Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. August 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___;
- die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RA Sabrina Weisskopf.
Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung. RA Weisskopf gibt auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden bekannt, dass sie keine Informationen über den Verbleib des Beschuldigten habe. Der Vorsitzende stellt in der Folge die unentschuldigte Abwesenheit des Beschuldigten fest. Anschliessend gibt er die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 zusammen und erläutert, dass sich die Berufung grundsätzlich gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit richte. Rechtskräftig seien einzig die Verfahrenseinstellung betreffend die Übertretungen nach Art. 19a BetmG (vorfrageweiser Beschluss), die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 6, teilweise) sowie die Einziehungen, mit Ausnahme des Revolvers […] (Ziffer 4, teilweise). Die Staatsanwaltschaft hat auf ein eigenständiges Rechtsmittel verzichtet.
Die Parteien werden vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass sie auf die mündliche Urteilseröffnung verzichten können. Sie werden aufgefordert, ihre Erklärung hierüber am Schluss der Verhandlung abzugeben.
Seitens der Staatsanwaltschaft werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen wiederholt Rechtsanwältin Weisskopf den bereits mit Eingabe vom 17. August 2021 gestellten Antrag, die Berufungsverhandlung aufgrund fehlender Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zu verschieben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Klienten und sei entsprechend auch für die heutige Verhandlung nicht instruiert. Sie kenne den Beschuldigten eigentlich gut, auch sei der Kontakt bisher gut gewesen. So habe er sich bisher auf ihre Anrufe, aber auch von sich aus immer gemeldet. Dass er sich überhaupt nicht melde, sei sehr untypisch. Deshalb habe sie sich Sorgen gemacht. Inoffiziell habe sie der Kapo angerufen, woraufhin diese ihr mitgeteilt habe, dass sich der Beschuldigte in einem schlechten Zustand befinde. Aufgrund dessen sei es notwendig, vor dem Entscheid über die Durchführung der Verhandlung den Gesundheitszustand des Beschuldigten abzuklären. Hinzu komme, dass die Vertretung ohne Instruktionen schwierig sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Verschiebungsantrags und verweist hierzu auf die Begründung der Verfügung vom 18. August 2021.
Nach kurzer Beratung in Abwesenheit der Parteien teilt Referent Daniel Kiefer den Parteien den Beschluss des Gerichts mit, wonach der Antrag abgewiesen werde. Die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sei eine reine Mutmassung. Selbst wenn es ihm nicht gut gehe, bedeute das nicht, dass er verhandlungsunfähig sei. Vorbehalten bleibe die Aufhebung der Säumnisfolgen über die Wiederherstellung nach Art. 94 Abs. 5 StPO.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift wegen Verbrechens und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu bestrafen mit
a. einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten;
b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. August 2020.
3. Die sichergestellten CHF 300.00 seien zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4. Es sei festzustellen, dass der Revolver vernichtet worden sei.
5. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren von A.___, Rechtsanwältin S. Weisskopf, sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen und vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates bei wirtschaftlich günstigen Verhältnissen während 10 Jahren.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:
1. Es seien Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG (Anklageschrift Ziff. 1), der Vergehen gegen das BetmG (Anklageschrift Ziff. 2.1 und 2.2) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageschrift Ziff. 4) freizusprechen. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen A.___ in diesen Punkten einzustellen.
2. A.___ sei für die unberechtigterweise ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und die Kantonspolizei Solothurn habe gestützt auf Art. 31 WG über die Beschlagnahme des Revolvers (Sicherstellung Nr. 17) zu entscheiden, sofern dieser noch vorhanden ist.
4. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ seien die sichergestellten CHF 300.00 herauszugeben.
5. Es sei der Rückforderungsanspruch des Staates nach Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
6. Es sei Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
7. A.___ sei eine Parteientschädigung in Höhe der einzureichenden Kostennote der amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.
8. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Solothurn zu tragen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Parteien machen Gebrauch von ihrem Recht zu Replik und Duplik.
Sodann erklären die Parteien den Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung.
Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wird den Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. In einem von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geführten Strafverfahren gegen C.___ machte dieser belastende Aussagen gegen A.___ (Beschuldigter); dieser solle Drogen verkauft haben (AS 7).
2. Der Beschuldigte wurde in der Folge auf den 6. März 2017 zu einer polizeilichen Einvernahme vorgeladen. Er bestritt die Aussagen von C.___, gestand aber ein, Heroin zu konsumieren (AS 7). Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen (AS 268).
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ebenfalls am 6. März 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergehen und Verbrechen gegen das BetmG (AS 260 f.).
4. Am 6. März 2017 führte die Polizei auf entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher diverse Waffen und Munition, Betäubungsmittel, Utensilien dazu und Handys sichergestellt wurden (AS 8). Am 7. März 2017 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 414).
5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 9. März 2017 gegen den Beschuldigten für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 277 ff.).
Am 3. April 2017 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 288).
6. Die Anklageschrift datiert vom 9. April 2019 (AS 1 ff.).
7. Am 12. März 2020 fällte der a.o. Gerichtstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 61 ff.):
Das Strafverfahren gegen A.___ betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit Mitte 2016 bis am 6. März 2017, ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (AS Ziff. 3).
und sodann in Anwendung der Art. 34,
Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m.
Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG; Art.
33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335
ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und § 158 Gebührentarif erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2017 (AS Ziff. 1),
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 20. Januar 2013 bis Ende 2016 sowie am 6. März 2017 (AS Ziff. 2),
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017 (AS Ziff. 4).
2. A.___ wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
- einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden im Erstehungsfalle 29 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
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Anzahl |
Objekt |
Aufbewahrungsort |
Berechtigte/r |
|
|
94.90 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
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0.14 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
76.30 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
3.18 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
4.12 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
2 Stk. |
Haschischtabletten |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
170 Stk. |
Methadontabletten à 5 mg (Pack / offene Blister) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
660 Stk. |
Methadontabletten à 5 mg |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Robidogsack, rot |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Minigrip mit braunem Pulver |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
|
Alufolie mit Minigrip mit braunem Pulver (ca. 6 g) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Minigrip mit braunem Pulver (3.2 g) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Minigrip mit braunem Pulver (ca. 0.2 g) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
diverse |
Minigrips leer |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Briefwaage, grau |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
2 |
Bongs |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Metallkoffer |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
6 Stk. |
Munition GP 11 |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
50 Stk. |
diverse Munition GP 11 und 9mm |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Magazin Karabiner Sturmgewehr 57 |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Karabiner abgespitzt |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Bajonett |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Machete mit Scheide |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Revolver […] mit diverser Munition |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Karabiner |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
|
1 |
Sturmgewehr mit eingelegtem Magazin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
5. Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 300.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 8).
6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 10'683.75 (Honorar 51 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'180.00, Auslagen CHF 724.90, 8% MWST auf CHF 5'381.80, ausmachend CHF 430.55, und 7.7% MWST auf CHF 4'523.10, ausmachend CHF 348.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 7'600.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 7'100.00 betragen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag verrechnet (vgl. Ziff. 5).
8. Mit Eingabe vom 23. März 2020 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 68).
Gemäss Berufungserklärung vom 29. Juni 2020 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (sämtliche Schuldsprüche)
- Ziff. 2 (Sanktion)
- Ziff. 4 (Einziehungen, soweit den Revolver betreffend; Sicherstellung Nr. 17)
- Ziff. 5 (Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 300.00)
- Ziff. 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend)
- Ziff. 8 (Verfahrenskosten)
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung.
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit einzig folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 4 (Sicherstellungen mit Ausnahme des Revolvers […], Sicherstellung Nr. 17)
- Ziff. 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung, soweit die Höhe betreffend)
Überdies ist auch die vorfrageweise erfolgte Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziffer 3) durch die Vorinstanz rechtskräftig.
11. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2021 statt und wurde in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
II. Sachverhalt
A. Widerhandlungen gegen das BetmG
1. Vorhalte
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)
begangen am 6. März 2017 (Datum Hausdurchsuchung), in [...], [...]-strasse, Wohnung des Beschuldigten, indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt 178.64 g Heroingemisch besass, welches nicht ausschliesslich dem Eigenkonsum diente bzw. mind. teilweise Dritten hätte veräussert werden sollen. Der Reinheitsgrad des Heroins variierte zwischen 12% und 27% (Base-Gehalt), womit eine reine Menge Heroin von 30.95 g resultiert (Base-Gehalt). Mit dieser Vorgehensweise besass der Beschuldigte eine Menge Heroin, die mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was dem Beschuldigten bekannt war (Anklageschrift Ziffer 1.).
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
begangen in der Zeit von Februar 2016 bis Mai 2016, Juni 2016 oder Juli 2016, in [...], [...]-strasse, und anderswo in [...], indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt ungefähr drei oder vier Mal Heroin, gesamthaft rund 1.5 g, für CHF 140.00 bis 150.00 an C.___ veräusserte (Anklageschrift Ziffer 2.1.).
begangen in der Zeit vom 20. Januar 2013 bis letztmals Ende 2016, in [...], an verschiedenen Orten, indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt mind. einmal bis höchstens fünf Mal eine Kleinstmenge Heroin an D.___ und mind. 30 ml Methadon veräusserte (Anklageschrift Ziffer 2.2.).
begangen am 6. März 2017, in [...], [...]-strasse, indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt zwei Haschischpillen (0.95 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 26% bzw. 28%) besass, welche nicht dem Eigenkonsum dienten (Anklageschrift Ziffer 2.3.).
2. Die Hausdurchsuchung vom 6. März 2017
2.1 Am 6. März 2017, 10.30 – 12.15 h, wurde am Domizil des Beschuldigten ([...]-strasse, [...]) durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, welche der Staatsanwalt zuerst mündlich und am 7. März 2017 schriftlich anordnete (AS 298).
Dabei wurden u.a. folgende Gegenstände sichergestellt (AS 302 ff.):
- 2 Minigrip, gefüllt mit ca. 77 g bzw. ca. 4.5 g Heroingemisch;
- 1 Alufolie mit Minigrip, mit ca. 6 g Heroingemisch;
- 1 Miniwaage;
- Diverse angebrauchte Minigrip mit Rest-Heroingemisch;
- Roter Robidog-Sack, gefüllt mit ca. 101 g Heroingemisch
- Neue Minigrip (AS 18: Foto, ca. 40 Stück)
- 2 kleine Portionen Haschisch in Plastik
- 830 Methadon-Tabletten
Fotographien der Sicherstellungen finden sich auf AS 14 ff. und 38 ff.
2.2 Die Kantonspolizei St. Gallen, Forensische Chemie und Technologie, erstellte betreffend das sichergestellte Heroingemisch im Auftrag der Staatanwaltschaft am 29. März 2017 einen forensischen Untersuchungsbericht, der folgendes ergab (AS 48 ff.):
- Das Gewicht des sichergestellten Heroingemisches beträgt 178.64 g;
- Der Reinheitsgrad des Heroingemisches wurde wie folgt festgestellt (AS 48 ff.):
- 0.14 g: 27%
- 94.9 g: 17%
- 76.3 g: 18%
- 4.12 g: 16%
- 3.18 g 12%
- Das Gewicht der beiden kleinen Mengen Haschisch beträgt insgesamt 0.95 g und weist einen TCH-Gehalt von 28% bzw. 26% auf.
3. Die Aussagen des Beschuldigten
3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 6. März 2017, 08.30 h, bevor die Hausdurchsuchung an seinem Domizil durchgeführt wurde, polizeilich befragt (AS 100 ff.). Der Beschuldigte führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er vom Sozialamt unterstützt werde. Nach Abzug von Miete und Nebenkosten blieben ihm CHF 800.00 pro Monat zum Leben. Der Beschuldigte bestritt, an C.___ oder andere Personen Heroin verkauft zu haben.
Der Beschuldigte wurde vom einvernehmenden Polizisten gefragt, was sie bei der bevorstehenden Hausdurchsuchung an seinem Domizil finden würden. Der Beschuldigte antwortete: «Chli Folie, chli Sugarräschte».
3.2 Nach der Haudurchsuchung ordnete der Staatsanwalt die vorläufige Festnahme des Beschuldigten an. Anlässlich der entsprechenden Einvernahme vom 7. März 2017 (AS 270 ff.) wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass der Verdacht auf Heroinhandel bestehen bzw. dass er rund 190 g Heroin zwecks Handel besessen habe. Der Beschuldigte machte dazu keine Aussagen.
3.3 Anlässlich der Haftverhandlung vom 9. März 2017 (AS 285 ff.) führte der Beschuldigte aus, das bei ihm sichergestellte Heroingemisch habe er in einem Bunker eines Dealers gestohlen, beim Schulhaus […] in der Parkanlage in [...]. Dies sei vor ca. 10 Tagen gewesen. Er habe begonnen, das Heroin zu konsumieren. Er habe den Typen, der das Heroin versteckt habe, beobachtet. Er habe ihm angesehen, was er sei. Es sei ein Typ Osteuropäer gewesen.
Der Beschuldigte führte aus, er sei in der [...]-Bar gewesen und habe nach Hause gehen wollen. Vor der Bar seien Osteuropäer gestanden und er habe einen angequatscht, ob er etwas habe. Dieser habe gesagt, er habe im Moment nichts. Der Typ habe ihn darauf von hinten angequatscht und ihn gefragt, ob er für ihn dealen wolle. Als er dies abgelehnt habe, habe dieser ihm eine Pistole ins Gesicht gehalten. Deshalb habe er ihn beobachtet und zurückgeschlagen.
Die Minigrips und die Waage habe er zuhause gehabt, um zu schauen, wieviel es sei und um den Kollegen zum gemeinsamen Konsum zu bringen.
3.4 Am 23. März 2017 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 109 ff.). Der Beschuldigte wiederholte, dass er den Mann, der ihn vor der [...]-Bar mit einer Pistole bedroht habe, einige Tage später beobachtet habe, wie er bei einer Sitzanlage mit Bänken und Hecken beim Schulhaus […] verschwunden sei. Er habe das sichere Gefühl gehabt, dass der Mann wegen Drogen dort sei. Er habe den Mann denselben Weg zurückgehen sehen. Es sei für ihn klar gewesen, dass der Mann dort etwas gebunkert habe. Er sei zum Sitzplatz gegangen und habe die Drogen bereits im zweiten Anlauf gefunden. Er habe 4 Säckchen mit Heroin gefunden zu je 50 g. Dies sei in der Woche, bevor er mit der Polizei zu tun gehabt habe, gewesen. Er habe den Dealer beim Schulhaus wahrscheinlich gegen 16.00 – 17.00 h gesehen. Das Heroingemisch sei nur mit wenig Erde und Grünzeug bedeckt gewesen, es sei ein schlechtes Versteck gewesen. Das Heroingemisch sei in zwei Robidog-Säckchen gewesen, in jedem je zwei Minigrip mit je 50 g, total ca. 200 g, plus minus. Er habe zuhause begonnen, das Heroin zu schnupfen. Eine normale Portion sei für ihn ca. 0.2 – 0.4 g pro Konsum.
Die Miniwaage habe er besorgt, um zu prüfen, wieviel Heroin er gefunden habe. Ein Bekannter habe sie ihm ausgeliehen.
Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe Angst gehabt, als er vom Osteuropäer-Typen mit der Waffe bedroht worden sei. In solch einer Situation «gheit jedem s’Härz id Hose». Die Leute um den Typen seien angetrunken gewesen. Die ganze Gruppe habe es lustig gefunden, sie hätten gelacht und gegrölt, für sie sei es eine Show gewesen.
3.5. Der Beschuldigte wurde am 23. März 2017 ein zweites Mal polizeilich einvernommen (AS 125 ff.).
Der Beschuldigte führte aus, dass er das vom Arzt verschriebene Methadon konsumiert habe, wenn er keinen «Sugar» gehabt habe. Das sichergestellte Methadon (Tabletten) habe er überall zusammengekauft. Vom Arzt erhalte er täglich 60 ml (flüssig). Das Heroingemisch, das er aus dem Versteck entwendet habe, sei in zwei Robidog-Säcken verpackt gewesen, wobei sich in jedem wiederum zwei grosse Grip befunden hätten. Er habe das gesamte Heroin selbst konsumieren wollen. Das in die Alufolie eingewickelte Minigrip, in welchem sich ca. 6 g Heroingemisch befanden, habe er so eingepackt und präpariert, weil er es zu Kollegen zwecks gemeinsamen Konsums habe mitnehmen wollen.
Bei den sichergestellten CHF 300.00 handle es ich um seinen «Notgroschen». Dieses Geld stamme von der Sozialhilfe.
3.6 In einer weiteren Einvernahme vom 27. März 2017 (AS 144 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er das Heroin ca. 8 – 10 Tage in seinem Besitz gehabt habe. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass es auch 2.5 Wochen gewesen sein könnten.
Der Beschuldigte wiederholte, dass er nie Drogen oder Methadon verkauft habe.
Dem Beschuldigten wurden zwei SMS vom 20. und 21. Januar 2013 vorgehalten, welche er von der Inhaberin der Rufnummer [...] (D.___) erhielt. Am 20. Januar 2013 schrieb D.___: «…aber wie gseit nimm für 60 morn» (AS 156). Am 21. Januar 2013 schrieb sie: «….wär wider derbi für 60 grad am morge.» (AS 157). Der Beschuldigte führte aus, er nehme an, sie habe ihm gesagt, er solle für 60 nehmen, er nehme an, Gift. Er nehme an, er habe es dann besorgt und sie hätten geteilt. Er beschaffe und konsumiere zusammen mit anderen Konsumenten, es sei auf diese Weise billiger. Auch beim zweiten SMS gehe es um die gemeinsame Beschaffung.
3.7 Die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (AS 240 ff.) wurde ohne dessen Verteidigerin durchgeführt. Diese Einvernahme ist nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO).
3.8 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 31 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass er das Heroin gestohlen habe. Er habe noch nie eine so grosse Menge gehabt und sei sich noch gar nicht schlüssig gewesen. Er habe einfach begonnen, sich Gedanken zu machen. Er sei mit dieser Menge gerade überfahren gewesen.
Zum Fund des Heroins führte der Beschuldigte aus, er habe 3 Robidog-Säcke gefunden, dies aber ohne Gewähr. In jedem Robidog-Sack sei nochmals je ein Sack gewesen, wie ein Tennisball. Bis zur Sicherstellung des Heroins durch die Polizei habe er sicher 7-8 Gramm konsumiert.
Auf die sichergestellten Minigrips und die Briefwaage angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er nie gesagt habe, dass er alles selber konsumiert hätte. Er sei noch nicht schlüssig gewesen, was er habe machen wollen. Die Option wäre gewesen, Portiönli zu machen, man könne ja auch mit Kollegen konsumieren. Es wäre möglicherweise auch eine Option gewesen, zu verkaufen. Die Waage habe er aber nicht deswegen gekauft, die habe er schon gehabt. Er habe die Waage von privat gekauft, er wisse nicht mehr, von wem.
Zu den Vorhalten des Verkaufs von Heroin an C.___ sowie Heroin und Methadon an D.___ führte der Beschuldigte folgendes aus:
Er habe D.___ einmal 30 ml Methadon geschenkt. Er selber habe das Methadon für Zeiten gespart, da er kein Heroin gehabt habe. Es sei normal, dass man sich beim Methadon unter Kollegen helfe. Er habe aber weder C.___ noch D.___ Heroin verkauft. Er habe C.___ einmal «gottjämmerlich zuammengeschissen», weil dieser immer wieder bei ihm vor der Hütte gestanden sei. Da habe er es ihm wohl übel genommen und habe ihm nun eines ans Schienbein gegeben.
4. Die Aussagen von Drittpersonen
4.1 C.___
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft führte gegen C.___ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das BetmG. In diesem Verfahren, in welchem der Beschuldigte keine Teilnahmerechte ausüben konnte, wurde C.___ am 20. Juli 2016 polizeilich befragt (AS 52 ff.).
C.___ nannte im Verlauf dieser Einvernahme von sich aus den Namen des Beschuldigten. Von dem wisse er, dass er «useloht; telefonisch von 14.00 – 18.00 h». Der bringe es. Wenn man ihm schreibe, schreibe er zurück, dass er sich melde. Dann komme plötzlich eine SMS und man könne runtergehen und warten.
4.1.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 (AS 61 ff.) führte C.___ aus, dass er vom Beschuldigten schon Heroin bezogen habe, alles in allem vielleicht 1.5 Gramm für CHF 140.00 -150.00.
4.1.3 In der Einvernahme vom 8. November 2016 (AS 83 ff.) führte C.___ aus, dass er beim Beschuldigten höchstens ein- bis zweimal Heroin bezogen habe, weil niemand anderes etwas gehabt habe. Der Beschuldigte habe es ihm an die Haustüre gebracht, dies sei 2016 gewesen.
4.1.4 Am 18. April 2017 wurde zwischen C.___ und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 174 ff.). C.___ führte aus, den Beschuldigten seit ca. 1 ½ - 2 Jahren zu kennen; sie hätten nie Probleme gehabt, er sei «e fründleche». Der Beschuldigte habe ihm ein paarmal ausgeholfen, wenn er nirgends etwas bekommen habe. Der Beschuldigte habe das ungern gemacht. Es sei jeweils Heroin für CHF 20.00 gewesen, 0.3 Gramm. Wenn er das Geld nicht gehabt habe, habe er auch später bezahlen dürfen. Der Beschuldigte habe ihm nie etwas von sich aus angeboten. Er habe richtig gestürmt und den Beschuldigten belästigt, um etwas zu bekommen. Er habe insgesamt auf diese Weise beim Beschuldigten 2-3 Mal Heroin erworben. Kurz darauf führte C.___ aus, dass er 3-4 Mal beim Beschuldigten Heroin bezogen habe. Es könne sein, dass er das erste Mal im Februar 2016 vom Beschuldigten Heroin erhalten habe, im Gesamten geschätzt 1.5 Gramm für CHF 90.00 – 100.00.
C.___ sagte auf die Frage, was er in der Einvernahme vom 20. Juli 2016 mit «useloh» und «telefonisch von 14.00 – 18.00 h» gemeint habe (Ziff. 4.4.1 hiervor), dass er dies nur auf sich bezogen habe. Es sei nicht immer um Drogen gegangen, er habe den Beschuldigten auch per SMS wegen dem Geld gefragt.
Der Beschuldigte bestritt, C.___ Heroin abgegeben zu haben.
4.2 D.___
4.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 (AS 89 ff.) führte D.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin aus, dass sie dem Beschuldigten ab und an eine SMS geschrieben habe. Manchmal hätten sie sich dann für einen Handel verabredet. Sie habe dann eine kleine Menge Heroin für höchstens CHF 60.00 gekauft, total 1-5 Mal. Sie habe auch ein paar Mal Methadon bei ihm gekauft.
Auf Vorlage von zwei Chatverläufen (AS 96) aus dem Jahr 2013 bestätigte D.___, dass es dabei um Heroin ging.
5. Beweiswürdigung
5.1 Unbestrittenermassen war der Beschuldigte am 6. März 2017 im Besitz von 178.64 g Heroingemisch bzw. 30.95 g reinem Heroin. Zu entscheiden ist, ob der Beschuldigte dieses Heroin zum Eigenkonsum besass oder er damit einen Handel betreiben wollte.
5.2 Gemäss Aussagen des Beschuldigten hielt ihm ein Dealer vor der [...]-Bar in [...] eine Pistole ins Gesicht, weil er nicht für diesen habe Heroin verkaufen wollen. Aus Rache habe er ihn deshalb beobachtet und ihm das Heroingemisch aus seinem Bunker gestohlen.
Grundsätzlich ist die Herkunft des Heroingemischs für die rechtliche Beurteilung nicht von unmittelbarer Bedeutung. Trotzdem ist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Aussagen des Beschuldigten wirken auf den ersten Blick wenig glaubhaft, weil der Dealer mit seiner Reaktion, aus nichtigem Grund die Pistole zu ziehen und den Beschuldigten zu bedrohen, auf eindrückliche Art seine Gefährlichkeit dokumentiert hätte. Andererseits führte der Beschuldigte auch aus, es habe sich um ein Macho-Gehabe gehandelt und die Leute um diesen Typen herum hätten gelacht und das Ganze als Show angesehen. Der Diebstahl einer derart grossen Menge Heroingemisch erscheint aber in jedem Fall als gefährlich. Am 23. März 2017 sagte der Beschuldigte denn auch selber aus, dass er Angst gehabt habe, als der Osteuropäer die Pistole gezogen habe.
5.3 Es trifft zu, wie dies die Vorinstanz ausführt, dass der Beschuldigte teilweise widersprüchliche Aussagen machte (Urteil S. 26 f.). Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse vor der [...]-Bar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genau gleich wie in den Einvernahmen unmittelbar nach seiner Anhaltung im März 2017. Es betrifft dies die Sprache des Osteuropäers (italienisch oder deutsch-albanisch) oder die Frage, ob derjenige, der die Pistole zog, ihn vorher auch darauf angesprochen hatte, ob er für ihn Drogen verkaufe, oder ob dies ein Dritter gewesen sei.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte von drei, früher dagegen von zwei Robidog-Säcken, die er gefunden haben will. Auch seine Aussagen zur Herkunft der sichergestellten Miniwaage waren nicht gleichlautend. Diese Widersprüche betreffen aber Einzelheiten und dürften – wie dies die Vorinstanz ebenfalls ausführt – auch auf den Zeitablauf zurückzuführen sein.
Zu bedenken ist auch, dass der Beschuldigte, wenn die ganze Geschichte nicht stimmen würde, die erste Phase vor der [...]-Bar gar nicht hätte schildern müssen. Es hätte genügt, nur die zweite Phase zu schildern, als er den Dealer beobachtete und – nach seinen Worten – sofort wusste, was los war und was dieser beabsichtigte und er ihm aus diesem Grund folgte. Die Schilderung der ersten Phase macht die Erklärung der Herkunft des Heroingemischs nicht plausibler, es ist eher das Gegenteil der Fall. Diese Schilderung wäre deshalb sinnlos, wenn sie nicht auf einem realen Hintergrund beruhen würde, und einzig dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in Frage zu stellen.
5.4 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Osteuropäer in den Einvernahmen vom 9. und 23. März 2017 (AS 113 und 287) weitgehend gleich beschrieb: gross und markant, ca. 185 cm, blau-rot-weiss gestreifter Trainer, am linken Arm (bzw. auf einer Seite) ein Signet, eine Art […]. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten, wenn er die teuren Turnschuhe nur in einer Einvernahme erwähnte. Etwas weltfremd dürfte zudem bei einer jahrzehntelang drogenkranken Person das Argument der Vorinstanz sein, in die Tatzeit falle das «prägende Ereignis» des Valentinstages und es deshalb erstaunlich sei, dass der Beschuldigte nicht genauere Angaben zur Tatzeit habe machen können.
5.5 Der Beschuldigte führte am 27. März 2017 aus, er habe zwei Robidog-Säcke mit je zwei Säckchen Heroin zu je 50 Gramm gefunden. Das eine Säckchen habe er zuhause weggelegt; die Polizei habe es so gefunden, wie er es weggelegt habe. Als er den anderen Robidog-Sack habe öffnen wollen, habe er das eine Säckchen zerschnitten. Er habe das Heroingemisch deshalb in das andere Säckchen geleert (AS 112, 116).
Die Tatsache, dass der Beschuldigte den zweiten Robidog-Sack nicht auspackte und trotzdem davon ausging, dass dieser (ebenfalls) zwei Säckchen Heroingemisch enthalten würde, erscheint – entgegen der Vorinstanz (Urteil S. 27) – nicht als «auffällig», sondern durchaus plausibel. Beide Säckchen enthielten gemäss Aussagen des Beschuldigten den ungefähr gleichen Inhalt und hatten damit eine ähnliche Erscheinungsform (AS 115: «zwei faustgrosse Kugeln»; S-L 36: «so wie ein Tennisball»), zudem ist ein Robidogsack sehr dünn und lässt, wie die Foto auf AS 137 zeigt, den Inhalt erahnen. Der Beschuldigte hatte deshalb genügend Anhaltspunkte dafür, was sich im zweiten Sack befindet, und deshalb keine Veranlassung, diesen sofort zu öffnen. Beide Parteivertreter brachten in ihren Parteivorträgen plausible Erklärungen für das Verhalten des Beschuldigten, den zweiten Robidog-Sack nicht zu öffnen und kontrollieren, vor (Staatsanwalt: Der Beschuldigte übernahm das Heroingemisch in Kommission, er wusste deshalb, was sich im Sack befindet und musste den Inhalt deshalb nicht kontrollieren; Verteidigerin: Gerade bei einem Kommissionsgeschäft hätte der Beschuldigte den Inhalt kontrolliert, die ausgebliebene Kontrolle spreche für den Diebstahl). Aus diesem Verhalten des Beschuldigten lässt sich deshalb nichts zu seinen Lasten ableiten.
Es ist erstellt, dass das sichergestellte Heroingemisch unterschiedliche Reinheitsgrade aufwies. Dieser Umstand lässt jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse zu. So ist einmal festzustellen, dass drei Proben mit einem Gesamtgewicht von 175.32 Gramm, also über 98% des gesamten Stoffes, einen Reinheitsgehalt von 16%, 17% und 18% aufwiesen und somit sehr nahe zusammenliegen. Sodann ist es möglich, dass das Heroingemisch in den zwei Säckchen, welche der Beschuldigte zusammenleerte, unterschiedliche Reinheitsgrade aufwiesen und sich die Drogen beim Zusammenschütten nicht gut vermischten. Dies würde, wenn der Beschuldigte aus diesem Säckchen von unterschiedlichen Stellen Heroingemisch entnahm, die unterschiedlichen Reinheitsgrade zumindest teilweise erklären. Nicht zu erklären ist jedoch der Reinheitsgrad von 27%, welcher an dem sichergestellten Heroingemisch von 0.14 Gramm festgestellt wurde, welches sich auf der CD fand und sich der Beschuldigte zum Konsum bereitgelegt hatte (vgl. AS 131 Frage 52). Die Aussage des Beschuldigten, auch dieses Heroin stamme aus dem Fund, kann angesichts der festgestellten Reinheitsgrade, die deutlich tiefer liegen, nicht zutreffen. Der Beschuldigte muss dieses Heroingemisch anderweitig erworben haben. Da es sich hier aber lediglich um eine Menge von 0.14 Gramm Heroingemisch handelte, ist diese Differenz nicht von Relevanz.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über den Erwerb des sichergestellten Heroingemischs von 178.64 g nicht zu widerlegen sind. Es liegen keine klaren Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte auf eine andere Art in den Besitz des Heroingemischs gekommen ist. Wie erwähnt, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung des Besitzes als solchem nichts.
5.7.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ca. 40 neue Minigrips sowie eine Miniwaage sichergestellt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er diese Utensilien gehabt habe, um zu schauen, wieviel Heroin es sei und um davon seinen Kollegen zu bringen, ist wenig glaubhaft: Da es sich um Diebesgut handelte und er das Heroingemisch seinen Kollegen verschenken wollte, benötigte er zu diesem Zweck sicher keine Waage. Der Beschuldigte führte denn anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, er sei noch nicht schlüssig gewesen, was er habe machen wollen. Die Option wäre gewesen, Portiönli zu machen, man könne ja auch mit Kollegen konsumieren. Es wäre möglicherweise auch eine Option gewesen, zu verkaufen. Bei dieser Option machen denn auch Minigrips und die Miniwaage Sinn: Sie dienen dazu, das Heroin «verkaufsfertig» zu machen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die sichergestellten Utensilien ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das gestohlene Heroingemisch teilweise zu verkaufen.
5.7.2 Der Beschuldigte führte aus, dass er das Heroingemisch ca. 10 Tage vor dessen Sicherstellung entwendet habe. Es habe sich um ca. 200 g gehandelt. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung stellte die Polizei 178 g Heroingemisch sicher. Der Beschuldigte führte aus, dass er normalerweise 0.2 – 0.4 g Heroingemisch konsumiere. An anderer Stelle führte er aus, dass er konsumiere, «wie es drinliegt». Er habe jedesmal, wenn er am entwendeten Heroin vorbeigegangen sei, «eine Nase» konsumiert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Entwendung mehr Heroin konsumierte als zu anderen Zeiten; die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung von den ca. 200 g, die er entwendete, «nur» noch 178 g vorhanden waren, deutet aber doch darauf hin, dass ein Teil davon vom Beschuldigten verkauft worden ist.
5.8 Aus den gesamten Umständen ergeben sich aber keine Hinweise auf die Absicht einer intensiven Verkaufstätigkeit. Dies aus den folgenden Gründen:
5.8.1 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass sowohl auf die Aussagen von C.___ als auch D.___ abzustellen und deshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte diesen beiden Drogenkonsumenten Kleinstmengen von Heroin (beiden) bzw. Methadon (D.___) verkauft hat. Bei D.___ gehen die entsprechenden Verkäufe in das Jahr 2013 zurück, C.___ sagte in der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe «usegloh». In den nachfolgenden Einvernahmen versuchte C.___, den Drogenverkäufen des Beschuldigten den Charakter von «Notverkäufen» zu geben. So führte er in der Einvernahme vom 8. November 2016 aus, er habe beim Beschuldigten bezogen, weil niemand anderes etwas gehabt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte er aus, er habe gestürmt und den Beschuldigten belästigt, um etwas zu bekommen, der Beschuldigte habe es ungern gemacht und nie etwas von sich aus angeboten. Auch wenn damit offensichtlich ist, dass C.___ je länger je mehr versuchte, den Beschuldigten zu entlasten und den Eindruck zu vermitteln, dass es dem Beschuldigten bei diesen Geschäften nicht primär darum ging, Geld zu verdienen, sondern einem Leidensgenossen ausnahmsweise einmal auszuhelfen, bleibt die erste Aussage bestehen, wo C.___ ohne weitere Erklärungen ausführte, dass der Beschuldigte «useloht» und die Drogen vorbeibringe. Hinweise auf regelmässige Drogengeschäfte liegen aber nicht vor.
5.8.2 In den Akten finden sich diverse Einvernahmen von E.___ (AS 187 ff.; 202 ff.) vom 10./12. Januar 2017 und F.___ vom 2. Februar 2017 (AS 223), die wegen des Verdachts des Handels mit Heroin in Untersuchungshaft versetzt worden waren. Es handelt sich bei diesen Personen um gute Bekannte des Beschuldigten. Aus ihren Einvernahmen ergeben sich keine Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten. E.___ führte aus, Tobi habe bei ihr nicht Heroin verkauft (AS 194). F.___ führte aus, dass er dem Beschuldigten nie Heroin verkauft habe. Der Beschuldigte sei «der einzige Normale» hier (AS 237).
5.8.3 Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte, der seit 20 Jahren drogensüchtig ist, einen intensiven Drogenhandel betrieben hat. Wenn er über Heroin verfügte, konsumierte er es und legte das ärztlich abgegebene Methadon für «drogenlose» Zeiten zur Seite (vgl. Einvernahme vom 6. März 2017, AS 102 Frage 15). In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte diese Gewohnheiten nun entscheidend hätte ändern wollen, als er zu einer grossen Menge Heroingemisch kam. Die in seinen Handys festgestellten Kontakte zu anderen Drogenkonsumenten beweisen nur den persönlichen Kontakt zu diesen Personen, nicht jedoch eine Händlertätigkeit. An seinem Domizil fand sich auch kein Streckmittel, welches darauf hingewiesen hätte, dass der Beschuldigte das Heroingemisch vor allem hätte weiter strecken und dann veräussern wollen.
5.8.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte nach seinem Fund die Absicht hatte, das gestohlene Heroingemisch teilweise zu verkaufen. Eine andere plausible Erklärung für den Besitz von ca. 40 neuen Minigrips und einer Miniwaage ist nicht ersichtlich, und die Tatsache, dass der Beschuldigte auch vor dem Drogenfund bereits Drogen verkauft hatte, spricht ebenfalls für diese Schlussfolgerung. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 wurden von den 200 g Heroingemisch, welche der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen gefunden hatte, noch 178 g sichergestellt. Die fehlende Menge von 22 g Heroingemisch spricht ebenfalls für teilweise Verkäufe, konsumierte doch der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht soviel Heroin, dass nach 10 Tagen 22 g aufgebraucht gewesen wären. Es liegen aber keine Hinweise für eine Absicht auf einen intensiven Drogenhandel vor. Es ist nicht erstellt, in welchem Umfang der Beschuldigte das gestohlene Heroin verkauft hätte, wenn er nicht angehalten worden wäre. Klares Beweisergebnis ist aber, dass er das Heroingemisch teilweise verkauft hätte, wenn es nicht sichergestellt worden wäre. Für dieses Beweisergebnis spricht schliesslich auch das neue Strafverfahren, welches am 11. August 2020 zu einem rechtskräftigen Schuldspruch führte wegen Verkaufs von 0.75 g Heroingemisch sowie wegen Besitzes von 10.7 g Heroingemisch, welches nicht dem Eigenkonsum diente (Akten Staatsanwaltschaft STA.2020.1036).
Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift ist somit erstellt.
6. Rechtliche Subsumtion
6.1 Anklageschrift Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 bs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Ab. 2 lit. a BetmG)
6.1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, mit dieser kann eine Geldstrafe verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12 Gramm reinem Heroin (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 E. 3.3.2).
6.1.2 Der Beschuldigte war unbestrittenermassen im Besitz einer qualifizierten Heroinmenge. Die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3). Ob beim Besitz im Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b oder lit. c BetmG erforderlich ist oder die abstrakte Gesundheitsgefährdung bereits beim Besitz von Betäubungsmitteln besteht, hat das Bundesgericht in zwei neuen Entscheiden offen gelassen, weil in diesen Fällen der Täter bereits Anstalten zur Veräusserung getroffen bzw. Veräusserungshandlungen vorgenommen hatte und der qualifizierte Tatbestand deshalb erfüllt war (Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2018 E. 1.2.4; 6B_1440/2019 E. 2.3.1).
6.1.3 Gustav Hug-Beeli (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 BetmG N 858) führt aus, dass es für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht auf die Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel ankomme, sondern bloss auf denjenigen Anteil, der für die Weitergabe bestimmt war. Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken, Weiterverkauf und Eigenkonsum, müsse die Gesamtmenge entsprechend aufgeteilt werden. An anderer Stelle wird festgehalten, dass durch den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln eine abstrakte Gesundheitsgefährdung anderer Personen bestehe, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit geschaffen würde. Die sei nur dann zu verneinen, wenn rechtsgenügend erstellt sei, dass der Erwerb und Besitz der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt sei (a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).
6.1.4 Im vorliegenden Fall führte das Beweisergebnis zum Schluss, dass der Beschuldigte den einen Teil des Heroingemischs verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt worden wäre. Er hatte hierzu bereits Anstalten getroffen, indem er Minigrips gekauft und sich eine Miniwaage organisiert hatte. In welchem Umfang der Beschuldigte das Heroingemisch konsumiert und verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt worden wäre, kann nicht geklärt werden. Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte bereit war, einen Teil des Heroins an Dritte abzugeben und er hierzu bereits Anstalten getroffen hatte. Damit liegt der gleiche Sachverhalt vor, wie er vom Bundesgericht im Entscheid 6B_932/2018 beurteilt worden war. Das Bundesgericht bestätigte bei dieser Ausgangslage den Besitz einer qualifizierten Kokainmenge als schweren Fall i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Eine Aufteilung der Drogenmenge nach dem geplanten Verwendungszweck, wie sie von Hug-Beeli im erwähnten Kommentar Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG N 858) vorgeschlagen wird (vgl. Ziff. 6.1.3 hiervor), erscheint konstruiert und eine solche kann auch gar nicht verlässlich vorgenommen werden. Hug-Beeli widerspricht den entsprechenden Ausführungen zudem an anderer Stelle, wenn er ausführt, dass eine abstrakte Gesundheitsgefährdung (bzw. ein schwerer Fall bei einer entsprechenden Menge) beim Besitz von Drogen nur dann verneint werden könne, wenn der Erwerb und Besitz der Drogen zum Eigenkonsum bestimmt sei; eine Aufteilung der Menge nach der Absicht des Erwerbers wird an dieser Stelle nicht erwähnt (a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).
6.1.5 Der Beschuldigte ist deshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wegen Besitzes einer qualifizierten Menge reinen Heroins schuldig zu sprechen.
6.2 Anklageschrift Ziff. 2.1 – 2.3: Vergehen gegen da BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
6.2.1 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass auf die Aussagen von C.___ und D.___ abgestellt werden kann. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.
6.2.2 Der Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d schuldig gemacht.
6.2.3 Eine Anwendung des Opportunitätsprinzips i.S. von Art. 8 StPO, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wurde, kann im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Anzuwenden ist diese Norm (u.a.) bei Straftaten, an deren Ahndung weder unter spezial- noch generalpräventiven Gesichtspunkten noch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Tatschuldvergeltung ein öffentliches Interesse an einer Bestrafung besteht (BGE 135 IV 135 ff.). Auch wenn im vorliegenden Fall die Drogenverkäufe des Beschuldigten mit einem geringen Tatverschulden verbunden sind, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Drogenhandels. Entsprechend kann aus generalpräventiven, aber auch spezialpräventiven Gründen von einer Strafverfolgung nicht abgesehen werden.
6.2.4 Schliesslich liegt mit Blick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2018 (AS 264) auch kein Fall von «ne bis in idem» vor, welcher eine Bestrafung des Beschuldigten gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ausschliessen würde, weil die Einstellungsverfügung Drogengeschäfte mit einer anderen Abnehmerin (E.___) und damit einen anderen Sachverhalt betraf.
B. Vergehen gegen das Waffengesetz
1. Vorhalt
Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG)
begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017, in [...], [...]-strasse, Wohnung des Beschuldigten, indem der Beschuldigte einen Revolver, ein Sturmgewehr 57 sowie rund 58 Patronen Munition vorsätzlich ohne Berechtigung besass, welche er nach dem Ableben seines Bruders (xx. xx.l 2015) bzw. Vaters (xx. xx. 2014) erbte (Anklageschrift Ziff. 4).
2. Sachverhalt
2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 (AS 160 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass die Munition von seinem am xx.xx. 2015 verstorbenen Bruder stamme. Sein Vater sei am xx.xx. 2014 verstorben. Von diesem (Karabiner) und seinem Bruder (Sturmgewehr) stammten die Waffen. Er habe sie von ihnen geerbt und habe sie seit dem 1. Oktober 2015 in seinem Besitz. Auch der Revolver, für den seit 80 Jahren keine Munition mehr hergestellt werde, stamme von seinem Vater und seinem Bruder. Beim Revolver handle es sich um eine Miniatur-Pistole, die sicherlich um die 100 Jahre alt sei (Foto AS 169).
2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 45 f.) bestätigte der Beschuldigte die Herkunft der Waffen und der Munition. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er einen Waffenerwerbsschein benötigt hätte. Sein Bruder habe immer gesagt, es sei alles sauber und so, wie es sich gehört. Er sei nicht auf die Idee gekommen, das Waffenbüro anzurufen. Er habe die Waffen und Munition in den Schrank gestellt und vergessen. Er habe die Verzichtserklärung (AS 309) unterschrieben, weil er gemeint habe, die Sache sei dann vom Tisch und werde nicht angeklagt. Den Revolver hätte er aber gerne zurück. Für diesen gebe es keine Munition mehr.
3. Rechtliche Subsumtion
3.1 Gemäss Art. 33 WG wird mit Freiheitstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (u.a.) Waffen oder Munition besitzt.
3.2 Der Beschuldigte erhielt die bei ihm sichergestellten Waffen und Munition aus dem Nachlass seines Vaters und seines Bruders; sein Besitz war somit vorsätzlich.
3.3 Der Beschuldigte hätte sich nicht, wie er ausführte, auf die Aussage seines Bruders verlassen dürfen, wonach alles «sauber und so, wie es sich gehöre», sei. Vielmehr hätte er sich, als er in den Besitz von Waffen und Munition kam, bei der Polizei erkundigen müssen, ob dieser Besitz eine Bewilligung voraussetze. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Waffenbesitzes war somit ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte ist deshalb i.S.v. Art. 33 WG schuldig zu sprechen. Gestützt auf Art. 21 StGB ist jedoch als Folge des vermeidbaren Irrtums eine Strafmilderung vorzunehmen.
3.4 Die Einziehung der sichergestellten Waffen und der Munition ist mit Ausnahme des Revolvers […] rechtskräftig. Bezüglich dieses Revolvers verlangt der Beschuldigte die Herausgabe und macht geltend, dieser sei 100jährig und es gebe dafür keine Munition mehr.
Der Beschuldigte hat am 6. März 2017 auf den Revolver verzichtet (AS 309). Dieser wurde in der Folge mit den weiteren sichergestellten Waffen an das Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn weitergeleitet. Es ist deshalb fraglich, ob der Revolver überhaupt noch existiert. Sollte er noch vorhanden sein, ist der Entscheid über die Herausgabe oder definitive Einziehung von der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro, nach Prüfung der Einwände des Beschuldigten und der Schiesstauglichkeit des Revolvers sowie allfälliger weiterer Kriterien zu fällen.
III. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.6 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1. Schwerste Straftat und Strafart
1.1 Die schwerste Straftat stellt im vorliegenden Fall der Besitz von 178.64 g Heroingemisch bzw. 30.95 g reinen Heroins dar, welches der Beschuldigte vorwiegend selber konsumiert, zu einem kleineren Teil aber auch an Dritte abgegeben und veräussert hätte. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1–20 Jahren vor.
1.2 Das Gericht kann nach Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Richter hat eine Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhalten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (Goran Mazzucchelli in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 41 StGB N 39a).
1.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte kurze Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 wiederum straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. August 2020 wurde er rechtskräftig wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.
1.4 Der Strafbefehl vom 11. August 2020 zeigt, dass den Beschuldigten die Verurteilung vom 12. März 2020 nicht davon abgehalten hat, weiter zum Teil einschlägig zu delinquieren. Dieses Nachtatverhalten schliesst nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB die Anordnung einer Geldstrafe aus. Es ist für sämtliche der zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
1.5 Der Strafbefehl vom 11. August 2020 sanktionierte die Straftaten des Beschuldigten mit einer Geldstrafe. Da nunmehr eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, fehlt es an der Gleichartigkeit der beiden Sanktionen, so dass keine Zusatz- bzw. Gesamtstrafe auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB).
2. Tatkomponenten
2.1 Der Beschuldigte besass eine Drogenmenge, welche den Grenzwert für das Vorliegen eines schweren Falles (12 Gramm reines Heroin) um mehr als das Doppelte überschritt. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des betroffenen Rechtsgutes der öffentlichen Gesundheit vor, wobei dies insofern zu relativieren ist, als der Beschuldigte das Heroin teilweise selber konsumieren und nur zu einem Teil an Dritte veräussern wollte. Der Beschuldigte gelangte in den Besitz des Heroingemisches, weil er einen Dealer beobachtet hatte, wie dieser die Drogen versteckt. Er begründete somit den Besitz mit einer bewussten und willentlichen Handlung, aber nicht im Rahmen eines Drogengeschäfts, sondern eher nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe». Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Willen, seinen Konsum für einige Zeit sicherstellen zu können, einerseits durch Konsum der entwendeten Drogen, andererseits durch deren Verkauf. Insgesamt ist aus diesen Gründen von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und es ist die Einsatzstrafe entsprechend im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2 Das Gericht kann nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Der Beschuldigte ist seit Jahren schwer drogensüchtig. Entsprechend ist die Voraussetzung der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten erfüllt. Fraglich ist, ob auch die zweite Voraussetzung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, nämlich dass die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsum hätte dienen sollen, erfüllt ist. Der Beschuldigte verfügte aufgrund des Drogenfunds beim Schulhaus in [...] über erhebliche Mengen an Heroin, welche seinen Konsum für eine gewisse Zeit deckten. Die Besitznahme am Heroin diente klarerweise auch seinem Eigenkonsum (wenn auch nicht der Finanzierung). Sodann besass der Beschuldigte das Heroin auch mit dem Ziel, es teilweise zu verkaufen. Somit erfolgte der Besitz jedenfalls teilweise mit Blick auf die Finanzierung des zukünftigen Konsums. Das Leben des Beschuldigten dreht sich seit Jahren primär um den Konsum von Betäubungsmitteln; er ist in erster Linie Konsument, nicht Dealer. Entsprechend ist die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu mildern. Vorliegend erscheint in Anbetracht der schweren Drogensucht des Beschuldigten eine Strafreduktion von vier Monaten als angemessen.
3. Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB
Die Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Der Beschuldigte wird zusätzlich zum Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG wegen Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) schuldig gesprochen.
3.1 Der Strafrahmen bei Vergehen gegen das BetmG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte veräusserte mindestens drei Mal Heroin an C.___ und hat damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt (Anklageschrift Ziff. 2.1). Angesichts der wenigen Veräusserungshandlungen und der tiefen Heroinmenge (1.5 g) liegt das Verschulden im untersten Bereich. Es erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sieben Tage Freiheitsstrafe als angemessen. Analog präsentiert sich die Ausgangslage mit Blick auf den zweiten diesbezüglichen Vorhalt, die Veräusserung von Kleinstmengen Heroin und 30 ml Methadon an D.___ (Anklageschrift Ziff. 2.2), weshalb hierfür ebenfalls eine asperationsweise Straferhöhung um sieben Tage Freiheitsstrafe vorzunehmen ist. Für den Besitz zweier Haschischpillen, die nicht dem Eigenkonsum dienten (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), ist die Strafe schliesslich entsprechend dem geringen Verschulden des Beschuldigten um einen Tag Freiheitsstrafe zu asperieren.
3.2 Der Strafrahmen bei Vergehen gegen das Waffengesetz lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte besass einen Karabiner, ein Sturmgewehr, einen Revolver und entsprechende Munition, ohne über die hierzu notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Die Waffen hatte er aus dem Nachlass seines Vaters und seines Bruders erhalten. Er hätte sich nicht auf die Aussagen des Bruders, wonach alles «sauber und so, wie es sich gehöre» sei, verlassen dürfen. Vielmehr hätte er sich bei den Behörden wegen etwaiger Bewilligungspflichten erkundigen müssen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen (Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.2). Der vermeidbare Verbotsirrtum führt jedoch zu einer Strafmilderung. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht schwer. Er hat die Waffen nicht aktiv selbst erworben, sondern infolge Erbgangs übernommen. Dass er in der Folge keine weiteren Abklärungen betreffend etwaige Bewilligungen getätigt hat, ist auf Nachlässigkeit und wohl auch auf seine Drogenerkrankung zurückzuführen. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass den sichergestellten Waffen ein erhebliches Schädigungspotenzial innewohnte, zumal auch die dazugehörige Munition vorhanden war. Vorliegend erschiene für die Vergehen gegen das WG eine Einsatzstrafe von einem Monat als angemessen. Asperationsweise ist die Strafe somit um 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.3 Die Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Täterkomponenten
4.1 Der Beschuldigte wurde 1956 geboren und verbrachte gemäss eigenen Aussagen (S-L 30) eine glückliche Jugendzeit. Anschliessend sei er über Kollegen an harte Drogen geraten und süchtig geworden. Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als Typograph, arbeitete in der Folge aber auf anderen Gebieten (Taxi, Behindertenbus). Er absolvierte zudem an der Jazzschule Bern eine Ausbildung für die Instrumente Gitarre und Kontrabass und gab in der Folge in privatem Rahmen Musikstunden. Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er seit «sicher» 20 Jahren drogenabhängig (S-L 29). Der Beschuldigte hat zwei erwachsene Kinder, zu denen er Kontakt pflegt. Das Vorleben wirkt sich neutral aus.
4.2 Der Beschuldigte wurde kurze Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 12. März 2020 wiederum straffällig. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. August 2020 wurde er rechtskräftig wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Das Nachtatverhalten ist folglich negativ zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe.
5. Zusammengefasst ergibt sich damit ein Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe.
6. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 StGB) sind gegeben. Die Legalprognose wird dadurch verbessert, dass der Beschuldigte nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Zu Folge des Verbotes einer «reformatio in peius» wäre die Anordnung eines unbedingten Strafvollzuges ohnehin nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO würde neue Tatsachen voraussetzen, welche zu einer vermutlich strengeren Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 391 StPO N 20). Eine solche neue Tatsache könnte allenfalls das Nachtatverhalten bzw. der Strafbefehl vom 11. August 2020 darstellen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
7. Beschleunigungsgebot
7.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (statt vieler: BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).
7.2 Im Vorverfahren ruhte das Verfahren wie folgt:
- AS 258: 5. September 2017 – 18. April 2018 (gut 7 Monate);
- AS 259: 8. Mai 2018 – 22. August 2018 (3 ½ Monate);
- AS 259: 24. August 2018 – 14. März 2019 (knapp 7 Monate).
Die Anklageschrift datiert vom 9. April 2019, zwei Tage später gingen die Strafakten beim urteilenden Gericht ein (S-L 9). In der Folge ruhte das Verfahren während 6 ½ Monaten; erst am 30. Oktober 2019 erging die Ansetzungsverfügung (AS 9).
Insgesamt ist somit ein Ruhen des Verfahrens während insgesamt ca. zwei Jahren festzustellen. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, welche zu einer Strafmilderung um drei Monate führt. Das Strafmass beträgt demnach acht Monate Freiheitsstrafe.
7.3 Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv festzuhalten.
IV. Einziehung (Bargeldbetrag von CHF 300.00)
1. Der Betrag von CHF 300.00 wurde am Domizil des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. März 2017 sichergestellt und beschlagnahmt (AS 302, Position 9). Die Beschlagnahme erfolgte in Ausführung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 7. März 2017, wonach Drogen bzw. Hilfsmittel des Drogenhandels zu beschlagnahmen seien (AS 298). Am 7. März 2017 wurde der Betrag bei der Gerichtskasse einbezahlt (AS 307). Die Zwangsmassnahme stützte sich auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO, wonach voraussichtlich als Beweismittel zu gebrauchende oder einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können.
2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist nach Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Der Wortlaut von Art. 263 Abs. 3 StPO beschränkt die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zur Kostendeckung nicht auf den Fall, dass diese nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO bereits zu diesem Zweck beschlagnahmt wurden. Entsprechend kann der beschlagnahmte Geldbetrag in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden.
3. Die Verteidigung macht geltend, der Geldbetrag dürfe nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verrechnet werden, da hiermit ins Existenzminimum des Beschuldigten eingegriffen werde. Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte kann über den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 300.00 seit über vier Jahren nicht mehr verfügen. Einen Eingriff in sein Existenzminimum hätte er im Beschlagnahmeverfahren rügen müssen. Im heutigen Zeitpunkt besteht diesbezüglich keine Betroffenheit mehr.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Strafpunkt erweist sich die Berufung als unbegründet. Jedoch resultiert eine geringfügige Strafreduktion. Damit obsiegt der Beschuldigte teilweise. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'159.00, zu 80%, d.h. CHF 1'727.20, und dem Staat Solothurn zu 20%, d.h. CHF 431.80, aufzuerlegen.
2.2 Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer Kostennote für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'088.40 (Honorar 10.32h à CHF 180.00 = CHF 1'857.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung im Umfang von 1.5 Stunden. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'379.20 (Honorar 11.82h à CHF 180.00 = 2'127.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%, d.h. CHF 1'903.35, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
1. Es wird festgestellt, dass gemäss vorfrageweisem Beschluss des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit Mitte 2016 bis am 6. März 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde (Anklageschrift-Ziffer [AZ] 3).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2017 (AZ 1),
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 20. Januar 2013 bis Ende 2016 sowie am 6. März 2017 (AZ 2),
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017 (AZ 4).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Beschuldigte A.___ werden im Erstehungsfalle 29 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) folgende beim Beschuldigten A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen wurden und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:
|
Anzahl |
Objekt |
Aufbewahrungsort |
Berechtigte/r |
|
||
|
94.90 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
0.14 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
76.30 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
3.18 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
4.12 g |
Heroin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
2 Stk. |
Haschischtabletten |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
170 Stk. |
Methadontabletten à 5 mg (Pack / offene Blister) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
660 Stk. |
Methadontabletten à 5 mg |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
1 |
Robidogsack, rot |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|||
|
1 |
Minigrip mit braunem Pulver |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
|
Alufolie mit Minigrip mit braunem Pulver (ca. 6 g) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Minigrip mit braunem Pulver (3.2 g) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Minigrip mit braunem Pulver (ca. 0.2 g) |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
diverse |
Minigrips leer |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Briefwaage, grau |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
2 |
Bongs |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Metallkoffer |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
6 Stk. |
Munition GP 11 |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
50 Stk. |
diverse Munition GP 11 und 9mm |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Magazin Karabiner Sturmgewehr 57 |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Karabiner abgespitzt |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Bajonett |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Machete mit Scheide |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Karabiner |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
|
1 |
Sturmgewehr mit eingelegtem Magazin |
Polizei Kanton Solothurn |
A.___ |
|
||
7. Der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. März 2017 beim Beschuldigten A.___ sichergestellte Revolver […] (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände Nr. 17; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) wird, soweit noch vorhanden, zum Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung der Polizei Kanton Solothurn übergeben (Art. 31 WG).
8. Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 300.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 11 und 12).
9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'683.75 (Honorar 51h à CHF 180.00 = CHF 9'180.00, Auslagen CHF 724.90, zzgl. MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird im Berufungsverfahren auf CHF 2'379.20 (Honorar 11.82h à CHF 180.00 = 2'127.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%, d.h. von CHF 1'903.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 7'600.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'159.00 hat der Beschuldigte A.___ zu 80%, d.h. CHF 1'727.20, und der Staat Solothurn zu 20%, d.h. CHF 431.80, zu bezahlen. Der vom Beschuldigten zu bezahlenden Anteil von CHF 1'727.20 wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet.
13. Der Beschuldigte A.___ hat somit folgenden Betrag zu bezahlen:
– CHF 7'600.00 (Verfahrenskosten erste Instanz)
– CHF 1'427.20 (Verfahrenskosten zweite Instanz nach Berücksichtigung
der Verrechnung)
– CHF 9'027.20 (total)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Bachmann