Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bloch
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, ev. mehrfacher Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügige Hehlerei, Sachbeschädigung, etc.
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht am 11. Juni 2021:
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Simon Bloch,
- Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage,
- die Zeugin C.___,
- die Zeugin D.___.
Zudem erscheint eine Zuschauerin.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist auf die Maskenpflicht hin und erklärt, die sprechende Person dürfe die Maske ausziehen. Zudem werde regelmässig gelüftet. Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sollten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung bestehen, werde angestrebt, diese bereits um die Mittagszeit durchzuführen. Er lädt die Parteivertreter ein, sich diesbezüglich noch zu äussern.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 21 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden sei, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft bzw. des bereits verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem habe die Vorinstanz eine 5-jährige Landesverweisung angeordnet.
Der Beschuldigte habe die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 28. September 2021 habe er Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS) angefochten. Beantragt worden sei der Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine Anschlussberufung verzichtet.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
- Ziffer 1: Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung,
- Ziffer 2: Schuldsprüche,
- Ziffer 3: Sanktion,
- Ziffer 4: Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs,
- Ziffer 5: Entlassung aus der Sicherheitshaft,
- Ziffern 8-9 in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände,
- Ziffer 10: Schadenersatzzahlungen an die beiden Privatkläger,
- teilweise in Rechtskraft erwachsen seien Ziffer 10 und 11 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Höhe nach.
Im vorliegenden Berufungsverfahren sei über die Anordnung der Landesverweisung und – gegebenenfalls – deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Von Amtes wegen sei überdies über die Kostenregelung zu befinden.
Der Vorsitzende erläutert den Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwältin
3. Befragung der Zeugin C.___
4. Befragung der Zeugin D.___
5. Befragung des Beschuldigten zur Person
6. Allfällige weitere Beweisanträge
7. Parteivorträge
8. Letztes Wort des Beschuldigten
9. Geheime Urteilsberatung
10. Ev. mündliche Urteilseröffnung, gegebenenfalls bereits um 11:30 Uhr
Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt der Beschuldigte, Schweizerdeutsch zu verstehen. Die Parteivertreter verzichten auf das Stellen von Vorfragen. Rechtsanwalt Simon Bloch. händigt seine Honorarnote an das Gericht und an Staatsanwältin B.___ aus.
Nachdem die Zeugin C.___ noch nicht erschienen ist, wird die Befragung des Beschuldigten durchgeführt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 2021).
Anschliessend werden die Zeuginnen C.___ und D.___ unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten einvernommen (vgl. separate CD und Einvernahmeprotokolle vom 11. Juni 2021).
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Die Verhandlung wird um 9:45 Uhr für fünf Minuten unterbrochen. Rechtsanwalt Bloch erklärt, eine mündliche Urteilseröffnung werde gewünscht.
Anschliessend stellt und begründet Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge:)
«1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1-5 und 8-14 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei abzuweisen.
3. A.___ sei für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.
4. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Simon Bloch, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten hat, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge:)
«1. Es sei in Abänderung von Ziffer 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten.
2. Die Gerichtskosten seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Es sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge bewilligter amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zur Bezahlung zu übernehmen, zzgl. den Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die Parteivertreter halten einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen seines letzten Wortes, er entschuldige sich für seine Taten und verspreche, dass er nicht mehr rückfällig werde. Er brauche seine Arbeit. Nach seiner Arbeit gehe er nach Hause, esse etwas, rauche seine Zigaretten, trinke seinen Kaffee und gehe um 20:00 Uhr ins Bett.
Es wird vereinbart, dass die Urteilseröffnung vorgezogen und bereits um 11:30 Uhr durchgeführt wird.
Um 10:30 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 11. Juni 2021 erscheinen:
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Simon Bloch,
- Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage,
- die Zeugin D.___.
Zudem erscheint eine Zuschauerin.
Der Vorsitzende eröffnet um 11:30 Uhr die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Zunächst eröffnet er den Anwesenden, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen werde, und begründet das Urteil summarisch. Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass den Parteien in den nächsten Tagen die schriftliche Urteilsanzeige zugestellt werde. Die Rechtsmittelfrist beginne erst am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen. Damit endet um 11:40 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 12. Juni 2020 das folgende Strafurteil:
«
1. A.___ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen 17. Oktober 2018, freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen vom 16. Oktober 2017 bis am 31. Oktober 2018;
- der geringfügigen Hehlerei, begangen am 27. Oktober 2018;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 25. September 2018 bis am 17. Oktober 2018;
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 25. September 2018 bis zum 8. November 2018;
- des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen vom 4. September 2018 bis am 20. September 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten;
b) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.___ sind 582 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen.
6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Folgende bei A.___ sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
- 1 Taschenmesser (blau);
- 1 Paar Sportschuhe KAPPA (Grösse 44);
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
9. Folgende bei A.___ sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten, evtl. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös in die Staatskasse fällt:
- 1 Zange (rot; Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
- 1 Stein (Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
- 40 SIM-Karten Mucho Mobile (Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
- 1 Fahrrad Phoenix (Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
- 1 Fahrrad BMC (Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn);
- 3 Flaschen Gin (Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn);
- 1 Display der Marke Bosch (Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn).
10. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
- CHF 440.00 E.___;
- CHF 319.95 F.___.
11. Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 6'074.00 (Honorar CHF 5'443.20, Auslagen CHF 196.55, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 434.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF 4'414.10 (Honorar CHF 3'330.00, Auslagen CHF 768.50, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 315.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'414.10 überwiesen hat.
14. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 15'275.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten noch CHF 10'275.00, betragen.»
2.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 28. September 2020 liess er die Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und SIS-Ausschreibung der Landesverweisung) anfechten und beantragen, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine Anschlussberufung.
3.
Damit sind die Ziffern 1 bis 5 sowie 8 bis 10 in Rechtskraft getreten. Weiter rechtskräftig sind die in Ziffern 12 und 13 festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
Zu entscheiden ist über die Anordnung der Landesverweisung und – gegebenenfalls – deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Von Amtes wegen ist überdies über die Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
II. Die rechtskräftigen Erwägungen der Vorinstanz
1.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schuldig gesprochen wegen des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.
Dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen zwischen dem 16. Oktober 2017 und dem 31. Oktober 2018, lagen insgesamt 13 Delikte zu Grunde:
- Sieben Diebstähle teilweise wertvoller Fahrräder durch Aufbrechen des Schlosses (Gesamtwert rund CHF 13'000.00; Anklageschrift AKS Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.9, 1.10., 1.11 und 1.12), wobei er die meisten Fahrräder nach eigenem Gebrauch günstig weiter verkaufte;
- Ladendiebstahl in zwei Fällen (AKS 1.4: Parfums; 1.13: Alkoholflaschen);
- Einbruchdiebstahl von Alkoholflaschen aus dem Keller eines Restaurants (AKS 1.8);
- Einschleichdiebstahl in drei Fällen: (AKS 1.5, 1.6 und 1.7: jeweils Übersteigen der Umzäunung zum Jumbo-Markt und Entwendung eines Rasenroboters).
Die Diebstahlsdelikte beging der Beschuldigte zwecks Verkaufs des Deliktsgutes zur Finanzierung seines Drogenkonsums.
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zum Tatverschulden hinsichtlich des schwersten Delikts des gewerbsmässigen Diebstahls aus (US 29 f.):
«In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte innert eines Jahres 13 Diebstähle verübte, wobei er ein Deliktsgut in Höhe von über CHF 17'000.00 erbeutete. Obschon sowohl bei dieser doch recht stattlichen Anzahl verübter Delikte als auch bei der Höhe des Deliktsgutes sicherlich nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann, ist der Erfolgsunwert innerhalb des qualifizierten Strafrahmens noch als leicht zu qualifizieren. Auch die Berücksichtigung der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges führt zu keinem anderen Ergebnis. Obwohl er jeweils mit entsprechendem Tatwerkzeug unterwegs war und in Bezug auf das Deliktsgut eine gewisse Spezialisierung auf Fahrräder auszumachen ist, war seine Vorgehensweise alles andere als professionell. So suchte er gemäss der Auswertung der Überwachungskamera der Jumbo-Markt AG minutenlang nach dem „richtigen“ Rasenroboter, bis er das Gelände mit dem Deliktsgut wieder verliess. Dabei muss ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass der Aussenbereich der Filiale mit einer Überwachungskamera ausgerüstet und er aufgrund des bestehenden Hausverbotes der Geschädigten bekannt war. Auch beim Fahrraddiebstahl in der Velostation wusste er gemäss seinen Angaben um die Überwachungskamera, was ihn jedoch nicht von der Tatbegehung abhielt. Sein Verhalten zeugt damit eher von einer plumpen und spontanen Vorgehensweise als von einer besonderen Raffinesse. Insgesamt wirkt sich die geringe Gefährlichkeit in seinem Vorgehen verschuldensmindernd aus. Straferhöhend ist hingegen die kriminelle Energie zu berücksichtigen, welche der Beschuldigte durch die Häufigkeit der verübten Delikte an den Tag legte. Lediglich seine Festnahme vermochte die Diebstahlserie zu beenden. Insgesamt ist zwar unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Allerdings ist die Strafe aufgrund der erheblichen kriminellen Energie deutlich im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln.»
In subjektiver Hinsicht wurde die Art der Kriminalität, Beschaffungskriminalität, als neutral qualifiziert, womit die Einsatzstrafe bei Annahme eines leichten Verschuldens im Bereich von 26,5 bis 40 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln war.
2.2 Zu berücksichtigen waren gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 9. August 2019 (AS 545 ff.) die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und Abhängigkeitsstörungen mit der Folge einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit. Gemäss Gutachten sprächen sowohl der Verlauf wie auch der aktuelle Befund nach wochenlanger Inhaftierung ohne Konsum klar gegen ein drogeninduziertes Wahnerleben. Allerdings sei nur eine rudimentäre Teileinsicht in die vorliegende Störung vorhanden. Zu diagnostizieren sei zudem sowohl im Zeitpunkt des Gutachtens als auch für den Tatzeitraum eine schwere Abhängigkeitsstörung durch Kokain und eine Abhängigkeit durch Cannabinoide. Trotz dieser schweren jahrzehntelangen Suchtstörung sei diesbezüglich beim Beschuldigten keine Störungseinsicht vorhanden. Durch die Kombination der Schizophrenie und einer langjährigen und sehr schweren Suchterkrankung sei der Beschuldigte im Lebensvollzug erheblich beeinträchtigt. Er sei ohne Beziehung und seit langem arbeitslos. Immer wieder zeige er deutliche Verwahrlosungsanzeichen und Obdachlosigkeit. Allerdings sei nicht zu sehen, dass sich aus den Krankheiten allenfalls eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat ergeben würde. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit sei zudem kein engerer Zusammenhang zwischen der Schizophrenie (insbesondere dem komplexen Wahnerleben) und den Taten zu erkennen. Der Beschuldigte selber habe Finanzierungsdruck für seinen Kokainkonsum als tatmotivierend angegeben. Zudem habe er auch angegeben, einfach Spass daran gehabt zu haben, Fahrräder zu stehlen und damit ein oder zwei Tage umherzufahren. Das Gutachten geht daher davon aus, dass den Beschuldigten nicht viel vom durchschnittlichen Täter solcher Delikte unterscheide. Allerdings sei zu bedenken, dass dieser zum Teil krude Theorien über seine Umwelt und die Zusammenhänge habe, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. Es spreche daher nichts gegen die Annahme einer beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit in einem Ausmass, dass eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gut vorstellbar erscheine.
2.3 Gestützt darauf ergab sich ein sehr leichtes bis leichtes Tatverschulden und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt wurde auf 17 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Diese wurde zur Abgeltung der weiteren Vergehen um zwei Monate erhöht.
2.4 Bei den Täterkomponenten waren insbesondere mehrere Vorstrafen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 2011 vier Mal im Schweizerischen Strafregister wegen – teilweise auch geringfügigen – Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verzeichnet, wobei jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Daneben hat er sich auch mehrfach wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Aktenkundig sind zudem drei weitere rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2018, mit welchen der Beschuldigte jeweils wegen geringfügigen Diebstahls sowie einmal wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse verurteilt wurde. Zusätzlich straferhöhend wirkte sich die Delinquenz trotz laufendem, vorliegendem Verfahren aus. Die Täterkomponenten führten letztlich zu einer Straferhöhung auf die Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts des gutachterlich festgestellten sehr hohen Rückfallrisikos im Bereich der bisherigen Delinquenz konnte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden (US 35).
III. Landesverweisung
1.
1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehören unter anderem der qualifizierte Diebstahl (lit. c). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird. Auch auf die Strafart kommt es grundsätzlich nicht an. Die Verurteilung bloss zu einer bedingten Geldstrafe schliesst die Landesverweisung nicht aus. Zu prüfen ist im Falle des Beschuldigten somit lediglich, ob gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
1.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat das Bundesgericht der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).
1.5 In Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hält das Bundesgericht fest, ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Es geht nicht darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Ausland garantiert wird wie in der Schweiz (Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019, E, 4.3, mit Verweis auf Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2 f.).
2.
In Bezug auf die Lebensgeschichte des Beschuldigten lässt sich den Akten und insbesondere dem forensisch-psychiatrischen Gutachten folgendes entnehmen:
2.1 Der Beschuldigte wurde am XX.XX.1964 in […] Türkei geboren und wuchs zunächst bei Tanten auf. Am 10. September 1969 reiste er zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Solothurn zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (jedenfalls vor Juni 1983) eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, welche zuletzt am 20. Juli 2015 bis am 30. Juni 2020 verlängert wurde. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem zogen seine Eltern per 31. März bzw. 31. Juli 2007 ins Ausland weg, wobei sie gemäss den Angaben des Beschuldigten in die Türkei zurückkehrten (vgl. Bericht des Migrationsamtes Solothurn vom 18. Oktober 2018, AS 428 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, einen älteren Bruder in der Türkei zu haben sowie zwei jüngere Schwestern, von denen eine in […] und eine in […] lebe. Dem Bericht des Migrationsamtes ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte vom 26. Juli 1986 bis am 28. Dezember 1993 mit einer damals in der Schweiz niedergelassenen Türkin verheiratet war. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er mit dieser eine Tochter, welche jedoch im Alter von anderthalb Jahren von seiner Ehefrau zurück in die Türkei mitgenommen wurde. Mit der Tochter habe er zuletzt vor ein paar Jahren telefonischen Kontakt gehabt, er würde sie gerne mal in der Türkei besuchen.
2.2 In beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte nach der obligatorischen Schulzeit bei der Firma […] eine zweijährige Ausbildung als «Detail-Monteur» absolviert. Anschliessend habe er bei verschiedenen Arbeitgebern u.a. im Schichtbetrieb gearbeitet, bis ihm im Alter von 40 Jahren schliesslich eine 100%ige IV-Rente zugesprochen worden sei, wobei er sich nicht mehr an die Gründe hierfür erinnere. Seither arbeite er nicht mehr. Es gab dabei Zeiten der Obdachlosigkeit und Verwahrlosungstendenzen, welche dazu führten, dass der Beschuldigte verbeiständet wurde.
2.3 In Bezug auf den Drogenkonsum kann dem Bericht des Migrationsamtes entnommen werden, dass der Beschuldigte soweit ersichtlich erstmals am 25. März 1993 wegen Kaufs, Besitzes und Konsum von Cannabis verzeigt wurde. Damals gab er gegenüber der Polizei an, seit 13 Jahren regelmässig Cannabis zu rauchen. Am 6. März 2003 konnte die Kantonspolizei Solothurn bei ihm neben Cannabis auch zum ersten Mal Kokain sicherstellen, woraufhin er angab, seit dem Jahre 2002 wöchentlich Kokain zu konsumieren. Anlässlich der am 8. Februar 2008 sowie am 18. Juli 2008 durch die Kantonspolizei Solothurn durchgeführten Kontrollen wurde der Beschuldigte sodann erstmals mit Heroin bzw. Dormicum betroffen, wobei er erwähnte, dass er diese Betäubungsmittel seit dem Jahre 2007 einnehme. Gegenüber dem Gutachter gab der Beschuldigte an, er habe kein Problem mit Drogen und brauche auch keine Therapie.
Hinsichtlich der Krankengeschichte kann dem Gutachten vom 9. August 2019 entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahre 1998 erstmals ambulant psychiatrisch behandelt wurde. Insgesamt seien sechs stationäre Behandlungen verzeichnet, wobei er am 8. Januar 1999 bei akuter suizidaler Krise und depressiver Grundstimmung auf dem Boden einer schizotypen Persönlichkeitsstörung erstmals zur Krisenintervention zugewiesen wurde. Zur Anamnese heisst es, dass der Beschuldigte in seiner Kindheit zu wenig Liebe bekommen habe, sein ganzes Leben auf der Suche danach gewesen sei und sich immer vernachlässigt gefühlt habe. Seit seiner Kindheit sei er Einzelgänger gewesen und habe unter Vernachlässigungsgefühlen, Einsamkeit und an der Unliebe der Welt gelitten. Anlässlich der zweiten stationären Behandlung am 27. Juli 2004 wurde sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (Differentialdiagnose schizotype Störung) und die einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch von Cannabis und Kokain gestellt. Die bisher letzte stationäre Behandlung erfolgte sodann vom 26. Juli 2011 bis zum 11. August 2011. Dem Staatsanwalt gab er am 14. März 2019 ebenso wie der Vorinstanz an, er brauche keinen Psychiater und auch keine Therapie. Gemäss Bericht es Hausarztes vom 13. März 2019 nehme der Beschuldigte die Termine zur Medikamenteneinnahme nur unregelmässig wahr. Gemäss Arztbericht aus der gefängnispsychiatrischen Versorgung vom 18. März 2019 verweigere der Beschuldigte die Einnahme der verordneten Medikation Latuda (Neuroleptikum), Valium und Prazine. Nach seinen Angaben habe er das schon vorher draussen so gehandhabt. Die Medikamente brächten ihn nur zum Schlafen, das könne er nicht gebrauchen.
2.4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 wurden Berichte mit folgendem, zusammengefasstem Inhalt eingereicht:
Arztbericht G.___ vom 4. Dezember 2020:
Er behandle den Beschuldigten seit 2009 hausärztlich. Die beim Beschuldigten vorliegende paranoide Schizophrenie sei ursächlich für dessen sozialen Probleme und wohl auch für dessen Drogenproblem. Ohne geeignete Medikation und enge sozial-medizinische Führung habe dieser ein strukturiertes Leben verloren, sei zunehmend paranoid geworden, habe vermehrt Drogen konsumiert und sei kriminell geworden. Seit der Einführung einer antipsychotischen Behandlung im Strafvollzug sowie Übernahme in eine geeignete Wohnform mit Arbeitsmöglichkeit in der VEBO habe der Beschuldigte wieder einen einigermassen strukturierten Alltag und bei wiederholten Urintests in der Institution habe eine Drogenfreiheit bestätigt werden können. Wenn dieser nun in die Türkei ausgewiesen würde, wo seine soziale Situation ungesichert sei und kein Kontakt zur Familie bestehe, sei die gesundheitliche Situation erheblich gefährdet. Ohne regelmässige antipsychotische Behandlung sowie enge soziale Betreuung könne der Beschuldigte sein Leben nicht meistern und es sei mit einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen, so wie es jeweils auch in der Schweiz passiert sei. Aus diesem Grund scheine ihm die Ausschaffung nach 25 (recte: 50) Jahren Wohnsitz in der Schweiz und bei sehr fragiler psychischer Gesundheit als sehr gefährlich für das Wohlergehen des Beschuldigten.
Verlaufsbericht Genossenschaft VEBO vom 27. April 2021:
Der Beschuldigte sei am 1. November 2020 als Mitarbeiter […] in der VEBO […]am Aussenstandort [...] mit einem Pensum von 80% (4,5 Tage/Woche) eingetreten und befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie schätzten ihn als äusserst zuverlässigen und pünktlichen Mitarbeiter mit hohem Durchhaltewillen. Der quantitative Ausstoss sei sehr konstant seinen Fähigkeiten entsprechend und er lege grossen Wert auf die Qualität. Im Umgang sei er zurückhaltend, aber stets freundlich und ausgesprochen korrekt. Störfälle wie Konflikte mit Arbeitskollegen/innen oder Vorgesetzten seien inexistent. Er erledige seine Angelegenheiten gewissenhaft und zuverlässig und mache einen stabilen und gefestigten psychischen Eindruck. Nach ihrer Einschätzung hätten die geregelten Arbeitszeiten und die produktive Erwartungshaltung am Arbeitsplatz einen positiven Einfluss auf die Entwicklung des Beschuldigten.
Bericht WG I.___ vom 5. Mai 2021:
Der Beschuldigte habe nach seinem Austritt aus dem Strafvollzug in Witzwil am 22. September 2020 ein Zimmer in der WG I.___ in [...] bezogen, mit dem Ziel, eine Unterkunft und eine Struktur im Alltag zu erhalten. Die Reinigung seines Zimmers und seiner Kleider erledige er ohne Unterstützung und korrekt. Zunächst sei er im Werkatelier der WG I.___ beschäftigt gewesen und habe mit grosser Konzentration und Ausdauer gearbeitet, zudem sei er sehr pünktlich gewesen. Seit dem 1. November 2020 arbeite er nun bei der VEBO. Von seinem Beistand erhalte er ein Taschengeld ausbezahlt, das er problemlos selbständig verwalte. Von dem bei der VEBO zusätzlich erarbeiteten Lohn erhalte er überdies CHF 150.00 monatlich ausbezahlt. Dieses Geld habe er bisher kaum ausgegeben, sondern gespart. Der Beschuldigte lebe bescheiden. Aufgrund der paranoiden Schizophrenie werde er mit Medikamenten behandelt und nehme auch die angeordnete psychotherapeutische Behandlung wahr. Der Beschuldigte sei stark belastet von der Perspektivenlosigkeit seiner Zukunft. Ein Leben in der Türkei könne er sich nicht vorstellen, Kontakte zu seinen Verwandten in der Türkei habe er aus plausiblen Gründen nicht aufbauen können. Arbeit würde er auch nicht finden, die benötigte medizinische Versorgung würde fehlen und weil er den Militärdienst nicht absolviert habe, befürchte er eine Strafverfolgung. Beim Beschuldigten würden unregelmässig Urinproben abgenommen und Atemtests durchgeführt. Diese seien mit Ausnahme von medikamentenbedingtem Benzodiazepin alle negativ ausgefallen. Der Beschuldigte sei zu Beginn als sehr zurückhaltend und introvertiert aufgefallen, öffne sich aber langsam und suche auch aktiv Kontakt. Der Umgang sei sehr angenehm und problemlos.
Bericht des Beistandes H.___ vom 12. Mai 2021:
Der Beistand bestätigt die positiven Berichterstattungen von VEBO und WG I.___ und weist darauf hin, eine Landesverweisung wäre für den Beschuldigten eine Katastrophe. Dieser sei in der Schweiz aufgewachsen und habe immer hier gelebt. Er hätte in der Türkei kein Beziehungsnetz und keine Perspektive. Im Falle einer Landesverweisung fürchte er um sein Leben. Als Beistand seit dem 1. Mai 2017 habe er erlebt, dass der Beschuldigte ein geordnetes Leben führen könne, sofern unterstützende Begleitstrukturen eingerichtet seien, auf die er sich einlassen könne. Dazu gehörten aus Sicht des Beistandes medizinische und psychiatrische Behandlung, eine Tagesstruktur und eine betreute Wohnform. Das Verlassen dieser Strukturen und der damit einhergehende exzessive Drogenkonsum hätten den Beschuldigten in die Verwahrlosung und die darauffolgende Haftstrafe getrieben. Erst die Inhaftierung habe diese Abwärtsspirale stoppen können. Seit seiner Haftentlassung und dem Eintritt in die WG I.___ sei es dem Beschuldigten gelungen, sich zu integrieren, ein geordnetes Leben zu führen und die bereitgestellten unterstützenden Begleitstrukturen zu nutzen.
2.5 Vor dem Berufungsgericht wurden zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:
2.5.1 Der Beschuldigte sagte aus, es gehe ihm viel besser als früher. Er habe nun eine gute Einstellung. Er nehme alle Medikamente, besuche regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung, konsumiere keine Drogen mehr und gehe gerne zur Arbeit. Er gehe zur Arbeit, nach der Arbeit komme er nach Hause, esse etwas, rauche Zigaretten und trinke Kaffee und gehe um 20:00 Uhr ins Bett. Sein Ziel sei, nicht mehr rückfällig zu werden und dass er längerfristig alleine wohnen könne. Er werde sicher nicht mehr rückfällig, weil er jetzt 56 Jahre alt sei und sein früheres Verhalten nicht mehr zu ihm passe. Mit seinem Beistand gehe es sehr gut. Er pflege regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester, die in […] lebe. Zu seiner in [...] lebenden Schwester habe er wenig Kontakt. Er sei seit 1999 nicht mehr in der Türkei gewesen. Er habe den Militärdienst in der Türkei nicht geleistet und die Ersatzabgabe nicht bezahlen können, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Ihm drohe eine Gefängnisstrafe, vor der er sich fürchte. In der Türkei lebe zwar noch seine 75-jährige Mutter, sie sei aber dement, pflegebedürftig und müsse bald in ein Altersheim eintreten. Bei ihr könne er nicht unterkommen. In Istanbul lebe seine 31-jährige Tochter, mit ihr pflege er aber kaum Kontakt, weshalb er auch nicht bei seiner Tochter wohnen könne. In der Türkei lebe auch noch ein Bruder, aber dieser wolle nichts mehr von ihm wissen. Auf Türkisch könne er sich grundsätzlich verständigen; er verstehe allerdings nur das Wichtigste. Wenn er des Landes verwiesen würde, wäre dies für ihn sehr schlimm. Er habe deshalb immer wieder Suizidgedanken.
2.5.2 C.___, die Schwester des Beschuldigten, sagte vor Obergericht aus, im Jahr 1969 sei die Familie in die Schweiz gekommen und sie habe mit ihrem Bruder bei den Eltern gelebt, bis er geheiratet habe. Die Beziehung sei gut gewesen. Sie habe stets Kontakt mit dem Beschuldigten gepflegt, aber im Jahr 2002 sei der Kontakt aufgrund der Geburt ihres behinderten Sohnes und des Drogenkonsums des Beschuldigten spärlicher geworden. Seit Herbst 2020 habe sie wieder engeren Kontakt mit dem Beschuldigten. Es gehe ihm deutlich besser, er sei wieder so wie in seiner Jugendzeit; ein ruhiger, sensibler, feiner, lieber Mensch. Die Mutter lebe in der Türkei, sei aber schwer dement und pflegebedürftig; sie müsse zeitnah in ein Pflegeheim eintreten. Bei der Mutter könne der Beschuldigte nicht unterkommen. Zu seiner Tochter pflege ihr Bruder kaum Kontakt, was einerseits durch seinen früheren Lebenswandel bedingt sei, andererseits aufgrund der Tatsache, dass dessen Ex-Frau und Tochter schon vor rund 30 Jahren zurück in die Türkei gezogen seien. Deutsch sei eigentlich ihre Muttersprache; Türkisch spreche ihr Bruder zwar, aber er verstehe nicht alles. Eine Landesverweisung wäre für ihn sehr gravierend, man müsse mit seinem Ableben rechnen. Er werde einerseits als Landesverräter qualifiziert und im Militärgefängnis drohe ihm der Tod. Die türkischen Behörden fahndeten nach ihm; er sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Seine Eltern seien früher schon von den türkischen Behörden angeschrieben worden und auch sie sei schon kontaktiert worden, weil ihr Bruder als Flüchtiger gelte. Andererseits existierten in der Türkei keinerlei soziale Institutionen und die Gesundheitsversorgung sei nicht vergleichbar mit jener der Schweiz. Mangels familiärer Unterstützung und ohne Krankenversicherung würde er keine Medikamente oder ärztliche Behandlung erhalten.
2.5.3 D.___, Sozialarbeiterin und Bezugsperson des Beschuldigten im Wohnheim „WG I.___“ in [...], sagte vor Obergericht aus, der Beschuldigte habe seit Herbst 2020 einen eindrücklichen positiven Wandel an den Tag gelegt. Als Bezugsperson begleite sie Herrn A.___ seit Herbst 2020 näher. Der Beschuldigte arbeite in einem sehr hohen Pensum, er sei ausgesprochen selbständig, mache seine Wäsche, denke an alle Termine, besuche regelmässig die psychotherapeutische Behandlung und nehme die Neuroleptika zwei Mal pro Tag ohne Erinnerung ein. Er weise eine sehr hohe Selbständigkeit und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein auf. Sämtliche Drogentests seien negativ gewesen. Die „WG I.___“ sei ein offenes Wohnheim und biete ein niederschwelliges Angebot. Nach dem Recovery-Ansatz werden mit jedem Mitbewohner individuell die Ziele auf dem Genesungsweg festgelegt. Den Bewohnern werde eine geschützte Struktur zum Wohnen geboten und es gebe auch interne Ateliers zur Beschäftigung. Einige Bewohner gingen keiner Tagesstruktur nach, einige arbeiteten auswärts in einem geschützten Rahmen. Der Beschuldigte habe zuerst in einem internen Atelier angefangen zu arbeiten. Bereits dort sei er durch seine Disziplin und seinen aussergewöhnlichen Durchhaltewillen aufgefallen. Mittlerweile sei der Beschuldigte jene Person, die im höchsten Pensum auswärts arbeite. Es sei mittelfristig realistisch, dass er allein wohnen könne. Man werde dies mit ihm graduell aufgleisen und ihn ambulant begleiten. Wenn er aber wolle, könne er so lange in der „WG I.___“ bleiben, wie er wolle, da dies von der IV und den Ergänzungsleistungen finanziell abgedeckt werde. Die ausserordentlich positive Entwicklung führe sie primär auf die Medikamente und Therapie zurück. Zudem gebe ihm die Arbeit eine Tagesstruktur, was ihm Halt gebe. Die drohende Landesverweisung habe den Beschuldigten sehr belastet und er habe immer wieder Suizidgedanken geäussert.
3.
3.1 Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Für das Vorliegen eines Härtefalls spricht vorliegend sicherlich die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschuldigte wurde zwar nicht in der Schweiz geboren, reiste jedoch im Rahmen des Familiennachzuges im Alter von fünf Jahren in die Schweiz ein, wo ihm später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Heute ist der Beschuldigte 57 Jahre alt, lebt mithin schon über 50 Jahre in der Schweiz. In der Türkei sei er schon seit über 20 Jahren nicht mehr gewesen, weil er die Verhaftung wegen fehlendem Militärdienst fürchte. Allein diese lange Aufenthaltsdauer muss jedoch noch nicht zur Annahme eines Härtefalls führen (oben erwähnter BGE 146 IV 105). Entsprechend sind im Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dabei kann vorweg festgehalten werden, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten im Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor einem Jahr erheblich verändert hat: Dies gilt für seine soziale Einbettung, seine Krankheitseinsicht, seine Medikamenteneinnahme und die Drogenabstinenz. In Bezug auf die familiären Verhältnisse kann festgehalten werden, dass zwar enge Familienangehörige des Beschuldigten in der Türkei leben. Mit seiner Tochter und seiner Mutter hat der Beschuldigte aber nur wenig Kontakt und hat sie schon Jahrzehnte nicht mehr persönlich getroffen. Zu seiner Mutter könnte der Beschuldigte angesichts ihrer fortschreitenden Alzheimer-Demenz nicht ziehen. Ausserhalb seiner Arbeit und der WG I.___ hat der Beschuldigte nur persönliche Kontakte zu seiner Schwester im Nachbarort und zu seinem Beistand. Warum der Beschuldigte früher wenig Kontakt zu seiner Schwester hatte, ist von dieser vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar geschildert worden (eigenes behindertes Kind, krankheitsbedingte Auffälligkeit des Beschuldigten). Der neu intensivierte Kontakt zur Schwester kann deshalb nicht als berechnende Handlung des Beschuldigten qualifiziert werden. Gleiches gilt für seine veränderten Lebensumstände und die Drogenabstinenz: es wäre dem Beschuldigten angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur kaum möglich, sich einzig im Hinblick auf die Frage der Landesverweisung nun ganz anders zu verhalten und auf Drogen zu verzichten. Selbstverständlich ist die seit rund neun Monaten anhaltende Veränderung in den Lebensverhältnissen des Beschuldigten noch fragil, aber er konnte erstmals seit langer Zeit wieder kleine Wurzeln schlagen. Die Inhaftierung war eine Zäsur, die sich bisher für den Beschuldigten als ausgesprochen günstig erwiesen hat. Es bedarf keiner weitgreifenden Erörterungen, um darzulegen, dass der Beschuldigte mit einer Landesverweisung abrupt aus dieser nunmehr günstigen Entwicklung und sozialen Einbettung herausgerissen würde. Im Gegensatz zur Situation vor seiner Inhaftierung besteht nun in der Schweiz ein tragfähiges soziales Netz für den Beschuldigten. Er könnte in der Türkei wohl auch an seine Medikamente kommen, aber der Sozialstaat ist dort nicht so ausgebaut, dass ihm eine vergleichbare soziale Struktur geboten werden könnte, auf welche er aber krankheitsbedingt dringend angewiesen ist. Es wäre mit einer Verwahrlosung des Beschuldigten zu rechnen, zumal er auch deutlich schlechter türkisch spricht als deutsch. Die Landesverweisung würde für den Beschuldigten, der in erster Linie Patient und erst in zweiter Linie Straftäter ist, in der heutigen Situation zweifellos eine schwere persönliche Härte darstellen.
3.2 Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die dargestellten Interessen des Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz gestützt auf die obigen Ausführungen als vergleichsweise gross einzustufen. Auf Seiten der öffentlichen Interessen lässt sich in Bezug auf die Art der begangenen Delikte festhalten, dass diese einzeln betrachtet nicht besonders schwer wiegen und sich auch keine Delikte gegen Leib und Leben oder die sexuelle Unversehrtheit darunter befinden. Aber der Beschuldigte hat sich doch des gewerbsmässigen Diebstahls – ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen – schuldig gemacht. Dafür wurde unter Berücksichtigung der leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit und vor Einbezug der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Zudem ist er mehrfach wegen kleineren Vermögensdelikten vorbestraft. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten denn auch eine sehr ungünstige Legalprognose im Bereich der Beschaffungskriminalität. Grossen Einfluss hatte hierbei insbesondere auch die fehlende Einsicht in seine Drogenproblematik, die Ausgangspunkt seiner Delinquenz darstellt, aber auch in seine Schizophrenie-Erkrankung. Durch eine entsprechende Therapie hätte es der Beschuldigte gemäss Gutachten in der Hand gehabt, seine Legalprognose deutlich zu verbessern. Hier ist die Situation heute aber gänzlich anders: der Beschuldigte geht einer regelmässigen Arbeit nach, hat eine betreute Wohnmöglichkeit und einen engagierten Beistand, nimmt zuverlässig seine antipsychotische Medikation ein und lässt sich ambulant psychotherapeutisch behandeln. Dies alles wirkt sich zusammen mit seiner Drogenabstinenz auch positiv auf die Legalprognose aus. Der Beschuldigte wurde bisher auch noch nie ausländerrechtlich verwarnt oder ähnliches. Die erheblichen persönlichen Interessen des Beschuldigten überwiegen die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung unter diesen Umständen eindeutig. Die Frage nach der vom Beschuldigten befürchteten strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen seines nicht geleisteten Militärdiensts kann damit offenbleiben.
Zusammenfassend ist somit auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid (inkl. Rückforderungsrecht des Staates für die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger) zu bestätigen.
2.
Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, auf dem Staat erliegen.
3.
Rechtsanwalt Simon Bloch macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 13.01 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen drei Stunden für die Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung vom 11. Juni 2021. Rechtsanwalt Simon Bloch ist deshalb ein Aufwand von 16.01 Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'881.80. Die Auslagen von CHF 128.00 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 3'009.80 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 231.75) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'241.55 (Aufwand: CHF 2'881.80; Auslagen: CHF 128.00; MwSt.: CHF 231.75) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 106, Art. 139 Ziff. 2, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 17. Oktober 2018, freigesprochen wurde.
2. Weiter wird festgestellt, dass A.___ sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen vom 16. Oktober 2017 bis am 31. Oktober 2018;
- der geringfügigen Hehlerei, begangen am 27. Oktober 2018;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 25. September 2018 bis am 17. Oktober 2018;
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 25. September 2018 bis zum 8. November 2018;
- des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen vom 4. September 2018 bis am 20. September 2018.
3. Es wird zudem festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt verurteilt wurde:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten;
b) zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurden A.___ 582 erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft respektive vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils werden die in Ziffer 8 aufgeführten Gegenstände dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils werden die dort aufgeführten Gegenstände eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten, evtl. zu verwerten.
9. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt wurde:
- CHF 440.00 an die E.___;
- CHF 319.95 an die F.___.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'074.00 (Honorar: CHF 5'443.20; Auslagen: CHF 196.55 sowie CHF 434.25 MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 25. Juni 2020 ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'414.10 (Honorar: CHF 3'330.00; Auslagen: CHF 768.50 sowie CHF 315.60 MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 10. Juni 2020 ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'241.55 (Aufwand: CHF 2'881.80; Auslagen: CHF 128.00 sowie CHF 231.75 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch des Staates besteht nicht.
13. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 15'275.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00) zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'600.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner