Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Hans-Peter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Veruntreuung, Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 8. Dezember 2021:
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt Simon Bloch;
- die Privatklägerin D.___;
- die Zeugin A.E.___;
- der Zeuge G.___;
- die Zeugin H.___;
- J.___ als Tamilisch-Dolmetscherin.
Der als Zeuge vorgeladene B.E.___ erscheint nicht zur Hauptverhandlung. Gemäss seiner anwesenden Ehefrau A.E.___ ist er an Grippe erkrankt und kann heute nicht kommen.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung. Vorab hält er fest, die Verhandlung werde auf Hochdeutsch geführt. Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB bei falscher Übersetzung hin.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 11. November 2019 zusammen und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern dar.
Es wird auf den am 16. November 2021 verfügten Würdigungsvorbehalt hingewiesen (Vorhalt der sexuellen Belästigung wird auch unter dem Tatbestand der Beschimpfung geprüft). Weiter wird der geplante Verhandlungsablauf dargelegt und die Anwesenden auf die zur Zeit geltende Maskentragpflicht hingewiesen (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden).
Der Verteidiger gibt Einkommensbelege und seine Honorarnote zu den Akten.
Anschliessend werden die Zeuginnen und der Zeuge in folgender Abfolge befragt: A.E.___, G.___, H.___. Es folgt die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson und des Beschuldigten. Vor der Befragung werden die Genannten jeweils auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Die Verhandlung wird kurz unterbrochen, der Saal wird gelüftet.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Privatklägerin D.___
Der Beschuldigte sei wegen der Beleidigungen, des Schlages und der Drohung zu bestrafen.
Rechtsanwalt Simon Bloch für den Beschuldigten
1. A.___ sei von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.
2. A.___ sei eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten.
3. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
4. U.K.u.E.F.
Im Rahmen ihrer Replik wiederholt die Privatklägerin ihren Antrag auf Bestrafung.
Rechtsanwalt Bloch verzichtet auf eine Duplik.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen seines letzten Wortes, er habe der Privatklägerin helfen wollen. Sie habe Geldprobleme gehabt. Er habe sie nicht geschlagen. Er sei sehr traurig und wisse nicht, weshalb sie gegen ihn diese Vorwürfe erhebe.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet werden.
Die Verhandlung wird um 10.50 Uhr geschlossen. Es folgt die geheime Urteilsberatung.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am 4. Oktober 2018 meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) persönlich beim Regionenposten […] der Polizei Kantons Solothurn. In der Folge stellte sie Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), worauf die Polizei beide Parteien unterschriftlich befragte und am 7. Dezember 2018 eine Strafanzeige erstellte.
2.
Am 7. Januar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte ihn wegen Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, und den Kosten von CHF 500.00. Gegen die Strafverfügung erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache.
3.
Am 19. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern Anklage.
4.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern erliess am 11. November 2019 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Juli 2017 bis am 8. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 1);
- Beschimpfung, angeblich begangen am 6. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 2).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der Drohung,
- der sexuellen Belästigung,
- der Tätlichkeiten,
alles begangen am 3. Oktober 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. D.___ wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
6. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.»
5.
Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 24. November 2019 die Berufung an. Gemäss Berufungserklärung vom 12. Juni 2020 werden die erfolgten Schuldsprüche angefochten und es wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Staat verlangt.
6.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtkraft getreten:
- Ziffer 1: Freisprüche;
- Ziffer 4: Verweisung der Privatklägerin auf den Zivilweg.
7.
Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurden die Parteien auf den 5. Mai 2021 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen. Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurden auf Antrag des Beschuldigten zusätzlich vier Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen.
Auf Antrag des Beschuldigten (aus Corona-Gründen keine Rückreise aus Indien möglich) musste die angesetzte Hauptverhandlung mit Verfügung vom 27. April 2021 abgesagt werden. Nach der Rückkehr des Beschuldigten konnte am 19. August 2021 auf den 8. Dezember 2021 erneut zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen werden.
Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der unter Ziffer 5 der Anklageschrift (als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB) angeklagte Sachverhalt vom Gericht auch unter dem Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB geprüft wird.
II. Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
Die Beweiskraft von persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
2. Sachverhaltsübersicht
Grundlage der zu beurteilenden Sachverhalte ist eine Darlehensgewährung des Beschuldigten an die Privatklägerin gegen die Verpfändung vom Goldschmuck. Als die Privatklägerin der Überzeugung war, sie habe das Darlehen vollständig zurückbehalt, wollte der Beschuldigte ihr das Pfandgut nicht herausgeben bzw. war dazu nicht in der Lage. Als die Privatklägerin anfangs Oktober 2018 vehement auf die Rückgabe drängte, soll es zu den hier zu beurteilenden Straftaten gekommen sein.
Die Vorinstanz kam bei ihren rechtskräftigen Freisprüchen zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
- Veruntreuung: Es sei nicht erstellt, wie viel Geld der Beschuldigte der Privatklägerin für den Goldschmuck gegeben habe, wie viel sie ihm zurückbezahlt habe und ob der Beschuldigte im Besitz des Goldschmucks sei bzw. ob er diesen vom Dritten zurückerhalten könne. Daher sei nicht nachgewiesen, dass ihm der Goldschmuck nicht zustehe und er diesen entgegen der Vereinbarung mit der Privatklägerin verwendet habe. Er sei deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen (US 23).
- In Bezug auf die vorgehaltene Beschimpfung der Privatklägerin mit «Pundaimahal» («Tochter der Scheide»), angeblich begangen am 6. Oktober 2018, sei zwar die Aussage der Privatklägerin als glaubhaft zu erachten, doch auch die Aussage des Beschuldigten erscheine plausibel und werde denn auch von der Dolmetscherin gestützt. Die Beschimpfung könne deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht als erstellt erachtet werden.
3. Die Vorhalte
Dem Beschuldigten werden in den Ziffern 3, 4 und 5 der Anklageschrift folgende Vorhalte gemacht:
«
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Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), |
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begangen am 3. Oktober 2018, zwischen ca. 17:30 Uhr und 18:00 Uhr, in […], Domizil des Beschuldigten zum Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte der Geschädigten vorsätzlich mit den Worten «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht weggehen» drohte. Dadurch versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.
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Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), |
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begangen am 3. Oktober 2018, zwischen ca. 17:30 Uhr und 18:00 Uhr, in […], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte der Geschädigten mit der Hand in das Gesicht schlug. Dadurch verübte der Beschuldigte an der Geschädigten vorsätzlich Tätlichkeiten, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge hatten.
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Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), |
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begangen am 2. Oktober 2018, in […], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte die Geschädigte telefonisch sexuell belästigte. Konkret machte der Beschuldigte der Geschädigten telefonisch das Angebot, dass sie ihm die Füsse massieren könne und sich die Geschädigte neben ihn legen solle, damit er sie von oben bis unten küssen könne.» |
4. Vorfall vom 2. Oktober 2018
Zur vorgehaltenen sexuellen Belästigung vom 2. Oktober 2018 haben die Parteien im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:
4.1 Aussagen der Privatklägerin
Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Oktober 2018 (Akten Voruntersuchung nicht paginiert): Auf Frage 1 (…) Sie habe am Montag, 1. Oktober 2018, dem Beschuldigten CHF 790.00 gegeben. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie schulde ihm noch etwas wegen der Zinsen. Er werde das berechnen und ihr dann mitteilen. Sie erhalte die Schmuckstücke erst am nächsten Tag, er werde sie um 17.30 Uhr anrufen. Sie habe dann vergeblich auf den Anruf gewartet und den Beschuldigten ihrerseits zwischen 19.00 und 19.30 Uhr angerufen. Sie habe ihm gesagt, er müsse ihr den Goldschmuck bis am Mittwoch zurückgeben. Er habe gesagt, das Geld reiche nicht, es sei noch zu wenig. Das Telefonat sei beendet worden. Er habe sie dann ebenfalls am 2. Oktober 2018 zurückgerufen und gesagt, sie schulde ihm noch CHF 300.00. Wenn sie dies bezahlt habe, erhalte sie den Goldschmuck zurück. Sie habe erwidert, er habe ihr am Montag gesagt, es fehlten noch CHF 10.00 bis 20.00. Nun seien es CHF 300.00. Er habe geantwortet, er wisse das nicht, die Person [im Tessin] habe ihm dies so gesagt. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, sie habe ihm den Goldschmuck gegeben und das Geld zurückbezahlt. Sie brauche den Goldschmuck bis Mittwoch vor 08.00 Uhr. Es interessiere sie nicht, was [im Tessin] sei. Der Beschuldigte habe sie am Telefon beschimpft und sie habe dann das Telefon aufgelegt. Dann habe sie ihm eine SMS geschrieben, dass sie den Schmuck dringend benötige und sie ansonsten zur Polizei gehe. Ca. eine Stunde nach dieser SMS habe er sie zurückgerufen und ihr gesagt, er fahre am folgenden Morgen [in den Tessin] und werde ihr den Schmuck am Nachmittag zurückgeben. Am Mittwoch um 07.30 Uhr habe sie erneut einen Anruf von ihm erhalten. Er habe ihr gesagt, sie solle ihm noch CHF 300.00 geben und erhalte dann den Schmuck zurück. (…) Am Mittwoch habe er sie um 11.30 Uhr angerufen. Nachdem sie ihm gesagt habe, sie werde zur Polizei gehen, habe er gesagt, es sei ihm schlecht gegangen. Er habe Fieber bekommen und sei krank geworden. Seine Frau habe deswegen ins Spital gehen müssen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu ihm kommen und sich neben ihn legen. Dann solle sie seine Beine massieren. Sie habe ihn gefragt, ob er einen Schlag mit ihrem Schuh erhalten wolle. Im Weiteren habe er ihr gesagt, er werde ihr allen Schmuck zurückgeben, wenn sie ihm den Fuss massiere und sich neben ihn lege. Sie habe ihn gefragt, ob er ihr den Schmuck zurückgebe oder nicht. Er habe gesagt, sie müsse nicht neben ihn liegen, wenn sie ihn küssen würde «dort» (Anmerkung des Dolmetschers: Sie getraue sich nicht zu sagen, was mit «dort» gemeint sei). Sie habe dann das Telefon aufgelegt (auf Frage 3). (Frage 23: Zurückkommend auf die Telefonate: Ob der Beschuldigte sie bereits dort beschimpft habe?) Sie könne dies nicht alles ertragen, dies mache ihr Mühe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen. Sie solle mit ihrem Mann ein Kind zeugen (die Privatklägerin begann zu weinen). Weiter habe er ihr gesagt: «Wenn dein Verlobter dir kein Kind zeugen kann, kommst Du zu mir». (auf Nachfrage 24, es sei sehr wichtig, dass sie genau wiedergebe, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, habe die Privatklägerin das Gleiche wiederholt) Sie solle nicht laut reden, sie sei schon mager oder dünn. Sie solle aufhören, laut zu reden. Sie könne es nicht ertragen, wenn man sich auf sie lege, da sie dünn sei. (Frage 25) Nein, sie sei vom Beschuldigten nie angefasst worden. (Frage 26: Sie habe noch gesagt, dass sie ihn hätte küssen sollen. Wie sie ihn hätte küssen sollen?) Nicht sie hätte ihn küssen sollen, sondern sie hätte sich von ihm von oben bis unten küssen lassen sollen (der Dolmetscher habe dies bei den ersten Fragen verkehrt verstanden). (Frage 27, ob er noch weitere Sachen bei ihr habe machen wollen) Nein (die Privatklägerin sei den Tränen nah und beginne zu weinen).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2019 als Auskunftsperson befragt (AS 21 ff.): Ja, sie hätten miteinander telefoniert. (Auf Frage, ob er dabei gesagt habe, sie solle sich neben ihn hinlegen, begann die Privatklägerin zu weinen). Der Schmuck sei nicht das grosse Problem gewesen, sondern diese Wörter, diese Beleidigungen gegenüber einer Frau, die er ihr gesagt habe. Wie «Komm zu mir», «Scheidenlecken» und «Penis» und solche Sachen. Das sei für sie unangenehmer. Deswegen habe sie auch eine Anzeige gemacht. In einem tamilischen Laden habe er sie eine «Scheide» genannt. Das sei ein Beleidigungswort, so habe er sie beschimpft. Ja, sie meine «Pundaimahal».
Vor dem Berufungsgericht sagte die Privatklägerin am 8. Dezember 2021, als Auskunftsperson befragt, zu den angeblichen Beleidigungen am Telefon aus, als Frau könne sie die vom Beschuldigten verwendeten Worte nicht äussern, die seien so hart gewesen. Er habe ihr zuerst gesagt, er werde ihr weibliches Organ küssen und dann habe sie das mit den Schuhen gesagt.
4.2 Aussagen des Beschuldigten
Die erste polizeiliche Befragung vom 10. Oktober 2018 musste abgebrochen werden, da der Beschuldigte geltend machte, der Dolmetscher übersetze ungenügend.
In der polizeilichen Befragung vom 30. November 2018: (Frage 37, Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe von ihr verlangt, sie solle zu ihm kommen und ihm die Füsse massieren) Er habe ihr gesagt, sie solle noch ihre Familie aufbauen. Noch Kinder haben. Weshalb verwickle sie ihn in Probleme? Darauf habe sie ganz schlecht über seine Kinder gesprochen. Erst dann habe er ihr gesagt, sie solle seine Füsse massieren. Dann habe sie ihm gesagt, dass sie ihn mit den Schuhen schlagen werde (das sei in ihrer Kultur eine Erniedrigung). (…) Sie habe dann gesagt, wenn er betrunken sei, verspreche er irgendetwas, und wenn er nüchtern sei, verspreche er etwas Anderes. Dies habe ihn wütend gemacht, dass sie ihn «betrunken» genannt habe. Er sei jetzt durcheinander, weil ihn der Dolmetscher unterbrochen habe. Da sie seine Kinder erniedrigt habe, habe er gesagt, sie solle seine Füsse massieren. (Frage 38) Weiter habe er gesagt, sie solle sich neben ihn legen. Was er dazu sage) Sie sei seine Schwester. Deshalb habe er dies gesagt, sie solle seine Füsse massieren. (Frage 39, auf Vorhalt, sie sei doch nicht seine Schwester) Bei ihnen sei die Verwandtschaft kompliziert. (Frage 40, weiter habe er gewollt, dass er die Privatklägerin am ganzen Körper küssen könne) Als er gesagt habe, sie solle seine Füsse massieren, habe sie gesagt, sie werde ihn mit den Schuhen schlagen. Dann habe er gesagt, wenn sie ihn mit den Schuhen schlage, werde er ihr etwas ganz Schlimmes machen. Diese Aussage gegen ihn habe ihn sehr wütend gemacht. Er habe sich danach nicht konzentrieren können, was er alles geredet habe. (Frage 41, er weiche der Frage aus; ob er von ihr verlangt habe, sie küssen zu können) Nachdem sie ihm gesagt habe, sie schlage ihn mit den Schuhen, könne er sich nicht mehr erinnern, was er alles gesagt habe. Er sei wütend gewesen, darum könne er sich nicht erinnern. (Frage 43, Vorhalt ihrer Aussagen, er wolle sie oben und unten küssen) Vielleicht habe er das gesagt, weil er wütend gewesen sei. Er habe ihr viel geholfen, trotzdem habe sie ihm Probleme gemacht. Sie sage alle diese Sachen als Problem. Sie sei in dieser Sache eine dumme Frau. Ein Mann sterbe nur einmal, man müsse nicht mit Angst sterben. Sie habe alle diese Sachen der Polizei erzählt und dies sei protokolliert worden. Was er nun der Polizei sagen wolle, wolle man nicht protokollieren lassen. Jetzt sei er wütend. (Frage 44) Nachdem dies alles passiert gewesen sei, sei sie zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn vor seiner Frau, seinem Sohn und zwei weiteren Personen beschimpft und alles Mögliche erzählt.
In der vorinstanzlichen Befragung vom 11. November 2019 (AS 26 ff.): «Pundaimahal» habe er sicher nicht gesagt, das heisse «Sohn der Scheide» und werde nicht für Frauen benutzt. Er habe ihr am Telefon gesagt: «Du schau mal, ich bin jetzt müde, ich habe müde Beine. Du bist wie meine Schwester, könntest Du meine Beine massieren?» Das habe er ihr gesagt und dann habe sie ihn zurückbeschimpft: «Was sagst du, du Hurensohn.» So habe sie ihn beschimpft. (Auf Frage, ob er zur ihr «lecken», «küssen», «Penis» oder solche Sachen gesagt habe) Nein, er sei wütend gewesen und habe gesagt, «Komm, ich lecke Deine Scheide». (Auf Frage, warum er ihr dies gesagt habe) Weil sie ihn «Hurensohn» genannt gehabt habe und das sei eine Beleidigung seiner Mutter. Deswegen habe er ihr das gesagt. Weil ihre Grossmutter sei auch oft bei seiner Mutter gewesen. Sie habe zuerst seine Mutter beleidigt und deshalb habe er das dann so gesagt. (Auf Frage, ob er «Komm, ich lecke deine Scheide» als Beleidigung werte) Ja, das sei sein Fehler gewesen und das tue ihm leid. Das habe er zu ihr gesagt. Es sei dies auf ihre Beleidigung hin gewesen. Es sei eine Gegenreaktion gewesen. (Auf Frage) Das Telefonat mit den Beleidigungen sei nicht am gleichen Tag gewesen wie der Besuch der Privatklägerin bei ihm zu Hause. Am 2. Oktober sei der Besuch bei ihm gewesen.
Vor dem Berufungsgericht sagte er am 8. Dezember 2021, zu den angeblichen Beleidigungen befragt, aus, er habe sie nicht beschimpfen müssen. Er müsse schon den genauen Kontext wissen, um die Fragen nach angeblichen Beleidigungen beantworten zu können. (Auf Frage) Die Aussage bezüglich der Füsse massieren sei wie folgt zu verstehen: Er habe mit ihr damals übers Geld gesprochen und ihr gesagt, sie sei jetzt verheiratet und er sei schon lange verheiratet und alt und warum sie ihm nun so Probleme mache. Sie habe geantwortet, er hätte seine Kinder draussen gelassen und nach dem Telefonat habe er sie nochmals angerufen und ihr gesagt, er habe wegen ihr nun Kopf- und Fussschmerzen, sie solle kommen und seine Füsse massieren. Dann habe sie gesagt, sie schlage ihn mit den Schuhen.
4.3 Der Beschuldigte legte der Polizei diverse SMS der Privatklägerin vom 2. Oktober 2018 zwischen 17.30 und 20.19 Uhr vor. Der Dolmetscher übersetzte diese am 30. November 2018 wie folgt:
- «Bruder» ruf mich an. Um 6 Uhr habe ich Arbeit.
- Bitte versteht mich nicht falsch, ich gehe zur Polizei.
- So lange haben sie mir nicht gesagt. Erst jetzt sagen Sie mir so. Morgen habe ich Problem.
- Morgen während der Pausezeit muss ich den Schmuck abgeben.
- Wenn innerhalb von einem Jahr verpfändeter Schmuck nicht zurückverlangt wird, so wird es verkauft. Dies sagt das Gesetz. Deswegen die Schmuck die 400 Franken wert ist verkaufen Sie für 200 Franken. Wie können Sie noch von mir Zinse verlangen? Machen Sie mir keine Probleme. Morgen bis 11.30 Uhr sollten Sie mir den Schmuck geben sonst werde ich während der Pause zur Polizei gehen.
- Jetzt gehe ich zur Polizei (19.46 Uhr).
- Ich habe keine Angst.
- Nur bis 11.30 Uhr haben Sie Zeit. Alles was Sie mit mir besprochen haben, wurde aufgenommen. Um 11.30 Uhr müssen Sie mir den Schmuck zurückgeben ansonsten gehe ich während der Nachmittagspause zur Polizei.
Am 3./4. Oktober 2018 sind folgende SMS der Privatklägerin verzeichnet:
- Erst jetzt habe ich meinen Termin verschoben auf morgen 11.30 Uhr. Alle ihre Aufnahmen sind bei mir. Heute um 7 Uhr sollten Sie mir den Schmuck geben (3.10.2018, 08.08 Uhr).
- So lange haben Sie mir dies nicht gesagt. Erst jetzt sagen Sie mir es so. Morgen habe ich Probleme (4.10.2018, 06.43 Uhr).
4.4 Die Vorinstanz kam zum Beweisergebnis, der Beschuldigte habe vor der Polizei nicht ausschliessen können, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, er wolle sie oben und unten küssen. Weil der Beschuldigte dies von Anfang an bis ins gerichtliche Verfahren nie widerrufen und heute zugegeben habe, dass er der Privatklägerin am Telefon gesagt habe, er sei jetzt müde, habe müde Beine, als Schwester könnte sie doch einmal seine Beine massieren, bestehe bereits eine starke Vermutung dafür, dass sich der Sachverhalt wie zugegeben ereignet habe. Das Geständnis des Beschuldigten erachte das Gericht daher als glaubhaft (US 20).
4.5 Unbestritten ist, dass es zwischen den Parteien im Streit um die Rückgabe des verliehenen Goldschmuckes zu Telefonaten kam und in diesen Telefonaten von beiden Seiten auch unschöne Worte gefallen sind, wobei deren Bewertung aufgrund des tamilischen kulturellen Hintergrundes der Kontrahenten nicht ganz einfach ist. Die Aussagen beider Parteien über den konkreten Ablauf sind uneinheitlich. Die beiden Parteien sind sich aber einig, dass die Bemerkungen beleidigend waren und auch als Beschimpfungen gedacht waren, ohne sexuelle Absichten. Im Grundsatz sind sich die Parteien einig, dass der Beschuldigte gesagt hat, die Privatklägerin solle ihm doch die Füsse massieren, da er müde und sie seine Schwester sei. Dann habe sie ihn – gemäss dem Beschuldigten – als Hurensohn bezeichnet (die Privatklägerin sagte, sie habe ihn beleidigt mit den Worten, sie schlage ihn mit den Schuhen), worauf der Beschuldigte sie ebenfalls beleidigte mit den Worten, er «lecke ihre Scheide». Da diese klaren und ihn selbst belastenden Aussagen des Beschuldigten den Angaben der Privatklägerin inhaltlich sehr nahe kommen bzw. diese sogar noch leicht übertreffen, kann der angeklagte Vorhalt als erstellt gelten. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die inkriminierten Äusserungen – wie angeklagt – am 2. und nicht am 3. Oktober 2018 gefallen sind. Auch der Beschuldigte gab an, die Beleidigungen seien nicht am gleichen Tag gewesen wie der Besuch der Privatklägerin bei ihm daheim.
5. Vorfall vom 3. Oktober 2018
5.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin schilderte den Vorgang bei ihrem Besuch beim Beschuldigten am frühen Abend des 3. Oktober 2018 wie folgt:
Als Auskunftsperson in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2018: Sie habe am Mittwochabend die Frau des Beschuldigten angerufen, dies sei eine anständige Frau und sie habe dieser das Ganze erzählen wollen. Der Beschuldigte habe seiner Frau aber das Handy aus der Hand gerissen und selbst geantwortet. Da habe sie aufgelegt. Um ca. 17.30 Uhr sei sie zu ihnen nach Hause gegangen. Da seien die Ehefrau des Beschuldigten, dessen Sohn und noch ein anderes Ehepaar gewesen. Sie habe mit der Ehefrau über deren Spitalbesuch gesprochen. Diese habe gesagt, sie wolle nichts von den Pfändungen wissen. Das mache ihr Mann. Sie habe der Frau aber gesagt, der Mann habe von ihr gewollt, dass sie neben ihn liege und ihn massiere und küsse. Darauf sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe ihr mit der offenen Hand eine Ohrfeige gegeben. Dessen Sohn sei auf dem Sofa gelegen und sei sofort aufgestanden und habe seinen Vater zurückgehalten. Er habe seinen Vater gefragt, weshalb er sie (die Privatklägerin) schlage. Sie selbst habe den Beschuldigten gefragt, ob er sich nicht schäme, einen Gast zu schlagen. Darauf sei der Beschuldigte noch einmal auf sie zugekommen und habe ihr seinen Schlüsselbund in der Hand gegen die Wange geschlagen. Er habe gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie weiterhin in der Wohnung bleibe. Der Sohn habe sie dann gebeten zu gehen, daraufhin sei sie gegangen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was machen. Nach Gesprächen mit einer Bekannten und ihrem Verlobten sei sie dann zur Polizei gegangen. Dort hätten sie ihr gesagt, sie solle am Tag vorbeikommen. Am Samstag darauf habe der Beschuldigte sie dann im Fischladen noch mit «Pundaimahan» beschimpft. Es gebe nichts Schlimmeres für eine Frau. (Auf Frage) Ja, sie habe Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Bei ihm daheim habe er ja gesagt, er bringe sie um. Er sei auch grösser und breiter als sie. (Auf Frage) An diesem Mittwoch sei sie zwei Mal von ihm geschlagen worden. Einmal mit der offenen Hand eine Ohrfeige und dann etwas später mit dem Schlüssel ein zweites Mal an der Wange. Wahrscheinlich habe er Autoschlüssel verwendet. (Auf Frage) Beide Male sei sie an der rechten Wange getroffen worden. Sie habe Schmerzen gehabt und sei zum Hausarzt gegangen. (Auf Frage) Ja, die übrigen Anwesenden hätten das Ganze mitbekommen. Das Paar heisse glaublich E.___ […].
Am 11. November 2019 als Auskunftsperson in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 21 ff.): (Auf Frage) Am Samstag im Fischladen seien auch drohende Worte gefallen. Zu einem Dritten habe der Beschuldigte da gesagt, auch wenn er sie (die Privatklägerin) töte, würde seine Wut nie vergehen. Zum Vorfall beim Beschuldigten daheim wurde die Privatklägerin offenbar nicht befragt, sie gab nur an auf die Frage nach dem Parteirechtsformular an, sie sei in der Gruppenpraxis Weststadt gewesen, nachdem der Beschuldigte sie geschlagen gehabt habe. Sie wolle aber nur den Wert des Schmuckes, also CHF 5'000.00, keine Genugtuung.
Vor dem Berufungsgericht sagte sie am 8. Dezember 2021 als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, sie sei im Rahmen des Besuchs direkt zur Ehefrau des Beschuldigten gegangen und habe ihr gesagt, der Schmuck sei im Moment kein Problem, aber ihr Mann habe sie so sehr beleidigt, ob sie dies mitgehört habe. Diese habe den Kopf gesenkt. Sie habe auf ihn gezeigt und dann habe er zu ihr «Vagina» gesagt, sei zu ihr gekommen und habe sie geschlagen. A.E.___ und ihr Mann seien auch dort gewesen. A.E.___ habe gleich gesagt, warum er dies sage. Sie, die Privatklägerin, habe ihre Hand auf ihre Wange gelegt und zur Ehefrau gesagt, schau, was dein Mann nun gemacht hat. Sie, die Privatklägerin, habe geweint und der Sohn des Beschuldigten habe gesagt, sie solle gehen. Sie sei runtergegangen und habe die Polizei angerufen. Die Polizei habe gesehen, dass auch ein Ohrring gefehlt habe, und habe ihr gesagt, sie solle ins Spital gehen. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe ihr auch gedroht. Die Aussage, «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht weggehen», habe er ein anderes Mal auf der Strasse zu ihr gesagt.
Es sei nicht so, dass sie sich selber etwas angetan habe und ihre Wange deshalb angeschwollen sei, wie dies der Sohn und die Ehefrau des Beschuldigten erwähnten hätten. (Auf Frage) Als er sie geschlagen habe, habe er seine Schlüssel in seiner Hand gehabt. Er habe sie einmal, nicht zweimal geschlagen.
5.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte gab zum Vorfall bei ihm daheim an:
In der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2018: Nach den Telefonaten sei die Privatklägerin zu ihm nach Hause gekommen. Da habe sie ihn vor seiner Frau, dem Sohn und zwei weiteren Personen beschimpft und alles Mögliche erzählt. Während dieser Zeit habe «sein Mittelfinger sie leicht berührt». Da habe sie angefangen zu schreien, er schlage sie. Dann sei sein Sohn hinzugekommen und habe ihr gesagt, sie solle gehen. Dieser habe auch ihn zur Seite geschickt. Während dieser Situation habe die Privatklägerin ihr Telefon angemacht und ihre Tochter habe auf der anderen Seite zugehört. Dies sei am Mittwoch, 3. Oktober gewesen. (Auf Frage, wie er sie geschlagen habe) Während des Gesprächs habe er seine Hand bewegt und dann habe sein Mittelfinger sie berührt. (Auf Frage wo?) Auf dem Kiefer. Auf ihrer linken Seite. Sofort habe sie begonnen zu schreien, dass er sie schlage. Die beiden weiteren Personen seien Zeugen. Diese seien auch wegen eines Darlehens gekommen. (Auf Frage, ob er danach gesagt habe, er bringe die Privatklägerin um?) Er könne sich nicht daran erinnern. Er habe ihr gesagt, «auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht weggehen». (Auf Frage) Bevor sie seine Wohnung verlassen habe, habe er ihr gesagt, «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den Knast». Sie sei tatsächlich sehr mager geworden.
Am 11. November 2019 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 26 ff.): (Auf Frage, ob er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe) Sie sei mit einer anderen Frau bei ihm daheim gewesen. Sie habe laut geschrien, da sei auch seine Frau anwesend gewesen. Er habe gesagt, sie solle gehen. Dort habe sein Finger ihr Wangenteil berührt. Das sei nur eine Berührung gewesen. Sein Sohn habe sie weggewiesen.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte am 8. Dezember 2021 aus, die Privatklägerin habe ihm für 1000 Franken Schmuck in Pfändung gegeben, 300 Franken habe sie zurückbezahlt und sie habe dann den Schmuck zurückverlangt. Weil sie die Zinsen nicht bezahlt habe, habe er ihr den Schmuck nicht zurückgeben können. Während des Gesprächs habe es Handbewegungen gegeben und dadurch auch die Berührung. Dann sei die Polizei gekommen und er habe aus Angst gesagt, dass er geschlagen habe. Die im Arztbericht beschriebene Schwellung habe sich die Privatklägerin selbst zugefügt (Auf Frage, ob er die Privatklägerin bedroht habe) Er müsse diese nicht bedrohen. (Auf Frage nach der Bedeutung des Satzes «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht weggehen») Dies sei nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dolmetscher gewesen, weil sie sich gekannt hätten. Die Privatklägerin habe ihm so viele Probleme gemacht, deshalb habe er dies dem Dolmetscher gesagt. Er habe dies also nicht direkt zur Privatklägerin gesagt. Er habe damals nicht an die Bedeutung dieses Satzes gedacht. Er habe dies aus Traurigkeit gesagt. (Auf Vorhalt, er habe auch gesagt «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den Knast»): Der Grund sei die Schwierigkeit mit ihrer Arbeit gewesen, er habe ihr damals geholfen.
Auf die Anschlussfrage, wann und zu wem er den Satz gesagt habe «Auch wenn ich Dich töte, wird meine Wut nicht weggehen»: Er könne sich nicht genau erinnern. Es könne vielleicht zu Hause gewesen sein und die Privatklägerin sei evtl. auch gekommen und sie hätten sich eventuell gestritten.
5.3 Aussagen der Zeuginnen und des Zeugen in der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2021
A.E.___ – sie war zusammen mit ihrem Ehemann damals auch anwesend in der Wohnung des Beschuldigten: Sie sei dort gewesen und habe sich unterhalten mit den anderen, da sei die Privatklägerin gekommen und die beiden hätten sich gestritten (Privatklägerin und Beschuldigter). Während des Sprechens hätten sie Handbewegungen gemacht. Sie wisse nicht genau, um was es beim Streit gegangen sei. (Auf Frage) Eine körperliche Auseinandersetzung habe es nicht gegeben. Es habe keine Schläge oder Handgreiflichkeiten gegeben. Aber die Privatklägerin habe gesagt, «geschlagen, geschlagen, Sie sind Zeugin». (Auf Frage) Sie habe gesehen, dass die beiden gestritten und gestikuliert hätten, aber nicht, dass er sie geschlagen habe. (Auf Frage, der Beschuldigte habe ausgesagt, die Privatklägerin mit dem Finger im Gesicht berührt zu haben): Sie sei nicht in der Nähe gewesen, es könnte durch die Gestik passiert sein. Aber der Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Ja, die Privatklägerin habe geschrien und gesagt, sie, Frau E.___, sei Zeugin, dass er sie geschlagen habe. Aber sie habe das nicht gesehen. (Auf Frage, ob der Sohn des Beschuldigten dann in den Streit eingegriffen habe): Dies habe sie so nicht gesehen, sie habe nicht gesehen, ob der Sohn dabei gewesen sei, aber die Ehefrau des Beschuldigten sei dabei gewesen. (Auf Frage) Es habe bei der Auseinandersetzung keine Drohungen gegeben.
G.___, der damals ebenfalls anwesende Sohn des Beschuldigten, führte aus, er könne sich nur noch vage erinnern. Es sei um Schulden gegangen, Näheres dazu wisse er nicht. Er wohne zwar noch bei den Eltern, habe aber sein eigenes Leben und seine eigenen Finanzen. Es habe ein Wortgefecht gegeben, das sei alles. (Auf Frage) Ja, er habe dann eingegriffen, denn der Streit sei laut gewesen. Er habe die Privatklägerin aufgefordert, zu gehen. Aber sie habe nicht gehen wollen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Er sei allerdings nicht die ganze Zeit anwesend gewesen und habe daher nicht alles mitbekommen. Ob die Privatklägerin geschrien habe, der Beschuldigte habe sie geschlagen, und ob es zu Drohungen gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es sei zu lange her. Ja, Beleidigungen habe es gegeben, Details wisse er aber nicht mehr. Das von der Privatklägerin vorgelegte Arztzeugnis basiere womöglich auf selbst zugefügten Beeinträchtigungen.
H.___, die Ehefrau des Beschuldigten, führte aus, sie habe mit dem Kollegen B.E.___ gesprochen, der sie besucht habe, und da habe sie ein Geschrei mit dem Wortlaut «Sie sind Zeuge, Sie sind Zeuge» gehört. Die beiden (die Privatklägerin und der Beschuldigte) hätten schon langjährige Probleme. Die Privatklägerin sei gekommen und habe nach Hilfe ihres Mannes gefragt und ihr Mann habe damals die Hilfe abgelehnt. Sie, H.___, habe ihrem Mann gesagt, dass die Privatklägerin Hilfe brauche, und deshalb habe ihr Mann der Privatklägerin geholfen. (Auf Frage, ob sie die Auseinandersetzung gesehen habe): Sie seien in der Wohnung gewesen und sie, die Zeugin, habe sich mit dem Besuch unterhalten und auf der anderen Seite hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin unterhalten. Die beiden hätten zuerst gesprochen und sie, die Zeugin, habe gefragt, was los sei, und die Privatklägerin habe gesagt, sie sei geschlagen worden. Aber so was sei nicht passiert. Sie sei seit 25 Jahren mit ihrem Ehemann zusammen und er habe nie geschlagen. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe gesagt, er habe die Privatklägerin mit dem Finger im Gesicht berührt): Dies sei vielleicht bei den Handbewegungen während des Sprechens passiert. Es habe auch keine Drohungen oder Beleidigungen gegeben. Sie habe den beiden dann gesagt, sie sollen ruhig bleiben.
5.4 In den Akten befindet sich ein «Notfall Bericht» vom 3. Oktober 2018 des [Spitals] zu Handen […] Dr. L.___: Diagnostiziert werde eine Gesichtskontusion rechts lateral bei häuslicher Gewalt. Die Privatklägerin sei nach ihren Angaben vor zwei Stunden vom Nachbarn mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Seither habe sie Ohren(muschel)schmerzen rechts und Unterkieferschmerzen rechts vor allem beim Kauen. Die Untersuchung ergebe ein intaktes Trommelfell, keine Blutung im Gehörgang. Die Ohrmuschel sei geschwollen und druckdolent. Der Unterkiefer rechts, infraaurikulär, sei geschwollen und druckdolent, enoral keine Blutung. Weiter sei die rechte Wange druckdolent, die Zähne seien intakt. Verschrieben wurden Schmerztabletten inflammac.
5.5 Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen glaubhaft: sie gibt einen plausiblen Geschehensablauf wieder und ihre Schilderung enthält zahlreiche Details, wie beispielsweise den Schlag mit dem Schlüssel in der Hand. Ihr anschliessendes Verhalten erhärtet ihre Darstellung: sie rief aus, der Beschuldigte habe sie geschlagen und die Anwesenden könnten das bezeugen, und sie sprach unmittelbar danach bei der Polizei vor und suchte den ärztlichen Notfalldienst auf. Dass der Arzt notierte, die Privatklägerin sei von einem Nachbarn geschlagen worden, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch: Die Privatklägerin spricht und versteht kaum Deutsch und es dürfte sich dabei um ein Missverständnis handeln. Aufgrund des vorliegenden Arztberichtes, eines objektiven Beweismittels, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mindestens einen recht wuchtigen Schlag an die rechte Gesichtsseite verpasst hat: ärztlich festgestellt wurden Schwellungen der Ohrmuschel und des Unterkiefers rechts, unterhalb des Ohres (infraaurikulär). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese leichten, aber sichtbaren Verletzungen, die unmittelbar nach dem Vorfall vom Arzt attestiert wurden, von einem anderen Geschehen stammen könnten. Wenn der Beschuldigte zwar einräumt, er habe die Privatklägerin mit dem Finger «berührt», stellt dies eine massiv beschönigende Beschreibung des Vorganges dar. Diese Darstellung, er habe sie mit dem Mittelfinger im Gesicht berührt, ist auch wenig lebensnah.
An diesem klaren Beweisergebnis lassen auch die an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht einvernommenen Zeugen keine vernünftigen Zweifel aufkommen: Die Zeugen verweisen allesamt auf gewisse Erinnerungsschwierigkeiten wegen das Zeitablaufes. Die Zeugin A.E.___ gab beispielswiese an, der Sohn des Beschuldigten sei nicht vor Ort gewesen, was falsch ist. Ihre Aussage, der Beschuldigte habe gestenreich mit der Privatklägerin diskutiert, erschein sehr zielgerichtet. Auch die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten, sie habe zwar mit der Kollegin diskutiert, der Beschuldigte habe daneben mit der Privatklägerin gestenreich diskutiert, diese aber ganz sicher nicht geschlagen, erscheint wenig überzeugend. Der Sohn des Beschuldigten schliesslich gab an, er habe den ersten Teil des Geschehens nicht mitbekommen, sondern sei erst durch die Rufe der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie geschlagen, aufmerksam geworden. Bei der Beweiskraft der Aussagen der Zeugen ist auch miteinzubeziehen, dass es sich durchgehend um Personen gehandelt hat, die dem Beschuldigten nahestehen.
5.6 Weniger klar ist die Beweislage hinsichtlich der geltend gemachten Drohung. Auffällig ist, dass beide Parteien von folgendem Wortlaut reden: Auch wenn er (der Beschuldigte) sie töten würde, würde seine Wut nicht vergehen. Gemäss der Privatklägerin soll er das aber erst am Samstag danach zu einer Drittperson gesagt haben, nach den Angaben des Beschuldigten aber am fraglichen Mittwochabend beim Besuch der Privatklägerin bei ihm zuhause. Zudem habe er ihr da gesagt: «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den Knast.». Letzteres dürfte der Beschuldigte gesagt haben, als die Privatklägerin geschrien hat, er schlage sie. Von diesem Wortlaut, den der Beschuldigte selbst vorgetragen hat, kann in beweisrechtlicher Hinsicht ausgegangen werden. Die Äusserung, auch wenn er die Privatklägerin töten würden, würde seine Wut nicht vergehen, ist aber nach den Aussagen der Privatklägerin erst am nachfolgenden Samstag gegenüber Dritten gefallen.
III. Rechtliche Würdigung
1. AKS Ziffer 5: sexuelle Belästigung
1.1 Der sexuellen Belästigung macht sich nach Art. 198 Abs. 2 StGB strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt.
Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Sie ist verletzt, wenn die tätliche und/oder grob verbale Täterhandlung einen sexuellen Inhalt hat und seitens des Opfers in der konkreten Form unerwünscht ist. Eine «sexuelle Belästigung» liegt jedenfalls bereits in sprachlicher Hinsicht nur bei unerwünschten sexuellen Handlungen vor (vgl. Isenring Bernhard, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 198 N 9). Verbale Belästigungen sind gemäss der Formulierung von Art. 198 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Strafwürdig ist einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen.
1.2 Die gegenseitigen Anwürfe stellen allerdings im vorliegenden Fall – trotz ihres sexuellen Inhaltes – nicht sexuelle Belästigungen dar, da sie weder mit sexueller Absicht gemacht noch von der Privatklägerin als solche gewertet wurden. Vielmehr machen beide Parteien geltend, es habe sich bei diesen (gegenseitigen) Anwürfen um Beleidigungen gehandelt.
1.3 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).
1.4. Zweifellos stellen sowohl die Betitelung als Hurensohn durch die Privatklägerin wie auch die Reaktion des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin an der Scheide lecken bzw. die angeklagte und sinngemäss gleiche Äusserung, er lege sich neben sie und küsse sie oben und unten, Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. Der Beschuldigte räumte denn auch vorbehaltlos ein, er habe die Privatklägerin mit diesen Worten aus Wut über ihre vorgängige Beleidigung auch beleidigen wollen, sie also damit beschimpfen wollen. Damit hat er auch vorsätzlich gehandelt. Die erste Aussage des Beschuldigten, sie könne ihm als Schwester die Füsse massieren, kann allenfalls als Provokation oder als Herablassung, aber noch nicht als Beschimpfung gewertet werden. Der Strafantrag liegt vor, weshalb der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen ist. Da die Privatklägerin dem Beschuldigten durch ungebührliches Verhalten (Beschimpfung des Beschuldigten) zu dessen Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat, ist gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
2. AKS Ziffer 4: Tätlichkeiten
2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Es handelt sich um den geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige.
2.2 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit erheblicher Wucht mit der Hand an die rechte Gesichtshälfte geschlagen und sich damit der Tätlichkeiten schuldig gemacht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
3. AKS Ziffer 3: Drohung
3.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen.
3.2 Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der angeklagte Satz «Auch wenn ich Dich töte, wird meine Wut nicht weggehen», vom Beschuldigten wohl nicht am 3. Oktober 2018, sondern am darauffolgenden Samstag, 6. Oktober 2018, gegenüber Drittpersonen geäussert wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt. Auf eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Anpassung des Tatzeitpunktes kann aber unterbleiben, weil die angeklagte Äusserung keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellt: Der Beschuldigte drohte nicht ernsthaft mit der Tötung der Privatklägerin, sondern meinte dies eher abwertend und beleidigend: nicht einmal der Tod der Privatklägerin sei genug, um seine Wut zu stillen. Er wollte damit wohl auch zum Ausdruck bringen, wie gross seine Wut über das Verhalten der Privatklägerin sei. Gleiches – kein drohender Charakter der Äusserung – gälte im Übrigen für die Aussage: «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den Knast.». Das sind abwertend und beleidigend gemeinte Äusserungen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt der Drohung freizusprechen.
IV. Strafzumessung
Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt die Busse (für die Tätlichkeiten) im vorliegenden Fall maximal CHF 10'000.00. Der Richter spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
Für die Beschimpfung ist, wie oben dargelegt, von einer Bestrafung abzusehen. Das Verschulden hinsichtlich der Tätlichkeiten wiegt nicht ganz leicht: der Beschuldigte hat eine Frau, die Privatklägerin, derart geschlagen, dass sie Schwellungen am Gesicht und Ohr mit entsprechenden Schmerzen davongetragen hat. Es sind sowohl noch leichtere als auch schwerwiegendere Tätlichkeiten möglich. Die Tat erfolgte spontan aus der Situation heraus. Ganz offenbar fühlte sich der Beschuldigte durch den Auftritt und die Vorhalte der Privatklägerin vor seiner Familie und zwei Gästen derart blossgestellt, dass er die Beherrschung verlor und zuschlug. Bei den Beweggründen dürfte zudem eine Beleidigungsabsicht mitgespielt haben. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es wäre ihm leichtgefallen, sich rechtskonform zu verhalten. Es liegt eine Vorstrafe vom 1. Juli 2015 vor, allerdings wegen Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung, was vorliegend keine Bedeutung mehr hat.
Der Beschuldigte erzielte gemäss polizeilichem Erhebungsbericht vom 30. November 2018 als Selbständig-Erwerbender ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2’870.00 und einen Nebenverdienst von CHF 600.00. Vor dem Berufungsgericht legte er für den Nebenverdienst eine entsprechende Lohnabrechnung vor, bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gab er an, dass dieses Corona-bedingt eingebrochen sei. Belege brachte er dazu keine bei. Die Ehefrau beziehe eine IV-Rente. Die vorinstanzlich (für zwei Übertretungen) verhängte Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Tätlichkeiten und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.
V. Kosten und Entschädigungen
Der Beschuldigte wird nunmehr von drei Vorhalten freigesprochen, in einem Fall (Beschimpfung) erfolgt ein Schuldspruch mit Verzicht auf Bestrafung und bei der angeklagten Übertretung erfolgt ebenfalls ein Schuldspruch. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 sind damit zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu zwei Dritteln dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'700.00, sind je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die mit den Verfahrenskosten und der Busse verrechnet wird, die der Beschuldigte zu bezahlen hat.
Rechtsanwalt Bloch weist in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von rund 13 Stunden aus. Davon in Abzug zu bringen sind eine halbe Stunde für die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung und eine halbe Stunde für die entsprechend kürzere als ausgewiesene Dauer der Hauptverhandlung. Demnach berechnet sich die Parteientschädigung auf der Basis von 12 Stunden zu CHF 250.00, entsprechend CHF 3'000.00, zuzüglich CHF 154.80 Auslagen und CHF 242.90 Mehrwertsteuer beläuft sich die volle Parteientschädigung auf CHF 3'397.70. Entsprechend der Kostenauferlegung wird dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von 50 % bzw. CHF 1'698.85 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung der Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 126 Abs. 2, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 11. November 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- der Veruntreuung (Anklageschrift Ziffer 1),
- der Beschimpfung (Anklageschrift Ziffer 2).
2. A.___ wird vom Vorhalt der Drohung freigesprochen (Anklageschrift Ziffer 3).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
- der Tätlichkeiten, begangen am 3. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 4),
- der Beschimpfung, begangen am 2. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 5).
4. A.___ wird betr. der Beschimpfung von Strafe befreit.
5. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Privatklägerin D.___ zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.
7. A.___, v.d. Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'698.85 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu 1/3, ausmachend CHF 300.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'700.00, hat A.___ zur Hälfte, ausmachend CHF 1'350.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
10. Die A.___ auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'650.00 und die Busse von CHF 500.00 werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'698.85 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 451.15.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher