Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin J. Landmann

 

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     einfache Körperverletzung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, evtl. mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 20. Januar 2022:

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.      Rechtsanwältin Nadine Mayhall, Substitutin für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten;

3.      C.___ als Zeuge;

4.      D.___ als Zeuge.

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 08.45 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin, sowie die Zeugen E.___, F.___ und G.___ bleiben der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. April 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Zeugeneinvernahmen;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. geheime Urteilsberatung;

6. Urteilseröffnung.

 

Rechtsanwältin Mayhall reicht ihre Honorarnote und die Substitutionsverfügung dem Staatsanwalt und dem Gericht ein.

 

Vorbemerkungen der Parteien

Staatsanwalt B.___ führt aus, dass die Beschuldigte angeblich erkrankt sei und angeblich eine Mail mit dem Arztzeugnis an die Staatsanwaltschaft geschickt habe.

Rechtsanwältin Mayhall führt aus, dass sie für die vorliegende Verhandlung als Substitutin des amtlichen Verteidigers eingesetzt worden sei. Sie sei von ihrer Mandantin nicht kontaktiert worden. Sie wisse nicht, wo die Beschuldigte sei.

 

Staatsanwalt B.___ und Rechtsanwältin Mayhall stellen den Antrag, die Verhandlung trotz Abwesenheit der Beschuldigten weiterzuführen.

 

Keine weiteren Vormerkungen der Parteien.

 

 

Beweisabnahme

 

Das Gericht nimmt die Einvernahmen der Zeugen mit Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten vor. Es werden separate Protokolle abgefasst und zu den Akten genommen.

 

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

 

Der Vorsitzende erklärt das Beweisverfahren als abgeschlossen.

 

 

Parteivorträge

 

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:

1.    Die Beschuldigte A.___, sei entsprechend den in der Anklageschrift vom 1. Mai 2018 gemachten Vorhalte inkl. Anklageziffer I.1.d schuldig zu sprechen.

2.    Sie sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

3.    Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.

4.    Es sei der Beschuldigte keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

5.    Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. April 2019 zu bestätigen bzw. die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Ziffern festzustellen.

6.    Schliesslich seien die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu liquidieren und die Kostennote für das Büro von RA Valentin Landmann festzulegen.

 

Nach einer kurzen Pause stellt und begründet Rechtsanwältin Nadine Mayhall im Namen und Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. April 2019 sei betreffend die folgenden Dispositivziffern aufzuheben:

-       Ziffer 2

-       Ziffer 3

-       Ziffer 5

-       Ziffer 6

-       Ziffer 7 a) und Ziffer b) in dem Umfang, wie die Berufungsklägerin erstinstanzlich zur Bezahlung einer Zivilforderung verurteilt worden ist;

-       Ziffer 8

-       Ziffer 9

-       Ziffer 10, nur betreffend 2. Absatz (Rückforderungsanspruch des Staates)

-       Ziffer 11;

2.    Die Berufungsklägerin sei freizusprechen von den Vorwürfen

-       des mehrfachen Betrugs (AnklS. Ziff. 1.1.1; 1.1.b; 1.1.c),

-       der einfachen Körperverletzung (AnklS. Ziff. 1.2),

-       der mehrfachen Urkundenfälschung (AnklS. Ziff. 1.3.a; 1.3.b),

-       des Betrugs (AnklS. Ziff. 1.4);

3.    Die beschlagnahmten Personenwagen Mercedes Benz SL 350 und GLA 200, die dazugehörenden Fahrzeugschlüssel inklusive Mercedesanhänger silbrig zu SL 350 sowie die beschlagnahmten Verträge (Kaufvertrag GLA 200, Kaufvertrag SL 350 sowie Schenkungsvertrag) seien der Berufungsklägerin herauszugeben;

4.    Die Zivilforderung von H.___ sel. bzw. der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ sel. seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventualiter seien die Zivilforderungen der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ abzuweisen, subeventualiter seien die Zivilforderungen der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder der Erben von H.___ sel. auf den Zivilweg zu verweisen;

5.    Die Zivilforderung von I.___ und J.___ seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;

6.    Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei angemessen zu reduzieren. Die Verfahrenskosten seien, soweit sie einzig im Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1 und 1.2 (Sachverhalt betreffend H.___ sel.) entstanden sind, auf die Staatskassen zu nehmen und im Übrigen in einem angemessenen Teilumfang der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskassen zu nehmen;

7.    Die Berufungsklägerin habe H.___ sel. bzw. der Erbengemeinschaft H.___ sel. oder seinen Erben keine Parteientschädigung auszurichten;

8.    Die Berufungsklägerin sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Umfang der eingereichten Honoraraufstellung zu entschädigen. Weiter seien die herauszugebenden Fahrzeuge vorab auf Standschäden überprüfen zu lassen und die Berufungsklägerin für allfällige nötige Reparaturkosten zu entschädigen.

9.    Die Anträge der Staatsanwaltschaft Ziffern 1 bis 6 seien abzuweisen.

 

Hierauf halten der Staatsanwalt und Rechtsanwältin Mayhall einen zweiten Parteivortrag.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung im physischen Rahmen. Das Urteil wird den Parteien vom Gerichtsschreiber am 21. Januar 2022 telefonisch eröffnet und die schriftliche Begründung in Aussicht gestellt.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 26.11.2015 ging um 20:12 Uhr bei der Alarmzentrale des Kantons Solothurn die Meldung ein, dass sich am […], in […] ein Fahrzeugdiebstahl ereignet habe. Dabei sollte A.___ (nachfolgend Beschuldigte) den Mercedes Benz GLA 200 von †H.___ (nachfolgend Geschädigter) entwendet haben (Akten Seiten [nachfolgend AS] 8 ff.).

 

2. Am 7.12.2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB); Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) evtl. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und beauftragte die Kantonspolizei Solothurn mit weiteren Ermittlungsmassnahmen, insbesondere der Befragung diverser Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten und des Geschädigten (AS 598).

 

3. Am 14.9.2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) (AS 600).

 

4. Am 14.9.2016 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. K.___ mit der fachärztlichen Begutachtung des Geschädigten (AS 490). Das Gutachten von Dr. K.___ datiert vom 23.11.2016 (AS 495).

 

5. Am 14.7.2017 und 7.9.2017 bereinigte resp. ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung. Die Untersuchung wurde ausgedehnt auf die Vorhalte der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) evtl. mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie eines zusätzlichen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) (AS 601 ff.).

 

6. Am 16.8.2017 bestellte die Staatsanwaltschaft Dr. iur. Valentin Landmann als amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (AS 658).

 

7. Am 1.5.2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage wegen mehrfachen Betrugs, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Urkundenfälschung evtl. mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (AS 001 ff.).

 

8. Nach durchgeführter Verhandlung vom 21.3.2019 eröffnete das Amtsgericht Olten-Gösgen am 4.4.2019 folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend AVS]: 124 ff.):

 

1.      Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des Betrugs, angeblich begangen am 19.11.2015 (AnklS. Ziff. I.1.d).

2.      Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 15. bis 16.11.2015

(AnklS. Ziff. I.1.a; I.1.b; I.1.c),

-      der einfachen Körperverletzung, begangen am 26.11.2015 (AnklS. Ziff. I.2),

-      der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen am 24.04.2017 (AnklS. Ziff. I.3.a; I.3.b),

-      des Betrugs, begangen in der Zeit vom 24.04. bis 01.07.2017 (AnklS. Ziff. I.4).

3.    Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 2 Jahre, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

4.    Von der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.

5.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten H.___ herauszugeben:

-      Personenwagen, Mercedes Benz GLA 200, violett, (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn),

-      Personenwagen, Mercedes Benz SL 350, (befindet sich bei H.___),

-      3 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz SL350 inkl. Mercedesanhänger silbrig zu SL 350, (befinden sich bei der Polizei Kanton Solothurn).

6.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände verbleiben in den Akten:

-      1 Kaufvertrag Mercedes GLA 200 vom 15.11.2015,

-      1 Kaufvertrag Mercedes SL 350 vom 15.11.2015,

-      1 Vertrag Bestätigung Schenkung CHF 30‘000.00 vom 16.11.2015.

7.    Die Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)    H.___, vertreten durch [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Stauffer: CHF 30'000.00 Schadenersatz zzgl. Zins von 5 % ab 17.11.2015 und Genugtuung von CHF 1'000.00.

b)    I.___ und J.___: Schadenersatz von CHF 14'350.00. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.

8.    Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten, welche mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet wird (s. Ziff. 10).

9.    Die Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger H.___, vertreten durch [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Stauffer, eine Parteientschädigung von CHF 9'892.25 (inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

10.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin J. Landmann, wird auf CHF 9'191.95 (inkl. MwSt [8 % bis 31.12.2017 von CHF 97.70 / 7.7 % ab 01.01.2018, ausmachend CHF 558.35] und Auslagen von CHF 615.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'691.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

11.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 35'573.60. Davon hat die Beschuldigte CHF 30’173.60 zu bezahlen, unter Anrechnung der reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehend Ziff. 8. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

12.  Die Kontensperren der nachstehenden Konten bei der Migros Bank AG werden aufgehoben:

-      Inkassokonto Nr. […], lautend auf A.___,

-      Mietzinsdepot Nr. […], lautend auf A.___,

-      Privatkonto Nr. […], lautend auf C.___.

 

9. Am 5.4.2019 meldete die Beschuldigte die Berufung an (AVS 135).

 

10. Am 1.6.2019 verstarb der Geschädigte (Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend BAS] 14 ff.).

 

11. Nachdem der Beschuldigten das begründete Urteil am 12.6.2019 zugestellt worden war (AVS 205), reichte diese am 25.6.2019 die Berufungserklärung ein (BAS 1 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von Ziff. 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betruges [AnklS Ziff. I. 1.d]), Ziff. 2 (hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Ziff. 1.3.a der Anklageschrift), Ziff. 4 (Absehen von der fakultativen Landesverweisung), Ziff. 10 (Honorar des amtlichen Verteidigers der Höhe nach) und Ziff. 12 (Aufhebung der Kontensperren).

 

12. Am 28.6.2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (BAS 19 f.) bezüglich die Ziff. 1 (Freispruch), 3 (Strafzumessung), 4 (Landesverweisung), 8 (reduzierte Parteientschädigung für die Beschuldigte) 10 Abs. 2 (Höhe des Rückforderungsanspruchs des Staates hinsichtlich die amtliche Verteidigung) und 11 (Kosten) des erstinstanzlichen Urteils.

 

In Rechtskraft erwachsen sind somit lediglich der Schuldspruch hinsichtlich Ziff. 1.3.a der Anklageschrift sowie die Ziff. 10 Abs. 1 (Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers) und 12 (Aufhebung der Kontensperren) des erstinstanzlichen Urteils.

 

13. Mit Verfügung vom 22.04.2020 wurden die Parteien, ihre Vertreter und die Zeugen zur Hauptverhandlung am 9. / 10.12.2020 vorgeladen.

 

14. Am 7.12.2020 wurde aufgrund der Corona-Erkrankung der Beschuldigten vonseiten des amtlichen Verteidigers die Verschiebung der Verhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 8.12.2020 wurde dem Gesuch stattgegeben.

 

15. Am 25.08.2021 wurden die Parteien, ihre Vertreter und die Zeugen zur Hauptverhandlung am 20. / 21.01.2022 vorgeladen.

 

16. Mit Eingabe vom 14.01.2022 wurde von Advokat Pawel Kapral das Gesuch gestellt, die beiden Zeugen F.___ und G.___ vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und die Befragung per Videoübertragung vorzunehmen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 17.01.2022 abgewiesen.

 

 

II. Vorhalt des mehrfachen Betruges zum Nachteil von †H.___ (AnklS Ziff. 1)

 

1. Vorhalt

 

Der Beschuldigten wird vorgehalten, den Geschädigten durch Vortäuschen eines Vertrauens- und Liebesverhältnisses zu insgesamt vier für den Beschuldigten schädigenden Vermögensdispositionen verleitet zu haben. Dabei habe die Beschuldigte das hohe Alter des Geschädigten (84 Jahre), dessen Urteilsunfähigkeit zufolge Demenz sowie dessen Hilflosigkeit infolge einer gebrochenen Hand mindestens mit Eventualvorsatz und in Bereicherungsabsicht in arglistiger Weise ausgenützt. Aufgrund besagter Umstände (vermeintliches Vertrauens- und Liebesverhältnis, Alter, Demenz) habe der Geschädigte die Tragweite seiner Vermögensdispositionen nicht einschätzen können und habe sich somit selbst an seinem Vermögen im Gesamtbetrag von CHF 170'040.00 geschädigt. Die Beschuldigte habe den Geschädigten am 15.11.2015 einen Kaufvertrag über einen diesem gehörenden Mercedes-Benz GLA 200 für CHF 55'000.00 sowie einen weiteren Kaufvertrag über einen dem Geschädigten gehörenden Mercedes SL 350 Cabriolet für CHF 60'000.00 zur Unterzeichnung vorgelegt. Mittels den unterzeichneten Kaufverträgen, habe sie die beiden Fahrzeuge am 26.11.2015 bei der MFK in Olten auf sich eingelöst. Obwohl der Geschädigte in den beiden Verträgen den Empfang von insgesamt CHF 115'000.00 bestätigt habe, habe er von der Beschuldigten nie entsprechende Beträge erhalten. Am 16.11.2015 habe die Beschuldigte den Geschädigten zudem eine Bestätigung unterzeichnen lassen, wonach dieser der Beschuldigten im Rahmen des Kaufvertrages betreffend den Mercedes-Benz GLA 200 den Kaufpreis in Höhe von CHF 30'000.00 erlassen (geschenkt) habe. Am 16.11.2015 habe die Beschuldigte den Geschädigten bei der Migrosbank in [Ort1] CHF 35'000.00 abheben lassen. Am 19.11.2015 habe die Beschuldigte den Geschädigten bei der Migrosbank in [Ort2] weitere CHF 20'040.00 abheben lassen. Diese Beträge habe die Beschuldigte ohne Rechtsgrund übernommen.   

 

2. Rechtliche Erwägungen zum Tatbestand des Betruges

 

Der Tatbestand des Betruges nach StGB 146 ist objektiv erfüllt, wenn (1) der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, (2) diese arglistig ist, (3) der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, (4) aufgrund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, und (5) wenn dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wurde (BGE 118 IV 35 E. 2). Zudem verlangt das Gesetz einen Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT I § 15 N 39). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz neben dem Vorsatz die Absicht des Täters, sich unrechtmässig zu bereichern.

 

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können. Nicht um eine strafrechtlich relevante Täuschung über objektiv feststehende Tatsachen handelt es sich bei Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen. Auch sog. innere Tatsachen, namentlich der fehlende Zahlungswille und andere Absichten, können demnach Gegenstand der Täuschung sein. Die Zukunftserwartung kann als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b).

 

Auch eine Liebeserklärung kann Ausdruck einer inneren Tatsache sein, über die in strafrechtlich relevanter Art und Weise getäuscht werden kann (6B_158/2017 E. 2.2). Liebesbeteuerungen sind geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt (6B_518/2012 E. 3.3). Daher kann den Betrugstatbestand erfüllen, wer ältere Herren durch Vortäuschen einer Liebesbeziehung zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert (6B_180/2016 E 3.3). Im letztgenannten Entscheid spiegelte die Täterin ihren Opfern Interesse, echte Freundschaft sowie Zuneigung vor, etwa indem es zum Beischlaf bzw. sonstigen persönlichen Kontakten kam und sie ihnen eine gemeinsame Zukunft versprach. So wurde die Täterin zu einer wichtigen Bezugsperson für ihre Opfer.

 

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.3, nicht publ. in: 140 IV 11 und Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).

 

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

 

Richtet sich der Täter gezielt an geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (6B_518/2012 E 3.4.1).

 

Im Entscheid 6B_180/2016 E 3.3 hielt das Bundesgericht zur Arglist folgendes fest: 

 

«Weil die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ohne schriftliche Vereinbarung bzw. Belege hohe Bargeldbeträge zur Verfügung stellten, ohne zuvor Nachforschungen anzustellen oder Sicherheiten zu verlangen, ist ihnen zwar Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das täuschende Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst die emotionale Bindung, das aufgebaute Vertrauensverhältnis und die schwierige persönliche Situation der Beschwerdegegner zu Nutze machte, tritt dadurch aber nicht völlig in den Hintergrund. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz dabei auch, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um ältere Herren handelt (Beschwerdegegner 2 geb. 1941 und Beschwerdegegner 3 geb. 1920), die sich damals in einer emotional belastenden Situation befanden, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte. Der Beschwerdegegner 2 führte diesbezüglich aus, er habe sich psychisch nicht wohl gefühlt. Die Beschwerdeführerin sprach von einem depressiven Zustand des Beschwerdegegners 2. Der Beschwerdegegner 3 brachte vor, er habe sich nach dem Tod seiner Lebenspartnerin, mit der er ca. 40 Jahre zusammen gewesen sei, in einer labilen Verfassung befunden. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Kenntnis der wahren Verhältnisse (bloss vorgetäuschtes Liebesverhältnis, keine Beteiligung an der Liegenschaft) kein Geld hätten zuteilwerden lassen (Urteil S. 18 ff. E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz beziehe nicht ein, dass der Beschwerdegegner 2 Schenkungsvereinbarungen unterzeichnet habe (Beschwerde S. 18), verkennt sie, dass diese Vereinbarungen nur für den Fall, dass ihm etwas zustossen sollte, simuliert wurden. Er war nicht der Meinung, dass er ihr dieses Geld schenke - vielmehr hat er ihr es im Glauben an eine Beteiligung an der Liegenschaft zur Verfügung gestellt (Urteil S. 20 E. 4.d)». 

 

Was das Tatbestandsmerkmal des beim Opfer hervorgerufenen Irrtums anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 213 f. = Pr 83 Nr. 173 E. 3c mit Verweis auf BGE 80 IV 156 E.6 (Pr 43 Nr. 179) folgendes festgehalten:

 

«Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, können auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fähig ist, vernünftig zu handeln. Solche Personen sind oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren. Gerade die Vergesslichkeit, Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit, unter denen jemand leidet, können die Irreführung erleichtern. StGB 148 setzt bloss den Irrtum voraus, nicht auch die Fähigkeit des Opfers, sich durch vernünftige Überlegungen vor Schaden zu schützen, insbes. mit normaler Geisteskraft einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden. Es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenige, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde».

 

Als Vermögensverfügung gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 191). Der Irrende muss die Verfügung selbst vornehmen. Die Vermögensverfügung muss unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein, d.h. nicht von zusätzlichen deliktischen Zwischenhandlungen des Täters abhängen (6B_139/2016 E 3.1).

 

Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Schädigung liegt beim Abschluss zweiseitiger Verträge insbesondere auch dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung selbst bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit in einem für den Geschädigten ungünstigeren Verhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Eine vorübergehende Schädigung genügt (Andreas Donatsch, Orell Füssli Kommentar, N 24 und 26).

 

3. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung im konkreten Fall

 

3.1 Massgebend ist die Anklageschrift vom 1. Mai 2018, welche das Gericht in sachverhaltsmässiger Hinsicht bindet, indem es den Sachverhalt eingrenzt. Hinsichtlich das Tatbestandsmerkmals der Täuschung erschöpft sich der Vorhalt in der Vortäuschung eines Vertrauens- resp. Liebesverhältnisses. Bezüglich das Tatbestandsmerkmal des Irrtums wird zusätzlich ausgeführt, der Geschädigte habe die Tragweite seiner Vermögensdispositionen zufolge besagten Vertrauens- und Liebesverhältnisses sowie des hohen Alters von 84 Jahren und seiner Demenz nicht einschätzen können. Auch die Arglist sei in der Ausnützung des besagten Vertrauens- und Liebesverhältnisses, des hohen Alters und Demenz begründet. Zudem liege die Arglist auch in der Ausnützung der Hilflosigkeit des Geschädigten, u.a. auch zufolge eines kurz vorher erlittenen Handbruches.

 

Da im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten von Belang sind, ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte zufolge altersbedingter Demenz – wie dies die Anklageschrift behauptet – urteilsunfähig war und seit wann. Hernach sind die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestandselemente zu prüfen. Zu betonen ist indessen bereits an dieser Stelle, dass selbst bei Bejahung einer Urteilsunfähigkeit die weiteren Tatbestandselemente, insb. der Täuschung und des Irrtums, erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten reicht die alleinige Ausnützung einer Urteilsunfähigkeit nicht aus, um den Betrugstatbestand zu bejahen, wenn nicht auch eine Täuschungshandlung des Täters nachgewiesen ist oder zumindest erstellt ist, dass dieser von einem Irrtum des Geschädigten Kenntnis hatte und verpflichtet gewesen wäre, diesen gegenüber dem Geschädigten aufzudecken.

 

3.2 Urteilsunfähigkeit

 

Dr. med. K.___ kam in seinem Gutachten vom 23.11.2016 (AS 495 ff.) zum Schluss, beim Geschädigten habe seit ca. 2014 eine progressive, in der Schwere zunehmende Demenzerkrankung vorgelegen. Anhand der vorhandenen Unterlagen lasse sich erkennen, dass spätestens ab November 2015 und für die nachfolgenden Rechtsgeschäfte die Fähigkeit des Geschädigten, sich einen eigenen Willen bilden zu können, aufgrund der Demenzerkrankung so deutlich beeinträchtigt war, dass bei all den genannten Geschäften mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S. 25 des Gutachtens).

 

Das Amtsgericht kam indes mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim Geschädigten im November 2015 noch nicht von einer vollständigen Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Alle Personen aus dem näheren Umfeld des Geschädigten hätten zeitnah zu den Ereignissen im November 2015 den Geschädigten nicht als eine Person beschrieben, die nicht mehr wusste, was sie tat. Die Angaben des Geschädigten im November 2015 zu zeitnahen Ereignissen, die nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kaufverträge und der Schenkung über CHF 30'000.00 standen, bewerte das Gericht als grundsätzlich wahrheitsgemäss. Sein Aussageverhalten in dieser Zeit sei nicht als wirr, widersprüchlich oder nicht mehr wissend zu bezeichnen. Auch die Hausärztin sei nicht zum Schluss gekommen, dass H.___ damals unzurechnungsfähig gewesen sei. Der Verteidigung sei darin zuzustimmen, dass die Narkose im März 2016 ursächlich dafür gewesen sein könnte, dass der Eintritt der völligen Unzurechnungsfähigkeit beschleunigt worden sei. Ebenfalls könne dem Gutachten nicht entnommen werden, auf was für Fakten und Unterlagen sich der Gutachter in seiner Beurteilung abgestützt habe, dass ab November 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S. 30/31 des erstinstanzlichen Urteils).

 

Diese Beurteilung des Amtsgerichtes überzeugt auch deshalb, weil selbst die Nichte des Geschädigten, die diesen täglich angerufen und einmal in der Woche besucht hatte, sich nicht zum Handeln, sprich zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung bei der KESB, veranlasst sah. Vielmehr sah sich ihr Bruder, am 17.11.2015 zu einer Gefährdungsmeldung an die KESB veranlasst, dies aufgrund des aus seiner Sicht negativen Einflusses der Beschuldigten auf den Geschädigten (AS 369). Anlässlich der Anhörung des Geschädigten am 26.11.2015 durch die KESB wurde seitens eines Behördenmitgliedes festgehalten, dass der Geschädigte im mündlichen Ausdruck klar wirke (AS 416). Selbst auf den Staatsanwalt machte er diesen Eindruck (vgl. Plädoyernotizen des Staatsanwalts vor dem erstinstanzlichen Verfahren, S. 2). Die Beschuldigte führte zwar aus, dass H.___ Probleme mit dem Gedächtnis gehabt habe und innert kürzester Zeit 10 Mal das gleiche Fragen würde (pag. 346), allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er kein Verständnis mehr zeigte für die Rechtsgeschäfte, die er abgeschlossen hat. Dem Arztbericht vom 30.11.2015 des Kantonsspitals [Ort3] (AS 54 ff.) lassen sich schliesslich auch keine Hinweise bzw. eine Diagnose entnehmen, dass er nicht mehr klar im Kopf gewesen ist, vielmehr wird der Geschädigte als «wacher, allseits orientierter Patient» beschrieben. Auch sein Verhalten beim Barbezug auf der Bank (Vorschieben von D.___, vgl. Einvernahmeprotokoll S. 3 f.) war folgerichtig, wenn er die wirklichen Hintergründe verbergen wollte.

 

Selbst wenn man – dem Gutachten folgend – von einer Urteilsunfähigkeit ab November 2015 ausgehen würde, könnte der Beschuldigten bei dieser Sachlage jedoch unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie um die Urteilsunfähigkeit des Geschädigten wusste und diese somit ausnützte.

 

3.3 Täuschungshandlung und Irrtum: Vorspiegelung eines Vertrauens- resp. Liebensverhältnisses

 

Die Anklageschrift äusserst sich nicht zu den Grundlagen, die auf das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses schliessen lassen. Somit hat sich der Vorhalt unter Beachtung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift darin zu erschöpfen, dass die Beschuldigte dem Geschädigten vorgespielt hat, ihn zu lieben. Das Amtsgericht kam in beweismässiger Hinsicht zum Schluss, der Geschädigte habe die Vermögensdispositionen zugunsten der Beschuldigten in der irrigen Annahme getätigt, er werde im Gegenzug durch die Beschuldigte betreut, gepflegt und versorgt. Darüber hinaus habe die Beschuldigte vorgegeben, den Geschädigten heiraten zu wollen (S. 35 am Ende des ersten Absatzes). Auf S. 24 hielt das Amtsgericht fest, die Beschuldigte habe gewusst, was der Geschädigte sich von der Beziehung mit ihr versprach. Trotzdem habe sie ihn nicht darüber aufgeklärt, dass sie sich nur kurzfristig um ihn kümmern werde. Es sei ihr egal gewesen, dass der Geschädigte davon ausgegangen sei, sie werde ihn länger pflegen und heiraten, obschon sie dies gar nie vorgehabt habe (vierter Absatz). Ob diese Schlussfolgerungen sich noch mit der diesbezüglich sehr knapp gehaltenen Anklage decken, kann dahingestellt bleiben, da aus Sicht des Berufungsgerichts – zumindest unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – der Beweis nicht erbracht wurde, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Absicht, ein längeres Pflege- oder Liebesverhältnis einzugehen, resp. eine Heirat vorgetäuscht hatte.

 

Tatsache ist, dass aufgrund der Aussagen des Geschädigten selbst, die vom Amtsgericht zumindest bezüglich der ersten beiden Einvernahmen vom 26.11.15 und 3.12.15 als grundsätzlich luzid und glaubhaft beurteilt wurden, die vom Amtsgericht angenommene Täuschung resp. der Irrtum des Beschuldigten klar widerlegt wird. So sagte dieser anlässlich der Einvernahme vom 26.11.2015 u.a. aus, er habe heute die Beschuldigte angerufen und ihr gesagt, dass sie seinen PW zurückbringen solle. Er habe nichts mehr von der Beschuldigten in Anspruch nehmen wollen, da er jetzt eine offizielle Pflegerin habe (AS 226). Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 sagte der Geschädigte aus, die Beschuldigte sei nur vier oder fünf Tage bei ihm gewesen. Sie habe ihn herumchauffiert und im Haus ein wenig geputzt. Geschlechtsverkehr habe er mit ihr nie gehabt, obschon er dies einmal gewollt habe. Zwei- bis dreimal, bis L.___ aus Deutschland gekommen sei, habe die Beschuldigte im Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen. Anschliessend habe er sie nicht mehr gebraucht. Tatsächlich wurde der Geschädigte bis am 14.11.2015 und dann wiederum ab dem 21.11.2015 von L.___ gepflegt. Diese befand sich vom 14.11.2015 bis zum 21.11.2015 gemäss eigener Aussage zu Hause in Deutschland (AS 264). Auch gemäss Aussage der Beschuldigten vom 25.5.2016 sei die Abreise von L.___ der Grund gewesen, weshalb der Geschädigte sie angefragt habe, ob sie zu ihm nach Hause kommen könne. Es sei keine definitive Vereinbarung gewesen, in dem Sinne, dass sie bei ihm angestellt wäre (AS 353). Somit belegt die Aussage des Geschädigten, dass dieser nie von einem langfristigen Pflegeverhältnis ausging, da er grundsätzlich von L.___, die er seit 30 Jahren kannte, betreut wurde. Es war denn auch der Geschädigte, der das Pflegeverhältnis beendete, nachdem L.___ wieder in die Schweiz gekommen war. Schliesslich bestätigte auch L.___, der Beschuldigte habe ihr vom 22. bis 26.11.2015 fast täglich gesagt, dass er schauen möchte, dass die Beschuldigte aus dem Haus komme (AS 265 und 336). Auch M.___ bestätigte, dass der Geschädigte ihr gesagt habe, dass die Beschuldigte ihm zuviel sei (AS 314).

 

Schliesslich wird auch die Täuschung hinsichtlich Heiratswilligkeit der Beschuldigten resp. der diesbezügliche Irrtum beim Geschädigten durch dessen eigene Aussage klar widerlegt. So sagte dieser anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015, auf die Frage, ob er die Beschuldigte liebe, folgendes aus (AS 236): «Ich bin 85zgi. Ich liebe doch so eine Frau nicht. Ich bin 55 Jahre mit der gleichen Frau verheiratet gewesen. Ich heirate doch niemanden mehr» (Antwort auf Frage 77). Ob er für sie Gefühle gehabt habe: «Nein. Ich war 55 Jahre mit der gleichen Frau verheiratet. Ich pflegte sie 3.5 Jahre zu Hause. Ich habe mir geschworen, nie mehr zu heiraten» (Antwort auf Frage 78). Ob er die Absicht gehabt habe, die Beschuldigte zu heiraten: «Nein sicher nicht. Ich heirate doch keine Frau die über 40 Jahre jünger ist und nur auf mein Geld aus ist» (Antwort auf Frage 79). Auch gegenüber seinem Umfeld verneinte der Geschädigte jegliche Heiratsabsichten (AS 266, 303, 314).  

 

Die in der Anklageschrift aufgeführte Vortäuschung eines Vertrauens- und Liebesverhältnisses resp. allfälliger Heiratsabsichten seitens der Beschuldigten lässt sich somit nicht nachweisen. Vielmehr wird ein diesbezüglicher Irrtum seitens des Geschädigten durch dessen eigene Aussagen widerlegt. Selbst wenn man das weitere Tatbestandselement der schädigenden Vermögensdisposition bejahen würde (dazu nachstehend), wäre es beweismässig unzulässig, aus dem Umstand, dass der Geschädigte der Beschuldigten namhafte Vermögenswerte zukommen liess, auf eine Täuschung resp. einen Irrtum des Geschädigten zu schliessen. Nachgewiesenermassen war der Geschädigte sehr spendabel. So sagte er etwa anlässlich der Einvernahme vom 10.5.2016 aus, im Juli 2015 habe er einem Gottenkind für CHF 30'000.00 ein Motorbot gekauft. L.___, die den Geschädigten an diese Einvernahme begleitete, ergänzte, dass dieser am 28.5.2015 CHF 50'000.00 einem Kloster geschenkt habe (AS 255). Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 26.11.2015 gab der Geschädigte zu, er sei zu gutmütig. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe schon CHF 400'000.00 verloren, weil er zu gutmütig sei (AS 347). Er habe vor ein paar Jahren CHF 100'000.00 an ein Kleidergeschäft in […] gegeben. Er spende viel. Dem [...] habe er in diesem Jahr CHF 52'000.00 gespendet. Vor 10 Jahren habe er dem […] CHF 50'000.00 gespendet (AS 416). Die [...] hat der Geschädigte offenbar auch testamentarisch bedacht (s. prov. Erbenverzeichnis in den Berufungsakten). Es ist sehr wohl denkbar, dass der Geschädigte der Beschuldigten die in der Anklageschrift angeführten Zuwendungen erbrachte, weil er sich von dieser im Gegenzug sexuelle Dienstleistungen erhoffte (vgl. seine o.e. Aussage, er habe mit der Beschuldigten nie Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl er dies einmal gewollt habe). In diese Richtung geht auch die Aussage von L.___ anlässlich der Einvernahme vom 30.11.2015. Auf Frage 2 gab Frau L.___ spontan folgendes zu Protokoll: «Als ich am 31. Oktober 2015 kam, sagte ich sofort zu H.___, dass im Bett nichts läuft». Diese Reaktion von Frau L.___ gegenüber dem Geschädigten ergibt nur dann Sinn, wenn dieser in der Vergangenheit schon entsprechende Avancen gegenüber Frau L.___ gemacht hatte. Schliesslich ist auch unbestritten, dass der Geschädigte regelmässig Geld für Prostituierte ausgegeben hat. Anlässlich der Einvernahme vom 26.11.2015 bestritt der Geschädigte jedoch, dass die Beschuldigte je Geld oder sonstige Zuwendungen von ihm verlangt habe (AS 227). Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 gab der Geschädigte zu Protokoll, er habe der Beschuldigten einmal vor zwei Monaten bei der Migrosbank in [Ort1] CHF 20'000.00 gegeben, da diese gejammert habe. Da habe er einen Fehler gemacht. Es sei jedoch diesbezüglich keine Gegenleistung abgemacht gewesen (AS 237). Mit dieser Aussage widerlegt der Geschädigte einmal mehr, dass er der Beschuldigten aufgrund irgendwelcher Täuschungen oder Irrtümer hinsichtlich einer Gegenleistung oder einer bestimmten Erwartung Zuwendungen gemacht hätte.

 

Da es schon an den Tatbestandselementen der Täuschung und des Irrtums fehlt, braucht die Arglist nicht weiter geprüft zu werden.

 

3.4 Schädigende Vermögensdisposition/ungerechtfertigte Bereicherung

 

Die beiden in der Anklageschrift erwähnten Kaufverträge vom 15.11.15 über einen Mercedes-Benz GLA und einen Mercedes Benz SL-350 wurden vom urteilsfähigen Geschädigten unterzeichnet (AS 29 und 31). Der Kaufpreis ist marktüblich. Ebenso wurde die Bestätigung, wonach der Geschädigte der Beschuldigten am 16.11.15 CHF 30'000.00 geschenkt hatte, vom Geschädigten unterzeichnet (AS 30). Diese Schenkung stand offensichtlich in Bezug zum Kaufvertrag über den Mercedes-Benz GLA und hatte den Zweck, urkundlich zu belegen, dass der Geschädigte der Beschuldigten vom Kaufpreis von CHF 55'000.00 einen Anteil von CHF 30'000.00 erlassen hatte, wonach die Beschuldigte lediglich noch CHF 25'000.00 bezahlen musste. Auch wenn sich der Geschädigte an diese Verträge nicht mehr erinnern konnte oder wollte – es ist wahrscheinlich, dass der Geschädigte bewusst gelogen hat, weil er beschämt gewesen ist –, ist aufgrund der Handschriftenanalyse vom 21.3.2016 von der Echtheit der Unterschriften des Geschädigten auszugehen (AS 211 ff.).

 

Die Beschuldigte behauptet, dem Geschädigten für die beiden Autos CHF 85'000.00 übergeben zu haben, was der Zeuge C.___ sinngemäss bestätigt, wie auch die Unterzeichnung der Schenkungsbestätigung über die CHF 30'000.00 (Erlass des Kaufpreises). Der Geschädigte bestreitet, von der Beschuldigten Geld bekommen zu haben. Der diesbezügliche Beweiswert der Aussage des Geschädigten ist jedoch gering, da der Geschädigte im selben Atemzug auch die offenkundige Tatsache bestreitet, die Kaufverträge und die Schenkungsurkunde unterzeichnet zu haben. Die übrigen befragten Zeugen konnten zu den Kaufverträgen und den Kaufpreisübergaben keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, da diese bei der Unterzeichnung der Verträge unbestrittenermassen nicht dabei waren. Die Vorinstanz erachtet die Aussage von C.___ als unglaubwürdig und stützt sich dabei auf Widersprüche in dessen Aussagen sowie Widersprüche zu den Aussagen der Beschuldigten. Diese Widersprüche erscheinen bei Lichte betrachtet indessen eher marginal und vermögen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zumindest das Fehlen klarer objektiver Beweise gegen die Bezahlung der vereinbarten Kaufpreise nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz verliert sich diesbezüglich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung weitestgehend in Annahmen und Mutmassungen. Fakt ist indessen, dass nicht die Beschuldigte die Bezahlung der Kaufpreise zu beweisen, sondern der Staat ihr das Gegenteil ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen hat. Dies ist nicht gelungen. Hinsichtlich der beiden Autoverkaufsverträge ist demnach eine schädigende Vermögensdisposition resp. eine unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten nicht erstellt. Dies gilt auch für den Teilerlass der Kaufpreisforderung betreffend den Mercedes-Benz GLA im Umfang von CHF 30'000.00. Dieser erfolgte schenkungshalber und somit nicht ohne Rechtsgrund, daher auch nicht unrechtmässig. Nur weil man diese Schenkung als unvernünftig bezeichnen kann, handelt es sich noch lange nicht um eine betrügerische Vermögensdisposition. Wenn ein älterer urteilsfähiger Herr einer jüngeren Frau ohne versprochene Gegenleistung einen grösseren Geldbetrag schenkt, mag es sich dabei zwar um eine schädigende Vermögensdisposition handeln jedoch aus Sicht des Empfängers und auch objektiv nicht um eine unrechtmässige Bereicherung. Unvernünftige Ausgaben, auch Schenkungen, sind nicht per se unrechtmässig.

 

Schliesslich ist auch der Beweis für die beiden Bargeldübergaben seitens des Geschädigten an die Beschuldigte in Höhe von CHF 35'000.00 und 20'040.00 nicht ohne vernünftige Zweifel geglückt. Objektive Beweise liegen keine vor. Die Aussagen des Geschädigten beweisen eher das Gegenteil. So sagte dieser anlässlich der Befragung vom 26.11.15 aus, sie hätten nie über eine Bezahlung gesprochen, er habe ihr vor ca. zwei Tagen CHF 200.00 gegeben, obwohl sie nie etwas von ihm verlangt habe (AS 225 und 227). Wiederum ist auch auf die Aussage des Geschädigten vom 3.12.15 zu verweisen, er habe der Beschuldigten vor zwei Monaten einmal CHF 20'000.00 gegeben, weil sie gejammert habe, das sei ein Fehler gewesen. Ansonsten habe er der Beschuldigten nie grössere Geldbeträge übergeben (AS 237, Antwort auf Frage 88). Vom zeitlichen Kontext (vor zwei Monaten) kann es sich bei dieser Geldübergabe von CHF 20'000.00 nicht um eine in der Anklageschrift erwähnte Geldübergabe handeln. Als dem Geschädigten die in der Anklageschrift aufgeführten Geldübergaben anlässlich der Einvernahme vom 10.5.16 vorgehalten wurden, bestritt der Geschädigte erneut, der Beschuldigten Geld übergeben zu haben (AS 253, Antwort auf Frage 24), resp. vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern (AS 253, Antwort auf Fragen 27 und 28). Auch an den Bargeldbezug über CHF 20'040.00 am 19.11.2015 vermochte sich der Geschädigte nicht mehr zu erinnern (AS 254, Antwort auf Frage 38). Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Bargeldbezügen des Geschädigten erwähnte Aussage einer Frau N.___ von der Migrosbank in [Ort3] stammt lediglich von M.___ vom Hörensagen (AS 317). Zudem erfolgten die inkriminierten Barabhebungen in [Ort1] und [Ort2] und nicht in [Ort3] (Frau N.___ ist eine Mitarbeiterin der Migrosbank in [Ort3]). Ebenso wenig taugt die Aussage von L.___, die Beschuldigte habe den Geschädigten einmal gefragt, ob er noch auf einer anderen Bank Geld habe, worauf die beiden gemeinsam zur Bank gefahren seien, zum Beweis der in der Anklageschrift aufgeführten Barabhebungen resp. Bargeldübergaben an die Beschuldigte vom 16.11.15 und 19.11.16. Zu dieser Zeit war L.___ nämlich in Deutschland.

 

Vom Betrugsvorwurf 1.1.d hinsichtlich der vom Geschädigten am 19.11.15 bei der Migrosbank in [Ort2] bezogenen CHF 20'040.00 hat die Vorinstanz die Beschuldigte zurecht freigesprochen. Indessen liegen auch bezüglich den Vorwurf 1.1.c (Bargeldbezug über CHF 35'000.00 bei der Migrosbank [Ort1]) keinerlei objektiven Beweise vor und der Geschädigte selbst bestritt diesbezüglich, der Beschuldigten die CHF 35'000.00 übergeben zu haben (Antwort auf Frage 24 anlässlich der Einvernahme vom 10.5.16, AS 253). Auch hier scheint sich die Vorinstanz in blossen Annahmen und Mutmassungen zu verlieren. Zudem scheint die Vorinstanz diesbezüglich einer Verwechslung zu unterliegen, wenn sie auf S. 28 ausführt: «Das Amtsgericht geht aufgrund des Gesagten zweifelsfrei davon aus, dass H.___ der Beschuldigten nach dem Bankbesuch in [Ort1] den Betrag von CHF 30'000.00 übergeben hat. Dafür unterzeichnete er in der Folge die von der Beschuldigten verfasste Bestätigung vom 16.11.2016». Aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen C.___ stand der von der Vorinstanz erwähnte Beleg (AS 30) offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Mercedes GLA 200 vom Vortag und hatte die Bedeutung, zu belegen, dass der Geschädigte der Beschuldigten vom Kaufpreis von CHF 55'000.00 den Betrag von CHF 30'000.00 erlassen hatte. Darauf stützt sich schliesslich auch die Anklageschrift, die den Sachverhalt verbindlich fixiert. Gemäss Anklageschrift soll es sich bei der Bestätigung vom 16.11.2015 (AS 30) um eine «simulierte» Schenkung im Zusammenhang mit dem Kauf des Mercedes-Benz GLA 200 handeln: «Andererseits legte die Beschuldigte dem Geschädigten eine Bestätigung, datiert auf den 16.11.2015, ausgestellt in […] vor, wonach der Geschädigte der Beschuldigten CHF 30'000.00 geschenkt bzw. vom Kaufpreis erlassen hat, und liess den Geschädigten diese Bestätigung unterzeichnen. Effektiv ist weder die Kaufpreiszahlung erfolgt, noch hat der Geschädigte der Beschuldigten CHF 30'000.00 schenken bzw. erlassen wollen». Wenn nun das Amtsgericht dieses Dokument als Bestätigung der Bargeldübergabe vom 16.11.2015 über CHF 35'000.00 (Vorhalt 1.1.c) sieht, setzt sie sich in unzulässiger Weise über die Anklage hinweg. Gemäss Anklage ist die Schenkung im Zusammenhang mit der Bargeldabhebung bei der Migrosbank [Ort1] effektiv erfolgt, während die Schenkung im Zusammenhang mit dem Autokauf von der Beschuldigten lediglich vorgetäuscht wurde. Dem Beleg AS 30 stand gemäss Anklageschrift somit kein effektiver Geldfluss gegenüber. Mit anderen Worten bestätigt der Beleg AS 30 – gemäss Anklage – eben gerade keine effektiv erfolgte Schenkung. Ganz abgesehen davon stimmt auch der Betrag nicht überein. Bei der Schenkung gemäss Vorhalt 1.1.c, die gemäss Anklage effektiv erfolgt sein soll, handelt es sich um einen Betrag von CHF 35'000.00 und nicht 30'000.00.

 

Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich des Vorhalts gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift an den Tatbestandselementen der Täuschung und des Irrtums. Abgesehen davon sind keine unrechtmässigen Vermögensdispositionen rechtsgenüglich nachgewiesen. Lediglich im Erlass des Kaufpreises in Höhe von CHF 30'000.00 liegt eine schädigende Vermögensdisposition, diesbezüglich fehlt es aber an der unrechtmässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten. Der Erlass erfolgte schenkungshalber und mithin nicht ohne Rechtsgrund. Die Beschuldigte ist daher vom Vorhalt des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.  

 

 

III. Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von †H.___ (AnklS Ziff. 2)

 

1. Vorhalt

 

Der Beschuldigten wird vorgehalten, am 26.11.2015, zwischen 20:00 Uhr und 20:15 am Domizil des Geschädigten diesen ein- bis fünfmal ins Gesicht (Mund und Auge rechts) und anschliessend ein- oder zweimal mit der Faust im Brustbereich geschlagen zu haben, worauf dieser auf die linke Hüfte zu Boden fiel und sich dabei einen Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle, eine Prellung des Brustkorbes sowie eine Kontusion der linken Hüfte zuzog. Der Geschädigte befand sich vom 27.11.15 bis zum 1.12.15 im Spital.

 

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

Die angeklagten Verletzungen beim Geschädigten sind durch Arztberichte dokumentiert und somit erstellt. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen unter II./2.3 des begründeten vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

 

Fraglich, und von der Beschuldigten bestritten, ist, ob die obgenannten Verletzungen dem Geschädigten durch die Beschuldigte zugefügt worden sind. Es stellt sich daher die Frage der Beweiswürdigung. Dabei stehen die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten im Vordergrund. Die weiteren Zeugen, O.___ und P.___ haben die Auseinandersetzung selbst nicht mitbekommen. Ihre Aussagen sind daher von beschränkter Relevanz. Beide bestätigten indes, der Geschädigte habe auf dem Rücken gelegen und P.___ habe dem Geschädigten aufgeholfen. O.___ gegenüber soll der Geschädigte erwähnt haben, er sei von einer Frau zusammengeschlagen worden. P.___ erwähnte, der Geschädigte habe ihm gesagt, dass er durch die Frau einen Schlag ins Gesicht bekommen habe und daraufhin gestürzt sei. L.___ hat die erste Phase der Auseinandersetzung mitbekommen und den Geschädigten unmittelbar nach dessen Sturz gesehen. Wie es zum Sturz kam, hat indes auch sie nicht mitbekommen.

 

Anlässlich der Befragung vom 26.11.15 schilderte der Geschädigte die Auseinandersetzung wie folgt: «Sie kam gegen 20.15 Uhr in mein Haus herein. Ich verlangte mehrmals nach meinem Autoschlüssel, sie tat jedoch, wie dass nichts passiert sei. Plötzlich sagte Frau A.___, dass sie noch etwas im Auto habe und das herausnehmen wolle. Ich und meine Pflegerin (L.___) gingen Frau A.___, als sie das Haus verliess, nach. Vor meinem PW verlangte ich nochmals nach meinem PW-Schlüssel. Sie hielt den PW-Schlüssel in der Hand. Als ich versuchte, den Schlüssel aus ihrer Hand zu nehmen, schlug sie mit ihrer Faust gegen meine Brust 1 mal ein. Ich fiel zu Boden. Darauffolgend ist Frau A.___ in meinen PW eingestiegen und ist in Richtung […] gefahren. Meine Pflegerin holte den Nachbarn zu Hilfe. Der Nachbar hat mir geholfen aufzustehen. Ich habe jetzt leichte Schmerzen, weil ich links seitlich auf die Pflastersteine fiel. Vermutlich habe ich während dem Sturz mit meinen Zähnen die Lippe leicht verletzt, darum blutete es leicht».

 

Anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 (AS 228 ff.) wurde der Geschädigte in Frage 27 gefragt, weshalb er gestürzt sei. Dies beantwortete der Geschädigte damit, die Beschuldigte habe ihn zusammengeschlagen, als er ihr das Auto habe nehmen wollen. Auf die Frage 28, ob er sagen könne, wie er geschlagen worden sei, war seine Antwort: «Ich habe ein blaues Auge und A.___ hat mich gegen die Brust geschlagen. Daraufhin stürzte ich auf die Kante und verletzte mich. L.___ können Sie auch fragen». Auf die Frage, weshalb er ein blaues Auge habe, antwortete der Geschädigte, weil die Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe (F/A 29). Wie oft sie ihn ins Gesicht geschlagen habe: 4 – 5 Mal (F/A 30). Ob er sicher sei: Ja, Frau L.___ habe es gesehen (F/A31). Als er dann darauf hingewiesen wurde, dass Frau L.___ die Schläge und den Sturz nicht gesehen habe, korrigierte der Geschädigte: «Ich denke 2 – 3 Mal. Wissen Sie, das ging so schnell. Sie gab mir noch einen Schlag in die Brust. Danach bin ich umgefallen. Anschliessend nahm sie das Auto und ist fortgefahren» (F/A32). Schliesslich wurde der Geschädigte nochmals gefragt, wie die Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen habe und wohin (Frage 33): «Einmal ins Gesicht und zwei Mal in die Brust». Auf abermalige Frage, wie die Beschuldigte geschlagen habe zeigte der Geschädigte dies vor, indem er gemäss Protokoll mit beiden Fäusten waagrecht von der Brust nach vorne schlug (F/A 34). Wie sie ihn ins Gesicht geschlagen habe: «Sie hat mich sicher zwei Mal mit der Faust gegen die linke Backe/Brillengegend geschlagen. Ich musste dann ins Spital. Der Nachbar Hr. P.___ hat mir geholfen aufzustehen». Wo er gestanden sei, als die Beschuldigte ihm gegen die Brust geschlagen habe: Er sei zum Auto gegangen um den Autoschlüssel wegzunehmen. Die Beschuldigte habe die Autotüre geöffnet. Er sei in Richtung Garageneinfahrt gegangen. Die Beschuldigte sei auf ihn zu gegangen und habe ihn gegen die Brust geschlagen. Er sei rückwärts auf die Stützmauerkante gefallen und liegen geblieben (F/A 36). Als er geschlagen worden sei, sei er bei der Garageneinfahrt gestanden (F/A 37). Im Rahmen von Frage 38 präzisierte, resp. korrigierte sich der Geschädigte: Er wisse nicht mehr genau, wo er gestürzt sei. Er sei der Beschuldigten nachgegangen und beim Einsteigen habe er ihr die Schlüssel wegnehmen wollen. Dann habe die Beschuldigte ihn geschupst, worauf er gestürzt sei. Der Einvernahme ist eine Skizze beigelegt, wo der Geschädigte den Standort des Autos und den Sturzort eingezeichnet hat (AS 248). Demnach befand sich das Fahrzeug der Beschuldigten etwa am selben Ort, wo auf der sich in den Akten befindenden Abbildung AS 50 ein weisses Fahrzeug steht. Als Sturzort bezeichnete der Geschädigte indessen die Stützmauer, welche sich am linken Rand (aus Sicht vom Hofackerweg Richtung Garage) der Garageneinfahrt befindet. Dies wäre seitlich nach links versetzt mehrere Meter vom parkierten Fahrzeug entfernt und somit nicht in Fahrtrichtung des Fahrzeuges (wie dies Frau L.___ aussagte, s. hernach). Wie er sich die blauen Flecken am linken Oberarm der Beschuldigten erkläre (F 41): Es könne sein, dass er sie am Arm gepackt habe, als er ihr die Schlüssel habe wegnehmen wollen. Geschlagen habe er sie sicher nicht.

 

L.___ hat den Sturz des Geschädigten nicht beobachtet. Sie sagte aber anlässlich ihrer Befragungen vom 30.11.15 und 24.11.17 übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte sich geweigert habe, den Autoschlüssel abzugeben. Sie habe den Geschädigten um Hilfe rufen hören und diesen dann hinter dem Auto, welches vorwärts neben dem Briefkasten parkiert gewesen sei, auf dem Rücken liegen sehen. Die Beschuldigte sei dann ins Auto gestiegen, habe das Auto angelassen und sofort Gas gegeben. Sie habe den mit den Beinen in der Fahrspur des Autos liegenden Geschädigten noch 50 cm wegziehen können ansonsten wäre die Beschuldigte ihm über die Füsse gefahren (AS 266). Der Geschädigte sei rechts vom Parkplatz, beim Abgang zur Garage, mit den Beinen in Richtung Auto gelegen. Sie habe sich gedacht, «um Gottes Willen, wenn sie jetzt zurückfährt». Die Beschuldigte habe die Tasche auf die Rückbank geworfen und sich ins Auto gesetzt. Sie habe den Geschädigten dann ca. 50 cm wegziehen können, ansonsten ihm die Füsse abgequetscht worden wären. Sie habe gesagt, dass sie Hilfe hole. Sie habe zur Nachbarin gewollt. In diesem Moment habe die Beschuldigte mit dem Auto zurückgesetzt, habe abgedreht und sei im Karacho Richtung […] davongefahren (AS 335).

 

Die Beschuldigte machte am 27.11.15 folgende Aussage: Der Geschädigte habe sie angeschrien und auf die linke Schulter geschlagen. Auch L.___ habe sie angeschrien und beschimpft. Die Hunde von ihr seien auch erschrocken und abgehauen. Frau L.___ habe sie auch noch versucht zu schupsen. Sie sei aus dem Haus Richtung Garten gegangen. Als sie zum Auto gegangen und eingestiegen sei, habe sie gesehen, dass der Geschädigte gestürzt sei. Frau L.___ habe ihm aufgeholfen, weshalb sie dann losgefahren sei (AS 343).

 

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten spricht, dass insbesondere die Erstbefragung vom 26.11.2015 (AS 225 ff.) zahlreiche für den Kernvorwurf unwesentliche Details enthält. Es ist kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. Vielmehr entlastete der Geschädigte die Beschuldigte anlässlich der Erstbefragung hinsichtlich des damals noch nicht thematisierten Vorhalts des Betruges, indem er aussagte, die Beschuldigte habe nie etwas von ihm verlangt. Zu beachten ist auch, dass der Geschädigte die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb belastete. Die Meldung über die Verletzungen des Geschädigten am 26.11.2015 erfolgte durch den Nachbarn, P.___ (AS 10).  

 

Auch im Rahmen der zweiten Befragung vom 3.12.2015 (AS 228 ff.) schilderte der Geschädigte auf entsprechende Frage nach dem Tagesablauf am 26.11.2015 detailliert die Vorgeschichte, ohne sofort auf die Auseinandersetzung zu kommen. Auf entsprechende Nachfragen schilderte er die Schläge detailliert, wenn auch widersprüchlich. Die Schläge ins Gesicht erwähnte der Geschädigte erst anlässlich der zweiten Einvernahme, als er nach dem Grund für sein blaues Auge gefragt worden ist. Die Anzahl Schläge ins Gesicht korrigierte er dann von Frage zu Frage nach unten. Anlässlich der Erstbefragung erwähnte er noch nichts von Schlägen gegen das Gesicht und erklärte die Gesichtsverletzung damit, vermutlich habe er sich beim Sturz mit den Zähnen die Lippe leicht verletzt. Hingegen soll der Geschädigte gemäss Aussage des Zeugen P.___ diesem unmittelbar nach dem Vorfall gesagt haben, eine Frau habe ihn ins Gesicht geschlagen (AS 289).

 

Auch hinsichtlich seines Standortes, als er von der Beschuldigten geschlagen worden sein soll, ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten. So schilderte er anlässlich der Einvernahme vom 3.12.2015 die Auseinandersetzung zuerst wie folgt: Er sei zum Auto gegangen um den Autoschlüssel wegzunehmen. Die Beschuldigte habe die Autotüre geöffnet. Er sei in Richtung Garageneinfahrt gegangen. Die Beschuldigte sei auf ihn zu gegangen und habe ihn gegen die Brust geschlagen. Er sei rückwärts auf die Stützmauerkante gefallen und liegen geblieben (F/A 36). Als er geschlagen worden sei, sei er bei der Garageneinfahrt gestanden (F/A 37). Im Rahmen von Frage 38 präzisierte, resp. korrigierte sich der Geschädigte: Er wisse nicht mehr genau, wo er gestürzt sei. Er sei der Beschuldigten nachgegangen und beim Einsteigen habe er ihr die Schlüssel wegnehmen wollen. Dann habe die Beschuldigte ihn geschupst, worauf er gestürzt sei. Wenn nun aber der Geschädigte der Beschuldigten den Schlüssel wegzunehmen versuchte, während diese am Einsteigen begriffen war, so wäre davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihn im Bereich der Fahrertüre geschupst resp. geschlagen hätte. In diesem Fall wäre aber kaum zu erklären, wie der Geschädigte letztendlich hinter dem Auto zu liegen kam.

 

Auch die Annahme von L.___, der Geschädigte müsse gestossen worden sein, weil er auf dem Rücken gelegen habe, als sie ihn hinter dem Auto gesehen habe –  wäre er gestürzt hätte er die Hände zum Abstützen nach vorne gehalten (AS 335) –  erscheint keinesfalls zwingend. Gemäss Bericht vom 11.12.2015 des Kantonsspitals (AS 58) erlitt der Geschädigte neben einem Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle und einer Prellung des Brustkorbes eine Kontusion der linken Hüfte. Im Arztbericht vom 30.11.15 (AS 54) ist von einem Sturz auf die linke Hüfte die Rede. Wäre der Beschuldigte aufgrund eines Stosses nach hinten gestürzt, wäre auch eher eine Verletzung im Bereich des Hinterkopfes als im Bereich der Hüfte zu erwarten gewesen.

 

Die Vorinstanz argumentiert u.a. damit, die Aussage der Beschuldigten sei unglaubwürdig. So sei es nicht nachvollziehbar, wieso sie ins Auto eingestiegen sei, obwohl – wie sie aussagte –  ihre Hunde davongelaufen seien. Sie wäre doch kaum ohne ihre Hunde weggefahren. Zudem wäre – wenn der Geschädigte tatsächlich von selbst gestürzt wäre – zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte nicht einfach weggefahren wäre. Letzteres, dass die Beschuldigte einfach davonfuhr, obwohl sie gemäss eigenen Angaben gesehen hatte, dass der Beschuldigte gestürzt ist, lässt tatsächlich aufhorchen. Die Beschuldigte sagte indes auch aus, dass sie sowohl von Frau L.___ wie auch vom Geschädigten angeschrien und angegriffen worden sei. Ihre Reaktion kann vor diesem Hintergrund durchaus auch als panikartige Fluchtreaktion interpretiert werden. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten einen Bluterguss am linken Oberarm davongetragen hat. Was schliesslich die «entflohenen» Hunde anbelangt, kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ohne Hunde weggefahren ist, da sich aus ihrer Aussage nicht ergibt, wieviel Zeit vergangen ist zwischen der ersten Phase der Auseinandersetzung, in der auch noch Frau L.___ beteiligt war, und der zweiten Phase, als dann der Geschädigte zu Fall kam. Es ist sehr wohl denkbar, dass die Beschuldigte in der Zwischenzeit ihre Hunde wieder «eingefangen» hatte. Zudem hatte die Beschuldigte gemäss Aussage von L.___ ihre Hunde gar nicht dabei. Daraus könnte dann aber höchstens geschlossen werden, dass die Beschuldigte – aus welchem Grund auch immer – diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat, was aber noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Beweislage hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zulässt.

 

Indessen erweckt die Schilderung der Geschehnisse durch die Beschuldigte den Eindruck, als ob sie etwas auslasse. Ihre Schilderung, sie sei zum Auto gelaufen und eingestiegen, dabei habe sie gesehen, wie der Geschädigte gestürzt sei, ist kaum nachvollziehbar. Gemäss Aussage von L.___ sei der Geschädigte der Beschuldigten unmittelbar hinterhergelaufen. Sie habe zuerst den Geschädigten gesehen, der hinter dem Auto am Boden gelegen sei und dann die Beschuldigte, wie sie ins Auto eingestiegen sei. Auch wenn gemäss Aussage der Zeugin L.___ der Fussweg vom Haus bis zum Parkplatz nicht beleuchtet war, ist kaum erklärbar, dass die Beschuldigte nicht mitbekommen hat, wie der Geschädigte, der ja unmittelbar hinter ihr lief, gestürzt ist. Da der Geschädigte ja letztendlich gemäss der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Zeugin L.___ hinter dem Auto zu liegen kam (was durch die von den Zeugen O.___ und P.___ angegebenen Orte, wo der Geschädigte gelegen habe, sinngemäss bestätigt wird), muss dieser ja die Beschuldigte vor dem Sturz eingeholt haben. Hätte sie den Sturz selbst mitbekommen, wovon aufgrund des soeben Geschilderten auszugehen ist, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie diesen detaillierter geschildert hätte. Etwa wo, aus welchem Grund und wie der Geschädigte gestürzt ist. Ihr diesbezüglich wenig detailliertes Ausssageverhalten muss als klarer Hinweis gedeutet werden, dass sie die eigentliche Sturzursache verheimlichen will.

 

Auch wenn die ärztlich festgestellte Hüftkontusion links nicht unbedingt auf einen Sturz rückwärts schliessen lässt, so ist doch schwer vorstellbar, wie sich der Geschädigte durch einen Sturz einen Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle und eine Prellung des Brustkorbes (gemäss Arztbericht vom 30.11.15 rechts dorsal über der Rippe 8./9) zuziehen konnte. Diese Prellung des Brustkorbes zum Rücken hin wäre mit einem Sturz seitlich rechts resp. rückwärts vereinbar. Ein solcher Sturz vermöchte dann aber nicht die Kontusion an der linken Hüfte erklären. Wäre der Geschädigte auf das Gesicht gefallen, was den Bluterguss am Unterrand der rechten Augenhöhle erklären würde, so wären weitere Gesichtsverletzungen, insb. im Bereich der Nase, zu erwarten gewesen. Solche wurden im Arztbericht indessen nicht festgehalten. Fotografien liegen keine vor. O.___ will zwar eine Schramme am Kopf des Geschädigten gesehen haben (AS 283) und P.___ etwas Blut am Mundwinkel (AS 289). Bei einem Sturz auf das Gesicht, wären aber schwerere Verletzungen zu erwarten gewesen.  

 

Wenn man nun zusammenfassend die Aussagen des Geschädigten, dessen mangelnden Belastungseifer, den Umstand, dass dieser bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber dem Zeugen P.___ angab, von einer Frau ins Gesicht geschlagen worden zu sein und auch die Zeugin O.___ angab, der Geschädigte habe gesagt, zusammengeschlagen worden zu sein, und letztendlich die Verletzungen, die sich nicht alle mit einem Sturz vereinbaren lassen, berücksichtigt, ist als erwiesen zu erachten, dass der Geschädigte von der Beschuldigten tätlich angegriffen worden ist. Dies wird auch durch das erwähnte Aussageverhalten der Beschuldigten bestätigt. Der Geschädigte hat konstant immer davon gesprochen, von der Beschuldigten mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden zu sein. Ebenfalls hat er von Schlägen ins Gesicht gesprochen. Als Beweisergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Geschädigte im Rahmen einer Rangelei mit der Beschuldigten, als er ihr den Schlüssel wegnehmen wollte und sie dabei auch an den Armen hielt (was die blauen Flecken am Oberarm erklärt) von dieser ins Gesicht und gegen die Brust geschlagen oder gestossen wurde und dadurch zu Fall kam. Durch die Rangelei und den anschliessenden Sturz zog sich der Geschädigte ein Hämatom unter dem linken Auge und eine Hüftkontusion zu, wobei die Hüftkontusion sicherlich sturzbedingt sein dürfte. Das Hämatom unter dem rechten Auge wurde durch einen Schlag der Beschuldigten gegen das Gesicht verursacht. Die Prellung des Brustkorbes kann indes nicht mit der nötigen Sicherheit einem Schlag durch die Beschuldigte zugeordnet werden, da dieser gegen den Rücken hin (dorsal) lag und der Geschädigte immer von einem Schlag gegen die Brust sprach (was im Sinne einer frontalen Einwirkung zu verstehen ist). Ebenfalls lässt sich diese Verletzung auch nicht mit dem Sturz erklären, da sie sich auf der rechten Körperseite befand und der Geschädigte auf die linke Körperseite gestürzt ist. Es ist durchaus möglich, dass es sich hierbei um eine bereits vorbestehende Verletzung handelt. Zu Gunsten der Beschuldigten ist jedoch lediglich von je einem Schlag ins Gesicht und gegen die Brust des Geschädigten auszugehen.

 

3. Rechtliche Würdigung

 

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Sturz des Geschädigten in Kauf genommen hat. Die Folge war ein mehrtätiger Spitalaufenthalt sowie u.a. ein Hämatom unter dem rechten Auge, welches gemäss Arztbericht (AS 59) innert 14 – 21 Tagen abheilen sollte. Diese Verletzungsfolgen erfüllen zweifellos den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgeht, dass die Prellung im Bereich des Brustkorbes nicht durch die Auseinandersetzung oder den Sturz bedingt war. Die Verletzungen lagen im Bereich des aufgrund des Geschehnisablaufs zu erwartenden, weshalb der subjektive Tatbestand zumindest im Rahmen des Eventualvorsatzes zu bejahen ist.

 

Die Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen. Gemäss massgebenden Sachverhalt hat der Geschädigte die Beschuldigte angegriffen, indem er sie am Arm packte, um ihr den Autoschlüssel wegzunehmen (was zu blauen Flecken am Oberarm der Beschuldigten führte). Dieser Angriff war nicht berechtigt. Einerseits gehörte das Fahrzeug der Beschuldigten (der Geschädigte hatte es ihr am 15.11.2015 verkauft), andererseits wäre ein körperlicher Angriff durch den Geschädigten selbst dann nicht rechtmässig gewesen, wenn er zu Recht den Schlüssel von der Beschuldigten verlangt hätte. Indem die Beschuldigte den Geschädigten angesichts dessen Alters dann aber gegen das Gesicht und die Brust schlug, was dessen Sturz verursachte, hat sie die Grenzen der Notwehr überschritten (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dies hat im Rahmen der Strafzumessung zu einer Strafmilderung zu führen. Die Beschuldigte hat sich daher der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Verteidigung geltend macht, am 12.10.2016 sei der Strafantrag durch den Geschädigten zurückgezogen worden, was einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Weg stehe. Mit dieser Argumentation vermag sie nicht durchzudringen, zumal mit dem Gutachter davon auszugehen ist, dass sich der Geschädigte im Oktober 2016 in einem wesentlich schlechteren geistigen Zustand befunden hat als noch 2015. Zu diesem Zeitpunkt war seine Demenz weit fortgeschritten. Es gibt keine objektiven Gründe, sich in diesem Punkt vom Befund des Gutachters zu distanzieren. Es steht fest, dass der Rückzug des Strafantrags erfolgte, als der Geschädigte in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit gewesen ist. Der Rückzug ist deshalb nichtig.

 

 

IV. Urkundenfälschung und Betrug (AnklS Ziff. 3 und 4)

 

1. Vorhalt

 

Der Beschuldigten wird vorgehalten, am 24. April 2017 einen Kontoauszug sowie einen Betreibungsregisterauszug gefälscht zu haben, diese Dokumente in der Folge der Q.___ übergeben zu haben, in der Absicht einen Mietvertrag mit I.___ und J.___ über eine Wohnung an der […] in […] für einen monatlichen Mietzins von CHF 2'870.00 erschleichen zu können. Dieser Mietvertrag sei am 1. Mai 2017 unterzeichnet worden. In der Folge habe die Beschuldigte die Wohnung während zwei Monaten genutzt, ohne die Mietkaution über CHF 7'980.00 oder die Mietzinse zu zahlen.

 

Hinsichtlich der Fälschung des Kontoauszuges ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte bestreitet indes, den Betreibungsregisterauszug gefälscht zu haben. Ebenso bestreitet sie die Absicht, die Miete nicht zu bezahlen. Im Rahmen der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie diesbezüglich aus, sie könne sich nicht erklären, weshalb sie diese Unterlagen gefälscht habe (AS 4, Z. 121 f.). Weitere Einvernahmeprotokolle liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist somit anhand der in den Akten liegenden Urkunden zu klären.

 

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung/rechtliche Würdigung

 

2.1. Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs

 

In den Akten befindet sich ein Betreibungsregisterauszug über die Beschuldigte vom 24.4.17, ausgestellt vom Betreibungsamt […], den die Beschuldigte der Verwaltung der Wohnung an der […], der Firma Q.___, per E-Mail geschickt hat (AS 533 ff., 539) sowie ein Original dieses Betreibungsregisterauszuges, welches vom Betreibungsamt beigebracht wurde (AS 540). Der von der Beschuldigten der Verwaltung eingereichte Betreibungsregisterauszug (AS 539) wurde gegenüber dem Originalauszug offensichtlich dahingehend abgeändert, dass die Bemerkung «Zuzug per 9.4.2017 von Polen» wegradiert und mit der Bemerkung «Kosten des Auszugs CHF 17.00» ersetzt worden ist. Damit war aus dem abgeänderten Auszug eine wesentliche Tatsache nicht mehr ersichtlich. Die Beweiskraft des Auszuges bekam dadurch eine ganz andere Qualität, da der Eindruck entstand, die Beschuldigte wohne schon länger in […]. In diesem Fall wäre das Fehlen von Betreibungen ein für den Vermieter wesentlicher Umstand, was bei einer erst vor wenigen Tagen zugezogenen Person nicht der Fall ist. Tatsächlich hatte die Beschuldigte gemäss Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Olten vom 11.8.2017 aus dem Jahr 2016 hängige Betreibungen und zwei Verlustscheine über total CHF 38'086.00 (AS 754 f.). Es kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass die Beschuldigte den Betreibungsregisterauszug entsprechend abgeändert hat, um ihre wirtschaftliche Situation gegenüber der Q.___ besser zu präsentieren. Eine andere Täterschaft ist weit und breit nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist erstellt.

 

Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte hat sich daher auch hinsichtlich des Betreibungsauszuges der Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist daher wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

 

2.2 Betrug

 

Aus der Anzeige vom 23.8.2017 ergibt sich, dass die Beschuldigte die von ihr gefälschten Urkunden per E-Mail an E.___ von der Q.___ geschickt hat (AS 534). Weiter ergibt sich aus der Anzeige, dass die beiden Vermieter I.___ und J.___ im Moment der Unterzeichnung des Mietvertrages gar keine Kenntnis von diesen Urkunden hatten, sondern diese erst im Nachhinein von der Verwaltung zugstellt bekamen (AS 533). Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigten die Wohnung übergeben worden ist, ohne dass die vertraglich vereinbarte Kaution bezahlt wurde, was der vertraglichen Vereinbarung (Ziff. 6, AS 546) widersprach.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter II./2 verwiesen werden. Im konkreten Fall fehlt es bereits an einer Täuschung der Vermieter, da diese die gefälschten Urkunden erst im Nachhinein zur Kenntnis bekamen. Sie überliessen daher die Wohnung der Beschuldigten ohne Kenntnis dieser Urkunden und notabene, ohne dass die vereinbarte Kaution von dieser geleistet worden wäre. Aufgrund des letzterwähnten Umstands fehlt es zufolge Opfermitverantwortung auch offensichtlich am Arglistmerkmal.

 

Getäuscht wurde allenfalls E.___ von der Q.___. Diese hat jedoch weder eine Vermögensverfügung selbst vorgenommen, noch hatte sie Verfügungsmacht über das Vermögen der Geschädigten (letzteres wäre – wenn der Getäuschte nicht selbst geschädigt wird –  Voraussetzung, um den Betrugstatbestand zu bejahen, vgl. Andreas Donatsch, Orell Füssli Kommentar, N 20 zu Art. 146). Zudem sind insb. auch bei einer professionellen Liegenschaftsverwaltung höhere Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu stellen. Die Geschädigten haben sich diesbezüglich das leichtfertige Verhalten der Q.___ anzurechnen. Der Betrugstatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 StGB gemäss AnklS Ziff. 4 freizusprechen.

 

 

V. Strafzumessung

 

Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ausgehend vom nun schwersten Delikt der mehrfachen Urkundenfälschung ist der Vorinstanz folgend von einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten auszugehen. Auch hinsichtlich der Körperverletzung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung grundsätzlich nachvollziehbar. Indessen ging die Vorinstanz nicht von einer Notwehrsituation aus. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes von Art. 16 Abs. 1 StGB erscheint eine Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten, asperiert 40, als angemessen. Zufolge der einschlägigen Vorstrafe und der erneuten Delinquenz kurz nach Ablauf der Probezeit und während dem laufenden Verfahren ist die Strafe um 20 Strafeinheiten zu erhöhen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Beschuldigte zwingend eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste. Die Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 180 Strafeinheiten zu verurteilen. Gemäss plausibler Angabe der Beschuldigten ist sie derzeit aufgrund der COVID-19 bedingten Restriktionen nicht arbeitstätig und bezieht weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfeunterstützung. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 10.00 festzusetzen.

 

Hinsichtlich der Vollzugsform müssten zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit Blick auf die Vorstrafe und Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigte während laufendem Strafverfahren erneut delinquierte. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

 

 

VI. Landesverweisung

 

Die Vorinstanz hat auf eine fakultative Landesverweisung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verzichtet. Da nun nur noch wesentlich weniger schwerwiegende Delikte zur Verurteilung kommen (Strafe statt drei Jahre Freiheitsstrafe noch 180 Tagessätze Geldstrafe), ist dieser Entscheid zu bestätigen.

 

 

VII. Einziehung

 

Für eine Einziehung besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Rechtsgrundlage mehr. Die beschlagnahmten Fahrzeuge inkl. Schlüssel, die dazugehörigen Verträge sowie der Schenkungsvertrag sind daher der Beschuldigten auszuhändigen.

 

 

VIII. Zivilforderung

 

Ausgangsgemäss ist die Schadenersatzforderung von †H.___ abzuweisen. Was die Genugtuung anbelangt ist diese zufolge eines seitens des Geschädigten zu berücksichtigenden Selbstverschuldens (ungerechtfertigter Angriff auf die Beschuldigte) auf CHF 500.00 zu reduzieren.

 

Was die Zivilforderung von I.___ und J.___ anbelangt, ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

 

IX. Parteientschädigung

 

Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung zu Gunsten †H.___ zu reduzieren. Angesichts der Freisprüche in den wesentlichen Anklagepunkten rechtfertigt sich eine Parteientschädigung im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 989.25.

 

Für das Berufungsverfahren hat †H.___ keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Mandatsverhältnis mit RA Stauffer ist mit dem Tod erloschen. Die Erben von †H.___ werden offenbar durch Dr. Sigl vertreten (BAS 122). Von dieser Seite wurde keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb auch keine zugesprochen wird.

 

Für die Aufwendungen der Verteidigung bis zur Gewährung der amtlichen Verteidigung ist der Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. RA Landmann macht gemäss Kostennote für die Zeit vom 17.11.15 – 8.8.17 einen Aufwand von 28.6 Stunden geltend, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der geltend gemachte Stundenansatz erscheint mit CHF 300.00 indes zu hoch. Gerechtfertigt erscheinen CHF 260.00. Dies ergäbe mit den Auslagen von CHF 1'158.50 und MwSt. von 8 % eine Parteientschädigung von CHF 9'282.05. Ausgangsgemäss ist diese um 20 % auf CHF 7'425.65 zu reduzieren.

 

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 1'838.40, hat die Rückforderung des vom Staat finanzierten Honorars des amtlichen Verteidigers zu erfolgen.

 

Im vorliegenden Berufungsverfahren werden 57 Stunden zu CHF 180.00 geltend gemacht. Das Honorar beläuft sich auf CHF 12'060.00. Den grössten Posten macht die Plädoyervorbereitung inkl. Aktenstudium aus. Die hierfür geltend gemachten 41.9 Stunden erweisen sich als übermässig. Dies entspräche rund einer Stunde pro Seite Plädoyer. Diese Position wird um 11.9 Stunden gekürzt. Ausserdem wurden die approximativ verrechneten Aufwände für die Verhandlung an die effektive Dauer angepasst. Für die Urteilsbesprechung mit der Klientin wurde eine weitere Stunde in Anschlag gebracht. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7% wird das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 9'793.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren nach Ausgang des Verfahrens im Umfang von 10 %, ausmachend 979.35.

 

 

X. Kosten

 

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf total CHF 35'573.60. Davon sind die Kosten für das Gutachten im Umfang von CHF 4'810.00 in Abzug zu bringen, da dieses nur den Tatbestand des Betruges tangierte und die Beschuldigte von diesen Vorhalten freigesprochen wurde. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 30'763.60 sind der Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von 20 % aufzuerlegen, was einem Betrag von CHF 6'152.70 entspricht.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'500.00, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 sowie Auslagen von CHF 500.00, sind der Beschuldigten gemäss dem deutlich überwiegenden Obsiegen zu 10 % aufzuerlegen und zu 90 % auf die Staatskasse zu nehmen.

 

Die vom Staat Solothurn an die Beschuldigte auszurichtende reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'425.65 wird mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie Berufungsverfahrens verrechnet.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 16 Abs. 1, aArt. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:

1.         Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt

-       des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. bis 19. November 2015 (AnklS. Ziffern 1.a; 1.b, 1.c und 1.d),

-       des Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis 1. Juli 2017 (AnklS. Ziffer 4).

2.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. April 2019 hat sich die Beschuldigte A.___ wegen Urkundenfälschung (AnklS. Ziffer 3.a) schuldig gemacht.

3.         Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        der einfachen Körperverletzung, begangen am 26. November 2015 (AnklS. Ziffer 2),

-        der Urkundenfälschung, begangen am 24. April 2017 (AnklS. Ziffer 3.b).

4.         Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00.

5.         Von der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.

6.         Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschuldigten A.___ herauszugeben:

-        Personenwagen, Mercedes Benz GLA 200, violett, (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn),

-        Personenwagen, Mercedes Benz SL 350, (befindet sich bei H.___),

-        3 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz SL350 inkl. Mercedesanhänger silbrig zu SL 350, (befinden sich bei der Polizei Kanton Solothurn),

-        1 Kaufvertrag Mercedes GLA 200 vom 15.11.2015,

-        1 Kaufvertrag Mercedes SL 350 vom 15.11.2015,

-        1 Vertrag Bestätigung Schenkung CHF 30‘000.00 vom 16.11.2015.

7.         Die Beschuldigte A.___ hat die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 6 hiervor innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abzuholen, anderenfalls Verzicht auf die Herausgabe angenommen wird und die Gegenstände in der Folge vernichtet oder zu Gunsten des Staates Solothurn verwertet werden.

8.         Die Schadenersatzforderung von †H.___ wird abgewiesen.

9.         Die Beschuldigte A.___ hat I.___ und J.___, Schadenersatz von CHF 14'350.00 zu bezahlen. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.

10.      Die Beschuldigte A.___ hat der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

11.      Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'425.65 auszurichten, welche mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziffern 16 und 17 verrechnet wird.

12.      Die Beschuldigte A.___ hat der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 989.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

13.      Für das Berufungsverfahren wird der Erbengemeinschaft †H.___, vertreten durch Robert R. Sigl, keine Parteientschädigung zugesprochen.

14.      Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin J. Landmann, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'191.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'838.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15.      Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin J. Landmann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'793.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 979.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

16.      Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 35'573.60, exkl. Gutachten auf CHF 30'763.60. Davon hat die Beschuldigte A.___ CHF 6'152.70 zu bezahlen, unter Anrechnung der reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

17.      Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 und Auslagen von CHF 500.00 belaufen sich auf total CHF 12'500.00. Davon hat die Beschuldigte A.___ CHF 1'250.00 zu bezahlen, unter Anrechnung der reduzierten Parteienschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

18.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. April 2019 werden die Kontensperren der nachstehenden Konten bei der Migros Bank AG aufgehoben:

-        Inkassokonto Nr.[…], lautend auf A.___,

-        Mietzinsdepot Nr. […], lautend auf A.___,

-        Privatkonto Nr. […], lautend auf C.___.

 

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Von Felten                                                                        Wiedmer