Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 6. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Missachten eines richterlichen Verbotes (Einsprache)


Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 14. November 2019 ging bei der Polizei Kanton Solothurn ein Strafantrag wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes i.S.v. Art. 258 ZPO ein, eingereicht von der B.___ als Vertreterin der Grundeigentümerin. Darin wurde dem Fahrzeugführer des Fahrzeuges SO-[…] vorgeworfen, seinen Lieferwagen am 22. August 2019 um 16:22 Uhr auf der Liegenschaft […], unberechtigt abgestellt zu haben.

 

2. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordung, ZPO, SR 272.0), begangen am 22. August 2019 um 16:22 Uhr, auf dem Grundstück […], zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, und Verfahrenskosten von Total CHF 100.00.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte form- und fristgerecht Einsprache i.S.v. Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe die Gebührenpflicht damals vor dem Einkauf in […] weder erkannt noch erkennen können. Auch seine Begleiter hätten keine solche Hinweistafel gesehen. Mittlerweile sei bei der Einfahrt auf das Parkareal eine Tafel mit Hinweis auf die Gebührenpflicht montiert worden, die zuständige Person bei der C.___ könne dies bestätigen. Zudem seien dem Grundeigentümer keine Parkgebühren entgangen, da die erste Stunde gratis sei (AS 20 ff.).

 

Am 18. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn, dass am angefochtenen Strafbefehl festgehalten wird und überwies die Einsprache mitsamt den Akten dem zuständigen Gericht.

 

3. Am 21. Juli 2020 wurde die Hauptverhandlung vor der Vorderrichterin mit Befragung des Beschuldigten und des Vertreters der Strafantragstellerin B.___ durchgeführt (AS 053 ff.). In der Folge holte die Amtsgerichtsstatthalterin noch eine amtliche Erkundigung bei der C.___ AG ein, welche am 27. Juli 2020 erstattet wurde (AS 062 ff.).

 

Am 11. August 2020 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

 

«

1.    A.___ hat sich der Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordnung), begangen am 22. August 2019, 16:22 Uhr in […], schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 50.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    A.___ hat der Privatklägerin, B.___, eine Parteientschädigung von CHF 59.10 zu bezahlen.

4.    Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 100.00, total CHF 250.00, hat A.___ zu tragen.»

 

4. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten sogleich schriftlich begründet zugestellt. Das vom Beschuldigten am 4. September 2020 verfasste Schreiben «Einspruch zum Urteil zu STR.2019.23116» wurde von der Vorinstanz dem Berufungsgericht zusammen mit den Akten eingereicht. Das Schreiben wurde vom Berufungsgericht als Berufungserklärung entgegengenommen und gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 11. September 2020 als Antrag auf Freispruch interpretiert.

 

Die stv. Oberstaatsanwältin teilte mit Eingabe vom 16. September 2020 mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

Mit Verfügung des Präsidenten des Berufungsgerichts vom 24. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine allfällige ergänzende Berufungsbegründung und ein allfälliges Entschädigungsbegehren einzureichen. Die gesetzte Frist verlief ungenutzt.

 

II. Rechtliche Würdigung

 

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

 

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

 

2. Der Beschuldigte kritisiert in seinem «Einspruch» die Feststellung der Vorinstanz, seinem Einwand, die Gebührenpflicht der Besucherparkplätze sei ungenügend gekennzeichnet, könne kein Gehör geschenkt werden. Dass der Betreiber des Einkaufszentrums die Signalisation in der Zwischenzeit signifikant verbessert habe, sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Wie seine beigelegten Fotos zeigten, seien die Barriere demontiert und eine neue Tafel mit Parkuhrsymbol aufgestellt worden. Das zeige, dass die Signalisation nicht schon vorher «überdeutlich» gewesen sei. Von zwei grösseren Fusszugängen zum Parkplatz sei nur einer bezüglich richterlichem Verbot und Gebührenpflicht signalisiert. Neu nun zudem die Einfahrt. Weiter seien sie nach vorne vom Auto weggelaufen und hätten damit die Parkfeldnummer hinter dem Auto nicht gesehen.

 

3. Die im Berufungsverfahren vom Beschuldigten neu eingereichten Fotographien stellen im vorliegenden Verfahren unzulässige neue Beweismittel dar. Die von der Vorinstanz in Ziffer 2.3. dargelegte Signalisation des richterlichen Verbots und der Gebührenpflicht der Besucherparkplätze wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten. Bestritten wird die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das richterliche Verbot und die damit verbundene Gebührenpflicht hätte wahrnehmen müssen.

 

4. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Täter muss mit seinem Verhalten somit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltspflichtswidrig, wenn er «zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt» (BGE 130 IV 10).

 

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (US 3, Ziff. 2.3), muss der Inhalt einer Verbotstafel Dritten gegenüber in klarer und unmissverständlicher Weise wiedergegeben werden. Es muss bei einer Parkverbotstafel möglich sein, zu erkennen, für welche Parkfelder und für welchen Personenkreis das Verbot gilt und unter welchen Umständen ein Parkieren ausnahmsweise erlaubt ist. Der Beschuldigte hat auf einem nummerierten Besucherparkplatz (Nr. 20) eines Einkaufszentrums parkiert. Wenn nun die von der Vorinstanz aufgeführten Signalisationen einer Prüfung unterzogen werden, ergibt sich Folgendes:

 

-       Tafel bei der Einfahrt zum Areal mit der Aufschrift «Parking gegen Gebühr» (Foto AS 044 rechts unten und AS 046): Diese Aufschrift steht direkt unterhalb des Signals «Parkhaus» (SSV Signal 4.21). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die oberirdischen Parkplätze gebührenpflichtig sind, im Gegenteil. Dazu kommt, dass links dieser Tafel direkt bei der Einfahrt zum Areal eine von Ästen grösstenteils verdeckte Tafel, wohl am ehesten mit dem Signal «Parkieren gestattet» (SSV Signal 4.17), steht. Wenn dem so ist und die entsprechende Angabe des Beschuldigten in der Einsprache und vor der Vorinstanz (diese Tafel sei nun mit einer neuen Tafel SSV Signal 4.20 «Parkieren gegen Gebühr» ersetzt worden) damit korrekt ist, muss ein Schuldspruch offenkundig entfallen. Dazu hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Das kann aber offen bleiben, da ein Freispruch auch aus anderen Erwägungen zu ergehen hat.

-       Das Areal sei gleich mit mehreren Verbotstafeln bestückt, so dass die allgemeine Parkbeschränkung gemäss Vorinstanz geradezu augenfällig sei: die dabei angerufenen Fotos auf AS 043 ff. lassen einen derartigen Schluss nicht zu, zumindest nicht in dieser Klarheit: Auf AS 43 findet sich keine Abbildung einer Verbotstafel, die Fotos auf AS 44 zeigen oben eine Tafel des richterlichen Verbots und unten links eine kleine Hinweistafel auf das richterliche Verbot (neben einer gossen Fahrverbotstafel), oben auf AS 045 das nämliche Schild mit Hinweis auf das richterliche Verbot (neben Fahrverbot und unterhalb eines Hinweises auf die zentrale Parkuhr). Dabei bleibt unklar, wo auf dem doch recht weitläufigen Areal (AS 063) diese Schilder konkret angebracht waren. Die Aussage des Beschuldigten, auf dem Weg von seinem Auto zur […] habe sich kein entsprechendes Schild befunden, blieb jedenfalls unwidersprochen. Immerhin hat er auf dem Gang von der […] zum […] ein Hinweisschild gesehen und unverzüglich ein Parkticket gelöst (AS 028: 16.43 Uhr).

 

Richtig ist, dass dem Beschuldigten bei gebührender Aufmerksamkeit auffallen musste, dass er auf einem nummerierten, aber sonst nicht speziell markierten Parkplatz parkiert hat (vgl. Foto AS 043 oben). Allein daraus lässt sich aber nicht auf eine Gebührenpflicht schliessen. Dies gilt erst recht – und das ist der entscheidende Punkt –, wenn der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall bei der Fahrt auf das Areal eine hochgeklappte Barriere/Schranke quert (vgl. Foto AS 044 unten rechts). Daraus lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass für die Parkplätze im aktuellen Zeitpunkt gerade keine Gebührenpflicht besteht, wie dies der Beschuldigte in der Einsprache denn auch ausführte (AS 020). Das ist in der Region bei Einkaufsläden im Übrigen keineswegs unüblich. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine Pflichtwidrigkeit bezüglich der Missachtung eines richterlichen Verbots vorgehalten werden. Der Beschuldigte ist somit vom entsprechenden Vorhalt frei zu sprechen.

 

Ergänzend anzufügen ist, dass der Strafbefehl keinen Hinweis auf den subjektiven Tatbestand enthält, weshalb von Vorsatz auszugehen ist. Indem die Vorinstanz aber auf Fahrlässigkeit schliesst, wäre wohl der Anklagegrundsatz verletzt. Eine Pflichtverletzung wird dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich vorgehalten.

 

III. Kosten und Entschädigungen

 

Bei diesem Verfahrensausgang erliegen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Staat. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: die Strafantragstellerin hat aufgrund des Freispruchs keinen Anspruch, der Beschuldigte hat keine Entschädigung verlangt.

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:

1.    In Gutheissung der Berufung wird A.___ vom Vorhalt der Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordnung), angeblich begangen am 22. August 2019 in […], freigesprochen.

2.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Ramseier