Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe, mehrf. Nötigung, mehrf. vers. Nötigung, mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. vers. sexuelle Handlungen mit Kindern, vers. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, mehrf. Pornografie, mehrf. vers. Pornografie, mehrf. Anstiftung zu Pornografie, mehrf. vers. Anstiftung zu Pornografie
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 26. Oktober 2021:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Ciapparelli, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Dr. C.___ als Sachverständiger;
5. Dr. D.___ als Zeugin.
Zudem erscheinen:
- zwei Medienvertreter
- sieben weitere Zuhörer
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. September 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen Urteilspunkte und verliest die mit Berufungserklärungen vom 21. Dezember 2020 gestellten Anträge. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern sowie die Verfügung der Strafkammer vom 5. März 2021, mit welcher die Ersatzmassnahmen des erstinstanzlichen Urteils bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht verlängert wurden. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht allenfalls auch über die Weiterführung dieser Ersatzmassnahmen zu befinden habe und sich die Parteivertreter hierzu äussern könnten.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Befragung Zeugin;
3. Befragung des Beschuldigten;
4. Befragung des Sachverständigen;
5. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
6. Parteivorträge;
7. letztes Wort des Beschuldigten;
8. geheime Urteilsberatung;
9. Urteilseröffnung, vorgesehen am 28. Oktober 2021 um 16:00 Uhr.
Rechtsanwalt Ciapparelli reicht seine Honorarnote der Staatsanwältin und dem Gericht ein.
Vorbemerkungen der Parteien
Staatsanwältin B.___: Ich habe zwei Vorbemerkungen. Der zweite Teil der Einvernahme des Beschuldigten vor der ersten Instanz wurde nicht schriftlich abgefasst, sondern nur auf einen Datenträger aufgezeichnet. Dies ist nicht im Sinne der StPO. Und dann noch zum Urteilsdispositiv der ersten Instanz: Im Dispositiv wurde betreffend Tätigkeitsverbot der Artikel des alten StGB erwähnt. Das Gericht wird sich damit befassen müssen.
Rechtsanwalt Ciapparelli: Ziffer 6.3 des Urteils der Vorinstanz wird nicht mehr angefochten.
Beweisabnahme
Das Gericht nimmt die Befragung der Zeugin, des Sachverständigen sowie des Beschuldigten vor. Es werden separate Protokolle abgefasst und zu den Akten genommen.
Staatsanwältin B.___ stellt den Antrag, den Beschuldigten noch einmal zu der von Herr Dr. C.___ vorgeschlagenen stationären Massnahme zu befragen.
Rechtsanwalt Ciapparelli beantragt die Abweisung des Antrages. Herr A.___ könne sich zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht darüber äussern.
Die Verhandlung wird von 10.45 Uhr bis 11.00 Uhr unterbrochen.
Der Vorsitzende erklärt, dass der Beweisantrag von Staatsanwältin B.___ gutgeheissen werde. Der Beschuldigte wird in der Folge zu einer allfälligen stationären Massnahme befragt.
Der Vorsitzende erklärt das Beweisverfahren als abgeschlossen.
Parteivorträge
Nach einer Pause stellt und begründet Staatsanwältin B.___ für die Berufungsklägerin folgende Anträge:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
a) Vergewaltigung (Ziff. 1.1. lit. b Ankl.S),
b) mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu (Ziff. 1.1, [insb. auch Einbeziehen im Zusammenhang mit dem Onanieren gem. Ziff 1.1. lit. b], 4.1., 5.1., und 7.1. der AnklS),
c) mehrfacher Anstiftung zur Pornografie und Versuch dazu gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. lit. a, 2.2. lit. a, 3.2. lit. a, 4.2., 5.2. lit a und b, 6.2. lit. a, 7.2. lit. a und Ziff. 8 AnklS),
d) mehrfacher Nötigung (Ziff.3.3. AnklS).
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monate
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor sei A.___ die ausgestandene Haft vom 24. Januar 2018 bis 8. März 2018 anzurechnen.
4. Es sei für A.___ eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
5. Es sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
6. Bei A.___ sei für die Dauer des Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe anzuordnen.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt R. Ciapparelli, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Nach einer kurzen weiteren Pause stellt und begründet Rechtsanwalt Ciapparelli im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 15. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
1. A.___ vom Vorhalt der Vergewaltigung, eventuell sexuelle Nötigung (Ziffer 1.1 Anklageschrift) freigesprochen wurde;
2. A.___ vom Vorhalt der teilweisen Anstiftung zur mehrfachen Pornografie und Versuch (Ziffern 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2, 8 Anklageschrift) freigesprochen wurde;
3. A.___ wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu (Ziffern 2.1, 3.1, 6.1, 7.1) verurteilt wurde;
4. A.___ wegen der mehrfachen Pornografie und des Versuchs dazu (Ziffern 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2, 8 Anklageschrift) verurteilt wurde;
5. A.___ wegen der mehrfachen versuchten Nötigung (Ziffer 6.3 Anklageschrift) verurteilt wurde;
6. A.___ wegen der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe (Ziffer 6.4 Anklageschrift) verurteilt wurde;
7. für A.___ die mit Verfügung des Haftgerichts vom 26. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen um sechs Monate verlängert wurden (Ziffer 3 Urteilsdispositiv);
8. dem Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten wurde (Ziffer 5 Urteilsdispositiv);
9. die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und vernichtet wurden (Ziffer 8 Urteilsdispositiv);
10. der Dropbox-Account von A.___ ([...]) zu löschen ist;
11. die Kostennote für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, auf CHF 33'779.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt wird und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 14'276.75 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Ziffer 10 Urteilsdispositiv).
II.
Herr A.___ sei freizusprechen:
1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageschrift Ziffern 1.1, 4.1, 5.1, z.N. E.___, H.___, I.___);
2. von der Anschuldigung der mehrfachen Nötigung und des Versuchs dazu (Anklageschrift Ziffer 3.3 z.N. G.___);
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Solothurn sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigung:
Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote.
III.
Herr A.___ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren; die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 44 Tagen sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen seien an die Strafe anzurechnen.
2. Zur Weiterführung der bereits begonnen psychologischen Therapie, während vier Jahren im Rahmen einer Weisung.
3. Zur Weiterführung der bereits begonnenen Bewährungshilfe, während vier Jahren.
4. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten.
IV.
Es seien die folgenden Entschädigungen auszurichten:
Parteikosten bzw. Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziffer 10 Urteilsdispositiv und oberinstanzlichen Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote.
Hierauf halten die Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Ich weiss nicht, ob ich etwas sagen soll. Mir wurde gesagt, ich würde nur lügen. Ich habe Fehler gemacht, ich bereue die Sachen. Ich habe viel gelernt. Ich habe in der Therapie viel und fleissig gearbeitet. Ich werde aber nur als Lügner dargestellt. Ich habe die Therapien ernst genommen. Ich habe immer eine Treppe vor Augen. Ich gehe aufwärts. Ich möchte bald alleine wohnen. Ich habe den Kontakt zu Gleichaltrigen gesucht. Ich versuche alles, um meine Veränderung zu zeigen. Meine Mutter hat früher den ganzen Haushalt alleine gemacht. Heute macht meine Mutter gar nichts mehr, denn ich mache alles. Viele verstehen das nicht; aber ich wurde mit 12 Jahren weggenommen in ein Heim. Ich habe keine Lehrstelle gefunden. Mein Leasing ist nun weg, meine Schulden sind weg. Ich möchte nun einen Neustart. Wenn ich in Haft komme, werde ich alles wieder verlieren. Ich werde meine Kollegen verlieren, meinen Job verlieren, etc. Ich möchte zeigen, dass ich die Termine mit Frau D.___ und Frau Z.___ genutzt habe; ich bin ein anderer Mensch geworden. Ich hadere mit mir selber. Ich muss zuerst meine Probleme lösen. Deshalb habe ich auch keine Freundin. Ich werde hier dargestellt als Sexmonster. Ich habe die Frauen geliebt. Ich wollte nie Jemandem etwas Böses. Ich habe Fehler gemacht, das gestehe ich ein. Aber Fehler machen alle.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 13:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2021 um 16:00 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Ciapparelli, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
- zwei Medienvertreter
- sieben weitere Zuhörer
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welches den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter Marti als Referent den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung (Tat- und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung) und begründet die angeordnete ambulante Massnahme. Ebenso begründet er kurz den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Den Parteivertretern werden abschliessend vom Gerichtsschreiber das Urteilsdispositiv und der separate Beschluss betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt. Um 16:30 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Ein Klassenlehrer in [einem Ort in Kanton Bern] erfuhr im November 2017 von Mitschülern, dass es E.___ ([…]), geb. […] 2001, nicht gut gehe. Darauf angesprochen gab die damals 16-Jährige an, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) habe mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 1. Juni 2018, Akten Seiten 0012 ff. (im Folgenden: AS 0012 ff.).
Am 13. November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (E.___, AS 3419).
Am 8. Dezember 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 3706), welche am 4. Januar 2018 den Gerichtsstand anerkannte (AS 3707).
2.
Am 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte um 05.30 in [Ortschaft] durch die Polizei Kanton Solothurn vorläufig festgenommen (AS 3507). Zeitgleich erfolgte an seinem Wohndomizil eine Hausdurchsuchung (AS 3457 ff.). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten mit Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 3683).
Am 26. Januar 2018 verfügte das Haftgericht Solothurn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 10. Februar 2018 (AS 3549).
Am 12. Februar 2018 hiess das Haftgericht Solothurn das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2018 gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis am 5. März 2018 (AS 3569).
Am 6. März 2018 wies das Haftgericht Solothurn das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschat vom 28. Februar 2018 ab verfügte die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am Nachmittag des 8. März 2018. Gleichzeitig ordnete es eine Ersatzmassnahme i. S. eines Kontaktverbots gegenüber den Geschädigten im vorliegenden Verfahren an (AS 3594). In der Folge wurde die Ersatzmassnahme mehrmals verlängert. Auf Begehren von F.___ ([…] Schreiben vom 4. und 29. Mai 2020, AS 3605 f.) hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Kontaktverbot bezüglich F.___ mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (AS 3607) auf.
3.
Die Beziehungen des Beschuldigten zu F.___ ([…]), geboren […] 2002, und G.___ ([…]), geboren […] 2001, erwähnte der Beschuldigte in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus freien Stücken. Die Beziehung zu H.___ ([…]), geboren […] 2000, ergab sich aus einem Chatverlauf des Beschuldigten. Von I.___ ([…]), geboren […] 2000, konnten beim Beschuldigten Nacktbilder gefunden werden. Die Beziehung zu J.___ ([…]), geboren […] 2000, ergab sich ebenfalls aus einem Chatverlauf. Gleiches gilt für die Beziehung zu K.___ ([…]), geboren […] 2001.
4.
Am 2. Januar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten Anklage wegen: Vergewaltigung, evtl. sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, mehrfache Pornografie und Versuch sowie teilweise Anstiftung und Versuch dazu, mehrfache Nötigung und Versuch dazu sowie mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe (AS 0001 ff.). Die Akten wurden dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der Vorhalte überwiesen
5.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 15. September 2020 folgendes Strafurteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1, 6.1 und 7.1 AnklS);
- der mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit von 1. Mai 2015 bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8 AnklS);
- der mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von 27. Oktober 2015 bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 und 6.3 AnklS);
- des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3.5 Monaten.
b. einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 30.00.
Die Untersuchungshaft vom 24. Januar 2018 bis 8. März 2018, total 44 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Ersatzmassnahmen (rund 40 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe) sind dem Beschuldigten im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die für den Beschuldigten A.___ mit Verfügung des Haftgerichts vom 26. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen werden um sechs Monate verlängert.
4. Für den Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme in Form einer forensischen Psychotherapie angeordnet; diese hat so lange zu dauern, wie sie erforderlich ist.
5. Dem Beschuldigten A.___ wird für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot).
6. Für die Dauer des Tätigkeitsverbotes wird für den Beschuldigten A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- iPad [...]; Polizei, Fachbereich Asservate;
- Laptop, Packard Bell ([…]); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Apple, iPhone 7 inkl. Sim–Karte ([…]); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Apple, iPhone 6S ([…]); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Samsung, […] (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Samsung, […] (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Samsung, […] (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Apple, iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
8. Der Dropbox-Account des Beschuldigten A.___ ([...]) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.
9. Auf die Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden, wird nicht eingetreten.
10. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, wird auf Fr. 33'779.20 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.00, belaufen sich auf total Fr. 48'856.20, werden dem Beschuldigten A.___ auferlegt.
6.
Nach dem Urteil erfuhr die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dass im Kanton Bern eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Pornografie und sexueller Belästigung geführt wird. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gezielt drei Mädchen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren in sozialen Medien mit sexuellen Absichten kontaktiert zu haben. Er soll den Mädchen Bilder mit sexuellem Inhalt zugestellt haben und sie in der Folge durch Druckaufbau und in Kenntnis ihres wahren Alters zur Erstellung von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial gebracht haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, ein Mädchen während einer Lastwagenfahrt sexuell belästigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte daraufhin am 12. Oktober 2020 (Akten Vorinstanz S. 279, im Folgenden: OG AS 279) beim Amtsgericht von Olten-Gösgen, es sei für die Dauer des Berufungsverfahrens Sicherheitshaft anzuordnen und es seien die Akten der Strafuntersuchung gegen A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, beizuziehen.
Mit Verfügung vom 24. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten ab.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2021 wies die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab.
7.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde von Seiten des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Berufung erhoben.
7.1 Gemäss Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 liess der Beschuldigte seine Berufung wie folgt beschränken: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E.___, H.___, I.___ und K.___ (AKS Ziffern 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1) der Pornographie zum Nachteil von L.___ (AKS Ziffer 3.3) und der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G.___ und J.___ (AKS Ziffern 3.3 und 6.3). Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft und der angeordneten Ersatzmassnahmen, zu verurteilen. Er sei zur Weiterführung der begonnenen ambulanten Therapie und der Bewährungshilfe für die Dauer von vier Jahren zu verurteilen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten anteilsmässig zu verlegen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich AKS Ziffer 6.3 zurückziehen.
7.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 wie folgt: Angefochten werde der Schuldspruch zum Nachteil der Geschädigten E.___ insofern, als die vaginale Penetration der Geschädigten (AKS Ziffer 1.1 lit. b) nicht als Vergewaltigung ev. sexuelle Nötigung qualifiziert worden sei, und das Einbeziehen der Geschädigten in sexuelle Handlungen (Onanieren, AKS Ziffer 1.1 lit. b) nicht als erwiesen betrachtet worden sei. Weiter würden die Schuldsprüche wegen Pornographie gemäss den Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und b, 6.1 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift angefochten, insofern die Vorhalte der (z.T. versuchten) Anstiftung zur Herstellung und Weiterleitung der pornografischen Bild- und Filmdateien nicht als Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, sondern lediglich wegen Abs. 5 dieser Bestimmung qualifiziert worden seien. Es seien entsprechende Schuldsprüche zu fällen und der Beschuldigte sei zu einer höheren Freiheitsstrafe, ohne Anrechnung der Ersatzmassnahmen, zu verurteilen. Weiter sei eine stationäre Therapie, ev. eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie, anzuordnen.
Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1 (teilweise): einzelne Schuldsprüche gemäss Ziffer II. hiernach;
- Ziffer 5: Tätigkeitsverbot für 10 Jahre;
- Ziffer 7: Einziehungen;
- Ziffer 8: Löschung des Dropbox-Accounts des Beschuldigten;
- Ziffer 9: Nichteintreten auf die Anträge zu Zivilforderungen;
- Ziffer 10 (teilweise): Höhe der Entschädigung von CHF 33'779.20 an den amtlichen Verteidiger.
8.
Mit Verfügung vom 26. März 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Gutachter Dr. med. C.___ als Sachverständiger sowie die behandelnde Therapeutin Dr. med. D.___ als Zeugin zur Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 vorgeladen.
9.
Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurden bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten des hängigen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingeholt.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurden diese Akten auszugsweise dem Gutachter Dr. C.___ zugestellt, mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 ebenfalls der Zeugin Dr. D.___.
10.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 wurde den Parteien folgendes mitgeteilt: «Das Gericht behält sich vor, den angeklagten Sachverhalt – wie von der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung (Ziffer 1 lit. a al. 2) verlangt – bezüglich der (z.T. versuchten) Anstiftung zur Herstellung und Weiterleitung der pornografischen Bild- und Filmdateien gemäss den Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und b, 6.1 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift als Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 4 (statt wie angeklagt Abs. 5) StGB zu prüfen.»
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Folgende Schuldsprüche der Vorinstanz sind in Rechtskraft getreten:
- In Bezug auf die Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und b, 6.1 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift sind die Schuldsprüche wegen Pornographie (Beschaffen, Herstellen, Konsum und Besitz von pornografischen Foto- und Filmdateien von minderjährigen Geschädigten zum Eigenkonsum) mit Ausnahme der Vorhalte der (teilweise versuchten) Anstiftung zu Herstellung und Weiterleitung von Pornographie rechtskräftig.
- AKS Ziffer 1.2 lit. b: Pornographie: anfänglich mehrmals wöchentliches, später etwas weniger, elektronisches Versenden von Fotoaufnahmen von seinem erregten Penis und von Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren zeigten, an die Geschädigte E.___.
- AKS Ziffer 2.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Geschädigte F.___):
Lit. a: Zwischen Oktober 2016 und 21. Januar 2018 mehrmals wöchentliches: Austauschen von Zungenküssen, Stimulieren an den Brüsten und im Vaginal- sowie Analbereich resp. Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen.
Lit. b: von Oktober 2016 bis 21. Januar 2018: Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren («fingerlen») bzw. teilweise Gegenstände einzuführen sowie sich dabei zu fotografieren und filmen, was die Geschädigte des Öfteren auch machte (12 aufgelistete konkrete Beispiele zwischen dem 31. Mai 2017 und dem 3. Januar 2018).
- AKS Ziffer 2.2 lit. b: Pornographie: mehrfach wöchentliches Zuschicken von Fotoaufnahmen seines erregten Penis sowie von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren zeigten (sieben aufgelistete konkrete Beispiele zwischen dem 31. Mai 2017 und dem 3. Januar 2018).
- AKS Ziffer 3.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu (Geschädigte C):
Lit. a: Zwischen April 2016 und 18. August 2016 mehrmals wöchentliches Austauschen von Zungenküssen, Stimulieren und Lecken an den Brüsten und Berühren im Vaginalbereich resp. Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen.
Lit. b: Mehrfaches Versuchen, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zu vollziehen.
Lit. c: Mehrfaches Onanieren vor der Geschädigten bis zum Samenerguss, wobei die Geschädigte den Penis des Beschuldigten teilweise in die Hand nahm und diesen stimulierte.
Lit. d: mehrfache Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen und sich dabei zu fotografieren. Ein- bis zweimal verlangte er von der Geschädigten, dass sie sich sexuell befriedigen müsse («fingerlen»). Anfänglich kam die Geschädigte diesen Wünschen nicht nach, ab Anfang Juni 2016 machte sie jedoch mehrfach Fotoaufnahmen von ihren nackten Brüsten. Im Übrigen blieb es beim Versuch.
- AKS Ziffer 3.2 lit. b: Pornographie: Zwischen Anfang April 2016 und 18. August 2016 Verschicken von mindestens 30 Fotoaufnahmen von seinem erregten Penis sowie mehrfaches Verschicken von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Onanieren bis zum Samenerguss zeigten.
- AKS Ziffer 5.2 lit. c: Pornographie (Geschädigte I.___) Pornographie: Zwischen 21. Juni 2015 bis 24. Januar 2018 mehrfach wöchentliches Verschicken von Fotos von seinem Penis sowie von Foto- und Filmaufnahmen, die zwei Personen beim Geschlechtsverkehr und den Beschuldigten beim Masturbieren zeigen, an die Geschädigte.
- AKS Ziffer 6.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, zwischen Februar 2018 und dem 29. Juni 2016 (Geschädigte J.___):
Lit. a: zwei Mal vaginales Penetrieren der Geschädigten mit dem Finger.
Lit. b: Zungenkuss, versuchtes Ausziehen, Berühren an Brüsten, Hüften und Po unter den Kleidern und dabei Stimulieren («Fingerlen»); vergebliche Aufforderung zum Geschlechtsverkehr.
Lit. c: vergebliche Aufforderung an die Geschädigte, sich gegenseitig zu stimulieren und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Lit. d: Anfassen der Geschädigten an der Vagina über den Kleidern.
Lit e: einmalige, vergebliche Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren («Fingerlen»). Dabei sollte sie sich fotografieren.
- AKS Ziffer 6.2 lit. b: Pornographie im Juni 2015 und Februar 2016 (Geschädigte I.___): mehrfaches Zuschicken von Fotoaufnahmen mit pornographischem Inhalt in zwei Fällen.
- AKS Ziffer 6.3: mehrfache versuchte Nötigung zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 zum Nachteil der Geschädigten J.___, durch Androhen einer Selbstverletzung bzw. eines Suizides, wenn die Geschädigte sich nicht von ihrem Freund trenne.
- AKS Ziffer 6.4: Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zwischen Februar 2016 und 29. Juni 2016 (Geschädigte J.___): Kauf von mehreren Päckchen und einer Stange Zigaretten für die Geschädigte J.___.
- AKS Ziffer 7.2 Pornographie zwischen Januar 2016 und Januar 2018 (Geschädigte K.___): Mehrfaches Zusenden von Fotoaufnahmen von seinem erregten Penis, von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren zeigen und von einem Video, das den Beschuldigten beim Geschlechtsverkehr mit einer anderen Frau zeigt.
III. Vorhalte zum Nachteil der Geschädigten E.___
1. Vorhalt der Vergewaltigung, ev. sexuellen Nötigung
In AKS Ziffer 1.1 lit. b wird dem Beschuldigten Vergewaltigung ev. sexuelle Nötigung vorgehalten, indem er in der zweiten Hälfte Februar 2016, mutmasslich in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016, evtl. bereits vom 16. auf den 17. Februar 2016, in […], Domizil des Beschuldigten (Schlafzimmer) der Geschädigten nach dem 1. Treffen geschrieben habe, dass sie die beim 1. Treffen schon von ihm gewollten sexuellen Handlungen (vgl. lit. a hiervor) beim nächsten Treffen wirklich machen solle, sonst breche er den Kontakt ab und er habe sie schliesslich mit Nachdruck ("Und du chunsch jetzt, es isch mer glich") und unter dem Vorwand der Lastwagenfahrt am nächsten Tag aufgefordert, bei ihm zu übernachten, in der Absicht mit ihr diese sexuellen Handlungen diesmal vorzunehmen. Die Geschädigte habe schliesslich eingewilligt, bei ihm zu übernachten und sich ans Domizil des Beschuldigten begeben.
Unmittelbar nach Betreten des Zimmers des Beschuldigten habe dieser die Geschädigte geküsst, sie festgehalten und ihr über den Kleidern an den Po gefasst, zwischen die Beine und an die Oberschenkel. Später, nachdem die Geschädigte den Pyjama angezogen gehabt habe und beide im Bett gelegen seien, habe er ihr ein erstes Mal die Pyjamahose runtergezogen (sie habe keine Unterhose getragen), sie vaginal mit mind. einem Finger penetriert und sie mit der Zunge im Vaginalbereich geleckt. Dabei habe er ihr gesagt, es gefalle ihr doch auch, was die Geschädigte verneint habe. Wiederholt habe sie ihn aufgefordert aufzuhören ("wäg, gang wäg") ihn mit der Hand weggestossen und seine Hand weggeschoben, bis er schliesslich von ihr abgelassen habe.
In der Folge habe der Beschuldigte neben der Geschädigten im Bett onaniert, was die Geschädigte nebst dem wackelnden Bett auch akustisch unmittelbar wahrgenommen habe, was der Beschuldigte auf Grund der gesamten Umstände gewusst habe. Damit habe er sie in diese sexuellen Handlungen mit einbezogen.
Später habe sich der Beschuldigte seitlich hinter der Geschädigten auf das Bett gelegen und versucht, nachdem er ihr erneut die Pyjamahose heruntergezogen gehabt habe, sie gegen den Willen mehrfach mit dem Penis anal zu penetrieren. Die Geschädigte habe dies nicht gewollt und ihm dies verbal und mit Gesten – zusammenpressen der Gesässbacke, wegdrücken des Beschuldigten mit der Hand – zu verstehen gegeben. Schliesslich sei er bei seinen Versuchen anal einzudringen in die Vagina eingedrungen, habe dann den Penis anschliessend noch zwei bis drei Mal leicht rausgezogen, um ihn sogleich wieder in die Vagina zu stossen. Evtl. habe er von Anfang an beabsichtigt, vaginal einzudringen. Soweit der Beschuldigte ursprünglich anal und nicht vaginal habe eindringen wollen, handle es um eine unwesentliche Änderung im Kausalverlauf, zumal er mit seinem Verhalten beim Abwehrverhalten der Geschädigten damit habe rechnen müssen, dass er statt anal vaginal eindringe, was er gewollt bzw. mindestens in Kauf genommen habe. Dies habe er auch dadurch manifestiert, dass er nach dem ersten Eindringen noch insgesamt zwei bis drei Mal den Penis leicht rausgezogen und wieder reingestossen habe. Als die Geschädigte ihn schliesslich weggedrückt und die Pyjamahose wieder raufgezogen habe, habe er von ihr abgelassen.
Die Geschädigte sei aufgrund der gesamten Umstände – Druckaufbau (Androhung des Kontaktabbruchs, falls sie jetzt nicht zu ihm komme), Vorwand der Lastwagenfahrt am nächsten Tag, Überrumpelung durch den Beschuldigten, Altersunterschied, körperliche Unterlegenheit und sexuelle Unerfahrenheit, Angst und Ausgeliefert sein in der Nacht an dem ihr fremden Domizil – mit der Situation überfordert gewesen. Entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, weitergehenden Widerstand zu leisten, als die Pobacken zusammen zu pressen, zu versuchen den Beschuldigten wegzuschieben und ihm verbal zu kommunizieren, dass sie diese sexuellen Handlungen nicht wolle. Eine weitergehende Gegenwehr sei unter den gegebenen Umständen von der Geschädigten nicht zu erwarten gewesen. Insgesamt habe sich die Geschädigte in einer ausweglosen Lage befunden. Die klare Ansage der Geschädigten, dass sie keine sexuellen Handlungen, geschweige denn Anal– oder Geschlechtsverkehr, gewollt habe und der Umstand, dass sie ihn bereits bei den vorgängigen Berührungen im Intimbereich weggestossen gehabt habe, hätten dem Beschuldigten deutlich gezeigt, dass die Geschädigte das nicht gewollt habe. Zudem habe die Geschädigte dem Beschuldigten schon beim ersten Treffen gesagt, dass sie Angst habe und es ihr zu früh sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch vorsätzlich mit Gewalt über ihren Willen hinweggesetzt.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009, E. 2.5).
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
3. Beweismittel
3.1 In Bezug auf den vorhergehenden Vorhalt AKS Ziffer 1.1 lit. a (erstes Treffen nach dem Kennenlernen auf sozialen Plattformen) ging die Vorinstanz davon aus, die Aussagen der Geschädigten seien sehr detailliert, widerspruchsfrei, gehaltvoll und stringent. Demgegenüber seien die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten pauschal, er mache grosse Zeitsprünge und sage zur eigentlich interessierenden Zeitspanne eigentlich nichts. Belegt sei anhand der Chatprotokolle, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen das genaue Alter der Geschädigten gekannt habe. Die Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten sei erstellt: Er habe im Lastwagen gesagt, seit sie da sei, sei er erregt; sie habe ihn auf seinen Wunsch hin umarmt, sie habe dabei seine «Latte» am Bauch gespürt; sie hätten Zungenküsse ausgetauscht; er habe sie dann mit der Hand unter ihrem Gesäss aufs Bett gehoben, den Lastwagen abgeschlossen und den Vorhang zugezogen; dann habe er angefangen, sie auszuziehen und sie habe angefangen zu weinen; er habe gesagt, sie wollten doch zusammen schlafen, es sei nicht schlimm; sie sei aber dabei geblieben, dass sie noch nicht dazu bereit sei und schliesslich habe er davon abgelassen und sie dann nach Hause gebracht (US 8 ff.). Dieser Beweiswürdigung kann vorbehaltlos gefolgt werden.
3.2 Bezüglich des Vorhalts nach AKS Ziffer 1.1 lit. b liegen zusammengefasst folgende Aussagen der beiden Beteiligten vor:
3.2.1 Aussagen Geschädigte
Bei der Erstbefragung vom 10. November 2017 (Videobefragung, Dauer rund 70 Minuten, AS 0412 ff.), dem Tag der Meldung durch den Lehrer der Geschädigten, gab die Geschädigte in freier Rede zu Protokoll, nach dem ersten Treffen habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihm Bilder zu schicken, sonst passiere «das und das.». Weil sie Angst gehabt habe, habe sie ihm Bilder geschickt, immer mehr. Dann habe er sie aufgefordert, zu ihm zu kommen und zu übernachten, damit sie am anderen Tag mit dem Lastwagen fahren könnten. Sie hätte am liebsten nein gesagt, habe aber genau gewusst, dass sie müsse, weil mit den Bildern alles Mögliche passieren könne. Er habe ihr auch gesagt, er wisse, wo sie wohne und er habe noch so böse gesagt: «Du chunsch jetzt, es isch mer glich und so». Dann sei sie halt auch gegangen. Dann habe er sie wieder so umarmt, habe sie geküsst. Sie habe das gar nicht gewollt. Mitten in der Nacht habe er ihr immer wieder die Hose ausgezogen und habe einfach den Finger und so… Dann habe er noch mit der Zunge «chli do». Sie habe immer gesagt, dass sie das nicht wolle, habe sich wieder angezogen, sich in die Ecke gezwängt und geweint. Sie habe dann gespürt, wie er sich neben ihr befriedigt habe. Das sei dann einfach so … «wäh». Etwas später habe er es erneut versucht und sie habe sich wieder gewehrt. Dann habe er einfach die Hose ausgezogen und habe sie von hinten nehmen wollen. Da sei es eben nach vorne gerutscht, weil er es nicht geschafft habe, weil sie sich so zusammengepresst habe. Er sei vorne so viel rein (zeigt, wie weit er eingedrungen sei). Sie habe ihn dann gleich weggestossen, die Pyjamahosen wieder angezogen und habe nur noch geweint. Schliesslich sei sie eingeschlafen. Am Tag darauf habe er den Kontakt abgebrochen und habe schon von einer Anderen Knutschflecken gehabt. Er habe eigentlich immer nur Kontakt mit 14- oder 15-jährigen Mädchen. Vor einem Jahr, im Oktober, habe er ihr wieder geschrieben. Er habe sie gefragt, weshalb sie ihm diesen Brief geschrieben habe. Er habe gedroht, er gehe zur Polizei und zeige sie an. Dann komme sie in den Knast. Zudem habe er sie als falsche Ratte bezeichnet. Sie habe ihm aber nie einen Brief geschrieben gehabt. Das habe sie ihm gesagt und dann habe sie nichts mehr von ihm gehört. Vor ca. zwei Tagen habe er ihr dann auf Instagram Bilder «gelikt», deshalb habe sie nun Angst gehabt. Sie nehme an, dass ein Kollege dem Klassenlehrer zwischenzeitlich erzählt habe, was passiert sei. Diesem Klassenkollegen habe sie erzählt gehabt, was geschehen sei.
Auf Detailfragen gab die Geschädigte weiter an, nach dem ersten Treffen habe er die Bilder verlangt und dann gefragt, ob sie wolle und aus Angst habe sie immer ja gesagt. Aus Angst habe sie etwas Anderes geschrieben, er hätte ja mit den Bildern zu ihren Eltern gehen können. Beim Treffen selbst habe sie aber gesagt, dass sie nicht wolle und dass sie nicht bereit sei. Er habe dann gesagt, die habe es ja geschrieben und nun würden wie es machen. Er habe gesagt, «chum, er wartet uf di» oder «mach’s doch». Sie habe wiederum «nein» gesagt und gesagt, sie sei erst 13 Jahre alt. Es sei um Bilder im Unterwäsche und nackt gegangen. Er habe ihr gesagt, was sie ihm schicken müsse. Sie habe ihm die Bilder über Snapchat geschickt und er habe sie abfotografiert, weil man sie dort nur einmal abspielen und nicht speichern könne. Sie habe auf seine Anweisung auch ein Video gemacht, als sie den Finger hineingeschoben habe. Sie habe das aus Angst gemacht, er sei ja viel grösser und sie nur ein kleines, schwaches 13-jähriges Mädchen. Sie sei damals im Kopf noch nicht so gewesen, dass sie gewusst hätte, dass das nicht gut sei. Er habe ihr dann Videos geschickt, auf denen zu sehen gewesen sei, wie er sich einen herunterhole. Sie habe diese Videos nicht, er habe diese auch über Snapchat geschickt.
Beim zweiten Mal habe auch ihre Mutter sie hingebracht und dem Beschuldigten noch gesagt, er dürfe mit ihr nichts machen. Dann habe er schon wieder angefangen, sie zu küssen und so. Er habe sie über den Kleidern überall angefasst. Als sie gesagt habe, dass sie den Pyjama anziehen wolle, sei er rausgegangen. Er sei dann wieder ins Zimmer gekommen und sie hätten Videos angeschaut. Als sie haben schlafen wollen, habe er immer wieder das mit dem Fingern und mit der Zunge gemacht. Sie habe dann so getan, als ob sie schlafen würde. Ein paar Sekunden später habe er sich einen runtergeholt. In Gunzgen habe er mit dem Finger und mit der Zunge. Zudem habe er gesagt, «Chum tue mer doch», es sei doch nicht so schlimm und sie könnte das ja machen. Dann habe er wieder probiert. Dann habe er ihn hinten reinschieben wollen, sie habe sich hinten aber so zusammengepresst, dass es dann nach vorne gerutscht sei und da sei er ein wenig eingedrungen. Darauf habe sie ihn nach hinten weggedrückt (die Geschädigte zeigt erneut, wie weit er eingedrungen sei). Das sei bei ihm zu Hause in seinem Bett passiert. Er habe ihr die Hose ausgezogen, sei dazwischen und habe den Finger reingestossen und mit der Zunge geschleckt. Sie habe immer gesagt, «wäg, gang wäg» oder habe ihn weggestossen. Er habe darauf gemeint, es sei doch gut, es würde ihr doch gefallen, er sehe das. Sie habe aber vor Angst gezittert und versucht sich zu wehren, doch mit der Zeit habe sie aufgegeben. Dann habe er es noch einmal gemacht und sie habe wieder so getan als ob sie schlafen würde. Da habe er es an sich gemacht, so zwei, drei Mal in der Nacht. Dann habe er das mit dem hinten Reinschieben machen wollen, doch sie habe ihr Hinterteil so zusammengepresst, dass es einfach nicht gegangen wäre. Er hätte gar nicht dazwischenkommen können und so sei er abgerutscht und dort eingedrungen, weil er sie halt dort abgeschleckt habe. Sie habe ihn dann ganz weggestossen und da sei er beleidigt gewesen. Sie habe Tränen bekommen. Sie sei dann noch zwei Mal in der Nacht erwacht, weil er es sich selber gemacht habe. Am Morgen seien sie dann gegangen. Er habe fast nichts mit ihr geredet, weil er «hässig» gewesen sei. (aF) Als er eingedrungen sei, habe er zwei oder drei Mal Bewegungen rein und raus gemacht, aber nicht ganz rein. Sie habe ihn dann einfach weggestossen, die Pyjamahose raufgezogen, die Decke genommen und habe sich hingelegt. Sie sei auf der Seite und er hinter ihr gelegen. Sie habe einfach so nach vorne gestossen und da habe er sie auch gelassen. Am nächsten Tag sei er dann mega beleidigt gewesen und habe nicht mehr mit ihr geredet. Am Morgen um 04:00 Uhr seien sie dann zum Lastwagen gefahren und hätten die Tour gemacht. Sie habe der Mutter nichts gesagt, weil sie sich geschämt habe. Das sei das letzte Treffen gewesen. In einem Snapchat-Video vom nächsten Tag habe er einen Knutschfleck von einer anderen gehabt. Diese Nacht sei die schlimmste gewesen.
Es habe danach keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Kurz darauf habe der Beschuldigte dann auch eine 14- oder 13-jährige Freundin gehabt.
Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr auch einmal weh getan habe, verneinte die Geschädigte zuerst (AS 0419). Dann ergänzte sie, dass es wehgetan habe, als er sie festgehalten und so reingepresst habe, als er dann abgerutscht und vorne eingedrungen sei. Da habe er ganz fest gepresst. Das habe sie verstört und auch weh getan. Mit 13 Jahren sei man empfindlich. Er sei nicht tief eingedrungen, doch es sei sehr schlimm gewesen. Sie hätten damals nicht verhütet.
Dem Kollegen habe sie wohl Mitte oder Ende der 7. Klasse erzählt, was passiert sei. Er habe sie zur Polizei schicken wollen, was sie aber nicht gewollt habe.
(Auf Frage, wie sie sich gewehrt habe) Sie habe ihm jeweils gesagt, dass er aufhören solle und habe ihre Pyjamahose jeweils wieder raufgezogen. Zudem habe sie versucht, seine Arme wegzutun, was ihr aber nicht gelungen sei. Sie sei einfach zu schwach und er sei wirklich stark. Sie habe einfach nimmer die Hose wieder hochgezogen und ihm gesagt, er solle aufhören. Darauf sei er «hässig» geworden.
Am 25. Januar 2018 (zweite Videoeinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Dauer rund drei Stunden, AS 429 ff.) sagte die Geschädigte aus, dass sie beim Beschuldigten zu Hause zuerst YouTube Videos geschaut und auf dem Bett gelegen seien. Sie habe ihr Pyjama angezogen. Der Beschuldigte habe sie wieder geküsst und sie angefasst und ihr die Pyjamahose heruntergezogen. Da sie gesagt habe, sie wolle das nicht, habe sich der Beschuldigte einen runtergeholt. Am liebsten hätte sie weggehen wollen. Dann habe er aber seinen Schwanz ihr hinten hineinschieben wollen, aber sie habe sich so zusammengepresst und angespannt, dass der Schwanz nach vorne gerutscht und ein Stück in ihre Vagina gerutscht sei. Sie habe dann sofort zurückgezogen und habe ihre Pyjamahose hinaufgezogen und sich in die Ecke gedrückt und geweint. Aber das habe A.___ nicht mitbekommen. Er habe gemeint, sie schlafe. Er habe sich weiter einen runtergeholt. Dann seien sie wirklich eingeschlafen. Am nächsten Tag seien sie dann mit dem Lastwagen weiter, aber er habe nichts mehr mit ihr gesprochen. Und dann sei der Kontakt abgebrochen.
Auf Nachfrage: Sie hätten zunächst YouTube Videos geschaut und gelacht, so richtig wie Kollegen. Zwischendurch habe er sie aber wieder angefasst und geküsst. Dann habe er ihr die Hose hinuntergezogen und habe ihr den Finger hineingesteckt und habe ihr gesagt «chum dir gfauts jo» und sie habe nein gesagt. Dann habe sie ihm die Hand weggeschoben, aber er habe es dann wieder versucht. (aF) Sie sei innen an der Wand gelegen und der Beschuldigte aussen. Auf dem Nachtisch habe wahrscheinlich eine Nachtischlampe gebrannt. Sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie sei auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte auch. Dann habe er sich auf die Seite gedreht und habe mit dem Finger versucht. Sie habe ihn aber weggedrückt. Der Beschuldigte habe ihre Pyjamahose bis zum Oberschenkel hinuntergezogen. Darunter habe sie keine Unterwäsche getragen. Er habe dann seinen Finger hineingesteckt, worauf sie gesagt habe, er solle aufhören. Der Vorgang sei nicht lange gegangen, weil sie ihre Pyjamahose wieder hinaufgezogen habe. Der Beschuldigte habe sich dann einen runtergeholt. Das habe sie gemerkt, weil das Bett so stark gewackelt habe. Sie habe es aber nicht gesehen, der Beschuldigte habe den Rücken zu ihr gedreht gehabt. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Dann habe der Beschuldigte «das andere probiert». Sie sei sich nicht ganz sicher, aber sie glaube, dass es der Beschuldigte noch mit der Zunge gemacht habe. Er habe nur den Kopf zwischen ihre Beine getan, nicht den ganzen Körper. Das wisse sie aber nicht mehr ganz sicher. Sie wisse auch nicht mehr ganz sicher, ob er noch einmal mit dem Finger versucht habe. Sie wisse es einfach nicht mehr sicher, weil sie vieles versucht habe zu verdrängen. Sie habe auf jeden Fall ihre Pyjamahose wieder hinaufgezogen. Dann habe der Beschuldigte ihre Pyjamahose wieder hinuntergezogen und sie auf die Seite gedreht, so dass sie gegen die Wand geschaut habe und er hinter ihr gelegen sei. Dann habe der Beschuldigte ihr seinen Schwanz hinten hineingepresst, weil er von hinten gewollt habe. Sie habe aber» ihre Arschbacken richtig zusammengedrückt». Dadurch, dass sie so stark zusammengepresst habe, sei der Schwanz nach vorne in ihre Vagina reingerutscht. Er sei aber nur «so viel rein» (zeigt mit der Hand). Dann habe sie ihn nach hinten und sich selber weiter an die Wand gedrückt und die Pyjamahose hinaufgezogen. Der Schwanz des Beschuldigten sei steif gewesen. Das habe sie gemerkt, als er ihn an ihren «Arsch» gedrückt habe. Diese Situation sei zirka fünf Minuten gegangen. Dann sei sie eingeschlafen. (auf Nachfrage) Er habe seinen Schwanz wirklich stark an ihren «Arsch» gedrückt, worauf sie sich verkrampft habe; so sehr, dass der Beschuldigte den Schwanz nicht hinten rein habe schieben können. Durch ihre Anspannung sei der Schwanz aber in ihre Vagina gerutscht. Sie sei auch nochmals erwacht, weil der Beschuldigte sich noch einmal befriedigt habe. Dies habe sie gemerkt, weil das Bett so stark gewackelt habe. Gesehen habe sie es aber nicht, wie sich der Beschuldigte einen runtergeholt habe. Sie habe es zwei oder drei Male mitbekommen, wie er sich einen runtergeholt habe. Am nächsten Tag sei er «hässig» gewesen und sie hätten nicht viel zusammen gesprochen. (aF) Das zweite Treffen sei wohl ca. anfangs 2016 gewesen, Februar oder März.
(Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten). Ja, sie habe ihm geschrieben, dass sie ihn küssen möchte, aber auch, dass die dennoch Angst habe, auch vor dem Küssen. Ja, auf seine Fragen habe sie ihm mal geschrieben, dass sie mit ihm schlafen wolle, dies aber aus Angst und damit er Ruhe gebe. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie 13 Jahre alt sei. Ihre Aussagen zum ersten Treffen seien richtig gewesen. Wenn der Beschuldigte zum zweiten Treffen sage, sie habe sich ihm angenähert und sei auf ihn drauf gehockt, dann stimme das nicht. Sie habe vielmehr Angst gehabt. Wenn er sage, sie habe ihren Körper an seinem gerieben und deshalb sei der Penis in die Vagina gerutscht, dann stimme das nicht. Ja, sie habe ihn damals schon ein bisschen geliebt, aber auch als Kollege, durch diese Vorfälle sei aber das vergangen. Sie habe schon auch Fotos von ihm verlangt, aber glaublich keine Nacktbilder. Beim zweiten Treffen habe der Beschuldigte nicht vorher über Sex gesprochen, sondern er habe einfach gemacht. Im Chat vorher habe man schon darüber gesprochen. Er habe sie dabei schon gefragt, ob sie es heute Abend machen wollten und sie habe «jojo» geschrieben, beim Treffen selber habe sie aber immer «nein» gesagt. Jedes Mal, wenn er es mit dem Finger versucht habe, habe sie nein gesagt. Kondome seien nicht verwendet worden. Sie habe beim Beschuldigten schlafen müssen, es habe kein zweites Bett für sie gegeben. Sie sei auch nicht vor ihm «herumgefüdelet»; er habe das Zimmer verlassen, als sie das Pyjama angezogen habe. Sie habe sich nie vor ihm ausgezogen. (aF des Verteidigers) Dass sie einem Mann, den sie noch nie gesehen habe, Nacktfotos geschickt habe, habe wohl mit Dummheit zu tun, wenn man jetzt zurückschaue. (aF, warum sie den Kontakt mit dem Beschuldigten nicht abgebrochen habe, obwohl sie gewusst habe, dass sexuelle Handlungen beabsichtigt gewesen seien) Sie habe das zu spät bemerkt. Sie habe ihn nur als Kollegen gewollt. (aF) Als sie zu ihm ins Bett gegangen sei, habe sie schon gedacht, dass er auf Sex anspielen werde. Sie habe aber gedacht, dass er aufhöre, wenn sie «stop» sage. Danach sei sie aus Angst nicht aus dem Zimmer gegangen. (aF, wie der Beschuldigte sie hätte erpressen können, wenn auf ihren Fotos kein Gesicht erkennbar gewesen sei) Es gebe sicher ein Muttermal, das auffällig sei und das ihre Eltern dann hätten erkennen können. (aF) Nein, sie habe die Bilder nicht freiwillig gemacht, sondern auf Aufforderung des Beschuldigten. (aF) Sie habe nicht gedacht, dass der Beschuldigte ihre Fotos abfotografiere. Wenn man unter Druck gesetzt werde, mache man das einfach. (aF) Der Kontaktabbruch bzw. das Blockieren auf den Sozialplattformen durch den Beschuldigten sei ihr egal gewesen, sie habe sich dadurch erhofft, dass er sie nun in Ruhe lasse. (aF) Wenn ihr ihre Mutter in der Nacht des zweiten Treffens geschrieben habe «…de cheit ihr nochli figge…», dann habe diese wie manchmal «blöd geredet», das sei nicht ernst gemeint gewesen.
3.2.2. Aussagen Beschuldigter
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 24. Januar 2018 (AS 3511 ff.) sagte der Beschuldigte auf den Vorhalt von sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten aus, er könne die Anzeige nicht nachvollziehen. Das sei alles auf freiwilliger Basis gewesen, von beiden Seiten. Die Geschädigte habe ihn in sozialen Netzwerken angeschrieben und sich dort als Frau preisgegeben. Sie habe um ihn «umegfüdelet», habe entsprechende sexuelle Andeutungen gemacht und gesagt, dass sie «das wolle». Das mit der Vergewaltigung stimme nicht. Sie habe bei ihm übernachten wollen. Ihre Eltern hätten das auch gewusst. Die Geschädigte habe in dieser Nacht weder aufgeschrien noch sonst etwas. Für sie sei das ok gewesen. Sie habe ihm schon vor dem ersten Treffen geschrieben, dass «sie sich ihm nähern» wolle. Als sie dann bei ihm gewesen sei, habe sie gesagt, sie wolle nicht, und das habe er dann akzeptiert. (auf Nachfrage) Sie habe ihm geschrieben, sie wolle mit ihm schlafen, ihn küssen, er sei ihr Traummann. Den Kontakt habe er aufgenommen. Er habe gedacht, sie sei 15 oder 16 Jahre alt. Er habe sie erst später gefragt, wie alt sie sei, gegen den Sommer, nachdem das alles schon vorbei gewesen sei. Sie habe ihm zuerst ein falsches Alter angegeben. Später habe sie ihm gesagt, sie sei erst 13 Jahre alt. (auf Nachfrage) Danach habe es keine sexuellen Kontakte mehr gegeben, er habe den Kontakt abgebrochen. Beim ersten Treffen habe er sie nach Hause gefahren, als sie gesagt habe, sie wolle keinen sexuellen Kontakt. Das habe er akzeptiert. Sie habe ja gesagt gehabt, sie wolle mit ihm im Lastwagen ihr erstes Mal haben. Es habe aber keinen körperlichen Kontakt gegeben.
(Auf Frage nach dem zweiten Treffen) Sie hätten abgemacht, dass die Geschädigte einmal einen Tag mit dem Lastwagen mitkomme. Er habe sie dann einmal nach dem Feierabend abgeholt. Die Mutter habe Kenntnis von diesem Treffen gehabt und sei einverstanden gewesen. Sie habe ihm noch ein 24er-Pack Bier geschenkt. Das zweite Treffen habe bei ihm zu Hause stattgefunden. Er habe gedacht, das verlaufe ohne sexuellen Kontakt, man schlafe und gehe dann am Morgen mit dem Lastwagen fahren. Sie seien zu ihm nach Hause gegangen. Dann habe er geduscht, während die Geschädigte mit seiner Mutter gesprochen habe. Sie hätten ihr separat ein Bett gemacht, damit sie dort schlafen könne. Sie habe aber dann bei ihm im Bett schlafen wollen. Sie habe dann, als sie bei ihm im Bett gewesen seien, ihren Körper an seinem gerieben und sich in diesem Sinne auch preisgegeben. Sie habe sich ausgezogen. (Auf Nachfrage, wie das zu verstehen sei) Ja eben; sie habe sich halt auch ausgezogen. Sie sei um ihn «umgefüdelet» und habe es in dem Sinne provoziert. Dann habe sie ihn auch ausgezogen und als sie ihren Körper an seinem gerieben habe, sei es dann zu einer sexuellen Berührung gekommen. Sie hätten aber beide irgendwie nicht recht gewollt und hätten dies dann akzeptiert. Sie hätten sich beide unwohl gefühlt. Wenn eine Frau sich unwohl fühle, dann fasse man sie nicht mehr an. (aF) Er habe sie im Vaginalbereich berührt. Sie habe sich an seinem Körper gerieben und aus seiner Erregung heraus sei das dann passiert. Also sie hätten sich gegenseitig im Intimbereich berührt. Aber das seien keine 10 Sekunden gewesen. (aF) Ihr Vaginalbereich und sein Penis hätten sich berührt. Es sei kein gewolltes Einführen gewesen. (aF, was er dort an ihrer Vagina gemacht habe) Sein erregtes Glied sei dort im Weg gewesen, auf gut Deutsch. (aF) Er habe die Geschädigte nicht mit den Händen im Vaginalbereich berührt, sondern am Bauch und auf der Seite bei der Taille. Dies einseitig, sie seien beide auf der Seite gelegen. Dies in Löffelchenstellung. (aF) Sie habe seinen Penis nicht berührt, nur seine Unterhose. Sie habe dabei nichts getragen ausser dem T-Shirt. Das Ganze habe dann aufgehört, weil sie beide ein ungutes Gefühl gehabt hätten. Darum hätten sie das sofort abgebrochen. Er habe sich dann umgedreht und geschlafen. Am nächsten Tag sei sie einfach aufgestanden, wie ein guter Kollege. Sie hätten nicht mehr darüber gesprochen. Kurz danach habe er erfahren, dass sie jünger sei, als sie ihm gesagt gehabt habe. Da habe er den Kontakt abgebrochen. (aF, wie das für ihn gewesen sei) Er sei verwirrt gewesen. Wenn man das abmache. Aber als es beim ersten Mal nicht zum sexuellen Kontakt gekommen sei, sei es schon komisch gewesen für ihn. Wenn man das ja abmache, also man müsse es ja dann schon nicht machen, aber trotzdem. Aber beim zweiten Mal sei es ja gar nicht um den sexuellen Kontakt gegangen, sondern weil sie mit dem Lastwagen habe mitkommen wollen. Nach dem ersten Treffen habe er schon nachgedacht und nachgehakt. (aF, wie er beim zweiten Treffen bemerkt habe, dass es der Geschädigten nicht wohl sei) Sie habe ihm gesagt, dass ihr nicht wohl sei. Es sei jedoch beiden nicht wohl gewesen. Dann hätten sie gesagt, es sei wohl besser, das sein zu lassen. Die Geschädigte sei auch nicht aufgeschreckt oder so. Sie habe auch gesagt, es sei ok, wenn sie es sein liessen. (aF) Ja, er habe das Gefühl gehabt, zwischen ihnen beiden könnte sich eine richtige Beziehung entwickeln. Sie habe das ganz stark gewollt und ihm auch so gesagt. Als er das dann nicht gewollt habe, sei sie enttäuscht gewesen und habe gesagt, man könne es ja trotzdem versuchen oder so. (aF, was er betreffend dem Alter der Geschädigten für Abklärungen getroffen habe) Er habe ihr vertraut und sie einfach gefragt, wie alt sie sei. Und ihr Kollegenkreis sei ihm so zwischen 16 und 20 Jahre alt vorgekommen. Als sie gesagt, habe, sie sei 15 Jahre alt, habe er das geglaubt. (aF) Das Schutzalter 16 sei ihm bekannt. Wenn die Geschädigte sage, sie habe ihm vor den Treffen gesagt, sie sei 13 Jahre alt, dann könne er das nicht bestätigen. Sie habe ihm gesagt, sie sei 15 Jahre alt. Wenn die Mutter sage, sie habe ihm auch gesagt, die Geschädigte sei erst 13 Jahre alt, so stimme das nicht. (aF) Das erste Treffen sei ganz anders abgelaufen als von der Geschädigten geschildert, nichts sei passiert. (aF) Die Bilder habe ihm die Geschädigte freiwillig geschickt, er könne sie ja nicht zwingen oder auffordern dazu. Das könne er ja nur, wenn er bei ihr wäre und ihr das Handy wegnehme, von ihr Bilder machen und diese sich selbst schicken würde. Sie habe selbst ja auch Bilder gewollt. Er habe ihr offensichtlich falsch vertraut. Nacktbilder seien es nie gewesen, solche habe er nie gewollt, immer in Unterwäsche. Sie habe ihn gefragt und er habe ihr gesagt, sie könne ihm das schicken. Er habe sie dann mit dem zweiten Handy abfotografiert. Wenn er einen Printscreen gemacht hätte, hätte sie das gesehen, deshalb habe er das nicht gemacht. Nach dem zweiten Treffen habe er keine Bilder mehr von ihr verlangt. Er habe ja jeden Kontakt abgebrochen. Videos habe sie nie geschickt. Ob er solche (mit eingeführtem Finger) von ihr verlangt habe, wisse er nicht mehr. (aF) Sie habe Bilder von seinem erregten Glied von ihm verlangt. Das Ganze sei im gegenseitigen Einverständnis passiert. Anfänglich habe er ihr alle drei Tage solche Bilder geschickt, später habe es abgenommen. Videos habe er ihr nicht geschickt, weil sie gesagt habe, sie möge das nicht. (aF, ob er ihr Videos mit Selbstbefriedigung geschickt habe) Nein, das habe er nicht nötig. (aF) Gedroht habe er nie, das sei unter seiner Würde. (aF) Das zweite Treffen habe nichts mit Sexuellem zu tun gehabt. Er habe ihr gesagt, sie könne ja mal mitkommen und sie habe zugestimmt. Damals habe sie gar nicht gewusst, dass er Bilder von ihr gehabt habe, er habe diese heimlich gemacht.
Damit konfrontiert, dass die Geschädigte den Sachverhalt des zweiten Treffens anders geschildert habe, sagte der Beschuldigte aus: «Nein, nein. Eben. Ich habe es ihnen geschildert, wie es war. Das ist die Wahrheit. Wir haben uns umgedreht und einfach geschlafen» (AS 3528 Z. 585 ff.). Weiter bestreite er, dass er versucht habe, anal einzudringen, und dann vorne reingerutscht sei. Sie verdrehe das. Sie sei mit ihrem Körper an seinen gerutscht und dann sei es zu diesem Kontakt im Vaginalbereich gekommen. Sie könnte es so verstanden haben. (auf Nachfrage) Im Endeffekt müsste sie ja schon anders gelegen sein, damit das so hätte funktionieren können. Die Zunge im Vaginalbereich gehe ja gar nicht. Es stimme auch nicht, dass er ihr den Finger hineingesteckt habe. Sie habe ihm ja schon beim ersten Mal im Lastwagen gesagt, wenn sie so etwas solle, dann gerade direkt und nicht so, denn das möge sie nicht. Und dann habe sie ihm ja gesagt, sie wolle das noch nicht. (aF, dann habe man beim ersten Mal somit über «Fingerlen» gesprochen) Sie hätten das angeschnitten, wirklich darüber gesprochen hätten sie nicht. (aF) Ja, er habe sie im November auf ihrem Profil angesprochen und Bilder von ihr geliked. Sie hätten ja auch einmal telefoniert und über alles gesprochen. Sie habe ihm damals gesagt, für sie sei alles in Ordnung und sie wolle das alles vergessen. Sie habe nach dem Abbruch ja auch Gerüchte in die Welt gesetzt, er habe es gar nie ernst genommen und sie sei ihm gleichgültig. (aF) Ja, er habe sie im Oktober 2016 tatsächlich einmal angerufen. Jemand habe seiner jetzigen Ex-Freundin F.___ einen Brief geschrieben und ihn dabei schlecht gemacht. Er sei «ein Arschloch, das auf jeder 12-Jährigen herumreite». Man könne sich ausrechnen, woher dieser Brief komme, auch wenn er anonym gewesen sei. Er habe auch nie gewichst, wenn sie in der Nähe gewesen sei. Hingegen stimme es, dass er oft gesagt habe, «Liebe kenne kein Alter».
Am 6. Februar 2018 führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin aus (AS 313 ff.), die Geschädigte habe ihm damals das falsche Alter, nämlich 15 Jahre, angegeben. Dass er beim zweiten Treffen ihr den Finger in die Scheide gesteckt habe und sie gesagt habe, er solle aufhören, stimme nicht. Er habe bei der ersten Einvernahme den Ablauf korrekt geschildert. Er habe sich neben der Geschädigten sicher keinen selbst runtergeholt, er habe einen unruhigen Schlaf. Die Mutter habe ihm auch nie gesagt, es dürfe keinen Sex geben. Diese sei ja selbst auch kein Engel, die habe ihm vor den Treffen ja schon geschrieben, sie könnten eine Dreier haben, um der Tochter zu zeigen, wie es gehe. Und einmal - auch vor den Treffen - habe sie über Facetime gesagt, «e chli figge schadet nie». Da sei die Geschädigte auch dabei gewesen.
Am 26. Februar 2018 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt (AS 0505 ff.) und erklärte zu Protokoll, ja, er habe gewusst, dass die Geschädigte damals minderjährig gewesen sei, sie habe ihm aber gesagt, sie sei 15 Jahre alt, nicht erst 13. Deren Mutter habe nie gesagt, sie dürften keinen Sex haben.
3.2.3 Auf der CD-ROM auf AS 110 finden sich mehrere Chat-Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten (Kik-Messenger und WhatsApp). Aus dem Kik-Messenger wurde die nachfolgende Konversation sichergestellt (Message Sent = Beschuldigter; Message Received = Geschädigte), dies war die Konversation ab Beginn der Kontaktaufnahme (AS 0519 ff., ohne Zeitstempel). Daraus ergibt sich, dass beide voreinander Bilder verlangt haben und sie sich offenbar gegenseitig gefielen. Der Beschuldigte fragte dann nach einem Bild mit dem Körper. Er fand die Geschädigte «sexy», was diese offensichtlich freute (Smileys, AS 0519). Unmittelbar danach fragte sie:
Message Received: Wie aut besch du?
Message Sent: Leider chli z’alt für de
Message Received: Wie alt de
Message Sent: 19
Message Received: Oky
Message Received: 13 i 6 Mönet 14
Message Sent: Cool
Message Received: I 6 Monet u 1 Tag
Message Sent: Störts di wemer schribe?
Message Received: Ne
Der Beschuldigte fragte dann wiederholt nach Bildern der Geschädigten, mit der Zeit fragte er nach Bildern von ihrem Bauch, von ihrem Oberkörper ohne T-Shirt, im Bikini etc., wobei ihn die Geschädigte oft hinhielt. Der Beschuldigte sprach zunehmend von sexuellen Handlungen (AS 0529), wobei die Geschädigte mitmachte bzw. jeweils einwilligte. Später fragte der Beschuldigte dann « Besch du no jf? » (AS 0530). Darauf gab die Geschädigte keine Antwort; der Beschuldigte fragte sie in der Folge nach einem persönlichen Treffen und nach ihrer Handynummer, die sie ihm dann auch gab.
Die Konversation der Beiden auf WhatsApp begann am 28. Mai 2015 (AS 0532 ff., Me = Beschuldigter; E.___ = Geschädigte) und schon nach wenigen Minuten schrieb der Beschuldigte: «Wett dr am Liebste kleider vom Lib rise und die küsse überall an dim Körper. Wetsch das au?» Darauf antwortete die Geschädigte «Jo» und einem Herz-Smiley (AS 534). So ging die sexualisierte Unterhaltung weiter, wobei die Geschädigte auf die Fantasien des Beschuldigten («Würdsch dini bei breit mache für me?», «Und wetsch mim Glid e kuss gä?» immer mit «Ja» antwortete. Danach folgte (immer noch am 28. Mai 2015):
Me: Hesch scho mol sex gha?
E.___ Ne
Me: Wetsch
Me: Met mer
E.___: Jo
Im umfangreichen Chat-Verkehr der Beiden auf WhatsApp ging es weiterhin zumeist um sexuellen Handlungen (bspw: «Darf i di futz lecke?» - «Jo»). Die Geschädigte reagierte auf Bilder des Beschuldigten zumeist mit vielen Herz-Smileys. Sie fragte aber auch «Was würdsch jetz Aues mache wenn ig zu dir chiem» und freute sich über seine Antwort «Alles». Sie sagte, wenn sie zu ihm komme, dürfe er seine und ihre Kleider ausziehen, sie würden zusammen einen Pornofilm schauen und das Ganze nachmachen (AS 555 ff.).
3.2.4 Zu berücksichtigen sind noch weitere Chat-Verläufe mit Drittpersonen, deren Verlauf aktenkundig ist:
3.2.4.1 Aus der WhatsApp-Konversation der Geschädigten mit ihrer Mutter ([…] AS 0384): Die Mutter schrieb der Geschädigten,
- Am 12. Februar 2016 um 22.52 Uhr: «Tschüss gruss am A.___ schlofet guet»
- Am 16. Februar 2016 um 19.58 Uhr: «Mach doch am Wucheändi mit A.___ ab»
- In der Nacht auf dem 26. Februar 2916, also in der Nacht des zweiten Treffens, schrieb die Mutter um 05.30 Uhr: «Wär A.___», um 05.37 Uhr: «Ahha und A.___ het besseri Lune aus Gester wäge Smap». Darauf schrieb die Geschädigte um 05.48 Uhr: «A.___ ir nacht u itz geits em supi», worauf die Mutter um 05.57 antwortete: «Hani wetsch luege» «So ig schloof jetz noch chli Tschüss de cheit ihr no chli figge» «Gruess am A.___».
A.___ war in der Folge noch bis am 3. Juni 2016 Gegenstand von Nachrichten zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter, so schrieb die Mutter am 27. Mai 2016, 17.14 Uhr: «E.___ äs isch schluss bim A.___» (AS 0386 und 0388 f.).
3.2.4.2 Am 28. April 2016 schrieb die Geschädigte in einer Chatgruppe: .g u mii ex kolleg hei A.___ verarscht isch mut gloge» (AS 0409).
3.2.4.3 In einem WhatsApp-Chat vom 8. Juli 2016 mit «[Chat-Teilnehmerin 1]» (davon sind nur Fragmente vorhanden) bejahte die Geschädigte die Frage, ob der Beschuldigte sie vergewaltigt habe (AS 393 f.).
3.2.4.4 Am 7. August 2016 teilte die Geschädigte an «[Chat-Teilnehmerin 2]» mit: «ig u A.___ hei stritt» (AS 0405).
3.2.4.5 Am 28. Januar 2017 schrieb «[…]» (ihre Mutter?) an die Geschädigte: «A.___ het di jetz bi […] ou blockiert», worauf diese antwortete «ächt» (AS 0404).
3.2.4.6 Am 3. November 2017 schrieb die Geschädigte an «[Chat-Teilnehmerin 3]», es gehe um A.___, der ihr Leben zerstört habe. Auf Frage «Dsch doch dä wo so blöd mit dir isch umgange», gab die Geschädigte zur Antwort: «wo mi eif i arsch het weue u 1 cm vore ine isch u ig mi ganzi ziit gwehrt ha» (AS 0395).
3.2.4.7 In einem Chat mit P.___ vom 5. November 2017 beschrieben beide sexuelle Handlungen miteinander und die Geschädigte schrieb im Verlauf, sie sei keine Jungfrau mehr. Das erste Mal bleibe immer in Erinnerung, nur wisse sie es nicht mehr. Und dann: «usert ds mit A.___ abr er hetmi ja gar nid richtig gfiggt», «uff jede fall hani mit em X. fascht nid chönne» «us angsz» (AS 0402). Beim erwähnten «X.» handelte es sich offensichtlich um den damaligen Freund der Geschädigten, X.___.
3.2.5 Am 1. Februar 2018 wurde die Mutter der Geschädigten, O.___, polizeilich befragt (AS 0457 ff.) und gab dabei an, seit dem 3. September 2016 habe die Geschädigte X.___ als Freund. Den Beschuldigten habe sie selbst vor zwei/zweieinhalb Jahren via die Geschädigte kennen gelernt. Sie seien dann einmal zusammen zu ihm den Lastwagen anschauen gegangen. Der Beschuldigte und die Geschädigte seien wie Bruder und Schwester zueinander gewesen. Nach der Tat habe er sie (die Mutter) und die Geschädigte auf den sozialen Plattformen blockiert. Sie habe die Geschädigte einmal zum Beschuldigten gefahren, wo diese dann übernachtet habe. Am anderen Morgen früh hätten die Beiden eine Lastwagentour machen wollen. Dann solle auch dieser Vorfall passiert sein. Sie habe dem Beschuldigten klipp und klar gesagt, dass kein Sex «gehabt wird». Ob es je zu sexuellen Handlungen zwischen den Beiden gekommen sei, wisse sie nicht. Vor der Polizeibefragung der Geschädigten im November 2017 habe sie gar nichts gewusst. Diese habe ihr dann erzählt, dass der Beschuldigte versucht habe, den Schwanz bei ihr hinten hinein zu stecken. Der Beschuldigte sei duschen gegangen und ihre Tochter habe das Pyjama angezogen. Dann seien sie im Bett gelegen, sie seitlich mit dem Rücken zum Beschuldigten. Sie habe so getan, als würde sie schlafen. Er habe dann versucht, mit seinem Schwanz hinten in sie einzudringen. Sie habe aber ganz fest zugedrückt, damit er nicht reingekommen sei. Danach habe er sie in Ruhe gelassen und nichts mehr gemacht. Die Geschädigte habe gesagt, er habe es versucht, sie aber in Ruhe gelassen, als es nicht gegangen sei. Die Geschädigte und sie seien manchmal ein wenig pervers.. und schrieben einander … so habe sie der Geschädigten dann wohl auch geschrieben, dass sie noch ein wenig «figgen» sollten oder so was. Aber sie wüssten beide, dass das nicht ernst, sondern eher lustig gemeint sei. Sie habe beiden vorher gesagt, dass sie keinen Sex haben dürften. (aF) Sie glaube nicht, dass sich die Beiden danach noch einmal gesehen hätten. (aF) Am Tag danach habe die Geschädigte ein Foto von der Lastwagenfahrt mit dem Beschuldigten auf Snapchat gepostet mit dem Text, sie sei mit dem besten Chauffeur, den es gebe, unterwegs. Das sei nach der angeblichen Tatnacht gewesen. Warum sie schon am 12. Februar 2016 ihrer Tochter geschrieben habe «Schlofet guet», wisse sie nicht mehr. Die Geschädigte habe sicher nur ein Mal beim Beschuldigten geschlafen. (aF) Ja, der Beschuldigte habe ihr (der Mutter) mal geschrieben, er wolle einen «Dreier» mit ihr und der Geschädigten. Und sie habe ihm später mal geschrieben, er solle für den «Dreier» jetzt vorbeikommen. Damit habe sie verhindern wollen, dass seine damalige Freundin auch «drunger» komme. Das habe sie jedenfalls vermutet. Daraufhin habe sie der Beschuldigte blockiert.
Am 22. Februar 2018 wurde die Mutter erneut befragt (AS 0477 ff.) und gab an, sie habe dem Beschuldigten ganz klar gesagt, dass er keinen Sex mit ihrer Tochter haben dürfe. Dies sei am 25. Februar 2016 auf dem Parkplatz beim Beschuldigten gewesen. Die Tochter habe ihr auch gesagt, sie wolle sicher keinen Sex mit dem Beschuldigten, dieser sei wie ein Bruder und beschütze sie.
3.2.6 M.___, eine gute und langjährige Freundin der Geschädigten, wurde am 5. Februar 2018 polizeilich befragt (AS 0486 ff.). Sie gab zu Protokoll, die Geschädigte habe nach ihren Angaben das erste Mal sexuelle Erfahrungen mit ihrem jetzigen Freund gehabt. (aF) Zum Verhältnis zum Beschuldigten wisse sie wirklich nichts. Die Beiden hätten es am Anfang gut gehabt und dann plötzlich nicht mehr. Die Geschädigte habe einfach erzählt, sie hätten zusammen intime Dinge gemacht, die sie eigentlich nicht gewollt habe. Details wisse sie keine mehr. Sie habe es auch nicht wissen wollen, weil es sie nichts angehe. Die Geschädigt habe glaublich gesagt, sie sei am Schlafen gewesen, als der Beschuldigte im Lastwagen etwas habe machen wollen, was sie nicht gewollt habe. Dabei habe die Geschädigte geweint. Sie habe von der Geschädigten nur von einem Treffen im Lastwagen gehört. Ja, die Geschädigte habe sich geritzt, wegen den Beziehungen und wegen dem Mobbing in der Schule. (aF) Ja, sie habe dem Beschuldigten einmal geschrieben, was ihm eigentlich einfalle, die Geschädigte einfach so liegen zu lassen.
3.2.7 Der Klassenlehrer N.___ gab am 6. Februar 2018 bei der Polizei an (AS 0498 ff.), zwei Mitschüler hätten ihm gesagt, es gehe der Geschädigten nicht gut, sie habe sich «geritzt». Darauf habe er das Gespräch mit dieser gesucht. Diese habe von Problemen mit der Mutter, vom Tod eines Haustiers und von einem Mann gesprochen, der sie zurzeit unter Druck setze, um mit ihr zu schlafen. Dazu gebe es noch einen weiteren Jungen, der Lastwagen fahre, bei dem sie eine Nacht übernachtet habe. Dabei habe dieser versucht, mit ihr Sex zu haben, dies gegen ihren Willen. Ihr Vater habe sie damals dorthin gebracht. Im folgenden Gespräch mit der Schulleitung habe die Geschädigte konkretisiert, dass sie damals versucht habe, sich schlafend zu stellen, der Mann ihr aber die Hose heruntergezogen und versucht habe, sie «in den Arsch zu ficken». Er sei dann so halb in sie eingedrungen. Wo, habe sie nicht gesagt. Sie habe sich versucht zu wehren, worauf der Mann von ihr abgelassen habe. Das sei schon länger her. Der Schulleiter habe dann die Polizei aufgeboten.
4. Beweisergebnis
4.1 Unbestritten ist, dass es in der zweiten Hälfte Februar 2016 zu einem zweiten Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen ist, welches beim Beschuldigten zu Hause, hauptsächlich in seinem Zimmer, stattgefunden und über Nacht gedauert hat. Sodann ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Geschädigte in dessen Bett aufgehalten haben und es zu einem sexuellen Kontakt zwischen Penis und Scheide gekommen ist.
4.2 Weiter ist mit dem Chat-Verkehr der Beiden belegt, dass der Beschuldigte entgegen seinen Angaben von Anfang an wusste, dass die Geschädigte 13.5-jährig war, als sie sich im Frühsommer 2015 kennengelernt haben und sie somit gut 14 Jahre alt war bei den beiden Treffen. Ferner ist auch erstellt, dass der Beschuldigte sich im Kik-Messenger danach erkundigt hat, ob die Geschädigte noch «jf» (Jungfrau) sei. In der WhatsApp-Unterhaltung hat die Geschädigte die Frage des Beschuldigten: «Hesch scho mol sex gha?» dann verneint. Ebenso klar ist, dass der Beschuldigte zunehmend von sexuellen Handlungen schrieb und sich die Geschädigte (im Chat) jeweils damit einverstanden erklärte bzw. selbst dem Beschuldigten einschlägige Fragen stellte.
4.3 Beim ersten Treffen machte der Beschuldigte der Geschädigten denn auch sexuelle Avancen, wobei die Geschädigte dies ablehnte. Dies hat der Beschuldigte sofort akzeptiert und die Geschädigte nach Hause gefahren. Der Geschädigten, gut 14 Jahre alt, musste unter diesen Umständen (Chat-Verkehr, Verlauf erstes Treffen) klar sein, dass es auch beim zweiten Treffen beim Beschuldigten - erst recht bei einer Übernachtung in seinem Zimmer - unweigerlich erneut zu sexuellen Avancen von Seiten des Beschuldigten kommen würde.
4.4 Über den Verlauf des Abends/der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 gehen die Aussagen auseinander. Während die Geschädigte schildert, dass sie zunächst zusammen YouTube-Videos geschaut und viel gelacht hätten - wie Kollegen -, sagte der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte im Bett ihren Körper an seinem gerieben und sich in diesem Sinne preisgegeben habe. Sie habe sich ausgezogen und dann ihn ausgezogen und als sie ihren Körper an seinem gerieben habe, sei es dann zu dieser sexuellen Berührung gekommen.
In Bezug auf den Ablauf des Geschehens sind die Angaben der Geschädigten weitaus detaillierter und auch plausibler als diejenigen des Beschuldigten. Nach seinen Angaben sei er von der Geschädigten sehr aktiv sexuell angegangen worden, die sich selber und auch ihn vorher ausgezogen habe. Als es dann zum sexuellen Kontakt zwischen Penis und Scheide gekommen sei, sei es beiden unwohl gewesen und sie hätten damit aufgehört. Das passt in keiner Weise zusammen, erst recht nicht, wenn man sich den vorgängigen Chatverkehr vor Augen hält: der Beschuldigte war eindeutig der Initiator bezüglich sexueller Handlungen. Und warum bei einem derartigen Verhalten der Geschädigten beim minimalen Eindringen mit dem Penis unvermittelt auf beiden Seiten ein Unwohlsein aufgekommen sein soll, bleibt das Geheimnis des Beschuldigten. Dass es sich beim geringfügigen Eindringen seines Penis in die Vagina der Geschädigten um einen unbeabsichtigten Akt gehandelt hat, deckt sich hingegen mit der Darstellung der Geschädigten, deren Version aber weitaus schlüssiger ist.
Die Aussagen des Beschuldigten sind somit nicht glaubhaft. Die Aussagen der Geschädigten sind hingegen plausibel, detailreich und weitgehend konstant. Dass es auch bei ihren Aussagen gewisse Widersprüche gibt, ist angesichts des Zeitablaufs verständlich und zu erwarten. Sie schilderte ihre Wahrnehmung und mit dem Abrutschen des Penis eine glaubhafte Interaktion. Auf einen realen Hintergrund weist auch das geschilderte Gefühl, als der Beschuldigte mit seinem Penis anal hatte eindringen wollen, hin: Er habe wirklich ganz fest gedrückt, so dass sie Angst gehabt habe, es könnte gehen. Sie habe das ja noch nie gemacht gehabt (2. Einvernahme). Weiter verzichtete die Geschädigte auf durchaus mögliche oder sich sogar aufdrängende Mehrbelastungen, wenn sie ausführte, das nur ganz geringfügige Eindringen in die Scheide mit dem Penis sei unbeabsichtigt erfolgt. Auch weh getan habe er ihr nicht, einzig das Pressen mit dem Penis an ihr Gesäss habe sie geschmerzt. Sie gab auch klar zu verstehen, dass sie sich nicht mehr an alles genau erinnern könne, weil sie versucht hatte, das Ganze zu vergessen und zu verdrängen. Da das Geschehen schon fast zwei Jahre zurücklag, als sie befragt wurde, ist das wie bereits gesagt auch nicht erstaunlich. Ihre Zweifel am Erinnerungsvermögen betreffen aber nicht in erster Linie das Kerngeschehen, sondern weitere Details und auch Einzelheiten in zeitlicher Hinsicht. Die Geschädigte schilderte den Kernsachverhalt im Grundsatz widerspruchsfrei, in den Einzelheiten aber nicht immer ganz übereinstimmend (so gab sie beispielsweise in der freien Rede in beiden Einvernahmen an, der Beschuldigte sei einmal unbeabsichtigt mit dem Penis einmal leicht in die Scheide eingedrungen, einzig auf eine konkrete Nachfrage erklärte sie dann, er habe zwei- oder dreimal Bewegungen rein und raus gemacht: von einem mehrfachen Eindringen kann somit bei Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgegangen werden). Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich, die Geschädigte hat denn auch nicht von sich aus Anzeige erstattet, sondern dies war ein Entscheid der Schulleitung. Sie hatte sich einzig zwei Mitschülern anvertraut, zu denen sie ein gutes Verhältnis hatte. Dass der Beschuldigte dabei überhaupt ein Thema war, war seiner damaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Geschädigten in den sozialen Medien geschuldet. Bei Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo», also bei Annahme der für den Beschuldigten günstigsten Variante, kann damit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten von folgendem Ablauf ausgegangen werden:
Der Beschuldigte und die Geschädigte (im Pyjama) lagen im Bett und schauten zusammen Videos auf YouTube, als er begann, sie zu küssen und über den Kleidern zu berühren. Als er ihr die Pyjamahose heruntergezogen hatte und seinen Finger in ihre Scheide einführte und sie dort auch leckte, wehrte sie das ab, zog ihre Pyjamahose wieder hoch und gab ihm zu verstehen, dass sie das nicht wolle, er solle aufhören. Da liess er von ihr ab. Die Geschädigte schlief dann ein oder stellte sich schlafend, worauf der Beschuldigte im Bett neben der Geschädigten masturbierte - diesbezüglich kam die Vorinstanz zu einem anderen Beweisergebnis -, was auch eine gewisse Logik hat und von der Geschädigten zweifelsfrei als solches wahrgenommen und erkannt werden konnte. Später zog der Beschuldigte - seitlich hinter der Geschädigten liegend - ihr erneut die Pyjamahosen runter und versuchte, mit seinem erregten Penis anal bei ihr einzudringen. Die Geschädigte verhinderte ein anales Eindringen mit dem Zudrücken ihrer Gesässmuskeln, worauf der Beschuldigte abglitt und mit seinem Penis leicht in ihre Scheide eindrang. Die Geschädigte wehrte sich erneut, indem sie «sofort zurückzog» und ihre Pyjamahose wieder hochzog. Der Beschuldigte liess darauf wieder von der Geschädigten ab und befriedigte sich erneut selbst. Die Geschädigte blieb beim Beschuldigten, schlief in seinem Bett und teilte am frühen Morgen ihrer Mutter mit, der Beschuldigte habe nun bessere Laune als am Vorabend und es gehe ihm gut. Ziemlich schräg ist - selbst wenn sie nicht ernst gemeint gewesen sein dürfte - die anschliessende SMS-Mitteilung der Mutter von 05.57 Uhr: «So ig schloof jetz noch chli Tschüss de cheit ihr no chli figge» «Gruess am A.___». Am Folgetag, 26. Februar 2016, gingen die Beiden zusammen auf eine Lastwagentour, die Geschädigte postete am frühen Morgen davon ein Foto mit dem Text, sie sei mit dem besten Chauffeur unterwegs, verbunden mit einem Smiley mit «Herzaugen». Der Beziehungsabbruch dürfte angesichts aller vorliegenden Beweismittel danach vom (offenbar enttäuschten) Beschuldigten ausgegangen sein.
5. Allgemeines zu den Nötigungsmitteln und -handlungen bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung
5.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Damit ist auch schon gesagt, dass die Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person als Solche de lege lata nicht strafbar ist. Diese Gesetzeslücke will der Gesetzgeber derzeit mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes des «Sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese Novelle befindet sich gerade in der Vernehmlassung.
5.2 Die in Art. 190 StGB genannten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme von Beischlaf zwischen Mann und Frau erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle Handlung.
Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).
In Bezug auf die Intensität des Nötigungsmittels ist nach dem Bundesgericht ein relativer Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2). An die Intensität der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71)
5.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgendes entnehmen (vgl. Maier in: Basler Kommentar STGB, 4. Auflage 2019, N 22a ff. zu Art. 189):
Gewalt ist als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen, das Opfer muss sich auf nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (Urteile 6B-993/£2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f., 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteile 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4, 6B_628/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4).
Bei der Beurteilung des Ausmasses an Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteile 6B_619/2011 vom 1. November 2011, 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 und 6S_170/2006 vom 29. Juni 2006). Die Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).
Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteile 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, 6B_304/2012 vom 8. November 2012, 6B_993/3013 vom 17. April 2014 E 3.3 f., 6B_95/2015 vom 25. Januar 2006 E. 5.1 und 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4). Dem Täter muss im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (BSK a.a.O. N 22).
Dass bei der geforderten Gewaltanwendung je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das Urteil 6B_145/2019: Das Opfer hatte den Täter klar gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Das Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
5.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs des Unter-psychischen Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (BSK a.a.O. N 28). Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine
«individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern: Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Allerdings kann von einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist: beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit (Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend) ausnützt (BSK a.a.O. N 9 f. und 43 unter Hinweis auf BGE 132 IV 49).
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:
- Einerseits sind das junge Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater sexuell missbraucht werden: sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren; man nennt das auch, es herrsche strukturelle Gewalt.
- Andererseits sind es Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.
Konkrete Beispiele dazu aus der bundesgerichtlichen Praxis:
- 6P.24/2000: In einem mehrstündigen Streit musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich "wie ein Tier verhalten hat". Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm zustehe.
«Entscheidend war, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers - womit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war - psychisch unter Druck und damit nicht mehr in der Lage ist, in der ihr ausweglos erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»
- 6B_278/2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe "es" jetzt ein letztes Mal "zguet" und sie solle nicht "so" tun. Auf sein starkes Drängen hin, in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich "ja" zu sagen, verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf Widerstand und sagte "de mach haut", worauf es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte, wenigstens so "eins" (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen könne, das Fenster zuschlug, als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien zu hindern. Dieses Geschehen, welche zu einer Panikattacke der Ehefrau mit Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein. Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Ehefrau zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu lassen, eröffnete, es ein letztes Mal "zu gut" zu haben, sie aggressiv aufforderte, nicht "so" zu tun und ihm die "verdammte Chance" auf das von ihm gewünschte dritte Kind zu geben, nicht von ihr abliess, als sie nicht reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine verbale "Zustimmung", sie solle endlich "ja" sagen, abverlangte. Die Ehefrau musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde, zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche ("de mach haut"), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und war ihr ein solcher auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung verkennt, dass eine Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.
- 6B_834/2013: Eine 15 ½ jähriges, erheblich alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet, macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich über den entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Er hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.
- 6B_883/2014: Psychischer Druck bejaht bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: in einem fremden Land ohne Sprachkennnisse und soziales Umfeld. Der Ehemann hatte sie fortwährend drangsaliert, meistens infolge seines Alkoholkonsums, und nicht liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann weggeschupst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an, die von ihm aufgebaute Drohkulisse waren aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau zu brechen.
- 6B_149/2017: Von einer Ehefrau, welche aus einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden.
- 6B_302/2017: Ein Mann, der seine Freundin während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert.
- BGE 128 IV 97: Es ging um einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht, damit sind sie in eine ausweglose Situation geraten.
- BGE 128 IV 106: Verneint wurde psychischer Druck bei einem Psychotherapeuten, der seine alkoholabhängige Patientin in deren Wohnung regelmässig aufsuchte und sexuelle Handlungen vornahm. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief bei ihr dadurch Ängste und Schuldgefühle hervor. Er tat dies im Wissen, dass sie seit längerer Zeit alkoholabhängig war und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe erhoffte, in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliesslich setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte, es allen zu erzählen, was für eine Person sie sei. Jedes Mal, wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen versuchte, wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie sich davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu verlieren.
- BGE 131 IV 107: Ebenfalls nicht tatbestandsmässig handelt der Heimleiter, der seine Zöglinge mit Geld und technischen Geräten zu sexuellen Handlungen verleitet. Der Tatbestand ist noch nicht erfüllt, wenn der Täter einzig seine Überlegenheit ausnutzt, ohne kausal eine Zwangssituation selbst zu erzeugen.
- BGE 146 IV 153 Regeste: Bei gegebener Urteilsfähigkeit kann ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfüllen. Der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, eine schöne Sache oder als Gefälligkeit zu erbringen, schafft für das Kind eine ausweglose Situation, die von diesen Tatbeständen ebenso erfasst wird. Entscheidend ist, ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet werden kann, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (E. 3.5.5).
6. Rechtliche Würdigung
Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Gewalt im Sinne des Gesetzes angewandt hat: Das Hinwegsetzen über den ablehnenden Willen der Geschädigten – und damit eine Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts - würde als solches keine Nötigung darstellen, aus diesem Grund soll derzeit auch der neue Straftatbestand des sexuellen Übergriffs (sexuelle Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers) geschaffen werden. Der Beschuldigte ging aufgrund der vorgängigen Kommunikation davon aus, dass die Geschädigte mit sexuellen Handlungen einverstanden sei, und versuchte auf unterschiedliche Art und Weise, mit ihr sexuell zu verkehren. Zunächst zog er ihre Pyjamahosen herunter, berührte sie im Genitalbereich, führte seinen Finger in ihre Scheide ein und leckte sie am Geschlechtsteil. Als die Geschädigte ihn dabei abwehrte, liess er davon ab und befriedigte sich in der Folge selbst. Etwas später zog er ihr die Pyjamahose erneut herunter, begann sein Glied an ihrem Gesäss zu reiben und versuchte anal in sie einzudringen. Da die Geschädigte ihre Gesässmuskeln anspannte, rutschte er ab und sein Penis drang leicht in die Scheide der Geschädigten ein. Die Geschädigte zog sich unvermittelt zurück und der Beschuldigte liess ebenfalls sofort von ihr ab. In der Folge befriedigte sich der erregte Beschuldigte erneut selbst. Von einem Krafteinsatz oder einem Liegen auf dem Opfer mit seinem Gewicht durch den Beschuldigten sprach auch die Geschädigte nie. Wenn die Staatsanwältin vor Amtsgericht betonte, die «eigentliche Kraftanwendung» hier sei die, «dass der Beschuldigte sich einfach über das mehrfache «Nein» der Geschädigten hinweggesetzt» habe, muss erneut darauf hingewiesen werden, dass dies allein de lege lata keine strafrechtliche Nötigungshandlung darstellt. Vor dem Berufungsgericht führte die Staatsanwältin aus, die Geschädigte «habe es ja gar nicht so richtig gewollt», was auch keine Nötigungshandlung begründet. Dass der Beschuldigte die sexuellen Kontakte nicht gegen den Willen der Geschädigten erzwingen wollte, hatte sich schon beim ersten Treffen gezeigt, als er nach geäusserter Ablehnung die sexuellen Handlungen unverzüglich einstellte und die Geschädigte heimfuhr. Auch das Verhalten der Geschädigten nach den inkriminierten Handlungen - sie schlief im Bett des Beschuldigten, kommunizierte am frühen Morgen aufgestellt mit ihrer Mutter und verbrachte den Tag mit dem Beschuldigten, den sie als den besten Lastwagenchauffeur bezeichnete, im Lastwagen - spricht gegen eine Gewaltanwendung in der Nacht zuvor. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass keine der vielen jungen Frauen, die im vorliegenden Verfahren ausgesagt haben, dem Beschuldigten je ein Handeln gegen ihren Willen oder gar unter Gewaltausübung vorgeworfen hat.
Auch von einem «unter psychischen Druck setzen» im Sinne der obigen Ausführungen kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte war zweifellos zudringlich und versuchte auch nach der ersten Abwehr erneut, sexuelle Handlungen mit der Geschädigten auszutauschen, aber eine Drucksituation, welche im Vergleich zu den anderen Nötigungsmitteln äquivalent gewesen wäre, mithin eine «erhebliche Einwirkung», ist nicht erkennbar. Entgegen der Anklage ist vorliegend angesichts der Vorgeschichte nicht von einer «Überrumplung» auszugehen. Ein allfälliger Druckaufbau vor dem Tatabend wäre irrelevant, wobei die Ankündigung, wenn sie nicht zu ihm komme, werde er den Kontakt abbrechen ohnehin nicht zur Bejahung eines Nötigungsmittels ausreichen würde. Der Altersunterschied – in casu nicht ganz sechs Jahre - und die körperliche Überlegenheit genügen nach dem oben Ausgeführten für sich alleine nicht, um das geforderte Nötigungsmittel zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Geschädigte nicht gegen seine Annäherungsversuche hätte zur Wehr setzen können., wenn er diese denn überhaupt weitergeführt hätte. Die Geschädigte hat sich denn auch gewehrt und der Beschuldigte liess in der Folge jeweils von seinen Handlungen ab. Mit dem von der Staatsanwältin im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
Der Straftatbestand der Vergewaltigung, ev. der versuchten sexuellen Nötigung, ist damit weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Ein formeller Freispruch ist allerdings vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» gemäss BGE 144 IV 362 und Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 (dabei wurde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» verneint) nicht vorzunehmen, weil die gleichen sexuellen Handlungen gemäss nachfolgender Ziffer 7 zum Schuldspruch wegen (versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern führen (gleicher Lebenssachverhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung).
7. Sexuelle Handlungen mit Kindern
7.1 In AKS Ziffer 1.1 werden dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu zum Nachteil der Geschädigten zusammengefasst wie folgt vorgehalten:
Lit. a: Am 12. Februar 2016 im parkierten Lastwagen: Drücken des Penis gegen den Bauch der Geschädigten; Zungenküsse; Hand unter das Gesäss der Geschädigten.
Lit. b: In der zweiten Hälfte Februar 2016 am Domizil des Beschuldigten (Schlafzimmer): Fassen an Po, zwischen die Beine und an die Oberschenkel über den Kleidern; Herunterziehen der Pyjama-Hose; vaginale Penetration mit dem Finger; Lecken mit der Zunge im Vaginalbereich. Später erneutes Herunterziehen der Pyjamahose und Versuch, die Geschädigte mit dem Penis anal zu penetrieren; dabei mehrfaches Eindringen in die Vagina, bis ihn die Geschädigte wegdrücken konnte.
Lit. c: von Mai 2015 bis 29. Februar 2016: Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren («fingerlen») sowie sich dabei zu fotografieren und filmen bzw. ihn via Facetime zuschauen zu lassen. Die Geschädigte habe nach anfänglicher Weigerung mindestens zehn Mal Fotos von ihren nackten Brüsten, dem nackten Po und ihrem nackten Vaginalbereich gemacht. Weiter habe sie einmal masturbiert und sich dabei den Finger vaginal eingeführt, was sie gefilmt habe.
7.2 Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Straftatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 11 f. verwiesen werden, zumal hier – von Seiten des Beschuldigten - einzig die Beweiswürdigung und nicht die rechtliche Subsumierung strittig ist.
7.3 Da nach den obigen Ausführungen beweismässig auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden kann und der Beschuldigte wie gezeigt das wahre Alter der Geschädigten von Anfang an kannte, sind die angeklagten Sachverhalte gemäss obiger Beweiswürdigung weitgehend rechtsgenüglich nachgewiesen (allerdings kein mehrmaliges Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Geschädigten) und die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen. Das Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Geschädigten hat der Beschuldigte in Kauf genommen und er hat damit eventualvorsätzlich gehandelt. Es kann ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Subsumtion der einzelnen Handlungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die mehreren Einzelhandlungen an den beiden Treffen jeweils Handlungseinheit anzunehmen. Einer besonderen Prüfung bedarf einzig der Vorhalt des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung durch das Onanieren im Bett neben der Geschädigten. Hier wäre insofern direkter Vorsatz nötig, als der Täter das Kind gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlung und damit zum Sexualobjekt macht. Der Täter muss die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung als direktes Handlungsziel wollen, Eventualvorsatz genügt demzufolge nicht (Urteil des Bundesgerichts 6S.341/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.1 mit Verweisen auf andere Urteile). Dies ist vorliegend nicht der Fall: die Geschädigte schlief oder stellte sich schlafend, als der Beschuldigte sich selbst befriedigte, nachdem er vorher nicht zur Befriedigung gekommen war. In Bezug auf die Wahrnehmung des Onanierens durch die Geschädigte liegt einzig Eventualvorsatz vor, sodass kein Schuldspruch wegen Einbeziehens in eine sexuelle Handlung erfolgen kann.
7.4 Der Beschuldigte war zur Zeit der meisten Tathandlungen, insbesondere der beiden persönlichen Treffen, schon (knapp) mehr als 20 Jahre alt, eine Strafbefreiung gemäss Art. 187 Ziffer 3 StGB scheitert aber auch an den fehlenden «besonderen Umständen», eine partnerschaftliche Beziehung im Sinne der Gesetzesnorm lag ganz offensichtlich nicht vor: die Beiden trafen sich zwei Mal, wobei es dem Beschuldigten bei den Kontakten mit der fünf Jahre jüngeren Geschädigten weitaus überwiegend um das Sexuelle ging. In den Chat-Kommunikationen ging es denn fast einzig um sexuelle Handlungen, von Liebesbezeugungen ist kaum die Rede. Zudem trafen sich die Beiden nur zwei, allenfalls drei Mal persönlich. Der Beschuldigte hat in erster Linie die Geschädigte ausgenutzt, um solche Ziele (tatsächliche sexuelle Kontakte, Bilder, Kommunikation) zu erreichen. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung ist jedoch eine leichte Strafminderung wegen der losen Beziehung und des vergleichsweise geringen Altersunterschieds angebracht. Ausführlich auf die Voraussetzungen von Art. 187 Ziffer 3 StGB wird unter der nachfolgenden Ziffer V.2. eingegangen, darauf sei bereits an dieser Stelle verwiesen.
8. Pornographie
8.1 Dem Beschuldigten wird unter AKS Ziffer 1.2 lit. a mehrfache Pornographie und Versuch dazu vorgeworfen, indem er in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis am 29. Februar 2016, evtl. länger, zwecks Eigenkonsum die 13- bzw. später 14- jährige Geschädigte, im Wissen um ihr tatsächliches Alter vorsätzlich dazu bestimmt habe, pornografische Foto- und Filmaufnahmen zu erstellen und ihm per Snapchat, evtl. auf weiteren elektronischen Kommunikationswegen über das Mobiltelefon, zuzuschicken bzw. er dies versucht habe. Weiter habe er ihr auf gleichem Weg pornografische Foto- und Filmaufnahmen geschickt. Die Foto- und Filmaufnahmen der Geschädigten habe er in der Folge besessen, bis er sie schliesslich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gelöscht habe. So konkret: wie vorstehend unter Ziff. 1.1. lit. c geschildert, indem der Beschuldigte von der Geschädigten Foto- und Filmaufnahmen verlangt habe, bei welchen die Geschlechtsorgane in aufreizender Weise derart aufdringlich in den Vordergrund gerückt gewesen seien, dass sie objektiv darauf ausgerichtet gewesen seien, beim Betrachter bzw. beim Beschuldigten, geschlechtliche Erregung zu erwecken, bzw. die sexuellen Handlungen gezeigt hätten, um sie jederzeit zwecks Befriedigung seiner sexuellen Gelüste abrufen zu können. Die von E.___ erstellten und ihm per Snapchat übermittelten Bildaufnahmen habe er mindestens teilweise mit einem weiteren Mobiltelefon heimlich abfotografiert. Damit habe er die Geschädigte zur Herstellung von kinderpornografischen Aufnahmen angestiftet und sich diese so über elektronische Mittel beschafft. Mit dem Abfotografieren durch ein weiteres Mobiltelefon und dem weiteren Abspeichern in der Online – Dropbox habe er ausserdem solche Aufnahmen hergestellt. Die verbotenen pornografischen Aufnahmen habe er anschliessend besessen, bis er sie schliesslich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gelöscht habe. Soweit die Geschädigte seinen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei es beim Versuch geblieben.
8.2 Der Beschuldigte anerkennt den Vorhalt, er ist denn auch erstellt und teilweise rechtskräftig. Umstritten ist einzig die Frage der rechtlichen Qualifikation hinsichtlich der vorgehaltenen Anstiftungshandlungen. Während die Vorinstanz wie angeklagt einen Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anstiftung und Versuch), ausgefällt hat, fordert die Staatsanwaltschaft mit der Berufung hinsichtlich der Anstiftungshandlungen nunmehr einen Schuldspruch nach Art. 197 Abs. 4 StGB.
8.3
8.3.1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die vorgehaltenen Bilder und Filme Kinderpornographie im Sinne des Gesetzes darstellten.
8.3.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB).
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 StGB).
Mit Art. 197 Abs. 5 StGB wird der Eigenkonsum harter Pornografie, d. h. von Pornografie unter Beteiligung von Tieren, Einsatz von Gewalttätigkeiten oder Einbezug von Minderjährigen, unter Strafe gestellt. Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» umschreibt den sogenannten virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, beispielsweise in Comics oder in Computerspielen. Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen demgegenüber sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2).
Unter «sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen» sind beliebige Formen des Transfers einschlägiger Daten in den eigenen Herrschaftsbereich zu verstehen. Vollendet ist die Tat mit der Begründung der Verfügungsgewalt über die harte Pornographie (BSK StGB-Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Art. 197 N 52j).
8.3.3 Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift die genannten Vorhalte unter Art. 197 Abs. 5 StGB subsumiert, so wie es die Vorinstanz in ihrem Urteil dann auch getan hat. Erst mit der Berufungserklärung wurde eine Subsumtion der Anstiftungshandlungen unter Abs. 4 von Art. 197 StGB verlangt. Die Absätze 4 und 5 von Art. 197 StGB unterscheiden sich einzig darin, dass vom privilegierenden Absatz 5 Herstellungs- bzw. Beschaffungshandlungen ausschliesslich zum Zwecke des Eigenkonsums erfasst werden. Die Anklage führt zu Beginn der Ziffer 1.2 aus, der Beschuldigte habe (alle) diese Handlungen zum Zweck des Eigenkonsums vorgenommen. Eine Verurteilung nach Abs. 4 von Art. 197 StGB ist damit ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes kaum möglich.
Der Schuldspruch wegen Verstössen gegen Art. 197 Abs. 5 StGB ist aber auch in der Sache richtig: Bei den genannten Anstiftungshandlungen handelte es sich denn auch gleichzeitig um Beschaffungshandlungen von Pornographie zum Zweck des Eigenkonsums (der Beschuldigte verlangte die Erstellung und Zustellung der Fotos ausschliesslich zum Zwecke seines Eigenkonsums), weshalb diese Handlungen des Beschuldigten unter den privilegierenden Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB zu subsumieren sind. Würde man anders entscheiden, wäre der Täter, der eigenhändig entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt, nach dem privilegierenden Tatbestand zu bestrafen, nicht aber der Täter, der das Opfer zum Erstellen der Fotos anstiftet. Das wäre nicht sachgerecht und würde auch nicht dem Schutzgedanken der Norm entsprechen. Zum gleichen Resultat gelangt man unter Einbezug von Art. 197 Abs. 8 StGB: Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. Zu Recht postuliert der Basler Kommentar (Isenring/Kessler N. 63 a ff. zu Art. 197 StGB), dass die Straflosigkeit auch für Darstellerinnen und Darsteller unter 16 Jahren gelten muss und die Formulierung von Abs. 8 gesetzgeberisch verunglückt ist. Das Erstellen der Fotos durch die Geschädigte – und zwar durch alle Geschädigten im vorliegenden Fall – wäre somit straflos. Der Beschuldigte wäre anstatt als Anstifter der Geschädigten wohl eher als mittelbarer Täter der Erstellungshandlungen, dies aber zum Eigenkonsum, zu betrachten. Eine erhöhte Strafwürdigkeit seines Verhaltens ist nicht zu erkennen.
Der Beschuldigte ist gemäss Anklage nach Art. 197 abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.
8.4 Diese Erwägungen gelten ebenso hinsichtlich AKS Ziffern 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und b, 6.2 lit. a, 7.2 l.it. a und 8. Bei allen diesen Vorhalten ist in der Anklage ausdrücklich festgehalten, er habe die Handlungen «zwecks Eigenkonsum» vorgenommen. Auch diesbezüglich sind somit die Schuldsprüche der Vorinstanz in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.
II. Vorhalt AKS Ziffer 3.3 (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G.___)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter AKS Ziffer 3.3 vorgehalten, er habe in der Zeit von April 2016, evtl. erst ab Mai 2016 bis am 18. August 2016, zum Nachteil von G.___, der Geschädigten mehrfach, jeweils, wenn sie sich habe trennen bzw. nicht näher auf ihn einlassen wollen, vorsätzlich mündlich, per WhatsApp und mit Posts auf Instagram und Snapchat gedroht, sich umzubringen, falls sie die Beziehung beenden würde bzw. mit jemand anderem zusammen sei. Er habe sie so dazu bringen wollen, die Beziehung weiterzuführen, statt sich zu trennen und eine andere Beziehung einzugehen. Im gleichen Stil habe er der Geschädigten ausserdem gedroht, um sie dazu zu bringen, sich nicht mehr mit Kollegen zu treffen. Zudem habe er sie subtil unter Druck gesetzt, indem er ihr von angeblichen gesundheitlichen Problemen erzählt habe (aufgeschnittene Pulsadern, schwache Aorta, welche nächstens reissen würde und man ihm nicht mehr helfen könne, Hirnblutung nach Sturz von Hebebühne etc.) und bei den Streitereien herumgeschrien und geweint habe. Aufgrund der Beziehung zum Beschuldigten sei für die Geschädigte klar gewesen, dass die Kurznachrichten und Posts auf seinen öffentlichen Profilen ausdrücklich an sie gerichtet gewesen seien. Sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden bzw. habe jegliches Sicherheitsgefühl verloren, weshalb sie sich schliesslich jeweils doch nicht vom Beschuldigten getrennt habe, obwohl sie sich bereits nach zweieinhalb bis drei Monaten habe trennen wollen. Auch habe sie sich weniger bis gar nicht mehr mit ihren Kollegen getroffen. Erst am 18. August 2016 habe sich die Geschädigte schliesslich vom Beschuldigten getrennt. Es sei damit teilweise beim Versuch geblieben.
Unter anderem sei es konkret zu folgenden Drohungen gekommen:
- der Beschuldigte habe der Geschädigten angedroht, dass er sich umbringen werde, dass er ohne sie nicht leben könne, dass er in die Aare springen oder mit dem Auto irgendwo hineinfahren werde,
- der Beschuldigte habe der Geschädigten zwei Bilder geschickt, auf dem sein Oberkörper mit Verletzungen zu sehen war (Blut und eine Wunde, wie wenn er sich geschnitten hätte),
- der Beschuldigte habe der Geschädigten folgende WhatsApp–Nachricht geschrieben: "EG GOH. EG!!!! Byeee. FAHRE JETZ ÜBERBRÜCK US. U DE BENI WEG!!! TOT!!!! U der heit euchi ruehh. TSCHÜSS DANKE DAS MI EIFACH VERGISSISCH DANKE DAS DU MIE IFACH ELEI LOHSCH!!! DANKE. A.___ ENDE!!!",
- der Beschuldigte habe der Geschädigten am 10./11. Mai 2016 per iMessage " Eg ha gemeint du liebsch mi" geschrieben, was die Geschädigte ihm darauf bestätigt habe. In der Folge habe er ihr geschrieben: "Hoffentlich lachsch au no met de andere weni Tot be",
- der Beschuldigte habe auf Instagram ein Bild gepostet, auf dem zu sehen ist, wie er sich mit nacktem Oberkörper ein geöffnetes Sackmesser an den Hals hält. Darunter sei zu lesen "Eg maches etze". Sekunden später habe er ein weiteres Bild gepostet, auf dem zu sehen sei, wie er sich das geöffnete Sackmesser gegen die Brust hält. Darunter sei zu lesen: "oder do besser?",
- der Beschuldigte habe am 24. Mai 2016 oder kurz danach auf Instagram ein Bild von sich selber gepostet, wie er ein Papier in die Kamera hält, auf dem Folgendes zu lesen ist: "Wollts ihr der Auslöser sein?! & ein Menschenleben auf dem Gewissen haben?" Darunter sei zu lesen: "SITER ETZE GLÜCKLECH???? Etze wo dr mi Kaputt gmacht heit??? LECKET MER AUI ZEME AM ARSCH!!! EG BEENDES ETZE DO!!! Tschüss!!!",
- der Beschuldigte habe auf Instagram ein Bild einer Wand gepostet, auf der mit Blut geschrieben steht: "Love me!",
- einmal, als die Geschädigte auf seine Kurznachricht, auf die sie nicht geantwortet habe, habe er ihr geschrieben, dass er nun von dieser Welt gehen werde.
Der Beschuldigte habe insofern rechtswidrig gehandelt, als dass die Drohung mit Suizid zwecks Erzwingung einer Beziehung bzw. Verhindern der Beendigung der Beziehung und Unterbindung Kontakt zu Kollegen unrechtmässig gewesen seien. Das Mittel sei auch in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck gestanden.
2. Sachverhalt
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen ist, mit der Geschädigten zwischen Anfang April 2016 und dem 18. August 2016 mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben (AKS Ziffer 3.1 lit. a bis d). Es ging dabei um gegenseitige sexuelle Handlungen ohne Geschlechtsverkehr (weil die Geschädigte das nicht wollte) und um Foto- und Filmaufnahmen, welche die Geschädigte auf Aufforderung des Beschuldigten in aufreizender Stellung von ihren Geschlechtsteilen erstellte.
2.2 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt grundsätzlich nicht. Die genannten Äusserungen sind denn auch aktenkundig. Bestritten wird von Seiten der Verteidigung, dass die Geschädigte nicht mit dem Beschuldigten zusammengeblieben sei, weil dieser diese Äusserungen gemacht habe (OG AS 220 f.). Er habe sie auch nicht in ihrem freien Willen beschränken wollen und habe dies auch gar nicht tun können. Wenn man sich die Vorgeschichte des Beschuldigten anschaue (frühe Trennung von der Mutter, wechselnde Bezugspersonen etc.), werde einem klar, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit oft um Aufmerksamkeit seines Umfeldes habe kämpfen müssen. Der Beschuldigte habe die Aufmerksamkeit der Geschädigten gewollt und sei eifersüchtig gewesen, was die Geschädigte gewusst habe. Was aber nicht beweise, dass diese auch zu einem nachteiligen Verhalten habe bewegen wollen. Der Beschuldigte habe immer wieder solche Äusserungen gemacht, dies bereits vor dieser Beziehung. Für die Geschädigte sei aber immer klar gewesen, dass sich der Beschuldigte nichts antun werde und er einfach Aufmerksamkeit wolle. Sonst hätte sie sich ja gar nicht auf ihn eingelassen. Sie habe ja gewusst, dass der Beschuldigte Angst habe vor dem Tod. Beiden sei klar gewesen, dass er sich nichts antun werde. Die Handlungen des Beschuldigten seien bei dieser Kenntnis nicht geeignet bzw. zu wenig intensiv gewesen, als dass die Geschädigte effektiv den Suizid befürchtet hätte.
2.3 Der Beschuldigte gab am 26. Februar 2018, angesprochen auf die Drohungen, an (AS 772), er wisse nicht mehr, dass es so krass gewesen sei. Er habe aber damals solche Gedanken gehabt … definitiv. Ja, er habe gegenüber der Geschädigten gesagt, dass er Suizid begehen würde, wenn sie sich von ihm trennen würde. Wenn sie gesagt habe, sie wolle sich von ihm trennen, habe er das nicht verkraften können. Dies sei nach Ende Mai 2016 gewesen, als ihre Eltern ihr den Umgang mit ihm verboten hätten. (aF) Er habe mit den Suizidandrohungen nichts erreichen wollen. (aF, warum er dann diese Suizidandrohungen gemacht habe) Das seien keine Drohungen gewesen, sondern Gedanken.
2.4 Die Geschädigte sagte bei der Videoeinvernahme vom 25. Januar 2018 aus (AS 0704 ff.), der Beschuldigte habe sie im März 2016 auf Facebook angeschrieben. Er habe sie sehr unter Kontrolle gehabt. Er sei eifersüchtig gewesen, das habe sie nicht mehr gewollt. Und als sie habe Schluss machen wollen, habe er damit gedroht, dass er sich umbringen werde. Es sei nicht so eine schöne Zeit gewesen, sie habe das eigentlich vergessen wollen. Er sei viel ausgerastet und habe ihr gedroht, er wolle sich umbringen, sein Leben mache keinen Sinn mehr. Immer wenn sie gesagt habe, sie wolle sich trennen, habe er das gesagt. Das habe schon im ersten oder zweiten Monat angefangen. Sie habe dann Panik bekommen, dass ein Mensch sich wegen ihr umbringe. Er habe das mehrmals gesagt, dass er sich selber umbringe. Der Beschuldigte habe viel dabei sein wollen, wenn sie mit Kollegen etwas gemacht habe. Am Anfang habe sie das mit den Suizidandrohungen geglaubt, aber gegen Schluss nicht mehr. Er habe es ja nicht gemacht. Einmal habe er gesagt, er würde mit dem Auto irgendwo reinfahren. Das habe bei ihr schon Angst ausgelöst. Sie habe sich nach rund 2.5 bis 3 Monaten trennen wollen. Als sie nicht mehr gewollt habe und habe Schluss machen wollen, habe er die Drohungen ausgestossen.
Anlässlich der Videoeinvernahme vom 25. Februar 2018 (AS 0714 ff.) bestätigte die Geschädigte ihre Aussagen. Sie habe schon früher mit dem Beschuldigten «Schluss» machen wollen, er habe aber gesagt, dass er sich umbringen werde, dass er ohne sie nicht leben könne und dass er in die Aare springen werde oder dass er mit dem Auto irgendwo hineinfahren werde. Sie sei schockiert gewesen, dass sich jemand wegen ihr umbringen würde, und sie habe aus diesem Grund nicht mit dem Beschuldigten «Schluss» gemacht. Er habe ihr das auch geschrieben, dass er sich umbringen würde, wenn sie «Schluss» mache. Er habe ihr auch mal Bilder geschickt, auf denen er sei geritzt gehabt habe. Sie sei davon einfach nur schockiert gewesen.
2.5 Die glaubhaften Aussagen der Geschädigten zeigen, dass sie wegen der Drohungen des Beschuldigten mit Suizid die Beziehung später beendet hat, als sie das eigentlich gewollt hatte.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1 S. 440). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Lässt sich der Betroffene aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern, liegt eine versuchte Nötigung vor. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2018 vom 9. April 2019, E. 1.2). Jeder Täter, der wiederholt und nachdrücklich Suizid- bzw. Todesdrohungen ausspricht, muss damit rechnen, dass der Adressat diese ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019, E. 1.4).
Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3). Die Rechts- oder Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, wenn z. B. Selbstmord angedroht wird, für den Fall, dass die Partnerschaft nicht weitergeführt wird (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 13).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3).
3.2 Wenn man sich die im Vorhalt explizit erwähnten Nachrichten vor Augen hält, ist offenkundig, dass diese auch eine besonnene Person dazu gebracht hätten, auf einen Beziehungsabbruch zu verzichten. Nach dem Beweisergebnis wollte die Geschädigte die Beziehung nach rund zweieinhalb bis drei Monaten trennen. Schlussendlich, d.h. weil der Beschuldigte ihr gegenüber mehrmals zu verstehen gab, dass er sich im Falle einer Trennung das Leben nehmen würde (was nach obigen Ausführungen jedenfalls eine Drohung im Sinne des Gesetzes darstellt), blieb die Geschädigte weitere ein bis anderthalb Monate mit dem Beschuldigten zusammen und trennte sich (erst) nach vier Monaten. Dass der Beschuldigte dies mit seinen Drohungen nicht bezweckt haben will, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Auf die entsprechende Frage der Polizei hat er denn auch geantwortet, das seien keine Drohungen, sondern nur Gedanken gewesen. Selbstverständlich waren es Gedanken des Beschuldigten, aber eben drohende Gedanken mit dem einzigen Zweck, sie von ihrem Willen abzubringen. Wenn der Beschuldigte der Geschädigten mit Suizid droht, um sie vom Beziehungsabbruch abzuhalten, liegt eine rechtswidrige Nötigung vor. Damit erfüllt der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als Versuch.
III. Vorhalt AKS Ziffer 4.1 (sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten H.___)
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird unter AKS Ziffer 4.1 vorgehalten, er habe ca. im Januar 2016, evtl. ca. März 2016, zum Nachteil der Geschädigten (geb. […] 2000), vorsätzlich mit der 15- jährigen Geschädigten, im Wissen um ihr tatsächliches Alter, vorsätzlich Zungenküsse ausgetauscht, sie über und unter den Kleidern an der Vagina und an den Brüsten angefasst und stimuliert (u.a. "gefingert"). Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis des Beschuldigten angefasst und ihn stimuliert. Weiter habe er mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen.
1.2 Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt, lässt aber ausführen, da er - geboren […] 1996 - zur Zeit der ersten Taten noch nicht 20 Jahre alt gewesen sei und damals mit der Geschädigten eine Beziehung geführt habe, sei Art. 187 Ziffer 3 StGB anzuwenden und von einer Verurteilung ev. Bestrafung abzusehen.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Hat der Täter zur Zeit der ersten Tat oder der ersten Tathandlung des 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor …, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen (Art. 187 Ziffer 3 StGB).
Besondere Umstände ist etwa eine echte Liebesbeziehung (welche einen »Missbrauch» ausschliessen), die Provokation durch das Opfer bzw. wenn die Initiative von demjenigen ausgeht, der noch im Schutzalter steht, die Entwicklung einer Beziehung zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und das geringe Überschreiten der Altersdifferenz (von drei Jahren) bei einer Jugendliebe (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 13 zu Art. 187).
Das Bundesgericht führte zu Art. 187 Ziffer 3 StGB im Urteil 6B_485/2016 vom 17. August 2016 aus:
«Gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB kann von der Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter zur Tatzeit das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und ausserdem "besondere Umstände" vorliegen. Was unter diesen besonderen Umständen zu verstehen ist, beantwortet sich nach der Grundidee der Gesetzesänderung vom 21. Juni 1991, die am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Damit wollte der Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben. Die Gesetzesänderungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zeigen, dass der Gesetzgeber eine Entkriminalisierung von Fällen beabsichtigte, in denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm wurde unter solchen Umständen als nicht mehr gerechtfertigt betrachtet (BGE 119 IV 138 E. 3d S. 143 f. mit Hinweisen auf Materialien und Beratungen in E. 2). Dieser Gedanke der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen führt vorab zu einer grosszügigen Auslegung des Begriffs der besonderen Umstände. Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Damit ist zugleich gesagt, dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesst (Urteil 6S.101/1994 vom 25. März 1994 E. 1c/aa; mit Hinweisen auf die Literatur).»
Zu beurteilen war eine Beziehung zwischen dem 19-jährigen Beschuldigten und einer 14-Jährigen, die eine Sommerliebe gehabt hatten und in einer Ferienwoche Ende Juli mehrfach Geschlechtsverkehr gehabt hatten. Sie waren nach beidseitigen Angaben ineinander verliebt, er hatte ihr eine Kette mit einem Anhänger in Herzform mit Gravur geschenkt. Die junge Frau hatte betont, der Verlust des Beschuldigten habe sie tief verletzt. Er selber habe ein schlechtes Gewissen gehabt, als er die Beziehung beendet habe. Die Mutter der jungen Frau hatte ausgesagt, sie habe eine Vertrauensbeziehung zum Beschuldigten aufgebaut. Er und ihre Tochter seien jeweils im anderen Elternhaus zu Besuch gewesen. Nach dem Beschuldigten liessen die Aussagen der jungen Frau erkennen, dass sich die nur wenige Wochen dauernde Beziehung Schritt für Schritt entwickelt habe und beide dazu beigetragen hätten, dass sie früh in einen Geschlechtsverkehr gemündet sei. Insbesondere der freie und offene Bericht der jungen Frau an der Berufungsverhandlung habe deutlich gemacht, dass sie damals nicht unerfahren gewesen sei und den Geschlechtsverkehr gewollt, gesucht und aktiv mitgestaltet habe. Sie sei es gewesen, die sich jeweils zum Beschwerdeführer nach Hause begeben und von sich aus Kondome besorgt habe. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr sei zumindest ebenso von der geschlechtsreifen und nicht unerfahrenen Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen. Namentlich habe sie eingeräumt, der Sex mit dem Beschwerdeführer habe ihr gefallen mit Ausnahme des ersten Mals, als sie ein schlechtes Gewissen geplagt habe wegen der Eltern.
In E. 1.5 f. begründete das Bundesgericht die Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten wie folgt:
«Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 eine Jugendliebe im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung und Lehre bestand (vgl. oben E. 1.2). Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer den Altersunterschied ausgenutzt hätte. Es bestand eine echte Zuneigung, die zu den sexuellen Kontakten führte, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegen. Daran ändert nichts, dass der Altersunterschied mehr als vier Jahre betrug und der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen bis zuletzt leugnete.»
So erkannte das Bundesgericht denn auch in einem vergleichbaren Fall besondere Umstände gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB: Die Beteiligten waren während rund zwei Jahren näher befreundet. Nach einigen Monaten wurde die Beziehung intimer, beide wollten diese Intimitäten, und das Kind unter 16 Jahren fühlte sich nicht überfordert. Es wurde nicht ausgenützt, sondern fand die sexuellen Handlungen gut. Gemäss übereinstimmenden Aussagen liebten sich die beiden. Das Bundesgericht führte aus, von einer Beziehung junger Beteiligter dürfe nicht eine Intensität im Sinne eines eheähnlichen Verhältnisses verlangt werden. Auch sei nicht entscheidend, dass der Altersunterschied der Beteiligten über vier Jahre betrug und das Kind im Zeitpunkt der sexuellen Beziehungen noch nicht 14-jährig gewesen war (Urteil 6S.101/1994 vom 25. März 1994 E. 1c/bb). Der Beschwerdeführer hat zur Zeit der Tathandlungen das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Indem die Vorinstanz besondere Umstände verneint und Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht anwendet, verletzt sie Bundesrecht.
In der Folge fällte das Aargauer Obergericht erneut einen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, sah aber in Anwendung von Art. 187 Ziffer 3 StGB von einer Strafe ab. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte führte erneut Beschwerde in Strafsachen, mit der er (anstelle des Schuldspruchs mit Strafbefreiung) eine Verfahrenseinstellung verlangte, jedenfalls aber seien die Kosten vom Staat zu tragen. Diese Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1220/2016 vom 4. August 2017 ab. Zur Frage der Verfahrenseinstellung führte es in E. 1.3.3 und 1.4 aus:
«Ist Anklage erhoben worden, so hat das Gericht, auch wenn es die Voraussetzungen von Art. 187 Ziff. 3 StGB als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zu prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es am Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung abzusehen. 1.4 Vorliegend konnte die Vorinstanz materiell über die Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind entscheiden. Somit hatte sie ein Urteil zu fällen über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte, da besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegen, eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO zumindest in Betracht ziehen müssen, ist unbegründet.»
Auch im Kostenpunkt wurde die Beschwerde unter Hinweis auf den Schuldspruch abgewiesen.
Daraus ergibt sich vorweg, dass die vom Beschuldigten unter Berufung auf Art. 187 Ziffer 3 StGB verlangten Freisprüche selbst bei Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen nicht erfolgen können.
2.2 Die Geschädigte sagte am 7. Februar 2018 aus (AS 805 ff.), sie sei eine Ex-Freundin des Beschuldigten. Sie habe nun seit über einem Jahr nichts mehr vom Beschuldigten gehört. Dieser sei immer ein aufgestellter und fröhlicher gewesen, der gewollt habe, dass es einem gut gehe. Sie kenne ihn seit zwei bis drei Jahren, sei aber in dieser Zeit nicht in regelmässigem Kontakt gestanden mit ihm. Sie habe ihn damals über Facebook angeschrieben, ein Kollege habe ihn als flotten Typ beschrieben. Der Beschuldigte habe ihr dann über WhatsApp geschrieben. Die Beziehung habe drei Tage gedauert, um den 25. März 2015 [recte: 2016] herum. Damals sei sie 15-jährig gewesen. Zur Trennung sei es gekommen, weil ihre Eltern nicht gerade einverstanden gewesen seien wegen dem Altersunterschied. Sie habe mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt, sie sei da 15-jährig gewesen, er 18-jährig.
Bei der zweiten (Video-)Einvernahme vom 8. März 2018 gab die Geschädigte an (AS 0821 ff), sie sei ein bisschen in den Beschuldigten verliebt gewesen und er habe ihr gesagt, dass er auch in sie verliebt sei. Sie hätten sich über Facebook kennengelernt. Sie sei lastwagenbegeistert. Dann sei sie mit ihm zwei Mal mit dem Lastwagen mitgegangen und beim zweiten Mal hätten sie dann am Abend bei ihm daheim nach dem Essen Geschlechtsverkehr gehabt. Das Ganze habe rund drei Tage gehalten, dann seien sie auseinander. Sie habe dann nicht mehr viel Kontakt mit ihm gehabt. Noch ein bisschen hin und her geschrieben, gefragt wie es gegenseitig gehe und so. Dann habe sie sicher zwei Jahre nichts mehr von ihm gehört. Im Facebook hätten sie nur Smalltalk gehabt. Zwischen der ersten und zweiten Lastwagenfahrt hätten sie Smalltalk gehabt. Am Abend des zweiten Treffens hätten sie miteinander geredet und dann sei es von beiden Seiten dazu gekommen, Geschlechtsverkehr zu haben. Beim ersten Treffen seien sie sich noch nicht nähergekommen. Nach dem Geschlechtsverkehr hätten sie beschlossen, nun ein Paar zu sein. An den restlichen beiden Tagen der Beziehung hätten sie sich nicht gesehen und nur via WhatsApp Kontakt gehabt. Am dritten Tag hätten sie Streit bekommen, weil er das Gefühl gehabt habe, sie habe einen Anderen. Er habe ihr plötzlich geschrieben, es klappe alles nicht. Er habe ihr aber nicht erklärt, warum. Sie habe sehr Liebeskummer gehabt. Sie habe ihn über WhatsApp dann blockiert. Als er dann mit F.___ zusammen gewesen sei, habe er plötzlich über Snapchat ein Foto von seinem Penis geschickt. Sie habe davon einen Screenshot erstellt und diesen F.___ geschickt. (aF) Sie wisse nicht, wie seine Gefühle für sie gewesen seien. Sie selber habe sich total in ihn verschossen. Sie habe nur noch Herzli gesehen. Er habe ihr schon immer geschrieben, dass er sie liebe, aber ob er das ernst gemeint habe, weil er ja dann nach den drei Tagen Schluss gemacht habe, könne sie nicht sagen. Sie habe das Gefühl, er habe das nicht ernst gemeint. Weil man dann ja nicht nach drei Tagen Schluss mache. (aF) Der Beschuldigte habe ihr nie gedroht und auch nie etwas gemacht, das sie nicht gewollt habe. (aF) Auf ihren Wunsch hin hätten sie beim Geschlechtsverkehr verhütet, er habe das eigentlich nicht gewollt. Es sei dies ihre erste sexuelle Erfahrung gewesen. Er habe sie vorher vier bis fünf Mal gefragt, ob sie einverstanden sei mit Geschlechtsverkehr.
2.3 Der Beschuldigte sagte am 27. Februar 2018 aus (AS 0833 ff.), dass sie sich letztmals im Januar 2016 getroffen hätten zu einer Fahrt mit dem Lastwagen. Sie seien damals ein Paar gewesen, nach ca. drei Tagen hätten sie das Ganze abgebrochen. Weil sie ab und zu Streit gehabt hätten, hätten sie das Ganze dann beendet. Sie hätten es nie wirklich gut zusammen gehabt. Er habe sie von der Schule gekannt und sie hätten sich später hie und da geschrieben. Ausserhalb der Schule hätten sie sich lediglich im Januar 2016, als sie mit dem Lastwagen mitgekommen sei, getroffen. Da hätten auch sexuelle Kontakte stattgefunden. In seinem Zimmer sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Da habe die Beziehung angefangen und diese habe drei Tage gedauert. (aF) Ja, er habe ihr später mal ein Bild von seinem Penis geschickt. Warum, wisse er nicht mehr. (aF) Sie hätten nicht verhütet. (aF) Die Geschädigte habe die Beziehung beendet. (aF) Zwischen ihnen hätte eine normale Beziehung entstehen sollen. Aber eigentlich habe er schon von Anfang an gewusst, dass die Beziehung nicht lange halten werde. Sie hätten schon von Anfang an immer Krach gehabt und er habe ihr nie richtig vertraut. (aF) Ja, er sei schon in sie verliebt gewesen. Sie habe das von sich auch gesagt, ihre Gefühle seien aber eher verhalten gewesen. (aF) Die Geschädigte sei früher ins gleiche Schulhaus gegangen, man habe ihm gesagt, sie sei 16 Jahre alt. (aF) Sie Beide hätten wirklich nie über das Alter gesprochen. Er habe wirklich nicht gewusst, wie alt die Geschädigte damals gewesen sei.
2.4 In den Akten findet sich eine Facebook-Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten vom 26. Dezember 2014. Der Beschuldigte fragte, wie alt die Geschädigte sei und sie antwortete: «14», «Du?». Er gab darauf an: «18» (AS 887.8). Weiter teilte die Geschädigte dem Beschuldigten ihr Geburtsdatum ([…] 2000) mit (AS 887.11). Damit steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seinen Angaben zur Tatzeit genau wusste, wie alt die Geschädigte war. Aus dem WhatsApp-Chat (AS 849 ff.) geht hervor, dass sich die Beiden anfangs August 2015 über sexuelle Erfahrungen unterhielten.
2.5 Die Vorinstanz ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten von einer Tatzeit im Januar 2016 ausgegangen, als der Beschuldigte noch nicht ganz 20 Jahre alt war. Aufgrund der beidseitigen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beiden nach dem (einmaligen) Geschlechtsverkehr eine Beziehung eingehen wollten, die allerdings gerade mal drei Tage dauerte. Für die gleiche Zeit macht der Beschuldigte im Übrigen auch eine Beziehung mit der Geschädigten E.___ geltend. Für den Beschuldigten stand – wie in allen vorliegenden Fällen – das Sexuelle und damit auch eine Ausnützung der minderjährigen Geschädigten klar im Vordergrund, andere Gemeinsamkeiten oder gemeinsame Unternehmungen gab es keine. Von «besonderen Umständen» im Sinne von Art. 187 Ziffer 3 StGB kann – hinsichtlich beider Geschädigten (E.___ und H.___) – nicht ausgegangen werden, der Schuldspruch der Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten H.___ ist zu bestätigen. Im Hinblick auf Art. 187 Ziffer 3 (ebenso wie die Straflosigkeit bei einem Altersunterscheid von maximal drei Jahren gemäss Art. 187 Ziffer 2 StGB) und die damit vom Gesetzgeber verfolgten Intentionen ist aber im vorliegenden Fall (der Altersunterschied betrug nur gut vier Jahre, die Beiden kannten sich schon längere Zeit via soziale Medien und bekundeten sich gegenseitig ihre Liebe) bei der Strafzumessung eine leichte Strafminderung vorzunehmen.
IV. Vorhalt AKS Ziffer 5.1 (sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten I.___)
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Zeit von ca. Anfang Juli 2015 bis Ende November 2015, evtl. Ende Dezember 2015, zum Nachteil von der Geschädigten I.___ (geb. […] 2000), mehrfach mit der 15- jährigen Geschädigten im Wissen um deren tatsächliches Alter vorsätzlich die nachfolgenden sexuellen Handlungen vorgenommen bzw. sie dazu verleitet. So unter anderem konkret:
a) am 11. Juli 2015, indem der Beschuldigte mit der Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht und sie über und unter den Kleidern an den Brüsten und an der Vagina berührt und stimuliert (u.a. "gefingert") habe. Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis des Beschuldigten angefasst und ihn stimuliert. Schliesslich habe er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen (vgl. Ziff. 5.2. lit. b).
b) in der Zeit vom 18. August 2015 bis Ende November 2015, indem der Beschuldigte mehrfach, insgesamt mindestens 16 bis maximal 29 Mal (hauptsächlich unter der Woche), mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er habe dabei mit der Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht, und sie über und unter den Kleidern an den Brüsten und der Vagina berührt und sie stimuliert (u.a. "gefingert"). Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis des Beschuldigten angefasst und ihn stimuliert. Weiter habe er mit der Geschädigten bei diesen Treffen jeweils den Geschlechtsverkehr vollzogen und mindestens bei zwei der Treffen gegenseitigen Oralverkehr gehabt.
c) begangen in der Zeit vom 9. Juli 2015 bis ca. Ende November 2015, indem der Beschuldigte die Geschädigte per WhatsApp, evtl. auf anderen Kommunikationswegen, mehrfach wöchentlich aufgefordert habe in aufreizender Stellung zu posieren, ihre nackte Vagina und nackten Brüste zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren (u.a. zu "fingerlen"). Dabei habe er ihr entsprechende konkrete Anweisungen gegeben, welche sexuellen Handlungen sie an sich vornehmen und aufnehmen soll. Des Weiteren habe er von ihr verlangt, dass sie sich dabei fotografiere und filme (vgl. Ziff. 5.2. lit. a.). Die Geschädigte sei seinen Anweisungen gefolgt, habe die entsprechenden sexuellen Handlungen an sich vorgenommen und entsprechende Foto- und Filmaufnahmen erstellt. So beispielsweise konkret per WhatsApp:
- am 9. Juli 2015, 21:56 Uhr (mit Fingern gespreizte nackte Vagina),
- am 10. August 2015, 20:18 Uhr (Berührungen nackte Brust),
- am 12. August 2015, 17:52 und 17.55 Uhr (Nacktbilder, Berührungen Brüste, Berührung im nackten Vaginalbereich, Masturbation mit Gegenstand),
- am 16. August 2015, 20:17 bis 20:19 Uhr (Berührung nackte Brust),
- am 23. August 2015, 17:41 Uhr (Nacktbild), 17:44 Uhr (nackte Vagina).
Durch sein Verhalten habe er die Geschädigte dazu verleitet, die beschriebenen sexuellen Handlungen an sich vorzunehmen.
1.2 Der Beschuldigte bestreitet die mehrfachen sexuellen Handlungen nicht. Er habe I.___ mit der Zunge geküsst. Er schätze, dass sie ca. 30 Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Zweimal hätten sie auch Oralverkehr gehabt (AS 928). Indessen macht er auch in diesem Fall geltend, mit I.___ eine Liebesbeziehung geführt zu haben, weshalb er aufgrund von Art. 187 Ziff. 3 StGB frei zu sprechen sei.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 187 Ziffer 3 StGB kann auf die Ausführungen unter Ziffer V.2 hiervor verwiesen werden.
2.2 Die Geschädigte gab am 29. März 2018 bei der Videobefragung an (AS 907 ff.), sie habe den Beschuldigten glaublich auf Instagram kennen gelernt, als sie ihn erstmals getroffen habe, hätten sie bei ihm daheim schon Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe mit dem Beschuldigten auch über eine Liebesbeziehung gesprochen und sie dann ca. ein halbes Jahr zusammen gewesen seien. Sie seien während dieser Zeit auch zusammen an Hockeyspiele gegangen und er sei manchmal auch zu ihr nach [Ortschaft im Kanton Bern] gekommen. Er sei sicher einmal pro Woche zu ihr gekommen. Von wann bis wann die Beziehung gedauert habe, wisse sie nicht mehr. Meistens sei A.___ nach dem Arbeiten zu ihr gekommen. Sie sei etwas naiv gewesen und habe Angst gehabt, dass sie nicht genug gut für ihn sei. Damit meine sie, wenn sie nicht immer mit ihm geschlafen hätte, dass er dann kein Interesse mehr an ihr gehabt hätte. Dies denke sie, wenn sie über diese Zeit nachdenke. Diese Beziehung sei mehr sexuell gewesen als sonst etwas. Sie habe sich aber nie getraut, ihn danach zu fragen. Er habe sie nie zu etwas gezwungen, sie hätten wöchentlich miteinander geschlafen, so rund 16 Mal. Er sei am Abend zu ihr ins Zimmer in [Ortschaft im Kanton Bern] gekommen und am Morgen gegangen. Ihre Eltern hätten von der Beziehung nichts gewusst, weil sie wegen seinem Alter Angst gehabt habe, dass sie vielleicht dagegen gewesen wären. Er habe nicht verhüten wollen, sie habe dann mit der Zeit die Pille genommen. Es habe ihr dann nicht mehr gepasst, weil sie mehr als nur eine sexuelle Beziehung mit dem Beschuldigten gewollt habe. Dies habe sie ihm aber nie so direkt sagen können, weil sie nicht gewusst habe, wie er reagieren würde. Sie habe ihn nicht so gut gekannt. Sie habe dann einmal zu ihm gesagt, dass sie so nicht mehr weitermachen könne. Sie sei etwas durcheinander gewesen. Er sei dann enttäuscht gewesen. Er habe es ev. nicht nur als sexuelle Beziehung gesehen, da sie ja auch an Hockeymatches gegangen seien. Sie habe schon Gefühle für ihn gehabt, weil sie sich mehr erhofft gehabt habe. Er habe wohl für sie das Gleiche gefühlt.
2.3 Der Beschuldigte sagte am 28. Februar 2018 aus (AS 0919 ff.), er habe die Geschädigte wohl im Juli/August 2015 erstmals gesehen an einem Hockeyspiel. Erstmals sei sie wohl im September 2015 bei ihm daheim gewesen, da hätten sie auch gleich Geschlechtsverkehr gehabt. Die Geschädigte sei damals 16 Jahre alt gewesen, habe den 16. Geburtstag schon gefeiert gehabt, sie habe ihm sogar ein Foto der Party geschickt. Das habe sie ihm geschrieben (Anmerkung: Wie der Chatverlauf zeigt, hatte die Geschädigte dem Beschuldigten schon am 13. Juli 2015 geschrieben, dass sie 15 Jahre alt sei). Anfangs hätten sie nur geschrieben, so über die Arbeit, das Private und auch über Sexuelles. Sie sei sexuell sehr offen gewesen. Während der Beziehung hätten sie auch telefoniert, aber nur selten, so ein bis zweimal Mal oder so. Sie seien von Ende August/Anfang September 2015, dem ersten Geschlechtsverkehr, bis Ende November 2015 ein Paar gewesen. Im Juni/Juli 2015 seien sie noch kein Paar gewesen. Die Geschädigte habe unter der Woche in [Ortschaft im Kanton Bern] ein Zimmer gehabt, dort habe er sie besucht, am Wochenende hätten sie sich nie gesehen. Er sei in I.___ verliebt gewesen und sie in ihn. Sie habe dann im November 2015 Schluss gemacht.
2.4 Aus den Aussagen wird klar, dass sich die Beiden als Paar sahen und unter der Woche regelmässig mindestens einen Abend und die Nacht zusammen verbrachten. Am Wochenende hingegen sahen sie sich nicht, da die Geschädigte dann bei den Eltern wohnte. Wie die Geschädigte aber ebenso klar und zu Recht zum Ausdruck brachte, ging es dem Beschuldigten in erster Linie um die sexuelle Beziehung. Allerdings schrieb auch die Geschädigte dem Beschuldigten, sie wolle Sex mit ihm haben. (AS 1498, 1506). Die Geschädigte beendete die Beziehung, weil diese ihren Vorstellungen von einer Liebesbeziehung nicht entsprach. Dementsprechend kam es auch schon beim ersten Treffen zum Geschlechtsverkehr und auch in den Chats war der Fokus des Beschuldigten weitgehend auf das Sexuelle gerichtet. Beispielsweise wird aus den Chat-Unterhaltungen ersichtlich, wie der Beschuldigte regelmässig die Geschädigte dazu aufforderte, ihm intime Fotos zu schicken: «Mach mau 1 vo dim futz» (9. Juli 2015, 21:50:57, AS 1296); «zeigsch mer?» (10. Juli 2015, 17:20:34 Uhr, AS 1303); «zeig mer hüt weder mou die futz» «Darfi ne au e bewegig gshe?» (14. Juli 2015, 07:27:47 ff., AS 1380 f.); «Bby zeigsch mer?» «Egau alles» (30. Juli 2015, 18:23:23 ff., AS 1668); «Wuhuu zeigsch mer de au mou weder?» (8. August 2015, 11:38:11, AS 1791), etc.
Dieses Beziehungsverhalten des Beschuldigten zieht sich denn auch durch die gesamten Akten. Er hatte teilweise gleichzeitig mit mehreren Frauen sexuelle Beziehungen, wollte von ihnen intime Fotos und schickte ihnen auch solche von sich zu, und hat von der einen Geschädigten praktisch nahtlos zur nächsten gewechselt. Belegt ist, dass der Beschuldigte zu Beginn der vorliegend geltend gemachten Beziehung zur Geschädigten I.___ offenbar auch noch zu L.___ Kontakt hatte und noch im Juli 2015 mit ihr Nacktfotos ausgetauscht hat.
Dennoch kann hinsichtlich der Geschädigten I.___ von einer Paarbeziehung ausgegangen werden, die sich über drei bis vier Monate hingezogen hat. Von einer echten und stabilen Liebesbeziehung, welche einen Verzicht auf Strafe rechtfertigen würde, kann aber auch hier nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte, damals 19,5 Jahre alt, war in erster Linie auf Sex mit der gut 15-jährigen Geschädigten aus, was sich beim ersten Treffen mit der Geschädigten denn auch gezeigt hat. Dies hat die Geschädigte mit zunehmender Zeit denn auch genau so erkannt. Das Bestehen einer Beziehung in diesem Fall ist allerdings bei der Strafzumessung deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E ist zu bestätigen.
V. Vorhalt AKS Ziffer 7.1 (Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, teilweise Versucht dazu zum Nachteil der Geschädigten K.___)
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird unter AKS Ziffer 7.1 vorgehalten, er habe in der Zeit von Januar 2016 bis am 31. Juli 2016 zum Nachteil von der Geschädigten J.___ (geb. […] 2001), im Wissen um deren Alter, die 14- bzw. später 15- jährige Geschädigte vorsätzlich zu sexuellen Handlungen verleitet.
Der Beschuldigte habe die Geschädigte anfangs mehrfach wöchentlich bis fast täglich, in unterschiedlicher Häufigkeit, über Kik Messenger, WhatsApp, Snapchat und evtl. auf weiteren elektronischem Kommunikationswegen aufgefordert, in aufreizender Stellung zu posieren, ihre nackten Brüste und nackte Vagina zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren (u.a. zu "fingerlen"). Des Weiteren habe er von ihr verlangt, dass sie sich dabei filme und fotografiere (vgl. Ziff. 7.2. lit. a). Dabei habe er ihr entsprechende konkrete Anweisungen gegeben, welche sexuellen Handlungen sie an sich vornehmen und aufnehmen soll. Die Geschädigte sei teilweise seinen Anweisungen gefolgt, indem sie mehrfach wöchentlich bis fast täglich, in unterschiedlicher Häufigkeit, die entsprechenden sexuellen Handlungen an sich vorgenommen und dabei entsprechende Foto- und Filmaufnahmen erstellt habe. So zum Beispiel konkret per WhatsApp: am 26. Juli 2016, 09:40 Uhr (nackte Vagina, Masturbation), am 25. Juli 2016, 23:56 Uhr (nackte Vagina, Masturbation) und am 26. Juli 2016, 09:39–09:43 Uhr (nackte Brüste, nackte Vagina, Masturbation). Weiter habe sie von sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Nacktfotos von hinten auf allen vieren kniend und Nacktfotos mit zerrissenen Nylonstrümpfen erstellt. Durch sein Verhalten habe er die Geschädigte zu den beschriebenen sexuellen Handlungen verleitet. Soweit die Geschädigte seinen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei es beim Versuch geblieben. So zum Beispiel konkret am 20. Januar 2016, 09:13 Uhr bis 09:25 Uhr und 13:27 Uhr, als er sie aufgefordert habe mehr auszuziehen bzw. von sich zu zeigen, die Beine "chli breit mache", ob er ihr Vagina sehen dürfe, ob sie ihm BH und Brüste zeige und am 28. März 2016, 20:05 Uhr, als er Nacktbilder von ihr verlangt habe.
1.2 Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe nicht, macht jedoch geltend, es liege auch hier ein Fall von Art. 187 Ziff. 3 StGB vor. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten über einen Zeitraum von sieben Monaten intensiven Kontakt über die gängigen sozialen Medien sowie Messengerdienste gehabt und Bilder und Aufnahmen sexueller Handlungen gegenseitig ausgetauscht. Dies im gegenseitigen Einvernehmen. Persönlich getroffen hätten sie sich nie. Gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte erst 19-jährig gewesen sei und die ganzen Handlungen nur über die Medien erfolgt seien, lägen auch hier besondere Umstände vor, weshalb der Beschuldigte gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen frei zu sprechen sei.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Mit der Geschädigten K.___ wurde am 20. März 2018 eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 3019 ff.). Die Geschädigte machte dort zusammengefasst folgende Aussagen: Sie wisse nicht mehr, wie sie den Beschuldigten kennen gelernt habe. Sie hätten nur zusammen geschrieben oder telefoniert, einander getroffen hätten sie sich nie. Sie hätten über den Chat auch sexuelle Bilder ausgetauscht, sie habe sich aber nie gedrängt gefühlt. Da der Beschuldigte ihr auch Bilder geschickt habe, die sie nicht gewollt habe, habe sie den Kontakt mit dem Beschuldigten dann abgebrochen. Dies sei nun schon gut ein Jahr seither und er habe nie mehr versucht, ihr zu schreiben oder anzurufen. Der Beschuldigte sei damals 20 Jahre alt geworden, als sie Kontakt gehabt hätten. Ihre Eltern hätten nichts davon gewusst, deshalb habe sie sich nicht mit dem Beschuldigten getroffen. Sie hätten aber öfters via Facetime miteinander telefoniert. Sie sei schon ein bisschen in ihn verknallt gewesen, habe aber das Gefühl, er habe ihr viel einfach nur vorgespielt. Er habe ihr schon geschrieben, dass er sie liebe und so, aber im Nachhinein habe sie das Gefühl, er habe ihr das nur vorgespielt. Sie denke, dass der Beschuldigte einfach einer von denen gewesen sei, der mit ihr ins Bett habe gehen wollen und Bilder von ihr habe haben wollen. Anfänglich hätten sie sich noch normal geschrieben und dann sei irgendeinmal das mit den Bildern gekommen. Er habe ihr vorher Komplimente gemacht und da habe sie Vertrauen zu ihm bekommen. Und dann seien nur noch diese Bilder Thema gewesen und irgendwann sei ihr bewusst geworden, wie gefährlich das eigentlich sei; was er nachher alles mit diesen Bildern machen könne. Dann habe er ihr aus dem Nichts wieder ein Bild geschickt, sodass sie habe sagen müssen., das wolle sie einfach nicht mehr. (aF) Sie habe ihm Bilder vom ganzen Körper geschickt und er ihr auch, also von dem Brüsten, vom Intimbereich. Er habe sie zu solchen Fotos auch oft aufgefordert, bspw. ein Foto mit zerrissenen Nylonstrümpfen oder sie solle nackt auf allen Vieren gehen und sich von hinten fotografieren. Sie habe dem Beschuldigten gefallen wollen und deshalb diese Bilder gemacht. Um ihm eine Freude zu machen, habe sie ihm auch Videos geschickt. Sie sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen und der Beschuldigte 20 Jahre alt. Es habe glaublich begonnen, als er 19 Jahre alt gewesen sei, er habe ihr Alter genau gekannt. Er habe sie schon gefragt, ob sie nicht mit ihm im Lastwagen fahren solle und dann im Lastwagen übernachten wolle. Die intensive Zeit mit dem Beschuldigten habe wohl rund sechs bis sieben Monate gedauert. Am Schluss habe sie den Beschuldigten auch anders kennen gelernt. Wenn dieser wütend gewesen sei, habe er alles in Grossbuchstaben geschrieben mit Ausrufezeichen dahinter. Er habe ihr auch einmal ein Video geschickt, auf dem er Sex mit einer anderen Frau gehabt habe. (aF) Ja, diese Fotos, auf denen sie an der Vagina fingerle, seien von ihr. (aF) In der intensiven Zeit hätten sie sich wohl täglich geschrieben. Wann dies genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auch nachdem sie ihm den Kontaktabbruch mitgeteilt gehabt habe, habe er ihr noch hie und dann Bilder von seinem Schwanz geschickt, wenn er offenbar grosses Verlangen gehabt habe. (aF) Nach ihrem 16. Geburtstag hätten sie sicher keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe einfach das Gefühl, dass sie sich total getäuscht habe im Beschuldigten und er eigentlich total falsch gewesen sei zu ihr und ihr alles nur vorgespielt habe, damit er sie ins Bett bekomme.
Der Beschuldigte gab am 14. März 2018 zu Protokoll (AS 3037 ff.), mit der Geschädigten K.___ habe er keine Beziehung gehabt, sie hätten sich nur geschrieben. Es sei immer ein On/Off gewesen. Am Anfang hätten sie sich Normales, aber am Schluss fast nur noch Sexuelles geschrieben und solche Bilder ausgetauscht. Die Geschädigte K.___ sei nach der Geschädigten H.___ nur sein «Fussabtreter» gewesen. Er habe bei ihr klönen und jammern können. Durch das seien sie Kollegen geworden und hätten sich vor allem geschrieben. Sie hätten sich nie getroffen. Ja, sie hätten sich sexuelle Bilder und Videos geschickt. (auf Vorlage von Fotos, auf denen eine Frau an ihrer Vagina fingerlet) Ja, das seien Bilder der Geschädigten K.___, die sie ihm geschickt habe. Ja, er habe von ihr diese Fotos verlangt. Er habe sie aber nie bedroht, das mache er nicht. Sie hätten nicht so streng Kontakt gehabt. (aF) Die Geschädigte K.___ sei damals 14 bis 15 Jahre alt gewesen. Er habe sie am Anfang nach ihrem Alter gefragt. Sie habe ihm schon einmal geschrieben, sie sei in ihn verliebt. Er habe ihr aber gesagt, dass er für sie keine Gefühle habe und er ohne Freundin zufrieden sei. (aF) Ja, die Geschädigte habe Sex mit ihm abgelehnt, weil es strafbar sei.
Der intensive Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten K.___ ist ab dem 19. Januar 2016 in den Akten dokumentiert und dauerte bis in den Sommer hinein (AS 3062 ff).
2.2 Aufgrund der Aussagen beider Beteiligter kann in diesem Fall eine echte Liebesbeziehung ausgeschlossen werden. Dies geht eindeutig aus dem Aussagen des Beschuldigten hervor, die Geschädigte K.___ sei für ihn ein «Fussabtreter» für seine Probleme mit der Geschädigten H.___ gewesen, er habe ihr aber gesagt, dass er keine Gefühle für sie habe. Die von der Geschädigten geschilderten Gefühle, der Beschuldigte sei nicht ehrlich gewesen und habe sie nur ins Bett bekommen wollen, waren deshalb absolut treffend. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziffer 3 StGB fällt daher ausser Betracht, dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Beziehung (und damit die strafbaren Handlungen) einzig über das Internet ablief. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, teilweise wegen Versuchs dazu, ist deshalb zu bestätigen.
VI. Vorhalte AKS Ziffer 8 (Mehrfache Pornographie, teilweise Versuch dazu, teilweise Anstiftung und Versuch dazu, zum Nachteil von L.___)
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird unter AKS Ziffer 8 lit. a) vorgehalten, er habe in der Zeit vom 12. Juli 2015, evtl. früher, bis am 24. Januar 2018 (Festnahme) die 17- jährige L.___ (geb. […] 1998), im Wissen um ihr tatsächliches Alter, zwecks Eigenkonsum vorsätzlich per WhatsApp und Snapchat und evtl. auf anderen elektronischen Kommunikationswegen aufgefordert, in aufreizender Stellung zu posieren und dabei ihre nackten Brüste und nackte Vagina zur Schau zu stellen. Dies so, dass diese derart aufdringlich in den Vordergrund gerückt gewesen seien, dass sie objektiv darauf ausgerichtet gewesen seien, beim Betrachter bzw. dem Beschuldigten, geschlechtliche Erregung zu erwecken bzw. die sexuelle Handlungen gezeigt hätten, um sie jederzeit zwecks Befriedigung seiner sexuellen Gelüste abrufen zu können. Des Weiteren habe er von ihr verlangt, dass sie sich dabei fotografiere und filme und ihm diese Aufnahmen auf gleichem elektronischen Weg zuschicke. L.___ sei teilweise seinen Anweisungen gefolgt und habe mehrfach die entsprechenden sexuellen Handlungen an sich vorgenommen und habe entsprechende Foto- und Filmaufnahmen erstellt. So zum Beispiel konkret per WhatsApp: am 10. Juli 2015, 17:43 bis 19:32 Uhr (Vagina nackt), am 12. Juli 2015, ab 09:13 bis 09:27 Uhr (Bilder Vagina, Masturbation), am 12. Juli 2015 17:05 Uhr bis 20:13 Uhr (Masturbation auf WC, Vagina, After, Po, Brüste, Beine gespreizt) und am 15. Juli 2015, 06:32 bis 06:58 Uhr (Ausziehen, nackte Brüste, ganzer Körper nackt, nackte Vagina Beine gespreizt, Masturbation). Damit habe er L.___ zur Herstellung von kinderpornografischen Aufnahmen angestiftet und habe sich diese so über elektronische Mittel beschafft. Mit dem Abspeichern auf dem Laptop Packard Bell und in der Online-Dropbox habe er ausserdem solche Aufnahmen hergestellt. Diese kinderpornografischen Aufnahmen habe er bis zu seiner Verhaftung besessen, soweit er sie nicht vorgängig gelöscht habe. Bei seiner Verhaftung habe er mind. noch einen Teil solcher gleichgelagerten Foto- und Filmaufnahmen auf dem Laptop Packard Bell ([…], [Bildaufnahmen gem. WhatsApp Messenger auf DVD "Chats mit L.___ und T.___", Ordner […] und […] [AS 146 – 159, Aufnahmen 1-3, 6-11, 13, 17, 19, 25, 28 – 50, 54, 55]) und in der Online Dropbox (Online-Dropbox [AS 252.1] DVD Dateien Online Sicherung Dropbox, […]) besessen. Soweit L.___ seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei es beim Versuch geblieben. So beispielsweise am 13. Juli 2015, 15:34 (Bild von nackten Brüsten) und19:41 [recte: 19:14] Uhr (Filme Masturbation), am 14. Juli 2015, 09:08 Uhr (Film Vagina/Masturbation) und am 14. Juli 2015, 12:19 Uhr (Film Masturbation).
1.2 Weiter wird dem Beschuldigten unter AKS Ziffer 8 lit. b) vorgehalten, er habe am 24. Januar 2018 (Festnahme) zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsum besessen, welche ihm vorgängig durch Drittpersonen übermittelt worden seien. Eine Aufnahme zeige ein Mädchen im Schutzalter, welches nackt posiert. Die zweite Aufnahme zeige ein Mädchen im Schutzalter, bei dem der Fokus offensichtlich auf den Vaginalbereich gerichtet sei. Auch wenn dieser nicht nackt sei, stehe doch eindeutig das sexuelle Posieren im Vordergrund. Beide Bildaufnahmen seien derart gewesen, dass sie objektiv darauf ausgerichtet gewesen seien, beim Betrachter bzw. dem Beschuldigten, geschlechtliche Erregung zu erwecken bzw. die sexuelle Handlungen gezeigt hätten, um sie jederzeit zwecks Befriedigung seiner sexuellen Gelüste abrufen zu können (iPhone 6S, [AS 120, Nr. 1 und AS 123, Nr. 18]).
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Der Beschuldigte bestreitet diese Vorhalte nicht. Die entsprechenden Aufnahmen befinden sich in den Akten. Der Sachverhalt gemäss der AnklS gilt als erstellt.
Der Beschuldigte macht geltend, dass sich eine minderjährige Person, welche einvernehmlich mit ihrem volljährigen Partner Pornografie herstelle und besitze, nicht strafbar mache, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt. Die minderjährige Partnerin bleibe in diesem Fall straflos, weshalb der Vorhalt der Anstiftung bzw. versuchten Anstiftung wegfallen müsse.
2.2 Wie oben unter Ziffer III.8.3.3 festgehalten wurde, sind die «Anstiftungshandlungen» als Beschaffungshandlungen des Beschuldigten zwecks Eigenkonsums im Sinn von Art. 197 Ziffer 5 StGB zu qualifizieren, weshalb sie strafbar sind. Der Beschuldigte ist somit gemäss Anklage schuldig zu sprechen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
In Bezug auf neue, hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten:
«Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.»
Anders hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2, entschieden:
«Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»
Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu vorgehaltene Straftat bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.
1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Art. 49 Abs. 1 StGB schreibt vor: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2).
BGE 144 IV 217 äussert sich zur Gesamtstrafenbildung weiter wie folgt:
«Vorweg wird festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.»
Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung in folgenden beiden Punkten:
- Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).
- Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht fort (E. 3.6):
«Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen (bei Delikten vor dem 1. Januar 2018 allenfalls 360 Tagesätzen) auszufällen ist, auch wenn dies zu «unbilligen Ergebnissen» führen wird. Wie sich das in der Praxis verhält, zeigt ein neuer Entscheid, das Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts.
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Grundsätzlich sind – soweit möglich – nach den obigen allgemeinen Ausführungen die Delikte des Beschuldigten mit Geldstrafen abzugelten: er verfügt nicht über Vorstrafen, war zur Tatbegehung zumeist um die 20 Jahre alt und ist regelmässig erwerbstätig. Die Vorinstanz hat für die sexuellen Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafen (im Einzelfall maximal 330 Strafeinheiten) und für die restlichen Vergehen Geldstrafen verhängt, ohne dies - und insbesondere die Ausfällung von Freiheitsstrafen - näher zu begründen.
2.2 Die schwerste Straftat stellen im vorliegenden Fall die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E.___ in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 - angeklagt als Vergewaltigung ev. versuchte sexuelle Nötigung - dar. Der Beschuldigte lag mit der Geschädigten im Bett und nahm mehrere sexuelle Handlungen an ihr vor (Berührungen an den Geschlechtsteilen, Einführen des Fingers in die Scheide, Lecken am Geschlechtsteil der Geschädigten, versuchtes anales Eindringen und leichtes Einführen des Penis in die Scheide der Geschädigten) bzw. bezog sie in sexuelle Handlungen ein (Onanieren). Mit dem Geschlechtsverkehr führte der Beschuldigte die objektiv schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern durch. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte noch einmal sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornahm, obwohl sie ihn vorher bei der Vornahme des Oralverkehrs weggestossen und ihre Pyjamahosen wieder hochgezogen hatte. Der Beschuldigte offenbarte damit eine gewisse Hartnäckigkeit und nahm damit in Kauf, die neuerlichen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten zu vollziehen. Alleine der Verlauf des ersten Treffens hätte dem Beschuldigten Anlass ein sollen, die Geschädigte diesbezüglich sorgfältig nach ihrem Willen zu fragen und nicht einfach auf deren schriftliche Konversation abzustellen. Die Handlungen waren geplant und dauerten insgesamt ein paar Minuten. Immerhin hatte zwischen den beiden Beteiligten vorher eine längere Beziehung bestanden, während der sie sich im Internet und telefonisch ausgetauscht und kennen gelernt hatten, und in deren Verlauf die Geschädigte auch mehrfach und lebhaft zum Ausdruck gebracht hatte, mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen. Aber der Beschuldigte war der klare Initiator des Geschehens. Die Geschädigte war zur Tatzeit gut 14 Jahre alt und hatte nach eigenen Angaben vorher keine sexuellen Erfahrungen. Dem Beschuldigten war bekannt, dass sie noch nie Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Sie konnte das Ereignis denn auch nicht einfach verdrängen: Selbst wenn sie keine therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste, war das Ereignis auch über anderthalb Jahre später, im November 2017, noch präsent. Nach ihren Angaben hat der Vorfall bei ihrem ersten Freund anfänglich auch zu Problemen bei Umarmungen und Küssen geführt. Wie die Vorinstanz aber zu Recht aufführt, hatte die Geschädigte auch mit anderen Jugendlichen zumindest in Chats sexuell geprägte Unterhaltungen: Aus dem Chatverkehr mit P.___ kann beispielsweise entnommen werden, dass die Geschädigte ebenfalls relativ stürmische Sexualvorstellungen und -fantasien hatte. Inwiefern der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage für die von der Geschädigten erwähnten persönlichen Veränderungen der alleinige oder hauptsächliche Verursacher sein sollte, ist daher nicht belegt, weshalb dies wenig gewichtet werden kann. Der Altersunterschied betrug knapp fünf Jahre, was im Hinblick auf die Straflosigkeit im Falle eines Altersunterschieds von maximal drei Jahren (Art. 187 Ziffer 2 StGB) strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beweggrund des Beschuldigten war offensichtlich in erster Linie egoistischer Natur, die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, ohne sich gross für die Bedürfnisse der Geschädigten zu interessieren. Er handelte bei den sexuellen Handlungen mit direktem Vorsatz, mit einer Ausnahme: das geringfügige Einführen des Penis in die Scheide der Geschädigten war nicht direktes Handlungsziel des Beschuldigten, es wurde von ihm aber in Kauf genommen. Strafmindernd zu berücksichtigen sind ebenfalls die vom Gutachter gestellten Diagnosen, insbesondere diejenige einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung, aber auch die sexuelle Devianz einer Hebephilie (sexuelle Präferenz für Mädchen im Teenageralter). Weitere Gründe, weshalb Fähigkeit die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar.
Insgesamt kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich ausgegangen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (die beim Geschlechtsverkehr sogar von direktem Vorsatz ausging) ist die Einsatzstrafe auf 330 Strafeinheiten festzusetzen, in Abweichung von der Vorinstanz ist diese aber gestützt auf die obigen Ausführungen in Form einer Geldstrafe – an Stelle einer Freiheitsstrafe – auszufällen. Diese Strafe bewegt sich auch im Rahmen anderer vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (so namentlich STBER.2020. 54 vom 12. März 2021).
2.3 Ausführungen zu den Straferhöhungen zur Abgeltung der unzähligen weiteren Delikte (Asperationen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB)) des Beschuldigten erübrigen sich, da die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze betragen darf. Eine solche Strafe ist zwar bei weitem nicht schuldangemessen, aber aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung zwingend. Es ist somit für alle Delikte zusammen eine Gesamtstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen.
2.4 Auch auf die Täterkomponenten muss in der vorliegenden Konstellation nicht weiter eingegangen werden, da letztlich ohnehin keine schuldangemessene Strafe ausgefällt werden kann. Die meisten Umstände auf der Täterseite sind denn auch bei der Strafzumessung neutral zu bewerten. Die belastende Jugendzeit des Beschuldigten hatte massgeblichen Einfluss auf die diagnostizierte unreife Persönlichkeit und kann nicht noch einmal zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht werden. Positiv zu erwähnen ist, dass er an den verfügten Ersatzmassnahmen (Gespräche mit der Bewährungshilfe und der Therapeuten) immer zuverlässig und pünktlich teilgenommen hat.
2.5 Zur Berechnung der Tagessatzhöhe: im Jahr 2020 erzielte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 58'101.00, was monatlich CHF 4'842.00 ergibt. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 25% ergibt dies einen Tagessatz von CHF 120.00. Im Hinblick auf die ausgefällte höchstmögliche Anzahl Tagessätze ist eine Reduktion des Ansatzes um einen Drittel auf CHF 80.00 vorzunehmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5 Reduktion um 10 bis 30%). Der Beschuldigte deklarierte – ausser seinem älteren Personenwagen KIA – kein Vermögen, seine Schulden hat er im Frühling 2021 alle abbezahlt, wie aus dem Berner Verfahren hervorgeht.
2.6 In Bezug auf die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs ist folgendes zu berücksichtigen:
2.6.1 Der Beschuldigte, nunmehr gut 25 Jahre alt, lebt grundsätzlich in stabilen persönlichen Verhältnissen: er war durchgehend erwerbstätig und ist begeistert von seinem Beruf, dem Lastwagenfahren. Er lebt derzeit noch bei seiner Mutter und will je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine eigene Wohnung beziehen. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor.
2.6.2 Den Gutachtensberichten von Dr. med. C.___ kann folgendes entnommen werden:
Psychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2018 (AS 3765 ff., insbes. 3799 ff.): Es seien mehrere Auffälligkeiten und Belastungen in der persönlichen Geschichte des Exploranden zu erkennen. Dieser kenne nach seinen Angaben seinen leiblichen Vater nicht, seine Mutter habe wechselnde Sexualpartner gehabt und habe Aufsicht und Erziehung vernachlässigt. Der alleinerziehenden Mutter sei später sogar die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und der Beschuldigten für einige Jahre in einem betreuten Wohnen untergebracht worden. Eine Persönlichkeitsstörung könne zwar nicht diagnostiziert werden, wohl aber liege eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10: Z 73.1 vor. Zu den Auffälligkeiten zählten, dass Haltung und Verhaltensweisen nicht dem Alter entsprächen, eine gewisse Unbedarftheit bestehe und die Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub beeinträchtigt sei. Passend dazu beschreibe der Beschuldigte einen Freundeskreis, der deutlich jünger sei als er, was nicht nur die weiblichen Bekanntschaften betreffe. Das Handeln des Beschuldigten zeige eine deutliche Präferenz für Mädchen im Alten von 14 und 15 Jahren, und dies nicht nur für eine kurze Entwicklungsphase. Er selbst sei in mehreren Fällen mehr als fünf Jahre älter als das Kind im Schutzalter gewesen. Diagnostisch sei die gelebte sexuelle Ausrichtung des Exploranden als heterosexuelle Hebephilie gemäss ICD-10: F 65.4 anzusprechen. Es handle sich um eine Untergruppe der sexuellen Devianzen, wobei sich die sexuelle Präferenz anders als bei der Pädophilie nicht auf vorpubertäre oder sich in der Pubertät befindliche Kinder beziehe, sondern auf Mädchen im Teenageralter. Ergänzend zu sagen sei, dass vorliegend diese sexuelle Präferenzstörung bei einer noch verhältnismässig jungen und eben von Unreife geprägten Person vorliege, bei der eine Nachreifung vorstellbar erscheine und damit, anders als bei deutlich älteren Personen, die sexuelle Präferenzstörung sich nicht unbedingt als (lebenslang) überdauernd präsentieren müsse. Dies werde sich im Verlauf zeigen.
Zur Frage der Legalprognose hat der Gutachter Prognoseinstrumente zur Erfassung der aktuarischen und der dynamischen Risikofaktoren verwendet. Er kam bei der individualprognostischen Diskussion unter Einbezug erkennbarer vorhandener Schutzfaktoren zum Schluss, der Beschuldigte weise als bedeutsame Risikofaktoren eine sexuelle Präferenzstörung (Hebephilie), eine Unreife in der Persönlichkeit und als belastsende Tatmerkmale sexuelle Kontakte gleich mit mehreren jungen Mädchen im Schutzalter über einen Zeitraum von rund zwei Jahren auf. Daneben sei ein Mangel an Coping- und Selbstkontrollstrategien eruierbar. Ungünstig sei auch, dass er weiterhin deliktfördernde Meinungen vertrete wie die, dass 14-jährige Mädchen doch selbst entscheiden sollten, was sie täten. Insgesamt sei ohne weitere Intervention von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko für Delikte wie die Anlassdelikte auszugehen. Einem Prozentbereich zugeordnet entspreche dies einer Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute einschlägige Sexualdelikte zwischen 10 und 50%.
Für eine stationäre Therapie nach Art. 59 StGB bestehe aus ärztlicher Sicht von Seiten der Störung her keine Indikation. Ebenso wenig für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Bezüglich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lasse sich erkennen, dass die psychische Problematik beim Exploranden in einer langfristigen, ambulanten und regelmässig durchgeführten forensischen Psychotherapie bearbeitet werden sollte und wohl auch könne. Eine entsprechende Massnahme könne empfohlen werden, sei es haftbegleitend als auch unter Aufschub einer allfälligen Haftstrafe. Sollte sie haftbegleitend stattfinden, sollte sie unbedingt über das Haftende hinaus fortgesetzt werden.
Im Ergänzungsbericht vom 27. Mai 2019 (AS 3812.17 ff.) bestätigte der Gutachter die gestellten Diagnosen. Ob eine allfällige Nachreifung in der Persönlichkeit des Beschuldigten dann auch Auswirkungen auf seine Sexualität haben würde, sei durchaus denkbar. Damit müsse heute offenbleiben, wie ausschliesslich die Sexualpräferenzstörung sei oder ob sie sich im weiteren Verlauf eher als Nebenströmung herausstelle.
Bei der Überprüfung der Prognoseinstrumente ergebe sich, dass eine gewisse Nachreifung stattgefunden zu haben scheine. Der Explorand habe berichtet, kurz vor der ergänzenden Begutachtung (soweit erkennbar erstmals in seinem Leben) eine Intimbeziehung mit erwachsenen, gleichaltrigen Frauen eingegangen zu sein. Weiter gebe er an, seinen Freundeskreis ganz in Richtung gleichaltriger Personen ausgerichtet zu haben. Dies sei günstig und ein für die Prognose doch auch bedeutsamer Faktor. Von einer stabil verbesserten Situation könne aber noch nicht gesprochen werden. In der Gesamtschau gehe er heute im Vergleich zum Vorgutachten von einer etwas verbesserten Legalprognose aus und es lasse sich damit von einem für diese Tätergruppe mittleren, also durchschnittlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte sprechen.
Hinsichtlich der Massnahme ergäben sich keine wesentlich neuen Aspekte. Eine langfristige ambulante Psychotherapie erscheine weiterhin indiziert und es müsse weiterhin die Anordnung einer ambulanten Massnahme empfohlen werden. Es sei wichtig, dass diese von einem forensisch ausgebildeten Therapeuten durchgeführt werde, da das geringe Risikobewusstsein des Exploranden natürlich von prognostischer Relevanz sei.
Vor der Vorinstanz führte der Gutachter zusammengefasst aus, er bestätige seine beiden im Gutachten gestellten Diagnosen. Wenn die behandelnde Therapeutin sage, sie könne die Diagnose der Hebephilie nicht mehr bestätigen, so stütze sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Das sei aus seiner Sicht zu kurzschlüssig gedacht. Er könne nicht sagen, ob das im Gutachten Diagnostizierte – der Beschuldigte sei damals knapp 20-Jahre alt gewesen – bleiben werde. Es gebe sicher Entwicklungsmöglichkeiten, aber hier müsse man sicher zehn Jahre schauen, wie sich das entwickle. Heute wisse man darüber noch nichts. Dass der Beschuldigte bisher nicht rückfällig geworden sei, sei kein Beweis, dass seine Ansprechbarkeit weg sei. Dieser Schluss sei etwas voreilig. Nach seiner Meinung sei die Vorliebe des Beschuldigten nach Mädchen im Teenageralter noch aktuell. Es sei ja nicht eine einmalige Handlung gewesen, sondern eine deutliche Präferenz über zwei bis drei Jahre. Dies einerseits aus der Unreife, dann spielten aber auch körperliche Aspekte eine Rolle. Es gehe nicht nur um die Liebesbeziehungen, sondern auch um die Körper von Mädchen in diesem Alter. Er denke nicht, dass das beim Beschuldigten einfach weg sei. Dieser könne wohl in der Lage sein, auch sexuelle Befriedigung mit erwachsenen Frauen zu erfahren, das wisse man aber nicht und man müsse hier abwarten. Potential sei da, aber es sei zu früh, zu sagen, die Störung sei behoben. (aF nach der Schwere der Störung) Es sei so, dass das Sexualverhalten des Beschuldigten für zwei bis drei Jahre dadurch bestimmt worden sei, damit sei von einer gewichtigen Störung auszugehen. Es falle ihm schwer, zu sagen, ob diese nun mittel oder schwer sei. Die Störung könne sich abschwächen, es bestehe ein Entwicklungs- und ein Nachhaltigkeitspotential. Es könne sein, dass der Beschuldigte in zehn Jahren immer noch auf jüngere Mädchen anspreche. Aber das wisse man nicht. Heute sehe er keine Anhaltspunkte für eine weitere Nachreifung: Der Beschuldigte lebe bei der Mutter und game. Das sei keine Reife. Er verdränge und könne sich nicht an die Delikte erinnern. Das sei keine reife Auseinandersetzung mit den Delikten. Er bleibe bei der Empfehlung einer ambulanten Therapie. Das Rückfallrisiko sei ebenfalls gleich einzuschätzen wie im Ergänzungsgutachten. Es brauche eine Therapie bei einem forensischen Therapeuten. Man müsse die Sexualität nochmals anschauen und Bearbeiten, ebenso die Beziehung zur Mutter. Man müsse über die Risikofaktoren und den Umgang mit sozialen Medien reden, dies genau anschauen und auch kontrollieren. Die ganze sexuelle Problematik sei noch gar nicht bearbeitet worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer ambulanten Therapie sehe er das ganz anders als die Zeugin Dr. D.___. Der Beschuldigte benötige auf jeden Fall eine Psychotherapie. (aF) Eine Stunde Therapie pro Woche sei zu wenig. Eine Therapie sollte wohl sicher zwei bis drei Jahre mit zwei Sitzungen pro Woche dauern, danach könne man im vierten und fünften Jahr wohl auf eine Sitzung pro Woche reduzieren. Der Beschuldigte benötige jemanden, der immer wieder nachfrage. (aF) Aus juristischer Sicht sei klar von einer schweren Störung auszugehen, eine ambulante Massnahme sei angezeigt, da hätte er keine Bedenken. Es gebe schon noch schwerere Störungen. (aF) Dem Beschuldigten fehle weiterhin die Einsicht, wie es soweit habe kommen können. Er schiebe alles auf die Unreife. Was er gezeigt habe, sei aber klar ein sexuell abweichendes Verhalten von der Norm. Wenn mehr Offenheit vorliege, könne man dies besser therapieren. Das Verfahren habe sicher tiefe Eindrücke beim Beschuldigten hinterlassen. Wie es in ein paar Jahren aussehe, sei aber offen. (aF) Wenn der Beschuldigte aktuell wieder Kontakt zu jungen Mädchen suchen würde, wäre das sicher sehr ungünstig und es wären erste Schritte wieder in Richtung Delinquenz. (aF nach der grossen Differenz zur Meinung der behandelnden Zeugin) Die therapeutische Situation sei eine andere als die Gutachtersituation. Sie müsse ihn stützen und ihm helfen. Und soweit seien sie beide auch gar nicht auseinander und sie sähen viele Dinge ähnlich. Die Therapeutin habe auch nicht die gleiche Akteneinsicht gehabt wie er.
Vor dem Berufungsgericht führte der Gutachter aus, er sei damals vor der ersten Instanz zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte eine Persönlichkeitsakzentuierung habe und an einer Störung der Sexualität bzw. an einer Ausrichtung auf Mädchen in der Pubertät leide, was man auch eine Hebephilie nenne. Grundsätzlich liessen sich die beiden Diagnosen bestätigen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsakzentuierung stelle sich die Frage, ob die Problematik wohl schwerer sei als in der Diagnose damals. Auch hinsichtlich dessen, was Frau D.___ in ihren Therapieberichten schreibe. Die Persönlichkeitsakzentuierung sei forensisch bedeutend und ausgeprägt. Diese müsse auch angegangen werden. Zu korrigieren habe er die Legalprognose. Er habe damals von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr gesprochen. Nun gebe es Hinweise auf neue Straftaten in Bern; trotz der ambulanten Therapie und trotz Bewährungshilfe. Das seien Risikofaktoren. Es müsse nun von einem sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dieses betrage weit über 50 Prozent. Betreffend Massnahmen habe er damals eine ambulante Massnahme empfohlen, dies aufgrund des jungen Alters und der Gesamtumstände des Beschuldigten. Das habe sich nun nicht bestätigt. Die Störungen seien ausgeprägt. Eine ambulante Therapie mache aufgrund des hohen Rückfallrisikos keinen Sinn. Er müsse nun dringend eine stationäre Therapie empfehlen; diese sei vorliegend indiziert. Es zeige sich, dass der Beschuldigte kein Störungsbewusstsein habe, denn er weise die Hebephilie zurück. Aufgrund seines mangelnden Problembewusstseins und Risikobewusstseins mache es keinen Sinn, eine ambulante Therapie anzuordnen. Die Therapie sei gescheitert. Man müsse hier die Sache nun intensiver angehen. Er sei zum Schluss gelangt, dass die Störung sehr deutlich bzw. schwerer sei, als er gedacht habe. Betreffend die Delikte in Bern sei es dem Beschuldigten gelungen, mit vielen verschiedenen Altersgruppen in Kontakt zu treten. Er sei dann mit einer 12-Jährigen tiefer in Kontakt getreten. Das zeige, dass er wieder das suche, was eben sein grösstes sexuelles Interesse sei. Er sehe überhaupt nicht, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren eine grosse Entwicklung durchgemacht habe. Man sehe es weder bei der Störungseinsicht noch bei den Tatvorwürfen. Letztes Jahr habe seine Therapeutin gesagt, es gebe überhaupt keine Probleme. Was heute die Therapeutin und der Beschuldigte gesagt hätten, zeige auf, dass es Probleme im Lebensvollzug gebe. Im Privaten, Sozialen, in der Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhalten, etc. Das sei schon sehr auffällig. Es zeige sich eine Unreife beim Beschuldigten. Er sei überzeugt, dass eine ambulante Therapie nicht genüge. Es gebe zu viele Ausweichmöglichkeiten. Die Chancen, dass eine stationäre Massnahme Erfolg habe, seien grösser. Der Beschuldigte habe gesagt, die Therapie sei für ihn gut gewesen. Das sei nicht gelogen gewesen. Er glaube ihm, dass die Therapie gut gewesen sei. Aber es sei nicht im Kernbereich gearbeitet worden. Mit der stationären Behandlung würde man versuchen, dass er ein Risikobewusstsein und eine Störungseinsicht entwickle. Man würde abklären, ob Medikamente verabreicht werden müssten, da er einen relativ starken sexuellen Drive habe. Er müsse das Risiko, mit dem er lebe, realisieren. Viel Alkohol zu trinken, Zuhause zu sein, zu gamen, seien alles Methoden, die nicht gut seien, um mit dem Risiko umzugehen.
2.6.3 Die von der Bewährungshilfe und Therapeutin im Laufe der gerichtlichen Verfahren eingereichten Verlaufsberichte lauten zusammengefasst wie folgt:
2.6.3.1 Bericht der UPK Basel, Klinik für Forensik, Dr. med. D.___, Oberärztin, vom 24. Juli 2020 (OG AS 033 ff.): Der Beschuldigte habe die Termine (anfänglich zweiwöchentlich, danach monatlich) pünktlich, zuverlässig und motiviert wahrgenommen. Die Diagnosestellung des Gutachters würden bestätigt, wobei zu beachten sei, dass es sich bei beiden Diagnosen um solche für die Tatzeit handle, die nicht als überdauernd pathologisch zu werten seien, sondern als Ausdruck einer lebensphasischen Krise. Die Störung der Sexualpräferenz in Form eine Hebephilie gehe eigentlich in der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung auf. Die Therapeutin stellt einen positiven Therapieverlauf und beim Beschuldigten eine gewisse Nachreifung fest, der Beschuldigte bedürfe aber weiterhin der Unterstützung in der Nachreifung. Deshalb seien zur Verbesserung der Legalprognose weiterhin stützende und begleitende Gespräche mit der Bewährungshilfe erforderlich. Aufgrund des Fehlens einer schweren psychischen Störung sei die Anordnung einer Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht aber nicht indiziert (OG AS 339)
2.6.3.2 Bericht der Bewährungshilfe Solothurn, Z.___, vom 22. Juli 2020 (OG AS 030 ff.): Es hätten bisher 19 Gespräche mit dem Beschuldigten stattgefunden, die Termine seien vom Beschuldigten äusserst zuverlässig eingehalten worden und er habe sehr gut mitgearbeitet. Er habe sich transparent, offen und reflektiert gezeigt, teilweise aber auch etwas naiv. Der Beschuldigte habe sich auf einen Veränderungsprozess eingelassen und setze sich mit seinem Verhalten auseinander. Er gebe an, dass er in den letzten 18 Monaten an Reife gewonnen habe und sich heute als erwachsenen Mann wahrnehme und sich entsprechend auch in einem erwachsenen Umfeld bewege. Der ganze Prozess rund um die ihm vorgeworfenen Delikte habe bei ihm einiges in Bewegung gesetzt. Er habe sich stellen und Verantwortung übernehmen müssen. Dies habe ihm letztendlich auch zu mehr Selbstvertrauen verholfen. So mute er sich heute zu, gleichaltrige Frauen zu treffen und sich mit Männern in seinem Alter zu messen. Er habe auch zwei Situationen offen angesprochen, bei denen er mit jungen Frauen konfrontiert worden sei. Beide Begegnungen hätten an einem Truckertreffen stattgefunden, es sei nicht zu sexuellen Handlungen gekommen. Diese Situationen seien jeweils eingehend besprochen und bewertet worden. Nach seinen Aussagen sei es dem Beschuldigten gelungen, sich erfolgreich abzugrenzen. Der Beschuldigte habe damit gezeigt, dass er die Situation ernst nehme und offen bleibe für die weitere Auseinandersetzung.
2.6.3.3 Bericht vom 20. September 2021 der UPK Basel, Klinik für Forensik, Dr. med. D.___, Oberärztin: Die Therapie sei weiterhin durch psychotherapeutische Einzelgespräche mit kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung und störungs- und deliktsspezifischem Fokus erfolgt. Die Einzelgespräche seien zuletzt im monatlichen Turnus in ihrer Forensischen Ambulanz erfolgt. Der Beschuldigte habe sich bezüglich der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung weiterhin als einsichtig gezeigt. Allerdings habe sich der Prozess der Nachreifung seiner Persönlichkeit als sehr kleinschrittig gezeigt. So habe er bis zuletzt dazu geneigt, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten auf die Opfer zu externalisieren und das Schutzalter sowie die daraus resultierende eingeschränkte Urteilsfähigkeit der Betroffenen zu negieren. Grundsätzlich habe der Beschuldigte das verstanden, allerdings habe sich dies in näheren Einlassungen des Beschuldigten nicht mit entsprechender Nachhaltigkeit gezeigt, so dass am ehesten von einer Dissexualität ausgegangen werden könne. Dissexualität sei ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, welches verstanden werde als Verfehlen der (zeit- und soziokulturell bedingten, damit veränderlichen) durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen. Dissexuelle Handlungen verletzten durch den sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen dessen Integrität und Individualität direkt. Als massgebliches Kriterium sei die primäre Berücksichtigung der Eigeninteressen bei fehlender Verantwortung für den körperlichen und seelischen Zustand des Betroffenen zu sehen. Sexuelles Verhalten müsse nicht zwangsläufig der sexuellen Präferenz entsprechen. Beispielsweise könne ein Mann, dessen sexuelle Orientierung auf erwachsene Frauen ausgerichtet sei, aus verschiedensten Gründen (z.B. als Ersatzhandlung) Sexualkontakte mit vorpupertären Mädchen suchen. Aus diagnostischer Sicht sei daher die Differenzierung zwischen Störungen der sexuellen Präferenz (Paraphilien) und Störungen des sexuellen Verhaltens (Dissexualität) von wesentlicher Bedeutung. Der Beschuldigte habe weiterhin pünktlich, zuverlässig und motiviert mitgearbeitet. Nach seinen Angaben sei es zu einer Anzeige von zwei pubertierenden Mädchen gegen ihn gekommen. Man habe auf einem Truckertreffen herumgealbert, sei mit ihnen und deren Eltern zusammengesessen und er habe sich nichts dabei gedacht. Warum es zu einer Anzeige gekommen sei, könne er nicht sagen. Die Anzeige gegen ihn sei wieder fallen gelassen worden. Dieses transparente Verhalten sei dem Beschuldigten aus forensisch-therapeutischer Sicht zu Gute zu halten. Er habe ein formales Problembewusstsein gezeigt, wobei die Eigenanteile von ihm noch nicht hinreichend gesehen würden. Dies bilde den therapeutischen Inhalt des nächsten Therapieabschnittes. Verantwortungsübernahme, Eigenanteile sowie die Aufgabe des externalisierenden Verhaltens bildeten wichtige Schritte im Nachreifungsprozess des Beschuldigten. Man habe aufgrund der aktuellen Situation die Frequenz auf zwei Sitzungen pro Monat erhöht, wofür sich der Beschuldigte dankbar gezeigt habe. Darin sei auch ein Problembewusstsein des Beschuldigten zu sehen, auf Grundlage dessen eine tragfähige Einsicht sowie ein Risikomanagement zu erarbeiten sein würden. An dieser Arbeit habe auch der Beschuldigte ein grosses Interesse gezeigt. Erst im weiteren Verlauf werde sich zeigen, ob die Diagnose einer heterosexuellen Hebephilie gestellt werden könne. Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung bleibe forensisch und legalprognostisch relevant, insbesondere da Einstellungen als Genese der vergangenen Verhaltensweisen auf Dissexualität hinwiesen. Auch wenn die Diagnose einer Hebephilie zum Berichtszeitpunkt nicht mehr zu stellen sei, bleibe der Behandlungsbedarf zur langfristigen Verbesserung der Legalprognose gegeben, insbesondere da die Nachreifung sich ausgesprochen kleinschrittig und von Rückschlägen geprägt gestalte. So müsse weiterhin an der Vermittlung eines Problembewusstseins gearbeitet werden. Weiterhin sei einzuschätzen, dass das Risikomanagement zur Rückfallprävention primär aus einer Nachreifung der Persönlichkeit des Beschuldigten bestehe. Es bedürfe dafür in Zukunft der Hilfestellung im Sinne einer Bewährungshilfe zur Aufgleisung eineMeäls eigenständigen Lebens, allerdings ebenso einer psychotherapeutischen Begleitung zur Erarbeitung einer Introspektionsfähigkeit, mit der dann die Dissexualität bearbeitet werden könne. Aufgrund des Fehlens einer schweren psychischen Störung sei die Anordnung einer Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht weiterhin nicht indiziert. Allerdings sei eine Weisung, aber auf jeden Fall eine haftbegleitende Therapie auch über die Haftstrafe hinaus dringend zu empfehlen. Nur so sei langfristig die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und damit die Rückfallgefahr zu mindern. Weiterhin empfehle sie eine EISIP-Testung sowie eine neuropsychologische Testung und die Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung. Ab dem 1. Oktober 2021 finde wegen ihres Wegganges ein Therapeutenwechsel statt.
2.6.3.4 Bericht vom 16. September 2021 der Bewährungshilfe Solothurn, Z.___: Es hätten nun gesamthaft 32 Gespräche (davon zwei telefonisch) stattgefunden, der Beschuldigte habe weiterhin äusserst zuverlässig und interessiert mitgearbeitet. Auch wenn bei ihm eine gewisse Naivität wahrnehmbar sei, zeige sich der Beschuldigte transparent und im Rahmen seiner Möglichkeiten reflektiert. Themen seien sein Beziehungsverhalten, insbesondere sein Umgang mit (jüngeren) Frauen, seine Bemühungen an Reife zu gewinnen sowie seine soziale Situation gewesen. Anfang November 2020 habe der Beschuldigte berichtet, es sei im Kanton Bern zu einer neuen Anzeige wegen sexueller Belästigung bei einem Truckertreffen gekommen. Er bestreite die Vorwürfe. Es sei so gewesen, dass er mit jüngeren Frauen gesprochen habe, aber ausschliesslich in einer grösseren Gruppe. Man habe dabei auch über Sex geredet. Er habe beteuert, dass er rechtzeitig gestoppt habe und es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei.
2.6.3.5 Dr. D.___ gab vor Amtsgericht als Zeugin an, die Legalprognose habe sich gebessert. Wegen der Nachreifung des Beschuldigten komme die Hebephilie nicht mehr zum Tragen. Dabei stütze sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten. Wie sehr diese zuträfen, könne sie nicht abschätzen. Das emotionale Erleben zu den Situationen, welche sie mit ihm besprochen habe, zeige ihr, dass eine Nachreifung stattgefunden habe. Ob der Beschuldigte eine Beziehung zu Erwachsenen habe, könne sie nicht beurteilen. Falls das alles zutreffe, habe eine Nachreifung stattgefunden. Wenn die Nachreifung abgeschlossen sei, sei das nachhaltig. Heute könne man nicht sagen, wie tragfähig die Reifeentwicklung sei. Das müsse der Verlauf zeigen. Ein Problembewusstsein habe der Beschuldigte nach ihrer Meinung entwickelt. Weil der Beschuldigte keine schwere Störung habe, sei eine forensische psychiatrische Therapie aus ihrer Sicht nicht zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Therapie sinnvoll. Aber nicht im Sinne einer Anordnung. Es wäre zur Verbesserung der Legalprognose zu empfehlen. Bei der Bewährungshilfe gehe es um den Erhalt des Freundeskreises und die Begleitung in der Legalität. (aF, ob sie aus medizinischer Sicht eine Weiterführung der Therapie empfehlen würde?) Ohne Krankheit gebe es keine Therapie. Die Nachreifung sei ein menschlicher Entwicklungsprozess. Da dürfe man sich Hilfe holen. Aber das müsse klar nicht bei einem forensischen Psychiater sein. Dazu bräuchte es eine schwere Störung, die hier nicht gegeben sei. Bei ihren Gesprächen habe der Beschuldigte gut und zuverlässig mitgemacht. Für sie habe es im Verlauf keine Anzeichen gegeben, wonach die Diagnose einer Hebephilie zutreffe. Es sei keine überdauernde Störung gewesen. Es sei aber Isoliertheit und Unreife gewesen. So sei es zu den sexuellen Kontakten gekommen. Sie empfehle weiterhin Bewährungshilfe, nicht aber eine forensisch-psychiatrische Therapie. Eine Begleitung beim Auszug von zu Hause erachte sie als hilfreich. (aF) Ja, der Beschuldigte habe ihr einen Kontakt mit einem jüngeren Mädchen an einem LKW-Treffen geschildert. Darüber hinaus habe er nichts geschildert. Wenn seine Aussagen nicht stimmten, würde das ihre Einschätzung natürlich ändern. Alleine die laufende Untersuchung dürfte dazu geführt haben, dass der Beschuldigte sich konform verhalten habe.
Als Zeugin sagte sie vor dem Berufungsgericht aus, dass ihre Diagnose nicht im Gegensatz zum Gutachten von Herrn C.___ stehe. Sie sei lediglich den Einschätzungen von Herrn A.___ in den Gesprächen gefolgt. Dort habe er angegeben, dass er nicht mehr sexuelle Erregung für Pubertierende empfinde und nicht mehr auf entsprechenden Plattformen unterwegs sei. Auch weil er eine Freundin im Erwachsenenalter gehabt habe. Diese Beziehung sei für ihn in jeder Hinsicht befriedigend gewesen. Er habe an seiner Nachreifung aktiv mitgearbeitet und die Einsicht gehabt, dass es noch Handlungsbedarf gebe. Der erste Therapiebericht sei deshalb sehr positiv ausgefallen. Darin habe sie die Diagnose der Hebephilie offengelassen aber auch nicht ausgeschlossen. So sei es dann auch im zweiten Bericht gewesen. Dieser sei bereits vorgelegen, als sie die Unterlagen von Bern erhalten habe. Diese Unterlagen würden nun etwas ändern. In vielerlei Hinsicht sei die Prognose negativer in der Beurteilung. Im Zeitpunkt nach den früheren Delikten, also im ersten Abschnitt, sei aufgrund der Umstände, so u.a. Verhaltensauffälligkeiten in Kindheit und Jugend, die Mutter-Kind-Beziehung, Heimaufenthalte, das ständige gamen, keinen Zugang zu Gleichaltrigen, die Nachreifung das Ziel gewesen. Der Gedanke sei gewesen, dass der Beschuldigte sich an Gleichaltrigen orientieren könne um selbstwirksam und selbstbewusst sein Leben zu leben. Zu Beginn sei alles gut gelungen. Das habe auch die Bewährungshilfe so beschrieben. Aber letztendlich – und das sei ganz wichtig – gebe es auch gewisse Grenzen, die in der Person von Herrn A.___ zu finden seien, die eine Nachreifung unter den gegebenen Umständen erschweren würden. Er selber habe gesagt, dass er es nicht so richtig geschafft habe, im Beruf Fuss zu fassen. Da habe eine Überforderung stattgefunden. Er sei enttäuscht gewesen und habe sich zurückgezogen. Er habe dann beschrieben, dass er wieder mehr zu Hause sitze und wieder mehr gamen würde. Er sei mehr und mehr in alte Verhaltensweisen zurückgefallen. Sie habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass auch strafrechtlich relevante Handlungen vorgekommen seien. Das habe sich nun aufgrund der neuen Unterlagen ergeben. So wie es sich nun darstelle, habe sich die Entwicklungsstörung und damit auch das Verhalten des Beschuldigten manifestiert. Sie habe immer gesagt, je grösser der Altersabstand, umso gestörter sei der Täter. Hätte Herr A.___ die Nachreifung vollziehen können, hätte eine positive Prognose gestellt werden können. Aber nun sei er älter geworden und sie sei sich nicht sicher, ob er die Notwendigkeit seiner Nachreifung habe verstehen können. Es sei nun so zu werten, dass eine Störung vorliege, die auch eine entsprechende Schwere aufweise und die eine Therapie notwendig mache. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte sich nicht auf die Therapie habe einlassen können oder sich darauf nicht habe einlassen wollen. Sie tendiere eher dazu, gerade weil er sehr zuverlässig gewesen sei, dass er wirklich versucht habe, eine Nachreifung zu schaffen. Er habe dann gemerkt, dass es nicht so laufe, wie er gerne möchte; sei das bei der Arbeit, im Freundeskreis oder im eigenständigen Leben. Art. 59 StGB verlange die schwere psychische Störung. Und da sei genau die Schwierigkeit der Diagnosestellung. Bei der ersten Verhandlung habe die Situation sehr erfolgsversprechend ausgesehen. Das habe sich aber nun über den Verlauf nicht halten können. Dementsprechend sei nun auf jeden Fall eine Therapie zu empfehlen; in welcher Form sei die Frage. Das messe sich alles an der Diagnose und der Schwere der Störung. Die Therapie müsse haftbegleitend sein. Eine forensisch-psychiatrische Therapie sei angezeigt, um weiteren Entwicklungen vorzubeugen, die zu neuen Delikten führen könnten. Eine medikamentöse Therapie sehe sie als nicht gegeben, aber auf jeden Fall eine forensisch-psychiatrische Therapie, die störungs- und deliktsspezifisch im Hinblick auf die Legalprognose therapiert. Es gebe ein Problem und das liege in der Person von Herrn A.___. Und dort müsse es auch gelöst werden, sonst sei die Gefahr gross, dass es zu weiteren Straftaten komme.
2.6.4 Zu den neuen Delikten:
Im Kanton Bern gab es im Verlauf des Sommers 2020 mehrere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten. Der Darstellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 21. Oktober 2020 kann entnommen werden (OG AS 291 f.):
- R.___, 15 Jahre alt, sei auf einer Lastwagenfahrt vom Beschuldigten an ihren Körper «betatscht» worden. Tatbestand: Sexuelle Belästigung.
- Q.___, knapp 14 Jahre alt, habe ab März 2020 [Kontakt] mit einem unbekannten «W.___» gehabt, dem sie Aufnahmen von ihrem Intimbereich geschickt habe welche später an den Beschuldigten weitergeleitet worden seien. Dieser habe ihr zudem gedroht, die erhaltenen Bilder öffentlich zu machen, falls sie ihm keine weiteren Fotos sende. Durch den Beschuldigten sei sie ermuntert worden, weitere Bilder an «W.___» zu senden, was sie dann auch gemacht habe. Bei «W.___» könnte es sich um den Beschuldigten handeln.
- S.___, 12 Jahre alt, habe ebenfalls seit März 2020 Kontakt mit dem angeblichen «W.___» gehabt, von diesem habe sie 10 Fotos mit dessen Penis erhalten sowie ein Video, auf dem er sich selbst befriedige. Sie habe dem Beschuldigten dann auch Bilder ihres Intimbereichs geschickt, nachdem er ihr gesagt gehabt habe, er werde ihrem Freund alles erzählen. Auch hier könne es sich habe den Beiden um ein und dieselbe Person handeln.
Von der noch ausstehenden Auswertung des Natels des Beschuldigten seien weitere Erkenntnisse zu erwarten. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft bestehe (noch) kein genügender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, um die von der unbekannten Täterschaft («W.___») mutmasslich begangenen Delikte dem Beschuldigten vorzuwerfen. Untersuchungshaft sei bis dato kein Thema.
Ein aufgrund dieses Berichtes der Staatsanwaltschaft Bern und nach dem erstinstanzlichen Urteil gestelltes Gesuch der Staatsanwaltschaft Solothurn, den Beschuldigten in Untersuchungshaft zu versetzen, wurde zunächst vom Amtsgerichtspräsidenten am 24. November 2020 und danach auch von der Beschwerdekammer des Solothurner Obergerichts mit Beschluss vom 17. Februar 2021 abgewiesen.
Der Beschuldigte hat an seinen Einvernahmen vom 23. September 2020 und 23. März 2021 die Vorhalte bestritten, soweit er sich nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen hat.
2.6.5 Das Gericht kann wie dargelegt von einem anderen, hängigen Verfahren nur berücksichtigen, was entweder zugestanden oder klar nachgewiesen ist. Und da liegt in casu sehr wenig vor: erwiesen ist wohl der Besitz von 16 kinderpornographischen Bildern, wobei sich diese nicht bei den Akten befinden. Man weiss also nicht, was darauf abgebildet ist. Weiter wurden sämtliche Chats des Beschuldigten ausgewertet: von 27 gefundenen Chats mit Frauen waren deren 19 mit erwachsenen Frauen, deren vier mit Frauen zwischen 16 und 18 Jahren und deren vier mit Frauen zwischen zwölf und 15 Jahren. Chats mit sexualisiertem Inhalt wie im vorliegenden Verfahren waren keine zu finden, auch gab es keine sexuellen Handlungen mit Mädchen im Schutzalter. Die Staatsanwältin hat denn auch an der Berufungsverhandlung als Beispiel vorgebracht, er habe einer jungen Frau geschrieben, er liebe sie. Diese junge Frau war aber dabei rund 18 Jahre alt (bei Kontaktaufnahme 17 Jahre und 9 Monate). Das Verfahren im Kanton Bern läuft unter dem Titel der «sexuellen Nötigung», weil die Polizei vermutet hat, der Beschuldigte sei unter dem Namen «W.___» im Internet aufgetreten, der von jungen Mädchen Nacktbilder eingefordert hatte, teilweise mit der Drohung, sonst andere Bilder zu missbrauchen. Ein Zusammenhang zwischen A.___ und W.___ konnte auch nach einem Jahr noch nicht gefunden werden. Also bleibt es dabei, dass der Beschuldigte Kontakte hatte mit vier minderjährigen Frauen und diese teilweise auf Lastwagenfahrten eingeladen hat und mit einer 15-Jährigen auch tatsächlich eine Lastwagenfahrt gemacht hat. Das alles ist grundsätzlich nicht verboten. Nach der Fahrt soll er diese auf dem Parkplatz nach ihren – bisher unbewiesenen Angaben – betatscht haben. Dieses Verhalten bestätigt allerdings die vom Experten C.___ schon vor Amtsgericht abgegebene Beurteilung, dass der Beschuldigte bisher kaum Fortschritte gemacht und kaum Einsicht in seine Störung hat. Der Beschuldigte begibt sich damit in gefährliche Fahrwasser und dies während laufendem, hierortigem Strafverfahren. Zudem war der Beschuldigte in den Gesprächen diesbezüglich nicht offen und hat sein Verhalten und den Inhalt der Strafanzeigen im Kanton Bern bagatellisiert. Die vom Experten bereits vor Amtsgericht geäusserten Bedenken haben sich als berechtigt erwiesen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug unter diesen Umständen nicht gewährt werden.
2.7
2.7.1 An die Geldstrafe anzurechnen sind dem Beschuldigten vorweg 44 Tage erstandener Untersuchungshaft.
2.7.2
2.7.2.1 Dem Beschuldigten wurden im März 2018 folgende Ersatzmassnahmen auferlegt: Forensisch-psychiatrische Therapie, Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, Kontaktverbot zu den Geschädigten. Diesen Ersatzmassnahmen hat er sich zuverlässig und regelmässig unterzogen. Dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz kann entnommen werden, dass die rund 40 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe mit insgesamt 20 Tagen an die Strafe anzurechnen seien. Einen konkreten Antrag zum Umfang dieser Anrechnung hat der Beschuldigte in der Berufungserklärung nicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungserklärung, es sei auf eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen zu verzichten.
2.7.2.2 Den Berichten können zur Anzahl der Gesprächstermine folgende Angaben entnommen werden:
- Bewährungshilfe: Bis 14. Januar 20190 sechs Gespräche, bis 22. Kuli 2020 total 19 Gespräche, bis 16. September 2021 32 Gespräche. Insgesamt kann bis anhin von rund 35 Gesprächen ausgegangen werden.
- Forensische Therapie: bis zum 24. April 2019 neun Sitzungen in Olten, ab August 2019 in der UPK Basel zunächst zweiwöchentliche, dann monatliche und zuletzt wieder zweiwöchentliche Sitzungen. Total kann von rund 40 Sitzungen ausgegangen werden.
2.7.2.3 Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss dieser Bestimmung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. [betreffend Kontaktverbot] BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen). Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnahmen im Einzelfall ermittelt und angerechnet werden (FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2014, S. 337 f.). Massgebend sind damit die konkreten Verhältnisse. Für den von der Staatsanwaltschaft beantragten Verzicht der Anrechnung der Ersatzmassnahmen auf die Strafe gibt es somit keine Grundlage.
2.7.2.4 Zu berücksichtigen ist, dass die Termine in Basel für den in der Region […] wohnhaften Beschuldigten deutlich mehr Zeit in Anspruch nahmen als diejenigen in […]. Allerdings ist der von der Vorinstanz gewählte Schlüssel einer Anrechnung eines halben Tages an die Freiheitsstrafe pro Sitzung für alle Termine insgesamt angemessen. Keine Freiheitsbeschränkung stellten die Kontaktverbote betreffend die Geschädigten dar, das Verbot betreffend die Geschädigte F.___ wurde auf deren Begehren hin aufgehoben. Mit den anderen Geschädigten hatte der Beschuldigte zur Zeit der Festnahme bereits keinen Kontakt mehr. Da nunmehr von gegen 80 Sitzungen auszugehen ist, sind dem Beschuldigten die Ersatzmassnahmen mit 40 Tagessätzen an die Geldstrafe anzurechnen.
2.7.3 Nach der Anrechnung verbleibt eine unbedingte Geldstrafe von 276 Tagessätzen (360 minus 84).
VIII. Massnahme
1.
Vorweg kann der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der angeordneten Bewährungshilfe von 10 Jahren bestätigt werden. Für den Beschuldigten wurde erstinstanzlich für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot). Diese Anordnung ist rechtskräftig. Gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB kann das Gericht für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Eine Anordnung von Bewährungshilfe nur für eine (Teil-)Dauer von vier Jahren, wie dies der Beschuldigte verlangt, ist somit nicht möglich.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn:
a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind.
Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3).
2.1.2 Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung und deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre, Abs. 4).
2.2. Die genannten Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB liegen vor, dazu kann auf die vorstehenden Auszüge aus dem überzeugenden gerichtlichen Gutachten von Dr. C.___ und die Ausführungen des Gutachters vor den Schranken verwiesen werden. Dass der Beschuldigte massnahmenmassnahmenbedürftig ist, anerkennt er selbst, indem er «die Weiterführung der bereits begonnen ambulanten Therapie» verlangt, allerdings sollen diese befristet werden auf die Dauer von vier Jahren. Zur Dauer einer ambulanten Massnahme hat das Bundesgericht im Urteil 6B_964/2015 vom 14. Oktober 2015 in E. 3.5.4 folgendes ausgeführt:
«Eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB ist zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Die Massnahme wird ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158 f. mit Hinweis). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann jedoch um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint (Art. 63 Abs. 4 StGB; Urteil 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2; s.a. zu publizierendes Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 2.1 im Zusammenhang mit stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB). Eine Massnahme nach Art. 63 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen endet damit im Unterschied zu einer Strafe nicht durch blossen Zeitablauf. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158; vgl. zu publizierendes Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 3.5). Ein Scheitern darf nicht leichthin angenommen werden. Die Massnahme ist in jedem Fall durch besonderen Rechtsakt aufzuheben. Das ergibt sich aus Art. 63a Abs. 2 StGB und Art. 63b Abs. 2 StGB (siehe auch BGE 141 IV 49 E. 2.2 und 3.2 im Zusammenhang mit stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB; Urteil 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1).»
Die allenfalls anzuordnende ambulante Massnahme in Form einer forensisch-psychiatrischen Therapie ist somit nicht zu befristen.
2.3 Zu prüfen ist weiter, ob eine stationäre Massnahme notwendig ist.
2.3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2.3.2 Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht wie erwähnt einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB).
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).
2.3.3 Zur Schwere der psychischen Störung
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten Rechtsprechung bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur des Begriffes der schweren psychischen Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3.10.2019, bestätigt in 6B_229/2020 vom 29.42020, je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren psychischen Störung nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.
2.3.4 Zu den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme:
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
2.3.5 Verhältnismässigkeit
2.3.5.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2015 vom 2. Februar 2016 E.2.2.2). Anzuordnen ist von mehreren geeigneten Massnahmen die mildeste. Abzuwägen sind weiter die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten Proportionalität gilt: Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.
Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).
2.3.5.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
Das Bundesgericht hielt fest, es werde im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe. Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat in der Folge die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstaten und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.
2.3.5.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59 StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass mit dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto strenger würden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht verhältnismässig.
2.3.6 Ein aktuelles Gutachten liegt vor, hat doch der Experte C.___ seine Beurteilung anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht in Kenntnis der aktuellen Unterlagen aktualisiert. Er empfahl im Hinblick auf die neuen Erkenntnisse, namentlich diejenigen aus dem neuen Strafverfahren, neu die Anordnung einer stationären Massnahme.
2.3.7 Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung stellt für sich alleine keine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. Ob die Hebephilie des Beschuldigten die notwendige Schwere erreicht, kann – ebenso wie die Frage nach den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, die aufgrund der Kehrtwende des Gutachters vor dem Berufungsgericht noch nicht eingehend geklärt wurde – offenbleiben, da die Anordnung einer stationären Massnahme im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig wäre.
Zu erwarten sind gemäss Gutachter Sexualdelikte wie die bisher gezeigten. Beim schwersten Delikt wurde nach den vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich festgestellt. Ob diese Delikte die Anordnung einer stationären Massnahme und den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten rechtfertigen würden, ist fraglich, kann aber ebenfalls offengelassen werden. Die bisherige Therapie im Rahmen der Ersatzmassnahmen litt offenbar an einem gravierenden Mangel: Die Therapeutin teilte die Diagnose einer Hebephilie nicht, weshalb diese Störung nicht entsprechend nachhaltig angegangen wurde. Dies erkannte Gutachter C.___ bereits vor Amtsgericht, auch die Intensität der ambulanten Behandlung erschien ihm als deutlich zu gering. Er gab an, die ganze sexuelle Problematik sei noch gar nicht bearbeitet worden. Damit kann man nicht sagen, die ambulante Massnahme habe keinen Erfolg gehabt. Da der Beschuldigte nach den vorstehenden Ausführungen Anspruch hat auf die mildeste mögliche geeignete Massnahme, wäre die Anordnung einer stationären Massnahme in jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbotes). Die neue Empfehlung des Gutachters, es sei eine stationäre Therapie anzuordnen, hinterlässt denn auch Fragen: er sah bereits vor Amtsgericht, dass der Beschuldigte nur wenig Fortschritte erzielt hatte und keine Störungseinsicht aufwies. Zudem erachtete er den Fokus der bisherigen Therapie und deren Intensität als falsch. Seine damaligen Bedenken waren berechtigt. Dennoch empfahl er vor Amtsgericht weiterhin eine ambulante Therapie. Heute dagegen empfahl er die Anordnung einer stationären Massnahme, die ambulante Therapie sei gescheitert. Die oben dargelegten, nachgewiesenen Vorfälle aus dem neuen Verfahren allein können aber die doch sehr viel eingriffsintensivere stationäre Massnahme nicht rechtfertigen, nachdem die bisherige Gesprächstherapie offenbar nicht adäquat durchgeführt wurde.
2.3.8 In Bezug auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, zur Sicherung des Vollzugs gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen, kann auf den separaten Beschluss des Berufungsgerichts vom heutigen Tag verwiesen werden.
IX. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Die Berufung des Beschuldigten ist hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche und der Zeitdauer der Bewährungshilfe erfolglos, jedoch ergibt sich – von Amtes wegen – eine Änderung der Strafart und deswegen auch eine massive Reduktion der Strafe. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist mit einer Ausnahme in allen Punkten (Schuldsprüche, Strafzumessung, stationäre Therapie) erfolglos. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'870.95, zu 20% dem Beschuldigten und zu 80% dem Staat aufzuerlegen.
3.
Vor erster Instanz betrug die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger CHF 33'779.20. Im vorliegenden Berufungsverfahren werden 53.42 Stunden für Rechtsanwalt Ciapparelli zu CHF 180.00 bzw. CHF 280.00 und 8.33 Stunden für den juristischen Mitarbeiter zu CHF 90.00 bzw. CHF 180.00 geltend gemacht. Das Total beläuft sich auf CHF 11'707.30 bzw. CHF 18'126.25. Das ist unangemessen hoch. Die Honorarnote wird wie folgt gekürzt: 0.5 Stunden für «Abschluss Mandat» wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren verrechnet und sind daher in Abzug zu bringen. Für die Hauptverhandlung wurden 8.5 Stunden in Anschlag gebracht, die effektive Dauer betrug 5.5 Stunden. Für die Urteilseröffnung wurden 1.5 Stunden berechnet, effektiv betrug diese 0.5 Stunden. Weiter wurde unter dem Titel «Vor- und Nachbesprechung Klient» 1 Stunde in Anschlag gebracht, die auf 0.5 Stunden zu reduzieren ist. Die geltend gemachten 1.5 Stunden für Abschlussarbeiten («Studium begründetes Urteil, Schlussbesprechung Klient, Mandatsabschluss») werden, da das Urteil bereits mündlich eröffnet wurde, um 0.5 Stunden gekürzt. Den grössten Posten macht die Vorbereitung der Hauptverhandlung aus. Die hierfür geltend gemachten 20.5 Stunden erweisen sich vor dem Hintergrund, dass von umfassender Aktenkenntnis ausgegangen werden kann, als übermässig. Nach dem erstinstanzlichen Urteil wurde ein Haftverfahren durchgeführt. Darüber hinaus gab es im Berufungsverfahren ausser zwei Therapieberichten keine neuen Urkunden. Die Akten aus Bern waren Rechtsanwalt Ciapparelli bekannt, da er in diesem Verfahren als Verteidiger des Beschuldigten auftritt. Folglich wird diese Position für den Anwalt um 6.5 Stunden und für den juristischen Mitarbeiter um 4 Stunden gekürzt. Zusammengefasst wird die Honorarnote um 16 Stunden reduziert. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7% wird das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 8'993.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren nach Ausgang des Verfahrens im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'798.70.
Nach der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) wird ein höherer Stundenansatz als CHF 260.00 nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) zugesprochen. Es kann vorliegend nicht von einer derart komplexen Streitsache gesprochen werden, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 im Rahmen des Nachzahlungsanspruchs entschädigt werden könnte. Der Stundenansatz ist deshalb praxisgemäss auf CHF 260.00 für Rechtsanwalt Ciapparelli und CHF 130.00 für den juristischen Mitarbeiter (1/2 des ordentlichen Ansatzes) zu reduzieren. Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers wird nach dem Gesagten auf CHF 755.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen, davon 1/5) festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 aStGB, Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 67, Art. 69, Art. 136, Art. 181, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1, Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5, 197 Abs. 5 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte A.___ wie folgt schuldig gemacht hat:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);
- der mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnklS).
- des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1 AnklS);
- der mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);
- der mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016 bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnklS).
3. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt.
4. An die Geldstrafe werden die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordnete Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:
- 44 Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8. März 2018);
- 40 Tage für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.
5. Für den Beschuldigten wird eine ambulante Massnahme in Form einer forensischen Psychotherapie angeordnet.
6. Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 28. Oktober 2021 über den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Sicherheitshaft anzuordnen, entschieden hat.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot) wird.
8. Für die Dauer des Tätigkeitsverbotes wird für den Beschuldigten Bewährungshilfe angeordnet.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen werden und zu vernichten sind:
- iPad […]; Polizei, Fachbereich Asservate;
- Laptop, Packard Bell (inkl. Festplatte […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Apple, iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer [...]); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Apple, iPhone 6S ([…]); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Samsung, […] (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Samsung, […] (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Samsung, […] (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
- Apple, iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
10. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der Dropbox-Account des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen ist.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden, nicht eingetreten wird.
12. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 33'779.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'798.70, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 755.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen [1/5]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24’000.00, total CHF 48’856.20, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen sich auf total CHF 16'870.95. Diese werden zu 1/5, ausmachend CHF 3'374.20, dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 13'496.75, gehen sie zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Von Felten Wiedmer