SOG 2019 Nr. 16

 

Art. 426 Abs. 2 StPO. Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten bei Verfahrenseinstellung und Freispruch. Wer es als beschuldigter Verwaltungsrat einer AG unterlässt, Buchungsbelege zu erfassen und die Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen, verletzt seine gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR. Da dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens wegen Unterlassung der Buchführung bewirkt sowie das Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses erschwert hat, verstösst die Kostenauflage zu Lasten des nicht verurteilten Beschuldigten nicht gegen die Unschuldsvermutung.

 

 

Sachverhalt:

 

Die erste Instanz stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung und wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte infolge Verjährung ein. Diese Verfahrenseinstellung wie auch der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Veruntreuung erwuchsen in Rechtskraft. Das Obergericht bestätigte im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, auferlegte dem Beschuldigten jedoch nicht nur die Verfahrenskosten für den rechtskräftigen Schuldspruch, sondern in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten, welche auf das Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung und betrügerischen Konkurses entfielen.

 

 

Aus den Erwägungen:

 

1.3 Die beschuldigte Person trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6.9.2017 E. 1.4).

 

Die Bestimmung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist eine reine «Kann»-Vorschrift, und der Kostenauflage zu Lasten einer nicht verurteilten beschuldigten Person kommt Ausnahmecharakter zu. Sie darf sich deshalb nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile 6B_170/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.; Urteile 6B_877/2016 vom 13.1.2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26.1.2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3). 

 

1.4 Der Beschuldigte ist rechtskräftig der Veruntreuung schuldig gesprochen worden. Die Kosten, welche auf diesen Teil des Verfahrens entfallen, hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen (zum konkreten Anteil vgl. nachfolgende Ziff. 1.7).

 

1.5 In Bezug auf das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung, welches erstinstanzlich zufolge der eingetretenen Verjährung eingestellt worden ist, liegt ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vor. Als Verwaltungsrat der D.___AG oblag dem Beschuldigten gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Dieser Pflicht ist der Beschuldigte nicht nachgekommen: Er unterliess es, per Ende 2008 sämtliche Abschlussbuchungen vorzunehmen und einen definitiven Jahresabschluss zu erstellen sowie ab Januar 2009 bis zur Konkurseröffnung am […]. Juli 2010 Buchungsbelege überhaupt zu erfassen und eine Bilanz und Erfolgsrechnung für die D.___AG zu erstellen. Diese Unterlassung wurde auch von der Verteidigung vor Obergericht ausdrücklich eingeräumt. Es liegt mit Blick auf die Bestimmungen von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten vor, welches die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Art. 166 StGB bewirkt hat.

 

1.6 Es besteht aber auch ein Konnex zwischen der Pflichtverletzung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Strafverfahren wegen des betrügerischen Konkurses. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und bezweckt, alle Geschäftsvorfälle, die mittelbar oder unmittelbar Auswirkung auf die Grösse, die Zusammensetzung oder die Entwicklung von Vermögenswerten, Schulden oder des Eigenkapitals des Unternehmens haben, vollständig (d.h. lückenlos), wahrheitsgetreu systematisch und zeitnah zu erfassen (vgl. Markus R. Neuhaus/Christoph Schärer in: Heinrich Honsell/Peter Nedim Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 957a OR N 15 ff.). Aufgrund der nicht ordnungsgemässen Buchführung und der fehlenden Bilanz und Erfolgsrechnung war die Untersuchungsbehörde nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Finanz- und Vermögenslage der D.___AG zu machen. Der Vermögensstand der Gesellschaft war damit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht bzw. nicht vollständig ersichtlich. Auf diese Weise wurde das Strafverfahren in Bezug auf den Vorhalt des betrügerischen Konkurses in massgeblicher Weise erschwert. Die Bestandeszahlen aus den früheren Jahresrechnungen begründeten den Verdacht auf einen betrügerischen Konkurs. Die durch diese Strafuntersuchung entstandenen Verfahrenskosten standen folglich in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der zivilrechtlich vorwerfbaren Pflichtverletzung der unterlassenen Buchführung, so dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch für diese Kosten aufzukommen hat.

 

1.7 Zu Lasten des Staates sind hingegen – in Übereinstimmung mit den Parteien – jene Kosten auszuscheiden, welche sich auf das eingestellte Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung zu Lasten der H.___AG, Entwendung zum Gebrauch, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Irreführung der Rechtspflege und Erschleichung einer falschen Beurkundung beziehen (vgl. hierzu die im Vorverfahren ergangene Teileinstellungsverfügung). Auch in Bezug auf das Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Einstellung zufolge Verjährung vor erster Instanz) sind die Kosten vom Staat zu tragen, denn der klare Nachweis eines widerrechtlichen und im zivilrechtlichen Sinne schuldhaften Verhaltens lässt sich in Bezug auf diesen Tatvorhalt nicht erbringen. Der Beschuldigte machte diesbezüglich sehr unterschiedliche Aussagen, so dass im Unterschied zum Vorwurf der unterlassenen Buchführung und entgegen der Staatsanwaltschaft nicht von einem zugestandenen Sachverhalt die Rede sein kann.

 

1.8 Die unter Ziffer 1.7 genannten Vorhalte haben geringe Verfahrenskosten verursacht und das entsprechende Verfahren wurde – mit Ausnahme von AKS Ziff. 4 (Art. 169 Abs. 3 StGB) – bereits am 3. Dezember 2015 eingestellt (als Anhaltspunkt dient auch die Honorarnote der Verteidigung, die bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung einen Aufwand von 11,25 Stunden und für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren insgesamt 73,42 Stunden ausmacht). Die klar gewichtigeren Vorhalte, die deutlich mehr Kosten generierten, waren die Veruntreuung und der betrügerische Konkurs. Vor diesem Hintergrund sind ermessensweise ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat Solothurn zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). drei Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO (Schuldspruch wegen Veruntreuung, AKS Ziff. 1) und Art. 426 Abs. 2 StPO (Verfahrenseinstellung betreffend Unterlassung der Buchführung, AKS Ziff. 3; Freispruch vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, AKS Ziff. 2) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 22. August 2019 (STBER.2018.81)