Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 15. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber   

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___         vertreten durch Fürsprecher Samuel Gruner,    

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz


Es erscheint niemand zur Verhandlung vor Obergericht. Das Verfahren wird schriftlich geführt.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) reichte am 24. Januar 2018 bei der Polizei eine Anzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein, da dieser ihm mehrere unangenehme E-Mails geschrieben habe. Die E-Mails bezogen sich auf einen Zwischenfall vom 18. Januar 2018 auf der Autobahn A5. Nach der Einvernahme von B.___ (damals als Beschuldigter) wurde aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 2018 ein Strafverfahren gegen A.___ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet.

 

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 3. April 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 880.00 bedingt auf 2 Jahre sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 4'400.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verfügte am 14. März 2018 ausserdem die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.___ wegen obgenannter Delikte.

 

Mit Einsprache vom 9. April 2018 focht der Beschuldigte den Strafbefehl form- und fristgerecht an.

 

Mit Verfügung vom 30. April 2018 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten dem Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung mit dem Hinweis, dass am Strafbefehl vom 3. April 2018 festgehalten werde.

 

3. Am 11. Juni 2018 erging das folgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern:

 

  1. A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, begangen am 18. Januar 2018, schuldig gemacht.

 

  1. A.___ wird verurteilt zu:

-          einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 500.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-          einer Busse von CHF 2'500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

 

  1. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

 

  1. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 531.00, sind durch A.___ zu bezahlen.

 

 

4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte die Berufung.

 

Mit Eingabe vom 18. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.

 

5. Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

Mit Berufungsbegründung vom 4. Februar 2019 beantragt und begründet der Beschuldigte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat sowie eine Entschädigung für die Verteidigerkosten in beiden Verfahren.

 

 

 

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

 

1. Die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung (Dashcam)

 

1.1 Die Vorinstanz kam im Fazit der Beweiswürdigung (US 15) zum Schluss, der Beschuldigte könne gestützt auf die Aussagen aller Beteiligten (Beschuldigter, ein Zeuge sowie B.___) nicht schuldig gesprochen werden. Es sei aber das objektive Beweismittel, die Dashcam-Aufnahme, welches zeige, dass der Beschuldigte auf die Überholspur gewechselt habe und dabei so knapp vor den sich bereits auf dieser Spur befindenden PW von B.___ gefahren sei, dass dieser dadurch behindert worden sei und habe bremsen müssen. Dieses Beweisergebnis sei der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

 

 

1.2 Der Beschuldigte lässt ausführen, die Videoaufnahme dürfe nicht als Beweismittel zugelassen werden. Es handle sich bei der Aufnahme von B.___ um eine Aufzeichnung, die unter Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlangt worden und damit rechtswidrig sei.

 

Beschaffe sich eine Strafverfolgungsbehörde über eine Kamera ein Beweismittel, das im Strafverfahren zulässig sein solle, so müsse die Kamera technische Voraussetzungen erfüllen und gewährleisten, dass sie nicht manipuliert werden könne. Vorliegend seien die Aufnahmen mit einer im Handel frei erhältlichen Dashcam gemacht worden und es sei als Beweismittel eine MP4-Datei abgegeben worden, die ohne Probleme bearbeitet oder verfremdet werden könne. Es sei von Herrn B.___ eine Manipulation auch eingeräumt worden, sein Sohn habe die Dateien gelöscht und damit bearbeitet. Diese MP4-Datei sei auch nicht unmittelbar nach dem Vorfall, sondern erst einige Zeit später übergeben worden.

 

Das Kantonsgericht Schwyz habe mit Urteil vom 20.6.2017 die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen mit einer Dashcam verneint. Es handle sich vorliegend um den gleichen Sachverhalt, die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts müssten auch hier gelten.

 

 

1.3 Die bisherige Rechtsprechung

 

1.3.1 Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren noch nicht geäussert. Offenbar wird im laufenden Jahr ein Entscheid des Bundesgerichts erwartet. Im Urteil vom 26. September 2017 (6B_758/2017) hat es die Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnungen noch ausdrücklich offen gelassen (E. 1.4.3.).

 

1.3.2 Schweizweit bekannt geworden und in der Lehre diskutiert wurde das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz (STK 2017 1) vom 20. Juni 2017 (siehe etwa Ursula Uttinger, Nutzung von Dashcam als Beweismittel, in: Jusletter vom 12. Februar 2018; oder forumpoenale 5/2018 Nr. 32 mit Bemerkungen von Prof. Dr. iur. Sabine Gless, Uni Basel).

 

Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Polizei war von einem Fahrlehrer eine Dashcam-Aufzeichnung «zur gutdünkenden Weiterverwendung» übergeben worden. Der Fahrlehrer hatte die Dashcam bei seinen Fahrten permanent eingeschaltet und er war durch das aufgenommene Fahrmanöver nicht selber betroffen. Die Polizei rapportierte nach der Auswertung dieser Aufzeichnungen, der Beschuldigte, der nach der Vergrösserung der Aufnahmen mit dem Kontrollschild hatte ermittelt werden können, sei zu schnell gefahren und habe rechts überholt. Das Kantonsgericht kam aufgrund der Praxis zur Verwertbarkeit privat erlangter Beweismittel einerseits und aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen andererseits zum Schluss, die Dashcam-Auswertungen seien nicht verwertbar und der Beschuldigte sei freizusprechen. In den obgenannten Kommentaren stiess das Urteil auf Zustimmung.

 

1.3.3 Am 9. Oktober 2018 erging auch ein Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter der Nummer SB180251. Hier war der Beschuldigte aufgrund von Dashcam-Aufzeichnungen erstinstanzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand, Rechtsüberholen) verurteilt worden. Das Obergericht hielt vorab zum Sachverhalt fest, der fehlbare Autolenker habe erst anhand der Aufnahme des Kennzeichens durch die Dashcam ermittelt werden können. Die Dashcam-Aufnahme sei das entscheidende Beweismittel. Im Unterschied zum Urteil des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2017 handle es sich hier um hochwertige Aufzeichnungen des fraglichen Geschehens, das Kennzeichen habe ohne Vergrösserung erkannt werden können. Das Obergericht Zürich erwog (E. 1.3.), die Aufnahme sei auf einer öffentlichen Strasse erfolgt, die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten wiege leicht. Der Verdacht beziehe sich auf eine grobe Verkehrsregelverletzung erheblichen Ausmasses. Ohne die private Aufzeichnung hätte gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren eröffnet werden können. Der Lenker des mit der Dashcam ausgerüsteten Fahrzeuges war durch das aufgenommene Fahrmanöver zusammen mit seiner Familie direkt betroffen. Hier überwiege das Interesse des Staates, den Verdacht gegen den Beschuldigten zu klären, die Aufnahme sei daher verwertbar und in den Akten zu belassen.

 

 

1.4 Die zivilrechtliche und die datenschutzrechtliche Prüfung

 

1.4.1 In zivilrechtlicher Hinsicht ist aufgrund von Art. 28 Abs. 1 ZGB davon auszugehen, dass eine Videoaufzeichnung, welche im öffentlichen Raum sich konkret auf eine Person (oder ihr Fahrzeug) richtet – und das nicht nur beiläufig während einer Landschaftsaufnahme (Beiwerk), sondern gezielt – regelmässig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt und eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist (Matthias Maager, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren, in: sui-generis 2018, S. 179 und dort zit. Lit.). Wenn, wie vorliegend, die Dashcam immer eingeschaltet ist und die ganze Fahrt aufgenommen wird, entstehen sogenannte «anlasslose Dashcam-Aufnahmen», die – so Prof. Gless im eingangs genannten Artikel – wegen Art. 28 ZGB grundsätzlich rechtswidrig sind.

 

1.4.2 Das Filmen eines Autokennzeichens, woraus der Fahrzeuglenker ermittelt werden kann, stellt eine Datenbearbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) dar und wird von den Begriffen der Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG und der Bearbeitung im Sinne von Art. 3 lit. e DSG erfasst. Wie das Zürcher Obergericht im vorgenannten Entscheid richtig festgestellt hat, kann eine mit einer Dashcam aufgenommene Person nicht erkennen, dass sie gefilmt wird. Der in Art. 4 Abs. 4 DSG festgehaltene Grundsatz der Erkennbarkeit wird mit solchen heimlichen Aufnahmen verletzt.

 

Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Vorliegend ist eine Einwilligung in die persönlichkeitsverletzende Dashcam-Aufzeichnung ausgeschlossen, der Verletzte wusste nichts davon. Für einen Einsatz einer Dashcam durch eine Privatperson fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Bleibt zu prüfen, ob es ein datenschutzrechtliches überwiegendes Interesse für den Dashcam-Einsatz im vorliegenden Fall gab. B.___ hatte seine Dashcam nach seinen Aussagen dauernd eingeschaltet. Es kann sich höchstens um sein privates Interesse an einer allfälligen Beweissicherung im Falle eines Unfalles oder eines Vorhaltes einer Verkehrsregelverletzung handeln. Öffentliche Interessen nimmt er mit seiner Dashcam keine wahr. Auf der anderen Seite hat das Zürcher Obergericht im obgenannten Entscheid zwar zu Recht festgestellt, dass mit den Aufnahmen auf öffentlichen Strassen lediglich Fahrzeuge und deren Nummernschilder erkennbar aufgezeichnet werden, aber kaum je deren Insassen, womit die Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden könne. Was sie aber trotzdem als gewichtig erscheinen lässt, ist einerseits die oben festgestellte Verletzung des Grundsatzes der Erkennbarkeit und damit eines wichtigen Grundsatzes durch die Heimlichkeit der Videoaufzeichnung und andererseits das bedeutende gesellschaftliche Interesse, in der Öffentlichkeit nicht überwacht zu werden.

 

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall einer anlasslosen Dashcam-Aufzeichnung kein überwiegendes Interesse an einer persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung gegeben. Sie hat, wie das auch schon in den obgenannten Fällen in den Kantonen Schwyz und Zürich entschieden wurde, als widerrechtlich zu gelten.

 

 

1.5 Die strafprozessuale Verwertbarkeit

 

1.5.1 Die Strafprozessordnung enthält keine Regelungen zur Behandlung von Beweismitteln, die durch Private erlangt worden sind (Sabine Gless, BSK StPO I, Art. 141 StPO N 40a). Die Beweisregeln nach Art. 140 und 141 StPO zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gelten nur für die Strafbehörden (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, Art. 141 StPO N 3).

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind durch Private rechtswidrig erlangte Beweise verwertbar, «wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessensabwägung für deren Verwertung spricht». Wesentlich ist, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, «wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre» (6B_1241/2016, E. 1.2.2.; 6B_232/2013, E. 2.4.; 1B_22/2012). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Videoaufnahmen verwertbar, auch wenn sie rechtswidrig erstellt worden sind. Das Bundesgericht wendet dieses Prüfschema auch bei der Frage der Verwertung von Beweismitteln an, die allgemein rechtswidrig (Persönlichkeitsverletzung, datenschutzrechtlich), nicht aber deliktisch erlangt worden sind (6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht in E. 6.1. fest, es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzung, wonach die Strafbehörde eine solche Aufnahme selbst hätte rechtmässig erstellen können, «zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Videoaufnahme kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe».

 

1.5.2 Und damit ist vorliegend die zentrale Frage des bundesgerichtlichen Prüfschemas zu beantworten, ob die Strafverfolgungsbehörden die Videoaufnahme der Dashcam selbst hätten rechtmässig erstellen können.

 

Das hier dem Beschuldigten vorgeworfene Fahrmanöver wurde im Rahmen einer anlasslosen Dashcam-Aufzeichnung dokumentiert; dieses Verhalten konnte nur mit einer Daueraufnahme erfasst werden. Strafprozessual wäre aber eine solche anlasslose Beweiserhebung durch eine Strafverfolgungsbehörde unzulässig: «Von einer solchen Beweisausforschung ("fishing expedition") spricht man, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Ergebnisse einer "fishing expedition" sind nicht verwertbar“ (BGE 137 I 218 E. 2.3.2.).

 

Wäre die Polizei an Stelle von B.___ zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen, hätte sie keine Möglichkeit gehabt, die Videoaufzeichnung legal zu erstellen, da es auf dieser Fahrt keine vorgängigen Verdachtsmomente gegeben hatte, aufgrund derer die Polizei die Kamera hätte einschalten und das Fahrmanöver des Beschuldigten hätte aufzeichnen können. Dieses plötzlich auftretende, ohne Vorankündigung stattfindende Manöver (Spurwechsel) konnte nur zufällig durch eine permanent laufende Dashcam erfasst werden. Es ist dies dasselbe Ergebnis wie im Entscheid 6B_1310/2015, E. 6.1, wo die Möglichkeit, dass die Strafbehörde eine solche Aufnahme auch selbst hätte rechtmässig erstellen können, „mangels dringendem Tatverdacht im Zeitpunkt der Videoaufnahme“ verneint wurde. 

 

1.5.3 Aufgrund der fehlenden Voraussetzung einer hypothetisch möglichen rechtmässigen Beweiserlangung durch die Strafbehörden muss vorliegend die Dashcam-Aufzeichnung bereits als unverwertbar qualifiziert werden. Eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Staates an der Abklärung eines Tatverdachts und den Interessen des Beschuldigten an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte muss damit nicht mehr durchgeführt werden.

 

 

1.6 Die Frage nach der Zuverlässigkeit eines Beweismittels

 

Aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit stellt sich diese Frage an sich nicht mehr. Trotzdem sei kurz darauf eingegangen, weil auch hier Gründe vorliegen, nicht auf die Aufzeichnungen abzustellen.

 

Die Gerichte haben nicht nur die Zulässigkeit, sondern auch die Zuverlässigkeit privat erlangter Beweismittel zu prüfen (Prof. Gless, a.a.O. im forumpoenale). Während Aufnahmegeräte von Strafverfolgungsbehörden geprüft und geeicht sein müssen, um Manipulationen möglichst ausschliessen zu können, lassen sich Aufnahmen mit Dashcams oder Handys vergleichsweise leicht bearbeiten. Vorliegend hat es denn auch unbestritten eine solche Bearbeitung gegeben, indem alles vor und nach der kleinen Sequenz von lediglich 13 Sekunden, die nun vorliegt, gelöscht worden ist. Als Folge dieser Bearbeitung ist zum Beispiel das Fahrverhalten von B.___ nach dem Auftauchen des schwarzen [….] SUV, ob er beschleunigt hat, nicht ersichtlich.

 

Wenn eine Videoaufzeichnung ein massgebliches Beweismittel für einen Schuldspruch sein soll, muss es absolut zuverlässig sein. Dieser Anforderung hätte die vorliegende Videosequenz kaum genügt.

 

 

 

 

2. Die weiteren Beweismittel

 

2.1 Dokumente betreffend Assistenz-Systeme

 

Vor der Vorinstanz reichte Rechtsanwalt Gruner verschiedene Unterlagen betreffend das Sicherheitssystem des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs zu den Akten. Darunter befindet sich eine E-Mail vom 29. Mai 2018, in dem C.___, Serviceleiter [...] Automobil AG, bestätigt, dass das Fahrzeug über verschiedene Sicherheitssysteme, insbesondere auch über einen aktiven Totwinkel-Assistenten, verfügt. Der Totwinkel-Assistent warnt den Lenker bei einem Spurwechsel vor Fahrzeugen im toten Winkel. Die Warnung erfolgt zuerst optisch (gelbes bzw. rotes Warndreieck im Aussenspiegel). Wird der Blinker trotzdem gesetzt, erfolgt ein akustisches Warnsignal. Leitet der Fahrer trotz optischer und akustischer Warnung den Spurwechsel ein, werden die Sicherheitsgurten gestrafft. Gleichzeitig erfolgt ein einseitiger Bremseingriff, um eine seitliche Kollision zu vermeiden.

 

 

2.2 Die Aussagen des Beschuldigten A.___

 

Die Vorinstanz hat diese Aussagen in US 7 und 8 wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat immer eingestanden, das fragliche Fahrmanöver ausgeführt zu haben. Es habe am 18. Januar 2018 um ca. 13:30 Uhr stark geregnet und starke Gischt gehabt, er sei nach der Einfahrt Grenchen vorerst hinter einem Lastwagen auf der Normalspur gefahren, er habe dann zum Überholen angesetzt und den Richtungsblinker gesetzt, nachdem er – so die Aussage vor der Vorinstanz – in den Rück- und den Seitenspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht habe. Als er schon zu ¾ auf der Überholspur gewesen sei, habe er plötzlich den Kühlergrill eines […] gesehen. Schon in der ersten Befragung hatte der Beschuldigte gesagt, er wisse nicht, woher der gekommen sei; vor der Vorinstanz sagte er, er wisse nicht, ob Herr B.___ von der Autobahnauffahrt direkt auf die Überholspur gefahren sei oder ob er auf der Überholspur stark beschleunigt habe. Auf jeden Fall sei sein Fahrzeug mit einem Totwinkel- und einem Spurassistenten ausgestattet. Wenn ein anderes Fahrzeug in seinen Radar (vier bis fünf Meter nach hinten) fahre, dann leuchte im Aussenrückspiegel ein gelbes Lämpchen. Wenn der Blinker in diesem Moment aktiviert sei, dann gebe es ein schrilles Hornsignal im Wageninnern und danach leuchte das Lämpchen rot. Im Weiteren ziehe der Spurassistent das Fahrzeug wieder auf die Normalspur zurück und überprüfe auch gerade noch die rechte Seite, damit nichts passieren könne. Es sei somit unmöglich gewesen, dass B.___ auf seiner Höhe gewesen sei, weil er sonst die Spur gar nicht hätte wechseln können. Bis er dann den Lastwagen überholt habe, sei B.___ sehr nahe aufgefahren und sei anschliessend neben ihm gefahren und habe verschiedene Zeichen gemacht.

 

 

 

 

 

2.3 Die Aussagen des Mitfahrers D.___ als Zeuge

 

Der vor der Vorinstanz als Zeuge befragte D.___ sagte, es sei Regenwetter gewesen, schlechte Sichtverhältnisse. A.___ habe zügig beschleunigt, um einigermassen gut einfädeln zu können. Vor ihnen seien mehrere Lastwagen gewesen, weshalb der Beschuldigte den Blinker gesetzt und zum Überholen der Lastwagen angesetzt habe. Sie hätten schon zu etwa ¾ auf die Überholspur gewechselt, als sein Kollege plötzlich erschrocken sei und gesagt habe: «Was tut der da hinten, wo kommt der her?!». Erst da sei er aufmerksam geworden, da es vorher sehr ruhig im Auto gewesen sei. Er habe reflexartig in den linken Aussenspiegel geschaut und die Front des nachfolgenden Autos gesehen, sehr nahe bei ihnen. Der Totwinkel-Assistent habe dabei nicht reagiert. Es habe kein Signal gegeben, kein Gurtstraffen oder abrupte Lenkkorrekturen. Im Fahrzeug sei es ruhig gewesen. Sein Kollege habe normal und nicht abrupt überholt. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sein Kollege die Spur noch schnell vor einem anderen Fahrzeug habe wechseln wollen. Sie seien danach verunsichert gewesen. Für sie sei es jedoch ein Vorfall gewesen, bei dem glücklicherweise nichts passiert sei, deswegen hätten sie sich anschliessend nicht mehr darüber unterhalten.

 

 

2.4 Die Aussagen von B.___

 

2.4.1 Aufgrund des hier zu beurteilenden Vorfalls vom 18. Januar 2018 auf der Autobahn A5 reichte A.___ am 24. Januar 2018 bei der Polizei eine Anzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein, da ihm B.___ mehrere unangenehme E-Mails geschrieben habe. Tatsächlich schickte B.___ A.___ die Videoaufnahme und mehrere Mails, in denen er fragte, ob er die Aufzeichnungen der Polizei schicken solle und ihn in einer Mail als Spassvogel oder Vollpfosten einschätzte, der weder Anstand noch eine leise Ahnung von den Verkehrsregeln habe. Weiter schickte er ihm die Mail-Adressen seiner Mitarbeiter und fragte ihn, ob er die Videoaufzeichnungen an diese Adressen mit der Anmerkung schicken solle, «Ich überlasse es Ihnen sich eine Meinung darüber zu bilden, wieviel Anstand und Verantwortungsbewusstsein in einem Menschen steckt der sich auf der Strasse so verhält».

 

Am 30. Januar 2018 wurde B.___ durch Fw E.___ als Beschuldigter wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung befragt. Er führte dabei aus, der Beschuldigte habe sich brandgefährlich verhalten, er habe in dessen Firma angerufen und verlangt, dass der sich entschuldige. Er zeige nicht alles an, was er auf der Strasse erlebe, sonst müssten noch 10 weitere Polizisten eingestellt werden. Aber das Strassenverkehrsgesetz gelte für alle, der Beschuldigte habe nicht mehr Rechte, wenn er einen solchen [...] SUV fahre. Er habe ihm eine Chance gegeben, sich zu entschuldigen, der habe aber arrogant reagiert. Er habe auf der Homepage der Firma [...] gesehen, dass der Beschuldigte der CEO sei. Er habe dann die Wortwahl der Mails so gewählt aufgrund dessen Funktion als CEO, weil er das Gefühl habe, dass der nicht besser sei. Er habe nicht mit dem Versand des Videos an seine Mitarbeiter gedroht, sondern ihn nur gefragt, ob er sie versenden könne. Zum Vorfall auf der Autobahn gefragt, sagte er, «was genau passiert ist, sehen sie auf der Videoaufnahme» (F 31). In der Folge schilderte er, was auf der Videoaufnahme ersichtlich sei. Er sei auf der Überholspur gefahren, der Beschuldigte auf der Normalspur hinter einem Lastwagen. Hinter ihm (B.___) sei die Überholspur leer gewesen. Der Beschuldigte habe dann geblinkt, es sei zur Situation gekommen, die habe er schon hundert Mal erlebt, wenn der blinke, müsse er nicht unbedingt Platz machen. Der habe keinen Vortritt. Er habe dessen Vorderrad beobachtet, das linke sei parallel zur Leitlinie gelaufen, weshalb er gedacht habe, der komme nicht. Nachher sei er doch nach links gefahren, gerade vor sein Auto. Er sei vielleicht mit 2 m Abstand vor sein Auto gefahren (F 33). Zu den Bildern vom Video befragt, weshalb sie das Datum 21.2.2013 und die Tageszeit 01:31 Uhr aufwiesen: Dass dies stimme, könne man vergessen. Er habe wohl das Gerät längere Zeit nicht mehr am Strom gehabt. – Auf die Frage, ob diese Datei von nur 13 Sekunden Dauer alles sei, was er habe: Zu vorher und nachher habe er nichts mehr, das sei auch nicht relevant. Sein Sohn habe die Sequenz gekürzt, der Rest sei überspielt. Er sei auf der Fahrt von Biel nach Biberist gewesen. Man habe auf der gelöschten Sequenz lediglich gesehen, wie er von Biel nach Grenchen fahre. – Auf die Fragen nach seinem eigenen Fahrverhalten beim Auftauchen des Beschuldigten, reagierte B.___ ungehalten (F 55): Er habe nun fast das Gefühl, er solle etwas falsch gemacht haben. Er habe das «mit euch» schon so viel erlebt, dass er dann selber am Schluss noch belangt werde. B.___ beklagte sich nach der Befragung per Mail vom 6. Februar 2018 bei Fw E.___ und warf ihm vor, sich nicht neutral verhalten zu haben. Er habe das Gefühl gehabt, er wolle ihm die Schuld am gefährlichen Spurwechsel in die Schuhe schieben. Er habe ihm gegenüber zu wenig Respekt gezeigt. Dazu passe, dass er seine Aussagen ins Gegenteil verdreht habe. Er solle ihm mitteilen, wer sein Vorgesetzter sei.

 

Mit Verfügung vom 14. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ nicht an die Hand, da die Straftatbestände der Beschimpfung, der üblen Nachrede und der Verleumdung offensichtlich nicht erfüllt seien.

 

B.___ war selber am 4. September 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden, worauf er den zuständigen Richter mit wütenden Mails eindeckte und unter anderem als Charakterlumpen bezeichnete. Aufgrund eines Vergleichs vom 8. Juni 2017 konnte dieses Strafverfahren erledigt werden. 

 

2.4.2 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde B.___ als Auskunftsperson befragt. Er gab zu Protokoll, er kenne A.___ nur, weil dieser gegen ihn eine Anzeige gemacht habe. Dieser Anzeige habe ein bestimmter Vorfall zugrunde gelegen, der durch seine Dashcam dokumentiert worden sei. Er sei auf der Autobahn A5 auf der Überholspur mit etwa 110 km/h bis 120 km/h gefahren. Es sei bewölkt gewesen und habe geregnet. Es habe zu dieser Zeit nicht viel Verkehr gehabt. Vor ihm auf der Überholspur seien etwa zwei Autos oder ein Auto und ein Lastwagen gefahren. Zudem sei auf der Normalspur ein Lastwagen gefahren. Er sei schon längere Zeit auf der Überholspur unterwegs gewesen, als er A.___ das erste Mal gesehen habe. Er habe gesehen, wie dieser in Grenchen auf die A5 aufgefahren sei. Er (A.___) habe auf der Einfahrtstrecke geblinkt und sich normal auf die Autobahn einreihen können. Vor A.___ sei ein Lastwagen gefahren. Offenbar habe der Beschuldigte mit dem Überholen des Lastwagens nicht warten können und den Blinker gesetzt. In dieser Situation beobachte er normalerweise das linke Vorderrad. Er habe geschaut, ob der Lenker direkt hinüberziehe oder ob das Rad einen Moment parallel zur Linie fahre. Er könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte von der Auffahrt bis zum Wechsel auf die Überholspur einmal oder zweimal geblinkt habe. Als er (A.___) vor sein Auto auf die linke Spur gewechselt habe, sei er quasi schon auf seiner Höhe oder sogar darüber hinaus gewesen. Er habe nicht damit gerechnet, dass jemand so verrückt sei, in dieser Art und Weise vor sein Auto zu fahren. Ferner habe er gesehen, dass im Rückspiegel des Beschuldigten der rote Punkt des Seitenassistenten geleuchtet habe. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe den Fahrer gewarnt, dass ein anderes Auto von hinten komme. Auf die Frage (AS 39), ob er die Geschwindigkeit selber verändert habe, als der Beschuldigte auf die Autobahn aufgefahren sei: «An das kann ich mich nicht mehr genau erinnern». Auf die konkretere Anschlussfrage, ob er bewusst beschleunigt habe, um einen Spurwechsel (des Beschuldigten) zu verhindern: «Das ist völlig irrelevant. Ich bin auf der Überholspur und muss nur zwei Sachen machen: Die Geschwindigkeit und den Abstand einhalten. Es gibt kein Recht die Spur zu wechseln». Er verweise auf die Videoaufnahmen, auf denen man sehen könne, dass er sicher nicht massiv beschleunigt habe.

 

 

2.5 Das Beweisergebnis

 

2.5.1 Die Vorinstanz hielt bei ihrem Beweisergebnis (US 15) fest, der Beschuldigte habe an der Verhandlung einen glaubwürdigeren Eindruck hinterlassen als B.___. Bei den Aussagen von A.___ sei keine Tendenz erkennbar gewesen, B.___ möglichst schlecht dastehen zu lassen. Die Aussagen des Beschuldigten seien zudem durch jene des Zeugen gestützt worden. B.___ hingegen sei rechthaberisch aufgetreten und er sei den Fragen nach seiner eigenen Fahrweise ausgewichen. Insbesondere auf die Frage, ob er auf der Überholspur noch extra beschleunigt habe, habe er geantwortet, dies sei gar nicht relevant. Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz dürften Verkehrsteilnehmer allerdings sehr wohl erwarten, dass andere mit angemessener Geschwindigkeit fahren und machten sich nicht strafbar, wenn jemand mit viel zu hoher Geschwindigkeit daherkomme. Eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf die Aussagen aller Beteiligten könne somit nicht erfolgen (US 15).

 

2.5.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz schliesst sich das Berufungsgericht an. Allein gestützt auf die Aussagen von B.___ lässt sich ein Schuldspruch nicht begründen. Bei dem dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalt ist lediglich – weil unbestritten – erstellt, dass der Beschuldigte in Grenchen auf die Autobahn A5 aufgefahren ist, indem er zuerst auf die Normalspur fuhr und sich dort hinter einem Lastwagen einreihte und kurz darauf den Blinker links stellte und auf die Überholspur fuhr. Die Frage, wie weit weg B.___, auf der Überholspur fahrend, in diesem Moment des Spurwechsels vom Beschuldigten entfernt war, lässt sich nicht zuverlässig beantworten. Gegen den vorgehaltenen Sachverhalt, der Beschuldigte sei so knapp vor das Auto des B.___ gefahren, dass dieser dadurch behindert worden sei und habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, spricht Folgendes:

 

a) Das Fahrzeug des Beschuldigten ist mit Assistenzsystemen ausgerüstet, welche bei einem solchen Fahrmanöver im Innenraum ein akustisches Signal abgegeben, selbständig eine Lenkkorrektur eingeleitet und den Insassen die Sicherheitsgurten gestrafft hätten. Dass solche Reaktionen des Fahrzeuges aufgetreten wären, hat der Mitinsasse beim Beschuldigten als Zeuge ausdrücklich verneint und damit die Aussagen des Beschuldigten bestätigt.

 

b) Es war nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Fahrzeuginsassen eine ruhige und unaufgeregte Fahrt, bis zu dem Moment, als der [...] des B.___ ihnen auf der Überholspur sehr nahe auffuhr. Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz aller Warnmassnahmen seines Fahrzeuges den Spurwechsel erzwungen hätte.

 

c) Es ist das – zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzunehmende – Beweisergebnis, dass B.___ noch weiter entfernt war, als er das Einbiegemanöver des Beschuldigten beobachtete und er dieses verhindern wollte. Dafür sprechen auch seine eigenen Aussagen, wonach er das Fahrzeug des Beschuldigten, noch auf der Normalspur fahrend, aber bereits mit eingeschaltetem Blinker links, beobachtet und gesehen habe, dass das linke Vorderrad noch parallel zum Mittelstreifen verlaufe. Auch die Aussage von B.___ gegenüber der Polizei, es sei eine Situation gewesen, die er schon hundert Mal erlebt habe, wenn der blinke, müsse er selbst nicht unbedingt Platz machen, der habe keinen Vortritt, lässt ein Fehlverhalten von B.___ (beschleunigen) als möglich erscheinen. Zudem kann angesichts seines sowohl bei der Polizei wie auch vor der Vorinstanz gezeigten Verhaltens, auf die Fragen nach seiner eigenen Fahrweise, insbesondere nach derjenigen, ob er nun in dieser Situation beschleunigt habe, sehr ungehalten zu reagieren, ein solches Fahrmanöver (zu beschleunigen, um den [...] SUV nicht auf die Überholspur zu lassen) ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. In diese Richtung zeigen auch seine weiteren Aussagen, er habe auf der Überholspur den Vortritt, der andere habe kein Recht gehabt, die Spur zu wechseln, die Verkehrsvorschriften gälten auch für [...] SUV’s.

 

2.5.3 Zusammenfassend gibt es keine ausreichenden Beweismittel, welche das dem Beschuldigten vorgehaltene Fahrmanöver belegen. Die Annäherung der beiden Fahrzeuge kann auch aufgrund der Fahrweise von B.___ zustande gekommen sein – was auch nicht bewiesen, aber eine nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu beachtende Möglichkeit ist.

 

Der Beschuldigte ist freizusprechen.

 

 

 

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren gehen zu Lasten der Staatskasse.

 

2. Der Beschuldigte hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Verteidigerkosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren.

 

2.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte Rechtsanwalt Gruner eine Honorarnote über 12.92 Stunden (ohne HV) ein und verlangte inkl. Auslagen und MwSt CHF 3'761.20. Der geltend gemachte Aufwand und der Stundenansatz von CHF 250.00 sind angemessen.

 

Die Hauptverhandlung dauerte gemäss Protokoll 2 ½ Stunden, weshalb die Entschädigung mit 1 ½ Stunden für den Weg um CHF 1’000.00 (zuzügl. MwSt von CHF 77.00) zu erhöhen ist.

 

Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit CHF 4'838.20 inkl. MwSt, zahlbar durch die Staatskasse.

 

 

2.2 Für das Berufungsverfahren werden 12.5 Stunden zu CHF 270.00 sowie für das Prüfen des Urteils des Obergerichts, die Besprechung mit dem Klienten und die Nachbetreuung nochmals 2 Stunden zu CHF 270.00 geltend gemacht.

 

Der hauptsächlich geltend gemachte Aufwand besteht im Prüfen des erstinstanzlichen Urteils mit 2.50 Stunden und im Verfassen der schriftlichen Berufungsbegründung mit 7.25 Stunden, was angemessen ist. 

 

Angesichts des erfolgten Freispruchs ist der Nachbetreuungsaufwand mit 2 Stunden zu hoch angesetzt, 1 Stunde ist ausreichend.

 

Nach der Praxis des Berufungsgerichts wird der Stundenansatz bei durchschnittlich komplexen Verfahren auf CHF 250.00 festgesetzt, wie er von Rechtsanwalt Gruner im erstinstanzlichen Verfahren auch verlangt worden war. Es gibt keinen Grund, hier von dieser Praxis abzuweichen, es werden CHF 250.00 pro Stunde entschädigt.

 

Die Entschädigung für das Berufungsverfahren beträgt damit CHF 3'791.25 (13.5 x 250 = 3’375 + Auslagen 145.20 = 3'520.20 + 7.7% MwSt, ausmachend 271.05), zahlbar durch die Staatskasse.

 

 

 

 

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 18. Januar 2018, freigesprochen.

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'838.20 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

3.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner, wird für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'791.25 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

4.    Die Kosten der Verfahren gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Haussener