Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Betrug, evtl. teilweise unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Landesverweisung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Claude Wyssmann, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- E.___, Dolmetscher;
- C.___, Zeugin;
- B.___, Zeugin;
- D.___, Zeugin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass die Befragung in Hochdeutsch erfolgen könne. Den Dolmetscher braucht es deshalb nur im Notfall. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff. 11 und 14). In der Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote einzureichen.
Rechtsanwalt Wyssmann beantragt, den Austrittsbericht [der Klinik] vom 18. Oktober 2021 zu den Akten geben zu dürfen. Diesem Antrag wird stattgegeben.
Anschliessend werden die Zeuginnen und am Schluss der Beschuldigte – je nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt.
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen und der Dolmetscher entlassen.
Rechtsanwalt Claude Wyssmann stellt und begründet folgende Anträge:
1. A.___ sei vom Vorhalt des Betrugs freizusprechen.
2. Es sei keine Landesverweisung gegen den Beschuldigten anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren.
Auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort angesprochen, äussert der Beschuldigte den Wunsch, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, eine bessere als eine B-Bewilligung.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die mündliche Urteilseröffnung findet gleichentags um 16:40 Uhr statt. Der Präsident erläutert dem Beschuldigten und dessen Verteidiger das Urteil in den wesentlichsten Punkten.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am frühen Abend des 18. Dezember 2016 wurde F.___ auf dem Areal des Gäuparks von unbekannter Täterschaft mit einem Bierkrug am Kopf verletzt.
2. Gestützt auf diesen Vorfall eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Folgetag eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (2 Personen) betreffend Verdachts des Angriffs, eventualiter der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.___ (AS 796). Ebenfalls wurden die Aufnahmen der dortigen Überwachungskameras ediert (AS 797).
3. Ab dem 16. Januar 2017 wurde die Untersuchung gegen G.___ und A.___ (nachfolgend Beschuldigter) geführt (AS 801).
4. Mit konkretisierter Eröffnungsverfügung vom 2. Mai 2017 wurde die Untersuchung betreffend A.___ auf den Verdacht des Betrugs, eventuell des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, eventuell der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, ausgedehnt (AS 808).
5. Es folgten am 14. März 2018 und 7. November 2018 weitere bereinigte Eröffnungsverfügungen (AS 910 und 943).
6. Am 1. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage gegen A.___ wegen Betrugs sowie einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS 960 ff.).
7. Mit veränderter Anklageschrift vom 10. Dezember 2019 wurde der Vorhalt des Betrugs um den Eventualvorhalt des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ergänzt und der angeklagte Sachverhalt ausführlicher beschrieben (AS 993 ff.).
8. Am 22. Juli 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 18. Dezember 2016, z.N. von F.___.
2. A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis am 31. Dezember 2016, z.N. der Sozialregion Thal-Gäu, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.
4. A.___ wird für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
5. Auf die Ausschreibung von A.___ im SIS wird verzichtet.
6. Die Zivilforderung des Privatklägers F.___ wird abgewiesen.
7. Folgender beschlagnahmte Gegenstand ist einzuziehen und innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Solothurn zu vernichten:
Objekt Befindet sich bei
Bierkrug 0,5 l mit Logo «Eichhof» Polizei Kanton Solothurn
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 11'781.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlung von CHF 5'800.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF 5'981.85. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'854.55 (2/3 des Honorars) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Von den übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘700.00, total CHF 5‘700.00, hat A.___ CHF 3'800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
9. Am 3. August 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 1149).
10. Am 4. Dezember 2020 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 1190).
11. Am 24. Dezember 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein (AS 1 ff). Diese richtet sich gegen den Schuldspruch und folglich auch die damit zusammenhängende Strafe (Ziff. 2 und 3 Urteilsdispositiv), die angeordnete Landesverweisung (Ziff. 4) sowie die Kosten inkl. Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers beim Beschuldigten (Ziff. 8 und 9).
12. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Januar 2021 auf die Erhebung eines Rechtsmittels und auf die weitere Teilnahme am Verfahren.
13. Am 28. Mai 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger sowie eine Dolmetscherin und drei Zeuginnen zur Berufungsverhandlung auf den 3. November 2021 vorgeladen (AS 53 ff.). Wegen einer kurzfristigen Verhinderung der Dolmetscherin wurde am 27. Oktober 2021 ein anderer Dolmetscher aufgeboten.
14. Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand;
- Ziff. 5: Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS;
- Ziff. 6: Entscheid über Zivilforderung;
- Ziff. 7: Einziehung;
- Ziff. 8: Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
II. Vorhalt, Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Dem Beschuldigten wird gemäss ergänzender Anklageschrift vom 10. Dezember 2019 in Ziffer 1 folgender Vorhalt gemacht:
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. teilweise [01.10.2016 bis 31.12.2016] unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 1.6.2016 bis am 31.12.2016 […] zum Nachteil der Sozialregion Thal-Gäu, indem der Beschuldigte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, die Sozialregion Thal-Gäu arglistig irreführte und diese am Vermögen schädigte. Konkret bekundete der Beschuldigte am 6.6.2016 anlässlich eines Gesprächs mit einer Mitarbeiterin der Firma [Stellenvermittlung] AG erstmals Interesse an einem Job. Am 20.6.2016 meldete sich der Beschuldigte (trotz des vormalig bekundeten Jobinteresses) bei der Sozialhilfe an, wobei er unterschriftlich bestätigte, darüber, dass vollständige und wahrheitsgetreue Angaben über die finanziellen Verhältnisse etc., zu machen sind, und über die umfassende Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen informiert worden zu sein. Bei der Anmeldung unterliess er es, sein [Bank]konto mit der [Kontonummer XX] anzugeben, auf welches in der Folge die Lohnzahlungen durch die [Stellenvermittlung] AG ausgerichtet wurden. Er gab lediglich sein anderes [Bank]konto (Kontonummer YY) und jenes der Ehefrau (Kontonummer ZZ) an. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Überprüfung einerseits nicht oder nur mit besonderer Mühe zumutbar ist und sah andererseits voraus, dass eine weitergehende Überprüfung unterlassen werden würde, zumal er pro Person ein Konto angab und die Familie bereits direkt zuvor bei den Sozialen Diensten mittlerer und unterer Leberberg Sozialhilfe bezogen hatte (aufgrund eines Umzuges der Familie des Beschuldigten erfolgte der Wechsel). Am 22.6.2016 erfolgte ein Intake-Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Sozialregion Thal-Gäu, wobei in der diesbezüglichen Aktennotiz festgehalten wurde, Herr A.___ sei zu 100% arbeitsunfähig.
Der Beschuldigte unterliess es ebenfalls, der Sozialregion Thal-Gäu zu melden, dass er in der Zeit vom 22.6.2016 bis 2.12.2016 über die [Stellenvermittlung] AG bei der H.___ SA und in der Zeit vom 5.12.2016 bis 9.12.2016 über die [Stellenvermittlung] AG bei der K.___ AG gearbeitet hat, wodurch ihm, trotz Lohneinkommens, Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte reichte trotz mehrfacher Aufforderung seitens Sozialregion Thal-Gäu seine Kontoauszüge nicht ein und hielt die Sozialregion dadurch von einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auszahlungen ab. Die Sozialregion Thal-Gäu hat aufgrund der durch den Beschuldigten gemachten bzw. unterlassenen Deklarationen sowie der Nichteinreichung der eingeforderten Unterlagen und des entsprechend darauf begründeten Irrtums über die tatsächliche Einkommenssituation für den Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.12.2016 CHF 16’921.50 zu viel und damit zu Unrecht ausbezahlt, wodurch die Sozialregion Thal-Gäu in diesem Umfang am Vermögen geschädigt wurde. Um zu vertuschen, dass die Meldung seitens des Beschuldigten nicht erfolgte, wurde im Rahmen des Strafverfahrens gar noch ein gefälschtes Schreiben eingereicht.
2. Objektive Beweise
Aus den beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, der [Bank] […], der Firma [Stellenvermittlung] AG und der IV edierten Unterlagen ergibt sich der nachfolgende objektive Sachverhalt, der im Wesentlichen auch unbestritten ist:
Am 5. März 2012 meldete sich der Beschuldigte bei der IV zur Früherfassung (AS 658 f.). Am 19. Mai 2016 erliess die IV Kanton Solothurn einen Vorbescheid, mit welchem sie einen Anspruch des Beschuldigten auf Invalidenrente und Berufliche Massnahmen abwies, mit der Begründung, dem Beschuldigten könne weiterhin zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (AS 710 ff.). Am 1. Juli 2016 verfügte die IV die Abweisung von Invalidenrente und Beruflichen Massnahmen (AS 287).
Per 1. Juni 2016 zügelte der Beschuldigte mit seiner Familie von […] nach […]. Da der Beschuldigte bereits in […] Sozialhilfe bezog, kam es zu einem Zuständigkeitswechsel von den Sozialen Diensten mittlerer und unterer Leberberg (Sdmul) zum Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband), was die Erforderlichkeit eines neuen Antrages auf wirtschaftliche Sozialhilfe mit sich brachte. Am 15. Juni 2016 verfasste M.___ von der Sdmul einen Übertragungsbericht z.H. des Zweckverbandes, welcher dort zusammen mit einem noch von den Sdmul erstellten SKOS Budget ab 1. Juni 2016 am 20. Juni 2016 eintraf (673 ff.). Dem Übertragungsbericht ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte sei im März 2015 von der ALV ausgesteuert worden und generiere kein Einkommen. Das Einkommen der Ehefrau reiche nicht aus, weshalb die Familie seit März 2015 regelmässig vom Sdmul unterstützt werde. Der Beschuldigte habe verschiedene Gesundheitsprobleme: Nacken, Schultern, Hüften. Eine Hüftoperation stehe demnächst an. Danach benötige er drei Monate Rehabilitationszeit. Ein Arztzeugnis werde der Beschuldigte noch zum Termin mitbringen. Der Beschuldigte habe oft Termine beim Physiotherapeuten oder der Psychologin. Sein Anwalt setze sich bei der IV für eine Wiedererwägung ein, damit der Beschuldigte eine Teilrente erhalte oder allenfalls eine Ausbildung über die IV machen könne, bspw. als Buschauffeur. Zu diesen Angaben seien indes keine Dokumente vorhanden. Diese Aussage habe der Beschuldigte am 15. Juni 2016 beim Schlussgespräch gemacht. Unter «Perspektiven/Beurteilung/Prozedere» ist erwähnt: Die Gesundheitsabklärung solle beim Beschuldigten vorangetrieben werden, damit er ebenfalls ein Einkommen generieren könne.
Am 17. Juni 2016 holte die Ehefrau des Beschuldigten, D.___ (nachfolgend Ehefrau), das Antragsformular um Erlangung wirtschaftlicher Sozialhilfe beim Zweckverband in Balsthal ab (AS 921).
Am 20. Juni 2016 wurde das vom Beschuldigten und seiner Ehefrau unterzeichnete Antragsformular von der zuständigen Intake-Sachbearbeiterin der Sozialregion in Härkingen entgegengenommen. Wer den Antrag vorbeibrachte, kann nicht mehr rekonstruiert werden (AS 921). Auf dem vom Beschuldigten und seiner Ehefrau unterzeichneten Antrag ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (AS 660 ff.): Der Beschuldigte müsse seine Hüfte operieren lassen. Aktuell sei er arbeitsunfähig und arbeite auch nicht. Es laufe eine Abklärung bei der IV. Er habe derzeit kein Erwerbseinkommen und auch kein Einkommen einer Sozialversicherung oder sonstigen Versicherung. Unter der Rubrik «Aktuelle Post-/Bankverbindungen im In- und Ausland» waren zwei Konti bei der [Bank] aufgeführt: [Kontonummer XX], lautend auf den Beschuldigten und [Kontonummer ZZ], lautend auf die Ehefrau. Der Beschuldigte erklärte, den Antrag vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt, sämtliche Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet, sämtliche Vermögens- und Einkommenswerte wahrheitsgetreu deklariert und das Merkblatt über «Rechte und Pflichten» gelesen zu haben. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben als Betrug strafrechtlich verfolgt würden. Schliesslich nahm er zur Kenntnis, dass er alle zukünftigen Veränderungen in den angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sofort unaufgefordert melden muss. Im Merkblatt «Rechte und Pflichten» ist unter den umgehend zu meldenden Veränderungen u.a. aufgeführt «Aufnahme oder Verlust der Arbeit».
Hierauf fand am 22. Juni 2016 mit dem Beschuldigten in Abwesenheit seiner Ehefrau das sog. Intake-Gespräch statt (AS 175 ff. = 767 ff.). Seitens der Sozialregion nahm C.___ am Gespräch teil. Der entsprechenden Aktennotiz lässt sich im Wesentlichen folgendes entnehmen: Das Einkommen der Ehefrau sei zu gering für eine Familien-EL. Der Beschuldigte sei 100 % arbeitsunfähig (er habe Schulter-, Nacken- und Hüftprobleme zufolge eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 […]. Schulter und rechte Hüfte seien bereits operiert worden; die linke Hüfte werde wahrscheinlich im August operiert). Die IV sei involviert. Die IV-Anmeldung sei offenbar bereits erfolgt. Eine Nachfrage bei der seitens der IV fallführenden Person sei noch offen.
Mit E-Mail vom 23. Juni 2016 sandte der Beschuldigte Frau C.___ Kontoauszüge seines Privatkontos [Kontonummer YY] bei der [Bank] […] sowie des Privatkontos [Kontonummer ZZ] seiner Ehefrau bei derselben Bank, jeweils für den Zeitraum 1. Januar – 22. Juni 2016 (AS 714 ff.). Frau C.___ klärte nachfolgend den Bedarf des Beschuldigten ab und verfasste den entsprechenden Entscheid vom 28. Juni 2016 betreffend Gewährung der Sozialhilfe per 1. Juli 2016 (AS 180 ff. = 678 ff.). Der Entscheid wurde am 30. Juni 2016 zusammen mit dem Monatsbudget SH ab 1. Juli 2016 (AS 183 = 681) per Einschreiben an den Beschuldigten verschickt (AS 682). Im Entscheid ist u.a. aufgeführt, der Beschuldigte sei arbeitslos und ausgesteuert. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei es ihm nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Das aktuellste Arztzeugnis weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Juli 2016 aus. Der Beschuldigte leide an körperlichen Beschwerden zufolge eines Arbeitsunfalles. Im August 2016 werde voraussichtlich eine weitere Operation stattfinden. Eine IV-Anmeldung sei gemäss Mitteilung des Beschuldigten bereits im Jahr 2012 erfolgt. RA Wyssmann vertrete den Beschuldigten in allen rechtlichen Belangen. Die Gewährung der Unterstützung erfolgte unter verschiedenen Auflagen. Unter anderem wurde der Beschuldigte verpflichtet, sämtliche Einnahmen und Veränderungen umgehend zu melden. Er wurde verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse lückenlos vorzulegen. Sobald der Beschuldigte eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % erreicht habe, werde er verpflichtet, monatlich mehrere Arbeitsbemühungen nachzuweisen.
Am 30. Juni 2016 sandte der Beschuldigte die Lohnabrechnung der Ehefrau per 31. Mai 2016, den Vorbescheid der IV vom 19. Mai 2016 sowie einen Beleg über die Zahlung der Juni-Miete per E-Mail an Frau C.___ (AS 708 ff.).
Mit E-Mail vom 6. Juli 2016 übermittelte der Beschuldigte das von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Monatsbudget an C.___ (AS 706 f.). Am 8. Juli 2016 übergab C.___ das Dossier mit einer Fallbeschreibung vom 7. Juli 2016 (AS 766) der für die Betreuung zuständigen Sachbearbeiterin B.___ (AS 756, 922). Der Fallbeschreibung lässt sich im Wesentlichen folgendes entnehmen: Der Beschuldigte sei arbeitslos und krankgeschrieben. Es sei kaum die Rede davon, dass er arbeiten könne. Er habe viele gesundheitliche Probleme. Es würden Operationen folgen. Ziel sei eine baldmögliche Teilnahme des Beschuldigten an einem Programm.
Generell erfolgt die Bestimmung der für die Betreuung zuständigen Mitarbeiterin nach Erstellung der Fallbeschreibung. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Zuständigkeit bei der Intake-Mitarbeiterin. Die neu für den Beschuldigten zuständige B.___ lud den Beschuldigten am 4. August 2016 für eine Besprechung auf den 10. August 2016 ein (AS 921 f.).
Am 19. Juli 2016 sandte der Beschuldigte B.___ per E-Mail die Bestätigung der Orthopädie [der Klinik] gleichen Tages für die Operation der linken Hüfte am 16. November 2016 (AS 173 f.). In der Folge bestand zwischen B.___ und dem Beschuldigten ein reger E-Mail-Austausch. Der Beschuldigte schickte Frau B.___ jeweils per E-Mail die aktuellen Lohnabrechnungen seiner Frau und erkundigte sich mehrfach nach der Auszahlung der Unterstützungsbeiträge (AS 153 ff., 731 ff.).
Der Aktennotiz von B.___ über die Besprechung vom 10. August 2016 mit dem Beschuldigten ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (AS 179 = 771): RA Wyssmann befasse sich mit dem Negativ-Entscheid der IV. Der Beschuldigte könne nicht regelmässig ein Arztzeugnis bringen, weil sein Hausarzt dies nicht mache. Da der Beschuldigte bei einem Psychologen und diversen Spezialisten für Hüfte/Rücken/Wirbelsäule in Behandlung sei, wisse er nicht, von wem er ein Arztzeugnis bringen solle. Derzeit seien keine weiteren Termine bei den Spezialisten geplant, da bereits ein Operationstermin für November vorliege. Man werde bezüglich Arbeit den Fokus auf die Ehefrau legen. Beim Beschuldigten erwarte Frau B.___ transparente Mitteilungen über den Stand des IV-Verfahrens.
Einer Aktennotiz über ein Telefongespräch zwischen B.___ und dem Beschuldigten vom 2. Februar 2017 ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (AS 772): Der Beschuldigte erkundigte sich nach der Auszahlung der Sozialhilfe für den Februar. Die bereits über das laufende Verfahren von der Staatsanwaltschaft informierte Frau B.___ (dieser wurde von der Staatsanwaltschaft eine Schweigepflicht auferlegt) entgegnete mit der Gegenfrage an den Beschuldigten, ob er sich sicher sei, Anspruch auf Sozialhilfe zu haben. Der Beschuldigte meinte darauf, es sei ok, wenn keine Sozialhilfe mehr bezahlt werde.
Gemäss den sich in den Akten befindenden Einsatzverträgen der Firma [Stellenvermittlung] (AS 773 ff.) arbeitete der Beschuldigte vom 22. Juni 2016 – 2. Dezember 2016 für die H.___ SA und vom 5. Dezember 2016 – 9. Dezember 2016 für die K.___ AG. Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 22. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss mündlicher Aussage einer Mitarbeiterin der Firma [Stellenvermittlung] am 6. Juni 2016 persönlich am Schalter der Firma […] erschienen sei und damals mit dem Beschuldigten ein erstes Gespräch über dessen Jobinteresse geführt worden sei. Am Morgen des 21. Juni 2016 sei der Beschuldigte telefonisch von einer Mitarbeiterin der Firma [Stellenvermittlung] über ein Jobangebot orientiert worden. Am selben Tag um 15.00 Uhr sei der Beschuldigte dann bei der Firma [Stellenvermittlung] erschienen und habe bei Frau […] den ersten Arbeitsvertrag unterzeichnet.
Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2017 gab der Beschuldigte einen angeblich von ihm am 28. Juni 2016 verfassten Brief an B.___ mit folgendem Inhalt ab (AS 115): «Guten Tag Frau B.___, Wie wir schön telefonisch abgemacht haben sende ich sie die Arbeit vertrag von mir mit der Lohnabrechnung von 22.06.2016 meine erste Lohnabrechnung. Ich bitte sie sehr mich an die familenergenzleistung zur melden damit ich nicht mehr über sozial leben ich werde sie noch mehr Dokumenten zu senden was sie noch brauchen für die Familie ergänz Leistung. Ich bitte sie sobald sie die Dokumente erhalten haben bitte sie mir eine E-Mail zu senden damit ich weiss das sie die Dokumente bekommen hast weil jedes Mal verschwenden die Dokumen0ten von mir und ich bitte sie eine Termin».
Gemäss Klientenkontoauszug wurden dem Beschuldigten zwischen dem 1. Juli 2016 bis zum 31. Januar 2017 CHF 16'085.70 an Sozialhilfe ausbezahlt (effektiv erfolgten die Auszahlungen alle noch im 2016). Dabei wurde von einem Erwerbseinkommen der Familie von CHF 9'943.35 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 4'200.00 ausgegangen (AS 184, 695 ff.). Es handelte sich dabei ausschliesslich um das Einkommen der Ehefrau von der X.___, welches auf das Konto [Kontonummer ZZ] der [Bank] […] ausbezahlt wurde (AS 18, 247 ff., 699 f.). Auf ebendieses Konto wurde anfänglich auch die Sozialhilfe ausbezahlt. Ab 30. August 2016 erfolgte die Auszahlung auf das Konto [Kontonummer YY], lautend auf den Beschuldigten bei der [Bank] […](AS 240 ff.).
Auf das Konto des Beschuldigten [Kontonummer XX] bei der [Bank] […] wurden von der Firma [Stellenvermittlung] vom 29. Juni 2016 bis zum 16. Dezember 2016 CHF 15'512.10 ausbezahlt (AS 15 f., 188 ff., 225 ff., 688).
3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
3.1 Beschuldigter
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 (AS 85 ff., ab Frage 16) gab der Beschuldigte zu Protokoll, über [Stellenvermittlung] Olten in einem 100 Prozent-Pensum bei der Firma H.___ als Lagerist zu arbeiten. Er sei im März 2015 an der Hüfte operiert worden. Dann sei er zu Hause gewesen, bis die Hüfte wieder gut gewesen sei. Das sei ungefähr im Juni 2016 gewesen. Dann habe er angefangen zu arbeiten bei der Firma H.___. Seit Juni 2016 habe er im Schnitt zwischen CHF 2'800.00 und 3'800.00 verdient (mit Abzügen). Vorher sei er vom Sozialdienst unterstützt worden. Aktuell erhalte er keine Sozialhilfe. Aktuell fühle er sich gut, wenn er arbeiten könne. Die andere Hüfte müsse auch noch operiert werden, auch der Rücken. Den Operationstermin im November habe er abgesagt wegen der Arbeit, weil er Angst um die Stelle gehabt habe.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2017 (AS 99 ff.) deponierte der Beschuldigte zum massgebenden Vorhalt folgendes: Er habe nicht betrogen. Es handle sich um ein Kommunikationsproblem mit dem Sozialamt. Ein Missverständnis mit Frau B.___. Auf die Frage, wie es zu diesem Missverständnis gekommen sei, reichte der Beschuldigte den bereits erwähnten Brief vom 28. Juni 2016 ein (AS 115). Er habe diesen Brief am 28. Juni 2016 per Post zugestellt. Frau B.___ habe ihn aber nie erhalten. Sie habe sich nie mehr bei ihm gemeldet. Er habe den Brief per A-Post aufgegeben. Eine Kopie des unterschriebenen Briefes habe er nicht. Warum er nicht nachgefragt habe, bezüglich Erhalt des Briefes? Er habe Frau B.___ leider nie mehr erreicht. Er habe sie mal angerufen und auf die Combox geredet. Nach zwei Tagen habe sie zurückgerufen. Er habe sie gefragt, ob sie ihn für Familienergänzungsleistungen angemeldet habe. Sie habe gesagt, dass dies mit einem 50-Prozent-Lohn nicht gehe. Er habe Frau B.___ dann noch gefragt, ob er mit Frau C.___ reden könne. Ob er sich nie gewundert habe, als er dann Sozialhilfe erhalten habe? Er habe gedacht, wenn 50 Prozent nicht reichten, dann bekomme man Sozialgeld und sei ruhig geblieben. Er habe seine Operation im November 2016 nicht durchführen können, da angeblich Rechnungen von der Sozialregion nicht bezahlt worden seien. Er habe dann diese offenen Rechnungen der früheren Sozialregion Solothurn geschickt. Dort habe man ihm gesagt, dass nun die andere Sozialregion zuständig sei. Da er keine Kraft mehr gehabt habe, kein Gehalt bekommen habe und angeblich offene Rechnungen bestanden hätten, habe er dann selber wieder arbeiten wollen, um die Sachen zu begleichen und dass er Geld für die Kinder und die Miete habe. Am Anfang habe er nur 50 Prozent gearbeitet. Er habe probieren wollen, ob die Hüfte das zulasse. Begonnen habe er am 22. Juni 2016, aber nur für eine Stunde. Er habe nur probiert. Danach habe er Pause gemacht wegen der Hüfte, bei sich zu Hause. Nach ca. 45 Minuten sei er dann wieder zur Arbeit. Dann habe er etwa 2 ½ Stunden gearbeitet bis Feierabend. Der nächste Tag sei es gleich gewesen. Warum er am 26. Januar 2017 gesagt habe, er erhalte keine finanzielle Unterstützung? Es habe eine Zeit lang nichts gegeben. Da habe er gedacht, er erhalte keine Unterstützung mehr. Eine Zeit lang habe es doppelt gegeben. Er wisse es nicht mehr. Er habe im Zeitpunkt dieser Befragung keine Sozialhilfe bezogen. Dies, weil er damals 80 Prozent habe arbeiten können. Er habe sich selbst bei der Familien-EL angemeldet. Er habe jedoch niemandem gemeldet, dass er nun 80 Prozent arbeiten könne und keine Sozialhilfe mehr brauche. Wie er gemerkt habe, dass er keine Sozialhilfe mehr erhalte? Er habe die Unterlagen über das Strafverfahren von seinem Anwalt erhalten. Auf Vorhalt, dies sei ja erst am 10. Mai 2017 gewesen: Er wolle keine Aussagen mehr machen. Er möchte sich mit seinem Anwalt beraten. Nach einem kurzen Unterbruch: Er habe bemerkt, dass kein Geld mehr auf das Konto überwiesen werde. Warum er sich nicht gewehrt habe? Das habe ihn nicht mehr interessiert, weil er sich bei der Familien-EL angemeldet habe und ja 80 Prozent gearbeitet habe.
Auf Vorhalt, er habe den Antrag auf Sozialhilfe am 20. Juni 2016 gestellt und nur das Einkommen seiner Frau angegeben: Da habe nur seine Frau gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er gemäss Bankauszug schon im Juni 2016 eine Gutschrift von der Firma [Stellenvermittlung] erhalten habe: Dazu sage er nichts. Warum er sein Einkommen im Antrag nicht erwähnt habe? Weil er nach dem Antrag angefangen habe mit 50 Prozent zu arbeiten. Er habe am 20. Juni 2016 noch nicht gewusst, dass er demnächst arbeiten werde. Nach seinem Stellenantritt habe er ja dann den Brief geschrieben. Es sei ihm bekannt gewesen, dass er jegliches Einkommen unverzüglich hätte melden müssen. Wie es sein könne, dass er am 20. Juni 2016 noch nichts von seiner künftigen Arbeit gewusst habe, wenn er doch am 29. Juni 2016 den ersten Lohn in Höhe von CHF 313.40 erhalten habe: Dazu sage er nichts. Wann er sich bei der Firma [Stellenvermittlung] bezüglich Jobs informiert habe? Dazu sage er nichts. Wann er den ersten Arbeitsvertrag unterschrieben habe? Zwei Tage nachdem er mit Arbeiten angefangen habe. Am 22. Juni 2016 um 19.00 Uhr habe er den ersten Arbeitsvertrag gehabt. Auf Vorhalt, dass er den ersten Vertrag am 21. Juni 2016 unterschrieben habe: Er habe den Vertrag erst am 24. Juni per Post erhalten. Dann habe er ihn unterschrieben und zurückgesandt. Auf erneute Frage, wann genau er sich bei [Stellenvermittlung] betreffend einen Job informiert habe: Er wisse es nicht mehr. Auf Vorhalt, dass dies gemäss einer Mitarbeiterin der Firma [Stellenvermittlung] am 6. Juni 2016 gewesen sei: Er sage nichts dazu. Auf Vorhalt: es treffe zu, dass er vom 29. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 CHF 15'512.10 von der Firma [Stellenvermittlung] erhalten habe.
Warum er das Konto, auf welches der Lohn geflossen sei, dem Sozialamt nicht angegeben habe? Weil es sein Privatkonto sei. Auf Vorhalt, er habe insgesamt fünf Arbeitsverträge unterzeichnet, weshalb er diese nicht gleich dem Sozialamt geschickt habe? Er habe nie einen Termin abmachen können um dies zu melden und mit dem Sozialamt zu besprechen. Auf Vorhalt, er hätte diese Verträge ja per E-Mail schicken können: Er habe seine Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge jedes Mal per Post geschickt. Das Sozialamt habe aber keine Unterlagen erhalten. Am 28. Juni 2016 habe er den Vertrag und die Lohnabrechnung per Post geschickt. Danach habe er jeden Monat eine Lohnabrechnung per Post geschickt. Auch die weiteren Verträge mit der [Stellenvermittlung] habe er per Post dem Sozialamt geschickt. Wie es sein könne, dass er während sieben Monaten insgesamt vier Verträge und sieben Lohnabrechnungen dem Sozialamt geschickt habe und nichts davon angekommen sei? Dazu könne er nichts sagen. Auf Frage seines Anwaltes: er sei bereit, den finanziellen Schaden zurückzuzahlen. In Raten, mindestens CHF 500.00, maximal CHF 1'000.00. Bei dieser Einvernahme reichte der Beschuldigte u.a. eine E-Mail vom 4. August 2016 ein mit folgendem Inhalt (AS 113 f.): «Betreff: A.___ Monats Budget zu wenig. Guten Tag Frau B.___. Hier mit sende ich sie die Monats Budget meine frau hat nur 1500 Fr verdient somit ich das verstehe es fehlen uns noch Geld von […] 2016 seit meine Tochter in Welt ist von dem Tag bis jetzt fehlen noch Geld sowie von meine frau sind wir minus 400 Fr. Normal für 4 Personen sind 3.840 Fr und ich habe diese Monat nur 3.600 Fr erhaltet mit alles ohne 5 Person ich bitte sie das zu korrigieren und mich eine Budget zu schicken für 5 Personen.».
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2017 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 140 ff.): Er habe beim Schreiben des Briefes ziemlich sicher das Datum verwechselt und mit dem Juni den Juli gemeint. Ob er demzufolge den Brief am 28. Juli 2016 abgeschickt habe? Er wisse nicht, was genau er dazu sagen solle, es sei lange her. Er wisse nicht mehr, wann er den Brief geschickt habe. Auf Vorhalt: er glaube, er habe einen Monat vorher mit Frau B.___ telefoniert, bevor sie zuständig geworden sei. Die Vorgängerin, Frau C.___, habe ihm damals eine Visitenkarte von Frau B.___ gegeben. Am 23. Juni 2016 habe er Frau C.___ per E-Mail Kontoauszüge von sich und seiner Frau geschickt. Warum er nicht auch sein Lohnkonto (auf das der Lohn der [Stellenvermittlung] floss) geschickt habe? Das sei das Konto für zu Hause mit den Auslagen für den Haushalt. Da seien keine Lohnbewegungen drauf. Erst später sei der Lohn von [Stellenvermittlung] da drauf gekommen. Auf Vorhalt, wonach er mit Mail vom 30. Juni 2016 den Lohnausweis seiner Frau an Frau C.___ geschickt habe. Weshalb er da nicht auch seinen ersten Lohn, der ihm am 29. Juni 2016 von [Stellenvermittlung] ausbezahlt worden sei, angegeben habe? Er habe dort wegen krank nicht richtig gearbeitet. Er wisse nicht, wie es gekommen sei, dass er seinen Lohnausweis nicht mitgeschickt habe. Er habe ja sonst alle Kontoauszüge und Lohnausweise seiner Frau immer rechtzeitig geschickt. Warum er dann seinen Lohnausweis nicht einfach später nachgereicht habe? Seine Tochter sei auf die Welt gekommen und sie seien am Zügeln gewesen. Er habe viele Termine bei Ärzten gehabt und könne sich deswegen nicht genau erinnern. Auf Vorhalt, wonach er am 6. Juli 2016 Frau C.___ das von ihm und seiner Frau unterzeichnete Budget für den Juli 2016 geschickt habe und da ja bemerkt habe, dass nur der Lohn seiner Frau drauf sei: Er habe nichts zu beantworten.
Auf Vorhalt, wonach der Eindruck entstehe, er habe den Brief vom 28. Juni 2016 nachträglich erstellt: Er habe ein Durcheinander mit den Daten gehabt. Auf Vorhalt er habe etliche Gelegenheiten gehabt, seine Einkommensverhältnisse zu deklarieren: Er habe sein Einkommen erwähnt. Es sei immer nur der Lohnausweis seiner Frau verlangt worden. Auf Frage seines Anwaltes: Als er angefangen habe über die [Stellenvermittlung] zu arbeiten sei er nicht sicher gewesen, dass er länger dort arbeiten würde. Er habe auf Probe angefangen, da er noch einen Operationstermin vor sich gehabt habe. Auf Frage seines Anwaltes: Mit dem Sozialamt […] habe er nie Probleme gehabt. Das Sozialamt Thal-Gäu sei indes immer ablehnend und abweisend gewesen. Die Leistungen hätten nie gestimmt und man habe keine Termine bekommen. Sie seien nicht interessiert, einen zu unterstützen. Nicht motiviert.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 1130 ff.): Er habe die Arbeitsaufnahme gemeldet. Er habe den Vertrag geschickt, mit der Post. Seine Ehefrau habe den Vertrag mit der Post geschickt, nach Thal-Gäu. Ob er sonst noch in irgendeiner Form, mündlich, per Mail oder an einem Gespräch mitgeteilt habe, dass er arbeite? Er habe es einmal Frau B.___ mitgeteilt, damit sie ihn wegen Familienergänzungsleistungen anmelden könne. Er habe sie gefragt, ob sie den Vertrag und die Lohnabrechnungen erhalten habe. Sie habe geantwortet, er würde etwas vom Staat hören. Dann habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe nur 50 % gearbeitet, um zu testen, ob es mit der Hüfte funktioniere. Ja, er wisse, dass er seine Einkünfte habe melden müssen. Wenn er hätte Sozialbetrug machen wollen, wäre er schwarz arbeiten gegangen und nicht offiziell. Er habe testen wollen, ob sein Körper dies könne. Auf Vorhalt, einen Tag nachdem er den Antrag gestellt habe, habe er den Arbeitsvertrag unterschrieben und zwei Tage später angefangen zu arbeiten. Am 1. Juli 2016 habe er den Entscheid betreffend Gewährung der Sozialhilfe erhalten mit der Begründung, er sei arbeitsunfähig. Dies, obwohl er damals gearbeitet habe. Weshalb er nichts gesagt habe? Es habe ihm niemand etwas gesagt. Auf Vorhalt, er wisse doch, dass er dies selbst hätte deklarieren müssen: Er habe die Sachen ja geschickt, damit er wisse, ob er Anrecht auf Familien-EL habe. Weshalb er das Konto, auf welches der Lohn geflossen sei, gegenüber dem Sozialamt nicht deklariert habe? Weil sie von ihm nie etwas verlangt hätten, nur das von seiner Ehefrau. Er habe die Lohnabrechnungen geschickt und gedacht, dass alles klar sei. Ja, es sei ihm schon bewusst gewesen, dass er sämtliche Konti hätte angeben müssen. Weshalb er das dann nicht gemacht habe? Er habe nicht genau gewusst, wie es gehe. Er glaube, er habe es neu eröffnet gehabt.
Auf Fragen seines Anwaltes: Das Formular habe seine Frau ausgefüllt. Er habe es aber mit unterschrieben. Das Gespräch mit Frau C.___ am 22. Juni 2016 sei nicht lange gegangen. Ob er von Frau C.___ gefragt worden sei, ob er arbeite oder beginne, zu arbeiten und ob er einen Lohn erzielen würde? Nein. Ob er gefragt worden sei, ob er arbeiten könne? Nein. Frau B.___ habe das Telefon nie abgenommen. Ob man irgendwann eine Anmeldung bei der Familien-EL gemacht habe? Er wisse es nicht genau. Er glaube, [die …] und seine Frau hätten etwas gemacht. Bei Thal-Gäu habe er keinen Antrag gestellt, er habe nicht gewusst, ob dies laufe, ob der Sozialdienst das mache.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus (AS 124 ff.), er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er habe Probe gearbeitet, habe von der Sozialhilfe weggewollt. Er habe schauen wollen, ob es gehe. An die Details des Abschlussgesprächs beim Sdmul könne er sich nicht erinnern. Er habe den Sdmul nicht darüber orientiert, dass er sich am 6. Juni 2016 persönlich bei der [Stellenvermittlung] in Olten um eine Arbeit bemüht habe. Die Verfügung vom 28. Juni 2016 habe er nicht gelesen. Er könne sich nicht mehr ganz erinnern. Es sei immer um die Operation gegangen, er sei gestresst gewesen, psychisch angeschlagen. Sein Anwalt habe gesagt, er solle arbeiten. Er habe sich für die Operation entschieden und habe dies eingereicht. Die Operation sei dann verschoben worden. Er habe einen Arbeitsversuch gemacht. Später sei er noch operiert worden, an der Hüfte. Auf die Frage, ob er Frau C.___ anlässlich des Intake-Gespräches vom 22. Juni 2016 darüber orientiert habe, dass er am Tag zuvor bei der [Stellenvermittlung] einen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe und am 22. Juni 2016 mit der Arbeit angefangen habe, sagte er, er habe mit 50 % versucht, am Abend. Ob er Frau C.___ gesagt habe, dass er am Abend arbeite? Es habe ihn niemand gefragt und er habe nichts gesagt. Aber er habe eine Arbeitsaufnahme doch melden müssen: Ja, aber es sei nur ein Versuch gewesen. Seine Frau habe es an die Hand genommen, er habe sich nicht recht damit befasst.
Auf das Schreiben vom 28. Juni 2016 angesprochen, bestätigte der Beschuldigte, dass er dieses geschrieben habe. Er habe den Juni und Juli verwechselt. Er habe den Brief geschickt. Er glaube, er habe ihn zur Post gebracht. Ob er am 22. Juni 2016 schon eine Lohnabrechnung erhalten habe? Das wisse er nicht mehr genau. Er glaube, [die Stellenvermittlung] schicke jede Woche eine.
Auf den Einwand, seine Frau habe heute gesagt, sie habe ca. am 5. Juli 2016 ihre Lohnabrechnung und seinen Arbeitsvertrag geschickt, er habe aber im Brief vom 28. Juni 2016 geschrieben, er schicke seinen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung vom 22. Juni 2016, sagte der Beschuldigte, dann sei es zweimal geschickt worden. Das am 6. Juli 2016 an Frau C.___ übermittelte und von ihm und seiner Frau unterzeichnete Sozialhilfebudget habe er einfach unterschrieben. Auf die Frage, weshalb er im Antrag um Erlangung von Sozialhilfe das Konto bei der [Bank] [...], auf welches vom 29. Juni 2016 bis zum 16. Dezember 2016 insgesamt CHF 15'512.10 von der [Stellenvermittlung] ausbezahlt worden seien, nicht aufgeführt habe, sagte er, dieses Konto hätten sie nicht benutzt. Beim Gespräch mit der [Stellenvermittlung] habe er dies verwechselt. Er habe ihnen aus Versehen seines angegeben. Der Lohn hätte auf das Konto seiner Frau bezahlt werden sollen.
Die Bestätigung der [Orthopädie der Klinik] über die am 16. November 2016 geplante Operation habe er am 19. Juli 2016 Frau B.___ weitergeleitet. Es sei ein provisorischer Termin gewesen. Ob er die Sozialregion Thal-Gäu über die Verschiebung des Operationstermins orientiert habe (effektiv habe die Operation erst im Mai 2019 stattgefunden)? Er sei nie gefragt worden. Auf die Aktennotiz des Gesprächs mit Frau B.___ vom 10. August 2016 angesprochen, wonach nichts davon erwähnt sei, dass er arbeite, sagte er, Frau B.___ habe Mühe mit seiner Sprache gehabt. Mit Frau C.___ sei es gut gegangen.
Zum Vorhalt, gemäss vorliegenden Akten sei er in ständigem E-Mail-Kontakt mit Frau B.___ gestanden, in keinem einzigen E-Mail stehe aber irgendetwas über eine Arbeit seinerseits, meinte der Beschuldigte, die Papiere seien geschickt worden. Auf den Einwand, er weiche der Frage aus (die Frage sei gewesen, weshalb in keinem einzigen E-Mail irgendetwas über eine Arbeit stehe), sagte er, sie, die Sozialregion, hätten ein «Gnusch» gehabt. Sie hätten die Abrechnungen seiner Frau gewollt.
Am 5. September 2017 habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu insgesamt vier Verträge und sieben Lohnabrechnungen geschickt. Wie er sich erkläre, dass sich in den von der Sozialregion edierten Akten nichts davon befinde? Das nehme ihn auch Wunder; warum sie dies nicht erhalten hätten. Seine Frau habe sie per Post geschickt. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb das so gegangen sei. Es seien immer nur die Abrechnungen der Frau ein Thema gewesen. Auf Nachfrage: Die Unterlagen seien geschickt worden, er wisse nicht mehr genau von wem. An das Gespräch mit Frau B.___ vom 2. Februar 2017 könne er sich nicht erinnern. Wieso er das bei der Polizei so gesagt haben solle, wisse er nicht.
Auf Fragen des amtlichen Verteidigers führte der Beschuldigte aus, er erinnere sich nicht mehr recht, wer alles am Gespräch vom 22. Juni 2016 dabei gewesen sei. Seine Frau sei zu 100 % dabei gewesen. Er sei nie gefragt worden, ob er arbeite. Er sei auch nie nach einem Arztzeugnis gefragt worden. Sonst hätte er eins verlangt. Die Arbeitsaufnahme sei ein Temporäreinsatz gewesen, ein Versuch. Ob er konkret mal gesagt habe, er könne nicht arbeiten? Er sei nie gefragt worden.
3.2 B.___
B.___ wurde am 7. September 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Anwaltes polizeilich befragt und machte im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 116 ff.): Sie habe zwei Gespräche geführt, in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Ehefrau. Ansonsten habe sie per Mail und telefonisch nur mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt. Mit dem Antrag sei sie nicht befasst gewesen. Das laufe über das Intake. Da sei immer dieselbe Person für die Abklärungen zuständig. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte seit Juni 2016 eine Arbeitstätigkeit gehabt habe. Ob sie jemals nachgefragt habe: Das werde am Anfang am Schalter nachgefragt. Auch im Antrag. Schliesslich werde das beim Erstgespräch vom Intake thematisiert. Wann das Intake-Gespräch erfolgt sei, könne sie nicht sagen. Da sie dafür nicht zuständig gewesen sei. Von dem Zeitpunkt, als sie zuständig gewesen sei, habe sie vom Beschuldigten immer nur Unterlagen betreffend den Lohn der Ehefrau erhalten. Einen Arbeitsvertrag oder eine Lohnabrechnung vom Beschuldigten habe die Sozialregion nie erhalten. Es stimme auch nicht, dass der Beschuldigte sich über den Erhalt solcher Verträge und Lohnausweise erkundigt hätte. Es habe ihrerseits zwei persönliche Gespräche gegeben. Beim ersten Gespräch sei es um Informationen um die Sozialhilfe gegangen. Da sei auch seine Frau anwesend gewesen. Das zweite Gespräch sei in den Akten dokumentiert. Das sei am 10. August 2016 gewesen.
Auf Vorhalt des Briefes vom 28. Juni 2016: Sie sei da ja noch gar nicht zuständig gewesen. Da sei noch Frau C.___ zuständig gewesen. Der Beschuldigte habe ja noch gar nicht wissen können, dass sie neu zuständig werde für ihn. Auf Vorhalt: Es könne sein, dass Frau C.___ dem Beschuldigten schon kommuniziert habe, dass sie, Frau B.___, die neue zuständige Person sei. Sie wisse es aber nicht. Für den Brief vom 28. Juni 2016 wäre jedoch noch Frau C.___ zuständig gewesen. Man könne davon ausgehen, dass dieser Brief bei der Sozialregion nie angekommen sei. Beim ersten Gespräch werde immer gesagt, dass man jeden Monat ein Arztzeugnis oder Arbeitsbemühungen einreichen müsse. Da habe ihr der Beschuldigte ganz klar gesagt, dass er nicht arbeiten könne wegen seiner Hüfte und dem Rücken. Das sei das Gespräch im August gewesen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sein Hausarzt stelle kein Arztzeugnis aus, man müsse über die Spezialisten gehen. Sie habe während ihrer Betreuungszeit nie ein Arztzeugnis vom Beschuldigten erhalten, dafür ein Dokument über den Operationstermin wegen der linken Hüfte. Das habe ihr dann gereicht. Es sei da ja nachvollziehbar gewesen, dass er nach dem Eingriff für die nächsten drei Monate nicht arbeiten könne. Also man hätte ein Arztzeugnis anfordern können, aber man habe dies damals beim guten Glauben sein lassen. So wie es jetzt aussehe, hätten sie gar nie Sozialhilfe zahlen müssen. Es sei erstaunlich, dass der Beschuldigte fast jeden Monat angerufen habe und darum gebeten habe, vor Erhalt der Lohnabrechnung seiner Frau die Sozialhilfe zu erhalten, so dass er Rechnungen bezahlen könne, er habe ja noch drei Kinder. Das sei jeweils telefonisch wie auch per E-Mail erfolgt. Sie habe viele telefonische Kontakte mit dem Beschuldigten gehabt. Es sei immer um die Auszahlung der Sozialhilfe oder Auszahlung der Gesundheitskosten gegangen. Es hätten immer wieder eingeforderte Dokumente gefehlt, obwohl der Beschuldigte bestätigt habe, diese gesendet zu haben.
Sie hätten nicht Anzeige gemacht, sie seien Mitte Januar von der Staatsanwaltschaft informiert worden. Es seien Unterlagen angefordert worden, ihnen sei aber Schweigepflicht auferlegt worden. Auf Vorhalt des Anwaltes, der Beschuldigte habe gemäss seiner Erinnerung ein persönliches Gespräch mit Frau C.___ und eines mit Frau B.___ gehabt. Ob sie sicher sei, dass es mit ihr, Frau B.___, zwei Gespräche gegeben habe? Sie müsse das nachschauen. Auf Vorhalt: Bezüglich IV seien im Zeitpunkt des Gespräches vom August gemäss dem Beschuldigten noch viele medizinische Abklärungen hängig gewesen. Beim ersten Gespräch über die Informationen über die Handhabung des Sozialwesens hätten die beiden gesagt, dass sie wüssten, wie es gehe. Der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten damals keine weiteren Informationen benötigt. Sie habe beim Beschuldigten lediglich ein Defizit beim Handling der Krankenkassenangelegenheiten festgestellt.
B.___ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt und machte im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 1118):
Zu Beginn sei das Dossier bei Frau C.___ gewesen. Dann sei sie zuständig geworden. Frau C.___ sei für das Intake zuständig gewesen. Sie dann für die Langzeitberatung. Sie könne sich nicht mehr wirklich erinnern. Sie wisse nur noch, dass sie öfters Kontakt gehabt habe, per Mail oder Telefon, hauptsächlich mit dem Beschuldigten. Es sei dabei um den Zeitpunkt der Zahlung gegangen. Sie hätten jeweils die Lohnabrechnung der Ehefrau abgewartet. Dem Beschuldigten sei es jeweils zu wenig schnell gegangen, weshalb er sich regelmässig gemeldet und Druck gemacht habe. Sie könne sich nicht mehr konkret erinnern, ob der Beschuldigte mal mitgeteilt habe, er habe eine Arbeit aufgenommen. Wenn dem so wäre, wäre jedoch eine Aktennotiz vorhanden. Dann hätten sie den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung eingeholt. Es stimme, dass sie damals eine Zeitlang nicht immer telefonisch erreichbar gewesen sei. Wenn er per Mail mitgeteilt hätte, dass er eine Arbeit habe, hätte sie aber auf jeden Fall reagiert. Auf Frage von RA Wyssmann, auf der Aktennotiz von Frau C.___ über das Intake-Gespräch vom 22. Juni 2016 stehe «Herr A.___ ist 100 % AUF», ob dieser Eintrag aufgrund einer Aussage des Beschuldigten erfolgt sei oder ob das auch aufgrund der Akten so vermerkt worden sein könnte? Nein, sie könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte, sowohl bei Frau C.___ wie auch bei ihr, sicherlich bei zwei Gesprächen klar gesagt habe, er habe massive Rückenprobleme. Eine IV-Abklärung sei ein Thema gewesen. Auf Nachfrage von RA Wyssmann, ob der Beschuldigte ausdrücklich gesagt habe, er könne nicht arbeiten? Sie könne sich nicht erinnern. Auf Frage von RA Wyssmann hinsichtlich den Deutschkenntnissen des Beschuldigten: Sie hätten nie daran gezweifelt, dass der Beschuldigte sie verstehe. Die Verständigung habe immer reibungslos funktioniert. Auf Vorhalt von RA Wyssmann, ob damals ein Chaos beim Zweckverband geherrscht habe: Ja, das sei so. Das sei auch der Grund, weshalb sie gegangen sei.
Vor Obergericht (AS 115 ff.) bestätigte B.___ als Zeugin, in den vorherigen Befragungen wahrheitsgetreu ausgesagt zu haben. Im Entscheid über die Gewährung der Sozialhilfe vom 28. Juni 2016 (180 ff.) sei erwähnt, der Beschuldigte sei gemäss aktuellem Arztzeugnis bis 31. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Dieses Arztzeugnis liege nicht in den Akten. Ob sie wisse, ob es ein solches Arztzeugnis gegeben habe: Dass er als arbeitsunfähig eingestuft gewesen sei, wisse sie noch, aber sie habe auch kein Arztzeugnis gehabt. Offenbar seien keine weiteren Arztzeugnisse vom Beschuldigten und auch keine Belege über Arbeitsbemühungen verlangt worden. Ob sie wisse, weshalb nicht: Sie habe es mehrmals verlangt, aber nie erhalten. Bei den ersten zwei/drei Gesprächen sei es in erster Linie darum gegangen, um welche körperlichen Beschwerden es gehe. Es sei unklar gewesen, was wirklich sei. Hätte sie da nicht umso mehr nachfragen sollen? Ja, das stimme. Aber wenn keines komme, was solle man da machen. Man gehe zuerst vom Guten aus.
Nach Vorlegen des Briefes des Beschuldigten vom 28. Juni 2016, ob sie ausschliessen könne, diesen Brief erhalten zu haben: Der Brief sage ihr etwas. Ob es sein könne, dass sie sich von der polizeilichen Befragung her an den Brief erinnere: Wie das genau zeitlich abgelaufen sei? Nach Erörterung durch den Vorsitzenden (20. Juni 2016: Antragstellung, 22. Juni: Intake-Gespräch, 28. Juni: Verfügung, 7. Juli: Fall-übergabe an sie): Dann könne es nicht sein. Eine Anmeldung von Sozialhilfe dauere länger als eine Woche. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verfügung draussen sei, gehe das Dossier an die Langzeitberatung. Dann sage ihr der Brief ziemlich sicher etwas, weil sie ihn bei der Polizei gesehen habe.
Sie könne bestätigen, dass sie bis zur Information durch die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von einer Arbeitsaufnahme seitens des Beschuldigten gehabt und von diesem auch nie Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen erhalten habe. Sie erachte es als definitiv undenkbar, dass der Beschuldigte der Sozialregion Thal-Gäu zwischen Juni 2016 und Januar 2017 insgesamt vier Arbeitsverträge und sieben Lohnabrechnungen geschickt habe. Wenn der Beschuldigte mündlich oder telefonisch über eine Arbeitsaufnahme orientiert hätte, hätte er einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen einreichen müssen. Es sei in den ersten Gesprächen um die Arbeitsfähigkeit gegangen. Er habe klar gesagt, es gehe nicht wegen dem Rücken, habe aber kein Arztzeugnis eingereicht, obwohl sie dies eingefordert hätten. Sie meine, dass sie noch mehrere – persönliche – Gespräche mit dem Beschuldigten geführt habe, ausser dem vom 10. August 2016. Aber die Aktennotizen seien teilweise untergegangen. Sie hätten sehr viel zu tun gehabt, weshalb sie es so gemacht habe, dass sie die Aktennotizen am Schluss geschrieben habe, sie sei dann aber nicht mehr immer dazu gekommen. Der Inhalt der Aktennotiz vom 10. August 2016 (AS 771) sei korrekt wiedergegeben.
Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie über die Verschiebung der Operation orientiert habe. (AF) Arzttermine reichten ihnen nicht, es brauche ein Arztzeugnis. Sie habe noch nie einen Fall gehabt, in dem sie keines bekommen habe. Sie habe nicht gewusst, was machen. Man dürfe nicht einfach die Gelder kürzen, wenn man ein Arztzeugnis nicht bekomme. An das Gespräch vom 2. Februar 2017 könne sie sich fast nicht mehr erinnern. Wenn sie es lese, wisse sie, dass es so gewesen sei. (AF) Die Sozialhilfe sei bis und mit Januar bezahlt worden.
Auf Fragen des amtlichen Verteidigers, was es heisse, sie wollten den Fokus auf die Ehefrau legen: Das heisse bezüglich Arbeit, Lohneinkommen. Bei einer Familie schauten sie jeweils, wo es mehr Ressourcen habe. Wenn jemand im Intake sage, er könne nicht arbeiten, dann schaue man auch in der Langzeitberatung auf das. Von ihm hätten sie Arztzeugnisse gewollt und hätten sich darauf fokussiert, dass die Ehefrau die Arbeit behalte. (AF) Man frage nicht direkt bei den Ärzten nach. Er sei erwachsen, sie erwarteten, dass die Artzeugnisse gebracht würden. Der Beschuldigte sei auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden. Er habe dies bringen müssen. Sie seien auf die Zusammenarbeit mit den Klienten angewiesen. Weshalb sie nicht bei ihm, dem Anwalt, nachgefragt habe, nachdem sie gewusst habe, dass er der Anwalt im IV-Verfahren sei: Dies sei schwierig zu beantworten. Man könne immer sagen, man hätte noch dort oder dort fragen müssen. Der Beschuldigte sei auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden. Er habe dies bringen müssen. Sie seien auf die Zusammenarbeit mit den Klienten angewiesen (AF) Es entspreche nicht der Norm, Steuerunterlagen oder einen IK-Auszug einzufordern. Dies sei individuell. Es sei ganz klar, dass er melden müsse, wenn er arbeite. Er habe eine direkte und sofortige Mitteilungs- und Auskunftspflicht.
Sie habe gesagt, es seien Aktennotizen untergegangen. Ob dies auch Unterlagen sein könnten, die geschickt worden seien: Es könne sein, dass nicht zu 100 % jedes Dokument ankomme. Ob sie sicher sei, dass sie ein Arztzeugnis eingefordert habe: Ja, da sei sie sicher. Weshalb sie das nicht per Mail gemacht habe: Weil sie es mündlich mache.
3.3 C.___ führt vor Obergericht aus (AS 111 ff), sie könne sich an das «Intake-Gespräch» vom 22. Juni 2016 mit dem Beschuldigten nicht erinnern. Anlässlich eines «Intake-Gesprächs» würden die Klienten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt, es werde eine erste Einschätzung vorgenommen, darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen abgegeben werden müssten etc. Auf Vorlegen der Aktennotiz über das «Intake-Gespräch» vom 22. Juni 2016: Sie habe gewisse Erinnerungen, könne aber nicht zu 100 % sagen, ob die Aussagen stimmten. Sie habe das immer sehr strukturiert gemacht. (AF) Man könne davon ausgehen, dass dies den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wiedergebe. Im Entscheid über die Gewährung der Sozialhilfe vom 28. Juni 2016 (180 ff.) sei erwähnt, der Beschuldigte sei gemäss aktuellem Arztzeugnis bis 31. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Dieses Arztzeugnis liege nicht in den Akten. Ob sie wisse, ob es ein solches Arztzeugnis gegeben habe: Nein. Entweder sei es nur eine mündliche Aussage gewesen oder es sei abgegeben und nicht abgelegt worden. Von arbeitsunfähigen Sozialhilfebezügern werde generell ein Arztzeugnis verlangt, lückenlos und laufend. Sonst müssten Arbeitsbemühungen gemacht werden. Sie wisse nicht, weshalb offenbar keine weiteren Arztzeugnisse vom Beschuldigten und auch keine Belege über Arbeitsbemühungen verlangt worden seien.
Auf die Frage, ob sie den Brief des Beschuldigten vom 28. Juni 2016 (AS 779) je gesehen habe: Dieser Brief sage ihr nichts. Ob ihr der Brief plausibel erscheine; dass er in dem Zeitpunkt gewusst habe, dass Frau B.___ zuständig sei und nicht sie: Es stellten sich für sie schon Fragen. Sie könne nicht sagen, wie es gewesen sei. Ob sie sich erinnern könne, ob der Beschuldigte ihr gegenüber irgendeinmal etwas von Arbeitsbemühungen seinerseits oder einer Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe oder entsprechende Dokumente habe zukommen lassen: Nein. Es mache sie stutzig, dass am 22. Juni das Gespräch gewesen sei und sie da aufgeschrieben habe, er sei 100 % arbeitsunfähig. Sie denke, wenn sie etwas gehört hätte, hätte sie es aufgeschrieben.
Ob es plausibel sei, dass er am 28. Juni 2016 einen Brief an Frau B.___ schreibe: Nein. Die Fallübergabe habe erst am 7. Juli 2016 stattgefunden. Es könnte höchstens sein, dass Frau B.___ neu gestartet sei und zusätzlich Fälle des Intake übernommen habe. (AF) Sie seien davon ausgegangen, dass er zu 100 % krank geschrieben sei.
Auf Fragen des amtlichen Verteidigers führte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie lange das «Intake-Gespräch» gedauert habe. Anhand der Aktennotizen müsse es wohl ein längeres Gespräch gewesen sein. Hauptgesprächspartner müsse Herr A.___ gewesen sein. Ah nein, sie sehe gerade, dass die Ehefrau gar nicht dabei gewesen sei aufgrund eines Termins mit dem Sohn.
Auf Frage, weshalb keine Arztzeugnisse eingeholt resp. verlangt worden seien: Da gebe es verschiedene Anhaltspunkte, das wären aber nur Mutmassungen. Auf Frage, ob es sein könne, dass es nicht aus dem Gespräch gekommen sei, dass er arbeitsunfähig sei, sondern aus früheren Dokumenten: Sie könne sich das fast nicht vorstellen, weil in der Aktennotiz des Intake-Gesprächs stehe, er sei 100 % arbeitsunfähig und da habe sie sich auf Informationen aus dem Gespräch gestützt.
3.4 D.___, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte vor Obergericht als Zeugin (AS 120 ff.), am 17. Juni 2016 das Antragsformular um Erlangung der Sozialhilfe beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu in Balsthal abgeholt zu haben. Sie habe das Formular ausgefüllt und unterschrieben hätten sie es beide. Sie hätten es zusammen besprochen, ihr Mann habe gewusst, was er unterschreibe. Sie habe das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.
Auf Frage, ihr Mann habe zwei Konti bei der [Bank] [...], weshalb nur eines davon auf dem Antrag aufgeführt worden sei: Weil sie immer das gleiche Konto benutzten. (AF) Sie habe vom zweiten Konto gewusst. Ob ihr Mann im Juni und Juli 2016 arbeitsfähig gewesen sei: Er habe ein Arbeitszeugnis (richtig wohl: Arztzeugnis) gehabt. Als sie ihn vom Temporärbüro angerufen hätten, habe er dann Ende Juni/anfangs Juli arbeiten gehen können. Ob sie wisse, bis wann die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei: Nein. Ob es sein könne bis 31. Juli 2016: Das könne sie wirklich nicht mehr sagen. Ob sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Mann sich am 6. Juni 2016 persönlich bei der Firma [Stellenvermittlung] in Olten für einen Job interessiert habe: Er habe Telefone gehabt und sei vorbeigegangen. Wann, wisse sie nicht mehr.
Am 21. Juni 2016 habe er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und am 22. Juni 2016 mit der Arbeit angefangen. Ob sie das gewusst habe: Sie hätten Termine gehabt, er sei am 1. Juli arbeiten gegangen. Ob er vorher probiert habe: Das könne sein, sie wisse, dass er erst am 1. Juli richtig angefangen habe. Ob man das dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mitgeteilt habe: Sie habe ihre Unterlagen und seinen Arbeitsvertrag geschickt. Darauf hätten sie nichts gehört. Sie habe angerufen, aber Frau B.___ nie ans Telefon bekommen. Immer nur Frau C.___ und diese habe ihr Frau B.___ nie ans Telefon gegeben. Sie habe sie immer abgewimmelt, Frau B.___ sei nicht da, sie sei in den Ferien, etc. Sie, die Zeugin, habe mehrmals gefragt, ob sie alles hätten. Ja, sonst würden sie sich melden, sei ihr gesagt worden. Frau C.___ sei sogar «hässig» geworden und habe ihr gesagt, sie solle nicht immer anrufen. Sie würden sich melden, wenn etwas nicht gut sei.
Sie selber habe die Unterlagen geschickt, ca. am 5. Juli; ihre Lohnabrechnung und den Vertrag ihres Mannes. Mit A-Post. Später habe sie einfach immer ihre Lohnabrechnungen geschickt. Frau C.___ habe gesagt, sie meldeten sich, wenn etwas nicht gut sei. Später habe es dann geheissen, sie sei nicht mehr zuständig für sie.
Ob ihr der Brief vom 28. Juni 2016 etwas sage: Das sage ihr nichts. (AF) Sie sei beim Intake-Gespräch anwesend gewesen. Ob sie sicher sei: Ja. Zuerst sei eine junge Frau dort gewesen, dann Frau B.___. Nicht Frau C.___? Nein. Ob die Frau, die vorher den Saal verlassen habe, Frau B.___ gewesen sei: Ja.
Dann habe es offenbar noch ein zweites Gespräch gegeben, am 10. August: Nein. An wie vielen Gesprächen sie gewesen sei: An einem. Ob sie sonst noch einen persönlichen Kontakt gehabt habe bei Thal-Gäu: Sie habe nur mit Frau C.___ am Telefon Kontakt gehabt, sonst mit niemandem.
Auf nochmalige Frage, sie habe einmal Unterlagen geschickt, am 5. Juli, ihre Lohnabrechnung und seinen Arbeitsvertrag: Ja. Sie hätten immer ihre gewollt. Sie habe ja angerufen und es habe immer geheissen, sie meldeten sich dann schon. Aber sie habe die Verfügung bekommen, dass sie Sozialhilfe zugut hätten, da sei ein Budget dabei und dort sehe man, dass kein Einkommen von ihm angerechnet sei; sie habe aber ja gewusst, dass er arbeite: Von ihr hätten sie gewusst, dass sie arbeite. Aber von ihm: Sie habe es am 5. Juli eingereicht und sie würden sagen, sie hätten nur ihre Lohnabrechnung erhalten und sonst nichts. Da gehe etwas nicht auf. Sie habe nie mit ihnen reden können. Sie sei sogar noch mit ihren Lohnabrechnungen vorbeigegangen.
Auf Fragen des amtlichen Verteidigers: In […] hätten sie nie Probleme gehabt, nicht wie bei Thal-Gäu. Sie hätten dort sogar Geld zurückzahlen wollen, aber das habe die nicht interessiert.
Im Protokoll über das Gespräch vom 22. Juni 2016 stehe, die Ehefrau sei abwesend: Das sage ihr gar nichts. Sie wisse, dass sie schwanger dort gesessen sei. (AF) Nein, sie könne das nicht verwechseln. Am […] 2016 sei die Geburt der Tochter gewesen. Ob sie gehört habe, dass man ihren Mann nach einem Arztzeugnis gefragt habe: Nein. Ob sie gefragt worden sei, ob er arbeite: Nein. Es sei nur gesagt worden, man solle sagen, wenn sich etwas ändere und das habe sie gemacht.
4. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
Die objektiven Beweise belasten den Beschuldigten stark. Im Übertragungsbericht der Sdmul vom 15. Juni 2016 erwähnte die bisher zuständige Sachbearbeiterin, M.___, der Beschuldigte sei ausgesteuert und generiere kein Einkommen. Er habe verschiedene Gesundheitsprobleme. Eine Hüftoperation stehe demnächst an und danach benötige er drei Monate Rehabilitation. Er werde noch ein Arztzeugnis zum Besprechungstermin mit der neu zuständigen Sozialbehörde mitbringen. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Sdmul, welche den Beschuldigten bisher sozialhilferechtlich wirtschaftlich unterstützte, keine Kenntnis von einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme hatte. Die vom Verteidiger in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 26. Juni 2020 (AS 1025 ff.) vorgebrachte Behauptung, der Beschuldigte habe den Vorstellungstermin bei der Firma [Stellenvermittlung] noch dem Sdmul, resp. Frau M.___, mitgeteilt, findet somit in den vorliegenden Akten keine Stütze. Selbst der Beschuldigte hat dies bisher nie ausgesagt. Hätte der Beschuldigte Frau M.___ über den Vorstellungstermin vom 6. Juni 2016 bei der Firma [Stellenvermittlung] informiert, wäre dies zweifellos im Übertragungsbericht vom 15. Juni 2016 erwähnt worden.
Im Antragsformular vom 20. Juni 2016, welches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, deklarierte der Beschuldigte, aktuell arbeitsunfähig zu sein und nicht zu arbeiten. Es stehe eine Hüftoperation bevor. Das damals schon bestehende Konto, auf welches später der Lohn der Firma [Stellenvermittlung] floss, gab er nicht an, stattdessen ein anderes auf ihn lautendes Konto sowie ein Konto seiner Frau. Dennoch versicherte er schriftlich, vollständig Auskunft erteilt zu haben. Diese Informationen korrespondieren auch mit der Aktennotiz über das Intake-Gespräch vom 22. Juni 2016 mit C.___: der Beschuldigte sei 100 % arbeitsunfähig, eine weitere Operation stehe bevor. Hätte der Beschuldigte Frau C.___ beim besagten Gespräch über seinen Vorstellungstermin vom 6. Juni 2016 bei der Firma [Stellenvermittlung] sowie die telefonische Jobzusage und die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 21. Juni 2016 informiert, wäre das in besagter Aktennotiz erwähnt worden. Einen Tag nach dem Intake-Gespräch, am 23. Juni 2016, sandte der Beschuldigte Frau C.___ Kontoauszüge über die beiden Konti, welche er im Antrag vom 20. Juni 2016 aufgeführt hatte, wiederum ohne irgendeinen Hinweis auf das zweite Konto, auf welches später der Lohn der Firma [Stellenvermittlung] floss.
Am 30. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten der Entscheid über die Gewährung der Sozialhilfe vom 28. Juni 2016 zusammen mit dem Monatsbudget ab 1. Juli 2016 zugestellt. Im Entscheid stand, der Beschuldigte sei arbeitslos und ausgesteuert. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei es ihm nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Das aktuellste Arztzeugnis weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Juli 2016 aus. Der Beschuldigte nahm dies kommentarlos zur Kenntnis und retournierte am 6. Juli 2016 per E-Mail das von ihm unterzeichnete Monatsbudget ab 1. Juli 2016 an Frau C.___. In diesem Budget war lediglich das Einkommen seiner Ehefrau aufgeführt. Im E-Mail vom 6. Juli 2016 erfolgte keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschuldigte über [Stellenvermittlung] eine Arbeit aufgenommen und bereits eine erste Lohnzahlung erhalten hatte. Offenbar wies der Beschuldigte auch ein Arztzeugnis vor, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Juli 2016 bescheinigte. Dieses Zeugnis befindet sich zwar nicht in den Akten. Hätte der Beschuldigte kein solches Zeugnis vorgewiesen, wäre dies im Entscheid vom 28. Juni 2016 aber kaum so vermerkt worden.
Im Entscheid vom 28. Juni 2016 wurde der Beschuldigte verpflichtet, lückenlos weitere Arztzeugnisse vorzulegen und, sobald er eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % erreicht habe, monatliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Frau C.___ hat zwar gemäss ihrer eigenen Aussage in der Folge keine weiteren Arztzeugnisse erhalten. Dass das Sozialamt diesbezüglich nicht weiter insistierte, hatte jedoch einen guten Grund: am 16. Juli 2016 sandte der Beschuldigte nämlich B.___ eine Bestätigung der Orthopädie [der Klinik] über den Operationstermin vom 16. November 2016. Am 10. August 2016 fand eine persönliche Besprechung zwischen dem Beschuldigten und B.___ statt, anlässlich der der Beschuldigte mitteilte, er könne nicht regelmässig Arztzeugnisse bringen, weil sein Hausarzt das nicht mache. Da er bei verschiedenen Spezialisten sei, wisse er nicht, welcher das Arztzeugnis machen solle, und derzeit seien keine weiteren Termine bei den Spezialisten geplant, da bereits der Operationstermin vom November vorliege. Frau B.___ vermerkte daher in der Aktennotiz, man werde bezüglich Arbeit den Fokus auf die Ehefrau legen. Beim Beschuldigten erwarte man transparente Mitteilungen über den Stand des IV-Verfahrens.
In der Folge befand sich der Beschuldigte in regem E-Mail-Kontakt mit Frau B.___. Dabei sandte er regelmässig Lohnabrechnungen und entsprechende Kontoauszüge seiner Ehefrau und erwähnte in keinem einzigen E-Mail ein eigenes Einkommen. Im Gegenteil, er beschwerte sich regelmässig darüber, dass die Sozialhilfe noch nicht ausbezahlt worden sei. Bezeichnend ist auch die Aktennotiz von B.___ vom 2. Februar 2017: Der Beschuldigte erkundigte sich nach der Auszahlung der Sozialhilfe für Februar. Als Frau B.___ ihn fragte, ob er sich sicher sei, Anspruch auf Sozialhilfe zu haben, entgegnete er, es sei ok, wenn keine Sozialhilfe mehr bezahlt werde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit Juni 2016 zu arbeiten. Vorher sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Aktuell erhalte er keine Sozialhilfe.
In den ganzen vorliegenden Akten der Sozialregion Thal-Gäu befindet sich kein einziger Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sich arbeitsfähig fühle, Arbeit suche, geschweige denn bereits eine Arbeit ausübe und Einkommen generiere. Dies obwohl der Beschuldigte in regem Kontakt mit dem Sozialamt stand. Sowohl C.___ wie auch B.___ haben denn auch anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigt, sie seien davon ausgegangen, der Beschuldigte sei arbeitsunfähig. Die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2017, er habe im Zeitraum von sieben Monaten insgesamt vier Einsatzverträge und sieben Lohnabrechnungen dem Sozialamt geschickt, Frau B.___ aber nie erreichen können, entbehrt somit jeglicher Grundlage und ist als klare Schutzbehauptung zu bezeichnen. Genauso unglaubwürdig ist die Behauptung, er habe Frau B.___ am 28. Juni 2016 einen Brief geschickt mit dem Arbeitsvertrag und der Lohnabrechnung vom 22. Juni 2016. Einerseits war B.___ am 28. Juni 2016 noch gar nicht für den Beschuldigten zuständig: Die Fallübergabe fand erst am 8. Juli 2016 statt mittels Fallbeschreibung von Frau C.___ vom 7. Juli 2016. In der Fallbeschreibung erwähnte Frau C.___, der Beschuldigte sei arbeitslos und krankgeschrieben. Es würden Operationen folgen. Andererseits existiert gar keine Lohnabrechnung vom 22. Juni 2016, begann doch der Beschuldigte an diesem Tag erst mit seiner Arbeit und die erste Lohnzahlung erfolgte am 29. Juni 2016. Als der Beschuldigte dies dann selbst realisierte, behauptete er anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 plötzlich, sich bei der Datierung des Briefes vertan zu haben. Selbst der Verteidiger des Beschuldigten machte anlässlich seines Plädoyers vor Vorinstanz keinen Hehl daraus, dass der Beschuldigte den anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2017 eingereichten Brief nachträglich erstellt hat. Unglaubhaft erscheint schliesslich auch der Hinweis anlässlich der Hauptverhandlung auf eine Verwechslung der Konti. So erwähnt er einerseits als Begründung, weshalb er das Konto, auf welches der Lohn seitens der [Stellenvermittlung] floss, nicht angegeben hatte, dieses hätten sie nicht benutzt, während er gleichzeitig angab, er habe beim Gespräch mit der [Stellenvermittlung] aus Versehen dieses Konto angegeben.
Im Übrigen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten auch abgesehen von der offensichtlichen Aktenwidrigkeit wenig glaubhaft. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt ein klares Muster erkennen: Er behauptet etwas, das sich später als widerlegt erweist. Wenn man ihn darauf hinweist, verweigert er zuerst die Aussage, um dann später seine Aussage dem Beweisergebnis anzunähern. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit schlicht nicht abgestellt werden. Demgegenüber decken sich die Aussagen der Zeugin B.___ in mehreren Punkten mit den Akten. Frau B.___ machte detaillierte Aussagen, legte offen, wenn sie sich nicht sicher war, oder etwas nicht mehr wusste und verstrickte sich auch in keine Widersprüche. Schliesslich ist auch nicht einsehbar, weshalb Frau B.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich damit gleichzeitig des falschen Zeugnisses schuldig machen sollte. Die Kernbotschaft von B.___ ist klar: Sie ist vom Beschuldigten nie darüber informiert worden, dass er einer Arbeit nachgeht und ein Einkommen generiert. Dasselbe bestätigte auch die Zeugin C.___.
Zusammenfassend ist somit ohne jeden Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte einerseits im Antrag vom 20. Juni 2016 wahrheitswidrig angab, arbeitsunfähig zu sein, und dabei verschwieg, dass er sich am 6. Juni 2016 bei der Firma [Stellenvermittlung] um Arbeit beworben hatte. Ebenso verschwieg er bewusst ein Bankkonto, auf welches er sich später seinen Lohn auszahlen liess. Auch den am 21. Juni 2016 unterzeichneten ersten Einsatzvertrag meldete der Beschuldigte dem Sozialamt nie, genauso wie die weiteren folgenden Einsatzverträge und sämtliche Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 15'512.10 im Zeitraum von 29. Juni 2016 bis zum 16. Dezember 2016. Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 22. Juni 2016 verschwieg der Beschuldigte, dass er tags zuvor einen Arbeitsvertrag mit der Firma [Stellenvermittlung] unterzeichnet hatte und bezeichnete sich stattdessen immer noch als 100 % arbeitsunfähig. Am selben Tag nahm der Beschuldigte seine Arbeit auf. Ebenso verschwieg er anlässlich eines weiteren persönlichen Gespräches am 10. August 2016 mit B.___, dass er seit dem 22. Juni 2016 arbeitet, und behauptete stattdessen immer noch, er sei arbeitsunfähig, sein Hausarzt wolle ihm aber kein Arztzeugnis ausstellen. Dies alles, obwohl er genau wusste, dass er eine Arbeitsaufnahme zu melden hat. Zudem sandte der Beschuldigte Frau B.___ am 19. Juli 2016 eine Bestätigung über einen Operationstermin vom 16. November 2016. Dass diese Operation dann verschoben wurde, teilte er dem Sozialamt nie mit. In zahlreichen E-Mails an Frau B.___ sandte der Beschuldigte regelmässig Belege über das Einkommen seiner Ehefrau, ohne je den geringsten Hinweis auf sein eigenes Einkommen zu machen. Darüber hinaus beschwerte er sich mehrmals darüber, dass die Sozialhilfe noch nicht ausbezahlt wurde, und machte geltend, ihm fehle das Geld zu leben. Zufolge des Verhaltens des Beschuldigten wurde diesem im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 insgesamt CHF 15'212.10 zu viel an Sozialhilfe ausbezahlt (entsprechend dem von ihm verheimlichten Einkommen). Insgesamt wurde er in diesem Zeitraum mit CHF 16'085.70 unterstützt. Schliesslich erdreistete sich der Beschuldigte gar noch, vor einer polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2017 einen Brief an Frau B.___ zu «fälschen», gemäss welchem er Frau B.___ einen Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung zugesandt haben soll.
An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen von seiner Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergerichts nichts zu ändern, im Gegenteil. Ihre Aussagen scheinen nicht verlässlich und es gibt Hinweise auf ein Bestreben, ihrem Ehemann mit ihren Aussagen zu helfen. So ist es schwer vorstellbar, dass sie sich bezüglich der Teilnahme am Intake-Gespräch mit Frau C.___ resp. Frau B.___ derart täuschen konnte. Frau C.___ hatte protokolliert, dass die Ehefrau wegen eines Termins mit dem Sohn nicht anwesend war und ein Gespräch mit Frau B.___ hatte zu diesem Zeitpunkt unmöglich stattfinden können. Unvorstellbar ist auch, dass sie am 5. Juli 2016 ihre Lohnabrechnung und den Vertrag ihres Mannes geschickt haben will, sagte der Beschuldigte doch selber aus, er habe die Unterlagen geschickt. Es ist auch aktenkundig, dass es stets der Beschuldigte war, der mit dem Sozialamt in Kontakt stand und regelmässig Unterlagen seiner Frau schickte.
III. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016 E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 ff.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Vor Art. 137 StGB N 87).
2. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 1401V 11 E. 2.4.6 in fine 5. 18, 206 E. 6.3.1.3 S.209). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Eine Sozialhilfebehörde oder deren Vertreter handelt nur dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2021 vom 7.10.2021 E. 2.1, 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 je mit weiteren Hinweisen). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3.2.2021 E. 3.2.3). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3).
Im Entscheid 6B_338/2020 vom 3.2.2021 E. 3.3.1 hat das Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz bejahe eine Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, der Beschwerdeführer 1 sei arbeitslos. Die falschen Angaben hätten sie anlässlich von Gesprächen mit Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von Monatsbudgets, welche die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten, und einer Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere Einreichen von Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sowohl durch Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male bestätigt, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen hätten sie der Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2 gemeldet, wobei sie die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig eingereicht hätten. Nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der Monatsbudgets als aktive Täuschung qualifiziert habe. Durch das Unterzeichnen der Monatsbudgets hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nur das in den Budgets erwähnte Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten deklariert, deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse regelmässig eingereicht hätten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weiteres Konto bei der Bank C. verfügt hätten. Darin liege gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch konkludentes Handeln.
3. Der Beschuldigte hat mehrfach bewusst unvollständige und falsche Angaben gegenüber der Sozialbehörde gemacht. So hat er im von ihm unterzeichneten Antragsformular vom 20. Juni 2016 deklariert, aktuell arbeitsunfähig zu sein und nicht zu arbeiten. Das damals schon bestehende Konto, auf welches in der Folge der Lohn der [Stellenvermittlung] bezahlt wurde, gab er nicht an. Im Gespräch mit Frau C.___ vom 22. Juni 2016 (vgl. Aktennotiz über dieses Gespräch) gab er wiederum an, 100 % arbeitsunfähig zu sein, eine weitere Operation stehe bevor. Dies, obwohl er bereits am 6. Juni 2016 ein Vorstellungsgespräch mit der [Stellenvermittlung] geführt und am 21. Juni 2016 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte. Am 23. Juni 2016, also nur einen Tag nach dem ersten Gespräch bei Frau C.___, sandte er Kontoauszüge der beiden Konti, welche er im Antrag vom 20. Juni 2021 aufgeführt hatte, wiederum ohne Hinweis auf das zweite Konto, auf welches später der Lohn floss. Am 6. Juli 2016 hatte er per E-Mail das Monatsbudget ab 1. Juli 2016 retourniert, in welchem lediglich das Einkommen seiner Ehefrau aufgeführt war. In der Folge stand er in regem E-Mail-Kontakt mit Frau B.___ und sandte dabei regelmässig Lohnabrechnungen und entsprechende Kontoauszüge seiner Ehefrau, erwähnte aber nie ein eigenes Einkommen. Der Beschuldigte hat somit durch aktives Handeln (mehrfache Behauptung der Arbeitsunfähigkeit; lückenlose Orientierung über das Einkommen seiner Ehefrau) sowie durch Unterlassung seiner Pflicht, die Arbeitsaufnahme und sein Einkommen zu melden, die Sozialregion Thal-Gäu über sein Einkommen in Höhe von CHF 15'512.10 getäuscht. Im Irrtum darüber hat die Sozialregion Thal-Gäu dem Beschuldigten Sozialhilfe in Höhe von CHF 16'085.70 ausbezahlt, somit mindestens CHF 15'512.10 zu viel, wodurch der Sozialregion Thal-Gäu ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Dadurch hat sich der Beschuldigte unrechtmässig bereichert. Ihm war bewusst, dass er sein Einkommen hätte melden müssen und dass er dementsprechend keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte.
Der Sozialregion Thal-Gäu war es nicht möglich, die Unrichtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu erkennen. Einerseits wurde der Beschuldigte bereits zuvor von einer anderen Sozialregion unterstützt. Seine Arbeitsunfähigkeit war zumindest für die Anfangsphase belegt. Hernach hat der Beschuldigte die Sozialregion durch Vortäuschen einer Operation, die letztendlich nicht stattgefunden hat, sowie durch die Behauptung, sein Hausarzt könne kein Arztzeugnis ausstellen und bei den Spezialisten sei kein Termin vor dem Operationstermin vereinbart, davon abgehalten, auf weiteren Arztzeugnissen zu bestehen oder weitere Informationen einzuholen. Der Beschuldigte handelte daher arglistig. Den Mitarbeitern der Sozialregion Thal-Gäu kann kein leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, was diese hätten tun sollen/können, um zeitnah an die Informationen über das Einkommen des Beschuldigten zu gelangen. Auch der Beizug der Steuerunterlagen, wie dies die Verteidigung vorbrachte, hätte vorliegend nichts gebracht, da die Steuerunterlagen nicht die aktuellsten finanziellen Verhältnisse abbilden. Schliesslich kann auch nicht erwartet werden, dass die Mitarbeiter von Sozialdiensten bei Anwälten Erkundigungen einholen, unterliegen diese doch dem Anwaltsgeheimnis. Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist entsprechend für schuldig zu befinden. Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 tritt gegenüber dem Betrugstatbestand als subsidiäre Auffangbestimmung zurück.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 127 ff.).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4). Indes hat die per 1. Oktober 2016 eingeführte Landesverweisung nach Art. 66a StGB klar sanktionsrechtlichen Charakter und ist daher im Rahmen des Sanktionenpakets bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.4 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit erwähnt.
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 42 N 8 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, a.a.O., Art. 43 N 15).
Nach dem vor dem 1. Januar 2018 geltenden aArt. 43 StGB war auch der teilbedingte Vollzug einer Geldstrafe möglich.
2. Der Strafrahmen des Betruges beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Es stellt sich die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) und daher auch die Frage des anwendbaren Rechts. Die Tat wurde vor dem 1. Januar 2018 begangen. In diesem Zeitpunkt waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, welche auch teilbedingt ausgesprochen werden konnten. Nach neuem Recht beläuft sich das Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, wobei der teilbedingte Vollzug nicht mehr möglich ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Angesichts des Umstandes, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zufolge der Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 17. September 2013 beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen müssten, damit ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte, scheidet eine vollständige Gewährung des bedingten Strafvollzuges aus. Besonders günstige Umstände sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich.
Am 31. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Freiheitsentzug entlassen mit einer Probezeit bis 11. März 2016. Nur wenige Monate nach Ablauf der Probezeit beging der Beschuldigte den hier zu beurteilenden Betrug. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrfach ausländerrechtlich verwarnt wurde (s. nachstehende Erwägungen zur Landesverweisung). Am 21. September 2015 verfügte das MISA die Wegweisung. Am 9. März 2016 hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf und wies den Beschuldigten unmissverständlich darauf hin, dass er mit einer erneuten Wegweisung zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils sozialhilfeabhängig sein. Auch dies schien den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten haben sich seit der erwähnten Verurteilung kaum verändert. Bereits zum Zeitpunkt der Begehung der früheren Delikte war der Beschuldigte verheiratet und hatte Kinder. Auch in beruflicher Hinsicht scheint der Beschuldigte heute keineswegs stabiler als damals. Die im Verkehrspsychologischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (s. nachstehende Erwägungen zur Landesverweisung) erwähnte positive Entwicklung bezieht sich hauptsächlich auf seine wiederholte SVG-Delinquenz verbunden mit dem Alkoholmissbrauch. Indes wurde der Beschuldigte auch nach seiner Haftentlassung, als er nicht mehr direkt alkoholabhängig war, erneut straffällig. Das vorliegend zu beurteilende Delikt war der Gutachterin nicht bekannt. Der Beschuldigte gab ihr gegenüber an, seit dem Jahr 2015 nicht mehr straffällig geworden zu sein. Darauf stützte sich die Gutachterin bei ihrer Prognose massgeblich ab. So ist dem Gutachten doch u.a. folgendes zu entnehmen (S. 12 unten): «Bei Herrn A.___ ist von einer intakten Änderungsmotivation auszugehen, was sich auch daran zeigt, dass er seit 2015, gemäss seinen Angaben, nicht mehr straffällig geworden ist. Neben der günstigen Veränderung seines Alkoholkonsums, – er macht eine langjährige Alkoholabstinenz geltend – die aktuell intrinsisch motiviert und motivational gefestigt erscheint, scheint er in den letzten Jahren eine günstige persönliche Entwicklung durchgemacht zu haben. Die Befunde sprechen dafür, dass Herr A.___ heute besser in der Lage ist, Schwierigkeiten und eigene Schwächen zuzugeben bzw. konstruktiver damit umzugehen».
Vor diesem Hintergrund ist eigentlich auch klar, dass eine Geldstrafe nicht geeignet erscheint, den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz zu bewahren. Wäre das Berufungsgericht nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Daraus ergibt sich, dass das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Recht, nicht milder ist.
Die objektive Tatschwere wiegt durchaus erheblich. Der Deliktsbetrag ist mit rund CHF 15'000.00 keineswegs mehr nur gering. Auch die Zeitspanne der Delinquenz ist mit rund sechs Monaten nicht unerheblich. Die Art und Weise der Tatbegehung imponiert durch eine eindrückliche Dreistigkeit und zeugt auch von erheblicher krimineller Energie. Der Beschuldigte hat nicht nur mehrfach falsche Auskünfte erteilt. Er hat der zuständigen Mitarbeiterin der Sozialbehörde während zweier persönlicher Gespräche ins Gesicht gelogen. Am selben Tag, als er anlässlich des Intake-Gesprächs seine Arbeitsunfähigkeit beteuerte, begann er zu arbeiten. Hinzu kommt, dass er regelmässig auf B.___ Druck ausübte, indem er sich über die seiner Ansicht nach schleppende Auszahlung der Sozialhilfeunterstützung, auf die er keinen Anspruch hatte, beschwerte. Selbst im laufenden Strafverfahren schreckte er nicht davor zurück, entlastende Beweismittel zu fälschen (was im Rahmen des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen sein wird).
In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Die Beweggründe waren egoistisch und der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Das Gesamtverschulden kann somit keineswegs mehr als sehr leicht bezeichnet werden. Vielmehr wäre mit der Vorinstanz von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, womit die von der Vorinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten jedoch nicht ansatzweise korrespondiert. Ohne Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots würde das Berufungsgericht ausgehend von einem noch leichten Verschulden die Einsatzstrafe auf acht Monate bemessen.
Unter Berücksichtigung der Vorstrafe sowie des gegen den Beschuldigten sprechenden Nachtatverhaltens – keinerlei Einsicht und Reue, stattdessen verunglimpft der Beschuldigte die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Sozialregion Thal-Gäu als abweisend und nicht motiviert und fälschte Beweismittel, – erschiene eine Erhöhung der Strafe auf 10 Monate angebracht.
Zufolge anzuordnender Landesverweisung, welche den Beschuldigten zweifelsohne sehr hart trifft (s. nachstehend), wäre die Strafe um 3 Monate zu reduzieren, was letztendlich eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ergäbe.
Zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. Ebenfalls zu bestätigen ist die Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen wird das Einkommen der Familie des Beschuldigten bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet.
V. Landesverweisung
1. Allgemeines
1.1 Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt – mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).
Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird.
1.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).
Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):
- Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt.
- Familiäre Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.
- Arbeits- und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.
- Entwicklung der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.
- Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsauf-schub Rechnung zu tragen.
- Resozialisierungschancen: Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.
Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 101).
1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O. S. 102 f.).
Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O. S. 103). Im neusten Entscheid 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem es ebenfalls um einen Betrug im Bereich der Sozialhilfe gegangen war und der dortige Beschwerdeführer (ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Familie) «lediglich» zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt worden war, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
1.4 Die Härtefallklausel stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).
1.5 Die Prüfung der öffentlichen Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des Anlassdelikts. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es auch zulässig, aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen zu berücksichtigen; gelöschte Straftaten seien in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1).
1.6 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28. Juni 2019, E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.
2. Konkrete Beurteilung der Landesverweisung im vorliegenden Fall
2.1 Der Beschuldigte wurde wegen eines Betruges gemäss Art. 146 Abs.1 StGB verurteilt, welcher im Bereich der Sozialhilfe verübt wurde. Die Anklageschrift umfasst als Tatzeitraum die Zeitspanne vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB zieht eine solche Tathandlung seit dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich die Landesverweisung nach sich. Dies setzt jedoch nach Art. 2 Abs. 1 StGB voraus, dass die Tathandlung nach dem 1. Oktober 2016 verübt worden ist. Dies gilt auch, wenn die Handlung nur zum Teil unter das neue Recht fällt. Diesbezüglich ist beim Betrug in zeitlicher Hinsicht auf die Beendigung der Tat abzustellen. Der Betrug wird also dann begangen, wenn der faktische Schaden beim Betrogenen eintritt (BGE 107 IV 1). Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört, resp. das Handlungskontinuum abbricht. Bei der Strafzumessung muss indes eine nach altem Recht straflose Dauertätigkeit ausser Acht bleiben (Peter Popp/Anne Berkenmeier in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 2 N 5 ff.).
Vorliegend liegt streng genommen kein Dauerdelikt vor. Es ist auch keine mehrfache Tatbegehung angeklagt. Dennoch handelt es sich um eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tathandlung, bei der der Schaden seitens der Sozialregion Thal-Gäu erstmals am 4. Juli 2016 eintrat (erste Auszahlung durch das Sozialamt am 4. Juli 2016, vgl. AS 19). Hernach wuchs der Schaden mit jeder weiteren Zahlung weiter an. Die letzte Zahlung erfolgte am 27. Dezember 2016 (AS 21). Die betrügerischen Tathandlungen des Beschuldigten ereigneten sich im Wesentlichen vor dem 1. Oktober 2016. Indes liegen mehrere Mails des Beschuldigten in den Akten, gemäss welchen dieser auch nach dem 1. Oktober 2016 mehrfach bei Frau B.___ auf die Auszahlung drängte. Zudem war er auch nach dem 1. Oktober 2016 verpflichtet, seine Einkommen zu deklarieren. Es liegt also eine einem Dauerdelikt vergleichbare Situation vor, die im Hinblick auf die Landesverweisung so zu lösen ist, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung der Schaden, der nach dem 1. Oktober 2016 eingetreten ist, massgebend ist. Dies sind konkret CHF 8'498.95 (s. Zahlungen vom 11. Oktober 2016 bis zum 27. Dezember 2016, AS 21).
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem ab 1. Oktober 2016 begangenen Betrug eine Tat begangen hat, die obligatorisch eine Landesverweisung nach sich zieht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und, falls ja, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Zu diesem Zweck ist die persönliche Situation des Beschuldigten im zeitlichen Längsschnitt zu beleuchten.
2.2 Der Beschuldigte ist […] 1985 in [Ortschaft im Herkunftsland] geboren und aufgewachsen. Im Strafregister sind zwei Vorstrafen verzeichnet (AS 980): Am 3. Oktober 2010 wurde er vom Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Pornografie, falscher Anschuldigung und mehrerer SVG-Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung ist zwar heute aus dem Strafregister nicht mehr ersichtlich. Im Rahmen der Landesverweisung ist sie jedoch gemäss den vorstehenden allgemeinen Erwägungen (Ziff. 1.5) zu berücksichtigten. Am 17. September 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrerer SVG-Delikte unter Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die erwähnte Vorstrafe zu einer Gesamtstrafe von 34 Monaten. Am 22. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte bedingt entlassen (Strafrest 497 Tage, Probezeit bis 11. März 2016).
Gemäss vor der Vorinstanz eingereichter Belege (AS 1059 ff.) war der Beschuldigte am Abzahlen seiner Schuld gegenüber der Sozialbehörde Thal-Gäu in monatlichen Raten à CHF 500.00 (belegt sind Zahlungen per 3. Oktober 2018 und 2. November 2018). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde indessen sowohl von seiner Ehefrau als auch von ihm ausgesagt, die Zahlungen hätten nicht weiter erfolgen können, weil die Sozialbehörde nicht an einer Zahlung interessiert gewesen sei. Am 4. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis der Kategorie B auf Probe bis 4. Februar 2022 ausgestellt (AS 1061), nachdem ihm ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 7. Mai 2019 (AS 1067 ff.) die Fahreignung bescheinigt hatte. Das Gutachten kam zum Schluss, dass es dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren gelungen sei, sich vertieft mit seiner auffälligen Vorgeschichte zu befassen und Einsicht darin zu erlangen. Es bestehe ein adäquates Problembewusstsein für sein Fehlverhalten (Delikte und Alkohol) und er übernehme dafür die Verantwortung. Er sei sich den persönlichen Hintergründen und den eigenen Anteilen für seine auffällige Vorgeschichte bewusst. Es bestehe eine Reihe von Hinweisen, dass beim Beschuldigten eine intakte Änderungsmotivation vorliege. Es seien günstige Veränderungen zu erkennen, die aktuell als stabil anzusehen seien. Gemäss Austrittsbericht vom 24. Mai 2019 [der Klinik] (AS 1081) war der Beschuldigte dort vom 22. Mai 2019 bis zum 24. Mai 2019 hospitalisiert und es fand eine Operation an der linken Hüfte statt (nachdem bereits am 25. März 2015 ein gleichartiger Eingriff durchgeführt worden war; chirurgische Hüftluxation rechts). Der Beschuldigte konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Auch nach der Operation vom 15. Oktober 2021 (Dekompression L4-L5 bds) konnte der Beschuldigte am 17. Oktober 2021 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Austrittsbericht vom 15. Oktober 2021, AS 110).
Dem Bericht des Migrationsamtes vom 16. April 2018 lässt sich über den Beschuldigten folgendes entnehmen (AS 954 ff.):
Der Beschuldigte sei […] 2004 in die Schweiz eingereist. […] 2006 habe er sich mit der Schweizer Bürgerin D.___, […], verheiratet und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er habe drei eheliche Kinder, P.___, geb. […] 2008, und Q.___, geb. […] 2011. Das dritte Kind sei […] 2016 zur Welt gekommen. Alle Kinder seien Schweizer Bürger. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 sei eine Niederlassungsbewilligung verweigert worden, zufolge Schulden von CHF 10'736.35 und bezogener Sozialhilfeleistungen von CHF 87'000.00. Aufgrund der Verurteilung durch den Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 3. Dezember 2010 sowie der Anhäufung von Schulden sei der Beschuldigte am 18. Juli 2011 verwarnt und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wegweisung hingewiesen worden. Am 30. Mai 2012 sei eine weitere Verwarnung zufolge weiterer Sozialhilfeunterstützung erfolgt. Da die Ehefrau des Beschuldigten einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen und die Familie sich rückwirkend per April 2012 von der Sozialhilfe habe ablösen können, habe das Migrationsamt auf weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen verzichtet. Zufolge einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten habe das Migrationsamt am 21. September 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2016 gutgeheissen. Das Gericht habe den Beschuldigten verwarnt. Zusammenfassend sei der Entscheid damit begründet worden, dass unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung des Beschuldigten seit dem Gefängnisaufenthalt, dem Umstand, dass das Familienleben intakt sei und die Geburt des dritten Kindes bevorstehe, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz im Augenblick unverhältnismässig erscheine. Sollte der Beschuldigte erneut in relevanter Weise straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein, obwohl er gemäss dem polydisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des medizinischen Gutachtenzentrums Region St. Gallen vom 5. Januar 2016 als arbeitsfähig befunden worden sei und damit das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, müsste er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Hierauf sei die Aufenthaltsbewilligung bis 10. Mai 2017 verlängert worden. Ein Gesuch vom 27. April 2017 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei noch hängig.
Zu den familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und im Heimatland lasse sich dem erwähnten Gutachten vom 05. Januar 2016 entnehmen, dass neben der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern auch zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz […] leben würden. [Zwei Schwestern lebten im nahen Ausland]. Der jüngste Bruder lebe bei den Eltern [im Herkunftsland]. Einem Bericht der Schweizerischen Botschaft [im Herkunftsland] vom 15. März 2015 könne entnommen werden, dass die Eltern des Beschuldigten noch im [Herkunftsland] leben. Der Beschuldigte werde sich bei einer Rückkehr auf ein soziales bzw. familiäres Beziehungsnetz stützen können.
Betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten sei aus dem Gutachten vom 5. Januar 2016 ersichtlich, dass dieser seit [einem Unfall] im Jahr 2008 Schmerzen an der Hüfte habe, welche nach erfolgloser Behandlung mit Medikamenten und Physiotherapie am 25. März 2015 habe operiert werden müssen. Aus psychiatrischer Sicht liesse sich beim Beschuldigten nach der Iebensgeschichtlichen Entwicklung mit delinquentem Verhalten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung erheben. Daneben lasse sich anamnestisch ein chronischer Alkoholismus mit Abhängigkeitssyndrom erheben. Der Beschuldigte habe seit 2008 und insbesondere seit 2011 bis zum Haftantritt im Oktober 2012 einen exzessiven Alkoholkonsum entwickelt. Seither sei er alkoholabstinent und es fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf einen weiterhin bestehenden Alkoholabusus. Der Beschuldigte erhalte seit der Haftentlassung im Oktober 2014 eine regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung.
Zur Arbeitssituation des Beschuldigten lasse sich dem Gutachten vom 5. Januar 2016 entnehmen, dass dieser keine Berufsausbildung absolviert und nur zeitweise und an verschiedenen Orten gearbeitet habe (2007: halbes Jahr als Hilfsarbeiter bei der [Firma T.___], danach drei Monate bei der Firma U.___ […]; 2007-2008: Hilfsarbeiter [in der Firma] V.___ [im Kanton Zürich]; 2011: zwei Monate Hilfsarbeiter bei der W.___ AG […]). Auf dem undatierten Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Eingang MISA: 27. April 2017) habe er angegeben, als Lagermitarbeiter (80%) erwerbstätig zu sein. Als Arbeitgeber sei die [Stellenvermittlung] AG […] vermerkt.
Aus den Akten sei zur finanziellen Situation des Beschuldigten ersichtlich, dass er mit seiner Familie seit April 2008 unregelmässig mit Sozialhilfe unterstützt habe werden müssen (1. April 2008 bis 30. April 2009; 1. Februar 2010 bis 30. September 2012; 1. März 2015 bis unbekannt; 1. Juli 2016 bis am 31. Januar 2017). Die Gesamt-unterstützung mit Sozialhilfeleistungen betrage per August 2017 CHF 151‘588.90. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. April 2017 bestünden gegen den Beschuldigten zwei Betreibungen in der Höhe von CHF 2‘194.35 sowie 40 Verlustscheine im Betrag von CHF 68‘847.50. Gegen seine Ehefrau bestünden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. April 2017 39 Verlustscheine im Betrag von CHF 53‘623.50.
Einem Bericht der Schweizerischen Botschaft [im Herkunftsland] vom 15. März 2015 könne im Wesentlichen entnommen werden, dass die Eltern des Beschuldigten auf einem ca. 1'500 m2 grossen Anwesen lebten. Er werde sich auch bei einer Rückkehr auf ein soziales bzw. familiäres Beziehungsnetz stützen können. Dass er [seine Muttersprache] beherrsche, sei ein Vorteil. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im [Herkunftsland] könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er eine Arbeit finden würde. In [Ort im Herkunftsland] und Umgebung würden neben nicht armen Roma auch Serben und Albaner leben. Entlang der Hauptstrasse würden u.a. auch Mitglieder der Minderheiten Geschäfte führen. Schliesslich wurde im Bericht des Migrationsamtes vermerkt, [Herkunftsland] gehöre zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB.
Den vom Berufungsgericht beigezogenen Migrationsakten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. November 2015 zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde, weil er während eines Aufenthaltes im [Herkunftsland] im Sommer 2015 in einer Apotheke 135 Tabletten Diazepam für den Eigenkonsum gekauft und die Schweiz eingeführt hatte (Migrationsakten pag. 774 und 754 ff.).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 (AS 85 ff.) deponierte der Beschuldigte folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen (ab pag. 87): Er sei 2004 als 19-Jähriger in die Schweiz eingereist, im [Herkunftsland] sei der Krieg zu Ende gewesen und er habe dort keine Zukunft mehr gesehen. Er sei alleine zu Fuss, mit einem kleinen Bus und mit Taxis in Richtung Schweiz gereist. In der Schweiz lebten noch zwei Brüder von ihm. In [Ort im Herkunftsland] lebten noch seine Eltern und ein anderer Bruder. Er habe 2006 geheiratet und habe drei Kinder (gemäss Erhebungsbericht [AS 952] P.___, [geb. 2008], Q.___, [geb. 2011] und R.___, [geb. 2016]). Seine Ehefrau arbeite 40 Prozent bei der X.___. Er momentan in [...] bei der H.___ zu 100 % als Lagerist (über die [Stellenvermittlung] Olten). Am Anfang habe er zwei Jahre als Hilfselektriker gearbeitet. Das sei nach seiner Hochzeit gewesen, als er die Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Danach habe er als Gipser bei der Firma V.___ [im Kanton Zürich] gearbeitet. Dort habe er 2008 einen Unfall gehabt, was eine Hüft- und Schulteroperation nach sich gezogen habe. Er habe dann nicht mehr arbeiten können. Sechs Monate später habe er bei der Firma U.___ […] wieder zu arbeiten versucht, als Hilfsarbeiter. Bis 2011 habe er bei verschiedenen Firmen gearbeitet […]. Nach der Geburt seines zweiten Sohnes habe er zu Hause die Kinder betreut, während seine Frau gearbeitet habe. Nach ca. einem Jahr habe er wiederum versucht zu arbeiten. Das sei aber wegen der Hüftprobleme vom Unfall als Gipser nicht gegangen. Er habe 2014 oder 2015 seine Hüfte operieren lassen müssen. Die Operation sei mehrmals verschoben worden. Dies habe ihn psychisch belastet. Er habe Angst vor der Operation gehabt und deswegen zu Trinken angefangen. Dies sei eine schlechte Zeit für ihn gewesen, wo er nicht viel gearbeitet habe. 2012 sei er verhaftet worden und für zwei Jahre ins Gefängnis gekommen. Dort habe er einen Alkoholentzug durchgemacht. Im Oktober 2014 sei er entlassen worden und habe sich dann wieder beim Orthopäden gemeldet für weitere Abklärungen. Die Operation sei dann im März 2015 gemacht worden. Danach sei er wieder zu Hause gewesen, bis die Hüfte wieder gut gewesen sei. Das sei ungefähr im Juni 2016 gewesen. Dann habe er über die Firma [Stellenvermittlung] bei der Firma H.___ zu arbeiten begonnen.
Zu Hause sprächen sie nur Schweizerdeutsch. Jetzt (während der Einvernahme) spreche er Hochdeutsch, weil er alles richtig verstehen wolle. Mit den Kindern rede er Schweizerdeutsch. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er während zwei Jahren einen Deutschkurs besucht. Dann habe er geheiratet und von seiner Frau gelernt. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei gut. Diese arbeiteten nicht. Mit der Mutter telefoniere er ab und zu, sehe sie aber nicht. Mit dem Vater rede er nicht. Er sei nie in einem Heim gewesen. Im [Herkunftsland] habe er während drei bis vier Jahren die Primarschule besucht. Dann in der Schweiz den Deutschkurs und auch mal einen PC-Kurs. Sonst habe er keine Schule und auch keine Lehre gemacht. Letzte Woche habe er einen [praktischen Kurs] gemacht. Das habe vier Tage gedauert. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er zuerst in Basel als Asylbewerber gelebt. Dann sei der Transfer gekommen […] ins Asylheim. Dann habe er geheiratet und zuerst bei seinen Schwiegereltern […] gelebt. Von dort seien sie dann nach […] und schliesslich wieder zurück nach […]. Seit letztem Jahr wohnten sie in [Ort 1]. Sein Gesundheitszustand sei gut. Er müsse noch die andere Hüfte operieren und auch den Rücken. Aber er fühle sich gut, wenn er arbeiten könne. Die Operationstermine seien noch offen. Alkohol trinke er keinen mehr. Die Freizeit verbringe er mit seinen Kindern. Er sei in keinem Verein. Seine Söhne spielten Fussball beim FC [...]. Er gehe jeweils mit seiner Frau zu den Trainings und den Spielen. Er selber betreibe keinen Sport. Den grössten Teil seiner Freizeit verbringe er mit den Kindern, zu Hause oder im [Park], Glace essen. Er habe keine Freunde oder Bekannte mehr in der Schweiz. Seine Frau schon. Seine früheren Kollegen hätten ihm nicht gut getan. Jetzt habe er seine Familie. In der Schweiz fühle er sich gut integriert.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte folgende ergänzende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (AS 1131 ff.): Momentan arbeite er noch temporär. Bald könne er in einer Fabrik arbeiten, dort verdiene er dann CHF 3'000.00 und irgendwas netto. Er lebe nun mit seiner Familie in […]. Seine Ehefrau arbeite immer noch bei der X.___ und mache momentan eine Weiterbildung. Die Buben gingen in die Schule und spielten Fussball. Gesundheitlich gehe es ihm noch nicht gut. Er sei noch nicht ganz fit, noch in Behandlung. Er habe die Hüfte operiert zum zweiten Mal, beide Seiten. Die Hüftgelenke seien geschliffen und gerichtet worden. Die linke Hüfte vor ca. einem Jahr, die rechte Hüfte vor ca. 5 Jahren. Seit 2016 beziehe er keine Sozialhilfe mehr. Seine Aufenthaltsbewilligung sei noch nicht verlängert. Es sei noch hängig. Vor zwei Jahren sei sein Vater verstorben und er habe nicht einreisen können. Seine drei Kinder würden hauptsächlich durch ihn betreut. Wenn er nicht arbeite, gehe auch er zu den Elterngesprächen in der Schule. Er gehe auch schauen, wenn sie Fussball spielten, mit der Kleinen gehe er auf den Spielplatz.
Vor Obergericht führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, seit der erstinstanzlichen Verhandlung habe es viele Änderungen gegeben. Er habe den Führerschein, eine Arbeit, sei umgezogen nach […]. Hier sei er zu Hause. Seine Tochter sei jetzt 5 Jahre alt. Gesundheitlich habe sich wenig verändert. Er habe eine Rückenoperation gehabt. Bei der Firma Y.___ arbeite er 100 % […]. Die Arbeit mache ihm Spass, aber die Gesundheit mache ihm Angst. Er erhalte noch Familienergänzungsleistungen in Form von KK-Prämienverbilligung. Lohnpfändung habe er immer noch. Von den Schulden sei durch die Lohnpfändung viel abbezahlt worden. Die Schulden der Frau seien abbezahlt, seine noch nicht. Er habe von den zu viel bezahlten Sozialhilfeleistungen bisher lediglich CHF 500.00 zurückbezahlt. Es habe dann geheissen, sie müssten nichts mehr bezahlen. Seit 2016 hätten sie keine Sozialhilfe mehr bezogen. Seine Frau arbeite nicht mehr. Die Tochter gehe in den Kindergarten, die Buben in die Schule. Er verbringe seine Freizeit mit den Kindern. Ausser seiner Familie und derjenigen seiner Ehefrau habe er keine engeren Beziehungen in der Schweiz. Zu seiner Mutter habe er ein gutes Verhältnis. Sie sei eigentlich noch jung (59), seit dem Tod des Vaters gehe es ihr aber nicht mehr gut. (AF) Er habe noch einen Bruder im [Herkunftsland]. Dieser schaue zur Mutter. (AF) Vor ca. drei Jahren sei er letztmals im [Herkunftsland] gewesen. Wegen Corona und der Finanzen seither nicht mehr. Im Weiteren bestätigte er, dass seiner Mutter ein Grundstück gehöre. Wenn es aber so wäre, wie dies im Bericht des Migrationsamtes erwähnt sei, wäre sein Bruder noch am Arbeiten.
Auf die Frage, was es für ihn persönlich bedeuten würde, wenn er in [sein] [Herkunftsland] zurück müsste, meinte der Beschuldigte, das wäre eigentlich ein Mord. Er sei von Medikamenten abhängig und habe immer noch Schmerzen, trotz der Operationen. Am 2. Dezember 2021 fange er wieder mit Arbeiten an. Das IV-Verfahren sei abgeschlossen. Er sei immer noch im Besitz des Führerausweises. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Verkehrspsychologin das hängige Strafverfahren verschwiegen und gesagt habe, er sei seit 2015 nicht mehr straffällig geworden, meinte er, er habe das nicht gesagt, weil der Fall nichts mit dem anderen zu tun gehabt habe. Sie habe es nur in verkehrstechnischer Hinsicht wissen wollen.
Es sei ihm bewusst, dass der betrügerische Bezug von Sozialleistungen Thema in den politischen Diskussionen vor Einführung der Bestimmungen zur Landesverweisung gewesen sei. Er sehe sich nicht als Betrüger. Wenn er hätte betrügen wollen, hätte er schwarz gearbeitet. Die rund zwei Jahre im Gefängnis seien für seine Kinder und seine Frau nicht gut gewesen. Für ihn sei es gegangen. Seit 2014 trinke er keinen Alkohol mehr. Er habe immer Probleme gehabt mit seinem Körper, das habe ihn «hässig» gemacht. 2009 oder 2010 habe es begonnen mit übermässigem Alkohol. Aber Verurteilungen habe es schon 2007/2008 gegeben, wann denn der Unfall gewesen sei? Der Unfall sei 2008 gewesen, er glaube anfangs 2008. Er sei jung gewesen und habe schlechte Kollegen gehabt. Aber er habe damals ja auch schon Familie gehabt, was sich geändert habe? Sein Leben sei nun sehr gut, er habe eine Wohnung, eine Frau, die zu ihm stehe, er sei reifer geworden.
Auf seine Deutschkenntnisse angesprochen meinte er, er verstehe schon recht gut, aber andere Dialekte seien schwieriger. Zuhause spreche er Schweizerdeutsch. Mit der Tochter spreche er auch [die Muttersprache], mit den Söhnen nicht, die könnten es nicht. Auf Frage, wie er seine Integration in der Schweiz bezeichne, sagte er, er wünsche sich, dass seine Buben nicht so würden wie er. Dass sie gut abschliessen würden. Er wolle arbeiten, um sie zu unterstützen. Er fühle sich hier zu Hause. Auf Frage hinsichtlich des aktuellen Stands betreffend sein letztes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. April 2017 (die letzte Verlängerung sei bis 10. Mai 2017 erfolgt), sagte er, dies sei immer noch hängig.
Die Ehefrau des Beschuldigten sagte vor Obergericht aus, sie lebe mit ihrem Mann seit 16 bis 17 Jahren zusammen. Sie sei Hausfrau, er arbeite, komme heim und schaue zu den Kindern, v.a. zur Tochter. Auf die Frage, was es für sie und die Kinder bedeuten würde, wenn ihr Mann aus der Schweiz weggewiesen würde und in sein Heimatland zurück müsste: Der ältere Sohn würde psychisch leiden, die Tochter auch. Es wäre sehr schwierig für sie, v.a. für die Kinder. (AF) Sie könnte sich nicht vorstellen, im [Herkunftsland ihres Mannes] zu leben. Im [Herkunftsland] sei kein Leben. Es gebe keine Sozialhilfe. Sie könnten die Sprache nicht. Es habe nichts dort. Ihre ganze Familie sei hier. Dies käme nicht in Frage, schon schulisch für die Kinder nicht.
Es habe Zeiten gegeben, in denen die Hauptbetreuung der Kinder bei ihrem Mann gelegen habe. Die zwei Buben habe eigentlich er aufgezogen. Sie habe Ausbildungen und Weiterbildungen gemacht und 70 bis 80 % gearbeitet. Dann sei er ins Gefängnis gekommen und sie habe nur noch bei der X.___ gearbeitet. Der ältere Sohn sei angeschlagen gewesen. Als ihr Ehemann aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er wieder die Kinderbetreuung übernommen. Sie habe bis zur Geburt der Tochter weitergearbeitet. Seit einem Jahr sei sie zu Hause. Er bringe die Knaben zum Fussball und mache viel mit den Kindern, v.a. der Kleinen. Bei einer Landesverweisung den Kontakt zu ihrem Mann aufrechtzuerhalten, wäre für sie sehr schwierig. Sie könnte nicht so einfach dorthin in die Ferien. Dies sei teuer und sie wäre ja Alleinverdienerin. Auf die gesundheitliche Situation ihres Mannes angesprochen: Er habe den Rücken operieren müssen, beide Hüften, die Schulter. Er arbeite trotzdem. Er versuche, dass ein Einkommen da sei. Ohne Geld könne man im [Herkunftsland] keine Operation machen lassen. Auch die Medikamente müsse man selber finanzieren.
2.3 Zusammenfassend hält sich der heute knapp 37-jährige Beschuldigte seit 17 Jahren in der Schweiz auf. Aufgewachsen ist er jedoch im [Herkunftsland], wo er seine Kindheit und Adoleszenz verbracht hat. Der Beschuldigte ist seit 15 Jahren verheiratet mit einer Schweizer Bürgerin, mit welcher er drei Kinder im Alter von 5, 10 und 13 Jahren hat, welche ebenfalls Schweizer Bürger sind. Der Beschuldigte hat ausser der im [Herkunftsland] während drei bis vier Jahren absolvierten Primarschule keine Berufsausbildung und bisher in der Schweiz mit teilweise längeren Unterbrüchen temporär gearbeitet. Seit dem 1. Juni 2021 hat er nun eine Festanstellung bei der Firma Y.___ AG in […], wo er um die CHF 4'000.00 verdient. Gemäss einem versicherungsmedizinischen Gutachten vom 5. Januar 2016 liessen sich beim Beschuldigten nach der lebensgeschichtlichen Entwicklung mit delinquentem Verhalten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie chronischer Alkoholismus mit Abhängigkeitssyndrom erheben. Aus dem erwähnten verkehrspsychologischen Gutachten vom 7. Mai 2019 sind günstige Veränderungen in seiner Persönlichkeit hinsichtlich Problembewusstsein und Einsicht in sein früheres Fehlverhalten (Delikte/Alkohol), verbunden mit einer intakten Änderungsmotivation, zu erkennen, welche von der Gutachterin als aktuell stabil bezeichnet werden. Aufgrund des Verschweigens des aktuellen Verfahrens gegenüber der Gutachterin seitens des Beschuldigten ist dieser Schluss jedoch zu relativieren.
Der Grad der Integration in der Schweiz ist als mittel zu bezeichnen: der Beschuldigte spricht mit seiner Familie Schweizerdeutsch, musste jedoch im Rahmen des laufenden Strafverfahrens die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. Er hat keinen Freundes- oder Bekanntenkreis in der Schweiz, ist in keinen Vereinen und nimmt kaum am politisch-gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Sein Lebensmittelpunkt ist seine Familie. Neben seiner Kernfamilie leben offenbar noch zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Über den Kontakt zu diesen ist nichts bekannt. Die Familie ist verschuldet und wurde seit 2008 unregelmässig von der Sozialhilfe unterstützt. Die aufkumulierten Sozialhilfeleistungen betrugen per August 2017 rund CHF 150'000.00. Die zu viel bezogenen Sozialhilfeleistungen hat der Beschuldigte lediglich zu einem kleinen Teil zurückbezahlt (zwei Raten à je CHF 500.00). Die Integrationschancen in seinem Heimatland, dem [Herkunftsland], sind als durchaus intakt zu bezeichnen. Er beherrscht die […] Sprache. Seine Mutter und ein Bruder leben dort (die Mutter besitzt offenbar ein 1'500 m2 grosses Anwesen). Der Beschuldigte selbst bezeichnet das Verhältnis zu seiner Mutter als gut, er telefoniere ab und zu mit ihr. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschuldigte zumindest im Sommer 2015 im [Herkunftsland] aufhielt, gemäss eigenen Aussagen war er letztmals vor drei Jahren im [Herkunftsland]. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im [Herkunftsland] kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dort ohne weiteres eine Arbeit findet. Der Beschuldigte gehört einer ethnischen Minderheit an […]. In seiner Heimatstadt könnten sich gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 15. März 2015 durchaus auch Mitglieder der Minderheiten erfolgreich wirtschaftlich betätigen. In gesundheitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nach erfolgreicher Operation im Mai 2019 und im Oktober 2021 inzwischen recht gut geht.
Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2010 und am 17. September 2013 wegen Delikten, die er in den Jahren 2006 – 2008 und 2011/2012 begangen hatte (hauptsächlich SVG-Delikte aber auch gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) verurteilt und befand sich während rund zwei Jahren im Strafvollzug. Er wurde zwei Mal vom MISA ausländerrechtlich verwarnt und am 21. September 2015 verfügte das MISA die Wegweisung. Am 9. März 2016 hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf und wies den Beschuldigten unmissverständlich darauf hin, dass er mit einer erneuten Wegweisung zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils sozialhilfeabhängig sein. Rund drei Monate später, auch rund drei Monate nach Ablauf der Probezeit für die bedingte Entlassung, beging der Beschuldigte eine Anlasstat, welche grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung führt. Auch wenn die Landesverweisung erst per 1. Oktober 2016 in Kraft trat, war es dem Beschuldigten auch zu Beginn seiner deliktischen Tätigkeit im Juni 2016 bekannt gewesen, dass in Kürze die Bestimmungen zur Landesverweisung in Kraft treten und dass das Schweizer Volk dabei insbesondere auch den Missbrauch von Sozialversicherungen im Fokus hatte.
Alles in allem hat der Beschuldigte durchaus gewichtige Interessen am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere seine familiären Bindungen dürften eine Landesverweisung für ihn besonders einschneidend erscheinen lassen, könnte seine Familie ihm doch nicht ohne weiteres in [sein] [Herkunftsland] folgen. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist durchaus erheblich, aber er ist nicht hier geboren oder aufgewachsen. Die Integration in der Schweiz ist ihm bisher lediglich mässig gelungen. Wirtschaftlich konnte er bisher nie wirklich Fuss fassen, die sprachlichen Fähigkeiten sind noch ausbaufähig, insbesondere die doch einigermassen regelmässige und teilweise durchaus schwerwiegende Delinquenz sowie die erneute Delinquenz trotz mehrfacher unmissverständlicher Verwarnungen (insbesondere durch das Verwaltungsgericht) sprechen für einen mangelhaften Respekt der hiesigen Rechtsordnung und somit auch für eine mangelhafte Integration. Der Beschuldigte scheint auch durch längeren Strafvollzug und die ernsthafte Androhung schwerwiegender ausländerrechtlicher Konsequenzen nicht nachhaltig beeinflussbar. An dieser Sichtweise ändern auch die auf den Strassenverkehr fokussierten Feststellungen im Gutachten aus dem Jahr 2019 nichts. Wichtig erscheint zudem der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach seiner Heirat und Familiengründung mehrfach straffällig wurde, was im Zusammenhang mit dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bedeutsam ist. Die Resozialisierungschancen im Heimatland können nicht als deutlich schlechter als in der Schweiz angesehen werden, zumal dem Beschuldigten trotz Job und Familie in der Schweiz und trotz mittlerweile 17-jährigem Aufenthalt ein längerfristig deliktfreies Leben nicht gelungen ist. Angesicht der familiären Bindungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindswohls, ist indes der schwere persönliche Härtefall trotzdem zu bejahen.
Ausschlaggebend ist nun aber die Interessenabwägung. Und dabei fallen die mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen letztendlich entscheidend ins Gewicht. Es scheint, als lasse sich der Beschuldigte durch nichts zu einem dauerhaft deliktfreien Leben bewegen. Zwar hat der Beschuldigte schon seit längerer Zeit keine schweren Delikte mehr verübt und wird er im vorliegenden Verfahren lediglich zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch durch Ausländer ist jedoch als hoch einzustufen. Dies hat das Schweizer Volk im Rahmen der Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative und das Parlament im darauffolgenden Gesetzgebungsprozess klar zum Ausdruck gebracht. Daran haben sich die Gerichte zu halten. Sie haben das Recht in erster Linie gemäss dem Willen des Gesetzgebers anzuwenden. Zwar hat sich der Richter bei der Rechtsanwendung an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten. Auch dieser Grundsatz hat Verfassungsrang. Die Gewichtung des öffentlichen Interessens kann jedoch nicht losgelöst von den klar ersichtlichen Intentionen des Gesetzgebers erfolgen. In einer Gesamtbetrachtung erweisen sich deshalb die privaten Interessen des Beschuldigten in einer Gegenüberstellung mit den dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger oder gleich gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt – wie bereits erwähnt – nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.3 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen.
Angesichts des zwar unterliegenden, aber dennoch recht gewichtigen privaten Interesses hinsichtlich der Landesverweisung erweist sich auch die von der Vorinstanz verfügte minimale Dauer von fünf Jahren als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte das Berufungsgericht ohnehin keine längere Dauer aussprechen.
VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘700.00, total CHF 5‘700.00, einen Anteil von CHF 3'800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 11'781.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlung von CHF 5'800.00 ergibt sich eine Restforderung von CHF 5'981.85. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'854.55 (2/3 des Honorars) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2. Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte vollumfänglich unterlegen. Die Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, gehen deshalb zu seinen Lasten.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 23,78 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Zu kürzen sind lediglich 13 x 0.17 Stunden, total 2,21 Stunden, für Briefe an seinen Klienten, was Kanzleiaufwand darstellt. Insgesamt sind somit 21,57 Stunden zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00. Hinsichtlich der Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Fahrspesen nicht mit einem Franken pro Kilometer entschädigt werden können, sondern nur mit 70 Rappen (§ 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 Gebührentarif; § 161 lit. a GAV). Diesbezüglich ist somit eine Kürzung um CHF 13.60 vorzunehmen, was zu Auslagen von CHF 153.00 führt. Inklusive Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung folglich CHF 4'346.35, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 2, Art. 47, Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 22. Juli 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 18. Dezember 2016, z.N. von F.___.
2. A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis am 31. Dezember 2016, z.N. der Sozialregion Thal-Gäu, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.
4. A.___ wird für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Ausschreibung von A.___ im SIS verzichtet.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils ist die Zivilforderung des Privatklägers F.___ abgewiesen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist folgender beschlagnahmter Gegenstand eingezogen und innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Solothurn zu vernichten:
Bierkrug, 0,5 l mit Logo «Eichhof», befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 11'781.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlung von CHF 5'800.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF 5'981.85.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'854.55 (2/3 des Honorars) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. A.___ hat von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘700.00, total CHF 5‘700.00, CHF 3'800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
10. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'346.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung von Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Von Felten Ramseier