Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler,
Privatanschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Caroline Engel,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Vergewaltigung, evtl. versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache räuberische Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfache Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2020 vor Obergericht:
- Staatsanwältin D.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
- Rechtsanwältin Caroline Engel, amtliche Verteidigerin,
- B.___, Privatanschlussberufungsklägerin und Auskunftsperson,
- Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, Vertreterin von B.___,
- ein Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht,
- zwei Medienvertreter (Hr. E.___/R32; Fr. F.___/SZ),
- eine Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist darauf hin, dass das Berufungsgericht den Vorhalt der räuberischen Erpressung allenfalls auch unter Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB prüfen wird. Weiter behält sich das Gericht vor, die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen, wozu die Parteien im Rahmen ihrer Parteivorträge Stellung nehmen können.
Seitens der Parteien gibt es keine Vorfragen/Vorbemerkungen.
B.___ wird nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem auch er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Seitens der Parteien werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Die Verhandlung wird für eine kurze Pause unterbrochen.)
Anschliessend stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin D.___ (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 betreffend die nachfolgenden Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen sei:
- Ziff. 3 und 4: beschlagnahmte Gegenstände und deren Herausgabe,
- Ziff. 7 lit. a und teilweise lit. b: Zivilforderungen C.___,
- Ziff. 11: Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
2. A.___ sei – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich l. Strafkammer, vom 14. November 2016 – schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen:
- grausamer Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (Art. 190 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.1;
- versuchter grausamer Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Anklageziffer A.l;
- mehrfacher grausamer sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.2;
- mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), Anklageziffer A.3;
- mehrfacher räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB),
- mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Anklageziffer A.5;
- falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Anklageziffer A.6.
3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von RA C. Engel eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ sei (gestützt auf die von RA D. Trümpy eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.
7. A.___ sei zu verpflichten, der Vertreterin der Privatklägerin B.___ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen.
(Die Verhandlung wird von 12:00 bis 13:45 Uhr unterbrochen.)
Rechtsanwältin Trösch-Ziegler (gibt den Parteivortrag und die Anträge vorab schriftlich zu den Akten)
1. Ziffer 5 lit. b des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 25.4.2013 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwältin Engel (gibt den Parteivortrag [exkl. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung] und die Anträge vorab schriftlich zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorhalten
- der versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. a),
- der Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. b),
- der mehrfache sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 2 lit. a und b),
- der mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),
- der mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 4 lit. a und b),
- der mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 5 lit. a und b)
- und der falsche Anschuldigung z.Nt. von B.___ (Anklage lit. A Ziff. 6).
2. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift lit. B. Ziff. 5. der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin B.___ seien abzuweisen.
6. Der Beschuldigte sei gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung im Betrag von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin C.___ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten im Umfang von 20 % aufzuerlegen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates) und im Umfang von 80 % definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zur Hälfte (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei auf 50 % festzusetzen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
11. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Es folgen eine Replik von Rechtsanwältin Trösch-Ziegler und eine Duplik von Rechtsanwältin Engel.
Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen des letzten Wortes. Er habe sich nun Vieles anhören müssen. Er habe keine Empathie, sei gesagt worden: Empathie habe er nur für Frau C.___, nicht jedoch für Frau B.___. Niemand frage sich, was er für ein Mensch sei und ob er überhaupt fähig sei zu solchen Taten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich mit einer solchen Tat noch mehr Jahre Gefängnis an das Bein binden sollte.
Die Verhandlung wird um 16:40 Uhr geschlossen.
Die geheime Urteilsberatung erfolgt am 12. März 2020. Gleichentags um 16:00 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der Entscheid über die Entschädigungen der Parteivertreterinnen wird in den nächsten Tagen mit der schriftlichen Urteilsanzeige, der Entscheid über die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zudem mit separatem Beschluss eröffnet werden.
Die mündliche Urteilsverkündung ist um 16:20 Uhr beendet.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. April 2013, kurz vor 16:00 Uhr, teilte eine Assistenzärztin des Kantonsspitals Olten der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch mit, dass sich zwei Frauen – namentlich B.___ und C.___ – im KSO gemeldet hätten, welche in der Nacht zuvor vergewaltigt worden seien. Beim mutmasslichen Tatort handelte es sich um die von B.___ bewohnte Wohnung […] in [Ort 1] (vgl. Strafanzeige vom 14.06.2013, Akten S. [AS] 001 ff.).
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn am 24. April 2013 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und erteilte der Polizei Kanton Solothurn diverse Ermittlungsaufträge (AS 1464, 1482).
2. Am 8. Juli 2013 konstituierte sich B.___ als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Claudia Ziegler als unentgeltliche Rechtsbeiständin (AS 1860 ff.). Formell entschieden wurde über diesen Antrag nie.
3. Mit bereinigter Eröffnungsverfügung vom 10. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung ;Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum Nachteil von C.___ (AS 1465).
4. Am 18. November 2015 teilte die Polizei Kanton Solothurn der Staatsanwaltschaft Solothurn mit, dass es im «[…]-Fall» einen DNA-Hit gebe. Es handle sich dabei um A.___, alias A.___ (nachfolgend Beschuldigter), der sich zur Zeit im Gefängnis Zürich befinde, da er in der Ostschweiz an Einbrüchen und Raubüberfällen mitgewirkt hatte. Der DNA-Hit sei auf einer Zigarette unterhalb des Fensters (der Wohnung von B.___) gewesen (AS 1463.8 f., 339 ff.).
In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 6. Dezember 2015 eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum Nachteil von C.___ (AS 1466). Mit präzisierter Eröffnungsverfügung vom 2. Mai 2016 wurde die Strafuntersuchung zudem auf Unbekannte Täterschaft ausgedehnt wegen des Verdachts der Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten des Beschuldigten (AS 1467 f.).
5. Am 25. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 1834). Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde anstelle von Rechtsanwalt Andres Miescher neu Rechtsanwältin Caroline Engel als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 1835 ff.).
6. Am 14. November 2016 wurde der Beschuldigte durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigen Raubes, begangen vom 24. August 2013 bis 26. Dezember 2013, wegen Raubes, begangen am 22. Januar 2014, bandenmässigen Diebstahls, begangen vom 26. Juni 2013 bis 1. September 2013, mehrfacher Sachbeschädigung, begangen vom 26. Juni 2013 bis 27. Oktober 2013, mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 26. Juni 2013 bis 5. Dezember 2013, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen vom 2. September 2013 bis 22. Januar 2014, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, begangen vom 20. Januar 2014 bis 22. Januar 2014, und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2013 und am 30. Dezember 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt (Akten Berufungsverfahren S. [BAS] 56 f. sowie separate Vorakten). Seit 17. April 2018 verbüsst der Beschuldigte diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur (zuvor in den Gefängnissen Zürich und Horgen). Die vom Beschuldigten beantragte bedingte Entlassung wurde diesem mehrmals (zuletzt mit Verfügung vom 2. Oktober 2019) verweigert (BAS 27 ff., 50 ff. sowie separate Vollzugsakten).
7. Am 30. Januar 2017 konstituierte sich C.___ als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand (AS 1905 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde C.___ mit Wirkung ab 24. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab 12. September 2016 gewährt (AS 1914).
8. Mit konkretisierter Eröffnungsverfügung vom 14. Februar 2017 (AS 1469 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. teilweise Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB).
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten A.___ eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ausserdem mit Eröffnungsverfügung vom 13. März 2017 (AS 1481) ein Verfahren gegen B.___ wegen räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB).
Am 20. März 2017 wurde Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler als amtliche Verteidigerin von B.___ eingesetzt (AS 1885).
9. Am 12. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldig-ten A.___ eine bereinigte Eröffnungsverfügung mit Alternativvorhalten (AS 1472 ff.), namentlich gestützt auf die Angaben von B.___ gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___, mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___ und B.___, und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) z.Nt. von B.___ bzw. teilweise gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selbst, gemäss lit. B wegen Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___, sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB).
Gleichentags wurde den Parteien der Abschluss der Strafuntersuchung sowie die Abtrennung des gegen B.___ als Beschuldigte geführten Verfahrens mitgeteilt (AS 1915 f.).
10. Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018 (Akten Amtsgericht S. [ASAG] 6 ff.) wurde gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben und der Beschuldigte wiederum alternativ (Variante B.___ einerseits bzw. Variante Beschuldigter andererseits) zur Beurteilung überwiesen gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___, mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___ und B.___ sowie falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) z.Nt. von B.___, bzw. gemäss lit. B wegen Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___, sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB).
11. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. und 24. Januar 2019 angesetzt (ASAG 35 f.).
Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 25. Januar 2019 folgendes Urteil (ASAG 45 ff., 291 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. a)
- der Vergewaltigung z.Nt. von B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b)
- der mehrfachen sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b)
- der mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b)
- der mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 4 lit. a und b)
- der mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a und b)
- der falschen Anschuldigung z.Nt. von B.___, begangen am 14.03.2017 (AnklS. lit. A. Ziff. 6).
2. Der Beschuldigte A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14.11.2016 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.
3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin B.___ herauszugeben:
- 1 Flasche Apfelschorle (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 RedBull Dose (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Schal, rosa/weiss/schwarz mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Schal, rosa/schwarz/grau mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Duvetbezug (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Duvet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Damenhose, Shorts, weiss (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 T-Shirt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Zur Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.
4. Die polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) verbleiben als Beweismittel bei den Akten.
5. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013
b) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013.
6. Der Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
7. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24.04.2013
b) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.00.
8. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'691.50 (à Fr. 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird auf Fr. 18'059.15 (à Fr. 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft Solothurn auf Fr. 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird auf Fr. 31'047.10 (à Fr. 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 7'995.10 (Differenz zu vollem Honorar à Fr. 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00, total Fr. 73'100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
12. Am 31. Januar 2019 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASAG 300). Am 7. August 2019 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (ASAG 401).
Am 23. August 2019 erfolgte die Berufungserklärung des Beschuldigten (BAS 1 ff.). Angefochten werden sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. 2), die Entscheide über die Zivilforderung von B.___ (Ziff. 5 und 6) und C.___ (Ziff. 7 lit. b [Genugtuung], was die Höhe anbelangt), die Zusprechung einer Parteientschädigung für B.___ (Ziff. 8), die Rückforderung des vom Staat zu zahlenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ (Ziff. 9, teilweise), die Rückforderung des vom Staat zu zahlenden Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11, teilweise) und die Kostenauferlegung auf den Beschuldigten (Ziff. 12, teilweise). Nicht angefochten werden die Entscheide über die sichergestellten Gegenstände (Ziff. 3, 4), die Zusprechung von Schadenersatz an C.___ (Ziff. 7 lit. a) sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11). Beantragt wird ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil von C.___ (Anklageschrift lit. B, Ziff. 5) und im Übrigen die Freisprechung des Beschuldigten, die Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 in Form einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie die Behaftung des Beschuldigten auf seiner Anerkennung einer Genugtuung für C.___ in Höhe von CHF 1'500.00. Die Zivilforderung von B.___ (Schadenersatz und Genugtuung) sei abzuweisen. Der staatliche Rückforderungsanspruch bezüglich den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___ für das erstinstanzliche Verfahren sei auf 20 % zu beschränken. Der Rückforderungsanspruch für die amtliche Verteidigung und die Kostenbeteiligung des Beschuldigten seien für das erstinstanzliche Verfahren auf 50 % zu beschränken. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigerin sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
13. Am 11. September 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf folgende Punkte des Urteils (BAS 12 f.): Implizite Freisprüche von den Vorhalten der versuchten qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 1 vorinstanzliches Urteil), der qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 2) sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung (Ziff. 1 al. 3), Strafzumessung (Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt stattdessen die entsprechende Verurteilung wegen der jeweils qualifizierten Tatbestände (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB) sowie die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
14. Mit Eingabe vom 13. September 2019 (BAS 16 ff.) verzichtete C.___ auf eine Anschlussberufung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren.
15. Mit Eingabe vom 17. September 2019 (BAS 21 f.) erklärte B.___ die Anschlussberufung bezogen auf die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung der Höhe nach (Ziff. 5 lit. b des vorinstanzlichen Urteils). Beantragt wird stattdessen eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 25. April 2013.
16. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019: Erkanntnisse über die sichergestellten Gegenstände (Ziff. 3 und 4), Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00 z.G. von C.___ (Ziff. 7. lit. a) sowie die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ (Ziff. 9) und der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Miescher (Ziff. 10) sowie Rechtsanwältin Engel (Ziff. 11) jeweils der Höhe nach.
17. Mit Verfügung vom 28. November 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Termin der Berufungsverhandlung vom 11./12. März 2020 mit und bestätigte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und C.___ die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand auch für das Berufungsverfahren (BAS 34 f.).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Unschuldsvermutung
Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).
1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen Verfahrensbeteiligter
1.2.1 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009, E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier (Hrsg.), Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie,S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.2.2 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
2. Die objektiven Beweismittel
2.1 Sichergestellte Gegenstände
Durch die Polizei konnten in der Wohnung von B.___ aus dem Abfalleimer der Küche Teile von gebrauchtem Klebeband sichergestellt werden (AS 139 f., 254, 262). Im Wohnzimmer auf dem Sofa konnten zwei Schals von B.___ sowie ein Trinkglas mit Geschirrtuch sichergestellt werden (AS 255 f.).
2.2 DNA-Spuren
Am Tatort wurden zahlreiche DNA-Spuren gesichert und ausgewertet. Dabei ergaben sich folgende Ergebnisse:
Auf zwei unterhalb des Wohnzimmerfensters von B.___ sichergestellten Zigarettenstummel der Marke «Marlboro» konnte eine DNA-Spur gesichert werden, die mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt (Untersuchungsbericht vom 12. November 2015, AS 341 f.).
Ab dem Halstuch, welches als Augenbinde von C.___ gedient haben soll, konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem Profil von C.___ übereinstimmt. Desweitern konnte ab dem Halstuch, welches als Augenbinde von B.___ gedient haben soll, eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem Profil von B.___ übereinstimmt (AS 342).
Ab dem Duvetbezug vom Bett im Schlafzimmer von B.___ konnten DNA-Spuren gesichert werden, welche mit C.___ und B.___ übereinstimmen (AS 342).
Aus einem Abstrichtupfer ab der rechten Brust von B.___ konnte DNA extrahiert werden. Daraus wurde ein inkomplettes, komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als zwei Spurengebern erstellt. Die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente (sofern eine solche ersichtlich ist) vorhanden. Der Beschuldigte kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Resultats der Y-chromosomalen Analyse wurde zudem das autosomale DNA-Profil dieser Probe mit dem DNA-Profil des Beschuldigten direktverglichen. Die Nebenkomponente stammt von mehr als einer Person und ist zudem nur sehr schwach ausgeprägt. In 13 – 15 der 16 Loci sind die Merkmale des Beschuldigten ersichtlich. Aufgrund der sehr geringen Nebenkomponente kann dies nur als Hinweis gewertet werden (Forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM Bern vom 5. September 2016, AS 383 f.). Weiter wurde ab der Innenseite des Duvetbezugs vom Bett im Schlafzimmer von B.___ aus einem DNA-Extrakt ein Y-Einzelprofil mit vereinzelt weiteren DNA-Merkmalen erstellt. Dieses stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein. Dieser kann folglich als Verursacher dieser biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 384). Aus einem weiteren DNA-Extrakt desselben Duvetbezugs wurde ein inkomplettes Y-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen erstellt. Die DNA-Merkmale des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente vorhanden. Dieser kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 384). Im erwähnten Gutachten des IRM wird darauf hingewiesen, dass eine Y-chromosomale Analyse nicht als individualisierende Typisierungsmethode zu verstehen ist. Da nur die Merkmale eines einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom) beachtet werden, ist die Aussagekraft reduziert, da alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie den gleichen Haplotypen (das gleiche Y-Profil) aufweisen.
Aus einem DNA-Extrakt ab dem linken Oberarm der Jacke von B.___ konnte ein komplexes DNA-Mischprofil von mehr als zwei Spurengebern erstellt werden. Aufgrund der Komplexität sind nur wenige Loci typisierbar. Die Hauptkomponente (in fünf Loci ersichtlich) stimmt mit den DNA-Merkmalen des Profils des Beschuldigten überein. Die Merkmale seines DNA-Profils sind desweitern in sämtlichen 16 Loci ersichtlich. Mittels zusätzlich durchgeführter Y-chromosomaler Analyse (Einfachbestimmung) konnte ein inkomplettes Y-Einzelprofil erstellt werden: In 23 der 25 Loci sind die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten ersichtlich (Forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM Bern vom 6. Dezember 2016, AS 419). Desweitern konnte aus einem DNA-Extrakt ab der Augenbinde von C.___ (Knoten) ein inkomplettes, komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als zwei Spurengebern erstellt werden. Die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente (sofern eine solche ersichtlich ist) vorhanden (AS 419). Auch zu diesem Gutachten wurde folgender Hinweis gemacht: Eine Y-chromosomale Analyse ist nicht als individualisierende Typisierungsmethode zu verstehen. Da nur die Merkmale eines einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom) beachtet werden, ist die Aussagekraft reduziert, da alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie den gleichen Haplotypen (das gleiche Y-Profil) aufweisen.
Die Zuordnung der entsprechenden DNA-Spuren zu seiner Person werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies wohl auch deshalb, weil keine andere männliche Person von derselben Abstammung als Spurengeber in Frage kommt.
2.3 Körperliche Untersuchung der Opfer
2.3.1 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern vom 19. Juli 2013 (AS 331 ff.) wurden bei C.___ streifige, nicht wegdrückbare Rötungen an beiden Handgelenken, rechts mehr als links, die quer zur Armlängsachse gestellt sind, festgestellt. Bei genauer Inspektion erscheine die feine Behaarung in diesen Bereichen gegenüber der Umgebung reduziert. Beide Hände wirkten geschwollen. Im Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung am Körper finden. Insbesondere Hals und Kopf imponierten unverletzt. Die gynäkologische Untersuchung lieferte keine besonderen Befunde. Das IRM kam zum Schluss, die streifigen Rötungen an den Handgelenken liessen sich zwanglos mit der Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die diskrete Schwellung beider Hände könnte dabei auf eine länger bestehende Blutstauung infolge einer Fesselung hindeuten. Der geschilderte sexuelle Übergriff hinterlasse erwartungsgemäss keine makroskopischen Spuren.
2.3.2 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern vom 19. Juli 2013 (AS 335 ff.) wurden bei B.___ nicht wegdrückbare, unterbrochene, landkartenartige, minim erhabene Rötungen am rechten Handgelenk mit Betonung der Streckseite auf einer Breite von ca. 4 cm festgestellt. Bei genauer Inspektion schienen hier Hornhautschüppchen zu fehlen, die Haut mache einen gereizten Eindruck. Am linken Handgelenk seien die Rötungen diskreter ausgeprägt, eher bandartig angedeutet, quer zur Armlängsachse, mit Betonung der Kleinfingerseite. Hier bestünde der Eindruck, dass feine Härchen fehlten. Im Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung am Körper feststellen. Insbesondere imponierten Hals und Kopf unverletzt. Die gynäkologischen Befunde waren unauffällig. Das IRM kam zum Schluss, die festgestellten Rötungen an beiden Handgelenken liessen sich zwanglos mit der Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die diskrete, quaddelartige Hautreaktion könnte nach einer rein mechanischen Erklärung auf Reizung wie durch einen Klebstoff hindeuten. Das Fehlen weiterer Verletzungen, insbesondere im Genitalbereich, stehe nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Tathergang.
2.4 Telefonauswertung
Gemäss Auswertung der zum Tatzeitpunkt einzigen Nummer von B.___ konnte weder ein Anruf des Beschuldigten auf diese Telefonnummer noch ein Anruf von dieser Nummer auf die Nummer des Beschuldigten festgestellt werden (AS 83).
Gemäss Telefonauswertung des Beschuldigten erwartete dieser offenbar am 23. April 2013 den Lohn von G.___. Dieser vertröstete aber den Beschuldigten auf ein paar Tage später (AS 1266 f.). Am 26. April 2013 schrieb der Beschuldigte G.___ schliesslich Folgendes: «Na wo bleibt denn der Lohn? Wird erst gedruckt?» (nicht paginierte Akten aus dem Zürcher Verfahren gegen den Beschuldigten, Ordner 1, SMS-Auswertung Telefon IPhone4 Kunert, S. 21). Am 23. April 2013, um 07:02:43 schrieb der Beschuldigte an einen H.___ folgendes SMS: «H.___, habe ein Problem. Kannst Du mir schnell helfen? Brauche 150 Franken, bekommst Sie heute Abend zurück (AS 1263 und 1266). Am 23. April 2013, 10:05:54 Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten «Hoi A.___. Wie seht aus hoite abend mit geld?» (AS 1267). Am 24. April 2013, um 03:04:45 Uhr, schrieb der Beschuldigte an I.___ folgende Nachricht: «Habe Dir einen Umschlag in den Briefkasten gelegt!» (AS 1267).
Gemäss Telefonauswertung der auf C.___ lautenden Rufnummer […] versuchte diese am 23. April 2013, um 21:11:45 Uhr und 22:38:46 Uhr, B.___ zu erreichen. Um 21:47:20, 23:05:57, 23:20:04 und 04:13:51 Uhr versuchte B.___ C.___ zu erreichen (AS 178).
2.5 Kontoauszüge
Am 23. April 2013, 23:55:07 Uhr, wurden bei der SoBa in [Ort 1] mit der UBS Maestro-Karte von B.___ CHF 500.00 abgehoben (AS 618 und 629). Am 24. April 2013, um 02:39.50 Uhr, wurden mit derselben Karte ab demselben Bankomaten weitere CHF 1'000.00 abgehoben (AS 618 und 629). Weiter erfolgten am 23. April 2013 und 24. April 2013 (Zeit unbekannt) mit der MasterCard von B.___ zwei Bezüge von je CHF 1’000.00 bei demselben Bankomaten (AS 633).
Mit der Postcard von C.___ wurde 23. April 2013, um 23:57:07 Uhr, bei der SoBa [Ort 1] ein Betrag von CHF 1'000.00 bezogen (AS 751 und 753).
2.6 Western Union Überweisungsbelege
Am 24. April 2013, um 14:17 Uhr, überwies der Beschuldigte in Kreuzlingen per Western Union CHF 425.70 an M.___ und gleichentags, um 14:24 Uhr, CHF 1'623.60 an J.___ (AS 781).
2.7 Polizeirapporte Stadtpolizei Winterthur
Am 12. April 2013, 02:20 Uhr, wurde der Beschuldigte in Winterthur durch die Stadtpolizei Winterthur mit einem Mietwagen mit Deutschen Kennzeichen angehalten und kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass dieser wegen einer offenen Busse ausgeschrieben war. Nach Bezahlung der Busse von CHF 800.00 (AS 1295) wurde er um 12:45 Uhr wieder entlassen. Im Fahrzeug auf der Rückbank konnten u.a. ein Schlüssel Kaba Star Nr. […], und ein Portemonnaie des Beschuldigten mit Inhalt sichergestellt werden (AS 91 ff.). Der Beschuldigte war in Begleitung einer männlichen Person, welche sich auf dem Beifahrersitz befand, deren Personalien jedoch nicht erhoben wurden. Diese Person verliess nach durchgeführter Kontrolle den Kontrollplatz, während der Beschuldigte mit dem Fahrzeug samt Inhalt auf den Polizeiposten mitgenommen wurde (AS 86 ff.).
2.8 Abklärungen N.___ AG
Beim Schlüssel KABA Star […] handelt es sich um einen sog. Bauprov. Schlüssel, mit welchem alle Zylinder geöffnet werden können und der nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Firma Kaba vernichtet wird. Dieser gehört zu der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1]. Es gebe zwei Schlüssel mit derselben Bezeichnung. Davon sei einer entwendet worden (AS 883 und 888).
2.9 Bauakten [Strasse]
Das Gerüst im Treppenhaus der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] wurde durch die Firma O.___ am 11. April 2013 montiert, womit die Gerüstarbeiten dieser Firma beendet waren (AS 79 f., 978 und 980). Einem Mailverkehr vom 19. April 2013 zwischen dem Architekten, dem Bauleiter und der Immobilienverwaltung lässt sich entnehmen, dass ein Passepartout-Schlüssel fehle (AS 80, 986 f.).
2.10 Videoüberwachung Bahnhofunterführung [Ort 1]
Aus der Videoüberwachung der Bahnhofunterführung in [Ort 1] ist ersichtlich, das am 23. April 2013, um 23:53:37 Uhr, ein Mann mit Jeans und Jacke mit Kapuze sowie einer Sonnenbrille die Unterführung durchquert und um 23:58:46 Uhr wieder zurückläuft (AS 125 f.). Mutmasslich dieselbe Person, diesmal ohne Sonnenbrille, aber mit einer Einkaufstasche in der linken Hand, durchquert am 24. April 2013, 02:36:58 Uhr, erneut die Unterführung und geht um 02:48:06 Uhr wieder in die andere Richtung zurück (AS 129 f.).
3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
3.1 C.___
3.1.1 Mit C.___ wurde am 25. April 2013 eine erste Einvernahme durchgeführt und auf Video aufgezeichnet (AS 1162 ff.). Dabei gab diese zu Beginn der Einvernahme im freien Bericht zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Sie habe mit B.___ abgemacht, dass sie an diesem Abend bei ihr einziehe. Da sie bereits erstes Gepäck habe in die Wohnung bringen wollen, sei sie mit dem Mofa dorthin gefahren. B.___ habe ihr den Hausschlüssel gegeben. Sie sei dann raufgegangen in den zweiten Stock. Im Gang sei das Licht nicht gegangen. Sie habe den Schlüsselbund um den Hals gehabt und habe die Türe öffnen wollen. Da sei die Türe schon aufgegangen und jemand habe sie am Arm zu Boden gedrückt und ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Er habe gesagt, «Ruhe sonst bist du grad tot». Sie habe dann rein müssen und sich vor ihm hinstellen. Er sei mit der Pistole vor ihr gestanden, sie habe sich ausziehen müssen. Sie habe dann mit den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer laufen müssen. Er sei mit der Pistole hinter ihr hergegangen. Dort habe er ihr die Hände hinter dem Rücken festgebunden und ihr die Augen verbunden. Weiter habe er ihr einen Strumpf in den Mund gesteckt und den Mund zugeklebt. Er habe sie dann aufs Bett getan. Dann habe er sie sexuell genötigt. Nicht so wie B.___. Weil sie ihn nicht habe ranlassen wollen, habe er ihr die Beine zusammengebunden. Das Ganze sei etwa um 21:00 Uhr gewesen, als sie heimgekommen sei. Sie habe den Strumpf dann irgendwie etwas aus dem Mund tun können und mit ihm reden wollen. Sie habe ihn dann gefragt, ob er eigentlich B.___ wollen habe. Er habe dann gesagt, er habe gemeint, sie sei B.___. Er könne sie jetzt aber nicht gehen lassen, weil sie ja sonst die Polizei holen könne. Sie habe dann gesagt, er solle sie loslassen, sie mache alles, was er wolle, sie könne ihm helfen. Darauf habe er entgegnet, man könne ihm nicht helfen. Er sei dann rausgegangen aus der Türe in den Gang. Dort habe es eine Glasfront, von wo man auf den Parkplatz sehe. Er sei dann wieder reingekommen und habe gefragt, ob die Eltern von B.___ in Spanien wohnen würden. Sie habe alles sagen müssen, weil er ihr immer mit der Pistole gedroht habe. Er sei dann wieder raus und rein. Er habe dann auch gefragt, ob B.___ immer noch den weissen VW Golf habe, was sie bejaht habe. Es sei ihr dann gelungen, hinter dem Rücken die Hände loszumachen. Er habe sie dann wieder zusammengebunden. Er habe ihr dann die Beine und die Arme hinter dem Rücken zusammengebunden. Dann sei B.___ nach Hause gekommen und habe geklingelt. Sie habe ja keinen Schlüssel gehabt, den habe ja sie, C.___, gehabt. Da er lange nicht aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg. Sie sei dann aufgestanden. Es sei ihr dann gelungen, sich mit kleinen Schritten zu bewegen. Dann sei es aber schon zu spät gewesen. Er habe dann die Türe aufgemacht und B.___ hinein gerissen. Sie habe noch geschrien. Er habe B.___ dann irgendwie auch die Pistole an den Kopf gehalten oder so und diese habe sich auch ausziehen müssen. Sie, C.___, habe wieder zurück ins Schlafzimmer gehen müssen. Bevor B.___ gekommen sei, habe er ihr gesagt, wenn sie beide nicht ruhig seien und nur einen Ton sagen würden, würde er beide umbringen. Sie habe dann gefragt, wenn sie ruhig sei aber B.___ schreien würde, wenn sie heim komme, was dann sei. Darauf habe er gesagt, dann bringe er auch beide um. Dann habe er B.___ vorne vergewaltigt. Dann sei er mit ihr ins Schlafzimmer gekommen, dort gehe es zur Dusche. Sie, C.___, habe jeweils etwas unter der Augenbinde hindurch sehen können. B.___ habe dann duschen müssen, und nachdem sie fertig gewesen sei, habe sie klopfen müssen, worauf er sie wieder holen gekommen sei. Der Täter und B.___ seien dann wieder vorne gewesen und er sei einfach ab und zu zu ihr schauen gekommen, ob sie noch gefesselt sei. Bevor B.___ gekommen sei, habe er ihren Ausweis sehen wollen. Sie habe den «Töffliausweis» im Portemonnaie gehabt. Er habe dann im Portemonnaie die Postcard gefunden. Er habe sie nach dem Pin gefragt, den sie ihm natürlich gesagt habe, weil sie befürchtet habe, er bringe sie um. Dann habe er ihr Natel genommen und er habe ihr wiederum den Pin sagen müssen. Er habe dann im Natel geschnüffelt und gesehen, dass sie Probleme mit ihren Eltern habe. Als dann B.___ gekommen sei, habe er auch deren Pin verlangt. Bei B.___ habe er dann anscheinend auch Geld abgehoben. Ob bei ihr auch, wisse sie nicht, sie habe noch nicht geschaut. Er sei auch einmal eine halbe Stunde weggegangen und habe sie gefesselt in der Wohnung zurückgelassen. Dann sei er wieder gekommen. Später sei er nochmal weggegangen. Irgendwann Morgens gegen 04:00 Uhr habe er B.___ dann losgelassen. B.___ sei sie befreien gekommen, als sie gehört habe, dass er wirklich weggewesen sei. Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder kommen könnte. Sie habe den Schlüssel von innen ins Schloss gesteckt, damit er nicht mehr habe reinkommen können. Anscheinend habe er gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Sie hätten beide dicke Hände und Arme gehabt, weil das Blut sich gestaut habe. Sie habe ihre Finger nicht mehr gespürt. Die rechte Schulter habe ihr auch weh getan, weil diese hinter dem Rücken verdrückt gewesen sei. Auch die Knie hätten ihr wehgetan, weil diese die ganze Zeit zusammengedrückt gewesen seien und sie vor dem Vorfall Operationen gehabt habe. Sie hätten dann 10 Minuten nicht aus dem Fenster schauen dürfen. Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder komme und ihre Handys überwache. Er habe gesagt, er bringe sie um, wenn sie der Polizei etwas sagen würden, er würde sie überall finden. Sie hätten dann gewartet und schliesslich habe sie ihrem Chef geschrieben, damit dieser sie holen komme. Sie hätten auch zu viert gesprochen, B.___, Sie und ihr Chef sowie ihre Chefin. Sie hätten dann zum Psychiater gewollt und seien schliesslich im Kantonsspital gelandet. B.___ habe zum Psychiater gewollt, weil sie ein Zeugnis habe haben wollen, damit sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Dies, weil der ganze Vorfall offenbar irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt habe.
Auf Nachfrage präzisierte C.___, sie habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, dann sei die Türe aufgegangen und jemand habe sie am rechten Arm reingezogen, sie zu Boden gedrückt und ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Er sei überrascht gewesen, weil er gemerkt habe, dass sie nicht B.___ sei. Sie habe noch vergessen zu sagen, dass er sie gefragt habe, wann B.___ nach Hause komme. Sie habe gesagt, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr. Als es dann 23:00 Uhr gewesen sei, und B.___ noch nicht da gewesen sei, habe sie B.___ anrufen müssen, um zu fragen, wann sie komme. Dabei habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten. Zum Glück habe B.___ das Telefon nicht abgenommen. Als die Türe aufgegangen sei und er sie reingezogen habe, habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle. Als sie es dann realisiert habe, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert. Sie habe dann einfach gemacht, was er gesagt habe, weil sie gewusst habe, dass er sie sonst umbringe. Sie habe dann zum Tisch laufen müssen. Er habe gesagt, «ausziehen, los». Sie habe zuerst nur die Jacke ausgezogen. Darauf sei er hässig geworden und habe gesagt «hopp, hopp, zack zack». Dabei sei er auch immer wieder mit der Pistole gekommen und habe gesagt, das müsse schneller gehen. Sie habe schliesslich alles ausgezogen. Er habe ihr dann befohlen, mit den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer zu laufen. Dort habe sie stehen bleiben müssen. Er habe ihr die Hände mit einem silbrigen Klebeband hinter dem Rücken festgebunden. Er habe ihr auch die Augen verbunden mit einem Halstuch. Er habe ihr einen schwarzen Seidenstrumpf in den Mund getan und mit dem Klebeband zugeklebt. Später auch noch mit einem Halstuch darüber, weil es sich immer wieder gelöst habe. Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen müssen. Auf den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn aber nicht lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Sie habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie vielleicht umbringe. Sie habe es einfach so «grusig» gefunden. Dann habe er irgendwie plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen. Daraufhin habe er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger reingesteckt. In die Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten. Sonst habe er nichts gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen müssen und habe sich dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe zusammenhalten können. Dann habe er irgendeinmal aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt, er wisse schon, dass sie erst 17 sei. Das habe ihn wohl geschockt. Vielleicht habe er auch deswegen aufgehört. Sie habe das sagen können, weil sie den Strumpf mit der Zunge habe rausschieben können, resp. sie habe die Zunge von Anfang an gegen den Strumpf gedrückt. Er habe sie auch gefragt, ob sie gerne Sex habe. Sie habe verneint. Er habe sie auch gefragt, ob sie schon mal Sex gehabt habe. Dies habe sie bejahen müssen, weil er es ja wohl auch gemerkt hätte. Nachher habe er ihr auch noch die Beine mit dem Klebeband gefesselt. Dann sei sie auf dem Rücken gelegen mit den Händen hinter dem Rücken. Sie habe gezittert, weil sie kalt gehabt habe. Er habe sie zugedeckt. Darauf habe sie plötzlich heiss bekommen und Platzangst. Sie habe gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine Kraft zu verlieren und nicht in Panik zu kommen. Er habe sie immer wieder anders gefesselt. Das Klebeband habe sich jeweils gelöst wegen dem Schwitzen. Sie habe dann die Hände lösen können. Er habe das bemerkt und ihr die Hände vorne gefesselt. Später sei er die Handfessel wieder aufschneiden gekommen. Sie habe dabei gezittert, weil sie Angst gehabt habe, er schneide sie. Er habe gesagt, «ruhig, ruhig, du musst gar keine Angst haben». Schliesslich habe er ihr alle viere hinter dem Rücken zusammengebunden. Da sei sie auf der Seite auf dem Bett gelegen. Irgendwann habe er dann das Klebeband, das die Füsse und die Arme verbunden habe, wieder gelöst. Die Pistole habe er zwischendurch hinten rechts in der Hose gehabt. Er habe sie über B.___ ausgefragt. Er habe aber alles schon gewusst. Sie habe nur bestätigen müssen. Schliesslich sei dann B.___ gekommen. Sie habe geläutet. Sicher dreissig mal, bis er endlich aufgemacht habe. In diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht an allen vieren gefesselt gewesen. Nur die Hände (hinter oder vor dem Rücken, genau wisse sie nicht mehr) und die Füsse separat, sie habe aber noch gehen können. Sie sei da immer noch nackt gewesen. Sie habe nicht gesehen, was er mit B.___ gemacht habe. Sie habe aber gesehen, dass er die Türe aufgerissen und B.___ die Pistole an den Kopf gehalten habe. Das habe sie unter der Augenbinde durch sehen können. Die Vergewaltigung habe sie jedoch nicht mitbekommen, auch nichts gehört. Er habe sie dann gesehen. Sie habe gedacht, jetzt erschiesst er mich. Er habe sie mit der Pistole auf die Knie befohlen. Darauf habe sie zurück aufs Bett gehen müssen. Auf Vorhalt: Er habe gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Er habe noch Sachen durchsucht und nachher seine Spuren weggeputzt. Auf Vorhalt: Er habe sie nie geschlagen. Er sei einfach grob mit ihr umgegangen, mit Schüpfen und so. Er selber habe ihr nicht weh gemacht. Es habe ihr einfach vom Liegen weh getan und der Kopf habe ihr weh gemacht, da sie ihn am Türrahmen angeschlagen gehabt habe. Sie habe das aber dann vor lauter Angst nicht mehr bemerkt. Sie habe die Pistole gesehen und diese auch am Kopf gespürt. Sie habe gedacht, er knalle sie ab. Wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, hätte sie schon lange ein Messer genommen oder so. Weil er die Pistole gehabt habe, habe sie gemacht, was er gesagt habe. Sie habe einfach nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe aber eigentlich die Hoffnung darauf aufgegeben. Die Pistole sei geladen gewesen. Sie habe es gehört. Es habe einfach so getönt wie im Fernsehen, wenn jemand eine Pistole lade. Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie dieses Geräusch gehört habe, sie denke ganz am Anfang. Irgendeinmal habe sie in der Stube ein Geräusch gehört. Irgendetwas sei auf den Boden gefallen. Sie sei erschrocken, weil sie gedacht habe, jetzt habe er B.___ erschossen. Sie könne die Pistole nicht genau beschreiben, ausser dass diese vorne ein silbriges Rohr gehabt habe. Er habe die Pistole nie weggelegt. Er habe sie immer hinten in der Hose gehabt. Auf Vorhalt, ob sie versucht habe, sich zu wehren: Nein, nur als er versucht habe, sie zu vergewaltigen, habe sie die Beine zusammengehalten und ihn dann gefragt, ob er wisse, dass sie erst 17 sei. Sie habe versucht, Mitleid zu erwecken, da sie davon ausgegangen sei, dass er durchdrehe, wenn sie ihn anschreie oder mit den Beinen strample. Er habe ihr auch gesagt, dass er eigentlich nicht sie habe wollen und sie einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Es müsse irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt haben, sie komme aber da auch nicht draus. Manchmal habe er plötzlich Mitleid gehabt und sei dann wie lieb geworden. Handkehrum sei er dann wieder aggressiv geworden und völlig ausgerastet. Auf Vorhalt: Sie hätten sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil sie Angst gehabt hätten. Sie hätten zum Psychiater wollen. Das sei von B.___ gekommen. Sie habe ein Zeugnis holen wollen, weil sie nicht mehr habe arbeiten gehen wollen, da der ganze Vorfall irgendetwas mit dem Geschäft zu tun habe. Wie sie sich gefühlt habe bei dem Vorfall: Es sei ihr schlecht gegangen, sie habe nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe sich wie in einem Krimi gefühlt. Sie habe nie gedacht, dass ihr so etwas passieren könnte. Sie habe jetzt Angst und mache nichts mehr alleine in der Öffentlichkeit. Sie getraue sich nicht einmal mehr, alleine einkaufen zu gehen.
Auf Ergänzungsfragen: Die Türe zwischen dem Schlafzimmer und dem Wohnzimmer sei offen gewesen. Sie habe gehört, dass der Täter und B.___ miteinander geredet hätten. Sie habe aber akustisch nichts verstanden. Ob sie den sexuellen Missbrauch detailliert schildern könne (C.___ macht dabei immer wieder längere Pausen und muss mehrfach aufgefordert werden, die Vorkommnisse so detailliert wie möglich zu schildern): Sie sei auf dem Bauch auf dem Bett gelegen. Er habe seine Hose ausgezogen. Er habe dann wollen, worauf sie sich auf die Seite gedreht habe. Ob sie genauer schildern könne, was passiert sei: Sie wisse nicht, wie sie es genauer erklären solle. Sie habe sich einfach weggedreht. Ob sie gesehen habe, was er habe machen wollen: Ja. Wie sie das gesehen habe: weil sie immer etwas unten durch gesehen habe. Sie sei doch auf dem Bauch gelegen: Ja, aber sie habe den Kopf nach hinten drehen können. Was er gemacht habe: die Hose ausgezogen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hose sehe. Sie wisse auch nicht wieso. Ob sie die Situation, als er versucht habe, mit dem Penis in ihre Vagina einzudringen, nochmal so detailliert wie möglich schildern könne: Er habe die Hose ausgezogen, sie sei auf dem Bauch gewesen. Dann sei er herangekommen. Dann habe sie sich weggedreht und die Beine zusammengetan. Ob er sie gehalten habe: sie wisse es nicht mehr. Sie könne nicht genauer schildern, wie es passiert sei. Er habe ihr auch noch die Beine auseinandergerissen, aber sie habe sie wieder zusammengetan. Dann habe er einfach von selbst aufgehört. Als sie ihm gesagt habe, dass sie erst 17 sei, habe er gemeint, warum sie dann noch so spät unterwegs sei. Dabei sei es erst 21:00 Uhr gewesen. Auf Vorhalt: Ja, sie sei auf dem Bauch gelegen, als er versucht habe, in sie einzudringen. Auf Vorhalt, dass er daraufhin seine Finger in die Vagina eingeführt habe: Sie sei dann auf die Seite und er habe sie auf den Rücken getan. Dann habe er ihr die Beine auseinandergehalten, worauf sie sie wieder zusammengetan habe. Dann habe er mit den Fingern. Ob sie sich dann nicht mehr gewehrt habe: Sie habe einfach Angst gehabt. Sie habe sich nicht mehr wehren können, mit dem Penis komme er nicht so gut ran, aber mit den Fingern komme er sowieso ran. Da könne sie die Beine noch so zusammendrücken. Woran er gemerkt habe, dass sie schon sexuelle Erfahrungen gemacht habe? Sie denke wegen dem Jungfernhäutchen. Er habe sie ja gefragt. Er habe zuerst gefragt, ob sie gerne Sex habe. Da habe sie nein gesagt, weil sie gedacht habe, sonst meine er, sie wolle mit ihm Sex. Dann habe er gefragt, ob sie schon Sex gehabt habe. Da habe sie ja sagen müssen, sonst hätte er es wohl gemerkt, wenn er mit den Fingern rein gegangen wäre. Warum sie sich nicht mehr gewehrt habe: weil sie Angst gehabt habe um ihr Leben. Und als sie sich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt habe: da habe er gerade die Pistole nicht gehabt. Wo die denn war: Sie wisse es nicht, er habe die Hose ausgezogen und die Pistole dabei vielleicht auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hin komme. Auf Vorhalt: Sie habe den Schlüssel um den Hals gehabt, dann habe er die Türe aufgemacht. Es habe sie dann nach innen gerissen. Er habe sie am Arm genommen, zu Boden gedrückt und ihr die Pistole rangehalten. Wo dann der Schlüssel war: Immer noch im Schlüsselloch. Wie sie denn mit dem Kopf aus der Schlaufe des Schlüsselanhängers gekommen sei: Sie habe den Schlüssel noch am Hals gehabt bis zum Tisch. Sie wisse aber nicht, ob er den Schlüssel aus dem Schloss genommen habe oder sie. Sie sei von der Türe nach innen gezogen worden und habe noch den Kopf angeschlagen am Türrahmen. Er habe sie dann am rechten Arm gepackt. Sie sei auf den Knien am Boden gewesen und habe die Pistole am Kopf gehabt. Mehr könne sie dazu nicht sagen, das Ganze sei so schnell gegangen. Er habe gesagt «Ruhe oder ich erschiesse dich gleich jetzt». Sie habe gesagt, sie sage nichts, ob sie gehen dürfe. Er habe gesagt, nein, sie müsse rein kommen, und habe sie geschüpft oder gezogen, sie könne das nicht genau sagen. Sie wisse nicht, in welcher Hand er die Pistole gehabt habe. Sie habe sie einfach immer auf der rechten Seite gehabt.
Auf weitere Ergänzungsfragen: Sie könne die Situation auf dem Bett auch nicht besser erklären. Woran sie gemerkt habe, dass er mit dem Penis in ihre Vagina habe eindringen wollen: sie habe seinen Körper gespürt. Wie sie war und wie er war: Sie sei so an der Kante gewesen mit den Beinen noch an der Bettkante. Dann habe er wollen, aber sie habe die Beine zugehalten. Was sie gespürt habe: Er sei immer näher gekommen und habe rein wollen, aber es sei einfach nicht gegangen. Ob sie den Penis gespürt habe: überlegt, schüttelt den Kopf; oder gesehen: Nein, gesehen nicht. Warum sie das Gefühl gehabt habe, dass er bei ihr eindringen wolle: weil sie einfach ihn gemerkt habe. Ob sie seinen Penis irgendwo gespürt habe: sie könne es nicht genauer sagen, sie wisse es auch nicht. Was er mit dem restlichen Körper gemacht habe: Sie wisse es nicht. Es sei irgendwie wie weg. Sie wisse nur noch, dass sie geweint habe.
3.1.2 Am 27. Mai 2013 wurde mit C.___ eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 509 ff.).
3.1.3 Am 25. September 2013 fand eine zweite Videobefragung mit C.___ statt (AS 1175 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme äusserte diese Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen von B.___. Diese erzähle manchmal plötzlich die Dinge wieder anders, als es gewesen sei. Sie habe beispielsweise das Gefühl, dass B.___ den Täter gesehen habe, sie sage aber, dass das nicht so sei. Sie habe auch B.___ mal erzählt, dass ein schwarzer BMW sie verfolgt habe. Darauf habe B.___ aber nicht reagiert. Später habe sie dann jedoch der Polizei erzählt, dass ihr vor dem Vorfall vom 23. April 2013 ein BMW beim Block aufgefallen sei. Ihr habe sie das jedoch nicht gesagt. Nach einem Unterbruch der Einvernahme: Am Morgen nach der Tat habe B.___ ihr von einem gewissen L.___ erzählt. Sie habe gesagt, in ihrem Geschäft sei eine halbe Million verschwunden. Der Typ, der gekommen sei, suche diese halbe Million und habe gemeint, B.___ wisse, wo das Geld sei. Sie, C.___, habe eigentlich von Anfang an zur Polizei gehen wollen. B.___ habe nicht gewollt. B.___ habe ein Arztzeugnis holen wollen im Spital, damit sie nicht arbeiten gehen müsse. Auf Vorhalt der befragenden Polizeibeamtin, dass das doch komisch sei: Der Täter habe B.___ gesagt, dass sie nicht mehr in das Geschäft arbeiten gehen dürfe. Auf Vorhalt bestätigt C.___, dass sie schon bald Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von B.___ gehabt habe. Zum Beispiel, dass B.___ den Täter nicht gesehen habe. Sie, C.___, habe ja gesehen, wie er B.___ in die Dusche geführt habe. Er sei da ja neben ihr gegangen. Da habe sie die Augen ihrer Ansicht nach nicht verbunden gehabt, beim Duschen habe sie die Augenbinde ja wohl nicht getragen und nachher habe sie ja drei Mal klopfen müssen, damit der Täter sie wieder holen konnte. Auch wie sie miteinander geredet hätten, habe sie komisch gedünkt. Sie selber habe vom Täter nichts vom angeblichen Hintergrund der Sache erfahren. Der Täter habe ihr nur gesagt, dass er mit B.___ ein Problem habe. Sie habe gesehen, wie der Täter mit B.___ zur Dusche gelaufen sei. Sie sei sich nicht sicher, aber sie glaube, dass B.___ da nichts um die Augen gehabt habe. Nach einem weiteren Unterbruch der Einvernahme: Es sei ihr jetzt noch in den Sinn gekommen, dass B.___ ihr gesagt habe, der Täter habe den L.___ gesucht. Offenbar habe der Täter das Gefühl gehabt, dieser L.___ habe die halbe Million. Ihr, C.___, gegenüber habe der Täter jedoch nie einen L.___ erwähnt. Mit ihr habe er nur über B.___ gesprochen. Auf Frage, weshalb B.___ nicht zur Polizei habe gehen wollen: weil sie hundert Prozent überzeugt gewesen sei, dass sie sonst umgebracht werde. Sie, C.___, bereue jetzt, dass sie nicht früher reagiert hätten, bspw. weggegangen seien, als der Täter die Wohnung verlassen habe, um Geld abzuheben, oder früher die Polizei gerufen hätten. Sie habe jedoch Angst gehabt, dass etwas passieren würde, wenn sie die Wohnung verlassen würden, vielleicht wären noch mehrere draussen und dann hätte es sicher «gechlöpft». Auf Frage: ja sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___ da auch Angst gehabt habe.
3.1.4 Am 24. Januar 2017 wurde C.___ ein weiteres Mal befragt (AS 1296 ff.). Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie habe gesehen, wie B.___ gekommen sei, da sie in diesem Moment aus dem Schlafzimmer nach vorne gehumpelt sei. Er habe sie bemerkt und wieder ins Schlafzimmer zurückgeführt. Dort habe er sie noch einmal gefesselt und den Fernseher angemacht. Später sei er dann mit B.___ durch das Schlafzimmer Richtung Badezimmer gegangen. Er habe ihr gesagt, sie müsse duschen und gemeint, sie solle drei Mal klopfen, wenn sie fertig sei. Das habe sie dann gemacht. Sie, C.___, habe unter ihrer Augenbinde immer wieder etwas sehen können. Von ihr aus gesehen habe B.___ den Täter gesehen, als dieser mit ihr Richtung Badezimmer gegangen sei (Rz. 94 ff.). Hingegen gab sie diesmal zu Protokoll, als sie zur Türe reingekommen sei, habe er ihr die Waffe an ihre linke Schläfe gedrückt (Rz. 115), während sie anlässlich der Videobefragung vom 25. April 2013 angab, die Waffe immer auf ihrer rechten Seite gehabt zu haben. Eine weitere Abweichung bestand darin, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2017 angab, auf dem Rücken gelegen zu haben, als er versucht habe in sie einzudringen (Rz. 144 und 150), während sie anlässlich der Befragung vom 25. April 2013 aussagte, sie sei da auf dem Bauch gelegen. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2017 sagte C.___ (auf die Frage ob der Täter sie an oder in der Vagina berührt habe) aus, «ja, er kam schon irgendwie dort an» (Rz. 155). Er habe jedoch nichts eingeführt (Rz. 157). Als sie dann auf ihre erste Aussage vom 25. April 2013 hingewiesen worden war, sie habe ausgesagt, dass der Täter versucht habe seinen Penis einzuführen und dann seine Finger eingeführt habe, gab sie zu Protokoll: «Ich weiss es auch nicht. Also jetzt ist mir das so eigentlich nicht bewusst» (Rz. 160). Er habe probiert, sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie habe ihn aber immer wieder mit den Beinen weggetan. Er habe seine Hosen offen gehabt und irgendwie probiert. Sie wisse nicht mehr, ob sie dabei sein Glied gesehen habe, wahrscheinlich aber schon. Auf die Frage, ob sie sein Glied gespürt habe: «Jaaa, also er kam nur an der Seite an» (Rz. 173). Einfach da (zeigt auf die Oberschenkelinnenseite [Rz. 175]). Die Oberschenkelinnseiten? «Ich weiss es nicht. Ich merkte einfach, dass er da war. Hingeschaut hatte ich ohnehin nicht» (Rz. 177 f.). Weshalb nicht? «Weil ich das nicht sehen wollte» (Rz. 180). Weshalb denken Sie, dass Sie sein Glied gespürt haben? «Weil ich merkte, dass er zwischen meinen Beinen ist» (Rz. 182). Sie denke, dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie sei am Anfang wohl auf dem Bauch gelegen, dann aber auf dem Rücken. Er habe seine Hosen geöffnet und ihre Beine genommen. «Kam zwischen rein. Ich spürte etwas, habe ihn mit meinen Beinen weggetan und sagte ihm, ich sei siebzehn Jahre alt und gut war». Was spürten Sie und wo? «An den Innenbeinen von meinen Oberschenkeln. Ich hatte ihn gespürt. Ich weiss auch nicht genau». Konnten Sie, als Sie sich abdrehten sein Glied sehen? «Ich sah einfach, dass er die Hosen unten hatte. Es war ja dunkel. Ich hatte nicht so genau hingeschaut». Hatte er ein Kondom übergezogen? «Nein» (Rz. 184 ff.). Auf Vorhalt mit Hinweis auf Bild 21 der Tatrekonstruktion vom 27. Mai 2013, ob er seine Finger in ihre Vagina eingeführt habe: «(starrt auf das Bild und schweigt längere Zeit) Jaaa, also ich glaube, das war auch so wie dort». «Ich weiss nicht mehr, ob eingeführt oder angefasst». Ob sie gesehen hatte, dass es der Finger war? «Ich weiss nicht mehr, ob ich das gesehen habe». Konnten Sie feststellen, ob der Täter seine Hosen dabei noch trug? «Ich weiss es nicht» (Rz.203 ff.). Weiter gab C.___ anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2017 zu Protokoll, der Täter habe ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 212 ff.). Den PIN-Code habe sie ihm gegeben, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie sonst erschiesse (Rz. 229). Auf Frage verneinte C.___, dass es sonst noch irgendeinen sexuellen Übergriff gegeben habe (Rz. 296). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie glaube nicht, dass B.___ unschuldig sei am Ganzen und das einfach Zufall sei. Sie habe auch etwas erzählt von ihrem Geschäft und dass sie nicht mehr arbeiten gehen wolle. Sie glaube, dass B.___ Dreck am Stecken habe (Rz. 358 ff.). Der Täter habe gleich gemerkt, dass sie nicht B.___ sei (Rz. 372). Ob sie normal eine Brille trage: Sie habe mal eine Fakebrille gehabt. Sie habe jedoch keine Sehkorrektur. Es könne sein, dass es im Facebook ein Foto mit Brille habe (Rz. 377 f.).
3.1.5 Gleichentags fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und A.___ statt, anlässlich welcher erstere den Beschuldigten identifizierte («Je mehr ich höre, desto mehr ist er es für mich. Auch als ich ihn gesehen und darüber geschlafen habe, da war er es für mich immer mehr» (AS 1328, Rz. 23 ff.).
3.1.6 Am 4. Juli 2017 wurde C.___ abermals befragt (AS 1391 ff.). Dabei gab sie – auf Vorhalt, der Beschuldigte bestreite, eine Waffe bei sich gehabt zu haben – zu Protokoll, vielleicht sei es dann halt eine Spielzeugwaffe gewesen. Sie sei sich aber «Hunderttausendprozent» sicher, eine Waffe gesehen zu haben (Rz. 81 ff.). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihr auf Frage gesagt habe, er gehe für eine halbe Stunde weg (wie dies B.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April 2013, Antwort auf Frage 73, zu Protokoll gegeben habe). Erstens habe sie ihn das nicht gefragt. Zweitens habe sie gar nicht gewusst, dass er weggehe. Als er dann weggegangen sei, habe sie zu B.___ rüber gerufen, ob er weg sei. Sie habe gemeint ja, aber er komme gleich wieder. Wenn sie gewusst hätte, dass er länger wegbleibe, dann hätte sie zu entkommen versucht (Rz. 91 ff.). Ob sie denn einfach so hätte gehen können: Vom Fesseln her wisse sie nicht, wie sie da gewesen sei. Wenn nur die Beine und Arme gefesselt gewesen wären, wäre es schon gegangen. Sie sei ja auch aus dem Wohnzimmer gehumpelt. Die Frage sei, ob sie sich getraut hätte (Rz. 96 ff.). Weiter bestätigte C.___, dass der Beschuldigte auf dem Bett versucht habe, in sie einzudringen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Sie glaube, sein Penis habe ihre Vagina berührt. Sie könne nicht erklären, wieso sie davon ausgehe, dass er sie penetrieren wolle. Sie habe sich auf die Seite gedreht und ihm gesagt, dass sie erst siebzehn Jahre alt sei. Hierauf habe der Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht und seine Finger vaginal eingeführt (Rz. 108 ff.). Als ihr dann vom Staatsanwalt vorgehalten wurde, aussagepsychologisch sei es nicht leicht erklärbar, weshalb sie jedenfalls nicht bei jeder Einvernahme nicht mehr wisse, ob sie vaginal penetriert worden sei oder nicht, zumal sich dieser Teil des Sachverhalts als so genanntes Kerngeschehen präsentieren müsste, was aber bedeuten würde, dass sie sich noch daran erinnern könne, ob nun seitens A.___ ein sexueller Übergriff stattgefunden habe oder nicht: «Ja. Ich weiss nicht genau wie und…ja…» (Rz. 146). Als der Beschuldigte von ihr den PIN ihrer Postcard verlangt habe, habe er ihr, glaube sie, auch die Pistole an den Kopf gehalten (Rz. 199 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie am 25. April 2013 ausgesagt habe, der Täter habe ihr gesagt, dass er einen Schlüssel habe, der für alle Wohnungen passe: Das habe er, glaube sie, zu B.___ gesagt (Rz. 219). Er habe sie auch mit der Waffe gezwungen, B.___ anzurufen, um sie zu fragen, wann sie nach Hause komme, B.___ habe aber nicht abgenommen (Rz. 230 ff.). Sie, C.___, habe keine Angst vor einer Geschlechtskrankheit gehabt, weil er ja nicht richtig rein gegangen sei. Er habe versucht, sie habe sich aber abgedreht. Er sei vermutlich angekommen, aber sie wisse es doch auch nicht mehr genau (Rz. 257 ff.). Ob sie mal von Frau B.___ aufgefordert worden sei, bevor sie bei der Polizei Aussagen gemacht habe, diese mit Frau B.___ abzusprechen? Sie glaube bei der zweiten Einvernahme habe ihr Frau B.___ gesagt, sie sollten das und das sagen, damit es gleich sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, um was es gegangen sei (Rz. 309 ff.).
3.1.7 Am 5. Juli 2017 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.). C.___ blieb dabei bei ihren früheren Aussagen. Sie habe selbst nie feststellen können, dass B.___ gefesselt gewesen sei. Sie wisse nicht, ob dort, wo sie nach vorne gehüpft sei, als B.___ gekommen sei, der Beschuldigte sie gefesselt habe. Sie habe gleich wieder zurück gemusst. Sie habe sie dann nur noch gesehen, als sie duschen gegangen sei. Und da habe sie ja auch nicht gefesselt sein können, sonst hätte sie ja nicht duschen können (Rz. 141 ff.). Wer ihr die Fesseln abgemacht habe: dies sei B.___ gewesen (Rz. 165 ff.). Ob sie ihre Aussagen mal nach den Wünschen von B.___ angepasst habe: Sie habe mal gesagt, dass sie nicht mehr wisse, wie es genau gewesen sei. Sie sollten es dann doch einfach so sagen, damit beide das gleiche sagen. Sie habe es aber immer so gesagt, wie sie es erlebt habe. Das müsse bei der zweiten Einvernahme gewesen sein (Rz. 190 ff.). Sie habe nach der Tat nichts aufgeräumt in der Wohnung. Es habe in der Wohnung nicht so ausgesehen, als ob man geplant hätte, die Wohnung zu verwüsten oder alles auszuräumen (Rz. 233 ff.). Ob B.___ gestanden sei, als sie nach vorne gehüpft sei: Ja. Er habe ihr gesagt, sie solle nach vorne stehen, so wie bei ihr, als sie sich habe zum Tisch hinstellen müssen. Sie sei etwas zwischen Tisch und Küche gestanden. Da habe B.___ keine Augenbinde getragen. Ob in diesem Moment B.___ den Täter einmal im Blickfeld gehabt habe: sie glaube nicht (Rz. 301 ff.). Ob der Täter da die Pistole bei sich gehabt habe: Ja, sie glaube schon. Sie glaube, er habe die Pistole in der Hand gehabt und auf sie, C.___, gerichtet, als er ihr gesagt habe, sie solle zurück, sonst drücke er ab (Rz. 320 ff.). Ob Frau B.___ explizit gesagt habe, sie wolle nicht zur Polizei: Das habe sie andauernd gesagt. Sie, C.___, habe ja auch Angst gehabt, zur Polizei zu gehen (Rz. 324 ff.). Ob die Idee vom Psychiater von Frau B.___ gekommen sei: Ja, sie hätten das damals besprochen. Sie wisse nicht, ob nicht auch ihr, C.___s, Chef etwas von Psychiater gesagt habe. Aber sie wisse, dass B.___ immer davon gesprochen habe, dass sie nicht mehr dort arbeiten gehen könne, weil ja das einen Zusammenhang gehabt habe. Sie habe dann zum Psychiater gewollt. Sie, C.___, habe das dann auch eine gute Idee gefunden (Rz. 328 ff.). Sie, C.___, habe die Augenbinde eigentlich immer getragen. Sie habe halt einfach unten hindurch gesehen, weil sie sie nicht ganz hoch habe schieben können. Es könne sein, dass sie vielleicht auch einmal keine Augenbinde angehabt habe. Es sei schwierig zu sagen, ob sie beim Nach-Vorne-Hüpfen die Augenbinde getragen habe. Sie wisse nur noch, dass sie etwas gesehen habe. Sie wisse nicht, ob sie die Augenbinde während des sexuellen Übergriffes getragen habe. Sie wisse nur, dass sie ab und zu was gesehen habe. Der Beschuldigte habe sie ihr ab und zu wieder zurecht gerichtet. Es habe aber nicht richtig halten wollen. Sie habe ihr Gesicht am Kissen reiben und so die Augenbinde hochziehen können. Sie glaube schon, dass ihr B.___ am Schluss die Augenbinde entfernt habe (Rz. 409 ff.). Sie wisse nicht, zu welchem Zeitpunkt sie wie gefesselt gewesen sei. Sie könne nur bestätigen, dass der Beschuldigte sie immer wieder anders gefesselt gehabt habe. Warum, wisse sie nicht. Sie vermute, weil die Fesseln sich wegen des Schwitzens immer wieder gelöst hätten (Rz. 450 ff.). Sie sei fest der Meinung, dass nicht der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er einen Generalschlüssel habe. Sie wisse, dass sie B.___ gefragt habe, wie er überhaupt rein gekommen sei. Sie habe ihr dann gesagt, er habe einen Passepartout (Rz. 501 ff.).
3.1.8 Am 5. Juli 2017 fand eine weitere Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten statt (AS 1446 ff.). C.___ bestätigte wiederum, dass der Beschuldigte mit dem Natel gekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle B.___ anrufen und fragen, wann sie nach Hause komme. Dabei habe er ihr gedroht, sie solle ja keinen Scheiss machen, und habe ihr die Waffe an den Kopf gehalten (Rz. 71 ff.). Ob sie nackt gewesen sei: «Ja, aber hundert Prozent tausend Millionen… Ich habe mich gleich schon, als ich rein kam, da habe ich zum Tisch müssen. Er zielte mit der Pistole auf mich. Ich fing an, mich auszuziehen. Er sagte, alles. Mehrmals. Er hatte immer gestresst und gesagt hopp, zackig, ausziehen…Ich stand beim Tisch. Er stand da drüben und stand mit der Waffe in meine Richtung und machte mit der Waffe immer so Bewegungen im Sinne von hopp, hopp, schneller» (Rz. 96 ff.). Ob sie dabei bleibe, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis habe penetrieren wollen: «Ja» (Rz. 134 ff.). Ob sie auch dabei bleibe, der Beschuldigte hab seinen Finger oder seine Finger vaginal bei ihr eingeführt: Ja. Ob er da die Waffe in der Hand gehabt habe: Sie wisse nicht, ob er sie in der Tasche gehabt habe. Dabei habe er sie sicher gehabt, aber wie genau, wisse sie nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob er dabei die Waffe auf sie gerichtet habe (Rz. 148 ff.). Der Beschuldigte sei etwa zwei Stunden mit ihr alleine in der Wohnung gewesen, bis B.___ gekommen sei (Rz. 163). Ob sie etwas ergänzen möchte: «Was ich einfach sagen möchte, wenn ich nicht unter Bedrohung gewesen wäre, nicht unter Waffen... wie sagt man das... also wenn er keine Waffe gehabt hätte, wäre ich einfach wieder gegangen. Ein bisschen Selbstwehr kann ich auch noch. Dann würde ich nicht einfach zwei Stunden mit ihm warten, mich ausziehen, etwas mein Handy geben, ihm meine Karte geben und meinen PIN, dass er noch abheben gehen kann. So ein sozialer Mensch bin ich nun auch nicht. Wenn er keine Waffe gehabt hätte, hätte ich mich schon gewehrt. Aber gegen eine Waffe kann ich mich nicht wehren». Der Beschuldigte habe den Pin von ihr verlangt, nicht B.___. Sie sei zu tausend Prozent ganz nackt gewesen. Ohne Bedrohung mit einer Waffe hätte sie sich nie ausgezogen und den Pin gegeben. Ganz sicher habe er den Pin von ihr verlangt (Rz. 204 ff.).
3.1.9 Schliesslich blieb C.___ auch anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bei ihren früheren Schilderungen. Ihrer Meinung nach sei die Wohnung nicht verwüstet gewesen. Ihr sei nicht aufgefallen, dass die Schubladen offen und Sachen draussen gewesen seien. Ein «mega Puff» habe sie nicht festgestellt. Warum sie nicht sofort die Polizei gerufen habe: Sie sei sich unsicher gewesen. Sie habe schon gefunden, dass sie zur Polizei gehen sollten, habe aber Angst gehabt. Er habe gesagt, dann bringe er sie um. Das habe er einige Male zu ihr gesagt. Sie hätten dann beschlossen, wenn sie nicht zur Polizei gehen würden, dann zu einem Psychiater. Das hätten sie an diesem Morgen im Restaurant beschlossen. Sie seien dann ins Spital in Olten und die hätten dann die Polizei orientiert.
3.2 B.___
3.2.1 B.___ wurde am 25. April 2013 erstmals befragt (AS 1082 ff.). Dabei gab sie im freien Bericht Folgendes zu Protokoll: Sie sei um ca. 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Da sie keinen Schlüssel gehabt habe (den habe C.___ gehabt), habe sie mehrmals klingeln müssen. Die Wohnungstüre sei abgeschlossen gewesen. Sie habe sich noch gedacht, weshalb C.___ so lange brauche, um die Tür zu öffnen. Als dann endlich jemand geöffnet habe, sei sie von jemandem in ihre Wohnung gezogen worden. Wie genau, wisse sie nicht mehr, das sei alles so schnell gegangen. Jedenfalls habe sie niemanden gesehen. Er müsse vermutlich hinter der Türe gestanden sein. Sie sei sofort auf den Boden gedrückt worden, so dass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen und mit dem Gesicht gegen den Boden geblickt habe. Darauf sei ihr sofort eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Er habe sie dann am Arm gepackt und zu ihr gesagt, dass sie aufstehen und sich ausziehen solle. Sie dürfe sich auf keinen Fall drehen, sie dürfe ihn auf keinen Fall ansehen. Sie habe dann zuerst ihre Jacke ausgezogen, darauf habe er «alles» gesagt. Daher habe sie sich bis zur Unterwäsche ausgezogen. Darauf sei er wütend geworden und habe gemeint, dass er doch gesagt habe «alles». Dann habe sie alles abgezogen. Er habe ihr die Waffe gegen den Rücken gehalten und sie bis auf die Höhe des Kühlschranks gestossen. Dort habe er ihr eine Augenbinde angezogen. Dabei habe es sich um ein Foulard von ihr gehandelt. Nachher habe er sie aufs Sofa gestossen – immer noch mit der Pistole. Er habe sie aufs Sofa geknallt. Sie habe sich gesetzt, worauf er begonnen habe, sie zu fesseln. Er habe sie dann ausgefragt, ob sie wisse, wer ihn geschickt habe und wen sie um CHF 2'500.00 verarscht habe. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wisse, um was es gehe, worauf er gemeint habe, sie solle scharf nachdenken. Dann sei er mal telefonieren gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe er sie über K.___ und L.___ ausgefragt. Er habe wissen wollen, wo die beiden seien, und habe gesagt, dass es um eine halbe Million Franken gehe. Sie habe ihm gesagt, L.___ sei in […], mehr wisse sie nicht. Er habe darauf entgegnet, dass er schon wisse, dass L.___ in […] sei und dass er die beiden schon finden werde. Er habe ihr dann vorgehalten, dass sie die Transaktionen kenne, worauf sie ihm entgegnet habe, sie sehe zwar die Transaktionen der Firma «T.___», mehr aber nicht. Er habe sie darauf gefragt, wie K.___ seien Löhne bezahle, worauf sie geantwortet habe, dass er manchmal von seinem Privaten Geld auf das Konto laden würde, mehr wisse sie nicht. Er habe ihr vorgehalten, sie könne doch Rechnungen freigeben, worauf sie gemeint habe, sie könne zwar Rechnungen einbuchen aber keine freigeben. Schliesslich habe sie ihm ihre Bankkarten (EC- und Kreditkarten) samt Pin geben müssen. Da sie den Pin nicht gerade habe sagen können, habe er ihr wiederum die Waffe an den Kopf gehalten und sie – nachdem sie ihm den Pin genannt habe – vollständig gefesselt. Die Beine mit den Armen zusammen, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Dann sei er mit ihren Karten gegangen. Später sei er wieder gekommen und habe wiederum alles über L.___ und K.___ wissen wollen. Als sie wiederum gesagt habe, sie wisse nichts, habe er gemeint, er müsse sich besprechen und sei daraufhin in den Gang gegangen. Sie habe ihn sprechen hören, jedoch nichts verstanden. Als er zurück gekommen sei, habe er gesagt, sie müssten warten, bis sein Chef zurückrufe. Dann habe er seine Hosen aufgemacht, heruntergelassen und zu ihr gesagt, dass sie ihm eins blasen müsse. Er habe sie daraufhin irgendwie gepackt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe noch gehört, wie er ein Kondom ausgepackt habe, welches sie später jedoch nicht gefunden hätten. Dann sei es eben zum Samenerguss gekommen, worauf er sie losgefesselt habe. Also er habe ihr die Hände während dem Sex schon losgemacht, sie habe nur noch die Fussfesseln angehabt. Nach dem Sex habe er sie ganz losgemacht und zum Duschen geschickt. Er habe gesagt, dass sie die Augenbinde zum Duschen losmachen könne, wenn er die Türe zugemacht habe. Nach dem Duschen solle sie die Augenbinde wieder anmachen und dreimal an die Türe klopfen. Er habe ihr gedroht, sie solle keinen Scheiss machen. Er habe dann die Türe aufgemacht und sie zum Sofa gebracht, wo er sie wiederum gefesselt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er sie umbringen würde, was er verneint habe. Er habe gesagt, sie solle einfach schauen, dass ihre Freundin ruhig sei, diese sei das grösste Problem, sie habe ihn gesehen und wenn sie nicht ruhig sei, wisse er nicht, was er mit ihr machen würde. Er habe auch gesagt, dass er K.___ und L.___ suchen werde und diese würden eine gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt sie beide noch als Unschuldige reingezogen worden seien. Daraufhin sei er wieder rausgegangen, weil er sich noch ein letztes Mal habe besprechen müssen. Das sei sicherlich eine halbe Stunde oder mehr gegangen. Als er zurück gekommen sei, habe er sich entschuldigt und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie verwechselt, da sie immer das Telefon abgenommen habe. Er vertraue ihr jetzt, sie dürfe nichts der Polizei sagen, ansonsten er ihr Pferd, ihre Eltern oder sie abknallen würde. Er würde jeden finden. Er habe ihren Pass gefunden und kopiert. Sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, denn mit der Passkopie würde er sie finden, dann sei sie fällig. Sein Auftraggeber sei nicht gekommen, er würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym anrufen und nachfragen, ob sie auf die Polizei gegangen sei. Wenn ja, sei sie fällig. Er werde es immer rausfinden, wenn sie zur Polizei gegangen sei. Dann werde er sie sofort erschiessen. Wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie finden, auch auf [Land].
Wegen dieser Drohungen habe sie anschliessend auch nicht zur Polizei gewollt. Er habe schliesslich ihre Bein- und Armfesseln losgemacht und nochmals neu gemacht, einfach nicht so fest, so dass sie sich selber habe befreien können. Dann habe er gesagt, dass er ihr Portemonnaie und die Schlüssel wieder zurückgelegt habe und sich auch die Kärtli wieder im Portemonnaie befinden würden. Er habe noch gesagt, dass er ihr ihr Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___ gefunden hätten. Um 04:00 Uhr sei er gegangen. Er habe ihr noch gesagt, dass sie noch fünf Minuten sitzen bleiben müsse. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie schon länger beobachtet habe, und sie gefragt, weshalb sie immer so spät nach Hause komme. Am Schluss habe er gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch nicht zwei Jahre dort. Er habe sich entschuldigt. Als er gegangen sei, habe sie sich beim Vorbeigehen am Fenster gebückt, weil er gesagt habe, sie dürfe nicht raussehen. Auf Rat von R.___ habe sie nicht zur Polizei gewollt, weil der Beschuldigte gesagt habe, dann würde er sie umbringen. Sie hätten also aus Angst keine Anzeige machen wollen. Sie und C.___ hätten abgemacht, niemandem davon zu erzählen, aus Angst. Sie habe dann ihr Pferd nachts überwachen lassen.
Als er gegangen sei, habe sie sich gelöst und anschliessend auch C.___ gelöst. Diese sei auf dem Bett gelegen. Dann hätten sie aus dem Fenster geraucht und seien aufs Bett gelegen, um sich zu besprechen. Sie hätten panische Angst gehabt, dass er wieder kommen würde. C.___ sei dann gegangen und sie habe noch das eine oder andere gepackt, also ihre Reitkleider. Sie habe sich dann ein Prepaidhandy gekauft, da sie ja nicht gewusst habe, ob er in ihrem Handy die Ortung eingeschaltet habe. Sie sei nachher zu C.___ hinauf ins Restaurant […], wo diese arbeite. Dort hätten sie etwas gegessen und diskutiert, was sie machen sollten, bis sie dann ins Spital gegangen seien.
Auf weitere Fragen: Er habe ihr die Waffe an die Schläfe und an den Hinterkopf gehalten. Am Anfang habe er immer damit herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der Waffe. Auf Frage, ob sie dies selber gesehen habe: nein, aber er habe ihr die Waffe je immer abwechslungsweise an die Schläfe, an den Hinterkopf oder an den Rücken gehalten. Die Waffe sei klein, vorne silbrig und hinten schwarz gewesen.
Auf Aufforderung den Geschlechtsverkehr noch detaillierter zu schildern, sagte B.___ Folgendes aus: «Ja, er hat die Hosen aufgemacht und die Hosen runtergelassen. Er hat dann meinen Kopf genommen und mich zu seinem Penis geführt. Ich konnte ja nichts sehen, weil ich ja die Augenbinde hatte. Ich hatte ja Angst, weil ja die Waffe da war. Ich habe mich daher auch nicht gewehrt, beim Sex hat er mich ja an den Armen befreit, aber da habe ich mich auch nicht gewehrt, weil ich einfach immer diese Waffe im Hinterkopf hatte. Er hat mich dann gegen seinen Penis gedrückt und dann habe ich ihm eins geblasen. (Auf Frage, ob der Täter etwas gesagt habe) Nein, also er hat einfach gesagt, ob es mir gefallen würde, und ich habe gesagt nein. Er hat anfänglich noch gesagt «machs muu uf». Nachher hat er mir gesagt, dass «ich auf ihn ufehocke soll», er hat mich dann natürlich auch gepackt. Dann hat er mir auch die Hände losgemacht. Er hat auch die ganze Zeit gesagt «fegg mi». Er hielt mich dann mit seinen Armen um meine Hüften. Ich habe mich dann so über ihn gebeugt, so dass ich mich am Sofa aufstützen konnte, weil ich ihn nicht anfassen wollte. Er hat mich dann abwechslungsweise an meinen Brüsten angefasst und an meinen Hüften. Er kam dann ziemlich schnell zum Samenerguss.». Beim Oralverkehr habe er noch keinen Samenerguss gehabt. Nach dem Oralverkehr habe er sie, wie gesagt, gepackt. Er habe sie aber zuerst auf die Seite getan und dann habe sie gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie nehme an, dass es ein Kondom gewesen sei. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Sie sei mit silbernem Klebeband gefesselt worden, ein Klebeband, das extrem stark klebe, und wenn man es wegnehme, Resten hinterlasse. Sie habe die Hände hinter dem Rücken nahe beieinander gehabt. Er sei dann mehrmals mit dem Klebeband um ihre Hände und Handgelenke, so dass sie nichts mehr habe machen können. Ihr Klebeband habe er dann wieder mitgenommen, als er gegangen sei.
Auf Frage, ob er sie losgemacht habe, als er gegangen sei: Er habe sie nur an den Füssen losgemacht. Das Klebeband der Arme habe sie am Morgen, als sie das Reitzeug gepackt habe, auch mitgenommen und es entsorgt. Sie habe sich ja nicht überlegt, dass sie zur Polizei gehen würde. Das Klebeband von C.___ hätten sie in den Abfalleimer geworfen, wo die Polizei es gefunden habe. Ihr Klebeband habe sie in Olten beim Sälipark entsorgt, als sie das Prepaidhandy gekauft habe. Aus welchem Grund sie ihr Klebeband entsorgt habe: Sie habe einfach alles auf einen Haufen geworfen mit ihren Reitkleidern und das alles dann mitgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie im Laufe des Tages noch mit dem Ross gehen werde. Auf Frage, ob sie C.___ gefesselt im Bett vorgefunden habe: Als er sie, B.___, bei der Wohnungstüre hinuntergedrückt habe, sei sie ja auf dem Boden gelegen. Sie habe da C.___ gesehen, die nackt und gefesselt schauen gekommen sei. Sie sei gehüpft. Er habe C.___ angeschrien, sie solle wieder zurückgehen. Sie habe ihn aber nicht richtig verstanden. Nachher habe sie ja die Augenbinde bekommen und nichts mehr gesehen. Sie habe nur einmal noch gehört, dass er ihr das Klebeband gewechselt habe. Das Klebeband von C.___ sei auch silbrig gewesen. Bei ihr, B.___, habe er recht viel Klebeband verwenden müssen und «dann auch wieder aufgeschnitten». Aber von ihr sei nichts mehr (kein Klebeband) in der Wohnung gewesen. Er müsse alles mitgenommen haben. Der Täter habe ihr gesagt, er sei 38 Jahre alt. Er habe geraucht. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr gesagt, sie müsse jetzt auch eine Zigarette rauchen.
Wie es dem Täter gelungen sei, während so langer Zeit die Kontrolle über sie auszuüben: Er habe immer mit der Waffe gedroht und sei stark gewesen. Sie habe einfach nur gebetet, dass er sie am Leben lasse und nicht erschiesse. Er habe auch gesagt, dass er C.___ nichts tun würde, wenn sie das mache, was er sage. Ansonsten wisse er nicht, was er mit ihr tun werde. Am Anfang habe er ihr die Waffe gegen die Schläfe gedrückt und – als sie am Boden gelegen sei – gegen den Hinterkopf. Als sie zum Kühlschrank gegangen sei, habe er ihr die Waffe ständig gegen den Rücken gehalten. Dann habe er ihr ja auch die Augen zugebunden, da habe sie gehört, dass er die Waffe abgelegt habe. Als er den Pin für die Bankkarten habe wissen wollen, habe er ihr die Waffe wieder gegen die Schläfe gehalten. Seine Hände hätten immer so gezittert, als er sie berührt habe. Ob er sie auch geschlagen habe: Nein, nur geschubst und auf den Boden gedrückt. Er habe immer wieder gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie zur Polizei gehen würde. Er habe auch gegen ihr Pferd gedroht. Sie habe die Waffe richtig auf ihrer Haut gespürt, das Stück, das sie berührt habe, sei kalt gewesen. Als er ihr die Augen verbunden habe, habe er die Waffe einfach auf die Küchenablage gelegt, später auch auf das Sofa-Tischlein. Das habe sie gehört. Sie habe nur gebetet, dass sie hier lebendig rauskomme. Sie habe dem Täter gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie sei aber gefesselt gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie erschiesse, wenn sie sich wehre. Ja, er sei zum Samenerguss gekommen, als er sein Glied in ihre Vagina eingeführt habe. Der Sex habe 15 – 20 Minuten gedauert. Er habe gesagt, dass er mit ihr eigentlich keinen Sex gewollt habe, aber es habe sich halt so ergeben. Sie nehme an, dass er das Kondom mitgenommen habe, da sie es in der Wohnung nicht gefunden habe. Wie die genaue Abfolge der sexuellen Handlungen gewesen sei: zuerst habe sie ihm eins blasen müssen, dann habe er sie gepackt und auf die Seite geschoben. In dieser Zeit, glaube sie, habe er ein Kondom ausgepackt. Dann habe er sie auf sich gezogen und gesagt, sie solle sich auf ihn setzen. Dann habe er ihre Armfesseln gelöst, die Beinfesseln habe sie noch angehabt. Sie habe sich am Sofa aufgestützt, weil sie ihn nicht habe berühren wollen. Dann habe er die ganze Zeit gerufen «fegg mi, fegg mi», bis er schliesslich zum Samenerguss gekommen sei.
Wie das mit den Bankkarten gewesen sei: Er habe von ihr die zwei Pins verlangt. Er sei dann 15 – 20 Minuten weg gewesen. In dieser Zeit sei sie gefesselt auf dem Bett gelegen (auf Nachfrage:), also auf dem Sofa. Dort habe sie gewartet und gehofft, dass er nicht mehr zurückkomme. Wieso sie sich nicht zu befreien versucht habe. Weil er ihr gesagt habe, sie solle keinen Scheiss machen, und sie ja nicht gewusst habe, ob ihre Natels noch da gewesen seien und ob sie noch funktionieren würden und sie somit nicht einfach hätten fliehen und der Polizei telefonieren können. Sie hätten sich ja auch gar nicht bewegen können, da sie ja an Armen und Beinen gefesselt gewesen seien. Dabei seien sie beide ja auch völlig nackt gewesen. Der Täter habe sie mehrmals wieder neu gefesselt, insgesamt drei Mal. Als er einmal kurz herausgegangen sei, um sich zu besprechen, habe sie schon gehört, dass C.___ einmal versucht habe, das Klebeband zu entfernen. Sie habe ihr dann zugerufen, sie solle warten, denn der Täter komme nochmals zurück. Ob sie versucht habe, mit C.___ zu sprechen, als der Täter mit den Bankkarten verschwunden sei: Nein, er habe ihr, B.___, kurz zuvor den Mund mit Klebeband zugeklebt. Weil er ihnen gedroht habe und sie Angst gehabt hätten, hätten sie gar nicht versucht, sich zu befreien. Er habe ja auch immer von Komplizen gesprochen, mit denen er sich absprechen musste. Sie hätten ja gewusst, dass er wieder zurückkomme. Sie habe gehört, wie C.___ ihn gefragt habe, wie lange er weggehe. Er habe gesagt, etwa eine halbe Stunde. Von C.___ habe sie erfahren, dass der Täter viele Dinge über sie, B.___, gewusst habe. Er habe auch ihre Unterlagen durchsucht. Er habe auch gewusst, dass sie im Büro in Lenzburg arbeite. K.___ und L.___ hätten jemanden um eine halbe Million beschissen. Sie wisse auch nicht, wo da der Zusammenhang zu den CHF 2'500.00 sei, welche er erwähnt habe. Er habe nur gesagt, dass diese Person bei der T.___ gearbeitet haben müsse. Sie sei aber ja nicht bei der T.___ angestellt gewesen. Sie sehe den Zusammenhang auch nicht. Am Schluss habe er gesagt, dass er CHF 4'000.00 abheben müsse für die Unkosten, die sie jetzt hätten, weil sie K.___ und L.___ suchen müssten. Wenn sie sie finden würden, würde er ihr das Geld wieder zurückgeben. Er habe von einem Auftraggeber gesprochen. Als er ihr mal ein Glas zu Trinken gebracht habe, hab er ein Tüchlein verwendet und gesagt, das sei wegen der Fingerabdrücke. Sie habe das Tüchlein gespürt. Sie habe nichts sehen können, weil sie das Foulard grossflächig über den Augen gehabt habe. Sie habe nur erkennen können, wenn er Licht gemacht habe oder es dunkel gewesen sei.
Als er gegangen sei, habe sie fünf Minuten gewartet, dann sei sie aufgestanden und zur Haustüre gelaufen. Dann habe sie die Türe abgeschlossen. Während dem Laufen Richtung Türe habe sie ihre Fesseln am Arm gelöst. Der Hausschlüssel sei auf dem Tisch gelegen. Die Augenbinde habe sie noch auf dem Sofa gelöst. Daraufhin sei sie zur Küche gelaufen, habe dort eine Schere genommen und damit C.___ befreit. Sie habe sich schon ein bisschen selbst befreit gehabt. Sie habe nur noch die Fesseln ganz durchschneiden müssen. C.___ sei nackt gewesen, als sie sie im Bett angetroffen und befreit habe. Sie hätten keine Anzeige machen wollen, weil sie Angst gehabt hätten, dass er sie umbringen würde. Sie hätten eigentlich zum Psychiater gewollt. Sie hätten aber keinen erreicht und seien dann ans Spital verwiesen worden. Weshalb sie erst am Nachmittag ins Spital gegangen seien: C.___ habe noch arbeiten müssen, im Restaurant […] als Serviertochter.
Nach dem Durchlesen des Protokolls: Sie wisse nicht, ob es wichtig sei, aber manchmal sei das Klebeband so fest angezogen gewesen, dass es ihr das Blut in den Händen abgestellt habe. Zudem habe sie noch ein Piercing an ihrer linken Hand unterhalb des Daumens, dieses habe es fast herausgesprengt. Ihre Beine seien im Spital nicht untersucht worden.
3.2.2 Am 2. Mai 2013 wurde auch mit B.___ eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 431 ff.).
3.2.3 Ebenfalls am 2. Mai 2013 wurde B.___ ein weiteres Mal befragt (AS 1107 ff.). Sie führte dabei Folgendes aus: Sie habe drei Schlüssel zu ihrer Wohnung. Einen Schlüssel habe die Polizei, ein Schlüssel sei bei C.___ und ein Schlüssel bei ihrem Freund R.___ (Rz. 118 ff.). Ihr habe der Täter gesagt, er habe einen «Einmalschlüssel» gehabt, womit man in jede Wohnung komme. Diesen könne man aber nur einmal verwenden (Rz 140 f.). Ob sie während dem Oralverkehr etwas festgestellt habe: Der Täter habe extrem nach Rauch gestunken und sie habe gemerkt, dass seine Hände extrem gezittert hätten (Rz. 198). Sie habe sich während des Sexualaktes aufs Sofa gelehnt, sonst wisse sie nicht, ob sie den Täter angefasst habe (Rz. 200 f.). Er habe ihr gesagt, er habe sie etwa eine Woche lang beobachtet (Rz. 306). Während des Sexualaktes habe er sie bewegt, wie eine Puppe (Rz. 334). Sie habe die Rückstände des Klebebandes bei sich mit Wegrubbeln weggebracht. Dieses sei so stark befestigt gewesen, dass es fast das Piercing verdrückt habe durch die Blutstauung. Es habe keine Spuren vom Wegrubbeln gegeben, es sei nur etwas rot gewesen. An den Beinen sei es anders gewesen. An den Beinen habe es ihr keine Haut abgerissen, vielleicht auch, weil sie frisch rasiert gewesen seien. An den Händen habe es wie eine Verbrennung ausgesehen, wie wenn man auf dem Turnhallenboden mit der Haut rutsche (Rz. 405 ff.). Die Beine seien beim IRM nicht untersucht worden. Bei der Firma T.___ sei nicht alles sauber gelaufen. Kunden hätten gefragt, ob Herr K.___ im Knast sei. Es sei etwas mit Post Logistics gewesen. Die Kunden hätten jeweils mehr gewusst als sie. Sie habe keine Vermutung, weshalb das bei ihr passiert sei. Er habe sie vorher beobachtet, das habe er gesagt. Was mit der halben Million sei, wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe mal gesagt, L.___ sei wohl nicht mehr lange unter ihnen, es seien mehrere Leute an diesem Auftrag dran. Heute habe sie immer noch Paranoia, vor allem wegen des Beobachtens.
Ob sie noch Bemerkungen oder Ergänzungen habe: Ihr sei noch in den Sinn gekommen, dass der Täter alles über sie gewusst habe. Dass ihre Eltern in [Land] seien und dass sie ein Pferd habe. Klar habe er vermutlich vieles aus ihren Unterlagen gesehen. Aber das mit R.___ habe er nicht wissen können. Er habe gefragt, ob R.___ immer noch ihr Freund sei. Ihr ganzer Freundeskreis habe um die Beziehung zu R.___ gewusst. K.___ und L.___ hätten auch von ihrem Freund gewusst (Rz. 427 ff.).
3.2.4 Eine weitere Einvernahme fand am 24. September 2013 statt (AS 1121 ff.). Dabei sagte B.___ u.a. Folgendes aus: Sie sei überhaupt nicht mehr selbständig seit der Tat. Sie lebe momentan immer noch mit Angst. Es habe sie extrem geprägt. Sie sei allgemein vorsichtig geworden, habe sich auch von vielen Leuten abgekapselt und habe eigentlich nur noch Kontakt zu Leuten, mit denen sie extrem eng befreundet sei (Antwort auf Frage 4). Sie sei noch bis Ende September 2013 krankgeschrieben, aber auf Stellensuche (A. 8). Sie habe alles angegeben, was sie über den Täter wisse. Sie habe nach wie vor keine Ahnung, weshalb dieser zu ihr gekommen sei (A. 16). Sie sei sicher, dass sie den Täter nicht kenne (A. 19). Ihr seien ja die Augen verbunden gewesen, als sie zur Dusche geführt worden sei, und dann habe er ja die Türe zugemacht. Bevor er sie herausgeholt habe, habe sie die Augenbinde wieder angemacht. Da er ihr gedroht habe, habe sie sich nicht getraut, die Augenbinde nicht anzumachen. Beim Hereinziehen in die Wohnung sei es dunkel gewesen und sie habe ihn da auch nicht sehen können (A. 20). Auf Vorhalt, dass der Ablauf des Geschlechtsverkehrs, wie sie ihn anlässlich der Tatrekonstruktion gezeigt habe, beinahe unmöglich sei: Es sei so gewesen, wie sie es erzählt habe (A. 35 und 36). Auf Vorhalt: Ihr sei aufgefallen, dass dort beim Tennisplatz öfters ein BMW gestanden sei und sie habe einfach gedacht, dass sie dies melden sollte. Das sei vor der Tat gewesen, sie sei aber nicht wirklich davon ausgegangen, dass sie da jemand beobachten würde (A. 60). Wie es komme, dass sie erst über diese Feststellung bezüglich den BMW gesprochen habe, nachdem C.___ über einen BMW gesprochen habe: Das könne sie so nicht sagen. Ob sie sich erinnern könne, dass ihr C.___ etwas von einem BMW erzählt habe: Ja, also sie habe dem Polizisten V.___ das ja direkt gesagt, als ihre Mutter noch da gewesen sei (A. 62). Sie gehe davon aus, dass ihr C.___ das später erzählt habe (A. 63). Wahrscheinlich habe sie C.___ gesagt, dass es um K.___ und L.___ gegangen sei (A. 73). Auf Vorhalt, dass sie den Täter auf dem Weg zur Dusche nach Ansicht von C.___ gesehen habe: Nein, sie habe die Augen verbunden gehabt (A. 76). Sie habe ihn ganz sicher nicht gesehen (A. 77 – 79 und 88). Ausser beim Hereinkommen und unter der Dusche habe sie die Augenbinde immer getragen (A. 85). Auf Vorhalt, gemäss C.___ habe sie auf dem Weg zur Dusche die Augenbinde nicht getragen: Sie habe die Augenbinde immer getragen (A. 89). Sie habe nicht zur Polizei gehen wollen, weil er ihr gedroht habe, er würde sie sonst umbringen. C.___ habe auch nicht zur Polizei gehen wollen (A. 96). Der Täter habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr zur Arbeit gehen, weil er nicht wisse, wie lange K.___ den Lohn noch zahlen könne, sie solle sich etwas Sicheres suchen. Sie solle erst kündigen, wenn sie einen neuen Job gefunden habe, aber sie solle sofort anfangen zu suchen (A. 144). Sie sei seither sehr ängstlich und fühle sich verfolgt. Sie könnte nicht alleine wohnen. Sie habe immer den Alarmknopf der Opferhilfe bei sich. Sie habe ganz sicher keine Ahnung, weshalb es zum Überfall gekommen sei. Sie kenne den Täter ganz sicher nicht und könnte ihn nur an seiner Stimme wiedererkennen. Auf dem Weg zur Dusche seien ihre Augen ja verbunden gewesen. Am Schluss habe der Beschuldigte gesagt, wenn er die beiden habe, werde er ihr Geld in einem Couvert zurückgeben. Er nehme das Geld als Spesen. Es sei sicher um die T.___ gegangen, das habe der Täter auch so gesagt. L.___ sei schon 2 - 3 Wochen vor der Tat verschwunden gewesen.
3.2.5 Am 14. März 2017 wurde B.___ als Beschuldigte befragt (AS 1360 ff.). Dabei gab sie an, den Beschuldigten nicht zu kennen. Auf Aufforderung schilderte sie nochmals, was passiert sei, als sie am 23. April 2013 nach Hause kam. Sie habe geklingelt, er habe aufgemacht und sie auf den Boden gedrückt. Er habe gesagt, sie solle ruhig sein und sich ausziehen. Dabei habe er ihr die Waffe an den Kopf gehalten. Sie habe sich ausgezogen. Er habe sie über ihren Arbeitgeber ausgefragt. Er habe ihre Bankkärtchen gefunden und den Pin wissen wollen. Dazu habe er ihr wiederum die Waffe an den Kopf gehalten. Er sei dann auch mal nach draussen gegangen und eine Zeit lang weg gewesen. Das müsse in der Zeit gewesen sein, als er das Geld abgehoben habe. Er habe gemeint, er habe mit seinem Auftraggeber telefoniert. Er müsse noch abklären, wie weiter. Dann habe er sich noch an ihr vergnügt. Irgendwann habe er dann gesagt, sie sei die Falsche. Er habe das so nicht gewollt. Dann sei er gegangen. An die genauen Abläufe könne sie sich nicht mehr erinnern (Rz. 47 ff.). Wie er sich genau mit ihr vergnügt habe: Sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Sie wisse aber sicher, dass sie sexuell etwas gehabt hätten. Sie habe sich ja schon am Anfang ausziehen müssen. Er habe gemeint, er müsse aufs Telefon warten. In der Zeit habe er dann die Hosen aufgemacht und sie angefasst und sie gezwungen, Geschlechtsverkehr zu haben. Sie wisse aber, dass er ein Kondom benutzt habe. Der Geschlechtsverkehr sei auf dem Sofa gewesen. Sie habe sich nicht wehren können, er habe ja eine Waffe gehabt. Sie habe einfach gemacht, was er gesagt habe. Sie könne sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern, sie habe das Ganze auch zu verdrängen versucht. Er sei auf dem Sofa gesessen und habe sie auf sich gezogen, sie sei oben gewesen. Da sei sie gefesselt gewesen, soweit sie sich erinnern könne. An den Händen und an den Füssen. Sie sei so auf ihm gesessen. Nachher habe er gesagt, es sei besser, wenn sie jetzt Duschen gehe. Es sei zu lange her. Sie wisse nur noch, dass er sich am Schluss für alles entschuldigt habe. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen. Auf Vorhalt: Er habe während der Vergewaltigung verlangt, dass sie seinen Penis berühre, was sie dann auch getan habe. Was sie genau mit dem Penis getan habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Rz. 72 ff.). Als der Beschuldigte rausgegangen sei, habe er ihr die Hände und Füsse gefesselt. Sie meine, dass das gewesen sei, als er die Wohnung verlassen habe. Als er zurückgekommen sei, habe er das wieder gelöst. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Es sei zu lange her (Rz. 163 ff.). Auf Vorhalt, bei der Tatrekonstruktion habe sie angegeben, der Täter habe sie über die Beine genommen, sie habe nicht auf ihn sitzen müssen, sie habe 2013 auch ausgesagt, sie habe ihn oral befriedigen müssen: Sie könne sich nicht mehr erinnern, was sie damals gesagt habe, dies werde aber stimmen (Rz. 167 ff.). Sie habe während vier oder fünf Monaten für 70 oder 80 % SUVA-Taggelder bezogen. Danach sei sie noch auf dem RAV gewesen. Drei oder vier Monate. Per 1. April 2014 habe sie einen neuen Job angefangen, wieder auf einem Treuhandbüro (Rz. 230 ff.). Ausser in der Tatnacht habe sie sich nie mit dem Beschuldigten unterhalten (Rz. 309). Auf Ergänzungsfrage der Vertretung von C.___, ob bei der Vergewaltigung ihr Blick auf den Kopf des Täters gerichtet gewesen sei: Sie gehe davon aus. Ihr seien jedoch die Augen verbunden gewesen. Die Augen habe sie ab da, wo sie sich habe ausziehen müssen, verbunden gehabt. Sie habe den Täter zu keinem Zeitpunkt gesehen, auch nicht, als sie in die Wohnung gekommen sei, da sei es zu dunkel gewesen (Rz. 337 ff.).
3.2.6 Eine weitere Einvernahme mit B.___ als Beschuldigte erfolgte am 4. Juli 2017 (AS 1402 ff). B.___ blieb dabei, den Beschuldigten vor dem 23. April 2013 nicht gekannt zu haben (Rz. 37). Während der Vergewaltigung habe sie um ihr Leben gefürchtet (Rz. 65 ff.). Sie habe es einfach über sich ergehen lassen, weil sie gedacht habe, es passiere ihr so vielleicht nichts (Rz. 79 f.). Wie es möglich sei, dass sie die Pistole gesehen habe, nicht aber den Täter: Er sei immer hinter ihr gewesen. Die Waffe habe er hingelegt gehabt und seine Hand darauf. Sie glaube, sie habe die Waffe gesehen, als sie vom Eingang zur Küche gegangen sei. Wieso er die Waffe hingelegt habe: Wieso wisse sie nicht. Er habe ihr danach ja die Augen verbunden und sie gefesselt. Dies Pistole sei da auf der Küchenabdeckung gelegen, quasi neben ihr. Wieso sie die Waffe dann nicht genommen habe: Sie könne es nicht sagen, warum. Sie sei in einem Schockzustand gewesen (Rz. 90 ff.). Sie sei noch gefesselt gewesen, als der Täter die Wohnung verlassen habe (Rz. 130). Wieso sie sich nicht zu befreien versucht habe, als der Täter für eine halbe Stunde weggewesen sei: Sie sei ja komplett gefesselt gewesen. Also die Hände und Füsse einzeln und zusätzlich hinter dem Rücken zusammen. In einer solchen Situation versuche man sich nicht zu befreien. Sie habe ja auch nicht gewusst, wo er gewesen sei. Sie sei da unter Schock gewesen, habe Angst gehabt (Rz. 172 ff.). Wieviele Schlüssel sie gehabt habe zu ihrer Wohnung: Sie habe keine Ahnung. Wahrscheinlich drei, vier oder vielleicht fünf. Wie es dazu gekommen sei, dass der Täter zwei Schlüssel auf den Tisch gelegt habe (Einvernahme vom 25.4.2013, Antwort auf Frage 87): Sie könne sich nicht erinnern (Rz. 203 ff.). Weshalb sie die Tabletten gegen AIDS nicht genommen habe: Sie habe Angst vor den Nebenwirkungen gehabt. Wieso sie sich mehr um die Nebenwirkungen als um eine HIV-Infektion gesorgt habe, wenn sie doch angeblich einen unbekannten Täter ungeschützt oral befriedigen musste: Das sei ihr wohl gar nicht so bewusst gewesen, dass das auch so übertragen werden könne (Rz. 217 ff.). Sie habe keinen Schlüssel gehabt, als sie in ihre Wohnung gekommen sei (Rz. 348). Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei: Ja, deshalb habe sie geklingelt (Rz. 350). In welchem Abstand sie zum Beschuldigten gestanden habe, als dieser die Türe geöffnet habe: Sie könne es nicht sagen. Sie sei reingezogen und auf den Boden gezogen worden (Rz. 355). Ob sie ihm nicht ins Gesicht geschaut habe: Nein (Rz. 357). Wo die Pistole gewesen sei, als er sie zu Boden gedrückt habe: Beim Beschuldigten (Rz. 360). Wieso sie das wisse: Weil sie sie am Kopf gespürt habe (Rz. 362). Und als er die Pistole an den anderen Ort gelegt habe, ob sie ihm da ins Gesicht geschaut habe: Nein, da sei er hinter ihr gewesen (Rz. 367). Als der Beschuldigte die Pistole auf die Abdeckung gelegt habe, sei sie bereits wieder gestanden (Rz. 374). Da sei er hinter ihr gewesen (Rz. 376). Wieso sie sich nicht abgedreht habe, wenn sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte die Waffe auf die Abdeckung gelegt habe. Das wäre ja die normalste Reaktion, sich da weg zu drehen, wenn die Waffe weggelegt werde: Sie habe einfach Angst gehabt und deshalb nicht versucht, sich zu wehren (Rz. 377 ff.). Ob dann als nächstes das Augenverbinden gekommen sei: Ja. Das habe er von hinten gemacht (Rz. 384 ff.). Ob sie die Augenbinde umgehabt habe, als sie zur Dusche gegangen sei: Ja (Rz. 391). Ob sie dann gar nichts habe sehen können oder nur einfach ein bisschen: Sie könne sich nicht erinnern (Rz. 394). Ob sie den Weg in die Dusche selbst gefunden habe: Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie er sie geführt habe, aber er habe sie sicher geführt (Rz. 400 ff.). Ob sie nach dem Duschen die Augenbinde nicht so angezogen habe, dass sie noch ein bisschen habe rausschauen können: Nein (Rz. 410). Sie sei mehr als einmal vom Täter gefesselt worden (Rz. 415). Wie der Täter ihre Handfesseln gelöst habe: Sie könne sich nicht mehr erinnern. Er habe sie nur leicht gelöst, dass sie da habe rauskommen können. Wie das möglich sei, ein Klebeband nur leicht zu lösen: Sie könne sich wirklich nicht genau erinnern. Sie glaube, dass sie am Schluss die Handfesseln selbst gelöst habe (Rz. 416 ff.). Sie habe das vorhin falsch verstanden. Bevor er gegangen sei, habe er ihr immer die Fesseln selbst gelöst. Sie wisse nicht wie er das gemacht habe, sie habe die Augen verbunden gehabt (Rz. 435 ff.). Wie sie C.___ die Fesseln gelöst habe: Sie wisse es nicht mehr genau, sie glaube mit einer Schere (Rz. 449 f.). Sie könne nicht sagen, ob man die Fesselung einfach hätte aufreissen können, sie habe das nicht probiert (453 f.). Bezugnehmend auf Bild 61 der Tatrekonstruktion B.___, auf dem ersichtlich ist, wie sie C.___ mit einer Schere die Handfesseln löst: Sie, Frau B.___, sei ja mit dem gleichen Klebeband gefesselt gewesen. Es stelle sich daher die Frage, wie der Täter jeweils ihre Fesselung habe lösen können, wenn er das mehr als einmal gemacht habe: Sie wisse es nicht. Sie habe ihre Augen verbunden gehabt (Rz. 455 ff.). Wann sie die Waffe gesehen habe: In der Küche. Vorher habe sie sie gespürt (Rz. 463). Wie sie sich dann ihre Aussage vom 25. April 2013 erklären könne, sie habe lediglich gehört, wie die Waffe auf die Küchenkombination gelegt worden sei: Sie wisse das jetzt nicht mehr (Rz. 364 ff.). Ob sie den ganzen Monat März in der Schweiz gewesen sei: Sie sei vom 2. März 2013 bis zum 13. März 2013 in [Land] gewesen, da ihre Mutter 60 geworden sei (Rz. 477 ff.; eine Reisebestätigung liegt in den Akten: AS 1439 ff.).
3.2.7 Am 5. Juli 2017 fand die Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.). Letztere bestätigte dabei im Wesentlichen ihre früheren Einvernahmen oder konnte sich nicht mehr erinnern. C.___ sagte u.a. aus, wenn sie damals gesagt habe, beim Weg zum Duschen sei B.___ ohne Augenbinde gewesen, sei das wohl richtig. Sie habe immer richtig ausgesagt, nichts abgemacht Falsches. Nach Verwüsten habe es in der Wohnung nicht ausgesehen. Als sie vorne gewesen sei, habe B.___ den Täter nie im Blickfeld gehabt. B.___ habe entgegen der Vereinbarung den Reiterkollegen davon erzählt, das stimme einfach nicht überein. Und sie habe sich überlegt, der Täter müsse B.___ ja gekannt haben.
3.2.8 Ebenfalls am 5. Juli 2017 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B.___ statt (AS 1454 ff.). Soweit sich B.___ noch erinnern konnte, blieb sie bei ihren Aussagen und bestätigte die Aussagen des Beschuldigten nicht.
3.2.9 Bezüglich der Aussagen von B.___ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf das vorinstanzliche Protokoll sowie das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welches die Aussagen von B.___ zutreffend wiedergibt (Urteil S. 22 – 25).
3.2.10 B.___ wurde vom Berufungsgericht als Auskunftsperson befragt. Angesichts des sehr langen Zeitablaufs seit der Tatnacht – es sind nun 7 Jahre vergangen – konnte sich B.___ an viele Details nicht mehr erinnern. Sie blieb aber grundsätzlich bei ihren früheren Aussagen.
3.3 Beschuldigter
3.3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 29. Juli 2016 befragt (AS 1121 ff.), wobei er sich zur Sache nicht äussern wollte.
3.3.2 Am 10. November 2016 wurde er erneut befragt (AS 1239 ff.). In dieser Einvernahme bestätigte er auf Vorhalt, in der Nacht vom 11. April 2013 auf den 12. April 2013 in Winterthur zusammen mit G.___ in einem von ihm, dem Beschuldigten, gemieteten Auto von der Polizei angehalten worden zu sein (Rz. 233 ff.). Wo er am 23. April 2013 gewesen sei, wisse er nach so langer Zeit nicht mehr. Auf Vorhalt, an diesem Tag von G.___ Geld verlangt zu haben, war er sich dann aber sicher, von diesem auch Geld erhalten zu haben (Rz. 319 ff.). Auf Vorhalt einer SMS-Nachricht und von Überweisungsbelegen, wonach er am 24. April 2013 I.___ Geld in den Briefkasten gelegt und gleichentags an M.___ und eine weitere Person insgesamt über CHF 2'000.00 überwiesen haben soll, bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Dieses Geld habe er sicherlich aufgrund der Durchsetzung seiner Lohnforderung gegenüber G.___ erhalten (Rz. 349 ff.). Weiter bestätigte er, bei der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] im Auftrag von G.___ das Gerüst gemacht zu haben. Er schätze, dass das im Jahr 2012 zwei Tage und dann 2013, im März, April nochmal zwei Tage gewesen seien. Die auf einem Foto, das man ihm gezeigt habe, abgebildete Nordseite der Liegenschaft (AS 1271) sei ihm jedoch gänzlich unbekannt. Aufgrund der Recherchen seiner Anwältin, die ihm auch die übrigen Hausseiten gezeigt habe, könne er jetzt sagen, dass es das Haus sei, wo er gearbeitet habe. Im März/April 2013 habe er ein Gerüst aufgezogen und demontiert. Draussen sei es demontiert worden und dann innen montiert. Das sei auf einer Längsseite und einer kurzen Seite des Gebäudes gewesen, jedoch nicht auf der Seite auf dem Foto, welches man ihm gezeigt habe. Sie seien durch die Unterführung und dann über eine grosse Holztüre ins Gebäude gelangt. Parkiert hätten sie bei dieser Holztüre. Das sei auf der hinteren Seite (also der auf dem Foto ersichtlichen gegenüberliegenden) gewesen (Rz. 378 ff.). Den Bankomaten der SoBa [Ort 1] kenne er nicht (Rz. 447). Die Namen K.___ und L.___ sagten ihm nichts (Rz. 459 und 472). Auch C.___ und B.___ nicht (Rz. 475 und 477). Über einen abhandengekommenen Passepartoutschlüssel der Liegenschaft [Strasse] könne er nichts sagen (Rz. 521). Er wisse auch nichts über den Überfall in diesem Gebäude, er kenne die beiden Opfer nicht (Rz. 525 ff.). Auf Vorhalt, dass der Täter die beiden Frauen vergewaltigt und anschliessend mit deren Bankkarten beim Bankomaten Geld abgehoben habe, lautete seine Antwort «Wenn Sie das so ermittelt haben, dann wird das so sein» (Rz. 535). Auf die direkte Frage, ob er die beiden Frauen überfallen habe: «Nein, davon distanziere ich mich absolut» (Rz. 537). Die auf zwei ihm vorgelegten Fotos von der Bahnhofunterführung ersichtlichen Personen (AS 1268 f.) waren ihm nicht bekannt (Rz. 542). Den Vorhalt, eines der Opfer habe ihn anlässlich einer Gegenüberstellung als wahrscheinlichen Täter identifiziert, quittierte der Beschuldigte mit einem Schmunzeln und einer entsprechenden spassigen Bemerkung (Rz. 552 f.). Wie seine DNA an den Tatort und die Opfer gekommen ist, konnte er sich nicht erklären (Rz. 558 ff.). Auf den Vorhalt, wonach gemäss Informationen der Stapo Winterthur in dem von ihm gefahrenen Mietfahrzeug der in der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] abhanden gekommene Passepartout-Schlüssel «Kaba Star» Nr. […] gefunden worden sei, lautete seine Antwort: «Wo welcher Schlüssel. Ich habe noch nie einen Beleg gesehen, dass etwas gefunden wurde. Herr G.___ sass in dem Auto. Dann hat irgendwer das Auto von A nach B gefahren. Wer, entzieht sich meiner Kenntnis». Er habe den Schlüssel nicht entwendet und schon gar nicht irgendwo in ein Auto gelegt. (Rz. 669 ff.). Die auf dem Verhaftsrapport der StaPo Winterthur vom 12. April 2013 aufgeführten Gegenstände gehörten nicht alle ihm. Der Schlüssel sei ja auf der Rückbank gefunden worden. Wenn er Auto fahre, sitze er immer vorne. Und dann seien seine Sachen entweder in der Seitenablage oder in der Mittelkonsole (Rz. 726 ff.).
3.3.3 Die nächste Einvernahme mit dem Beschuldigten fand am 24. Januar 2017 statt (AS 1322 ff.). Dabei blieb er im Grundsatz bei seiner früheren Aussage. Wieviel Lohn er von G.___ noch zu gute gehabt habe und wann ihm dieser den ausstehenden Lohn bezahlt habe, wusste er nicht mehr genau zu sagen. Mit Sicherheit seien es über CHF 3'000.00 gewesen und ausbezahlt habe dieser ihm das irgendwann mal Mitte April (Rz. 55 ff.). Die Wohnung von B.___ habe er noch nie betreten und in der Tatnacht habe er sich auch nicht in [Ort 1] aufgehalten. Nach wie vor habe er keine Erklärung für die DNA-Spuren (Rz. 65 ff.). Er wisse immer noch nicht, wo er sich in der Tatnacht aufgehalten habe. Er habe auch keine Agenda mehr. Er wisse aber noch, dass er einmal am frühen Morgen des 24. April 2013 Herrn I.___ den Umschlag mit dem Geld in den Briefkasten gelegt habe. Das Datum habe er auch nicht mehr gewusst, dass sei ihm anhand es entsprechenden SMS vorgehalten worden (Rz. 143 ff.).
3.3.4 Gleichentags fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C.___ statt (AS 1328 ff.). Nach wie vor bestritt er die Tat. «Wie DNA von A nach B kommt, kann ich Ihnen doch nicht erklären. Ich bin kein Forensiker, ich habe das ja nicht studiert…» (Rz. 42 ff.). Auf Vorhalt hinsichtlich des Generalschlüssels in seinem Auto: «Dazu kann ich gar nichts sagen. Absolut nichts. Ich weiss auch nicht, dass da ein Schlüssel oder so gelegen hat» (Rz. 52 f.).
3.3.5 Die Einvernahme vom 14. März 2017 (AS 1342 ff.) wurde auf Mitteilung der Verteidigung durchgeführt, der Beschuldigte wolle nun neue Aussagen machen. Dabei bestritt er nach wie vor, irgendjemanden vergewaltigt, genötigt oder erpresst zu haben (Rz. 30 f.), um dann im Wesentlichen folgenden Ablauf zu Protokoll zu geben (Rz. 33 ff.): Er müsse da relativ weit ausholen. Er sei eines Tages mit diversen Arbeitskollegen in einer Pizzeria in Lenzburg Mittag essen gewesen. Wo genau, könne er nicht mehr sagen, auch nicht mehr, was er gegessen habe. Daneben sei eine Frau gesessen und habe sich über ihre Arbeitssituation beschwert. Darauf habe er aus Jux gesagt, man könne alles regeln, und habe ihr seine Nummer rübergeschoben. Er habe das auch noch Herrn G.___ gesagt. Zwei, drei Tage später habe ihn diese Frau dann angerufen. Sie habe gesagt, sie wohne in [Ort 1]. Er habe sich dann mit ihr in Aarau in einem Restaurant in der Nähe des Bahnhofs getroffen. Nochmal zwei, drei Tage danach habe er sich dann mit ihr dort um 17:00 Uhr getroffen. Sie habe dann gesagt, sie würde sich an ihrer Arbeitsstelle nicht wohl fühlen. Sie seien dann auf das Thema Burnout gekommen. Er habe selbst 2007 als Bauleiter ein Burnout erlitten und habe entsprechend berichten können, wie man sich da fühlt und wie man das mit Psychiater überbrücken und einen neuen Job finden könne. Am selben Tag hätten sie sich für zwei, drei Tage später wieder im selben Restaurant verabredet. In diesem Restaurant hätten sie sich insgesamt drei, vier Mal getroffen. Beim dritten Mal sei es darum gegangen, wie man ein Burnout vortäuschen könne, wie man eine Stresssituation vortäuschen könne. Die letzten beiden Treffen hätten Anfang April 2013 stattgefunden und die beiden Treffen davor Anfang März 2013. Ende März sei er um den 29. März bis zum 2. April in Deutschland gewesen. Zwischen dem 2. April und dem 10. April hätten sie sich zweimal getroffen. Beim zweiten Mal seien sie beide zu ihrer Wohnung gefahren. Da sei er zum ersten Mal in ihrer Wohnung gewesen. Da sei ihm auch aufgefallen, dass das die Baustelle war, wo er 2012 schon gearbeitet hatte. Beim letzten Mal habe sie ihm einen Schlüssel für ihre Wohnung übergeben, weil sie besprochen hätten, einen Einbruch vorzutäuschen. Dies solle die besagte Stresssituation sein, wegen der sie dann zum Psychologen gehen könne. B.___ habe ihm auch erzählt, dass sie die Wohnung bei einem Preisausschreiben gewonnen habe und dort ein halbes Jahr gratis wohnen könne. Wie ihr Arbeitgeber heisse, habe sie ihm aber nie gesagt. Es sei dann geplant gewesen, dass das zwei, drei Tage später stattfinden solle. Das wäre so um den 12., 13., 14. April 2013 gewesen. Dann sei aber die Sache mit Winterthur dazwischengekommen, wo ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, weshalb er dann erstmal Abstand vom Plan genommen habe. Am 23. April 2013 habe er den Plan dann aber vollzogen. Er sei mit ihrem Schlüssel in die Wohnung und habe angefangen Sachen durcheinander zu bringen. Aber dann sei auf einmal, viel zu früh – sie habe gesagt, sie sei vor 18:00 Uhr nie zu Hause – die Tür gegangen. Er habe sich dahinter versteckt. Er habe dann die Tür geöffnet. Da sei dieses Mädchen gestanden, Frau C.___. Er habe gesehen, dass sie eine Brille getragen habe, und habe ihr zunächst gesagt, dass sie diese herunternehmen solle. Er habe erst beim letzten Mal erfahren, dass sie gar keine Sehhilfe bräuchte. Er habe ihr dann gesagt, sie solle sich ausziehen und ins Schlafzimmer gehen. Sie sei aber nicht ganz nackt gewesen. Eine Augenbinde habe er ihr nicht angezogen. Sie sei erschrocken und habe gemacht, was er gesagt habe, obwohl er keine Waffe gehabt habe. Er wisse nicht, ob er durch den Schreck, als die Türe aufging, irgendetwas in der Hand gehalten habe. Das könne er heute nicht mehr sagen. Dann habe er ihr gesagt, sie solle sich aufs Bett legen. Er habe sich dann im vorderen Teil der Wohnung aufgehalten und überlegt. Er habe sich schliesslich entschieden, auf B.___ zu warten. Er habe kein Telefon dabei gehabt und nicht gewusst, wie er das «händeln» sollte, und habe deshalb einfach nur gewartet. Dann etwa um zehn Uhr abends habe es plötzlich geklingelt. Er habe durch das Fenster neben der Tür B.___ gesehen und die Türe aufgeschlossen. Dann sei Frau C.___ von hinten aus dem Schlafzimmer gekommen, weil er beim Klingeln nicht gleich aufgemacht habe. Er habe gesagt, sie solle wieder ins Schlafzimmer gehen, was sie dann auch gemacht habe. Er habe dann B.___ gefragt, was hier für eine Scheisse laufe, wer das sei. Sie hätten sich dann hingesetzt und besprochen, was falsch gelaufen sei.
Sie hätten geschätzt eineinhalb Stunden miteinander gesprochen. Dann habe sie ihm quasi die Bankkarten gegeben mit den Pincodes und habe sich auch von Frau C.___ die Postkarte mit dem Pincode geben lassen. Sie hätten dann besprochen, dass er unter der Bahnhofunterführung hindurch zum Bankomaten gehe und Geld beziehe. Weil ja jetzt ein Zeuge da war, hätten sie es echt aussehen lassen müssen. Er sei dann zurück. Die Wohnung sei nicht verschlossen gewesen. Sie sei auf der Eckcouch gesessen. Er habe Karten und Geld auf den Tisch gelegt. Sie habe ihm zuvor noch die Sonnenbrille gegeben, um unter der Unterführung nicht erkannt zu werden. Sie hätten Redbull getrunken und ganz in Ruhe geraucht. Sie habe dann gesagt, sie müsse duschen gehen. Er habe gesagt, weshalb, dafür sei keine Zeit. Sie habe gemeint, sie komme vom Pferdestall und müsse duschen, habe sich ausgezogen und gemeint, er müsse sie dorthin führen, damit es echt aussehe. Er habe vorne rum gewollt. Sie habe gemeint, das würde nicht echt aussehen. Das Ganze sei dann hin und her gegangen. Irgendwann sei dann B.___ in den Keller und habe Klebeband von ihrem Umzug nach oben gebracht. Sie hätten sich dann immer weiter unterhalten. Er habe gefragt, wie sie das nun mit ihren Eltern klären wolle. Sie wolle jetzt zu ihren Eltern nach […] und zunächst mal ausspannen. Darauf habe er entgegnet, wie bitte? Sie müsse mindestens zweimal die Woche zum Psychologen. Sie habe gemeint, sie würde das schon machen. Sie seien schliesslich so verblieben, dass sie das mit C.___ regeln würde und die Polizei aussen vorgelassen werde. Sie habe ihn daraufhin nochmals zum Bankomaten geschickt. Er habe gefragt, weshalb schon wieder? Sie habe gemeint, sie brauche noch Geld, was nicht jeder wissen müsse. Er habe gesagt, sie könne das nicht mit dem Mädchen machen. Sie habe ihm deshalb nur ihre Karte gegeben. Er sei gegangen und wieder zurück gekommen. Er habe dann gesagt, sie würden das machen wie besprochen. Er habe C.___ mit dem Klebeband an den Füssen und Händen (er wisse nicht mehr, ob vor oder hinter dem Rücken) gefesselt. Er sei dann wieder aus dem Schlafzimmer raus nach vorne gegangen und habe gesagt, jetzt sei Feierabend, sie würden am nächsten Tag noch zusammen telefonieren. Das habe er am nächsten Tag zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr auch gemacht. Er habe gemeint, sie hätten beide etwas zu verlieren. Er würde nichts sagen. Aber das mit dem Mädchen müsse sie klären. Sie habe gemeint, sie würde das schon machen, und habe ihm noch CHF 1'000.00 mitgegeben. Dann sei er gegangen.
Er habe daraufhin versucht, sie zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr anzurufen und vierzehn Tage später nochmals, vergeblich. «Sie werden mich ja jetzt auch fragen, wie meine DNA auf ihre Brust gekommen ist» (Rz. 153): Sie habe es schon mit Annäherungsversuchen versucht. Er habe gemeint, sie sei ihm zu jung. Das sei nach dem Duschen gewesen. Er habe ihr dann den Bademantel zu gemacht. Wie die DNA auf die Jacke gekommen sei, könne er nicht sagen (Rz. 156 ff.).
Wie oft sie sich getroffen hätten: sicher drei Mal in der Spunte. Ob es insgesamt vier oder fünfmal gewesen sei, wisse er nicht mehr. Beim letzten Mal seien sie zusammen nach [Ort 1] gefahren (er mit dem Mietauto, sie mit ihrem eigenen Auto). Er habe ihr dann noch gesagt, dass er die Baustelle kenne, weil er 2012 und Anfang 2013 schon da gewesen sei. Es sei im März 2013 und Anfang April 2013 gewesen, als man sich getroffen habe (Rz 212 ff.). Was der genaue Plan gewesen sei: Sie hätten verabredet, dass er in die Wohnung gehen würde mit dem Schlüssel, den sie ihm gegeben habe, und die Wohnung verwüsten würde, damit es wie ein Einbruch aussehe. Sie würde dann quasi nach Hause kommen und sich extrem erschrecken und dieses dann beim Psychologen verwenden können, um ihre Gemütsregung präsentieren zu können. Er habe ihr im Vorfeld schon erzählt, wie man sich beim Psychologen verhalten müsse bei einem Burnout (Rz. 228 ff.). Weshalb er ihre Wohnung verwüsten sollte: Sie habe es eigentlich fotografieren und dem Psychologen zeigen wollen. Nicht der Polizei? Nein, von Polizei sei keine Rede gewesen (Rz. 239 ff.). Ob der Schlüssel, den B.___ ihm gegeben habe, derjenige gewesen sei, den die Polizei auf seiner Rückbank gefunden habe: Das könne er nicht beantworten, da er bei der Autodurchsuchung nicht dabei gewesen sei. Normal könne der nicht hinten liegen. Normal sei der vorne gelegen (Rz. 256 ff.). Ob er den Schlüssel somit nach seinem Besuch bei Frau B.___ ins Auto gelegt habe: Das sei korrekt (Rz. 260). Welcher Termin für den Einbruch vereinbart worden sei: Eigentlich zwei, drei Tage später. Sie hätten es aber nicht festgelegt. Es sei nur die Rede davon gewesen, dass es unter der Woche passiere. Wann genau, sei nicht besprochen worden (Rz. 262 ff.). Ob angedacht gewesen sei, dass sie nach Hause kommen würde während des Einbruchs: Nein, eben nicht (Rz. 267). Was er von der Aktion gehabt habe: Gar nichts (Rz. 270). Ob er in der Zeit, als er bei Frau B.___ gewesen sei, um die Wohnung anzuschauen, bis zum 23. April 2013 mit ihr noch Kontakt gehabt habe: Er wisse es nicht mehr genau, ob sie telefoniert hätten. Er glaube, eher nicht (Rz. 278 f.). SMS hätten sie nie geschrieben (Rz. 283 f.). Frau B.___ habe gewusst, dass er den Einbruch noch mache, von Abbruch sei nie die Rede gewesen. Sie habe aber nur den groben Zeitrahmen gewusst. Nicht aber den Tag oder die Zeit, um es so authentisch wie möglich nachvollziehen zu können (Rz. 287 ff.). Er sei am 23. April 2013 irgendwann zwischen 17:00 und 19:00 Uhr in die Wohnung gegangen. Er könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen. Es sei jedenfalls noch hell gewesen. Weshalb er denn um 19:00 Uhr, als Frau C.___ gekommen sei, noch in der Wohnung gewesen sei, wenn doch Frau B.___ ihm gesagt habe, sie komme nie vor 18:00 Uhr nach Hause: Weil es noch hell gewesen sei, er habe keine Uhr dabei gehabt, auch kein Telefon. Zeitmässig sei er da voll aufgeschmissen gewesen (Rz. 293 ff.). Nein, er habe Frau C.___ definitiv nichts gegen den Kopf gehalten. Sie habe sich von sich aus ausgezogen. Er habe nur die Jacke gemeint. Sie habe aber noch Unterwäsche an gehabt, als er sie ins Schlafzimmer geschickt habe. Wieso Frau C.___ ins Bett gegangen sei, wisse er nicht. Er habe ihr das nicht gesagt, er habe gesagt, sie solle ins Schlafzimmer gehen (Rz. 310 ff.). Er habe Frau C.___ definitiv nicht sexuell belästigt (Rz. 331). Er habe sie nur einmal gefesselt, aber erst am Ende, bevor er gegangen sei (Rz. 342 f.). Er habe Frau C.___ auch nicht die Augen verbunden. Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie eine Brille trage, ohnehin nichts sehe (Rz. 350 ff.). Er habe Frau C.___ auch nicht gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 359). Auf Vorhalt, es habe aber einen registrierten Anruf gegeben: Er wisse das nicht. Er habe niemanden gezwungen irgendjemanden anzurufen. Er wisse nicht, wie sie habe anrufen können. Ihr Handy sei schon auf dem Tisch beim Eingang gewesen. Er sei aber ab und zu ja auch auf dem Flur gewesen (Rz. 360 ff.). Was er denn auf dem Gang draussen gemacht habe: Er sei völlig durch den Wind und überfordert gewesen. Einfach nur hin und her gelaufen (Rz. 372 ff.). B.___ habe den PIN von Frau C.___ verlangt, nicht er. Er habe auch die Karte von Frau C.___ von Frau B.___ erhalten. Das zweite Mal habe er sich geweigert, mit der Postkarte von Frau C.___ Geld abzuheben, das könne man dem Mädchen nicht antun. Er habe CHF 1'000.00 bekommen. Er habe aber nichts verlangt. B.___ habe es ihm gegeben. Er habe gefragt wofür, sie habe gemeint, für den Stress. Es sei nie die Rede von Bezahlung gewesen. Woher er dann CHF 2'000.00 gehabt habe, die er per Western Union überwiesen habe, und die CHF 800.00 für I.___: Das Geld sei von G.___ gewesen, für seinen Lohn, den er eingefordert habe. Dieser habe ihm sicher vor der Tat CHF 2'000.00 oder CHF 2'500.00 gegeben. Auf Vorhalt, G.___ habe für die Baustelle in [Ort 1] am 12. April CHF 500.00 erhalten, den Rest im Mai und er, der Beschuldigte, habe ja kurz vor der Tat von G.___ noch Geld gefordert: Vor der Tat habe er das Geld sicher schon gehabt (Rz. 400 ff.). Nachdem B.___ gekommen sei, hätten sie sich besprochen. Er habe gesagt, man könne das Ganze ja nun nicht als Einbruch aussehen lassen. Sie seien dann darauf gekommen, etwas Anderes zu fingieren. Was, sei aber nicht so richtig klar gewesen. B.___ habe ihm die Bankkarten gegeben und es so aussehen lassen wie eine Art Erpressung (Rz. 444 ff.). Er habe sich nicht mehr um Frau C.___ gekümmert, als diese im Schlafzimmer gewesen sei. Wie er denn habe sicher sein können, dass diese im Schlafzimmer nicht eine Waffe von B.___ behändigen und nach vorne kommen würde: «Ja gut. Das ist natürlich eine Option. Das wusste ich nicht. Ich hatte auch nicht darüber nachgedacht. Wow, hat B.___ eine Waffe?! Das weiss ich nicht. Ich war damit beschäftigt, einen Ausweg aus diesem Schlamassel zu finden, irgendwie…» (Rz. 462 ff.). B.___ sei auf die Idee mit der Fesselung gekommen und habe das Klebeband aus dem Keller geholt und ihm gesagt, er solle C.___ fesseln. Wenn sie das selber gemacht hätte, wäre es ja aufgefallen, dass etwas nicht stimme. Deshalb auch das Kopftuch um ihre Augen und das Geleiten ins Bad. Obwohl er ihr gesagt habe, sie könne auch von der anderen Seite ins Bad gehen. B.___ sei nach der ersten Geldabhebung, aber vor der zweiten, duschen gegangen. Sie habe sich an der Couch ausgezogen. Den Bademantel habe sie von der anderen Türe her im Badezimmer geholt (Rz. 480 ff.). Wie seine DNA auf die Brust von Frau B.___ gekommen sei: Das sei nach dem Duschen passiert, als er ihr den Bademantel zu gemacht habe. Sie habe ja schon beim letzten Mal, als er bei ihr in der Wohnung gewesen sei, etwas gewollt. Er habe gesagt, sie sei ihm zu jung. Er habe sie nicht weggestossen, nur den Bademantel zugemacht. Es sei definitiv nicht zum Geschlechtsverkehr mit B.___ gekommen (Rz. 497 ff.). G.___ und B.___ hätten sich im Restaurant gesehen, als er ihr seine Nummer gegeben habe (Rz. 549 f.). Den Schlüssel, den er von B.___ bekommen habe, habe er in der Wohnung gelassen (Rz. 606). Warum er nicht interveniert habe, als Frau C.___ mehr Kleider ausgezogen habe, als er gemeint habe: Zu dem Zeitpunkt sei er selbst so extrem erschrocken, dass er gar nicht darüber nachgedacht habe (Rz. 619 f.). Wieso Frau C.___ während drei, vier Stunden die Wohnung nicht verlassen habe, wovor sie denn Angst gehabt haben könnte: Er schätze, dass sie selbst so erschrocken sei wie er. Er habe aber nicht mit ihr gesprochen und sich nicht um ihren Gemütszustand gekümmert. Weshalb er nicht viel eher aus der Wohnung gegangen sei: Weil er die Sache habe bereinigen wollen, zumal Frau C.___ ja gesagt habe, sie wohne auch da (Rz. 626 ff.).
3.3.6 Die nächste Einvernahme mit dem Beschuldigten fand am 4. Juli 2017 statt (AS 1374 ff.). Der Beschuldigte wiederholte nochmal, wie es zum Kontakt mit B.___ gekommen sei (Rz. 79 ff.). Herr G.___ sei da sicher dabei gewesen, als er B.___ die Nummer gegeben habe (Rz. 118). Er habe mit diesem gescherzt. Er habe G.___ gesagt, er würde mal seine Telefonnummer rüberschieben (Rz. 123 ff.). Er habe gesagt, er habe mit B.___ vor und nach dem «Einbruch» telefoniert. Auf der Telefonauswertung von B.___ sei jedoch kein Hinweis auf solche Telefonate gefunden worden: Da könne er nichts dazu sagen. Er habe jedenfalls versucht anzurufen, es habe aber niemand abgenommen (Rz. 201 ff.). Weshalb er von Frau B.___ den Schlüssel bekommen habe: Damit er leichter in die Wohnung komme. Ob ein Einbruch nicht echter ausgesehen hätte, wenn er keinen Schlüssel verwendet und stattdessen die Türe aufgebrochen hätte: Nein. Weshalb: Weil er das nicht könne. Er habe ihr gesagt, dass er einen Schlüssel brauche. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm den Schlüssel beim zweiten oder dritten Treffen übergeben habe (Rz. 207 ff.). Er habe keine Pistole dabei gehabt. Er habe mit B.___ nicht Geschlechtsverkehr gehabt und sie habe sich auch nicht nackt ausziehen müssen. Ob es zutreffend sei, dass C.___ vom Schlafzimmer her hervorgehüpft sei, als B.___ nach Hause gekommen sei: Wie sie nach vorne gekommen sei, wisse er nicht. Gehüpft sicher nicht. Aber dass sie vorne gewesen sei, könne er bestätigen. Er wisse nicht, ob C.___ da die Augen verbunden gehabt habe. Gemäss C.___ sei B.___ da nackt gewesen, was er dazu sage: Dann habe sie die Augen nicht verbunden gehabt. Und was er dazu sage, dass Frau B.___ nackt gewesen sei: Es sei ziemlich weit weg und dunkel gewesen. Sie sei nicht nackt gewesen. Er habe sie nicht aufgefordert, sich auszuziehen (Rz. 244 ff.). Er habe Frau B.___ sicher nicht zu Boden gedrückt, als sie reingekommen sei. Auch C.___ nicht. Diese sei zur Türe reingestolpert (Rz. 303 ff.). Wenn er sich recht erinnere, habe sich Frau B.___ ausgezogen, bevor er das erste Mal bei der Bank gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob Frau B.___ den Bademantel geholt habe oder er. Er wisse auch nicht, auf welchem Weg sie ins Badezimmer gegangen wäre, wenn sie den Bademantel geholt hätte (durchs Schlafzimmer oder vorne rum), er schätze mal den Weg vorne herum (Rz. 311 ff.). B.___ sei sicher vor 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Weshalb er da so sicher sei: Weil sie die ganze Zeit noch gesprochen hätten, bevor er zur Bank gegangen sei. Vor dem ersten Mal, bevor er zu Bank gegangen sei, hätten sie sicher 25 bis 30 Minuten auf dem Sofa zusammen gesessen und gesprochen. Geduscht habe sie, bevor er zum ersten Mal zur Bank gegangen sei, und bevor sie zusammen gesprochen hätten. Er habe ihr vorher die Augen verbunden und sie dann durchs Schlafzimmer geführt. Im Badezimmer habe er ihr die Augenbinde abgemacht und dann sei sie Duschen gegangen. Nachher sei sie aus der Türe gekommen und er habe sie zurück begleitet. Die Augenbinde habe sie vorher wieder angelegt, bevor sie durch die Türe sei, er wisse nicht mehr, ob sie geklopft habe oder sich anderweitig bemerkbar gemacht habe (Rz. 327 ff.). Die Wohnung habe er etwa 45 Minuten oder eine Stunde nach dem zweiten Bankbesuch verlassen. Vielleicht auch nur 10 Minuten. Er wisse es nicht mehr genau (Rz. 368 ff.). Er denke, er habe Herrn I.___ den Umschlag so gegen 06:00 Uhr in den Briefkasten gelegt, nicht früher (rz. 401 ff.). Er habe C.___ nie die Augen verbunden. Wie er sich dann erkläre, dass beim Tuch, das als Augenbinde von C.___ verwendet worden sein soll, tatsächlich deren DNA gefunden worden sei: Das könne er nicht sagen. Sie habe ihn ja gar nicht sehen können, weil sie eine Brille getragen habe (Rz. 427 ff.). Er habe mit Frau B.___ vereinbart, dass er vor ihrer Rückkehr wieder weg sei. Warum er denn noch da gewesen sei, als C.___ gegen 21:00 Uhr gekommen sei: Er wisse nicht, ob das neun Uhr gewesen sei oder wie spät. Er habe ausgesagt, zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr gekommen zu sein. Was er gemacht habe, bis C.___ gekommen sei: Gar nichts. Es sei noch hell gewesen, als er gekommen sei. Auf Vorhalt, er habe mindestens zwei Stunden Zeit gehabt, die Wohnung zu verwüsten, ob er das gemacht habe: Nein. Ungefähr 10 Minuten bevor er habe gehen wollen, sei C.___ gekommen, vielleicht auch 15 Minuten. Wie lange er da schon in der Wohnung gewesen sei: Das wisse er nicht. Er habe keine Uhr dabei gehabt. Was er in der Wohnung gemacht habe, bis Frau C.___ gekommen sei: Das, was abgesprochen gewesen sei. Und was das gewesen sei: Ein bisschen Unordnung. Was genau: Das wisse er nicht mehr. Irgendwelche Schubladen aufgemacht, Klamotten rausgenommen. Keine Ahnung. Das wisse er doch nicht mehr (Rz. 435 ff.). C.___ habe angegeben, sie sei gänzlich nackt gewesen: Dazu könne er nichts sagen. Er wisse das nicht. Als er sie das letzte Mal gesehen habe, habe sie noch Unterhosen und BH an gehabt. Wann er sie das letzte Mal gesehen habe: «Richtig…Vorne beim Eingangsbereich. Ach nee.. halt. Ich hatte sie das letzte Mal gesehen, als ich sie im Schlafzimmer zugedeckt hatte…». Er wisse nicht, ob das vor oder nach dem Duschen von Frau B.___ gewesen sei. Ob er Frau C.___ nicht gesehen habe, als er mit Frau B.___ Richtung Dusche gelaufen sei: Nein, er habe sich da auf Frau B.___ konzentriert. Ob er nicht Angst gehabt habe, dass Frau C.___ da auf ihn losgehe im Dunkeln: Es sei nicht dunkel gewesen. Also habe er Frau C.___ gesehen: Nein. Es könne sein, dass er sie kurz gesehen habe. Er wisse es nicht genau, weil er sich auf Frau B.___ konzentriert habe. Weshalb er sich auf Frau B.___ habe konzentrieren müssen, das sei ja seine Verbündete gewesen: Damit sie nirgends gegen laufe, sie habe ja die Augen zugebunden gehabt (Rz. 460 ff.).
Wie es gekommen sei, dass sich Frau C.___ ausgezogen habe: Er habe es ihr gesagt, jedoch nur die Jacke gemeint. Ob sie sich da gegenüber gestanden seien: Nein, nicht gegenüber, etwa vier Meter voneinander entfernt. Ja, Gesicht zu Gesicht, glaube er. Weshalb er dann nicht interveniert habe, als Frau C.___ sich ausgezogen habe. Das habe er ja nicht bis zum Ende gesehen. Sie sei links zum Kleiderständer gegangen, da sei sie in seinem Rücken gewesen. Er sei vorne beim Tisch mit den Stühlen gewesen. Dann habe er ihr gesagt, sie solle ins Schlafzimmer gehen. Wenn es ihn nicht täusche, sei sie dabei an der Küche vorbei. Er wisse nicht, weshalb sie nicht direkt ins Schlafzimmer gegangen sei, also durch das Bad. Er wisse auch nicht mehr, ob er sie ins Schlafzimmer begleitet habe (Rz. 489 ff.). Weshalb er am 26. April 2013 gemäss einem sichergestellten SMS weiterhin Lohn von G.___ gefordert habe, wenn er doch schon vor der Tat von diesem Lohn bekommen habe: Weil er noch nicht alles bekommen habe (Rz. 532).
3.3.7 Am 5. Juli 2017 erfolgte eine weitere Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C.___ (AS 1446 ff.). Dabei sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob C.___ ihr Handy mit ins Schlafzimmer genommen habe, er glaube, sie habe es auf dem Tisch liegen lassen (Rz. 63 ff.). Wie C.___ B.___ habe anrufen können, wenn er doch in der Wohnung gewesen sei: Entweder habe sie angerufen oder er. Er wisse es nicht mehr (Rz. 80). Auf Vorhalt: Ja, er habe ihr gesagt, sie solle anrufen und fragen, wann B.___ nach Hause komme. Aber vielleicht habe C.___ das auch angeboten. Wieso er nicht selbst angerufen habe. Er habe kein Telefon gehabt. Er habe seines im Auto gelassen. Weshalb, wisse er nicht (Rz. 87 ff.). Weshalb Frau C.___ aussagen solle, er habe sie zu vergewaltigen versucht, wenn dies nicht stimme: Diese Frage stelle er sich seit geraumer Zeit. Ob er eine Antwort gefunden habe: Er für sich selbst schon. Ob er diese mitteilen wolle: Er sei nicht zum spekulieren hier (Rz. 138 ff.). Was er in der Wohnung gemacht habe, als er mit C.___ alleine gewesen sei: Gar nichts. Er sei rumgelaufen in der Wohnung und habe überlegt, gewartet, geraucht. Vielleicht habe er ein- oder zweimal bei Frau C.___ im Schlafzimmer nachgefragt, wie es ihr gehe. Wie er sicherstellen habe können, dass Frau C.___ die Wohnung nicht verlässt: gar nicht, er habe aber die Türe vorne abgeschlossen (Rz. 164 ff.).
3.3.8 Gleichentags erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B.___ (AS 1454 ff.). Dabei gab er auf Vorhalt, er habe am 14. März 2017 ausgesagt, er habe den Schlüssel, den er von Frau B.___ erhalten gehabt habe, in seinem Auto in die Mittelkonsole gelegt und wisse nicht, wie er von da auf die Hinterbank gekommen sei, zu Protokoll: Das sei korrekt. Ob er jetzt wirklich auf der Rückbank gelegen habe, könne er nicht sagen. Was er nach dem 24. April 2013 mit dem Schlüssel gemacht habe: Er habe diesen auf dem Esstisch in der Wohnung von Frau B.___ gelassen. Ob es zutreffend sei, dass er den Passepartout KABA-Star […], den die Stadtpolizei Winterthur in seinem Fahrzeug festgestellt habe, von B.___ erhalten habe: Er habe nur einen Schlüssel von ihr erhalten. Ob es der sei oder nicht, könne er jetzt auch nicht sagen (Rz. 76 ff.). Wieso er gewusst habe, dass ein Bankomat in der Nähe war: «(überlegt) tja gute Frage. Das weiss ich jetzt auch nicht. Ob es im Gespräch war oder nicht, kann ich jetzt nicht sagen» (Rz. 127 f.). Lediglich Frau C.___ sei von ihm gefesselt worden. Und das Zeug habe B.___ abgeschnitten. Das habe sie ja selber ausgesagt. Er habe kein Fesselungsmaterial aus der Wohnung mitgenommen. Er habe nur CHF 1'000.00 mitgenommen. Das restliche Geld habe er auf dem Tisch liegen lassen mit den drei Bankkarten (Rz. 155 ff.). Woher er das Fesselungsmaterial gehabt habe: Das habe er von B.___ gehabt, aus dem Keller. Sie habe ihm ja auch gesagt, dass der Keller an einem anderen Ort sei als die Wohnung. Wenn sie ihm nicht gesagt hätte, wo der Keller ist, hätte er ihn nicht gefunden. Auf Vorhalt, Frau C.___ gebe an, sie sei schon vorher gefesselt worden, bevor Frau B.___ gekommen sei: Da habe er ja gar kein Klebeband gehabt. Wer auf die Idee gekommen sei, C.___ zu fesseln: Er denke er, um den Schein zu wahren. Wieso er den Schein erst habe wahren müssen, als Frau B.___ gekommen sei: «ich musste ja irgendwo die Geschichte inszenieren, also, dass Frau C.___ das auch akzeptiert» (Rz. 184 ff.). Wie lange es gedauert habe, bis C.___ gekommen sei: Vielleicht 20 oder 25 Minuten. Er wisse es nicht. Was er in dieser Zeit gemacht habe: angefangen, Schubladen auszuräumen. Warum man davon nichts gesehen habe: Er sei nicht der letzte in der Wohnung gewesen und könne die Frage daher nicht beantworten. Teilweise habe er aber schon ausgeräumt, als C.___ gekommen sei, bei einer Kommode beim Fenster im Schlafzimmer. Ob er nicht mehr geschafft habe in der Zeit: eigentlich nicht. Was er aus der Schublade ausgeräumt habe, wisse er nicht mehr (Rz. 299 ff.).
3.3.9 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen. Es kann diesbezüglich auf das Verhandlungsprotokoll und die im Urteil (S. 29 ff.) wiedergegeben Aussagen verwiesen werden.
3.3.10 Das Berufungsgericht befragte den Beschuldigten am 11. März 2020 zur Sache und zur Person. Infolge des langen Zeitablaufs seit der Tatnacht konnte sich auch der Beschuldigte an viele Details nicht mehr erinnern, blieb aber im Wesentlichen bei seinen früheren Aussagen. Er bestritt nun im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen einzig nicht mehr, dass auch C.___ vollkommen nackt war. Weiter äusserte er zum ersten Mal, die beiden Frauen hätten sich seiner Meinung nach bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen abgesprochen.
3.4 G.___
3.4.1 Am 30. September 2016 wurde G.___ befragt (AS 1216 ff.). Er habe beim Gebäude [Strasse] in [Ort 1] Gerüstmontagen gemacht. Auf Vorhalt: Er sei sich nicht mehr sicher, ob die letzten Arbeiten am 10. April 2013 gemacht worden seien. Er habe keinen Passepartout-Schlüssel gehabt und wisse nichts von einem solchen Schlüssel. Der Beschuldigte habe für ihn gearbeitet. Er glaube, dieser sei ein oder zweimal an der [Strasse] in [Ort 1] gewesen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, ihm Geld zu leihen. Er sei nicht sicher, CHF 1'000.00 oder CHF 1'500.00. Er habe ihm aber kein Geld gegeben. Er habe ihm den Lohn verspätet gegeben. Er habe etwa 1 ½ Monate bei ihm gearbeitet. Er sei nicht festangestellt gewesen. Auf Vorhalt: ob er ihm am 18. April noch Lohn geschuldet habe, könne er nicht sagen. Letztendlich habe er ihm den Lohn bezahlt.
3.4.2 Am 24. Januar 2017 erfolgte eine weitere Einvernahme mit G.___ (AS 1274 ff.): Der Beschuldigte habe ein paar Tage bei ihm in Winterthur gewohnt. Es treffe zu, dass er einmal mit ihm in Winterthur in eine Polizeikontrolle gekommen sei. Er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Er wisse nicht mehr, ob er persönliche Gegenstände beim Beschuldigten im Auto deponiert habe. Er glaube, er habe ihm den Lohn in zwei oder drei Raten gegeben. Es sei um etwa CHF 2'000.00 gegangen. Ob es sein könne, dass der Beschuldigte Geld von ihm bekommen habe und zwei Tage später wiederum Geld verlangt habe: Er erinnere sich nicht. Wenn er Geld bekommen habe, habe er lange nichts mehr gehört von ihm. Ob er ihm einen grösseren Geldbetrag ausgehändigt habe: Er habe selber keinen grösseren Geldbetrag gehabt. Der Beschuldigte habe etwa 100 Stunden gearbeitet. Er habe ihm den Lohn in drei Raten bezahlt. Der Stundenlohn sei um die CHF 25.00 gewesen plus 13. und Ferien. Ausbezahlt etwa CHF 28.00 pro Stunde. Auf Vorhalt eines SMS des Beschuldigten an ihn vom 26. April 2013, 16:52:46 Uhr: «Na wo bleibt mein Lohn? Wird erst gedruckt?», ob er ihm zu diesem Zeitpunkt schon einen Teil bezahlt habe: Er wisse es nicht. Wenn er das so geschrieben habe, werde er es schon zu gute gehabt haben. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, als er das Geld von der Firma O.___ erhalten habe. Insgesamt habe er dem Beschuldigten maximal CHF 4'000.00 gegeben.
3.4.3 Schliesslich erfolgte am 4. Juli 2017 eine weitere Einvernahme mit G.___ (AS 1417 ff.). Dabei wurde ihm ein Fotobogen vorgelegt, auf dem sich u.a. B.___ befand. Er erkannte jedoch niemanden und konnte sich auch nicht an ein Mittagessen mit dem Beschuldigten in Lenzburg erinnern, wo dieser mit einer Frau über Lösungsmöglichkeiten wegen Jobproblemen gesprochen habe. Als ihm B.___ vorgeführt wurde, gab er zu Protokoll, diese zum ersten Mal zu sehen.
3.5 P.___
Am 6. Mai 2013 wurde P.___ als Auskunftsperson befragt (AS 1023 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, er habe die Bauleitung an der [Strasse] in [Ort 1] gehabt. Es fehle dort ein Passepartout. Dieser sei in der Küche der Musterwohnung in der Besteckschublade gewesen. Die Musterwohnung sei tagsüber offen gewesen. Es könne durchaus auch sein, dass die Wohnung abends mal nicht verschlossen worden sei. Diese Wohnung habe einen direkten Eingang. Die Handwerker hätten gewusst, wo sich dieser Schlüssel befunden habe. Am 22. April 2013 habe er bemerkt, dass dieser Schlüssel fehle. Er kenne B.___. Er habe gewusst, dass diese einen Stalker habe. Deswegen habe sie zügeln müssen.
3.6 I.___
3.6.1 Am 30. September 2016 wurde I.___ als Auskunftsperson befragt (AS 1223 ff.). Dabei wurde er u.a. gefragt, ob der Beschuldigte ihm im Jahr 2013 Geld geschuldet habe. Dies bejahte er. Er schulde ihm noch heute Geld. Auf Vorhalt eines SMS vom 19. April 2013: Er, I.___, habe ihn da gefragt, ob er ihm Geld bringen könne, das er ihm schulde. Er habe versprochen, dass er Raten bezahle. Er, I.___, habe ihm, nachdem seine Firma Konkurs gegangen sei, CHF 4'500.00 gegeben. Davon habe der Beschuldigte ihm CHF 1'000.00 zurückbezahlt. Auf Vorhalt einer SMS vom 23. April 2013 von I.___ an den Beschuldigten «Hoi A.___. Wie steht das heute Abend mit Geld?»: Ja, da habe er Geld vom Beschuldigten gefordert. Es sei um CHF 3'000.00 oder CHF 3'500.00 gegangen. Er habe es dann aber aufgegeben. Auf Vorhalt der SMS vom 24. April 2013, 03:04 Uhr, «Habe Dir einen Umschlag in den Briefkasten gelegt»: Das sei so gewesen. Er habe für ihn eine Busse bezahlt. Der Beschuldigte habe ihm dann ein Couvert mit CHF 800.00 in den Briefkasten gelegt. Er habe so zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr in den Briefkasten geschaut und das Couvert gefunden.
3.6.2 Am 24. Januar 2017 wurde I.___ als Zeuge befragt (AS 1289 ff.). Er gab zu Protokoll, er habe am 12. April 2013 für den Beschuldigten ein Busse von CHF 800.00 bei der Stadtpolizei Winterthur bezahlt. Der Beschuldigte habe ihn darum gebeten, da er die Busse nicht habe bezahlen können. Er habe ihm das Geld dann zurückbezahlt. Er habe ihm einmal in einer Nacht ein Couvert in den Briefkasten gelegt. Er wisse nicht, wann er das Geld erhalten habe. Er wisse nur noch, dass er am nächsten Tag gesehen habe, dass er in der Nacht eine SMS erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass das Geld im Couvert im Briefkasten sei.
3.7 Q.___
Q.___, der damalige Arbeitgeber von C.___, wurde am 25. April 2013, um 17 Uhr, als Auskunftsperson zur Sache befragt. Er habe gestern von C.___ eine SMS erhalten, worin sie ihn gebeten habe, sie in [Ort 1] […] abzuholen. Sie hätten sie dann nach [Ort 2] gebracht. Während der Fahrt habe C.___ erzählt, sie sei um ca. 21 h in die Wohnung […] gegangen. Als sie bei der Wohnungstür den Schlüssel eingesteckt habe, habe sich die Tür geöffnet und eine Person habe sie hereingezogen. Danach habe diese Person sie auf den Boden gedrückt und sie mit einer Waffe bedroht. Sie sei gefesselt worden, ihr seien die Augen verbunden worden, er habe ihr das Natel weggenommen. Der Täter sei mehrmals aus der Wohnung gegangen. Sie habe sich ausziehen müssen. Um ca. 4 Uhr morgens sei der Täter wieder gegangen. Vorher habe er noch ihre Kollegin B.___ befreit. Diese habe dann sie befreit. C.___ habe dann bei ihnen duschen dürfen und habe von seiner Frau neue Kleider zum Anziehen gekriegt. Kurz vor Mittag sei dann B.___ gekommen. Die beiden hätten bei ihnen gegessen. Bevor B.___ gekommen sei, habe C.___ gesagt, dass B.___ nicht wissen dürfe, dass sie nun vom Vorfall wissen würden. Als B.___ gekommen sei, habe C.___ ihr dann trotzdem gesagt, dass sie davon nun wüssten. B.___ habe dann gesagt, der Täter habe ihren Chef gesucht und habe nach einem L.___ gefragt. Als die beiden gegangen seien, hätten beide nicht zur Polizei gewollt, sondern nur einen Psychiater aufsuchen wollen. B.___ habe auch einen Mietwagen organisieren wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Wagen nun verwanzt sein könnte (AS 1004 ff.).
3.8 R.___
R.___, der damalige Freund von B.___, wurde von der Polizei am 15. Mai 2013 als Auskunftsperson befragt. B.___ habe ihn an diesem Mittwoch um die Mittagszeit angerufen und erzählt, was passiert sei. Sie sei überfallen worden und über das Geschäft ausgefragt worden. Sie habe den Typ nie gesehen. Ihr sei eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Sie habe sich ausziehen müssen und sie sei gefesselt worden. Der Mann habe sie ständig über das Geschäft ausgefragt, sei zwischendurch rausgegangen und wieder hineingekommen. Der Mann sei Geld abheben gegangen. Sie habe ihm den Pin geben müssen. Der Typ habe über sie und ihre Mutter fast alles gewusst. Er habe sie für den Fall, dass sie zur Polizei gehen würde, bedroht. C.___ sei auch in der Wohnung gewesen. Der Mann sei gegangen und habe gesagt, es sei alles ein Missverständnis gewesen. Der Mann sei schon in der Wohnung gewesen, als sie nach Hause gekommen sei. Es mache für ihn keinen Sinn, dass man auf eine Mitarbeiterin losgehe, wenn man etwas vom Arbeitgeber wolle. (Auf Frage) Er habe zuerst gedacht, sie habe die Geschichte erfunden. Aber nun müsse er sagen, dass sie dies nicht erfunden habe. Evtl. spiele etwas Anderes hinein (AS 1037).
3.9 S.___
S.___, welche mit B.___ im gleichen Büro gearbeitet hat, wurde von der Polizei am 16. Mai 2013 als Auskunftsperson zur Sache befragt. Sie wisse gar nichts von einem Überfall. Gegenüber K.___ hätten jene Leute Forderungen. Aber wer den Überfall hätte begehen können, da habe sie beim besten Willen keine Ahnung. Es mache keinen Sinn, wenn so jemand auf B.___ losgehe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass B.___ so was erfinden könne. (AS 1042). K.___ sei für sie eine unehrliche Person. Das könne sie beweisen. Es habe in dieser Firma immer Sachen gegeben, welche nicht sauber gewesen seien. Er habe viele Firmen (AS 1041).
4. Konkrete Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
4.1 Grundsätzlich liegen im vorliegenden Verfahren bei keinem Verfahrensbeteiligten konkrete Hinweise vor, welche Zweifel an der Aussagetüchtigkeit wecken würden. Was die Aussagen der beiden massgeblichen Belastungszeuginnen C.___ und B.___ anbelangt, sind auch keine suggestiven Einflüsse auszumachen. Ihre Erstaussagen machten beide unabhängig voneinander und ohne von irgendwelchen Dritten dazu motiviert worden zu sein. Im Gegenteil: die beiden wollten ursprünglich gar keine Anzeige erstatten. Erst durch die Orientierung der Polizei seitens des involvierten Spitals, kam es zur Befragung der beiden Privatklägerinnen. C.___ räumte zwar im Rahmen ihrer Befragung ein, seitens B.___ einmal gewisse Instruktionen für ihre Aussage erhalten zu haben, das sei jedoch nach ihrer ersten Einvernahme gewesen und sie habe sich auch nicht daran gehalten. Schliesslich sind auch keine Motive ersichtlich, wieso die beiden Privatklägerinnen den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten. Auch diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass beide ursprünglich gar keine Anzeige erstatten wollten. Der Beschuldigte hat indes ein offensichtliches Motiv, sich durch allfällige Falschaussagen zu entlasten.
4.2 C.___ machte in ihrer ersten Einvernahme, welche knapp zwei Tage nach der Tat gemacht und auf Video aufgezeichnet wurde, in freier Rede detaillierte Aussagen zu den Ereignissen in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2013. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche Realitätskennzeichen: So schilderte C.___ die Vorkommnisse mitunter sehr sprunghaft und nicht in der chronologischen Reihenfolge, jedoch mit raum-zeitlichen Verknüpfungen. Mehrfach gab sie den Inhalt der Konversation zwischen ihr und dem Täter wieder und schilderte auch eigene Gedanken (als die Türe aufgegangen sei, habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle; als B.___ dann gekommen sei, habe es geklingelt, und da der Beschuldigte lange nicht aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg; als sie in der Stube ein Geräusch gehört habe, habe sie gedacht, jetzt habe er B.___ erschossen; sie habe das Gefühl gehabt, dass er gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hosen sehe), Gefühle (als sie realisiert habe, dass ein fremder Mann und nicht B.___ in der Wohnung gewesen sei, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert; als B.___ gekommen sei und sie vom Schlafzimmer Richtung Eingang gehüpft sei und er sie gesehen habe, habe sie gedacht, jetzt erschiesse er sie; sie habe einfach nur noch lebend raus kommen wollen, aber eigentlich die Hoffnung darauf schon aufgegeben; sie habe es «grusig» gefunden, als er versucht habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen; als er ihr die Fesselung mit der Schere abgeschnitten habe, habe sie gezittert aus Angst, er könne sie schneiden; als der Beschuldigte gegangen sei, hätten sie zuerst Angst gehabt, dass er wieder komme; es sei ihr schlecht gegangen und sie habe nur noch rauskommen wollen, sie habe sich wie in einem Krimi gefühlt und nie gedacht, dass ihr so etwas passiere) und Empfindungen (sie habe gezittert, weil sie kalt gehabt habe, als er sie dann zugedeckt habe, habe sie plötzlich heiss bekommen und Platzangst, sie habe da gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine Kraft zu verlieren und nicht in Panik zu kommen; sie habe ihre Finger zufolge der Fesselung nicht mehr gespürt, die rechte Schulter habe ihr weh getan, auch die Knie).
Ihre Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme enthalten auch zahlreiche unnötige Details, ausgefallene Ereignisse und Komplikationen im Handlungsablauf, welche mit dem Kernvorwurf nichts zu tun haben und die von einer Person, der es lediglich darum geht, einen Dritten zu Unrecht zu beschuldigen, eher nicht zu erwarten wären: Sie habe den Schlüsselbund um den Hals gehabt; sie habe den Strumpf, den er ihr in den Mund getan habe, irgendwie aus dem Mund tun können; der Beschuldigte habe ihren Ausweis sehen wollen, sie habe in ihrem Portemonnaie den «Töffliausweis» gehabt, dort habe er dann auch die Postcard gefunden; er habe in ihrem Handy gesehen, dass sie Probleme mit ihren Eltern habe; er habe ihr einen schwarzen Seidenstrumpf in den Mund getan und mit Klebeband zugeklebt, später dann noch ein Halstuch darüber, weil sich das Klebeband immer wieder gelöst habe; der Kopf habe ihr weh getan, weil sie ihn am Türrahmen angeschlagen habe.
Schliesslich machte C.___ bereits in ihrer ersten Befragung Aussagen, die den Beschuldigten entlasten: Er habe dann plötzlich aufgehört, als sie ihm gesagt habe, sie sei erst 17; ausser dem versuchten Eindringen mit dem Penis und dem Reinstecken des Fingers in die Vagina habe er sie noch an den Brüsten angefasst, sonst habe er nichts gemacht; er habe sie nie geschlagen und ihr auch nicht weh gemacht; er habe gesagt, dass er eigentlich nicht sie habe wollen, sie sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen; manchmal habe er dann plötzlich Mitleid gehabt mit ihr.
Anlässlich einer Tatrekonstruktion am 27. Mai 2013 stellte C.___ den Ablauf weitgehend deckungsgleich mit ihrer Aussage anlässlich der ersten Befragung nach.
Dass C.___ dann in den späteren Einvernahmen, welche ab Januar 2017 durchgeführt wurden, in gewissen Details teilweise leicht abweichende Aussagen machte und insbesondere den Kernsachverhalt des sexuellen Missbrauchs nicht mehr im Detail schildern konnte, ist angesichts der zeitlichen Distanz von beinahe vier Jahren zur Tat nachvollziehbar und schränkt die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussage in keiner Weise ein. Im Gegenteil: wäre es C.___ nur darum gegangen, den Beschuldigten möglichst stark zu belasten, wäre eher eine Zunahme der Belastungen im zeitlichen Verlauf der Ermittlungen zu erwarten gewesen (Aggravation). Eine «Ausdünnung» während des Verlaufs der Ermittlungen, insbesondere bei langer Ermittlungsdauer, ist hingegen keineswegs aussergewöhnlich.
Bereits anlässlich der ersten Einvernahme gab C.___ hinsichtlich des Kernsachverhalts gewisse Unsicherheiten kund, sie könne bspw. nicht genauer erklären, wieso sie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte wolle mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen. Sie habe das einfach anhand seiner Körperhaltung gespürt, wie er und wie sie gewesen seien. Er sei immer näher gekommen. Gespürt habe sie den Penis nicht, auch nicht gesehen. Sie habe einfach seinen Körper gespürt und von daher den Eindruck gehabt, er wolle mit seinem Penis in sie eindringen, deshalb habe sie sich abgedreht und die Beine zusammengetan. Auch hinsichtlich der Position der Pistole beim Geschlechtsverkehr war sich C.___ nicht mehr sicher: Sie wisse nicht, wo sich die Pistole befunden habe, als er seine Hose ausgezogen habe. Vielleicht habe er diese auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hinkomme. Gerade diese Unsicherheiten stellen indes nichts anderes als ein weiteres Glaubhaftigkeitskriterium dar. Hätte C.___ den Beschuldigten zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigen wollen, hätte sie kaum lediglich einen Versuch geschildert und hätte die Vorwürfe viel bestimmter geschildert, ohne Erinnerungslücken zu offenbaren. Generell sind die Aussagen von C.___ keineswegs von übermässigem Belastungseifer geprägt.
Schliesslich werden die Aussagen von C.___ teilweise auch durch objektive Beweismittel gestützt: so bspw. Durch DNA-Spuren auf dem Duvetbezug des Bettes im Schlafzimmer und auf der Augenbinde von C.___, welche mutmasslich dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und insbesondere die Feststellungen des IRM über die körperliche Untersuchung von C.___. Auch die Aussage von C.___, wonach der Beschuldigte sie gezwungen habe, B.___ anzurufen, wird durch die Telefonverbindungsdaten gestützt. Um 21:11:45 Uhr und 22:38:46 Uhr sind zwei Anrufversuche von C.___ an B.___ dokumentiert (AS 178).
Zu den wesentlichen Einwänden der Verteidigerin vor dem Berufungsgericht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.___ ist festzuhalten, dass der negative Genitalabstrich kein schlagendes Argument ist, da der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht in sie eindrang, sondern ihm nur ein Vergewaltigungsversuch vorgeworfen wird. Auch, dass am Körper der Geschädigten keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt wurden, spricht nicht gegen die vorgehaltene Tat, zumal die gynäkologische Untersuchung der Geschädigten erst am Nachmittag nach dem Vorfall durchgeführt wurde und die Geschädigte zuvor bei ihrem Arbeitgeber Q.___ geduscht und von dessen Frau neue Kleider zum Anziehen erhalten hatte (AS 1006). In der Tat wurde der Seidenstrumpf, welcher ihr in den Mund gestopft worden sei, von der Polizei nicht sichergestellt. Dass aber C.___ die sexuellen Handlungen in der Erstbefragung nicht genau geschildert und insbesondere das Hineinstecken des Fingers nicht von sich aus erwähnt habe, ist aktenwidrig. Angesichts der Schilderungen der Geschädigten ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihr von der Verteidigung vorgeworfen wird, das Kerngeschehen nicht detailliert geschildert zu haben, gab sie doch an: Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen müssen. Auf den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn aber nicht lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Sie habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie vielleicht umbringe. Sie habe es einfach so grusig gefunden. Dann habe er irgendwie plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen. Daraufhin habe er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger reingesteckt. In die Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten. Sonst habe er nichts gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen müssen und sich dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe zusammenhalten können. Dann habe er aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt, er wisse schon, dass sie erst 17jährig sei. Das habe ihn wohl geschockt. – Mit letzterem Satz hat sie denn auch eine äusserst glaubhafte Begründung dafür genannt, weshalb es der Beschuldigte beim Versuch bewenden liess. Dass sie sich in einer späteren Einvernahme nicht mehr daran erinnerte, dass er mit seinem Finger in sie eingedrungen war, spricht vielmehr gegen ein Kalkül ihrer Aussagen als gegen ihre Glaubhaftigkeit. Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft darlegen, weshalb sich C.___ vollkommen ausgezogen hatte. Die diesbezügliche Erklärung seiner Verteidigerin, die erst 17jährige Geschädigte sei derart erschrocken ob dem Beschuldigten, dass sie sich gleich (splitternackt) ausgezogen habe, ist doch etwas weit hergeholt und realitätsfremd. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte diese zentrale Frage nicht beantworten konnte. Gleichzeitig bestritt er vor dem Berufungsgericht nicht mehr, dass sich die Geschädigte vollkommen ausgezogen hatte. Dieser Umstand ist vernünftigerweise nur mit der vorgehaltenen Sexualdelinquenz zu begründen, welche auf das Ausziehen folgte.
Die Aussagen von C.___ werden denn auch durch jene von ihrem Arbeitgeber Q.___ untermauert, welche dieser am 25. April 2013 zuhanden der Polizei machte. Er schilderte, wie C.___ ihm gegenüber den Tathergang in groben Zügen erzählt hatte, als er sie bei der Wohnung […] abgeholt hatte.
Insgesamt sind die Aussagen von C.___ als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
4.3 Auch B.___ machte in ihrer Erstaussage in freier Rede sehr detaillierte Aussagen zum Tatgeschehen, welche ebenfalls zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien enthalten. So schilderte auch B.___ das Tatgeschehen mit raum-zeitlichen Verknüpfungen und angereichert durch die ausführliche Wiedergabe von Konversationsinhalten, eigenen Gedanken/Gefühlen und Nebensächlichkeiten. Auch die Aussagen von B.___ sind nicht von übermässigem Belastungseifer geprägt und entlasten den Beschuldigten teilweise. Hinsichtlich der erwähnten Realkennzeichen seien lediglich exemplarisch, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgende Aussagen hervorgehoben:
- sie habe noch gedacht, weshalb C.___ so lange brauche, um die Türe zu öffnen;
- er habe sie zum Duschen geschickt und ihr gesagt, sie könne die Augenbinde zum Duschen losmachen und wenn sie fertig sei, solle sie sie wieder anmachen und drei Mal an die Türe klopfen;
- K.___ und L.___ würden ihre gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt auch noch Unschuldige reingezogen worden seien;
- er habe sich entschuldigt und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie verwechselt;
- er habe ihren Pass gefunden und kopiert, sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, mit der Passkopie würde er sie finden;
- sein Auftraggeber sei nicht gekommen, er würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym anrufen und nachfragen, ob sie zur Polizei gegangen sei;
- er habe ihr noch gesagt, dass er ihr das Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___ gefunden hätten;
- er habe gesagt, dass er sie schon länger beobachtet habe und sich gefragt habe, warum sie immer so spät nach Hause komme;
- als er gegangen sei, habe er ihr noch gesagt, sie müsse fünf Minuten sitzen bleiben;
- sie habe panische Angst gehabt, dass er wieder kommen würde;
- er habe mit der Waffe herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der Waffe;
- er habe ihr gesagt «fick mich»;
- sie habe beim Geschlechtsverkehr die Hände auf dem Sofa abgestützt, weil sie ihn nicht habe anfassen wollen;
- nach dem Geschlechtsverkehr habe er geraucht und ihr gesagt, sie müsse auch eine Zigarette rauchen;
- sie habe einfach nur gebetet, dass er sie am Leben lasse und nicht erschiesse;
- seine Hände hätten immer so gezittert, als er sie berührt habe;
- geschlagen habe er sie nicht, nur geschupst und auf den Boden gedrückt;
- die Waffe, habe sie auf ihrer Haut gespürt, sie sei kalt gewesen;
- er habe gesagt, dass er mit ihr eigentlich keinen Sex gewollt habe, aber es habe sich so ergeben;
- als er ihr mal ein Glas zu Trinken gebracht habe, habe er ein Tüchlein verwendet und gesagt, das sei wegen der Fingerabdrücke;
- das Klebeband sei so fest angezogen gewesen, dass es ihr das Blut in den Händen gestaut habe, zudem habe sie noch ein Piercing an ihrer linken Hand unterhalb des Daumens, dieses habe es fast rausgesprengt;
- er habe sie bewegt wie eine Puppe (zweite Einvernahme vom 2. Mai 2013);
- Sie habe an den Händen «Verbrennungen» gehabt, wie wenn man auf dem Turnhallenboden mit der Haut rutscht (zweite Einvernahme vom 2. Mai 2013).
- Der Beschuldigte habe am Schluss gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch nicht zwei Jahre dort; er habe sich entschuldigt;
- Sie habe sich am Schluss beim Vorbeigehen am Fenster noch gebückt, weil er gesagt habe, sie dürfe nicht raussehen;
- Wenn sie die beiden hätten, werde er ihr Geld in einem Couvert zurückgeben.
Was das eigentliche Kerngeschehen des sexuellen Missbrauchs anbelangt, schilderte B.___ detailliert und wiederum mit raum-zeitlichen Verknüpfungen und in mehreren Einvernahmen übereinstimmend, dass der Beschuldigte beim Sofa seine Hosen aufgemacht und runtergelassen habe, daraufhin ihren Kopf genommen und diesen zu seinem Penis geführt habe. Sie habe da ja nichts sehen können wegen der Augenbinde. Sie habe Angst gehabt, weil ja die Waffe da gewesen sei, und habe sich deswegen nicht gewehrt. Er habe sie dann gegen seinen Penis gedrückt und gesagt, sie solle den Mund aufmachen, worauf sie ihm einen geblasen habe. Dann habe er sie gepackt und zuerst auf die Seite getan. Dann habe sie gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie habe angenommen, dass es ein Kondom sei. Er habe ihr auch die Hände losgebunden und ihr gesagt, sie solle «ihn ficken», resp. sie solle sich auf ihn setzen. Sie seien da auf dem Sofa gesessen, sie sei oben gewesen, er habe sie dann auf sich gezogen, resp. gepackt, sie sei an den Füssen noch gefesselt gewesen und habe die Hände auf dem Sofa abgestützt. Er habe sie dabei mit seinen Armen um ihre Hüften gehalten resp. sie abwechslungsweise an den Brüsten und ihren Hüften angefasst. Hier fällt auf, dass die Stellung, in der der Beschuldigte mit B.___ den Geschlechtsverkehr ausführte, für eine Vergewaltigung reichlich unüblich – jedoch keineswegs unwahrscheinlich oder unmöglich – erscheint, was dagegen spricht, dass B.___ dies erfunden hat. Hätte sie einen sexuellen Missbrauch erfunden, hätte sie viel eher einen «normalen», üblicherweise zu erwartenden, Ablauf geschildert.
Auch B.___ hat das Geschehen anlässlich einer Tatrekonstruktion am 2. Mai 2013 detailliert nachgestellt. Auch bezüglich B.___ ist darauf hinzuweisen, dass sich im Verlaufe der späteren Einvernahmen gewisse Abweichungen in Details ergaben. So schilderte sie bspw. anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017, soweit sie sich erinnern könne, sei sie an den Händen und Füssen gefesselt gewesen, als sie auf ihm gesessen sei. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Einvernahme rund vier Jahre nach der Tat erfolgte und marginale Abweichungen in der Schilderung des Handlungsablaufes keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugin sprechen. Auch dass sich B.___ in den späteren Einvernahmen an viele Details, insbesondere auch hinsichtlich des Kernsachverhalts, nicht mehr erinnern konnte, erscheint nachvollziehbar. B.___ erklärte dies auch damit, dass sie versucht habe, die Tat zu verdrängen. Auffällig ist allerdings, dass B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann wieder recht detaillierte Aussagen machte. Allenfalls hatte sie ihr Gedächtnis vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anhand der Protokolle ihrer früheren Aussagen aufgefrischt. Dies wäre durchaus legitim und spricht keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auch anlässlich ihrer Befragung vor dem Berufungsgericht hat B.___ einen äusserst glaubhaften Eindruck hinterlassen, auch wenn sie nicht mehr alle Vorfälle detailliert zu schildern vermochte.
Schliesslich werden auch die Aussagen von B.___ durch mehrere objektive Beweismittel bestätigt: DNA-Spuren, welche mutmasslich vom Beschuldigten stammen, auf ihrer Brust sowie ihrer Jacke; Ergebnis der körperlichen Untersuchung durch das IRM. Auch hinsichtlich der Aussage von B.___ anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2013 – der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe einen «Einmalschlüssel» mit dem man in jede Wohnung komme, diesen könne man nur einmal verwenden – ist auf den Umstand hinzuweisen, dass anlässlich der Polizeikontrolle in Winterthur am 12. April 2013 im Fahrzeug des Beschuldigten ein Passepartout-Schlüssel der Liegenschaft [Strasse] festgestellt wurde. Genau ein solcher Schlüssel war kurz vor seinem Aufenthalt in Winterthur auf der Baustelle abhandengekommen. Gemäss Angaben der N.___ AG handelt es sich bei diesem Schlüssel um einen sog. «Bauprov.-Schlüssel», mit welchem alle Zylinder geöffnet werden können und der nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Firma Kaba wieder vernichtet wird. Schliesslich konnte auch das Tuch, welches der Beschuldigte benutzt haben soll, als er B.___ ein Glas Wasser gebracht haben soll, durch die Polizei gefunden werden.
Dass B.___ nach dem Vorfall Angst hatte, wurde auch durch die Auskunftsperson Q.___ bestätigt. Sie habe einen Mietwagen organisieren wollen, weil sie gedacht habe, ihr eigenes Auto sei verwanzt.
Insgesamt sind auch die Aussagen von B.___ als glaubhaft zu qualifizieren.
4.4 Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass dieser sich anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht zu den Vorhalten äussern wollte und anlässlich der folgenden drei Einvernahmen bestritt, sich je in der Wohnung von B.___ aufgehalten zu haben. Wie seine DNA dorthin komme, könne er sich nicht erklären. Anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017, welche auf sein Ersuchen hin stattfand, gab er dann seine Version zu Protokoll, wie er in die Wohnung von B.___ gelangt sei. Während er in den vorangegangenen Einvernahmen und auch bei den nachfolgenden Ergänzungsfragen auffällig stets sehr kurz, meist ausweichend (als er bspw. gefragt wurde, ob er eine Erklärung habe, warum C.___ sage, er habe sie zu vergewaltigen versucht, war seine Antwort, ja, er habe für sich schon eine Antwort, werde diese aber nicht mitteilen, da er nicht zum Spekulieren hier sei) und oft mit Gegenfragen antwortete und sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern wollte, nimmt sich die Darstellung seiner «Tatversion», welche er in freier Rede zu Protokoll gab, sehr ausführlich, um nicht zu sagen ausschweifend, aus.
Bei Lichte betrachtet, erscheint die Version des Beschuldigten indes reichlich abenteuerlich: So will er mit B.___ einen fingierten Einbruch vereinbart haben, da diese nicht mehr bei ihrer damaligen Arbeitgeber-Firma habe arbeiten wollen. Das habe er ihr vorgeschlagen, damit sie zum Psychiater gehen und dort ein Burnout vortäuschen könne. Den Erstkontakt mit B.___ habe er in Lenzburg in einem Restaurant beim Mittagessen hergestellt, als er erfahren habe, wie B.___ am Telefon ihr Problem geschildert habe. Er habe ihr dann gesagt, man könne das Problem lösen, und habe ihr seine Nummer gegeben. Bei diesem Mittagessen sei auch G.___ dabei gewesen, der das Ganze mitbekommen habe und mit dem er sich da auch darüber unterhalten habe. Hernach hätten mehrere Treffen mit B.___ stattgefunden. Schliesslich habe diese ihm ihren Hausschlüssel gegeben. Sie hätten keinen fixen Zeitpunkt für den fingierten Einbruch abgemacht. Durch die Polizeikontrolle vom 12. April 2013 in Winterthur habe sich die Sache etwas verzögert. B.___ habe ihm gesagt, dass sie kaum vor 18:00 Uhr nach Hause komme. Es sei geplant gewesen, dass er während ihrer Abwesenheit mit dem Schlüssel in deren Wohnung gehe und dort eine Unordnung veranstalte. Der Beizug der Polizei sei nicht vorgesehen gewesen. Es sei jedoch abgemacht gewesen, dass B.___ Fotos mache, welche sie dem Psychiater zeigen könne. Als er dann mit dem Schlüssel von B.___ in deren Wohnung gegangen sei, sei er von C.___ überrascht worden. Dies habe ihn aus dem Konzept gebracht. Er habe C.___ aber in der ersten Phase weder gefesselt, noch habe er sie gezwungen, sich auszuziehen. Er habe sie lediglich ins Schlafzimmer geschickt. Er habe nur gewollt, dass sie die Jacke ausziehe. Völlig überraschend habe sie dann bis auf die Unterhosen alles ausgezogen. Sexuell belästig habe er C.___ nicht. Er habe sie auch nicht gezwungen, ihm den Pincode ihrer Karte mitzuteilen. Deren Karte und Pincode habe er von B.___ erhalten. Als diese später gekommen sei, habe man sich ja etwas überlegen müssen. Man sei dann auf die Idee gekommen, es wie eine Erpressung aussehen zu lassen. Deshalb sei er zwei Mal zum Bankomaten gegangen und habe insgesamt CHF 4'500.00 abgehoben. B.___ habe ihm dann gesagt, er könne CHF 1'000.00 davon behalten für den Stress. Ursprünglich sei nicht abgemacht gewesen, dass er Geld erhalte. Den Rest des Geldes habe er in der Wohnung von B.___ gelassen. B.___ habe dann noch duschen wollen. Als sie aus der Dusche gekommen sei, habe sie mit ihm Sex gewollt, was er aber nicht gewollt habe. Er habe ihr dann den Bademantel zugemacht, so müssten die DNA-Spuren auf ihre Brust gekommen sein. Letztendlich habe er dann C.___ gefesselt, um es ihr gegenüber echt aussehen zu lassen, und sei gegangen.
Die Schilderungen des Beschuldigten erwecken den Eindruck, dass dieser den von C.___ im Verlaufe des Verfahrens geäusserten Verdacht, B.___ wisse mehr über das Ganze, sowie die von C.___ und auch B.___ gemachte Aussage – letztere habe nach der Tat nicht zur Polizei wollen, stattdessen zu einem Psychiater, da sie nicht mehr an ihren Arbeitsort zurück habe gehen wollen, da die Tat irgendetwas mit ihrem Arbeitgeber zu tun haben müsse – genutzt hat, um die Version des fingierten Einbruchs einzubringen. Anders lässt sich kaum erklären, dass der Beschuldigte anfänglich trotz erdrückender Beweislage bestritt, in der Wohnung von B.___ gewesen zu sein. Auch wenn dies das gute Recht des Beschuldigten war, wäre doch eher zu erwarten gewesen, dass dieser, nachdem er mit derart gravierenden Vorfällen konfrontiert worden war, gleich den später genannten Grund für seine Anwesenheit in der Wohnung von B.___ bekannt gegeben hätte. Schliesslich hätte er sich dadurch ja keiner allzu gravierenden Straftaten bezichtigt. Als er dann seine Version der Dinge zu Protokoll gab, kannte er aufgrund seiner Einsicht in die Verfahrensakten die Aussagen von B.___ und C.___ bereits. Deshalb war es ihm auch möglich, bei seiner Aussage Details über B.___ einzuflechten, die er als unbeteiligter «Dritttäter» nicht hätte wissen können, bspw. dass B.___ die Wohnung bei einem Preisausschreiben gewonnen habe und dort ein halbes Jahr lang gratis wohnen konnte. Bemerkenswerterweise äusserte sich der Beschuldigte erst am 14. März 2017 dazu, wie er B.___ kennen lernte und wie es dazu kam, dass er in ihrer Wohnung war, nachdem C.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Januar 2017 – an welcher der Beschuldigte teilnehmen konnte – erstmals konkrete Zweifel hinsichtlich der Unschuld von B.___ geäussert hatte.
Wirklich Sinn ergibt die Geschichte des Beschuldigten jedoch nicht. Warum muss ein Einbruch fingiert werden, um beim Psychiater ein Burnout glaubhaft zu machen? Einbrüche gehören nicht gerade zu den üblichen Ursachen von Burnouts. Warum also der ganze Aufwand, wenn sowieso nicht beabsichtigt war, die Polizei beizuziehen? Die Notwendigkeit, dem Psychiater Fotos einer durchsuchten Wohnung zeigen zu können, um diesem gegenüber das Burnout zu plausibilisieren, leuchtet alles andere als ein. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte beim ersten Gang durch die Bahnhofunterführung eine Sonnenbrille trug, die ihm B.___ gegeben haben soll, damit er von der Videoüberwachung nicht erkannt werde, ergibt keinen Sinn, war doch nicht beabsichtigt, die Polizei beizuziehen, weshalb es dem Beschuldigten egal sein konnte, ob er auf einer Videoaufnahme ist, die ja sowieso nach kurzer Zeit standardmässig gelöscht wird, wenn keine Anzeige erfolgt.
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss seiner Version mit B.___ gar keine bestimmte Zeit abgemacht habe, wann der fingierte Einbruch stattfinden solle, mutet reichlich absurd an: wäre dem tatsächlich so, hätte ja jederzeit das Risiko bestanden, dass sich zufälligerweise jemand in der Wohnung von B.___ aufhält, bspw. ihr Freund, der einen Schlüssel hatte. Wäre dem so gewesen, hätte B.___ ja auch kaum C.___ ihren Schlüssel übergeben, damit sie in ihre Wohnung gehen konnte, in einem Zeitpunkt, in welchem sie ja noch mit der Ausübung des fingierten Einbruches durch den Beschuldigten hätte rechnen müssen. Weiter hätte sie kaum dem Beschuldigten einen Schlüssel gegeben, da ein Betreten der Wohnung mittels Schlüssel gegen einen Einbruch spricht.
Letztendlich stellt jedoch auch gerade das Aussageverhalten von B.___ ein sehr gewichtiges Indiz gegen die Annahme der vom Beschuldigten geschilderten Geschichte dar. Hätte B.___ wirklich mit dem Beschuldigten einen fingierten Einbruch vereinbart, den es dann gegenüber C.___ und später auch der Polizei zu vertuschen galt, hätte sie wohl kaum selbst durch ihre Aussage den Bezug zu ihrem Arbeitgeber hergestellt und ausgeführt, dass der – aus ihrer Sicht ja unbekannte Täter – so viel über ihre Person gewusst habe. Genau durch diese Aussagen hat sie ja dem Beschuldigten den «Steilpass» für dessen offensichtlich von A bis Z erlogene Geschichte geliefert.
Der Beschuldigte hat sich teilweise auch offensichtlich widersprochen: so sagte er etwa bei der Einvernahme vom 14. März 2017 aus, B.___ sei dann in den Keller und habe das Klebeband geholt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 5. Juli 2017 gab er dann zu Protokoll, er selbst habe das Fesselungsmaterial aus dem Keller geholt, resp. wenn B.___ ihm nicht gesagt hätte, wo sich der Keller befinde, hätte er ihn nicht gefunden. Auch hinsichtlich des Anrufs von B.___ durch C.___ hat sich der Beschuldigte widersprochen. Anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2017 sagte er auf den Anruf angesprochen, er wisse nicht, wie C.___ B.___ habe anrufen können. Ihr Handy habe sich auf dem Tisch beim Eingang befunden. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2017 mit C.___ sagte er aus, er habe C.___ gesagt, sie solle anrufen und fragen, wann B.___ nach Hause komme, vielleicht habe C.___ das auch von sich aus angeboten. Er habe ja nicht anrufen können, weil er sein Handy im Auto liegen lassen habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt dann der Beschuldigte plötzlich wieder, C.___ gesagt zu haben, sie solle B.___ anrufen («Dann hätte Frau C.___ ja gewusst, dass Frau B.___ involviert war»). Als er in der Wohnung gewesen sei, habe Frau C.___ nie telefoniert (Rz. 350 ff.). Dass C.___ B.___ von sich aus ohne das Wissen des Beschuldigten angerufen hätte, ergibt jedoch keinen Sinn, würde dies doch voraussetzen, dass der Beschuldigte C.___ längere Zeit völlig unbewacht gelassen hätte, sodass sie hätte telefonieren können. Dabei hätte sie ja auch die Polizei anrufen können. Auch die Erklärung, dass er selber nicht habe anrufen können, weil er sein Handy im Auto gelassen habe, ist unglaubwürdig. In eine fremde Wohnung einzusteigen, um einen Einbruch zu fingieren und dabei das Handy im Auto zu lassen, erscheint, gelinde gesagt, reichlich unprofessionell, musste doch mit der Möglichkeit von Komplikationen, welche das Führen von Telefonaten erforderlich machen können, gerechnet werden.
Auch hinsichtlich der Treffen mit B.___ passte der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens an. Während er am 14. März 2017 noch ausgesagt hatte, die ersten Treffen mit B.___ seien Anfang März 2013 und dann wieder Anfang April 2013 gewesen, gab er Anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe B.___ erst Ende März 2013 kennengelernt (Rz. 32). Diese Änderung im Aussageverhalten ist insofern relevant, da sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellte, dass sich B.___ vom 2. – 13. März 2013 in [Land] befunden hatte. Auch hinsichtlich der Zeit, welche ihm B.___ angegeben haben soll, wann sie jeweils nach Hause komme, passte der Beschuldigte seine Einvernahme dem Ermittlungsergebnis an (wie dies bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, Urteil S. 43 oben). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seiner Version ausgerechnet in der Zeit, als er auf der Baustelle [Strasse] beschäftigt war, von B.___ in ihre Wohnung geführt worden sein soll und diesbezüglich zu Protokoll gab, dass ihm da aufgefallen sei, dass er da ja schon 2012 gearbeitet habe, hat die Vorinstanz zurecht als sonderbar bezeichnet (Urteil S. 44).
Auch die zeitliche Abfolge spricht gegen die Version des Beschuldigten. So befand sich dieser doch gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 5. Juli 2017 seit 20 – 25 Minuten in der Wohnung von B.___, bis C.___ kam, dabei soll es noch hell gewesen sein, als er in die Wohnung gekommen sei. Bei früheren Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, er sei zwischen 17:00 Uhr – 19:00 Uhr in die Wohnung gekommen, genauer könne er es nicht sagen, weil er keine Uhr dabei gehabt habe. Auch dies erscheint kaum nachvollziehbar, soll doch mit B.___ abgemacht gewesen sein, dass er in ihrer Abwesenheit in deren Wohnung gehe und sie ihm gesagt habe, sie komme nicht vor 18:00 Uhr. Es mutet vor diesem Hintergrund wiederum reichlich unprofessionell an, ohne Uhr und ohne Handy, somit praktisch ohne Zeitgefühl, in die Wohnung von B.___ einzudringen. Gemäss C.___ kam diese gegen 21:00 Uhr in die Wohnung. Wie dem auch sei: um die erforderliche Unordnung zu veranstalten, hätte der Beschuldigte nicht so lange (auch nicht 20 Minuten) gebraucht. Schliesslich haben weder C.___ noch B.___ irgendwelche Anzeichen einer Wohnungsdurchsuchung festgestellt und der Beschuldigte selbst will in dieser Zeit lediglich eine Kommode beim Fenster im Schlafzimmer teilweise ausgeräumt haben (Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2017 mit B.___, Rz. 299 ff.). Auch nicht wirklich nachvollziehbar ist, warum sich der Beschuldigte mit C.___ mehrere Stunden in der Wohnung von B.___ aufhielt, ohne irgendetwas zu machen, und dabei C.___ nicht einmal richtig überwachte. Der Beschuldigte will C.___ lediglich ins Schlafzimmer geschickt und sie dabei noch nicht gefesselt haben. Auch nachdem B.___ dann kam, will sich der Beschuldigte gemäss seiner Aussage vom 14. März 2017 noch während rund eineinhalb Stunden mit dieser unterhalten haben, was nun zu tun sei. Diese habe dann auch noch Duschen und schliesslich mit ihm Sex gewollt. Ein solches Verhalten seitens B.___ würde reichlich grotesk anmuten, wäre doch in der vom Beschuldigten geschilderten Situation die Konzentration von B.___ darauf zu richten gewesen, dafür zu sorgen, dass C.___ nichts davon erfährt, dass der «Einbruch» angeblich fingiert war. Auf die Frage, warum er dann letztendlich C.___ gefesselt habe, war die Antwort des Beschuldigten: um den Schein zu wahren. Warum er C.___ gegenüber den Schein erst dann habe wahren müssen, als B.___ gekommen sei, resp. welchen Sinn dies noch gemacht hätte, konnte er nicht nachvollziehbar beantworten.
Ganz entscheidend gegen die Version des Beschuldigten spricht nun aber der Fund des abhandengekommenen Baustellenschlüssels in dessen Auto. Wenn mit B.___ ein fingierter Einbruch abgemacht gewesen wäre, so hätte diese ihm ohne weiteres ihren eigenen Schlüssel übergeben können und er hätte dazu nicht einen Baustellenschlüssel entwenden müssen, zumal ja der Beizug der Polizei nicht beabsichtigt war und es für den Psychiater wohl keine Rolle gespielt hätte, welchen Schlüssel der Täter verwendete. Wenn man schon dem Psychiater gegenüber einen Einbruch als Stressfaktor für ein Burnout hätte präsentieren wollen, wäre es ohnehin geschickter gewesen, Einbruchspuren an der Wohnungstüre zu fingieren und auf den Fotos für den Psychiater festzuhalten. Wäre jedoch der im Auto des Beschuldigten gefundene Baustellenschlüssel von G.___ «entwendet» worden, wäre es doch ein reichlich grosser Zufall gewesen, dass dieser ausgerechnet um die Zeit herum, als B.___ dem Beschuldigten ihren Wohnungsschlüssel übergeben haben soll, seinen Baustellenschlüssel im Auto des Beschuldigten hätte liegenlassen.
Ebenfalls gegen die Version des Beschuldigten spricht, dass G.___ B.___ noch nie gesehen haben will und sich an besagtes Treffen beim Mittagessen in Lenzburg, als man über die Probleme von B.___ gesprochen habe, gar nicht erinnern kann.
Auch der Umstand, dass von den Ermittlungsbehörden keinerlei telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und B.___ gefunden wurden, obwohl die Telefone und Verbindungen von beiden untersucht worden sind und der Beschuldigte mehrfach telefonischen Kontakt mit B.___ gehabt haben will, spricht gegen dessen Version des Tatgeschehens.
Schliesslich behauptete der Beschuldigte, die insgesamt über CHF 2'800.00, die er am Morgen des 24. April 2013 offensichtlich besass (CHF 800.00 legte er I.___ in den Briefkasten und CHF 2'000.00 überwies er per Western Union ins Ausland), zuvor von G.___ erhalten zu haben. Aus den erwähnten, durch die Polizei gesichteten SMS ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte vor dem 23. April 2013 offensichtlich in Geldnot war und vergeblich von G.___ seinen Lohn verlangte. Anlässlich des fingierten Einbruchs will er dann lediglich CHF 1'000.00 erhalten haben. Er wäre somit gar nicht in der Lage gewesen, unmittelbar danach CHF 2'800.00 auszugeben. Vor dem Berufungsgericht brachte er, damit konfrontiert, erstmals vor, er habe damals vom deutschen Arbeitsamt für den Kauf eines Autos Geld erhalten, was aber realitätsfremd ist: Weshalb sollte ihm das deutsche Arbeitsamt Geld für den Kauf eines Autos überweisen, wenn er in der Schweiz arbeitstätig ist und der Kauf eines Autos doch sicher nicht zu den existenzsichernden Auslagen gehört?
4.5 Die Verteidigung bemängelte vor dem Berufungsgericht, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Ihren Ausführungen vor dem Berufungsgericht kann, soweit auf die betreffenden Themenbereiche noch nicht eingegangen worden ist, im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten werden:
Die Vorinstanz verneine einen übermässigen Belastungseifer seitens von B.___. So habe die Geschädigte gesagt, der Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass ein Schlagen Spuren hinterlassen hätte und solche seien bei der Untersuchung nicht festgestellt worden. Es handle sich bei dieser Aussage somit nicht um fehlenden Belastungseifer, sondern um Kalkül.
Dieser Einwand ist haltlos. Ein Schlagen führt keinesfalls zwangsläufig zu Spuren am Körper des Opfers. Ob das Schlagen Spuren hinterlässt, hängt von der Stärke der Schläge ab. Die Geschädigte hätte also problemlos Schläge schildern können, hätte sie die Vorwürfe etwas dramatischer schildern wollen, ohne sich dadurch in Widerspruch zum Untersuchungsbericht zu begeben.
Weiter wird moniert, C.___ habe nie ausgesagt, dass sie B.___ nackt gesehen habe, nachdem diese nach Hause gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie auch nie danach gefragt worden ist. Ein Thema war viel mehr die Augenbinde und diesbezüglich konnte C.___ nie mit Sicherheit aussagen, ob B.___ eine Augenbinde trug oder nicht, als diese zur Dusche geführt wurde. Es ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte selber auch ausgesagt hat, er habe B.___ beim Gang zur Dusche die Augen verbunden.
Das Amtsgericht habe interpretiert, das Duschen von B.___ habe den Zweck gehabt, DNA-Spuren zu verwischen. Eine solche Interpretation führe unweigerlich zur Frage, weshalb nicht auch C.___ zum Duschen genötigt worden sei. Dies lässt sich aber ohne weiteres damit erklären, dass es bei ihr bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist.
Bei B.___ konnten im Bereich der Brust eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Für den Beschuldigten ist dies der Beweis, dass die Geschädigte mit ihm Geschlechtsverkehr gewollt habe, nachdem sie duschen gegangen sei; er habe dies nicht gewollt, sie sei ihm zu jung gewesen, er habe ihr deshalb den Bademantel zugemacht. Und so sei die DNA-Spur auf ihre Brust gelangt.
Dem muss entgegengehalten werden, dass es viel wahrscheinlicher ist, dass sich B.___ nach der Vergewaltigung vornehmlich im Intimbereich duschte und die Spur an der Brust dadurch nicht beseitigt wurde. Dieser Umstand ist also ohne weiteres erklärbar und er vermag die stimmigen Aussagen von B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Das Duschen fügt sich in das von B.___ geschilderte Vergewaltigungs-Szenario nahtlos ein. Der Beschuldigte erhoffte sich dadurch wohl die Beseitigung von Spuren. Dass umgekehrt B.___ in der vom Beschuldigten geschilderten angeblich schiefgelaufenen Situation – mit dem ungewollten Opfer C.___ im Nebenzimmer und bei offener Tür – nichts Anderes in den Sinn kam, als sich zu duschen und anschliessend mit dem Beschuldigten Sex zu wollen, ist im Vergleich dazu doch deutlich lebensfremder.
Es wird seitens der Verteidigung eingewendet, die Schilderungen der angeblichen sexuellen Übergriffe von B.___ seien zu wenig detailliert. Es ist dabei zu beachten, sass es sich bei den sexuellen Übergriffen um eine relativ kurze Phase in einer über Stunden dauernden Freiheitsberaubung handelte, während der noch zahlreiche andere Dinge vorfielen, von Drohungen über Code-Bekanntgaben, hin zu massenhaften Fragen über die Arbeitgeberfirma etc. Den sexuellen Übergriffen folgten also noch stundenlange andere Vorkommnisse mit dem Beschuldigten, welche von der Geschädigten emotional und kognitiv zu verarbeiten waren. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass B.___ keine Details zu den sexuellen Übergriffen schilderte. Sie schilderte die Übergriffe sogar derart kompliziert (die Hände soll er ihr befreit haben, die Füsse seien gefesselt geblieben; er habe sie aufgefordert, ihn zu ficken, er habe sie wie eine Puppe bewegt etc.), dass dies sogar in erhöhtem Masse für deren Wahrheitsgehalt spricht: Warum sollte sie insbesondere schildern, dass die Füsse gefesselt blieben, wenn sie eine Vergewaltigung hätte erfinden wollen? Wäre es da nicht viel naheliegender gewesen, umgekehrt zu behaupten, die Hände seien gefesselt gewesen, die Beine nicht? Da es sich bei B.___ um eine ausgesprochen zierliche Person handelt, war es denn auch bei arretierten Füssen anatomisch möglich, in sie einzudringen. Dass sie sich vor dem Berufungsgericht nicht mehr an die Details zum Oralverkehr zu erinnern vermochte, erstaunt angesichts des Zeitablaufs von nunmehr sieben Jahren nicht.
Weiter wurde von der Verteidigung vorgetragen, es überzeuge nicht, wenn B.___ aussage, sie habe die Klebebandreste am nächsten Morgen beim Park in einen Kehrichteimer geworfen. Es dränge sich die Frage auf, warum sie diese zusammen mit ihren Reitsachen in eine Tasche gepackt habe, beim Park sich dann die Mühe gemacht habe, die Klebebandstreifen aus ihrer Tasche «rauszufiltern», um sie dort wegzuwerfen. Dies überzeuge bis heute nicht. Sie hätte ja den Klebestreifen gerade so gut beim Reithof entsorgen können, was logischer gewesen wäre.
Es ist dies die Logik der Verteidigung, die hier vorgetragen wird. Ebenso kann argumentiert werden, es sei nicht logisch, nach solchen Geschehnissen reiten zu gehen. Ebenso kann argumentiert werden, die Geschädigte habe beim Park alles erledigt, was im Zusammenhang mit dem Vorfall stand, also eine Prepaid-Karte kaufen und die Klebebandreste entsorgen, um sich dann schöneren Dingen wie dem Reiten zu widmen und sich dadurch etwas zu beruhigen. Dass B.___ mit Klebestreifen arretiert worden ist, ergab sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der körperlichen Untersuchung (AS 337 ff.). Die von der Verteidigung als unlogisch bezeichnete Handlungsweise der Geschädigten B.___ am Folgetag spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Es geht zu weit und ist auch realitätsfremd, von Opfern einer schweren Delinquenz gegen ihre sexuelle Integrität und Freiheit zu verlangen, dass sie nach dem traumatischen Erlebnis «logisch» handeln, um glaubwürdig zu sein.
B.___ habe nie eine überzeugende Erklärung liefern können zu den CHF 2'500.00, um die sie den Beschuldigten «verarscht» haben soll. B.___ hat den Betrag von CHF 2'500.00 erwähnt, den der Beschuldigte ihr gegenüber – für sie unverständlicherweise – genannt habe, um den sie ihn «verarscht» gehabt habe. Dass sie dies schilderte, ohne zu verstehen, um was es ging, spricht entgegen der Verteidigung für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Warum sollte sie dies denn erwähnen, wenn sie die Aussage erfunden hätte, wenn dies doch für sie keinen Sinn machte? Zudem ist dieser Betrag durchaus mit dem belegten Vorgehen des Beschuldigten kongruent: er hat CHF 3'500.00 von deren Konto abgehoben und davon B.___ CHF 1'000.00 zurückgelassen. Übrig blieb für ihn der Betrag von CHF 2'500.00, entsprechend dem Betrag, um den er zuvor von B.___ angeblich «verarscht» worden sei. Dass diese Aussage von B.___ glaubhaft ist, wird durch eine weitere Gegebenheit untermauert: sie schilderte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde das Geld in einem Couvert zurückgeben, wenn er dies mit K.___ und L.___ erledigt habe. In der gleichen Nacht hinterlegte der Beschuldigte Bargeld in einem Couvert bei I.___.
Es wird geltend gemacht, die Untersuchungsbehörde habe trotz aller erdenklicher Abklärungen keinerlei Verbindung des Beschuldigten zu den Arbeitgebern von B.___, also zu K.___ und L.___, gefunden. Trotzdem gehe die Vorinstanz von einer solchen Verbindung aus.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sich im Rahmen dieser Untersuchungen gezeigt, dass insbesondere einige Firmen von K.___ offensichtlich dubios waren und der Beschuldigte zugestandenermassen regelmässig auch schwarz arbeitete. Unter diesen Umständen lassen sich typischerweise gewisse Geschäftstätigkeiten, Geschäftsverbindungen und -verbindlichkeiten nicht nachverfolgen, was aber nicht heisst, dass es sie nicht gibt. Der Beschuldigte konnte entgegen den Ausführungen der Verteidigung sehr wohl Informationen über die Arbeitgeberfirma von B.___ haben, allenfalls auch von Drittpersonen. Die Inhaber dieser Firma (K.___ und L.___) betrieben mit Vielen Geschäfte. Es gab entsprechend einen weiten Kreis von Leuten, welche in deren Geschäfte involviert waren und Informationen hatten.
B.___ erwähnte in ihren Einvernahmen, dass der Beschuldigte mehrfach von K.___ und L.___ gesprochen habe. Dass es mitunter um eine halbe Million Franken ging, die in der Arbeitgeberfirma verschwunden seien, ist nicht eine Erfindung von B.___, sondern dieser Betrag wurde unabhängig von ihr auch von L.___ erwähnt: Es handle sich um Insiderinformationen; «das ist das, was meine Firma der Post geschuldet hat. Wobei, es ist weniger als eine halbe Million»; er habe namens der Firma «T.___» im November oder Dezember 2012 mit der Post eine Vereinbarung getroffen; er habe da machen können in der Firma was er gewollt habe, sei aber nicht unterschriftsberechtigt gewesen (!); L.___ tauchte schliesslich ab und hielt sich länger in Bosnien auf. Angesprochen darauf, meinte er kurz: «private Angelegenheit» (AS 1074).
Auch C.___ gab in der zweiten Einvernahme im September 2013 zu Protokoll, B.___ habe ihr eine Geschichte erzählt von einer verschwundenen halben Million vor zwei Jahren. Das Thema tauchte also in verschiedenen Zusammenhängen auf. Es ist sehr wohl möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Einbruch und Überfall auf B.___ gerade aus dem Grund machte, um von ihr an diesbezügliche Informationen zu gelangen, sei es aus eigenem Antrieb, sei es im Auftrag von Drittpersonen. Dies erklärt denn auch den Umstand, dass der Beschuldigte nach den sexuellen Übergriffen und den Geldabhebungen, welche allesamt spätestens um 1 Uhr morgens beendet waren, noch bis 4 Uhr morgens in der Wohnung blieb: es ging ihm um die Informationen, welche er von B.___ erheischen wollte. Jedenfalls ist dieser lange Verbleib in der Wohnung schon gar nicht mit der Geschichte vereinbar, die der Beschuldigte vortrug. Hätte er einen Einbruchdiebstahl fingieren wollen, hätte er schlicht aus der Wohnung fliehen können, als C.___ überraschend auftauchte. Er hätte dadurch strafverfolgungstechnisch weit weniger riskiert als durch das schliesslich verursachte Szenario mit zwei völlig nackten Frauen und mit hinterlassenen DNA-Spuren.
Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres denkbar, dass die sexuellen Übergriffe lediglich beiläufig begangen worden sind. Wäre es der Geschädigten B.___ tatsächlich beim Ganzen darum gegangen, nicht mehr arbeiten gehen zu müssen, wie dies der Beschuldigte behauptet, hätte sie sich am Tag nach dem Vorfall bei ihrem Arbeitgeber wohl nicht wegen angeblicher Migräne telefonisch abgemeldet, sondern hätte auf den erfolgten Einbruchdiebstahl hingewiesen. Hätte es sich um einen vom Beschuldigten und B.___ fingierten Einbruchdiebstahl zum Zwecke des Fernbleibens von der Arbeit gehandelt, hätte B.___, wie bereits dargelegt, in den Einvernahmen mit Sicherheit nicht ihren Arbeitgeber erwähnt, ansonsten sie sich verdächtig gemacht hätte. Dass es dem Beschuldigten beim Ganzen um die Erlangung von Informationen über die Arbeitgeber-Firma ging, ist wiederum mit der Aussage von B.___ kongruent, wonach der Beschuldigte in der Tatnacht sehr detailliert Fragen gestellt habe über die Firma und die angeblich verschwundene halbe Million. B.___ führte vor erster Instanz dazu aus, sie habe gewusst, dass die eine Firma von K.___ für diesen Betrag betrieben worden sei. Dies sei schon eine Weile her gewesen. Dies habe auch nicht die Firma U.___ betroffen, sondern eine seiner anderen Firmen. Deshalb habe die Angelegenheit ja auch nicht sie betroffen. Sie habe für die Firma U.___ gearbeitet. Dies sei das Transportunternehmen gewesen; er habe aber noch diverse Transportfirmen gehabt. Sie wisse nicht mehr, welche seiner Transportfirmen für diesen Betrag betrieben worden sei.
Dass B.___ keinen Fluchtversuch unternahm, als der Beschuldigte die Wohnung verliess, um Geld abzuheben, ist aufgrund der Drohungen des Beschuldigten mit Waffengewalt nachvollziehbar. Sie war zu diesem Zeitpunkt ja auch arretiert und vollkommen nackt, wusste nicht, ob noch weitere Täter im Spiel waren und wann der Beschuldigte genau zurückkehrt. Sie traute sich sogar nicht einmal am Tag nach dem Vorfall zur Polizei zu gehen oder die Karten zu sperren, weil der Beschuldigte ihr drohte, er werde sie finden, wenn sie solches tue. Es kann diesbezüglich auf den SMS-Verkehr verwiesen werden, woraus ihre Angst vor seiner Rückkehr deutlich zum Ausdruck kam. Sie wechselte deshalb auch umgehend ihre Telefonnummer (Kauf einer Prepaid-Karte), damit der Beschuldigte sie nicht mehr anrufen konnte, und beschaffte sich einen Mietwagen aus Angst vor einer möglichen Verwanzung ihres Autos und einer dadurch möglichen Ortung. B.___ konnte am Tag danach schlicht und einfach nicht davon ausgehen, dass nicht noch weitere Übergriffe oder eine Tötung folgen würden, wenn der Beschuldigte ein von seinen Anweisungen abweichendes Verhalten feststellen würde, und dazu gehörte, dass sie nicht zur Polizei ging. Er habe ihr gedroht, er werde ihr Ross, ihre Eltern und sie abknallen, wenn sie zur Polizei gehe.
Weiter wird moniert, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, der Schlüssel, welchen B.___ C.___ übergeben habe, sei von Letzterer beim Verlassen der Wohnung mitgenommen worden. Denn C.___ habe klar ausgeführt, keinen Schlüssel mitgenommen zu haben. B.___ habe ausgesagt, der Täter habe zwei Schlüssel in der Wohnung zurückgelassen. Dies sei von grösster Wichtigkeit, weil B.___ in ihrer ersten Aussage nie erwähnt habe, sie hätte gewusst, wie der Täter in die Wohnung gekommen sei. Es sei nicht klar, weshalb sie denn überhaupt hätte wissen können, dass der Täter einen Schlüssel gehabt habe. Er hätte ja auch C.___ auflauern können und mit ihr die Wohnung gemeinsam betreten können. Die Antwort laute simpel: B.___ habe dem Beschuldigten eben einen Schlüssel gegeben. Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie notabene auf Vorhalt gesagt, er habe einen Einmalschlüssel gehabt. Einen dritten Schlüssel habe sie in einer Küchenschublade gehabt und mit diesem habe sie die Wohnung abgeschlossen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Tat aktenwidrig festhielt, C.___ habe gesagt, den Schlüssel, welchen B.___ ihr übergeben habe, habe sie, C.___, beim Verlassen der Wohnung mitgenommen.
Wie bereits dargelegt, ist es aktenkundig, dass kurz vor dem Einbruch im Auto des Beschuldigten ein Baustellenprovisorium-Schlüssel polizeilich sichergestellt werden konnte, der im betreffenden Gebäude, in welchem sich die Wohnung von B.___ befand, abhandengekommen ist. Da der Beschuldigte zu dieser Zeit in diesem Gebäude als Gerüstbauer gearbeitet hat, ist es naheliegend, dass er den Schlüssel entwendet hat. Damit wird der von ihm behaupteten Geschichte eines fingierten Einbruches jegliches Fundament entzogen, würde es doch keinen Sinn machen, dass B.___ einen Baustellenschlüssel entwendet und dem Beschuldigten übergeben hätte. Sie hätte ihm ohne Weiteres ihren eigenen Schlüssel übergeben können, da ja der Beizug der Polizei nicht beabsichtigt gewesen sei. Dass der Beschuldigte erwähnt habe, er sei mit einem Baustellenschlüssel in die Wohnung gekommen, erwähnte C.___ bereits in ihrer allerersten Einvernahme und präzisierte später, sie habe dies von B.___ erfahren gehabt. Diese sagte aus, der Beschuldigte habe dies ihr gegenüber erwähnt gehabt. In den Akten gibt es denn auch keine Hinweise darauf, dass der abhanden gekommene Passepartout-Schlüssel anderweitig aufgefunden worden ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad der von C.___, aber auch von B.___ geschilderten Lebenssachverhalte unvergleichbar grösser ist als jener der Geschichte, welche der Beschuldigte präsentiert hat. Dabei ist auch zu beachten, dass B.___ bis zur Erstbefragung lediglich ein paar Stunden Zeit gehabt hätte, sich eine falsche Geschichte auszudenken. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte ein Dreivierteljahr Zeit nehmen können, sich seine Geschichte auszudenken, nachdem seitens der Geschädigten und der Untersuchungen alle Fakten auf dem Tisch lagen und er seine Geschichte darauf abstimmen konnte, insbesondere auch auf die Informationen, die er über die Arbeitgeber von B.___ nun hatte. Die beiden Geschädigten waren von Anfang an absolut kooperativ, der Beschuldigte verweigerte demgegenüber lange die Aussage, was sein gutes Recht ist. Aber dieses Verhalten muss und darf gewürdigt werden. Er sagte immer erst aus, wenn er die Aussagen der anderen kannte. Demgegenüber sagte B.___ immer aus, ohne zu wissen, was andere sagen werden. Dieser Unterschied ist eminent und wird von der Verteidigung weitgehend ausgeblendet.
Auch ein Komplott zwischen den Frauen kann klar ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte behauptete ein solches Komplott denn auch erst vor dem Berufungsgericht, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Gegen ein Komplott der beiden Frauen spricht der Umstand, dass C.___ immer wieder Zweifel an der «Unschuld» von B.___ äusserte. Vollends unglaubhaft war dann schliesslich auch seine Aussage vor dem Berufungsgericht, er habe damals Geld vom deutschen Arbeitsamt erhalten und damit habe er seine Ausstände zahlen können. Daran zeigte sich zum Abschluss der Befragung noch einmal deutlich, dass er sich nicht scheut, in der Not irgendwelche Geschichten zu erfinden und diese mit der nötigen Überzeugungskraft zu präsentieren.
4.6 Massgebender Sachverhalt
Zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die Aussagen von C.___ und B.___ abgestellt werden, welche beide glaubhaft sind und – dort wo Berührungspunkte bestehen – im Wesentlichen auch übereinstimmen. Dass C.___ im Verlaufe der Ermittlungen selbst von einer Tatbeteiligung von B.___ ausging, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es handelte sich beim Eindruck von C.___ lediglich um eine Vermutung, welche diese durch keinerlei objektiven Anhaltspunkte untermauern konnte und die soweit ersichtlich hauptsächlich darauf zurückzuführen sein dürfte, dass B.___ nach der Tat eine Zeit lang für C.___ nicht erreichbar war und es Verbindungen zu deren Arbeitgeber gab. Auch dass B.___ den Täter beim Gang zur Dusche gesehen haben müsse, ist lediglich eine Annahme von C.___. Diese selbst sagte mehrfach aus, sich diesbezüglich nicht wirklich sicher zu sein. Zudem sagte immerhin auch C.___ aus, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte B.___ in die Wohnung hineingerissen, wobei sie noch geschrien habe, ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie gezwungen habe, sich auszuziehen (EV. vom 25. April 2013), sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___ auch Angst gehabt habe (EV v. 25. September 2013). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.___ aus, B.___ habe nach dem Ereignis die ganze Zeit geweint und Nervenzusammenbrüche gehabt (Rz. 588 f.).
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich versuchte, mit seinem Penis vaginal in C.___ einzudringen, konnte diese zwar ebenfalls keine klaren Aussagen machen, worauf sich ihr Eindruck abstützte. Aufgrund ihrer Aussage, sie habe das angenommen, aufgrund der Art, wie sich der Beschuldigte mit seinem Körper (mit heruntergelassener Hose) ihr angenähert habe, als sie bäuchlings nackt auf dem Bett lag und ihrer Reaktion – dem Abdrehen und Zusammenhalten der Beine – kann aber, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte später B.___ effektiv vaginal penetrierte, ohne weiteres auf versuchten Vaginalverkehr geschlossen werden.
Insgesamt ist daher von dem Sachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift vom 22. Mai 2018 unter litera A dargestellt wird. Indes ist hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten Waffe, die der Beschuldigte benutzte, der Beweis nicht zweifelsfrei erbracht, dass es sich hierbei um eine unechte Schusswaffe handelte. Diese wurde nicht sichergestellt und weder C.___ noch B.___ konnten mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte. C.___ erwähnte zwar anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2013, sie habe ein Geräusch wie eine Ladebewegung wahrgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 räumte sie aber dann ein, vielleicht sei es eine Spielzeugpistole gewesen. B.___ erwähnte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2013, sie habe die Waffe auf ihrer Haut gespürt, diese habe sich kalt angefühlt. Auch daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass es sich um eine echte Schusswaffe gehandelt hat.
III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung
Was die Vorinstanz in den Ziff. III./1a/1.3 und 1.4 in allgemeiner Hinsicht zum Tatbestand der Vergewaltigung ausgeführt hat, ist zutreffend und darauf kann verwiesen werden. Auch die konkrete Schlussfolgerung unter Ziff. 1.5 sowie 1b/1.3, wonach der Beschuldigte den Grundtatbestand der Vergewaltigung (bei C.___ im Sinne eines Versuchs) erfüllt hat, bietet zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB sind folgende Bemerkungen anzubringen:
Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder Zwang ist Teil des Grundtatbestandes der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Grausamkeit der Tatbegehung ist nur dann erschwerendes Element, wenn sie über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter gefährliche oder unverhältnismässige Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3 S. 227 ff.). Eine herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit schliessen das Merkmal nicht aus (BGE 119 IV 49 E. 3d S. 52 mit Hinweisen).
In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985, wird die Grausamkeit definiert als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei. Das Merkmal der Gewalt des Grundtatbestands erfährt eine Steigerung in körperlicher und/oder psychischer Hinsicht. Grausamkeit ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (BBl 1985 1074). Um zu beantworten, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat, und nicht alleine darauf, was das Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit Hinweis).
Für die Konkretisierung der Grausamkeit gilt im Einzelfall erheblicher Spielraum. Die grausame Behandlung des Opfers muss nicht direkt mit der Tat als solcher im Zusammenhang stehen, sie kann auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Deliktes erfolgen. Unter Qualen, die nicht direkt mit dem Grunddelikt im Zusammenhang stehen, sind solche zu verstehen, die das Opfer unabhängig von der Verletzung des Rechtgutes der sexuellen Freiheit in anderen Bereichen erniedrigen oder schädigen.
Die namentliche Erwähnung der Tatmittel der gefährlichen Waffe, oder eines gefährlichen Gegenstandes im Gesetzestext ist so zu verstehen, dass Abs. 3 von Art. 190 StGB in diesem Fall unabhängig davon erfüllt ist, ob die sonstigen Kriterien der Grausamkeit erfüllt sind. Der Waffenbegriff wird analog der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB definiert. Waffen sind daher Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen, resp. (gemäss einer der ratio legis entsprechenden engeren Auslegung) zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt sind, weshalb etwa eine Schreckschusspistole keine Waffe ist. Gefährliche Gegenstände sind solche, die – wenn sie entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung führen, mithin, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben der Beschaffenheit des Gegenstandes auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. Als Beispiele werden Steine, dicke Stöcke, Sensen, Hämmer, Gläser, Flaschen, Mistgabeln, Eishockeyschläger, Schlittschuhe, Skistöcke etc. genannt (wenn sich auch diese Beispiele eher auf das analoge Qualifikationsmerkmal bei der Körperverletzung beziehen und die genannten Gegenstände bei einer Vergewaltigung kaum je zum Einsatz gelangen dürften). Darüber, ob das Attribut «gefährlich» im Zusammenhang mit der in Art. 190 Abs. 3 StBG erwähnten Waffe bewusst oder irrtümlich eingefügt wurde, besteht in der Lehre eine gewisse Unsicherheit. Jedenfalls stellt eine Waffe, die nicht bestimmungsgemäss, aber gefährlich eingesetzt wird, in jedem Fall einen gefährlichen Gegenstand dar (bspw. wenn der Täter mit einer Pistole auf sein Opfer einschlägt). Von einem Verwenden einer Waffe kann angesichts der hohen Mindeststrafe von 3 Jahren nur dann gesprochen werden, wenn der Täter die Waffe zur Tatbegehung auch einsetzt. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe zur Verübung von Gewalt oder zur Drohung gebraucht. Weist er hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe hin, ohne das Opfer damit direkt zu bedrohen, so liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des benutzten Gegenstandes für das Opfer objektiv tatsächlich gefährlich sein, doch kann auch eine Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter damit das Opfer terrorisiert (Philipp Maier, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar [BK] zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 189 N 71 ff.; Andreas Roth/Anne Berkemeier, BK, Art. 123 N 17 f., jeweils mit zahlreichen Hinweisen).
Als grausam qualifiziert wurde bspw. massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (sodass das Opfer um sein Leben fürchtete), wiederholte Tatbegehung und das Zufügen von unnötigen psychischen Leiden, schmerzhafte Fesselung, Geisselung oder Folterung. Grausam handelt auch der Vater, der seine 16-jährige Tochter mehrmals täglich zu sexuellen Handlungen verschiedenster Art unter anderem in schmutzigen Wohnungen oder auf dem Fussboden zwang sowie sie während der Übergriffe verbal demütigte und pornografische Zeitschriften anschaute. Auch die anale und vaginale Vergewaltigung eines vierjährigen Mädchens, bei welcher das Opfer grosse Schmerzen und schwere anale Verletzungen erleidet, ist als grausam einzustufen, weil die Schmerzen beim Analverkehr gerade nicht als Folge des Grundtatbestandes anzusehen sind. Wer einem gefesselten Opfer einen Knebel anlegt, sodass dessen Atmung erschwert und eine zusätzliche Gefahr geschaffen wird, handelt grausam. Gleiches gilt, wenn dem Opfer eine Halsfessel angelegt wird, welche diesem beim Bewegen der Hände die Luft abschneidet (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 68 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
In dem dem Entscheid 6B_678/2009 vom 3. November 2009 zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher als qualifizierte Vergewaltigung gewürdigt wurde, bedrohte der Täter sein Opfer mit einem Messer, welches er ihm teilweise auch an den Hals gehalten hatte. Dabei praktizierte er während rund einer Stunde vaginalen Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle Handlungen mit seinem Opfer, wobei er während des ganzen Tatgeschehens das Messer zur Drohung einsetzte und (teilweise unabsichtlich) damit in gefährliche Nähe des Halses und Kopfes des Opfers kam, so dass dieses um sein Leben fürchtete. Der Entscheid 6B_875/2009 vom 22. März 2010 bezog sich u.a. auf folgenden Sachverhalt: Der Täter stellte seine 10-jährige Tochter im Beisein seiner Freundin im Keller der Familienwohnung zwei weiteren Männern zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung. Dabei seien die beiden Mädchen an Händen und Füssen auf eine am Boden liegende Matratze gefesselt gewesen. Auch dies wurde als qualifizierte Vergewaltigung gewürdigt. Auch dem Entscheid 6B_113/2017 vom 26. September 2017, liegt eine Bedrohung mit einer Waffe zugrunde. Der Täter bedrohte sein Opfer mit einem Bajonett und verletzte es leicht am Hals. Danach vollzog er während knapp drei Stunden mehrmals den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Opfer, welches er auch massiv geschlagen hatte, als es sich zu wehren versuchte. Zudem habe er während der Tat das Bajonett immer in seiner Nähe gehabt. Auch dies wurde als qualifizierte Vergewaltigung beurteilt. Im Sachverhalt, der dem Entscheid 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 zugrunde lag, hielt der Täter seinem Opfer ein ca. 12 cm langes Messer an die Kehle und fügte ihm auch eine oberflächliche Schnittwunde zu. Während über einer Stunde zwang der Täter sein Opfer zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (wobei er sein Glied schon nach kurzer Zeit wieder aus der Vagina des Opfers herauszog und ihm in der Folge ins Gesicht und den Mund onanierte) und verschiedener weiterer sexueller Handlungen.
Die Vorinstanz hat das Qualifikationsmerkmal hinsichtlich des Opfers C.___ im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der Beschuldigten die von ihm mitgeführte Waffe lediglich im Vorfeld der eigentlichen Vergewaltigung benutzt habe und eine Bedrohung mit der Waffe bei der versuchten Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht erstellt sei. Durch die Fesselung und Knebelung habe der Beschuldigte zudem dem Opfer keine Schmerzen zugefügt und auch seine Atmung sei durch den Strumpf im Mund nicht eingeschränkt gewesen, da es ihm gemäss eigener Aussage gelungen sei, diesen mit der Zunge zur Seite zu schieben. Diese Argumentation greift insofern zu kurz, als sich gemäss vorstehenden Erwägungen die grausame Behandlung auch auf das Verhalten des Täters vor oder nach der eigentlichen Tat beziehen kann. Was die Bedrohung mit einer Waffe anbelangt, lässt die Vorinstanz zudem den Umstand ausser Acht, dass C.___ mehrfach geschildert hat, dass sie um ihr Leben gefürchtet habe. Dass der Beschuldigte die Waffe beim eigentlich Geschlechtsakt nicht benutzte, kann für die Qualifikation der Tat nicht entscheidend sein, stand ihm die Waffe doch auch in diesem Zeitpunkt offensichtlich noch zur Verfügung und im Falle der Gegenwehr des an den Händen gefesselten und geknebelten Opfers, welchem zudem durch eine Augenbinde die Sicht verdeckt war, hätte der Beschuldigte die Waffe ohne weiteres wieder behändigen können.
Indes kann wie bereits erwähnt nicht mit der hierzu erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine echte Schlusswaffe benutzte. Subjektiv ging C.___ aber von einer entsprechenden Gefahr aus, was wie vorstehend erwähnt zur Anwendung des qualifizierten Tatbestandes führen kann.
Betrachtet man sämtliche relevanten Sachverhaltselemente, liegt vorliegend wohl ein Grenzfall vor. Für das Bejahen von Grausamkeit und folglich des qualifizierten Tatbestandes spricht der Umstand, dass der Beschuldigte sein Opfer in deren Wohnung, resp. der Wohnung ihrer Freundin überraschte, dort während mehreren Stunden gefangen hielt, es fesselte, knebelte und ihm mit einem Schaal die Augen verband sowie es mit einer echt erscheinenden Schusswaffe bedrohte, was beim Opfer Todesangst auslöste. Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass die Fesselung und Knebelung nicht besonders fest gewesen sein dürfte und beim Opfer weder Atemnot noch erhebliche Schmerzen verursachte. Der eigentliche sexuelle Missbrauch nahm lediglich kurze Zeit in Anspruch und der Beschuldigte insistierte nicht gross, als sich C.___ durch das zur Seite abdrehen und die Beine zusammenhalten dagegen zur Wehr setzte, als der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen versuchte. Gerade dies ist vorliegend ein entscheidendes Kriterium. Auch darf die lange Dauer der Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit der Qualifikation der Vergewaltigung nicht überbewertet werden, erfüllt doch dies gegebenenfalls einen separaten Tatbestand und zudem misshandelte der Beschuldigte C.___ in der absolut überwiegenden Zeitspanne der Freiheitsberaubung nicht. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, dass die vom Beschuldigten seinem Opfer zugefügten Leiden wesentlich über das hinausgingen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung notwendig war. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes ist daher im Falle von C.___ zu verneinen.
Nicht anders zu beurteilen ist die Situation im Falle von B.___. Bei B.___ wurde die Vergewaltigung zwar vollendet, da es dem Beschuldigten gelang, vaginal in sein Opfer einzudringen. Die eigentliche Beischlafshandlung dauerte jedoch nicht längere Zeit und kann auch nicht als besonders brutal bezeichnet werden. Auch B.___ hat zwar zufolge der Bedrohung mit einer von ihr für echt gehaltenen Schusswaffe um ihr Leben gefürchtet und wurde längere Zeit ihrer Freiheit beraubt. Auch ihr wurden Hände und Füsse gefesselt und ihre Augen mit einer Augenbinde verdeckt. Im Gegensatz zu C.___ wurde B.___ allerdings nicht geknebelt. Auch bei B.___ ist davon auszugehen, dass die Fesselung nicht übermässig fest angebracht wurde und beim Opfer keine erheblichen Schmerzen verursachte. Auch im Falle von B.___ ist daher der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt.
Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.___ sowie der vollendeten Vergewaltigung zum Nachteil von B.___ für schuldig zu erkennen.
2. Mehrfache sexuelle Nötigung
Hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.___ und B.___ kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Tatbestand ist offensichtlich bei beiden Opfern erfüllt, weshalb insgesamt von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. Auch hier hat die Vorinstanz die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes zu Recht verneint. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden.
Zu klären ist noch das Verhältnis der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 189 StGB N 81).
Im Falle von C.___ kommt den angeklagten und erwiesenen sexuellen Handlungen (Einführen des Fingers in die Vagina und Berühren der Brüste) offensichtlich eigenständige Bedeutung zu. Den Aussagen von C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst versuchte sie vaginal zu penetrieren. Als dies zufolge der Gegenwehr von C.___ misslang, führte er seinen Finger in ihre Vagina ein. Zudem berührte er ihre Brüste. Diese Handlungen erfolgten zwecks eigenständiger sexueller Befriedigung, welche der Beschuldigte durch das Misslingen der vaginalen Penetration mit dem Penis nicht erlangt hatte.
Nicht anders ist die Rechtslage im Falle von B.___ zu beurteilen. Gemäss Aussage von B.___ zwang er diese in einer ersten Phase, ihn oral zu befriedigen. Danach drang er mit seinem Penis in ihre Vagina ein. Bei diesem Ablauf kann nicht gesagt werden, dem vorgängigen Oralverkehr komme neben dem nachfolgenden Beischlaf keine eigenständige Bedeutung zu.
Der Beschuldigte ist daher zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.___ und B.___ für schuldig zu erkennen.
3. Weitere Delikte
Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung der weiteren, dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte, bedürfen keiner weiteren Bemerkungen. Es kann vollständig auf die diesbezüglich in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführen verwiesen werden.
Lediglich hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Tatbeständen der sexuellen Nötigung resp. Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung drängt sich eine Ergänzung auf, da mit jeder sexuellen Nötigung notgedrungen auch eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Opfers einhergeht. Von Art. 189/190 StGB umfasst und daher konsumiert wird dabei lediglich diejenige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint. Hält der Täter das Opfer jedoch auch nach der Tat noch weiter fest, liegt echte Konkurrenz vor (Philipp Maier, BSK, N 79 zu Art. 189 StGB). Dasselbe muss konsequenterweise auch gelten, wenn die vor der sexuellen Nötigung angewandte Freiheitsberaubung in zeitlicher Hinsicht wesentlich über das für eine sexuelle Nötigung notwendige hinausgeht. Beides ist vorliegend der Fall. C.___ wurde während rund sieben Stunden festgehalten (gemäss ihrer Aussage anlässlich der Erstbefragung sei sie ca. um 21:00 Uhr gekommen und um ca. 04:00 Uhr sei der Beschuldigte gegangen). B.___ sagte bei ihrer Erstbefragung aus, sie sei um ca. 23:20 Uhr gekommen. Bei ihr dauerte der Freiheitsentzug somit rund fünf Stunden. Dagegen dauerten die eigentlichen sexuellen Handlungen bei beiden lediglich einige Minuten.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des Weiteren wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfacher räuberischer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 und Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, hat für die alternativ angeklagten Vorhalte gemäss lit. B kein Freispruch zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.
In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
1.5 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
1.6 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Bestimmung der schwersten Straftat
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. August 2015 wegen verschiedener Delikte verurteilt. Teilweise erfolgten Freisprüche. Mit Urteil vom 14. November 2016 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erliess zusätzliche Schuldsprüche. Die Strafe der Vorinstanz erhöhte es auf 7 Jahre. Sämtliche im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, mit Ausnahme der falschen Anschuldigung, beging der Beschuldigte vor dem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen und des Obergerichts des Kantons Zürch. Für diese Delikte ist demnach eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 auszusprechen. Für die falsche Anschuldigung ist eine separate Strafe auszusprechen, die hernach mit der Zusatzstrafe zu kumulieren ist (auch bei Gleichartigkeit). Vorliegend handelt es sich bei der schwersten Straftat um den in der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 enthaltenen bandenmässigen Raub. Daher ist von der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auszugehen und diese ist zufolge der im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte (mit Ausnahme der falschen Anschuldigung) unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Geldstrafe vorliegend auch bei Delikten nicht in Frage kommt, bei denen eine solche möglich wäre, da der Beschuldigte kein Einkommen hat und eine Geldstrafe somit nicht vollstreckbar wäre.
2.2 Versuchte Vergewaltigung zum Nachteil von C.___
In einem ersten Schritt ist von einer vollendeten Tat auszugehen. Hernach ist die Einsatzstrafe zufolge Versuchs zu reduzieren. Die objektive Tatschwere wiegt nicht leicht. Zwar dauerte der Vollzug des Beischlafs nur kurze Zeit, jedoch wendete der Beschuldigte ganz massive Nötigungsmittel an: Bedrohung mit einer echt erscheinenden Schusswaffe, verbunden mit der Androhung der Tötung, Fesselung, Knebelung, Verbinden der Augen. Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens anbelangt, ist nicht von einer geplanten Vergewaltigung auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Wohnung von Frau B.___ aufsuchte, um von ihr Informationen über ihre Arbeitgeber und verschwundenes Geld zu erlangen. Als sich dann nicht B.___, sondern C.___ in der Wohnung befand, musste der Beschuldigte improvisieren. Dabei nutzte er die Gelegenheit, um zu versuchen, mit C.___ gegen deren Willen den Beischlaf zu vollziehen. Das Eindringen in eine fremde Wohnung mittels beschafftem Baustellenschlüssel sowie die darauffolgende Bedrohung der nichtsahnenden und völlig überraschten C.___ muss jedoch als besonders kaltblütig und skrupellos bezeichnet werden. Die spontane Reaktion, aus der verworrenen Situation (aus Sicht des Täters) «das Beste» zu machen und sich während der ohnehin erforderlichen Wartezeit, bis B.___ eintrifft, sexuell zu vergnügen, ist auch Ausdruck von einer ganz beträchtlichen kriminellen Energie. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen.
Die subjektiven Tatkomponenten verändern das Verschulden kaum. Es ist von direktem Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen. Dies ist freilich bei einer Vergewaltigung kaum anders denkbar. Der Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich rechtmässig zu verhalten. In einem feineren Verschuldensraster ist das Gesamtverschulden für die vollendete Vergewaltigung nach wie vor als mittelschwer zu bezeichnen. Diesem Verschulden würde eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren entsprechen. Dass die Tat nicht vollendet wurde, ist nicht nur dem Zufall zu verdanken, sondern primär der Gegenwehr von C.___. Allerdings ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht weiter insistierte, was unter der Anwendung von noch massiverer körperlicher Gewalt wohl durchaus zum Erfolg hätte führen können. Die Tatfolgen sind erheblich. Praxisgemäss ist die Strafe zufolge des Versuchs auf 3 Jahre zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Straferhöhung um 1,5 Jahre angemessen.
2.3 Vergewaltigung von B.___
Hier kann weitgehend auf das unter vorstehender Ziffer Aufgeführte verwiesen werden. Auch im Fall von B.___ ist daher zufolge beinahe identischem Tatvorgehen von einem mittelschweren Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um 2,5 Jahren.
2.4 Sexuelle Nötigung von C.___
Es handelt sich um ein Nebendelikt zur versuchten Vergewaltigung. Das Tatvorgehen ist wiederum praktisch identisch, was die Nötigungsmittel anbelangt. Während die Eingriffsintensität hinsichtlich des Berührens der Brüste eher gering ist, handelt es sich beim Einführen des Fingers in die Vagina um eine beischlafsähnliche Handlung mit erheblicher Eingriffsintensität. Eine Straferhöhung von 1,5 Jahren, asperiert von 0,75 Jahren, erscheint angemessen.
2.5 Sexuelle Nötigung von B.___
Auch hier handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung, wobei beim Oralverkehr grundsätzlich von einem qualitativ vergleichbaren Verschulden wie bei einer Vergewaltigung auszugehen ist. Im Gegensatz zur Vergewaltigung erfolgte der Oralverkehr notabene ungeschützt. Eine Straferhöhung von 2,5 Jahren, asperiert von 1,25 Jahren, erscheint angemessen.
2.6 Mehrfache Nötigung
Die Nötigungsmittel sind bei beiden Opfern dieselben. Beide mussten über einen sehr langen Zeitraum vollkommen nackt bleiben. Es ging dabei nicht nur darum, die Opfer für die sexuellen Übergriffe «vorzubereiten», sondern um deren Demütigung und erhöhte Schutzlosigkeit über viele Stunden. Es hat zur Abgeltung der Nötigungen gegenüber beiden Opfern eine Straferhöhung um ein Jahr, asperiert um 6 Monate Freiheitsstrafe, zu erfolgen.
2.7 Mehrfache räuberische Erpressung
Auch hier wurden wiederum dieselben (massiven) Nötigungsmittel angewendet. Der Deliktsbetrag ist in beiden Fällen nicht unerheblich. Bei C.___ CHF 1'000.00 und bei B.___ CHF 3'500.00. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Deliktsbetrag wohl wesentlich durch die entsprechenden Bezugslimiten begrenzt wurde und ansonsten durchaus auch wesentlich höher hätte ausfallen können. Hätte der Beschuldigte mehr beziehen können, hätte er dies wohl getan. Es handelte sich zwar um Nebendelikte. Aber der Beschuldigte nützte dabei die Hilflosigkeit der beiden Opfer aus, um sich auch noch finanziell zu bereichern. Das Verschulden ist in beiden Fällen als mittelschwer zu bezeichnen. Nachdem nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eine echte Schusswaffe eingesetzt hatte, fällt der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Abs. Ziff. 2 StGB ausser Betracht (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe). Unter Berücksichtigung des Strafrahmens für den Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) erscheint eine Straferhöhung von 4 Jahren für beide Opfer, asperiert von 2 Jahren, angemessen.
2.8 Mehrfache Freiheitsberaubung
Auch hier ist die grosse Intensität des Nötigungsmittels zu berücksichtigen. Zudem ist das zeitliche Ausmass der Freiheitsberaubung nicht unerheblich. Indessen ist in mittlerem Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die beiden Opfer in ihrer eigenen Wohnung festgehalten wurden (worin sie sich ohnehin in der Tatzeit aufgehalten hätten). Das Gesamtverschulden kann in beiden Fällen noch als leicht angesehen werden, was eine Straferhöhung von 12 Monaten (für beide Opfer), asperiert von 6 Monaten, als angemessen erscheinen lässt.
2.9 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert somit eine Zusatzstrafe von 9 Jahren.
2.10 Täterkomponente
Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte weist – mit Ausnahme zweier länger zurückliegender Verurteilungen in Deutschland zu geringfügigen Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten – keine Vorstrafen auf. Es kann hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der falschen Anschuldigung – auch nicht von einer Delinquenz während laufendem Strafverfahren ausgegangen werden, verübte der Beschuldigte doch sämtliche Delikte (mit der erwähnten Ausnahme) vor der Eröffnung des Strafverfahrens im Kanton Zürich. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, ist der Beschuldigte beileibe nicht in behüteten Verhältnissen aufgewachsen, was sich – wenn auch nur in leichtem Ausmasse – zu seinen Gunsten auszuwirken hat. Indessen kann sein Verhalten im Strafverfahren entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Abgesehen von der falschen Anschuldigung, für die der Beschuldigte gesondert bestraft wird, ist es das gute Recht des Beschuldigten, die Tat zu leugnen. Die persönlichen Verhältnisse zur Tatzeit wie das Nachtatverhalten präsentieren sich daher neutral. Ebenso ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Aufgrund der überlangen Zeit, welche die Vorinstanz für die Urteilsbegründung verwendete (rund 6 Monate), ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe wegen des Vorlebens (schwierige Kindheit und Jugend) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.
2.11 Falsche Anschuldigung
Für die falsche Anschuldigung ist eine separate Strafe zu ermitteln, da diesbezüglich keine retrospektive Konkurrenz vorliegt.
Der Beschuldigte hat B.___ recht massiver Delikte beschuldigt (räuberische Erpressung und Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___). Das Tatvorgehen muss als reichlich perfid und skrupellos bezeichnet werden: Der Beschuldigte nutzte den Umstand, dass C.___ selber gewisse Zweifel an der Unschuld von B.___ hegte und die damit zusammenhängenden Aussagen, dass letztere sich von einem Psychiater krankschreiben lassen wollte – wovon er dank seines Akteneinsichtsrechts Kenntnis hatte – gezielt dazu aus, eine fantasiereiche Geschichte zum Besten zu geben, die er jedoch sehr detailliert, mit erheblicher Hartnäckigkeit und nicht ohne eine gewisse Überzeugungskraft bei mehreren Einvernahmen zu Protokoll gab, resp. bestätigte. Dies führte dazu, dass gegen B.___, welche selbst Opfer des Beschuldigten ist, ein Strafverfahren eröffnet wurde, welches immer noch hängig ist. Dies muss in psychischer Hinsicht auf B.___ eine verheerende Wirkung gehabt haben, resp. immer noch haben. In subjektiver Hinsicht ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus reiner Boshaftigkeit handelte, sondern primär um sich selbst zu entlasten. Seine präsentierte Geschichte war zwar relativ durchsichtig, brachte aber dennoch seitens der Strafverfolgung einen grossen Mehraufwand und für B.___ eine enorme zusätzliche Belastung. Das Tatverschulden ist nicht mehr ganz leicht.
Täterkomponenten: Zufolge der Begehung dieser falschen Anschuldigung während eines laufenden Strafverfahrens und unter Berücksichtigung einer gewichtigen Vorstrafe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016) erhöht sich das Verschulden. Indessen sind die getrübte Kindheit des Beschuldigten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch bei der separat auszufällenden Strafe für die falsche Anschuldigung strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auszufällen.
2.11 Insgesamt resultiert für den Beschuldigten somit eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 2016.
V. Zivilforderungen
1. Die Schadenersatzforderung von B.___ in Höhe von CHF 2'580’20 ist belegt und daher gerechtfertigt. Für den weiteren Schaden von B.___ ist der Beschuldigte im Grundsatz zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.
2. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die objektiv schwere Verletzung muss vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Genugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1A.290/2004 vom 7. April 2005 E. 9.9). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und dem richterlichen Ermessen (Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, N 62 ff. zu Art. 47 OR). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173).
3. Im Fall von B.___ ist, wie erwähnt, von einer Vergewaltigung mit einer vergleichsweise hohen Tatschwere auszugehen, was vor allem auf die hohe Intensität des Nötigungsmittels zurückzuführen ist. Sie hatte zudem weitere Delikte gegen ihre Person und ihr Vermögen hinzunehmen, so eine mehrstündige Freiheitsberaubung, die Nötigung, stundenlang nackt zu bleiben, die sexuelle Nötigung in Form eines ungeschützten Oralverkehrs sowie die räuberische Erpressung. Alle Delikte wurden unter Androhung von Waffengewalt verübt.
B.___ hat nachvollziehbar geschildert, dass sie um ihr Leben gefürchtet hat. Auch die Auswirkungen der Tat auf B.___ sind beträchtlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie glaubhaft aus, immer noch unter Panikattacken zu leiden. Sie habe immer noch Angst im Dunkeln und fürchte sich vor dem Öffnen der Haustüre und dem Hineingehen. Generell sei sie nicht mehr so selbständig wie früher. Nach der Tat sei sie auch ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig gewesen und habe sich während rund einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befunden. Die Arbeitsunfähigkeit ist belegt (ASAG 53 ff.). Es liegt denn auch ein Therapiezwischenbericht von Frau W.___, Fachpsychologin FSP vom 21. August 2013 in den Akten, welcher eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ASAG 64 f.). Vor dem Berufungsgericht führte sie aus, es gehe ihr nach wie vor nicht gut. Es belaste sie immer noch sehr, in allen Belangen habe es sie verändert. Sie habe immer noch Angstzustände, wenn sie nach Hause komme. Sie sei nicht mehr so selbständig wie früher. Im Alltag, wenn fremde Leute auf sie zukämen, vor allem Männer, habe sie Angst und mache einen Bogen. Sie könne keine Nähe zulassen, auch nicht von Bekannten, auch beim Umarmen nicht. Sie habe keine Partnerschaft und sei auf Arbeitssuche. Sie habe fast ein Jahr nicht arbeiten können, zuerst sei sie krankgeschrieben gewesen. Gegen aussen müsste sie begründen, weshalb es dieses Loch im Lebenslauf gibt, aber sie wolle dies ja nicht sagen. Mit diesem Loch im Lebenslauf sei es schwierig, eine Stelle zu finden. Im Mai 2020 sei sie nunmehr 2 Jahre arbeitslos.
Hinzu kommt, dass die falsche Anschuldigung seitens des Beschuldigten und das immer noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen B.___ dieser die Verarbeitung der Tatfolgen sicherlich nicht erleichtert haben dürfte. Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zu tief. Der Schwere der Taten und der Auswirkungen auf die Geschädigte erscheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 angemessen. Der Beschuldigte hat demnach B.___ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich5% Zins seit 24. April 2013 zu bezahlen.
4. Hinsichtlich C.___ ist ebenfalls von einer erheblichen Tatschwere auszugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei ihr die Vergewaltigung nicht vollendet wurde. Auch sie hatte zudem weitere Delikte gegen ihre Person und ihr Vermögen hinzunehmen, so eine mehrstündige Freiheitsberaubung, die Nötigung, stundenlang nackt zu bleiben, die sexuelle Nötigung (Reinstecken des Fingers, Betasten der Brüste) sowie die räuberische Erpressung. Alle Delikte wurden auch bei ihr unter Androhung von Waffengewalt verübt. Auch C.___ schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es ihr nach der Tat ziemlich schlecht gegangen sei und sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus getraut habe. Sie habe immer noch Angst, eine Türe aufzumachen. Sie sei auch in Therapie gewesen, jedoch nur einige Male. Heute gehe es ihr eigentlich nicht schlecht. Auch wenn es scheint, dass C.___ die Tat vergleichsweise gut verarbeitet hat, lag unmittelbar nach der Tat eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität vor, was angesichts der erlebten Tat auch nachvollziehbar ist. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 10'000.00 kann daher sicherlich nicht als zu hoch bezeichnet werden. Eine Erhöhung verbietet sich, da C.___ keine Anschlussberufung erhoben hat. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
In sämtlichen Anklagepunkten gemäss litera A ergingen Schuldsprüche. Der Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 73'100.00, zu bezahlen.
Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte insofern obsiegt, als entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf qualifizierte Vergewaltigungen geschlossen worden ist. Im Übrigen unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung teilweise, was das Strafmass anbelangt. Die Privatklägerin B.___ obsiegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls grösstenteils. Da die meisten Punkte, welche Gegenstand der Anschlussberufungen waren, indes ohnehin aufgrund der Berufung des Beschuldigten zu überprüfen waren, ist praxisgemäss für die Anschlussberufungen keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Einzig der Antrag der Staatsanwaltschaft, auf qualifizierte Vergewaltigungen bzw. Versuch dazu zu erkennen, bedingte einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, welcher ohne ihre Anschlussberufung nicht angefallen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, 5 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese Kosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 15'000.00 festgesetzt. Zuzüglich Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Kosten auf total CHF 15'100.00. Dieser Betrag wird demnach wie folgt auferlegt:
A.___ 95 % entspr. CHF 14'345.00
Staat 5 % entspr. CHF 755.00
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigungsentscheide der Vorinstanz sind bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen:
2.1.1 A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'691.50 (à CHF 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
2.1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2019 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 18'059.15 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft Solothurn auf total CHF 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde die Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'047.10 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'995.10 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Rechtsanwältin Trösch-Ziegler weist in ihrer Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 31.43 Stunden aus, was angesichts der Tatsache, dass sie aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise den Schuldpunkt genauso akribisch vorbereiten musste wie die amtliche Verteidigerin, angemessen erscheint. Es ist zusätzlich eine halbe Stunde zu vergüten, da für die Hauptverhandlung nur 6 Stunden statt der effektiven 6.5 Stunden in Rechnung gestellt worden sind. Es werden demnach aufgerundet 32 Stunden zu je CHF 250.00 vergütet, entsprechend CHF 8'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 177.70 und Mehrwertsteuer von CHF 629.70, total CHF 8'807.40.
Demnach hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 8'807.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
2.2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand von C.___ macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 605 Minuten geltend, wovon aber 70 Minuten auf Kanzleiaufwand fallen, welcher im Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten ist und nicht zusätzlich vergütet wird. Es werden somit 535 Minuten bzw. 8.9 Stunden zu je CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 1'602.00, zuzüglich um CHF 11.00 gekürzten Auslagen von CHF 76.70 (CHF 5.00 statt CHF 16.00 für Internetgebühren) und Mehrwertsteuer von CHF 129.25 beläuft sich das Honorar auf total CHF 1'807.95.
(Abgezogene 70 Minuten Kanzleiaufwände betrifft folgende Kostenpunkte:
31.1.19: 10 min.; 13.2.19: 5 min.; 16.3.19: 10 min.; 7.8.19: 15 min.; 28.8.19: 10 min.; 16.9.19: 5 min.; 23.9.19: 5 min.; 29.11.19: 10 min.)
Demnach wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'807.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
2.2.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 36.75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommen 6.5 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung sowie 6 Stunden für zweimal die An- und Rückfahrt. Demnach werden 50.25 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 9'045.00, zuzüglich Auslagen von CHF 622.50 und Mehrwertsteuer von CHF 744.40 total CHF 10'411.90.
Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, für das Berufungsverfahren auf total CHF 10'411.90 festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 9'891.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
VII. Vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft
Vgl. separater Beschluss vom 12. März 2020.
Demnach wird in Anwendung der Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1, Art. 181, Art. 183 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 303 Ziff. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69 StGB; Art. 41 und Art. 49 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklageschrift [AnklS.] lit. A. Ziff. 1 lit. a),
- der Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b),
- der mehrfachen sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b),
- der mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),
- der mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 4 lit. a und b),
- der mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a und b),
alles begangen am 23./24. April 2013;
- der falschen Anschuldigung z.Nt. von B.___, begangen am 14. März 2017 (AnklS. lit. A. Ziff. 6).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt; teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016.
3. Für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird und das Verfahren vor Bundesgericht Ende Januar 2021 (Ende des gegenwärtig laufenden ordentlichen Strafvollzuges [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016] noch hängig sein wird, wird mit separatem Beschluss für die Zeit danach zur Sicherung des Strafvollzuges der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe für A.___ vorsorglich Sicherheitshaft angeordnet.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin B.___ herauszugeben:
- 1 Flasche Apfelschorle (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 RedBull Dose (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Schal, rosa/weiss/schwarz mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Schal, rosa/schwarz/grau mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Duvetbezug (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Duvet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Damenhose, Shorts, weiss (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 T-Shirt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Zur Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 verbleiben die polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) als Beweismittel bei den Akten.
6. A.___ hat der Privatklägerin B.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013, zu bezahlen.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013 zu bezahlen.
8. A.___ ist der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 hat A.___ der Privatklägerin C.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24. April 2013, zu bezahlen.
10. A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00, zu bezahlen.
11. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'691.50 (à CHF 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2019 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter Trümpy, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 18'059.15 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft Solothurn auf total CHF 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 wurde die Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'047.10 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'995.10 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 8'807.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'807.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 10'411.90 festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 9'891.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
18. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 73'100.00, hat A.___ zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 95 % entspr. CHF 14'345.00
Staat 5 % entspr. CHF 755.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_725/2020 vom 16. November 2020 bestätigt.