Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe), evtl. Raub, mehrf. Beschimpfung, mehrf. Drohung, vers. Nötigung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrf. Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrf. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrf. Verletzung der Verkehrsregeln, mehrf. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung i. S. des Strassenverkehrsgesetzes, mehrf. Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, Nichtmitführen von Ausweisen oder Bewilligungen i. S. des Strassenverkehrsgesetzes, mehrf. Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 28. September 2021:
- Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin in Begleitung [einer] Rechtspraktikantin […];
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Camill Droll;
Zudem erscheint eine Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung. Auf Nachfrage bestätigt der Beschuldigte, Schweizerdeutsch zu verstehen, weshalb die Verhandlung auf Schweizerdeutsch geführt wird. Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er teilt mit, die Privatklägerin C.___ stehe im Stau und werde verspätet eintreffen. Der Privatkläger D.___ sei nicht erschienen.
Der Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Juni 2020 zusammen, mit welchem die Vorhalte der Tätlichkeiten und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Anklageschrift Ziffern II.7, II.9.3.1-3 und II.9.5 eingestellt worden seien. Hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz gemäss Anklageschrift Ziffern II.3.1, II.3.2, II.3.3, II.4, II.6, II.9.4, II.10.1 und II.10.2 sei der Beschuldigte freigesprochen worden. Schuldsprüche seien erfolgt in Bezug auf die Vorhalte der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, des Raubes, der mehrfachen Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Anklageschrift Ziffern II.1, II. 2, II.5, II.8, II.9.1 und II.9.2. Der Beschuldigte sei vom Amtsgericht von Olten-Gösgen zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 18 Monate, mit einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 110 Tagessätze mit einer Probezeit von vier Jahren, dies teilweise als Zusatzgeldstrafe. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2015 habe die Vorinstanz verzichtet, den Beschuldigten aber verwarnt. Weiter sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden worden.
Gegen das Urteil der Vorinstanz habe der Beschuldigte am 26. Juni 2020 Berufung anmelden lassen und mit Berufungserklärung vom 31. August 2020 das Urteil in folgenden Teilen angefochten:
- Ziffer 3 lit. b: Schuldspruch wegen Raubes. Hier fordere der Beschuldigte einen Freispruch;
- Ziffer 4 lit. a: Der Beschuldigte fordere, auf das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sei zu verzichten, eventualiter sei die Strafe zu reduzieren;
- Ziffer 10: Zivilforderung der Privatklägerin E.___;
- Ziffer 14 und 15 betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die von der Staatsanwaltschaft am 11. September 2020 erhobene Anschlussberufung richte sich gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziffer 1a: Vorhalt der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C.___. Hier werde die Aufhebung der Einstellung beantragt.
- Ziffer 2a: Freispruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatklägerin C.___ und des Privatklägers D.___. Hier beantrage die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch.
- Ziffer 2b: Freispruch wegen mehrfacher Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C.___; auch hier werde ein Schuldspruch beantragt.
- Ziffer 2c: Freispruch vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin C.___; hier beantrage die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch.
- Weiter richte sich die Anschlussberufung gegen Ziffer 4 (Strafzumessung), Ziffer 5 (Widerrufsfrage) und Ziffern 14 Absatz 2 sowie 15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziffer 1 lit. b;
- Ziffer 1 lit. c;
- Ziffer 2 lit. d;
- Ziffer 2 lit. e;
- Ziffer 2 lit. f;
- Ziffer 3 lit. a;
- Ziffer 3 lit. c;
- Ziffer 3 lit. d;
- Ziffer 3 lit. e;
- Ziffer 3 lit. f;
- Ziffer 6;
- Ziffer 7;
- Ziffer 8;
- Ziffer 9;
- Ziffer 11;
- Ziffer 12;
- Ziffer 13;
- Ziffer 14: Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Höhe nach.
Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Behandlung von Vorfragen: Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 6. September 2021 einen schriftlichen Antrag betreffend die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 eingereicht. Der Vorsitzende lädt den Verteidiger ein, sich diesbezüglich zu äussern. Weiter erläutert der Vorsitzende, vorgesehen sei, die Frage mit dem Endurteil zu behandeln, wobei sich die Parteien zum geplanten Vorgehen äussern könnten. Der Verteidiger macht von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch;
2. Befragung der Privatkläger C.___ und D.___;
3. Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;
4. Allfällige weitere Beweisanträge;
5. Parteivorträge;
6. Letztes Wort des Beschuldigten;
7. Geheime Urteilsberatung;
8. Mündliche Urteilseröffnung am 29. September 2021 um 11:00 Uhr, wobei mit der Zustimmung der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet werden könne und die Parteien durch die Gerichtsschreiberin telefonisch orientiert würden.
In der Folge wird der amtliche Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen.
Die Parteien verzichten auf das Stellen von Vorfragen.
Die Verhandlung wird für zehn Minuten unterbrochen zwecks telefonischer Nachfrage bei den beiden Privatklägern. C.___ teilt mit, sie werde demnächst beim Obergericht eintreffen; D.___ ist telefonisch nicht erreichbar.
Um 8:50 Uhr erscheint die Privatklägerin C.___ in Begleitung ihres Lebenspartners. Der Vorsitzende stellt ihr die anwesenden Personen sowie die Gerichtsbesetzung vor und erläutert ihr den Verhandlungsablauf.
Anschliessend wird die Befragung der Privatklägerin C.___ durchgeführt, unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2021). Nach Beendigung von C.___s Einvernahme teilt ihr der Vorsitzende mit, als Partei stehe es ihr zu, der ganzen Verhandlung beizuwohnen, sich zur Sache zu äussern und Anträge zu stellen. Es sei ihr aber freigestellt, den Saal zu verlassen, wenn sie dies wünsche. Daraufhin entgegnet Frau C.___, sie wolle die Verhandlung verlassen. In der Folge bricht sie aus gesundheitlichen Gründen zusammen. Die Verhandlung wird bis um 9:25 Uhr unterbrochen.
Um 9:25 Uhr wird die Verhandlung wieder aufgenommen. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.___ den Gerichtssaal verlassen hat. Weiter stellt der Vorsitzende fest, dass der Privatkläger D.___ zur heutigen Verhandlung nicht erschienen ist und auch die telefonische Nachsuche ergebnislos erlief.
Auf Anfrage des Vorsitzenden teilen Staatsanwalt B.___ und Rechtsanwalt Droll mit, sie hätten keine weiteren Anträge.
Anschliessend wird die Befragung des Beschuldigten A.___ durchgeführt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2021), wovon der Beschuldigte betreffend Befragung zur Sache Gebrauch macht.
Rechtsanwalt Droll reicht Beilagen zu seinem Plädoyer ein, darunter ein Auszug betreffend Nutzung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urkunde 14), welche Staatsanwalt B.___ vorgelegt werden. Nachdem Staatsanwalt B.___ erklärt hat, sich nicht zu den eingereichten Unterlagen äussern zu wollen und nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Anschliessend wird die Verhandlung von 9:35 Uhr bis um 10:00 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10:00 Uhr wieder aufgenommen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch schriftliche Plädoyernotizen und schriftliche Anträge):
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1b, 1c, 2d, 2e, 2f, 3a, 3c, 3e, 3f, 6, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 2. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Beschuldigte sei – zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen – wie folgt schuldig zu sprechen:
a) des Raubes gemäss Anklageziffer 2
b) der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffern 3.1, 3.2 und 3.3
c) der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 4
3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen.
5. Die ausgestandene Haft sei dem Beschuldigten an die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.
7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Camill Droll, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):
1. A.___ sei vom Vorwurf des Raubes freizusprechen.
2. A.___ sei zu einer teilbedingten (Zusatz-)Geldstrafe von 147 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 100 Tagessätze zu einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei gemäss Art. 51 StGB im Umfang von 147 Tagen an den unbedingten Teil der Geldstrafe von 147 Tagessätzen anzurechnen.
4. Die Zivilforderungen von E.___ seien abzuweisen.
5. Es sei festzustellen, dass für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der ersten Instanz der Rückforderungsanspruch des Staates auf 20% der Kosten, total CHF 3'962.10, zu reduzieren sei. Die übrigen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Kostennote vom Staat zu vergüten. Auf die Rückforderung beim Berufungskläger sei zu verzichten.
7. Die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil seien zu 20% dem Berufungskläger aufzuerlegen.
8. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen.
Die Parteien halten einen zweiten Parteivortrag.
Die Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
In Absprache mit den Parteien wird auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Um 11:25 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Freitag, 29. Januar 2016, 22:39 Uhr, meldete I.___, Inhaber des [Restaurants in Ort 1] in [Ort 1], bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass zwei maskierte Täter unter Vorhaltung einer Faustfeuerwaffe und eines Pfeffersprays das Serviceportemonnaie gestohlen hätten (Aktenseite 46, 52, nachfolgend AS).
2. Gestützt auf die Aussagen einer Auskunftsperson wurde der Beschuldigte als Halter des am 29. Januar 2016 vom [Restaurant in Ort 1] wegfahrenden PW’s ermittelt und am 4. Februar 2016 an seinem Domizil […] in [Ort 2] angehalten sowie vorläufig festgenommen (AS 578 ff.). Gleichzeitig erfolgte in seiner Wohnung eine Hausdurchsuchung (AS 59).
3. Am 30. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) (AS 569 f.).
4. Am 5. Februar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB; AS 582). Gleichentags wurde für den Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 583).
5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2016 für die Dauer von sechs Wochen Untersuchungshaft an (AS 596 f.). Am 18. März 2016 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 637).
6. Weitere Eröffnungsverfügungen
erfolgten am 26. Oktober 2016 (Art. 217 Abs. 1 StGB; AS 644), 9. Mai 2017 (AS 673 ff.), 28.
September 2017 (AS 680.19 ff.),
20. Oktober 2017 (AS 680.33 ff.), 31. Oktober 2017 (AS 680.51 ff.), 14. April 2018 (AS 680.66 ff.) und am 7.
Februar 2019 (AS 680.99 ff.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 12. Juli 2019.
8. Am 2. Juni 2020 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 84 ff.):
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wird eingestellt, wegen:
a. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 7. AnklS);
b. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfache Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, angeblich begangen am 6. und 11. August sowie am 25. Dezember 2016 (Ziff. II. 9.3.1, 9.3.2 und 9.3.3 AnklS);
c. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, angeblich begangen am 14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.5 AnklS).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
a. der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 4. September und 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 3.1, 3.2 und 3.3 AnklS);
b. der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 4. AnklS);
c. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 6. AnklS);
d. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 4. Januar 2017 (Ziff. II. 9.4 AnklS);
e. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 (Ziff. II. 10.1 AnklS);
f. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes, angeblich begangen in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2017 (Ziff. II. 10.1 AnklS).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
a. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 13. April 2015 bis 16. September 2016 (Ziff. II. 1. AnklS);
b. des Raubes, begangen am 29. Januar 2016 (Ziff. II. 2. AnklS);
c. der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 4. September 2016 (Ziff. II. 5. AnklS);
d. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 8. AnklS);
e. des Missbrauchs von Ausweisen, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 9.1 AnklS);
f. des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 25. und 29. Januar, am 4 Februar und am 25. Dezember 2016 sowie am 14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.2 AnklS).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 18 Monate, mit einer Probezeit von vier Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
b. einer teilweisen (Zusatz-)Geldstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 31. Mai 2018 von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 110 Tagessätze, mit einer Probezeit von vier Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
Die Untersuchungshaft vom 4. Februar bis 18. März 2016 und vom 12. bis 14. Oktober 2016, total 47 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor anzurechnen.
5. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs (90 Tagessätze zu Fr. 30.00) wird verzichtet, hingegen wird der Beschuldigte verwarnt.
6. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Pistole Walther PPK, Kaliber 6.35 mm, Nummer: […];
- 1 Magazin zu Pistole;
- 26 Schuss Pistolenmunition, Sellior + Bellot, Kaliber 6.35 mm;
- 1 Damenbluse, Langarmbluse, weiss, BC „Best Connections“, Gr. 36 (getragen durch die Geschädigte E.___);
- 1 Klappmesser, schwarz, C. JUI. HERBERTZ AISI 420;
- 1 Verpackung transparente Verschlussbeutel 6 cm x 8 cm;
- 1 Mobiltelefon VIP, rot;
- 1 Mobiltelefon Samsung;
- 1 Kuvert Beschriftung "Embassy of Switzerland" und 1 Bescheinigung Dokument Rep. Albanien.
8. Auf die Zivilforderung von F.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, wird nicht eingetreten.
9. Die Privatklägerin C.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der Beschuldigte A.___ hat E.___, [Ort 1]: Fr. 250.00 Schadenersatz und Fr. 500.00 Genugtuung zu bezahlen.
11. Die von C.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'609.50 wird abgewiesen.
12. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin F.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘898.25 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 12. Oktober bis 24. November 2016 durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, amtl. verteidigt und letzterer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 für seine Aufwendungen bereits mit Fr. 3'825.15 entschädigt wurde. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
14. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, amtl. verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf Fr. 19'810.55 (inkl. MwSt [8 % bis 31. Dezember 2017 / 7.7 % ab 1. Januar 2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % = Fr. 15'848.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
15. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18‘000.00 belaufen sich auf total Fr. 26'069.20. Davon hat der Beschuldigte 80 % = Fr. 20'855.35 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
9. Am 26. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 97).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 31. August 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 3 lit. b (Schuldspruch Raub);
- Ziff. 4 lit. a (Freiheitsstrafe bzw. Strafmass);
- Ziff. 10 (Zivilforderung E.___);
- Ziff. 14 zweiter Absatz (Umfang des Rückforderungsanspruchs für Verteidigerkosten);
- Ziff. 15 (Verfahrenskosten).
11. Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. September 2020 Anschlussberufung. Es werden folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff. 1 lit. a (Einstellung Vorhalt Ziff. II. 7 AnklS);
- Ziff. 2 lit. a, b und c (Freisprüche von den Vorhalten Ziff. II. 3.1, 3.2, 3.3, 4. und 6. AnklS);
- Ziff. 4. (Strafzumessung);
- Ziff. 5. (Widerruf);
- Ziff. 14. zweiter Absatz (Rückforderungsanspruch Verteidigungskosten);
- Ziff. 15. (Verfahrenskosten).
12. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 lit. b und c (Einstellungen);
- Ziff. 2 lit. d, e und f (Freisprüche);
- Ziff. 3 lit. a, c, d, e und f (Schuldsprüche);
- Ziff. 6 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes);
- Ziff. 7 (Einziehungen);
- Ziff. 8 und 9 (Zivilforderungen);
- Ziff. 11 und 12 (Parteientschädigungen);
- Ziff. 13 (Kosten amtliche Verteidigung);
- Ziff. 14 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend).
13. Die Hauptverhandlung vor Obergericht Solothurn fand statt am 28. September 2021 statt.
II. Anklageschrift Ziff. II. 2: Qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe), evtl. Raub (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. II. 2. AnklS vorgehalten, am 29. Januar 2016, um 22:35 Uhr, in [Ort 1], […], [Restaurant in Ort 1], zum Nachteil der beiden Geschädigten E.___ und [Restaurant in Ort 1], handelnd durch I.___, in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft unter (zumindest konkludenter) Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit einer Pistole (und damit mit einem Gegenstand, der bestimmungsgemäss zu Angriff oder Verteidigung dient) einen Diebstahl begangen zu haben.
Der Beschuldigte habe sich, zusammen mit einer unbekannten weiblichen Mittäterin, via Haupteingang in das Restaurant begeben, wobei beide Täter schwarz angezogen gewesen seien und ihre Gesichter vermummt hätten. Der als erstes eintretende Beschuldigte habe eine Faustfeuerwaffe (Pistole) sichtbar vor seinem Oberkörper in der Hand gehalten und sich auf direktem Weg hinter die Theke zur Kasse begeben. Obwohl er die Pistole nie direkt gegen die alleine im Restaurant anwesende Serviceangestellte E.___ gerichtet habe, habe die dergestalt offen vorgezeigte Waffe dennoch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben für sie dargestellt.
Hinter der Theke habe der Beschuldigte versucht, durch die mit einer Lichtschranke versehene Tür in den dahinterliegenden Raum zu gelangen. Dabei habe er das Wort "Chef" gesagt. Da er den Sensor an der falschen Stelle vermutet und sich deshalb die Türe auf seine Armbewegung hin nicht geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte zur Kasse begeben und aus der sich darunter befindlichen obersten Schublade in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das Servierportemonnaie weggenommen. Der Deliktsbetrag betrage total ca. CHF 1'581.00 und setze sich wie folgt zusammen:
- 1 Servierportemonnaie, Leder, schwarz, Wert ca. CHF 100.00;
- Schweizer Bargeld CHF 600.00, „Stock“ der Servicefachfrau in unbekannter Stückelung;
- Schweizer Bargeld, Tagesumsatz in unbekannter Stückelung, CHF 881.00.
Währenddessen habe die unbekannte Mittäterin der Geschädigten gezeigt, dass sie einen Pfefferspray auf sich trug und diese so dazu gebracht, stehen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten.
Als die beiden Täter das Restaurant verlassen hätten, habe die unbekannte Mittäterin der Geschädigten Pfefferspray ins Gesicht zu sprühen versucht. Da sich die Geschädigte habe abdrehen können, sei sie lediglich am Hals und an der rechten Handoberfläche getroffen worden, habe sich dabei jedoch Hautrötungen zugezogen. In der Folge seien beide Täter zusammen mit dem Personenwagen Ford Focus, blau, SO [Nummer], eingelöst auf den Beschuldigten A.___, in Richtung [Ort 3] geflüchtet.
Eventualvorhalt: Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub, evtl. Mittäterschaft zu Raub, subeventualiter Gehilfenschaft dazu
Subeventualiter hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe in Mittäterschaft zu zwei unbekannten Tätern, die den Raubüberfall ausgeführt hätten, im Anschluss an den vollendeten Raub das auf ihn eingelöste Fluchtfahrzeug gelenkt. Diesfalls wäre der Beschuldigte wegen Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub, evtl. Mittäterschaft zu Raub, zu verurteilen. Subeventualiter wäre seine Tatbeteiligung als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, evtl. Gehilfenschaft zu Raub, zu qualifizieren.
2. Die Aussagen
2.1.1 Die Service-Angestellte E.___ führte anlässlich der ersten Befragung (AS 112 f.) unmittelbar nach der Tat aus, dass sie sich alleine im Restaurant aufgehalten habe, als zwei Personen das Restaurant betreten hätten. Beide seien vermummt gewesen. Die eine Person sei ein grosser Mann gewesen, ca. 180 – 185 cm gross und schlank. Dieser habe eine Waffe in der Hand gehabt, schwarz und eher klein. Er sei direkt zur Kasse gegangen. Die zweite Person sei vor ihr gestanden und habe ihr einen Spray gezeigt, den sie in der Hand gehalten habe. Diese Person dürfte weiblich gewesen sein, ca. 160 cm gross und schlank. Der Mann habe die oberste Schublade unter der Kasse geöffnet und das Serviceportemonnaie herausgenommen. Die Beiden hätten das Restaurant direkt wieder verlassen, die Frau habe noch Pfefferspray gegen sie versprüht.
2.1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2016 (AS 116 ff.) bestätigte E.___ ihre ersten Aussagen und führte aus, dass beide Täter dunkel gekleidet gewesen seien. Sie könne zu Haarfarben und Herkunft nichts sagen.
2.1.3 Am 23. März 2016 wurde mit E.___ eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 329 ff.).
2.1.4 Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt am 14. Januar 2019 (AS 361.1 ff.) führte E.___ aus, dass der Überfall etwa eine Minute gedauert habe.
2.2.1 J.___ wurde am 29. Januar 2016, 23:45 Uhr, also unmittelbar nach den Ereignissen, polizeilich befragt (AS 124 f.). Sie habe, als sie parkiert habe, gesehen, wie aus dem [Restaurant in Ort 1] zwei Personen in Richtung Kirche gerannt seien. Dies sei ihr komisch vorgekommen. Sie sei deshalb wieder auf die Strasse gefahren. Da habe sie ein Fahrzeug hinter der Kirche auf die Strasse Richtung [Ort 3] einbiegen sehen. Das Fahrzeug sei sehr schnell gefahren. Sie sei dem Fahrzeug bis zur Stauwehrstrasse gefolgt. Sie habe sich das Kennzeichen SO [Nummer] merken können. Sie denke, es sei ein dunkler Ford gewesen, sie sei aber nicht ganz sicher.
2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde J.___ als Zeugin befragt (O-G AS 48.7 ff.).
J.___ führte aus, dass sie gesehen habe, wie eine Person aus dem [Restaurant in Ort 1] gerannt sei, als sie parkiert habe. Sie habe das Bauchgefühl gehabt, Nachschau halten zu müssen. Sie habe deshalb den Rückwärtsgang eingelegt und sei zum [Restaurant in Ort 1] gefahren. Dann sei sie [in] Richtung [Ort 3] gefahren. Nach dem [Restaurant in Ort 1] komme links die Kirche und dann der Friedhof. Plötzlich sei ein Auto im Schuss aus dem Kirchparkplatz gefahren. Ihre Logik sei gewesen, dass es sich um jene Person gehandelt habe, welche aus dem Restaurant gerannt sei. Sie sei dann hinter dem Auto Richtung [Ort 3] gefahren, mit ungefähr 60 km/h. In [Ort 3] sei das Auto […] nach links abgebogen. Sie habe die Autonummer auf dem Natel gespeichert und sei zurück nach [Ort 1] gefahren. Sie sei sicher, dass sie die richtige Nummer gespeichert habe. Zum Auto sagte die Zeugin, es sei «etwas Grösseres» gewesen, dunkel. Sie kenne sich etwas aus mit Autos.
Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten führte die Zeugin aus, dass sie nicht gesehen habe, wie die Person in das Auto gestiegen sei, welches sie dann verfolgt habe.
2.2.3 L.___ sagte am Abend des Vorfalls aus, er und seine Freundin seien auf dem Parkplatz vor dem [Restaurant in Ort 1] gestanden und hätten geraucht. Ihm und seiner Freundin sei ein dunkel gekleideter Mann aufgefallen, der das Restaurant verlassen und in Richtung Kirche gegangen sei. In der Folge hätten sie mit dem Auto abfahren wollen, als auf einmal ein Mann gekommen sei, der ihnen erzählt habe, er sei soeben überfallen worden.
2.3 M.___ wurde am 29. Februar 2016 polizeilich befragt (AS 151 ff.). Er kenne den Beschuldigten seit anfangs Januar 2016, habe ihm in [Ort 4] ein Studio und in [Ort 2] eine Wohnung vermietet. Das Studio in [Ort 4] habe der Beschuldigte für seine Leute gebraucht, die in dem von ihm geführten Nachtclub gearbeitet hätten, die Wohnung in [Ort 2] für sich selbst. Beim Mietobjekt in [Ort 4] habe der Beschuldigte eines seiner Fahrzeuge parkiert, er glaube, dunkelblau oder schwarz, ein Kastenwagen, vielleicht ein Opel. Seine Leute hätten dieses Fahrzeug gebraucht.
Im Studio seien zuerst zwei Frauen einquartiert gewesen, aber nur zwei Tage. Danach seien dort zwei bis drei junge Männer einquartiert gewesen. Vielleicht habe er einmal unbewusst gesehen, dass diese Männer das Auto benutzt hätten. Er habe auch den Beschuldigten mit dem PW fahren sehen.
2.4 N.___ ist ein guter Kollege des Beschuldigten, den er seit seiner Einreise in die Schweiz vor 18 Jahren (d.h. ca. seit 1998) kennt. Anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2016 bestätigte N.___, dass er am 29. Januar 2016 mehrmals mit dem Beschuldigten telefoniert habe. Er kontaktiere ihn oft (AS 163 ff.).
2.5 O.___ übernahm in [Ort 3] die Wohnung des Beschuldigten und kaufte ihm ein Sofa und einen Tisch ab. In der Einvernahme vom 30. Januar 2016 (AS 138 f.) führte er aus, dass er den Beschuldigten am letzten Donnerstag (28. Januar 2016) um ca. 17:40 Uhr vor dem Manor in Aarau getroffen habe, wo er ihm das Geld übergeben habe (CHF 1'000.00). Der Beschuldigte sei mit seinem Ford gekommen. Er sei eingestiegen und südlich des Bahnhofs wieder ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das Geld nach Rheinfelden bringen müsse, weil er dort Schulden habe.
2.6.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 5. Februar 2016 polizeilich befragt (AS 185 ff.). Er führte aus, dass er insgesamt drei Autos habe, einen Audi 4, einen BMW und einen Ford Focus. Der BMW sei bei N.___, der Ford stehe in [Ort 4], er glaube, an der [Adresse]. In den letzten zwei Wochen sei er mit dem BMW und dem Ford Focus gefahren. Er arbeite momentan nicht regelmässig und habe kein Einkommen. Die Rufnummern [07___88] und [07___27] würden einzig von ihm verwendet.
In der Nacht vom 29./30. Januar 2016 (Freitag/Samstag) habe er sich zu Hause aufgehalten. Er habe am 1. Dezember den Führerausweis abgeben müssen und fahre seither nicht mehr Auto.
2.6.2 Am 5. Februar 2016 wurde der Beschuldigte ein zweites Mal durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme befragt (AS 584 ff.). Auf den Hinweis, dass der Ford Focus entgegen seinen Angaben nicht an der [Adresse] parkiert sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich das nicht erklären könne. Er wisse nicht, wo das Fahrzeug sei.
Der Beschuldigte bestätigte, sich am Abend des 29. Januar 2016 zu Hause und in einem Club in [Ort 2] aufgehalten zu haben, wo er einen Kaffee getrunken habe. Er trage immer zwei Handy auf sich ([07 ___88] und [07___27]).
2.6.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 (AS 195 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe sich am 29. Januar 2016, nachdem er von der Arbeit in [Ort im Kanton AG] zurückgekommen war, zu Hause in [Ort 2] aufgehalten (auf Vorhalt der Resultate der Rück-ID): Er sei vielleicht in der Region [Ort 2] oder in Solothurn, sonst aber nirgendwo gewesen. Er habe an diesem Abend niemanden getroffen.
Er glaube, dass er am Tag zuvor (28. Januar 2016) in [Ort 3] gewesen sei. Er glaube, er habe dort Möbel geholt.
(Auf Vorhalt der Kontakte auf dem Handy des Beschuldigten): P.___ sei ein Kollege von ihm aus Albanien. Er sei ab und zu in der Schweiz. Er sei seit zwei, drei Wochen in der Schweiz und wohne mit ein paar Kollegen in [Ort 4] an der [Adresse]. Es könne sein, dass dieser seinen Ford benutzt habe. Er habe gewusst, wo der Schlüssel des Fahrzeuges sei.
Es sei nicht möglich, dass er am 29. Januar 2016 in der Region Aarau gewesen sei. Es könne sein, dass er das Handy im Ford vergessen habe.
2.6.4 Am 18. Februar 2016 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 207 ff.).
Der Beschuldigte führte aus, dass der Ford zuletzt von P.___ gelenkt worden sei, er habe bei der Tankstelle Brot gekauft. Nach der Fahrt würde der Schlüssel normalerweise unter der Sonnenblende deponiert. P.___ habe den Ford benutzen können, wenn er ihn dringend gebraucht habe.
Er selbst sei letztmals am ersten oder zweiten Februar im Ford gefahren, P.___ habe ihn gelenkt.
Auf erneute Konfrontation mit den Ergebnissen der Rück-ID führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass er am 29./30. Januar 2016 in der Region Aarau, [Ort 1], [Ort 3], Olten gewesen sei. Er sei im [Restaurant in Ort 5] gewesen. Er wisse nicht mehr, ob Freitag oder Samstag, mit P.___ und zwei seiner Kollegen, mit denen er in [Ort 4] zusammenwohne. Er sei dort gewesen, weil er den Inhaber fragen wollte wegen des Systems, das dieser habe. Er (A.___) habe am 1. März in [Ort 2] die [Disco] übernehmen wollen. Dies sei zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr gewesen.
Am 29. Januar 2016 sei er nicht in [Ort 1] gewesen. Es sei nicht möglich, dass der Ford an diesem Abend in [Ort 1] gesehen worden sei. Sie seien mit dem Ford im [Restaurant in Ort 5] gewesen und dann nach [Ort 2] zurückgefahren.
Der Beschuldigte machte unvermittelt und ungefragt plötzlich folgende Aussage (AS 214, Antwort zu Frage 73): Er sei am Donnerstag, 28. Januar 2016, mit P.___ mit dem Ford in [Ort 3] gewesen. Er habe sich im [Restaurant in Ort 3] nach 21:00 Uhr mit dem Nachmieter seiner Wohnung in [Ort 3] getroffen (O.___), dieser habe ihm CHF 1'000.00 für die Möbel in der Wohnung gegeben. P.___ habe den Wagen gelenkt. Er sei dann etwas schnell Richtung Aarau losgefahren. Es sei dann ein Auto von hinten gekommen, ein VW. Er habe zu P.___ gesagt, er solle etwas Gas geben, weil er gemeint habe, es sei die Polizei und sie wollten ihn anhalten, weil er keinen Ausweis habe. Das Auto sei ihnen bis nach [Ort 3], wo man Richtung [Fabrik] links abbiegen könne, gefolgt und habe dann gewendet. Er habe die Autonummer im Rückspiegel gesehen und über 939 eine Abfrage gemacht. Es sei «[Vorname von J.___]» gemeldet worden und der Nachname müsse mit «[J]» beginnen. Auf Nachfrage seines Verteidigers führte der Beschuldigte aus, dass er die Abfrage über die Nummer 939 mit seinem Handy gemacht habe.
2.6.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2016 (AS 217 ff.) wurde der Beschuldigte erneut auf die von ihm vorgenommenen Abfragen über 939 befragt. Er führte auf Vorhalt, wonach er am 29. Januar 2016, 20:22 Uhr, eine Abfrage über 939 gemacht habe (Frage 39) aus, dass ihm an der [Adresse] in [Ort 4] der Ford durch einen grossen Porsche blockiert worden sei und er den Halter habe herausfinden wollen.
Auf einen weiteren Vorhalt, wonach der PW der Auskunftsperson, der ihm gefolgt sei, nicht auf J.___ eingelöst sei und er deshalb diesen Namen nicht habe mitgeteilt erhalten können, bestand der Beschuldigte darauf, die Angaben entsprechend mitgeteilt bekommen zu haben.
Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich am 29. Januar 2016 zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr im [Restaurant in Ort 5] in [Ort 5] aufgehalten habe. Er habe sich vom Inhaber des Restaurants betreffend die Eröffnung einer Shisha Bar beraten lassen wollen. Auf Vorhalt, dass der Inhaber (Q.___) nichts davon wisse, dass der Beschuldigte bei ihm gewesen sei, blieb dieser bei seiner Aussage. Er sei mit P.___ und zwei seiner Kollegen unterwegs gewesen.
Zu seinem Verhältnis zu P.___ führte der Beschuldigte aus, dass dieser am 11. oder 12. Januar 2016 in die Schweiz gekommen sei. Er sei der Bruder von R.___, den er besser kenne und habe ihn ein paar Mal gefahren. Er habe vorübergehend mit seinen Kollegen in dem Studio, welches er an der [Adresse] in [Ort 4] gemietet habe, gewohnt.
2.6.6 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2016 (AS 241 ff.) wurde der Beschuldigte betreffend seiner SMS-Kontakte befragt. Auf die Frage, er habe am 27. Januar 2016 diversen Personen geschrieben, dass er dringend CHF 1'000.00 benötige und was der Grund dafür sei, führte er aus, dass er Geld gebraucht habe, um in den Kosovo zu gehen. Er habe das Geld nicht beschaffen können.
2.6.7 Anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2016 wurde dem Beschuldigten ein Radarfoto vom 29. Januar 2016, 00:50 Uhr, vorgelegt (AS 265, 287). Die Aufnahme wurde auf der Autobahn A1 in Wiedlisbach, Richtung Bern gemacht. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der Person am Lenkrad um ihn handle. Er wisse nicht mehr, warum er das Fahrzeug gelenkt habe. Auf den Vorhalt, er habe wiederholt ausgesagt, dass er nie einen PW gelenkt habe, weil ihm der Führerausweis entzogen worden war, gab der Beschuldigte keine Antwort.
2.6.8 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2017 (AS 556 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 48.1 ff.) und vor Obergericht machte der Beschuldigte Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf die Einvernahme zur Sache.
3. Die sachlichen Beweismittel
3.1 Hausdurchsuchung
3.1.1 Am 4. Februar 2016 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 355 ff.). Die Verfügung betr. Beschlagnahme datiert vom 29. Mai 2017 (AS 680.2).
3.1.2 Die Vorinstanz stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass die Erkenntnisse aus dieser Hausdurchsuchung nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht verteidigt gewesen sei. Es verwies deshalb die Aktenstücke AS 355-361 aus den Akten.
3.1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2021 stellte der Staatsanwalt vor Obergericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen AS 355-361 verwertbar seien und entsprechend wieder zu den Akten zu nehmen seien. Zur Begründung wurde auf die obergerichtliche Rechtsprechung gemäss SOG 2018 Nr. 19 verwiesen. Dem amtlichen Verteidiger wurde mitgeteilt, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit habe, sich zu diesem Antrag mündlich zu äussern. Der Verteidiger machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch.
3.1.4 Der diesbezügliche Verfahrensgang präsentiert sich wie folgt:
Am 29. Januar 2016 erfolgte die Beanzeigung des Raubes durch den Inhaber des [Restaurants in Ort 1] bei der Alarmzentrale. Am 30. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; AS 569 f.). Am 4. Februar 2016 führte die Polizei am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände sowie weitere Akten zu dieser Hausdurchsuchung finden sich in den Akten auf den Seiten 355 – 361.
Am 5. Februar 2016 wurde für den Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 583). Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Beschuldigte somit noch nicht verteidigt.
3.1.5 Es ist offensichtlich, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 erkennbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt Aussagen vor, wonach zwei Personen auf das [Restaurant in Ort 1] einen Raubüberfall verübt hätten und dabei eine Faustfeuerwaffe mitgeführt worden sei. Eine Zeugin sagte aus, dass ein Fahrzeug mit einer Kontrollnummer, die auf den Beschuldigten eingelöst war, unmittelbar nach dem Raub sehr schnell vom nahe gelegenen Kirchparkplatz weggefahren sei. Es bestand somit im damaligen Zeitpunkt ein erheblicher Verdacht, dass der Beschuldigte an einer schweren Straftat beteiligt war. Entsprechend hätte bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein amtlicher Verteidiger eingesetzt sein müssen.
3.1.6 Zu entscheiden ist, welche Konsequenzen die Durchführung einer Hausdurchsuchung in einem Fall von notwendiger Verteidigung hat, wenn in diesem Zeitpunkt (noch) kein notwendiger Verteidiger eingesetzt worden war.
3.1.7 Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung, die in einem Fall einer erkennbar notwendigen Verteidigung vorgenommen wurde, bevor ein Verteidiger oder eine Verteidigerin bestellt worden ist, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.
3.1.8 Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. September 2018 (SOG 2018 Nr. 19) festgehalten, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung i.S. von Art. 147 Abs. 1 StPO handle, an welcher die Parteien Teilnahmerechte ausüben könnten. Die Hausdurchsuchung stelle auch keine Beweiserhebung i.S. von Art. 131 Abs. 3 StPO dar, die erst nach der Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfe. Vielmehr handle es sich um eine Zwangsmassnahme, bei welcher der beschuldigten Person keine Mitwirkungsrechte zustünden.
Im erwähnten Grundsatzentscheid mass das Obergericht der Unterscheidung zwischen «Beweiserhebung» und «Zwangsmassnahme» entscheidendes Gewicht zu. Verwiesen wurde dabei auf die Systematik des Gesetzes, wo die Hausdurchsuchung im 5. Titel der StPO («Zwangsmassnahmen») und nicht im 4. Titel («Beweismittel») geregelt sei. Die Hausdurchsuchung setze die Anwesenheit der beschuldigten Person bzw. seines Verteidigers nicht voraus und sehe keine Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, dies im Gegensatz zu den Befragungen, welche eigentliche Beweiserhebungen darstellten. Diese Unterscheidung führte das Obergericht zum Schluss, dass die Beweisverwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt wurde, obwohl ein notwendiger Verteidiger (noch) nicht eingesetzt war, zulässig sei.
3.1.9 Es ist jedoch festzustellen, dass der Begriff «Hausdurchsuchung» vom Begriff der «Beweiserhebung» nicht völlig klar abgegrenzt werden kann. Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen gesuchte Personen aufhalten oder Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Eine Hausdurchsuchung dient somit vor allem der Beweissicherung. Gleichzeitig führt sie aber auch zu einer Beweiserhebung. Falls nämlich die vermuteten Gegenstände tatsächlich gefunden werden, führt dies zu deren Beschlagnahme und sie werden Teil der Akten.
Trotz dieser Berührungspunkte der Hausdurchsuchung mit Elementen einer Beweiserhebung ist doch ein entscheidender Unterschied zu den eigentlichen Beweiserhebungen (Befragung der beschuldigten Person, von Auskunftspersonen und Zeugen sowie Bestellung von Sachverständigen) offensichtlich: Eine Hausdurchsuchung kann nicht wiederholt werden. Art. 131 Abs. 3 StPO bezieht sich aber ausschliesslich auf Beweiserhebungen, die wiederholt werden können. Wenn also ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder die beschuldigte Person selbst befragt werden, ohne dass eine notwendige Verteidigung bestellt ist, muss diese Beweiserhebung wiederholt werden, wenn der Beschuldigte nicht darauf verzichtet. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 147 Abs. 3 StPO, wo ebenfalls vorgesehen ist, dass die Wiederholung einer Beweiserhebung verlangt werden kann, wenn der Rechtsbeistand einer Partei aus zwingenden Gründen an deren Teilnahme verhindert war. Beide Bestimmungen sollen gewährleisten, dass Beweiserhebungen, welche für die Parteien Teilnahmerechte vorsehen, wiederholt werden sollen, wenn diese Teilnahmerechte nicht gewährt wurden.
Die StPO sieht für die Hausdurchsuchung – trotz den erwähnten Berührungspunkten mit Elementen einer Beweiserhebung – für die beschuldigte Person und ihren Anwalt keine Teilnahmerechte vor. Eine Wiederholung einer Hausdurchsuchung ist zudem von der Natur der Sache her nicht möglich. Aus diesen Gründen kann sie auch nicht unter Art. 131 Abs. 3 (und Art. 147 Abs. 3) StPO subsumiert werden. Überdies ist festzuhalten, dass ein Verteidiger auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss nehmen kann. Die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt worden ist, bevor ein notwendiger Verteidiger eingesetzt wurde, ist deshalb – sofern die Voraussetzungen dazu vorlagen – zulässig.
3.1.10 Das Fehlen dieser Voraussetzungen (hinreichender Tatverdacht, Hinweise auf Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände, Verhältnismässigkeit, gültiger Hausdurchsuchungsbefehl, Art. 196 ff., 244 ff. StPO) wurde – zu Recht – von keiner Seite behauptet.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass an der im Entscheid SOG 2018 Nr. 19 begründeten Praxis festzuhalten ist. Die Erkenntnisse aus der am 4. Februar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sind beweisrechtlich verwertbar und die entsprechenden Unterlagen (AS 355 – 361) sind zu den Akten zu nehmen.
3.1.11 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 wurden (u.a.) folgende Gegenstände sichergestellt:
- 1 PPK (Spielzeugwaffe) schwarz;
- 1 Pistole PPK (Walther) 635, verpackt;
- 20 Schuss .25 Auto;
- In der Strafanzeige wird erwähnt, dass eine leere Verpackung der gleichen Imitationswaffe (also einer PPK Spielzeugwaffe) gefunden werden konnte, die aber offenbar nicht sichergestellt wurde und deshalb im «Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände» (AS 356 f.) nicht enthalten ist.
3.2 Teilnehmeridentifikation
3.2.1 Am 8. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht das Gesuch um eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern [07___88] und [07___27] für den Zeitraum vom 5. August 2015 bis zum 4. Februar 2016 (AS 598 ff.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 hiess das Haftgericht diese Gesuche teilweise, d.h. lediglich ab dem 8. Januar 2016, gut (AS 626 ff.). Die Mitteilung an den Beschuldigten (Art. 279 StPO) erfolgte am 29. Mai 2017 (AS 680.6).
3.2.2 Wie dem Bericht der Polizei vom 13. Februar 2016 (AS 75 ff.) entnommen werden kann, wurde das Handy mit der Rufnummer [07___88] am 29. Januar 2016, 16:35 Uhr, bis am 30. Januar 2016, 03:09 Uhr, nicht benutzt.
Der Beschuldigte liess vor Obergericht geltend machen, Urkunde 14 belege, dass er zur Zeit des Überfalls sein Mobiltelefon mit der Rufnummer [07___88] benutzte. Auf dem Auszug (Urk. 14) sind folgende Uhrzeiten vermerkt:
- 29. Januar 2016, 22:30:36 (UTC+0): WhatsApp-Nachricht von der Nummer [07___88] an [07___14] («U.___»);
- 29. Januar 2016, 22:34:24 (UTC+0): WhatsApp-Nachricht von der Nummer [07___88] an [07___99] («V.___»);
- 29. Januar 2016, 22:34:54 (UTC+0): WhatsApp-Nachricht von der Nummer [07___88] an [07___99] («V.___»).
Die Uhrzeiten auf dem Auszug stimmen aber mit dem Zeitpunkt des Überfalls nicht überein, da es sich bei «UTC+0» um die koordinierte Weltuhrzeit handelt. In der Schweiz galt im Januar Winterzeit, was «UTC+1» entspricht. Wenn auf dem Auszug die Uhrzeit 22:34 Uhr ausgewiesen ist, war das in der Schweiz im Januar aufgrund der Winterzeit bereits 23:34 Uhr. Auf dem Auszug (Urk. 14) ist deshalb ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon mit der Nummer [07___88] in der Tatnacht von 21:47:45 (UTC+1) bis 23:30:32 (UTC+1) nicht benutzte. Dies belegt, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon vor, während und rund eine Stunde nach der Tat nicht benutzte.
Des Weiteren wurde in einer SMS zwischen dem Beschuldigten und C.___ vom 20. Januar 2016, 23:37 Uhr, ein Raubüberfall bzw. die Planung erwähnt: «Du organisierst Raub und bedrohst Leute mit der Pistole. Genau wie du mich mit der Pistole bedroht hast» (AS 89).
3.2.3 Am 28. Januar 2016 verzeichnete die Rufnummer [07___27] ab 18:00 Uhr folgende Antennenstandorte:
- 18:03 Uhr und 18:11 Uhr: Aarau;
- 18:15 Uhr: Frick;
- 19:14 Uhr: Nennigkofen;
- 19:52 Uhr: [Ort 4], […];
- 20:21 Uhr – 22:29 Uhr: [Ort 2], […];
- 22:29 Uhr – 01:08 Uhr: keine Aktivitäten;
- 01:08 Uhr: [Ort 4], […].
3.2.4 Die Rufnummer [07___27] wurde am 29. Januar 2016 wie folgt benutzt:
- Zwischen 16:35 Uhr und 21:45 Uhr sind zahlreiche Kontakte mit der Rufnummer [07___50] registriert, die auf S.___ eingelöst ist, bei der es sich um die Ehefrau von N.___ handelt.
- Als Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten ist dabei bis 20:15 Uhr jeweils «[Ort 2], […]» bzw. «[Ort 4], […]» vermerkt.
- Um 21:19 Uhr ist der Antennenstandort «Subingen […]» registriert.
- Um 21:37 Uhr ist «Oftringen, […]» registriert.
- Um 21:45 Uhr ist «Oberentfelden, […]» registriert.
- In der Folge ist erst am 30. Januar 2016, 00:30 Uhr, somit nach ca. 2¾ Stunden Pause, wiederum eine Aktivität der Rufnummer registriert. Der Antennenstandort für einen vom Beschuldigten getätigten Anruf war wiederum in [Ort 2], […].
3.3 Am 29. Januar 2016, 00:50 Uhr, wurde auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Wiedlisbach, Fahrtrichtung Bern, der PW Ford Focus des Beschuldigten mit der Kontrollnummer SO [Nummer] geblitzt (AS 285 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2016 bestätigte der Beschuldigte, dass es sich beim Lenker auf dem Radarbild um ihn gehandelt habe (AS 287, 265, Frage 51).
Der Beschuldigte ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen wegen Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Anklageschrift Ziff. 9.2; Urteilsdispositiv Ziff. 3 lit. f).
3.4 Am 24. März 2016 wurde [in] Wolhusen der auf den Beschuldigten eingelöste PW Ford D Focus 2.0 16V, schwarz, mit dem Kennzeichen SO [Nummer] festgestellt, nachdem dieser seit längerer Zeit dort stand und dies einem Passanten verdächtig vorkam. Das Fahrzeug wurde dem Beschuldigten nach durchgeführter Spurensicherung am 12. April 2016 ausgehändigt (AS 303 ff.).
Im Personenwagen wurden die DNA-Profile des Beschuldigten sowie von zwei weiteren Personen sichergestellt (N.___ und T.___, AS 339 ff.).
Ausserdem wurde der Beschuldigte rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016, schuldig gesprochen.
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte anfangs 2016 von [Ort 3] nach [Ort 2] umzog und gleichzeitig in [Ort 4] an der [Adresse] ein Studio mietete. In diesem Studio wollte der Beschuldigte Personen unterbringen, die in dem von ihm geplanten Nachtclub hätten arbeiten sollen. Im Januar 2016 wohnten in diesem Studio für wenige Tage zwei Frauen und anschliessend P.___, ein Kollege des Beschuldigten, der in Albanien lebte und sich ab und zu in der Schweiz aufhielt. P.___ wohnte offenbar ab ca. dem 11. Januar 2016 mit zwei weiteren Kollegen im besagten Studio.
4.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den PW Ford Focus mit der Kontrollnummer SO [Nummer] beim Studio in [Ort 4] parkiert hatte. P.___ hat den PW offenbar ab und zu benutzt. So führte M.___, der Vermieter des Studios, aus, er habe «unbewusst» gesehen, dass die Männer, welche im Studio wohnten, das Auto benutzt hätten. Am 19. Januar 2016 wurde der PW Ford Focus geblitzt (AS 239); der Beschuldigte führte aus, dass es sich beim Lenker um P.___ handle (AS 228).
4.3 Es ist weiter unbestritten, dass der Beschuldigte während der vorliegend interessierenden Zeit stets zwei Handys mit den Rufnummern [07___88] und [07___27] auf sich trug. Sie wurden gemäss seinen eigenen Aussagen ausschliesslich von ihm selbst benutzt.
4.4 Der Beschuldigte war im Januar 2016 arbeitslos und ohne festes Einkommen. Am 27. Januar 2016 fragte er mehrere Kollegen mittels SMS an, ihm Geld zu leihen. Er benötige dringend CHF 1'000.00, weil er in den Kosovo reisen wolle.
4.5 Der Beschuldigte hat mehrfach nachweislich unwahre und widersprüchliche Aussagen gemacht:
4.5.1 Am 5. Februar 2016 führte er aus, dass er am 1. Dezember 2015 den Führerausweis habe abgeben müssen und seither nicht mehr Auto gefahren sei. Am 29. Januar 2016, 00:50 Uhr, wurde der Ford Focus mit dem Kontrollschild SO [Nummer] auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Wiedlisbach, geblitzt. Der Beschuldigte gab am 23. August 2016 zu, den Ford Focus zu diesem Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er ist bezüglich dieses Datums sowie in zwei weiteren Fällen (25. Januar und 4. Februar 2016) rechtskräftig schuldig gesprochen, trotz entzogenem Führerausweis einen PW gelenkt zu haben.
4.5.2 Am 18. Februar 2016 wurde der Beschuldigte u.a. zu seinem Verhältnis zu Frau C.___ befragt (Fragen 71 und 72). Ohne jeden Anlass und völlig aus dem Zusammenhang gerissen kam der Beschuldigte dann auf den Abend des 28. Januar 2016 – also den Vorabend der Tat – zu sprechen (AS 214). Der Beschuldigte schilderte, wie er mit P.___ vom [Restaurant in Ort 3] etwas schnell weggefahren sei und ihnen in der Folge ein VW gefolgt sei. Er habe über die Nummer 939 das Kontrollschild dieses VW bei der MFK abgefragt und via SMS die Auskunft erhalten, es handle sich um eine «Vorname von J.___», der Nachname beginne mit «K».
Das SMS an die MFK gab es am 29. Januar 2016 um 19:22:07 Uhr (UTC+0), also vor dem Raub und der Verfolgung und bezog sich auf das Nummernschild [SO ___ ] (Urk. 14).
Der Beschuldigte kannte im Zeitpunkt dieser Aussage aus den Akten und dem Haftverfahren die Aussage von J.___. Sein Aussageverhalten vom 18. Februar 2016 zielte offensichtlich darauf ab, die von J.___ geschilderten Ereignisse zeitlich vom 29. Januar auf den 28. Januar 2016 vorzuverlegen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber vor allem auch, dass der Beschuldigte das von J.___ geschilderte Nachfahrmanöver im Grundsatz nicht bestreitet. Damit ist erstellt, dass J.___ den PW Ford Focus tatsächlich bis nach [Ort 3] verfolgte, wo dieser nach links Richtung [Fabrik] abbog. Erstellt ist auch, dass der PW Ford Focus seine Fahrt «etwas schnell» aufnahm; dies bestätigten sowohl der Beschuldigte als auch J.___.
Zum Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ist eine weitere Unstimmigkeit festzuhalten: Der Beschuldigte führte aus, er habe P.___, der den PW lenkte, angewiesen, etwas Gas zu geben, weil er vorerst geglaubt habe, sie würden durch die Polizei verfolgt und diese wolle ihn anhalten, weil er keinen Ausweis habe. Da der Beschuldigte aber nicht am Steuer sass, ist diese Angst aber vollkommen unbegründet und nicht nachvollziehbar.
Schliesslich ist die Aussage des Beschuldigten, dass sich das Nachfahrmanöver am 28. Januar 2016 nach 21:00 Uhr ereignete, aus einem weiteren Grund offensichtlich unwahr:
Gemäss Aussagen von O.___, dem Nachmieter des Beschuldigten in [Ort 3], traf er diesen zwar tatsächlich am 28. Januar 2016, aber nicht in [Ort 3] und nicht nach 21:00 Uhr, sondern um 17:40 Uhr in Aarau. Die Aussagen von O.___ werden durch die Antennenstandorte der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer [07___27] gestützt: Um 18:03 Uhr wurde der Antennenstandort Aarau registriert; O.___ sagte weiter aus, der Beschuldigte sei anschliessend nach Rheinfelden gefahren, weil er dort habe Schulden bezahlen müssen. Auch diese Aussage wird durch den um 18:15 Uhr registrierten Antennenstandort Frick gestützt. Wie den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation weiter entnommen werden kann, fuhr der Beschuldigte anschliessend nach Hause. Ab 19:52 Uhr bis 22:29 Uhr wurde mehrfach der Antennenstandort [Ort 2] registriert. Der Beschuldigte befand sich somit nach 21:00 Uhr nachweislich nicht in [Ort 3], sondern in [Ort 2]. Entsprechend kann das Nachfahrmanöver von J.___ auch nicht am 28. Januar 2016 erfolgt sein.
4.5.3 Der Beschuldigte machte auch bezüglich des Ablaufs des Abends vom 29. Januar 2016 widersprüchliche Aussagen:
So sagte er am 5. Februar 2016 aus, er sei am Abend zu Hause gewesen. Am 11. Februar 2016 führte er aus, vielleicht sei er in der Region [Ort 2] oder in Solothurn gewesen, er habe aber niemanden getroffen. Am 18. Februar 2016 führte er dann aus, er sei gemeinsam mit P.___ und dessen Kollegen zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr im [Restaurant in Ort 5] gewesen, anschliessend seien sie nach Hause nach [Ort 2] gefahren.
Auch zum Grund, warum er ins [Restaurant in Ort 5] gefahren sei, machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Am 18. Februar 2016 führte er aus, er habe sich vom Inhaber des Restaurants beraten lassen wollen; er habe am 1. März 2016 [eine] [Disco] übernehmen und den Inhaber fragen wollen, welches System er benutze. Da die Übernahme einer Disco geplant gewesen sein soll, muss es sich dabei wohl um ein Ton-System handeln. Demgegenüber führte der Beschuldigte am 3. März 2016 aus, er habe sich beim Inhaber des [Restaurants in Ort 5] wegen der geplanten Eröffnung einer Shisha-Bar beraten lassen wollen. Er wisse aber nicht mehr, wie der Geschäftsführer des [Restaurants in Ort 5] heisse (AS 223, Fragen 55-57).
4.5.4 Wie erwähnt, führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass das Handy mit der Rufnummer [07___27] ausschliesslich durch ihn selbst benutzt worden sei. Diese Rufnummer loggte sich am 29. Januar 2016 um 21:45 Uhr in Oberentfelden ein. Der Beschuldigte hielt sich somit um diese Zeit in Oberentfelden und entgegen seinen Aussagen nicht in [Ort 5] auf.
Gestützt auf die Aussage von J.___ ist zudem erstellt, dass diese den Ford Focus mit dem Kontrollschild SO [Nummer] an diesem Abend vor 23:00 Uhr hinter der Kirche in [Ort 1] auf die Strasse Richtung [Ort 3] in schnellem Tempo wegfahren sah. Entgegen seinen Aussagen fuhren somit der Beschuldigte und seine Begleiter nach 22:00 Uhr nicht nach [Ort 2] zurück. J.___ folgte dem PW bis nach [Ort 3] […]. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den PW von J.___ in [Ort 3] hinter sich bemerkt habe und dieser abgedreht und zurückgefahren sei, als sie nach links abgebogen seien. Es ist somit gestützt auf die Ergebnisse der Rück-ID und der Aussagen von J.___ erstellt, dass das Nachfahrmanöver entgegen den Aussagen des Beschuldigten am 29. und nicht am 28. Januar 2016 erfolgte.
4.5.5 Gemäss ihrer tatnächsten Aussage sah J.___ vor der Wegfahrt des Ford Focus, wie zwei Personen aus dem [Restaurant in Ort 1] in Richtung Kirche rannten. Kurz darauf fuhr der Ford Focus, dem sie anschliessend folgte, mit schnellem Tempo hinter der Kirche hervor auf die Strasse Richtung [Ort 3]. Auch wenn J.___ nicht sah, dass die beiden Personen in den Ford Focus stiegen, ist es undenkbar, dass die zwei rennenden Personen und der kurz darauf wegfahrende Ford Focus zwei voneinander unabhängige Ereignisse darstellen.
Es ist deshalb erstellt, dass die beiden Personen zum Ford Focus rannten und dieser, nachdem sie eingestiegen waren, Richtung [Ort 3] wegfuhr. Im Ford Focus befanden sich somit die zwei Personen, welche vorher im [Restaurant in Ort 1] das Serviceportemonnaie entwendet hatten, und es befand sich im Ford Focus der Beschuldigte. Es handelte sich damit beim Ford Focus um das Fluchtfahrzeug dieser beiden Personen.
4.5.6 Ob der Beschuldigte eine der beiden Personen war, die zum Auto rannten, oder ob er am Steuer sass, auf die beiden Personen wartete und anschliessend wegfuhr, ist nicht erstellt. Gestützt auf die Aussagen von E.___ (eine Person klein und weiblich, die zweite Person 180 – 185 cm gross und schlank) lassen sich keine Rückschlüsse auf die Teilnahme des Beschuldigten am Raubüberfall im Restaurant selbst ziehen. Immerhin wirkt der Beschuldigte auf dem Foto der Kantonspolizei Zürich (AS 705) nicht «schlank». Es ist deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht im Restaurant anwesend war.
Wie erwähnt, hat zwar auch P.___ den PW wiederholt gefahren; der Beschuldigte hat aber erwiesenermassen den PW Ford Focus ebenfalls bei anderen Gelegenheiten trotz entzogenem Führerausweis gelenkt, so auch gleichentags um 00:50 Uhr auf der Autobahn A1 in Wiedlisbach. Zudem macht die Aussage des Beschuldigten vom 18. Februar 2016 (AS 214), er habe gedacht, die Polizei sei hinter ihnen und er habe Angst vor einer Kontrolle gehabt, weil ihm der Führerausweis entzogen worden war, nur dann Sinn, wenn er tatsächlich den PW gelenkt hat. Und er konnte von der Verfolgung durch ein Fahrzeug einer «Vorname von J.___» mit einem Nachnamen, der mit «[J]» beginnt, nur wissen, wenn er am 29. Januar 2016 tatsächlich in seinem Ford Focus anwesend war und das Fluchtfahrzeug lenkte.
4.5.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass das Handy des Beschuldigten mit der Rufnummer [07___27] am 29. Januar 2016 ab 21:45 Uhr bis 00:30 Uhr, also während ca. 2¾ h, keinerlei Aktivitäten aufweist. Die Tat gemäss Anklageschrift Ziff. 2 ereignete sich kurz nach 22:30 Uhr. Diese Inaktivität ist angesichts des Handy-Benutzerverhaltens des Beschuldigten sehr bemerkenswert: Der Beschuldigte hatte, wie den Ergebnissen der Rück-ID (AS 86) entnommen werden kann, am 29. Januar 2016 insgesamt 95 Kontakte und einzig zwischen 11:05 Uhr und 13:42 Uhr einen längeren Unterbruch. Die «Pause» in den Aktivitäten mit seinem Handy ab 21:45 Uhr stellt deshalb ein weiteres Indiz für eine Mitwirkung des Beschuldigten an der Tat in [Ort 1] dar. Auch das Mobiltelefon mit der Rufnummer [07___88] wurde am 29. Januar 2016 von 21:47 Uhr bis 23:30 Uhr nicht benutzt (Urk. 14).
4.5.8 Schliesslich ist auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 sichergestellte schwarze Spielzeugwaffe PPK sowie die in der Strafanzeige erwähnte Verpackung für eine solche Waffe hinzuweisen, was ebenfalls ein – wenn auch nicht gewichtiges – Indiz für eine Mitwirkung des Beschuldigten darstellt. Ausserdem wurde der Beschuldigte rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016, schuldig gesprochen.
4.5.9 Gleiches gilt für die eklatante Widersprüchlichkeit im gesamten Aussageverhalten des Beschuldigten, was vorstehend aufgezeigt wurde.
4.5.10 Des Weiteren wurde in einer SMS zwischen dem Beschuldigten und C.___ vom 20. Januar 2016, 23:37 Uhr, ein Raubüberfall bzw. die Planung erwähnt: «Du organisierst Raub und bedrohst Leute mit der Pistole. Genau wie du mich mit der Pistole bedroht hast» (AS 89).
4.5.11 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte an der Tat gemäss Eventualvorhalt in der Anklageschrift Ziff. 2 beteiligt war, indem er das Fluchtauto, in welches die beiden Personen nach dem Verlassen des [Restaurants in Ort 1] rannten, lenkte.
4.6 Rechtliche Subsumtion
4.6.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4.6.2 Der Grundtatbestand von Ziff. 1 verlangt somit das Verüben von Gewalt, d.h. die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers, oder eine Drohung, welche objektiv eine solche Intensität erreicht, dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgebe (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 140 StGB N 5).
4.6.3 Das von der Service-Angestellten E.___ geschilderte Ereignis, wobei kein Grund zum Zweifeln besteht, erfüllt sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die beiden Personen, welche am 29. Januar 2016, ca. 22:41 Uhr, das Restaurant betraten, entwendeten aus der Schublade unter der Kasse das Service-Portemonnaie, welches einen Bargeldbetrag von ca. CHF 1'500.00 enthielt. Die Service-Angestellte wurde dabei von der einen Person mit einer Waffe bedroht, die andere Person hielt ihr einen Pfefferspray entgegen, den sie ihr beim Hinausgehen noch entgegensprühte. Die beiden Personen machten durch diese Nötigungsmittel der Drohung und Gewalt die Service-Angestellte widerstandsunfähig.
4.6.4 Zu entscheiden ist, ob der Beschuldigte, welcher nach dem Beweisergebnis das Fluchtfahrzeug lenkte, als Mittäter oder Gehilfe zu qualifizieren ist.
4.6.4.1 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).
Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Marc Forster in: Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 StGB N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007).
4.6.4.2 Es ist erstellt, dass die beiden Personen, welche das Restaurant betraten und dort den Raub verübten, anschliessend zum PW des Beschuldigten rannten und mit diesem flüchteten. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand somit einerseits im Zur Verfügung stellen seines Fahrzeugs und andererseits darin, das Fluchtfahrzeug zu lenken. Eine weitere Tätigkeit des Beschuldigten bei der Tatausübung ist nicht erstellt, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er während des Raubüberfalls die Aufgabe hatte, Schmiere zu stehen und die beiden anderen Personen gegebenenfalls zu warnen, da das Auto vom Restaurant versetzt parkiert war. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte bei der Entschlussfassung oder Planung der Tat einen Beitrag leistete. Die beiden Personen, welche den Raubüberfall verübten, blieben unbekannt und der Beschuldigte bestritt jegliche Tatbeteiligung. Es liegen somit keinerlei Aussagen über die Entschlussfassung und Planung der Tat vor. Auch über eine Verteilung der Beute unter die Teilnehmer ist nichts bekannt. Es muss bei dieser Ausgangslage in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalt ausgegangen werden: Dem Beschuldigten kann keine Tatherrschaft und Gestaltungsmacht nachgewiesen werden; vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Raubüberfall mit seinem Tatbeitrag gefördert und unterstützt hat. Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in aller Regel eine Gehilfenschaft i.S. von Art. 25 StGB dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Marc Forster in: Basler Kommentar StPO, 4. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 11). Solche Hinweise liegen, nachdem zwei Täter unbekannt blieben, vorliegend nicht vor. Es ist deshalb der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.6.4.3 Dieses Ergebnis wird mit einem Blick auf die Rechtsprechung bestätigt:
Bundesgericht:
- BGE 98 IV 83: Der Beschuldigte begleitete seine Freundin in ein Modegeschäft und übergab ihr dort eine Plastiktasche, in welcher sie in der Umkleidekabine diverse Kleidungsstücke verstaute. Vor der Kabine übergab sie dem Beschuldigten die Tasche zum Tragen und beide verliessen ohne zu zahlen den Laden. Verurteilung der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl bestätigt.
- Urteil 6S.240/2005 vom 9. Oktober 2005: Der Tatbeitrag des Teilnehmers beschränkte sich nicht auf blosse Fluchthilfe. Er wirkte massgebend mit an der Entschlussfassung und der Planung der Tat, indem er durch den Tipp den Anstoss zum Raubüberfall gab. Ferner trug er zur Verwirklichung des Tatplanes wesentlich bei, indem er das Auto zur Verfügung stellte, den Transport gewährleistete, den Spielsalon auskundschaftete und die Flucht sicherte. Schliesslich bekam er einen nicht geringen Anteil an der Beute. Unter diesen Umständen und auch wegen seiner Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und seiner Erfahrung mit Spielsalons erschien der Beitrag des Teilnehmers nach dem gemeinsamen Tatplan als derart wesentlich, dass er als Hauptbeteiligter dastand und damit als Mittäter zu qualifizieren war.
- Urteil 6S.193/2006 vom 3. November 2006: Mittäter, da der Beschuldigte für die Bereitstellung der Infrastruktur für die Einbrecherbande (Wohnungen, Chalet) zuständig war und an der Planung der Delikte mitwirkte. Daneben wurde ihm zur Last gelegt, an der Durchführung einzelner Delikte auch direkt beteiligt gewesen zu sein.
- Urteil 6B_520/2011 vom 8. Dezember 2011: Entgegen der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft wurde der Teilnehmer, der mit einem Funkgerät «Schmiere» stand und seine Wohnung zur Verfügung stellte, als Gehilfe und nicht als Mittäter qualifiziert.
- Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013: Chauffeurdienste an 110 Tatorten für Einbruchdiebstähle wurde als Gehilfenschaft qualifiziert (Vorinstanz). Entgegen der Vorinstanz, welche den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl schuldig gesprochen hat, hätte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl erfolgen müssen (E. 1.3.2).
- Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019: Zu beurteilen war ein Teilnehmer, der bei sämtlichen Delikten anwesend war, wobei er sich nie ins Gebäude begab. Er leistete zu den meisten Delikten Chauffeurdienste, fungierte mehrfach als Aufpasser, war drei Mal bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs dabei, half einmal beim Einladen und einmal auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors und erhielt bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen denselben Anteil der Beute. Er hatte ein früheres Bandenmitglied ersetzt, verfügte über Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte einen Mitbeschuldigten nach der Verhaftung eines Anderen über die Grenze bzw. holte einen Mitbeteiligten in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort selber weder in die Gebäude hineinging noch Sachen beschädigte, durfte er gemäss Bundesgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung «seiner Beteiligung in Bezug auf alle Straftaten gesamthaft» als Mittäter (und nicht wie beantragt lediglich als Gehilfe) qualifiziert werden.
Urteile der Strafkammer des Obergerichts Solothurn:
- Urteil vom 26. Januar 2021 (STBER.2020.45): Gehilfenschaft in mehreren Fällen von Diebstahl. Der Beschuldigte leistete für zwei Mitbeteiligte Chauffeurdienste. Er fuhr die beiden Personen jeweils an den Tatort, wobei er auf dessen jeweilige Auswahl keinen Einfluss hatte. Der Beschuldigte wurde mit insgesamt CHF 500.00 entschädigt, was die Benzinkosten zwar überstieg, für die Annahme von Mittäterschaft aber nicht ausreichte. Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Entschlussfassung, Planung oder Tatausübung (Schmierestehen etc.) konnten dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.
- Urteil vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78): Gehilfenschaft in zwei Fällen beim Diebstahl von Kupferrollen durch: a) Zur-Verfügung-Stellen seines Lieferwagens zum Abtransport des Diebesguts, und b) Abholen des Diebesguts im Firmenareal. Der Gehilfe war nachfolgend auch noch Hehler des Deliktsgutes.
- Urteil vom 8. Januar 2019 (STBER.2018.79): Drei Beschuldigte, die sich seit der Jugend kannten, fuhren aus Osteuropa in die Schweiz und verübten da drei (auch versuchte) Einbruchsdiebstähle. Der eine stand jeweils «Schmiere» und betrat die Einbruchsobjekte nicht, gilt aber als Mittäter (gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Einreise in die Schweiz, Verbringen der ganzen Zeit zusammen, Anteil an Beute, fest verbundenes und stabiles Team).
- Urteil vom 16. November 2010 (STAPA.2009.18): Der Mitbeteiligte, der die beiden Haupttäter nur an die Tatorte fuhr und nach den Delikten wieder mitnahm, und darüber hinaus nicht in die Deliktsbegehung involviert war, ist als Gehilfe zu qualifizieren. Er war damit auch nicht Mitglied der (Zweier-)Bande.
4.6.4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
III. Ziff. II. 3.1 AnklS: Drohung zum Nachteil von D.___ (Art. 180 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziff. II. 3.1 AnklS vorgehalten, am 4. September 2016, ab 22:41 Uhr, in [Ort 2], [...], den Geschädigten D.___ am Telefon und bildlich via WhatsApp mit dem Tod bedroht zu haben. Konkret habe er dem Geschädigten auf WhatsApp mehrere Revolver-Emoji geschickt und diesem während des darauffolgenden Telefonats gesagt «Ich mach dich kaputt». Dadurch sei der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden.
2. Am 5. September 2016 erschien D.___ (Geschädigter) auf der Polizeistation [...] und führte aus, vom Beschuldigten bedroht und beschimpft worden zu sein (AS 382 ff.).
3.1 Am 6. September 2016 wurde der Geschädigte als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 399 ff.). Dabei führte er aus, dass er seit mehr als 20 Jahren mit C.___ zusammenlebe. Diese habe dem Beschuldigten immer wieder Geld ausgeliehen. Der Beschuldigte habe immer wieder versprochen, das Geld zurückzuzahlen, sich aber praktisch nicht an dieses Versprechen gehalten. Am 4. September 2016 habe seine Partnerin mit dem Beschuldigten telefoniert und sie habe ihm gesagt, dass sie ihr Geld zurückwolle. Er habe dann gesagt, der Beschuldigte solle nun das Geld bringen. Der Beschuldigte habe ihm dann per SMS diverse obszöne Bilder geschickt. Er habe den Beschuldigten darauf angerufen, um ihn auf diese Bilder anzusprechen. Dieser habe gesagt: «Ich mache dich tot» und habe ihn beleidigt sowie beschimpft. Darauf seien erneut SMS gekommen. Er sei erschrocken und habe Angst vor diesem Typ; man wisse nie, was passiere. Er nehme die Drohung ernst.
3.2 Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht am 28. September 2021 erschien D.___ nicht.
4.1 Der Beschuldigte wurde am 30. September 2016 polizeilich befragt (AS 403 ff.). Er bestätigte, dass er dem Geschädigten am 4. September 2016 obszöne Bilder geschickt habe, weil ihn dieser provoziert habe. Er habe ihm dann am Telefon gesagt «Ich mach dich kaputt». Er habe das nicht ernst gemeint. Er habe mit dem Geschädigten Streit gehabt, weil sich dieser immer wegen der Schulden eingemischt habe. Dies gehe ihn nichts an. Die Pistolen, die er dem Geschädigten per SMS geschickt habe (AS 393 f.), seien eine Provokation gewesen.
4.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2017 (AS 556 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass der Geschädigte dies zuerst bei ihm gemacht habe. Wenn er so provoziert werde, antworte er halt.
4.3 Vor Obergericht verweigerte der Beschuldigte die Aussage.
5.1 Der vom Geschädigten geschilderte Sachverhalt ist vom Beschuldigten bestätigt worden und somit unbestritten. Der Beschuldigte schickte dem Geschädigten per SMS diverse Pistolen-Emojis und sagte ihm während eines Telefongesprächs, dass er ihn kaputt mache.
5.2 Es handelte sich damit klarerweise um eine Todesdrohung, die der Beschuldigte in einer Kombination von Wort und Bild gegenüber dem Geschädigten aussprach. Der Beschuldigte fühlte sich vom Geschädigten provoziert, weil ihn dieser aufgefordert hatte, seine Schulden gegenüber C.___ zurückzubezahlen und sich damit in eine Angelegenheit eingemischt hatte, die ihn – aus seiner Sicht – nichts anging. Ob der Beschuldigte seine Drohung ernst meinte oder nicht, ist unerheblich. Nach den glaubhaften Aussagen des Geschädigten nahm dieser die Drohung ernst: Er führte aus, vor dem Beschuldigten Angst zu haben, man wisse nie, was passiere.
5.3 Damit ist der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass der Geschädigte seine Drohung ernst nehmen würde. Der Beschuldigte nahm diese Reaktion des Geschädigten somit in Kauf und handelte deshalb eventualvorsätzlich. Der Tatbestand ist auch subjektiv erfüllt.
5.4 In der Einvernahme des Geschädigten vom 6. September 2016 (AS 399 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass dieser die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Drohung will. Die ganze Einvernahme drehte sich um die telefonische Drohung vom 4. September 2016. Am Schluss der Einvernahme (AS 401) fragte der einvernehmende Polizist den Geschädigten, ob er gegen den Beschuldigten ebenfalls Strafantrag wegen Beschimpfung stellen wolle, was der Geschädigte bejahte. Dieses «ebenfalls» kann sich nur auf einen Strafantrag neben bzw. zusätzlich zum Strafantrag wegen Drohung beziehen. Ein gültiger Strafantrag des Geschädigten liegt damit für die Drohung vor.
5.5 Der Beschuldigte ist somit der Drohung gemäss Art. 180 StGB zum Nachteil von D.___ schuldig zu sprechen.
IV. Ziff. II. 3.2, 4, 6 und 7 AnklS: Drohung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___ (Art. 180 Abs. 1, 181 i.V.m. Art. 22, 123 Ziff. 1 und 126 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalte
1.1 Ziff. II. 3.2 AnklS: Drohung zum Nachteil von C.___
Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziff. II. 3.2 AnklS vorgehalten, am 10. Oktober 2016, um ca. 10:15 Uhr, in […], die Geschädigte C.___ mündlich mit dem Tod bedroht zu haben. Der Beschuldigte habe sich mit der Geschädigten zusammen vorne in seinem Fahrzeug befunden, wobei die Geschädigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt: «Das ist dein Ende, du weisst, wozu ich fähig bin. Ich selber werde mir die Hände nicht schmutzig machen. Aber deine Tage sind gezählt!». Weiter habe der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt: «Ich bringe dich um». Durch diese Drohungen sei die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden.
1.2 Ziff. II. 4 AnklS: Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___
Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziff. II. 4. AnklS vorgehalten, am 10. Oktober 2016, um ca. 10:15 Uhr, in […], die Geschädigte C.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt zu haben, etwas zu unterlassen. Konkret habe der Beschuldigte, als er sich mit der Geschädigten zusammen vorne in seinem Fahrzeug befunden habe, im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zu ihr gesagt: «Du bist erledigt, wenn Du U.___ nochmals anrufst». Da die Geschädigte trotz der Äusserung des Beschuldigten weiter den Kontakt zu «U.___» gesucht habe, sei es bei der versuchten Tatbegehung geblieben.
1.3 Ziff. II. 6 AnklS: Einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.___
Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziff. II. 6. AnklS vorgehalten, am 10. Oktober 2016, um ca. 10:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten C.___ eine Körperverletzung begangen zu haben. Der Beschuldigte habe sich mit der Geschädigten zusammen vorne in seinem Fahrzeug befunden, wobei die Geschädigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung habe er den Schal ergriffen, welchen die Geschädigte um ihren Hals getragen habe und derart stark daran gezogen, dass sie das Gefühl gehabt habe, keine Luft mehr zu bekommen. Durch diese Handlung habe die Geschädigte leichte Rötungen im Halsbereich erlitten.
1.4 Ziff. II. 7 AnklS: Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___
Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziff. II. 7. AnklS vorgehalten, am 10. Oktober 2016, um ca. 10:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten C.___ Tätlichkeiten begangen zu haben. Der Beschuldigte habe sich mit der Geschädigten zusammen vorne in seinem Fahrzeug befunden, wobei die Geschädigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte die Geschädigte mit seinem rechten Handrücken auf deren linke Gesichtshälfte geschlagen und ihr so leichte Rötungen im Gesichtsbereich zugefügt.
2.1 Diese Vorhalte beziehen sich alle auf den Zeitpunkt des 10. Oktober 2016, 10:15 Uhr. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte mit C.___ (Geschädigte) in seinem Fahrzeug befunden. Der Beschuldigte sei auf dem Fahrersitz und die Geschädigte auf dem Beifahrersitz gesessen. Im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung sei es zu den Ereignissen gemäss den erwähnten Ziffern der Anklageschrift gekommen.
2.2 Am 10. Oktober 2016, 10:50 Uhr, meldete sich die Geschädigte bei der Stadtpolizei […]. Sie führte aus, um 10:15 Uhr von ihrem Ex-Freund in einem Fahrzeug tätlich angegangen worden zu sein. Dies habe sich im Rahmen eines Streits wegen nicht bezahlter Mobiltelefonrechnungen ereignet (Strafanzeige, AS 415 ff.).
3.1 Die Geschädigte führte anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2016, also in einem Zeitpunkt vor den Ereignissen gemäss Anklageschrift (AS 142 ff.) aus, dass sie mit dem Beschuldigten vor fast sechs Jahren eine kleine Beziehung gehabt habe. Sie habe dann relativ schnell Schluss gemacht, weil er zu dieser Zeit verheiratet gewesen sei. Sie habe ihn im Januar letztmals gesehen. Sie habe für ihn eine Mobiltelefonnummer eingelöst, weil er sonst keine bekommen habe. Sie habe mit dem Beschuldigten ab und zu immer noch ein freundschaftliches Verhältnis, das wisse jedoch ihr aktueller Lebenspartner nicht. Ihr Sohn sei vom Beschuldigten, die Vaterschaftsanerkennung habe jedoch ihr Lebenspartner unterzeichnet.
3.2 Anlässlich der Vorsprache der Geschädigten auf der Polizeistation [...] am 10. Oktober 2016 wurden von ihrem Gesicht Fotos erstellt, um die geltend gemachten Verletzungen zu dokumentieren. Gemäss Strafanzeige handelte es sich dabei um leichte Rötungen im Gesichts- und Halsbereich (AS 416, 421 ff.).
Die Geschädigte wurde in der Folge am 10. Oktober 2016 nicht befragt. Sie verspürte auf der Polizeistation starke Schmerzen in der linken Brust, worauf die Polizei die Sanität aufbot und die Geschädigte sodann ins Unispital […] verbracht wurde, wo sie bis am Abend verblieb. Die Ärzte des Spitals konnten keine Verletzungen feststellen; der Zusammenbruch auf der Polizeistation sei auf psychische Gründe zurückzuführen (AS 417).
3.3 Am Folgetag, dem 11. Oktober 2016, wurde die Geschädigte polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 495 ff.). Sie führte aus, dass sie den Beschuldigten am Vortag wegen offener Rechnungen des Mobiltelefons, welches auf ihren Namen laufe, getroffen habe. Sie seien nebeneinander in seinem PW gesessen. Da habe sie auf ihr Handy eine Nachricht erhalten, diese sei von der künftigen Ehefrau des Beschuldigten, die in Serbien lebe, gewesen. Der Beschuldigte habe ihr das Handy aus der Hand gerissen und ihr mit der Hand ins Gesicht auf die linke Wange geschlagen. Er habe sie dann noch am Schal, den sie getragen habe, gepackt und daran gezogen. Sie wisse nicht mehr, ob sie nach Luft geschnappt habe. Er habe zu ihr im Fahrzeug immer wieder gesagt: «Das ist dein Ende, du weisst, wozu ich fähig bin. Ich selber werde mir die Hände nicht schmutzig machen. Aber deine Tage sind gezählt». Diese Aussagen hätten bei ihr Angst und Panik ausgelöst. Im Krankenhaus hätten sie sie dann beruhigt. Der Beschuldigte habe solche Aussagen schon oft gemacht. Sie habe genug, sie wolle, dass er endlich zur Rechenschaft gezogen werde.
Der Beschuldigte habe einmal im Jahr 2015 vor den Sommerferien eine Pistole hervorgenommen und auf sie gerichtet. Die Waffe sei nur wenige Zentimeter vor ihrer Brust gewesen. Der Beschuldigte habe mit einem Lächeln im Gesicht gesagt, dass er jetzt einfach abdrücken könnte. Da sei ihr Sohn ins Zimmer gekommen und der Beschuldigte habe die Waffe in die Jackentasche gesteckt.
3.4 Vor Obergericht bestätigte die Geschädigte ihre bisherigen Aussagen. Sie sagte aus, mit dem Beschuldigten eine geheime Beziehung geführt zu haben, weil sowohl der Beschuldigte als auch sie gleichzeitig in einer anderen Partnerschaft gewesen seien. Am 10. Oktober 2016 hätten sie sich auf einem Parkplatz in einer Nebenstrasse von ihrem damaligen Wohnort in [...] getroffen. Der Beschuldigte und sie seien im Auto gesessen, wobei es einen Streit über ausstehende Handy-Rechnungen gegeben habe. Der Beschuldigte habe damals nur ein Prepaid-Handy gehabt und er habe sie überredet, auf ihren Namen – aber auf seine Kosten – ein Mobiltelefon einzulösen, was sie gemacht habe. Eine Zeit lang habe er die Rechnungen bezahlt, dann aber habe er nicht mehr bezahlt. Im Tatzeitpunkt sei ein Streit ausgebrochen, weil sie das Mobiltelefon zurückverlangt habe. Sie habe versucht, ihm das Handy aus der Hand zu nehmen und gesagt, sie werde alles seiner Frau und Familie erzählen, wenn er ihr das Mobiltelefon nicht gebe. Streit habe es auch gegeben, weil sie Kontakt mit «U.___», der damaligen Partnerin des Beschuldigten aufgenommen und ihr von der Affäre erzählt habe. Daraufhin habe er ihr mit der rechten Hand eine recht starke Ohrfeige gegeben, sie am Foulard gepackt und zugezogen. Während des Gesprächs habe er sie auch bedroht, er habe ihr gesagt, er mache sie fertig und sie wisse, wozu er im Stande sei. Unter Tränen sagte die Geschädigte vor Obergericht aus, sie habe grosse Angst vor dem Beschuldigten verspürt. Auch heute noch verspüre sie grosse Angst vor dem Beschuldigten; deshalb habe sie darauf bestanden, dass sie ihr heutiger Partner vor Obergericht begleite. Es sei alles sehr belastend. Er habe sie ja schon einmal mit einer Waffe bedroht; dann sei aber ihr Sohn ins Zimmer gekommen. Heute sei sie gescheiter und lasse sich nicht mehr von jedem Typen schlecht machen. Sie habe viele Therapien gemacht und sei zur Frauenhilfe gegangen.
4.1 Der Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2016 polizeilich befragt (AS 502 ff.). Er bestätigte, dass er die Geschädigte am 10. Oktober 2016 getroffen habe und sie eine Auseinandersetzung wegen eines Handys, welches auf die Geschädigte eingelöst, aber von ihm benutzt worden sei, gehabt habe. Der Beschuldigte bestritt, der Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzt zu haben. Er habe auch nicht am Halstuch, welches sie getragen habe, gezogen. Der Beschuldigte bestritt zudem, die Geschädigte bedroht zu haben. Die Geschädigte wolle, dass er mit der anderen Frau Schluss mache, deshalb sei sie so aggressiv ihm gegenüber.
4.2 Im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. November 2016, welcher der Staatsanwaltschaft Solothurn am 21. November 2016 zugestellt wurde (AS 523), ist aufgeführt, dass der Beschuldigte der Geschädigten im Weiteren gesagt haben soll: «Du bist erledigt, wenn du U.___ (seine Freundin) nochmals anrufst» (AS 526 unten).
4.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2017 führte der Beschuldigte aus, dass er die Geschädigte beschimpft, aber sicher nicht diese Worte (Drohung) gebraucht habe (AS 564). Der Beschuldigte bestritt auch die Vorhalte der Körperverletzung und Tätlichkeiten; er habe die Geschädigte nicht geschlagen und auch nicht am Schal gezogen (AS 565).
5. Am 10. Oktober 2016 stellte die Geschädigte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Körperverletzung und Drohung, begangen am 10. Oktober 2016, 10:15 Uhr (AS 529).
6. Beweisergebnis und rechtliche Subsumtion
6.1 Ziff. II. 3.2 AnklS: Drohung zum Nachteil von C.___
Die Geschädigte und der Beschuldigte hatten zur Zeit der Ereignisse eine bereits langjährige und offenbar komplexe sowie komplizierte Beziehung, während welcher es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten mit gegenseitigen Provokationen und Beschimpfungen gekommen war. Die Geschädigte schilderte ein Ereignis vom Vorjahr (2015), als sie mit einer Waffe bedroht worden sei. Sie schilderte dabei insofern eine Komplikation im Ablauf, als ihr Sohn ins Zimmer gekommen sei und der Beschuldigte deshalb die Waffe in seiner Jackentasche verstaut habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Auch die Schilderung der Bedrohung vom 10. Oktober 2016 ist glaubhaft. Die Aussagen «ich werde mir die Hände nicht schmutzig machen» und «du weisst, wozu ich fähig bin» sind nicht erfunden. Wenn die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sie einfachere Todesdrohungen («Ich bringe dich um»; «Ich töte Dich» etc.) zu Protokoll gegeben. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist der vorgehaltene Sachverhalt erstellt. Dies deckt sich auch mit den vor Obergericht getätigten, glaubhaften Aussagen der Geschädigten und dem überzeugenden persönlichen Eindruck.
Die Geschädigte wurde durch die Drohung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, was angesichts des beschriebenen Ereignisses aus dem Vorjahr mit der Pistole nicht erstaunt. Die Geschädigte musste in der Folge am 10. Oktober 2016 in akute Spitalpflege verbracht werden. Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Drohung die alleinige Ursache des psychischen Zusammenbruchs darstellte, trug aber ihren Teil dazu mit Sicherheit bei. Ihre Aussagen bei der Polizei am 11. Oktober 2016 weisen denn auch klar auf eine Verängstigung hin (AS 497 Frage 12). Der Beschuldigte nahm dabei zumindest in Kauf, mit seiner Äusserung die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen.
Der Tatbestand der Drohung zum Nachteil von C.___ gemäss Art. 180 StGB ist deshalb in objektiver und subjektiver (Eventualvorsatz) Hinsicht erfüllt.
6.2 Ziff. II. 4 AnklS: Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___
In der Einvernahme vom 11. Oktober 2016 erwähnte die Geschädigte den Streit mit dem Beschuldigten aufgrund ihres Kontakts mit «U.___». Er habe sie unter Androhung ernstlicher Nachteile («Du bist erledigt, wenn du U.___ nochmals anrufst») dazu nötigen wollen, etwas zu unterlassen. Der Beschuldigte wurde mit diesem Vorhalt konfrontiert (AS 564, Zeile 306 f.). Auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Geschädigten C.___ ist auch in Bezug auf diesen Tatvorhalt abzustellen. Weil die Geschädigte trotz Äusserung des Beschuldigten weiter Kontakt zu «U.___» hatte, blieb es bei einer versuchten Nötigung. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.
6.3 Ziff. II. 6 AnklS: Einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.___
6.3.1 Anlässlich der Vorsprache der Geschädigten am 10. Oktober 2016 auf der Polizeistation [...] wurden dort leichte Rötungen im Hals- und Gesichtsbereich festgestellt und diese fotographisch dokumentiert (AS 415 f., 421 ff.). Anlässlich des Spitalaufenthalts vom gleichen Tag konnten die Ärzte allerdings keine Verletzungen feststellen (AS 417). Es ist zudem fraglich, wie die Rötungen im Gesichtsbereich durch ein Ziehen am Schaal, den die Geschädigte trug, hätten entstehen können. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist deshalb nicht erfüllt.
6.3.2 Es erfolgt allerdings zu Folge der ne bis in idem-Problematik auch bezüglich dieses Vorhaltes auch kein Freispruch (BGE 144 IV 362).
6.4 Ziff. II. 7 AnklS: Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___
Der Vorhalt war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (2. Juni 2020) verjährt (Art. 109 StGB). Auch hier kommt es wegen der ne bis in idem-Problematik nicht zu einem Freispruch.
V. Ziff. II. 3.3 AnklS: Drohung zum Nachteil von C.___ (Art. 180 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziff. II. 3.3 AnklS vorgehalten, am 10. Oktober 2016, um 17:42 Uhr, an einem unbekannten Ort, die Geschädigte C.___ fernmündlich mit dem Tod bedroht zu haben. Der Beschuldigte habe der Geschädigten von seinem Anschluss mit der Nummer [07___88] folgendes auf ihre Combox gesprochen: «Ja, ja, du hast mit F.___ meine Familie kaputt gemacht und mit U.___ hast du auch kaputt gemacht. Gott ist mein Zeuge, denn du wirst sterben. Es gibt einen Gott und Gott bestraft Dich». Dadurch sei die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden.
2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2017 wurden dem Beschuldigten die Aussagen, die er gegenüber der Geschädigten am 10. Oktober 2016, 17:42 Uhr, auf die Combox gemäss Anklageschrift gemacht haben soll, vorgehalten. Er führte dazu aus, dass er das gesagt habe. Gott solle sie (die Geschädigte) strafen, nicht er. Er habe ihr das gesagt, weil sie sein Leben kaputt gemacht habe.
3. Für den Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 10. Oktober 2016, 17:42 Uhr, liegt kein Strafantrag der Geschädigten vor. Der Strafantrag vom 10. Oktober 2016 (AS 529) bezieht sich einzig auf die Ereignisse vom gleichen Tag, 10:15 Uhr. Es fehlt damit an einer Strafbarkeitsvoraussetzung, das Verfahren ist bezüglich des Vorhalts der Drohung zum Nachteil von C.___ (Ziff. II.3.3 AnklS) einzustellen.
VI. Zusammenfassung
1.1 Folgende Vorhalte wurden erstinstanzlich rechtskräftig eingestellt:
- Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfache Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, angeblich begangen am 6. und 11. August sowie am 25. Dezember 2016 (Ziff. II. 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3 AnklS);
- Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, angeblich begangen am 14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.5 AnklS).
Das Verfahren ist im Weiteren bezüglich des Vorhalts der Drohung zum Nachteil von C.___ (Ziff. II.3.3 AnklS) einzustellen.
1.2 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig freigesprochen:
- des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 4. Januar 2017 (Ziff. II. 9.4 AnklS);
- der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 (Ziff. II. 10.1 AnklS);
- der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes, angeblich begangen in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2017 (Ziff. II. 10.2 AnklS).
1.3 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 13. April 2015 bis 16. September 2016 (Ziff. II. 1. AnklS);
- der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von D.___, begangen am 4. September 2016 (Ziff. II. 5. AnklS);
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 8. AnklS);
- des Missbrauchs von Ausweisen, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 9.1 AnklS);
- des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 25. und 29. Januar, am 4. Februar und am 25. Dezember 2016 sowie am 14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.2 AnklS).
2. Der Beschuldigte ist weiter schuldig zu sprechen wegen:
- der Gehilfenschaft zum Raub (Ziff. II. 2 AnklS);
- der mehrfachen Drohung zum Nachteil von D.___ und C.___ (Ziff. II. 3.1 und 3.2 AnklS);
- der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___ (Ziff. II. 4 AnklS).
VII. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.4 Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).
1.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B_103/2007 vom 12. November 2007).
1.5.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_43/2007 vom 12. November 2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1. Sanktionsart
Vorweg ist bezüglich der Strafart festzustellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits fünffach vorbestraft war. Es handelte sich dabei zwar überwiegend um eine Delinquenz im Bagatellbereich, es muss aber gleichzeitig festgestellt werden, dass der Beschuldigte bezüglich der beiden Schuldsprüche wegen Drohung und wegen Widerhandlungen gegen das SVG einschlägig rückfällig wurde. Es ist deshalb, da mehrfache Geldstrafen den Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermochten, für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
2.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Ziff. II. 2 AnklS)
Das schwerste Delikt ist vorliegend die Gehilfenschaft zum Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Ziff. II. 2 AnklS). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2.2 Tatkomponenten
Der Deliktserfolg ist mit ca. CHF 1'500.00 relativ gering. Unabhängig davon war aber der Überfall für die Geschädigte E.___ mit einem grossen Schrecken verbunden. Ein Täter richtete eine Waffe auf sie; auch wenn nicht erstellt ist, dass es sich dabei um eine richtige Waffe handelte, hinterliess dieses Vorgehen bei der Geschädigten naturgemäss einen nachhaltigen Eindruck. Straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Raub durch zwei Personen verübt wurde, was deren Gefährlichkeit erhöhte. Der Beschuldigte unterstützte den Raubüberfall mit direktem Vorsatz, was allerdings beim Tatbestand des Raubes regelmässig der Fall ist. Über seine Beweggründe herrscht Unklarheit; ob und in welchem Umfang er an der Beute beteiligt war, ist nicht erstellt. Insgesamt ist angesichts des geringen Delikterfolges und des geringen Planungsaufwandes von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist demnach für einen Mittäter auf (hypothetisch) 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Da der Beschuldigte als Gehilfe zu qualifizieren ist und damit ein Strafmilderungsgrund vorliegt, ist die Einsatzstrafe für den Beschuldigten auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3 Asperation
2.3.1 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Ziff. II. 1 AnklS)
Der Deliktsbetrag ist von beträchtlicher Höhe (CHF 36'750.00) und es liegt eine lange Deliktsdauer vor. Der Beschuldigte war im Januar 2016 (Tatzeitpunkt des Raubes) Halter von drei Fahrzeugen, er schickte zudem während der Deliktszeit mehrfach Geld ins Ausland. Der arbeits- und damit auch leistungsfähige Beschuldigte setzte somit falsche Prioritäten und kam damit seinen Unterhaltspflichten nicht nach. Er verfügte allerdings nicht dauernd über eine Arbeitsstelle. Insgesamt ist nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden auszugehen.
Sechs Monate Freiheitsstrafe, asperiert drei Monate.
2.3.2 Drohung zum Nachteil von D.___ (Ziff. II. 3.1 AnklS)
Der Beschuldigte sprach eine Todesdrohung und damit eine schwere Drohung aus. Es ist aber, da der Beschuldigte die Drohung in einem verbalen Streit aussprach, in welchem er sich provoziert fühlte, von einem leichten Verschulden auszugehen.
Vier Monate Freiheitsstrafe, asperiert zwei Monate.
2.3.3 Drohung zum Nachteil von C.___ (Ziff. II. 3.2 AnklS)
Auch hier liegen eine Todesdrohung und damit eine massive Drohung vor. Der Anlass zur Drohung – die Geschädigte korrespondierte per SMS mit der künftigen Ehefrau des Beschuldigten – war aus der Sicht des Beschuldigten eine Provokation, welche ihn wütend machte. Er war deshalb beim Aussprechen der Provokation emotional aufgeladen.
Vier Monate Freiheitsstrafe, asperiert zwei Monate.
2.3.4 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. II. 8 AnklS)
Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung schuldig, in der Zeit von ca. 1. September 2015 bis 4. Februar 2016. Der Beschuldigte erwarb eine Pistole mit 26 Schuss Munition und trug diese zwei Mal auf sich.
Sechs Monate Freiheitsstrafe, asperiert drei Monate.
2.3.5 Missbrauch von Ausweisen (Ziff. II. 9.1 AnklS)
Der Beschuldigte hätte aufgrund eines Ausweisentzuges seinen Führerausweis abgeben müssen, gab den Behörden jedoch an, er habe seinen Führerausweis verloren. Er gab einen entzogenen Ausweis in der Zeit vom 1. Dezember 2015 (Beginn des Führerausweisentzuges) bis 4. Februar 2016 (Festnahme des Beschuldigten) trotz entsprechender behördlicher Aufforderung nicht ab.
Zwei Monate Freiheitsstrafe, asperiert einen halben Monat.
2.3.6 Mehrfaches Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises (Ziff. II. 9.2 AnklS)
Der Beschuldigte fuhr mehrfach trotz Entzug seines Führerausweises seinen Personenwagen Ford Focus bzw. einen anderen Personenwagen. Dieses Verhalten zeigt die ausserordentliche Renitenz des Beschuldigten.
Je zwei Monate Freiheitsstrafe, asperiert je einen halben Monat, asperiert total (fünf Mal einen halben Monat) zweieinhalb Monate.
2.3.7 Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___ (Ziff. II. 4 AnklS)
Der Beschuldigte versuchte die Geschädigte C.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile («Du bist erledigt, wenn Du U.___ nochmals anrufst») dazu zu bringen, keinen Kontakt mehr zu «U.___» zu haben. Da die Geschädigte trotz der Äusserung des Beschuldigten weiter den Kontakt zu «U.___» gesucht hat, blieb es bei der versuchten Tatbegehung. Auch hier zeigt sich das rücksichtslose und aggressive Verhalten des Beschuldigten.
Drei Monate Freiheitsstrafe, asperiert zwei Monate.
2.3.8 Zwischenfazit
Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Vorleben
Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er sei […] im Kosovo geboren worden, dort mit sieben Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen und habe im Kosovo die obligatorische Schule von acht Jahren sowie eine 3-jährige Lehre als Automechaniker absolviert. [Im] Jahr 1996, sei er in die Schweiz gekommen, wo er eine in der Schweiz wohnhafte Landsfrau geheiratet und mit ihr zwei Töchter (geb. 1999 und 2004) bekommen habe. Der Beschuldigte ist seit 2005 geschieden und hat zwei erwachsene Töchter aus früherer Ehe.
2.4.2 Vorstrafen (AS 847.1 ff.)
- 5. Juli 2013: Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee
Widerhandlung SVG: Nichtabgabe Kontrollschilder
5 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 100.00;
- 30. September 2013: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Widerhandlung SVG: Nichtabgabe Kontrollschilder
3 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 100.00;
- 28. Mai 2014: Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee
Widerhandlung SVG: Nichtabgabe Kontrollschilder
8 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 70.00;
- 1. September 2014: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Diverse Widerhandlung SVG
20 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100; Busse CHF 100.00;
- 24. Oktober 2015: Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
Drohung, Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage
90 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 4 Jahre.
2.4.3 Nachtatverhalten
Im Rahmen der Täterkomponente ist neben den Vorstrafen deutlich straferhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten während laufender Probezeit beging. Auch die vielen Vorstrafen hielten den Beschuldigten nicht davon ab, erneut zu delinquieren. Nach Eröffnung des Strafverfahrens am 30. Januar 2016 und auch nach verbüsster Untersuchungshaft vom 4. Februar 2016 bis am 8. März 2016 delinquierte er weiter. Während der laufenden Strafuntersuchung kam zudem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2018 (geringfügige Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises; 90 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 90.00, Busse CHF 300.00) hinzu. Seit nunmehr drei Jahren lebt der Beschuldigte aber nun deliktsfrei.
2.4.4 Aktuelle Verhältnisse
Der Beschuldigte sagte vor Obergericht aus, er sei gegenüber seiner Frau und den Töchtern unterhaltspflichtig, könne seinen Unterhaltspflichten aber aufgrund seines geringen Einkommens nicht nachkommen. Zu seinen Töchtern habe er kaum Kontakt. Seit September 2020 arbeite er […] bei der [Baufirma] in […], wo er ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.00 bis CHF 3'600.00 erziele. Er sei kurz nach Arbeitsbeginn verunfallt, erhalte von der SUVA jedoch Taggelder im Umfang seines vollen Nettolohnes. Sein Lohn werde jedoch monatlich mit CHF 2'000.00 gepfändet, so dass ihm kaum etwas bleibe. Er wohne mit seiner neuen Partnerin zusammen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist deshalb um vier Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots
2.5.1 Allgemein
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
2.5.2 Die Vorinstanz hat rechtskräftig eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Sie führte aus, dass die Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft spätestens Ende 2017/anfangs 2018 hätte abgeschlossen sein können und müssen. Die Anklageschrift sei aber erst am 12. Juli 2019 erstellt und die Akten seien am 23. Juli 2019 dem Amtsgericht überwiesen worden. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht habe sodann erst am 28. Mai 2020 stattgefunden.
2.5.3 Wie dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft (AS 567.83 ff.) entnommen werden kann, erfolgten ab anfangs 2018 bis zur Erstellung der Anklageschrift tatsächlich nur wenige das Verfahren weiterführende Tätigkeiten. Immerhin muss aber auch festgehalten werden, dass der amtliche Verteidiger in dieser Zeit mehrmals Fristerstreckungsgesuche stellte (AS 567.98 und 99) und dass am 14. Januar 2019 die Einvernahme von E.___ durchgeführt wurde. Insgesamt ist aber in der Zeitspanne ab Anfangs 2018 bis Mitte 2019 doch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Ab Überweisung der Akten an das Amtsgericht dauerte es 10 Monate bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Das Berufungsverfahren nahm 11 Monate in Anspruch; diese Zeitabschnitte können nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebotes qualifiziert werden. Das Verfahren vor Obergericht verzögerte sich zudem auch aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschuldigten. So musste die auf den 29. Juni 2021 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund einer Operation des Beschuldigten am 28. Mai 2021 auf den 28. September 2021 verschoben werden.
Es rechtfertigt sich insgesamt eine Reduktion der Strafhöhe um sechs Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe.
2.6 Vollzugsform der Freiheitsstrafe
Die Sozialisationsbiographie des Beschuldigten erweist sich als neutral. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschuldigte an, mit sieben Geschwister im Kosovo aufgewachsen, dort die obligatorische Schulzeit und eine 3-jährige Lehre als Automechaniker absolviert zu haben.
In Bezug auf sein Arbeitsverhalten gab der Beschuldigte an, seit Herbst 2020 eine Stelle […] bei der [Baufirma] in […] zu haben, wo er ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.00 bis CHF 3'600.00 erziele. Der Beschuldigte verunfallte am 9. Oktober 2020. Gemäss eigenen Angaben erhält er von der SUVA Taggelder im Umfang seines vollen Nettolohnes. Sein Lohn werde jedoch monatlich mit CHF 2'000.00 gepfändet. Ob der Beschuldigte Sozialhilfe oder andere Unterstützungsleistungen bezieht, ist unklar. Er wurde im Jahr 2019 ermessensweise eingeschätzt.
Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen als negativ zu qualifizieren.
Hinsichtlich seiner sozialen Bindungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte zu seinen beiden erwachsenen Töchtern aus früherer Ehe keinen bzw. kaum Kontakt pflegt. Aktuell lebt der Beschuldigte zwar mit seiner neuen Partnerin zusammen. Es kann aber insgesamt nicht von stabilen persönlichen Verhältnissen ausgegangen werden.
Vor allem die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten spricht für das Vorliegen einer schlechten Legalprognose. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des Strafverfahrens am 30. Januar 2016 und verbüsster Untersuchungshaft vom 4. Februar 2016 – 8. März 2016 weiter delinquierte (Ziff. II. 3.1, 3.2, 5, 9.2 AnklS) und am 31. Mai 2018 ein weiterer Strafbefehl erlassen werden musste.
Insgesamt sind deshalb von der ausgesprochenen Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe 12 Monate zu vollziehen. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten erlaubt es dem Beschuldigten, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Gesuch um Vollzug der Strafe in Form der Halbgefangenschaft zu stellen. Wenn somit geregelte und stabile Verhältnisse vorliegen, wird der Beschuldigte mit dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe nicht aus diesen Verhältnissen herausgerissen.
Für den verbleibenden Strafteil von 16 Monaten kann mit Blick auf die präventive Wirkung, die der Strafvollzug auf den Beschuldigten ausüben wird, und den Widerruf der Vorstrafe vom 24. Oktober 2015 (vgl. Ziff. 4 hiernach) das Vorliegen einer schlechten Legalprognose verneint werden. Es ist ihm deshalb für diesen Strafteil der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren.
Die erstandene Untersuchungshaft vom 4. Februar 2016 bis 18. März 2016 und vom 12. bis 14. Oktober 2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2018
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Täter einer Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
Am 31. Mai 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen geringfügiger Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Beschimpfungen wurden am 4. September 2016 begangen und hätten deshalb am 31. Mai 2018 ebenfalls beurteilt werden können. Es ist deshalb ein Zusatzurteil zu fällen (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Die Beschimpfungen zu Lasten von D.___ erfolgten während eines emotional aufgeladenen verbalen Streits, so dass das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen ist. Wenn die Beschimpfungen am 31. Mai 2018 ebenfalls beurteilt worden wären, hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg zusätzlich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen ausgesprochen.
4. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 24. Oktober 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen
4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss.
Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
4.2 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.
In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: 134 IV 140, E. 4).
4.3 Der Beschuldigte ist während der Probezeit der Vorstrafe vom 24. Oktober 2015 in massiver Weise erneut straffällig geworden, und dies zum Teil einschlägig (erneute Verurteilung wegen mehrfacher Drohung). Auch die Verbüssung einer Untersuchungshaft von mehr als einem Monat im Februar/März 2016 hinderte ihn nicht vor weiterer Delinquenz während der laufenden Probezeit. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl vom 24. Oktober 2015 muss deshalb widerrufen werden. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist somit zu vollziehen.
5. Zwischen der widerrufenen Strafe vom 24. Oktober 2015 (90 Tagessätze Geldstrafe) und der Zusatzstrafe zum Urteil vom 31. Mai 2018 (10 Tagessätze, vgl. Ziff. 3 und 4 hiervor) ist, da es sich um gleichartige Strafen handelt, eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich damit eine Gesamtstrafe von 98 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00.
VIII. Zivilforderungen
1. Allgemeines
1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Abs. 2). Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im Übrigen entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
1.2 Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2. Zivilforderungen von E.___
Die Privatklägerin E.___ macht im Zusammenhang mit dem Raub folgende Zivilforderungen geltend (AS 363 f.):
2.1 Schadenersatz
Die Forderung setzt sich zusammen aus einem Betrag von CHF 600.00 (Geldstock in Kasse), Portemonnaie (CHF 100.00) und CHF 50.00 (beschädigte Bluse). Die Diebstahlversicherung Axa bezahlte offenbar einen Anteil von CHF 500.00 an diesen Schaden, so dass ein offener Betrag von CHF 250.00 verbleibt. Aufgrund des tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf den Raub sind die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. Die Zivilforderung von E.___ ist beziffert und rechtsgenüglich substantiiert. Der Beschuldigte ist deshalb zu verurteilen, E.___ CHF 250.00 zu bezahlen.
2.2 Genugtuung
E.___ macht für die im Zusammenhang mit dem Raub erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von CHF 500.00 geltend. Während des Überfalls auf das [Restaurant in Ort 1] war die Serviceangestellte E.___ alleine im Restaurant anwesend. Es ist glaubhaft, dass sie durch diesen Vorfall in ihrer Persönlichkeit bzw. in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde, auch wenn der Vorfall nur kurz dauerte und keine brutale Gewalt angewendet wurde. Es ist deshalb der Beschuldigte zu verpflichten, E.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Vorliegend werden die Vorhalte gemäss Anklageschrift wie folgt behandelt:
1.1.1 Es gibt folgende Einstellungen:
- Die Vorinstanz nahm zwei Einstellungen vor, welche unangefochten blieben: Ziff. 1 lit. b und c des erstinstanzlichen Dispositivs (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Ziff. II. 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3 und 9.5 AnklS);
- Die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1 lit. a vorgenommene Einstellung hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ (Ziff. II. 7 AnklS) fällt wegen der ne bis in idem-Problematik weg;
- Vom Obergericht wird der Vorhalt der Drohung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 10. Oktober 2016, 17:42 Uhr, eingestellt, weil kein Strafantrag der Geschädigten vorliegt (Ziff. II. 3.3 AnklS).
1.1.2 Es gibt folgende Freisprüche:
- Die Vorinstanz nahm drei Freisprüche vor, welche unangefochten blieben: Ziff. 2 lit. d, e und f des erstinstanzlichen Dispositivs (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Ziff. II. 9.4, 10.1 und 10.2 AnklS);
- Die weiteren Freisprüche des erstinstanzlichen Dispositivs fallen wegen der ne bis in idem-Problematik weg (Ziff. 2 lit. c des erstinstanzlichen Dispositivs) bzw. es gibt Schuldsprüche (teilweise Ziff. 2 lit. a und Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Dispositivs).
1.1.3 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 13. April 2015 bis 16. September 2016 (Ziff. II. 1. AnklS);
- der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von D.___, begangen am 4. September 2016 (Ziff. II. 5. AnklS);
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 8. AnklS);
- des Missbrauchs von Ausweisen, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 9.1 AnklS);
- des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 25. und 29. Januar, am 4. Februar und am 25. Dezember 2016 sowie am 14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.2 AnklS).
1.1.4 Vom Obergericht wurde er zusätzlich schuldig gesprochen:
- der Gehilfenschaft zum Raub (Ziff. II. 2 AnklS);
- der mehrfachen Drohung zum Nachteil von D.___ und C.___ (Ziff. II. 3.1 und 3.2 AnklS);
- der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___ (Ziff. II. 4 AnklS).
1.1.5 Es rechtfertigt sich deshalb eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten von ¾ der Verfahrenskosten vor erster Instanz. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 20'855.35, hat der Beschuldigte CHF 15'641.50 (= 75% von CHF 20'855.35) zu bezahlen. CHF 5'213.85 (= 25% von CHF 20'855.35) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
1.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
1.2.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wurde festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 12. Oktober bis 24. November 2016 durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, amtlich verteidigt und letzterer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 für seine Aufwendungen bereits mit CHF 3'825.15 entschädigt wurde. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
1.2.2 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Honorarnote für den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 19'810.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'857.90 (= 75% von CHF 19'810.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'952.65 (= 25% von CHF 19'810.55) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Berufung des Beschuldigten ist weitestgehend erfolglos. Es erfolgt einzig eine marginale Reduktion seines Kostenanteils vor erster Instanz. Mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafmasses dringt der Beschuldigte jedoch nicht durch.
Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Stawa zu grossen Teilen erfolgreich:
- Die Freisprüche fallen weg mit einer Ausnahme (Einstellung, Ziff. II. 3.3 AnklS).
- Es erfolgen in drei Fällen Schuldsprüche.
- Die Einstellung wegen Tätlichkeit fällt aufgrund der ne bis in idem-Problematik weg.
- Es wird eine höhere Strafe (ohne Berücksichtigung der Geldstrafe) ausgesprochen.
Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, zuzüglich Auslagen und Zeugengeld von CHF 160.00, total CHF 3'300.00, vollumfänglich aufzuerlegen. Einzig die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschuldigten in den Solothurner Spitälern AG vom 22. Juni 2021 in der Höhe von CHF 277.15 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren
Rechtsanwalt Camill Droll macht für das Berufungsverfahren (inkl. Hauptverhandlung vom 28. September 2021) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 39.4167 Stunden à CHF 180.00 geltend. Der Aufwand scheint angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Camill Droll das Verfahren vom vorherigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren neu übernehmen und sich in die Materie und die Akten gänzlich neu arbeiten musste, angemessen. Da die mündliche Urteilseröffnung nicht stattgefunden hat, sind ihm jedoch der Aufwand von 2.5 Stunden und die Spesen von CHF 28.80 zu streichen. Rechtsanwalt Camill Droll ist deshalb ein Aufwand von 36.9 Stunden (39.4167 – 2.5 Stunden) bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Von den geltend gemachten Auslagen von CHF 571.60 sind ihm CHF 28.80 abzuziehen und total CHF 542.80 Auslagen zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 7'184.80 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 553.20) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'738.00 (Aufwand: CHF 6'642.00; Auslagen: CHF 542.80; MwSt.: CHF 553.20) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 30., Art. 34, Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 177 Abs. 1, Art. 180, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, aArt. 217 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ gemäss folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Juni 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) rechtskräftig eingestellt wurden:
a) Ziffer 1 lit. b: Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfache Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, angeblich begangen am 6. und 11. August 2016 (Ziffer II.9.3.1, 9.3.2 und 9.3.3 der Anklageschrift);
b) Ziffer 1 lit. c: Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtführen des Fahrzeugausweises, angeblich begangen am 14. Februar 2017 (Ziffer II.9.5 der Anklageschrift).
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ betreffend die Drohung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 um 17:42 Uhr (Ziffer II.3.3 der Anklageschrift), wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte A.___ wurde gemäss folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig freigesprochen:
a) Ziffer 2 lit. d: Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 4. Januar 2017 (Ziffer II.9.4 der Anklageschrift);
b) Ziffer 2 lit. e: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 (Ziffer II.10.1 der Anklageschrift);
c) Ziffer 2 lit. f: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes, angeblich begangen in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2017 (Ziffer II.10.2).
4. Der Beschuldigte A.___ wurde gemäss folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig schuldig gesprochen:
a) Ziffer 3 lit. a: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 13. April 2015 bis 16. September 2016 (Ziffer II.1 der Anklageschrift);
b) Ziffer 3 lit. c: mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von D.___, begangen am 4. September 2016 (Ziffer II.5 der Anklageschrift);
c) Ziffer 3 lit. d: Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziffer II.8 der Anklageschrift);
d) Ziffer 3 lit. e: Missbrauch von Ausweisen, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziffer II.9.1 der Anklageschrift);
e) Ziffer 3 lit. f: mehrfaches Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 25. und 29. Januar 2016, am 4. Februar 2016, am 25. Dezember 2016 sowie am 14. Februar 2017 (Ziffer II.9.2 der Anklageschrift).
5. Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
a) der Gehilfenschaft zu einem Raub, begangen am 29. Januar 2016 (Ziffer II.2 der Anklageschrift);
b) der mehrfachen Drohung zum Nachteil von D.___, begangen am 4. September 2016, ab 22:41 Uhr (Ziffer II.3.1 der Anklageschrift) und zum Nachteil von C.___, begangen am 10. Oktober 2016 um ca. 10:15 Uhr (Ziffer II.3.2 der Anklageschrift);
c) der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen am 10. Oktober 2016 um ca. 10:15 Uhr (Ziffer II.4 der Anklageschrift).
6. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 16 Monate, mit einer Probezeit von vier Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
7. Dem Beschuldigten A.___ wird die vom 4. Februar bis 18. März 2016 sowie vom 12. bis 14. Oktober 2016 erstandene Zeit in Untersuchungshaft angerechnet.
8.1 Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2015 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.
8.2 Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtstrafe von 98 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 verurteilt, dies in teilweisem Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2018.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die nachstehenden sichergestellten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten sind:
- 1 Pistole Walther PPK, Kaliber 6.35 mm, Nummer: […];
- 1 Magazin zu Pistole;
- 26 Schuss Pistolenmunition, Sellior + Bellot, Kaliber 6.35 mm;
- 1 Damenbluse, Langarmbluse, weiss, BC «Best Connections», Gr. 36 (getragen durch die Geschädigte E.___);
- 1 Klappmesser, schwarz, C. JUI. HERBERTZ AISI 420;
- 1 Verpackung transparente Verschlussbeutel 6 cm x 8 cm;
- 1 Mobiltelefon VIP, rot;
- 1 Mobiltelefon Samsung;
- 1 Kuvert Beschriftung «Embassy of Switzerland» und 1 Bescheinigung Dokument Rep. Albanien.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde auf die Zivilforderung von F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, nicht eingetreten.
12. Die Zivilforderung der Privatklägerin C.___ wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.
13. Der Beschuldigte A.___ hat E.___ einen Schadenersatz von CHF 250.00 und eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
14. Die von der Privatklägerin C.___ geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3’609.50 wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
15. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung von CHF 1'898.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wurde festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 12. Oktober bis 24. November 2016 durch Rechtsanwalt Simon Epprecht amtlich verteidigt und letzterer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 für seine Aufwendungen bereits mit CHF 3'825.15 entschädigt wurde. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
17. Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Honorarnote für den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 19'810.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'857.90 (= 75% von CHF 19'810.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'952.65 (= 25% von CHF 19'810.55) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
18. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 20'855.35, hat der Beschuldigte CHF 15'641.50 (= 75% von CHF 20'855.35) zu bezahlen.
CHF 5'213.85 (= 25% von CHF 20'855.35) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
19. Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'738.00 (Aufwand: CHF 6'642.00; Auslagen: CHF 542.80; MwSt.: CHF 553.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, zuzüglich Auslagen und Zeugengeld von CHF 160.00, total CHF 3'300.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschuldigten in den Solothurner Spitälern AG vom 22. Juni 2021 in der Höhe von CHF 277.15 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner