Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 31. Mai 2021                                

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der Ehe), einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen


Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob am 18. Juli 2018 beim Richteramt Thal-Gäu (Präsidialkompetenz) Anklage gegen A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der Ehe), einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Aktenseiten [im Folgenden AS] 1 ff).

 

2. Am 7. März 2019 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 522 ff.):

1.    A.___ wird freigesprochen von folgenden Vorhalten:

a)    der sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von C.___, angeblich begangen in der Zeit von August 2015 bis Dezember 2015;

b)    der Nötigung, evtl. Drohung z.Nt. von E.___, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015;

c)    der einfachen Körperverletzung z.Nt. von E.___, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)    der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von B.___, begangen an einem Abend in der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie am 20. Dezember 2015;

b)    des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen im Mai 2016.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Die vom 1. März 2016 bis 2. März 2016 ausgestandene Untersuchungshaft (2 Tage) wird A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet.

5.    Von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB wird abgesehen.

6.    A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015 zu bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche werden abgewiesen.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ in der Zeit vom 1. März 2016 bis 13. Juli 2016, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 1'190.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder wird mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.

8.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___ ab 13. Juli 2016, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, wird auf CHF 9'591.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 2'578.10 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Betrag von CHF 928.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, wird auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 3'770.95 gegenüber A.___ sowie im Betrag von CHF 7'541.90 gegenüber der Privatklägerschaft (in solidarischer Haftbarkeit), wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ sowie E.___, C.___ und/oder B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.  Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 3'000.00, hat A.___ im Betrag von CHF 965.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

 

 

3. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 25. März 2019 die Berufung anmelden (AS 515). Am 21. April 2020 wurde seiner amtlichen Verteidigerin das begründete Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 22. April 2020. Verlangt werden Freisprüche, soweit diese nicht schon durch die erste Instanz ausgesprochen worden sind, mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (sämtliche Kosten zu Lasten des Staates, Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote, Haftentschädigung für zwei Tage Untersuchungshaft). Mit den Freisprüchen einhergehend seien demnach die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

 

4. Am 5. Mai 2020 verfügte der Präsident der Strafkammer die nachträgliche Zustellung des vorinstanzlichen begründeten Urteils an die Privatklägerin C.___ (die Vorinstanz hatte dies aus Versehen unterlassen), unter Gewährung der 20-tägigen Frist zur allfälligen Einreichung einer Berufungserklärung.

 

5. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der guten Ordnung halber sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung teilweise in Anwendung des falschen Stundenansatzes (CHF 250.00 statt CHF 180.00) festgesetzt habe. Die Strafkammer werde ersucht, diesen Umstand bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu berücksichtigen.

 

6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem die Parteien dagegen keine Einwände geltend gemacht hatten. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt bis 16. Juli 2020. Am 22. September 2020 ging die Berufungsbegründung innert dreimal erstreckter Frist ein (datiert vom 17.9.2020). In Abweichung von den im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträgen wird nunmehr ein Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verlangt; es sei diesbezüglich eine Busse von CHF 500.00 auszusprechen. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'572.65 für Rechtsanwalt Schnyder und von CHF 10'538.50 für Rechtsanwältin Hazeraj zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Honorarnote von Rechtsanwältin Hazeraj zuzusprechen.

 

7. Innert einmal erstreckter Frist ging am 5. November 2020 (datiert vom 4.11.2020) die Stellungnahme von Rechtsanwältin Emmenegger, Vertreterin der Privatklägerschaft, ein. Es wurde beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, der Privatklägerin sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei rückwirkend auf den 26. März 2019 (Beginn obergerichtliches Verfahren) als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten und unter Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Honorarnote.

 

8. Mit Eingabe vom 9. November 2020 nahm die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zur Eingabe von Rechtsanwältin Emmenegger vom 4. November 2020 Stellung.

 

9. Mit Verfügung vom 27. November 2020 bewilligte der Instruktionsrichter antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege für E.___ und B.___ unter Einsetzung von Carmen Emmenegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin und bestätigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin Hazeraj für das obergerichtliche Verfahren.

 

10. Folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen:

 

Ziff. 1: Freisprüche;

Ziff. 2.2:           Schuldspruch mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen;

Ziff. 5: Absehen von Tätigkeitsverbot;

Ziff. 7:              teilweise, soweit Höhe der Entschädigung betreffend;

Ziff. 9: teilweise, soweit Höhe der Entschädigung betreffend.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit:

 

Ziff. 2.1:           Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von B.___;

Ziff. 3: Strafzumessung;

Ziff. 4: Anrechnung der Untersuchungshaft;

Ziff. 6: Genugtuung für B.___;

Ziff. 7:              Rückforderungsvorbehalt betr. das amtliche Honorar für Rechtsanwalt Schnyder;

Ziff. 8:              Höhe und Rückforderungsvorbehalt betr. das amtliche Honorar für Rechtsanwältin Hazeraj;

Ziff. 9:              Rückforderungsvorbehalt betr. das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Emmenegger;

Ziff. 10:            Kostenentscheid.

 

 

 

II.         Rechtskräftige Frei- und Schuldsprüche

 

1. Rechtskräftige Freisprüche

 

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von folgenden Vorhalten frei:

 

Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der Zeit von August 2015 bis Dezember 2015 (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von C.___ ([…], indem der Beschuldigte seine damals 15-jährige Tochter jeweils auf dem Sofa während dem Fernsehen über ihren Kleidern am Bauch und an der Taille angefasst und in sexueller Absicht gestreichelt und mindestens einmal an das Gesäss gefasst haben soll;

 

Vorhalt der Nötigung, evtl. Drohung, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015, in der Zeit von 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich durch Androhung von Gewalt gegen die Geschädigte und sich selber dazu gebracht habe, vorerst von einer Trennung von ihm abzusehen. Konkret habe er der Geschädigten, als diese ihn um eine friedliche Trennung gefragt habe, entgegnet, falls sie sich von ihm trenne, nehme er eine Pistole und gebe damit zuerst ihr und dann sich selber die Kugel;

 

Vorhalt der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015, in der Zeit von 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte im Anschluss an die vorgeworfene Nötigung/Drohung vorsätzlich den linken Kleinfinger der Geschädigten ergriffen und ihn so abgeknickt habe, dass die Geschädigte eine Kontusion sowie einen Knochen-/ Strecksehnenausriss am linken Kleinfinger erlitten habe.

 

2. Rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

 

Der Beschuldigte verstiess 9. Mai 2016 und am 24. Mai 2016 gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 29. Februar 2016 im Rahmen des Eheschutzverfahrens erlassene superprovisorische Verfügung bezüglich Annäherungs- und Kontaktverbots, mit welcher ihm untersagt worden war, sich der Ehefrau und den drei Kindern C.___, B.___ und D.___ auf weniger als 400 Meter anzunähern und mit ihnen Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch, schriftlich, per SMS, E-Mail oder auf andere Weise. Er hatte am 9. Mai 2016 vormittags seine beiden Töchter B.___ und D.___ in der Schule aufgesucht und angesprochen und am 24. Mai 2016 seiner Tochter C.___ drei WhatsApp-Nachrichten gesendet und ihr mitgeteilt, dass er sie vermisse.

 

 

 

III.        Angefochtener Schuldspruch

 

1. Vorhalt

 

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

angeblich begangen in der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015, in [Ort 1], [Adresse 1] (Domizil), z.Nt. von B.___ ([...]), indem der Beschuldigte mit seiner damals 12-jährigen Tochter B.___ vorsätzlich mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Konkret soll er:

-        an einem Abend in der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015, zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), auf dem Sofa, während dem gemeinsamen Fernsehschauen der Geschädigten mit seiner Hand von oben unter das Pyjama und den Büstenhalter gegriffen und an ihre Brüste gefasst haben, bis die Geschädigte seine Hand weggenommen habe;

-        am 20. Dezember 2015, nach 04:00 Uhr, alkoholisiert und nur mit einem weissen Unterhemd und Unterhosen bekleidet, die Geschädigte gegen ihren Willen an der Hand in das Eltern-Schlafzimmer gezogen, sie mit Halten und Reden auf seine Bettseite beordert, evtl. mit Worten aufgefordert haben, sich auf das Bett zu legen, und sich schliesslich seitlich ganz nah neben die auf dem Rücken liegende Geschädigte gelegt und sie dann über und unter dem Pyjama am ganzen Körper angefasst und insbesondere mit seiner Hand unter ihren Pyjama und ihren Büstenhalter gegriffen und ihre Brüste anfasst zu haben (streicheln und ein wenig zudrücken). Als sich die Geschädigte zur Seite abgedreht habe, habe er einen ihrer Oberschenkel, ihr Gesäss und nochmals unter den Kleidern ihre Brüste berührt. Während des Vorfalls habe die Geschädigte die Hand des Beschuldigten mehrfach weggeschoben, worauf der Beschuldigte ihr mit den Worten «Nein, bleib da» zu verstehen gegeben habe, dass sie bleiben solle. Schliesslich habe sie seine Hand weggeschoben und das Zimmer verlassen.

 

 

 

 

2. Die Beweismittel

 

Es liegen in erster Linie zahlreiche Aussagen direkt und indirekt Beteiligter vor, welche es zu würdigen gilt. Die Töchter C.___ und B.___ wurden je viermal befragt, wovon dreimal als Auskunftsperson (zweimal von der Polizei mittels Videoeinvernahme, einmal von der Vorinstanz mittels Videoeinvernahme) und einmal als Beschuldigte (von der Jugendpolizei). Die Tochter D.___ wurde einmal von der Polizei als Auskunftsperson befragt (Videoeinvernahme). Der Beschuldigte wurde dreimal befragt (zweimal von der Polizei und einmal von der Vorinstanz). Weitere Einvernahmen erfolgten mit der Mutter der Geschädigten und damaligen Ehefrau des Beschuldigten, E.___ (zweimal durch die Polizei, einmal durch die Vorinstanz mittels Videoeinvernahme), mit deren Schwester F.___, mit der Schwester des Beschuldigten, M.___, sowie mit dem Neffen des Beschuldigten, L.___.

 

Das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungsauskunftspersonen und -zeugen wurde insbesondere durch die umfangreichen Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren gewährt (AS 455 ff.). Der Beschuldigte verzichtete im Übrigen auf eine Konfrontation mit L.___, M.___ und F.___.

 

Der Antrag der amtlichen Verteidigerin auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (recte wohl eher Glaubhaftigkeitsgutachten) wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft (AS 246.1 ff.) wie auch später von der Vorinstanz abgewiesen (AS 430).

 

Die Polizei erstellte am 1. März 2016 fotografische Aufnahmen der damaligen Wohnung der Familie […] (AS 072 f.) und wertete das anlässlich der Inhaftierung sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten aus (AS 074 ff.). Darauf waren Gruppenfotos mit dem Beschuldigten und seinen Töchtern gespeichert, Ausdrucke davon befinden sich in den Akten (AS 83 ff.). Seitens der Verteidigung wurde ein Datenträger mit Plausch-Familien- und Gruppenfotos des Beschuldigten und seinen Töchtern zu den Akten gegeben (AS 315, 315.3). Weiter ist das am 20. Dezember 2015 von C.___ aufgenommene Video bei den Akten (AS 106; Mov-Datei, aber nur Ton vorhanden).

 

 

2.1       Aussagen von B.___

 

2.1.1    Entstehungsgeschichte der Aussage

 

Die vorgeworfenen sexuellen Handlungen bzw. die diesbezüglichen Anschuldigungen fallen in eine Zeit ehelicher Probleme, welche schlussendlich zur Scheidung des Beschuldigten und seiner Ehefrau bzw. der Eltern von B.___ und ihren Schwestern führten:  

 

Am 15. Februar 2016 meldete sich E.___ bei der Polizei des Kantons Solothurn und stellte Strafantrag gegen ihren damaligen Ehemann, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung und Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 28. bis 29. November 2015 (AS 157). Die Polizei Kanton Solothurn verfügte in der Folge am 16. Februar 2016 eine Wegweisung mit Rückkehrverbot des Beschuldigten für 14 Tage. Konkret wurde der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung in [Ort 1] und der Umgebung weggewiesen und es wurde ihm verboten, sich der Arbeitsstelle von E.___ auf weniger als 100 Meter zu nähern (AS 169 ff.).

 

E.___ (Mutter) meldete sich am 23. Februar 2016 erneut bei der Polizei und gab an, der Beschuldigte habe an den beiden älteren gemeinsamen Kindern C.___ und B.___ sexuelle Handlungen vorgenommen. Sie stellte diesbezüglich für beide Kinder Strafantrag (AS 022 f.).

 

Die Mutter führte am 23. Februar 2016 bei der Polizei als Auskunftsperson befragt aus, ihr Mann, A.___, und sie wohnten mit ihren drei Kindern C.___, B.___ und D.___ in einer viereinhalb Zimmer Wohnung in [Ort 1] wohnen. Nun habe sie sich aber überwinden können und habe ihren Mann am 15. Februar 2016 bei der Polizei in [Ort 1] angezeigt, weil er in der Ehe immer wieder gegen sie gedroht habe und ihr anlässlich einer Auseinandersetzung im November 2015 den Finger gebrochen habe. Durch die Polizei habe ihr Mann eine Wegweisung erhalten, welche bis zum 1. März 2016 Gültigkeit habe.

 

Nachdem ihr Mann die Wegweisung erhalten und sie sich entschieden habe, sich von ihrem Mann zu trennen, sei am letzten Freitag, 19. Februar 2016, ihre Schwester, F.___, zu ihnen nach Hause gekommen, um mit den Kindern zu sprechen. Sie habe herausspüren wollen, wie die Kinder auf die Trennung von ihrem Mann und ihr reagierten. Dies, da ihre Kinder einen guten Bezug zu ihrer Schwester hätten und dieser auch mehr anvertrauten als ihr. Ihre Schwester sei um ca. 18 Uhr gekommen. Ihre (E.___s) drei Töchter, ihre Schwester und sie seien im Wohnzimmer gesessen. Ihre Schwester habe die Töchter gefragt, wie ihre Gefühle seien und wie sie die Zukunft sähen. Zuerst hätten sie erklärt, sie seien auch dafür, dass ihr Mann und sie sich trennen sollten. B.___ habe dann ihre älteste Tochter C.___ gefragt, ob sie nicht erzählen wolle, was ihr Mann zu den Kindern gesagt habe. Sie habe darauf C.___ gefragt, was ihr Mann ihr gesagt habe. C.___ habe gesagt, es sei ihr peinlich, sie könne es nicht sagen. Sie habe C.___ darauf gesagt, sie könne ihr alles sagen, sie seien ja eine Familie. C.___ habe ihr dann erzählt, ihr Mann habe ihr gesagt, dass er schon lange keinen Sex mehr mit ihr (der Mutter) gehabt habe. Dies solle er ihr erst vor kurzem erzählt haben. Angeblich solle auch B.___ dies gehört haben. C.___ habe sie dann gefragt, was dies für ein Vater sei und wie sie mit so einer Person leben könne. Als C.___ mit ihr (der Mutter) darüber gesprochen habe, habe B.___ gesagt, ihr Mann habe mehrmals zu ihr gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle. Zudem habe sie gesagt, dass er sie mehrmals auch an den Brüsten und zwischen den Beinen angefasst habe. Sie habe B.___ gesagt, dass sie ihr solche Dinge hätte erzählen können. B.___ habe gesagt, sie habe sich nicht getraut, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Mann ihr danach etwas antun würde. Die älteste Tochter C.___ habe danach gesagt, sie sei ebenfalls von ihrem Mann angefasst worden.

 

Am 25. Februar 2016 reichte E.___ beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein. Sie beantragte unter anderem den Erlass einer superprovisorischen Verfügung, welche dem Beschuldigten verbiete, an das eheliche Domizil zurückzukehren und sich ihr und den Kindern zu nähern resp. sie zu kontaktieren.

 

Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 29. Februar 2016 eine Verfügung mit einem Rückkehrverbot für den Beschuldigten, einer Kontaktsperre sowie einem Annäherungsverbot für die eheliche Wohnung in [Ort 1].

 

Am 6. April 2016 wurde von den Eheleuten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen. Am 16. Februar 2017 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren hin geschieden, wobei der Ehemann vorläufig auf sein Besuchs- und Ferienrecht verzichtete. Es wurde vereinbart, dass sich die Parteien über die Aufnahme eines Besuchs- und Ferienrechts bei Bedarf direkt verständigen würden. Der Ehemann verpflichtete sich zu Kinderalimenten von monatlich CHF 300.00, ab 1. Juni 2017 zu CHF 500.00 je Kind. Ein nachehelicher Unterhalt an die Ehefrau wurde nicht vereinbart (AS 556 ff.).

 

 

2.1.2 Polizeiliche Videoeinvernahme vom 29. Februar 2016

 

Am 29. Februar 2016 führte die Polizei mit B.___ eine Videoeinvernahme durch. Auf den Aktenseiten 46 ff. werden ihre Kernaussagen zusammengefasst (Anm: entspr. DVD’s sind in Akten bei Zusammenfassung der EV vom 2.3.2016 eingeordnet und umgekehrt):

 

13:44 Uhr:

B.___ erzählt, dass ihre Mutter einmal mit der jüngsten Schwester D.___ im Dezember 2015 in Paris gewesen sei. Es sei ein Samstag gewesen. Ihr Vater sei am Arbeiten gewesen und spät nach Hause gekommen. Er habe vorher angerufen und gefragt, ob die Schwestern mit an eine 'Party' gehen möchten. Ihr Cousin sei noch mitgekommen und auch ein Mann, ein Kollege des Vaters. Sie seien dann dorthin. Kurze Zeit später hätten B.___ und C.___ wieder nach Hause gewollt. Der Cousin habe sie dann nach Hause gefahren. B.___ und C.___ seien dann in einem Zimmer gewesen und hätten nicht geschlafen. Der Vater sei dann spät und betrunken nach Hause gekommen. Er habe das Zimmer betreten und 'blöd geredet', so komisch. Man habe dies nicht verstanden. Der Vater sei dann auf ihre Schwester C.___ gefallen. C.___ habe daraufhin zu ihr gesagt, sie solle den Vater endlich mal in sein Zimmer bringen. Sie habe es dann mehrfach versucht, aber der Vater sei nicht gegangen. C.___ sei dann in ihr eigenes Zimmer gegangen. Der Vater sei danach ins Badezimmer gegangen. Während dessen habe sie ihr Bett wieder schön gemacht, um zu schlafen. Der Vater sei dann zu ihr gekommen und habe sie am Arm ins Elternschlafzimmer gezogen. Er habe sie dann überall angefasst. Sie habe Angst bekommen. Dann habe sie gewartet, bis ihr Vater eingeschlafen sei. Als er dann eingeschlafen sei, sei sie aufgestanden, aber der Vater habe doch noch nicht geschlafen und habe sie am Arm festgehalten. Sie habe dann seine Hand genommen und weg 'geschüpft'. Dann sei sie in ihr Zimmer gegangen und habe geschlafen. Am nächsten Morgen habe sie dies ihrer Schwester C.___ erzählt. C.___ sei im Schock' gewesen. Sie, B.___, habe dann ihren Vater auch gefragt, ob er noch wisse, was gestern Abend geschehen sei. Der Vater habe dies verneint.

 

 

 

 

13:50 Uhr

B.___ erklärt auf Nachfrage noch einmal, wie ihr Vater sie in das Elternschlafzimmer gezogen habe. B.___ beschreibt, wie das Elternschlafzimmer aussehe. Sie erzählt noch einmal auf Nachfrage, dass ihr Vater sie auf das Bett zitiert habe, auf die Seite des Vaters. B.___ sagt, ihr Vater habe sie mit Reden gezwungen, sich auf das Bett zu legen.

13:57 Uhr

B.___ beschreibt auf Nachfrage, dass sie einen Pyjama getragen habe, lange Hosen und ein T-Shirt. Ihr Vater habe ein weisses Unterhemd und Unterhosen getragen.

13:57 Uhr

Auf Nachfrage beschreibt B.___, dass ihr Vater sie über und auch unter der Kleidung berührt habe. Er habe sie an den Brüsten angefasst. Sie habe Angst bekommen. Sie habe die Hand ihres Vaters mehrmals 'weg getan'. Anhand seines Gesichtsausdruckes und seiner Worte 'nein bleib da' habe sie gemerkt, dass er sie nicht habe gehen lassen wollen. Auf Nachfrage sagt B.___, ihr Vater habe sie sonst nirgendwo angefasst.

13:58 Uhr

B.___ sagt, sie habe gedacht, dies sei nicht normal. Ein Vater mache doch so etwas nicht. Sie erzählt, dass sie es früher mit ihrem Vater gut gehabt habe. In der letzten Zeit jedoch nicht mehr so. Auf Nachfrage verneint B.___, dass es noch weitere solche Vorfälle gegeben habe. Unmittelbar danach erzählt sie jedoch, dass sie einmal, als ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei, ferngeschaut habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen. Dann sei ihr Vater gekommen, habe sich neben sie gesetzt und ihr mit seiner Hand an die Brüste gegriffen. D.___ (recte: B.___) habe grad reagiert und gesagt 'nei hör uf, was machsch du?' D.___ (recte: B.___) sagt, dass ihr Vater sie daraufhin ausgelacht habe, also einfach gelacht habe. Auf Nachfrage sagt B.___, dass sie nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Es sei aber letztes Jahr gewesen, so im Herbst/Winter. Bei diesem Vorfall sei ihre kleine Schwester auch dabei gewesen. Aber diese habe ferngeschaut. Dieser Vorfall habe nur wenige Sekunden gedauert. Der Vater habe ihre Brüste berührt und sie habe seine Hand sofort weggenommen. Der Vater habe es daraufhin auch nicht nochmal versucht.

14:01 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, dass es keine weiteren Vorfälle gegeben habe. B.___ kann sich auf Nachfrage nicht erklären, warum ihr Vater dies gemacht habe. Vielleicht habe er gedacht, sie sei ihre Mutter. Aber dies könne ja auch nicht sein, er wisse doch, dass sie die B.___ sei, auch wenn er betrunken sei. Auf Nachfrage sagt B.___, dass dieser Vorfall vor dem Fernseher an einem Abend passiert sei, so um 19:00/20:00 Uhr. Ihr Vater führe ein Restaurant und arbeite dort von Montag bis Samstag. Sie erinnere sich gut, dass sie nie gewollt habe, dass Sonntag sei, weil ihr Vater dann frei habe und zu Hause sei. Sie habe 'mega Angst' vor ihm. Auf Nachfrage sagt sie, wegen dem, was er alles gemacht habe.

14:04 Uhr

B.___ sagt, es gebe noch etwas. Sie selbst sei nicht dabei gewesen. Ihre Schwester C.___ und ihr Vater hätten mit dem Auto eine Tour gemacht. Dabei habe ihr Vater zu C.___ plötzlich folgendes gesagt: 'lg u dini Mueter hei scho lang ke Sex meh gha'. B.___ zeigt dabei Mühe, das Wort 'Sex' auszusprechen, sie benennt es zuerst als 'Ding. B.___ sagt, ihre Schwester habe ihr das erzählt.

B.___ habe C.___ gesagt, das sei doch nicht normal, das sage man doch seinen Kindern nicht. B.___ sagt auf Nachfrage, dies sei schon ein paar Monate her.

14:06 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, dass ihr Cousin L.___ heisse. B.___ gibt auf Nachfrage an, dass sie ihren Vater beim Vorfall im Dezember im Elternschlafzimmer nicht angefasst habe. Der Vorfall habe schon ein paar Minuten gedauert.

14:07 Uhr

B.___ erzählt, dass sie nicht bei ihrem Vater habe schlafen wollen. Wenn man betrunken sei, sei man ja 'weit weg'. Auf Nachfrage sagt sie, ihr Vater habe am Abend einen türkischen Wein, so wie Vodka, getrunken. Dieses Getränk heisse Raki. Ihr Vater habe nicht laufen können. Also er habe schon laufen können, aber er habe nicht normal reden können. Ihr Vater habe nichts zu ihr gesagt, als er angefangen habe, sie zu berühren. Er hätte einfach angefangen.

14:09 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, sie wisse nicht, ob ihre Schwestern auch so etwas erlebt hätten. Sie habe das Geschehene ihrer besten Kollegin erzählt. Mit ihrer grossen Schwester C.___ habe sie am nächsten Tag, also am Sonntag, darüber gesprochen. Das sei der Vorfall vom Dezember gewesen.

14:11 Uhr Unterbruch der Videoeinvernahme zwecks Rücksprache.

14:21 Uhr Fortsetzung der Videoeinvernahme.

14:22 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, dass ihr Vater sie beim Vorfall im Elternschlafzimmer am Po berührt habe, dies sei über den Kleidern geschehen. Sie beschreibt noch einmal, wie ihr Vater ihre Brüste berührt habe. Sie zeigt auf Aufforderung an ihrem Arm vor, wie ihr Vater sie an ihren Brüsten berührt habe.

14:24 Uhr

B.___ wird aufgefordert, die Situation im Elternschlafzimmer aufzuzeichnen. B.___ zeichnet auf und erklärt dabei, wie sich der Vorfall genau zugetragen habe. Sie erzählt, dass sie zuerst auf dem Rücken gelegen sei. Ihr Vater habe dann angefangen, sie zu berühren. So habe sie sich dann auf die Seite von ihm weg gedreht. Dann habe ihr Vater sich auch auf die Seite ganz nah zu ihr gelegt und habe seine Füsse zwischen ihre Beine gelegt.

14:27 Uhr

B.___ sagt von sich aus, dass, wenn sie ihren Vater fragen würden, würde er sicher sagen, das sei nicht passiert. B.___ sagt, sie denke, dass er nichts mehr davon wisse. Dies deswegen, weil sie ihn am Tag darauf gefragt habe, ob er noch wisse, was passiert sei. B.___ erzählt, dass sie und C.___ noch ein Video aufgenommen hätten, als der Vater betrunken nach Hause und in ihr Zimmer gekommen sei. Sie hätten es am Anfang lustig gefunden, wie ihr Vater geredet habe. Erst als der Vater auf C.___ gefallen sei, habe C.___ das Video abgestellt. Das Video sei aber mittlerweile wieder gelöscht. Sie wisse auch nicht, warum.

14:29 Uhr

B.___ erklärt auf Nachfrage noch einmal ausführlicher, wie ihr Vater sie angefasst habe. Er habe ihr von oben her unter die Kleider gegriffen und ihre Brüste berührt.

14:33 Uhr

Auf Nachfrage gibt B.___ an, sie hätte an diesem Abend keinen Alkohol getrunken. Sie dürfe ja keinen Alkohol trinken und sie habe nur Wasser getrunken. Das Fest habe in [Ort 2] stattgefunden. Es habe noch viele fremde Leute gehabt. Es habe auch eine Autowaschanlage dort.

14:36 Uhr

B.___ wird aufgefordert, das Wohnzimmer aufzuzeichnen und die Situation noch einmal zu erklären. B.___ zeichnet und erklärt, wie sich die Situation ereignet habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen, der Vater sei dann um den Tisch herum gekommen und habe sich neben sie auf das Sofa gesetzt. Dann habe er ihr von oben her an die Brüste gegriffen. Ihre kleine Schwester D.___ sei auf dem Teppich am Boden gesessen und habe ferngeschaut.

14:41 Uhr

B.___ beschreibt, dass ihre beiden Schwestern auch kein so gutes Verhältnis zum Vater hätten. Von ihrer grossen Schwester wisse sie, dass diese ihn nicht so gern habe. C.___ habe ihren Vater nicht so gerne, weil er das mit B.___ gemacht habe.

14:44 Uhr

B.___ wird auf das Gespräch vom 19.02.2016 angesprochen. B.___ sagt, dass sie eben an diesem Gespräch erzählt habe, was ihr passiert sei. Sie habe sich halt geschämt, dies zu sagen.

14:46 Uhr

B.___ sagt von sich aus, dass sie mal in der Türkei gewesen seien. Ihre Tante sei auch dabei gewesen. Es habe dort eine Kinderdisco gehabt. Ihr Vater habe dann 'das' auch mit ihrer Cou-Cousine gemacht. Also sie angefasst. B.___ wisse nicht wie. Aber ihre Tante habe es B.___ erzählt. Auf die Frage, wer B.___s Cou-Cousine sei, sagt sie, sie heisse ‘N.___’. Das sei der Vorname. Den Nachnamen kenne sie jedoch nicht. ‘N.___’ wohne auch in der Schweiz. Sie wisse nicht, an welchem Ort sie wohne, sie glaube aber in Basel. Sie sei aber nicht sicher. ‘N.___’ sei heute 'etwas mit' 20 Jahre alt. Das sei in der Türkei passiert und es sei schon lange her. Es sei etwa zwischen den Jahren 2010 und 2016 passiert. B.___ sagt, damals sei sie selbst etwa neun oder acht Jahre alt gewesen.

 

Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn vom 3. März 2016 konnte mit B.___ eine entwicklungsadäquate Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei B.___ um eine 12jährige, körperlich weiter entwickelt wirkende Jugendliche. Die befragende Person habe offene, mit zunehmendem Genauigkeitsgrad auch geschlossene Fragen gestellt. Gelegentlich seien auch potentiell suggestiv wirkende Frageformulierungen festgestellt worden (AS 53).

 

 

2.1.3 Polizeiliche Videoeinvernahme vom 2. März 2016

 

Eine weitere polizeiliche Videobefragung mit B.___ erfolgte am 2. März 2016 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Die entsprechende Kurzzusammenfassung findet sich auf den Aktenseiten 57 ff.:

09:17 Uhr

B.___ erzählt, dass sie ihrer Kollegin über das Gespräch mit der Polizei berichtet habe. Ihre Tante habe sie noch gefragt, ob sie wisse, was in der Nacht geschehen sei, als ihre Mutter mit D.___ in Paris gewesen sei. Ihre Tante habe gesagt, sie wisse, was passiert sei. Ihre Mutter und ihre Schwestern würden ja Bescheid wissen. Nach dem Gespräch habe sie schon mit ihrer Schwester und ihrer Mutter darüber gesprochen. B.___ (recte: C.___) habe halt am Gespräch erzählt, was sie auch ihrer Mutter und ihrer Schwester erzählt habe.

09:19 Uhr

B.___ erzählt noch einmal, was ihr passiert sei. Es sei Nacht gewesen, ihr Vater habe gearbeitet, danach zu Hause angerufen und D.___ (recte: B.___) und C.___ gefragt, ob sie noch raus wollten. D.___ (recte: B.___) und C.___ seien bereits im Pyjama gewesen. So hätten sie sich dann umgezogen. Der Cousin sei auch dabei gewesen, sie seien dann dorthin gegangen. Sie, B.___, habe Wasser getrunken und ihr Vater habe schon Alkohol getrunken gehabt. Sie hätten dann ein wenig getanzt. Als es fertig gewesen sei, hätten sie sich hingesetzt. Dann hätten sie gesagt, es sei ihnen langweilig und sie wollten nach Hause, also sie und ihre Schwester. Ihr Cousin habe sie nach Hause gebracht. Der Cousin sei danach wieder zurückgegangen. Sie hätten nicht schlafen können und miteinander geredet. Dann sei es 'mega spät' geworden und der Vater sei betrunken nach Hause gekommen. Er sei in das Zimmer gekommen, in welchem B.___ und D.___ schliefen. C.___ habe nicht alleine schlafen wollen; darum sei sie zu B.___ gekommen. Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe so komisch gesprochen. Der Vater sei auf das Bett von C.___ gefallen, also auf C.___. Dann habe C.___ gesagt, sie solle ihn auf sein Zimmer bringen. Sie habe dies auch oft versucht. Dann sei C.___ von sich aus weggegangen. Der Vater sei dann auf das WC gegangen und sie, B.___, habe ihr Bett gemacht, weil sie habe weiterschlafen wollen. Dann habe er sie am Arm gepackt, sie gezogen und ihr gesagt, 'geh dort hin'. Sie sei eben bei der dunkleren Seite gewesen. Dann sei sie zuerst auf dem Rücken gelegen. Dann sei ihr Vater zu ihr gekommen. Er habe versucht, sie anzufassen. Dann habe sie sich umgedreht. Dann sei er 'drüber' gegangen, am Po. Er sei dann auch oben 'reingegangen'. B.___ habe dann gewartet, bis er geschlafen habe. Sie sei dann weggegangen bzw. habe aufstehen können, sie habe gedacht, er sei am Schlafen, aber er habe sie wieder gehalten und gesagt 'nei blib da, schlaf da' und so. Sie habe dann seine Hand 'weg gemacht' und sei in ihr Zimmer gegangen. Als sie am Morgen aufgewacht sei, habe sie dies C.___ erzählt. Sie sei selber auch 'im Schock' gewesen. Und als der Vater aufgewacht sei, habe sie ihn selber gefragt, ob er noch etwas wisse, was er verneint habe.

09:25 Uhr

B.___ erzählt auf Nachfrage noch einmal, dass sie einen Pyjama getragen habe, also Trainerhosen und ein T-Shirt, Unterwäsche habe sie auch angehabt. Ihr Vater sei nur in Unterwäsche gewesen. Mit Unterhosen und einem weissen Unterhemd. B.___ erklärt noch einmal, wie ihr Vater auf sie zugekommen sei. Er habe sie 'so umarmt', dann habe sie sich weggedreht. Ihr Vater habe sie aber weiterhin angefasst.

(09:27 Uhr Unterbruch der Einvernahme zwecks Holens von Skizzen)

09:28 Uhr

Fortsetzung der Einvernahme

B.___ erklärt noch einmal, wie das Elternschlafzimmer eingerichtet sei. Sie erläutert noch einmal den Ablauf. Zuerst habe sie gesagt, sie wolle auf dieser Seite (zeigt auf der Skizze auf die Bettseite der Mutter) schlafen. Der Vater habe aber gesagt, sie solle auf die andere Seite liegen.

09:30 Uhr

B.___ zeigt mit ihren Armen, wie ihr Vater sie im Bett umarmt habe. Es sei schon nicht normal und sie habe schon Angst bekommen. Sie habe dies halt schon nicht gut gefunden. Auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, antwortete B.___, davor, dass er noch etwas Anderes mache. Die Berührungen hätten mehrere Minuten gedauert. Als der Vater 'dort hinein gekommen’ sei (Anfassen der Brüste), habe sie gesagt, er solle aufhören. Dann habe sie gewartet, bis er eingeschlafen sei, und habe dann seine Hand 'weg gemacht'.

09:33 Uhr

Auf Frage gab B.___ an, dass ihr Vater früher nicht so gewesen sei. In der letzten Zeit habe er schon ein wenig... nicht normal. Also es sei nicht schön, was er mache, was er gemacht habe.

09:34 Uhr

Auf die Frage, ob es noch andere Vorfälle mit ihrem Vater gegeben habe, sagt B.___, es keinen Vorfall mehr gegeben habe, ausser diesen beim 'Fernschauen'. B.___ erzählt noch einmal, dass sie auf dem Sofa gesessen sei, dann sei ihr Vater gekommen und habe sich auch gesetzt. Dann sei er einfach von oben gekommen, also von 'da' (zeigt mit der linken Hand und geht Richtung Oberkörper/Brüste) und habe einfach 'ine glängt'. Auf Vorlegen der Skizze erklärt B.___ noch einmal den genauen Ablauf. D.___ sei am Fernschauen gewesen. C.___ sei in ihrem Zimmer gewesen. B.___ habe zu ihrem Vater gesagt 'was Iouft mit dir'. B.___ sagt, so etwas würde man schon nicht machen. Ihr Vater habe halt dann gegrinst. Als sie gesagt habe, er solle aufhören, dies sei nicht schön, habe er einfach gegrinst. Dieser Vorfall habe ein paar Sekunden gedauert.

B.___ beschreibt noch einmal, wie ihr Vater sie berührt habe. Sie habe ein Pyjama getragen, Trainerhosen und ein T-Shirt. Unterwäsche habe sie auch getragen.

09:38 Uhr

Diesen Vorfall habe niemand beobachtet. B.___ erzählt auf Nachfrage, dass es schon komisch gewesen sei, als er dies gemacht habe. Sie sei am Fernschauen gewesen, er sei gekommen, habe reingelangt, das sei schon nicht normal, was er getan habe. Es sei nicht schön. Auf die Frage was für B.___ 'ine länge' bedeutet, sagt sie tja einfach 'ine länge', bei den Brüsten'. Dies sei unter ihren Kleidern gewesen.

09:39 Uhr

B.___ beschreibt noch einmal, wie ihr Vater sie beim Vorfall im Elternschlafzimmer berührt habe. Sie zeigt auf Aufforderung an ihrem Arm vor, wie er sie berührt habe. Es sei schon so ein 'Streicheln' gewesen. Beim Po sei er einfach so drüber gegangen. Diese Berührung habe ein paar Sekunden gedauert. 'Oben' habe es schon ein paar Minuten gedauert. Sie habe weggehen wollen. Aber er habe sie nicht gehen lassen. Sie habe gewartet, bis er schlafe. Als er dann still gewesen sei, habe sie gedacht, er schlafe, und habe weggehen wollen. Der Vater habe ihr aber gesagt, sie solle bleiben.

09:42 Uhr

Auf die Frage, wie ihr Vater sie nicht habe weggehen lassen, sagte sie, er habe sie ja gehalten, umarmt. Dann, als dies fertig gewesen sei, habe sie gewartet, bis er endlich geschlafen habe. B.___ sagt, sie habe ja gesagt, er solle aufhören. Als er dann aber habe schlafen wollen, sei er ein wenig weg gegangen und sie habe ein paar Minuten gewartet, bis er geschlafen habe. B.___ sagt auf Nachfrage, ihr Vater habe sie an keiner anderen Körperstelle angefasst.

09:45 Uhr

B.___ sagt auf Nachfrage, sie habe vor ihrem Vater immer Angst, seit er dies gemacht habe. Früher sei ihr Vater nicht so gewesen. Sie hätten früher viel Spass gehabt mit ihm. Aber in letzter Zeit eben nicht mehr so, weil er eben dies gemacht habe.

09:48 Uhr

B.___ erklärt die Zimmeraufteilung in ihrer Wohnung.

 

09:49 Uhr

Auf Nachfrage erzählt B.___, ihre Mutter mache 'es eigentlich schon richtig' mit der Trennung vom Vater. Sie hätten schon gute Zeiten mit dem Vater gehabt, aber seit er eben dies gemacht habe, habe sie, B.___, 'mega Angst' vor ihm gehabt. Darum sei das eben schon gut.

09:50 Uhr

Ob ihren Schwestern auch so etwas passiert sei, wisse sie nicht. Bei C.___ vielleicht, aber sie wisse es nicht. Aber am Montag, als C.___ mit Frau P.___ gesprochen habe, habe C.___ danach erzählt, der Vater habe sie an ihrem Bauch angefasst. B.___ erzählt, dass, wenn der Vater sie und ihre Geschwister anfasse, das tue schon noch weh. Denn er habe 'huere kräftige' Hände. Das passiere in solchen Situationen, wenn er sie umarme und küsse.

09:52 Uhr

Unterbruch der Videoeinvernahme zwecks Rücksprache. Zusätzliche Einholung von Zusatzfragen bei RA Schnyder: Keine Fragen.

10:00 Uhr Fortsetzung der Videoeinvernahme

10:03 Uhr

B.___ sagt, der Vorfall im Elternschlafzimmer habe im Dezember 2015 stattgefunden. Der Vorfall vor dem Fernseher habe zwischen Herbst und Winter 2015 stattgefunden. Zuerst habe der Vorfall vor dem Fernseher stattgefunden.

10:04 Uhr

Auf die Frage, wie B.___ die Geschlechtsteile von Frau und Mann bezeichne, sagt B.___, sie wisse nicht, was die Befragerin meine. Frau und Mann seien anders. Die Stimme sei anders, die Haare seien anders, das Gesicht, und der Körper. Zwischen den Beinen sei es auch anders. Ob B.___ Namen für das, was zwischen den Beinen anders sei, habe, sagt sie, 'es sei schon schwierig'. B.___ sagt dann: 'l chas nid säge'.

10:06 Uhr

B.___ sagt, sie möchte schon 'ä chli' Abstand von ihrem Vater. Sie erzählt, dass sie den Vater am Vortag noch gesehen habe. Der Vater habe etwas mit ihr und den Schwestern unternehmen wollen. Er habe B.___ gesagt, sie solle einmal anrufen. B.___ habe dann innerlich gedacht, 'nei das machi nid'.

10:11 Uhr

B.___ wird auf die Aussagen ihrer Mutter während des Familiengesprächs vom 19.02.2016 angesprochen.

10:12 Uhr

C.___ habe B.___ erzählt, dass ihr Vater ihr während einer Autofahrt gesagt habe, er habe mit ihrer Mutter schon lange keinen Sex mehr gehabt.

10:13 Uhr

B.___ erzählt von Ferien in der Türkei und einem lustigen Mann, dieser sei in einem Gruppenchat involviert gewesen. Er habe dann privat geschrieben, dass er B.___s Mutter gerne habe. Das habe der Vater gesehen, habe dabei etwas Falsches gedacht und deswegen habe der Vater C.___ gesagt, dass er mit der Mutter keinen Sex mehr habe. Das habe der Vater vor 'vielleicht ein paar Monaten' gesagt.

10:16 Uhr

B.___ sagt, dass sie das Video, welches am Abend kurz vor dem Vorfall im Elternschlafzimmer gemacht worden sei, wieder gefunden hätten.

 

Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn vom 8. März 2016 konnte mit B.___ eine entwicklungsadäquate Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei B.___ um ein 12jähriges Mädchen, welches einen älteren Eindruck mache. Sie habe vor der Befragung nervös gewirkt, habe nur wenig und leise gesprochen. Die Fragen seien offen gestellt worden. Gegen Ende sei B.___ mit Aussagen in Form von geschlossenen Fragen konfrontiert worden, welche Drittpersonen gemacht hätten. Dabei habe sie B.___ den Raum gelassen, diese Aussagen zu verneinen, und habe nicht insistiert, wenn B.___ dies getan habe (AS 62 f.).

 

2.1.4 Aussagen vom 28. März 2018 gegenüber der Polizei und Aussagen als Beschuldigte vom 13. April 2018 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung (AS 258 ff.)

 

Am 28. März 2018 erschienen C.___ und B.___ in Begleitung von Herrn L.___ (Cousin) beim Regionalposten der Kantonspolizei Solothurn in Olten. Sie gaben an, dass sie ihre im Rahmen der Videobefragung am 29. Februar 2016 gegen ihren Vater gemachten Aussagen korrigieren wollten. Sie hätten damals falsch ausgesagt. Die Polizei orientierte umgehend die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese orientierte ihrerseits die Jugendanwaltschaft zur Prüfung der Einleitung eines Verfahrens gegen die beiden Jugendlichen. Gegen B.___ und C.___ leitete die Jugendanwaltschaft am 3. April 2018 ein Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung (AS 252 ff.). Nach Einvernahme von B.___ und C.___ stellte die Jugendanwaltschaft beide Verfahren am 15. Mai 2018 ein (AS 247 f. und AS 249 f.).

 

B.___ führte am 13. April 2018 als Beschuldigte aus (AS 258 ff.), sie habe bei den beiden Videoeinvernahmen (vom 29.2.2016 und 2.3.2016) gelogen. Nein, sie sei von niemandem dahingehend beeinflusst worden, die damaligen Aussagen zu widerrufen. Es seien ihre Entscheidung und ihr Wille. Sie habe bereits im vergangenen Jahr ihre Aussagen bei der Polizei revidieren wollen. Sie sei dazu einmal auf den Polizeiposten [Ort 1] gegangen. Sie und C.___ hätten sich aber nicht richtig ausdrücken können und der Polizeibeamte habe ihnen gesagt, sie sollten im Beisein der Mutter vorbeikommen. Seit dem Vorfall habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Vater. Es herrsche Funkstille. C.___ habe von Beginn an gewusst, dass ihre (B.___s) Aussagen nicht stimmten. Mit der Mutter hätten sie ein gutes Verhältnis. Sie dürften aber zu Hause nicht mehr über den Vater sprechen. Die Eltern seien nun geschieden. Es sei ihr damals nicht bewusst gewesen, dass sie sich wegen Falschaussagen strafbar mache, obwohl ihr dies vor der Befragung erläutert worden sei. Auf Vorhalt ihrer damaligen Kernaussagen zum Vorfall auf dem Sofa: Sie wisse es nicht mehr. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob diese Aussagen der Wahrheit entsprächen oder ob sie gelogen habe. Hier ist dem Protokoll der Hinweis «wirkt sehr verwirrt» zu entnehmen (AS 260 Antwort auf Frage 18). Auf Vorhalt der damaligen Aussagen zum Vorfall im Schlafzimmer: Es stimme alles bis zum Zeitpunkt, als der Vater um 4 Uhr nach Hause gekommen sei. C.___ habe aber das Zimmer nicht verlassen, sondern habe die ganze Zeit in ihrem (B.___s) Zimmer geschlafen. Ihr Vater habe das Zimmer verlassen, sei «aufs WC» gegangen und sei zurückgekommen. Er habe gesagt, sie solle in seinem Bett schlafen, vielleicht habe sie es auch falsch verstanden. Sie habe abgelehnt, sie habe in ihrem Bett schlafen wollen. Daraufhin sei er in sein eigenes Bett schlafen gegangen. (Auf Frage) Zum damaligen Zeitpunkt habe sie Angst vor ihrem Vater gehabt. Zum jetzigen Zeitpunkt habe sie keine Angst mehr vor ihm. Seine damalige Betrunkenheit habe sie erschreckt. Sie habe ihn noch nie so betrunken gesehen. Sie habe ihren Vater falsch angeschuldigt, weil sich ihre Mutter schon vor diesem Vorfall habe trennen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Kinder nicht gemacht habe. Sie hätten dann das Ganze mit der Lüge beeinflussen wollen. Auf die Frage, wann sie mit C.___ abgesprochen habe, was sie in der Videobefragung sagen würden, und von wem die Idee gekommen sei: Sie sei auf die Idee gekommen. Gemäss Protokoll überlegte B.___ danach und wirkte verwirrt. Sie könne sich nicht mehr an Details erinnern. Auf die Bemerkung der befragenden Person, sie habe das Gefühl, es stimme an ihren Aussagen etwas nicht, sie wirke sehr verwirrt, B.___ solle nun die Wahrheit erzählen, überlegte B.___ lange und wirkte unentschlossen. Schliesslich sagte sie, ihre damaligen Aussagen stimmten. Sie vermisse einfach ihren Vater und möchte ihn wiedersehen. Deshalb habe sie heute ihre Aussagen revidieren und unter den Teppich wischen wollen. Aber sie möchte jetzt zu Protokoll geben, dass alles gestimmt habe, was sie damals an der Videobefragung ausgesagt habe. Sie möchte einfach wieder Kontakt mit ihrem Vater. Sie vermisse ihn. Es solle wieder so sein, wie vor diesem Vorfall.

 

Auf Frage, ob sie den Vorfall vom Dezember 2015 nochmals schildern könne: «Er führte mich in das Schlafzimmer und sagte mir, ich soll mich auf die Seite legen, wo mein Vater sonst liege. Er stand noch zu diesem Zeitpunkt neben dem Bett. Dann legte er sich auf das Bett, dort wo sonst meine Mutter schläft. Er lag neben mir im Bett und ich sagte ihm ausdrücklich, ich möchte in mein Bett schlafen gehen, da er betrunken sei. Er sagte mir aber, ich solle da bleiben in seinem Doppelbett. Dass er mich damals an den Brüsten berührte weiss ich noch gut. Ob er mich am Po anfasste, weiss ich nicht mehr. Er hörte von sich aus auf. Ich wartete einen kurzen Augenblick bis ich annahm er schlafe. Dann wollte ich das Bett verlassen, was er aber bemerkte. Dann forderte er mich auf zu bleiben. Wiederum blieb ich eine längere Zeit liegen. In dieser Zeit berührte er mich aber nicht mehr. Er schlief dann ein und ich konnte unbemerkt das Zimmer verlassen. Ich ging zurück in mein Bett.»

 

(Auf Frage) Der Vorschlag, zu widerrufen, sei ursprünglich von C.___ gekommen. Sie beide hätten darüber diskutiert und seien zum Schluss gekommen, dass sie ihrem Vater helfen möchten. Sie seien gemeinsam zur Polizei gegangen. Ihren Cousin hätten sie nur mit zur Polizei genommen, weil dieser älter als sie sei, also sozusagen als gesetzlichen Vertreter. Ihre Mutter hätten sie nicht einbinden wollen. L.___ habe nur gewusst, dass sie ihre Aussagen revidieren wollten. Sie glaube, ansonsten habe er nichts gewusst über den Vorfall. Es könne aber sein, dass C.___ mit ihm über den Vorfall gesprochen habe. Sie möchte sich nun entschuldigen. Dies, weil sie heute habe «lügen» wollen, also gegenüber der Polizei habe falsch aussagen wollen.

 

 

2.1.5 Videoeinvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS 455 ff.)

 

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 bestätigte B.___, als Auskunftsperson befragt, die Richtigkeit ihrer Aussagen, welche sie im Rahmen der beiden Videobefragungen vom 29. Februar 2016 und 2. März 2016 gemacht hatte. Hinsichtlich ihrer Aussagen, welche sie am 13. April 2018 als Beschuldigte machte, präzisierte sie, zuerst habe sie lügen wollen, aber dann habe sie trotzdem die Wahrheit gesagt. Ihr Vater habe ihr damals gesagt, sie (B.___ und C.___) sollten die Aussagen zurücknehmen, damit sie ihn wiedersehen könnten. Er habe sie und C.___ mal abgeholt in [Ort 1]. Sie hätten sich so getroffen, damit sie niemand sehe, ca. drei-, vier-, maximal fünfmal. Sie seien nach [Ort 4] zur Grossmutter und zur Tante gegangen. Er habe sie in [Ort 1] nicht gleich zuhause abgeholt, sondern bei einem anderen Wohnblock. Die Mutter sei da am Arbeiten gewesen. Um 6 Uhr abends seien sie gegangen und um halb sieben sei die Mutter aus dem Haus gegangen. Sie hätten ihr gesagt, sie gingen spazieren. So gegen 9 Uhr abends seien sei jeweils wieder nach Hause gekommen. Sie habe eigentlich nicht mitgehen wollen, aber ihre zwei Schwestern hätten dies gewollt. So sei sie auch mitgegangen. Sie machten einfach alles zusammen. Die Frage, ob der Vater verlangt habe, dass sie ihre Aussagen zurückzögen, bejahte sie. «Als wir in diesen Tagen rausgingen, hat er meistens gesagt, wir sollen diese Aussagen zurücknehmen. Dann haben wir das halt so gemacht, weil wir gedacht haben, wir könnten ihn danach wiedersehen. Ich habe es halt gemacht, damit meine anderen Schwestern das können, also ihn wieder sehen können. Aber ich hätte nicht gedacht, dass es soweit kommt.» Ihre Grossmutter und Tante in [Ort 4] hätten eben auch gesagt, dass sie es nicht gemacht hätten (die Aussagen zurückziehen). So seien sie schliesslich zur Polizei gegangen. Sie habe aber dann trotzdem die Wahrheit gesagt, weil es für sie so belastend gewesen sei. Sie lüge eigentlich nie.

 

 

2.2 Aussagen von C.___

 

Wie ihre Schwester B.___ wurden auch mit C.___ zwei polizeiliche Videobefragungen durchgeführt. Eine weitere Befragung erfolgte im Rahmen des wegen falscher Anschuldigung geführten Ermittlungsverfahrens gegen sie und B.___. Schliesslich wurde auch C.___ von der Vorinstanz befragt.

 

 

2.2.1 Polizeiliche Videobefragung vom 29. Februar 2016

 

Im Rahmen der polizeilichen Videobefragung vom 29. Februar 2016 sagte C.___ als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (vgl. Zusammenfassung auf AS 27 ff.), ihr Vater habe einmal den Kopf der Mutter auf den Boden geschlagen und ihr Auge sei noch blau gewesen. Die Mutter habe den anderen dann erzählt, sie habe den Kopf am Schrank angeschlagen. Sie, C.___, möge ihren Vater schon, aber mit der Zeit habe sie angefangen, ihn zu hassen. Dies aus dem Grunde, was er alles der Mutter angetan habe. Sie, C.___, habe nicht verstehen können, dass ihre Mutter ihre Augen betreffend ihren Vater nicht geöffnet habe. Sie habe mehrmals mitbekommen, dass ihre Mutter gelitten und geweint habe. Ihre Schwester B.___ habe auch schon gesagt, entweder gehe der Vater oder sie, das habe C.___ sehr verletzt. Sie verstehe das, nach allem was passiert sei.

 

Auf Frage erklärt C.___, dass ihre Mutter zusammen mit ihrer kleinen Schwester (D.___) zu einer Hochzeit nach Paris gefahren sei. Damals sei der Vater «besoffen» nach Hause gekommen. Sie sei mit ihrer Schwester B.___ im selben Zimmer gewesen. Der Vater sei nach Hause gekommen und habe «so komisch» gesprochen und gelacht. Sie habe ihren Vater noch nie so gesehen. Er sei auf ihr Bett und somit auf C.___ gefallen, worauf sie ihm gesagt habe: «Papi gang wäg». Ihr Vater sei dann aber nicht gegangen, worauf sie, C.___, aufgestanden und in ihr eigenes Zimmer gegangen sei. Somit sei ihre Schwester B.___ alleine mit ihrem Vater im anderen Zimmer zurückgeblieben. B.___ habe ihr am nächsten Tag erzählt, dass er sie mit den Unterhosen bekleidet aufs Bett gezogen habe. Auf Frage, ob B.___ noch mehr erzählt habe, gab C.___ schüchtern und leicht errötend an, dass er B.___ an die Brüste gefasst habe und er sein Bein zwischen die Beine von B.___ gelegt habe. Sie glaube, dass er das mit dem Bein gemacht habe, damit B.___ nicht habe aufstehen können.

 

Auf Frage ob C.___ sich noch an das Gespräch mit ihrer Tante, ihrer Mutter und ihren

Schwestern erinnern könne, gibt C.___ an, dass ihre Tante ihr gesagt habe, ihre Mutter brauche jetzt ihre Stärke, und weiter habe die Tante sie gefragt, ob C.___ hinter ihrer Mutter stehen werde. Dabei seien sie auch auf die Vorfälle, die ihre Mutter noch nicht gewusst habe, zu sprechen gekommen. Es handle sich um den Vorfall, als ihre Mutter in Paris gewesen sei, und auch die Bemerkung ihres Vaters, welche er ihr gegenüber im Auto einmal gemacht habe. Das habe ihre Mutter auch erst bei diesem Gespräch mit ihrer Tante erfahren. (Auf Nachfrage) Dies habe ihr Vater ihr im November oder Dezember erzählt, nämlich, dass er seit ihre Mutter das letzte Mal in der Türkei gewesen sei (März oder im April), keinen Sex mehr gehabt habe. Auf Frage, warum ihr Vater dies erzählt habe: sie wisse dies nicht. Sie habe dabei gedacht, dass er ihr Vater sei und man so etwas nicht sage. Sie habe sich dabei geschämt.

 

Auf Nachfrage, ob C.___ noch einmal die Situation schildern könne, als die Mutter mit der kleinen Schwester in Paris gewesen sei und B.___ und sie zu Hause im Bett gewesen seien, als ihr Vater nach Hause gekommen sei, erzählte C.___: Ihr Vater sei ungefähr um 04.00 Uhr «besoffen» nach Hause gekommen. Auf Frage erzählt C.___, dass ihr Vater, ihr Cousin, B.___ und sie in einem türkischen Lokal in [Ort 2] gewesen seien. Sie, das heisse B.___ und C.___, hätten dann nach Hause gehen wollen, worauf sie ihr Cousin nach Hause gefahren habe. Ihr Cousin sei dann wieder zurück zu ihrem Vater in dieses türkische Lokal gegangen. Bereits bevor sie nach Hause gegangen seien, habe sie bemerkt, dass ihr Vater angefangen habe, Alkohol zu trinken, und dass er so komisch gesprochen und gelacht habe.  Er habe dann seine Jacke ausgezogen und sei zu ihr und B.___ ins Zimmer gekommen. Ihr Vater habe sich dann zu B.___ aufs Bett gesetzt und habe so komische Sachen geredet wie: «parkiere, parkiere», sei wieder aufgestanden und sei dann zu ihr, C.___, gekommen. Dabei sei er auf ihr Bett gefallen und sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle, was er nicht getan habe. Also sei sie, C.___, aufgestanden und in ihr Zimmer gegangen. Die Tür habe sie zugemacht, aber nicht verschlossen.

 

B.___ habe ihr dann erzählt, dass ihr Vater auf die Toilette gegangen und nur mit den Unterhosen bekleidet wieder zurückgekommen sei. Darauf habe B.___ ihren Vater an der Hand genommen und ihn ins Bett gebracht, worauf ihr Vater sie aufs Bett mitgezogen habe. So seien ihr Vater sowie B.___ auf dem Bett gelegen. Dann habe ihr Vater sein Bein zwischen die Beine von B.___ gelegt, so dass sie nicht habe weggehen können. Er sei dabei sehr nahe bei B.___ gewesen. B.___ habe dann gesagt, dass er sie lassen solle. Dann habe ihr Vater B.___ an die Brüste gefasst. Dazu sei er mit der Hand «ine gange». B.___ habe ihrem Vater gesagt, dass er das lassen solle, und habe sich zur Seite gedreht, worauf ihr Vater B.___ am Po berührt habe. Auf Nachfrage erzählte C.___, dass B.___ im Bett lange Trainerhosen, ein T-Shirt sowie Unterhosen und einen BH trage. Dann sei ihr Vater eingeschlafen und B.___ sei zurück in ihr Bett gegangen. Am nächsten Morgen habe B.___ ihr dann den Vorfall erzählt.

 

Auf Frage erklärte C.___, ihr Vater sei «besoffen» gewesen und sie habe von dieser Situation ein Video gemacht, um dieses ihrer Mutter zu zeigen. Sie wisse nicht mehr, wie sie darauf gekommen sei. Dieses Video sei ca. vier Minuten gegangen und man habe darauf gehört wie er gesprochen und wie er sich benommen habe. Dieses Video habe sie mit ihrem alten Natel aufgenommen und später wieder gelöscht. Sie habe dieses Video einmal ihrem Vater geschickt. Weiter habe C.___ den Vorfall ihrer Tante F.___ und ihre Schwester ihrem Freund […] erzählt. B.___ und sie, C.___, hätten sich dann entschieden, ihrer Mutter nichts zu erzählen. Erst jetzt hätten sie nichts mehr verheimlichen wollen.

 

Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn vom 4. März 2016 konnte mit C.___ eine entwicklungsadäquate Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei C.___ um eine 15jährige altersadäquat entwickelt wirkende Jugendliche. Die Fragen seien weitgehend offen gestellt worden. Mit zunehmendem Genauigkeitsgrad seien geschlossene Fragen gestellt worden (AS 32 f.).

 

 

2.2.2 Polizeiliche Videoeinvernahme vom 2. März 2016

 

Im Rahmen der polizeilichen Videobefragung vom 2. März 2016 sagte C.___ im Wesentlichen aus (vgl. Kurzzusammenfassung AS 37 ff.), sie sei damals mit ihrer Schwester in einer türkischen Bar gewesen. Der Vater und der Cousin, welcher etwa 28 Jahre alt sei, seien auch dabei gewesen. Ihr und B.___ sei es dann langweilig geworden. Dann seien sie nach Hause gegangen. Der Cousin sei mitgekommen, er sei aber danach wieder gegangen. Am Morgen um 3 oder 4 Uhr sei der Vater nach Hause gekommen. Sie und B.___ seien noch wach gewesen, weil sie noch zusammen geredet hätten. Der Vater sei nach Hause gekommen, habe seine Jacke deponiert und sei dann in ihr Zimmer gekommen. Er sei zuerst im Türrahmen gestanden. Dann sei er auf das Bett gesessen, B.___ habe sich aufgesetzt und der Vater sei neben B.___ gesessen. Dann sei B.___ aufgestanden, es sei so komisch gewesen. Der Vater sei ja «besoffen» gewesen und er habe so ein wenig gelacht, so komisch. Sie sei auf ihrem Bett am Liegen gewesen. Dann sei ihr Vater auf sie gefallen, also nebenan und dann habe sie gesagt «Vater gang wäg». Dann sei der Vater nicht gegangen und sie sei selbst aufgestanden und in ihr Bett gegangen und habe die Tür zu gemacht in ihrem Zimmer. Danach wisse sie nichts mehr. Ihre Schwester habe ihr dann alles am nächsten Morgen erzählt, und zwar, dass ihr Vater auf dem WC gewesen sei und dann nur in Unterhosen bekleidet zurückgekommen sei und ihre Schwester den Vater in sein Zimmer gebracht habe, auf sein Bett, und dann habe er sie, glaube sie, auf das Bett mitgezogen. Sie, B.___, habe dann angefangen, wegzugehen. Das sei aber nicht gegangen, weil er seine Beine bei den ihren gehabt habe. Er habe sie dann an der Brust angefasst und ihre Schwester sei ja ganz normal angezogen gewesen mit Pyjama-Hosen und einem T-Shirt und Unterwäsche. Ihre Schwester sei seitlich am Liegen gewesen und dann habe ihre Schwester «das Unterteil» vom Vater gespürt. Und das habe B.___ ihr erst am Morgen erzählt. Sie habe ihrer Schwester gesagt, dass sie direkt zu ihr hätte kommen sollen, weil sie finde dies nicht normal. Zwar wenn man «besoffen» sei, wisse man nicht, was man mache, aber der Vater habe gewusst, dass die Mutter in Paris sei an einer Hochzeit mit der kleinen Schwester. Wenn sie ein Vater wäre, hätte sie ihre Kinder nicht alleine gelassen, das sei auch eine Verantwortung, finde sie. Nachdem der Vater dann eingeschlafen sei, sei B.___ wieder gegangen.

 

Auf Nachfrage, was C.___ mit 'Unterteil' des Vaters meine, antwortete sie mit 'Lid'. Auf Nachfrage wiederholte sie dieses Wort noch einmal. Auf Frage, ob sie 'Glied' meine antwortete sie mit 'Ja'. Sie bestätigte die weitere Nachfrage, ob es sich dabei um das Geschlechtsteil des Mannes handelt ebenfalls mit «Ja». B.___ habe das auf dem Po gespürt. B.___ habe einen beängstigten Eindruck gemacht, so, als ob sie selber nicht glauben würde, was passiert sei. C.___ habe selber fast einen Schock gehabt.

 

C.___ erzählte im Weiteren abermals, ihr Vater habe ihr einmal im Auto gesagt, seitdem die Mutter in der Türkei gewesen sei, hätten sie schon lange keinen Sex mehr gehabt. Sie wisse nicht, warum er dies gesagt habe, sie könne es selbst nicht «realisieren». Sie habe nicht auf diese Aussage reagiert. Sie habe einfach gar nichts gesagt. Weil, das sage man nicht, und sie habe sich fast selbst geschämt. Auch dass der Vater den Kopf der Mutter einmal auf den Boden geschlagen habe, erwähnte sie wieder. Sie und ihre Schwestern seien dabei gewesen. Die Mutter habe ein blaues Auge gehabt und habe erzählt, sie habe den Kopf angeschlagen. Sie, C.___, habe auch viele Sachen nicht gewusst gehabt, welche ihre Mutter ihr erst jetzt erzählt habe. Dann sei noch ein schlimmerer Hass auf ihren Vater gekommen. Ihre Mutter habe gesagt, sie sei für sie bei ihm geblieben, aber sie habe ihrer Mutter gesagt, sie müsse sich nicht zwingen für die Kinder. Als der Vater weg von zu Hause gegangen sei, habe sie zwei Wochen nicht schlafen können.

 

Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn vom 8. März 2016 (AS 40 ff.) wirkte C.___ sehr nervös, sprach wenig und zeigte sich scheu. Die Fragen seien teils in schwieriger Wortwahl gestellt worden, so dass sie für C.___ schwer verständlich gewesen seien. C.___ habe aber jeweils nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden habe, worauf die Frage in besser verständlicher Weise gestellt worden seien.

 

 

 

 

 

2.2.3 Aussagen als Beschuldigte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen falscher Anschuldigung (polizeiliche Einvernahme vom 13. April 2018, AS 264 ff.)

 

Von der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen falscher Anschuldigung als Beschuldigte befragt, führte C.___ aus, sie habe eigentlich heute falsche Aussagen machen wollen, um ihren Vater zu schützen, damit sie diesen wiedersehen könne. Nach dem damaligen Vorfall sei ihr erklärt worden, sie dürfe ihren Vater nun nicht mehr sehen. Auch der Vater habe keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern gesucht. Damit sich dies ändere, habe sie die Absicht gehabt, dies mittels Falschaussagen zu ändern. Sie habe die Polizei nicht anlügen wollen, sie hätte heute so oder so die Wahrheit gesagt. Ihre damaligen Aussagen vom 29. Februar 2016 und 2. März 2016 stimmten voll und ganz. Nein, sie sei von niemandem beeinflusst worden. Sie möchte aber ergänzen, dass sie Anfang 2017 mit ihrer Schwester auf den Polizeiposten [Ort 1] gegangen sei. Dort sei ihr gesagt worden, sie hätten nicht das Recht, ihren Vater zu sehen. Dieses Recht stehe ihr erst mit 18 Jahren zu. So hätten sie den Polizeiposten wieder verlassen. Ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie den Vater sähen. Zu Hause hätten sie nie über den Vater sprechen dürfen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter.

 

 

2.2.4 Videoeinvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS 464 ff.)

 

C.___ führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, sie seien (im Jahr 2018) zur Polizei gegangen, weil sie ihren Vater hätten wiedersehen wollen. Sie hätten ihre Aussagen zurückziehen wollen, aber danach sei ihnen bewusst worden, dass man das nicht machen dürfe. Sie hätten zuvor einmal den Vater in Olten beim/im Bahnhof getroffen. Sie habe ihm zuvor geschrieben. Sie hätten sich mit ihm in Olten getroffen, weil sie Angst gehabt hätten, dass ansonsten die Mutter sie sehen könnte. Die Kontaktaufnahme sei am Anfang vom Vater ausgegangen. Danach hätten sie gegenseitig einander geschrieben. Einmal seien sie auch zu ihm nach Hause nach [Ort 3] gegangen. Ansonsten seien sie nirgends hingegangen mit ihm. Ob sie auch mal zur Grossmutter gegangen seien, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, wie viele Male sie sich mit ihm getroffen hätten. Er habe ihnen u.a. immer wieder gesagt, sie sollten die Aussagen «wegnehmen» (widerrufen).

 

Auf Frage, ob sie sich denn an den Vorfall mit B.___ erinnern könne: «Ja, also, ich und meine Schwester B.___ waren alleine zuhause. Und dann ging ich in B.___s Zimmer, weil sie sonst alleine am Schlafen gewesen wäre, und ich wollte sie nicht alleine lassen. Wir waren am Liegen. Dann kam der Vater nach Hause, er war besoffen. Also er hatte getrunken. Und dann kam er zu uns ins Zimmer, und ich bin dann aufgestanden und in mein eigenes Zimmer gegangen, und soviel ich weiss, war B.___ dann alleine drinnen. Und sie wollte ihn ins Bett bringen, damit er schläft, weil er ja besoffen war. Und das ist alles. Dass er sie angefasst hat, weiss ich noch, und sonst weiss ich nichts.» (Auf Nachfrage) Er habe sie am Oberteil des Körpers berührt. Dies wisse sie noch. Sonst gerade nichts. Ob dies über oder unter den Kleidern geschehen sei, wisse sie nicht. (Auf Frage) Von einem anderen Vorfall habe ihr B.___ nicht erzählt.

 

Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, ob es zutreffe, dass sie mit dem Vater eine neue Wohnung anschauen gegangen sei, weil es der Plan gewesen sei, mit ihm zusammenzuziehen: ja, das sei richtig. Sie habe sich dann dagegen entschieden, weil sie gemerkt habe, dass, auch wenn man seinen eigenen Vater vermisse, dies nicht alles sei. Weil im Prinzip schaue man, wer bis heute für einen da gewesen sei, und dann habe sie realisiert, dass die Mutter immer für sie gekämpft habe und sie immer für sie da gewesen sei.

 

 

2.3 Aussagen von D.___

 

Mit D.___ wurde am 29. Februar 2016 eine polizeiliche Videoeinvernahme durchgeführt. Ihre Kernaussagen finden sich auf Aktenseiten 67 f. (Datenträger AS 71). Aus ihren Aussagen können kaum Erkenntnisse gewonnen werden, welche zur Beurteilung der vorliegenden Vorhalte relevant wären. Sie habe «das gehört von B.___», als sie mit ihrer Mutter in Paris gewesen sei, und auch «das wegen C.___ im Auto». Sie habe dies von C.___ und B.___ gehört, als sie alle zusammen gewesen seien und auch die Tante dabei gewesen sei (19. Februar 2016). Vorher habe sie nichts davon gewusst. Sie spiele gerne mit ihren Schwestern, sei gerne mit ihrer Mutter zusammen, auch mit ihrem Vater spiele sie gerne. Sie habe es nicht so gerne, wenn ihr Vater «schimpfe» und «schlage».

 

 

2.4 Aussagen des Beschuldigten

 

2.4.1 Polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2016 (AS 141 ff.)

 

Der Beschuldigte sagte aus, seines Erachtens habe seine Frau die Kinder auf ihre Seite nehmen wollen. Er habe seine Kinder gern. Wenn seine Kinder so über ihn denken würden, müsse er sich das Leben nehmen. Er habe mit seinen Kindern keine sexuellen Handlungen vorgenommen. Manchmal kneife er seine Kinder in das Bein, in den Arm oder ins Füdli, dies aus Spass, aus Liebe. Bis zum 15. Februar 2016 habe er mit seiner Frau auch Sex gehabt. Wenn er an die Anzeige denke, gehe dies nicht auf. Seit der Anzeige sei es für ihn klar, dass es so nicht weitergehe. Er wolle sich scheiden lassen.

 

Seit der Wegweisung wohne er bei seiner Mutter in [Ort 4]. Am Samstag vor der Anzeigeerstattung sei seine Familie zu ihm ins Restaurant gekommen. Dort sei er auch etwas wütend auf C.___ gewesen, da sie bei der Lehrstellensuche nicht vorwärts gemacht habe. Er habe «nach der ganzen Sache» anrufen wollen, C.___ habe ihm aber geschrieben, sie wolle nicht reden. Dies zeige, dass ihre Mutter starken Einfluss auf sie und alle Kinder nehme.

 

Er habe seine Frau immer gern gehabt. Nach Feierabend sei er immer so rasch wie möglich nach [Ort 1] nach Hause gegangen. Dies seit […] er das Restaurant habe. Was ihn fertig mache, sei, dass sie gelogen habe und sie ihn anschuldige, sie bedroht und ihr den Finger gebrochen zu haben.

 

Er wäre froh, wenn er C.___ und B.___ zu sich (zum Wohnen) nehmen könnte. C.___ sei nicht glücklich mit der Mutter. Sie hätten viel Streit. Sein Verhältnis zu C.___ sei bisher gut gewesen. Sie sei «im Alter voraus». Auch sein Verhältnis mit B.___ sei bis zur Anzeigeerstattung gut gewesen. Das Verhältnis mit D.___ sei sowieso gut.

 

Es sei nicht wahr, dass er gegenüber C.___ geäussert habe, er habe mit seiner Frau seit längerer Zeit keinen Sex gehabt. Seine Frau wolle seine ganze Familie von den Kindern fernhalten. Dies finde er nicht korrekt. Auch die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf C.___ und B.___ stimmten nicht.

 

Angesprochen auf den angeblichen Vorfall mit B.___ auf dem Sofa: das stimme nicht. Am Abend, wenn er heimkomme und B.___ noch wach sei, liege er neben sie, rieche an ihren Haaren, küsse sie und sage, schlafe gut. Bei C.___ und D.___ mache er dies auch.  Auf Vorhalt, auch seine Tochter D.___ sei daneben auf dem Sofa gesessen, schüttelte er den Kopf. Auf Frage, wie er sich den Vorwurf erkläre: er habe seine Kinder auf dem Arm gehabt, habe sie gebadet und geduscht, so, wie dies alle Väter machten. Wenn er ein falscher Mann wäre, hätte seine Frau ja alles selber machen müssen. Er habe aber viel mitgeholfen.

 

Auf Frage, ob es noch zu weiteren Vorfällen wie jenem auf dem Sofa gekommen sei: Nein, sicher nicht. Familienintern würden sie manchmal aus Spass einander in den Achsenhöhlen kitzeln und so berühre man sich gegenseitig unbewusst und zufällig auch an gewissen Körperstellen, aber sicher nie mit Absicht.

 

Auf das vorgehaltene Ereignis vom 20. Dezember 2015 angesprochen, meinte er, das Datum könne zutreffen. C.___ und B.___ sei es langweilig gewesen, sie hätten ausgehen wollen. Er sei mit C.___, B.___ und seinem Neffen ausgegangen. Sie hätten getanzt, er habe Alkohol getrunken. Sein Neffe habe sie dann nach Hause gefahren. Eigentlich sei er noch «bewusst» gewesen, doch er habe im ersten Moment nicht gewusst, ob er sich vom Neffen verabschiedet gehabt habe. In der Wohnung habe er «etwas lustig geredet», da seine Zunge wegen des Alkohols schwer gewesen sei, aber er wisse eigentlich alles noch. C.___ habe von ihm ein Video gemacht. Sie hätten dann beim Schauen alle über das Video gelacht. Dann habe er gesagt «fertig, jetzt gehen wir schlafen». Jedes Kind sei in sein Bett schlafen gegangen. Er sei in das Elternzimmer schlafen gegangen.

 

Es sei nicht so, dass C.___ und B.___ vor ihm nach Hause gegangen seien. Er sei betrunken gewesen – weshalb hätte er in diesem Zustand noch woanders hingehen sollen? Er habe sich zu Hause nicht ins Zimmer von B.___ begeben. Auf Frage, wann das Video gemacht worden sei: Im Zimmer von D.___ und B.___. «Ich sass auf dem Bett, aus Spass redeten wir zusammen, C.___ nahm ein Video von mir auf».

Auf Vorhalt, er sei noch auf das Bett von B.___ gefallen, wo C.___ gelegen habe: «Ich sass auf dem Bett und deckte B.___ zu. Es kann sein, dass ich mich abgestützt habe, aber darauf gefallen bin ich sicher nicht». Auf Vorhalt, nachdem C.___ das Zimmer verlassen habe, habe er sich nach Aufsuchen der Toilette wieder ins Zimmer von B.___ begeben; mit welcher Absicht er dies getan habe: «Das stimmt vorne und hinten nicht. Das ist... das habe ich nicht verdient. (verbal: weint) Das ist alles wahrscheinlich die Vorbereitung meiner Frau auf meine Kinder». Auf Vorhalt, danach habe er B.___ an der Hand gegen ihren Willen in sein Schlafzimmer gezogen: Sowas habe sich nicht ereignet. Es seien seine Kinder. Er mache sich Sorgen für die Zukunft und wisse nicht alles und jetzt komme so etwas. Dass er sich täglich im Restaurant abkämpfe, sei alles für die Familie. Sonst hätte er schon letztes Jahr Konkurs angemeldet. Er habe den Betrieb aus gutem Willen von der Familie seiner Frau übernommen. Wenn dies jetzt alles so komme, lohne es sich nicht mehr, zu kämpfen, dann sei alles für nichts.

 

Auf Vorhalt, gemäss ihren Aussagen habe B.___ ihm deutlich gesagt, dass sie in ihrem eigenen Bett schlafen wolle. Im Schlafzimmer habe er B.___ mit Halten und Reden auf seine Bettseite beordert, wo diese auf dem Rücken gelegen sei. Er selber habe sich seitlich ganz nah neben sie gelegt: Das stimme nicht.

 

(Auf Frage) D.___ sei zwischendurch als kleines Mädchen ins Elternbett gekommen. Die grossen Kinder hätten sie nicht bei sich haben wollen, diese hätten eigene Betten, wo sie schlafen könnten. Er sei aber nie alleine mit einem Kind im Elternbett gewesen.

 

Auf Vorhalt, danach habe er B.___ unter ihren Pyjama und Büstenhalter an ihre Brüste gefasst. Er sei mit seiner Hand über ihre Brüste gegangen und habe etwas gedrückt. Deshalb habe sich B.___ zur Seite von ihm weggedreht. Danach habe er mit der Hand ihren Oberschenkel und ihr Gesäss berührt. Weiter habe er noch einmal unter ihren Kleidern ihre Brüste berührt: Das stimmt vorne und hinten nicht. Wie solle er dies alles machen, wenn sie nie zusammen im Bett gewesen seien?

 

Auf Vorhalt, nachdem B.___ das Bett habe verlassen wollen, habe er sie an der Hand festgehalten und gesagt, sie solle dort schlafen; B.___ habe aber seine Hand wegstossen können und sie sei in ihr Bett schlafen gegangen: Das stimme nicht.

 

Auf Vorhalt, seit diesen Vorfällen habe B.___ Angst vor ihm: Bis zur Anzeige am 15. Februar 2016 habe er alles gemacht mit den Kindern. Jetzt plötzlich sei alles umgekehrt, das gehe doch nicht auf. Er habe überhaupt nichts bemerkt, dass B.___ vor ihm Angst habe. Auf Frage, wie er sich die Anschuldigungen seiner Töchter erkläre: dies alles stimme nicht. Bis am 15. Februar 2016 sei alles super gewesen. Am 14. Februar 2016 seien die Kinder noch mit zu seiner Schwester nach [Ort 4] gekommen. Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Frau die Wohnung verlassen und sei erst in der Nacht wieder gekommen. Er nehme an, sie habe mit dem Mann aus der Türkei Kontakt aufgenommen. Den habe sie […] letztes Jahr kennengelernt. Der habe ihr auch geschrieben, dass er sie liebe. Wahrscheinlich habe sie sich an dem Wochenende entschieden, dass sie ihn (den Beschuldigten) verlassen wolle, und habe dies alles so vorbereitet. (Auf Frage) Er nehme an, dass die Töchter wegen seiner Frau solche Aussagen gegen ihn machten. Sie gebe den Kindern dies vor, damit sie das sagten und er bestraft werde.

 

 

2.4.2 Polizeiliche Einvernahme vom 2. März 2016 (AS 150 ff.)

 

Der Beschuldigte bestätigte seine ersten Aussagen. Er und seine Frau seien seit 18 Jahren zusammen; wenn er «so ein Mensch» gewesen wäre, warum hätte er nicht schon vorher solche Sachen gemacht, die ihm vorgeworfen würden? All ihre Aussagen gestern entsprächen nicht der Wahrheit. Es mache ihm weh, dass den Kindern solch erfundene Sachen gesagt würden, die sie dann gegen ihn aussagen würden.

 

Auf Vorhalt, L.___ habe am Vortag gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe am 19. Dezember 2015 zuerst B.___ und C.___ und erst später ihn, den Beschuldigten, nach Hause gebracht: Es seien verschiedene Nächte gewesen. Dies sei ein anderes Mal gewesen, ca. ein bis zwei Wochen vor oder danach. Am 19. Dezember 2015 seien sie mit Sicherheit alle miteinander nach Hause gekommen. Der Neffe sei da nicht zweimal gefahren. Er habe bei beiden Ausgängen ein bisschen getrunken. Aber es sei ihm immer alles bewusst gewesen.

 

Auf Frage, ob bei beiden Ausgängen B.___ und C.___ im gleichen Zimmer gewesen seien: «Nein, am 19. haben wir alle noch Spass gemacht im Zimmer von B.___, da wurde ja das Video gemacht. Beim anderen Ausgang waren die Kinder am Schlafen, als ich nach Hause kam, da ging ich direkt in mein Bett».

 

Nach Vorlegung der Aktennotiz des Telefonats mit L.___:  Dies sei alles richtig. Er wisse nun nicht mehr, ob sie am 19. Dezember 2015 oder beim anderen Ausgang alle zusammen nach Hause gegangen seien. Auf Nachfrage verzichtet der Beschuldigte auf eine Konfrontation mit L.___.

 

Auf Vorhalt, gemäss Aussage von F.___ habe er vor 2 - 3 Jahren in der Türkei einmal eine Coucousine seiner Kinder angefasst: «Ist das wieder etwas Neues? Kleine Kinder nimmt man auf den Schoss». Er sei in den Jahren 2011 bis 2015 immer in der Schweiz gewesen und habe gearbeitet. Er habe in dieser Zeit jeweils seine Frau und die Kinder in die Ferien geschickt. (Auf Frage) Eine Wiederholung der Einvernahme mit F.___ wünsche er nicht.

 

 

2.4.3 Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS 492 ff.)

 

Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen. Die Kinder hätten die belastenden Aussagen wegen der Mutter gemacht. (Auf Frage) Er glaube nicht, dass er sich lediglich nicht an die Vorfälle erinnern könne, weil er betrunken gewesen sei. Bei den Türken sei es so, dass es bei einer Trennung jeweils ein Riesentheater gebe: «Wenn sie den Männern soweit alles in den Boden graben können, dann haben sie gewonnen. Bei uns [unverständlich] ist das Tradition. Ich sage es so: Das ist bei C.___ und B.___ genau gleich. Alles, was sie gesagt haben, wird von der Mutter gesteuert, das ist meine Meinung. Mehr sage ich nicht dazu, denn meine Kinder, Sie haben es selber gesehen… ich habe letztes Jahr im Mai C.___ eine Woche lang bei mir gehabt. Eine ganze Woche kam sie bei mir wohnen. Ich habe Zeugen, ich habe alles. Ich habe eine Verwaltung, die mit mir zusammen zur Besichtigung ging. Also wenn jetzt gesagt wird, das werde ignoriert, warum sind dann B.___, C.___ und D.___ letztes Jahr im Juni – ich habe Bilder… alle drei… ich habe gesagt, ich koche für sie, sie müssten nicht draussen essen. Die kamen alle drei zu mir, und wir hatten zusammen Spass, haben zusammen gegessen. Ich ging mit D.___ noch nach draussen, um mit dem Ball zu spielen, weil sie das gerne hat. Nachher hat B.___ in der Küche abgewaschen. Ich habe noch ein Video gemacht. C.___ kam mit ihrem Freund zu mir nach Hause. Wenn alles so ist, wieso sollte sie dann zu mir kommen? Ich hatte bis letztes Jahr immer noch Kontakt. Ich habe… [sucht nach Worten]». Er sei danach mit den Kindern noch mehrmals am Bielersee gewesen. Warum sollten sie immer noch zu ihm kommen, wenn er ihnen etwas angetan hätte? C.___ habe auch einmal eine Woche lang bei ihm gewohnt. Er habe auch noch ein paar Videos, welche die Kinder ihm geschickt hätten. Die Kinder hätten auch Angst vor der Mutter. So habe C.___ einmal angerufen und gesagt, sie könnten nicht raus, weil die Mutter einfach die Tür verschlossen und den Schlüssel mitgenommen habe. C.___ habe ihm gesagt, vielleicht mache die Mutter dies aus Angst davor, dass sie, die Töchter, die Wahrheit erzählen gehen könnten. (Auf Frage) Ja, er gehe davon aus, dass die Mutter den Kindern gesagt habe, sie sollen diese Vorfälle schildern, damit sie ihn bestrafen könnten. Wofür er bestraft werden sollte, da habe er keine Ahnung. Vielleicht habe sie erreichen wollen, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde oder ins Gefängnis gehen müsse.

C.___ habe ihm einmal erzählt, B.___ habe als Belohnung ein neues Natel, ein iPhone, erhalten.

 

Er habe letztes Jahr C.___ auf WhatsApp blockiert, weil sie die falschen Aussagen noch einmal gemacht habe, wegen der Mutter, wegen seinem Neffen, wegen ihm, dem Beschuldigten, dies sei alles nicht die Wahrheit. Er habe erst, als sie dann zu ihm gekommen sei, zu ihr gesagt, wenn sie noch einmal ein Spielchen mache, er nicht mehr möge. Er habe ihr gesagt: «Wenn Du noch einmal ein Spielchen machst, bitte mach das nicht mehr, ich habe kein Vertrauen mehr.» Da habe sie auch geweint. «Nein Papi, ich komme hierhin, wenn ich 18 Jahre alt bin, ziehe ich zu Dir.» Sie seien dann zusammen eine Wohnung anschauen gegangen. Nach einer Woche habe sie dann gesagt, sie könne ihre Schwestern nicht im Stich lassen, sie gehe wieder zurück. Danach hätten sie sich gleichwohl noch geschrieben. Als dann der Bericht über die Aussagen von C.___ gekommen sei, sei er nervös geworden und habe den Schlüssel zurückverlangt. Er habe ihr geschrieben, sie solle ihre Sachen nehmen und jeder gehe seines Weges. Er möge nicht mehr. Genau gleich ergehe es ihm, wenn er seine Kinder in der Videoeinvernahme sehe. Er habe mehrmals gesagt, dass er einfach möchte, dass die Kinder in einem gesunden Umfeld aufwachsen würden. Für das habe er gekämpft. Aber trotzdem habe er ihren Entscheid nie «unterbrochen», er habe nie gesagt, sie sollen dieses und jenes tun.

 

Es stimme nicht, dass er die Mädchen dazu habe bewegen wollen, ihre belastenden Aussagen zurückzuziehen. C.___ habe ihn gefragt, was sie machen könnten, um ihn wieder zu sehen. Er habe ja ein gerichtliches Verbot gehabt, sie zu sehen und er habe sie gefragt, was er da tun könne. Und dann habe sie ihm gesagt, sie könne mal ein Video machen oder etwas schreiben. Dann habe er gedacht, das sei einfacher für sie. Dann habe er mitgeteilt, sie sollten ein Video machen von dem, was sie sagen wollten. Dann hätten sie ein Video gemacht. Er könne dieses sogar zuschicken. Es habe zwei Videos gegeben. Sie habe mal eines gemacht mit allem, was frisch passiert gewesen sei. Und eines habe sie gemacht, entweder letztes Jahr oder vorletztes Jahr, er könne das genaue Datum zeigen, wann es gesendet worden sei. [sucht im Handy] Das letzte sei am 25. Februar 2019 geschickt worden.

 

Er habe zuerst gesagt, er habe keine Töchter, welche von ihm so denken würden. Etwas später habe er dann umgedacht und gesagt, okay, vielleicht sei es der Einfluss der Mutter, der sie zu diesen Aussagen bewegt habe. Dann habe er noch einmal versucht, mit ihnen (den Töchtern) Kontakt aufzunehmen. C.___ sei dann wieder aufgetaucht, trotz des Kontaktverbots. Sie hätten dann wieder normal miteinander gesprochen, bis dann C.___ ihn gefragt habe, was sie machen könne, dass sie sich alle miteinander wieder im normalen Rahmen sehen könnten, also dass er sie abholen könne. (Auf Frage) Die geheimen Besuche seien immer mit C.___ abgesprochen worden. Er habe ja auch noch einen Kantonswechsel gehabt, da er in den Kanton Aargau umgezogen sei. C.___ sei dann zu seinem Arbeitsplatz, einer Pizzeria in [Ort 3], gekommen. Er habe dort schliesslich ein Haus gemietet. Als C.___ dann zurück zur Mutter gezogen sei, habe er wieder keinen Kontakt mehr zu den Mädchen gehabt. Er habe bis letztes Jahr im November mit ihnen Kontakt gehabt.

 

Wegen des Briefes, den er erhalten habe, habe er dann C.___ gesagt, er wolle dieses Spiel nicht mehr. Er habe ihr gesagt, jeder gehe nun seinen Weg und fertig. Und er habe sie (auf Whatsapp) blockiert. Auf Frage, ob er sie blockiert habe, als er erfahren habe, dass die Kinder bei der Polizei noch einmal dieselben Aussagen gemacht hätten: Nein, überhaupt nicht, er sei nur wütend gewesen, weil sie wieder gelogen hätten. C.___ habe ja gesagt, sogar seine Mutter, als er sie zu ihr gebracht habe, habe ihr gesagt, sie solle die Aussagen zurückziehen. Auch seine Schwester und sein Neffe hätten dies angeblich gesagt.

 

 

2.5 Aussagen von E.___ […]

 

2.5.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2016 (AS 107 ff.)

 

E.___, die Mutter von C.___, B.___ und D.___, führte als Auskunftsperson auf die Frage, wie B.___ die angeblichen Übergriffe im Detail erzählt habe, aus: Sie müsse vorausschicken, dass ihre beiden jüngeren Töchter zusammen in einem Zimmer schliefen. Am 19. Dezember (2015) sei sie mit ihrer jüngsten Tochter in Paris gewesen. Die beiden älteren Töchter und ihr Mann seien zu Hause geblieben. B.___ habe gesagt, dass der Vater nach 23:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Ihre beiden älteren Kinder (C.___ und B.___) seien im gleichen Bett im Kinderzimmer gewesen. Ihr Mann sei dabei in ihr Zimmer gekommen und habe sich zwischen die beiden Töchter gelegt. Die ältere Tochter, C.___, habe zu B.___ gesagt, dass sie ihn wegnehmen solle, ansonsten sie schreien werde. Ihr Mann habe nur Unterhosen getragen. B.___ habe dann ihren Mann am Handgelenk festgehalten und in sein Schlafzimmer geführt. B.___ habe weiter gesagt, ihr Mann sei besoffen gewesen und habe nach Alkohol gestunken. Als sie, B.___, wieder aus dem Zimmer habe gehen wollen, habe ihr Mann sie am Handgelenk festgehalten, damit B.___ nicht aus dem Zimmer gehe. B.___ habe ihr weiter erzählt, dass ihr Mann sie danach überall am Körper angefasst habe. Sie habe B.___ gefragt, ob er sie wirklich überall angefasst habe. B.___ habe ja gesagt. Sie habe B.___ dann gesagt, dass sie nicht einfach etwas erzählen dürfe, was nicht geschehen sei. B.___ habe dann gesagt, dass es stimme, und ihr Mann sie auch an den Brüsten habe anfassen wollen. Dabei habe er auch unters T-Shirt fassen wollen. Weiter habe B.___ gesagt, dass ihr Mann sie auch zwischen den Beinen vorne und am Po habe anfassen wollen. Dies habe er auch getan. Dabei habe er ihr in die Hosen gefasst. Als B.___ dies erzählt habe, habe sie beinahe Tränen in den Augen gehabt.

 

B.___ habe gesagt, sie habe ein Pyjama getragen. Dies habe der Beschuldigte ihr nicht ausgezogen, sondern habe hineingefasst, um an ihr Geschlechtsteil und ihre Brüste zu gelangen. Er habe sie auch zwischen den Beinen gestreichelt, jedoch keinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Er habe sie nicht lange gestreichelt. B.___ habe ihr gesagt, sie habe ihn weggestossen. Auf das Wegstossen habe er reagiert. Danach sei sie zu C.___ gegangen. Die beiden hätten danach nicht schlafen können. (Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, dies sei im Elternschlafzimmer passiert. Ob es auf dem Bett oder im Stehen passiert sei, wisse sie, die Mutter, nicht. Gemäss den Aussagen von B.___ habe ihr Mann die Unterhosen nicht ausgezogen. Sie habe ihn auch nicht berühren müssen. (Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle bei ihm bleiben und mit ihm schlafen. Dies habe er gesagt, als B.___ bei ihm im Elternschlafzimmer gewesen sei. Wie er es gemeint habe, ob B.___ bei oder mit ihm schlafen solle, das wisse sie, die Mutter, nicht. B.___ habe ihr gesagt, sie sei der Meinung gewesen, er habe gemeint, sie solle mit ihm schlafen. Dies auf Grund dessen, dass er sie überall angefasst habe.

 

(Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, dass dies in dieser Form schon mehrfach geschehen sei. Anscheinend hätten sie dies ihrer Schwester F.___ schon erzählt. Ihre Schwester habe ihr, der Mutter, dies gesagt. Diese habe ihr auch schon mehrmals gesagt, dass sie auf ihre Kinder aufpassen solle. Sie habe ihr aber nichts davon erzählt, da sie ihr nicht habe wehtun wollen. Sie, die Mutter, wisse aber nicht, wie oft es schon vorgekommen sein soll.

Wie könne ein Mann seinen Kindern, die noch nicht einmal erwachsen seien, sagen, dass er keinen Sex mit ihrer Mutter habe? (Auf Frage) Die damaligen Aussagen von B.___ und C.___ hätten auch ihre Schwester und ihre beiden anderen Töchter mitbekommen.

 

 

2.5.2 Polizeiliche Einvernahme vom 1. März 2016 (AS 113 ff.)

 

Am 1. März 2016 führte die Polizei mit E.___ zwei Einvernahmen durch, eine erste um 15:53 Uhr zur angeblichen häuslichen Gewalt ihres Ehemannes und eine zweite um 17:30 Uhr zum Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern. Sie führte in Letzterer als Auskunftsperson aus, sie habe vorletzten Freitag Besuch ihrer jüngsten Schwester, F.___, gehabt. Sie seien mit den Töchtern im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen, F.___ habe die Kinder gefragt, wie sie zu der Situation stünden, dass der Vater zur Zeit nicht nach Hause komme. Die beiden älteren Töchter hätten gesagt, dass sie dies sehr gut fänden. Auch die jüngste Tochter habe gesagt, ohne Vater sei es besser. Beide älteren Töchter hätten gesagt, sie hätten viel leiden müssen, sie hätten vor dem Vater immer Angst haben müssen. Die mittlere Tochter habe gesagt, sie wolle nie, dass es Sonntag sei, da der Vater dann frei habe und sie immer Angst vor ihm habe. Danach habe die mittlere Tochter zur älteren gesagt, sie solle doch sagen, was der Vater zu ihr gesagt habe. Die ältere Tochter, C.___, habe dann gesagt, sie könne so etwas nicht sagen. Sie, die Mutter, habe ihr dann gesagt, sie müsse keine Angst haben. C.___ habe dann gesagt, der Vater habe gesagt, sie, die Mutter, sei schlecht. Zudem habe er ihnen gesagt, er habe schon lange keinen Sex mehr mit ihr, der Mutter, gehabt. C.___ habe sie gefragt, ob dies überhaupt ein Vater sei, wenn er so etwas der Tochter sage. C.___ habe gesagt, sie schäme sich.

 

Nach dieser Aussage habe die mittlere Tochter gefragt, ob es ihr, der Mutter, nicht aufgefallen sei, dass sie immer am Sonntag früher zu Bett gegangen sei. Sie habe immer die Tür zu machen wollen, wenn sie ins Zimmer gegangen sei oder geduscht habe. Am 19. Dezember 2015, als sie mit ihrer jüngsten Tochter auf einer Hochzeit gewesen sei, habe ihr Mann die Töchter angerufen und gefragt, ob sie mit ihm in einen Club gehen wollten. Die Töchter hätten ja gesagt. Nach nicht einmal einer Stunde seien sie nach Hause gegangen. Der Vater sei aber noch einmal weggegangen. Um etwa 04:00 Uhr sei der Vater nach Hause gekommen. C.___ und sie, B.___, seien zusammen in einem Bett in einem Kinderzimmer gewesen. Der Vater sei dann ins Bett zwischen die beiden Mädchen gelegen. C.___ habe dann geschrien, dass der Vater weggehen solle. C.___ habe Angst erhalten und sei in ihr Zimmer gegangen. B.___ sei darauf aufs WC gegangen, danach der Vater. Danach sei er in B.___s Zimmer gekommen und habe sie am Arm gehalten. Er habe ihr gesagt, dass sie in sein Schlafzimmer mitgehen solle. B.___ habe Angst bekommen und sei mitgegangen. Im Schlafzimmer habe der Vater ihr vom Bauch her unter das T-Shirt an die Brüste gefasst. Sie habe gesagt, dass sie in ihr Zimmer gehen wolle. Der Vater habe ihr gesagt, sie solle bleiben, er wolle mit ihr schlafen.  Sie seien danach nebeneinander gelegen, sie habe geschlottert vor Angst. Der Vater sei dann näher zu ihr gegangen und habe sie zwischen den Beinen und am Po angefasst. Er habe ihre Beine dann zwischen seine Beine genommen. Sie habe sein Glied auf ihrem Po gespürt. Das Pyjama habe sie angehabt. Sie habe ihren Vater weggestossen und gehofft, dass er endlich schlafe, damit sie in ihr Zimmer gehen könnte. Als der Vater eingeschlafen sei, sei sie in ihr Zimmer gegangen. Sie sei dann froh gewesen, dass sie, die Mutter, am nächsten Tag nach Hause gekommen sei. B.___ habe am nächsten Tag C.___ vom Vorfall erzählt.

 

B.___ habe gesagt, er habe sie unter dem T-Shirt an der nackten Brust angefasst. Weiter habe er ihr in die Hose gegriffen und am nackten Po angefasst. Er habe sie auch vorne zwischen die Beine gefasst. Ob über oder in die Hose hinein, wisse sie nicht. An ihrem Po habe sie sein Glied gespürt, glücklicherweise habe er damit aber nichts gemacht. Sie, die Mutter, wisse nicht, ob das Glied schlaff oder erigiert gewesen sei. B.___ habe gesagt, dass es schlimm hätte werden können und der Vater hätte sie vergewaltigen können. Er habe Unterhosen getragen, sonst habe er nichts angehabt.

 

(Auf Frage, ob B.___ noch von einem anderen Vorfall gesprochen habe) B.___ habe gesagt, einmal sei sie auf dem Sofa gesessen und habe auch ein Pyjama getragen. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Der Vater sei dann auch zu ihr gegangen und habe sie unter dem Oberteil an den Brüsten angefasst. Von weiteren Vorfällen habe B.___ nichts erzählt. B.___ habe ihr davon nichts erzählt, da sie gedacht habe, sonst gehe der Vater auf sie los.

 

Sie habe seit der Anzeigeerstattung mit ihren Töchtern über die Vorfälle gesprochen. Mit B.___ habe sie alleine geredet: sie habe B.___ gefragt, ob es wirklich wahr sei. B.___ habe gesagt, dies sei wahr und man würde so etwas doch nicht erfinden. Sie habe sie gefragt, ob sie sonst noch etwas habe, was sie ihr erzählen wolle. B.___ habe noch gesagt, wenn sie, die Mutter, ihr nicht glaube, könne sie, B.___, auch selber zur Polizei gehen.

 

(Auf Frage) Ihre Kinder fänden es gut, dass ihr Mann eine Anzeige erhalte und nun auch etwas leiden müsse. (Auf Frage) Am 19. Februar 2016 hätten C.___ und B.___ ihr zum ersten Mal über solche Vorfälle berichtet. Aber zuvor habe sie immer irgendwie gemerkt, dass die beiden älteren Töchter Angst vor ihrem Vater gehabt hätten. So hätten sie manchmal nicht mitkommen wollen, wenn sie mit ihnen an einem Mittwochnachmittag zu ihrem Mann ins Restaurant habe gehen wollen.

 

 

2.5.3 Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS 478 ff.)

 

E.___ führte rund drei Jahre später auf entsprechende Fragen im Wesentlichen aus, wann genau die Töchter ihr zum ersten Mal von den Übergriffen erzählt hätten, wisse sie nicht mehr. Ihre Töchter hätten, ehrlich gesagt, immer zu ihr gesprochen und gesagt: «Unser Vater verdient dich nicht, warum trennst du dich nicht von ihm?» Sie habe ihnen jeweils geantwortet, sie trenne sich wegen der Töchter nicht, ansonsten hätte sie sich schon längstens getrennt vom Beschuldigten. Dann habe sich ihre Tochter ihr gegenüber geöffnet und über die Vorfälle geredet. Sie, E.___, möchte nun aber nicht mehr über die Details sprechen.

 

Zuerst habe B.___ über die Vorfälle gesprochen. Der Vater sei in der Nacht nach Hause gekommen, habe sie ins Bett genommen resp. gebracht, obwohl sie selber nicht gewollt habe. Die ältere Tochter sei in ihr Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Sie, B.___, habe Angst gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe der Vater ihren Körper berührt, die Brüste, den Bauch. Sie habe ihn zurückgeschubst und habe Angst gehabt. B.___ habe auf ihrem Popo sein «Dings» gespürt. Ihre ältere Tochter habe gesagt, sie habe gewusst von diesem Vorfall. Sie sei ins Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen, anstatt zu helfen. Sie habe gesagt, das sei kein normaler Vater, er habe auch sie berührt.

 

Sie, E.___, sei nicht gleichentags zur Polizei, um Anzeige zu erstatten, weil sie schockiert gewesen sei. Sie habe nicht begriffen, was sie da gehört habe. Sie habe dann noch mit jeder Tochter einzeln gesprochen. Es sei so gewesen, als hätte sie die Besinnung verloren. Als Mutter sei sie in einer sehr schlechten Lage gewesen. Sie habe es fast nicht glauben können. Sie sei in ein schwarzes Loch gefallen. Sie habe gedacht, sie höre nicht richtig. Sie habe das selber verarbeiten müssen, ob das wirklich wahr sei oder nicht, und sei immer noch im Schock, und das sei nun schon lange her.

 

Bei B.___ sei eine psychologische Unterstützung vorgeschlagen worden. Aber sie habe das abgelehnt, und sie, E.___, habe sie nicht dazu gezwungen.

 

Der Vater habe C.___ und B.___ ständig gesagt, sie sollten ihre Aussagen ändern gehen. Es sei ihnen auch gesagt worden, sie sollten nicht zur Polizei in [Ort 1] gehen, dort würden sie die Mutter kennen. Sie sollten zur Polizei in Olten gehen. Dies hätten ihr ihre Töchter erzählt.

 

Soweit sie wisse, hätten die Töchter heute keinen Kontakt mehr zum Vater. Denn sie seien enttäuscht von ihm. Enttäuscht, weil sie zur Polizei gegangen seien, um ihren Vater zu sehen, weil sie ihn vermisst hätten, aber der Neffe L.___, die Grossmutter, die Tante, hätten alle Druck ausgeübt, damit sie zur Polizei gehen und ihre Aussage ändern würden. Die Kinder hätten sich unter Druck gesetzt gefühlt. Als sie zum Vater gegangen seien, um ihn zu sehen, hätten sie keine Liebe, keine Sehnsucht gespürt, sie hätten stattdessen nur den Druck gespürt.

 

 

2.6 Aussagen von F.___

 

Am 23. Februar 2016 sagte F.___ bei der Polizei als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 119 ff.), letzte Woche am Freitag, um etwa 18:00 Uhr, sei sie zu ihrer Schwester (der Mutter von C.___, B.___ und D.___) gegangen. Sie habe sie besuchen und schauen wollen, wie es ihr gehe. Sie habe mit ihr reden wollen. Sie habe dann die älteste Tochter C.___ im Beisein ihrer Mutter und der anderen beiden Mädchen gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe sie auch gefragt, was sie von der Trennung der Eltern halten würde. C.___ habe gesagt, dass sie sehr glücklich seien, dass es zur Trennung komme. Dies, da sie (die Eltern) sich viel stritten und weil der Vater die Mutter schlage. Als C.___ dies gesagt habe, habe sie, C.___, die Mutter angeschaut und ihr gesagt, der Vater habe ihr und den beiden weiteren Töchtern gesagt, dass er und ihre Mutter seit August 2015 keinen Sex mehr gehabt hätten. Wann er dies gesagt habe, wisse sie nicht. Sie, F.___, habe darauf die zweitälteste Tochter, B.___, gefragt, was sie zur Trennung meine. Diese habe dann die Mutter angeschaut und ihr gesagt, dass der Vater manchmal betrunken nach Hause gekommen sei. Einmal sei der Vater nach Hause gekommen, als sie mit C.___ in einem Bett im Kinderzimmer geschlafen habe. Er habe dann B.___ und C.___ geweckt. C.___ sei danach in ein anderes Kinderzimmer gegangen und habe weitergeschlafen. Der Vater habe B.___ an der Hand in das Elternschlafzimmer gezogen. B.___ habe gesagt, der Vater sei dabei nur in Unterhosen gewesen. Er sei dann in sein Bett gegangen und habe B.___ ins Bett gezogen. Danach habe er angefangen, unter dem T-Shirt ihre Brüste anzufassen. Sie habe gefragt, was er mache und ob er spinne. Sie habe ihn dann weggeschubst. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer gegangen.

 

Weiter habe B.___ erzählt, manchmal habe ihr der Vater beim Fernsehen einfach an die Brüste gefasst. Ob dies zehn Mal oder nur einmal passiert sei, das wisse sie, F.___, nicht, dies habe B.___ nicht gesagt. Sie habe B.___ gesagt, dass man so etwas nicht machen dürfe und sie ein kleines Mädchen und in der Pubertät sei. Nachdem sie dies besprochen hätten, habe sie, F.___, gesagt, dass sie sofort zur Polizei gehen müssten.

 

(Auf Frage) Sie wisse nicht, wann diese Vorfälle passiert sein sollen. (Auf Frage) B.___ habe gesagt, er habe sie mit seiner Hand vom Kragen her unter dem T-Shirt an den Brüsten berührt. Danach sei er mit der Hand vom Bauch her unter das T-Shirt gegangen und habe ihr zuerst den Bauch gestreichelt und danach die Brüste.

 

Auf Vorhalt, gemäss Aussagen der Kindsmutter E.___ habe B.___ in ihrer Gegenwart erzählt, der Vater habe B.___ auch in die Hosen gegriffen und sie dabei im Intimbereich zwischen den Beinen und am Po gestreichelt: B.___ habe mit Sicherheit damals auf ihre Brüste gezeigt. Zudem habe sie zwischen die Beine gezeigt. Danach überlegte F.___ und sagte, B.___ habe mit ihren Händen an die Innenschenkel gestrichen und gesagt, dass er dort angefasst habe. Ihre Schwester habe B.___ dann gefragt, ob er ihr auch in die Hosen gegriffen habe. An die Antwort könne sie sich aber nicht mehr erinnern.

 

Auf Vorhalt, die Kindsmutter habe angegeben, B.___ habe gesagt, der Vater habe ihr gesagt, sie solle mit ihm schlafen: das stimme, dies habe B.___ gesagt. Sie habe wörtlich gesagt, «Papa hat mir gesagt, ich solle mit ihm schlafen kommen». Was der Vater damit gemeint habe, wisse sie, F.___, nicht. Sie denke aber, dass er damit gemeint habe, dass sie neben ihm liegen solle und er sie ein wenig anfassen könne. Einfach, dass er mit ihr ein wenig flirten könne. Das sei eine Sauerei und wenn einer so etwas mache, könne man von ihm alles erwarten.

 

Es stimme, dass C.___ gesagt habe, der Vater habe sie auch schon anfassen wollen.

Sie habe am Freitag zu ihr gesagt: «Weisst du was, Tante, er wollte mich auch schon anfassen. Ich habe ihm dann aber gesagt, dass er aufhören soll».

 

Auf Frage, wie oft haben die Töchter von E.___ ihr bisher mitgeteilt hätten, dass sie durch ihren Vater sexuell motiviert angefasst worden seien: sie hätten dies ihr erst am Freitag gesagt. Auf Vorhalt, gemäss Aussagen von E.___ hätten B.___ und C.___ ihr, der Tante, schon zuvor mitgeteilt, dass sie durch ihren Vater sexuell motiviert angefasst würden; sie, die Tante, hätte ihrer Schwester darauf gesagt, sie solle auf ihre Kinder aufpassen. Nun hätte sie, die Tante, ihrer Schwester gesagt, dass sie ihr nichts davon erzählt hätten, um ihr nicht weh zu tun: «Da kann ich Ihnen Antwort geben. Ich habe meiner Schwester gesagt, dass sie auf ihre Kinder aufpassen solle, weil C.___ mir einmal gesagt hat, dass ihr Vater sie schon versuchte am Po anzufassen. Sie sagte mir aber auch, dass sie sich dagegen wehren würde und es nicht zulassen würde. Ich schätzte die Situation auch nicht so ein, dass er es aus sexuell motivierten Gründen tun würde. Vielleicht hat meine Schwester meine Aussage auch falsch verstanden. Im Normalfall erwartet man so etwas ja nicht von einem Vater».

 

 

 

 

 

 

 

 

2.7 Aussagen von L.___

 

2.7.1 Telefonat vom 1. März 2016 mit Regionalposten [Ort 1] (AS 124)

 

Das Telefonat fand informell statt, d.h. es gab weder eine Rechtsbelehrung noch ein unterschriftliches Protokoll. L.___ führte aus, er könne sich an den Samstag, 19. Dezember 2015 erinnern. Abends seien C.___, B.___ und er im Restaurant T.___ seines Onkels (Beschuldigter) gewesen. Im Laufe des Abends seien sie (A.___, C.___ und B.___ und er) nach [Ort 2] in einen türkischen Club gefahren, in welchem auch türkische Musik gespielt werde. Er schätze, sie seien um ca. 23:00 Uhr bei diesem türkischen Club angekommen. Der Beschuldigte und er hätten an diesem Abend türkischen Raki getrunken. Wie viele Raki der Beschuldigte getrunken habe, könne er nicht sagen. (Auf Frage) Sein Onkel sei mittelschwer betrunken gewesen. Er, der Onkel, hätte sicherlich nicht mehr ein Auto lenken dürfen, sei aber nicht «stockbesoffen» gewesen. Er sei einfach alkoholisiert gewesen.

 

Um Mitternacht habe ihn sein Onkel gebeten, seine beiden Töchter, C.___ und B.___, nach Hause zu fahren. Dies habe er dann auch gemacht. Danach sei er zurück in den Club gefahren. Um ca. 02:00 Uhr habe er dann seinen Onkel ebenfalls nach Hause gefahren. (Auf Frage) Er habe seinen Onkel am Montag, 29. Februar 2016, in [Ort 5] in seinem Restaurant das letzte Mal gesehen und mit ihm gesprochen. Er habe ihm erzählt, dass er eine gewisse Zeit nicht mehr nach Hause dürfe. Er habe ihm auch erzählt, dass er es mit seiner Frau nicht mehr so gut habe.

 

 

2.7.2 Polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2017 (AS 134 ff.)

 

Auf Frage, woher er von den Anschuldigungen gegen seinen Onkel wisse, gab er als Auskunftsperson zu Protokoll: «Ich glaube, jemand in der Familie hat mir gesagt, es sei zu einem Vorfall gekommen und hat mir gesagt, die Anschuldigungen seien sexuelle Handlungen mit Kindern und Gewalt mit seiner Ex-Frau. Ich weiss jetzt nicht, ob das die Anschuldigungen waren oder ob diese Person, die mir das gesagt hat, es so verstanden hat. Auch habe ich mich mit meinem Onkel einmal getroffen oder mit ihm gesprochen, ich weiss es jetzt nicht. Auf Frage, ich habe nie etwas mitbekommen, dass dort Gewalttaten oder sexuelle Handlungen stattgefunden haben sollen. Ich war viel dort. Es war sogar das Gegenteil der Fall. Auf Frage, was mich umso mehr schockiert hatte, dass die älteste Tochter immer den Vater liebte und immer mit uns sein wollte, also mit dem Vater. Und ausgerechnet von ihr kommen diese Anschuldigungen, das hätte ich überhaupt nicht gedacht. Sie zog über ihre Mutter her und dann ein paar Wochen später dann dies hier. Auf Frage, C.___ jammerte über die Familie der Mutter, sie möge diese nicht. Gesehen habe ich auch, wie sie jedes Wochenende, jeden Sonntag, mit dem Vater etwas unternommen haben, ich war auch viel dabei, und sie gerne mitgekommen sind. Über Jahre hinweg. Und plötzlich so etwas. Ich finde es interessant, dass es jetzt zu so etwas kommt, wo E.___ eine Affäre hat. Sie war bereits vorher einmal verheiratet und hatte damals eine Affäre mit meinem Onkel und ihrem späteren Mann und jagte dort ihren damaligen Mann so aus der Schweiz. Jetzt macht sie das gleiche. Also das sind meine Gedankengänge, meine Wahrnehmung. Also das mit den Affären ist eine Tatsache. Auf Frage, der vorherige Mann hatte nur eine Aufenthaltsbewilligung, da er mit ihr verheiratet war. Sie hatte dann mit meinem Onkel eine Affäre. Sie liess sich von ihrem Mann scheiden und er musste die Schweiz verlassen. Sie spielte damals auch ein ähnliches Spiel. Also nichts Sexuelles, aber auch eine Intrige. Es passt für mich nicht ins Spiel. Auf Frage, um ihren Ex-Mann zu verlassen, hat sie irgendwelche Gründe hervorgebracht, welche ich nicht kenne. Ich hörte das so. Jetzt macht sie etwas ähnliches, nur viel schlimmer. Es muss nicht stimmen, aber wenn ich das ganze Szenario so anschaue, dass dies so plötzlich geändert hat, stimmt für mich etwas nicht. Ich kenne sie ja, und ihre Familie. Auf Frage, ich weiss nur, dass E.___ eine Affäre in der Türkei hat und sie über WhatsApp geschrieben habe. Mein Onkel hat das gesehen und sie darauf angesprochen. Sie sei aggressiv geworden und habe es heruntergespielt. Als es intensiver geworden sei, hat mein Onkel ihre Familie darauf angesprochen. An einem Tag war ich sogar noch dabei. Sie jagte mich dann aus der Wohnung und lud ihre Verwandten ein. Ich war auch dabei, als er diese Vorwürfe einmal erwähnt hat und sie nicht darauf einging. Sie gab ihm die Schuld, da er seine Familie im Stich gelassen habe. Auf Frage, diese Affäre fing während der Ehe an, ich glaube im Sommer 2015, als mein Onkel E.___ in die Türkei in die Ferien geschickt hatte, obwohl er kein Geld hatte, da das Restaurant nicht lief.»

 

Seine telefonischen Aussagen vom 1. März 2016 bestätigte er, soweit er sich noch an den Abend erinnern konnte. (Auf Frage) Sein Onkel sei alkoholisiert gewesen, er habe noch laufen und stehen können. Er sei einfach betrunken gewesen. Gelallt habe er nicht. Der Onkel habe ca. drei bis vier Gläser Raki konsumiert gehabt. Pro Glas seien dies zwei bis drei Zentiliter Schnaps, aufgefüllt mit Wasser. Vor der Strafanzeige sei er jedes Wochenende einmal bei der Familie des Onkels gewesen. Sein Verhältnis zu ihm sei kollegial, auch heute noch, unverändert. Er habe auch zu den Töchtern ein gutes Verhältnis gehabt. Deshalb schockierten ihn die Vorwürfe nun.

 

Gefragt nach dem Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Ehefrau: Als der Beschuldigte das Restaurant übernommen habe, habe sich das Verhältnis zwischen ihm und ihrer Familie verschlechtert. Die Familie und auch sie hätten ihn nie unterstützt dabei. Dadurch habe sich das Verhältnis zwischen den Beiden verschlechtert. Dann sei noch die Affäre der Ehefrau dazugekommen. Sein Onkel habe sie aber trotzdem nicht aufgegeben. Er habe die Affäre akzeptiert und gesagt, sie solle damit aufhören.

 

Bis zur Strafanzeige seien alle drei Kinder gerne mit dem Vater zusammen gewesen. Er habe immer etwas unternommen mit ihnen. Auf die Frage, ob es jeweils zu Berührungen zwischen dem Beschuldigten und den Kindern gekommen sei: «Er küsste sie auf die Stirn, umarmte sie, nahm sie auf die Schultern, normale väterliche Berührungen halt.» Die Kinder hätten darauf normal reagiert, so, wie ein Kind in einem gesunden Vater-Kind-Verhältnis reagiere. Sie hätten ihn auch umarmt und geküsst.

 

(Auf Frage) Ihm sei in diesem Vater-Kinder-Verhältnis nie eine Veränderung aufgefallen, auch nicht Ende 2015. Aus seiner Sicht sei das Verhältnis immer gleich geblieben. Er sei bis zur Anzeige ungefähr alle zwei Wochen bei der Familie auf Besuch gewesen. C.___ habe ihm oft gesagt, dass sie Mühe mit der Familie ihrer Mutter habe. Das habe sie nicht nur ihm, sondern auch ihrer Tante gesagt.

 

Am Abend des 19. Dezember 2015 sei das Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern auch normal gewesen. Ihm sei nichts aufgefallen. Sie hätten zusammen gelacht und Freude gehabt. C.___ und B.___ seien mit dem Vater tanzen gegangen. Beim Tanzen habe der Vater die Kinder an den Händen gehalten. Es sei Folkloretanz gewesen. Die Kinder hätten tanzen wollen. Man tanze im Kreis und halte den kleinen Finger des anderen. Irgendwelche sexuellen Berührungen habe er wirklich nicht gesehen. Auf Frage, gemäss vorliegenden Aussagen habe C.___ ihren Vater nicht so gern und seine Berührungen seien ihr unangenehm: Das Bild, das er mitbekommen habe, sei völlig anders. Auch die Aussage, wonach B.___ grosse Angst vor ihrem Vater habe, stimme für ihn nicht. Er wüsste nicht, wieso sie Angst haben müsste. Auf Frage, was er persönlich über die ganze Sache denke: die Vorwürfe seien eine Zumutung, nichts Anderes. Er sei ja nicht blöd. Er sei jede Woche mit ihnen zusammen gewesen und es sei ihm nichts aufgefallen. Im Gegenteil, C.___ habe gesagt, sie sei lieber mit ihnen (dem Vater und dem Cousin) zusammen.

 

 

2.8 Aussagen von M.___

 

Am 8. November 2016 befragte die Polizei die Schwester des Beschuldigten als Auskunftsperson (AS 125 ff.). M.___ führte auf entsprechende Fragen im Wesentlichen aus, so, wie sie ihren Bruder kenne, gehe sie nicht davon aus, dass er so etwas machen würde. Klar könne sie sich täuschen, dies sei menschlich. Aber sie denke es nicht. Zu den familiären Gegebenheiten sagte sie aus: «Wir haben uns regelmässig gesehen, wir hatten einen guten Kontakt. Mit der ganzen Familie oder auch mit meiner Nichte C.___, die in [Ort 4] einen Stage bei [einem Geschäft] machte und dann drei Tage bei mir wohnte. Auf Frage, das war Februar/März 2015. Wenn ich jetzt erzähle, was C.___ mir erzählt hat, dann ist das wirklich schockierend. Auf Frage, sie hat mir hauptsächlich von ihrer Mutter erzählt, welche sie gar nicht gerne hat. Sie hat ihre Mutter sogar gehasst. Ich sagte zu ihr, es ist nicht möglich, dass sie sie hasse, es ist ihre Mutter. Ich sagte ihr, sie soll mir dies erklären, sie sagte mir, dass ihre Mutter sie manchmal schlägt, dass sie sie einmal sogar fast erstickt habe. Die Mutter habe ihr vielmals gedroht, wenn sie nicht gehorsam wäre, dass sie sie zu Hause anbinden würde. Ich habe C.___ dann gefragt, warum die Mutter sie anbinden solle, C.___ sagte, weil sie halt viel draussen wäre und nicht pünktlich heimkommen würde. Als sie mir dies alles erzählt hatte, weinte sie. C.___ sagte mir, sie wolle auch eine solche Beziehung zu ihrer Mutter haben, wie ich zu meinem Sohn habe. Sie fragte mich, ob sie nicht meine Tochter werden könne. Ich habe C.___ gefragt, wie das Verhältnis zum Vater sei. Gemäss C.___ sei ihr Vater viel verständnisvoller als die Mutter. C.___ wollte mehr Kontakt mit mir und den anderen Tanten haben. Aber ihre Mutter wolle dies nicht.» C.___ habe ihr dies in der Zeit des Stages im Februar/März 2015 erzählt. Sie habe dies den Eltern von ihr nicht weitererzählt, um sie nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Sie habe auch gedacht, C.___ sei ein Kind, das übertreibe. Sie selber sei auch Mutter und sie wisse, dass Mütter normalerweise lieb seien zu ihren Kindern. B.___ und D.___ hätten ihr keine solchen Sachen erzählt. Sie, M.___, sei selten bei der Familie in [Ort 1] gewesen. C.___ habe immer gut vom Vater gesprochen, er sei verständnisvoll.

 

Vor dessen Heirat sei ihr Verhältnis zu ihrem Bruder sehr gut gewesen. Danach, da seine Frau ihre Familie nicht gemocht habe, sei das Verhältnis eigentlich abgebrochen worden, durch E.___. Und niemand wisse, wieso diese Frau ihre Familie nicht möge.

 

C.___ habe ihr vor einem Monat geschrieben, und sie gefragt, ob sie, M.___, sie schon jemals angelogen habe, was sie verneint habe mit der Frage, weshalb sie so etwas frage. C.___ habe ihr darauf keine Antwort gegeben. Sie hätten vereinbart, dass sie miteinander reden würden, wenn sie, M.___, wieder in der Schweiz sei. Als sie wieder in der Schweiz gewesen sei, habe C.___ ihr nicht mehr geantwortet. Sie habe dann gesehen, dass C.___ sie auf Whatsapp blockiert gehabt habe. Dies wahrscheinlich, da zwischenzeitlich die Anwälte eingeschaltet worden seien und C.___ der Kontakt verboten worden sei. Nachrichten seien diesbezüglich nicht vorhanden. Mit B.___ und D.___ habe sie per WhatsApp keinen Kontakt gehabt.

 

Das Verhältnis zwischen A.___ und seinen Kindern C.___, B.___ und D.___ sei vor der Strafanzeige sehr gut gewesen. Eine Woche vor der Strafanzeige sei A.___ mit den Kindern bei ihr auf Besuch gewesen. Ihr sei da nichts aufgefallen, im Gegenteil: ihr Bruder habe sehr gerne Kinder. C.___ habe ihr gesagt, ihr Verhältnis zum Vater sei besser als dasjenige zur Mutter. Die Kinder hätten ihren Vater vergöttert. Darum sei sie so schockiert gewesen, als sie von den Vorwürfen gehört habe.

 

Es habe zwischen ihrem Bruder und allen drei Kindern normale Berührungen gegeben, Umarmungen, einander in die Arme nehmen. Nichts Schockierendes oder Aussergewöhnliches. Die Kinder hätten nicht abweisend reagiert, sondern hätten die Berührungen erwidert. Ihr sei diesbezüglich auch nie eine Veränderung aufgefallen, auch nicht Ende 2015.

 

Auf Vorhalt, gemäss vorliegenden Aussagen habe C.___ ihren Vater nicht so gern und seine Berührungen seien ihr unangenehm: C.___ habe ihr nie solche Sachen gesagt; sie vermute, sie hätte mit ihr darüber geredet. Sie habe auch nie solche Feststellungen gemacht, dies würde man sehen oder merken.

 

Auf Vorhalt, gemäss vorliegenden Aussagen habe B.___ grosse Angst vor ihrem Vater: Da müsse sie lachen. Aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung sei dies unmöglich. Sie denke, dies sei die Mutter, welche ihre Kinder aufhetze.

 

Auf Frage, ob sie etwas ergänzen wolle: Sie möchte, dass ihr Bruder trotzdem regelmässig seine Kinder sehen könne, nachdem dies alles geregelt sei. Es seien ja seine Kinder. Wenn solche Sachen passiert sein sollten, solle er psychologische Behandlung erhalten, aber dennoch den Kontakt zu seinen Kindern haben dürfen. Auch die Mutter sollte im Hinblick auf das Kindeswohl psychologische Hilfe erhalten.

 

Auf Frage von Rechtsanwältin Emmenegger, weshalb sie keine Anzeige erstattet habe wegen der angeblichen Übergriffe der Mutter auf C.___:  Sie habe sich gesagt, dies könne nicht möglich sein, dass eine Mutter ihr Kind bis zum Erwürgen schlage. Zudem müsse man für eine Anzeige ja immer auch Beweise haben.

 

3. Beweiswürdigung

 

3.1 Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

 

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 5 f. verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist auf die allgemeinen Grundsätze der Würdigung von Zeugenaussagen hinzuweisen, welche bei Fehlen von objektiven Beweismitteln von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

 

Mit dieser Betrachtungsweise wird die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

 

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

 

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen):

-          innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-          konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-          individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-          Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-          Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-          Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,

-          Strukturgleichheit der Aussage,

-          enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-          Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

 

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.

 

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

 

Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

 

Schliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag 2008, S. 331ff.).

 

 

3.2 Konkrete Beweiswürdigung

 

3.2.1 Aussagen von B.___

 

Die Aussagen von B.___ in der Befragung vom 29. Februar 2016 weisen einen hohen Grad an Realitätskennzeichen auf. Der von ihr geschilderte Handlungsablauf ­– der Verlauf des Abends bis zur Heimkehr des Beschuldigten, das «komische Gerede» des Beschuldigten, der Rückzug der Schwester in ihr Zimmer, dann der eigentliche angebliche Übergriff im Elternschlafzimmer, das Warten auf den Schlaf des Vaters, um zu entkommen, das tatsächliche Einschlafen des Beschuldigten, die Mitteilung an ihre Schwester am anderen Morgen und das Nachfragen beim Vater, ob er wisse, was er getan habe – weist eine hohe innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit auf. Die Wiedergabe ist detailliert und veranschaulicht vielschichtig die von ihr angeblich erlebte Situation: das blöde, komische Gerede und das Betrunkensein des Vaters, ihre Bekleidung und diejenige des Vaters, die räumlichen Verhältnisse im Elternschlafzimmer mit der Mutter- und Vaterseite des Bettes, um nur einige solcher Aussagen zu nennen. Ihr Bericht ist stark individuell geprägt und weist diverse lebendige, sachliche Details auf wie das wieder Schön-Machen des Bettes zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte zur Toilette ging, der Vater habe laufen, aber nicht normal reden können, sie hätten es am Anfang lustig gefunden, wie der Vater geredet habe, sie hätten davon auch mit dem Handy ein Video aufgenommen von ihm; als er dann (nach dem Übergriff) eingeschlafen sei, sei sie aufgestanden, aber der Vater habe doch noch nicht geschlafen und habe sie am Arm festgehalten; sie habe dann seine Hand genommen und «weggeschüpft». Bezüglich des Vorfalls auf dem Sofa führte sie gegen Schluss der Einvernahme aus, ihr Vater habe dasselbe auch mal mit einer Cou-Cousine von ihr gemacht. Dies sei in der Türkei im Rahmen einer Kinderdisco gewesen. Ihre Tante sei damals auch dabei gewesen. Sie schilderte eigene Gefühle, sie habe Angst bekommen, sie habe gedacht, dies sei nicht normal, was ihr Vater da mache (im Elternschlafzimmer). Ihre Aussagen sind nicht auf das Beweisthema, die eigentlichen Übergriffe, gerichtet, sondern geben vielmehr wieder, wie es zu den Übergriffen gekommen ist. Hinsichtlich des Vorfalls im Elternschlafzimmer war dies ein längerer Vorlauf und die Schilderung, wie die Sache am nächsten Morgen gegenüber der Schwester und dem Vater thematisiert wurde; beim Vorfall auf dem Sofa schilderte sie die Anwesenheit von D.___, welche auf dem Boden bzw. auf dem Teppich gesessen sei und ferngeschaut habe, und wie der Beschuldigte um den Tisch herum gelaufen sei, um zum Sofa zu gelangen; er habe gegrinst, als sie ihn zurückgewiesen habe. Realitätsnah und genau ist auch ihre Wiedergabe von Dialogen zwischen dem Vater, C.___ und ihr (Elternschlafzimmer) bzw. dem Vater und ihr (Sofa). Erinnerungslücken hatte sie nicht, auch eine Selbstbelastung beinhalten die Aussagen nicht. Hingegen gibt es durchaus Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten: Ihr Vater habe sie sonst nirgendwo mehr angefasst (Elternschlafzimmer) bzw. er habe es daraufhin auch nicht nochmal versucht (Sofa). Die Kerngeschehen schilderte sie glasklar: im Elternschlafzimmer habe er sie auf das Bett kommandiert, sie sei angezogen gewesen, er habe Unterhosen und Unterhemd getragen, sie sei zuerst auf dem Rücken gelegen, habe sich dann wegen seiner Annäherung zur Seite weggedreht, er habe ihr dann über der Kleidung an den Po gefasst, an die Brüste habe er ihr von oben her unter den Kleidern gefasst, die Po-Berührung habe einige Sekunden, die Brustberührung einige Minuten gedauert. Auf dem Sofa kam er ihren Aussagen nach gleich zur Sache, indem er sich neben sie aufs Sofa setzte und ihr in den Ausschnitt griff, was dann aber nur einige Sekunden gedauert habe, weil sie ihn sofort zurückgewiesen habe. In dieser Situation war die Geschädigte denn auch klar in einer stärkeren Position als im Elternschlafzimmer, weil schliesslich noch ihre Schwester D.___ da war. Die Aussagen von B.___ sind strukturgleich sowohl was die Art der Schilderung der Kerngeschehen anbelangt als auch ihre Wiedergabe von Inhalt, Art und Weise von verbalen Äusserungen der Anwesenden. Ihre Art der Aussage ist altersentsprechend, d.h. einfach und, soweit sexuelle Bereiche betreffend, von erheblicher Scham geprägt. Stark zum Ausdruck kommt die innere Ambivalenz ihrem Vater gegenüber, der einerseits ihre Autoritätsperson ist, die sie ins Elternschlafzimmer ziehen und auf das Bett beordern kann, und sich anderseits in den konkreten Situationen «nicht normal» verhalten hat im Sinne, dass dies ein Vater doch nicht mache.

 

In der Videobefragung vom 2. März 2016 sagte B.___ sowohl in den Kerngeschehen wie auch in der Schilderung der Begleitumstände im Vergleich zur ersten Videobefragung absolut konstant aus. Es gab noch einige Präzisierungen, so der Hinweis, sie habe gesagt, sie wolle im Bett auf der Seite der Mutter liegen, der Vater habe aber gesagt, sie solle auf die andere Seite des Betts; auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, antwortete sie, davor, dass er noch etwas Anderes mache. Auf die Frage, wie ihr Vater sie nicht weggehen lassen habe: er habe sie ja gehalten, umarmt. Auf Nachfrage erzählte sie, ihre Mutter mache es eigentlich schon richtig mit der Trennung. Sie hätten schon gute Zeiten mit ihm gehabt, aber seit «dies» geschehen sei, habe sie vor ihm mega Angst gehabt. Darum sei das eben schon gut. Weiter erzählte sie von Ferien in der Türkei und einem lustigen Mann, welcher dort in einem Gruppenchat involviert gewesen sei. Dieser habe dann geschrieben, dass er B.___s Mutter gerne habe. Ihr Vater habe dies gesehen und dann etwas Falsches gedacht.

 

Zusammenfassend sind die Aussagen, welche B.___ im Rahmen der beiden ersten polizeilichen Einvernahmen vom 29. Februar 2016 und 2. März 2016 machte, aufgrund der dargelegten Realitätskennzeichen und der Konstanz glaubhaft. Lügensignale sind nicht auszumachen. Erschüttert wird diese Glaubhaftigkeit aber – zumindest auf den ersten Blick – durch die widerrufenden Aussagen vom 28. März 2018 und 13. April 2018, als B.___ angab, gelogen zu haben und von niemandem dahingehend beeinflusst worden zu sein, ihre damaligen Aussagen zu widerrufen. Sie habe ihren Vater falsch angeschuldigt, weil sich ihre Mutter schon vor diesem Vorfall habe trennen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Kinder nicht getan habe. Sie und ihre Schwester hätten das Ganze mit ihrer Lüge beeinflussen wollen. Diese klaren Aussagen wurden in der Befragung vom 13. April 2018 gleich wieder erschüttert, als B.___ nach langem Überlegen – sie wirkte dabei unentschlossen – schliesslich sagte, ihre Aussagen, welche sie in den polizeilichen Einvernahmen vom 29. Februar 2016 und 2. März 2016 gemacht habe, seien richtig. Sie wiederholte dann die bereits früher gemachten belastenden Aussagen in konstanter Weise. Sie vermisse einfach ihren Vater, sie möchte ihn wiedersehen. Deshalb habe sie heute ihre Aussagen revidieren und unter den Teppich wischen wollen. Sie möchte einfach wieder Kontakt mit ihrem Vater. Sie vermisse ihn. Es solle wieder so sein, wie vor diesem Vorfall. Der Vorschlag, zu widerrufen, sei ursprünglich von C.___ gekommen. Sie beide hätten darüber diskutiert und seien zum Schluss gekommen, dass sie ihrem Vater helfen möchten. Ihren Cousin hätten sie mitgenommen, als sie zur Polizei gegangen seien, weil dieser älter sei, sozusagen als gesetzlichen Vertreter. Ihre Mutter hätten sie nicht einbinden wollen.

 

Es stellt sich die Frage, wie das Widerrufen des zu bewerten ist. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019, also rund ein Jahr nach diesen «doppelt» widerrufenden Aussagen, führte sie dazu aus, ihr Vater habe ihr damals gesagt, sie, B.___ und C.___, sollten die Aussagen zurücknehmen, damit sie ihn wiedersehen könnten. Er habe sie und C.___ mal abgeholt in [Ort 1]. Sie hätten sich einige Male mit ihm getroffen. Er habe dann meistens gesagt, sie sollten die Aussagen zurücknehmen. Und dann hätten sie dies «halt» gemacht, weil sie gedacht hätten, dann könnten sie ihn wiedersehen. Auch ihre Grossmutter und Tante in [Ort 4] hätten gesagt, sie sollten die Aussagen zurückziehen. Sie habe aber schliesslich trotzdem die Wahrheit gesagt, weil es für sie so belastend gewesen sei. Sie lüge eigentlich sonst nie. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte B.___ somit zum ersten Mal geltend, der Vater stecke hinter dem Widerruf ihrer belastenden Aussagen. Im Übrigen konnte sie ein weiteres Mal die Übergriffe konstant schildern.

 

Das Verhalten von B.___ während den Videoeinvernahmen war unauffällig. Sie zeigte weder übertriebene Emotionen noch versuchte sie, ihre Emotionen zu unterdrücken. Wenn es um die Benennung von Sexuellem ging, hatte sie sichtbare Scham, was ihrem Alter entsprechend natürlich wirkte. Das in den Videoeinvernahmen sichtbare Verhalten von B.___ gibt mithin keinen Anlass dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gleiches gilt für ihre späteren widersprüchlichen Aussagen, bei denen die Ambivalenz erkennbar ist und auch das Bemühen, die Beziehung zum Vater durch (falschen) Rückzug der Aussagen zu verbessern.

 

 

3.2.2 Aussagen von C.___

 

Grundsätzlich werden die belastenden Aussagen von B.___ von den belastenden Aussagen von C.___ gestützt. B.___ hat die Vorkommnisse am folgenden Morgen unverzüglich ihrer Schwester geschildert. Für falsche derartige Mitteilungen ist kein Grund erkennbar. Die einzigen beiden Abweichungen sind, dass sie aussagte, B.___ habe ihr gesagt, der Vater habe nur Unterhosen getragen und sie, B.___, habe den Vater am Arm ins Elternschlafzimmer gezogen, wogegen B.___ konstant aussagte, er habe auch ein Unterhemd getragen und er habe sie am Arm ins Elternschlafzimmer gezogen. Dabei handelt es sich aber um erklärbare Abweichungen. Es handelt sich um Aussagen vom Hören-Sagen her und nicht um eigene Wahrnehmungen, wodurch es sehr wohl im Bereich des Möglichen ist, dass das geschilderte Tragen von Unterwäsche in der Weitererzählung zum Tragen von Unterhosen und das Ziehen am Arm seitens des Vaters zum Ziehen am Arm durch B.___ werden kann. Jedenfalls war es B.___, die ihren Vater in Unterwäsche sah und es ist nicht logisch, dass sie dann ihrer Schwester erzählt hätte, er habe nur Unterhosen getragen, um dann später der Polizei wiederum zu schildern, er habe Unterhosen und Unterhemd getragen. Dasselbe gilt für die Abweichung betr. das Ziehen ins Schlafzimmer.

 

Eine Aussage von C.___ zum Kerngeschehen geht weiter als die Schilderungen von B.___, nämlich, dass B.___ im Elternbett beim seitlichen Liegen «das Unterteil» vom Vater gespürt habe. Weshalb sie dies so aussagte, B.___ hingegen nicht, lässt sich nicht abschliessend erklären. Möglicherweise hatte die etwas jüngere B.___ mehr Scham, um dies in der polizeilichen Befragung auszusagen, oder diese Erweiterung könnte der Fantasie von C.___ entstammen, welche sich dies möglicherweise aufgrund der Schilderung, der Vater habe sich B.___ angenähert, als sie sich zur Seite abgedreht habe, so vorgestellt hat. Aufgrund der Schilderung von B.___, der Vater sei nahe an sie herangekommen, als sie seitlich gelegen sei, ist es faktisch sogar naheliegend, dass sie das von C.___ Ausgesagte gespürt hat, dies aber aus Scham bei der Polizei nicht geschildert hat.

 

Auch C.___ wollte ursprünglich ihre belastenden Aussagen widerrufen. Dazu kam es dann aber gar nicht. Als Beschuldigte befragt, bestätigte sie umgehend die Richtigkeit ihrer belastenden Aussagen. Auch sie führte aus, sie habe eigentlich widerrufen wollen, um den Vater wieder sehen zu können. Als sie und B.___ Anfang 2017 einmal bei der Polizei gewesen seien, habe man ihnen gesagt, sie habe nicht das Recht, ihren Vater zu sehen. Und zu Hause hätten sie nie über den Vater sprechen dürfen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter. Vor erster Instanz kam dann auch von ihr die Aussage, die Kontaktaufnahme sei am Anfang vom Vater ausgegangen. Er habe ihnen immer wieder gesagt, sie sollten die Aussagen zurückziehen. Es treffe zu, dass sie mal geplant habe, mit dem Vater zusammenzuziehen. Sie habe sich dann dagegen entschieden, weil sie gemerkt habe, dass das Vermissen des Vaters nicht alles sei. Es sei schliesslich die Mutter, welche für sie immer da gewesen sei. – Wie bei B.___ zeigt sich mithin auch bei C.___ ihre innere Ambivalenz ihrem Vater gegenüber: einerseits ist es für sie der geschätzte, geliebte Vater, anderseits gab es offenbar Vorfälle, insb. auch von ihr geschilderte angebliche Gewaltakte ihrer Mutter gegenüber, aufgrund derer der Vater zu verabscheuen war.

 

Das Verhalten von C.___ während den Videoeinvernahmen war unauffällig. Sie zeigte weder übertriebene Emotionen noch versuchte sie, ihre Emotionen zu unterdrücken. Sie scheint bemüht zu sein, die Fragen genau zu verstehen und darauf entsprechend gewissenhaft zu antworten. Das in den Videoeinvernahmen sichtbare Verhalten von C.___ gibt mithin keinen Anlass dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.

 

 

 

3.2.3 Entstehungsgeschichte der Aussagen von B.___ und C.___

 

Die hier zu beurteilenden Vorhalte bzw. die entsprechenden Anschuldigungen fallen zeitlich zusammen mit Beziehungsproblemen der Eltern von C.___ und B.___, welche schliesslich zur Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter führten. Umso wichtiger ist vorliegend die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Töchter und mithin die Frage, ob die Anschuldigungen allenfalls nicht der Wahrheit entsprachen, sondern im Dienste von Interessen der Kindsmutter standen.

 

Wie bereits eingangs dargelegt, machte die Mutter am 15. Februar 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt und Drohung (begangen am 28. November 2015). Am 16. Februar 2016 wurde gegen ihn eine 14-tätige Wegweisung verfügt. Am 19. Februar 2016 fand das Gespräch zwischen der Mutter, ihrer Schwester und den drei Töchtern im privaten Rahmen statt und B.___ und C.___ sagten erstmals aus, es habe Übergriffe des Vaters gegeben. Am 23. Februar 2016 erstattete die Mutter deshalb Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 25. Februar 2016 stellte die Mutter ein Eheschutzgesuch und am 29. Februar 2016 wurden gegen den Beschuldigten ein Rückkehrverbot, eine Kontaktsperre und ein Annäherungsverbot (Wohnung) verfügt.

 

Hätte die Mutter die Mädchen instrumentalisieren bzw. ihnen entsprechende Aussagen suggerieren oder in den Mund legen wollen, um daraus Vorteile für das Trennungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Zuteilung der Kinder zu schöpfen, hätte sie wohl die angeblichen sexuellen Übergriffe auf die Mädchen gleichzeitig mit der häuslichen Gewalt zur Anzeige gebracht. Hätte sie die Absicht gehabt, ihren Ehemann diesbezüglich falsch zu beschuldigen, hätte es keine Vorteile gebracht, die sexuellen Übergriffe erst eine Woche später zu melden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine ansonsten nicht mit Strafrecht konfrontierte Person unnötige Gänge zur Polizei eher meidet. Unter diesen Umständen sind eine Suggestion bzw. ein Komplott mütterlicherseits kaum wahrscheinlich, wobei diese Frage nochmals im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen aufzugreifen ist.

 

B.___ sagte am 13. April 2018, als sie ihre belastenden Aussagen widerrief, als Beschuldigte bei der Polizei aus, sie habe der Trennung ihrer Eltern etwas Vorschub leisten wollen, da die Mutter offenbar aus Rücksicht auf die Kinder von einer Trennung anfänglich abgesehen habe. Wie bereits dargelegt, widerrief B.___ zwar sodann gleich wieder die widerrufenden Aussagen und mithin auch diese Aussage. Aber die Aussage steht trotzdem nach wie vor im Raum und ist zu würdigen.

 

Es stellt sich unweigerlich die Frage, warum B.___ ihre belastenden Aussagen denn nicht schon früher gemacht hat, hätte sie den Trennungsprozess beschleunigen wollen. Dem kann entgegengehalten werden, am 19. Februar 2016 habe sich für B.___ (und C.___) eine gute Gelegenheit ergeben, allfällige falsche Anschuldigungen in den Raum zu stellen, da die Schwester ihrer Mutter sie damals eingeladen habe, sich zur Trennung ihrer Eltern zu äussern. Diesem Argument ist wiederum entgegenzuhalten, dass am 19. Februar 2016 der erste Trennungsschritt bereits eingeleitet worden war (Strafanzeige vom 15.2.2016 wegen häuslicher Gewalt) und daher eine Trennungs-«Beihilfe» durch B.___ (und C.___) obsolet gewesen wäre. Diesem Argument kann wiederum entgegengehalten werden, B.___ (und C.___) hätten am 19. Februar 2016 mehr «Öl ins Feuer giessen» wollen, damit die Trennung dann definitiv an Fahrt aufnehmen würde. Ein solcher Plan würde aber doch von grosser Arglistigkeit, Durchtriebenheit und Raffinesse zeugen und es ist mehr als fraglich, ob ein solches Vorgehen B.___ (und C.___) zugetraut werden kann. Einer derartigen Dreistheit widerspricht denn auch die Scham, welche B.___ hatte, als sie bei der Polizei das angeblich Vorgefallene zu Protokoll geben musste. Mithin ist es um ein Vielfaches naheliegender, dass B.___ und C.___ das Gespräch vom 19. Februar 2016 nicht benützten, um (endlich) falsche Anschuldigungen deponieren zu können, sondern, dass sich für sie durch die Frage ihrer Tante nach ihren Gefühlen und danach, wie sie ihre Zukunft sähen, eine emotional stimmige und geschützte Situation ergab, um von den Übergriffen zu erzählen. Offenbar leitete B.___ dies ein, indem sie C.___ fragte, ob sie nicht erzählen wolle, was der Vater zu ihr einmal gesagt habe, worauf C.___ sagte, es sei ihr peinlich, sie könne es nicht sagen (der Vater habe mit der Mutter schon lange keinen Sex mehr gehabt). Die beiden Töchter hätten schliesslich erklärt, sie seien auch dafür, dass die Eltern sich trennen sollten. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, sie hätten die Trennung durch falsche Anschuldigungen von sich aus aktiv vorantreiben wollen. Diese Frage ist aber abschliessend im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen zu beurteilen.

 

Eine weitere zu prüfende Frage ist, inwieweit die Tante mütterlicherseits, welche am 19. April 2016 das Gespräch führte, dabei allenfalls suggestiv oder sogar in der Art eines Komplotts auf die Töchter einwirkte. Dies wird weiter hinten bei der Würdigung deren Aussagen zu prüfen sein.

 

 

3.2.4 Aussagen des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte bestritt die vorgeworfenen sexuellen Übergriffe mit der Begründung, seine Frau habe die Kinder auf ihre Seite nehmen wollen. Er nehme an, dass die Töchter wegen seiner Frau solche Aussagen gegen ihn machten. Sie gebe ihnen dies vor, damit sie dies sagten und er bestraft werde. Vielleicht habe sie erreichen wollen, dass er aus der Schweiz ausgewiesen werde oder ins Gefängnis gehen müsse. C.___ habe ihm einmal erzählt, B.___ habe als Belohnung ein neues i-Phone erhalten.

 

Zum angeblichen Vorfall auf dem Sofa meinte er, am Abend, wenn er heimkomme und B.___ noch wach sei, liege er neben sie, rieche an ihren Haaren, küsse sie und sage, schlaf gut. Bei den anderen beiden Töchtern mache er dies auch. Familienintern kitzelten sie manchmal einander aus Spass in den Achselhöhlen und so berühre man sich gegenseitig unbewusst und zufällig auch an gewissen Körperstellen, aber dies sicher nicht mit Absicht. – Dazu ist zu sagen, dass diese von ihm geschilderten «normalen» Körperkontakte mit den eigenen Kindern doch klar zu unterscheiden sind von dem vorgeworfenen unter den Kleidern an den Busen Fassen. Dies kann nicht sozusagen zufällig und unabsichtlich passieren, sondern bedarf eines klar intendierten Griffs in den Ausschnitt und unter den Büstenhalter. Damit kann der Beschuldigte den angeblichen Vorfall nicht plausibel erklären. Es ist ihm aber zuzugestehen, dass es für ihn kaum möglich ist, zu «beweisen», dass der Übergriff nicht stattgefunden hat. Es ist in der geltenden Rechtsordnung unbestritten, dass es schwierig ist, zu beweisen, dass etwas nicht vorgefallen ist. Entsprechend gilt im Zivilrecht der Grundsatz «negativa non sunt probanda» und im Strafrecht der Grundsatz, wonach der Beschuldigte nicht seine Unschuld zu beweisen hat.

 

Seine Schilderungen stimmen mit den Aussagen von B.___ und C.___ überein, soweit sie nicht das Kerngeschehen betreffen. Am 19. Dezember 2015 seien sie zusammen mit dem Neffen im Ausgang gewesen, hätten getanzt, er habe Alkohol getrunken. Sein Neffe habe sie nach Hause gefahren. Nach anfänglichem Bestreiten, dass der Neffe zuerst die Töchter und später ihn nach Hause gefahren habe, lenkte er nach Konfrontation mit den diesbezüglichen Aussagen des Neffen auch diesbezüglich ein. Als er, der Beschuldigte, damals nach Hause gekommen sei, sei er noch «bewusst» gewesen, er habe einzig nicht gewusst, ob er sich von seinem Neffen verabschiedet habe. Er habe in der Wohnung dann «etwas lustig» geredet, die Zunge sei wegen des Alkoholkonsums schwer gewesen. Aber er wisse eigentlich alles noch. C.___ habe von ihm noch ein Video gemacht. Sie hätten dann beim Schauen alle darüber gelacht. Dann habe er gesagt «fertig, jetzt gehen wir schlafen». Jedes Kind sei in sein Bett schlafen gegangen. Und er sei ins Elternschlafzimmer gegangen. Nach anfänglichem Bestreiten, dass er nach dem Nachhause-Kommen ins Zimmer von B.___ gegangen sei, gab er auch dies zu, nachdem ihm vorgehalten wurde, soeben habe er doch gesagt, sie hätten noch ein Video gemacht. Er sei auf dem Bett gesessen und habe B.___ zugedeckt. Diese Aussagen zeigen, dass die diesbezüglichen Aussagen von B.___ und C.___ richtig sind. Und sie zeigen, dass der Beschuldigte nicht derart betrunken war, dass er nicht mehr wusste, was er tat. Sein Erinnerungsvermögen ist bezüglich dieses Abends intakt. Seine diesbezüglichen Aussagen erhöhen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___ zusätzlich, auch was das Kerngeschehen anbelangt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte das Kerngeschehen, also den eigentlichen Übergriff, verneint. Umgekehrt könnte natürlich auch argumentiert werden, die beiden Töchter hätten dann das Szenario benützt, um sexuelle Übergriffe zu konstruieren, wobei sich dabei wiederum unweigerlich die Frage stellt, ob es dann nicht effektiver gewesen wäre, schwerwiegendere Übergriffe zu schildern. Zudem sei an dieser Stelle daran erinnert, dass B.___ den Übergriff konstant und mit vielen Realitätskennzeichen schilderte, was bei einer falschen Anschuldigung grundsätzlich auch möglich ist, aber doch erhebliche strategische und kognitive Fähigkeiten voraussetzt, die bei B.___ eher nicht gegeben sind.

 

Der Beschuldigte argumentiert, die Übergriffe hätten schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Töchter danach weiterhin den Kontakt zu ihm gesucht hätten und C.___ sogar einmal eine Woche bei ihm gewohnt habe. Vorliegend ist aber, wie bereits dargelegt, ebengerade davon auszugehen, dass B.___ und C.___ gefühlsmässig hin- und hergerissen waren. Einerseits liebten sie ihren Vater, anderseits gab es da punktuell einmal Übergriffe und ein Kontaktverbot. Angesichts all der guten Jahre mit dem Vater dürften sich die punktuellen Übergriffe nicht derart gravierend ausgewirkt haben, dass ihre Gefühle ihm gegenüber für immer kippten.

 

Bezeichnenderweise war auch nach seiner Darstellung bei C.___ und B.___ ein Thema, was sie tun könnten, um den Vater wieder sehen zu können, was wiederum auf die Richtigkeit der Aussagen von C.___ und B.___ hindeutet, wonach ihr Widerruf der belastenden Aussagen mit dem möglichen Wiedersehen des Vaters verknüpft war, sei es, dass der Beschuldigte sie zum Widerruf gedrängt hat, sei es, dass sie aus eigenen Stücken widerrufen wollten.

 

Zusammenfassend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___ nicht zu erschüttern, wobei abermals zu betonen ist, dass es für den Beschuldigten schwierig ist, darzulegen, weshalb etwas nicht passiert sein soll. Sein Argument, die Anschuldigungen seien den Töchtern von der Mutter in den Mund gelegt worden, ist weiter hinten im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Mutter näher zu prüfen.

 

 

3.2.5 Aussagen der Mutter E.___

 

Die Mutter schilderte am 1. März 2016 übereinstimmend mit ihren Töchtern, am 19. Februar 2016 habe zusammen mit ihrer Schwester F.___ ein Gespräch über das Wohlbefinden der Töchter stattgefunden. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass ihr Ehemann gesagt habe, er habe schon lange keinen Sex mehr mit ihr gehabt. C.___ habe sie gefragt, ob dies überhaupt ein Vater sei, wenn er so was zu seiner Tochter sage. C.___ habe ihr dann gesagt, sie habe sich geschämt. Danach habe dann B.___ von dem Übergriff zu erzählen begonnen. Im Weiteren gab es dann Abweichungen in den Schilderungen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um Aussagen vom Hörensagen handelt und nicht um eigene Wahrnehmungen: B.___ habe ihr gesagt, ihr Vater habe nur Unterhosen getragen, er habe ihr auch vorne zwischen die Beine gelangt; ob das Ganze im Stehen oder auf dem Bett geschehen sei, wisse sie, die Mutter nicht; am 23. Februar 2016 sagte sie aus, B.___ habe ihn am Arm ins Elternschlafzimmer gebracht, am 1. März 2016 hingegen sagte sie aus, er habe B.___ am Arm ins Elternschlafzimmer gebracht.

 

Wie schliesslich aus der Einvernahme vor der Vorinstanz hervorging, welche notabene erst drei Jahre nach den ersten Einvernahmen stattfand, war E.___ schockiert, als die Mädchen von den angeblichen Übergriffen erzählten. Es sei gewesen, als hätte sie die Besinnung verloren. Sie habe sich als Mutter in einer sehr schlechten Lage befunden. Sie habe gedacht, sie höre nicht recht. Sie sei nicht gleich, sondern nach vier Tagen zur Polizei gegangen, weil sie zuerst selber habe verarbeiten müssen, was sie gehört habe, und es habe sie die Frage beschäftigt, ob dies wirklich wahr sei, was die Mädchen erzählten. Sie sei noch immer im Schock darüber, und dies sei nun schon lange her.

 

Unter Vorbehalt eines durch sie initiierten Komplotts gegen den Beschuldigten (was im Anschluss noch zu prüfen ist), ist dieser geschilderte Schockzustand nachvollziehbar. Die Mutter wurde von einem auf den anderen Moment mit Vorfällen konfrontiert, welche zu den schlimmsten gehören, die einer Mutter passieren können. Dass die Schilderungen der Mutter nicht in allen Punkten identisch sind mit denjenigen von B.___, spricht grundsätzlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und ihrer Mutter, wohl aber gegen ein Komplott. Erstens ist es möglich, dass B.___ ihrer Mutter mehr erzählte als der Polizei, zweitens ist es möglich, dass die Mutter infolge des Schocks nicht mehr genau zuhörte oder die Aussagen ihrer Tochter in ihrem Gedächtnis nicht genau speicherte. Es fällt aber auf, dass die Angaben der Mutter die Aussagen von B.___ eher überschiessen, dies vor allem im Kerngeschehen, spricht sie doch davon, der Beschuldigte habe B.___ auch vorne zwischen den Beinen berührt (um dann aber gleich wieder klarzustellen, dass er keinen Finger in die Vagina gesteckt habe). Im Übrigen ist aber bei ihr nicht ein eigentlicher Belastungseifer auszumachen. Sie hätte die Vorfälle bei weitem dramatischer schildern können, wenn sie dies gewollt hätte (z.B. Ausziehen des Pyjamas, Ausziehen der Unterhosen, erigiertes Glied, weitergehende Übergriffe). Eine Dramatisierung, welche sich aufgrund der Aussagen der Mädchen nicht bestätigt hat, ist darin auszumachen, dass sie behauptete, die Mädchen hätten vor ihrem Vater Angst gehabt. Dies könnte im Hinblick auf die Scheidung eine strategische Aussage gewesen sein. Mit dieser Aussage unterstrich sie denn auch die Anschuldigungen gegen ihren damaligen Ehemann. Anderseits könnte es sich auch um ein Gefühl von ihr handeln, welches schlicht ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprach, ohne objektiv betrachtet zutreffend zu sein. Ein weiterer Punkt, der Fragen aufwirft, ist, dass E.___ nach den ersten Erzählungen ihrer Töchter noch einige Tage wartete bis zur Anzeigeerstattung. In diesen Tagen habe sie mit den Töchtern noch mehrmals über das angeblich Vorgefallene gesprochen. Dies, um zu sehen, ob die Schilderungen tatsächlich wahr seien. Dies ist vor dem Hintergrund der Tochter-Mutter-Beziehung natürlich nachvollziehbar, für das Strafverfahren aber nicht förderlich, da dadurch eine Beeinflussung der Aussagen der Töchter hätte erfolgen können. Dabei fällt aber eben auf, dass die Mutter insbesondere das Kerngeschehen vom 20. Dezember 2015 gravierender schildert als B.___. Zudem gibt es Abweichungen wie die Bemerkung, sie wisse nicht, ob das Ganze im Stehen oder auf dem Bett erfolgt sei. Hätte die Mutter die Aussagen von B.___ dahingehend beeinflussen wollen, dass diese zur Führung eines Rosenkrieges dramatisiert worden wären, hätte B.___ wohl die weitergehenden Aussagen ihrer Mutter, wonach der Vater sie auch vorne zwischen den Beinen berührt hätte, übernommen. Und die Mutter hätte wohl nicht offengelassen, ob das Ganze im Stehen oder liegend passiert sei.

 

Es bleibt zu prüfen, ob E.___ gegen ihren damaligen Ehemann und Beschuldigten ein Komplott generierte, um dadurch die Trennung und Scheidung voranzutreiben. Sie selber sagte aus, dass sie Ende November 2015 ihren Mann um friedliche Trennung ersuchte, was offenbar erfolglos war. Dass sie die damals angeblich erfolgte (aber von der Vorinstanz nicht als erwiesen erachtete) häusliche Gewalt und Drohung erst zweieinhalb Monate später, Mitte Februar 2016, bei der Polizei anzeigte, könnte ein Hinweis darauf sein, dass sie nach der erfolglosen «friedlichen» Trennungsaufforderung nun die Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt zur Einleitung einer nicht friedlichen Trennung erstattete. Die Trennung ging dann auch sehr schnell vonstatten. Bereits ein Jahr später waren die Eheleute einvernehmlich geschieden, unter Zuteilung des Sorgerechts für die Kinder an die Mutter. Anderseits steht auch fest, dass es Ende November 2015 zu einem grösseren Ehestreit gekommen war und es nachweislich zu einem Fingerbruch ihrerseits kam, auch wenn die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» den Beschuldigten vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung freisprach. Nach Angaben von E.___ habe sie damals ihren Ehegatten um friedliche Trennung gebeten, worauf es zu Aggressionen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist denn auch wiederum nachvollziehbar, dass E.___ nicht sofort nach dem Vorfall vom 28. November 2015 zur Polizei ging. Es ist denn auch realitätsnah, dass Trennungsprozesse nicht nach einem juristisch logischen Drehbuch von Statten gehen, sondern oft Irrungen und Wirrungen den Verlauf beeinflussen. Es kann denn letztlich offengelassen werden, weshalb die Anzeige wegen häuslicher Gewalt erst zweieinhalb Monate nach den angeblichen Vorfällen erstattet wurde und ob dadurch die Trennung vorangetrieben werden sollte (was an sich nicht illegitim ist, sofern keine wahrheitswidrige Anzeige erstattet wird). Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, ist für die hier zu beurteilenden Delikte von Bedeutung, dass diese nicht gleichzeitig mit der angeblichen häuslichen Gewalt angezeigt worden sind. Es gibt keinen schlüssigen Grund dafür, dass die Anzeigeerstattung nicht gleichzeitig hätte erfolgen sollen, hätte die Mutter zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wegen häuslicher Gewalt von den sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter schon gewusst bzw. hätte sie diese selber erfunden. So hätten bei entsprechender Absicht gleichzeitig die Wegweisung des Ehemannes und die Zuordnung der Kinder in die Wege geleitet werden können. Mithin rückt das von C.___ und B.___ und von der Mutter und deren Schwester geschilderte Szenario klar in den Vordergrund, wonach einige Tage nach der Anzeigeerstattung wegen häuslicher Gewalt und der damit verbundenen Wegweisung des Beschuldigten ein Gespräch stattfand, in dessen Rahmen die Töchter von der Tante zur Trennung der Eltern vernehmlasst wurden, was dann zu den Erzählungen über die sexuellen Übergriffe geführt hat. Die Mutter führte auch glaubhaft aus, dass sie B.___ ermahnte, sie dürfe so was nicht sagen, wenn es nicht geschehen sei, worauf ihre Tochter gesagt habe, wenn sie ihr nicht glaube, könne sie auch selber zur Polizei gehen. Diese Wiedergabe eines Dialogs, welcher die Schilderung einer möglichen Komplikation, nämlich, dass die Mutter ihr nicht glauben könnte, enthält, ist doch ein starkes Realitätskennzeichen. Dass die Tochter durchaus fähig war, selbständig zur Polizei zu gehen, hat sie später unter Beweis gestellt, als es darum ging, die belastenden Aussagen zu widerrufen. Die Mutter gab auch zu, dass die Mädchen ihren Vater nach der Trennung vermisst hätten, was bei einem Komplott ihrerseits gegen den Beschuldigten nicht ins Bild des bösen Vaters gepasst hätte.

 

Die Mutter hat auch transparent ausgesagt, C.___ und B.___ hätten es begrüsst, dass gegen den Vater eine Strafanzeige erhoben worden sei und er nun auch etwas leiden müsse. Ehrlich gesagt, hätten ihre Töchter immer zu ihr gesagt, der Vater verdiene sie nicht, und sie hätten sie gefragt, warum sie sich nicht trenne von ihm. Sie habe ihnen dann geantwortet, sie denke eben an die Töchter, ansonsten hätte sie sich schon lange von ihm getrennt. Inwieweit diese Aussage wiederum ihre Töchter in den Fokus einer mutmasslich falschen Anschuldigung stellen, ist in der abschliessenden Gesamtwürdigung zu beurteilen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter schwerwiegendere Belastungen zu Protokoll gab, als sie schliesslich Eingang in die Anklage fanden (Streicheln zwischen den Beinen, in die Hosen von B.___ gefasst, die Schwester habe ihr erzählt, dass es schon mehrere Vorfälle gegeben habe). All diese weitergehenden Belastungen haben sich nicht bestätigt. Die Aussagen der Mutter wirken sich auf den Beschuldigten somit weder be- noch entlastend aus.

 

 

3.2.6 Aussagen von F.___

 

F.___ schilderte übereinstimmend mit ihrer Schwester (der Mutter) und den Töchtern B.___ und C.___, dass am 19. Februar 2016 in der Wohnung der Familie [...] ein Gespräch stattgefunden hat, in dessen Rahmen sowohl B.___ als auch C.___ auf die Frage, was sie von einer Trennung ihrer Eltern hielten, zum Ausdruck brachten, dass sie eine solche begrüssen würden. Dies offenbar, weil sich die Eltern oft stritten und der Vater die Mutter angeblich auch schlug. Weiter schilderte auch sie die Aussage von C.___, wonach ihr der Vater einmal gesagt habe, er und ihre Mutter hätten schon lange keinen Sex mehr gehabt. In Abweichung von den anderen Schilderungen sagte die Tante F.___ aus, C.___ habe dies direkt gesagt und nicht auf entsprechende Einladung seitens von B.___. Den angeblichen Vorfall vom 20. Dezember 2015 im Elternschlafzimmer schilderte sie in den Grundzügen ebenfalls, wobei auch sie wiederum aussagte, B.___ habe damals gesagt, der Vater habe nur Unterhosen getragen. Der Vater habe sie, B.___, an der Hand in das Elternschlafzimmer gezogen. Auf dem Bett habe er angefangen, ihr unter dem T-Shirt an die Brüste zu fassen. Weiter schilderte auch F.___, B.___ habe erzählt, ihr Vater habe ihr beim Fernsehen einfach an die Brüste gefasst. Ob dies ein- oder zehnmal passiert sei, wisse sie, F.___, nicht.

 

Abweichend von den Aussagen von C.___, B.___ und der Mutter sagte sie aus, am 20. Dezember 2015 hätten C.___ und B.___ in einem Bett im Kinderzimmer geschlafen, als der Vater nach Hause gekommen sei. Er habe sie dann geweckt.

 

Dass F.___ weitergehende Übergriffe vom 20. Dezember 2015 (in die Hosen greifen) erst auf entsprechenden Vorhalt schilderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und derjenigen der beiden Mädchen. Ihre Schwester habe B.___, nachdem diese nicht nur über ihre Brüste, sondern auch über ihre Innenschenkel gestrichen habe, um zu deuten, wo der Vater sie angefasst habe, schliesslich gefragt, ob er ihr auch in die Hosen gegriffen habe. An B.___s Antwort darauf könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Die Wiedergabe dieser Interaktionen zwischen B.___ und ihrer Mutter ist ein Realitätskennzeichen und F.___ gab offenbar von sich aus nur zu Protokoll, woran sie sich noch erinnern konnte. Würde es sich um ein Komplott gegen den Beschuldigten handeln, hätte sie bei dieser Frage nach dem in die Hosen Greifen wohl eine klare und belastende Aussage gemacht. Ihre diesbezügliche Zurückhaltung ist ein Zeichen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, so auch die im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 23. Februar 2016 auf entsprechenden Vorhalt gemachte Aussage, es stimme, dass B.___ gesagt habe, der Vater habe gesagt, sie solle mit ihm schlafen, was er damit gemeint habe, wisse sie, F.___, aber nicht. Sie denke aber, er habe gemeint, dass B.___ neben ihm liegen solle und er sie so ein wenig anfassen könne. Einfach, damit er mit ihr ein wenig flirten könne. Auch hier hätte sich eine perfekte Gelegenheit geboten, den Beschuldigten gravierender zu belasten, hätte es sich um ein Komplott gehandelt, an welchem sie sich beteiligt hätte. F.___ sagte auf entsprechende Frage aus, die Mädchen hätten ihr am 19. Februar 2016 zum ersten Mal von den Übergriffen erzählt. Auf Vorhalt, ihre Schwester E.___ habe aber ausgesagt, die Mädchen hätten dies der Tante schon früher mitteilt, sie F.___, habe daraufhin ihrer Schwester E.___ gesagt, sie solle auf ihre Kinder aufpassen, antwortete sie, sie habe ihrer Schwester E.___ dies gesagt, weil C.___ ihr, F.___, einmal erzählt habe, ihr Vater habe versucht, sie am Po anzufassen. Sie, C.___, habe sich aber dagegen gewehrt; sie lasse dies nicht zu. Sie, F.___, habe die Situation nicht so eingeschätzt, dass der Beschuldigte dies aus sexuell motivierten Gründen habe tun wollen. Vielleicht habe da ihre Schwester E.___ sie falsch verstanden. Diese Antwort überzeugt nicht, hätte sie doch ihrer Schwester ohne Verdacht auf sexuellen Bezug ebengerade keine Warnung abgegeben. Diesen Widerspruch konnte F.___ somit nicht auflösen.

 

 

3.2.7 Aussagen von L.___

 

Zu den eigentlichen vorgehaltenen Übergriffen konnte L.___ keine Aussagen machen, da er diese weder selber wahrgenommen hatte noch C.___ und B.___ ihm davon erzählt haben. Seine Aussagen beziehen sich vielmehr auf die familiären Rahmenbedingungen. Diese seien grundsätzlich gut gewesen, bis dann die Ehefrau E.___ eine Affäre gehabt habe. Auch die Übernahme des Restaurants habe zu einer Verschlechterung der Beziehung geführt. Die Kinder, insbesondere auch C.___, hätten ihren Vater geliebt und sie seien bis zur Strafanzeige auch gerne mit ihm zusammen gewesen. Ende 2015 habe er keine Veränderung festgestellt im Verhältnis der Töchter zum Vater. Er, L.___, sei ca. alle zwei Wochen die Familie besuchen gegangen.

 

Diese Schilderungen mögen alle zutreffen, schliessen aber keinesfalls aus, dass die Übergriffe auf B.___ stattgefunden haben. Die Problematik von sexuellen Übergriffen auf Kinder ist ja insbesondere, dass dabei oft ein Vertrauensverhältnis in dem Sinne missbraucht wird, dass die Kinder aufgrund ihrer Liebe oder Zuneigung zur Person, welche übergriffig wird, den Übergriff weitgehend zulassen; dies oft auch, weil die übergriffige Person für sie eine Respektperson mit Weisungsbefugnis darstellt. Dass E.___ früher ihren Exmann einmal auf ähnliche Weise aus der Schweiz gejagt habe, ist eine Behauptung von L.___, welche nicht ernsthaft geeignet ist, die hier zu beurteilenden sexuellen Übergriffe in Frage zu stellen. Diese Geschichte erweckt eher den Eindruck, hier werde versucht, zum Schutze des Beschuldigten den Spiess umzukehren und die Ehefrau zur eigentlichen Übeltäterin abzustempeln. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass E.___ den Beschuldigten zuvor einmal um eine friedliche Trennung ersucht hatte; gemäss E.___ war dies Ende November 2015, gemäss dem Beschuldigten schon im Februar 2015 (AS 195 Frage 5 und Antwort dazu). Es ist also sicher nicht ihre primäre Taktik, ihren Männern Straftaten vorzuwerfen, um sie loszuwerden.

 

 

2.3.8 Aussagen von M.___

 

M.___ gab zu Protokoll, C.___ habe im Februar/März 2015 bei ihr gewohnt, als diese in [Ort 4] ein Stage bei [einem Geschäft] gemacht habe. Da habe C.___ ihre Mutter gehasst, weil sie von ihr manchmal geschlagen werde. Einmal habe sie sie fast erstickt. Die Mutter habe ihr gedroht, sie anzubinden, wenn sie nicht gehorsam sei. Die anderen Mädchen hätten keine solchen Sachen erzählt. Von ihrem Vater habe C.___ immer gut gesprochen: Auch diese Gegebenheiten, sollten sie tatsächlich geschehen sein, schliessen in keiner Art und Weise aus, dass es zu den hier zu prüfenden Übergriffen gekommen ist. Erstens betrafen die vorgeworfenen Übergriffe B.___ und nicht C.___ und zweitens machte C.___ diese angeblichen Aussagen über ihre Mutter ein Jahr vor der Einleitung des Strafverfahrens. Sollte C.___ tatsächlich ihre Mutter gehasst und ihren Vater geschätzt haben, wäre im Übrigen noch weniger nachvollziehbar, weshalb sie dann wahrheitswidrig hätte schildern sollen, B.___ hätte ihr von den Übergriffen im Elternschlafzimmer erzählt, und somit ihren Vater belasten sollen. Auch der Umstand, dass ihr eine Woche vor der Strafanzeige bei den Kindern nichts Negatives, z.B. Angst, aufgefallen sei in Bezug auf ihren Vater, vermag in keiner Weise nahezulegen, dass nichts vorgefallen wäre. Entsprechende Ängste dürften bei ihnen bzw. bei B.___ jeweils aufgekommen sein, wenn sie alleine mit dem Vater war, da sie dann vor allfälligen weiteren Übergriffen nicht geschützt war.

 

 

3.2.9 Sachbeweise

 

Wie eingangs erwähnt, machte die Polizei am 1. März 2016 Fotos von der Wohnung der Familie [...] (AS 072 f.) und wertete das anlässlich der Inhaftierung sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten aus (AS 074 ff.). Darauf waren Gruppenfotos mit dem Beschuldigten und seinen Töchtern gespeichert, Ausdrucke davon befinden sich in den Akten (AS 83 ff.). Seitens der Verteidigung wurde ein Datenträger mit Plausch-Familien- und Gruppenfotos des Beschuldigten und seinen Töchtern zu den Akten gegeben (AS 315, 315.3). Weiter ist das am 20. Dezember 2015 von C.___ aufgenommene Video bei den Akten (AS 106; Mov-Datei, aber nur Ton vorhanden).

 

Die Gruppenfotos zeigen, dass der Beschuldigte und die Kinder es jeweils lustig hatten zusammen, es werden Umarmungen und Küsschen gegeben und in die Kamera gelacht. So schön diese Fotos auch sein mögen, schliessen sie aber nicht aus, dass entsprechende Übergriffe auf B.___ stattgefunden haben. Wie bereits dargelegt, sind sexuelle Übergriffe auf Kinder häufig ebengerade deshalb überhaupt möglich, weil die Opfer eine vertraute, liebevolle Beziehung zu den Tätern haben und die Täter gleichzeitig in einer Stellung zum Opfer sind, welche ihnen Weisungsbefugnis gibt (z.B. Vater zur Tochter). Hinsichtlich der zu den Akten gegebenen Videodatei, welche nur eine Tonspur aufweist, ist vorab festzuhalten, dass nicht abschliessend feststeht, ob es sich tatsächlich um diejenige Datei handelt, welche von C.___ und B.___ am 20. Dezember 2015 aufgenommen wurde. Es ist aber zumindest sehr wohl möglich, dass es sich um diese Datei handelt, passt die Tonaufnahme doch zu den Schilderungen der Direktbeteiligten bzw. von C.___, B.___ und dem Beschuldigten. Zu hören sind kichernde Mädchen und ein stark lallender Beschuldigter. Was kommuniziert wird, ist unverständlich. Neue Erkenntnisse lassen sich aus dieser Datei aber nicht gewinnen.

 

 

3.2.10 Gesamtwürdigung

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der Geschädigten B.___ in hohem Masse glaubhaft sind. Sie sagte bezüglich den Kernsachverhalten überaus konstant aus, dies notabene auch in der Einvernahme vom 13. April 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 und mithin auch noch zwei bzw. drei Jahre nach den ersten Einvernahmen. Weshalb sie im Jahr 2018 ihre belastenden Aussagen einmal widerrief, konnte sie schlüssig und nachvollziehbar begründen. Übereinstimmend mit allen näher Beteiligten führte sie aus, sie hätten ihren Vater nach der Trennung vermisst. Sie konnte überzeugend darlegen, dass der Widerruf erfolgte, um wieder Kontakt haben zu können mit ihrem Vater. Grundsätzlich würde ein Widerruf bei diesem Motiv sowohl bei wahrheitsgemässen als auch bei falschen Anschuldigungen Sinn machen. Mithin können unter diesen Umständen aus dem Widerruf keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Falschheit der belastenden Aussagen gezogen werden. (Dasselbe gilt für den Beschuldigten hinsichtlich seiner möglichen Einflussnahme auf die Mädchen, damit sie die belastenden Aussagen widerrufen würden: Er hatte an einem Widerruf ein Interesse, ob die belastenden Aussagen nun wahrheitsgemäss oder falsch waren.)

 

Die Aussagen von B.___ werden hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Dezember 2015 durch die Aussagen von C.___ weitgehend untermauert. Kleinere Abweichungen sind, wie dargelegt, darauf zurückzuführen, dass es sich bei ihr hinsichtlich der Vorfälle von B.___ um eine Auskunftsperson vom Hörensagen handelt. Wenn auch C.___ die angeblichen Schilderungen von B.___ ihr, C.___, gegenüber nicht konstant wiedergab und vor erster Instanz sogar dazu überging, zu sagen, es sei eigentlich nichts vorgefallen, sagte sie aber jeweils klar und konstant aus, B.___ habe ihr im Sinne ihrer ersten Aussagen den Vorfall vom 20. Dezember 2015 geschildert. Auch sie konnte den geplanten Widerruf ihrer belastenden Aussagen mit dem Wunsch, mit ihrem Vater wieder Kontakt zu haben, schlüssig und übereinstimmend mit B.___ begründen. Bei ihr kam es dann auch gar nicht zum Widerruf.

 

Der Beschuldigte beantwortete die ihm gestellten Fragen jeweils umfassend und machte konstant geltend, die Aussagen der beiden Mädchen seien von deren Mutter gesteuert. Er macht ein Komplott der Mutter geltend. Seine Verteidigerin sprach vor der Vorinstanz von einem Rosenkrieg, der angezettelt worden sei. Die Vorkommnisse vom 19./20. Dezember 2015 schilderte er in den Grundzügen gleich wie B.___ und C.___.

Nach anfänglichem Bestreiten, dass er am 20. Dezember 2015 nach dem Nachhausekommen noch ins Zimmer von B.___ gegangen sei, gab er auch dies zu, nachdem ihm vorgehalten wurde, soeben habe er doch gesagt, sie hätten noch ein Video gemacht. Er sei auf dem Bett gesessen und habe B.___ zugedeckt. Dass der Beschuldigte zuerst abstritt, noch ins Kinderzimmer gegangen zu sein, lässt vermuten, dass er jede Annäherung zu B.___ und C.___ in der Wohnung in dieser Nacht in Abrede stellen wollte. Der Beschuldigte schilderte mithin den Abend nach seinem Nachhausekommen in den Grundzügen gleich wie die Mädchen und bestritt lediglich das Kerngeschehen. Seine Aussage dazu, er habe dann gesagt, «fertig, jetzt gehen wir schlafen», und dann sei jedes Kind in sein Bett schlafen gegangen, ist angesichts seines damaligen, allseits bestätigten, alkoholisierten und lallenden Zustandes nicht sehr realistisch. Auch die vorhandene Ton-Video-Aufnahme zeugt von einem Zustand des Beschuldigten, der nur schlecht vereinbar ist mit solch klaren Worten. Die Aussage des Beschuldigten, mit welcher er das Kerngeschehen (Elternschlafzimmer) in Abrede stellt, ist vor diesem Hintergrund nicht sehr überzeugend, sondern mutet eher als Schutzbehauptung an. Wie dargelegt, sind demgegenüber die Aussagen von B.___ zu den Kerngeschehen konstant, überzeugend und glaubhaft.

 

F.___, die Tante mütterlicherseits, neigte bei ihren Aussagen nicht zur Dramatisierung, sondern erwähnte von sich aus nur diejenigen Aussagen von B.___, welche in ihren Augen, ihrem Empfinden nach, einen klaren sexuellen Bezug aufwiesen, bei einer Beteiligung an einem allfälligen Komplott gegen den Beschuldigten wäre dies wohl gerade umgekehrt gewesen.

 

Die Aussagen von L.___ und M.___ enthalten zwar viele Informationen zum familiären Umfeld, welche aber die konkreten Vorhalte nicht zu widerlegen vermögen bzw. nicht ausschliessen, dass die Übergriffe trotz der Liebe der Töchter zu ihrem Vater und teilweiser Abneigung gegen die Mutter (C.___) stattgefunden haben können, da, wie dargelegt, sexuelle Übergriffe auf Kinder insbesondere durch Täter erfolgen können, für welche die Opfer gute Gefühle haben und denen gegenüber die Täter eine Weisungsbefugnis haben, und im Weiteren die objektiven Beweismittel zu keinen neuen Erkenntnissen führen.

 

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die eigentlichen Kerngeschehen – sowohl jenes auf dem Sofa als auch jenes im Elternschlafzimmer – nur B.___ und der Beschuldigte direkt wahrnehmen konnten. C.___, die Mutter und die Tante mütterlicherseits sind diesbezüglich nur Zeugen bzw. Auskunftspersonen vom Hörensagen und es handelt sich somit bei ihnen um indirekte Wiedergaben des angeblich Geschehenen. Sie konnten nur schildern, was B.___ ihnen darüber erzählt hat, was kognitiv ein anderer Prozess ist als die Erzählung aufgrund eigener Wahrnehmung, weshalb nachvollziehbar ist, dass die Aussagen in einzelnen Punkten abweichen. Dadurch werden die konstanten und glaubhaften Aussagen von B.___ zu den Kerngeschehen nicht relativiert. Die Tante väterlicherseits und L.___ waren noch «weiter weg» von den Kerngeschehen. Sie konnten, wie dargelegt, nur über die familiären Rahmenbedingungen, L.___ zudem über den unbestrittenen alkoholisierten Zustand des Beschuldigten am 20. Dezember 2015 berichten.

 

Sollten B.___ und C.___ den Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt haben, wäre dies aufgrund eines Komplotts ihrerseits oder/und seitens der Mutter gegen den Beschuldigten erfolgt. Eine bewusst oder unbewusst suggestive Beeinflussung durch die Mutter oder Tante kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Denn die beiden Töchter waren nicht mehr Kleinkinder, bei welchen je nach dem eine totale Suggestion ohne jeglichen Erlebnishintergrund möglich ist. Ein Verdacht auf ein Komplott der Mutter gegen den Beschuldigten und eine dahingehende Instrumentalisierung der Töchter ist wegen des Trennungs- und anschliessenden Scheidungsverfahrens schnell einmal geschöpft. Es ist gerichtsnotorisch, dass unter solchen Umständen häufig die Gefahr besteht, mit dem Vorwurf vermeintlicher Straftaten den Ausgang eines Scheidungsverfahrens zu beeinflussen. Die Verteidigung bringt denn auch einen vermeintlichen «Rosenkrieg» ins Spiel, den die Kindsmutter gegen den Beschuldigten habe führen wollen. Vorliegend kam es schon am 6. April 2016 zu einer Scheidungsvereinbarung. Am 16. Februar 2017 wurde das Ehepaar bereits einvernehmlich geschieden, unter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung (AS 556 ff.). Es kam weder zu einer Kampfscheidung noch zu einem längeren Findungsprozess für eine einvernehmliche Scheidung. Vielmehr war das Ehepaar innert kürzest möglicher Frist einvernehmlich geschieden, wobei der Ehemann auf das Besuchs- und Ferienrecht seinen Kindern gegenüber vorläufig verzichtete und vereinbart wurde, dass bei diesbezüglichem Bedarf des Vaters die Parteien sich direkt verständigen würden. Es kam vorliegend also nicht zu dem von der Verteidigung erwähnten Rosenkrieg, wobei wiederum nicht gesagt werden kann, wie das Scheidungsverfahren ohne die Missbrauchsanzeigen verlaufen wäre. Auch an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass, hätte die Kindsmutter ihren damaligen Ehemann fälschlicherweise anzeigen wollen, um das Scheidungsverfahren zu beeinflussen, sie die Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen der angeblichen Delikte einerseits gegen sie und anderseits gegen die Töchter nicht gestaffelt, sondern gleichzeitig eingereicht hätte.

 

E.___ vorzuwerfen, sie habe ihre Töchter missbraucht, um den Beschuldigten zu kompromittieren, kommt unter diesen Umständen einer Umkehr der Anklage gleich mit dem impliziten Vorwurf, sie habe ihre Töchter für eigene Zwecke missbraucht, indem sie diese dazu gebracht habe, ihren geschätzten Vater eines auch gesellschaftlich höchst geächteten Verhaltens zu beschuldigen und sie, im Falle von B.___, bei der Polizei Vorfälle schildern zu lassen, wozu diese, aus Scham, teilweise fast nicht im Stande war (Verwendung sexueller Begriffe).

 

Auf eine Instrumentalisierung der Mädchen für ein Komplott der Mutter gegen den Vater könnte allenfalls der Umstand hindeuten, dass die Mädchen den Vater nach der Trennung vermissten und dies schliesslich bei B.___ zum Widerruf ihrer belastenden Aussagen führte. Man könnte argumentieren, dass es mit den vorgeworfenen Übergriffen nicht vereinbar sei, dass insbesondere B.___ ihren Vater danach dann vermisst habe, wenn sie doch sein Opfer gewesen sei. Es ist aber zu bedenken, dass diesen beiden sehr kurzen Übergriffen zwölf gute Jahre mit dem Vater vorausgegangen waren und es ist zu bezweifeln, dass die Übergriffe diese zwölf Jahre völlig zunichte machten. Es ist denn auch nicht aussergewöhnlich, dass sich Opfer von sexuellen Übergriffen nicht oder nicht sofort von ihren Peinigern lösen, sondern zum Teil mit ihnen noch jahrelang gefühlsmässig verbunden bleiben, insbesondere, wenn es sich bei den Tätern um Vertrauenspersonen handelt. Ausgehend davon, dass es sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um zwei ausserordentliche «Ausreisser» handelte, gegen die sich B.___ durch das Publikmachen im Nachhinein zur Wehr setzte, so dass sie danach davon ausgehen konnte, dass dies nicht mehr vorfallen werde, ist es durchaus vorstellbar, dass sie dadurch zu ihren guten Gefühlen ihrem Vater gegenüber zurückfinden und ihn deshalb auch vermissen konnte. Dies ganz im Sinne ihrer Aussage vom 13. April 2018, als sie sagte, sie vermisse ihren Vater; es solle wieder so sein, wie vor dem Vorfall.

 

Ein Komplott der Töchter ohne Mitwissen der Mutter ist noch unwahrscheinlicher. Als einziges Motiv dazu käme das Fördern der Trennung der Eltern in Frage. B.___ äusserte sich, wie dargelegt, in diese Richtung, als sie im Jahr 2018 ihre belastenden Aussagen kurz widerrief, um sie dann gleich wieder zu bestätigen. Dieses Szenario kann aber weitgehend ausgeschlossen werden, da diesfalls nicht nachvollziehbar wäre, weshalb B.___ und C.___ erst nach erfolgter Wegweisung des Beschuldigten entsprechende Aussagen machen sollten, also zu einem Zeitpunkt, als die Trennung faktisch eigentlich schon eingeleitet worden war. Im Übrigen dürfte ausser Zweifel stehen, dass die Töchter ihren Vater grundsätzlich sehr gut mochten, was dagegen spricht, ihn wahrheitswidrig – im Falle B.___s – derart einschneidender Beschuldigungen auszusetzen.

 

Fehlt es an einem Komplott, dann fehlt es auch am Motiv für eine Falschbeschuldigung und somit sind auch die ursprünglichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___ ausgeräumt, welche sich infolge ihrer geplanten bzw. gemachten Widerrufe ihrer belastenden Aussagen ergaben. Die beiden Mädchen konnten denn auch schlüssig begründen, weshalb es zum Widerruf kam. Sowohl B.___ und C.___ als auch der Beschuldigte und die Mutter von B.___ und C.___ sagten aus, sie, die Töchter, hätten den Vater nach der Trennung vermisst. B.___ und C.___ gingen deshalb zur Polizei, um zu erwirken, dass sie ihren Vater wieder treffen könnten. Nachdem sie von der Polizei Anfang 2017 darauf aufmerksam gemacht worden waren, es sei rechtlich nicht zulässig, dass sie ihren Vater sähen, mussten sie einen Schritt weiter gehen. C.___ sagte aus, sie habe eigentlich widerrufen wollen, um den Vater wieder sehen zu können. Diese Aussage, welche auch von B.___ gemacht worden ist, ist vor dem Hintergrund, dass damals die Eltern auf die Vereinbarung eines Besuchsrechts des Vaters verzichtet hatten, ein solches von ihm somit auch nicht ausgeübt wurde oder werden durfte, dass der Versuch scheiterte, den Vater mit Hilfe der Polizei wieder sehen zu können, und dass die Mädchen, wie allseits bestätigt, den Vater vermissten, schlüssig und nachvollziehbar. Die wegen falscher Anschuldigung eröffneten Ermittlungsverfahren gegen B.___ und C.___ wurden dementsprechend auch eingestellt.

 

Es kann letztendlich offengelassen werden, ob nun der Vater B.___ und C.___ anwies, ihre belastenden Aussagen zu widerrufen, oder ob die Mädchen dies von sich aus  machten, damit sie ihren Vater wieder hätten  sehen können. B.___ sagte zuerst, sie sei von niemandem zum Widerruf angehalten worden, vor der Vorinstanz sagten sie und C.___ schliesslich, der Vater habe sie dazu angehalten. Es gibt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte sie dazu anhielt, hing doch sein strafrechtliches Schicksal massgeblich davon ab, ob die Aussagen zurückgezogen würden oder nicht. Wie bereits erwähnt, könnte aus dem Umstand, dass er allenfalls die Mädchen zum Widerruf bewog, nicht abgeleitet werden, ob die belastenden Aussagen der Mädchen falsch oder richtig waren. Denn er hatte so oder so ein Interesse, dass die Aussagen zurückgezogen würden.

 

Zum Abschluss ist noch auf die erste Bemerkung zurückzukommen, welche B.___ und C.___ im Rahmen des Gesprächs vom 19. Februar 2016 ihrer Mutter und Tante gegenüber machten. B.___ forderte C.___ auf, zu erzählen, was der Beschuldigte ihr einmal im Auto gesagt habe: Der Beschuldigte liess ihr gegenüber offenbar verlauten, er habe schon lange keinen Sex mehr mit der Mutter E.___ gehabt. Dass sie dies schilderten, wurde auch von E.___ und F.___ in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte bestreitet zwar, dies gesagt zu haben. Dennoch macht diese Bemerkung, sollte sie erfunden worden sein, nun unter keinem Titel Sinn. Weder ist eine solche Bemerkung der Tochter gegenüber strafbar noch kann sie ernsthaft eine Trennung auslösen. Dass die Töchter diese Bemerkung erfunden hätten, ist schlicht nicht vorstellbar, schon daher nicht, weil sie selber mit grösstem Unverständnis auf die Bemerkung reagierten; die Mutter nicht, weil sie weder Vorteile daraus erzielen noch sich in ein gutes Licht rücken konnte. Es ist somit ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies tatsächlich C.___ gesagt hat. Gemäss C.___ habe er gesagt, sie hätten seit dem letzten Aufenthalt der Mutter in der Türkei, also März/April 2015, keinen Sex mehr gehabt. Erzählt habe er ihr dies im November oder Dezember 2015. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest verbal sein Sexualleben nicht strikte von seinen Töchtern trennte. Es zeigt auf, dass der Beschuldigte offenbar keine Hemmungen hatte, sein Sexualleben vor seiner eigenen Tochter zu thematisieren, was doch auch in Bezug auf die vorgeworfenen Übergriffe auf B.___ aufhorchen lässt.

 

Abschliessend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussagen von B.___ gibt. Ihre Aussagen sind von hoher Qualität und Konstanz und das einzig vernünftigerweise denkbare Gegenszenario, ein Komplott der Mutter gegen den Vater zur Einleitung eines Rosenkriegs, konnte weitgehend ausgeschlossen werden. Zumindest beim Vorfall vom 20. Dezember 2015 dürfte die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten eine massgebliche Rolle gespielt haben und es ist gut vorstellbar, dass es ohne Alkoholeinfluss nicht zu diesem Übergriff gekommen wäre.

 

 

 

IV. Rechtliche Würdigung

 

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

 

Der Begriff der sexuellen Handlung ersetzt den im früheren Recht verwendeten Begriff der unzüchtigen Handlung. Als unzüchtig im Sinne von aArt. 191 StGB galt, «was das durchschnittliche sittliche Empfinden der heutigen Wohnbevölkerung der Schweiz in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt», wobei jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen waren. In der Lehre war umstritten, ob die Handlung sowohl objektiv auf Sexualität bezogen als auch subjektiv darauf gerichtet sein musste, eigene oder fremde Sinneslust zu erregen oder zu befriedigen. Nach neuem Recht muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten, wobei die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Die frühere Praxis, die objektiv nicht unzüchtiges Verhalten allein wegen der Absicht des Täters noch als unzüchtig wertete, ist nach neuem Recht abzulehnen. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Immerhin mag in Zweifelsfällen, insb. bei sog. ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, ein Rückgriff auf die Motivation des Täters notwendig sein.

 

Nach heute vorherrschender Lehre und Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen somit nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Solange es «an jeglicher Erkennbarkeit des Bezugs zur Sexualität» fehlt bzw. Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen, ist auch bei allgemein üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten davon auszugehen, dass es sich um keine sexuellen Handlungen handelt. Die Feststellung, dass eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig, dass die Handlung «im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit» ist. Das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit dient dazu, sozialadäquate Handlungen von der Strafbarkeit auszunehmen. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u. U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden, mithin sind auch Ereignisse in die Würdigung miteinzubeziehen, welche der im Zentrum der Beurteilung stehenden Handlung vorausgegangen oder nachgefolgt waren. Der Begriff der sexuellen Handlung ist deshalb relativ; ein Verhalten kann im Zusammenhang mit Art. 187 StGB darunterfallen, bei den Delikten gegen die sexuelle Freiheit jedoch nicht. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei stets die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind.

In einem konkreten Fall qualifizierte das Bundesgericht ein Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch einer Umarmung und eines Kusses als sexuelle Handlung. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Täter (Arbeitgeber) dem Opfer systematisch über längere Zeit verbal und körperlich am gemeinsamen Arbeitsplatz aufgedrängt hatte und schliesslich versuchte, es zu vergewaltigen. Keine sexuellen Handlungen sind ein leichter Klaps aufs Gesäss, das Vorzeigen des entblössten Gesässes zwecks Beschimpfung oder die objektiv nicht direkt auf sexuelles Verhalten hinweisende Hilfeleistung beim Duschen, Baden und Verrichten der Notdurft, auch wenn sie in Anbetracht der Selbständigkeit der Kinder nicht notwendig wäre. Der Griff an Geschlechtsteile, das Berühren der Brüste, das Betasten der Oberschenkel unter dem Rock, oder das Betasten des Gesässes wurden von der Praxis zum alten Recht durchwegs als unzüchtig eingestuft. Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane unter neuem Recht als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von Intensität und Dauer ab, auch von den Beziehungen unter den Beteiligten. Das flüchtige Berühren der bedeckten weiblichen Brust dürfte weiterhin, wenn es absichtlich geschieht, eine sexuelle Handlung darstellen. «Necking», intensives Streicheln erogener Zonen, bleibt eine sexuelle Handlung. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert. (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar StGB, Art. 187, Rz. 5 und 6; BSK StGB-Maier, vor Art. 187, Rz. 31 – 34 und Art. 187, Rz. 11, jeweils mit zahlreichen Hinweisen).

 

Im Sinne dieser Erwägungen handelt es sich vorliegend bei den zu beurteilenden Straftaten klar um sexuelle Handlungen, die der Beschuldigte mit B.___ begangen hat. Bei beiden Vorfällen griff der Beschuldigte B.___ vorsätzlich unter den Kleidern an die nackte Brust, einmal nur ganz kurz, einmal einige Minuten. Beim Vorfall im Elternschlafzimmer griff er ihr zudem über den Kleidern an das Gesäss, was unter den konkreten Umständen – Täter und Opfer lagen nachts angeschmiegt im Bett und der Griff ans Gesäss erfolgte im Zuge der Berührung der Brüste unter den Kleidern und mithin im Kontext einer erotischen Berührung – ebenfalls als sexuelle Handlung einzuordnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist bei beiden Vorfällen nicht von Eventualvorsatz, sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Dass ein Griff unter die Kleider und unter den BH eines Mädchens in der Pubertät eindeutig einen sexuellen Übergriff darstellt, steht ausser Frage, und dies war auch dem Beschuldigten klar. Mit zufälligen Berührungen zwischen Vater und Kind hat dies nichts zu tun. Dass dem Beschuldigten dies bewusst war, zeigt sich auch daran, dass ihm auf dem Sofa, als ihn B.___ nach dem Übergriff zurechtwies, nichts Besseres einfiel als zu grinsen – ein überheblicher Ausdruck seiner Überlegenheit seinem Kind gegenüber. Dieses Grinsen ist mit Eventualvorsatz nicht vereinbar. Hätte er eventualvorsätzlich gehandelt, hätte er sich wohl viel mehr entschuldigt, nachdem er von seiner Tochter zurechtgewiesen worden war. Dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Dezember 2015 erheblich alkoholisiert war, führt nicht zur Annahme, er habe nicht mit Wissen und Willen bzw. vorsätzlich gehandelt oder, wie es die Verteidigung benennt, er habe einen «Filmriss» gehabt. Der Beschuldigte selbst führte aus, er sei noch «bewusst» gewesen, er habe einzig nicht gewusst, ob er sich von seinem Neffen verabschiedet habe. Er habe in der Wohnung dann «etwas lustig» geredet, die Zunge sei wegen des Alkoholkonsums schwer gewesen. Aber er wisse eigentlich noch alles. C.___ habe noch ein Video von ihm gemacht. Sie hätten dann beim Schauen darüber gelacht. Der Einfluss des Alkohols ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.

 

 

 

V. Strafzumessung

 

In der Berufungsbegründung wird zur Strafzumessung der Vorinstanz nicht Stellung genommen.  Diese verurteilte den Beschuldigten zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 und zur Abgeltung des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 300.00, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufschob mit einer Probezeit von zwei Jahren und sie für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festlegte. Dabei liess die Vorinstanz ausser Betracht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (Urteil der Staatsanwaltschaft vom 25.7.2013: Fahren in fahrunfähigem Zustand und einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei 20 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; AS 401 und Strafregisterauszug vom 26.11.2020). Es kann vorab festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit B.___ festgelegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen deutlich zu tief veranschlagt ist. Wegen des Verschlechterungsverbots (das Urteil wurde nur vom Beschuldigten und nicht auch von der Staatsanwaltschaft angefochten) ist aber die Ausfällung einer höheren Geldstrafe ausgeschlossen, so dass die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestätigen ist, so auch die Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen.

 

Die Busse von CHF 300.00, welche für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgesprochen worden ist, ist ebenfalls zu bestätigen.

 

 

 

VI. Zivilforderungen

 

Die B.___ von der Vorinstanz zulasten des Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015 ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.

 

Zufolge rechtskräftiger Freisprüche von den Vorhalten gemäss Anklageziffern 2, 3 und 4 sind die übrigen Zivilforderungen abzuweisen, wie dies auch bereits die Vorinstanz getan hat.

 

 

 

VII. Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte einen Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat und 2/3 zu Lasten des Staates gehen (vorab unter Ausscheidung der Arztrechnungen im Betrag von CHF 105.75). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte infolge vollständigen Unterliegens mit seiner Berufung zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 3'080.00.

 

 

2. Entschädigungen

 

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

2.1.1 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung wurde mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 1'190.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

2.1.2 Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 9'591.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu, zahlbar durch den Kanton, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung wurde, soweit den auf die Freisprüche entfallenden Prozentsatz von 2/3 betreffend, auf der Basis von CHF 250.00 und im Übrigen auf der Basis von CHF 180.00 berechnet. Die amtliche Verteidigerin beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 10'538.50 zuzusprechen. Begründet wird dies nicht näher, es ist aber davon auszugehen, dass sie die ganze Entschädigung auf der Basis von CHF 250.00 berechnet haben will. Auf der anderen Seite regte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020 an, die Höhe der Entschädigung sei zu reduzieren, da diese teilweise aufgrund eines zu hohen Stundenansatzes berechnet worden sei. So habe die Vorinstanz 2/3 des Honorars auf der unzutreffenden Basis von CHF 250.00 statt CHF 180.00 berechnet, was von Amtes wegen zu korrigieren sei.

 

Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat für den Teilfreispruch eine höhere Entschädigung an die amtliche Verteidigung zugesprochen, was nicht dem kantonalen Gebührentarif (§ 158 Abs. 3 GebT) und der bundesgerichtlichen Praxis entspricht (vgl. dazu BGE 139 IV 261 S. 264). Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf der Basis von CHF 180.00 zu berechnen, unabhängig davon, ob ein Freispruch erzielt worden ist. Das Anliegen der Staatsanwaltschaft ist demnach begründet und der Antrag der amtlichen Verteidigerin auf Erhöhung ihrer Entschädigung unbegründet. Die ganze Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist auf der Basis von CHF 180.00 zu berechnen, was zu einer tieferen Entschädigung führt, als sie die Vorinstanz festgelegt hat. Da der amtlichen Verteidigerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit dem entsprechenden Anliegen auf Korrektur der Berechnung der Entschädigung zur Kenntnis zugestellt worden ist, ist auch das rechtliche Gehör gewahrt worden. Vom Verschlechterungsverbot ist die Berechnung der Entschädigung nicht beschlagen, da für den auf die Freisprüche entfallenden Teil keine Rückforderung der Kosten beim Beschuldigten erfolgt und dieser somit von der tieferen Berechnung der Entschädigung nicht betroffen ist. Die Korrektur betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigerin.

 

Zu vergüten sind die in der Kostennote vom 6. März 2019 ausgewiesenen 37.98 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 entsprechend CHF 6'836.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % für 12.48 Stunden, entsprechend CHF 179.70, und Mehrwertsteuer von 7.7. % auf 25.5 Stunden, entsprechend CHF 353.45, total somit CHF 7'369.55. Dazu kommen die Auslagen von CHF 211.00 zu einem Mehrwertsteuersatz von 8 %, total CHF 227.90, sowie Auslagen von CHF 52.00 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, total CHF 56.00.

 

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Claudia Hazeraj wird für das erstinstanzliche Verfahren somit auf total CHF 7'653.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 1/3:

-        der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'551.15) während 10 Jahren,

-        die Nachforderung der amtlichen Verteidigerin (Differenz zum vollen Honorar auf der Basis von CHF 230.00 pro Stunde [AS 295: die eingereichte Kostennote enthält keine Honorarvereinbarung von mehr als CHF 230.00, deshalb praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00], entspr. CHF 681.75),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3 (entspr. CHF 3'770.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

2.2 Berufungsverfahren

 

2.2.1 Die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12.5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. In Abweichung zu der eingereichten Kostennote wird das Honorar auf der Basis von CHF 180.00 berechnet, entsprechend somit CHF 2'250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 89.00 und Mehrwertsteuer von CHF 180.00, total CHF 2'519.00, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin (AS 295: die eingereichte Kostennote enthält keine Honorarvereinbarung von mehr als CHF 230.00, deshalb praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00; entspr. CHF 673.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Emmenegger, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 13 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Ihr Honorar wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 2'715.12 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Ab. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO; § 158 Abs. 3 GebT

 

festgestellt und erkannt:

 

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde A.___ freigesprochen von folgenden Vorhalten:

-        der sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2),

-        der Nötigung, evtl. Drohung (Anklageziffer 3),

-        der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4).

 

2.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 hat sich A.___ des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen im Mai 2016 (Anklageziffer 5), schuldig gemacht.

 

3.         A.___ hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit von September 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie am 20. Dezember 2015 (Anklageziffer 1), schuldig gemacht.

 

4.         A.___ wird verurteilt zu:

-        einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-        einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

 

5.         Die vom 1. März 2016 bis 2. März 2016 ausgestandene Untersuchungshaft (2 Tage) wird A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet.

 

6.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde von einem Tätigkeitsverbot für A.___ abgesehen.

 

7.         A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015 zu bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche werden abgewiesen.

 

8.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder wurde mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1'190.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

9.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'653.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'551.15) während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin (entspr. CHF 681.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

10.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3 (entspr. CHF 3'770.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

11.      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, auf total CHF 2'519.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin (entspr. CHF 673.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

12.      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, auf total CHF 2'715.12 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

13.      Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 3'000.00, gehen vorab CHF 105.75 (Arztrechnungen) zu Lasten des Staates. Von den restlichen CHF 2'894.25 hat A.___ 1/3, entsprechend aufgerundet CHF 965.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.

 

14.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'080.00, gehen zu Lasten von A.___.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher