Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 6. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und Versuch dazu, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung des BetmG, mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerrufsverfahren


Es erscheinen am 6. Mai 2021 zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger,

-        juristischer Mitarbeiter von Boris Banga, Zuhörer,

-        eine Schulklasse, Zuhörerinnen und Zuhörer.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

 

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

 

Der Staatsanwalt hat keine Vorbemerkungen.

 

Rechtsanwalt Banga gibt in Bezug auf Ziff. 12 des angefochtenen Urteils den Rückzug der Berufung bekannt und legt folgende Unterlagen vor, welche zu den Akten zu nehmen seien:

-        Mediamarkt-Angebot zu Dampfbügelstation

-        Artedona-Angebot zu Besteck «Concorde» Edelstahl

-        Makitashop-Angebot zu Bohrhammer

-        Online-Angebot zu Tresor

 

Der Staatsanwalt hat keine Einwände gegen die Unterlagen. Diese werden zu den Akten genommen.

 

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___                            (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge

 zu den Akten)

 

1.    Es sei Ziffer 5 a) des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

2.    A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen.

3.    Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Mai 2019 sei im Übrigen in Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, zu bestätigen.

 

 

Rechtsanwalt Banga                          (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge

 zu den Akten)

 

1.    Die Ziffern 5, 6 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.

3.    Es sei der gesamte ausgestandene Freiheitsentzug von 1'134 Tagen anzurechnen.

4.    Dem Beschuldigten sei für den übermässigen Freiheitsentzug für 564 Tage eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag in der Höhe von total CHF 118'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Juli 2017 zuzusprechen.

5.    Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.

6.    Die eingereichte Honorarnote sei zu genehmigen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

8.    Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

 

Es folgt eine Replik des Staatsanwalts, eine Duplik des amtlichen Verteidigers und das letzte Wort des Beschuldigten. Er sei froh, wenn das Strafverfahren zu einem Ende komme. Sein Ziel sei es, deliktsfrei zu leben und mit seiner Freundin zusammen ein schönes Leben aufzubauen, führt der Beschuldigte aus.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

 

Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr geschlossen.

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. In der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015 kam es in […] zu mehreren Fahrzeugaufbrüchen und zum Aufbruch eines Fotoautomaten. Am Fotoautomaten konnten DNA-Spuren von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) sichergestellt werden (Akten Seite [nachfolgend AS] 251 ff.).

 

2. Am 22. Dezember 2015 wurde gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet, welche in der Folge mehrfach ausgedehnt werden musste (AS 1694 ff.).

 

3. Am 12. Januar 2016 wurde der Beschuldigte festgenommen (AS 1715 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 ordnete das Haftgericht für den Beschuldigten bis zum 14. April 2016 Untersuchungshaft an (AS 1739 ff.). Mit Verfügung vom 30. März 2016 ordnete das Haftgericht Ersatzmassnahmen an (AS 1771 ff.).

 

4. Am 30. Mai 2017 wurde der Beschuldigte erneut festgenommen (AS 1785 ff.). Am Tag darauf trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an (AS 1803).

 

5. Am 22. Januar 2018 wurde gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung gegen das BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG erhoben (Akten Vorinstanz [ASV], S. 1 ff.). Am 13. März 2018 wurde die Anklage um den Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls ergänzt (ASV 111 ff.).

 

6. Per 20. Februar 2019 wurde der Beschuldigte vom vorzeitigen Strafvollzug in den Normalvollzug zwecks Verbüssung mehrerer umgewandelter Geldstrafen und Bussen versetzt (ASV 139, 425 ff.).   

 

7. Am 10. Mai 2019 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

«

1.         Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

2.         Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-           mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Personenwagens, unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit Personenwagen und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder», angeblich begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28),

-           mehrfaches pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 28 und 31),

-           Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 12. Januar 2016

(Anklageschrift Ziff. 30),

-                    mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und innerorts, angeblich begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 32a, 32b, 32c und 33),

-           mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit vor dem 10. Mai 2016 begangen (Anklageschrift Ziff. 34).

3.         A.___ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-           Diebstahl und Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 11),

-           Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom 31. März 2017 bis zum 3. April 2017 (Anklageschrift Ziff. 17),

-           Sachbeschädigung bzw. geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. April 2017 (Anklageschrift Ziff. 19).

4.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017,

-           der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016,

-           des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum 24. April 2017,

-           der mehrfachen Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 12. November 2015 bis zum 20. November 2015,

-           des mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, begangen in der Zeit vom 28. November 2015 bis zum 12. Januar 2016,

-           des mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises, begangen in der Zeit vom 20. November 2015 bis zum 12. Januar 2016,

-           der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015,

-           der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015,

-           der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015,

-           der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

begangen am 12. Januar 2016,

-           der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017.

5.         A.___ wird verurteilt zu

a)         einer Freiheitsstrafe 36 Monaten,

b)         einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6.         A.___ sind 924 Tage Untersuchungshaft, Ersatzmassnahme und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.         Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

8.         Das bei A.___ sichergestellte Paar Schuhe (Halbschuhe, schwarz; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren werden die Schuhe drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

9.         Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

                        1          Schlagwaffe Noon Chacku;

2          Wurfmesser;

1          Springmesser;

15        Munition Gaspatronen;

2          Munition Bleimunition

1          Führerausweis lautend auf C.___;

1          Schmuckkette;

1          Sicherheitsschloss;

1          Paar Socken, violett;

1          Alukoffer;

2          Messer;

2          Fahrradhandschuhe;

1          Axt;

1          Handwerkzeug;

8g        Marihuana;

1          Haschischöl;

2g        Kokain;

1.1g     Kokain.

10.       A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

I.___                CHF    467.15

D.___              CHF    500.00

E.___              CHF    155.50

F.___               CHF    1'644.00

G.___              CHF    500.00

H.___              CHF    800.00

Zur Geltendmachung der weitergehenden Schadenersatzforderungen wird die Privatklägerin G.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11.       Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

J.___                           CHF    2'000.00 bzw. 3'000.00

K.___                           CHF    53'640.00

H.___                          CHF    500.00

12.       Sämtliche Begehren der Privatklägerschaft um Zusprechung einer Genugtuungssumme sind abgewiesen.

13.       Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 22'738.35 (Honorar CHF 20’320.75, Auslagen CHF 1'730.85, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 8'919.05 entsprechend CHF 686.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.       A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 21‘000.00, zu bezahlen.»

 

 

8. Am 19. Mai 2019 wurde der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen.

 

9. Am 22. Mai 2019 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASV 392).

 

10. Am 4. Juni 2020 erfolgte die Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren [ASB] 3 ff.). Diese richtet sich gegen die Strafzumessung (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils), die Anrechnung von Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen und vorzeitigem Strafvollzug (Ziff. 6), sowie gegen Ziff. 10 (in der festgestellt wurde, dass der Beschuldigte diverse Schadenersatzforderungen anerkannt hat) und 12 (Abweisung von Genugtuungsforderungen). Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von CHF 200.00. Es sei der gesamte Freiheitsentzug von 1'134 Tagen anzurechnen. Die Zivilforderungen gemäss Ziff. 10 seien ziffernmässig herabzusetzen. Es sei ihm eine Entschädigung für Überhaft von 564 Tagen à CHF 200.00, ausmachend CHF 118'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2017 zuzusprechen. Schliesslich beantragte der Beschuldigte, es seien alle für die Bezifferung des Deliktsguts notwendigen Unterlagen zu beschaffen, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befänden.

 

11. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (ASB 32 f.) erhob die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die Strafzumessung. Sie beantragt eine höhere Freiheitsstrafe. Zudem stellt sie den Antrag, auf die Berufung sei bezüglich Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils mangels Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten (die Berufung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung diesbezüglich zurückgezogen).

 

12. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten hinsichtlich Beschaffung von Unterlagen zur Bezifferung des Deliktsguts ab (ASB 37 f.).

 

13. Am 23. November 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2021 vorgeladen (ASB 39 f.).

 

 

 

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und rechtskräftige Schuldsprüche

 

1. In Rechtskraft erwachsen sind die von keiner Partei angefochtenen Ziff. 1 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots), Ziff. 2 (Einstellungen), Ziff. 3 (Freisprüche), Ziff. 4 (Schuldsprüche), Ziff. 7 (Widerruf), Ziff. 8 und 9 (Entscheide über sichergestellte Gegenstände), Ziff. 11 (Verweisung von Schadenersatzansprüchen auf den Zivilweg) und Ziff. 13 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach).

 

2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017, schuldig erkannt (Ziff. 4, lemma 1).

 

Dieser Vorwurf umfasst insgesamt 22 einzelne Diebstahlshandlungen. Diese lassen sich in fünf Kategorien einteilen:

 

-        in 12 Fällen entwendete der Beschuldigte fremde Sachen aus Fahrzeugen oder versuchte dies; davon beziehen sich sieben Fälle auf die Nacht vom 6. auf den 7. November 2015, wobei der Beschuldigte in [Ort 1] jeweils mit einem Hammer oder einer Axt die Fenster der Fahrzeuge aufschlug (Anklage Ziff. 3 – 9), in fünf Fällen blieb es beim versuchten Diebstahl (Anklage Ziff. 3 – 5, 8 und 9); in der Nacht vom 31. Oktober 2015 auf den 1. November 2015 entwendete der Beschuldigte in [Ort 2] fremde Sachen aus einem unverschlossenen Kofferraum eines Fahrzeuges (Anklage Ziff. 1); in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 2015 nahm der Beschuldigte in [Ort 1] auf unbekannte Weise fremde Sachen aus einem Personenwagen (Anklage Ziff. 10); am 20. Dezember 2016 nahm der Beschuldigte in [Ort 3] fremde Sachen aus einem unverschlossenen Fahrzeug (Anklage Ziff. 16); in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2017 öffnete der Beschuldigte auf unbekannte Weise in [Ort 2] ein fremdes Fahrzeug, ohne jedoch Deliktsgut zu entwenden (Anklage Ziff. 18); am 2. April 2017 schliesslich öffnete der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise in [Ort 4] ein verschlossenes Fahrzeug und entwendete daraus einen Apple iPod (Anklage Ziff. 19);

 

-        in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015 brach der Beschuldigte in [Ort 1] einen Fotoautomaten auf und entwendete Hartgeld in Höhe von CHF 30.00 (Anklage Ziff. 2);

 

-        im Zeitraum zwischen 21. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 brach der Beschuldigte in [Ort 1] mehrere Kellerabteile eines Mehrfamilienhauses auf, wobei er ohne Gewaltanwendung in das unverschlossene Gebäude und in den Keller eindringen konnte; dabei entwendete er mehrere fremde Sachen (Anklage Ziff. 12);

 

-        in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2016 drang der Beschuldigte in [Ort 1] durch ein zuvor von L.___ mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in ein Firmengebäude ein und entwendete mehrere fremde Sachen (Anklage Ziff. 14);

 

-        in der Zeit vom 4. Januar 2017 bis 19. Mai 2017 verübte der Beschuldigte in [Ort 5], [Ort 6], [Ort 7] und [Ort 1] insgesamt 7 Ladendiebstähle (Anklage Ziff. 20 – 23).    

 

Beim Deliktsgut handelte es sich vereinzelt um Bargeld, in einem Fall um ein Fahrrad sowie ein Motorrad, diverse elektrische und elektronische Geräte, Alkohol und Lebensmittel, oft aber auch um für den Beschuldigten unbrauchbare resp. kaum veräusserliche Gegenstände wie Ausweise, Brillen, Tax-, Post- und Bankkarten, Musik-CDs, Möbel, Haushaltgegenstände, Sporttaschen, Koffer, Kleider, Lebensmittel und Werkzeuge.

 

Die Verteidigung bestreitet die Höhe des Deliktsbetrages insgesamt. Die Vorinstanz hat die in der Anklageschrift aufgeführten Diebstahlsobjekte mit zwei Ausnahmen als erstellt erachtet. Betreffend Anklage Ziffer 12 erachtete das Amtsgericht die Deliktssumme von 45'470.00 als zu hoch und halbierte diese ermessensweise. Hinsichtlich Anklage Ziffer 20 ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beschuldigte nicht 19, sondern lediglich – wie er selbst zugestand – zehn Flaschen «Johnny Walker» entwendete. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit den in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen – abgesehen von den erwähnten Korrekturen – der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt rechtskräftig und für die Berufungsinstanz verbindlich festgestellt wurde. Im Rahmen der Strafzumessung ist jedoch der genaue Warenwert der entwendeten Sachen von untergeordneter Bedeutung, da der effektiv vom Beschuldigten erwirtschaftete Deliktserlös deutlich tiefer lag. Die meisten von ihm gestohlenen Sachen waren, wie bereits erwähnt, für ihn kaum von Wert. Es ist von Deliktsgut im Wert eines tiefen fünfstelligen Betrags auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung wird indessen zu berücksichtigen sein, dass der effektive deliktische Erlös für den Beschuldigten deutlich tiefer gelegen haben dürfte. 

 

3. Weiter sind im Rahmen der Strafzumessung die nachfolgenden rechtskräftigen Schuldsprüche zu beurteilen:

-        mehrfache Sachbeschädigung (bei dem im Urteilsdispositiv der Vorinstanz erwähnten Tatzeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb): das Amtsgericht kam in sämtlichen angeklagten Sachbeschädigungen mit Ausnahme von Ziff. 19 der Anklageschrift zu Schuldsprüchen. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind daher folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift:

-        Aufbruch eines Fotoautomaten am 6./7. November 2015 in [Ort 1], Sachschaden CHF 1'720.00 (AZ 2),

-        eingeschlagene Autofenster in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015 in [Ort 1] bei insgesamt sieben Fahrzeugen mit einem Gesamtschaden von CHF 4'474.20 (AZ 3 – 9),

-        Aufbrüche von Kellerabteilen in [Ort 1] im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 5. Januar 2016 mit einem Gesamtschaden von CHF 1'644.60 (AZ 12),

-        Abbrechen der Aussenspiegel eines Personenwagens in [Ort 1] mit einem Sachschaden von CHF 500.00 (AZ 13),

-        Beschädigung mehrerer Bürogegenstände am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] mit einem Gesamtschaden von CHF 987.50 (AZ 14),

-        Beschädigung des Kofferraumdeckels eines PW am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] mit einem Sachschaden von CHF 1'000.00 (AZ 15);

 

-        mehrfacher Hausfriedensbruch (auch hier handelt es sich beim Deliktszeitraum im Urteilsdispositiv der Vorinstanz um einen offensichtlichen Verschrieb). Im Einzelnen geht es um folgende Vorwürfe:

-        Eindringen in Keller und Kellerabteile im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 12),

-        Eindringen in Firmengebäude am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 14),

-        Betreten der Coop Filiale in [Ort 5] trotz Hausverbots, zwei Mal am 22. April 2017 sowie am 24. April 2017 (AZ 22).

 

-        mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch:

gemäss AZ 24 handelt es sich um insgesamt 4 Fälle, begangen am 12. – 20. November in [Ort 8] (a), 28. November 2015 in [Ort 1] (b), 7./8. Dezember 2015 in [Ort 1] (c) und 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] (d); (der Zeitraum wurde im Urteilsdispositiv der Vorinstanz offensichtlich aus Versehen falsch angegeben);

 

-        mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmittel):

gemäss AZ 25 handelt es sich um zwei Fälle, begangen am 28. November 2015 in [Ort 1] und am 9./10. Dezember 2015 auf der Autobahn [Strecke] (der Zeitraum wurde im Urteilsdispositiv der Vorinstanz offensichtlich aus Versehen falsch angegeben);

 

-        mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (AZ 26), begangen ab 20. November bis 11. Dezember 2015 auf unbekannten Strecken ab [Ort 8] (a), am 28. November 2015 in [Ort 1] (b), am 9./10. Dezember 2015 auf der Autobahn [Strecke] und andernorts (c) und am 12. Januar 2016 in [Ort 1] (d);

 

-        widerrechtliche Aneignung von Kotrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015 in [Ort 1] (AZ 27);

 

-        missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, begangen am 9./10. Dezember 2015 in [Ort 1], [Ort 9], [Ort 10] und [Ort 11] (AZ 28 und 29); obwohl in zwei Ziffern der Anklageschrift aufgeführt, handelt es sich um eine einzige Handlung (es geht um das Nummernschild […]);

 

-        versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015 in [Ort 10] und [Ort 11] (AZ 28);

 

-        Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen, begangen am 12. Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 31);

 

-        mehrfache Übertretung des BetmG, begangen von 10. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 (Verhaftung) durch Konsum von Kokain.

 

 

 

III. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

 

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.5 Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 (6B_510/2015) kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

1.6 Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 47 StGB N 170 f.).

 

1.7 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

 

1.8 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

 

1.9 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

 

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

 

Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

1.10 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

 

1.11 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

1.12 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Bestimmung des anwendbaren Rechts und Wahl der Sanktionsart

 

Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gemäss Strafbefehl vom 14. August 2014 musste durch die Vorinstanz widerrufen werden. Es ist offensichtlich, dass Geldstrafen nicht geeignet sind, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der Übertretung gegen das BetmG –  kommt daher als einzige Sanktion lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Bestimmungen des neuen Rechts, in der Fassung seit 1. Januar 2018, ändern an diesem Ergebnis nichts, das neue Recht ist nicht milder. Es bleibt daher bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts.

 

2.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Das schwerste Delikt stellt vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl dar, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bestrafen ist.

 

Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt doch selbst für einen gewerbsmässigen Diebstahl eine nicht unerhebliche Anzahl Einzeldelikte beging. In einer ersten Phase von November 2015 bis zu seiner Verhaftung am 12. Januar 2016 beging der Beschuldigte rund zwölf Diebstähle, davon acht in einer einzigen Nacht. Am 20. Dezember 2016, notabene noch während der laufenden Ersatzmassnahmen, setzte er seine Diebestätigkeit fort und beging bis zu seiner erneuten Verhaftung am 30. Mai 2017 weitere zehn Diebstähle. Der tiefe fünfstellige Deliktsbetrag ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl indes eher bescheiden. Das Ausmass der persönlichen Bereicherung beim Beschuldigten dürfte als äusserst gering bezeichnet werden.

 

Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten zwar ohne Planung spontan und ohne jegliche Raffinesse beging. Auf der anderen Seite tritt doch eine bemerkenswerte Respektlosigkeit gegenüber fremden Vermögenswerten an den Tag. Der Beschuldigte führte sich – nicht nur in den diversen Einkaufsläden, in welchen er Ladendiebstähle beging – wie in einem «Selbstbedienungsladen» auf. Er stahl, was ihm in die Finger kam, auch wenn er vieles von dem, was er sich aneignete, wohl kaum gebrauchen konnte. Die Vorgehensweise präsentiert sich als klassische Beschaffungskriminalität. Die grösste Zahl der Diebstähle bezieht sich auf Personenwagen resp. auf sich darin befindende Wertgegenstände oder stellen Ladendiebstähle dar. In einer beträchtlichen Anzahl der Fälle blieb es beim Versuch, auch wenn dies in tatbeständlicher Hinsicht zufolge der Gewerbsmässigkeit nichts ändert. Hinzu kommt das – teilweise gewaltsame –  Eindringen in Kellerabteile einer unverschlossenen Liegenschaft sowie in ein Firmengebäude. Ein Risiko der Begegnung mit den Geschädigten bestand kaum.

 

Die objektive Tatschwere wiegt offensichtlich leicht.

 

In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen, was indes deliktsimmanent ist. Die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag legte, muss jedoch als beträchtlich bezeichnet werden, was bspw. darin zum Ausdruck kommt, dass der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, acht Diebstähle in einer einzigen Nacht beging. Dabei ist jedoch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch seine Drogensucht getrieben war. Nichts desto trotz ist die Intensität des deliktischen Willens durchaus als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte war weitgehend von der öffentlichen Hand abhängig. Er arbeitete zwar zwischendurch, jedoch für soziale Institutionen zu einem eher symbolischen Lohn. Ab 1. Februar 2016 wurde ihm eine IV-Rente zugesprochen. Trotz der Drogensucht und den wirtschaftlich sehr bescheidenen Verhältnissen wäre der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen, ohne Begehung von Delikten zu leben.

 

Berücksichtigt man diese subjektiven Tatkomponenten, so ist das Verschulden insgesamt als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint in Nachachtung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen angemessen.

 

2.3 Asperation

 

2.3.1 Mehrfache Sachbeschädigung

 

Insgesamt beging der Beschuldigte sechs Sachbeschädigungen mit Deliktsbeträgen zwischen CHF 500.00 und CHF 4'474.20. Die insgesamt sieben Autoaufbrüche in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015 sowie die Aufbrüche mehrerer Kellerabteile im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 5. Januar 2016 (wobei der genaue Tatzeitpunkt nicht eruierbar ist) sind bei der Strafzumessung jeweils als Handlungseinheiten zu beurteilen. Zudem ist (mit Ausnahme von AZ 13 und 15) die grosse zeitliche und räumliche Nähe zu den Diebstahlshandlungen zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Ausmass des jeweils verschuldeten Erfolges ist eher gering, wenn es sich auch keineswegs um Bagatellen handelt. Hinsichtlich Verwerflichkeit des Tatvorgehens ist eine besondere Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zu erwähnen. Die kriminelle Energie ist beachtlich. Hinsichtlich Beweggründe und Handlungsspielraum kann auf das beim gewerbsmässigen Diebstahl gesagte verwiesen werden. Es rechtfertigen sich asperationsweise folgende Straferhöhungen:

 

-        14 Tage für den Aufbruch eines Fotoautomaten (AZ 2)

-        2 Monate für die Autoaufbrüche (AZ 3 – 9)

-        1 Monat für die Kelleraufbrüche (AZ 12)

-        1 Woche für das Abbrechen der Aussenspiegel eines PW (AZ 13)

-        1 Woche für das Beschädigen von Bürogegenständen (AZ 14)

-        1 Woche für das Beschädigen eines Kofferraumdeckels (AZ 15)

 

Insgesamt ergibt sich eine Straferhöhung von vier Monaten und einer Woche für die mehrfache Sachbeschädigung.

 

2.3.2 Mehrfacher Hausfriedensbruch

 

Das Eindringen in mehrere Kellerabteile ist wiederum als Handlungseinheit zu beurteilen. Da es sich im weitesten Sinne um Wohnräume handelt, ist das Verschulden nicht ganz unerheblich, jedoch nicht vergleichbar mit dem Eindringen in eine Wohnung. Es rechtfertigt sich dafür – wiederum unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Nähe zu den Diebstahlsdelikten – eine asperationsweise Erhöhung der Strafe um 14 Tage. Für das Eindringen in ein Firmengebäude beträgt die Straferhöhung eine Woche, ebenso für das mehrmalige Betreten der Coop-Filiale trotz Hausverbots. Insgesamt beträgt die Straferhöhung für den mehrfachen Hausfriedensbruch einen Monat.

 

2.3.3 Mehrfaches Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch

 

Es handelt sich um insgesamt vier Fälle. Die zurückgelegte Wegstrecke ist jeweils eher kurz. Pro Fall rechtfertigt sich eine Straferhöhung um jeweils 14 Tage, insgesamt somit zwei Monate.

 

2.3.4 Mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss

 

Hier handelt es sich um zwei Fälle. Wiederum ist die Wegstrecke relativ kurz. Im zweiten Fall (AZ 25.b) ereignete sich indes ein Unfall (resp. der Beschuldigte verlor mehrfach die Herrschaft über das Fahrzeug und fuhr dennoch weiter). Es besteht eine grosse zeitliche und räumliche Nähe resp. Tateinheit zu den Vorhalten 24. und 24.c, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Es rechtfertigt sich für den ersten Fall (AZ 25.a) eine Straferhöhung um einen Monat und für den zweiten Fall (AZ 25.b) um zwei Monate. Insgesamt beträgt die Straferhöhung drei Monate.

 

2.3.5 Mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs

 

Es handelt sich um insgesamt vier Fahrten mit kurzer Wegstrecke, zweimal mit Unfall (am 9./10. Dezember 2015 und am 12. Januar 2016). Es rechtfertigt sich grundsätzlich für jeden Fall (unter Berücksichtigung der Tateinheit zu den Fällen AZ 24) eine Straferhöhung um je 14 Tage pro Fahrt. Bei der Fahrt vom 9./10. Dezember 2015, AZ 26.c, bei der sich mehrere Unfälle ereigneten, ist zudem die enge räumliche und zeitliche Nähe resp. die Tateinheit zum Fahren unter Drogeneinfluss (Vorhalt 25.b) zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das mehrfache hartnäckige Weiterfahren trotz der Unfälle würde indes eine etwas höhere Strafe rechtfertigen. Auch bei Vorhalt 26.b besteht Tateinheit zu Vorhalt 25.a, was eine etwas geringere Strafe rechtfertigen würde. Demgegenüber wäre die Strafe für den Vorhalt 26.d zufolge Unfalls wiederum etwas höher. Insgesamt ist die Strafe um zwei Monate zu erhöhen.

 

2.3.6 Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

 

Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum die grosse räumliche und zeitliche Nähe resp. Tateinheit zu den Vorwürfen 24.c, 25.b und 26.c zu berücksichtigen. Es hat eine Straferhöhung um 14 Tage zu erfolgen.

 

2.3.7 Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern

 

Angesichts der Tateinheit (AZ 27) ist die Strafe um eine Woche zu erhöhen.

 

2.3.8 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

 

Wiederum ist die Tateinheit hinsichtlich Vorhalte 24.c, 25.b und 26.c, 27 und 28 (missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern) zu berücksichtigen. Die Straferhöhung ist auf eine Woche zu bemessen.

 

2.3.9 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

 

Hier besteht ein enger Zusammenhang zu Vorhalt 24.d und 26.d. Die Straferhöhung ist auf 14 Tage zu bemessen.

 

2.3.10 Gesamtstrafe

 

Die Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung der Tatkomponente beläuft sich somit auf 37 Monate und drei Wochen.

 

2.3.11 Berücksichtigung der Täterkomponente

 

Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden.

 

Beim Vorleben des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er keine glückliche Kindheit erlebte und es ihm auch nie gelang, ausbildungs- und berufsmässig Fuss zu fassen. Stark zu seinen Ungunsten wirken sich indessen die doch beträchtlichen einschlägigen Vorstrafen aus. Schlicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint es, dass der Beschuldigte gar während dem laufenden Berufungsverfahren, in welchem er um eine mildere Bestrafung ersucht, ein weiteres Mal verurteilt werden musste. Dies wegen einer Drohung, die er am 30. September 2020 beging.

 

Die persönlichen Verhältnisse zur Tatzeit waren sicherlich nicht vorteilhaft, insbesondere seine Drogensucht dürfte seine Delinquenz zu einem grossen Teil erklären, wenn auch nicht entschuldigen.

 

Das Verhalten im Strafverfahren wirkt sich leicht zugunsten des Beschuldigten aus. Von einer Geständnisbereitschaft, die das Strafverfahren gefördert hätte, und aufrichtiger Reue kann zwar mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Hingegen kann unter den konkreten Umständen bzw. der angeschlagenen psychischen Gesundheit des Beschuldigten das tadellose Vollzugsverhalten zu seinen Gunsten gewertet werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

 

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten, insbesondere wegen der Vorstrafen, straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint in seiner ständigen Delinquenz unbelehrbar zu sein, weshalb sich eine Straferhöhung auf 40 Monate rechtfertigt.

 

2.3.12 Busse

 

Für die Übertretung gegen das BetmG ist eine Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verhängen.

 

2.3.13 Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, liegt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diese hat sich noch dadurch verschärft, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz rund ein Jahr in Anspruch nahm, was auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbar grossen Aufwandes zu lange ist. Die Freiheitsstrafe ist daher wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um vier Monate auf 36 Monate zu reduzieren. Eine gleichzeitige Reduktion der Busse erscheint demgegenüber nicht notwendig, um der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerecht zu werden. Im Übrigen wurde die Busse weder grundsätzlich noch der Höhe nach angefochten.

 

 

3. Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs

 

3.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).

 

3.2 Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs sind hiermit erfüllt. Was die Prognosestellung anbelangt, fallen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten negativ ins Gewicht. Etwas relativiert werden diese dadurch, dass bislang ausschliesslich Geldstrafen verhängt worden sind. Leider hielt ihn aber auch das laufende Strafverfahren nicht von erneuter Delinquenz ab, was wiederum einen Schatten auf ihn wirft. Es ist dem Beschuldigten in Bezug auf die Prognose hoch anzurechnen, dass er trotz seiner bipolaren Störung eine hervorragende Führung im Strafvollzug ausweisen kann, seit der Haftentlassung regelmässig mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitet und er es geschafft hat, einigermassen stabile persönliche Verhältnisse zu schaffen. Er hat seit rund dreiviertel Jahren eine Beziehung und wohnt mit seiner Freundin zusammen, wenn auch noch nicht selbständig, sondern bei deren Mutter. Der Beschuldigte setzt sich auch mit seiner bipolaren Störung auseinander, indem er sich regelmässig in psychiatrische Behandlung begibt, täglich die nötigen Medikamente nimmt und bei bipolaren Episoden die Medikation entsprechend steigert. Der Vollzug der widerrufenen Strafe (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2014: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00) wird ihm zudem eine Lehre sein, so dass im Sinne der Stützungstheorie davon auszugehen ist, dass auch dies sein künftiges Verhalten günstig beeinflussen wird. Insgesamt kann von einer gewissen Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausgegangen werden. Es ist ihm für 18 Monate der Strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird für diesen Strafanteil auf drei Jahre festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wird für den Beschuldigten Bewährungshilfe angeordnet.

 

 

 


IV. Haftanrechnung

 

Strittig ist das Ausmass der Anrechnung der Ersatzmassnahme. Diese bestand in der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Wohngruppe Treffpunkt in Ort 3] sowie zur Teilnahme an einer Therapie verbunden mit medizinischer und medikamentöser Behandlung sowie der Abgabe von Urinproben. Zudem wurde der Beschuldigte zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe verpflichtet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und auch im Rahmen der Befragung durch das Berufungsgericht klar ersichtlich wurde, schränkten diese Ersatzmassnahmen den Beschuldigten in deutlich geringerem Ausmass ein als eine Haft, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation ohnehin auf intensive Betreuung durch die öffentliche Hand angewiesen war. Die Ersatzmassnahme ist dem Beschuldigten daher zur Hälfte anzurechnen.

 

Demnach werden A.___ die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft (12.1.2016 - 3.4.2016), der vorzeitige Strafvollzug (31.5.2017 - 20.2.2019) sowie die Hälfte der Dauer der Ersatzmassnahme (4.4.2016 - 30.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet. 

 

 

 

V. Zivilforderungen

 

Was die ebenfalls angefochtene Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, wurde grösstenteils lediglich festgehalten, welche Zivilforderungen der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannt hat. Inwiefern dies zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu bestätigen.

 

 

 

VI. Kosten und Entschädigung

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Berufung und Anschlussberufung waren grundsätzlich erfolglos, wobei zu bemerken ist, dass die Strafzumessung bereits aufgrund der Berufung zu überprüfen war und demnach die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinem Mehraufwand führte.

 

Obwohl der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er einen teilweisen Erfolg erzielt (ohne dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat): ihm wurde nunmehr der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Infolgedessen sind 20 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 2'300.00.

 

Konkret hat demnach A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 21‘000.00, zu bezahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'300.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                          80 %    entspr. CHF    1'840.00

Staat                           20 %    entspr. CHF        460.00

 

 

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'738.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt; sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

 

3. Für das Berufungsverfahren weist der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 16.3 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) aus, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die Kostennote ist lediglich entsprechend der kürzeren als in Rechnung gestellten Dauer der Hauptverhandlung anzupassen (Reduktion um 1.3 Stunden). Vergütet werden demnach 15 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 2'700.00, zuzüglich Auslagen von CHF 198.80 und Mehrwertsteuer von CHF 223.20 total CHF 3'122.00, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'497.60, Verjährung in 10 Jahren) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Basis CHF 230.00/h, entspr. CHF 646.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Entgegen der Kostennote wird die Nachforderung des amtlichen Verteidigers nicht auf der Basis von CHF 250.00 pro Stunde, sondern praxisgemäss einer solchen von CHF 230.00 berechnet, da keine Vereinbarung über einen höher vereinbarten Tarif vorliegt.

 

 

4. Abweisung Haftentschädigung

 

Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen, da keine Überhaft vorliegt.

Demnach wird in Anwendung Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB; Art. 19a Abs. 1 BetmG; Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV; Art. 22 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 aStGB; Art.  41 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

 

festgestellt und erkannt:

 

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt.

 

2.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurden folgende Teile des Strafverfahrens gegen A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

 

-           mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Personenwagens, unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit Personenwagen und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder», angeblich begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28),

 

-           mehrfaches pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 28 und 31),

 

-           Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 12. Januar 2016
(Anklageschrift Ziff. 30),

 

-           mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und innerorts, angeblich begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 32a, 32b, 32c und 33),

 

-           mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit vor dem 10. Mai 2016 begangen (Anklageschrift Ziff. 34).

 

3.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

 

-           Diebstahl und Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 11),

 

-           Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom 31. März 2017 bis zum 3. April 2017 (Anklageschrift Ziff. 17),

 

-           Sachbeschädigung bzw. geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. April 2017 (Anklageschrift Ziff. 19).

 

4.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

 

-           des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff. 1-10, 12, 14, 16, 18 - 23),

 

-           der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 6. November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 2-9, 12 - 15),

 

-           des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis zum 24. April 2017 (Anklageschrift Ziff. 12, 14, 22),

 

-           der mehrfachen Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 12. November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 24),

 

-           des mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, begangen in der Zeit vom 28. November 2015 bis zum 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 25),

 

-           des mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises, begangen in der Zeit vom 20. November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 26),

 

-           der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 27),

 

-           der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28 und 29),

 

-           der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28),

 

-           der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
begangen am 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 31),

 

-           der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff. 34).

5.      A.___ wird verurteilt zu

 

a)      einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

b)      einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

 

6.      Für die Dauer der Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

 

7.      A.___ werden die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft (12.1.2016 - 3.4.2016), der vorzeitige Strafvollzug (31.5.2017 - 20.2.2019) sowie die Hälfte der Dauer der Ersatzmassnahme (4.4.2016 - 30.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet. 

 

8.      Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen.

 

9.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt.

 

10.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 ist das bei A.___ sichergestellte Paar Schuhe (Halbschuhe, schwarz; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren werden die Schuhe drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

 

11.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

-               1     Schlagwaffe Noon Chacku;

-               2     Wurfmesser;

-               1     Springmesser;

-           15      Munition Gaspatronen;

-               2     Munition Bleimunition

-               1     Führerausweis lautend auf C.___;

-               1     Schmuckkette;

-               1     Sicherheitsschloss;

-               1     Paar Socken, violett;

-               1     Alukoffer;

-               2     Messer;

-               2     Fahrradhandschuhe;

-               1     Axt;

-               1     Handwerkzeug;

-                8g   Marihuana;

-               1     Haschischöl;

-               2g   Kokain;

-          1.1g   Kokain.

 

12.   A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

I.___

CHF

467.15

D.___

CHF

500.00

E.___

CHF

155.50

M.___

CHF

1'644.00

G.___

CHF

500.00

H.___

CHF

800.00

 

Zur Geltendmachung der weitergehenden Schadenersatzforderungen wird die Privatklägerin G.___ auf den Zivilweg verwiesen.

 

13.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

J.___

CHF

2'000.00 bzw. 3'000.00

 

K.___

CHF

53'640.00

 

H.___

CHF

500.00

 

 

14.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden sämtliche Begehren der Privatklägerschaft um Zusprechung einer Genugtuungssumme abgewiesen.

 

15.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'738.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt; sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

16.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, auf total CHF 3'122.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'497.60 Verjährung in 10 Jahren) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (entspr. CHF 646.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

17.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 21‘000.00, zu bezahlen.

 

18.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mitar einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'300.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___       80 %    entspr. CHF    1'840.00

Staat                                20 %    entspr. CHF        460.00

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher