Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Advokat Alain Joset,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, Staatsanwalt C.___;
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Advokat Silvio Bürgi als Substitut von Advokat Alain Joset, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- B.___, Dolmetscherin;
- zwei Polizeibeamte.
Der Vizepräsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Vizepräsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 2) und schildert den Ablauf der Verhandlung.
Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet die Anträge, es sei festzustellen, dass die Berufung betreffend Landesverweisung noch vor dem Urteil des Obergerichts vom 12. März 2019 zurückgezogen worden sei. Werde nicht von einem Rückzug ausgegangen, erkläre er ihn heute nochmals. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.
Über diese Anträge wird gemäss Ausführungen des Vizepräsidenten und im Einverständnis mit den Parteien nach dem Abschluss der Parteivorträge entschieden.
Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokoll und Datenträger in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen. Der amtliche Verteidiger übergibt die Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___:
1. Die vorfrageweise gestellten Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen.
2. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens habe der Beschuldigte zu bezahlen.
Advokat Silvio Bürgi:
1. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik. Er weist nach Einsicht in die Honorarnote lediglich darauf hin, dass der Stundenansatz im Kanton Solothurn bei amtlicher Verteidigung CHF 180.00 betrage. Advokat Bürgi erklärt, es handle sich dabei um ein Versehen.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er bitte das Gericht darum, ihm Europa nicht zu verbieten.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen und es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 12. März 2019 verurteilte das Berufungsgericht A.___ (nachfolgend Berufungskläger) wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs (teilweise versucht), alles begangen im Zeitraum vom 23. Mai 2013 bis 10. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018). Es verwies den Berufungskläger zudem für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Verfahren STBER.2018.83).
2. Auf Beschwerde in Strafsachen seitens des Berufungsklägers hob das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2020 (6B_572/2019, publiziert: 146 IV 172) die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auf und wies das Verfahren zur diesbezüglichen Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurück.
3. Am 29. April 2020 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, das Neubeurteilungsverfahren schriftlich zu führen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme.
4. Am 4. Mai 2020 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und beantragte, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erklärte der Berufungskläger den Rückzug der Berufung und beantragte die Abschreibung des Berufungsverfahrens. Eventualiter beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
6. Am 22. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag, das Berufungsverfahren abzuschreiben, ab und bestätigte die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers durch Advokat Joset für das Neubeurteilungsverfahren.
7. Am 28. Oktober 2020 wurden die Parteien zur Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf den 4. März 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde bei der JVA […] ein Vollzugsbericht über den Berufungskläger eingefordert, welcher mit Datum vom 22. Januar 2021 erstellt wurde.
II. Zu den anlässlich der Verhandlung vorfrageweise gestellten Anträgen des Berufungsklägers
1. Der amtliche Verteidiger beantragt wie erwähnt, es sei festzustellen, dass die Berufung betreffend Landesverweisung noch vor dem Urteil des Obergerichts vom 12. März 2019 zurückgezogen worden sei. Der Antrag wurde damit begründet, im damaligen Plädoyer habe der amtliche Verteidiger verlauten lassen, der Berufungskläger widersetze sich der Landesverweisung nicht. Damit sei explizit, aber zumindest implizit zum Ausdruck gebracht worden, dass die Landesverweisung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, womit auch keine SIS-Ausschreibung hätte angeordnet werden können. Diesen Punkt habe das Bundesgericht übersehen. Weiter wird ein Irrtum in der Willensbildung geltend gemacht. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein habe keine Ausschreibung im SIS angeordnet. Der Berufungskläger hätte somit die Berufung nicht aufrechterhalten, wenn er damit hätte rechnen müssen, dass ihm eine SIS-Ausschreibung drohe.
2.1 Es kann weder von einem expliziten noch impliziten Rückzug der Berufung ausgegangen werden. Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2019 liess der amtlich vertretene Berufungskläger eine Landesverweisung von fünf, statt der durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein angeordneten zehn Jahren Landesverweisung beantragen. Die Landesverweisung konnte daher nicht rechtskräftig werden, wenn deren Dauer angefochten war. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 8. April 2020 denn auch festgehalten, es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren im Berufungsverfahren angefochten gewesen sei. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid daher zu Recht auch über die Landesverweisung entschieden (E. 3.3.2).
2.2 Im erwähnten Entscheid vom 8. April 2020 hielt das Bundesgericht zudem fest, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliege – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem Anklageprinzip. Spreche das Gericht eine Landesverweisung aus, müsse es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben sei. Es habe die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen sei oder ob darauf verzichtet werde. Aus dem Dispositiv des Strafurteils müsse hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden habe (E. 3.2.5).
Ein Rechtsmittel kann im mündlichen Berufungsverfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Zeitpunkt wurde am 12. März 2019 erreicht. Durch die Rückweisung durch das Bundesgericht und die darauf folgende Neubeurteilung wird die Frist für einen Berufungsrückzug nicht erneuert. Hiezu kann weiter auf die Verfügung vom 22. Juni 2020 verwiesen werden. Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich des heute erneut erklärten Rückzugs. Aus den genannten Erwägungen des Bundesgerichtes (E. 3.2.5) folgt zudem, dass über die Ausschreibung der mit Urteil vom 12. März 2019 rechtskräftig angeordneten Landesverweisung zwingend zu befinden ist. Dieser Punkt unterliegt daher nicht der Disposition der Parteien, weshalb der Rückzug der Berufung durch den Berufungskläger auch deshalb nicht möglich ist.
2.3 Bezüglich des geltend gemachten Irrtums ist festzuhalten, dass die StPO keine Bestimmungen enthält, die für den Fall gelten, dass ein Rechtsmittel irrtümlich ergriffen worden ist. Nach der analog anzuwendenden Bestimmung von Art. 386 Abs. 3 StPO ist ein Rückzug nur dann nicht endgültig, wenn die Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ist. Es müsste somit ein qualifizierter Irrtum vorliegen, wovon angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt war, nicht ausgegangen werden kann. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 3.4.1 ausdrücklich fest, das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person (vgl. zur notwendigen Verteidigung bei Landesverweisungen, Art. 130 lit. b StPO) ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in Betracht ziehe, da es sich dabei unter den zuvor erwähnten Voraussetzungen (E. 3.2.2) um eine gesetzliche Folge der Landesverweisung handle, was dem Verteidiger bekannt sein müsse.
2.4 Zum eventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein, ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, also an das Obergericht, zurückgewiesen hat (E. 3.4.2). Es hat somit eine Rückweisung an die erste Instanz, welche gemäss Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG möglich gewesen wäre, als nicht notwendig erachtet. Es liegt auch kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte.
2.5 Schliesslich liegt auch keine Verletzung des «double instance»-Prinzips vor. Es gibt immer wieder Fragen, die vom Berufungsgericht erstmals beurteilt werden, ohne dass deswegen von einer Verletzung dieses Prinzips auszugehen wäre. Zum Beispiel, wenn die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangt, das Berufungsgericht indessen zu einem Schuldspruch. In diesem Fall hatte sich die Vorinstanz auch nicht zur Strafzumessung etc. geäussert.
2.6 Zusammenfassend sind folglich sämtliche vorfrageweise gestellten Anträge abzuweisen.
III. Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
1. Das SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.
In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.
Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).
Des Weiteren hat die Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).
2. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2. Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf, letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.). Dieser Ansicht hat sich auch das Berufungsgericht in einem Entscheid vom 26. September 2019 (STBER.2019.4) angeschlossen und festgehalten, dass zwischen der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB und der SIS-Ausschreibung kein Automatismus bestehe. Die SIS-Ausschreibung treffe den betroffenen Drittstaatenangehörigen u.U. ungleich schwerer als die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund könne sich im Einzelfall eine Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber deren Ausweitung auf das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten. Massgeblich seien die konkreten Umstände des Einzelfalles (E. 3.5.6 und 3.5.7).
IV. Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) im vorliegenden Fall
1. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von nicht unter 90 Tagen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger wurde konkret zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Die Grundvoraussetzung für die Ausschreibung im SIS gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist somit vorliegend erfüllt. Im Rahmen der im Hinblick auf eine allfällige Ausschreibung vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Taten die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährdet hat. In einer ersten Phase hat der Beschuldigte zwischen dem 23. Mai 2013 und dem 25. Juni 2013 insgesamt 11 Einbruchdiebstähle in bewohnte Liegenschaften – wobei in den meisten Fällen die Bewohner während der Tatbegehung anwesend waren und schliefen – verübt (resp. dies in 3 Fällen versucht). Dabei hat er einen Deliktsbetrag in Höhe von CHF 40'625.00 erwirkt. In der zweiten Deliktsphase vom 30. November 2016 bis zum 10. Dezember 2016 hat der Berufungskläger erneut 4 vollendete und 2 versuchte Einbruchdiebstähle sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen. Der Gesamtdeliktsbetrag von CHF 16'783.40 war in Anbetracht der lediglich 11 Tage dauernden Deliktsserie auch hier erheblich. Der Berufungskläger ging in beiden Phasen nach derselben sog. «Fensterbohrer-Methode» vor und legte insgesamt ein routiniertes, systematisches und professionelles Verhalten an den Tag. Der Berufungskläger verübte die Delikte als klassischer «Kriminaltourist», was auch bei der Frage der SIS-Ausschreibung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant ist. Ebenso ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger selbst während des Strafvollzugs wiederum strafbar gemacht hat (wegen Raufhandels wurde er mit Strafbefehl vom 24. September 2018 zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt).
2. In persönlicher Hinsicht ist über den Berufungskläger folgendes bekannt: Dieser stammt aus der [Stadt im Heimatland] und ist gemäss eigener Aussage ledig und kinderlos. In [Heimatland] habe er eine Ausbildung […] absolviert. Bis ins Jahr 2012 habe er auch in seinem erlernten Beruf gearbeitet (AS 1842, Zeilen 29-45). Zuletzt habe er dann von 2013 bis 2015 in einem [Geschäft] gearbeitet, wo er für die Führung der Mitarbeiter zuständig gewesen sei (AS 1844, Zeilen 115-120). Hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft hat der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass er in der […] Firma seiner Familie mitarbeiten könne. Zudem werde er auch in seinem Beruf […] arbeiten. Ferner habe er vor, seinen [im Heimatland] lebenden Eltern zu helfen (AS 1845, Zeilen 170-173). Seine Mutter sei sehr alt und sein Vater sei invalide (AS 1881). Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor erster Instanz ergänzend aus, dass der Beschuldigte […] Brüder und […] Schwestern habe (AS 1878).
Der Vollzugsbericht der JVA […] vom 22. Januar 2021 über den Berufungskläger, betreffend den Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis 20. Januar 2021, lautet durchwegs positiv. Sein Gesundheitszustand wird als gut beurteilt. Er arbeitet in der anstaltsinternen Gärtnerei. Dabei wird er als motiviert, exakt und pflichtbewusst beschrieben. Seine Freizeit in der Anstalt verbrachte er hauptsächlich im sportlichen Bereich. Da sich sein soziales Netzwerk im Ausland befinde, habe der Berufungskläger keine Besuche erhalten. Telefonisch habe er mit seinen Familienangehörigen Kontakt gehabt. Vollzugslockerungen hätten keine stattgefunden. Angesprochen auf seine Zukunftsaussichten habe der Berufungskläger angegeben, dass er nach seiner Entlassung nach [Heimatland] zurückkehren und sobald wie möglich eine Arbeitsstelle […] finden möchte. Zusätzlich werde er [in der] familieneigenen [Firma] arbeiten. Wohnen werde er bei seinen Eltern in deren Haus. Neben seiner Familie verfüge er in seinem Heimatland über einen Freundeskreis, den er bei einer Rückkehr wieder aktivieren könne.
Anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren vom 4. März 2021 bestätigte der Berufungskläger ebenfalls, er wolle zurück nach [Heimatland] und dort Arbeit suchen, obwohl es schwierig sei wegen der Krise, wegen der Pandemie. Es wäre sein Wunsch, […] zu arbeiten. Er wisse aber nicht, ob das gehe in [Heimatland], es sei schwierig eine Arbeit zu finden dort. Auf Frage nach einer Arbeit [in der Firma] der Eltern gab er zu Protokoll, sein Vater lebe nicht mehr und seine Mutter sei krank. Sie sei halb invalid. Er sei nun seit 4 ½ Jahren im Gefängnis, die Sachen hätten sich geändert dort seither und dies kaum zum Positiven. Es sei sein Wunsch, im Haus seiner Eltern zu wohnen. Aber es komme darauf an, wie die Umstände seien. Die Mutter brauche Hilfe, aber dafür müsse er Arbeit finden. Er habe Brüder und Schwestern in Europa verteilt, diese könnten ihm helfen, dass er dort ein paar Monate arbeiten könnte, um seine Mutter unterstützen zu können. Mehr könnten sie ihm nicht helfen, einfach mit Arbeit.
Auf Frage, was es für ihn bedeuten würde, wenn die 10-jährige Landesverweisung für die Schweiz für den ganzen Schengen-Raum gelten würde, sagte er, das wäre das Schlimmste für ihn. Nach dem Gefängnis wäre das für ihn wie Erschiessen, wie tot sein. Jede Kommunikation wäre für ihn wie abgebrochen. Er wolle einfach normal arbeiten, nur so könne er seine Mutter unterstützen.
3. Zusammenfasend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger durch seine Taten, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt worden ist, die öffentliche Sicherheit in hohem Masse gefährdet hat und weder über eine Aufenthaltsberechtigung in einem Schengen-Staat noch über enge Bezugspersonen in einem Schengen-Staat verfügt. Seine Geschwister leben zwar gemäss seinen Angaben alle in Europa und er hat ein gutes Verhältnis zu ihnen. Eine sehr enge Beziehung besteht hingegen nicht; er erwartet von ihnen hauptsächlich wirtschaftliche Hilfe. Sein Lebensmittelpunkt liegt in [Heimatland], wo seine Mutter lebt und wo er auch in erster Linie seine wirtschaftliche Existenzgrundlage sieht. Der Berufungskläger hat wiederholt seine Absicht bekundet, nach seiner Entlassung [in sein Heimatland] zurückzukehren. Er bringt nichts vor, das darauf hindeuten würde, dass ihn ein Verbot, den Schengen-Raum zu betreten, besonders hart treffen würde. Seine Geschwister können ihn auch [im Heimatland] besuchen; der Kontakt zu ihnen reisst somit durch eine SIS-Ausschreibung nicht ab, sondern wird nur erschwert. Erschwerte Kontakte zu Geschwistern stellen aber kein persönliches Interesse dar, welches das öffentliche Interesse eines Schengenstaates an einer Fernhaltung des Berufungsklägers überwiegt.
Bezüglich der wirtschaftlichen Interessen ist festzuhalten, dass das Problem, ausserhalb des Schengenraumes eine Anstellung zu finden, jeden Drittstaatsangehörigen trifft, der keine Arbeitsberechtigung im Schengenraum hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger seine Anwesenheit im Schengenraum für eine illegale «Erwerbstätigkeit» missbraucht hat. Es wäre ihm bereits damals freigestanden, sich um eine legale Arbeit zu bemühen, anstatt seinen Lebensunterhalt mit Einbrüchen zu verdienen. Die wirtschaftlichen Interessen allein vermögen daher kein überwiegendes persönliches Interesse zu begründen. Nicht zu hören ist schliesslich das vorgebrachte Argument, der lange Freiheitsentzug spreche für eine gute Legalprognose. Dieses Argument könnte in jedem Fall herangezogen werden, da die SIS-Ausschreibung in erster Linie in Fällen ausgesprochen wird, die eine gewisse Schwere erreichen.
Die mit Urteil vom 12. März 2019 angeordnete Landesverweisung (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs) ist daher im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
V. Kosten
Angesichts des Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die im Urteil vom 12. März 2019 angeordneten Kostenfolgen (Ziff. 18 – 23) zu bestätigen und für das Neubeurteilungsverfahren keine Kosten zu erheben.
Advokat Joset resp. Advokat Bürgi macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 7,75 Stunden für sich resp. von 0.0833 Stunden für einen Rechtspraktikanten geltend (ohne Hauptverhandlung und Weg). Dies erscheint angemessen. Inklusive Hauptverhandlung und Wegentschädigung sind 10,25 resp. 0,0833 Stunden zu entschädigen (zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 resp. CHF 90.00). Bei geltend gemachten Auslagen von CHF 58.10 (inkl. Auslagen für den Weg nach Solothurn), der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Dolmetscherkosten von CHF 315.00 führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'372.70, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt:
- des gewerbsmässigen Diebstahls
….
- der mehrfachen Sachbeschädigung
…
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs
…
- des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs
…
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019 (Verfahren STBER.2018.83) hat sich A.___ schuldig gemacht:
- des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls
…
- der mehrfachen Sachbeschädigung
…
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs
…
- des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs
…
3. A.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 12. März 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018.
4. Die vom 10.12.2016 bis am 1.8.2017 ausgestandene Untersuchungshaft und der seit dem 2.8.2017 verbüsste vorzeitige Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts vom 12. März 2019 wird A.___ für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
13. …
14. …
15. …
16. …
17. …
18. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.5.2017 für seine Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 3.5.2017 eine Entschädigung von CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
19. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 3.5.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF 13'500.00, ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.
21. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, wird für das obergerichtliche Verfahren STBER.2018.83 auf CHF 5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'833.30 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokat Alain Joset im Umfang von CHF 502.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00, d.h. 23,33 Stunden zu CHF 20.00, plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
22. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens STBER.2018.83 mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'500.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
23. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens STBER.2018.83 von CHF 5'500.00 werden mit den beschlagnahmten CHF 1'587.20 (Ziff. 17) verrechnet. Der Beschuldigte hat somit für das obergerichtliche Verfahren STBER.2018.83 noch CHF 3'912.80 zu bezahlen.
24. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Silvio Bürgi, wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.35 auf CHF 2'372.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
25. Für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.35 werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Ramseier
Dieser Entscheid ist die Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2018.83 in Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS