Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 3. März 2021:
- der Beschuldigte A.___ als Berufungskläger mit seinem Verteidiger Advokat Ramón Eichenberger,
- B.___ als Zeuge,
- C.___ als Zeugin,
- Fw D.___ als Zeuge,
- Dolmetscherin E.___.
Zudem erscheinen zwei Zuschauerinnen.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Nach Rücksprache mit dem Beschuldigten wird die Verhandlung auf Schweizerdeutsch geführt und von der Dolmetscherin übersetzt. Der Beschuldigte bestätigt auf Nachfrage, die Dolmetscherin zu verstehen.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. März 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 19. März 2020 die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 5. Mai 2020 habe der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Beantragt sei ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eventualiter die Bestrafung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt, wobei er mit einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen sei. Die Staatsanwaltschaft habe auf ein Rechtsmittel und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Das Berufungsgericht werde das gesamte Urteil überprüfen.
Der Vorsitzende erläutert den Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Befragung des Zeugen B.___
3. Befragung der Zeugin C.___
4. Befragung des Zeugen Fw D.___
5. Befragung des Beschuldigten
6. Allfällige weitere Beweisanträge
7. Plädoyer von Advokat Ramón Eichenberger
8. Letztes Wort der Beschuldigten
9. Geheime Urteilsberatung
10. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 16:30 Uhr
Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. In Absprache mit dem Beschuldigten wird auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Advokat Eichenberger verzichtet auf das Stellen von Vorfragen. Er reicht den Lohnausweis des Beschuldigten aus dem Jahr 2020 ein und beantragt, dieser sei zu den Akten zu nehmen. Zudem händigt er dem Vorsitzenden seine Honorarnote aus.
Anschliessend folgt die Einvernahme der Zeugen B.___, C.___ und Fw D.___, unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten (vgl. CD und separate Einvernahmeprotokolle vom 3. März 2021).
In der Folge weist Oberrichter Kiefer den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2021).
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von der Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Nachdem die Verteidigung bestätigt hat, dass für das letzte Wort des Beschuldigten die Anwesenheit der Dolmetscherin nicht erforderlich ist, verlässt diese um 9:35 Uhr den Saal.
Advokat Ramón Eichenberger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. Es sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. März 2020 vollständig aufzuheben und mein Mandant vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit freizusprechen.
2. Eventualiter sei in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. März 2020 mein Mandant lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt schuldig zu sprechen und zu einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 zu verurteilen.
3. Es seien meinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventualiter seien die meinem Mandanten auferlegten Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.
4. Es sei meinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Eventualtier sei die Parteientschädigung entsprechend des Ausgangs des Verfahrens angemessen zu reduzieren.»
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Um 10:05 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. November 2018, 12:38 Uhr, meldete sich B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, er sei auf der Autobahn A2 Richtung Egerkingen von einem PW-Lenker, der am Telefonieren gewesen sei, beim Spurenwechsel fast touchiert worden (AS 5 ff.).
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Mai 2019 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eine Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 450.00 verurteilt (AS 21 f.).
3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2019, AS 25).
4. Mit Verfügung vom 2. August 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 39).
5. Am 3. März 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht, begangen am 24. November 2018 (AnklS 1.1).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren
b) einer Busse in Höhe von Fr. 450.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.--, belaufen sich auf total Fr. 1'050.-- und sind vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten Fr. 750.-- betragen.
6. Am 19. März 2020 liess der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 93).
Gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2020 richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil. Beantragt wird ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eventualiter sei der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen.
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung eines Rechtsmittels.
8. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 3. März 2021 statt. An dieser Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie B.___, C.___ und Fw D.___ als Zeugen einvernommen.
II. Sachverhalt
A. Die Vorhalte
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Mai 2019 lautet wie folgt:
«1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:
1.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrsteifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG)
begangen am 24. November 2018, um ca. 12:37 Uhr, in Hägendorf, A2, LU-Fb, indem der Beschuldigte als Lenker des PW Opel […], BS-[...], zufolge mangelnder Aufmerksamkeit den korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden PW, Lenker B.___, übersah und deshalb bereits auf dessen Höhe vom Überhol- auf den Normalstreifen wechselte. B.___ musste auf den Pannenstreifen ausweichen, um eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen zu verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___ und dessen Beifahrerin, C.___, hervor und handelte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig.
1.2 Einfach Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)
begangen am 24. November 2018, um ca. 12:37 Uhr, in Hägendorf, A2, LU-Fb, indem der Beschuldigte als Lenker des PW Opel […], BS-[...], während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefonierte, ohne dabei eine Freisprecheinrichtung zu benützen.»
B. Die Aussagen
1. B.___
B.___ war als PW-Lenker auf der Autobahn A2 von Basel in Richtung Egerkingen unterwegs.
1.1 Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 26. November 2018 (AS 8) führte er aus, dass er nach dem Belchentunnel auf der rechten Spur gefahren sei. Kurz vor der Raststätte Teufengraben habe er neben seinem PW auf der linken Fahrspur einen anderen PW festgestellt, der leicht nach vorne versetzt gewesen sei. Die Hinterachse dieses PW sei auf der Höhe seines linken Rückspiegels gewesen. Der PW habe plötzlich nach rechts geblinkt und seine Fahrspur gewechselt. Er habe die akustische Warnvorrichtung betätigt und sei auf den Pannentreifen ausgewichen. Wenn er nicht ausgewichen wäre, hätte es einen Unfall gegeben. Der Lenker des anderen PW habe das Mobiltelefon in der Hand gehalten, er wisse nicht, in welcher Hand. Er habe anschliessend den PW überholt, sei vor ihn gefahren und habe ein wenig gebremst, damit er ihm auf die Raststätte Teufengraben folge, um dort die Polizei anzurufen. Der andere PW sei aber weitergefahren. Er sei mit ca. 100 km/h gefahren.
1.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2018 (AS 17 ff.) wurde B.___ mit den Aussagen des Beschuldigten vom 30. November 2018 (vgl. Ziff. 3.1 hiernach) konfrontiert.
B.___ führte aus, der PW-Lenker habe rechts geblinkt und fast im gleichen Moment mit dem Spurwechsel begonnen. Er sei etwa auf die Hälfte der Normalspur gefahren. Er (B.___) habe sofort gehupt und sei auf den Pannenstreifen ausgewichen. Als ihn der PW-Lenker bemerkt habe, sei er sofort wieder auf den Überholstreifen gewechselt. In diesem Moment habe er gesehen, dass der PW-Lenker das Handy in einer Hand hielt.
Der PW-Lenker habe anschliessend mit ausreichendem Abstand auf die Normalspur gewechselt. Er habe seinerseits auf die Überholspur gewechselt, den PW überholt und sei vor ihm wieder auf die Normalspur eingebogen. Er habe langsam abgebremst und habe vor der Raststätte Teufengraben nach rechts geblinkt. Er habe dem anderen PW-Lenker signalisieren wollen, ebenfalls auf die Raststätte zu fahren. Dieser habe jedoch wieder auf die Überholspur gewechselt, so dass auch er auf die Überholspur gefahren sei und weiter abgebremst habe, um anzuzeigen, dass er auf den Rastplatz fahren solle. Er (B.___) sei dann auf den Rastplatz gefahren, der andere sei auf der Autobahn weitergefahren.
B.___ führte weiter aus, dass er sicher sei, dass der PW-Lenker das Handy in der Hand gehalten habe. Das Display habe geleuchtet, er wisse aber nicht, was er mit dem Handy gemacht habe. Er habe die Polizei orientiert, weil der PW-Lenker während dem Fahren am Natel war.
1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde B.___ als Zeuge befragt (AS 68 ff.).
B.___ bestätigte seine bisherigen Aussagen: Der PW habe plötzlich von der Überhol- auf die Normalspur wechseln wollen, dieser habe ihn nicht gesehen. Er habe gesehen, dass er am Natel sei. Er, B.___, habe auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er wisse nicht mehr, ob der andere geblinkt habe.
Der andere sei etwa auf die Hälfte seiner Spur gefahren. Er habe gehupt.
Der andere habe das Handy in der linken Hand gehalten, er sei nicht am Telefonieren gewesen. Er habe das Handy gesehen, als er nach seinem Ausweichmanöver vom Pannenstreifen wieder auf die Normalspur gefahren sei.
Es treffe zu, dass er den PW anschliessend überholt habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten sagte B.___ aus, dass man auf der Autobahn nicht rechts überhole. Auf nochmalige Frage führte er aus, er wisse nicht mehr, wie er überholt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er rechts überholt habe.
1.4 Vor Obergericht bekräftigte B.___ seine bisherigen Aussagen und sagte erneut gleichlautend aus. Er führte aus, der Beschuldigte sei auf der Überholspur gefahren, habe geblinkt und angefangen, die Spur zu wechseln. Der Beschuldigte habe aber seinen Wagen nicht gesehen, weil er am Natel gewesen sei. Er habe gehupt und auf den Pannenstreifen ausweichen müssen, weil es sonst zu einer Kollision gekommen wäre. Ob der Beschuldigte telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Anzeige habe er erstattet, weil es ihn geärgert habe, dass der Beschuldigte am Natel gewesen sei. Man lese immer wieder in den Medien, dass es deswegen Verkehrsunfälle gebe. Es könne einem ja einmal passieren, dass man ein anderes Fahrzeug nicht sehe, wenn man die Spur wechsle, aber wenn man in diesem Zeitpunkt auch noch am Natel sei, dann sei das gefährlich. Deshalb habe er die Polizei verständigt, als er auf der Raststätte gewesen sei.
2. C.___
2.1 C.___ ist die Freundin von B.___; sie war Beifahrerin und führte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 26. November 2018 (AS 10) aus, dass sie kurz vor der Raststätte Teufelgraben plötzlich einen anderen PW neben ihnen gesehen habe. Dieser sei näher an ihr Auto gefahren. Ihr Freund habe gehupt und sei auf den Pannenstreifen ausgewichen. Sie hätten dann den PW wieder überholt und sie habe von der Nummer dieses PW ein Foto gemacht. Ihr Freund habe nach dem Überholen des anderen PW gebremst und sei auf den Rastplatz Teufelgraben gefahren. Der andere PW sei einfach weitergefahren. Sie sei unter Schock gewesen.
2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin befragt (AS 73 ff.). Sie wisse nur noch, dass der Herr fast in sie hineingefahren sei. Sie habe hinübergeschaut und gesehen, dass er am Handy gewesen sei. Er habe auf die andere Spur (d.h. die Normalspur) gewollt, auf der sie gefahren seien. Er sei ein wenig zu ihnen hinübergekommen. Als er sie gesehen habe, sei er zurückgegangen. Ihr Freund habe gehupt, sie wisse nicht, ob er auf den Pannenstreifen ausgewichen sei.
Auf Vorhalt führte C.___ aus, dass sie sich nicht erinnern könne, ob ihr Freund rechts am Beschuldigten vorbeigefahren sei.
2.3 Vor Obergericht gab C.___ an, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, da es zu lange her sei. Sie könne sich auch nicht an die Einvernahme bei der Polizei erinnern.
3. D.___
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Fw D.___, der den Beschuldigten am 30. November 2018 polizeilich befragt hatte, als Zeuge einvernommen. Er konnte sich an die Einvernahme vom 30. November 2018 nicht mehr erinnern und konnte keine weiteren Angaben machen. Er konnte deshalb auch nicht mehr sagen, unter welchen Umständen er Einblick in das Mobiltelefon des Beschuldigten erhalten hatte.
4. Der Beschuldigte
4.1 Der Beschuldigte wurde nach den Erstaussagen von B.___ und C.___ am 30. November 2018 erstmals polizeilich befragt (AS 12 ff.).
Der Beschuldigte führte aus, dass er am 24. November 2018, 12:38 h, aus Richtung Basel nach Solothurn unterwegs gewesen sei. Er könne sich an einen Vorfall zwischen dem Belchentunnel und Egerkingen erinnern. Er sei auf dem linken Fahrstreifen aus dem Belchentunnel gefahren. Hinter ihm seien mehrere Fahrzeuge gefahren, er habe deshalb auf die Normalspur wechseln wollen. Er habe nach rechts geblinkt, in den rechten Rückspiegel geschaut und einen Blick nach rechts gemacht und habe dann mit dem Spurwechsel begonnen. In diesem Moment habe ein von hinten kommendes Fahrzeug mehrmals gehupt und ihn rechts auf der Normalspur überholt. Dieser PW sei mindestens 120 km/h gefahren. Der PW habe dann auf die linke Fahrspur gewechselt und das Tempo auf ca. 60 – 70 km/h verlangsamt. Er habe dann auf den rechten Streifen gewechselt und sei am anderen PW vorbeigefahren. Dieser habe die Autobahn dann bei der Raststätte Teufelgraben verlassen; er habe dies im Rückspiegel gesehen.
Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er mit dem Spurwechsel noch nicht begonnen habe, als der andere PW gehupt habe. Dieser müsse sehr schnell von hinten gekommen sein. Als er auf den rechten Streifen gewechselt habe und der andere PW auf der gleichen Höhe gewesen sei, habe ihm die Frau den «Stinkfinger» gezeigt. Er sei rechts am PW vorbeigefahren. Der andere PW habe ihn vorher auch rechts überholt.
Der Beschuldigte bestritt, telefoniert zu haben. Auf den Vorhalt, dass auf seinem Natel ein ausgehender Anruf von 6 Sekunden registriert sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich das nicht erklären könne.
4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (AS 63 ff.). Er sei via Viber angerufen worden, das Natel sei in der Hosentasche gewesen, er habe den Anruf nicht entgegengenommen. Der Anruf sei automatisch eingeschaltet worden, deshalb habe es eine Verbindung von 6 Sekunden gegeben.
Der Beschuldigte bestätigte, dass ihn B.___ rechts überholt habe.
4.3 Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, zum Tatzeitpunkt mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur gefahren zu sein. Er habe auf die Normalspur wechseln wollen und habe geblinkt. Auf einmal habe es gehupt. Ein anderer Wagen sei in überhöhter Geschwindigkeit auf der Normalspur herangefahren. Deshalb habe er nicht auf die Normalspur wechseln können, sondern sei auf der Überholspur geblieben. Ausserdem bestritt er, telefoniert oder das Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben.
C. Beweiswürdigung
1. B.___ orientierte am 24. November 2018 die Polizei Kanton Solothurn telefonisch über einen Vorfall, der sich unmittelbar zuvor auf der Autobahn A2 ereignet haben soll. Selbstverständlich genügt ein solches Verhalten allein nicht, um die Glaubhaftigkeit der nachfolgenden Aussagen des Melders zu begründen; immerhin ist aber festzuhalten, dass ein Melder einer Verkehrsregelverletzung stets einen erheblichen Aufwand auf sich nimmt, der mit einer Orientierung der Polizei bzw. einer Strafanzeige verbunden ist, was sich auch im vorliegenden Verfahren exemplarisch zeigt, wurde Alessandro Gambarelli doch insgesamt viermal befragt. Es ist davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer einen solchen Aufwand in der Regel nur auf sich nimmt, wenn er sich durch ein besonderes Ereignis hierzu veranlasst sieht.
2.1 B.___ hat das Kerngeschehen in
sämtlichen Einvernahmen gleichlautend geschildert. Er führte aus, dass er auf
der Normalspur gefahren sei und er nach dem Belchentunnel Richtung Egerkingen
plötzlich einen links leicht nach vorne versetzt fahrenden PW wahrgenommen
habe, der nach rechts geblinkt habe und auf die Normalspur gefahren sei. Er
habe deshalb gehupt und habe auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er
führte zudem in sämtlichen Einvernahmen aus, dass der PW-Führer das Handy in
einer Hand gehalten habe. Diese Schilderungen des Kerngeschehens sind schlüssig
und plausibel. Sie haben im Verlauf des Verfahrens an Dramatik nicht
zugenommen, sondern es ist im Gegenteil festzustellen, dass das
Aussageverhalten von B.___ nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten
möglichst stark belasten zu wollen. So führte er am 7. Dezember 2018 und
auch vor Obergericht aus, dass ein unvorsichtiger Spurwechsel jedem einmal
passieren könne; geärgert habe ihn vielmehr die Handy-Benutzung durch den
Beschuldigten. Diese Schilderung seines eigenen Gefühlslebens wirkt stimmig. B.___
hat zudem anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung den
Vorhalt des Beschuldigten, er habe diesen rechts überholt, mit einer gewissen
Unsicherheit beantwortet. So führte er aus, er könne sich das nicht vorstellen,
er wisse es aber nicht mehr, wie er ihn überholt habe. Dieses Aussageverhalten
spricht für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von
B.___: Bei unwahren Belastungen seinerseits gegenüber dem Beschuldigten hätte
er Vorhalte an die eigene Adresse mit Sicherheit mit aller Entschiedenheit
bestritten. Er sagte sodann auch konstant aus, der Beschuldigte habe sein
Mobiltelefon in der Hand gehalten, beharrte jedoch nicht darauf, dass dieser
telefoniert habe. Hätte er den Beschuldigten unnötig belasten wollen, hätte er
ausgesagt, der Beschuldigte habe telefoniert. Dies ist ein starkes
Glaubhaftigkeitskriterium. Schliesslich hinterliess B.___ vor Obergericht auch
in persönlicher Hinsicht einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck.
2.2 Zwar ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten gleichlautend erfolgte. Er hielt konsequent an seiner Version fest. Er schilderte das Geschehen insgesamt grundsätzlich gleich wie B.___, mit Ausnahme des Spurwechsels. So bestritt er insbesondere den Beginn des Spurwechsels und den Gebrauch des Mobiltelefons. Dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren ein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt, spricht jedoch nicht per se für einen höheren Beweiswert ihrer Aussage, zumal im vorliegenden Fall der Ablauf der Ereignisse mit den zwei erwähnten Ausnahmen unbestritten war.
3. Zu den Argumenten des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 5. Mai 2020 ist folgendes festzuhalten:
- B.___ sagte in jeder Einvernahme aus, er habe zu Folge des Spurenwechsels des Beschuldigten auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Auch wenn er in der Einvernahme vom 26. November 2018 nicht ausdrücklich sagte, dass der Beschuldigte bis ca. in die Hälfte der Normalspur gefahren sei, deutet der Hinweis auf das Erfordernis des Ausweichens auf den Pannenstreifen auf ein zumindest deutliches Befahren der Normalspur durch den Beschuldigten auch in der ersten Einvernahme hin.
- Aktenwidrig sind die Ausführungen des Beschuldigten, B.___ habe am 26. November 2018 das Mobiltelefon in der Hand des Beschuldigten erst erwähnt, nachdem er geschildert habe, wie er den Beschuldigten überholt habe. Das Gegenteil trifft zu: B.___ erwähnte das Mobiltelefon, bevor er sein eigenes Überholmanöver beschrieb (AS 8). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem er das Mobiltelefon feststellte, liegt somit kein Widerspruch in seinen Aussagen vor.
- Nicht nachvollziehbar – und auch nicht weiter begründet – ist sodann die Einwendung des Beschuldigten, B.___ habe das Natel gar nicht sehen können. Der Beschuldigte sass alleine in seinem Auto, so dass die Sicht auf den Beschuldigten aus dem rechts neben dem PW des Beschuldigten fahrenden Zeugen eben gerade nicht versperrt war.
- Es trifft zu, dass B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, der Beschuldigte habe das Handy in der linken Hand gehalten. Dies im Gegensatz zu den früheren Einvernahmen, in welchen er nicht wusste, in welcher Hand das Handy war.
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand gut 15 Monate nach dem Vorfall auf der A2 statt. Es ist nicht davon auszugehen, dass B.___ nach Ablauf dieser langen Zeit exaktere Erinnerungen an die Ereignisse hatte als bei den beiden zeitnahen Einvernahmen am 26. November und 7. Dezember 2018 und deshalb auf diese ersten Einvernahmen abzustellen ist. Möglich ist, dass sich während dem Zeitablauf eine Erinnerung verfestigte, welche nicht der Realität entspricht. Dieser Vorgang führt aber einzig dazu, nicht auf die spätere Aussage abzustellen. Warum deshalb auch die Aussagen der ersten Stunde nicht glaubhaft sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
-
Anlässlich der
Erstbefragung, welche nur rudimentär erfolgte, ging es ausschliesslich oder
zumindest ganz schwergewichtig um das aus der Sicht von B.___ verkehrswidrige
Verhalten des Beschuldigten. Es ist deshalb nicht weiter erstaunlich und
spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn die
anschliessende Phase, als
B.___ versuchte, den Beschuldigten zu bewegen, ihm auf den Rastplatz zu folgen,
nur sehr knapp beschrieben wird. Das Verhalten von B.___ rückte erst nach der
ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 stärker ins Zentrum
des Interesses, weil der Beschuldigte in dieser Einvernahme seinerseits den
Strafanzeiger belastete. Es ist deshalb folgerichtig und spricht nicht gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___, dass sein eigenes Verhalten erst in
der folgenden Einvernahme vom 7. Dezember 2018 umfassend zur Sprache kam.
4. C.___ schilderte anlässlich der Erstbefragung vom 26. November 2018 das Kerngeschehen gleich wie ihr Freund. Auch ihre Erstbefragung hat einen eher rudimentären Charakter. C.___ sagte aus, sie sei unter Schock gestanden, nachdem der andere PW immer näher an ihr Auto gefahren sei. Offensichtlich war es diese Wahrnehmung, welche C.___ vor allem beeindruckte und deshalb Eingang ins Protokoll fand. Als Zeugin wurde C.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann einlässlich befragt und sie bestätigte dort auf ausdrückliche Frage, das Handy beim Beschuldigten gesehen zu haben. Festzustellen ist sodann, dass C.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob ihr Freund den Beschuldigten rechts überholt habe, nicht beantworten konnte; sie führte aus, es nicht mehr zu wissen. Auch C.___ hätte, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte, mit Sicherheit ihren Freund dezidiert und entschieden «aus der Schusslinie» genommen und in jeder Hinsicht entlastet. Mit der erwähnten Antwort tat sie dies nicht, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dass sich C.___ vor Obergericht nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, mindert die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht.
5. Es ergeben sich aus all diesen Gründen keine Umstände, welche auf eine Falschaussage von B.___ oder C.___ hinweisen würden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist deshalb gegeben und es ist bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese abzustellen.
6. Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 durch Fw D.___ hielt ihm dieser vor, es sei auf seinem Natel um 12:37 Uhr ein ausgehender Anruf von 6 Sekunden registriert (AS 16). Die Einvernahme von Fw D.___ anlässlich der Berufungsverhandlung konnte nicht klären, unter welchen Umständen der Polizist zu dieser Frage gekommen war. Die Einvernahme wurde ohne Dolmetscher durchgeführt und es ist unklar, ob der Beschuldigte auf die Möglichkeit, die Herausgabe bzw. die Überprüfung seines Handys zu verweigern, hingewiesen wurde. Aus diesem Grund legt das Berufungsgericht die entsprechende Feststellung des Polizisten seiner Beurteilung nicht zugrunde; sie ist für das Gericht nicht verwertbar.
7. Nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten kannten sich der Beschuldigte und der Strafanzeiger bzw. seine Partnerin vor dem 24. November 2018 nicht. Es sind deshalb aus persönlicher Sicht keine Gründe für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Die Erklärung des Beschuldigten, B.___, der sich rechtswidrig verhalten habe (Rechtsüberholen), habe mit einer Strafanzeige dem Beschuldigten zuvorkommen wollen, erweist sich als wenig plausibel: Denn einerseits begibt sich ein Verkehrsteilnehmer, der sich regelwidrig verhielt, kaum «in die Höhle des Löwen» bzw. zur Polizei, um einen anderen Verkehrsteilnehmer anzuzeigen, um dann dessen spätere Anzeige als Rachefeldzug darstellen zu können, und andererseits konnte B.___ gar nicht wissen, ob der Beschuldigte ihn überhaupt hätte anzeigen wollen. Eine Präventivanzeige durch den Zeugen erscheint deshalb als lebensfremd.
D. Beweisergebnis
Aus all diesen Gründen sind die glaubhaften Aussagen von B.___ und C.___ der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Zur Verwendung des Handys ist folgendes festzuhalten:
B.___ sagte aus, dass der Beschuldigte das Handy in einer Hand gehalten und das Display geleuchtet habe. Er konnte aber nicht sagen, was der Beschuldigte damit machte. Auch C.___ sagte nur aus, der Beschuldigte sei «am Handy gewesen». Ob der Beschuldigte telefoniert hat, wie ihm dies in der Anklageschrift in Ziff. 1.2 vorgehalten wird, ist somit nicht erstellt. Sicher ist gestützt auf die Aussagen von B.___, dass das Display leuchtete. Vom Leuchten des Displays ist grundsätzlich jedoch nichts ableitbar, so dass offen bleiben muss, zu welchem Zweck der Beschuldigte das Handy in der Hand hielt. Er richtete jedenfalls seine Aufmerksamkeit während einer kurzen Zeitdauer auf das Mobiltelefon und sah deshalb während des angefangenen Spurwechsels den PW auf der Normalspur nicht. Hinweise, dass B.___ mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Normalspur fuhr, liegen keine vor.
III. Rechtliche Subsumtion
1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Eine wichtige Verkehrsvorschrift ist u.a. die vorliegend verletzte Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Weissenberger, Kommentar SVG 2. Auflage, Art. 90 N 63). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 65). Und ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O. Art. 90 N 66).
2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). Die Norm ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift, deren Verletzung den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, unter Umständen aber auch jenen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 2, Art. 90 N 63).
3. Der Beschuldigte, der auf der Autobahn auf der Überholspur fuhr, wollte auf die Normalspur wechseln und stellte deshalb den Blinker nach rechts. Er konzentrierte sich für kurze Zeit auf das Handy, das er in seiner Hand hielt und dessen Display leuchtete. Offensichtlich bemerkte er deshalb den leicht versetzt auf der Normalspur hinter ihm fahrenden PW von B.___ nicht. Der Beschuldigte begann trotz des praktisch neben ihm fahrenden PW von B.___ auf die Normalspur zu fahren, so dass dieser, um eine Kollision zu vermeiden, nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen musste. Durch das Hupen von B.___ realisierte der Beschuldigte dessen PW und fuhr zurück auf die Überholspur.
Mit seinem Verhalten schuf der Beschuldigte nicht nur eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer – weil er aufgrund der abgelenkten Aufmerksamkeit bspw. auf ein Bremsmanöver vor ihm nicht rechtzeitig hätte reagieren können – sondern er schuf eine sehr konkrete Gefahr für die beiden Insassen des neben ihm fahrenden PW, B.___ und C.___. B.___ musste, um eine Kollision zu vermeiden, nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen. Demnach hat der Beschuldigte in objektiv schwerer Weise die Sicherheit Dritter ernstlich gefährdet.
4. Subjektiv wird für die Bejahung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68). Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung) ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 87). Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 69 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017, E. 1.2). In Bezug auf das Ablenken lassen während der Fahrt zitiert Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 86) die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine schwere Widerhandlung und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer sich während der Fahrt ablenken lässt und seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer abwendet.
5.1 Und genau das trifft vorliegend zu: Der Beschuldigte wandte seine Aufmerksamkeit seinem Handy zu, als er von der Überholspur auf die Normalspur zu wechseln begann, obwohl der PW von B.___ nur leicht versetzt hinter ihm auf der Normalspur fuhr und deshalb kein Raum für einen Spurwechsel bestand. Diese Unaufmerksamkeit betraf zwar nur einen kurzen Zeitraum, erfolgte aber auf der Autobahn und einer vom Beschuldigten nach eigenen Aussagen gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h. Dies ist besonders vorwerfbar, auch wenn kein dichter Verkehr herrschte. Das Verhalten des Beschuldigten muss zumindest als bewusst fahrlässig und damit rücksichtslos bezeichnet werden, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der Gefährdung fremder Rechtsgüter vorlag. Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen und Rücksichtslosigkeit ausschliessen würden, liegen angesichts der konkreten Situation (Unaufmerksamkeit auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit) nicht vor. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
5.2 Zusammenfassend muss der Beschuldigte nach dem oben Dargelegten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen werden.
6. Die Vorinstanz hat von einem Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG abgesehen (Strafbefehl Ziff. 1.2). Zu Folge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dieser Tatbestand deshalb nicht weiter zu prüfen.
Es erfolgt unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz von «ne bis in idem» allerdings auch kein Freispruch von diesem Vorhalt (vgl. BGE 144 IV 362).
IV. Strafzumessung
1. Da einzig von Seiten des Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).
2. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine wichtige Verkehrsregel verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten als leicht zu qualifizieren ist. Obwohl das Verhalten des Beschuldigten zu einer fatalen Kollision mit schweren Folgen hätte führen können, verursachte er weder einen Sach- noch einen Personenschaden und die Unaufmerksamkeit war nur von relativ kurzer Dauer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls als noch leicht zu werten. Bei einer abstrakten Strafandrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist bei einem leichten Verschulden die Strafe im unteren Drittel anzusiedeln, das heisst zwischen 1-360 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 60 Tagessätzen befindet sich im untersten Bereich und widerspiegelt das sehr leichte Verschulden. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie argumentiert, es seien lediglich die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 14. Mai 2019 ausgefällten 20 Tagessätze auszufällen. Eine Sanktion von 20 Tagessätzen wäre angesichts des Strafrahmens nur bei einer absoluten Bagatelle auszufällen; eine solche liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht geht dabei auch nicht von einem Nachtatverhalten des Beschuldigten aus, welches sich straferhöhend auswirkt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist zu bestätigen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges liegen vor, die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Auch hier ist zu Folge des reformatio-Verbotes gar kein anderer Entscheid möglich.
In Bezug auf die von der Vorinstanz festgelegte Tagsatzhöhe von CHF 70.00 ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von CHF 4'850.00 erzielte. Die Verhältnisse blieben im Jahr 2020 unverändert. Per Juni 2021 wird der Beschuldigte arbeitslos sein, da er seine bisherige Stelle bei der Post AG in Härkingen kündigte. Wie er vor Obergericht ausführte, ist er derzeit auf Stellensuche, eine Stelle hat er aber noch nicht in Aussicht und seine weiteren Einkommensverhältnisse sind unklar. Angesichts dieser Umstände ist die Tagsatzhöhe von CHF 70.00 zu bestätigen.
3.1 Die Vorinstanz hat zusätzlich zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, welche sie als «dem Verschulden angemessen» bezeichnete, eine Verbindungsbusse von CHF 450.00, ersatzweise 6 Tage Ersatzfreiheitstrafe, ausgefällt.
3.2 Die Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 E. 2.2).
3.3 Die Vorinstanz hätte, da sie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 «als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen» erachtete, nicht noch zusätzlich eine Verbindungsbusse ausfällen dürfen, weil sie auf diese Weise «unter dem Strich» eine Sanktion aussprach, die das Verschulden des Beschuldigten überstieg. Die Vorinstanz hätte vielmehr die Verbindungsbusse als Teil der Geldstrafe ausscheiden müssen.
3.4 Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, da beide Sanktionen den Täter im Rechtsgut Vermögen treffen. Wenn die Geldstrafe aber bedingt ausgesprochen wird, ist sie milder als die Busse, weil diese nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007 E. 7.2.4).
Es kann der unbedingte Teil der Geldbusse mit erneutem Blick auf das reformatio-Verbot somit höchstens CHF 450.00 betragen. Bei einem Tagessatz von CHF 70.00 ist damit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen.
Somit ergibt sich folgende Sanktion:
- 54 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;
- CHF 450.00 Busse, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Verfahrens vor dem Richteramt Olten-Gösgen mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total CHF 1'050.00, welche dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt wurden, sind ausgewiesen und zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grossmehrheitlich. Es kommt zu einer leichten Reduktion des Strafmasses, indem die Verbindungsbusse neu nicht bei der Geldstrafe hinzugerechnet, sondern als Teil von dieser ausgeschieden und damit der schuldangemessenen Strafhöhe Rechnung getragen wird. Dabei handelt es sich allerdings um einen marginalen Punkt.
2.2 Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, im Umfang von 90%, d.h. CHF 1'440.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. CHF 160.00 (=10% von CHF 1'600.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.3 Weiter macht der privat bestellte Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Ramón Eichenberger, Aufwendungen von 14.5 Stunden geltend. Diese sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 jedoch um eine Stunde zu kürzen, was 13.5 Stunden ergibt. Gerechnet bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies CHF 3'375.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 109.98 und Mehrwertsteuern von CHF 268.34 ergibt dies ein Honorar von total (gerundet) CHF 3'753.30.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 10% zugesprochen, was aufgerundet einer pauschalen Entschädigung von CHF 400.00 entspricht.
2.4 Die dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'490.00 (CHF 1'050.00 + CHF 1'440.00) werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet, so dass er dem Staat für das Berufungsverfahren noch Verfahrenkosten von CHF 2'090.00 zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 103 ff. StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnder Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel, begangen am 24. November 2018 (Anklageschrift Ziffer 1.1), schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
- einer Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
- einer Busse von CHF 450.00; bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe.
3. Dem Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte (pauschale) Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4. Der Beschuldigte A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 900.00, total CHF 1’050.00, zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 1'440.00 (= 90% von CHF 1'600.00) zu bezahlen.
CHF 160.00 (= 10% von CHF 1'600.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'490.00 (CHF 1'050.00 + CHF 1'440.00) werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet, so dass er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2'090.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner