Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fürst
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchter Raub etc. sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin B.___;
- der Beschuldigte A.___;
- sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fürst;
- der Gutachter C.___;
- der Zeuge D.___ (um 8:45 Uhr);
- eine Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft;
- vier Besucher;
- zwei Polizisten.
Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess (zum Umfang des Rechtsmittels vgl. nachfolgende Ziff. I.12.).
Der Vorsitzende weist die Parteien anschliessend daraufhin, dass das Gericht die Frage des Widerrufs, auch wenn dieser nicht selbständig angefochten sei, praxisgemäss im Rahmen der Strafzumessung prüfen werde. Ebenso wird den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Anordnung einer stationären Massnahme die Frage der Sicherheitshaft geprüft werde.
Im Anschluss daran erläutert der Vorsitzende den Ablauf der Hauptverhandlung. Die Parteien werden aufgrund der Pandemiesituation eingeladen, auf die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten.
Seitens der Parteien werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Anschliessend werden der vorgeladene Zeuge, der Beschuldigte und der Gutachter C.___ befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen. Der Zeuge sowie der Gutachter werden nach Ende ihrer Befragung entlassen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Rechtsanwalt Thomas Fürst verzichtet nach Absprache mit seinem Klienten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Die Staatsanwaltschaft erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
- versuchten Raubes (AKZ 1.);
- mehrfachen Diebstahls (AKZ 7.2. und 8.1.)
- des mehrfachen versuchten Diebstahls (AKZ 2.1., 3.1., 4.1., 5.1. und 6.1.)
- des Hausfriedensbruchs (AKZ 3.2.).
2. Der A.___ mit Urteil vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen.
3. A.___ sei unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. August 2017 zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
b) einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Für A.___ sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
5. A.___ sei der ausgestandene Freiheitsentzug ab dem erstinstanzlichen Urteil an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs sei A.___ in Sicherheitshaft zu setzen.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, sei für das obergerichtliche Verfahren nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. A.___ seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
9. A.___ seien die Kosten für das obergerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Thomas Fürst:
1. A.___ sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 freizusprechen von den Vorwürfen
- des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1;
- des mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffern 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 6.1;
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) gemäss Anklageziffer 3.2.
2. A.___ sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen [in Ersatz der Vorwürfe gemäss Anklageziffern 7.2 und 8.1].
3. A.___ sei in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. August 2017 als Gesamtstrafe zu verurteilen zu
a) einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und
b) einer Busse von CHF 150.00.
4. A.___ sei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. A.___ sei für die ausgestandene Überhaft eine angemessene Entschädigung auszurichten.
6. Auf die Anordnung einer Massnahme sei in Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 zu verzichten.
7. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang praxisgemäss festzusetzen und zu verlegen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gemäss der eingereichten Kostennote zu genehmigen und vom Staat zu tragen.
Die Parteien nehmen die Gelegenheit zu einer Replik bzw. Duplik wahr.
Der Beschuldigte führt im Anschluss daran im Rahmen des letzten Wortes aus, er sei ganz klar der Meinung, dass er den Raub nicht gemacht habe. Er wolle das Opfer nicht der Lüge bezichtigen. Er könne sich einfach vorstellen, dass es jemand anders gewesen sei. Es sei bekannt gewesen, dass er immer Delikte gemacht habe.
Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. September 2018 erschien E.___ auf dem Polizeiposten in […] und meldete einen versuchten Raub vom 21. September 2018 beim Bahnhof in […] (AS 115 ff.).
2. Aufgrund der Signalementsangaben der Geschädigten und ihres Bruders über den Täter ergaben sich Verdachtsmomente gegen A.___ (Beschuldigter). Im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu Lasten eines anderen Geschädigten am 27./28. September 2018 stellte die Polizei eine DNA-Spur des Beschuldigten sicher.
3. Am 19. Oktober 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das SVG (AS 467).
4. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2018 (AS 473) wurden am 24. Oktober 2018 und am 8. November 2018 am Domizil des Beschuldigten sowie seiner Eltern Hausdurchsuchungen durchgeführt (AS 476 ff.). Dabei wurden diverse Kleidungsstücke des Beschuldigten beschlagnahmt (Fotos AS 120 ff.).
5. Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2018 festgenommen (AS 548). Gleichentags wurde ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 638 ff.).
6. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 bis zum 11. Januar 2019 Untersuchungshaft an (AS 579 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Untersuchungshaft durch das Haftgericht bis zum 11. April 2019 verlängert (AS 600 f.).
7. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 31. Oktober 2018 C.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches dieser am 27. Dezember 2018 vorlegte (AS 685 ff.; 697 ff.).
8. Am 19. Februar 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nach entsprechendem Gesuch den Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (AS 613). Am 8. April 2019 trat er in der Folge in die Justizvollzugsanstalt Deitingen ein (AS 618).
9. Die Anklageschrift datiert vom 29. November 2019 (AS 1 ff.).
10. Am 25. August 2020 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
- des versuchten Raubes, begangen am 21. September 2018
- des mehrfachen Diebstahls, begangen am 30. September 2018 (AKZ 7.2 und 8.1)
- des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen
× in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.1)
× in der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018 (AKZ 3.1)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.1)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.1)
× am 28. September 2018 (AKZ 6.1)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen
× in der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018 (AKZ 3.2)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.2)
× am 30. September 2018 (AKZ 7.1)
- der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, begangen
× in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.3)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.4)
× am 28. September 2018 (AKZ 6.2)
× am 30. September 2018 (AKZ 8.2)
- der mehrfachen versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.3)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.3)
- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen
× in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.4)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.5)
× in der Zeit vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.3)
× in der Zeit vom 30. September 2018 bis am 8. Februar 2019 (AKZ 8.3)
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand, begangen
× in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.5)
× in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.6)
× in der Zeit vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.4)
× am 30. September 2018 (AKZ 8.4)
- der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.2)
2. Der A.___ mit Urteil vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen ist widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Gesamtstrafe verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
b) einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen
4. A.___ sind 671 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird A.___ für sechs Monate, d.h. bis zum 25. Februar 2021, in Sicherheitshaft gesetzt.
6. Für A.___ wird eine stationäre Massnahme angeordnet.
7. Folgende sichergestellte Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind dem Beschuldigten A.___ bzw. dem Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
- 1 Karabinerhaken;
- 1 Fahrzeugschlüssel, Marke unbekannt;
- 1 Schlüssel, Marke Valeo;
- 1 Schlüsselanhänger, Eiffelturm;
- 1 Schlüssel, Marke unbekannt E05;
- 1 5-Frankenstück;
- 1 Kapuzenpullover, Marke Accanto, grün;
- 1 Kapuzenpullover, Marke Promodoro, schwarz;
- 1 Kapuzenjacke, Marke Fishbone, grün;
- 1 Mobiltelefon, Marke Huawei ALE-L21, inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten;
- 1 Herrenjacke, Marke Masters of Hardcore, weiss mit schwarzem Totenkopf;
- 1 Kapuzenpullover, Marke Fruit of the Loom, schwarz mit roten Flügeln;
- 1 Kapuzenjacke, Marke Fruit of the Loom, schwarz mit weisser Aufschrift […].
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
8. Der Privatkläger F.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
9. a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 16'410.05 (Honorar CHF 14'342.40, Auslagen CHF 894.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 1'173.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 13'128.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (von A.___) erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 8'000.00 inkl. MwSt. (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 3. April 2020) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 8'410.05 auszubezahlen ist.
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 29'000.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten bzw. den Staat Solothurn zu bezahlen:
- A.___: 4/5 entsprechend CHF 23'200.00;
- Staat Solothurn: 1/5 entsprechend CHF 5'800.00.
11. Am 2. September 2020 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 231).
12. Gemäss Berufungserklärung vom 4. Januar 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 alinea 1 (Schuldspruch versuchter Raub AKS Ziff. 1)
- Ziff. 1 alinea 2 (Schuldsprüche mehrfacher Diebstahl AKS Ziff. 7.2 und 8.1)
- Ziff. 1 alinea 3 (Schuldsprüche mehrfacher versuchter Diebstahl AKS Ziff. 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 6.1)
- Ziff. 1 alinea 4 (Schuldspruch Hausfriedensbruch AKS Ziff. 3.2)
- Ziff. 3 lit. a (Höhe Freiheitsstrafe)
- Ziff. 6: Anordnung einer stationären Massnahme
- Ziff. 10: Verfahrenskosten
13. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben kein Rechtsmittel eingereicht.
14. Der erstinstanzliche Entscheid ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:
- Ziff. 1 alinea 4 (teilweise) und alinea 5 – 9: (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das SVG)
- Ziff. 3 lit. b: (Busse für geringfügige Sachbeschädigung)
- Ziff. 7: (Herausgaben)
- Ziff. 8: (Verweis Zivilforderung F.___ auf den Zivilweg)
- Ziff. 9: (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)
Die nicht ausdrücklich angefochtene Ziffer 2 (Widerruf der Vorstrafe vom 3. August 2017) ist im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls zu überprüfen. Dagegen kann Ziff. 3 lit. b (Busse für geringfügige Sachbeschädigung) als rechtskräftig angesehen werden.
15. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 14. April 2021 statt.
II. Anklageschrift Ziff. 1: Versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:
Versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 21. September 2018, um ca. 23:45 Uhr, in […], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, mit Gewalt versuchte, die Geschädigte widerstandsunfähig zu machen, um ihr Vermögenswerte zu stehlen.
Konkret packte der Beschuldigte die Geschädigte im Bereich des Bahnhofs von hinten und umklammerte sie. Die Geschädigte erschrak dadurch heftig, schrie und versuchte sich aus der Umklammerung zu lösen. Der Beschuldigte hielt mit mindestens einer Hand den Mund der Geschädigten zu und es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Beschuldigte die Geschädigte mit den Händen am Kinn hielt. Die Geschädigte ging dabei zu Boden (Kauerstellung) und schrie, er solle sie sein lassen. Der Beschuldigte drückte ihr fest auf den Nacken, so dass sie nicht aufstehen konnte. Er forderte die Geschädigte auf, ihre Tasche zu öffnen und ihm das Portemonnaie zu geben. Da dies aufgrund ihrer Stellung nicht möglich war, durchsuchte der Beschuldigte schliesslich die Tasche und das Portemonnaie selber, wobei er das Bargeld im Portemonnaie übersah. Die Geschädigte täuschte schliesslich einen Asthmaanfall vor, so dass der Beschuldigte sie losliess. Danach stand sie auf und sagte zum Beschuldigten, wenn er Geld wolle, könnten sie zu ihr nach Hause gehen und Geld holen. Die beiden begangen sich danach zu Fuss an das Domizil der Geschädigten. Am Domizil angekommen verlangte der Beschuldigte ein Pfand, damit die Geschädigte wieder herauskommt. Fast gleichzeitig mit der Forderung schloss die Geschädigte die Tür auf, ging in das Haus, schloss hinter sich die Tür und orientierte ihren Bruder. Es blieb daher beim Versuch.
2. Die Einvernahmen
2.1 E.___
2.1.1 E.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 (AS 147 ff.) aus, dass sie am 21. September 2018 an einer Geburtstagsparty in […] gewesen sei. Sie habe in […] den Zug bestiegen (Bummler) und sei ca. 23:40 h in […] ausgestiegen. Sie habe sich durch die Unterführung auf die Südseite der Geleise begeben und sei westwärts Richtung nach Hause gelaufen. Es sei ihr aufgefallen, dass mit einem Abstand von ca. 10 Metern ein Mann hinter ihr gelaufen sei, der ihr bereits im Zug aufgefallen sei. Er sei ihr aufgefallen, weil er eine knallfarbige weiss und grüne Jacke getragen habe. Der Mann habe sie dann noch im Bereich des Bahnhofs von hinten gepackt. Er habe sie von hinten am Körper «umarmt» und gedrückt. Sie habe wohl geschrien und er habe sie am Kinn festgehalten und ihr mit einer oder beiden Händen den Mund zugedrückt. Sie sei auf die Knie gegangen und habe den Kopf vornüber zu Boden gehalten. Sie habe einen festen Druck im Nacken gespürt. Er habe gesagt, dass sie ihre Tasche öffnen und ihm das Portemonnaie geben solle. Sie habe ihm gesagt, er solle selber nachschauen, da sie dies in ihrer Stellung nicht tun könne. Das habe er dann gemacht, im Portemonnaie das Bargeld allerdings übersehen. Sie habe vorgetäuscht, zu hyperventilieren und ihm gesagt, dass sie Asthma habe. Darauf habe er sie losgelassen. Sie habe ihm gesagt, wenn er Geld wolle, würde sie nach Hause gehen und dort holen. Er sei dann mit ihr gegangen und sie hätten zusammen gesprochen. Auf ihre Frage habe er ihr gesagt, dass er andern Leuten auch schon Geld gestohlen habe. Er habe sie gefragt, ob sie eine rauchen wolle. Er habe auch mehrmals gesagt, dass er ihr nichts machen werde. Er habe sich ganz speziell verhalten, sie glaube, dass er psychisch angeschlagen sei. Er habe ihr auch erzählt, dass er 23 Jahre alt und 5 Jahre im Gefängnis gewesen sei. Als sie bei ihr zuhause gewesen seien – die Geschädigte wohnte bei ihren Eltern am […] – habe er von ihr ein Pfand verlangt, damit sie wieder rauskomme. Sie habe schnell ins Haus gehen können und habe ihren Bruder geweckt und ihm bruchstückhaft erzählt, was passiert sei. Ihr Bruder sei rausgegangen und sie habe gesehen, wie er aus einer Distanz von ca. 10 Metern mit dem Mann gesprochen habe.
Der Mann habe sie weder mit einem Gegenstand noch verbal bedroht. Sie habe aber grosse Angst gehabt. Es sei dann besser gegangen, als sie zusammen diskutiert hätten.
Die Geschädigte schätzte den Mann eher jünger als 23-jährig, sicher aber älter als 18. Er sei ca. 175 – 180 cm gross und schlank gewesen. Es sei ihr aufgefallen, dass entweder seine Schaufelzähne beschädigt gewesen oder ein Teil am Zahn gefehlt habe. Er habe Schweizerdeutsch gesprochen, die Haare seien dunkelbraun und kurz gewesen und er habe eine Brille getragen. Der Hautteint sei eher bleich und hell gewesen.
2.1.2 Am 6. Oktober 2018 führte die Polizei mit der Geschädigten eine Fotokonfrontation mit 8 Fotos durch (AS 155 ff.). Dabei erkannte sie keine der abgebildeten Personen als möglichen Täter.
2.1.3 Am 5. November 2018 wurde mit der Geschädigten eine Personenwahlgegenüberstellung mit 7 Personen durchgeführt (AS 168 ff.). Dabei bezeichnete sie einzig die Person Nr. 6 als möglichen Täter, dies auf Grund der Grösse, Postur und Haarfarbe (bei der Nr. 6 handelte es sich um den Beschuldigten, vgl. AS 124). Nachdem die gegenübergestellten Personen den Satz «Du laufsch äuä uf […]» gesagt hatten und die Geschädigte die Zähne der Personen sehen konnte, sagte sie erneut aus, dass die Person Nr. 6 der Täter sein könnte, weil die Zähne so dunkel seien (vgl. Bild AS 180). Sämtliche anderen Personen schloss die Geschädigte aus. Sie führte allerdings zudem aus, dass der Täter eine hellere Haut gehabt habe.
2.1.4 Am 16. November 2018 wurde die Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 226 ff.). Dabei bestätigte sie ihre Aussagen vom 28. September 2018.
Die Geschädigte führte aus, dass ihr der Mann bereits im Zug aufgefallen sei, dies wegen seiner grünen weisslichen Jacke, die einem einfach auffalle. Beim Aussteigen habe sie ihn aber nicht gesehen. Es sei eine breite Jacke gewesen, nicht eng anliegend, vorne mit Reissverschluss.
Sie sei auf die Idee gekommen, einen Asthma-Anfall vorzutäuschen, weil sie in der Pflege arbeite (die Geschädigte war damals im 2. Lehrjahr als Fachfrau Gesundheit). Die Lichtverhältnisse seien dort, wo er sie gepackt habe, gut gewesen.
Auf dem Heimweg habe sie ihn gefragt, warum er so etwas mache. Sie habe versucht, Sachen über ihn herauszufinden. Er habe ihr gesagt, dass er 23 Jahre alt sei und mit 18 ins Gefängnis gekommen sei. Er habe weiter gesagt, dass er arbeite, das Geld aber nicht reiche. Es komme ihr ganz komisch vor, dass man mit jemandem nach Hause läuft, den man versucht hat, zu überfallen. Vielleicht habe er irgendwas genommen, vielleicht etwas getrunken oder so. Sie habe dafür aber keine Hinweise, sie habe nichts «gschmöckt» oder so. Als sie im Haus gewesen sei, habe sie ihren Bruder geweckt und ihm gesagt, dass sie verfolgt worden sei. Sie sei in einem Schockzustand gewesen und habe ihm nicht alles erzählen können. Er sei dann runtergegangen und habe mit dem Täter gesprochen, aber nicht realisiert, dass dieser es war.
2.2 G.___
2.2.1 Der Bruder der Geschädigten, G.___, wurde am 6. Oktober 2018 polizeilich befragt (AS 181 ff.). Er führte aus, dass seine Schwester gegen Mitternacht in sein Zimmer gekommen sei. Sie habe einen schockierten Eindruck gemacht und ihm erzählt, dass sie ein Typ angegriffen und von ihr Geld gewollt habe. Er sei aus dem Haus gesprungen und habe mit dem Typen Auge in Auge diskutiert. Er habe ihn gefragt, ob er seine Schwester angegriffen habe, was der Typ verneint habe. Seine Schwester sei im Hauseingang gestanden und habe ihm zugerufen, dass dies der Typ sei. Darauf habe er ihm gesagt, er solle seine Schwester nie mehr anfassen. Der Typ habe sich darauf entschuldigt und gesagt, er habe dies eigentlich gar nicht gewollt. Er habe gesagt, dass er rund 300 Meter von hier wohne und habe mit der Hand Richtung […] gezeigt.
Er schätze die Grösse auf 175 cm und das Alter auf 18- bis 19-jährig. Er habe Schweizerdeutsch gesprochen. Er sei schlank gewesen und habe zu grosse Kleider getragen. Seine Haare seien dunkel oder schwarz gewesen und er habe eine Brille mit eckiger Form der Gläser getragen, die Gläser seien dick gewesen. Es seien ihm die Zähne aufgefallen; es hätten gefehlt, wo und wieviel könne er aber nicht sagen. Der Typ habe einen Kapuzenpullover getragen.
Bei der in der Folge durchgeführten Fotokonfrontation mit 8 Fotos bezeichnete G.___ drei Personen als möglichen Täter, darunter auch den Beschuldigten (AS 190). Zum Bild des Beschuldigten führte er aus, dass einzig die Kinnpartie nicht unbedingt stimmen würde, diese sei beim Täter ein wenig schmaler gewesen. Ansonsten stimme die Person auf dem Bild möglicherweise mit dem Täter überein, die Brille sehe auch ähnlich aus wie beim Täter.
2.2.2 Am 5. November 2018 wurde mit G.___ eine Personenwahlgegenüberstellung mit sieben Personen durchgeführt (AS 195 ff.).
G.___ bezeichnete vom optischen Eindruck her drei Personen als mögliche Täter (Nr. 3, 4 und 5). Nachdem jede Person den Satz «Du loufsch äuä uf […]» gesagt hatte, bezeichnete er nur noch die Person Nr. 3 als möglichen Täter, «vor allem wie er geredet und wie als seine Zähne gezeigt hat. Und wie er gelaufen ist, das wäre möglich. Einfach seine Körperhaltung und seine Bewegungen, darum ist es möglich» (AS 197). Bei Nr. 3 handelte es sich um den Beschuldigten.
2.2.3 Am 30. November 2018 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme mit G.___ (AS 200 ff.). Er bestätigte dabei seine bisherigen Aussagen und führte aus, dass ihm seine Schwester, nachdem er wieder ins Haus gegangen sei, gesagt habe, sie habe Atemprobleme vorgetäuscht, damit er (der Angreifer) in Panik komme.
Er sei, als er mit dem Täter gesprochen habe, nahe bei ihm gestanden, so wie man sich normal unterhält, dieser habe ihm noch die Hand geben wollen. Es sei dunkel gewesen, von der Person habe er die eckige Brille, die Zähne und die Oversize-Kleidung gesehen. Er habe eher dunkle Haare gehabt. Er habe ein paar Zähne gehabt, die richtig hässlich gewesen seien. Es hätten ein paar Zähne gefehlt. Er habe eine Gesichtsbehaarung gehabt, kein Dreitagebart, einfach unschön rasiert.
2.3 D.___
D.___ lernte den Beschuldigten im […] kennen, wo er mit ihm zusammenarbeitete. Am 2. November 2018 wurde er polizeilich befragt (AS 208 ff.). Er führte aus, dass er mit dem Beschuldigten ein gutes Verhältnis habe.
Er sei am 21. September 2018 mit dem Beschuldigten und weiteren Kollegen an der HESO in Solothurn gewesen. Der Beschuldigte sei zwischen 22.30 h und 23.00 h gegangen. Er habe gesagt, er müsse auf den Zug für nach Hause. Er (der Beschuldigte) sei «besoffen» gewesen. Der Beschuldigte habe Jeans und ein weisses Jäckli getragen, ein weisses «Masters of Hardcore»-Jäckli (Bild: AS 217).
Vor Obergericht sagte D.___ als Zeuge aus, der Beschuldigte sei am 21. September 2018 ca. eine Dreiviertelstunde vor ihm nach Hause gegangen, ca. um 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr. Wie er nach Hause gegangen sei, wisse er nicht mehr. Was der Beschuldigte für Kleider getragen habe, wisse er nicht mehr. Entweder eine schwarze Jacke oder ein Jäckchen mit der Aufschrift «Masters of Hardcore». Die Farbe sei «gräulich, zweifarbig, weiss-gräulich oder so» gewesen. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Man habe aber schon noch normal zusammen reden können. Er, D.___, habe keinen Kontakt mit dem Beschuldigten mehr.
2.4 Der Beschuldigte
2.4.1 Am 24. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (AS 35 ff.). Dabei führte er aus, dass ihm der vorgehaltene Sachverhalt vom 21. September 2018 gar nichts sage. Er wisse nicht, wo er am Abend des 21. September gewesen sei. Auf die ausdrückliche Frage, ob er am 21. September einen versuchten Raub gemacht habe, sagte der Beschuldigte: «Was erwarten Sie jetzt für eine Antwort. Ich weiss es nicht» (AS 48).
2.4.2 Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt nach vorläufiger Festnahme führte der Beschuldigte am 25. Oktober 2018 aus (AS 552 ff.), dass er bezüglich zwei Ausgängen an der Heso einen «Filmriss» habe. Er wisse noch, was er am 21. September 2018 bis 23:00 h oder 23:30 h gemacht habe. Danach wisse er nichts mehr. Er sei mit einem Kollegen in Hardcore-Kleidung im Ausgang gewesen. Dieser Kollege sei D.___. Er sei sicher, dass er die «Masters of Hardcore»-Jacke getragen habe. Er könne sich schlecht vorstellen, die Tat begangen zu haben, aber da er es nicht wisse, könne er es auch nicht ausschliessen.
2.4.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 (AS 82 ff.) führte der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass er am 22. September 2018 nach Sexseiten mit den Stichworten «tamil teen girls» und «Tamilin» gesucht habe, aus, dass er so ziemlich jeden Abend auf einer Pornoseite sei, dies sei nichts Spezielles (AS 85, 104).
2.4.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 (AS 429 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht erinnern könne. Er könne nichts dazu sagen. Er wohne nicht 300 Meter, sondern über einen Kilometer entfernt von der Geschädigten in […].
2.4.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 75 ff.) führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er gegen eine Frau losgehe; dies sei unterste Gürtellinie.
2.4.6 Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, keine Aussagen zur Sache mehr machen zu wollen.
3. Die weiteren Beweismittel
3.1 Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2018 erkennungsdienstlich erfasst. Die dabei hergestellten Fotos finden sich auf AS 124 ff.
3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 24. Oktober und 8. November 2018 wurden diverse Kleidungsstücke des Beschuldigten beschlagnahmt: grüner Kapuzenpullover, grüne Kapuzenjacke, weisse Jacke mit schwarzem Totenkopf (AS 120 ff.).
3.3 Erkenntnisse aus der Handy-Auswertung: Suche von Webseiten mit den Stichworten «Tamilin» und «Tamil teen girls» am 22. September 2018, 13:18 h – 13:24 h (Schlussbericht AS 111 ff.;137 ff.; 142). Dem Extraktionsbericht der Polizei Kanton Solothurn kann entnommen werden, dass der Beschuldigte auch zu anderen Zeiten Pornoseiten anwählte (AS 143: 23. September 2018, 13:40 h; AS 144: 28. September 2018, 12:09 h), bei keiner anderen Gelegenheit aber Seiten mit dem Stichwort «Tamilin».
3.4 Rückwirkende Teilnehmeridentifikation der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer 076 583 73 14 am Abend des 21. September 2018 (AS 110 f.):
- Um 18:41 h wies die Rufnummer den Antennenstandort […] (nahe Bahnlinie) auf;
- Um 19:47 h wies die Rufnummer den Antennenstandort […] auf;
- Um 23:12 h wies die Rufnummer den Antennenstandort […].
3.5 Gemäss ausgedruckten Zugverbindungen fuhr der Regio […], um 23:16 h Richtung […] ab und kam dort […] um 23:28 h an (AS 133).
Der Regio […] fuhr um 23:21 h in […Richtung…] ab. Um 23:34 h fuhr er in […] ein. Um 23:37 h hielt dieser Zug in […] und um 23:39 h in […] (AS 135).
3.6 Entwendung des Lieferwagens von H. zwischen dem 21. September 2018, 19:00 h und dem 22. September 2018, 06:00 h in […]. Im Innern des Lieferwagens, einem [...], wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt (AS 111). Der Schuldspruch der entsprechenden Vorhalte (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) sind vom Beschuldigten anerkannt und in Rechtskraft erwachsen.
3.7 Personenwahlgegenüberstellungen vom 5. November 2018:
- Die Geschädigte E.___ bezeichnete den Beschuldigten unter den 7 Wahlpersonen als einzigen möglichen Täter (AS 111; 168 ff.).
- Der Bruder der Geschädigten, G.___, erkannte den Beschuldigten unter 7 Wahlpersonen als möglichen Täter, wobei er dies mit der Art, wie er sprach und lief, mit seiner Körperhaltung und seinen Zähnen begründete (AS 111).
3.8 Die Geschädigte begab sich nach der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 auf Empfehlung des einvernehmenden Polizisten zu ihrem Hausarzt und reichte ein Arztzeugnis sowie eine Foto zu den Akten (AS 117, 127 f.). Gemäss Arztzeugnis stellte die Hausärztin I.___ am 28. September 2018 einen Stauts nach tätlichem Angriff und am Hals eine kleine Schürfung fest, ca. 2 – 3 cm. Das Foto (AS 127) passe genau zum Befund.
4. Beweiswürdigung
4.1 Allgemeine Ausführungen
4.1.1 Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt; in Anbetracht dieser Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung des Beschuldigten nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
4.1.2 Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»
4.2.1 Das Amtsgericht Solothurn Lebern hat eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen; darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (US 16-25).
Im Folgenden wird auf die wichtigsten Elemente eingegangen:
4.2.2 Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 21. September 2018 am Abend an der Heso in Solothurn aufhielt. Die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer verzeichnete um 18:41 h den Antennenstandort […] und um 19:47 h den Antennenstandort […]. Der Beschuldigte begab sich somit um ca. 19:00 h nach […]. Dort hielt er sich gemäss den Aussagen seines Kollegen D.___, mit dem er den Abend verbrachte, bis ca. 22:30 – 23:00 h auf. D.___ sagte aus, dass sich der Beschuldigte um diese Zeit von ihm verabschiedete und sagte, er müsse auf den Zug für nach Hause.
4.2.3 Um 23:12 h verzeichnete die Rufnummer des Beschuldigten den Antennenstandort […], der sich in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs befindet. Um 23:16 h fuhr der Regiozug […] vom Hauptbahnhof […] Richtung […] weg. Der Beschuldigte hat demnach diesen Zug bestiegen.
Nicht entscheidend ist der Umstand, dass die Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Regionalzug nicht als Beweismittel zur Verfügung stehen. Dies lässt sich damit erklären, dass die Aufnahmen nach einer kurzen Frist (i.d.R. 72 Stunden) gelöscht werden. Da sich die Geschädigte erst am 24. September 2018 zur Polizei begab und den Vorfall vom 21. September 2018 meldete, konnten die Aufnahmen nicht mehr erhältlich gemacht werden. Dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit im Regionalzug befand, ist anderweitig erstellt.
4.2.4 Die Geschädigte E.___ bestieg um 23:21 h in […] den Regiozug Richtung […], um nach Hause nach […] zu gelangen. Die Geschädigte führte aus, dass ihr der Mann, der sie in der Folge in […] von hinten gepackt habe, bereits im Zug aufgefallen sei.
Die Verteidigung brachte vor, die Geschädigte hätte im Zug mehr als genug Zeit gehabt, den Beschuldigten, der ihr ohnehin aufgefallen sei, zu beobachten. Es ist allerdings unzutreffend, hieraus ableiten zu wollen, die Geschädigte hätte später eine genaue Personenbeschreibung abgeben können bzw. den Beschuldigten anlässlich der Gegenüberstellung erkennen müssen. Denn im Zeitpunkt der Zugfahrt hatte die Geschädigte keine Veranlassung, sich das Signalement des Beschuldigten einzuprägen. Mit Blick auf den späteren Geschehensablauf, der sich überwiegend im Dunkeln und im Zustand der Aufregung abspielte, erscheint es verständlich, dass es der Geschädigten schwerfiel, sich an einzelne Details zu erinnern.
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ist dabei vorweg festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, diese in Frage zu stellen. Die Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen: Die Geschädigte schilderte den Ablauf der Ereignisse in diversen Einvernahmen konstant und gleichlautend, es liegt kein Belastungseifer gegenüber dem Täter vor, die Schilderungen enthalten zahlreiche Details, einen komplexen und ungewöhnlichen Handlungsablauf und zahlreiche Interaktionen zwischen dem Täter und der Geschädigten. Zudem werden sie, soweit sie die Ereignisse bei der Geschädigten zuhause betreffen, von ihrem Bruder bestätigt.
4.2.5 Mehrere Aussagen, welche die Geschädigte über den Täter machte, treffen auf den Beschuldigten zu:
Die Geschädigte führte aus, der Täter habe ihr gesagt, er sei 23 Jahre alt und sei ab seinem 18. Altersjahr während 5 Jahren im Gefängnis gewesen. Diese Angaben treffen auf den im Jahr 1995 geborenen Beschuldigten zu: Dieser sagte anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 aus, er sei vom 14. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2018 im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene im [...] gewesen. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Dezember 2018 (AS 671 ff.) erwähnte er zudem, sich von September bis Dezember 2013 im Aufnahmeheim Basel aufgehalten zu haben. Diese Zeitspanne entspricht knapp 5 Jahren.
Die Geschädigte führte weiter aus, der Täter habe ihr gesagt, er arbeite, habe jedoch trotzdem zu wenig Geld. Auch diese Aussage trifft auf den Beschuldigten zu; er arbeitete im September 2018 (noch) bei der Firma J.___.
Gemäss den Aussagen von G.___ sagte ihm der Täter, er wohne rund 300 Meter vom Wohnort der E.__ und G.___ ([…]) entfernt. Diese Aussage des Täters trifft nicht auf den Beschuldigten zu, da dieser im Tatzeitpunkt an der […] wohnte. Diese Adresse befindet sich rund 850 Meter östlich vom Wohnort der E.__ und G.___ und nicht in Richtung […]. Es kann hieraus aber nichts zur Entlastung des Beschuldigten abgeleitet werden. Auch wenn der Beschuldigte grundsätzlich zutreffende Aussagen gegenüber der Geschädigten und G.___ machte, ist es doch sehr unwahrscheinlich, diesen seinen Wohnort zu verraten. Insofern erscheint die Falschaussage des Beschuldigten nachvollziehbar.
Schliesslich trifft auf den Beschuldigten auch die Aussage des Täters zu, dieser habe bereits einmal gestohlen und sei dabei erfolgreich gewesen: Der Beschuldigte ist entsprechend vorbestraft (Urteil Jugendgericht Solothurn vom 18. Januar 2016, u.a. Schuldsprüche wegen Raub und Diebstahl, AS 803). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 21. September 2018 und mithin die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der persönlichen Bereicherung kein persönlichkeitsfremdes Verhalten des Beschuldigten darstellte.
4.2.6 Die Geschädigte beschreibt das Signalement des Täters in mehreren Punkten passend zum Beschuldigten, so bezüglich des Alters, der Grösse und Statur, der dunklen Haare und der Brille. Auch der Bruder der Geschädigten, der kurz mit dem Täter sprach und dabei nahe bei ihm stand, beschrieb Elemente, die zum Beschuldigten passen: junges Alter, schlank, dunkle Haare, Brille mit eckiger Form. Sowohl der Geschädigten als auch ihrem Bruder fielen die Zähne des Täters auf, die gefehlt hätten bzw. beschädigt gewesen seien (vgl. dazu Fotos der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten, AS 124 ff.).
Weder die Geschädigte noch ihr Bruder haben den Beschuldigten anlässlich der Personengegenüberstellungen vom 5. November 2018 eindeutig identifiziert. Beide bezeichneten ihn aber als einzigen möglichen Täter unter den ihnen gegenübergestellten sieben Personen.
4.2.7 Die Geschädigte sagte aus, dass der Täter eine «knallfarbige» weisse und grüne Jacke getragen habe. D.___sagte aus, der Beschuldigte habe ein »Masters of Hardcore»-Jäckli getragen, was auch der Beschuldigte selbst so aussagte.
Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurde am Domizil des Beschuldigten bzw. bei seinen Eltern eine entsprechende Jacke sichergestellt, die vor allem schwarz, an den Schultern und im unteren Drittel aber auch weiss ist. Sichergestellt wurden zudem ein grünes Oberteil mit Reissverschluss sowie ein grüner Pullover (AS 120 ff.).
Die von der Geschädigten beschriebene Kleidung des Täters passt somit nicht präzis zu den Aussagen des Beschuldigten und von D.___und auch nicht zu den sichergestellten Kleidungsstücken. Aus den diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten ergibt sich deshalb kein Indiz auf die Täterschaft des Beschuldigten. Umgekehrt entlastet dies den Beschuldigten auch nicht zusätzlich.
4.2.8 Ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten stellt dagegen sein Aussageverhalten dar: Der Beschuldigte hat die Tat nie dezidiert abgestritten, sondern wiederholt ausgesagt, dass er es nicht wisse. Er könne sich schlecht vorstellen, dass er die Tat begangen habe, aber da er es nicht wisse, könne er es auch nicht ausschliessen.
4.2.9 Der Beschuldigte anerkannte den erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zum Nachteil von H. in […] (Anklageschrift Ziff. 2.3). Diese Entwendung ereignete sich am 21. September 2018, zwischen 19:00 h und 22. September 2018, 06:00 h.
Der Beschuldigte befand sich gestützt auf die Erkenntnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation am 21. September 2018 ab 19:00 h – 23:00 h in […] (vgl. vorne, Ziff. 4.2.2). Die Entwendung des Motorfahrzeuges muss sich demnach zwischen 23:00 h und 06:00 h ereignet haben. Damit befand sich der Beschuldigte in dieser Zeit nachweislich einmal in […].
4.2.10 Schliesslich ist auf den Besuch des Beschuldigten auf Pornoseiten mit den Suchbegriffen «Tamilin» und «tamil teen girls» am 22. September 2018 zwischen 13:18 h und 13:24 h zu verweisen. Der Beschuldigte besuchte zwar regelmässig Pornoseiten, die Suche nach «tamil teen girls» nur wenige Stunden nach dem vorgehaltenen Sachverhalt weist aber doch darauf hin, dass die Begegnung des Beschuldigten mit der Geschädigten den Ausschlag für diese Suche gab.
4.2.11 Eine Gesamtwürdigung all dieser Indizien führt zum Schluss, dass es sich beim Täter, der am 21. September 2018, ca. 23:45 h, in [...] die Geschädigte E.___von hinten packte und versuchte, ihr Geld wegzunehmen, um den Beschuldigten gehandelt hat. Dieser war nachweislich in dieser Nacht nach 23:30 h in [...], die Geschädigte kannte diverse Ereignisse aus dem Leben des Beschuldigten und beschrieb ein in mehrerer Hinsicht zutreffendes Signalement des Beschuldigten. Zudem lässt die Suche des Beschuldigten nach «tamil teen girls» am 22. September 2018 ein kurz vorher erfolgtes Zusammentreffen mit der Geschädigten, die Tamilin ist, sehr stark vermuten.
4.2.12 Wenn der Beschuldigte der Täter war, hielt er sich gemäss den Aussagen der Geschädigten vor dem Übergriff im gleichen Zug auf wie diese. Der Beschuldigte muss deshalb, nachdem er in […] den Zug Richtung […] bestiegen hatte, nicht in [...], wo er wohnte, ausgestiegen sein, sondern weiter nach […] gefahren sein. Dort stieg er aus und bestieg den kurz darauf einfahrenden Regiozug, welcher aus […] kam und in dem die Geschädigte sass.
Es kann nicht geklärt werden, warum der Beschuldigte nicht in [...] ausstieg. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann dies auf mehrere Gründe zurückgeführt werden, etwa auf ein einfaches Versehen oder ein kurzes Einnicken. Letztlich muss und kann jedoch diese Frage offen gelassen werden.
4.2.13 Die vom Beschuldigten geltend gemachte umfassende Amnesie findet aus medizinischer Sicht keine Stütze. Der medizinische Sachverständige C.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Amnesien, wie sie vom Beschuldigten geschildert würden, untypisch seien. Typischerweise gebe es Erinnerungsinseln und in der Regel gebe es keinen scharfen Beginn und kein scharfes Ende. Bei einem sehr, sehr hohen Alkoholisierungsgrad könne eine umfassende Amnesie vorkommen, beim Beschuldigten gebe es aber Hinweise, dass es nicht so viel gewesen sei (S-L 97). Tatsächlich ergibt sich weder aus den Aussagen der Geschädigten noch ihres Bruders, dass der Täter stark betrunken war. Die Geschädigte lief mit dem Täter ein längeres Wegstück und führte mit diesem eine Diskussion. Dabei empfand sie das Verhalten des Täters zwar als «sehr speziell», dies aber, weil der Täter, der ihr Geld abzunehmen versuchte, sie nach der Tat nach Hause begleitete, und nicht zu Folge eines Alkohol- oder Drogenrausches. Die Geschädigte beschrieb den Täter vielmehr als ruhig und verhalten. Und auch der Bruder der Geschädigten schilderte kein «Weggetreten-Sein» des Täters, dieser habe sich am Schluss bei ihm entschuldigt und habe ihm die Hand geben wollen. Schliesslich spricht auch die Suche nach tamilischen Frauen am Folgetag für ein erhaltenes Erinnerungsvermögen und gegen eine umfassende Amnesie.
4.2.12 Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. 1 vorgehalten wird, ist damit erstellt.
5. Rechtliche Subsumtion
Hier kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im begründeten Urteil verwiesen werden (US 45 f.). Der Beschuldigte muss wegen versuchten Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden.
III. Anklageschrift Ziff. 2.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:
Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen im Zeitraum vom 21. September 2018, 19:00 Uhr, bis 22. September 2018, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte, in unrechtmässiger Aneignungs- und Bereicherungsabsicht den Lieferwagen Citroën Berlingo, SO-29'312 (Halter: H.___), nach möglichem Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug befanden, blieb es beim Versuch.»
2. Der unbestrittene Sachverhalt
2.1 Der Beschuldigte hat am 21. September 2018, zwischen 19:00 h und dem 22. September 2018, 06:00 h, in [...] den Lieferwagen [...], SO-29'312 zum Nachteil des Halters H.___ zum Gebrauch entwendet (Anklageschrift Ziff. 2.3). Es liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Schuldspruch vor. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Folge den Lieferwagen im gleichen Zeitraum in fahrunfähigem Zustand und ohne den erforderlichen Führerausweis lenkte (Anklageschrift Ziff. 2.4 und 2.5); auch diesbezüglich liegen rechtskräftige Schuldsprüche vor.
2.2 Das Fahrzeug wurde am 22. Oktober 2018 in [...] aufgefunden (AS 250 ff.). Im Rahmen der Spurensicherung wurden ab dem Lenkrad DNA-Spuren sichergestellt, die mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmten (AS 253 ff.). Das Fahrzeug wies keine Beschädigung auf, entwendet wurde nichts.
2.3 Auf den vom Lieferwagen hergestellten Fotos ist ersichtlich, dass der entwendete Lieferwagen offensichtlich als Geschäftsfahrzeug des Halters diente. Im hinteren Bereich des Fahrzeugs sind diverse Materialien gestapelt und eine Vorrichtung mit mehreren Schubladen für die Verstauung von Werkzeugen und weiteren Gegenständen eingebaut (AS 252). Die Schubladen waren bei der Auffindung des Fahrzeugs teilweise geöffnet; weiter sind auf einem Foto mehrere Gegenstände zu sehen, die auf der Ablagefläche vor dem Beifahrersitz liegen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
3.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe den Lieferwagen nach möglichem Deliktsgut durchsucht, habe also einen Diebstahl begehen wollen, sei dabei aber erfolglos geblieben.
3.2 In der Einvernahme vom 29. November 2018 führte der Beschuldigte aus, er könne zu den Vorhalten im Zusammenhang mit dem [...] nichts sagen (AS 66). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 bestritt der Beschuldigte eine Diebstahlsabsicht (AS 434).
3.3 Die Staatsanwältin begründete anlässlich ihres Parteivortrags vor der ersten Instanz den Vorhalt mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte wegen Einbruchdiebstahls mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Die Akten der Jugendanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft zeigten, dass es seinem Muster entspreche, reinzugehen, zu nehmen was es hat, Autoschlüssel nehmen und betrunken Auto fahren (S-L 107).
3.4 Für eine Diebstahlsabsicht des Beschuldigten sprechen die im Fahrzeug festgestellte Unordnung, mehrere Gegenstände auf dem Beifahrersitz und die herausgezogenen Schubladen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich fest montierte Schubladen, die zudem für die Verwendung in einem Motorfahrzeug konstruiert sind, während der Fahrt ohne externe Manipulation öffnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nach Wertgegenständen durchsucht hat.
3.5 Der Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 ist damit erstellt.
4. Rechtliche Subsumtion
Der Beschuldigte ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (US 39) wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) zu verurteilen.
IV. Anklageschrift Ziff. 3.1 und 3.2: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB)
begangen in der Nacht vom 22. September 2018, auf den 23. September 2018, 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht die Wohnung betrat und nach möglichem Deliktsgut und Fahrzeugschlüsseln durchsuchte, wobei sich sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Nachdem er von den Geschädigte vom Geschädigten bemerkt wurde und dieser Nachschau hielt, liess er von seinem Vorhaben ab verliess mit dem zwischenzeitlich behändigten Auto- Wohnungs- und Hausschlüsseln die Wohnung.
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen in der Nacht vom 22. September 2018, auf den 23. September 2018, in [...], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte gegen den Willen des Berechtigten zwecks Diebstahl bzw. Beschaffung eines Fahrzeugs bzw. Schlüssels dazu (vgl. Ziff. 3.1. und 3.3. ff.) unrechtmässig in die Wohnung des Geschädigten eindrang und darin verweilte.
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen, am 27. September 2018, 16:30 h, bis 28. September 2018, ca. 02:00 h am Domizil von F.___ in [...], dessen PW Hyundai ROK entwendet und mit diesem ohne erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein (Anklageschrift Ziff. 3.4, 3.5 und 3.6). Die diesbezüglichen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
3.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Nacht vom 22. September 2018 auf den 23. September 2018 die Wohnung des Geschädigten F.___ betreten und dort den Auto-, Wohnungs- und Hausschlüssel entwendet. Dabei habe er die Wohnung zusätzlich nach weiterem Deliktsgut durchsucht; als der Geschädigte Nachschau gehalten habe, habe er die Wohnung verlassen (Anklageschrift Ziff. 3.1 und 3.2).
3.2 Der Geschädigte F.___ meldete sich nach der Entwendung seines PWs am 28. September 2018 bei der Polizei und wurde in der Folge als Auskunftsperson befragt (AS 277 ff.). Er führte aus, dass er in der Nacht von Samstag auf den Sonntag (22./23. September) das Gefühl gehabt habe, es sei jemand in seine Wohnung, die er nie abschliesse, gekommen. Er habe komische Geräusche gehört, dann aber nichts festgestellt. Die Zeit wisse er nicht mehr. Am Sonntag habe er dann das Fehlen des Auto-, Wohnungs- und Hausschlüssels bemerkt. Er habe gedacht, er habe die Schlüssel verlegt. Erst als die Polizei gekommen sei und sich herausgestellt habe, dass sein PW entwendet worden sei, habe er das Fehlen der Schlüssel bei der Polizei gemeldet.
3.3 Der Beschuldigte machte zu den Vorhalten keine substantiellen Aussagen. Am 24. Oktober 2018 führte er aus, dass er jeden Abend während zwei Wochen von Mittwoch bis Sonntag an der Heso gewesen sei und massiv Alkohol getrunken habe (AS 47; die Heso 2018 fand vom 21. – 30. September statt). F.___ kenne er, dies sei sein Nachbar (AS 46). Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 25. Oktober 2018 bestritt der Beschuldigte, in die Wohnung von F.___ geschlichen zu sein (AS 561).
3.4 Gemäss Auswertung des vom Beschuldigten benutzten Handys schrieb dieser am 23. September 2018, 11:46 h, an diverse Kollegen in einem WhatsApp-Chat folgende Nachricht: «bi no ad Heso gange bis am vieri» (AS 268).
3.5 Anlässlich der am 24. Oktober 2018 am Domizil des Beschuldigten am [...] in [...] durchgeführten Hausdurchsuchung wurden diverse Schlüssel sichergestellt, die nicht zugeordnet werden konnten. Zudem wurden eine Identitätskarte auf den Namen Q.___ sowie diverse Passfotos einer unbekannten weiblichen Person sichergestellt (AS 477).
3.6 Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer 076 583 73 14 ergab folgende Standorte:
- 23. September 2018, 02:26 h: […] (Dach Stadtpolizei in unmittelbarer Nähe des Heso-Geländes)
- 23. September 2018, 03:53 h: [...], [...] (Nähe Domizil des Beschuldigten am [...])
3.7 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.7.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 27./28. September 2018 den PW von F.___ zum Gebrauch entwendete und diesen ohne den erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand lenkte. Offensichtlich verfügte der Beschuldigte somit über den Fahrzeugschlüssel des PWs.
3.7.2 Der Beschuldigte konnte oder wollte keine Aussagen zur Frage, wie er zu den Schlüsseln gekommen ist, zu Protokoll geben. Der Beschuldigte wohnte im gleichen Mehrfamilienhaus wie F.___ und kannte diesen. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 22. September auf den 23. September 2018 in […] an der Heso aufhielt und vor 04:00 h in alkoholisiertem Zustand an sein Domizil in [...] zurückkehrte.
3.7.3 Es kann dem Beschuldigten aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er in der Nacht vom 22. September 2018 auf den 23. September 2018 die Wohnung von F.___ betreten und den Fahrzeugschlüssel des PW gestohlen hat. Die Aussagen von F.___ erweisen sich letztlich als zu wenig präzis, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Das blosse Gefühl, es habe sich jemand in der Wohnung befunden, genügt nicht. F.___ hätte sonst auch kaum fünf Tage lang das Gefühl gehabt, den Fahrzeugschlüssel verlegt zu haben. Sodann entspricht es auch nicht dem üblichen Vorgehen des Beschuldigten, erst mehrere Tage nach dem Diebstahl des entsprechenden Schlüssels mit dem Fahrzeug zu fahren. Es lässt sich demnach nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt in der Wohnung von F.___ war. Für einen anderen Zeitpunkt fehlen sodann jegliche Anhaltspunkte.
3.7.4 Die Vorhalte gemäss Ziffer. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift sind nicht erstellt.
4. Rechtliche Subsumtion
Der Beschuldigte ist von den Vorhalten des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) freizusprechen.
V. Anklageschrift Ziff. 4.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:
Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen im Zeitraum vom 27. September 2018, 17:00 Uhr, bis am 28. September 2018, 06:30 Uhr, in […], indem der Beschuldigte, in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, den Lieferwagen […], nach möglichem Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug befanden, blieb es beim Versuch.
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 27. September 2018, 17:00 h bis am 28. September 2018, 06:30 h, das umfriedete Gelände der M.___ betreten zu haben, um dort den Lieferwagen […] zum Gebrauch zu entwenden (Anklageschrift Ziff. 4.2, 4.3). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) u7nd versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Die diesbezüglichen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
3.1 Bestritten ist vom Beschuldigten der Vorhalt, er habe im Lieferwagen in unrechtmässiger Aneignungs- und Bereicherungsabsicht nach Wertgegenständen gesucht.
3.2 Gemäss Strafanzeige (AS 303 ff.) herrschte in der Fahrerkabine eine Unordnung und das Handschuhfach war geöffnet. Im Laderaum habe sich eine Wolldecke befunden, die gemäss Aussagen des Geschädigten eigentlich in die Fahrerkabine gehöre. Das Fahrzeug war zur Tatzeit unverschlossen (Foto AS 51). Am Sitz vorne Mitte im Fahrzeug wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt (AS 308 f.).
3.3 Der Beschuldigte machte auch zu diesem Vorhalt keine substantiierten Aussagen. Am 24. Oktober 2018 führte er aus, sich nicht an die Nacht vom 27./28. September 2018 erinnern zu können (AS 35 ff.). In gleichem Sinn sagte er am 25. Oktober 2018 und 29. November 2018 aus (AS 54 ff.; 552 ff.).
3.4 Die gemäss Strafanzeige im Fahrzeug festgestellte Unordnung stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nach Deliktsgut durchsucht hat. Der vorgehaltene Sachverhalt entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, die von ihm zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeuge nach Deliktsgut zu durchsuchen. Entsprechend wurde bereits im Fall des Diebstahls z.Nt. von H.___ (AKS Ziff. 2.1; siehe E. III hiervor) aufgrund der im Fahrzeug festgestellten Unordnung bzw. der herausgezogenen Schubladen auf eine Diebstahlsabsicht geschlossen.
Dazu kommt, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen zur gleichen Zeit und am selben Ort das Helmfach eines Motorrades gewaltsam öffnete und dieses durchsuchte (vgl. dazu nachstehend Ziff. VI.). Das Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Vorhalt bestätigt, wie nachstehend ausgeführt wird, seine Diebstahlsabsicht. Wenn nun der Beschuldigte bei der Suche nach Wertgegenständen im Helmfach des Motorrades erfolglos blieb und erstellt ist, dass er sich zur gleichen Zeit auch im Lieferwagen […] aufhielt, sprechen die dort angetroffene Unordnung und das offene Handschuhfach auch in diesem Fall für eine Absicht des Beschuldigten, nach Wertgegenständen zu suchen, um diese zu entwenden.
4. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, aus dem Fahrzeug Wertgegenstände zu entwenden. Er ist deshalb wegen versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
VI. Anklageschrift Ziff. 5.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:
Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen im Zeitraum vom 27. September 2018, 17:00 Uhr, bis am 28. September 2018, 06:45 Uhr, in […], indem der Beschuldigte, in der Absicht sich unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, das Helmfach des Motorrades […], nach möglichem Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich keine Wertgegenstände im Helmfach des Motorrades befanden, blieb es beim Versuch.
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 27. September 2018, 17:00 h, bis am 28. September 2018, 06:45 h, in […] beim Motorrad L.___ mittels Gewalt das Helmfach aufgerissen zu haben (Foto AS 52). Zudem versuchte er in alkoholisiertem Zustand, das Motorrad zum Gebrauch zu entwenden (Anklageschrift Ziff. 5.2, 5.3). Die entsprechenden Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
3.1 Bestritten ist die dem Beschuldigten vorgehaltene Absicht, das Helmfach nach möglichem Deliktsgut zu durchsuchen und dieses zu entwenden (AKS Ziff. 5.1).
3.2 Gemäss Strafanzeige vom 9. Oktober 2018 wurde das gewaltsam geöffnete Helmfach durchsucht, ohne dass jedoch etwas entwendet worden sei (AS 317 f.). Dem Untersuchungsbericht (DNA) vom 16. November 2018 kann entnommen werden, dass ab der Lehne des Rollersitzes von blutartigen Antragungen Spuren sichergestellt wurden, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmten (AS 321 f.).
3.3 Der Beschuldigte wollte oder konnte auch zu diesem Vorhalt keine substantiierten Aussagen machen.
3.4 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Helmfach gewaltsam öffnete. Der Beschuldigte wurde wegen dieses Verhaltens wegen geringfügiger Sachbeschädigung und versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch rechtskräftig schuldig gesprochen; es ist also erstellt, dass er im Helmfach nach dem Zündschlüssel des Motorrades suchte.
3.5 Die Suche nach dem Zündschlüssel kann jedoch nicht die einzige Motivation des Beschuldigten gewesen sein, das Helmfach gewaltsam zu öffnen, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Fahrzeuglenker den Zündschlüssel nach Beendigung der Fahrt an dieser Stelle deponiert. Vielmehr befinden sich Zündschlüssel und Schlüssel für das Helmfach oft am gleichen Schlüsselbund und der Fahrer trägt diesen auf sich. Die Aussicht, im Helmfach bezüglich des Zündschlüssels fündig zu werden, war deshalb gering. Dies muss auch dem Beschuldigten, der eine grosse Affinität zu Autos und Motorrädern hat, bewusst gewesen sein. Aus diesem Grund ist es sehr unwahrscheinlich, dass seine Motivation bei der Öffnung des Helmfachs einzig in der Suche nach dem Zündschlüssel bestand. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er gleichzeitig beabsichtigte, nach Wertgegenständen zu suchen und diese zu entwenden.
3.6 Der Beschuldigte hat sich deshalb des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VI. Anklageschrift Ziff. 6.1: Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:
Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen im Zeitraum vom 28. September 2018, ca. 01:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr (Entwendungszeitpunkt), in [...], Fabrikareal, z.Nt. von N.___, v.d. S.___, indem der Beschuldigte, in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, den unverschlossenen Lieferwagen […], nach möglichem Deliktsgut durchsuchte, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Da sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug befanden, blieb es beim Versuch.
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte entwendete im Zeitraum vom 28. September 2018, ca. 01:00 h bis ca. 14:00 h in [...], zum Nachteil der N.___ den Lieferwagen […] und fuhr damit unter dem Einfluss von Alkohol sicher bis nach [...]. Der Beschuldigte wurde deshalb wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG), Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. s SVG) erstinstanzlich schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
3.1 Bestritten ist die dem Beschuldigten vorgehaltene Absicht, den unverschlossenen Lieferwagen in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht nach möglichem Deliktsgut durchsucht zu haben.
3.2 Gemäss Strafanzeige vom 28. September 2018 war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Entwendung unverschlossen. Der Zündschlüssel befand sich im Ablagefach der rechten vorderen Türe. Mit Ausnahme des Paket Trolleys, der im Warenraum deponiert war, war das Fahrzeug leer (AS 332 f.).
3.3 Das Fahrzeug wurde am 29. September 2018, 18:00 h, in [...] aufgefunden; Gegenstände fehlten keine (AS 334 f.; Fotos AS 342).
3.4 Der Beschuldigte machte auch zu diesem Vorhalt keine substantiierten Aussagen. Am 24. Oktober 2018 führte er aus, dass er jeden Abend während zwei Wochen von Mittwoch bis Sonntag an der Heso gewesen sei und massiv Alkohol getrunken habe (AS 47; die Heso 2018 fand vom 21. – 30. September statt). Bei der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 25. Oktober 2018 konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern (AS 561). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 führte der Beschuldigte aus, er könne dazu nichts sagen (AS 437).
3.5 Der Beschuldigte verbrachte den Abend des 28. September 2018 (Freitag) an der Heso und konsumierte dort offensichtlich erhebliche Mengen Alkohol. Auf dem Heimweg entwendete er in [...] den Lieferwagen […] und fuhr mit diesem bis nach [...], wo das Fahrzeug am nächsten Tag wieder aufgefunden wurde. Im Laderaum des Lieferwagens befand sich einzig ein Paket Trolley, ansonsten war das Fahrzeug leer. Es ist deshalb unklar, was der Beschuldigte in diesem leeren Fahrzeug hätte durchsuchen und sich unrechtmässig aneignen können. Eine Absicht, Wertgegenstände zu entwenden, ist nicht erstellt. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sich beim Handschuhfach oder an anderer Stelle des Fahrzeuges Spuren oder Hinweise dafür ergeben hätten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug effektiv durchsucht hat.
3.6 Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt des versuchten Diebstahls freizusprechen.
VII. Anklageschrift Ziff. 7.2 und 8.1: Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgehalten:
Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
begangen im Zeitraum vom 30. September 2018, ca. 01:00 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in [...], Wohnung, Eingangsbereich, z.Nt. von O.___, P.___ und Q.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht die Wohnung betrat und sie nach Deliktsgut und Autoschlüsseln durchsuchte, wobei sich sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag richtete. Nachdem er von den O.___ dabei überrascht worden ist, liess er von seinem Vorhaben ab verliess mit dem zwischenzeitlich behändigten Deliktsgut die Wohnung. Konkret entwendete der Beschuldigte:
von O.___:
- einen USB-Stick Marke IBL, ca. CHF 80.00,
- einen Wohnungsschlüssel, ca. CHF 50.00,
von P.___:
- zwei Hausschlüssel, à
je ca. CHF 50.00, total CHF 100.00,
- einen USB-Stick Marke IBL, ca. CHF 20.00,
- einen Schlüsselanhänger Roxy, ca. CHF 40.00,
von Q.___:
- Hausschlüssel […] mit
Büschelanhänger, ca. CHF 50.00.
- Fahrzeugschlüssel PW […].
Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
begangen im Zeitraum vom 30. September 2018, ca. 01:00 Uhr bis ca. 04:00 Uhr bis spätestens am 8. Februar 2018 [sic 2019], um 18:00 Uhr, in [...], […], bis [...], […] (Auffindungsort), evtl. auch anderswo, z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht den Personenwagen […], der Geschädigten nach möglichem Deliktsgut durchsuchte und schliesslich mehrere Passfotos, eine entwertete ID lautend auf den Namen Q.___ (Tochter der Geschädigten), zwei Hartschalenkoffer Marke […]. P.___ und diverse Damenkleider im Gesamtwert von mindestens ca. CHF 540.00 wegnahm.
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte entwendete im Zeitraum vom 30. September 2018, ca. 01:00 h, bis ca. 04:00 h, in [...], Konzertsaal den PW […] von Q.___ und fuhr mit diesem mindestens die Fahrstrecke bis zur […] in [...], wo der PW am 8. Februar 2019 aufgefunden wurde (AS 418 f.). Der Beschuldigte fuhr mit dem PW ohne den erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand. Die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und in fahrunfähigem Zustand, qualifizierte Atemalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), sind in Rechtskraft erwachsen (Anklageschrift Ziff. 8.2, 8.3 und 8.4).
3. Der bestrittene Sachverhalt
3.1 Der Beschuldigte bestreitet gemäss Berufungserklärung nicht (mehr), die Wohnung von O.___ betreten und dort Gegenstände entwendet zu haben. Er bestreitet auch nicht, aus dem PW […] Gegenstände entwendet zu haben. Er macht aber in beiden Fällen geltend, seine Absicht hätte sich einzig auf geringe Vermögenswerte gerichtet.
3.2 Am 30. September 2018 meldete O.___ auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass er zwischen 01:00 h – 04:00 h im Eingangsbereich seiner Wohnung an der [...] eine unbekannte Person festgestellt habe. Diese habe in alkoholisiertem Zustand gesagt: «sorry, sorry, hami verirrt». Erst im Verlauf des Tages hätten er und seine Freundin (P.___) bemerkt, dass diverse Schlüssel und der PW […] fehlten. Halterin des PW war Q.___, die Mutter von P.___, die zur Tatzeit zu Besuch bei O.___ weilte.
Gemäss Strafanzeige wurden diverse Hausschlüssel, diverse USB-Sticks sowie ein Reisekoffer, der sich im PW […] befand, gestohlen (AS 385 ff.).
3.3 Der Beschuldigte konnte zu diesem Vorhalt nichts sagen (AS 438). Er könne nur sagen, dass er zu diesem Zeitpunkt an der Heso gewesen sei (AS 86).
3.4 O.___ beschrieb den Täter wie folgt: Zwischen 23 – 30-jährig, ca. 180 – 190 cm gross, mittlere Statur, bleiche Hautfarbe im Gesicht mit unreiner Haut, Brillenträger. Der Unbekannte habe einen schwarzen Kapuzenpullover mit der Aufschrift […] getragen (AS 350). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Oktober 2018 wurde am Domizil des Beschuldigten ein entsprechender Pullover sichergestellt (AS 393).
3.5 Am Sonntag, 30. September 2018, 03:02 h, verzeichnete die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer den Antennenstandort [...]. Diese Antenne befindet sich bei der […] in unmittelbarer Nähe des Heso-Geländes (AS 351).
3.6 Die Polizei hat vom aufgefundenen PW diverse Fotos erstellt (AS 356 ff.). Auf dem Beifahrersitz und dem Boden liegen verschiedene Gegenstände (AS 366, 369), während das Handschuhfach leer war (AS 368). Im Fahrzeug stellte die Polizei Bargeld sicher (CHF 46.15; Euro 4), welches der Halterin am 12. April 2019 übergeben wurde (AS 382 ff.).
3.7 Der Fahrzeug-Halterin Q.___ wurden am 6. Dezember 2018 diverse Gegenstände zurückgegeben, die am Domizil des Beschuldigten sichergestellt und ihr zugeordnet werden konnten (AS 397 ff.):
- 1 Flachschlüssel (befand sich mit den Fahrzeugschlüsseln im Eingangsbereich der Wohnung O.___)
- Gelöschte ID-Karte von R.___, der Tochter von Q.___ (befand sich im Handschuhfach des PW)
- Passfotos (befanden sich im Handschuhfach des PW)
3.8 Die Staatsanwaltschaft telefonierte am 28./29. Mai 2019 mit P.___ und Q.___ betreffend die als gestohlen gemeldeten Koffer. Aus den Aussagen der beiden Frauen ergab sich, dass sich im PW zwei Samsonite-Koffer befunden hätten, die entwendet worden seien. Der Grund sei der damalige Umzug von P.___ gewesen. Die Mutter habe ihrer Tochter deshalb die zwei Koffer gegeben.
3.9 Gestützt auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 30. September 2018 um 03:00 h im Bereich des Heso–Geländes und damit in [...] aufhielt. Es ist unbestritten, dass er den PW von Q.___ entwendet hat. Die Beschreibung, welche O.___ von der Person gab, welche er im Eingangsbereich seiner Wohnung überraschte, schliesst den Beschuldigten zumindest nicht aus. Da keine Erklärung dafür, wie der Beschuldigte in den Besitz des PW-Schlüssels gekommen sein könnte, ersichtlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich die Wohnung von O.___ betreten und dort den Schlüssel für den PW [...], aber auch weitere Schlüssel sowie zwei USB-Sticks entwendet hat. Dies wird nun vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten.
3.10 Der Beschuldigte entwendete in der Wohnung mehrere Schlüsselbunde sowie zwei USB-Sticks. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass er in der fremden Wohnung bei Dunkelheit sehr schnell handeln musste und deshalb entwendete, was ihm in die Finger kam. Es ist lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Wohnung in der Absicht betrat, lediglich einen geringen Vermögenswert entwenden zu wollen. Vielmehr muss es als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten die Höhe der entwendeten Vermögenswerte egal war. Bei dieser Ausgangslage ist die Anwendung von Art. 172ter StGB aber ausgeschlossen (Trechsel/Crameri in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 172ter StGB N 6).
Der Beschuldigte muss diesbezüglich deshalb wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen werden.
3.11 Wie erwähnt, ist die Entwendung des PW [...] durch den Beschuldigten und auch die Entwendung von Gegenständen aus dem PW unbestritten. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden am Domizil des Beschuldigten eine entwertete ID einer Tochter von Q.___ sowie Passfotos von ihr bzw. ihren Kindern sichergestellt. Der Beschuldigte hat somit diese Gegenstände aus dem PW entwendet. Das leere Handschuhfach bzw. die Gegenstände auf dem Beifahrersitz bzw. am Boden des Beifahrersitzes sprechen denn auch für eine Durchsuchung des PW durch den Beschuldigten. Diese kann nur der Suche nach Wertgegenständen geschuldet gewesen sein. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte das im PW liegende Bargeld offensichtlich übersehen hat. Die Aussagen, welche die PW-Halterin und ihre Tochter zum Deliktsgut machten, sind glaubhaft. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte die genannten Gegenstände, aber auch die 2 Hartschalenkoffer sowie diverse Damenkleider im Gesamtwert von CHF 540.00 gestohlen hat. Er konnte im Vorfeld nicht wissen, was sich in den Koffern befand. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist deshalb auch in diesem Fall erfüllt.
VIII. Zusammenfassung
1. Der Beschuldigte ist wie folgt von folgenden Vorhalten freizusprechen:
- Diebstahl (AKS Ziff. 3.3); die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3.3 als nicht erstellt erachtet (US 30). Sie hat diese Anklageziffer dann aber bei der rechtlichen Würdigung (US 37 ff.) und im Dispositiv «vergessen». Es muss deshalb nun der Freispruch noch «nachgeholt» werden.
- Mehrfacher versuchter Diebstahl (AKS Ziff. 3.1, 6.1)
- Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 3.2)
Betreffend die Vorhalte des versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AKS Ziff. 4.4 u. 5.4) haben zufolge der «ne bis in idem»-Problematik keine formellen Freisprüche zu ergehen.
2. Der Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen wegen:
- mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 4.2, 7.1);
- mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.3, 3.4, 4.3 (Versuch), 5.3 (Versuch), 6.2, 8.2)
- Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AKS Ziff. 2.5, 3.6, 6.4, 8.4)
- Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (AKS Ziff. 2.4, 3.5, 6.3, 8.3)
- geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 5.2)
3. Der Beschuldigte muss zusätzlich wie folgt schuldig gesprochen werden:
- Versuchter Raub (AKS Ziff. 1)
- Mehrfacher Diebstahl (AKS Ziff. 7.2, 8.1)
- Mehrfacher versuchter Diebstahl (AKS Ziff. 2.1, 4.1, 5.1)
IX. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.4 Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).
1.5 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).
1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).
1.6.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1. Sanktionsart
Vorweg ist bezüglich der Strafart festzustellen, dass der Beschuldigte zweimal jugendgerichtlich sanktioniert werden musste und er am 3. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen versuchten Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu 180 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt werden musste, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschuldigte wurde während der Probezeit erneut straffällig und dabei einschlägig rückfällig. Er machte sich erneut (u.a.) wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das SVG schuldig. Unter diesen Umständen kann die Ausfällung einer Geldstrafe für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte nicht in Frage kommen, nachdem die – härtere – Sanktion einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht zu einem rechtskonformen Verhalten anhalten konnte. So wurde denn auch von Seiten der Verteidigung kein anderslautender Antrag gestellt.
2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
2.1 Das schwerste Delikt ist vorliegend der versuchte Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2.1 Tatkomponenten
Der Beschuldigte fiel die Geschädigte mitten in der Nacht von hinten an und verlangte von ihr die Herausgabe von Geld. Er gelangte nicht an sein Ziel, so dass bei der Geschädigten kein Vermögensschaden eintrat. Selbstverständlich löste das Vorgehen des Beschuldigten bei ihr aber trotzdem einen erheblichen Schrecken aus. So sagte ihr Bruder aus, seine Schwester habe einen schockierten Eindruck gemacht. Auch hatte die Tat Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Geschädigten. Sie hatte nach dem Übergriff Angst, das Haus bei Dunkelheit alleine zu verlassen. Sie musste ihren Lehrbetrieb bitten, ihr vorläufig keine Nachtschichten mehr zuzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht geplant hatte, sondern die Geschädigte spontan als Opfer auswählte, als er sie im Zug sah. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er von der Geschädigten abliess, als diese einen Asthmaanfall vortäuschte; damit manifestierte er, dass er sein Ziel nicht um jeden Preis bzw. mit dem Risiko einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Opfers erreichen wollte. Die Absicht des Beschuldigten war kaum auf die Erzielung eines hohen Geldbetrages ausgerichtet, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine junge Frau, die aus dem Ausgang auf dem Heimweg ist, grosse Beträge auf sich trägt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, materiellen Motiven, was allerdings beim Tatbestand des Raubes regelmässig der Fall ist. Er hätte sich, da er zur Tatzeit über eine feste Anstellung verfügte, ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können.
Insgesamt ist, da die Absicht des Beschuldigten auf die Aneignung eines geringen Geldbetrages gerichtet war und er spontan handelte, das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.
2.2 Das psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2018 (AS 697 ff.)
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasste C.___, […], über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten, welches er am 27. Dezember 2018 vorlegte. Das Gutachten beruht auf den Akten der Strafuntersuchung, den Akten früherer Strafverfahren sowie Explorationen von total 4 ½ Stunden.
Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0). Beim Beschuldigten zeigten sich deutliche Auffälligkeiten im Bereich der Affekte, der Kognition und der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen zeigen, welche bis in die Jugend zurückgeführt werden könnten. Das Störungsbild sei schwer ausgeprägt. Der emotional instabile Anteil zeige sich in chronischen Gefühlen von Leere und plötzlichem Stimmungskippen. Zu diesem Anteil gehöre auch selbstschädigendes, impulsives Verhalten wie z.B. massiver Substanzmissbrauch oder rücksichtloses Fahren. Der narzisstische Anteil liege beim Beschuldigten in einer tiefgehenden Selbstwertproblematik. Der dissoziale Anteil schliesslich liege in der andauernden Verantwortungslosigkeit und der Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Dies zeige sich beim Beschuldigten auch sehr ausgeprägt in den wiederholten Angaben von Amnesien für die gezeigte Delinquenz.
Der Gutachter diagnostiziert im Weiteren ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie ein Klinefelter-Syndrom (Chromosomenanomalie; ICD-10:Q98.0). Die Störung könne mit einer Intelligenzminderung einhergehen; beim Beschuldigten liege ein Gesamt-IQ von 91 vor, was einer Intelligenz im unteren Normbereich entspreche.
Zur Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, dass zu Folge des affektiv emotionalen und dissozialen Anteils der Persönlichkeitsstörung und dem Einfluss von Alkohol die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit zur Tatzeit in leichtem Mass vermindert gewesen sei. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Amnesie sei wissenschaftlich nicht zu belegen. Es gebe bei der Tatschilderung durch das Opfer keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Orientierung zur eigenen Person oder zur Situation. Die Amnesie sei erst nach der Tat eingetreten und habe keinen Einfluss auf die Fähigkeit, das Unrecht des Handelns zu erkennen und sich entsprechend danach zu verhalten.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.___ dazu ergänzend aus, dass die Amnesien, wie sie vom Beschuldigten geschildert würden, untypisch seien. Typischerweise gebe es Erinnerungsinseln und in der Regel gebe es keinen scharfen Beginn und kein scharfes Ende. Bei einem sehr, sehr hohen Alkoholisierungsgrad könne eine umfassende Amnesie vorkommen, beim Beschuldigten gebe es aber Hinweise, dass es nicht so viel gewesen sei (S-L 97). Vor Obergericht führte C.___ aus, dass sich Amnesien weder belegen noch widerlegen liessen. Es falle vorliegend aber schon auf, dass sich der Beschuldigte zwar gut erinnere, dann aber jeweils bei den Delikten eine Amnesie geltend mache. Die erstinstanzlich getätigten Aussagen, dass Erinnerungsinseln untypisch seien, bestätigte der Sachverständige.
Der Gutachter bejaht eine in leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit bei Annahme eines spontanen Tatentschlusses und einer Enthemmung durch Alkohol auch in den Fällen der Entwendungen von Fahrzeugen zum Gebrauch. Einzig im Fall des Diebstahls des Autoschlüssels von F.___ (AKS Ziff. 3.1 und 3.2) und der erst später erfolgten Entwendung des PW zum Gebrauch verneinte der Gutachter infolge des zeitlich gestaffelten Vorgehens die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit.
Die Prüfung der Legalprognose nahm der Gutachter unter Verwendung der Instrumente Psychopathy, VRAG sowie der Kriterienliste nach Dittmann vor. In einer Gesamtbeurteilung kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten ein sehr hohes Rückfallrisiko erneuter Delinquenz in allen bisher gezeigten Bereichen (Raubdelinquenz, Eigentumsdelikte, Strassenverkehrsdelikte) bestehe.
Zur Frage einer Massnahme schliesslich führte der Gutachter aus, dass die beim Beschuldigten vorliegenden erheblich schweren psychischen Störungen mit seiner Delinquenz in engem Zusammenhang stünden. Der Beschuldigte sei Massnahme bedürftig, wobei eine ambulante Massnahme auf Grund der hohen Rückfallgefahr nicht ausreiche. Die Massnahme für junge Erwachsene im [...] habe das Rückfallrisiko nicht wesentlich senken können. Eine erneute solche Massnahme sei deshalb nicht geeignet. Die schnelle Rückfälligkeit des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus dem [...] habe gezeigt, dass in der jahrelangen Massnahme keine ausreichende Störungseinsicht und Risikomanagement habe entwickelt werden können. Der Gutachter verneinte auch die Geeignetheit einer Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB, da beim Beschuldigten die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund stehe. Betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB führte der Gutachter aus, dass die Erfolgsaussichten auch bei einer solchen Massnahme nicht gut seien, man heute aber auch nicht sagen könne, dass der Beschuldigte nicht therapierbar sei. Ungünstig seien in diesem Zusammenhang die langen Verfahrensdauern, die im Kanton Solothurn regelmässig festzustellen seien. Ein Täter, der im Zeitpunkt der Anordnung einer stationären Massnahme die Grundstrafe bereits verbüsst habe, sei schwer für einen Massnahmenvollzug zu motivieren.
Unter Berücksichtigung der im psychiatrischen Gutachten attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe für die vollendete Tat ist deshalb im Rahmen zwischen 6 – 44 Monaten und dort im unteren Bereich festzusetzen. Die vollendete Tat wäre mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt und es sich um einen unvollendeten Versuch handelt, ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Drittel vorzunehmen. Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Asperation
3.1 Diebstahl und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 7.2 und 7.1): Betreten der Wohnung von O.___
Das Betreten einer Wohnung in der Absicht der unrechtmässigen Aneignung bedeutet für den Wohnungsinhaber einen massiven Eingriff in seine Privatsphäre. Der Beschuldigte betrat die Wohnung des Geschädigten zu einer Zeit, da er mit dessen Anwesenheit rechnen musste. Offenbar stand die Wohnung aber offen, so dass kein Einbruchdiebstahl vorliegt. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl beträgt sechs Monate, sodass die Freiheitsstrafe um drei Monate zu asperieren ist. Für den Hausfriedensbruch erscheint eine Asperation um eine Woche Freiheitsstrafe als angemessen.
3.2 Diebstahl AKS Ziff. 8.1 (PW Q.___)
Der Diebstahl stellt die Folgetat nach dem Diebstahl des Autoschlüssels aus der Wohnung von O.___ (Ziff. 3.1 hiervor) dar. Hierfür ist eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. Zufolge Asperation ist die Freiheitsstrafe um 14 Tage zu erhöhen.
3.3 Versuchte Diebstähle (AKS Ziff. 2.1, 4.1 und 5.1) und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 4.2)
Der Beschuldigte durchsuchte zwei Personenwagen und das Helmfach eines Motorrades. Für die versuchten Diebstähle beträgt die Einsatzstrafe je einen Monat, zufolge Asperation ist die Strafe um 1.5 Monate zu erhöhen. Für den Hausfriedensbruch ist die Freiheitsstrafe weiter um eine Woche zu asperieren.
3.4 Entwendungen zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.3, 3.4, 6.2, 8.2) bzw. versuchte Entwendung zum Gebrauch (AKS Ziff. 4.3 und 5.3)
Der Beschuldigte fuhr jeweils sehr kurze Strecken. Die Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Mass ist auch bei diesen Delikten zu berücksichtigen. Für die vollendeten Delikte erscheint eine Einsatzstrafe von je drei Monaten angemessen, zufolge Asperation ist die Freiheitsstrafe um je 1.5 Monate Freiheitsstrafe, total somit um sechs Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für die versuchten Delikte ist auf je zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Asperationsweise ergibt dies eine Erhöhung um je einen Monat, total somit eine Asperation um zwei Monate Freiheitsstrafe.
3.5 Führen eines PW in fahrunfähigem Zustand (AKS Ziff. 2.5, 3.6, 6.4, 8.4)
Auch in diesen Fällen waren jeweils kurze Strecken betroffen. Offenbar war der Beschuldigte immerhin in der Lage, unfallfrei zu fahren. Die PW waren jeweils sauber parkiert. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der Heso vorgängig jeweils reichlich Alkohol konsumierte und deshalb mit seinem Verhalten sowohl für andere Verkehrsteilnehmer, aber auch für sich selber eine erhebliche Gefahr schuf. Die Strafe für das vollendete Delikt ist auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Asperationsweise ist die Strafe des Beschuldigten um zwei Monate, total somit um acht Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen.
3.6 Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (AKS Ziff. 2.5, 3.5, 6.3 und 8.3)
Auch in diesen Fällen war der Beschuldigte jeweils nur auf kurzen Strecken unterwegs. Für die Delikte ist je ein Monat Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen, total vier Monate. Zufolge Asperation ist die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
3.7 Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponenten
4.1 Vorleben
Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 1995 geboren. Er schilderte dem psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Erarbeitung des Gutachtens, dass er von seinem Vater im Alter von 7 – 15 Jahren sexuell missbraucht worden sei. Er habe den Vater aber nie anzeigen und sich auch nicht mit diesen Ereignissen auseinandersetzen wollen. Er sei später zudem auch vom Sohn seines Götti sexuell missbraucht worden.
Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit begann der Beschuldigte eine Anlehre zum Gemeindearbeiter, welche er aber nach ca. einem Jahr abbrach. Eine Lehre als Dachdecker kam auf Grund schulischer Defizite nicht in Frage. Der Beschuldigte verübte in dieser Zeit Delikte und kam deshalb in Haft. Von September bis Dezember 2013 hielt sich der Beschuldigte im Aufnahmeheim in Basel auf und trat von dort am 14. Januar 2014 in den Massnahmenvollzug für junge Erwachsene [...] ein (AS 674, 37). Der Beschuldigte absolvierte dort eine Lehre als […], die er erfolgreich abschloss (AS 555).
Der Beschuldigte bezog am 30. Juni 2018 eine eigene Wohnung in [...]. Am 6. August 2018 trat er bei der Firma J.___ eine Stelle als Landschaftsgärtner an (AS 26). Am 3. Oktober 2018 wurde dieses Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers noch während der Probezeit per 17. Oktober 2018 aufgelöst (AS 27). Wie der Aktennotiz des polizeilichen Sachbearbeiters vom 15. November 2018 entnommen werden kann, war diese Auflösung auf mangelnde Zuverlässigkeit und ungenügenden Einsatz des Beschuldigten sowie schlechte Fachkenntnisse zurückzuführen (AS 32).
Zu seinem Alkoholkonsum führte der Beschuldigte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen aus, dass er als 13-Jähriger erstmals Alkohol konsumiert habe. Während der Heso 2018 habe er jeden Tag viel Alkohol getrunken. Der Beschuldigte bezeichnete den Alkohol nicht als «Problem», sondern als «Problemlösung». Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, der Alkohol sei Mittel zum Zweck gewesen, eine Verdrängungsstrategie. Am 25. Oktober 2018 wurde vom […] eine Haaranalyse durchgeführt, gemäss welcher der Beschuldigte zur Tatzeit in starkem Ausmass Alkohol konsumierte (AS 737).
4.2 Vorstrafen
- 22.10.2012: Jugendanwaltschaft Solothurn
Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.)
Freiheitsentzug 124 Tage, bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr
Ambulante Behandlung Jugendlicher
- 18.1.2016: Kantonales Jugendgericht
Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.), Diebstahl, Raub, Hausfriedensbruch
Freiheitsstrafe 18 Monate
Aufschub des Vollzugs, ambulante Behandlung, offene Unterbringung
- 3.8.2017: Staatsanwaltschaft Solothurn
Versuchter Diebstahl, Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand), Hausfriedensbruch
Freiheitsstrafe 180 Tage, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre.
4.3 Nachtatverhalten
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. Februar 2019 im vorzeitigen Strafvollzug (S-L 75). Zuerst war er in der JVA Solothurn, seit dem 10. Januar 2020 in der JVA Lenzburg. Dem Beschuldigten wird im Führungsbericht vom 24. März 2021 ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt.
4.4 Beschleunigungsgebot
Mit Blick auf die Verfahrensdauer fällt auf, dass sowohl zwischen dem Zeitpunkt des Untersuchungsabschlusses und der Anklageerhebung als asuch zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung je fast neun Monate vergangen sind. Wenn auch den zuständigen Behörden keine vollständige Untätigkeit vorgeworfen werden kann, erscheint die Verfahrensdauer eher lang. Die Schwelle zur Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch noch nicht überschritten. Eine Strafreduktion fällt ausser Betracht.
4.5 Insgesamt wirken sich die Vorstrafen und die erneute Delinquenz während der Probezeit der Vorstrafe vom 3. August 2017, aber auch der Umstand, dass der Beschuldigte schon nach sehr kurzer Zeit nach der Entlassung aus dem [...] wieder rückfällig wurde, stark straferhöhend aus. Insgesamt ist zufolge der Täterkomponenten eine Straferhöhung um 2.5 Monate vorzunehmen. Damit ergibt sich ein Strafmass von 38 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Widerruf
5.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss.
Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.
In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140, E. 4).
5.2. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (6B_932/2018 E. 2.4.2). Das Bundesgericht erachtet eine (nur) «gemässigte» Berücksichtigung der Asperation als angezeigt, weil der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, sich wesentlich vom Fall eines Täters unterscheidet, der sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheine als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe (a.a.O., E. 2.3.4).
5.3. Der Beschuldigte wurde am 3. August 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt (AS 259 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat er während dieser Probezeit begangen.
Der Beschuldigte wurde während der Probezeit einschlägig rückfällig, musste er doch bereits am 3. August 2017 wegen versuchten Diebstahls und Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt werden. Der psychiatrische Gutachter geht bei der Beurteilung der Legalprognose von einem sehr hohen Rückfallrisiko erneuter Delinquenz in allen bisher gezeigten Bereichen (Raubdelinquenz, Eigentumsdelikte, Strassenverkehrsdelikte) aus. Es muss deshalb vom Vorliegen einer Schlechtprognose ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom 3. August 2017 muss deshalb widerrufen werden.
5.4. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte von 38 Monaten Freiheitsstrafe mit der Vorstrafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe «gemässigt» zu asperieren. Die Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe ist deshalb um fünf Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine «neue» Gesamtstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe.
5.5. Da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
5.6. Angesichts der Vorstrafen und der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten schlechten Legalprognose liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht vor (Art. 42 StGB). Die Strafe muss vollzogen werden.
6. Der Beschuldigte hat im Weiteren wegen geringfügiger Sachbeschädigung eine Busse von CHF 150.00 zu bezahlen.
X. Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB
1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2. Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt Folgendes:
2.1 Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens
Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben und am 27. Dezember 2018 von C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater FMH, vorgelegt (AS 697 ff.). Der Gutachter nahm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung zum Gutachten mündlich Stellung.
Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247f).
Im vorliegenden Fall liegt ein 2 ¼ jähriges Gutachten vor, welches anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und der Berufungsverhandlung mündlich erläutert wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte. Das Gutachten ist somit aktuell.
2.2 Schwere psychische Störung des Beschuldigten
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil 6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).
Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0). Diese steht gegenüber dem ebenfalls diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10:F10.2) im Vordergrund. Das Störungsbild ist gemäss psychiatrischem Gutachten schwer ausgeprägt und der Gutachter führte aus, dass die Erfolgsaussichten für eine Behandlung nicht gut seien. Unter diesen Umständen ist vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung auszugehen.
2.3 Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
Der Gutachter führte im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung einer Massnahme an, dass die Erfolgsaussichten bei einer stationären Massnahme nicht gut seien; man könne aber heute auch nicht sagen, dass der Beschuldigte nicht therapierbar sei.
Der Beschuldigte absolvierte vom 14. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2018 eine jugendstrafrechtliche Massnahme im Massnahmenzentrum [...] in […]. Es gelang ihm in dieser Zeit, eine vierjährige Lehre zum eidgenössisch ausgebildeten […] erfolgreich abzuschliessen. Die Massnahme verlief allerdings durchzogen, musste doch der Beschuldigte wiederholt aus disziplinarischen Gründen (Flucht, positive Urinproben wegen Alkohol oder THC) bestraft werden. Von Seiten des [...] wurde im Rahmen der therapeutischen Arbeit versucht, den Beschuldigten zu einer Strafanzeige wegen der von ihm erlittenen sexuellen Übergriffe zu motivieren, was allerdings nicht gelang. Auch die Alkoholproblematik konnte nicht gelöst werden. Der Beschuldigte habe zwar geschildert, dass sein Bedürfnis, zum Alkohol zu greifen, um die schmerzhaften Bilder zu vergessen, abgenommen habe. Trotzdem ging man von Seiten des [...] von künftigem Alkoholkonsum des Beschuldigten aus (Schlussbericht [...] vom 31. Juli 2018, AS 893 ff.).
Die jugendstrafrechtliche Massnahme, die im Massnahmenzentrum [...] vollzogen wurde, war primär auf die soziale und pädagogische Entwicklung des Beschuldigten ausgerichtet. Sie hatte insofern einen ganz anderen Charakter und einen anderen Fokus als eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, welche darauf ausgerichtet ist, unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung des Betroffenen dessen Legalprognose zu verbessern. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit nach der Entlassung aus der jugendstrafrechtlichen Massnahme erneut straffällig wurde, bedeutet somit nicht zwingend, dass auch eine Massnahme nach Erwachsenenstrafrecht keinen Erfolg haben könnte. Allerdings verneint der Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme grundsätzlich, schliesst aber andererseits die Therapiefähigkeit des Beschuldigten auch nicht aus.
Vor Obergericht führte der Gutachter aus, der Beschuldigte werde schon lange therapiert, mache aber nicht mit. Er sehe das Problem nicht und könne insofern auch gar keinen Willen haben, sich zu bemühen. Die Erfolgsaussichten seien somit nicht gut. Es sei zwar nicht so, dass gar keine Erfolgsaussichten bestünden, aber sie seien mittel bis schlecht. Erst recht, wenn im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Strafe in 10-12 Tagen verbüsst sei. In der Regel könne man dannzumal die Leute fast nicht mehr für die Massnahme motivieren. Das wäre bei einer drohenden hohen Haftstrafe anders. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte weiterhin völlig verweigern würde. Ganz konkret müsse er im vorliegenden Fall sagen, dass die Erfolgsaussichten sehr, sehr klein seien.
Bei dieser Ausgangslage kann kaum davon gesprochen werden, dass sich – wie vom Gesetz und der Rechtsprechung gefordert – die Legalprognose innert fünf Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich verbessern lässt. Damit entfällt auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Anordnung einer stationären Massnahme ist ausgeschlossen. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.
XI. Vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft
Der Beschuldigte hat am 23. April 2021 die angeordnete Haftstrafe von 30 Monaten Freiheitsentzug verbüsst. Unter diesen Umständen ist auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten.
XII. Kosten und Entschädigung
1. Verfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern
Es erfolgen vier Freisprüche wegen einmal vollendeten und dreimal versuchten Diebstahls (AKS Ziff. 3.3, 2.1, 3.1, 6.1), zwei Freisprüche wegen versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AKS Ziff. 4.4, 5.4) und ein Freispruch wegen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 3.3). Im Übrigen wird der Beschuldigte schuldig gesprochen. Entsprechend diesem Ergebnis sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 29'000.00, dem Beschuldigten zu 3/4, d.h. CHF 21'750.00, und dem Staat Solothurn zu 1/4, d.h. CHF 7'250.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise (ein Freispruch wegen Diebstahls, zwei Freisprüche wegen versuchten Diebstahls, ein Freispruch wegen Hausfriedensbruchs), zudem wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären Massnahme abgewiesen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, dem Beschuldigten und dem Staat Solothurn die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'398.80, je zur Hälfte, d.h. CHF 2'199.40, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
3.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wurde im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 16'410.05 festgesetzt. Zufolge der Neuregelung der Kostenverteilung (E. 1 hiervor) ist auch der Rückforderungsanspruch neu zu bestimmen. Entsprechend der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 12'307.55, vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.2 Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Fürst eine Entschädigung von CHF 4'325.00 (Honorar 20.85h à CHF 180.00 = CHF 3'753.00, Auslagen CHF 262.80, zzgl. MWST) geltend. Für die Nachbearbeitung macht der Verteidiger einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. In Anbetracht des Verfahrensausgangs und der Tatsache, dass aufgrund des Vollzugsendes am 23. April 2021 die Schlussbesprechung in der Kanzlei von Rechtsanwalt Fürst stattfinden kann, ist diese Position um 1.5 Stunden auf noch eine Stunde zu kürzen. Für die Berufungsverhandlung ist ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden einzusetzen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'615.80 (Honorar 22.35h à CHF 180.00 = CHF 4'023.00, Auslagen CHF 262.80, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 2'307.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 186 StGB; Art. 91 Abs. 2 lit. a, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
a. des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.3);
b. des mehrfachen versuchten Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018 (AKZ 3.1) und am 28. September 2018 (AKZ 6.1);
c. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 22. September 2018 bis am 23. September 2018 (AKZ 3.2).
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. August 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:
a. des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.2) und am 30. September 2018 (AKZ 7.1);
b. der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.3), vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.4), am 28. September 2018 (AKZ 6.2) und am 30. September 2018 (AKZ 8.2);
c. der mehrfachen versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.3) und vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.3);
d. des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.4), vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.5), vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.3) und vom 30. September 2018 bis am 8. Februar 2019 (AKZ 8.3);
e. des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand, begangen in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.5), vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 3.6), vom 28. September 2018 bis am 29. September 2018 (AKZ 6.4) und am 30. September 2018 (AKZ 8.4);
f. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.2).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
a. des versuchten Raubes, begangen am 21. September 2018 (AKZ 1);
b. des mehrfachen Diebstahls, begangen am 30. September 2018 (AKZ 7.2 und 8.1);
c. des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 21. September 2018 bis am 22. September 2018 (AKZ 2.1), vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 4.1) und vom 27. September 2018 bis am 28. September 2018 (AKZ 5.1).
4. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen wird widerrufen.
5. A.___ wird unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. August 2017 als Gesamtstrafe verurteilt zu
c) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
d) einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Die seit dem 24. Oktober 2018 ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug wird dem Beschuldigten A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird abgewiesen.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Beschuldigten A.___ bzw. dem Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:
- 1 Karabinerhaken;
- 1 Fahrzeugschlüssel, Marke unbekannt;
- 1 Schlüssel, Marke Valeo;
- 1 Schlüsselanhänger, Eiffelturm;
- 1 Schlüssel, Marke unbekannt E05;
- 1 5-Frankenstück;
- 1 Kapuzenpullover, Marke Accanto, grün;
- 1 Kapuzenpullover, Marke Promodoro, schwarz;
- 1 Kapuzenjacke, Marke Fishbone, grün;
- 1 Mobiltelefon, Marke Huawei ALE-L21, inkl. Ladekabel und 2 SIM-Karten;
- 1 Herrenjacke, Marke Masters of Hardcore, weiss mit schwarzem Totenkopf;
- 1 Kapuzenpullover, Marke Fruit of the Loom, schwarz mit roten Flügeln;
- 1 Kapuzenjacke, Marke Fruit of the Loom, schwarz mit weisser Aufschrift […].
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde.
10. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht-Lebern gemäss der diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 16'410.05 (Honorar CHF 14'342.40, Auslagen CHF 894.40, zzgl. MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 12'307.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird im Berufungsverfahren auf CHF 4'615.80 (Honorar 4'023.00, Auslagen CHF 262.80, zzgl. MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 2'307.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 29'000.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten bzw. den Staat Solothurn zu bezahlen:
- A.___: 3/4 entsprechend CHF 21'750.00;
- Staat Solothurn: 1/4 entsprechend CHF 7'250.00.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'398.80, sind im Umfang von 1/2, d.h. CHF 2'199.40, vom Beschuldigten A.___ zu zahlen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Bachmann