Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte Tötung etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. Januar 2020:
1. Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
2. A.A.___, Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;
4. D.___, Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
- Ehemann der Beschuldigten als Zuhörer;
- zwei weitere Zuhörer;
- zwei Vertreterinnen der Presse.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. In der Folge weist er die Dolmetscherin auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hin. Die Beschuldigte erklärt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden, dass sie die deutsche Sprache gut verstehe und die Fragen auch auf Deutsch beantworten könne. Der Vorsitzende erklärt der Beschuldigten, dass die Dolmetscherin zu ihrer Verfügung stehe. Sie solle ungeniert und jederzeit intervenieren, wenn sie auf sie zurückgreifen wolle. Die Beschuldigte bestätigt, dies verstanden zu haben, und macht gegen die Dolmetscherin keine Ablehnungsgründe geltend.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17./29. Januar 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen Urteilspunkte und verliest die mit Berufungserklärung vom 2. August 2019 und die mit Anschlussberufungserklärung vom 26. August 2019 gestellten Anträge. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 9 - 11 sowie 12 (teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie die Verfügung der Strafkammer vom 24. Juli 2019, mit welcher die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht verlängert wurden. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht allenfalls auch über die Weiterführung dieser Ersatzmassnahmen zu befinden habe und sich die Parteivertreter hierzu äussern könnten.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Befragung der Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 30. Januar 2020 um 11:00 Uhr.
Hierauf weist der Vorsitzende die Parteivertreter darauf hin, dass das Brotmesser, welches vom Obergericht bei der Polizei (Fachstelle Asservate) eingeholt worden sei, von den Parteivertretern eingesehen werden könne. Er bittet den amtlichen Verteidiger, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren bereits jetzt Staatsanwältin C.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin C.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Sie stellt den Antrag, es sei das Schreiben von H.___ (Bewährungshilfe, Amt für Justizvollzug) betreffend Alkoholkonsum und Rückfall der Beschuldigten, welches vom 8. März 2019 datiere und der Staatsanwaltschaft (Abteilung Solothurn) erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren zugegangen sei, zu den Akten zu nehmen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller hat keine Vorfragen und stellt keine Anträge. Gegen den Beweisantrag der Berufungsklägerin macht er keine Einwände geltend. Er händigt Staatsanwältin C.___ sowie dem Berufungsgericht die Honorarnote für das Berufungsverfahren sowie ergänzend eine weitere Honorarnote betreffend das Beschwerdeverfahren BKBES.2018.57 aus.
Das Berufungsgericht beschliesst, das Schreiben von Frau H.___ vom 8. März 2019 zu den Akten zu nehmen.
Hierauf erkundigt sich der Vorsitzende bei der Beschuldigten und ihrem Verteidiger, ob die Teilnahme der Dolmetscherin auch für das letzte Wort und die mündliche Urteilseröffnung erforderlich sei, was verneint wird.
Die Beschuldigte wird, nachdem sie vom Vorsitzenden auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt (vgl. Audiodokument im obergerichtlichen Dossier, AS 94, nachfolgend zit. «Dossier OG», sowie das separate Einvernahmeprotokoll, Dossier OG 95 -110). Darauf verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.
Die Parteivertreter verzichten auf die Möglichkeit, das Brotmesser nochmals einzusehen, und stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Nach einer Pause stellt und begründet Staatsanwältin C.___ für die Berufungsklägerin folgende Anträge (Dossier OG 111):
« 1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
a) versuchter Tötung;
b) einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand.
2. A.A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor seien A.A.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt anzurechnen:
a) 49 Tage Haft;
b) 70 Tage für die stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (2/3 des stationären Aufenthaltes vom 8.5.2018 bis zum 21.8.2018).
4. Es sei eine ambulante Behandlung für A.A.___ anzuordnen.
5. A.A.___ sei 10 Jahre des Landes zu verweisen.
6. A.A.___ sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. A.A.___ seien die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.»
Nach einer kurzen weiteren Pause stellt und begründet Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen, Dossier OG 112 ff.):
« 1. Die Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.
2. Das Verfahren wegen einer einfachen und eventualiter wegen einer mehrfachen einfachen Körperverletzung sei im Sinne von Art. 55a StGB zu sistieren.
3. Subeventualiter sei die Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00 zu bestrafen.
4. Der Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der Klinikaufenthalt von 154 Tagen seien an das Strafmass anzurechnen.
6. Eventualiter (für den Fall einer Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen schwerer Körperverletzung oder wegen versuchter schwerer Körperverletzung) sei auf eine Landesverweisung wegen eines Härtefalls zu verzichten.
7. Der Beschuldigten seien die beschlagnahmten Gegenstände wieder herauszugeben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Hierauf halten die Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Die Beschuldigte macht von ihrem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihr sehr leid, was passiert sei. Sie habe viel aus dieser Sache gelernt und sei sich zu 200 % sicher, dass ihr so etwas nicht mehr passieren werde.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:50 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 30. Januar 2020 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
2. A.A.___, Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
- ein Zuhörer;
- zwei Vertreterinnen der Presse.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die Begründung des schriftlichen Urteils, welches den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter Kiefer als Referent den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung (Tat- und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung nach Art. 51 StGB) und begründet die angeordnete therapeutische Behandlung. In der Folge legt er dar, weshalb das Berufungsgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit den Angaben zur Kostenverteilung beschliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung um 11:30 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. März 2018, 04:50 Uhr, meldete sich E.___ (Nachbar) auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass im 3. Stock eine Frau am Schreien und auch ein Mann zu hören sei (AS 6).
2. Die ausgerückte Patrouille der Polizei stellte in der Wohnung der Ehegatten A.___ diverse Flaschen und Gläser fest, die zerschlagen am Boden lagen (Fotos AS 94 ff.). Auf dem Küchenboden stellte sie zudem ein Brotmesser in einer Länge von ca. 30 cm fest, an dessen Klinge Blut festgestellt werden konnte. Zudem waren auf dem Küchenboden und dem Wohnzimmerboden diverse Blutspritzer sichtbar (AS 22 ff.; 97 ff.).
3. Gemäss ersten Aussagen von B.A.___ (Geschädigter) sei seine stark betrunkene Ehefrau (Beschuldigte) mit einem scharfen Gegenstand (Messer, Schere oder Scherbe) auf ihn losgegangen. Er habe den Angriff abwehren können und sich dabei eine Verletzung an der rechten Hand zugezogen (AS 23).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB; AS 188) und bestellte für die Beschuldigte einen amtlichen Verteidiger (AS 383). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der versuchten Tötung (Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 191).
5. Die Beschuldigte befand sich vom 11. März 2018, 09:50 Uhr, bis am 12. März 2018, 13:30 Uhr, in polizeilichem Gewahrsam (AS 199 ff.). Mit Verfügung vom 25. März 2018 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis am 24. Juli 2018, Untersuchungshaft an. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, abzuklären, ob der Wiederholungsgefahr mit geeigneten Ersatzmassnahmen (z.B. Alkoholabstinenz, Antabus-Kur) begegnet werden könnte (AS 230 ff.).
6.1 Die Beschuldigte trat in der Folge im Sinne einer Ersatzmassnahme in die Klinik O.___, [...], ein und unterzog sich ab dem 8. Mai 2018 bis am 21. August 2018 einer Alkoholtherapie (AS 289 ff.; 378.11 ff.; 690 ff.).
6.2 Mit Verfügung vom 14. August 2018 ordnete das Haftgericht ab der Entlassung der Beschuldigten aus der Klinik O.___ an, dass sie weiterhin alkoholabstinent zu leben und sich Urin- und Haarproben bei ihrer Hausärztin zu unterziehen habe. Im Weiteren wurde sie verpflichtet, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten (AS 640 ff.).
7. Am 11. März 2018 wurde dem Geschädigten von der Polizei das Strafantragsformular ausgehändigt. Er verlangte Bedenkzeit und bestätigte unterschriftlich, darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntwerden von Tat und Täterin erlischt (AS 14). Mit Eingabe vom 26. April 2018 (recte 26.3.2018, vgl. den Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft auf dem entsprechenden Formular mit Datum vom 29.3.2018) erklärte der Geschädigte, keinen Schadenersatz und keine Genugtuung geltend zu machen und verzichtete damit endgültig auf die Stellung als Zivilkläger am Strafverfahren; im Strafpunkt machte er Parteirechte geltend (AS 393). Mit separatem Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Geschädigte, auf einen Strafantrag gegen seine Ehefrau zu verzichten. Ebenso erklärte er das Desinteresse an deren strafrechtlichen Verfolgung (AS 394). Seinen Verzicht auf einen Strafantrag bekräftigte er am 20. April 2018 (vgl. das unterzeichnete Strafantragsformular gemäss AS 14, auf welchem er die Rubrik «Verzicht auf Strafantrag [gestützt auf Bedenkfrist]» ankreuzte).
8. Dr. med. F.___ erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten, welches am 17. Mai 2018 vorgelegt wurde (AS 594 ff.).
9. Die Anklageschrift datiert vom 3. August 2018 (AS 1 ff.).
10. Am 17./29. Januar 2019 fällte das Strafgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 770 ff.):
«Das Amtsgericht hat beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass B.A.___ mit Schreiben vom 4. April 2018 sein Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung von A.A.___ erklärt hat. Diese Erklärung kommt einem Ersuchen im Sinne von Art. 55a StGB um Sistierung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung gleich.
2. Das Verfahren gegen A.A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.A.___ (Ehegatte; andere rechtliche Würdigung des Vorhalts gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 3. August 2018 im Sinne von Art. 344 StPO) wird gestützt auf Art. 55a StGB sistiert. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn B.A.___ bis spätestens 29. Juli 2019 schriftlich oder mündlich darum ersucht. Ohne ein entsprechendes Ersuchen erfolgt nach Ablauf der genannten Frist die Einstellung des Verfahrens.
Das Amtsgericht hat erkannt:
1. A.A.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift).
2. A.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor werden A.A.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a) 49 Tage Haft,
b)
70 Tage für die
stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (2/3 des
stationären Aufenthalts vom 8. Mai 2018 bis zum 21. August 2018).
4. Es wird eine ambulante Behandlung für A.A.___ angeordnet (Suchtbehandlung im Sinne des Gutachtens vom 17. Mai 2018); der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
5. Für die Dauer der Behandlung wird für A.A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
6. Für die Dauer der Behandlung wird A.A.___ die Weisung erteilt, sich Kontrollen der einzuhaltenden Alkoholabstinenz zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der zuständigen Fachpersonen und der Vollzugsbehörde).
7. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren werden die folgenden gegen A.A.___ angeordneten Ersatzmassnahmen (gemäss Verfügung des Haftgerichts vom 14. August 2018) für die Dauer von 6 Monaten fortgeführt:
a) regelmässige Abgabe von Urin- und Haarproben zur Überprüfung der Alkoholabstinenz über ihre Hausärztin Dr. med. J.___, [...](bzw. eine andere Fachperson),
b) Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung bei med. pract. G.___, Solothurn (bzw. bei einer anderen Fachperson),
c) Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe Kanton Solothurn, H.___ (bzw. mit einer anderen Fachperson; Durchführung und Kontrolle der Ersatzmassnahmen).
8. Von einer Landesverweisung von A.A.___ wird abgesehen.
9. Das beschlagnahmte Brotmesser (Marke: Victorinox) wird eigenzogen und ist durch die Polizei des Kantons Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
10. Die beschlagnahmten Kleidungsstücke von A.A.___ sowie das beschlagnahmte Plüschtier werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
11. Die beschlagnahmten Kleidungsstücke von B.A.___ werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 11'369.30 (54.58 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 732.05 und MWST zu 7.7 % von CHF 812.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'939.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 210.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 17'960.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 15'960.00 belaufen.»
11.1 Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 810).
11.2 Gemäss Berufungserklärung vom 2. August 2019 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Beschluss:
- Ziff. 2 (impliziter Freispruch vom Vorhalt der qualifizierten einfachen Körperverletzung)
Urteil:
- Ziff. 1 (impliziter Freispruch vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung);
- Ziff. 2 (Strafzumessung);
- Ziff. 4 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung);
- Ziff. 5 und 6 (Bewährungshilfe und Weisung);
- Ziff. 8 (Verzicht auf Landesverweisung).
Beantragt werden Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) und versuchter vorsätzlicher Tötung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe, der Verzicht auf den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung, der Verzicht auf die Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe sowie die Anordnung einer Landesverweisung.
12. Am 26. August 2019 erhob die Beschuldigte Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Ziffern 1 - 7 sowie 13 des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten mit Ausnahme wegen einfacher Körperverletzung (vgl. hierzu aber auch nachfolgende Ziff. I.16.), die Ausfällung einer Geldstrafe, ev. einer tieferen Freiheitsstrafe, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, die vollumfängliche Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und der Suchtbehandlung, der Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme, von Bewährungshilfe und Weisungen, der Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung sowie die Neuverteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten.
13. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verlängerte der Vizepräsident des Berufungsgerichts die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer des Berufungsverfahrens.
14. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 9 - 11: Einziehungen/Herausgaben;
- Ziff. 12: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
15. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ersuchte der Instruktionsrichter bei der Polizei (Fachbereich Asservate) um die Zustellung des beschlagnahmten und bei ihr eingelagerten Brotmessers für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren. Tags darauf ging dieses beim Obergericht ein.
16. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 29. Januar 2020 statt. Anlässlich dieser liess die Beschuldigte in Bezug auf Anklageschrift (nachfolgend zit. «AKS») Ziff. 2 (im Hauptantrag) einen Freispruch beantragen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll), während in der Anschlussberufungserklärung vom 26. August 2019 noch ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung verlangt worden war. Es liegt folglich ein modifiziertes Rechtsbegehren vor. Das Rechtsmittel wurde aber nicht nachträglich (d.h. nach Ablauf der massgeblichen Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) auf einen bislang gänzlich unangefochten gebliebenen Urteilspunkt ausgedehnt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositivziffer 1) wurde vielmehr von beiden Parteien rechtzeitig angefochten und damit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens erhoben. Damit stellt sich die Frage der Teilrechtskraft nicht und der entsprechende Urteilspunkt ist vom Berufungsgericht unter nachfolgender Ziff. II frei und umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).
II. AKS Ziff. 2: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), subeventualiter versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
1.1 Gemäss AKS Ziff. 2 wird der Beschuldigten folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
«begangen am 11. März 2018, zwischen ca. 04:10 bis 04:50 Uhr, kurz nach dem Ereignis gemäss Ziff. 1.1 [AKS], in [...], am gemeinsamen Domizil im Küchen-Wohnzimmerbereich, z.Nt. von B.A.___, indem die Beschuldigte, als sie den Geschädigten bemerkte, mit einem Brotmesser der Marke Victorinox mit Wellenschliff und Klingenlänge 21.5 cm in der ausgestreckten rechten Hand – auf Bauch- / ev. Brusthöhe des Geschädigten gerichtet – unvermittelt auf diesen losrannte, um ihm das Messer mit Wucht in den Bauch- /evtl. Brustbereich zu stechen bzw. in den genannten Bereich zu rammen. Damit schuf die Beschuldigte ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Der Geschädigte wehrte mit der rechten Hand den Angriff reflexartig ab, indem er gegen das Messer griff, weshalb es beim Versuch blieb.
Bei der Abwehrhandlung zog sich der Geschädigte folgende Verletzungen zu: sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers. Ferner wurden ein Nerv bzw. Nervenbündel, das auf der Ellenseite des Daumens verläuft, durchtrennt. Ohne handchirurgische Intervention wären die durchtrennte Sehne sowie die durchtrennten Nerven nicht zusammenwachsen und der Daumen hätte ein erhebliches Defizit beim Beugen aufgewiesen. Nach aktuellem Stand ist mit keiner bleibenden schweren Beeinträchtigung zu rechnen, wobei das funktionelle Endergebnis der Verletzungen im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Anlässlich der Erstbehandlung wurde dem Geschädigten eine 10-tägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Einschränkung dürfte aber weit über die 10 Tage hinausgehen. In der Folge waren bzw. sind entsprechende Behandlungen und Kontrollen nötig. Generell dürfte das Heilen (belastungsfähiges Zusammenwachsen der Sehne) ca. 3 - 6 Monate dauern.
Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, mindestens nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes Zustechen im Rahmen eines dynamischen Geschehens) den Tod des Geschädigten zur Folge haben könnte.
Eventualiter wollte die Beschuldigte dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung zufügen, mind. nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes Zustechen gemäss vorstehender Beschreibung im Rahmen eines dynamischen Geschehens) eine solche Verletzung zur Folge haben könnte. Soweit die Verletzungen an der Hand im Zeitpunkt der Hauptverhandlung als schwer zu qualifizieren sind, wäre die Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Subeventualiter wollte die Beschuldigte dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung zufügen, mind. nahm sie in Kauf, dass ihr Verhalten (unkontrolliertes Zustechen gemäss vorstehender Beschreibung im Rahmen eines dynamischen Geschehens) eine solche Verletzung zur Folge haben könnte. Soweit eine schwere Körperverletzung ausblieb, blieb es beim Versuch.»
2. Anklagegrundsatz
2.1 Die Beschuldigte liess durch ihren Verteidiger vor Obergericht in Bezug auf den Eventual- bzw. Subeventualvorhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Geltend gemacht wird, Art. 122 StGB unterscheide 5 Varianten der schweren Körperverletzung. Es sei unklar, welche Tatbestandsvariante gemäss Anklageschrift erfüllt sein solle. Irgendwelche Details suche man vergeblich, heisse es doch lediglich, die Beschuldigte habe eventualiter dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines schweren Nachteils oder einer bleibenden Entstellung zufügen wollen. Auf diese Weise werde alles, aber nichts Genaues vorgeworfen. Damit werde die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift verletzt. Die Beschuldigte wisse dadurch nicht, wogegen sie sich verteidigen müsse (Dossier OG 115 f.).
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweis auf diverse weitere Entscheide).
2.3 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist in Bezug auf die vorliegende Anklageschrift zu verneinen. Zwar kritisiert die Verteidigung zu Recht, dass die Anklageschrift im Eventual- bzw. Subeventualvorhalt auf Art. 122 StGB verweist, ohne aber die anzuwendende Tatbestandsvariante zu nennen und auch die Formulierung «schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. eines schweren bleibenden Nachteils oder einer bleibenden Entstellung» ist nicht klar, sondern eine blosse Aneinanderreihung (möglicher) Taterfolge. Entscheidend ist aber, dass die Anklageschrift mit den weiteren Angaben die Beschuldigte bzw. deren Verteidigung nicht im Ungewissen über den konkreten Taterfolg lässt, sondern ausdrücklich «die Verletzungen an der Hand» nennt, die nach der Auffassung der Anklagebehörde rechtlich als schwere Körperverletzung (Eventualvorhalt) oder als versuchte schwere Körperverletzung (Subeventualvorhalt) zu würdigen sind. Welche Handverletzungen gemeint sind, erschliesst sich aus den Angaben im Hauptvorhalt («sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers», «Durchtrennung des Nerves bzw. Nervenbündels, das auf der Ellenseite des Daumens verläuft»). Zudem geht die Tathandlung klar aus der Anklageschrift hervor: Der Hauptvorhalt – auf den der (Sub-)Eventualvorhalt ausdrücklich verweist («gemäss vorstehender Beschreibung») – umschreibt detailliert den Angriff der Beschuldigten sowie das von ihr verwendete Tatwerkzeug («Brotmesser der Marke Victorinox mit Wellenschliff und Klingenlänge 21.5 cm») und legt dar, wie sich der Geschädigte im Rahmen einer Abwehrhandlung die Verletzungen an der Hand zuzog. Demnach war der Beschuldigten klar, gegen welchen Vorhalt sie sich zur Wehr setzen musste und eine wirksame Verteidigung war ihr ohne Weiteres möglich.
3. Persönliche Beweismittel
3.1 Aussagen der Geschädigten
3.1.1 Der Geschädigte wurde erstmals am Tattag, also am 11. März 2018, polizeilich im Bürgerspital Solothurn befragt. Die Einvernahme konnte er jedoch auf Grund seiner Verletzung nicht unterzeichnen (AS 114 ff.).
Er führte aus, dass er zuhause gewesen sei und TV geschaut habe. Seine Ehefrau sei im Ausgang gewesen. Um 03:45 Uhr habe sie angerufen und gesagt, sie habe viel Alkohol getrunken und wisse jetzt nicht mehr, wo sie sei. Er habe ihr gesagt, dass sie ein Taxi nach Hause nehmen solle. Um ca. 04:10 Uhr sei sie dann in massiv betrunkenem Zustand nach Hause gekommen. Sie habe eine lallende Aussprache gehabt und sich schlecht auf den Beinen halten können. Wenn seine Frau zu viel Alkohol getrunken habe, habe sie ein Wechselbad der Gefühle. Sie sei zuerst weinerlich und dann aggressiv gewesen. Sie habe ihn beschimpft und mit der Faust und der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe zudem in ihrer Zerstörungswut versucht, ihr Lieblingsstofftier mit einem Brotmesser zu zerschneiden. Er habe versucht, sie davon abzuhalten. Darauf habe sie das Brotmesser gegen ihn gerichtet. Er sei ca. in einer Entfernung von 3 Metern beim Kücheneingang gestanden. Da sei sie unvermittelt mit dem gestreckten Messer, welches sie auf Brusthöhe in seine Richtung gerichtet habe, auf ihn losgerannt. Es sei sehr schnell gegangen. Er habe geistesgegenwärtig in das Brotmesser gegriffen. Darauf habe er an seiner rechten Hand eine stark blutende Wunde gesehen. Er habe sich abgedreht und die Wunde im angrenzenden Wohnzimmer mit einem Tuch bedeckt. Seine Frau sei dann zu ihm gekommen, das Messer habe sie nicht mehr auf sich gehabt. Als sie gesehen habe, was sie angerichtet habe, habe sie ihm geholfen, die Wunde am Daumenansatz zu verbinden.
Vor dem Angriff mit dem Messer sei es zwischen ihnen laut geworden. Die Beschuldigte habe Gläser um sich geworfen und ihm die Zigarettendrehmaschine (ca. 30 x 15 cm und 1,5 - 2 kg schwer) über den Kopf geschlagen. Er habe deshalb eine leichte Beule am Kopf.
3.1.2 Am 11. März 2018 erfolgte eine zweite polizeiliche Einvernahme des Geschädigten (AS 115 ff.).
Der Geschädigte führte in Ergänzung der ersten Einvernahme zusammenfassend aus, dass er der Ehefrau, nachdem sie ihn angegriffen und mit der Faust geschlagen habe, ebenfalls etwa 2 oder 3 «gewaschen» habe. Er habe sie gegen den Boden gedrückt und ihre Arme festgehalten. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Nach dieser ersten Phase habe sich die Ehefrau beruhigt, ihn dann aber ein zweites Mal angegriffen. Wenn er von ihr attackiert worden sei, dann seien dies vor allem Faustschläge gewesen, immer in Richtung seines Gesichts. Sie habe es auch mit Fusstritten versucht, ihn damit aber nicht richtig getroffen. Richtung Kopf habe sie unzählige Schläge ausgeführt, rasch hintereinander, wie ein Gewitter. Er glaube, sie ziele dabei nicht und treffe dann nur wenig. Sie habe ihn etwa 12 bis 15 Mal im Gesicht getroffen. Im Wohnzimmer habe sie ihm die Zigaretten-Drehmaschine gegen den Hinterkopf geschlagen. Sie habe sich dann erneut beruhigt und geweint. Er sei auf den Balkon gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Da habe die Ehefrau begonnen, Weingläser aus dem Schrank zu nehmen und auf den Boden zu werfen. Als er wieder in die Wohnung gegangen sei, sei es heftig geworden: Er habe seine Frau am Hals erwischt. Er habe sie am Hals zu Boden gedrückt und sie ein paar Minuten am Boden gehalten. Die Ehefrau habe sich dann kurzfristig beruhigt, dann aber dem Stofftier, welches sie so gerne habe, den «Grind» abgehauen. Er habe zuerst gedacht, sie habe das mit einer Schere gemacht, aber es sei wohl das Brotmesser gewesen. Da sei er vom Sofa, wo er gesessen sei, aufgestanden und in die Küche gegangen, wo die Ehefrau gestanden sei und das Brotmesser in der rechten Hand gehabt habe. Da sei sie in seine Richtung gesprungen, wie jemand, der einen verletzen will, richtig aggressiv, das Messer habe sie auf Brusthöhe mit ausgestrecktem Arm in seine Richtung gehalten. Er habe eine reflexartige Abwehrbewegung gemacht und dabei wohl ins Messer gegriffen und sich auf diese Weise verletzt. Er sei dann zur Balkontür gegangen und habe das Blut abgedrückt. Die Ehefrau sei gekommen und habe ihm geholfen. Sie habe geweint und ihn umarmt. Er habe sich ins Spital begeben wollen, da sei die Polizei gekommen.
Als er verletzt worden sei, sei er zwischen dem Küchentisch und dem Durchgang, der in die Küche führe, gestanden. (Auf die Frage, wo sich das Brotmesser befunden habe, nachdem er damit verletzt worden sei) Er habe mit einem Polizisten im Gang bleiben müssen. Erst dann habe er mitbekommen, dass er nicht durch eine Schere, sondern durch das Brotmesser verletzt worden sei. Die Polizei habe nämlich keine Schere, sondern das Messer mit Blut daran gefunden. Er habe das Messer in der Küche liegen sehen.
3.1.3 Am 22. März 2018 wurde der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (AS 139 ff.).
Der Geschädigte bestätigte seine bisherigen Aussagen. Wiederum gab er zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, er sei mit einer Schere attackiert worden (AS 144 und 147). Sie habe das mit dem Stofftier vor etwa eineinhalb Jahren schon einmal mit einer Schere gemacht. Deshalb habe er wohl an eine Schere gedacht, als sie mit diesem Gegenstand auf ihn zu gerannt gekommen sei (AS 146). «So Mage, Buch, uf dere Höchi isch si derhär cho» (AS 144). Sie sei mit gestrecktem Arm gekommen. (Auf die Frage, wie sie auf ihn zugegangen sei): «losgstürmt», «attackiert», er habe das Gefühl gehabt, «jetz wot si mir öpis atue» (AS 147).
Es habe keinen Auslöser für den Streit gegeben (145). Nachdem er ein sauberes Geschirrtuch geholt habe und sie ihm geholfen habe, das «drum ume z’liere», habe sie ihn umarmt und sich entschuldigt (AS 144).
(Auf die Frage, wie genau er von seiner Frau geschlagen worden sei) Sie schlage jeweils mit den Fäusten. Mit den Füssen habe sie es auch versucht, aber nicht so oft getroffen. Es sei wie bei kleinen Buben: Ein Haufen Luftlöcher und zwischendurch «breicht me», aber nicht kontrolliert. Beim zweiten Mal habe sie ihm dann noch die Zigarettendrehmaschine (beidhändig) über die Rübe gezogen (AS 145).
Der Geschädigte beschrieb anlässlich dieser Einvernahme unter Verwendung einer Messerattrappe und unter Mitwirkung einer Sachbearbeiterin nochmals den genauen Ablauf, wobei von einzelnen Szenen Fotos erstellt wurden (AS 148, 157 f.). Der Geschädigte präzisierte, dass die Beschuldigte «gerade neben dem Küchentrog» gestanden sei, als er gesehen habe, dass sie in der Küche etwas mache (AS 148).
(Auf die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers, ob die Beschuldigte versucht habe, ihn mit dem Messer auch zu schneiden) Nein, schon stechen, wobei für ihn schneiden auch stechen sei. Das seien Unterkategorien vom selben. Sie sei aber nicht so (der Geschädigte macht mit dem Arm Vor- und Rückwärtsbewegungen), sondern so (zeigt seinen gestreckten Arm) auf ihn zugekommen und er habe sich bedroht und angegriffen gefühlt (AS 154). (Auf die weitere Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers, ob das Messer vorne spitzig oder abgestumpft sei) Das sei so eine Viertelrundung, aber in diesem Moment habe er nicht gesehen, was «dört derhär chunnt» (AS 154).
3.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 wurde der Geschädigte als Zeuge befragt (AS 709 ff.).
Dabei präzisierte er, dass die Distanz zwischen der Beschuldigten, als sie am Stofftier «säbelte» und ihm 1,3 Meter betrug. Er selber sei beim Eingang der Küche gestanden. Sein Körper sei ausserhalb, der Arm schon in der Küche gewesen. Vorher sei er auf dem Sofa gesessen und dann in ihre Richtung gegangen. Er habe die Ehefrau in der Küche etwas machen hören und sei deshalb in ihre Richtung gegangen. Sie hätten nichts gesprochen. Dann habe er das Stofftier gesehen.
Mit 1,3 Meter komme man irgendwie nicht ins Rennen. Die Distanz, wie sie auf den bei der Staatsanwaltschaft hergestellten Fotos ersichtlich sei (AS 156 ff.), stimme nicht. Die Situation, wie sie auf dem Foto auf AS 158 dargestellt sei, treffe zu.
Für die Ehefrau sei das Stofftier ein «Tröschterli» gewesen.
Der Geschädigte wies erneut darauf hin, dass er nie ein Messer gesehen habe. Es sei alles so schnell gegangen.
3.2 Aussagen der Beschuldigten
3.2.1 Die Beschuldigte wurde unmittelbar nach den Ereignissen in der Wohnung erstmals um 06:22 Uhr polizeilich befragt (AS 124). Sie führte aus, dass sie sich nach ihrer Heimkehr nach Hause mit dem Geschädigten gestritten habe. Sie habe dann etwas essen wollen. Als sie mit dem Brotmesser Brot geschnitten habe, sei es zu einem Handgemenge mit dem Geschädigten gekommen. Er habe sich dabei irgendwie verletzt. Sie wisse nicht mehr, wie das passiert sei.
3.2.2 Am 12. März 2018 wurde die Beschuldigte zum zweiten Mal polizeilich einvernommen (AS 125 ff.). Sie führte aus, dass sie spät nach Hause gekommen und besoffen gewesen sei. Sie habe sich mit dem Geschädigten gestritten. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Sie habe Brot schneiden wollen und da sei es passiert, vielleicht weil er ihr das Messer habe wegnehmen wollen. Sie sei nicht zu ihm gegangen und habe ihn nicht attackiert.
Die Beschuldigte führte aus, dass sie den Streit angefangen habe. Sie erinnere sich, dass sie Brot habe schneiden wollen. Sie glaube, dass der Geschädigte zu ihr gekommen sei, um ihr das Messer wegzunehmen, sie sei aber nicht sicher.
Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten, wonach sie in seine Richtung gesprungen sei wie jemand, der einen verletzen wolle, führte die Beschuldigte aus, sie erinnere sich nicht. Wenn er es so sage, habe er aber recht.
Auf Vorhalt des zerschnittenen Stofftieres führte die Beschuldigte aus, dass sie es vielleicht mit dem Messer verletzt habe. Vielleicht habe sie der Geschädigte daran hindern wollen.
3.2.3 Am 25. April 2018 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 159 ff.). Sie führte aus, dass sie die ganze Geschichte von ihrem Mann gehört habe, sie selbst möge sich aber zu 90 % nicht erinnern. Vom Stofftier habe sie in der ersten Befragung von der Polizei gehört. Vielleicht habe sie das Stofftier aus Eifersucht zerschnitten, weil sie gerne ein Kind hätte und der Ehemann mit dem Stofftier gewitzelt habe, indem er dieses als ihr Kind bezeichnet habe.
Wie es zur Handverletzung des Ehemannes gekommen sei, könne sie nicht sagen. Sie glaube, was dieser ausgesagt habe.
3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 (AS 726 ff.) bestätigte die Beschuldigte, an das Kerngeschehen keine eigene Erinnerung zu haben. Das Stofftier, das sie zerschnitten habe, sei ihr Lieblingsstofftier gewesen.
3.2.5 Vor Obergericht führte die Beschuldigte zur Sache Folgendes aus (vgl. Audio-dokument: Dossier OG 94 sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 29.1.2020: Dossier OG 95 - 110). Weshalb die Situation zuhause eskaliert sei, wisse sie nicht mehr aus ihrer Erinnerung. Dass es dort zu einer Schlägerei gekommen sei, wisse sie aus den Akten und insbesondere aus den Einvernahmen ihres Ehemannes. Sie habe gesehen, wie zuhause kaputte Weinflaschen und wohl auch kaputte Gläser am Boden gelegen seien. Auch habe sie das Bild in Erinnerung, wie sie auf dem Rücken am Boden gelegen sei und ihr Mann über ihr. Auch wisse sie noch, dass sie ihrem Mann beim Verbinden (der Wunde) geholfen habe und sie überrascht gewesen sei, wie stark er geblutet habe. Ebenfalls könne sie sich an das Eintreffen der Polizei in der Wohnung erinnern. Weitere Bilder habe sie nicht in Erinnerung. Was sie damals mit dem Stofftier gemacht habe, habe sie erst im Nachhinein erfahren. Heute vermute sie, dass sie ihren Ärger und ihre Aggressionen habe abbauen wollen, indem sie es kaputt gemacht habe. (Auf die Ergänzungsfrage des Vorsitzenden, was der Vorwurf, sie habe versucht, ihren Ehemann zu töten, in ihr auslöse) Sie sei 100 % sicher, dass sie nicht versucht habe, ihn zu töten. Sie glaube nicht, dass sie auf ihn zugesprungen sei, um ihn zu töten. (Auf die Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers, weshalb sie an jenem Abend so viel Alkohol getrunken habe) Zusammenfassend führe sie dies auf Missverständnisse, Schwierigkeiten und die vielen nicht besprochenen Probleme in ihrer Beziehung zurück. Der ganze Stress sei wie ein grosser Schneeball geworden und der Alkoholkonsum sei zum Entspannen gewesen.
4. Objektive Beweismittel
4.1 Wahrnehmungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 26.4.2018 (AS 22 ff.)
Der rapportierende Polizist, der in die Wohnung des Ehepaares A.___ ausrückte, stellte im Wohnzimmer am Boden diverse zerschlagene Gläser und Flaschen sowie ein Brotmesser mit einer Länge von ca. 30 cm fest, an dessen Klinge Blut festgestellt werden konnte. Auf dem Küchen- und Wohnzimmerboden stellten die Polizisten zudem diverse Blutspritzer fest. Zwischen Küchen- und Bodenbereich lag am Boden ein aufgerissenes Stofftier (braune Kuh).
Fotos der Wohnung finden sich unter AS 32 - 35 und AS 94 - 101.
4.2 Küchenmesser
Das Küchenmesser wurde im Hinblick auf die obergerichtliche Hauptverhandlung zu den Akten genommen. Fotos finden sich unter AS 25 ff. Das Messer weist eine einseitige gewellte Klinge von 21,5 cm und eine Gesamtlänge von 34,5 cm auf. Die Klinge verläuft vorne in einer schrägen Linie, an deren Ende sie einen Spitz aufweist.
4.3 Forensisch-toxikologische Untersuchungen
Die Analyse auf Ethylalkohol ergab beim Geschädigten für die Tatzeit (04:50 Uhr) eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0,74 ‰ und einen maximalen Wert von 1,85 ‰. Hinweise auf Betäubungsmittel fanden sich keine (AS 43 ff.).
Bei der Beschuldigten ergab sich eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von minimal 1,99 ‰ und maximal 3,40 ‰ (AS 51 ff.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft führte das Institut für Rechtsmedizin Kanton Basel-Stadt bei der Beschuldigten eine Haaranalyse durch. Die Untersuchung ergab für die zwei bis drei Monate vor der Tat einen starken Alkoholkonsum der Beschuldigten (AS 61 ff.).
4.4 Arztberichte
4.4.1 Der Geschädigte begab sich nach der Tat auf die Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn, wo die Hauptdiagnose «Durchtrennung der Sehne des M. flexor pollicis longus Zone 2 mit Nervenbeteiligung» gestellt wurde. Es handle sich um eine 4 cm lange Schnittwunde semizirkulär um das Daumengrundgelenk (AS 67 f.; Fotos AS 42).
4.4.2 Am 13. März 2018 wurde im Bürgerspital Solothurn ein operativer Eingriff vorgenommen (AS 79.10 f.).
4.4.3 Mit Arztbericht vom 6. Juli 2018 (AS 79.1 ff.) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Amteiarzt des Kantons Solothurn, aus, dass der Geschädigte am rechten Daumen eine Schnittverletzung mit Läsion der Sehne erlitten habe. Im Operationsbericht sei der Schnitt als «sehr tief» bezeichnet worden, ohne metrische Angabe. Es sei ausserdem ein Nerv bzw. ein Nervenbündel, das auf der Ellenseite des Daumens verlaufe, durchtrennt worden. Die Verletzung sei durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden. Der Geschädigte habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Die Sehnendurchtrennung habe den Verlust eines grossen Teils der Beugefunktion zur Folge gehabt, ein bleibender Nachteil sei aber nicht zu erwarten. Die Folge der Nervendurchtrennung sei weniger offensichtlich; das vom Nerv versorgte Hautareal könne (wie bei einer Lokalanästhesie) unempfindlich werden.
Anlässlich der Erstbehandlung sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen attestiert worden. Die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit seien aber weit über diese 10 Tage hinausgegangen. Generell sei mit einer Heilungszeit von 3 bis 6 Monaten zu rechnen (AS 76 ff.).
4.4.4 Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 23. November 2018 (AS 671 ff.) ist die Funktion der rechten Hand im grossen Ganzen weitgehend wiederhergestellt. Es bestehe jedoch voraussichtlich dauerhaft bzw. über Jahre eine herabgesetzte Empfindungsfähigkeit der rechten Hand im Bereich des Daumens sowie eine gewisse Einschränkung für feinmotorische Tätigkeiten. Es sei aber davon auszugehen, dass eine weitgehende Integration dieses Defekts in den Alltag möglich sei.
4.4.5 Mit Bericht vom 3. Juli 2018 führte der Amtsarzt Dr. Q.___ aus, er habe B.A.___ im Bürgerspital untersucht. Es habe sich eine versorgte Stichwunde rechts im Bereich des Daumengrundgelenks ventral gezeigt. Es handle sich gemäss Fotodokumentation um eine tiefe Wunde (AS 80). Zu den weiteren von Dr. Q.___ beschriebenen Verletzungen, welche sich auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 beziehen, wird auf die nachfolgende Ziff. III.4. verwiesen.
4.4.6 Dr. Q.___ hielt in einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2018 fest, er habe im UG Solothurn auch die Beschuldigte untersucht. Sie habe keine Verletzungen gezeigt (AS 81).
4.5 Spurenbericht
Fw R.___ erwähnt im Spurenbericht vom 8. Mai 2018 (AS 84 ff.), die Untersuchungen des Geschädigten und der Beschuldigten durch Dr. Q.___ seien in seinem Beisein erfolgt. Beim Geschädigten habe ein bandagierter rechter Daumen festgestellt und dokumentiert werden können. Auch bei der Beschuldigten hätten einige Verletzungen festgestellt und dokumentiert werden können (AS 86).
4.6 Fotografische Dokumentation
Noch in der Tatnacht (11.3.2018, morgens um 05:42 Uhr) wurde vom Pikettoffizier die fotografische Dokumentation der Verletzungen verfügt (vgl. den polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 26.4.2018, AS 24).
Ein Foto zeigt die Beschuldigte in einer Nahaufnahme im Seitenprofil (AS 31). Es sind auf diesem Foto deutliche Spuren im Halsbereich zu erkennen.
5. Beweiswürdigung
5.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für die beschuldigte Person günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld der verdächtigen Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld der verdächtigen Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
5.2 Die Aussagen des Geschädigten sind nicht von Belastungseifer geprägt. So verneinte er ausdrücklich, dass er von der Beschuldigten abhängig sei oder dass sie ihn bedroht oder genötigt habe (AS 120 f.). Er führte aus, dass die Beschuldigte «sonst» eine Liebe sei. Das passiere nur, wenn sie zu viel Alkohol getrunken habe. Er wolle mit ihr sprechen, ob sie sich helfen lassen wolle (AS 122). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Geschädigte aus, dass die Ausfälle der Ehefrau in letzter Zeit sowohl bezüglich Anzahl als auch Heftigkeit abgenommen hätten. Sie mache so etwas nur, wenn sie besoffen sei (AS 149). Er habe seine Frau sehr gerne und wolle den Weg mit ihr gehen, wenn sie da mitmache (AS 153). Der Geschädigte wandte sich am Schluss der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft direkt an die anwesende Beschuldigte und sagte ihr: «Ich liebe dich» (AS 154). Der Geschädigte hat die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar massiv entlastet, indem er ausführte, dass die Distanz zwischen ihm und der Ehefrau im Moment, als sie auf das Stofftier eingeschnitten und sich zu ihm abgedreht habe, lediglich 1,3 Meter betragen habe, was gleichzeitig bedeute, dass sich die Ehefrau nicht auf ihn zubewegt habe, sondern er ihr vielmehr «ins Messer griff» und er gar nie ein Messer gesehen habe.
Die ersten Aussagen des Geschädigten sind plausibel und glaubhaft. Der von der Verteidigung anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, es bestünden keine gesicherten Erkenntnisse über den Tatverlauf, da auch der Geschädigte erheblich betrunken gewesen sei (vgl. Dossier OG 113), hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die ermittelte Alkoholkonzentration des Geschädigten betrug zwischen minimal 0,74 ‰ und maximal 1,85 ‰. In Bezug auf die Frage, ob die befragte Person im Tatzeitpunkt in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, kann nicht schematisch auf eine bestimmte Promilleangabe abgestellt werden. Ein solcher (abstrakter) Wert kann je nach Person (insbesondere unter Berücksichtigung der konstitutionellen Disposition und einer etwaigen Toleranzentwicklung) unterschiedliche Auswirkungen haben. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit des Geschädigten lassen sich nicht ausmachen. Der Geschädigte selbst gab nie zu Protokoll, aufgrund des Alkoholkonsums in seiner Wahrnehmungsfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen zu sein. Seine ersten Aussagen zur Tatnacht sind detailreich, fügen sich zu einem in sich schlüssigen Gesamtbild und decken sich mit dem Spurenbild (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. II.6.3). Auch die vom Geschädigten geschilderten eigenen Handlungen (die heftige Gegenwehr auf die Schläge der Beschuldigten, die sofortige Abwehrhandlung auf den Messerangriff sowie das Behändigen des Küchentuches und das Verbinden der Wunde) liefern keine Hinweise auf eine in ihrer Wahrnehmung und Orientierung eingeschränkte Person, sondern zeugen vielmehr von einer intakten bzw. raschen Reaktionsfähigkeit und einem zielgerichteten Verhalten.
Auch der Umstand, dass der Geschädigte davon ausging, die Beschuldigte bewege sich mit einer Schere auf ihn zu und er erst ex post (d.h. nach dem Eintreffen der Polizei und der Sicherstellung des Brotmessers in der Küche) seinen Irrtum erkannte, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint dies vielmehr nachvollziehbar: Der Geschädigte sah nicht, welchen Gegenstand die Beschuldigte in der Küche behändigte und konnte in der Folge auch nicht erkennen, womit sie das Stofftier zerschnitt. Die Ereignisse spielten sich in sehr kurzer Zeit ab und als die Beschuldigte schliesslich mit einem Gegenstand auf den Geschädigten zuschritt, erfasste dieser zwar die Bedrohungssituation, war aber nicht darauf vorbereitet, alle Einzelheiten zu registrieren.
Zusammenfassend kann grundsätzlich auf die ersten Aussagen des Geschädigten abgestellt werden.
Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf dessen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie zielten darauf ab, die Beschuldigte möglichst zu entlasten, und sie stimmen, wie sogleich unter Ziff. II.6.3 darzulegen ist, mit dem Spurenbild und den räumlichen Verhältnissen nicht überein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
5.3 Im Unterschied zu den Erstaussagen des Geschädigten können die Aussagen der Beschuldigten dem Beweisergebnis nicht zu Grunde gelegt werden. Die Beschuldigte stand unter massivem Alkoholeinfluss und räumte selber ein, sich «zu 90 %» nicht erinnern zu können. Sie stellte in den ersten Einvernahmen lediglich Vermutungen über den Ablauf der Ereignisse an, führte dann aber auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten aus, dass dieser «recht habe», während sie in Bezug auf die Tatnacht nur noch vereinzelte Bilder (beispielsweise die zerschlagenen Weinflaschen auf dem Boden des Wohnzimmers) in Erinnerung habe.
Der Gutachter kam zum Schluss, dass die von der Beschuldigten geltend gemachte Amnesie in inselartiger Form dem entspreche, was bei einer tatsächlichen Amnesie – im Gegensatz zu einer bloss vorgeschobenen Amnesie – zu erwarten sei (vgl. AS 592 und 622).
5.4 Es ist bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts somit grundsätzlich auf die ersten Aussagen des Geschädigten und die objektiven Beweismittel abzustellen.
6. Beweisergebnis
6.1 Die Beschuldigte verbrachte den Abend des 10. März 2018 mit Bekannten im Ausgang. Sie konsumierte sehr viel Alkohol und wies, als sie um ca. 04:10 Uhr nach Hause kam, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1,99 ‰ und 3,40 ‰ auf, wobei zu Gunsten der Beschuldigten auf den Maximalwert abzustellen ist. Der Geschädigte, der den Abend zu Hause verbrachte, wies zur Zeit der Rückkehr der Beschuldigten eine BAK zwischen 0,75 ‰ und 1,85 ‰ auf.
6.2 Die Ehegatten A.___ gerieten aus unbekannten Gründen miteinander in einen heftigen Streit. Offenbar führte der übermässige Alkoholkonsum bei der Beschuldigten regelmässig zu einem aggressiven Verhalten und es war denn auch sie, welche die Auseinandersetzung begann, indem sie v.a. mit ihren Fäusten auf den Geschädigten einschlug. Auch versuchte sie, ihn mit den Füssen zu treten. Dabei machte sich die schwere Alkoholisierung der Beschuldigten gemäss den Angaben des Geschädigten auch in motorischen Symptomen deutlich bemerkbar, insbesondere in einem Schwanken (sie habe sich fast nicht auf den Beinen halten können) sowie einem wilden und heftigen Schlagen («wie ein Gewitter»), das von der Bewegungsabfolge unkoordiniert und unkontrolliert erschien (sie habe wie Luftlöcher geschlagen, und ihn nur manchmal getroffen).
Wie die ausgerückten Polizisten im Wahrnehmungsbericht festhielten, gingen auch Gläser und Flaschen in die Brüche. Erstellt ist, dass die Beschuldigte im Verlauf des Streites dem Geschädigten auch eine Zigarettendrehmaschine mit einem Gewicht von 1,2 kg auf den Hinterkopf schlug (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III).
Der Geschädigte leistete – als Reaktion auf die Attacken der Beschuldigten – massive Gegenwehr. Er würgte sie, drückte sie mehrmals zu Boden, hielt sie mit den Händen am Boden fest und drückte mit seinem rechten Knie gegen ihren Brustkorb. Die Aussagen des Geschädigten zum Würgen (vgl. insbesondere AS 149 Z. 388; AS 153 Z. 525) stehen im Einklang mit den fotografisch dokumentierten Spuren im Halsbereich der Beschuldigten (AS 31). Auch der polizeiliche Spurenbericht vom 8. Mai 2018 erwähnt Verletzungen an der Beschuldigten (AS 86). Anhand dieses Spurenbildes ist der Arztbericht von Dr. Q.___ vom 3. Juli 2018 (AS 81, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.4.4.6) nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte liess trotz dieser heftigen Gegenwehr nicht vom Geschädigten ab, sondern schlug erneut auf ihn ein. Durch diese wiederkehrende Abfolge von massiver Gewalt und Gegengewalt schaukelte sich die Situation hoch.
Erst als sich der Geschädigte einmal kurz auf das Sofa setzte und sich die Beschuldigte in die Küche (welche, wie auf den Foto AS 95 und 97 gut ersichtlich, von zwei Seiten her betretbar war) begab, trat mit der räumlichen Distanz eine kurzfristige Beruhigung der Situation ein. Die Beschuldigte behändigte in der Küche ein Brotmesser und begann, ein Stofftier (braune Kuh) aufzuschneiden (Fotos des Stofftieres: AS 102 - 104; Fundort des Stofftiers auf dem Küchenboden: AS 101). Dieses Stofftier hatte eine besondere Bedeutung in der Beziehung des Ehepaars, weil der Ehemann die Beschuldigte damit hänselte, indem er der Beschuldigten, die sich – im Unterschied zum Geschädigten – Kinder wünschte, sagte, dieses sei ihr Kind. Die Beschuldigte war offenbar wütend auf den Beschuldigten angesichts ihres drängenden, aber unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches und ihre ganze Wut richtete sich in diesem Moment auf dieses Stofftier. Der Geschädigte erhob sich vom Sofa (Foto AS 94) und begab sich Richtung Küche, um zu sehen, was die Beschuldigte dort machte (AS 97).
6.3 Auf den Fotos der Küche (AS 97, 101) ist zu sehen, dass das Stofftier– aus der Sicht des Geschädigten gesehen – im hinteren Bereich der Küche am Boden lag. Der Geschädigte sagte aus, dass die Beschuldigte «gerade neben dem Küchentrog» gestanden sei, als sie etwas (am Stofftier) machte (AS 148). Die Beschuldigte stand also, als sich der Geschädigte vom Sofa erhob und sich in Richtung Küche bewegte, im Bereich, wo das Stofftier am Boden lag.
Der Geschädigte sagte konstant aus, dass er sich nie in der Küche aufgehalten habe, sondern beim Kücheneingang gestanden sei, als die Beschuldigte das Stofftier «bearbeitete». Die Küche weist zwei Eingänge auf (AS 95 und 97); auf Grund der am Boden und an der Wand festgestellten Blutspritzer (AS 97) ist erstellt, dass der Geschädigte die Verletzung im Eingangsbereich Wohnzimmer/Küche erlitt. Auf den Fotos (AS 97, 101) ist zu erkennen, dass die Distanz zwischen diesem Eingangsbereich und dem Fundort des Stofftieres – und damit dem Standort der Beschuldigten – deutlich grösser als 1,3 Meter ist. Die ersten Aussagen des Geschädigten, die Beschuldigte habe sich abgedreht und sei aus einer Distanz von ca. 3 Metern auf ihn zugekommen, stimmen damit mit diesem Spurenbild und den räumlichen Verhältnissen überein und sind deshalb zutreffend.
Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschuldigte, als sie den Geschädigten im Bereich des Kücheneingangs bemerkte, von der Zerstörung des Stofftiers abliess, sich abdrehte und eilig auf den Geschädigten zuging. Sie trug dabei das Brotmesser auf Brust/Bauchhöhe mit ausgestrecktem Arm vor sich her. Der Ehemann beschrieb dieses auf ihn Zugehen mit Begriffen wie «rennen», «springen», «stürmen» und «attackieren», welche alle ein gewisses Tempo implizieren, wenn auch die Distanz von rund 3 Metern zu kurz für ein «Rennen» im eigentlichen Sinne des Wortes war, und die Dynamik, die mit diesem Begriff einhergeht, zu relativieren ist: Es ist davon auszugehen, dass auch in diesem entscheidenden Moment, als die Beschuldigte mit schnellen Schritten auf den Geschädigten zuging, ihre motorischen und koordinativen Fähigkeiten bedingt durch ihre starke Alkoholisierung eingeschränkt waren.
Der Geschädigte erkannte, dass sich die Beschuldigte mit einem Gegenstand näherte, ging aber irrtümlich davon aus, es handle sich um eine Schere. Er machte mit seinem rechten Arm eine Abwehrbewegung gegen das Brotmesser. Der Geschädigte beschrieb seine Bewegung als ein Griff ins Messer, was auf der Grundlage seiner falschen Annahme, es handle sich beim Tatwerkzeug um eine (geschlossene) Schere, auch Sinn machen würde. Auf diese Weise erlitt er die Schnittverletzung am rechten Daumengrundgelenk mit der Läsion einer Sehne.
6.4 Die Wunde an der rechten Hand des Geschädigten blutete stark. Der Geschädigte behändigte in der Küche ein Tuch und drückte die Wunde damit ab. Als die Beschuldigte realisierte, was sie angerichtet hatte, half sie dem Geschädigten, die Wunde zu verbinden, umarmte ihn und entschuldigte sich bei ihm. Bevor sich die Parteien ins Spital begeben konnten, traf die von einem Nachbarn alarmierte Polizei ein.
6.5 Der Geschädigte erlitt am rechten Daumen eine sehr tiefe Schnittverletzung mit Läsion der Sehne (Durchtrennung der Sehne des M. flexor pollicis longus, Zone 2, mit Nervenbeteiligung). Die Verletzung hatte einen operativen Eingriff im Bürgerspital Solothurn zur Folge. Die Funktionsfähigkeit der rechten Hand war für längere Zeit (3 - 6 Monate) eingeschränkt.
7. Rechtliche Subsumtion
7.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
7.2 Der Tod des Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.
Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
7.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
7.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten ihr direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigte unterstützte unmittelbar nach der Tat, als sie die Verletzung und blutende Wunde beim Geschädigten realisiert hatte, diesen und half ihm, die Wunde mit einem Tuch abzudecken und zu verbinden. Wenn sie den Geschädigten tatsächlich mit direktem Vorsatz hätte töten wollen, hätte sie nach der zugefügten Handverletzung die Schwächung des Geschädigten ausgenutzt und ihn erneut angegriffen, statt ihm helfend zur Seite zu stehen.
7.5.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
7.5.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern. Deren Quintessenz lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Das kraftvolle bzw. wuchtige Zustechen mit einem Messer in den Bauch oder Brustbereich des Opfers und damit in einen bekanntermassen sensiblen Körperbereich bedeutet (zumindest) Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung, vgl. insbesondere das Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (Zufügen einer 8 bis 9 cm tiefen Stichwunde mit einem Klappmesser), in welchem das Bundesgericht Folgendes festhält (E. 2.3): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens nicht mehr genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze und es sei letztlich Zufall gewesen, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Täter bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei. Ebenso kam das Bundesgericht zum Schluss, dass – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (vgl. die. Urteile 6B_829/2010 vom 28.2.2011 E. 3.2; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 1, 2.4). Zur weiteren Kasuistik wird auf folgende Urteile verwiesen: 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6: gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3: Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser (Klingenlänge ca. 23.5 cm); 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1: kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm); 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2: Messerstich (Klingenlänge von 8 - 10 cm) mit voller Wucht in den Bauch. Zur obergerichtlichen Praxis vgl. insbesondere das Urteil vom 30.10.2019 (STBER.2019.37): Eventualvorsatz auf Tötung bejaht bei einem schwungvoll und kräftig zugefügten Stich mit einem spitz zulaufenden Butterfly-Messer in die linke Seite des Oberkörpers. Der mindestens 10 cm tiefe Einstich (in unmittelbarer Nähe zum Herzen und zur grossen Bauchschlagader) verletzte die Milz und das Zwerchfell und verursachte eine Einblutung in den Brustraum; Eventualvorsatz auf Tötung hingegen verneint mit Urteil vom 16. Februar 2017 (STBER.2016.36) bei einem ausserhalb eines dynamischen Geschehens vom Täter zugefügten oberflächlichen Messerschnitt am Hals um eine dazwischen stehende Person herum und damit ohne grossen Schwung und Druck; ebenfalls Verneinung des Eventualvorsatzes auf Tötung und Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom 10. Juni 2015 (STBER.2014.73): Zufügen einer Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs, unterhalb des Rippenbogens, der Stich durchdrang die Schutzjacke aus widerstandsfähigem Material und den Pullover, die 3 cm dicke Bauchdecke des Geschädigten wurde allerdings nicht durchstossen, weshalb nicht von einem mit voller Wucht ausgeführten Zustossen ausgegangen werden könne.
7.5.3 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte mit ausgestrecktem rechten Arm auf Bauch/Brusthöhe und dem Brotmesser in der Hand mit schnellen Schritten auf den Geschädigten zuging. Über die Beschaffenheit des Tatwerkzeuges ist Folgendes bekannt: Das Brotmesser verfügt über eine einseitig gewellte Klinge mit einer Länge von 21 cm (AS 25 f.). Es weist nicht wie ein Fleischmesser einen scharfen Spitz auf; vielmehr verläuft das Ende der Klinge des Brotmessers schräg. Es ist deshalb weniger gefährlich als ein auf einen Spitz zulaufendes Schneidemesser, mit welchem einfacher der ihm entgegen gebrachte Widerstand überwunden werden kann.
Es steht ausser Zweifel, dass die Beschuldigte ihren Ehemann mit diesem Tatwerkzeug verletzen wollte. Ein anderes Szenario ist vor dem Hintergrund, dass sie mit ausgestrecktem Arm und dem Brotmesser in der Hand zügig auf den Geschädigten zuging, nicht denkbar. Dieser Verletzungswille kann aber nicht mit der Inkaufnahme einer Tötung gleichgesetzt werden. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, welche die Schlussfolgerung rechtfertigen, die Beschuldigte habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Solche Umstände sind allerdings vorliegend nicht zu erkennen. Die Beschuldigte näherte sich dem Geschädigten aus einer Distanz von ca. 3 Metern nicht von hinten, sondern von vorne, so dass der Geschädigte die Bedrohungssituation erfassen konnte und ihm eine intakte, wenn auch zeitlich stark begrenzte Abwehrchance blieb. Hinzu kommt, dass der Geschädigte mehrfach die ihm an der Beschuldigten aufgefallenen motorischen und koordinativen Beeinträchtigungen schilderte (sie habe gelallt, sich kaum auf den Beinen halten können, ihre Schläge seien nicht gezielt gewesen). Auch in diesem entscheidenden Moment des Angriffs lagen diese Beeinträchtigungen vor. Der Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, d.h. der Todesfolge, hing damit nicht ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zufall ab. Die sich dem Geschädigten bietende Abwehrchance nahm dieser denn auch wahr, indem er reflexartig eine Abwehrbewegung gegen das Messer ausführte und sich dadurch die Verletzung am Daumen der rechten Hand zuzog.
Wie sich aus dem Arztbericht vom 6. Juli 2018 (AS 79.1 ff.) ergibt, bestand keine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten und eine solche wäre selbst dann nicht zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte, da weder ein grosser Blutverlust eingetreten war noch andere vitale Strukturen gefährdet waren. Die Tatbestandsverwirklichung lag demnach nicht so nahe, dass der Beschuldigten deren Inkaufnahme unterstellt werden könnte.
Es steht vorliegend – und dies im Unterschied zu den vorgenannten Vergleichsfällen – auch nicht fest, mit welcher Kraft bzw. Wucht das Messer auf den Körper des Geschädigten getroffen wäre, wenn dieser den Angriff der Beschuldigten nicht zuvor durch seine Intervention verhindert hätte. Die Tatsache, dass es dem Geschädigten gelang, den Angriff mit der Hand abzuwehren, lässt die Annahme, die Beschuldigte habe mit Wucht in den Bauch-, eventualiter den Brustbereich zustechen bzw. dem Opfer das Messer in den genannten Bereich rammen wollen – so der Wortlaut der Anklageschrift – nicht zu. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Krafteinwirkung auf den Körper des Geschädigten grösser ausgefallen wäre, wenn diese mit dem Arm ausgeholt und schwungvoll eine Stichbewegung von hinten nach vorne ausgeführt oder wenn sie das Messer von oben herab nach unten geführt hätte.
Gesamthaft betrachtet lassen die bekannten äusseren Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, die Beschuldigte habe mit ihrem Vorgehen den Tod ihres Ehemannes in Kauf genommen. Ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung fällt somit ausser Betracht.
7.6 Zu prüfen bleiben die Körperverletzungsdelikte nach Art. 122 und Art. 123 StGB:
7.6.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich
- einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1);
- den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2);
- eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3).
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei in leichten Fällen der Richter die Strafe nach Art. 48a StGB mildern kann (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ziff. 2 von Art. 123 StGB nennt die Voraussetzung für eine Strafverfolgung von Amtes wegen.
In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. In Bezug auf die Definition des Eventualvorsatzes sowie die ihm zu Grunde liegenden Indikatoren wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.7.5.1 verwiesen.
7.6.2 Gemäss den medizinischen Berichten erlitt der Geschädigte eine sehr tiefe Schnittverletzung (ohne metrische Angabe) am rechten Daumen mit Läsion der Sehne des langen Daumenbeugers und Läsion des ulnaren Nervengefässbündels (AS 79.1), die eine handchirurgische Intervention erforderte. Nach mehreren Ergotherapiestunden und einem mehrmonatigen Heilungsprozess konnte der Geschädigte die Daumenbeweglichkeit und damit die Funktion der (dominanten) rechten Hand weitgehend wiedererlangen (vgl. AS 672, 674 ff.). Die ebenfalls erlittene Durchtrennung des Nervengefässbündels führte zu einer etwas verminderten Sensibilität (Taubheitsgefühl) in einem Areal des Daumens, die nach der ärztlichen Einschätzung wohl auch bleiben wird. Da diese herabgesetzte Empfindungsfähigkeit nur ein beschränktes Areal des Daumens betrifft und eine weitgehende Integration dieses Defekts in den Alltag möglich ist (vgl. AS 672 sowie vorstehende Ziff. II.4.4.4), liegt nur eine geringfügige Einschränkung vor. Der Daumen als wichtiges Glied ist deshalb weder verstümmelt noch unbrauchbar gemacht worden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Auch die weiteren in Art. 122 StGB genannten Taterfolge liegen nicht vor, so dass ein Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung ausscheidet. Die eingetretene Verletzung erfüllt in objektiver Hinsicht den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes zum Nachteil des Ehegatten).
7.6.3 Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand und damit die Frage, welcher Taterfolg vom (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten erfasst war.
Um diese Frage zu beurteilen, sind die massgeblichen Tatumstände zu rekapitulieren: Nachdem die beiden Ehepartner in der Wohnstube einen heftigen und gewaltsamen Streit ausgetragen hatten, begab sich die Beschuldigte in die Küche und der Geschädigte verblieb in der Wohnstube. Kurz darauf suchte die Beschuldigte jedoch erneut die Konfrontation: Sie ging mit dem Brotmesser in der Hand mit ausgestreckten Arm auf den Geschädigten zu. Dieses Vorgehen stellt eine massive Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Beschuldigte wusste, dass das von ihr behändigte Tatwerkzeug mit einer Klingenlänge von 21,5 cm und einem Wellenschliff einen gefährlichen Gegenstand darstellt, und sie musste damit rechnen, dass sich der Geschädigte, der sich bereits in der zeitlich vorgelagerten Phase gegen ihre Schläge entschlossen gewehrt hatte, sich nun auch diesem Angriff widersetzen würde, was dann auch tatsächlich geschah: Aufgrund seiner Abwehrhandlung erlitt der Geschädigte eine sehr tiefe Schnittverletzung am rechten Daumen (zu den Einzelheiten der Verletzung vgl. vorstehende Ziff. II.7.6.2). Die Sache ging auf diese Weise glimpflich aus. In Anbetracht des Tatvorgehens der Beschuldigten bestand ein erhöhtes Risiko für schwerere Handverletzungen (Verlust des Daumens und weiterer Finger oder dauerhafter Verlust der Beugefunktion des Daumens und damit der Grundfunktion der Hand), welche die Hand unbrauchbar gemacht hätten. Es ist nicht erkennbar, wie die Beschuldigte das ihrer gefährlichen Handlungsweise innewohnende Risiko schwererer (Schnitt)Verletzungen an der Hand hätte wirkungsvoll beschränken oder kalkulieren können, als sich der Geschädigte ihr zur Wehr setzte. Die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB war auch für die Beschuldigte erkennbar und derart gross, dass sich in subjektiver Hinsicht der Schluss auf deren Inkaufnahme aufdrängt. In subjektiver Hinsicht ist deshalb der Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung zu bejahen.
7.6.4 Die Beschuldigte hat folglich die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt und ihre Tatentschlossenheit mit dem Messerangriff auf den Geschädigten manifestiert, ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg (schwere Körperverletzung) eingetreten ist. Da auch keine Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist sie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 11. März 2018, schuldig zu sprechen.
Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen (vollendeter) qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes zum Nachteil des Ehegatten) hat zu unterbleiben, da gemäss der Konkurrenzlehre der Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung vorgeht (vgl. hierzu 6B_954/2010 vom 10.3.2011 E. 3.4).
III. Anklageschrift Ziff. 1: Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB)
1. Vorhalt
AKS Ziff. 1 wirft der Beschuldigten folgenden Lebenssachverhalt vor:
« begangen am 11. März 2018, zwischen ca. 04:10 bis 04:50 Uhr, in [...], am gemeinsamen Domizil im Wohnzimmerbereich, z. Nt. von B.A.___. Nachdem die Beschuldigte stark angetrunken nach Hause gekommen war, wurde sie aggressiv und fing an, den Geschädigten zu beschimpfen, ihm mit Fäusten zu schlagen, versuchte ihn mit den Füssen zu treten und schlug ihm schliesslich im Rahmen der tätlichen und verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen eine Zigarettendrehmaschine (aus Chrom und Plastik; Gewicht: 1.23 kg) auf den Hinterkopf. Der Geschädigte erlitt dadurch eine schmerzhafte Beule (strichförmige, halbkreisförmige Rötung von 3 mm Breite) sowie Schürfverletzungen am Kopf (u.a. Stirn rechtsseitig leichter oberflächlicher Kratzer von ca. 10 cm Länge).
Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, mind. nahm sie mit ihrem Verhalten in Kauf, dem Geschädigten ernsthafte äussere Verletzungen zuzufügen.»
2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 22. März 2018 (AS 139 ff.) führte der Geschädigte aus, dass ihm die Beschuldigte die Zigarettendrehmaschine über die «Rübe» gezogen habe, beidhändig. Die Maschine bestehe aus Plastik und Chromstahl und wiege ca. 2 kg. Die Beschuldigte habe ihm auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe eine Beule und ein paar Schrammen davongetragen (AS 145).
3. Die Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2018 (AS 125 ff.) aus, dass sie sich während des Streits gegenseitig geschlagen hätten. Sie vermochte sich aber nicht daran zu erinnern, den Geschädigten mit einer Zigarettendrehmaschine geschlagen zu haben; wenn er das sage, sei es aber so (AS 130).
4. Gemäss Bericht von Dr. med. Summ vom 3. Juli 2018, der den Geschädigten am Tattag untersuchte, bestand im Bereich des Hinterkopfes rechts eine strich- und halbkreisförmige Rötung von ca. 3 mm, wahrscheinlich einem Schlag entsprechend. An der Stirn rechtsseitig stellte der Arzt einen leichten oberflächlichen Kratzer von 10 cm Länge fest (AS 80).
5. Die Zigarettendrehmaschine wurde von der Polizei fotografiert (AS 37 – 39). Sie weist eine Länge von 20 cm und Breite von 15 cm sowie ein Gewicht von 1,23 kg auf. Die Maschine wirkt relativ sperrig und ist entsprechend schwierig einhändig zu halten.
6. Rechtliche Subsumption
6.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er (u.a.) einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.
6.2 Ein Gegenstand ist nicht von sich aus, per se, gefährlich. Aus Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Andreas Roth/Anne Berkemeier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art. 123 StGB N 19).
Im Entscheid BGE 101 IV 119 verneinte das Bundesgericht die Qualifikation eines Meissels, der einem Angreifer nur leicht auf den Hinterkopf geschlagen bzw. «geklopft» wurde, wodurch ein handtellergrosser Bluterguss unter der Haut und eine kleine Risswunde entstand, als gefährliches Werkzeug. Wer indessen wie ein Wilder um sich schlägt und dabei harte oder scharfkantige Gegenstände einsetzt, der nimmt in Kauf, dass er dem anderen eine schwere Körperverletzung zufügt (Andreas Roth/Anne Berkemeier in: BSK StGB I, Art. 123 StGB N 20).
Im Entscheid des Bundesgerichts BGE 101 IV 285 wurde die Gefahr einer schweren Körperverletzung bejaht bei einem Gast, der aus vier Metern Distanz ein Halbliter-Bierglas auf die Buffetdame warf, weil diese Polizeistunde bot und weiteren Ausschank verweigerte. Das Glas zerschellte 20 cm vom Kopf der Buffetdame entfernt an der Wand. Dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung (arge Entstellung im Gesicht) gekommen war, war offensichtlich nur dem Zufall zu verdanken (Andreas Roth/Anne Berkemeier in: BSK StGB I, Art. 123 StGB N 20).
Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2014 vom 12.3.2015 E. 1.3). Das Bundesgericht bejahte Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ebenfalls bei einem Schlag von durchschnittlicher Heftigkeit mit einer Glasflasche ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe und diverse Zahnverletzungen erlitt (6B_181/2017 vom 30.6.2017 E. 2.4).
6.3 Im vorliegenden Fall erlitt der Geschädigte durch den Schlag mit der Zigarettendrehmaschine eine nur geringfügige Verletzung am Hinterkopf (strich- und halbkreisförmige Rötung von ca. 3mm). Diese geringfügige Verletzung weist darauf hin, dass die Beschuldigte dem Geschädigten einen lediglich leichten Schlag mit dem erwähnten Gegenstand zufügte. Die Zigarettendrehmaschine ist nicht sonderlich schwer und in der Hand nicht leicht zu halten bzw. zu führen (Masse: 20 x 15 cm). Der konkrete Einsatz der Zigarettendrehmaschine als Schlaggegenstand war aus diesen Gründen nicht geeignet, dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Die Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB kommt deshalb nicht in Betracht.
6.4 Der Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1 ist somit unter dem Aspekt von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten) zu beurteilen. Art. 55a Abs. 1 StGB eröffnet dem Gericht jedoch die Möglichkeit, das Verfahren bei diesem Delikt zu sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte der Täterin ist, die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde (lit. a Ziff. 1) und das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (lit. b).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Tatbegehung erfolgte während der Ehe und der Geschädigte erklärte mit Schreiben vom 4. April 2018 (AS 394) das Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Ehefrau. Diese Erklärung kommt einem Ersuchen um Verfahrenssistierung gleich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keinerlei Hinweise erkennbar, dass die Desinteresseerklärung des Geschädigten unfreiwillig, d.h. unter Druck oder Täuschung, erfolgt ist. Auch die Berufungsklägerin macht solches nicht geltend, sondern wendet sich einzig und allein gegen die rechtliche Qualifikation der Tat, d.h. gegen den impliziten Freispruch wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Demzufolge ist das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehegatten B.A.___ (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. und lit. b StGB zu sistieren.
Das Verfahren ist wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Geschädigte seine Zustimmung bis spätestens am 30. Juli 2020 schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB). Wird die Zustimmung nicht innert der genannten Frist widerrufen, so beschliesst das Berufungsgericht die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.4 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).
1.5 Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. IV.1.3). Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Methodisch ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E. 4.2.1 S. 5).
1.6.2 Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 15).
1.6.3 Eine Verurteilung zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe verlangt, wie soeben dargelegt, stets das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (Urteil 6B_669/2014 vom 28.3.2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B_223/2016 vom 8.9.2016 E. 3.3; 6B_141/2009 vom 24.9.2009 E. 1; je mit weiteren Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Es ist, da bezüglich AKS Ziff. 1 (Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) eine Sistierung des Verfahrens erfolgt, einzig eine Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen. Der Strafrahmen für eine (vollendete) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
2.2 Tatkomponenten
2.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Wäre die strafbare Handlung entsprechend dem Eventualvorsatz der Beschuldigten vollendet worden, wäre die rechte Hand des Geschädigten unbrauchbar gemacht worden. Der Geschädigte, der selber Rechtshänder ist, wäre damit nicht nur in Bezug auf feinmotorische Betätigungen, sondern auch hinsichtlich ganz alltäglicher Verrichtungen deutlich eingeschränkt gewesen. Es sind mit Blick auf das Gesamtspektrum der schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB aber auch weit gravierendere Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit denkbar (z.B. Verlust des Augenlichts oder des Gehörs, Invalidität, dauerhafte psychische Krankheit zufolge eines Traumas) und der von der Beschuldigten vorliegend in Kauf genommene Taterfolg ist im Quervergleich eher im unteren Bereich anzusiedeln.
2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Tat ging keine Planung und Vorbereitung voraus. Die Beschuldigte war in der Tatnacht stark alkoholisiert (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.2.2.6) und in diesem Zustand jeweils abwechslungsweise aggressiv und weinerlich. Sie riss nach ihrer Heimkehr aus dem Ausgang mit dem Geschädigten einen Streit vom Zaune, bei welchem sie zufolge der heftigen Gegenwehr des Geschädigten selbst auch Verletzungen davontrug. Der spontane Charakter der Tat wirkt sich strafmindernd aus.
2.2.3 Willensrichtung der Täterin, Intensität des verbrecherischen Willens
Die Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Es trifft sie deshalb ein geringeres Verschulden als denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.
2.2.4 Beweggründe der Täterin
Zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten bestand im Tatzeitpunkt eine deutlich belastete Ehesituation aufgrund divergierender Lebens- und Paarvorstellungen. Eine besondere Rolle spielte offenbar im konkreten Fall das Stofftier, welches die Beschuldigte mit dem Brotmesser beschädigte. Es handelte sich dabei um einen Lieblingsgegenstand der Beschuldigten, um ein «Trösterli». Zwischen den Ehegatten A.___ bestand bezüglich Kindern Uneinigkeit: Während sich die Beschuldigte ein Kind wünschte, war dies beim Geschädigten nicht der Fall. Dieser bezeichnete offenbar das Stofftier zuweilen als Kind der Ehefrau, was sie am Tattag veranlasste, ihre Wut an diesem Stofftier auszulassen. Als dann in diesem Moment der Geschädigte im Eingangsbereich der Küche auftauchte, wandte sich die Wut und Aggression gegen ihn. Das Verhalten der Beschuldigten war somit geprägt von Wut, Aggression und Frustration.
2.2.5 Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns
Die Beschuldigte hätte sich ohne
weiteres rechtsgetreu verhalten und den Angriff auf den Geschädigten
unterlassen können. Es ist zwar einzuräumen, dass auch der Geschädigte
gegenüber der Beschuldigten massive Gewalt ausübte, indem er sie mehrmals zu
Boden drückte und auch würgte, dies aber als Reaktion auf die
Attacken der Beschuldigten. Es war die Beschuldigte, die den Streit angezettelt
hatte, und die, nachdem sich die Situation zumindest für einen kurzen Moment
beruhigt hatte, erneut die Konfrontation suchte und den Geschädigten, ohne dass
dieser sie in irgendeiner Weise dazu provoziert hätte, mit dem Brotmesser
angriff. Aus diesen Gründen kann sich die Beschuldigte – entgegen den
Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht – nicht auf den
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB berufen, der ein Handeln
in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter
grosser seelischen Belastung voraussetzt.
Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten, weil keine Tatplanung und ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegen – vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit (nachfolgende Ziff. IV.2.2.6) und des Versuchs (nachfolgende Ziff. IV.2.2.7) – noch als leicht einzustufen.
2.2.6 Verminderte Schuldfähigkeit
2.2.6.1 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2018 ein psychiatrisches Gutachten (AS 594 ff.).
Der Gutachter diagnostizierte bei der Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol (ICD-10: F10.2). Zur Entwicklung beigetragen hätten eine gewisse genetische und konstitutionelle Disposition sowie die jahrelange Tätigkeit als Tänzerin in Nachtclubs, wo das Trinken von Alkohol zur Arbeit fest dazugehört habe. In der Ereignisnacht sei die Beschuldigte schwer alkoholisiert gewesen, es habe eine schwere Alkoholberauschung bestanden (ICD-10: F10.0). Passend hierzu seien auch die rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse (AS 621).
Zusammengefasst erachtet der Gutachter die Steuerungsfähigkeit als deutlich vermindert. Aus ärztlicher Sicht sei von einer in schwerem Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (AS 623).
Anhaltspunkte für einen Realitätsverlust (im Sinne z.B. einer Personen- oder Situationsverkennung) oder ein anders geartetes psychotisches Erleben, das allenfalls sogar eine Schuldunfähigkeit begründen könnte, seien nicht zu erkennen (AS 623).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. med. F.___ als Sachverständiger befragt (AS 740 ff.). Auf die entsprechende richterliche Frage führte er aus, er habe keine Zweifel gehabt, dass die Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall noch gegeben gewesen sei. Er sehe die Schuldfähigkeit vorliegend als erheblich beeinträchtigt. Seine Zweifel hätten sich auf die Frage bezogen, ob diese Beeinträchtigung mittelgradig oder schwergradig gewesen sei (AS 742). Der Sachverständige bekräftigte vor erster Instanz seine bisherige Einschätzung ausdrücklich. Es habe sich nach Lektüre der Anklageschrift nichts an seiner im Gutachten geäusserten Beurteilung geändert (AS 744).
2.2.6.2 Das Bundesgericht hat zum Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 1.3).
Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 2.3).
2.2.6.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ stützt sich auf drei Explorationen der Beschuldigten (total 4 ¾ Stunden), die Untersuchungsakten sowie Auskünfte der Hausärztin. Das Vorgehen und die Ergebnisse der Begutachtung werden transparent und nachvollziehbar dargestellt. Es wird klar zwischen den Quellen des Gutachtens und deren Interpretation bzw. Beurteilung durch den Gutachter differenziert. Die Fragestellungen werden ausführlich beantwortet. Es sind keine Hinweise auf formelle oder inhaltliche Mängel zu erkennen. Es liegen keine anderen Arztberichte vor, welche die Resultate des Gutachtens in Frage stellen würden. Das Gutachten ist vielmehr in seinen Schlussfolgerungen und deren Begründung nachvollziehbar und schlüssig. Dies hat insbesondere auch in Bezug auf die gutachterliche Einschätzung der Schuldfähigkeit zu gelten, welche die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz (vgl. AS 758 und Dossier OG 124) wie folgt in Zweifel zog: Es werde nach der deutschen Rechtsprechung bereits ab 3 ‰ (bei Mord ab 3,3 ‰) von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen. Die Blutalkoholkonzentration der Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt max. 3,4 ‰ betragen. Es sei deshalb schleierhaft, weshalb der Gutachter vorliegend nicht eine komplette Schuldunfähigkeit attestiert habe. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Schweizerische Rechtsprechung lehnt die sog. «Promille-Rechtsprechung», die schematisch auf einen bestimmten Promillegrenzwert abstellt, klar ab. Von forensisch-psychiatrischer Seite wird mit Recht auf die erhebliche Variabilität hingewiesen, die unter anderem von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung, der Geschwindigkeit der Alkoholaufnahme und zahlreichen weiteren konstellativen Faktoren abhängt (Felix Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB I, Art. 19 StGB N 62 f.). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist demnach nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat.
Es ist unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Gutachters von einer in schwerem Masse beeinträchtigten Schuldfähigkeit auszugehen. Das festgestellte noch leichte Verschulden reduziert sich deshalb auf ein sehr leichtes Verschulden.
Dieses sehr leichte Tatverschulden ist mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis maximal 10 Jahren für eine vollendete Tatbegehung im untersten Drittel des ersten Drittels, das sich von 6 Monaten bis 44 Monaten erstreckt, anzusiedeln, d.h. im Bereich zwischen 6 bis 18 Monaten. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten.
2.2.7 Strafmilderung wegen versuchter Tatbegehung
Die Strafkammer hat in verschiedenen Fällen, bei welchen Delikte gegen die körperliche Integrität zu beurteilen waren und beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.
In Bezug auf die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges ist festzuhalten, dass sich der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, jedoch wären ohne handchirurgische Intervention die durchtrennte Sehne und die durchtrennten Nerven nicht zusammengewachsen und der Daumen hätte ein erhebliches und dauerhaftes Defizit hinsichtlich der Beugefunktion erlitten.
Hinsichtlich der tatsächlichen Tatfolgen erschliesst sich aus den ärztlichen Berichten, dass die Schnittverletzung für mehrere Monate eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Daumens zur Folge hatte, was den Geschädigten bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten behinderte (vgl. ärztlicher Bericht vom 8.5.2018, AS 79.8 f.). Gemäss Arztzeugnis vom 23. November 2018 konnte dank regelmässiger Ergotherapie die Beweglichkeit und Handkraft verbessert und die Funktion der rechten Hand im grossen Ganzen – d.h. bis auf die voraussichtlich dauerhaft herabgesetzte Empfindungsfähigkeit im Bereich eines Areals des Daumens – wiederhergestellt werden (AS 672).
Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angezeigt, das Strafmass zu Folge versuchter Tatbegehung von 12 Monaten um 3 Monate auf 9 Monate zu reduzieren.
2.3 Täterkomponenten
2.3.1 Vorleben
Die Beschuldigte ist am […] in Usbekistan geboren und aufgewachsen. Ihre Mutter ist Russin, der Vater koreanischer Abstammung. Sie begann 2003 ein Studium in Kirgistan, musste dieses jedoch auf Grund kriegerischer Ereignisse abbrechen. In der Folge fand die Beschuldigte in Usbekistan im Service Arbeit und kam in den Jahren 2006/2007 erstmals in die Schweiz, um hier Geld zu verdienen. Sie arbeitete für 6 - 7 Monate als Tänzerin in diversen Clubs und Cabarets und reiste für den Rest des Jahres zurück in ihre Heimat. Dies wiederholte sich so bis 2011. In der Folge arbeitete die Beschuldigte bis 2016 wieder ausschliesslich in Usbekistan als Kellnerin und später als Managerin.
2015 reiste die Beschuldigte wieder in die Schweiz. Die Beschuldigte und der […] Geschädigte lernten sich im […] kennen, am […] heirateten sie (AS 521 f.). Die Beschuldigte erhielt in der Folge am 4. August 2016 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Solothurn (AS 488).
Am 1. August 2016 trat die Beschuldigte eine Stelle als Reinigungsfachfrau im M.___ in [...] an (AS 401 ff.).
Die Beschuldigte konsumierte vor der Tat offenbar reichlich Alkohol. Es sind diverse Vorfälle dokumentiert, bei welchen die Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand angetroffen und vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden musste (AS 406 ff.).
Aus dem Vorleben ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Umstände.
2.3.2 Vorstrafen
Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2015 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Aufschub des Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Die Beschuldigte hat in einem Nachtclub, wo sie arbeitete, eine Kollegin im Verlauf eines Streits in den Daumen gebissen und an den Haaren gezogen (AS 481).
Diese Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus.
2.3.3 Nachtatverhalten
Unmittelbar nach der Tat, nachdem die Beschuldigte realisierte, was sie angerichtet hatte, eilte sie dem Geschädigten zu Hilfe und unterstützte ihn beim Abdecken und Verbinden der Wunde, bis die Polizei erschien. Sie umarmte den Geschädigten und entschuldigte sich bei ihm.
Die Beschuldigte hat in der Folge die Tat nicht bestritten. Zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums vermochte sie sich zwar kaum an die Ereignisse zu erinnern, führte aber aus, dass das, was der Geschädigte aussage, «recht» sei.
Die Beschuldigte brachte während des Strafverfahrens mehrmals glaubhaft zum Ausdruck, dass sie den Vorfall zutiefst bereue.
Sie trat direkt aus der Untersuchungshaft am 8. Mai 2018 im Rahmen einer Ersatzmassnahme (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 7.5.2018) in die Klinik O.___ ein, wo sie bis zum 21. August 2018 eine Alkoholentziehungskur absolvierte. Gemäss Austrittsbericht vom 22. August 2018 kam es zu keinem Suchtmittelkonsum und die Beschuldigte war stets kooperativ und zuverlässig (AS 690 ff.).
Das Haftgericht ordnete für die Zeit ab der Klinikentlassung mit Verfügung vom 14. August 2018 diverse Ersatzmassnahmen an (vgl. Ziff. I.6.2 hiervor), welche die Beschuldigte – bis auf eine Ausnahme (vgl. den nachfolgenden Passus) – konsequent einhielt (vgl. Bericht Bewährungshilfe vom 13.12.2018, AS 679 f.; Bericht Psychiatrische Dienste vom 7.1.2019, AS 684 ff.; Bericht Frau Dr. med. J.___ vom 8.1.2019, AS 688).
Die Beschuldigte orientierte von sich aus ihre Bewährungshelferin (Frau H.___), dass sie am 26. Januar 2019, kurz vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, Alkohol konsumiert habe (vgl. Schreiben der Bewährungshelferin vom 8.3.2019, AS 86). Die Beschuldigte begründete den Rückfall vor Obergericht plausibel mit der grossen Anspannung und Angst, die mit dem erstinstanzlichen Prozess einhergingen. Sie betonte selbstkritisch, sie habe damals mit diesem Druck nicht umgehen können. Es sei ein Fehler gewesen, für den sie sich schäme und für den es keine Ausrede gebe. Sie führte glaubhaft aus, den Rückfall mit der Therapeutin, der Bewährungshelferin und ihrer Hausärztin intensiv aufgearbeitet zu haben (Dossier OG 102 f.).
Die vom Berufungsgericht eingeholten aktuellen Berichte lauten äusserst positiv:
- Bericht der Bewährungshilfe vom 12. Dezember 2019:
Die Beschuldigte habe sich in hohem Masse kooperativ verhalten und habe jeden Termin zuverlässig wahrgenommen. Sie wirke sehr reflektiert und könne verschiedene Alltagssituationen wiedergeben, in denen sie die therapeutisch erarbeiteten Strategien anwenden könne (Dossier OG 41 f.).
- Bericht von Dr. med. J.___ vom 21. Dezember 2019/3. Januar 2020:
Die Hausärztin bestätigt, dass die Beschuldigte seit der Entlassung aus der Klinik O.___ am 21. August 2018 den kurzfristigen Aufgeboten für Urinproben und hausärztliche Gespräche jeweils zuverlässig Folge geleistet habe. Die Urinproben seien immer negativ ausgefallen; die Hausärztin geht von einer stabilen psychischen Situation der Beschuldigten aus (Dossier OG 44/75)
- Bericht der Psychiatrische Dienste Solothurn vom 9. Januar 2020:
Die Beschuldigte sei jederzeit zuverlässig und pünktlich zu den Therapiesitzungen erschienen. Seit Januar 2019, als sie einen Alkoholrückfall wegen der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung erlitten habe, lebe die Beschuldigte alkoholabstinent. Die Kommunikation in der Beziehung wird im Bericht als verbessert und funktionaler beschrieben, es habe keine impulsiven Durchbrüche mit aggressivem oder inadäquatem Verhalten gegeben. Die Situation habe sich legalprognostisch verbessert. Es wird eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung empfohlen (Dossier OG 77 ff.).
Die Beschuldigte arbeitet nach wie vor in […] als Reinigungskraft, dies beim selben Vorgesetzten (Herr K.___) wie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, geändert hat lediglich die Arbeitgeberin (vormals M.___, L.___AG, nach deren Konkurs N.___AG), aktuell mit einem Arbeitspensum von 50 % (Dossier OG 103). Im Jahr 2019 erzielte sie dabei ein Einkommen von CHF 17'663.00 (Dossier OG 47).
In ihrer Freizeit besucht die Beschuldigte drei Mal die Woche jeweils abends einen Deutschkurs. Sie trifft sich zum Dartspiel und besucht zwei Mal pro Woche einen […]kurs, der ihr, so die Beschuldigte vor Obergericht, helfe, die Anspannung und den Stress abzubauen und ihre Gefühle besser zu kontrollieren. Zudem unternimmt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann, der nicht mehr berufstätig ist, verschiedene Aktivitäten und trifft sich mit Bekannten aus den genannten Kursen (vgl. Befragung zur Person vom 29.1.2020, Dossier OG 103 f.).
Die Beschuldigte ist die eigentliche Ursache ihrer Straffälligkeit, die Alkoholsucht, umgehend und nachhaltig angegangen und hat sich damit vertieft auseinandergesetzt. Es kam zu einem einmaligen Rückfall, der aber im Kontext mit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung nachvollziehbar war. Die Beschuldigte hat seit der Tat eine beachtliche persönliche Entwicklung durchgemacht und lebt seit Januar 2019 alkoholabstinent.
Nicht zur Anwendung gelangt der von der Verteidigung geltend gemachte Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB (Betätigung aufrichtiger Reue). Das Gesetz verlangt diesbezüglich eine Anstrengung seitens der fehlbaren Person, die sie freiwillig erbracht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2008 vom 20.3.2009 E. 1.1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich bei der von der Beschuldigten angetretenen Alkoholentziehungskur um eine gerichtlich angeordnete Ersatzmassnahme handelte, bei deren Abbruch ihr ausdrücklich die Rückversetzung in die Untersuchungshaft angedroht wurde (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 7.5.2018). Dies ändert aber nichts daran, dass sich das sehr positive Nachtatverhalten der Beschuldigten stark strafmindernd auswirkt.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten die Freiheitsstrafe von 9 Monaten um einen Drittel auf 6 Monate zu reduzieren.
2.4 Vollzugsform
Legalprognostisch sind viele Faktoren positiv zu werten: Aus der Sozialisationsbiographie der Beschuldigten ergeben sich keine belastenden Hinweise: Die Beschuldigte ist in geordneten und stabilen Verhältnissen aufgewachsen. Sie geht in der Schweiz einer regelmässigen Arbeit nach. Sie besucht im Hinblick auf ihre Integration Deutschkurse. Der Ehemann und Geschädigte steht zu ihr und sie verfügt über einen Kollegenkreis, so dass sich auch in sozialer Hinsicht die Verhältnisse stabil ausnehmen. Ihr Nachtatverhalten kann mit Ausnahme des einmaligen Rückfalls als tadellos bezeichnet werden.
Negativ wirkt sich im Hinblick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung vom 26. Juni 2015 aus, wenn auch relativierend zu berücksichtigen ist, dass das Delikt eher Bagatellcharakter aufweist (vgl. Näheres unter vorstehender Ziff. IV.2.3.2).
Der mit Abstand wichtigste Faktor für eine günstige Legalprognose bzw. das Fehlen einer Schlechtprognose stellt die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz dar. Wie unter nachfolgender Ziff. IV erörtert wird, ist die Beschuldigte nach wie vor massnahmen- und behandlungsbedürftig. Wenn – wie vorliegend – eine Strafe nicht genügt, sondern zudem eine Massnahme erforderlich ist, um der Gefahr weiterer Taten wirksam zu begegnen, bedeutet dies immer auch eine ungünstige Prognose. Damit fällt der vollständige oder teilweise Aufschub des Strafvollzuges nach Art. 42 und 43 StGB ausser Betracht (vgl. auch vorstehende Ziff. IV.1.6.3). Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist demnach unbedingt auszufällen.
2.5 Anrechnung
An die unbedingte Freiheitsstrafe ist der Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 49 Tagen (11. - 12.3.2018 sowie vom 22.3.2018 - 7.5.2018) anzurechnen (Art. 51 StGB).
Auch die stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ ist grundsätzlich an die Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei für das konkrete Ausmass der Anrechnung der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit ausschlaggebend ist (BGE 122 IV 51 E. 3). Der Vollzug dieser Ersatzmassnahme kann mit Blick auf die Eingriffsintensität nicht mit dem Vollzug von Untersuchungshaft gleichgesetzt werden. Die Beschuldigte durfte nach einer ersten Phase von ca. 4 - 5 Wochen regelmässig die Wochenenden zuhause verbringen und auch unter der Woche gab es in der Klinik O.___ Zeitfenster zur freien Verfügung; so führte die Beschuldigte vor Obergericht aus, man habe abends ins Dorf gehen können (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 29.1.2020, Dossier OG 105 f., sowie AS 633, 647 - 651, 693, 728). Demzufolge ist der Antrag der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin, wonach die vollständige Dauer des Klinikaufenthaltes an die Strafe anzurechnen sei, abzuweisen. Angemessen erweist sich eine Anrechnung im Umfang von 2/3, was bei einem Aufenthalt von 105 Tagen (8.5.2018 - 21.8.2018) 70 Tagen entspricht.
Insgesamt sind der Beschuldigten somit 119 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Ambulante Behandlung
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 - 3 StGB).
2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
- lit. a: der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
- lit. b: zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2.2 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ob der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist, entscheidet das Gericht in Würdigung der gesamten Umstände (BGE 116 IV 101, 104). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Strafvollzug klarerweise verhindert oder vermindert würden. Bei diesem Entscheid sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Ein Aufschub hat Ausnahmecharakter und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 6.1.2010 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1).
3. Zur Frage nach der Anordnung einer Massnahme äussert sich der Gutachter Dr. F.___ wie folgt:
3.1 Psychiatrisches Gutachten vom 17. Mai 2018
Bei der Explorandin bestünden Auffälligkeiten im Bereich der Suchtstörungen und den damit zusammenhängenden Verhaltensbereitschaften. In Bezug auf den Alkohol sei zu erkennen, dass sie über regelmässigen und hohen Konsum sowie verminderter Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Höhe und Beendigung des Konsums berichte. Ihre Mengenangaben liessen ganz deutlich eine Toleranzentwicklung erkennen. Es sei schon wiederholt zu sozial auffälligen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit hohem Konsum gekommen, der gleichwohl fortgesetzt werde.
Der Gutachter diagnostizierte bei der Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie eine tatzeitnah schwere Alkoholberauschung (ICD-10: F10.0).
Angesichts der bisherigen Kriminalitätsentwicklung lasse sich nicht sagen, dass sich gewalttätiges Verhalten als eingeschliffenes Verhaltensmuster zeige. Es sei aber erkennbar, dass die Explorandin immer alkoholisiert gewesen sei, wenn sie aggressiv auffällig geworden sei.
In Anwendung der Dittmann’schen Liste führte der Gutachter aus, das Rückfallrisiko für erneut gewalttätiges Verhalten sei an die Frage geknüpft, wieweit es der Beschuldigten zukünftig gelinge, alkoholabstinent zu leben. Ohne eine erfolgreiche Behandlung der Alkoholkrankheit sei mittel- und langfristig von einem hohen Rückfallrisiko für erneute häusliche Gewalt auszugehen. Ein erhöhtes Risiko sei auch für Gewaltdelikte gegenüber Ordnungs- und Hilfskräften gegeben (AS 626).
Das Tathandeln stehe mit der Alkoholkrankheit der Explorandin in einem sehr engen Zusammenhang. Mit einer therapeutischen Massnahme könne dieser Belastung entscheidend entgegengetreten werden. Es werde deshalb eine suchttherapeutische Behandlung sehr empfohlen.
3.2 Aussagen des Gutachters vor der ersten Instanz am 17. Januar 2019
Anlässlich der Befragung vor der ersten Instanz am 17. Januar 2019 (AS 740 ff.) bestätigte der Gutachter seine Ausführungen im Gutachten und führte aus, mit Blick auf die diagnostizierte Alkoholkrankheit sei eine Therapie notwendig und wichtig zur Verbesserung der Legalprognose. Es würden vorliegend überdurchschnittlich gute Therapieaussichten bestehen. Er habe nach dem stationären Klinikaufenthalt eine ambulante Behandlung vorgeschlagen, in welcher dann die Abstinenz unter fachlicher Begleitung eingeübt und erprobt werden müsse. Erfreulicherweise zeige sich hier auch ein bislang günstiger Therapieverlauf und offenbar auch eine Legalbewährung.
Zur Vereinbarkeit von Therapie und unbedingtem Strafvollzug führte der Gutachter aus, er gehe davon aus, dass die Beschuldigte, wenn sie denn eine unbedingte Strafe verbüssen müsse, auch dort therapeutische Angebote in Anspruch nehmen würde. Insofern denke er nicht, dass ein Scheitern der Therapie zu erwarten wäre, wenn die Beschuldigte in Haft gehen müsse, jedoch würden in diesem Fall der Beschuldigten die üblichen Bewährungsfelder (Umgang mit Stresssituation und den üblichen Belastungssituationen im Alltag) nicht zur Verfügung stehen (AS 742).
4.1 Die Ausführungen im Gutachten zur Frage der Massnahme sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Der Gutachter begründet einleuchtend den engen Konnex zwischen der begangenen Straftat und der Suchterkrankung und legt überzeugend dar, weshalb eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die gutachterlichen Empfehlungen auch heute noch Gültigkeit haben, was die Beschuldigte durch ihren Verteidiger vor Obergericht in Abrede stellen liess. Dementsprechend wurde denn auch mit der Anschlussberufung die Aufhebung der ambulanten Behandlung beantragt. Die Verteidigung machte vor Obergericht geltend, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei zwischenzeitlich nicht mehr notwendig. Die Beschuldigte habe erfolgreich einen Entzug in der Klinik O.___ absolviert und führe seither ein abstinentes Leben. Auch der Bericht der Bewährungshilfe sei überaus positiv. Die Beschuldigte habe sich sehr gut entwickelt, ihre Arbeitstätigkeit seit längerer Zeit wiederaufgenommen und sie führe ein geordnetes Leben. Der Alkohol spiele im Leben der Beschuldigten keine Rolle mehr. Unter diesen Umständen seien die Besprechungen mit der Therapeutin für die Beschuldigte ohne Mehrwert (Dossier OG 126 und 128).
4.3 Es ist unbestritten und durch die vielen vom Gericht eingeholten Berichte belegt, dass die Beschuldigte bislang in der anfänglich stationären und nun ambulant fortgesetzten Suchtbehandlung sehr beachtliche Erfolge erzielt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.3.3). Wie die nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen deutlich machen, bedeuten diese Erfolge aber nicht, dass das Behandlungsbedürfnis bereits weggefallen ist.
Zur erforderlichen Behandlungsdauer äusserte sich der Gutachter im Gutachten vom 17. Mai 2018 – unter Berücksichtigung der guten Störungs- und Problemeinsicht und der hohen Therapiebereitschaft der Explorandin – wie folgt: Die ambulante Nachsorge nach dem stationären Aufenthalt habe deutlich mehr als ein Jahr zu dauern (AS 627).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 hatte der Gutachter die Gelegenheit, die seit der Begutachtung der Beschuldigten eingetretenen Entwicklungen und Veränderungen zu bewerten und darzulegen, ob deswegen eine Anpassung seiner bisherigen Empfehlungen erforderlich sei. Der Gutachter hielt – in Kenntnis des erfolgreich absolvierten Klinikaufenthaltes und der erzielten Alkoholabstinenz im Rahmen der ambulanten Behandlung sowie der erreichten Legalbewährung – an seiner bereits im Gutachten dargelegten Einschätzung fest: Im Zusammenhang mit der Erkrankung und auch dem Ereignis, das heute zur Diskussion stehe, gehe er von einer längeren ambulanten Behandlung aus. Diese habe eine Zeit lang intensiver zu erfolgen (d.h. ein- bis zweiwöchige Termine), später sei die Behandlung über einen längeren Zeitraum mit monatlichen oder dreimonatlichen Terminen fortzusetzen, bis man die Behandlung schliesslich ganz ausschleichen könne. Er gehe davon aus, dass man die nächsten ein bis zwei Jahre engmaschig mit der Beschuldigten arbeiten sollte (AS 741).
Dass die Beschuldigte bereits an einen Punkt angelangt sein soll, an welchem sie die therapeutische Unterstützung gar nicht mehr benötigt, ist mit Blick auf diese gutachterlichen Ausführungen nicht zu erkennen. Auch die behandelnde Therapeutin, Frau Dr. P.___, plädiert in ihrem Bericht vom 9. Januar 2020 für eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, um die bislang günstige Entwicklung im Hinblick auf die Deliktprotektion zu unterstützen (Dossier OG 80). Die Einschätzung der Therapeutin weicht nur insofern vom Gutachter ab, als diese die Weiterführung der Massnahme für eine kürzere Zeitdauer, nämlich bis Mitte dieses Jahres, vorschlägt. Die von der Verteidigung ins Feld geführte berufliche und soziale Integration der Beschuldigten führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es sind dies stützende Elemente, die legalprognostisch positiv zu werten sind, aber nicht eine Therapie ersetzen können.
Auch die Therapiemotivation der Beschuldigten ist nach wie vor zu bejahen. Zwar gab sie vor Obergericht zu Protokoll, die Therapie bei Frau Dr. P.___ bringe ihr aktuell nicht mehr viel, sie habe aber sicherlich die Bereitschaft, diese fortzusetzen, wenn die Fachperson dies so wolle (Dossier OG 104). Es ist deshalb gestützt auf die gutachterliche Einschätzung für die Beschuldigte eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Es obliegt dem Straf- und Massnahmenvollzug, deren nähere Ausgestaltung (Anzahl der Termine, Überprüfung der Abstinenz etc.) zu definieren.
4.4 Die ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB ist – in Abweichung zum Urteil der Vorinstanz – ohne Aufschub des Strafvollzuges durchzuführen. Der Aufschub des Strafvollzuges im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter. Er rechtfertigt sich nach der unter vorstehender Ziff. V.2.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Gutachter geht nicht davon aus, dass der Erfolg der ambulanten Behandlung bei einem Verzicht auf den Aufschub des Strafvollzuges gefährdet wäre, er benennt aber den sich daraus ergebenden Nachteil: Der Beschuldigten würden nicht mehr dieselben Bewährungsfelder zur Verfügung stehen. Dies erweist sich als zutreffend, kann aber nicht als Argument für einen Aufschub des Strafvollzuges verstanden werden, denn dieser Nachteil dürfte bei den allermeisten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahmen resultieren: In einem hochstrukturierten und –reglementierten Gefängnisalltag können die Herausforderungen und Stresssituationen, die das Leben in Freiheit mit sich bringt, nicht nachgebildet werden. Würde man diesen Nachteil als Kriterium heranziehen, würde die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB ihren Ausnahmecharakter verlieren.
Hinzu kommt, dass sich dieser Nachteil im vorliegenden Fall erheblich relativiert, da die Beschuldigte nach Anrechnung der Haft und der anteilsmässigen Anrechnung des Klinikaufenthaltes nur noch eine Reststrafe von zwei Monaten zu verbüssen hat bzw. bei einer Gewährung einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 StGB) die Strafe bis auf einen Tag verbüsst hätte und der Straf- und Massnahmenvollzug bei einem entsprechenden Gesuch der Beschuldigten auch Alternativen zum Normallvollzug (z.B. Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB oder elektronische Überwachung nach Art. 79b StGB) zu prüfen hätte.
4.5 Die noch zu vollziehende
Freiheitsstrafe hat auf die Dauer der ambulanten Mass-nahme keinen Einfluss.
Letztere ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf die noch zu verbüssende
Freiheitsstrafe zu beschränken, denn sie kann den Strafvollzug über-
dauern. Sie soll so lange dauern, wie sie medizinisch indiziert ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6S.297/2006 E. 2.1. vom 26.9.2006 mit Hinweis auf BGE
100 IV 12 E. 2c).
VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB und demzufolge auch auf die Eintragung der Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS).
2.1 Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wurde. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an.
2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als «Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).
Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.
Im Rahmen der Härtefallprüfung sind einerseits die Verwurzelung der beschuldigten Person in der Schweiz und andererseits ihre Reintegrationschancen in ihrer Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschance (vgl. zu diesem Aspekt auch nachfolgende Erwägung) zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist (Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).
Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 (E. 1.3.4) mit der Frage befasst, inwiefern spezifisch strafrechtliche Elemente bei der Härtefallprüfung einzubeziehen sind. Es kommt zu folgenden Schlussfolgerungen: Das Gesetz erfordere einerseits zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel. Andererseits sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das StGB, in dessen Allgemeinem Teil Art. 66a StGB eingeordnet sei, ein Schuldstrafrecht kodifiziere (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Es wäre systemwidrig, müssten Gerichte Strafrecht anwenden, ohne das Verschulden des Täters nach der strafrechtlichen Fundamentalnorm von Art. 47 StGB (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.) zu beurteilen. Folgerichtig seien auch strafrechtliche Gesichtspunkte und damit «Elemente des Verschuldens» zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung genuin strafrechtlicher Aspekte (so insbesondere auch die Resozialisierungschancen) sprechen sich auch Gerhard Fiolka und Luzia Vetterli aus (plädoyer 5/16 S. 87).
2.3 Im Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 103).
Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung keine Anwendung.
2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf und maximal 15 Jahre ausgesprochen. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).
Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).
3.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sowie BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob bei der Beschuldigten für den Fall einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist.
Die Beschuldigte mit Jahrgang […] lebt seit 4 Jahren fest in der Schweiz. Sie weilte zwar bereits ab ihrem […]. Lebensjahr, nämlich in den Jahren […] bis […], jeweils während 6 - 7 Monaten in der Schweiz und arbeitete hier, kehrte aber für die verbleibenden Monate des Jahres jeweils wieder in ihre Heimat zurück. Die Beschuldigte lebt somit seit ihrem […]. Lebensjahr und erst seit relativ kurzer Zeit dauernd in der Schweiz und verbrachte die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht hier, sondern in ihrer Heimat Usbekistan. Dieser Umstand spricht – für sich allein betrachtet – gegen einen Härtefall.
Das Bundesgericht lehnt es ab, im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB schematisch auf starre Altersvorgaben und eine bestimmte Anwesenheitsdauer abzustellen. Massgebend müssen die Umstände des Einzelfalls sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4.12.2019). Diese Auffassung widerspiegelt sich auch bereits im Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.2: Trotz des rigiden Gesetzeswortlautes von Art. 66a StGB sei eine individuelle Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallbeurteilung ergebe sich auch zwingend aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK.
Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung sprechen folgende Aspekte für einen schweren persönlichen Härtefall: Der Grad der erreichten Integration ist bemerkenswert und in Anbetracht der erst vierjährigen Anwesenheit in der Schweiz ausserordentlich gut. Zum einen ist die Beschuldigte beruflich gut integriert. Dem Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin der Beschuldigten kann entnommen werden, dass diese nach der stationären Suchttherapie ihre Arbeit umgehend wieder aufgenommen hat und die Arbeitgeberin mit ihren Leistungen äusserst zufrieden ist (AS 708). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten vor Obergericht hat sie von ihrem Vorgesetzten die Möglichkeit erhalten, ihr Arbeitspensum von derzeit 50 % in Zukunft zu erhöhen. Neben der täglichen Arbeit besucht die Beschuldigte regelmässig Deutschkurse. Ihre Deutschkenntnisse sind ausgezeichnet. Sie spricht die Sprache fliessend und ist in der Lage, sich sehr differenziert auszudrücken. Ausdruck ihrer laufenden Integrationsbemühungen sind auch ihre Freizeitaktivitäten ([…]kurs, […]), aufgrund derer sie auch soziale Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern hat aufbauen können. Die Beschuldigte ist schliesslich nicht von staatlichen Unterstützungen abhängig und schuldenfrei.
Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Beschuldigte mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und mit ihrem Ehemann hier zusammenlebt, für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK in der Regel gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.1). Zu dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft. Der Ehemann war zwar Opfer der durch die Beschuldigte verübten Straftat, die Ehe zerbrach aber nicht daran. Ihr Ehemann hat ihr offensichtlich verziehen und hält zur Beschuldigten: Er hat sich im vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert und stellte gegenüber der Beschuldigten nie irgendwelche Forderungen. Er erklärte ausdrücklich das Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung seiner Ehefrau und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschuldigten Milde widerfahren soll. Wie die Beschuldigte glaubhaft vor Obergericht ausführte und wie es auch im Therapieverlaufsbericht (Dossier OG 80) bestätigt wird, hat sich in der Ehe Vieles verbessert. In Bezug auf die Paarkommunikation wurden entscheidende Fortschritte erzielt. Die Beschuldigte führte vor Obergericht sinngemäss aus, sie seien nun im Unterschied zu früher in der Lage, Probleme gemeinsam zu diskutieren, Wünsche zu benennen und Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Dass sie ihre Deutschkenntnisse habe verbessern können, sei ein grosser Vorteil, denn die Sprache beeinflusse die Qualität der Beziehung (Dossier OG 99, 101). Es kann von einer stabilen Beziehung gesprochen werden, die sich seit dem Vorfall vom 11. März 2018, der ihre Ehe auf eine schwere Belastungsprobe gestellt hatte, gefestigt hat. Dem älteren, heute [….]-jährigen und frühpensionierten Ehemann wäre es nicht möglich bzw. nicht ohne Weiteres zumutbar, seiner Ehefrau im Falle einer Landesverweisung nach Usbekistan zu folgen. Das Eheleben wäre deshalb durch eine Landesverweisung tangiert, so dass sich die Beschuldigte auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann.
Der Schutz des Ehelebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut bedarf aber einer Rechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Gemäss der vom EGMR entwickelten Rechtsprechung haben sich die nationalen Instanzen von einer Vielzahl von Kriterien leiten zu lassen (ausführlich dargelegt im Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.5), wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Natur und Schwere der Straftat einen Eingriff in das geschützte Eheleben rechtfertigen.
Bei der Schwere der Tat steht nicht die Strafnorm, sondern das im konkreten Einzelfall festgestellte Tatverschulden im Vordergrund. Es griffe zu kurz, wenn das Verschulden bzw. die Schwere der Tat ausschliesslich in die Abwägung zwischen privatem Bleiberecht und staatlichem Fernhalteinteresse einfliessen und demnach nur dem zweiten Prüfungsschritt zugerechnet würde. Ein Härtefall im strafrechtlichen Sinne kann bereits aus einem groben Missverhältnis zwischen Tatschuld und den mit der Ausweisung verbundenen Nachteilen resultieren. Der schwere persönliche Härtefall ist mithin nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus, sondern auch im Verhältnis zur Tat zu beurteilen (Gerhard Fiolka/Luzia Vetterli in: plädoyer 5/16, S. 87).
Fehlt es an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person, kann ihr das tatbestandsmässige Verhalten nicht vorgeworfen werden und die Strafbarkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB). Vorliegend kommt es zwar zu einer Verurteilung, doch war die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt stark vermindert, weshalb das Tatverschulden als sehr leicht zu taxieren ist (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.2.6). Zwischen dem geringen Vorwurf, der der Beschuldigten aufgrund der begangenen Tat zu machen ist, und den sehr schwer wiegenden Folgen der Landesverweisung besteht eine offenkundige Diskrepanz.
Auch eine nähere Betrachtung der Reintegrationschancen der Beschuldigten im Heimatstaat Usbekistan führen nicht zur einer abweichenden Betrachtung. Die Beschuldigte führte zwar vor Obergericht aus, mit dem hierfür erforderlichen grossen Willen werde es ihr wohl möglich sein, im Ausland eine Arbeitsstelle (z.B. als Reinigungskraft) zu finden. Sie hat auch die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in Usbekistan verbracht und die usbekische Sprache in der Schule erlernt (ihre Muttersprache ist Russisch, vgl. AS 606). Die wirtschaftliche Reintegration in Usbekistan erscheint somit möglich. Die Schwierigkeiten, mit welchen sich die Beschuldigte im Falle ihrer Rückführung nach Usbekistan konfrontiert sähe, sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände gross und ihre Resozialisierungschancen deutlich schlechter als in der Schweiz, dies aus den folgenden Gründen: Ihre familiären Bezugspersonen, d.h. ihre Eltern und ihr Bruder, mit welchen sie über die modernen Kommunikationsmittel in engem Kontakt steht, sind nach Russland ausgewandert und die Familienwohnung in Usbekistan ist verkauft worden. In ihrem Heimatstaat leben nur noch weit entfernte Verwandte und Bekannte. Eigentliche Bezugspersonen, die zu ihr in einem nahen Verhältnis stehen und ihr die Wiedereingliederung im Herkunftsland erleichtern könnten, fehlen ihr aber. Dass die Beschuldigte auf ein intaktes (familiäres) Beziehungsnetz in Russland zurückgreifen könnte, taugt nicht als Argument gegen den Härtefall. Zu prüfen ist allein die Situation im Herkunftsland und ohne entsprechende Anhaltspunkte (insbesondere ohne Kenntnis des Einreiseregimes und des Migrationsrechts des entsprechenden Staates) darf nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte, die allein über die usbekische Staatsbürgerschaft verfügt und noch nie in Russland gelebt hat (AS 734), könne sich ohne Weiteres dort niederlassen. Hinzu kommt, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Beschuldigten in der Schweiz ausserordentlich gut verläuft. Die therapeutische Betreuung und Begleitung der Beschuldigten ist, um die erlernten Bewährungsstrategien zu stärken, derzeit fortzusetzen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschuldigten in Usbekistan die gleiche therapeutische Unterstützung gewährleistet wird. In einer Gesamtschau würden im Falle einer Landesverweisung viele stützende Faktoren (stabile Beziehung zum Ehemann, hohe berufliche und soziale Integration, bewährtes und vertrautes Behandlungssetting) wegfallen, was sich erheblich destabilisierend auswirken und die sehr günstige persönliche Entwicklung gefährden oder gar zu Nichte machen würde.
In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass die mit einer Landesverweisung einhergehenden Nachteile (Trennung vom Schweizer Ehepartner, Verlust der in der Schweiz erreichten hohen sozialen und beruflichen Integration, Gefährdung der sehr positiven persönlichen Entwicklung) schwer wiegen. Daran vermag auch die erst vierjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu ändern. Die genannten Nachteile stehen zudem in einem groben Missverhältnis zum sehr leichten Tatverschulden der Beschuldigten. Es ist deshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen.
3.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Für ein öffentliches Interesse spricht die Straftat gegen die körperliche Integrität. Dass es sich bei der schweren Körperverletzung, vorliegend im Versuch begangen, um ein bedeutsames Verbrechen handelt, zeigt der Strafrahmen und die Sanktionsart. Das Gesetz droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren an und die weniger eingriffsintensive Strafform der Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Relativierend wirkt sich – wie bereits dargelegt – aber aus, dass der Beschuldigten nur ein sehr leichtes Tatverschulden vorzuwerfen ist. Die ausgefällte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe entspricht denn auch der Minimalstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung erhöht das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nur geringfügig, weil dieses vor über 4 ½ Jahren begangene Delikt eher Bagatellcharakter aufweist, was auch in der tiefen Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00; Busse von CHF 150.00) zum Ausdruck kam. Die Beschuldigte wurde bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und es musste bis anhin auch noch keine migrationsrechtliche Sanktion ausgesprochen werden. Die in der versuchten schweren Körperverletzung zu Tage getretene Aggression stand in sehr engem Zusammenhang mit ihrer schweren Alkoholberauschung im Tatzeitpunkt. Annähernd zwei Jahre nach der Tat fällt die Beurteilung der Beschuldigten wesentlich günstiger aus, da sie die ihrer Aggressionsbereitschaft zu Grunde liegende Alkoholkrankheit konsequent angegangen ist. Der Gutachter schätzte die Erfolgschancen für eine suchttherapeutische Behandlung als überdurchschnittlich gut ein (vgl. AS 593 sowie vorstehende Ziff. V.3.2). Diese Einschätzung bestätigte sich in der Folge: Die eingeholten Therapieverlaufsberichte lauten sehr positiv und attestieren der Beschuldigten die Fähigkeit, die – für die Legalprognose eminent wichtige – Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten. Die Beschuldigte zeigte ein einsichtiges und gutes Nachtatverhalten (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.3.3). Sie verfügt über eine gute Problemeinsicht und eine klare Bereitschaft, die ambulante Therapie weiterzuführen, solange dies medizinisch indiziert ist. Es spricht deshalb eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Therapieabschluss in absehbarer Zeit. Dementsprechend ist auch die künftig von der Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sehr gering. Es besteht deshalb kein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung der Beschuldigten.
Die Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles impliziert stets ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. die Ausführungen unter vorstehender Ziff. VI.3.2). Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung mit diesen privaten Interessen führt zum Schluss, dass Letztere überwiegen. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung der Beschuldigten abzusehen.
VI. Kosten
1. Verfahrenskosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total CHF 17'960.00 aus und sind vollumfänglich von der verurteilten Beschuldigten zu bezahlen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung zu Lasten des Staates fällt auch nicht für das sistierte Strafverfahren (AKS Ziff. 1) in Betracht. Selbst wenn dieses endgültig eingestellt werden sollte, hat die Beschuldigte für diese Kosten aufzukommen, da sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2016 vom 29.7.2016 E. 2.4 ff.).
1.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war weitestgehend erfolglos. Einzig in einem Nebenpunkt konnte die Berufungsklägerin einen Erfolg erzielen: Ihr Antrag, es sei auf den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB sowie auf die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen zu verzichten, wurde gutgeheissen.
Auch die Beschuldigte als Anschlussberufungsklägerin drang mit ihren Anträgen nicht durch. Mit Ausnahme des beantragten Verzichts auf eine ambulante Massnahme musste die Berufungsinstanz die von der Beschuldigten angefochtenen Urteilspunkte aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ohnehin überprüfen. Der Mehraufwand aufgrund der Anschlussberufung fiel dementsprechend gering aus. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14 Monate, Berufungsinstanz: 6 Monate) erreichen konnte.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist auf CHF 11'369.30 festgesetzt und vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Der amtliche Verteidiger hätte gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid Beschwerde führen können (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO), machte von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, so dass die Höhe der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die vor Obergericht geltend gemachte Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz habe versehentlich nicht über die Kostennote vom 7. Mai 2018 befunden, welche das Beschwerdeverfahren BKBES.2018.57 betreffen, ist deshalb nicht einzutreten.
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'369.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers setzt sich aus einem Aufwand von 54,58 Stunden zum Differenzbetrag von CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit CHF 2'729.00, sowie 7,7 % MWST (= CHF 210.15) zusammen und macht total CHF 2'939.15 aus. Diesen Betrag hat die Beschuldigte dem amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
2.2 Berufungsverfahren
Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung, aber inkl. eine Stunde Nachbearbeitung) von 16,58 Stunden geltend. Für die Hauptverhandlung sind 4 ½ Stunden und für die Urteilseröffnung (inkl. Weg) 2 Stunden hinzu zu zählen, so dass ein Aufwand von 23,08 Stunden zu CHF 180.00 (= CHF 4'154.40) zu entschädigen ist. Inkl. Auslagen von CHF 186.55 sowie 7,7 % MWST resultieren CHF 4'675.20, die dem amtlichen Verteidiger vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen sind.
Diese Kosten gehen endgültig zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).
Demnach wird in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB beschlossen:
1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte A.A.___ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehegatten B.A.___ (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) wird sistiert.
2. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn B.A.___ seine Zustimmung bis spätestens am 30. Juli 2020 schriftlich oder mündlich widerruft.
3. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so beschliesst das Berufungsgericht die Einstellung des Verfahrens.
sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 69, Art. 51, Art. 57 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 2, Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO erkannt:
1. Die Beschuldigte A.A.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 11. März 2018, schuldig gemacht.
2. Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
3. An die Freiheitsstrafe werden die ausgestandene Haft sowie die angeordnete Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:
- 49 Tage Haft (11.3.2018 - 12.3.2018; 22.3.2018 - 7.5.2018);
- 70 Tage für die stationäre Suchtbehandlung in der Klinik O.___ (= 2/3 des stationären Aufenthalts vom 8.5.2018 bis zum 21.8.2018).
4. Für die Beschuldigte wird eine ambulante Behandlung (Suchtbehandlung im Sinne des Gutachtens vom 17.5.2018) angeordnet.
5. Von einer Landesverweisung der Beschuldigten wird abgesehen.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 17./29. Januar 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) das beschlagnahmte Brotmesser (Marke: Victorinox, aufbewahrt beim Berufungsgericht) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei des Kantons Solothurn zu vernichten ist.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die beschlagnahmten Kleidungsstücke von A.A.___ sowie das beschlagnahmte Plüschtier (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Beschuldigten herauszugeben sind.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils die beschlagnahmten Kleidungsstücke von B.A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben sind, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 11'369.30 (Aufwand: CHF 9'824.40, Auslagen: CHF 732.05, 7,7 % MWST: CHF 812.85) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'369.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'939.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST von CHF 210.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'675.20 (Aufwand: CHF 4'154.40, Auslagen: CHF 186.55, 7,7 % MWST: CHF 334.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Diese Kosten gehen endgültig zu Lasten des Staates.
11. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 17'960.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker