf.rlich erörtert, wurde im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt. Dieser Verletzung ist mit einer Strafreduktion von einem Jahr, was ca. 10 % entspricht, Rechnung zu tragen.
Die Verteidigung machte vor Obergericht zudem geltend, die Strafbehörden hätten trotz entsprechender Erkenntnisse aus den laufenden Überwachungsmassnahmen dem Drogenhandel des Beschuldigten zugesehen, statt mittels Verhaftung einzuschreiten. Die überlange Dauer der Überwachungsmassnahmen sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 3 und 6 S. 36 f.). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die Erforderlichkeit und Wahl der ergriffenen Überwachungsmassnahmen, sondern auch deren Verlängerungen ausführlich begründet (eine zusammenfassende Darstellung findet sich unter 12.4.2/37 ff. insbesondere 48 ff.). Die zeitlichen Verlängerungen der angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom Haftgericht jeweils geprüft und genehmigt. Die entsprechenden Entscheide des Haftgerichts erwuchsen alle in Rechtskraft. Ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen besteht nicht. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Gesetzesmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint (BGE 140 IV 40, Regeste). Ein Anspruch des Beschuldigten, durch die staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und Willen begeht, besteht grundsätzlich nicht (vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 4.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6P.117/2003 vom 3.3.2004 E. 5.3 ff.; 6B_484/2013 vom 3.3.2014 E. 4.3 ff.). Es ist nicht erkennbar und wurde denn auch von der Verteidigung nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Dauer der einzelnen Überwachungsmassnahmen ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten hätten. Eine Strafminderung unter diesem Titel ist demzufolge zu verneinen.
3.5 Fazit
Der Beschuldigte ist in Bezug auf die BetmG-Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen.
4. Anrechnung Haft
Dem Beschuldigten ist die erstandene Haft (= Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafantritt und Sicherheitshaft) vom 4. Juli 2013 bis 28. März 2019 an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wegen zu Unrecht erlittener Haft ist mit Blick auf den Verfahrensausgang abzuweisen.
5. Sicherheitshaft
Das Berufungsgericht entschied, den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu behalten. Es wird in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf den separaten schriftlichen Beschluss vom 28. März 2019 verwiesen.
6. Geldstrafe
6.1 Die Urkundenfälschung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind mit einer Geldstrafe (im Sinne einer Gesamtstrafe) zu sanktionieren.
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste Tat. Diese ist nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Vorliegend ist dies die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit der höheren Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.
6.2 Bei der Urkundenfälschung sind in Bezug auf die Tatkomponente folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bei der Bilanz und Erfolgsrechnung handelt es sich um zentrale Dokumente im geschäftlichen Verkehr. Die Herstellung der beiden inhaltlich unzutreffenden Urkunden ist jedoch nicht dem Beschuldigten, sondern dem Buchhalter Y.___ anzulasten, dem als Garant für die ordnungsgemässe Buchführung ein gegenüber dem Beschuldigten schwererer Vorwurf zu machen ist. Das zu sanktionierende Fehlverhalten des Beschuldigten bestand darin, dass er die inhaltlich falschen Urkundendokumente im Rechtsverkehr aus rein egoistischen Motiven zur Täuschung gebraucht hat. Der Beschuldigte räumte unverblümt ein, dass er ohne die manipulierten Buchhaltungsunterlagen bei der Leasinggesellschaft abgeblitzt und nicht zu seinem Traumauto gekommen wäre. Er handelte mit direktem Vorsatz. Deutlich entlastend fällt in Bezug auf die Tatschwere ins Gewicht, dass der Geschäftsabschluss ausschliesslich gegenüber der Leasinggesellschaft zur Täuschung gebraucht wurde. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass sich die der Leasinggesellschaft vorgespiegelte finanzielle Situation der BB.___ GmbH deutlich von der tatsächlichen Lage des Unternehmens unterschied (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV: statt eines Verlustes von rund CHF 3'700.00 wurde ein Erfolg von über CHF 21'000.00 ausgewiesen). Die vorliegende Konstellation wurde denn auch in rechtlicher Hinsicht nicht unter den besonders leichten Fall gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB subsumiert, der nur in Frage kommt, wenn das Fehlverhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Im Spektrum all jener Fälle, die unter Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 StGB fallen, ist vorliegend aber von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen. Mit diesem Verschulden korrespondiert bei einem Strafrahmen von mindestens einem Tagessatz Geldstrafe (aArt. 34 StGB) bis max. 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
6.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen.
Der Beschuldigte erwarb und besass vorsätzlich drei gefährliche Waffen, darunter auch ein Sturmgewehr (Kalaschnikow). Bei einer Pistole war das eingesetzte Magazin bereits mit mehreren Patronen bestückt, mithin einsatzbereit. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr als sehr leicht eingestuft werden, sondern es ist – wiederum im Quervergleich mit anderen Konstellationen, die unter Art. 33 Abs. 1 WG fallen – von einem leichten Verschulden auszugehen.
Angemessen erweist sich hierfür eine Strafeinheit von 180 Tagessätzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, das eine Kumulation der verwirkten Einzelstrafen verbietet (vgl. BGE 144 V 217 E. 3.5.2), ist die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um 120 Tagessätze auf insgesamt 220 Tagessätze zu erhöhen.
6.4 In Bezug auf die Täterkomponente sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren auszumachen (vgl. hierzu die Erwägungen unter vorstehender Ziff. VI.3.2).
6.5 Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren, so dass eine schuldangemessene Geldstrafe von 200 Tagessätzen resultiert.
6.6 Der Tagessatz bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der aktuellen Situation – der Beschuldigte verfügt derzeit über kein Einkommen und Vermögen – ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzulegen.
6.7 Dem Beschuldigten ist für diese Strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, da eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anhaltspunkte für eine eigentliche Schlechtprognose liegen nicht vor. Der Beschuldigte wurde aufgrund dieses Verfahrens erstmals in seinem Leben mit einem Freiheitsentzug konfrontiert. Er hat nun annähernd 5 Jahre und 9 Monate in Haft verbracht. Die Zeit im Strafvollzug und insbesondere das Haftregime haben den Beschuldigten, wie er vor Obergericht glaubhaft ausgeführt hat, hart getroffen. Es ist davon auszugehen, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren, die der Beschuldigte nun bereits grösstenteils abgesessen hat, ihm Warnung genug ist, um in Zukunft nicht erneut deliktisch in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über ein intaktes familiäres Umfeld verfügt (vgl. hierzu auch das separate Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019, S. 3 f.), auf dessen Unterstützung der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zählen kann.
Die Probezeit ist mit Blick auf die Vorstrafen nicht auf das gesetzliche Minimum, sondern auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VII. Einziehung
1. Die in Art. 70 StGB geregelte sog. Ausgleichseinziehung beruht auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Handeln nicht lohnen darf (BGE 137 IV 307; 141 IV 162). Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche, respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswertes als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (OFK-BetmG, Art. 70 StGB N 2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 80 = Pra 2011 Nr. 120; BGE 141 IV 162 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10.4.2012 E. 5.3).
Einzuziehen sind nach Art. 70 StGB nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch die mit diesen Vermögenswerten erzielten Erträge. Ebenso unterliegen die Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind (sog. Surrogate), der Einziehung. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (OFK-BetmG, Art. 70 StGB N 6 und 8).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
2.1 Anlässlich seiner Festnahme trug der Beschuldigte in einem Plastiksack in vielen kleineren Noten Bargeld von CHF 49'728.40 auf sich. Weiteres Bargeld (Schweizer Franken und Euros) hatte der Beschuldigte in seinen Hosentaschen verstaut (vgl. Effekten-Verzeichnis: 12.3.1/2 ff.). Das beschlagnahmte Bargeld macht insgesamt CHF 52'248.82 aus. Die Vorinstanz traf die Annahme, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um Vermögenswerte handle, die durch die Widerhandlungen gegen das BetmG generiert worden seien, und verwies auf den mit dem Heroinhandel erwirtschafteten Gewinn, den die Vorinstanz auf CHF 330'000.00 festsetzte (vgl. US 69).
2.2 Der Beschuldigte machte geltend, es handle sich beim beschlagnahmten Geld um Ersparnisse des CC.___-Lokal und im Umfang von maximal CHF 5'000.00 auch um Geld von Freunden und Familien zur Geburt seiner Tochter (vgl. 10.1/7 sowie 12.3.1/9 und 30). Auch vor erster Instanz blieb er dabei: Es handle sich um erspartes Geld, das er zurückhaben wolle (Ordner Vorinstanz AS 75 Z. 623 f.). Mit diesen Ausführungen des Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander.
2.3 Der stringente Nachweis, dass das beschlagnahmte Bargeld unmittelbar durch die vom Beschuldigten getätigten Drogengeschäfte erlangt wurde, kann nicht erbracht werden. Es lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass dieses Bargeld aus anderen, nicht deliktischen Quellen stammt (z.B. legale Einnahmen der BB.___ GmbH oder aus dem Autohandel, Ersparnisse). Eine Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes nach Art. 70 StGB fällt folglich ausser Betracht.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB festzusetzen wäre, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Da die Vorinstanz auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet hat, fällt diese Möglichkeit aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht.
2.4 Abzuweisen ist auch der Antrag des Beschuldigten auf Herausgabe der Vermögenswerte, denn das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 52'248.82 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) ist gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2.5 In Bezug auf die vier beschlagnahmten Armbanduhren geht die Vorinstanz von Surrogaten aus (vgl. US 71). Dass diese Uhren an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind, ist jedoch nicht bewiesen und die erforderliche Papierspur von den Original- zu den Ersatzwerten fehlt. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Surrogate nach Art. 70 StGB sind demnach nicht erfüllt.
Für diese Gegenstände kommt ebenfalls Art. 267 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Die nachfolgend aufgelisteten Armbanduhren sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten und der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden:
- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00 machen insgesamt CHF 80'850.00 aus. Von diesen Kosten sind dem Beschuldigten in Anbetracht des Verfahrensausganges 4/5 (= CHF 64'680.00) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 16'170.00 (= 1/5) sind aufgrund der erfolgten expliziten und impliziten Freisprüche vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
1.2 Kosten der amtlichen Verteidigung
Die Honorarnoten der vormaligen amtlichen Verteidiger sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'878.30 (Rechtsanwalt Beat Muralt) und CHF 49'465.55 (Rechtsanwalt Max Birkenmaier) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.
In Anbetracht der dargelegten Kostenverlegung (vgl. vorstehende Ziff. VIII.1.1) ist der Rückforderungsanspruch des Staates auf 4/5 zu begrenzen. Demzufolge hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn die vorgenannten Entschädigungen im Umfang von CHF 3'102.65 und CHF 39'572.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist des Weiteren der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, vorzubehalten. Dieser berechnet sich wie folgt: 216.8 Stunden x Differenzbetrag (CHF 20.00, vgl. erstinstanzliches Urteil, US 73), somit CHF 4'336.00, zuzüglich 8 % MWST (= CHF 346.90), was CHF 4'682.90 ausmacht. Da der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 4/5 zu tragen hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch auf 4/5 (= CHF 3'746.30) zu begrenzen.
Von Rechtsanwalt Beat Muralt, ist kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht worden.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren Auslagen belaufen sich die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 20'260.00. Sie werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte und Berufungskläger unterlag im Schuldpunkt mit seinen Anträgen weitgehend, konnte aber in Bezug auf den Strafpunkt einen beachtlichen Teilerfolg verbuchen, indem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 13 Jahren auf 10 Jahre reduziert wurde. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 4/5 (= CHF 16'208.00) zu bezahlen. CHF 4'052.00 (= 1/5) gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung
2.2.1 Vormaliger amtlicher Verteidiger
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 ist Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen und neu Rechtanwalt Dr. David Gibor, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden.
Die von Rechtsanwalt Max Birkenmaier eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren, welche den Zeitraum vom 7. Dezember 2017 bis anfangs Juli 2018 erfasst, setzt sich aus einem geltend gemachten Aufwand von 5,33 Stunden zu je CHF 220.00, Barauslagen von total CHF 1'144.30 und MWST von CHF 178.45, total somit CHF 2'496.10, zusammen.
Die geltend gemachten Barauslagen sind in diesem Umfang weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Abzustellen ist diesbezüglich auf das eingereichte Erfassungsjournal, aus welchem sich die folgenden Auslagen ergeben: Porto und Fotokopien von total CHF 98.50 (vgl. Position vom 7.12.2017, 13.12.2017, 4.3.2018, 13.3.2018, 19.4.2018, 5.6.2018, 25.6.2018), Berufungsentlöhnung/-auslagen von CHF 84.30 (Position vom 7.12.2017), Telefongebühren von total CHF 1.40 (Positionen vom 19.4.2018, 29.5.2018, 9.7.2018), womit Auslagen von insgesamt CHF 184.20 zu entschädigen sind.
Zusammen mit dem zu entschädigenden Arbeitsaufwand von CHF 960.00, was 5,33 Stunden zum Stundenansatz von je CHF 180.00 (vgl. § 158 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT BGS 615.11]) entspricht, resultieren CHF 1'144.20.
Von diesem Betrag entfallen Auslagen von CHF 96.30 und ein Aufwand von 45 min (= CHF 135.00) auf das Jahr 2017 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % (= CHF 18.50). Während für den Aufwand und die Auslagen im Jahr 2018 (total CHF 912.90) ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 % (= CHF 70.30) zur Anwendung gelangt.
Die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, ist folglich für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'233.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 4/5 (= CHF 986.40).
Ebenso ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Max Birkenmaier, vorzubehalten. Dieser berechnet sich folgendermassen: Das Stundentotal von 5,33 Stunden ist mit dem Differenzbetrag von CHF 40.00 (geltend gemachter Stundenansatz von CHF 220.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren, was CHF 213.35 ergibt, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 30.00 (= CHF 2.40) und 7,7 % MWST auf CHF 183.35 (= CHF 14.10), resultieren CHF 229.85. Da der Beschuldigte gesamthaft 4/5 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch des vormaligen Verteidigers auf 4/5 zu beschränken (= CHF 183.90).
2.2.2 Amtlicher Verteidiger
Die von Rechtsanwalt Dr. David Gibor ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand von 12'400 Minuten bzw. 206.66 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 37'200.00) und Auslagen (Kopien, Porti, Reisespesen, Barauslagen) von insgesamt CHF 414.50 sowie 7,7 % MWST zusammen.
Die Hauptverhandlung vom 27. März 2019 nahm 4 Stunden und 20 Minuten, die Urteilsverkündung vom 28. März 2019 eine Stunde und die Reise (2 x Zürich – Solothurn, retour) 6 Stunden (2x 3 Stunden) in Anspruch, so dass hierfür 680 Minuten resultieren. Im Sinne einer Schätzung wurde dieser Aufwand in der Honorarnote mit total 480 Minuten (27.3.2019: 300 Minuten; 28.3.2019: 180 Minuten) veranschlagt. Hinzu zu zählen sind folglich weitere 200 Minuten, so dass 12'600 Minuten resultieren.
Auch wenn es zu berücksichtigten gilt, dass Rechtsanwalt Dr. David Gibor erst im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, er sich demnach neu in den Fall einarbeiten und die umfangreichen Verfahrensakten eingehend studieren musste und nicht auf bereits selbst erarbeitete Unterlagen und Notizen zurückgreifen konnte, so erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 210 Stunden (= 12'600 Minuten), was einem vollen Arbeitspensum von 5 Wochen entspricht, als überhöht. Zu berücksichtigen ist, dass ein bedeutender Sachverhaltskomplex (Geldwäscherei) im Berufungsverfahren gänzlich wegfiel. Auch diverse BetmG-Vorhalte waren im Berufungsverfahren aufgrund der implizit erfolgten Freisprüche nicht mehr Prüfungsgegenstand. Der amtliche Verteidiger reichte eine Berufungserklärung sowie ein Plädoyer (Umfang von 41 Seiten) ein. Weitere schriftliche Eingaben (z.B. Beweisanträge, Stellungnahme zur Frage der Haftverlängerung) blieben aus. Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde für sein amtliches Mandat vor erster Instanz, welches einen erheblich längeren Zeitraum von rund drei Jahren umfasste (= 8.1.2015 bis und mit Berufungsanmeldung vom 7.12.2017) und einen wesentlichen Teil des Vorverfahrens sowie das gerichtliche Verfahren vor erster Instanz umfasste, ein Gesamtaufwand von total 216,8 Stunden entschädigt (vgl. hierzu US 73). Auch im Vergleich mit dieser Honorarnote erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 210 Stunden als deutlich zu hoch. Dieser ist ermessensweise um 1/5 auf 168 Stunden zu reduzieren, womit mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 158 Abs. 3 GT) CHF 30'240.00 resultieren. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 414.50 und 7,7 % MWST auf CHF 30'654.50 (= CHF 2'360.40) ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, auf CHF 33'014.90 festzulegen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 (= CHF 26'411.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Dr. David Gibor nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c, Art. 26 BetmG; Art. 33 Abs. 1 WG; aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 251 Ziff. 1 Alinea 3 und 4 StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. November 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf der Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 2) freigesprochen worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte – soweit AnklS. Ziff. 1.4.1 (5. Lemma), Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4, Ziff. 1.4.5, Ziff. 1.4.7 (6. Lemma), Zif. 1.4.8 (1. Lemma), Ziff. 1.4.9 (1., 2. und 4. Lemma), Ziff. 1.4.11 (1. Lemma), Ziff. 1.4.12 (2. Lemma), Ziff. 1.4.15, Ziff. 1.4.16, Ziff. 1.4.17 (in Bezug auf den Verkauf) sowie Ziff. 1.4.18 betreffend – gemäss dem erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln, z.T. Anstaltentreffen dazu, rechtskräftig freigesprochen worden ist.
3. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen:
- vom Vorwurf des unbefugten Anstaltentreffens zur Veräusserung von Betäubungsmitteln (AnklS. Ziff. 1.2);
- vom Vorwurf der unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln (AnklS. Ziff. 1.4.6).
4. Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen 2006 und 4. Juli 2013 (AnklS. Ziff. 1.1, 1.2, 1.4.1 [1. - 4. sowie 6. Lemma], Ziff. 1.4.2, Ziff. 1.4.7 [1. - 5. Lemma], Ziff. 1.4.8 [2. Lemma], 1.4.9 [3. Lemma]), Ziff. 1.4.10, Ziff. 1.4.11 [2. - 4. Lemma], Ziff. 1.4.12 [1. Lemma], Ziff. 1.4.13, Ziff. 1.4.14 und Ziff. 1.4.17 [in Bezug auf die unentgeltliche Abgabe]);
- der Urkundenfälschung, begangen am 2. November 2012 (AnklS. Ziff. 3);
- der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen Juli und September 2012 bis 4. Juli 2013 (AnklS. Ziff. 4).
5. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren;
- einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
6. Dem Beschuldigten wird die erstandene Haft (= Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafantritt und Sicherheitshaft) vom 4. Juli 2013 bis 28. März 2019 an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Zur Sicherung des Strafvollzuges wird der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten.
8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils folgend Gegenstände einzogen worden und nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:
- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)
- 1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Coop-Plastiksack mit div. Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2] (HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3] (HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Schlosszylinder Haustüre (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Plastiksack mit Zeitungspapier und Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage, Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver (HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc. (HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Quittungen (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div. lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 7 Ordner (HD-Nr. U1-U7) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr. U8) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25) (Aufbewahrungsort: Akten)
- div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Verpackung Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr. 2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr. 2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 1 Bundesordner (Effekten) (Aufbewahrungsort: Akten)
- 2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
10. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben sind:
- 1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Credit Suisse I.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Kreditkarte Cornercard (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Portemonnaie mit div. Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
11. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils der beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, geb. […] (HD-Nr. 1/2; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen ist.
12. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 52'248.82 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten, wobei der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird:
- 1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Armbanduhr Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
14. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'878.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 (= CHF 3'102.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, nicht geltend gemacht worden.
15. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 49'465.55 festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 (= CHF 39'572.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 3'746.30 (= 4/5 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Die Honorarnote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'233.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 (= CHF 986.40) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 183.90 (= 4/5 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17. Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 33'014.90 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 (= CHF 26'411.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Dr. David Gibor nicht geltend gemacht worden.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00, total CHF 80'850.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 64'680.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten (= CHF 16'170.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'260.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 16'208.00) zu bezahlen. 1/5 (= CHF 4'052.00) gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der a.o. Ersatzrichter Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker