Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug und Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 17. November 2022:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, private Verteidigerin des Beschuldigten;
3. E.___ als Zeuge;
4. [Ehefrau von A.___] als Zeugin;
5. [eine] Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Der Zeuge D.___ bleibt der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.
Die übersetzende Person wird vom Vorsitzenden auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hingewiesen.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. September 2021 hin und fasst dieses zusammen. Die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs, angeblich begangen in der Zeit vom 16. bis 20. April 2018 (Ziffer 2) sowie gegen die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7. Damit sei einzig Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Anschlussberufung verzichtet.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge von Rechtsanwältin Claudia Hazeraj;
2. Befragung der Zeugen;
3. Befragung des Beschuldigten;
4. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
5. Parteivortrag;
6. letztes Wort des Beschuldigten;
7. geheime Urteilsberatung;
8. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 11:30 Uhr.
Die private Verteidigerin legt ihre Honorarnote dem Gericht zur Einsicht vor (ASB 84).
Vormerkungen von Rechtsanwältin Claudia Hazeraj
Keine Vorbemerkungen.
Beweisabnahme
Die Zeugen werden, nachdem sie von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind, einvernommen.
Der Beschuldigte wird, nachdem er von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
Rechtsanwältin Hazeraj reicht weitere Belege ins Recht. Gemäss ihren Ausführungen handle es sich dabei um Fotos des VW [...] und um einen Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis, die die Ehefrau des Beschuldigten beträfen. Das Auto sei nicht mehr im Eigentum der Familie A.___. Die Urkunden werden zu den Akten genommen (ASB 76 ff.).
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivortrag
Die private Verteidigerin Claudia Hazeraj stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (ASB 79 ff.):
1. A.___ ist von sämtlichen Vorwürfen gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2019 freizusprechen.
2. A.___ ist eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Honorarnote durch den Staat Solothurn zu bezahlen – dies sowohl für das vorinstanzliche wie für das obergerichtliche Verfahren.
3. Die Verfahrenskosten sind dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, dass seine Ehefrau die Wahrheit gesagt habe: Er sei nicht gefahren.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 11:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, private Verteidigerin des Beschuldigten.
Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest a.o. Ersatzrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 11:45 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 20. April 2018 erschienen E.___ und D.___ in [Ort 2] auf dem Posten der Kantonspolizei Bern und führten aus, dass ihnen von A.___ Arbeiten am Einfamilienhaus von G.___ vermittelt worden seien. E.___, der einen F-Ausweis besitze, habe gesagt, dass er die Arbeit nur annehme, wenn ihm und D.___ ein Arbeitsvertrag ausgestellt würde. Trotz entsprechenden Zusicherungen seien keine Arbeitsverträge ausgestellt worden, so dass sie die Arbeit niedergelegt hätten. In der Folge sei ihnen zu wenig ausbezahlt worden (AS 17 f.).
2. Am 5. September 2018 erstellte die Polizei Kanton Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und zwei weitere Personen (G.___ und E.___) eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen Widerhandlung gegen das SVG und Drohung. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er habe E.___ im Wissen, dass dieser nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügen würde, an G.___ für Arbeiten an dessen Einfamilienhaus vermittelt. Zudem habe er zwischen dem 16. April 2018 und dem 20. April 2018 trotz Entzug des Führerausweises dreimal einen Personenwagen gelenkt (AS 8 ff.).
3. E.___ und G.___ wurden in der Folge wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) mit Strafbefehl vom 3. Mai 2019 mit Geldstrafen bestraft (AS 65 ff.; 74 ff.).
4. Am 17. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG) und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt wurde (AS 6).
5. Am 10. Juli 2019 erhob der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache (AS 63).
6. Am 28. Januar 2020 erfolgte die erstinstanzliche Hauptverhandlung, an welcher D.___ und E.___ als Zeugen befragt wurden (AS 97 ff.). Die Gerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (AS 127 f.).
7. Der Beschuldigte erklärte gegen dieses Urteil am 10. Juni 2020 die Berufung (AS 165 ff.). Die Strafkammer des Obergerichts hob in der Folge mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 das Urteil vom 28. Januar 2020 auf, da die Vorinstanz über den Widerruf von zwei Vorstrafen vom 26. August 2015 und 16. Januar 2017 nicht entschieden hatte. Die Akten wurden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (AS 159 ff.).
8. Am 7. September 2021 fällte die Gerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 257 ff.):
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen am 8. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 17. Juni 2019), wird eingestellt.
2. A.___ hat sich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen in der Zeit vom 16. bis am 20. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.2.) schuldig gemacht.
3. A.___ wird, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 11. September 2018, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Der A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2015 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
5. Der A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. A.___ wird zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine reduzierte Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'381.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
7. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'280.00, hat A.___ 1/2, somit CHF 640.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
9. Dem Beschuldigten wurde das Urteil direkt mit der schriftlichen Begründung am 6. Oktober 2021 eröffnet (AS 285).
10. Am 25. Oktober 2021 erklärte der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs, angeblich begangen in der Zeit vom 16. bis 20. April 2018.
11. Mit Eingabe vom 11. November 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
12. In Rechtskraft erwachsen ist somit einzig Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils (Einstellung des Verfahrens wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen.
13. Die Hauptverhandlung wurde am 17. November 2022 durchgeführt. Der Beschuldigte wurde zur Sache und Person befragt; zusätzlich erfolgte die Einvernahme von zwei Zeugen.
II. Sachverhalt
1.1 E.___ wurde am 7. Mai 2018 als Beschuldigter befragt (AS 26 ff.). Die Befragung erfolgte unter dem Titel «Widerhandlung gegen das AuG», weil sich E.___ am 20. April 2018 bei der Polizei wegen der Arbeiten am Einfamilienhaus G.___ gemeldet hatte. Er führte aus, dass ihm der Beschuldigte die Arbeiten ([…]) in [Ort 1] vermittelt habe. Er habe darauf D.___ angerufen, weil dieser auch keine Arbeit gehabt habe. Am Montag (16. April 2018) seien D.___ und er vom Beschuldigten in [Ort 2] abgeholt worden. Sie seien zuerst nach [Ort 3] zu seinem Onkel gefahren, der sich mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligungen auskenne. Dann seien sie nach [Ort 1] zum Haus von G.___ gefahren. Am Dienstag (17.4.) seien sie mit dem Zug zum Haus von G.___ gefahren. Er habe den Beschuldigten wiederholt darauf angesprochen, die Arbeitsverträge auszustellen.
1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 28. Januar 2020 wurde E.___ als Zeuge befragt (AS 117 ff.). Er führte aus, dass ihn der Beschuldigte am ersten Tag von der Wohnung seines Onkels abgeholt und wieder zurückgebracht habe. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe das Auto gelenkt. Er habe den Beschuldigten während der Zeit, da er in [Ort 1] gearbeitet habe, sicher 3-4 Mal hin und her fahren gesehen. Er sei nicht ganz sicher, aber er sei drei Tage dort gewesen. Er sei 100% sicher, dass am ersten Tag der Beschuldigte gefahren sei. Er sei zu ihm gekommen, dann hätten sie D.___ geholt und seien zu seinem Onkel gefahren. Er könne sich gut erinnern, weil der Beschuldigte erzählt habe, dass er in [Ort 4] eine Freundin habe und immer wieder zu ihr gehe und Auto fahre. Er habe gesagt, es sei eine ältere Dame.
1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte E.___ aus, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er und D.___ am ersten Tag von A.___ gefahren worden seien, denn sie hätten Material dabeigehabt. Er glaube, sich zu erinnern, dass A.___ sie an diesem Tag gefahren habe. A.___ habe den Transport gemacht, denn er (E.___) habe kein Auto. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob das am ersten oder am zweiten Tag gewesen sei. Er habe sie mit dem Auto abgeholt und mit dem Auto dorthin gebracht. (AF, ob A.___ gefahren sei?) Ja, A.___ sei gefahren. Es sei nicht nur eine Fahrt gewesen. Er habe sie auch am Abend des zweiten oder dritten Tages da abgeholt und habe sie gefahren. (AF, welche Strecke?) Wahrscheinlich sei es [Ort 5] gewesen, denn sein Onkel habe dort gewohnt. Er sei sie da holen gekommen und habe sie zur Baustelle gebracht. Ein anderes Mal habe er Unterlagen vergessen auf der Baustelle und A.___ habe ihm diese dann gebracht. (AF, wie oft er A.___ habe fahren sehen?) Einmal habe er sie auf die Baustelle gefahren, ein zweites Mal habe er sie am Abend nach Hause gefahren und ein drittes Mal habe er das Material vorbeigebracht (ASB 68 ff.).
2.1 D.___ wurde am 7. Mai 2018 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 21 ff.). Er führte aus, dass er von E.___ angerufen worden sei und ihm dieser von einem Arbeitsauftrag erzählt habe, den der Beschuldigte vermittelt habe. E.___ habe gesagt, dass er mit Herrn G.___ schon gesprochen habe und es mit dem Arbeitsauftrag in Ordnung gehe. Am 16. April 2018 seien sie nach [Ort 3] zum Onkel von E.___ gefahren, der ihnen Formulare zum Ausfüllen gegeben habe. Der Beschuldigte habe den Wagen gefahren. Anschliessend seien sie zum Haus von Herrn G.___ nach [Ort 1] gefahren. Am 17. April seien sie (D.___ und E.___) alleine auf die Baustelle gefahren. Es habe dann mit dem Beschuldigten und Herrn G.___ Diskussionen wegen der Ausstellung eines Arbeitsvertrages gegeben. Am 20. April sei der Beschuldigte in [Ort 3] beim Onkel von E.___ vorgefahren und habe Material gebracht. Er habe ohne ein Wort zu sagen CHF 700.00 hingelegt und sei wieder verschwunden. Er habe den Beschuldigten in dieser Woche insgesamt dreimal Autofahren gesehen.
2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 wurde D.___ als Zeuge befragt (AS 111). Er führte aus, dass er einem Freund Arbeit angeboten habe. Der Beschuldigte habe sie dann selber zum Arbeitsplatz gefahren. Er habe sie am ersten Arbeitstag von [Ort 2] nach [Ort 6] und [Ort 1] gefahren. Er (D.___) sei nur einmal mit dem Beschuldigten gefahren. Kurz darauf sagte D.___, der Beschuldigte habe ihn und E.___ einmal nach [Ort 2] gefahren. Beim dritten Mal sei der Beschuldigte alleine mit dem PW gekommen.
2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte D.___ zur Sache nicht mehr einvernommen werden, da er der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fernblieb.
3. G.___ wurde am 23. August 2018 wegen Widerhandlungen gegen das AuG befragt (AS 36 ff.). Er führte aus, dass der Beschuldigte sein Schwiegersohn sei. Er habe im Obergeschoss umgebaut und wolle dort die Wohnung renovieren und umbauen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wisse jemanden, der die [Arbeiten] machen könne. Die beiden Arbeiter seien mit dem Bus gekommen. Er wisse, dass der Beschuldigte nicht fahren dürfe, er habe ihn nie fahren sehen. Der Beschuldigte habe kein eigenes Fahrzeug.
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte [die Ehefrau von A.___] als Zeugin aus, dass ihr Ehemann nicht mit dem Auto gefahren sei. Er habe nicht fahren können, wenn sie das Auto gehabt habe. Sie hätten nur ein Auto gehabt und sie habe damit zur Arbeit gehen müssen, da sie jeweils um 05:00 Uhr habe beginnen müssen (ASB 60 ff.).
5.1 Der Beschuldigte wurde am 20. September 2018 polizeilich befragt (AS 40 ff.). Die Befragung beinhaltete schwergewichtig den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das AuG. Zum Vorhalt des Führens eines PW trotz entzogenem Führerausweis sagte der Beschuldigte aus, er sei immer von seiner Ehefrau gefahren worden.
5.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 (AS 123 f.) bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Es sei ihm der Führerausweis entzogen worden und er habe alle Tests gemacht, damit er ihn wiederbekomme. Die Zeugen hätten gelogen.
5.3 Auch vor dem Berufungsgericht bestritt der Beschuldigten den Vorhalt. Das, was D.___ und E.___ sagten, stimme nicht. Sie hätten damals nur ein Auto gehabt, einen VW [...]. Dieser sei auf den Namen seiner Ehefrau gelaufen. Sie habe jeweils um 05:00 Uhr [am Arbeitsplatz zu sein]. Sie habe das Auto gebraucht, er hätte damit gar nicht fahren können. Er habe das Auto nicht gefahren. E.___ und D.___ hätten nicht vom Führerausweisentzug gewusst (ASB 64 ff.).
6. E.___ und D.___ meldeten sich bei der Polizei, weil sie der Meinung waren, es sei ihnen vom Beschuldigten für die von ihnen geleistete Arbeit im Einfamilienhaus G.___ zu wenig bezahlt worden (AS 18). Eine negative Haltung dem Beschuldigten gegenüber sowie entsprechend belastende Aussagen, welche nicht der Wahrheit entsprechen, sind deshalb nicht a priori auszuschliessen.
D.___ verfügte zur relevanten Zeit über eine Niederlassungsbewilligung, so dass er sich mit den Aussagen zur Arbeitstätigkeit im Einfamilienhaus G.___ nicht selber belastete. D.___ machte differenzierte Aussagen bezüglich des Führens eines PW’s durch den Beschuldigten hinsichtlich der gefahrenen Strecken (Fahrt nach [Ort 3], anschliessend [Ort 3] – [Ort 1]; [Ort 2] – [Ort 6] – [Ort 1]) und führte auch aus, dass er mit E.___ einmal alleine auf die Baustelle gefahren sei; D.___ belastete den Beschuldigten somit nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeuge befragt und auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen.
E.___ wurde nach ihrer Meldung bei der Polizei als Beschuldigter befragt und er belastete sich, da er die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zugab, selbst. Zudem stand im Fokus der Einvernahmen vor allem die illegale Erwerbstätigkeit, das Führen eines PW durch den Beschuldigten war nicht eigentlicher Gegenstand der Befragung.
In den Aussagen der beiden Zeugen lassen sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben erkennen. Es ist auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich; ihnen war bis zur Anzeige auf dem Polizeiposten nicht bewusst, dass A.___ der Führerausweis entzogen worden war, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Insofern ist ihren Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht wurde E.___ ebenfalls als Zeuge befragt und auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. Er bestätigte, dass er den Beschuldigten während der Zeit der Arbeitstätigkeiten in [Ort 1] 3-4 Mal fahren gesehen habe. Sehr authentisch wirkte die Erklärung von E.___, aus welchem Grund er sich gut erinnern könne, dass er mit dem Beschuldigten über das Autofahren gesprochen habe: Dieser habe gesagt, dass er in [Ort 4] eine Freundin habe und oft zu ihr fahre. E.___ präzisierte diese Aussage noch, indem er ausführte, dass es sich bei der Freundin gemäss den Schilderungen des Beschuldigten um eine «ältere Dame» handle.
Die Aussagen von E.___ und D.___ stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Beide führten aus, dass sie am ersten Arbeitstag (16. April 2018) vom Beschuldigten zur Arbeit geführt worden seien und beide führten aus, den Beschuldigten in der betreffenden Woche insgesamt dreimal (D.___) bzw. 3-4 Mal (E.___) gesehen zu haben, wie er einen PW lenkte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten besteht aber nicht der Eindruck, dass sich E.___ und D.___ abgesprochen hätten. So erwähnte D.___, dass der Beschuldigte am 20. April 2018 beim Onkel von E.___ vorbeigefahren sei und CHF 700.00 gebracht habe, ohne ein Wort zu sagen. Wenn diese eindrückliche Episode abgesprochen gewesen wäre, hätte sie sicher auch E.___ erwähnt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
An der Glaubhaftigkeit ändern die teilweisen Widersprüche zu früheren Aussagen von E.___ vor Obergericht – auf die Rechtsanwältin Hazeraj im Plädoyer hingewiesen hat – nichts. Diese traten insbesondere in der Thematik zu Tage, ob der Beschuldigte immer gefahren sei, oder ob auch dessen Ehefrau teilweise hinter dem Steuerrad gesessen sei. E.___ sagte aus, an dem Abend, als A.___ sie nach Hause gefahren habe, sei dessen Ehefrau dabei gewesen. (AF, ob die Ehefrau dabei gewesen sei oder selber gefahren sei?) Die Ehefrau ist nicht gefahren. (AF, zu Pagina 121, Zeilen 174 bis 175. Dabei handelt es sich um eine Aussage von Herrn D.___ vor Amtsgericht: «Ich bin nicht ganz sicher, ob an diesem Abend oder am folgenden Abend. Ich weiss nur, einmal war sie dabei. Wir haben sogar Witze gemacht. Wir sagten, deine Frau ist unsere Chauffeuse. Deswegen kann ich mich erinnern, dass sie einmal im Wagen war.») Wann wer gefahren sei, wisse er nicht mehr. Ob am ersten oder am zweiten Abend, könne er nicht sagen. Er wisse nur noch, dass die Ehefrau ganz sicher einmal gefahren sei. (AF, es gehe konkret um diese Aussage: «Wir haben sogar Witze gemacht. Wir sagten, deine Frau ist unsere Chauffeuse.») Einmal sei seine Frau gefahren. (AF, einmal sei die Frau gefahren?) Ja. Seine Frau sei auch mit ihnen gefahren. Er könne sich aber auch erinnern, dass A.___ gefahren sei (ASB 72 f.).
Ob der Beschuldigte schlussendlich immer, oder ob an einem Abend auch dessen Ehefrau (zumindest teilweise) gefahren ist, ist zweitrangig. E.___ und D.___ hielten in mehreren Befragungen – so auch E.___ vor Obergericht – fest, dass der Beschuldigte zumindest drei Mal gefahren sei. Insbesondere bei einer langen Zeitdauer seit den Vorfällen können sich die Aussagen von Zeugen sowohl bei den Formulierungen als auch den Angaben über Nebenumstände verändern. Dass sich der Zeuge E.___ unmittelbar nach den massgebenden Ereignissen an kleine Einzelheiten zu erinnern vermochte, nunmehr aber mehr als fünf Jahre später ein anderes Bild im Kopf hat bzw. sich nicht mehr genau erinnern kann, ist nachvollziehbar. Dies vermag keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E.___ hervorzurufen.
Zusammenfassend sind somit die Aussagen von E.___ und D.___ als glaubhaft zu qualifizieren. Auf diese kann mithin abgestützt werden.
7. Weder die Aussagen des Beschuldigten, der sich darauf beschränkte, den Vorhalt zu bestreiten, noch diejenigen seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.___ und D.___ zu erschüttern. Die Aussage von G.___, die beiden Arbeiter seien mit dem Bus gekommen, führt nicht zwingend zum Schluss, dass dies jeden Tag so gewesen sein muss. So führte auch E.___ aus, dass sie einmal mit dem Zug nach [Ort 6] und anschliessend mit dem Bus nach [Ort 1] gefahren seien. Auch die Aussagen der Ehefrau, sie habe gearbeitet und für den Arbeitsweg den PW benutzt, lässt keinen Schluss auf die Unwahrheit der Aussagen von E.___ und D.___ zu. So kann der Beschuldigte einen anderen PW verwendet haben; zudem ist nicht erstellt, dass die Ehefrau in der relevanten Zeit jeden Tag tatsächlich arbeitete und zu diesem Zweck den PW der Familie benutzte. Festzustellen ist zudem, dass die Ehefrau und der Schwiegervater mit dem Beschuldigten persönliche Beziehungen verbinden, was bei E.___ und D.___ nicht der Fall ist. Diese Tatsache schränkt den Beweiswert der Aussagen der Ehefrau und des Schwiegervaters ein. Im Gegensatz zu den Zeugen E.___ und D.___ hat der Beschuldigte ein gewichtiges persönliches Interesse an seinen Aussagen.
8. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 17. Juni 2019, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten wird, ist damit erstellt. Aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dreimal einen PW lenkte: Das erste Mal am 16. April 2018 auf den Strecken [Ort 2] – [Ort 3], [Ort 3] – [Ort 1] und [Ort 1] – [Ort 2] und zwei weitere Male, zwischen dem 17. und dem 20. April 2018, auf unbekannten Strecken in Zusammenhang mit der Baustelle.
III. Rechtliche Subsumtion
1.Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lern- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.
2. Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2017 für alle Kategorien entzogen (AS 10, 124).
Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mehrfach erfüllt, indem er gemäss Beweisergebnis dreimal einen PW lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG beträgt ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe.
2. Allgemeines zur Strafzumessung
2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung treffend wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen vorab zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2 Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Diese Praxis ist auf die Strafartbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2).
3. Tatkomponenten
3.1 Die Anklageschrift äussert sich nicht zu den vom Beschuldigten gefahrenen Distanzen. Welche Strecken konkret gefahren wurden, wurde im Strafbefehl nicht festgehalten. Dies verletzt allerdings den Anklagegrundsatz nicht. Wie bereits ausgeführt, bewegen sich die verschiedenen Tathandlungen in einem sehr engmaschigen Zeitrahmen. Der Lebenssachverhalt wurde im Strafbefehl genügend klar wiedergegeben.
Nach dem Beweisergebnis ist von langen Strecken am 16. April 2018 bzw. von kurzen Fahrstrecken in Bezug auf die weiteren zwei Fahrten auszugehen. Es handelte sich nicht um Vergnügungsfahrten, sondern der Beschuldigte führte E.___ und D.___ auf die Baustelle seines Schwiegervaters bzw. holte sie von dort ab. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit der Vermittlung dieser Arbeiten seinem Schwiegervater einen Gefallen machen wollte, wie dieser es aussagte (AS 38). Es ist deshalb von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
3.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 11. September 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 22. Dezember 2017 (THC mind. 3,15 milligramm/L), unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer Vorstrafe zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 40.00 verurteilt.
3.3 Der Beschuldigte hat das vorliegend zur Beurteilung stehende mehrfache Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis vor dem 11. September 2018 begangen, so dass die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen.
3.4 Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Strafbefehl vom 11. September 2018 stellt das schwerste Delikt dar. Die ausgesprochene Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe stellt damit die Einsatzstrafe dar. Für das dreifache Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis ist für die langen Strecken am 16. April 2018 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und für die weiteren zwei kurzen Fahrten eine Geldstrafe von je 20 Tagessätzen, total 80 Tagessätzen, auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen (20 + 10 + 10 Tagessätze). Es resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen.
4. Täterkomponenten
4.1 Der Beschuldigte weist die folgenden Vorstrafen (AS 174 ff.) aus:
- 21. Januar 2014 Regionale Stawa Bern-Mittelland
Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern
Geldstrafe 5 Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre
Busse CHF 200.00
- 26. August 2015 Regionale Stawa Bern-Mittelland
Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung BetmG
Geldstrafe 16 Tagessätze zu je CHF 50.00, bedingt Probezeit 4 Jahre
Busse CHF 400.00
- 16. Januar 2017 Regionale Stawa Bern-Mittelland
Vernachlässigung Unterstützungspflichten
Geldstrafe 90 Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre
Busse CHF 450.00
- 30. Mai 2017 Stawa Basel-Landschaft
Grobe Verletzung Verkehrsregeln
Geldstrafe 30 Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre
Busse CHF 300.00.
Der bedingte Vollzug dieser Strafe wurde mit Entscheid der Regionalen Stawa Berner Jura-Seeland vom 11. September 2018 widerrufen.
Nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorhalt kam es zu folgender weiterer Verurteilung des Beschuldigten:
- 11. September 2018 Regionale Stawa Berner Jura-Seeland
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung BetmG
Geldstrafe 40 Tagessätze zu je CHF 40.00
Busse CHF 100.00
Angesichts der (zur Zeit der Tat) vier Vorstrafen sowie des hängigen Strafverfahrens (Strafbefehl vom 11. September 2018) wird die Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Damit ergibt sich eine Strafhöhe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
4.2 Bei den Täterkomponenten ergibt sich aus der absehbaren Administrativmassnahme (Sanktionenpaket) eine strafmindernde Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg (ASB 67). Die Geldstrafe wird aus diesem Grund auf 90 Tagessätze reduziert.
4.3 Beschleunigungsgebot
4.3.1 Allgemeines
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.3.2 Das Verfahren ruhte zwar nicht während längerer Zeit, doch muss trotzdem angesichts der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Ausgangslage festgestellt werden, dass 4 ½ Jahre für die Beurteilung der vorliegenden Vorhalte deutlich zu lang sind. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und im Dispositiv festgehalten werden. Die Strafe ist entsprechend auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
5. Zusammenfassend ergibt sich damit unter Berücksichtigung der bereits mit Strafbefehl vom 11. September 2018 ausgesprochenen Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.
6. Bei der Tagessatzhöhe ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der [Firma] arbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 x 13 plus Spesen erzielt (ASB 66). Er bezahlt monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Tochter von CHF 745.00 (ASB 66). Nach einem Pauschalabzug von 30% und den Abzügen für das Kind ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
7. Zu Folge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 35 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Tagessatz von CHF 80.00.
8. Bedingter Strafvollzug
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Auch diesbezüglich erübrigen sich gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO weitere Ausführungen, weil eine unbedingte Geldstrafe nicht ausgesprochen werden darf. Mit Blick auf die Vorstrafen erscheint eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren als angemessen.
V. Widerruf von zwei Vorstrafen vom 26. August 2015 und 16. Januar 2017
1. Im erstinstanzlichen Urteil vom 7. September 2021 hat die Gerichtsstatthalterin auf den Widerruf beider Urteile verzichtet, jedoch die Probezeit um jeweils ein Jahr verlängert (Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Dispositivs).
2. Ein Widerruf dieser beiden Vorstrafen wäre bereits zu Folge des Verbots einer reformatio in peius nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist auf drei Jahre nach dem Ablauf der Probezeit befristet (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Befristung gilt auch für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Trechsel/Pieth in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 46 StGB N 16).
4. Die Probezeit der Strafe vom 26. August 2015 lief am 26. August 2019 ab. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils ist die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme ist deshalb nicht mehr möglich.
5. Die Probezeit der Strafe vom 16. Januar 2017 lief am 16. Januar 2019 ab. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils ist die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme ist deshalb nicht mehr möglich.
VI. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme der beiden Widerrufsverfahren, bei denen zu Folge Zeitablaufs keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden können sowie bezüglich der Tagessatzhöhe, die zufolge der aktuellen finanziellen Verhältnisse reduziert wurde. Diese Umstände rechtfertigen keine Kostenausscheidung, so dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 auf total CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten.
3. Die Parteientschädigung für die private Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren wird mit den vorstehenden Verfahrenskosten (erstinstanzliches sowie Berufungsverfahren) verrechnet. Der Restsaldo zu Lasten des Beschuldigten beträgt CHF 1’258.75.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47 sowie 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 335 ff., 379 ff., 398 ff., 416 ff., 422 ff. sowie 429 Abs. 1 lit. a StPO
erkannt:
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen am 8. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 17. Juni 2019), wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eingestellt.
2. A.___ hat sich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen in der Zeit vom 16. bis am 20. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.2.), schuldig gemacht.
3. A.___ wird, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 11. September 2018, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Auf die Frage des Widerrufs des A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2015 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
5. Auf die Frage des Widerrufs des A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
6. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
7. A.___ wird zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'381.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
8. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
9. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'280.00, hat A.___ die Hälfte, ausmachend CHF 640.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'000.00, werden A.___ auferlegt.
11. Die Parteientschädigung gemäss Ziffer 7 wird mit den Verfahrenskosten gemäss den Ziffern 9 und 10 verrechnet. Der Restsaldo zu Lasten von A.___ beträgt CHF 1’258.75.
12. Der Zeuge D.___ wird wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung vom 17. November 2022 zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 verurteilt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer