Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfache Sachbeschädigung, Brandstiftung, Widerruf bedingter Strafvollzüge, obligatorische Landesverweisung


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Leitender Staatsanwalt J.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwältin Corinne Saner, amtliche Verteidigerin,

-        der Vater des Beschuldigten, Zuhörer,

-        ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, Zuhörer.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

 

Rechtsanwältin Saner gibt im Rahmen der Vorbemerkungen den Rückzug der Berufung in Bezug Ziff. 1 des angefochtenen Urteils bekannt. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwältin Saner gibt ihre Kostennote für das Berufungsverfahren zu den Akten (eine Kopie wird dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet) und beantragt, es seien folgende Unterlagen zu den Akten zu nehmen:

-        Zusammenstellung Gesundheitskosten 2020,

-        zwei ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Beschuldigten.

 

Der Leitende Staatsanwalt J.___ erhebt keine Einwände gegen den Beweisantrag. Über diesen wird nach der Einvernahme des Beschuldigten entschieden.

 

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Der Beweisantrag des Beschuldigten wird gutgeheissen. Die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen, was den Anwesenden sofort mündlich eröffnet wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Leitender Staatsanwalt J.___            (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

 

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 betreffend der Urteilsziffer 1 alinea 1 (mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 23. Juli 2017 [AZ 1.1. lit. a] und am 21. April 2018 [AZ 1.1. lit. b]), Urteilsziffer 1 alinea 2 (Brandstiftung, begangen am 23. Juli 2017 [AZ 2]) sowie betreffend Urteilsziffern 7 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    A.___ sei bedingt durch die rechtskräftigen Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

Eventualiter: A.___ sei bedingt durch die rechtskräftigen Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 17 Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren.

3.    Die von A.___ erstandene Haft (konkret vom 6. Dezember 2017, 07:10 Uhr, bis 7. Dezember 2017, 14:55 Uhr; total zwei Tage) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (Probezeit vier Jahre; verlängert mit Urteil vom 13. Januar 2017 um ein Jahr) sei zu widerrufen.

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (Probezeit drei Jahre) sei zu widerrufen.

6.    A.___ sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.

7.    A.___ sei im SIS auszuschreiben.

8.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. C. Saner, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

9.    A.___ seien die ihm gemäss Ziff. 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 auferlegten Kosten (CHF 22'045.00) sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

Der Parteivortrag des Staatsanwalts wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Rechtsanwältin Saner                        (gibt vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

 

1.    Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren.

3.    Die am 6./7. Dezember 2017ausgestandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

4.    Vom Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 3. August 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bzw. der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei abzusehen, unter Verlängerung der jeweiligen Probezeit um ein Jahr.

5.    Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

7.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.

 

Es folgt eine Replik des Leitenden Staatsanwalts und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.

 

Abschliessend gibt der Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes zu Protokoll, die Sache tue ihm sehr leid. Er sei sich am Ändern und wolle sich noch mehr ändern.

 

Die Verhandlung wird um 11:40 Uhr geschlossen.

 

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Das Urteil wird um 17 Uhr mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen der Leitende Staatsanwalt, der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin. Anschliessend wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt. Die Urteilsverkündung wird um 17:20 Uhr geschlossen.

 

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am Sonntag, 23. Juli 2017, 02:46 Uhr, meldete B.___, […], telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, bei ihnen befänden sich betrunkene Personen, welche bei einem Fahrzeug eine Scheibe eingeschlagen und dieses angezündet hätten (Aktenseite [im Folgenden AS] 43).

 

2. Beim Eintreffen der Polizei auf dem Parkplatz der Liegenschaft [Strasse XX] in […] stand die Fahrerkabine des dort parkierten Lieferwagens SO [...] in Flammen. In unmittelbarer Nähe des brennenden Fahrzeugs befanden sich zwei Personenwagen und ein weiterer Lieferwagen. Der Versuch, den Brand mit einem vorhandenen Schaum-Feuerlöscher zu löschen, blieb erfolglos. Die kurze Zeit später eingetroffene Feuerwehr Untergäu mit ca. 16 Angehörigen konnte den Brand in der Folge unverzüglich löschen (AS 42 und 43).

 

3. Kurz vor dem Brand, um 02:30 Uhr, konnte ein Anwohner der [Strasse] fünf oder sechs Männer feststellen, die sich in Richtung der [Strasse XX) bewegten und dabei grossen Lärm verursachten. Er konnte weiter beobachten, wie einer dieser Männer die Seitenscheibe auf der Beifahrerseite eines Lieferwagens einschlug. Ca. fünf bis sechs Minuten später bemerkte er das Feuer in der Führerkabine des Lieferwagens. Auch der Ehemann der Melderin des Brandes konnte beim Lieferwagen zwei Männer beobachten. Der eine Mann hielt einen Gegenstand, den er anzündete und in das Fahrzeuginnere hielt und dann auf der Beifahrerseite fallen liess.

 

4. Kurz nach der Brandmeldung wurden um 02:56 Uhr beim ca. 400 – 500 Meter entfernten Bahnhof […] zwei Männer einer Personenkontrolle unterzogen, bei denen es sich um C.___ und den Beschuldigten handelte (AS 68). Da sich in den Effekten des Beschuldigten die gleiche Zigarettenmarke fand, die auch am Tatort sichergestellt wurde, ergab sich gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht (AS 18 f.). Dieser Verdacht wurde bestätigt durch die DNA-Analyse von Spuren ab diversen sichergestellten Gegenständen am Tatort, welche das Misch- bzw. Hauptprofil des Beschuldigten aufwiesen (AS 48 ff. und 61 ff.).

 

5. Am 4. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten und C.___ wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (AS 372 f.). Gleichzeitig ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten an (AS 377).

 

6. Die Hausdurchsuchung wurde am 6. Dezember 2017 durchgeführt (AS 88 ff.). Ebenfalls am 6. Dezember 2017, 07:10 Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 388 f.), gleichzeitig wurde ihm eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 396). Am 7. Dezember 2017, 14:55 Uhr, wurde er jedoch nach erfolgter Einvernahme durch den Staatsanwalt wieder entlassen (AS 402 f.).

 

7. Am 19. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.___ wegen angeblicher Brandstiftung ein (AS 426 ff.).

 

8. Am 2./7. Mai 2018 erliess die Staatsanwaltschaft jeweils eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 439 f.).

 

9. Am 6. Juni 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie SGFP, den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (AS 455 ff.), welches am 26. September 2018 vorgelegt wurde (AS 461).

 

10. Die Anklageschrift datiert vom 30. Januar 2019 (Ordner 1, zu Beginn, nicht paginiert).

 

11. Am 1. Oktober 2019 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz [im Folgenden O-G] 66 ff.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2017 (AnklS. Ziff. 1.1 lit. a) und am 21.04.2018 (AnklS. Ziff. 1.1 lit. b)

-      der Brandstiftung, begangen am 23.07.2017 (AnklS. Ziff. 2).

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 06.-07.12.2017 – total 2 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterhur/Unterland vom 03.08.2016 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe wird widerrufen und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird als vollstreckbar erklärt.

4.    Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.01.2017 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe wird widerrufen und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (Anm: recte CHF 30.00) wird als vollstreckbar erklärt.

5.    Der Beschuldigte A.___ wird für Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.    Der Beschuldigte A.___ wird im SIS ausgeschrieben.

7.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       Coca Cola Flasche (ABI-Nr. 1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Zigarettenstummel (ABI-Nr. 2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Dekomuschel (ABI-Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Dekomuschel (ABI-Nr. 4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Überreste Glasflasche (ABI-Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

8.    Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin E.___ GmbH, Schadenersatz in Höhe von CHF 437.40, zuzügl. MwSt von 7.7%, zu bezahlen. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung/Genugtuungsforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

9.    Nachfolgende Privatklägerinnen werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)    F.___ GmbH in Liquidation, (Schadenersatzforderung von CHF 1'000.00).

b)    G.___, (Schadenersatzforderung von CHF 9'753.90 und CHF 1'009.00).

c)    H.___ AG, (Schadenersatzforderung von CHF 22'199.90).

10.  Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 10'009.70 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

 

12.1 Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 8. Oktober 2019 die Berufung an (O-G 98).

 

12.2 Gemäss Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1 zweites Lemma: Schuldspruch wegen Brandstiftung (wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung diesbezüglich zurückgezogen)

-       Ziff. 2: Strafzumessung

-       Ziff. 3 und 4: Widerruf von Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017

-       Ziff. 5: Landesverweisung

-       Ziff. 6: Ausschreibung SIS

-       Ziff. 11: Verfahrenskosten

 

13. Am 27. Mai 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 2: Strafzumessung

-       Ziff. 5: Dauer der Landesverweisung

 

14. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1 Schuldsprüche wegen Brandstiftung und mehrfacher Sachbeschädigung

-       Ziff. 7: Einziehungen

-       Ziff. 8 und 9: Zivilforderungen

-       Ziff. 10: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend

 

15. Die Berufungsverhandlung fand am 25. März 2021 statt.

 

 

 

II.         Die rechtskräftigen Schuldsprüche

 

Gemäss den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Brandstiftung schuldig gemacht, indem er am 23. Juli 2017, in der Zeit zwischen 02:30 Uhr und 02:46 Uhr, in […], Parkplatz, zum Nachteil der F.___ GmbH, der G.___ sowie der I.___ AG, nachdem er zunächst (jedoch noch ohne den Vorsatz, daraufhin umgehend eine Feuerbrust zum Schaden eines andern zu verursachen) die Seitenscheibe der Beifahrertüre des Lieferwagens Nissan, SO-[...], der F.___ GmbH mit einer Dekorationskanne (diese befand sich auf einer nahe gelegenen Mauer) eingeschlagen hatte – im Wageninnern einen sich im vorerwähnten Fahrzeug (Lieferwagen Nissan, SO-[...]) befindenden Schreibblock entzündete und diesen zwischen Rückenlehne und Sitzpolster des Beifahrersitzes steckte, wodurch er wissentlich und willentlich (und zum Schaden von andern) eine Feuersbrunst (konkret einen Brand, über welchen der Beschuldigte keine Kontrolle mehr hatte bzw. welcher vom Beschuldigten nicht mehr bezwungen werden konnte, da der Beschuldigte an der obgenannten Örtlichkeit über keinerlei Mittel verfügte, um den Brand zu bekämpfen bzw. zu bezwingen) verursachte. Der Brand musste sodann durch die von einer Drittperson alarmierte Feuerwehr gelöscht werden. Durch den Brand sind folgende Schädigungen entstanden:

-       Die Fahrgastzelle des Lieferwagens Nissan SO-[...] wurde vollständig zerstört. Laderaum, Einrichtung sowie die sich im Fahrzeug befindenden Waren sind durch die Hitzeabstrahlung sowie durch Russ- und Rauchgaspartikelablagerungen stark beschädigt worden. Im Weiteren ist der Motorraum durch die
Hitzeabstrahlung beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: max. CHF 23'199.90.

-       Der in unmittelbarer Nähe parkierte Lieferwagen Opel, SO-[…], ist im Heckbereich durch die Hitzeabstrahlung grossflächig beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: ca. CHF 8'000.00.

-       Der Belag des Parkplatzareals ist auf einer Fläche von ca. 12 m2 oberflächlich beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: einige hundert Franken.

Schaden total gemäss Vorinstanz somit total in der Grössenordnung von CHF 30'000.00.

 

Am 21. April 2018, 02:00 h, schlug der Beschuldigte in […] zum Nachteil der E.___ GmbH das hintere rechte Seitenfenster des PW Toyota, SO […], ein. Es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 400.00.

 

 

 

III.        Strafzumessung

 

1.         Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

 

1.3 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

 

In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).

 

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

 

1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

 

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).  

 

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).

 

2.         Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Vorweg ist bezüglich der Strafart festzustellen, dass für die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB als Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Für die beiden Sachbeschädigungen fällt angesichts des belasteten strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten ebenfalls einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. In den Jahren 2016 und 2017 wurden gegen den Beschuldigten Geldstrafen von 90 und 50 Tagessätzen ausgesprochen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug mit verlängerter Probezeit von vier bzw. drei Jahren. Hinzu kommt eine nicht weit zurückliegende Sanktion des Jugendgerichts Solothurn von neun Monaten Freiheitsentzug im Jahr 2015. Mit Geldstrafen allein ist der Beschuldigte somit nicht zu beeindrucken und zu einem rechtskonformen Verhalten zu führen. Eine Geldstrafe wäre im Übrigen auch angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse (diverse Betreibungen) des Beschuldigten wenig sinnvoll.

 

2.2       Einsatzstrafe

 

Das schwerste Delikt stellt im vorliegenden Fall die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB dar, welches einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzulegen.

 

2.2.1    Tatkomponenten

 

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist für eine Brandstiftung eher gering ausgefallen. Die Brandlegung durch den Beschuldigten erfolgte auf einem Parkplatz und führte zur Beschädigung von zwei Fahrzeugen sowie des Parkplatzbelages in der Grössenordnung von CHF 30'000.00. Es sind bei Brandlegungen weitaus höhere, allerdings auch geringere Schadenfolgen denkbar. Der Beschuldigte war den ganzen Abend mit Kollegen unterwegs und zur Tatzeit in einem erheblichen Ausmass alkoholisiert; die Tat war in keiner Weise geplant und erfolgte situativ, nachdem der Beschuldigte einen Lieferwagen entdeckt hatte, von welchem er glaubte, dieser gehöre einem früheren Arbeitgeber, der ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch Geld schulde. Die Brandlegung war insofern eine Folgetat der vorausgegangenen Sachbeschädigung des Fahrzeuges, als der Beschuldigte damit allfällige Spuren der Sachbeschädigung beseitigen wollte. Dies, weil er vorbestraft war und bei einer Aufdeckung der Sachbeschädigung Probleme mit der Polizei befürchtete. Der Beschuldigte handelte bezüglich der Schadenszufügung mit direktem Vorsatz, so auch bezüglich der Verursachung der Feuersbrunst. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten und die Brandstiftung vermeiden können.

 

Insgesamt ist zu Folge des eher geringen Schadens und des Umstandes, dass der Beschuldigte ohne Plan und Vorbereitung handelte, unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen.

 

2.2.2    Das psychiatrische Gutachten

 

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie SGFP, über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten, welches er am 26. September 2018 vorlegte (AS 419 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die Strafakten und die Vorakten sowie auf drei Explorationen von insgesamt sechs Stunden.

 

Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich beim Beschuldigten schon früh markante Auffälligkeiten in der Affektivität, in der Kognition und im Verhalten gezeigt hätten und erstmalig eine psychiatrische Behandlung im Alter von acht oder neun Jahren aktenkundig sei. Anstelle der Förderung und Integrationsanstrengungen, die der Beschuldigte benötigt hätte, hätten sich seine Eltern entschieden, ihn vorübergehend in den Kosovo zurückzuschicken, was eine solide Verankerung im einen oder anderen Kulturraum verunmöglicht habe. Der Gutachter stellt beim Beschuldigten folgende Diagnosen:

-       Tiefe, unterdurchschnittliche Intelligenz;

-       Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91);

-       Unsichere, dissoziale und unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73);

Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang aus, dass beim Beschuldigten im Vergleich mit früheren Befunden eine Nachreifung festzustellen sei, lasse sich doch eine gewisse Selbstkritik- und Introspektionsfähigkeit erkennen. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren.

-       Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2);

Diese Diagnose wird für den Tatzeitraum gestellt. Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte den Alkoholkonsum seit kurzem eingestellt habe, so dass aktuell eine leichtgradige Ausprägung vorliege.

 

Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter aus, dass die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit vollumfänglich gegeben gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit jedoch sei angesichts einer alkoholtypischen Verminderung der Hemmfunktionen eingeschränkt gewesen, so dass insgesamt von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dies gelte sowohl für die Brandstiftung vom 23. Juli 2017 als auch die Sachbeschädigung vom 21. April 2018.

 

Bei der Legalprognose verneint der Gutachter unter Anwendung der Prognoseinstrumente PCL-R und Kriterienliste nach Prof. Dittmann ein hohes Rückfallrisiko für Brandstiftungen. Für erneute impulsiv durchgeführte Sachbeschädigungen erscheine ein Rückfallrisiko nicht als unerheblich. Auch bestehe ein Risiko erneuter Strassenverkehrsdelinquenz.

 

Unter Berücksichtigung einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergibt sich insgesamt ein sehr leichtes Tatverschulden des Beschuldigten.

 

Die Einsatzstrafe ist bei diesem Verschulden auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Einsatzstrafe am untersten Rand des Strafrahmens (12 Monate Freiheitsstrafe) kann nicht erfolgen, da leichtere Tatabläufe vorstellbar sind (z.B. eine Feuersbrunst mit geringerem Sachschaden oder die Verübung der Tat an einem abgelegenen Ort).

 

2.3       Asperation

 

2.3.1 Die der Brandlegung unmittelbar vorausgegangene Sachbeschädigung vom 23. Juli 2017 hat zwar durchaus eigenständigen Charakter, weil im Zeitpunkt dieser Straftat der Beschuldigte den Entschluss, das Fahrzeug anzuzünden, noch nicht gefasst hatte. Der dadurch verursachte Schaden verliert bei der Gewichtung des Verschuldens aber stark an Bedeutung, weil in der Folge der Lieferwagen durch die Brandlegung ganz zerstört wurde.

 

Es ist auch bei dieser Tat von einer ungeplanten und spontanen Tatbegehung und damit von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen. Die Strafe ist auf einen Monat Freiheitsstrafe, asperiert 14 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.

 

2.3.2 Auch bei der Sachbeschädigung vom 21. April 2018 handelte der Beschuldigte spontan und aus dem Moment heraus, nachdem er sich offenbar durch die Fahrweise des Taxifahrers provoziert fühlte. Der Schaden nahm sich mit ca. CHF 400.00 gering aus, so dass das Tatverschulden unter Berücksichtigung der leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit, die gemäss psychiatrischem Gutachten auch für diese Tat gilt, als sehr leicht bis leicht einzustufen ist. Die Strafe ist auch für diese Tat auf einen Monat Freiheitsstrafe, asperiert 14 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.

 

2.3.3 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

 

2.4       Täterkomponenten

 

2.4.1 Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 1996 in der Schweiz geboren. Als Säugling verbrachte er wegen der Arbeit der Mutter ca. sechs Monate im Kosovo und wuchs dann mit zwei jüngeren Brüdern bei seinen Eltern in der Schweiz auf. Er hat hier die ersten sechs Jahre der obligatorischen Schulzeit absolviert. Nach eigenen Angaben (O-G 27) machte er «Seich» und ging vorübergehend zurück in den Kosovo, wo er bei seiner Grossmutter lebte und die Oberstufe absolvierte. Wie dem Bericht des Migrationsamtes vom 9. Mai 2018 in diesem Zusammenhang entnommen werden kann (AS 488 ff.), hätte der Beschuldigte gestützt auf eine Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2009 fremdplatziert werden sollen. Daraufhin beschlossen die Eltern des Beschuldigten, ihn vorübergehend in den Kosovo zu schicken, wo er sich in der Folge von 2009 – 2012 aufhielt. Er kam zurück in die Schweiz und wollte hier eine Lehre machen, was aber nicht klappte.

 

Der Beschuldigte hielt sich im Rahmen eines weiteren jugendgerichtlichen Verfahrens ab Januar 2014 im Aufnahmeheim Basel und anschliessend in der Modellstation Somosa und im Massnahmenzentrum Kalchrain auf. Aus dieser Institution entwich der Beschuldigte im April 2015 und tauchte unter.

 

Im Kosovo machte der Beschuldigte während eines Jahres eine Ausbildung zum Coiffeur (O-G 28). Vor dem Berufungsgericht sagte der Beschuldigte aus, es habe sich hierbei lediglich um ein sechsmonatiges Praktikum gehandelt.

 

2.4.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist negativ zu werten, dass der Beschuldigte A.___ mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und eine bereits über Jahre andauernde Delinquenz aufweist: So wurde er mit Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 19. November 2015 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Beschimpfung und Nötigung zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz von neun Monaten verurteilt. Es folgte eine Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 wegen mehrfachen Betruges und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00. Sodann wurde A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 375.00 verurteilt, womit ausserdem eine Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 festgesetzten Probezeit um ein Jahr erfolgte.

 

Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung während der laufenden Probezeit zweier Verurteilungen beging, welche lediglich ein halbes Jahr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.01.2017) bzw. ein knappes Jahr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 03.08.2016) zurücklagen.

 

2.4.3 Auch das Nachtatverhalten ist teils belastend, delinquierte der Beschuldigte doch während des laufenden Strafverfahrens erneut und einschlägig (Sachbeschädigung vom 21. April 2018). Leicht entlastend wirkt sich das – nach anfänglichem längerem Bestreiten (im Protokoll der EV vom 6. Dezember 2017 ca. 10 Seiten) – erfolgte Geständnis aus.

 

2.4.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen aus, er habe im letzten Jahr bei der Post drei Monate als Chauffeur gearbeitet. Er habe dann nicht mehr weiterfahren können, weil er an einer chronischen Krankheit leide. Er habe grosse Schmerzen und sei bewegungsmässig ziemlich eingeschränkt. Er habe nicht einmal gerade sitzen können. Deshalb habe er die Verantwortung, welche man als Chauffeur auf der Strasse habe, nicht mehr übernehmen können. Er habe es mit Schmerzmitteln versucht, aber es sei immer schlimmer geworden, so dass er schliesslich die Arbeit habe abbrechen müssen. Zuvor habe er zweieinhalb Monate auf dem Bau bei der Firma […] gearbeitet. Er habe dort ebenfalls wegen der körperlichen Einschränkung aufgehört. Zuvor habe er bei der Fa. […] GmbH gearbeitet, und zwar länger als nur einen Monat. Zwischen der Arbeit auf dem Bau und bei der Post habe er teils temporär gearbeitet, von Ende 2019 bis ca. Feb. 2020 dann bei der Post, also bis zum Lockdown. Seither sei er krank und habe nie mehr gearbeitet. Er lebe von und bei den Eltern.

 

Bei der Krankheit handle es sich um «Akne inversa». (…) Gemäss Arztzeugnis vom 21.10.20 kann diese Krankheit «durchaus zur Einschränkung der Arbeitstätigkeit führen». Auf Frage, es stehe im Arztzeugnis nichts von einer fünfzig- oder hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit, ob er über ein Arztzeugnis verfügte, welches ihn arbeitsunfähig schreibe: Er habe ein solches verlangt, aber komischerweise sei der Arzt nun nicht mehr «dort». Aber er werde ein solches Zeugnis noch einreichen können. Die Krankheit sei vor etwa drei Jahren ausgebrochen und immer schlimmer geworden. Bei der IV habe er sich nicht angemeldet. Er wolle auf dem Beruf und nicht in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Er müsse wegen der Krankheit jeden Monat zum Arzt, jede Woche erhalte er eine Spritze, die CHF 730.00 koste. Die Behandlung wäre im Kosovo sicherlich nicht möglich, abgeklärt habe er dies aber nicht. Die Krankheit sei erstmals 2014 aufgetaucht, also im Jahr seiner ersten Verurteilung. In den letzten zwei Jahren habe sich die Krankheit verschlimmert. Er habe schon mehrmals operieren müssen. Medikamente nehme er dagegen nicht ein, ausser bei extremer Verschlechterung manchmal Antibiotika. Ansonsten erhalte er nur die Spritzen, welche das Immunsystem blockierten.

 

Er habe Schulden, die er am Abzahlen sei. Es handle sich um Handyrechnungen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. April 2018 bestanden zu diesem Zeitpunkt 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag von ca. CHF 11'500.00 zu Lasten des Staates Solothurn und des Kantons Zürich (AS 483 ff.).

 

Er lebe zusammen mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern. Seine Freundin wohne in […]/AG. Gefragt nach seinem Tagesablauf: Er sei eingeschränkt, probiere immer wieder aufzustehen und etwas zu machen. Er möchte eine Lehre machen. Er müsste zuvor aber das 10. Schuljahr nachholen, um die Fähigkeiten zu verbessern. Dies seien bisher aber lediglich Pläne. Wegen Corona sei alles etwas schwieriger. Er sei gegenwärtig mehrheitlich zu Hause. Er habe einen Hund, mit dem gehe er spazieren. Er versuche, sich so gut wie möglich zu bewegen. Jede Woche erhalte er wegen der Krankheit eine Spritze, der gespritzte Stoff lege sein Immunsystem lahm. Deshalb sei er Corona-gefährdet.

 

Er habe «normale» Kollegen. Schwierigkeiten habe er mit seinen Landsleuten. Er sei von ihnen im Berufsleben «verarscht» worden. Diesbezüglich gebe es ein Arbeitsgerichtsverfahren in […]. Ihm sei ohne Begründung fristlos gekündigt worden, glaublich 2018/2019. Er wisse nicht, wann er das letzte Mal im Kosovo gewesen sei. Er wisse auch nicht, ob er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dort gewesen sei. Möglicherweise sei er 2017 letztmals dort gewesen. Er habe dort keine Verwandten und Bekannten mehr, er spreche und schreibe schlecht Albanisch. Hier spreche er mit seiner Familie Schweizerdeutsch. Eine Landesverweisung wäre das Schlimmste, was ihm passieren könnte. Er fühle sich als Schweizer und sei bereit, ins Gefängnis zu gehen, um nicht ausgeschafft zu werden.

 

Es sei noch ein anderes Strafverfahren hängig. Dies im Zusammenhang mit einem Autoverkauf, bei dem er vom Käufer wegen Betrugs angezeigt worden sei. Auf konkrete Frage des Staatsanwalts: Es treffe zu, dass er kürzlich einen Strafbefehl erhalten habe wegen eines SVG-Delikts.

 

Er konsumiere seit drei Jahren keinen Alkohol mehr. Es falle ihm leicht und er fühle sich nun besser. Auf die Frage, weshalb man aktuell von einer besseren Prognose ausgehen könne als früher: Er habe eine Freundin, vorher habe er noch nie eine engere Beziehung zu einer Frau gehabt. Das habe er nicht gekannt. Sie sei 23 Jahre alt. Durch sie habe er viel Schöneres gesehen. Zuvor habe er sich in einem Teufelskreis bewegt. Seine Freundin sage ihm auch, wenn er wieder gewalttätig werde, sei Schluss mit der Beziehung. Er habe durch sie auch bessere Leute kennengelernt. Sie sähen sich ca. dreimal die Woche. Er habe sie gestern letztmals gesehen.

 

2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben des Beschuldigten mit den wechselnden Aufenthalten im Kosovo und der Schweiz in wichtigen Jahren seiner Entwicklung leicht strafmindernd auswirkt. Dadurch wurden seine Sozialisation und Ausbildungschancen in der Schweiz sicherlich nicht gefördert. Straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen sowie die deliktische Tätigkeit während der Probezeit der zwei Vorstrafen vom 3. August 2016 und 13. Januar 2017 und während eines laufenden Strafverfahrens aus. Unter dem Aspekt des sog. Sanktionenpakets ist der fünfjährigen Landesverweisung (vgl. unten Ziff. IV) strafmindernd Rechnung zu tragen, durch welche der Beschuldigte zusätzlich sanktioniert wird. Straferhöhende und strafmindernde Täterkomponenten halten sich in etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponenten nicht auf das Strafmass auswirken.

 

Damit bleibt es bei einem Strafmass von 19 Monaten Freiheitsstrafe.

 

 

2.6       Vollzugsform

 

2.6.1 Der Beschuldigte wurde am 19. November 2015 und damit innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten vom Jugendgericht des Kantons Solothurn zu einem Freiheitsentzug von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil fällt – im Gegensatz zu einem Massnahmenentscheid – in den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 42 StGB N 92 e contrario). Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges setzt somit das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse voraus.

 

2.6.2 Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten stehen zu den früheren Delikten in keinem Zusammenhang. Es liegt kein einschlägiger Rückfall vor und es kann insoweit aus der neuerlichen Delinquenz kein Rückschluss auf eine Schlechtprognose gezogen werden.

 

Gegen besonders günstige Verhältnisse sprechen die Vorstrafen und die Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung sowie die fehlende Erwerbstätigkeit des Beschuldigten (es liegen weder ein Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würde, noch eine IV-Anmeldung vor). Positiv ist zu werten, dass der Beschuldigte in den letzten drei Jahren, soweit bekannt, nicht mehr delinquierte, alkoholabstinent lebte und seither die gleiche Freundin hat, wobei über die Intensität und Ernsthaftigkeit dieser Beziehung wiederum keine verlässlichen Informationen vorliegen. Nach dem Gutachter Dr. med. D.___ ist bei A.___ das Risiko für die Begehung erneuter (impulsiv durchgeführter) Sachbeschädigungen mindestens in einem mittelgradigen Bereich angesiedelt (vgl. Gutachten vom 26. September 2018, AS 491 ff.). Ein besonders hohes Rückfallrisiko für bestimmte Deliktsgruppen liege nicht vor, auch nicht für erneute Brandstiftungen. Tendenziell dürfte das Risiko für Eigentumsdelikte etwas höher einzustufen sein als das Risiko für erneute Gewaltdelikte. Auch das Risiko erneuter Strassenverkehrsdelinquenz sei zu erkennen, wobei für solche Delikte meist situative Faktoren eine gewichtige Rolle spielen würden (AS 540). Die Einsichtsfähigkeit sei beim Beschuldigten gar nicht so schlecht. Er könne bei sich Defizite wahrnehmen und diese auch benennen. Er sei sodann in der Lage, von sich aus Verhaltensänderungen zu initiieren wie z.B. den Verzicht auf Alkohol (AS 538). Der Beschuldigte scheine insgesamt bereit zu sein, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen (AS 539). Beim Beschuldigten sei auch eine Entwicklung einer gewissen Selbstkritik- und Inspektionsfähigkeit festzustellen. Im Sinne dieser Einschätzung des Gutachters kann von einer gewissen Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschuldigten selbst zu seiner Entwicklung und Stabilisierung blieben jedoch recht vage. Auch die angeforderte Dokumentation über seine Arbeitsbemühungen fiel mager aus: er legte lediglich einen Lohnausweis für drei Wochen vor. Nicht belegt blieb auch, wie erwähnt, seine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit. Es bleibt diffus, wie der Beschuldigte zur Arbeitstätigkeit steht. Von gefestigten persönlichen Verhältnissen kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte steht auch mit 25 Jahren noch in keiner Weise auf eigenen Füssen, sondern lebt von und bei den Eltern. Seine Freundin scheint einen eher marginalen Einfluss auf seine Lebenssituation zu haben, auch wenn der Beschuldigte dies anders darlegt. Auf vertiefte Fragen zu der Beziehung antwortete der Beschuldigte eher ausweichend, so dass sich für das Berufungsgericht nicht erschloss, weshalb sich die Beziehung in erheblichem Ausmass positiv stabilisierend auswirken sollte. Aber immerhin scheint er nach wie vor alkoholabstinent zu sein, was doch ein wichtiger Fortschritt auf seinem Weg zu mehr Stabilität ist.  

 

Entscheidend ist nun aber, dass der Vollzug der Landesverweisung (vgl. weiter hinten Ziff. IV) für den Beschuldigten zweifelsohne eine Denkzettelwirkung haben wird, weshalb im Sinne der Stützungstheorie besonders günstige Umstände bejaht und die Freiheitsstrafe teilweise bedingt ausgesprochen werden kann. Dabei wird auch der Vollzug des unbedingten Strafteils seine stützende Wirkung haben. Umgekehrt ist festzuhalten, dass ohne Landesverweisung nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen und kein teilbedingter Strafvollzug bejaht werden könnte.

 

Demnach wird dem Beschuldigten für zehn Monate der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Neun Monate sind zu vollziehen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft (zwei Tage) an diesen Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

 

2.7       Widerruf des bedingten Strafvollzuges der Vorstrafen

 

Im Sinne der Erwägungen zur Vollzugsform (oben Ziff. III.2.6) kann auf den Widerruf des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafen verzichtet werden. Stattdessen werden die Probezeiten je um ein Jahr verlängert.

 

 

 

IV.       Landesverweisung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er hat vorliegend mit Art. 221 Abs. 1 StGB eine Straftat begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB grundsätzlich zwingend zu einer Landesverweisung führt.

 

1.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes-verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

 

Eine Landesverweisung umfasst den Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen: BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 66a N 1 ff.).

 

1.3 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):

 

-        Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt.

-        Familiäre Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-        Arbeits- und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder der Ausländer sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

-        Entwicklung der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.

-        Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-        Resozialisierungschancen: Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.

 

1.4 Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 101).

 

1.5 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 102 f.).

 

Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 103).

 

1.6 Die Härtefallklausel stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).

 

1.7 Hinsichtlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in einem neueren Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4) erwogen, es könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in der Schweiz – in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei der anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

 

2. Konkrete Prüfung

 

2.1 Der Beschuldigte wurde 1996 in der Schweiz geboren und hat mit Ausnahme der ersten Monate seines Lebens sowie der Jahre 2009 – 2012, also zwischen seinem 13. und 16. Lebensjahr, immer hier gelebt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens und der prägenden Jahre seiner Entwicklung in der Schweiz verbracht.

 

2.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz die Primarschule absolviert, kehrte dann aber in seine Heimat Kosovo zurück, wo er die Schulzeit beendete und ein Praktikum (oder Lehre) als Coiffeur absolvierte. In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte keine Ausbildung; diese Tatsache ist sicher auch dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte durch den Entscheid seiner Eltern, ihn der im damals laufenden jugendgerichtlichen Verfahren angeordneten Massnahme zu entziehen und ihn in den Kosovo zurückzuschicken, «zwischen Stuhl und Bank» geriet. Jedenfalls fand er, als er 16jährig in die Schweiz zurückkehrte, hier keine Lehrstelle.

 

2.3 Der Beschuldigte hat sich in der Schweiz beruflich nicht integrieren können. Soweit ersichtlich, war er bisher noch nie während längerer Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig. Es kann somit nicht von stabilen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden. Es kann unter diesen Voraussetzungen auch nicht gesagt werden, dass die berufliche Integration für den Beschuldigten im Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschuldigte dort immerhin ein Praktikum als Coiffeur absolviert hatte, an welches allenfalls angeknüpft werden könnte.

 

2.4 Der Beschuldigte war zur Zeit der vorliegend zu beurteilenden Straftaten 21 bzw. knapp 22jährig. Bereits am 3. August 2016 musste er von der Staatsanwaltschaft Winterthur erstmals in Anwendung des Erwachsenenstrafrechts verurteilt werden. Der Beschuldigte unterzeichnete im November 2014, knapp achtzehneinhalb jährig, in diversen Telekommunikationsgeschäften insgesamt 10 Mobilfunkverträge unter Vorspiegelung seines Leistungswillens, die Abonnementskosten tragen zu wollen. Er verkaufte die erhältlich gemachten Mobiltelefone für CHF 2'000.00 an einen Kollegen. Im Dezember 2014 äusserte der Beschuldigte bei der Polizei den Verdacht, ein gewisser «Joao» habe mit dem ihm abhanden gekommenen Ausländerausweis die betreffenden Abonnemente abgeschlossen. Der Beschuldigte wurde gestützt auf dieses Verhalten wegen mehrfachen Betrugs und falscher Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Bereits am 13. Januar 2017 musste der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Körperverletzung erneut schuldig gesprochen werden. Zusammen mit seinem Cousin schlug er einen Jugendlichen zusammen. Dieser erlitt eine Schulterluxation und musste drei Wochen eine Schlinge tragen. Der Übergriff erfolgte am 15. Oktober 2016, also nur gut zwei Monate nach der Verurteilung in Winterthur, aus nichtigem Anlass, weil sich der Cousin des Beschuldigten durch den Geschädigten beleidigt fühlte. Die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung erfolgte gut sechs Monate nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 (vgl. sep. Ordner «Kopien Aktenbeizug Staatsanwaltschaft Zürich und Solothurn»).

 

Es ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte trotz einer frühen Verurteilung durch das Jugendgericht Solothurn und damit trotz eines entsprechenden «Warnschusses» während längerer Zeit in einer hartnäckigen und unbelehrbaren Weise wiederholt und unbeeindruckt von abgeschlossenen und hängigen Strafverfahren delinquiert hat. Auch dieser Umstand spricht gegen die Integration des Beschuldigten in der Schweiz.

 

2.5 Der Beschuldigte wurde nach seiner Straffälligkeit vom Migrationsamt mit Schreiben vom 16. August 2016 erstmals ermahnt. In der Folge wurde der Beschuldigte erneut straffällig und es mussten zwei weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Am 2. Juni 2017 erfolgte darauf eine zweite Ermahnung durch das Migrationsamt, mit welchem er auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen von strafbarem Verhalten und auf die Bestimmungen der Landesverweisung aufmerksam gemacht wurde (AS 488). Nur kurz nach dieser Ermahnung kam es dann am 23. Juli 2017 zu der vorliegend zu beurteilenden Brandlegung und Sachbeschädigung.

 

2.6 Die Eltern und zwei jüngere Brüder des Beschuldigten leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist ledig und lebt aktuell bei seinen Eltern. Es handelt sich gegenwärtig um eine gelebte Familiengemeinschaft. Dies aber wohl eher aus praktischen Gründen, da der Beschuldigte wegen der Erwerbslosigkeit keine andere Wahl hat. Der Beschuldigte hat seit ein paar Jahren dieselbe Freundin, wobei es sich in der Befragung vor dem Berufungsgericht nicht erhellt hat, wie wahrhaftig diese Beziehung ist. Seine Antworten waren diesbezüglich eher ausweichender als klärender Art. Eine eigentliche Integration in sozialer Hinsicht liegt beim Beschuldigten nicht vor. Soweit ersichtlich, besteht sein Kollegenkreis vor allem aus Landsleuten. Mitgliedschaften in Vereinen oder Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, dass er keine Verwandten mehr habe im Kosovo. Die Sprache verstehe er «mittelmässig», schriftlich könne er sich darin nicht ausdrücken. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Resozialisierung für den Beschuldigten in seiner Heimat schwieriger ist als in der Schweiz. Wie erwähnt, absolvierte der Beschuldigte im Kosovo immerhin zumindest ein Praktikum als Coiffeur, welches ihm den Einstieg ins Berufsleben erleichtern könnte.

 

2.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2018 wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten im Vergleich zu früheren Befunden eine Nachreifung festzustellen sei, lasse er doch eine gewisse Selbstkritik und Inspektionsfähigkeit erkennen. Es ist damit davon auszugehen, dass beim Beschuldigten eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat. Diese begrüssenswerte Entwicklung stellt indes kein Indiz für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles dar, weil eine Landesverweisung diese Entwicklung nicht zunichte machen würde.

 

2.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles nicht vorliegen. Trotz der Geburt und dem Aufwachsen des Beschuldigten in der Schweiz ist es ihm nicht gelungen, sich hier sozial und beruflich zu integrieren. Vielmehr zeigten sich bereits im Kindsalter Auffälligkeiten, welche Interventionen der Jugendanwaltschaft zur Folge hatten und seine Eltern veranlassten, ihn vorübergehend in den Kosovo zurückzuschicken. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz vermochte der Beschuldigte nie richtig Tritt zu fassen. Er wurde ungeachtet von zwei Ermahnungen durch das Migrationsamt in der Folge wiederholt straffällig. Die Androhung, er könnte seine C-Bewilligung verlieren, wenn noch einmal etwas vorfallen würde, zeigte keine Wirkung: zweimal wurde er verwarnt und zweimal war die Antwort erneute Delinquenz, dies nur einen (2017) bzw. zwei Monate (2016) nach der Verwarnung. Die drei Vorstrafen sind denn auch ebenfalls Ausdruck der fehlenden Integration, hat doch der Beschuldigte mit seinem bisherigen Verhalten mehrfach manifestiert, dass er sich nicht an die hier geltenden Gesetze halten kann oder will. Eine feste Anstellung über eine längere Zeit hatte der Beschuldigte nie inne; entsprechend gelang es ihm auch nicht, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu halten. Er hat keine Ausbildung gemacht und steht noch heute, mit 25 Jahren, wirtschaftlich nicht auf eigenen Füssen. Auch in persönlicher Hinsicht scheint er in der Schweiz kaum integriert zu sein: er hat keine Bezugspunkte zum hiesigen sozialen, kulturellen oder sportlichen Leben. Im April 2018 bestanden fünf Verlustscheine im Umfang von ca. CHF 12'000.00. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Ausländer zweiter Generation, welcher zwar in der Schweiz geboren und lange anwesend ist, sich aber trotzdem nicht integriert hat. Wie dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die lange Anwesenheit zwar ein Indiz, nicht aber ein Nachweis für die Integration. Die einzige neue Erkenntnis seit der erstinstanzlichen Verhandlung ist die kurz vor der heutigen Verhandlung geltend gemachte Hautkrankheit des Beschuldigten. Diese Krankheit reicht aber nicht aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu bejahen. So ergibt sich aus den vorliegenden Berichten nicht, dass diese Krankheit im Kosovo nicht auch behandelt werden könnte. Auch die Schwere der Krankheit und deren Verlauf sind nicht klar. Immerhin hat sich der Beschuldigte bisher nicht bei der IV angemeldet, was gegen eine nachhaltige Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit spricht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen Umständen zu verneinen. Es ist die Landesverweisung anzuordnen.

 

2.9.1 Bei der Dauer der Landesverweisung, die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwischen 5 – 15 Jahre beträgt, ist insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (Bertossa in: Trechsel, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 66a StGB N 7). Die Vorinstanz hat die Dauer auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgelegt.

 

2.9.2 Der Beschuldigte ist auf Grund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz durch die Landesverweisung stark betroffen. Weiter trifft ihn für die Brandstiftung ein sehr leichtes Tatverschulden und gemäss Gutachten besteht diesbezüglich ein geringes Rückfallrisiko. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren erweist sich daher mit Blick auf die Schwere der verübten Straftat, das Verschulden und die persönliche Situation des Beschuldigten, dessen nächste Angehörigen in der Schweiz leben, als angemessen. Die Dauer der Landesverweisung ist damit auf fünf Jahre festzulegen.

 

 

 

V.        Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

 

1. Das SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

 

Im SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung im SIS hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/ Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

 

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen welchen konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

 

Des Weiteren hat die Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

 

2. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die Frage, ob darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2. Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf, letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).

 

3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Eintragung im SIS gegeben und diese ist während der Dauer der Landesverweisung entsprechend einzutragen und gilt auch für allfällige Alias-Namen des Beschuldigten.

 

VI.       Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, zu bezahlen.

 

Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft in den von ihr angefochtenen Punkten (Strafmass, Dauer der Landesverweisung). Da diese Punkte aber ohnehin zu überprüfen waren, ergibt sich daraus keine Kostenbeteiligung des Staates. Für das Berufungsverfahren werden jedoch zufolge teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers (teilbedingter Strafvollzug, Verzicht auf Widerrufe, leichte Reduktion des Strafmasses) 20 % der Kosten zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt.

 

Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, wie folgt auferlegt:

A.___                          80 %    entspr.             CHF  2'480.00

Staat                           20 %    entspr.             CHF    620.00

 

 

2. Entschädigungen

 

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'009.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich einer halben Stunde für die mündliche Urteilseröffnung, total 19.5 Arbeitsstunden, auf CHF 4'114.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 3'291.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung der Art. 144 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a lit. i und Art. 69 StGB; Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

 

festgestellt und erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 hat sich A.___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2017 und am 21.04.2018, und Brandstiftung, begangen am 23.7.2017, schuldig gemacht.

 

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 10 Monate und unter Festsetzung der Probezeit für den bedingten Strafanteil auf 3 Jahre.

 

3.    Die von A.___ ausgestandene Untersuchungshaft vom 06./07.12.2017 – total 2 Tage – ist ihm an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

4.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 03.08.2016 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

 

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.01.2017 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

 

6.    A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

 

7.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für allfällige frühere und zukünftige Alias-Namen von A.___.

 

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen, welche nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:

-       Coca Cola Flasche (ABI-Nr. 1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Zigarettenstummel (ABI-Nr. 2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Dekomuschel (ABI-Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Dekomuschel (ABI-Nr. 4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       Überreste Glasflasche (ABI-Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

 

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 hat A.___ der Privatklägerin E.___ GmbH, Schadenersatz in Höhe von CHF 437.40, zuzügl. MwSt von 7.7%, zu bezahlen. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung/Genugtuungsforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

 

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 werden nachfolgende Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

d)    F.___ GmbH in Liquidation, (Schadenersatzforderung von CHF 1'000.00);

e)    G.___, (Schadenersatzforderung von CHF 9'753.90 und CHF 1'009.00);

f)     H.___ AG (Schadenersatzforderung von CHF 22'199.90).

 

11.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'009.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

12.  Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'114.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 3'291.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

13.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

14.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, sind wie folgt zu tragen:

A.___                    80 %    entspr.             CHF  2'480.00

Staat                                 20 %    entspr. CHF    620.00

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

 

 

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 nicht ein.