Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. April 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.__ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrf. Fahren ohne gültigen Fahrausweis
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
3. Rechtsanwalt Markus Jordi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
4. C.___ als Zeugin
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gibt bekannt, dass Ziffer 10 des Urteils nicht angefochten wird. Er gibt die Honorarnote ab und stellt zwei Beweisanträge: Es sollen die Bewerbungsunterlagen sowie der Handelsregisterauszug der F.___ zu den Akten genommen werden. Die Staatsanwältin hat keine Einwendungen, so dass die Unterlagen zu den Akten genommen werden.
Es folgt die Einvernahme der Zeugin und anschliessend die des Beschuldigten. Für die Aussagen wird auf die separat erstellten Protokollauszüge und auf die Tonaufnahme verwiesen. Während seiner Einvernahme zieht der Beschuldigte das Rechtsmittel bezüglich Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils (betrifft die zugesprochene Zivilforderung der D.___ in der Höhe von CHF 331.65) zurück.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1 (Freisprüche), Ziff. 2 al. 1 betreffend den 30. Dezember 2016, al. 4 und 5 (Schuldsprüche), Ziff. 9 (betreffend Zivilforderungen E.___, Ziff. 10 (beschlagnahmte Gegenstände) und Ziff. 11 (Honorar Rechtsanwalt Tschaggelar) des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei des mehrfachen Diebstahls (3. Januar 2017 und 16. Februar 2017), des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
4. A.___ sei für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
5. Die Landesverweisung sei ihm SIS auszuschreiben.
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Jordi sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
7. A.___ seien die Gerichtskosten der 1. und der 2. Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Markus Jordi namens und im Auftrag des Beschuldigten:
1. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. a. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 3. Januar 2017, sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
b. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 3. Januar 2017, sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
c. Der Berufungskläger sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 StGB, begangen am 3. Januar 2017 sowie am 16. Februar 2017.
Unter Auflage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor 1. und 2. Instanz.
3. Der Berufungskläger sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Diebstahls, begangen am 30. Dezember 2016, sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Januar 2017 bis Anfang Mai 2017 und des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Führerausweis, begangen am 6. Juni 2017, 18. Oktober 2017 sowie 27. November 2017, zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00, unter Auflage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Berufungskläger.
4. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, eventuell im Rahmen eines Härtefalls.
5. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger die Schadensersatzforderung der Privatklägerin Genossenschaft D.___ im Betrage von CHF 331.65 anerkennt.
6. Die Zivilforderungen der Privatklägerin F.___ auf Schadenersatz im Betrage von CHF 958.25, sei abzuweisen. Eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Für den Zivilpunkt seien keine Verfahrenskosten auszuscheiden.
8. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, insbesondere das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Kostennote festzusetzen.
Nach einer kurzen Replik der Staatsanwältin folgt eine kurze Duplik des amtlichen Verteidigers. Der Beschuldigte erhält die Gelegenheit zum letzten Wort. Er führt aus, es tue ihm alles leid. Er wolle für seine Familie da sein und arbeiten. Er hoffe, dass der geplante Klinikaufenthalt ihm die Sucht nehme. Er hoffe, es komme gut.
Anschliessend zieht sich das Gericht zurück zur geheimen Beratung. Das Urteil wird gleichentags um 16:00 Uhr den Parteien mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Gegen den Beschuldigten A.___ wurde am 24. Juli 2018 beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern Anklage erhoben wegen folgender Vorhalte (AS 001 ff.):
- Diebstahl zum Nachteil der D.___ in Grenchen am 30. Dezember 2016 (Fotokamera Canon im Wert von CHF 331.65);
- Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von G.___:
a) Zwischen dem 30. Januar 2017 und dem 14. Februar 2017 (Entwendung von Sportschuhen aus dem Lager im Wert von CHF 2'152.00);
b) Am 16. Februar 2017 frühmorgens (Entwendung von Sportschuhen aus dem Lager im Wert von CHF 1'706.00);
c) Am 16. Februar 2017 abends (Entwendung von Sportschuhen aus dem Lager im Wert von CHF 1'808.00).
- Diebstahl zum Nachteil der F.___ in Grenchen (Diebstahl von Spirituosenflaschen im Wert von CHF 462.65), verbunden mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Einschlagen einer Glasscheibe mit einer Axt, Schaden CHF 3'000.00, und unberechtigtes Betreten des Verkaufsladens);
- Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (unregelmässiger Konsum von Heroin und Kokain);
- Mehrfaches Fahren ohne gültigen Fahrausweis mit dem Bus in Grenchen am 6. Juni 2017, 18. Oktober 2017 und 27. November 2017.
2. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess am 22. Oktober 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Diebstahls, angeblich begangen am 30. Januar 2017 bis am 14. Februar 2017 sowie am 16. Februar 2017 freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen am 30. Dezember 2016, am 3. Januar 2017 sowie am 16. Februar 2017;
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 3. Januar 2017;
- der Sachbeschädigung, begangen am 3. Januar 2017;
- der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Januar 2017 bis Anfang Mai 2017;
- des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 6. Juni 2017, am 18. Oktober 2017 sowie am 27. November 2017.
3. A.___ wird verurteilt:
- zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten;
- zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. A.___ werden 16 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin F.___ Schadenersatz von CHF 958.25 zu bezahlen.
8. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin Genossenschaft E.___ Schadenersatz von CHF 331.65 zu bezahlen. Die übrige Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin B.___ keine Zivilforderung gestellt hat.
10. Die polizeilich sichergestellte Axt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) verbleibt als Beweismittel in den Akten und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf CHF 5'044.40 (Honorar 24.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'424.40, Auslagen 251.70, 8% MWST auf CHF 2'741.10, ausmachend CHF 219.30 und 7.7% MWST auf CHF 1'935.00, ausmachend CHF 149.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
13. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 3'840.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'440.00 betragen.»
3. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 26. Oktober 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2019 wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt: Nicht angefochten würden die Freisprüche gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldsprüche wegen Diebstahls vom 30. Dezember 2016 sowie wegen der Übertretungen, ebensowenig die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Hingegen würden Freisprüche verlangt in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls am 3. Januar 2017 und am 16. Februar 2017 und wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 3. Januar 2017. In Bezug auf die Vorhalte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sei das Verfahren einzustellen, eventualiter habe ein Freispruch zu erfolgen. Ebenso sei bezüglich der beiden Diebstahlsvorhalte ein Freispruch auszusprechen. Er sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, ev. in Annahme eines Härtefalles.
Anlässlich der Hauptverhandlung wurde das Rechtsmittel zudem in Bezug auf die Ziffern 8 (Zivilforderung der D.___) und 10 (Einziehung Axt) zurückgezogen.
4. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 11. Februar 2019 keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Freisprüche von den Diebstahlsvorhalten gemäss Ziff. 1 des Urteils;
- Schuldspruch wegen Diebstahls am 30. Dezember 2016 zum Nachteil der D.___;
- Schuldsprüche wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis;
- Zivilforderung D.___ gemäss Ziff. 8;
- Feststellung gemäss Ziff. 9;
- Einziehung der Axt gemäss Ziff. 10;
- Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
6. Am 26. April 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt mit Befragung des Beschuldigten und von dessen Ehefrau als Zeugin.
II. Vorfall vom 3. Januar 2017
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 3. Januar 2017 zwischen 20:50 und 21:05 Uhr zum Nachteil der F.___ mit einer Axt die Glasscheibe neben der Eingangsschiebetüre eingeschlagen und sich so unrechtmässig und für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten Zutritt zum Verkaufsladen verschafft (Vorhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 2 der Anklage). Dabei habe er an fremdem Eigentum einen Sachschaden von CHF 3'000.00 verursacht (Vorhalt der Sachbeschädigung gemäss Ziffer 3 der Anklage). Aus dem Ladenlokal habe er Spirituosen im Gesamtwert von CHF 462.65 mitgenommen (Vorhalt des Diebstahls gemäss Ziffer 1.5 der Anklage).
2. Sachverhalt
Der Vorgang als solcher wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt. Er wendet ein, es liege kein rechtsgültiger Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vor, der Wert der entwendeten Spirituosen sei viel tiefer und er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. In Bezug auf den Sachverhalt ist somit einzig der Wert des Deliktsguts zu klären.
Der Täter wurde von Zeugen beobachtet, wie er kurz vor dem Eintreffen der Polizei geflüchtet ist und in einen Bus einstieg. Die beim Delikt verwendete Axt konnte ca. 30 Meter südlich des Tatorts in einem Gebüsch aufgefunden werden. Die Täterschaft konnte vorerst nicht eruiert werden, sodass am 12. Januar 2017 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erging (AS 086). Gemäss dieser Anzeige wurden insgesamt 16 Flaschen mit Spirituosen im Gesamtwert von CHF 462.55 entwendet (AS 087 f.) Eine sicher gestellte blutverdächtige Anhaftung an der beschädigten Doppelverglasung führte zu einer DNA-Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (vgl. AS 107 ff. und 111 ff.). Dieser wurde am 30. Januar 2017 an seinem Domizil polizeilich angehalten. Dabei konnten keine Sicherstellungen gemacht werden, die als Deliktsgut hätten in Frage kommen können (AS 108). Auf das Delikt angesprochen, war der Beschuldigte sofort geständig, dort eingebrochen zu sein. Es handle sich um seine Axt. Er habe glaublich dabei sogar noch mit Leuten gesprochen. Danach sei er glaublich in den Bus eingestiegen und in die Stadt gefahren. Er habe wegen dem vorgängigen Konsum von Heroin, Dormicum und Alkohol kaum Erinnerungen. Er wisse nicht mehr, weshalb genau er diesen Diebstahl begangen habe, wohl aus Frust oder so, vor allem wegen der Einnahme der Dormicum-Tablette nach dem Heroin, das habe ihn fertig gemacht. Er wisse auch nicht, ob er etwas mitgenommen habe aus dem Laden. Auf das Deliktsgut von 16 Flaschen Alkohol angesprochen, gab der Beschuldigte an, er habe niemals so viel Alkohol genommen. Er hätte das ja gar nicht transportieren können. Er sei schnell hineingegangen, habe einen Schock bekommen und sei dann wieder raus. Er sei dort kaum rumgegangen, das könne man sicher auf der Kamera sehen. Ja, er habe sich beide Hände aufgeschnitten, wohl beim Einschlagen der Scheibe, und deshalb erwartet, dass ihn die Polizei aufsuche. Er hätte sich stellen sollen. Er wisse nicht mehr, was er mit dem Deliktsgut gemacht habe (AS 117 ff.). Vor der Vorinstanz gab er an, er habe wohl zwei bis drei Flaschen Alkohol gestohlen. Einen Jack Daniels oder so habe er noch neben sich gehabt am Boden. Den Rest… er wisse es nicht. Er denke, die Anzahl der Flaschen in der Anklage sei übertrieben, das habe er ja gar nicht nehmen können. Die 16 Flaschen seien sicher nicht alle von ihm, das sei vielleicht das, was damals seit der letzten Zählung gefehlt habe. Er sei damals voller Blut gewesen, habe einen Schuh und seine Uhr verloren. Er könne sich das Ganze nicht erklären, er habe den F.___ eigentlich gern, das sei ein gutes Geschäft (Akten Vorinstanz S. 069).
In den Akten finden sich folgende Aussagen vom 3. bzw. 4. Januar 2017 zu diesem Vorfall:
- H.___, Auskunftsperson (AS 097): Er habe gesehen, wie der Täter, der eine ca. 40 cm breite Umhängetasche getragen habe, mit einer Axt auf die Scheibe eingeschlagen habe. Sein Kollege habe noch zum Täter gesagt, der F.___ habe jetzt zu. Dann seien sie weiter gegangen. Kurze Zeit später sei der Alarm losgegangen. Danach sei der Täter ganz gemütlich zur Bushaltestelle gelaufen, habe unterwegs die Axt ins Gebüsch geworfen und sei in den bereits wartenden Bus eingestiegen.
- I.___, Auskunftsperson (AS 099): Er habe gesehen, wie ein Mann mit einem Beil auf die Scheibe der Eingangstüre eingeschlagen habe. Er könne diesen nicht genauer beschreiben. Er komme ihm jedoch bekannt vor und stamme glaublich aus der Alkohol- oder Drogenszene. Er habe den Mann noch kurz angesprochen, und gefragt, was er hier mache. Dieser habe schweizerdeutsch gesprochen. Danach sei der Mann in Richtung Bielstrasse gegangen und dort in einen Bus Richtung Zentrum eingestiegen.
- K.___, Auskunftsperson (AS 101): Er habe den Bus Nr. 32 geführt. Um ca. 21:00 Uhr seien an der Haltestelle Monbijou zwei Männer eingestiegen. Einer davon sei vom F.___ her gelaufen gekommen. Dieser habe eine Umhängetasche getragen. Beim Busbahnhof sei der Mann ausgestiegen und Richtung Baracon davon gegangen.
- L.___, Auskunftsperson (AS 103): Er habe an diesem Abend den Bus Nr. 29 geführt und via Mobiltelefon vom Einbruch im F.___ gehört. Er habe dabei sechs Passagiere im Bus gehabt, zwei davon hätten sich verdächtig benommen. Einer von diesen habe eine Umhängetasche getragen. Die Beiden seien beim Restaurant Feldschlösschen ausgestiegen und die Bergstrasse hinaufgegangen.
Die Beschreibung des Deliktsguts in der Strafanzeige dürfte auf einer Angabe der F.___ beruhen, konkretere Angaben dazu sind nicht zu finden (vgl. AS 93 und 95). Es ist damit nicht klar, wie das Deliktsgut konkret eruiert wurde. Ob, wie die Vorinstanz annahm, dieser Angabe tägliche Inventarkontrollen zu Grunde lagen, kann in Anbetracht des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht einfach angenommen werden. Zur Grösse der Flaschen liegen keine Angaben vor, sodass – auch angesichts der angegebenen Preise – zu Gunsten des Beschuldigten von einer Flaschengrösse von mind. je 0,7 Liter auszugehen ist. Ein Abtransport von 16 Flaschen in dieser Grösse ist aber auch mit einer Umhängetasche von 40 cm Breite kaum vorstellbar. Hätte der Beschuldigte eine derartige Menge an Flaschen mit sich getragen, müsste dies den befragten Auskunftspersonen, die sich ja auch an die Umhängetasche erinnern konnten, aufgefallen sein. Damit kann der rechtsgenügliche Beweis eines Deliktsguts von total CHF 462.65 nicht erbracht werden und es ist von der vom Beschuldigten eingestandenen Grössenordnung von zwei bis drei Flaschen im Wert von insgesamt rund CHF 60.00 auszugehen. Die Aussagen der Auskunftspersonen dürfen im Übrigen durchaus verwertet werden, erfolgten sie doch während den ersten polizeilichen Ermittlungen vor Ort, als noch keine Teilnehmerechte gemäss Art. 147 StPO bestanden.
3. Rechtliche Würdigung
Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung erfüllt sind (bestritten wird das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages, vgl. nachfolgend Ziff. 4). In Bezug auf den Diebstahl ist zu prüfen, ob ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegt.
Gemäss Art. 172ter STGB wird ein Vermögensdelikt auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet (geringfügiges Vermögensdelikt). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von rund CHF 60.00 entwendet und auch sein Wille richtete sich nicht auf einen höheren Deliktswert. Zumindest kann ihm ein solcher Wille nicht nachgewiesen werden, da er nur zwei bis drei Flaschen mit Spirituosen entwendet hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 172ter StGB grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich die Frage, ob ein Schuldspruch wegen geringfügigem Diebstahl ergehen kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt. Die Frage ist in der Lehre umstritten: Stratenwerth/Jenny/Bommer (BT I § 25 N 10) sprechen sich dafür aus, es müsse «die Gesamtheit der Vermögenswerte oder Schäden einbezogen werden, die der Täter durch das Delikt erlangen oder herbeiführen solle». Ebenso Weissenberger im Basler Kommentar (N 23 zu Art. 172ter). Eine solche Auslegung drängt sich zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Wort «oder» nicht auf: im vorliegenden Fall liegt anhand des Deliktsbetrages von weniger als CHF 300.00 beim Diebstahlsdelikt ein geringer Vermögenswert vor, bei der Sachbeschädigung hingegen kein geringer Schaden. Die beiden Delikte basieren auf zwei Handlungen und stehen in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) zueinander (BGE 72 IV 115). Anderer Meinung sind denn auch Donatsch (III 110), Peter Albrecht, (Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB, ZStrR 114/1996 S. 138 ff.) und Trechsel/Crameri (in: Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2017, Art. 172ter StGB N 4): letztere argumentieren auch mit der gesetzlichen Formulierung, weshalb die Höhe des Schadens nur auf Tatbestände anzuwenden sei, welche einen Schaden als Erfolg voraussetzen. Dieser Fachmeinung ist im Hinblick auf den Gesetzestext beizupflichten und es ist von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Fiolka/Vetterli plädieren in ihrem Beitrag zur Landesverweisung (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: Plädoyer 5/2016 S. 82) auch dafür, von einer Zusammenzählung von Deliktsbetrag und Schadenssumme abzusehen. Eine gefestigte kantonale Gerichtspraxis zu dieser Frage besteht nicht, auch nicht zur umgekehrten Konstellation mit einem geringfügigen Schaden und einer hohen Diebstahlssumme. In dieser umgekehrten Konstellation ist es immerhin konstante Praxis der kantonalen Anklagebehörde, dass bei einem geringfügigen Schaden beim Einbruchdiebstahl selbst bei einer hohen Beute eine geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter StGB angeklagt wird. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 123 IV 113 E. 3 f. explizit offen gelassen, ebenso in 6B_341/2009 E. 4.2.
4. Strafantrag
Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines gültigen Strafantrages.
Verletzte ist vorliegend die F.___, welche das Verkaufsgeschäft betreibt, in das der Beschuldigte eingebrochen ist, und damit Inhaberin des Hausrechts ist.
Bei einer juristischen Person richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister. Zulässig ist die Antragstellung aber auch durch eine Person, die (ohne im Handelsregister eingetragen zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Vorausgesetzt ist, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Riedo in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Art. 186 StGB N 81 f.). Im Entscheid 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 bejahte das Bundesgericht die Antragsberechtigung einer Geschäftsführerin eines Nachtclubs, die nicht im Handelsregister eingetragen war, da sie in ihrer Funktion allgemein mit der Wahrung des Hausrechts des Nachtclubs betraut war (E. 3.5).
Im vorliegenden Fall datiert der Strafantrag der F.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände vom 3. Januar 2017 (AS 091). Unterzeichnet wurde er von M.___, dem in der F.___-Zentrale in [...] die Funktion eines «Leiters Sicherheitsdienst» zukommt (AS 086). Er ist im Handelsregister mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen (Eintragung vom 12. Dezember 2016). Damit ist er auch zweifellos damit beauftragt, in Strafverfahren betreffend Einbruchdiebstähle in Filialen der F.___ deren Interessen zu wahren, auch wenn er bei Verpflichtungsgeschäften nur kollektivzeichnungsberechtigt ist. Bei der Jahreszahl (2016) auf dem Strafantrag handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor.
5. Schuldfähigkeit
Der Beschuldigte lässt vortragen, er sei bezüglich der Vorhalte vom 3. Januar 2017 offensichtlich nicht schuldfähig gewesen. Der Mix aus Dormicum und anderen Substanzen habe sich so ausgewirkt, dass er nicht mehr gewusst habe, was er mache.
Was die Vorwürfe vom 3. Januar 2017 anbelangt, gab der Beschuldigte wie oben bereits ausgeführt bei der Polizei, aber auch vor Gericht, an, an diesem Abend Bier, Heroin und Dormicum konsumiert und Filmrisse gehabt zu haben.
Dem ist entgegen zu halten, dass keine objektiven Beweismittel in den Akten liegen, welche einen vorgängigen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten am 3. Januar 2017 belegen. Jedenfalls kann nicht mehr rekonstruiert werden, wie hoch der Alkohol- bzw. Drogengehalt im Blut des Beschuldigten zur Tatzeit gewesen ist. Ein allfälliges Gutachten könnte somit nur aufgrund der wenig konkreten Aussagen des Beschuldigten basierende Aussagen machen. Zum andern ist aber gemäss Art. 20 StGB eine psychiatrische Begutachtung ohnehin nur dann indiziert, wenn ernster Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Daher ist vorweg die konkrete Tatausübung durch den Beschuldigten zu prüfen. Die oben zitierten Aussagen der Auskunftspersonen zum Tatgeschehen geben vorweg keinen Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit zu zweifeln. Obwohl diese vier Personen den Beschuldigten während bzw. kurz nach der Tat gesehen und zwei davon ihn sogar angesprochen hatten, schilderte niemand, dieser habe auf sie gewirkt, als würde er unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen. Es berichtete auch keine dieser Personen, der Beschuldigte sei orientierungslos gewesen oder habe sich merkwürdig oder unkontrolliert verhalten. Im Gegenteil verhielt er sich zumindest nach der Tat vernunftgemäss, indem er die Axt in einem Gebüsch versteckte und einen zur Abfahrt bereitstehenden Bus bestieg. Er konnte sich bei den Befragungen auch an einige Details des Ablaufs des Tatabends erinnern, darunter daran, bei der Tatverübung von Leuten angesprochen worden zu sein. Ein «Filmriss» ist damit ausgeschlossen. Er erwartete sogar das Vorsprechen der Polizei wegen des Delikts und seines Blutverlusts am Tatort. Nach den Ausführungen des Beschuldigten ist zwar zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass am Abend des 3. Januar 2017 ein Alkohol- und Drogenkonsum stattgefunden hat. Anhaltspunkte, wonach er aufgrund dessen in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, liegen jedoch keine vor. Seine Schuldfähigkeit ist deshalb zu bejahen. Es ist aber zu seinen Gunsten im Rahmen der Strafzumessung eine gewisse Enthemmung durch vorgängigen Alkohol- und/oder Drogenkonsum anzunehmen; dies zeigte sich daran, dass er den Einbruch offenbar völlig spontan aus der Begierde nach Alkohol und mithilfe einer Axt, zwar in der Dunkelheit der Nacht, aber doch in aller Öffentlichkeit ausführte. Allerdings sind Beschaffungsdelikte für den seit Jahren Drogen und Alkohol konsumierenden Beschuldigten keine singuläre Erscheinung, wie auch die weiteren hier zu beurteilenden Delikte und der Strafregisterauszug zeigen. Von einer erheblichen Beeinträchtigung, die zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt hätte, kann daher nicht ausgegangen werden, das Einholen eines entsprechenden Gutachtens wurde im Verfahren vom Beschuldigten denn auch gar nie beantragt. Es bleibt bei den Schuldsprüchen wegen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
III. Vorfall vom 16. Februar 2017
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.4 der Anklage vorgehalten, er sei am 16. Februar 2017, zwischen 19:15 und 19:25 Uhr in Mittäterschaft mit N.___ auf unbekannte Weise ins Treppenhaus und von da in den Keller resp. ins Lager des Verkaufsgeschäfts der G.___ gelangt und habe dort in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus den Kartonschachteln elf Paar Schuhe im Gesamtwert von CHF 1'808.00 zur Aneignung weggenommen.
2. Sachverhalt
Die Vorinstanz hat auf den US 7 ff. eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen und sie hat den Beschuldigten bei zwei von drei vorgehaltenen Diebstahlsdelikten zum Nachteil der Geschädigten G.___ freigesprochen. Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich des hier vorgehaltenen Delikts überzeugt, weshalb grundsätzlich auf die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Hinsichtlich des Vorhalts bestehen Videoaufnahmen vom Tatort, auf denen der Beschuldigte zu sehen ist (AS 75 ff.). Darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Mittäter um 19:15 Uhr die Kellertreppe hinunterkommt, diese anschliessend während rund 10 Minuten Schuhe aus den Schuhkartons nehmen und diese anschliessend in einer mitgebrachten Tasche verstauen. Mit dieser Tasche gehen die beiden in der Folge wieder die Kellertreppe hinauf und verlassen den Tatort. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein.
- Der Mittäter N.___ gab am 27. April 2017 (AS 344 ff.) und 3. Mai 2017 an, er sei zwei Mal mit dem Beschuldigten am Tatort gewesen, um Schuhe zu stehlen. Die Idee sei vom Beschuldigten gekommen. Sie hätten die Schuhe dann für CHF 20.00 im «D.___» verkauft und den Erlös geteilt. Die Schuhe hätten sie in mitgebrachte Rucksäcke gepackt ohne die Schachteln. Der Beschuldigte sei sicher zwei Mal dabei gewesen und habe selber auch Schuhe mitgenommen (AS 156 ff.). Diese Angaben bestätigte der Mittäter gleichentags (AS 177 ff.) und am 9. Mai 2017 (AS 183 ff.).
- P.___ gab am 26. April 2017 als mitbeschuldigte Person an, er sei von den beiden auf der Videoaufnahme erkennbaren Tätern angefragt worden, ob er ein Paar Lacoste-Schuhe zu einem guten Preis kaufen wolle. Er habe dann CHF 20.00 dafür bezahlt. Die beiden seien mit den Schuhen herumgelaufen und hätten versucht, sie zu verkaufen. Er erkenne auf den Videoaufnahmen den Beschuldigten, einen der beiden Verkäufer. Zum anderen wolle er sich aus Freundschaftsgründen nicht äussern (AS 211 ff.). Am 10. Mai 2017 bestätigte er dies, er sei einmal vom Beschuldigten am Telefon gefragt worden, was er für eine Schuhgrösse habe (AS 220).
- Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorhalt sind widersprüchlich und unglaubhaft. Zuerst gab er an, er habe gehört, dort sei die Türe offen und man könne dort Schuhe holen. Da sei er nachschauen gegangen. Die Türe sei tatsächlich offen gewesen und er sei dann runter gegangen, wo er Schuhe gefunden habe. Es habe ihm aber keiner gepasst und so sei er wieder gegangen (Einvernahme vom 28. April 2017, AS 223 ff.). Auch bei der Einvernahme am 5. Mai 2017 gab er an, er habe keine passenden Schuhe gefunden und habe dann seinem Kollegen N.___ gesagt, er gehe wieder. Dieser habe ihm vorgängig gesagt, er solle schnell mitkommen, er werde ihm (dem Beschuldigten) etwas zeigen. Dann seien sie dort auch schon vor einem Berg Schuhe gestanden. Wenn ein Schuh gepasst hätte, hätte er diese genommen und vielleicht auch zwei Paare. Es sei ganz spontan gewesen, eine blöde Aktion im Suff und Rausch. (Auf Vorhalt einer Videosequenz, in der man sieht, wie er ein Paar Schuhe samt Karton in einem vorbereiteten Abfallsack deponiere) Wenn es so gewesen sei, dann sei es so gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, das gemacht zu haben. Wenn man es so sehe, sei es auch so, aber er könne sich nicht mehr erinnern. Richtig gepasst hätten ihm keine Schuhe, er trage Schuhnummer 46-47. Was mit den Schuhen im Abfallsack geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er habe nie Bargeld für Schuhe erhalten. Vor dem Amtsgerichtspräsidenten wollte er mit dieser Sache nichts zu tun gehabt haben, null, null. Er sei nur schnell eine Minute mit N.___ unten gewesen. (Auf Vorhalt früherer Aussagen) Daran könne er sich nicht erinnern, dann habe er eine falsche Antwort gegeben oder die Frage nicht verstanden. Es sei richtig, dass er auf dem Video zu sehen sei. N.___ habe ihm gesagt, er solle kurz mitkommen und kurz warten. In seinem Rausch habe er dann ein Paar Schuhe probiert, das sehe man ja, das Paar habe dann nicht gepasst und er sei ohne Schuhe rausgegangen, das sehe man ja.
- Die Geschädigte nahm am 17. Februar 2017 anhand der im betreffenden Gang aufgefundenen leeren Schuhschachteln in der Bestandesbuchhaltung eine «Bestandesanpassung» für acht fehlende Paar Markensportschuhe im Gesamt-Verkaufswert von CHF 1'540.00 vor (AS 084). Einige Tage später, am 7. März 2017, meldete die Geschädigte das Auffinden dreier weiterer leerer Schuhschachteln im Verkaufswert von CHF 268.00, was zur angeklagten Deliktssumme von CHF 1'808.00 führte (AS 068 f.).
Aufgrund der Videoaufnahmen und der wiederholten Aussagen des Mittäters N.___ ist der Vorhalt nachgewiesen. Dazu passt auch die Aussage von P.___, der von den beiden Tätern ein Paar Schuhe gekauft haben will. Ob diese Schuhe aus dem letzten Diebstahl bei der Firma G.___ stammten, ist dabei zweitrangig: die Aussage stützt die Angaben des Mittäters N.___ und widerspricht den Angaben des Beschuldigten. In Bezug auf die Deliktssumme ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte den Schaden anhand der liegen gelassenen geleerten Schuhschachteln genau eruieren konnte (AS 062). Zudem ist aus der Videoaufnahme ersichtlich, dass einige Paar Schuhe gestohlen wurden. Die angegebene Deliktssumme von CHF 1’540.00 (vgl. AS 061 und 084) für acht Paar Sportschuhe ist somit realistisch und als Grössenordnung der Beurteilung zu Grunde zu legen. Ob auch die drei am 7. März 2017 am Abend des 16. Februar 2017 gestohlen worden sind, kann nicht mehr rechtsgenüglich erstellt werden.
3. Rechtliche Würdigung
Das Vorgehen des Beschuldigten stellt einen Diebstahl in Mittäterschaft mit N.___ dar. Angesichts der Deliktssumme von CHF 1'540.00 handelt es sich nicht um ein geringfügiges Delikt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Das Strafgesetzbuch hat auf den 1. Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Als schwerste Straftat erweist sich der Diebstahl vom 16. Februar 2017 zu Lasten der G.___. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Wie die beiden Täter in die Kellerräumlichkeiten gelangten, blieb ungeklärt, jedenfalls mussten sie keine Sachbeschädigung begehen, um in das Lager vorzudringen. Immerhin mussten sie sich in die fremden Gebäulichkeiten einschleichen. Bezüglich der Rollenverteilung kann keinem der beiden Mittäter eine führende Rolle nachgewiesen werden. Es ist von einem gemeinsamen Tatenschluss und einer gleichberechtigten Tatausführung mit Teilung des Erlöses aus den Verkäufen der Schuhe auszugehen. Die Deliktssumme bewegt sich mit rund CHF 1'540.00 im Vergleich aller Diebstahlsdelikte im unteren Bereich. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten weiter davon auszugehen, dass der Tat keine Planung vorausgegangen war und es sich um eine spontane Aktion gehandelt hat. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen gehandelt, was dem Diebstahl deliktsimmanent ist. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten führt.
2.2 Diese Einsatzstrafe ist nun für den weiteren Diebstahl zu Lasten der D.___ zu erhöhen. Das Deliktsgut, eine Fotokamera, liegt mit einem Wert von CHF 331.00 nur wenig über dem Grenzwert zum geringfügigen Delikt. Auch hier handelte es sich um eine nicht geplante und auch laienhaft (im Bereich der Videokamera) ausgeführte Tat. Es liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Die dafür angemessene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe führt nach Asperation zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Strafeinheiten.
Bei der Straferhöhung für die Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ ist von einem nicht mehr ganz geringen Sachschaden in der Grössenordnung von CHF 3'000.00 auszugehen. Der Beschuldigte hat - wiederum in einer spontanen, ungeplanten Aktion - mit brachialer Gewalt mit seiner Axt auf die Doppelverglasung eingeschlagen, um im Ladenlokal Alkohol entwenden zu können. Für den Beschuldigten entlastend ist zu berücksichtigen, dass er durch den vorgängigen Drogen- und Alkoholkonsum etwas enthemmt war. Eine Strafe von 60 Strafeinheiten wäre dem leichten Verschulden angemessen, nach Asperation ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung der Sachbeschädigung um weitere 30 Strafeinheiten zu erhöhen.
Ebenfalls ein leichtes Verschulden liegt hinsichtlich des Hausfriedensbruchs zu Lasten der F.___ vor. Zwar verschaffte sich der Beschuldigte durch Einschlagen der Scheibe Zutritt zum Ladenlokal zwecks Begehung eines Diebstahls, er verweilte aber nur für ganz kurze Zeit im Laden. Ausgehend von einer angemessenen Strafe von 30 Strafeinheiten ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs um weitere 15 Strafeinheiten zu erhöhen.
Damit ergibt sich vor Einbezug der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten.
2.3 Bei den Täterkomponenten kann bezüglich des Vorlebens auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 25 f. verwiesen werden: Der am [...] in [...] geborene Beschuldigte hielt sich nach der obligatorischen Schulzeit von 1997 bis 2000 im Jugendheim [...] in [...] im jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug auf. Dabei absolvierte er eine Anlehre als Stahl- und Metallbearbeiter, welche er nach der bedingten Entlassung erfolgreich abschloss. In der Folge war er, teils mit grösseren Unterbrüchen, im erlernten Beruf bzw. als Hilfsarbeitskraft bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt (vgl. den an der Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen Lebenslauf). Ab Mitte September 2016 war er längere Zeit erwerbslos und von der Sozialhilfe abhängig. Vom 1. Februar 2018 bis am 28. September 2018 arbeitete der Beschuldigte bei der [...]. Im Herbst 2018 war er bis zum 15. Januar 2019 bei [...] beschäftigt und daneben auf Stellensuche. Seit Februar 2019 ist er über die [...] AG temporär bei der [...] angestellt und erzielt ein Einkommen von rund CHF 4'500.00 netto pro Monat. Seit Januar 2017 ist er im Methadonprogramm, wobei er nach seinen Angaben auch immer wieder Heroin konsumiert. Gemäss eigenen Ausführungen ist der Beschuldigte im Alter von 14 Jahren erstmals in Kontakt mit Cannabis gekommen, womit auch die Probleme mit den Eltern angefangen hätten. Harte Drogen habe er erstmals im Alter von 20 Jahren konsumiert. Er hat nun erste Abklärungen getroffen hinsichtlich einer möglichen Entzugsbehandlung in der Klinik [...]. Seit dem 20. Oktober 2012 ist der Beschuldigte mit I.___ verheiratet. Dieser Beziehung entstammen der voreheliche Sohn [...], geb. [...], sowie die Tochter [...], geb. [...]. Der Beschuldigte lebt mit seiner Familie zusammen in einer 4.5-Zimmerwohnung in [...]. Seine Ehefrau ist teilzeiterwerbstätig (zum Ganzen AS 451 ff., 468 f. sowie Angaben vor der Vorinstanz und dem Obergericht).
In strafrechtlicher Hinsicht ist das Vorleben des Beschuldigten stark getrübt, im Strafregister sind derzeit fünf Verurteilungen verzeichnet (vgl. auch die entsprechenden Strafbefehle: AS 455 ff.):
- 7. Juni 2010: 90 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 120.00 und Busse CHF 200.00 wegen Entwendung zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und Übertretung des BetmG (Untersuchungsrichteramt I Berner Seeland, Biel)
- 30. November 2010: Gemeinnützige Arbeit von 120 und 8 Stunden wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Übertretung des BetmG (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn);
- 2. Februar 2011: 100 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 90.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn);
- 15. März 2011: 20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 90.00 und Busse CHF 100.00 wegen Sachbeschädigung und unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn);
- 15. Oktober 2013: 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00 und Busse CHF 500.00 wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des BetmG (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn).
Zudem sind noch folgende zwei Vorstrafen in den Akten: 11. April 2016 und 31. März 2017: Bussen von je CHF 200.00 wegen Übertretung des BetmG (Staatsanwaltschaft Solothurn, AS 464 ff.).
Diese massive Delinquenz in verschiedenen Bereichen des Strafrechts ist deutlich straferhöhend zu gewichten.
Beim Nachtatverhalten kann man immerhin feststellen, dass der Beschuldigte nun seit gut zwei Jahren ohne weitere Delikte geblieben ist, für die neue Anzeige betr. Ladendiebstahl gilt die Unschuldsvermutung. Im Verfahren hat er zwar einige Vorhalte akzeptiert, dies aber jeweils in einer erdrückenden Beweislage (nach Vorlage von Videoaufnahmen bzw. einer DNA-Übereinstimmung). Seine Verfehlungen hat er aber immer bagatellisiert, indem er deren Grund dem Konsum von Drogen und Alkohol zuschrieb. Echte Einsicht und Reue sind kaum auszumachen, so dass unter diesem Aspekt keine Strafminderung angebracht ist. Belastend wirkt sich für den Beschuldigten hingegen aus, dass er noch während laufendem Strafverfahren (Befragung zum Delikt am 30. Dezember 2016 am 30. Januar 2017: AS 018 ff.) unbeeindruckt weiter delinquierte. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht in relevantem Ausmass erhöht.
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt deutlich straferhöhend aus, weshalb die Einsatzstrafe um weitere 30 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten zu erhöhen ist.
An die Strafe sind 16 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (US 28).
2.4 Der Beschuldigte wurde schon mehrfach zu unbedingten Geldstrafen verurteilt, weshalb im vorliegenden Fall von erneuter und mehrfacher Delinquenz innert weniger Wochen für alle Delikte eine Freiheitsstrafe – von 180 Tagen respektive 6 Monaten – auszusprechen ist.
2.5 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach aArt. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Bei der Würdigung der Umstände wirkt sich im vorliegenden Fall das strafrechtlich vielfach und vielseitig belastete Vorleben sehr ungünstig aus. Dazu kommt eine weiterhin bestehende Heroinabhängigkeit und eine auch beruflich noch wenig gefestigte Situation. Auch die Verantwortung für eine Familie konnte ihn nicht von seinem strafrechtlich relevanten Verhalten abbringen. Einsicht in das Unrecht der Taten ist wie oben erwähnt kaum vorhanden. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt werden und es kann ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs nicht gewährt werden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2.6 Zur Abgeltung der diversen Übertretungen (Übertretung Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Fahren ohne Fahrausweis, geringfügiger Diebstahl) ist eine Busse auszusprechen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere der Diebstahl nach dem gewaltsamen Einschlagen der Ladenscheibe bei der F.___ mit der Axt. Hier kann nicht mehr von einem leichten Verschulden die Rede sein. Für alle Übertretungen erscheint eine Gesamtbusse von CHF 1’000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse, als angemessen.
V. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.
Es stellt sich die Frage, ob ein geringfügiger Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch wie im vorliegenden Fall auch eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Im damaligen Abstimmungskampf um die Durchsetzungsinitiative wurde der sogenannt geringfügige Diebstahl als abschreckendes Beispiel der Auswirkungen der Durchsetzungsinitiative angeprangert (Diebstahl eines Apfels aus Nachbars Garten), da dieser bei Annahme der Durchsetzungsinitiative zu einer zwingenden Ausschaffung geführt hätte. Gemäss Nachwahlbefragungen führten nicht zuletzt dieses und ähnliche Beispiele zur Ablehnung der Durchsetzungsinitiative. Damit dürfte klar sein, dass bei geringfügigen Diebstählen nach gesetzgeberischem Willen keine obligatorische Landesverweisung drohen sollte und lit. d von Art. 66a Abs. 1 StGB nicht greift (Fiolka/Vetterli: Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: Plädoyer 5a/2016, S. 92). Dafür spricht auch, dass die Begehung von Übertretungen alleine nicht einmal eine fakultative Landesverweisung begründen kann.
2. Fakultative Landesverweisung
Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66a bis StGB). Die Bestimmung zielt insbesondere auf Kriminaltouristen (Bertossa in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 66abis). Dem Richter steht es frei, auf die fakultative Landesverweisung ohne weitere Begründung zu verzichten (Busslinger/Übersax: Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 98). Abzuwägen sind dabei auch in dieser Frage die privaten Interessen des Beschuldigten und die betroffenen öffentlichen Interessen, wobei gemäss Busslinger/Übersax die im Heimatland schlechteren Resozialisierungschancen bei der fakultativen Landesverweisung stärker zu gewichten seien. Zurbrügg/Hruschka führen im Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, N 6 ff. zu Art. 66abis StGB, aus, eine fakultative Landesverweisung dürfe nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig sei und insbesondere als notwendig erscheine. Dies sei nur der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Sicherheit die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwögen. Dies werde bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führten doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft würden und bei denen dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des die öffentliche Ordnung gefährdenden Täters bestehe, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Bei der Begehung von nicht zu den Katalogtaten gehörenden Verbrechen und Vergehen bestünden demgegenüber gewichtige Einschränkungen betreffend die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung. Zunächst sei nach der hier vertretenen Auffassung und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe» eine fakultative Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe grundsätzlich als unverhältnismässig und damit als unzulässig zu betrachten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit seien in jedem Fall den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei seien insbesondere – immer im Lichte der in der Schweiz begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Dem Kindeswohl sei dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen, da es gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) ein vorrangiger Gesichtspunkt bei der Prüfung aller staatlichen Massnahmen sein müsse, die direkt oder indirekt Kinder beträfen. Im Weiteren könne sich die Landesverweisung – bspw. bei ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien und keinen engen Bezug zum Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besässen – selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als unverhältnismässig erweisen. Mit Blick auf die sog. «Reneja-Praxis» könne sich im konkreten Fall aber auch bei mit Schweizer Staatsbürgern verheirateten, noch nicht lange in der Schweiz aufhältigen Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt worden seien, die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig erweisen, wenn es für den schweizerischen Ehepartner schwer zumutbar erscheine, die Schweiz zu verlassen. Umgekehrt könne die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein, wobei auch diese Tätergruppe aufgrund des weit gefassten Deliktskatalogs von Art. 66a StGB i.d.R. von einer obligatorischen Landesverweisung betroffen sein werde, bevor sich eine fakultative Landesverweisung als verhältnismässig erweise.
Diesen schlüssigen Erwägungen folgend – zumal auch das Bundesgericht in BGE 144 IV E. 3.2.2 den «engen Zusammenhang zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und den Massnahmen im Ausländerrecht» betont hat, was eine Orientierung an ausländerrechtlichen Normen und der entsprechenden Rechtsprechung rechtfertigt – erweist sich die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im vorliegenden Fall als unverhältnismässig: Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall nur vergleichsweise leicht wiegende Delikte begangen, sein Tatverschulden wurde bei den einzelnen Delikten als leicht qualifiziert. Die Strafe von 180 Strafeinheiten erreicht die Grenze eines Jahres Freiheitsstrafe nicht. Auch die Vorstrafen betreffen nur Fälle leichter Strafbarkeit, wie die aktenkundigen Strafbefehle und die ausgefällten Strafen zeigen. Eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für eine obligatorische Landesverweisung hat er sich nie zuschulden kommen lassen. Demgegenüber stehen erhebliche private Interessen des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen und mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheirateten Beschuldigten, welche die Vorinstanz zu Recht zur Annahme eines persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB veranlassten (US 33 ff.). Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung fällt demnach ausser Betracht.
VI. Zivilforderungen und Einziehung
Zu beurteilen ist noch die Zivilforderung der F.___: Zuzusprechen sind die Deliktssumme von CHF 60.00 sowie die entstandenen Kosten bei der [...] von CHF 495.65 (AS 93 und 95). Der F.___ ist somit eine Zivilforderung von total CHF 555.65 zuzusprechen, die Mehrforderung ist abgewiesen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang (zwei Freisprüche) sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'840.00 zu 80 %, d.h. CHF 3'072.00, dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat aufzuerlegen. Entsprechend reduziert sich der Rückforderungsanspruch auf 80 % der vom Staat an den amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'044.40 (Honorar 24.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'424.40, Auslagen 251.70, 8 % MWST auf CHF 2'741.10, ausmachend CHF 219.30 und 7.7 % MWST auf CHF 1'935.00, ausmachend CHF 149.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 80 %, d.h. CHF 4'035.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2. Im Berufungsverfahren erreicht der Beschuldigte eine mildere rechtliche Beurteilung bezüglich eines Diebstahlsvorhalts, unterliegt hingegen bezüglich der anderen Anträge im Schuldpunkt und auch weit überwiegend hinsichtlich der Strafzumessung. Im Weiteren obsiegt er aber in der – für ihn wohl zentralen – Frage der Landesverweisung. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. A.___ hat somit von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'220.00, 50 %, d.h. CHF 1'610.00, zu bezahlen. Er hat damit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'682.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das obergerichtliche Verfahren mit einer Ausnahme gemäss der eingereichten Honorarnote festgesetzt. Es werden 4 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht für Besprechungen mit Klient. Dieser Aufwand erscheint übersetzt und ist um 1.5 Stunden zu kürzen. Die restlichen Positionen sind nicht zu beanstanden. Es sind somit inkl. 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung 21 Stunden zu entschädigen. Die Entschädigung ist damit auf CHF 4'571.85 (Honorar 21.00 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 3'780.00, Auslagen 465.00, 7.7 % MWST auf CHF 4'245.00, ausmachend CHF 326.85) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 50 %, d.h. CHF 2'285.90, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Jordi, im Umfang von CHF 565.40 (50 % der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung der aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, aArt. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 57 VPB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO;
erkannt:
1. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 vom Vorhalt des mehrfachen Diebstahls, begangen am 30. Januar 2017 bis am 14. Februar 2017 sowie am 16. Februar 2017 freigesprochen.
2. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 schuldig gemacht:
- des Diebstahls, begangen am 30. Dezember 2016;
- der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Januar 2017 bis Anfang Mai 2017;
- des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 6. Juni 2017, am 18. Oktober 2017 sowie am 27. November 2017.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Diebstahls, begangen am 16. Februar 2017;
- des geringfügigen Diebstahls, begangen am 3. Januar 2017;
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 3. Januar 2017;
- der Sachbeschädigung, begangen am 3. Januar 2017.
4. A.___ wird verurteilt:
- zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
- zu einer Busse von CHF 1’000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. A.___ werden 16 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
7. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin F.___ Schadenersatz von CHF 555.65 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
8. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 verurteilt, der Privatklägerin Genossenschaft D.___ Schadenersatz von CHF 331.65 zu bezahlen. Die übrige Zivilforderung ist auf den Zivilweg verwiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 wird festgestellt, dass die Privatklägerin E.___ keine Zivilforderung gestellt hat.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 verbleibt die polizeilich sichergestellte Axt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) als Beweismittel in den Akten und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
11. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'044.40 (Honorar 24.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'424.40, Auslagen 251.70, 8 % MWST auf CHF 2'741.10, ausmachend CHF 219.30 und 7.7 % MWST auf CHF 1'935.00, ausmachend CHF 149.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 80 %, d.h. CHF 4'035.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'571.85 (Honorar 21.00 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 3'780.00, Auslagen 465.00, 7.7 % MWST auf CHF 4'245.00, ausmachend CHF 326.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 50 %, d.h. CHF 2'285.90, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Jordi, im Umfang von CHF 565.40 (50 % der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 3'840.00, zu 80 %, somit CHF 3'072.00 zu bezahlen. Die restlichen erstinstanzlichen Kosten trägt der Staat.
14. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00, zu 50 %, d.h. CHF 1'610.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'682.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener