Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___

Privatberufungsklägerin

 

gegen

 

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Drohung


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin und einer Schnupperpraktikantin des Büros […];

-       A.___, Privatberufungsklägerin, in Begleitung ihres Ehemannes.

 

 

Der Vizepräsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff. 12) sowie den geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Er weist darauf hin, dass die Privatberufungsklägerin am Montag angerufen und sich nach dem Ablauf der Verhandlung erkundigt habe. Im Weiteren macht er Erläuterungen zu den geltenden Corona-Massnahmen.

 

Es werden weder Vorfragen gestellt noch gibt es Vorbemerkungen.

 

Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

 

Nach der Befragung gibt A.___ Kopien diverser E-Mails zu den Akten, wogegen Rechtsanwältin Roos keine Einwände erhebt. Rechtsanwältin Roos werden Kopien der Mails übergeben.

 

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

 

In der Folge stellt und begründet A.___ den Antrag, der Beschuldigte habe ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'313.40, zuzüglich der Hauptverhandlung, zu bezahlen (vgl. Schreiben von Rechtsanwältin Kury vom 22. Dezember 2020). Für das Berufungsverfahren habe er ihr für die Aufwendungen von Rechtsanwältin Kury 1,75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sowie ihre Fahrtkosten an die Hauptverhandlung.

 

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und begründet folgende Anträge:

 

1.    Es sei Herr B.___ vom Vorwurf der Drohung gem. Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2.    Es sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen.

3.    Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten

a.    3 Flaschen Salzsäure 5% je 100 ml

b.    3 Flaschen Natriumchlorid 28% je 100mI.

4.    Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, ausgewiesen durch die eingereichte Kostennote, zu genehmigen und aus der Staatskasse zu entrichten.

5.    Es seien die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.

 

A.___ erwähnt dazu, sie frage sich, weshalb sich der Beschuldigte nicht bei ihr gemeldet habe, wenn er geltend mache, sie seien immer in einer freundlichen Beziehung zueinander gestanden. Er hätte sie kontaktieren können.

 

Rechtsanwältin Roos verzichtet auf eine Stellungnahme dazu. Bezüglich der eingereichten Honorarnote erwähnt sie, man könne eine halbe Stunde für die heutige Vorbesprechung streichen, nachdem diese wegen des verpassten Anschlusses des Beschuldigten nicht stattgefunden habe. 

 

Der Beschuldigte verzichtet auf ein letztes Wort.

 

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 7./9. Juli 2018 erhoben A.___ (nachfolgend: Geschädigte) und die Universität C.___, vertreten durch den Generalsekretär und den Leiter Rechtsdienst, gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung gemäss Art. 180 StGB (AS 1 ff.).

 

2. Nach im Auftrag der Staatsanwaltschaft getätigten ersten polizeilichen Ermittlungen betreffend IP-Adressen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. August 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 StGB), evtl. strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB, AS 181). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (AS 185) und bestellte für den Beschuldigten am 30. August 2018 eine amtliche Verteidigerin (AS 188). Die Hausdurchsuchung, mit welcher der Beschuldigte einverstanden war, wurde ebenfalls am 30. August 2018 am Domizil des Beschuldigten durchgeführt (AS 134 ff.).

 

3. Am 19. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB (AS 195 f.).

 

4. Am 28. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem der Beschuldigte wegen Drohung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (AS 197 f.).

 

5. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 11. März 2019 Einsprache (AS 201).

 

6. Die Staatsanwaltschaft führte darauf mit der Geschädigten am 6. Dezember 2019 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten eine Einvernahme durch (AS 154 ff.) und erliess daraufhin am 11. Dezember 2019 einen berichtigten Strafbefehl (AS 237 f.). Gleichzeitig überwies sie die Akten dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS 235 f.).

 

7. Die Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen fällte am 21. August 2020 folgendes Urteil (AS 305 ff.):

1.      Der Beschuldigte B.___ hat sich der Drohung schuldig gemacht, begangen am 24. Mai 2018.

2.      Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-    3 Flaschen Salzsäuren 5 % je 100 ml, davon 1 angebraucht;

-    3 Flaschen Natriumchlorid 28 % je 100 ml.

4.      Der Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch RA Kury, eine Parteientschädigung von CHF 2'178.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

5.      Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 5'994.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'994.10 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

6.      Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 1’455.40 und hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 1'255.40 betragen.

 

8.1 Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 7. September 2020 die Berufung an (AS 314).

 

8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 23. Oktober 2020 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das ganze Urteil.

 

9. Die Privatklägerin meldete ebenfalls am 7. September 2020 gegen das Urteil die Berufung an. Diese richtet sich gegen Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung (AS 316). Gemäss Eingabe an das Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'313.40 zuzüglich drei Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung à CHF 250.00 verlangt.

 

10. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

 

11. Mit E-Mail vom 11. August 2021 teilte die Privatklägerin mit, dass das Mandat von Rechtsanwältin Kury beendet sei. Mit Eingabe vom 23. August 2021 wurde dies von Seiten der Vertreterin bestätigt.

 

12. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 29. September 2021 statt. Anlässlich dieser Verhandlung zog der Beschuldigte das Rechtsmittel in Bezug auf die Einziehung der je drei Flaschen Salzsäure und Natriumchlorid zurück (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils). Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils ist damit rechtskräftig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das gesamte erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme dieser Ziff. 3.

 

 

II. Sachverhalt

 

1. Vorhalt

 

Gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht (AS 237 f.):

 

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

 

begangen am 24. Mai 2018, um 15:03 Uhr, in […], Wohnort des Beschuldigten, zum Nachteil der Geschädigten A.___.

 

Der Beschuldigte schickte von seinem Account [...] an die Geschädigte A.___, [...] (welche zur Tatzeit bei der Universität C.___ angestellt war) eine E-Mail in französischer Sprache. Er forderte sie mit dem Betreff «Einsicht meiner Prüfungskopien» auf, seine Deutsch- und Französischkopien zusammenzutragen und bereit zu halten und kündigte an, ein ganzes Bataillon an Anwälten werde sich mit seinem Fall beschäftigen. Zudem hängte der Beschuldigte in dieser E-Mail eine weitere E-Mail in deutscher Sprache an. Bei der angehängten E-Mail handelte es sich um eine Bestellbestätigung, welche von der Firma D.___ an den Beschuldigten adressiert und ebenfalls vom 24. Mai 2018 (13:23 Uhr) datiert war und welche folgenden Text zum Inhalt hatte:

 

"Sehr geehrte/r Herr B.___!

Ihre Bestellung der Artikel

3 x Salzsäure 5% (1026)

mit Zahlung per Post-Nachnahme ist in Bearbeitung.

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen.

 

Wir bearbeiten Ihren Auftrag so schnell als möglich und melden uns, sobald die Sendung unterwegs ist.

 

Ihr Team von

D.___"

 

Durch die E-Mail an die Geschädigte, an welche der Beschuldigte das E-Mail der D.___ angehängt hatte, drohte der Beschuldigte der Geschädigten in konkludenter Art und Weise einen Säureangriff an und setzte die Geschädigte damit in Angst und Schrecken. Die Geschädigte musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Studiengang nicht weiterführen konnte und dies nicht akzeptieren wollte und aufgrund der angehängten E-Mail von einem möglichen Säureangriff ausgehen.

 

2. Unbestritten sind folgende Tatsachen:

 

2.1 Der Beschuldigte war ab 2014 bis 2016 während vier Semestern an der Universität C.___ im Studiengang Vorstufe zum Master of Arts in Sprachen und Literaturen eingeschrieben. Die Privatklägerin war als Diplomassistentin im Bereich Mehrsprachigkeitsforschung und Fremdsprachendidaktik an der Universität C.___ die Betreuerin des Beschuldigten (AS 66, 67).

 

2.2 Der Beschuldigte hat an der Universität C.___, Philosophische Fakultät, Sprachen und Literaturen, in der Studienrichtung Mehrsprachigkeit und Fremdsprachendidaktik den Studiengang «Pre-Master Mehrsprachigkeit» endgültig nicht bestanden. Dies wurde dem Philosophischen Dekanat der Universität C.___ am 29. August 2016 vom Bereichsverantwortlichen mitgeteilt (AS 6, 28).

 

2.3 In den Akten finden sich Belege einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Vertreterinnen der Universität C.___ im Zusammenhang mit einer Einreichung eines Rekurses des Beschuldigten gegen das negative Prüfungsresultat während der Zeit vom 14. September 2016 bis 5. Oktober 2016 (AS 10; Übersetzungen AS 32).

 

2.4 Am 24. Mai 2018, 15:03 Uhr, schrieb der Beschuldigte folgende E-Mail ab seiner IP-Adresse (AS 149, 150) an die Privatklägerin (AS 8, Übersetzung AS 30):

 

«Betreff: Einsicht meiner Prüfungskopien

 

Guten Tag Frau A.___

 

Nachdem ich Momente der Bestürzung und Fassungslosigkeit hinter mir gelassen habe, komme ich auf Sie zu, um Sie zu bitten, meine Deutsch- […, …, …] und Französischkopien bei sich zusammenzutragen. Weil ich noch nicht verstehe, weshalb ich 3 Mal hintereinander schreiben musste, um 4/6 zu erhalten. Ein ganzes Bataillon an Anwälten wird sich mit meinem Fall beschäftigen. Ich bitte Sie als meine Studienberaterin daher, sich diese Kopien zu beschaffen und sie bereit zu halten.

Danke.

B.___»


 

Unter dieser E-Mail stand der Text folgender E-Mail:

 

«Donnerstag, 24. Mai 2018 um 13:23 Uhr

Von: D.___

An: B.___

Betreff: Ihr Auftrag ist in Bearbeitung

 

Sehr geehrter Herr  B.___!

 

Ihre Bestellung der Artikel

 

3 x Salzsäure 5% 100 ml (1026)

 

Mit Zahlung per Post-Nachnahme ist in Bearbeitung.

 

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen.

 

Ihr Team von

D.___

[…]

 

2.5 Diese Bestellung wurde dem Beschuldigten von der Firma D.___ am 24. Mai 2018 in Rechnung gestellt (AS 138).

 

Bereits am 31. Januar 2018 waren dem Beschuldigten von der gleichen Lieferfirma drei Fläschchen Natriumchlorit-Lösung 28% (je 100 ml) in Rechnung gestellt worden (AS 139).

 

2.6 Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Universität C.___ vom 25. Juli 2018 und 24. August 2018 (AS 144, 146) aufgefordert, zur E-Mail-Nachricht vom 24. Mai 2018 sowie der angehängten Bestellung von Salzsäure Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte reagierte gegenüber der Universität auf diese Schreiben nicht, suchte nach Erhalt des zweiten Schreibens dann aber den Polizeiposten E.___ auf, wo er sich erkundigte, wie er sich bezüglich dieser Schreiben verhalten solle (AS 61).

 

2.7 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2018 am Domizil des Beschuldigten wurden drei Fläschchen Natriumchlorit 28% (je 100 ml) und drei Fläschchen Salzsäure 5% (100 ml), zwei davon ungeöffnet, eines angebraucht, sichergestellt (AS 60, 135).

 

2.8 Gemäss Sprechstundenbericht Infektiologie des Kantonsspitals Olten vom 19. März 2018 wurden beim Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt folgende Diagnosen gestellt (AS 54 ff.):


-       hochgradige zervikale Spinalkanalstenose HWK ¾,

-       unklare Hepatopathie,

-       positive Borrelien-Serologie,

-       chronischer THC-Konsum.

 

Der Hausarzt F.___ führte im Arztzeugnis vom 22. Januar 2018 aus, es bestehe ein schweres cervicales Syndrom, das dringend operiert werden sollte. Eine Borreliose sei erfolgreich behandelt worden (AS 53).

 

3. Die Aussagen der Geschädigten

 

3.1 Die Geschädigte wurde erstmals am 6. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Der Beschuldigte und seine Vertreterin folgten der Einvernahme aus einem Nebenraum (AS 154 ff.).

 

Sie sei früher als Assistentin bei der Professur für Mehrsprachigkeit, Forschung und Didaktik und in dieser Funktion auch als Studienberaterin tätig gewesen. Am 24. Mai 2018, als sie vom Beschuldigten eine E-Mail erhalten habe, in welcher er alle seine Kopien und Prüfungsunterlagen verlangt habe, sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Da sie an der Universität doktoriert habe, sei aber ihre E-Mail-Adresse der Universität noch aktiv gewesen. Sie habe die E-Mail an ihren Professor weitergeleitet. Dieser habe sie dann gefragt, ob sie gesehen habe, dass es eine Drohung sei. Sie habe erst dann heruntergescrollt und gesehen, dass diese Säurebestellung drangehängt war. Da habe sie Angst bekommen. Die letzte Nachricht, die sie von ihm erhalten habe, sei gewesen, dass sie ihre Finger verbrennen werde oder so.

 

Es sei mit dem Beschuldigten von Anfang an sehr schwierig gewesen. Wenn er einmal eine Prüfung nicht bestanden habe, seien sehr lange E-Mails mit Erklärungen und seiner persönlichen Geschichte gekommen. Sie hätte aber nie gedacht, dass es zu etwas Unangenehmeren kommen könnte. Dann habe sie sich aber bedroht gefühlt. Sie habe den Kindern gesagt, die Türe nicht zu öffnen, wenn sie nicht wüssten, wer hinter der Türe sei.

 

Sie hätten ihm erklärt, wie er Rekurs machen müsse. Sie wisse nicht, ob er dies gemacht habe oder nicht.

 

Der Beschuldigte sei nach ihrer Wahrnehmung nicht unbegabt im Umgang mit dem PC. Sie habe alle Informationen, die er ihr habe zukommen lassen wollen, jeweils erhalten.

 

3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Geschädigte erneut als Auskunftsperson einvernommen (AS 286 ff.).

 

Die Geschädigte bestätigte, nach dem Erhalt der E-Mail geschockt gewesen zu sein. Sie sei zunächst fassungslos gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun solle. Sie habe nicht gewusst, ob dies gefährlich sei und habe versucht, dies einzugrenzen.

 

4. Die Aussagen des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte bestreitet nicht, die E-Mail samt Anhang an die Privatklägerin geschickt zu haben.

 

4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2018 (AS 64 ff.) führte er aus, dies sei per Zufall passiert. Er sei auf Grund seiner Krankheit immer müde gewesen. Er habe diese Bestellbestätigung nicht an die Privatklägerin senden wollen. Er habe erst davon erfahren, als ihn die Uni C.___ diesbezüglich angeschrieben habe. Er habe von der Privatklägerin die Prüfungsunterlagen verlangt, um zu erfahren, ob er die Prüfung seinerzeit wegen der Krankheit nicht bestanden habe. Er habe mit der bestellten Salzsäure und mit Natriumchlorid ein Heilmittel MMS herstellen wollen.

 

Er sei im Juli und August 2018 von der Universität angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe auf diese Schreiben nicht reagiert.

 

4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 290 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe an die Firma D.___ eine E-Mail geschickt. Dann habe er die Adresse gelöscht und die Adresse von A.___ geschrieben und ihr eine E-Mail geschickt. Diese sei dann mit der Bestätigung von D.___ weitergangen. Dies sei unwissentlich geschehen. Er habe die Weiterleitung der Bestellbestätigung an die Privatklägerin erst bemerkt, als er vom Generalsekretär der Universität aufgefordert worden sei, mitzuteilen, warum er Salzsäure bestellt habe. Er habe auf diesen Brief nicht reagiert, weil er davon ausgegangen sei, dass gegen ihn sowieso schon ein Verfahren laufe.

 

Er sei damals sehr krank gewesen und habe keine Energie gehabt. Er habe einerseits am Nacken einen Bandscheibenvorfall und andererseits Borreliose gehabt. Er habe mit der bestellten Salzsäure und mit Natriumchlorit MMS herstellen wollen, um die Borreliose zu behandeln. Er habe MMS herstellen wollen. Er habe Natriumchlorit und Salzsäure nicht gleichzeitig bestellt, weil er zuerst gezögert habe, dies bei sich anzuwenden. Er habe nicht alle Informationen gehabt und deshalb nur das Natriumchlorit bestellt. Er habe dann Zitronensäure benutzt und dann bei D.___ Salzsäure entdeckt.

 

Er habe die Prüfungsblätter bei der Privatklägerin verlangt, weil G.__ (eine Dozentin) ihn sauer gemacht habe, da sie die Prüfung ergänzt habe. Er habe nach dem Grund gesucht, warum er nicht bestanden habe.

 

4.3 Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, die E-Mail an die Geschädigte geschickt zu haben. Er habe die Kopien gewollt, um seine Fehler anschauen zu können. Dass er sich erst 2018 an die Geschädigte gewandt habe, obwohl er die Prüfungen bereits im Jahr 2016 nicht bestanden habe, sei darauf zurückzuführen, dass er an der Fachhochschule Nordwestschweiz habe weiterfahren wollen. Dort sei ihm gesagt worden, was er alles machen müsse, welchem Parcours er folgen müsse. Er habe gesehen, dass er das schon gemacht habe. Deshalb habe er der Geschädigten geschrieben. Weil er gedacht habe, nach zwei Jahren könne er die Prüfung nochmals machen. Man müsse zwei Jahre warten, um die gleiche Prüfung nochmals zu wiederholen.

 

Es sei richtig, dass er Salzsäure bestellt habe, dies für seine Privatnutzung, wegen der Borreliose. Die Bestätigung sei nicht an die Geschädigte gerichtet gewesen, er habe niemanden bedrohen wollen. Er habe die Bestätigung nicht an sie schicken wollen. Es sei ein Versehen, das er sich nicht erklären könne. Erst nach Erhalt des ersten Briefes von Seiten der Uni habe er bemerkt, dass etwas angehängt gewesen sei. Es sei richtig, dass er auf dieses Schreiben nicht reagiert habe. Das sei vielleicht ein Fehler gewesen. Er habe nicht gedacht, dass dies so ernst sei. Vielleicht habe er wegen seiner Krankheit nicht reagiert, er wisse es nicht. Er habe sich wegen der Borreliose nicht richtig bewegen können. Er sei in einer Situation gewesen, in der er seit Monaten von der Universität etwas verlangt habe. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt. Er habe dreimal die gleiche Prüfung machen müssen. Niemand habe ihm das erklären können. Nun hätten sie von ihm eine Erklärung verlangt. Er habe sich gesagt, weshalb sollte er etwas erklären, das er nicht absichtlich gemacht habe. Beim zweiten Schreiben sei er selber zur Polizei gegangen und habe alles erklärt. Er habe gesehen, dass sie schon zur Staatsanwaltschaft gegangen seien.

 

Auf Frage der Geschädigten, wie er H.___ und ihren Ehemann kennengelernt habe und weshalb er H.___ im Jahr 2019 kurz nach Erhalt des Strafbefehls angerufen habe, führte der Beschuldigte aus, I.___ kenne er seit 2000 oder 2001. I.___ habe ihn unterstützt und ihn mal gewarnt, er (der Beschuldigte) sei ein guter Mensch, werde aber «destabilisiert» werden. Als es in […] Schwierigkeiten gegeben habe, habe er I.___ geschrieben und ihm die Probleme geschildert. Er habe nicht gewusst, dass dieser einen Hirnschlag erlitten habe. Seine Frau habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, ihr Mann sei krank. Er sei traurig gewesen, da dieser ihn viel unterstützt habe. Auf den Einwand, er solle zur Beantwortung der Frage kommen, meinte er, er habe angerufen, weil er eine Person gesucht habe, die seinen gemachten Parcours bestätigen könnte; um nicht die gleichen Fächer nochmals machen zu müssen. Er habe niemanden angreifen wollen. Er habe gemerkt, dass H.___ und die Geschädigte zusammenarbeiteten und habe eine Bestätigung gesucht, was er schon gemacht habe; dass H.___ dies der Geschädigten bestätige.

 

Er sei sehr ruhig als Person. Er habe nie jemanden bedroht und habe keinen Grund, die Geschädigte anzugreifen. Die Gespräche mit ihr seien immer korrekt gewesen. 

 

5. In den Akten findet sich ein Ausdruck zu «MMS» über die Funktionsweise und Wirkung dieses Mittels (AS 140 ff.). Bei MMS («Miracle Mineral Solution» oder «Master Mineral Solution» oder «Miracle Mineral Supplements») handelt es sich um eine Natriumchloritlösung (NaClO2), die mit unterschiedlichen Säuren «aktiviert» werden kann, damit die Chlorverbindung freigesetzt werden kann. Hauptbestandteil ist Natriumchlorit, dem eine Säure als Aktivator beigegeben wird, was zur Entstehung des Gases Chlordioxid führt. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (Österreich) und die Heilmittelbehörde «swissmedic» warnen vor der Einnahme von MMS, da dieses eine ätzende und gesundheitsgefährdende Wirkung habe (www.basg.gv.at; www.swissmedic.ch).

 

6. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

6.1 Der äussere Ablauf der rechtsrelevanten Ereignisse ist unbestritten. Der Beschuldigte war seit 2014 an der Universität C.___ eingeschrieben und besuchte dort den Studiengang «Pre-master Mehrsprachigkeit». Diesen Studiengang konnte der Beschuldigte, nachdem er die erforderlichen Prüfungen nicht bestanden hatte, ab August 2016 nicht fortsetzen bzw. abschliessen. Im September/Oktober führte er mit Vertretern der Universität eine E-Mail-Korrespondenz und zog die Einreichung eines Rekurses gegen den Prüfungsbescheid in Betracht. Ob ein solcher Rekurs dann eingereicht wurde, ist nicht aktenkundig.

 

6.2 Die Geschädigte war an der vom Beschuldigten besuchten Fakultät als Assistentin der Professur und als Studienberaterin tätig und hatte deshalb auch mit dem Beschuldigten zu tun. Den sich bei den Akten befindlichen Auszügen betreffend E-Mail-Korrespondenz kann entnommen werden, dass bereits in den Jahren 2015/2016 entsprechende Kontakte bestanden.

 

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte auch am 24. Mai 2018 per E-Mail an die Geschädigte gelangte und sie aufforderte, ihm sämtliche ihn betreffende Unterlagen zuzustellen. Ganz offensichtlich besteht zwischen dieser E-Mail-Nachricht und den nicht bestandenen Prüfungen im Jahr 2016 ein Zusammenhang: Der Beschuldigte führte aus, dass er «3 Mal hintereinander schreiben musste, um 4/6 zu erhalten», womit er das dreimalige Nichtbestehen einer Prüfung meinte. Damit würde sich nun «ein ganzes Bataillon von Anwälten» beschäftigen.

 

6.3 Der Beschuldigte macht geltend, die Bestätigung seiner Bestellung von Salzsäure bei der Firma D.___ vom 24. Mai 2018 sei irrtümlich zusammen mit der E-Mail vom selben Tag an die Geschädigte gelangt.

 

Zu dieser Aussage ist folgendes festzustellen:

 

6.3.1 Der Beschuldigte wurde am 25. Juli 2018 von Seiten der Universität C.___ aufgefordert, zu seiner E-Mail an die Geschädigte und insbesondere zur gleichzeitig an sie gelangten Bestellbestätigung der D.___ Stellung zu nehmen (AS 144).

 

Der Beschuldigte hat auf diese Aufforderung, die er unbestrittenermassen erhalten hatte und die in seiner Muttersprache abgefasst war (AS 69), nicht reagiert. Diese Nicht-Reaktion ist angesichts seiner Aussage, er habe erst mit diesem Schreiben seinen Irrtum realisiert, nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten und naheliegend gewesen, dass sich der Beschuldigte im Falle eines Irrtums sofort mit den Vertretern der Universität oder mit der Geschädigten selber in Verbindung gesetzt und die unbeabsichtigte Zustellung der Bestellbestätigung offengelegt hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten jeweils sehr wortreich und ohne Berührungsängste mit der Universität kommunizierte und er geltend macht, eine gute Beziehung zur Geschädigten gehabt zu haben. Auch das Vorbringen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die Konsequenz, die ihm bei einem Nichtreagieren auf die Schreiben der Universität angedroht worden sei (nicht mehr betreten dürfen der Uni), habe ihm egal sein können, nachdem er nicht mehr an der Uni immatrikuliert gewesen sei, vermag seine fehlende Reaktion auf die Schreiben nicht zu erklären. Immerhin wollte er erreichen, dass die Geschädigte oder die Universität tätig wird und ihm die Prüfungsresultate resp. die entsprechenden Kopien beschafft und sie für ihn bereit hält (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2018).

 

Sein Verhalten nach Erhalt dieser ersten Aufforderung ist deshalb ein Indiz für eine bewusste Zustellung der Bestätigung an die Geschädigte.

 

6.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe am 24. Mai 2018 eine Fehlmanipulation vorgenommen und deshalb die Bestätigung versehentlich an die Geschädigte geschickt.

 

Diese Aussage ist nicht plausibel. So ist die Maske «GMX Webmail» so ausgestaltet, dass eine Fehlmanipulation, wie sie der Beschuldigte geltend macht, nicht nachvollziehbar ist. Der Balken für die Eingabe einer Internet-Adresse und derjenige für die Eingabe einer E-Mail-Adresse bzw. für das Weiterleiten einer E-Mail-Adresse sind deutlich voneinander getrennt (AS 124). Der Beschuldigte hätte sodann, um die E-Mail der D.___ weiterzuleiten, auf den Button «weiterleiten» klicken, anschliessend aber noch den Text an die Geschädigte schreiben müssen. Oder aber er hätte zuerst den Text an die Geschädigte schreiben und anschliessend die Bestellbestätigung in die E-Mail hineinkopieren müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die E-Mail an die Geschädigte unmittelbar nach der Bestellung bei D.___ versandte. Dies trifft jedoch nicht zu: Die Bestellbestätigung der D.___ erhielt der Beschuldigte am 24. Mai 2018 um 13:23 Uhr, die E-Mail an die Geschädigte schrieb er aber erst deutlich später, nämlich um 15:03 Uhr. Ein Versehen ist aus all diesen Gründen deshalb ausgeschlossen.

 

So führt denn auch J.___, der den Bericht «Forensische Datensicherung und Auswertung» vom 18. Oktober 2018 verfasste (AS 109 ff.), aus, er habe keine Idee, wie eine bestehende E-Mail ungewollt weitergeleitet werden respektive ungewollt als Anhang in eine neue E-Mail gelangen könnte. Auch der Beschuldigte konnte hierfür anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärung abgeben und es ist auch aus Sicht des Gerichts ein Versehen ausgeschlossen.

 

Schliesslich führte die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2019 aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner E-Mail-Korrespondenz über die Jahre mit ihr nie Fehler gemacht. Er habe ihr immer zugestellt, was er ihr zustellen wollte, er sei nicht unbegabt mit E-Mails.

 

6.3.3 Die Aussage des Beschuldigten, dass er zur Behandlung der Borreliose mit Na-triumchlorit und Salzsäure MMS habe herstellen wollen, ist nicht a priori unglaubhaft. So wurde die Diagnose einer Borreliose beim Beschuldigten tatsächlich gestellt, wobei der Hausarzt F.___ jedoch bereits am 22. Januar 2018 ausführte, diese sei erfolgreich behandelt worden. Die Bestellung von Natriumchlorit am 31. Januar 2018 weist jedoch auf eine entsprechende Absicht des Beschuldigten hin (AS 139). Warum der Beschuldigte allerdings am 31. Januar 2018 nicht auch noch gleich eine Säure bestellte, um das Natriumchlorit aktivieren zu können, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe gezögert, ist nicht glaubhaft, denn in diesem Fall machte die Bestellung nur der einen Komponente (Natriumchlorit) keinen Sinn. Auch die Erklärung, er habe erst später entdeckt, dass die Firma D.___ auch Salzsäure liefere, ist wenig glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er sich für MMS zu interessieren begann, das ganze Angebot der Lieferfirma prüfte. Nachvollziehbar ist dagegen, dass der Beschuldigte allenfalls zuerst versuchte, MMS mit einer anderen Säure, z.B. Zitronensäure, herzustellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er am 24. Mai 2018 die Salzsäure bestellte, um damit das bereits erworbene Natriumchlorit zu aktivieren und MMS herzustellen.

 

6.3.4 Der Beschuldigte gelangte mit der vorliegend relevanten E-Mail nach Ablauf von knapp zwei Jahren nach seinem Scheitern an den Prüfungen an die Geschädigte. Dies erstaunt auf den ersten Blick. Dem Wortlaut der E-Mail kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt dieses Scheitern noch nicht überwunden und verarbeitet hatte. So gibt er seinem Unverständnis, warum er dreimal hintereinander habe schreiben müssen, um 4/6 zu erhalten, unmissverständlich Ausdruck und stellt ein ganzes Bataillon von Anwälten in Aussicht, welches sich um seinen Fall kümmern werde. Der Beschuldigte war somit am 24. Mai 2018 emotional aufgewühlt und hatte sich zu diesem Zeitpunkt mit der Situation, dass er das begonnene Studium nicht beenden konnte, noch nicht abgefunden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er denn auch aus, er sei damals sauer gewesen und habe nach einem Grund gesucht, warum er nicht bestanden habe.

 

6.3.5 All diese Umstände sprechen gegen eine irrtümliche Zustellung der Bestellbestätigung der Salzsäure an die Geschädigte. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Zustellung auf eine bewusste Handlung des Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Beschuldigte war im Umgang mit dem PC vertraut, eine versehentliche Zustellung ist praktisch ausgeschlossen. Hinzu kommt das Unverständnis des Beschuldigten über die nichtbestandenen Prüfungen, was ihn auch knapp zwei Jahre später emotional noch stark bewegte, wie er dies selber ausführte. An diesem Beweisergebnis vermag auch der Gang des Beschuldigten zur Polizei am 30. August 2018 nichts zu ändern. Der Beschuldigte suchte nach dem zweiten Brief der Universität vom 24. August 2018 den Polizeiposten E.___ auf, wo er sich erkundigte, wie er sich bezüglich dieser Schreiben verhalten solle (AS 61). Es ist zwar einzuräumen, dass dieses Verhalten auf den ersten Blick für den Standpunkt des Beschuldigten spricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist aber doch nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte nicht schon nach Erhalt des ersten Briefes im Juli 2018 zur Polizei ging. Es muss deshalb eher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 30. August 2018 die «Flucht nach vorne» antrat und in Erfahrung bringen wollte, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war.

 

6.3.6 Gestützt auf diese Ausführungen ist der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 11. Dezember 2019, der als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten ist (AS 235 f.), erstellt.

 

 


III. Rechtliche Subsumtion

 

1.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

 

1.2 Betreffend der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann auf das erstinstanzliche Urteil (S. 11) verwiesen werden.

 

2. Die Geschädigte führte aus, dass sie Angst bekommen habe, als sie realisiert habe, dass der E-Mail des Beschuldigten eine Bestellbestätigung für Salzsäure angehängt war. Sie habe den Kindern gesagt, die Türe nicht zu öffnen, wenn sie nicht wüssten, wer da sei. Sie sei zunächst fassungslos und geschockt gewesen und habe versucht, dies in Gesprächen mit ihrem Mann einzugrenzen.

 

Die E-Mail bzw. die zugesandte Bestellbestätigung von Salzsäure stellte implizit die Drohung eines Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten dar. Mit Salzsäure verbindet sich unvermittelt die Vorstellung von verbrannter bzw. verätzter Haut und entstellten Körperteilen. Es ist damit offensichtlich, dass eine solche Drohung geeignet ist, einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB ist deshalb erfüllt.

 

Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte die Bestellbestätigung von Salzsäure der Geschädigten bewusst zugestellt hatte. Es ist kein anderer Grund für ein derartiges Verhalten als die Absicht, den Adressaten damit zu erschrecken, erkennbar. Der Tatbestand der Drohung ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

 

 

IV. Strafzumessung

 

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe muss zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente unterschieden werden (Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

2. Soweit ersichtlich, wurde die Strafzumessung vom Beschuldigten nicht beanstandet. Es ist denn auch festzustellen, dass die Strafe angesichts der schweren Drohung sehr mild ausgefallen ist. Es gilt das reformatio-Verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von […]. Er lebt seit 1999 in der Schweiz. Er war in der Schweiz verheiratet, ist indessen seit Oktober 2012 geschieden. Er hat vier Kinder, geb. 2005, 2006, 2007 und 2008. Zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im August 2020 war er arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig.

 

Vor Obergericht gab er zur Person zu Protokoll, zu seinen Kindern habe er Kontakt, aber nicht regelmässig. Sie telefonierten zusammen. Manchmal könne er nicht richtig gehen; die Bakterien, die in seinem Blut liefen, griffen ihn an. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter. (AF) Er habe Unterhaltsverpflichtungen, aber er könne nicht zahlen, da er arbeitslos sei. Er renne seit Jahren der Anerkennung der pädagogischen Diplome nach. Sie gäben sie ihm nie und fänden immer einen Grund, ihn zu destabilisieren. Er lebe von der Sozialhilfe und sei bei der IV angemeldet. (AF) Ein anderes Strafverfahren sei nicht hängig.

 

Die persönlichen Verhältnisse sind im Rahmen der Strafzumessung als neutral zu gewichten.

 

4. Das Verfahren ruhte wiederholt für einige Monate, so vom:

 

-       16.11.2018 bis 19.2.2019 (AS 172)

-       20.3.2019 bis16.7.2019 (AS 172)

-       20.2.2020 – 8.5.2020 (AS 256).

 

Diese Unterbrüche stellen für sich allein keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, insgesamt dauerte das Verfahren aber angesichts des weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhaltes zu lange (3 ¼ Jahre).

 

5. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist die von der Vorinstanz auf milde 20 Tagessätze festgelegte Geldstrafe zu bestätigen. Zu bestätigen sind auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und die Höhe des Tagessatzes von CHF 10.00.

 


V. Parteientschädigung an die Geschädigte für das erstinstanzliche Verfahren

 

1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

 

2. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte schuldig gesprochen; die Privatklägerin obsiegt somit und hat demzufolge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich zu den «notwendigen Aufwendungen» zu zählen (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 433 StPO N 19), so auch im vorliegenden Fall, wo der Beschuldigte amtlich verteidigt war und der Geschädigten deshalb bereits mit Blick auf die Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung bzw. deren Kosten zuzugestehen war. Dies beinhaltet selbstverständlich die Anwesenheit der Vertreterin der Geschädigten an deren Einvernahme und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ein Fernbleiben der Vertreterin der Geschädigten wäre mit einer sorgfältigen Vertretung kaum mehr zu vereinbaren gewesen.

 

3. Die Entschädigung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles stehen (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 StPO N 15). § 158 Abs. 1 Gebührentarif Solothurn (BGS 615.119) hält dazu fest, dass die Entschädigung nach dem Aufwand festzusetzen sei, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe einer Entschädigung im Einzelfall ein gewisses Ermessen zuzugestehen ist und eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entsprechend mit einer gewissen Zurückhaltung zu erfolgen hat.

 

4. Zu den von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen der Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin ist folgendes festzuhalten (vgl. Urteil S. 17):

 

4.1 Ein Parteivertreter ist nicht nur dann tätig, wenn von Seiten der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts ein Verfahrensschritt erfolgt. Es gibt deshalb keinen Grund, die geltend gemachten Positionen 4 und 5 (21./30.8.2019) zu streichen. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass eine Kurzdurchsicht der Akten erst gerechtfertigt sei, wenn diese mehrere Bundesordner umfassen (Position 6). Nicht zu kürzen sind auch die Aufwendungen vom 23. Oktober 2019 (Position 8), erscheint eine zweite Besprechung resp. Instruktion der Klientin von 90 Minuten doch nicht unangemessen.

 

4.2 Wie erwähnt, sind anwaltliche Aufwendungen unabhängig von Verfahrenshandlungen möglich und denkbar. Zutreffend ist der Hinweis, dass bei Position 11 der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren fehlt. Es sind hier 15 Minuten zu kürzen. Dagegen ist die Vorbereitung der Einvernahme der Geschädigten vom 6. Dezember 2019 (Position 13, 30 Minuten) angemessen: Die Vorbereitung umfasste auch eine Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten, auf deren Konfrontation die Geschädigte vorbereitet sein musste. Es genügte somit nicht, der Geschädigten einfach auf den Weg mitzugeben, sie solle so aussagen, wie sie es erlebt habe. Wie erwähnt, war sodann die Anwesenheit der Vertreterin der Geschädigten an deren Einvernahme angezeigt, nachdem daran auch der Beschuldigte und dessen amtliche Verteidigerin teilnahmen.

 

4.3 Insgesamt ist deshalb für das Vorverfahren eine Kürzung von 15 Minuten vorzunehmen, womit für das Vorverfahren 615 Minuten zu entschädigen sind.

 

4.4 Die von der Privatklägerin für das gerichtliche Hauptverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind in den Positionen 16 – 21 und 24 – 26 und 29 entsprechend den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 18 f.) um insgesamt 180 Minuten zu kürzen. Bei den geltend gemachten Positionen fehlt teilweise der Konnex zum vorliegenden Verfahren (Positionen 18, 19, 20, 21), sie beinhalten Kanzleiaufwand (Positionen 16, 24, 29), sind übersetzt (Position 17) oder sind sehr vage formuliert, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist (Positionen 25, 26). Für die Aufwendungen vom 18. Juni 2020 (Position 28) ist lediglich eine Kürzung von 15 Minuten angemessen. Insgesamt ist für all diese Positionen somit eine Kürzung von 195 Minuten gerechtfertigt.

 

4.5 Der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers (Position 31: 240 Minuten) erscheint zwar hoch, ist aber vertretbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin des Beschuldigten unter diesem Titel insgesamt 7,5 Stunden oder 450 Minuten geltend machte (AS 304), was erstinstanzlich nicht beanstandet wurde. Da es für beide Parteivertreterinnen im Parteivortrag schwergewichtig um Beweisfragen ging und der Aufwand deshalb ähnlich hoch zu veranschlagen ist, sind auch die geltend gemachten 240 Minuten der Vertreterin der Geschädigten nicht zu beanstanden.

 

4.6 Nicht nachvollziehbar ist die Streichung der Teilnahme der Vertreterin an der Hauptverhandlung. Wie erwähnt, hatte die Geschädigte bereits mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit Anspruch darauf, anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten zu werden, nachdem der Beschuldigte von einer amtlichen Verteidigerin begleitet war.

 

Rechtsanwältin Kury hat für die Hauptverhandlung vorgängig keine exakte Stundenan­zahl geltend machen können. Die Vorinstanz hat dafür 165 Minuten veranschlagt, welche sie dann in ihrer Berechnung auf Seite 19 wieder gestrichen hat. Rechtsanwältin Roos wurden für die Hauptverhandlung 3,75 Stunden entschädigt, inkl. Wegpauschale von 1,5 Stunden. Die Hauptverhandlung hat somit CHF 2,25 Stunden gedauert. Rechts­anwältin Kury sind folglich für die Hauptverhandlung auch 2,25 Stunden resp. 135 Minuten zu entschädigen.   

 

4.7 Insgesamt machte die Vertreterin der Geschädigten einen Zeitaufwand von 1'350 Minuten, ohne Hauptverhandlung, geltend (AS 299 17 ff.). Inklusive Hauptverhandlung ergibt dies 1'485 Minuten. Hiervon sind total 210 Minuten in Abzug zu bringen (Ziff. 4.3 und 4.4 hiervor). Damit ergibt sich ein Zeitaufwand von 1'275 Minuten bzw. 21,25 Stunden, der vom Beschuldigten zu entschädigen ist.

 

Für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wurde von der erstinstanzlichen Richterin ein Zeitaufwand von 28,83 Stunden als angemessen erachtet und entsprechend zugesprochen. Für beide Vertreterinnen stellten sich schwergewichtig die Fragen der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der Beweiswürdigung. Die rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung, welche die amtliche Verteidigerin zusätzlich beschäftigten, waren demgegenüber im vorliegenden Fall Problembereiche, die mit deutlich weniger Aufwand verbunden waren. Ein Zeitaufwand von 21,25 Stunden für die Vertreterin der Geschädigten erscheint somit auch unter diesem Aspekt als angemessen.

 

4.8 Die Vertreterin der Geschädigten macht einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dieser Ansatz liegt am unteren Rand der in § 158 GebT vorgesehenen Bandbreite von CHF 230.00 – 330.00. Praxisgemäss erscheint dieser Ansatz in Verfahren, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplex sind, als angemessen und ist entsprechend zuzusprechen.

 

5. Der Beschuldigte hat der Geschädigten demnach eine Parteientschädigung wie folgt zu bezahlen:

 

-       Zeitaufwand: 21,25 x CHF 250.00: CHF 5'312.50

-       Auslagen: CHF 237.00

-       MwSt. auf CHF 5'549.50: CHF 427.30

-       Total: CHF 5'976.80

 

 

VI. Kosten und übrige Entschädigungen

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der übrige Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’455.40, zu bezahlen.

 

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'994.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich angesichts des Verfahrensausgangs keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte ist vollumfänglich unterlegen und die Privatklägerin ist mit ihrem Begehren grossmehrheitlich durchgedrungen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, gehen daher zu Lasten des Beschuldigten. 

 

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das obergerichtliche Verfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (mit Ausnahme einer Kürzung von 30 Minuten für die nicht stattgefundene Vorbesprechung der Hauptverhandlung) auf CHF 1'880.00 festgesetzt (inkl. Aufwendungen für die Hauptverhandlung von 1,75 Stunden, der Auslagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

 

Die Aufwendungen der Privatklägerin für das Berufungsverfahren (Auslagen für Rechtsanwältin Kury und die Reise an die Hauptverhandlung) sind mit pauschal CHF 500.00 zu entschädigen, zahlbar durch den Beschuldigten.

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 180 StGB; Art. 34, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

 

erkannt:

 

1.    Der Beschuldigte B.___ hat sich der Drohung schuldig gemacht, begangen am 24. Mai 2018.

2.    Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. August 2020 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       drei Flaschen Salzsäuren 5 % je 100 ml, davon eine angebraucht;

-       drei Flaschen Natriumchlorit 28 % je 100 ml.

4.    Der Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'976.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'994.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 total CHF 1’455.40, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

7.    Der Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 605.00 zu bezahlen.

8.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'880.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier