Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer   

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

2.    A.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Galatia Pfister,

3.    B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Galatia Pfister,

Privatberufungsklägerschaft

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigte

 

betreffend     mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 22. Juni 2022:

1.    Staatsanwalt G.___, Vertreter der Berufungsklägerin;

2.    Rechtsanwalt Laurent Pittet, Substitut der privaten Verteidigerin der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ (Rechtsanwältin Galatia Pfister);

3.    H.___, Rechtspraktikantin […];

4.    A.___, Beschuldigte;

5.    Rechtsanwältin Corinne Saner, private Verteidigerin der Beschuldigten.

 

Zudem erscheinen zwei Zuhörer.

 

Die Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ sowie die Privatklägerin D.___ sind von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.

 

Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die An- und Abwesenheiten der Parteien fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die von der Berufungsklägerin und der Privatberufungsklägerschaft angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte sowie die Privatklägerin D.___ auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1.    Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2.    Befragung der Beschuldigten;

3.    Weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.    Parteivorträge;

5.    Letztes Wort der Beschuldigten;

6.    Geheime Urteilsberatung;

7.    Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen am 22. Juni 2022, um 17:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung wird erwähnt.

 

Vorfragen / Vorbemerkungen

 

Rechtsanwältin Corinne Saner und Rechtsanwalt Laurent Pittet reichen dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten ein.

 

Die Parteien haben sonst keine Vorfragen / Vorbemerkungen.

 

Keine Vorfragen / Vorbemerkungen seitens des Gerichts.

 

 

Beweisabnahme

 

Die Beschuldigte A.___ wird, nachdem sie von Referent Kiefer auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

 

Die Einvernahme, dauernd vom 08:38 Uhr – 09:01 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Die Parteien stellen keine Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 09:01 Uhr geschlossen wird.

 

***

Parteivortrag

 

Staatsanwalt G.___ (09:01 – 09:21 Uhr) stellt die folgenden Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 und Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher Tätlichkeiten (unter Berücksichtigung des rechtskräftig eingestellten Verfahrensteils) schuldig zu sprechen.

3.    Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen.

4.    Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Staatsanwalt G.___ gibt die Anträge zu den Akten. Für das Plädoyer wird auf die separate Aktennotiz sowie die Tonaufnahme in den Akten verwiesen.

 

Rechtsanwalt Laurent Pittet (09:22 Uhr – 10:01 Uhr) stellt im Namen und Auftrag der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ die folgenden Anträge:

 

 I.     Strafpunkt

Die Berufungsbeklagte Frau A.___ sei schuldig zu erklären

1.    der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis 14. September 2017 in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte [den Geschädigten 2] wiederholt als blöd und faul bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte;

2.    der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB), begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis 14. September 2017 in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte [den Geschädigten 2] wiederholt an den Haaren riss, ihm die Ohren langzog und ihn an den Oberarmen und am Nacken packte

und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

II.       Zivilpunkt

 

Die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, den Berufungsklägern sowie [dem Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Berufungskläger, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. September 2017 zu bezahlen.

 

 III.   Weiteres

 

Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollständig der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, wobei

1.    die Berufungsbeklagte zu verurteilen sei, den Berufungsklägern eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von CHF 13'114.85 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen;

2.    die Berufungsbeklagte zu verurteilen sei, den Berufungsklägern eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

 

Die Anträge gibt Rechtsanwalt Pittet zusammen mit seinen Plädoyernotizen schriftlich zu den Akten.

 

Rechtsanwältin Corinne Saner (10:01 Uhr – 10:39 Uhr) stellt im Namen und Auftrag der Beschuldigten die folgenden Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1.9.2016 bis 28.1.2017 zN [des Geschädigten 1], eingestellt ist.

2.    A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Beschimpfung zN [des Geschädigten 2] und [des Geschädigten 1].

3.    Die Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___ sei abzuweisen.

4.    Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Staat, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien zu je ½ der Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___ sowie dem Staat aufzuerlegen.

5.    Für das erstinstanzliche Verfahren habe der Staat Solothurn der Beschuldigten A.___ eine Parteientschädigung von CHF 22'594.40 zu bezahlen.

6.    Für das zweitinstanzliche Verfahren sei eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und zu ½ der Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___, zu ½ dem Staat aufzuerlegen.

 

Die Anträge gibt Rechtsanwältin Saner zusammen mit ihren Plädoyernotizen schriftlich zu den Akten.

 

Es folgen Replik und Duplik der Parteien (s. die zugehörigen Aktennotizen).

 

Letztes Wort der Beschuldigten

 

Die Beschuldigte A.___ macht von ihrem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus was folgt:

 

«Obwohl ich schon so lange unterrichte, bin ich noch lange nicht amtsmüde. Und nur, weil ich aufgrund meines Jahrgangs körperliche Massregelungen erlebt haben könnte, heisst das nicht, dass ich das auch jetzt so weitergebe. 2017 wurde [der Geschädigte 2] in meine erste Klasse zugeteilt. Wie wir im Nachhinein erfahren haben, gab es bereits vorher Probleme und es ging schon damals nicht gut. Es ging dann auch bei uns nicht lange und es haben sich negative Sachen an unserer Schule gehäuft. Die Eltern haben sich immer schützend vor ihr Kind gestellt und waren trotz mehrfacher Versuche nicht an einer gütlichen Einigung interessiert. Am 1. September 2017 sagte ich den Eltern, es ginge nicht gut. Die Eltern haben aber nie gefragt was nicht gut laufe und was man machen könne. Schon eine halbe Stunde nach meiner Aussage erreichte eine E-Mail den Schulleiter. Mehrfache Versuche, sich für ein klärendes Gespräch zu treffen, wurden ignoriert. Wie die Geschichte weiterging, ist bekannt. Es wurde schlecht geredet im Dorf und man hat versucht, weitere Eltern ins Boot zu holen. Ich unterrichte seit 37 Jahren, vorwiegend in Vollzeit. Die Klassengrösse oder schwierige Kinder haben mich nie überfordert. Klar ist es nicht immer einfach, aber es war nie zuviel. Man kennt mich in [Ort 1], und in all den Jahren hatte ich immer ein sehr gutes Verhältnis zu Schülern, Eltern und Lehrpersonen. Ich habe immer beste Zeugnisse bekommen – das genaue Gegenteil von dem, was die Eltern B.___ behaupten. Wenn ich so wäre, wie behauptet wird, dann wäre das früher rausgekommen. Ja, es kann passieren, dass man die Fassung verliert. Aber dann wartet man nicht ab bis man alleine ist mit den Kindern. Das geht gar nicht. Meine frühere Stellenpartnerin, andere Lehrerinnen und auch der Schulleiter haben E-Mails bekommen. Einmal musste sogar der Abwart fast handgreiflich werden. Die Familie B.___ hat Kinder und Eltern so belästigt, dass Betroffene zur Polizei gehen und sich beraten lassen mussten. Kurz: Sie haben sich unbeliebt gemacht und alle waren froh, als sie weggezogen sind. Ich habe mir viele Sachen anhören müssen: Ich hätte Kinder beschimpft, misshandelt etc. [Der Geschädigte 2] hat beim Schulleiter behauptet, ich hätte ihn jeden Tag an den Ohren gezogen. Es wurden die besagten Fotos zur Anzeige gebracht. Die Polizei, das Volksschulamt und sogar [ein Regierungsrat des Kantons Solothurn] wurden damit bedient. Es wurde gefordert, ich müsse sofort weg aus der Schule. An der Verhandlung in Olten höre ich von Herrn B.___, er habe halt gedacht, ich hätte das gemacht. Ich bin aber nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und plötzlich befinde ich mich in einem Horrorfilm. Es erfolgte eine Verurteilung von Herrn G.___ ohne vorgängige Anhörung. Ich musste warten, es folgte eine Gerichtsverhandlung, und ich musste wieder warten, und es folgte wieder eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde durchleuchtet, finanziell und mit Leumund. Nur weil ich mit meiner seinerzeitigen Rückmeldung an die Eltern meine Arbeit gewissenhaft erledigt habe. Kürzlich habe ich gelesen, dass die Familie B.___ den direkten Kontakt mit mir vermeiden möchte, weil es sie belastet. Frau D.___ hat fast wortgleich dasselbe geschrieben. Dass die Schreiben abgesprochen sind, ist offensichtlich. Dazu muss ich aber sagen, dass Frau D.___ bereits neben mir auf dem Perron für den Zug nach Olten gewartet hat und auch mit mir nach Olten gefahren ist. Wir sind auch schon beim Coiffeur nebeneinander gesessen. Sie hat es offensichtlich verkraftet. Ich liebe meinen Beruf und meine Schüler. Ich bin mir meiner Verantwortung seit 37 Jahren voll bewusst. Ich habe nie einen meiner Schüler misshandelt oder beleidigt, und ich würde das gar nie machen, weil es schlicht nicht in meiner Person liegt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.»

***

 

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet werden will.

 

Staatsanwalt G.___ verlangt nicht explizit eine mündliche Verkündung; eine telefonische Eröffnung durch die Gerichtsschreiberin genügt.

 

Rechtsanwalt Pittet verlangt namens der Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___ die mündliche Eröffnung des Urteils.

 

Der Vorsitzende erklärt entsprechend, dass die Urteilseröffnung heute Nachmittag stattfindet. Dies bereits um 16:00 Uhr, nicht wie in Aussicht gestellt um 17:00 Uhr.

 

***

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:52 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

***

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 22. Juni 2022 um 16:00 Uhr:

 

  1. Staatsanwalt G.___, Vertreter der Berufungsklägerin;
  2. Rechtsanwalt Laurent Pittet, Substitut der privaten Verteidigerin der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ (Rechtsanwältin Galatia Pfister);
  3. H.___, Rechtspraktikantin […];
  4. A.___, Beschuldigte;
  5. Rechtsanwältin Corinne Saner, private Verteidigerin der Beschuldigten.

 

Ebenfalls erscheint ein Zuhörer.

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

 

Anschliessend verliest Referent Kiefer den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

 

Um 16:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

***

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 27. September 2017 meldeten B.B.___ und D.___ beim Polizeiposten [Ort 1], dass A.___ (Beschuldigte), die Lehrerin [des Geschädigten 1] und [des Geschädigten 2], gegenüber diesen mehrfach tätlich geworden sei und sie auch beschimpft habe (AS 001 ff., AS 018 ff.).

 

2. Der gesetzliche Vertreter des Geschädigten 2 stellte am 28. September 2017 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Zeitraum vom 24. April 2017 – 14. September 2017 (AS 025 f.). Gleichzeitig konstituierte sich der gesetzliche Vertreter des Geschädigten 2 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 027).

 

3. Die gesetzliche Vertreterin des Geschädigten 1 stellte am 29. September 2017 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Zeitraum vom 1. September 2016 – 14. September 2017 (AS 004).

 

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 20. Dezember 2017 gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB; AS 100 f.).

 

5. Am 14. Februar 2018 wurden mit beiden Geschädigten Videoeinvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten durchgeführt (AS 052; AS 061).

 

6. Am 21. Februar 2018 erfolgte eine Videoeinvernahme der Auskunftsperson [Mitschüler 1] unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten (AS 070 ff.).

 

7. Am 26. April 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte, gemäss welchem sie wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen und nebst Tragung der Verfahrenskosten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Für die Geldstrafe wurde der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (AS 138 f.).

 

8. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 2. Mai 2019 Einsprache (AS 141 ff.).

 

 

 

 

9. Am 29. Januar 2020 fällte der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 182 ff.):

1.      Das Verfahren gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2016 bis 28.01.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1], wird eingestellt (Ziff. 1.2 lit. a).

2.      Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-      der mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 30.06.2017 bis 01.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1] (Ziff. 1.1 lit. a) sowie vom 29.06.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 2] (Ziff. 1.1 lit. b)

-      der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 29.01.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1] (Ziff. 1.2 lit. a) sowie vom 24.04.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 2] (Ziff. 1.2 lit. b).

3.      Die von Rechtsanwältin Galatia Pfister [für den Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Privatkläger B.B.___ und A.B.___, [Adresse 1] [Ort 1], geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

4.      Der von Rechtsanwältin Corinne Saner für die Beschuldigte A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zu Lasten der Privatkläger, evtl. zu Lasten des Staates Solothurn, wird abgewiesen.

5.      Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 22'594.40 (CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

6.      Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

10. Die gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 meldeten gegen dieses Urteil am 3. Februar 2020 die Berufung an (O-G 202).

 

Der Versand des begründeten erstinstanzlichen Urteils erfolgte am 11. November 2020 (O-G 208 ff.).

 

Gemäss Berufungserklärung der gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 vom 27. November 2020 (OGer 004 ff. und OGer 040) richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-        Ziff. 2: Freisprüche betr. Geschädigter 2;

-        Ziff. 3: Abweisung der Zivilforderung des Geschädigten 2;

-        Ziff. 5: Entschädigungsfolgen;

-        Ziff. 6: Kostenfolgen.

 

Der Geschädigte 2 beantragt die Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage, die Zusprechung einer Genugtuung, die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie die Übernahme der Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens durch die Beschuldigte.

 

11. Die Staatsanwaltschaft meldete am 7. Februar 2020 gegen das Urteil ebenfalls die Berufung an (O-G 205).

 

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 20. November 2020 (OGer 001 f.) gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-        Ziff. 2: Freisprüche;

-        Ziff. 5: Entschädigungsfolgen;

-        Ziff. 6: Kostenfolgen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung von Schuldsprüchen in allen Punkten sowie eine Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschuldigte.

 

12. Der Geschädigte 1 bzw. dessen gesetzliche Vertreterin und die Beschuldigte reichten gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ein.

 

13. In Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziff. 1 (Einstellung) und Ziff. 4 (Abweisung der Zivilforderung der Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils.

 

14. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurde von Seiten des Instruktionsrichters versucht, zwischen den Parteien einen Vergleich zu erzielen. Zu Folge der vorerst erklärten Bereitschaft der Geschädigten zur Führung von Vergleichsgesprächen wurde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen auf den 25. Juni 2021 (OGer 082 ff.). Gestützt auf eine Eingabe der Vertreterin des Geschädigten 2, wonach die direkten Vergleichsgespräche gescheitert seien (OGer 098), wurde die Instruktionsverhandlung abgesetzt und die Beweisverfügung erlassen (OGer 099 ff.).

 

15. Die Beschuldigte erstattete am 1. Dezember 2017 gegen die gesetzlichen Vertreter der Geschädigten 1 und 2 Strafanzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sowie gegen den gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen.

 

16. Die Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 22. Juni 2022 statt. Die gesetzliche Vertreterin des Geschädigten 1 sowie die gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 (Privatberufungskläger) wurden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

 

 

II.         Der unbestrittene Sachverhalt

 

Die Beschuldigte war im vorgehaltenen Tatzeitpunkt seit 32 Jahren als Lehrerin tätig. Seit August 2016 war sie in [Ort 1] Lehrerin des Geschädigten 1 für 10 Lektionen pro Woche (ab August 2016 in der 1. Klasse, ab August 2017 in der 2. Klasse).

 

Der Geschädigte 2 besuchte bis zum Frühling 2017 eine [Privatschule]. Am 24. April 2017 trat er bei der Beschuldigten in die 1. Klasse ein.

 

 

III.        Der bestrittene Sachverhalt

 

A.        Die Vorhalte betreffend den Geschädigten 1

 

1.            Die Anklage

 

Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend [den Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.1. lit. a) lautet wie folgt:

 

«begangen in der Zeit von 30. Juni 2017 bis 1. September 2017, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 1], indem die Beschuldigte den Geschädigten als faul und blöd bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte.»

 

Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB betreffend [den Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.2. lit. a) lautet wie folgt:

 

«begangen in der Zeit vom 1. September 2016 bis 14. September 2017, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 1], indem die Beschuldigte als Primarlehrerin des Geschädigten diesen mehrfach an den Haaren riss, ihm die Ohren langzog und ihn an den Oberarmen packte und klemmte.»

 

2.            Sachverhalt

 

2.1.      [Geschädigter 1]

 

2.1.1.   [Der Geschädigte 1], geb. [2009], wurde am 29. September 2017, d.h. zwei Tage nach der Meldung durch seine Mutter bei der Polizei, erstmals als Auskunftsperson befragt (AS 008 ff.). Der Junge war damals knapp 8-jährig.

 

Der Junge führte aus, dass ihn die Beschuldigte schon mehrmals an den Haaren gerissen, an den Ohren gezogen oder am Arm geklemmt habe. Einmal habe sie ihn vom Stuhl gerissen, worauf er sich das Knie angeschlagen habe. Er glaube, dass sie ihn nicht möge. Sie mache dies [beim Geschädigten 2], [bei Mitschüler 1] und ihm. Die Beschuldigte beschimpfe sie und sage vor der ganzen Klasse, dass sie faul und blöd seien. Die Beschuldigte packe ihn jedes Mal, wenn er bei ihr Schule habe, an den Haaren. Dies sei zweimal pro Woche, am Donnerstag und Freitag.

 

Die anwesende Mutter des Geschädigten 1, D.___, führte aus, dass dies im September 2016 angefangen habe, als der Sohn in die erste Klasse kam. Der Sohn sei nach Hause gekommen und habe es erzählt. Sie sei deswegen nie beim Arzt gewesen, sie habe auch nie blaue Flecken feststellen können. Die Beschuldigte mache auf sie einen überforderten Eindruck, sie sei falsch und lüge.

 

2.1.2.   Am 14. Februar 2018 erfolgte die Videobefragung des Geschädigten 1 unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten (AS 061).

 

Der im Zeitpunkt der Befragung gut 8-jährige [Geschädigte 1] wirkte in der Beantwortung der Fragen altersadäquat. Dies betrifft auch die Feststellung, dass der Junge während der Befragung oftmals in sprunghafter Weise das Thema wechselte und etwas erzählte, das ihm gerade in den Sinn kam. Den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge erklärte er mit den Worten, dass Lügen nicht gut und es besser sei, die Wahrheit zu sagen. Auf die Behauptung der Befragerin, der (blaue) Becher vor ihr sei rot, reagierte er mit der Feststellung, dies sei eine Lüge.

 

Auf die Frage nach seinen Hobbies sagte [der Geschädigte 1], er habe viel mit [dem Geschädigten 2] abgemacht, er habe ihn nun aber lange nicht gesehen, [der Geschädigte 2] sei ein halbes Jahr lang krank gewesen.

 

Auf die erste Frage, was in der Schule passiert sei, fragt [der Geschädigte 1] zurück, ob gemeint sei, was sie (Frau A.___) gemacht habe? Sie habe ihn zuerst gerne gehabt, dann sei sie böse geworden und sie habe in der Klasse geschrien. Beim Rechnen habe sie gesagt, er würde «bschissen», aber das habe nicht gestimmt. Sie habe ihn an den Haaren und den Ohren gezogen und gesagt, er sei faul und blöd. Er habe im Kreis nicht neben [dem Geschädigten 2] sitzen dürfen, weil die Beschuldigte gemeint habe, sie würden den Unterricht stören.

 

Immer wenn er [beim Geschädigten 2] zuhause gewesen sei, habe der Vater [des Geschädigten 2] mit ihnen gesprochen und gefragt, was sie mit ihnen gemacht habe. Frau A.___ habe [Mitschüler 1] aus dem Schulzimmer geschmissen und ihn an den Ohren gezogen, genau wie [den Geschädigten 2] und ihn selbst auch. Frau A.___ habe ihn ([den Geschädigten 1]) nicht gerne, sie sei jeden Tag frech zu ihm.

 

Er habe wegen Frau A.___ die erste Klasse wiederholen müssen, weil er bei ihr nichts gelernt habe.

 

Auf die Frage, wann Frau A.___ an den Haaren und Ohren gerissen habe: Das sei in der ersten und zweiten Klasse gewesen, es sei «mega viel» vorgekommen. Sie habe das gemacht, weil sie gemeint habe, dass sie beim Rechnen «bschissen» würden. Unmittelbar darauf sagte [der Geschädigte 1]: Eigentlich habe er nicht so viel zu reden, eigentlich habe er nicht soviel erlebt.

 

Auf Frage konnte [der Geschädigte 1] nicht sagen, wann ihn Frau A.___ letztmals an den Haaren oder Ohren gerissen habe. Sie habe dies bei [Mitschüler 2], [beim Geschädigten 2], [Mitschüler 1] und ihm gemacht, weil sie frech gewesen sein sollen, aber das stimme nicht. Sie würden die anderen Kinder nicht ablenken. Sie seien gut in der Schule, aber Frau A.___ wolle nicht, dass sie gut seien.

 

Frau A.___ habe ihm nichts beigebracht, sie habe ihm nicht 1% geholfen.

 

Auf die Geschichte mit dem Schulsack und dem Weiher angesprochen sagte [der Geschädigte 1], er erinnere sich an den Vorfall, aber das seien nicht sie gewesen. [Der Geschädigte 2] und er hätten den Schulsack nicht in den Weiher geworfen. Auf die Feststellung der Befragerin, dass [der Geschädigte 2] ausgesagt habe, sie hätten das gemacht, bestritt es [der Geschädigte 1] weiterhin.

 

«Papi» sei einmal in die Schule gekommen und habe Frau A.___ gesagt, ob es ihr noch gehe. Wenn auf dem Schulweg etwas sei, müssten die Lehrer helfen. Darauf habe Frau A.___ gesagt, das sei ihr egal. Das sei aber nicht egal. Papi sei «hässig» geworden.

 

Auf konkrete Frage: Er habe nie blaue Flecken gehabt, wenn ihn Frau A.___ gepackt habe. «Echli» habe er Schmerzen gehabt, er habe das aber Frau A.___ nicht gesagt.

 

[Mitschüler 1] müsse auch noch zur Polizei kommen und erzählen, aber das mache keinen Sinn, weil die Mutter von [Mitschüler 1] mit Frau A.___ befreundet sei.

 

Auf konkrete Frage: Frau A.___ habe ihm gesagt, dass sie froh sei, wenn er tot sei. Sie hasse ihn. Sie habe ihm das gesagt, als er ihr einmal zeigen wollte, was er gebastelt hatte. Das habe niemand gehört, weil es laut gewesen sei. Dann habe sie noch gesagt, sie habe ihn nicht gern, weil er falsch gerechnet habe.

 

[Der Geschädigte 2] und er seien Freunde. [Der Geschädigte 2] gehe jetzt in [Ort 2] zur Schule, er sei wegen Frau A.___ nicht mehr bei ihnen.

 

Frau A.___ habe ihm nichts beigebracht, deshalb gehe er jetzt wieder (zum zweiten Mal) in die erste Klasse.

 

[Der Geschädigte 1] zeigt der Befragerin auf Aufforderung, wie ihn Frau A.___ an den Haaren gepackt habe ([der Geschädigte 1] hat im Zeitpunkt der Befragung sehr kurze Haare): Er sei auf dem Stuhl gesessen, sie habe von oben gepackt und «echli» gezogen. Es habe «mega» weh getan.

 

Auf konkrete erneute Frage: Es stimme nicht, dass er den Schulsack in den Weiher geworfen habe.

Unmittelbar darauf sagte [der Geschädigte 1]: [der Geschädigte 2] machte auch mit.

Unmittelbar darauf: Eigentlich war es jemand anderes. Er komme nicht draus, was [der Geschädigte 2] meine. [Der Geschädigte 2] habe gelogen, wenn er sage, sie seien es gewesen.

 

 

2.2.      Die Beschuldigte

 

2.2.1. Die Beschuldigte A.___ wurde erstmals polizeilich am 20. November 2017 befragt (AS 012 ff.). Sie führte aus, dass der Geschädigte 1 ein schwacher Schüler sei, verträumt und unselbständig. Er habe mit [dem Geschädigten 2] einen Freund gefunden, was zunächst gut, aber nun aus dem Ruder gelaufen sei. Die Beiden würden den Unterricht massiv stören.

 

Das Verhältnis zur Mutter des Geschädigten 1 habe sich verschlechtert, als die Probleme mit diesem begonnen hätten. Die Beschuldigte bestritt die vorgehaltenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen. Sie habe das Gefühl, dass die Mutter des Geschädigten 1 von den Eltern des Geschädigten 2 beeinflusst werde.

 

2.2.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 (AS 079 ff.) bestritt die Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Auf dieser Stufe sei es gang und gäbe, dass man die Kinder berühre. Dass man sie an der Schulter halte, an den Platz führe, ihnen die Hand auf den Kopf lege.

 

2.2.3. Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb die Beschuldigte bei ihren Aussagen (O-G 109 ff.).

 

2.2.4. Vor Obergericht brachte die Beschuldigte zusammengefasst vor, der Geschädigte 1 sei am Anfang ein ruhiger und unauffälliger Schüler gewesen, ein Einzelgänger. Das Verhältnis zur Mutter des Geschädigten 1 sei am Anfang ganz normal gewesen; manchmal sei auch der Grossvater gekommen. Die Stellenpartnerin habe dann gemerkt, dass der Geschädigte 1 sehr schwach im Fach Mathematik gewesen sei, weshalb man die Mutter zu einem Gespräch eingeladen habe. Man habe ihr Hilfsangebote gemacht und ihr Hilfsmaterial abgegeben, welches sie zu Hause mit dem Geschädigten 1 üben konnte. Bald habe sich eine weitere Verschlechterung der Situation abgezeichnet, und auch die Werklehrerin habe dem Geschädigten 1 Aufgaben mit nach Hause geben müssen. Als sich der Geschädigte 1 mit dem Geschädigten 2 angefreundet habe, hätten sie (die Lehrer) zuerst grosse Freude gehabt. Sie hätten immer die Köpfe zusammengesteckt, und auch in der Pause seien sie immer zusammen gewesen. Schon bald aber hätten sie angefangen, im Unterricht zu stören, weil sie einander immer gesucht hätten und zueinander gelaufen seien. Sie hätten auch viel gelacht und andere ausgelacht. Als man mit den Eltern des Geschädigten 2 das Gespräch gesucht und ihnen mitgeteilt habe, dass es mit ihrem Sohn in der Schule nicht gut gehe, seien die Ereignisse aus dem Ruder gelaufen. Die Beschuldigungen der beiden Geschädigten führe sie auf die Beeinflussung der Eltern zurück, zusammen mit der Eigendynamik, die die beiden Jungen entwickelt hätten.

 

Wenn sie davon spreche, dass man die Kinder berühre, dann meine sie, dass man den Kindern, wenn man sie an den Platz führe, die Hand auf die Schulter lege und sage «hey das hast Du super gemacht.» Wenn sie Kinder habe zurechtweisen müssen, sei es vorgekommen, dass sie am Tisch vor dem Schulzimmer hätten arbeiten müssen. Dafür habe sie ein Kind mal an der Hand genommen. Aber nicht am Arm, am Kragen oder am Nacken gepackt. Zudem sei die Türe aber immer offen gewesen; zugemacht oder abgeschlossen habe sie sie nie. Sämtliche von den Geschädigten bzw. deren gesetzlichen Vertretern gemachten Vorhalte wurden weiterhin vollumfänglich bestritten.

 

 

B.        Die Vorhalte betreffend [den Geschädigten 2]

 

1.            Die Anklage

 

Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend [den Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.1. lit. b) lautet wie folgt:

 

«begangen in der Zeit von 29. Juni 2017 bis 14. September 2017, 11:40 Uhr, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte den Geschädigten als faul und blöd bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte.»

 

Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB betreffend [den Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.2. lit. b) lautet wie folgt:

 

«begangen in der Zeit von 1. September 2017 bis 14. September 2017, 11:40 Uhr, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte als Primarlehrerin des Geschädigten diesen wiederholt an den Haaren riss, ihm die Ohren langzog und ihn an den Oberarmen und am Nacken packte.»

 

2.            Sachverhalt

 

2.1.      [Geschädigter 2]

 

2.1.1. [Der Geschädigte 2], geb. [2010], wurde am 28. September 2017 erstmals als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (AS 031 ff.). Der Junge war damals somit 7 ½-jährig.

 

Der Geschädigte 2 führte aus, dass ihn die Beschuldigte an den Haaren gerissen, an den Oberarmen und Nacken gepackt und gezerrt, die Ohren gepackt und langgezogen sowie diese zusammengedrückt habe. Zudem habe sie zu der Klasse, aber auch zu einzelnen Buben gesagt, sie seien faul und blöd. Die Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie manchmal mit den «Gspänli» gesprochen hätten. Sie mache das nur gegenüber den Buben. [Der Geschädigte 1], [Mitschüler 1] und er seien immer an allem schuld. Sie hätten immer am Donnerstagmorgen und am Freitag bei der Beschuldigten Schule; sie habe ihn anfänglich fast jedes Mal an den Haaren gepackt.

 

Der anwesende gesetzliche Vertreter des Geschädigten 2, B.B.___, führte aus, dass sein Sohn nach seinem Schuleintritt bei der Beschuldigten diese Aussagen auch gegenüber ihnen (den Eltern) gemacht habe. Er habe dies nach den Sommerferien erzählt. Die Beschuldigte habe [den Geschädigten 2] und [den Geschädigten 1] an den Ohren genommen, nach vorne gezogen und vor der Klasse gesagt, dass sie faul und blöd seien.

 

2.1.2. Am 14. Februar 2018 erfolgte die Videobefragung des Geschädigten 2 unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten (AS 052).

 

Der knapp achtjährige [Geschädigte 2] konnte den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge anhand eines von der Befragerin geschilderten Beispiels zutreffend feststellen.

 

Auf die erste Frage, was in der Schule passiert sei, führte [der Geschädigte 2] aus, die Beschuldigte habe ihn an den Haaren und den Ohren gezogen und ihn am Arm und Genick gepackt. Sie habe ihm Schimpfwörter gesagt, er sei blöd und faul und er sei schlecht in der Schule.

 

Kurz darauf wiederholte [der Geschädigte 2] diese Aussage: Frau A.___ habe ihn, [den Geschädigten 1] und [Mitschüler 1] an den Haaren und Ohren gezogen und am Arm und Nacken gepackt.

 

Es habe ihm bei Frau A.___ in der Schule nicht gefallen. [der Geschädigte 1] sei sein bester Freund.

 

Auf Frage führte [der Geschädigte 2] aus, es sei ganz viel passiert, dass Frau A.___ an den Haaren und den Ohren gezogen und ihn am Nacken gepackt habe. In zeitlicher Hinsicht, wann dies passiert sei und wann zum letzten Mal, konnte er keine Angaben machen.

 

[Der Geschädigte 2] zeigte vor, wie ihn die Beschuldigte an den Haaren (er zog dabei eine Haarsträhne nach aussen vom Kopf weg) und am Ohr zog (er nahm das Ohrläppchen zwischen Daumen und Zeigefinger) und ihn am Oberarm packte. Es habe wehgetan.

 

Er wisse nicht, warum Frau A.___ dies getan habe, er habe den Unterricht nie gestört.

 

Wenn Frau A.___ ihn am Nacken gepackt habe, habe er Angst gehabt, dass es weh tue und gezittert.

 

Frau A.___ habe im Kreis gesagt, dass er blöd und faul sei. Er wisse nicht, warum sie das gesagt habe.

 

Er habe den Eltern erzählt, dass Frau A.___ ihn an den Ohren gepackt und den Haaren gezogen habe. Mami und Papi seien «ganz ganz böse» gewesen. Er habe blaue Flecken an beiden Ohren gehabt, sie hätten Fotos gemacht.

 

Auf die Frage, ob er sich an einen Vorfall beim Weiher mit einem Schulsack erinnere, verneinte [der Geschädigte 2] zuerst, erinnerte sich dann aber doch und führte aus, dass [der Geschädigte 1] und er einen Schulsack in den Weiher geworfen hätten. Es sei die Idee von Beiden gewesen, [der Geschädigte 1] habe den Schulsack dann in den See (Weiher) geworfen.

 

Auf die Frage, wie oft ihn Frau A.___ an den Haaren gezogen und den Ohren gepackt habe, führte er aus, er wisse nicht wie oft, aber ganz viele Male, einmal pro Woche.

Auf die Frage, ob er Schmerzen hatte wegen Frau A.___, antwortete [der Geschädigte 2] spontan mit Nein, sagte aber dann: «scho», wenn sie ziehe, und zeigte dabei auf das Ohr und die Haare, dann tue das weh.

 

Er glaube nicht, dass andere Kinder es gesehen hätten, wenn Frau A.___ ihn an den Haaren oder am Ohr gezogen habe.

 

Er habe den Unterricht nie gestört und mit anderen Kindern nie gestritten.

 

Frau A.___ habe in der Schule einmal seine Mutter gestossen. Er habe das selber nicht gesehen, seine Mutter habe es ihm erzählt.

 

[der Geschädigte 2] äusserte sich darauf noch einmal dazu, wie oft er von Frau A.___ an den Haaren und den Ohren gezogen und am Arm gepackt worden sei (wiederum zählte [der Geschädigte 2] alle Übergriffe miteinander auf): Es sei jeden Tag passiert. Nachdem ihn die Befragerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er vorher gesagt habe, es sei jede Woche passiert, sagte [der Geschädigte 2]: Manchmal jeden Tag, manchmal jede Woche.

 

Auf die Frage, was ihm die Eltern gesagt hätten vor der Befragung, führte [der Geschädigte 2] aus, sie hätten ihm gesagt, er müsse zur Polizei, weil ihn Frau A.___ an den Haaren und Ohren gezogen und ihn am Genick und Arm gepackt habe. Sie hätten ihm gesagt, Frau A.___ habe ihm wehgetan, sie hätten nicht gesagt wieso.

 

Auf konkrete Frage nach den Schmerzen beim Ziehen an den Haaren und Ohren sowie beim Packen am Nacken führte er aus, dass Frau A.___ am Nacken nicht gezogen habe, sondern nur gehalten. Er habe Angst gehabt, dass es wehtun würde. Zu Schmerzen beim Ziehen an den Haaren und Ohren sagte [der Geschädigte 2] nichts. Auf nochmalige Frage sagte er dann, bei den Ohren habe es fest weh getan, an den Haaren habe sie fest gezogen.

 

Auf nochmalige Frage zum Vorfall beim Weiher sagte [der Geschädigte 2], sie ([der Geschädigte 1] und er) hätten Frau A.___ gesagt, dass sie den Schulsack in den Weiher geworfen hätten.

 

2.2.      Die Beschuldigte

 

2.2.1. Am 20. November 2017 wurde die Beschuldigte polizeilich befragt (AS 041 ff.). Sie führte aus, dass sie [den Geschädigten 2] pro Woche während 12 Stunden unterrichte. [der Geschädigte 2] sei ein schwieriger Schüler, der ständig den Unterricht störe. Er halte sich nicht an Regeln und sei nicht selbständig. Sein bester Freund sei [der Geschädigte 1]. Er zeige den andern den Stinkefinger, mache Grimassen und provoziere. Er «müpfe» und stosse die anderen und brauche viele Kraftausdrücke.

 

Die Beschuldigte bestritt die vorgehaltenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen.

 

Sie fühle sich durch Herrn B.___ massiv bedroht.

 

2.2.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 (AS 079 ff.) bestritt die Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Auf dieser Stufe sei es gang und gäbe, dass man die Kinder berühre. Dass man sie an der Schulter halte, an den Platz führe, ihm die Hand auf den Kopf lege.

 

2.2.3. Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb die Beschuldigte bei ihren Aussagen (O-G 109 ff.).

 

2.2.4. Vor Obergericht brachte die Beschuldigte zusammengefasst vor, der Geschädigte 2 sei im April 2017 von der [Privatschule] zu ihr in die 1. Klasse gekommen. Am Anfang hätten sie gedacht, es sei ein kleiner herziger Bub. Er habe sich gut gemacht, sei höflich gewesen und offen. Nachher habe er sich mit dem Geschädigten 1 angefreundet, und es hätten sich komische Vorfälle zu häufen begonnen. Das Verhältnis zu den Eltern des Geschädigten 2 sei am Anfang unauffällig gewesen. Man habe die Eltern zum Standortgespräch eingeladen und ihnen mitgeteilt, der Geschädigte 2 sei sehr unkonzentriert, man müsse ihn viel abholen. Die Eltern hätten dann gemeint, es werde begrüsst, wenn man streng sei mit dem Jungen, wenn man schaue. Der Geschädigte 2 sei im April gekommen, und schon im Juni hätten sich die geschilderten Probleme abgezeichnet. Im Kreis habe man die beiden Geschädigten nicht nebeneinander sitzen lassen können, sie hätten immer «göigglet» miteinander und gestört. Sie hätten viel an der Hand genommen und geführt werden müssen.

 

Es habe kurz vor den Sommerferien einen Vorfall mit einem Rucksack gegeben. Der Vater des Geschädigten 2 habe sie angerufen und gemeint, sein Sohn sei nach Hause gekommen und habe erzählt, es sei ein Schulsack im Weiher. Als sie am Weiher angekommen sei, sei er – der Vater des Geschädigten 2 – bereits vor Ort gewesen und habe den Rucksack schon aus dem Wasser genommen gehabt. Er habe alle Blätter rausgenommen gehabt und eine Auslegeordnung zum Trocknen gemacht. Auf den Vorfall angesprochen meinte der Vater, sein Sohn sei nach Hause gekommen und habe erzählt, der Geschädigte 1 habe den Rucksack in den Weiher geworfen. Am Tag darauf habe sie die Jungen angesprochen was gewesen sei. Der Geschädigte 1 habe dann gesagt, es sei der Geschädigte 2 gewesen, welcher die Idee gehabt habe. Er (der Geschädigte 1) sei es aber gewesen, der den Rucksack in den Weiher geworfen habe, dies weil er mehr Kraft habe.

 

Als die Eltern des Geschädigten 2 Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet hätten, hätten der Schulverantwortliche vom Gemeinderat und der Schulleiter gemeint, es sei für sie nicht mehr zumutbar, wenn der Geschädigte 2 weiter in ihre Klasse gehe. Man habe ihn dann zunächst in ein anderes Schulhaus versetzen wollen. Da die Eltern damit aber nicht einverstanden gewesen seien, habe er schliesslich ganz nach [Ort 2] gewechselt.

 

Die Aussagen des Geschädigten 2 erkläre sie sich wie beim Geschädigten 1 durch Beeinflussung der Eltern im Zusammenhang mit der Dynamik der Jungen. Sämtliche Vorhalte wurden weiterhin bestritten.

 

C.        Die weiteren Aussagen

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 wurden diverse Zeugen einvernommen. Dabei wurden folgende relevante Aussagen deponiert:

 

1. J.___ (O-G 114 ff.) unterrichtete [als weitere Lehrerin 1] sowie in einer [anderen Funktion] in [Ort 1]. Die Geschädigten 1 und 2 waren in ihrer Klasse. Der Geschädigte 1 sei einer gewesen, der «gestichelt» habe. Wenn etwas gewesen sei, sei er derjenige gewesen, der etwas angezettelt habe. Der Geschädigte 2 sei ein ähnlicher Typ gewesen. Sie hätten sich gegenseitig angespornt, den Unterricht zu stören. Sie hätten immer verbal zurechtgewiesen werden müssen.

 

Die Zeugin schilderte die Beschuldigte als sehr kompetent und als sehr gerechte Lehrerin. Sie sei liebevoll, aber auch streng gewesen, eine sehr gute Lehrerin. Gegenüber den Geschädigten 1 und 2 habe sie keinen speziellen Umgang gepflegt. Sie habe mit den Geschädigten – wie auch mit den anderen Kindern – manchmal geschimpft und habe sie auch berührt, etwa, wenn sie ein Kind auf einen anderen Stuhl geführt habe.

 

2. K.___ arbeitete [als weitere Lehrerin 2] im Jahr 2017 [an gewissen Tagen] mit der Beschuldigten zusammen (O-G 122 ff.). Sie habe damals die Geschädigten 1 und 2 unterrichtet. Der Geschädigte 1 sei verhaltensauffällig gewesen. Er habe immer zurechtgewiesen werden müssen. Sie hätten die beiden Geschädigten auseinandersetzen müssen, sie hätten einander nicht gutgetan.

 

Die Beschuldigte habe mit den Schülern einen sehr guten Umgang gehabt. Mit den beiden Geschädigten habe sie sehr bestimmt reden müssen, diese hätten einen gefordert. Wenn sie sich nicht benommen hätten, habe die Beschuldigte sie rausgenommen und mit ihnen gesprochen. Es sei immer alles verbal gegangen, ausser wenn man sie habe rausnehmen und dafür an der Hand nehmen müssen.

 

Sie schätze die Glaubwürdigkeit der beiden Geschädigten nicht hoch ein. Sie hätten immer alles abgestritten, bis es nicht mehr gegangen sei.

 

3. L.___ arbeitete im Jahr 2017 [teilweise] in [einer weiteren Funktion] in der Klasse der Beschuldigten. Der Geschädigte 1 sei relativ mühsam gewesen. Es sei ganz schwierig gewesen, dass er normal am Unterricht habe teilnehmen können. Er sei leistungsmässig schwach gewesen und habe die erste Klasse wiederholen müssen.

 

Die Geschädigten 1 und 2 hätten sich gefunden und das sei schwierig gewesen. Der Geschädigte 2 habe oft etwas angefangen und der Geschädigte 1 habe mitgemacht.

 

Sie habe weder von anderen Kindern noch von Eltern etwas gehört, was in die Richtung der der Beschuldigten gemachten Vorhalte gehen würde.

 

Der Geschädigte 1 sei nie zu etwas gestanden, auch der Geschädigte 2 habe nie etwas wissen wollen.

 

4. M.___ war 2017 in [Ort 1] [Förderlehrperson] und [arbeitete ebenfalls teilweise] in der Klasse der Beschuldigten (O-G 134 f.). Der Geschädigte 1 sei ein Förderkind gewesen, der Geschädigte 2 nicht, aber trotzdem manchmal im Förderunterricht dabei gewesen. Die [beiden Geschädigten] hätten sich angefreundet und dies habe in der Klasse viel Unruhe ausgelöst. Sie hätten andere beleidigt und verspottet. Sie (die Lehrpersonen) hätten viel mit ihnen gesprochen. Die Beschuldigte sei eine gerechte Lehrerin, sie habe auch die Geschädigten zurechtweisen müssen. Sie habe nie erlebt, dass die Beschuldigte einen Schüler angefasst oder sich beleidigend geäussert hätte.

 

5. [Der Schulleiter] war seit März 2017 Schulleiter in [Ort 1] (O-G 141 ff.). Er führte aus, dass er nie etwas mitbekommen habe, was die Vorhalte gegenüber der Beschuldigten bestätigt hätte. Der Geschädigte 2 sei für ihn nicht glaubwürdig, er habe innert kürzester Zeit Vorgänge ganz unterschiedlich schildern können. Der Geschädigte 1 sei der klassische Mitläufer.

 

6. Am 21. Februar 2018 wurde mit [Mitschüler 1] eine Videoeinvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten durchgeführt (AS 070).

 

[Mitschüler 1], geb. [2010], ein Klassenkamerad der Geschädigten, war zur Zeit der Einvernahme knapp achtjährig. Er war während der gesamten Einvernahme sehr scheu, es gab zwischen einer Frage und der Antwort von [Mitschüler 1] immer wieder lange Pausen.

 

[Mitschüler 1] schilderte, dass die Beschuldigte die Geschädigten 1 und 2, wenn sie nicht ruhig waren und den Unterricht störten, manchmal vor die Türe gestellt habe. Sie habe ihnen gesagt, sie sollen vor die Türe gehen und dann seien sie gegangen.

 

Wenn die Beschuldigte mit ihnen geschimpft habe, habe sie sie manchmal am Arm gehalten ([Mitschüler 1] zeigt auf den Oberarm) und habe sie vor die Türe gestellt.

 

Auf die Frage, ob die Beschuldigte sie auch an einer anderen Körperstelle gehalten habe, sagte [Mitschüler 1], sie habe sie manchmal auch an den Haaren gehalten, am Hinterkopf. Sie habe sie an den Haaren gehalten und sie hätten vor die Türe gehen müssen.

 

Auf die Frage, wie es gewesen sei, wenn die Beschuldigte ihn am Arm gepackt habe, führte [Mitschüler 1] nach langem Schweigen aus, dass er dann gewollt habe, dass sie ihn nicht mehr halte. Manchmal habe sie ihn festgehalten und es habe weh getan.

 

An den Haaren habe die Beschuldigte (nur) die Geschädigten 1 und 2 genommen. Der Geschädigte 1 habe kurze Haare gehabt, ihn habe sie nicht gut nehmen können. Ihn ([Mitschüler 1]) habe sie einmal an den Haaren genommen. Dies sei «nicht so cool» gewesen. Ausser an den Haaren und am Arm habe sie die Kinder nirgends gepackt.

 

Auf Frage führte [Mitschüler 1] aus, dass die Beschuldigte den Geschädigten 1 am Arm und den Haaren pro Woche viermal gepackt habe, aber das sei jede Woche ein bisschen anders gewesen. Wie oft sie den Geschädigten 2 gepackt habe, wisse er nicht mehr genau, vielleicht drei Mal. Er wisse nicht mehr, ob er dies zuhause erzählt habe.

 

D.        Die objektiven Beweismittel

 

1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2017 gab der gesetzliche Vertreter des Geschädigten 2 mehrere Fotos zu den Akten, welche Verletzungen des Geschädigten 2 zeigen würden (AS 036 – 040). Der gesetzliche Vertreter führte dazu aus, dass er nicht mit 100%iger Sicherheit sagen könne, ob die Verletzungen von der Beschuldigten stammen würden (AS 034). Die Datei wurde bezeichnet mit «Übergriffe Frau A.___».

 

2. In den Akten findet sich ein Zwischenzeugnis des [Schulleiters] vom 13. Juli 2018, welches der Beschuldigten ausgezeichnete Leistungen attestiert (O-G 115 ff.).

 

3. Am 19. Juni 2022 liess die Beschuldigte ein weiteres Zwischenzeugnis des [Schulleiters] vom 16. Mai 2022 beim Obergericht einreichen. Auch dieses Zeugnis attestiert der Beschuldigten beste Leistungen.

 

4. Weiter finden sich in den Akten zwei E-Mail-Nachrichten von Eltern von Schülern der Beschuldigten (AS 038; AS 041). Beide Eltern sprechen der Beschuldigten ebenfalls ein gutes Zeugnis aus.

 

5. Schliesslich finden sich in den Akten diverse Schreiben von Eltern, welche sich bei der Schulleitung über das übergriffige und störende Verhalten der Geschädigten 1 und 2 gegenüber ihren Mitschülern beklagen (AS 034 f.; AS 039; AS 042 f.; AS 44 – 46).

 

E.        Beweiswürdigung und Beweisergebnis [Geschädigter 1]

 

1. Die Befragung des Geschädigten 1 bei der Polizei am 29. September 2017 enthält mehrere Fragestellungen, die nicht offen formuliert sind. So ging der ersten Frage an den Buben die Feststellung voraus, dass es gemäss den Aussagen der Mutter wiederholt zu Tätlichkeiten etc. der Beschuldigten gegenüber dem Jungen gekommen sei. Dann wurde der Geschädigte 1 aufgefordert, zu erzählen, was die Beschuldigte ihm gegenüber gemacht habe. Die Frage hat nicht gelautet, ob die Beschuldigte etwas gemacht, sondern was sie gemacht hat. Damit wurde der Junge mit einer Erwartungshaltung der Erwachsenen konfrontiert. Auch die weiteren Fragen waren so formuliert. Die Frage 3 lautete sodann: «Bei wem machte sie dies noch?» (statt «Hat sie dies sonst noch bei wem gemacht?»). Frage 5 lautete: «Macht sie dies immer vor der ganzen Klasse?» (Dass die Beschuldigte etwas gemacht hat, wird der Frage zugrunde gelegt.) Frage 6 lautete: «Was sagte Frau A.___ noch zu dir?» (statt «sagte sie sonst noch etwas zu Dir?»). Es sind dies alles Formulierungen, welche eine Erwartungshaltung implizieren und nicht ergebnisoffen formuliert waren. Entsprechend enthalten sie auch ein gewisses Suggestionspotential, welches es zu berücksichtigen gilt. Insbesondere jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung. Nicht zuletzt ist es somit in hohem Masse vom Verhalten Befragender abhängig, ob Kinder zuverlässige Aussagen produzieren (vgl. diesbezüglich Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Praxis des Familienrechts, FamPra.ch 2010 S. 315 ff. m.w.Verw.).

 

2. Aus den Aussagen des Geschädigten 1 in der Videobefragung ergeben sich zudem mehrfach Hinweise darauf, dass der Junge von den Erwachsenen seiner Umgebung bezüglich seiner Lehrerin negativ beeinflusst wurde. So führte er aus, der Vater des Geschädigten 2 habe sie jedes Mal, wenn er (der Geschädigte 1) beim Geschädigten 2 zuhause gewesen sei, gefragt, was die Lehrerin mit ihnen gemacht habe. Bereits dies dürfte einen gewissen Erwartungsdruck geschaffen haben. Weiter wies der Geschädigte 1 der Beschuldigten die Schuld zu, dass er die Klasse wiederholen musste: Er habe bei ihr nichts gelernt, sie habe ihm nicht 1% geholfen. Prozent-Vergleiche gehören nicht in das ordentliche Vokabular eines achtjährigen Kindes. Es liegt hier die Vermutung nahe, dass der Junge wiederholte, was er von seinen Eltern hörte. Weiter schilderte er, wie sein Vater auf die Lehrerin «hässig» war. Er (der Geschädigte 1) wies der Beschuldigten die Schuld zu, dass der Geschädigte 2 nun in [Ort 2] (und nicht mehr in [Ort 1]) zur Schule ging. Ebenso führte er aus, es mache keinen Sinn, seinen Kollegen [Mitschüler 1] zu befragen, weil dessen Mutter mit der Beschuldigten befreundet sei. Das bringe nichts, was in diesem Zusammenhang nur heissen kann, dass [Mitschüler 1] nichts gegen die Beschuldigte aussagen würde. Diese Prognose muss aber der Geschädigte 1 aus seinem erwachsenen Umfeld aufgeschnappt haben, weil sich ein achtjähriges Kind kaum solche Gedanken macht. Es muss aus diesen Gründen davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte 1 negativen Einflüssen gegenüber der Beschuldigten ausgesetzt war und diese Einflüsse das Aussageverhalten des Jungen beeinflusst haben.

 

3. Der Geschädigte 1 wies anlässlich der Videobefragung erstmals auf das Ziehen an den Haaren und Ohren durch die Beschuldigte und auf die Betitelung als faul und blöd im Zusammenhang mit dem Rechnen bzw. mit dem Vorwurf, er habe dabei «bschisse», hin. Im späteren Verlauf sagte er dann einmal, das Ziehen an Haaren und Ohren sei «mega» viel vorgekommen, nahm dann aber wieder Bezug zum Rechnen und «bschissen». In diesem Zusammenhang sagte der Geschädigte 1 dann die seltsamen Sätze, eigentlich habe er nicht so viel zu reden und eigentlich habe er nicht soviel erlebt. Es ergibt sich aus den Aussagen des Geschädigten 1 letztlich nicht, wie oft und in welchem Zusammenhang es zum Ziehen an den Haaren und den Ohren durch die Beschuldigte gekommen sein soll.

 

4. Anlässlich der polizeilichen Befragung und der Videobefragung äusserte der Geschädigte 1 von sich aus mit keinem Wort, dass er Schmerzen verspürte, als die Beschuldigte ihn an den Haaren oder den Ohren gepackt habe. Erst im späteren Verlauf der Videobefragung sagte er dann auf konkrete Frage, ob es weh gemacht habe, es habe «echli» weh getan, an anderer Stelle führte er aus, es habe «mega» weh getan. Es ist somit nicht klar, ob und wenn ja in welchem Ausmass der Geschädigte 1 im Zusammenhang mit den beschriebenen Übergriffen überhaupt Schmerzen verspürt hat. Körperliche Spuren eines Übergriffs (blaue Flecken) gab es nie; weder die Mutter des Geschädigten 1 noch dieser selbst haben dies je geltend gemacht.

 

5. Weiter ist festzustellen, dass der Geschädigte 1 vor Lügen nicht gefeit ist. So sagte er im Zusammenhang mit dem Vorhalt, einen Schulsack in den Weiher geworfen zu haben, offensichtlich nicht die Wahrheit. Der Geschädigte 2 gab den entsprechenden Vorhalt zu, und es war in der Videobefragung offensichtlich, dass sich der Geschädigte 1 ertappt fühlte und sich bei den Antworten wand, aber dabei blieb, den Vorhalt zu bestreiten. Ebenso offensichtlich falsch war die Aussage des Jungen, die Beschuldigte habe ihm im Schulzimmer gesagt, sie wäre froh, wenn er tot wäre. Der Geschädigte 1 widersprach sich in diesem Zusammenhang insofern, als er einerseits sagte, es sei beim Basteln gewesen, und andererseits, es sei beim Rechnen gewesen. Es ist schlicht unvorstellbar, dass eine Lehrerin einen solchen Satz an einen Schüler richtet, und dies in Anwesenheit der ganzen Klasse, selbst wenn dabei im Klassenzimmer ein gewisser Lärmpegel herrscht.

 

6. Auch der zeitliche Aspekt ist vorliegend in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Insbesondere hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber dem Geschädigten 1 soll seit Beginn der monierten Handlungen der Lehrerin bis zur Einreichung der Strafanzeige über ein Jahr vergangen sein. Dabei erfolgte die Einreichung der Strafanzeige just in jenem Monat, in welchem ein erstes Standortgespräch mit den Eltern des Geschädigten 2 geführt und diese darin auf die Probleme mit ihrem Sohn hingewiesen wurden bzw. nachdem der Vater des Geschädigten 2 mittels Telefonaten und sonstigen Kontaktaufnahmen nach weiteren «Geschädigten» suchen liess, welche ebenfalls noch Strafanzeige einreichen könnten. Wird ein Kind, wie von den Geschädigten geschildert, mehrmals täglich bzw. mehrmals pro Woche an den Haaren oder Ohren gezogen oder am Arm gepackt, so dass es sogar Schmerzen bereitet, so ist lebensfremd, dass die Eltern nicht früher reagiert haben sollen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die angeblichen Tätlichkeiten und Beschimpfungen der Beschuldigten anlässlich des Standortsgesprächs, welches noch vor den Sommerferien 2017 aufgrund der schwachen Leistungen des Geschädigten 1 im Fach Mathematik mit dessen Mutter und dessen Grossvater geführt worden sind, noch nicht Thema gewesen sein soll.

 

7. Zusammenfassend ist gestützt auf die Aussagen des Geschädigten 1 nicht auszuschliessen, dass es durch die Beschuldigte zu Berührungen am Hals und an den Haaren des Jungen gekommen ist. Angesichts der diesbezüglich unklaren Aussagen des Geschädigten 1 kann aber keine genaue Anzahl solcher Berührungen festgelegt werden. Da auch [Mitschüler 1] von mehreren Vorfällen sprach, ist von mehrfachen Berührungen auszugehen. Zeitlich ist eine Einordnung schwierig; gemäss Ausführungen der Mutter bei der Polizei sei dies ab September 2016 gewesen. Da der Gang zur Polizei erst im September 2017 erfolgte, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Vorfall, der die Mutter schliesslich zu diesem Gang bewegte, kurz vorher ereignet haben muss, also im Frühherbst 2017. Unklar ist schliesslich auch die Intensität der Berührungen. Der Geschädigte 1 sprach in der gleichen Einvernahme von «echli» Schmerz und «mega» Schmerz. Angesichts dieser unklaren Aussagen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Geschädigte 1 von der negativen Einstellung seiner Mutter sowie des Vaters des Geschädigten 2 gegenüber der Beschuldigten beeinflusst war, muss zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es sich um körperliche Kontakte handelte, die für den Geschädigten – wenn überhaupt – nur mit kaum spürbaren Schmerzen verbunden waren.

 

8. Für dieses Beweisergebnis sprechen auch die Aussagen von [Mitschüler 1]. Dieser bestätigte zwar, dass die Beschuldigte die Geschädigten 1 und 2 – wie auch ihn selbst einmal – an den Haaren nahm, er beschrieb allerdings in diesem Zusammenhang keinen Schmerz. Er sagte einzig, es sei dies nicht «so cool» gewesen. Auch im Zusammenhang mit dem Festhalten des Oberarmes sagte [Mitschüler 1] aus, dass er sich in dieser Situation gewünscht habe, dass die Beschuldigte ihn nicht halte. Weh habe es nur manchmal, wenn sie fest gehalten habe, getan. [Mitschüler 1] sagte zudem ausdrücklich, dass die Beschuldigte die Kinder ausser an den Haaren und am Arm nirgends gehalten habe, also weder am Nacken noch an den Ohren.

 

9. Aus den Aussagen sämtlicher als Zeugen befragten Lehrpersonen und auch den Aussagen von [Mitschüler 1] ergibt sich, dass der Geschädigte 1 und der Geschädigte 2 den Unterricht bei der Beschuldigten oftmals störten. Dies ergibt sich auch aus den E-Mails diverser Eltern an die Schulleitung. Sowohl der Geschädigte 1 als auch der Geschädigte 2 haben dies immer abgestritten. Es ist nicht abwegig, dass sie ein ihnen unterstelltes störendes Verhalten im Schulzimmer abgestritten haben. Angesichts der vorliegenden Zeugenaussagen ist ein solches Verhalten aber nun erstellt. Damit werden nicht alle Aussagen der beiden Geschädigten unglaubhaft, aber es muss doch festgestellt werden, dass sie in einem relevanten Punkt, nämlich der Frage, ob sie der Beschuldigten Anlass gaben, mit ihnen nicht zufrieden zu sein, nicht die Wahrheit gesagt haben. Nebst dem erwähnten Suggestionspotential spricht deshalb auch dieser Umstand für eine Relativierung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten.

 

10. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei anderen Hinweise, welche ein Verhalten der Beschuldigten, wie es ihr vorgehalten wird, bestätigen würden. Es wird der Beschuldigten vielmehr von Seiten der Schulleitung ein in jeder Hinsicht ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt; zudem finden sich schriftliche Stellungnahmen von Eltern von Kindern, die bei der Beschuldigten zur Schule gehen, die eine hohe Wertschätzung ausdrücken. Dass der Beschuldigten jemals ein negatives Verhalten angelastet worden wäre, ist nicht ersichtlich.

 

11. Es ist es nicht ausgeschlossen, dass durch die Beschuldigte die Begriffe «faul» und «blöd» an die Adresse des Geschädigten 1 gerichtet wurden. Unklar ist aber der genaue Kontext, in welchem diese Begriffe von der Beschuldigten verwendet wurden. Der Geschädigte 1 führte in der Videobefragung aus, die Beschuldigte habe gesagt, er sei faul und blöd, weil sie ihm beim Rechnen «bschisse» unterstellt habe. Es sind nun aber in diesem Zusammenhang verschiedene Verwendungen der Begriffe «faul» und «blöd» denkbar, so etwa: «Da hast du einen blöden Rechnungsfehler gemacht», «Bist du zu faul, um selber zu Rechnen?», «Es ist blöd, zu bschissen, weil du dann nicht lernst, selber zu rechnen» etc. Damit würde einzig ein von den Geschädigten gezeigtes Verhalten als «faul» oder «blöd» bezeichnet werden, nicht die Geschädigten selbst. Weil gestützt auf die Aussagen des Geschädigten 1 der genaue Kontext der Begriffsverwendung nicht eruiert werden kann, ist zu Gunsten der Beschuldigten von einer Wortwahl im vorstehend genannten Sinne auszugehen.

 

F.         Beweiswürdigung und Beweisergebnis [Geschädigter 2]

 

1. Der Geschädigte 2 konnte die beschriebenen körperlichen Übergriffe zeitlich nicht einordnen und machte widersprüchliche Aussagen zur Häufigkeit der Vorfälle. So führte er aus, es sei jede Woche passiert, an anderer Stelle sagte er, es sei täglich passiert. Von der Befragerin auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er aus, manchmal sei es täglich, manchmal jede Woche passiert. In beiden Fällen würde es sich um eine grosse Anzahl von Übergriffen handeln, so dass es erstaunt, dass der Geschädigte 2 ausführte, er glaube nicht, dass die anderen Kinder dies einmal gesehen hätten. Einmal spricht der Geschädigte 2 von einem Ohr, welches betroffen gewesen sein soll, einmal spricht er davon, dass die Beschuldigte ihn an beiden Ohren gezogen haben soll.

 

Auf die zugefügten Schmerzen angesprochen, führte der Geschädigte 2 aus, es habe wehgetan. Später bezog er die Schmerzen einzig auf das Ziehen an den Haaren und Ohren, dies aber erst auf die zweite Nachfrage der Befragerin. Auf die erste Frage sagte er einzig, beim Nacken habe die Beschuldigte nicht gezogen, er habe Angst gehabt, dass es weh tue (und somit nicht, dass es effektiv weh tat). Erst auf Nachfrage sagte er dann, dass das Ziehen an Haaren und Ohren weh getan habe.

 

2. Die Aussagen des Geschädigten 2 bezüglich den Beschimpfungen waren nur spärlich. Er führte aus, die Beschuldigte haben ihn im Kreis – und somit vor allen anderen Kindern – als faul und blöd bezeichnet, und dies ohne Anlass.

 

Diese Aussage ist in doppelter Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb eine Lehrperson einem Schüler ohne jeden Anlass aus heiterem Himmel sagen sollte, er sei faul und blöd. Sodann ist ebenso wenig nachvollziehbar, wenn die Lehrperson dies vor der ganzen Klasse tun würde.

 

In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass «blöd» und «faul» nicht eigentliche Schimpfwörter darstellen und auch nicht zu erwarten ist, dass ein achtjähriges Kind diese Ausdrücke als Schimpfwörter empfindet. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdrücke, welche die beiden Geschädigten gemäss Angaben von Eltern von Klassenkameraden der Jungen sonst noch zu benutzen vermochten (z.B. «Arschloch» oder «Missgeburt» [O-G 034) oder «Fette Sau» [AS 039].

 

3. Die Befragung des Geschädigten 2 bei der Polizei am 28. September 2017 enthielt Fragestellungen, die nicht offen formuliert waren. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen betr. den Geschädigten 1 zu verweisen. So ging der ersten Frage an den Buben die Feststellung voraus, dass es gemäss den Aussagen der Eltern wiederholt zu Tätlichkeiten etc. der Beschuldigten ihm gegenüber gekommen sei. Dann wurde der Geschädigte 2 aufgefordert, zu erzählen, was die Beschuldigte ihm gegenüber gemacht habe. Damit wurde der Junge mit einer Erwartungshaltung der Erwachsenen konfrontiert. Die Frage 3 lautete in der Folge: «Mit was hat sie dich geschlagen?», obwohl der Junge vorher nichts von Schlägen von Seiten der Beschuldigten ausführte. Auch hier ist in der polizeilichen Befragung ein gewisses Suggestionspotential zu erkennen.

 

4. Anlässlich der Videobefragung führte der Geschädigte 2 zu Beginn kurz hintereinander zweimal aus, dass er von der Beschuldigten an den Haaren und Ohren gezogen worden sei und sie ihn am Genick und am Arm gepackt habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte der Junge an zwei Stellen diese Aussagen in derselben Form erneut. Es fällt bei diesen Aussagen auf, dass der Geschädigte 2 die beschriebenen Übergriffe jeweils «aus einem Guss» und als «Multipack» beschrieb, also nicht gesondert das «an den Haaren ziehen» oder das «am Arm packen» schilderte, sondern wiederholt alle Handlungen zusammen und stets repetitiv erwähnte. Es fällt dieses Aussageverhalten deshalb auf, weil bei mehreren geschilderten Erlebnissen eigentlich zu erwarten wäre, dass sich diese voneinander unterscheiden und entsprechend auch einen grösseren oder weniger grossen Eindruck hinterlassen. Die Schilderungen des Geschädigten 2 lassen aber auf keinerlei Unterschiede der einzelnen Ereignisse schliessen. So schilderte er keine individuellen Besonderheiten eines einzelnen Ereignisses, was diese letztlich als gesichtslos und gleichförmig nebeneinander stehen lässt. Letztlich hält der Geschädigte 2 nach Vorbringen der gesammelten Vorwürfe gegen die Beschuldigte abschliessend fest: «s’angere weissi nümm.»

 

Es kann aus diesen Gründen auch beim Geschädigten 2 nicht ausgeschlossen werden, dass seine Aussagen betreffend die Beschuldigte mitgeprägt sind von der Haltung, welche seine Eltern und die Mutter des Geschädigten 1 gegenüber der Beschuldigten einnahmen und er teilweise auch nachgesprochen hat, was er aufgenommen hat. Dass die Erwachsenen in seinem Umfeld gegenüber der Beschuldigten negativ eingestellt waren, ergibt sich aus mehreren Hinweisen: So führte der Geschädigte 1 aus, dass sich der Vater des Geschädigten 2 jeweils erkundigt habe, wenn er bei diesem zu Besuch gewesen sei, was die Beschuldigte wieder gemacht habe. Der Vater des Geschädigten 2 manifestierte damit gegenüber seinem Sohn und dem Geschädigten 1 eine Erwartungshaltung bezüglich eines negativen Verhaltens der Beschuldigten. Sodann erzählte die Mutter des Geschädigten 2 diesem, dass sie von der Beschuldigten gestossen worden sei. Als er den Eltern erzählt habe, dass die Beschuldigte ihn an Haaren und Ohren gezogen habe, seien sie «ganz ganz böse» gewesen. Und schliesslich sagten die Eltern ihrem Sohn gemäss dessen Aussagen im Hinblick auf die Videobefragung, er müsse zur Polizei gehen, weil ihn die Beschuldigte an den Haaren und den Ohren gezogen und am Genick und Arm gepackt habe, sie tue ihm weh. Dass über das Geschilderte vorgängig gesprochen worden ist, ist damit offensichtlich.

 

5. Betreffend zeitlicher Konnex der Anzeigeerstattung ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum Geschädigten 1 zu verweisen (vgl. oben lit. E./Ziff. 6 f.) Gemäss Angaben des Vaters des Geschädigten 2 an dessen polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2017 hätten sie «vor den Sommerferien» gemerkt, dass er (der Geschädigte 2) sich verändert habe. Sie hätten ihn gefragt, was denn nicht stimmt, und er habe ihnen dies nach den Sommerferien erzählt (Fragen bzw. Antworten 10 und 11). Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass [der Geschädigte 2] die angeblichen Vorfälle, sollten sie denn insb. in der Intensität und Häufigkeit wie geschildert passiert und mit Schmerzen verbunden gewesen sein, zu Hause nicht erzählte, sondern dafür bis nach den Sommerferien zugewartet haben soll.

 

6. Zusammenfassend ist deshalb auch hier davon auszugehen, dass Berührungen der Beschuldigten am Kopf des Geschädigten 2 – an den Haaren, Ohren oder Nacken – erfolgt sind. Da der Vater des Geschädigten 2 aussagte, sein Sohn habe nach den Sommerferien 2017 davon erzählt, ist von einem Tatzeitpunkt Frühherbst 2017 auszugehen. Die Anzahl der Berührungen ist unklar und es ist insbesondere auch deren Intensität unklar, nachdem sich [der Geschädigte 2] zu den Schmerzen, welche die Berührungen bei ihm verursacht haben, nicht klar ausdrückte und zudem – und insbesondere – auch davon ausgegangen werden muss, dass der Geschädigte 2 von der negativen Haltung seiner Eltern sowie der Mutter seines Freundes gegenüber der Beschuldigten beeinflusst und seine Aussagen entsprechend geprägt und gefärbt gewesen sein könnten. Auch beim Geschädigten 2 ist davon auszugehen, dass die Berührungen der Beschuldigten – wenn überhaupt – nur mit einem kaum spürbaren Schmerz verbunden waren. Die vom gesetzlichen Vertreter zu den Akten gegebenen Fotos vermögen zum Beweisresultat nichts beizutragen, nachdem der Vater des Geschädigten 2 selbst ausführte, er könne nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, ob die abgebildeten Verletzungen von der Beschuldigten herrühren würden und auch der Geschädigte 2 selbst mehrfach zu Protokoll gab, er hole sich viele Verletzungen an vielen verschiedenen Orten. Beispielsweise fahre er viel Fahrrad, wobei er umfalle, und er habe sich auch schon mit anderen Kindern umhergeschubst.

 

7. Es kann auch an dieser Stelle auf die Aussagen von [Mitschüler 1] sowie die diversen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, das Zwischenzeugnis des Schulleiters, die E-Mails diverser Eltern und den zeitlichen Konnex der Anzeigeerstattung verwiesen werden, welche – wie im Zusammenhang mit dem Geschädigten 1 (vgl. oben lit. E./Ziff. 8 – 10) – dieses Beweisergebnis stützen.

 

8. Auch bezüglich der geltend gemachten Beschimpfungen ist es als erstellt zu erachten, dass der Geschädigte 2 die Begriffe «faul» und «blöd» von der Beschuldigten vernommen hat. Der Geschädigte 2 schilderte allerdings einen völlig unglaubhaften Kontext, in welchem die Beschuldigte diese Begriffe verwendet haben soll. Es ist schlicht unmöglich, dass eine Lehrperson die Klasse am Morgen zu Beginn des Unterrichts im Kreis versammelt und dann einem Schüler ohne Grund sagt, er sei faul und blöd. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Geschädigten die benutzten Wörter als Schimpfwörter verstanden haben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Begriffe in einem ähnlichen Zusammenhang wie beim Geschädigten 1 (vgl. lit. E./Ziff. 11 hiervor) verwendet worden sind.

 

 

IV.       Rechtliche Würdigung

 

I.          Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB)

 

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB).

 

2.1. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Die Tätlichkeiten müssen «gegen oben» von der einfachen Körperverletzung (Vergehen) und «gegen unten» von zu harmlosen, nicht strafwürdigen Rempeleien abgegrenzt werden (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2020, Art. 126 StGB N 2). Eine strafbare und strafwürdige Tätlichkeit setzt eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen voraus, die eine gewisse Intensität aufweist. Das Bundesgericht verlangte in seiner früheren Praxis «einige Schmerzen», um eine Tätlichkeit zu bejahen. Nach neuerer Praxis gilt als Tätlichkeit jede Handlung, die «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschreitet». Typische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur oder Haarabschneiden (BSK a.a.O., Art. 126 StGB N 3).

 

2.2. Ein körperliches Züchtigungsrecht steht Lehrern nicht zu; eine körperliche Züchtigung erfüllt, und sei es «nur» eine leichte Ohrfeige, grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeit (BSK a.a.O., Art. 126 StGB, N 12).

 

2.3 Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (BSK a.a.O., Art. 126 StGB N 13).

 

2.4 Gemäss Beweisergebnis berührte die Beschuldigte beide Geschädigten im Frühherbst 2017 wiederholt an den Haaren, Ohren, Nacken oder am Oberarm. Die Geschädigten verspürten dabei in Einzelfällen in dem Sinne Schmerzen, als es ihnen – wenn überhaupt – höchstens «echli» wehtat. Ein nachhaltiger Schmerz, der über den Moment der Berührung angehalten hätte, oder gar körperliche Spuren (Rötungen, blaue Flecken etc.) sind jedoch nicht erstellt. Es ist damit mit Blick auf die in Ziff. 2.1. hiervor erwähnten typischen Beispiele von Tätlichkeiten die von Art. 126 StGB geforderte Intensität einer körperlichen Einwirkung, welche die Schwelle zu einer strafbaren Handlung erreichen würde, nicht erstellt.

 

2.5 Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 26. April 2019 freizusprechen.

 

II.         Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

 

1. Eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist jeder Angriff auf die Ehre, die nicht unter Art 173 f. StGB fällt. Dazu gehört u.a. das dem Opfer gegenüber geäusserte abschätzige Werturteil, mit welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet (Trechsel/Lehmkuhl in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 177 StGB N 1 und 2). Die Bezeichnung eines Menschen als «blöd» oder «faul» kann den Tatbestand der Beschimpfung durchaus erfüllen.

 

2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erstellt, in welchem Zusammenhang die Begriffe «blöd» und «faul» verwendet worden sind. Wie in den lit. E / Ziff. 11 und lit. F / Ziff. 8 hiervor ausgeführt, ist es sehr gut denkbar, dass die Begriffe «blöd» und «faul» mit einem bestimmten Verhalten verbunden wurden und sich deshalb nicht gegen die Person des bzw. der Geschädigten richteten. Eine Ehrverletzung liegt deshalb nicht vor und es ist damit der objektive Tatbestand der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB nicht erfüllt.

 

3. Die Beschuldigte ist deshalb auch vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung bezüglich beider Geschädigten freizusprechen.

 

 

V.        Zivilforderung Geschädigter 2

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ein Anspruch des Geschädigten 2 auf eine Genugtuung abzuweisen.

 

 

VI.       Verletzung Beschleunigungsgebot

 

Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Anzeigen gegen die Beschuldigte erfolgten am 27. September 2017; das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eröffnet. Am 14. Februar 2018 wurden mit beiden Geschädigten Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 052, AS 061). Der Strafbefehl gegen die Beschuldigte wurde am 26. April 2019, d.h. erst 14 Monate später, erlassen. Nachdem der Fall (nach erfolgter Einsprache) am 28. Mai 2019 dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid überwiesen wurde, erfolgte am 29. Januar 2020 – d.h. wiederum 8 Monate später – die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Der Fall wurde damit sowohl von der Staatsanwaltschaft wie auch vom erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt. Der Versand des begründeten erstinstanzlichen Urteils erfolgte zudem erst am 11. November 2020 (O-G 208 ff.), d.h. nochmals erst 10 Monate später, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten.

 

 

VII.      Kosten

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22'594.40 (inkl. Auslagen und MwSt). zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

2. Die Berufungen der Berufungsklägerin und der Privatberufungsklägerschaft sind erfolglos. Gestützt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft war nicht nur der Freispruch bezüglich des Geschädigten 2 zu überprüfen – dieser war aufgrund der Berufung der Privatberufungsklägerschaft ohnehin zu überprüfen – sondern auch der Freispruch bezüglich des Geschädigten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 500.00, total CHF 4'500.00, sind damit je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2'250.00 vom Geschädigten 2 und vom Staat zu tragen.

 

3.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Corinne Saner, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 35.07 Stunden geltend. Dies erscheint insgesamt als zu hoch, nachdem im Berufungsverfahren keine neuen Unterlagen zu verarbeiten waren. Zu den einzelnen Positionen ist auszuführen was folgt:

-        Insgesamt werden 350 Minuten, d.h. 5h 50 Minuten, für Telefonate und Korrespondenz mit der Klientschaft sowie Instruktion der Klientschaft geltend gemacht. Dies ist zu hoch. Ermessensweise sind diese Positionen um insgesamt 2 h 50 Minuten, d.h. um 170 Minuten auf 180 Minuten, d.h. 3 Stunden, zu kürzen.

-        Für die Durchsicht von Posteingängen und Verfügungen werden diverse Positionen à jeweils 15 Minuten geltend gemacht. Ein Aufwand von jeweils 15 Minuten ist jedoch als zu hoch zu bewerten, da die Erfassung und Weiterleitung dieser Schreiben grösstenteils Kanzleiaufwand darstellt, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Werden die einzelnen Positionen auf ermessensweise 5 Minuten pro Stück gekürzt, ergibt dies eine Reduzierung von insgesamt 135 Minuten.

-        Für den Entwurf der Eingabe ans Obergericht vom 27. April 2021 und die Eingabe ans Obergericht vom 16. August 2021 werden insgesamt 170 Minuten (65 Minuten und 105 Minuten) geltend gemacht. Mit Blick auf den Inhalt der gemachten Eingaben erscheint dies als unverhältnismässig hoch, weswegen sie ermessensweise um 35 Minuten bzw. um 45 Minuten zu kürzen sind.

-        Für die Vorbereitung der Verhandlung am 21. Juni 2022 werden 90 Minuten veranschlagt. Mit Blick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alles vorbereitet und die Klientin entsprechend instruiert worden ist, ist dies ebenfalls als übermässig zu qualifizieren. Ermessensweise ist diese Position um 30 Minuten zu kürzen.

-        Für den 22. Juni 2022 werden 30 Minuten Aufwand geltend gemacht für «Urteilseröffnung telefonisch von Gericht und an Klientin». Infolge mündlicher Urteilsverkündung ist diese Position zu streichen.

-        Die Nachbearbeitung des Urteils wie Versand etc. – geltend gemacht am Schluss der Honorarnote im Umfang von 30 Minuten – stellt interner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Auch diese Position ist ersatzlos zu streichen.

Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand um 475 Minuten, d.h. 7 h 55 Minuten, zu kürzen. Es ist ein Honorar von 28 Stunden und 9 Minuten, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, ausmachend CHF 7'037.50, zu entschädigen (§ 158 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11).

 

3.2. Betreffend die von Rechtsanwältin Corinne Saner, geltend gemachten Auslagen von total CHF 617.50 ist auszuführen was folgt:

-        Für Telefonate und Fax wurden insgesamt CHF 52.00 geltend gemacht. Dabei wurden immer pauschal 20 % der im Aufwand verrechneten Minuten als Frankenbeträge geltend gemacht. Eine solche pauschale Verrechnung ist jedoch im Gebührentarif nicht vorgesehen und insgesamt auch nicht verhältnismässig. Es können 14 Telefonate / Fax verzeichnet werden. Diese sind ermessensweise mit CHF 0.50 pro Stück, d.h. insgesamt mit CHF 7.00 zu entschädigen.

-        Bei der geltend gemachten Korrespondenz ist festzustellen, dass diese jeweils nicht nur an die Beschuldigte als Klientin, sondern auch den LSO (Lehrerinnen und Lehrer Solothurn [Verband]) und an die EWG (Einwohnergemeinde) verschickt wurde. Diese waren jedoch nicht Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. gar nicht Partei des vorliegenden Strafverfahrens. Deren Kosten können demnach nicht verrechnet werden. Insgesamt wurden CHF 51.80 zu viel an Porto berechnet; die Position ist entsprechend anzupassen.

-        Dasselbe gilt für die Zahl der geltend gemachten Kopien. Werden die aufgeführten Kopien schätzungsweise um jeweils 1/3 gekürzt (da sie nur für die Beschuldigte, nicht aber für den LSO und die EWG in Rechnung gestellt werden können), so sind ca. 247 Kopien in Abzug zu bringen. Insgesamt bleiben für die übrigen Kopien à CHF 0.50 / Stück CHF 436.00 zu vergüten, was in der Gesamtwürdigung durchaus angemessen ist.

-        Gemäss § 158 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT ist als Reiseauslage in der Regel der Preis eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Für die Strecke Olten – Solothurn – Olten macht dies CHF 16.40 aus. Die geltend gemachten Autokilometer sind damit entsprechend anzupassen; notabene darauf hinzuweisen ist, dass die Autokilometer in der von der Verteidigung geltend gemachten Aufstellung ohnehin vergessen gegangen sind.

Die geltend gemachten Auslagen sind damit insgesamt um CHF 87.00 auf CHF 530.50 zu kürzen.

 

3.3. Die Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:

 

Honorar 28 h 9 Minuten à CHF 250.00 / Stunde

CHF 7'037.50

Auslagen

CHF 530.50

Zwischentotal

CHF 7'568.00

MwSt. 7.7 %

CHF 582.75

TOTAL

CHF 8'150.75

 

3.4. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, ist für das Berufungsverfahren demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'150.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Diese ist zur Hälfte, ausmachend CHF 4'075.40, den Privatberufungsklägern B.B.___ und A.B.___, aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 4'075.35, ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Januar 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 1] (Ziff. 1.2. lit. a des Strafbefehls vom 26.4.2019 [nachfolgend Anklageschrift AKS]) eingestellt.

 

2.    A.___ wird von den Vorhalten

a.      der mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. Juni 2017 bis 1. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.1. lit. a) und der Zeit vom 29. Juni 2017 bis 14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.1. lit. b); und

b.      der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Januar 2017 bis 14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.2. lit. a) und in der Zeit vom 24. April 2017 bis 14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.2. lit. b)

freigesprochen.

 

3.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

4.    Die von Rechtsanwältin Galatia Pfister [für den Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___, geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

 

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde der von Rechtsanwältin Corinne Saner für die Beschuldigte A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zu Lasten der Privatkläger, evtl. zu Lasten des Staates Solothurn, abgewiesen.

 

6.    A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22'594.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

8.    A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'150.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Diese ist zur Hälfte, ausmachend CHF 4'075.40, den Privatberufungsklägern B.B.___ und A.B.___, aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 4'075.35 ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

9.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 500.00, total CHF 4'500.00, gehen zur Hälfte, ausmachend CHF 2'250.00, zu Lasten der Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schenker