Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Lupi de Bruycker
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Joachim Lederle,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Widerruf, Landesverweis
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 16. März 2021:
- der Beschuldigte A.___ als Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Joachim Lederle,
- der Leitende Staatsanwalt B.___,
- Dolmetscherin .
Zudem erscheinen zwei Verwandte des Beschuldigten als Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.
Der Vorsitzende weist auf die Maskenpflicht hin und erklärt, die sprechende Person dürfe die Maske abziehen. Die Dolmetscherin übersetzt dem Beschuldigten die wichtigsten Punkte. Dieser bestätigt auf Nachfrage, die Dolmetscherin gut zu verstehen.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. September 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post-und Fernmeldegeheimnisses zu 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. Zudem habe die Vorinstanz eine 7-jährige Landesverweisung angeordnet. Weiter habe die Vorinstanz darauf verzichtet, den gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen. Der Beschuldigte habe am 1. Oktober 2020 die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2020 habe der Beschuldigte einen Freispruch für die drei nicht anerkannten Diebstahlshandlungen vom 10./11. März 2020, 13./14. März 2020 und 16./17. März 2020 und die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in diesen Zeiträumen beantragt. Dementsprechend werde eine kürzere Freiheitsstrafe verlangt. Die Staatsanwaltschaft habe Anschlussberufung erklärt und den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe angefochten. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren beanstandet.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
- die Schuldsprüche betreffend die Vorfälle vom 12./13. März 2020 und 18./19. März 2020,
- die grundsätzliche Anordnung einer Landesverweisung, wobei die Dauer noch vom Berufungsgericht bestimmt werden müsse,
- Ziffer 7 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte,
- teilweise in Rechtskraft erwachsen sei Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey.
Der Vorsitzende erläutert den Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft
3. Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person
4. Allfällige weitere Beweisanträge
5. Parteivorträge
6. Letztes Wort der Beschuldigten
7. Geheime Urteilsberatung
8. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 16:00 Uhr
Der Vorsitzende regt an, das Schlusswort des Beschuldigten vor den Parteivorträgen zu halten, um die Anwesenheit der Dolmetscherin nicht zu lange in Anspruch zu nehmen. Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Des Weiteren teilt der Vorsitzende mit, dass über die Weiterführung der Sicherheitshaft für den Fall einer Beschwerde ans Bundesgericht zu befinden sei und lädt die Parteien ein, sich diesbezüglich im Rahmen des Parteivortrages zu äussern.
Sowohl der Leitende Staatsanwalt B.___ als auch Rechtsanwalt Lederle verzichten auf das Stellen von Vorfragen.
Anschliessend weist Oberrichter von Felten den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern und führt die Befragung des Beschuldigten durch (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2021).
Nach einer Pause von 15 Minuten händigt Rechtsanwalt Lederle seine Honorarnote dem Leitenden Staatsanwalt B.___ aus. Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Unter Zustimmung der Parteien wird das letzte Wort des Beschuldigten bei Anwesenheit der Dolmetscherin vorgeholt. Er erklärt, er habe nun ein Jahr lang in der Untersuchungshaft gelitten, weil er nicht bei seiner Familie habe sein können. Er bitte um eine letzte Chance und schwöre, keine weiteren Diebstähle zu begehen.
In Absprache mit den Parteien wird auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Um 10:40 Uhr verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.
Anschliessend stellt und begründet der Leitende Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen mit den darauf vermerkten Ergänzungen):
«1. A.___ sei im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe gemäss vorstehender Ziffer 2 anzurechnen.
4. Der für A.___ bedingt gewährte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 sei zu widerrufen und die Geldstrafe sei für vollstreckbar zu erklären.
5. A.___ sei für neun Jahre des Landes zu verweisen.
6. Gegen A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.
7. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
8. Die gesamten Kosten des Verfahrens seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Lederle, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge mit Ergänzungen):
«1. Der Beschuldigte A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls, angeblich begangen im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020 (Anklage Ziff. 1).
2. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Nacht vom 12./13. März 2020 und in der Nacht vom 18./19. März 2020 (Anklage Ziff. 1 und Ziff. 2).
3. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
4. Der Beschuldigte wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (6 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt), hilfsweise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, verurteilt.
5. Dem Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Strafe gemäss Ziff. 4 hiervor anzurechnen und er ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
6. In Bezug auf die Landesverweisung hängt es davon ab, ob das Gericht der Auffassung ist, dass diesbezüglich die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist. Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stelle ich keinen Antrag und überlasse dies dem Gericht.
7. Das Mobiltelefon Huawei und ein Navigationsgerät Medion werden an den Beschuldigten herausgegeben.
8. Die Verfahrenskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig (maximal zu 2/5) dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden gemäss der eingereichten Kostennote genehmigt und vom Staat getragen.»
Zudem beantragt Rechtsanwalt Lederle, es sei von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen.
Die Parteivertreter halten einen zweiten Parteivortrag.
Um 12:00 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 19. März 2020, um 01:28 Uhr meldete C.___ vom Ermittlungsdienst der Post CH AG telefonisch der Alarmzentrale Solothurn, man habe bei einem Mitarbeiter beim Verlassen des Post-Verteilzentrums [Ort 3] eine Effektenkontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, dass dieser 5 Goldbarren à je 100 Gramm und 20 Silbermünzen à je 1 Unze Silber entwendet habe. Die im Nachgang zur Meldung ausgerückte Polizeipatrouille konnte daraufhin A.___ vor Ort als betroffenen Mitarbeiter antreffen. Im Anschluss wurden eine Hausdurchsuchung (HD) am Wohnort von A.___ sowie eine Durchsuchung seines Personenwagens angeordnet (Akten S. [AS] 152) und sogleich durchgeführt (AS 155 ff.).
Ebenfalls am 19. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfachen Diebstahls, evtl. gewerbsmässig begangen, sowie wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (AS 148). Weiter wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 163 ff.) und ihm wurde Rechtsanwältin Isabelle Frey, als amtliche Verteidigerin beigeordnet (AS 223).
2. Mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2020 wurde gegen den Beschuldigten für 3 Monate, d.h. vom 22. März 2020 bis zum 21. Juni 2020, Untersuchungshaft angeordnet (AS 192 f. und 194 ff.).
3. Am 17. April 2020 teilte Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, mit, die Interessen der D.___ AG, die Absenderin der mittels der Spediteurin E.___ AG versandten, gestohlenen Wertsendungen, zu vertreten (AS 241 f.). Im Weiteren bat er um Herausgabe des sichergestellten Diebesgutes an seine Mandantin, da die Empfänger Ersatzsendungen erhalten hätten. Dies wurde von vier der fünf Empfänger, konkret von F.___ (AS 245), G.___ (AS 246), H.___ (AS 247) und von I.___ (AS 248), bestätigt. Die Bestätigung der Empfängerin J.___ war noch ausstehend.
4. Mit Datum vom 17. Juni 2020 erhob der zuständige Staatsanwalt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie betreffend Widerruf einer Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 1 ff.). Gleichentags beantragte der Staatsanwalt die Anordnung von Sicherheitshaft für einen Zeitraum von vorläufig 3 Monaten (AS 209 ff.).
5. Mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2020 wurde gegen den Beschuldigten für 3 Monate, d.h. vom 17. Juni 2020 bis zum 16. September 2020, Sicherheitshaft angeordnet (AS 364 f.).
6. Am 11. August 2020 teilte Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, mit, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten. Gleichzeitig reichte er die letzte noch fehlende Erklärung der Empfängerin J.___ (Erklärung vom 19. Juni 2020) ein und stellte Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Edelmetalle an die D.___ AG (AS 417 ff.).
7. Am 15. September 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am
• 10./11. März 2020;
• 12./13. März 2020;
• 13./14. März 2020;
• 16./17. März 2020;
• 18./19. März 2020 (alles Anklageziffer 1.);
- der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020 (Anklage-ziffer 2.).
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
4. Die angeordnete Sicherheitshaft von A.___ wird für vorläufig 3 Monate, d.h. bis am 14. Dezember 2020, weitergeführt.
5. Der von A.___ seit dem 19. März 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
7. Der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 400.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den von A.___ zu tragenden Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 hiernach.
8. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigte D.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, bzw. an den Berechtigten herauszugeben:
D.___ AG:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
6 Goldbarren à je 100 g KAPO SO, FV Asservate
2 Silberbarren à je 1 kg KAPO SO, FV Asservate
20 Silbermünzen à je 1 Unze KAPO SO, FV Asservate
(5 "Canadian Maple Leaf",
5 "The Royal Arms", 5 "Britannia",
und 5 "American Eagle")
A.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Mobiltelefon Huawei KAPO SO, FV Asservate
1 Navigationsgerät Medion KAPO SO, FV Asservate
9. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Zerrissene Verpackung / Etikette KAPO SO, FV Asservate
Diverses Verpackungsmaterial / Umschläge KAPO SO, FV Asservate
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wird auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'800.00, hat A.___ zu bezahlen. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 400.00 (siehe Ziffer 7 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, so dass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 2'400.00 zu bezahlen hat.
8. Am 1. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 489).
9. Mit Verfügung vom 11. November 2020 entliess der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschuldigten RA Frey von ihrem Mandat als amtliche Verteidigerin und setzte neu RA Joachim Lederle als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein (AS 543).
10. Am 20. November 2020 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 590).
11. Am 4. Dezember 2020 erhob RA Lederle die Berufungserklärung.
12. Am 7. Dezember 2020 verlängerte der Präsident des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens.
13. Am 11. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
14. Am 15. Januar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. März 2021 vorgeladen.
15. Am 20. Januar 2021 verfügte der Instruktionsrichter die Herausgabe der noch sichergestellten 6 Goldbarren, 2 Silberbarren und 20 Silbermünzen an die D.___ AG.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Vorhalt
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am 10./11. März 2020 (Ziff. 1, erster Spiegelstrich, Punkt 1 des vorinstanzlichen Urteils), 13./14. März 2020 (Punkt 3) und 16./17. März 2020 (Punkt 4) wie auch gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses betreffend die vorstehend aufgeführten Diebstahlshandlungen (Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich) und gegen die Strafzumessung (Ziff. 2).
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Verzicht auf den Widerruf (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils) und die Dauer der Landesverweisung (Ziff. 6).
3. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich der Diebstahlshandlungen sowie der diesbezüglichen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 12./13. März 2020 (Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteils) und vom 18./19. März 2020 (Punkt 5). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Erkanntnisse der Vorinstanz betreffend die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 7 – 9), wobei insbesondere die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von total CHF 400.00 gemäss der rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen wurde. Teilweise in Rechtskraft erwachsen ist zudem Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey.
Das Berufungsgericht hat daher die Diebstahlshandlungen vom 10./11. März 2020 (Punkt 1), 13./14. März 2020 (Punkt 3) und 16./17. März 2020 (Punkt 4), die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie die rechtliche Würdigung (Gewerbsmässigkeit) zu überprüfen, die Strafzumessung vorzunehmen und über den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je CHF 30.00 sowie die Dauer der – im Übrigen unbestrittenen – Landesverweisung zu befinden. Schliesslich sind Kosten- und Entschädigung vor erster und zweiter Instanz neu zu beurteilen, wobei die Höhe der Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigerin RAin Frey nicht beanstandet worden ist. Zu prüfen ist noch die die Kostennote von RAin Frey vom 20. November 2020 hinsichtlich ihrer Aufwendungen vom 23. September 2020 bis 5. November 2020. Schliesslich ist über die Weiterführung der Sicherheitshaft für den Fall einer Beschwerde ans Bundesgericht zu befinden.
4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020, ca. 00:08 Uhr, allenfalls auch etwas später, in [Ort 3], Altgraben 5, Paketverteilzentrum der Post, des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Im Rahmen seines Einsatzes als Mitarbeiter der P.___ AG zu Gunsten der Post CH AG sei der Beschuldigte im Paketzentrum in [Ort 3] tätig gewesen, namentlich im Bereich des dortigen Wareneingangs (Auslad) und im sogenannten «Rutschenbereich». Bei entsprechender Gelegenheit habe er fünf verschlossene Postendungen geöffnet und daraus Edelmetalle in einem Wert von CHF 44'707.96 entnommen, dies im Einzelnen wie folgt:
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Der Beschuldigte habe die jeweils in der Spalte «Inhalt» genannten Edelmetalle, mithin erkennbar fremde bewegliche Sachen, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, zur Aneignung weggenommen, wobei er vorsätzlich gehandelt habe. Dabei habe er innert knapp 10 Tagen fünf Einzelhandlungen begangen. Er habe insofern gewerbsmässig gehandelt, als dass er sein ordentliches Einkommen von ca. CHF 3'000.00 pro Monat in beträchtlichem Masse aufgebessert habe, wobei er mit der Bereitschaft gehandelt habe, eine unbestimmte Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Dabei habe er unrechtmässig Vermögenswerte in einem Betrag von weit über CHF 40'000.00 erlangt, wobei er die Vertrauensstellung gegenüber seinem Einsatzbetrieb missbraucht habe. Sein Vorsatz habe sich auf einen möglichst hohen Warenwert gerichtet. Es habe seinem Tatplan entsprochen, leicht veräusserbare Edelmetalle zu stehlen, um so zu einem zusätzlichen Erwerbseinkommen zu gelangen. In der Gesamtschau habe er zumindest gewissermassen quasi-beruflich, mithin gewerbsmässig gehandelt, zumal die erlangte Beute einen namhaften Beitrag an seine gesamten Lebenskosten, unter Einschluss von Unterstützungsleistungen an Familienangehörige, dargestellt habe.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung
1.1 Nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».
1.3 Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
1.4 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt, vgl. Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Objektive Beweismittel/Erklärungen der Geschädigten
2.1 Sicherstellungen
Bei der Verhaftung des Beschuldigten hatte dieser 5 Goldbarren à je 100 Gramm, 20 Silbermünzen à je 1 Unze sowie die dazugehörige innere Schutzverpackung in seinen Taschen. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden bei diesem zu Hause 1 Goldbarren (100 Gramm) samt Verpackung und zwei Silberbarren zu je 1 kg sowie CHF 400.00 Bargeld sichergestellt (AS 12, 156).
2.2 E-Mail C.___ vom 19. März 2020, 14:18 Uhr (AS 17 ff.)
Am 19. März 2020, 14:18 Uhr, übermittelte C.___ der Staatsanwaltschaft die Dokumente betreffend die Sendung [...125] vom 16. März 2020, 17:47 Uhr an I.___, [Ort 1]. Diesen ist zu entnehmen, dass die Sendung im Paketzentrum [Ort 2] am 16. März 2020 um 21:10 Uhr mit 280 Gramm gewogen wurde. Am 17. März 2020, 01:22 Uhr, wurde im Paketzentrum [Ort 3] ein Gewicht von 0.0 Gramm erfasst. Am 17. März 2020 um 14:33 Uhr wurde die Annahme vom Empfänger verweigert (AS 20). Die Verpackung war aufgerissen (AS 21 f.) Folglich müsse sich der Inhaltsabgang zwischen dem Paketzentrum [Ort 2] und dem Wareneingang beim Auslad im Paketzentrum [Ort 3] ereignet haben. Der tatsächliche Ort des Inhaltsabganges könne jedoch nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Der Beschuldigte sei in der Nacht vom 16. Auf den 17. März 2020 im Ausland von Sendungen aus Containern (u.a. aus [Ort 2] kommend) tätig gewesen und habe dort mit diesem Paket in Kontakt kommen können (die Sendungen aus den Containern würden auf ein Förderband gelegt, anschliessend mehrere Meter weit transportiert und dann erfolge eine elektronische Erfassung der Sendungsdaten sowie eine Gewichtsmessung). Die Sendung sei mit Sicherheit bereits ohne Inhalt in die Zielrutsche für die Distributionsbasis [Ort 4] gelangt. Der fehlende Inhalt sei erst vom Empfänger bemerkt worden. Beim Absender handle es sich um die E.___ AG (AS 17).
2.3 E-Mail von C.___ vom 19. März 2020, 17:39 Uhr (AS 25 ff.)
Gemäss E-Mail vom 19. März 2020, 17:39 Uhr, an die Staatsanwaltschaft handelt es sich bei den beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2020 sichergestellten 2 Silberbarren (je 1 kg) und 1 Goldbarren (100 g) um Edelmetalle, welche von der E.___ AG an F.___, mit der Sendungsnummer [...156], versandt worden seien. Die Sendung sei am 13. März 2020, 00:46 Uhr, im Paketzentrum [Ort 3] in die Rutsche 213, Rutschenbereich 3C, abgeleitet worden. Zu dieser Zeit habe u.a. der Beschuldigte in diesem Bereich gearbeitet.
2.4 E-Mail C.___ vom 19. März 2020, 23:24 Uhr (AS 23 ff.)
Mit E-Mail vom 19. März 2020, 23:24 Uhr, übermittelte C.___ der Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen.
Demnach wurde am 10. März 2020, 17:46 Uhr, von der E.___ AG eine Sendung mit der Nummer [...198] an H.___, aufgegeben (AS 29 ff.). Zufolge Beschädigung wurde am 11. März 2020, 10:44 Uhr, die Zustellung abgebrochen und ein Schadenprotokoll erstellt (AS 30). Im Verteilzentrum [Ort 2] wog das Paket am 10. März 2020, um 20:39 Uhr, 2'160 Gramm (AS 30), ebenso wurde das Paket in [Ort 3] am 11. März 2020, 00:32 Uhr, mit 2'160 Gramm gewogen. Am 12. März 2020, 21:05 Uhr, erfolgte eine erneute Wägung im Verteilzentrum [Ort 2] mit 1'460 Gramm (AS 31). Es fällt auf, dass auch die Ausmasse nicht übereinstimmen: Während das Paket bei der ersten Wägung in [Ort 2] noch 307 X 231 X 25 mm resp. bei der Wägung in [Ort 3] 307 X 229 X 27 mm umfasste, waren es bei der zweiten Wägung in [Ort 2] 390 X 300 X 215 mm (AS 30 f.). Es ist davon auszugehen, dass das beschädigte Paket neu verpackt wurde. Letztendlich erfolgte am 16. März 2020, 08:14 Uhr, eine Zustellung in Bülach an «M.___» (AS 30). Die Sendung [...198] vom 11. März 2020 (H.___) sei auf Rutsche 348 im Rutschenbereich 5A um 00:32 Uhr ausgeschleust worden. Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen resp. es hätten sich zwei Silberbarren à je 1 kg in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht bis 01:36 Uhr im Rutschenbereich 2C gearbeitet, wobei der Rutschenbereich 5A für ihn frei zugänglich gewesen sei (AS 23).
Am 13. März 2020, um 17:47 Uhr, wurde von der E.___ AG mit der Nummer [...136] eine Sendung für G.___, aufgegeben (AS 32 ff.). Am 16. März 2020, 07:35 Uhr, wurde die Annahme vom Empfänger verweigert. Das Paket wog am 13. März 2020, 20:22 Uhr, in [Ort 2] 920 Gramm (Ausmass 435 X 340 X 59) und um 23:38 Uhr gleichentags in [Ort 3] noch 80 Gramm (Ausmass 434 X 330 X 18) (AS 33). Gemäss Lieferschein sollten 25 Silbermünzen «Maple Leaf» geliefert werden (AS 34). Die Sendung [...136] vom 13. März 2020 (G.___) sei auf Rutsche 124 im Rutschenbereich 2B um 23:38 Uhr ausgeschleust worden. Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht vom 13. auf den 14. März 2020 bis ca. um 00:36 Uhr im Auslad gearbeitet und habe mit der Sendung in Kontakt kommen können. Die Sendung sei im Paketzentrum [Ort 2] am 13. März 2020, um 20:22 Uhr mit 920 Gramm gewogen worden. Im Paketzentrum [Ort 3] habe die Sendung am 13. März 2020, 23:38 Uhr, nach dem Ausladevorgang noch 80 Gramm gewogen (AS 23).
Der Beschuldigte habe am 13. März 2020 bis um 01:11 Uhr im betroffenen Rutschenbereich 3C (betrifft Sendung [...156]) gearbeitet (AS 23).
Die Sendung [...125] vom 17. März 2020 (I.___) sei um 01:22 Uhr ab einer noch nicht bekannten Rutsche ausgeschleust worden. Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen, es hätten sich zwei Goldbarren à je 100 Gramm in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht (16./17. März 2020) bis um ca. 02:00 Uhr im Auslad gearbeitet und habe mit dieser Sendung in Kontakt kommen können (AS 23). Die Sendung sei am 16. März 2020, 21:10 Uhr, im Paketzentrum [Ort 2] mit 280 Gramm gewogen worden. Im Paketzentrum [Ort 3] sei am 17. März 2020, 01:22 Uhr, nach dem Ausladevorgang ein Gewicht von 0 Gramm erfasst worden.
2.5 Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2020
Dem Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2020 von C.___ (AS 39 ff.) lässt sich im Wesentlichen folgendes entnehmen:
Am 17. März 2020 sei dem Ermittlungsdienst der Post AG der Verlust von zwei Goldbarren à 100 Gramm aus der Sendung mit dem Barcodenummer [...125] gemeldet worden. Aufgrund der ersten Abklärungen habe davon ausgegangen werden müssen, dass sich die Entnahme der Goldbarren im Paketzentrum [Ort 3] ereignet haben müsse (bei der Verarbeitung im Paketzentrum [Ort 2] habe diese Sendung noch ein Gewicht von 280 Gramm gehabt, bei der Verarbeitung im Paketzentrum [Ort 3] sei kein Gewicht mehr ausgewiesen). Er habe daher mit dem Leiter des Sicherheitsdienstes des Paketzentrums [Ort 3], N.___, vereinbart, dass er an der ohnehin für die Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 geplante routinemässige Personen- und Effektenkontrolle teilnehmen werde. Am 18. März 2020, ca.19:45 Uhr, habe er sich auf das Dach des Paketzentrums [Ort 3] begeben, um via Dachfenster die Arbeiten in den Rutschenbereichen einsehen zu können. Er habe im Rutschenbereich 2A begonnen. Dort habe er nichts Besonderes festgestellt und sei dann weiter zum Rutschenbereich 2B gegangen, wo er auch keine verdächtigen Feststellungen gemacht habe. Gegen ca. 20:00 Uhr sei er dann beim Rutschenbereich 2C eingetroffen. Nach kurzer Zeit habe er feststellen können, dass sich der Beschuldigte beim Sortieren der Pakete aus den Rutschen 142 bis 151 verdächtig benommen habe. Er habe immer wieder über die Schulter geschaut, habe Pakete betastet, diese geschüttelt und auf deren Festigkeit geprüft, bevor er sie in die Rollboxen gelegt habe. Weiter habe er Pakete zur Seite gelegt, um sie dann wieder in die Hand zu nehmen und nochmals zu prüfen. Zudem sei er auch immer wieder zu bereits in Rollboxen deponierten Sendungen gegangen, um diese erneut zu begutachten bzw. abzutasten. Bis ca. 21:30 Uhr habe er mehrmals beobachten können, wie der Beschuldigte intakte Pakete in Rollboxen gelegt und sich entfernt habe, dann wieder zu den Rollboxen getreten sei, sich hineingebückt habe, Handlungen vorgenommen habe, die er nicht habe einsehen können, sich wieder erhoben habe und dann «plötzlich» ein aufgerissenes Paket in den Händen gehalten habe. Diese offenen Pakete habe er auf dem Tisch für so genannte «Kliniksendungen» deponiert (beschädigte Sendungen, welche regelmässig von Mitarbeitenden der Paketklinik eingesammelt und wieder transportfähig gemacht werden). Der Standort dieser Ablage sei im Rutschenbereich 2C, Durchgang, gewesen. Er habe darauf N.___ telefonisch über die beschädigte Sendung orientiert und diese beschrieben. Dieser habe veranlasst, dass ihm das beschädigte Paket – und die weiteren vom Beschuldigten der Klinik übergebenen Pakte – von einem Mitarbeiter der Paketklinik nach erfolgter Abholung vor Ort direkt übergeben worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass aus besagter Sendung kein Inhalt gefehlt habe. Um ca. 20:33 Uhr habe er beobachten können, wie der Beschuldigte ein kleines weisses Paket, Grösse ca. 10x10x4 cm, auf der Seite mit dem Daumen geöffnet habe. Er habe Kenntnis vom Inhalt genommen und dieses Paket anschliessend wie oben beschrieben auf den Tisch der Kliniksendungen gelegt. Auch der Inhalt dieses Pakets sei gemäss Kontrolle von N.___ vollständig gewesen. Gegen ca. 21:30 Uhr habe sich der Beschuldigte in die Pause begeben, kurz nach 22:00 Uhr habe er die Arbeit im Rutschenbereich 2C wieder aufgenommen, jetzt aber habe er im Bereich der Rutschen 132 bis 141 gearbeitet. Ab ca. 23:00 Uhr habe sich der Beschuldigte wieder vermehrt in Rollboxen gebückt, um dann wieder offene Pakete auf den Kliniktisch zu legen (auch diese Pakete seien jeweils durch N.___ kontrolliert worden). Ab ca. 23:20 Uhr sei der Beschuldigte immer wieder zu einer Rollbox getreten, welche bei der Rutsche 132 gestanden sei (mittlere Rollbox von insgesamt drei Rollboxen). Er habe sich immer wieder in diese Rollbox gebückt und habe Handlungen vorgenommen, welche er nicht habe beobachten können. Er habe einzig sehen können, dass er immer wieder kurz Umschläge mit grauer oder weisser Farbe in der Hand gehalten habe. Nach Abschluss dieser Tätigkeiten habe er jeweils ein grosses Paket über diese Sendungen gelegt, um sie zuzudecken. Diese Handlungen habe er bis ca. 00:08 Uhr (19.03.2020) immer wieder wiederholt. Gegen ca. 23:30 Uhr habe er sich wieder während ca. 30 Sekunden in die genannte Rollbox gebückt, habe dann plötzlich ein beschädigtes Paket (brauner Karton, umschlagähnlich) hervorgeholt und dieses auf dem Kliniktisch deponiert (gemäss erfolgter Kontrolle durch N.___, war der Inhalt vollständig). Um ca. 00:03 Uhr (19.03.2020) habe sich der Beschuldigte sein braunes Gilet angezogen. Anschliessend habe er sich zur mittleren Rollbox bei der Rutsche 132 begeben und sich wieder hineingebückt. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte plötzlich einen weissen, handgrossen Umschlag in der Hand gehalten und sich zur Rutsche 133 begeben habe, sich hinter der ersten Rollbox kurz gebückt und sich den Umschlag in die von ihm aus gesehen rechte äussere Gilettasche gesteckt habe. Er habe dann ab der Rutsche 133 zwei bis drei Pakete sortiert und sich dann um ca. 00:05 Uhr wieder zur mittleren Rollbox an der Rutsche 132 begeben. Wieder habe er sich hineingebückt und einen weiteren weissen Umschlag herausgezogen (wiederum etwa handgross). Er habe sich wieder zur Rutsche 133 begeben, diesmal habe er aber den Umschlag zuerst in die Rutsche gelegt und diesen mit einem Paket zugedeckt. Um ca. 00:06 Uhr habe der Beschuldigte dann diesen Umschlag in seine von ihm aus gesehen linke äussere Gilettasche gesteckt. Um ca. 00:07 Uhr habe der Beschuldigte sein Gilet ausgezogen und dieses auf einem roten Behälter für Sägemehl (Standort zwischen Rutsche 133 und 134) deponiert. Um ca. 00:08 Uhr habe sich der Beschuldigte wieder in die mittlere Rollbox bei der Rutsche 132 gebückt und einen grauen, beschädigten Kartonumschlag herausgenommen. Er habe sich mit diesem Umschlag zuerst zu seinem Gilet begeben und dann weiter zwischen die Rutschen 135 und 136 und habe dort den grauen Kartonumschlag in einen Abfalleimer geworfen. Ab ca. 00:08 Uhr habe der Beschuldigte dann keine verdächtigen Handlungen mehr ausgeführt. Während der Zeit, in der der Beschuldigte die beiden weissen Umschläge in sein Gilet gesteckt gehabt habe, bis zum Zeitpunkt, als er angehalten worden sei (ca. 00:38 Uhr), sei niemand in Kontakt mit dem Gilet getreten. Dieses habe sich immer in Sichtweite des Beschuldigten und von ihm befunden. Anlässlich der Kontrolle seien dann in der rechten und linken äusseren Gilettasche zwei weisse Umschläge mit je 5 Goldbarren à je 100 g und 20 Silbermünzen à je 1 Unze aufgefunden worden. Im Abfalleimer zwischen den Rutschen 135 und 136 habe C.___ einen aufgerissenen, grauen Kartonumschlag mit der Sendungsnummer […559] aufgefunden. Dieser Kartonumschlag sowie dessen Inhalt sei durch die Polizei sichergestellt worden. Die weiteren vom Beschuldigten in dieser Nacht der Klinik übergebenen insgesamt 11 beschädigten Pakte, aus denen nichts entwendet worden sei, seien von C.___ und der Polizei fotografiert und anschliessend freigegeben, resp. an die Empfänger versendet worden.
Dem Bericht sind schliesslich weitere Sendungsunterlagen beigelegt: Sendung [...156] (AS 45 ff.): Aufgabe 12. März 2020, 17:57 Uhr, Absender E.___ AG, Empfänger L.___, Gewicht am 12. März 2020, 19:56 Uhr in [Ort 2] 3’020 Gramm (Ausmass: 440 X 338 X 47) und am 13. März 2020, 00:46 Uhr in [Ort 3] 2’240 Gramm (442 X 337 X 49). Gemäss Ereignisjournal (AS 46) kam das Paket nicht weiter als ins Paketzentrum [Ort 3]. Sendung [...559] (AS 53 ff.): Aufgabe 18. März 2020, 18:08 Uhr, Absender E.___ AG, Empfänger J.___, Gewicht am 18. März 2020, 20:32 Uhr in [Ort 2] 1'360 Gramm (439 X 339 X 49) und gleichentags um 23:12 Uhr in [Ort 3] 1'360 Gramm (480 X 340 X 62). Gemäss Ereignisjournal (AS 54) kam das Paket nicht weiter als ins Paketzentrum [Ort 3].
2.6 Videoaufnahmen
Gemäss Aktennotiz des Staatsanwaltes vom 16. Juni 2020 (AS 55) erklärt Herr C.___, dass grundsätzlich lediglich die Peripherie des Gebäudes, inklusive Zu- und Wegfahrten, überwacht werde. Im Innenbereich seien keine fix installierten Kameras vorhanden, welche die hier interessierenden Bereiche abdecken würden. Es gebe zwar seines Wissens schon drei Kameras im Innenbereich (Grosskundenschalter der Distributionsbasis [Ort 3]), diese seien aber in einem anderen Bereich als dort, wo der Beschuldigte gearbeitet habe. Im Rahmen der Nacht vor der Anhaltung sei – mit Genehmigung des Rechtsdienstes der Post – versucht worden, gezielte Aufnahmen vom damals verdächtigen Herrn A.___ zu erstellen. Hierbei handle es sich allerdings lediglich um 12 kurze, zwischen 9 bis 179 Sekunden lange, teilweise verwackelte Sequenzen von teilweise schlechter Qualität. Der Inhalt der Videoaufnahmen wurde – soweit relevant – von der Vorinstanz auf S. 13 f. des Urteils zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Auf den Videos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Couverts bzw. Paketen «herumknetete». Auf den Videos ist nicht ersichtlich, dass es für die Mitarbeiter unmöglich gewesen wäre, den Arbeitsplatz zu verlassen, wie es der Beschuldigte vor Obergericht geltend gemacht hat. Vielmehr scheint es, dass der Beschuldigte in seinem Korridor relativ frei war. Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei unter grossem Stress gestanden und es sei ihm aufgrund des Zeitdrucks unmöglich gewesen, Diebstähle zu verüben.
2.7 Fotoaufnahmen
In den Akten befinden sich Fotoaufnahmen der vom Beschuldigten in der Nacht seiner Verhaftung in die «Klinik» übergebenen Paketsendungen (AS 124), der beschädigten Sendung an J.___ (AS 125 f.), der Arbeitsbereiche (AS 127 ff.) und der beim Beschuldigten im Rahmen seiner Anhaltung in [Ort 3] sichergestellten 5 Goldbarren und 20 Silbermünzen aus der Sendung an J.___ (AS 130) sowie der Innenverpackung (AS 133).
2.8 Eingaben D.___
Den von der Firma D.___ AG, eingereichten Urkunden (AS 236 ff.) lässt sich folgendes entnehmen:
Gemäss Rechnung vom 10. März 2020 (AS 236) wurden H.___, 1 Goldbarren (1 Unze) im Wert von CHF 1'571.00 und 2 Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 1'239.00 geliefert (total 2'930.40 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 11. März 2020 (AS 237) wurden F.___, c/o L.___, 1 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 5'119.00 und 2 Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 1'228.00 geliefert (total CHF 6'466.56 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 12. März 2020 (AS 238) wurden G.___, 25 Silbermünzen «Canadian Maple Leaf», (1 Unze) im Wert von CHF 505.00 geliefert (total CHF 569.00 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 15. März 2020 (AS 239) wurden I.___, [Ort 1], 2 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 9'784.00 geliefert (total CHF 9'809.00 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 15. März 2020 (AS 240) wurden J.___, 5 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 24'460.00, 5 Silbermünzen «Canadian Maple Leaf» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00, 5 Silbermünzen «The Royal Amrs 2019» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00, 5 Silbermünzen «Britannia» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00 und 5 Silbermünzen «American Eagle» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00 geliefert (total CHF 24'933.00 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Eingabe von RA Ammann vom 17. April 2020 habe die Firma E.___ sämtlichen obg. Kunden Ersatz für die gestohlenen Barren/Münzen zukommen lassen (AS 241 f.).
Schliesslich liegen von allen fünf genannten Kunden Erklärungen vor, womit diese erklären, für die gestohlenen Waren (entsprechend den vorstehenden Rechnungen) Ersatzlieferungen bekommen zu haben. Sie erklären sich einverstanden mit der Herausgabe des Diebesguts an die Firma D.___ AG resp. verzichten auf die Geltendmachung von Rechten als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren (AS 244 ff., 417 ff.).
3. Aussagen des Zeugen C.___
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2020 machte C.___ im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 57 ff.):
Der Beschuldigte habe Ende 2019 bereits im Paketzentrum [Ort 3] gearbeitet. Nach einem Unterbruch habe er dann im Februar 2020 wieder angefangen. Er habe in der Sortierung gearbeitet, beim Auslad von Paketen und beim Sortieren. Auf den Beschuldigten sei man aus mehreren Gründen gestossen: In ihrem EDV-Tool für Paketverluste sei der Name des Beschuldigten unter vielen anderen Namen auch erschienen (als Mitarbeiter, welcher mit der Verarbeitung der verlorenen Sendungen potenziell beauftragt war). Am 6. März 2020 habe dann ein Mitarbeiter eine Beobachtung gemeldet, wonach der Beschuldigte das WC verlassen habe und dabei erschrocken sei, als er den Mitarbeiter erblickt habe. Dieser Mitarbeiter habe gemeint, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte hinter dem Rücken einen weissen Umschlag in der Hand gehalten habe. Er habe damals noch keine Veranlassung für weitere Massnahmen gehabt, da sie generell mit solchen Meldungen vorsichtig seien. Am 17. März 2020 sei dann eine Kundenreklamation gekommen. Der Empfänger habe eine leere Sendung erhalten. Es hätten 2 Goldbarren à 100 Gramm drin sein sollen, welche gefehlt hätten. Abklärungen hätten ergeben, dass die Sendung in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2020 im Paketzentrum [Ort 3] sortiert worden sei. Es habe sich ergeben, dass der Beschuldigte mit der Verarbeitung dieser Sendung hätte zu tun haben können (aufgrund seiner Einsatzzeit und seines Einsatzortes). Deshalb habe er sich dann entschieden, an der ohnehin geplanten Kontrolle in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 persönlich teilzunehmen und verschiedene Mitarbeiter, u.a. auch den Beschuldigten, zu beobachten. Er habe dann festgestellt, dass der Beschuldigte mehrmals Pakete speziell untersucht habe. Es seien Pakete verschiedener Grösse und Farbe gewesen. Er habe es aus der Distanz nicht gut sehen können, aber er denke, es seien verschiedene Absender gewesen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte unbeschädigte Sendungen in die Rollbox gelegt habe. Dann habe er sich in die Rollbox hinein geduckt und 20 bis 30 Sekunden später dieselbe Sendung beschädigt wieder hervorgenommen. Diese habe er dann auf dem Tisch für die Paketklinik deponiert. Er habe mit eigenen Augen beobachtet, wie er ein Paket aufgerissen habe. Er habe das in seinem Wahrnehmungsbericht erwähnt. Es sei ein weisses Paket gewesen, ca. 10 X 10 cm und 4 bis 5 cm dick. Dieses habe der Beschuldigte nicht in der Rollbox, sondern mit dem Daumen noch auf der Rutsche aufgerissen. Er habe vom Inhalt Kenntnis genommen, aber nichts herausgenommen. Darauf habe er die Sendung auf den Tisch für die Paketklinik gelegt. Bezüglich das Paket, dessen Inhalt man in seinen Effekten gefunden habe, habe er gesehen, dass er dieses unversehrt in die Rollbox gelegt habe. Später habe er gesehen, wie er die verrissene Verpackung von diesem Paket in einem Abfalleimer entsorgt habe. Wie der Beschuldigte die Sendung aufgerissen habe, habe er nicht gesehen, weil dieser sich über die Sendung in der Rollbox gebückt habe. Er habe diese unversehrt in die Rollbox getan und sie aufgerissen wieder hervorgeholt. Es habe sich dann herausgestellt, dass zwei weisse Couverts in diesem Paket waren, jeweils faustgross. Das erste Couvert habe er aus der Rollbox herausgetragen. Er sei dann damit zur Rutsche gegangen. Er habe sich zwischen Rutsche und Rollbox postiert, sich gebückt und dann das faustgrosse Couvert in seine rechte äussere Gilettasche gesteckt. Dann habe er zwei, drei weitere Sendungen von der Rutsche sortiert. Darauf sei er wieder zur Rollbox gegangen, habe sich wieder hineingebückt und den zweiten weissen faustgrossen Umschlag hervorgenommen. Mit diesem sei er wieder zur Rutsche und habe ihn dort für ein paar Sekunden deponiert. Dann habe er den Umschlag in die linke äussere Gilettasche gesteckt. Dann habe er das Gilet ausgezogen und sei wieder zur Rollbox gegangen. Dort habe er das aufgerissene Paket entnommen und den leeren Karton in einem Abfalleimer entsorgt.
Man könne generell den Ort, wo ein Paket abhanden gekommen sei, nur eingrenzen, nicht punktgenau definieren. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht noch mehr Pakete geöffnet. Diese seien nicht vom gleichen Absender gewesen. Er habe in dieser Nacht ganz viele Pakete in die «Klinik» gebracht. Er könne aber nicht beurteilen, ob der Beschuldigten ganz allgemein überdurchschnittlich viele Pakete in die «Klinik» gebracht habe.
Bezüglich der Sendung vom 12. auf den 13. März 2020 (Sendung […156], F.___) sei ihnen gemeldet worden, dass das Paket leer angekommen sei. Es sei eine Sendung mit Silber und Gold gewesen. Der Beschuldigte habe mit diesem Paket zu tun gehabt. Das gleiche gelte für die Sendung vom 10. auf den 11. März 2020 (Sendung [...198], H.___). Er könne jedoch nicht aus dem Kopf sagen, ob der Beschuldigte mit dieser Sendung zu tun gehabt habe. Dies müsse er überprüfen. Gleich laute seine Antwort bezüglich die Sendung vom 13. März 2020 ([...136], G.___). Auch hier könne er nicht auswendig sagen, ob der Beschuldigte mit dieser Sendung zu tun gehabt habe. Die Sendung vom 16. auf den 17. März 2020 ([...125], I.___) sei die Sendung gewesen, die gestohlen gemeldet worden sei, weshalb er dann zum Nachtdienst gegangen sei. Da seien, soviel er wisse, zwei mal 100 Gramm Gold weggekommen. Der Beschuldigte sei in dieser Nacht mit der Verarbeitung des Pakets beschäftigt gewesen. Deshalb gehe er davon aus, dass er auch bei den bisher genannten Verlusten immer gearbeitet habe, sonst hätten sie die Fälle nicht gemeldet. Es wäre eine kleine Sache, dies zu prüfen und zu bestätigen. Auf Vorhalt, C.___ habe der Polizei eine Liste geschickt, gemäss der der Beschuldigte in den fraglichen Nächten immer auch am fraglichen Ort gearbeitet habe, ob er das bestätigen könne: Ja. Mit der Sendung I.___ habe der Beschuldigte im Rahmen vom Auslad im Paketzentrum zu tun gehabt. Während einer Abendschicht kämen im Paketzentrum [Ort 3] schätzungsweise 250 bis 350 Mitarbeiter zum Einsatz.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.___ als Zeuge seine vorherigen Aussagen (AS 462 ff.):
Bei der Beobachtung des Beschuldigten habe er schnell festgestellt, dass sein Verhalten nicht dem normalen Verhalten eines Mitarbeiters entspreche. Er habe viele Schulterblicke getätigt. Er habe Sendungen, welche er schon in Rollboxen gelegt habe, erneut kontrolliert, sie wieder in die Hand genommen, betastet, den Absender angeschaut und dann wieder in die Rollbox gelegt. Das mache man eigentlich nicht, weil die Mitarbeiter unter einem gewissen Zeitdruck stünden. Speziell sei ihm aufgefallen, dass für den Beschuldigten Pakete, die ein Couvert-ähnliches Layout gehabt hätten, von grossem Interesse gewesen seien. Er habe sich immer wieder in die Rollboxen hineingebückt und dann plötzlich beschädigte Sendungen in der Hand gehabt, welche eigentlich beim Reinlegen in die Box aufgrund seiner Wahrnehmung noch nicht beschädigt gewesen seien. Er habe dann diese beschädigten Sendungen zum Pakettisch gelegt. Das sei mehrmals vorgekommen. Dann habe er so ca. 20:30 Uhr, 20:45 Uhr, beobachtet, wie er ein Paket mit dem Daumen aufgedrückt und vom Inhalt Kenntnis genommen habe. Er habe dieses Paket dann im beschädigten Zustand auch wieder auf den Pakettisch gelegt, wo die Sendungen für die Klinik deponiert worden seien. Das mit den plötzlich beschädigten Paketen habe sich mehrfach wiederholt, sicher bis Mitternacht. Es sei nicht normal, dass man beschädigte Pakete in Rollboxen lege, diese lege man direkt auf den Pakettisch. Dies sei ja auch zwei bis drei Mal passiert, als er offensichtlich beschädigte Pakete von der Rutsche genommen und auf den Pakettisch gelegt habe. Bis Mitternacht habe er aber keine Inhaltsentnahmen durch den Beschuldigten festgestellt.
So kurz nach 23:00 Uhr, 23:15 Uhr, 23:30 Uhr, so in diesem Zeitpunkt, sei ihm dann aufgefallen, dass der Beschuldigte immer wieder zur gleichen Rollbox gegangen sei und immer wieder etwas in der Rollbox «ohmegnoschet» habe. Er habe irgendwelche Pakete «ombegge», sich wieder reingebückt, sei dann wieder zur Rutsche getreten, habe weitersortiert, sei dann wieder zurück zur Rollbox, das habe sich bis Mitternacht mehrmals wiederholt. Um Mitternacht habe er dann beobachten können, wie der Beschuldigte in zwei Vorgängen den Inhalt eines Paketes in seinen Gilettaschen versorgt habe. Kurz darauf habe er dann einen kartonähnlichen Umschlag aus der Rollbox genommen und in einen Abfalleimer geworfen. Ab diesem Moment habe der Beschuldigte dann eigentlich ganz normal weitergearbeitet, keine Schulterblicke mehr, kein wiederholtes Behändigen von Paketen mehr. Ob der Zeuge bestätigen könne, dass der Beschuldigte bei allen fünf Diebstählen, die ihm vorgeworfen würden, gearbeitet habe und mit dem Deliktsgut hätte in Kontakt kommen können: Ja, das könne er bestätigen.
4. Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2020 machte der Beschuldigte zusammengefasst folgende Aussagen (AS 64 ff.):
Es treffe zu, dass er in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 einen Diebstahl verübt habe. Es tue ihm leid. Die Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe neun Geschwister. Alle hätten ihn angerufen. Seine Familie brauche Medikamente. Das Paket sei von selbst aufgegangen. Er habe nicht mal richtig gesehen, was drin gewesen sei und er habe es einfach mitgenommen. Das Paket sei auf dem Fliessband gekommen, er habe ein schwereres Paket draufgelegt. In dem Moment, als er am Paket gezogen habe, habe es einen Riss gegeben. Dann sei eine Münze rausgefallen. Es sei ein Paket aus einem dünneren Karton. Es sei ein Couvert aus weichem Karton gewesen. Darin hätten sich zwei kleinere Couverts befunden. In einem sei das Silber gewesen, im anderen das Gold. Als er das Couvert vom Fliessband heruntergezogen habe, sei es gerissen, das Couvert vom Silber auch. Das zweite Couvert mit dem Gold habe er vor dem Sicherheitsangestellten aufmachen müssen. Er habe keine weiteren Pakete geöffnet. In der Nacht vorher (17. auf den 18.) habe er beim Fliessband gearbeitet. Er habe Pakete vom Lastwagen genommen und sie auf ein Fliessband gelegt. Beim Auslad. In dieser Nacht habe er aber keinen Diebstahl begangen. Ob er weitere Diebstähle begangen habe: Ja, einmal zwei Barren Silber à je 500 Gramm und ein Barren Gold à 100 Gramm. Das habe man bei der Hausdurchsuchung gefunden. Er wisse nicht mehr, an welchem Tag er das gestohlen habe. Es sei ein Montag oder Dienstag dieser Woche gewesen. Ein dünnes Päckchen sei auf dem Fliessband gekommen und etwas Schweres sei darauf gekommen. Dann habe es einen Riss gegeben. Darauf habe er den Inhalt gesehen und es mitgenommen. Er habe bei den Rutschen gearbeitet. Das Silber und das Gold seien im selben Päckchen gewesen. Er habe vorgehabt, das Silber und Gold zu verkaufen und dann das Geld heim zu schicken, um damit Medikamente zu kaufen. Das Geld hätte er der Mutter heimgeschickt. Diese leide an der gleichen Krankheit wie sein Vater. Er habe Knochenkrebs gehabt und sei daran gestorben. Die Mutter leide nun auch daran. Er habe bisher noch nie Gold oder Silber verkauft. Auf Vorhalt, gemäss mündlicher Auskunft der Post seien in der Nacht vom 17. auf den 18. aus einem Paket zwei Goldbarren à je 100 Gramm entwendet worden: Er sei zuständig für das, was die Polizei schon gesagt habe. Vorhalt: Es fehle also ein Goldbarren à 100 Gramm. Wo dieser sei: Er wisse es nicht. Er habe nur das gestohlen, das man bei ihm gefunden habe. Von weiteren Barren wisse er nichts. Die CHF 400.00, die man bei ihm sichergestellt habe, gehörten seiner Frau. Diese habe drei Monate gearbeitet. Er habe noch nichts vom Diebesgut verkauft oder weitergegeben. Auf Vorhalt, gemäss Feststellungen der Sicherheitsangestellten seien die Pakete nicht zufällig aufgegangen: Es sei durch das Gewicht aufgegangen und er habe es weiter forciert und aufgemacht. Diese Woche habe er von Montag bis zu seiner Verhaftung gearbeitet. Er könne nicht sagen, ob er beim ersten Diebstahl beim Ausladen oder bei der Rutsche gearbeitet habe. Man werde am gleichen Tag an mehreren Arbeitsbereichen eingesetzt. Drei von seinen neun Brüdern seien schwer krank. Sie würden ihn immer anrufen und ihn fragen, ob er sie finanziell unterstützen könne. Ab und zu schicke er ihnen Geld. Es komme darauf an, wie viel Geld er für seine Familie habe, sonst schicke er ihnen auch CHF 50.00.
Anlässlich der Hafteinvernahme durch den Staatsanwalt am 20. März 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 72 ff.):
Auf Vorhalt, ob er auch in anderen Ländern Straftaten begangen habe: Er sei in Rumänien und Österreich verurteilt worden, weil er Esswaren aus Geschäften gestohlen habe. Es tue ihm leid. Er habe das bei der Post aus einer Notlage gemacht. Er habe seiner Mutter Geld schicken wollen, damit sie die nötigen Medikamente kaufen könne. Sie sei schwer krank. Zudem habe er noch neun Brüder, die ihn auch um finanzielle Unterstützung fragten. Er sei seit Februar wieder bei der Post angestellt. Er arbeite jeweils Montag bis Freitag, von 16:30 Uhr bis 02:00 Uhr. Er habe die fünf Goldbarren und die 20 Silbermünzen, die er am 19. März 2020 gestohlen habe, verkaufen wollen, um der Mutter das versprochene Geld zu geben. Als die Verpackung gerissen sei und er die Münzen gesehen habe, habe er gedacht, er nehme die, um sie zu verkaufen. Es tue ihm leid. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie ernst dies sei. Auf Vorhalt in der Nacht vom 16. auf den 17. März seien aus einer Sendung mit der Endziffer 125 zwei Goldbarren à je 100 Gramm weggekommen: Die habe er ebenfalls von der Post genommen. Auf Vorhalt, in den frühen Morgenstunden des 13. März 2020 seien aus einer Sendung mit der Endziffer 156 zwei Silberbarren zu je 1 kg und 100 Gramm Gold weggekommen: «Vorhin haben Sie ja zwei Silberbarren à 1 kg erwähnt. Ich habe das gestohlen, was man bei mir zu Hause gefunden hat. Zwei Barren Silber à 1 kg und 1 Barren Gold à 100 Gramm». Auf Vorhalt, bezüglich der Nacht vom 16. auf den 17. sei von zwei Goldbarren die Rede gewesen. Ob er diese nun gestohlen habe oder nicht: Nein. Auf Vorhalt: Von einem Diebstahl von 25 Silbermünzen in der Nacht vom 13. auf den 14. März (Sendung 136) habe er keine Ahnung. Auf Vorhalt: Auch von zwei Silberbarren, welche in der Nacht vom 10. auf den 11. gestohlen worden seien (Sendung 198), habe er keine Ahnung. Er wisse nicht, was mit den anderen Diebstählen sei. Er sei für zwei geständig. Das, was man bei ihm gefunden habe. Vom Rest habe er keine Ahnung.
Anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2020 sagte der Beschuldigte folgendes aus (AS 82):
In [...] habe er Essen aus einem Laden gestohlen. Auch in […] habe er Essen gestohlen. Seine Partnerin sei nicht dabei gewesen. Er bleibe dabei, dass er nur das gestohlen habe, was man bei ihm gefunden habe und dass das Paket in der Nacht, als er verhaftet worden sei, versehentlich aufgegangen sei. Das Paket sei auf dem Laufband beschädigt gekommen und man habe sehen können, dass es Münzen waren. Er habe dann das Paket geöffnet, um zu sehen, was genau drin sei. Auf Vorhalt, er habe das das letzte Mal anders erzählt: Er habe das das letzte Mal gleich gesagt. Das Paket sei auf dem Band gekommen und auf dem Paket sei ein schwereres Paket gelegen. Er habe das kleinere Paket weggezogen und dann sei es kaputtgegangen. Das kleinere Paket sei in einer dünnen Verpackung gewesen. Auf Vorhalt, er habe gesagt, das Gold und Silber, das man bei ihm zu Hause gefunden habe, habe er am Montag oder Dienstag in der gleichen Woche (somit am 16. oder 17. März) gestohlen, ob er dabei bleibe: Ja, ja. Damals sei das Paket nicht beschädigt worden. Dieses Paket sei mit Superiglu irgendwie zusammengeklebt gewesen. Es sei eben nicht mehr zusammengeklebt gewesen. Es seien viele Pakete gekommen. Es seien beschädigte Pakete dabei gewesen. Diese habe er auf den Tisch gelegt. Er habe dieses Paket gesehen und die Sachen mitgenommen. Die Verpackung habe er dort unten gelassen. Das erste Paket habe er gezogen, das sei unter dem grossen Paket gelegen. Damit meine er das Paket, als er erwischt worden sei. Das andere Paket, das mit den zwei Silberbarren und einem Goldbarren, die man bei ihm zu Hause gefunden habe, dort sei es so gewesen, dass mehrere Pakete gekommen seien, darunter auch beschädigte. Es seien Pakete gekommen, die nicht mehr zusammengeklebt gewesen seien. Diese habe er zum Tisch gebracht. Dann habe er das gesehen in diesem Paket. Das habe er genommen. Es tue ihm leid. Auf Vorhalt, in der Nacht vom 16. auf den 17. seien aus einem Paket des gleichen Absenders zwei Goldbarren gestohlen worden. Ob er diese gestohlen habe: Nein. Auf Vorhalt, dass dies aber die Nacht sei, in der er angeblich die beiden Silberbarren und einen Goldbarren gestohlen habe, die man bei ihm befunden habe: Nein, nein. Auf Vorhalt, dass er in der Nacht, als er verhaftet worden sei, dabei beobachtet worden sei, wie er viele Pakete in den Container gelegt habe, um sie dann kurz darauf beschädigte wieder dem Container zu entnehmen, was er dazu sage: Nein. Er habe keine Pakete durchsucht. Er habe nichts weiter gestohlen. Er habe das Edelmetall auf der Strasse verkaufen wollen. Er habe nicht gewusst, dass die Barren so wertvoll seien. Er habe vorher nie Gold und Silber gestohlen, nur Kleider und Essen. Mit schweren Straftaten habe er noch nie zu tun gehabt. Er habe seiner Mutter bisher noch nichts geschickt, weil er kein Geld gehabt habe. Mit seinem bisherigen Lohn habe er seine Miete bezahlen müssen. Auch seinen Geschwistern habe er noch nichts geschickt.
Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 92 ff.):
Am 19. März 2020 habe er bei der Rutsche gearbeitet. Es seien sehr viele Pakete gekommen. Ein grösseres sei über einem kleineren gekommen. Als er das kleinere habe zum Container transportieren wollen, sei es gerissen. So habe er den Inhalt sehen können. Er habe das rausgenommen und in seinen Sack gesteckt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was die Edelmetalle für einen Wert gehabt hätten. Er habe nicht mit solchen Konsequenzen gerechnet. Auf Vorhalt, gemäss Herrn C.___ habe er eine grosse Anzahl Pakete auf den Kliniktisch gelegt: Die Pakete würden nicht ordentlich vom Lastwagen ausgeladen. Deswegen seien viele beschädigt. Pro Schicht seien es höchstens 7 oder 8 beschädigte Pakete. Auf Vorhalt, gemäss C.___ habe er die Sendung unbeschädigt in die Rollbox gelegt, sich dann 20 - 30 Sekunden über die Rollbox gebeugt und die Sendung dann wieder aus der Rollbox genommen, da sei sie beschädigt gewesen: Nein, das habe er nicht gemacht. Es stimme nicht, er habe sich nicht über etwas gebeugt. Das, was er ab der Rutsche genommen habe, habe er auf den Container zurückgelegt und dort den Namen geschrieben. Er habe nicht bewusst Sendungen beschädigt, um die Ware zu sehen. Warum er die Verpackung weggeworfen habe, in der Nacht seiner Verhaftung: Weil das Papier übriggeblieben sei und man den Abfall nicht auf dem Boden lassen dürfe. Er habe zwei Diebstähle begangen. Zu den anderen könne er nichts sagen. Beim ersten Diebstahl sei ein grösseres Paket über ein kleineres Paket gerutscht. Das kleine sei schlecht geklebt gewesen, deshalb sei es aufgegangen und er habe den Inhalt sehen können. Damals sei es um zwei Barren Silber à je 1 kg und einen Barren Gold à 100 Gramm gegangen. Wann er den ersten Diebstahl begangen habe: Keine Ahnung. Er habe ein schlechtes Gedächtnis. Auf Vorhalt, früher habe er davon gesprochen, dass es am Montag oder Dienstag derselben Woche gewesen sei, in der er verhaftet worden sei, das bei ihm zu Hause gefundene Deliktsgut sei jedoch in der Nacht von Freitag, 12. März 2020, auf Samstag, 13. März 2020, gestohlen worden. Ob er dafür eine Erklärung habe: Er sei damals, als er das gesagt habe, sehr verwirrt gewesen. Er habe über die Nacht gearbeitet und sei müde gewesen. Auf Vorhalt, in der Woche, in der er verhaftet worden sei, seien am Dienstag, 17. März 2020, 25 Silbermünzen gestohlen worden, es sei davon auszugehen, dass er die Daten verwechselt habe: Er habe keine Ahnung von anderen Diebstählen. Bei der Einvernahme sei er verwirrt gewesen. Es gebe auch Überwachungskameras. Man könne nachschauen, dann werde man sehen, dass er nicht für alles verantwortlich sei. Warum er gestohlen habe: Er habe Geschwister in Rumänien und er sei deren einzige Unterstützung. Er sei alleine aufgewachsen, ohne Eltern. Er habe nicht gewusst, dass die Ware so wertvoll war. Es tue ihm leid. Er entschuldige sich. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und möchte eine normale Anstellung finden, damit er mit seiner Frau und seinen Kindern ein normales Leben führen könne. Auf Vorhalt des Widerrufes hinsichtlich der Geldstrafe betreffend das Schmetterlingsmesser: Er habe damals nicht einschätzen können, dass das so gefährlich sei. Er habe es in seinem Auto gehabt, nicht einmal versteckt. Er habe es für seine Frau benötigt, um Esswaren zu schneiden. Er werde die Gesetze in Zukunft respektieren.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte schliesslich folgendes zu Protokoll (AS 469 ff.):
Er bleibe dabei, dass er nur zwei Diebstähle begangen habe. Zur Aussage von Herrn C.___, wonach er sich immer wieder hinuntergebeugt habe, möchte er sagen, dass er für 10 Rutschen zuständig gewesen sei und unter Zeitdruck gestanden habe. Es gäbe insgesamt sechs Container, drei auf einer Seite und drei auf der anderen. Wenn die Sendungen von der Rutsche kämen, müsse er den Code wahrnehmen und die Sendungen sortieren, je nach Ziel der Destination. Je nach Zielort müsse er die Sendung in einen anderen Container legen. Es stimme, was Herr C.___ beobachtet habe. Es sei vorgekommen, dass er Sendungen in den falschen Container gelegt habe. Er habe dies dann überprüft und die Sendungen in den richtigen Container gelegt. Er habe zwei Brüder in Rumänien und seine Mutter, welche krank sei. Denen müsse er helfen. Er habe aber nicht gewusst, dass das, was er gestohlen, habe so wertvoll sei. Von den anderen drei Diebstählen habe er keine Ahnung. Er habe auch keine Couverts geöffnet. Er habe den Inhalt per Zufall gesehen, die Verpackung sei ohne sein Zutun aufgegangen. Es gehe um die 2 kg Silber und einen Goldbarren. Als er das Couvert in der Hand gehalten habe, sei es schon aufgegangen. Bei den Rutschen hätten in den Abendschichten auf jeder Seite vier oder fünf Personen gearbeitet. Wenn er Pause gemacht habe, sei er durch andere ersetzt worden.
Vor Obergericht hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und bekräftigte, nur für zwei Diebstähle verantwortlich zu sein. Weiter machte er geltend, es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, den ihm zugewiesenen Rutschenbereich zu verlassen. Wenn er Pause gemacht habe, sei er von einer anderen Person ersetzt worden und nach der Pause wieder an die gleiche Rutsche zurückgekehrt. Er habe zusammen mit rund 20-30 Personen im selben Bereich gearbeitet. Die Pakete seien so schnell die Rutsche hinabgekommen, dass es viel zu schnell gegangen sei, um die Pakete genau zu untersuchen. Ein Lichtalarm hätte signalisiert, wenn er nicht schnell genug gewesen wäre. Auf mehrmalige Nachfrage war der Beschuldigte indes nicht in der Lage, die genaue Situation vor Ort zu beschreiben. Er konnte nicht aufzeigen, wie gross der ihm zugewiesene Rutschensektor 2C war, wie viele Rutschen sich in einem Sektor befanden, wie die Rutschen angeordnet waren (linear, hintereinander) und wie gross die Distanz zwischen dem Rutschenbereich 2C und 5A war und ob die anderen Rutschenbereiche frei zugänglich waren.
5. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
5.1 Von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahlshandlungen anerkennt dieser zwei: Erstens den Diebstahl von einem Goldbarren (100 g) und zwei Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 6'466.56 (inkl. Lieferkosten und MwSt.). Es handelt sich um eine Lieferung mit der Nr. […156] an F.___. Versenderin ist die E.___ AG, Lieferantin die D.___ AG. Die Sendung wurde am Donnerstag, 12. März 2020, 17:57 Uhr aufgegeben. Die Sendung wurde gleichentags um 19:56 Uhr im Paketzentrum [Ort 2] mit 3'020 Gramm gewogen. Im Paketzentrum [Ort 3] wurde dieselbe Sendung am 13. März 2020, um 00:46 Uhr mit 2'240 Gramm gewogen. In diesem Zeitpunkt wurde sie im Rutschenbereich 3C in die Rutsche 213 abgeleitet. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitpunkt in diesem Bereich gearbeitet. Eine Weiterversendung von [Ort 3] aus ist nicht dokumentiert. Der Inhalt der Sendung wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2020 beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt. Ebenfalls beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt wurde gemäss HD-Protokoll eine zerrissene Etikette/Verpackung «D.___ Feingold E 33613». Offenbar handelt es sich dabei um die innere Verpackung des Goldbarrens (s.a. Strafanzeige S. 12). Der Zeuge C.___ sagte am 5. Mai 2020 aus, es sei ihnen gemeldet worden, dass diese Sendung leer bei F.___ angekommen sei. Letzteres ist zu bezweifeln, ist doch weder eine Zustellung an F.___ noch eine Verweigerung der Annahme (wie etwa in den Fällen I.___ und G.___) oder ein Schadenprotokoll (wie im Fall H.___) dokumentiert. Gemäss Ereignisjournal hat die Sendung das Paketzentrum [Ort 3] nicht verlassen. Weiter wirft der Umstand Fragen auf, wieso das Paket bei der Wägung in [Ort 3] noch 2'240 Gramm wog (gegenüber 3'020 Gramm in [Ort 2]). Dies würde darauf hindeuten, dass der Sendung lediglich etwa 800 Gramm Inhalt entnommen worden ist. Ein solcher Gewichtsabgang lässt sich kaum erklären, wenn man sich vor Augen führt, dass die beiden Silberbarren je 1 kg wogen und der Goldbarren 100 Gramm. Der Gewichtsabgang würde demnach in etwa mit dem Gewicht der Verpackung korrespondieren (von den ursprünglich gewogenen 3'020 Gramm würden 920 Gramm auf die Verpackung fallen und 2'100 Gramm auf die Edelmetalle). Wie dem auch sei, O.___ von der E.___ AG bestätigte mit E-Mail vom 19. März 2020 anhand der Prägung der beim Beschuldigten sichergestellten Barren, dass diese aus der Sendung für F.___ stammen (AS 27). Dies ist nicht wirklich in Zweifel zu ziehen, auch wenn die Rechnung der D.___ AG vom 11. März 2020 (AS 237) die Prägungsnummer nicht enthält. Insgesamt ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte den gesamten Inhalt der Sendung an F.___ angeeignet hat. Auf die Gewichtsangaben der Post resp. die daraus abzuleitenden «Inhaltsabgänge» kann daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden, ein Umstand, auf den später noch zurückzukommen ist.
5.2 Ebenfalls anerkannt und erstellt ist der Diebstahl von fünf Goldbarren à je 100 Gramm und 20 Silbermünzen à je 1 Unze (eine Unze entspricht rund 30 Gramm) im Wert von CHF 24'933.00 (inkl. Versandkosten und MwSt.) in der Nacht vom Mittwoch, 18. März 2020, auf Donnerstag, 19. März 2020, als der Beschuldigte in flagranti ertappt wurde.
5.3 Zu klären ist bezüglich dieser beiden vom Beschuldigten zugestandenen Diebstähle, ob auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann, die Pakete seien von selbst aufgegangen, worauf er zufällig vom Inhalt habe Kenntnis nehmen können. Dass es sich diesbezüglich um eine klare Schutzbehauptung handelt, ergibt sich bereits aus den Schilderungen des Zeugen C.___ über seine Beobachtung des Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020. Gemäss dem Zeugen C.___ hat der Beschuldigte systematisch mehrere Pakete aufgerissen, jedoch nicht immer etwas entnommen. Dass er vom Paketinhalt zufällig Kenntnis erlangt hat, wird mit den Aussagen des Zeugen klar widerlegt. Es gibt keinen Grund, weshalb den Ausführungen des Zeugen C.___ nicht geglaubt werden sollte. Dieser machte (sowohl in seinen beiden Einvernahmen als auch im Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2020, somit zeitnah) präzise, übereinstimmende und detaillierte Aussagen. Aus seinen Aussagen ist keinerlei Belastungseifer erkennbar. Vielmehr entlastete er den Beschuldigten durchaus, indem er etwa darauf hinwies, der Meldung eines Mitarbeiters hinsichtlich dessen Beobachtung vom 6. März 2020, als der Beschuldigte aus dem WC gekommen sein soll, keine grosse Bedeutung zugemessen zu haben. Desweitern sagte er aus, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte ein weisses Paket mit dem Daumen aufgerissen habe, nicht in der Rollbox, sondern noch auf der Rutsche. Er habe vom Inhalt Kenntnis genommen, jedoch nichts herausgenommen. Hinsichtlich der weiteren offenbar in der Rollbox durch den Beschuldigten aufgerissenen Sendungen sagte der Zeuge aus, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Sendungen aufgerissen habe, dieser habe sich über die Rollbox gebückt. Der Zeuge sagte mit anderen Worten nur das aus, was er wirklich gesehen hatte und erfand nichts hinzu. Es gibt auch keinerlei Grund, warum der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich damit strafbar machen sollte.
Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen C.___ ist somit erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020, ganz gezielt und systematisch mehrere Pakete aufgerissen und untersucht hat, um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf den Couverts bzw. Paketen systematisch «herumknetete». Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete der Zeuge das Verhalten des Beschuldigten als sehr auffällig. Dieser habe auch viele Schulterblicke getätigt. Er habe mehrfach Sendungen, die er schon in die Rollbox gelegt gehabt habe, erneut kontrolliert, was – unter Berücksichtigung des bestehenden Zeitdruckes – keinen Sinn ergäbe. Er habe immer wieder in der Rollbox «ohmegnoschet» und Pakete «ombegge». Nachdem er den Inhalt eines Päckchens in seinen Gilettaschen versorgt habe, habe der Beschuldigte dann jedoch ganz normal weitergearbeitet (keine Schulterblicke mehr, kein wiederholtes Behändigen von Paketen mehr).
Als völlig unglaubhaft müssen die Aussagen des Beschuldigten aufgrund seines Aussageverhaltens bezeichnet werden. So bestritt er anlässlich der Befragungen vom 3. April 2020 und 10. Juni 2020 die Beobachtungen des Zeugen C.___. Anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2020 sagte er wortwörtlich aus, es stimme nicht, dass er sich über die Rollbox gebeugt habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kam er dann urplötzlich mit einer Erklärung für das vom Zeugen beobachtete Verhalten: Es stimme, was der Zeuge gesagt habe. Es sei vorgekommen, dass er Sendungen in den falschen Container gelegt habe. Er habe dies dann überprüft und die Sendungen daraufhin in den richtigen Container gelegt. Mit diesem Aussageverhalten hat sich der Beschuldigte selbst entlarvt. Ganz abgesehen davon wäre ein zufälliges Aufgehen der Päckchen, so wie es der Beschuldigte schilderte, auch völlig abwegig. So sagte er anlässlich der ersten Befragung vom 19. März 2020 aus, das Paket sei auf dem Fliessband gekommen, er habe ein schweres Paket draufgelegt. In diesem Moment habe es einen Riss gegeben, als er am Paket gezogen habe. Dann sei eine Münze rausgefallen. Im Paket resp. dem Couvert aus Karton hätten sich zwei kleinere Couverts befunden, eines mit Silber, eines mit Gold. Als er das Kartoncouvert vom Fliessband heruntergezogen habe, habe es gerissen, das innere Couvert mit dem Silber auch. Dass auf diese Weise sowohl das äussere Kartoncouvert wie auch die innere Verpackung beschädigt wird, ist indes kaum vorstellbar. Dass die Pakete bzw. Karton-Couverts unbeabsichtigt beschädigt worden sein sollen, erscheint auch angesichts der Fotos der aufgerissenen Pakete/Sendungen (AS 125 und 126) als sehr unwahrscheinlich. Die Sendungen sehen aus, als seien sie aufgerissen bzw. die Verpackung weggerissen worden.
Als Beweisergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der beiden von ihm zugegebenen Diebstähle ganz bewusst Sendungen aufgerissen und auf deren Inhalt durchsucht hat.
5.4 Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten kann indessen auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dieser auch die weiteren drei Diebstähle, die ihm in der Anklageschrift vorgehalten werden, begangen hat. Dafür spricht bereits einmal der Umstand, dass innerhalb von acht Tagen fünf Sendungen des gleichen Absenders, alle mit Goldbarren, Silberbarren oder Münzen, im gleichen Paketzentrum abhanden kamen. Der Beschuldigte hat nachweislich in allen betroffenen Schichten gearbeitet und hatte Zugang zu den Sendungen. Auch wenn die Sendungen keinen Absender enthielten, ist mit der Vorinstanz (S. 15 Urteil) festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 grossmehrheitlich dünne Pakete aufgerissen hat und die Sendungen von I.___, F.___ und J.___ sich äusserlich ähnelten und alle in 8302 Kloten aufgegeben worden waren. Das vom Zeugen C.___ beobachtete Verhalten des Beschuldigten lässt eine gewisse Systematik und Routine erkennen. Zweifellos war es dem Beschuldigten möglich, anhand der äusseren Verpackung und dem Aufgabeort Sendungen der Firma E.___ resp. D.___ «herauszufiltern». Es ist denn auch typisch für alle Sendungen, die Gegenstand der Anklage bilden, dass diese relativ zum Ausmass der Verpackung (eher dünnes Kartoncouvert) ein erhebliches Gewicht aufwiesen. Zweifellos durfte der Beschuldigte irgendeinmal erkannt haben, dass die Firma D.___ über die Versandfirma E.___ regelmässig Gold- und Silberbarren resp. Münzen in Kartoncouverts versendet, die zudem leicht zu öffnen waren. Der Vorteil solcher Sendungen aus der Warte eines Diebes liegt auf der Hand: kleine Gegenstände mit maximalem Wert. Die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm gar nicht bewusst gewesen, was die von ihm entwendeten Sendungen für einen Wert gehabt hätten, ist völlig unglaubhaft und stellt eine weitere Schutzbehauptung dar. Es ist ein weiteres Beispiel, das zeigt, wie der Beschuldigte eine deutliche Neigung hat, sein Verhalten zu bagatellisieren. So will er gemäss seinen ursprünglichen Aussagen auch im Ausland nie eine schwere Straftat begangen, immer nur Esswaren gestohlen haben. Eine weitere Lüge, die dem Beschuldigten nach dem Einholen der diversen Strafakten aus dem Ausland schliesslich förmlich «um die Ohren geflogen ist».
Die Theorie eines zweiten Täters, der es auf dieselben Sendungen abgesehen hat und in derselben Zeit wie der Beschuldigte im selben Paketzentrum tätig wurde, also quasi eines Trittbrettfahrers ist als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen und wird schliesslich durch eine weitere Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten des Beschuldigten entlarvt: Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. März 2020 sagte der Beschuldigte aus, die bei ihm zu Hause sichergestellten 2 Silberbarren und den Goldbarren habe er in der gleichen Woche vor seiner Verhaftung gestohlen. Es sei Montag oder Dienstag gewesen (verhaftet wurde er am Donnerstag). In der Nacht vom Montag auf den Dienstag wurden jedoch zwei Goldbarren gestohlen (Sendung [...125] an I.___). Die bei ihm sichergestellte Sendung wurde in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2020 gestohlen. Als ihm dann in der zweiten Einvernahme vom 20. März 2020 vorgehalten wurde, in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2020 seien zwei Goldbarren gestohlen worden, was er dazu sage, war seine Antwort, die habe er ebenfalls gestohlen. Als ihm dann vorgehalten wurde, dass in den Morgenstunden vom 13. März 2020 aus einer Sendung mit der Endziffer 156 zwei Silberbarren und ein Goldbarren gestohlen worden seien, lautete seine Antwort: «Vorhin haben Sie ja zwei Silberbarren 1 kg erwähnt. Ich habe das gestohlen, was man bei mir zu Hause gefunden hat. Zwei Barren Silber 1 kg und ein Barren Gold à 100 Gramm». Anlässlich der dritten Einvernahme vom 3. April 2020 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er dabei bleibe, dass er das Gold und Silber, das man bei ihm gefunden habe, am Montag oder Dienstag der gleichen Woche, in der er verhaftet worden sei, gestohlen habe. Darauf lautete seine Antwort: «Ja, ja». Als ihm vom Staatsanwalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 dann der Widerspruch vorgehalten wurde (dass die bei ihm sichergestellten Gold- und Silberbarren eine Woche vor seiner Verhaftung gestohlen worden seien), versuchte sich der Beschuldigte wiederum mit einer offensichtlichen Ausrede rauszureden: Er sei damals, als er das gesagt habe, verwirrt gewesen, er habe die ganze Nacht gearbeitet und sei müde gewesen. Dabei hat er diese Aussage so während dreier Einvernahmen gemacht und in der Einvernahme vom 3. April 2020 nochmals klar bestätigt!
Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte mehr als nur zwei Diebstähle begangen hat und deshalb das bei ihm gefundene Diebesgut nicht mehr klar zuordnen konnte. Hätte er tatsächlich lediglich zwei Mal in acht Tagen gestohlen, so wäre er doch zweifellos noch in der Lage gewesen, genau zu sagen, wann er was gestohlen hat.
5.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich den Inhalt der Sendung [...198] an H.___ unrechtmässig angeeignet zu haben. Die Sendung wurde am 10. März 2020, um 17:46 Uhr, von der E.___ AG aufgegeben. Gleichentags wurde das Paket um 20:39 Uhr in [Ort 2] mit 2'160 Gramm gewogen. Dies korrespondiert mit dem Inhalt gemäss Anklage: Eine Unze, somit rund 30 Gramm, Gold und 2 kg Silber (s.a. die Rechnung der D.___ vom 10. März 2020, AS 236). Am 11. März 2020 wurde das Paket um 00:32 Uhr in [Ort 3] ebenfalls mit 2'160 Gramm erfasst. Wie dem E-Mail von C.___ vom 19. März 2020, 14:18 Uhr, im Zusammenhang an die Sendung an I.___ (AS 17 ff.) entnommen werden kann, werden die Sendungen aus anderen Verteilzentern, wie bspw. [Ort 2], in [Ort 3] beim Auslad aus den ankommenden Containern auf ein Förderband gelegt, mehrere Meter weit transportiert und dann elektronisch erfasst und gewogen. Der Umstand, dass die Sendung in [Ort 3] mit 2'160 Gramm erfasst wurde, zeigt daher lediglich, dass der Inhalt nicht beim Auslad entwendet wurde, schliesst aber eine Entwendung im Rahmen der anschliessenden Sortierung nicht aus. Die nächste Wägung erfolgte am 12. März 2020, um 21:05 Uhr, in [Ort 2] mit 1'460 Gramm. Der Umstand, dass die Sendung nach dem Eingang in [Ort 3] wieder nach [Ort 2] retourniert wurde, erklärt sich damit, dass das Paket beschädigt war. Dies lässt sich auch dem Sendungs-Journal (AS 30) entnehmen: demnach ging die Sendung nach der Sortierung in [Ort 3] zuerst nach [...] in den Distributionshub. Dort ist am 11. März 2020 um 10:44 Uhr folgendes vermerkt: «Nicht erfolgter Zustellversuch beschädigt». Das Paket ging dann weiter über […] wieder nach [Ort 2] zurück, wo am 12. März 2020 um 21:05 Uhr die bereits erwähnte dritte Wägung stattfand (1'460 Gramm). Von [Ort 2] ging die Sendung schliesslich zum Distributionshub Bülach, wo am 16. März 2020 um 08:14 Uhr eine Zustellung an M.___ vermerkt ist. Wer die SIG ist oder um wen es sich bei M.___ handelt, ist unklar.
Dem E-Mail von C.___ vom 19. März 2020, 23:24 Uhr, ist zu entnehmen, dass die Sendung in [Ort 3] auf Rutsche 348 im Rutschenbereich 5A ausgeschleust worden sei. Die Sendung sei beim Empfänger eingetroffen, es hätten sich zwei Silberbarren à je 1 kg in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht im Rutschenbereich 2C gearbeitet, wobei der Rutschenbereich 5A für ihn frei zugänglich gewesen sei. Ursprünglich enthielt die Sendung neben den von C.___ erwähnten 2 kg Silber noch eine Unze (30 Gramm) Gold (AS 236). Ob C.___ in seinem E-Mail sagen wollte, bei der Ankunft der Sendung beim Empfänger hätten sich noch 2 kg Silber in der Sendung befunden und das Gold habe demnach gefehlt, oder ob sich C.___ hinsichtlich des ursprünglichen Inhaltes irrte (was eher anzunehmen ist), bleibt unklar. Gemäss Strafanzeige habe sich der Beschuldigte zwei Silberbarren angeeignet (AS 14). Die Anzeige der Polizei hat sich diesbezüglich somit auf die unzutreffenden Ausführungen von C.___ gestützt. Der Umstand, dass das Paket bei der zweiten Wägung in [Ort 2] 1'460 Gramm wog, deutet darauf hin, dass sich in diesem Moment nicht mehr 2 kg Silber darin befunden haben konnten. Die Entnahme von 2 kg Silber würde das Gewicht von 1'460 Gramm jedoch auch nicht erklären (hätten sich doch dann nur noch 30 Gramm Gold darin befunden). Wie bereits im Fall von F.___ festgestellt, sind die Wägungen bei den Verteilzentern resp. die dokumentierten Gewichtsangaben, wie sie sich vorliegend in den Akten befinden, mit Vorsicht zu geniessen. Fakt ist: Am 24. April 2020 erklärte H.___ unterschriftlich, von der Firma D.___ eine Ersatzlieferung für die ursprüngliche Lieferung von 2 kg Silber und eine Unze Gold erhalten zu haben (AS 247). Als Beweisergebnis ist daher festzuhalten, dass die ursprüngliche Sendung im Verlaufe des Transportvorgangs beschädigt wurde und der Inhalt bei H.___ nicht ankam. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine Dritttäterschaft und die Theorie eines «Trittbrettfahrers» ist, wie vorstehend ausgeführt, zu verwerfen. Es ist daher als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte aus der Sendung an H.___ den Inhalt, bestehend aus zwei Silberbarren à je 1 kg und einem Goldbarren à eine Unze, entwendet hat. Dass er sich lediglich einen Teil des Inhalts angeeignet hätte, wäre völlig widersinnig. Die Ungereimtheiten mit den Gewichtsangaben sind daher ausser Acht zu lassen, wie auch im Fall des zugestandenen Diebstahls betreffend die Sendung an F.___, deren vollständiger Inhalt beim Beschuldigten sichergestellt worden ist.
5.6 Unproblematisch hinsichtlich der Beweiswürdigung präsentieren sich schliesslich die Sendungen vom 13./14. März 2020 ([...136], Empfänger G.___) und vom 16./17. März 2020 ([...125], Empfänger I.___). Bei beiden Sendungen wurde die Annahme von den Empfängern verweigert. Die Sendung an I.___ wurde in [Ort 3] mit 0 Gramm erfasst, diejenige an G.___ noch mit 80 (anstatt der ursprünglichen 920) Gramm. Mit beiden Sendungen konnte der Beschuldigte aufgrund Ort und Zeit seines Einsatzes in Kontakt kommen. Die «verlorene» Sendung an I.___ war dann letztendlich auch der Grund, weshalb der Beschuldigte in den Fokus der Ermittlungen rückte. Beide Sendungen entsprechen dem «üblichen Beutemuster» des Beschuldigten: Goldbarren, Silbermünzen der D.___ AG, versandt von der Firma E.___ AG. Eine Dritttäterschaft in Form eines Trittbrettfahrers ist auszuschliessen.
5.7 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit zwischen dem 10. und dem 19. März 2020 den Inhalt von insgesamt fünf Sendungen im Wert von insgesamt CHF 44'322.00 (netto, ohne Versandkosten und MwSt.) unrechtmässig und in Bereicherungsabsicht angeeignet, indem er die entsprechenden Verpackungen aufgerissen und den Inhalt folglich weggenommen hat.
IV. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich des Grundtatbestandes des Diebstahls sowie des Tatbestandes der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses erübrigen sich angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht bestreitet, weitere Erwägungen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt hat. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zwar nicht in Rechtskraft erwachsen, wurde aber von der Verteidigung auch nicht bestritten.
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333).
Im Entscheid 6B_1077/2014 hatte das Bundesgericht die Frage der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich zweier Diebstähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.00 zu prüfen und bejahte die Gewerbsmässigkeit mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer erzielte innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar (Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte (Urteil S. 7). Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). Die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit hat letztlich eine Richtlinienfunktion (BGE 116 IV 319 E. 3b S. 329). Die Vorinstanz verbleibt in diesem durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ihres Beurteilungsermessens (zu einer Ermessensüberschreitung im Rahmen von aArt. 146 Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Monaten vgl. Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 E. 3.3).
Angesichts dieser Ausführungen liegt hier mit einem Deliktsbetrag von über CHF 40'000.00 innert knapp 10 Tagen angesichts des systematischen Vorgehens des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie dessen ordentlichen Monatseinkommens von rund CHF 3'000.00 ein klarer Fall von Gewerbsmässigkeit vor.
Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne von Art. 321ter StGB schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geld-strafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschät-zung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 -15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.8 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
Vorab ist hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart festzustellen, dass der Beschuldigte zu einer Landesverweisung verurteilt wird, deren Anordnung unbestritten blieb. Er hat demnach keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und kann in der Schweiz auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Geldstrafe könnte demnach nicht vollzogen werden, weshalb auch aus Gründen der präventiven Effizienz als Sanktion lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, was selbst der Beschuldigte nicht in Zweifel stellt, beantragt doch auch er lediglich eine Freiheitsstrafe. Zudem ist er mehrfach vorbestraft.
Die schwerste Straftat stellt vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Strafeinheiten bis 10 Jahre dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges nimmt sich mit insgesamt fünf Diebstählen innerhalb knapp 10 Tagen und einem Deliktsbetrag von rund CHF 44'000.00 in der Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht besonders schwer aus. Jedoch ist auch nicht von einem Erfolgsausmass am untersten Rahmen auszugehen, was bereits ein Vergleich zu dem im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnten Bundesgerichtsentscheid nahelegt. Die Verwerflichkeit ist nicht unerheblich. Der Beschuldigte hat das Vertrauen seines Arbeitgebers schamlos und systematisch hintergangen. Die kriminelle Energie ist ebenfalls nicht unbeachtlich, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte weiter delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Die Strafe ist aufgrund der objektiven Tatschwere insgesamt dennoch klar im unteren Drittel des abstrakten Strafrahmens einzuordnen.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe sind trotz der Beteuerungen des Beschuldigten, er habe seine kranke Mutter und seine Geschwister unterstützen müssen, als egoistisch einzustufen. Einerseits ist dem Beschuldigten nicht zu glauben, was seine offensichtliche Schutzbehauptung anbelangt, er sei sich über den Wert des Deliktsguts nicht im Klaren gewesen, ist doch der Preis von Gold und Silber allgemein bekannt. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beweggründe sind denn auch nicht ganz konsistent. So sprach der Beschuldigte einmal von neun Brüdern, die Geld von ihm wollten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren es zwei Brüder in Rumänien und seine kranke Mutter, die er unterstützen müsse. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 lautete seine Antwort, warum er gestohlen habe: Er habe Geschwister in Rumänien, deren einzige Unterstützung er sei. Er sei alleine aufgewachsen, ohne Eltern. Vor Obergericht gab er an, er sei bei den Grosseltern aufgewachsen, weil seine Mutter einen neuen Mann kennengelernt und ihre Kinder aus erster Ehe an die Grosseltern übergeben habe. Zudem begeht der Beschuldigte seit Jahren regelmässig Diebstähle und er hätte wohl kaum über CHF 40'000.00 benötigt, um seine Familie zu unterstützen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten daran gehindert hätten, sich korrekt zu verhalten, zumal er eine Arbeitsstelle und ein regelmässiges, wenn auch relativ bescheidenes Einkommen hatte. Der Beschuldigte wurde nur dank dem polizeilichen Eingreifen bei der Delinquenz gestoppt.
Alles in allem kann nicht mehr von einem sehr leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Das Verschulden ist im oberen Bereich von sehr leicht bis leicht anzusiedeln.
Kürzlich hatte das Berufungsgericht einen Fall zu beurteilen, in dem ein Beschuldigter sich als Angestellter im Paketzentrum […] während rund sechs Monaten regelmässig Waren unrechtmässig angeeignet hatte, um seine Familie im Ausland zu unterstützen. Es ging um mindestens 157 Mobiltelefone, 19 Uhren und weitere Gegenstände im Gesamtwert von CHF 155'890.25. Dabei ist davon auszugehen, dass sich Gold- und Silberbarren eher leichter und zu marktnäheren Preisen veräussern lassen als Mobiltelefone und Uhren. Das Gericht ging von einem Verschulden im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens und einer Einsatzstrafe von 24 Monaten aus (STBER.2020.12).
Vor dem Hintergrund seines Verschuldens im oberen Bereich von sehr leicht bis leicht und unter Berücksichtigung des doch recht ähnlich gelagerten Falles erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 16 Monaten zur Abgeltung des Tatverschuldens angemessen.
Ganz erheblich straferhöhend haben sich die zahlreichen, z.T. einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auszuwirken (Verurteilungen gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls und Raubes). Eine verschuldensreduzierende Geständigkeit ist nicht ersichtlich, hat der Beschuldigte doch nur das zugestanden, was man ihm hieb- und stichfest beweisen konnte (betreffend das bei ihm sichergestellte Deliktsgut). Zudem fehlt es auch an aufrichtiger Reue und Einsicht, zumal der Beschuldigte sein Verhalten regelmässig beschönigt und bagatellisiert. So sagte er, er habe im Ausland immer nur Essen gestohlen und nie schwere Delikte begangen. Auch das Schmetterlingsmesser, das man bei ihm im Winterthurer Verfahren sichergestellt habe, habe er lediglich benötigt, um für seine Frau Esswaren zu schneiden. Er habe nicht gewusst, dass das so gefährlich sei. Seine ständigen Versicherungen, den Ernst der Lage nun begriffen zu haben, muten angesichts der Aktenlage alles andere als aufrichtig an. Leicht verschuldensmindernd ist eine familiär bedingte – insb. angesichts der kürzlich erfolgten Geburt seines zweiten Kindes, das er anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht erstmals sah – erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Ebenso ist leicht strafmindernd im Rahmen des Gesamtmassnahmenpakets die Landesverweisung zu berücksichtigen, wobei relativierend zu sehen ist, dass sich diese lediglich auf die Schweiz auswirkt. Der Beschuldigte hat keinen engen Bezug zur Schweiz und kann sich als rumänischer Staatsangehöriger mit seiner Familie ohne weiteres im EU-Raum aufhalten. Auch zuvor war er ja in Deutschland, Norwegen und Österreich. Alles in allem rechtfertigt sich unter dem Titel der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, auf 19 Monate. Zufolge Verschlechterungsverbotes ist die Strafe der Vorinstanz von 17 Monaten zu bestätigen und es erübrigt sich auch eine rein akademische asperationsweise Erhöhung der Strafe zufolge der Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
Angesichts des erwähnten Vorlebens des Beschuldigten und seiner lediglich vorgeschobenen Reue und Einsicht resp. seines Hanges zu bagatellisieren, ist von einer klaren Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Strafe in vollem Ausmass als vollziehbar zu erklären ist. Aus denselben Gründen ist auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 27. September 2019 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu widerrufen. Der Beschuldigte wird nicht nur regelmässig immer wieder straffällig, er beging lediglich ein halbes Jahr nach der erwähnten Verurteilung die hier zu beurteilenden Delikte, was doch von erheblicher Unbelehrbarkeit zeugt. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte wie erwähnt den Besitz des Schmetterlingsmessers. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Widerruf sind daher klar nicht erfüllt.
VI. Dauer der Landesverweisung
Die Anordnung der Landesverweisung wird von der Verteidigung nicht bestritten und es ist auch nichts ersichtlich, was gegen eine Landesverweisung spricht. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Rahmen der gesetzlichen Dauer der Landesverweisung bewegt sich von 5 - 15 Jahren. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung mit sieben Jahren am unteren Rahmen angesiedelt, was der gravierenden Straftat und dem öffentlichen Interesse nicht gerecht wird. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Taten von erheblicher Schwere und des Umstandes, dass der Beschuldigte seit Jahren in zahlreichen Ländern immer wieder auch schwer straffällig wurde und dabei das Gastrecht schwerwiegend missbrauchte, sowie angesichts der hohen Rückfallgefahr, des Fehlens aufrichtiger Reue und Einsicht und der nun schon mehrfach erwähnten Bagatellisierungstendenzen beim Beschuldigten, ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Die Bindung des Beschuldigten und seiner Familie an die Schweiz ist auf der anderen Seite sehr gering. Dem Beschuldigten kann ein Leben und Fortkommen ausserhalb der Schweiz auf Dauer ohne weiteres zugemutet werden. Eine Landesverweisung von neun Jahren erscheint daher als angemessen.
VII. Sicherheitshaft
Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des Strafvollzuges und der angeordneten Landesverweisung Sicherheitshaft angeordnet wurde.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl der ersten Instanz in der Höhe von total CHF 2'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00) als auch die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'100.00 (inkl. einer Staatsgebühr von total CHF 3'000.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'900.00 (CHF 2'800.00 + CHF 3'100.00) werden mit der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 zu bezahlen hat.
2. Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Entsprechend der Kostenverlegung gemäss vorstehender Ziffer VIII.1 ist der Rückforderungsanspruch des Staates auf 100% festzusetzen.
Weiter macht Rechtsanwältin Frey für die Zeit vom 23. September 2020 bis 5. November 2020 einen Aufwand von 1.05 Stunden geltend (Honorarnote vom 20.11.2020). Die Vorinstanz sprach Rechtsanwältin Frey eine Stunde Nachbearbeitungsaufwand zu. Ihr Aufwand wurde demnach bereits vergütet, so dass ihr keine Entschädigung mehr zuzusprechen ist.
3. Rechtsanwalt Joachim Lederle macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 3. März 2021) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 24.83 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen vier Stunden für die Berufungsverhandlung vom 16. März 2021. Rechtsanwalt Lederle ist deshalb ein Aufwand von 28.83 Stunden zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'189.40. Die Auslagen von CHF 50.00 sowie Fahrtkosten (Solothurn – Olten) von CHF 266.00 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 5'505.40 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 423.90) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'929.30 (Aufwand: CHF 5'189.40; Auslagen: CHF 50.00 und CHF 266.00; MwSt.: CHF 423.90) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 100%, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 70, Art. 139 Ziff. 2, Art. 321ter Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 15. September 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen am 12./13. März 2020 und 18./19. März 2020, schuldig gemacht hat.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am
· 10./11. März 2020;
· 12./13. März 2020;
· 13./14. März 2020;
· 16./17. März 2020;
· 18./19. März 2020 (alles Anklageziffer 1);
- der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen am 10./11. März 2020, 13./14. März 2020 und 16./17. März 2020.
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
4. Die seit dem 19. März 2020 erstandene Haft wird dem Beschuldigten A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2021 mit Ausfällung des Urteils des Obergerichts vom 16. März 2021 den ordentlichen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe antritt.
6. Weiter wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des Strafvollzuges und der angeordneten Landesverweisung Sicherheitshaft angeordnet wurde.
7. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.
8. Der Beschuldigte A.___ wird für 9 Jahre des Landes verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 400.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen wurde.
10. Es wird weiter festgestellt, dass gemäss der rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die dort aufgelisteten Gegenstände an die berechtigte D.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, bzw. an den Berechtigten herauszugeben sind und dass der Instruktionsrichter die Herausgabe der noch sichergestellten 6 Goldbarren, 2 Silberbarren und 20 Silbermünzen an die D.___ AG mit Verfügung vom 20. Januar 2021 angeordnet hat.
11. Schliesslich wird festgestellt, dass die in der rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten sind.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin
des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Isabelle Frey, wird für die Zeit vom 23. September 2020 bis
5. November 2020 keine Entschädigung zugesprochen.
14. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, c/o Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'929.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Der Beschuldigte A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'100.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00) zu bezahlen.
16. Die dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'900.00 (CHF 2'800.00 + CHF 3'100.00) werden mit der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner