Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichter Laube
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Reber
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Urkundenfälschung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Markus Reber, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- B.___, Zeugin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder Vorfragen gebe. Rechtsanwalt Markus Reber hat weder Vorfragen noch Vorbemerkungen; er gibt das schriftliche Plädoyer und die Kostennote ab.
In der Folge wird die Zeugin – nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Beide Einvernahmen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger und Einvernahmeprotokolle in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Rechtsanwalt Markus Reber stellt und begründet folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es stimme, seine Frau sei im Jahr 2017 mal bei ihm gewesen und habe gesagt, sie habe ein Problem mit ihrem Computer, ob er mal Zeit habe. Er sei dann gegangen. Das habe etwa eine Dreiviertelstunde gedauert. Nachher sei er im Februar 2018 bei ihr gewesen. Er habe sie angerufen und sei dann gegangen. Eine Passkopie habe er nie im Leben gemacht, er gehe nicht in ihr Zimmer.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gleichentags um 16.00 Uhr durch den Vorsitzenden in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet. Dem amtlichen Verteidiger wird eine Kopie des Urteilsdispositivs abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 25. November 2019 erstattete die Amtsgerichtsschreiberin-Stellvertreterin namens des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer möglichen Urkundenfälschung und weiteren Straftatbeständen. Grund hierfür war, dass B.___, die Ehefrau des Beschuldigten (nachfolgend: Ehefrau), anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 19. November 2019 angegeben hatte, die Unterschrift unter «Der Ehegatte» auf dem Formular betreffend die Zustimmung zum Bezug der einmaligen BVG-Kapitalabfindung gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements der C.___ stamme nicht von ihr (Akten Seite 4, nachfolgend: 4).
In der Folge wurden die beiden Ehegatten polizeilich einvernommen und es wurde bei der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, ein Schriftengutachten eingeholt, das am 15. April 2020 erstattet wurde (AS 027 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 21. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Vorhalts der Urkundenfälschung (AS 1 ff.).
3. Am 6. November 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich der Urkundenfälschung, begangen am 5. Februar 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die edierten Steuererklärungen im Original werden nach Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückgegeben.
4. Das Originaldokument «Kapitaloption oder Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» wird nach Rechtskraft des Urteils an die C.___ zurückgegeben.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Reber, wird auf CHF 5'931.05 (29.75 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 152.00 und MWST zu 7.7 % von CHF 424.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 2'242.85 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 584.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'370.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit A.___ CHF 2'970.00 zu bezahlen hat.»
4. Der Beschuldigte liess am 12. November 2020 die Berufung anmelden (AS 182). Mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 wird ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung verlangt. Die Berufung richte sich somit gegen den Schuldspruch als solchen, also gegen Ziffer 1 des Urteils. Sollte der Schuldspruch wider Erwarten bestätigt werden, würde die Höhe der Strafe/Strafzumessung nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme am Berufungsverfahren.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffern 3 und 4: Rückgaben;
- Ziffer 5 (teilweise): Höhe der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
6. Am 8. Juni 2021 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person und der Ehefrau als Zeugin durchgeführt.
II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, mutmasslich am 5. Februar 2018 (Datum auf dem Formular «Kapitaloption oder Altersrente»), in [:::] Domizil des Beschuldigten, in der Absicht sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, auf dem Formular «Kapitaloption oder Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» der Pensionskasse der C.___ die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht zu haben. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte im Rahmen der späteren Einreichung gegenüber der Pensionskasse der C.___ den Eindruck erweckt, dass seine Ehefrau der Kapitalauszahlung des Pensionskassengeldes an ihn zugestimmt hätte. In der Folge habe die Pensionskasse der C.___ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 398'585.65 auf seine Bankkonten bei der D.___ (CHF 100'000.00) und bei der E.___ (CHF 298'585.65) ausbezahlt. Entsprechend sei die Ehefrau der ihr bei einer Scheidung zustehende hälftige Anteil aus BVG verlustig gegangen und der Beschuldigte habe den unrechtmässigen Vorteil eingestrichen.
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.1 Am 6. September 2019 reichte Rechtsanwalt Markus Reber beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt nach jahrelanger Trennung namens des Beschuldigten das Vorladungsbegehren mit Antrag auf Ehescheidung auf gemeinsames Begehren ein (vgl. Scheidungsakten). Mit Ausnahme des gemeinsamen Scheidungsbegehrens lag keine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vor. Mit Eingabe vom 17. September 2019 liess der Beschuldigte weitere Dokumente einreichen, darunter als Beilage 21 Unterlagen über die Auszahlung des BVG-Kapitals von CHF 398'585.65 zur vorzeitigen Pensionierung per 30. April 2018. Darunter befand sich das Formular «Kapitaloption oder Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» (Original AS 75). Darin war die Option «Einmalige Kapitalabfindung» angekreuzt, unterzeichnet von beiden Ehegatten mit Datum des 5. Februar 2018.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurden die beiden Ehegatten auf den 19. November 2019 zur Anhörung ev. Hauptverhandlung vorgeladen mit der Verpflichtung, bis zum 31. Oktober 2019 allenfalls ausstehende Unterlagen zu den Guthaben nach FZG einzureichen. Am 31. Oktober 2019 reichte Rechtsanwalt Reber für die Ehefrau den Vorsorgeausweis F.___ ein. An der Verhandlung vom 19. November 2019 führte Rechtsanwalt Reber aus, die Parteien lebten seit acht Jahren getrennt. Für die Scheidung gebe es ein gröberes Problem. Der Ehemann habe sich im April 2018 frühpensionieren und sich das BVG-Kapital auszahlen lassen. Die rund CHF 400'000.00 seien ausbezahlt worden. Der Ehemann habe das Geld verbraucht, er habe auch Steuern damit bezahlt. Überdies sei er mit CHF 90'000.00 einem Betrug aufgesessen. Das Geld sei weg. Der BVG-Ausgleich sei damit nicht mehr möglich. Die Ehefrau führte in der Folge aus, sie habe nicht unterschrieben. Der Ehemann habe schon früher ihre Unterschrift gefälscht, damit er Geld von der Bank bekommen habe. Sie wisse, dass dieser ihre Unterschrift fälschen könne. Der Beschuldigte bestätigte danach, er habe in den 90-er Jahren einmal die Unterschrift seiner Frau für einen Kredit gefälscht. Die Ehefrau blieb dabei, das auf dem Dokument sei nicht ihre Unterschrift. Der Ehemann habe ihr gesagt, er wolle sich mit 62 Jahren pensionieren lassen. Erst bei Rechtsanwalt Reber habe sie erfahren, dass dieser schon pensioniert sei. Sie habe nie ein Schreiben der Pensionskasse erhalten, dass dem Ehemann das Kapital ausbezahlt werde. Der Beschuldigte führte aus, er sei mit dem Formular zur Ehefrau gegangen, dort habe sie unterschrieben. Er habe dort auch eine Kopie des Passes gemacht. In der Folge wurde das Ehescheidungsverfahren sistiert bis zur Klärung der geltend gemachten Urkundenfälschung in einem Strafverfahren.
3.2.1 Die Aussagen der Parteien vor der Polizei (AS 13 ff. und 17 ff.) und vor dem erstinstanzlichen Richter (AS 144 ff.) wurden in der Urteilsbegründung des Amtsgerichtspräsidenten aufgeführt (US 4 ff.)
3.2.2 Vor Obergericht gab B.___ als Zeugin zu Protokoll, sie habe das besagte Formular nie gesehen, sie hätten auch nie darüber diskutiert, dass ihm die CHF 400'000.000 ausbezahlt würden und sie habe auch nichts von seiner Pensionierung gewusst. Er habe ihr nur gesagt, dass er sich frühzeitig pensionieren lassen wolle. Er habe ihre Unterschrift gefälscht, dies sei nicht das erste Mal. Sie habe erstmals bei Herrn Reber erfahren, dass er das Geld herausgenommen habe und schon pensioniert sei. Sie habe nicht gedacht, dass er sie «übers Näscht abschrissen» wolle. Auf die Frage, ob sie unterschrieben hätte, wenn sie gewusst hätte, um was es gehe, sagte sie nein. Sie habe gewusst, dass sie einen Anspruch auf die Hälfte habe. Auf den Einwand, er sage, er habe ihr das Formular hingelegt und sie habe es unterschrieben, meinte sie, sie bleibe dabei, dass sie es nicht unterschrieben habe, sie könne es sich nicht vorstellen. Sie wisse genau, dass er nicht mit Geld umgehen könne. Auf Frage, ob es sein könne, dass sie am 5. Februar 2018 etwas unterschrieben habe, das ihr nicht bekannt gewesen sei, sagte sie, das glaube sie nicht. Das könne sie sich nicht vorstellen. Wenn er sage, es gehe um die Pensionskasse. Sie sei sich sicher, dass er den Pass selber kopiert habe. Sie seien beide im Büro gewesen, sie habe ihm den Pass gegeben und er habe ihn kopiert. Auf die Frage, für was er ihn brauche, habe er gesagt, für die frühzeitige Pensionierung. Aber wann dies der Fall sein werde, habe sie nicht gewusst.
Der Beschuldigte führte vor Obergericht auf die Frage, ob er zu seinen bisherigen Aussagen gerade etwas ergänzen oder korrigieren wolle, zunächst aus, seine Frau, Herr Reber und er seien bei G.___ gewesen. Dieser habe seine Frau etwa 3, 4 Mal in einem Abstand von 2, 3 Minuten gefragt und sie habe jedes Mal wieder etwas anderes gesagt. Deshalb hätten sie das Urteil weitergezogen. Er nehme nicht etwas auf sich, das er nicht gemacht habe. Er habe die Unterschrift nicht gefälscht. Er habe ihr gesagt, er brauche eine Kopie des Passes oder der ID wegen der Pensionierung. Sie habe den Pass kopiert, nicht er. Anschliessend habe er ihr das Formular gegeben und gesagt, das müsse sie unterschreiben wegen der Pension. Sie habe es angeschaut und unterschrieben. Er könne genau sagen, wie es gegangen sei. Sie sei gestanden und habe unterschreiben wollen, da habe er ihr gesagt, sie solle auf einer Zeitung oder auf einem Heftli unterschreiben, damit es keine Löcher gebe. Er habe ihr gesagt, es gehe um die frühzeitige Pensionierung. Sie habe das Blatt angeschaut, es wieder gefaltet und gefragt, wo sie unterschreiben müsse. Er habe gesagt, da rechts, weil am anderen Ort habe er schon unterschrieben gehabt. Dann habe sie unterschrieben. Sie hätten nicht am gleichen Tag unterschrieben. Er habe das Formular bereits dem C.___ bringen wollen, wo ihm aber gesagt worden sei, es fehle die Unterschrift der Frau und eine Kopie ihres Passes oder der ID. Deshalb sei er dann zu ihr gegangen. Es sei Zufall, dass mit dem gleichen Stift unterschrieben worden sei. Er habe den Kugelschreiber mit zu ihr genommen und unterschrieben, also sie habe unterschrieben nachher.
Auf die Frage, ob er denke, seine Frau hätte unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, was sie unterschreibe, meinte er, sie habe das ganze Blatt angeschaut und noch gesagt, er habe eine rechte Pension gegenüber ihr. Auf den Einwand, es töne plausibel, wenn sie sage, sie hätte nie unterschrieben, dass man ihm das Geld ausbezahle, nachdem sie ja die Hälfte zu Gute gehabt hätte, sagte er, dies sei schon klar, aber es sei so gewesen, dass er von ihr einen Einzahlungsschein hätte verlangen müssen; von ihrer Pensionskasse. Sie hätten das aber nicht zusammen besprochen. Auf den Einwand, sie sei der Meinung, sie habe es nicht unterschrieben, meinte er, sie sage aber selber, sie sei nicht ganz sicher. (AF) Er wisse selber nicht, weshalb er ihr die Hälfte nicht überwiesen habe. Er hätte es mit Herrn Reber anschauen müssen. Mit dem Geld habe er Schulden bezahlt, Steuern, und dann sei er noch auf einen Betrug hereingefallen. Das Geld sei in kurzer Zeit weg gewesen. Auf nochmalige Frage, ob er mit seiner Frau je besprochen habe, ob sie einverstanden sei, dass er das ganze Geld beziehe, sagte er, nein, das nicht. Er habe es nicht als nötig erachtet, weil sie es ja habe durchlesen können. Es sei ja alles draufgestanden wegen der frühzeitigen Pensionierung.
3.3 Dem Schriftgutachten von H.___von der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2020 lagen das fragliche Originaldokument und insgesamt 25 Vergleichsunterschriften, die meisten davon aus den Jahren 2015 bis 2019 und damit sicherlich unbefangen vorgenommen, zu Grunde. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die gesamte zu beurteilende Unterschrift von B.___ grundsätzlich einen hohen Schreibdruck aufweise, welcher dennoch im Verlaufe der Unterschrift variiere. Die Unterschrift erscheine langsam erstellt und jeder Buchstabe sei einzeln ausgeführt worden. Es lägen keine Buchstabenverbindungen vor. Bei der Unterschrift liege zudem eine eher geringe Strichspannung vor, Vorzeichnungs- oder Radierspuren lägen nicht vor. Auch seien keine übermalten oder unkenntlich gemachten Schriftspuren festgestellt worden. Die fragliche Unterschrift sei mit keiner der vorliegenden Vergleichsunterschriften deckungsgleich. Gesamthaft eigne sich die fragliche Unterschrift bedingt für eine schriftvergleichende Untersuchung, weshalb Einschränkungen bei der Wahrscheinlichkeit möglich seien.
Die Vergleichsunterschriften seien nicht sonderlich komplex und eigengeprägt, so dass die graphische Ergiebigkeit relativ gering sei. Die Unterschriften zeigten eine kleine Variationsbreite. Während die Form etwas variiere, bleibe der Bewegungsablauf konstant. Die Fälschungsresistenz der Unterschrift (definiert durch graphische Ergiebigkeit und Variationsbreite) sei daher als gering bis mittel einzustufen. Gesamthaft eigne sich das Vergleichsmaterial für eine schriftvergleichende Untersuchung. Aufgrund der genannten Punkte könne es aber zu Einschränkungen in der Wahrscheinlichkeitsaussage kommen.
Die fragliche Unterschrift sei verglichen mit den Vergleichsunterschriften gleich aufgebaut (Initiale des Vornamens und ausgeschriebener Nachname, einzeln ausgeführte Buchstaben) und weise eine ähnliche Schriftneigung sowie im groben ähnliche Schriftproportionen mit ausgeprägtem Mittelband auf. Hingegen sei der Druck sehr hoch über der gesamten fraglichen Unterschrift, was beim Vergleichsmaterial nicht der Fall sei, die Druckverteilung erfolge dabei dynamischer als bei der fraglichen Unterschrift. Auf Ebene der besonderen Schriftmerkmale fänden sich einige Merkmale, die mit dem vorliegenden Vergleichsmaterial nicht belegt werden könnten. Deutliche Unterschiede ergäben sich bei der Majuskel «M» (Vorname): diese werde im fraglichen Material von unten her angesetzt und am First mit einer linksläufigen Schleife geformt. Im Vergleichsmaterial werde hingegen (bei den Kopien soweit nachvollziehbar) immer von oben her begonnen. An der Basis gehe der Strich in eine rechtsläufige langgezogene Schlaufe über. Ebenso gebe es bei der Majuskel «W» eine Auffälligkeit: nebst anderen Differenzen sei dies das gerade von oben Beginnen und Ab- und neu Aufsetzen des Striches bei der Schlaufe bei der fraglichen Unterschrift. Bei keiner Vergleichsunterschrift werde gerade von oben begonnen und der Strich werde nie abgesetzt und neu aufgesetzt.
Unter Annahme der Hypothese der Urheberidentität zwischen fraglichem und Vergleichsmaterial sei zu erwarten, dass sich die bei der fraglichen Unterschrift erhobenen Befunde in den Vergleichsunterschriften belegen liessen. Vorliegend stimmten einige Schriftmerkmale, insbesondere allgemeiner Natur, überein. Ein markanter Unterschied liege bei der Druckstärke. Auf Ebene der besonderen Schriftmerkmale hingegen fänden sich einige Merkmale, die mit dem vorliegenden Vergleichsmaterial nicht belegt werden könnten. Es handle sich hierbei beispielswiese um die Bewegungsführung der Majuskel «M», den Bewegungsrückschlag am Ende der Minuskel «n» oder dass bei der Minuskel «r» der Querstrich linksläufig von der Basis her ausgeführt werde. Das Vergleichsmaterial werde als repräsentativ und umfangreich angesehen. Es sei zudem über einen längeren Zeitraum und mehrheitlich unbefangen entstanden. Die genannten besonderen Merkmale der fraglichen Unterschrift könnten bei keiner der Vergleichsunterschriften festgestellt werden. Während Merkmale wie der Druckunterschied oder der Bewegungsrückschlag allenfalls mit besonderen Schreibumständen erklärt werden könnten (Position, Haltung des Schreibgerätes oder ähnlich), erscheine insbesondere die unterschiedliche Bewegungsführung der Majuskel «M» hierdurch nicht plausibel erklärbar. Bei der vorliegenden Unterschrift fänden sich im groben Aspekt eher Gemeinsamkeiten, wohingegen in den Details Unterschiede bestünden. Gesamthaft erschienen die erhobenen Befunde der schriftvergleichenden Untersuchung als unplausibel unter der Hypothese der Urheberidentität.
Unter Annahme der Hypothese der Urheberverschiedenheit zwischen fraglichem und Vergleichsmaterial sei zu erwarten, dass sich die Befunde ausserhalb der beobachteten Variationsbreite bewegten. Im vorliegenden Fall bewegten sich tatsächlich einige Merkmale ausserhalb der beobachteten Variationsbreite, dies sowohl auf der Ebene der allgemeinen wie auch der besonderen Schriftmerkmale. Die fragliche Unterschrift weise Merkmale auf, welche auf eine Fälschung hinweisen könnten. Es handle sich um den grundsätzlich sehr hohen Druck und den neu angesetzten Strich bei der Schlaufe im Verbindungszug der Majuskel «W». Bei einer freihändig ausgeführten Fälschung sei zu erwarten, dass sich ein Teil der Schriftmerkmale ausserhalb der beobachteten Variationsbreite der Vergleichsperson befinde, da sich ein Fälscher am groben Aspekt der Unterschrift, nicht aber an den detaillierten Schriftmerkmalen orientiere oder es nicht erreiche, die Details abzubilden. Die Fälschungsresistenz der Unterschrift von B.___ sei als gering bis mittel einzustufen. Bei einer geringen Fälschungsresistenz gelinge es einem Fälscher einfacher, ein Produkt zu fertigen, welches in den Merkmalen dem Vergleichsmaterial entspreche. Gesamthaft erschienen die Befunde der schriftvergleichenden Untersuchung plausibel unter der Hypothese der Urheberverschiedenheit.
Die erhobenen Befunde erscheinen nach Ansicht des Gutachters als besser erklärbar unter der Hypothese, dass die fragliche Unterschrift nicht von B.___ ausgeführt worden sei, als unter der Hypothese, dass es sich um eine authentische Unterschrift von ihr handle. Die Hypothese der Urheberverschiedenheit sei damit wahrscheinlicher. «Wahrscheinlicher» bedeutet gemessen am Stufenmodell des Gutachters, dass die Gesamtbefundkonfiguration widerspruchsfrei ist, es jedoch geringe materialbedingte Einschränkungen und / oder einige fragliche Befunde gibt, die im Vergleichsmaterial nicht hinreichend adäquat belegbar, aber erklärbar sind.
Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die auf dem fraglichen Dokument befindlichen beiden Unterschriften und die Datumsangabe ausgeführt worden seien, als das Blatt in der Mitte gefaltet gewesen sei. Die genannten drei Eintragungen dürften mit demselben Schreibmittel ausgeführt worden sein (vgl. zum Ganzen Gutachten vom 15. April 2020, AS 27 ff.).
4.1 Das Schriftgutachten ist ein sehr starkes Indiz für die Fälschung der fraglichen Unterschrift: nebst diversen anderen vom Sachverständigen festgestellten Unterschieden zum recht homogenen Vergleichsmaterial stechen dabei drei Wesentliche heraus:
- Der grundsätzlich sehr hohe Druck, was zu einer langsam gesetzten und damit eher nachgemachten Unterschrift passt.
- Das Ansetzen von unten beim Majuskel «M» (Vorname): Es ist kaum denkbar, dass die Ehefrau ausgerechnet bei der fraglichen Unterschrift von unten statt wie sonst immer von oben zur Unterschrift ansetzt!
- Der neu angesetzte Strich bei der Schlaufe im Verbindungszug der Majuskel «W»: Auch dies ist angesichts des reichen, übereinstimmenden Vergleichsmaterials bei einer Unterschriftsidentität kaum zu erwarten.
Wenn der Sachverständige «nur» zur Bewertung kommt, die fragliche Unterschrift stelle «wahrscheinlicher» eine Fälschung dar, dann begründet sich das damit, dass die Unterschrift der Ehefrau grundsätzlich graphisch wenig ergiebig und die Fälschungsresistenz der Unterschrift daher als gering bis mittel einzustufen ist. Wenn im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht ausgeführt wird, diese gutachterliche Wertung entspreche einer unterdurchschnittlichen Wahrscheinlichkeit oder einer (ungenügenden) «Note 3 von 6 möglichen», muss dem klar widersprochen werden: einerseits gibt es (entgegen den Ausführungen im Parteivortrag) keine Wertungsstufe «Gewissheit»; andererseits muss die Skala natürlich auch «nach unten» erweitert werden bezüglich Wahrscheinlichkeit der Identität der fraglichen Unterschrift. Damit ist die Bewertung «wahrscheinlich gefälscht» doch schon eine deutliche Aussage (Stufe 7 von 9). Die Beurteilung der vom Experten festgestellten Unstimmigkeiten, zu denen sich der Parteivortrag wohlweislich nicht äusserte, ist letztlich aber Sache der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Wesentlich ist dabei auch die Erkenntnis, dass die Datumsangabe und die fragliche Unterschrift ausgeführt wurden, als das Blatt in der Mitte gefaltet war. Dies ist für die Hypothese einer Unterschriftenidentität kaum plausibel, erklärbar aber bei einer Fälschung, indem man die nachzuahmende Unterschrift möglichst nahe heranlegen möchte. Dazu sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch die Unterschrift des Beschuldigten auf dem Formular bei in der Mitte gefaltetem Blatt geleistet wurde, was auf ein gleichzeitiges Anbringen beider Unterschriften hinweist (und wofür auch das gleiche verwendete Schreibmittel spricht), was seinen Aussagen widersprechen würde.
4.2 Die Analyse der Aussagen beider Ehegatten erhärtet diesen Schluss: vorweg kann dazu auf die sorgfältige Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz auf US 8 ff. verwiesen werden. In den Aussagen beider Ehegatten finden sich Widersprüche. Die Vorinstanz geht auf die bestehenden Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau ein und kann diese schlüssig erklären. Die Ehefrau zielt mit ihren Aussagen nicht auf ein Ziel hin, sondern räumt verschiedentlich Unsicherheiten ein und bringt zum Ausdruck, dass sie ja nichts Falsches sagen möchte. Sie hat auch nicht selbst Anzeige erstattet und gab gegenüber der Polizei deutlich zum Ausdruck, dass sie froh wäre, wenn das Ganze endlich fertig wäre, damit sie ihre Ruhe hätte (AS 16). Eine bewusste Falschaussage durch die Ehefrau kann somit ausgeschlossen werden. Sie vertrat aber durchgehend die Auffassung, die fragliche Unterschrift sei nicht von ihr geleistet worden.
Auffallend ist hingegen beim Beschuldigten, wie seine Aussagen bei der zweiten Einvernahme nach Erstellung des Schriftgutachtens deutlich angereichert und auf die Ergebnisse dieses Gutachtens ausgerichtet sind: So gab er da an, er habe das Blatt der Ehefrau zusammengelegt vor sie hingelegt und habe sie gebeten, beim Unterschreiben eine Unterlage zuzuziehen, was den vergleichsweise auffällig hohen Druck bei der Unterschrift erklären könnte (vor Obergericht sagte er indessen aus, seine Ehefrau habe das Blatt angeschaut, es dann gefaltet und nachher unterschrieben). Demgegenüber gab die Ehefrau an, sie unterschreibe immer ohne Unterlage, was durch die genannte Aussage des Beschuldigten bestätigt wird. Seine Grundangabe für den Beizug einer Unterlage, er habe damit Löcher beim Unterschreiben vermeiden wollen, leuchtet nicht ein.
In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie). Nachgerade beispielhaft war da die erste Aussage des Beschuldigten vor Obergericht: Auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen bestätige, gab er an, ja, das mache er, und verwies zur Begründung auf die sehr widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau. Auch früher sind die Aussagen zum Rauchen und Kaffeetrinken detailreicher als diejenigen zur angeblichen Diskussion über die Frage des Vorbezugs des Vorsorgeguthabens, was angesichts der Bedeutung dieser Frage für beide Ehegatten nicht plausibel ist. Nachgerade entlarvend ist aber seine Aussage vor Obergericht, die Ehefrau habe auf Vorlage des Formulars noch gesagt, er habe aber einen sehr hohen Kapitalanspruch. Die Höhe des Anspruchs ist aber auf dem Formular gar nicht vermerkt.
4.3 Zuletzt spricht auch die Motivlage einzig für die Fälschungshypothese: Einerseits ist nicht erklärbar, weshalb die Ehefrau wider besseres Wissen ihre Unterschrift bestreiten und sich damit strafbar machen sollte. Der Betrag von CHF 400'000.00 stellte für die beiden finanziell schlecht gestellten Ehegatten (beiden wurde im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt) einen äusserst hohen und für die Altersvorsorge zentralen Betrag dar. Wie bereits erwähnt, wäre vorliegend schon eine Datierung und Unterzeichnung eines mittig gefalteten Formulars ungewöhnlich. Es ist aber auch kaum denkbar, dass die Ehefrau, welcher der wenig verheissungsvolle Umgang ihres Ehemannes mit Geld bestens bekannt war (vgl. dazu auch die Strafanzeige wegen Betrugs vom 7. Februar 2020), ein solches Formular einfach so unterzeichnet hätte, war ihr doch – wie auch der Beschuldigte vor dem Gerichtspräsidenten ausführte – bekannt, dass im Scheidungsfall die BVG-Guthaben hälftig zu teilen sind und dass ihr Guthaben bei weitem geringer ausfällt als dasjenige des Ehemannes. Der Beschuldigte hingegen war auf die Unterschrift seiner Ehefrau angewiesen, um den beabsichtigten Kapitalbezug möglichst rasch, nach Erreichen des 60. Altersjahres im April 2018, tätigen zu können. Aus den soeben dargelegten Gründen musste er damit rechnen, dass die Ehefrau nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres zustimmen würde. Wie er selbst angab (AS 20, Antwort auf Frage 17), war er wegen seinen Schulden dringend auf das Geld angewiesen. Die knapp CHF 400'000.00 waren denn auch ein gutes Jahr nach der Auszahlung praktisch vollumfänglich verbraucht.
4.4 Insgesamt besteht somit kein vernünftiger Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, von welcher somit bei der rechtlichen Würdigung auszugehen ist. Dass der Beschuldigte die Unterschrift seiner Ehefrau schon früher einmal gefälscht hatte, sei dabei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
III. Rechtliche Würdigung
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1). In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 3).
Die Vorinstanz hat auf US 11 f. die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung dargelegt und die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts korrekt vorgenommen. Dagegen werden zu Recht auch keine Einwände erhoben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann somit vollumfänglich verwiesen werden, der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1).
Auch bezüglich der Strafzumessung hat die Vorinstanz auf US 13 ff. die einzelnen Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargestellt und die konkrete Strafzumessung korrekt vorgenommen. Der Beschuldigte bestätigt in der Berufungserklärung denn auch ausdrücklich, im Falle eines Schuldspruches anerkenne er die Strafzumessung. Er ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'570.00, erliegen auf dem Beschuldigten.
Rechtsanwalt Markus Reber macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17.95 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Lediglich für die Hauptverhandlung ist aufgrund der konkreten Dauer eine Stunde weniger zu vergüten. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 16,95 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 86.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 3'378.55 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 912.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde – praxisgemäss werden CHF 230.00 pro Stunde entschädigt, wenn keine Honorarvereinbarung vorliegt –, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der Urkundenfälschung, begangen am 5. Februar 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) sind die edierten Steuererklärungen im Original nach Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückzugeben.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das Originaldokument «Kapitaloption oder Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» nach Rechtskraft des Urteils an die C.___ zurückzugeben.
5. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Reber, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 5'931.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'242.85 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'370.00, hat A.___ zu bezahlen.
7. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Reber, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'378.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 912.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'570.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier