Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Dominic Nellen
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Nötigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht am 22. September 2021:
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt Dominic Nellen,
- Französisch-Dolmetscherin B.___
Zudem erscheinen eine Medienvertreterin und zwei Zuschauer, darunter der Vater des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung. Vorab hält er fest, die Verhandlung werde auf Hochdeutsch geführt. Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Mai 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt worden sei.
Der Beschuldigte habe die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 14. September 2020 habe er die Ziffer 2 (Strafzumessung), Ziffer 5 (Schadenersatz und Genugtuung) und Ziffer 6 (Gerichtskosten) angefochten. Beantragt würden das Ausfällen einer milderen Strafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
- Ziffer 1: Schuldsprüche,
- Ziffer 2: Nichteintreten auf den Antrag, es sei der mit Urteil des Ministère public Morges vom 20. November 2018 (PE18.015866-JR) gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen,
- Ziffer 4: Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Befragung des Beschuldigten
3. Allfällige weitere Beweisanträge
4. Parteivortrag
5. Letztes Wort des Beschuldigten
6. Geheime Urteilsberatung
7. Mündliche Urteilseröffnung
In der Folge weist der Vorsitzende darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr gelte, die Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem werde regelmässig gelüftet.
Rechtsanwalt Nellen verzichtet auf das Stellen von Vorfragen. Auf Nachfrage bestätigt das Gericht, seine Eingabe vom 3. September 2021 mit den Beilagen erhalten zu haben und dass die Eingabe samt Beilagen zu den Akten genommen worden sei.
Anschliessend wird die Befragung des Beschuldigten durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 22. September 2021).
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Nachfolgend stellt und begründet der privat bestellte Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dominic Nellen folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. Es sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten zu bestätigen (Dispositiv Ziffern 1, 3 und 4);
2. A.___ sei zu einer wesentlich milderen Geldstrafe als vor der Vorinstanz zu verurteilen. Diese sei bedingt aufzuschieben für eine Probezeit von zwei Jahren. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten.
3. A.___ sei eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand vor der Vorinstanz von CHF 4'174.70 inkl. MWST auszurichten;
4. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien dem Kanton aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten und Verteidigerkosten zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen respektive meinem Klienten zu entschädigen.
5. A.___ sei eine Entschädigung für den Verteidigeraufwand vor der Berufungsinstanz von CHF 9'013.30 inkl. MWST auszurichten;
6. Die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz seien dem Kanton aufzuerlegen.»
Zudem reicht Rechtsanwalt Nellen dem Gericht seine Honorarnote ein.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen seines letzten Wortes, er sei überzeugt, es gebe im Bereich des Speziesismus noch viel zu tun und er wolle Teil dieser Veränderung sein, dies aber mittels Dialog und Wohlwollen. Die Schweiz sei ein wunderbares Land, er habe nie eine Abstimmung verpasst und er schätze die Meinungsäusserungsfreiheit.
Um 09:35 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 22. September 2021 erscheinen:
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt Dominic Nellen,
- Französisch-Dolmetscherin B.___
Zudem erscheinen eine Medienvertreterin und zwei Zuschauer, darunter der Vater des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 10:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Oberrichter Marti eröffnet den Anwesenden das Urteil und begründet dieses summarisch, was von der Dolmetscherin übersetzt wird. Er weist die Parteien darauf hin, dass ihnen in den nächsten Tagen die schriftliche Urteilsanzeige zugestellt werde. Der Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, die Rechtsmittelfrist beginne erst am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen. Damit endet um 10:45 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am frühen Morgen das 21. November 2018 (ab 02:18 Uhr) drangen rund 130 Tierschutzaktivisten auf das Areal des Grossschlachthofs der Firma C.___ in [...], welches mittels Zaun abgesperrt ist, ein und gelangten in den Anlieferungsbereich für Grossvieh und Kälber. Mit der Absicht, den Schlachtvorgang zu stoppen, betraten die Aktivisten den Treibgang und fesselten sich mittels mitgebrachter Ketten aneinander und ans Geländer. Obwohl ihnen eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht wurde, kamen sie der polizeilichen Aufforderung, das Gebäude bis spätestens 10:00 Uhr zu räumen, nicht nach. Der Schlachtvorgang wurde – wie von den Aktivisten beabsichtigt – aufgrund der Besetzung lahmgelegt und die Leitung der Firma war gezwungen, sämtliche Tieranlieferungen dieses Tages zu anderen Schlachthöfen umzuleiten. Bei der Räumung am Nachmittag durch die Polizei setzten sich die Besetzer zur Wehr, sodass sie nur mit grosser Mühe und dem Einsatz von Bolzen- und Rohrschneidern von den Ketten und Rohren befreit werden konnten.
2.
Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2019 wurde der Beschuldigte als einer der Aktivisten wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Der bedingte Strafvollzug für eine am 20. November 2018 ausgefällte Vorstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe wurde widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der Vorstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu den Verfahrenskosten von CHF 418.00 verurteilt.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 13. Mai 2019 fristgerecht Einsprache.
3.
Am 6. Mai 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) der Nötigung,
b) des Hausfriedensbruchs,
c) der Hinderung einer Amtshandlung,
alles begangen am 21. November 2018, in [...].
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.00.
3. Auf den Antrag, es sei die mit Urteil des Ministère public Morges vom 20. November 2018 (PE18.015866-JRU) gewährte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen, wird nicht eingetreten.
4. Die Zivilforderung der Privatklägerin C.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Anträge des Beschuldigten auf Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung werden abgewiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 200.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00 zu bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 22. Mai 2020 die Berufung anmelden.
Mit Berufungserklärung vom 14. September 2020 liess der Beschuldigte sein Rechtsmittel auf die Strafzumessung (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils), die Ausrichtung von Genugtuung und Schadenersatz (Ziffer 5) und die Kostenverteilung (Ziffer 6) beschränken.
5.
Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtkraft erwachsen:
- Ziffer 1: Schuldsprüche;
- Ziffer 3: Nichteintreten auf die Widerrufsfrage;
- Ziffer 4: Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg.
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung stützen sich auf folgenden Sachverhalt gemäss Anklage:
«begangen am 21. November 2018, in der Zeit von 02:23 Uhr bis um ca. 19:40 Uhr, in [...], Produktionsbetrieb C.___, zum Nachteil der C.___, hier vertreten durch D.___. Die beschuldigte Person betrat in Mittäterschaft mit ungefähr 130 weiteren Aktivisten der Organisation E.___, in Ausführung eines gemeinsam getragenen Tatplans, das eingezäunte Areal der C.___, und drang in den Anlieferungsbereich für Grossvieh und Kälber ein. In der Absicht, den Schlachtvorgang zu stoppen, fesselte sich die beschuldigte Person in den Treibgängen mit mitgebrachten Ketten und Rohrmaterial an andere Aktivisten und / oder ans Geländer. Obwohl die beschuldigte Person aufgefordert wurde, den Betrieb bis spätestens um 10:00 Uhr zu verlassen, blieb sie im Gebäude, so dass sie von der Polizei mit Bolzen- und Rohrschneidern von den Ketten und Röhren befreit und aus dem Gebäude gebracht werden musste.
Durch diese Vorgehensweise beschränkte die beschuldigte Person vorsätzlich die Handlungsfreiheit der Geschädigten, weil aufgrund der Anwesenheit der beschuldigten Person keine Tiere mehr durch die Treibgänge befördert und damit geschlachtet werden konnten. Dadurch nötigte sie die Geschädigte, das Schlachten der Tiere am 21. November 2018 im Produktionsbetrieb [...] zu unterlassen bzw. sämtliche Tieranlieferungen in andere Schlachthöfe umzuleiten, um ein Chaos auf dem Areal sowie auf der Strasse zu vermeiden und die Tiere nicht unnötig in den Fahrzeugen warten zu lassen.»
III. Das rechtliche Gehör / Akteneinsicht
1.
Der Beschuldigte liess vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen: Von der Vorinstanz seien dem Verteidiger nur die wenigen Akten betreffend den Beschuldigten («Dicke: rund 1 cm») zur Einsichtnahme zugestellt worden. Erst im Berufungsverfahren habe er nunmehr die beiden Ordner der Staatsanwaltschaft von rund 560 Seiten Inhalt zur Einsichtnahme zugestellt worden. Hätte der Beschuldigte diese Akten vorher schon gekannt, hätte er sich vor der Vorinstanz ganz anders verhalten. Dieser schwerwiegende Verfahrensmangel stelle eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten dar, welche bei der Entschädigungsfrage und bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.
2.
Die Staatsanwaltschaft hat die Akten zum Vorfall vom 21. November 2018 wie folgt gegliedert:
- Zwei Ordner mit der Verfahrensnummer STA.2018.5087. Diese enthalten einen polizeilichen Schlussbericht Nr. 954445 vom 14. März 2019 mit einer Darstellung der Vorgänge vom 21. November 2018 auf dem […]-Areal und den Angaben zu den insgesamt 131 beschuldigten Teilnehmern an der illegalen Aktion. Weiter sind darin zu finden: der Strafantrag der Firma C.___, Fotos vom Tattag und Wahrnehmungsberichte und – das ist mit Abstand der grösste Teil – für jeden der 130 Verzeigten eine eigene kurze persönliche Strafanzeige und das jeweilige Einvernahmeprotokoll.
- Die Staatsanwaltschaft liess dem erstinstanzlichen Gericht diese beiden Ordner und bezüglich jedes Beschuldigten, die Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben hatten, ein eigenes (schmales) Dossier zukommen. Dieses enthielt im Wesentlichen die Strafanzeige, das Einvernahmeprotokoll, die Strafverfügung, die Einsprache sowie allfällige weitere Akten betreffend den jeweiligen Beschuldigten. Im Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ trug dieses Dossier die Nummer STA.2019.1659. In der Strafanzeige gegen den Beschuldigten wurde am Schluss vermerkt, es werde auf den Schlussbericht Nr. 954445 verwiesen.
3.
Es wäre sicher wünschenswert gewesen, die Vorinstanz hätte dem Verteidiger auch die beiden Ordner STA.2018.5087 zur Einsichtnahme zugestellt. Das mag aus der nachvollziehbaren Erwägung geschehen sein, man wolle den einzelnen Beschuldigten nicht die Daten aller Verzeigten zugänglich machen. Wenn der Beschuldigte aber nun ausführt, er hätte sich vor der Vorinstanz ganz anders verhalten, wenn ihm der Inhalt dieser Ordner bekannt gewesen wären, dann ist das schlicht falsch: Es anerkannte die erstinstanzlichen Schuldsprüche bereits vor Kenntnis der beiden genannten Ordner. Vor allem aber ergibt sich aus den beiden Ordnern hinsichtlich des Beschuldigten nichts, was ihm nicht aus seinem persönlichen Dossier bereits bekannt war. Eine Ausnahme bildet der Strafantrag, dessen Fehlen aber bei der erstinstanzlichen Verhandlung nicht moniert wurde. Eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Folgen bei der Kosten- und Entschädigungsfrage kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7
1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1. Januar 2018 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1
Im vorliegenden Fall kommt nur eine Geldstrafe in Frage, da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ergriffen hat (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.2
Die schwerste Straftat stellt vorliegend die Nötigung der Firma C.___ dar, der zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Festzuhalten ist dabei vorweg, dass das Rechtsgut der freien Willensbetätigung ganz erheblich verletzt wurde: der Betrieb des grossen Schlachthofes ruhte einen ganzen Tag lang und die betroffene Firma musste sämtliche Tieranlieferungen an andere Schlachthöfe umleiten. Der Schaden wurde von der geschädigten Firma auf rund CHF 73'000.00 geschätzt, was von der Grössenordnung her durchaus plausibel ist. Zu beachten ist aber auch, dass es sich um eine Aktion von insgesamt 130 Mittätern handelte, was die Auswirkungen der Tat wesentlich erhöhte. Die Tat war gut geplant und wurde professionell, mit Teilnehmern aus mehreren Ländern und unter Beizug von zwei Journalisten aus Frankreich, ausgeführt. Andererseits sind bei der Nötigung weitaus schwerwiegendere Nötigungsmittel denkbar. Zudem erscheint der Beschuldigte nicht als einer der Initiatoren der Aktion, sondern eher als «Mitläufer». Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv des Tierschutzes ist als rein ideelles Motiv hingegen durchaus sehr achtbar. Dieser Umstand wirkt sich deutlich verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte wollte durch die Besetzung des Schlachthofes auf seine tierschutzrechtlichen Anliegen öffentlich aufmerksam machen und verhindern, dass am Tag der Aktion Tiere geschlachtet würden. Allerdings lassen sich diese tierschützerischen Ziele auch mit legalen Mitteln verfolgen, auch wenn mit der Aktion wie geplant eine grosse Medienberichterstattung erzielt werden konnte. Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden insgesamt somit als leicht, und dabei im mittleren Bereich, bezeichnet werden. Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen entspricht dies einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten.
2.3
Bei der Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung ist zu berücksichtigen, dass diese untrennbar mit der Nötigung verbunden waren (sog. Begleitdelikte) und damit deren Unrechts- und Schuldgehalt mit der Bestrafung für das Hauptdelikt schon weitgehend abgegolten ist. Immerhin ist zu bedenken, dass es sich dabei keineswegs um Bagatellen handelte: der Hausfriedensbruch dauerte mehrere Stunden und es wurden angemessene Ultimaten zum Verlassen des Areals ohne weitere Reaktion missachtet. Die Hinderung der Amtshandlung führte zu einem aufwändigen Einsatz der Polizei, um die gefesselten Aktivisten vom Areal bringen zu können. Mit der gebotenen grosszügigen Anwendung des Asperationsprinzips zu Gunsten des Beschuldigten erscheint eine Straferhöhung um je 10 Strafeinheiten auf total 140 Strafeinheiten als angemessen.
2.4
Bei den Täterkomponenten gibt es einerseits den Umstand, dass der Beschuldigte während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen eines gleich gelagerten Delikts erneut delinquiert hat, zu berücksichtigen. Die damalige Aktion, bei der am 27. März 2018 in [...] von rund 30 Personen ein Sitzstreik zum Blockieren einer Strasse bzw. des Zugangs zur Gemeindeverwaltung durchgeführt worden war, führte zum Strafbefehl des Ministère Public de l’Arrondissement de La Côte vom 20. November 2018. Mit diesem wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der einschlägige Rückfall während laufendem Strafverfahren wirkt sich straferhöhend aus. Die Strafe ist aus diesem Grund um 20 Tagessätze zu erhöhen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. September 2021 ein glaubhaftes Bekenntnis abgelegt, künftig für seine Überzeugungen nur noch mit legalen Mitteln kämpfen zu wollen. Die damit dokumentierte Einsicht ist leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen, die Geldstrafe ist um 10 Tagessätze zu reduzieren. Im Übrigen sind die Täterkomponenten neutral zu bewerten, sodass sich schliesslich eine Gesamtstrafe von 150 Strafeinheiten ergibt.
2.5
Der Beschuldigte beruft sich in der Berufungserklärung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich des Strafmasses insbesondere auf eine Gleichbehandlung mit anderen vom gleichen erstinstanzlichen Gericht verurteilten Teilnehmern an der gleichen Aktion vom 21. November 2018. Allerdings besteht kein Anspruch des Beschuldigten auf Gleichbehandlung im Unrecht: Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 191 ausgeführt: „Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters“ (Regeste E. 3.4). In E. 3.3 führte das Bundesgericht in diesem Entscheid aus: „Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden“ (BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wurden auf Antrag des Beschuldigten die Akten zweier Mittäter vom 21. November 2018 – es wurden gegen die Teilnehmer der Aktion vom 21. November 2018 jeweils separate Verfahren geführt – beigezogen:
- Im Verfahren TGSPR.2019.109-ATGWAG wurde der Beschuldigte D. mit Urteil vom 20. Mai 2020 wegen den gleichen Delikten und mit Vorstrafen wegen Störung des öffentlichen Verkehrs (Sitzstreik vom 27. März 2018 in [...]) und SVG-Widerhandlung sowie einer weiteren Vorstrafe wegen SVG-Widerhandlung) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Urteil wurde mangels Verlangens bzw. mangels Weiterzugs nicht schriftlich begründet. Aus der geringen Differenz von lediglich 10 Tagessätzen kann der Beschuldigte aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies stand der dortige Beschuldigte vor Gericht zu seiner Teilnahme an der Aktion, bekannte sich schuldig und erklärte seine Teilnahme an der Aktion vom 21. November 2018 mit persönlichen Erfahrungen. Weiter versicherte er dem Vorderrichter, zukünftig von derartigen Aktionen Abstand zu nehmen. Dies im Gegensatz zum hierortigen Beschuldigten, der vor erster Instanz einen Freispruch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» beantragen liess.
- Im Verfahren TGSPR.2019.107-ATGWAG wurde der Beschuldigte M. mit Urteil vom 6. Mai 2020 wegen den gleichen Delikten und mit identischer Vorstrafe zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public Morges vom 1. Februar 2019. Auch in diesem Verfahren stand der Beschuldigte vor dem Amtsgerichtspräsidenten zu seiner Teilnahme an der Aktion, zudem handelte es sich um die Ausfällung einer Zusatzstrafe mit entsprechenden Auswirkungen zu Gunsten des Beschuldigten, sodass sich auch aus diesem Verfahren nichts zu Gunsten des Beschuldigten ergibt.
2.6
Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie folgt: Das Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 65'808.00 ist durch 360 Tage zu dividieren, was CHF 182.80 ergibt. Davon ist ein Pauschalabzug von 25% vorzunehmen, womit sich ein Tagessatz von CHF 137.00, bzw. abgerundet CHF 130.00 ergibt. Da die Strafe – wie nachstehend zu zeigen ist – mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochen wird, steht einem etwas höheren Tagessatz das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGE 134 IV 82 E. 7.1: Bei gleicher Strafart entscheidet die Vollzugsmodalität über die Frage der milderen Strafe).
3. Bedingter Strafvollzug
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13. November 2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
3.2
Der Beschuldigte beruft sich vorweg in der Berufungserklärung insbesondere erneut auf eine Gleichbehandlung mit anderen vom gleichen erstinstanzlichen Gericht verurteilten Teilnehmern an der Aktion vom 21. November 2018. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Gerade in Bezug auf die Legalprognose kann es wesentlich auf den persönlichen Eindruck und die Aussagen des jeweiligen Beschuldigten vor dem erstinstanzlichen Richter ankommen. Diesbezüglich ist oben dargelegt, dass die beiden als Referenz angerufenen Mittäter sich vor Gericht klar anders verhalten haben als der hierortige Beschuldigte, der auf Freispruch plädieren liess und damit keine Einsicht zeigte. Dies liess eine abweichende Legalprognose durchaus rechtfertigen.
Bei den Kriterien, welche bei der Legalprognose von Bedeutung sind, spricht vorliegend die einschlägige Rückfälligkeit während laufendem Strafverfahren klar gegen den Beschuldigten. Allerdings war er noch nicht förmlich vorbestraft, wurde ihm doch das Urteil vom 20. November 2018 erst nach den hierortigen Delikten vom 21. November 2018 zugestellt. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte seine Einstellung in Tierschutzfragen nicht geändert hat. Allerdings legte der Beschuldigte im Schreiben vom 2. September 2021 glaubhaft dar, er habe sich seit dem 21. November 2018 dem legalen Weg zugewandt, um den Kampf zur Beendigung der willkürlichen Diskriminierung von Tieren fortzusetzen. Der Beschuldigte hat zudem die Schuldsprüche anerkannt und seither sind auch keine strafbaren Handlungen des Beschuldigten mehr registriert worden. Der Beschuldigte lebt in geordneten sozialen Verhältnissen und ist auch nie anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Schlechtprognose vor diesem Hintergrund nicht angebracht und dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 (mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00) dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Daran ändert ein Entscheid über eine Widerrufsfrage nichts.
Den noch mit der Berufungserklärung geltend gemachten Genugtuungsanspruch liess der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht – zu Recht – fallen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung betreffend Strafzumessung und beim Kosten- und Entschädigungspunkt, er obsiegt hingegen insofern, als dass ihm der bedingte Vollzug gewährt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'560.00 (mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, exklusive Dolmetscherkosten) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen, also mit CHF 520.00; der Rest geht zu Lasten des Staates.
2.2 Parteientschädigung
Der privat bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt Dominic Nellen, macht in seiner Kostennote 27.67 Stunden zu CHF 280.00 sowie 0.34 Stunden zu CHF 140.00 geltend. Die beantragte Parteientschädigung übertrifft mit CHF 9'013.31 die erstinstanzlich geltend gemachten CHF 4'174.80 um mehr als 100% und dies, obwohl der Prozessgegenstand im Berufungsverfahren deutlich eingeschränkter und die Anfahrt kürzer waren und sich keine Neuerungen ergeben hatten. Dies allein zeigt, dass die Kostennote viel zu hoch ausgefallen ist. Die Parteientschädigung wird deshalb wie folgt berechnet:
Zu entschädigen sind:
- das Studium des erstinstanzlichen Urteils: angemessen erscheint ein Aufwand von einer Stunde;
- Vorbereitung, Besprechung und Redaktion der Berufungserklärung: zwei Stunden;
- Kontakte mit dem Beschuldigten: zwei persönliche Gespräche à je eine Stunde sowie telefonische Kontakte von 0.5 Stunden; somit 2.5 Stunden;
- Instruktion des Berufungsverfahrens: zwei Stunden;
- Vorbereitung der Berufungsverhandlung vom 22. September 2021: vier Stunden;
- Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung vom 22. September 2021 samt Weg und Vorbesprechung: 4.5 Stunden;
- Abschlussarbeiten: 0.5 Stunden.
- Total: 16.5 Stunden.
Rechtsanwalt Nellen sind somit Aufwendungen von 16.5 Stunden zu entschädigen. Angesichts der einfachen sich stellenden Fragen ist der Stundenansatz im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Rahmens von CHF 230.00 bis CHF 330.00, somit auf CHF 260.00 (anstelle der geltend gemachten CHF 280.00 pro Stunde), festzusetzen.
Die geltend gemachten Auslagen von CHF 573.70 sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, mit Ausnahme des SBB-Tickets […], die mit CHF 120.00 veranschlagt wurden, kostet ein Billett für diese Strecke doch CHF 18.40. Die Auslagen sind damit auf CHF 472.10 (CHF 573.70 – CHF 120.00 + CHF 18.40) festzusetzen.
Dies ergibt – zusammen mit 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 366.70 – eine Vergütung von CHF 5'128.80.
Wie bereits ausgeführt, unterliegt der Beschuldigte betreffend Strafmass, obsiegt jedoch bei der Gewährung des bedingten Vollzugs. Es ist ihm eine Parteientschädigung von 2/3 der vollen Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'419.20 (2/3 von CHF 5'128.80) zugesprochen.
2.3 Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'419.20 (vgl. Ziffer V.2.2 oben, 2/3 von CHF 5'128.80) wird mit dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’320.00 (erstinstanzliches Verfahren: CHF 800.00; zweitinstanzliches Verfahren: CHF 520.00) verrechnet. Dem Beschuldigten ist nach der Verrechnung eine Entschädigung von CHF 2'099.20 (CHF 3'419.20 – CHF 1'320.00) zu entrichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 181, Art. 186, Art. 286 StGB; Art. 391 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1, Art. 429 StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Mai 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
a) der Nötigung,
b) des Hausfriedensbruchs,
c) der Hinderung einer Amtshandlung,
alles begangen am 21. November 2018 in [...].
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Weiter wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils auf den Antrag, es sei der mit Urteil des Ministère public Morges vom 20. November 2018 (PE18.015866-JRU) gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen, nicht eingetreten worden ist.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, hat A.___ zu 1/3, ausmachend CHF 520.00, zu bezahlen. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
7. A.___ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'419.20 (2/3 von CHF 5'128.80, inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
8. Die A.___ auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 (CHF 800.00 + CHF 520.00) werden mit der zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 3'419.20 verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 2'099.20 zu seinen Gunsten verbleibt.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner