Obergericht

Strafkammer

 

Zwischenurteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung (Tatfrage nach Art. 342 Abs 1 lit. b StPO)


 

Es erscheinen zum ersten Teil der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 9. Dezember 2021:

1.    Staatsanwältin H.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Marcel Haltiner, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    B.___, Privatklägerin und Auskunftsperson;

5.    Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin

 

Als Zuhörer/Zuschauer erscheinen zudem:

 

1. zwei Schulklassen;

2. ein Medienvertreter;

3. Familienangehörige des Beschuldigten.

 

Die Verhandlung beginnt um 08:35 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. August 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.

 

 

Tatinterlokut

 

Der Vorsitzende führt aus, dass das Gericht ein Tatinterlokut in Betracht ziehe. Dabei werde die Hauptverhandlung zweigeteilt. In einem ersten Verfahrensteil werde ausschliesslich die Tatfrage und in einem zweiten Teil im Falle einer Tatbestandsmässigkeit die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt.

 

Anschliessend weist die Referentin auf die Gründe für das Tatinterlokut hin:

 

1.    Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen. Die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration sei rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt bei maximal 2,24 Gew. ‰ gelegen.

 

2.    Es sei Kokain und THC beim Beschuldigten nachgewiesen worden. Damit stehe fest, dass ein Mischkonsum vorgelegen habe. Gemäss toxikologischem Abschlussbericht können sich die Wirkungen und Nebenwirkungen der konsumierten Stoffe gegenseitig verstärken.

 

3.    Der Beschuldigte sei nach dem Vorfall im Bürgerspital Solothurn untersucht worden. Dabei sei eine mittelgradige Beeinträchtigung festgestellt worden.

 

4.    Gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht sei der Beschuldigte anlässlich der Festnahme sichtlich aufgelöst (weinerlich) gewesen und auf dem Amthausplatz am Boden gesessen. Später bei der Untersuchung im Bürgerspital Solothurn sei er durch weinerliches bis aufbrausendes Verhalten aufgefallen.

 

5.    Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit wegen psychischen und physischen Problemen von sich aus in einer Psychiatrie gewesen.

 

All diese Aspekte begründeten Zweifel an einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte die Tat nicht begangen habe, erübrige sich die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfrage. Wenn ihm hingegen ein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewiesen werden könne, brauche es ein Gutachten, um die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu eliminieren. Der Weg vom Zweifel zur prozessualen Gewissheit führe über den Gutachter, der über das für die Entscheidung nötige Fachwissen verfüge und dieses Fachwissen dem Gericht vermitteln könne. Eine Zweiteilung des Verfahrens sei deshalb angezeigt.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass den Parteien nun die Gelegenheit eingeräumt werde, sich zum angedachten Tatinterlokut zu äussern. Sofern dies für die Vorbereitung gewünscht werde, könne die Verhandlung kurz unterbrochen werden.

 

Rechtsanwalt Haltiner beantragt eine kurze Pause, damit er dem Beschuldigten das vom Obergericht angedachte Tatinterlokut erklären könne. Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

 

Staatsanwältin H.___:

Man sei nun seit über zweieinhalb Jahren am vorliegenden Straffall. Sie finde es schwierig, dass ein Gutachter nun darüber entscheiden solle, was damals der Zustand des Beschuldigten gewesen sei. Der Gutachter werde sehen, dass ein Mischkonsum vorgelegen habe: Der Beschuldigte habe einen Intus von max. 2,25 Promille gehabt und Kokain sowie THC konsumiert. Das wisse man selber bereits. Der Gutachter werde ausschliesslich die Fakten in den Akten würdigen können. Was habe es demnach für einen Sinn, ein Gutachten in Auftrag zu geben? Ein Gutachten würde keinen Mehrwert bringen, sondern wäre nur ein Verlust im Hinblick auf die Verfahrensdauer. Der Zustand des Beschuldigten könne im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Für sie sei die vorgesehene Erstellung eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein Leerlauf, der nicht nötig sei. Sie stelle damit den folgenden Antrag:

 

Es sei kein Tatinterlokut durchzuführen.

 


 

Rechtsanwältin Selig:

 

Sie könne sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliessen. Sie sehe nicht, was für einen Gewinn das Gutachten im laufenden Verfahren bringen solle. Alle Fakten lägen auf dem Tisch. Diese sprächen nicht für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Man wisse auch, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat noch fähig gewesen sei, normal zu laufen und zu reden. Aus ihrer Sicht liege der Entscheid über die Schuldfähigkeit bei der vorliegenden Konstellation in der Kompetenz des Gerichts. Sie habe nicht das Gefühl, dass durch ein Gutachten grosse neue Erkenntnisse zu Tage treten würden. Sie stelle deshalb den folgenden Antrag:

 

Es sei kein Tatinterlokut durchzuführen.

 

Rechtsanwalt Haltiner

 

Er schliesse sich der Ansicht des Obergerichts an. Herr A.___ sei sehr stark alkoholisiert gewesen und habe Kokain sowie THC konsumiert. Sein Zustand beim Amthausplatz sei sehr bedenklich gewesen. Diese Umstände deuteten darauf hin, dass an seiner Schuldfähigkeit gezweifelt werden müsse. Zuerst müsse aber die Tatfrage geklärt werden und erst dann die Schuldfähigkeit. Er stelle deshalb den folgenden Antrag:

 

Es sei ein Tatinterlokut anzuordnen.

 

Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung zurück. Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

 

Die Referentin eröffnet hierauf mündlich folgenden Beschluss:

 

«Die Verhandlung wird zweigeteilt. In der ersten Phase geht es ausschliesslich um die Tatfrage (Tatinterlokut). Darauf wird die heutige Hauptverhandlung beschränkt.»

 

Die Referentin verweist in ihrer Begründung auf die eingangs der Verhandlung dargelegte Argumentation. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Würdigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch ein Gutachten vorzunehmen sei. Das Gericht könne nicht in die Rolle des Gutachters schlüpfen. Es werde aber alles daran gesetzt, dass das Gutachten schnell erstellt und das Verfahren zügig vorangetrieben werde.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Einvernahme der Auskunftsperson;

3. Befragung des Beschuldigten;

4. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

5. Parteivorträge;

6. geheime Beratung zum Zwischenentscheid;

7. schriftliche Eröffnung des Zwischenentscheides.

 

Rechtsanwalt Haltiner reicht seine Kostennote ein.

 

 

Vormerkungen der Parteien

 

Keine Vorbemerkungen seitens der Parteien.

 

 

Beweisabnahme

 

Die Privatklägerin wird, nachdem sie von der Referentin auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson einvernommen.

 

Der Beschuldigte wird, nachdem er von der Referentin auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache befragt.

 

Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

 

Parteivorträge

 

Staatsanwältin H.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin den Antrag, der Beschuldigte A.___ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

 

Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt und begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin den Antrag, der Beschuldigte A.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

 

Rechtsanwalt Marcel Haltiner stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers den Antrag, der Beschuldigte A.___ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.

 

Hierauf halten die Staatsanwältin, die Privatklägerin und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.

 

Damit endet der öffentliche Teil der ersten Hauptverhandlung um 10:09 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 4. März 2019, in der Nacht nach dem Fasnachtssonntag, ging um 1:23 Uhr bei der Alarmzentrale Solothurn die Meldung ein, dass eine Frau in der Stadt Solothurn in der Region des Restaurants «Chutz» und der «Billardbar» attackiert worden sei (Akten STA.2019.1082, Ordner 1 Seite [nachfolgend zit. «AS»] 6). Vor Ort machten drei Frauen (B.___, C.___ und D.___) der ausgerückten Polizeipatrouille Angaben zum Signalement des Täters und zu dessen Fluchtrichtung. Auf dem Amtshausplatz traf die Patrouille in der Folge auf A.___, auf welchen nach der Einschätzung der Polizisten das Signalement zutraf (AS 7).

 

2. Gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wurde mit Verfügung vom 4. März 2019 eine Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung eröffnet (AS 159) und es wurde ihm Rechtsanwalt Marcel Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 240). Der Beschuldigte wurde am 4. März 2019 um 1:40 Uhr auf dem Posten der Stadtpolizei Solothurn vorläufig festgenommen (AS 163) und am darauf folgenden Tag (5.3.2021) um 14:20 Uhr wieder entlassen (AS 169).

 

3. Mit Eingabe vom 12. März 2019 konstituierte sich B.___ im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin (AS 13). Mit Verfügung vom 21. November 2019 wurde der Privatklägerin zur Durchsetzung des Zivilanspruchs die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin Denise Lüthi als unentgeltliche Rechtsbeständin bestellt (AS 238).

 

4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. November 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 StGB und machte darauf aufmerksam, dass im gerichtlichen Verfahren auch über den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2018 gewährten bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (STA.2018.2883) sowie über die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu entscheiden sei (Ordner Richteramt Solothurn-Lebern, Seite [nachfolgend zitiert «S-L AS»] 1 ff.).

 

5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (S-L AS 6 ff.) wurde die Hauptverhandlung vor Amtsgericht Solothurn-Lebern auf den 31. August 2020 angesetzt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht anlässlich dieser auch über den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges folgender Vorstrafen zu befinden habe: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2014, wobei die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Probezeit mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden war (vgl. Akten STA.2019.1082, Ordner 2, Verfahren STA.2015.2199 [nachfolgend zit. «Vorakten, Geschäftsnummer, AS»] 4 f.) sowie Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2018 (Vorakten, STA.2018.2883). Auf letztgenannte Strafe wird bereits in der Anklageschrift vom 28. November 2019 ausdrücklich Bezug genommen (S-L AS 1). Die Widerrufsthematik stellt sich ebenfalls in Bezug auf den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. September 2014 gewährten Strafaufschub für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei einer Probezeit von insgesamt viereinhalb Jahren (vgl. hierzu die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2020, S-L AS 41, mit welcher auch der amtliche Verteidiger bedient worden war).

 

6. Am 31. August 2020 erging folgendes Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Leber (S-L AS 114 ff.):

 

1.         Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, angeblich begangen vor dem 31. August 2017, ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.         A.___ wird vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, angeblich begangen in der Zeit vom 13. September 2019 bis 8. November 2019, freigesprochen.

3.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 4. März 2019;

-        der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 31. August 2017 bis 4. März 2019.

4.         A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten;

b)     einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.         A.___ sind 2 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.         Für A.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft angeordnet.

7.         Bei folgenden Verfahren gegen A.___ wird der bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt:

-        Verfahren gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2014 (bedingt gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.00);

-        Verfahren gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2014 (bedingt gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00);

-        Verfahren gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2018 (bedingt gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00).

8.         A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

9.         Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10.      Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. allenfalls zu verwerten (Fahrradhelm):


 

 

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

8,4 g

Marihuana

FB Asservate KAPO SO

1

Fahrradhelm

FB Asservate KAPO SO

 

11.      Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände sind diesem nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

 

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1 Paar

Sportschuhe

FB Asservate KAPO SO

1

Herrenhose

FB Asservate KAPO SO

1

Herrenjacke

FB Asservate KAPO SO

 

12.      B.___ wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung von CHF 1'667.90 nebst Zins zu 5% seit dem 4. März 2019 auf den Zivilweg verwiesen.

13.      A.___ wird für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

14.      A.___ wird verurteilt, B.___ CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

15.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 7'228.80 (Honorar CHF 6'222.00, Auslagen CHF 490.00, 7,7 % MwSt CHF 516.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Denise Lüthi, heute vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 5'347.50 (Honorar CHF 4'714.20, Auslagen CHF 251.00, 7,7% MwSt CHF 382.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'410.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 11'131.00, zu bezahlen.

 

7. Die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde (S-L AS 52 ff.) gegen die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sowie den begründeten Beschluss vom 1.9.2020, S-L AS 121 ff.) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 gutgeheissen (S-L AS 74 ff.). Sie verneinte eine massgebliche Fluchtgefahr sowie einen anderen besonderen Haftgrund. Nach den üblichen Austrittsformalitäten wurde der Beschuldigte am 2. Oktober 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen (vgl. Dossier BKBES.2020.116).

 

8. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte am 11. September 2020 fristgerecht die Berufung an (S-L AS 129 ff.). Das motivierte Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 2. Dezember 2020 zugestellt (S-L AS 183). Mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2020 (Akten Berufungsverfahren vor Obergericht, Seite [nachfolgend zit. «OGer AS»] 11 f.) lässt der Beschuldigte folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs anfechten:

 

-        Ziff. 3 Alinea 1: Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung

-        Ziff. 4 (teilweise): soweit die Freiheitsstrafe betreffend;

-        Ziff. 5: Anrechnung Untersuchungshaft;

-        Ziff. 7: Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich dreier Vorstrafen;

-        Ziff. 8: Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren;

-        Ziff. 9: Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations-
system;

-        Ziff. 12, 13 und 14: Zivilforderungen;

-        Ziff. 15 (teilweise): amtliches Honorar, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend;

-        Ziff. 16 (teilweise): Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend;

-        Ziff. 17: Kostenverlegung zu Lasten des Beschuldigten.

 

Beantragt werden vom Beschuldigten ein Freispruch von Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung sowie das Absehen von einer Bestrafung (konkret einer Geldstrafe, die ausgefällte Busse für die mehrfache BetmG-Übertretung wird ausdrücklich anerkannt), eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft, die Aufhebung des angeordneten Widerrufes, die Aufhebung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wehrt sich der Beschuldigte gegen die vollständige Kostenauflage zu seinen Lasten und den umfassenden Rückforderungsanspruch des Staates.

 

9. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil bezüglich Dispositiv-Ziff. 8 an und verlangt die Anordnung einer länger dauernden Landesverweisung (OGer AS 19).

 

10. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2021 auf eine Anschlussberufungserklärung (OGer AS 22).

 

11. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wurde für das Berufungsverfahren bestätigt (OGer AS 24). Der Privatklägerin wurde nach Eingang der Belege die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Stephanie Selig, die bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellvertretend für Rechtsanwältin Denise Lüthi die Interessenwahrung der Privatklägerin wahrgenommen hatte, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (OGer AS 39).

 

12. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-        Ziff. 1: Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, soweit die mehrfache BetmG-Übertretung (AnklS. Ziff. 2) im Tatzeitraum vor dem 31. August 2017 betreffend;

 

-        Ziff. 2: Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (AnklS. Ziff. 3);

 

-        Ziff. 3 Alinea 2: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 31. August 2017 bis 4. März 2019;

 

-        Ziff. 4 lit. b: Busse von CHF 200.00 (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

 

-        Ziff. 10: Vernichtung bzw. Verwertung sichergestellter Gegenstände;

 

-        Ziff. 11: Herausgabe sichergestellter Gegenstände;

 

-        Ziff. 15 (teilweise): Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger;

 

-        Ziff. 16 (teilweise): Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin.

 

 

II. Beweiswürdigung

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

 

1.3 Die Beweiskraft von persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33). Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung.

Die wichtigsten Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen eines Zeugen, einer Zeugin bzw. eines Opfers und somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

 

1.4 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

 


 

2. Vorhalt

 

Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt lautet wie folgt (AnklS. Ziff. 1):

« Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 04. März 2019, 01:10 Uhr, in Solothurn, Stalden 1, zum Nachteil von B.___ (Privatklägerin).

Die Privatklägerin schaute in einer ersten Phase zum Beschuldigten herüber, zumal sie davon ausging, er habe sie angesprochen. Daraufhin schrie der Beschuldigte sie an und die Privatklägerin fragte ihn, was sein Problem sei. Danach bewarf der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt mit einem Fahrradhelm, welcher die Privatklägerin am Bein traf, sie jedoch nicht verletzte.

Als der Beschuldigte auf die Privatklägerin zusteuerte versuchten zwei unbekannte Männer den Beschuldigten zunächst festzuhalten, was jedoch misslang. In einer zweiten Phase näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin schnellen Schrittes, wobei sich die ebenfalls vor Ort anwesende C.___ (Lebenspartnerin der Privatklägerin) schützend vor die Privatklägerin stellte. Dennoch versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin 3-4 Mal mit der Faust am Oberkörper zu attackieren, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Streifschlag am linken Arm verletzte. Anschliessend brach der Beschuldigte seitlich aus und stürzte sich mit grosser Wucht auf die Privatklägerin, worauf diese bäuchlings zu Fall kam und mit der linken Kopfseite auf der Strasse ungebremst aufschlug. Dabei verletzte sich die Privatklägerin insbesondere am Kopf. Danach setzte sich der Beschuldigte während diesem dynamischen Geschehen rittlings auf den Rücken der Privatklägerin und attackierte sie mit 2-3 Faustschlägen im Gesicht, wodurch sich die Privatklägerin ebenfalls Verletzungen zuzog. Im Zuge dieses dynamischen Geschehens gelang es C.___ zusammen mit einem der beiden unbekannten Männer den Beschuldigten von der Privatklägerin wegzuziehen. Während dieses Manövers von C.___ und dem unbekannten Mann trat der Beschuldigte mit voller Wucht in vertikaler Richtung mind. 1-2 Mal, ev. sogar 3-4 Mal, auf die rechte Kopfseite der wehrlosen Privatklägerin ein, so dass in der Folge das Schuhprofil auf der Gesichts- und Kopfhaut der Privatklägerin sichtbar war und sie sich auch verletzte.

Dabei erlitt die Privatklägerin folgende Verletzungen:

·    Schädelhirntrauma 1. Grades

·    Ellenbogenkontusion links mit 3x2 cm grossem Hämatom

·    6x3 cm grosse Schwellung frontal links über der Augenbraue

·    oberflächliche Abschürfung am Kopf (rechts/frontal)

Dass kein rechtsgenüglicher Nachweis erbracht werden kann, dass die Privatklägerin im Rahmen des hier interessierenden Vorgangs i.S. von Art. 122 StGB verletzt wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte durch das wenig kontrollierbare mehrfache Treten mit dem Fuss und mehrfache Schlagen mit der Faust an den Schädel sowie die nicht kalkulierbaren Folgen eines ungebremsten gestreckten frontalen Falls auf den Kopf Kopfverletzungen der Privatklägerin, allenfalls sogar im Ausmass einer schweren Körperverletzung (Beeinträchtigung von Hirnfunktionen), billigend in Kauf genommen hat, zumal der Beschuldigte wusste, dass ein derart wuchtiger Überraschungsangriff der Privatklägerin keine Möglichkeit zur adäquaten Abwehr oder zu zeitnah Einleitung von präventiven Massnahmen im Hinblick auf den Sturz bot.»

3. Täterschaft

 

3.1 Die Verteidigung machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht geltend, es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter sei (S-L AS 105 f., Duplik: AS 107). Zur Begründung führte er aus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten im Rahmen der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht eindeutig identifizieren können, was doch sehr erstaune, da sie diesen an der Erstbefragung zweifelsfrei erkannt habe und er ihr in der Tatnacht von der Polizei «auf dem Silbertablett» serviert worden sei. Es sei nicht aktenkundig, welche Angaben die drei Befragten zum Signalement des Täters vor der Festnahme des Beschuldigten gemacht hätten. Vielmehr falle auf, dass alle Täterbeschreibungen erfolgt seien, nachdem der Beschuldigte den Befragten bereits präsentiert worden sei. Die Zeugin C.___ habe sich auf die Jacke konzentriert. Jedoch könne allein gestützt auf eine Jacke mit einem Symbol auf dem Rücken der Täter nicht identifiziert werden. Das Gesicht des Beschuldigten habe sich die Zeugin C.___ merken können, weil auch sie den (angeblichen) Täter von der Polizei serviert bekommen habe. Insgesamt hätten drei Personen eine Beschreibung des Täters zu Protokoll gegeben, wobei von allen weisse Schuhe der Herstellermarke Nike oder Adidas genannt worden seien, wohingegen die vom Beschuldigten anlässlich der Festnahme getragenen Schuhe neongelb und ohne Markenbezeichnung gewesen seien. Unabhängig davon, wie die Lichtverhältnisse damals gewesen seien, neongelb bleibe neongelb und physikalisch sei es nicht möglich, dass die neongelbe Farbe weiss (er)scheine. Sowohl die Privatklägerin wie auch die Zeugin C.___ erwähnten ein Cap, das der Täter getragen haben solle, doch der Beschuldigte habe kein solches Cap dabeigehabt. Der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung stark alkoholisiert gewesen sei, spreche für ein träges, antriebsloses und lethargisches Verhalten. Der Beschuldigte wiege zudem nur 55 kg und sei 1,77 m gross. In seinem damaligen Zustand und angesichts seiner körperlichen Statur sei es ihm gar nicht möglich gewesen, sich von der Zeugin C.___, einer Sicherheitsdienstmitarbeiterin, sowie von einem anderen Mann loszureissen und sich gegen die beiden anderen Personen durchzusetzen. Wenn der Beschuldigte, der damals leicht an den Händen geblutet und Hautabschürfungen gehabt habe, wirklich der Täter gewesen wäre, hätte man Blut oder Hautpartikel an den Kleidern der Privatklägerin bzw. Spuren bei Frau C.___ und am Fahrradhelm, den er angeblich zugeworfen habe, feststellen können. Für die Erstellung eines DNA-Profils genüge bereits die kleinste Menge an DNA. Dass nur der Beschuldigte dort gewesen sein solle, erachte er als lebensfremd vor dem Hintergrund, dass damals ein Grossanlass (Fasnacht) stattgefunden habe und die Stadt voller Menschen gewesen sei. Es sitze die falsche Person auf der Anklagebank.

 

3.2 Zur Frage der Täteridentifikation liegen folgende Beweismittel vor:

 

3.2.1 Aussagen der Privatklägerin

 

Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 4. März 2019 (3:20 Uhr) umschrieb die Privatklägerin den Mann, von welchem sie mehrfach geschlagen worden sei, wie folgt (AS 44):

«dunkle, kurze Haare, schlank, ein Kapuzenpulli, also Jacke mit einem weissen Symbol auf dem Rücken und [so] glaube ich graue Hosen, einen Bart und Capi, helle Schuhe.»

 

Als die Polizei ihr die Person gezeigt habe, habe sie diese zweifelsfrei am Gesicht erkannt. Ihre Freundin habe die Jacke erkannt (AS 44).

 

Wenige Stunden später, im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, welche gleichentags kurz nach 11:00 Uhr stattfand, ergänzte die Privatklägerin auf die entsprechende Frage (AS 50 ff.), sie habe den Mann zum ersten Mal gesehen, als er mit dem Rücken zu ihnen (Privatklägerin, C.___, D.___) vor der Bei-
fahrertüre eines Autos gestanden sei. Der Mann sei etwa drei, dreieinhalb Meter von ihr entfernt gestanden, als er etwas zu ihr gesagt habe. Herr A.___ sei ihr total unbekannt, noch nie gesehen, noch nie gehört. Die Kleider des Täters wisse sie noch, er habe eine graue Hose und eine dunkle Jacke mit einem Symbol auf dem Rücken und weisse Turnschuhe getragen (Auf die Frage, welchen Eindruck dieser auf sie gemacht habe) Ziemlich aggressiv, aggressiv und angetrunken, mehr könne sie dazu nicht sagen. (Auf Frage) Es sei für sie schwierig, seine Grösse und sein Gewicht zu schätzen, sie würde sagen so 170 cm gross und ca. 85 kg schwer, etwas schmächtig, nicht so ein Kasten.

 

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2019 gab die Privatklägerin an (AS 135 ff.), sie habe den Täter anhand der Schuhe identifizieren können. Der Täter sei etwas grösser als sie, zierlich, er habe kurze, dunkle Haare und einen Dreitage-Bart gehabt, er sei nach der Attacke Richtung Amthausplatz geflüchtet.

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin auf die Frage, woran sie den Beschuldigten als Täter erkannt habe, es sei ja so schnell gegangen. Sie habe ihn hauptsächlich an den Schuhen erkannt, die ihres Erachtens weiss gewesen seien, auch an der Statur. (Woran sie diesen bei der Fotowahlkonfrontation erkannt habe, ohne 100 % sicher gewesen sei) Es habe zwei Bilder gegeben, die sich recht geähnelt hätten. Einer der abgebildeten Männer sei etwas kräftiger, der andere etwas schmächtiger gewesen. Sie habe seine Statur im Kopf gehabt und ihn deshalb erkannt. Sie schloss auf die entsprechende Frage aus, dass es jemand anders gewesen sein könnte, der am 4. März 2019 auf sie losgegangen sei (S-L AS 94). Auch vor Obergericht schloss die Privatklägerin eine Verwechslung aus.

 

3.2.2 Aussagen von C.___

 

Im Rahmen der Erstbefragung vom 4. März 2019 (2:56 Uhr) gab die Lebenspartnerin der Privatklägerin, C.___, zu Protokoll (AS 69), der Mann habe ein Basecap getragen, schwarze Jacke mit einem Zeichen auf dem Rücken (Flügel), weisse Schuhe, ca. 170 cm gross, ausländischer Typ, schwarze Hosen.

 

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme (5.3.2019, 10:30 Uhr, AS 71 ff.) führte C.___ als Auskunftsperson aus, sie habe sich die Jacke des Täters gemerkt, als sie diesem nachgesprungen sei. Als die Polizei dann relativ schnell wieder zurückgekommen sei, habe sie die Jacke sehen können und gesagt: «Ja, das isch er». Der Täter habe auf sie einen gestressten und aggressiven Eindruck gemacht, nicht torkelnd oder so, recht angespannt. Sie habe diesen vor dem Angriff auf ihre Freundin gar nicht zu fest registriert gehabt. Auf die Frage, ob sie den Täter beschreiben könne, schüttelte die Einvernommene den Kopf. Sie habe sich auf die Jacke konzentriert. Diese sei ganz dunkel gewesen und habe ein weisses oder silbriges Sujet auf dem Rücken gehabt, gedruckt oder gestickt, eher gestickt. Er habe Sportschuhe getragen, weisse Schuhe, die sich nachher (im Polizeiauto) als gelb herausgestellt hätten. Mit den Farben sei das in der Nacht wirklich irreführend. Sie denke, der Täter sei etwas grösser als sie selber (= 1,57 m) gewesen.

 

Als Zeugin bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz (S-L AS 86 ff.), sie habe die Jacke des Täters im Kopf gehabt. Anlässlich der Fotowahlkonfrontation sei sie sich zu 90 % sicher gewesen. Sie habe den Täter damals an der Wunde erkannt gehabt. Es habe zwei Personen auf den Fotos mit einer Wunde gehabt, aber das Bild Nr. 3 sei ihr nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Es könne aus ihrer Sicht ziemlich sicher nicht jemand anderes gewesen sei, der auf die Privatklägerin losgegangen sei. Herrn A.___ habe sie vor diesem Vorfall vom 4. März 2019 noch nie gesehen.

 

3.2.3 Aussagen von D.___

 

D.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2019 (8:30 Uhr) aus (AS 90 ff.), als die Polizei mit einer Person zum Tatort zurückgekommen sei, sei sie der Meinung gewesen, dass diese Person der Täter gewesen sei. Das Einzige, was sie irritiert habe, sei folgendes gewesen: Sie habe gedacht, dass er weisse Turnschuhe (Markenschuhe) getragen habe im Dunkeln, doch als er im Kastenwagen ganz hinten gesessen sei, habe er ganz hellgrüne, hellgelbe Turnschuhe getragen. Der Täter habe auf sie einen verwirrten und nervösen Eindruck gemacht, sie habe das Gefühl gehabt, er sei nicht mehr ganz bei der Sache gewesen. Sie beschrieb ihn als «schmächtig, also dünn, etwa 1,70 - 1,75 m gross», das Gesicht eines Südländers. Sie habe ihn nur kurz von vorne gesehen, mehrheitlich von hinten. Sie glaube, ihn wahrscheinlich nicht mehr zu erkennen.

 

3.2.4 Aussagen des Beschuldigten

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2019 (AS 123 f.) beantwortete der Beschuldigte zur Sache lediglich die Frage, wie es ihm jetzt gehe. Hierauf gab er zu Protokoll, er werde keine Aussagen machen, so dass die Einvernahme beendet wurde (AS 125).

 

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2019 (AS 143 ff.) bestätigte er wiederum, keine Aussagen zur Sache machen zu wollen (AS 145) und blieb auch dabei, als die Staatsanwältin trotz dieser Erklärung dazu überging, dem Beschuldigten um die 40 konkrete Fragen zur Sache zu stellen. Im Zusammenhang mit der ihm drohenden Landesverweisung beantwortete der Beschuldigte hingegen gewisse Fragestellungen (vgl. AS 150).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2020 machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
(S-L AS 97) und auch vor Obergericht wollte er zur Sache keine Fragen beantworten.

 

3.2.5 Fotowahlkonfrontation

 

Sowohl mit der Privatklägerin als auch mit C.___ und D.___ wurde am 11. März 2019 eine Fotowahlgegenüberstellung durchgeführt. Auf Vorlage von 8 Porträtaufnahmen, die alle die Selektionskriterien (Geburtsjahr 1985 - 1990, Körpergrösse 160 - 175 cm, Herkunft: Mitteleuropa, schlanke Statur, vgl. AS 65) erfüllten, gab die Privatklägerin zwei Fotos an (AS 61 und AS 63, bzw. das Bild des Beschuldigten mit der Nr. «PCN 29 510851 14» sowie das weitere Bild Nr. «PCN 29 510177 24»), ohne sich sicher zu sein (vgl. AS 56). Auch D.___ bezeichnete die auf denselben Bildern (PCN 29 510177 24 [AS 97] und PCN 29 510851 14 [AS 103] abgebildeten Männer als mögliche Täter (AS 96), während sich C.___ auf die Aufnahme des Beschuldigten (PCN 29 510851 14, AS 82) beschränkte und bemerkte, sich zu 90 % sicher zu sein; das Bild gehe ihr gerade nicht mehr aus dem Kopf, sie wolle aber nichts Falsches behaupten (AS 79).

 

3.2.6 Zeitpunkt und Ort der Festnahme des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte wurde am 4. März 2021 um 1:40 Uhr, d.h. 20 Minuten nach dem Ereigniszeitpunkt, vorläufig festgenommen (AS 163). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Gfr H.___ vom 8. März 2019 konnte der Beschuldigte aufgrund des abgegebenen Signalements und der bekannten Fluchtrichtung von der ausgerückten Patrouille der Stadtpolizei am Amthausplatz betroffen werden (AS 17).

 

3.2.7  Zustand des Beschuldigten während und unmittelbar nach der Festnahme

 

Gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht sei der angetroffene Mann anlässlich der Festnahme sichtlich aufgelöst (weinerlich) gewesen und auf dem Boden gesessen. Die Hände zeigten frische Schürfwunden, welche teils bluteten (AS 17). Nachdem der Beschuldigte ins Bürgerspital verbracht worden war, fiel er schliesslich durch starke Stimmungsschwankungen (von weinerlich bis aufbrausend) auf (AS 19). Der Beschuldigte war in der Tatnacht erheblich alkoholisiert: Gemäss den Berechnungen des IRM Bern betrug im Ereigniszeitpunkt (4.3.2019, 1:20 Uhr) die minimale, rückgerechnete Alkoholkonzentration im Blut 1,48 Gew. ‰ und die maximale 2,24 Gew. ‰ (AS 36 f.). Zudem konnte im Venenblut wie auch im Urin des Beschuldigten Cocain und THC/Cannaboide nachgewiesen werden (AS 34 f.). Bereits der auf dem Polizeiposten durchgeführte Drugwipe-Test fiel positiv auf Kokain aus (vgl. AS 19).

 

3.2.8 Von den Strafverfolgungsbehörden wurden diverse weitere Abklärungen und Untersuchungen getätigt, ohne dass sich daraus jedoch aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Täterschaft ergaben. Im Einzelnen:

 

-       Zeugenaufruf: Auf einen in der Presse publizierten Zeugenaufruf hin meldete sich K.___, der in der Folge am 15. März 2019 als Auskunftsperson polizeilich befragt wurde (AS 107 ff.). Er schilderte, wie ihm am 4. März 2019 um ca. 18:00 Uhr anlässlich der sog. «Monster Gugge» vor der St. Ursen-Kathedrale ein nicht verkleideter Mann aufgefallen sei, der mit einer Bierdose herumgespritzt, andere Personen angepöbelt habe und aggressiv aufgetreten sei. Zum Vorfall, der Gegenstand dieses Verfahrens bildet und sich über sechs Stunden später an einem anderen Ort in der Stadt (im Bereich des Stalden 1) abgespielt hatte, konnte er keine Angaben machen. Die beiden Männer, welche gemäss den Aussagen aller drei befragten Frauen (Privatklägerin, C.___, D.___) dem Opfer Hilfe geleistet, sich dann aber vor dem Eintreffen der Polizeipatrouille vom Tatort entfernt hatten, konnten auch mit dem Zeugenaufruf nicht ausfindig gemacht werden.

 

-       DNA-Untersuchung: Dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Solothurn wurden folgende sichergestellten Gegenstände übergeben (vgl. Spurenträgerauflistung, AS 196): Freizeitschuhe, Grösse 41, limonengrün, Herren Jogging-Hose, Herrenjacke, beschädigter Velohelm. Ab zwei Spurenträgern (Herrenjacke des Beschuldigten und Fahrradhelm) wurden mehrere DNA-Spuren asserviert (vgl. Spurenauflistung AS 194 f.) und dem IRM Basel zur Auswertung zugestellt (AS 192). Dessen Erkenntnisse erschöpften sich darin, dass ein Asservat (Spur ab linkem Ärmel des Oberarms der Herrenjacke, deren Eigentümer der Beschuldigte ist) sieben vergleichbare DNA-Systeme mit dem gespeicherten Profil von A.___ aufwies (AS 193). Anhand der weiteren DNA-Spuren konnten keine DNA-Profile erstellt werden (AS 192). Die Kleidung der Geschädigten wurde gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 8. März 2019 ebenfalls sichergestellt (AS 17). In der Strafanzeige wird vermerkt, es sei von dieser eine DNA-Auswertung gemacht worden, wobei keine DNA-Spuren des Beschuldigten hätten gefunden werden können (AS 9). Der an besagter Stelle zitierte Rapport (Nr. 988280), abgelegt unter AS 191 f., nennt jedoch ausschliesslich Kleidungsstücke des Beschuldigten und auch auf der bereits erwähnten Spurenträgerauflistung (AS 196) fehlt die Kleidung der Geschädigten. Deren kriminaltechnische Untersuchung blieb folglich aus.

 

-       Rückwirkende TK der Rufnummer [07____12]: Das Haftgericht genehmigte am 7. Juni 2019 die von der Staatsanwaltschaft angeordnete rückwirkende TK der vorgenannten Natelnummer, welche auf den Namen des Bruders des Beschuldigten, F.___, registriert ist (AS 177), vom Beschuldigten aber mehrfach als seine Rufnummer bezeichnet wurde (AS 181 ff.). Für den überprüften Zeitraum (3.3. - 4.3.2019) waren keinerlei Daten vorhanden (AS 185 f.).

 

-       Vergleichsuntersuchung zwischen dem fotografierten Verletzungsbild im Gesicht der Privatklägerin und dem Sohlenprofil der sichergestellten Schuhe des Beschuldigten: Von den sichergestellten Schuhe wurden Vergleichsabdrücke reproduziert und diese mit den Tatortspuren im Überdeckungsverfahren verglichen, um etwaige Übereinstimmungen feststellen zu können. Die fotografisch dargestellten Verletzungen werden im Untersuchungsbericht als einfache, streifenartige Hautrötungen ohne zusammenhängende Musterkomplexe beschrieben. Es hätten keine aussagekräftigen Überein-stimmungen mit den Vergleichsabdrücken festgestellt werden können. Man habe lediglich einige streifenähnliche Bereiche finden können, welche ähnliche Abstände wie die balkenartigen Profilelemente der untersuchten Schuhe aufwiesen, eine abschliessende Aussage sei nicht möglich. (AS 22, fotografischen Aufnahmen: AS 28).

 

 

3.3 Würdigung

 

Die drei Befragten machten in den tatnächsten Befragungen spezifische Angaben zum Erscheinungsbild des Täters, die auf den Beschuldigten genau zutreffen (vgl. Fotos auf AS 26 und das Fotoblatt anlässlich der Fotowahlkonfrontation): Die Privatklägerin sprach von einer etwas schmächtigen Person, nicht so ein Kasten. Er sei zierlich, schlank, habe kurze dunkle Haare, einen Dreitage-Bart und sei ca. 170 cm gross. C.___ sprach von einem Täter, der etwas grösser als sie selber (1,57 m) gewesen sei, ca. 170 cm, ein ausländischer Typ. D.___ beschrieb den Täter als schmächtig, also dünn, etwa 1,70 - 1,75 m gross und mit dem Gesicht eines Südländers.

 

Allen drei Befragten fielen zudem die Schuhe des Täters auf und bezeichneten diese als helle bzw. auch ausdrücklich als weisse Turn- oder Sportschuhe. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschuldigte habe neongelbe Schuhe getragen (vgl. hierzu die Fotoaufnahmen unter AS 28) und entgegen der Aussage von D.___ seien es auch keine Markenschuhe gewesen, so spricht dies nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Die wesentlichen Elemente (Schuhtyp: Turn- bzw. Sportschuh; helle Farbe) gaben die Befragten zutreffend wieder und die Argumentation der Verteidigung (neongelb/neongrün sei nicht weiss) lässt die konkreten Umstände des Vorfalls unberücksichtigt: Dieser ereignete sich nachts um 01:20 Uhr bei Dunkelheit. Unter diesen Bedingungen lässt sich weiss und neongelb – wenn überhaupt – kaum voneinander unterscheiden. Es handelt sich lediglich um farbliche Nuancen. Erst recht muss dies geltend, wenn man berücksichtigt, dass das Tatgeschehen von den Befragten als Gerangel und Wirrwarr bezeichnet wurde und alles – auch dies hoben C.___ und D.___ hervor – sehr schnell ging. Ein solcher Unterschied tritt zu Tage, wenn die Schuhe bei Helligkeit (tagsüber) wahrgenommen oder beleuchtet werden. Entsprechend wiesen denn auch C.___ und D.___ bereits im Rahmen ihrer Befragung auf diesen Unterschied hin.

 

Ein wesentliches Element hinsichtlich der Täteridentifikation sind schliesslich auch die Hinweise von C.___ und der Privatklägerin auf die vom Täter getragene Jacke. C.___ prägten sich hierzu diverse Details ein: Es sei eine sehr dunkle bzw. schwarze Jacke mit einem Zeichen auf dem Rücken (Flügel) gewesen, die Jacke habe ein weisses oder silbriges Sujet auf dem Rücken gehabt. Darauf habe sie sich konzentriert und daran habe sie den Täter auch erkannt, als dieser von der Patrouille zum Tatort gebracht worden sei. Auch die Privatklägerin erwähnte eine Jacke mit einem weissen Symbol auf dem Rücken und gab zudem in allen Befragungen an, die Person sei anfänglich mit dem Rücken zu ihr gestanden. Ein Foto der vom Beschuldigten anlässlich der Festnahme getragenen Jacke finden sich in den Akten unter AS 27 und weist alle von C.___ genannten Elemente auf: Bei dem hellen Symbol handelt sich bei näherer Betrachtung um zwei spiegelbildlich angeordnete Totenschädel, welche mit den weiteren aufgedruckten oder aufgestickten Elementen, d.h. gesamthaft betrachtet, ein Flügelpaar ergeben. Dieses auffällige und besondere Symbol ist ein seltenes Erkennungsmerkmal, das herausstach und sich die beiden Befragten deshalb auch gut einprägen konnten.

 

Es waren diese Hinweise zum äusseren Erscheinungsbild und zur auffälligen Jacke des Täters, die zur Festnahme des Beschuldigten führten. Nur wenige Minuten nach dem Ereignis und in unmittelbarer Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigten sowohl die Privatklägerin als auch C.___, dass es sich hierbei um den Täter handle. Der Umstand, dass das von ihn abgegebene Signalement erst mit den polizeilichen Erstbefragungen, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits den Befragten gegenübergestellt worden war, Eingang in die Akten fand, weckt entgegen der Verteidigung keine erheblichen Zweifel an der Festnahme des Beschuldigten. Für die Polizeipatrouille stand damals im Zentrum, ohne Zeitverlust baldmöglichst ausschwärmen zu können, um den flüchtigen Täter zu fassen, und sicherlich nicht die Niederschrift des Signalements. Das von den drei befragten Frauen abgegebene Signalement war aber stets der massgebliche Orientierungspunkt auf der Suche nach dem Täter (vgl. hierzu auch den polizeilichen Wahrnehmungsbericht, AS 17: Es sei auf dem Amthausplatz eine männliche Person betroffen worden, auf welche das Signalement gepasst habe).

 

Für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen aber auch Ort und Zeit seiner vorläufigen Festnahme: Bereits 17 Minuten nach Eingang des Anrufes auf der Notfallzentrale konnte der Beschuldigte beim Amthausplatz verhaftet werden, dabei handelt es sich um jenen Platz, der die Befragten unmittelbar zuvor gegenüber der Polizei als Fluchtrichtung des Täters angegeben hatten. Auch wenn einzuräumen ist, dass sich aufgrund der Fasnacht und Freinächte diverser Restaurants in den frühen Morgenstunden des Rosenmontags (4.3.2019) mehr Menschen in der Stadt aufhielten als einem gewöhnlichen Montagmorgen kurz nach Mitternacht, kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden. Das fasnächtliche Treiben verlagerte sich nach Mitternacht immer mehr in die Innenräume (Beizen und Bars) und Guggenmusik-Formationen bespielten für die verbleibenden Besucher die Hauptgassen und Hauptplätze der Innenstadt, während auf einem Platz ausserhalb der Stadtmauern (Amthausplatz) keine grossen Menschenmengen mehr anzutreffen waren. Hinzu kommt, dass es sich hierbei vor allem um fasnächtlich verkleidete Personen gehandelt haben dürfte, während der Beschuldigte gerade nicht verkleidet war und eine nicht alltägliche Jacke mit einem auffälligen Symbol auf dem Rücken trug. Damit hob er sich äusserlich von anderen Personen ab. Eine Verwechslung kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.

 

Die Fotowahlgegenüberstellung fand eine Woche nach dem Vorfall statt, so dass die Erinnerung der drei befragten Personen nicht mehr ganz frisch war. Eine weitere Schwierigkeit lag darin, dass sich die Befragten bei jedem Einzelbild für oder gegen die Täterbezeichnung entscheiden mussten, was einen Direktvergleich der Bilder ausschloss. Auch wenn sich keine der drei befragten Personen zu 100 % sicher war, gaben diese alle das Foto an, welches die beschuldigte Person zeigt. C.___ beschränkte sich gar auf dieses eine Foto und war sich zu 90 % sicher, während die Privatklägerin und D.___ auch die Täterschaft von PCN 29 510177 24 für möglich hielten, der von seinem Erscheinungsbild her (schlank, Augen-/Nasenpartie) dem Beschuldigten stark ähnelt. Zusammengefasst stellt die Fotowahlkonfrontation ein Beweiselement dar, welches den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung – nicht ent-, sondern belastet.

 

Auch die weiteren Argumente der Verteidigung verfangen nicht: Es trifft zwar zu, dass sowohl die Privatklägerin als auch C.___ als weiteres Kleidungsstück ein (Baseball)-Cap erwähnten und der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme ein solches weder trug noch mitführte. Dies allein bildet aber kein Ausschlusskriterium für die Täterschaft, da der Beschuldigte dieses Cap, als er vom Tatort weggerannt ist, verloren oder bewusst weggeworfen haben könnte. Ebenso ist allgemein bekannt, dass die Möglichkeiten eines DNA-Nachweises in der Praxis begrenzt sind. Häufig können anhand der vorgefundenen Spuren nur sog. Mischprofile erstellt werden, während die Erstellung eines Einzelprofils, das sich zweifelsfrei nur einem Individuum zuordnen lässt, misslingt. Hinzu kommt, dass die Kleidung der Privatklägerin – soweit ersichtlich (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. II.3.2.8, 2. Lemma) – gar nie auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht worden ist.

 

Die Verteidigung behauptete schliesslich auch, die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten habe ein träges, antriebsloses und lethargisches Verhalten zur Folge gehabt, so dass es diesem gar nicht möglich gewesen wäre, sich – den Aussagen der befragten Personen entsprechend – gegen mehrere Personen, darunter auch eine Mitarbeiterin einer Sicherheitsfirma, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung durchzusetzen.

 

Die Wirkungen eines übermässigen Alkoholkonsums auf Körper und Psyche sind vielfältig und individuell oft unterschiedlich. Neben der von der Verteidigung erwähnten Lethargie kann der Alkoholkonsum bekanntermassen auch stark enthemmend wirken sowie die Risikobereitschaft und das Aggressionspotenzial erhöhen. Gerade bei einem Mischkonsum von Alkohol und Kokain, der vorliegend nachgewiesen ist, werden diese Wirkungen beschrieben. Der stark aggressive, angespannte und nervöse Eindruck, den der Täter bei allen drei Befragten hinterliess, sowie der weinerliche bis aufbrausende Eindruck, den das Bürgerspital umschrieb, lassen sich mit dem festgestellten Konsum der genannten Substanzen gut vereinbaren. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte an den Händen frische, zum Teil leicht blutende Schürfwunden aufwies, die zu dem von den Befragten geschilderten Tathergang (vgl. deren Aussagen im nachfolgenden Kapitel) passen, sprechen für seine Täterschaft. Zudem geht aus den Polizeiberichten nicht hervor, dass sich der Beschuldigte seiner Festnahme oder der Blut- und Urinabgabe im Bürgerspital widersetzt hat. Die frischen Wunden können folglich nicht von einer Auseinandersetzung mit Beamten herrühren.

 

Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte seine Täterschaft nicht bestritt, sondern schwieg, was sein Recht ist, zugleich aber auch erstaunt. Es liegt nahe, dass eine Person, die – wie vorliegend – in den Fokus der Ermittlungen gerät und sich mit einem derart schweren Vorwurf konfrontiert sieht, alles unternimmt, um die behauptete Täterschaft zu entkräften. Es bleibt das Fazit zu ziehen, dass vom Beschuldigten nichts geltend gemacht wurde, was gegen seine Täterschaft spricht und solche entlastende Momente vom Gericht auch nicht zu erkennen sind. Die dargelegten Indizien lassen in einer Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um jene Person handelt, welche wenige Minuten vor seiner Festnahme beim Amthausplatz die Privatklägerin beim Stalden 1 angegriffen hatte.

 

4. Sachverhalt

 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nachgewiesen werden kann.

 

4.1 Mit der Privatklägerin wurde noch in der Tatnacht, ca. zwei Stunden nach dem Vorfall, um 3:20 Uhr, eine polizeiliche Erstbefragung durchgeführt (vgl. AS 44 ff), in welcher sie zusammengefasst folgendes ausführte: Sie sei, von der Tigerbar herkommend, zusammen mit ihrer Lebenspartnerin und ihrer Freundin den Stalden hinuntergelaufen. Auf der Höhe der Billardbar habe sie auf der rechten Seite ein Fahrzeug wahrgenommen, neben diesem Auto sei ein Mann mit dem Rücken zu ihnen gestanden. Sie habe zu ihm rüber geschaut, dies in der Annahme, er spreche sie an. Sie glaube jedoch, dass dieser Mann den Autofahrer gefragt habe, ob er mitfahren könne. Er habe sie angeschrien, sie habe nicht verstanden, was er geschrien habe. In Bezug auf die weitere Chronologie der Ereignisse gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr einen Fahrradhelm zugeworfen, der sie am Bein getroffen, aber nicht verletzt habe. Der Beschuldigte habe versucht, sie mit den Fäusten Richtung Oberkörper zu schlagen. Er habe sie am linken Arm getroffen (Hämatom am Oberarm). Die zwei Männer vom Fahrzeug hätten den Beschuldigten zurückgehalten, auch ihre Freundin, C.___, sei dazwischen gegangen. Der Beschuldigte habe von den beiden Männern wegkommen können. Er habe sie gepackt und sie sei zu Boden gefallen, sie habe sich den Kopf angeschlagen, mit der linken Seite sei sie auf dem Boden aufgeschlagen und der Beschuldigte habe, während sie am Boden gelegen sei, mit der Faust mehrere Male auf ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen. Wie oft er zugeschlagen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe sich zu schützen versucht, indem sie ihre Arme gehoben habe (AS 44). Die zwei Männer und ihre Freundin hätten den Beschuldigten zurückziehen wollen. Dieser habe sich aber befreien können und er habe dann begonnen, mit einem Bein auf ihren Kopf zu «trampen», gerade von oben herab. Er habe sie sicherlich drei- bis viermal getroffen (auf der rechten Seite). Irgendjemand habe dann den Beschuldigten weggezogen. Dieser sei dann weggelaufen. Das Bewusstsein habe sie nie verloren.

 

Noch gleichentags (4.3.2019, kurz nach 11:00 Uhr, AS 48 ff.) fand die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin statt, in welcher sie die folgenden präzisierenden und ergänzenden Angaben machte: Sie drei (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten es lustig gehabt, als sie die Strasse hinunter gegangen seien (AS 51). Nachdem der Beschuldigte ihr irgendetwas zugeschrien gehabt habe, habe sie ihn gefragt, was denn sein Problem sei. Dann sei bereits der Fahrradhelm entgegengeflogen. Sie habe keine Ahnung, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei. Er habe sich ihr schnell genähert, wie ein Hund, den man von der Leine lasse, wenn er sich freue, dass er «Gassi» gehen dürfe (AS 51). Nachdem die zwei Herren den Beschuldigten von ihr weggerissen hätten, dieser sich dann aber wieder von ihnen habe befreien können, sei er auf sie «zuegsecklet» gekommen und dann seien sie schon geflogen. Er habe darauf ihr mindestens zwei- bis dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen (AS 52). (Auf die Frage, wie stark er zugeschlagen habe) Schon ordentlich stark. (Wie stark sich der Schlag auf einer Skala von 1 -10 angefühlt habe) Sie würde 6 sagen, sie habe aber noch nie «geschlegelt» und wisse nicht, wie hoch die 10 sei. Nachdem C.___ den Beschuldigten kurzzeitig nach hinten weggezogen bzw. weggerissen gehabt habe, sei dieser weiter auf sie losgegangen und habe mit dem Fuss gegen sie getreten. Einer der unbekannten Männer habe den Beschuldigten von hinten wie beim Rettungsschwimmergriff festgehalten, dieser habe aber trotzdem noch gegen sie treten können. (Auf entsprechende Frage) Mindestens drei- bis viermal, ziemlich stark. (Wiederum befragt nach einer Einordnung auf einer Skala von 1 -10) zwischen 6 und 7.

 

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (AS 135 ff.), welche in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des Beschuldigten am 6. November 2019 stattfand, führte die Privatklägerin aus, sie (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten es recht lustig gehabt, da C.___ mit dem Natel von D.___ nicht klargekommen sei (das Natel ihrer Partnerin habe keinen Akku mehr gehabt). Wiederum führte sie aus, wie ein Fahrradhelm geflogen gekommen sei, worauf sie den Beschuldigten gefragt habe, was das Problem sei und weshalb er ihr den Helm angeworfen habe. Dann sei das Gerangel schon losgegangen (AS 138). Vor ihrem Fall sei sie einmal von ihm getroffen worden. (Auf die Frage, ob die den Sturz mit den Händen oder anderswie habe abbremsen können) Nein, sie sei direkt mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen (AS 139). Die Verletzungen an ihrem Auge habe sie sich vom Sturz auf den Boden zugezogen (AS 139). Auf dem Boden liegend, habe der Beschuldigte mindestens zwei- bis dreimal, vielleicht auch fünf bis sechsmal auf sie eingeschlagen und sie am Kopf getroffen. Er sei in diesem Moment mehr oder weniger auf ihr drauf gesessen. Zu den Fusstritten sei es gekommen, als sich der Beschuldigte vom Sicherheitsgriff von Frau C.___ (dabei habe auch einer der Männer geholfen) wieder habe befreien können. Wie oft er sie mit dem Fuss getreten habe, könne sie nicht beantworten, ein- bis zweimal. Es könne auch öfter gewesen sein. Es sei schon massiv gewesen. (Auf die Frage, wo auf einer Skala von 1 -10) bei 8 - 9, der Fussabdruck sei ja deutlich zu sehen gewesen (AS 140). Sie könne sich nicht erklären, wieso sie vom Beschuldigten derart angegriffen worden sei (AS141).

 

Vor erster Instanz führte sie in Bezug auf ihren Sturz aus, er habe sie umgerissen durch den Schwung, so dass ihr Kopf auf den Boden geschmettert sei. Dann sei er auf sie gesessen und habe mit den Fäusten auf sie geschlagen. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie mit den Fäusten am Kopf oder an den Armen getroffen habe) Sie glaube beides (S-L AS 94). Sie habe sich mit den Armen gegen die Faustschläge und Fusstritte zu schützen versucht. (Auf die Frage, ob die Fusstritte sie am Kopf oder an den Armen getroffen hätten) Am Kopf auf jeden Fall, sie denke an beiden Orten (S-L AS 95). (Auf entsprechende Frage) Weder habe sie sich von ihm provoziert gefühlt, noch habe sie diesen auf irgendeine Weise provoziert (S-L AS 93).

 

Vor Obergericht führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei auf sie völlig überraschend zugesprungen gekommen und habe sie irgendwie mit Schwung umgerissen. Sie sei auf dem Asphalt aufgeschlagen und dann erst mal liegen geblieben. Er sei auf sie gesessen. Sie könne sich noch erinnern, dass Frau C.___ den Beschuldigten weggezogen habe. Ebenso wisse sie noch, dass massive Faustschläge auf sie eingegangen seien und ihr der Beschuldigte zum Schluss auch noch einen massiven Schlag gegen ihren Kopf mit dem Fuss versetzt habe
(OGer AS 135).

 

4.2 C.___ wurde ebenfalls mehrfach befragt (polizeiliche Erstbefragung: AS 67 ff., polizeiliche Einvernahme vom 5.3.2019, durchgeführt in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des Beschuldigten: AS 71 ff., vor erster Instanz: S-L AS 86 ff.) und führte zusammengefasst folgendes aus: Sie seien zwischen der Billard-Bar und dem Aaremürli auf eine männliche Person gestossen (AS 68 f.). Er sei aufdringlich geworden und auf sie zugekommen. Dieser Mann habe auf einmal ihre Partnerin, die Privatklägerin, gepackt und versucht, sie mit der Faust zu schlagen. Er sei spezifisch auf ihre Partnerin losgegangen. Weshalb das so gewesen sei, könne sie sich wirklich nicht erklären. Er habe einfache ihre Partnerin fixiert. Es sei zu einem Gerangel gekommen (AS 67). Sie sei dazwischen gegangen, im Gemenge drinnen gestanden und habe ihre Partnerin schützen wollen. Es sei ein Wirrwarr gewesen, auch mit den Männern, die ihnen geholfen hätten (AS 74). Der Beschuldigte habe sie (C.___) weggestossen und auch von dem Mann, der zu Hilfe gekommen sei, habe sich der Beschuldigte losgerissen. Es sei dem Beschuldigten gelungen, ihre Partnerin mit einem Stoss in die Kniekehle auf den Boden zu bringen (AS 67). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie auf die Frage, ob die Privatklägerin erst auf die Knie gefallen sei, aus, ihre Partnerin sei vermutlich direkt auf den Kopf gefallen. (Auf die Frage nach der Position der beiden auf dem Boden) Der Beschuldigte sei rittlings auf dem Rücken der Privatklägerin gesessen und habe mit der Faust mehrmals auf die Privatklägerin geschlagen. Der Mann, der zu Hilfe gekommen sei, habe den Beschuldigten nach vorne (über den Kopf des Opfers) weggezogen. Dabei habe der Beschuldigte mehrmals mit seinem Fuss gegen den Kopf der Privatklägerin getreten (AS 74), diese Tritte seien von oben nach unten erfolgt, also nicht von der Seite her. Es sei so gewesen, wie wenn dieser von oben etwas habe zerquetschen wollen (AS 74 f.). Mit den Füssen habe er drei- bis fünfmal getreten, wie oft er mit den Fäusten geschlagen habe, wisse sie nicht genau, sie habe es sich nicht gemerkt (AS 74). (Auf die entsprechende Frage) Nein, es sei für sie nicht einfach ein Zappeln des Beschuldigten über dem Kopf der Privatklägerin gewesen, als dieser weggezogen worden sei, für sie sei es ein bewusstes Treten gewesen, ziemlich mutwillig (S-L AS 89). Erst als der Beschuldigte realisiert habe, dass sie die Polizei gerufen habe, sei er sofort Richtung Amthausplatz weggesprungen (AS 69, 75). Ergänzend wies C.___ darauf hin, dass sie in einem Club im Sicherheitsdienst angestellt sei und dort einmal in der Woche ein Abwehrtraining habe. Sie habe den Beschuldigten nicht verletzen, sondern neutralisieren wollen, letzteres sei ihr aber definitiv nicht gelungen (AS 75). (In Bezug auf das Geschehen unmittelbar vor dem Angriff und auf die Frage, ob sie wisse, was der Beschuldigte gesagt habe, als er die Privatklägerin angeschrien habe) Sie sei relativ weit hinten gewesen, sie habe mit dem Taxi(dienst) telefonieren wollen. Es sei ganz sicher geschrien worden, auch sie habe geschrien, da sie gewollt habe, dass es aufhöre. Es habe von beiden Seiten keine Provokationen vor dem Vorfall gegeben, der Angriff sei für sie wirklich aus dem Nichts gekommen. Bevor der Beschuldigte auf die Privatklägerin losgegangen sei, hätten sie es ziemlich lustig gehabt und gelacht. Weshalb der Beschuldigte so reagiert habe, sei für sie ein Rätsel (S-L AS 88).

 

4.3 D.___ wurde einen Tag nach dem Vorfall (5.3.2019) als Auskunftsperson polizeilich befragt und führte im Wesentlichen folgendes aus (AS 90 ff.): Sie seien vom «Tiger» (= Restaurant Tiger) runter gelaufen und Frau C.___ habe ihr Natel gehabt und habe ein Taxi anrufen wollen. Des Beschuldigte sei dort bei einem Auto gestanden. Sie (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten vermutlich gelacht und es lustig gehabt. Sie wisse nicht, ob sich der Beschuldigte über sie aufgeregt oder das Gefühl gehabt habe, sie würden über ihn lachen. Sie habe keine Ahnung. Er habe etwas geworfen und darauf sei es eskaliert. Alles sei «mega» schnell gegangen. Weshalb es plötzlich eskaliert sei, wisse sie nicht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich um ein «Turntäschli» gehandelt habe (AS 91), es sei aber, wie sich herausgestellt habe, ein Fahrradhelm gewesen, den er wie eine Bowlingkugel geschossen habe (AS 92). Sie sei zum Autofahrer gegangen und habe diesem gesagt, er solle seinen Kollegen wegnehmen, worauf dieser immer wieder gesagt habe «isch nid mi Kolleg». Im Augenwinkel habe sie gesehen, dass sie am Boden gelegen seien. Sie habe nicht gesehen, wer mit wem auf wem oben gewesen sei. Als Frau C.___, die immer noch das Natel von ihr gehabt habe, gesagt habe, sie rufe die Polizei an, sei dieser auf und davon. Sie seien ihm noch nachgesprungen, aber er sei schon schnell gewesen, so dass er weg gewesen sei, weshalb sie wieder zurück zur Privatklägerin gekehrt seien. Wie genau der Beschuldigte tätlich geworden sei gegen die Privatklägerin, könne sie nicht sagen.

 

 

4.4 Ärztliche Berichte

 

4.4.1 Notfallbericht

 

Die Privatklägerin wurde am 4. März 2019 um 2:00 Uhr mit der Ambulanz zum Notfall des Bürgerspitals Solothurn gefahren, im Notfallbericht wurden folgende Hauptdiagnosen festgehalten:

 

-        Schädelhirntrauma (SHT) 1. Grades nach Kopfanprall und Fusstritt;

-        Ellenbogenkontusion, links.

 

Im Rahmen der Anamnese wurde eine 6 cm x 3 cm grosse Schwellung (frontal links über der Augenbraue) sowie oberflächliche Abschürfungen (rechts frontal) festgehalten. Die Schmerzen seien hauptsächlich frontal und parietal (seitlich) links, sowie am Ellbogen links.

 

Der neurologische Status der Patientin wird im Notfallbericht im Wesentlichen wie folgt umschrieben:

 

-           GCS 15 (GCS steht als Kürzel für das sog. Glasgow Coma Score, einem Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädel-Hirn-Trauma, wobei die Skala von minimal 3 bis maximal 15 Punkten reicht. Der Glasgow Coma Score lässt auch eine grobe Abschätzung des Schweregrades eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) zu, ein erreichter Wert von 15 - 13 Punkten wird als leichtes SHT (sog. Hirnerschütterung), ein Wert von 12 - 9 Punkten als mittelschweres und ein Wert von 8 - 3 Punkten als schweres SHT eingestuft (Quelle: https://flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Score, letztmals besucht am 21.11.2021).

-           Druckdolenz parietal (Scheitelbein) und frontal (Stirnbein) links über der Schädelkalotte (= knöchernes Dach des Schädels, welches das Gehirn schützt).

-           Halswirbelsäule dezent druckdolent, aber in alle Richtungen frei beweglich,

-           Ansonsten wurden keine Auffälligkeiten festgestellt: Die Patientin sei örtlich und zeitlich orientiert gewesen, kein Meningismus (= schmerzhafte Nackensteifigkeit), Augenfolgebewegung in alle Richtungen ohne Sakkaden (= sehr schnelle, ruckartige Augenbewegung) oder Doppelbilder möglich, Lichtreaktion beidseits direkt und konsensuell prompt, kein Nystagmus (= umgangssprachlich «Augenzittern», unkontrolliertes Zittern oder Zucken der Augen), übriger Hirnnervenstatus kursorisch unauffällig, Gehör intakt ebenso intakte Oberflächensensibilität.

 

Bei unauffälligem neurologischem Status, keinem Bewusstseinsverlust und keiner Ereignisamnesie sowie jungem Alter der Patientin sei auf eine bildgebende Diagnostik verzichtet worden (AS 42).

 

Der Patientin wurde für vier Tage eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie Dafalgan (Wirkstoff Paracetamol) und Novalgin (Wirkstoff Metamizol Natrium) verschrieben (AS 43).

4.4.2 Untersuchungsbericht des Amteiarztes und fotografische Aufnahmen

 

Der Amteiarzt (Dr. med. G.___) untersuchte die Privatklägerin ca. 10 Stunden nach dem Ereignis und kam zu folgende Feststellungen: An der rechten Kopfseite bzw. Scheitelseite habe ein Areal (ca. 10 cm x 7 cm) festgestellt werden können, in dem mehrere, zur Körperlängsachse senkrecht verlaufende, ca. 0,5 cm breite Hautrötungen und -abschürfungen mit einer ausgeprägten Druckschmerzhaftigkeit lägen. An der linken Stirn (seitlich) finde sich ein ca. 6 cm x 5 cm grosses Hautareal mit oberflächlichen Hautabschürfungen mit kleinsten Einzelabschürfungen. Das betroffene Areal sei deutlich geschwollen und druckschmerzhaft (AS 38). Am Ellbogen (seitlich) des linken Armes wurde zudem eine rundliche Hautunterblutung festgestellt (AS 39). Die Privatklägerin trage zahlreiche Piercings an der Gesichtshaut, Ohrschmuck und Zungenpiercings. Alle diese Artefakte seien nicht ausgerissen und nicht umblutet und es fehlten keine Piercings (AS 38).

 

Die vom Amteiarzt umschriebene Verletzungen sind auch fotografisch dokumentiert worden:

 

-        AS 28 und 31: Hautareal auf der rechten Kopfseite;

-        AS 29: Hautareal an der linken Stirnseite;

-        AS 30: Hämatom am linken Arm, Ellbogen (seitlich).

 

Diese Feststellungen interpretierte der Amteiarzt folgendermassen: Die Oberfläche der Beule an der linken Stirnseite zeige ein Muster, das vereinbar sei mit dem Abdruck zum Beispiel von Strassenbelag. Die Befunde seien vereinbar mit dem geschilderten Ereignishergang, nämlich Treten gegen den Kopf mit Abschürfungen an der Gegenseite im Sinne des Abdrucks des Widerlagers. Die Verletzungen seien frisch gewesen. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden und bei der Spitaluntersuchung sowie bei der durch ihn vorgenommenen Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine Verletzung des Gehirns bestanden. Eine Selbstbeibringung dieser Verletzung sei wenig wahrscheinlich (AS 39).

 

Beim Beschuldigten stellte der Amteiarzt eine Hautabschürfung im Bereich des linken Wangenknochens und im Bereich der Schläfe eine streifige Hautrötung fest. Mehrere Finger hätten eine kleinflächige Hautunterblutung aufgewiesen. Am Knie habe sich eine frische Abschürfung befunden. Der Beschuldigte habe zudem eine Druckschmerzhaftigkeit an der rechten Schulter angegeben (AS 39). Zu ergänzen ist, dass gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht der Beschuldigte an den Händen frische, zum Teil leicht blutende Schürfwunden aufwies (AS 17). Der Amteiarzt kommt zum Schluss, der Beschuldigte weise mehrere, eher unspezifische frische Verletzungen auf, welche durchaus als Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung angesprochen werden könnten (AS 39).

 

4.5 Würdigung

 

Die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere ihre tatnächsten Angaben zum Vorfall, sind detailreich und im Wesentlichen konstant. So schilderte sie stets, wie der Beschuldigte ihr einen Fahrradhelm entgegengeworfen habe, sie in der Folge von einem Faustschlag des Beschuldigten am linken Arm getroffen bzw. gestreift worden sei und es diesem gelungen sei, sie zu Fall zu bringen, so dass sie mit ihrer linken Kopfseite am Boden aufgeschlagen sei. Ebenso führte sie aus, wie der Beschuldigte ihr hierauf mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt und später auch noch von oben herab mit dem Fuss gegen ihren Kopfbereich getreten habe. Als weiteres konstantes Element gab sie jeweils zu Protokoll, wie die beiden unbekannt gebliebenen Männer als auch ihre Partnerin sowohl vor ihrem Sturz als auch in der darauffolgenden Phase versucht hätten, den Beschuldigten von ihr fernzuhalten, sich dieser aber mehrmals befreien bzw. losreissen konnte. Es fällt auf, dass die Privatklägerin in den Einvernahmen nicht nur umschrieb, was der Beschuldigte ihr angetan haben soll, sondern sie vielmehr auch Nebensächlichkeiten und Komplikationen schilderte, die keinen Bezug zu den Handlungen des Beschuldigten aufweisen. Dies spricht klar für einen realen Erlebnishintergrund ihrer Aussagen. So schilderte sie beispielsweise, dass das Handy von C.___ keinen Akku mehr gehabt habe, weshalb ihre Partnerin auf das Gerät von D.___ ausgewichen sei und man es lustig gehabt habe, weil sie mit deren Handy nicht klargekommen sei. Ebenso lassen sich Aussagen finden, die gegen einen Belastungseifer sprechen, so zum Beispiel ihre Aussagen, der Fahrradhelm habe sie zwar am Bein getroffen, aber nicht verletzt. Bereits im Rahmen der Erstbefragung stellte sie auch klar, während des Angriffs nie das Bewusstsein verloren zu haben. Die Intensität der von ihr erlittenen Faustschläge und Fusstritte bewertete sie ursprünglich auf einer Skala von 1 bis 10 mit 6 bzw. mit 6 - 7, was für eine differenzierte Einschätzung der Privatklägerin und gegen einen Belastungseifer spricht. Einzuräumen ist, dass die Privatklägerin im weiteren Verlauf der Untersuchung (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6.11.2019) die Stärke der gegen sie angewandten Gewalt höher einstufte als noch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2019. Der Bewertungsunterschied (Stufe 8-9 statt 6-7) fällt aber nicht derart erheblich aus, dass darin eine massgebliche Aggravationstendenz erblickt werden kann. Für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin spricht des Weiteren, dass sie immer wieder Erinnerungslücken eingestand. So wies sie in den späteren Einvernahmen darauf hin, sich nicht an die genaue Anzahl der erlittenen Schläge erinnern zu können. Auch die Wiedergabe von eigenen Äusserungen (sie habe den Beschuldigten gefragt, was sein Problem sei), sowie ihre reflektierenden Aussagen über ihre Annahme und eine mögliche Fehlinterpretation (sie sei davon ausgegangen, vom Beschuldigten angesprochen worden zu sein, sie glaube jedoch nun, dass dieser den Autofahrer gefragt habe, ob er mitfahren könne) sprechen für einen realen Erlebnishintergrund.

 

Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft und decken sich mit den Schilderungen von C.___, die der Privatklägerin zu Hilfe kam und detaillierte Angaben zur Lage des Beschuldigten auf dem Opfer und zu den von ihr wahrgenommenen Schlägen und Tritten gegen das Opfer machen konnte. Es ist auch davon auszugehen, dass der von der Privatklägerin zu Protokoll gegebene Rettungsschwimmergriff eines Helfers nicht von dem auf dem Bauch liegenden Opfer, dessen Blickwinkel nach unten oder auf die Seite ausgerichtet gewesen war, sondern von C.___ wahrgenommen worden ist. Die Zeugin schilderte anschaulich, wie der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin zu Boden gebracht gehabt habe, rittlings auf deren Rücken gesessen sei und mit der Faust mehrmals auf die Privatklägerin geschlagen habe. Schliesslich habe er drei- bis fünfmal mit dem Fuss von oben nach unten (nicht seitlich) gegen ihren Kopf getreten. Es sei so gewesen, wie wenn dieser von oben etwas habe zerquetschen wollen. Diese Fusstritte des Beschuldigten seien erfolgt, als der Mann, der zu Hilfe gekommen sei, den Beschuldigten (über den Kopf des Opfers) weggezogen habe.

 

Anders als C.___ und die beiden unbekannt gebliebenen Männer ging D.___ nicht dazwischen. Der von ihr wiedergegebene Dialog mit dem Mann beim Auto wirkt lebensnah und glaubhaft. Wie bereits C.___ gab auch D.___ zu Protokoll, dass der Beschuldigte sofort die Flucht ergriffen habe, als er realisiert habe, dass die Polizei benachrichtigt worden sei. Zum Tathergang selbst machte sie jedoch kaum Angaben und es erstaunt, dass sie in Anbetracht der bedrohlichen Ausnahmesituation, in welche sich ihre Freundin (die Privatklägerin) damals befand, kaum etwas mitbekommen haben will.

 

Wesentlich ist schliesslich, dass die als glaubhaft eingestuften Aussagen von C.___ und der Privatklägerin zum Tathergang mit den ärztlich festgestellten und fotografisch dokumentierten Verletzungen des Opfers korrespondieren. Beide Frauen schilderten, wie sich die vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt gegen den Kopf des Opfers richtete und genau in dessen oberen Bereich (rechte Kopfseite bzw. Scheitelseite sowie linke Stirn) konnten denn auch Hautabschürfungen und Hautrötungen lokalisiert werden, wobei die Verletzung an der linken Stirnseite deutlich geschwollen war (Beule) und das darauf erkennbare oberflächliche Muster gemäss dem Bericht des Amteiarztes mit dem Abdruck von Strassenbelag vereinbar ist. Letzteres deckt sich mit der Aussage der Privatklägerin, wonach sie mit der linken Kopfseite auf dem Boden gelandet sei, sowie mit der von C.___ geschilderten Bauchlage des Opfers. Beim Opfer wurde eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit der beiden Areale auf der rechten Kopfseite und linken Stirnseite festgestellt sowie ein Schädelhirntrauma (1. Grades) diagnostiziert. Ob die streifenartigen Hautrötungen auf der rechten Kopfseite das Schuhsohlenprofil des Beschuldigten zeigen, konnte nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II. 3.2.8). Es steht indes gestützt auf die Aussagen der Zeugin C.___ und den Angaben des Opfers ausser Zweifel, dass der Beschuldigte das Opfer mit vertikalen Fusstritten gegen den Kopf traktiert hat.

 

Auch die dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten lassen sich ohne Weiteres mit den Schilderungen von C.___ in Einklang bringen: Der Beschuldigte war rittlings auf dem Opfer und zog sich die Schürfwunden am Knie und den Händen sowie Druckschmerzen an der Schulter in der tätlichen Auseinandersetzung mit C.___ und den beiden unbekannt gebliebenen Männern zu, die mehrfach versuchten, ihn vom Opfer fernzuhalten bzw. wegzureissen.

 

 

4.6 Beweisergebnis

 

Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, C.___ und D.___ und die ärztlichen Berichte folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis zu erheben:

 

Die Privatklägerin schaute beim Stalden 1 zum Beschuldigten herüber, der sich in einer Distanz von etwa drei, dreieinhalb Metern bei einem Auto befand, da sie davon ausging, von diesem angesprochen worden zu sein. Dieser schrie die Privatklägerin ohne erkennbaren Grund an, worauf die Privatklägerin entgegnete, was sein Problem sei. In der Folge bewarf der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Fahrradhelm, welcher die Privatklägerin am Bein traf, ohne sie jedoch zu verletzen. Der Beschuldigte setzte hierauf zu einem überraschenden Angriff an, indem er sich schnell der Privatklägerin näherte («zuegsecklet») und versuchte, diese mit seinen Fäusten Richtung Oberkörper zu schlagen. Er traf sie am linken Arm, wodurch sie sich eine Ellenbogenkontusion links mit einem 3 cm x 2 cm grossen Hämatom zuzog. Sowohl C.___, ihre damalige Lebenspartnerin, als auch die beiden unbekannt gebliebenen Männer, die sich anfänglich im Auto befunden hatten, kamen der Privatklägerin zu Hilfe und versuchten, den Beschuldigten von der Privatklägerin fernzuhalten. Dieser vermochte sich aber loszureissen und brachte die Privatklägerin mit Schwung nach vorne zu Fall, so dass deren linke Kopfseite auf dem Beton der Strasse aufschlug und sie bäuchlings auf dem Boden liegen blieb. Nach den Schilderungen der Privatklägerin ging der Beschuldigte bei diesem Überraschungsangriff ebenfalls zu Boden. Er setzte sich hierauf rittlings auf den Rücken des wehrlosen und vom Sturz verletzten Opfers und versetzte diesem mehrere (mind. 2 – 3) Faustschläge, welche gegen den Kopf, nicht aber gegen den frontalen Gesichtsbereich gerichtet waren, denn die von der Privatklägerin im Bereich der Unterlippe, der Backe, des Kinns und der Nase sowie zwischen der Augenpartie getragenen Piercings blieben gemäss den ärztlichen Feststellungen gänzlich unbeschädigt und waren nicht umblutet. Die Privatklägerin versuchte, sich gegen die Faustschläge zu schützen, indem sie ihre Arme hob. Die Gewalteinwirkung dieser Faustschläge war erheblich, wenn auch nicht am obersten Ende der Skala. Die Privatklägerin sprach von massiven, ordentlich starken Schlägen und verwies auf die Stufe 6 von 10. Auch in dieser Phase des Tatgeschehens versuchten C.___ und die beiden unbekannt gebliebenen Männer der Privatklägerin zu helfen und einzugreifen. Es handelte sich auf engstem Raum um ein unübersichtliches, unruhiges und dynamisches Geschehen, welches C.___ mit den Worten Gerangel, Gemenge und «Wirrwarr» umschrieb. Ihr und einem der beiden Männer gelang es schliesslich, den Beschuldigten zu ergreifen und über dem Kopf der Privatklägerin wegzuziehen bzw. wegzureissen. In diesem Moment trat der Beschuldigte von oben nach unten mit dem Fuss auf die rechte Kopfseite des Opfers ein. C.___ hielt zu dieser Bewegung fest, es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte von oben etwas habe zerquetschen wollen. Zur Anzahl der Fusstritte machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben. Vor dem Hintergrund, dass sie in den tatnächsten Befragungen stets mehrere Fusstritte nannte (AS 46: «sicherlich drei- bis viermal»; AS 52: «mindestens drei- bis viermal») und sich diesbezüglich erst aufgrund der zeitlichen Distanz zum Vorfall eine Unsicherheit ergab (AS 140: «das kann ich nicht beantworten, 1 - 2 Mal. Es kann auch öfter gewesen sein»), sowie in Anbetracht der Tatsache, dass C.___ ebenfalls mehrere Fusstritte erwähnte (AS 74: «drei bis fünf Mal»), ist von mind. zwei Fusstritten auszugehen. Diese führte der Beschuldigte nicht mit voller, aber erheblicher Wucht (Stufe 6 - 7 auf einer Skala von 10) aus. Als der Beschuldigte realisierte, dass C.___ mit dem Natel die Polizei alarmieren konnte, verliess er fluchtartig den Tatort, ohne dass es C.___ und D.___ gelang, den Beschuldigten einzuholen.

 

Aufgrund dieser Attacke zog sich sie Privatklägerin ein Schädelhirntrauma 1. Grades zu. Zudem erlitt sie eine Ellenbogenkontusion, eine 6 cm x 3 cm grosse Schwellung (grosse Beule) frontal links über der Augenbraue und eine oberflächliche Abschürfung am Kopf (rechts/frontal). Noch auf der Notfallstation wurde ihr eine 100 % Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von vier Tagen attestiert. Ca. 10 Stunden nach dem Ereignis (anlässlich ihrer Untersuchung durch den Amteiarzt) gab das Opfer Schmerzen an beiden Seiten des Kopfes an. Die Schwellung oberhalb des linken Auges, eine Verdickung des Knochens, sei – so die Ausführungen der Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 6. November 2019 und vor erster Instanz – nach wie vor vorhanden.

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1. Allgemeine Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen nach Art. 122 und 123 StGB

 

1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich

 

-       einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1);

-       den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2);

-       eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3).

 

Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Unter die Generalklausel fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4).

 

1.2 Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122 StGB (vgl. den Wortlaut «Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, ….»), aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den letztgenannten Begriff werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise Schürfungen, Kratzwunden, harmlosen Quetschungen, die in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, subsumiert.

 

1.3 In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss.

 

1.3.1 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

 

1.3.2 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

 

1.4 Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

 

2. Subsumption

 

2.1 Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist vorliegend nicht erfüllt: Die Privatklägerin wurde nicht im Sinne von Abs. 1 vom Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Sie verlor auch nicht das Bewusstsein. Zudem ist keine der eingetretenen Verletzungen unter Abs. 2 von Art. 122 StGB zu subsumieren. Das unter der Schädeldecke liegende Gehirn wurde vom Beschuldigten nicht unbrauchbar gemacht, die Arbeitsunfähigkeit war gemäss ärztlichem Attest zeitlich auf vier Tage begrenzt und die Schwellung oberhalb des linken Auges, eine Verdickung des Knochens, die gemäss der Privatklägerin nach wie vor erkenntlich ist, erreicht nicht ein Ausmass, das die Bezeichnung als Entstellung rechtfertigt. Ebenso wenig findet die Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB vorliegend Anwendung.

 

2.2 In objektiver Hinsicht handelt es sich bei den durch den Beschuldigten verursachten und in Anklageschrift genannten Schädigungen um eine einfache Körperverletzung.

 

2.3 Zu prüfen bleibt, was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, eine schwere Körperverletzung (Beeinträchtigung von Hirnfunktionen) billigend in Kauf genommen zu haben.

 

2.3.1 Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_181/2015 vom 23.6.2015; 6B_1250/2013 vom 24.4.2015; 6B_839/2014 vom 21.4.2015; 6B_901/2014 vom 27.2.2015; 6B_222/2014 vom 15.7.2014; 6B_222/2014 vom 15.7.2014; 6B_370/2013 vom 16.1.2014; 6B_45/3013 vom 18.7. 2013; 6B_954/2010 vom 10.3. 2011; 6P.184-188 und 6S.418/2006 vom 21.2.2007).

 

Als besonders instruktiv erweist sich in Bezug auf die Abgrenzungsproblematik das Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

 

„X.________ rannte am Donnerstag, 4. Oktober 2012, gegen 21.00 Uhr, in Turbenthal von hinten auf die auf dem Trottoir dorfauswärts gehende A.________ zu und griff sie an, indem er ihr mit beiden Händen von hinten auf den Kopf presste und sie in seitlicher Drehung zu Boden drückte. Als sie auf dem Rücken auf dem Boden lag, zerrte er sie am Handgelenk zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen, warf sich im Bereich der Hausecke auf sie, zerrte zwei bis drei Mal heftig an ihrer Gurtschnalle und hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien begann. A.________ setzte sich durch die Annahme, er wolle den Gurt öffnen und sie vergewaltigen, in Panik versetzt, mit Händen und Füssen zur Wehr und biss X.________ in die Hand, mit welcher er ihr den Mund zuhielt. X.________ stellte sich daraufhin auf der Höhe ihres Kopfes neben die am Boden liegende Frau und trat ihr mit dem Fuss mindestens zwei Mal sowie mehrfach, mindestens zwei Mal, mit dem Knie gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht. Ehe er von A.________ abliess, presste er sie mit beiden Händen auf Brusthöhe kräftig gegen den Oberkörper zu Boden. A.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung eine leichte Gehirnerschütterung mit starken Kopfschmerzen, mehrere Blutergüsse an der linken Schläfe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der Bindehaut des linken Auges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am linken Knie. Sie war während einer Woche arbeitsunfähig.“

(…)

 

Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 3. September 2015 X.________ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und hielt fest (E. 2.2), diese Qualifikation gelte auch, wenn der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt nicht «mit voller», sondern lediglich «mit einer gewissen Wucht» zugetreten habe. Denn er sei nach seinen eigenen Aussagen ausgerastet und der Übergriff sei in einer Kurzschlusshandlung erfolgt. In diesem Gemütszustand habe er unmöglich in der Lage sein können, die Intensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Wer völlig unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung - wenn auch mit leichtem Schuhwerk - mehrmals auf den Kopf einer am Boden liegenden Person eintrete, ihr hernach in gleicher Art und Weise auch Kniestösse versetze und sich durch ihre Gegenwehr noch provozieren lasse, könne gar nicht anders, als den Deliktserfolg einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen, und lasse es offensichtlich «drauf ankommen». (....)  Seine Vorgehensweise habe ihm allenfalls noch die Hoffnung erlaubt, die Sache werde glimpflich ausgehen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesse eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung aber nicht aus.

 

Dem hielt die Verteidigung entgegen (E. 2.3), nach den Feststellungen der Vorinstanz sei weder von einer besonderen Heftigkeit der Tritte auszugehen, noch sei das Opfer abwehrunfähig gewesen, noch habe es signifikant schwere Verletzungen erlitten. Das aktenmässig belegte Verletzungsbild sowie die medizinischen Befunde ergäben nicht die geringsten Hinweise darauf, dass das effektive Tatgeschehen mit einem relevanten Risiko der Verwirklichung einer Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB einhergegangen wäre. Es lägen auch keine aggravierenden Umstände vor, welche den Schluss auf eventualvorsätzliches Handeln zuliessen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die äusserlich feststellbaren Indizien sprächen gegen den Schluss, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Er habe die Privatklägerin nur mit mässiger Wucht getreten und sei damit entscheidend dafür verantwortlich gewesen, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Intensität der Tritte habe steuern können und demzufolge bewusst auf eine intensivere Gewalteinwirkung verzichtet habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche das unkalkulierbare Risiko einer schweren Körperverletzung begründet hätten.

 

Diese Argumentation der Verteidigung hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand. Es hielt fest, die Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle und dass Kopfverletzungen (insbesondere Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Dies stimme überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit den Händen zu schützen versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten (Urteile 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23.6.2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21.4.2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15.7. 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27.2.2015 E. 2.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setze die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchen schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten müsse. (…) Für die rechtliche Würdigung sei auch ohne Bedeutung, dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitten habe. Denn dem Beschwerdeführer werde nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintrete. Entscheidend sei demnach nicht, wie intensiv die Tritte tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe (vgl. Urteil 6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 1.4.1, mit Hinweis).

 

In einem weiteren vergleichbaren Entscheid (6B_132/2015 vom 21.4.2015) schützte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, welche auf eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung schloss und führte folgendes aus (E. 2.3.1): Die Vorinstanz erwäge, wer einer Person, die wehrlos bäuchlings – das Gesicht gegen den Boden gerichtet –  mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den harten Boden schlage, der sei sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden könnten. Es müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit – wie vorliegend – einer gewissen Wucht ausgeführt schwere Verletzungen hervorrufen könne. 

 

2.3.2 Die Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Fall sind deutlich. Der Beschuldigte steuerte auf das völlig überraschte Opfer zu. Er habe sich ihr genähert wie ein Hund, den man von der Leine lasse, wenn er sich freue, dass er «Gassi» gehen dürfe. Er versetzte dem Opfer zuerst einen Faustschlag, der es am linken Arm streifte. Anschliessend vermochte sich der Beschuldigte trotz des von Dritten (insb. von C.___) geleisteten Widerstandes durchzusetzen und brachte das Opfer mit Schwung zu Fall, so dass dieses seine linke Kopfseite auf dem Betonbelag der Strasse anschlug und in Bauchlage liegen blieb. Die Anklagebehörde bezeichnete dieses Vorgehen zu Recht als Überraschungsangriff, den das Opfer überrumpelte. Der Beschuldigte sass hierauf rittlings auf den Rücken der von ihrer Statur her zierlichen Frau, was dieser keine Chance liess, sich aus eigener Kraft vom Beschuldigten wegzubewegen. Sie war dem Aggressor ausgeliefert. Der Beschuldigte wirkte in der darauffolgenden Phase erheblich auf das bereits vom Sturz verletzte und geschwächte Opfer ein: Er versetzte ihm mehrere (2 - 3) Faustschläge an den Kopf und trat – im Sinne einer weiteren Steigerung – noch mit mind. zwei Fusstritten von oben herab auf den Kopfbereich des Opfers ein. C.___ führte hierzu aus, es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte von oben herab etwas habe zerquetschen wollen. Das Vorgehen des Täters, welches mehrere Phasen (verursachter Sturz des Opfers, mehrere Faustschläge, mehrere Fusstritte gegen den Kopfbereich des Opfers) umfasste, muss als sehr gefährlich qualifiziert werden und die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er ging hartnäckig, vehement und entschlossen vor. Dies zeigte sich auch darin, dass es dem Beschuldigten mehrmals gelang, sich von mehreren Personen – darunter eine Sicherheitsdienstmitarbeiterin, die über spezifische Erfahrungen im Bereich der Körperverteidigung verfügt – loszureissen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten hat. Aufgrund des dynamischen Geschehens wäre es ihm auch gar nicht möglich gewesen, seine Schläge und Tritte in irgendeiner Weise verlässlich zu dosieren. Es gilt als allgemein bekannt, und das wusste demnach auch der Beschuldigte als medizinischer Laie, dass es sich beim Kopf – dem Zielobjekt seiner Attacken – um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, der vor allem in Anbetracht des unter der Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende neurologische Beeinträchtigungen. Dass ein solcher Erfolg ausblieb und die Attacke des Beschuldigten mit Blick auf die - physischen - Folgen vergleichsweise glimpflich endete (Schädel-Hirntrauma 1. Grades, attestierte Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen), ist dem Zufall sowie dem couragierten Einsatz der zu Hilfe geeilten Personen zuzuschreiben. Dem Beschuldigten musste sich bei dieser Vorgehensweise das Risiko einer schweren Beeinträchtigung des Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Es sind damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

Demnach wird erkannt:

Der Beschuldigte hat am 4. März 2019 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen.

 

Rechtsmittel: Der Zwischenentscheid über die Tatfrage ist nicht separat, sondern erst mit dem gesamten Urteil mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Wiedmer