Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___ unbekannten Aufenthalts, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Täuschung der Behörden
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
1. Am 18. September 2018 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit von ca. 8. Januar 2013 bis ca. anfangs Juli 2015 (Anklageschrift Ziffer 2), ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. April 2015 bis zum 5. Juli 2015;
- der mehrfachen Drohung, begangen in der Zeit vom 20. Mai 2015 bis ca. Mitte Juni 2015;
- der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ca. 15. November 2012 bis zum 5. Juli 2015;
- der Täuschung der Behörden, begangen am 22. Mai 2012.
3. A.___ wird in contumaciam verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.
4. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuungssummen verurteilt:
- CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Juli 2015 an B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt, Hauptbahnhofstrasse 6, 4500 Solothurn;
- CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Juli 2015 an C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt, Hauptbahnhofstrasse 6, 4500 Solothurn.
5.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Josefa Welter-Vogt, Solothurn, wird bezüglich Opfervertretung von C.___ auf
CHF 2'014.30 (Honorar inklusive 4 Stunden Hauptverhandlung
CHF 1’995.00, Auslagen CHF 19.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 554.15 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, wird auf CHF 9’123.50 (Honorar inklusive 4 Stunden Hauptverhandlung CHF 8'085.60, Auslagen CHF 369.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 512.80, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 156.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 6’000.00 als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3'123.50 auszubezahlen ist.
7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 33'000.00, zu bezahlen.
2. Am 26. September 2018 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tschaggelar, die Berufung an. Im Hinblick auf seine Pensionierung per Ende Oktober 2018 bat er um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Er teilte mit, dass Rechtsanwalt Markus Jordi bereit sei, das Mandat weiterzuführen. Somit verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 28. September 2018, dass neu Rechtsanwalt Markus Jordi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wird.
3. Am 6. November 2018 erklärte Rechtsanwalt Jordi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten die Berufung. Er verlangt Freisprüche von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie der Täuschung der Behörden, unter Auflage der gesamten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor erster und zweiter Instanz. Die Zivilklage sei abzuweisen. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, insbesondere das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
4. Am 9. November 2018 erliess der Präsident der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten längere Zeit keinen Kontakt gehabt hat mit dem Beschuldigten. Rechtsanwalt Markus Jordi hat sich bis am 19. November 2018 zu äussern, ob er seit dem Urteil der Vor-
instanz Kontakt mit seinem Klienten gehabt hat.
2. Der Beschuldigte wird aufgefordert, dem Gericht bis 19. November 2018 eine gültige Zustelladresse bekannt zu geben.
3. Falls Rechtsanwalt Jordi keinen Kontakt zu seinem Klienten gehabt hat, zieht das Obergericht in Erwägung, gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO aufgrund fehlender Berufungslegitimation nicht auf die Berufung einzutreten. Falls kein gültiges Zustelldomizil innert gesetzter Frist bekannt gegeben wird, wird vorgesehen, die Berufung als zurückgezogen zu betrachten und abzuschreiben, da der Beschuldigte nicht vorgeladen werden kann (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO). Rechtsanwalt Jordi kann bis am 19. November 2018 dazu Stellung nehmen.
5. Innert erstreckter Frist nahm der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jordi, bezugnehmend auf Ziffer 1, 2 und 3 der Verfügung vom 9. November 2018 Stellung. Er führte aus, er sei erst mit Verfügung vom 28. September 2018 durch die Vorinstanz als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden. Allfällige Fragen zur Instruktion etc. des Voranwalts seien an diesen zu richten. Er sehe sich als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ausserstande, sich zur Instruktion und zu Kontakten mit dem Beschuldigten zu äussern. Sollte die Strafkammer eine solche Äusserung als notwendig erachten, ersuche er höflich um vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis. Ein amtlicher Verteidiger habe bekanntlich die Pflicht, im Interesse des Beschuldigten die notwendigen prozessualen Vorkehren zu treffen, zumal das erstinstanzliche Urteil offensichtliche Mängel aufweise. Im Übrigen sei mit Blick auf das Zustellungsdomizil festzuhalten, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt sei und mithin – selbst wenn dieser wider Erwarten an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht teilnehmen würde – kein sogenanntes Totalversäumnis vorliege. Auf die Berufung sei mithin einzutreten.
6. Durch das Gericht wurden zahlreiche Abklärungen getätigt, um den Aufenthaltsort des Beschuldigten festzustellen (s. Aktennotiz vom 4. Dezember 2018). Am 14. Dezember 2018 teilte das Staatssekretariat für Migration SEM mit, dass der Beschuldigte am 31.12.2015 ins Ausland abgereist sei. Die Auslandadresse sei nicht bekannt. Auch Nachfragen bei der Einwohnergemeinde Grenchen, dem Straf-und Massnahmenvollzug sowie dem Migrationsamt Solothurn führten zu keinen weiteren Ergebnissen.
7. Am 19. Dezember 2018 hielt der Präsident der Strafkammer in einer Verfügung fest, es sei vorgesehen, das Verfahren nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben. Rechtsanwalt Jordi sowie Rechtsanwältin Josefa Welt-Vogt wurde Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Diese gingen am 15. Januar 2019 beim Gericht ein.
II.
1. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung unter anderem dann durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).
Die Abklärungen haben ergeben, dass der Beschuldigte und Berufungskläger Ende 2015 ins Ausland abgereist ist. Er hat entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Der Berufungskläger kann nicht vorgeladen werden, da keine Zustelladresse bekannt ist. Zu prüfen ist, ob ihm eine Vorladung für eine Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO durch Veröffentlichung im Amtsblatt zuzustellen ist.
Dies ist zu verneinen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren, die Art. 88 Abs. 1 StPO vorgeht. Wäre die Vorladung im Berufungsverfahren gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren, hätte Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO keine eigenständige Bedeutung, da eine Vorladung grundsätzlich immer publiziert und damit immer gültig zugestellt werden könnte (vgl. auch Oger BE SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018, CAN 2018 Nr. 39 E. 6; SK 17 192 vom 5. Februar 2018 E. 5; Oger AG SST.2015.147 vom 20. August 2015, CAN 2016 Nr. 46 E. 1.3; Oger OW AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015, CAN 2015 Nr. 44 E. 1.4 f.; KGer JU CP 21/2014 vom 12. September 2014).
Im Gegenteil erfasst Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gerade den Fall, in dem eine Partei nicht vorgeladen werden kann, weil sie es in Verletzung von Art. 87 Abs. 2 StPO unterlassen hat, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1317; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2018, Art. 407 StPO N 5; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen in OGE 50/2016/6 vom 30. Oktober 2018, mit weiteren Hinweisen).
Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, wo es vornehmliches Ziel darstellt, ein materielles Urteil zu fällen. Auf ein Rechtsmittel kann verzichtet oder dieses (bis kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil) zurückgezogen werden (vergleiche Art. 386 Abs. 2 StPO). Dementsprechend folgerichtig ist Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, wenn die Norm bei einem (konkludenten) Desinteresse an einer Berufung den Rückzug des Rechtsmittels annimmt. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können soll. Zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, dann jedoch nicht an den dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen umfassenden Rechtsschutz verdient (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2018, SK 17 138-141 mit Hinweisen). Mit dem Obergericht des Kantons Bern ist festzuhalten, dass es nicht genügt, wenn der Verteidiger vorgeladen werden kann. Erstens ist die Rückzugsfiktion gesetzlich explizit vorgesehen und von einer Vertretung, eben anders als in Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, nicht die Rede. Zweitens erfolgt die Vorladung respektive der Vorladungsversuch zeitlich vor der Hauptverhandlung. Mit anderen Worten kommt bei Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zum Umstand, dass die beschuldigte Person nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung erscheint, erschwerend hinzu, dass sie im Zuge des Instruktionsverfahrens meist mangels Zustelldomizil nicht einmal (mehr) gesetzmässig vorgeladen werden kann (Art. 87 Abs. 4 StPO). Es genügt somit nicht, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt ist, wie das der Verteidiger geltend macht. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein Zustellungsdomizil nach Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen. Die Vorladung kann ihm nicht zugestellt werden und die Berufung gilt gemäss der Spezialbestimmung im Berufungsverfahren, Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, als zurückgezogen. Sie ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 1’900.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 355.40 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Der Privatkläger C.___ wurde seit seiner Volljährigkeit durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt unentgeltlich vertreten. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 383.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 104.00 (Differenz zum vollen Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die Privatklägerin B.___ ist noch nicht volljährig. Ihr wurde am 6. August 2015 Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt als Prozessbeiständin von der KESB bestellt. Ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde durch die Staatsanwaltschaft am 18. August 2015 abgewiesen (AS 348). In der Verfügung wurde festgehalten, dass über die endgültige Kostenauflage das urteilende Gericht bzw. die zuständige Behörde im Kindesschutzverfahren zu befinden hätten. Nun verlangt Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt für B.___ eine Entschädigung für einen Aufwand im Berufungsverfahren von 145 Minuten und Auslagen von CHF 8.80. Der Beschuldigte gilt als unterliegend und hat somit B.___ eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote festgelegt. Auf dieser wird ein Normalhonorar von CHF 230.00 aufgeführt. Die Entschädigung ist somit auf CHF 565.40 (2,42 x CHF 230.00 plus Auslagen CHF 8.80) festzulegen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat.
5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.___ hat somit die obergerichtlichen Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00, inklusiv Auslagen CHF 310.00, zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 407 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO beschlossen:
1. Die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 18. September 2018 erhobene Berufung wird zufolge Rückzuges als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 565.40 zu bezahlen.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 383.80 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 104.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1’900.90 festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 355.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben
5. Die obergerichtlichen Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 310.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener