Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 11. März 2021:
1. Leitender Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von Polizei-Stagiaire C.___;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen D.___ und E.___;
5. Advokatin Evelyne Alder, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___.
Zudem erscheinen:
- zwei Vertreter der Medien.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und weist vorab auf die im Gerichtssaal geltenden Corona-Schutzmassnahmen hin: Grundsätzlich bestehe Maskenpflicht, davon ausgenommen seien die jeweils Sprechenden. Selbstverständlich könne man auch beim Sprechen die Maske tragen, sofern man von den Anwesenden akustisch verstanden werde. Als weitere Schutzmassnahme werde der Saal regelmässig gelüftet werden.
In der Folge stellt der Vorsitzenden die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem Umfang der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 das Rechtsmittel beschränken liess (Nennung der jeweiligen Dispositivziffern) und gibt im Einzelnen die beantragten Änderungen bekannt (vgl. hierzu detailliert die nachfolgende Ziff. I.8.).
Ergänzend teilt der Vorsitzende mit, dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Februar 2021 eine Kopie der Festplatte verlange. Es gehe um die Festplatte Mobile Disk. Diesbezüglich werde das Berufungsgericht darüber befinden müssen, ob darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Leitende Staatsanwalt habe vor der Vorinstanz dafür plädiert, (im Sinne einer milderen Massnahme) dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, innert 2 Monate nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien zu verlangen. Das Berufungsgericht gehe davon aus, der Leitende Staatsanwalt wäre damit weiterhin einverstanden und dieses Vorgehen wäre auch praktikabel.
Im Weitern orientiert der Vorsitzende die Parteien über die am Vortag (10.3.2021) am Gericht eingegangene E-Mail des amtlichen Verteidigers, mit welcher der Rückzug der Berufung hinsichtlich AnklS. Ziff. 3 lit. a, b und c (mehrfache Pornographie) angekündigt werde.
Der Vorsitzende verliest hierauf sämtliche bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. I.9.) und skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
- Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Leitenden Staatsanwalt zur Einsicht vorzulegen;
- Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;
- Allfällige weitere Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
- Parteivorträge;
- Letztes Wort des Beschuldigten;
- Geheime Urteilsberatung;
- Urteilseröffnung, derzeit vorgesehen am 17. März 2021, 14:00 Uhr im Obergerichtssaal. Das Berufungsgericht schlage aufgrund der epidemiologischen Lage den Parteien derzeit vor, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sofern jedoch eine Partei eine mündliche Eröffnung wünsche, werde das Berufungsgericht selbstverständlich eine solche durchführen und andere Parteien bzw. Parteivertreter, die nicht erneut anreisen möchten, von der Teilnahme daran dispensieren.
Des Weiteren weist der Vorsitzende auf folgendes hin: Wenn die Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe die Dauer der bisherigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs übertreffe, werde das Berufungsgericht – für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung – die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen. Die Parteivertreter könnten sich in ihren Parteivorträgen dazu äussern.
Weder der Leitende Staatsanwalt noch die beiden Vertreterinnen der Privatklägerinnen werfen Vorfragen auf. Ebenso verzichten sie auf Vorbemerkungen.
Der amtliche Verteidiger gibt vorab bekannt, dass sein Klient, wie in der E-Mail bereits angekündigt, bereit sei, die Berufung hinsichtlich AnklS. Ziff. I./3 lit. a, b und c zurückzuziehen. Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Pornographie werde anerkannt. Zudem überreicht der amtliche Verteidiger je ein Exemplar seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren dem Leitenden Staatsanwalt und dem Berufungsgericht.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: Berufungsakten S. 125 ff., im Folgenden: BA 125 ff., sowie Audio-Dokument: BA 131).
Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge (BA 133 ff. sowie Audio-Dokument: BA 132):
«A.
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 betreffend der Urteilsziff. 1 (Einstellung), Urteilsziff. 2 (Freisprüche), Urteilsziff. 3 (Schuldsprüche: 4. Lemma / AnklS. 2a; 6. Lemma / AnklS. 2c; 7. Lemma / AnklS. 2d; 8. Lemma / AnklS. 2e; 9. Lemma / AnklS. 3a bis 3d; 10. Lemma / AnklS. 4 a-d;), Urteilsziff. 4 (soweit Anrechnung der Untersuchungshaft betreffend), Urteilsziff. 7 (vollzugsbegleitende Massnahme), Urteilsziff. 8 (soweit die Dauer der Landesverweisung betreffend), Urteilsziff. 9 (Sicherheitshaft), Urteilsziff. 10 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), Urteilsziff. 11 (Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen; nicht aber soweit die 3 Mobiltelefone sowie die Festplatte betreffend), Urteilsziff. 13 (Schadenersatzpflicht gegenüber D.___), Urteilsziff.15 (Schadenersatzpflicht gegenüber F.___), Urteilsziff. 17 (Schadenersatzpflicht gegenüber E.___), Urteilsziff. 18 (Genugtuung an G.___), Urteilsziff. 19 (Verweisung von H.___ auf den Zivilweg), Urteilsziff. 20 (Parteientschädigung an D.___), Urteilsziff. 21 (Entschädigung Advokatin Alder), Urteilsziff. 22 (Entschädigung RA Stäuble), Urteilsziff. 23 (Parteientschädigung an [RA Herzig] G.___), Urteilsziff. 24 (Kostennote vormaliger amtlicher Verteidiger RA Miescher), Urteilsziff. 25 (Kostennote vormaliger amtlicher Verteidiger RA Hasler), Urteilsziff. 26 (Kostennote amtlicher Verteidiger RA Winiger) und Urteilsziff. 27 (teilweise; d.h. andere Aufteilung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
- (mehrfacher) Vergewaltigung zum Nachteil von D.___ (Urteilsziff. 3, 1. Lemma; AnklS. 1a), zum Nachteil von F.___ (Urteilsziff. 3, 2. Lemma; AnklS. 1b) und E.___ (Urteilsziff. 3, 3. Lemma; AnklS. 1c);
- sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ (Urteilsziff. 3, 5. Lemma; AnklS. 2b);
- mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteilsziff. 3, 10. Lemma; AnklS. 5c [J.___] und AnklS. 5g [Besitz]);
- Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteilsziff. 3, 12. Lemma; AnklS. 5d);
3. Die A.___ mit Verfügung vom 28.6.2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19.7.2016 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe) sei zu widerrufen.
4. A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 und unter Einbezug der Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn vom 28.6.2016 gemäss Ziff. 3) sowie bedingt durch die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff. 1.) zu bestrafen mit
· einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten;
· einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Die Untersuchungshaft vom 22.2.2017 bis 24.3.2017 sowie die Untersuchungs-/ Sicherheitshaft und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 5.9.2017 seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.6.2014 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 für vollstreckbar zu erklären.
7. Für den Beschuldigten A.___ sei vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen.
8. Der Beschuldigte A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen.
9. Gegen A.___ sei zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen.
10. Neben den bereits rechtskräftig eingezogenen Gegenständen (vgl. oben, A.1.) seien folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten, wobei dem Beschuldigten – im Sinne einer milderen Massnahme – die Möglichkeit einzuräumen sei, innert 2 Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien zu verlangen:
- 1 Festplatte, Mobile Disk
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s
- 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6
11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. R. Winiger, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
12. Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 56'800.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Nach einer Pause stellt und begründet die unentgeltliche Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich im Namen und Auftrag der Privatklägerin D.___ folgende Anträge (BA 137 ff.):
« 1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil – die Privatklägerin D.___ betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie zufolge der diesbezüglich zurückgezogenen Berufung wegen mehrfacher Pornographie),
Ziff. 13 (Schadenersatzpflicht),
Ziff. 20 (Parteientschädigung).
2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18.4.2016 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu bezahlen.»
Anschliessend stellt und begründet die unentgeltliche Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich im Namen und Auftrag der Privatklägerin E.___ folgende Anträge (BA 146 ff.):
« 1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___ betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen Vergehen gegen das BetmG),
Ziff. 7 (Schadenersatzpflicht),
Ziff. 22 (Entschädigung).
2. Der Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9.7.2017 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu bezahlen.»
Advokatin Evelyne Alder stellt und begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin F.___ folgende Anträge (BA 151 ff.):
« 1. Es sei die Berufung von A.___, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 vollumfänglich zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
3. Es sei der Rechtsvertreterin der Privatklägerin F.___ im Kostenerlass eine Entschädigung gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten.»
Nach einer weiteren Pause erteilt der Vorsitzende dem amtlichen Verteidiger das Wort für den Parteivortrag. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (BA 159 ff.):
« 1. A.___ sei freizusprechen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.___, F.___ und E.___ (Vorhalte I.1.a), b) und c) der AnklS.;
- der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.___ (Vorhalt I.2.b der AnklS.);
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Vorhalte I.5.c), d) und g) der AnklS).
2. A.___ sei im Übrigen gemäss Urteil des Amtsgerichtes von Olten-Gösgen vom 11.12.2019 schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 27 Monaten zu verurteilen.
4. Die vom 22.2.2017 bis 24.3.2017 und seit dem 5.9.2017 bis am 17.3.2021 (Urteilseröffnung) ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1319 Tagen sei an den Strafvollzug anzurechnen und es sei festzustellen, dass A.___ damit die gesamte Strafe bereits verbüsst habe.
5. A.___ sei für Überhaft von 439 Tagen mit CHF 100.00 pro Tag bzw. CHF 43'900.00 zu entschädigen.
6. Die Landesverweisung sei auf sieben Jahre zu reduzieren.
7. Es seien die beschlagnahmten CDs, die beiden Laptops, die drei Handys und die beiden Festplatten (nach Löschung des Videos mit D.___) freizugeben.
8. Die vom Amtsgericht zugesprochenen Genugtuungsforderungen von D.___, F.___ und E.___ seien auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.
9. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien zu maximal der Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu tragen.
10.Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.
11.Es sei im Urteil festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
12. A.___ sei sofort in Freiheit zu entlassen.»
Der Leitende Staatsanwalt hält eine kurze Replik, während die anderen Parteivertreter auf einen zweiten Parteivortrag verzichten.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Man habe es hier nicht mit einem klassischen Fall eines angeblich traumatisierten Opfers zu tun, das sich nicht bzw. erst später getraut habe, zur Polizei zu gehen, sondern es gehe hier um einen Fall mit mehreren angeblichen Opfern, die regelrecht zu Aussagen gedrängt worden seien und sich auf ihn gestürzt hätten, als er bereits in Haft gewesen sei. In Bezug auf die Ausführungen des Staatsanwaltes sei zu sagen, dass sich dieser an jedem Wort festhalte, das er heute gesagt habe. Natürlich gehöre auch ein Nein dazu, so wie es im Fall von J.___ auch der Fall gewesen sei. Als diese die Annäherungsversuche von ihm und den anderen Jungs bemerkt habe, habe sie Nein gesagt, was er (der Beschuldigte) dann auch akzeptiert habe. Zur Sache mit der Sachbeschädigung in Olten und irgendeinem Fluchtversuch wolle er folgendes sagen: Wie solle man überhaupt aus dem 6. Stock abhauen? Das gehe gar nicht. Da er 2 ½ Jahre geschwiegen und die Sache «geschluckt» habe, müsse er sich nun viele unnötige und dumme Kommentare der Polizisten und der Gefängnisaufseher anhören. Er habe nie etwas gesagt, sondern nur Briefe geschrieben. Das Urteil der ersten Instanz habe ihm dann den Rest gegeben und er habe letztlich die Nerven verloren. Das sei aber auch das einzige, was die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der letzten 3 ½ Jahre gegen ihn vorweisen könne. Die Führungsberichte über ihn sprächen Bände. Es könne auch nicht angehen, dass K.___ seit 20 Jahren immer dasselbe mache und so mild bestraft werde, wohingegen er zu einer absurd hohen Strafe verurteilt werde. Das Urteil der Vorinstanz sei ganz klar falsch. Er hoffe, dass sehe das Obergericht auch so. Nicht nur er sei dieser Meinung, sondern auch die Amtsrichterin Savoldelli und der Amtsrichter Kiener hätten das so gesehen. Aufgrund dieses falschen Urteils habe er seinen Vater nicht mehr sehen können, der letztes Jahr verstorben sei. Auch seine Oma habe er nicht mehr sehen können, sie sei im letzten Monat verstorben. Er habe kooperiert und sei dann weggesperrt worden. Insbesondere nach seiner zweiten Verhaftung habe er auf der ganzen Linie kooperiert. Je freundlicher und offener er sich aber gezeigt habe, desto mehr sei auf ihm herumgetreten worden. Als er das gemerkt habe, habe er gar keine Aussagen mehr gemacht, was aber letztlich auch falsch gewesen sei. Das sei es gewesen, er danke dem Gericht.
Der amtliche Verteidiger gibt abschliessend bekannt, dass sein Mandant eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Diese wird, wie im Vorfeld angekündigt, am 17. März 2021 um 14:00 Uhr durchgeführt. Die beiden Vertreterinnen der Privatklägerinnen werden vom Vorsitzenden auf entsprechenden Wunsch von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert und im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung von der Gerichtsschreiberin telefonisch über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert.
Damit endet um 12:20 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. März 2021 um 14:00 Uhr:
- Leitender Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
- Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Sowohl Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als auch Advokatin Evelyne Alder sind vom Vorsitzenden von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert worden.
Zudem erscheinen:
- zwei Vertreter der Medien.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Er werde zuerst die wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung massgebend. Abschliessend werde die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern das Urteilsdispositiv aushändigen.
Nachdem der Vorsitzende die Eckpunkte des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Tatbestand der Vergewaltigung, die einzelnen Tatbestandsvarianten und die vom Bundesgericht entwickelte Kasuistik ein, bevor er für die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sexualdelikte zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___ die Beweiswürdigung und hierauf die rechtliche Würdigung vornimmt. Hinsichtlich der weiteren Delikte weist der Vorsitzende darauf hin, dass man nicht auf die Aussagen des Beschuldigten habe abstellen können, die Einzelheiten seien der schriftlichen Urteilsbegründung zu entnehmen. Darauf erörtert der Vorsitzende die für die Strafzumessungen relevanten Faktoren und erklärt, wie diese im Einzelnen zu gewichten sind, bevor er das konkret ausgefällte Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend begründet er die Landesverweisung und die angeordnete Sicherheitshaft und verweist hinsichtlich der weiteren Punkte (Genugtuungen, Einziehungen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) auf die schriftliche Urteilsbegründung. Anschliessend händigt die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern das Urteilsdispositiv sowie den separaten Beschluss betreffend Sicherheitshaft aus. Der Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den Haftentscheid am Tag nach der Zustellung des begründeten Beschlusses, in Bezug auf das Berufungsurteil jedoch erst am Tag nach der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginne. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 14:30 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am 1. Februar 2017 sprach D.___ in Begleitung ihrer Mutter persönlich beim Polizeiposten [...] der Polizei Kanton Solothurn vor. In der Folge wurde mit der damals 14 ½ Jahre alten D.___ am 2. Februar 2017 in Solothurn eine polizeiliche Opfer-Videobefragung durchgeführt, in deren Rahmen D.___ Aussagen dazu machte, dass es im Frühling 2016 in der Wohnung von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) zwischen ihr und mehreren männlichen Personen zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Aufgrund des jugendlichen Alters von D.___ und der von ihr genannten Jugendlichen tätigte zunächst die Jugendpolizei des Kanton Solothurn erste Ermittlungen, in deren Rahmen bekannt wurde, dass auch zwei erwachsene Täter – darunter der Beschuldigte – mit der zum Tatzeitpunkt knapp 14-jährigen Geschädigten D.___ sexuellen Kontakt gehabt hatten (vgl. Strafanzeige, AS 001 ff.).
Gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse wurden die Verfahren gegen die jugendlichen Verdächtigen an die Jugendanwaltschaft Solothurn abgetreten und die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und Ermittlungsauftrag, AS 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen L.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D.___. Im Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn die polizeiliche Vorführung und Befragung der beiden Beschuldigten sowie die Beschlagnahme sämtlicher Mobiltelefone der Beschuldigten und erliess einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen den Beschuldigten A.___. In der Folge wurden die beiden Beschuldigten am 22. Februar 2017 an ihren Wohnorten polizeilich angehalten und in der Wohnung des Beschuldigten A.___ wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls am 22. Februar 2017 wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Nach der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten, in deren Rahmen er keine Angaben zu den Vorhalten machte, folgte eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Solothurn, welche beim Haftgericht Solothurn die Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschuldigten beantragte. Das Haftgericht Solothurn ordnete daraufhin mit Verfügung vom 24. Februar 2017 für den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 24. März 2017 an.
Da die Ermittlungen Hinweise auf sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und einem weiteren minderjährigen Mädchen ergaben, erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 22. Februar 2017 eine Ausdehnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil einer «[Vorname] aus […]», bei welcher es sich – wie sich später herausstellte – um I.___ handelte. Mit Verfügung vom 8. März 2017 widerrief die Staatsanwaltschaft Solothurn zufolge Interessenskollision das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Andreas Miescher und setzte Rechtsanwalt Patrick Hasler als amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten ein. Am 24. März 2017 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und es folgten weitere Ermittlungen, darunter insbesondere die Auswertungen der Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter (auch der jugendlichen Verdächtigen) sowie der EDV-Mittel des Beschuldigten.
2.
Am 17. August 2017 gelangte der Leiter der Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) zunächst telefonisch und anschliessend per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Solothurn und liess dieser den Notfallbericht vom 2. August 2018 sowie die Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen vom 15. August 2018 betreffend F.___ zukommen (AS 555 ff.). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 4. September 2017 eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung.
Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. September 2017 wurde der Beschuldigte am 5. September 2017 erneut polizeilich festgenommen und mit Entscheid des Haftgerichts Solothurn vom 8. September 2017 erneut in Untersuchungshaft gesetzt.
3.
Am 19. September 2017 beauftragte die Staatsanwaltschaft Solothurn Dr. med. M.___ mit einer Vorabstellungnahme betreffend Rückfallrisikobeurteilung sowie mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung von A.___. Die Vorabstellungnahme ging am 22. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein (AS 2196 ff.), das von Dr. med. M.___ über den Beschuldigten erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April 2018 folgte am 1. Mai 2018 (AS 2207 ff.).
4.
Mit Anklageschrift vom 23. Januar 2019 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), teilweise in echter Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D.___, F.___ und E.___, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von D.___, I.___, F.___, G.___ und E.___, der mehrfachen harten Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB), des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), evtl. der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. d und e WG), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) und der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie betreffend Widerrufs des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre; Verlängerung mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Mai 2015 um ein Jahr) und Rückversetzung aus der dem Beschuldigten mit Verfügung des Departements des Innern vom 28. Juni 2016 gewährten bedingten Entlassung per 19. Juli 2016 (Reststrafe 43 Tage; Probezeit ein Jahr).
Rechtsanwalt Patrick Hasler wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. April 2019 aus dem amtlichen Mandat entlassen, als neuer amtlicher Verteidiger wurde auf Wunsch des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger eingesetzt.
5.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28. November 2019 hat das Amtsgericht eine veränderte Anklageschrift zugelassen.
Am 11. Dezember 2019 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
« 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen im Frühling/Sommer 2016, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 5 lit. b).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- der Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), angeblich begangen im Juli 2017 (AnklS. Ziff. 3 lit. d)
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), angeblich begangen in der Zeit von ca. Mitte Januar 2017 bis 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. e)
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), angeblich begangen in der Zeit vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. f)
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. a)
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, angeblich begangen am 14.02.2017 (AnklS. Ziff. 8)
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, angeblich begangen am 22.07.2016 (AnklS. Ziff. 9)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 7)
- der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen Vergewaltigung z.Nt. von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19.04.2016 (AnklS. Ziff. 1 lit. a)
- der mehrfachen Vergewaltigung z.Nt. von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.07.2017 bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 1 lit. b)
- der Vergewaltigung z.Nt. von E.___, begangen in der Zeit von ca. 01.07.2017 bis 09.07.2017 (AnklS. Ziff. 1 lit. c)
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19.04.2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a)
- der sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von I.___, begangen in der Zeit von ca. 19.12.2016 bis 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b)
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.07.2017 bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c)
- der sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von G.___, begangen in der Zeit von ca. 01.04.2017 bis 30.06.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d)
- der sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von E.___, begangen in der Zeit von ca. 01.07.2017 bis 09.07.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e)
- der mehrfachen Pornographie, begangen in der Zeit vom 18.04.2016 bis 22.02.2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und b), sowie am 22.02.2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c)
- der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a-d und Ziff. 5 lit. c)
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18.09.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. g)
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 01.07.2017 bis 09.07.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 4 Monaten und 3 Wochen.
b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die Untersuchungshaft vom 22.02.2017 bis 24.03.2017 sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 05.09.2017 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.
7. Die A.___ mit Verfügung vom 28.06.2016
des Departements des
Innern des Kantons Solothurn per 19.07.2016 gewährte bedingte Entlassung wird
widerrufen und für die Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe wird die
Rückversetzung angeordnet.
8. Für den Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet; diese hat so lange zu dauern, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.
9. Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.
10. Für den Beschuldigten A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft mit Wirkung ab dem 11.12.2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 6 Monaten, angeordnet.
11. Nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben:
- 1 Laptop, Packard Bell, inkl. Netzkabel
- 1 Laptop, Acer, inkl. Netzkabel
- 12 CDs in Hülle
- 1 CD, Sony
- 1 Festplatte, Freecom
- 2 Festplatten, Hitachi
- 1 Festplatte, Seagate
- 1 Festplatte, IBM
- 1 Festplatte, Seagate
- 2 Speicherkarten (1 San Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)
- 1 PC, Dell
- 171 CDs mit diversen Beschriftungen.
12. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Festplatte, Mobile Disk
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s
- 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6
- 1 Stempel, angeschrieben mit Dr. med. Y.___
- 2.5 Gramm Amphetamine
- 10.2 Gramm Marihuana
- 30.8 Gramm Ecstasy (blaue Pillen "Mario")
- 1 Kunststoffbox, grün
- 41 Druckverschlussbeutel, topgrip
- 2 Druckverschlussbeutel, minigrip
- 1 Druckverschlussbeutel mit Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"
- 1 offene Packung Zigarettenfolie, Blue Smoking
- 1 Waffenkoffer
- 1 Soft-Air-Pistole, Desert Eagle
- 1 Soft-Air-Pistole, Beretta
- 1 Soft-Air-Pistole, Crossman
- 1 Teleskop-Schlagstock
- 1 Taschenlampe mit Elektroschocker
- 1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn).
13. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 18.04.2016, zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
15. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 25'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 10.07.2017, zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
17. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 25'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 09.07.2017, zu bezahlen.
18. Der Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
19. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 01.04.2017, zu bezahlen.
20. Die Privatklägerin H.___, wird zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.
21. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
22. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, wird auf CHF 13'358.90 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
23. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
24. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
25. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
26. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
27. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14.03.2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
28. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
29. Die Kostennote für den vormaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h,
inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
30. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 44'396.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn (zufolge Einstellungen/Ablösung RA Miescher als amtl. Verteidiger wegen Interessenskollision).
31. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
32. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'702.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten in Höhe von CHF 2'500.00 gehen zufolge der ergangenen Freisprüche/Einstellungen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
33. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 30’000.00, belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon gehen zufolge der ergangenen Freisprüche/Einstellungen 10% = CHF 5'680.00 zu Lasten des Staates Solothurn, die restlichen Kosten in Höhe von CHF 51'120.00 hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 die Berufung anmelden (Akten Vorinstanz Richteramt Olten-Gösgen Seite 505, im Folgenden: OG 505).
7.
Am 9. Januar 2020 bewilligte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Olten-Gösgen dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (OG 580).
8.
Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt (BA 23 ff.):
Es würden Freisprüche verlangt von den Vorhalten der (mehrfachen) Vergewaltigung zum Nachteil von D.___ (Anklageschrift Ziffer 1 lit. a, im Folgenden AnklS. 1.a), F.___ (AnklS. 1.b) und E.___ (AnklS. 1.c), der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ (AnklS. 2.b), der mehrfachen Pornographie (AnklS. 3), der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS. 5.c und 5.g) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. 5.d). Es sei eine reduzierte Freiheitsstrafe auszufällen und die Busse sei zu streichen. Die Dauer der Landesverweisung sei zu reduzieren, es seien ihm drei Mobiltelefone herauszugeben, die Genugtuungen an D.___, F.___ und E.___ seien zu reduzieren und schliesslich seien die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu reduzieren.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2020 auf eine Anschlussberufung, ebenso verzichteten die Privatklägerinnen auf eine Anschlussberufung.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung «präzisieren», dies ohne inhaltliche Änderung. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erfolgte eine erneute «Präzisierung», wonach er eine Kopie der Festplatte herausverlange. Diesbezüglich ist allerdings das Urteil der Vorinstanz in Ziffer 11 des Urteils (Einziehung und Vernichtung der Festplatte) in Rechtskraft erwachsen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 StPO N 8), womit dies nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Auf diesen Antrag ist folglich grundsätzlich nicht einzutreten. Allerdings kann man dem Anliegen im Hinblick auf die Anträge der Staatsanwaltschaft entgegenkommen (siehe hierzu die Erwägungen unter nachfolgender Ziff. X.2.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich der Vorhalte der Pornographie (AnklS. 3.a, b und c) zurückziehen.
9.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Einstellung,
- Ziffer 2: Freisprüche,
- Ziffer 3 teilweise: nicht angefochtene Schuldsprüche (siehe Ziffer II. hiernach),
- Ziffer 7: Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme,
- Ziffer 10: Herausgaben an den Beschuldigten,
- Ziffer 11 teilweise: alle Einziehungen mit Ausnahme der drei Mobiltelefone,
- Ziffern 13, 15 und 17: Schadenersatzpflichten gegenüber D.___, F.___ und E.___,
- Ziffer 18: Genugtuung an G.___,
- Ziffer 19: Verweisung der Zivilforderungen von H.___ auf den Zivilweg,
- Ziffer 20 und 23: Parteientschädigungen an die Privatklägerinnen D.___ und G.___,
- Ziffern 21 und 22 sowie 24 bis 26 (jeweils teilweise): Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständinnen von E.___ und F.___ sowie an den amtlichen bzw. die vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (der Höhe nach).
Obwohl nicht angefochten, werden die Entscheide betreffend Widerruf (Ziffer 5) und Rückversetzung (Ziffer 6) wegen ihres inneren Zusammenhangs mit der angefochtenen Strafzumessung praxisgemäss nicht rechtskräftig.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen:
- Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern: D.___ (AnklS. 2.a, zweimal Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr am 18./19. April 2016), F.___ (AnklS. 2.c, fünfmal Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr, zwischen 10. Juli und 1. August 2017), G.___ (AnklS. 2.d, einmal Geschlechtsverkehr zwischen 1. April und 30. Juni 2016) und E.___ (AnklS. 2.e, einmal Geschlechtsverkehr zwischen 1. und 9. Juli 2017).
- Mehrfache Pornographie: Herstellen der Aufnahme des Gruppensexes vom 18. April 2016 zum Nachteil von D.___ und Überlassen bzw. Zugänglichmachen dieser Aufnahme (AnklS. 3.a), Herstellen der Aufnahme der minderjährigen T.___ mit Einführen einer Banane in die Vagina und Überlassen bzw. Zugänglichmachen dieser Aufnahme (AnklS. 3.b) sowie Besitz von Tierpornographie (AnklS. 3.c).
- Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige: Abgabe eine MDMA-Pille an H.___ (AnklS. 4.a, zwischen 1. Januar und 22. Februar 2017), dreimalige Abgabe von MDMA-Pillen und von zwei Linien Kokain an G.___ (AnklS. 4.b, zwischen 1. April und 27. August 2017), Abgabe einer MDMA-Pille an E.___ (AnklS. 4.c, zwischen 1. und 9. Juli 2017), tägliche Abgabe von MDMA-Pillen an F.___ (AnklS. 4.d, zwischen 10. Juli und 1. August 2017) sowie zweimalige Abgabe mehrerer MDMA-Pillen an J.___ (AnklS. Ziff. 5.d, im Frühling/Sommer 2016),
III. Mehrfache Vergewaltigung/sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. 1.a in der ergänzten Fassung vom 28. November 2019 folgendes vorgehalten:
Mehrfache Vergewaltigung, teilweise in echter Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung, zum Nachteil von D.___, begangen zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 8:00 Uhr, in [...], sowie anderswo, indem der Beschuldigte die Geschädigte unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig gemacht sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt habe.
Konkret habe sich D.___ um ca. 18:00 Uhr, nachdem N.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [...] einen Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [...] begeben, wo sie sodann festgestellt habe, dass N.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge sei es dort, in der Wohnung des Pflegevaters von N.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechts- und Oralverkehr zwischen N.___ und D.___ gekommen. In dieser (recte) Zeit habe der Beschuldigte um 19:17 Uhr was folgt zu N.___ geschrieben: «Gratuliere N.___ Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch (…)», worauf N.___ um 19:18 Uhr was folgt geantwortet habe: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem N.___ D.___ daraufhin überredet gehabt habe, zu seinem Kollegen (O.___) nach [...] zu gehen, um etwas zu trinken, hätten sich N.___ und D.___ sodann, ca. eine Stunde nachdem die Geschädigte zuvor bei N.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus nach [...] begeben, wo die beiden auf O.___ getroffen seien und worauf sie sich zu dritt in die Wohnung des Beschuldigten begeben hätten. In der Wohnung des Beschuldigten seien sie auf den Beschuldigten sowie L.___ getroffen, worauf die in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa Alkohol (u.a. habe die Geschädigte mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem Alkohol eingenommen) getrunken, geredet und TV gesehen hätten.
In der Folge habe N.___ plötzlich seinen Penis aus der Hose genommen und D.___ aufgefordert, ihm vor den Anderen einen Blowjob zu geben, worauf D.___ den Penis von N.___ in den Mund genommen und ihn oral befriedigt habe. Sodann habe N.___ gesagt, dass er alles mit seinen Kollegen teilen würde und habe D.___ aufgefordert, in das Schlafzimmer nach unten zu gehen, worauf D.___ gesagt habe, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte und kein Interesse an den anderen habe. N.___ habe entgegnet, dass sie dennoch hinuntergehen solle, und sei in das genannte Schlafzimmer gelaufen, wohin ihm D.___ nachgelaufen sei. Sodann seien auch O.___ und L.___ den beiden ins Zimmer gefolgt, wo es in der Folge, nachdem sich N.___, O.___ und L.___ ausgezogen hätten und D.___ aufgefordert worden sei, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. habe L.___ von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an D.___ vollzogen, während O.___ und N.___ gleichzeitig ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vorgenommen bzw. die Geschädigte in sexuelle Handlungen einbezogen hätten) gekommen sei, an welchem D.___ einzig teilgenommen habe, um N.___ zu gefallen, da sie sich eine Beziehung mit diesem gewünscht habe. Der Gruppensex sei via eine im Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im Wohnzimmer übertragen worden, wo der Beschuldigte dem Geschehen gefolgt sei. Nach Beendigung der sexuellen Handlungen mit D.___ hätten sich N.___, O.___ und L.___ wieder nach oben ins Wohnzimmer begeben, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu D.___ ins Schlafzimmer gegangen sei.
Dort habe sich der Beschuldigte auf die rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte gelegt und sei vaginal in diese eingedrungen, wobei die Geschädigte «Nein» gesagt und mehrmals versucht habe, den Beschuldigten (am Bauch oder an der Brust) von sich wegzudrücken, was aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe währenddessen zur Geschädigten gesagt, dass sie noch etwas weitermachen würden und es kurz gehen werde. In der Folge sei der Beschuldigte nach oben gerutscht und habe seinen Penis mit der Hand in den Mund der Geschädigten gedrückt, wobei die Geschädigte mehrmals gesagt habe, dass sie dies nicht möchte, den Kopf zur Seite gedreht und wiederum versucht habe, den Beschuldigten wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe nicht von der Geschädigten abgelassen, habe seinen Penis im Mund der Geschädigten auf und ab bewegt und sei anschliessend zum Samenerguss gekommen.
Nachdem sämtliche Beteiligten wieder oben im Wohnzimmer gewesen seien, hätten N.___, O.___ und L.___ (wobei O.___ und L.___ später nochmals kurz zurückgekommen seien) nach einer Weile die Wohnung des Beschuldigten verlassen. D.___ habe hingegen mit dem Beschuldigten auf dem Sofa gewartet, wo dieser sie erneut zum Sex aufgefordert habe, was D.___ aber abgelehnt habe. Nachdem auch O.___ und L.___ die Wohnung des Beschuldigten (später) erneut verlassen hätten, sei D.___ mit dem Beschuldigten nach Mitternacht ins Schlafzimmer gegangen um zu schlafen. Als D.___ bereits beinahe eingeschlafen gewesen sei, habe der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten gewollt und ihr die Trainerhosen ausgezogen. D.___ sei müde gewesen und habe zum Beschuldigten gesagt, ob sie nicht schlafen könne, worauf dieser entgegnet habe, dass sie zusammen noch etwas machen sollten. Daraufhin habe sich der Beschuldigte erneut auf D.___ gelegt und den Geschlechtsverkehr mit dieser vollzogen, welche einzig (noch) gewollt habe, dass der Beischlaf möglichst rasch vorbei sei und sie schlafen könne.
Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a. physische und kognitive Unterlegenheit von D.___, Einfluss von Alkohol, vorgängige sexuelle Handlungen mit N.___ in [...] sowie sexuelle Handlungen mit N.___ sowie O.___ und L.___, welchen D.___ einzig mit Blick auf eine mögliche Beziehung mit N.___ zugestimmt habe, die dadurch bedingte Entkräftung von D.___ etc.) habe sich diese während der gesamten Zeitspanne der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten in einer derartigen psychischen Drucksituation befunden, dass sie sich in einer ausweglosen Situation befunden habe und ihr ein über die geschilderte verbale Weigerung sowie den beim ersten Übergriff überdies geleisteten aktiven Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken) hinausgehender Selbstschutz nicht zuzumuten gewesen sei, zumal weiterer Widerstand als aussichtslos erschienen sei.
Hinweis:
Sollte das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss kommen, dass es sich beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine Begleiterscheinung des zunächst erzwungenen Beischlafs handle und so dem (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukomme, so sei der Beschuldigte diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig wegen Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen sei zwischen dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlaf sowie Oralverkehr) und dem zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine Handlungseinheit zu verneinen, weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz auszugehen sei.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung.
2.3 Die Beweiskraft von persönlichen Beweismitteln wird vor allem aufgrund der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
3. Sachverhaltsübersicht
3.1 Die Vorinstanz hat die vorliegenden Aussagen – namentlich diejenigen der Privatklägerin und des Beschuldigten – auf US 21 detailliert dargestellt. Darauf wird grundsätzlich verwiesen, auf die wesentlichsten Teile wird nachfolgend zurückzukommen sein. Umstritten ist vorliegend, ob es unter Einsatz von Nötigungsmitteln durch den Beschuldigten zu den sexuellen Handlungen gekommen ist. In Bezug auf die Vorgeschichte und den grundsätzlichen Ablauf des Abends (die vorgehaltenen sexuellen Handlungen sind ja unbestritten und haben zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern geführt) kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:
3.2 Ca. ab Mitte März 2016 hatten D.___ und N.___ zufolge einer damals entweder von ihr an ihn oder umgekehrt erfolgten Freundschaftsanfrage auf Instagram erstmals online Kontakt miteinander. Zwischen den beiden entstand eine virtuelle Freundschaft und es ist ebenfalls davon auszugehen, dass die beiden damals auch miteinander geskypt haben oder via Facetime Kontakt gehabt hatten, wodurch D.___ wusste, wie ihr virtueller Freund N.___ aussah.
3.2 Anhand der in den Akten befindlichen Chatprotokolle (AS 378 ff.) steht weiter fest, dass der Beschuldigte am 20. März 2016 N.___ aufforderte, eine weibliche Person zu ihm nach Hause zu bringen, die auch er und nicht nur N.___ «ficken» könne. (AS 380: N.___, mit Fotos einer jungen Frau: «Morgen ficken wir die», Beschuldigter: «Ich hoffe es», «Du schuldest mir ne picka aber fick sie von mir aus zuerst:)», «Bring die bitte», «Tu alles, damit sie kommt»; AS 381: «Ich hoffe, sie fickt au mit mir wenn du sie zuerst fickst», «Sonst dreh ich durch»). Der Beschuldigte befürchtete offenbar, dass er leer ausgehen könne, wenn N.___ vor ihm Sex mit dieser Person habe, da sie danach abhauen könnte. Er war jedoch offensichtlich damit einverstanden, dass sein Freund N.___ vor ihm mit dieser Person Geschlechtsverkehr hat, teilte er N.___ am 20. März 2016 doch mit, er mache das nie mehr mit, wenn er leer ausgehe (AS 383). Ebenfalls verlangte der Beschuldigte von N.___, eine «Fotze» mitzubringen oder ihm das Geld zu zahlen, das N.___ ihm schuldete. Er hielt auch fest, dass N.___ für sich jede Woche was zum «ficken» suche und es für ihn angeblich nichts gebe, und schlug N.___ vor, eine abzugeben, die N.___ auch «ficke». Er wolle sie nicht überreden zum «Ficken», sondern sie müsse «wie jessi sein», teilte er ebenfalls noch am 20. März 2016 N.___ mit (AS 383 f.). Am 21. März 2016 teilte N.___ mit, dass er einen neuen Plan habe, worauf der Beschuldigte am 28. März 2016 N.___ die Frage stellte, weshalb er nicht D.___ hole, «die vom Zug». Er solle sie so schnell wie möglich bringen (AS 384 f.).
Ab dem 7. April 2016 unterhielten sich N.___, L.___, O.___ und der Beschuldigte via Gruppenchat (Name des Chats: «4er») über Gruppensex. N.___ wurde aufgefordert, «ihr» eine Beziehung vorzuspielen (AS 397). Es wurde über «3er» oder «6er» gesprochen (A 398). O.___ stellte eine in Aussicht mit gleichem Alter wie «G.___». In der Folge schrieb der Beschuldigte den anderen, dass er sie tot «ficke» und die anderen dann eine Leiche «ficken» würden (AS 400/401 oben). Bereits an diesem 7. April 2016 war die Rede von D.___ und von deren Alter: sie sei so alt wie «G.___», worauf der Beschuldigte antwortete: «Sone hure so jung» (AS 403). Am 18. April 2016 teilte N.___ dann den Chatkollegen nach 19 Uhr mit, dass er Sex mit D.___ gehabt habe, worauf der Beschuldigte antwortete: «Gratuliere N.___, statt mit uns zu teilen holst Du sie zu dir, wie egoistisch. Will die woche mein geld haben». N.___ erwiderte: «A.___ wart jetz», «Jetz mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie met euch fickt sonst ist alles vorbei» (AS 409).
3.2 Am 18. April 2016 teilte N.___ der Privatklägerin D.___ am späteren Nachmittag (Einvernahme N.___ vom 21.2.2017, AS 469) wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall gehabt habe, worauf D.___ sich Sorgen um ihn machte, ihre Sachen packte, sich aus dem Haus schlich und zur Bushaltestelle ging. Von dort begab sie sich mit dem Bus und dem Zug nach [...] zu N.___ nach Hause. In der Wohnung kam es in der Folge zwischen D.___ und N.___ zum Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hegte in der Wohnung in [...] offenbar zu Recht Zweifel daran, dass die Angaben von N.___, wonach er einen Autounfall gehabt habe, stimmten, schilderte sie doch anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht diesbezüglich, sie habe es komisch gefunden, dass er keine Verletzungen gehabt habe und ganz normal gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, wo er sich denn verletzt habe, jedoch habe er gesagt, es sei alles gut, und ihr auch nichts am Körper gezeigt. Entsprechend ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass N.___ der Privatklägerin – seinem Tatplan entsprechend – den angeblichen Autounfall vorgegaukelt hat. Dies, um dadurch zu erreichen, dass sie ihn in [...] besuchen komme und er mit ihr dort Sex haben könne, um ihr im Anschluss vorzuschlagen, sich gemeinsam in die Wohnung des Beschuldigten nach [...] zu begeben, wo seine «Chatkumpels» nur darauf warteten, ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen zu können. Dieses Beweisergebnis ergibt sich unzweifelhaft aus den erwähnten Angaben von D.___ und den oben zitierten Gruppenchatprotokollen, teilte doch N.___ seinen «Chatkumpels» am 18. April 2016 im Gruppenchat auch mit, er werde D.___ sagen, er wolle, dass sie auch mit ihnen «ficke», ansonsten alles vorbei sei. Im Weiteren stützen auch die Angaben von L.___ vom 22. Februar 2017 dieses Beweisergebnis, gab er doch zu Protokoll, er habe gewusst, dass D.___ zuvor bei N.___ zu Hause gewesen sei und es im Gruppenchat darum gegangen sei, dass eine 13-Jährige gebracht werde (AS 048-049). Demzufolge ist erstellt, dass der Beschuldigte damals wusste, dass N.___ die Privatklägerin zu ihm nach Hause bringt, damit dort mit ihr Gruppensex vollzogen werden kann und er auch auf seine Rechnung kommt.
3.3 N.___ und die Privatklägerin begaben sich in der Folge mit dem Zug nach […] und von dort mit dem Bus nach [...], wo O.___ auf die beiden wartete. Zu dritt gingen sie dann in die Wohnung des Beschuldigten, wo L.___ und der Beschuldigte auf sie warteten. Dort eingetroffen, schauten der Beschuldigte, L.___, O.___, N.___ und D.___ auf dem Sofa im Wohnzimmer gemeinsam fern und es wurde gemeinsam Alkohol getrunken sowie Salzstängeli gegessen. Dabei ist gestützt auf ihre eigenen Angaben davon auszugehen, dass D.___ zwei bis drei sogenannte «Shöttli» trank und sie deswegen angetrunken war.
3.4 Fest steht gestützt auf die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von D.___, N.___, O.___ und des Beschuldigten, dass – nach dieser nicht näher bestimmbaren Zeit des gemeinsamen Zusammenseins im Wohnzimmer – N.___ seinen Penis aus der Hose nahm und D.___ aufforderte, ihm vor den anderen einen «Blowjob» (Oralverkehr) zu machen (vgl. dazu Videobefragung D.___ vom 2.2.2017, EV N.___ vom 21.2.2017 [AS 467], EV O.___ vom 22.2.2017 [AS 511] und EV A.___ vom 2.3.2017 [AS 102]). Ausserdem setzte N.___ auch seine den anderen aus dem Gruppenchat bekannte Absicht in die Tat um und sagte zu D.___, dass er alles mit seinen Kumpels teile (vgl. dazu Videobefragungen D.___ vom 2.2.2017 und vom 15.3.2017). D.___ entschied sich in der Folge, dem Verlangen ihres Chatfreundes N.___, mit welchem sie zuvor in [...] intim geworden war, nachzukommen. Ihre Angaben, wonach sie mit N.___ eine Beziehung gewollt habe und sie dafür eine bessere Chance gesehen habe, wenn sie dieser Aufforderung nachkomme, sind als nachvollziehbar und glaubhaft zu erachten. Dies entsprach denn auch genau dem Tatplan von N.___.
3.5 Im Anschluss daran kam es im Schlafzimmer des Beschuldigten zum Gruppensex, an welchem L.___, O.___ und N.___ und D.___ beteiligt waren. Zu dem im vorliegenden Verfahren oft verwendeten Begriff «Gruppensex» ist folgendes festzuhalten: Es handelte sich konkret um den sexuellen Missbrauch einer jungen Frau im Schutzalter durch drei rund 18-jährige junge Männer. Zur Reihenfolge der von den männlichen Beteiligten in wechselnder Konstellation mit D.___ vorgenommenen sexuellen Handlungen ist festzuhalten, dass D.___ diese anlässlich ihrer ersten und zweiten Videobefragung gleichbleibend schilderte: So sagte sie in der Videobefragung vom 2. Februar 2017 aus, N.___ sei nach den Ereignissen auf dem Sofa runter in das Schlafzimmer gelaufen und sie sei ihm nachgelaufen. Sie glaube, dass ein bis zwei Kollegen auch runtergekommen seien. In der Videobefragung vom 15. März 2017 schilderte sie etwas detaillierter, aber übereinstimmend, sie sei nach den Vorkommnissen auf dem Sofa in das Zimmer nach unten gegangen. Zuerst seien N.___, L.___ und O.___ in diesem Zimmer gewesen. Mit diesen sei es dann zum Sex gekommen und erst danach habe es gewechselt, dass der Beschuldigte reingekommen sei (vgl. Videobericht, AS 152). Im Weiteren wird dieser Geschehensablauf auch durch die Angaben von N.___ und O.___ bestätigt, gab N.___ in der Einvernahme vom 21. Februar 2017 (AS 465 ff.) doch zu Protokoll, dass nach dem «Blowjob» alle ins Schlafzimmer des Beschuldigten gegangen seien, wo dann der Gruppensex stattgefunden habe, während O.___ am 22. Februar 2017 (AS 051) ebenfalls schilderte, es sei nach den Ereignissen auf dem Sofa zum Gruppensex gekommen. Mithin ist der von der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf als nachgewiesen zu erachten.
Dass es zwischen L.___, O.___ und N.___ und D.___ zum Gruppensex kam, ist nicht nur unbestritten, sondern aufgrund entsprechender Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem Bildschirm gefilmt, und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen Festplatte des Beschuldigten auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263: Videos vom 18.4.2016, 23:41 und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des Beschuldigten befand sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf den Fernseher im Wohnzimmer übertrug, wo der Beschuldigte die in seinem Schlafzimmer stattfindenden Geschehnisse mitverfolgte und mit seinem Handy Videoaufnahmen der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellte. Diese Videos versandte er später an die am Gruppensex beteiligten Protagonisten (vgl. dazu den Chatverkehr vom 5.5.2016, AS 411 ff.: L.___ fordert die Kollegen mehrfach ultimativ auf, das Video von D.___ auf den Handys und vom Laptop des Beschuldigten zu löschen, weil die Polizei angerufen habe; N.___ droht, er werde die Frau umbringen).
3.6 Gemäss den Angaben der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass nach dem Gruppensex der Beschuldigte nach unten zu ihr ins Schlafzimmer ging. Unbestrittenermassen kam es in der Folge zum Geschlechtsverkehr zwischen D.___ und dem Beschuldigten, wobei ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin im Anschluss an die vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es dort zum Samenerguss kam.
3.7 Wohl gegen Mitternacht des 18. April 2016 oder etwas später verliessen N.___, L.___ und O.___ zusammen die Wohnung, um N.___ nach Hause nach [...] zu chauffieren. L.___ und O.___ kehrten nach rund einer Stunde in die Wohnung des Beschuldigten zurück und hielten sich dort nur noch für kurze Zeit auf, bis sie alsdann die Wohnung gemeinsam verliessen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19. April 2016 irgendwann nach Mitternacht in seinem Schlafzimmer noch einmal den Geschlechtsverkehr mit D.___ vollzog und sich D.___ zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschuldigten alleine in dessen Wohnung in [...] befand.
3.8 Auf die genauen Abläufe der sexuellen Handlungen und namentlich die Frage der Nötigung ist unter nachfolgender Ziffer 5 einzugehen.
4. Allgemeines zu den Nötigungsmitteln und -handlungen bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung
4.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Damit ist auch schon gesagt, dass die Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person als solche «de lege lata» nicht strafbar ist. Dieser Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes des «Sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese Novelle befindet sich gerade in der Vernehmlassung.
4.2 Die in Art. 190 StGB genannten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle Handlung.
Art. 189 und 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).
In Bezug auf die Intensität des Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2). An die Intensität der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71)
4.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgendes entnehmen (vgl. Philipp Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):
Gewalt ist als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen, das Opfer muss sich auf nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (Urteile 6B_993/2013 vom 17.7.2014 E. 3.3 f., 6B_95/2015 vom 25.1.2016 E. 5.1). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteile 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4, 6B_628/2017 vom 26.1.2018 E. 1.4).
Bei der Beurteilung des Ausmasses an Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteile 6B_619/2011 vom 1.11.2011, 6B_267/2007 vom 3.12.2007 und 6S_170/2006 vom 29.6.2006). Die Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).
Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteile 6B_385/2012 vom 21.12.2012, 6B_304/2012 vom 8.11.2012, 6B_993/3013 vom 17.4.2014 E 3.3 f., 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4). Dem Täter muss im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 22).
Dass bei der geforderten Gewaltanwendung ja nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer hatte dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Das Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
4.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs des Unter-psychischen Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28.8.2018 E. 3.2.4). Für eine tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Allerdings kann von einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit (Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend) ausnützt (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter Hinweis auf BGE 132 IV 49).
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:
- Einerseits sind das junge Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater sexuell missbraucht werden: sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren, man nennt das auch, es herrsche strukturelle Gewalt.
- Andererseits sind es Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.
Konkrete Beispiele aus der bundesgerichtlichen Praxis:
- 6P.46/2000: In einem mehrstündigen Streit musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend war, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch unter Druck und damit nicht mehr in der Lage ist, in der ihr ausweglos erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»
- 6B_278/2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin, in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen, verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte, wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug, als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien zu hindern. Dieses Geschehen, welche zu einer Panikattacke der Ehefrau mit Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein. Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Ehefrau zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm gewünschte dritte Kind zu geben, nicht von ihr abliess, als sie nicht reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde, zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und war ihr ein solcher auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung verkennt, dass eine Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.
- 6B_834/2013: Ein 15 ½ jähriges, erheblich alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet, macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich über den entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.
- 6B_883/2014: Psychischer Druck bejaht bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: in einem fremden Land ohne Sprachkennnisse und soziales Umfeld. Der Ehemann hatte sie, meistens infolge seines Alkoholkonsum, fortwährend drangsaliert und nicht nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann weggeschupst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an, die von ihm aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau zu brechen.
- 6B_149/2017: Von einer Ehefrau, welche aus einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden.
- 6B_302/2017: Ein Mann, der seine Freundin während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert.
- BGE 128 IV 97: Es ging um einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht, damit sind sie in eine ausweglose Situation geraten.
- BGE 128 IV 106: Verneint wurde psychischer Druck bei einem Psychotherapeuten, der seine alkoholabhängige Patientin in deren Wohnung regelmässig aufsuchte und sexuelle Handlungen vornahm. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief bei ihr dadurch Ängste und Schuldgefühle hervor. Er tat dies im Wissen, dass sie seit längerer Zeit alkoholabhängig war und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe erhoffte, in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliesslich setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte, es allen zu erzählen, was für eine Person sie sei. Jedes Mal, wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen versuchte, wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie sich davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu verlieren.
- BGE 131 IV 107: Ebenfalls nicht tatbestandsmässig handelt der Heimleiter, der seine Zöglinge mit Geld und technischen Geräten zu sexuellen Handlungen verleitet. Der Tatbestand ist noch nicht erfüllt, wenn der Täter einzig seine Überlegenheit ausnutzt, ohne selbst kausal eine Zwangssituation zu erzeugen.
- BGE 146 IV 153 Regeste: Bei gegebener Urteilsfähigkeit kann ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfüllen. Der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, eine schöne Sache oder als Gefälligkeit zu erbringen, schafft für das Kind eine ausweglose Situation, die von diesen Tatbeständen ebenso erfasst wird. Entscheidend ist, ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet werden kann, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (E. 3.5.5).
5. Beweiswürdigung hinsichtlich der Nötigungsmittel und -handlungen
5.1 Die Privatklägerin umschrieb den Ablauf der sexuellen Handlungen des Beschuldigten in ihren Befragungen wie folgt (gemäss polizeilicher Protokollierung, auf den effektiven Wortlaut in Mundart wird noch zurückzukommen sein):
- Videoeinvernahme vom 2. Februar 2017 (AS 026 ff.): Sie wisse nicht mehr alles ganz genau von diesem Abend. Was in diesem Schlafzimmer geschehen sei, wisse sie nicht mehr so genau, nur noch so kleine Ausschnitte. Sachen, die sie schockiert und ihr Angst gemacht hätten, wisse sie noch. Auf Frage, was sie mit dieser Angst meine, gab sie an, sie erinnere sich an diesen A.___, mit welchem sie plötzlich alleine im Zimmer gewesen sei. Der habe ohne Verhütung mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung machen solle. Er habe dann gesagt, nein, er würde aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Sie habe dann «okey» gesagt, sie habe das aber nicht wirklich so gewollt. Dann habe er so weitergemacht und bevor er gekommen sei, sei er, als sie gelegen sei und er sie am Arm gehalten habe und sie versucht habe, ihn wegzudrücken, nach oben gerutscht zu ihrem Mund und er habe dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Sie habe nicht mit ihm gewollt, weil es sie wirklich geekelt habe vor ihm. Ihre Angst habe sich so geäussert, dass sie es komisch gefunden und sich vor ihm geekelt habe. Auch, dass etwas wegen Geschlechtskrankheiten geschehen könnte wegen diesem einen Mal. Ob sie es ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe. Wie er dies empfunden habe, wisse sie nicht. Vor diesem Samenerguss habe sie ihm noch gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte und er habe zu ihr gesagt, dass dies schon gut sei. Sie habe dann nochmals gesagt, dass sie dies nicht möchte, er habe trotzdem weitergemacht. (…) Als sie diesen Samenerguss im Mund gehabt habe, sei sie nicht erfreut gewesen, weil sie gesagt gehabt habe, dass sie dies nicht möchte. Sie habe nicht mehr viel tun können, sie habe dann etwas getrunken und das runtergeschluckt. (…) Verletzt habe sie sich dabei nicht. Ob Gewalt angewendet worden sei, wisse sie nicht so genau, dieser «A.___» habe sie an den Armen gehalten. (…) Ah, als sie im Bett gewesen seien, habe A.___ nochmals Sex gewollt und sei auf sie draufgekommen. Sie habe schon geschlafen. Er habe weitergemacht. Wie es weitergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei in der Mitte des Bettes gelegen und wisse nicht mehr, ob sie überhaupt etwas angezogen gehabt habe. Dieser A.___ sei auf sie gekommen und sie hätten zusammen Sex gehabt. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen möchte. Er habe gesagt, dass sie noch ein bisschen machen sollen. Dann, glaube sie, sei es zum Samenerguss gekommen. Sie sei auf dem Rücken im Bett gelegen mit gespreizten Beinen und er sei oben drauf gelegen. Das habe sie mitbekommen. Sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber noch nicht ganz geschlafen. Sie sei dann zur Seite gerückt und habe sofort geschlafen. (…).
Sie wisse nicht mehr, wie es mit A.___ dazu gekommen sei, als sie alleine im Zimmer gewesen seien, ob sie schon im Zimmer gewesen sei. Sie glaube, dass sie schon im Zimmer gewesen und er dann reingekommen sei. Dann sei er auf sie gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung solle. Er habe dann nein gesagt und sie habe erneut gesagt, dass er verhüten solle. Sie habe zu ihm gesagt, dass es besser sei, und er habe geantwortet, dass es für ihn unbequem sei. Sie hätten dann Sex gehabt. Bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben gerutscht, bei ihrem Bauch oben durch, und dann habe er den Penis in ihrem Mund gehabt. Aber dann habe er die Verhütung, das Kondom, weggenommen. Nein, ah nein, er habe nicht verhütet. Er habe dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Er habe nicht verhütet, sie wisse nicht mehr genau, ob er zuvor verhütet gehabt habe. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse sie nicht. Von ihrer Seite her habe sie A.___ gesagt, dass sie eigentlich nicht möchte. Wie er dies empfunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn ein bisschen weggedrückt. Es habe sie wirklich geekelt. Sein Verhalten, das Aussehen, es habe sie geekelt. Sie habe ihn am Bauch weggedrückt. Er habe einfach weitergemacht und gesagt, es sei schon gut, sie solle mal versuchen. Ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht möchte, wisse sie nicht mehr.
- Zweite Videobefragung vom 15. März 2017 (AS 149 ff.): A.___ sei dann auch in dieses Zimmer gekommen, als die anderen schon oben gewesen seien. Sie sei auf dem Rücken auf dem Bett gelegen, quer über das Bett. Er sei auf ihr oben gelegen und sie hätten Sex gehabt, sie habe ihn noch etwas weggedrückt, weil sie es mit ihm nicht unbedingt gewollt habe. Sie habe ihn am Bauch oder an der Brust weggedrückt. Wie fest wisse sie nicht mehr, sie habe schon gedrückt. Sie denke schon, dass A.___ dies bemerkt habe. Er habe gesagt «doch, wir machen noch etwas weiter». Sie habe ihn immer noch etwas weggedrückt. Sie habe ihn gefragt, ob sie es nicht sein lassen könnten. Er habe darauf gesagt, dass sie noch etwas machen sollen und es nur kurz gehen würde. Dieses «Nein» habe sie so gesagt und er habe es gehört. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben gerutscht, mit dem Penis zu ihrem Mund, wo er dann auch seinen Samenerguss darin gehabt habe. Dort habe sie ihn auch weggedrückt gehabt, weil sie das eigentlich nicht gewollt habe. A.___ habe kein Kondom getragen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er ein Kondom tragen könnte, er habe darauf gesagt, dass es nicht so gut sei. Sie sei auf dem Bett gelegen, er sei auf ihr gelegen, er habe seinen Kopf ober ihrem Kopf gehabt und er habe seine Hände auf dem Bett abgestützt. Dann sei er nach oben gerutscht und habe den Penis mit der Hand in ihren Mund gedrückt. Sie habe noch zwei-, dreimal «Nein» gesagt, dass sie das nicht möchte, und er habe weitergemacht. (…).
- Befragung vor Amtsgericht (OG 402 ff.): Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte nach dem Gruppensex ins Schlafzimmer herunter gekommen sei. Sie sei gerade daran gewesen, sich anzuziehen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle jetzt auch noch. Sie habe dann nein gesagt, denn sie habe das nicht gewollt. Dann habe er begonnen, sie auszuziehen und danach sei sie auf dem Bett gelegen und (…) Dieser sei dann zu ihr gekommen und habe nicht verhüten wollen. Sie habe wieder nein gesagt, das gehe nicht. Er habe aber gesagt, er wolle nicht verhüten, das sei für ihn unangenehm. Er sei dann so auf sie gelegen, als sie auf dem Rücken gelegen sei. Dort habe sie ihn dann am Bauch und an der Brust weggedrückt. (Auf die Frage nach ihrem Gefühl) Es habe sie richtig «gegraust», denn der Beschuldigte sei ja schon ein Stückchen älter gewesen als sie. Er habe sie wirklich angeekelt. (Auf die Frage, ob sie das Gefühl habe, sie hätte sich mehr wehren können) Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht, dass diese sie einfach aus der Wohnung hätten gehen lassen. (Auf Frage) Dies glaube sie nicht, weil die Männer das ja geplant gehabt hätten. (Auf Frage) Ja, sie habe sich schon überlegt, einfach zu gehen. (Auf Frage) Aber sie habe gedacht, das gehe nicht und sie müsse da jetzt einfach durch. Sie habe auch gar nichts machen können, sie sei ja die einzige Frau gewesen und erst 13 Jahre alt. Evtl. wäre sie sogar verletzt worden, wenn sie sich gewehrt hätte. (Auf die Frage des Verteidigers, ob sie das für N.___ gemacht habe) Nein, beim Beschuldigten nicht, da habe sie sich gewehrt. Das habe sie wirklich nicht gewollt, weil sie sich so geekelt habe.
5.2 Der Beschuldigte gab bei der ersten polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne die Privatklägerin vom Sehen. Auf die weiteren Fragen verweigerte er die Aussage. Aus dem Fehler, der zur Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2014 geführt gehabt habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr strafbar gemacht. Drogen konsumiere er keine.
An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten und wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin damals zu ihm gebracht. Deren Alter habe er erst im Nachhinein erfahren. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll müsse manipuliert sein: Er wisse erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses Gruppenchats gewesen sein solle. Er könne sich nicht daran erinnern, je in diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu haben. Vom Alter von D.___ habe er erst zwei Wochen später erfahren. Die belastenden Aussagen von O.___ und N.___ seien falsch. Mit I.___ habe er nichts gemacht, die habe bei ihm auf dem Sofa mit N.___ «herumgemacht», weil er selbst nichts von ihr gewollt habe. (Auf Frage) D.___ habe er zu nichts genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten gewusst, dass ein Video erstellt werde. D.___ habe dies kurze Zeit später erfahren und habe darüber gelacht. Die Kamera im Schlafzimmer habe alles nach oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten das dann gefilmt. Er wisse nicht, wer das gefilmt habe. N.___, O.___ und L.___ seien unten bei D.___ gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien weitere ein bis zwei Personen, an die er sich heute nicht mehr erinnern könne, gewesen. Eine dieser Personen habe das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an die drei Personen, die auf dem Film mit D.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf Vorhalt, dass die anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen berichtet hätten) Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren Personen erinnern. Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner Wohnung dabei gewesen. (Auf erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen der Personen, welche das Video erstellt und versendet hätten, erinnern. Dies sei nach fast einem Jahr nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend gewesen. (Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das hervor und unterstelle ihm etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit I.___.
Anlässlich der Haftverhandlung vom 24. Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine bisherigen Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb D.___ erst zehn Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal, ebenso grüsse I.___ ihn. Diese habe ihn auch nicht angezeigt. Er gebe jetzt zu, dass er Sex mit D.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige, wie sie zu dem Thema stehe und nun unterstelle sie ihm etwas. (Auf Frage) Ja, er gebe zu, beim Chat sei er dabei gewesen. Sie hätten gewusst, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, hätten das aber nicht ernst genommen. An diesem Abend habe sie N.___ vor ihnen allen befriedigt, dann sei es zum «4er» gekommen. Sie hätten deshalb nicht geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage) Von I.___ wisse er nur, dass sie aus [...] komme. (Auf Frage nach den beiden weiteren, unbekannten Personen) Da habe er sich geirrt, diese gebe es nicht. Das Video habe er allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm aufgenommen und den Kollegen verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2017 (AS 089 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu seinen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin. An diesem Abend sei niemand stark angetrunken gewesen. Er habe mit D.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex gehabt. Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin habe gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab Bildschirm aufgenommen. Da sehe man, dass es freiwilliger Gruppensex sei. Sie habe nie gesagt, dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe sich rücklings aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe Vaginalverkehr gehabt mit ihr. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt habe. Dann seien sie beide wieder nach oben gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe verhütet. (Auf Frage) Ja, D.___ sei einverstanden gewesen. Sie habe sich auf keinen Fall gewehrt oder gesagt, sie wolle das nicht. Er habe sie nie festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr auch Oralverkehr gehabt. Dieser sei beim zweiten Mal vollzogen worden. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett gesessen und habe das gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, im Chat sei erwähnt worden, dass sie erst 13 Jahre alt sei, sie hätten das aber nicht ernst genommen. Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. (Auf Frage) Mit I.___ habe er keinen sexuellen Kontakt gehabt. Er wisse, dass diese noch minderjährig sei. (Auf Frage) D.___ habe an diesem Abend etwas getrunken, was und wie viel wisse er nicht. Wenn diese sage, er habe sie beim Sex an den Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn weg zu drücken, dann sei das eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber er habe sie zu nichts gezwungen oder genötigt. Das sei eine andere Liga. Es sei alles auf freiwilliger Basis abgelaufen. Ja, sie habe bei ihm im Bett übernachtet und dort hätten sie Sex gehabt, freiwillig. Sie habe sich weder gewehrt noch gesagt, sie wolle das nicht. (Auf Frage) Dass Frauen in seiner Wohnung Koks oder Ecstasy konsumiert hätten, sei eine üble Nachrede und Rufschädigung. (Auf Frage) Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und auch nur ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen oder sonst verbreitet. Das müssten die anderen getan haben, D.___ solle ja mit dem Film erpresst worden sein. (Auf Frage) Die anderen hätten vorgeschlagen, dass er mit D.___ ins Schlafzimmer gehe. Er habe eingewilligt. Auf keinen Fall habe er Anzeichen bemerkt, dass sie das nicht wolle. D.___ habe bei ihm geschlafen, weil sie angeblich von daheim ausgerissen sei und erst am nächsten Tag heim dürfe, weil sie Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als er aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei. Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer gelöscht. Er habe keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie mehr gesprochen, sie habe ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu ihnen gesessen. Das mache niemand, der genötigt worden sei. Weil sie sich nun schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren wolle, spreche sie von Nötigung, dabei habe sie das alles freiwillig und mit Freude gemacht. Man sehe sie jede Woche mit neuen Typen und sehe so, wie sie zu der Sache stehe.
Am 7. März 2017 (AS 114 ff.) wurde der Beschuldigte vorerst zu den Vorhalten betreffend Waffengesetz und Betäubungsmittelgesetz befragt und bestritt weiterhin vehement, etwas mit Drogen zu tun zu haben: Weder konsumiere er selbst Drogen noch gebe er solche ab. In der nachfolgenden Einvernahme ging es dann um T.___ (AS 126 ff.).
Am 22. März 2017 (AS 171) wurde der Beschuldigte insbesondere zu den Betäubungsmitteln und I.___ befragt und gab an, I.___ sei 15 Jahre alt. Die Frage, ob er mit ihr sexuelle Handlungen begangen habe, mochte er zuerst nicht beantworten. Auf Vorhalt einer Audiodatei (Gespräch mit N.___, in der der Beschuldigte ausführt, mit der minderjährigen I.___ Sex gehabt zu haben und er N.___ fragt, ob dieser das auf sich nehme) verweigerte er nach wie vor die Aussage. I.___ sei zwei Tage bei ihm in der Wohnung gewesen. Er habe nie MDMA-Pillen gekauft oder verkauft, er habe einzig einmal eine probiert. Am Schluss der Einvernahme gab er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu, mit I.___ sexuelle Handlungen gehabt zu haben: Er habe einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er habe dabei verhütet. Von ihrem Alter habe er aber erst am nächsten Tag erfahren. Vorher habe man ihm gesagt, sie sei 18 Jahre alt.
An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der Beschuldigte vollumfänglich die Aussagen.
Vor Amtsgericht verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden vergewaltigt zu haben (OG AS 395).
Vor Obergericht blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Angaben. Konfrontiert mit den Aussagen von D.___, führte er aus, das stimme nicht, denn sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im Zimmer geblieben und hätte ihn danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (BA 126).
5.3 Vom Beschuldigten wurden die von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Handlungen nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, dafür erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Er bestreitet noch, die Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen und sie genötigt zu haben. Die Aussagen der Privatklägerin erfüllen zahlreiche Realkennzeichen, wie dies die Vorinstanz auf US 29 zu Recht feststellte: Schilderung von gehabten Gefühlen, kein Belastungseifer, Einräumen eigener Fehler oder sie habe damals schon sexuelle Erfahrungen gehabt, etc. Auch die Entstehungsgeschichte des Strafverfahrens zeigt, dass es nicht die Absicht der Privatklägerin war, die Vorfälle vom 18./19. April 2016 zur Anzeige zu bringen. Sie hatte die Geschehnisse lange Zeit verheimlicht, bis sie im Internet von P.___ mit den Videoaufnahmen vom Gruppensex erpresst wurde und deswegen in der Schule einen Zusammenbruch erlitt (vgl. die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil auf US 21 f.). Es ist bei ihr kein Motiv und auch keinerlei Bemühen ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht anzuschwärzen und sich damit strafbar zu machen. Man kann daher mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass sie ihre Erinnerungen korrekt dargelegt hat. Auch der Verteidiger hält nach seinen Ausführungen im Parteivortrag vor der Vorinstanz ihre erste Aussage für zuverlässig (die geschilderten Umstände vermöchten jedoch keine sexuelle Nötigung zu begründen). Allerdings hat die Privatklägerin von Anfang an betont, dass sie sich nicht mehr gut an die Einzelheiten an diesem Abend erinnern könne, was angesichts der Geschehnisse (ungewohnt grosser Alkoholkonsum, Gruppensex) nicht verwundert. Die damit verbundenen Unsicherheiten hat die Privatklägerin auch immer wieder eingeräumt, namentlich bei ihrer ersten Videobefragung. Die Beweislage unterscheidet sich vorliegend deutlich vom Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 (vom Verteidiger vor der Vorinstanz angerufen) zu Grunde lag. Festzustellen ist aber auch, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht ganz widerspruchsfrei sind und mit zunehmender Verfahrensdauer klarer, aber auch etwas belastender ausfielen. Dies ist angesichts der Suche der Privatklägerin nach Erklärungen für das Vorgefallene und ihr eigenes Verhalten an diesem Abend nachvollziehbar. Insbesondere gab die Privatklägerin erst bei der zweiten Videoeinvernahme an, sie habe von Anfang an versucht, den Beschuldigten wegzustossen, währenddem sie dies anlässlich der tatnächsten Einvernahme (Videobefragung vom 2.2.2017) noch offen liess (vgl. insbesondere AS 032 sowie die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III.5.4: Ob sie es ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe). Im Weiteren wies die Privatklägerin erst vor Amtsgericht – auf die Frage, ob sie sich mehr hätte wehren können – dann auf ihre Unterlegenheit gegenüber vier Männern hin, was vorher nie thematisiert worden war. Neu war auch vor erster Instanz die Aussage, sie sei im Zimmer eingeschlossen gewesen (vgl. demgegenüber ihre Aussage anlässlich der ersten Videobefragung vom 2.2.2017, AS 037: Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie denke, dass sie schon die Möglichkeit gehabt habe, aus der Wohnung zu laufen). Auf diese neuen, in der Tendenz verstärkenden Aussagen kann nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht abgestellt werden.
Die Aussagen des Beschuldigten haben hingegen kaum Beweiswert: Wie aus der Darlegung seiner Aussagen ersichtlich und angesichts seiner Interessenlage nachvollziehbar, hat er des Öfteren bewusst die Unwahrheit gesagt und nur unter erdrückender Beweislast Verfehlungen eingestanden, und auch das mehrfach nicht auf Anhieb (auch wenn er volle Kooperation versprochen hatte). Als Beispiele mögen seine Beteiligung am verräterischen Gruppenchat, das Aufnehmen des Videos ab dem Bildschirm oder das vehemente Bestreiten von Ecstasy-Konsum in seiner Wohnung (mittlerweile gibt es diesbezüglich mehrere rechtskräftige Schuldsprüche) dienen. Sein Aussageverhalten erscheint – nicht nur bezüglich dieses Vorhalts – höchst berechnend, was angesichts seiner Erfahrung mit Strafverfahren nicht verwundert. Er war auch in den früheren Verfahren nicht gerade durch Geständnisbereitschaft aufgefallen, im Gegenteil: Dazu kann auf die Zusammenfassung auf S. 34 ff. des Gutachtens (AS 2240 ff.) verwiesen werden. Kein Wunder beschreibt der Gutachter das Aussageverhalten des Beschuldigten als «ausgesprochen taktisch bestimmt» (AS 2256).
5.4 Es ist daher – unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – bei der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin – und dabei in Bezug auf die belastenden Aussagen auf ihre ersten Aussagen – abzustellen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Erinnerungen – auf der Suche nach dem genauen Ablauf der Handlungen und nach einer Erklärung für den stark schambesetzten Vorfall – mit der Zeit verändert haben. Bei der Analyse der Aussagen der Privatklägerin fällt allerdings auf, dass sie mehrfach betonte, von den Abläufen des inkriminierten Abends nur noch schwache Erinnerungen zu haben. Im Rahmen ihres ersten freien Vortrages wurden der Beschuldigte bzw. die sexuellen Handlungen mit ihm gar nicht erwähnt, was doch erstaunt, wenn er sie mehrfach zu sexuellen Handlungen genötigt hätte: Sie schilderte, wie N.___ plötzlich gesagt habe, er teile alles mit den Kollegen. Dieser habe dann auch gesagt, sie sollten in das Zimmer unten gehen. Sie habe dann zu ihm gesagt, sie wolle ihn eigentlich nicht teilen. Sie habe kein Interesse an den Anderen. Er habe dann zu ihr gesagt, sie solle doch runter gehen. Er sei dann runter in das Schlafzimmer gelaufen und sie sei ihm nachgelaufen. Es sei komisch gewesen, sie sei schon etwas angetrunken gewesen. Es folgt dann eine erste Schilderung, es sei dann zu Sex gekommen mit diesen Typen. Die Kollegen hätten dann N.___ nach Hause gefahren und sie sei im Wohnzimmer gesessen und habe ferngesehen. Dann seien die Kollegen wieder gekommen und dann auch heim gegangen. Sie sei dann alleine in der Wohnung gewesen mit diesem Typen und habe dort schlafen können bis am nächsten Morgen (AS 029 unten/030 oben). Im Rahmen der anschliessenden detaillierteren Befragung gab die Privatklägerin dann erneut an, was in diesem Schlafzimmer geschehen sei, wisse sie nicht mehr so genau, nur noch so kleine Ausschnitte. Sachen, die sie schockiert und ihr Angst gemacht hätten, wisse sie noch. Auf Frage, was sie mit dieser Angst meine, gab sie an, sie erinnere sich an diesen A.___, mit welchem sie plötzlich alleine im Zimmer gewesen sei. Der habe ohne Verhütung mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung machen solle. Er habe dann gesagt, nein, er würde aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Sie habe dann «okey» gesagt, sie habe das aber nicht wirklich so gewollt. Dann habe er so weitergemacht und bevor er gekommen sei, sei er, als sie gelegen sei und er sie am Arm gehalten habe und sie versucht habe, ihn wegzudrücken, nach oben gerutscht zu ihrem Mund und er habe dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Sie habe nicht mit ihm gewollt, weil es sie wirklich geekelt habe vor ihm. Ihre Angst habe sich so geäussert, dass sie es komisch gefunden und sich vor ihm geekelt habe. Auch, dass etwas wegen Geschlechtskrankheiten geschehen könnte wegen diesem einen Mal. Ob sie es ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe. Wie er dies empfunden habe, wisse sie nicht. Vor diesem Samenerguss habe sie ihm noch gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte und er habe zu ihr gesagt, dass dies schon gut sei. Sie habe dann nochmals gesagt, dass sie dies nicht möchte, er habe trotzdem weitergemacht (AS 032 unten). Ähnlich äusserte sie sich dann auch in der Folge. Nach einer detaillierten Schilderung des Oralverkehrs mit N.___ im Wohnzimmer vor den anderen und des Gruppensexes gab sie an, einmal sei sie auch mit A.___ alleine im Zimmer gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wie viel Sex sie gehabt habe an diesem Abend. Sie wisse sicher noch zweimal, mit diesem L.___ und A.___ und mit diesen drei am Anfang. (…) Mit A.___ habe sie auch «alles» (gemeint ist Vaginal- und Oralverkehr) gehabt. (…) Sie habe dann mit A.___ auf dem Sofa auf die andern gewartet. Dieser habe nochmals Sex gewollt und sie habe gesagt, dass sie nicht mehr möchte. Als die anderen gegangen seien, sei sie mit A.___ alleine gewesen und sei dann in seinem Bett eingeschlafen. Ob sie überhaupt etwas angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Dieser A.___ habe neben ihr geschlafen. (...) Ah, als sie im Bett gewesen seien, habe A.___ nochmals Sex gewollt. Sie habe schon geschlafen gehabt. Er habe weiter gemacht. Wie es weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr. Dieser A.___ sei auf sie gekommen und sie hätten zusammen Sex gehabt. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen möchte. Er habe gesagt, dass sie doch noch ein bisschen machen sollen. … Daheim habe sie vom Sex mit diesen Typen nichts erzählt, da sie sich geschämt habe (AS 034). Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen schilderte die Privatklägerin dann, sie wisse nicht mehr, wie es mit A.___ dazu gekommen sei, als sie alleine im Zimmer gewesen seien, ob sie schon im Zimmer gewesen sei. Sie glaube, dass sie schon im Zimmer gewesen und er dann reingekommen sei. Dann sei er auf sie gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung soll. Er habe dann nein gesagt und sie habe erneut gesagt, dass er verhüten solle. Sie habe zu ihm gesagt, dass es besser sei und er habe geantwortet, dass es für ihn unbequem sei. Sie hätten dann Sex gehabt. Bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben gerutscht, bei ihrem Bauch oben durch, und dann habe er den Penis in ihrem Mund gehabt. Aber dann habe er die Verhütung, das Kondom, weggenommen. Nein, ah nein, er habe nicht verhütet. Er habe dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Er habe nicht verhütet, sie wisse nicht mehr genau, ob er zuvor verhütet gehabt habe. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse sie nicht. Von ihrer Seite her habe sie A.___ gesagt, dass sie eigentlich nicht möchte. Wie er dies empfunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn ein bisschen weggedrückt. Es habe sie wirklich geekelt. Sein Verhalten, das Aussehen, es habe sie geekelt. Sie habe ihn am Bauch weggedrückt. Er habe einfach weitergemacht und gesagt, es sei schon gut, sie solle mal versuchen. Ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht möchte, wisse sie nicht mehr (AS 037). Wenn im Protokoll festgehalten wird, sie habe den Beschuldigten «ein bisschen weggedrückt», dann sagte sie im Originalwortlaut «i ha en e chli wie am Buuch wägdruckt». Das zeigt, dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund der Protokollierung klarer und bestimmter wirken als sie gestützt auf die gesichtete Originalaufzeichnung (AS 040) tatsächlich waren und das ist auch die Kernaussage der Privatklägerin. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Widersetzlichkeit und ihrer Abwehr sehr diffus sind: Sie ist sich nicht mehr sicher und relativiert allfällige Abwehrhandlungen jeweils wieder. Dies alles spricht auch für ihre Ehrlichkeit und die Authentizität ihrer Aussagen. Ob und wie konkret sie sich gegen das Verlangen des Beschuldigten verbal und/oder körperlich gewehrt hat, lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Auch zu Beginn der zweiten Videoeinvernahme waren die Aussagen der Privatklägerin zur Frage ihrer Widersetzlichkeit bei den ersten Vorgängen mehrfach unklar: Sie habe ihn «etwas weggedrückt», weil sie «nicht unbedingt gewollt» habe; als er gesagt habe, doch, wir machen noch etwas weiter, habe sie ihn «immer noch etwas weggedrückt»: sie habe ihn «gefragt, ob sie es nicht sein lassen könnten».
5.5 Zusammenfassend ergibt sich folgendes:
Erste Phase: Der Beschuldigte kam zur Privatklägerin in sein Schlafzimmer hinunter und die Beiden waren alleine im Schlafzimmer. Der Beschuldigte wollte ohne Verhütung mit ihr Geschlechtsverkehr haben. Sie sagte ihm, er solle es mit Verhütung machen. Der Beschuldigte lehnte das ab, er werde aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Die Privatklägerin sagte dann «okey». Dann vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr und vor dem Höhepunkt rutschte er nach oben, um den Oralverkehr zu vollziehen. Er schob dann seinen Penis in ihren Mund und hatte in ihrem Mund den Samenerguss. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen nicht wollte: Es ekelte sie vor dem Beschuldigten, der deutlich älter war als sie. Ob sie dies dem Beschuldigten vor dem Geschlechtsverkehr zu spüren gegeben hatte, konnte die Privatklägerin aber nicht mehr sagen und lässt sich nicht nachweisen. Dass die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten sie geekelt hatten und dass sie zweimal Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe, sagte sie aber rund 14 Tage danach auch O.___ (AS 513, Frage 45).
Zweite Phase: Als die Privatklägerin im Bett lag und die Anderen gegangen waren, wollte der Beschuldigte noch einmal Sex. Die Privatklägerin sagte, sie wolle eigentlich lieber schlafen. Er erwiderte, dass sie noch ein bisschen machen sollen. Die Privatklägerin lag auf dem Rücken im Bett mit gespreizten Beinen und der Beschuldigte lag auf ihr. Dann kam er beim Geschlechtsverkehr erneut zum Samenerguss. In der Folge rückte die Privatklägerin zur Seite und schlief sofort ein. Vorher, als die drei anderen jungen Männer unterwegs gewesen waren, um N.___ heim zu fahren, hatte sie im Wohnzimmer ein gleiches Begehren des Beschuldigten noch abgelehnt, was er ohne Weiteres respektiert hatte.
6.Rechtliche Würdigung
6.1 Hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs in der ersten Phase ist nach dem Beweisergebnis keine Gewaltanwendung durch den Beschuldigten rechtsgenüglich erstellt. Er musste keinen körperlichen Widerstand überwinden. Bei der Prüfung eines «unter-psychischen-Druck-Setzens» ist folgendes zu berücksichtigen: Die Privatklägerin, geboren am […].[…]. 2002, war am 18. April 2016 knapp 14 Jahre alt. Der Altersunterschied zum rund 30-jährigen Beschuldigten war beträchtlich. Dazu hatte sie vorgängig Alkohol getrunken (sie war nach eigenen Angaben «etwas angetrunken») und hatte zuerst mit N.___ im Wohnzimmer den Oralverkehr und danach mit drei männlichen Jugendlichen Gruppensex vollzogen. Dem Beschuldigten war aus dem Chatverkehr bestens bekannt, dass sie dies nur aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch N.___ getan hatte. Der Tatsache, dass sich die Privatklägerin noch im Schutzalter befand, wird mit dem Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Rechnung getragen. Diese Umstände hatte aber grossteils nicht der Beschuldigte herbeigeführt, diesbezüglich ist auf seiner Seite von einem Ausnützen der Situation auszugehen. Der Beschuldigte stammte nicht aus dem engen persönlichen Umfeld und eine strukturelle Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand nicht. Die Privatklägerin war kein junges Kind mehr. Zwar gab die Privatklägerin zu erkennen, dass sie zumindest keinen Verkehr ohne Kondom wollte, sie reagierte aber auf dessen Drängen dann mit einem «okey». Selbst die Opfervertreterin führte vor der Vorinstanz aus, die Privatklägerin habe «anfänglich so halbherzig in den Geschlechtsverkehr eingewilligt» (OG 455). Dass es sie vor dem deutlich älteren Beschuldigten ekelte, ist zwar nachvollziehbar, wurde aber von ihr nach dem Beweisergebnis nicht zum Ausdruck gebracht. Ihre Widersetzlichkeit – im Sinne einer tatkräftigen und manifesten Willensäusserung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein – erreichte somit jedenfalls nicht das vom Bundesgericht für die Bejahung eines Nötigungsdelikts geforderte Ausmass. Eine solche wäre ihr aber zuzumuten gewesen, wie auch der Vorfall im Wohnzimmer zeigte, als sie den sexuellen Avancen des Beschuldigten eine Absage erteilte, die er respektierte. Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist damit weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Ein formeller Freispruch hat allerdings vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» gemäss BGE 144 IV 362 und den Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 (beim letztgenannten Urteil wurde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» verneint) zu unterbleiben: Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsachen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen). Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung (Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleiche Lebenssachverhalt (der vom Beschuldigten mit D.___ vollzogene Geschlechtsverkehr) vor erster Instanz zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern geführt. Für einen formellen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung bleibt daher kein Raum.
6.2 Gleich zu beurteilen ist der nachfolgende Oralverkehr: Der Beschuldigte wollte nach dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin den Oralverkehr vollziehen. Ob und inwieweit sie sich verbal und/oder körperlich dagegen gewehrt hat, lässt sich nicht erstellen.
6.3 In Bezug auf die zweite Phase, den Geschlechtsverkehr vor dem Einschlafen, kann auf die Erwägungen unter Ziffer 6.1 hiervor verwiesen werden: Ein manifester Widerstand der Privatklägerin und eine Gewalteinwirkung des Beschuldigten sind weder behauptet noch nachgewiesen. Ebenso wenig hat der Beschuldigte eine psychische Drucksituation auf das Opfer erzeugt, die eine mit der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität erreichte. Zwar war die Müdigkeit der Privatklägerin ein Umstand, den der Beschuldigte ausgenutzt hat, doch war das Opfer nicht so erschöpft oder entkräftet, dass es sich nicht mehr hätte widersetzen können. Es liegt keine tatbestandsmässige Nötigungshandlung vor. Dafür spricht in der Tat auch, dass die Privatklägerin in der Folge im Bett des – ihr vor diesem Abend nicht bekannten – Beschuldigten schlief. Ein formeller Freispruch hat auch hier auf Grund der bereits dargelegten «ne bis in idem» - Problematik nicht zu erfolgen. Es bleibt auch diesbezüglich beim rechtskräftigen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern.
IV. Mehrfache Vergewaltigung zum Nachteil von F.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. 1.b mehrfache Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ vorgehalten, begangen in der Zeit zwischen ca. 10. Juli 2017 und 1. August 2018, in [...], indem er die Geschädigte unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig gemacht und dadurch mehrfach zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.
Konkret habe der Beschuldigte im vorerwähnten Zeitraum mindestens zwei- bis dreimal Geschlechtsverkehr (vaginal) mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten gehabt, wobei sich diese aufgrund ihres Alters bzw. ihrer physischen und kognitiven Unterlegenheit sowie der sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (im Einzelnen: Beziehungsgeflecht zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, bedingt durch die Wohnmöglichkeit beim Beschuldigten nach Verlassen der Durchgangsstation [...]; körperliche und psychische Wehrlosigkeit der Geschädigten, bedingt durch die vom Beschuldigten an die Geschädigte täglich abgegeben und von der Geschädigten täglich eingenommenen MDMA-Pillen [bis zu 8 MDMA-Pillen pro Tag, wobei der Beschuldigten der Geschädigten gesagt habe, dass sie wieder gehen müsse, wenn sie keine Pillen nehme und keinen Sex habe] bzw. der Wirkung derselben [u.a. Halluzinationen sowie Entkräftung, da die Geschädigte beinahe nichts mehr gegessen und getrunken habe]),
- in einer derartigen psychischen Drucksituation befunden habe, dass ihr ein über die verbale Weigerung (konkret sei der Beschuldigte wütend geworden und habe u.a. zur Geschädigten gesagt «warum tust du so, es ist ja nichts Schlimmes», worauf er mit den sexuellen Handlungen bzw. dem Geschlechtsverkehr weitermacht habe, obwohl die Geschädigte gesagt habe, dass sie dies nicht möchte) hinausgehender Selbstschutz nicht zuzumuten gewesen sei;
- in einer Situation befunden habe, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale Weigerung hinaus [konkret habe der Beschuldigte u.a. zur Geschädigten gesagt «warum tust du so, es ist ja nichts Schlimmes», worauf er mit den sexuellen Handlungen bzw. dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe, obwohl die Geschädigte gesagt habe, dass sie dies nicht möchte]) Widerstand als aussichtslos erschienen sei.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Ausgangslage ist hier vergleichbar wie in dem soeben geschilderten Vorfall zum Nachteil von D.___: Der Beschuldigte anerkennt, mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten und Privatklägerin F.___ mehrfach Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr gehabt zu haben und ist diesbezüglich auch rechtskräftig wegen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen (Tatzeitraum 10. Juli bis 1. August 2017). Er bestreitet aber, dabei Nötigungsmittel eingesetzt zu haben. Insbesondere will er der Privatklägerin keine Drogen (Ecstasy/MDMA) abgegeben haben. Letzteres aber – so viel sei vorweggenommen – ist durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen BetmG-Widerhandlungen durch Abgaben von Ecstasy-Pillen an F.___ erstellt.
2.2 Die Meldung in Sachen F.___ erfolgte mit (telefonisch vorangemeldeter) E-Mail vom 17. August 2017 durch Dr. med. Q.___, Leiter Kinderschutz am UKBB (AS 555). Beigelegt war ein Notfallbericht vom 2. August 2017 (AS 556 f.). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Privatklägerin – mit Aufenthalt im Durchgangsheim [...] – habe anlässlich eines bewilligten Ausgangs am 10. Juli 2017 an einer Party beim Beschuldigten und N.___ teilgenommen und dort Drogen (Ecstasy und MDMA) konsumiert. Nach diesem Drogenkonsum habe sie sich nicht zurück ins Heim getraut und der Beschuldigte habe ihr angeboten, bei ihm zu wohnen, was sie dann für rund drei Wochen auch getan habe. Dabei habe sie täglich verschiedene Drogen konsumiert. Um an diese Drogen zu kommen und weiterhin in dieser Wohnung bleiben zu dürfen, hätten die beiden Männer von ihr sexuelle Gefälligkeiten, darunter Geschlechtsverkehr und Oralverkehr, verlangt, welche sie im Drogenrausch auch erfüllt habe. Dabei sei sie auch gefilmt worden. Sie habe während der drei Wochen dreimal gewollt Geschlechtsverkehr gehabt (jeweils mit Kondom) mit drei unterschiedlichen Männern, darunter dem Beschuldigten. Am 1. August 2017 habe sie der Beschuldigte plötzlich wüst beschimpft, ihr einen Schlag gegen den Kopf gegeben und sie der Wohnung verwiesen. Anschliessend sei sie ins Durchgangsheim zurückgekehrt. Im Screening hätten Amphetamine, Kokain und Cannabis nachgewiesen werden können.
2.3 Daraufhin erfolgte am 28. August 2017 die erste Videoeinvernahme mit F.___ (AS 801 ff.), anlässlich welcher die Privatklägerin mehrfach äusserte, nicht über ihre Erlebnisse aussagen zu wollen. Anhand der Videoaufnahmen ist erkennbar, dass sich F.___ in einem psychisch schlechten Zustand befand und damals offensichtlich nicht in der Lage war, über das von ihr während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten Erlebte zu sprechen. Sie wollte zunächst keine Aussagen machen, die Polizei müsse noch warten. Sie wisse nicht mehr, was beim Beschuldigten passiert sei. A.___ komme von Polen und habe ihr gesagt, er sei 28 Jahre alt. Sie sei rund drei Wochen bei ihm gewesen und sei dann gegangen, weil sie sich mit A.___ gestritten habe. Sie sei damals kurz raus gegangen und dann wieder zurückgekommen. Da habe er sie rausgeworfen. Sie habe dann versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen und sei dann zu ihr gegangen. Erst nachdem die befragende Beamtin länger insistiert hatte, machte F.___ Angaben, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun habe und solche Sachen – «Pilleli» und «Gras» – an Leute verschenke, das sei dann so partymässig bei ihm. Ob sie vom Beschuldigten auch Drogen erhalten habe, wolle sie nicht sagen, auch nichts zu allfälligen sexuellen Handlungen. Beim Beschuldigten seien viele verschiedene Mädchen ein- und ausgegangen, die alle minderjährig seien und selber auch Probleme gehabt hätten. Der Beschuldigte habe viel – und als Einziger – mit seinem Handy aufgenommen. Er habe auch viele Videos herumverschickt, auch solche von ihr. Sie habe bei ihm auch solche Videos gesehen mit Sex mit anderen Mädchen. Sie wünschte, sie wäre nie da hingegangen. A.___ habe ihr gesagt, sie solle nicht petzen, weil er sonst drankomme. Aber er habe ihr nicht gedroht.
Am 1. September 2017 verfasste F.___ eine eigenhändige Notiz: «Am Anfang sind Sachen passiert, wo ich auch einverstanden war, aber im Nachhinein sind Sachen passiert, mit denen ich nicht einverstanden war» (AS 835).
Die zweite Videobefragung mit F.___ fand am 14. Juni 2018 statt (AS 966 ff.), nach ihrer Rückkehr aus [...], wo sie sich ab September 2017 während rund 10 Monaten auf dem therapeutischen Hof […] aufgehalten hatte. Im Rahmen dieser Befragung war F.___ nach anfänglichen Schwierigkeiten (Weinen und Verlassen des Befragungsraumes) bereit, konkretere Angaben zu machen und schilderte im Wesentlichen das Folgende:
Sie habe in der offenen Abteilung des [Name der Institution] Ausgang gehabt. Dort habe es eine R.___ gehabt, mit der sie es gut gehabt habe und mit dieser sei sie an einem Freitagabend nach […] gefahren, wo sie A.___ (den Beschuldigten) getroffen hätten. Am Freitagabend seien sie nur am Bahnhof […] gewesen, nur 30 Minuten oder eine Stunde, und sie hätten nur geredet.
Am Samstag seien sie dann gemeinsam zu A.___ nach Hause gegangen, um zu chillen. Da habe sie dann Drogen konsumiert und es sei ihr nicht mehr so gut gegangen. (…). Sie habe eine mit 2CB gestreckte MDMA-Pille genommen. An dem Abend habe sie 4 bis 6 Pillen genommen. Sie habe aber immer viele Drogen konsumiert. Die Pillen habe sie von A.___ erhalten. A.___ habe Pillen in grossen Säckli gehabt. Er habe diese die ganze Zeit an Leute verschenkt. Sie habe die Pillen genommen. Er habe ihr irgendwann gesagt, wenn sie keine Pillen mehr nehme, dann passiere etwas oder sie müsse heimgehen. Irgendwann sei sie einfach abhängig gewesen von den Drogen. Am ersten Abend habe sie die Drogen selber konsumiert, A.___ habe ihr gesagt, sie seien nicht so stark. Sie seien aber schon sehr stark gewesen und sie sei sehr drauf gewesen. Sie könne sich nicht erinnern. (…) A.___ habe ihr erzählt, dass er 23 Jahre alt sei. Am Anfang sei er auch nett gewesen. Nun habe ihre Anwältin gesagt, er sei 32 Jahre alt.
Nach dem Samstagabend sei es nicht immer so schön gewesen. Es habe fast nie zu essen gehabt. Meistens seien viele Leute da gewesen, hätten Drogen gefressen, gechillt, Fernsehen geschaut und Musik gehört. (…) Sie habe im ganzen Monat an nur einem Tag tagsüber keine Pillen genommen. Am Abend, als sie keine habe nehmen wollen, habe er gesagt: «Nimm oder geh.» Sonst habe sie pro Tag viele Pillen genommen, vor allem am Abend. An ein paar Tagen habe sie schon 7 bis 8 Pillen konsumiert. Er habe «pinke SS» gehabt, «blaue Supermario», «Whatts app» und noch «gelbe Philipp Plein». A.___ habe die Pillen gehabt. Und wenn andere zu Besuch gekommen seien, habe er ihnen auch gegeben. Woher A.___ die Pillen gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe nie für die Pillen bezahlt, die anderen auch nicht. Das Kokain sei von S.___ und einem anderen Typen gekommen. (…).
N.___ sei oft bei A.___ gewesen. Mit diesem habe sie nicht oft Sex gehabt: Einmal bei A.___ und einmal bei ihm daheim. Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern, das gewesen sei. Einmal habe sie Sex mit N.___ gehabt, da sei A.___ hereingekommen und habe gefilmt. Sie habe dann von dem Video gehört, auf dem sie Sex habe mit jemandem. A.___ habe viele Bilder und Videos von ihr gemacht, wo sie sehr drauf gewesen sei und habe diese Videos dann allen herumgezeigt.
Sie habe von den Pillen recht starke Halluzinationen gehabt. Sie habe immer Leute reden gehört, obwohl niemand da gewesen sei. Sie habe sich auch nicht wohl gefühlt, sie habe heiss gehabt, fast nicht mehr gegessen und nicht mehr getrunken, obwohl es viel Wasser entziehe, weil man ja so schwitze. In der Geschlossenen habe sie dann Entzugserscheinungen gehabt. Sie habe schon vorher mal MDMA gehabt, aber reines, nicht so gestrecktes Zeug.
Am ersten Samstag habe sie auch Sex mit A.___ gehabt. Sie könne sich aber nicht daran erinnern. Sie sei dann plötzlich ein paar Tage später als Schlampe betitelt worden. Es sei so gewesen, dass sie «huere druf» gewesen sei. Sie sei mit A.___ im Zimmer chillen gegangen und dann hätten sie Sex gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, er habe gleichzeitig videogechattet mit jemandem, mit einem L.___. (…) Am Anfang sei sie mit dem Sex mit A.___ einverstanden gewesen. Mit der Zeit habe es angefangen zu heissen, ohne Pillen und ohne Sex gehe es nicht, sie könne wieder gehen. Sie meine, das sei in der ersten Woche gewesen. Die Leute hätten nichts Anderes gemacht als gechillt und Drogen gefressen.
Gegen Schluss, als es ihr körperlich nicht mehr so gut gegangen sei, weil sie nicht mehr gegessen und getrunken habe, da sei sie dann manchmal zu A.___ schlafen gegangen. Sie habe dann zu viele Kleider angehabt zum Schlafen. Er habe ihr dann auch den Rücken massiert, als es für sie unangenehm gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle das sein lassen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht so blöd tun. Er habe nicht aufgehört und dann sei es zu Sex gekommen. Er habe sie ausgezogen. Sie sei auf dem Bett gelegen, am Anfang auf dem Bauch, und dann auf dem Rücken. Er sei auf ihr drauf gelegen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle den Sex nicht, er sei aber wütend geworden und habe gemeint, er verstehe sie nicht und wieso, vorher sei es ja auch gegangen. Der Sex habe rund eine halbe Stunde gedauert. Sie habe vorher das Gleiche wie immer konsumiert, MDMA. Er habe ab und zu auch MDMA konsumiert, aber ihn mache es nicht so «drauf». Alle, die bei A.___ gewesen seien, hätten einfach «bumsen» wollen. Das habe sie aufgeregt, sie sei auf Drogen gewesen, sie habe sich nicht wehren können. (…).
Mit A.___ sei es ein paarmal zu Sex gekommen, sie wisse es nicht genau. Es sei mehr als zweimal gewesen. (…) Sie hätten gewusst, wie alt sie gewesen sei, das sei ganz am Anfang gewesen. A.___ habe gesagt, er sei 23 Jahre alt.
Bei der Frage, was sie unter Sex verstehe, wurde F.___ laut und fragte, ob die Einvernehmende wissen wolle, ob er sie vergewaltigt habe: Ja, das habe er. Sie habe nicht gewollt, er habe sie ausgezogen, schlussendlich habe sie nichts mehr machen können, sei nur noch dagelegen. Es gehe dabei um A.___. Zu solchen Situationen mit ihm sei es zwei- bis dreimal gekommen, immer bei ihm zu Hause. Sie nehme an, alle hätten es gewusst, aber es sei allen scheissegal gewesen. Unter vergewaltigen verstehe sie, dass sie sich nicht habe wehren können, weil sie so drauf gewesen sei, sie habe ja nichts mehr gecheckt. Sie habe eigentlich mit niemandem Sex haben wollen, aber sie sei so voller Drogen gewesen. Später habe es sie mehr gestört, weil sie nach Hause gewollt und sich nicht wohl gefühlt habe.
Am letzten Tag sei sie raus gegangen, was A.___ wütend gemacht habe. Da habe er ihr das Handy aus der Hand geschlagen und sie gegen eine Wand geschupft.
Nochmals auf verschiedene Sexualpraktiken angesprochen (vaginaler, analer und oraler Verkehr), sagte F.___, dass sie mit normalem Sex den Vaginalen meine. An Oralverkehr könne sie sich nicht aktiv erinnern.
(Nach einem Unterbruch der Videoeinvernahme) Es sei schon auch zu Oralverkehr gekommen. Bei S.___ könne sie sich nicht an den Sex erinnern. Mit N.___ sei es rund viermal zu vaginalem Sex gekommen. Mit A.___ sei es öfters, am meisten von Allen, zu vaginalem Verkehr gekommen. Mit O.___ habe sie offenbar einmal Sex gehabt, mit Endrit drei- bis viermal. Mit N.___ und A.___ habe es auch Oralverkehr gegeben. Mit N.___ sei es nur einmal dazu gekommen. Mit A.___ könne sie nicht sagen, wie oft es gewesen sei, es sei nicht so oft gewesen. (…).
Wie oft es mit A.___ zu Situationen gekommen sei, in denen sie nicht einverstanden gewesen sei: Sie könne sich an drei- oder viermal erinnern, sie erinnere sich aber an viele Tage nicht mehr. Wenn sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe A.___ gesagt, «warum tust Du so, ist ja nichts Schlimmes». Er habe weitergemacht und nicht aufgehört. Bei der einen Situation habe ihr Körper gezuckt und sie sei dann aus Versehen mit dem Ellbogen gegen ihn angekommen. Sie habe sonst keine Kraft gehabt, sich gegen irgend-etwas zu wehren oder wegzulaufen. Sie habe nichts gegessen, kaum getrunken und durch das ständige Draufsein sei es einfach anstrengend geworden, etwas zu machen. Mit N.___ sei sie einverstanden gewesen, ausser dem Filmen von A.___.
Frauen hätten die Pillen von A.___ einfach erhalten, er habe dann «drufnigi Mönsche» gehabt. Menschen auf gestreckten Sachen würden dann vieles nicht mehr checken. So nach der dritten Pille sei man schon «drauf». Man könne dann nichts mehr machen.
Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin F.___ zu Protokoll (OG 423 ff.), die fragliche Zeit sei «Scheisse» gewesen. Sie gebe sich selbst die Schuld daran, dass sie dorthin gegangen sei. Und die Sachen, die dort passiert seien, beschäftigten sie. Es kämen Bilder hoch, Situationen (…) (die Privatklägerin weint, die Befragung wird kurz unterbrochen). Ja, ihre bisherigen Aussagen seien wahrheitsgetreu. (Auf die Frage, warum man danach so viele Drogenreste in ihrem Urin gefunden habe) Es sei halt dort meistens um Drogen gegangen. A.___ habe die Drogen halt verteilt, meistens an Frauen, denen er die Drogen gegeben habe. Und die Drogen seien halt auch gestreckt gewesen. (Auf Frage) Ja, die «Pilleli» hätten dem Beschuldigten gehört. Sie habe meistens verschiedene davon konsumiert, Mischkonsum. Körperlich sei es ihr nach einigen Tagen nicht mehr so gut gegangen, zum Beispiel sei es ihr beim Aufstehen schwindlig geworden. Sie sei dann halt meist irgendwo gesessen und sei «drauf» gewesen. Und sie habe Halluzinationen gehabt, das Gefühl Menschen reden zu hören, die schon einmal dort gewesen seien, obwohl sie alleine gewesen sei. Nach einer gewissen Zeit sei sie von den Drogen abhängig gewesen. Sie sei unruhig geworden und habe wieder Drogen gewollt. (Auf Frage) Ja, ihre Angaben zu den sexuellen Handlungen mit A.___ seien korrekt gewesen. (Auf den Vorhalt, er bestreite das) Er habe das ausgenützt. Weil sie sich wegen den Drogen nicht mehr habe wehren können. Wenn er bestreite, dass sie zusammen Sex gehabt hätten, probiere er sich halt rauszureden. Was er sage, stimme nicht. (Auf Frage) Sie sei nicht mit allen sexuellen Handlungen des Beschuldigten einverstanden gewesen. Und zwar nicht mit denen, bei denen sie sich nicht habe wehren können, weil er entweder auf ihr gelegen sei und sie festgehalten habe oder weil sie zu «drauf» gewesen sei, um es mitzubekommen. Ja, so habe er dann mit ihr machen können, was er gewollt habe. (Auf Frage) Ja, sie habe ihm da gesagt, dass sie dies nicht wolle. (Auf Frage) Das mit dem Video beim Sex mit N.___ habe sie schon noch gecheckt. Sie habe da ja noch versucht, sich unter der Decke zu verstecken, aber sie hätten diese hochgehoben. (Auf Frage) Ja, sie habe nun teilweise Probleme mit der Lehre. Wegen der ganzen Geschichte sei sie ja in [...] gewesen und es habe sich dort gezeigt, dass sie ein Trauma erlitten habe. Es verfolge sie noch heute, die Psychiaterin spreche von dissoziativem Verhalten. (Auf Frage) Sie stehe seit dem Alter von 12 bis 13 Jahren unter Beistandschaft. Dies weil sie die Schule nicht immer besucht habe, sie sei auch mehrere Male aus psychischen Gründen in Kliniken gewesen. (Auf Frage) G.___ kenne sie nicht näher, sie wisse aber, wer das sei. (Auf Frage) Vor der Zeit beim Beschuldigten habe sie nur Cannabis konsumiert. (Auf Frage) Ja, sie sei einmal einen Tag bei N.___ gewesen in der Zeit. Wie sie zum Beschuldigten zurückgekommen sei, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage) Sie sei über R.___ zum Beschuldigten gekommen. Eine, die beim Beschuldigten aufgetaucht sei, habe ihr erzählt, dass recht viele junge Frauen aus Heimen viel zu ihm gekommen seien, um dort zu schlafen und etwas zu rauchen zu bekommen. Das habe dann wohl die Runde gemacht. (Auf Frage) Es seien meistens Mädchen aus Heimen oder mit Problemen gewesen, sie habe nicht wirklich ein Mädchen gesehen, das gut «zwäg» gewesen sei oder bei den Eltern gewohnt habe. Alle hätten dort Unterschlupf gesucht und bei ihm gewohnt. (Auf Frage) Ja, er habe auch sie gefragt, ob sie Frauen organisieren könnte, um Party zu machen. Sie bräuchten Frauen, um mit denen etwas zu haben. (Auf Frage) Ja, einmal habe sich der Beschuldigte gegen N.___ auch für sie eingesetzt. (Auf Frage) Nein, sie sei nicht gezwungen worden, die «Pilleli» zu nehmen, aber es habe halt geheissen, «nimm oder gehe». (Auf Frage) Ja, sie sei wegen den Drogen dort geblieben. (Auf die Frage, warum sie danach nicht gleich zur Polizei gegangen sei) Sie habe Angst gehabt. Es habe gleich am Anfang geheissen, sie dürfe niemandem sagen, dass sie da gewesen sei. Sonst bekomme sie Probleme und sie (die Jungs) bekämen noch grössere. Also sei sie halt erst heimgegangen, als er sie rausgeschmissen habe.
2.4 N.___ verweigerte zu diesen Vorhalten die Aussage (AS 836 ff. und 991 ff.).
2.5 Der Beschuldigte wurde am 5. September 2017 erstmals polizeilich befragt (AS 840) und gab an, zu den Vorhalten gebe er erst mal keine Auskunft und höre sich die Fragen an. Zur Frage, ob F.___ bei ihm gewohnt habe, gebe er keine Auskunft. Ebenso wenig zu ihrem Alter und allfälligen sexuellen Handlungen. Unabhängig von F.___ und anderen Personen könne er sagen, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Man könne ihn testen. Die damalige Geschichte mit den Drogen sei von U.___ gewesen. Er selbst rauche nicht mal Zigaretten.
Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 5. September 2017 führte der Beschuldigte aus (AS 1583 ff.), die Privatklägerin sei rund zwei Wochen bei ihm gewesen, nicht durchgehend. Am 1. August habe er sie weggewiesen, weil sie ein- und ausgegangen sei und Leute mitgebracht habe, ohne ihn zu fragen. Ja, es habe sexuelle Handlungen mit ihr gegeben, natürlich auf freiwilliger Basis. Er habe ihr keine Drogen verabreicht. Möglicherweise sei sie mal unter Drogen gewesen, als sie bei ihm gewesen sei. Zur Frage, ob von sexuellen Handlungen mit F.___ ein Video erstellt worden sei, mache er keine Aussage. Ja, ihr Alter habe er gekannt: 15 Jahre, kurz vor 16. Wenn sie sage, es sei gegen ihren Willen passiert, stimme das nicht. Sie sage das wohl aus, weil er sie rausgeschmissen habe. (Nach Einsicht in die Beweismittel betreffend Drogen und Video) Er selbst habe ihr keine Drogen gegeben. Zum Video mache er keine Aussagen, um sich und andere nicht zu belasten, auch nicht zu den weiteren Fragen. Die Ereignisse von 2016 und 2017 seien einfach ein dummer Spass gewesen. Die Mädchen seien zwar jung gewesen, es sei aber alles auf freiwilliger Basis passiert. Zu beachten sei auch, dass die Mädchen wie Erwachsene ausgesehen hätten. Wer F.___ die Drogen abgegeben habe, wolle er nicht sagen. Ja, «Sugar-Daddy» sei sein Spitzname gewesen, weil er anderen Leuten geholfen und dafür Gegenleistungen erhalten habe. Er habe aber nie etwas verlangt.
An der Haftverhandlung vom 8. September 2017 gab der Beschuldigte an, der sexuelle Kontakt mit einer Minderjährigen nach der Haftentlassung sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, ein Riesenfehler. Es sei einmal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Zur Frage, ob er gefilmt habe, sage er nichts. Er habe ihr keine Drogen abgegeben und solche könne sie nicht in seiner Wohnung konsumiert haben. Wenn das mehrere Frauen so sagten, wisse er nichts davon, er habe nie so etwas gesehen. Aufnahmen von anderen Personen beim Geschlechtsverkehr habe er nie mehr gemacht. Er habe F.___ nicht angerufen, eine Kollegin habe sie zu ihm gebracht.
Am 28. September 2017 räumte er ein (AS 853 ff.), er habe F.___ über R.___ im Juli am Bahnhof […] kennen gelernt. R.___ habe ihn gefragt, ob F.___ bei ihm bleiben dürfe. Sie sei 16 Jahre alt. F.___ sei dann im Juli rund zwei Wochen da gewesen, sie sei ein und aus gegangen: Sie sei einmal ein paar Nächte weg gewesen und dann wieder gekommen. Weil sie immer rein und rausgegangen sei, habe er sie am 1. August weggeschickt. (Auf Frage) Er habe mit F.___ einmal Vaginalverkehr gehabt, aber keinen Oralverkehr, das habe sich damals so ergeben. Dies sei in der mittleren Woche in seinem Zimmer gewesen. F.___ sei dabei in einem normalen, guten Zustand gewesen. Er wisse nichts von Drogen, die sie konsumiert haben solle. Er habe ihr nie Drogen gegeben. Er habe F.___ nie Drogen oder Alkohol konsumieren sehen in seiner Wohnung. Sie hätte immer gehen können. Von F.___ wisse er nur, dass sie in einem Heim gewesen sei. Vor dem Sex habe er ihr Alter nicht gekannt. Sie sei 15 Jahre alt. (Auf Frage) Sicher habe F.___ beim Sex freiwillig mitgemacht. Wenn sie sage, dies sei nur am Anfang so gewesen, dann stimme das nicht. Und es sei nur einmal gewesen. Weil er danach schon ein schlechtes Gewissen gehabt habe, habe er nachher nichts mehr mit ihr gehabt. Gegen ihren Willen habe er niemals sexuelle Handlungen mit ihr gehabt. Er habe sie auch nie unter Druck gesetzt oder ihr mit dem Rauswurf gedroht. (Auf Frage) Er habe auch keine Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit ihr gemacht. Von solchen wisse er auch gar nichts. (Auf Frage) Er habe nur gehört, dass N.___ das Gleiche gemacht habe mit F.___ wie er.
Am 17. November 2017, als es insbesondere auch um die Drogen ging, verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (AS 887 ff.).
Bei der Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussagen.
Vor Amtsgericht (OG 395 f.) gab der Beschuldigte an, er habe sich dazu umfassend geäussert. Er habe Geschlechtsverkehr mit F.___ gehabt, aber er habe sie nicht vergewaltigt.
Vor Obergericht (BA 126) wurden dem Beschuldigten erneut die Kernaussagen der Privatklägerin vorgehalten, worauf dieser ausführte, das stimme überhaupt nicht. Wenn irgendetwas passiert wäre, so wäre F.___ nicht wochenlang in seiner Wohnung geblieben.
2.6 Bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Privatklägerin entgegen seinen ursprünglichen Aussagen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (fünfmal Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr zwischen dem 10.7.2017 und 1.8.2017) rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist.
Gleiches gilt für die tägliche Abgabe von MDMA-Pillen an die Privatklägerin. Dies hatte der Beschuldigte zwar immer vehement bestritten, die Beweislage war aber offensichtlich doch allzu erdrückend.
Beide rechtskräftigen Schuldsprüche beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin.
Die Aussagen der Beteiligten sind wie folgt zu würdigen:
Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, sein Aussageverhalten entspricht dem unter Ziffer III.5.3 hiervor beschriebenen Verhalten, seine Interessenlage ist denn auch klar. Bezeichnend sind im vorliegenden Zusammenhang seine Aussagen zur Abgabe von Ecstasy. Dies hat er immer vehement von sich gewiesen, obwohl es unzählige Hinweise dafür in den Akten gibt (und diesbezüglich mittlerweile ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt): Neben den Aussagen der Privatklägerin F.___ sind dies die Aussagen von E.___ (nachfolgende Ziffer V.), W.___ (AS 904 ff.), J.___ (AS 947 ff.) und H.___ (AS 193 ff.). Einzig W.___ gab an, sie habe wohl Pillen beim Beschuldigten gesehen, wisse aber nicht, wem diese gehört hätten (AS 920 ff.).
Für die Abgabe von Betäubungsmitteln sprechen aber auch die Ergebnisse des Drogenscreenings von F.___ unmittelbar nach ihrem Aufenthalt beim Beschuldigten (vgl. auch AS 557 f.): Das Screening fiel positiv aus auf Met-Amphetamine (MET), Kokain (COC), Cannabis (THC), Ecstasy (MDMA) und Amphetamine (AMP), wodurch nachgewiesen ist, dass F.___ während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten eine ganze Palette verschiedenster Drogen konsumiert hatte und ihre Angaben diesbezüglich richtig waren.
Weitere Hinweise für einen regen Umgang von A.___ mit Drogen ergeben sich ausserdem aus vielen der im Rahmen seiner Handy-Auswertung gesicherten Fotos, welche Pillen und Marihuana zeigen (AS 546/547). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2017 in der Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 81 blaue Pillen sichergestellt, deren Vortest positiv auf Ecstasy war. Allerdings konnten an der entsprechenden Box nur Fingerabdrücke von U.___ gesichert werden. Bei der Hausdurchsuchung des Kellerraums des Beschuldigten […] am 18. September 2017 wurden in einem abgeschlossenen Fernsehmöbel sechs MDMA-Pillen («Marios») gefunden (AS 599). Zu diesem Schrank hatte nur der Beschuldigte einen Schlüssel und er verlangte auch, dass dieser Schrank nach der Durchsuchung wieder verschlossen wird (AS 550).
Klare Hinweise auf seine Drogenbezüge finden sich aber auch in sichergestellten Chats: so AS 445 ff, in denen der Beschuldigte mehrfach Pillen bestellt (unbekannter Lieferant, ev. U.___). Daraus einige offensichtliche Beispiele: Der Lieferant fragt am 18. Januar 2017, ob der Beschuldigte Interesse habe an «10 pille för 100», was der Beschuldigte unverzüglich bejaht (AS 446). Am 21. Januar 2017 bittet er den Lieferanten «bitte 5-6» mitzubringen (AS 449). Tags darauf wollte er beim Lieferanten «alles» bezahlen und er gehe dafür zur Bank (450). Am 27. Januar 2017 fordert er den Lieferanten auf, «5 m&m’s» mitzubringen (AS 454). Am 28. Januar fragt er den Lieferanten, ob der «Marios am Start» habe, oder «red bull». Dann möchte er noch «mary jane» (AS 455). Am 29. Januar 2017 fragt er den Lieferanten: «Wann kommen sie?» Dieser antwortet: «Ha no kei mario» (AS 557). Am 30. Januar 2017 fragt der Beschuldigte «Hesch no weed für 20er?». Der Lieferant fragt: «Für dich?», worauf der Beschuldigte antwortet: «Für mini divas» (AS 458).
Die Aussagen von F.___ sind differenziert und konstant, es ging ihr nicht darum, den Beschuldigten zu belasten: Die Anzeige ging nicht vor ihr aus, zunächst wollte sie nichts sagen und auch später fiel es ihr schwer, über das Erlebte zu berichten. Sie hatte mit ihren Aussagen auch nichts zu gewinnen, für das Ausreissen hatte sie ja bereits geradestehen müssen und sie gab die Schuld dafür auch nicht dem Beschuldigten. Ihre späteren Aussagen decken sich mit dem Notfallbericht des UKBB vom 2. August 2017. Sie schilderte diverse Details, die man bei einer erfundenen Geschichte so keineswegs erwarten würde: So die konkreten Bemerkungen, die der Beschuldigte bei ihrem Widerstand gemacht habe, oder die unwillkürlichen Zuckungen, die sie einmal beim Sex Willen gehabt und dabei mit dem Ellbogen ungewollt den Beschuldigten getroffen habe. Ihre Schilderungen zur Drogenabgabe werden von den Aussagen von mehreren anderen jungen Frauen, die den Beschuldigten kennen und erlebt haben, gestützt. Ihre Aussagen zeigen keinen Belastungseifer: Sie gab an, die sexuellen Handlungen seien anfänglich einvernehmlich gewesen, ihre Belastungen nahmen im Verfahrensverlauf nicht zu und sie räumte Erinnerungslücken aufgrund ihres damaligen Zustandes nach Drogenkonsum ein. Ebenso sah sie sich auch als mitschuldig, weil sie überhaupt zum Beschuldigten gegangen war. Das von ihr geschilderte Verhaltensmuster (zunächst war der Beschuldigt lieb und aufmerksam, dann sexuell fordernd und skrupellos) wurde insbesondere auch von H.___ gleich geschildert. Auf die Aussagen der Privatklägerin F.___ kann somit grundsätzlich abgestellt werden. Sie sind aber ebenso wie die Aussagen von D.___ in vielen Punkten nicht sehr präzis: Viele Angaben begann sie mit «Kei Ahnig». Zum eigentlichen Kerngeschehen, den sexuellen Handlungen gegen ihren Willen, blieb sie oberflächlich und wollte auch – verständlicherweise – eigentlich gar nicht darüber sprechen. So taugen ihre Aussagen schwerlich als Beweismittel und so sind die konkreten Vorgänge kaum beurteilbar. Sie blockte solche Fragen eher ab, wirkte unwillig und wurde einmal wütend und antwortete mit einer Gegenfrage, die sie gleich selbst beantwortete: Ob die Einvernehmende wissen wolle, ob er sie vergewaltigt habe: Ja, das habe er. Sie habe es nicht gewollt, er habe sie ausgezogen, schlussendlich habe sie nichts mehr machen können, sei nur noch dagelegen.
Entscheidend ist nun, dass die Privatklägerin keine klaren Aussagen machte, wie sie – nach den mehrfachen ersten einvernehmlichen sexuellen Handlungen – zum Ausdruck brachte, dass sie nunmehr nicht mehr damit einverstanden sei sowie ob und wie sie sich den Ansinnen des Beschuldigten widersetzte: Was hat sich geändert, wie vollzog sie die Grenzziehung? Hat und – wenn ja – wie hat sie überhaupt nein gesagt? Ihr konkreter Zustand bei diesen Vorfällen bleibt im Dunkeln, auch wenn sie angibt, vom Drogenkonsum geschwächt gewesen zu sein. Sie gab aber auch an, nicht gezwungen worden zu sein, Drogen zu nehmen, aber sie sei wegen dem Drogenkonsum dort geblieben. Sie war sexuell in der fraglichen Zeit nach eigenen Angaben mit mehreren Männern sehr aktiv und es wäre deshalb umso mehr unumgänglich, zu den geltend gemachten sexuellen Nötigungen klarere Angaben zu erhalten.
2.7 Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Privatklägerin F.___ mit Aufenthalt im Durchgangsheim [...] besuchte bei einem Ausgang mit ihrer Kollegin R.___ den Beschuldigten in dessen Wohnung und konsumierte dort die von ihm abgegebenen Drogen-Pillen. Sie hatte in der Folge anfänglich freiwillig Geschlechtsverkehr mit ihm. Da sie nicht in das Durchgangsheim zurückgekehrt war und am ersten Abend auch Drogen konsumiert hatte, blieb sie beim Beschuldigten. Dieser gab ihr weiter täglich Ecstasy-Pillen und stellte sie auch vor die Wahl, entweder nehme sie diese ein oder sie gehe. Er zwang sie jedoch nie zur Einnahme der Pillen. Die Privatklägerin blieb wegen der Drogen freiwillig beim Beschuldigten. Durch die Abgabe der Pillen versprach sich der Beschuldigte, wie viele andere aktenmässig belegte Vorgänge zeigen, dass er leichter zu sexuellen Handlungen mit den jungen Frauen kommen könnte. Man könnte dies salopp auch als eigentliches «Geschäftsmodell» des Beschuldigten bezeichnen. Nach dem Konsum der Pillen nahm der Beschuldigte denn auch den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vor, obwohl die Privatklägerin das eigentlich nicht mehr wollte. Ein Beweis, dass sie ihm das klar gesagt und sich gegen seine Avancen gewehrt hat, kann auf der Grundlage ihrer Aussagen aber nicht rechtsgenüglich geführt werden. Eine Grenzziehung zwischen einvernehmlichen sexuellen Handlungen und den sexuellen Handlungen, welche die Privatklägerin eigentlich nicht mehr wollte, ist nicht möglich.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Bei diesem Vorhalt macht die Staatsanwaltschaft die Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» und des «in-anderer-Weise-zum-Widerstand-unfähig-Machens» geltend. Bezüglich der ersten Tatbestandsvariante kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine Gewaltanwendung sowie eine vom Beschuldigten erzeugte psychische Drucksituation, die hinsichtlich ihrer Intensität mit der physischen Gewalt vergleichbar wäre, ist auch in diesem Fall nicht erstellt. Beim auf andere Weise widerstandsunfähig Machen ist insbesondere an Hypnose oder Drogen zu denken. Das Bundesgericht sieht Widerstandsunfähigkeit auch in Situationen gegeben, in denen von vornherein jeder Widerstand des Opfers als aussichtslos erscheint, namentlich gegenüber einem Täter, der dem Opfer physisch und in seiner sozialen Kompetenz stark überlegen ist wie der Stiefvater (BGE 122 IV 97) oder der Sportlehrer (BGE 119 IV 310). Dabei ist die Grenzziehung schwierig, da die Gefahr besteht, dass jede sexuelle Handlung unter Art. 189 bzw. 190 StGB fällt (Stefan Trechsel/Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 189 StGB N 7). In 6P.12/2006 erfolgte eine Verurteilung, weil der Täter eine Prostituierte, mit der er Oralverkehr vereinbart hatte, betäubte und an der Scheide betastete: Er hatte einen möglichen Widerspruch a priori verunmöglicht. In dem BGE 132 IV 120 zu Grunde liegenden Sachverhalt hatten die beiden Beteiligten regelmässig sexuelle Kontakte. Einmal lehnte die Geschädigte im Rahmen von (einvernehmlichen) sadistischen sexuellen Handlungen den Oralverkehr ab; der Beschuldigte setzte sich aber darüber hinweg und zog den Kopf von der Betrunkenen zu seinem Penis. Die kantonalen Behörden werteten dies als sexuelle Nötigung, das Bundesgericht hatte nur die Strafzumessung zu beurteilen und verlangte eine Strafe im Bereich der Mindeststrafe für Vergewaltigung.
3.2 Vorliegend gibt es schon Aspekte, die eine besondere Verletzlichkeit begründen könnten, so die bereits sozial schwierige Lage der Privatklägerin mit Heimaufenthalt und der Konsum von Drogen, wobei eine starke Schwächung der Privatklägerin aufgrund des Ecstasy-Konsums nicht erstellt ist. Wie unten (vgl. nachfolgende Ziff. V.2.5) zu zeigen ist, wirkt diese Droge eher euphorisierend und enthemmend. Damit reicht das Beweisergebnis aber nicht aus, um eine rechtlich relevante Nötigungshandlung begründen zu können, auch wenn das Vorgehen des Beschuldigten auch in diesem Fall als enorm schamlos zu bezeichnen ist. Eine Ausweglosigkeit ist nicht zu erkennen, der Privatklägerin wäre eine dezidierte Widersetzlichkeit durchaus zumutbar gewesen, zumal sie sich in den Videobefragungen selbstbewusst präsentierte und sich an der Grenze zur sexuellen Mündigkeit befand. Sie wäre bei einem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten nicht einfach auf der Strasse gelandet, sondern hätte sich – wie sie es dann am 1. August 2017 auch getan hat – an ihre Mutter oder das [Name der Institution] wenden können. Zudem hielt sie sich in dieser Zeitphase im Juli 2017 auch bei N.___ auf. Sie blieb aber nach ihren eigenen Angaben wegen der Drogen freiwillig beim Beschuldigten. Zusammengefasst kann auch bezüglich F.___ kein Schuldspruch wegen Vergewaltigung erfolgen und es bleibt beim rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern.
V. Vergewaltigung zum Nachteil von E.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. Ziffer 1.c Vergewaltigung zum Nachteil von E.___ vorgehalten, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in [...], indem er die Geschädigte zum Widerstand unfähig gemacht und dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.
Konkret habe der Beschuldigte im vorerwähnten Zeitraum einmal Geschlechtsverkehr (vaginal) mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten gehabt, wobei sich diese (bedingt durch die vom Beschuldigten zuvor an die Geschädigte abgegebene und von der Geschädigten eingenommene MDMA-Pille bzw. der Wirkung derselben [Hinweis: Die Geschädigte habe sich im Mund alles aufgebissen, auch die Zunge; zudem sei sie während des Geschlechtsverkehrs immer wieder weggetreten gewesen]) in einer Situation befunden habe, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale Weigerung hinaus [konkret habe die Geschädigte «Nein» gesagt und dass sie dies nicht wolle, worauf der Beschuldigte jedoch trotzdem mit dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe]) Widerstand als aussichtslos erschienen sei.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte A.___ bestreitet den Vorhalt grundsätzlich und macht geltend, dass es mit E.___ gar nie zu Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen gekommen sei. Dabei blieb er – auch nach Rechtskraft des entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern – bei der Befragung vor Obergericht. Die Strafanzeige beruht auf einer Mitteilung der Heimleitung des [Name der Institution] an die Fachgruppe Opferhilfe der Polizei Kanton Solothurn. E.___ habe sich gegenüber einer Betreuungsperson der Durchgangsstation […] dahingehend geäussert, dass sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen A.___ geworden sei, welcher in der Region […] wohnhaft sei (vgl. Strafanzeige, AS 537 und 544). Dies teilte Frau Z.___ vom [Name der Institution] am 2. Oktober 2017 der Polizei mit (AS 874).
2.2 Gestützt darauf wurde am 2. November 2017 eine Videoeinvernahme mit E.___ durchgeführt, wobei sie im Wesentlichen folgende Angaben machte (vgl. zum Ganzen: Bericht zur Videoeinvernahme, AS 873 ff.):
Es habe in der «Geschlossenen» angefangen. Wenn man lange mit einer Person in einem Raum sei, fange man an, miteinander zu reden. Es sei so gewesen, dass sie da das Thema Drogen gehabt hätten. Das andere Mädchen habe gesagt, sie wolle eine Aussage machen gegen einen A.___. Sie habe dann gesagt, dass sie den auch kenne. Danach sei eine Frau gekommen und es habe geheissen, dass nun ganz viele Mädchen gegen den Beschuldigten aussagen würden. Am Anfang habe sie keine Aussage machen wollen wegen ihrer Mutter, die gar nichts gewusst habe. Sie habe dann aber ihrer Mutter einen Brief geschrieben und diese habe ihr gesagt, sie werde sie auch bei einer Anzeige unterstützen. Das Mädchen im Heim habe G.___ geheissen. Sie habe damals mit einer Kollegin, W.___, abgemacht, nach […] zu gehen. W.___ habe gesagt, es kämen zwei Kollegen von ihr mit. Sie seien zusammen in eine Bar gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. A.___ und noch ein Kollege, dessen Namen sie nicht wisse, seien gekommen. Am Anfang sei es normal gewesen, sie hätten geredet und so. Dann habe er gefragt wegen «Pilleli» nehmen, Drogen; er habe gesagt, die hiessen «Mario» oder so. W.___ habe genommen, der Kollege auch. Sie habe dann auch eine genommen. Nach einer halben Stunde sei ihr komisch gewesen. Dann seien sie die Treppe runter, da habe es Bänke zum Sitzen gehabt. Sie habe sich nicht unter Kontrolle gehabt, sie habe Sachen «umegschupft», Kissen auf den Boden geworfen. A.___ habe gesagt, man könne zu ihm nach Hause. Sie hätten ein Taxi bestellt und seien zu A.___ nach Hause gegangen, in der Nähe von […]. Da sei sie immer noch komisch drauf gewesen, sie habe schon verstanden, was abgehe, aber sie habe nichts machen können. Sie seien die ganze Nacht im Wohnzimmer gewesen. A.___ sei runter in sein Schlafzimmer und habe ihr die ganze Zeit gerufen. Sie sei dann mehrmals runter. Er habe immer irgendetwas machen wollen. Als sie das dritte Mal runtergegangen sei, habe er sie dann vergewaltigt, sie habe es aber nicht gecheckt, was passiert sei. Er habe angefangen, sich auszuziehen und sie auch. Dann sei das passiert. Und sie wisse noch ganz genau, sie könne sich genau erinnern, während dem Geschlechtsverkehr könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich wie aufgewacht sei, dann habe sie alles gespürt und es habe so weh getan, dass sie wieder habe wegtreten wollen, um nichts mehr zu spüren. Sie habe gesagt, nein, sie wolle nicht, an das könne sie sich erinnern. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mit ihm machen, er habe es aber trotzdem gemacht. Nachher sei sie wieder raufgegangen und da sei es ihr so «Scheisse» gegangen, sie habe so Kopfschmerzen gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sie habe sich alles aufgebissen im Mund, auch die Zunge. Nachher habe sie fast nicht schlafen können, weil es sie so belastet habe. Es sei ihr am Morgen dann auch voll komisch gegangen, sie habe gehen wollen und dann habe sie W.___ gefragt, wann der Zug fahre, sie habe ihre Schuhe angezogen und sei gegangen. Er habe noch zu ihr gesagt, gehe nicht, aber sie sei einfach gegangen. Sie habe überall Schmerzen gehabt, der ganze Mund habe sie geschmerzt.
Den Nachnamen von W.___ kenne sie nicht. Sie habe diese im […] (Notaufnahme […]) kennengelernt. Diese habe mit A.___ abgemacht, sie habe ihn schon gekannt. W.___ wisse, wie der Kollege heisse. W.___ sei 15/16 Jahre alt. A.___ hätten sie am Abend getroffen, so zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. Den Wochentag wisse sie nicht mehr.
Die Bar sei erreichbar, wenn man vom Bahnhof über die Brücke laufe und dann beim ersten Fussgänger gehe man rechts und dann ein bisschen geradeaus. Das «Pilleli» habe sie von A.___ erhalten. W.___ und der Kollege hätten auch «Pilleli» von A.___ erhalten. Ob A.___ etwas genommen habe, wisse sie nicht. Gezahlt hätten sie gar nichts für die «Pilleli».
Sie habe zum ersten Mal so eine Pille, «Mario», blaue Farbe, genommen. Vorher habe sie mal eine halbe MDMA-Pille genommen gehabt. Die Pille habe sie mit Cola genommen. Das Bier habe sie nach der Pille genommen. Sie habe davon getrunken, weil sie wegen der Pille so fest Durst gehabt habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei voll weg und im Film gewesen. Die Pille habe sie genommen, kurz nachdem sie sich alle getroffen hätten. Es habe rund 20 bis 30 Minuten gedauert, bis die Pille gewirkt habe.
A.___ habe zu Hause ganz viel Geld gehabt, also so 1000er Noten. Er habe dann selber mit einer 1000er Note «Koks gezogen».
Es sei A.___ Vorschlag gewesen, zu ihm nach Hause zu gehen. Bei A.___ zuhause seien sie direkt in das Wohnzimmer gegangen. (…) Sie selber habe wirres Zeug geredet, obwohl sie das gar nicht gewollt habe. Später, als W.___ und der Kollege im Wohnzimmer hätten schlafen wollen, habe sie auch schlafen wollen. Dann habe A.___ ihr die ganze Zeit gerufen. Er habe dreimal gerufen. Sie sei beim ersten Mal zu ihm liegen gegangen. Da habe er gesagt, wollen wir etwas machen, sie habe verneint und sei wieder gegangen. Beim zweiten Mal wieder, er habe gesagt, bitte E.___, machen wir etwas, sie habe verneint und sei wieder gegangen. Beim dritten Mal sei es dann passiert.
Sie könne sich nur neblig erinnern. Er sei nackt vor dem Bett gestanden. Er habe sie ausgezogen, sie habe nichts machen können, sie habe nur gesagt, nein, sie wolle nicht. Sie sei nicht sich selber gewesen. Sie sei wie aufgewacht und habe gemerkt, dass es so weh tue, und dann sei sie wieder weggetreten. Als sie aufgewacht sei, habe der Verkehr weh getan. Dann sei sie wieder wie in Trance gegangen.
Sie habe den sexuellen Kontakt nicht gewollt, weil er zu alt sei und nicht ihr Typ. Sie habe ihn einfach nicht gewollt.
Sie habe zu dem Zeitpunkt einen Tanga, schwarze Hosen, einen BH und ein T-Shirt getragen. Davon habe er ihr die Unterhosen ausgezogen.
Die Schmerzen habe sie gehabt, als er in sie «hereingeschoben» habe. Sein Penis sei in ihrer Vagina gewesen. Als sie das gespürt habe, habe das dann so weh getan, dass sie gerade wieder habe wegtreten wollen. Sie habe nichts getraut zu sagen, sie habe nicht Angst gehabt, aber er sei ein erwachsener Mann gewesen. Er habe «Oh ja» oder so gesagt. Sie wisse nicht, ob A.___ verhütet habe. Warum es aufgehört habe, wisse sie nicht. Sie denke, A.___ habe aufs Bett gespritzt oder so. Sie habe sich dann angezogen und sei rauf gegangen zum Liegen (…).
Sie habe sich schlaff und kaputt gefühlt, sie habe alles verbissen gehabt, als sie auf der Pille gewesen sei. Sie habe sich unwohl gefühlt am Morgen und habe nur noch gehen wollen. A.___ sei über 20 Jahre alt. Er habe gewusst, wie alt sie gewesen sei. W.___ habe ihm das gesagt. A.___ habe W.___ gefragt, wen sie mitbringe und W.___ habe ihm gesagt: E.___, 15 Jahre alt. A.___ habe ihr gesagt, das Alter spiele keine Rolle, dies, bevor sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie habe gesagt, für sie schon. Auf ihr «Nein» habe er so reagiert, dass er gesagt habe, doch, doch, bitte, bitte.
Vor diesem Vorfall habe sie auch schon Geschlechtsverkehr gehabt. (…).
(Nach einem Unterbruch der Videoeinvernahme) Sie denke, dass W.___ das mit dem Geschlechtsverkehr mitbekommen habe. Sie habe A.___ gefragt, ob er es gemacht habe, daraufhin habe er genickt. Sie habe nun gehört, dass W.___ eine Anzeige habe, sie würden dem Puffmutter sagen. W.___ habe Mädchen zu A.___ gebracht, damit er Geschlechtsverkehr mit den Mädchen haben könne. Sie sei sehr hässig gewesen, als sie das erfahren habe. W.___ habe ihr gesagt, sie habe sie nur als Kollegin mitnehmen wollen. Sie denke aber, W.___ habe sie nur mitgenommen für das. Darum habe sie den Kontakt mit W.___ abgebrochen. (…).
Beim Aufwachen vor dem Geschlechtsverkehr sei sie auf dem Rücken gelegen und A.___ auf ihr oben drauf. Sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs ruhig verhalten. Sie habe Nein gesagt, sie wolle nicht, sicher dreimal. Vor dem Geschlechtsverkehr und während des Geschlechtsverkehrs. Sie hoffe, das passiere keiner anderen.
Anlässlich der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung wurde E.___ erneut befragt. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre früheren Angaben. Sie habe nun ein Misstrauen gegenüber Männern und insbesondere älteren Männern. Der Beschuldigte habe ihr ja Ecstasy-Pillen gegeben. Sie habe das vorher schon einmal probiert gehabt, aber keine solchen Pillen mehr nehmen wollen. Durch das zweite Mal beim Beschuldigten habe sie das Verlangen bekommen und sie sei dann in die Drogen gekommen: Ecstasy, Kokain, Ketamin, einmal LSD und Cannabis. Beim Ecstasy, das ihr der Beschuldigte gegeben habe, sei man ja «voll auf Gefühl». Man habe alle Menschen gerne, wolle alle umarmen. Ein Wachmacher sei das nicht unbedingt. Man könne davon auch müde werden. Man verdrehe die Augen und sei nicht richtig da. Man checke schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht und vergesse es gleich wieder. Wegen dem Vorfall sei sie depressiv und viel am Weinen. Vorher sei sie voller Freude am Leben gewesen. In psychiatrischer Behandlung sei sie nicht. Ihre Aussagen seien richtig gewesen, sie habe die «Pilleli» von A.___ erhalten. Alle hätten diese genommen: W.___ und N.___, bei A.___ wisse sie es nicht. Als sie bei ihm daheim gewesen seien, sei sie schon etwas wie weg gewesen. Man sei dann in einer anderen Welt. Sie habe mit den Zähnen etwas beissen wollen und habe alles im Mund zerbissen. Der Beschuldigte habe sie dann runter in sein Zimmer gerufen. Sie sei runter gegangen, habe «nein» gesagt und sei dann wieder rauf. Sie habe sich wie im Film gefühlt. Als sie das zweite Mal runtergekommen sei, sei nichts passiert. Und beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt. Sie wisse zu 100 %, dass sie «nein» gesagt und sich nicht freiwillig ausgezogen habe. (Auf Frage) Sie sei sich sicher, dass er sie ausgezogen habe. Danach hätten sie Verkehr gehabt und sie wisse, dass es weh getan habe. Die habe dann ihren Körper wie «lahm» machen können, abstellen, so dass es nicht mehr weh getan habe. Sie sei aufgewacht, es habe weh getan und dann habe sie wie umgeschaltet. Sie sei auf Drogen gewesen und habe den Schmerz wie verdrängen können. (Auf Frage) Sie habe den Geschlechtsverkehr schon mitbekommen, er habe auch ihren Namen gestöhnt. Er sei erwachsen gewesen und sie vier- oder fünfzehn, das sei doch krank. (Auf die Frage nach möglichem Widerstand) Sie habe sich nicht getraut, etwas zu machen, weil sie Angst gehabt habe. Er sei ein Mann gewesen und sie habe nicht gewusst, was er gemacht hätte, wenn sie dreingeschlagen hätte oder so. Sie habe nicht gewusst, ob etwas Schlimmes passiere, wenn sie sich wehre. Sie wisse einfach, dass sie das nicht gewollt und sie ihm das auch gesagt habe. Beim Verkehr habe sie Schmerzen gehabt und da habe sie ihre Augen zugemacht und sich vorgestellt, es passiere nicht und sie spüre nichts. Das sei dann noch einmal passiert. (Auf Frage) Ja, sie sei schon in der Bar nicht mehr sie selbst gewesen und habe eine Unbekannte einfach umarmt. (Auf Frage) Ja, seither habe sie ein Aggressionsproblem und raste schnell aus. (Auf die Frage, warum sie nicht sofort zur Polizei gegangen sei) Sie sei am Morgen aufgestanden und habe bei ihm zuhause Angst gehabt. Sie habe auch ihrer Mutter nichts gesagt, das sei so peinlich gewesen. Sie habe es in sich hineingefressen. Erst mit G.___ habe sie dann darüber gesprochen im [...] in der «Geschlossenen». Dann hätten sie es dem Leiter gesagt, damit es nicht anderen Mädchen auch noch passiere.
2.3 Der Beschuldigte wurde am 17. November 2017 zu den Vorhalten zum Nachteil von E.___ befragt und verweigerte die Aussage (AS 887 ff.). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1015 f.). Vor Amtsgericht erklärte er zu diesen Vorhalten, er habe sie nicht vergewaltigt, das sei gelogen. Mit ihr habe er keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf Frage) Ja, er bestreite sexuelle Handlungen mit ihr (OG 396). Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte die Angaben von E.___ und verwies auf seine bisherigen Aussagen (BA 126).
2.4 Bei der Beweiswürdigung ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen ist, mit der Privatklägerin E.___ zwischen dem 1. und 9. Juli 2017 einmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben (sexuelle Handlungen mit Kindern) und ihr vorgängig eine MDMA-Pille abgegeben zu haben (Vergehen gegen das BetmG). Damit ist erwiesen, dass die Privatklägerin E.___ – im Gegensatz zum Beschuldigten – grundsätzlich wahrheitsgetreue Aussagen zum Verlauf des besagten Abends gemacht hat.
2.5 In Bezug auf den genauen Ablauf der sexuellen Handlungen sind die Aussagen der Privatklägerin allerdings nicht ganz einheitlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie in den Stunden nach dem Konsum eher hochgestimmt war, wie sie es bezüglich ihres Verhaltens in der Bar auch anschaulich geschildert hat (Umarmen einer fremden Person, Herumwerfen von Kissen) und wie es dann auch zu dem von ihr geschilderten späteren Verlangen nach weiterem Konsum von derartigen Drogen geführt hat. Dies entspräche auch der Wirkung von Ecstasy/MDMA, wie sie in den Akten dokumentiert ist (AS 549 und 900): vermehrte Freisetzung des körpereigenen Botenstoffes Serotonin mit Auslösung von Gefühlen der Euphorie, Leichtigkeit und der Unbeschwertheit sowie Abbau von Hemmungen; Hunger- und Durstgefühl sowie Müdigkeit werden reduziert, die Aufmerksamkeit erhöht. Aufgrund der diesbezüglich konstanten Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie in der Wohnung dreimal den Rufen des Beschuldigten gefolgt und hinunter in sein Schlafzimmer gegangen ist. Die ersten beiden Male verweigerte sie sich den sexuellen Avancen des Beschuldigten, beim dritten Mal kam es dann zum Geschlechtsverkehr. Warum es beim dritten Versuch des Beschuldigten anders war, wird aus den Schilderungen der Privatklägerin nicht klar. Sie schildert nicht, wie es konkret dann doch zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, nachdem sie vorher zweimal abgelehnt hatte. Jedenfalls behauptet die Privatklägerin nie, der Beschuldigte habe irgendwie Gewalt angewendet und von einem völligen Bewusstseinsverlust kann auch nicht ausgegangen werden (sie hörte den Beschuldigten offenbar von unten rufen und wies seine Avancen zweimal ab; sie habe es schon «gecheckt», was gegangen sei, sie habe sich nach dem Geschlechtsverkehr gleich wieder angezogen und sei rauf ins Wohnzimmer gegangen). Zur Frage, ob sie sich dazu selbst entkleidet hat oder nicht, liegen unterschiedliche Aussagen der Privatklägerin vor: Mehrheitlich gab sie an, der Beschuldigte habe sie ausgezogen, einmal hingegen präzisierte sie, dieser habe ihr nur die Unterhosen ausgezogen (AS 876, unten). Diese sehr konkrete Angabe erscheint authentisch. Generell beschrieb die Privatklägerin ihre Erinnerung an diese Vorgänge allerdings als «neblig». Ob und wann sie ihm klar gesagt habe, sie wolle das nicht, bleibt auch etwas verschwommen: Bei der ersten Schilderung anlässlich der Videobefragung erwähnte sie ein «Nein»-Sagen erst nach dem Aufwachen im Verlauf des Geschlechtsverkehrs. Etwas später gab sie dann an, als er sie ausgezogen habe, habe sie «nur nein» gesagt, sie wolle das nicht. Sie sei «nicht sich selber gewesen». Zuletzt schilderte sie, auf ihr «Nein» habe der Beschuldigte mit «doch, doch, bitte, bitte» reagiert. Sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs «ruhig verhalten».
Zu Gunsten des Beschuldigten muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich nicht klar ablehnend geäussert hat und sich insbesondere nicht körperlich gegen den Übergriff gewehrt hat. Letzteres behauptet sie denn auch nicht. Das gilt auch für die Phase während des Geschlechtsverkehrs, als sie nach ihren Angaben Schmerzen verspürt hat: Diesbezüglich sagte sie einmal aus, sie sei wegen der Schmerzen aufgewacht und habe wieder wegtreten wollen. Sie habe gesagt, nein, sie wolle das nicht, daran könne sie sich erinnern. Später hingegen führte sie aus, beim Erwachen wegen der Schmerzen sei sie wieder weggetreten, da sie das nicht habe spüren wollen. Auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe, verneinte sie das mit der Begründung, sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen; der Beschuldigte sei schliesslich ein erwachsener Mann. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich während des inkriminierten Vorganges Gedanken gemacht hat, dass sie sich nicht wehren könne, da dies gegenüber dem erwachsenen Mann unabsehbare Folgen haben könnte. Es ist insgesamt nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre Erinnerung an ihr Verhalten auch aus Eigenschutz rückblickend etwas anders sieht (so sagte sie zuletzt aus, Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einer erst 15-Jährigen sei ja krank).
3. Rechtliche Würdigung
Angesichts des festgestellten rechtlich relevanten Sachverhalts kann keine Nötigungshandlung des Beschuldigten erkannt werden: Dass der Beschuldigte der Privatklägerin E.___ eine Ecstasy-Pille gegeben hat, um sie für sexuelle Handlungen «empfänglicher» oder auch «gefügiger» zu machen, und diese zur Tatzeit erst 15 Jahre alt war, reicht für die Annahme einer Nötigung nicht aus. Dass der Beschuldigte E.___, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgehalten wird, damit zum Widerstand unfähig gemacht hat, ist nicht erstellt. Ein «doch, doch, bitte, bitte» des Beschuldigten, mithin ein Überreden, ist klar keine Nötigungshandlung. Eine ausweglose Situation lag nicht vor: Wie die Privatklägerin bei den ersten beiden Versuchen des Beschuldigten, mit ihr sexuelle Handlungen auszuführen, selbst bewiesen hatte, konnte sie dies ablehnen und das wurde vom Beschuldigten auch akzeptiert. Sie ging auf das Rufen des Beschuldigten und im Wissen, was dieser von ihr wollte, zu ihm hinunter. Und selbst wenn die Privatklägerin klar «nein» gesagt hätte: Die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der geschädigten Person als solche ist derzeit (noch) nicht strafbar. Mit der sich gerade in Vernehmlassung befindlichen Gesetzesnovelle soll dies wie erwähnt mit dem neu geschaffenen Straftatbestand des «Sexuellen Übergriffs» – neuer Art. 187a StGB – geändert werden: Damit sollen Situationen der «Schockstarre» (in der Lehre auch als «Freezing» bzw. «Freeze»-Effekt bezeichnet) oder der «tonischen Immobilität» des Opfers neu strafrechtlich erfasst werden können. In Bezug auf den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin E.___ hat somit kein Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu erfolgen, aber auch kein Freispruch, da wegen den gleichen Handlungen ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgte (siehe oben).
VI. Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___
1. Vorhalt
In AnklS. Ziffer 2.b werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern vorgehalten:
begangen zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017, in [...], zum Nachteil von I.___, durch Vornahme von sexuellen Handlungen, indem er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe. Konkret sei der Beschuldigte in der Missionarsstellung vaginal in die Geschädigte eingedrungen. Dabei habe der Beschuldigte im Wissen gehandelt, dass die Geschädigte zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt gewesen sei und sich somit noch im Schutzalter befunden habe, womit er deren Entwicklung gefährdet habe.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf der Befragung, mit der Geschädigten im Alter von rund 15 ½ Jahren Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bestreitet aber, das genaue Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt gekannt zu haben.
2.2 Die Geschädigte selbst konnte nicht befragt werden, da sie aus ihrer Unterbringung im Jugendheim […] abgängig und im Ripol ausgeschrieben war.
2.3 Der Verdacht kam bei den Ermittlungen insbesondere nach Auffinden einer Audiodatei – einer Mitteilung des Beschuldigten an N.___ – auf: In dieser Mitteilung vom 4. Februar 2017 spricht der Beschuldigte darüber, dass er mit I.___ Sex gehabt habe, er dies jedoch gegenüber der Polizei nie zugeben werde, da er vorbestraft sei. Weiter fragte er N.___, ob dieser gegenüber der Polizei nicht angeben könne, dass nicht er (der Beschuldigte), sondern N.___ mit seinem (des Beschuldigten) Handy an I.___ geschrieben habe. Der Beschuldigte bat N.___ dann mittels Chat noch einmal um diesen Gefallen: «Sag einfach bitte du hast mir ihr geschrieben von meinem Handy aus spass (…) ich kann kein schwizerdeutsch sag ich (…) du rettest mir so den arsch». N.___ ist damit einverstanden und meint noch, er hoffe, V.___ (die Kollegin von I.___) sage das Gleiche (vgl. Strafanzeige, AS 016 und WhatsApp-Chat Auszug Nr. 4, AS 418 ff. sowie Audiodatei, AS 424).
2.4 Der Beschuldigte wurde am 22. März 2017 erstmals zu diesem Vorhalt befragt und gab an, I.___ sei 15 Jahre alt. Auf die Frage, ob er mit der Geschädigten sexuelle Handlungen gehabt habe, machte er keine Aussage (AS 173 ff.). Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.___ noch minderjährig gewesen sei. Auf Vorspielen der erwähnten Audiodatei bestätigte der Beschuldigte, dass er darauf spreche, und wollte sich nicht weiter dazu äussern. In der Folge gab er an, er habe am Anfang erfahren, dass die Geschädigte 18 Jahre alt sei, und später dann, dass sie 15 sei. Dass sie 18 Jahre alt sei, habe ihm die Geschädigte selbst gesagt; dass sie erst 15 sei, habe ihm am nächsten Tag die Geschädigte oder deren Kollegin V.___ gesagt. Zur Frage, ob er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, wolle er nichts sagen. Auch auf die weiteren Fragen verweigerte der Beschuldigte in der Folge die Aussage. Nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger ergänzte er dann (AS 178 ff.), die Audiodatei sei eine Panikreaktion von ihm gewesen, als er im Nachhinein erfahren habe, wie alt I.___ sei. Dies sei am nächsten Tag gewesen, erfahren habe er es durch I.___ oder V.___. Vorher habe er mit I.___ und V.___ darüber geredet und es sei ihm gesagt worden, sie sei 18 Jahre alt. Zum Geschlechtsverkehr sei es gekommen, nachdem I.___ ihn massiert gehabt habe. Beide jungen Frauen seien im Heim und momentan auf der Flucht. Auch vor Obergericht blieb der Beschuldigte dabei, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.___ noch minderjährig gewesen sei (BA 127).
2.5 N.___ wurde am 22. Februar 2017 auf diesen Vorhalt angesprochen (AS 498 ff.) und gab an, I.___ stamme aus [...] und sei mit einer V.___ aus dem Jugendheim […] abgehauen. Diese seien dann mehrfach beim Beschuldigten gewesen. An einem Abend im Januar anfangs 2017 sei es zum einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten gekommen, das habe ihm dieser erzählt. I.___ sei 15 Jahre alt, also minderjährig gewesen. (Auf Frage) Ja, der Beschuldigte habe ihm eine Sprachnachricht geschickt. Dies kurz nach dem Sex und weil I.___ gegen ihn eine Anzeige habe einreichen wollen, da sie noch minderjährig gewesen sei. Sie sei wütend auf den Beschuldigten gewesen, da er sie nur für Sex benutzt habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er (N.___) behaupte, mit dem Natel des Beschuldigten vorgängig mit I.___ geschrieben zu haben und nicht der Beschuldigte selbst. Er (der Beschuldigte) würde dann den Sex abstreiten und so ohne Strafe aus der Sache herauskommen. Er müsse den Beschuldigten aber auch in Schutz nehmen, dieser habe damals gedacht, I.___ sei über 16 Jahre alt. Ob diese den Beschuldigten vorher angelogen gehabt habe, wisse er nicht.
2.6 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es für den Beschuldigten keineswegs ein Hindernis war, sexuelle Handlungen mit Mädchen unter 16 Jahren zu begehen, im Gegenteil. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten spricht, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht für ihn. Gerade in diesem Fall ist seine Geschichte überhaupt nicht plausibel, sondern lebensfremd: Warum sollte ihm die Geschädigte zunächst ein deutlich höheres Alter angeben, um ihm am Tag darauf zu sagen, sie sei ja erst 15 Jahre alt? Diese Angabe des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gegen die Version des Beschuldigten, sich bloss auf die Altersangabe der Geschädigten verlassen zu haben, spricht zudem sein Nachtatverhalten. Der klare Inhalt der Sprachnachricht an N.___ verrät ein grosses Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten. Es ging ihm mit dieser Sprachnachricht darum, im Wissen um seinen Normverstoss gezielt ein Täuschungsmanöver in die Wege zu leiten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Zeit der sexuellen Handlungen vom Alter der Geschädigten Kenntnis hatte. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ ist damit zu bestätigen. Dies wäre im Übrigen wohl selbst dann der Fall, wenn entgegen der vorgenommenen Beweiswürdigung davon auszugehen wäre, I.___ habe dem erheblich älteren Beschuldigten vorgängig tatsächlich gesagt, sie sei 18 Jahre alt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007, E. 3.3 sowie 3.4.1 und 3.4.2; Bejahung einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung und Verneinung einer bloss fahrlässigen Verhaltensweise: Bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten gilt hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen. Der deutlich ältere Beschwerdeführer war mithin gehalten, die Schutzaltersgrenze besonders gewissenhaft zu prüfen und durfte sich nicht auf die Aussagen des Opfers verlassen).
VII. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Abgabe von Ecstasy an J.___
1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss AnklS. 5.c vorgehalten, er habe im Frühling/Sommer 2016, in […] und/oder anderswo, Betäubungsmittel an die minderjährige J.___, geb. […]. […]. 2000, abgegeben. Konkret habe der Beschuldigte J.___ zweimal mehrere MDMA-Pillen abgegeben.
1.2 Der Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Vor der Vorinstanz wurde dazu vorgebracht, J.___ könne ja nicht einmal das Jahr der angeblichen Abgabe genau bestimmen und wisse auch nicht sicher, wem die Pillen gehört hätten. Zudem sei sie ganz offensichtlich vorbeeinflusst gewesen, wie ihre eingangs gemachten Angaben zeigten. Vor Obergericht blieb der Beschuldigte dabei, dass J.___ nie etwas aus seiner Hand bekommen habe (BA 127).
1.3 J.___ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. April 2018 (AS 947 ff.) auf die Frage, was sie über das laufende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wisse, an, sie habe mal gehört, dieser habe Drogen an Minderjährige abgegeben und diese dann sexuell missbraucht. Mehr wisse sie eigentlich gar nicht gross. Ihre Kollegin W.___ sei auch befragt worden und diese habe ihr das gesagt. Konkret gab sie zum Beschuldigten an, sie habe ihn damals durch eine Kollegin kennen gelernt und sie seien einmal am Abend zu ihm gegangen. Sie hätten zunächst geraucht. Sie habe an dem Abend Ecstasy konsumiert und es sei ihr nicht mehr so gut gegangen. Der Beschuldigte habe ihr dann sein Zimmer gezeigt und ihre Nähe gesucht. Da sei ihre Kollegin ins Zimmer gekommen und sie seien dann rausgegangen. (Auf Frage) Pff, das sei glaublich letztes Jahr im März oder Juni oder so gewesen. (Auf die Nachfrage: also im 2017?) Ja. (Auf Nachfrage, wie alt sie damals gewesen sei) 16 Jahre alt. Nein, es sei also das vorletzte Jahr gewesen, sie hätten ja jetzt 2018. Es sei im Sommer 2016 gewesen. Sie sei vor ihrem Geburtstag noch ins Ausland gegangen. Da sei sie noch nicht 17 Jahre alt gewesen. (Auf Frage) Das Cannabis könnte auch von einem Kollegen gewesen sein. Sie habe blaue Pillen konsumiert. Ziemlich viele, sicher fünf. Die habe A.___ gehabt und habe sie ihnen gegeben. Sie hätten nichts bezahlen müssen dafür. Sie sei danach nicht mehr so bei klarem Verstand gewesen. Sie sei nicht mehr klar im Denken gewesen. Sie sei mit dem Konsum ein bisschen überfordert gewesen. Sie habe fast keine Kontrolle mehr über sich gehabt und sei komplett überfordert gewesen mit jedem einzelnen Geräusch. Lichter habe sie rundum verschwommen gesehen. Beim zweiten Mal habe sie zwei oder drei «Pilleli» Ecstasy von ihm erhalten, grüne und gelbe. Sie habe wieder nichts dafür bezahlen müssen. Er habe gesagt, wenn sie beim ihm bleiben würden über Nacht, dürften sie konsumieren. Sie seien dann am Morgen mit der ersten Verbindung zurück. Er habe sich beim diesem zweiten Mal aber nicht an sie herangemacht. (Auf Frage) Sie sei bei ihrer Aussage nicht beeinflusst worden.
1.4 Die von J.___ erwähnte W.___ hatte am 19. Februar 2018 als beschuldigte Person (Vorhalt: Sie habe Betäubungsmittel beim Beschuldigten bezogen) ausgesagt (AS 904 ff.), der Beschuldigte habe oft Betäubungsmittel dabeigehabt, einmal rund 50 Ecstasy-Pillen. Von einer Kollegin, F.___, habe sie gewusst, dass dieser Drogen abgebe. F.___ habe nach ihren Angaben beim Beschuldigten «Pilleli» erhalten, sei dann «gefickt» und dabei gefilmt worden. F.___ habe damals gesagt, sie werde keine Aussage machen und habe sie vor dem Beschuldigten gewarnt. Sie habe F.___ beim Beschuldigten kennen gelernt. Sie sei einmal beim Beschuldigten gewesen, da habe er versucht, sie zu küssen und anzulangen. Sie habe das abgelehnt, er habe weitergemacht, sie habe erneut abgewehrt, und das habe er dann akzeptiert. Wenn sie Kolleginnen zu ihm mitgenommen habe, habe er das Gleiche versucht. So zum Beispiel mit J.___: Diese habe zu viel getrunken gehabt und sei nicht mehr so gut bei sich gewesen. Er habe diese auf Zimmer mitgenommen und versucht, sie zu küssen und anzulangen. Es sei aber nie mehr passiert als das Probieren. Ecstasy-Pilleli habe er bei ihren Treffen meist dabei gehabt und habe sie ihnen auch gezeigt. Er habe viele, so rund 50 Stück in einem Säcklein, dabei gehabt. Diese hätten verschiedene Farben gehabt: blau, gelb, grün. Es sei Ecstasy gewesen, die genauen Namen wisse sie nicht mehr. Er habe immer gefragt, ob sie auch von den Pillen wollten. Sie habe aber keine genommen und auch nicht nehmen müssen. Er hätte diese gratis abgegeben. Er habe auch erzählt, wenn er viel verkaufe, könne er auch mal eine gratis abgeben. Er habe erzählt, er könne diese «Pilleli» für CHF 1.00 kaufen und für CHF 20.00 weiter verkaufen. Wenn sie unter Kollegen dabei gewesen sei, habe er die Pillen immer gratis abgegeben. Sie habe gewusst, dass man bei ihm auch günstig «Pilleli» beziehen könne und habe ihn mal danach gefragt. Er habe gesagt, natürlich könne sie Pillen von ihm haben. Es sei dann aber nie zu einem Kauf gekommen. Es habe immer etwas nicht geklappt wegen der weiten Anfahrt und dann sei er in den Knast gekommen. Einmal habe sie 10 «Pilleli» bei ihm kaufen wollen, dies sehe man aus der WhatsApp-Mitteilung vom 4. September 2017. Er habe ihr auch das beiliegende Foto mit den «Pilleli» geschickt. Auf einem zweiten Foto sehe man «Gras» und «Pilleli». Sie habe bei ihm zuhause auch ab und zu einen Joint geraucht. In seiner Wohnung habe sie «Gras» und «Pilleli» gesehen, etwa so viele wie auf dem Foto. Ob andere Personen auch an den Drogengeschäften beteiligt gewesen seien, wisse sie nicht, sie wisse nur von ihm. Sie habe bei ihm auch Alkohol getrunken: «Shöttli» und auch Hochprozentiges. In einem WhatsApp-Chat vom 4. September 2017 (AS 917) fragte W.___ den Beschuldigten an: «i brücht wider 10 stück». Er antwortete: «Oki aber die rolex koste 20 pro stück». «Oder du hesch wieder mol zit für usgang, denn spendier ich».
1.5 Auf die glaubhaften Angaben von J.___ kann ohne Weiteres abgestellt werden: Sie schilderte ihre beiden Begegnungen mit dem Beschuldigten detailliert, konnte genaue Angaben zur Farbe der Ecstasy-Pillen machen und gab Unsicherheiten zu (hinsichtlich des Cannabis). Wenn sie sich zuerst in der Jahreszahl irrte, ändert dies daran nichts. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätte belasten und sich so strafbar machen sollen. Dazu passen ihre Aussagen bestens ins Bild, das die vorliegenden Akten und viele Aussagen junger Frauen vom Beschuldigten zeichnen: Er ist freizügig mit der Abgabe von Ecstasy-Pillen, namentlich wenn er sich in sexueller Hinsicht etwas davon versprechen kann. Zu erinnern ist daran, dass er im Verlaufe des Verfahrens die Abgabe und den Konsum von Ecstasy-Pillen praktisch vollständig und vehement bestritten hat, nun aber doch die meisten der betreffenden Vorhalte anerkannt bzw. die entsprechenden Schuldsprüche nicht angefochten hat.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Abgabe von Ecstasy-Pillen an J.___ ist zu bestätigen. In Bezug auf die – unbestrittenen – rechtlichen Erörterungen kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 63 f. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Konsum von Kokain
Dem Beschuldigten wird unter AnklS. 5.d der Konsum einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit zwischen 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in […], vorgehalten.
Der Beschuldigte bestreitet jeglichen Kokain-Konsum. Der Vorhalt basiert auf der Aussage von E.___, die sowohl anlässlich der Videoeinvernahme als auch vor Amtsgericht angab, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte «mit einer Tausendernote Koks gezogen habe». Gerade diese Aussage erscheint angesichts ihrer Originalität sehr glaubhaft. Die Aussagen von E.___ wurden oben grundsätzlich als glaubhaft qualifiziert und es ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich damit strafbar machen sollte. Dazu kommt, dass beim Beschuldigten diverse Fotos mit grossen Geldscheinen gefunden wurden (bspw. AS 706 zusammen mit Ecstasy-Pillen, 718, 728) und auch G.___ von einem Kokain-Konsum des Beschuldigten berichtete (AS 864).
Der Vorhalt ist erstellt und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Besitz von 2,5 Gramm Amphetaminen
3.1 Dem Beschuldigten wird in AnklS. 5.g der Besitz von 2.5 Gramm Amphetaminen vorgehalten, begangen am 18. September 2017, in […]
3.2 Der Beschuldigte bestreitet, die sichergestellten 2.5 Gramm Amphetamin besessen zu haben, und führte dazu vor Amtsgericht aus, zu dem Zeitpunkt sei er bereits zwei Wochen in Haft gewesen, er könne es gar nicht gewesen sein. S.___ und V.___ hätten den Schlüssel zu diesem Kellerraum gehabt. Es seien ja auch frische Essensreste dort gefunden worden und die seien auch nicht von ihm gewesen, denn er habe zuvor abwechselnd in den Hotels […] und […] gewohnt gehabt.
3.3 Zwar ist es richtig, dass sich der Beschuldigte zur Zeit der Hausdurchsuchung vom 18. September 2017 bereits rund zwei Wochen in Haft befunden hatte. Allerdings vermag dieser Umstand den Beschuldigten nicht zu entlasten, da die 2,5 Gramm Amphetamin in seinem Hobbyraum in einem abgeschlossenen Fernsehmöbel gefunden wurden, in welchem sich im Übrigen ausschliesslich persönliche Unterlagen des Beschuldigten befanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Schlüssel zu eben diesem Fernsehmöbel an seinem Schlüsselbund trug, als er verhaftet wurde (vgl. Sicherstellungsprotokoll zu HD, AS 599/600). Mit einzubeziehen ist letztlich, dass sich im vorliegenden Verfahren – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten – in zahlreichen Fällen nachweisen liess, dass er Amphetamine besessen und abgegeben hat. Vor Obergericht machte er dann geltend, es gebe noch einen zweiten Schlüssel zum genannten Fernsehmöbel, er habe nicht mehr gewusst, wo sich dieser befinde und dies auch der Polizei damals so gesagt (BA 127).
Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass während der Abwesenheit des Beschuldigten eine Drittperson die 2,5 g Amphetamin im Fernsehmöbel des Beschuldigten deponiert hat, weshalb der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.
1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180 Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass für alle vom Beschuldigten begangenen Verbrechen und Vergehen Freiheitsstrafen auszufällen sind (was auch sein Verteidiger anerkennt, vgl. den Antrag auf S. 7): Sein Vorstrafenregister, auf das weiter unten (vgl. Ziff. VIII.2.4, 2. Lemma) näher einzugehen sein wird, zeigt eindrücklich auf, dass ihn weder bedingte noch teilbedingte oder unbedingte Geldstrafen in irgendeiner Weise beeindrucken und zu einem anderen Verhalten bewegen konnten. Gleiches gilt für die Untersuchungshaft von gut einem Monat im Frühjahr 2017, nach welcher der Beschuldigte innert weniger Wochen einschlägig rückfällig wurde.
2.2 Die schwerste Straftat sind vorliegend die sexuellen Handlungen mit Kindern vom 18. April 2016 zum Nachteil von D.___. Die Strafe für dieses Delikt ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dabei ist mit der Vorinstanz und den Parteien davon auszugehen, dass es sich beim ersten Geschlechtsverkehr und dem Oralverkehr um eine Handlungseinheit handelt, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.
Dabei handelte es sich um Geschlechtsverkehr und um Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund des minderjährigen Opfers und damit rein äusserlich um die grundsätzlich schwerwiegendsten Handlungen, die unter diesen Straftatbestand fallen. Schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit Kindern (ohne Nötigung) sind aber mit jüngeren Kindern vorstellbar. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist der grosse Altersunterschied zu gewichten. Dabei ist ein planmässiges Vorgehen im Zusammenspiel mit N.___ festzustellen, wobei aus dem vorgängigen Chatverkehr klar hervorgeht, dass der Beschuldigte die treibende Kraft war: Er war nicht nur der klar älteste der an diesem Abend beteiligten Männer (Chatgruppe «4er») und der Gastgeber, sondern der eigentliche Initiator des ganzen Vorganges, indem er N.___ immer wieder aufforderte, eine Frau zu bringen (vgl. Chatverkehr: einmal mit dem Hinweis, andernfalls müsste N.___ die Schulden zurückzahlen). Dass er unter keinen Umständen selbst «zu kurz kommen» wollte, ergibt sich ebenfalls aus den Chatnachrichten. Es war dem Beschuldigten auch bewusst, dass das Opfer von N.___ überhaupt erst durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht wurde, mit den Kollegen von N.___ vorher den Gruppensex und nachher mit ihm die sexuellen Handlungen auszuüben. Der ganze Vorgang trägt «menschenhandelsähnliche» Züge, mit dem Opfer wurde wie mit einer Ware umgegangen. Dem Opfer war der Beschuldigte vor dem Tatabend völlig unbekannt. Immerhin war es sexuell nicht gänzlich unerfahren. Das verletzliche Opfer – noch nicht 14 Jahre alt und vorher im Rahmen eines Gruppensexes von drei Kollegen des Beschuldigten missbraucht – wurde vom Beschuldigten wie ein Sexspielzeug in kaltblütiger, empathieloser Weise zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung verwendet. Dabei fällt weiter negativ ins Gewicht, dass das Opfer zu Beginn erkennbar zum Ausdruck brachte, dass es diese Handlungen so (ungeschützt) eigentlich nicht möchte und danach auch keinerlei aktive Rolle spielte. Der höchst erniedrigende Vorfall, namentlich die Ejakulation in den Mund des Opfers, hatte erwartungsgemäss negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität der Privatklägerin, dazu kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende Ziff. XI.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Grundsätzlich war der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu verhalten, nicht eingeschränkt, namentlich ist bei ihm keine reduzierte Schuldfähigkeit zu konstatieren. Leicht strafmindernd sind aber – bei allen zur Beurteilung stehenden Delikten – die vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie zu berücksichtigen: Auch wenn diese keinen einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hatten, wirken sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen beim Beschuldigten doch verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Im vorgegebenen Strafrahmen erscheint eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren oder 30 Monaten als Einsatzstrafe für diesen Vorgang als angemessen.
In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach in der Vernehmlassungsvorlage zu den geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts im Sinne eines privilegierten Tatbestands von Art. 187 StGB neu ein «leichter Fall» mit einer Höchststrafe von einem [recte: drei] Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sei (OG 512 sowie BA 180), muss darauf hingewiesen werden, dass dies nur in einer der beiden vorgeschlagenen Varianten (bei einer zusätzlichen Verschärfung des Strafrahmens für unter 12-jährige Opfer) vorgesehen ist und – vor allem – dass ein Geschlechts- oder Oralverkehr keinesfalls als «leichter Fall» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre (vgl. hierzu den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zum Vorentwurf betreffend das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, S. 17).
Der Verteidiger hat im gerichtlichen Verfahren (vgl. BA 182) als Referenz für die Strafzumessung bei den sexuellen Handlungen mit Kindern die Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe, welche L.___ mit Strafbefehl vom 24. Juli 2017 für seinen Geschlechtsverkehr mit D.___ im Rahmen des Gruppensexes auferlegt wurden (AS 1135), vorgebracht. Diese Strafe erscheint tatsächlich als unangemessen milde, im Vergleich mit dem Beschuldigten sind aber doch einige abweichende Faktoren zu berücksichtigen: L.___ war nur gut vier Jahre älter als das Opfer und damit noch recht nahe am Strafbefreiungsgrund von Art. 187 Ziffer 2 StGB (Altersunterschied der Beteiligten von nicht mehr als drei Jahren). Dazu erfolgte die sexuelle Handlung im Falle des Gruppensexes zumindest äusserlich freiwillig und L.___ war im Gegensatz zum Beschuldigen nicht der Initiator des Missbrauchs von D.___. Allerdings besteht auch gar kein Anspruch des Beschuldigten auf Gleichbehandlung im Unrecht: Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 191 folgendes ausgeführt: «Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters» (Regeste E. 3.4). In E. 3.3 führte das Bundesgericht in diesem Entscheid (unter Hinweis auf BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47) aus: «Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf ‘Gleichbehandlung im Unrecht’ besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden.» Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschuldigten überdies nicht um einen Mittäter von L.___.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun angemessen zu erhöhen zur Abgeltung der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte:
2.3.1 Bei den weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___ handelt es sich um einen weiteren Geschlechtsverkehr, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er dabei verhütet hat. Grossteils kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 2.2 verwiesen werden. Auch bei diesem Delikt handelt es sich um eine der schwerwiegendsten sexuellen Handlungen mit Kindern. Und auch diesbezüglich ist das planmässige Vorgehen im Zusammenspiel mit N.___ festzuhalten, wobei der ältere Beschuldigte die treibende Kraft war. Das Opfer war vom vorgängigen Geschehen ermüdet, was auch dem Beschuldigten nicht verborgen bleiben konnte. Dennoch setzte er seine egoistischen Motive in die Tat um. Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz. Es ist bezüglich dieser sexuellen Handlungen mit Kindern von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Als Einzeldelikt wäre dafür eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Bei der Vornahme der Asperation ist dem Umstand, dass der Vorgang in grosser zeitlicher Nähe zum eingangs beurteilten Delikt stattgefunden hat, Rechnung zu tragen, was für eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips spricht. Die Einsatzstrafe ist somit zur Abgeltung dieses Geschlechtsverkehrs zum Nachteil von D.___ um vier Monate auf nunmehr 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3.2 Die Strafe ist weiter zu erhöhen zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___. Hier ging es um insgesamt fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und um einen Fall von Oralverkehr, mithin um gravierende sexuelle Handlungen mit Kindern. Der Beschuldigte ging planmässig vor, um seine sexuelle Befriedigung zu finden, und die verletzliche Situation des Opfers «auf Kurve» war ihm bekannt. Er gab dem Opfer Ecstasy ab, um leichter zu seinem Ziel zu kommen. Das Opfer hatte das Schutzalter allerdings nur knapp nicht erreicht und war sexuell nicht unerfahren. Zu den nicht unerheblichen Folgen für die Privatklägerin kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende Ziff. XI.4.) verwiesen werden, die Zeit beim Beschuldigten hatte auch zur Folge, dass sich F.___ im Rahmen eines Distanzprojektes für rund 10 Monate auf einen therapeutischen Hof auf [...] zurückzog. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund. Insgesamt ist jeweils von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
Vor Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre hier für jeden Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr eine Freiheitsstrafe von je 12 Monaten auszufällen, was kumuliert 72 Monate ergäbe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen Delikte ist wiederum eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten und für alle fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und für den Fall von Oralverkehr ist die Einsatzstrafe um insgesamt 27 Monate zu erhöhen. Die Strafhöhe beläuft sich damit auf 61 Monate Freiheitsstrafe.
2.3.3 Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von G.___, geb. […]. […]. 2002, im Frühjahr 2017 ging es ebenfalls um einen Geschlechtsverkehr. Auch sie war vom Beschuldigten mit der Abgabe von Betäubungsmitteln «gefügig» gemacht worden, wie das G.___ in ihrer Videoeinvernahme vom 27. September 2017 anschaulich schilderte (AS 863 ff.). Das Opfer war zur Tatzeit noch nicht 15 Jahre alt, der Altersunterschied damit beträchtlich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angebracht, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu erhöhen auf nunmehr 67 Monate Freiheitsstrafe.
2.3.4 Auch mit der knapp 15-jährigen E.___ hatte der Beschuldigte Geschlechtsverkehr. Dem Beschuldigten musste angesichts des Verhaltens der Privatklägerin klar sein, dass sie vom konsumierten Ecstasy, das er ihr abgegeben hatte, beeinträchtigt war. Das war aber ganz offensichtlich gerade der Tatplan des Beschuldigten. Dabei erwies sich der Beschuldigte als hartnäckig, nachdem das Opfer seine ersten beiden Avancen zurückgewiesen hatte. Auch bei E.___ zeitigte der Missbrauch Folgen, es wird dazu auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende Ziff. XI.5.) verwiesen. Der Altersunterscheid zum Beschuldigten war beträchtlich, er handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Auch für diese Straftat wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, weshalb die Einsatzstrafe asperationsweise um weitere sechs Monate auf nunmehr 73 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
2.3.5 Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ (geb. […]. […]. 2001) im Januar 2017 handelte es sich ebenfalls um Geschlechtsverkehr. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wäre dem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden angemessen. Zufolge Asperation ist die Einsatzstrafe um sechs Monate auf nunmehr 79 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3.6 Weitere Straferhöhungen sind vorzunehmen für die Pornographiedelikte. Dabei wiegen insbesondere das Aufnehmen und Weiterverschicken des Gruppensexes mit D.___ nicht mehr ganz leicht. Es handelt sich um Verbrechen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das knapp 14 Jahre alte Opfer wurde ohne sein Wissen vom Beschuldigten in einer höchst peinlichen Situation – gezeigt werden Geschlechts- und Oralverkehr – gefilmt. Dem Beschuldigten war bestens bekannt, dass das Opfer dies nur mitgemacht hat, weil es aufgrund der Aussagen von N.___ fälschlicherweise davon ausging, damit eine Beziehung zu ihm fördern zu können. Von einer Videoaufnahme war gar nicht die Rede und das musste vom Opfer auch nicht erwartet werden. Der Vertrauensbruch wiegt schwer. Das Aufnehmen des Videofilmes wäre für sich allein mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, gleiches gälte für das Weiterschicken des Videos an seine Freunde, was in der Folge auch zum Erpressungsversuch durch einen unbeteiligten Dritten führte. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieser beiden Delikte um insgesamt weitere sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (insgesamt nun 85 Monate Freiheitsstrafe).
2.3.7 Verschuldensmässig etwas weniger schwer fallen das Herstellen und Überlassen der Kinderpornographie mit dem erniedrigenden Bild von T.___, die damals gut 17 Jahre alt war, ins Gewicht. T.___ wurde im vorliegenden Verfahren nie befragt, deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit der Aufnahme des Bildes einverstanden war, kaum aber mit dem nachfolgenden Versenden des Bildes an die Kollegen des Beschuldigten.
Es wäre für das Herstellen und Überlassen je eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszufällen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung beider Delikte um drei Monate auf 88 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3.8 Auf eine Straferhöhung wegen des Besitzes der Tierpornographie kann angesichts des Bagatellcharakters im Vergleich zu den übrigen Delikten und aufgrund der lang zurückliegenden Besitznahme verzichtet werden.
2.3.9 Straferhöhungen vorzunehmen sind letztlich noch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Abgabe von Ecstasy an minderjährige Frauen. Am schwersten wiegt dabei die mehrfache Abgabe von Ecstasy-Pillen (täglich mehrere Pillen) über einen längeren Zeitraum an die damals 15-jährige F.___ (AnklS. 4.d). Ebenfalls nicht leicht wiegen die dreimalige Abgabe von (zum Teil mehreren) Ecstasy-Pillen und die Abgabe von zwei Linien Kokain an die damals ebenfalls 15 Jahre alte G.___ (AnklS. 4.b) sowie die zweimalige Abgabe mehrerer Ecstasy-Pillen an die damals gut 16 Jahre alte J.___ (AnklS. 5.c). Auch bei Letzterer versuchte der Beschuldigte, danach mit dem Opfer zu sexuellen Handlungen zu kommen, wurde aber durch die hinzukommende W.___ dabei gestört. Immerhin war es nicht die erste Erfahrung für J.___ mit Ecstasy. Je eine Pille Ecstasy abgegeben hat der Beschuldigte der damals 15-jährigen H.___ (AnklS. 4.a) und der noch nicht ganz 15-jährigen E.___ (AnklS. 4.c). Bei einer angemessenen Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im Fall von F.___, je drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall von G.___ und J.___ sowie je zwei Monaten Freiheitsstrafe bei H.___ und E.___ (total 14 Monate) ist die Einsatzstrafe asperiert um insgesamt vier Monate Freiheitstrafe zu erhöhen. Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass bei den Abgaben von Betäubungsmitteln an die minderjährigen E.___ und F.___ der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Handlungen bereits teilweise bei den oben behandelten Delikten miteinbezogen und damit abgegolten wurde.
Der Besitz von 2,5 Gramm Amphetamin (AnklS. 5.g) hat im Vergleich zu den anderen Delikten eine stark untergeordnete Bedeutung, weshalb diesbezüglich von einer weiteren Straferhöhung abgesehen werden kann.
2.3.10 Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich somit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 92 Monaten bzw. 7 Jahren und 8 Monaten.
2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist folgendes von Relevanz:
- In Bezug auf die Jugendjahre des Beschuldigten können keine strafzumessungsrelevanten Hinweise gewonnen werden. Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung im Gutachten (AS 2229 ff.) verwiesen werden. Stichwortartig: Geboren am […].[…].1986 in […]; Jugendjahre in Polen; Trennung der Eltern im Alter von zwei bis drei Jahren; mit zehn Jahren Umzug nach Deutschland zum Stiefvater, der den Beschuldigten später auch adoptiert hat; mit 18 Jahren erstmals Umzug mit den Eltern in die Schweiz; Abbruch einer Lehre als […]; mit 20/21 Jahren für ein gutes Jahr Rückkehr nach Deutschland; seit 2008 in der Schweiz (wobei er im Jahr 2010 mehrfach in Deutschland delinquiert hat), zunächst vier Jahre eine feste Beziehung; mehrheitlich eher kurze Arbeitsstellen, des Öftern temporär.
- Das schweizerische Vorstrafenregister des Beschuldigten umfasst zwischen April 2013 und Februar 2016 insgesamt vier Einträge mit bedingten, teilbedingten und unbedingten Geldstrafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen. Die zu Grunde liegenden Straftaten stammen aus diversen Bereichen des Strafrechts von Drohung/Tätlichkeiten über SVG-Wiederhandlungen bis zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Einzelne Geldstrafen wurden umgewandelt in Freiheitsstrafen, sodass am 19. Juli 2016 eine bedingte Entlassung erfolgte mit einer Reststrafe von 43 Tagen und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung der Bewährungshilfe. Am 12. Februar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Sachbeschädigung (im Strafvollzug) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister hervorgehen (AS2166 ff.), u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls.
Deutlich straferhöhend wirken sich beim Beschuldigten diese Vorstrafen aus, darunter eine einschlägige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ebenso zu seinen Ungunsten ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus dem entsprechenden einschlägigen Urteil und während laufender Probezeit für die Rückversetzung in den Strafvollzug zu berücksichtigen. Als besonders belastend ist zudem das unbeeindruckte einschlägige Weiterdelinquieren nach der ersten Untersuchungshaft von einem Monat im Frühling 2017 im vorliegenden und laufenden Verfahren zu qualifizieren.
- Leicht strafmindernd ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende Landesverweisung (vgl. nachfolgende Ziff. IX.) zu berücksichtigen.
- Weitere relevante Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine besondere Geständnisbereitschaft, eine überlange Verfahrensdauer oder gar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde, sind angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens mit vielen Einzeldelikten, mehreren Opfern und einem wenig kooperativen Beschuldigten sowie einer Vielzahl vom Beschuldigten ergriffener Beschwerden nicht zu konstatieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche mit einem halben Jahr den Richtwert von zwei bis drei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten hat.
Aus dem laut dem Führungsbericht positiven Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug resultiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Strafminderung, da dies erwartet werden darf.
- Wie nicht zuletzt dem Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13. Juni 2020 (BA 4 ff.) sowie seinem letzten Wort anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll, S. 8) zu entnehmen ist, liegt beim Beschuldigten kaum echte Einsicht in sein Fehlverhalten vor. Vielmehr sieht er sich als Opfer einer voreingenommenen Justiz, sein Fall sei «nicht nur ein perfektes Beispiel für einen Justizirrtum», sondern ein eigentlicher «Justizskandal». Er sieht sich vor allem im Vergleich mit N.___, der im Gegensatz zu ihm schon längst wieder auf freiem Fuss sei, von den Strafverfolgungsbehörden als ungerecht behandelt. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass N.___ bei den Delikten vom April 2016 noch unter das Jugendstrafrecht fiel und diesem auch keine sexuellen Nötigungsdelikte zur Last gelegt wurden (und dieser möglicherweise auch nicht einschlägig vorbestraft war). Wenn der Beschuldigte ausführt, ohne sein «Geständnis ohne Beweisvorlage» wäre er längst nicht mehr im Gefängnis, ist nicht nachvollziehbar, was er angesichts seines Aussageverhaltens mit «Geständnis» meint.
2.5 Insgesamt ergibt sich aus den Täterkomponenten eine erhebliche Straferhöhung um 16 Monate, sodass letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 108 Monaten bzw. 9 Jahren resultiert. Da jedoch gemäss Art. 49 Abs.1 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe – in casu 5 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB – nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf, ist die Strafe auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.6 Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020) sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 ist folglich abzuweisen.
2.7 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
Der Beschuldigte hat innert der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2014 gesetzten Probezeit von zunächst drei Jahren (danach zweimal um je ein Jahr verlängert) mehrfach erneut und bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig wieder delinquiert. Das Gutachten diagnostiziert beim Beschuldigten vorweg eine dissoziale Persönlichkeitsstörung: Es seien starre, fest verankerte und deutliche Normabweichungen in der Persönlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Es liege konkret eine Persönlichkeitsproblematik vor, die durch dissoziale, unreife, narzisstische sowie deutliche Psychopathy charakterisiert sei. Konkret bestehe eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Der Beschuldigte habe eine geringe Frustrationstoleranz. Er lasse eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein erkennen, wie auch zum Lernen aus Erfahrung, insbesondere Bestrafung. Er zeige die deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten. Dazu komme eine sexuelle Devianz im Form einer Hebephilie (AS 2257 ff.). Nach einer ausführlichen und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den legalprognostisch relevanten Umständen kommt der Experte zum Schluss, die Prognoseinstrumente wiesen alle auf ein erhöhtes bis sehr hohes Rückfallrisiko erneuter Sexualstraften in der bisher gezeigten Art (deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit) und allgemeiner Delinquenz hin. Auch die individualprognostische, klinische Beurteilung fiel gleich aus (AS 2274). Tatsächlich zeigt sich, dass die zahlreichen Geldstrafen den Beschuldigten ebenso wenig zu beeindrucken vermochten wie der Vollzug von umgewandelten Freiheitsstrafen und die über einmonatige Untersuchungshaft im Frühjahr 2017. Die mit dem Urteil der ersten Instanz angeordnete ambulante Therapie während des Strafvollzugs verweigert der Beschuldigte (vgl. Führungsbericht und Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13.6.2020). Der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug ist damit zu widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu vollziehen.
2.8 In Bezug auf die Rückversetzung ist festzustellen, dass die Frist von Art. 89 Abs. 4 StGB abgelaufen ist: Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 28. Juni 2016, den Beschuldigten auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen (Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit: 1 Jahr). Seit dem Ablauf der Probezeit nach bedingter Entlassung sind mehr als drei Jahre vergangen. Eine Rückversetzung in den Strafvollzug kann deshalb nicht mehr angeordnet werden.
2.9 Des Weiteren ist festzustellen, dass mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 – für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung – zur Sicherung des Strafvollzugs für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden ist. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf den begründeten Beschluss (BA 204 ff.) verwiesen werden.
2.10 Zu bestätigen ist zuletzt die vorinstanzliche ausgesprochen Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung der BetmG-Übertretung (Konsum von Kokain gemäss AnklS. 5.d).
IX. Landesverweisung
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der u.a. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
Auch von Seiten des Beschuldigten wird nicht bestritten, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werden muss, da eine solche bei ihm nicht einen Härtefall bewirken würde. Er beantragt aber eine kürzere Dauer als die vorinstanzlich ausgesprochenen 12 Jahre.
Bei der Dauer der Landesverweisung ist in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der betroffenen Interessen Rechnung zu tragen (Botschaft 2013, 6021). Bei der Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten und der öffentlichen Interessen an dessen Fernhaltung ist folgendes mit einzubeziehen:
- Der Beschuldigte lebt – nach einem früheren, erstmalig längeren Aufenthalt - erst seit 2008, also seinem 22. Lebensjahr, (mehrheitlich) in der Schweiz. Auch in dieser Zeit war er des Öftern in Deutschland. Seine Eltern waren zu Beginn des vorliegenden Strafverfahrens nach Polen zurückgekehrt und kamen in der Folge zur Unterstützung des Beschuldigten im Strafverfahren wieder zurück. Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll (BA 129), seine Eltern würden in den nächsten Jahren vielleicht wieder nach Polen zurückkehren. In der Schweiz bleibt sein Bruder, wobei er nach seinen Angaben in den letzten Jahren wenig (AS 2230) und aktuell (vgl. Befragung zur Person vor Obergericht: BA 128) gar keinen Kontakt hat. Mit diesem Bruder kann er den Kontakt auch nach einer Wegweisung aus der Schweiz wiederherstellen und pflegen, wird er doch nach seinen Angaben nach Deutschland übersiedeln. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz keine längere Arbeitsstelle inne und war auch sonst sozial kaum integriert. Eine eigene Familie oder auch nur eine feste Beziehung hat er aktuell nicht. Die Freizeit verbrachte er – wie die Akten zeigen – mehrheitlich mit jüngeren bis sehr jungen Kollegen und Kolleginnen. Zu diesem Freundes- bzw. Kollegenkreis hat er zwischenzeitlich den Kontakt vollständig abgebrochen (BA 129). Eine Wiedereingliederung in Deutschland, wo er die Schulen besucht hat, dürfte ihm kaum schwerer fallen als in der Schweiz. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind damit vergleichsweise geringfügig.
- Demgegenüber stehen erhebliche öffentliche Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten: Er hat mit den mehrfachen, schwerwiegenden sexuellen Handlungen mit Kindern mehrere gravierende Delikte begangen, was auch im Strafmass zum Ausdruck kommt. Dazu kamen diverse andere Straftaten aus mehreren Rechtsgebieten. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte – und dies namentlich vor dem Hintergrund seines Alters – über eine Vielzahl von Vorstrafen und seine Legalprognose ist äusserst ungünstig (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. VIII.2.7).
Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 12 Jahren Landesverweisung in der oberen Hälfte des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens angemessen.
X. Einziehungen
1.
Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe der drei beschlagnahmten Mobiltelefone. Die Vorinstanz hat die Einziehung dieser Mobiltelefone gestützt auf Art. 69 StGB angeordnet, dies ohne konkrete Begründung und obwohl der Beschuldigte die Herausgabe verlangt hatte. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
Die drei Mobiltelefone waren am 18. September 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung im Hobbyraum des Beschuldigten gefunden und sichergestellt worden (AS 595 f.). Die Auswertung eines Handys ergab diverse Fotos mit sexuellem Inhalt und Abbildungen von Drogen (AS 694). Dass es sich um verbotene Bilder gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, es resultierten daraus denn auch keine Anklagen. Die Mobiltelefone sind damit antragsgemäss dem Beschuldigten herauszugeben.
2.
Die Einziehung und Vernichtung der Festplatte Mobile Disk ist rechtskräftig angeordnet. Im Sinne eines Entgegenkommens kann dem Beschuldigten – entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft – die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen kann.
XI. Zivilforderungen
1.
Die grundsätzliche, vollumfängliche Haftung des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen D.___, F.___ und E.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden ist rechtskräftig festgestellt.
In Rechtskraft erwachsen ist zudem der Verweis der Genugtuungsforderung der Privatklägerin H.___ auf den Zivilweg, ebenso die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2017 an die Privatklägerin G.___.
Der Beschuldigte anerkennt auch, dass D.___, F.___ und E.___ eine Genugtuung zusteht, bestreitet aber die vorinstanzlich zugesprochenen Höhen der Genugtuungen.
2.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und dem richterlichen Ermessen (Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001, E. 5b/aa). Der Quervergleich mit bereits ergangenen Urteilen ergibt, dass wegen Vergewaltigung eines Kindes in der Zeit von 2005 bis 2012 eine gerechtfertigte Basisgenugtuung zwischen CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 angenommen wurde (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Anlage 3 zu § 7, Seite 406).
3.
Der Privatklägerin D.___ hat das Amtsgericht eine Genugtuung von CHF 30'000.00 (nebst 5 % Zins seit 18. April 2016) zugesprochen. Entgegen der Vorinstanz nimmt das Berufungsgericht keinen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung vor. In Bezug auf den Schuldspruch im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (mehrfache Tatbegehung) handelt es sich aber um schwerwiegende sexuelle Handlungen mit einem Kind. Namentlich der Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund der Privatklägerin enthält für das Opfer sehr schwerwiegende, erniedrigende Elemente. Dem Beschuldigten war die besondere Verletzlichkeit des Opfers (vorgängiger Gruppensex) bestens bekannt und er war über 15 Jahre älter als die damals knapp 14-jährige Privatklägerin. Zudem war der Beschuldigte der Privatklägerin vor dem inkriminierten Abend nicht bekannt, es bestand aber auch kein besonderes Vertrauens- oder gar Abhängigkeitsverhältnis. Die Übergriffe erfolgten innert kurzer Zeit am gleichen späten Abend nach vorgängigen Übergriffen durch die Kollegen des Beschuldigten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte den Gruppensex, bei welchem D.___ zeitgleich von drei jungen Männern als Sexobjekt missbraucht wurde, aufnahm und die Videoaufzeichnungen in der Folge auch weiterverbreitete, führte zu einer enormen Blossstellung des Opfers und stellte eine weitere massive Persönlichkeitsverletzung dar.
Gemäss Bericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 20. Mai 2019 (OG 242 f.) befand sich die Privatklägerin seit dem 29. August 2017 und nach wie vor beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in Therapie, was diese anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch bestätigte. Der erwähnte Bericht hält fest, die Therapeuten hätten D.___ zu Behandlungsbeginn als eine 15-jährige Jugendliche kennengelernt, deren gesamte Entwicklung durch die erlittene sexuelle Gewalt nachhaltigen Schaden genommen habe, psychisch, körperlich und sozial. Intermittierend hätten sich bei der Privatklägerin starke gefühlmässige Verstimmungen gezeigt, immer wieder während längerer Zeit grosse Bedrücktheit sowie körperliche Beschwerden wie Übelkeit und Bauchschmerzen. Es sei eine grosse Leistung der Privatklägerin gewesen, den regulären Schulabschluss trotz den schulischen Leistungseinbussen zu erreichen. Sie habe sich über einen längeren Zeitraum über das Geschehene nicht mitgeteilt, zu gross sei die Scham gewesen. In ihren Freundschaften und sozialen Kontakten nähmen sie bei D.___ zögernde Versuche wahr, wieder einen Kollegen- und Freundeskreis zu finden und aufzubauen, um nach grösster psychischer Erschütterung sich erneut vertrauensvoll auf soziale Beziehungen einlassen zu können. Seit Frühling 2019 stellten sie bei D.___ eine gewisse psychische Stabilisierung fest.
Nach ihren Aussagen vor Amtsgericht absolviere die Privatklägerin das zweite Lehrjahr als […] - Assistentin und sei gut in der Schule. Dazu spiele sie leistungsmässig Faustball. Die Scham betreffend die Vorgänge an jenem Abend sei aber noch gross, insbesondere gegenüber den Eltern. Die Gerichtsverhandlung habe für sie einen Rückfall gebracht, sie denke gerade täglich, wenn nicht stündlich an die damaligen Vorgänge.
Wohl können nicht alle Folgen des Abends vom 18. auf den 19. April 2016 dem Verhalten des Beschuldigten angelastet werden, der von N.___ veranlasste Gruppensex war für die Privatklägerin ebenfalls ein sehr belastendes Ereignis, eine Ausscheidung der Folgen für die Privatklägerin ist kaum möglich. Dies entlastet den Beschuldigten aber bei der Festsetzung der Genugtuung für sein strafbares Verhalten gegenüber der Privatklägerin nicht. Immerhin waren es nicht die ersten sexuellen Erfahrungen der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin in der Nacht vom 18./19. April 2016 gegen deren Willen den Beischlaf und Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund vollzogen. Die Privatklägerin befand sich noch im sexuellen Schutzalter. Eine Genugtuung von CHF 15’000.00 nebst 5 % Zins seit 19. April 2016 für die Privatklägerin D.___, entsprechend dem Antrag des Beschuldigten (Halbierung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung), ist den geschilderten Umständen und im Vergleich mit anderen jüngeren Urteilen des Obergerichts (STBER.2019.54, STBER.2017.28) angemessen.
4.
Der Privatklägerin F.___ hat das Amtsgericht eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Juli 2017 zugesprochen. Die Privatklägerin befand sich noch im Schutzalter und es kam zu fünf Fällen von Geschlechtsverkehr und einem Oralverkehr, wobei im Gegensatz zur Vorinstanz nicht von zwei Vergewaltigungen auszugehen ist. Die Privatklägerin war auch vorher sexuell nicht gänzlich unerfahren und verkehrte im gleichen Zeitraum auch mit N.___ geschlechtlich. Der Beschuldigte nutzte die verletzliche Situation von F.___ («auf Kurve», Drogengewöhnung) über längere Zeit schamlos aus. Er bot ihr eine Bleibe an und gab ihr täglich Ecstasy-Pillen ab, wodurch er sein Ziel (sexuelle Handlungen zum Nachteil von F.___) leichter erreichen konnte.
Den vorliegenden Berichten zu den Folgen der Taten für F.___ kann zusammengefasst folgendes entnommen werden:
- Bericht des Universitätsspitals Basel, Frauenklinik, vom 18. August 2017 (OG 357 f.): Die Privatklägerin habe am 2. August 2017 die «Pille danach» einnehmen müssen, zudem sei eine Chlamydeninfektion zu behandeln gewesen.
- Aufenthaltsbericht Durchgangsstation [...] vom 6. September 2017 «in Verbindung mit 20. September 2019» (OG 354 ff.): Die Privatklägerin habe nach drei Wochen «auf Kurve» und Aufenthalt beim Beschuldigten immer wieder heftige psychische Krisen gehabt und sei durch das Team von Notfallpsychiaterinnen von der KJPK Basel betreut worden. Sie sei durch die Vorfälle während ihrer Abgängigkeit stark belastet, spreche von einem Ekelgefühl gegen sich selbst und möchte überdurchschnittlich häufig duschen. Sie habe teilweise die Hoffnung verloren, dass das Gefühl, sich schlecht in ihrem Körper zu fühlen, wieder weggehe. Sie zeige überaus starke, abrupt abwechselnde und impulsive Emotionen. Es werde die Platzierung in einem kleinen, tragfähigen Rahmen mit umfassender Therapieunterstützung, ohne Gefahr, den Tätern zu begegnen, empfohlen. Das Distanzprojekt […] in [...] würde diese Anforderungen erfüllen.
- Bericht […], therapeutischer Hof [...], vom 14. Oktober 2019 (OG 361 f.): Die Privatklägerin habe sich vom 15. September 2017 bis zum 14. Juli 2018 in der Institution befunden. Sie habe unter gravierenden Schlafproblemen, namentlich beim Durchschlafen, gelitten. Wegen ihrer grossen psychischen Anspannung habe sie auch öfters unter somatischen Beschwerden ohne körperliche Ursache gelitten wie Rückenschmerzen, Bauchschmerzen und Kopfschmerzen. Sie habe unter plötzlichen Erinnerungen aus den Tatvorgängen («Flashbacks») gelitten und unter starken Stimmungsschwankungen: Gefühle von Verzweiflung und Aggression hätten sich täglich mehrmals abgewechselt. Wegen dieser Probleme habe ein Lehrstellenantritt auf Sommer 2018 nicht ins Auge gefasst werden können, sie absolviere in der Stiftung […] ein Übergangsjahr.
- Bericht von Dr. AA.___, Facharzt FHM für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 3. November 2019 (OG 363 ff.): Er behandle die Privatklägerin seit dem 16. Oktober 2018. Während vor dem Aufenthalt in [...] bei der Privatklägerin vor allem ein Substanzmissbrauch von THC, Wutausbrüche, Kurvengänge und ein selbstverletzendes Verhalten beschrieben worden seien, zeige sich seit diesem Aufenthalt ein völlig anderes Bild: Die junge Frau sei sichtlich bemüht, Tritt zu fassen. Sie absolviere seit Sommer 2019 eine Lehre als […] in geschütztem Rahmen, das selbstverletzende Verhalten habe sistiert werden können und der THC-Konsum sei auf Null gesunken. Dafür hätten sich deutliche dissoziative Symptome (Gefühle des Verfolgt- und Beobachtetwerdens, starke Selbstabwertung über eine innere Stimme mit deutlich vermindertem Selbstbewusstsein) gezeigt, die ihren Alltag und ihr psychisches Wohlbefinden deutlich einschränkten. Er interpretiere diese Symptomatik als dissoziative Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und behandle sie auch so (Quetiapin). Die Privatklägerin bekunde Mühe, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ihre Fähigkeit zur Interaktion mit Gleichaltrigen sei klar reduziert. Die gemessene Intelligenz von F.___ von 118 IQ-Punkten liege deutlich über den von ihr derzeit abrufbaren Leistungen, was in den psychischen Beeinträchtigungen begründet sei.
Die Privatklägerin gab vor Amtsgericht an (OG 424 f.), es komme halt alles immer wieder rauf, was damals passiert sei: Bilder, Situationen etc. Sie werfe sich vor, dorthin gegangen zu sein. Im Winter schliesse sie das erste Semester der […]-Lehre ab, in der Schule gehe es gut.
Die Privatklägerin leidet somit unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Psychische Probleme wie Bulimie und Selbstverletzungen hatte sie aber schon vor den Taten des Beschuldigten. Aufgrund der Berichte, namentlich des behandelnden Psychiaters Dr. AA.___, steht aber auch fest, dass die sexuellen Übergriffe samt der Abgabe von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten ihren Zustand zusätzlich verschlechtert haben.
Bei Würdigung aller beschriebenen Umstände, insbesondere der Häufigkeit der sexuellen Handlungen, erscheint auch für die Privatklägerin F.___ eine Genugtuung von CHF 15‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 21. Juli 2017 (= mittlerer Verfalltag), als angemessen.
5.
Die Vorinstanz hat der Privatklägerin E.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2017 zugesprochen. Im Gegensatz zum Amtsgericht wird das Vorliegen einer Vergewaltigung verneint. Dennoch hat sich der Beschuldigte auch in diesem Fall von Geschlechtsverkehr der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Er war über 15 Jahre älter als die knapp 15-jährige Privatklägerin und hatte ihr vorgängig Ecstasy abgegeben. Die mit diesem Konsum verursachte Beeinträchtigung der Privatklägerin konnte ihm nicht verborgen geblieben sein und er bewies einige Hartnäckigkeit, um an sein Ziel zu kommen. Das Delikt war von sehr kurzer Dauer. Der Beschuldigte war der Privatklägerin vorher nicht näher bekannt.
Die Privatklägerin hat bisher keine Therapie in Angriff genommen, weshalb sich auch keine entsprechenden Berichte in den Akten finden. Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin an (OG 416 f.), das Ganze habe bei ihr ein Misstrauen gegenüber Männern, insbesondere älteren Männern, hinterlassen. Sie sei durch das Ereignis auch in die Drogen hineingekommen: Vorher habe sie zwar schon einmal solche probiert gehabt, danach habe sie aber regelmässig Ecstasy zu konsumieren begonnen und habe stark abgenommen. Sie sei dann nach den Sommerferien auch in die «Geschlossene» im [...] gekommen. Sie habe durch den Vorfall auch Freude am Leben verloren. In die […] (Notaufnahme […]) sei sie vor Weihnachten 2016 gekommen durch die KESB. Dort sei sie dann abgehauen. Es komme halt auch immer wieder hoch: Wenn sie in […] durchfahre, sei es das Erste, das ihr in den Sinn komme. Sie mache derzeit ein Praktikum als Coiffeuse und könne dann dort eine Lehre beginnen.
Aufgrund der dargelegten Umstände erschiene eine Genugtuung in der Grössenordnung der von der Vorinstanz bei vergleichbaren Umständen rechtskräftig zugesprochenen Genugtuung an G.___ von CHF 5‘000.00 nebst Zins als angemessen. In Bezug auf die Zivilforderungen gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess vor Obergericht beantragen, die erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen seien auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Damit ist von einer beantragten Untergrenze von CHF 12‘500.00 auszugehen und dieser Betrag ist als Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2017 zuzusprechen.
XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der eingestellten Strafverfahren (vgl. hierzu die Teil-Einstellungsverfügung vom 12.12.2018) sowie der erfolgten Freisprüche 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 5‘680.00) zu Lasten des Staates ausgeschieden (Art. 423 Abs. 1 StPO) und 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 51‘120.00) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt.
Angesichts des Verfahrensausgangs ist der erstinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich zu bestätigen. Der Umstand, dass vor Berufungsgericht – im Unterscheid zur Vorinstanz – kein Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung erfolgt, rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung, da gestützt auf den jeweils identischen Lebenssachverhalt Schuldsprüche wegen (mehrfachen) sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten.
1.2 Angesichts dieser Kostenverlegung ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ebenfalls auf 9/10 zu beschränken.
Vorbehalten bleiben folglich gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren folgende Rückforderungsansprüche des Staates:
- CHF 3'419.35 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Miescher);
- CHF 41'756.65 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Hasler);
- CHF 27'182.25 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger).
1.3 Vor erster Instanz wurden die Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen rechtskräftig wie folgt festgesetzt:
- CHF 13‘358.90 an die unentgeltliche Rechtbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder;
- CHF 7‘213.30 an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich.
Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten wurden diese Entschädigungen vom Staat Solothurn ausbezahlt.
Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist der Rückforderungsanspruch des Staates zu Lasten des Beschuldigten in beiden Fällen in vollem Umfang vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ebenso sind die Nachzahlungsansprüche der beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen gegenüber dem Beschuldigten in vollem Umfang vorzubehalten (Advokatin Evelyne Alder: CHF 5‘193.55, vgl. US 102; Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich: CHF 1‘844.75, vgl. US 102).
Der Privatklägerin D.___ wurde vor erster Instanz noch keine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende Ziff. I.9.).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens setzen sich (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen) aus einer Urteilsgebühr von CHF 30‘000.00 sowie Auslagen von CHF 190.00 zusammen. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte in mehreren Punkten: Bezüglich D.___, F.___ und E.___ erfolgen im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz keine Schuldsprüche wegen (mehrfacher) Vergewaltigung und die Genugtuungsforderungen werden weitestgehend im Umfang der Anträge des Beschuldigten reduziert. Weiter resultiert eine um knapp fünf Jahre tiefere Strafe. Andererseits unterliegt der Beschuldigte mit seinen weiteren Anträgen auf Freisprüche und die Berufung hinsichtlich der Pornographiedelikte hat er erst im letzten Moment zurückgezogen. Die Strafe fällt weiterhin deutlich höher aus als beantragt (verlangt wurde eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von höchstens 27 Monaten). Ebenso wird die Dauer der Landesverweisung nicht reduziert. Die Berufung des Beschuldigten ist damit teilweise erfolgreich und die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten und dem Staat zu je 50 % (= je CHF 15‘095.00) aufzuerlegen.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote (BA 193 ff.) zu berechnen, wobei Rechtsanwalt Dr. Winiger bereits anlässlich der Berufungsverhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Leitenden Staatsanwaltes in Bezug auf den Eintrag vom 1. März 2021 einen Positionsfehler (recte 3 Stunden) eingeräumt und sich für diesen Verschrieb entschuldigt hat. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich (exkl. HV, Urteilseröffnung und Weg) ein Zwischentotal von 42,4167 Stunden. Für den bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Nachbearbeitungsaufwand sind 2 Stunden in Abzug zu bringen. Hinzu kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Weg) 5 Stunden sowie für die Urteilseröffnung (inkl. Weg) weitere 2 Stunden. Es resultieren folglich (aufgerundet) 47,42 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8‘535.60). Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen (= CHF 455.50) sowie 7,7 % MWST (= CHF 692.30) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf CHF 9‘683.40 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % (vgl. die Kostenverlegung gemäss Ziff. XII.2.1), somit CHF 4‘841.70. Ein Nachforderungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.3.1 Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) einen zeitlichen Aufwand von 8,81 Stunden geltend (BA 185 f.). Der von der Vorinstanz zugesprochene Nachbearbeitungsaufwand ist bei dieser Aufstellung bereits in Abzug gebracht (vgl. BA 186). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung nahm 3,75 Stunden in Anspruch. Da Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich vor Obergericht zwei Privatklägerinnen vertrat, ist dieser Aufwand je hälftig (1,875 Stunden) dem Mandat für D.___ und jenem für E.___ zuzurechnen. Die Position vom 17. März 2021 (= 0,58 Stunden, was dem hälftigen Zeitaufwand für den Weg [Olten/Solothurn, retour] entspricht) ist zu streichen, weil die unentgeltliche Rechtsbeiständin von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert worden ist. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 5,08 Stunden geltend gemacht. Da die Rechtsvertreterin ihr Plädoyer vor erster Instanz im Berufungsverfahren bis auf wenige Kürzungen weitestgehend wiederholt hat, ist bei dieser Position eine Stunde in Abzug zu bringen. Gesamthaft resultieren (aufgerundet) 9,11 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1‘639.80). Zuzüglich Auslagen (CHF 191.00) und 7,7 % MWST (CHF 140.95) ist die Entschädigung auf CHF 1‘971.75 festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
2.3.2 Der Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, beläuft sich für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) gemäss eingereichter Honorarnote (BA 189 f.) auf 13 Stunden. Hinzu kommen 3,75 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zufolge erteilter Dispens sind auch bei dieser Honorarnote der Aufwand für die An- und Rückreise im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung (Basel/Solothurn, retour: 3 Stunden) in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf total CHF 2'792.30 (Aufwand von 13,75 Stunden zu je CHF 180.00: CHF 2'475.00; Auslagen: CHF 122.60, wovon gemäss Honorarnote CHF 69.60 ohne MWST; 7,7 % MWST auf CHF 2'528.00: CHF 194.70) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
2.3.3 Der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich getätigte Aufwand für die Vertretung der Privatklägerin E.___ macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) gemäss Honorarnote (vgl. AS 187 f.) 6,84 Stunden aus. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 1,875 Stunden (= Hälfte von 3.75 Stunden) hinzu zu rechnen. Weggefallen ist die An- und Rückreise für die Urteilseröffnung vom 17. März 2021, so dass 0,58 Stunden zu streichen sind (= Hälfte von 1,16 Stunden, vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. XII.2.3.1). Insgesamt resultieren (aufgerundet) 8,14 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'465.20). Zuzüglich Auslagen (= CHF 146.50) sowie 7,7 % MWST (= CHF 124.10) ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Staat mit CHF 1'735.80 zu entschädigen.
2.3.4 Da der Beschuldigte in Bezug auf diese drei Zivilforderungen der Privatklägerinnen mit seinen Anträgen weitestgehend obsiegt hat, gehen diese Kosten definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen.
beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. b) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorhalten:
- der Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d);
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a);
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e);
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS. Ziff. 5 lit. f);
- der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b);
- des Vergehens gegen das Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises,
AnklS. Ziff. 8);
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnklS. Ziff. 9).
3. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a);
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c);
- der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von G.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d);
- der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e);
-
der mehrfachen Pornographie,
begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,
AnklS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie,
AnklS. Ziff. 3 lit. c);
- der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d);
4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
- der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b);
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c);
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d);
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. g).
5. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren;
b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. A.___ werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020) sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird abgewiesen.
8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
9. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.
10. Es wird festgestellt, dass A.___ mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf.
11. Es wird festgestellt, dass für A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.
12. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.
13. Der Antrag von A.___, wonach er sofort in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind:
- 1 Laptop, Packard Bell, inkl. Netzkabel
- 1 Laptop, Acer, inkl. Netzkabel
- 12 CDs in Hülle
- 1 CD, Sony
- 1 Festplatte, Freecom
- 2 Festplatten, Hitachi
- 1 Festplatte, Seagate
- 1 Festplatte, IBM
- 1 Festplatte, Seagate
- 2 Speicherkarten (1 San Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)
- 1 PC, Dell
- 171 CDs mit diversen Beschriftungen.
15. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben:
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s
- 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6.
16. a) Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff. 16 lit. b zu vernichten sind:
- 1 Festplatte, Mobile Disk
- 1 Stempel, angeschrieben mit Dr. med. Y.___
- 2.5 Gramm Amphetamine
- 10.2 Gramm Marihuana
- 30.8 Gramm Ecstasy (blaue Pillen "Mario")
- 1 Kunststoffbox, grün
- 41 Druckverschlussbeutel, topgrip
- 2 Druckverschlussbeutel, minigrip
- 1 Druckverschlussbeutel mit Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"
- 1 offene Packung Zigarettenfolie, Blue Smoking
- 1 Waffenkoffer
- 1 Soft-Air-Pistole, Desert Eagle
- 1 Soft-Air-Pistole, Beretta
- 1 Soft-Air-Pistole, Crossman
- 1 Teleskop-Schlagstock
- 1 Taschenlampe mit Elektroschocker
- 1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn).
b) A.___ kann innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen.
17. A.___ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen.
18. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.
19. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.
20. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.
21. A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.
22. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.
23. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat.
24. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin H.___, […], zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
25. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
26. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
27. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
28. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
29. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35 (= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
30. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
31. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
32. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon hat A.___ CHF 51'120.00 (= 9/10 von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
33. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
34. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
35. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
36. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70 (= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu CHF 15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi De Bruycker
Die Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 wurden vereinigt und der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2023 aufgehoben.