Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Anschlussberufungsklägerin
2. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
3. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Privatberufungsklägerinnen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwalt E.___;
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Christoph Schönberg, privater Verteidiger des Beschuldigten;
- Rechtsanwältin Eveline Roos, Vertreterin der Privatberufungsklägerinnen;
- MLaw F.___, Büro Rechtsanwältin Roos;
- B.___, Privatberufungsklägerin;
- C.___, Privatberufungsklägerin;
- […], Solothurner-Zeitung;
- […], Radio SRF;
- ein Zuhörer und eine Zuhörerin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 7 ff.) sowie den geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Da es im vorliegenden Fall um Sachverhalte geht, welche die Intimsphäre der beteiligten Parteien betreffen, werden die Medienvertreter ersucht, in ihrer Berichterstattung auf die Nennung von Angaben, welche Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten zulassen würden, zu verzichten. Im Anschluss wird Staatsanwalt E.___ und Rechtsanwalt Schönberg Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Privatklägerinnen vom 6. Januar 2022 auf Aktenbeizug der Stellungnahmen der Therapeutinnen K.___ und L.___ zum aussagepsychologischen Gutachten von Prof. Dr. H.___ Stellung zu nehmen. Ebenso wird Rechtsanwalt Schönberg und Rechtsanwältin Roos Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Videoaufnahme der Befragung von D.___ und B.___ vom 31. Mai 1999 durch den KJPD zu den Akten zu nehmen, Stellung zu nehmen.
Während der Staatsanwalt mit dem Beizug der Stellungnahmen der beiden Therapeutinnen einverstanden ist, beantragt Rechtsanwalt Schönberg die Abweisung des Antrags. Bezüglich der Videoaufnahme beantragt Rechtsanwalt Schönberg, diese sei selbstverständlich zu den Akten zu nehmen. Die Videoaufnahme sei aber der Gutachterin noch zur Verfügung zu stellen, weshalb er die Verschiebung der Verhandlung beantrage, bis die ergänzende Berichterstattung vorliege. Rechtsanwältin Roos führt dazu aus, wenn die Verteidigung davon ausgehe, die Videoaufnahme stütze ihre These – was sie anders sehe –, müsse die Verhandlung nicht abgebrochen werden. Die Videoaufnahme sei zu den Akten zu nehmen und das Verschiebungsgesuch sei abzuweisen. Der Staatsanwalt sieht nicht, dass die Videoaufnahme die Gutachterin zu einem anderen Schluss führen würde, weshalb er ebenfalls die Abweisung des Antrags auf Verschiebung der Verhandlung beantragt.
In der Folge beantragt der Staatsanwalt, es seien der Therapiebericht von lic. phil. O.___ vom 15. Juni 2002 und die Bestätigung der Einwohnergemeinde [Wohnort] betreffend Wohnsitz von Frau A.___ zu den Akten zu nehmen. Im Weiteren begründet er, weshalb die Videoaufnahme der Befragung vom 31. Mai 1999 so spät eingereicht worden sei. Die Videoaufnahme habe noch auf ein heute gängiges Format übertragen werden müssen, was Kosten von CHF 50.00 verursacht habe; den entsprechenden Beleg gebe er zu den Akten. Rechtsanwältin Roos hat keine weiteren Vorfragen oder Beweisanträge und erklärt sich damit einverstanden, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu den Akten zu nehmen. Auch Rechtsanwalt Schönberg erklärt sich mit dem Aktenbeizug der Unterlagen einverstanden. Im Weiteren weist er darauf hin, sein Mandant werde weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen.
Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung der Vorfragen und Anträge unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird den Parteien der Beschluss eröffnet, es seien sämtliche Beweisanträge gutgeheissen; die Unterlagen und die Videoaufnahme würden zu den Akten genommen. Der Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung werde momentan abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass die heutigen Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen werden könnten. Bezüglich der Berichte von behandelnden Therapeuten sei es üblich, dass solche eingereicht würden. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde sich das Gericht mit diesen auseinandersetzen. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde sich das Gericht auch mit der Videoaufnahme auseinandersetzen. Ob dies zur Ergänzung des Gutachtens Anlass gebe, werde sich zeigen, weshalb sich das Gericht vorbehalte, die Verhandlung noch abzusetzen.
Auf Nachfrage des Präsidenten bestätigt der Beschuldigte, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Die Parteivertreter legen ihre Kostennoten den anderen Parteien zur Einsicht vor und reichen sie anschliessend ein.
In der Folge wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt E.___:
1. Der Beschuldigte A.___ sei gemäss Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Eveline Roos:
1. A.___ sei der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.___ und B.___ gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 zu verurteilen.
2. A.___ sei zu einer schuldangemessenen Strafe zu verurteilen.
3. A.___ sei zu verurteilen, C.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 17'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen.
4. A.___ sei für den Schaden, welchen C.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.
5. A.___ sei zu verurteilen, B.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 20'000.00, zuzüglich Zins seit 15. August 1997, zu bezahlen.
6. A.___ sei für den Schaden, welchen B.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.
7. A.___ sei zu verurteilen, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten zu bezahlen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg:
1. Die Ziffern 2, 3, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. September 2019 seien aufzuheben.
2. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Schändung zum Nachteil von B.___, angeblich begangen frühestens 1996 bis ungefähr Mai 1999 in [Wohnort] (Anklageschrift Ziff. 1 lit. a bis e), von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Auf die Berufung der Privatklägerinnen, soweit sie sich gegen die Höhe des Strafmasses richtet, sei nicht einzutreten.
4. Die Berufung der Privatklägerinnen sei abzuweisen.
5. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
6. Der Antrag der Privatklägerin C.___, es sei ihr eine Genugtuung von CHF 17'000.00, nebst Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen, sei abzuweisen.
7. Der Antrag, A.___ sei für den Schaden, welcher C.___ aus den behaupteten Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach 100 % haftbar zu erklären, sei abzuweisen.
8. Der Antrag der Privatklägerin B.___, es sei ihr eine Genugtuung von CHF 20'000 00, nebst Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen, sei abzuweisen.
9. Der Antrag, A.___ sei für den Schaden, welcher B.___ aus den behaupteten Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach 100 % haftbar zu erklären, sei abzuweisen.
10. Der Antrag der Privatklägerinnen, es sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung zuzusprechen, sei abzuweisen.
11. Dem privaten Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse für das amtsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 23’231.45 zuzüglich CHF 1’200.00 für das Gutachten Dr. P.___ zuzusprechen.
12. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
13. Dem Beschuldigten sei für das Strafverfahren eine Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren) zulasten der Staatskasse in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzusprechen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien anteilsmässig den Privatklägerinnen und der Staatskasse aufzuerlegen.
15. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
Der Staatsanwalt und die Vertreterin der Privatklägerinnen verzichten auf eine Replik. Der Staatsanwalt hat auch keine Ausführungen zur Kostennote der Verteidigung.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es sei so, dass er D.___ sehr schweres Leid zugefügt habe. Aber bezüglich C.___ und B.___ habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteivertretern, dem Beschuldigten, den Privatklägerinnen (in Begleitung von L.___, Therapeutin von B.___, und F.___, Büro Roos), den Pressevertretern und einer Zuhörerin durch Oberrichter Kiefer am folgenden Tag um 16.00 Uhr eröffnet und in den wesentlichen Punkten kurz begründet. Anschliessend wird den Parteivertretern je eine Urteilsanzeige ausgehändigt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Februar 2017 kontaktierte Rechtsanwältin Roos die Fachverantwortliche Opferhilfe der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass B.___ (Geschädigte 1) und C.___ (Geschädigte 2) gegen ihren Vater A.___ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der beiden Schwestern im Kleinkindalter einreichen wollen (AS 8 ff.).
2. Am 7. März 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), evtl. Schändung (Art. 191 StGB, AS 154).
3. Bereits am 2. März 2017 hatten sich beide Geschädigte als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (AS 324 f.).
4. Am 22. August 2017 wurde am Domizil des Beschuldigten in [Wohnort] eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 161 ff.).
5. Die Anklageschrift datiert vom 20. November 2018 (AS 1 ff.).
6. Am 2. September 2019 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 612 ff.):
1. A.___ wird freigesprochen von folgenden Vorhalten:
- der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Anklageziff. 1 lit. e zum Nachteil von B.___ und gemäss Anklageziff. 1 lit. f zum Nachteil von C.___,
- der Schändung zum Nachteil von B.___, soweit Anklageziff. 1 lit. e betreffend, und zum Nachteil von C.___ (Anklageziff. 1 lit. f),
alles angeblich begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr Mai 1999 in [Wohnort].
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
- der mehrfachen Schändung,
alles begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999, in [Wohnort], zum Nachteil von B.___ (Anklageziff. 1 lit. a - d).
3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004 – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
4. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen.
5. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 12'000, nebst Zins zu 5% seit 15. August 1997, zu bezahlen.
6. A.___ wird gegenüber B.___ für alle Schadenersatzansprüche aus den Ereignissen gemäss Anklageziff. 1 lit. a - d und Anklageziff. 2 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung) dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
7. Die Zivilforderungen von C.___ werden abgewiesen.
8. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
10. Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’646.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. Von den Kosten des Verfahrens mit Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 6'200.00, hat der Beschuldigte CHF 5'000.00 zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.
12. Die von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 sind mit der ihm auszurichtenden Parteientschädigung von CHF 4'646.30 zu verrechnen, womit A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 353.70 zu bezahlen hat.
7.1 Am 24. September 2019 meldeten die Geschädigten gegen das Urteil die Berufung an (AS 622).
7.2 Gemäss Berufungserklärung der Geschädigten vom 4. Juni 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (Freisprüche betreffend Vorhalte zum Nachteil von B.___ und C.___, AKS Ziff. 1 lit. e und f und Ziff. 2);
- Ziff. 5 und 6 (Zivilforderungen B.___);
- Ziff. 7 (Zivilforderungen C.___);
- Ziff. 8 (Parteientschädigung B.___);
- Ziff. 9 (Rückforderungsanspruch gegenüber C.___).
8.1 Der Beschuldigte meldete ebenfalls am 24. September 2019 gegen das Urteil die Berufung an (AS 624).
8.2 Die Berufungserklärung datiert vom 8. Juni 2020. Angefochten sind vom Beschuldigten folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2 (Schuldsprüche);
- Ziff. 3 (Sanktion);
- Ziff. 5 und 6 (Zivilforderungen B.___);
- Ziff. 8 (Parteientschädigung B.___);
- Ziff. 10 (Parteientschädigung);
- Ziff. 11 und 12 (Verfahrenskosten).
9. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. Juni 2020 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (Freisprüche);
- Ziff. 3 (Strafzumessung);
- Ziff. 10 – 12 (Kosten- und Entschädigung).
10. In Rechtskraft erwachsen ist demnach einzig Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochenen Parteientschädigung betrifft. Zu überprüfen ist jedoch die Frage der Rückforderung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
11. Mit Verfügung vom 11. August 2020 ordnete der Instruktionsrichter nach Anhörung der Parteien die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bei Frau Prof. Dr. H.___, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, zur Frage, ob die Aussagen von B.___ und C.___ auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, an. Am 22. April 2021 wurde das Gutachten vorgelegt.
12. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 12. Januar 2022 statt. Den Geschädigten wurde das Erscheinen freigestellt. Sie nahmen an der Verhandlung teil.
II. Sachverhalt
A. Vorhalt
Gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 werden dem Beschuldigten folgende Vorhalte gemacht:
1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999, in [Wohnort], Familienwohnung, im Badezimmer mit den grünen Fliesen und der Badewanne, z.Nt, von C.___, geb. [1996] und B.___, geb. [1994], indem der Beschuldigte mit den geschädigten Kindern mehrfach vorsätzlich sexuelle Handlungen vornahm. Dem Beschuldigten wird angelastet,
a. dass er B.___ in der Badewanne die Duschbrause gegen die Scheide hielt, ihr danach mit seinen Fingern an der Scheide rieb und sie mit den Fingern vaginal penetrierte;
b. dass er von B.___ verlangte, sie solle seinen Penis anfassen, was die Geschädigte auch tat, während er auf der Toilette sass und Wasser löste. Danach musste sie den Beschuldigten oral befriedigen, bis er ihr auf den Oberkörper ejakulierte;
c. dass er bei einem weiteren Vorfall erneut den Penis in den Mund von B.___ steckte, bis sie auf den Teppich im Badezimmer erbrechen musste;
d. dass er B.___, welche auf der Toilette sass, mit seinen Fingern an der Vagina rieb und sie vaginal mit seinen Fingern penetrierte;
e. dass er B.___ mit seinen Fingern anal penetrierte;
f. indem er C.___, als sie schätzungsweise zwei Jahre alt war oder älter, in der Badewanne die Duschbrause gegen die Scheide hielt und ihr danach mit seinen Fingern an der Scheide rieb.
2. Mehrfache Schändung (Art. 191 StGB), begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999 in [Wohnort], Familienwohnung, im Badezimmer mit den grünen Fliesen und der Badewanne, z.Nt. von C.___, geb. [1996] und B.___, geb. [1994], indem der Beschuldigte die in Ziff. 1 beschriebenen sexuellen Handlungen vorsätzlich an den sexuell urteilsunfähigen Kindern vornahm.
B. Die Beweismittel
1. Die Aussagen von B.___
1.1 Am 2. März 2017 wurde die Geschädigte 1 als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 16 ff.). Die [1994] geborene Geschädigte 1 war im Zeitpunkt dieser Einvernahme [22] jährig.
Es habe im Jahr 1999 ein Strafverfahren gegeben wegen ihrer grossen Schwester D.___. Der Vater sei dann weggezügelt. Die Mutter sei in die Psychiatrie und sie und ihre Schwester seien vorübergehend ins [Kinderheim] gekommen. Ihr Vater habe sie, ihre Schwester und die Cousine auch missbraucht. Der Grund der Strafanzeige liege darin, dass der Vater gesagt habe, er ziehe mit seiner Ehefrau nach […], wo er gebaut habe. Dort wolle er nochmals Kinder haben. Für sie sei klar, dass er sein Kind missbrauchen werde, wenn er nochmals eines haben würde.
Die Geschädigte 1 schilderte in der Folge ihre Erinnerungen: Sie hocke in der Badewanne, da komme ihr Vater ins Badezimmer. Sie sei aufgestanden, um zu duschen. Der Vater halte die Duschbrause vor ihre Scheide und habe mit seinen Fingern an der Scheide gerieben. Dann habe er die Finger auch in die Scheide hineingetan. Sie denke, sie sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen.
Eine andere Erinnerung sei, dass der Vater auf dem WC sitze und uriniere. Sie sei mit Pyjamahosen und ohne Oberteil auch im WC gewesen. Dann habe sie seinen Penis anfassen müssen. Der Vater sei dann aufgestanden und sie habe den Penis in den Mund nehmen müssen. Sie sei an der Wand gewesen und habe nicht zurückweichen können. Sie möge sich erinnern, dass auf ihrem Oberkörper alles nass und «kläbrig» gewesen sei, sie gehe davon aus, dass er einen Orgasmus gehabt habe.
Eine weitere Erinnerung, die sie habe: Sie sei auf dem Teppich, der Vater neben ihr. Er habe wieder seinen Penis in ihren Mund getan, sie habe keine Luft bekommen, es habe sie gewürgt. Sie habe dann erbrechen müssen.
Einmal sei sie auf dem WC gesessen, da sei der Vater hereingekommen und habe mit den Fingern an ihrer Scheide gerieben und die Finger reingesteckt.
Sie habe sich an einen Schmerz in ihrem «Füdle» erinnern können und daran, dass sie das Loch habe zupressen wollen. Dies sei aber nicht gegangen, weil sein Finger drin gewesen sei.
Sie sei einmal zu den Vorfällen befragt worden, es habe eine Videobefragung gegeben. Sie habe aber mit ihrer Schwester abgemacht, dass sie nichts sagen würden.
Die Geschädigte 1 reichte anlässlich dieser Befragung diverse Unterlagen ein:
- Klienten-Journal Fachstelle für Beziehungsfragen für die Zeit vom 14. Juni 2007 bis 13. September 2007 (AS 28 – 30).
Der Missbrauch des Vaters gegenüber B.___ und ihrer Schwester wurde in den Gesprächen mit dieser Fachstelle thematisiert. Die Beratung wurde auf Wunsch der Geschädigten 1 beendet.
- B.___ hielt sich vom 13. April 2010 bis 29. Oktober 2010 im [Kinderheim] auf (AS 35 ff.). Gemäss Aufnahmeblatt (AS 36) hatte die Geschädigte 1 seit 1999 mit dem Beschuldigten keinen Kontakt und wollte auch zur Zeit ihres Aufenthaltes im [Kinderheim] keinen Kontakt.
- B.___ und C.___ hielten sich bereits 1999 (17. August bis 13. November) und im September 2000 während eines Klinikaufenthaltes ihrer Mutter im [Kinderheim] auf (AS 43 ff.).
1.2 Am 23. November 2017 wurde die Geschädigte 1 erneut als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters polizeilich befragt (AS 94 ff.). Die Geschädigte wiederholte die Übergriffe, welche sie in ihrer ersten Einvernahme geschildert hatte. Die Vorfälle hätten sich bei ihnen zuhause in [Wohnort], im Badezimmer, ereignet, zwischen 1996 und 1998/1999.
Als ihre Schwester D.___ erzählt habe, hätte ihre Mutter sie und C.___ auch gefragt. Sie habe dann Nein gesagt, sie wisse nicht, wieso.
Die Erinnerung an die geschilderten Situationen sei gekommen, als sie ca. 11 Jahre alt gewesen sei. Damals sei der Beschuldigte in die Nähe von ihnen gezügelt.
1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 559 ff.) führte die Geschädigte 1 aus, sie könne sich an fünf Arten von Missbrauch erinnern, zum ersten Mal im Sommer 1996. Die Geschädigte 1 schilderte in der Folge ihre konkreten Erinnerungen an diese fünf Vorfälle. Zur Frage, warum sie im Februar 2017 Strafanzeige eingereicht habe, führte die Geschädigte 1 aus, dass der Beschuldigte ihrer Schwester geschrieben habe, dass er nach […] auswandern und dort nochmals Kinder haben wolle. Es sei für sie klar gewesen, dass er auch diese Kinder missbrauchen würde. Er habe seine drei Töchter und eine Cousine von ihr missbraucht, sie hätten deshalb nicht wegschauen wollen. Sie hätten gehofft, dass er wegen der Anzeige ins Gefängnis müsse und kein Missbrauch mehr passiere. Es sei momentan recht schwierig für sie, sie habe ein Grundmisstrauen gegenüber fast allen Leuten. Sie gehe einmal pro Woche in die Therapie. Sie habe den Vater für Geld für ihre Hochzeit gefragt, ansonsten habe sie aber keinen Kontakt mit ihm. In ihrer Jugend habe es einmal ein Treffen mit dem Vater im [Kinderheim] gegeben.
2. Die Aussagen von C.___
2.1 C.___ (Geschädigte 2), geb. [1996], wurde am 2. März 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt. Sie war im Zeitpunkt dieser Einvernahme [20] jährig.
Die Geschädigte 2 führte aus, sie hätten die Anzeige gemacht, weil ihr Vater wieder Kinder haben wolle. Ihre Mutter habe herausgefunden, dass der Beschuldigte ihre ältere Schwester D.___ missbraucht habe. Sie seien dann in [Wohnort] in eine andere Wohnung gezogen und es sei kein Thema mehr gewesen. In der ersten oder zweiten Klasse habe dann eine Freundin immer wieder nach ihrem Vater gefragt. Dies sei dann der erste Moment gewesen, da sie sich an etwas erinnert habe. Sie sei zuhause am Baden gewesen. Der Beschuldigte habe die Duschbrause an ihre Scheide gehalten. Sie habe nicht in Erinnerung, das und das habe er gemacht, es seien mehr einzelne Bilder und das Wehmachen und so ein Gefühl. Sie sei immer sehr sicher gewesen, dass ihr auch etwas passiert sei, auch wenn sie keine klare Erinnerung gehabt habe. Sie habe begonnen, sich Gedanken zu machen, als der Beschuldigte wieder neben ihnen gewohnt habe.
Sie habe mit B.___ abgemacht, niemandem etwas zu sagen.
Es müsse vor 1999 gewesen sein, bevor das Ganze mit D.___ ausgekommen sei.
Ihre Schwester habe sich für ihre Einvernahme vorbereitet und Notizen gemacht, wo sie ihre Erinnerungen aufgeschrieben habe. Diese Notizen habe sie gelesen.
2.2 Am 23. November 2017 wurde die Geschädigte 2 zum zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters als Auskunftsperson befragt (AS 116 ff.).
Die Geschädigte 2 führte aus, dass sie wahrscheinlich in der ersten Klasse von einem Mädchen auf ihren Vater angesprochen worden sei. Da habe sie sich an eine Situation erinnern können. Sie sei in der Badewanne gesessen, der Beschuldigte habe die Duschbrause an ihre Scheide gehalten. Dann habe er mit der Hand an ihrer Scheide gerieben, dass es ihr weh getan habe. Sie hätten in der Familie nie darüber gesprochen, aber sie sei sich immer ganz sicher gewesen, dass etwas gewesen sei.
Es sei in [Wohnort] gewesen, […]. Es sei wahrscheinlich vor 1999 gewesen, als es von D.___ rausgekommen sei, sie könne nicht einordnen, wie alt sie gewesen sei, sie habe schon ein wenig reden können.
2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 565 ff.) führte die Geschädigte 2 aus, es seien vor allem Körperempfindungen, welche ihr Hirn gespeichert habe und welche sie heute immer wieder durchlebe und ihr zeigen würden, dass gewisse Sachen passiert seien. Die Geschädigte 2 schilderte darauf ihre Erinnerungen an den Vorfall im Badezimmer. Sie habe ihrem Vater geschrieben und ihn um finanzielle Unterstützung für ihr Studium angefragt. In diesem Zusammenhang habe sie erfahren, dass er nach […] gehen und nochmals ein Kind haben wolle.
Es sei für sie schwierig, dass sie Gefühle oder schwierige Situationen habe, aber keine Erinnerung. Sie wisse, dass etwas gewesen sei. Sie würde merken, wie sie reagiere oder welche Sachen sie nicht machen könne, trotzdem könne sie sich nicht erinnern. Es sei schwierig, die Gefühle auszuhalten. In der jetzigen Zeit glaube sie nicht daran, dass eine Partnerschaft möglich sei. Aber sie habe 2017 eine Psychotherapie angefangen und könne an diesen Sachen arbeiten.
3. Die Aussagen des Beschuldigten
3.1 Der Beschuldigte wurde am 11. Oktober 2017 polizeilich befragt (AS 127 ff.). Dabei bestritt er sexuelle Kontakte zu den Geschädigten. Er habe zu den Geschädigten kein Verhältnis und keinen Kontakt. In einer weiteren Einvernahme vom gleichen Tag (AS 134 ff.) bestritt er auch einen sexuellen Missbrauch gegenüber seiner Nichte G.___. In einer dritten Einvernahme vom 11. Oktober 2017 (AS 138 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er sich sexuell von Kindern nicht angezogen fühle. Er sei nach den Übergriffen auf seine Tochter D.___ sofort in eine Psychotherapie gegangen. Heute würden ihn Kinder nicht mehr interessieren. Die Geschädigten hätten ihn sexuell nie angezogen. D.___ sei ein anderes Kind gewesen als diese zwei, so, wie er als Kind gewesen sei.
3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 569 ff.) bestritt der Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Er habe mit B.___ und C.___ nie eine gleiche Beziehung gehabt wie mit D.___. Der Beschuldigte bestritt auch weiterhin, seine Nichte G.___ jemals unsittlich berührt oder missbraucht zu haben. Er sei nicht der Auslöser der Probleme seiner Töchter B.___ und C.___, er habe zu ihnen nie eine Bindung gehabt.
4. Die objektiven Beweismittel
4.1 Die Staatsanwaltschaft holte bei diversen Institutionen, die zur tatrelevanten Zeit mit den Geschädigten in Kontakt standen, die entsprechenden Akten ein ([Kinderheim], AS 208 ff.; Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Solothurn, AS 256 ff.).
4.2 Gemäss Schreiben des KJPD vom 20. Juli 1999 standen die drei Kinder D.___, B.___ und C.___ seit dem 21. Mai 1999 beim KJPD in Behandlung. Die Anmeldung erfolgte durch den Kinderarzt der Familie wegen sexuellen Übergriffen durch den Vater (AS 418 ff.).
4.3 Die Geschädigte 1 absolviert seit Dezember 2015 eine ambulante Psychotherapie bei L.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Die behandelnde Psychologin diagnostizierte im Bericht vom 14. August 2019 bei der Geschädigten 1 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es bestehe eine verzögerte Reaktion auf einen sexuellen Missbrauch durch den Vater und ein wiederholtes Erleben des Traumas mit aufdrängenden Erinnerungen (AS 580 ff.).
4.4 Die Geschädigte 2 absolviert seit November 2017 eine psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Anlass für die Therapie sei eine psychische Belastung durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit. Die behandelnde Psychologin diagnostizierte bei der Geschädigten 2 ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; vgl. Therapiebericht vom 15. August 2019, AS 577 ff.).
4.5 Ebenfalls beigezogen wurden von der Staatsanwaltschaft die Strafakten des Beschuldigten, welche zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004 führten (AS 393 ff.). Der Beschuldigte wurde mit diesem Urteil wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen Ende März/anfangs April 1998 und Ende März/anfangs April 1999, schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt. Der Beschuldigte war geständig, in zwei Schüben mehrere Übergriffe zum Nachteil seiner Tochter D.___ (geb. [1992]) vorgenommen zu haben, indem er diese dazu bewog, seinen Penis zu berühren und in den Mund zu nehmen. Zudem streichelte und leckte er diese im Genitalbereich.
Dieses Strafverfahren wurde eingeleitet durch eine Anzeige durch das Amt für Gemeinden und Soziale Sicherheit. Der Abteilungsleiter Soziale Dienste führte in einem Schreiben vom 9. Juli 1999 an das damalige Untersuchungsrichteramt […] aus, dass sich die Vermutungen, wonach die drei Kinder D.___, B.___ und C.___ von ihrem Vater mehrfach sexuell missbraucht worden seien, verdichtet hätten (AS 406). Aus den Strafakten ergibt sich, dass die Ehegatten A.___ seit dem 14. Mai 1999 getrennt lebten und dem Beschuldigten kein Besuchsrecht gegenüber seinen Töchtern eingeräumt wurde (AS 426).
5. Das aussagepsychologische Gutachten vom 22. April 2021 (OGer 111 ff.)
I. Allgemeines
1. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezuges einer Aussage abzugeben (6B_1413/2016 E.2.6.2).
2. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 128 I 81 E. 2).
3.1 Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996], S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen):
- innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes;
- konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen;
- individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten;
- Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat;
- Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken;
- Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten;
- Strukturgleichheit der Aussage;
- enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter;
- Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.
3.2 Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.
3.3 Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubwürdigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
4. Schliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008, S. 331 ff.).
5. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (138 III 193 E 4.3.1).
II. Das Glaubhaftigkeitsgutachten im Konkreten
1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage, ob die Aussagen von B.___ und C.___ auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen würden, an. Nach Anhörung der Parteien wurde Frau Prof. Dr. H.___, Fachpsychologin für Rechtspsychologie […], mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde am 22. April 2021 vorgelegt.
2. Das Gutachten stützt sich auf die Strafakten sowie die von der Sachverständigen zusätzlich eingeholten Behandlungsakten von L.___ (behandelnde Fachpsychologin B.___), M.___ (behandelnder Psychiater B.___) und K.___ (behandelnde Fachpsychologin C.___) sowie auf jeweils mehrstündige Explorationen beider Geschädigten zu ihrer Biografie und zur aktuellen Lebenssituation. Die Sachverständige führte zudem mit beiden Geschädigten testpsychologische Untersuchungen durch. Die Sache selbst wurde jeweils kurz angesprochen, wobei die Sachverständige bei der Geschädigten 1 auf eine Exploration zur Sache verzichtete, um sie nicht ohne Not zu belasten. Dieser Verzicht führe, wie die Sachverständige ausführte, zu keinen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen.
3. Im Sinne einer methodischen Vorbemerkung führt die Sachverständige aus, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu prüfen sei, ob die in Frage stehenden Aussagen auch anders als durch einen tatsächlichen Erlebnishintergrund zustande gekommen sein können. Es seien die Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, nämlich die Lügenhypothese (absichtliche Falschdarstellung) und die Suggestionshypothese (eine subjektiv für wahr gehaltene bzw. auf einer vermeintlichen Erinnerung basierende Darstellung bzw. Pseudoerinnerung) abzuklären.
Dabei werde die Lügenhypothese mittels merkmalorientierter Inhaltsanalyse der Aussage geprüft. Ein wichtiges Element stelle neben der aussageimmanenten Qualität zudem die Prüfung der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz der Aussage), d.h. die Betrachtung von Übereinstimmungen und Unterschieden einer Aussage zu unterschiedlichen Zeitpunkten, dar.
Bei der Suggestionshypothese werde zunächst eine chronologische Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung vorgenommen, um mögliche Fehlerquellen zu prüfen. Wenn sich in der Aussagegeschichte konkrete Bedingungen mit autosuggestivem Potenzial erheblichen Ausmasses nachzeichnen liessen, sei eine merkmalsorientierte Inhaltsanalyse grundsätzlich nicht mehr dazu geeignet, einen Erlebnisbezug zu substantiieren.
4. Die Untersuchungen betreffend C.___ (Geschädigte 2)
4.1 Die Sachverständige führte mit der Geschädigten 2 eine ausführliche Exploration zu den Themen «Familie», «Schule, Ausbildung und Beruf», «Behandlungsgeschichte» sowie «Freizeit und Freunde» und «Sexualanamnese» durch. Zu den letzteren zwei Themenbereichen machte die Geschädigte 2 nur sehr wenige Angaben.
4.2 Die Sachverständige erfragte bei der Geschädigten 2 sodann, wie sie von der Sache mit D.___ erfahren habe. Die Geschädigte 2 vermochte sich nicht daran zu erinnern. Sie habe Erinnerungen von später, dass sie im Kopf gehabt habe, dass etwas mit der D.___ gewesen sei. Die Geschädigte 2 wurde auch kurz zur Sache befragt, zu welcher sie Aussagen machte.
4.3 Die Sachverständige prüfte vorweg die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2: Die Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit können sich grundsätzlich durch geringe kognitive Fähigkeiten oder psychische Störungen sowie entwicklungsbedingt ergeben. Ab einem Alter von sechs Jahren kann regelmässig von vorliegender Aussagetüchtigkeit ausgegangen werden. Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind sowohl der Zeitraum der Wahrnehmung als auch die Zeitpunkte getätigter Aussagen relevant.
Nach diesen allgemeinen Ausführungen stellte die Sachverständige fest, dass sich bei der Geschädigten 2 keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen oder schwere Psychopathologien ergeben würden, die einen Zweifel an deren Aussagetüchtigkeit begründen könnten. Allerdings sei die Geschädigte 2 im Zeitpunkt der relevanten Ereignisse höchstens zweieinhalb Jahre alt gewesen (Geburt [1996]; Tatzeitraum bis Mai 1999). Es sei nicht auszuschliessen, dass es einzelne Personen gebe, die sich im Erwachsenenalter zumindest noch rudimentär an Erlebnisse zwischen zweieinhalb und fünf Jahren erinnern könnten. Erinnerungen an die Zeit vor dem zweiten Geburtstag würden einen aussergewöhnlich frühen Erwerb fortgeschrittener sprachlicher Fähigkeiten voraussetzen, was sich im Falle der Geschädigten 2 weder aus den Akten noch ihren biografischen Ausführungen ergebe. Die Geschädigte 2 habe zudem im Rahmen der Exploration keine fallneutralen brauchbaren Schilderungen aus dieser sehr frühen Lebensphase abgegeben. Zuverlässige Erinnerungen an den relevanten Sachverhalt würden deshalb aus aussagepsychologischer Sicht als äusserst fraglich erscheinen. Die Sachverständige gehe aber, da die Verwertbarkeit einer Aussage eine juristische Frage sei, in ihren weiteren Ausführungen davon aus, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2 gegeben sei.
4.4 Die Sachverständige führte sodann verschiedene Belastungsfaktoren auf, denen beide Geschädigten in ihrer Kindheit und Jugend ausgesetzt gewesen seien.
Es betrifft dies in erster Linie der im Jahr 1999 festgestellte schwere sexuelle Missbrauch von D.___ durch den Beschuldigten, der nach Aktenlage auch mit den beiden Geschädigten thematisiert wurde. Zu Folge der Aufdeckung dieses Missbrauchs «verschwand» der Vater der Geschädigten von einem Tag auf den anderen aus ihrem Leben.
Weiter sei einschneidend gewesen, dass die Kinder zu Folge der Ankündigung eines erweiterten Suizids durch die Mutter während deren Krankheitsphase in einem Kinderheim fremdplatziert worden seien. Diese Entwurzelung sei für die damals noch sehr kleinen Kinder eine beträchtliche psychische Belastung gewesen. Aus den Akten würden sich zudem verschiedene Hinweise auf eine episodisch auftretende, schwere psychische Erkrankung der Mutter ergeben, was für Kinder oftmals Scham- und Schuldgefühle sowie Angst, selbst zu erkranken, zur Folge habe.
Für die damals pubertierenden Mädchen sei weiter belastend gewesen, dass ihr Vater offiziell in Partnerschaft mit einem […] Mann gelebt habe, der sich später zur Frau transgendern liess und der wieder in ihrer Nachbarschaft gelebt habe.
Die Sachverständige führte im Zusammenhang mit diesen Belastungsfaktoren aus, dass die Geschädigte 2 ausführlich über den Inhalt von Albträumen berichtet habe. Die Geschädigte 2 ziehe durchaus die Möglichkeit in Betracht, dass Trauminhalte grundsätzlich Auskunft über reale Abläufe geben könnten. Dieser problematische Umgang der Geschädigten 2 mit Trauminhalten würde aus aussagepsychologischer Sicht die zuverlässige Kontrolle unterschiedlicher Quellen von Erinnerungsinhalten erschweren; in jedem Fall sei aussagepsychologisch zu konstatieren, dass die Neigung zu autosuggestiven Prozessen bei der Geschädigten 2 durch die Bereitschaft solcher Interpretationen und Schlussfolgerungen erhöht sein dürfte.
4.5 Zur Überprüfung der Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese nahm die Sachverständige eine Rekonstruktion der Aussagegeschichte der Aussagen von B.___ und C.___ vor. Die Sachverständige unterscheidet dabei vier Phasen:
4.5.1 Am 13. Mai 1999 habe D.___ nach dem Duschen geklagt, ihr tue am «Füdli» alles weh, sie habe am Damm einen ca. 1,5 – 2 cm langen Riss gehabt. D.___ habe gesagt, dass der Papi immer am Füdli herumgekräbelt habe. Darauf sei der Missbrauch des Beschuldigten entdeckt worden. Der Beschuldigte war geständig und verliess darauf sofort die Familienwohnung.
Am Abend des 13. Mai 1999 seien dann die Mutter, die Tante der Geschädigten, der Beschuldigte sowie die Kinder in der Wohnstube versammelt gewesen und es sei im Detail über den Missbrauch diskutiert worden. Die Kinder seien den Eltern weinend auf den Beinen gesessen und die Geschädigten seien in dieser emotionalen Ausnahmesituation erstmals gefragt worden, ob der Vater mit ihnen auch etwas gemacht habe. Die Sachverständige mass dieser Situation ein hohes Suggestionspotential zu, so dass alle späteren Äusserungen der Geschädigten möglicherweise kontaminiert und deshalb nicht mehr als Spontanäusserungen anzusehen seien. Es sei zudem relativ naheliegend, dass die Geschädigten bei späteren Gesprächen zwischen der Mutter und D.___ anwesend gewesen seien und deshalb weitere Informationen mitbekommen hätten.
Die Sachverständige stellte für diese erste Phase für B.___ weiter eine hochsuggestive Befragungssituation am 31. Mai 1999 beim KJPD fest. Die Befragung erfolgte nach einer Anmeldung beim KJPD durch den Kinderarzt, der in der Überweisung ausführte, der Vater habe klar zugegeben, «einen Übergriff gegenüber seiner Tochter D.___ begangen zu haben» (AS 267). Beim KJPD wurden die Kinder D.___ und B.___ jedoch dann gemeinsam befragt (AS 258 ff.). B.___ war somit anwesend, als D.___ Aussagen zu oralsexuellen Handlungen des Vaters machte; durch ihre gleichzeitige Befragung dürfte bei ihr der Eindruck vermittelt worden sein, dass von Seiten der Erwachsenenwelt (Mutter, Befrager) davon ausgegangen werde, dass auch sie etwas zu berichten habe. Es sei empirisch belegt, dass diese Art der Fremdsuggestion auch Jahre später noch zu Pseudoerinnerungen führen könne. Auf Grund der (mangelhaften) Dokumentation durch den KJPD könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser Befragung vom 31. Mai 1999 auch C.___ anwesend gewesen sei. Trotz der suggestiven Rahmenbedingungen habe B.___ anlässlich dieser Befragung lediglich ein als grob empfundenes Waschen moniert.
In dieser ersten Phase sei das professionelle Umfeld trotz fehlender entsprechender Aussagen der Geschädigten davon ausgegangen, dass nicht nur D.___, sondern alle drei Kinder vom Beschuldigten über Jahre missbraucht worden seien. Der KJPD sei durch konfirmatorische Prozesse, d.h. durch Wahrnehmungen, welche die eigenen Vorannahmen stützen würden, dies unter ausser Acht lassen von widersprechenden Befunden und Alternativerklärungen, zu diesem forensisch nicht nachvollziehbaren Schluss gekommen (vgl. Bericht vom 5. November 1999 an das Untersuchungsrichteramt […], AS 270 ff.).
4.5.2 Die zweite Phase betreffe die Zeit der Verurteilung des Beschuldigten wegen der sexuellen Übergriffe zu Lasten seiner Tochter D.___ am 16. März 2004 (B.___ war damals [9] jährig, C.___ [7] jährig). Der Vater sei nun ein verurteilter Sexualstraftäter gewesen, was im weiteren Verlauf die Überzeugung genährt haben könnte, dass dieser Person auch sonst noch einiges zuzutrauen wäre. Im Herbst 2006 habe der Beschuldigte mit seinem Partner in der Nachbarschaft der Geschädigten eine Wohnung bezogen.
B.___ habe zu dieser Zeit an einer Lungenfunktionsstörung gelitten, die von einem Arzt mit einer Traumatisierung erklärt worden sei, da hierfür keine physiologische Ursache gefunden wurde. Dieser Befund sei für die präpubertäre B.___, bei der sich in dieser Zeit eine schwierige schulische und soziale Situation angebahnt habe, möglicherweise ein entscheidender Anstoss gewesen, sich mit der Möglichkeit des eigenen Missbrauchs durch den Vater zu beschäftigen.
2007 äusserte B.___ gegenüber einer Lehrerin, dass sie und ihre Schwester D.___ vom Vater über mehrere Jahre als Kleinkinder missbraucht worden und nach der Trennung der Eltern zwei Jahre im Kinderheim gewesen seien. Im September 2007 habe sie gemäss Aufzeichnungen im Klientenjournal der Fachstelle für Beziehungsfragen Olten keine weiteren Gespräche gewünscht. Die Sachverständige führt dazu aus, dass sich hier erhebliche Umformungen von biografischen Informationen zeigen würden, welche eine Tendenz zeigen könnten, Aufmerksamkeit durch dramatische Geschichten zu erhalten. Die Sachverständige weist darauf hin, dass externe Erklärungen für psychische, soziale und schulleistungsbezogene Probleme für die Selbstwertrelevanz von nicht zu unterschätzender Bedeutung seien. Solche Probleme hätten sowohl nach den Selbstbeschreibungen von B.___ als auch gemäss Therapie- und Beratungsdokumentationen zum damaligen Zeitpunkt bestanden.
Probleme von B.___ in sozialer und psychischer Hinsicht würden sich im Weiteren auch aus einem Brief der Mutter an den Therapeuten von B.___ im Jahre 2010 ergeben. Aus einer Gesprächsnotiz des Therapeuten vom 9. Juli 2010 ergebe sich, dass dieser den Umgang von B.___ mit ihrer Sexualität als Problem thematisiert habe, die evtl. von den Übergriffen herrühren würden. Der Therapeut habe damit Probleme benannt, die B.___ bis zu diesem Zeitpunkt selbst nicht benannt habe. B.___ habe sich in dieser Zeit von April bis Oktober 2010 freiwillig erneut im [Kinderheim] aufgehalten. Sie habe damals mit oberflächlichem Ritzen an sichtbaren Stellen begonnen. Gemäss Zwischenkonferenz der Kantonsschule […] vom 11. Mai 2010 habe sie in fünf Fächern ungenügende Noten aufgewiesen. Im [Kinderheim] habe sie sich darum bemüht, die Akten der früheren Aufenthalte lesen zu dürfen, was ihr erlaubt worden sei. Sie habe dort gelesen, dass auch bei C.___ etwas gewesen sei.
4.5.3 Die dritte Phase betrifft die Jahre 2014/2015, als B.___ den Psychiater M.___ aufsuchte, um leichtgradige sexuelle Probleme zu überwinden, deren Ursache sie im Missbrauch durch den Vater gesehen habe. Die Sachverständige stellte anhand der Notizen des Psychiaters fest, dass B.___ in ihrer Selbstdarstellung beim Psychiater eine ganz andere Bildungsbiografie dargelegt habe, als dies aktenkundig sei und auf ihre Bereitschaft hindeute, Autobiografisches selbstwerterhaltend umzudeuten, um beim Gesprächspartner einen selbstwerterhöhenden Eindruck zu erzeugen. Es manifestiere sich damit eine Selbstwertproblematik und eine Bedürfnisstruktur, welche die Geschädigte 1 seinerzeit anfällig gemacht haben dürfte für eine selbstwerterhaltende, ausserhalb der eigenen Person liegende Erklärung für ihre psychischen, sexuellen, sozialen und leistungsbezogenen Probleme.
4.5.4 Die vierte Phase schliesslich betrifft die Jahre ab 2015, als die Geschädigte 1, zugewiesen von der Opferhilfe, bei der Fachpsychologin L.___ eine therapeutische Behandlung beginnt (18. Dezember 2015). Ziel der Therapie sei eine intensive Auseinandersetzung mit dem Missbrauch durch den Vater im Alter von vier Jahren.
Am 7. Februar 2017 erfolgte die Einreichung der Strafanzeige. Im November 2017 nimmt auch die Geschädigte 2 eine therapeutische Behandlung bei der Fachpsychologin K.___ auf. Anlass der Therapie seien psychische Belastungen durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit gewesen. Bemerkenswert sei, dass sich die Geschädigten in derselben Praxis behandeln liessen (die beiden Fachpsychologinnen führen eine gemeinsame Praxis).
4.6 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten 2 führt die Sachverständige Folgendes aus:
4.6.1 Mit Bezug auf die Konstanz der Aussagen der Geschädigten 2 ergebe sich aussagepsychologisch ein Widerspruch, weil nach Aktenlage in einem zeitnah durch die Mutter erfolgten Gespräch Missbrauchshandlungen von beiden Geschädigten bestritten worden seien (vgl. vorne Ziff. B./1.2 und 2.1). Es sei nach empirischen Befunden ein seltenes Phänomen, dass Kinder tatsächliche Missbrauchserlebnisse auf explizite Nachfrage verneinen würden. Die Geschädigte 2 sei im Zeitpunkt der Befragung durch den KJPD gut zweieinhalbjährig und im [Kinderheim], wo sie nochmals befragt worden sei, dreijährig gewesen; in diesem Alter habe sie noch nicht über ein Geheimniskonzept verfügt, d.h. sie sei nicht in der Lage gewesen, eigene Erlebnisse willentlich zu verschweigen und auf gezielte Fragen der Mutter oder einer Mitarbeiterin des [Kinderheims] das Negieren durchzuhalten.
Die Sachverständige stellt sodann in den polizeilichen Einvernahmen sowie in ihrer Exploration wesentliche Mängel in der Konstanz der Aussagen der Geschädigten 2 fest. So habe diese in der ersten polizeilichen Einvernahme (vgl. B./Ziff. 2.1 hiervor) einzig angegeben, sich zu erinnern, dass der Beschuldigte die Duschbrause an ihre Scheide gehalten habe; weitere Erinnerungen habe sie nicht. In der Zweiteinvernahme habe sie demgegenüber zusätzlich geschildert, dass der Beschuldigte danach mit seiner Hand an ihrer Scheide gerieben habe, was ihr Schmerzen bereitet habe (vgl. B./Ziff. 2.2 hiervor). In der Therapie habe sie zudem angegeben, dass sie den Penis des Beschuldigten mit ihrem Badewasser habe waschen müssen.
4.6.2 Die Sachverständige führt aus, dass einem Bericht der Therapeutin der Geschädigten 2 zu entnehmen sei, dass die unklare Erinnerung für diese belastend sei und es für sie viel leichter wäre, damit umzugehen, wenn sie klare Erinnerungen hätte. Daraus leitet die Sachverständige eine Empfänglichkeit der Geschädigten 2 für suggestive Effekte ab, weil die suggerierte Lösung – eine klare Erinnerung – geeignet sei, die Belastung zu beheben. Durch die Anzeigeerstattung habe sich die Geschädigte 2 zudem offenbar einen deutlichen Erwartungsdruck auferlegt, entsprechende Erinnerungen abrufen und einen Beitrag im Rahmen des Strafverfahrens leisten zu können.
4.6.3 Die Sachverständige führt weiter aus, dass nach der Aktenlage sowohl die Geschädigte 1, die sich 2010 im [Kinderheim] mit den Akten auseinandergesetzt habe, als später auch ihre Therapeutin davon überzeugt gewesen seien, dass ein Missbrauch zu Lasten der Geschädigten 2 erfolgt sei. Die Therapeutin habe mit dem Konzept des Traumagedächtnisses gearbeitet (nach dieser Theorie wird ein Trauma nur fragmentarisch abgespeichert und durch die Therapiearbeit wieder «hervorgeholt»); dies sei jedoch empirisch widerlegt, von der Existenz eines spezifischen Traumagedächtnisses sei nicht auszugehen, trotzdem werde es weitherum verwendet, weise aber ein hohes suggestives Potential auf. Die im Rahmen einer Therapie intensive Beschäftigung mit der Frage, ob bestimmte Erlebnisse in der Vergangenheit geschehen seien, könnten zu visuellen und narrativen Repräsentationen (erzählbaren Erinnerungseinheiten) führen. Es könnten dadurch Pseudoerinnerungen entstehen, wobei diese eine Eigendynamik entwickeln und zu sehr anschaulichen, erlebnisnahen und mit originellen Details versehenen Schilderungen führen könnten. Angesichts der aktenkundigen Häufigkeit, Dauer und Intensität der Gespräche über allfällige Missbrauchsszenen sei eine solche Dynamik möglich. Eine wichtige Voraussetzung suggestiver Einflussnahme sei ebenfalls angesichts der dokumentierten Erwartungshaltung der Befragenden (Mutter, Therapeutin), Beratenden ([…], vgl. AS 277) und Behandelnden (KJPD), dass der in Frage stehende Sachverhalt stattgefunden haben müsse, gegeben.
4.6.4 Die Sachverständige gelangt unter Würdigung all dieser Umstände zum Schluss, dass die Hypothese einer durch äusseren Anstoss initiierten, autosuggestiven Entwicklung einer Pseudoerinnerung als Erklärungsmodell für die vorliegenden Aussagen der Geschädigten 2 nicht abgewiesen werden könne.
4.6.5 Die Sachverständige verneint dagegen klar die Lügenhypothese. Die Geschädigte 2 habe über den gesamten Verlauf des Verfahrens hinweg Aussagen gemacht, welche durch erhebliche Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Einblicke in ihre therapeutisch begleiteten Bemühungen der Wiedererinnerung imponiert hätten, welche im Falle einer gezielten Falschbezichtigung allesamt vermieden worden wären.
5. Die Untersuchungen betreffend B.___ (Geschädigte 1)
5.1 Die Sachverständige führte auch mit der Geschädigten 1 eine ausführliche Exploration zu den Themen «Familie», «Schule, Ausbildung und Beruf», «Freizeit und Freunde», «Sexualanamnese» und «Behandlungsgeschichte» durch.
5.2 Die Sachverständige führt zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 1 aus, dass diese zur Zeit der vorgehaltenen Taten zwischen 2 und höchstens 4 ½ Jahre alt war. Erinnerungen von Erwachsenen an diesen Lebensabschnitt seien in der Regel eher rudimentär. Die Geschädigte 1 sei nicht in der Lage gewesen, fallneutral brauchbare Schilderungen von Erinnerungen an Handlungsabläufe aus dem Vorschulalter abzugeben. Die früheste, für Aussenstehende nachvollziehbare und detaillierte Erinnerung an einen konkreten Handlungsablauf habe die Geschädigte 1 aus der zweiten Primarschulklasse berichtet. Es sei zwar denkbar, insgesamt aber eher fraglich, ob die Erinnerungsleistung und damit die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 1 gegeben sei.
5.3 Die Sachverständige führt sodann aus, dass die für die Geschädigte 2 geltenden Belastungsfaktoren in Kindheit und Jugend (vgl. Ziff. 4.4 hiervor) auch für die Geschädigte 1 gelten würden. Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte 1 mit beginnender Pubertät erhebliche Probleme mit sich selbst und schulischen Leistungsanforderungen bekommen habe und in Konflikt mit der Mutter, ihren Altersgenossen und ihrer Schwester D.___ geraten sei. Zu Folge der Konflikte mit der Mutter habe sie zwischenzeitlich freiwillig einige Monate im [Kinderheim] verbracht (April – Oktober 2010, vgl. Ziff. 4.5.2 hiervor).
5.4 Im Zusammenhang mit den Schilderungen der Geschädigten 1 führte die Sachverständige aus, dass diese zur Konfliktdynamik und zu ihrer Mutter keine offenen Angaben habe machen wollen. Sie sei bemüht gewesen, Probleme mit der Mutter und deren möglichen psychischen Probleme herunterzuspielen. Es sei in diesem Zusammenhang eine deutliche Diskrepanz zwischen aktenkundigen Informationen und den Bemühungen der Geschädigten 1, ihrer Mutter und auch anderen Familienmitgliedern keine psychische Störung zuzuschreiben, aufgefallen. Dieses Verhalten sei insofern relevant, als es eine Erklärung für die den Behandlungsunterlagen zu entnehmende grosse Angst der Geschädigten 1 vor der Einweisung in eine psychiatrische Klinik bieten könnte (dies sei in der Schulzeit ein Thema gewesen) und zudem auf das Bestehen einer Bedürfnisstruktur hinweisen könnte, welche die Anfälligkeit für autosuggestive Prozesse deutlich erhöhen dürfte, weil das Ergebnis dieses Prozesses, der frühkindliche sexuelle Missbrauch, eine selbstwerterhaltende, da ausserhalb der eigenen Person liegende Erklärung für die eigenen Probleme bieten könnte.
5.5 Zur Konstanz der Aussagen der Geschädigten 1 führt die Gutachterin aus, dass sie strafrechtlich relevante Missbrauchsvorwürfe erstmalig im Erwachsenenalter im therapeutischen Rahmen geäussert habe. Im Falle eines Erlebnisbezugs dieser Aussagen wären deshalb gedächtnispsychologisch weder Erinnerungsverluste noch Ergänzungen zu erwarten.
Gedächtnispsychologisch sei nicht zu erklären, dass die Geschädigte 1 zeitnah Missbrauchshandlungen auf mehrfache Nachfrage negiert habe (vgl. auch Ausführungen zur Geschädigten 2, Ziff. II/.4.6.1 hiervor), dies umso mehr, als gestützt auf das Protokoll der Einvernahme durch den KJPD vom 31. Mai 1999 (AS 258 ff.) davon auszugehen sei, dass die damals viereinhalbjährige Geschädigte 1 auskunftsfreudig gewesen sei und den Beschuldigten subjektiv auch belastet habe, wobei diese Belastungen strafrechtlich nicht relevant gewesen seien. Im Gegensatz zu ihrer bei dieser Einvernahme eher einsilbigen Schwester D.___ habe sich die Geschädigte 1 somit beim KJPD nicht daran gehalten, über den Beschuldigten nichts zu sagen. Es sei entwicklungspsychologisch äusserst unwahrscheinlich, dass die Geschädigte 1 massive Übergriffe in diesem Alter konsequent habe verschweigen können.
Es sei somit gedächtnispsychologisch und entwicklungspsychologisch eine nicht erklärbare Diskontinuität der Erinnerungen zu konstatieren. Die Geschädigte 1 habe zunächst die Frage nach strafrechtlich relevanten Handlungen an ihr selbst negiert, später als Jugendliche verschiedentlich die pauschale Behauptung, sexuell missbraucht worden zu sein, deponiert und dann im Verlauf therapeutischer Interventionen zunehmend breitere und sehr detaillierte Berichte abgegeben. Es liege damit ein auffallender, gedächtnis- und entwicklungspsychologisch nicht erklärbarer Mangel an Konstanz der Aussagen vor.
5.6 Bei der Prüfung der Hypothese des Vorliegens einer Pseudoerinnerung verwies die Sachverständige auf ihre Ausführungen der Rekonstruktion der Aussagegeschichte der Aussagen beider Geschädigten (vgl. Ziff. II./4.5 hiervor).
Bei der Geschädigten 1 habe auf Grund ihrer damaligen Bedürfnisstruktur eine besondere Anfälligkeit für die Übernahme des Missbrauchsgedankens bestanden. Dieser sei bereits in der ersten Phase sowohl von ihrer Mutter als auch vom KJPD getragen worden; der Abklärungsbericht des KJPD (AS 270 ff.) veranschauliche geradezu modellhaft das Phänomen konfirmatorischer Abklärungsprozesse. Als Jugendliche habe der die Geschädigte 1 behandelnde Arzt ein aus fachlicher Sicht nicht haltbares Erklärungsmodell an diese herangetragen, das eine einfache und plausible Erklärung für alle in diesem Zeitraum aufgetretenen sozialen, leistungsbezogenen, physischen und psychischen Probleme geliefert habe (vgl. II./4.5.2 hiervor). Mittels therapeutischer Techniken mit hoher suggestiver Potenz (Traumakonfrontation, Screentechnik, hypnotische Verfahren), für welche die Geschädigte 1 besonders anfällig zu sein scheine, sei die Suche nach Erinnerungen an vermeintliche Erlebnisse über einen sehr langen Zeitraum intensiv angeregt worden.
5.7 Zusammenfassend kommt die Sachverständige zum Schluss, es liege nahe, dass die Möglichkeit eines von aussen angestossenen Verlaufs im Sinne einer Pseudoerinnerung nicht abgewiesen werden könne. Angesichts der Entwicklung der Aussage erscheine dagegen die Denkmöglichkeit einer gezielten Falschbezichtigung zum aktuellen Zeitpunkt als abwegig und sei zu verwerfen. Die Bedingungen der Aussageentstehung würden einer von aussen angestossenen und im weiteren Verlauf intern generierten Erinnerung entsprechen.
C. Beweiswürdigung und -ergebnis
1. Es ist vorweg festzustellen, dass die Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung geforderten hypothesengeleiteten Methodik erstellt hat, indem sie der Erlebnishypothese die Gegenhypothesen der Suggestionshypothese und der Lügenhypothese gegenüberstellte.
2.1 Betreffend die Geschädigte 2 (C.___) setzt die Sachverständige hinter deren Aussagetüchtigkeit zur Zeit der relevanten Geschehnisse mit schlüssiger Begründung ein grosses Fragezeichen. Die Geschädigte 2 war zur Zeit der vorgehaltenen Straftaten des Beschuldigten maximal zweieinhalbjährig. Die Sachverständige schliesst nicht aus, dass sich einzelne erwachsene Menschen an Erlebnisse im Alter zwischen zweieinhalb und fünf Jahren erinnern könnten. Erinnerungen an noch frühere Erlebnisse würden aber im entsprechenden frühen Alter fortgeschrittene sprachliche Fähigkeiten voraussetzen, wofür es bei der Geschädigten 2 keine Hinweise gebe. Die Geschädigte 2 habe zudem keinerlei fallneutrale Erinnerungen aus dieser frühen Lebensphase. Es ist deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2 für die Zeit der vorgehaltenen Geschehnisse nicht gegeben war.
2.2 Die Geschädigte 2 äusserte in der ersten Phase, unmittelbar nach der Entdeckung der Missbrauchshandlungen durch den Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester D.___, keine solchen Handlungen ihr gegenüber, obwohl sie (wie auch die Geschädigte 1) von der Mutter und später auch im [Kinderheim] konkret gefragt wurde. Dies ist, wie die Sachverständige schlüssig ausführt, für den Fall von tatsächlich erfolgten Übergriffshandlungen bei einem Kleinkind von 2 ½ Jahren sehr ungewöhnlich, da ein solches noch nicht über ein Geheimniskonzept verfügt. Dieses Verhalten des Kleinkindes spricht deshalb gegen einen realen Erlebnishintergrund der später geschilderten Missbrauchshandlungen. Die Aussagen, welche die Geschädigte 2 später im Strafverfahren machte, weisen zudem wesentliche Mängel in der Konstanz auf, was ebenfalls gegen einen realen Erlebnishintergrund spricht (vgl. B. II./Ziff. 4.6.1).
2.3 Die damals 2 ½ jährige Geschädigte 2 war am Tag, als die Missbräuche des Beschuldigten gegenüber der Tochter D.___ entdeckt wurden, im Raum anwesend, als die Handlungen des Beschuldigten in der Familie diskutiert wurden. Sie sass auf den Beinen der Eltern und weinte. Es ist mit der Sachverständigen davon auszugehen, dass die damals entstandenen Eindrücke bei der Geschädigten 2 ihre späteren Aussagen «kontaminierten». Es entstand in der Folge von Seiten der Erwachsenenwelt eine Erwartungshaltung mit erheblichem suggestivem Potential. So war die Mutter der Geschädigten überzeugt, dass alle drei Kinder Opfer von Missbrauchshandlungen waren. Auch der KJPD vertrat diesen Standpunkt, obwohl von den Geschädigten 1 und 2 keine belastenden Aussagen vorlagen. Wie die Sachverständige zutreffend ausführte, ist diese Schlussfolgerung des KJPD deshalb nicht nachvollziehbar. Eine Erwartungshaltung ging später auch von B.___ aus, die sich während ihres Aufenthaltes im [Kinderheim] im Jahre 2010 mit den früheren Akten auseinandersetzte und überzeugt war, dass auch bei C.___ «etwas gewesen sei». Schliesslich war auch die behandelnde Therapeutin überzeugt, dass die Geschädigte 2 ein Opfer von Missbrauchshandlungen des Beschuldigten war. Die Sachverständige schildert schlüssig das suggestive Potential des von der Therapeutin verwendeten Konzeptes des Traumagedächtnisses, bei welchem die Gefahr besteht, dass durch eine intensive Beschäftigung mit einem Erlebnis in der Vergangenheit visuelle und narrative Repräsentationen entstehen können.
2.4 Es steht somit zusammenfassend fest, dass die Geschädigte 2 als Kleinkind starken Eindrücken ausgesetzt war, als die Missbrauchshandlungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester D.___ bekannt wurden. Die Geschädigte 2 war sodann von Seiten verschiedener ihr nahestehenden Menschen der Erwartungshaltung ausgesetzt, dass auch ihr «etwas» passiert sei. Und schliesslich arbeitete die Therapeutin, welche ihrerseits davon ausging, dass die Geschädigte 2 ein Opfer ist, mit einem Konzept mit hohem Suggestionspotential. Insgesamt kann deshalb die Hypothese, dass die Aussagen der Geschädigten 2 nicht auf realem Erlebnishintergrund, sondern auf Pseudoerinnerungen beruhen, nicht ausgeschlossen werden.
3.1 Die Geschädigte 1 war zur Tatzeit zwischen zwei und viereinhalbjährig; die Sachverständige führte aus, dass die Erinnerungen von Erwachsenen an diesen Lebensabschnitt in der Regel rudimentär seien. Die Geschädigte 1 hat gegenüber der Sachverständigen keine fallneutralen Handlungsabläufe aus dieser Lebensphase schildern können. Es ist deshalb auch bei der zwei Jahre älteren Geschädigten 1 davon auszugehen, dass die Erinnerungsleistung bzw. Aussagetüchtigkeit entsprechend den überzeugenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen ebenfalls (wie diejenige der Geschädigten 2) sehr fraglich ist.
3.2 Das professionelle Umfeld war, wie erwähnt, in der ersten Phase nach Bekanntwerden der Missbrauchshandlungen des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter D.___ davon überzeugt, dass sexuelle Übergriffe auch zu Lasten der beiden Geschädigten erfolgt waren (KJPD, Opferhilfe, Kinderarzt). Diesen Einflüssen war auch die Geschädigte 1 ausgesetzt, dies in einem eher noch verstärkten Ausmass als die Geschädigte 2, wurde sie doch am 31. Mai 1999 vom KJPD gemeinsam mit ihrer Schwester D.___ befragt. Nach der Verurteilung des Beschuldigten im Jahr 2004 kam es bei der Geschädigten 1 zu einem suggestiven äusseren Anstoss, als ihr Arzt sie bei einer somatisch nicht erklärbaren Lungenfunktionsstörung fragte, ob sie traumatisiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt war der sexuelle Missbrauch für die Geschädigte 1 ein zentrales Thema. Die Geschädigte 1 setzte sich in der Zeit, als sie sich freiwillig im [Kinderheim] aufhielt (April – Oktober 2010), mit den früheren Akten auseinander, in denen auch Verhaltensbeobachtungen dokumentiert waren. Die Geschädigte 1 war in diesem Zeitpunkt von sexuellen Übergriffen überzeugt, hatte aber keine entsprechenden Erinnerungen. Unter therapeutischer Anleitung mit hoher suggestiver Potenz konnten dann auch bei der Geschädigten 1 rasch immer mehr und konkretere Erlebnisse erinnert werden. Es kann aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von der Geschädigten 1 vorgetragenen Vorwürfen nur um genuine Erinnerungen handeln kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen handelt.
4. An diesem Beweisergebnis vermögen auch die erst kurz vor der Hauptverhandlung eingereichte Videoeinvernahme der Befragung von D.___ und B.___ vom 31. Mai 1999 beim KJPD und die Berichte der behandelnden Therapeutinnen nichts zu ändern.
4.1 Auf dem Video ist ersichtlich, dass sich während der Einvernahme von D.___ und B.___, welche nebeneinander am Tisch sitzen, auch deren Mutter und C.___ im selben Raum im Hintergrund aufhalten. Während der ganzen Einvernahme hört man C.___, wie sie ihre Aktivitäten kommentiert und mit ihrer Mutter spricht.
Auf ausdrückliche Frage an B.___, ob sie mit dem Vater habe Sachen machen müssen, die ihr nicht gefallen hätten, sagt sie, er habe beim Duschen Seife an ihr «Füdli» getan, mit der Hand, er habe gesagt, sonst könne er nicht Seife an ihr «Füdli» tun (Minute 20). Es habe ihr weh gemacht. Papi habe nicht geduscht, er habe Kleider an gehabt. Mami tue die Seife «fiiner ans Füdli». Mit Papi sei dies einmal gewesen, an einem Samstag. Auf die weitere ausdrückliche Frage, ob Papi sonst noch etwas gemacht habe, was B.___ nicht gerne gehabt habe, schüttelte B.___ den Kopf.
Das Video bestätigt somit das Protokoll vom 31. Mai 1999 (AS 258 ff.): Von Seiten der Geschädigten 1 erfolgten anlässlich dieser Einvernahme mit Ausnahme der Aussage, dass der Beschuldigte beim Duschen einmal ihr «Füdli» eingeseift und ihr dies wehgetan habe, trotz zweimaliger konkreter Frage nach unangenehmen Sachen keine Hinweise auf einen sexuellen Übergriff. Die Aussage mit dem Einseifen des «Füdlis» ist nicht als solcher einzustufen.
Ferner ist nun klar, dass sich auch die Geschädigte 2 während der ganzen Einvernahme im gleichen Raum aufhielt. Die Ausführungen im Gutachten bezüglich dem hoch suggestiven Potential dieser Situation gewinnen damit auch bezüglich der Geschädigten 2 an zusätzlichem Gewicht.
4.2 Bezüglich der Therapieberichte ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen behandelnder Therapeutin und dem Auftrag der Sachverständigen besteht. Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht den Zweck einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen, welche einen abschliessenden Entscheid über allfällige Versicherungsansprüche erlaubt. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 365 E. 4.5).
Im vorliegenden Fall stehen nicht Versicherungsansprüche gegenüber einer Sozialversicherung zur Diskussion, aber die Problematik des Beweiswertes einer Aussage des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Therapeutin stellt sich in gleichem Masse. Zwischen Therapeutin und der Patientin besteht ein für die therapeutische Arbeit unerlässliches Vertrauensverhältnis, und es ist klar und auch nachvollziehbar, dass die Therapeutin grundsätzlich vom Standpunkt der Patientin ausgeht, im vorliegenden Fall damit von der Existenz eines sexuellen Übergriffs und die Patientin in der Auseinandersetzung mit diesem Übergriff begleiten und stärken will. Bei der Beweiswürdigung der Stellungnahmen der Therapeutinnen ist dieser Ausgangslage Rechnung zu tragen.
4.2.1 Zur Stellungnahme der Therapeutin der Geschädigten 2 vom 3. Januar 2022 ist folgendes festzuhalten:
Die Gutachterin leitet aus ihrer Feststellung, dass sich die Geschädigte 2 einleitend geweigert habe, Persönliches zu offenbaren, nichts ab, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betrifft (S. 11 GA). Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 28 im Zusammenhang mit der von der Geschädigten 2 geschilderten Situation, als sie ihrem Vater an einem Kuchenstand des Turnvereins begegnete. Ob die Reaktion der Geschädigten 2 einer Angst oder einem Wunsch nach sozialer Distanz entsprang, ist letztlich kaum entscheidend. Die entsprechenden Ausführungen der Gutachterin erfolgten im Zusammenhang mit Belastungsfaktoren der Privatklägerinnen in Kindheit und Jugend, und das Verhältnis bzw. Nicht-Verhältnis der Geschädigten 2 zu ihrem Vater stellte in jedem Fall einen solchen Belastungsfaktor dar.
Die Einschätzung der Gutachterin bezüglich der von der Therapeutin angewandten Methodik stützte sich auf die aktenkundigen Verlaufsprotokolle und die Aussagen der Geschädigten 2 (S. 60 ff., 64, 73 GA). Die von der Therapeutin verwendeten Arbeitsinstrumente sind dokumentiert (S. 64 GA: «Modusmodell: Imagination Kleines Ich», «Modusmodell: Kleine C.___»). Die Gutachterin setzte sich einlässlich mit den vorliegenden Verlaufsprotokollen auseinander und stellte fest, dass das eingesetzte Traumakonzept, welches auf der empirisch widerlegten Theorie des Traumagedächtnisses basiere, ein hohes Suggestionspotential aufweise. Die Therapeutin räumte selbst ein, dass Imaginationen Teil der bisherigen Therapie waren.
Die Ausführungen der Therapeutin der Geschädigten 2 sind deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des aussagepsychologischen Gutachtens zu erschüttern.
4.2.2 Die Therapeutin der Geschädigten 1, L.___, bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2021 die Feststellung der Gutachterin bezüglich des kontrollierenden Verhaltens der Geschädigten 1. Sie führt aus, dass ein starkes Kontrollbedürfnis bei traumatisierten Patienten immer wieder beobachtbar sei (Ziff. 1).
Die Gutachterin schliesst die Möglichkeit einer subjektiv richtigen, jedoch von aussen angestossenen und im weiteren Verlauf intern generierten Erinnerung bei der Geschädigten 1 nicht aus. Der Hinweis der Therapeutin auf das oftmals starke Kontrollbedürfnis bei traumatisierten Patienten lässt deshalb keine Rückschlüsse auf den Erlebnishintergrund des Traumas zu.
In Ziff. 2 macht die Therapeutin Ausführungen zum Traumagedächtnis, ohne sich mit den Hinweisen der Gutachterin auseinanderzusetzen, wonach empirische Untersuchungen gezeigt hätten, dass extrem stressreiche Ereignisse überwiegend sehr detailliert, recht konstant und auch relativ zuverlässig berichtet werden könnten und nicht von der Existenz eines Traumagedächtnisses auszugehen sei. Die Therapeutin nimmt auch keine Stellung zu der von der Gutachterin erwähnten fehlenden Fähigkeit eines Kleinkindes im Alter von viereinhalb Jahren, ein Geheimnis auf Nachfrage wahren zu können.
In den Ziff. 3 und 4 macht die behandelnde Therapeutin Ausführungen zur Traumakonfrontation, wobei sie das Suggestionspotential dieser Methodik nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Sie führt sodann aus, die Geschädigte 1 habe schon in den ersten Stunden Erinnerungsfetzen beschrieben.
Die Gutachterin hielt in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Therapeutin fest, dass die Geschädigte 1 am 23. Dezember 2015 (Therapiebeginn am 18. Dezember 2015) drei Missbrauchsszenarien geschildert habe, wobei die Formulierung der Therapeutin darauf hindeute, dass die Probandin von drei imaginativ in den Therapiestunden aufgetauchten Bildern berichtet habe (GA S. 54 f.). Zu diesen Ausführungen nimmt die Therapeutin keine Stellung.
Die Therapeutin führt im Weiteren in Ziff. 5 aus, dass grundsätzlich alle von der Geschädigten 1 beschriebenen sozialen, leistungsbezogenen, psychischen und physischen Probleme, für welche die Gutachterin die Traumatisierung als Erklärungsmodell beschreibe, Folgen von sexuellem Missbrauch sein könnten.
Es zeigt sich in diesen Ausführungen modellhaft die unterschiedliche Optik von behandelnder Therapeutin und Gutachterin: die Geschädigte 1 wurde von der Opferhilfe an die Therapeutin gewiesen mit dem Ziel, sich aktiv mit dem Missbrauch durch ihren Vater im Alter von vier Jahren auseinanderzusetzen (Gutachten S. 54). Selbstverständlich stand deshalb im Fokus der Behandlung ein sexueller Missbrauch und es ist sicher zutreffend, wenn die Therapeutin ausführt, dass Missbrauchsopfer oftmals psychische, physische und soziale Auffälligkeiten zeigen würden. Die Therapeutin legte den Schwerpunkt ihrer Arbeit, wie sie dies selber ausführte, darauf, dass die traumatischen Erinnerungen nicht mehr quälend seien und der Geschädigten 1 ein Leben trotz dieser Erinnerungen ermöglicht werde.
Für die Gutachterin waren die psychischen, physischen und sozialen Auffälligkeiten der Geschädigten 1 kein oder zumindest nicht ein zentrales Argument für ein erfolgtes Trauma. Vielmehr prüfte sie die Frage, ob diese Auffälligkeiten auch anders erklärbar sind. Dabei konnte sie nicht ausschliessen, dass die Traumatisierung der Probandin als Erklärungsmodell für diese Auffälligkeiten diente. Im Gegensatz zur behandelnden Therapeutin ging es der Gutachterin somit nicht um die Symptome bzw. deren Bekämpfung, sondern um deren mögliche Ursachen.
Es trifft zu, dass die Gutachterin auf S. 109 ausführt, die Geschädigte 1 habe auf ihrer Weltreise eine «symptomfreie Phase ohne Behandlung» gehabt (Ziff. 6 der Stellungnahme Jäger). Sie führte allerdings nirgends aus, dass sich B.___ zu einer ambulanten Therapie angemeldet habe, obwohl es ihr gut ging und sie gesund war. Vielmehr werden auf S. 89 GA die Gründe für die Aufnahme der ambulanten Therapie wiedergegeben, wie diese von der Geschädigten 1 gegenüber der Gutachterin genannt wurden. So nahm sie die Therapie u.a. auf, weil sie in ihren Augen noch starke Auswirkungen durch die Sache gehabt habe und einen anderen Umgang damit habe lernen wollen.
Es ist im Weiteren sicher zutreffend, dass die therapeutische Arbeit grundsätzlich einen Belastungsfaktor darstellt und sich auch ein Strafverfahren auf eine Person in der Opferrolle belastend auswirkt (Ziff. 6). Die Gutachterin stellte allerdings gestützt auf die Verlaufsprotokolle der Therapeutin bereits lange vor der Anzeigeeinreichung eine Verstärkung der Symptome bei der Geschädigten 1 fest (Verlaufsprotokoll vom 3.3.2016, S. 56 GA; Anzeigeeinreichung am 7.2.2017). Die massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Geschädigten 1 im weiteren Therapieverlauf wird auch von der Therapeutin bestätigt. Gemäss Aussagen der Geschädigten 1 gegenüber der Gutachterin gehe sie aktuell in die Therapie, weil sie teilweise nicht mehr in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen. Das Ziel der therapeutischen Arbeit war gemäss der Geschädigten 1, einen anderen Umgang mit den Auswirkungen des Missbrauchs zu erlernen. Eingetreten ist das Gegenteil, so dass die von der Gutachterin erwähnte Möglichkeit, dass es nicht genuine Erinnerungsinhalte sind, welche die Probandin quälen (GA S. 109), auch unter Berücksichtigung der Einwände der Therapeutin als schlüssig erscheint.
Die Gutachterin gibt gestützt auf das Verlaufsprotokoll der Therapeutin vom 23. Dezember 2015 drei Missbrauchsszenarien wieder, von welchen die Geschädigte 1 berichtete (Therapiebeginn 18. Dezember 2015). Es trifft somit nicht zu, dass die Gutachterin davon ausging, es hätten bei der Geschädigten 1 vor der Therapie bzw. zu Therapiebeginn keine konkreten Erinnerungen vorgelegen (Ziff. 7).
Schliesslich konnte die Geschädigte 1 bei der Gutachterin keine Lebensereignisse aus der relevanten Zeitphase (d.h. 1996 – 1999) erinnern (Ziff. 7). Wie die Gutachterin zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 1 ausführte, konnte diese einen frühesten konkreten Handlungsablauf aus der zweiten Primarschulklasse schildern; damals war sie bereits ca. 8-jährig.
Die Ausführungen der Therapeutin der Geschädigten 1 sind deshalb ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert des aussagepsychologischen Gutachtens zu erschüttern.
5.1 Weiter ist nicht davon auszugehen – wie dies die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte –, dass der Abend des 13. Mai 1999, als der Beschuldigte gegenüber seiner Familie die Übergriffe auf D.___ gestand, das Fundament der ganzen Argumentation der Gutachterin darstellt. Die Gutachterin hielt zu diesem 13. Mai 1999 fest, dass die Kinder auf dem Schoss der Eltern sassen und weinten, als die Übergriffe besprochen wurden. So hat es die Tante der Kinder im früheren Strafverfahren ausgesagt und davon ist auszugehen. Die Gutachterin spricht dann tatsächlich davon, dass alle späteren Aussagen der Privatklägerinnen an diesem Abend kontaminiert worden seien. Aber die Gutachterin sagt: möglicherweise kontaminiert. Sie geht also nicht davon aus, dass ohne diesen 13. Mai 1999 alles anders gekommen wäre, sondern sie sieht diesen 13. Mai 1999 als eine mögliche Ursache an, dass sich später bei den Privatklägerinnen Pseudoerinnerungen entwickeln konnten.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Kinder an diesem 13. Mai 1999 sicher nicht verstanden hätten, was die Eltern und die Tante diskutierten. Aber sie bekamen eine Stimmung mit, sie haben geweint, und sie haben gespürt, dass etwas nicht stimmt. Und damit war möglicherweise, wie es die Gutachterin sagt, ein erster Mosaikstein, dass der Vater etwas Schlimmes gemacht hat, gesetzt. In der Folge listet die Gutachterin weitere Mosaiksteine auf, die dann das schlüssige Bild einer möglichen Pseudoerinnerung entstehen lassen (vgl. hiervor B. 5. II./4.5.1 ff.).
5.2 Zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und auch der Vertreterin der Privatklägerschaft ist schliesslich abschliessend zu erwähnen, dass es selbstverständlich zutrifft, dass der Beschuldigte ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter ist und seine pädophilen Neigungen zur vorgehaltenen Tatzeit zwischen 1996 und 1999 belegt sind. Es trifft auch zu, dass ihn diese Tatsachen auf den ersten Blick stark belasten. Aber dieser Umstand allein vermag all die erwähnten Fragezeichen und Unsicherheiten nicht aufzuwiegen.
6. Es ist somit zusammenfassend bei beiden Geschädigten nicht möglich, die Hypothese einer subjektiv richtigen, jedoch intern generierten Erinnerung (Scheinerinnerung) zu verwerfen. Entsprechend ist der Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 nicht erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.
III. Zivilforderungen/Genugtuung
1. Bei diesem Ausgang sind die Zivilforderungen beider Geschädigten (Feststellung Haftungsquoten, Genugtuungen) abzuweisen.
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend angesichts des gravierenden Vorwurfs, der Dauer des Verfahrens und der Folgen der Medienberichterstattung nach dem erstinstanzlichen Urteil zu bejahen. Angemessen erweist sich auch die vom Beschuldigten beantragte Höhe von CHF 3'000.00. Die Genugtuung ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
IV. Kosten
1. Bei diesem Ergebnis gehen sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Geschädigten 2, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
Der Antrag der Geschädigten 1, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist beim vorliegenden Ergebnis abzuweisen.
Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge der Privatklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das Berufungsverfahren.
3. Dem Beschuldigten steht für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu.
3.1 Rechtsanwalt Christoph Schönberg machte für das erstinstanzliche Verfahren (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 63,2 Stunden für sich sowie von 11,2 Stunden für eine juristische Mitarbeiterin geltend. Die Vorinstanz hat diesen Aufwand ungekürzt akzeptiert, zu Ansätzen von CHF 280.00 bzw. CHF 130.00. Gemäss Praxis des Obergerichts beträgt der Stundenansatz indessen CHF 260.00, es sei denn, es liege ein Fall von erhöhter Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Der Aufwand von Rechtsanwalt Schönberg ist daher mit CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, derjenige der juristischen Mitarbeiterin wie geltend gemacht mit CHF 130.00. Für die Hauptverhandlung sind zusätzlich 5 Stunden zu entschädigen. Da der Mehrwertsteuersatz auf den 1. Januar 2018 von 8 % auf 7,7 % reduziert wurde, bedingt dies eine gesonderte Rechnung.
Gemäss Kostennote sind für das Jahr 2017 21,8 Stunden für Rechtsanwalt Schönberg und 9,95 Stunden für die juristische Mitarbeiterin zu entschädigen, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 7'518.40 ergibt. Für den Aufwand vom 26. Januar 2018 bis 2. September 2019 sind (inkl. Hauptverhandlung) 46,4 Stunden für Rechtsanwalt Schönberg und 1,25 Stunden für die juristische Mitarbeiterin zu entschädigen, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 13'167.95 ergibt. Die Auslagen betragen für das Jahr 2017 (ohne Honorar Dr. P.___ von CHF 50.00; vgl. nachfolgend Ziff. 3.3) inklusive Mehrwertsteuer CHF 66.30 (Kopien sind mit CHF 0.50 zu entschädigen, die Kilometerentschädigung beträgt CHF 0.70). Ab 1. Januar 2018 betragen die Auslagen (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 520.40. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 21'273.05, zahlbar durch den Staat Solothurn.
3.2 Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Schönberg – ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – einen Aufwand von 43,75 Stunden für sich und von 8,43 Stunden für eine juristische Mitarbeiterin geltend, dies zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 resp. von CHF 200.00. Wie erwähnt, beträgt der Stundenansatz aber praxisgemäss CHF 260.00. Für die juristische Mitarbeiterin sind CHF 130.00 pro Stunde zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, zu kürzen sind indessen 1,85 Stunden betreffend Rechtsanwalt Schönberg hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Position «neuer BGE» (7.5.2020) sowie der Kanzleiaufwendungen vom 3.7.2020, 20.8.2020, 1.9.2020 (Kürzung um 15 Minuten), 26.5.2021, 3.11.2021, 6.12.2021 und 3.12.2021) und 1,75 Stunden betreffend die juristische Mitarbeiterin hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Positionen «Abklärung Zuständigkeit Haftentlassung» (18.9.2019) und «Durchsicht Rechtsprechung nach lex mitior» (24.9.2019). Inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von 5 Stunden sind für Rechtsanwalt Schönberg somit 46,9 Stunden (CHF 12'194.00) und für die juristische Mitarbeiterin 6,68 Stunden (CHF 868.40) zu entschädigen. Bezüglich der Auslagen ist nicht ersichtlich, weshalb für das Berufungsverfahren 1'265 Kopien nötig gewesen sein sollen, nachdem bereits im erstinstanzlichen Verfahren über 800 Kopien geltend gemacht wurden. Es rechtfertigt sich, 600 Kopien zu entschädigen, zu CHF 0.50 pro Kopie. Total betragen die Auslagen CHF 579.80, was inklusive Mehrwertsteuer zu einer Entschädigung von CHF 14'692.65 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
3.3 Dem Beschuldigten sind schliesslich auch die geltend gemachten CHF 1'200.00 für das Gutachten von Dr. P.___ zu entschädigen, weil spätestens gestützt auf dieses Gutachten schon von der ersten Instanz ein aussagepsychologisches Gutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ wird freigesprochen von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Schändung zum Nachteil von C.___ und B.___ .
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
3. Die Zivilforderungen von C.___ und B.___ werden abgewiesen.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird für das Gutachten von Dr. P.___ eine Entschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Thal-Gäu (nachfolgend erstinstanzliches Verfahren) eine Parteientschädigung von CHF 21'273.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
7. Der Antrag von B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
8. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'692.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
9. Die Anträge von C.___ und B.___, beide vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Von Felten Ramseier