Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. April 2021     

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

3.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

Privatberufungsklägerschaft

4.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

  

gegen



D.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigter

 

betreffend     vorsätzliche Tötung etc.


 

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 vor Obergericht:

 

-           der Oberstaatsanwalt,

-           der Beschuldigte D.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

-           die Privatberufungsklägerinnen B.___ und C.___,

-           Rechtsanwalt Stephan Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und B.___ und der Privatberufungsklägerin C.___.

 

Zudem erscheinen zwei Polizisten, zwei Medienvertreter und drei Zuschauer.

 

Der Vorsitzende eröffnet um 8:50 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Den Polizisten dankt er für die Anwesenheit.

 

Zunächst weist der Vorsitzende auf die generelle Maskenpflicht hin, erklärt aber, die sprechende Person dürfe die Maske abziehen. Ausserdem werde regelmässig gelüftet. Der Vorsitzende wirft die Frage auf, ob die Polizeipräsenz notwendig sei und lädt die Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage im Rahmen der Vorfragen zu äussern.

 

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Februar 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte in der Hauptsache vom Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung freigesprochen worden sei. Der Beschuldigte sei wegen Gewaltdarstellungen und einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden sowie zu einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei nicht eingetreten worden.

 

Weiter führt der Vorsitzende aus, gegen das erstinstanzliche Urteil sei vom Oberstaatsanwalt und von den Privatklägern die Berufung angemeldet worden. Der Oberstaatsanwalt habe mit seiner Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils angefochten und beantragt, der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen sowie zu einer höheren Kostenbeteiligung zu verpflichten.

 

Der Vorsitzende erläutert im Weiteren, die Privatkläger A.___ und B.___ hätten am 8. Mai 2020 die Berufung erklären lassen. Sie hätten ebenfalls den Freispruch vom Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung angefochten, zudem die Strafzumessung und der Entscheid über die Zivilforderungen. Dabei sei ein Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragt worden sowie die Verurteilung zu einer schwereren Strafe und das Eintreten auf die Zivilforderungen.

 

Die Privatklägerin C.___ habe am 11. Mai 2020 die Berufung erklärt und sinngemäss beantragt, der Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu beurteilen.

 

In Bezug auf die Strafzumessung könne auf die Berufung der Privatkläger A.___ und B.___ nicht eingetreten werden, da ihnen dazu die Legitimation fehle.

 

In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

 

-           Ziffer 2: Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln;

-           Ziffer 5: Herausgabe des PW […];

-           Ziffer 6: Einziehung des iPhone 5 des Beschuldigten;

-           Ziffern 8 und 9 (teilweise): Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

 

Den Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

1.    Vorfragen der Parteivertreter

2.    Kostennote des amtlichen Verteidigers an Oberstaatsanwalt

3.    Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person

4.    Allfällige weitere Beweisanträge

5.    Parteivorträge

6.    Gelegenheit zum letzten Wort des Beschuldigten

7.    Geheime Urteilsberatung

8.    Mündliche Urteilseröffnung am 22. April 2021 um 16:00 Uhr.

 

Nachdem alle Parteien auf die Anwesenheit der Polizei verzichtet haben und keine Vorfragen aufgeworfen werden, verlassen die beiden Polizisten um 9:00 Uhr den Saal.

 

Anschliessend weist der Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern und führt die Befragung des Beschuldigten von 9:00 Uhr bis 9:05 Uhr durch (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2021).

 

Es werden keine Beweisanträge gestellt. Der Vorsitzende schliesst das Beweisverfahren.

 

Anschliessend stellt und begründet der Oberstaatsanwalt für die Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

 

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Februar 2020 namentlich insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als D.___ wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt wurde.

2.    D.___ sei schuldig zusätzlich schuldig zu erklären wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 5. September 2013.

3.    D.___ sei zu verurteilen

a.    zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b.    zu einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Die 35 Tage Untersuchungshaft seien an die Geldstrafe und Busse anzurechnen.

5.    Die Verfahrenskosten seien zu 50% D.___ aufzuerlegen.

 

Nach einer kurzen Pause stellt und begründet der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und B.___ und C.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, namens und im Auftrag der Privatkläger 1-3 folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen und Anträge):

 

I.      Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffer 1., 7. sowie 10. im Urteil des Richteramte Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020 (Verfahrens-Nr. BWSAG.2019.10) sei

1.    D.___ wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,

eventualiter

wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.    D.___ sei zu verpflichten, den Privatklägern B.___ und A.___ als Solidargläubiger Schadenersatz für Bestattungskosten wie folgt zuzusprechen:

a.    CHF 2'471.46 eventualiter EUR 2'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 10. September 2013;

b.    CHF 194.63 eventualiter RDS 18'240.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. September 2013;

c.     CHF 1'553.42 eventualiter RDS 148'080.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. Februar 2014;

d.    CHF 976.05 eventualiter RDS 91'040.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. September 2013;

e.    CHF 323.05 eventualiter RDS 30'035.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2013;

f.      CHF 391.20 eventualiter RDS 37'377.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. März 2014, sowie

g.    CHF 452.83 eventualiter RDS 44'720.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. September 2013.

3.    Weiterhin sei D.___ zu verpflichten, B.___ und A.___ je CHF 500.00 eventualiter RDS 46'581.00 Versorgerschaden pro Monat seit 5. September 2013 bis zur Beendigung der Erstausbildung am 14. Juni 2017 bei A.___ bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung als Programmiererin bei B.___ zu bezahlen.

eventualiter

sei der Versorgerschaden durch das Gericht entsprechend den eingereichten Belegen zu schätzen; dies alles zzgl. 5% Zins seit dem 5. September 2013.

4.    Ferner sei D.___ zu verpflichten, B.___ und A.___ je CHF 35'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

5.    Überdies sei D.___ zu verpflichten, C.___ CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

II.    Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

III.   Für das obergerichtliche Verfahren sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft auf Grundlage der heute eingereichten Honorarnote festzusetzen.

 

Die Verhandlung wird in der Folge für zehn Minuten unterbrochen.

 

Anschliessend stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___, im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):

 

1.    Es sei festzustellen, dass die Urteilsziffern 2 (Schuldspruch Gewaltdarstellungen und Verletzung der Verkehrsregeln) sowie die Ziffern 4-6 in Rechtskraft erwachsen seien.

2.    Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

3.    Die Berufung der Privatkläger sei abzuweisen.

4.    D.___ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen, eventualiter der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

5.    Die Berufung der Privatklägerschaft in Bezug auf Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils (Nichteintretensentscheid auf Zivilforderungen) sei abzuweisen.

6.    Die Berufung gegen die Ziffern 8-10 (Kosten/Kostenbeteiligung von D.___) sei abzuweisen.

7.    U.K.u.E.F.

 

In der Folge halten der Oberstaatsanwalt und Rechtsanwalt Schlegel einen zweiten Parteivortrag. Rechtsanwalt Kunz verzichtet auf weitere Äusserungen.

 

Der Beschuldigte teilt im Rahmen seines letzten Wortes mit, dass er sich entschuldigen wolle und es ihm wirklich sehr leid tue. Er habe es nicht mit Absicht getan.

 

Um 12:10 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 22. April 2021 erscheinen:

 

-           der Oberstaatsanwalt,

-           der Beschuldigte D.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

-           die Privatberufungsklägerinnen B.___ und C.___,

-           Rechtsanwalt Stephan Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und B.___ und der Privatberufungsklägerin C.___.

 

Zudem erscheinen zwei Medienvertreter und zwei Zuschauer.

 

Der Vorsitzende eröffnet um 16:00 Uhr die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Zunächst eröffnet er die wichtigsten Erkenntnisse des Gerichts. Anschliessend erfolgt die summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, welche Erwägungen zum Freispruch geführt haben. Weiter legt er die rechtliche Würdigung dar. Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. In der Folge händigt die Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige gegen Empfangsbescheinigung an den Oberstaatsanwalt, Rechtsanwalt Kunz und Rechtsanwalt Schlegel aus. Damit endet um 16:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I.          Prozessgeschichte

 

1.

Am 5. September 2013, 20:27 Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn und verlangte nach der Ambulanz, da †E.___ (nachfolgend: das Opfer, vom Beschuldigten «Stiefvater» genannt) auf dem Parkplatz des […] Areals  in […] von seinem Auto überrollt und verletzt worden sei. Ab 20:28 Uhr rückten mehrere Polizeipatrouillen aus; ausserdem wurden die Ambulanz und die Rega aufgeboten. Vor Ort anwesend war auch der Grossonkel des Beschuldigten (Bruder seines Grossvaters), F.___ (vom Beschuldigten «Grossvater» genannt, nachfolgend «Grossvater). Um 22:22 Uhr gab das Inselspital Bern bekannt, dass das Opfer verstorben sei. Zunächst wurde der Vorfall aufgrund der aufgefundenen Situation und der Aussagen der Beteiligten als Verkehrsunfall mit Todesfolge angesehen. Aufgrund von Zeugenaussagen nach einem öffentlichen Zeugenaufruf in den Medien vom 6. September 2013 kam wenige Tage nach dem Vorfall der Verdacht auf, es könnte sich beim Vorfall um eine vorsätzliche Tötung gehandelt haben. Die Strafanzeige der Polizei KG.___ Solothurn datiert vom 21. November 2014 (AS 11 ff.).

 

2.

Am 6. September 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB; AS 675). Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde das Verfahren auf den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung ausgedehnt (Art. 111 StGB; AS 676). Am 19. September 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten schliesslich wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 StGB) aus (AS 681).

 

Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten eingesetzt (AS 971). Für die Privatkläger B.___ und A.___, die leiblichen Kinder des Opfers, wurde Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Verfügung vom 28. Juli 2014; AS 1083). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Völker vom 18. September 2013 (AS 1053 ff.) zeigte dieser die Vertretung von Privatklägerin C.___, der Schwester des Opfers, an.

 

3.

Mit Anklageschrift vom 28. August 2019 erhob der der Leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung der Verkehrsregeln.

 

4.

Am 27./28. Februar 2020 fand vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt mit vorgängigem Augenschein am Tatort und Befragung von Zeugen und des Beschuldigten. Anschliessend erliess die Vorinstanz folgendes Strafurteil:

 

«

1.    D.___ wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.

2.    D.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfache Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,

b)    grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.

3.    D.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)    einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    An die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.a) sowie die Busse gemäss Ziff. 3.b) hiervor werden D.___ 35 Tage Haft angerechnet.

5.    Der sichergestellte Personenwagen (aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate), wird der Halterin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw. Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.

6.    Das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

7.    Auf die Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht eingetreten.

8.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wird auf CHF 28'452.70 (134.7 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 851.30 und CHF 1'286.40 sowie MWST zu 8 % von CHF 998.35 und zu 7.7 % von CHF 1'070.65) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 7'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 21'452.70 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 43'350.30 (231.67 Stunden zu CHF 180.00 bzw. zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 1'435.60 und CHF 136.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'991.00 und zu 7.7 % von CHF 1'177.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen von total CHF 28'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 15'350.30 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

10.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'400.00, total CHF 87'230.00, gehen zu Lasten des Staates.»

 

5.

Gegen das Urteil liessen der Oberstaatsanwalt und die Privatkläger die Berufung anmelden.

 

Mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 focht der Oberstaatsanwalt den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils an. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen und zu einer höheren Kostenbeteiligung zu verpflichten.

 

Am 8. Mai 2020 liessen die Privatkläger A.___ und B.___ die Berufung erklären: Angefochten würden der Freispruch vom Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung, die Strafzumessung und der Entscheid über die Zivilforderungen. Beantragt werde der Schuldspruch im Sinne der Anklage, die Verurteilung zu einer schwereren Strafe und das Eintreten auf die Zivilforderungen.

 

Am 11. Mai 2020 erklärte die Privatklägerin C.___ die Berufung und stellte sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu beurteilen.

 

In Bezug auf die Strafzumessung kann nicht auf die Berufung der Privatkläger eingetreten werden, da ihnen dazu die Legitimation fehlt (Art. 382 Abs. 2 StPO).

 

6.

Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 2: Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln;

-       Ziffer 5: Herausgabe des PW;

-       Ziffer. 6: Einziehung iPhone 5;

-       Ziffern 8 und 9 (teilweise) Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

 

7.

Mit Verfügung vom 1. April 2021 wurde den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

8.

Am 21. April 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten statt.

 

 

II.         Sachverhalt

 

1.         Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117):

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 5. September 2013, ca. 20:25 Uhr, in […], […]-Parkplatz, im nordöstlichen Bereich, das Opfer im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung derart mit den Händen von sich weggestossen zu haben, dass dieses unmittelbar vor der Front des auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, zu Boden gefallen und dort rücklings liegen geblieben sei. Der Beschuldigte habe sich darauf umgehend in das schon zuvor durch ihn gelenkte Fahrzeug gesetzt, sei losgefahren und habe das Opfer vorsätzlich mit beiden Achsen überrollt. Als unmittelbare Folge des vorstehend umschriebenen Überrollmanövers habe das Opfer folgende Verletzungen erlitten:

-        massives, stumpfes Brustkorb- und Bauchtrauma:

-           multiple Hauteinblutungen und teils geformte Hautabschürfungen am Rumpf

-           Rippenserienstückbrüche beidseits mit Anspiessungsverletzungen des Brust- und Lungenfells, Schlüsselbeinbruch links, Brustbeinbruch, Bruch des linken Schulterblattes

-           Einblutung und Zerreissung der rechten Nebenniere

-           Einblutung in die rechte Nierenkapsel

-           Zerreissung des rechten Leberlappens mit Beteiligung der im Lebergewebe gelegenen Blutgefässe

-           instabiler Beckenbruch mit Einblutung linksseitig in die Beckenmuskulatur

-           Abbruch der Dornfortsätze auf Höhe der Brustwirbelkörper 7-10, Abbruch des rechten Querfortsatzes auf Höhe des 1. Brustwirbelkörpers,

-           stumpfes Schädel-Hirntrauma:

-           grossflächige Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Gesicht und der behaarten Kopfhaut ohne Nachweis von Knochenbrüchen sowie Quetschrisswunde oberhalb der rechten Ohrmuschel

-           Einblutungen, bzw. Quetschungen der Kopfschwarte stirnseitig rechts und links sowie am Hinterkopf linksseitig, sowie ein

-           stumpfes Gliedmassentrauma:

-           multiple Hauteinblutungen und teils geformte Hautabschürfungen an den Gliedmassen

-           Bruch des linken Oberarmknochens

-           linksseitiger Schienbeinbruch mit Kniegelenkbeteiligung bei eingeblutetem Unterhautfettgewebe aussenseitig am linken Unterschenkel sowie Einblutung in die Faszie des linken Wadenmuskels.

Diese Verletzungen hätten zu einer Überwässerung des Hirns (Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach innen (rechte Brusthöhle 350 ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut), einem beidseitigen Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven Einschwemmung von Fett in die Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin letztlich gleichentags um 22:06 Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt. Der Beschuldigte habe das Opfer im Rahmen des vorstehend beschriebenen Geschehens wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich getötet.

 

Eventualiter, beziehungsweise allenfalls alternativ, habe der Beschuldigte den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt, beziehungsweise unvorsätzlich bewirkt, zumal er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen habe.

Der Beschuldigte sei am 5. September 2013, kurz vor 20:25 Uhr, in Begleitung des Opfers und von des «Grossvaters» mit dem auf seine Mutter zugelassenen PW, auf den Parkplatz gefahren, wo sie sich mit G.___ hätten treffen wollen, um das weitere Vorgehen in Bezug auf das Eruieren der Ursache, beziehungsweise der Herkunft von auffälligen Fahrzeuggeräuschen am PW zu definieren (Besichtigung vor Ort und/oder Abtransport). In entsprechendem Zusammenhang habe der Beschuldigte das Fahrzeug im nordöstlichen Bereich des Platzes abgestellt, wobei er dieses nicht korrekt auf eines der vorhandenen Parkfelder abgestellt habe. Weil G.___ noch nicht vor Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, das Opfer und F.___ das Fahrzeug verlassen. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder in dieses eingestiegen und – entweder, weil es ihn gestört habe, dass das Fahrzeug nicht auf einem dafür vorgesehenen Feld geparkt gewesen sei, oder weil er nicht gewollt habe, dass H.___ mit Blick auf eine fällige Geldschuld realisiert hätte, dass er in […] gewesen sei – um ca. 20:25 Uhr vorwärts losgefahren. Dabei habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht, dass sich das Opfer, parallel zu den Achsen, in sehr geringem Abstand zum Fahrzeug, vor diesem aufgehalten habe.

Im Rahmen des entsprechenden Fahrmanövers habe er das Opfer mit beiden Achsen des Fahrzeugs überrollt. Als unmittelbare Folge davon habe das Opfer die bereits vorstehend erwähnten Verletzungen erlitten. Diese Verletzungen hätten zu einer Überwässerung des Hirns (Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach innen (rechte Brusthöhle 350 ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut), einem beidseitigen Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven Einschwemmung von Fett in die Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin letztlich gleichentags um 22:06 Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt.

Der Beschuldigte sei als Fahrzeuglenker angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem Parkplatz abzustellen, beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter sei er verpflichtet gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr, beziehungsweise vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine anderen Strassenbenützer gefährde. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in den Sekunden danach wolle der Beschuldigte das Opfer nicht gesehen haben, obschon zumindest ein kleiner Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte habe sich kurze Zeit vor dem Losfahren mit dem Opfer über die Frage der Herkunft der auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren würde. Unter den gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22. August 2013 bestandener Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als Polymechaniker) habe der Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch am Laufen gewesen sei oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer sich nicht vor dem Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am Boden liegend, zu versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche festzustellen. Vielmehr wäre er – gerade weil er das Opfer im Moment des Losfahrens nicht gesehen haben wolle – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse verpflichtet gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte ausgeschlossen werden können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein Mensch unmittelbar vor dem Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den PW in Fahrt gesetzt habe, ohne seine Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem Fahrzeug zu richten, beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich anderweitig zu vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er niemanden gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Dass sein Verhalten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen eines Menschen und zu dessen Ableben führen könne, sei für den Beschuldigten in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Bei Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden können und ein entsprechendes pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen beachtendes Verhalten wäre für den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein Verhalten sei zudem adäquat kausal für den eingetretenen Deliktserfolg und gleichsam dafür relevant gewesen.

 

2.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Die Vorinstanz hat auf Seiten 9 f. der Urteilsbegründung (nachfolgend: US) die allgemeinen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltenden Grundsätze der Unschuldsvermutung (Grundsatz «in dubio pro reo», der freien Beweiswürdigung und der Würdigung von kindlichen Aussagen korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

 

Zu ergänzen sind die aktuellen Grundsätze für die Beurteilung von Zeugenaussagen: Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz „Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen“ (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen):

 

-           innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-           konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-           individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-           Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-           Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-           Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,

-           Strukturgleichheit der Aussage,

-           enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-           Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

 

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008, S. 331 ff.).

 

3.         Die Ausgangslage

 

Die Ausgangslage wird zu Beginn der polizeilichen Strafanzeige zutreffend wie folgt dargelegt (AS 011 f.):

 

«I.___ fuhr mit dem PW seiner Mutter und in Begleitung seines Stiefvaters und seines Grossvaters auf den […]-Parkplatz. Dort hatten sie sich mit einem Freund verabredet, welcher den PW aufgrund eines Defektes hätte auf seinen Transporter aufladen sollen. Gemäss Augenzeugen kam es in der Folge vor dem parkierten PW zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und seinem Stiefvater. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte seinen Stiefvater mit beiden Händen von sich weggestossen, so dass dieser rücklings zu Boden gefallen und direkt vor dem PW liegen geblieben sei. Umgehend sei der Beschuldigte daraufhin in den PW gestiegen und habe seinen Stiefvater mit dem Fahrzeug überfahren. Das Opfer erlag wenig später seinen schweren inneren Verletzungen. Der anwesende Grossvater habe die Geschehnisse mitverfolgt. Der Beschuldigte weist sowohl den Streit als auch das vorsätzliche Überfahren seines Stiefvaters entschieden zurück und bezeichnet den Vorfall als Unfall.»

 

Die wesentlichste Frage bei der Beweiswürdigung ist, ob vor dem Überrollen des Opfers zwischen diesem und dem Beschuldigten zu einem lautstarken Streit gekommen war, in dessen Verlauf der Beschuldigte das Opfer vor dem PW zu Boden gestossen hat.

 

4.         Der unbestrittene Sachverhalt

 

4.1 Das Opfer, mit Wohnsitz in […] hatte am 20. August 2013 – also gut zwei Wochen vor dem Vorfall – die in […] wohnhafte Mutter des […] geborenen Beschuldigten, geheiratet. Dabei soll es sich nach den Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin C.___ (Schwester des Opfers) um eine Scheinehe gehandelt haben, was von der Mutter des Beschuldigten bestritten wurde. Der PW der Mutter des Beschuldigten gab auffällige und laute Geräusche von sich, worauf diese den befreundeten G.___, Inhaber einer N-Bewilligung für Asylsuchende inkl. abgewiesene Asylsuchende mit Ausschaffungsstopp, kontaktierte. Dieser war in […] im Pneu- und Autohandel tätig. Mit diesem wurde vereinbart, dass er den PW auf seinen Autotransporter aufladen würde, um besser unter das Auto blicken und so den Defekt/Lärmverursacher finden zu können. Mit G.___ wurde ein Treffen vereinbart auf den Tatabend um 20.00 Uhr beim Wohndomizil von G.___ in […]. Der Beschuldigte fuhr an diesem Abend mit dem Fahrzeug der Mutter und mit dem Opfer von […] los und lud in […] den Grossvater auf. In […] am Wohndomizil von G.___ angekommen, teilte dieser dem Beschuldigten telefonisch mit, er sei noch auf der Autobahn, man solle sich auf den Parkplatz in […] treffen, damit er selbst weniger Zeit verliere. Der Beschuldigte fuhr daraufhin mit seinen beiden Mitfahrern zunächst auf den Parkplatz beim […] und – als sie G.___ dort nicht antrafen – danach auf den grossen «[…]-Parkplatz», auf dem im nordöstlichen Bereich neben zwei parkierten Autotransportern anhielt.

 

4.2 Der Tatort, sog «[…]-Parkplatz» oder «[…]-Parkplatz», befindet sich im nördlichen Teil der Gemeinde […] in unmittelbarer Nähe der Aare, östlich des ehemaligen […]-Areals. Der Parkplatz grenzt im Osten an die […]strasse, nördlich des Parkplatzes befinden sich das Clubhaus des […] und zwei Fussballplätze. Erschlossen wird der Parkplatz von Süden über die […]strasse und von Südosten über den […]weg. Dazu kann der Strafanzeige noch folgendes entnommen werden: «Der Vorfall ereignete sich im nordöstlichen Teil des Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft […] und der östlichen Gebäudeflucht der Liegenschaft […]. Der Parkplatz an sich ist nicht beleuchtet, lediglich die Strassen im östlichen und westlichen Teil verfügen über eine übliche Beleuchtung. Der […]parkplatz ist in der Region ein Begriff und wird dank seiner Grösse und teilweisen Abgeschiedenheit von vielen unterschiedlichen Personengruppen frequentiert, seien das Lernfahrer, Autotuner, Liebespaare und andere mehr. Der Parkplatz wird auch von Angestellten der nahen Industrie, Lastwagenchauffeuren und Langzeitparkierern genutzt. Gemäss den Aussagen der Anwohner herrscht auf dem Parkplatz – zu deren Leidwesen – tagein, tagaus ein reges und mitunter auch sehr lärmiges Treiben bis oft spät in die Nacht hinein.» Vgl. dazu auch die Fotos vom Tatort (AS 449 ff.).

 

5.         Die Beweismittel

 

5.1.1 Die Akten enthalten - neben den Aussagen des Beschuldigten, von Auskunftspersonen und Zeugen - folgende Beweismittel:

 

-           Fotos des Tatortes, erstellt unmittelbar nach dem Ereignis (AS 454 ff.);

-           eine CD-Rom mit der Audiodatei des Anrufes des Beschuldigten an die Alarmzentrale samt Abschrift inkl. Übersetzungen (AS 484 ff.);

-           Bericht LTD/Ermittlungsdienst vom 15. November 2013 (AS 52 ff.);

-           Bericht der technischen Überprüfung des Unfallfahrzeuges durch die MFK vom 14. Oktober 2013 (AS 497 ff.);

-           Aktennotiz und Unterlagen zur Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2013, jeweils aus Sicht des Beschuldigten und des Zeugen J.___ (AS 519 ff);

-           zwei Spurenberichte (inkl. Spurenauflistungen) des KTD vom 8. Oktober 2013 bzw. 29. Januar 2014 betr. Fahrzeug […] (AS 624 ff. und 629 ff.);

-           Nachtragsrapport vom 18. Juni 2019 (verwendetes Fahrzeug anlässlich Tatrekonstruktion; AS 631.1 ff.);

-           Hausdurchsuchungsprotokolle betr. folgender Domizile: Beschuldigter, K.___ und G.___ (AS 775 ff.);

-           Echtzeitüberwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf
L.___ registrierten Mobiltelefonnummer (AS 863 ff.);

-           rückwirkende Teilnehmeridentifikation/Randdatenerhebung der auf M.___ registrierten Mobiltelefonnummer (AS 891 ff.);

-       rückwirkende Teilnehmeridentifikation/Randdatenerhebung der auf N.___ registrierten Mobiltelefonnummer (AS 910 ff.);

-           Ergebnisse der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone (AS 945 ff., 31);

-           Gutachten IRM Bern vom 7. April 2014 zum Todesfall von †E.___ (AS 1148 ff.);

-           Obduktionsprotokoll IRM Bern vom 7. April 2014 (AS 1154);

-           Histologieprotokoll IRM Bern vom 7. April 2014 (AS 1168 f.);

-           morphometrisches/rekonstruktives Gutachten IRM Bern vom 25. April 2014 (AS 1189 ff.);

-           verkehrstechnisches Gutachten vom 30. November 2016 (AS 1259 ff.) und Aktennotiz des Staatsanwaltes zur Demonstration der Versuchsanordnung des […] vom 25. November 2016 (AS 1254 ff.).

 

5.1.2 Bei den genannten Gutachten sind namentlich folgende Erkenntnisse von Bedeutung:

 

5.1.2.1 Zur Ermittlung des Ablaufs des Ereignishergangs wurde beim IRM der Universität Bern die Erstellung eines morphometrischen/rekonstruktiven Gutachtens in Auftrag gegeben, welches vom 25. April 2014 datiert (AS 1189 ff.).

Das vorliegende Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Verletzungen des Opfers zwanglos mit dem in Abschnitt 4 (geometrische 3D-Rekonstruktion) beschriebenen Überrollvorgang durch den PW erklären liessen:

Zu Beginn des Überrollens habe sich das Opfer am ehesten auf dem Rücken liegend quer zum Fahrzeug, mit dem Kopf vor dem linken Vorderrad und mit den Beinen Richtung rechtes Vorderrad (Abb. 20, AS 1228) befunden. Aus der Visualisierung der morphometrischen Rekonstruktion des Ereignisablaufes gemäss Abb. 18 ff. (AS 1226 ff.) kann abgeleitet werden, dass das Opfer vor dem Überrollen möglicherweise angewinkelte Beine hatte. Während des Überholvorganges sei es mehr als eine Umdrehung nach links um seine Körperlängsachse gedreht und in linker Seitenlage, den Kopf ca. 126 cm hinter dem linken Hinterrad und die Beine Richtung rechtes Hinterrad, quer zur Fahrbahn aufgefunden worden. Die ermittelte Position des Körpers beim Überfahren mit der Vorderachse und die aufgefundenen Haare und Wischspuren am linken Vorderrad sprächen dafür, dass der Kopf im Stirnbereich tangential vom linken Vorderrad/den linken Rädern (AS 1203) überrollt worden sei (Abb. 22; AS 1230).

 

5.1.2.2 Die Expertise der MFK KG.___ Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 497 ff.) bescheinigt dem Fahrzeug PW […], einen schlechten Allgemeinzustand; dies betreffe u.a. die lauten Geräusche der Motorsteuerungsspannrolle und den starken Ölverlust. Ein Schaden oder ein technischer Defekt, welcher zum Unfall geführt habe, könne nicht eruiert werden.

 

5.1.2.3 Auch das verkehrstechnische Gutachten des […] vom 30. November 2016 (AS 1259 ff.) erscheint als schlüssig und nachvollziehbar:

 

Der Aktennotiz des Staatsanwalts vom 25. November 2016 (AS 1254 ff.) sind Erklärungen zur Demonstration der Versuchsanordnung auf dem Testgelände des […] zu entnehmen: Für die Versuche sei das Fahrzeug des Vorfalles vom 5. September 2013 verwendet worden; als Prüfpuppe («Dummy») sei eine solche aus der Ausbildung für lebensrettende Sofortmassnahmen beigezogen worden; Gewicht und Grösse korrespondierten in etwa mit den diesbezüglichen Daten des Opfers. Die Puppe könne nicht tel quel mit einem menschlichen Körper verglichen werden, zumal diese keine Haut, Fleisch und Knochen aufweise. Die Puppe sei ausserdem steifer und «zerbreche» weniger. Bis dato habe die Puppe in der Versuchskonstellation keine Kleider getragen, da solche eine nicht steuerbare Fehlerquelle darstellten. In den Vorversuchen habe sich die Puppe beinahe in jedem zweiten Fall unter dem Auto verklemmt. Es sei praktisch nicht möglich, angewinkelte Beine und eine Seitenlage während des Überrollmanövers rekonstruktiv nachzustellen; es gebe kein Vergleichsobjekt, welches mit den Eigenschaften eines menschlichen Körpers besser korrespondiere als die eingesetzte Puppe. Der Widerstand, um einen menschlichen Körper zu überfahren, sei eher nicht grösser als beim Dummy. Es gebe keine Prüfpuppen, welche genau für die hier interessierende Konstellation geschaffen worden seien; eine solche müsste erst hergestellt werden, dies unter beträchtlichen Kostenfolgen.

 

Dem Gutachten selbst ist insbesondere bei der Fragenbeantwortung im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen (AS 1282 ff.): Die Nachfahrversuche hätten gezeigt, dass eine Betätigung von 60% des Gaspedals während zwei Sekunden ausreichte, um das Fahrmanöver durchführen zu können und mit der Vorder- und Hinterachse über eine Person zu fahren. Zwischen dem Loslassen des Gaspedals bis zum Betätigen des Bremspedals und der darauffolgenden Verzögerung könne die Geschwindigkeit noch leicht ansteigen oder bleibe zumindest noch während rund einer Sekunde gleich (AS 1282, Frage 4.2).

Das Überrollen sei in den Nachfahrversuchen problemlos vonstatten gegangen, ohne dafür extra stark Gas geben zu müssen. Kurz gesagt sei die Versuchsfahrerin eingestiegen, habe sich angeschnallt, den Motor gestartet, sei losgefahren und habe die Prüfpuppe ohne Weiteres überrollt. Auf ein Trottoir aufzufahren fühle sich härter an und lasse sich nicht mit dem vorliegenden Ereignis vergleichen. Über die Prüfpuppe zu fahren, lasse sich vom Gefühl her am ehesten mit dem Überfahren einer Temposchwelle vergleichen (AS 1283, Frage 4.9).

Das Überrollen sei am Lenkrad und am Fahrerplatz spürbar und könne somit als Reaktionspunkt dienen. Die Weg-Zeit-Analyse zeige, dass von diesem Reaktionspunkt bis zum Stillstand des Fahrzeuges trotzdem noch mit der Hinterachse über den Körper hinweg gefahren werde, auch wenn bereits eine Reaktion und eine anschliessende Bremsung eingeleitet worden sei; dies unabhängig davon, ob der Körper noch mitgezogen werde wie im Realfall oder an Ort verbleibe wie beim Nachfahrversuch. Dadurch ändere sich nur die Endlage des Körpers relativ zum Fahrzeug.

Ein physikalischer Widerstand, um das Manöver zu beschreiben, existiere nicht. Um das Überrollmanöver zu bewerkstelligen habe ein «normales» Anfahrmanöver ausgereicht. Der Körper des Opfers habe der Kraft des losfahrenden Körpers nicht entgegenhalten können (AS 1279 f.).

Wie viel Kraft eine Person liegend mit hochgestellten Knien in seitlicher Richtung aufbringen könne, könne aus fahrzeugtechnischer Sicht nicht geklärt werden; im Leerlauf werde nur sehr wenig Drehmoment über den Wandler und das Getriebe übertragen. Dieses reiche kaum zum Rollen auf ebener Fahrbahn aus. Vereinfacht gesagt müssten die Beine seitlich rund 240 kg entgegenhalten, weshalb die Beine vermutlich problemlos umgestossen würden (AS 1283, Frage 4.7).

Gemäss Spuren auf der Fahrbahn sei der Körper sowohl geschoben, als auch überrollt worden. Den Wischspuren entsprechend sei er vermutlich zuerst rund 0.5 m geschoben worden, bis das linke Vorderrad den Kopf überrollt habe. Ob grundsätzlich ein Schieben vor dem Überrollen stattfinde oder nicht, sei nicht eindeutig bestimmbar. Dieser Ablauf sei von verschiedenen Faktoren abhängig, die bei jedem Versuch anders ablaufen könnten. Ob, wann und wieviel der Körper geschoben worden sei, sei daher rein zufällig (AS 1283, Frage 4.8).

Die Überprüfung der Sichtbarkeit habe gezeigt, dass eine vor dem Fahrzeug liegende Person vom Fahrerplatz nicht zu sehen sei. Aus stehender Position neben dem Fahrzeug (fahrerseitig) befinde sich der obere Teil des Kopfes im sichtbaren Bereich (beim Einsteigen). Es sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Dämmerung geherrscht habe (AS 1282, Frage 4.4). Der obere Teil des Kopfes sei beim Stehen neben dem Fahrzeug nur knapp sichtbar, bei Dämmerung könne eine vor dem Fahrzeug liegende Person leicht übersehen werden (AS 1260).

Aus Sicht der Sachverständigen passe die vom IRM ermittelte Position des Opfers vor dem Fahrzeug zu der Situation mit dem Motorengeräusch; in einer solchen Position sei es möglich, unter das Fahrzeug zu schauen (AS 1282, Frage 4.6).

 

5.1.3 Aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen/Randdatenerhebungen ergibt sich folgendes: Der Beschuldigte befand sich zusammen mit seinem Stiefvater und seinem «Grossvater» um 20:13 Uhr noch (im Auto) in […], Antennenstandort […]; dies zeigt die Auswertung der Randdaten der Mobiltelefonnummer […] (registriert auf L.___), welche in fraglicher Zeit nachgewiesenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde (vgl. AS 030 und 878). Weiter stimmen die von der Rufnummer […] (zur fraglicher Zeit vom Opfer benutzt) aufgezeichneten Standorte mit denjenigen des vom Beschuldigten benutzten Mobiltelefons überein (vgl. AS031; 941 ff.). Für die rund fünf Kilometer von […] zum […]-Parkplatz wird von google maps, je nach Verkehrsverhältnisse, auf der schnellsten Route (via […]), für ein Motorfahrzeug eine Fahrtdauer von 9 Minuten angegeben (ohne Verkehrsbehinderungen). Wäre also der Beschuldigte um 20:13 Uhr in […] losgefahren, so wäre er frühestens um 20:22 Uhr auf dem […]-Parkplatz in […] eingetroffen. Aufgrund der Aussagen ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuerst den Parkplatz beim […] in […] angesteuert hatte, sodass sie wohl eher erst um 20.25 Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen sind (so auch der Oberstaatsanwalt vor Obergericht). Um 20.27 Uhr erfolgte der Notruf des Beschuldigten bei der Alarmzentrale. Die Vorgänge auf dem Parkplatz ereigneten sich somit innert sehr kurzer Zeit.

 

5.2 Insgesamt wurden 17 Personen – teilweise mehrfach – zum Vorfall und dem Umfeld befragt. In zwei Fällen wurden die Einvernahmen aufgrund des jugendlichen Alters der Auskunftspersonen zudem auf Video aufgezeichnet. Zusammengefasst finden sich in den Akten folgende relevante Aussagen:

 

5.2.1 Eine erste Gruppe von Aussagen stammt von drei Jugendlichen, die am Tatabend auf den Sportplätzen […] trainiert hatten. Darunter befindet sich die Aussage von J.___, der den Beschuldigten am deutlichsten belastet hat.

 

5.2.1.1 J.___, geb. […], gab am 11. September 2013 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson an (AS 232 ff.), er sei vom Training gekommen, als er Schreie habe wahrnehmen können. Er sei mit zwei Kollegen folglich nachschauen gegangen, was los sei. Er habe gesehen, wie ein Mann einen anderen Mann herumgeschupst habe. Danach sei er ins Auto gegangen. Er sei folglich mit dem Auto über den Mann gefahren. Danach sei er aus dem Auto ausgestiegen und habe Nachschau gehalten nach dem Mann, über welchen er mit dem Auto gefahren sei. Der Mann, vermutlich ca. 18 Jahre alt, habe ihn in der Folge nach der Nummer der Ambulanz gefragt. Er habe ihm die Nummer 114 gegeben. Ein anderer Mann sei auch noch da gewesen, ca. 50 Jahre alt. Dieser habe von ihm dann noch die Nummer des Helikopters verlangt. Er habe diese nicht gekannt, aber ein Kollege habe diese Nummer dem Mann geben können. Danach seien sie gegangen. Er habe Angst gehabt. (auf Nachfragen) Das erste Mal sei er auf dem Weg von der Kabine zum Veloständer aufmerksam geworden. Er habe «Hey» oder so gehört, die Männer hätten nicht deutsch gesprochen, […] oder so. Als das Auto über den Mann gefahren sei, habe er dessen Knochen brechen gehört. Ausser dem «Hey» habe er nichts gehört, dieses sei aber «richtig fest» gesagt worden. Er habe nicht gesehen, von wem die Stimme gekommen sei, habe aber nachher die gleiche Stimme beim 18-Jährigen noch einmal hören können. Nein, der alte Mann habe ihn nach den Nummern der Polizei und des Helikopters gefragt. Ja, er habe sehen können, wie der ca. 18-Jährige den anderen Mann geschupst habe. Er habe dies mit beiden Händen einmal ca. auf Brusthöhe gemacht. Der andere Mann sei dann zu Boden gestürzt und dabei am Boden «ahh» oder so gemacht. Der Mann sei rückwärts auf den Boden gestürzt. Nein, mehr könne er zum Sturz nicht sagen. Er wisse nicht, ob sich der Mann noch mit den Händen habe abstützen können oder nicht. Dieser sei dann auf dem Rücken gelegen und habe sich mit den Händen an den Rücken gefasst. Der junge Mann sei dann ins Auto gestiegen, habe kurz nach vorne geschaut, habe den Motor gestartet und sei los gefahren. Er sei mit dem Auto langsam über den am Boden liegenden Mann gefahren. Er glaube, dieser habe den Mann am Boden nicht gesehen. Ja, der junge Mann sei sogleich nach dem Sturz ins Auto gestiegen und los gefahren. Er sei zu diesem Zeitpunkt rund fünf Meter vom Auto entfernt gewesen. O.___ und P.___ seien bei ihm gewesen. Nein, diese hätten nicht alles gesehen, sie hätten nur die Knochen brechen hören. P.___ und O.___ seien Velo gefahren und hätten deswegen in eine falsche Richtung gesehen. Er selbst sei bei O.___ hinten auf dem Velo gesessen und habe daher das Ganze beobachten können. Als das Auto über den Mann gefahren sei, hätten die Beiden angehalten mit dem Velo, da sie es gehört hätten. Der andere Mann sei einfach dort – neben dem Auto – gestanden und habe nichts gemacht. Dieser habe noch mit dem 18-Jährigen gesprochen, nachdem dieser den Mann zu Boden geschupst gehabt habe. Sonst sei niemand anwesend gewesen. Ja, er könne der Polizei vor Ort zeigen, wo er sich dabei aufgehalten habe. Er könne das auch aufzeichnen (Skizze: AS 240). Der junge Mann habe zu ihnen dann gesagt, sie sollten weggehen. Dieser habe einen sehr wütenden Eindruck gemacht. (auf Frage, weshalb er glaube, der jüngere Mann habe den vor dem Auto liegenden Mann nicht gesehen) Vorne am Auto sei ja die Kühlerhaube. Der Mann habe nämlich noch nach vorne geschaut und sei danach los gefahren. Den jüngeren Mann und den noch anwesenden Mann könne er nicht beschreiben. Das Auto sei blau oder schwarz und relativ lang gewesen. (aF) Angst habe er gehabt, weil er gedacht habe, der Mann sage ihm zum Beispiel, er dürfe niemandem erzählen, was er gesehen habe. Vom überfahrenen Mann habe er nur gehört, dass dieser laut «Ahh» gemacht habe, als das Auto über ihn gefahren sei.

Am 18. Oktober 2013 wurde mit J.___ eine Tatrekonstruktion durchgeführt (Befragungsnotizen zur Rekonstruktion: AS 519 ff., Fotos der Rekonstruktion: AS 529 ff.). Es sei dunkel gewesen und die Strassenlampen hätten gebrannt. Die Schwester von O.___ habe dessen Sporttasche genommen und sei vorausgefahren. Während P.___ sein Velo aufgeschlossen habe, sei er auf dem Gepäckträger von O.___ gesessen. Da habe er einen Mann laut «Hey» rufen gehört. Er sei vom Gepäckträger aufgestanden und habe umhergesehen. Auf dem Parkplatz habe er ein Auto stehen sehen, dessen Motor gelaufen sei und ein sonderbares Geräusch gemacht habe. Zudem seien die Lichter des Autos eingeschaltet gewesen. Er habe die beiden Rücklichter gesehen, zudem den rechten Blinker, aber keine Bremslichter. Da er sonst niemanden gesehen habe, sei er davon ausgegangen, das «Hey» sei aus der Richtung dieses Autos gekommen. Als er später auf dem Gepäckträger von O.___ am Parkplatz vorbei gefahren sei, habe er die gleiche Stimme erneut gehört, nicht schreien, sondern laut sprechen. Sie habe dem 18-Jährigen gehört. In der Zwischenzeit sei P.___ bereit gewesen und sie hätten sich daran gemacht, loszufahren. In diesem Moment habe er eine Autotüre zuschlagen gehört. Als er zum Auto geschaut habe, habe er gesehen, wie ein ca. 50-jähriger Mann ausgestiegen und rechts vom Auto gestanden sei. Ob der Mann links oder rechts ausgestiegen sei, könne er nicht sagen. (aF) In der Tatnacht habe es weniger Autos auf dem Parkplatz gehabt als heute. Er könne sich aber nicht erinnern, wo weniger Autos gestanden seien. Ausser dem laufenden Motor und den «Hey» habe er bis dahin keinen weiteren Lärm gehört. P.___ sei dann voraus gefahren, O.___ mit ihm auf dem Gepäckträger hinterher. Die Schwester von O.___ sei schon vorausgefahren gewesen. Sie seien auf der Strasse und auf dieser am linken Rand den Parkplätzen entlang Richtung Süden, Richtung Dorf, gefahren. Die beiden weissen Lieferwagen seien in der Tatnacht nicht neben dem Tatfahrzeug gestanden. Er habe das Auto mit laufendem Motor beim Vorbeifahren gut gesehen. Deshalb glaube er, dass der Lieferwagen mit dem Anhänger und der Andere nicht da gestanden seien. Er glaube nicht, dass es noch andere Fahrzeuge gehabt habe. Die Schwester von O.___ sei in diesem Moment schon beim vordersten Kandelaber, nahe der Kurve gewesen. Er habe eine laute Diskussion gehört und habe sich auf dem Gepäckträger umgedreht, um zu schauen. Als er sich etwa auf der Höhe des Unfallautos befunden habe, habe er vor dem Auto mit laufendem Motor einen 18-Jährigen und einen 40-Jährigen gesehen, welche in eine laute Diskussion verwickelt gewesen seien. Sie seien sich gegenüber gestanden, leicht versetzt, der 40-jährige mit dem Rücken zur Strasse. Rechts vom Auto, auf Höhe der Beifahrertüre sei der 50-Jährige gestanden, den er bereits früher wahrgenommen gehabt habe. Dieser habe in die Richtung der beiden Anderen geschaut und nichts getan. Zu O.___ und P.___ habe er in diesem Moment nichts gesagt, da er ein bisschen Angst gehabt habe. Während des Weiterfahrens habe er weiter nach links geschaut und gesehen, wie der 18-Jährige den 40-Jährigen mit beiden Händen «geschüpft» habe, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Der 40-Jährige sei in Rückenlage mit dem Becken-Gesäss auf dem Boden aufgekommen und habe sich mit beiden Händen abgestützt. Danach habe er sich auf den Rücken gelegt, sich mit einer Hand an den Rücken gelangt und «Ahh» gemacht. Er denke, der 40-Jährige habe sich vor Schmerz an den Rücken gegriffen. Der 18-Jährige sei dann zur Autotüre gelaufen. Der 50-Jährige sei weiterhin untätig neben dem Auto gestanden und habe weder telefoniert noch geraucht. Dieser habe in Richtung des 40-Jährigen am Boden geblickt und es habe den Anschein gemacht, als wolle er dem 40-Jährigen helfen. Der 18-Jährige habe aber den 40-Jährigen angeschrien, damit dieser stillgestanden sei. Er habe nicht verstanden, was der 18-Jährige geschrien habe. Es seine komische Sprache gewesen und habe ähnlich wie […] getönt. (aF) Er glaube, der Motor sei noch gelaufen, ob die Lichter gebrannt hätten, wisse er nicht mehr. Wie viele Autos damals auf dem Parkplatz gestanden seien, könne er nicht mehr sagen, es seien aber sicher viel weniger gewesen als heute. Anschliessend sei der 18-Jährige ins Auto gestiegen und habe den 40-Jährigen überfahren. Er könne nicht sagen, wo genau das Auto angehalten habe. Der 40-Jährige sei danach hinter dem Auto gelegen. Der 50-Jährige sei stehen geblieben und habe nichts gemacht. Als er selber sich auf der Höhe des Fussgängerstreifens befunden habe, habe er gesehen, wie der 18-Jährige ins Auto gestiegen sei, sich kurz aufgerichtet habe, mit dem Kopf nahe der Windschutzscheibe nach vorne geschaut habe und langsam losgefahren sei. Ja, er habe gesehen, dass der 18-Jährige vor dem Losfahren nach vorne geschaut habe. Zwischen dem «Schüpfen» und dem Losfahren sei nicht viel Zeit verstrichen. O.___ und P.___ hätten nichts gesehen, sondern nur gehört, wie die Knochen gebrochen seien. Als sie sich etwa auf der Höhe des mittleren Kandelabers befunden hätten, habe er der Schwester von O.___ gepfiffen, damit sie anhalte, um ihr zu zeigen, was passiert sei. Da sie aber schon zu weit weg gewesen sei und mit dem Kopfhörer Musik gehört habe, habe sie erst auf den zweiten Pfiff reagiert. P.___ habe beim Kandelaber angehalten, da er auch etwas habe sehen wollen. O.___ sei mit ihm hinten drauf der Schwester nachgefahren und P.___ habe gerufen «wartet, wartet.». Sie hätten die Schwester nach der Kurve auf der Höhe des Signals «kein Vortritt» getroffen. Sie habe gesagt: «Das macht nichts, kommt wir gehen.» Danach sei sie weggefahren. Sie drei seien zum Tatort zurückgefahren. Dabei seien sie zwischen den Containern durch auf der Strasse neben dem Parkplatz Richtung Norden gefahren und anschliessend über den Rasenstreifen wieder auf den Parkplatz gelangt. Ja, es habe weniger Fahrzeuge gehabt als bei der Tatrekonstruktion. (aF) Sie seien zurückgefahren, um zu sehen, ob sich der 40-Jährige weh getan habe. Sie seien in die Nähe des Unfallortes gefahren, P.___ habe etwas weiter hinten angehalten. Er sei vom Gepäckträger abgestiegen und habe sich dem Auto genähert. Er habe gesehen, wie der 18-Jährige ausgestiegen sei und zum 40-Jährigen gegangen sei, um zu schauen, was passiert sei. Die beiden Männer hätten mit dem 40-Jährigen gesprochen, dieser habe aber nicht mehr reagiert. Der 50-Jährige habe die Jungen nach der Telefonnummer der Ambulanz gefragt. P.___ habe die Nummer der Rega angegeben. (Auf Nachfrage) Das eigentliche Aussteigen des Beschuldigten habe er nicht gesehen. Er habe erst die Situation wahrgenommen, als der Mann hinter dem Auto gelegen sei und die anderen bei diesem gewesen seien. (aF) Er sei auf Deutsch nach der Nummer der Ambulanz gefragt worden. Er könne sich gut erinnern, dass der Motor des Autos noch gelaufen sei und dasselbe komische Geräusch wie bei der Tatrekonstruktion gemacht habe. Zudem sei die Fahrertüre offen gewesen. Der 40-Jährige sei am Boden gewesen und habe sich nicht mehr bewegt. Bezüglich der von ihm vorgezeigten Lage des Opfers sei er sich nicht ganz sicher. Als er sich den drei Männern genähert habe, während seine Kollegen mit den Velos zurückgeblieben seien, habe ihn einer der Männer angeschrien, sie sollten weggehen. Er könne nicht mehr sagen, welcher der beiden Männer das gewesen sei, glaube aber, es sei der 18-Jährige gewesen. (aF, wer die Rega alarmiert habe) Sie seien ja weggeschickt worden. Er glaube, das sei der 50-Jährige gewesen.

Am Nachmittag des 18. Oktober 2013 – nach der Rekonstruktion am Vormittag – wurde J.___ noch einmal als Auskunftsperson förmlich befragt (AS 249 ff.) und gab an, seine Aussagen vom 11. September 2013 seien richtig gewesen. Damals habe er sich noch besser erinnern können, nun habe er schon gewisse Details vergessen. Auch seine Aussagen bei der Rekonstruktion seien richtig gewesen. In der Nähe des Veloständers habe er jemanden schreien gehört. Da habe er dorthin geschaut und das schwarze Auto gesehen. Dann hätten sie auf P.___ gewartet und dann seien sie losgefahren. Als sie auf den Velos gewesen seien, habe er gesehen, wie der 18-Jährige mit dem 40-Jährigen gestritten habe. Dazu hätten die Beiden geschrien. Als sie weitergefahren seien, habe er gesehen, wie der 18-Jährige den 40-Jährigen «a Bode gschosse het». Danach seien sie weiterhin auf dem Velo gewesen. Er habe dann gesehen, wie der 18-Jährige ins Auto eingestiegen sei und den 40-Jährigen überfahren habe. Dann habe er der Schwester von O.___ gepfiffen. Diese habe dann gesagt, das mache nichts, und sei weggefahren. Sie seien zurückgefahren, um zu schauen, was dort passiert sei. Wer den Streit angefangen habe, wisse er nicht, er könne aber sagen, dass das erste Schreien vom 18-Jährigen gewesen sei, weil er danach die Stimme wiedererkannt habe. Das erste Schreien sei ein lautes «Hey» gewesen. (aF) Der Mann sei gerade vor dem Auto am Boden gelegen. Der 18-Jährige sei eingestiegen, habe den Kopf angehoben, nach vorne geschaut und den Anderen überfahren. Dann sei er ausgestiegen und nach hinten gegangen, um zu schauen, wie es dem anderen gehe. Dies habe er von dort aus gesehen, als sie an die Situation zurückgefahren seien. Dabei sei er immer noch hinter O.___ gewesen, sie seien immer näher zum Auto zurückgefahren. Den Streit habe er von ausserhalb des Parkplatzes gesehen, dort, wo man heute Fotos gemacht habe. Unmittelbar nachdem der 40-Jährige auf dem Boden gefallen gewesen sei, sei der Andere in das Auto eingestiegen. Nachdem er den 40-Jährigen überrollt gehabt habe, sei der 18-Jährige sofort wieder ausgestiegen. (Auf Vorhalt, nach seinen Angaben sei das Ganze zeitlich schwierig einzuordnen, der ganze Ablauf habe ja nicht sehr lange gedauert. Er wolle aber den Streit und das Anfahren noch von ausserhalb des Parkplatzes gesehen haben, das Aussteigen dann wieder beim Zurückfahren. Dazwischen sei er aber noch beim dreieckigen Verkehrsschild gewesen. Ob er das erklären könne?). Als er zurückgefahren sei, sei der 18-Jährige schon beim Verletzten gewesen. (aF, ob er das Aussteigen überhaupt gesehen habe?) Nein, das habe er nicht gesehen. Er habe vorhin wohl etwas Falsches gesagt. Ja, es sei so gewesen, dass er den Streit und das Überfahren gesehen habe und dann zu O.___s Schwester gefahren sei. Beim Zurückfahren sei der junge Mann schon beim Verletzten gewesen. Der 50-Jährige habe nie etwas gemacht. Er habe dann nach der Nummer der Ambulanz gefragt. (aF) Beim dreieckigen Verkehrsschild habe die Schwester von O.___ gesagt, «kommt jetzt, wir gehen». Sie (die Jungs) hätten dann gesagt, sie wollten schauen gehen. (aF) O.___ habe das gesagt. Sie seien zurückgefahren, weil sie hätten schauen wollen. (aF) Die Idee, zurückzufahren, habe er gehabt. (auf Vorhalt, der junge Mann bestreite ein «Schüpfen») Das habe er aber sicher gesehen (aV, am Morgen habe er gesagt, er habe das Gesicht des Mannes, der geschupst worden sei, gesehen) Er könne das Gesicht nicht genau beschrieben. (aF) Er habe das Gesicht gesehen, als dieser am Boden gelegen sei. (aF, wo er da gewesen sei?) Er sei ab dem Velo gestiegen und näher zum Auto gegangen, um zu schauen. Er könne sich nicht genau erinnern, welcher der beiden Männer dann gesagt habe, er solle weggehen. (aV, der junge Mann sage, der 50-Jährige sei zeitweise sehr weit vom Auto entfernt gestanden) Er meine, dass dieser nahe beim Auto gewesen sei. (aF) Als der 40-Jährige unter dem Auto hervorgekommen sei, sei der 50-Jährige ganz von der Nähe schauen gegangen. (aF, ob er mal gesehen habe, dass der 50-Jährige ziemlich weit von dem Auto weg gewesen sei oder ob er so etwas nicht gesehen habe?) Ja, das habe er gesehen. (aF, wo dieser dann gewesen sei?) «Einfach dann, als er noch hinten ging, um go luege». (aF RA Völker) Er könne das Überfahren des Mannes «ein wenig» beschreiben». Ab wann das gemeint sei? (Antwort Völker: Ab dem Losfahren) Der 40-jährige sei am Boden gelegen. Der 18-Jährige habe den Kopf gehoben und habe aus dem Auto geschaut. Er sei dann ganz langsam gefahren. Das Auto habe dann so Bewegungen gemacht (auf – runter – auf – runter, ganz langsam). (aF RA Kunz) Er könne den Standort der drei Männer beim Überrollen aufzeichnen (vgl. Skizze AS 257). (aF RA Kunz: P.___ habe ausgesagt, er habe gesagt, kommt wir gehen schauen. Er habe das Knirschen gehört. Ob das so richtig sei?) Das habe O.___ gesagt, nicht P.___. (aF RA Kunz: ob sie direkt vom Ort gemäss soeben erstellter Skizze zum Auto gefahren seien?) Nein, er habe dann der Schwester gepfiffen. Sie seien dann zur Strasse zum Signal bzw. zur Schwester gefahren und von dort zurück zum Auto wie heute beschrieben. (auf Vorhalt der ersten Aussage, er sei rund fünf Meter vom Auto weggewesen, als dieses über den Mann gefahren sei) Für ihn seien das fünf Meter von seinem Standort bis zum Auto. (RA Kunz: Hinweis auf das Beispiel des Elfmeterpunktes) Dann seien es wohl rund 20 Meter gewesen. (RA Kunz: auf Vorhalt der früheren Skizze, Beilage zur Einvernahme vom 11.9.2013, und den Abweichungen) Was er heute gesagt habe, sei korrekt. Sie seien alle zum dreieckigen Signal gefahren. (Kunz: Wie er sich erklären könne, dass O.___, der bei den Veloparkplätzen auf ihn gewartet habe, keine Schreie gehört und nichts gesehen habe?) Ja, dieser habe nichts gehört. Er habe es gehört und gedacht, was das für Schreie seien. O.___ sei mit P.___ am Reden gewesen, dieser solle machen. Deshalb hätten die anderen die Schreie wohl nicht gehört. (Kunz) Sie seien mit normalem Tempo mit den Velos vom Parkplatz weggefahren. (Kunz: O.___ habe gesagt, sie hätten einen Schrei gehört und dann das Auto gesehen, das «gumpte». Dann seien sie zum Auto gefahren. Was er dazu sage?) Dazu habe er nichts zu sagen. (RA Kunz: Es seien ja unterschiedliche Schilderungen. O.___ sage, er habe Schreie gehört und dann seien sie zum Auto gefahren. Ob es sein könne, dass er sich täusche?) Nein, sie hätten erst die Schwester gerufen und seien dann erst zum Auto gefahren. (RA Kunz: Ob sie untereinander das Erlebnis noch besprochen hätten?) Ja, sie hätten in der Schule darüber gesprochen, auch mit dem Lehrer. Ob noch andere Kinder aus seiner Klasse Zeugen gewesen seien vom Vorfall, wisse er nicht. (aF RA Kunz) Nein, der Lehrer habe das Ganze nicht thematisiert, sondern O.___ und er, sie seien in der gleichen Klasse.

Vor Amtsgericht wurde J.___ als Zeuge befragt (AS 1491 ff.) und gab an, er könne sich gar nicht mehr an den Vorfall erinnern. Er habe es schon lange vergessen. Er könne sich nicht erinnern, was vor sieben Jahren passiert sei. Auch an keine Gefühle könne er sich erinnern. (aF) Ja, man habe in der Schule schon über den Vorfall gesprochen. Es sei etwas Schlimmes passiert gewesen, man habe es im 20 Minuten lesen können. Was sie genau besprochen hätten, wisse er nicht mehr. Ja, auch unter den Kollegen sei darüber gesprochen worden. Als er vorhin den Platz wiedergesehen habe, habe er sich an nichts mehr erinnern können. Er habe damals wie immer sein Velo geholt und sei normal gegangen. Vom Training raus, Velo nehmen, heimfahren. (aF, ob er Lärm, Unregelmässigkeiten wahrgenommen habe?) Nein. Es sei schwierig gewesen, es zu vergessen. Er wolle sich nicht wieder daran erinnern.

 

5.2.1.2 P., geb. […], wurde am 11. September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 274 ff.) und gab zusammengefasst an, nach dem Training seien sie zum Veloständer gegangen und mit den Velos über den Parkplatz weggefahren. Plötzlich habe er ein Knirschen gehört, wie wenn Kartons zusammengedrückt würden. Er habe nach links geschaut und habe ein Auto gesehen, dessen Front in die Höhe geragt habe. Dann sei die Front wieder runter gegangen und dann sei der hintere Teil nach oben gegangen. Sie seien dann näher zum Auto gegangen und hätten einen Mann hinter dem Auto am Boden liegen gesehen. Zwei Männer seien bei diesem gewesen und hätten ihn geschüttelt. Einer der beiden habe sein Telefon in der Hand gehabt und es habe ausgesehen, als würde er etwas eintippen. Dieser habe ihnen gesagt, sie sollten weggehen. O.___ habe diesem dann die Nummer 117 gesagt für die Polizei, J.___ habe die 144 gesagt für den Krankenwagen. Nachdem sie die Nummer gegeben gehabt hätten, seien sie nach Hause gegangen. (aF) Es sei da schon dunkel gewesen. Durch die Laternen bei den Häusern am Waldrand sei der betreffende Bereich etwas beleuchtet gewesen. Ob die Scheinwerfer des Autos angestellt gewesen seien, wisse er nicht mehr. (aF) Er habe den Mann gesehen, als die Räder gerade über ihn gerollt seien, also am Anfang, kurz bevor die Räder den Mann überrollt hätten. (aF) Vorher habe er nichts gehört. Plötzlich habe er das Knirschen gehört und als er nach links geschaut habe, seien die Räder schon auf dem Mann gewesen. (aF) Nein, er habe keine Schreie gehört. Er werde die Situationen einzeichnen auf einer Skizze (AS 279): A = Tatort, B = Veloständer, C = Ort, von dem aus er das Knirschen gehört und das Auto gesehen habe. Danach seien sie in einem Bogen zum Auto gefahren, wo der Mann am Boden gelegen sei. (aF) Es habe nur vereinzelte Autos auf dem Parkplatz gehabt. (aF) Es seien noch J.___ und O.___ dabei gewesen (aF) Dessen Schwester sei schon weiter vorne gewesen. Diese habe Kopfhörer getragen und habe ihre Rufe nicht gehört. Sie hätten es ihr dann erst später erzählt. Sie habe viel weiter vorne gewartet resp. sei langsam vor ihnen hergefahren. (AF) Nein, die Schwester habe nichts mitbekommen. (aF) Sonst sei niemand beim Veloständer gewesen. Die anderen Kollegen seien schon weg gewesen. Sie seien die letzten gewesen, zusammen mit zwei anderen, die aber erst nach dem Vorfall herausgekommen seien. Die drei Männer hätten […] gesprochen. Der Mann am Boden habe nur gestöhnt. Beim Veloständer hätten sie sich nicht lange aufgehalten und nicht zusammen geredet oder so.

Am 10. Oktober 2013 wurde P.___ erneut als Auskunftsperson befragt (AS 280 ff.). Er sei mit J.___ und O.___ zum Veloständer gegangen und sie hätten die Velos aufgemacht und seien gestartet. Er habe ein Knirschen gehört, wie wenn man einen Karton zusammendrücken würde. Er habe «übere» geschaut und ein Auto gesehen, bei dem der vordere Teil nach oben gegangen sei. Er habe gesagt «chumm mir göh übere und luege, was die so mache». Dann habe er einen Mann voller Blut gesehen. Das Auto sei schon drüber gewesen. Sie seien dann näher gegangen und ein Mann habe sie weggeschickt. Es seien zwei Männer da gewesen. Einer habe mit dem Blutenden gesprochen, der andere habe ein Mobiltelefon in der Hand gehabt. O.___ habe den dann die Nummer 117 für die Polizei gesagt. Dann seien sie gegangen. Die Schwester von O.___ habe sie ja abgeholt gehabt, sei aber schon viel weiter vorne gewesen. Sie hätten ihr zugerufen, diese habe das aber wegen den Kopfhörern nicht hören können. Sie seien dann zu ihr gegangen und hätten ihr das gesagt. (aF) J.___ sei auf den Gepäckträger von O.___ gesessen. Sie seien zusammen beim Veloständer losgefahren (Standort wird auf einer Foto mit «1» markiert: AS 285). Er sei voraus gefahren, O.___ rund zwei Meter hinter ihm. (aF) Ausser dem Knirschen habe er nichts gehört. (aF) Auf dem Parkplatz seien nur sie drei gewesen. Ja, er habe vorhin auf dem Parkplatz den Ort gezeigt, wo er das Knirschen etwa gehört habe. Es habe zu der Zeit viele Autos auf dem Parkplatz gehabt, er sei fast voll gewesen. (aF) Ob O.___ und J.___die Bewegungen des Autos auch gesehen hätten, wisse er nicht. Er habe das Knirschen gehört und habe dann gesagt «was ist das, komm wir gehen schauen». (aF RA Kunz) Sie seien mit normalem Tempo gefahren. (aF) Er sei in der Klasse über O.___ und J.___. (aF) Nein, sie hätten danach nicht mehr über den Vorfall gesprochen. Es wird eine Foto erstellt vom Ort, wo er das Knirschen gehört habe (AS 287).

Vor Amtsgericht gab P.___ als Zeuge an (AS 496 ff.), er könne sich nicht mehr im Detail erinnern, es sei sieben Jahre her. Es sei auf dem […]-Parkplatz gewesen. Er sei im Training gewesen. Es habe schon gedämmert. An mehr könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht mehr, ob in der Schule darüber gesprochen worden sei. Unter den Kollegen sei über das Ereignis nicht weiter gesprochen worden. (aF, wie er auf die Männer und das Auto aufmerksam geworden sei?) Er könne sich erinnern, ein «Knacken» gehört zu haben. Dann sei er aufmerksam geworden. An Weiteres könne er sich nicht erinnern. Sie seien dann kurz schauen gegangen. (aF) Das «Knacken» sei «scho chli luut» gewesen. Ansonsten könne er sich an keine Wahrnehmungen erinnern. (aF) Nein, er habe keinen Streit unter den Männern gesehen. (aF) Nein, nach dem Vorfall habe er mit seinen beiden Kollegen nicht über das Ereignis diskutiert. (aF) Daheim habe er erzählt, dass er Geräusche gehört habe, an mehr könne er sich nicht erinnern.

 

5.2.1.3 O., geb. […], wurde am 11. September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 288 ff.) und gab an, er habe nach dem Training beim Veloständer auf seine Kollegen gewartet. Seine Schwester habe ihn abgeholt. Er habe ihr gesagt, sie könne schon etwas fahren, er warte noch auf seine Kollegen. Dann seien seine Kollegen gekommen und sie seien abgefahren, J.___ bei ihm auf dem Gepäckträger. Sie seien entlang der parkierten Lastwagen gefahren (Westseite) in Richtung seiner Schwester. Diese habe dort gewartet, wo er auf dem Plan gezeigt habe. Dann habe er ein Auto «gumpen» gesehen. Dann sei der Fahrer des Autos ausgestiegen. (Auf Vorhalt, im Vorgespräch habe er gesagt, er habe Schreie gehört) Ja, er habe glaublich zuerst einen Schrei gehört, dann habe er das Auto «gumpen» gesehen. Dann seien sie zum Auto gefahren. Der Mann sei ausgestiegen und habe einen Namen gerufen. Ein Mann sei am Boden gelegen und habe sich nicht mehr bewegt und geblutet. Er glaube, der Mann, der den Namen gerufen gehabt habe, habe sie dann weggeschickt. Sie hätten dann noch die Nummer des Krankenwagens gegeben und seien dann gegangen. (aF) Nein, seine Schwester sei nicht dabei gewesen, sie sei weiter vorne geblieben. (aF) Er glaube, es sei noch ein Mann dort gewesen. (aF) Nein, die Männer habe er vor dem «Gumpen» des Autos glaublich nicht gesehen. Als er das Auto gesehen habe sei es schon am «Gumpen» gewesen. Zuerst habe er den Schrei gehört, dann nach links geschaut und das «gumpende» Auto gesehen. (AF) Andere Leute habe er keine beim Parkplatz gesehen. Anlässlich des Vorgesprächs wurde ein Foto markiert (AS 294: 1: Da habe er auf seine Kollegen gewartet, 2: da habe er seine Schwester vorausgeschickt; 3: da habe seine Schwester dann gewartet, X: Tatort).

Am 31. Oktober 2013 wurde O.___ erneut als Auskunftsperson befragt (AS 295 ff.). Dabei gab er an, er habe seine Schwester schon vorausgeschickt, weil er J.___ noch habe abholen müssen in der Kabine. Dann seien sie mit dem Velo abgefahren, J.___ hinten auf dem Gepäckträger. Dann hätten sie gesehen, dass ein Auto «gumpe». Seine Schwester sei weiter vorne gewesen. Sie seien dann in die Nähe des Autos gegangen. Der Chauffeur sei ausgestiegen und habe einen Namen gerufen. Sie hätten gesagt, «geht weg», der Chauffeur oder jemand anderes. Dann hätten sie noch die Krankenwagennummer gesagt und seien gegangen. Ob P.___ auch noch bei ihnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. (auf Nachfrage) Ja, dieser sei glaublich dabei gewesen. Ja, das sei so gewesen. Sie seien dann zusammen nach Hause gefahren. Er zeichne nun den Standort des Velos und die Route auf der Foto ein, und auch wo das Auto «gegumpet» habe.  (AS 301). Ob am Auto die Lichter gebrannt hätten, wisse er nicht mehr. Es sei «chli dunkel» gewesen, also am Eindunkeln. Ob J.___ das «Gumpen» des Autos auch gesehen habe, wisse  er nicht. (aF, ob er etwas gehört habe?) Ja, den Chauffeur habe er schreien gehört nach dem Aussteigen. Dann habe dieser beide Hände an den Kopf gelegt. (aF) Was der Chauffeur geschrien habe und ob er beim «Gumpen» des Autos etwas gehört habe, wisse er nicht mehr. Auch nicht, ob J.___ oder P.___ auch etwas dazu gesagt hätten, als das Auto «gegumpt» sei. Als er das «Gumpen» gesehen habe, habe er es J.___ gesagt und dann seien sie näher gegangen. (aF) Die Schwester habe das nicht gesehen, sie sei schon ganz weit vorne gewesen (zeichnet ein Kreuz auf dem Plan ein). (Frage RA Kunz, ob sie den Vorfall in der Schule besprochen hätten?) Ja, die Polizei habe den Lehrer angerufen, glaube er. Dann habe die Polizei bei ihnen angerufen. (aF) Ob sie den Vorfall in der Schule besprochen hätten, wisse er nicht mehr. Ebensowenig, ob er den Vorfall noch mit J.___ und/oder P.___ besprochen habe.

Vor Amtsgericht gab O.___  an (AS 1500 ff.), er könne sich nicht mehr gut erinnern, könne aber schon noch etwas zum Vorfall sagen. Darüber gesprochen hätten sie in der Schule und unter den Kollegen nicht. Es sei aber glaublich noch in der Zeitung gekommen. Ja, es sei auf dem Heimweg gewesen. Es sei ein Schock gewesen, sie seien ja auch noch jünger gewesen. Das sei normal, dass man dann die nächsten Tage darüber spreche. Ja, er habe J.___ glaublich auf dem Gepäckträger gehabt. (auf Frage, ob er sich noch erinnern könne, warum sie auf die Männer und das Auto aufmerksam geworden seien?) Sie seien nach Hause gefahren. Man habe ja Aussicht, dass man alles sehe. Es habe dort mehrere Männer gehabt und es sei etwas lauter gewesen. Diese hätten einfach geredet, nach grossem Krach habe es nicht ausgesehen. Ob gelacht oder gestritten worden sei, wisse er nicht mehr, es sei zu lange her. (aF) So viel er wisse, seien sie nicht so nahe dabei gewesen. (aF, was er gesehen habe?) Das Auto sei glaublich rückwärts gefahren. Der Mann sei unter dem Auto gewesen. Alle hätten Panik gehabt, auch die Kollegen, auch die Personen im Auto. Daran könne er sich erinnern, das vergesse man nicht so schnell. (aF, ob er gesehen habe, wie das Auto gefahren sei?) Er habe einen Menschen gesehen, der unter dem Auto gelegen sei. Eine grosse Geschwindigkeit sei es nicht gewesen. Ob er gesehen habe, wie sich das Auto bewegt habe, wisse er nicht mehr. Er habe einen Menschen gesehen. (aF) Ja, jemand habe nach der Nummer der Polizei oder der Ambulanz gefragt. Er wisse aber nicht mehr, wer das gewesen sei. Der hier anwesende Beschuldigte habe sich im Schockzustand beide Hände an den Kopf gehalten.

 

5.2.1.4 Q.___, geb. […], wurde am 31. Oktober 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 302 ff.). Sie führte aus, sie habe an diesem Abend ihren kleinen Bruder vom Fussballtraining abgeholt. Sie habe dann beim Veloständer gewartet. O.___ sei gekommen und habe ihr gesagt, sei solle schon vorausfahren. Also sei sie losgefahren und habe schliesslich bei den Einfamilienhäusern gewartet. Sie habe Musik mit Kopfhörern gehört. Sie habe dann bemerkt, dass die Jungs nicht gekommen seien und habe schon umkehren wollen. Dann habe sie diese aber kommen sehen. Sie hätten ihr erzählt, dass etwas los sei: es liege jemand am Boden, es seien drei Männer. Und dass diese Männer die Notfallnummer nicht gewusst hätten. Sie habe gesagt, «erzählt mir das auf dem Weg, lasst uns losfahren». So wie sie es ihr dann erzählt hätten, habe sie es nicht geglaubt, dass jemand überfahren worden sei. Bis sie es am nächsten Tag in der Zeitung gelesen habe. Sie zeichne auf der Foto den Standort ein, wo sie gewartet habe (AS 307 f.). (aF) Sie hätten erzählt, sie hätten Blut am Boden gesehen. Jemand sei am Boden gelegen und die anderen hätten geschrien. Sie seien verängstigt gewesen von dem, was sie gesehen hätten. (aF): Ja, es hätten alle drei etwas vom Vorfall erzählt. Sie hätten durcheinander erzählt, nicht schön der Reihe nach. J.___ habe gesagt, er habe die Knochen gehört, als der Mann überfahren worden sei. Das habe sie aber nicht glauben können. J.___ habe auch etwas mehr verängstigt gewirkt als die beiden Anderen. Sie habe ihn noch gefragt, ob sie ihn heim begleiten solle, er sei dann aber mit P.___ gefahren. Sie selbst habe nichts mitbekommen, sie habe Musik gehört, bis die Jungs zu ihr an die Kreuzung gekommen seien. (aF) Es sei nicht mehr hell gewesen, als sie gewartet habe, etwas dunkler. Die Strassenbeleuchtung habe schon gebrannt.

Vor Amtsgericht gab sie als Zeugin an (AS 1509), sie habe ja selbst nichts gesehen. Ihr Bruder habe ihr dann gesagt, es sei jemand überfahren worden. Dieser sei selbst unter Schock gestanden und in Panik gewesen. Er habe dann daheim darüber gesprochen, in der Schule sei es wohl kein Thema gewesen.

 

5.2.2 Der Beschuldigte gab in der Ersteinvernahme vom 9. September 2013 um 21.20 Uhr an (AS 064 ff.), er sei um ca. 20.25 Uhr auf den […]parkplatz gefahren. Beifahrer sei sein Stiefvater gewesen, hinten links sei sein Grossvater gesessen. Sie seien alle ausgestiegen, der Grossvater habe geraucht und sein Stiefvater sei rechts neben dem Auto gestanden. Er habe dann laut gesagt, «ich parkiere noch schnell auf dem Parkfeld». Also sei er eingestiegen, habe den Motor angelassen, habe den Gang beim Automaten eingelegt und sei angefahren. Da habe es zwei Mal gerumpelt und er habe sofort angehalten und sei ausgestiegen. Er habe gemeint, er sei über einen Hügel gefahren. Er sei hinter das Auto gelaufen und habe gesehen, dass er über seinen Stiefvater gefahren sei. Das sei ein blöder Unfall gewesen. Er habe nie gesehen, dass sein Stiefvater vor dem Auto gewesen sei. Er nehme nun an, dieser habe etwas am Auto geschaut. Er habe doch nur gerade auf das Parkfeld fahren wollen und er habe noch das Abblendlicht eingeschaltet gehabt.

Am 13. September 2013 wurde mit dem Beschuldigten eine Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durchgeführt (AS 068 ff.). Zusammenfassend bestritt der Beschuldigte den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, es sei ein dummer Unfall gewesen. Sie hätten auf dem Parkplatz mit G.___ abgemacht gehabt. Sein Grossvater sei ausgestiegen und habe nach diesem geschaut. Er sei auch ausgestiegen und der Stiefvater wohl auch, das habe er nicht gesehen. Er sei zum Grossvater gegangen und habe diesem gesagt, er parkiere nur schnell das Auto um, weil es nicht richtig parkiert gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob das Auto noch gelaufen sei, er habe sich angegurtet, habe den Gang «D» eingelegt und habe vielleicht etwas Gas gegeben. Da sei das Auto schon gegangen. Als das Auto gerumpelt habe, sei er irgendwie wie im Schock gewesen. Er sei sofort ausgestiegen, sei zum Stiefvater gegangen und habe Nothilfe geleistet. Er habe versucht, diesen wach zu halten. Er habe sofort telefoniert, es sei keine Minute vergangen. Er habe noch mit dem Opfer sprechen können. Er verstehe nicht, weshalb er das absichtlich gemacht haben solle, er habe es gut mit dem Opfer gehabt und mit diesem besser reden können als mit seinem Vater. Er möchte, dass es geregelt werde, es sei wirklich nur ein dummer Unfall gewesen. – Zuerst seien sie in […] auf einem anderen Parkplatz gewesen, bei […]. Er habe die Fahrprüfung vor 14 Tagen gemacht. (aF) Ja, die komischen Geräusche des Autos seien dem Stiefvater bekannt gewesen, sie hätten auf der Fahrt noch darüber gesprochen. Er zeichne die Fahrtroute auf dem Parkplatz ein (AS 087): Beim Baum seien zwei Transportfahrzeuge gestanden, eines mit einem aufgeladenen weissen Auto. Hinter dem zweiten Transporter sei ein blaues Auto parkiert gewesen. Sie hätten gedacht, G.___ sei vielleicht gerade mit dem Transporter gekommen. Dort habe er angehalten und dann sei es passiert. Der Grossvater sei ausgestiegen und habe geschaut, wo G.___ sei. Er zeichne die Position der Leute ein (AS 088). Der Grossvater sei Richtung Aare gelaufen. Er sei auch ausgestiegen und zum Grossvater gegangen. Er habe das Telefon mitgenommen, um G.___ telefonieren zu können. Dann habe er gesagt, er parkiere noch schnell um, das hätte er vielleicht besser sein lassen. Er sei zum Auto gegangen, habe das Telefon hingelegt und noch eingesteckt, um es zu laden. Der Motor sei wohl noch gelaufen, das sei eine Überlegung, die er sich gemacht habe, sonst hätte ja der Stiefvater dort nichts zu suchen gehabt. Aus der Erinnerung könne er aber nicht mehr sagen, ob der Motor gelaufen sei. (aF, warum er das Auto überhaupt dort hinten abgestellt habe?) Weil sie gemeint hätten, G.___ sei mit dem Transporter gekommen. Er habe aber dann aus dem Fahrzeug heraus gesehen, dass die Transporter schon länger dort gestanden seien. Als er ausgestiegen sei, habe er den Stiefvater beim blauen Auto hinter dem Transporter gesehen. Dann habe er sich umgedreht, sei zum Grossvater gelaufen und habe diesem gesagt, dass er umparkiere. Dann sei er wieder zum Auto, habe sich aber nicht darauf geachtet. Er habe nur umparkieren wollen und das Auto nicht so schräg dort stehen lassen wollen. So wie sie es gelernt hätten. (aF, warum er sein Auto überhaupt schräg auf dem Parkplatz abgestellt habe?) Nur zum Schauen, ob es wirklich diese Transporter gewesen seien. Deswegen. Dann sei der Grossvater ausgestiegen und habe schauen wollen, wo G.___ sei und eine rauchen wollen. «Wieso war es mir nicht scheissegal, wie das Auto stand. Wieso wollte ich es nur richtig machen. (weint)». (aF, ob er beim Einsteigen zum Umparkieren den Stiefvater gesehen habe?) «Nein, ich meinte, ich weiss nicht, er hat nichts gesagt, ich dachte, er sei nach hinten schauen gegangen, er hat nichts gesagt (weint).» (aF, wo hinten?) Hinter den Transportern, habe er gedacht. Vielleicht der Strasse entlang. Er habe nicht gedacht, dass dieser vor das Auto schauen gegangen sei, dieser hätte doch etwas sagen sollen. (aF) Nein, der Stiefvater habe beim Aussteigen nichts gesagt, sie seien praktisch zusammen ausgestiegen. (aF) Er habe dort schräg angehalten, weil sie nur kurz hätten anhalten wollen wegen den Transportern. Er habe ja nicht gewusst, mit welchem Fahrzeug G.___ komme. (aF, mit welcher Geschwindigkeit er angefahren sei?) Er habe nur die Bremse, die Fussbremse, losgelassen und wenig Gas gegeben, vielleicht 5 oder 10 km/h. Ihm komme jetzt noch in den Sinn wegen dem Umparkieren: Dort sei noch ein Transporter gewesen, ein geschlossenes Fahrzeug. Dieses Fahrzeug habe einem Kollegen gehört, dem er noch CHF 50.00 geschuldet habe. Er habe das Geld aber nicht dabei gehabt und habe deshalb nicht gewollt, dass dieser Kollege sein Auto sehe. Man könne diesen fragen, er heisse H.___ und arbeite in […]. (aF, ob er das Überrollen beschreiben könne?) Er habe Gas gegeben und gemerkt, dass er etwas überfahren habe. Er sei wie weg gewesen, etwas paralysiert und sei dann zu sich gekommen nach dem Überrollen mit der zweiten Achse. Er sei sofort ausgestiegen und habe alles gemacht, was er habe tun können. Wer überfahre denn einen Menschen absichtlich? (weint) Er könne keiner Spinne was zu Leide tun, wie solle er dann einen Menschen überfahren. (aF) Der Grossvater sei sofort zum Auto gekommen, als er es gesehen gehabt habe. Dieser habe etwas gehört, habe sich umgedreht und sei zum Auto gekommen, sie seien etwa gleichzeitig beim Stiefvater gewesen. (aF) Er sei sehr gut mit dem Stiefvater, den er erst seit einem Monat kenne, ausgekommen und habe sich gut mit diesem verstanden. Er habe sich gefreut für seine Mutter. Er habe mit ihm über alles reden können und dieser habe ihn in allem unterstützt. (aF, ob es auf dem Parkplatz Unstimmigkeiten gegeben habe zwischen ihnen beiden?) Nein, sie hätten gar nicht zusammen gesprochen. (auf Vorhalt der Aussagen, es habe einen Streit gegeben) «Wie? Was für ein Streit? Das kann ich nicht glauben, ich habe gar nicht mit ihm geredet. Wir haben sicher nicht gestritten. Der Fussballmatch war nebendran im Gange. Wer sagt sowas?». Vielleicht hätten sie ihren Grossvater gehört, der G.___, als dieser gekommen sei, zugeschrien habe, er solle kommen, es sei etwas Schlimmes passiert. (aF) G.___ sei gekommen, währenddem er am Telefon gewesen sei mit dem Notruf. Sie hätten sich hundert Prozent nicht gestritten. Er sei sowieso nicht die Person, die Streit suche, er gebe immer nach. (aF) Nein, es habe keinerlei Auseinandersetzung gegeben. Bis nach dem Unfall habe niemand laut gesprochen. (aV der Aussage einer Nachbarin, sie habe einen Streit auf dem Parkplatz gehört) Nach dem Unfall habe er vielleicht lauter gesprochen. Aber er habe nicht mit dem Opfer gestritten, das könne er schwören. (aF) Nein, es habe keine tätliche Auseinandersetzung gegeben. (aF) Nach dem Unfall seien Kinder mit dem Velo gekommen. Er habe diese weggeschickt damit sie es nicht sähen. Wohin diese gegangen seien, könne er nicht sagen. (aF) Er habe sie weggeschickt, damit sie den Mann auf dem Boden nicht sähen, das sei ja für jeden traumatisch und speziell für Kinder. (aV, der Zeuge spreche klar davon, dass es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben habe) Das könne nicht sein. Was mit demjenigen sei, der auf Tele M1 gesprochen habe? Dieser habe gesagt, es sei ein Unfall gewesen. Da sei gestanden, es handle sich um einen Zeugen, der am Unfallort gewesen sei. (aV) Er habe das Opfer ganz sicher nicht gestossen. Er hoffe nur, die Wahrheit komme ans Licht und die Leute, welche eine falsche Aussage gemacht hätten, würden bestraft. (aV, der Zeuge sage, der andere Mann sei hingefallen, er sei ins Auto gestiegen und sei über den am Boden liegenden Mann gefahren) (weint) Das stimme nicht. Er habe ihn nicht einmal angerührt. Wie könne ihn jemand so falsch belasten (weint stark). (aV eines anderen Zeugen, der einen Streit gehört haben wolle) Er wisse nicht, wer das gesagt habe. Aber es stimme nicht. Ob man von ihm denke, er könne einen Menschen überfahren. Wie er seine Unschuld beweisen solle, wenn er hier drin sei. Diese beiden Aussagen stimmten gar nicht. Es habe keinen Streit gegeben. Derjenige, der sage, er habe einen Streit gehört, könne auch das nach dem Unfall gehört haben. Derjenige, der sage, er habe das Opfer geschüpft, lüge. Er überfahre doch keinen Menschen. Es gebe noch einen Zeugen, einen Fussballtrainer, der kleine Bruder eines Kollegen habe gesagt, sein Trainer habe es gesehen.

Anlässlich der Haftverhandlung vom, 17. September 2013 (AS 089 ff.), bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen: der Grossvater sei ausgestiegen, um eine zu rauchen und G.___ zu suchen. Er und sein Stiefvater seien auch ausgestiegen. Er habe dann zum Grossvater gesagt, er parkiere das Auto um. Er sei eingestiegen, habe das Handy eingesteckt, habe sich angegurtet und sei losgefahren. Er wisse nicht, was das Opfer vor dem Auto gemacht habe und er habe dieses nach dem Aussteigen auch nicht mehr gesehen. Er überfahre doch nicht absichtlich einen Menschen. (aV der Aussagen über einen Streit auf dem Parkplatz) Er habe mit dem Stiefvater auf dem Parkplatz gar nicht geredet, erst nach dem Unfall habe er versucht, mit diesem zu reden und ihn wach zu halten. (aV zwei Personen sagten aus, er habe das Opfer gestossen) Das stimme nicht, er habe ja nicht einmal mit ihm geredet. Andere Personen seien erst nach dem Unfall gekommen. Kinder seien hinter dem Lastwagen hervor gefahren. Er habe glaublich mit ihnen gesprochen und sie nach der Nummer des Notfalles gefragt. Die Kinder habe er weggeschickt, damit sie das nicht sehen müssten. (aF) Er habe ein gutes Verhältnis mit seinem Stiefvater gehabt, obwohl er ihn noch nicht lange gekannt habe. Dieser sei ein lieber Mensch gewesen. (aF) Nein, es habe keinerlei Grund gegeben, diesen zu überfahren. Da könne man jeden fragen. 

Der Beschuldigte wurde in der Folge noch mehrere Male befragt und blieb bei seiner Sachverhaltsdarstellung. Am 19. September 2013 (AS 092 ff.) gab er Auskunft über die Beziehung zu seinem Stiefvater. Seine Mutter habe diesen glaublich über dessen Schwester in […] kennen gelernt. Er habe natürlich nichts gegen die Heirat gehabt. Im Verlaufe der Befragung gab er an, bisher zum Grossvater nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben: er habe diesen in […] abgeholt, wo dieser bei einem Kollegen ausgeholfen habe ein paar Wochen. In […] habe der Grossvater keine Arbeit gehabt. Er habe dies bisher aus Angst um den Grossvater nicht gesagt. Diesem gehe es zurzeit schlecht und er habe diesem nicht noch zusätzliche Probleme bereiten wollen. Zum Vorfall selber habe er immer die Wahrheit gesagt. Die Schulden bei H.___ von CHF 50.00 habe er seit längerer Zeit und er schäme sich deswegen. Deshalb habe er umparkieren wollen, damit dieser sein Auto nicht sehe. Am Tag zuvor habe er diesen in […] getroffen und gesagt, er komme in 10 Minuten mit dem Geld zurück. Das habe er aber mangels Geld dann nicht getan. Ja, dies sei der eigentliche Grund für das Umparkieren gewesen, er habe das aus Scham nicht von Anfang an gesagt. (aV, sein Wagen sei aber von den beiden Transportern gut abgedeckt gewesen) Vom Standort des Wagens von H.___ aus habe man noch den vorderen Teil seines Autos gesehen, er habe ja den Wagen von H.___ auch gesehen. (aF, was das Opfer vor dem Auto gemacht haben könnte?) Er wisse es nicht. Vielleicht habe er hören wollen, woher das Geräusch komme. Er wisse es wirklich nicht. (aF) Das Geräusch sei von der Fahrerseite her gekommen. Vielleicht sei der Stiefvater dort nachschauen gegangen. (aF) Nein, sie hätten nicht gestritten, nicht einmal zusammen gesprochen. Er habe glaublich zuvor seiner Freundin noch eine SMS geschrieben, dann seien sie ausgestiegen. Als er zu seinem Grossvater gegangen sei, habe er das Auto von H.___ gesehen und zu diesem gesagt, er parkiere um. (aV) Es sei erst nach dem Unfall lauter geworden, als der Grossvater geschrien habe. Er sage die Wahrheit, er überfahre keine Menschen. Er entschuldige sich, dass er das wegen dem Grossvater verschwiegen habe.

Am 24. September 2014 (AS 108 ff.) blieb der Beschuldigte bei seinen Angaben. Den Begleiter von G.___ habe er nicht gekannt, ev. habe er ihn schon einmal mit G.___ zusammen gesehen gehabt. (aF) Vor dem Überrollen habe es keinen Streit gegeben.

Am 3. Oktober 2013 (AS 114 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, es gebe Anhaltspunkte für eine Scheinehe zwischen dem Opfer und seiner Mutter. Nachdem er zunächst auf seine Mutter verwiesen hatte, bestätigte er diesen Verdacht. Seine Mutter habe ihn vorgängig gefragt und er sei mit der Heirat einverstanden gewesen. Der Zweck sei gewesen, dass das Opfer in der Schweiz bleiben könne. Was das Opfer der Mutter versprochen habe, wisse er nicht genau. Von der Scheinehe hätten eigentlich alle Familienmitglieder gewusst, auch die Schwester des Verstorbenen. Diese habe ja angefragt. (aF, ob für die Ehe CHF 45’000.00 versprochen worden seien?) Er wisse es nicht genau, das könne aber sein. Die Schwester des Opfers sei eine Kollegin seiner Mutter. (aV, die Scheinehe und der versprochene Betrag könnten ein Grund für einen Streit mit dem Opfer gewesen sein) Er habe ja keinen Grund gehabt, mit ihm zu streiten, dieser habe das ja mit seiner Mutter abgemacht. Er habe auf dem Parkplatz vor dem Unfall gar nicht mit dem Opfer gesprochen. (Auf Nachfrage, ev. habe das Opfer nach der Heirat das versprochene Geld nicht mehr bezahlen wollen? Das wäre ein guter Grund zum Streiten gewesen) Nein, warum auch. Er habe mit dem Stiefvater gar nicht über das gesprochen. Das sei eine Sache zwischen dem Opfer und seiner Mutter gewesen. Er selbst habe nach Abschluss der Lehre ohnehin zu seiner Freundin ziehen wollen. (auf erneute Nachfrage) Er habe ja nicht einmal die Bedingungen gekannt. Er habe auf dem Parkplatz mit niemandem darüber gesprochen.

Am 24. Juli 2014 (AS 122 ff.) wurden dem Beschuldigten die Tatortfotos vom Tatabend vorgelegt. Er sei der Meinung, es seien mehr Autos parkiert gewesen, als sie damals angekommen seien. Es sei ja Training oder Match gewesen und gewisse Leute seien bis zum Erstellen der Fotos ev. weggefahren. Die ausgerückte Polizistin könne sicher bestätigen, dass es mehr Fahrzeuge gehabt habe als auf den Fotos ersichtlich. (aV der widersprüchlichen Aussagen betr. Umparkieren) Ja, das sei «scheisse» gewesen von ihm. Er habe sich geschämt zu sagen, dass er wegen der Schuld von CHF 50.00 habe umparkieren wollen. Er sei überfordert gewesen mit der Situation. Er sei 18 Jahre alt gewesen und überfordert. Es sei ein Unfall gewesen. Das mit H.___ sei ihm im Verlauf der Einvernahme dann in den Sinn gekommen und er habe es dann gesagt. Ja, er habe H.___ am Vortag in […] gesehen gehabt und diesem versprochen, ihm das Geld umgehend zu bringen. Das habe er aber dann nicht gemacht, weil er das Geld nicht gehabt habe. (aF) Nach dem Aussteigen habe er das Opfer nicht mehr gesehen vor dem Unfall. Er habe vermutet, der Stiefvater sei etwas nach Westen gegangen, dahin habe dieser nach dem Aussteigen geschaut. Und links vom Auto habe er ihn nicht gesehen. Er hätte nie gedacht, dass dieser vor das Auto gehe. In die rechte Richtung habe er keine Sicht gehabt wegen den Transportern und Autos. (aF) Aus der Position, von welcher er eingestiegen sei, habe er den Stiefvater nicht gesehen. Sonst wäre er nie losgefahren. So, wie er eingestiegen sei, habe er ihn nicht gesehen. Er mache die Türe nie so weit auf wie auf der vorgelegten Foto. (aV des Notrufs) Er sei dabei im Schock gewesen. Das höre man ja an der Stimme, da habe er einfach etwas gesagt, das Opfer sei ihm vor das Auto gesprungen. Er habe einfach gewollt, dass sie schnell kommen würden. (aF) Nein, er habe das Opfer vor dem Abfahren nicht gesehen, dieses sei ihm nicht vor das Auto «gesprungen». Das Opfer müsse vor dem Auto gewesen sein, er könne es sich nicht anders erklären. (auf Vorlage der Abbildungen des IRM-Gutachtens, wonach sich der Kopf des Opfers vor dem rechten Vorderrad befunden habe) Das werde so sein, da habe er den Kopf auch nicht sehen können. Auf Vorlage einer Foto der «Rekonstruktion J.___»: Dieser habe sie ja erst sehen können in der Unfallendposition.

Am 26. August 2014 (AS 166 ff.) wurde der Beschuldigte noch einmal mit den belastenden Aussagen, namentlich von J.___, konfrontiert, konnte sich diese aber nicht erklären. Er blieb bei seiner Darstellung, es sei ein Unfall gewesen. Sie hätten auf dem Parkplatz nicht einmal zusammen gesprochen. Er habe sich mit dem Opfer gut verstanden und nie mit ihm gestritten. Erst nach dem Unfall sei es lauter geworden.

Am 20. September 2018, also über vier Jahre später, fand die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme statt (AS 173 ff.). Der Beschuldigte blieb dabei, das Opfer vor dem Anfahren nicht gesehen zu haben. Er hätte nie gedacht, dass dieses vor dem Auto liegen könnte. Er sehe auch keinen Grund dafür, ausser dieses hätte nach dem Grund für das Autogeräusch suchen wollen. Seine bisherigen Aussagen seien richtig gewesen. Dass er die Schulden bei H.___ nicht von Anfang erwähnt habe, sei ein Fehler gewesen. Er habe sich geschämt, er sei damals 18 Jahre alt gewesen und überfordert. Es sei mit Sicherheit nie zu einem Streit gekommen mit dem Opfer auf dem Parkplatz. Lauter geworden sei es erst nach dem Unfall, er sei selbst hysterisch gewesen und habe nicht einmal mehr die Notrufnummer gewusst. Zur Scheinehe: Er habe die genaue Abmachung nicht gekannt. Diese sei ihm auch egal gewesen. Er hätte den Stiefvater doch nicht wegen Geld überfahren. Ja, leider sei er der Lenker gewesen. Er würde es gerne ändern, dass er selbst an diesem Tag unter dem Auto gelegen wäre. Er habe den Stiefvater nicht gesehen.

Vor Amtsgericht bestätigte der Beschuldigte seine damaligen Aussagen als richtig, es gebe nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. In der Folge schilderte er den Verlauf des Abends in den wesentlichen Zügen gleich wie nach dem Vorfall. Mit Sicherheit habe es keinen Streit zwischen ihm und dem Opfer gegeben. Die Ehe des Opfers mit der Mutter sei kein Problem gewesen (AS 1517 ff).

 

5.2.3.1 F.___ («Grossvater») wurde insgesamt drei Mal als Auskunftsperson befragt. Zum Vorgang auf dem Parkplatz gab er an:

 

-           Sie seien auf den Parkplatz gefahren, auf dem sie G.___ hätten treffen wollen. Er sei ausgestiegen und etwas auf dem Parkplatz herum gelaufen, um zu schauen, wo G.___ parkiert haben könnte. Da habe er zwei Mal ein Rumpeln gehört, habe zurückgeschaut und gesehen, dass das Opfer hinter dem Auto liege (AS 208, 5. September 2013).

-           Er sei als Erster ausgestiegen, um zu schauen, wo G.___ sei. D.___ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dies sei nicht das Auto von G.___, er parkiere noch gut ein. Er habe dann «tuc tuc» gehört, sich umgedreht und gerade noch gesehen, wie das Opfer mit den hinteren Rädern überfahren worden sei. Alles sei sehr schnell gegangen, er sei nur wenige Meter nach vorne gelaufen und dann sei es passiert. Der Beschuldigte habe das Opfer immerzu gebeten, bei ihnen zu bleiben, d.h. nicht zu sterben (13. September 2013, AS 210 ff.).

-           Es habe keinen Streit gegeben auf dem Parkplatz. Es habe auch keinen Grund dafür gegeben (27. September 2013, AS 225 ff.).

 

5.2.3.2 Auch G.___ wurde drei Mal als Auskunftsperson befragt, konnte aber zum massgeblichen Sachverhalt nichts beitragen, da er erst nach dem Vorfall auf dem Parkplatz eingetroffen war (AS 258, 260 ff. und 271 ff.).

 

5.2.3.3 H.___ wurde am 23. September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 363 ff.) und gab an, sein Auto, könne an diesem Tag auf dem […]parkplatz gestanden sein. Es sei ein 14-Plätzer. Er sei an diesem Tag nach […] gereist. (aV, gemäss vorliegenden Aussagen sei der Wagen an diesem Abend dort parkiert gewesen). Ja, es sei so, dass der Wagen an diesem Abend dort parkiert gewesen sei. Den Beschuldigten kenne er als Arbeitskollegen (Lehrling). (aF) Ja, er habe diesen am 4. September 2013 letztmals in […] getroffen. Dieser schulde ihm noch CHF 50.00 und habe gesagt, er komme in 10 Minuten mit dem Geld zurück. Aber er sei wie schon mehrfach dann nicht gekommen mit dem Geld.

 

5.2.3.4 Die Mutter des Beschuldigten, K.___, wurde ebenfalls drei Mal befragt, zunächst als Auskunftsperson, danach zwei Mal als Beschuldigte (Scheinehe). Sie gab dabei an:

 

-           Die Geräusche am Auto seien immer schlimmer geworden. Am Tattag habe ihr Mann, das Opfer, den Schaden noch selbst begutachten wollen. Er habe das Auto dafür mit dem Wagenheber anheben wollen. Sie habe ihm am Mittagstisch gesagt, das sei zu gefährlich. Sie wisse nicht, weshalb ihr Sohn in Untersuchungshaft genommen worden sei. (aV der Aussagen über den Streit): Das könne doch nicht sein. Wie hätten diese Leute den Streit hören sollen, wenn an ihrem Auto so laute Geräusche gewesen seien. Der Grossvater und ihr Sohn hätten ihr gesagt, sie hätten den Motor nicht abgestellt, weil sie daneben zwei Transporter gesehen hätten. Zuerst sei der Grossvater ausgestiegen, dann ihr Sohn. Dann habe ihr Sohn gesagt, das sei nicht das Fahrzeug von G.___, er werde korrekt parkieren. Sie glaube auch nicht an einen Streit, die drei seien ja alle gut zusammen ausgekommen. Es habe ja auch keinen Grund für einen Streit gegeben. Dass ihr Sohn den Stiefvater absichtlich überfahren haben könnte, sei Quatsch, die seien so gut miteinander ausgekommen. Es sei hundertprozentig nicht zu einem Streit gekommen, es habe keinen Grund dafür gegeben. Dabei bleibe sie auch, wenn man ihr sage, es stehe fest, dass es zu einem Streit mit Tätlichkeiten gekommen sei. Gestern habe ihr die Schwester des Opfers angerufen und gesagt, ihr Sohn (der Beschuldigte) habe zwei Gesichter, sei eine falsche Person und so weiter. Von der Teilnahme an der Beerdigung habe man ihr abgeraten: es sei nicht sicher, dass sie zurückkommen würde. Sie habe dies als Drohung empfunden (18. September 2013, AS 370 ff.).

-           Bei den weiteren Aussagen am 27. September 2013 (AS 384 ff.) und 16. Oktober 2013 (AS 393 ff.) als beschuldigte Person blieb sie bei ihren Angaben, es sei unmöglich, dass sich die Beiden gestritten hätten. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt. (aV der Scheinehe) Die Schwester des Opfers habe ihr schon angekündigt, dass sie eine solche Meldung bei der Polizei gemacht habe. Diese habe Angst, sie (die Ehefrau) erhalte nun das Haus des Opfers in […]. Sie wolle aber nichts. Es sei keine Scheinehe gewesen. Sie hätten abgemacht, dass das Opfer ihr bei der Schuldentilgung helfen würde. Die Schwester wolle sie mit einer falschen Anschuldigung bestrafen.

 

5.2.3.5 C.___, die Schwester des Opfers und Privatklägerin, wurde am 26. September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 400 ff.). Sie habe gewusst, dass ihr Bruder Frau K.___ für Geld habe heiraten wollen, um so in der Schweiz bleiben zu können. Sie sei bei diesen Gesprächen auch dabei gewesen. Die Beiden hätten eine Abmachung getroffen. Sie selbst habe sich verpflichtet, bis zum Hochzeitstag CHF 5'000.00 an K.___ zu übergeben. Den Rest hätte ihr Bruder dann in monatlichen Raten zahlen sollen. Am Tag nach dem Vorfall habe ihr K.___ mitgeteilt, es sei etwas Schreckliches passiert, ihr Bruder sei ums Leben gekommen. Es sei auf einem Parkplatz in […] gewesen. Der Bruder habe unter das Auto schauen wollen und das Auto sei in diesem Moment losgefahren. Sie habe gedacht, an der Geschichte stimme etwas nicht und habe am Tag danach im Internet über den Fall gelesen. Es könne doch ein Mann mit 80 kg nicht unter ein Auto kriechen. Warum gehe man 20 km von daheim entfernt auf einen Parkplatz? Dann seien sie zur Polizei gegangen, die sie an die Staatsanwaltschaft verwiesen habe. Sie hätten tausend Fragen, warum und wieso. (aF nach den erwähnten Raten) Ursprünglich seien CHF 45'000.00 abgemacht gewesen, die restlichen CHF 40'000.00 hätte ihr Bruder monatlich mit CHF 1'000.00 abzahlen sollen. Der Bruder hätte am Tag nach der Tat den Familiennachzug für seine Kinder regeln wollen und an zwei Orten Arbeitsverträge unterzeichnen sollen: eine Stelle in […] und eine im […]. Von seinem Lohn hätte er dann die Raten bezahlen sollen. An der Hochzeit sei alles prima gelaufen, alle seien gut gelaunt gewesen. Sie habe das Geld für die CHF 5'000.00 über mehrere Male bezogen und auch bei Freunden ausgeliehen. Zu den Ratenzahlungen sei es nach ihrem Wissen nicht zu Diskussionen gekommen. Es interessiere sie, warum ihr Bruder so kurz nach der Hochzeit ums Leben gekommen sei. Ob eine Rente oder eine Entschädigung im Spiel gewesen sei? Der Beschuldigte sei gemäss seiner Mutter mit der Scheinehe einverstanden gewesen. Am Tattag sei ihr Bruder noch glücklich gewesen, seine neue Ehefrau auch. Die Ehefrau habe die Kinder ihres Bruders zu sich holen wollen, sie habe sich darum bemüht.

Diese Angaben bestätigte C.___ als Beschuldigte am 18. Dezember 2013 (AS 415 ff.). Ihr Bruder habe K.___ selbst gefunden und sie (die Schwester) danach wegen dem Geld unter Druck gesetzt.

 

5.2.4 Aussagen über Wahrnehmungen eines Streites am Tatabend auf dem […]parkplatz gab es neben J.___ noch weitere. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, sind diese Wahrnehmungen zeitlich nicht mit dem Tatgeschehen in Einklang zu bringen, es muss sich – wie zu zeigen sein wird – um ein Geschehen um oder kurz nach 20.00 Uhr gehandelt haben. Der Beschuldigte war aber wie bereits erwähnt mit seinen beiden Mitfahrern um 20.13 Uhr noch in […] eingeloggt. Es kann dazu vorweg auch auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 15 verwiesen werden: Es handelt sich kurz zusammengefasst um Folgende Aussagen:

 

5.2.4.1 R.___, der Vater von S.___, sei nach seinen Angaben mit seinem PW gegen ca. 19:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz eingetroffen (den Zeitpunkt wisse er noch wegen eines von dort versandten SMS), um seinen Sohn S.___ und einige FC-Kollegen abzuholen; Trainingsschluss sei jeweils um 19:30 Uhr. Er fahre jeweils ca. um 20:00 bis 20:05 Uhr über die Zufahrtsstrasse vom Parkplatz weg. Er habe an diesem Abend nichts Aussergewöhnliches festgestellt. Die Kinder hätten unterwegs plaudernd mitgeteilt: «schau mal dort hinten», aber er habe sich nicht geachtet. Es habe dort immer wieder Leute und er kümmere sich nicht um die. Die Jungs hätten auch nichts gesagt, was ihn stutzig gemacht hätte. Es sei ein schöner Abend und noch relativ hell gewesen (Einvernahme vom 20. September 2013, AS 336 ff.).

 

5.2.4.2 T.___, geb. […], sagte aus, er habe an diesem Abend gesehen, wie zwei gestritten hätten. Nebenan im Auto seien zwei weitere Leute gesessen. Man habe gehört, wie die zwei gestritten hätten, sie hätten einander angeschrien und geschupst. Man habe fast nichts verstanden, sie hätten undeutlich gesprochen. Bei der Sprache sei er sich nicht sicher, es könne deutsch gewesen sein. Als er es habe beobachten können, hätten sie sich noch nicht so fest geschupst, später sei es dann vielleicht ausgeartet. Er sei auf dem Weg (von der Garderobe) zum Auto von R.___ (welches etwa in der Mitte des Parkplatzes parkiert gewesen sei, «von der Breite her»), auf zwei sich streitende Männer aufmerksam geworden, da sein Freund U.___ ihn darauf hingewiesen habe. Er selbst habe sich nicht gross geachtet; erst, als er vom Unfall erfahren habe, sei es ihm klargeworden. Einer der Männer sei etwa 20 Jahre alt gewesen, der andere etwa 30, ev. sogar etwas älter. Beide hätten geschubst, der Jüngere nach seinem Gefühl eher etwas mehr. Es habe sich um eine Meinungsverschiedenheit gehandelt, aber als er vom Unfall erfahren habe und sogar die Polizei gekommen sei, sei ihm klar gewesen, dass es vermutlich mehr gewesen sei. Er habe das Ganze ja nicht bis zum Ende sehen können, da sie heimgefahren seien. Und das Auto, das dort dabei gestanden sei, drifte oft während ihres Trainings, so dass beim einen Rad 50 cm Luft zum Boden sei. Es mache so Bremsspuren, aber an diesem Abend habe es das nicht gemacht. Das Auto am Abend neben den beiden Streitenden sei hundertprozentig das gleiche Modell gewesen. Das Auto hinter den beiden Streitenden könne ein […] gewesen sein. Es sei ein schwarzes, flaches gewesen. Ja, er sei sich absolut sicher, dass noch zwei Personen im Auto daneben gesessen seien, dies vorne. Diese könne er nicht näher beschreiben, da das Auto ziemlich dunkle Scheiben gehabt habe. Er glaube, es seien auch Männer gewesen. (aF) Brille habe keiner getragen. Ein paar andere hätten glaublich das Ganze gesehen. Einer davon heisse J.___, auch P.___ und O.___. J.___ werde […] geschrieben. Dieser habe ihm erzählt, er habe gesehen, dass dort einer überfahren worden sei. Danach habe dieser wieder aufstehen wollen und sei dann noch zusammengeschlagen worden (vgl. Video-Einvernahme vom 14. September 2013, AS 309 ff.).

Vor Amtsgericht gab T.___ als Zeuge an (AS 1509 ff.), ja klar, habe man in der Schule und mit den Kollegen über das Ereignis gesprochen, es sei schockierend gewesen. J.___ sei in der Parallelklasse gewesen. Damals habe ihn ein Kollege darauf aufmerksam gemacht, dass sich zwei Leute «geschüpft» hätten. Es sei etwas ein unnatürliches Verhalten gewesen. Man habe das Gefühl gehabt, es habe Spannungen gegeben. Er habe kurz hingeschaut, aber nicht weiter darüber nachgedacht, da es nicht «mega» ausserordentlich, unnormal gewesen sei. Was er konkret gesehen habe, könne er nicht mehr sagen.

 

5.2.4.3 U.___ , geb. […], erklärte am 14. September 2013 (AS 323 ff.), er habe aus dem Auto gesehen, wie zwei Männer gestritten hätten; er habe sich mit […], S.___ und dessen Vater sowie T.___ im Auto befunden. Die Männer hätten sich angeschrien und «gemüpft»; sie hätten sich nicht fest, nur «ein wenig» herumgeschubst, der Eine habe etwas mehr geschubst, er sei sich aber nicht ganz sicher. Sie hätten in gleicher Weise geschupst. Es sei dunkel gewesen und er habe die beiden nicht richtig gesehen. Er glaube, derjenige der etwas mehr geschupst habe, sei etwas jünger gewesen. Ein Auto sei auch noch dort gewesen, blau oder schwarz. Darin sei ein Mann oder eine Frau gesessen. Was die beiden Männer besprochen hätten, wisse er nicht. Nur er und […] hätten dies gesehen; man habe es auf der linken Seite sehen können. Die Entfernung zu den Männern habe ca. 50–75 m betragen; er habe den Vorfall ca. während 12 Sekunden beobachtet. Gemäss der von U.___ gezeichneten Skizze (AS 328) hätten sich die Männer nordwestlich dieses PW’s befunden. In der Schule habe sich der Vorfall überall rumgesprochen. Das Auto habe ein wenig die Form eines […] gehabt. Er habe nicht gesehen, ob sich neben den Streitenden und der sich im anderen Auto befindlichen Personen noch weitere Personen in der Nähe aufgehalten hätten.

 

5.2.4.4 S.___ , geb. […], gab am 11. November 2013 an (AS 343 ff.) an, der Vater habe sie um ca. 19.45 Uhr abgeholt. Auf dem Weg zum Auto des Vaters habe U.___ gesagt, da seien zwei am Streiten. Er habe nichts gehört, da der Streit zu weit weg gewesen sei. Er habe gesehen, wie sich zwei Männer gegenseitig geschubst hätten, mit der flachen Hand gegen den Oberkörper, ein oder zwei Mal. Ein Mann sei ca. 19 Jahre alt gewesen, der andere vielleicht zwei Jahre älter. Ca. fünf m entfernt habe sich ein Auto mit zwei Personen auf der Rückbank befunden. Das Auto habe sich «ca. 23 m» weit entfernt befunden. Er könne den Standort des Autos nicht genau auf einer Skizze einzeichnen, es sei «eher auf der linken Seite» gewesen. Er sei dann ins Auto gestiegen und habe sich nicht mehr geachtet. Bei der Fahrt über den Parkplatz sei weder ihm, noch seinen Kollegen etwas aufgefallen. Er habe am nächsten Tag in der Schule vom Vorfall erfahren, auch im Fussballclub sei darüber geredet worden. Es sei gesagt worden, ein Schüler aus der Parallelklasse, J.___, habe alles gesehen. Es sei am Eindunkeln gewesen. Ausser den beiden schubsenden Männern und den beiden Personen im Auto habe er niemanden gesehen auf dem Parkplatz. Es habe «nicht so viele» Autos gehabt auf dem Parkplatz.

 

5.2.4.5 […], erklärte, er habe selber nichts gesehen nach dem Training vom 5. September 2013. U.___ habe das gesehen und dies […] gesagt. Er selber sei auf der rechten Seite des Autos gesessen und habe deshalb nichts sehen können. Beim Fussball sei danach schon darüber gesprochen worden. Ein paar hätten erzählt, es sei ein Mann überfahren worden (Einvernahme vom 11. Oktober 2013, AS 349 ff.).

 

5.2.4.6 Aufgrund der zitieren Aussagen ist es glaubhaft, dass die drei Jungen am 5. September 2013 nach dem Training bei der Wegfahrt auf dem fraglichen Parkplatz einen Streit zwischen zwei Männern beobachten konnten, welche sich in etwa im weiteren Bereich des hier interessierenden, inkriminierten Geschehens aufhielten. Fraglich ist, ob es sich bei den Streitenden um den Beschuldigten und das Opfer handelte. Diesbezüglich ist auf den zeitlichen Hergang hinzuweisen:

Der Beschuldigte befand sich zusammen mit seinem Stiefvater und seinem «Grossvater» um 20:13 Uhr noch (im Auto) in […], Antennenstandort […]; dies ergibt sich aus der Auswertung der Randdaten der Mobiltelefonnummer […] (registriert auf L.___), welche in fraglicher Zeit nachgewiesenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde (vgl. AS 030 und 878). Weiter stimmen die von der Rufnummer […] (zur fraglicher Zeit vom Opfer benutzt) aufgezeichneten Standorte mit denjenigen des vom Beschuldigten benutzten Mobiltelefons überein (vgl. AS 031; 941 ff.). Für die rund fünf Kilometer von […] zum […]Parkplatz wird von google maps, je nach Verkehrsverhältnissen, auf der schnellsten Route (via […]), für ein Motorfahrzeug eine Fahrtdauer von 9 Minuten angegeben (ohne Verkehrsbehinderungen). Wäre also der Beschuldigte um 20:13 Uhr in […] losgefahren, so wäre er frühestens um 20:22 Uhr auf dem […]-Parkplatz in […] eingetroffen. Aufgrund der Aussagen ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuerst den […]Parkplatz in […] angesteuert hatte, sodass sie wohl eher erst um 20:25 Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen sind. U.___ erklärte am 14. September 2013, er sei ca. um 20:00 Uhr in das Auto von R.___ eingestiegen. Gemäss S.___  seien sie um ca. 19:45 Uhr abgeholt worden (Einvernahme 11. November 2013). R.___ gab zu Protokoll (vgl. vorstehende Ausführungen), dass er jeweils um 20:00 bis 20:05 Uhr vom Parkplatz losfahre; Hinweise, wonach sich die Abfahrt an fraglichem Abend verzögert hätte, liegen keine vor. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die «Zeugen-/Auskunftspersonengruppe 2» spätestens um 20:05 Uhr vom Parkplatz wegfuhr. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den von den vorgenannten Jugendlichen beobachteten, streitenden Männern nicht um den Beschuldigten und seinen Stiefvater gehandelt haben konnte. Erhärtet wird dieses Beweisergebnis dadurch, dass nach den Aussagen von T.___ und S.___ im Auto bei den Streitenden zwei Personen gesessen sein sollen (gemäss U.___ eine Person) und T.___ den Ort des von ihm beobachteten Streites auch nicht am späteren Tatort angab: zwar auf der gleichen Seite, aber deutlich nordwestlicher (vgl. Skizze AS 315). U.___ zeichnete die beiden Streitenden nordwestlich des Autos ein (das Opfer lag vor dem Überrollen auf der anderen Seite des Autos). Auf den effektiven Tatort hätte T.___ vom Weg zum Wagen […] wegen den beiden daneben parkierten Transporter auch kaum Sicht gehabt. T.___ gab überdies an, beim Auto, das dabei gestanden sei, habe es sich um einen Wagen gehandelt, der regelmässig während ihres Trainings auf dem […]-Parkplatz gedriftet sei, was auf den Wagen der Mutter des Beschuldigten nicht zutrifft.

 

5.2.5 Zur Tatzeit vor Ort waren V.___(Anwohnerin) und W.___(Lastwagenchauffeur, der sich zur Tatzeit in seinem Lastwagen auf dem […]parkplatz befand):

 

5.2.5.1.1 Bei V.___handelt es sich um eine Anwohnerin; die direkt an den […]-Parkplatz angrenzende Liegenschaft ist von einer dichten Hecke umgeben (vgl. AS 017). Anlässlich der Erstbefragung vom 12. September 2013 (AS 354 f.) erklärte sie, sich um 20:15 bis 20:20 Uhr auf dem Balkon befunden zu haben, als sie einen lautstarken Streit unter Männern (auf dem gleich gegenüberliegenden Parkplatz) festgestellt habe. Sie würde es als «hitzige Diskussion» bezeichnen. Sie habe sich gedacht «jetzt ist schon wieder eine Streiterei im Gange», das sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Der Streit sei schon im Gange gewesen, als sie nach draussen gegangen sei. Als sie etwa 10 Minuten später wieder rein gegangen sei, sei der Streit immer noch im Gange gewesen. Am 23. September 2013 (AS 356 ff.) gab sie zu Protokoll, dass sie gehört habe, dass «sicher mehr als zwei Männer» am Streit beteiligt gewesen seien. Dieser Streit habe zwischen 20:00 und 20:30 Uhr stattgefunden, sie sei da im Garten gewesen. Sie sei nach 20 Uhr nach Hause gekommen, habe sich umgezogen und sei dann mit dem Hund in den Garten gegangen; sie schätze, dass sie den Streit um ca. um 20:15 Uhr festgestellt habe. Die Männer hätten in einer fremden Sprache gesprochen. Sie habe sich nicht darauf geachtet, man höre das so oft dort. Einmal habe sie noch gehört, wie eine Autotüre auf- und wieder zugemacht worden sei, mehr nicht. (aF) Motorengeräusche oder Bremsgeräusche habe sie keine gehört. Sie sei vielleicht 15 bis höchstens 20 Minuten draussen gewesen, während dieser Zeit sei das «Gstürm» gewesen. (aF, ob der Streit während diesen ca. 15 Minuten von gleichmässiger Intensität gewesen sei?) Ja, das würde sie schon sagen. Da öfters Lärm vom Parkplatz herkomme, seien sie sich dies gewohnt; sie habe diesem Vorfall keine Bedeutung beigemessen. Es habe sich so angehört, als würden sich die Personen beschimpfen. (auf Nachfrage RA Kunz) Ja, sonst habe sie an diesem Abend nichts Spezielles auf dem Parkplatz wahrnehmen können. Aussergewöhnlich sei einzig dieser Streit gewesen. Und später natürlich die Polizei und die Ambulanz.

 

5.2.5.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die Auskunftsperson nach 20.00 Uhr energische Stimmen vom Parkplatz her hörte; unklar bleibt jedoch, ob diese Stimmen den hier Beteiligten zugeordnet werden können. Es ist durchaus möglich, dass die Zeugin etwas Anderes mitbekommen hat; denkbar wäre in erster Linie ein Streit zwischen anderen Personen (denjenigen, die von den oben erwähnten Jugendlichen gehört wurden) oder – zeitlich wohl eher unwahrscheinlich - dass sie die hektische, panische und laute Situation nach dem Überfahren des Opfers wahrgenommen hat. Nach den Angaben der Auskunftsperson dauerte der «Streit» jedenfalls mehr als 10 Minuten, was auf einen allfälligen Streit im vorliegenden Fall nach den obigen Zeitbestimmungen nicht zutreffen kann: Dieser müsste nach den obigen Zeitangaben äusserst kurz gedauert haben. Den mutmasslichen Ort des Streites zeichnete sie zudem etwas südöstlicher ein, als der der Tatort lag (AS 362). Die Auskunftsperson hörte auch nichts von den auffälligen Geräuschen des PW […], sodass sie zum Zeitpunkt, als dieser Wagen in der Nähe ihrer Liegenschaft ankam, nicht mehr draussen gewesen sein dürfte. Auch diese Aussage ist deshalb nicht geeignet, einen Streit zwischen dem Beschuldigten und seinem Stiefvater zu belegen.

 

5.2.5.2 W.___befand sich nach seinen Aussagen am Abend des 5. September 2013 in der Führerkabine des auf der Zubringerstrasse parkierten Lastwagens, da er dort genächtigt habe (Einvernahme vom 3. Februar 2014, AS 428 ff.) Der Parkplatz gegen die Fussballanlage (Feld «A» auf seiner Skizze: AS 437) sei gut gefüllt gewesen, es seien viele am Trainieren gewesen. Auf Feld «B» sei auf Höhe seines Lastwagens ein Kleinbus/Personentransporter, parkiert gewesen. Weiter habe es in Feld «B» noch einige Zivilfahrzeuge des Militärs gehabt. Hinter ihm habe eine Gruppe von vier «Ostblock-Typen» mit Lieferwagen und Anhänger manövriert und schliesslich parkiert. Es sei da leicht am Eindunkeln gewesen. Plötzlich sei ihm ein dunkles Auto aufgefallen, das komisch geklungen (Motor oder Getriebe) habe; es sei relativ laut gewesen aus dem Auto. Das Auto sei mit ca. 40 km/h über den Parkplatz gefahren. Er habe da noch gedacht, diese hätten ein «Käferfest», es also lustig hätten. Er denke, dass die Insassen Musik gehört hätten; er hätte gesagt, dass sie fröhlich gewesen seien; er könne nicht sagen, ob sie diskutiert hätten. Er zeichne den Weg des Wagens ein (die eingezeichnete gestrichelte Linie geht ziemlich genau zum Tatort). Plötzlich sei es ruhig geworden, er habe gedacht, der PW sei parkiert worden. Vielleicht fünf Minuten später habe er einen Schrei aus östlicher Richtung gehört, er habe sich aber nichts dabei gedacht. Zwei Personen aus der Ostblock-Gruppe seien danach quer über den Parkplatz zum Ereignisort gerannt. Kurz darauf sei die Polizei gekommen, eine zivile Patrouille mit Blaulicht und danach die Ambulanz. Die vier Ostblock-Typen seien dann eingestiegen und weggefahren. (aF) Beim Wagen mit dem auffälligen Geräusch habe es sich wohl um einen […], dunkel, gehandelt. (aF) Zwischen der Vorbeifahrt des Wagens und dem Schrei seien vielleicht fünf Minuten vergangen, es sei ein halbes Jahr her. Der Schrei habe sich angehört, als ob jemand verletzt worden sei, jedenfalls nichts Positives. Nach dem Schrei habe er dort hinten Stimmen gehört. Vor dem Schrei habe er nichts Auffälliges gehört. Diese Beobachtungen habe er aus der Fahrerkabine gemacht; das Fenster sei ein «Spalt breit» geöffnet gewesen. Hinter ihm seien ein «offener Transporter», daneben ein geschlossener Lieferwagen gestanden. Dort hätten sich die vier «Ostblocktypen» aufgehalten, die miteinander in einer fremden Sprache gesprochen hätten. Ihm sei die Sicht durch einen parkierten Personentransporter versperrt gewesen, weshalb er nicht gesehen habe, wohin das dunkle Auto, bei welchem es sich zu 100% um einen […] gehandelt habe, gefahren sei. Beim Baum am Ereignisort seien noch weitere Fahrzeuge gestanden. (aF) Der Motor des Wagens sei relativ laut gewesen. Sie hätten wohl noch beschleunigt, um zu hören, woher das Geräusch komme. (aF, ob der Motor im Moment des Schreis noch gelaufen sei?) Er habe nichts mehr gehört, allenfalls im Standgas (Einvernahme vom 3. Februar 2014, AS 428 ff.).

Vor Amtsgericht vermochte sich W.___als Zeuge kaum mehr an die Vorgänge vom 5. September 2013 zu erinnern (AS 1513 ff.). Der damals von ihm beim fraglichen Auto festgestellte Lärm sei wohl etwas Technisches gewesen.

 

6.         Die Beweiswürdigung

 

6.1 Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die Frage, ob es vor dem Überrollvorgang zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gekommen ist, in deren Verlauf der Beschuldigte das Opfer vor dem Auto zu Boden gestossen und danach überfahren hat. Diese der Hauptanklage zu Grunde liegende Sachverhaltsversion stützt sich auf die Aussagen von J.___, da wie bereits ausgeführt, von den weiteren Aussagen in den Akten keine Rückschlüsse auf das inkriminierte Geschehen möglich sind.

 

6.2.1 Die Aussagen von J.___ sind bezüglich des Kerngeschehens im Wesentlichen widerspruchsfrei und konstant. Er beschreibt auch Details und gehabte Gefühle, worauf aber noch zurückzukommen ist. J.___ war zur Ereigniszeit rund 12 Jahre alt, Hinweise für Beeinträchtigungen in seinem Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabevermögen liegen keine vor. J.___ hat seine den Beschuldigten belastenden Aussagen jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer wissentlich falschen Anschuldigung gemacht und es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten absichtlich falsch hätte belasten sollen: er kannte den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht.

 

6.2.2 In den Aussagen von J.___ finden sich einige Widersprüche: so gab er beispielsweise vorerst an, er habe nicht gesehen, ob sich der 40-Jährige beim Stürzen mit den Händen habe abstützen können oder nicht. Später schilderte er dann, der Mann habe sich beim Fallen abgestützt, danach habe er sich auf den Rücken gelegt. Weiter sagte er mehrfach aus, er habe den Beschuldigten nach dem Überrollen aus dem Auto steigen gesehen, räumte dann aber auf kritische Nachfrage hin ein, dies nicht gesehen zu haben. Auch wo er das erste «Hey» gehört habe, ist nicht ganz kongruent: zunächst gab er an, dies sei auf dem Weg zu den Velos gewesen, danach, es sei da gewesen, als er bei O.___ auf dem Gepäckträger gesessen sei (und er habe da aufstehen müssen, um etwas zu sehen). Weitere Widersprüche hat der anklagevertretende Staatsanwalt vor der Vorinstanz aufgezählt (Parteivortrag S. 21, AS 1544). Damit allein erscheinen die Aussagen von J.___ aber nicht per se unglaubhaft, da es – gerade bei einer wahrheitsgemässen Aussage – immer zu geringen Widersprüchen kommen kann.

 

In Bezug auf die von ihm geschilderten Details fällt auf, dass J.___ mehrfach betont hat, der Lenker des Fahrzeugs habe nach dem Einsteigen den Kopf aufgerichtet und – offenbar auffällig – vor das Auto geschaut. Wenn man sich die Distanz zwischen der damaligen Position von J.___ und dem PW vor Augen hält (die Vorinstanz bemass diese mit 50 Metern, US 12, was aufgrund der Fotos von der Situation des […]parkplatzes und der von J.___ erstellen Skizzen in etwa zutreffen dürfte) erscheint eine solche Wahrnehmung kaum möglich. Auch bei der Schilderung gehabter Gefühle fällt auf, dass J.___ bei der ersten Einvernahme angab, er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihm verbieten, das Gesehene zu erzählen. Mehrfach gab er dann aber an, sie seien vom Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert worden, was so von den anderen Beteiligten auch ausgesagt wurde. Dass der Beschuldigte die Situation den hinzugekommenen Kindern nicht weiter zumuten wollte, ist plausibel. Anlässlich der Rekonstruktion gab J.___ an, beim Beobachten der Streitszene von der Strasse aus habe er seinen Kollegen nichts gesagt, weil er etwas Angst gehabt habe. Das ist schwer nachvollziehbar.

 

6.2.3 Vor allem aber sind es weitere Feststellungen, welche an der Darstellung von J.___ zweifeln lassen:

 

-           Unbestritten ist, dass die drei Jungs auf zwei Velos nach dem Veloständer zuerst nach rechts in westlicher Richtung und dann nach links (nach Süden) auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Dorf fuhren. Feststellbar ist weiter der Endstandort des PW […]. Dessen Ausgangsstandort lässt sich aufgrund der Fotos vom Tatabend (AS 470 und 472: die ersten markierten Blutspuren des Opfers befinden sich auf der Höhe des Hecks des daneben stehenden blauen Personenwagens) festlegen: Der PW […] befand sich unmittelbar neben (bzw. aus der Sicht von J.___ hinter) den östlich davon stehenden Transportern bzw. den Autos hinter den Transportern (eines davon war auf einem Anhänger des einen Transporters aufgeladen). J.___ gab im Gegensatz zu den anderen drei beteiligten Kindern an, sie seien nach seinen Beobachtungen zunächst zur Schwester von O.___ gefahren und von dort zum Ereignisort zurückgekehrt. Da die beiden anderen Jungen, O.___ und P.___, angeben, sie seien nach dem Bemerken des Überrollvorganges direkt nach links abgebogen, um nachzuschauen, und auch die Schwester von O.___ diese Sachverhaltsdarstellung stützt, ist davon auszugehen, dass die Jungs nach dem Bemerken des Überrollvorganges nach links abbogen in Richtung Ereignisort und die Erinnerung von J.___, sei seien zuerst zur Schwester von O.___ gefahren und dann von dort zum Ereignisort, falsch ist. Die diesbezügliche Darstellung von J.___ lässt sich auch zeitlich mit dem Geschehen nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. auch nachfolgend).

-           Einblick auf das Geschehen vor dem PW […] konnten die Jungen nach der Wegfahrt vom Veloparkplatz (Standort «B» gemäss Skizze von P.___, AS 279) erst wieder haben, als sie sich auf gleicher Höhe mit  dem Überrollvorgang befanden (Standort «C»): vorher war die Sicht auf den PW […] weitgehend versperrt (viele parkierte Autos im nördlichen Bereich des Parkplatzes gemäss Angabe W.___, vor allem aber war der PW […] aus ihrer Richtung gänzlich verdeckt durch die beiden Transporter daneben, einer mit einem aufgeladenen weissen Personenwagen). Wenn J.___ bei der Rekonstruktion angab, in der Tatnacht seien die beiden Lieferwagen nicht neben dem PW [. gestanden, er habe damals freie Sicht gehabt, dann ist das falsch (vgl. Fotos vom Tatabend: AS 470 und 472). Wenn der Staatsanwalt auf die Fotos auf AS 146 verweist, verkennt er, dass das Auto dabei in der Endposition nach dem Überrollen des Opfers abgebildet ist. Nach den Aussagen von O.___ und P.___ sahen sie auf dieser Höhe (also aus dieser Position «C») aber bereits das Überrollen des Opfers durch das «gumpende» Fahrzeug […] (Standort «C» gemäss Skizze von P.___: AS 279, ebenso die Skizzen von O.___: AS 294 und 301). Danach seien sie nach links in Richtung dieses Autos abgebogen. Gemäss Tatrekonstruktion aufgrund der Angaben von J.___ hingegen will er ab der gleichen Höhe – vorher hatte er ja keine Sicht auf das Tatgeschehen – zuerst den Streit und das Umstossen des Opfers durch den Beschuldigten, das Einsteigen des Beschuldigten und das anschliessende Überrollen des Opfers durch das Fahrzeug gesehen haben (vgl. Fotos Nrn. 15 ff. der Tatrekonstruktion, AS 544 ff.). Das lässt sich mit den (wie oben gezeigt diesbezüglich verlässlicheren Angaben) von O.___ und P.___ nicht in Übereinstimmung bringen. Ebensowenig mit dem Zeitablauf, wenn man auf die Angaben von J.___ abstellen würde mit dem zwischenzeitlichen Treffen mit der Schwester von O.___. Auch die Vorinstanz hat auf US 12 ff. detailliert und überzeugend dargelegt, dass die Angaben von J.___ mit den Sichtverhältnissen nicht übereinstimmen können: Der Streit mit dem Umstossen müsste sich zwischen den Standorten «B» und «C», also im sichttoten Bereich, ereignet haben. Zeitlich wäre dies auch kaum möglich (die Fahrt mit dem Velo von Standort «B» bis zum Standort «C» dürfte nur ein paar Sekunden gedauert haben). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden.

-           Wenn die Angaben von J.___ korrekt wären, hätte das Opfer mit dem Kopf nach rechts (Beifahrerseite) vor dem PW liegen müssen (vgl. dazu die Bilder Nrn. 15 ff, AS 544 ff., insbesondere Bild 20, AS 549, und seine Aussage bei der Rekonstruktion, das Opfer sei mit dem Rücken zur Strasse, also mit dem Rücken in seine Richtung gestanden), was aber dem Gutachten des […] und der Endlage des Opfers widerspricht.

-           Nicht richtig ist weiter die damalige Angabe von J.___, das Opfer habe nach dem Überrollen nicht mehr reagiert, nicht mehr geantwortet: Wie der Aufnahme des Notrufes zu entnehmen ist, war das Opfer ansprechbar und das Opfer zumindest Laute von sich.

 

6.2.4 Es gibt weitere Umstände, die bezüglich des Realitätsgehaltes der Angaben von J.___ Fragen aufwerfen bzw. gegen die von ihm dargelegte Sachverhaltsdarstellung sprechen:

 

-           Erstaunlich ist, dass J.___ seinen Kollegen und der Schwester von O.___ nach dem Vorfall nichts davon erzählt hat, dass er einen Streit mit Umstossen und anschliessendem Überfahren des Opfers gesehen hatte (so auch der Oberstaatsanwalt vor Obergericht). Eine derartige Wahrnehmung, die ein klares (zumindest versuchtes) Tötungsdelikt dargestellt hätte, hätte er nach der Lebenserfahrung seinen Begleitern bzw. der Begleiterin doch zweifellos weiter gegeben. Dass er seine Darstellung am Ereignisabend seinen beiden Kollegen und der Schwester von O.___ erzählt hatte, kann aber ausgeschlossen werden, da keine/r von ihnen dazu je einen Hinweis machte.

-           Weiter fällt auf, dass sich J.___ vor der Vorinstanz in keiner Weise mehr an diese Wahrnehmungen vom Ereignisabend erinnern konnte (oder wollte): Auch wenn diese Befragung rund sechseinhalb Jahre danach stattfand, müsste man annehmen, dass ein derartiges, schockierendes und damit einprägsames Erlebnis in der Erinnerung noch vorhanden sein müsste. Dies zeigen auch die Aussagen von O.___ und P.___ vor Amtsgericht.

-           Weder O.___ noch P.___ hörten vor Ort die von J.___ geschilderte laute Auseinandersetzung, hingegen hätten sie das – sicher leisere – Geräusch des Überrollens gehört. W.___gab an, nachdem er die komischen Geräusche des PW nicht mehr gehört habe, sei es bis zum Schrei ruhig gewesen. Da W.___das Seitenfenster etwas geöffnet gehabt hatte und aufmerksam war, hätte er – in etwa auf gleicher Höhe stehend – eine lautstarke Auseinandersetzung hören müssen.

-           Die jugendlichen Augenzeugen beschrieben allesamt, wie der PW «sehr langsam» über das Opfer gerollt sei. Dies wäre aber bei einem absichtlichen Überrollen eines anderen Menschen kaum so zu erwarten: vielmehr müsste man doch eher schnell anfahren, um möglichst zu verhindern, dass sich das Opfer noch aus dem Gefahrenbereich bewegen könnte (nach den letzten Angaben von J.___ hatte sich das Opfer nach dem Sturz zunächst mit den Händen abgestützt und hatte sich erst danach hingelegt; es war also nicht etwa bewusstlos). Ein langsames Überfahren des Opfers hätte zudem eine enorme Kaltblütigkeit auf Seiten des (nicht vorbestraften und unbescholtenen) Beschuldigten erfordert.

-           Hätte der Beschuldigte das Opfer vorgängig absichtlich überfahren, hätte er beim anschliessenden Notruf eine beeindruckende schauspielerische Leistung gezeigt: Seine Aufregung und sein Bemühen um das Opfer erscheinen auf der Aufnahme des Notrufes (Abschrift AS 485 ff.) sehr authentisch. F.___ sagte aus, der Beschuldigte habe das Opfer immerzu gebeten, bei ihnen zu bleiben, d.h. nicht zu sterben. Gemäss Bericht der Polizei stand der Beschuldigte unter Schock, als diese vor Ort eintraf. Diesen Zustand schilderte auch O.___, der am 31. Oktober 2013 angab, der Beschuldigte habe nach dem Aussteigen sofort seine Hände an den Kopf gehalten und geschrien (AS 289/298). Mit dem Oberstaatsanwalt ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei Annahme der Vorsatzhypothese kaum Interesse daran gehabt hätte, das Opfer, das ihn hätte belasten können, möglichst am Leben zu erhalten.

 

6.2.5 Für ein absichtliches Überfahren ist zudem kein Motiv erkennbar: Staatsanwalt und Privatkläger gingen vor Amtsgericht davon aus, es habe wohl einen Streit um die Scheinehe der Mutter des Beschuldigten gegeben, namentlich wegen der ausstehenden Restschuld. Abgesehen davon, dass es sich dabei – in der vorliegenden Konstellation naturgemäss – um eine reine Spekulation handelt, spricht die Aktenlage klar dagegen: Alle Befragten wiesen auf ein gutes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer hin, auch die Schwester des Opfers (Privatklägerin). Wäre es um die Restschuld gegangen, wäre eine Tötung des Opfers – wie vom Amtsgericht zu Recht festgehalten (US 19) – nachgerade als widersinnig zu bezeichnen: dann wäre die Restschuld nämlich mit Sicherheit nicht mehr einzutreiben gewesen. Gemäss Angaben der Schwester des Opfers habe dieses aber über zwei konkrete Stellenzusagen verfügt und habe die entsprechenden Arbeitsverträge am Tag nach dem Vorfall unterzeichnen wollen. Damit bestand aber berechtigte Hoffnung auf Leistung der Abzahlungen von monatlich CHF 1'000.00 an die Restschuld von angeblich CHF 40'000.00. Vor Obergericht räumte auch der Oberstaatsanwalt ein, es habe kein nachvollziehbares Motiv für eine vorsätzliche Tötung ermittelt werden können.

 

6.2.6 Insgesamt spricht damit sehr viel gegen die Sachverhaltsdarstellung von J.___, wonach es vor dem Überrollen des Opfers einen Streit mit dem zu Boden Stossen des Opfers durch den Beschuldigten gegeben habe. Es ist durchaus möglich, dass J.___ nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Denkbar ist im vorliegenden Fall in der Tat eine (Auto-)Suggestion/Pseudoerinnerung: J.___ wurde erst sechs Tage nach dem Vorfall erstmals befragt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass nach dem Vorgang in der Schule darüber gesprochen wurde. Dabei gaben gleichaltrige Kollegen aus dem Fussballclub an, sie hätten am Tatabend vor Ort eine laute und tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern gesehen. Gemäss T.___ habe ihm J.___ in der Schule auch erzählt, er habe gesehen, wie einer überfahren worden sei. Danach habe dieser wieder aufstehen wollen und sei dann noch zusammengeschlagen worden (AS 314). In Bezug auf die Anfälligkeit von Kindern auf Suggestion kann auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts und des Rechtsbeistands der Privatkläger vor dem Berufungsgericht verwiesen werden. Von einem rechtsgenüglichen Beweis des in der Hauptanklage geschilderten Sachverhaltes (zu Boden Werfen und bewusstes Überfahren des Opfers) gestützt auf die Aussagen von J.___ kann insgesamt klar nicht ausgegangen werden.

 

6.2.7 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Staatsanwaltschaft nichts:

 

In der Strafanzeige legte der ermittelnde Polizeibeamte grosses Gewicht auf die Änderung der Aussage durch den Beschuldigten, weshalb er nach dem Anhalten das Fahrzeug noch bewegt habe. Dies wäre bei einem absichtlichen Überfahren in der Tat ein belastendes Indiz. Grundsätzlich kann zu den Aussagen des Beschuldigten gesagt werden, dass sie bezüglich des Kerngeschehens im Übrigen konstant und auch schlüssig waren. Der Beschuldigte zeigte auch wiederholt ein Bemühen, die Sache aufklären zu wollen. Seine Aussagen stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein: Wenn die drei Männer auf dem Parkplatz mit einen Bekannten abgemacht hatten, der den PW […] hätte aufladen sollen, war es logisch, das Fahrzeug neben den beiden dort parkierten Transportern abzustellen und dann nach dem Kollegen Ausschau zu halten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens sind die weiteren Angaben des Beschuldigten ebenso plausibel: Das Opfer lag mit dem Kopf vor dem linken Vorderrad in einer Position, in der es unter das Fahrzeug schauen konnte. Das Opfer war dabei auch für eine neben dem Fahrzeug stehende Person nur knapp erkennbar und vom Führersitz aus gar nicht sichtbar. Ein leichtes Gas geben genügte, um den Kopf des Opfers zu überrollen und ein Anhalten vor dem Überrollen des Opfers mit der Hinterachse war nicht möglich. Im Verlaufe der Befragungen erwähnte der Beschuldigte als Grund für das Verstellen des PW […] zusätzlich, er habe auf dem Parkplatz das Fahrzeug eines früheren Arbeitskollegen gesehen, dem er CHF 50.00 schuldig gewesen sei. Da er diesem gerade am Vortag gesagt gehabt hatte, er komme gleich mit dem Geld zurück, dies aber nicht getan hatte, habe er den PW so parkieren wollen, dass der Gläubiger diesen nicht gleich hätte sehen können. Dieser vom Beschuldigten geschilderte Vorgang (Treffen Vortag, Auto auf dem […]parkplatz am Tag des Vorfalles) wurde vom Gläubiger bestätigt. Der Beschuldigte hatte also grundsätzlich keinen Grund, sein Wegfahren mit dem PW noch besser begründen zu müssen. Entgegen der Beurteilung des Polizeibeamten brachte der Beschuldigte diese zusätzliche Begründung zumindest nicht in einer Situation vor, in der auf Seiten der Polizei ein Widerstand gegen die Variante des korrekten Einparkierens zu erkennen gewesen wäre (AS 039): Der Hinweis auf die Schulden erfolgte, als es um das konkrete Fahrmanöver (Gas geben etc.) an sich ging. Dass der Polizeibeamte, aufgrund der vorhandenen Aussagen Dritter, namentlich von J.___, an der Begründung des korrekten Parkierens für das Fahrmanöver zweifelte, ist nachvollziehbar, kommt aus den Befragungsprotokollen aber so nicht zum Ausdruck, insbesondere wie erwähnt nicht in der Situation, als der Beschuldigte den Gläubiger in Spiel brachte. Man kann diese Aussagenänderung auch als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten werten: damit verschlechterte er eigentlich seine eigene Position und es kann kaum davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nun bewusst diese – wahre – Geschichte wahrheitswidrig mit seinem Umparkieren des Autos verknüpft hätte. Ein solches Verschleierungsmanöver hätte hohe intellektuelle Anforderungen gestellt. Dass der Beschuldigte danach, nun wegen dieser neuen Aussage wirklich unter Druck gesetzt, nicht ganz plausible Begründungen für sein Aussageverhalten vorbrachte, vermag den vom Polizeibeamten am Ende der Strafanzeige (AS 044 f.) geäusserten Verdacht der Täterschaft nicht zu begründen. Schon gar nicht ist dieser Umstand aber geeignet, das vorstehende doch recht klare Beweisergebnis in einer Gesamtschau zu Ungunsten des Beschuldigten zu verändern. Die weiteren vom ermittelnden Polizeibeamten an der genannten Stelle am Ende der Anzeige geäusserten Verdachtsmomente werden durch die vorstehenden Erwägungen entkräftet, teilweise erfolgte dies bereits durch die später erstatteten Gutachten.

 

Auch nicht für den angeklagten Hauptsachverhalt spricht, dass der Beschuldigte im Notrufgespräch davon sprach, es sei ihm jemand «vor das Auto gumped». Seine Worte bringen ganz einfach zum Ausdruck, dass er jemanden überfahren hat, sich aber überhaupt nicht erklären kann, weshalb das passiert ist. Das ist vor allem dann nachvollziehbar, wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgeht. Er gab im Gespräch im Übrigen auch an, der Mann sei verheiratet mit seiner Mutter.

 

Wenn ausgeführt wird, es sei in keiner Art plausibel, dass der Grossvater auf dem Parkplatz nach G.___ habe Ausschau halten wollen, da man vorher mit dem Handy in Kontakt gewesen sei, kann auch dem nicht gefolgt werden: Beim Erreichen des Parkplatzes wussten die drei Männer nicht, ob G.___ bereits da war oder nicht.

 

Am Beweisergebnis ändert sich auch nichts durch das (erfolglose) Bemühen des Beschuldigten, die (illegale) Arbeitstätigkeit seines Grossvaters vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist dieses Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar.

 

6.2.8 Dafür, dass sich das Opfer tatsächlich aus eigenem Antrieb vor das Fahrzeug gelegt haben kann, um dem auffälligen Motorengeräusch auf die Spur zu kommen, spricht die Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach das Opfer beim Mittagessen bereits die Absicht geäussert habe, mit Hilfe des Wagenhebers unter dem Fahrzeug nach dem Grund für die Geräusche suchen zu wollen, was sie aber als zu gefährlich abgelehnt habe. Mit dem heute allgegenwärtigen Handy konnte das Opfer den Unterboden auch bei einsetzender Dämmerung ohne Weiteres etwas beleuchten.

 

6.3 Zusammenfassend ist bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen: Er hielt um ca. 20.25 Uhr schräg neben den beiden Transportern an, da sie mit G.___ abgemacht hatten. Dieser sollte den PW […] aufladen, damit man von unten den Grund für die auffälligen Geräusche des Wagens hätte abklären können. Der Grossvater stieg als erster aus und ging etwas in Richtung […]. Der Beschuldigte und sein Stiefvater stiegen in der Folge auch aus dem Fahrzeug aus. Der Beschuldigte begab sich zum Grossvater und sagte diesem, er werde das Auto noch einparkieren. Er ging zurück, stieg ein und fuhr an. Den Stiefvater hat er dabei nicht gesehen. Dieser hatte sich zwischenzeitlich direkt vor die Fahrzeugfront gelegt, um nach dem Grund für die Geräusche zu suchen. Der Beschuldigte hätte beim Einsteigen allenfalls knapp den Oberkopf des vor dem Vorderrad liegenden Opfers erkennen können, vom Fahrersitz aus war das Opfer nicht sichtbar. Als der Beschuldigte das Auto in Gang setzte, überrollte er das Opfer. Dieses verstarb kurz danach an den Folgen des Unfalles.

 

 

III.        Rechtliche Würdigung

 

1.

Vorweg kann festgehalten werden, dass angesichts des Beweisergebnisses eine vorsätzliche Tötung ausser Betracht fällt.

 

2.

2.1 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

 

Der Täter muss mit seinem Verhalten somit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltspflichtswidrig, wenn er «zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt» (BGE 130 IV 10).

 

2.2 Im Rahmen der Eventualanklage wurde dem Beschuldigten hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung folgendes vorgehalten:

 

«Der Beschuldigte sei als Fahrzeuglenker angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem Parkplatz abzustellen, beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter sei er verpflichtet gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr, beziehungsweise vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine anderen Strassenbenützer gefährde. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in den Sekunden danach wolle der Beschuldigte das Opfer nicht gesehen haben, obschon zumindest ein kleiner Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte habe sich kurze Zeit vor dem Losfahren mit dem Opfer über die Frage der Herkunft der auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren würde. Unter den gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22. August 2013 bestandener Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als Polymechaniker) habe der Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch am Laufen gewesen sei oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer sich nicht vor dem Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am Boden liegend, zu versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche festzustellen. Vielmehr wäre er – gerade weil er das Opfer im Moment des Losfahrens nicht gesehen haben wolle – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse verpflichtet gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte ausgeschlossen werden können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein Mensch unmittelbar vor dem Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den PW in Fahrt gesetzt habe, ohne seine Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem Fahrzeug zu richten, beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich anderweitig zu vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er niemanden gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Dass sein Verhalten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen eines Menschen und zu dessen Ableben führen könne, sei für den Beschuldigten in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Bei Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden können und ein entsprechendes pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen beachtendes Verhalten wäre für den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein Verhalten sei zudem adäquat kausal für den eingetretenen Deliktserfolg und gleichsam dafür relevant gewesen.»

 

2.3 Vor der Vorinstanz führte der anklagevertretende Staatsanwalt aus, es sei einzuräumen, dass vermutlich die wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder anderweitige Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch an Boden liegend im toten Winkel vor dem Fahrzeug aufhalte, bevor sie geradeaus losführen. Dem ist vorbehaltlos zu folgen, zu derartigen Vorkehrungen ist kein Fahrzeuglenker aufgrund seiner Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn er nach dem Anhalten und kurzem Aussteigen sein Auto vorwärts bewegt, ohne jemanden vor dem Fahrzeug zu sehen.

 

Die vom Staatsanwalt angeführten besonderen Umstände lassen – wie es auch die Vorinstanz schon erwog – ebensowenig auf eine solche Verpflichtung schliessen:

Die drei Männer hatten sich mit G.___ auf dem […]parkplatz verabredet, damit dieser das Fahrzeug auflade, um von unten den auffälligen Geräuschen nachgehen zu können. Auch wenn das Opfer autotechnisch affin war, musste der Beschuldigte doch keineswegs damit rechnen, dass sich dieser kurz vor Eintreffen von G.___ vor Ort vor das (im Übrigen tiefer gelegte) Auto legen würde – und dies noch ohne dies dem Fahrer zu sagen –, um der Sache in dieser Weise selbst nachzugehen. Das Opfer war für den Beschuldigten beim Einsteigen (bei dem man auf die Türe schaut und nicht auf den Bereich unmittelbar vor dem Vorderrad) kaum und vom Führersitz aus nicht erkennbar. Auch dass der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen nicht sah, liess keine derartige Vermutung oder nur schon Möglichkeit aufkommen: rechts vom PW standen verschiedene Fahrzeuge, die dem Beschuldigten beim Einsteigen und Wegfahren die Sicht nach rechts nahmen. Es wäre durchaus plausibel gewesen, dass sich das Opfer in diese Richtung (in Richtung der Zufahrtsstrasse) begeben hätte, um den dort heranfahrenden G.___ in Empfang zu nehmen. Der Beschuldigte durfte somit zwangslos davon ausgehen, dass sich das ausgestiegene Opfer in diese Richtung begeben hatte (namentlich, da ja der Grossvater und der Beschuldigte sich in Richtung Sportplatz begeben hatten). Am Mittagstisch, als das Opfer angeboten hatte, mit Hilfe des Wagenhebers der Ursache nachzugehen, war der Beschuldigte nicht anwesend gewesen. In dieser Situation einen Kontrollgang um das Auto zu verlangen, wäre – um es in den Worten der Vorinstanz auszudrücken – «lebensfremd». Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschuldigte – in Erwartung, entweder das Auto kurz danach korrekt einzuparkieren oder auf den Anhänger von G.___ aufzuladen – bei laufendem Motor ausgestiegen wäre. Selbst dann hätte er nicht damit rechnen müssen, dass sich das Opfer ohne Mitteilung unmittelbar vor das Auto legen würde. Damit kann diese Frage offen gelassen werden, zwingend ist diese Sachverhaltsvariante jedenfalls nicht: Sie widerspricht den ersten Aussagen des Beschuldigten und der glaubhaften Aussage von W.___. Es kann letztlich auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 26 f. verwiesen werden. Das vom Oberstaasanwalt vor Obergericht angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2013 ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden.

 

2.4 Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung freizusprechen.

 

 

IV.       Strafzumessung

 

Die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe – sind gut begründet und von keiner Partei bestritten. Sie tragen den massgeblichen, von der Vorinstanz dargelegten Strafzumessungsfaktoren, insbesondere auch der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft – was im Urteilsdispositiv festzuhalten ist –, angemessen Rechnung. Die Strafen sind zu bestätigen, zumal sich die finanzielle Lage des Beschuldigten unverändert präsentiert. Auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 32 ff. kann vorbehaltlos verwiesen werden.

 

An die Strafen anzurechnen ist die vom 13. September 2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen. Da die bedingte Geldstrafe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung milder ist als die (unbedingte) Busse (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4), sind die 36 Tage vorerst an die Busse und danach an die Geldstrafe anzurechnen. Damit ist die Busse vollumfänglich getilgt und es verbleibt eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

 

 

V.        Zivilforderungen

 

Zufolge Freispruchs beim Vorhalt des vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötungsdelikts ist auf die von den Hinterbliebenen geltend gemachten Zivilforderungen entsprechend dem Antrag des Beschuldigten nicht einzutreten.

 

 

IV.     Kosten und Entschädigungen

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2. Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatberufungskläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'100.00, erliegen damit auf dem Staat: Da die Privatkläger nicht alleine das Rechtsmittel ergriffen haben, tragen sie gemäss BGE 139 IV 45 (= Pra 2013 Nr. 60) das Kostenrisiko nicht. Da sie keine Kosten zu tragen haben, trifft sie hinsichtlich der Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands keine Rück- oder Nachforderungsverpflichtung (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gleiches gilt für den Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers.

 

3. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände machen folgende Entschädigungen geltend:

 

3.1 Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker war unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger A.___ und B.___. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde seine Entschädigung auf CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Zentrale Gerichtskasse am 4. September 2014 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

 

3.2 Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker als ehemaliger unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger A.___ und B.___ und als privater Rechtsvertreter der Privatklägerin C.___ einen Aufwand von insgesamt 22,10 Stunden geltend. Problematisch ist an der eingereichten Kostennote vom 19. März 2021, dass einerseits sehr viele kleine bis kleinste Aufwände geltend gemacht werden, die in vielen Fällen nicht mit dem Verfahrensablauf erklärt werden können, vor allem aber, dass er nicht unterscheidet zwischen dem Aufwand für das amtliche und das private Mandat. Die Aufwendungen für Letzteres sind hier nicht zu entschädigen. Dies gilt speziell für die erste Phase bis zum 5. Mai 2020, als ihm die Privatklägerin C.___ das Mandat entzog: Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung und die Eröffnung des Dispositivs leistete er einigen Aufwand ausschliesslich im Interesse der Privatklägerin C.___. Als noch angemessen können ermessensweise folgende Aufwände als unentgeltlicher Rechtsbeistand beurteilt werden:

 

-           Bis zur Berufungsanmeldung: 2,25 Stunden (Besprechung/Emails/Telefonate: 2 h; Kurzbrief Berufungsanmeldung 0,25 h);

-           Bis zum 5. Mai 2020: 4,8 Stunden (geltend gemacht werden total 7,2 Stunden, davon entfällt ermessensweise zumindest ein Drittel auf das private Mandat);

-           Bis zum Abschluss des Mandats: Von den geltend gemachten insgesamt drei Stunden für die Abfassung der Stellungnahme zum Wechsel des amtlichen Vertreters kann maximal eine Stunde entschädigt werden. Zu entschädigen sind somit von den geltend gemachten 8,9 Stunden nach Abzug von zwei Stunden noch deren 6,9 Stunden.

 

Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 13,95 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'511.00. Die Auslagen von CHF 83.70 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 2'594.70 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 199.80) hinzuzurechnen.

 

Demnach ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker für das Berufungsverfahren auf CHF 2'794.50 (Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 2'511.00, Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

 

3.3 Rechtsanwalt Stephan Schlegel der neue unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger B.___ und A.___ und der Privatklägerin C.___, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 44,16 Stunden inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (samt Weg von jeweils zwei Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen, musste Rechtsanwalt Schlegel sich doch neu in die Akten einarbeiten und einen neuen Parteivortrag erarbeiten. Zu korrigieren ist einzig eine Stunde bei der Verhandlungsdauer (vier statt der geschätzten fünf Stunden). Rechtsanwalt Stephan Schlegel ist deshalb ein Aufwand von 43,16 Stunden zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 7'768.80. Die Auslagen von CHF 1'302.70 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 9'071.50 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 698.50) hinzuzurechnen.

 

Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___ und der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel  für das Berufungsverfahren auf CHF 9'770.00 (Aufwand: 43.16 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 7'768.80, Auslagen von CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

 

4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung von der Zentralen Gerichtskasse am 27. Februar 2014, 23. Oktober 2014, 22. Februar 2018 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

 

5. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Alexander Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 37,6 Stunden geltend.

 

Bei ihm ist zu berücksichtigen, dass er über volle Aktenkenntnis verfügte (erstinstanzliche Entschädigung für einen Aufwand von 231,7 Stunden) und sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben hat. Zudem verlangte er keinerlei Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand von rund sieben Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils (mit nicht ausgeschiedenem Kleinaufwand) an der obersten Grenze des Vertretbaren. Nicht mehr vertretbar ist unter diesen Umständen hingegen der geltend gemachte Aufwand von 25,67 Stunden für die Vorbereitung der obergerichtlichen Hauptverhandlung (samt nicht ausgeschiedenem Kleinaufwand). Wie Rechtsanwalt Kunz zu Beginn seiner Ausführungen zu Recht bemerkte, lag ein vom Beschuldigten anerkanntes, «gut fundiertes, gut begründetes erstinstanzliches Urteil» vor. Seine mündlichen Ausführungen vor Obergericht deckten sich weitgehend mit den Plädoyernotizen der ersten Instanz. Eine Entschädigung von 10 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung und zwei weiteren Stunden für Kleinaufwand ist angemessen. Damit ist eine Reduktion um 13,67 Stunden (25,67 Stunden – 12 Stunden) vorzunehmen.

 

Zu ergänzen sind die Aufwände für die Berufungsverhandlung vom 21. April 2021 von vier Stunden. Für die Urteilseröffnung vom 22. April 2021 und die Nachbearbeitung sind ihm pauschal 1.5 Stunden zuzusprechen, somit plus 5,5 Stunden.

 

Rechtsanwalt Alexander Kunz ist deshalb ein Aufwand von 29.43 Stunden (37,6 Stunden minus 13,67 Stunden plus 5,5 Stunden) zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'297.40. Die Auslagen von CHF 147.10 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 5'444.50 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 419.20) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'863.60 (Aufwand: 29.43 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 5'297.40; Auslagen: CHF 147.10; MwSt.: CHF 419.20) festzusetzten und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

6.2 Vorliegend hat der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Entschädigung des Freigesprochenen zu tragen. Somit besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten nicht geltend gemacht.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 103, Art. 106 Abs. 2, Art. 135 Abs. 1bis und 2 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. d, Art. 135, Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 90 Abs. 2 SVG erkannt:

 

1.         Der Beschuldigte D.___ wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.

2.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)         der mehrfachen Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,

b)         der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.

3.         Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)         einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.         Die vom 13. September 2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und anschliessend an die unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.

5.         Es wird festgestellt, dass die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt ist. Es verbleibt eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit einem bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

6.         Zudem wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.

7.         Weiter wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils der sichergestellte Personenwagen […] (aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate), der Halterin K.___ herausgegeben wird, wobei der Herausgabeanspruch bis am 14. Mai 2021 beim Obergericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw. Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.

8.         Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate) eingezogen wird und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist.

9.         Auf die Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht eingetreten.

10.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 4. April 2014 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

11.      Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'794.50 (Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 2'511.00, Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

12.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'770.00 (Aufwand: 43.16 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 7'768.80, Auslagen von CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

13.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt-. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 27. Februar 22014, 23. Oktober 2014, 22. Februar 2018 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

14.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'863.60 (Aufwand: 29.43 Stunden zu CHF 180.00, somit CHF 5'297.40, Auslagen von CHF 147.10 sowie CHF 419.20 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

15.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 12'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Riechsteiner

 

 

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_677/2021 vom 28. September 2022 aufgehoben.

Neubeurteilung: Urteil STBER.2022.85 vom 7. September 2023